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§ 2. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiete kann kein Teil veräußert werden.
Bei vorkommenden Erbteilungen im Gesamthause Sachsen finden jedoch die Grundsätze des Gesamthauses Anwendung.
Wenn zur Ausgleichung mit den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitigkeiten, Hoheits- und anderer Irrungen ein Austausch kleinerer Gebietsteile sich als rätlich oder unvermeidlich darstellt und dabei Abtretung von Wohnsitzen mit Untertanen oder von Domanialeigentum beabsichtigt wird, so geht der landesherrlichen Genehmigung eines solchen Vertrags die Vernehmlassung der [Landesdeputation] voraus.
§ 3. Der jetzige Bestand des Landes, (der Domänen und Schlösser(2)) —(mit Ausnahme der vom jetzigen Regenten oder dessen Nachfolgern aus Schatullmitteln etwa geschehenen oder künftig geschehenden Anschaffungen)—, erbt ungeschmälert in der Staatserbfolge der Herzoglichen Speziallinie Sachsen-Altenburg fort. Unter keinem Vorwande kann jemals ein nicht erweislich aus solchen Schatullmitteln erworbener — Teil, wenn er auch noch so gering wäre, während der Dauer des jetzigen Spezialhauses, zugunsten eines Allodialerben gegen den Regierungsnachfolger in Anspruch genommen werden. Eine Schatull- oder Privatbesitzung kann nie der Landeshoheit entzogen werden.
(2) Das Domänenvermögen, wozu auch die Schlösser gehören, ist jetzt zwischen Land- und Herzoglichem Hause geteilt; s. des Näheren die Bem. zu § 18.
§ 4. Der Herzog ist als souveräner Landesherr das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich die gesamte, ungeteilte Staatsgewalt, und übt sie unter den in der Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich. Er kann den Sitz der Regierung in keinem Falle außerhalb des Staates verlegen.
§ 5. Nur von dem Herzog, als Staatsoberhaupt, oder mit seiner Zustimmung und in seinem Namen, werden die verfassungsmäßig gegebenen Gesetze bekannt gemacht.
§ 6. Der Herzog steht an der Spitze der ganzen Staatsverwaltung, und vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen andere Staaten.
§ 7. Alle Gerichtsbarkeit(1) und alle Polizeigewalt wird im Namen des Herzogs entweder unmittelbar oder mittelbar ausgeübt und unter seiner landesherrlichen Oberaufsicht verwaltet.
(1) Die Entscheidungen des Reichsgerichtes ergehen im Namen des Reiches.
§ 8. (Ohne des Herzogs Bestätigung kann kein Todesurteil vollzogen werden(2).) Dem Herzog steht das Recht der Begnadigung in Strafsachen zu, welche jedoch die gerichtliche Verfolgung der aus einer Rechtsverletzung herfließenden Privatansprüche niemals ausschließt oder aufhebt.
(2) Nach der Reichs-Strafprozeß-Ordnung ist die Vollstreckung eines Todesurteils erst zuläßig wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes ergangen ist, vom Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen zu wollen.
§ 9. Vom Herzoge allein können unter den weiter unten — Abteilung V, §§ 201-209 folgenden näheren Bestimmungen Steuern und Landesabgaben ausgeschrieben werden.
§ 10(3). [Dem Herzoge steht die ausschließende Verfügung über das Militär zu. Nur mit seiner Zustimmung und in seinem Namen kann eine Bewaffnung der Landeseinwohner angeordnet werden.]
(3) § 10 ist aufgehoben durch Abschnitt IX und XI der Reichsverfassung und durch die mit Preußen geschlossene Militärkonvention vom 15. 9. 1873 (Gesetzsamml. S. 70). Nach dieser Konvention steht der Landesherr jetzt zu den Truppenteilen im Lande im Verhältnisse eines kommandierenden Generals und übt neben den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disziplinarstrafgewalt aus.
(4) An Stelle des Deutschen Bundes ist das Deutsche Reich, an Stelle der Bundes- die Reichsverfassung getreten.
§ 12. (5). [Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die Verhältnisse des deutschen Bundes, der Bundesglieder, und der deutschen Staatsbürger im allgemeinen betreffen, sind ein Teil des Staatsrechts des Herzogtums Altenburg und haben in demselben, nach deren Verkündigung durch den Landesherrn, verbindende Kraft.
Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Landstände des Herzogtums in Ansehung der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der Bundesverbindlichkeiten, insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist (§ 204), nicht ausgeschlossen.]
(5) § 12 erledigt sich durch Bemerkung zu § 11. Die Reichsgesetze werden von Reichs wegen im Reichsgesetzblatte mit unmittelbar verbindlicher Kraft für das Herzogtum veröffentlicht. Verfassungsmäßig gefaßte Beschlüsse der Organe des Reichs über Aufbringung der Mittel zu Reichszwecken bedürfen der Mitwirkung der Landschaft nicht.
IV. Abschnitt. Nachfolger in der Regierung.
§ 13. Die Nachfolge in der Regierung des Herzogtums ist, vermöge der Primogeniturordnung vom 24. Juni 1703 und der letztwilligen Verordnung vom 11. Januar 1705, erblich in der geraden leiblichen und gesetzmäßigen Nachkommenschaft des jetzt regierenden Herzogs vom Mannsstamme, nach den Grundgesetzen des Erstgeburtsrechts und der Linealordnung; -dergestalt, daß beim Erlöschen der regierenden Linie jederzeit der nächsten Linie und in derselben dem Erstgeborenen und dessen männlicher Nachkommenschaft der Vorzug gebührt.
Hiernach bestimmt sich in dem Herzoglichen Spezialhause die Staatserbfolge auch bei allen künftig demselben anfallenden Landen und Besitzungen in allen und jeden Sukzessionsfällen, für welche übrigens die Verträge und das Herkommen in dem Sächsischen Gesamthause der Ernestinischen und der Albertinischen Hauptlinie die Richtschnur geben.
Dabei wird zugleich bestimmt, daß eine Übertragung der Landeschulden von der neuen Erwerbung auf die Herzoglichen Hauptlande nicht ohne landschaftliche Zustimmung erfolgen könne.
§ 14. Die Regentenhandlungen des Vorfahrers sind von dem Landesnachfolger anzuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne Überschreitung der verfassungsmäßigen und hausgesetzlichen Befugnis unternommen wurden.
V. Abschnitt. Volljährigkeit. Vormundschaft.
§ 15. Der Herzog und sämtliche Prinzen des Herzoglichen Hauses werden mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahre großjährig und beziehungsweise regierungsfähig.
Den Prinzen des Hauses kann der regierende Herzog, auf Ansuchen ihres bisherigen oder hierzu besonders bestellten Vormundes, die Großjährigkeit erteilen, wenn sie wenigstens das 18. Jahr ihres Alters erfüllt haben.
Der Herzog selbst kann von dem, an Jahren ältesten regierenden Herrn des Sächsischen Gesamthauses aller Linien, nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre, unter Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und Regentschaft, für großjährig erklärt werden.
§ 16. Während der Minderjährigkeit des Landesnachfolgers wird, im Falle von dem verstorbenen Regenten nicht deshalb besondere Bestimmungen getroffen worden sind, die Vormundschaft und Regentschaft geführt zunächst von der leiblichen Mutter, und, (wenn diese sich nicht mehr am Leben befindet oder anderweit vermählt oder sonst verhindert ist), von dem den Jahren nach ältesten volljährigen Prinzen unter den Agnaten im Herzoglichen Hause, und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ältesten regierenden Herrn im Gesamthause Sachsen, Gothaischer Linie.
§ 17. Der Vormundschaft steht ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Ministerium als Regentschaftsrat zur Seite, welchen dieselbe in allen Regierungsangelegenheiten zu Rate zu ziehen hat.
Wenn in dieser Hinsicht von dem verstorbenen Landesherrn keine Anordnung getroffen ist, so tritt das bisherige Ministerium desselben in den Regentschaftsrat ein.
Letzterer führt zugleich die Aufsicht über die Verwaltung
der Privateinkünfte und des Privatvermögens des minderjährigen
Herzogs und Über die Rechnungs-Jährung dabei.
§ 18. [Das jetzige und künftige Domänenvermögen an Gebäuden, Kammergütern, Waldungen, liegenden Gründen, Erbzinsen, Lehngeldern und andern aus der Grundherrlichkeit fließenden Renten und Gerechtsamen usw. auch Regalien, ist Eigentum des Herzoglichen Hauses und erbt in demselben, nach den Bestimmungen des § 3 fort. Insofern die Domänenverwaltung einen Teil der Finanzverwaltung bildet, ordnet sie sich nach den, in der zweiten Beilage des Grundgesetzes ausgesprochenen Grundsätzen.
Auf den reinen Ertrag der in die landesherrliche Kammer fließenden gesamten Einkünfte, und der gegenwärtig ihr zugebenden, der landschaftlichen Bewilligung unterliegenden, Kammerhilfe wird die Deckung der Kosten der Hofhaltung des Landesherrn und der Unterhaltung der Herzoglichen Familie verwiesen, wie solche in ihrem Gesamtbetrage, der Zivilliste, durch die verfassungsmäßige Verhandlung über den Kammeretat festgesetzt werden.]
§ 19. Dem regierenden Herzog steht das Recht zu, innerhalb des Umfangs der [Zivillste(2)] auf die Dauer seiner Regierung zu bestimmen, in welcher Summe hiervon für den Unterhalt oder die Privatkasse jedes einzelnen selbständigen Familienglieds ein gewisser jährlicher Betrag ausgeschieden werden soll. Er ist hierbei nur an diejenigen Rücksichten gebunden, welche die Natur der Sache in Hinsicht auf das Verhältnis der Zahl der zu berücksichtigenden Familienglieder zum Gesamtaufwande des Herzoglichen Hauses erheischt.
Apanagen, die der Vorfahrer den Agnaten des neuen Regenten in Gemäßheit des eben gedachten Grundsatzes ausgesetzt hat, können von dem letzteren nicht gemindert werden.
(2) An Stelle der Zivilliste sind jetzt die Erträgnisse des Domänenfideikommisses getreten (s. Bem. zu § 18).
§ 20. Das Herzogliche Haus besitzt als Privateigentum Fideikommißkapitalien, namentlich das Josephinische Fideikommiß. In Ansehung des Stammes und der Benutzung dieser Kapitahen bestehen besondere Vorschriften, welche unabhängig sind von einer zuwiderlaufenden Verfügung des jeweiligen Nutznießers.
§ 21. Hiervon verschieden, bildet dasjenige, was der regierende Herzog aus dem Gesamtbetrage der [Zivilliste(1)] für seine Person, oder als Nutznießer der eben genannten Fideikommißkapitalien, bezieht, oder was er sonst außer der Staatserbfolge, durch Erbschaft, Testament oder auf irgend eine andere Weise nach privatrechtlichen Titeln erwirbt, die Herzoglichen Schatulleinkünfte und das Schatullgut.
§ 22. Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der unbeschränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Privatschulden des Landesherrn können nur gegen die Herzogliche Schatulle - nicht also auch gegen das Fideikommiß - geltend gemacht werden; und der Regierungsnachfolger ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vorgänger erworbene und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht.
Auch durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über das Schatullgut gültig verfügt werden.
In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung findet in das zurückgelassene Schatullvermögen des Regenten (die Intestaterbfolge nach deren landesgesetzlicher Bestimmung statt(2)).
(2) An Stelle der landesgesetzlichen
Bestimmungen dürften die Bestimmungen des Bürgerliehen Gesetzbuches
über die gesetzliche Erbfolge getreten sein.
Die Einkünfte derselben an Zinsen von der Morgengabe, an Nadelgeldern und Renten des Paraphernalvermögens werden durch den Inhalt der Ehepakten bestimmt. Die Nadelgelder machen einen Teil [der Zivilliste(3)] des Herzoglichen Hauses aus.
§ 24. Der Betrag und die Verhältnisse des Wittums der Gemahlin des Herzogs, sowie der Witwensitz wird ebenfalls zunächst durch den Inhalt der Ehepakten bestimmt. Das Wittum kommt mit dem Eintritte des Falls in diesem vertragsmäßig festgesetzten Betrage ohne weiteres in der [Zivilliste(4)] des Herzoglichen Hauses in Ansatz.
[Zu dessen Sicherstellung bedarf es daher, insofern die ganze Zivilliste mit dem übrigen gesamten Kammeretat unter landschaftlicher Gewährleistung steht, keiner besonderen Anweisung der Renten eines bestimmten Domänengrundstücks oder Amtsbezirks . (4)(5)]
[Wegen des eintretenden Wittums kann die bestehende Zivilliste nicht
ohne landschaftliche Zustimmung erhöht werden,und es ist daher bei
Abfassung von Ehepakten hierauf jederzeit Rücksicht zu nehmen (1)(2).]
§ 25. Du Einkommen des Erbprinzen und der Bedarf seines
Hauses wird jedesmal durch einen besondern Ansatz in der [Zivilliste(1)]
festgesetzt (§ 19).
§ 26. Die Apanage der nachgebornen Söhne des regierenden Herrn unterliegt keiner bestimmten hausgesetzlichen Norm, indem in Gemäßheit der Primogeniturordnung jedem regierenden Herrn freisteht, dieselbe je nach der Zahl seiner Söhne und dem Stande der Finanzverhältnisse des Herzoglichen Hauses, ohne Rücksicht auf frühere Beispiele, nach väterlichem Ermessen festzustellen, so hoch, als die Umstände es zulassen oder gebieten.
[Da die Apanagen in der Gesamtsumme der [Zivilliste] mitbegriffen werden, so kann der jedesmalige Stand von einer Finanzperiode (§ 203) zur andern nicht erhöht werden, und jede Erhöhung, insofern dadurch die Zivilliste überhaupt erhöht wird, ist von landschaftlicher Zustimmung abhängig. (1)(2) ]
Künftig bewilligte Apanagen können nur mit Zustimmung des Regenten außerhalb des Herzogtums verzehrt werden.
§ 27. Solange der Vater am Leben ist, führt in der Regel kein nachgeborner Prinz, der nicht —(sei es durch Annahme eines auswärtigen Dienstverhältnisses oder sonst)—eigene hinreichende Einkünfte erworben hat, eine besondere Hofhaltung außer in dem Fall seiner Vermählung.
§ 28. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses kann ohne Genehmigung des regierenden Herrn zu einer Vermählung schreiten.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die Bestätigung des regierenden Herzogs nicht erhalten haben.
Eine, ohne dessen förmliche Einwilligung geschlossene Ehe eines Mitglieds des Herzoglichen Hauses hat daher in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen desselben keine rechtliche Wirkung.
Eben so wenig können daraus auf Staatserbfolge, Apanage, Aussteuer, Wittum Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder oder deren Mutter haben während des Prinzen Leben nur eine Alimentation aus dessen eignem Vermögen zu fordern. Im Falle derselbe ohne Testament stirbt, bekommen die hinterlassenen Kinder mit ihrer Mutter zusammen den sechsten oder den vierten Erbanteil an dem Privatvermögen, je nachdem der Verstorbene auch legitime Kinder einer andern Ehe hinterläßt oder nicht hinterläßt.
§ 29. Wenn sich ein apanagierter Prinz mit Genehmigung des regierenden Herzogs vermählt, wird ihm ein Schloß oder ein Haus, so gut es vorhanden ist, zur Bewohnung übergeben.
Dessen erste Herstellung in brauchbaren Stand an Dach und Mauern und übrigen Eingebäuden erfolgt aus [Kammermitteln(1)], auf welche auch jeder, wegen der Festigkeit, Sicherheit und allgemeinen Brauchbarkeit des Gebäudes unumgänglich erforderliche Erhaltungsaufwand verwiesen bleibt. Alle, zur weitern innern Einrichtung oder zur Verschönerung und Verzierung dienlichen Herstellungen hat der apanagierte Prinz aus eigenen Mitteln bewirken zu lassen und zu unterhalten.
(1) Vgl. Bem. zu § 18. Danach sind hier an Stelle der Kammermittel die Mittel des Domänenfideikommisses getreten.
§ 30. Wenn ein apanagierter Prinz mit Hinterlassung von männlichen gesetzmäßigen Leibeserben stirbt, so geht dessen Apanage zunächst auf dessen Linie über. Im Falle in den Ehepakten die Einzahlung eines Heiratsgutes und zugunsten des Herzoglichen Hauses, Verzicht auf dessen Rückfall bedungen und zugestanden worden ist, so erhält die fürstliche Witwe eines apanagierten Prinzen auf ihre Lebenszeit oder bis zu einer anderweiten Vermählung die eine Hälfte der Apanage ihres Gemahls als Leibgeding oder Wittum; die andere Hälfte dient zum Unterhalt der vorhandenen Prinzen und Prinzessinnen.
Ist ein apanagierter Herr ohne männliche Leibeserben verstorben, so soll die ihm ausgesetzte Apanage nach dem Ableben seiner Witwe und seiner unverheirateten Prinzessinnen Töchter auf die aus seiner Speziallinie abstammenden Prinzen, solange einer in derselben vorhanden ist, forterben; sie fällt dagegen an den regierenden Herrn zurück, wenn in dieser Speziallinie der Mannesstamm ganz erloschen ist, ohne sodann den übrigen Apanagierten aus andern Speziallinien zuzuwachsen. Eben dasselbe tritt ein, wenn ein apanagierter Prinz unverheiratet oder kinderlos und ohne Hinterlassung einer fürstlichen Witwe stirbt.
§ 31. Wenn dem Herzoglichen Hause durch Erbfälle ein ansehnlicher Landesoder sonstiger Vermögenszuwachs zuteil würde, so ist der, vermöge des Erstgeburtsrechts in dessen Besitz kommende regierende Herr verbunden, den eben vorhandenen apanagierten Prinzen eine Zulage der gesamten Apanagegelder nach Verhältnis des Zuwachses, welcher der [Zivilliste(2)] überhaupt aus der neuen Erwerbung zuteil wird, zu verzweigen.
§ 32. Die unvermählten Prinzessinnen des regierenden Herrn genießen bis zum Tode ihrer Eltern freie Wohnung und freien Lebensunterhalt in der Familie und Hofhaltung ihres Vaters oder ihrer Mutter. Zu ihren persönlichen Ausgaben für Garderobe, Geschenke, milde Gaben und dergl. wird ihnen unter der [Zivilliste(2)] des Herzoglichen Hauses ein angemessenes Nadelgeld vom Zeitpunkt ihrer völlig beendigten Erziehung an ausgesetzt.
Nach ihrer Eltern Ableben ist der Landesnachfolger verbunden, den volljährigen Prinzessinnen des verstorbenen Herzogs auf Verlangen eine Wohnungseinrichtung in einem besondern Teile des Herzoglichen Residenzschlosses oder sonst eine anständige freie Wohnung im Lande zu gewähren und zu einem eigenen Haushalte, einer jeden Prinzessin den dritten Teil desjenigen Apanagebetrags auf die [Zivilliste(2)] anzuweisen, weicher zur Zeit des Falles von den im gleichen Verwandschaftsgrad zum Regenten stehenden Prinzen bezogen wird.
§ 33. [Die Prinzessinnen des Hauses, sie seien Töchter des regierenden Herrn, des erstgeborenen oder eines nachgeborenen Prinzen, erhalten bei ihrer Vermählung eine den jedesmaligen finanziellen Verhältnissen des Herzoglichen Hauses angemessene Ausstattung durch Heiratsgut und Aussteuer, wozu eine besondere Bewilligung von seiten der Landstände in Anspruch zu nehmen ist.(1)]
(1) §33 Absatz 1 ist ausdrücklich aufgehoben nach der Minis terial-Bekanntmachung vom 6. 12. 1849 unter C 6 (Gesetzsamml. S. 234). Über die Ausstattungspflicht der Prinzessinnen des Domänenfideikommis ses sind jetzt in Ermangelung grundgesetzlicher Vorschriften die Hausgesetze und Observanzen des Herzoglichen Hauses maßgebend.
Dagegen stellt jede Prinzessin bei Vollziehung der Ehepakten eine Entsagungsurkunde aus, wodurch sie zum besten des männlichen Stammes des Herzoglichen Hauses auf Apanagen, auf alle jetzigen und künftigen Besitztümer des Herzoglichen Hauses, ingleichen auf alle liegende und fahrende, bewegliche oder unbewegliche Güter, nichts davon ausgenommen, die von Fürstentümern, Landen oder Herrschaften des Gesamthauses Sachsen aller Linien herrühren, förmlich und eidlich Verzicht leistet.
§ 34. Die Glieder des Herzoglichen Hauses sind bei Verfügungen über ihr Privatvermögen an die Beobachtung der durch die Landesgesetze(3) vorgezeichneten Formen und Vorschriften gebunden; und durch die (Landesgesetze)(4) überhaupt wird auch die Erbfolge in dasselbe bestimmt.
(3) Jetzt dürften auch die durch die Reichsgesetze
vorgezeichneten Formvorschriften mit maßgebend sein.
(4) Vgl. Bem. zu § 22.
§ 35. Alle aus Eigentums- und Vertragsverhältnissen herrührende, das Eigentum und Vermögen betreffende Klagen gegen ein Glied des Herzoglichen Hauses werden bei [dem Landesjustizkollegium(5)] angebracht. Es muß jedoch dem Regenten vorher durch Einreichung einer Abschrift der beabsichtigten Klage davon Kunde gegeben werden, damit von demselben zuvörderst ein Versuch zu gütlicher Hinlegung der Sache gemacht werden kann.
(5) Der Landesherr und die Mitglieder des Herzoglichen Hauses haben in allen streitigen und niehtstreitigen Rechtsangelegenheiten, sofern nicht in § 35 Abs. 2 besondere Bestimmung getroffen ist, ihren Gerichtsstand vor dem Landgericht in Altenburg, welches in den der Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallenden Angelegenheiten einen Kommissar bestellt (s. § 8 des Ausführungsgesetzes z. Gerichtsverfassungsgesetz v. 22. 3. 1879. Gesetzsamml. S. 11).
Für alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, bestimmt der Regent, nach den jedesmaligen Umständen des Falls das zu beobachtende Verfahren und die Art und Weise der Entscheidung, nach vorgängigem Vortrage in einem Familienrate, welcher aus dem Herzoge und den anwesenden volljährigen unbeteiligten Prinzen, unter Zuziehung der Glieder des Ministeriums und der ersten Hofämter, besteht.
(1) An Stelle des Ministeriums und des Geheimen Rates sind jetzt das Gesamtministerium dessen einzelne Abteilungen nach Maßgabe des Organisationsgesetzes v. 14. 3. 1866 (Gesetzsamml. S. 5) getreten.
Zu dem Ende muß eine jede vom Landesherrn und mit dessen Namensunterschrift ausgehende Verfügung in Regierungssachen die Gegenzeichnung (Kontrasignatur) eines Mitgliedes des Ministeriums erhalten, zum Beweise, daß hierüber pflichtmäßiger Vortrag im [Geheimen Rate] gehalten und die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses erwogen worden ist.
§ 37. Die Verantwortlichkeit für jede gesetzwidrige Verfügung haftet zunächst auf demj enigen, von welchem sie ausgegangen ist; Befehle einer höhern Behörde, selbst des Landesherrn, decken solche nur dann, wenn sie in gehöriger Form von dem zuständigen (kompetenten) Obern ausgegangen sind, wodurch dann dieser verantwortlich wird.
Die Klage gegen höhere Staatsbeamten wegen verfassungswidrig erteilter oder gegengezeichneter (kontrasignierter) Befehle kann, wenn nicht auf die von dem unmittelbar Beteiligten bei den Behörden und zuletzt bei dem Landesherrn geschehenen Schritte, die ihn benachteiligende Verfügung zurückgenommen, oder demselben der daraus etwa bereits entstandene erweisliche Schade ersetzt worden ist, von der Landschaft erhoben werden; jedoch ist vor deren Erhebung umständliche Anzeige der Beschwerdepunkte beim Landesherrn zu machen und eine Erörterung im Verwaltungsweg zu veranlassen (§ 216). Führt letztere nicht zum Zweck einer sachgemäßen Schadlosstellung, so tritt der Rechtsweg vor dem [Oberappellationsgericht nach den, nunmehr auch für das Herzogtum Sachsen-Altenburg Kraft erlangenden Bestimmungen des § 39 der Oberappellationsgerichtsordnung](2) ein.
(2) Die hier bezeichneten Zuständigkeiten sind jetzt
auf das gemeinschaftliche Thüringische Oberlandesgericht in Jena übergegangen
(vgl. § 6 Z. 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
vom 22. 3. 1879, Gesetzsamml. S. 10).