Succession laws of Hesse

Contents

Introduction

See Miroslav Marek's genealogical tables and some nice historical maps.

Origin of Hesse (to 1373)

In the 12th c., the landgraves of Thuringia accumulated a number of estates in the region of what is now Hesse, but these territories were secondary for them and typically ruled by younger sons as representatives of the landgrave.  Hesse as an identifiable entity begins with the extinction of the male line in 1247, at the death of Heinrich Raspe, landgrave of Thuringia and count palatine of Saxony.  A dispute arose between Heinrich, margrave of Meissen and son of Heinrich Raspe's sister Jutta on the one hand, and Heinrich of Brabant, son of Sophia, sister of Heinrich Raspe's nephew and immediate predecessor as landgrave, by duke Heinrich of Brabant.  Sophia was heir to the landgrave Ludwig, elder brother of Heinrich Raspe; Jutta was closest heir of Heinrich Raspe.   The dispute and war that ensued ended in 1254, when Heinrich of Brabant became lord of Hesse, while the margrave of Meissen kept Thuringia (from him came the house of Saxony).

Heinrich called himself "landgravius, dominus terrae Hassiae"; the title of landgrave was not one which he could claim, since Thuringia had passed out of his hands, but it stuck nevertheless.  His possessions at the time were partly allods, partly fiefs held from the archbishop of Mainz, including the county (jurisdiction) of Hesse.  In 1292, Heinrich received Eschwege and Boyneburg as imperial fiefs, and with them the rank and title of prince of the Empire.  The collection of lands he possessed were thus governed by different rules: the allodial estates could pass to collateral and cognatic heirs, the fiefs held from Mainz as well as the imperial fiefs could only be inherited by the male descendants of the fiefholder.

Heinrich (1244-1308) is the founder of the house of Hesse.  His wish to partition his lands between his four sons was opposed by his eldest, but king Adolf sided with him and a first partition took place in 1296, followed by a rearrangement in 1297 after the death of the eldest, in which the younger brother Johann received the investiture of the imperial fief (1309); after Johann's death all lands were reunited in Otto's hands, albeit with some difficulty as feudal law did not clearly recognize collateral succession, and he received the imperial investiture only in 1323. 

In 1311, Otto (c1272-1328) had declared that his possessions would pass undivided to his eldest son, and for this purpose he had extracted from two of his sons a promise not to marry (which only one honored, the other marrying and having a son Hermann), and had placed his youngest son in the clergy.  His was succeeded by his son Heinrich, who received the investiture in 1331; but Heinrich's only son predeceased him, and his daughter Elisabeth had one son Otto of Braunschweig.  Heinrich had thus two possible heirs: his grandson Otto, or his nephew Hermann, a cleric and his only agnate, and he chose the latter.  Otto fought back, unsuccessfully.

At this point, Heinrich and Hermann, the last males of the house of Hesse, made a successoral pact with the landgraves of Thuringia, the brothers Friedrich, Balthasar and Wilhelm (June 9, 1373; approved by the emperor on Dec 6, 1373), to ensure that Hesse would not pass to Otto.  They also sollicited from the emperor and obtained a joint enfeoffment (Gesammtbelehnung) for all of their possessions.  This meant that henceforth all the lands followed the same rule of succession (although they remained divisible), and also that collateral succession was possible between descendants of joint grantees, thus overcoming the lack of collateral succession for fiefs.  This investiture took place on Dec 13, 1373.  From this point, Hesse as a whole formed an imperial fief.

Hesse from 1373 to 1567

Hermann (c1342-1413) ruled alone from the death of Heinrich in 1377.  He left the clerical state and married.  For the next two hundred years, until 1569, Hesse was repeatedly divided and reunited, in spite of several efforts at introducing primogeniture and individual succession.  In 1569, Hesse was finally split into what became Hesse-Cassel and Hesse-Darmstadt.

Hermann was succeeded by his only surviving son Ludwig (1402-58), invested in 1417, and who in turn left three sons, of which one was a cleric.  The other two were Ludwig and Friedrich, who, after a number of disputes, divided the lands in 1470 into Upper Hesse around Marburg for Heinrich and Lower Hesse around Cassel for Ludwig, for which they received a joint investiture from the emperor in 1471. Hesse was divided for the first time into two independent entities.   The younger line of Marburg became extinct in 1500.  The elder line of Cassel continued with Ludwig's two sons, both named Ludwig; attempts by the older brother and his mother to impose primogeniture were unsuccessful, as the younger Ludwig refused to join the clergy and demanded a division, which he obtained in 1487, but a few years later the elder Ludwig (who had no sons) ceded his share to the younger Ludwig.  The younger Ludwig (1469-1509) considerably increased his territories when he inherited Marburg, to which the county of Katzenellenbogen had been added by inheritance.  All Hesse passed to his only son Philip the Magnanimous  (1509-67), one of the leaders of Protestantism in Germany. 

Philip went through four testaments (1536, 1557, 1560, 1562), alternating between his desire to maintain the unity of Hesse and introduce primogeniture on one hand, and his wish to treat his children fairly (a particular problem was the treatment of his four sons by his bigamous and unequal marriage to Margarete von der Saale).   The final one, confirmed by the emperor on Nov 18, 1562, provided for reciprocal succession rights between the male issues of his sons (excluding females) and mandated the inalienability of any of the lands.  A few elements remained in common (the university of Marburg, hospitals and convents, the court in Marburg, etc).   The estates were divided as follows:
After the death of Philipp his sons implemented the partition in a treaty of May 28, 1568 in Ziegenhain, and the four brothers received a joint investiture from the emperor on Jan 22, 1569.  The treaty represents the fundamental document for the laws of the house of Hesse.

The treaty includes among others the following clauses of inalienability and exclusion of females

The Partition of 1567 and the Marburg dispute (1604-1648)

Ludwig and Philipp died without male heirs.  Wilhelm and Georg founded the line of Hesse-Cassel (which further spawned the junior lines of Hesse-Rheinfels-Rothenburg, ext. 1834, and Hesse-Philippsthal), while Georg founded the line of Hesse-Darmstadt (extinct 1968, except for the morganatic branch of Battenberg now represented by the marquess of Milford Haven in Great Britain; the junior line of Hesse-Homburg extinct 1866).

When Philipp died in 1584, his lands were divided in three.  But when Ludwig died in 1604, a long-running succession dispute began between the two remaining lines over his share, which had been augmented with Bingenheim, Echzell, Blofelden, Leidecken, and the Fuldaer Mark.  Ludwig's will of 1595 called for equal division between the two lines, which landgrave Moritz of Hesse-Cassel accepted.  But the three sons of Georg I of Hesse-Darmstadt wanted to exclude Moritz who had become a Protestant, and wanted to share the inheritance by head rather than by line.  In 1623, during the Thirty Years War, the emperor awarded the Hesse-Darmstadt line the complete inheritance and in 1626 he sentenced Hesse-Cassel to a payment of 1 million Gulden to Hesse-Darmstadt in compensation for the lost income of the previous 18 years.   Hesse-Cassel protested vigorously and, but had to agree on 24 Sep 1627 to leave the whole Marburg inheritance to Darmstadt.  It also abolished any seniority of Cassel over Darmstadt, and established individual succession in each line.

 But the landgravine Amalia Elisabeth, née Hanau-Münzenberg and widow of landgrave Wilhelm V of Hesse-Cassel, secured a number of advantageous treaties, with her Hanau-Lichtenberg relatives enabling Hesse-Cassel to inherit all of Hanau-Münzenberg, and securing feudal overslordship over Waldeck.  In 1646 she was able to take Marburg and a part of Upper Hesse and the lower county of Katzenellenbogen. 

The dispute was resolved by a treaty of peace and unity (Fried- und Einigkeitsrecess) of 14 April 1648.  Darmstadt ceded to Cassel the lower county of Katzenellenbogen, Schmalkalden, Umstadt, and 1/4 of the Marburg inheritance (including the city of Marburg itself).   The equality of rank of the two lines was established.  This treaty was confirmed by the peace of Westphalia, which also explicitly maintained succession by primogeniture in both houses.

Grand-Ducal Hesse (Hesse-Darmstadt)

Hesse-Darmstadt was the upper county of Katzenellenbogen, the share of Georg, the youngest of landgrave Philip of Hesse's sons.    In 1589, after the death of his uncle Philipp of Hesse-Rheinfels, he received 1/3 of the Rheinfels inheritance which, after exchanges, consisted of Schotten, Stormfels and Homburg.  By his testament of Oct. 25, 1593 he imposed on his children joint possession of the inheritance under the government of his eldest son for a minimum of ten years before they could divide the lands.  His eldest son landgrave Ludwig V convinced his two brothers Philipp and Friedrich to exchange their claims for an annual allowance (Deputat) in 1602, which was confirmed by a treaty of Aug 13, 1606, in which the brothers renounced their claims for themselves and their issue in favor of their eldest brother and his male issue ("seiner Liebden mennlichen Leibss-Lehens-Erben"); conversely, in case of extinction of Ludwig's descent the lands passed to Philipp's line, in default of which to Friedrich's line.  The treaty was approved by the Emperor on May 29, 1608; it introduced individual succession and primogeniture in the house of Hesse-Darmstadt.  Ludwig's will of Oct 6, 1625 detailed explicitly succession by line and primogeniture among his issue and reversion to his brothers.

Nevertheless, Ludwig V granted Butzbach to his brother Philipp (May 20, 1609) and Homburg to his brother Friedrich (6 March 1622), reserving for himself certain rights as territorial sovereign (Landesherr).  Butzbach returned to Darmstadt in 1643, but the line of Homburg continued until March 24, 1866, and over time tried to become independent of Darmstadt, which it achieved on July 7, 1817 when it was admitted as a full member of the German Confederation.

With the end of the Holy Roman Empire, Hesse-Darmstadt became a grand-duchy (patent of Aug. 13, 1806) and increased its territory by about a quarter because of mediatization of neighboring lands.  In 1815 it ceded some territory to Prussia and received in exchange the province of Rheinhessen, and its official name became the grand-duchy of Hesse and by Rhine (Grossherzogtum von Hessen und bei Rhein).

In 1866 Hesse-Darmstadt initially took sides against Prussia, but made peace with Prussia on Sept. 3; the northern part of the grand-duchy, north of the Main, joined the North German Confederation, and Hesse-Darmstadt ceded the territory of Homburg to Prussia.  In 1870 the southern part of the grand-duchy joined the Confederation which became the German Empire.

Constitution and house laws

The constitution defines the law of succession in article 5:
  1. Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe.
  2. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter.
  3. Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes.
  4. Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet. 
The law defines three groups of people entitled to succeed:
  1. the agnates of Hesse, including
    1. the descendants of Georg I (d. 1596)
    2. the princes of Hesse-Cassel
  2. the princes entitled by successoral pacts
  3. the cognates
The house law was never passed.

Electoral Hesse (Hesse-Cassel)

Primogeniture was imposed in the Hesse-Cassel line by the treaty of 1627 with Hesse-Darmstadt, confirmed on June 8, 1628 by the Emperor.  As a consequence, it was necessary to define the relationship between the eldest son and successor of Landgrave Moritz and his younger brothers, which was done by a house compact of Feb 12, 1627, which reserved to the eldest-born 3/4 of the principality with government and superiority over the whole territory, and 1/4 (the so-called Quart, as it is called in the compact) with a number of territorial powers (such as criminal and civil jurisdiction, seignorial and feudal rights, tolls, etc) to the younger sons collectively, to be shared between them and redistributed as lines became extinct until all were extinct; at which point the Quart would return to the eldest line. 

The Rothenburg line

Of the younger brothers of Landgrave Wilhelm VI, only one line survived, that of Rheinfels-Rothenburg, founded by the youngest brother Ernst (who became Catholic in 1652).  The line, owning the whole Quart, continued to the 19th c. with some changes.  In 1801 the left bank of the Rhine was formally ceded to France, including St. Goar and Rheinfels, for which the line of Rothenburg was compensated by a perpetual annuity of 22,500Fl.  It retained possession of its estates on the right bank, even under the kingdom of Westphalia.  On Oct. 16, 1815 the Quart was ceded to Prussia by Electoral Hesse, with a promise to compensate the Rothenburg line with estates within Hesse proper.  As this proved difficult to achieve, an alternative arrangement was made: Electoral Hesse would purchase a lordship under Prussian sovereignty on behalf of Rothenburg (which turned out to be the Silesian lordship of Ratibor, raised to a rukedom) for 1 million Thaler, which would be "held [by Rothenburg] as an allod, with unrestricted freedom to dispose of it as it pleased".  Rothenburg also received the mediatized territory of Corvey in exchange for the perpetual annuity it had.  Landgrave Viktor Amadeus, the last of the Rothenburg line, created a fideicommis (with Prussian approval) and named the princes Viktor and Ludwig zu Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst as heirs to the fideicommis.  On his death on Nov 12, 1834 the half of his possessions located in Hesse passed to Electoral Hesse, but the elector was not content with this and claimed all of his former possessions, including Ratibor and Corvey, on the strength of the Hesse house laws.  The dispute was settled out of court in January 1837: the testamentary heirs renounced their claims to the rest of the Quart but the Elector recognized the validity of the fideicommis.  (A further dispute ensued when the Elector placed the Quart under his direct control of his household, as part of the patrimony of the electoral house, in spite of the local parliament's protests.  This was settled in May 1848 when the Quart was turned over to the finance ministry).

The Philippsthal line

Wilhelm VI (d. 1663), in his testament of 1658, stipulated that his son and heir Wilhelm VII was only obligated to provide an annual rent as apanage to his three younger brothers, of 8000 Kammergulden for each one.   The eldest and the youngest soon died, and the remaining brothers Karl and Philipp agreed on Feb. 9, 1685 to increase the rent to 10,500 Gulden, and Philipp received the former convent of Kreuzburg as princely residence.  He built it into a castle and renamed it Philippsthal, after which his line was named.  His younger son founded the line of Barchfeld.  Both lines repeatedly complained of their meager apanage, and received increases in 1791 and again in 1833, but never possessed any form of sovereignty.

Hesse-Cassel to 1806

Wilhelm VI was succeeded by his sons Wilhelm VII and Karl, and the latter's son Friedrich, married to the queen of Sweden, left the rule of his lands to his younger brother Wilhelm as stattholder, as well as the rights to the Hanau inheritance (which came to Hesse-Cassel on the death of the last count of Hanau, Johann Reinhard, in 1736). Wilhelm succeeded his brother in 1751.  His own son Friedrich II became a Catholic in 1749, but signed a promise to maintain the church establishment as it was, and he succeeded in 1760.  His son Wilhelm IX united Hanau-Münzenberg to his domains, received in 1802 Gelnausen, Fritzlar, Naumburg, Neustadt, Amönenburgin compensation for Rheinfels and St. Goar, Wasserburg (in lower Alsace) and for his rights to Corvey and Hoxter.  On May 1, 1803 he assumed the electoral dignity (and therefore the provisions of the Golden Bull became applicable to the house of Hesse).

Electoral Hesse in the 19th c.

In 1806 Hesse-Cassel was overtaken by the French, and in 1807 became part of the kingdom of Westphalia, but by the treaty of Frankfurt of Dec 2, 1813 he was restored to his state.  In 1815 and 1816 some territorial arrangements were made: Electoral Hesse ceded several districts of Hanau to grand-ducal Hesse and the lower county of Katzenellenbogen to Prussia, but received in exchange part of the former grand-duchy of Frankfurt under the name of grand-duchy of Fulda, the town of Volkmarsen from Prussia and some of the Isenburg and Solms-Rödelheim lands from grand-ducal Hesse.

On March 4, 1817 Wilhelm I promulgated a house law; his son Wilhelm II promulgated a constitution in 1831, superseded in 1852 but restored in 1862.

In 1866 Electoral Hesse took sides against Prussia and was promptly occupied.  A Prussian law of Sept. 20, 1866 annexed it to Prussia.  A treaty of Sept. 17, 1866 with the Elector (signed in Stettin) guaranteed him the income of the house fideicommis, administered by Prussian officials; but this arrangement was only for his lifetime.  The Elector was morganatically married.   The Rumpenheim line, descended from a great-uncle, was next in line.  Its head, landgrave Friedrich, signed in 1873 a treaty with Prussia, whereby he renounced any claims to Electoral Hesse and to the house fideicommis in exchange for an annual rent of  about 200,000 Thaler.  The lines of Philippsthal and Philippsthal-Barchfeld were to receive a rent of 36,000 Thaler after acceding to the treaty.  This, however, they refused to do and at the death of the Elector Friedrich Wilhelm in 1875 they claimed the fideicommis for themselves.

A request by four princes of the house of Hesse for the predicate Kurfürstliche Hoheit was turned down by the Ministry of State of Prussia on Feb. 14, 1875 ( Acta Borussica, Neue Folge: die Protokolle des Preuçischen Staatsministeriums, 1817-1934/38,Band 6/1, 2004, p. 384). In a draft law, the terms Hannoversches Königshaus and Kurhessiches Fürstenhaus were struck out on order of Wilhelm I and replaced with ehemals regierende Fürstenhäuser (ibid., Nov. 17, 1877, p. 463).

The Rumpenheim line still exists, as does the line of Philippsthal-Barchfeld (senior Philippsthal line since 1925).

References

I have mainly used:



Documents

I. Urkunden, die Erbverbrüderung Hessens mit Sachsen und Brandenburg betreffend.

(Abgedruckt nach der archivalischen Mittheilung in Beck's Staatsrecht.)

A.  Erbverbrüderung zwischen Meissen, Thüringen und Hessen von 1373.

Wir Heinrich vnd Herman, sin Vetter, von Gots Gnaden, Landgraven zu Hessen, bekennen und thun kundh für vnns vnnd vor vnnser Erben offentlich an diesem gegenwertigen Briff allen den, die ihn sehen, hören oder lesen: daß Wir Vns mit den hochgebornnen Fürsten vnnd Herren, Ern Friedrichen, Ern Balthazern vnnd Ern Wilhelm, Landgrafen in Doringen, vnnd Markgrafen zu Meissen, vnnsern lieben Schwegern, Oheim vnnd Brüder, mit wohlbedachtem Mute vnnd mit gutem Vorrathe vnnser Ratsmann vnnd Diener, durch angeborene Lieb, rechter Treu vnnd sunterlicher Freundschaft willen, die Wir zu ihn haben. verbrüdert und gütlichen vereint haben mit unser beiden Fürstenthumben vnnd Herschafften, vnnd mit allen vnnsern Landen vnnd Leuten, die Wir izundt haben, oder noch gewynnen mügen, alßo, daß vnnser einer dem andern getreulich behülffen sein sollen mit allen vnnsern Landen vnnd Leuten; vnnd hat vnnser iglicher dem anndernn seine Herrschaffte vnnd alle seine Mannschaffte, es seyn Graven, Hern, Freihern, Dinstmanne, Ritter, Knecht, Burgmanne, Burgern vnnd gemeinlichen Burge, Stedte Lannde vnnd Leute, eine rechte Erbhuldigunge gethann lassenn, vnnd sollen vnnd wollen noch thun lassenn, wo es itzt nicht geschehenn ist. Also wer es, das Gott lang verhalde, daß Wir Heinrich vnnd Herman. vorgenannt, stürben vnnd abgingen von Todes wegen one rechte Leibs-Lehenns-Erben, daß danne vnnser Fürstenthumb vnnd Herschafft mit Landen vnnd mit Leuten, die Wir itzund gereit haben oder noch gewynnen oder erkrigen mögen, in aller der Maß, als vorgeschrieben stet, an die ehegenannten, Ern Friedrichen, Ern Baltazarn, vnnd Ern Wilhelmen, Landgraven in Doringen vnnd Markgrafen zu Meissenn, vnnser lieben Schwager, Oheim vnnd Brüder, oder Ir Erben, genntzlich vnnd zumalh lediglich vnnd eigentlich gefallen vnnd bei In ewiglichen bleiben sollen. Gleicher Weiß sollen auch vnnser ehegenannt Schwe-ger, Oheim, vnnd Brüdere Fürstenthumb vnnd Herschaft mit Landen vnnd Leuten an Vnnß oder an vnnser Erben gefallen, ob sie one rechte Leibs-Lehens-Erben abgiengen, das Got auch lanng verhalten wolle. Auch ensollen, noch enwollen Wir beiderseits Hern nymmer nicht gelegen noch gewerffen, daß diese vorgenante Rede vnnd Stuck gekrenken oder gehindern müge, in keine Weiß. Auch ist geredt, were es, daß das Fürstenthumb vnnd Herschaft zu Hessen an vnnser ehegenant Schweger, Oheim vnnd Brüder, Fridrich, Baltazar vnnd Wilhelm, oder an ire Erbe qveme, nach deme also vorgeschrieben stet, daß sie oder ire Erben dan nymmer gestatten sollen mit irem Willen in kein Weiß, daß das ehegenant Fürstenthumb vnnd Herschafft, oder alles das, das zu unserm Fürstenthumb zu Hessen gehöret, icht kommen solle an Herzog Otten von Braunschwig, noch an seine Erben, oder anders an yemands, die izundt vnnser Feinde sein, vnnd sollen das bewahren als fernne, als sie immer mügen, one Geverd.

Were es auch, daß Wir durch vnns oder durch vnnser Lande Nutz oder Noth wegen, Schloß, Güldt, oder Güter versatzt hetten, oder noch versetzen würden, one Geverd, des Wir Brieff gegeben hetten oder geben, die Brieff sollen die vorgenannt vnnser Brüdere, die Markgrafen, oder ire Erben, onverückt vnnd gentzlich halten, one Geverde, ob vnnser Fürstenthumb vnnd Herschafft an sie qveme; dasselbe sollen vnnd wollen Wir, oder vnnser Erben, auch getreulich gegen sie halten, ob ire Fürstenthumb vnnd Herrschaft an Vnns qvemen.

Auch sollen vnnd wollen Wir, Heinrich vnnd Herman, oder vnnser Erben, der ehegenant Markgrafen, vnnser Brüdere, Graven, Heren, Freihern, Dinst-manne, Rittere, Knechte, Burgmanne, Burgere, Stedte, Lannde vnnd Leute, bei allen iren Rechten vnnd Gewohnheiten, als sie bei In gehapt haben, lassenn vnnd sie dabei getreulich behalten, ob das Fürstenthumb zu Duringen vnnd zu Meissen an Vnns queme; dasselbe sollen vnnser Bruder, die Marggraffen, oder ir Erbenn, auch die vnnsern thun, ob vnnser Fürstenthumb und Herschaft an sie qveme.

Auch sollen alle vnnsere Amptleute, die wir beiderseits itzund haben, oder hernachsetzen, wer die sein, geloben vnnd schweren, daß sie den andern, ob es also komet, als vorgeschrieben steht, mit den Schlossen vnnd Ampten, die Inen bevohlen sein, oder bevohlen werden, warten, vnd Inen damit gehorsam vnnd vnnderthenig sein sollen; gleicherweiß, als sie iren Heren, die sie gesatzt hetten, gcthan sollten habenn, one Geverde. Welch auch vnnser Stedte von beden Seiten den andern Hern Hulde thun, die sollen, des zu Kuntschafft vnnd Sicherheit, ire Brieff geben, daß man da von beden Seiten sicher vnnd wol verwart an sei.

Alle diese vorgeschriebenn Red, Stuck vnnd Artickel vnnd iglichs besondere baben wir beiderseits vnnser yglicher dem andern in guten Treuen gelobt, vnnd zu den Heiligen geschworen, stedt, vest, vnnd vnverbruchlich zu halten, on allerlei Arglist vnnd Geverde. Des zu Vrkunth vnnd merer Sicherheit, so habenn wir vnnser Furstlich Insiegel an diesenn Brieff lassen hengen; der geben ist zu Eschwege, nach Christi Geburt, dreizehnnhundert Jhar, darnach in dem drei vnnd siebenzigsten Jhar, an dem Donrstag in der heiligen Pfingst-Woche.

B.   Hessische Erbhuldigungsformel vom Jahr 1567.

Ihr sollet geloben und schwören, daß ihr wollet dem durchleuchtigen Hoch-gebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda u. s. w. und seiner fürstlichen Gnaden ehelichen männlichen Leibes - Lehns - Erben, und in Mangel derselben, ihren freundlichen lieben Brüdern, Herrn Ludwigen, Herrn Philipsen, dem Jüngeren, und Herrn Georgen, allen Landgrafen zu Hessen und ihren ehelichen mannlichen Leibes - Lehns - Erben, zu Folge und vermöge ihres Herrn Vaters , weiland Landgraf Philipsen des Elteren, hochlöblichen Gedächtniß, aufgerichtetem Testament, und im Fall der ganze männliche Stamm der Fürsten zu Hessen Todshalber abgangen und verstorben wären, den Chur- und Fürsten zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, und ihren männlichen Leibes-Erben, in Kraft der Erbverbrüderung und sämmtlicher Belehnung, auf die angezeigte Fälle, wie vorstehet, getreu, gewärtig und gehorsam sein, Ihrer Fürstl. Gn. und derselben Erben Frommen, Ehre und Nutzen fördern, Schaden warnen und wenden, nach eurem besten Vermögen, auch sonst alles andere thun, halten und lassen, das getreuen Unterthanen gegen ihre Landes Fürsten und Obrigkeit von Gottes- auch Gewohnheit- und Rechts-wegen zu thun schuldig sein, ganz getreulich und ohngefährlich.

Eyd.

Was ich jetzo mündlichen unterrichtet, und schriftlichen habe lesen hören, das gelobe und schwere ich stet, fest und unverbrüchlich zu halten, als mir Gott helfe, durch seinen Sohn Jesum Christum unsern Herrn.

C.   Erneuerte Erbverbrüderung mit Sachsen und Brandenburg (d.  d. Naumburg den 30. März 1614).

Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Erzmarschalk, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu Magdeburg, Johann Sigmund, Markgraf zu Brandenburg, Erzkämmerer, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen, Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, beide des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, Augustus, Johann Philipps, Friederich, Johann Ernst der Jünger, P'riederich Wilhelm und Albrecht, Johann Casimir, und Johann Ernst der Aelter, Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Johann Sigismund, Chur-fürst, Markgraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Jägerndorf, Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, vor unsern freundlichen lieben Herrn Schwäher, Vatter, und Vettern Albrecht Friederich, Markgrafen zu Brandenburg, Herzogen in Preussen, Christian, Joachim Ernst, Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg, in Preussen, auch Schlesien, zu Crossen und Jägerndorf Herzogen, Christian Wilhelm, postulirter Administrator des Primats und Erzstifts Magdebürg, als ein geborner Markgraf zu Brandenburg, und dann Georg Albrechten, Sigmund und Johann, gleichfalls Markgrafen zu Brandenburg, und dann Moriz und Ludwig, Philips und Friederich, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, u. s. w. bekennen vor uns und alle unsere Erben und Nachkommen öffentlichen und in diesem Briefe, allen Leuten, die ihn sehen oder hören lesen: Nachdem unser der Chur- und Fürsten zu Sachsen und Hessen Urältern und Vorfahren, löblicher und seliger Gedächt-niß, von undenklichen Jahren sich mit allen ihren gegenwärtigen und zukünftigen Landen, Chur- und Fürstenthümer, mit gnädigstem Consens und Bekräftigungen weiland der Römischen Kayser und Königen, zusammen verbrüdert, auch unser der Chur- und Fürsten zu Brandenburg Vorältern, löblicher Gedächtniss, sich vor dieser Zeit gleicher Gestalt in dieselbe der Häuser Sachsen und Hessen hergebrachte Erbverbrüderung begeben und eingelassen, darzu alle drei Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen in besondere Erbvereinigung von langer Zeit hero mit einander herkommen, inmassen deßhalben auch sonderliche Siegel und Briefe zwischen ihren Liebden allerseits aufgerichtet und noch vorhanden seyn, daß wir uns dem allen zu Folge, Gott zu Lob und Ehren, und sonderlich von wegen itziger Läuften und vorstehenden des heil. Reichs. Gelegenheiten, um gemeiner Wohlfart willen, mit wolbedachtem Muthe und gutem Rathe unserer Räthe, Mannen, und der Unsern, durch angeborne Lieb, rechter Treu und sonderlicher Freundschaft willen, auch mit sonderlicher Erlaubnis und Gunst des allerdurch-lauchtigsten, großmächtigsten, unüberwindlichsten Fürsten und Herrn, Herrn Matthiä, Römischen Kaysers, unsers gnädigsten lieben Herrn, uns, unsern Landen und den Unsern zu Friede, in dem Besten erblich verbrüdert, gütlich vereiniget, zusammen gethan und gesetzt, und gegen einander Auf- und Uebergebung gethan haben; verbrüdern, vereinen, und thun uns zusammen gegenwärtiglich, in und mit Kraft dieses Briefes, in der allerbesten und beständigsten Form, Weise und Maß, als solches jure publico militari, und sonst zu Recht geschehen kann oder mag, mit allen unsern Churfürstenthumen, Fürstenthumen und Herrschaften, Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzo haben oder nachmals gewinnen mögen, also: ob geschehe, das der allmächtige Gott lang zu verhüten geruhe, daß unsere einige vorgenannte Parthei oder unsere Leibes - Lehen - Erben nach uns hinfuro von Erben zu Erben stürben und von Todeswegen abgingen, ohne mannliche eheliche rechte Leibes - Lehens - Erben, daß alsdann derselben abgegangenen Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit Landen und Leuten, Erben, Eigen, Kleinodien, Schulde und Gülte, Geschütze und zugehörige Artollerey, auch aller ander fahrenden Haab, nichts ausgeschlossen, beweglich oder unbeweglich, die wir itzund haben, oder wir oder unsere Leibes-Lehens-Erben noch gewinnen würden, in allermassen wie folget, auf die andern Chur- und Fürsten und alle ihre Leibes-Lehens-Erben gänzlich und gar zu Erbeigen, in allermassen, als die von natürlicher angeborner Sippschaft, nach Kayser Rechte, gesatzten Rechten und löblicher Landesgewohnheit vererbet und angestorben weren,  gefallen und erblich bei ihnen und ihren Erben, als ihren rechten Erbherrn, bleiben sollen; nemlich und unterschiedlich, da es Gott der Allmächtige so schickte, daß sich die Fälle an uns den Landgrafen zutrügen, so sollen die Chur - und Fürsten zu Sachsen an unseren Landen und Leuten zwei, und das Hauß Brandenburg den dritten Theil ererben. Da sich aber die Fälle nach Gottes Willen also begeben, daß das Hauß Brandenburg ledig verfiele, so sollen die Chur- und Fürstliche Häusser Sachsen und Hessen, unser der Chur- und Fürsten zu Brandenburg verlassene Land und Leute zugleich erben, und unter dem Theil, welcher alsdann auf Hessen fallen wird, die Dignität der Chur mitbegriffen seyn. Jedoch haben wir, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg, uns ausdrücklich bedingt und vorbehalten, daß von solchen un-sern Landen und Leuten der Ort Landes, so auf jener Seite der Oder gelegen, nemlich die neue Mark und Land Sternberg, desgleichen auch die Lehenschaft über die Häuser Löckenitz und Vierraden, sammt derselbigen zugehörigen Gütern, soviel derer über die Märkische Landgrenz in Pommern gelegen, so lang die Herzogen zu Pommern und derselben männliche Erben für und für im Leben, hiervon ausgezogen seyn, und in diese Erbverbrüderung nicht gehören, die übrigen Lande aber alle auf Sachsen und Hessen fallen sollen.

Wo sich aber die Fälle, Gottes gnädigen Willen nach, also zutrügen, daß sich das ganze Chur- und Fürstliche Hauß Sachsen erledigte, so sollen an aller der Chur - und Fürsten zu Sachsen jetzigen und zukünftigen Landen und Leuten, nichts ausgenommen, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg einen, und die Landgrafen zu Hessen zwei Theil, unter welchen zwei Theilen die Dignität der Chur mitbegriffen seyn soll, zu Erben haben. Dieweil aber einig Mannsbild aus uns obengenannten Chur- und Fürsten, oder unsern rechten ehelichen Leibs-Lehns-Erben bei Leben ist, sollen die andern sich solcher Erbschaft nicht gebrauchen, sondern denselben geruhiglich, ohne alle Irrung und Eintrag, bei seinen Landen, Leuten und Regiment bleiben lassen, behülflich seyn, schützen und schirmen, wie hernach geschrieben stehet, getreulich und ohngefährlich; und hat jegliche Parthey der andern Parthey auf solche Brüderschaft, Versammlung, Auf- und Uebergebung alle ihre Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Kitter oder Knechte, Burgmann, Vögte, Amtleute und Bürgere, und gemeiniglich Burge, Städte, Lande und Leute, eine rechte Erbhuldigung, inmassen als sie ihren rechten Erbherrn, nach löblichem Herkommen und Gewohnheit zu leisten pflegen, thun lassen: nemlich mit solchem Unterscheid: ob geschehe, daß ihre Herrschaft eine, ohne mannliche, ehliche, rechte Leibs-Lehens-Erben mit Todt abgingen, daß sie dann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten, natürlichen Erbherrn gehorsam seyn und gewarten, sie aufnehmen und dafür halten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben stehet, ohn alles Gefehrde.

Und welche unsere Städte von allen Seiten uns verbrüderten Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen des zu Bekenntnis und Sicherheit ihre Briefe, mit ihrer Stadt gewöhnlichen Insiegel befestigt, darüber geben.

In dieser unser Brüderschaft ist auch nemlich beredt: ob unser ein Theil ohne mannliche, ehliche rechte Leibs-Lehns-Erben abginge, also, daß ihr Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaft an die andern,  die noch im Leben weren, nach laut dieser Brüderschaft käme, daß wir und unsere Erben alsdann alle des abgegangenen und verstorbenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, Mannschaften, sie seyen Grafen, Herrn Ritter, Knechte, Burgmanne, Bürgere und gemeiniglich Burge, Städte, Lande und Leute, geistlich und weltlich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, alten guten Gewohnheiten und Herkommen bleiben lassen, und sie getreulich dabei schützen, schirmen, handhaben und behalten sollen und wollen; daß wir uns auch, ob sie das begehrend seyn, gegen ihnen auf ziemliche und ehrbare Form verschreiben sollen.

Es sollen auch alle unsere Vögte und Amtleute, die wir alle seits itzund haben oder hernach setzen werden, geloben und leiblich zu Gott schwören: wann ein Chur- oder Fürstlicher Stamm Sachsen, Brandenburg oder Hessen, das GOTT nach seinem Lob gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben, abginge, daß sie sich an Niemands anders, dann an die andern Chur- und Fürstliche Häuser Mannliches Geschlechts mit den Schlössern, Festen und Aemtern, die ihnen befohlen seyn oder befohlen werden, und mit allen ihren Zubehörungen, es sei fahrende Haabe oder anders, allenthalben wie oben erklärt, getreulich halten, gewarten, ihnen damit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen; gleicherweise und in allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den Schlossen und Aemtern gesetzt hatten, gethan sollten haben, ohne allen Verzug, Eintrag und Gefehrde. Dergleichen Eid soll auch einem jeglichen, weß Standes er seye, der von uns den Chur- und Fürsten von Sachsen, Brandenburg und Hessen Lehen trägt, so oft einer Lehen empfahet, ihme in seine Lehenpflicht gegeben werden, wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt, schweren sollen. Und solches soll in einem idlichen Lehen-Brief gesetzt und mit deutlichen Worten ausgedrückt werden. Und so auch in unsern der Chur- und Fürsten zu Sachsen, Brandenburg und Hessen Stätten ein neuer Rath aufgehet und bestätiget, oder aber in denselbigen Städten ein neuer Burger soll aufgenommen werden, soll in der Raths-Bestettigung ausgedrückt, auch dem neuen Burger in seinen Eyden und Pflichten eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Ueber-gebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Weigerung sich mit ihren Stätten und Bürgern gegen den Fürsten-Stammen, Mannlichen Geschlechts, welche nach Absterben des andern bleiben würden, als die getreuen ünterthanen, wie oben vermeldet, zu halten.

Es sollen auch alsdann die Chur- und Fürsten, auf welche der abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften, nach laut dieser Brüderschaft und Versammlung, komen weren, nach eines jeden zugefallenen Antheil, derselben Vögten, Amtleuten, Schlössern, Schultheissen und Geleitsleuten, wer die weren, redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihrer kundlichen und redlichen Rechnungen, die man von ihnen aufnehmen und hören soll, schuldig wird, auch ohne Gefehrde.

Were auch, daß dieselbe abgegangene Parthey, um ihrer oder ihrer Lande Nutzens oder Roth wegen, Schlosse, Gülte oder Gütern versetzt hatten, oder sonsten schuldig were, solche Versetzung und Schuld die kundlich und wissentlich gemacht wurde, sollen die andern unter uns, an die des abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser Brüderschaft also kämen, denjenigen, denen die Versetzung geschehen und denen man schuldig were, nach laut der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Versetzung und Schuld genugsam kundlich gemacht were, ohnverrückt und gänzlich halten, und nach eines jeden zugefallenen Antheil Bezahlung thun, auch ohne Gefehrde.

Unser iedliches Hauß, auf die des andern Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaft also kämen, soll auch der abgegangenen Testament, ob sie anders Testament gesetzt hatten, ohne allen Eintrag handhaben, dazu helfen und thun, daß es auf das redlichste nach des abgegangenen letzten Willen und Begehrung ausgerichtet werde; doch sol dasselbe des letzten Herrn, so von demselben Hauße abgegangen, Testament die Summe dreißig tausend Gulden nicht übertreffen, und auch mit keinen Schlössern, Städten noch Dörfern, sondern aus fahrender Haab gemacht und gesetzt seyn.

Und ob solche Summa des Testaments auf Schlössern, Städten, Märkten oder Dörfern verschrieben oder vermacht were, so sol doch die angehende Parthey an die Erbschaft, wie vorgeschrieben stehet, solcher Schlössern, Stätte, Märkte oder Dörfer, darauf die Summa des Testaments vermacht were, Macht haben, um solche Summa, die also in vorgeschriebener Maaß, darauf zu Testament ge-schaft ist, wieder abzulösen.

Es ist auch in dieser unserer Brüderschaft und Sammlung nehmlich bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen, also ohne ehliche mannliche rechte Leibs-Lehns-Erben abgingen, und doch Töchter, Schwestern oder andere Fräulein aus demselben Hause geboren, eine oder mehr hinter sich verließen, die zu der heil. Ehe noch nicht ausgesetzt und berathen weren, daß alsdann die andern Partheyen, auf die des abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum, Herrschaft und Lande, inmassen wie vorgeschrieben stehet, verstorben weren, dieselben Töchter, Schwestern oder Fräulein, als viel der weren, idliche besonder mit zwanzig vier tausend Rheinischen Gulden Ehgeldes, und sonsten allen andern Fürstl. Ausfertigungen aussetzen und berathen sollen; in allermassen als die abgestorbenen Fürsten davor in vergangenen Zeiten ihre Schwestern und Töchter gewöhnlich ausgesteuert und berathen haben; und wo der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen verstürbe, nicht mehr dann ein Fräulein desselben Stammes verliesse, sol derselben die Summa ihrer Heimsteuer gebessert werden mit vierzig tausend Gulden; wo sie aber deren mehr verließen, so soll ihnen die gebessert werden, ihr jedlicher mit zwanzig tausend Gulden, und ihnen forder keine Besserung, noch wegen Väterlicher, Mütterlicher oder Brüderlicher Erbschaften, Legitima, oder anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder folgen zu lassen schuldig seyn; sondern sie sollen mit obberührten Summen aller ihrer Forderung, so sie zu haben gedachten, allenthalben vergnügt und abgericht seyn und bleiben, und sich hierüber keiner Succession oder anderer Anforderung an den Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen anmassen, in keinerlei Weise oder Wege; wo aber die verlassene Fräulein, ihrer were eine oder mehr, wie vorgeschrieben stehet, nicht ehelich werden, das doch in ihrem Willen und Gefallen stehen solle, diesselbe solle die Parthey, an welche die Land und Leute verfallen, in ihren Frauen-Zimmer Fürstlich unterhalten, oder aber, da ihr nicht gelegen seyn wollte in und bey desselben Chur- oder Fürsten Hofhaltung und Frauen-Zimmer zu seyn oder zu bleiben, in andere Wege mit nothdürftiger Unterhaltung und Leibgeding, als jährlichen mit vier tausend Gulden versehen und versorgt werden.

Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etzliche Fürstin Wittiben, sie weren desselben letzten verstorbenen . Fürsten oder anderer Fürsten desselben Stammes, als der Parthey dieser Erbverbrüderung verwand, ihr weren eine oder mehr nach seinem Tod im Leben, die dann auf solchen der Verstorbenen Chur-fürstenthum, Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Stätten, Dörfern, Märkten, Landen oder Leuten Verschreibung, Verweisung oder Vermächtniss ihres Heuraths-guts, es were Heimsteuer oder Morgengabe, wie das genannt were, hetten, die-selbige und ihr idliche sol bey solcher Verschreibung, Verweisung oder Ver-mächtniß geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der angehenden Parthey darbey geschützt, geschirmet und getreulich gehandhabet werden, ohne Gefehrde.

Und ob solchen Wittwen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding nicht vermacht oder verweiset weren, sollen die angehenden Partheyen sie gebührlich nach Redlichkeit verweisen und sie dabei schirmen und handhaben in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset und verschrieben were, auch ohne Gefehrde.

Wir obgenannten Fürsten, noch keiner unser Erben nach uns, sollen noch wollen in dieser unsrer Brüderschaft hinfüro nimmermehr ichtes legen, gesprechen, noch thun, das diese unsere Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen Stücken kränken, hindern oder dawider seyn möge, in keiner Weise; sondern wir sollen und wollen alle Punkt und Articul derselben unserer Brüderschaft, wie die hinfüro und hernach von uns geschrieben stehen, gänzlich und steth halten, und in keine Weise dawider thun oder kommen.

Da auch unter vorbenannten dreyen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen, eins nach dem Willen Gottes abstürbe und desselben hinterlassene Land und Leute unter die zwei überbliebene Häuser, inmassen als obstehet, vertheilt würden, so sollen die zwei überbliebenen Häuser nichtsdestoweniger in dieser Erbverbrüderung gegen einander ewiglich beharren.
Und als nun unser jedliche Parthey der ander Churfürstenthum, Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser unserer Brüderschaft, rechter Erbe ist, so sollen wir und unser iedlicher dem andern getreulich mit Landen und Leuten verholfen seyn, unser iedlicher auch des andern Lande und Leute, Manne und Diener, ihre Güter und Haabe, gleich seinen eigen Landen, Leuten und Haabe, helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wider männiglich, wann und wie dicke das immer Noth geschicht, ohne Gefehrde.

Es sollen auch unser idlicher Parthey, Schloß, Festung und Stätte der andern Parthey offen seyn sich daraus und ein zu behelfen, in allen ihren Nötheu, wider aller männiglich, auch ohne alles Gefehrde.

Und wir Fürsten alle obgenannt sollen und wollen unter einander dazu getreulich behelfen und forderlich seyn, daß diese unsere Brüderschaft und Sammlung bestetiget werde von unserm allergnädigsten Herrn, dem Kayser, und uns idlichen Chur- und Fürsten besondere Bestettigungsbrief darüber werden gegeben. Und daß diese unsere Erbliche Brüderschaft, gütliche Vereinigung, Zusammensetzung, Auf-und Uebergabe in allen Stücken, Punkten und Articuln dieses Briefs von uns allen und allen unsern Erben und Nachkommen steth ganz und unverbrochen sollen gehalten werden, haben wir Johanns George, Herzoge zu Sachsen, und Johann Sigmund,  Markgraf zu Brandenburg, beyde Churfürsten, Augustus, Johann Philipps, Friederich, Johann-Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm,  Albrecht,  Johann - Casimir und Johann-Ernst der Aeltere,  Gevetter und Gebrüder, Herzogen zu Sachsen, Johann-Sigmund, Churfürst und Markgraf zu Brandenburg, vor unsern Vettern Albrecht-Friederichen, Markgrafen zu Brandenburg, in Preussen Herzogen, Christian, Joachim-Ernst, Johann-George, Markgrafen zu Brandenburg, Christian-Wilhelm, postulirter Erzbischof des Primats Erzstifts Magdeburg,  als ein geborner Markgraf zu Brandenburg, und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, gleichfalls Markgrafen zu Brandenburg, und dann Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Gevettem und Gebrüdern, Landgrafen zu Hessen etc. unser einer dem andern Hand in Hand in Treuen gelobt und zu Gott geschworen, geloben und schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft diß Briefes; und es sollen unser jeder Parthey, Mannliche Lehns-Erben, Fürsten zu Sachsen,   Brandenburg und Hessen,  diese Erbverbrüderung, wann deren einer oder mehr vierzehn Jahr alt,  auch geloben und schweren, wie von alters herkommen.    Und haben des zu wahrer Urkund und mehrer Sicherheit wir obgenannte beide Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg, desgleichen wir Augustus, Johann Casimir und Johann-Ernst, Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Christian, Joachim-Ernst, und Johann-Georg, Markgrafen zu Brandenburg, und wir Moritz und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, vor uns und unsere allerseits rechte Mannliche Lehns-Erben, als jetzige Zeit regierende Chur-und Fürsten der Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen, unserer Insiegel wissentlich an diesen Brief lassen hängen und auch mit eigenen Händen unterschrieben ; und wir Johann - Philips, Friederich, Johann - Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm, Albrecht, Gebrüder und Vettern, Herzoge zu Sachsen, Christian-Wilhelm und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, Markgrafen zu Brandenburg und Landgraf Philipps und Friederich, Gebrüder, als noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und versprechen gleicher gestalt: das alles, wie obbemerkt, auch festiglich zu halten, und haben derohalben, neben gethaner Eydsleistung, uns mit unsern Handen auch unterzeichnet.   Geschehen zu Naumburg den 30. Tag Monats Martii, nach Christi unsers lieben Herrn Geburt im sechszehn hundert und vierzehnden Jahr.

Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzog zu Sachsen.
Christian, Markgraff zu Brandenburgk.
Moritz, Landgraff zu Hessen.
Hannß Sigißmundt, Churfürst.
Johann Casimir, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst, Herzog zu Sachsen.
Joachim Ernst, Marggraff zu Brandenburgk.
Johann Georg, Markgraf zu Brandenburgk, Herzog zu Jägerndorf.
Johann Philipps, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst der Jüngere, Herzog zu Sachsen.
Friedrich der Aeltere, Herzog zu Sachsen.
 Albrecht, Herzog zu Sachsen.
Christian Wilhelm, Marggraff zu Brandenburg.
Sigismund, Marggraff zu Brandenburgk.
Philipps, Landgraff zu Hessen.
Ludtwig, Landgraff zu Hessen.
Friedrich, Herzog zu Sachsen.
Wilhelm, Herzog zu Sachsen.
Georg Albrecht, Marggraff zu Brandenburgk.
Johannes, Marggraff zu Brandenburgk.
Friederich, Landgraff zu Hessen.

Angehängt sind 10 Siegel.

D. Erneuerte Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen. (d. d. Naumburg den 31. März 1614.)

Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, des heiligen römischen Reichs Erzmarschalk und Churfürst, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meissen, Burggraf zu Magdeburg etc. und von desselben Gnaden wir Augustus, Johann Philips, Friedrich, Johann Ernst der Jünger, Friedrich Wilhelm und Albrecht, auch Johannes Casimir und Johann Ernst, Gebrüdern und Gevettern, Herzogen zu Sachsen und Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meissen, auf einer, und auch von desselben Gnaden wir Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Brüder und Gevettern , Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Dietz, zu Ziegenhain und Nidda etc. auf der andern Seite, bekennen und thun kund vor uns und alle unsere Erben offentlich und in diesem Briefe vor allen desselben ansichtigen , oder die ihn hören und lesen: nachdem in Vorzeiten unsere Voreltern, Eltern und Vorfahren, aller seliger und löblicher Gedächtniß, sich um Nutzens und Friedens willen, ihrer aller Lande, Leute und Unterthanen mit ihren Landen und Fürstenthumen durch Röm. Kayserl. Verwilligung und Confirmation, laut der Brief darüber jegen einander ausgangen, zusammen verbrüdert, und darauf jedlicher Theil von des andern Theils Grafen, Herrn, Ritterschaften, Amtleuten, Mannen und Stätten rechte Erbhuldigung genommen, denselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren seliger Fußstapfen nachzufolgen;

Daß wir Gott zu Lob und Ehren, mit wohlbedachtem Muthe und gutem Vorrath unserer Käthe, Manne und der Unsern, um angeborner Liebe, rechter Treue und sonderlicher Freundschaft willen, unsern Landen und den Unsern zu Friede und in dem Besten, erblichen solche Brüderschaft verneuert und uns verbrüdert, gütlichen vereiniget, zusammengesetzet, jegen einander Auf- und Ueber-gebung gethan haben; verneuern die, verbrüdern, vereinigen uns und thun uns zusammen, thun auch gemelte Auf- und Uebergebung gegen einander gegenwär-tiglich in und mit Kraft dieses Briefes, in der allerbeständigsten Form, Weise und Maas, als solches jure publico militari und sonst zu recht geschehen kann oder mag, mit unser beyder Partheyen Fürstenthumen, Grafschaften, Herrschaften, Lehen und Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzund haben, oder hernach gewinnen mögen: als were es, das Gott verhüte, daß unser einige vorgenannte Parthey, oder unser Leibs-Lehns-Erben nach uns stürben oder von Todswegen abgingen, ohne rechte Leibs-Lehns-Erben, daß alsdann derselben abgegangen Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften, Lehen und Pfandschaften, mit Land und Leuten, Erbe, Eigen, Kleinodien, Schulde, Gulte, Geschütz und zugehöriger Artilerey, auch aller anderer fahrender Habe, nichts ausgeschlossen, beweglich oder ohnbeweglich, die wir itzund haben oder wir und unsere Leibs-Lehns-Erben noch gewinnen mögen, in allermassen als vorgeschrieben stehet, auf die andere Parthey und ihre Leibs-Lehns-Erben gäntzlichen zumal zu Erbe eigen gefallen, und erblichen bei ihn und ihren Erben als ihren rechten Erbherrn bleiben sollen.

Und idliche Parthey hat der andern Parthey auf solche Brüderschaft, Auf-und Uebergebung, alle ihre Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter und Knechte, Burgmanne, Vögte, Haupt - und Amtleute und Bürgern, und gemeiniglichen Burg, Städte, Land und Leute, eine rechte Erbhuldigung thun lassen; die es aber nicht gethan, sollen und wollen nochmals zum allerforderligsten solches zugeschehen verordnen, ob ihre Herrschaft ohne Leibs-Lehns-Erben abgingen, daß sie alsdann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten Erbherrn, gehorsam seyn und gewarten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben stehet, sonder aller Gefehrde.

Und welche unserer Städten von beyden Seiten der andern Parthey unter uns Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen, des zu Kundschaft und Sicherheit, ihre Briefe darüber geben.
Da auch eine Parthey nicht gänzlich, sondern etliche Fürsten eines Hauses, es were Sachsen oder Hessen, ohne Mannliche Leibs-Lehns-Erben abginge, so solle alsdann dem oder den nächsten Mannlichen Lehns-Erben desselben Stammes und Hauses, des abgegangenen Land, Leute und alle deren Zugehörung, wie oben erkläret, allenthalben angefallen seyn und bleiben.
Und nachdem dieselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren Verbrüderungen zuvorn von Röm. Kaysern bestettiget und confirmirt, sollen und wollen wir beyde Partheyen vorgenannt, auch bey itziger Röm. Kayserl. Majestät, un-serm Allergnädigsten Herrn, getreulich ausrichten und bearbeiten, daß diese unsere Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, wie vorgeschrieben stehet, bestettiget, bewilliget und gevollwort werde, mit wissentlicher Aufhebung aller Rechte, so darwider seyn oder angezogen, auch wie die in Rechten nahmhaftig oder deutlich genennet werden möchten. In dieser unser Brüderschaft Auf- und Ueber-gubuiig ist nehmlichen beredet: ob unser eine Parthey ohne rechte Leibs-Lehns-Erben todshalber abginge, also daß ihr Fürstenthum und Herrschaften an die andern Partheyen, die noch im Leben weren, nach laut dieser Brüderschaft Auf-und Uebergebung kämen, daß wir und unsere Erben also dann alle des abgegangenen Fürstenthum Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter, Knechte, Burgmanne, Bürgern und gemeiniglich Burge, Stätte, Land und Leute, geistlich und weltlich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Nutzen, Würden, allen guten Gewohnheiten und Herkommen lassen, und sie getreulich dabey behalten sollen und wollen, nach Ausweisung unser Brief, die wir ihnen besondern darüber geben sollen und wollen.

Es sollen auch alle unsere Vögte, Haupt- und Amtleute, die wir beiderseits itzund haben, oder hernach, so oft dieselben Festung und Amt verendert haben, geloben und leiblich zu Gott schweren, welcher Fürstlicher Stamm, Sachsen oder Hessen, das Gott nach seinem Lobe gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben abginge, daß sie sich an niemand anders, dann an den andern Fürstenstamm, Mannliches Geschlechts, mit den Schlossen, Festen und Aemtern, so ihnen befohlen seyn, oder werden, und mit allen ihren Zugehörungen, es seye fahrende Haabe oder anders, allenthalben, wie oben erklärt, halten und bleiben, und darmit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen; gleicher Weise und in allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den Schlossen und Aemtern gesetzt heften, gethan sollten haben, ohne Eintrag und Gefehrde.

Der gleichen Eyd soll auch einem idlichen, was Standes er seye, und von uns den Fürsten von Sachsen und Hessen Lehen tragen, so oft einer Lehen em-pfähet, ihme in seinen Lehnpflichten gegeben werden, wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt schweren sollen, und solches soll in einen idlichen Lehenbrief gesetzt, und mit deutlichen Worten ausgedruckt werden; und so auch in unsern der Fürsten von Sachsen oder Hessen Städten ein neuer Rath aufgehet und be-stettiget, oder auch in derselbigen Städten ein neuer Bürger soll aufgenommen werden, soll in der Raths-Bestettigung ausgedruckt, auch dem neuen Bürger in seine Eide und Pflichte eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Uebergebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Wegerung sich mit ihren Städten und Burgern jegen dem Fürsten Stamm, Mannliches Geschlechts, welcher nach Absterben des andern bleiben würde, als die getreuen Unterthanen, wie obvermelt, zu halten.

Es soll auch alsdann die Parthey, auf die der abgegangenen Fürstenthum, Grafschaft und Herrschaft, nach laut dieser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, also kommen weren, denselben Vögten, Schlossen, Schultheissen, Geleits-Leuten und Amtleuten, wer die weren, die von der abgegangenen Parthey wegen aus Gewohnheiten, redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihren kundlichen und redlichen Rechnung, die man von ihnen aufnehmen und hören soll, schuldig were, auch ohne Gefehrde.

Were auch, daß dieselbe sfbgegangene Parthey, um ihre und ihrer Lande Nutz und Noth wegen, Schloß, Gülte oder Güter versetzt hetten, oder sonst schuldig were, solche Versetzung und Schulde sol die andere unter uns Partheyen, an die des abgegangenen Fürstenthum, Grafschaften und Herrschaften, Land und Leuten, nach laut dieser Brüderschaft Auf- und Uebergebung, also kämen, demjenigen, dem die Versetzung geschehen und denen man schuldig were, nach laut der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Versetzung und Schuld anders kundlich were, ohnverrückt und gänzlich halten und Bezahlung thun, auch ohne alles Gefehrde.

Und idliche Parthey, auf die des andern Fürstenthum, Grafschaften und Herrschaften also kämen, sollen auch der abgegangenen "Parthey Testament, ob sie anders Testament gesetzt hette, ohne allen Eintrag handhaben, darzu helfen und thun, daß es auf das redlichste, nach des abgegangenen letzten Willen und Begehrung, ausgerichtet werde; doch sol dasselbe Testament über dreißig tausend Gulden nicht seyn, und auch mit keinen Schlossen, Stätten noch Dörfern, sondern aus fahrender Haab gemacht und gesetzt seyn, auch ohne Gefehrde.
Es ist auch in dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergebung nehmlich bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen ohne Eheliche Mannliche Geburt abginge, und doch Fräulein desselben abgegangenen Stammes, die zu der heiligen Ehe noch nicht ausgesetzt noch berathen weren, nach sich liese, daß alsdann die andere Parthey, auf die des abgestorbenen Fürstenthum und Lande, in-massen wie vorgeschrieben stehet, verstorben were, dieselben Fräulein, als viel der weren, idliche besonder aussetzen und berathen sol, mit vier und zwanzig tausend Rheinischen Gulden, ohne Gefehrde.

Jedoch wo der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen, das weren Chur- und Fürsten zu Sachsen als eine, oder Hessen als die andere Parthey, gänzlich verstürbe, nicht mehr dann ein Fräulein desselben Stammes, wie ob-stehet, Verliese, soll derselben die Summa ihrer Heimsteuer verbessert werden mit zwanzig tausend Gulden.

Wo aber der Fürst deren zwo Verliese, so soll ihnen die gebessert werden ihr idlicher mit zehntausend Gulden; wo aber der mehr weren, sol man ihr jede aussteuern mit vier und zwanzig tausend Gulden, wie obberührt; und ihnen allen obbemeldt keine weitere Besserung, noch wegen väterlicher, mütterlicher oder brüderlicher Erbschaft, legitima oder aller anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder folgen zu lassen schuldig seyn, sondern sie sollen mit obberührter Summen, aller ihrer Forderung, so sie zu haben gedächten, allenthalben vergnüget und abgerichtet sein und bleiben, und sich hierüber keine Succession oder anderer Anforderung an den Häusern Sachsen und Hessen anmassen, in keinerlei Weise oder Wege.

Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etliche Fürsten Wittfrauen, sie weren desselben letzten verstorbenen Fürsten, oder anderer Fürsten desselben Stammes als von der Parthey dieser Erbvereinigung, Auf- und Uebergebung verwandt, es were eine oder mehr, nach seinem Tode im Leben weren, die dann auf solchen der Verstorbenen Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Städten, Märkten,

Dörfern, Landen und Leuten, Verschreibung, Verweisung oder Vermächtniß ihres Heurathsguts, es were Heimsteuer oder Morgengabe, wie das genannt were, hetten, dieselbigen, und idliche sol bei solcher Verschreibung, Verweisung und Vermächt-niß geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der angehenden Par-theyen darbey geschützt, geschirmet und getreulich gehandhabt werden, ohne Gefehrde.

Und ob solche Wittfrauen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding nicht vermacht oder verwiesen were, sollen die angehenden Partheyen sie, wie gebührlichen, nach Redlichkeit verweisen und darbey schirmen und handhaben, in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset und verschrieben were, ohne Gefehrde.

Und in diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung sollen noch wollen wir, noch keiner unser Erben nach uns, nimmer nicht gelegen, gesprechen noch gethun, daß diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen Stücken gekränken, gehindern, oder darwider geseyen möge, in keiner Weise; sondern wir sollen und wollen alle Punkten und Articul derselben unserer Brüderschaft Auf-und Uebergebung, wie die hiebevorn von uns geschrieben stehet, gänzlichen halten und in keine Weise darwider kommen; und als nun idlich Parthey der andern Parthey ihres Fürstenthums, Grafschaften, Herrschaften, Lande und Leute, nach laut dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergabe, rechter Erbe ist, so sollen und wollen wir unser idlicher dem andern getreulich mit Landen und Leuten wider aller männiglich, niemand ausgenommen, beholfen seyn, unser idlicher des andern Land und Leute, ihre Gut und Haabe, gleich seinen eigenen Landen und Leuten, helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wan und wie dicke es immer Noth geschicht, ohne Gefehrde.

Es sollen auch unser idliche Parthey, Schloß, Festung und Städte, der andern Parthey offen seyn, sich darauf und ein zu behelfen, in allen ihren Nöthen wider allermänniglich, auch ohne alles Gefehrde.

Und dass diese vorgeschriebene und erneuerte Brüderschaft, Auf- und Uebergebung in allen Stücken, Punkten und Articul dieses Briefes vor uns allen und allen unsern Erben stets, ganz und ohnverbrochen sollen gehalten werden, haben wir Johann George, Churfürst, Augustus und wir die oben genannten Gebrüdere und Vettere, Herzoge zu Sachsen Altenburgischen, Weimarischen, Coburgischen und Eisenachischen Theils, als eine Parthey, und wir Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Vettere und Brüdere, Landgrafe zu Hessen an der andern Parthey, unser einer dem andern Hand in Hand und Treuen gelobt und zu Gott geschworen.

Geloben und schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft dieses Briefs; und es sollen unser jeder Parthey Mannliche Lehens - Erben, Fürsten zu Sachsen und Hessen, diese Erbverbrüderung, wann deren einer mehr als 14 Jahre alt, auch geloben und schweren, wie vor Alters herkommen.

Und haben, das zu wahrer Urkund und mehrer Sicherheit, wir obgenannte, der Churfürst und wir Augustus, Johann - Casimir und Johann-Ernst der älter, Gevettere, und wir Moritz und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, vor uns und unsere allerseits rechte Mannliche Lehens - Erben, Fürsten zu Sachsen etc. und Hessen etc., als dieser Zeit regierende Chur- und Fürsten, unsere Insiegel wissentlich an diesen Brief lassen hängen, uns auch mit eigenen Händen unterschrieben; und wir Johann-Philips, Friederich, Johann-Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm und Albrecht, Gebrüdere und Vettere, Herzoge zu Sachsen etc., und Landgraf Philips und Friederich, Gebrüdere, als noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und versprechen gleicher Gestalt, das alles, wie obgemelt, auch beständiglich zu halten, und haben derohalben neben gethaner Eidesleistung uns mit unsern Händen auch unterzeichnet. Geschehen zue der Naumburg den 31 Monatstag Martii, nach Christi, unseres lieben Herrn Geburt, Sechszehn hundert und im vierzehnten Jahr.

Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzogk zu Sachsen.
Moritz, Landgraf zu Hessen.
Johann Philips, Herzog zu Sachsen.
Friederich der ältere, Herzogk zu Sachsen.
Friedrich, Herzogk zu Sachsen.
Albrecht, Herzogk zu Sachsen.
Johann Casimir, Herzogk zu Sachsen.
Ludtwig, Landgraf zu Hessen.
Johann Ernst, Herzogk zu Sachsen.
Johann Ernst der jüngere, Herzogk zu Sachsen.
Wilhelm, Herzogk zu Sachsen.
Philips, Landgraf zu Hessen.
Friderich, Landgraf zu Hessen.

Angehängt sind 6 Siegel.

II. Testament Philipps des Grossmüthigen vom 6ten April 1562.

Publicirt den letzten April 1567. (Nach Beck' s archivalischen Mittheilungen.)

In Gottes Nahmen, Amen! Kund sey Allermänniglich, so dies Instrument sehen, hören oder lesen, daß im Jahr, da man schrieb nach Christi, unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt, Tausent FünffHundert SechtzigZwey, am Dienstag nach Quasimodogeniti, den siebenden Monatstag Aprilis, bei Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten, unüberwindlichsten Königs, Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinanden, erwehlten Römischen Kaysers, zu allen Zeiten Mehrern des Reichs etc., unsers allergnädigsten Herrn etc., seiner Kaiserl. Majestät Reiche, des Römischen im zwei und dreißigsten, und der andern im sechs und dreißigsten Jahr, der Römer Zinszahl, indictio genannt, im fünfften, in Gegenwertigkeit nachbemelter Zeugen, auch unserer Notarien, so deshalber requirirt seyn worden, ist der Durchlauchtige und Hochgeborne Fürst und Herr,  Herr Philipps, Landgrav zu Hessen,  Graue zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda,  unser gnädiger Fürst und Herr, in seiner Fürstlichen Gnaden Schloß zu Cassel, in seiner Fürstlichen Gnaden gewöhnlichen Gemach, Vormittags zwischen sieben und acht Uhren, noch gesundes Leibes gesessen, und  sich mit lauterer Stimme hören  und vernehmen lassen:  wie sein Fürstlich Gnad bedacht, daß sie gleich wie andere Menschen sterblich, und der Natur unterworfen sey; darumb weren Ihrer Fürstliche Gnaden geneigt, Willens und Vorhabens, mit gutem Bedacht ihr Testament, vätterliche Ordnung und letzten Willen in Schrifft zu verfassen und zu verordnen, wie dann auch geschehen, und sollich Testament vor  uns  den  nachbeschriebenen   Zeugen  vorgelegt;   vnd hat darauff seine Fürstliche Gnad an vns vnd die Zeugen sämptlich vnd sonderlich begert, daß beneben seiner fürstlichen Gnade, wir Sr. F. Gn. Testament vnd letzten Willen auch unterschreiben und versiegeln wollten,  wie denn von vns vnd inen, den Zeugen, bescheen, vnd sollich Testament in dis Instrument verschlossen ist worden; vnd haben S. F. G. darbeneben weiter vermeldet:  ob sie wohl vergangener Jahren etzliche ihre Testament, und sonderlich in nechst verschienen sieben und funffzigsten Jahre, am Dienstag den sechsten Aprilis,  desgleichen im vergangenem sechzigsten Jahre zu Marpurgk, «Montags den dreizehenden May, auch ein Testament vfgerichtet vnd verordnet, vnd sich aber Ihrer F. Gn. Gelegenheit mit der Zeit viel verendert, die Ober- vnd Vntervormünder gestorben, Irer F. Gn. Söhne mehrertheils erwachsen,  auch es mit der evangelischen Verstendniß eine andere Meynung gewonnen, vnd Irer F. Gn. Töchter mehrertheils verheurath, und sonsten sich allerley Enderung zugetragen, so wurden sie auch nothdürfftiglich verursacht, daß sie ire vorige vfgerichte letzte Willen vnd Disposition verendern müssen, wie denn S. F. Gn., in vnser der Notarjen vnd darzu beruffenen Zeugen Gegenwertigkeit, solche ire hiebevor geordnete Testament, wo die befunden werden, vnd sonderlich die letzten, so Anno etc. Fünfzig Sieben, Dienstag den sechsten Aprilis, und Anno etc. Sechtzigk, Montags den dreizehenden May, aufgerichtet, außerhalb einer Vermechtnus vnd Uebergabe, so S. F. Gn. iren ehlichen Söhnen, geboren aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, von S. F. Gn. Gemahl Frawen Margrethen herkommen, itzo newlichen gethan, vnd darüber drey gleichlautende Verschreibungen, de dato Cassel am fünff vnd zwanzigsten Tag des Monats Februarii, Anno etc. Sechzig Zwey verfertigen lassen, darüber S. F. Gn. vor vns Notarien vnd hernach beschriebenen Zeugen protestirt, daß sie gemelte Vebergabe vnd die darüber verfertigte Verschreibung jegenwertig repetirten, bestetigten, vnd gleich irem Fürstlichen Testament wolten vnverkürzt gehalten haben, mündlich vnd austrüglich revocirt vnd widerrufen, derogestalt, daß sie hinfürter keine Kraft oder Execution haben, vnd aber doch aus beweglichen Vrsachen zur Gedechtnus verwart werden sollen,  vnd das also nunmehr allein dis hier inliegende Testament, von dato den sechsten Aprilis diß gegenwärtigen tausend fünfhundert zwey vnd sechzigsten Jahrs, S. F. Gn. letzter Will vnd Meynung, sofern S. F. Gn. es nicht verendern würden, kreftig sein, vnd nach irem Tod nach dem Willen Gottes eröffnet und zur Execution gebracht werden soll. Darneben S. F. Gn. auch ferner protestiret, so sollichs ir jetziges vffgericht Testament nit zierlich genug, vnd nach Form eines Testaments mangelhafftig angesehen werden wolte, daß es alsdann tüglich sein solle nach Form eines Codicils, vatterlichen Ordnung, oder eines letzten Willens, wie dann S. F. Gn. jegen vns vnd den nachbenannten Zeugen darüber zierlich vnd offentlich protestirt haben, daß sollichs inverschlossen Libell S. F. Gn. Testament, vatterlicher Will vnd letzte Ordnung sey, die sie also vnverprüchlich gehalten haben wollen. Es haben auch die hernach benannten Zeugen, so zu diesem Thun requiriret, erwehlet vnd beruffen, vor vns Notarien, darauff sehend vnd merckend, solche Testament und Libell am Ende vnterschrieben, auch ire Siegel vnd Pittschafft ein Jeder insonderheit zu Ende daran hencken lassen. Dem allen nach hat hochermelter Fürst, der Testator, vns erfordert, vnd Ambts halber begert, daß S. F. Gn. wir eins oder mehr Instrumenta, soviel denn die Nothdurfft erfordert, vber obgemelt S. F. Gn. Revocation vnd Cassirung der vorigen Testamenten, vnd von Testirung dieses S. F. Gn. Testaments und letzten Willens, auch von S. F. Gn. Vbergab, iren ehlichen Söhnen, gebornen aus dem Haus Hessen, Graven zu Dietz, vnd Hern zu Lispergk, bescheen, vnd der darüber verfertigten Verschreybungen, als obsteet, zu vngezweifelter Bekreftigung der Wahrheit, schreiben, machen und solenniter verfertigen wolten; also haben wir solchs, wie obgedacht, eigentlich vnd vnderschiedlich von hochgemelten Fürsten erzehlen vnd vermelten angehört, vnd zu Gezeugnus der Wahrheit dis Instrument verfertigt vnd vffgericht, auch das vnderschrieben vnd versiegelt Testament, daran hochgedachter Fürst, der Testator, S. F. Gn. gros Ingesiegel zuvorderst gehangen, zu vns genommen, vnd in dis Instrument verschlossen, welches Instrument volgents hochermelter Fürst mit S. F. Gn. Rinckpittschaft, vnd die hernach benennten Zeugen auch mit iren Pittschafften auswendig versiegelt haben.

Dieser Actus ist geschehen vnd verhandelt im Jar, Tag, Monat und Stett, wie oberzelt, Beywesens der ernvesten und erbarn Heintz Schezels, Futtermarschalcks, Bastian von Weitershausen, Johann von Kalenbergk, Otto Weiters, Henrich Andres, Rentschreibers, Michel Nuspickers und Thenges Keuln, Burggrauens, als Zeugen hierzu sonderlich requirirt und erfordert. Und dieweil ich Henrich Volmar, Warburgensis Paderbornensis diocesis, Canonick Sanct Peters Stifftskirchen zu Fritzlar, von Bapstlichem vnd Kayserlichem Gewalt ein offener Notarius, sambt den ernvesten vnd erbarn obgemelten Zeugen, bei solcher Erkanntnus, Be-dechtnuß, Vnderschreibung, Versiegelung des jetzt vffgerichteten Testaments, auch Casation und Revocation der vorigen Testamenten vnd Confirmation der obgemelten Vbergab und Verschreibung, und allem dem, das dis Instrument begreift, ob vnd angewesen, solches alles also gesehen und angehört, hab ich dis Instrument, so darüber begriffen, vnd in offene Form bracht worden, mit eigener Hand unterschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nahmen und Zunahmen, darzu meinem Notariatzeichen oder Signet, so ich in Instrumentssachen pflege zu gebrauchen, signirt vnd verzeichnet, neben meinem mitberuffenen Notarien, alles zu Bekentnus der Wahrheit vnd bescheener Handlung, hierzu sonderlich requiriret vnd erfordert. Vnd dieweil ich Josephus, Lorichius, Hadamarius, von Kayser-licher Authoritat offenbarer Notarius, beneben den obgemelten Zeugen, bey Volnziehung des jetzo ufgerichten Testaments, auch Cassation und Revocation der vorigen vnd Confirmation der obgemelten Vbergabe, vnd allem dem, so dis Instrument begreifft, ob und angewesen, solches also gesehen und angehört, hab ich das Instrument darüber begriffen, in offene Form gebracht, mit eigener Hand geschrieben vnd vnderschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nahmen und Zunahmen, darzu meinem Notariat-Zeichen, so ich in Instrumentssachen pflege zu gebrauchen, signiret und verzeichnet, neben dem obgenannten mitberuffenem No-tario, alls zu Bekanntnus der Wahrheit vnd bescheener Verhandtlung, hierzu sonderlich requirirt vnd erfordert.

Unser Philipsen, von Gottes Gnaden, Landgrauen zu Hessen, Grauen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda etc. etc. letzt Testament, vatterliche Verordnung vnd Satzung. Nachdem wir etzliche Testamente vfgerichtet haben, darinnen wir Vormunder vnsern Kindern, Chur- und Fürsten, als Obriste, auch vnsere vornembste Rethe zu der Zeit zu Vndervormunder gesetzt, dieselbigen Obristen, Vormunder, auch Vndervormunder vnd andere Zugeordneten den mehrer Theil in Gott verschieden, auch sich die Leufft vnd Zeiten, betreffende die Christliche Vereinigung vnd andere Dinge viel geendert, vnserer Tochter, von Frawen Christinen geboren, vier vergeben, vnserer Söhne nunmehr drey erwachsen, daß sie ziemblichs Alters, so hat die vnvermeidliche Nothdurfft erfordert, dieselben alten Testamenta, die vor dato dieses Testaments vffgerichtet, zu revociren vnd abzuthun, wie wir dieselben vorigen Testament hiermit revociren vnd abthun, also, daß dieselbigen hinfürter nichts gelten sollen, gleichergestalt wollen wir auch das Testament, so wir zu Marpurk, am Dienstag nach Judica, den sechsten Tag Martii, Anno Domini Tausend Fünff-hundert Fünffzig Sieben, vnd dann das Testament, welches wir auch zu Mar-purck am dreizehenden Mey, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vffge-richt hatten, hiermit revocirt, abgethan und geendert, darzu uns dann Vrsachen vnsers Gewissens vnd anders, wie zum Theil hernach folgt, bewegt haben, ob auch deren etliche inwendig Landes funden würden, sie wehren geschrieben uff Papier oder Taffein, soll doch deren keins gelten, sondern vnser letzter Will und Ordnung soll laut vnd vermöge dieses Testaments gehalten werden; doch haben wir die alten nicht wollen verbrennen, sondern in vnserer Registratur zu Ziegenhain gelegt, vff daß vnsere Söhne demnest sehen mögen, was Gemüts wir von Jahren zu Jahren, vnd von Zeiten zu Zeiten gewesen.

§   1     Vorsorge wegen Festhaltung dieses Testaments
Im Nahmen des Vatters, Sohns und heiligen Geistes drey Personen vnd einigen Gottes. Dieweil nichts gewisser, denn der Todt, vnd nichts vngewissers, denn die Stunde des Tods, auch gemeiniglich kommt, so die Krankheiten vnd
Schmertzen so groß sein, daß einer wenig Bedachts hat, ein rechtschaffen Testament zu machen, derohalben sind wir jetzo bei gesundem Leib dieses Testament vffzurichten vnd zu machen verursachet. Wollen demnach vnsern Söhnen ernstlich vff vatterlichen Gehorsam vnd schuldiger Pflicht fidei committiret, vnd vff guten christlichen Glauben bevohlen haben, dieses vnser Testament vnd vat-terliche letzte Verordnung zu halten, deme Folge zu thun, vnd nichts darwider zu handeln, auch vnsere Rethe, Dienere vnd Vnderthanen ermanet haben, diesem Testament zu gehorsamen, vnd vnsern Söhnen auch darzu mit Vleis und Treuen rathen vnd ermahnen, daß sie solches vnser Testament halten vnd dem Volge thun. Wir wollen nach vnserm Absterben bevehlen vnsere Seele Gott, dem Allmechtigen Vatter, Sohn vnd heiligen Geist, dem einigen Gott, drey Personen, inen bitten, daß er vns gnedig seyn, vnsere Sünde vergeben vmb seiner grundlosen Barmhertzigkeit, vnd vmb des Verdiensts Leiden vnd Sterben vnd Vfferstehung seines einigen gebornen Sohns Jehsu Christi willen, vnsers Herrn.
§. 2.    Wegen der Begrabniß und Vermächtniß an die Armen.
Sobald als wir versterben, es sey an wilchem Ort, inwendig oder auswendig vnsers Lands, so sollen sie den Leichnam ghein Cassel führen, vnd in die Freyheiter Kirchen begraben, vnd darüber einen feinen Sargstein, wo wir den bei vnserm Leben selbst nicht machen ließen, mit einem ziemblichen Epitaphio machen. Nach vnserm Absterben sollen auch vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, in Monatsfrist vier tausend Gulden Müntz, Haus- vnd andern armen, nothdürfftigen Leuten umb Gottes Willen geben in vnsern Fürstenthumben vnd Gaueschaften.
§. 3.    Vorsorge für Kirchen und Schulen und wegen Beibehaltung der evangelischen Religion.
Wir wollen vnsere Söhne ermanet haben, daß sie bey der wahren Religion des heiligen Evangelii alten vnd des neuen Testaments, und der Augspurgischen Confession bleiben wollen, vnd sich darvon in keinem Wegk nicht lassen abwenden , auch die Prediger in gnedigem Bevehl haben, inen keinen Vberlast thun, Beschwerung oder etwas das inen nachtheilig und verdrießlich sein mochte, zufügen lassen; darneben aber auch ein gut Vffsehen haben, daß rechtschaffene Superattendenten erhalten, die die Prediger, item Schulmeister in guter Reformation (daß sie Inhalt der Augspurgischen Confession vnd dem Evangelio vnd neuen Testament gemees lehren, auch daß sie ein gut Christlich Leben führen, und dem Volk kein Ergernus geben,) halten.
§. 4.    Fortsetzung.
Nachdem auch ein Zweyspalt des Sacraments vnd Abentmals des Herrn vnder den Predigern ist, wilche Prediger nun bey der Concordi, die Buderus seeliger zwischen den Lutherischen und Oberlendern hievor gemacht, bleiben, und bekennen, daß warhaftig im Abendmahl vnd Sacrament der Leib vnd Blut Christi geben vnd genossen werde, sollen sie in keinem Weg verjagen, noch weiter in sie dringen.
§. 5.    Fortsetzung.    Wegen der Wiedertäuffer, und Vereinigung mit den Römisch-Catholischen.
Die Widderteuffer seind ungleich; da sollen vnsere Söhne mit Vleiß den Gelerten bevelen, ob sie die kunten von irer Seite abbringen, welche aber daruon nicht abzupringen sein, (uf daß sie nicht andere Leut verführen), sollen sie die aus dem Land weisen. Einigen Menschen aber umb deswillen, daß er unrecht glaubt, zu tödten, haben wir nie gethan, wollen auch vnsere Söhne ermanet haben, solchs nit zu thun, dann wirs daß es wider Gott sey halten, wie das im Evangelio klar angezeigt, auch Augustinus und Chrisostomus vnd andere alte Lehrer in iren Büchern, auch in Triparttita historia klar schreiben. Ob vnser Herr Gott Gnad geb, daß sich die Papisten würden vnserer Religion nehern, vnd da es zu einer Vergleichung kommen möchte, die nicht wider Gott vnd sein heiliges Wort, (als doch, wie zu besorgen, schwerlich geschehen wird,) wollen wir treulich ge-rathen haben, daß vnsere Söhne mit Rath vnserer Gelerten vnd Vngelerten, frommen und nicht eigennützigen Rethen, (die mehr dencken, daß sie ire Kinder vff grosse Stifft bringen, als daruff sehen, daß sie rathen, was mit Gott zu thun oder nicht,) solliche Vergleichung befördern helffen, vnd nicht ausschlagen.
§. 6.    Wegen Erhaltung der Universität und Stipendien.
Die Universiteten sollen vnsere Söhne bey denen Gütern, die sie inne haben, bleiben lassen, vnd soll Landgraue Wilhelm neben Landgraue Ludwigen die zu bestellen haben, auch daruff ein gut Vffsehens haben, daß rechte vnd gelerte Professores erhalten, kein eigener Nutz noch Freundschafft darin angesehen und gesucht, auch mit den Stipendiaten und Stipendiis gute Ordnung gehalten, vnd denen gegeben werden, so gute Ingenia haben, auch sonderlich mit Ernst vnd Vleis darzu thun, daß in der Theologie viel Studenten vferzogen vnd rechtschaffen vnderweiset vnd erhalten werden, vf daß man künfftig daraus rechtschaffene Prediger, Schulmeister vnd Kirchendiener haben könne, wie wir dann deshalben den fünffzehenden Monatstag Februarii, Anno Domini Tausend Fünffhundert und Sech-zigk, ein Ordnung haben ausgehen lassen.
§. 7.    Wegen der Hospitalien und Siechenhäuser.
Die Sechs Spital, als Kauffungen, Wetter, Hayna, Merkshausen, Gruna vnd Hoffheim, desgleichen die Sichenheuser, so wir gereit vfgerichtet haben, vnd noch vfrichten werden, wollen vnsere Söhne mit Vleis vfsehen lassen, daß treulich mit umbgangen, vnd darüber keine eigennützige Leut verordnet, auch alle Jahr Rechnung gehört, wie dann solchs die Ordnungen mitbringen, vnd sollen vnsere Söhne an einem jeden Ort es im gebüret, darauff sehen, daß darmit rechtschaffen umbgangen, vnd die Armen treulich erhalten werden. Sie sollen auch die andern gemeinen Spital und Kasten inen beuohlen sein lassen, vnd darauf sehen, daß darmit rechtschaffen umbgangen werde, vnd jarlichs die Rechnunge von den Su-perattendenten vnd andern, die darzu geordnet, gehöret.
§. 8.    Wegen der Erbtheilung der vier Herrn Söhne.
Wir ordnen aus vätterlichem Willen, daß vnsere vier Söhne, Wilhelm, Ludwig, Philips vnd Georg, vnserer Land, Leut und Güter Erben sein sollen, wie
wir einem jeglichen sein Theil in diesem Testament vf den Fall, so sie nicht bey einander oder in einem Hause wohnen wollen, vnd sich vertragen konnten, verordnet haben, wie in diesem Testament vnd Verordnung hernach volgt; ausge-scheiden der Schlos, Stadt, Flecken vnd Empter Mulstein, genannt Virichstein, Schotten, Stornfelsch, Hombergk vor der Höhe, Bickenbach, Vmbstadt, Lispergk, vnd vnsern Theil an dem Dorff Dern, sampt fünff hundert Gulden vf den zweyen Thurnussen zu Poppert, welche wir auch vnsern ehelichen sieben Söhnen, geborn aus dem Haus Hessen, Graven zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, die wir mit vnserer Gemahl, Frawen Margarethen von der Sahl erzeuget, wie solches die Verschreibungen ausweisen, verordnet vnd gegeben haben.
§. 9     Wegen Versorgung der Töchter.
Vnsere Tochter, Agnes, Anna, Barbara vnd Elisabeth, die sein schon ver-heurath; die eine ist vnsers Verhoffens bey Gott dem Allmechtigen; vnd hat die-selbige, auch die andern drey, ir Heurathgut hinwegk, vnd haben Verzicht ge-than, also ist noch eine vnserer Töchter allda, Christina genannt; wo wir die nicht bey vnserm Leben vergeben, so ist vnser Beuelch, daß vnsere Söhne sie wollen an einen Fürsten verheurathen, vnd ire ir Heurathsgut, Geschmuck vnd Silbergeschirr geben, vnd sie aussteuern, wie den andern vor Iro bescheen; was ihnen auch, (da Gott vor sey), so vnsere Söhne alle ohne Mannserben abgingen, nach Inhalt der Erbuerbrüderung gepüren wolte, ist inen vorbehalten.
§. 10     Wegen des, gewöhnlichen Heurathsgelds und Ausstellung des Verzichts.
Wir wollen auch hiermit austrüglich geordnet haben, daß keine Tochter etwas im Fürstenthumb Hessen vnd zugehörigen Graueschaften, auch Pfandschafften vnd in Baarschaften, fahrender Haab, jegenwärtigen oder zukünftigen Gütern, oder andern nicht erben sollen, so einich Mannsperson von vnsern Söhnen vnd ihren Erben vorhanden; sondern sollen mit irem gewöhnlichen Heurathgelde, loco legitimae, abgesondert vnd zufrieden sein, auch darauf preuchlichen Verzicht thun, als recht vnd pillich ist; außerhalb was inen die Erbverbrüderung gebe, so die Fürsten zu Hessen alle ohne Mannserben abgingen.
§   11     Wegen seiner Enkelin der Prinzessin Anna von Oranien.
Nachdem auch vnserer Tochter Tochter Fraw Anna, Hertzog Moritzen seligen Tochter, an den Printzen von Oranien verheurathet, da sie dann des Vertrags halben, den wir mit dem Churfürsten, Hertzogen Augusto, irenthalben gemacht, bey vnsern Söhnen umb Beystand ansuchen würde, so sollen sie ihr bey-stendig sein, vnd zum besten befürdern, daß ihr dasjenige gehalten vnd geleistet werde, was solcher Vertrag mitbringt.
§. 12.    Wegen Theilung des Landes unter die vier Herrn Söhne
Vnser Ermanen vnd vleißige Bitt ist an vnsere vier Söhne Wilhelmen, Ludwigen, Philipsen vnd Georgen, daß sie sich wollen freundlichen vnd wohl mit einander vergleichen vnd einig sein, keinen Vnwillen oder Zanck vnter sich selbst erregen, oder denen folgen, so sie gerne wolten mit ein uneinig machen, vnd so sie deren vermerken, die fliehen, wie man die Schlangen vnd Gift fleuchet; vnd bedeuchte vns das Beste vor sie sein, daß sie bey einander Haushielten, wie die Herrn von Weymar thun, vnd das Land nicht theilten. Im Fall aber so sie nicht bey einander wohnen könnten oder wolten, so ist vnser vätterlicher Will vnd Verordnung, daß es also gehalten werde: daß Landgraue Wilhelm soll haben das Niederfürstenthumb Hessen, vnd seind dieses die Stedt, Schlösser, Ampter vnd Flecken: Cassel, Sensenstein, Grebenstein mit sampt Immenhausen, Geismar, sampt dem Schonberge, Drendelburgk, Helmershausen, das Schloß und Gericht zu Werder, Zapfenburgk, die Liebenau, Gericht Schartenbergk, Ziren-bergk, Wolffhagen, Niddenstein, Gudenspergk, Felspergk, Hombergk in Hessen, Borckenhalb, Milsungen, Rottenbergk, Wildeck, Spangenbergk, Lichtennau, Waltcappel, Sontra, Witzenhausen, Allendorff an der Wehrra mit sampt dem Saltzwergk, Beilstein, Eschwege, Wenfridt, Trefurth, Gleichen sampt allen iren zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren, Landzollen, auch allen andern Zugehörungen, benannt vnd vnbenannt, auch den Pfandschafften in dem Nidder-fürstenthumb Hessen gelegen, sampt iren Zubehörungen, wie obengemeldet; desgleichen dem Forstgeld vnd Nutzungen von den Forsten, Bergwerken und Saltzwerken; zu dem alle Clostern in bemeltem Nidderfürstenthumb zu Hessen gelegen, die nicht zu der Vniversitet, Spittäln vnd andern milden Wercken geordnet seind, und seind dieses, wie nachfolgt: die Clöster Lippoldesberge, die Probstey Geißmar, Walshausen, Weisenstein, Annenbergk, Hasungen, Breidennaw, Carthaus, Heyda, Körnberg vnd Sehe zum halben Theil, laut des Vertrags, so wir mit dem Apt zu Hirsfeld uffgerichtet; item was wir noch zum Hainchen fallen haben; auch den Schutz, Offnung vnd andere Gerechtigkeiten an dem Stifft Corvey, vnd der Stadt Huxer. Vnd dieweil vnser Sohn Landgraue Wilhelm vnser erstgeborner Sohn ist, auch sich, da wir gefangen gewesen, vnsers Gefengnus treulich angenommen, vnd durch Gottes vnd anderer vnserer Herrn vnd Freunde Hilff vns erledigen helffen, so wollen wir, in Ansehung vnd Betrachtung desselbigen, ime darüber noch zugeordnet haben nachfolgende Aempter vnd Flecken, auch einen guten Vortheil an der Baarschaft, Kleinoter, Silbergeschirr, Tapezereyen, Geschütz vnd Munition, wie auch hernach folgen wird, nemblich: Friedwalt mit seinen zugehörigen Dörfern, vnd dem Gericht zu Heringen, vnsern Theil an Landeck, vnsern Theil an Hirsfelt, Vach, vnsern halben Theil an Schmalkalden, und weiter auch den andern halben Theil an Schmalkalden, der vns, inhalt der Vergleichung, wan der mannliche Stam von Hennebergk abginge, heimfallen würde; darzu vnsere Gerechtigkeiten an Herrenbreitungen, wilchs zuvor allwegen an die Loihn gehört hat, vnd ferner Barchfeit, Huneck, Neukirchen, Ziegenhain mit sampt dem Closter Cappel, vnd den Houen, so um Ziegenhain liegen, vnd in das Closter Hoyna gehört haben, Treysa, Schwartzenborn, Landtsbergk, Schornstein, Borcken die Helfft so an die Loihn gehört hat, vnd die Herrschafft Itter.

Vnser Sohn Landgraue Ludwig soll haben: Marpurgk, Wetter, Melnaw, Blanckenstein, Biedenkopf, Battenbergk, Wolckersdorff, Franckenbergk, Franckenau, Rosenthal, Gemünden an der Wehra, Hessenstein, Rauschenberg, Kirchhain, Hombergk an der Ohm, Alsfeldt, Romrodt, Kirttorff, Allendorff an der Lomb, Gemünden vff der Ohm, Kreyenfeldt, Nidda mit seiner Zugehörung, als die Gericht Burckharts, Langt, Roden vnd Steinern, die Fuldische Marck, Stauffenbergk, Köniigsbergk, Grunberg, Gießen, Wetzlar, was wir daran vor Gerechtigkeit haben, die Pfandschafft Limpurgk, Rospach, Butzbach, vnd die Herrschafft Epstein vnd das Geleit in Frankfurt, auch was wir haben zu Cronbergk an der Lehen vnd Offnung, sampt allen iren zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren, Landzöllen, auch allen andern Zugehörungen benannt vnd vnbenannt; zu dem allen Pfandschafften im Oberfürstenthumb Hessen gelegen, sampt iren Zugehörungen, wie oben gemelt; auch die Closter im Oberfürstenthumb zu Hessen, nemblich: Wiesenfeldt, Georgenbergk vnd das Thongeshaus zu Grunbergk, wie wir solchs genutzt, herbracht, gepraucht und besessen haben, ausbescheiden waß des zur Vniversität, Spitäln vnd andern milten Wercken geordnet, desgleichen die Pfandschafft an Huenfeldt, Rockenstuel vnd Geysa im Stift Fulda, item das dritte Theil des Goltberckwercks vffm Eysenberg in der Graueschaft Waldecken.

Vnd weil wir befunden, wie es vns auch vnser Conscientz vnd Gewissens halben beschwerlich gewesen, daß wir vnsern beiden Söhnen, Landgraue Philipsen vnd Landgraue Georgen, in vorigem vnserm vffgerichten Testament zu wenig vermacht, haben wir geordnet vnd ordnen hiermit, daß Landgraue Philips soll haben: Reinfelsch mit Sanct Goar, vnd den Rheinzoll daselbst, mit dem Salmenfang vnd aller andern Nutzung, Neuen Catzenelnpogen, Goarshausen, Alten Catzen-elnpogen, Reichenbergk, Hoenstein, mit sampt der vier Herrn Gericht vnd dem Heinrich, Braubach, Rens, Embs vnd den Wartspfennig zu Popparten, mit allen Dörffern, Weiden, Landzollen, Wiltbahnen, Weinbergen, Weinnutzungen vnd allen andern Nutzungen, benennt vnd vnbenennt, nichts ausgescheiden.

Landgraue Georg soll haben: Rüsselsheim, Dornbergk, Darmstadt, Lichtenbergk, Rheinheim, Zwingenbergk, Auhrbergk, vnd was mehr in der Oberngraueschafft Catzenelnpogen ligt vnd darzu gehört; ausgescheiden Bickenbach vnd Vmbstadt, welche beyde Ampter nicht in die Obergraveschafft Catzenelnbogen gehören, sondern gewonnen, vnd darnach von vns mit Geld erkaufft sein, vnd wir vnsern Söhnen, geborn außm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc. neben andern Gütern, geordnet und erblich gegeben haben.
§. 13.    Wegen des Gulden Weinzolls.
Die Gülden Weinzölle sollen vnsere Söhne von Frauen Christinen geboren semptlichen mit ein haben.
§. 14.    Wegen der hinterlassenden Baarschafft und Ausstattung Fräulein Margarethen aus demHaus Hessen.
Von vnser Baarschafft, die wir verlassen, da sollen erstlichen von zehen tausend Gulden Müntz erhebt, vnd hinder den Rath zu Cassel erlegt werden, mit der Bescheidenheit und zu dem Gebrauch, wann vnser Tochter, Freulein Margarethen, geborne aus dem Haus Hessen, Greuin zu Dietz, ein Graue oder Freyherr gefreyet wirdet, sie darmit auszusteuren, vnd zur Ehegifft mitzugeben, auch sie darneben mit Kleidern vnd Geschmuck, wie das einer Greuin gebürt, versehen werden; doch daß solcher Geschmuck des Freuleins under fünff tausend Gulden nicht werth sey.   Würden aber wir solchs bei vnserm Leben thun, sie verheurathen, vnd ir die Mitgifft geben, so hat es seinen Weg, vnd ist alsdann nicht Noth die Mitgifft noch einmal zu erlegen; darzu wan solchs entrichtet ist, sollen Landgrave Ludwigen zwantzig tausend Gulden Müntz, itern Landgraue Philipsen fünff tausend Gulden, vnd Landgraue Georgen fünff tausend Gulden Müntz, auch vnsern Söhnen, gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz vier tausend Gulden Müntz gegeben werden. Das Vbrige, so noch ein stattlichs sein wirdet, soll Landgraue Wilhelm zu einem Vorrath behalten, ihm vnd seinen Brüdern zum Besten, ob sie jemants bekriegen wolte, sich darmit defensive zu wehren.
§. 15.    Wegen des Geschützes und Munition.
Von dem Geschütz vnd Munition, so in Cassel vnd Ziegenhain ist, soll Landgrave Wilhelm das vierte Theil Landgrave Ludwigen geben, vnd in Gießen folgen lassen; desgleichen noch ein vierten Theil Landgraue Philipsen vnd Landgraue Georgen geben in die Vestungen Rüsselsheim vnd Rheinfelsch; Hoch soll Landgraue Georg den halben vierten Theil halb, vnd darüber vom andern vbrigen Geschütz noch ein dritten Theil haben, weil in Rüsselsheim das meinste Geschütz vonnöthen, vnd sollen vnsere Söhne von Frawen Christinen geboren, das Geschütz zu nirgends anders gebrauchen, als zur Defension vnd darmit Lande vnd Leute zu beschützen, aber in keinen Wegk ein Bruder wider den andern, oder offensive Kriege damit anzufahen.
§. 16.    Wegen entstehender Uneinigkeit der Fürstlichen Brüder.
Wir wollen auch der Ritterschafft, vom Adel vnd Landschafft, bey den Eyden vnd Pflichten, darmit sie vns verwandt sein, eingebunden haben, da ein Bruder wider den andern kriegen wollte, (als doch nicht sein soll), daß sie alsdann keinen Bruder wider den andern helffen, sondern stillsitzen sollen, vnd sie bitten, vnd dahin vermögen, daß sie wieder zu Einigkeit gebracht, oder sich des Austragt», wie hernach folgt, halten, vnd sie vnsere Söhne zu keiner andern Weiterung noch Krieg in keinen Wegk kommen lassen.
§.  17.    Wegen der Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr und Hausrath.
Die Kleider, Kleinotter, Silbergeschirr, Tapezerey vnd Hausrath soll Landgraue Wilhelm halb, Landgraue Ludwig das vierte Theil, vnd Landgraue Philips vnd Landgraue Georgen auch ein vierten Theil zusammen haben.
§. 18.    Wegen des den Fürstlichen Brüdern zu lassenden Vorraths auf den zugeordneten Häusern und Aemtern.
Da vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, von einander ziehen, vnd nicht bei einander bleiben wolten, soll einem jeden vf den zugeordneten Hausen vnd Aemptern an Korn, Haffern, Wein vnd anderm so viel an Vorrath gelassen werden, daß er sich ein halb Jahr davon erhalten könne.
§. 19.    Wegen der Succession der vier Gebrüdere unter sich, und Ausstattung der Töchter.
Welcher vnter den vier Gebrüdern, so vns von Frawen Christinen geboren, ohne männliche Leibserben mit Todt abgehet, sollen inen die andern drey noch lebende Gebrüdere samptlichen erben, vnd sich, soviel die Erbschafft belangt, mit ein freundlich vnd brüderlich vergleichen. So aber Töchter vorhanden weren, die sollen nach Geprauch des Fürstenthumbs Hessen ausgestattet werden, und darüber inen das folgen, so die Erbverbrüderung vermag, vnd inen darin verordnet.
§. 20.    Wegen der Cöllnischen Schuldverschreibung.
Es sind alte Cölnische Schuldverschreibungen auch da, was vnsere vier Söhne von der Schuld mit gepürlichen Wegen erlangen, soll inen allen samptlichen zum Besten kommen.
§. 21.    Wegen Verleihung der Lehen.
Landgraue Wilhelm soll alle Lehen, geistlich vnd weltlich, so zum Niederfürstenthumb Hessen vnd Graueschafft Ziegenhain, auch denen Flecken, so wir ime zugeordnet, allewege gehört, zu verleihen haben.
Landgraue Ludwig soll die Lehen, so zum Oberfürstenthumb Hessen vnd weiter in die Aempter, so wir ime zugeordnet, gehören, zu verleyhen haben.
Landgraue Philips vnd Landgraue Georg sollen die Lehen, so in iren zugetheilten Gütern, nemblich der Obern- vnd Niedern - Graueschafft Catzeneln-pogen gelegen sein, vnd von Alters die Grauen von Catzenelnpogen zu leyhen gehabt, zu verleyhen haben.
§. 22.    Wegen der Appellation an das Hofgericht zu Marburg.
Die Appellations - Sachen in dem Fürstenthumbe Hessen vnd allen zugehörigen Graueschafften, so vnser vier Söhne, Fürsten zu Hessen, ein jeder zu seinem Theil inne haben werden, sollen alle an das Hoffgericht zu Marpurgk gehen, auch solches Hoffgericht von bemelten vnsern vier Söhnen samptlichen vnd zugleich bestellt, vnd die Personen nominirt, vnd von einem jeden, darnach er viel Einkommens, pro rata seines Einkommens vnderhalten, wie sie sich dessen mit einander freundlichen vnd brüderlichen vergleichen würden.
§. 23.    Wegen der den Fürstlichen Brüdern in den Vestungen zu verstattenden Oeffnung.
Ob vnser Söhne einer verjagt, vnd dermaßen genöthigt würde, daß er entweichen müste, vnd derselbig vor den andern Brüdern, Recht leiden magk, vnd sich in seinen Sachen endlich, was die andern Brüder vor recht vnd pillig erkennen, weisen will lassen, soll deme in den Vestenungen, sie seyen im Fürstenthumb Hessen oder Graueschafften, als Cassel, Ziegenhain, Gießen, Rüsselsheim, oder gelegen, wo sie wollen, Oeffnung gegeben; doch solchem, so die Vestenung innen hat, ohne Schaden.
§. 24.    Wegen Verabfolgung der Briefschaften.
Alle die Brieue, so vber die Güter, wilche einem jdern zugeordent, sagen, vnd keine gemeine Brieue sein, sollen dem, so die Güter bekompt, in originali zugestellt; aber die gemeine Brieue sollen bey einander bleiben, vnd jderm vnserer Söhne, von Frawen Christinen geborn, auscultirte Copien gegeben werden. Also wollen wir auch aus sondern, vns darzu bewegenden Vrsachen, daß ein jder Bruder auscultirte Copien von den Brieuen, so keine gemeine Brieue sein, haben soll.
§   25.    Wegen Gelangung zu einem erledigten Bistum.
Es sollen vnsere Söhne, da erlangt mocht werden, wann ein Bischoff vnsere Augspurgische Confession vnd vnsere Religion annem, daß er darumb nicht entsetzt sollt werden vom Bisthum!), mit Vleis befördern, daß die anderen zwen Sohn, Landgraue Philips vnd Landgraue George, jglicher zu einem Regirer eines Bisthumbs gefordert werde; doch soll einem jden sein Theil, so wir ime vom Land zugeordnet, ob er schon Bischoff würde, bleiben, vnd nicht abgeschnitten werden.
§. 26    Wegen   fernerer Bewilligung  der Tranksteuer,   durch die Landschaft,   und deren Verwaltung, Verwendung und Wiederaufhebung.
Vnsere Söhne sollen mit Vleis bey der Landschafft handien, daß die Tranksteur, nach Abbezahlung des von Nassaw, noch etzliche Jahr, vnd so lange bewilliget würde, daß sie darmit alle Aempter vnd Schulden, so hin vnd wider vf den Aemptern vnd vf der Cammern, da sie Pension von geben, an Gelde vnd Frucht stehen, ablösen, vnd alle Aempter und Zehenden frey ohne Pension Geld oder Frucht hetten; sie sollen aber das Geld nicht zu iren Handen nehmen, sondern die Landschafft soll jemands ordenen, der das Geld erhebe, vnd ein Ampt nach dem andern, auch die Schulden, vnd was vf den Aemptern vnd der Cammern an Geld- vnd Fruchtpension stehet, bis die aller ding ledig gemacht, löse, doch nicht allein im Fürstenthumb zu Hessen, sondern auch in den Graueschafften vnd sonsten allenthalben, vnd daß darnach, wan solchs bescheen, die Tranksteuer vfhöre.
§   27.    Wegen guter Haus- und Hofhaltung,   und verbottener Veräuserung vom Lande.
Es ist auch vnser treuer Rath vnd Verordnung, daß sie wollen wohl haushalten, vnd nicht zu prechtig sein, es sey mit Bauen, Spielen, Kleiden, grossen Pancketen, grossen Gnadengeld oder anderm, dann sie wol sehen, daß andere Herrn darüber in grosse Schuld kommen, daß sie ihre Lande der Landschafft vbergeben, oder sonsten verkauffen haben müssen. Es ist auch vnsere vätterliche Verordnung vnd treuer Rath, daß sie keine Städt, Schlösser vnd Dörfer erblich wollen hinweg geben, noch verkauffen; dann wo sie das theten, würde das Land dadurch geschmelert. Dann wann man aus einem Garten Aepfel, Bieren vergibt, das wechst wieder; so hat man dann nichts weiter, das man nutzen vnd vergeben kann.
§   28.    Wegen Verhütung alles Krieges
Es ist vnser treuer Rath, vätterliches Bedenken vnd Verordnen: daß sie sich in alleweg vor Krieg wollen hüten, vnd keinen Krieg anfangen; dann es ist nicht mehr zu kriegen als vor Zeiten. Das Kriegsvolk ist zu theuer, man kanns nicht mehr erhalten. Es muß auch ein Herr schir all sein Hofgesind besolden, das zuuor nit gewesen; der Vinanzzen seind zu viel; darumb wollen sie sich hüten vor Kriegen, vnd das Sprichwort merken: dulce bellum inexpertis, vnd darumb sich vor Kriegen hüten, soviel immer müglichen; sie müssens dann thun, so sie vberzogen würden.
§.  29.    Wegen Bestellung des Hofgerichts zu Marburg.
Sie sollen das Hofgericht zu Marburg mit dreyen Doctoribus erhalten, darzu mit andern Personen von Adel, (doch daß die vom Adel auch verstendige erbare Leut seien,) Secretarien vnd Schreibern, wie es bey uns gehalten, besetzen.
§. 30.    Wegen der Reichsanlagen und zu leistenden Hülffe.
Da Reichsanlagen gemacht würden, auch, da Gott vor sey, daß sie kriegen müsten, oder mit Recht angefochten, sollen sie vor einen Mann stehen, einander treulich helffen, auch in allen andern Sachen einander treulich, räthlich vnd hülflich sein. Die Hilffen aber sollen gescheen nach Vermügen, vnd nachdem ein jder an Landen, Leuten vnd Vnderthanen hat; auch die Vndersassen dermaßen angelegt werden, darnach die Vnderthanen vom Adel, vnd ein jde Stadt vnd Gericht reich sein.
§. 31.    Wegen der Austräge bey vorfallenden Zwistigkeiten.
Da Gott vor sey, daß sie solten mit einander in Unwillen wachsen, so sollen sie sich mit einander freundlichen vergleichen; da aber sie sich mit ein nicht freundlichen vergleichen konnten, so sollen sie acht vom Adel, aus den Rethen, vnd Ritterschaft wehlen, nemblich jder vier, acht aus den Städten, jder viere, vnd zween vom Hofgericht so Doctores sein, nemlich jder einen, auch einen Juristen aus der Uniuersität; die sollen zwischen inen gütlich handeln vnd sie vergleichen; wo aber solches entstünde, was alsdann vnder den Neunzehen das Mehrertheil wird sprechen, darbey soll es bleiben; doch daß sie wider diese vnsere vätterliche Verordnung vnsers Testaments nicht sprechen.
§. 32.    Wegen Abbezahlung des Grafen von Nassau.
Nassaw vnd die Bezahlung, so demselben noch gepürt, betreffende, da ist vnser ernster Beuelch vnd treuer Rath, weil wir mit denselbigen vertragen, vnd inen die meinste Ziel bezalt, daß vnsere Sohne von Frawen Christinen geboren, die vbrigen Ziel auch treulich ausrichten vnd bezahlen.
§. 33.    Wegen der Reuterforderung von dem Ingolstädtischen Zug.
Ob noch von dem Ingelstädtischen Zug etliche Reuter an sie Forderung haben wolten, so werden sie sich aus den Antworten, die wir inen, den Reutern, geben, zu richten wissen, vnd sich erpieten, daß sie geneigt seyen, wo die Röm. Kays. Majestät zulassen würde, daß die Rechnung gehört, was ein jder, die in der Verstendnus gewesen, gereit ausgelegt vnd noch zu erlegen schuldig, das an inen nichts erwinden solle, oder daß die gantze Summa der Schult, nach Inhalt der Verfassung, vf die gewesene Einigungs-Verwanten geschlagen werden; was es inen dann zu irem Antheil trüge vnd gepürete, wollten sie gern erlegen; daß sie aber für andere solten ausgeben, wehr je vnbillich.
§. 34.    Wegen Verantwortung des Ingolstädtischen Zugs halben.
Ob vns auch, nach vnserm Absterben, von Jemands des Ingelstadischen Zugs halben Schuld vfgelegt vnd zugemessen werden wollte, finden vnsere Söhne, was deshalben vnsere Verantwortung ist, in dem Testament, so wir zu Tonawerde vfgericht, auch in der Histori,  die wir von solchem Zug gemacht, ligt im Gewelb zu Ziegenhain.
§.  35.    Wegen der andern Gemahlin Frau Margarethen von  der Sahla.
Es weis ohn Zweivel vnser Sohn Wilhelm, desgleichen Ludwig, daß wir mit Nachlassung Doctoris Lutheri, Philippi Melanchthonis, Buceri, vnd Anderer, auch mit Bewilligung Frawen Christinen, vnserer freundlichen lieben Gemahl seligen, Frawen Margarethen von der Sahla zu vnserm ehelichen Gemahl genommen, in Beywesen Philippi Melanchthonis, Doctor Bucers, Dionisi Melandri, (wilcher sie vns gegeben,) vnd eines Notarien, so der Pfarherr zu Hirsfelt gewesen, auch Eberharts von der Thans, als ein Rath des Churfürsten, Hertzog Johans Friedrichs zu Sachsen, Herman von der Malspurgk, Johann Feygen Cantzlers, Herman von Hundelshausen, vnd Rudolff Schencken, wie sie das alles in vnserm eysern Kasten zu Cassel, auch zum Theil zu Ziegenhain finden, was dieselben obgemelten Gelerten deshalben geschrieben, Dialogos gemacht, vnd sonsten darin gehandelt, auch in den andern Testamenten, die wir vorhin gemacht vnd jetzo abgethan, zum Theil zu sehen haben.
§. 36.    Wegen des ihr und ihren Kindern zu leistenden Schutzes.
Dieweil vns dann Gott der Allmechtige mit vnserer Gemahl, Frawen Margarethen von der Sahla, Söhne vnd Töchter, die wir pillich als vnsere eheliche Kinder auch versorgen, bescheret, so ist erstlichen vnser väterlicher Will, Verordnung vnd Bevelch, daß sie wollen vnser Gemahl, Frawen Margarethen, in gnedigem, freundlichem vnd gutem Schutz, Schirm vnd Beuelch haben, wie vns dann solichs vnsere Söhne Landgraue Wilhelm vnd Landgraue Ludwig zugesagt, auch mit iren eigen Handen vnderschrieben; wie wir dann deshalben an inen nicht zweiveln, auch Iro, vnser Gemahl Frawen Margrethen, an deme so wir Iro gegeben, wilchs zu Nürnbergk zum Theil angelegt, kein Eintrag thun, Gott geb, sie pleib bey vnsern Kindern, oder bestatte sich wider in die ander Ehe.
§. 37.    Wegen der ihren Söhnen vermachten Herrschafften vnd Aemptern.
Nachdem wir auch in einer Verschreibung, de dato Marpurgk, Dienstag den siebenten Tag May, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vnsern auch ehelichen Söhnen, von Frawen Margrethen geboren, etzliche Herrschafften vnd Aempter, als nemblich: Lispergk, Bickenbach, Vmbstadt, Epstein, vnd vnsern Theil an Butzbach, mit allen iren Ein- vnd Zugehörungen vermacht, vnd wir aber hernach befunden, daß vnsere andern Söhne, die Landgrauen vnd Fürsten zu Hessen, an solchem vnserm Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel Butzbach vnd die Herrschaft Epstein betrifft, nicht ein geringe Beschwernus gehabt, aus Vrsachen, daß sie hiernechst, nach vnserm tödlichen Abgang, die Straßen vnd Geleit nach Frankfurt, desgleichen den Gulden Weinzoll in der Herrschafft Epstein, vnd zu Butzbach nicht woll handhaben vnd verthedigen können, wann diese zwey Aempter in andern, vnd nicht iren Handen stehen solten, zudem wir auch selbst bedencken, daß ermelte beide Aempter Epstein vnd Butzbach vmb der Gemeinschafft willen,  darinnen wir mit den Grauen zu Königstein vnd Solms sitzen, dergleichen von wegen der grossen vnd vielfaltigen Irrung, die wir in beiden Aemptern mit denselbigen Grauen haben, vnsern Söhnen von Frawen Margrethen geboren, nicht fast nützlichen sein, auch sie die von vns hergebrachte Gerechtigkeiten an einen jden Ort schwerlich würden vertretten können, vnd gleichwol zu Handhabung derselben vnder des nicht ein Geringes vffwenden musten, vmb welcher Vrsach willen wir bewegt worden sein, vorige vnsere Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel die Herrschafft Epstein vnd Butzbach sampt allen iren In- vnd Zugehörungen betrifft, zu cassiren vnd zu endern, und ermelten vnsern Söhnen von Frawen Margrethen geboren, vor Epstein vnd Butzbach zu vermachen: den Mulstein genannt Virichstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der Höhe, vnd vnsern Theil am Dorff Dern, mit allen iren In- und Zugehörungen zusampt fünff hundert Gulden jahrlichen Gült, vf vnserm Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten; alles nach Ausweisungen dreyer gleichlautenden Verschreibungen, de dato Cassel, am fünff vnd zwantzigsten Februarii, Anno Domini Tausend Fünfhundert Sechzig vnd Zwei, die wir mit vnsern eigen Händen vnderschrieben, vnd mit vnserm großen anhangenden Insiegel besiegelt; darinnen auch vnsere vier Söhne, Fürsten zu Hessen, bewilligt, vnd darüber Verschreibungen vnder iren Handzeichen vnd anhangenden Insiegeln gegeben haben. Demnach so wollen wir solche Vermechtnus vnd Verordnung durch diesen vnsern letzten Willen in diesem vnserm Testament austrüglichen bestetigt vnd bekrefftigt haben, in bester Form, wie das immermehr von Rechtswegen sein kann vnd mag, vnd verordenen hiemit, daß vielgedachte vnsere Söhne, von Frawen Margrethen geboren, nach vnserm tödlichen Abgang, erblichen haben vnd behalten sollen, diese hernach benannte Schloß, Stedt, Aempter vnd Güter, nemblichen: Lispergk, Bickenbach, Vmbstadt, den Mulstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der Höhe, vnd vnsern Theil am Dorff Dern, sampt fünffhundert Gulden jährlicher Gülte vf dem Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten, vnd ein jdes der jetzt benennten Schloß, Stedt vnd Aempter mit Dörffern, Weiden, Jachten, Landzollen herkommenen Gerichten, Rechten, auch vbers Blut, vnd sonst allen vnd jglichen Nutzungen, wie das alles die vorgemelte Verschreibungen clarliehen ausweisen, vnd mit sich bringen.
§. 38.    Wegen Einlösung verschiedener verpfändeter Aemter.
Weil auch derselbigen Aempter etliche, als nemblichen: Hombergk vor der Höhe, Schotten, Stormfelsch vnd Vmbstadt verpfendt sein, da wir dann bey vnserm Leben solche verpfendte Aempter nicht wieder lösen würden, so wollen wir hiermit vnsern Söhnen, Fürsten zu Hessen, vferlegt haben, daß sie Hombergk vor der Höhe, Schotten vnd Stormfelsch innerhalb fünff Monaten, vnd Umbstadt innerhalb sechs Monaten, nach vnserm tödlichen Abgang, gewißlich vnd ohne einiges Weigern wieder einlösen, damit vnsere Söhne, von Frawen Margarethen geboren, alle vorgeschriebene Aempter frei, ledig, und ohne einiche Schultbeschwerung inbekommen mögen.
§. 39.    Wegen des den Söhnen von Frau Margarethen von der Sahla ertheilten Titels.
Daß  wir vnsern Söhnen, so vns von vnser Gemahle Frawen Margarethen geboren, den Titul geben: geborn aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz, vnd Herrn zu Lispergk oder Bickenbach, in welchen Tittel auch vnsere vier Söhne, Fürsten zu Hessen, bewilligt haben, darzu hat vns verursacht vnser Gewissen, vnd daß sie je einen ehrlichen Nahmen haben müssen; wie wir dann vnserer Gemahl, Fraw Margarethen, Mutter, auch ir vnser Gemahl selbst vnd irer Freundschafft vor langem versprochen; welches auch vnsern Söhnen, den Fürsten zu Hessen, in keinen Weg an irem Tittel des Fürstenthumbs, noch denen Graueschafften Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda, abbrüchlich sein kann oder magk.
§. 40.    Wegen Verbesserung des Salzwerks zu Allendorf an der Werra.
Zweiffein gar nicht vnsere Söhne, geborne Fürsten zu Hessen, werden be-dencken, daß wir bey vnserer Regierung dieses Fürstenthumbs Nutzen sehr gebessert, als nemblichen, daß das Saltzwerk hiervor vnserm Vatter, seeligen löblicher Gedechtnus, nicht mehr als 200 Gulden getragen hat, da es doch itzo aber allen Vnkosten, mit sampt dem Holtzkauff, zwölff tausend Gulden reichlichen ertragen magk.
§. 41.    Von den Einkünfften des Forsts und der zum Lande gebrachten Orte.
Zum andern, daß der Forst ein Jahr itzo zwölff tausend Gulden tragen kann vnd mehr, da es vorhin gar ein geringes gewesen ist, sampt andern Nutzungen, die wir ihnen mit Mühlen, Deichen vnd anderm gemacht, auch Helraershausen, die halbe Stadt Hirsfeld, Landeck vnd die Clöster Sehe vnd Cörn-berck zu vns bracht, vnd andere mehr Gütern.
§. 42.    Von erbaueten vielen Häusern und Vestungen.
Werden auch bedencken, wie wir in diesem Lande treffenliche Wohnheuser gebauet, als Cassel, Milsungen, auch viel Heuser renovirt vnd gebessert; darzu treffliche Vestenungen, als Cassel, Gießen, Ziegenhain vnd Rüsselsheim gebawet, darnach wider erbawet, vnd im Werck jetzo seind die vbrigen zu befestigen. Da sie nun das jegeneinander erwegen, was wir denen vnsern ehelichen Söhnen, so vns von vnser Gemahl, Fraw Margarethen von der Sahle herkommen, vnd geborne aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk etc. sein, gegeben, vnd ermessen, was Nutzes sie allein von den zweyen Stücken, als dem Saltzwerck vnd Forst haben, wirdet ein grosser Vberschuß vnsern Söhnen, den Fürsten zu Hessen, allda pleiben.
§. 43.    Wegen des der andern Gemahlin und ihren Kindern zu vergönnenden dreimonatlichen Aufenthalts zu Spangenberg.
Unsere Söhne, die Fürsten zu Hessen, sollen nach vnserm Absterben, vnser Gemahl Fraw Margarethen von der Sahle vnd vnsere Kinder, geborn aus dem Haus Hessen, Grauen vnd Greuin zu Dietz etc,, so wir mit ermelter vnserer Gemahl Frawen Margarethen erzeugt, drey Monat lang zu Spangenpergk pleiben laßen, vf daß sie mit gutem Nutzen vnd Fuge an die Orte, die wir inen verordenet, ziehen mögen.
§. 44.    Wegen Verleihung einiger Lehen an die Söhne von der zweyten Gemahlin.
Wir wollen auch vnsern Sohn, Landgraue Wilhelmen, sonderlichen, auch die andern gebeten haben, ihnen, vnsern Söhnen, von vnser Gemahl Fraw Mar-garethen vns geboren, gute Befürderung zu thun, wie wol gescheen mag, weil sie viel reicher Lehen vfm Krechgaw vnd anderswo in der Pfaltz, dem Land zu Wirtenbergk, auch im Land zu Hessen haben, da eins oder mehr ledig fiele, das iren itzlichen zu leyhen vnd darmit zu versehen, desgleichen, da die Frey-Stellung , wie oben gemelt, erlangt, als nemblichen, das keiner von seinem Ampt mochte abgesetzt werden, wann er dieser Religion were, das ir einer oder mehr zu einem geringen Bischthumb oder Aptey, als Hirsfelt, Corveü, oder einer reichen Thumprobstey, Thummerey, oder sonsten kommen möge.
§. 45.    Wegen Verschickung der Sohne von der andern Gemahlin in fremde Länder.
Unser Sohn Landgrau Wilhelm, desgleichen die Vormünder, so wir vnsern Söhnen, den gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc., vns von vnser Gemahl Fraw Margarethen geborn, verordnet, können auch gemelte vnsere Söhne nach Gelegenheit in frembte Lande schicken, vnd inen Befurderung thun, daß sie etwas lernen mögen.
§   46.    Wegen Ausstattung der Fräulein Margarethen aus dem Haus Hessen
Weiter verordnen wir, daß von vnserm hinterlassenen Gelte, des soviel ge-wißlichen da pleiben wirdet, vnserer Tochter, Freulein Margarethen, gebornen aus dem Haus Hessen, Grauin zu Dietz, wie vorgemelt, zehen tausend Gulden, zu zwantzig sechs Albus, gegeben, darzu sie mit Kleidern, Kleinodien, wie einer Grauin gebürt, vnd die under fünff tausend Gulden nicht werth seien, versehen, auch sie mit einem Freyherrn oder Grauen, wo wir das noch bey vnserm Leben nicht verordenen, verheurath werden, oder so wirs nicht erlebten, wie das dann die Mutter, vnd die Vormünder, auch ire Freundschafft vor gut ansehen werden. Kähme es aber, daß wir müsten kriegen (da Gott vor sey) vnd nicht viel Geldes hinterließen, sollen doch die viere, vnsere Söhne, so Fürsten zu Hessen sein, von iren Intratis solch Geld ausrichten, aber die Landschafft darmit nicht beschweren.
§. 47.    Wegen der Vormünder der Frau Margarethen und deren Kinder.
Wir verordnen zu Vormünder vnserer lieben Gemahlen, Frawen Margarethen von der Sahl, vnd vnsern Kindern, Söhnen vnd Töchtern, gebornen ausm Haus Hessen, Grauen und Grauin zu Dietz, so wir mit der erzeugt: Conrad Dieden, Christophen Hulsingen, Sigmund von Milditz, Abraham von der Sahl, vnsern Oberamptmann Wolff von Sahlhausen, vnd vnsern Amptmann zu Sontra, Johann von Ratzenbergk, auch Eberharten von Bruch, semptlich vnd sonderlich, wie viel deren noch die Zeit im Leben sein werden.
§. 48     Wegen deren Wohnung.
Wir wollen auch, daß vnsere Gemahl, Fraw Margarethen von der Sahle, vf die Heuser, die wir vnsern Kindern, gebornen aus dem Haus Hessen, Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, welche wir mit Iro erzeugt, verordnet, ziehen, vnd allda bey den Kindern wohnen möge, so lang bis daß sie iren Wittwenstuel nicht verrückt, vnd inen zum treulichsten haushalten helfen.
§. 49.    Geschenke und Vermächtnisse an Beamte, Diener und Edelleute.
Wir verordnen auch austrüglichen, was wir vnsern Rethen, Cammerdienern, Edelleuthen, auch Doctoren, Predigern, Secretarien vnd andern, was Stands oder Würden die sein, klein oder groß geschenckt, mündlichen gegeben, das sie entpfangen hetten, auch was wir inen verschrieben oder noch vorschreiben werden, daß inen das treulich gehalten, inen nicht entwendet noch genommen, oder sie darin in einichen Weg beleidigt oder angefochten werden sollen.
§. 50.    Weitere Vorsorge wegen guten Gebrauchs der hierin näher benannten Räthe und Diener.
Wir sehen auch vor gut an, vnd wollen an vnsere Söhne vleißig begert haben, daß sie die Rethe vnd Dienere, wie hernach vermeldet, brauchen wollen; dann wir sie bey vnserm Leben redlichen befunden. Heyderichen von Calenbergk, Stadthalter, Friedrichen von Roishausen, Hoffmarschalck; wann aber sein Gelegenheit nit sein wolte, lenger vor einen Hoffmarschalck zu dienen, soll man inen vor einem Amptmann zu Gießen ordnen, vnd im vf solch Ampt ein ehrlich Bestallung machen. Curten, Dieden, Georgen von der Malsburgk, Henrich von Schachten, Reinhart Schencken, ehrlich vnd wohl vnderhalten, vnd inen Schencken Hauptman zu Ziegenhain sein lassen, so lang er das verwalten kann; dergleichen Anthonium von Wersabe, der Landgraue Wilhelmen, oder der Bruder einem wohl zu halten, dann er ist treu, fromm, redlich vnd kann sein Sprach, beide Frantzö-sisch vnd Spanisch wohl. Anthoniusen halben ist vnser Bedencken, wo wir inen bey vnserm Leben nicht in vnserm Lande vnderhelffen, daß er Gelt in vnserm Land anlegte, auch die Hauptsumma Gelds vnd Pension, die wir ime zu Helmershausen verschrieben, nicht an andere Orte verweisen, daß vnsere Söhne ime gestatten, etwas, das doch versatzt, zu lösen, vnd die Summa, so im vf Helmershausen verzinset, darauf schlagen, doch derogestalt, daß soviel Nutzung verhanden, daß ime die verschriebene Hauptsumma jarlich vnd das Geld, so er vber die bemelte Hauptsumma Gulden daruff leihet, genungsam verzinset werden, vnd daß Anthonius am Hoff bey Landgraue Wilhelmen gebraucht werde, dann er einem Herrn wohl zu halten. Ebert von Bruch, der auch ein frommer redlicher Gesell ist, soll bey seiner Bestellung, die wir ime geordnet, pleiben vnd gelassen werden, vnd ime alle Gnad vnd Guts erzeigen. Christoffer Hulsingen ist auch wohl zu vertrauen, vnd wohl zu gebrauchen, dem soll auch die Verschreibung, so wir ime vber den Ludwigstein gegeben, treulich gehalten werden. Herman von Hunoldshausen soll man auch behalten, dergleichen Wolffen von Sahlhausen, Oberamptmann, dann er ein frommer redlicher Gesell vnd wohl zu gebrauchen. Ratzenbergern sollen vnsere Söhne auch nicht von sich kommen lassen, dann er im Felde vor den Feinden vnd sonsten zu gebrauchen, ime eine ehrliche Bestellung geben, oder inen zu einem Ampt, wo das vorhanden, gebrauchen. Johann Milchling, vnd Valtin von Baumbach sollen sie auch nicht von sich lassen, dann ein jeder in seinem Werth zu gebrauchen ist, so sind sie gereit mit Aemptern versehen, einer in der obern Graueschaft, vnd der andere zu Schmalkalden. Der Stadthalter Johann Keüdel ist ein guter frommer Mann, allein daß er dem Ampt zu weich ist; da sie nun würden einen andern Stadthalter verordnen, sollen sie inen doch am Hoffgericht behalten. Adam Trotten den eitern, so in der Marck ist, sollen sie zu Diener behalten, vnd ime die Bestellung, so er jtzo von vns hat, folgen lassen, dann er in Kriegshendeln ein trefflicher geschickter Mensch ist. Georgen Chammerern, genannt Preußen, wollen sie nicht von sich lassen, dann er ein rechtschaffener Mensch wirdet. Doctor Oldendorff, nachdem sich der in der Nassawischen Sachen treulich, ehrlich, auch sonsten wohl gehalten, sollen sie inen ehrlich vnderhalten, auch sonsten vber ime halten, vnd inen nicht ausm Lande kommen lassen, ime auch ehrliche Bestallung geben. Der alte Cantzler Heinrich Lersener ist ein geschickter Mann, vnd weil wir inen des Cantzlerampts erlassen, sollen sie inen für einen Rathgeber brauchen, vnd ehrlich vnderhalden, dann er weis viele von alten vnd andern Sachen in diesem Lande. Simon Binge hat sich bey uns treulich gehalten, auch vnsere Erledigung gefordert, darumb sollen sie ihn wohl halten, dann er inen auch wohl zu gebrauchen. Mögen auch leiden, daß sie Georg Henningen umb seines Vatters willen annehmen, doch daß er sich hüte zwischen den Gebrüdern nicht zu mengen, vnd wider dis vnser Testament etwas zu handeln vnd zu practiciren. Doctor Lersener ist ein gutes frommes Menlein, den sollen sie nicht von sich kommen lassen, sondern inen am Hoffgericht, oder zu Cassel in der Cantzley gebrauchen, vnd inen wohl vnderhalten. Reinhart Scheffern, den wir zu einem Cantzler angenommen vnd verordnet, sollen sie darzu gebrauchen, weil er sich vor einen jungen Menschen, soviel wir noch befunden, redlich vnd treulich gehalten. Pflügern, den haben wir nit anders dann treu vnd redlich befunden, ist vor einen Secretarien wohl zu gebrauchen, vnd so wir inen bey vnserm Leben nicht begnaden, sollen vnsere Söhne ime vnd seinen Söhnen Gnade thun, das er vnd seine Freunde sehen, daß er vns nicht umbsonst gedient. Horsack kann sein Frantzösisch vnd Latein, ist vor einen Secretarien wohl zu gebrauchen. Meckbach, der gewesene Secretari, desselbigen gnediger Herr wollen sie sein, umb seines Vettern, des Doctors, auch seiner treuen Dienst willen; so kan er auch an dem Orte, da er itzo ist, wohl nutz sein. Der jtzige Cammerschreiber Otto Gleim gefeilt vns wohl, vnd so er also fortfahren wirdet, sollen sie inen vor einen Cammerschreiber behalten vnd gebrauchen. Hermann Vngefugk ist inen auch wohl zu halten zu denen Beuelchen, darzu wir inen gebraucht haben. Hansen Schonwalden den eitern, sollen sie auch nicht von sich lassen, zudem sein gnediger Herre sein, dann er viel Vndancks vnserthalben verdienet. In Gleichnus auch den jungen Schonewalden, Carlen; Jeremias Schrodern sollen sie Gnad thun, vnd inen zu Diener behalten; wann aber sein Gelegenheit nicht ist am Hoff zu bleiben, sollen sie inen vnbegnadet nicht lassen. Bernhart Wiltschützen, Jost Birschknecht, Bastian Jegern, den Schmallinger, desgleichen Lipsen vnd den Windhetzer, auch der Schneider bei den Hunden seind inen auch wohl zu gebrauchen, dann sie wissen des Lands Gelegenheit, die Grentzen vnd alle Ding. Die beyden Oberförster zu Cassel vnd Treysa, vnd sonderlich der zu Romrodt, sein wohl zu gebrauchen,  da ir einer abging, kan Stalhans zu der Ampt einem gebraucht werden, desgleichen vnser jtziger Schultheis zu Hombergk Heiter. Jost Beckern sollen sie auch bei dem Saltzwerck behalten, vnd nicht darvon lassen, dann er darbey wohl zu gebrauchen; so hat er auch das Saltz werck helfen anrichten, vnd wo er sich bey seiner Bestallung nicht erhalten kenne, sollen sie ime die bessern. Unsern Buben Hansen Scheurschlossen, so wir ime bei vnserm Leben nicht ein Lehengut, so fünffzehen hundert Gulden werth geben, sollen sie im ein solch Lehengut, das fünffzehen hundert Gulden werth ist, geben; wo aber sollich in den nechsten dreyen Jahren nicht fellig, sollen sie ime solch Geld aus der Cammern verzinsen, bis so lang ein Lehen feilet, dann sein Vatter im Felde bey vns oftmals sein Leben vnverzagt gewagt.
§   51.    Wegen Beobachtung der Pflichten gegen Gott und Führung eines guten Wandels.
Wir wollen auch vnsere Söhne vätterlich ermanet haben, daß sie wollen gottsfürchtig seyn, Gott vor Augen haben, und alle ire Hoffnung und Vertrauen alleine zu Dem setzen, und vestiglichen an den Herrn Jesum Christum, unsern einigen Mittler, glauben, und Gott den heiligen Geist bitten, daß er sie darin sterke und erhalte, und sich in alle Wege hüten vor Aberglauben, Zauberey, Warsagern, Christallensehern, Schwartzkünstlern, und mit denen Dingen gar nichts umbgehen, dann es die höchste und fürnembste Sünde ist wider Gott; sich auch, wo sie bei vnserm Leben nicht ehelich werden, beweiben, und einen guten Wandel vor Gott und irer Landschafft führen, und sich Vnzucht und Hurenlebens enthalten; das wird inen vor Gott, irer Landschafft und der Welt zum Besten kommen, auch wohl nachgesagt und gerümpt werden.
§   52     Wegen Vorsorge für die Armen, und Handhabung der Gerechtigkeit.
Wir wollen vnsere Söhne vätterlich ermanet, auch inen eingebunden haben, daß sie den Armen wolten gnedig sein, inen gleich und recht thun, dem Armen als dem Reichen, und dem Reichen wie dem Armen, auch Supplicationes annehmen, die selbst verlesen, oder inen referiren lassen. Zudem den Rethen und Schreybern in ire Eyde und Pflicht binden, kein Geschenck zu nehmen, oder inen zu gutem nehmen lassen, sondern dem Armen als dem Reichen, und dem Reichen wie dem Armen, zu thun, auch den Gefreunden als den Vngefreunden Recht und Pillichkeit widerfahren zu lassen; zudeme, was vnsere Söhne beuehlen, das nicht zu hinderhalten, auch den Partheyen und Armen treulich mitzutheilen, und sie darmit fordern, und nichts darvon oder darzu thun, sondern deme treulich zu folgen, auch vf die Cantzley gehen, und daselbst mit darauf sehen, daß dem nachgegangen werde. Vnd dieweil die Nassawische Sache vertragen, sollen vnsere vier Söhne mit Rath Doctoris Oldendorpii und anderer, wo wirs selbst nicht theten, ein Ordenung machen, daß am Hofgericht und sonstet schleunig den armen Leuthen und Partheyen ire rechthengige Sachen abgeholffen, und die nicht lange vffgehalten werden, auch die Pillichkeit und Recht widerfahre. Wir wollen auch vnsere Söhne vleißig ermanet haben, daß sie den Armen gern umb Gotteswillen geben, vnd Niemands Mangeln oder Noth leiden lassen.
§. 53.    Wegen Beinhaltung der Straßen.
Weiter wollen wir sie vätterlich ermanet haben, daß sie wollen ire Straße rein halten, vnd das Placken vnd Nehmen vf den Straßen von Keinem nicht leiden ; auch diejenigen, so dieselbige hausen und herbergen, nach Inhalt des Landfriedens straffen. Wo auch vf ire Straßen griffen würde, oder sonsten Todschlege, oder andere Hendel bescheen, dieselbigen rechtfertigen lassen, vnd am Leben strafen, wie inen das Leiden Recht gibt, vnd gute Justitien halten, auch nicht leiden, daß man an andern Orten raubt, vnd in ir Land fähret.
§. 54.    Wegen Schlagung guter Müntzen.
Da auch sie Müntz schlagen kunten, daß sie dieselbige gut schlagen, und kein Finantz, oder etwas darinne suchen; dann ein Fürst an seiner Müntz, Reinhaltung seiner Straßen, vnd Haltung seiner Zusagen erkannt wirdet.
§. 55.    Wegen der Gräntzen.
Es ist auch gut, daß sie vber iren Grentzen halten, vnd inen nichts entziehen lassen, das ir ist; da auch etwas zweifelhaftiges wehre, können sie sich durch ire Rethe weisen lassen, vnd vf pillige Mittel vertragen.
§. 56.    Wegen Hegung der Waldungen.
Es ist hoch vonnöthen, daß sie vber ihre Waldungen halten, daß sie gehegt und nicht verwüstet, oder verroth werden; dan solt ein Brand oder Krieg ins Land kommen, und ein vnbarmherziger Tyran nehme sollichen Krieg für, vnd Stedte vnd Dörffer verbrennte, würde grosser Mangel Holtzes halben sein; zudem wann die Leute die Rottlender etwas gebraucht, lassen sie alsdann die liegen, und hat man kleinen Nutzen darvon, und ist das Holtz und die Wildfuhre hinweg, und liegt dann wüste; desgleichen das Jungholtz zu bauen und zu brennen gezogen werde und wider vfwachse.
§. 57.    Wegen der Holtzordnung
Ob die Holtzordnung, wie wir doch nicht hoffen wollen, etwas beschwerlichs den gar Armen wehre, können sie es vf milder Wege richten. Die aber Reiche sein, Handwerk treiben, kauffen, verkauften, auch die brauen, wissen sich in die Ordnung wohl zu schicken; gibt man inen das Holtz theuer, so geben sie auch ire Waar desto theurer, und haben deshalben keinen Verlust.
§. 58.    Wegen des Wildprets vnd anzustellenden Jagden.
Die Wildfuhr ist gut, daß sie vnsere Söhne hegen, dann hette Gott kein Wiltpret wollen haben, so hette es sein Allmechtigkeit nicht in die Archen Noe lassen nehmen. So ists auch gut, daß sich die Herren zu Zeiten verlustiren, die sonsten mit schweren Geschefften beladen sein. Die Herren vernehmen auch viel, wann sie vf der Jagt und Jagtheusern sein, als wann sie stets am Hofflager wehren; können auch dadurch ire Grentzen selbst wissen, was ire ist; kann auch sonst mancher armer Mann fürkommen, der nicht sonstet zugelassen wirdet. Darneben sollen sie den Leuthen vergönnen, daß sie ohne Schaden des Wiltprets ire Früchte bezeunen; auch zu etlichen Zeiten mit Hunden abhetzen, und sonderlichen die wilden Seu, die den meinsten Schaden thun. Wo auch das Wiltpret dem Armut so großen Schaden thut, sollen sie dargegen Erstattung thun, oder inen etwas an Renthen, Zehenden und Zinßen nachlassen.
§. 59.    Wegen Unterhaltung guter Freundschaft mit Sachsen , Würtemberg und Pfaltz.
Wir wollen auch vnsere Söhne ermanet und inen treulich gerathen haben, daß sie den Churfürsten und andere Fürsten zu Sachsen zu Freunde behalten, dann solches in viel Wege gut, und inen nützlichen; auch dafür sein, daß die Herren von Sachsen nicht in Vneinigkeit wachsen, und die Einigkeit des Hauses zu Sachsen bestes ires Vermögens fördern, und die Vneinigkeit verhindern. Wir wollen auch vnsere vier Söhne ermanet haben, Hertzog Christoff zu Wirtenbergk zu Freunde zu behalten; dann wir sind der Zuversicht, er werde sie der Treu, so wir bey seinem Vatter gethan, genießen, und sie, so sie in Nöthen wehren, nicht lassen. Ingleichnus sollen sie den Pfaltzgrauen, Churfürsten, und Hertzog Wolffgangen Pfaltzgrauen, vnsern Tochterman, zu Freunde behalten, und so sich zwischen inen, den Chur- und Fürsten Vneinigkeit oder Mißverstand zutrüge, alsdann alle Mittel und Wege, so viel an inen ist, suchen, daß die zu Einigkeit kommen, und in Friede erhalten werden.
§. 60.    Wegen Ausrichtung dieses letzten Willens.
Dieses obengemelt Alles wollen wir vnsern Söhnen aus vatterlichem Gehorsamb und Liebe vferlegt und befohlen haben, sollich vnser Testament und vatterliche Verordnung auszurichten, zu halten und darwider in keinen Wegk zu thun. Wollen auch vnsern Rethen, Gelarten und Vngelarten, Secretarien, Dienern, auch vnser Ritterschafft, Adel, Stedt, Landschafft vnd Vnterthanen bevohlen und eingebunden haben, dieses vnser Testament, weil wir wissen, daß dasselbige vor Gott vnd der Welt pillich ist, und so vnsere Söhne dem nachkommen werden, inen vnd der gantzen Landschafft zu Ehren und Vffkommen gereichen wirdet, da sie solchs halten, und darwider in keinen Weg thun.
§. 61.    Fortsetzung.
Wir wollen Vns auch hiermit vorbehalten haben, diesen vnsern letzten Willen jederzeit nach vnserer Gelegenheit vnd Gefallen zu endern, abzuschaffen, zu mehren oder zu mindern, vnd derowegen ordnen, setzen und wollen wir: ob nach vnserm tödlichen Abgang einig Codicil, Brieve, Zettel oder dergleichen schrifftliche Vrkunde mit vnserer eigen Hand geschrieben oder vnderschrieben, die vfrichtig und da kein Falsch bey ist, darin wir etwas ordnen oder schaffen, auch etwas verschrieben, oder hinweg geben hetten, oder würden befinden, daß solch Codicil, Brieve oder Zettel, oder dergleichen schrifftliche Vrkunde in alle Weg fest gehalten und vollzogen werden sollen, in allermaßen, als ob die in disem vnseren Testament von Worten zu Worten inserirt und verleibt wehre. Ob auch dieses vnser Testament und vätterliche Verordnung in einigem Theil möchte den rechtlichen Solenniteten mangelhafftig geachtet oder angezogen werden, also, daß es nach Scherffe der Rechten ein Testament nicht sein könnte, das wir doch nicht glauben, alsdann so wollen wir gleichwohl, daß dieser vnser letzter Will und vätterliche Verordnung jure Codicilorum nichts destoweniger krefftig und vollstendig seye und bleibe, nach milder Ordnung der Rechte, Gebrauchs und aller Pillichkeit.

Diß vnser letzter Will, vätterliche Verordnung und letzt Testament haben wir vffrgerichtet, vnderschrieben vf alle Bletter, zudem auch am Ende unterschrieben, und versiegeln lassen mit vnserm großen Fürstlichen Insiegel, und mit andern rechtmäßigen Solenniteten vffgerichtet und vollenzogen. Geschehen zu Cassel am sechsten Tagk des Monats Aprilis Anno Domini Tausend  Fünffhundert Sechzigk und Zwey.

Philipps L. z. Hessen etc.
Heinrich Schetzel, hierzu erfordert etc.
Bastian von Weitershausen, hierzu erfordert etc.
Johann von Kalenbergk, hierzu erfordert etc.
Otto von Weiter, hierzu erfordert etc.
Heinrich Enders, Rentschreiber, hierzu erfordert etc.
Michel Nuspicker, hierzu erfordert etc.
Thonges Keul, hierzu erfordert etc.
Henrich Volmar, Canonick zu Fritzlar und Notarius publicus, etc.
Josephus Lorichius, hadamarius Notarius, hierzu gebürlicher Weise erfordert, etc.

III. Brüdervergleich oder Erbeinigung zwischen Herrn Wilhelm, Herrn Ludwigen, Herrn Philippsen und Herrn Georgen, allerseits Landgrafen zu Hessen, vom 28ten Mai 1568.


(Aus Beck's archivalischen Mittheilungen.)

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Ludwig, Philipps der Jüngere, und George, Gebrüdere, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen, zu Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., thun kunth hieran offentlich vor uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bekennend: daß Wir Uns, nach tödlichem Abgang weyland des Hochgebornen Fürsten, Herrn Philippsen des Ael-teren, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. unsers freundlichen geliebten Herrn Vaters, löblicher und seeliger Ge-dächtniß, umb seiner Gnaden hinterlassene Fürstenthumb, Grafschaften, Herrschaften, Land und Leuth, nach laut Seiner Gnaden uffgerichteten Testaments und letzten Willens, freundlich und brüderlichen verglichen, und nun von uns vernünfftiglich ermessen, wie es auch die tägliche Erfahrung gibt und bezeuget, daß Land und Leuth durch nichts so hoch in beständig Gedeyen, Uffnehmen und Wohlfahrt gebracht und erhalten werden, als eben durch brüderlich, beharrlich Vertrauens und Einmüthigkeit, dadurch auch kleine und geringe Dinge erhöhet und erweitert, und herwiederumb durch Uneinigkeit und Mißtrauen, was groß ist, mit der Zeit zerführet wird, und zu scheittern gehet. Uff daß dann Wir, und nach Uns, unsere allerseits mannliche Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bey solcher Vergleichung, und sonsten in allem brüderlichen, freundlichen und unrichtigen Vertrauen gegen einander beständlichen zu verharren Ursach haben, dazu unsere von Gott verleuhene und anererbte Land und Leute in gutem christlichen und friedsamen Regiment behalten, auch insonderheit Wir und unsere eheliche Manns-Leibs-, Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bey demselben, unsern anererbten Fürstenthumben, Grafschaften, Herrschafften, Land und Leuthen, was wir dero jetzo haben, oder künfftiglichen weiter bekommen und an uns bringen möchten, immer und allewege verbleiben, und dieselbige durch die Töchter und Allodial Erben, und ihre angemaßte Succession nicht zerrissen, verwendet, noch auch sonsten in und durch einigen andern Weg, wie der auch Nahmen haben mag, von unserm Fürstlichen männlichen Stamme gebracht und ver-eusert, sondern vielmehr, durch gewisse Satzung und Ordnung, hinführo nicht weniger als dahero beschehen, ewiglichen bey einander behalten, und alle künftige Irrungen und Mißverstände, so dieser Ding wegen hiernechst entstehen, und daraus Zerrüttung brüderlicher Einigkeit, auch unserer Land und Leute, unter uns und unsern Nachkommen erfolgen möchte, gründlich hingenommen und denen vorkommen werde;
Daß wir demnach, im Nahmen der heyligen unzertheilten Dreyfaltigkeit, Gott dem Allmächtigen zu Lob und Ehren, auch zu Erhaltung und Vermehrung brüderlicher Liebe, Treu und Einigkeit unter Uns selbst, unsern Erben und Nachkommen, und dann unsern Landen, Leuthen und dem gemeinen Nutzen zu Gutem, Uns mit zeitigem vorgehabten Rath unserer darzu erforderten Räthe, auch etlicher von unserer Ritter- und Landschafft, mit einander freundlich und brüderlich, vor Uns selbst und unsere allerseits männliche, eheliche Leibs-, Lehens-Erben und Nachkommen, ewiglich und unwiederruflich verglichen, vereinigt und verbunden haben, vergleichen, verbinden und vereinigen uns hiermit und in Kraft dieses offenen Brieffs, wissentlich in der allerbesten Form und Gestalt, wie das immer am kräftigsten und beständigsten geschehen kann, soll und mag, inmaßen, wie unterschiedlichen hernacher folgt.
§. 1.   Gegenseitige Zusage brüderlicher Hülfe, und Einigkeit.    Sorge für Kirchen und Schulen und des Landes Wohl überhaupt.
Anfänglichen sollen und wollen Wir vorgenannte Gebrüdere, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, unser einer dem andern unser Lebtag brüderlich, freundlich und gütlich meynen, ehren, fordern, verantworten, und unser einer des andern, auch Lande und Leuthe Schaden warnen, und Bestes mit Worten und Werken getreulich und ungefährlich thun, vorwenden und befordern, gleich als ob es unsern jeglichen selbst anträffe.

Und nachdem uns Gott der Allmächtige in den Fürstlichen Stand und Regierung gesetzt, dahero Wir Uns zuvorderst und vor allen Dingen schuldig erkennen, unserer selbst, und unserer untergebenen Unterthanen, sowohl ewige als zeitliche Wohlfahrt zu suchen und zu befördern;
So erklären und bezeugen Wir hiermit öffentlich und vor jedermänniglich; daß Wir bei der erkanndten und bekanndten Lehr des heiligen Evangelii, mit gnädiger Hülff und Beystand Gottes des heiligen Geistes, biß in unser Absterben verharren, und unser jeder in seinem Ort Landes die ernste Vorsehung thun soll und will, daß allenthalben, in Kirchen und Schulen, den Prophetischen und Apostolischen Schrifften, und der darinn begründten und im Religion-Frieden begriffener und zugelassener Augspurgischer Confession gemäß und gleichförmig, gelehret und gepredigt, und der zugegen keine widrigen Secten verstattet noch eingeführet, sondern denen mit embsigen Fleiß und Sorgfältigkeit, wie uns solches alles unser Herr Vater, gottseeligen Gedächtniß, in seinem hinterlassenen Testament, ganz christlich und vätterlich ermahnet, vorkommen und begegnet werde.

Und damit dem desto fleißiger nachgesetzt, so soll unser jeder seinen Ort-Landts mit getreuen, frommen, uffrichtigen, gottsfürchtigen, und gelehrten Superintendenten bestellen, und denselbigen befehlen die Inspection der Pfarren mit getreuem Fleiß zu versehen. Wir wollen auch alle und jede Jahr, zu gelegener und hier zu bequemer Zeit, zum wenigsten einen, wo nicht mehr Synodos alter-natis vicibus, zu Cassel und Marpurgk, oder andern bequemen Orten, wie das jedesmahl die Gelegenheit am besten geben, und Wir Uns mit einander vergleichen werden, halten, darauff alle unsere Superintendenten und etliche der vornehmsten Praedicanten, neben einen oder zweyen Professoribus Theologiae der Universität zu Marpurgk, und unsern Räthen, die wir jedesmahl dazu ordnen werden, zusammen kommen, ein jeder Superintendens, was er in seinem Bezirck an der Praedicanten Lehr, Leben, Wesen und Wandel, auch sonsten vor Gebrechen und Mangel an Schmählerung und Entziehung der Pfarren, Kirchen und Kasten-Güter findet, anzeigen; darvon, wie auch von andern zum Kirchen- und Schul-Regiment gehörigen Sachen, geredt, gerathschlagt, und in alle Wege dahin gesehen werden soll, daß alle solche Mängel, Gottes Wort, Prophetischer und Apostolischer Schriftten, und der darin gegründeten Augspurgischen Confession gemeß, reformirt, und denen zuwider, wie auch sonsten zu Nachtheil, Abbruch und unbilliger Beschwerung der Pfarren und Allmosen-Casten nichts gestattet noch vorgenommen werde.
§. 2.    Sorge für die hohen Schulen, Spitäler, Sichenhäuser, Armenkasten und andere milden Stiftungen zur Unterhaltung armer und gebrechlicher Leute.
Zum Andern: als auch unser Herr Vater aus Christlichem guten Bedenken, Gott dem Allmächtigen zu Lob, und diesen unsern Fürstenthumben und Landen zu Ehren und gedeylicher Wohlfahrt, auch insonderheit zu Ufferziehung gelehrter frommer Leuth, beides zu geistlichen und weltlichen Sachen, die Universität zu Marpurgk fundirt, mit stattlichen Gütern und Freyheiten begabt, darzu Kayserliche Privilegia und Confirmationes darüber erlangt, auch mit nützlichen Ordnungen versehen, und sonderlich der Stipendiaten, eine Unterhaltung, Ufferziehens und Studirens halber, und sondere Ordnung in Anno Tausend Fünfhundert Sechzig, den funfzehenden Februarii publicirt, darzu sechs hohe Hospi-talia, als Kauffungen, Wetter, Hayna, Merxhausen, Gruna und Hoffheim, neben sonstet noch andern mehr gemeinen Spitählen und Sichenhäusern, zu Unterhak tung armer und gebrechlicher Leuthe, durchs ganze Land gestiftet, und wir uns, zu Folge ermeltes väterlichen Testaments, auch uff unterthäniges Ansuchen und Bitten unser allerseits Landschafft, des niedern und Ober-Fürstenthumbs Hessen und dero zugehörigen Grafschafften, in nechst verschienenen sieben und sechzig-11 Jahr, uff damahls zu Cassel gehaltenem Land-Tage, dieselbige unsers Herrn Vaters seel. Fundationes, Dotationes, gegebene Privilegia, Stiftungen und Ordnungen gnädiglichen confirmirt, bestätigt, und uns verpflichtet haben, daß wir vor uns und unsere Nachkommen ermelte Universität, hohe und niedere Spitähle, Sichenhäuser und Casten, bei ihren, durch gedachten unsern Herrn Vater, Gottseeligen, verschriebenen Güthern, Privilegien, Freyheiten, Gerechtigkeiten, Stipendiaten- und andern Ordnungen, gnädiglich bleiben lassen, darbey fürstlich schützen, schirmen und handhaben wollen, allermassen, wie solches von Unserm Herrn Vater, löbl. Gedächtniß, geschehen und hergebracht, ferners Inhalts derselben unserer Verschreibung, deren Datum stehet, Dienstags den sechs und zwanzigsten Augusti, Anno Domini, Tausend, Fünffhundert Sechzig und Sieben, so haben Wir Uns hiermit abermahls, vor Uns selbst, unsere mannliche Leibs-Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, gegen einander verpflichtet: daß wir es bey solcher unserer Landschaft gegebener Confirmation alles ihres Inhalts bleiben lassen, und ermelte Universität, auch die sechs hohe und andere Spitähle, Siechenhäuser und Casten, und sonstet in gemein alle andere milte Stifftungen, wie die Nahmen haben mögen, in ihrem Wesen, und bey guten herbrachten Ordnungen, sambt-lichen, und ein Jeder, da es Ihme gebührt, treulich handhaben, vertheidigen und nicht geringern noch mindern, sondern vielmehr nach Möglichkeit zu Besserung bringen helffen, auch darauf sehen wollen, daß damit allenthalben rechtschaffen umbgangen, uffrichtige Rechnung gehalten, und den Armen treulich vorgestanden werde.
§ 3.   Sorge für persönliche Sicherheit und Handhabung schleuniger und gerechter Rechtspflege. Gemeinschaftliches Hof- und Ober-Appellationsgericht.    Sorge für deren würdige Besetzung und Ordnung.
Zum Dritten, dieweil Wir Uns auch, vermöge vätterlichen Testaments, und ohne das von Fürstlichen tragenden Ambts wegen, schuldig erkennen, die Justitien dermaßen zu bestellen, daß jedermann bei Gleich und Recht erhalten, und vor unbilligem Gewalt geschützt werden möge, so sollen und wollen Wir die Vorsehung thun, daß männiglichen, uff sein Ansuchen, schleunigen, gleichmäßigen und unpartheyischen Rechtens verholffen, die Strassen durch unsere Fürstenthumb, Graffschafften, Herrschafften und Gebieth, rein gehalten, und niemands darauf überfallen, beraubt, noch an seinem Leib, Haab und Guth vergewaltiget werden möge, sondern die Uberfahrer und Ubelthäter mit allem Ernst verfolgen, biß so lang Wir die zu Hafften und gebührlicher verdienter Straffe, nach ihrer Verwürckung, bringen, darumb auch unser Jedes Ambtleuth, Befehlshabere, Diener und Unterthanen, nicht allein vor sich selbst, so bald sie einige Straßenraubung oder dergleichen Mißhandlung innen werden, sondern auch uff Ersuchen, Annahmen und Begehren des andern Fürsten Beambten, Diener oder Unterthanen, schuldig seyn sollen, mit allem Ernst und Fleiß den Thätern unverzüglich, so Tags, so Nachts, nachzufolgen, wo sie die finden, anzufallen, und zu Hafften zu bringen; unerachtet, ob gleich die Mißhandlung in dieses oder jenes Obrigkeit und Gebieth begangen, auch die Nachfolge aus unser eines in des andern Obrigkeit und Gebieth beschehen müsse; doch soll der ergriffene Missethäter in der Obrigkeit behalten und gerechtfertiget werden, da er ergriffen.

Da auch einiger beschuldigter Mißthäter in einem unser der vier Gebrüder, oder unserer Nachkommen Ort-Landes mit peinlichen Rechten verfolgt, und endlich mit Urthel und Recht in die Mordthat erklärt, oder sonstet des Landes verwiesen würde, der soll nicht in dem Ort Landes allein, da die Erkandtnus geschehen, sondern durch unser aller Fürstenthumbe, Grafschafften, Herrschaften und Gebieth vor einen erklärten Mordthäter oder Lands Verwiesenen gehalten und gegen denselben von unser Jedem, da er betreten, vermöge gesprochener Ur-theil, und nach Form des Rechtens, verfahren werden.

Und nachdem Uns im väterlichen Testament die Bestellung des Hofgerichts sämbtlichen, doch pro rata ufferlegt und befohlen, so wollen wir vor Uns und unsere Nachkommen jederzeit dasselbig unser Hof-Gericht mit frommen, verständigen, geschickten und tauglichen Personen von Adel und Gelehrten, in noth-dürfftiger Anzahl, wie Wir Uns dessen verglichen, bestellen, und dieselben sämbtlichen, doch nach unser verglichenen Raten, aus unserm Cammer-Guth besolden, auch mit sonderm Fleiß darauf sehen, daß an solchem Unserm Hof-Gericht gute Ordnungen gehalten, und jedermann schleunigen Rechtens verholffen werde.

Also auch wollen Wir Unser Ober-Appellation- oder Revision-Gericht in der Ordnung, deren Wir Uns mit einander verglichen haben, noch zur Zeit und so lang bleiben lassen, bis Wir Uns deshalben eines bessern und nützlichem vereinigen mögen, und was also an demselben unserm sämmtlichen Hof- oder Revision-Gericht endlichen geurtheilt und erkandt würde, dasselbige soll unser Jeder, oder nach Uns, unsere Nachkommen, in seinem Ort Landes, so bald es seine Krafft erreichet, uff erlangte Executorial-Brief, eines jeden obermelter beider Gericht, unverzügliche exequiren lassen.
§. 4. Erbeinigung und Erbfolge der sämmtlichen Fürsten zu Hessen und Erbverbrüderung mit Sachsen, Ausschluß und Verzicht der Töchter im Hause Hessen von aller Nachfolge und Erbschaft. Aus-nahmen. Heurathsgut, Aussteuer und sonstige Obsorge für dieselben und deßhalbe Mitwirkung der Stände. Von Wittum der Fürstinnen zu Hessen, deren Eheeinbringen, Wiederlage, Heuräthsgeldern, Vermächtnissen, und dem mütterlichen Vermögen der noch übrigen Prinzessinnen eines ausgestorbenen Fürstenhauses.
Alsdann auch, zum Vierten, unser Herr Vater, Gottseeliger, in seinem hinterlassenen Testament, aus väterlicher Vorsichtigkeit, unter ander disponirt und verordnet: da unser, der vier Gebrüder, Fürsten zu Hessen, einer ohne eheliche männliche Leibs-Lehens-Erben, nach dem Willen Gottes abgienge, daß alsdann die übrigen Drey dem Abgestorbenen in seinen zugetheilten Landen und Leuthen, auch sonst aller Verlassenschafft, sämmbtlichen succediren, und keine Töchter etwas am Fürstenthumb Hessen und darzu gehörigen Grafschafften, Pfandschafften, Baarschafften, fahrender Haab, gegenwärtigen oder zukünftigen Güthern, oder andern, alldieweil Manns-Personen von uns oder unsern Nachkommen vorhanden wären, erben, sondern mit ihrem gewöhnlichen Heuraths-Geld, als ihrer verordneten Legitima, abgesondert und zufrieden seyn, auch bräuchlichen Verzicht thun sollen, außerhalb was ihnen die Erb - Verbrüderung derer Häuser Sachsen und Hessen gebe, uff den Fall der mannliche Stamm der Fürsten zu Hessen aller abgienge etc.; fernere Inhalts des väterlichen Testaments, und dann Wir befinden und erkennen, daß die väterliche Disposition und Verordnung nicht allein dieses Fürstenthumbs löblichen Herkommen, und obbemelter Häuser Sachsen und Hessen von undenklichen Jahren wohlherbrachter, und von Römischen Kay-sern und Königen stattlich confirmirter Erb Verbrüderung gemeß ist, sondern auch ohne das zu Erhaltung unsers Fürstlichen Standes, Stamms und Nah-mens gereicht, so haben Wir darauff einander, bey geschwornem Ayd, versprochen und zugesagt, und thun das hiermit und in Krafft dieses Brieffs, wissentlich, vor Uns und alle Unsere Erben und Nachkommen: daß nicht allein Wir es vor unsere Personen bey dieser väterlichen Verordnung, der Succession halber, bleiben lassen, und der zuwider nichts überall vornehmen wollen, sondern daß es auch künff-tiglichen, bey unsern allerseits Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, zu ewigen Zeiten, also steiff, fest und unverbrüchlich gehalten werden, und kein Tochter oder gebohrn Fräulein zu Hessen, zu ewigen Zeiten, die Fälle tragen sich gleich zu wie sie immerhin wollen, alldieweil Manns-Personen von Uns, unsern ehelichen, mannlichen Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, im Leben seyn, etwas am Fürstenthum Hessen und darzu gehörigen Graffschafften, Herrschafften, Pfandtschafften, Baarschafften, fahrender Haabe, gegenwärtigen oder zukünfftigen Güthern, oder andern, erben, sondern davon gänzlich durch die Manns-Personen ewiglichen ausgeschlossen seyn und bleiben, und sich mit Ihrem verordneten Heurath-Guth und Abfertigung, als ihrer verordneten Legitima und Gebührnus, endlich begnügen lassen sollen; darzu dann unser Jeder sich, seine Erben und Nachkommen, bey seinem und ihrem Gewissen, durch Krafft und Macht dieses Briefs, ewiglich und unwiederrufflich verpflichtet, verstrickt und verbunden haben will.

Und damit dem allenthalben so viel steiffer und gewisser gelebt und nachgesetzt werde, so sollen und wollen Wir, und nach uns, unsere eheliche mannliche Leibs-Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, unsere vom heyligen Römischen Reich, auch alle andere von Churfürsten, Fürsten und Prälaten herrührende Lehen, keines ausbeschieden, jetzo und künfftiglich, allwege in sammbt und zugleich empfangen, und deßfalls immerzu in unzertrennter Sambtbelehnung sitzen bleiben; auch unser einer des andern nachgelassenen Söhnen
treulich beholffen seyn, daß sie alle ihre anererbte Lande und Leute behalten, und darbey gelassen werden mögen.

Damit aber gleichwohl die Töchter uff den Fall, da unser, der vier Gebrüder einer oder mehr, oder derselben Söhne und Nachkommen, ohne eheliche mannliche Leibs-Lehens-Erben abgiengen, dadurch des oder derselben abgestorbenen Fürsten Theil Landes den andern, noch lebenden Gebrüdern, oder ihren ehelichen mannlichen Leibs-Lehens-Erben angefallen, gebührlicher Weise versehen werden, und denen an Ihrem Unterhalt und Ausstattung kein Mangel erscheine, so soll des oder dero abgestorbenen Fürsten nachgelassenen, unbestatteten Töchtern, einer jeden, zwanzigtausend Gulden, Frankfurter Wehrung, zu funffzehn Batzen, ein und zwanzig Meißnischen Zinßgroschen, oder sieben und zwanzig Albus, so jetzo alle gleiches Werths seynd, anstatt Ihrer Legitima und endlicher Abfertigung, zur Zeit Ihrer Verheurathung, zu rechtem Heurath - Guth, beneben Kleinodien, Kleidern, Silber-Geschirr und Geschmuck, nach Gelegenheit des Abgestorbenen Hinderlassenschaft, und wie es im Fürstenthumb Hessen bräuchlich und herkommen ist, durch die Nachfolger und Erben, Fürsten zu Hessen, so in des oder dero abgestorbenen Ort Landes succediren, unweigerlich gegeben, gereicht und gefolgt, auch dieselben Töchter mittler Zeit, bis zu Ihrem Verheurathen, mit nothdürff-tiger gebührlicher Unterhaltung an Kleidern, Geschmuck und andern, wie Fürstlichen Fräulein gebührt, versorgt und unterhalten werden.

Und hierüber sollen dieselben obgemelte nachgelassene Töchter kein Anforderung überall, weder zu ihres abgestorbenen Herrn Vatters, Bruders, oder anderer Ihrer Agnaten unsers mannlichen Stamms,  verlassenen Landen, Leuthen, noch auch an Erbschafften, Pfandschafften, fahrender Haab, noch etwas anders, wie auch das genanndt werden möcht, haben, sondern mit ihrer Heinisteuer und Abfertigung, wie hieroben gemelt, davon gäntzlich und allerdings (doch Testainent , Vermächtnus, mit Massen, wie nachfolgt, vorbehalten,) abgesondert und ausgeschlossen seyn und bleiben.    Wann auch etwa ein Tochter, bey Leben ihres Herrn Vatters,  mit einer geringern Summ  als zwanzig tausend Gulden ausgestattet worden wäre, und Sie ihres Herrn Vatters tödtlichen Abgang ohne mannliche Leibs-Lehens-Erben erlebte, alsdann soll ihr von den Nachfolgern der Rest, so an solcher bestimmten Summ der zwanzig tausend Gulden Heuraths-Gutlis mangelt, nochmahls erstattet und vergnügt werden.

Da aber uff diesen Fall unser oder unserer Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, einer oder mehr, mit Todt abgienge, und keine Leibs-Erben mannlichen Geschlechts verliesse, sondern eheliche gebohrne Fräulein zu Hessen, desselbigen Stamms und Linien, noch vorhanden und im Leben wären, was dann denselben, wann ihre Frau Mutter abgestorben, von wegen derselben ihrer Frau Mutter zugebrachten und bezahlten Heuraths-Gelds, Wiederlag, Morgengab, auch hinterlassenen Geschmucks, Kleidern, Kleinodien, Silber-Geschirr, fahrender Haab und dergleichen vermacht, oder gebührte, solches soll Ihnen, sofern es in dem Fürstenthum Hessen, oder zugehörigen Grafschafften, und zu Nutz derselben angelegt und noch vorhanden, und der Mutter zuvor nicht wieder vergnüget, noch durch dieselbe in die zweite Ehe, oder anders wohin verwendet, von den Nachfolgern, Fürsten zu Hessen, unweigerlichen auch gefolgt, und durch keinen Verzicht benommen werden.

Deßgleichen, wo auch unser der vier Gebrüder oder unserer Nachkommen einer, so kein eheliche mannliche Leibs-Lehens-Erben hätte, seinen Töchtern durch Testament, oder dergleichen Dispositionen etwas von seiner, mit guther vorsichtiger Haushaltung, ohne Vereusserunge, Verpfändung und Beschwerung seiner Renth-Cammer, Lande und Leute, eroberter und vorerspahrter Baarschafft, Kleinoder oder Silber-Geschirr, testiren, oder beweißlich vermachen würde, solches, was dessen, nach beschehener Abstattung und Bezahlung der Schulden, so der-selbige abgestorbene Fürst selbst gemacht, noch übrig im Vorrath seyn würde, sollen die Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, Ihnen, den Töchtern, zu obberührter Legitima und mütterlicher Verlassenschaft auch folgen lassen; doch daß von Landen und Leuten, auch an ererbter Baarschafft derwegen nichts überall verpfändet, vereußert oder sonst in andere Wege beschwert sey oder werde; daß auch zuvor von der hinterlassenen Baarschafft die Schulden, so der abgestorbene Fürst, uff seinem Ort Landes gemacht, gäntzlichen, wie vorstehet, abgestattet und bezahlt seyen. Aber ohne solche Vertestirung und Disposition sollen die Töchter zu allen diesen Dingen kein Recht oder Anforderung überall haben, sondern mit ihrer Aussteuer, als der verordneten Legitima, endlichen zufrieden seyn und bleiben.

Alles und jedes, so den gebohrnen Fräulein zu Hessen, in obermelten Fällen, zu ihrer Ehesteuer und Legitima, auch Kleidern, Kleinodien, Silber-Geschirr und Geschmuck, darzu durch väterliche Testament und Dispositiones, mit Maßen, wie unterschiedlichen vorgesetzt, vermacht, oder von mütterlichen Anfalß wegen Ihnen zu derselben Zeit allbereit zugefallen wäre und gebührte, sollen und wollen Wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, demselben Fräulein, zu Zeit Ihres Verheyrathens, unweigerlich folgen lassen, und darin keinen Uffhalt noch Gefehrte überall gebrauchen; darauf dieselbe Töchter und Fräulein auch nothdürfftigen und gnugsamen Verzigt zu thun schuldig seyn sollen. Da aber der mütterliche Anfall zu Zeit der Fräulein Verheyrathens sich noch nicht zugetragen, so soll derselbige Ihnen, der Fräulein, gleich sehr vorbehalten, und sie dessen, so bald er sich begabe, auch gewärtig seyn.
Wo auch der abgestorbene Fürst sein Ehegemahl hinterliesse, dieselbige soll in allewege bey Ihrem, gegen Ihrem zugebrachten und bezahlten Heuraths-Guth, Fürstlichen Brauch nach, vermachten Wittumb, alldieweil sie nicht wiederumb zur andern Ehe schreitet, gelassen und gehandhabt, oder da sie mit keinem Wittumb versehen wäre, Ihr derselbe nachmahls, gebührlicher Weise, von den nachfolgenden Fürsten vermacht, auch zu Zeit Ihres Wiederverheyrathens, Ihr zugebracht und bezahlt Heyrath-Guth, und was Ihr der Wiederlag halber gebührt, unweigerlich vergnügt, entricht und gefolgt werden.

Da aber unser der vier Gebrüder einer oder mehr, oder auch unsere mannliche Leibes-Lehens-Erben nach uns, beide Söhne und Töchtere, ehelichen erzielen, und der Töchter eine oder mehr verheyrathen würden, weil dann dießmahls, umb künftiger ungewisser Fälle willen,  keine Gewißheit getroffen werden mag,  was und wie viel einem jeden Fräulein zur Aussteuer, nach Gelegenheit eines jeden Fürsten, und auch des Fräuleins, so ausgesteuert werden soll, Verheyrathung, zur Ehe-Steuer gegeben werden solle oder könne, so soll alsdann und auf solchen Fall, wo ein Fräulein von Hessen zu vergeben, unsere allerseits gantze Landschafft zusammen beschrieben, und mit deroselben der Ehe-Steuer halben, nach Gelegenheit der Verheyrathung und Vermögens, auch Vielheit der mannbaren Fräulein, so zu derselben Zeit auszusteuern seynd, von Uns, unsern Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, treulich gehandelt werden, daß gedachte Landschafft solches ihrem Vermögen nach entweder uff sich nehmen, oder je stattlichen darzu contri-buiren wolle.
§.  5.    Ungültigkeit einseitiger Veräußerung von Land und Leuten, ohne Consens der sämmtlichen erbberechtigten Fürsten und allerseits Landschaft zu Hessen.    Ausnahme in Nothfällen.
Wir haben uns auch ferner und zum Fünfften, zu Folge des väterl. Testaments und Verordnung gegen einander obligirt, verpflichtet und verbunden, obligiren, verpflichten und verbinden uns auch dessen hiermit, und in Krafft dieses Briefs, vor Uns, unsere Erben und Nachkommen, ewiglich und unwiederrufflich, daß unser, auch unser ehelichen mannlichen Leibs-Lehens-Erben keiner von seinen anererbten Schlossen, Stätten, Aembtern, Dörffern, Zollen, Clostern und ihren Zugehörungen etwas erblich verkauffen, verschencken, zu Lehen ansetzen, vertauschen, oder auch in andere Wege alieniren oder vereußern soll oder mag, in keinen Weg, wie der Nahmen hat, ohne unser aller, oder unser Erben, Fürsten zu Hessen, Vorwissen, und ausgedruckte urkundliche sammbtliche Wissenschaft und unter unsern Handzeichen und anhangenden Siegeln gegebener Bewilligung, sondern sollen alle unsere anererbte Schloß, Stätt, Dörffer, Zöllen, Aembter, Clö-ster, und alle ihre Zugehörte, Uns und unsern ehelichen mannlichen Stamm, auch unser allerseits Landschafft zum Besten, bey einander unzerrissen, und unver-eußert erhalten, und davon nichts erheblichs verlassen. Damit aber unser einen, oder den andern, ein redliche dringende Noth angienge, oder sonsten einen guten augenscheinlichen Nutzen darmit zu schaffen wüste, derwegen er zu Abwendung solches Schadens, oder Beförderung mehrers Nutzens, auch weiterm Unheyl und Schaden vorzukommen, etwas von dem Seinen angreiffen, und auf Wiederkauff versetzen müste, so soll derjenige, so unter Uns, oder unsern Nachkommen, Fürsten zu Hessen, etwas uff Wiederkauff versetzen oder verschreiben will, solches bevor andern Frembden oder Auswärtigen, Uns oder unsern Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, sammbtlich brüderlich anbieten, und in billigem land-läuffigen und gebräuchlichem Werth, uff Wiederlösung, zukommen lassen. In all-wege aber soll unser oder unser Nachkommen keiner, keinem König, Fürsten oder Reichs-Stadt etwas, ohne unser aller Vorwissen, und sammbtliche schriftliche und urkundliche Bewilligung, aufftragen, versetzen, verpfänden, verkauffen, oder in andere Wege überlassen, oder dessen zu thun Macht haben, in keinen Weg. Wo er auch auff oberzehlte Maaß und vorgehende sammbtliche Bewilligung einem Grafen, von Adel, oder sonst Privat-Personen etwas verpfänden oder verhypothe-ciren würde, soll er in allewege darin vorbehalten, daß solches keinem Potentaten, Fürsten oder Reichs-Stadt fürter verpfändet oder verschrieben werden solle. Ob auch unser oder unserer Nachkommen einer, im Fall, wie vorstehet, was verpfänden und auf Wiederkauff verschreiben würde, solches sollen Wir andern und unser Nachkommen, nach unserer Gelegenheit umb dasselbig Geld an Uns zu lösen haben; doch in allermassen, wie das verschrieben ist, und vorbehältlich dem Verpfänder und seinen Mann-Leibs-Erben der Wiederlosung iederzeit. Dessen allen Wir Uns hiermit gegen einander brüderlichen obligirt, und bei unsern Fürstlichen wahren Worten, Krafft eines geschwornen Ayds, angelobt und versprochen haben wollen; inmassen Wir dabevor allbereit dasselbig unserer allerseits Landschafft, uff ihr unterthäniges Erinnern, versprochen und verschrieben haben, nach Lauth darüber haltender Verschreibung.
§. 6.   Reichs- und Landes-Anlagen.    Mitwirkung und Erhebung derselben durch Kitter- und Landschaft. Gegenseitige Hülfe der Brüder im Falle des Kriegs.
Zum Sechsten, dieweil auch im väterlichen Testament ferner verordnet ist, daß wir in Reichs-Anlagen, auch da wir (das Gott gnädiglichen abwende,) kriegen müssen, oder mit Recht angefochten würden, vor einen Mann stehen, einander treulich helffen, auch in allen andern Sachen einander treulich, räthlich und hülfflich seyn, daß auch die Hülffen nach Vermögen, und nachdem unser jeder an Landen, Leuthen und Unterthanen hat, beschehen sollen, damit dann Wir und unsere Nachkommen, und ein jeder besonder, seinen und seines zuge-theilten Ort Landes-Anschlag und Ratam wisse, darnach sich unser jeder in vorfallenden Nöthen und Erhebung gemeiner Reichs- und Land-Steuern, auch Entrichtung seines Gebührniß zu gemeinen Contributionen und Ausgaben, zu richten, so haben Wir Uns derselben unserer Raten in einem besondern Abschied und Neben-Vergleichung mit einander freundlichen und brüderlich vereiniget, dem Wir und unsere Nachkommen auch also treulich und unweigerlich nachkommen sollen und wollen; und sonderlich, da hiernechst über kurz oder lang gemeine bewilligte Reichs-Anlagen zu erheben, dieselben soll unser jeder bey seiner Ritter- und Landschafft zum treulichsten inzubringen, auch Vermöge und Inhalt gedachter unser Neben-Vergleichung an gebührende Ort zu rechter Zeit zu lieffern und zu erlegen schuldig seyn, damit die fürters von Uns sammbtlich dem Reich gehorsamblichen vergnügt und bezahlt werden mögen.
Da aber bey unser einem oder dem andern deßhalben Mangel erschiene, was dann daraus der Kayserl. Maj. halber, oder sonst vor Beschwerungen oder Verweiß erfolgte, solches alles soll der Säumige allein, ohne der andern Zuthun, zu tragen und zu gelten, und nicht desto weniger alles dasjenige, so von seiner Ritter- und Landschafft zu erheben, den verordneten Ober-Einnehmern zu lieffern schuldig seyn.
§. 7.    Gemeinschaft des Güldenzolls.
Als auch, zum Siebenten, im vätterlichen Testament der Gülden-Zoll Uns sämmbtlichen vermacht ist, und Wir Uns desselben halben allbereit einer Ordnung, wie es damit gehalten werden soll, freundlich verglichen, so soll unser keiner dem andern hieran einigen Intrag noch Verhinderung thun, sondern es
deßfalls bey getroffener Vergleichung lassen, und darauff mit Fleiß sehen, daß derselbige Gülden-Zoll Uns allenthalben zum Besten uffs treulichste erhoben und ingebracht werde.
§. 8.    Gegenseitige Zusage wegen Erhaltung guten Friedens und Einigkeit in und außer dem Lande. Gegenseitiger Schutz der Unterthanen gegen Unrecht, Mißhandlung und Gewaltthat.    Vorsorge bei Irrungen unter den Fürsten selbst.    Anordnung von Austragen.
Zum Achten, dieweil auch unser geliebter Herr Vater, Gottseeliger, aus sonderlicher väterlicher Lieb, Treu und Sorgfältigkeit, Uns nicht allein vor Kriegen, sondern auch vor innerlichen Uneinigkeiten, Zanck, Unwillen und Meuterey, so treulich verwarnet, und hergegen zu Frieden, brüderlicher Lieb und Einigkeit vermahnen, so sollen und wollen Wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, derselben treuherzigen väterlichen Vermahnung iederzeit ingedenck seyn, und Uns nicht allein vor frembder, sondern auch und vornehmlichen vor innerlichen Kriegen und Mißverstand hüten, unser einer dem andern seine im Testament bescheidene Land und Leuthen, sammbt derselben Gerechtigkeiten, zu behalten, zu handhaben, zu schützen, zu schirmen, zu vertheidigen und zu verantworten, gleich unser selbst Lande, auch sonstet in allen Sachen und Nötheu, da unser einer des andern brüderliche Weißung dulden und leiden mag, ohne einige Wiederrede, mit Leib, Guth, Land und Leuthen getreulich beholffen, ge-rathen, beyständig darzu, mit Verstattung der Oeffnung in unsern Vestungen, laut väterlichen Testaments, einander gewärtig seyn; auch da unser einer oder mehr, wider des Heil. Reichs Constitutiones und Land-Frieden, überzogen oder vorgewaltigt, Uns unsäumlich in der Person zusammen verfügen, oder die Unsern ohnverlegt zusammen schicken, da Wir selbst persönlich zusammen zu kommen verhindert, und Uns unter einander, was zur Abwendung vorstehenden Unheyls iederzeit die Nothdurfft nach Gelegenheit vorzunehmen erfordern will, freundlich und treulich unterreden und vergleichen, und an allem, was zur Errettung unser und unserer Lande und Leuthe dienlich, rathsam und erträglich erfunden wurd, nach unsem eußersten Vermögen, nichts erwinden lassen.

Es soll aber unser oder unserer mannlichen Leibs-Lehens-Erben und Nach-folger, Fürsten zu Hessen, keiner zu unnöthigen Kriegen, dem Religion- oder Land-Frieden zuwider, Ursach geben, viel weniger die vor sich selbst anfahen, auch sich in keine frembde Bündniß, daraus Kriege entstehen möchten, ohn unsere oder unsern Nachkommen sammbtliche Verwilligung, einlassen, und dardurch sich selbst, auch sein und seiner Brüder Land und Leuthe in Noth, Gefahr und Beschwerung bringen, sondern dessen gäntzlich müßig gehen und sich enthalten; denn da unser oder unser mannlichen Leibs-Erben einer oder mehr, unnöthige oder muthwillige Kriege, dem Religion- oder Land-Frieden zuwieder, anfienge, darinn die andern dessen oder deren zu Recht nicht mächtig wären, oder sich in sondere Einung und Bündniß, ohne unser andern Vorwissen und Bewilligung, einliesse, das doch keines wegs seyn soll, so sollten auch dieselbe dem, oder denen, dieser Einung halber, zu einiger Hülffleistung nicht verpflichtet seyn, und gleichsehr diese Einung sonsten in allen andern ihren Puncten und Artikuln in Krafft und Macht bleiben.
Da auch unser oder unserer Nachkommen einer mit einem gewaltigen Nachbarn in solche Irrung und Zwietracht erwüchse, daraus thätliche Zugriff und Kriege zu besorgen, so sollen dieselben Gebrechen, eher und zuvor sie zur Weit-läufftigkeit und thätlichen Zugreifen gelangen, an Uns ander Gebrüder, oder nach uns, an unsere Nachkommen gebracht, und mit unserm und ihrem Rath Vorwissen darinn gehandelt werden.

Ferner soll auch unser keiner des andern Schloß, Stätt oder Dörfler in sonderbahren Schutz und Versprach wider den andern nehmen, noch desselben Unterthanen wider ihren Herrn zu Ungehorsam anreitzen, sondern vielmehr einer dem andern seine widerspenstige Unterthanen zu gebührlichem schuldigem Gehorsam bringen helffen, auch keiner des andern vorsetzliche Feinde oder Echtern haußen, herbergen, Unterschleiff, noch einige Beförderung erzeigen.

Deßgleichen soll unser Keiner des andern Dienern und Unterthanen, die Recht leiden mögen, und keine peinliche noch Malefiz-Handlungen begangen, an ihrem Leib, Haab und Güthern, wider Recht, es sey mit Bestrickung, Gefäng-niß, Einziehung ihrer wohlhergebrachten, inhabenden Güthern, oder sonsten beschweren oder beschweren lassen, sondern da sie gleich ingezogen, uff ihres Herrn schrifftlich brüderlich Ersuchen und Rechtbieten, gegen gnugsame Caution, unverzüglich, biß zu verhörter Sachen, so von beyderseits Fürsten darzu geordneten Räthen beschehen soll, redlich und bey dem Ihren uff rechtliche Erkandnus, unvergewaltigt bleiben lassen. Befinde sich dann in solcher Verhör, daß der Ingezogene oder Beschuldigte unrecht hätte, so soll er gebührlichen Abtrag, nach Gelegenheit der Verwürckung, an dem Ort zu machen angehalten werden, da er die Uebertretungen begangen.

Da sich aber unter Uns den Gebrüdern oder unsern Erben und Nachkommen , Fürsten zu Hessen, über kurz oder lang, umb was Sachen willen das wäre, Irrungen zutrügen, und dahero einer zum andern Zuspruch und Forderung zu haben vermeynte, und wir Uns unter einander selbst, oder durch unsere Räthe, gütlich nicht vergleichen könnten, uff denselbigen Fall, sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, dieselbigen Irrungen durch den im väterlichen Testament gesetzten Austrag unverzüglich, und ohn all gefehrliche Verlängerung, erörtern lassen. Als nehmlich soll der klagende Theil Vier vom Adel aus seinen Räthen und Ritterschafft die Landsassen seyn, Vier Raths-Personen aus seinen selbst, oder andern seiner Brüder Stätten, wie das einem jeden gefällig ist, und einen Gelehrten vom Hof-Gericht; deßgleichen der beklagte Theil, ebenmäßiger Weise, Vier vom Adel aus seinen Räthen und Ritterschafft die Landsassen seyn, Vier Raths-Personen aus seinen Stätten, einen Gelehrten vom Hof-Gericht, und darüber beide Kläger und Beklagter, sambtlichen einen Juristen aus der Universität zu Marpurg, innerhalb Sechs Wochen, nach geschehener des klagenden Theils Ersuchung, benennen und erwehlen; dieselbe benannte und erwehlte Neunzehen Personen sollen in des beklagten Fürsten Stätt einer, die dem klagenden Fürsten am nechsten gelegen ist, oder deren sie sich nach ihrer bessern Bequemlichkeit mit einander vergleichen würden, uff einen gewissen Tag, des sich vorhero beide Theil mit einander freundlichen zu vergleichen, zusammen kommen, die Sachen ersteht in der Güte nothdürfftig verhören, darauf gütliche Handlung vornehmen, und allen möglichen Fleiß anwenden, die irrige Partheyen mit einander ohn-weitleufftig, freundlich und gütlich zu vergleichen. Im Fall aber die Güte über angewandten Fleiß nicht statt haben wollte, alsdann die Partheyen beyderseits in ihren zusammen habenden Gebrechen, mit Klagen, Antworten, Beweisungen, In- und Nachreden, und aller Nothdurfft, bis zum Beschluß der Sachen, rechtlichen hören, und endlichen nach ihrem besten Verstand die Sachen mit einem Rechtspruch, der dem väterlichen Testament in allewege gemeeß und nicht zu-wieder sey, entscheiden; dabey es auch ohne weitere Appellation gelassen, und von demjenigen, wider den gesprochen und erkandt würde, dargegen nichts weiters in ungutem gesucht noch vorgenommen werden soll.

Und damit solche von beyderseits Ritter- und Landschafft, auch aus dem Hof-Gericht und der Universität benennte Persohnen, ihrer Ayd und Pflicht halber, darmit ein jeder seinem Herrn verwand, unverhindert, was billich und recht, auch dem väterlichen Testament gemeeß ist, urtheilen und erkennen mögen, so sollen sie von unser jedem derselben Pflicht, so viel hierzu vonnöthen, (aber sonst weiter nicht) erlassen, und zu diesem Austrag mit einem neulichen ziemlichen Ayd beladen werden, daß Sie nach ihrem besten Verstand, was recht und billich, auch dem väterlichen Testament gemeeß, und nicht zuwider wäre, urtheilen und erkennen wolten.
§. 9.    Pesthaltung dieses Vergleichs und dessen Beschwörung durch die jetzigen und künftigen Fürsten zu Hessen ;   und wiederholte Anerkennung des väterlichen Testaments.
Alle und jede vorermelte Puncten und Articul sollen und wollen Wir, unsere Erben und Nachkommen, alles ihres Inhalts stet, fest und unverbrüchlich halten, und darwider nicht thun, noch schaffen gethan werden, mit Worten oder Wercken, heimlich noch offentlich, in keinerley Weise; und soll wider das Alles und Jedes, uns, unser Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, in gemein und Sonderheit, nicht schützen, schirmen, oder zu statten kommen, einig Gnad, Recht, Freyheit, Privilegien, Auszuck, Behelff, Exception und Einrede, geistlich oder weltlich, noch einig Ordnung, Statuten und Satzung oder etwas anders, wie das ietzunter in geistlichen und weltlichen, gemeinen oder sonderbahren Rechten gesetzt und geordnet, oder hinführo in ewige Zeit gesetzt oder geordnet werden möchte, nichts ausgenommen. Wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sollen und wollen uns auch dero sambt oder sonder, wie die genandt oder erdacht werden möchten, weder in- oder außerhalb Rechtens, wider diese unsere brüderliche Erbeinigung nicht gebrauchen, durch uns selbst, oder andere von unserntwegen, in gar keine Weise; dann Wir Uns dero aller und jeder, vor Uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, ewiglich mit rechtem Wissen, verziehen und begeben haben, verzeihen auch, und begeben Uns dero hiermit, und in Krafft dieser unserer brüderlichen Erbeinigung, in der allerbesten Weiß, Form und Maaß, wie solches allerbeständigst von Rechts und guter Gewohnheit wegen, geschehen soll, kann oder mag, in allermaßen, als stünden die hierinnen von Worten zu Worten benenntlich ausgedruckt und specificirt, die Wir auch hiermit also für ausgetruckt, specificiret und benennet haben wollen. Und insonderheit so verzeihen und begeben Wir Uns mit rechten Wissen der gemeinen Rechten, sprechende, daß gemeiner Verzigk, ohne vorhergehende Specification sonderbarer Auszüge, nicht verfahe, noch tüglich sey; wie Wir dann solches alles sambt und sonders unser einer dem andern, vor Uns, unsern Erben und Nachkommen, bey unsern Fürstlichen Ehren und Würden, mit handgebenden Treuen versprochen, geredt, gelobt, und mit einem leiblichen Ayd, den Wir zu Gott und seinem heiligen Wort geschworen, beteuert haben, alles sonder Gefehrde und Argelist.

Und so bald nach unser eines oder des andern Absterben, unsere eheliche Mann-Leibs-Lehens-Erben und Nachfolger, Fürsten zu Hessen, in die Regierung treten, oder sonsten achtzehen Jahr erreichen, sollen sie diese unsere brüderliche Vergleichung und Erbeinigung in allen ihren Puncten und Inhaltungen, steet, fest und unverbrüchlichen zu halten schuldig, auch solches, uff Erfordern, einander mit leiblichen Ayden zu beteuren und zu versichern, hiermit verpflichtet seyn.

Und nachdem Wir seithero unsers geliebten Herrn Vaters gottseeligen Ab-sterbens, Uns allerhand mehr Puncten halber, so hierinnen nicht begriffen seyn, etlicher schrifftlichen Abschiede zu unterschiedlichen Zeiten brüderlichen verglichen, so sollen denselben Abschieden, wie auch sonstet dem väterlichen, von uns allen angenommenen und bewilligten Testament, hierdurch nichts über dero-girt noch abgebrochen seyn, sondern wir wollen vielmehr alle solche Abschiede in allen Puncten, deren hierinnen nicht gedacht, wie auch gleicher gestalt berührt väterlich Testament durchaus, in allen seinen Dispositionen und Verordnungen, Uns, die Vier Gebrüdere, und unsere Erben, Fürsten zu Hessen, unter einander betreffend, in bester Form und Gestalt solches von Rechts oder Gewohnheit wegen beschehen kann, soll oder mag, ratificiret, bestetiget und bekräfftiget haben.

Deß zu Urkund, haben Wir obgemelte Vier Gebrüdere, Wilhelm, Ludwig, Philips der Jüngere, und Georg, Landgrafen zu Hessen etc. dieser Einungs-Brief vier gleichlauts, vor unser jeden einen, verfertigen, die Wir alle mit eigenen Handen unterschrieben, unser jeder sein Fürstlich Insiegel an diesen Brief wissentlich hangen lassen; und zu mehrerer Sicherheit, ewiger Bekantnus und stetiger Befestigung, haben Wir obgenandte Fürsten, die Wohlgebohrne, Unsere liebe Neven und Getreuen, Philips den ältern, Grafen zu Waldeck, und Ludwigen von Seyn, Grafen zu Wittgenstein und Herrn zu Homburg, auch die würdige, unsere liebe Getreuen, Johann von Rehn, Land-Compturen zu Marpurg, und Rectorn, Decanum und Professores unserer Universität daselbst, darzu aus unserer allerseits Ritterschafft, Heidenreich von Calenberg, Statthalter zu Cassel, Burckhard von Cramm, Statthalter zu Marpurg, Friedrich von Stein, Ober-Ambt-mann der Niedern Grafschafft Catzenelnbogen, Johann Wilhelmig von Schönstatt, Ober-Ambtman der Obern Grafschafft Catzenelnbogen, Friedrich von Roishausen, Land-Vogt an der Deimel, Johann Meyßenbuch, Land-Vogt an der Werra, Geörge Ried-Eßeln zu Eyßenbach, Caspar Schutzspehr, genannt Milchling, Hanß von Berleps, Johann von Linßing, Hauß-Hofracister zu Marpurg, Reinhard Schenck, Hauptmann zu Ziegenhain, George von der Malspurg, Amtmann zu Wolfhagen, und Hartmann von Eringshausen, Amtmann zu Gießen, desgleichen von unsern allerseits Stätten, Cassel, Marpurg, St. Goar, Darmstatt, Homburg in Hessen, Giessen, Eschwege, Franckenberg, Trayßa und Alßfeld, geheissen, und an sie begehrt, diese unsere brüderliche Vergleichung und Erbeinung mit Uns zu versiegeln; und wir obgenannte, Philips, Graf zu Waldeck, Ludwig von Seyn, Grafe zu Wittgenstein, Johann von Rehn, Land-Comptur, Rector, Decanus und Professores der Universität zu Marpurg, Heidenreich von Calenberg, Burck-hard von Cramm, Friedrich vom Stein, Johann Wilhelmig von Schönstatt, Friedrich von Rolßhausen, Johann von Meyßenbug, Geörg Ried-Eßel, Caspar Schutz-spehr, genannt Milchling, Hanß von Berlipsch, Johann von Linßing, Reinhard Schenck, Geörge von der Malspurg, und Hartmann von Eringshausen; desgleichen Wir Burgermeister und Räthe der Stätte Cassel, Marpurg, S. Gewahr, Dannstatt , Homburg in Hessen, Gießen, Eschwegen, Franckenberg, Treyßa und Alsfeld, bekennen hiermit: nachdem hochermelte unsere gnädige Fürsten und Herren sich dieser Erbeinung mit einander, I. Fürstliche Gn., derselben Nachkommen, auch Landen und Leuthen zu Wohlfart, Ufnahme und Gedeyen, brüderl. verglichen und vereiniget, daß wir demnach uf I. F. Gn. gnädiges Ersuchen, Heissen und Begehren, unsere angebohrne, auch der Universität und gemeiner vorbenannter Stätte Insiegel hieran wissentlich gehangen haben. Der geben ist zu Ziegenhain, Freitags nach Ascensionis Domini, den 28. Monatstag May, im Jahr nach Christi, unsern Herrn und Seligmachers Geburt, Eintausend Fünffhundert Sechzig und Achte.

Wilhelm, Landgraf zu Hessen.
Ludwig, Landgraf zu Hessen.         
Philipps, Landgraf zu Hessen.
George, Landgraf zu Hessen.
Reinhardus Schefferus Cancellarius Ut.
Johann Heintzenberger von Wetzlar D.
Friedrich Nordeck D.
Johann Fischer D.
Heidenreich Krugk.

An zwo Schnüren hangen 31 Insiegel an diesem Brief.

IV. Erbstatut oder Primogenitur-Ordnung der Söhne Georgs I. vom Jahre 1606.

(Nach Beck's archivalischen Mittheilungen.)

Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Philips und Friederich, Gebrüdern, Landgraffen zu Hessen, Graffen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda u. s. w.
Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen.

Demnach wird bei Uns vernünftiglich ermessen, auch die tägliche Erfahrung bezeuget, daß durch Vertheilung und Zerreißung der Fürstenthumb, Graff- und Herrschaften und Menge der regierenden Herren, nicht allein Landt und Leute in Abgang und Verderben kommen, sondern auch die Häusser und Geschlechte, sowohl an ihrer Reputation, als auch an Vermögen sehr geschwächt werden und letztlich gar zum Boden gehen, und dann auch, daß neben deme zur bestendiger Ufkunfft, Wohlfarth und ersprießlichem Gedeyhen, nichts vorträglicheres sey, dann beharrliches brüderliches Vertrauen, Lieb, Treu und Einmüthigkeit. Damit wir dann bei solchem brüderlichem und ufrichtigem Vertrauen bestendiglich zue verharren umb soviel desto mehr Ursach haben, dar zue bey unsern Land und Leuthen, waß wir dero jetzo haben, oder künftiglich weiter ererben oder bekommen werden, beharrlich verpleiben, und dieselbe nicht zerreißen, auch allen besorgenden Irrungen vorgebauet werden möchten, daß wir demnach in dem Nahmen Gottes, zur Vermehrung brüderlicher Liebe, Treue und Einigkeit, Uns mit gutem Vorbedacht, Wissen und Willen, ungezwungen und ungetrungen, auch nicht hindergangen, unwiderrufflich verglichen, vereiniget und verbunden haben, vergleichen, verbinden und vereinigen Uns auch hiermit und in Krafft dieses Brieffs, wissentlich, in der allerbesten Formb und Gestalt solches immer am kräftigsten vnd bestendigsten geschehen soll, kann und mag, inmaßen under-schiedlich hernach folget:
§. 1.    Versicherung beständiger brüderlicher Liebe und Eintracht.
Erstlich, sollen und wollen wir Gebrüdere obbenant, Unßer ein Jeder den Andern, die Zeit unsers Lebenß, brüderlich, freundlich und treulich meinen, ehren, fordern, verantwortten und vertretten, auch behülfflich und beyständig sein, gleich alß wenn es sein eigen Sach wehre und Ihnen selbst antreffe.
§. 2.    Einführung  der  Primogenitur.   Abtritt der Landgrafen Philipp und Friederich  von Land und Leuten und deren Ueberlassung an Landgrafen Ludwig den Jüngern.
Auff daß auch Unsere Land und Leuthe mit underschiedlichen Regierungen nicht beschwehret, auch solche Land und Leuthe zur Undergang und Verderben, sowohl der Herrschafften und Familien, alß auch Land und Leuthe selb-sten, nicht zerrißen werden, so ist bewilligt, abgeredt und beschloßen, daß under Uns, und Unsern Nachkommen, Unserer Linien Fürsten zu Hessen, nicht mehr alß ein regierender Herr sein, die Andern aber sich, nach Gelegenheit der Land und Leuthe, mit Gelt, oder in andere Wege ablegen laßen sollen. Zue welchem Effect und Endt dann Wir obgemelte beede Brüdere, Landgraff Philips und Landgraff Friederich, sembtlich und ein jeder Insonderheit verwilligt, von allen Landen und Leuthen, auch liegenden und fahrenden Haab und Güthern, die seyen von Unserm geliebten Herrn Vatter, Landgraff Georgen, oder Unserm Vettern, Landgraff Ludwigen dem Eltern, beiden lobseeliger Gedechtnuß, herrührendt, jegenwertig, oder durch rechtliche oder güthliche Erörterung, künfftig ersucht und unersucht, nichts ausgenommen, allerdings abgetretten, und aus Un-sern Handen und Gewehr gegeben, und dieselbige Alle und Jede obernantem, Unserm freundlichen lieben Brüdern, Landgraff Ludwigen, und Seiner Liebden mennlichen Leibß-Lehens-Erben, gänzlich und zuemahl, erblich übergeben, ce-diret und eingeraumet haben; Gestalt Wir Landgraff Ludwig jetztgemelt, solches alles von hocherwähnten Unseren freundlichen lieben Bruedern L. Liebden accep-tiret, und angenommen haben.
§. 3.    Deputat der abgetretenen beiden Landgrafen.
Gegen solche Cession, Uebergaben und würckliche Einräumung, haben wir Landgraff Ludwig versprochen, und Uns verbunden: daß Wir oder unsere eheliche mennliche Leibß-Erben, für ernennten unsern freundlichen lieben Brudern, jährlich und jedes Jahr besonder, eine Summa Geltß, benenntlich Landgraff Phi-lipßen Vier und Zwantzig Tausend Gulden, und Landgraf Friederichen Zwanzig Tausend Gulden, jeden Gulden zue fünfzehn Batzen oder sieben und zwantzig Alb. gerechnet, ahn baarem Gelte, gangbarer, guther harter Müntz, jegen Ihrer L. Liebden Quittungen, erblich und aigenthumblich einhändigen, und ohne dero Costen und Gefahr, durch Unsern Cammerschreiber, den wir jedsmahl haben werden, zur beiden Franckfurter Meßzeitten, jedesmahl die Helfte solcher benannten Summen, einlieffern sollen und wollen, wie solches die negste Jahr hero, zu Unserer der beiden jüngern Brüder guthem Genügen geschehen.

Worbey auch ferner abgeredt ist: da Uns Landgraff Ludwigen ahn Erlangung Unserer, Landgraff Philipßen und Landgraff Friedrichen zuegefallenen Theilen, ahn Unßers Vettern Landgraff Ludwigen deß Eltern Hinderlassenschafft Eintrag oder Hinderung geschieht, daß Wir jetztbemelte beide jüngere Gebrüdere, Seiner Landgraff Ludwigs Liebden treulich und brüderlich beyspringen, und vor einen Mann mit seiner Liebden stehen sollen und wollen. Wir Landgraff Ludwig haben auch überdaß mehr gedachten Unsern beiden Brüdern, auß brüderlicher Zueneigung verwilligt: daß Ihre L. Liebden, deren Belieben nach, ahn nnserer Hoffhaltung ab - und zureiten, auch ein viertel, halb oder gantzes Jahr, ohn Entgelt oder Abkürtzung vorbeschriebenen järlichen Deputats, daran verharren, wie nicht weniger die Oeffnung in allen Unsern einhabenden Häußern haben, und in dieselbige, Ihrer Gelegenheit nach, einkehren moegen. Begebe es sich auch (daß Gott verhütte), daß Ihrer Liebden einer oder der ander, in Kriegs-läufften gefangen würden, sollen und wollen Wir Landgraf Ludwig Uns deßelben treulich, brüderlich annehmen, auch die Außlag und sonst alle Beförderung thun, damit die Erledigung erfolge. Wie Wir auch uf den Fall, Ihrer L. Liebden einer oder der ander Geltß halben oder sonst benötiget sein würde, denselben alle bruederliche Huelff und Vorschueb thuen wollen.
§  4.   Von Successions- und Todesfällen.     Aussteuer der Fräulein Töchter.     Mitwirkung der Stände.
Die zuetragende Todeßfälle und Succession betreffendt, ist zwischen Uns dreyen obgemelten Gebrüedern verglichen, angenommen und beschloßen: Uff den Fall über kurtz oder lang under Uns Landgraff Philipßen und Landgraff Friederichen, einer oder der ander, ohne eheliche Mannß-Leibß-Lehens-Erben mit Todt abgehen würde, daß dem Ueberlebenden ahn deß Verstorbenen Deputat soviel accressciren und erblichen anfallen solle, daß er jährlichs mit seinem Deputat, von Unß Landgraff Ludwigen oder Unsern ehelichen Leibß-Erben, zusammen Dreyßig Tausend Gulden, fürbemelter Wehrung, haben solle und möge; was aber an deß Abgestorbenen Quota oder jährlich gehabtem Deputat übrig sein würde, daßelbig soll Uns Landgraff Ludwigen, oder Unsern Leibs-Erben zurück und heim-gefallen sein. Sollte dann, nach dem Willen Gottes, der letztlebendte Unser beider jüngern Gebrüdere, auch ohne mennliche Leibß-Lehnß-Erben Todtß verfahren, alsdann sollen jetzbemelte Dreißig Tausend Gulden, und waß derselbig Letztlebend sonsten verlest, gleich als wehren es Landt und Leuthe, Uns Landgraff Ludwigen, oder unsern mennlichen ehelichen Erben heimbgefallen sein; und da Fräwlein vorhanden, dieselbig, wie beim fürstlichen Hauße Hessen herkommen, von Unß und der Landschafft außgesteuert werden.
Sollte sichs aber nach dem gnedigen Willen Gottes zutragen, daß Wir Landgraff Ludwig, vor Uns Landgraff Philipßen und Landgraff Friederichen, ohne mennliche Leibs-Lehens-Erben Todts verfahren würden, so sollen alle Unsere Land und Leuthe uf Uns Landgraff Philipßen oder unsere mennliche Leibß - Lehens-Erben, da Wir deren hinderlassen, erb- und eigenthümblich allein fallen, und Wir Landgraff Friederich oder unßere mennliche Leibß-Lehens-Erben keinen Zue-spruch noch Forderung darzue haben, sondern dargegen das Deputat, so Wir Landgraff Philipß dero Zeit gehabt, einnehmen, und daß alle zue seinem Deputat jährlichs empfangen; welches Wir Landgraff Philipß, Sein, Landgraff Friederichs Liebden, auch uff solchen unverhofften Fall, jährlichs zu abgesetzten Ziehlen guth zuemachen und erlegen zue lassen schuldig und willig sein sollen und wollen.

Würden aber forters Wir Landgraff Philipß auch ohne mennliche Leibß-Lehns-Erben Todtß verfahren, so sollen alsdann alle solche Land und Leuthe, und waß Wir Landgraff Philipß hinderlassen würden, uf Uns, Landgraff Friederichen oder Unsere mennliche Leibs-Lehenß-Erben, erb- und eigenthümblich verfallen sein.
§. 5.    Vorsorge wegen gewisser Entrichtung des obigen Deputats.
Damit auch Wir, Landgraff Philipß und Landgraff Friederich, und Unsere mennliche Leibß-Lehenß-Erben, deß verglichenen jährlichen Deputats desto gewisser und habhaffter seyen, so ist verglichen: daß Unser Landgraff Ludwigen Land und Leuth jederzeit darfür verhafftet sein sollen, dergestalt, da Wir Landgraff Ludwig, oder Unsere mennliche Leibß-Lehenß-Erben, oder successive ein jeder regierender Herr, berürt Deputat nicht außrichten und zue gebührlicher Zeit zahlen laßen würde, daß Wir Landgraff Philips und Landgraff Friederich,
oder Unsere inennliche Leibß-Lehenß-Erben, Uns jederzeit ahn solchen Landen und Leuthen zu erhohlen haben sollen.

Alle und jede vorgesetzte Puncten sollen und wollen Wir drey Gebrüdere obgemelt, und ein Jeder insonderheit, alles ihres Inhalts, stet, vest und unverbrüchlich halten, und darwieder nicht thuen, noch schaffen gethann werden, in keinerley Weiße, undt soll Uns dargegen nicht schützen einige Freyheit, Aus-zueg, Behelff oder auch Indult, geistlich oder weltlich Recht, wie das Namen haben oder genannt werden mag, sondern Wir wollen Uns derselbigen allen und jeden wissentlich hiermit begeben und verziehen haben, als stünde es von Worten zu Worten hierinn begriffen, wie solches im Recht am kräftigsten geschehen kann und mag, treuelich und ohne Gefehrde.

Deßen zue mehrer Urkundt haben Wir obgemelte Gebrüdere, Ludwig, Phi-lipß und Friederich, alle Landgraffen zue Hessen etc. diesen Einigungsbrieff drey-fach, also gleiches Lauts verfertigt, mit eigenen Handen underschrieben, und Unßer Jeder Sein fürstlich Insiegell oder Petschafft daran hengen lassen, auch einen leiblichen Aydt mit ufgeregten Fingern zue Gott und seinem heyligen Wortt würcklich geschwohren, und anjezo solches alles bestettigt.

Geschehen zu Darmbstadt den dreyzehenden Monatstag Augusti, nach Christi Unßers lieben Herrn Geburth, im Sechßzehenhundert und Sechsten Jahre.

Ludwig, Landgraff zu Hessen mpp.
Philipß, Landgraff zu Hessen mpp.
Friederich, Landgraff zu Hessen mpp.

V. Testament Herrn Landgraf Ludwigs des V. oder des Getreuen, de dato Lichtenberg den 6ten Octobris 1625.

(Aus Beck's archivalischen Mittheilungen. Die  hier  gewählte Eintheilung  in Paragraphen und deren Ueberschriften sind Zugabe der Herausgeber und in den Testamenten selbst nicht enthalten.)

Im Nahmen der heiligen und ohntheilbaren Dreyfaltigkeit etc. etc. etc.                  etc.                  etc.

§.  1.    Successions-Ordnung oder Erb - und Begierungsnachfolge nach dem Rechte der Erstgeburt. Eventuelles Successions-Recht von Homburg.
Was dann Heredis Institutionem anlangt, wollen wir, daß vnser Sohn, Landgraf Georg, als Primogenitus, allein, so lange er lebet, oder in Mangel dessen, sein eltester Sohn, vnd nach demselben, Landgraf Georgens eltesten Sohns Sohn, oder wenn auch deren keiner vorhanden, alsdann sein, Landgraf Georgens zweiter Sohn, vnd also forters, so lange seine Fürstliche männliche Lini wehret, nach dersoselben gäntzlichem Abgang aber, oder auch auf den Fall vnser Sohn Landgraf Johannes, vnd nach dessen Ableben, sein ältester Sohn vnd also forthan, vnd wan von dieser vnserer beyder Söhne mannlicher Linien keiner mehr im Leben, oder derselbe vor Vns mit Tod abgangen, alsdan vnser Sohn Landgraf Heinrich, oder in Mangel dessen, sein eltester Sohn, vnd also auch forthahn iederzeit der elteste eheliche Mannleibs-Erbe seiner Linien, volgends nach deren Abgang, vnser Sohn Landgraf Friederich, oder in Mangel dessen, sein ältester Sohn oder desselben seines alsdann ältesten Sohns ehelicher vnd eltester Mannleibserbe, vnd wann deren keine mehr vorhanden, auch uns Gott im Wittibenstand lassen, vnd also keine weitere eheliche Mannleibslehenserben bescheren würde, vnd also nach gäntzlichem Abgang, des von uns posterirenden mannlichen Stammes vnser elter Bruder Landgraf Philipps, oder desselbigen mannliche Leibslehnserben, allwege der elteste, wie die Successions - Ordnung droben von vnsers Sohns, Landgraf Georgen, Posterität auch exprimirt ist, vnd wann von vnserm eitern Bruder, Landgraf Philippsens, gantz keine Mannsleibslehenserben mehr vorhanden vnd im Leben, alsdan vnser jünger Bruder, Landgraf Friederich, oder desselbigen mannliche Leibslehenserben, so weit sich Sr. Lbd. absteigende Linien erstrecket, wie vorgemeldet, nach dem Rechte der Primogenitur jederzeit der elteste, alle Landgrafen zu Hessen, vermöge deren mit ihren Lbd. Lbd. aufgerichter, vnd nunmehr von dreyen vnderschiedenen Römischen Kaysern confirmirter Erbeinigung vnd Statuti familiae, an allen vnsern Landen vnd Leuthen, vnd allem so wir jetzo haben oder künftig, durch was Titul das geschehe, gewinnen oder überkommen möchten, sowol beweglichen als ohnbeweglichen, zu vnsern rechten wahren Erben instituirt, auch respective vulgariter, pupillariter, oder jure fideicommissi, wie solches nach Verordnung der Rechten, conjunctim vel divisem, am beständigsten oder kräftigsten beschehen soll, kann oder mag, in perpetuum substituirt seyn sollen, gestalt wir sie hiermit also instituiren vnd respective einander substituiren.
§. 2.    Deputat oder Appanage der nachgebornen Söhne.    Mitwirkung der Stände.
Doch mit dero Bescheidenheit, daß Unserm Sohn, Landgraf Johannsen, vnd den andern Unsern Söhnen nachfolgendes Deputat vnd fürstlicher Vnterhalt verordnet sein vnd gegeben werden soll. Nemlich soll Vnser Sohn Landgraf George, als der regierende Landsfürst, Vnserem Sohn, Landgraf Johannßen, alle und jede Jahr zu zweyen Ziehlen in den Frankfurter Messen, ohne einigen Abzugk, Vfsatz, Kosten vnd Beschwerunge, aus seinem Cammerguth, erblich, auf ihnen und seine mannliche Leibs-Erben, geben und reichen lassen, Sechstausend gute, gerechte, ohnverschlagene, allenthalben im heiligen römischen Reich teutscher Nation wolgangbare Reichsthaler, entweder in Specie, oder an andern guthen, groben, ohnverrufenen Reichssortten, den rechten vollstendigen Werth darfür, darmit zu thun, zu schalten und zu walten, alß mit seinem eigenen Guth. Aber Vnserm dritten Sohn, Landgraf Henrichen, soll Vnser Sohn, Landgraf Georg, alß der erstgeborne und regierende Landsfürst, gleichergestalt erblich geben vnd entrichten lassen, Fünftausend; dann letztlichen Vnserm vierten Sohn, Landgraf Friederichen, auch Fünftausendt Reichsthaler, in Gültigkeit und Werth wie obgedacht, auch zu den angedeuteten beyden Ziehlen der Frankfurter Messen, vnd in aller der Maaß, wie bey Vnserm zweiten Sohn, Landgraf Johannßen, verordnet worden; vnd soll hierneben Vnser zweyter Sohn, Landgraf Johannes, für seine Person, vnd so lang er lebet und ohnvermählet verbleibet, aber weiter nicht, bey Vnsers ältesten Sohns fürstlichen Hoffhaltung, mit einem von Adel, zween adelichen Jungen, einem Cammerdiener, zweyen Knechten, zween Jungen, einem Lackheyen vnd acht Pferden, wie auch die übrige nachfolgende Vnsere Söhne ebenmässig für ihre Personen, vnd so lange sie leben, vnd auch ohnverheurathet bleiben, ieder mit einem Edelmann, einem Jungen, einem Cammerdiener, einem Knecht, zween Jungen vnd sechs Pferden, einen freyen Vffritt behalten, vnd vf dieselbe Person vnd Pferde, nach des Hoffs Gebrauch, frey Futter und Mahl gereicht werden; wie dann auch der regierende Landsfürst schuldig seyn soll, einem jedern seiner Gebrüder die Helffte der vorgeordneten Anzahl an guthen Pferden zum Anfangk zuwegen zu bringen; allermaßen wir solches mit Vnserer Ritter- und Landschafft-Deputirten dabevor gnedig vnderschiedlich communiciret, ihr Bedenken darüber erfordert, vnd dessen alles Beliebnuß bey ihnen angehöret.
Diesen Fürstlichen Underhalt haben wir auch denselben Vnsern Söhnen, honorabili Institutionis Titulo berührtes Juris Primogeniturae, vnd anderer Fürstlichen Heuser Gewohnheit nach, hiermit deputirt; derogestalt, wan gleich solch Deputat dero Legitimam Juris communis nicht erreichen würde, Sie dennoch durch die Praetension Suppletionis Legitimae, den Primogenitum deßwegen nicht anlangen, sondern mehrberührtem Statuto Familiae acquiesciren, vnd demselben gemeeß leben sollen.
§. 3.    Erbfolge in dieses Deputat
Wie Wir dann hiermit auch weiter verordnen vnd setzen: da sichs begebe, daß einer von Unsern obbenannten drey jüngern Söhnen mit Tod abginge, vnd keine männliche eheliche Leibserben nach sich Hesse, es geschehe solches noch bey Vnserm Leben oder nach Unserm Tod, daß alsdann desselben verstorbenen jüngern Herrn hierin verordnetes Jahrs Deputat Vnserm ältesten Sohn, Landgraf Georgen, vnd den übrigen Vnsern alsdann noch lebenden zweyen jüngern Söhnen, zu drey gleichen Theilen heimfallen und aufersterben, vnd da aus den beyden Vnsern jüngern Söhnen noch einer, ohne Nachlassung ehelicher mannlicher LeibsErben, abginge, also daß letztlichen nur einer der jüngern Gebrüdere überlebend bliebe, daß derselbe und seine eheliche Mann-Leibserben nach ihme, in allem jährlichs Zehentausend Reichsthaler erblichen haben und behalten solle. Begebe es sich aber, daß Vnser ältester Sohn, Landgraf Georg, ohne Hinderlassung ehelicher mannlicher Leibs-Erben verfiehle, und einer aus seinen Gebrüdern, den Rechten der ersten Geburt nach, succedirte, alsdann soll der nechste Bruder nach ihme, dem Successore, in sein, des Successoris Deputat, mit Begebung des vorigen Deputats, tretten, und also in Ordnung des Alters, im Deputat aufsteigen.
§. 4.    Gütliche Abfindung wegen dieses Deputats.
Vnserm Sohn, dem Landsfürsten, soll ohnbenommen sein, sondern freystehen, einem yeden seiner Gebrüdere, oder dessen ehelichen Mannleibs-Erben, sein oder ihr hieroben erblich vermacht Jahrs-deputat, mit Abstattung des Capitals zu fünffe vfs Hundert zu rechnen, jedoch also, sonderlich mit des regierenden Landsfürsten Raht und Willen, sicherlich anzuwenden schuldig sein sollen, damit das Capital nimmer abnehme, vnd ein jeder seine jährlichs verordneten Vnderhalts vnd Einkünfften auch, auf die obbestimbte Fälle deß verordneten Vnderhaltß, vergewissiget sein und bleibe, vnd soll gleichwohl auf allen Fall, der gegönnte Vfritt, da sich dessen der ohnverehelichten Gebrüder einer oder der andere nicht gebrauchen wolte, an kein Geld angeschlagen, noch der regierende Landßfürst deßwegen etwaß zu erstatten schuldig sein.
§. 5.    Erziehung der jüngeren Söhne.
Derjenige Vnser Sohn vnd Erbe, der nach Vnß Regent des Landes ist, soll seine jüngere Gebrüdere, nach deren Maass und Verordnung, wie oben versehen, bei seinem Hoffe mit qualificirten Dienern, und aller nothdürftigen Kleidunge vnd Anderm also Fürstlich halten, instituiren vnd auferziehen lassen, daß Sie sich dessen nicht zu beklagen. Wann auch derselben seiner Gebrüder einer vierzehn Jahr erreichet haben, vnd er bey seinem Hoffe sich aufhalten würd, sollen einem jedem jährlichs noch Zweyhundert Reichsthaler zu einem Handpfenning biß ins achtzehende Jahr gereichet, aber hernach der Vnderhalt in Kleidungen vnd Institution (jedoch deme hieroben ausbedingten vnd modificirten Vffritt ohne Abbruch) entzogen, sondern darentgegen sein verordnet Deputat gegeben werden; es were dann, daß Vnser Sohn vnd Erbe, der Regent des Lands, nach begebender Gelegenheit, für räthlich befinden würde, seiner Gebrüdere, Unserer jüngern Söhnen einem oder mehr, zu seinem Besten vnd Nutzen, das Deputat vor den achtzehn Jahren, sonderlich da Sie etwa rayßen sollten, zu reichen; vf welchem Fall dann sie auch vor den achtzehen Jahren zu Ihrem Deputat gelangen, vnd nach aller Möglichkeit befördert werden sollen.
§. 6.    Vorsorge wegen standesmässiger Versorgung und Unterkunft der jüngern Söhne.
Hierneben wollen Wir Vnsern Sohn, den künfftigen Regenten vnd Landßfürsten, erinnert vnd vermahnet haben, Vnsern jüngern Söhnen allen treuherzigen Vorschub vnd Beförderung zu erweißen, damit Sie etwann an Kayserlichen, oder sonst anderer vornehme Chur- und Fürsten - Hoffe (doch ohne einige Enderung der Religion) gebracht, oder in frembde Lande, oder auch in ehrliche vnd dem Vaterland zu Gutem gemeinte Expeditiones vnd Kriege, (von denen hierunden, Paragrapho: Wolten sie aber ye in Kriegen etc., sonderbare Verordnung befindlich) vnd sich in der Welt umbzusehen vnd zu versuchen geschickt werden. Könnte auch einer mit gutem Fug, ohne sonderbare hohe Offension, und ohne Verletzung seines Gewissens, auf ein reformirt Fürstlich Stifft promovirt werden, solches ließen Wir Uns auch nicht zuwider seyn, deßwegen dann auch keine Zeit oder nützliche und thunliche Kosten zu ersparen.
§. 7.    Mahnung zur brüderlichen Eintracht und Einigkeit unter den sämmtlichen Söhnen und Brüdern.
Die sämbtliche Gebrüdere sollen schuldig vnd pflichtig sein, nicht allein jederzeit freundlich, brüderlich vnd innig sich mit einander zu begehen, auch nach allem Vermögen einander zu fördern, sondern auch in allen erhobenen vnd künfftig fürfallenden Sachen, Rechtfertigungen vnd Nöthen, sonderlich aber in den Marpurgischen vnd allen Ysenburgischen Sachen, zusammen zu tretten, sich nimmer von einander zu trennen, sondern vor einen Mann zu stehen und zu halten.
§. 8.    Schuldige Liebe, Treue und Ehrerbietung der jüngeren Söhne und Gebrüder gegen den Landes-Regenten, und Vorsorge für Erhaltung der Rechte der Nachgebornen.
Den eltesten Sohn, den Regenten des Lands, sollen die übrige Vnsere jüngere Söhne für das Haubt Vnsers fürstlichen Hausses Darmstättischer Linien erkennen, Ihme mit freundlicher Observantz, Ehrerbietung, Lieb und Treu bevorgehen; doch soll auch ihnen, Vnsern drey jüngern Söhnen, jeder Zeit unbenommen sein, bey den Befreunden, und auch sonst an gehörigen Orten, zu Nothfällen anzuhalten, dieselbe zu imploriren, vnd gerichtliche ernste Executivmittel zu brauchen, daß einem yeden, waß vnd wie Wir es ihnen hierinn verschafft und geordnet haben, ohnfehlbarlich gedeye vnd widerfahre.
§. 9.    Vorsorge wegen Vermählung der jüngeren Söhne.
Vnsere drey jüngere Söhne, denen noch zur Zeit, außer des Substitutionsfalls, keine Landregierungen, sondern nuhrent ihre gewisse jährliche Deputata bestimbt seind, vermercken aus etlichen obgesetzten Pässen klärlich, daß ihr eltister Bruder, der Regent deß Lands, sie an Seinem Hoff nicht ferner noch weiter, dann nuhrent in ihrem ohnverehelichten vnd ohnverheuratheten Stand, vnd noch darzu auch dasselbe anderst nicht, dann mit gewisser Maaß und Bescheidenheit zu haben vnd zu halten schuldig seyn. In dessen Betrachtunge  nun wollen Wir ermelte Vnsere drey jüngere Söhne, sambt vnd sonders, aus treuem vätterlichem Gemüthe vnd Hertzen, fleissigst ermahnet vnd erinnert haben, daß im Verheurathen sie sich guter Vorsichtigkeit gebrauchen, vnd ohne reiffen Vorbedacht vnd genugsame Ueberlegung aller Vmbstände, zur Ehe nicht leichtlich schreitten, vilmehr aber bedächtlich darbey erwägen sollen: daß sie den Vnderhalt bey ihres Bruders, deß Landesfürsten Hoffe, dardurch verliehren, auch waß es für schmale Particulas geben werde, wann ihrer jeder widerumb eheliche Söhne gewinnen, vnd eines yeden Deputat nach ihme, abermahlß vnder seine Söhne, vnd fürters wider vnder ihres Sohnß Söhne, vnd also fortan vertheilet vnd zerschnitten werden solte, bevorab weil ihnen, Vnsern dreyen jüngern Söhnen, vnd ihren Nachkömmlingen, Fürsten zu Hessen, Vnser Erbe und Sohn, der Landsfürst, neue fernere oder grössere Deputate zu machen gar nicht schuldig ist.

Wolte sich aber dessen ungeachtet vnd ohngehindert der eine oder andere Vnserer jüngern Söhne doch verheurahten, so ist sich zum wenigsten zu befleissigen, daß es an solche Personen und Oerter beschehe, von dannen ihnen etwas nahmhafftes von Vermögen vnd Nahrung zukomme, damit solcher Heurath auch Vnserm Hauße zur Vermehrung an Güthern,  Landen vnd Leuthen, vnd ihnen, Vnsern Söhnen selbst, und Ihrer Posterität zu desto mehrer Ergetzlichkeit vnd Abwendung Mangels vnd Abgangks ersprieße.
§. 10.    Aussteuerung der Fürstlichen Töchter.    Verzicht auf Land und Leute.    Vorsorge für unvermählte Töchter.
Die fürstliche Fräulein aber, so einer oder der andere vnserer Söhne, es seye gleich der ältiste vnd Landfürst, oder vnsere jüngere Söhne vnd ihre mannliche Leibß-Erben, gewinnen würden, sollen, wie beym fürstlichen Hauß Hessen herkommen, nach Inhalt desselben Erbvertrags ausgesteuert werden.

Belangend nun auch unsere freundlich geliebte Töchter, soviel deren in Zeiten vnsers tödtlichen Hintritts noch ohnvermählet sein werden, wollen wir vnsern Sohn, den künftigen Regenten des Lands, vätterlich ermahnet haben: er wolle dieselbe vnsere Töchtere, ihrem Stand gemäß, vnd wie fürstlichem Frävlein gebühret, vnderhalten, vnd hieran an sich nichts ermangeln lassen.
Würde aber vnser Sohn, — ehir vnsere beyde noch ohnvermählte Töchter alle bestattet wären, ohne männliche Leibs-Lehns-Erben, oder mit Hinderlassung ohnmündiger Söhne, Tods verfahren, und also keiner unserer Söhne in würklicher Regierung unseres Landes sein, auf solchen Fall wollen wir unsere, hieunten in Eventum geordnete, Herrn Administratoren, Vormündere und Erbverbrüderte gantz freundlich gebeten haben: Ihre L. L. L. Lden wollen sich Ihrer, unserer Töchter im Besten annehmen, und Sie bei sich in Dero Hofhaltung so lange behalten, biß ihnen der liebe Gott ehrliche und annehmbare Heurath besseren würd. In solcher Zeit und so lange unsere Töchtere ohnverheurathet bleiben, soll unser Sohn, der Landsfürst, oder der in Eventum verordnete Herr Administrator, jeder unserer ohnvermählter Töchter jährliche vier hundert Reichsthaler zu gemeinen täglichen Kleidern und Handgeld geben lassen; und da ihrer eine oder sie beede verheurathet werden, soll alsdann diese jährliche Handreichung fallen, und unser Sohn der übrigen ohnbestatteten Tochter mehr nicht, als die angeregte vierhundert Reichsthaler zu entrichten schuldig seyn.

Würden Sie, unsere beide ohnbestattete Töchter, auch des Jahres von solchem Geld etwas übrig haben, dasselbige mögen sie, ihrer Gelegenheit nach, an Ehrenkleider oder Geschmuck, oder wozu es ihnen gefällig, nützlich anwenden. Gleichwohl sollen solche Jahrgelder dahin nicht gemeint seyn, daß sie, unsere Töchter, auch ihre Ehrenkleider und Geschmuck, waß sie dessen in Zeit ihres ledigen Standes bedörfen, darvon erzeigen sollen; sondern es soll unser Sohn, der Landsfürst, oder der in Eventum hienach verordnete Herr Administrator, sie darmit gleich anderen fürstlichen Fräwlein, so lange biß sie sich verheurathen, zu versehen schuldig seyn. Wann sie aber verheurathet worden, alsdann soll unser Sohn sie mit der Kleidung und anderem halten, wie hernach vermeldet würd.

Wir befehlen ferner unserm Sohn, daß er daran seye, daß unsere Töchtere, wann dieselbige zu ihren Jahren kommen, so viel möglichen, an fürstliche Personen, oder wie es jeder Zeit für das Beste und Räthlichste wird erachtet, verheurathet, und mit solchem Heurathgut, wie bey dem Fürstlichen Hauß Hessen herkommen, und bishero andere fürstliche Fräulein zu Hessen bestattet worden, ausgestewert werden, vnd sollen darneben vor Kleinodien, Geschmuck, Silbergeschirr und anders, einer jedern zehen tausend Gulden Frankfurter Wehrung, erlegen und entrichten.
Dargegen aber sollen sie ans Land vnd Leute, item Pfandschaften, Barschaften, fahrende Habe, gegenwärtige und zukünftige Güter, wie das gebräuchlich ist, gebührenden Verzicht thun, derogestalt, daß sie mit solchem Heurathsgeld, als ihrer Legitima, begnügigt und zufrieden sein, und zu unserem Sohn, dem Landesfürsten, weiter nichts zu fordern haben wollten. Was ihnen aber auf den Fall, da Gott vor seye, daß vnser Sohn und der ganze männliche Stamm der Fürsten zu Hessen, alle ohne mannliche Leibserben, mit Tod abgingen, vermöge und nach Inhalt dero mit den Chur- und Fürsten zu Sachsen herbrachten Erbverbrüderung gebühren wollte, dasselbige soll ihnen vorbehalten seyn.
§   11.    Legate.
Ferner, so verordnen vnd legiren wir vnsern vier noch lebenden Töchtern, Frawen Annen Eleonoren, vermählter Herzogin zu Braunschweig und Lüneburgk etc., Frawen Sophia Agnesen, vermählter Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Baiern etc., sodann Fräwlein Julianen vnd Fräwlein Amalien, wie viel deren zur Zeit unseres seeligen Abschieds im Leben sein werden, allen Landgräfinnen zu Hessen etc., einer Jedem solcher unserer Töchter, 500 Gulden, Frankfurter Wehrung, welche unser Sohn ihnen liefern soll, daraus sie fort an güldene Ketten, oder was dergleichen ihnen beliebt, zu unserem Gedächtnus zu tragen, machen lassen, oder kaufen sollen.
§. 12.    Vormundschaft über die minderjährigen fürstlichen Kinder
Vnd damit vnseren sämmtlichen Kindern, Söhnen und Töchtern, soviel wir deren in der Minorennität hinterlassen werden, die Zeit über, daß sie noch nicht zu ihren vogtbaren und mündigen Jahren kommen sind, sambt allem deme, waß wir einem jeden aus väterlicher Liebe, Sorgfältigkeit vnd Bewegnuß, als obstehet, verordnet vnd verlassen haben, getrewlich vnd fleissig vorgestanden, ihr Frommen, Nutz und Bestes geschaft, auch sie in allen fürfallenden Nöthen vnd Anliegen umb so viel mehr Hülf, Trost, Rath und That wirklich zu erwarten haben mögen, so constituiren, ordnen und setzen wir ihnen, unseren nachlassenden ohnmündigen Söhnen und Töchtern, zu einem Tutore und Curatore, hochgedachten unseren freundlichen geliebten ältesten Sohn, Landgraf Georgen zu Hessen etc., als welcher ohne das stracks in Puncto unsers tödlichen Hintritts, uns succediren, vollständiger Regent und Landsfürst sein soll, auch hiermit von uns darzu erklärt wird; zu welchem unserm Sohn und Successore wir uns väterlich versehen, auch ihm bei seinem uns schuldigen söhnlichem Gehorsam ernstlich ge-biethen und trewlich befehlen, daß er seine übrige ohnmündige Gebrüdere und Geschwistrige, unsere Kinder, vertheidigen, befördern, vnd ihnen nach Inhalt dieses vnsers letzten Willens also vorstehen solle, damit er kein Seufzen und Thränen der Waisen auf sich lade, sondern es gegen Gott, dem obristen Vater und Richter aller Waisen, und sonst männiglichen mit reinem Gewissen vertheidigen könne.
§.  13.    Majorennität der Fürsten und Prinzen von Hessen.
Die Majorennität bey allen unseren Söhnen soll anfangen gerad mit und in Erfüllung des 18ten Jahres ihres Alters. Wann nun Vnser geliebter zweyter Sohn, Landgraf Johannes zu Hessen etc., nach vnserm Tod, auch majorennis were oder würde, es geschehe nun gleich durch Erfüllung benannter Anzahl Jahr, oder durch ein kaiserlich Indult veniae aetatis, so soll er, vnser zweiter Sohn, Landgraf Johannes, nicht weniger denn vnser geliebter ältester Sohn, Landgraf Georg, der übrigen seiner minderjährigen Brüder und Schwestern Mitvormundt seyn, vnd solches mit eben der Erinnerung, die hieoben gegen vnserem ältesten Sohn, solcher Vormundschaft wegen, auch beschehen ist.

§. 14     Vormundschaftliche Landesregierung im Fall der Minorennität des Landesfürsten.

Sollte es dann Gott verhängen, daß Vnser ältester Sohn, Landgraf Georg, vor Vnß, ohne Hinterlassung ehelicher Mannleibs-Erben, mit Tod abginge, welches seine Allmacht miltiglich zu wenden und zu verhütten gebetten seye, vnd Vnser zweiter Sohn, Landgraf Johannes, oder auch nach dessen gleichmäßigem Tod vor Vns, derjenige vnser Sohn, deme alsdann, Kraft Vnsers Erbstatuti vnd deß Primogenitur-Rechtens, auch der obinserirten Successionordnung, die Landsregierung nach Vns eignete vnd gebührete, were noch minorennis, auf solchen unverhoften weiteren Fall, constituiren, ordnen vnd setzen Wir ihnen, demselbigen minderjährigen Landesfürsten, vnd seinen übrigen minderjährigen Brüdern vnd Schwestern, respective zu Administratoren, Tutoren und Curatoren, die Hochgebornen Fürsten, Herrn Philippsen und Herrn Friederichen, Landgrafen zu Hessen etc., dann auch mit und neben denselben Herrn Johannes Georgen, Herzogen zu Sachsen, Gülich, Cleve vnd Berg etc., Churfürsten, und Herrn Christian, Marggrafen zu Brandenburg, Vnsere freundlich liebe Gebrüdere, Vettern, Schwägern vnd Gevattern; doch also vnd dergestalt, weil Hochgedachte Churvnd Fürsten zu Sachsen vnd Brandenburg etc. Vnseren von Gott verliehenen Fürstenthumb, Land und Leuten etwaß fern entsessen, auch wegen Ihrer eigenen so stattlichen vielen vnd weitläuffigen Landschaft vnd Regierungen, ohne sonderbare Nothwendigkeit nicht zu bemühen seind, daß Ihre Lbdn. Lbdn. über diesem Vnsern letzten Willen Hand zu halten, Vnsere geliebte Kinder, Land und Leute, was deren von Vns auf sie gebracht, oder sie künftiglich noch erlangen oder ererben möchten, zu beschützen und in verfallenden Nöthen und Geschäften, darunter Sie von dem Herrn Administratoren ersucht werden, Ihrer Lbdn. Lbdn. getrewen Raht und Assistentz zu ertheilen geruhen wolten etc.
§. 15.    Haltung gemeiner Landtage und Directorium derselben.
Wie wir nicht zugeben oder geschehen lassen können, daß vf denen gemeinen Landtägen, so in Vnserm Fürstenthumb zu halten, durch vnsern Vettern, Landgraf Morizen, oder seine Leute das Directorium geführt werden solle, also soll vnser Sohn und seine Räthe darauf beharren, kein Widriges zugeben, oder in seinen Landen einem Andern das Directorium gestatten. Vnd da es wiederumb zu gemeinen Landtägen käme, soll vnser Sohn vnd Erbe, Vnsern Vettern, Landgrafen Morizen, und den Seinigen, des Directorii halben, keinen Vorzugk darauf
gestatten, sondern allen Fleiß ankehren, daß es sowohl mit den Landtagen wechselsweise, und ein Landtag umb den andern, alß auch in yedes fürstlichen Theils Landschaft mit dem Directorio gehalten und alternirt werde; sintemal wir nicht finden können, womit die Caßelische Linie sich ein Prärogativ erzwingen könne, ob sie gleich noch zur Zeit etwas mehr von Landen hat, als wir, weil deren keines dießfalls erheblich; dann neben deme im Reich brauchlichen, und noch frische Exempel anzuziehen, daß nicht nach Grösse der Landschaft oder Vermögens, sondern dessen ohngcachtet, nach dem Alter der Fürsten eines Hauses der Vorzug angesehen und in Acht genommen würd, so ist unsers Herrn Alt-Vatters Testament die Parificatio der vier Herrn Gebrüder, und also auch unsers Herrn Vatters, und unsers Vettern, Landgrafen Morizen Herrn Vaters, in vile underschiedliche Wege zu finden; als nemlichen in allen fürstlichen Regalien und fürstlichen Hoheiten, landsfürstlicher Obrigkeit, in Lehenempfängnussen, in Reichssachen, in Bestallung gemeiner Hof- und Revision - Gerichten durch das ganze Furstenthumb Hessen, in gemeiner Diener Bestallung, in gemeiner Eheund Aussteuer der fürstlichen Hessischen Fräulein, in gemeiner Oeffnung der Vestungen, zugeschweigen, daß einer vor dem andern, an Kaiserl. Höfen oder sonsten bei Reichs-Solennitäten, einig besonder Ambt zu bedienen gehabt, oder noch hätte.
§. 16.    Gerichtsverfassung und Appellationszug an das gemeinschaftliche Hofgericht zu Marburg oder die fürstliche Kanzlei.
Mit den Appellationibus, so in vnserm Land und Gebieten von den Vnder-gerichten geschehen, soll es also gehalten werden, daß dieselben entweder an Vnsere Cantzleien, oder aber an das gemeine, Vnser der sämbtlichen Fürsten zu Hessen, Hofgericht zu Marpurg, wofern es Adelicher Partheien, oder Communen Sachen sind, nach eines jeden Gelegenheit, gehen sollen und mögen. Vnd soll vnser Sohn vnd Erbe, mit Zuthun vnseres Vettern, Landgraf Morizen, oder dessen Erben, solch Hofgericht bestellen; es were dann Sach, daß Landgraf Moriz an die gebürliche Wiederbestellung nicht recht wollte, oder wir bey unserem Leben noch ein anderes verordneten. Und soll vnser Sohn in alle Wege dahin sehen, daß solches Hofgericht mit ehrbaren, gelahrten und verständigen Leuthen besetzt werde.
§.17     Mahnung zum Gehorsam und Treue gegen Kaiser und Reich
Ferner wollen wir vnsere Söhne sämtlich aus trewem Vaters Herzen hocherinnert und vermahnet haben: daß die Röm. Kaiserl. Majestät, vnsern gnedigsten Herrn, alß die ordentliche Obrigkeit und das höchste Oberhaupt, wie auch das gantze hochlöbliche Hauß Oesterreich, sie die Zeit ihres Lebens, alleruntertha-nigst und der Gebühr respectiren, vnd sich umb Ihre Kaiserl. Majestät vnd dero Erzhauß mit Worten, Hertzen, vnd in der That, zu allen und jeden Occasionen trewlich und ohne einige Intermission bedienet machen, auch wider Ihre Kaiserl. Majestät vnd dero durchlauchtigstes Hauß Oesterreich sich nimmer mehr in einiger Kriegs-Expedition gebrauchen lassen sollen.

Wollten sie aber je in Kriegen sich versuchen, so werden, mit Gottes Hülfe, bei der Röm. Kaiserl. Majestät vnd dero hohem Ertzhause Vnsere Söhne noch allezeit Gelegenheit finden füglich vnd ihrem Stand gemäß vnderzukommen, gestalt dasselbe große Hauß, seiner von Gott verliehenen villfaltigen Königreich und Lande halbern, fast niemals ohne Kriege ist.

Zur besseren Vollbringung vnd Steifhaltung dieser vnserer väterlichen Vermahnung vnd Lehr sollen sich auch vnsere Söhne, vnd sonderlich der Regent deß Lands, in keine Bündniß begeben, die zu Abbruch des heiligen Reichs einzigen Oberhaupts, Hoheit vnd Gewalts gemeinet ist, oder Ihrer Kaiserl. Majestät von nahem oder fernem zuwider, entgegen oder vnlieb scheinen möchte. Hingegen sollen vnsere Söhne in Gehorsamb gegen dem Oberhaupt des Reichs verbleiben, an des heiligen Reichs heilsame Verfassung, Abschiede vnd Satzungen sich halten, den Religion- und Prophan Frieden, als die einige wahre Richtschnur für Augen haben, und bey so gethanen ihren Verhaltungen, (es gehe ihnen auch darüber so hart heraus, als es immer wolle,) an Gottes Schutz, Hulde, Gnade, Seegen vnd anderwertlicher Belohnung gar nicht zweifeln.
§. 18.   Mahnung an seine Söhne und Nachkommen zu einer frommen, gerechten, weisen und milden Regierung.
Demnach die Obrigkeit von Gott vornehmlich darumb Land vnd Leuthen gegeben, damit in Erhaltung wahrer Gottseligkeit, Recht vnd Gerechtigkeit vnd ehrbaren friedlichen Lebens, seines heiligen Nahmens Lob vnd der Menschen Heil vnd Wohlfahrt befördert werden möge, dahero die Regenten Pastores Populi, vnd Vätter des Vatterlandes genennet werden, vnd auch seyn sollen, so wollen Wir vielgemeltem Vnserem Sohn vnd desselbigen, laut obiger Vnserer Disposition vnd brüderlichen Erbstatuts substituirten Erben, solch hohes Ambt bestes Fleißes nochmals befohlen haben, daß Sie als gottsehlige, christliche Regenten, ob dem heiligen Evangelio vnd wahrer Religion, wie obgemeldet, eyfferig halten, alß lieb ihnen Gottes Ehre, Seiner Allmacht Gnade vnd Hulde, wie zumahl der Unterthanen ewiges Heil ist; darzu auch alß trewe, sorgfältige, wachende Häupter derselbigen, die Zeit ihrer Regierung den allgemeinen Nutzen trewlich befördern, der Vnderthanen und Landß Notturft ihrem aigenen Lusten vnd Belieben vorziehen, denselben keine unziemliche Beschwernuß auftringen, noch zu seuftzen vnd zu klagen ohnnötiger Weise Vrsach geben, vielmehr aber beschwerliche Nachrede vnd Fluch insgemein verhüthen, daß gemeine Gebet vnd Vorbitt, welches durch die Wolken tringet und in allen fürfallenden Nöthen große Kraft hat, erhalten, dem geliebten hochnützlichen Frieden nachjagen, männiglich Recht und Gerechtigkeit redlich mittheilen, die Frommen lieben vnd beschützen, die Böße vnd Vngehorsame mit Recht strafen, alle beschwerte Underthanen in ihrem Anliegen, nach Gestalt der Sachen, selbsten anhören, sie wider ihre habende vnd herbrachte Freiheiten vnd sonsten in andere Wege unzimlich nicht belästigen, vnd in Summa die ganze Regierung, Administration und beydes mittelbahre vnd ohnmittelbare Verrichtungen, bestens Vermögens, also bedenken vnd anstellen, wie Sie es an jenem großen Tag vor dem Herrn aller Herrn, der ihnen solch Ambt hochvertrawet hatt, zu verantworten vnd Rechenschaft darüber zu geben getrawen; je allermaßen sie damit christlich, freundvätterlich und gnädig ermahnet, vnd eines yeden Gewissen, bey Vermeidung Gottes Straff vnd Ungnad, hierüber beladen seyn sollen.

Wir wollen auch noch darzu vnsern Sohn, mit gebührendem Ernst, insonderheit wiederumb befohlen haben, daß nicht allein auf den Canzelleyen, sondern auch auf den Aembtern, Jedermänniglichen, dem Armen als dem Eeichen, gleichmäßigen schleunigen Rechtens verholfen, vnd solches durch Gabe oder Geschenk, oder wie das Nahmen haben mag, nicht verhindert werde; welches auch einem jeden Diener, so mit solchen Sachen zu schaffen hatt, in seine Aidspflichte soll eingebunden werden. Und damit solches mit desto mehrem Ansehen geschehe, so solle gedachter vnser Sohn, je zu Zeiten, selbst auf die Canzlei, vnd sonderlich oft in geheimbden Raht gehen, mit zusehen daß die Gerechtigkeit befördert werde.

Auch ermahnen Wir vnsern Sohn vätterlich, daß er sich die Armen wolle fleißig befohlen seyn lassen, vnd sich gegen dieselbige jederzeit, nach seinem Vermögen milt vnd gnedig erweiße, ihnen gerne umb Gottes Willen gebe; item, daß er den Wittiben vnd Wayssen Recht schaffe, sie schütze vnd zu ihrem Rechten handhabe, vnd sie in ihren Nöthen nicht verlasse.
§   19     Testaments-Executoren
Und damit alles, wie es hieroben nacheinander stehet, und wir es aus trewer Meinung vnsers Herzens zusammengebracht, soviel desto ansehnlicher, richtiger vnd wirklicher vollzogen, — so wollen wir zu rechten — Executoren dieses vnsers letzten — Willens gesetzt vnd verordnet haben, beneben vnsern beiden Herrn Gebrüdern, auch den Herrn Churfürsten zu Sachsen vnd Herrn Margraf Christian zu Brandenburg, vnsere freundliche liebe Vettern, Schwegere, Brüdere und Gevattern, sodann Pralaten, Ritter- und Landschaft vnsers Fürstenthums etc.

Zu dessen allen mehrer Urkundt, haben Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen etc. — dieses Testament — underschrieben, vnd vnser Fürstlich groß Insiegel wissentlich daran hängen lassen, vnd zu mehrer Bekraftigung an unden bemeldte Personen, als hierzu sambt vnd sonderlich erforderte Zeugen, begehrt, sich gleichfallß zu underschreiben vnd ihre Siegel herein, nach den vnsrigen zu hängen.

Geschehen vnd geben zu Lichtenberg, Donnerstags den 6. Octobris, Stylo veteri, im Jahr, nach Christi vnsers Erlösers vnd Seligmachers Geburt Sechszehenhundert Zwanzig vnd Fünf.
Ludwig, Landgraf zu Hessen etc. Emig, Graf zu Leiningen, als erforderter Zeuge. Antonius Wolff. (Dr. Com. palat. caesar. und Fürstl. Hess. Geh. Rath und Cantzler), alß hierzu gn. erforderter Zeuge. Johannes Faber.  (Dr. Vice-Cantzler und Geh. Rath), alß hierzu insonders
gn. erforderter Zeuge.

Georg Bernhard von Hertinghausen, (Fürstl. Rath, auch Oberforst- und Oberjägermeister), alß hierzu erfordert.
Johann Vietor, Dr. Superintendens, hierzu gn. erforderter Zeuge.
Johann Balthasar von Weytoltshaußen, genannt Schrautebach, (Fürstl. Rath und Ambtmann zu Lichtenberg), als hierzu erforderter Zeuge.
Johann Philipp Kleinschmidt, (Fürstl. Rath), alß hierzu insonders gn. erforderter Zeuge.
Joachim von Briesen, (Stallmeister vnd Cammerjunker), alß hierzu gn. erforderter Zeuge.
Hanß Wilhelm von Mingerode, (Vice-Jägermeister vnd Cammerj unker), erforderter Zeuge.
Adam Leuht, (der Rechte Licentiat vnd Fürstl. Rath), alß hierzu insonders gn. erforderter Zeuge.
Georg von Plato, (Hofjunker), alß erforderter Zeuge.
Johann Heinrich von Garben, (Hofjunker), alß hierzu erforderter Zeuge.

VI. Vertrag vom 12. Februar 1627, zwischen den Söhnen des Landgrafen Moritz zu Hessen-Kassel und deren Mutter Juliane geb. Gräfin zu Nassau über das Rechtsverhältniss des Erstgeborenen zu seinen jüngern Brüdern.

(Aus: „Die Rechte des Kurhauses Hessen an der Verlassenschaft des etc. Landgrafen Victor Amadeus zu Hessen-Rotenburg: Anlage IV. S. 25—30.)

Im Nahmen des einzigen wahren Gottes, Vatters, Sohns undt Heyligen Geistes zue wissen, als die Durchleuchtige, Hochgeborne Fürstin und Fraw, Fraw Juliana Landtgräffin zue Hessen, Gräffin zu Catzenelnbogenn, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. geborne Gräffin zu Nassaw, Catzenelenbogen, Vyandten und Dietz, Frawe zu Bilstein etc. So dann der Hochwürdige, Durchleuchtige Hochgeborner Fürst undt Herr, Herr Wilhelmb postulirter Administrator des Stiffts Hirßfeldt, Landtgraff zue Hessen, Graf zu Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. Vf gnädige undt vätterliche Erinnerung des Durchleuchtigen und Hochgebohrnen Fürsten undt Herrn, Herrn Moritzen des Eltern Landtgraffen zue Hessen, Graffe zue Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. reiflich betrachtet undt wohl erwogen, was der liebe Friedt undt Einigkeit bawen, nehren undt erhalten, dargegen aber Unfriedt, Zwitracht undt Uneinigkeit zerstören, umbwerffen undt verderben, das schädliche Mißtrawen auch, sonderlich auch bey diesen letzten schwürigen undt gefehrlichen Zeiten vor unheilbare Riß, unwiderbringlichen Schaden undt gentzlichen Untergangk erwecken und verursachen könne; Daß demnach zu Erhaltung Gott undt den Menschen wohlgefelligen Friedt und Ainigkeit, Verhütung alles Wiederwillens, gentzlicher Abschneidung undt Ausrottung künftigen Mißtrawens, undt darab dependirender verderblichen inconvenientien und Zerrüttungen, zuforderst aber zue des Allmechtigen Gottes und seines Nahmens Ehr, und Conservation, Gedeyen undt Uffnehmen des Hochfürstlichen Hausses Hessen itzo hochbetrangter Casselischer Linien, hochged. beiderseits F. F. G. Gd. zu friedtlicher Composition undt Vergleichung, wie es uff künfftig begebenden Fall zwischen hochgedachter Ihrer Fürstl. Gnad. Frawen Julianen Landtgräffin zu Hessen, Herren Söhnen undt Frewlein, sodann Hochgd. Herrn Administratoris Fr. Gd. allerseits gehalten werden soll, sich zusammen gethan, solche hochwichtige Tractation und beederseits Räthen und Assistenten vorgenommen, auch darauff durch des Allmechtigen Gnade, ßeystand und Segen nachfolgender maaßen, doch uf gnädige Ratification undt Consens des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten undt Herrn, Herrn Moritzen des Eltern Landgraffen zue Hessen, Graffen zue Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain undt Nidda etc. Ihres allerseits gnädigen und geliebten Herrn Ehe-Gemahls undt Vatters, gütlich mit einander verglichen undt vereiniget hochgedacht Ih. Frl. Gd. Fraw Juliana Landtgräfin zue Hessen etc. anstadt Ihrer Herren Söhne und Frewlein, des Herrn Administratoris Fürstlich Gd. • auch vor sich, Demselben Erben undt Nachkommen festiglich undt Fürstlich ver-heissen undt versprochen, daß solches alles abgeredter und eingewilligter maaßen stett, fest und unverbrüchlich, doch uf obgesetzte Ratification un Consens, gehalten werden soll;

Erstlich; Nachdem das Ewige dem Zeidtlichen allezeidt billich vorzusetzen, der allmechtige Gott auch dieseß Fürstenthumb mit dem Licht des heyligen Evan-gelii und wahrer seligmachender Religion gnädig begabtt, davor Ihm dann billich, höchlich und von Hertzen zu dancken, und solche herliche undt köstliche Perle und Kleinott vor allen Dingen, sonderlichen bey diesen letzten und gefehrlichen Zeiten, alda sich allerhandt Rotten, Secten undt Irrgeister heufig ereugen undt gucken lassen, billig zum besten zu verwahren; Alß ist zue Gottes Ehre, gott-seeliger Erbawung undt Conservation seiner Christlichen Kirchen und Gemeine, allerseits gottsehlich undt Christlich verabschiedet, gesetztt undt geordnet, daß in- und durch das gantze Fürstenthumb das einmahl durch Gottes Gnade angenommene Licht undt Lehr des heyligen Evangely vermöge Prophetischer und Apostolischer Schrift auch der Augspurgischen Confession, rein lauter getrieben, geprediget, undt es derowegen bey wohl - angeordneten Kirchen- und Schul-Ord-nungen ungeendert verpleiben, reine Lehrer und Prediger befordert, ob Ihnen gehalten, Spithal, Gottes-Casten, Stipendia undt anders in Ordtnungen und gutem Wesen erhalten, auch so wenig der Regirender Fürst, als die junge Herrn undt allerseits Nachkommen, in vorigem allem ichtwas abzuschaffen, oder zu endern sich understehen, sondern die Conservation dieses puncti insgesampt mit Christlichem Eyffer getrieben, jedoch principaliter und directive von dem regierenden Fürsten dependiren soll;

Vors Andere; Nachdem der Allmächtige Gott nach seinem Gnädigen Willen, hochgedacht Herrn Landtgraffe Moritzen Fr. Gd., als beyderseits gnedigen undt geliebten Herrn Ehe-Gemahls undt Vattern in die zweite Christliche und wohlgerathene Ehe gesetzt, mit Deroselben ersten geliebten Gemahlin, der Durchleuchtigen, Hochgebornen Fürstin undt Frawen, Frawen Agnesen Landtgräffin zu Hessen etc. geborner Gräffin zu Solms etc. drey Fürstliche Herrn und ein Fürstlich Frewlein erzeugtt, davon aber des Herrn Administratoris Landgraff Wilhelms Fr. Gd. eintzig undt allein noch am Leben, in der zweyten Ehe mit hochgedachter Ihrer Fürstlichen Gnaden Frawen Julianen Landtgräffin zu Hessen etc. gebornen Gräffin zu Nassaw, Catzenelnbogen etc. mit dreyzehen Fürstlichen Kindern reichlich gesegnett, darvon nach Gottes Willen der Hochwürdiger, Durchleuchtiger, Hochgeborner Fürst und Herr, Herr Herman postulirter Coadjutor des Stiffts Herßfeld, Herr Moritz, Herr Friederich, Herr Christian, Herr Ernst und Herr Philips: So dann Fraw Agneß vermählete Fürstin zue Anhaldt etc., Frewlein Juliana, Frewlein Magdalena und Frewlein Sophia, alle Landtgraffen und Landt-gräffinnen zu Hessen etc. gleichfalls noch am Leben; Als ist wegen der Fürstlichen Herrn Söhne, und da in Itziger Ehe der liebe Gott mehr deren bescheeren würde, abgeredt, placidiret undt allerseits eingewilliget, daß uf begebenden Fall aus vielen erheblichen Landt und Leuten, ersprießlichen, auch zu Abwendung besorgender Zerrüttung gereichenden Considerationen der Herr Administrator Landt-graffe Wilhelmb allein regierender Herr seyn undt pleiben, undt die Fürstliche Regierung nicht zerrüttet, noch zertrennet werden, Ihr Fürstl. Gd. auch dargegen alle die Onera, so der Fürstlichen Regierung anhängig, als nämblichen Witthums-Gebührnisse, Unterhaltt, Kleider, Geschmuck undt Ausfertigung der Fürstlichen Frewlein, Besuchung der Reichs-Crayß-Visitations-Legations-Probations-Tage, Unterhalt der Cammer undt andere dergleichen Regierungs-Kosten über sich nehmen undt ausrichten sollen und wollen.

Vors Dritte ist abgeredt und bewilligt, daß uf begebenden Fall, undt wan und zu welcher Zeidt des Herrn Administratoris Fü. Gd. zu der Fürstl. Regierunge kommen undt gelangen werden, deroselben hochgedacht Fürstl. jungen Herrn Gebrüdern und da derselben der liebe Gott mehr bescheeren würde, dargegen so baldt et pari passu der vierte Theil sive quarta tam praesentium, quam futurorum bonorum absque omni onere, und ohne einige Schulden-Last eingeantworttet, zugeeignet, übergeben und zugestellet werden soll, gestaldt dann von des Herrn Administratoris Fürstl. Gnaden, so paldt Deroselben jungen Herrn Gebrüdern über ihren Antheil undt Ortt Landes, so Denselben in assignationem zufallen werden, ratione indemnitatis gehörige Schadtloß - Verschreibunge wegen der Schulden, so darauf hafften möchten, eingehändiget undt zurückgegeben worden;

Vors Vierte; Wohferne der jungen Herrn einer oder ander sich nach Gottes Willen verheurathen und Fürstliche Frewlein erzeugen würde, so ist abgeredt und bewilligett, daß denen uf solchen Fall als Fürstlich Hessischen Frewlein die Dotation dem Herkommen nach bey gemeiner Landtschaft billich verbleiben, die Ausrüstung oder Ausferttigung aber, wie auch Wittumben bey undt uf eines Jeden Herrn Portion, stehen und hafften soll;

Vors Fünffte; Demnach auch bey der Römischen Kayserl. May. Unserm Allergnädigsten Herrn hochgedacht Herr Landtgraffe Moritzen Fürstl. Gd. über
die Darmbstadtische immodicam Executionem et Occupationem, von Graffschaft, Herrschaften, Schlössern, Aemptern und Städten, sich zum allerunterthenigsten beschweret, und umb gehörige Restitution nachgesucht, so soll auch diese Quarta hierauff zugleich mit verstanden werden, uf alles dasjenige, was mit Gottes Hülffe auß undt von solcher Darmbstadtischen übermeßigen Execution wieder zu erlangen seyn wirdt, gestaldt dann solche Recuperations-Sache zu gleicher Handt geführet, auch nach Proportion des vierdten Theils commune onus getragen, undt dargegen auch commune lucrum participiret werden soll.

Vors Sechste ist auch abgeredt und allerseits eingewilligt, daß uf begebenden Fall solche Quarta der jungen Herrn Gebrüder nach den jarlichen Intraden, Rhenten und Einkommen gemacht und angeschlagen, in dieselbe auch zu deren Fürstlichen Auffenthalt etzliche Fürstliche wohlerbaute Residentz-Heuser, in specie aber Schmalkalden, Herrnbreitungen, und in eventum Rottenberg mit eingeschlossen werden sollen;

Vors Siebende; so soll der Herr Administrator als regierender Fürst die Landts- Fürstliche Obrigkeit und Jurisdiction in Geist- und Weldtlichen Sachen, als Visitationes, Gelaidt, Folge, Reichs- undt Land-Steuer allein haben undt exerciren, den jungen Herrn Gebrüdern aber in undt uf ihren assignirten Oerten alle Utilia Dominia und Gerechtigkeiten, als Collaturn, Peinlichkeit, Civil-Gerichte, Jachten, Landt-Zölle und dergleichen, jedoch ausserhalb der Straßen-Fälle alleinig, an dem Rhein-Zoll aber gleichfalls der vierte Theil sein und vorbehalten bleiben;
Vors Achte; Soviel die Mobilien, in specie aber das Silber-Geschir, Biblio-thec, Marstall, Rüst-Cammer, Jacht-Zeug undt dergleichen belanget, ist deßwegen abgeredt und eingewilliget, daß die Mobilia bey einem jeden Hauße und Vor-wercken und denjenigen, so dieselbigen in assignatione zufallen möchten, verbleiben, auch woferne den Jungen Herrn Gebrüdern von solchen Mobilien geblöste und leddige Heuser zufallen würden, daß dieselbe dann mit nothdürtftigen Mobilien undt Haußrhat versehen, das Silber-Geschirr, Bibliothec, Rüst-Cammer und Jacht-Zeug aber nicht von einander getrennet, sondern bis zu Herrn Landt-graff Moritzen Fr. Gd. tödlichen Hintritt (welchen der Allmechtige Gott lange gnedig verhüten wolle) unverruckt bleiben, alsdann aber den Jungen Herrn Gebrüdern der vierte Theil daran zustehen, jedoch desselben gebührliche Redemptio aus Sechs Ehrlicher Rhäte und Dienere Erkenntnus, deßhalben man sich beyder-seits zue vergleichen, dem Regierenden Herrn freystehen und vorbehalten sein soll;

Vors Neunte; die Artvillorie, Munition undt anders, so in undt zue den Vestungen, auch dem gemeinen Difensions-Wesen des Vatterlandts gehörig, sollen darbey zusammen unzertrennet verbleiben, doch wan die Junge Herrn ihre Portion und Heußer überkommen, haben des Herrn Administratoris Fr. Gd. uf freundliches Ersuchen mit etwas, wo nöttig, zu gratificirenn eingewilligett;

Vors Zehende; Wann Landtage, als welche zur Consultation gemeiner Nott undt Anliegen angesehen, ausgeschrieben, oder Sachen vorgenommen würden, so dem gantzen Lande zue Vortheil oder Nachtheil gereichten, als nemb-lichen, da mitt ausländischen Ständen undt Persohnen Landt-Verträge ufgerichtet würden,  oder wann Kriegs - Contributiones getragen oder abgewendet werden sollten, oder da sonst etwas vorlauffen möchte, so die Conservation des Fürstlichen Haußes belangte, oder daran Landt und Leuthen gelegen, ist abgeredt undt bewilligtt, daß dann Jederzeit der Regierende Fürst mit den Jungen Herrn oder Vettern von Ausschreibunge der Landtage, oder dergleichen Tractationen cousultiren, Rhat nehmen und schließen soll, an, quid, quando, et quomodo, et ubi, der Landtag oder oberwehnte Tractationes zu halten, zu proponiren, zu handeln undt zu schliessen undt zue des gemeinen Vatterlandes Besten ingesampt zu schliessen sein solle;

Vors Eilffte; uf den Fall der Regierende Fürst, desselben Successores und Nachkommen von anderen Lehen empfangen, oder aber andere Vasallos in-vestiren und belehnen werden, sollen die Junge Herrn und ihre Nachkommen, gleichwie es mit Darmbstadtischer Lini herkommen und gehalten, in die investi-turas nomine tenus und als zu gesambter Lehnschaft mit einverleibt, benendt und gesetztt werden;

Vors Zwölfte; Woferne den Jungen Herrn Ehren- oder andere noth-wendige Sachen vorfallen würden, sollen die Adeliche Vasalli und Landtsassen, so ausserhalb der Jungen Herrn zugetheilten Oertern gesessen, uf erfordern dero-selben, doch honore-tenus und nicht onerose, aufzuwartten undt zu erscheinen schuldig sein, solches auch bey der Landes-Huldigung ausdrücklich reserviret und vorbehalten werden;

Vors Dreitzehende, Weil Kriegs-Durchzüge undt Einquartirungen nicht privata, sondern publica onera sein, da dann der Jungen Herrn assignirtes Land und Oerter dergleichen betreffen, undt die andere des Fürstenthumbs Oerter damit verschonet würden, uff solchen Fall sollen solche verschonete und unbe-logte Oerter des Fürstenthumbs solche Last nach Proportion mitzutragen und arbitratu boni viri den erlittenen Schaden zu ersetzen, und also ein Glied mit dem andern Lieb und Laidt auszustehen, sowoll den Herrn, als auch ihnen selbst unter die Arme zu greiffen schuldig sein;

Vors Vierzehende, Weilln auch Ueberhäuffung der Schulden mit ihren Zinßen, wie Rost einfressen, die Intraden absorbiren, Landt und Leuth verzehren, undt derowegen solches bei junger Herrschaft so viel möglich zu praecaviren, alß ist allerseits reciproce eingewilligt und ratificiret, daß so wenig der Regierende Fürst, als die Junge Herrschaft Macht haben sollen, Schulden zu machen, oder ihre Lande zu beschweren, ohne sämbtlicher Herrn Consens und Bewilligunge, jedoch casum extremitatis et honestae necessitatis eximirt und ausgenommen;
So ist auch Vors Fünffzehende von des Herrn Administratoris Fr. Gd. aus brüderlicher Affection und gutem Vertrawen eingewilligt, wofern der Jungen Herrn einer oder ander zum Krieg sich gebrauchen lassen wollte, daß uff solchen Fall der Regierende Fürst dem oder denen in Kriegs - Rüstung sich begebenden Jungen Herrn mit einer pillichmeßigen Ausrüstung verhelffen solle und wolle;

Vors Sechtzehende, Da der Jungen Herrn einer oder ander mit Tod (so doch Gott lange verhüten wolle) abgehen wird, so soll dessen oder deren Antheil Land und Erbschafft den andern überbleibenden Herrn Gebrüdern accresciren, und gleichsamb einer dem andern darin vermöge vätterlicher Ratification substituiret sein, und solches so lange der Jungen Herrn oder deren mannlichen Leibes-Erben einer wirdt bey Leben sein, woferne aber dieselben miteinander nach Gottes Willen abgehen solten, alsdann und nicht eher soll solche der Jungen Herren zugetheilte Quota dem Eltern oder Regierenden Herrn zufallen oder anwachsen.

Vors Siebenzehende, Die Unterthanen in denen Oertern, so den Jungen Herrn zufallen werden, sollen Denselben dem Herkommen nach vollkommene Huldigungs-Pflicht, doch excepto Regimine, Regalium et Superioritatis jure, wie obstehet, thun und leisten, in des Regierenden Herrn Fürstenthumb und Landen aber darinn gesessene Unterthanen in eventum und also reciproce leisten.

Da auch Vors Achtzehende, in der Jungen Herrn Orten keine, in des Regierenden Herrn Orten aber ziembliche Mast sein würde, Alß soll Derselbe zum Behueff der Jungen Herrn Küchen, nach discretion, eine Anzahl Schweine Mast, frey in Ihrer Frstl. Gd. Gehöltz mitgehen, auch zu Zeithen, da die Junge Herrn dessen benöthigt, auf freundliches Ersuchen ein Stück Wildes nach des Regierenden Herrn discretion aus ihren Wildbahnen folgen lassen.

Vors Neuntzehende, Soll die Ausrüstung zu den Fürstlichen noch vorhandenen dreyen Frewlein, nemblich Frewlein Julianen, Frewlein Magdalenen und Frewlein Sophien, ohne was die Landtschafft ratione dotationis darzu zu thun schuldig und verpflichtig ist, vermöge Ihrer Frstl. Gd. Herrn Landtgraff Moritzen gross- undt väterlicher Disposition Zehen Tausend Gulden sein, und bis zu solcher Ausrüstung und Abstattung järliches zu der Fürstlichen Frewlein Kleider-Geldt Fünfhundert Gulden, doch also, daß die in die Fünffzehen hundert Gulden, da Gott der Fürstlichen Frewlein mehr bescheren würde, Dieselbe mit gemeinet, da aber eine oder andere mit Tod abgehen solte, deren quota abgezogen undt fallen, uff Bedienung der Fürstlichen Frewlein an Man- und Weibs - Personen järliches Fünffhundert Gulden, uff Deputat, Kutschen und Pferdte Zweytausend Gulden, und also in toto uff der Fürstl. Frewlein Deputat järliches Viertausend Gulden, alles nach der Cammer - Ordnung gefolget werden, gestaldt dann deswegen von des Herrn Administratoris Frstl. Gd. so bald gewisse Versicherung und Assecuration zurückgegeben worden;

Vors Zwantzigste, Woferne auch Illustrissima, Ihre liebe angehörige junge Herrn und deren Nachkommen, wegen Kriegs-Leuffte, Pest und dergleichen, etwa genöthiget würden, sich in die Vestungen zu retiriren, soll Ihnen dann die Oeffnunge zu dem Ende unabschläglich verstattet, die Zeit über doch uff ihre Costen, allda zu pleiben gegönnet, und die Dienste zu Befreyung, Ab- und Zufuhr ihrer Güter des Orts gutwillig geleistet und gefolget werden;

Endlich und Schließlich, Demnach hochgedachte Ihre Fürstl. Gd. Fraw Juliana Landtgräffin zue Hessen etc. Geborne Gräffin zu Nassaw, Catzen-elnbogen etc. aus Mutterlichem getrewen Hertzen, doch uff gnedige freundtehe-liche und väterliche Befehlichs Erinnerunge undt Anlassen, auch gnedig Belieben . und Ratification ihres gnedigen und geliebten Herrn Ehe-Gemahls Herrn Moritzen Landtgraffen zue Hessen Frstl. Gd. wegen ihrer mehrentheils unmündiger auch noch in der Wiegen liegender Kinder zu Abwendunge und Verhütungh aller Irrsahlen und Differentien trewhertzig und Mütterlich sich in diese gütliche Com-position eingelassen, des Herrn Administratoris Fürstl. Gd. gleichfallß in obge-setzte Puncten consentiret, gewilliget und gleichwie auch Illma vor sich undt ihre liebe Angehörige solche bey Fürstlichen Ehren, Trewen und Glauben, ohne einige Exception, Behelff, Uffzug oder Einrede, wie dieselbe auch Nahmen haben mag, Menschen-Sinn bereits erdacht, oder noch erdencken möchte, zue praestiren und zu leisten verheißen und zugesagt; Alß haben hochgedachte Ihre Fürstl. Gd. Fraw Juliana Landtgräffin zu Hessen etc. und des Herrn Administratoris Landt-graffe Wilhelms Fürstliche Gd., wie dann auch des Herrn Coadjutoris des Stiffts Herßfeldt Landtgraffe Hermans etc. F. G. als Illustrissimae Eltister Sohn diesen Abschiedt mit Fürstlichen eigenhändigen Subscriptionen und angehengten Fürstlichen Secret-Insiegeln corroboriret undt bekräfftiget; So geschehen in der Stadt und Vestung Cassel am Zwölfften Tagk Februarii im Jahr des Herrn Ein Tausend Sechshundert Zwanzig und Sieben.

Juliana,  
L. zu Hessen, geborne
Grevin zu Nassaw-Catzenelenbogen
(L. S.)
Wilhelm,
L. z. Hessen mpp.
(L. S.)
Herman,
L. z. Hessen mpp.
(L. S.)

                                                 

Kayserliches Diplom vom 8. Junii 1628  über die in der Fürstlich Hessen-Casselischen Linie errichtete Primogenitur, und wie darinn die Jüngere Herren und Ihre Nachkommenschaft succediren soll.

(Aus ,,Die Rechte des Kurhauses Hessen auf die Verlassenschaft des Landgrafen Victor Amadeus". Anlage V. S. 31—34.)

Wir Ferdinandt der Ander, von Gottes Gnaden, erwählter Römischer Kayser etc. bekennen offentlich mit diesem Brieff, und thun kund aller-männiglich, was maassen Uns der Hochgebohrne Wilhelm Landgraff zu Hessen, Graff zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhayn und Nidda etc. Unser lieber Oheim und Fürst, in Unterthänigkeit zu erkennen gegeben: Demnach durch vielfältige Zerreißung und Vertheilung der Fürstenthume, Graff- und Herrschaften, und durch Menge der Regierenden Herren, nicht allein vornehme alte Familien und Geschlechter im heil. Römischen Reich an Reputation und Vermögen merklich geschwächt und zurückgesetzt, sondern auch Land und Leuthe zu Unserm und des Reichs höchsten Schaden und Nachtheil ins äusserst Verderben gestürtzt würden, und dann in dessen Betrachtung nicht allein im Februario nächstverwichenen Sechszehenhundert Sieben und Zwantzigsten Jahrs zwischen Sr. Lbdn. und dero Gebrüdern mit Authorität, Consens und Beliebung dessen Vattern Laud-graff Moritz zu Hessen wie auch Julianä, Landgräffin zu Hessen etc. gebohrner Gräffin zu Nassau-Catzenellnbogen, als Mutter, wohlbedächtlich abgeredt, placidiret, und verwilliget, daß aus vielen erheblichen, Land und Leuten ersprießlichen Con-siderationen, bey der Fürstl. Hessen-Caßelischen Linie, Sein Landgraf Wilhelms Lbd. allein regierender Herr sein und bleiben, und die Fürstliche Regierung nicht zerrüttet noch zertrennet werden sollte: sondern über das auch in deme am Vier und Zwantzigsten Septembris desselbigen Sechszehenhundert Sieben und Zwantzigsten Jahrs zu Darmstadt zwischen Seiner Landgraff Wilhelms und des auch Hochgebornen Unsers lieben Oheimbs und Fürsten Landgraf Georgens zu Hessen Lbd. Lbd. als ietzigen im Fürstlichen Hauß Hessen regierenden beyden Landes-Fürsten uffgerichteten und von Landgraf Wilhelms Lbd. ältesten Brudern Landgraff Herman zu Hessen, wie auch an statt der andern Jüngern Gebrüdern von dero Mutter obbemeldter Landgräffin Julianä Lbd. beliebten, folgends von Uns am ersten February dieses Jahres allergnädigst confirmirten, und darauff obbemeldten beyden Ihren Landgraff Wilhelms und Landgraf Georgens Lbd. Lbd. zu samt dero Prälaten Ritter- und Landschafft geschwornen Haupt-Äccord im §. zum Acht und Zwantzigsten etc. ausdrücklich versehen, daß im gantzen Fürstl. Haus Hessen, so lange die Casselische und Darmstädtische Linien in Esse bleiben würden, bey jeder Linie nur ein einziger Regent und also bey beeden Linien mehr nicht dann zween regierende Fürsten seyn sollten; Deme zu folge und allerdings gemäß Ihrer beyderseits Lbd. Lbd. Land-Saßen, Lehen-Leute und Unterthanen an der Erb- und Land-Huldigung, wie ingleichen den Lehen-Eyd würcklich geleistet, und hinkünfftig leisten und schwören müssen. Ob es dann wohl darmit seine Richtigkeit habe, auch hinfüro darbey verhoffentlich ohne einigen Streit verbleiben würde, jedoch seine Landgraf Wilhelms Lbd. berichtet worden wäre, daß außer diesen die Fürstliche Hessen Darmstädtische Linie über solche alleintzige unzertheilte Regierung und Succession nach dem Rechten und Erst-geburth Kayserliche absonderliche Brief- und Special-Begnädigung erlangt und in Händen hätte, und seine Lbd. dann vor sich und die Fürstl. Hessen-Casselische Linie, mit dergleichen Kayserlichen Brieff von Uns auch gern versehen, und also in beyden Fürstlichen Linien, weil sie von einem Stamm entsprossen, eine Gleichheit in diesem Punct der Primogenitur haben, auch in reifflichem Nachdenken dieser Welt Streit- und Zanksüchtigkeit zu möglichster Vorkomm-und Abwendung aller disfalls besorgender hochgefähr- und beschwerlicher Zwie-spalten und Irrungen, obgedachte Fürstliche Casselische Linie weniger nicht als die Darmstädtische auff alle begebende Fälle dessen versichert wissen möchten, daß nicht allein in solcher Fürstlichen Hessen-Casselischen Linie und allen dahero rührenden Fürsten von nun an und hinführo so lang dieselbe in Esse seyn würde, nur ein eintziger regierender Lands-Fürst und Herr seyn, sondern auch derselbe aus des ältesten Geburts-Linie posteriren und nach dem Rechten der Erstgeburth oder Primogenitur andere Fürsten solcher Linie nach billigen Dingen und Ermessen des Erstgebohrnen, mit Zuziehung Ritter - und Landschafft, und wie es bey andern Fürstlichen Häussern im heiligen Römischen Reich, so dergleichen Statuta und Ordnungen der Erstgeburth Rechtens haben, gebräuchlich ist, ablegen solle, und Seine Lbd. dahero unterthänigst gebethen, daß Wir deroselben hierinn gnädigst zu erscheinen, und als regierender Römischer Kaysser und Obrister Lehen-Herr des Fürstenthumbs Hessen zu Erhalt- und Fortpflantzung vielbemeldter Hessen - Casselischer Linie und dero Nahmens Existimation, auch Vorkomm- und Abwendung aller Mißverstände und Unheils in dieser Linie, und zu Aufnehmen und Wohlfarth Land und Leute, vornemlich auch zu unserm, Unserer Nachkommen und des heil. Reichs Frommen und Besten, oberzehltes alles wie Wir wohl könnten und zu thun vermöchten, offtbesagter Fürstl. Casselischer Linie aus Kaysserl. Macht Vollkommenheit, Hoheit, Würde und Gütigkeit mit verbindlichen Clausuln extense und wie solches am beständigsten und kräff-tigsten beschehen könnte, sollte, oder möchte, durch Unsere kräfftige Kayserl. Begnadigung zu stabiliren und zu befestigen allergnädigst geruhen wollten; daß Wir demnach solches Suchen durch Unßer Räthe reifflich examiniren und erwe-gen laßen, auch vor Uns selbsten erwogen und befunden, daß dasselbe ehrbar und der Billigkeit, auch denen obangeregten Vergleichungen, zumahl deme zu Darmstadt am 24. nechsthin aufgerichteten, und von Uns Kaysserl. confirmirten, auch von beyden regierenden Landgrafen, samt Ihren Prälaten, Ritter- und Landschafft schon mit leiblichen Eyden bestätigten und vollzogenen Accord, und deme darauff zwischen obermeldten beyden jetzo regierenden Fürsten im Hauß Hessen verglichenen Erb- und Lands-Huldigungs-Eyd, welchen die Unterthanen des Fürstenthums Hessen geschworen, gemäs, und zu Conservation und mehrerm Auffnehmen und Wohlstand des Haußes Hessen-Caßelischer Linie dienlich und nutzlich, auch Uns und dem heil. Reich zuträglich seye; und darneben angesehen die treue Dienste, die Seiner Lbd. weyland Vorfordern Unsern Vorfordern und dem heil. Reich vielfältig erzeigt und bewiesen, und Seine Lbd. selbst und deren Successores und Nachkommen forderst treulich leisten mögen, sollen und wollen. Hierum mit wohlbedachtem Muth, zeitigem Rath und rechtem Wissen obgethane Bitte, nemblich daß zu jederzeit nur ein eintziger Regierender Lands-Fürst und Herr aus des Aeltesten Geburts-Linie posterirend in der Fürstl. Hessen-Casselischen Linie seyn und nach dem Rechten der Erstgeburt admittirt werden sol, bewilliget: Bewilligen und verordnen auch dasselbe, vor Uns und Unsere Nachkommen im Reich, Röm. Kayßer und Könige hiermit und in Krafft dieses Kayserlichen Brieffs, von Röm. Kayserl. Macht, Volkommenheit, Würde und Gütigkeit, alß solches am beständigsten, gültigsten und kräftigsten beschehen soll, kan oder mag, derogestalt und also, daß nach Sein Landgraff Wilhelms zu Hessen, als jetzigen eintzigen regierenden Lands-Fürsten in der Fürstl. Hessen-Casseli-schen Linie tödtlichem Abgang, Seiner Lbd. Primogenitus, da Gott der Allmächtige Sie darmit seegnen würde, oder nach Absterben dessen, Sein des primogeniti ältester Sohn, und nach demselben sein des primogeniti Sohns Sohn, oder wann auch von demselben keine Mann-Leibs-Lehens-Erben Fürsten zu Hessen vorhanden, alsdann des primogeniti zweyter Sohn, und also fortan so lang des primogeniti Fürstl. Linie währet:   Nach deren tödtlichen Erlöschung aber Sein Landgraf Wilhelms des Impetranten zweyter Sohn, wann Gott solchen verleihen würde, und desselben Mann-Leib-Lehen-Erben, und abermahl also fortan auch die andere Landgraf Wilhelms Söhne, so Gott Sr. Lbd. weiter bescheren möchte, und Ihre Mann-Leibs-Lehens-Erben fort und fort und allezeit von Landgraf Wilhelmen dem Impetranten in absteigender Linie derjenige posterirende Fürst zu Hessen, deme es nach Ordnung der Primogenitur gebühret, oder im Fall Seine Landgraf Wilhelms Lbd. keine Mann-Leibs-Lehens-Erben hinterlassen würde, alsdann dero Bruder Landgraf Hermann zu Hessen, und nach dessen tödtlichen Hintritt, sein ältester Sohn, und Mann-Leibs-Lehens-Erbe, und in Mangel deroselben sein Land-graff Wilhelms übrige Gebrüdere Landgrafe zu Hessen, jederzeit der älteste und des ältesten Linie Mann-Leibs-Lehens-Erb zu eintziger Administration und unverschiedener Lands - Regierung und Succeßion an allen Land und Leuten und allen davon dependirenden Rechten und Gerechtigkeiten, so seine Landgraff Wilhelms Lbd. jetzo haben, oder Sie oder Ihre Nachkommen Fürsten zu Hessen künfftig überkommen mögen, zugelassen und verstattet werden soll, doch mit dieser Bescheidenheit, daß solcher des Juris Primogeniturae fähiger Fürst die andern Fürsten, nach billigen Dingen und Ermessung des Erstgebohrnen, mit Zuziehung Ritter- und Landschafft, und wie es bey andern Fürstlichen Häussern im heiligen Reich, so das Recht der Erstgeburth haben, gebräuchlich ist, ablege, und sich mit denselben abfinde; Es sollen auch gedachtes Landgraf Wilhelms Gebrüdere, sobald sie zu Ihren mündigen Jahren kommen, zu dieser abgesetzten Primogenitur und derselben steif und fester Haltung und Handhabung sich mit einem cörperlichen Eyd für sich und Ihre Erben und Nachkommen zu verbinden schuldig seyn. Und gebiethen hierauff allen und Jeden Unsern und des heiligen Reichs Chur-Fürsten, Fürsten, Geistlichen und weltlichen Richtern, und sonderlich Cammer - Richtern und Urtheil-Sprechern Unsers kayserl. Cammer-Gerichts, auch allen Unsern und des heiligen Reichs Hoff- und andern, wie auch austräg-lichen und compromittirten Richtern und Gerichten in und ausserhalb dem Land zu Hessen, Prälaten, Graffen, Frey-Herren, Herren, Rittern, Knechten, Haupt-Leuten, Vitzthumen, Vögten, Pflegern und Verwesern, Amt-Leuten, Schultheißen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen, in was Ehren, Würde, Stand oder Wesen die seyn, daß sie vielbesagten Landgraff Wilhelms zu Hessen Lbd. und alle Landt-Graffen Casselischer Linie, und alle Ihre Erben, Erbens-Erben und Nachkommen, für und für an obgemeldter Unser Verordnung, was derselben anhängt, nicht irren, noch hindern, sondern sich derselben wie obstehet, gebrauchen und gäntz-lich darbey bleiben und die vollnziehen lassen, darwider auch mit Urtheil nicht sprechen, oder sonsten in und außerhalb Rechtens nichts thun, noch vornehmen, sondern Sie nicht allein vor eintzige unzertheilte Regenten und Successoren, nach Recht und Ordtnung der Erstgeburth, wie oben verstanden ist, für und für zu ewigen Zeiten halten, sondern auch Sie von Unserer Nachkommen am Reich und desselben heil. Reichs wegen darbey handhaben, schützen und schirmen, und sich deme in keine Weiß noch Wege wiedersetzen, als lieb einem jeden ist Unser, Unserer Nachkommen und des heil. Reichs schwere Ungnad,  darzu bey Poen Fünfhundert Mark löthiges Golds, die ein jeder, so freventlich hierwieder thäte, Uns halb in Unser, Unserer Nachkommen und des Reichs Cammer, und den andern halben Theil demjenigen Fürsten zu Hessen Caßelischer Linie, so hierwieder beschweret oder belästiget würde, unabläßlich zu bezahlen verfallen, zudeme das alles so obgedachter Unser Kayserl. Verordnung und deßen Innhalt zuwider ge-urtheilet oder sonst in- oder außerhalb Rechtens gethan, vorgenommen oder gehandlet würde, krafftlos und von Unwürden seyn sollte; Alß Wir auch solches durch diß Unser irritirend Kayserlich Decret nichtig erkennen, und sprechen, de-cerniren und erklären.

Dessen zu Urkund haben Wir an diesen Brief Unsere Kayserl. güldene Bulla daran anhencken lassen; Geben uff Unserm Königl. Schloß zu Prag den 8. Monaths Tag Junii, nach Christi Unsers lieben Herrn und Seeligmachers Ge-burth 1628, Unserer Reiche des Römischen im 9. des Hungarischen im 10. und des Böheimischen im 11. Jahren.

Ferdinand
(L. S.)                                  Vt. Peter Heinrich von Strahlendorff.

Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatis proprium.
M. Arnoldin von Clarstein.

Vertrag  zwischen  Frauen   Amalien  Elisabethen,   Landgräfin  und Regentin zu Hessen, und Herrn Landgrafen Georg II. zu Hessen, die Marburger Succession betreffend, vom 14. April 1648.

(Aus Beck's archivalischen Mittheilungen a. a. O. S. 871 ff.)

Im Nahmen der heyligen vnd hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vatters, Gottes des Sohns, vnd Gottes des heyligen Geistes!

Zuewissen, nachdem in beyden Fürstlichen Häußern Hessen - Cassel und Hessen-Darmbstatt, in Sachen die Succession in dem Oberfürstenthumb Hessen vnd andere Irrungen betreffendt, eine Zeit lang hero schwere Streitigkeiten sich ereignet, alß daß es endtlichen gar zum öffentlichen Kriege ausgeschlagen, dar-durch nicht allein Landt vndt Leuthe auf das allereusserste verderbet, sondern auch noch großes Unheil vndt gentzlicher Untergang vor Augen gestanden, welche abzuwenden vndt hochgedachte Fürstliche Häusser wiederumb zur Ruhe, Friede vndt Einigkeit zuebringen, nicht allein zue Münster vndt Usnabrüg bey denen General-Friedens-Tractaten, sondern auch alhier zue verschiedenen Zeitten vndt Mahlen Handlung gepflogen, vndt darauf, durch Gottes des Allerhöchsten gnedige Verleihung, vndt friedtliebende Interposition vndt Vermittelung des durchlauchtigen, hochgebornen Fürsten vndt Herrn, Herrn Ernsten, Hertzogen zu Sachsen, Jülg, Cleve vndt Berge, Landgraffen in Thüringen, Marggrafen zue Meissen, Graffen zu der Marik vndt Ravensburg, Herrn zue Ravensteig etc.,  nach viel-
fältiger Zusammenschickung vndt Handtlung, dieser Kriegsspalt vndt Streitt allerdings durch einen gründlichen bestendigen Friedenschluß gentzlichen verglichen vndt aufgehoben, wie folget:

§. 1.    Abtretung der Niedern Grafschaft Catzenelnbogen, samt Schmalkalden und dem ehemalig Casselischen Theil von Stadt und Amt Umstadt von Darmstadt an Cassel.
Nemblich Erstlichen: soll die Nieder-Grafschafft Catzenelnbogen, sambt Schmalkalden und deren zugehörigen Vogteyen, nebenst dem Hessen-Casselischen Antheil an Statt und Ambt Vmbstatt, welche Stück ahn sich selbsten zue der Marpurgischen Succession nicht gehören, sondern ex alio Capite, nach dem am 24. Septembris Anno 1627 getroffenen Vertragh, von Hessen-Cassell ahn den Fürstlichen Darmbstadischen Theill kommen, der Fürstlichen Casselischen Linien allein verpleiben, doch daß das Ambt Braubach, so viell daran Casselisch, sambt dem Kerspell Catzenelnbogen, welche Herrn Landgraff Johannsen zue Hessen etc. Fürstl. Gn., gegen anderweitige gleichgültige Auswechselung mit Landt und Leuthen, so von Hessen-Darmbstatt der Fürstlichen Casselischen Linien zuethun behalten sollen, hiervon ausgeschieden sey; doch daß es der Befestigung des Hauses Marxburg zue ferneren Vergleich ausgestellet. Sodann das Ambt Braubach und Kerspell Katzenelnbogen, nach Herrn Landgraff Johannsen etc. und Seiner Fürstl. Gn. manlichen Leibeserben tödtlichen Abgang, der Fürstlichen Casselischen Linien, (in dero Willkühr dieses stehen soll), jegen Zurückgebung dessen, so sie anjetzo darjegen bekommen, ohn einige Wiederrede oder Hinderung wieder zuefallen und eingehändiget, auch alle etwa darauf haftende, von Herrn Landgraff Georgen etc. rührige Schulden, Verschreibung und Verpfändigung von demselbigen entlediget werden sollen.
§. 2.    Abtretung eines Viertels von Oberhessen oder der Hälfte des sogenannten Marburgischen Antheils an Cassel.
Nechst diesem und zum andern: Dieweil bey voriger Theilung, Anno 1605, durch die dahmalige Niedergesetzte das Oberfürstenthumb Hessen, und was sonsten weylandt Herr Landtgraff Ludtwig der Aeltere ahn Landt und Leuthen, und andern darzue behörigen Dingen verlassen, nach Inhalt jetzhochermeltes Herrn Landgraff Ludwigs testamentlichen Disposition, in zwey Theil mit allen Hochheiten, Herrlichkeiten, Nutzungen und Gerechtigkeiten gesetzt, und einer der Fürstlichen Casselischen Linien, unter dem Nahmen der Marpurgischen, und der ander der Fürstlichen Darmbstadischen Linien, vnterm Nahmen der Giesischen Portion assigniret, alß soll zwar der Giesische Theil, nach wie vor, bey Hessen-Darmbstatt verpleiben, und demselben die darbey befundene Defecta und Abgänge an Landt und Leuthen aus der Marpurgischen Portion, (doch nach der Proportion, wie jetzo bald folgen wird), ersetzet, die Marpurgische Portion aber fürter also eingetheilt werden, daß davon Hessen - Cassel die eine Helffte, und also quarta Pars totius Haereditatis gleichsam ab intestato vor voll, und von der andern Helffte oder respective Quarta, so sich nach den alten, Anno 1605, von denen Niedergesetzten gebrauchten Anschlägen, auf fünf und zwanzig tausend fünfhundert und fünf und sechzig Gulden, sechs Albos, sechs und ein viertel Heller erstrecket, fünf tausend Gülden jährlicher Intraden ahn Land und Leuten, und aller Hochheit, Herrlichkeit, Nutzungen und Gerechtigkeiten, daß übrige aber ahn solcher Helffte oder Quarta, eben auf solche Maaß, Hessen-Darmbstatt mit aller Hochheit, Recht und Gerechtigkeit, erb- und eigenthümlich gelassen werden, und also verpleiben, daß hierinnen bey der Abtheilung, so in beygefuegten Theilungs-Zettuln, welche von beyden Fürstlichen Theilen unterschrieben, zuebefinden, kurtz vorher gedachte alte Anschläge, alß welche Anno 1605 zue ebenmässigem Ende gemacht, in Acht genommen werden. Worbey dieses abgeredet worden, daß mit dem nechsten und zum lengsten innerhalb vierzehen Tagen, von dato dieses Vergleichs, von beyden Fürstlichen Theilen ihre Commissarien in die Aemter und Oerter bemeltes Marpurgischen Theils abgeordnet werden sollen, dieselbige nach obiger Proportion zuelieffern, und darauf die Unterthanen der bishero getragenen Pflicht zuerlassen, und beyden Fürstlichen' Theilen reciproce anzuweissen.
§.  3.    Bestimmung wegen der Schulden.
Was zum dritten die Schulden belanget, hat man sich endlich dahien verglichen: daß dieienige verbrieffte Schulden, welche bey Zeit tödtlichen Abschieds weylandt Herrn Landtgraff Ludtwigs des Aeltern zue Hessen etc., in dessen Erbschafft sich befunden haben, und annoch entweder aus der Renth-Cammer, oder uff den Aembtern Marpurgischen Theils verpensioniret werden, nach der Proportion, wie die Landte, unter die beyde Fürstliche Linien vertheilt werden sollen.
Die fünfzig tausend Gülden Capital Cammerwehruhg aber, welche Herr Landgraf Moritz zue Hessen etc. auf die Marpurgische Erbschaft verschrieben, und Hessen-Darmbstatt in An. 1627 zue zahlen zuekommen, werden von Hessen-Cassell, Hessen-Darmbstatt kraft dieses, wieder abgenommen, die deswegen von Hessen-Darmbstatt von den Creditoribus zurückgegebene renovirte Obligationes eingelöset, und Hessen-Darmbstatt schadlos gehalten; jedoch mit dieser Bedingung, daß diejenige Capitalia, so von Hessen-Darmbstatt ahn jetzo bemelten fünfzig tausend Gülden abgeleget sein, welche förderlich specificiret werden sollen, von Hessen-Cassel, mit Uebernehmung anderer uff dieser Erbschafft stehenden Capitalien, guet gemacht, und wieder erstattet werden sollen.
Alß sich auch befunden, daß weyland Herrn Landgraffen Moritzens zue Hessen etc. Fürstl. Gn., hochlöblicher Gedächtnuß, vier tausend zwey hundert und vierzig Gülden Herrn Landgraff Ludwigen zue Hessen etc. dem Aeltern schuldig worden, und selbige uff den Popparten Warthspfenning versichert, so hat zwar Anfangs Hessen-Darmbstatt an solchem Capital, nach seiner Raten, die es an dem Land überkommen, participiren wollen, endlichen aber mit der Helffte, als zweytausend einhundert und zwanzig ablößlichen Gülden, sich begnügen zue-lassen, erkleret.
Der Sambtauslagen halber ist verglichen, daß selbe vom Jahr 1646, und respective was die Niedergrafschafft Catzenelnbogen betriefft, von Anno 1647 und künfftig nach den Raten gerechnet, und iede Fürstliche Linien dero Ahnpart ahn gehörige Orth entrichten und guet machen soll.
§. 4.    Wegen Stadt, Schloß und Universität Marburg.
Demnach auch zum vierten unter beyden Fürstlichen Theilen, wegen Schloß und Statt Marpurg, auch der Universität Marpurg daselbst, nicht geringe Diffi-cultät entstanden, indem ein Jedweder selbige in sein Antheil Landes gesetzet wissen wollen, Hessen - Cassel auch dem Fürstlichen Darmbstatischen Theill ahn der Universität mehr nicht, dann nur den vierten Theil gestehen wollen, darjegen aber auch Hessen - Darmbstatt die Notturfft eingewendet, so ist dieser Passus • dergestalt resolviret und vergliechen worden: daß nemblichen Schloß und Statt Marpurg zwar in die Hessen-Casselische Portion gesetzt, von demselben aber Herrn Landgraff Georgens zue Hessen etc. Fürstl. Gn. sechszig tausend Gülden Hessischer Cammerwehrung, den Gülden zu sechs und zwantzig Albos gerechnet, ahn bahrem Gelde, ohne einige Exception, Compensation, oder Aufhalt, innerhalb fünf viertel Jahren von dato anzuerechnen, bezahlt werden sollen.

Die Universität belangend, soll selbige beyden Fürstlichen Theilen gleich gemein sein, doch dergestalt, daß Hessen-Cassel die Professores der juristischen und medicinischen, und Hessen-Darmbstatt die Professores der theologischen und philosophischen Facultät nominire oder zue wissen mache, und jedtweder Theil darauf dieselben, so er also dem andern Theil notificiret, in gesambten Nahmen beruffe und annehme, und darüber die Inspection habe, welche Professores auch dahero, wie nichts weniger der Paedagogiarcha, und desselben Collegen, beiden Theilen, vff Maaß und Weisse, wie sich deßwegen beyde Fürstliche Häusser, laut einer sonderbahren Formul vereiniget, pflichbar gemachet, auch diejenigen Professores und Bediente des Paedagogii, so annoch vorhanden, wiederumb in ihren vorigen Standt, doch auf beyden fürstlichen Theilen geleistete Pflicht, gesetzt werden sollen. Mit Annehmung und Bestellung aber des Paedagogiarcha und desselben Collegen, soll es also gehalten werden: daß jedesmahl zu Ersetzung derer in dem Paedagogio vacirenden Stellen, von allen vier Facultäten zwo düch-tige Persohnen, und zwar, wenn mit dem Paedagogiarcha Verenderung vorgegangen, zween aus der philosophischen Facultät, den beyden fürstlichen Theilen no-miniret, und sodann einer aus denenselbigen, uff vorhergehende Vergleichung, bestellet und confirmiret werde.

Was aber die Visitationes der Universität betreffen thuet, dieselbe sollen von beyden Fürstlichen Theilen ingesambt verrichtet, und darzue jedesmahl von Hessen-Cassel ein Politicus, von Hessen-Darmbstatt aber ein Theologus geordnet werden; maaßen dann auch die Rechnungen wegen der Universitäts Güeter und Einkünfften von beyden Fürstlichen Theilen ingesambt abgehöret werden sollen.

Vnd ist ferner abgeredet und vergliechen worden: daß der Universität Güeter und Gefälle wieder in den Standt zu setzen sein, wie sie Ao. 1604, bey Absterben Herrn Landgraf Ludtwigen des Aeltern, gewessen. Was aber Hessen-Darmbstatt, oder Hessen-Cassel von seinen eigenen Mitteln darsieder, als bey demselben gedachte Universität alein gewesen, mehr ahn Einkünfften und sonsten darzue geschlagen, das bleibet jedem Fürstl. Theile billich zum voraus und allein, und hat Hessen-Cassel seinen damahls zurückgenommenen Antheil wieder dahien zuewenden.
Vnd haben sich beyde Fürstliche Theile vorbehalten, im Fall inskünfftig über Verhoffen bey solcher Gemeinschafft Irrungen und Vngelegenheiten vorfallen, oder es sonst einem oder anderm Theill beliebig seyn würde, daß alsdann demselben bevor und freystehen sollte, eine eigene Universität anzuerichten, wann und wo es demselben gefällig, und zue solchem Ende die völlige Helfft aller Universitätsintraden, und was sonst zur Universität gehöre, ohne einige Hinderung ab- und zue sich zu nehmen. Vff welchen Fall beliebet worden, daß, weil Hessen-Darmbstatt ohne das die Kayserliche Privilegia der Giesischen Universität noch in Handen, und sich derselben gebrauchen könne, die Marpurgische Hessen-Cassel zu solchem Behuef gelassen werden sollten. Vnd dieweill die Universitätsintraden, wie sie vor Alters darzue gestiftet worden, also beschaffen, daß deren ein größer Theil aus dem Niederfürstenthumb Hessen, als aus dem Oberfürsten-thunib und andern Orten, so Hessen-Darmbstadt zuestendig sein, iährlich erhoben werden, so hat Hessen-Cassel bedinget, auf den Fall der Separation der Universität, die Uebermaß dem Fürstl. Hessen-Darmbstättischen Theil mit Geldte, fünff Gulden uff hundert Capital gerechnet, zuentrichten, und selbige im Land zuebe-halten.
§. 5.    Die Religion betreffend.
Betreffendt zum fünften den Punctum Religionis, darüber auch etwas Streit vorgefallen, ist es dahien gerichtet worden: daß, so viel die Lande des Oberfiirstenthumbs Casselischen Theils betriefft, dieselige benebenst dem Exercitio in Lehr und Ceremonien, in dem bisherigen Standt verbleiben, auch denen Ceremonien jedes Orts nachgelassen und verstattet sey, auch denselben obliegen solle, bey vorfallenden Verenderungen der Kirchen - und Schuldiener, mit Rath und Belieben des Superintendentis, und durch denselben, sambt dem Ministerio zu Marpurg, der Fürstlichen hohen Obrigkeit zwey, der evangelischen luthrischen Religion zuegethane, wohlqualificirte Subjecta zue denominiren und vorzueschlagen, aus welchen dan dieselbe eines zue eligiren, und auf vorhergegangene Vocation der Communen, zue confirmiren haben sollen. Sollte sich aber über kurz oder lang mit einem Superintendenten zue Marpurg Aenderung zuetragen, so ist diesfalls abgeredet, daß, sambt dem Uebrigen des Ministerii daselbst, alle in solche Superintendur gehörige Pfarherr zuesammen kommen, und vermöge der alten Hessischen Kirchenordnungen zwey düchtige wohl qualificirte Subjecta nominiren, und es förters der Vocation, Confirmation und Installirung halber dergestalt gehalten werden solle, wie jetzgemeldet.

So viell aber die Examina, Ordinationes, sowohl auch die Investituras der vocirten Kirchendiener belanget, sollen dieselbige jedesmahls von dem Ministerio und respective Superintendenten zue Marpurg, jedoch uff des Landesfürsten Verordnung, verrichtet werden. Vnd dafern sich in berürtem Hessen - Casselischen Theil, an einem oder dem andern Orth, ein nahmhaffter Coetus von Persohnen der reformirten Religion zuegethan finden mögte, die vor sich uff ein Exercitium Religionis trügen würden, so hat Hessen-Cassel ihnen dasselbige, doch der evangelischen lutherischen Religionsübung,  wie sie selbige in ihren Kirchen hergebracht, und aller darzue gewidtmeten Einkünfften unbeeinträchtiget, nachzuelassen bedinget; worin zwar Hessen-Darmbstadt, mit Anziehung unterschiedlicher, in dero Gewissen lauffenden Vrsachen, nicht willigen wollen, doch sich endlichen dahien erkleret, daß, wofern zwischen den evangelischen Lutherischen und Reformirten der bey den General-Friedens-Tractaten vorhabende Vergleich uff eine solche Nachlassung gerichtet werden sollte, und obberürter Coetus einen Prediger auf seinen Kosten halten würde, sie ihres Orths diesen Passum dahien gestellet seyn lassen.
§. 6.    Lehen.
Als auch zum Sechsten so viell Nachricht obhanden, daß sowohl die gräfliche ausländische, als auch die adeliche und andere Lehenschafften, so in dem Oberfürstenthumb Hessen gelegen, mit und zwar solcher Gestalt vor den Anno 1605 Niedergesetzten in die damahlige Theilung kommen, dasselbige bey diesen uff die Aemter, darein sie gehören, bey jenen aber uff die nahe Gelegenheit gerichtet gewesen, und so viell diesse betriefft, dazumahl die Rawische Lehen, nebenst dem Schloß Nordeck, wie nichts weniger die Schutzbar, genandt Milch-linge zue Traiß ahn der Lhan, neben dem Londorffer Grundte ausgesatzt worden, welche hernacher von hochermeltes Herrn Landgraff Moritzens zue Hessen etc. Fürstl. Gn. zue dem Marpurgischen Antheil gezogen, so hat zwar Hessen-Darmb-statt darauf bestanden, daß selbige in den Giesischen Theil gehörten, auch zue solchem Ende ein Tranksteuer - Register de Anno 1581 produciret, dieweill aber Hessen-Cassel damit nicht content sein wolle, so hat man sich dahien vergliechen: daß solche Lehen getheilet, und darumb, wie auch umb die gräflichen, so in den Marpurgischen Theill, und nahmentlich Witgenstein, Solms-Lich und Braunfels sich befinden, geloset werden solle; da dann, nach gemachtem Losen, Hessen-Cassel ahn denen Gräflichen, das Solmsische Braunfelsische und Lichische, ahn den Adelichen aber das Rawische zue Holtzhausen und Milchlingische, Hessen-Darmbstatt aber das gräfliche Wittgensteinische, und von den Adelichen, Nordeck zue Rabenau mit dem Londorffer Grunde zuegefallen.
§. 7.    Rang und Vorgang der Fürsten zu Hessen unter einander.    Neue Bestätigung der allgemeinen Landtage.
Zum Siebenten hat man sich nicht weniger der im fürstlichen Sambt-hauß streittig gewesenen Praecedentz dahien vereiniget: daß Herrn Landgraff Wilhelms zu Hessen etc., des Sechsten dieses Nahmens Fürstl. Gnd., zwar dieselbe, die Zeit ihres Lebens haben solle; wann aber inskünftig, (welches doch die göttliche Allmacht lange wende,) Seine Fürstl. Gn. versterben würden, so soll sodann damit zwischen denen regierenden Fürsten beyderseits Linien, bey allen Reichs-, Deputations-, Creyß-, Müntz- und Probation-Tägen, auch allen andern Conventibus dergestalt alterniret, und umgewechselt werden, daß der regierende Fürst im Hauß Hessen-Cassel den Anfang machen, hernach aber in folgenden Actu der regierende Fürst im Hauß Hessen-Darmbstatt den Vorsitz haben, und die davon dependirende Jura exerciren solle, und also fortan, mit der fernem Nachmaß, daß auch bey Anfang eines jedtwedern Reichs-, Deputations-, Creyß-, Müntz- und Probations-, auch andern Tagen und Zusammenkünfften mit der Prae-cedentz dergestalt umbgewechselt werden solle, daß wan Cassell bey Anfang eines Reichs- oder andern Tages oder Convents die Praecedentz zue Anfang desselben, oder der ersten Session exerciret, gleichergestalt auch der regierende Fürst des Fürstlichen Hauses Hessen-Darmstadt alsdann bei dem folgenden Reichstagh, oder sonden in der ersten Session den Vorsitz haben solle, vngeachtet welcher Theil bey vorigen Reichs - oder andern dergleichen Tagen in der letzten Session die Praecedentz gehabt, und soll diese Umbwechselung auch also in denen Unter-schrifften und Siegelung jedesmahls gehalten werde.

Und ist sonsten abgeredet und vergliechen worden, daß, wann, wie obge-dacht, ein oder der andere fürstliche Theill die Deputation-Tage beschicket, er vorhero mit dem andern Theil zeitig hieraus zue communiciren und sich seiner gewissen Instruction, so den Gesandten zu ertheilen, vereinbahren solle; dergestalt, daß derjenige fürstliche Theill, welcher im Anfang solches Reichs- oder dergleichen Tägen den Vorsitz gehabt, auch in Subscription oder Siegelung des Abschieds die Praecedentz haben solle. Was aber im Fürstenthumb Hessen vor Tagfahrten vff gemeinen Landtagen angestellet worden, da ist abgeredet, weil die gemeine Landtäge, welche in Krafft dieses Vergleichs wiederumb in Gang gebracht, auch deswegen jedesmahl und wan ein gemeiner Landtag zue halten für nöthig befunden wird, zwischen beyden regierenden Fürsten Abrede getroffen werden solle, je wechselsweiß im Ober- und Niederfürstenthumb angestellet und gehalten werden sollen, daß der regierende Fürst, in dessen Land und Territorio der Landtag gehalten wird, die Praecedentz und da Directorium haben und behalten. Wie es aber uff denen Zuesammenkünfften in Sachen der hohen Hospitalien und adelichen Stifftern zuehalten, da ist noch in etwas, bis die Anno 1627 gemachte Nebenrecesse durchgangen und revidiret, ausgesetzt.
§.  8.    Gülden Wein- und Rheinzoll etc.
Zum achten, hat man sich auch wegen der Gulden-, Wein- und Rheinzölle, wie nichts weniger des Popparten Wartspfennings dahin vereiniget: daß, obwohl Anfangs Hessen-Darmbstatt daran zu einem mehrern sich befugt erachtet, daß sie zue gleichen Theilen gemein sein, und ins künfftig die Zollschlüsse und Zollstette, sowohl im Niederfürstenthumb als Oberfürstenthumb besichtiget, und das Zollschliessen, wie vor Alters geschehen, insgesambt verrichtet, auch denen von beyden fürstlichen Theilen angenommenen Sambtzollschreibern ihr Ambt zue-verwalten ungehindert verstattet werden. Alsdann auch wegen etzlicher Zollgelder, welche Zeit gewehrenten Unfriedens bey den Zollstätten von beiden fürstlichen Theilen einander vorenthalten worden, Frage vorgefallen, so ist beyderseits gewilliget worden: daß, was ein fürstlich Theil dem andern bis daher vorenthalten, jegen einander uffgehoben seyn, und deßwegen von keinem Theil einige Nachforderung geschehen solle.
§.  9.    Belehnung der Grafen zu Waldeck.
Und demnach zum Neunten wegen Belehnung der Grafen zue Waldeck Unterredung gepflogen, so ist dieser Passus dahin resolviret worden: daß, so viel die Belehnung betrifft, selbige bey Herrn Landgraff Wilhelms etc. des Sechsten zue Hessen etc., Fürstl. Gn., in gesambtem Nahmen zueverrichten zwar alleine verpleiben, nach dessen Absterben aber, vff begebene Fälle, jedesmahl von dem älteren regierenden Fürsten zue Hessen, sowohl Hessen-Cassel als Darmbstattiscker Linien, ebenmässig Nomine communi geschehen, und dafern es inskünftig zur Apertur kommet, solche Grafschatft in zwey gleiche Theile gesetzt, und halb der Hessen-Casselischen, und die andere Helffte der Hessen-Darmbstattischen Linien zuefallen solle. Belangend aber den Passuni der hohen Landesfürstlichen Obrigkeit, und andere, so Hessen - Darmstatt uff selbige Grafschaft seines Orths an-noch praetendiret, davon ist in obgedachtem Neben-Recess Vergleichung getroffen worden.
§.  10.    Gegenseitige Ablieferung der abgetretenen Acten und Documente.
Zum Zehendten sollen alle und jede zue denen Aembtern, welche der Casselischen Linien, in Krafft dieses Vergleichs zuekommen, gehörige Judicial-oder Extrajudicial-Acta, desgleichen Sahlbücher, Urbaria, Register, Rechnungen, und andere Documenta von Darmbstattischer Seiten abgefolget werden, doch daß von dem Casselischen Theil dem Darmbstattischen auch dergleichen geschehe, unter andern auch wegen des geistlichen Landtkastens.
§.  11.    Compensation   und   gegenseitige Aufhebung   von Steuern  und sonstigen Forderungen und Ansprüchen ,   auf den abgetretenen Landen haftend.
Zum Eilften, als auch an Seitten Hessen - Darmbstatt ein Ueberschuß an der Tranksteuer, so bey dem Marpurgischen Theil, sowohl auch eine nahmhaffte Summe Limburger Steuern, wie nichts weniger, nechst der alten Soldaten-Steuer, die Mühl zu Marpurg, so allerseits in keinen Anschlag kommen, und derer zweyer ersten wegen, Herr Landgraf Moriz zu Hessen etc., vor diesem, Hessen-Darmbstatt etzliche tausendt Thaler zue bezahlen versprochen, participiren wollen, und noch förter eine Praetension wegen des Hainer Hoffzinses zu Frankfurt, der Ziegenhainischen Gelder, item der Rheinfeisischen Bawkosten gefodert, darjegen aber Hessen-Cassel unterschiedliche Mobilia zu Marpurg und Rheinfels, welche theils zur Marpurgischen Erbschafft gehörigh, theils sonsten vorgegeben worden, daß sie Herrn Landgraf Morizens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., und dessen Frawen Gemahlin zuestendig gewesen wehren, wie auch wegen zurückpliebener fünfzehen Hundert Reichsthaler, so Hessen-Darmbstatt jährlich aus dem Ambt Schmalkalden nacher Cassel liefern sollen, und dann die von Hessen-Darmbstatt hiebevor eingehobene Zwölff tausendt Goldtgüldten des Limburger Pfandtschillings zur gemeinen Erbschafft zuebringen, oder in sein Antheil der dritten Quarta zuesetzen praetendiret, als seind solche Forderungen hierdurch jegen einander compensiret, und insonderheit verglichen worden, daß berürter Limburger Pfandtschilling inskünftig bey Theilung jetzberürter Quarta übergangen werden solle.
§.  12.    Anerkennung des Rechtszustandes in den abgetretenen Landen.
Zum Zwölften: sollen die heimbgefallene Lehen, so von Herrn Landgraf Georgens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., Zeit dero gewehrter Inhabung der Lande, so jetzo Hessen-Cassel wieder abgetretten worden, andern verliehen und nicht vererbet, oder sonsten in ihrer Natur verendert, wie nichts weniger von ihr oder dero Regierung und Beambten in Justitien - Sachen zwischen denen litigirenden Partheyen judicialiter oder extrajudicialiter decidiret und ausgesprochen, oder sonst vergliechen worden, in ihren Kräften gelassen, und niemand darwieder, doch salvis Appellationibus et aliis Juris Remediis, beschweret, was diesfals darjegen vorgangen, in vorigen Stand gesetzt werden; doch soll bey denen also in ihrer Natur geenderten Lehen diese Maaß gehalten werden, daß, wenn von der fürstlichen Herrschaft keine sonderbahre Begnadigung geschieht, von denselbigeu nuhr die newe Qualität detrahiret, und das Lehen zue seinem vorigen Stand gebracht werden. Belangend aber die verschriebenen Befreiungen, sollen selbige sofern in ihrem Esse verpleiben, da sie die Stewern, Dienst und dergleichen Cammergefälle nicht concemiren, und hat Hessen - Cassel sich erkleret, daß nach befundenen Vmbständen, vff vorhergegangenes gebüerliches Ansuchen, sich der Billigkeit nach hierunter zu erweissen.
§. 13.    Allgemeine Amnestie und ewiger Friede und Freundschaft der beiden Fürstenhäuser zu Hessen.
Zum Dreizehenden ist auch abgeredet und vergliechen worden: daß alle und jede von einem und dem andern Theil, bei wehrendem Kriege, oder auch vor oder nach, erhobene Nutzungen, und hienjegen alle und jede durch Einquartierungen, Durchzüge, Plünderungen, Contributiones, Exactiones, Occupationes, und dergleichen Kriegssequelen, oder auch sonsten angewandte Vnkosten und Schäden, wie sie immer Nahmen haben, und was dannenhero in einem oder dem andern predentiret werden möchte, allerdings vfgehoben und gefallen seyn, und kein Theil ahn dem andern deswegen etwas in oder ausserhalb Rechtens zue-suchen und zuefordern haben, sondern deren und allen andern Real- oder Verbal-, schlieft- oder mündlichen Injurien halber, so von einem oder dem andern Theil angezogen werden mögten, eine durchgehende Amnestie, in Krafft dieses uffgerichtet, auch jegen beyderseits hoche und niedere Kriegßofficirer und sämbtliche Soldatesca, sowohl Räthe, Beambte, sodann andere Bediente, geist- und weltlichen Standes, wie die Nahmen haben mögen, und insgemein alle und jede Vnterthanen, ohne einige Ausnahm, das dasjenige, was in einige Weiß oder Wege vorgangen, zue ewigen Tagen nicht geahndet, sondern solches alles gantz todt und ab seyn; auch beyderseits Gefangene einander, ohne Entgeldt, loßgelassen, und sonsten ein Jedtweder zue und bey dem Seinigen, wie er dasselbe vor solcher innerlichen Unruhe gehabt, wiederumb Ruhe gelassen, und alle Gramschaft und Wiederwillen mortificirt und zue Grundte ufgehoben, und also ein aufrichtiger ewiger Friede, guete bestendige Vertrawlichkeit, Gott und Menschen wohlgefällige Freundschaft, zwischen beiden fürstlichen Theilen, als so nahen Blutsverwandten, restabiliret, und bey ihren Successoren und Nachkommen beständig erhalten werden möge. Zue welchem Ende dann nicht allein hiermit und in Krafft dieses, in der allerbesten Form als es zue Recht bestendig geschehen soll, kann oder magh, wohl bedächtiglich allen und jeden Urtheilen und Aussprüchen, wie die Nahmen haben mögen, so hiebevor in dieser Sachen beyderseits ergangen, insonderheit aber, ahn fürstlichen Darmstattischen Theil, dem am 24. Septembris Anno 1627 vfgerichteten Hauptvertrag, und der darauf erfolgten kayserlichen Confirmation, sondern auch an der fürstlichen Casselischen Seiten, denen ex Fidei-commisso und anderen ex Testamento Herrn Landgraf Ludwigs des altem zue Hessen vorgewandten Actionibus, auch anderen Forderungen und Ansprachen re-nunciiret, und darneben versprochen wird, daß dieser Vergleich mit dem Förderlichsten als es nur immer seyn kann, auch von Herrn Landgraff Friederichen, und Herrn Landgraff Ernsten zu Hessen, Fürstl. Fürstl. Gn. Gn., mit Unterschrift und Siegelung bekräftiget, und zum Ueberfluß hiernechst dem allgemeinen Friedensschluß einverleibet, auch, nach beschehener Publication dieses Vergleichs, Herrn Landgraf Georgens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., alle Ihre zuestehende Orthe, was der Casselischen Linien durch diesen Accord nicht zuekommen, von der Frawen Landgräfin und Vormünderin Fürstl. Gn., der Guarnison entnommen und befreyet werden solle; gestalt dan wir, von Gottes Gnaden, Amalia Elisabeth, Landgraffin zue Hessen etc., geborne Gräffin zu Hanaw, Müntzenbergh etc., Wittib und Vormünderin , im Nahmen und von wegen Vnsers freundtlich geliebten Sohns, Herrn Landgraf Wilhelms zue Hessen etc., und in Krafft habender Vollmacht vorhoch-gedachter Herrn Landgraff Friederichs und Herrn Landgraff Ernstens zue Hessen, sowohl auch wir, ebenmessig von Gottes Gnaden, Georg, Landgraf zue Hessen, Graff zu Catzenelnbogen etc., versprechen vor Vns, beyderseits Succession, Erben und Nachkommen, Fürsten zue Hessen: daß wir und sie diesen Vertragh fürstlich, trewlich, steth, fest und unverbrüchlich halten, darwider selbst nicht thuen, noch von andern gethaen zue werden verstatten wollen, alles bey fürstlichen Ehren, Würden, Trew und Glauben, trewlich und ohne Argelist und Gefehrde.

Vnd ist auf Begehren der fürstlichen Hessen-Casselischen Linie (jedoch dem im fürstlichen Hauß Hessen-Darmbstatt aufgerichteten Erbstatuto und Juri Primo-geniturae ohn einigen Nachtheil) vor guet angesehen worden, daß dieser Vergleich auch von Johannessen und Herrn Friederichen, 'Gebrüdern, Landgraffen zu Hessen etc., sodann von der verwittibten Frawen, Landgraffin zue Hessen, Frawen Margarethen Elisabethen, geborner Gräfin zue Leiningen etc., in Vormundtschafts Nahmen dero jüngsten noch unmündigen Herrn Sohns, und ferner von Herrn Wilhelm Christoffeln, und Herrn Georg Christian, Gebrüdern, Landgrafen zue Hessen etc., Hombergischer Linie, unterschrieben und gesiegelt worden.

Dessen zur Uhrkundt seind dieser Abschiede fünf gleiches Inhalts mit Subscription, wie obgedacht, allerseits vollnzogen, ausgefertiget, und einer Herrn Hertzog Ernsts zue Sachsen etc., als Interponenten, Fürstl. Gn., der andere Frawen Landgraffin, Fürstl. Gn., ahnstatt dero geliebten Sohns, der dritte Herrn Landgraf Georgens etc. Fürstl. Gn., der vierte Herrn Landgraf Friederichen und Herrn Landgraf Ernstens, Fürstl. Fürstl. Gn. Gn., zue dero Nachricht und Versicherung zuegestellt und ausgehändiget, der fünfte aber soll nach Osnabrügh communiciret werden.

So geschehen zue Cassel den vierzehendten Monatstag Aprilis, nach der Geburt Unsers Heylandts und Seligmachers im sechszehenhundert und acht und vierzigsten Jahre.

Amelie Elisabeth.
Ernst, H. z. Sachsen.

House law of Electoral Hesse (1817)

Pölitz: Europäische Verfassungen. 1833.  Bd. 1, Abt. 1. S. 571.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm 1 Churfürst etc. etc. fügen hiermdurch zu wissen.

Nachdem Wir es den dermaligen Verhältnissen angemessen gefunden haben, durch ein Haus- und Staatsgesetz diejenigen Anordnungen und Bestimmungen zu treffen, welche Uns die Zuverzicht gewähren, daß dadurch der Flor Unseres Hauses und das Wohl Unserer Staaten dauerhaft befestigt werden; so verordnen Wir in dieser Hinsicht Folgendes:

§1.
Sämmtliche churhessiche Provinzen, namentlich Nieder- und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau und Fritzlar, der Uns in Ansehung der Souverainetät zugefallene Antheil des Fürstenthums Isenburg, die Graffschaften Ziegenhain und Schaumburg, nebst der Herrschaft Schmalkalden, so wie alles, was etw noch in der Folge mit Churhessen verbunden werden wird, bleiben für immer ein untheilbares und unveräußerliches Ganzes; nur gegen ein vollständiges Aequivalent, verbunden mit andern wesentlichen Vortheilen, kann eine Vertauschung einzelner Theile Statt finden.
§2.
Die Regierungsform bleibt so, wie bisher, monarchisch und besteht dabei eine ständische Verfassung.  Die Linealerbfolge und in derselben das Recht der Erstgeburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen, steht für sämmmtliche gegenwärtige und künftige churhessische Staaten fest.
§3.
Der Landesherr wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.
§4.
Im Falle einer Minderjährigkeit desselben führt die leibliche Mutter und, wenn diese nicht mehr am Leben ist, der nächste Agnat, die Vormund- und Regentschaft.
§5.
In beiden Fällen steht der Vormundschaft ein aus drei Mitgliedern bestehender Regentschaftsrath zur Seite, welchen dieselbe in allen Regierungsangelegenheiten zu Rathe zu ziehen hat.  Wenn in dieser Hinsicht von dem Souverain keine eventuelle Anordnung getroffen ist; so erwählt die Vormundschaft die Mitglieder desselben, kann aber solche nach Willkühr nicht wieder entlassen.
§6.
Kein Prinz und Keine Prinzessin des Hauses kann ohne Einwilligung des Souverains sich vermählen.
§7.
Eben so wenig darf kein Prinz des Hauses ohne vorgängige Genehmigung des Souverains in auswärtige Dienste treten; jedoch ist soclhe ohne erhebliche Ursache nicht zu versagen.
§8.
Der jedesmalige präsumtive Nachfolger in der Regierung und dessen Descendenz, gehen allen übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses im Range vor.  Diese letzteren folgen, so wie sie dem Souverain am nächsten verwandt sind.  Bei gleichem Grade entscheidet das Alter.
§9.
Außer bei dem Souverain und dessen Gemahlin können die Landescollegien ohne allerhöchste Erlaubnis bei Niemandem anders in corpore, order durch Deputationen, erscheinen.
§10.
Alle festgesetzte Apanagen der nachgeborenen Prinzen und Prinzessinnen sind stets pünctlich und regelmäßig an dieselben auszuzahlen.  Was von Uns in dieser Hinsicht für Unsere beiden Herren Brüder festgesetzt worden, erweitern Wir aus besonderer Zuneigung annoch dahin, daß auf den Fall des Ablebens des einen oder des andern derselben, und dessen männlicher Descendenz, die von solcher bezogene Quote auf den Ueberlebenden und dessen männliche Descendenz übergehen, jedoch hiervon, falls der zuerst Verstorbene noch unvermählte Prinzessinnen haben sollte, diesen ein verhältnißmäßiger Antheil verbleiben soll.
§11.
Der Souverain kann die APanagen nach Befinden, besonders bei einem wesentlichen und bedeutenden künftigen Zuwachse von Gebiet, vermehren, in keinem Falle aber vermindern.
Ferner verordnen Wir:
§12. daß alle festgesetzte Gehalte und Pensionen sämmtlicher Diener, sowohl vom Hofstaate als vom Militair- und Civilstande, stets ergelmäßig ausbezahlt werden sollen.
§13. Kein Staatsdiener darf ohne Urtheil und Recht seiner Stelle entsetzt, oder demselben sein rechtmäßiges Diensteinkommen entzogen werden.
§14. Diejenigen, welche wegen Alters und Schwachheit ihrem Dienste nicht mehr vorstehen können, sollen mit einer ihrem Range und ihrem Dienstalter angemessen Pension versehen werden.

Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärtige, aus Allerhöchsteigener Bewegung erlassene, Verordnung, deren allenthalbige Befolgung Wir Unseren Nachfolgern in der Regierung, so wie allen, die es sonst angehet, zur Pflicht machen, und welche dem Gesetzblatte einverleibt werden soll, eigenhändig vollzogen, und mit Unserem churfürstlichen Siegel bekräftigt.

So geschehen zu Cassel, am 4. März 1817.
Wilhelm, Churfürst
(L. S.)
    vt. Schmerfeld

Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen  vom 5. Januar 1831 (Auszug)

full text

Titel I.
Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolge und Regentschaft

§1. Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder- und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer ein untheilbares und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmung der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmung sind jedoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereits eingeleiteten Verträge ausgenommen.

§2. Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch, und es bestehet dabei eine Landständische Verfassung.

§3. Die Regierung des kurhessischen Staates mit dessen sämmtlichen gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen ist erblich vermoge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen.

§4. Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von dem Landesherrn in Uebereinstimmung mit den Landständen durch ein weiteres Grundgesetz über die Thronfolge die nöthige Vorsorge getroffen werden.

§5. Der Landesfürst wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

§6. Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-Antritte geloben, die Staatsverfassung aufrecht zu halten und in Gemäßheit derselben sowie nach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine (im landständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf die Huldigung, und zwar zuerst von den versammelten Landständen, erfolgt.

§7. Ist entweder der Regierungs-Nachfolger minderjährig oder der Landesherr an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst, oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge getroffen hat, oder hat treffen können; so tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regentschaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf den minderjährigen Landesfürsten zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählen wird, und in deren Ermangelung oder bei deren Unfähigkeit zur Regierung dem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obgedachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Regentschaft dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, außerdem aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten.

§8. In allen Fällen stehet der Regentschaft ein Rath von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheimeräthe seyn können und wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann keine, dem Landesherrn ausschließlich zukommende, Regierungshandlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung nach den Gesetzen ebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.

Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem Gesammt-Staatsministerium ob, und zwar alsbald im Falle eines landständischen Antrages. Zum Zwecke der deshalbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zusammentreten eines fürstlichen Familienrathes zu veranlassen, welcher aus den volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Prinzen des Kurfürstlichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, bestehen wird.

§9. Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Landesfürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche es demselben wahrscheinlich für immer unmöglich machen würde, die Regierun des Landes selbst zu führen; so ist über den künftigen Eintritt der Regenschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen.

Titel II. 
Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses

§10. Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.

Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§11. Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.

§12. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung des Landesherrn sich vermählen.

§13. Eben so wenig darf ein Prinz aus der wirklich regierenden Linie, oder der präsumtive Thronfolger aus einer Seitenlinie, ohne vorgängige Genehmigung des Landesherrn in auswärtige Dienste treten.

§14. Alle festgesetzten Apanagen sind stets regelmäßig auszuzahlen. Bei ein tretendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei dem Anfalle beträcht-licher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie, kann unter Beistim-mung der Landstände die Vermehrung einer dermaligen Apanage, in keinem Falle aber deren Verminderung Statt finden.

§15. Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Landstände festgesetzt.

§16. Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden Witthümer.

§17. Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apagnage oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend ein eräumt, oder ad dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen worden ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und die, hinsichtlich der Apagnage-Güter erforderliche Zustimmung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Grenz- und anderen Rechts-Streitigkeiten, oder zur Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wieder in inländischem Grundeigenthume, weiches ganz die Natur der veräußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt werden.

§18. Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse geleistet werden.
 

Vertrag vom 26. März 1873 zwischen der Krone Preussen und Sr. Hoheit dem Landgrafen Friedrich von Hessen.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. etc. etc.
Urkunden und erklären hiermit, dass Wir dem zwischen Unseren Bevollmächtigten und dem Bevollmächtigten Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen zu Berlin am 26. März 1873 abgeschlossenen Vertrage, welcher nebst dem Schlussprotokoll lautet:
Nachdem durch das Gesetz vom 20. September 1866 das Kurfürstenthum Hessen für immer mit der Preussischen Monarchie vereinigt worden ist, haben:
Seine Majestät der König von Preussen, einerseits und
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich von Hessen, andererseits beschlossen, die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen und Höchstdessen Familie durch ein Abkommen zu regeln und haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich:
Seitens Seiner Majestät des Königs von Preussen der Geheime Lega-tionsrath Bernhardt König und der Geheime Finanzrath Dr jur. Carl Michelly,
Seitens Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen der
Regierungsrath a. D. Ferdinand von Warnstedt,
vorbehaltlich   der Allerhöchsten   und   höchsten  Genehmigung   folgende  Punkte verabredet:

Artikel 1.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich erkennt die Einverleibung des vormaligen Kurfürstenthums Hessen in die Preussische Monarchie als einen unabänderlichen staatsrechtlichen Akt an und entsagt für sich und Seine Descendenz zu Gunsten der Krone Preussen allen Ansprüchen auf die Regierung des früheren Kurstaates, sowie allen damit zusammenhängenden Rechten und Bezügen.

Diese Entsagung umfasst insbesondere auch den Anspruch auf die durch den Stettiner Vertrag vom 17. September 1866 Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm belassenen Hofdotation von jährlich 300,000 Thlrn., deren Zahlung mit dem Ableben des Kurfürsten aufhören wird.

Artikel 2.
Das gesammte sogenannte Fideicommissvermögen des Kurfürstlichen Hauses wird als Preussisches Staats-Eigenthum anerkannt.

Dies gilt insbesondere:
  1.  sowohl von allen denjenigen Immobilien,  Mobilien und Berechtigungen,  welche nach der in dem §. 140 der Kurhessischen Verfassungs-Urkunde vom 5. Januar 1831 in Bezug genommenen Vereinbarung über die Hofdotation zum Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses gehören, als auch
  2.  von dem unter der Bezeichnung „Kurfürstlicher Hausschatz" gebildeten und bisher  in   Gemässheit  des  Kurhessischen Gesetzes  vom  27. Februar 1831 (Sammlung von Gesetzen für Kurhessen de 1831, S. 55) resp. der Allerhöchsten Verordnung vom 22. September 1867 (Preussische Gesetz-Sammlung de 1867, S. 1638) verwalteten Kapitalienbestande.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich überträgt alle Rechte, welche Ihm und Seiner Familie an dem bisherigen Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses (einschliesslich des bisherigen Kurfürstlichen Hausschatzes) zustehen, auf die Krone Preussen, welche diese Rechte als ihre eigenen auszuüben fortan befugt sein soll.

Artikel 3.
Dagegen verpflichtet sich die Krone Preussen, nach dem Ableben Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm an Seine Hoheit den Landgrafen Friedrich, oder an denjenigen aus ebenbürtiger Ehe entsprossenen Agnaten des Kurhauses, welcher nach der Lineal-Erbfolge und dem Rechte der Erstgeburt zur Succession zunächst berufen sein wird:
  1. aus den Revenüen desjenigen Kapitalienbestandes, welcher bis jetzt den Kurfürstlichen Hausschatz gebildet hat, eine jährliche Rente von 202,240 Thlrn. geschrieben: Zweihundert und zwei Tausend zweihundert und vierzig Thalern zu gewähren, welche vierteljährlich im Voraus nach dem Wunsche des Empfangsberechtigten in Berlin oder in Cassel oder in Frankfurt a/M. zahlbar ist und deren dauernde Entrichtung im unverkürzten Betrage die Krone Preussen gewährleistet.
  2. nachbezeichnete bisher zum Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses gehörig gewesene Vermögens-Objecte zu überweisen, nämlich:
    1. an Grundstücken unter den in der Anlage A. aufgestellten Bedingungen:
      1. das Stadtschloss zu Fulda,
      2. das Schloss Fasanerie bei Fulda,
      3. das Schloss Philippsruhe bei Hanau nebst der dazu gehörigen Fasanerie beim Wilhelmsbade.
    2. an Mobilien:
      1. die Silberkammer und die zum Fideicommiss des Kurfürstlichen Hauses gehörigen Schmucksachen und Pretiosen mit Ausschluss derjenigen, welche Bestandtheile von Kron- und Reichs-Insignien sind,
      2. unter den in der Beilage B. aufgestellten Bedingungen die in dieser Beilage verzeichneten Mobilien aus dem Schlosse Bellevue in Cassel und dem Jagdschlosse zu Wabern.
Insoweit sich die vorerwähnten Mobilien nicht im Besitze der Preussischen Staats-Verwaltung befinden, wird sich letztere bemühen, ihre Herausgabe an Seine Hoheit den Landgrafen Friedrich oder an dessen Rechtsnachfolger herbeizuführen.

Eine Vertretung für den Erfolg dieser Bemühung wird indessen nicht übernommen.

Artikel 4.
Die Krone Preussen verpflichtet sich die in dem Artikel 3, ad I. zugesicherte Rente auf den Betrag von jährlich 216,000 Thlrn. geschrieben: „Zweihundert und sechszehn Tausend Thalern" zu erhöhen, wenn bis zum Schlusse des Jahres 1874 sämmtliche grossjährige Agnaten der Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen - Philippsthal - Barchfeld und der zu der ersteren Linie gehörige Prinz Carl Alexander, welcher erst im nächsten Jahre die Grossjährigkeit erreichen wird, diesem Vertrage rechtsgültig beitreten.

Artikel 5.
Aus dem Hebungsrechte auf die in dem Artikel 3, ad I. resp. im Artikel 4 zugesicherte Rente, sowie aus den in dem Artikel 3, ad II. aufgeführten Grundstücken und Mobilien wird ein Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen Fürstenfamilie gebildet, welches in allen seinen Bestandtheilen unveräusserlich und unverpfändbar sein und welches sich mit Ausschluss der Prinzessinnen in der ehelichen männlichen Descendenz aus ebenbürtiger Ehe nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt vererben soll, so dass nach den zeitigen Verhältnissen Seine Hoheit der Landgraf Friedrich zur Succession in dieses Fideicommiss zunächst berufen sein, und dessen Linie die beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld aus-schliessen wird.

Mit dem Aussterben der zur Nachfolge in das Fideicommiss berufenen Linien der kurhessischen Fürstenfamilie fällt das Fideicommiss an die Krone Preussen zurück, welche alsdann für eine angemessene Dotirung der überlebenden Prinzessinnen zu sorgen haben wird.

Seine Hoheit der Landgraf Friedrich oder der zur Zeit des Ablebens Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm zur Succession zunächst berufene Agnat wird binnen Jahresfrist nach dem erwähnten Zeitpunkte die erforderlichen weiteren Maassnahmen treffen, um das Fideicommiss unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen rechtsgültig zu constituiren.

Artikel 6.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich erklärt sich damit einverstanden, dass den beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld zusammen aus der Fideicommissrente von 202,240 Thlrn. (eventuell von 216,000 Thlrn.) eine Summe von 36,000 Thlrn., geschrieben: „Sechsunddreissig Tausend Thalern" jährlich als Apanage gewährt und von jener Rente vorweg in Abzug gebracht werde. Der Krone Preussen bleibt die Festsetzung der Bedingungen, unter welchen die genannten beiden Nebenlinien diese Apanage beziehen und unter sich vertheilen sollen, lediglich überlassen.

Artikel 7.
Sowohl die Descendenten Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich, als auch alle übrigen Mitglieder der Kurhessischen Fürstenfamilie dürfen Rechte aus dem gegenwärtigen Vertrage für sich nur unter der Bedingung herleiten, dass sie zuvor demselben beitreten und gegenüber der Krone Preussen dessen Festsetzungen, insbesondere die der obigen Artikel 1 und 2, auch für sich als rechtsverbindlich anerkennen, unter gleichzeitiger Uebertragung aller ihrer etwaigen Anrechte an dem bisherigen Fideicommissvermögen des Kurfürstlichen Hauses auf die Krone Preussen. Demgemäss dürfen die beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld auch auf die Auszahlung der zu ihren Gunsten ausbedungenen Apanage von jährlich 36,000 Thrn. erst Anspruch machen, nachdem sämmtliche Agnaten dieser Nebenlinien ihren Beitritt zu gegenwärtigem Vertrage in oben erwähnter Art rechtsgültig erklärt haben werden. So lange letzteres nicht geschehen ist, werden die für die Nebenlinien als Apanage bestimmten Beträge von jährlich 36,000 Thlrn. bei einer Preus-sischen Staatskasse einstweilen deponirt und zinsbar angelegt, die hierdurch gewonnenen Zinsen aber bis zur Erfüllung jener Bedingung an den Fideicommiss-besitzer der älteren (Rumpenheimer) Linie ausgezahlt.

Indessen behält sich die Krone Preussen für den Fall, dass zwar nicht sämmtliche, aber einzelne Agnaten der Nebenlinien dem gegenwärtigen Vertrage beitreten, die Befugniss vor, an Letztere die Apanage bis zum Betrage von 24,000 Thlrn., geschrieben: „Vierundzwanzig Tausend Thalern" jährlich nach ihrem Belieben auszahlen zu lassen.

Artikel 8.
Die Krone Preussen behält sich vor, mit den beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld eine besondere Vereinbarung abzuschliessen, durch welche der Bezug der zu ihren Gunsten ausbedungenen Apanage geregelt, sowie ihre eventuelle Succession in das zu stiftende Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen Fürstenfamilie näher festgestellt werden soll.   Indessen wird schon jetzt bestimmt, dass mit dem Aussterben des Mannesstammes der beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld vor dem Mannesstamme der älteren (Rumpen-heimer) Linie die Apanage von jährlich 36,000 Thlrn. der Fideicommissrente accresciren, also der letzteren Linie zu Gute kommen soll.

Artikel 9.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich leistet für sich und seine Descendenz der Krone Preussen dafür Gewähr, dass Seitens der übrigen Mitglieder Seiner, der Rumpenheimer Linie, Ansprüche auf das bisherige Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses, einschliesslich des Kurfürstlichen Hausschatzes nicht werden erhoben werden.

Artikel 10.
Falls Mitglieder der Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld versuchen sollten, ihre vermeintlichen Anrechte auf das bisherige Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses auf gerichtlichem Wege zur Geltung zu bringen, so gehen die genannten Nebenlinien aller Ansprüche auf die zu ihren Gunsten stipulirte Apanage, sowie ihres eventuellen Successionsrechtes in das zu stiftende Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen Fürstenfamilie ohne Weiteres verlustig. Indessen behält sich die Krone Preussen die Befugniss vor, an diejenigen Mitglieder der beiden Linien, welche noch vor Beschreitung des Rechtsweges dem gegenwärtigen Vertrage beigetreten sind und sich am Rechtswege nicht betheiligt haben aus der Fideicommissrente die Hälfte der Apanage, also die Summe 18,000 Thlrn., geschrieben: „Achtzehn Tausend Thalern" jährlich auszahlen zu lassen. Im Uebrigen verfällt die Apanage zu Gunsten Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich respective seines Nachfolgers in dem Fideicommiss, an welchem demnächst auch der Kapitalbestand zur freien Verwendung abgeführt werden soll, welcher durch die einstweilige Deposition der für die Nebenlinien ausgeworfenen Apanage - Summen in Gemässheit des Artikels 7 dieses Vertrages entstanden ist.

Artikel 11.
Für den Fall, dass dem Preussischen Staate ein Theil des bisherigen Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses (einschliesslich des bisherigen Kurfürstlichen Hausschatzes) im Rechtswege entzogen werden sollte, müssen sich Seine Hoheit der Landgraf und seine Nachfolger im Fideicommisse gefallen lassen, dass die ihnen aus den Revenuen des Hausschatzes zufliessende Fideicommissrente nach dem Verhältnisse dieses Theiles zum gesammten bisherigen Fideicommiss-Vennögen des Kurfürstlichen Hauses ermässigt werde.

Artikel 12.
Das neue Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen Fürstenfamilie tritt erst mit dem Ableben Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten in Wirksamkeit. Die Krone Preussen übernimmt jedoch für den Fall, dass Seine Hoheit der Landgraf Friedrich früher versterben sollte, die Verbindlichkeit bis zum Tode des Kurfürsten der Landgräfin Anna deren im Jahre 1853 verschriebenes Witthum von jährlich 30,000 Thlrn. zu zahlen und bis zu demselben Zeitpunkte der hinterbliebenen Familie Seiner Hoheit des Landgrafen die Benutzung des Stadtschlosses Fulda einzuräumen, sobald die bestehenden Miethsverträge aufgelöst werden können.

Artikel  13.
Die an die ältere (Rumpenheimer) Linie des Kurhessischen Fürstenhauses bisher aus der Staatskasse bezahlten Apanagen und Deputate, sowie ihre bisherigen Ansprüche auf Aussteuer der Prinzessinnen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Insbesondere wird anerkannt, dass nach dem kinderlosen Ableben Ihrer Hoheiten der Prinzen Friedrich Wilhelm und Georg Carl von Hessen die gesammte für die Rumpenheimer Familie ausgeworfene Apanage dieser Linie unverkürzt verbleiben wird. Indessen soll hierbei die Maassgabe eintreten, dass diese Apanage nur zu Gunsten der nachgeborenen Prinzen, welche sich nicht im Genusse der Fideicommissrente befinden, verwendet werden darf.

Artikel 14.
Seiner Majestät dem Könige von Preussen bleibt vorbehalten, den Mitgliedern der Rumpenheimer Linie der Kurhessischen Fürsten-Familie eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen entsprechende Stellung zu gewähren.

Die Freiheiten, welche den Mitgliedern dieser Linie bezüglich Ihrer Güter und in persönlicher Hinsicht bisher zugestanden haben, insbesondere die Freiheit vom Militärdienste, die Nichtheranziehung Ihrer Pferde zum Kriegsgebrauche, die Steuerfreiheit, die Portofreiheit etc., sollen Ihnen, so weit und so lange dies nach der jeweiligen Deutschen und Preussischen Gesetzgebung zulässig ist, erhalten bleiben.

So geschehen Berlin, den 26. März Eintausend achthundert drei und siebenzig.

[gez.] Bernhardt König.   Dr. Carl Michelly.   Ferdinand v. Warnstedt. (L. S.)                        (L. S.)                            (L. S.)

Vertrag, betreffend das Fideicommissvermögen des Kurfürstlich Hessischen Hauses und die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen und Höchstdessen Familie. Schlussprotokoll.

Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend das Fideicommiss - Vermögen des Kurfürstlich Hessischen Hauses und die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen und Höchstdessen Familie, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nachfolgende Erklärungen in das gegenwärtige Schluss-Protokoll aufgenommen:

1)  Der Regierungsrath a. D. von Warnstedt muss im ausdrücklichen Auftrage seines höchsten Machtgebers dem Bedauern Ausdruck  geben, dass durch den heutigen Vertrag den Wünschen des Letzteren wegen Ueberweisung der in verschiedenen Schlössern des Kurfürstlichen  Hausfideicommisses aufbewahrten Mobiliar-Gegenstände nur in Bezug auf das Schloss Wabern entsprochen werde, während die Zusicherungen,  welche er in dieser Beziehung aus der vorläufigen Vereinbarung vom 1. Juni v. J. herleiten zu dürfen glaubt, in Betreff des Inventariums  des Schlosses Wilhelmsthal  gar keine  und  in Betreff des Schlosses Bellevue nur in einer ganz unbefriedigenden Weise Berücksichtigung gefunden haben.

Der Herr von Warnstedt behält seinem höchsten Machtgeber vor, wegen Ausführung der Zusicherungen, welche er in Betreff der beiden zuletzt genannten Schlösser sowie in Betreff der Mobilien, welche aus dem Schlosse Bellevue nach der Besitzung Wilhelmshöhe transportirt worden sind, aus der Verhandlung vom 1. Juni v. J. herleitet, Allerhöchsten Ortes vorstellig zu werden, indem er hofft, dass seinem Machtgeber das, was ihm jetzt vorenthalten wird, durch die Gnade Seiner Majestät des Königs bewilligt werden werde.

Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs bedauern, dass ihrer Ansicht nach, gewichtige Rücksichten des öffentlichen Interesses nicht gestatten es den Wünschen Seiner Hoheit des Landgrafen wegen Ueberweisung von Mobilien in einem weiteren Umfange zu entsprechen, als dies durch den gegenwärtigen Vertrag geschehen ist, indem sie zugleich hervorheben, dass die Verhandlung vom 1. Juni v. J. nur die Bedeutung einer vorläufigen Verabredung gehabt habe, deren Bestimmungen als feste Zusicherungen nicht angesehen werden dürfen.
Uebrigens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten dahin einverstanden, dass die Gültigkeit des gegenwärtigen Vertrages durch die Anträge, welche Seine Hoheit der Landgraf Friedrich Allerhöchsten Orts zu stellen sich vorbehält, nicht berührt wird.

2)  Herr von Warnstedt wünscht,  dass  seinem hohen Machtgeber gestattet werde, über diejenigen Mobiliar-Gegenstände,  welche demselben durch den gegenwärtigen Vertrag überwiesen werden, mit Ausschluss der Silberkammer und des Hausschmucks, nach seinem freien Belieben zu verfügen.

Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs bedauern, auch diesem Wunsche nicht entsprechen zu können, müssen vielmehr darauf bestehen, dass alle Mobilien deren Ueberweisung zugestanden worden ist, dem zu stiftenden Familien-Fideicommisse einverleibt werden.

Herr von Warnstedt erklärt demnächst, dass er im Interesse seines hohen Machtgebers verlangen müsse, dass diesem gestattet werde, die gedachten Mobilien nach einem derjenigen drei Schlösser, welche derselbe auf seine Abfindung mit überwiesen erhält, zu translociren und dem Inventarium des betreffenden Schlosses einzuverleiben.
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs erachten die Gewährung dieses Verlangens für unbedenklich und ertheilen dem Herrn v. Warn-stedt die Zusicherung, dass demselben entsprochen werden soll.

3) Mit Rücksicht auf die mögliche Eventualität, dass Seine Königliche Hoheit der Kurfürst Friedrich Wilhelm eine Descendenz aus ebenbürtiger Ehe hinterlassen könnte, spricht der Herr von Warnstedt die Hoffnung aus, dass seinem Herrn Machtgeber Seitens der Krone Preussen eventuell in ähnlicher Weise eine Abfindung gewährt werden würde, wie solche gegenwärtig den entfernteren Nebenlinien aus den Intraden des Hausschatzes zugewandt werden soll.

Die vorstehenden Erklärungen werden mit der Genehmigung des heutigen Vertrags Verbindlichkeit erlangen. Berlin, den 26. März 1873.

[gez.] Bernhardt König.   Dr. Carl Michelly.   Ferdinand v. Warnstedt.
(L. S.)                          (L. S.)                          (L. S.)

hierdurch Unsere Genehmigung ertheilen.

Zu Urkunde dessen haben wir gegenwärtige Genehmigungs-Urkunde Eigenhändig vollzogen und dieselbe mit Unserem Insiegel versehen lassen.
Geschehen zu Berlin, den 28. Mai 1873.

(L. S.)                                      
[gez.] Wilhelm.
[gez.] v. Bismarck.   Leonhardt.   Camphausen.