House Laws of the Saxon Houses

This page is an introduction to the house laws and rules of succession of the various branches of the house of Saxony.  Each branch is discussed in a separate page: The main source for the documents and commentary is: Hermman Schulze: Die Sächsiche Hausgesetze. Jena, 1881.
 

Treaty between the branches of Saxe-Gotha (Römhilder Recess, 28 Jul 1791)

Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, S.-Meiningen, S.-Hildburghausen u. S.-Koburg-Saalfeld über mehrere ihre wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere über die Feststellung der Linealordnung bei der Nachfolge der Seitenverwandten, vom 28. Juli 1791.  (S. g. Römhilder Recess.)


Nachdem die Durchlauchtigsten Herzoge und Herren, Herr Ernst Friedrich, regierender Herzog zu Sachsen-Coburg-Saalfeld, Herr Ernst, regierender Herzog zu Sachsen-Gotha und Altenburg, Herr Georg, regierender Herzog zu Sachsen-Coburg-Meiningen, und Herr Friedrich regierender Herzog zu Sachsen-Hildburghausen, seit einigen Jahren in Freundvetterliche Communication zu treten, und die Höchste Entschließung zu faßen geruhet haben, Sich zum gemeinsamen Wohl des Herzoglichen Gesammthauses Sachsen Gothaischer Linie zu vereinigen:
 

  1. Wie überhaupt das gemeinschaftliche Beste in Rücksicht der Lande und Unterthanen mit gemeinsamen Kräften zu befördern?
  2. Wie die allgemeine Sicherheit zu erhalten?
  3. Wie besorglichen Getraid theurungen und Fruchtsperren vorzubeugen?
  4. Auf welche Weise die zwischen einem oder dem andern Fürstl. Hause noch existirende 1rrungen binnen einer gewissen Zeit entweder in Güte oder durch Compromiß gäinzlich zu beendigen? und
  5. Wie künftigen Irrungen bei vorkommenden Successions- und andern Fällen auf beständig vorzukommen sey?
Diese Gegenstände auch bey der zu dem Ende beliebten gegenwärtigen allhiesigen Hauß-Conferenz umständlich besprochen und in genaue Erwägung gezogen worden; So haben sich hierüber die allerseitige hierzu bevollmächtigte Endesunterschriebene Herzogliche Deputirte bis auf höchste Genehmigung und Ratification ihrer Durchleuchtigsten Herren Herzoge folgendermasen wohlbedächtlich und unwiderruflich verglichen:

I.,
Sowie die Durchlauchtigsten Herren Herzoge zu Sachsen Coburg-Saalfeld, Sachsen Gotha und Altenburg, Sachsen Coburg-Meiningen und Sachsen Hildburghausen Sich zeitliero vorzüglich haben angelegen seyn lassen, das wahre Wohl und Beste HöchstIhroselben eigenen Unterthanen sowohl, als auch allerseitiger in einem Verband und gesammter Lehnschafft stehenden Fürstlichen Lande, in Gemäsheit der Hauß-Verträge, nach Möglichkeit zu befördern; So bleiben Höchst Ihroselben noch immerfort geneigt und erböthig, diesen höchstrühmlichen Endzweck ferner unermüdet zu verfolgen, und Sie werden dahero jede Gelegenheit benutzen, bei welcher Sie sothane Gesinnungen werckthätig darlegen zu können eine Veranlaßung erhalten. Demnächst wollen

II.,
sämmtliche Durchlauchtigste Herren Herzoge, nicht nur bey einer in Ihro Herzoglichen Landen durch etwa entstehende innere Unruhen und Aufwiegelungen, oder durch Eindringen auswärts zusammen gerotteten bösen Gesindels, oder aufrührerischer und übelgesinnter Flüchtlinge, aus benachbarten oder entfernten Gegenden bedrohenden Gefahr solche Maasregeln schleunig und zeitig von selbst zu ergreifen Bedacht nehmen, wodurch besorgliches großes Uebel abgewendet und anscheinende Gährungen sofort in der Geburt erstickt werden können; Sondern Höchst Ihroselben ertheilen Sich einander auch die wechselseitige Versicherung, daß daferne außerordentliche Umstände, und ein allgemeiner Aufstand der Landes-Unterthanen in einem der Herzoglich Sächsischen verbundenen Lande, einen auswärtigen Beistand wider Vermuthen gleichwohlen erfordern sollten, Höchst Ihroselben auf Anrufen damit nicht entstehen, vielmehr Sich aus, allen Kräften bemühen werden, durch thätige und schleunige Beywürckung und wo es nöthig durch militarische Hülfe, Ruhe und Ordnung wieder herstellen zu helfen. Gleichwie nun ferner

III.,
Die Herzoglichen Häuser Sachsen Coburg-Saalfeld, Sachsen Coburg-Meiningen und Sachsen Hildburghausen wegen Erhaltung eines freyen Commercii unter Sich bereits unterm 23ten Decembr. 1789 eine Convention getroffen, und hierdurch in Conformitaet der Recesse von 1680 und 1681 das freye Commercium auf beständig hergestellet worden, Ihro Herzogl. Durchlaucht der regierende Herr Herzog zu. Sachsen Gotha auch bereits geruhet haben, die zeithero in den Sachsen Gothaischen Landen in Vereinigung mit Chur-Maynz, wegen dem Erfurter Gebiet, und mit Sachsen Weimar und Eisenach eingeführt gewesene Fruchtsperre wieder aufzuheben, und den freyen Frucht-Verkauf zu gestatten, So behalte es hierbei nunmehro dergestalt sein Bewenden, daß alle Mühe angewendet werden solte, hierüber mit den Herzoglichen Häusern Sachsen Gotha und Sachsen Weimar, und womöglich, sowohl mit Chur-Sachsen, als auch mit Chur-Mainz wegen des Erfurthischen Gebieths, und mit Schwarzburg-Rudolstadt eine ebenmäßige beständige Uebereinkunft zu treffen, wozu das Herzogliche Hauß Sachsen Gotha auf alle Weise beförderlich seyn wolle.   Insonderheit

 IV.,
verbinden Sich die Herzoglichen Häuser alle Mühe anzuwenden, daß neue Irrungen auf alle Weise vermieden, die noch existirende aber, so bald als möglich in Güte völlig beigelegt werden. Dahero auch insbesondere zu Vermeidung künftiger Aemter Irrungen, von allerseitigen Herzoglichen Regierungen den Enterbeamten eingeschärft werden sollte, allen unnöthigen. Differenzien und Verdrieslichkeiten, mit den benachbarten Sächsischen Aemtern sorgfältig auszubeugen, und wenn sich dergleichen wider Vermuthen ereigneten, ohne Anfrage bei den Landes-Collegiis, keine factische Veranstaltungen eigenmächtig zu unternehmen oder zu verhängen.

Würde aber wider Vermuthen eine gütliche Beilegung entstandener Irrungen nicht zu erreichen seyn, so sollen diese Irrungen durch compromißarische Entscheidung nach dem modo wie solcher in der Beilage sub A. verglichen worden ist, völlig beendigget werden, Sollten jedoch wider Verhoffen mit einem oder dem andern Fürstlichen Theil neue Differenzien entstehen, so sollen Thätlichkeiten schlechterdings unterbleiben, und eigenmächtige BesitzErgreifungen, keine Gültigkeit gegen den vorhero in Besiz gewesenen Fürstlichen Theil haben; vielmehr vor allen Dingen die formirte neue Ansprüche gründlich untersuchet, wo möglich in Güte beigelegt, und wenn solches nicht geschehen könnte, zur rechtlichen Entscheidung entweder per modum eines Compromißes nach dem oben angeführten Modo, oder bei einem compromißarischen Richter, oder wenn sothane rechtliche Entscheidung verzögert, oder versagt, auch mit Thätlichkeiten  vorgegangen würde, den höchsten Reichsgerichten überlaßen, und in jedem Fall unnöthige Weitläuftigkeiten und vergebliche Unkosten, so viel nur thunlich ist, vermieden werden. Endlich

V.,

Nachdem

a., die Successio linealis in stirpes, in Ansehung der in dem Herzogl. Sachsen Gothaischen Gesammt-Hauß vorkommenden Collateral-Successions-Fälle ohnehin schon verglichen, so behält es bey den abgeschloßenen Vergleichen und insbesondere zwischen den Herzoglichen Häusern Sachsen Gotha und Sachsen Hildburghausen bey den Receßen vom 24ten Februar 1680, 16ten Februar 1683, 10ten April 1702 und 6ten Februar 1745 insoweit solche denen Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Saalfeld und Sachsen Coburg-Meiningen nicht praejudiciren; Dann zwischen den Herzo-lichen Häusern Sachsen Gotha und Sachsen Meiningen bei den Recessen vom 81111 Junii 1681, 27ten Junii 1687 und 30ten Mai 1717 insoweit solche denen Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Saalfeld und Sachsen Hildburghausen nicht praejudiciren und zwischen denen Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Saalfeld und Sachsen-Gotha bei den Recessen vom 24ten Februar 1680 6ten Septembr. 1717 und Januar 1787 insoweit solche den Herzoglichen Häusern Sachsen Coburg-Meiningen und Sachsen Hildburghausen nicht praejudiciren, sein unabänderliches Bewenden.

Desgleichen haben Sich zu Abwendung künftiger Successions-Irrungen allerseitige Fürstliche Herren Interessenten auch dahin vereinigt, daß von dato an, von dem Sachsen Gothaischen Gesammthauß bey den — außer diesem Herzoglieben Hauß in der Herzogl. Sachsen Weimar und Eisenachischen Linie oder in dem Churfürstlich Sächsischen Hauß entstehenden collateralsuccessions-Anfällen die Successio linealis in stirpes angenommen, und pro statuto domestico vestgesetzt seyn und bleiben solle; und zwar dergestalt, daß von den jezo in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammt-Hauß bestehenden 4 Special-Linien Sachsen Gotha, Sachsen Meiningen, Sachsen Hildburghausen und Sachsen Coburg hiervon eine jede zur Zeit des Sachsen Weimarischen oder Chursächsischen Anfalls noch existirende Special-Linie auser den Chur-Landen gleiche Erb-Ratam unverkürzt erhalten soll.

b., Wegen der heimgefallenen Güther, welche seit der Fürstl. Ernestinischen LandesVertheilung und den Sachsen Coburg-Eisenberg- und Römhildischen Anfällen jedem Fürstlichen Hauß von den in seinen Landen zugetheilten Vasallen angefallen sind, oder noch künftig anfallen werden, soll in dem Herzogl. Sachsen -Gothaischen Gesammthauß vestgesetzt seyn, daß es jedem Landes-Herrn stehe, die heimgefallenen Güther, entweder mit einem neuen damit zu investirenden Vasallen zu gewähren, oder auch solche an privatos zu vererben und zu vereinzeln; jedoch in der Maase, daß im letztern Fall der eintretenden Aufhebung des LehnsNexus, die daraus gelöste Summen, oder der darauf gelegte Canon, Zinßen oder sonstige Abgaben als ein Surrogat der geschehenen Veräuserung in Zugang gebracht werde.

Würden nun bey künftigen Collateral-Successions-Anfällen heimgefallene Güther sich unveräußert befinden, so sollen zwar die Fürstlichen Landes-Folgern berechtigt seyn, diese vorhandene heimgefallene Güther Selbst behalten zu dürfen, es sind aber dagegen diese Fürstliche Herren Landes-Successores schuldig, deren Werth zu 4 pro Cento zum Capital angeschlagen, und zwar nach dem reinen Ertrag eines gemeinen Jahres aus den letzten 12 Besiz-Jahren vor dem entstehenden Landes-Anfall genommen, an die eingewiesenen Gläubiger, oder nach Disposition des letzten Landesherrn, oder auch in Ermangelung einer Disposition an die Fürstlichen Allodial-Erben zu bezahlen. Dieweil auch dem Fürstlichen Gesammthauß daran gelegen ist, daß die dem Herzoglichen Hause Sachsen Meiningen heimgefallene Gerichte und Güther zu Altenstein und Oepfershausen, von der Sachsen Meiningischen Landes Portion nicht veräußert werden, so versprechen Ihro Herzogl. Durchlaucht, der regierende Herr Herzog zu Sachsen Coburg-Meiningen für Sich, Ihro Fürstlichen Descendenten und Nachkommen zu Bethätigung Ihrer freundvetterlichen Gesinnungen gegen Ihro Fürstlichen Herren Agnaten, sothane beyde heimgefallene Güther nicht zu alieniren, sondern solche Ihren Fürstlichen Landes-Successionibus zurück zu lassen; wogegen aber die Durchlauchtigste Herren Herzoge zu Sachsen Coburg-Gotha und Hildburghausen Sich vor Sich und vor lhro Fürstl. Descendenten und Nachkommen verbindlich machen, den Werth dieser heimgefallenen Gerichte und Güther, nach dem zu 4 pro Cento zum Capital geschlagenen Ertrag eines gemeinen Jahres aus den letzten 12 Jahren vor der erfolgenden Besiz-Abtretung genommen, an die eingewiesenen Gläubiger oder nach der Disposition des letzten Sachsen Meiningischen Landes-Herrn und in deren Ermangelung an die Fürstl. Allodial-Erben, nach dem nach Gottes Willen künftig sich etwa ergebenden Abgang der Herzogl. Meiningischen Special-Linie, zu bezahlen, und bis zum Erfolg, der würklichen Bezahlung, die eingewiesene Gläubigern, oder Fürstl. Allodial-Erben, in ruhigem Besiz zu lassen; so wie aber dieses wegen aller unveräußert bleibenden heimgefallenen Güther bei allen künftigen Successions-Fällen in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß unveränderlich statt finden soll.

c., Damit in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß bei künftigen sich etwa noch ereignenden Collateral-Anfällen umsoweniger Irrungen entstehen können, so haben sämmtliche Durchlauchtigste Herren Herzoge sich zur Pflicht gemacht, hierbei vorzüglich Rücksicht auf einen solchen Plan zu nehmen, welcher dem regierenden Herrn Herzog einer jeden Fürstlichen Special-Linie, denen sämmtlichen Fürstlichen Herren Agnaten, und allen getreuen Unterthanen zum Nutzen und zur beständigen Beruhigung gereichte, und zu dem Ende sich dahin vereiniget und einander wechselseitig versprochen:
 

  1. von dato an, weder von denen Landen noch von denen dabey befindlichen Cammer-Güthern etwas zu veräußern;
  2. keine neue Schulden zu machen;
  3. Die Unterthanen auch fernerhin bey ihren Gerechtsamen zu erhalten und zu beschüzen, und deren Wohl nach Möglichkeit zu befordern, damit auch diese sich einer glücklichen Regierung zu erfreuen haben, wogegen aber
  4. zu der Allodial-Verlassenschafft einer erlöschenden Fürstlichen Special-Linie von dem Sachsen Gothaischen Gesammthauß gerechnet werden sollen:
  1. neue ohne Vermehrung der Schulden adquirirte und bezahlte Güther, Gebäude und GrundStücke, welche zu den Portions-Anschlägen und Cammergüthern nicht gehörten;
  2. Alle bezahlte Mobilien und das vorräthige Getraid, in so ferne solches nicht zu Deputaten, Stifftungen und zu Bestreitung anderer Landes-Bürden erforderlich ist;
  3. Die außenstehenden Resten von den bis zum Ableben des letzten Landes-Herrn einer Fürstlich Sachsen Gothaischen Special-Linie, gefällige Cammer-Einkünfte, wovon jedoch zuförderst alle Cammer-Rückstände berichtiget werden müssen; welche Cammer-Resten zwar von den Herrschafftlichen Einnehmern möglichst beizutreiben, von denen Fürstlichen LandesSuccessoribus aber auf keine Weise zu gewähren sind, und
  4. überhaupt alle Sachen, worüber jeder Landes Herr bey seinen Lebzeiten frey disponiren können
Sowie nun in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß hiernach jedem ohne Fürstl. männliche Descendenten abgehenden Landes-Regenten frey stehet, über alle zur allodialVerlassenschafft gehörige, nur benannte Stücke, so wie über die Kauf-Summen derer zurücklassenden heimgefallenen Güther, welche die Fürstlichen Herren Agnaten unter den in vorstehenden §0- vestgesetzten Bedingungen nach eigenen Gefallen Selbst behalten, oder zur Veräußerung mit Beybehaltung des alten Lehn-Nexus den Fürstlichen Allodial-Erben überlaßen können, inter vivos et mortis causa nach Gutbefinden zu disponiren, und welches alles die Fürstl. Allodial-Erben in Ermangelung einer Disposition ab intestato erben, so sind dagegen nicht nur die Fürstlichen Landes-Regenten, mit welchen sich eine Fürstliche SpecialLinie endiget, sowie die nachgelassenen Allodial-Erben schuldig, aus diesem Allodio und dazu gehörigen Kauf-Summen der heimgefallenen Güther, alle die - außer den wahren Cammerund Landschafftlichen Passivis zurücklassende übrige rechtmäßige Schulden, vor Vertheilung des Allodii zu bezahlen, und die Fürstlichen Herren Lehensfolgern sind nur verbunden, die in nachfolgenden beyden §§. benannte Cammer- und Landschafftliche Schulden, von Zeit des Abgangs einer Fürstlichen Special-Linie, an, zu übernehmen und zu bezahlen.

d., Wegen Bezahlung und Uebernehmung der bey Abgang einer Fürstlichen Special-Linie sich findenden Cammer-Schulden haben Sich sämmtliche Fürstliche Herren Interessenten vereiniget, mit deren Successiven Abtrag auch fernerhin zu continuiren.

Von den bei einem Collateral-Anfall in dem Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammthauß unbezahlt gebliebenen Cammer- und privat-Schulden sollen von en Fürstlichen Landes-Successoribus alle wahre Cammer-Schulden, welche von denen Fürstlichen Vorfahren ererbt - bey den Fürstlichen Cammern in Einnahme und Ausgabe gebracht und von solchen verzinßt worden, übernommen und nach eines jeden Fürstlichen Herrn Interessenten Erb-Rata bezahlt und garantirt werden.

Sollten sich außer diesen jezo schon vorhandenen, oder zu deren Abtrag erborgten CammerCapitalien, welche jedoch gedachtermaßen Successive zu vermindern sind, noch andere Schulden, oder von neuen vermehrte Capitalien, bei Abgang eines Fürstlichen Hauses finden, so müßen solche ganz allein aus dem Allodio, und von den Kauf-Summen bezahlt, und mithin die Fürstlichen Herren Landes-Successores mit deren Bezahlung gänzlich verschonet werden.

Wenn sich aber Fälle ereigneten, in welchen zu Vermehrung der CammerEinkünfte, oder zur Verbesserung des Landes, oder zu Ausstattung Fürstlicher Prinzeßinnen, oder zu Bestreitung außerordentlicher Ausgaben bei Unglücks-Fällen, neue Cammer-Capitalien erborgt werden müßten, so soll hierüber zuförderst mit den Fürstlichen Agnaten communiciret, der Fürstliche Agnaten-Consens hierzu erbeten, und solcher nur in den Fällen ertheilt werden, wenn versio in rein dargethan, und gezeigt worden, wie der Abtrag wieder bewürckt werden könne.

Und so wie Ihro Herzogl. Durchlaucht der regierende Herr Herzog zu Sachsen Meiningen, obgleich Höchst Ihroselben noch zur Zeit mit Fürstlichen Descendenten nicht gesegnet worden, dennoch nichts mehr wünschen, als von den ei-erbten Schulden successive auch fernerhin Abtrag thun zu können; So versichern Höchst Ihroselben auch eine solche Einrichtung zu erhalten, daß, wenn die Sachsen Meiningischen Lande mit besondern Unglücksfällen verschont bleiben, die wahren Cammer-Schulden noch bey Ihren Lebzeiten bis auf Zweimahl Hundert Tausend  Rtha1er vermindert werden, und wenn solches außer Unglücksfällen gleichwohl nicht möglich seyn sollte, so versichern Höchstgedacht Ihro Herzogl. Durchlaucht, daß die zurücklaßende höhere Summe Cammer-Capitalien, aus demAllodio, nebst den übrigen privat-Schulden bezahlt werden sollen; Worüber die Durchlauchtigsten Herren Herzoge zu Sachsen Coburg, Sachsen Gotha und Sachsen Hildburghausen Ihre vollkommene Zufriedenheit erklärt, und Sich damit völlig einverstanden haben.

e, Damit auch bei vorkommenden Collateral-Successions-Fällen wegen Vertheilung deren Landschaftlichen Schulden keine Differenzien entstehen können; So wird gleichfalls hierdurch vestgesetzt, daß in dem Herzoglich Sachsen Gothaisehen Gesammt-Hauß die Fürstlichen Landes-Successores bey jedem Collateral-Anfall schuldig seyn sollen, die sich vorfindende - von den Landständen der angefallenen Landes-Portion agnoscirte und überhaupt rechtmäsig constituirte oder zum Abtrag solcher Capitalien verwendete Landschafftliche Schulden nach Proportion derer überkommenden extra-Steuern zu vertheilen und zu übernehmen; auch aus denen Landschaffts- und Steuer-Cassen ununterbrochen verzinßen und abtra-en zu laßen; wobey jedoch einstimmig bedungen worden ist, daß sothane Landschafftliche Schulden, von dato an, auf keine erhebliche Summe, außer Unglücks-Fällen, und wenn es das gemeinsame Landes-Wohl erfordert, ohne Einwilligung derer Fürstlichen Herren Agnaten vermehret, die Landschafft auch bei ihren Gerechtsamen erhalten, die Unterthanen mit Vermehrung der Steuern verschonet und von denen jezo vorhandenen Schulden in Friedenszeiten jährlich nach Möglichkeit etwas abgetragen werden solle.

f, Die Fürstliche Wittwe eines erlöschenden Fürstlichen Hauses soll den in jedem Fürstlichen Hauß Sachsen Gothaischer Linie bis jezo Observanzmäßig gewesenen und constituirten Witthum doppelt erhalten, und die hinterbleibende Prinzeßinnen doppelte Aliment-Gelder bekommen; auch soll beydes von den Fürstliehen Landes - Successoribus nach Proportion der zukommenden Erb - Ratae bezahlt werden.

In Ansehung der übrigen Witthums- und Aliment-Gelder bleibt es aber bey demjenigen, was von denen Fürstlichen Herren Agnaten consentirt, oder Haußverfassungsmäßig in den Fürstlichen Ehepacten ausgemacht und sonst verordnet sich befindet.

g., Die hinterbleibende treue Diener eines abgehenden Fürstlichen Hauses sollen von den Fürstlichen Landes-Successoribus beybehalten, und ohne Verminderung ihrer Besoldungen versorgt werden; auch jeder Fürstliche Erb-Interessent nach Proportion Seiner Erb-Ratae, zu deren Versorgung zu concurriren schuldig seyn; Jedoch dergestalt, daß wenn ein oder der andere der succedirenden Fürstliehen Herren Agnaten einen hinterbleibenden Diener aus dem heimgefallenen Fürstenthum oder Landen in seine eigene Hof- Civil- oder MilitairDienste aufzunehmen oder wieder anzustellen gut finden sollte, die übrigen Herren LehnsSuccessores, sodann des Beytrags zu dessen Besoldung gänzlich enthoben werden müßten.

h., Wegen der Besiz-Ergreifung bei Fürstlichen Anfällen in dem Sachsen Gothaischen Gesammthauß sollen die Herzoglichen Häuser sich unter einander zweckmäßig vereinigen; jedoch soll hierdurch zum voraus vestgesetzt seyn, daß alle Besitz-Ergreifungen welche zum Nachtheil der übrigen Fürstlichen ErbInteressenten vorgenommen werden, und deshalb geschehen, um sich ohne Zufriedenbeit der übrigen Fürstlichen Landes-Folger in den alleinigen Besiz eines oder des andern Amts zu sezen, ungültig seyn, und keine rechtliche Würckung haben sollen.

i., Bei der künftigen Vertheilung einer anfallenden Landes-Portion, sollen die PortionsAnschläge von 1572 und 1660 nach vorgängiger Rectification, insoweit solches nicht bereits im Jahr 1720 geschehen, zum Grund gelegt werden.

So wie nun allen Einwendungen gegen diesen bis auf höchste Genehmigung allerseitiger Durchlauchtigster Herren Herzoge abgeschlossenen Vergleich hierdurch entsaget, und zugleich wechselseitig versprochen wird, daß diesem allen getreulich nachgekommen, und dagegen von den Fürstlichen Herren Interessenten auf keine Weise gehandelt werden soll; Also ist zu dessen Urkund dieser darüber abgefaßte Recess vierfach ausgefertigt, von allerseitigen bevollmächtigten Herzogliehen Deputirten eigenhändig unterschrieben und besiegelt, jedem Fürstlichen Theil auch ein Exemplar hiervon ausgehändigt und dabey endlich zugesichert worden, die erfolgende höchste Ratifications-Urkunden gleichergestalt gegen einander bald möglichst auszuwechseln, und jedem Fürstlichen Hauß ein Exemplar davon zuzuschicken. So geschehen Römhild den 28ten Julii 1791.
 
 
G. F. Goebel.  J. C. v. Hof E. v. Dürkheim. J. C. Brunnquell. Johann Carl August von Uttenhoven.
(L. S.)  (L. S.)  (L. S.)  (L. S.)  (L. S.) 

(Beilage) A.

Regulirter Modus wie bei entstehenden Irrungen im Fürstlich Sachsen Gothaischen Gesammt-Haus das zu deren Beilegung beliebte Compromiss auf d ie kürzeste und am wenigsten lästige Art anzugehen und zu beendigen seyn werde.

1.,
Derjenige Fürstliche Theil, welcher an einem andern einen Ansprach formiret oder über irgend eine Beeinträchtigung, welche ihm von der andern Seite durch Beamte oder Unterthanen, oder auf sonstige Weise zugefüget worden, beschweret erachtet, und nach wiederholten Zuschrifften und Vorstellungen, die gewünschte Genugthuung und Befriedigung nicht erhalten kann, hat seinem Fürstlichen Gegentheil die Entscheidung durch den compromissarischen Weg anzutragen und ihm zugleich zu Dirigirung sothanen Compromisses einen andern regierenden Fürsten aus dem Haus Sachsen, welcher bei dieser Irrung nicht interessiret ist, vorzuschlagen.

2.,
Nach sothanen Erfolg, und wenn der Fürstliche Gegentheil den Vorschlag angenommen, sollen jeden in Irrung befangenen Fürstlichen Theil 3 Wechsel-Sätze zugelassen werden, und zwar so, daß der Fürstliche Kläger damit anfange und der beklagte Fürstliche Theil das letzte Wort behalte.

3.,
Diese Säze sollen von Monat zu Monat in der Maase gewechselt werden, damit das ganze Verfahren in halbjähriger Frist zu Ende komme.

4.,
ZuAbkürzung der Sache können sich auch beyde Fürstliche Theile die Wechselsäze selbst bis zum Beschluß einander zusenden und mittheilen.

5.,
Ist aber auf diese Art das Verfahren geendiget, so wählen beide Theile sich Deputatos, die an das Hoflager des Compromiss dirigirenden Fürsten auf eine concertirte Tagfahrt sich begeben, wo sodann in des lezteren Höchster Gegenwart die Acta inrotulirt und von beiden, So wie Von Sr Durchlaucht selbst mit versiegelt und Höchst Denenselben zur Versendung an zwey auswärtige unpartheyische Rechts-Collegia Chur- und Fürstl. Sächs. Universitäten ausgenommen, übergeben werden.

6.,
Man stellt ferner vest, daß, wie schon im vorigen 5 §ho gemeldet worden, die Acta das erstemal an zwey Facultaeten versendet, nach Einlangung der von solchen gesprochenen Sentenzen aber und von dem Directorio in Gegenwart der Deputatoruin erfolgten Eröffnung und Publication, sodann auf Veranlassung desjenigen Theils, dem solche anfällig sind, nach wiederholt wie das erstemal gewechselten —von demjenigen Fürstlichen Theil, welcher sich durch eine Sentenz beschweret befindet, binnen 4 Wochen nach Publication der Urtel, sub praejudicio, daß sonst die Urtheil für Rechtskräftig zu achten, anzufangende Sätze und auf gleiche Weise erfolgter Inrotulation an drey andere Rechts-Collegia, in welcher Absicht die Acta gleich anfänglich Mach zu halten und zu fertigen sind, nochmalen von dem Directorio verschickt und nach deren Wiedereinlangung auf gleiche Weise eröffnet und publiciret werden sollen.

7.,
Was nun 3. conform. Sentenzen einen Fürstlichen Theil zusprechen, dabey soll sich der andere Fürstliche Theil ohne weitere Einwendung lediglich beruhigen.

8.,
Die Documenta, welche man wechselseitig bei einem solchen Compromiss gebrauchet, müssen von jedem Fürstlichen Theil salvis exceptionibus recognosciret werden, wenn deren Richtigkeit nicht zu bezweifeln ist, um die Säze nicht vergeblich weitläuftig zu machen, jedoch wurden vidimirte Abschriften davon zugleich zum Acten zu legen seyn.

9.,
Durch diesen regulirten compromissarischen Weg bleibt jedoch in geringfügigen Irrungen den streitigen Theilen unbenommen über, noch einen kurzem Modum nach Gutbefinden unter sich zu converiren.