House Laws of Saxe-Meiningen

Introduction

The house of Saxe-Meiningen descends from the third son of Ernst of Saxony, duke of Gotha (1601-74), whose seven children divided his inheritance in 1680.  Bernhard (1649-1706) received Meiningen, Wasungen, Salzungen, Massfeld, Sand, Frauenbretungen and Henneberg.

Bernhard chose Meiningen as residence and built his palace, the Elisabethschloß.  In his testament of 1688, he ordered that his lands never be divided, but that they should be owned jointly by all sons until such time as each is able to acquire a principality commensurate with his rank.  He explains at length his opposition to primogeniture, claiming that it was not only contrary to the house laws, testaments, and customs of the house of Saxony, but also that it only brought bad luck to those who introduced it in their families.

At his death, his three sons accordingly succeeded him: Ernst Ludwig, Friedrich Wilhelm and Anton Ulrich (1687-1763), under the rule of the eldest one.  Ernst Ludwig disobeyed his father's will and, in his own will of 1721 (which received imperial confirmation in 1725) instituted primogeniture in his own line; but that line became extinct with his son Karl Friedrich in 1743.  When Friedrich Wilhelm died without issue in 1746, Anton Ulrich was left as sole ruler of the Meiningen lands.

Anton Ulrich's marriage was a milestone in the history of German house laws.  In 1711, he married Philippine Elisabeth Cäsar (d. 1744), the daughter of a Hessian officer, by whom he had two sons born in 1716 and 1717, and later more children.   Anton Ulrich decided to have his wife and children titled princes by the emperor in order to make them of equal rank and thus apt to succeed him.  In spite of the furious protests of his eldest brother, as well as those of all Saxon agnates and even other German princes, the emperor declared on 21 Feb 1727 that his children were princes and princesses, dukes and duchesses of Saxony and fully entitled to the same claims and rights as those of any equal marriage.  The resulting outcry led to a clause in the Electoral Capitulation of the next emperor, Karl VII, according to which the emperor promised never to raise to the status of equal children born of a "notoriously unequal" marriage.  As for Anton Ulrich's marriage, a ruling of the Reichshofrath of 25 Sep. 1744 annulled the diploma of 1727 inasfar as it concerned Saxon titles and inheritance.  Anton Ulrich appealed to the Reichstag which unanimously upheld the ruling on 24 Jul 1747, confirmed by imperial court decree of 4 Sep. 1747.

Anton Ulrich did not quite give in.  Widowed, he remarried, equally this time to Charlotte Amalie of Hesse-Philippsthal, by whom he had four sons andf five daughters. Yet, shortly before his death in 1763, he wrote a will declaring his two eldest sons to be dukes of Saxony, leaving his wife as regent until such time as the emperor resolved the matter in their favor.  His widow dutifully appealed and the Reichshofrath confirmed that the two sons were ineligible to succeed.

Anton Ulrich's two surviving sons by his second (and equal) marriage,  Karl and Georg, succeeded him under the regency of their mother, until Karl's death in 1782 which left Georg sole ruler, and sole male of the Saxe-Meiningen line.  This allowed him to introduce the right of primogeniture, which he did in 1802 (see the text), confirmed on 27 Aug 1802 by emperor Francis II, the last house law issued under the Holy Roman Empire.  Georg died soon after in 1803, leaving a minor son Bernhard (1800-) under the regency of his mother Luise von Hohenlohe-Langenburg.  Meiningen joined the Confederation of the Rhine in 1806, then the German Confederation in 1815 at its founding.  Bernhard reached his majority in 1821.  In 1824 he promulgated a constitution for Meiningen, which was silent on succession matters.

In 1825 the extinction of the house of Saxe-Hidlburghausen brought about some reshuffling of territories.  With its new territories, Meiningen now had three constitutions: the 1824 text in Meiningen, a constitution of 1818 in Hildburghausen, and the Coburg constitution in Saalfeld.  The various documents were consolidated in a single constitution of 1829.  As far as the succession is concerned, the constitution merely refers back to Georg's primogeniture ordinance of 1802. Georg abdicated in 1866 and was succeeded by his son Georg II.

Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen (12. März 1802)

(Source: Hermann Schulze: Die Sächsichen Hausgesetze.  Jena, 1881. p. 246-252.)

(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchive zu Meiningen.)

Von Gottes Gnaden Wir Georg Herzog zu Sachsen u. s. w. thun hiermit zu wissen:

Es ist notorisch bekannt, welche Prozesse, Schäden, Widersprüche und Verkürzungen nach Ableben Unsers in Gott ruhenden Herrn Großvaters Herrn Herzog Bernhards von 1706 bis 1746 zum Ableben Unsers Herrn Onkel, weil. Herrn Herzog Friedrich Wilhelms aus der hiesigen gemeinschaftlichen Regierung entstanden und welche Drangsaale Unser Hochseel. Herr Vater, Herr Herzog Anton Ulrich, dadurch erlitten hat.

Um nun diesen Mißhelligkeiten und Schäden, welche aus solchen gemeinschaftlichen Regierungen entstehen, vorzukommen, und solche bei Unserm Fürstlichen Nachkommen zu verhindern, auch die höchst nachtheilige Vereinzelung Unsrer Lande, auf die Zukunft gänzlich abzuwenden; so haben wir bereits unterm 9ten December vorigen Jahres, durch eine bei Unserm Geheimenraths Collegio gemachte und niedergelegte väterliche Disposition, nach dem Vorgang Unsrer sämmtlich Fürstlichen Herren Agnaten, zum Besten Unsrer Fürstlichen Kinder, und zum Wohl Unsrer Lande und Unterthanen, als Vater und Landesherr für Uns, und unsere sämmtlichen Fürstmännliche Descendenten, und für alle Unsere und deren Fürstmännliche Nachkommen verordnet, daß

1.
wenn die göttliche Vorsehung Uns und Unser Fürstliches Haus zu Erfüllung der gemeinschaftlichen Wünsche, mit Prinzen seegnen würde, nach Unserm Ableben der Erstgeborne der alleinige Erb- und Landes Successor sein, dieser folglich in alles dasjenige, wie es die Hausverfassung vorschriebe, succediren solle,

2.
im Fall aber gedachter Erstgeborne Prinz ohne Fürstmännliche Descendenten absterben sollte, alsdann Unser zweiter - und sofort in gleichen Fällen, jedesmal der älteste von Unsern Prinzen der alleinige Erb- und Landes-Successor sein, auch

3.
eben diese Successions-Ordnung und Landesfolge bei den Fürstmännlichen Descendenten Unsrer Fürstlichen Prinzen stattfinden, so daß jedesmal der älteste Prinz des absterbenden Landesregenten der alleinige Successor sein solle; dagegen aber auch Unser Erbprinz, wenn derselbe nach Unserm dereinstigen Ableben zur Regierung komme, schuldig sei, alles dasjenige zu erfüllen und zu leisten, was bereits in den Hausgesetzen und Recessen vorgeschrieben - und Wir als Vater zum Besten Unsrer Frau Gemahlin und Unsrer übrigen Fürstlichen Kinder, noch feiner verordnen würden, indem Wir Uns ausdrücklich und ohne alle Einschränkung vorbehielten dieserhalb weiters zu disponiren. Dieweil auch

4.
bei den iezigen veränderten Zeit-Umständen, die vor langen Jahren aus gesetzte Witthum, Appanage und Alimentgelder zu einem mäsigen Fürstlichen Unterhalt nicht mehr hinreichend wären, Unsre Landes-Revenüen und das Allodium aber sich beträchtlich vermehrt hätten; so sollen Unsre Gemahlin und Prinzessinnen doppelten Wittum und Alimentengelder erhalten und so sollten Unsre nachgeborne Prinzen ebenfalls eine hinreichende Appanage an Gütern bekommen, wobei Wir Uns jedoch reservirt haben wollen, nach Gutbefinden auch deshalb das weitere zu disponiren,

5.
und in gleicher Maasen sollte auch Unsern künftigen Prinzen als dereinstigen Landessuccessoren nachgelassen sein, nach Befinden der eintretenden Umstände, diese Appanage und Aliment-Gelder zu vermindern oder zu erhöhen, die Witthums-Gelder aber in jedem Fall so einzurichten, wie es mit den Bestunde des Landesvertrags und der Hausrecesse übereinstimmte.

Nachdem nun die göttliche Fürsehung Unsere und Unsrer treuen Diener und Unterthanen Wünsche durch die im 17. December 1800 geschehene glückliche Geburt Unsers dermaligen einigen Prinzen Bernhard Erich Freund erfüllet; so halten Wir Uns verpflichtet, Unsre nur angeführte väterliche Verordnung nochmals durch diese Primogenitur-Constitution zu wiederholen und zu bestätigen auch zu deren vollkommensten Bekräftigung bei Ihro Majestät, Unserm allergnädigsten Kaiser und Herrn die Obristrichterliche und lehnherrliche Confirmation allerunterthänigst zu suchen und zu erlangen.

Mit Gott dem Allerhöchsten verfügen, setzen und verordnen Wir in anhoffender Allerhöchsten Kaiserl. Confirmation mit allen Vorbedacht und reiflichster Ueberlegung nach den Befugnissen, welche Uns als leiblichen Vater und als jetzigen Stammherrn Unsrer Herzogl. Sachsen-Meiningischen Linie, und vermöge derer Rechten und kundigen Reichsobservanz zustehen, in Gemäsheit Unsrer schon augezognen väterlichen Disposition ans denen darin angeführten Ursachen hiermit:

1.
Es soll demnach im Namen des Allerhöchsten das Recht der Erstgeburt cum annexis bei allen Unsern Fürstmännlichen Descendenten Unsern und Ihren Fürstmännlichen Nachkommen, so wie bereits von Unsern sämmtlichen Fürstl.  Herrn Agnaten vorlängst geschehen ist, hierdurch gleichfalls zu ewigen Zeiten eingeführt, festgesetzt und ohne Abänderung beobachtet werden.

In dessen Gemässheit instituiren und ernennen Wir also hiermit

2.
Unsern herzlich geliebtesten dermaligen einigen Sohn Bernhard Erich Freund, Herzog zu Sachsen u s. w. zu Unserm Universalerben und alleinigen Nachfolger am Regiment und zu allen von Uns hinterlassen werdenden Landen und Leuten, nebst solchen zugehörigen Vasallen, Unterthanen, Güthern, Pretiosen, Schuldfordertingen, Prätensionen, Inventarien, Vorräthen, Archiven, Kunst-Risse, und Schilderey-Cammern, Münz Cabinet und Insgemein mit allen Mobilien und Immobilien, sie mögen Namen haben wie sie wollen - und wie Wir solches alles dermalen besitzen und bis zu Unserm Ableben noch erlangen und besitzen werden, nichts davon ausgenommen, und zwar dergestalt, dass derselbe als Unser Universalerbe berechtigt sein soll, alsbald nach Unserm Ableben Unsrer vorbenannten Verlassenschaft Sich allein anzumassen, und sowohl die Verpflichtung der sämmtlichen Collegien und Diener als die Landeshuldigung und Lehnspflicht bei sämtlichen Unterthanen und Vasallen hierauf einrichten zu lassen; So wie nun also

3.
Unser dermaliger einiger Sohn Bernhard Erich Freund als Erbprinz Unser alleiniger Universalerbe nach Unserm Ableben vermöge Unsrer väterlichen Disposition und dieser Unsrer Primogenitur-Constitution sein und bleiben soll, also soll nach Ableben Unsers -eliebtesten Sohnes und Erbprinzen Bernhard Erich Freunds, so wie es das Recht der Erstgeburt erfordert, von seinem Fürstmännlichen Descendenten gleichfalls sein erstgeborner Prinz, und also weiter bei dessen nachfolgenden Fürstlich männlichen Descendenten und Nachkommen, jedesmal der Erstgebohrne in des regierenden Herrn, oder des vor dem Regierungs-Antritt mit Hinterlassung Fürstmännlicher Descendenten verstorbenen Erbprinzens, Fürstl. Linie zu -leichen Universal Succession hiermit auf beständig berufen, eingesetzt und verordnet sein, so dass

4.
erst auf den Fall, wenn Unser jetziger geliebtester einiger Sohn, Erbprinz Bernhard Erich Freund, ohne Hinderlassung Fürstmännlicher Descendenten sterben sollte, welches jedoch der Allerhöchste von Uns und Unserm Fürstl. Haus in naden abwenden wolle, sodann von Unserm nachgebornen Prinzen, welche uns de göttliche Vorsehung künftig noch geben möchte, jedes mal wieder der Erstgeborene, und nach Ihm ferner jederzeit der Erstgeborne von seinem Fürstinännlichen Descendenten - und nach gänzlichen, Abgang dessen Fürstlichen Linie allemal den nach der Ordnung des Erstgeburtrechts nächstfolgenden nachgebohrene Prinzen und in gleicher Weise seine Fürstmännliche Nachkommen zu gleichmässiger Universal-Erbschaft in eben der Ordnung, wie von uns bei der Fürstliehen Linie Unsers geliebtesten Herrn Erbprinzen Bernhard Erich Freunds verordnet worden, hiermit von Uns ernannt, und diese Unsere Fürstl. Descendenten und Ihre Fürstmännliche Nachkommen per successionem Linealem zu Folge dessen einander substituirt sein sollen.
Dagegen

5.
ist unser geliebtester Erbprinz und der jedesmalige Successor am Regiment als Universal-Erbe auch schuldig, alsbald nach dem Regierungs-Antritt, die sämmtliche Landes-Onera alle Diener Besoldungen, Wittlium, Alimentation und Ausstattung der vorhandenen Prinzessinen, ingleichen alle Passiva, Cammer-Aemter und andern Schulden und was dergleichen Bürden mehr zu prämieren sein möchten, allein zu tragen und zu übernehmen.

6.
Damit aber insbesondere auch Unsre Fürstl. Kinder und deren Nachkommen Ihren Standesmässigen Unterhalt von den jedesmaligen regierenden Herrn erhalten und denen nachgeborenen Prinzen Unsers Fürstlichen Hauses den schuldigen Respect und Ansehen bei andern Ihres Standes und bei Dienern und Unterthanen conservirt werde; so verordnen und begehren Wir von Unserm geliebtesten Erbprinzen, und den jedesmaligen regierenden Herrn, sowie von allen Unsern Fürstlichen Nachkommen am Regiment hiermit, dass sie sich ihrer Fürstliehen Geschwister väterlich und getreulich und mit möglichsten Nachdruck annehmen, Ihnen jederzeit mit Rath und wirklicher Hülfe beistehen, und zu dem Ende auch schuldig sein sollen, die Kaiserlich Königlich Böhmische — und andere hohe Belehnungen und Mitbelehnschaften, welche der jedesmalige regierende Herr zu suchen und zu empfangen hat, zugleich mit im Nutzen der Nachgebornen Fürstl. Brüder und Vettern zu besorgen und Ihnen also die gesamte wirkliehe Belohnung an Land und Leuten zu conserviren; desgleichen -auch in allen Diener Pflichten ausdrücklich mit inseriren, dass sämmtliche Diener, Vasallen und Unterthanen denen Nachgebornen Fürstlichen Brüdern und Vettern, mit Ihren Fürstlichen Angehörigen unterthänigsten Respect, und nebst Beförderung Ihres billigen Nutzens und Warnung Ihres Schadens schuldige Treue erweisen sollen.

7.
Unser geliebtester Erbprinz und dessen Nachfolger am Regiment, soll ferner in Gemäsheit Unsrer väterlichen Disposition verbunden sein, nach Unserm Ableben, Unsrer hinterlassenen Frau Gemahlin Liebden, der in den Fürstlichen Ehepacteit jährlich bestimmten Wittum von 5000 fl. rhein. im 21 fl.-Fuss doppelt zu entrichten, auch Jeder von Unsern hinterlassenen Prinzessinnen Töchtern, so lange sie unverheyrathet sein werden, doppelte Aliment-Gelder und also jeder jährlich 2000 rthlr., wovon jedoch Jeder jährlich für den freien Unterhalt an des regierenden Herrn Hof 500 rthlr. abzuziehen nachgelassen bleibt, zu bezahlen, auch Jeder von Unsern Prinzessinnen Töchter bei Ihrer Verheyrathung des bei Unserm Herzoglichen Hauss gewöhnliche Heyrats-Gut und also Jeder 20000 ff. Meissnisch mit Inbegrif des Landschaftlichen Beytrags, nebst 6000 fl. Meissnisch Schmuck- und Ausstattungs-Gelder beydes in 24 fl.-Fuss zu entrichten, Wir behalten Uns jedoch

8.
ausdrücklich bevor, nach eintretenden Fällen, diese Wittums und Alimentgelder, bis auf das bei Unserm Fürstl. Ilauss gewöhnliche einfache Quantum zu vermindern, oder nebst dem Heyraths-Gut und den Ausstattungs-Geldern zu vermehren und überhaupt deshalb nach Befinden der Umstände weiter zu disponiren. Hiebei wollen wir aber unserm geliebtesten Erbprinzen und dessen fürstlichen Nachfolgern am Regiment selbsten die Bestimmung der Wittuins Aliment und Ausstattungs-Geldern für Ihre Fürstl. Wittwen und Prinzessinnen Töchter nach Befinden deren Anzahl und der Umstände selbst überlassen, und nur dabei voraussetzen dass diese Wittums- Aliment und Ausstattungs-Gelder, jedes mal so ermässigt und bestimmt werden mögen, wie solches mit Bestand der Cammer-Casse geschehen, und mit der Hauss-Verfassung bestehen kann.

9.
Wenn bei unserm Ableben mehrere Prinzen von Uns vorhanden sein werden; so sollen Unser geliebtester Erbprinz und deßen Nachfolger schuldig sein, diesen Unsern Nachgebornen Prinzen hinreichende Appanage und zwar zum Theil an Güthern um einen billigen Anschlag nach dem Ertrag der letztern 12 Jahre vor dem Anfang der Appanage abzugeben.

Dermalen bestimmen wir diese Appanage für den Ersten Nachgeborenen Prinzen auf 8000 rthlr. in den bei Unsern Herrschaftlichen Caßen jederzeit gültigen Münzvalor, jedoch niemals in einem geringern als den 24 fl. Fuß und zwar jährlichen Güter Einkünften nach den obigen Anschlag, für den zweiten Nachgebornen Prinzen aber jährlich auf 6000 rthIr. in gleichen Münzfuß und gleichfalls in Guts-Revenüen in oben bemerkten Anschlag; dann für jeden der übrigen folgenden Prinzen, welche Uns die göttliche Fürschung noch schenken wird, jährlich auf 5000 rthIr. in dem nemlichen Münzfuß und zwar an Geld und, nothdürftigen Naturalien in billigen Anschlag. Wir reserviren Uns jedoch auch dieserhalb ausdrücklich, diese jährliche Appanage Gelder nach Befinden der Umstände zu vermindern oder zu vermehren, so wie es die eintretende Umstände erfordern werden, jedoch mit der Ermäßigung, daß von Uns die Appanage Gelder für Unsern zuerst nachgeboren werdenden Prinzen nicht unter 6W0 rthlr. und für Jeden der übrigen nachgeborenen Prinzen von Uns nicht unter Vier Tausend Thaler, vermindert werden sollen.

10.
Wegen des wesentlichen Aufenthalts der jüngern Prinzen, wollen Wir Unsers geliebtesten zur alleinigen Regierung kommenden Erbprinzen und deßen Fürstl. Landes Nachfolger Gutbefinden überlaßen, ob Sie Ihre Herrn Brüder oder Vettern, so lange Sie unvermählt bleiben, und bis zur Erreichung, der Majorenität, oder auch mit Einverständnis der Jüngern Prinzen noch länger gegen ein leidliches Kostgeld bei Sich behalten wollen.

Wenn aber Dieselben entweder unter einzuholenden treuen Rath und Beyhülfe des regierenden Herrn zur Vermählung schreiten, oder nach erlangter Majorenität Ihre eigne Menage anstellen wollen, oder auch der regierende Herr dieses für gut finden sollte, so sollen Sie sodann schuldig sein Ihren jüngern Herrn Brüdern oder Vettern eine bequeme Wohnung zur Residenz im Lande anzuweisen, in welchem Fall auch die jüngern Herrn Brüder über Ihre zur Hofhaltung gehörige Bedienten, sowie bei denen zur Appanage angewiesene Gütern die niedere Gerichtsbarkeit und die zu den Gütern gehörige Niederjagd, mit zu überlassen, die übrige Jurisdiction und Landeshoheit aber lediglich dem regierenden Herrn verbleiben soll.

11.
Zu Anschaffung der nöthigen Mobilien bei Anstellung einer eignen Residenz soll einem Jeden von Unsern nachgeborenen Prinzen in ebenmäßigen Münzfuß aus des regierenden Herrn Cammer-Caße 4000 rthlr. und zwar dieses ein für allemal bezahlt werden.

12.
Diejenigen Appanage-Gelder, welche Wir für Unsre Nachgebornen Prinzen ausgesetzt haben, oder noch bestimmen werden, sollen deren Fürstmännliche Nachkommen dergestalt behalten, daß diese also, ein Jeden von Unsern Nachgebornen Söhnen nachlassende Fürstmännliche Descendenten zusammen bekommen, und unter sich zu vertheilen, hievon aber auch Ihre hinterlassende Prinzeßinnen und Fürstliche Wittwen zu unterhalten haben, so daß Jede von diesen hinterlassenden Prinzeßinnen nur 10,000 Gulden Meißn. in gleichen Münzfuß Heyraths Gut mit Inbegrif der Landschaftl. Verwilligung aus deß regierenden Herrn Cammer Caße zu verlangen berechtigt sein soll.

13.
Unserm geliebtesten Erbprinzen als künftigen Landes Nachfolger sowie dessen Fürstl. Nachfolgern am Regiment wollen Wir aber hiermit ebenfalls nachlassen, die Appanage für Ihre Fürstmännlichen Nachkommen nach Beschaffenheit der Umstände und nach dem Betrag Ihrer Fürstl. Cammer Einkünfte lediglich mit der einigen Einschränkung überlassen, daß Jeder Fürstliche Prinz des regierenden Herrn nicht unter 4000 rthlr. jährliche Appanage bekommen, der Erbprinz und Landessucceßor aber auch durch Erhöhung der Appanage nicht allzusehr beschwert werden soll.

14.
Die heimfallende Appanage, Wittums-Aliment- und Ausstattungs-Gelder sollen der Cammer-Caße des regierenden Herrn allein zufallen und zu gut gehen.
 

15.
Sollten sich durch Länder- Anfälle die Einkünfte Unsers Herzogl. Hauses über kurz oder lang vermehren, so sollen die Nachgebornen Prinzen Ihren Pflichttheil von den zufallenden reinen Revenuen nach Abzug aller Bürden an Geld und naturalien in billigen Anschlag, der zur Zeit des Anfalls regierende Herr aber die anfallende Lande selbst mit allen übrigen Einkünften Landes Hoheit und Gerechtsamen erhalten und es soll hierbey die Succeßion bey den sämmtlichen von Uns abstammenden Fürstl. Linien der nachgebornen Prinzen in Stirpes vermöge des Repräsentations - Rechts, geschehen.

16.
In Ansehung des Fürstl. Sächs. Seniorat-Amts Oldisleben behält es dabei sein unabänderliches Bewenden, daß solches mit den sämmtlichen dazu gehörigen Einkünften jedesmal der Senior von den gesammten Herzogl. Hauß S. Weimarischer und S. Gothaisch Ernstinischer Linie auf lebenslang zur Benutzung erhält, es mag bei Unserm Fürstl. Hauß der Senior ein regierender Herzog oder ein appanagirter Prinz sein.

17.
So wie Wir nun alles dieses mit reiflichster Ueberlegung und mit allen Vorbedacht in anhoffender Allerhöchster Kaiserlichen Genehmigung verordnet, bestimmt und festgesetzt haben; so wollen Wir auch, daß von allen Unsern Fürstlichen Männlichen Nachkommen, sowohl dieser Primogenitur-Constitution, als Unsrer väterlichen Disposition, welche Wir bereits oben angeführt haben, und nach Befinden zum Besten Unsrer Fürstlichen Descendenten noch zu errichten Uns ausdrücklich vorbehalten, auf das genaueste nachzukommen, und dagegen auf keine Weise gehandelt, am wenigsten aber etwas weiter gegen den Inhalt dieser Verordnung verlangt werden soll.

Zu dem Ende ersuchen Wir dahero auch Ihro Kayserl. Majestät allerunterthänigst, Allerhöchst Ihroselben wollen über diese Unsre Verordnung zu halten geruhen und denselben zum Abbruch von Niemanden etwas handeln oder vornehmen, mithin Uns und Unsre Fürstliche Nachfolgern der kräftigsten Wirkung der deshalb erbetenen Kaiserlichen Confirmation wirklich genießen laßen.

Zu Urkund dessen haben Wir diese Primogenitur-Constitution eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Herzoglichen Geheimen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Meiningen zur Elisabethenburg den 12ten Mart. 1802.

(L. S.) Sermus Regens.


Grundgesetz für die vereinigte landschaftliche Verfassung 
des Herzogtums Sachsen Meiningen vom. 23. August 1829.

(Source: Posener: Die Europäischen Verfassungen.  Leipzig 1909).

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Tit. 1. Von dem Herzogtum, dessen Bestandteilen und dem Landesherrn.

Art. 1. Das Herzogtum Sachsen Meiningen bildet in seinen durch die Teilungsverträge in dem Gesamthause Sachsen bis jetzt bestimmten und durch künftige Haus- oder Staatsverträge noch zu bestimmenden einzelnen Bestandteilen ein staatsrechtliebes Ganze unter dem Namen: Herzogtum Sachsen Meiningen.

Art. 2. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiet soll unter keinem Vorwande der Allodialqualität jemals ein Teil, wenn er auch noch so gering wäre, abgetrennt und der Staatserbfolge (Landeshoheit des Regierungsnachfolgers) zugunsten eines Allodialerben entzogen werden, jedoch mit Vorbehalt der bereits vertragsmäßig anerkannten Ansprüche der Allodialerben auf den Wert einzelner Bestandteile des Domänengutes.

Zusatz des Ergänzungsgesetzes vom 9. März 1896, Art. 3.:
Bei keinem Erbfall, welcher Art er auch sei, darf das Herzogtum, das Domänenvermögen und das Hausfideikommißvermögen geteilt werden.

Art. 3. Der Herzog ist erblicher Landesherr oder Oberhaupt des Staates. In seiner Hand vereinigen sich alle Zweige der obersten Staatsgewalt.

Die Staatserbfolge richtet sich, was das Herzogliche Spezialhaus betrifft, vermöge der Primogenitur-Konstitution vom 12. März 1802 nach den Grundsätzen der Erstgeburt und Linealordnung nach dem Alter der Linie; im übrigen nach den Verträgen und Observanzen des Herzoglichen, Großherzoglichen und Königlich Sächsischen Gesamthauses.

Art. 4. Der Herzog und sämtliche Prinzen des Herzoglichen Hauses werden mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahre großjährig und regierungsfähig. Den Prinzen des Herzoglichen Spezialhauses erteilt der regierende Herzog auf Ansuchen ihres bisherigen oder hierzu besonders bestellten Vormunds die Großjährigkeit, wenn sie wenigstens das 18. Jahr ihres Alters erfüllt haben.

Der Herzog selbst kann von der Obervormundschaft, unter Zustimmung des an Jahren ältesten regierenden Herrn des Sächsischen Gesamthauses aller Linien nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre für großjährig erklärt werden.

Zusatz des Ergänzungsgesetzes vom 9. März 1896, Art. 2-3:
Die Prinzessinnen und deren Abkömmlinge sind, ohne daß es eines Erbverzichtes bedarf, solange nach Art. 3 des Grundgesetzes vom 23. August 1829 und nach Art. 2 des Domänengesetzes vom 20. Juli 1871 erbfolgeberechtigte Prinzen vorhanden sind, von der Nach- und Erbfolge in die Regierung des Herzogtums, in das Domänen- und Hausfideikommißvermögen - unbeschadet der Nach- und Erbfolgeberechtigung des Weibesstamms für den Fall, daß Agnaten nicht mehr vorhanden sind - ausgeschlossen.

Die Staatsregierung, das Domänen- und Hausfideikommißvermögen können nicht auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder auf die Gemahlin eines solchen übergehen.

Art. 5. Das gesamte Herzogtum hat eine gemeinschaftliche landständische Verfassung, bestimmt durch das Erfordernis ihrer Mitwirkung zu den unten näher bezeichneten Regierungshandlungen, in der Staatsverwaltung Festigkeit und Stetigkeit erhalten zu helfen, sowie eine größere Sicherheit des allgemeinen Rechtszustandes zu gewähren.