Succession laws of Hesse
Contents
Introduction
See Miroslav Marek's genealogical tables and some nice historical maps.
Origin of Hesse (to 1373)
In the 12th c., the landgraves of Thuringia accumulated a number of
estates in the region of what is now Hesse, but these territories were
secondary for them and typically ruled by younger sons as
representatives of the landgrave. Hesse as an identifiable entity
begins with the extinction of the male line in 1247, at the death of
Heinrich Raspe, landgrave of Thuringia and count palatine of
Saxony. A dispute arose between Heinrich, margrave of Meissen and
son of Heinrich Raspe's sister Jutta on the one hand, and Heinrich of
Brabant, son of Sophia, sister of Heinrich Raspe's nephew and immediate
predecessor as landgrave, by duke Heinrich of Brabant. Sophia was
heir to the landgrave Ludwig, elder brother of Heinrich Raspe; Jutta
was closest heir of Heinrich Raspe. The dispute and war
that ensued ended in 1254, when Heinrich of Brabant became lord of
Hesse, while the margrave of Meissen kept Thuringia (from him came the
house of Saxony).
Heinrich called himself "landgravius, dominus terrae Hassiae"; the
title of landgrave was not one which he could claim, since Thuringia
had passed out of his hands, but it stuck nevertheless. His
possessions at the time were partly allods, partly fiefs held from the
archbishop of Mainz, including the county (jurisdiction) of
Hesse. In 1292, Heinrich received Eschwege and Boyneburg as
imperial fiefs, and with them the rank and title of prince of the
Empire. The collection of lands he possessed were thus governed
by different rules: the allodial estates could pass to collateral and
cognatic heirs, the fiefs held from Mainz as well as the imperial fiefs
could only be inherited by the male descendants of the fiefholder.
Heinrich (1244-1308) is the founder of the house of Hesse. His
wish to partition his lands between his four sons was opposed by his
eldest, but king Adolf sided with him and a first partition took place
in 1296, followed by a rearrangement in 1297 after the death of the
eldest, in which the younger brother Johann received the investiture of
the imperial fief (1309); after Johann's death all lands were reunited
in Otto's hands, albeit with some difficulty as feudal law did not
clearly recognize collateral succession, and he received the imperial
investiture only in 1323.
In 1311, Otto (c1272-1328) had declared that his possessions would pass
undivided to his eldest son, and for this purpose he had extracted from
two of his sons a promise not to marry (which only one honored, the
other marrying and having a son Hermann), and had placed his youngest
son in the clergy. His was succeeded by his son Heinrich, who
received the investiture in 1331; but Heinrich's only son predeceased
him, and his daughter Elisabeth had one son Otto of Braunschweig.
Heinrich had thus two possible heirs: his grandson Otto, or his nephew
Hermann, a cleric and his only agnate, and he chose the latter.
Otto fought back, unsuccessfully.
At this point, Heinrich and Hermann, the last males of the house of
Hesse, made a successoral pact with the landgraves of Thuringia, the
brothers Friedrich, Balthasar and Wilhelm (June 9, 1373; approved by
the emperor on Dec 6, 1373), to ensure that Hesse would not pass to
Otto. They also sollicited from the emperor and obtained a joint
enfeoffment (Gesammtbelehnung) for all of their
possessions. This meant that henceforth all the lands followed
the same rule of succession (although they remained divisible), and
also that collateral succession was possible between descendants of
joint grantees, thus overcoming the lack of collateral succession for
fiefs. This investiture took place on Dec 13, 1373. From
this point, Hesse as a whole formed an imperial fief.
Hesse from 1373 to 1567
Hermann (c1342-1413) ruled alone from the death of Heinrich in
1377. He left the clerical state and married. For the next
two hundred years, until 1569, Hesse was repeatedly divided and
reunited, in spite of several efforts at introducing primogeniture and
individual succession. In 1569, Hesse was finally split into what
became Hesse-Cassel and Hesse-Darmstadt.
Hermann was succeeded by his only surviving son Ludwig (1402-58),
invested in 1417, and who in turn left three sons, of which one was a
cleric. The other two were Ludwig and Friedrich, who, after a
number of disputes, divided the lands in 1470 into Upper Hesse around
Marburg for Heinrich and Lower Hesse around Cassel for Ludwig, for
which they received a joint investiture from the emperor in 1471. Hesse
was divided for the first time into two independent
entities. The younger line of Marburg became extinct in
1500. The elder line of Cassel continued with Ludwig's two sons,
both named Ludwig; attempts by the older brother and his mother to
impose primogeniture were unsuccessful, as the younger Ludwig refused
to join the clergy and demanded a division, which he obtained in 1487,
but a few years later the elder Ludwig (who had no sons) ceded his
share to the younger Ludwig. The younger Ludwig (1469-1509)
considerably increased his territories when he inherited Marburg, to
which the county of Katzenellenbogen had been added by
inheritance. All Hesse passed to his only son Philip the
Magnanimous (1509-67), one of the leaders of Protestantism in
Germany.
Philip went through four testaments (1536, 1557, 1560, 1562),
alternating between his desire to maintain the unity of Hesse and
introduce primogeniture on one hand, and his wish to treat his children
fairly (a particular problem was the treatment of his four sons by his
bigamous and unequal marriage to Margarete von der Saale).
The final one, confirmed by the emperor on Nov 18, 1562, provided for
reciprocal succession rights between the male issues of his sons
(excluding females) and mandated the inalienability of any of the
lands. A few elements remained in common (the university of
Marburg, hospitals and convents, the court in Marburg,
etc). The estates were divided as follows:
- Wilhelm (1532-92), the eldest son, received about 1/2 of the lands: Lower Hesse with Cassel, most of Ziegenhain, half of Schmalkalden;
this became the line of Hesse-Cassel
- Ludwig (1537-1604) received 1/4: Upper Hesse with Marburg and Giessen, and the counties of Nidda and Eppstein;
this line became extinct in 1604
- Philipp (1541-83) received 1/8: the lower county of Katzenellenbogen with St. Goar and Rheinfels;
he died without heirs
- Georg (1547-96) the remaining 1/8: the upper county of Katzenellenbogen around Darmstadt.
this became the line of Hesse-Darmstadt
- the sons of Margarete von der Saale received Bickenbach,
Umstadt, Homburg a. d. Höhe, Lisberg, Stormfels, Schotten,
Ulrichstein
The only surviving son
of Margarete von der Saale was arrested in 1577, declared legally dead
and his possessions distributed between the brothers.
After the death of Philipp his sons implemented the partition in a
treaty of May 28, 1568 in Ziegenhain, and the four brothers received a
joint
investiture from the emperor on Jan 22, 1569. The treaty
represents the fundamental document for the laws of the house of Hesse.
The treaty includes among others the following clauses of inalienability and exclusion of females
- "uff dass...wir und unsere eheliche Manns-Leibs,-Lehens-Erben und
Nachkommen, Fürsten zu Hessen bei demselben..., was wir dero ketzo
haben, oder künfftiglichen weiter bekommen und an uns bringen
möchten, immer und allewege verbleiben und dieselbige durch die
Töchter und Allodial Erben und ihre angemasste Succession nicht
zerrissen, verwendet, noch auch sonsten in und durch einigen anderen
Weg, wie der auch Nahmen haben mag, von unserm
Fürstenlichmännlichen Stamme gebracht und vereusert, sondern
vielmehr durch gewisse Satzung und Ordnung hinführo nicht weniger,
als dahero beschehen, ewiglichen bey einander behalten...werde."
- "zur Erhaltung ihres Fürstlichen Standes, Stammes, und
Nahmens, dass es nicht nur bei ihnen, sondern: dass es auch
künfftiglichen, bey unsern allerseits Erben und Nachkommen
Fürsten zu Hessen, zu ewigen Zeiten, also steiff, fest und
unverbrüchlich gehalten werden, und kein Tochter oder gebohrn
Fräulein zu Hessen, zu ewigen Zeiten, die Fälle tragen sich
gleich zu, wie sie immerhin wollen, alldieweil Manns-Personen von Uns,
unsern ehelichen mannlichen Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten zu
Hessen, im Leben seyn, etwas am Fürstenthum Hessen und dazu
gehörigen Grafschaften et.cet. ... erben, sondern davon
gänzlich durch die Manns-personen ewiglichen ausgeschlossen seyn
und bleiben, und sich mit Ihrem verordneten Heuraths-Guth und
Abfertigung, als ihrer verordneten Legitima und Gebührnuss,
endlich begnügen lassen sollen;"
The Partition of 1567 and the Marburg dispute (1604-1648)
Ludwig and Philipp died without male heirs. Wilhelm and Georg
founded the line of Hesse-Cassel (which further spawned the junior
lines of Hesse-Rheinfels-Rothenburg, ext. 1834, and
Hesse-Philippsthal), while Georg founded the line of Hesse-Darmstadt
(extinct 1968, except for the morganatic branch of Battenberg now
represented by the marquess of Milford Haven in Great Britain; the
junior line of Hesse-Homburg extinct 1866).
When Philipp died in 1584, his lands were divided in three. But
when
Ludwig died in 1604, a long-running succession dispute began between
the two remaining lines over his share, which had been augmented with
Bingenheim, Echzell, Blofelden, Leidecken, and the Fuldaer Mark.
Ludwig's will of 1595 called for equal division between the two lines,
which landgrave Moritz of Hesse-Cassel accepted. But the three
sons of Georg I of Hesse-Darmstadt wanted to exclude Moritz who had
become a Protestant, and wanted to share the inheritance by head rather
than by line. In 1623, during the Thirty Years War, the emperor
awarded the Hesse-Darmstadt line the complete inheritance and in 1626
he sentenced Hesse-Cassel to a payment of 1 million Gulden to
Hesse-Darmstadt in compensation for the lost income of the previous 18
years. Hesse-Cassel protested vigorously and, but had to
agree on 24 Sep 1627 to leave the whole Marburg inheritance to
Darmstadt. It also abolished any seniority of
Cassel over Darmstadt, and established individual succession in each
line.
But the landgravine Amalia Elisabeth, née
Hanau-Münzenberg and widow of landgrave Wilhelm V of Hesse-Cassel,
secured a number of advantageous treaties, with her Hanau-Lichtenberg
relatives enabling Hesse-Cassel to inherit all of
Hanau-Münzenberg, and securing feudal overslordship over
Waldeck. In 1646 she was able to take Marburg and a part of Upper
Hesse and the lower county of Katzenellenbogen.
The dispute was resolved by a treaty of peace and unity (Fried- und Einigkeitsrecess) of 14 April 1648. Darmstadt ceded to
Cassel the lower county of Katzenellenbogen, Schmalkalden, Umstadt, and
1/4 of the Marburg inheritance (including the city of Marburg
itself). The equality of rank of the two lines was
established. This treaty was confirmed by the peace of
Westphalia, which also explicitly maintained succession by
primogeniture in both houses.
Grand-Ducal Hesse (Hesse-Darmstadt)
Hesse-Darmstadt was
the upper county of Katzenellenbogen, the share of Georg, the youngest
of landgrave Philip of Hesse's sons. In 1589, after
the death of his uncle Philipp of Hesse-Rheinfels, he received 1/3 of
the Rheinfels inheritance which, after exchanges, consisted of
Schotten, Stormfels and Homburg. By his testament of Oct. 25,
1593 he imposed on his children joint possession of the inheritance
under the government of his eldest son for a minimum of ten years
before they could divide the lands. His eldest son landgrave
Ludwig V convinced his two brothers Philipp and Friedrich to exchange
their claims for an annual allowance (Deputat) in 1602, which
was confirmed by a treaty of Aug 13, 1606, in which the brothers
renounced their claims for themselves and their issue in favor of their
eldest brother and his male issue ("seiner Liebden mennlichen
Leibss-Lehens-Erben"); conversely, in case of extinction of Ludwig's
descent the lands passed to Philipp's line, in default of which to
Friedrich's line. The treaty was approved by the Emperor on May
29, 1608; it introduced individual succession and primogeniture in the
house of Hesse-Darmstadt. Ludwig's will of Oct 6, 1625 detailed
explicitly succession by line and primogeniture among his issue and
reversion to his brothers.
Nevertheless, Ludwig V granted Butzbach to his brother Philipp (May 20,
1609) and Homburg to his brother Friedrich (6 March 1622), reserving
for himself certain rights as territorial sovereign (Landesherr).
Butzbach returned to Darmstadt in 1643, but the line of Homburg
continued until March 24, 1866, and over time tried to become independent of
Darmstadt, which it achieved on July 7, 1817 when it was admitted as a
full member of the German Confederation.
With the end of the Holy Roman Empire, Hesse-Darmstadt became a
grand-duchy (patent of Aug. 13, 1806) and increased its territory by
about a quarter because of mediatization of neighboring lands. In
1815 it ceded some territory to Prussia and received in exchange the
province of Rheinhessen, and its official name became the grand-duchy
of Hesse and by Rhine (Grossherzogtum von Hessen und bei Rhein).
In 1866 Hesse-Darmstadt initially took sides against Prussia, but made
peace with Prussia on Sept. 3; the northern part of the grand-duchy,
north of the Main, joined the North German Confederation, and
Hesse-Darmstadt ceded the territory of Homburg to Prussia. In
1870 the southern part of the grand-duchy joined the Confederation
which became the German Empire.
Constitution and house laws
The constitution defines the law of succession in article 5:
- Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause erblich
nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus
ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener
Ehe.
- In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder
Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die
Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet
die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei
gleicher Nähe das Alter.
- Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannesstammes.
- Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren
Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft
während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des
Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in
so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet.
The law defines three groups of people entitled to succeed:
- the agnates of Hesse, including
- the descendants of Georg I (d. 1596)
- the princes of Hesse-Cassel
- the princes entitled by successoral pacts
- the cognates
The house law was never passed.
Electoral Hesse (Hesse-Cassel)
Primogeniture was
imposed in the Hesse-Cassel line by the treaty of 1627 with
Hesse-Darmstadt, confirmed on June 8, 1628 by the Emperor. As a
consequence, it was necessary to define the relationship between the
eldest son and successor of Landgrave Moritz and his younger brothers,
which was done by a house compact of Feb 12, 1627, which reserved to
the eldest-born 3/4 of the principality with government and superiority
over the whole territory, and 1/4 (the so-called Quart, as it
is called in the compact) with a number of territorial powers (such as
criminal and civil jurisdiction, seignorial and feudal rights, tolls,
etc) to the younger sons collectively, to be shared between them and
redistributed as lines became extinct until all were extinct; at which
point the Quart would return to the eldest line.
The Rothenburg line
Of the younger brothers of Landgrave Wilhelm VI, only one line
survived, that of Rheinfels-Rothenburg, founded by the youngest brother
Ernst (who became Catholic in 1652). The line, owning the whole Quart,
continued to the 19th c. with some changes. In 1801 the left bank
of the Rhine was formally ceded to France, including St. Goar and
Rheinfels, for which the line of Rothenburg was compensated by a
perpetual annuity of 22,500Fl. It retained possession of its
estates on the right bank, even under the kingdom of Westphalia.
On Oct. 16, 1815 the Quart was ceded to Prussia by Electoral Hesse,
with a promise to compensate the Rothenburg line with estates within
Hesse proper. As this proved difficult to achieve, an alternative
arrangement was made: Electoral Hesse would purchase a lordship under
Prussian sovereignty on behalf of Rothenburg (which turned out to be
the Silesian lordship of Ratibor, raised to a rukedom) for 1 million
Thaler, which would be "held [by Rothenburg] as an allod, with
unrestricted freedom to dispose of it as it pleased". Rothenburg
also received the mediatized territory of Corvey in exchange for the
perpetual annuity it had. Landgrave Viktor Amadeus, the last of
the Rothenburg line, created a fideicommis (with Prussian approval) and
named the princes Viktor and Ludwig zu
Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst as heirs to the
fideicommis. On his death on Nov 12, 1834 the half of his
possessions located in Hesse passed to Electoral Hesse, but the elector
was not content with this and claimed all of his former possessions,
including Ratibor and Corvey, on the strength of the Hesse house
laws. The dispute was settled out of court in January 1837: the
testamentary heirs renounced their claims to the rest of the Quart but
the Elector recognized the validity of the fideicommis. (A
further dispute ensued when the Elector placed the Quart under his
direct control of his household, as part of the patrimony of the
electoral house, in spite of the local parliament's protests.
This was settled in May 1848 when the Quart was turned over to the
finance ministry).
The Philippsthal line
Wilhelm VI (d. 1663), in his testament of 1658, stipulated that his son
and heir Wilhelm VII was only obligated to provide an annual rent as
apanage to his three younger brothers, of 8000 Kammergulden for each
one. The eldest and the youngest soon died, and the remaining
brothers Karl and Philipp agreed on Feb. 9, 1685 to increase the rent
to 10,500 Gulden, and Philipp received the former convent of Kreuzburg
as princely residence. He built it into a castle and renamed it
Philippsthal, after which his line was named. His younger son founded
the line of Barchfeld. Both lines repeatedly complained of their
meager apanage, and received increases in 1791 and again in 1833, but
never possessed any form of sovereignty.
Hesse-Cassel to 1806
Wilhelm VI was succeeded by his sons Wilhelm VII and Karl, and the
latter's son Friedrich, married to the queen of Sweden, left the rule
of his lands to his younger brother Wilhelm as stattholder, as well as
the rights to the Hanau inheritance (which came to Hesse-Cassel on the
death of the last count of Hanau, Johann Reinhard, in 1736). Wilhelm
succeeded his brother in 1751. His own son Friedrich II became a
Catholic in 1749, but signed a promise to maintain the church
establishment as it was, and he succeeded in 1760. His son Wilhelm IX
united Hanau-Münzenberg to his domains, received in 1802 Gelnausen,
Fritzlar, Naumburg, Neustadt, Amönenburgin compensation for Rheinfels
and St. Goar, Wasserburg (in lower Alsace) and for his rights to Corvey
and Hoxter. On May 1, 1803 he assumed the electoral dignity (and
therefore the provisions of the Golden Bull became applicable to the
house of Hesse).
Electoral Hesse in the 19th c.
In 1806 Hesse-Cassel was overtaken by the French,
and in 1807 became part of the kingdom of Westphalia, but by the treaty
of Frankfurt of Dec 2, 1813 he was restored to his state. In 1815 and
1816 some territorial arrangements were made: Electoral Hesse ceded
several districts of Hanau to grand-ducal Hesse and the lower county of
Katzenellenbogen to Prussia, but received in exchange part of the
former grand-duchy of Frankfurt under the name of grand-duchy of Fulda,
the town of Volkmarsen from Prussia and some of the Isenburg and
Solms-Rödelheim lands from grand-ducal Hesse.
On March 4, 1817 Wilhelm I promulgated a house law; his son Wilhelm II
promulgated a constitution in 1831, superseded in 1852 but restored in
1862.
In 1866 Electoral Hesse took sides against Prussia and was promptly
occupied. A Prussian law of Sept. 20, 1866 annexed it to
Prussia. A treaty of Sept. 17, 1866 with the Elector (signed in
Stettin) guaranteed him the income of the house fideicommis,
administered by Prussian officials; but this arrangement was only for
his lifetime. The Elector was morganatically married.
The Rumpenheim line, descended from a great-uncle, was next in
line. Its head, landgrave Friedrich, signed in 1873 a treaty with
Prussia, whereby he renounced any claims to Electoral Hesse and to the
house fideicommis in exchange for an annual rent of about 200,000
Thaler. The lines of Philippsthal and Philippsthal-Barchfeld were
to receive a rent of 36,000 Thaler after acceding to the treaty.
This, however, they refused to do and at the death of the Elector
Friedrich Wilhelm in 1875 they claimed the fideicommis for themselves.
A request by four princes of the house of Hesse for the predicate
Kurfürstliche Hoheit was turned down by the Ministry of
State of Prussia on Feb. 14, 1875 (
Acta Borussica, Neue Folge: die Protokolle des Preuçischen Staatsministeriums,
1817-1934/38,Band 6/1, 2004, p. 384). In a draft law, the terms
Hannoversches Königshaus and Kurhessiches Fürstenhaus
were struck out on order of Wilhelm I and replaced with ehemals regierende
Fürstenhäuser (ibid., Nov. 17, 1877, p. 463).
The Rumpenheim line still exists, as does the line of Philippsthal-Barchfeld
(senior Philippsthal line since 1925).
References
I have mainly used:
- Pagenstecher, Fritz Alexander. Die Thronfolge im Groß-Herzogtum Hessen. Mainz: Philipp von Zabern, 1898.
Documents
I. Urkunden, die Erbverbrüderung Hessens mit Sachsen und Brandenburg betreffend.
(Abgedruckt nach der archivalischen Mittheilung in Beck's Staatsrecht.)
A. Erbverbrüderung zwischen Meissen, Thüringen und Hessen von 1373.
Wir Heinrich vnd Herman, sin Vetter, von Gots Gnaden, Landgraven zu
Hessen, bekennen und thun kundh für vnns vnnd vor vnnser Erben
offentlich an diesem gegenwertigen Briff allen den, die ihn sehen,
hören oder lesen: daß Wir Vns mit den hochgebornnen
Fürsten vnnd Herren, Ern Friedrichen, Ern Balthazern vnnd Ern
Wilhelm, Landgrafen in Doringen, vnnd Markgrafen zu Meissen, vnnsern
lieben Schwegern, Oheim vnnd Brüder, mit wohlbedachtem Mute vnnd
mit gutem Vorrathe vnnser Ratsmann vnnd Diener, durch angeborene Lieb,
rechter Treu vnnd sunterlicher Freundschaft willen, die Wir zu ihn
haben. verbrüdert und gütlichen vereint haben mit unser
beiden Fürstenthumben vnnd Herschafften, vnnd mit allen vnnsern
Landen vnnd Leuten, die Wir izundt haben, oder noch gewynnen
mügen, alßo, daß vnnser einer dem andern getreulich
behülffen sein sollen mit allen vnnsern Landen vnnd Leuten; vnnd
hat vnnser iglicher dem anndernn seine Herrschaffte vnnd alle seine
Mannschaffte, es seyn Graven, Hern, Freihern, Dinstmanne, Ritter,
Knecht, Burgmanne, Burgern vnnd gemeinlichen Burge, Stedte Lannde vnnd
Leute, eine rechte Erbhuldigunge gethann lassenn, vnnd sollen vnnd
wollen noch thun lassenn, wo es itzt nicht geschehenn ist. Also wer es,
das Gott lang verhalde, daß Wir Heinrich vnnd Herman. vorgenannt,
stürben vnnd abgingen von Todes wegen one rechte
Leibs-Lehenns-Erben, daß danne vnnser Fürstenthumb vnnd
Herschafft mit Landen vnnd mit Leuten, die Wir itzund gereit haben oder
noch gewynnen oder erkrigen mögen, in aller der Maß, als
vorgeschrieben stet, an die ehegenannten, Ern Friedrichen, Ern
Baltazarn, vnnd Ern Wilhelmen, Landgraven in Doringen vnnd Markgrafen
zu Meissenn, vnnser lieben Schwager, Oheim vnnd Brüder, oder Ir
Erben, genntzlich vnnd zumalh lediglich vnnd eigentlich gefallen vnnd
bei In ewiglichen bleiben sollen. Gleicher Weiß sollen auch
vnnser ehegenannt Schwe-ger, Oheim, vnnd Brüdere Fürstenthumb
vnnd Herschaft mit Landen vnnd Leuten an Vnnß oder an vnnser
Erben gefallen, ob sie one rechte Leibs-Lehens-Erben abgiengen, das Got
auch lanng verhalten wolle. Auch ensollen, noch enwollen Wir
beiderseits Hern nymmer nicht gelegen noch gewerffen, daß diese
vorgenante Rede vnnd Stuck gekrenken oder gehindern müge, in keine
Weiß. Auch ist geredt, were es, daß das Fürstenthumb
vnnd Herschaft zu Hessen an vnnser ehegenant Schweger, Oheim vnnd
Brüder, Fridrich, Baltazar vnnd Wilhelm, oder an ire Erbe qveme,
nach deme also vorgeschrieben stet, daß sie oder ire Erben dan
nymmer gestatten sollen mit irem Willen in kein Weiß, daß
das ehegenant Fürstenthumb vnnd Herschafft, oder alles das, das zu
unserm Fürstenthumb zu Hessen gehöret, icht kommen solle an
Herzog Otten von Braunschwig, noch an seine Erben, oder anders an
yemands, die izundt vnnser Feinde sein, vnnd sollen das bewahren als
fernne, als sie immer mügen, one Geverd.
Were es auch, daß Wir durch vnns oder durch vnnser Lande Nutz
oder Noth wegen, Schloß, Güldt, oder Güter versatzt
hetten, oder noch versetzen würden, one Geverd, des Wir Brieff
gegeben hetten oder geben, die Brieff sollen die vorgenannt vnnser
Brüdere, die Markgrafen, oder ire Erben, onverückt vnnd
gentzlich halten, one Geverde, ob vnnser Fürstenthumb vnnd
Herschafft an sie qveme; dasselbe sollen vnnd wollen Wir, oder vnnser
Erben, auch getreulich gegen sie halten, ob ire Fürstenthumb vnnd
Herrschaft an Vnns qvemen.
Auch sollen vnnd wollen Wir, Heinrich vnnd Herman, oder vnnser Erben,
der ehegenant Markgrafen, vnnser Brüdere, Graven, Heren, Freihern,
Dinst-manne, Rittere, Knechte, Burgmanne, Burgere, Stedte, Lannde vnnd
Leute, bei allen iren Rechten vnnd Gewohnheiten, als sie bei In gehapt
haben, lassenn vnnd sie dabei getreulich behalten, ob das
Fürstenthumb zu Duringen vnnd zu Meissen an Vnns queme; dasselbe
sollen vnnser Bruder, die Marggraffen, oder ir Erbenn, auch die vnnsern
thun, ob vnnser Fürstenthumb und Herschaft an sie qveme.
Auch sollen alle vnnsere Amptleute, die wir beiderseits itzund haben,
oder hernachsetzen, wer die sein, geloben vnnd schweren, daß sie
den andern, ob es also komet, als vorgeschrieben steht, mit den
Schlossen vnnd Ampten, die Inen bevohlen sein, oder bevohlen werden,
warten, vnd Inen damit gehorsam vnnd vnnderthenig sein sollen;
gleicherweiß, als sie iren Heren, die sie gesatzt hetten, gcthan
sollten habenn, one Geverde. Welch auch vnnser Stedte von beden Seiten
den andern Hern Hulde thun, die sollen, des zu Kuntschafft vnnd
Sicherheit, ire Brieff geben, daß man da von beden Seiten sicher
vnnd wol verwart an sei.
Alle diese vorgeschriebenn Red, Stuck vnnd Artickel vnnd iglichs
besondere baben wir beiderseits vnnser yglicher dem andern in guten
Treuen gelobt, vnnd zu den Heiligen geschworen, stedt, vest, vnnd
vnverbruchlich zu halten, on allerlei Arglist vnnd Geverde. Des zu
Vrkunth vnnd merer Sicherheit, so habenn wir vnnser Furstlich Insiegel
an diesenn Brieff lassen hengen; der geben ist zu Eschwege, nach
Christi Geburt, dreizehnnhundert Jhar, darnach in dem drei vnnd
siebenzigsten Jhar, an dem Donrstag in der heiligen Pfingst-Woche.
B. Hessische Erbhuldigungsformel vom Jahr 1567.
Ihr sollet geloben und schwören, daß ihr wollet dem
durchleuchtigen Hoch-gebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm,
Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und
Nidda u. s. w. und seiner fürstlichen Gnaden ehelichen
männlichen Leibes - Lehns - Erben, und in Mangel derselben, ihren
freundlichen lieben Brüdern, Herrn Ludwigen, Herrn Philipsen, dem
Jüngeren, und Herrn Georgen, allen Landgrafen zu Hessen und ihren
ehelichen mannlichen Leibes - Lehns - Erben, zu Folge und vermöge
ihres Herrn Vaters , weiland Landgraf Philipsen des Elteren,
hochlöblichen Gedächtniß, aufgerichtetem Testament, und
im Fall der ganze männliche Stamm der Fürsten zu Hessen
Todshalber abgangen und verstorben wären, den Chur- und
Fürsten zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu
Meißen, und ihren männlichen Leibes-Erben, in Kraft der
Erbverbrüderung und sämmtlicher Belehnung, auf die angezeigte
Fälle, wie vorstehet, getreu, gewärtig und gehorsam sein,
Ihrer Fürstl. Gn. und derselben Erben Frommen, Ehre und Nutzen
fördern, Schaden warnen und wenden, nach eurem besten
Vermögen, auch sonst alles andere thun, halten und lassen, das
getreuen Unterthanen gegen ihre Landes Fürsten und Obrigkeit von
Gottes- auch Gewohnheit- und Rechts-wegen zu thun schuldig sein, ganz
getreulich und ohngefährlich.
Eyd.
Was ich jetzo mündlichen unterrichtet, und schriftlichen habe
lesen hören, das gelobe und schwere ich stet, fest und
unverbrüchlich zu halten, als mir Gott helfe, durch seinen Sohn
Jesum Christum unsern Herrn.
C. Erneuerte Erbverbrüderung mit Sachsen und Brandenburg (d. d. Naumburg den 30. März 1614).
Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, Erzmarschalk,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen und Burggraf zu
Magdeburg, Johann Sigmund, Markgraf zu Brandenburg, Erzkämmerer,
in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in
Schlesien zu Crossen, Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst
zu Rügen, beide des Heil. Röm. Reichs Churfürsten,
Augustus, Johann Philipps, Friederich, Johann Ernst der Jünger,
P'riederich Wilhelm und Albrecht, Johann Casimir, und Johann Ernst der
Aelter, Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Landgrafen in
Thüringen und Markgrafen zu Meißen, Johann Sigismund,
Chur-fürst, Markgraf zu Brandenburg, in Preussen, zu Stettin,
Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Jägerndorf,
Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, vor
unsern freundlichen lieben Herrn Schwäher, Vatter, und Vettern
Albrecht Friederich, Markgrafen zu Brandenburg, Herzogen in Preussen,
Christian, Joachim Ernst, Johann Georg, Markgrafen zu Brandenburg, in
Preussen, auch Schlesien, zu Crossen und Jägerndorf Herzogen,
Christian Wilhelm, postulirter Administrator des Primats und Erzstifts
Magdebürg, als ein geborner Markgraf zu Brandenburg, und dann
Georg Albrechten, Sigmund und Johann, gleichfalls Markgrafen zu
Brandenburg, und dann Moriz und Ludwig, Philips und Friederich,
Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und
Nidda, u. s. w. bekennen vor uns und alle unsere Erben und Nachkommen
öffentlichen und in diesem Briefe, allen Leuten, die ihn sehen
oder hören lesen: Nachdem unser der Chur- und Fürsten zu
Sachsen und Hessen Urältern und Vorfahren, löblicher und
seliger Gedächt-niß, von undenklichen Jahren sich mit allen
ihren gegenwärtigen und zukünftigen Landen, Chur- und
Fürstenthümer, mit gnädigstem Consens und
Bekräftigungen weiland der Römischen Kayser und Königen,
zusammen verbrüdert, auch unser der Chur- und Fürsten zu
Brandenburg Vorältern, löblicher Gedächtniss, sich vor
dieser Zeit gleicher Gestalt in dieselbe der Häuser Sachsen und
Hessen hergebrachte Erbverbrüderung begeben und eingelassen, darzu
alle drei Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen in besondere
Erbvereinigung von langer Zeit hero mit einander herkommen, inmassen
deßhalben auch sonderliche Siegel und Briefe zwischen ihren
Liebden allerseits aufgerichtet und noch vorhanden seyn, daß wir
uns dem allen zu Folge, Gott zu Lob und Ehren, und sonderlich von wegen
itziger Läuften und vorstehenden des heil. Reichs. Gelegenheiten,
um gemeiner Wohlfart willen, mit wolbedachtem Muthe und gutem Rathe
unserer Räthe, Mannen, und der Unsern, durch angeborne Lieb,
rechter Treu und sonderlicher Freundschaft willen, auch mit
sonderlicher Erlaubnis und Gunst des allerdurch-lauchtigsten,
großmächtigsten, unüberwindlichsten Fürsten und
Herrn, Herrn Matthiä, Römischen Kaysers, unsers
gnädigsten lieben Herrn, uns, unsern Landen und den Unsern zu
Friede, in dem Besten erblich verbrüdert, gütlich vereiniget,
zusammen gethan und gesetzt, und gegen einander Auf- und Uebergebung
gethan haben; verbrüdern, vereinen, und thun uns zusammen
gegenwärtiglich, in und mit Kraft dieses Briefes, in der
allerbesten und beständigsten Form, Weise und Maß, als
solches jure publico militari, und sonst zu Recht geschehen kann oder
mag, mit allen unsern Churfürstenthumen, Fürstenthumen und
Herrschaften, Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit
allen unsern Landen und Leuten, die wir itzo haben oder nachmals
gewinnen mögen, also: ob geschehe, das der allmächtige Gott
lang zu verhüten geruhe, daß unsere einige vorgenannte
Parthei oder unsere Leibes - Lehen - Erben nach uns hinfuro von Erben
zu Erben stürben und von Todeswegen abgingen, ohne mannliche
eheliche rechte Leibes - Lehens - Erben, daß alsdann derselben
abgegangenen Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften,
Lehen, Angefälle, Anwartungen und Pfandschaften, mit Landen und
Leuten, Erben, Eigen, Kleinodien, Schulde und Gülte,
Geschütze und zugehörige Artollerey, auch aller ander
fahrenden Haab, nichts ausgeschlossen, beweglich oder unbeweglich, die
wir itzund haben, oder wir oder unsere Leibes-Lehens-Erben noch
gewinnen würden, in allermassen wie folget, auf die andern Chur-
und Fürsten und alle ihre Leibes-Lehens-Erben gänzlich und
gar zu Erbeigen, in allermassen, als die von natürlicher
angeborner Sippschaft, nach Kayser Rechte, gesatzten Rechten und
löblicher Landesgewohnheit vererbet und angestorben weren,
gefallen und erblich bei ihnen und ihren Erben, als ihren rechten
Erbherrn, bleiben sollen; nemlich und unterschiedlich, da es Gott der
Allmächtige so schickte, daß sich die Fälle an uns den
Landgrafen zutrügen, so sollen die Chur - und Fürsten zu
Sachsen an unseren Landen und Leuten zwei, und das Hauß
Brandenburg den dritten Theil ererben. Da sich aber die Fälle nach
Gottes Willen also begeben, daß das Hauß Brandenburg ledig
verfiele, so sollen die Chur- und Fürstliche Häusser Sachsen
und Hessen, unser der Chur- und Fürsten zu Brandenburg verlassene
Land und Leute zugleich erben, und unter dem Theil, welcher alsdann auf
Hessen fallen wird, die Dignität der Chur mitbegriffen seyn.
Jedoch haben wir, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg, uns
ausdrücklich bedingt und vorbehalten, daß von solchen
un-sern Landen und Leuten der Ort Landes, so auf jener Seite der Oder
gelegen, nemlich die neue Mark und Land Sternberg, desgleichen auch die
Lehenschaft über die Häuser Löckenitz und Vierraden,
sammt derselbigen zugehörigen Gütern, soviel derer über
die Märkische Landgrenz in Pommern gelegen, so lang die Herzogen
zu Pommern und derselben männliche Erben für und für im
Leben, hiervon ausgezogen seyn, und in diese Erbverbrüderung nicht
gehören, die übrigen Lande aber alle auf Sachsen und Hessen
fallen sollen.
Wo sich aber die Fälle, Gottes gnädigen Willen nach, also
zutrügen, daß sich das ganze Chur- und Fürstliche
Hauß Sachsen erledigte, so sollen an aller der Chur - und
Fürsten zu Sachsen jetzigen und zukünftigen Landen und
Leuten, nichts ausgenommen, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg
einen, und die Landgrafen zu Hessen zwei Theil, unter welchen zwei
Theilen die Dignität der Chur mitbegriffen seyn soll, zu Erben
haben. Dieweil aber einig Mannsbild aus uns obengenannten Chur- und
Fürsten, oder unsern rechten ehelichen Leibs-Lehns-Erben bei Leben
ist, sollen die andern sich solcher Erbschaft nicht gebrauchen, sondern
denselben geruhiglich, ohne alle Irrung und Eintrag, bei seinen Landen,
Leuten und Regiment bleiben lassen, behülflich seyn, schützen
und schirmen, wie hernach geschrieben stehet, getreulich und
ohngefährlich; und hat jegliche Parthey der andern Parthey auf
solche Brüderschaft, Versammlung, Auf- und Uebergebung alle ihre
Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Kitter oder Knechte, Burgmann,
Vögte, Amtleute und Bürgere, und gemeiniglich Burge,
Städte, Lande und Leute, eine rechte Erbhuldigung, inmassen als
sie ihren rechten Erbherrn, nach löblichem Herkommen und
Gewohnheit zu leisten pflegen, thun lassen: nemlich mit solchem
Unterscheid: ob geschehe, daß ihre Herrschaft eine, ohne
mannliche, ehliche, rechte Leibs-Lehens-Erben mit Todt abgingen,
daß sie dann der andern unter uns Partheyen, als ihren rechten,
natürlichen Erbherrn gehorsam seyn und gewarten, sie aufnehmen und
dafür halten sollen und wollen, inmassen als vorgeschrieben
stehet, ohn alles Gefehrde.
Und welche unsere Städte von allen Seiten uns verbrüderten
Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen des zu Bekenntnis und
Sicherheit ihre Briefe, mit ihrer Stadt gewöhnlichen Insiegel
befestigt, darüber geben.
In dieser unser Brüderschaft ist auch nemlich beredt: ob unser ein
Theil ohne mannliche, ehliche rechte Leibs-Lehns-Erben abginge, also,
daß ihr Chur-fürstenthum, Fürstenthum und Herrschaft an
die andern, die noch im Leben weren, nach laut dieser
Brüderschaft käme, daß wir und unsere Erben alsdann
alle des abgegangenen und verstorbenen Churfürstenthum,
Fürstenthum und Herrschaften, Mannschaften, sie seyen Grafen,
Herrn Ritter, Knechte, Burgmanne, Bürgere und gemeiniglich Burge,
Städte, Lande und Leute, geistlich und weltlich, bei allen ihren
Rechten, Ehren, Würden, Freyheiten, alten guten Gewohnheiten und
Herkommen bleiben lassen, und sie getreulich dabei schützen,
schirmen, handhaben und behalten sollen und wollen; daß wir uns
auch, ob sie das begehrend seyn, gegen ihnen auf ziemliche und ehrbare
Form verschreiben sollen.
Es sollen auch alle unsere Vögte und Amtleute, die wir alle seits
itzund haben oder hernach setzen werden, geloben und leiblich zu Gott
schwören: wann ein Chur- oder Fürstlicher Stamm Sachsen,
Brandenburg oder Hessen, das GOTT nach seinem Lob gnädiglich
verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben, abginge, daß sie
sich an Niemands anders, dann an die andern Chur- und Fürstliche
Häuser Mannliches Geschlechts mit den Schlössern, Festen und
Aemtern, die ihnen befohlen seyn oder befohlen werden, und mit allen
ihren Zubehörungen, es sei fahrende Haabe oder anders,
allenthalben wie oben erklärt, getreulich halten, gewarten, ihnen
damit gehorsam und unterthänig seyn sollen und wollen;
gleicherweise und in allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den
Schlossen und Aemtern gesetzt hatten, gethan sollten haben, ohne allen
Verzug, Eintrag und Gefehrde. Dergleichen Eid soll auch einem
jeglichen, weß Standes er seye, der von uns den Chur- und
Fürsten von Sachsen, Brandenburg und Hessen Lehen trägt, so
oft einer Lehen empfahet, ihme in seine Lehenpflicht gegeben werden,
wie die Haupt- und Amtleute, als obberührt, schweren sollen. Und
solches soll in einem idlichen Lehen-Brief gesetzt und mit deutlichen
Worten ausgedrückt werden. Und so auch in unsern der Chur- und
Fürsten zu Sachsen, Brandenburg und Hessen Stätten ein neuer
Rath aufgehet und bestätiget, oder aber in denselbigen
Städten ein neuer Burger soll aufgenommen werden, soll in der
Raths-Bestettigung ausgedrückt, auch dem neuen Burger in seinen
Eyden und Pflichten eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung,
Auf- und Ueber-gebung, und den Fällen nach, wie obstehet, treulich
und ohne Weigerung sich mit ihren Stätten und Bürgern gegen
den Fürsten-Stammen, Mannlichen Geschlechts, welche nach Absterben
des andern bleiben würden, als die getreuen ünterthanen, wie
oben vermeldet, zu halten.
Es sollen auch alsdann die Chur- und Fürsten, auf welche der
abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum und Herrschaften,
nach laut dieser Brüderschaft und Versammlung, komen weren, nach
eines jeden zugefallenen Antheil, derselben Vögten, Amtleuten,
Schlössern, Schultheissen und Geleitsleuten, wer die weren,
redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihrer
kundlichen und redlichen Rechnungen, die man von ihnen aufnehmen und
hören soll, schuldig wird, auch ohne Gefehrde.
Were auch, daß dieselbe abgegangene Parthey, um ihrer oder ihrer
Lande Nutzens oder Roth wegen, Schlosse, Gülte oder Gütern
versetzt hatten, oder sonsten schuldig were, solche Versetzung und
Schuld die kundlich und wissentlich gemacht wurde, sollen die andern
unter uns, an die des abgegangenen Churfürstenthum,
Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser
Brüderschaft also kämen, denjenigen, denen die Versetzung
geschehen und denen man schuldig were, nach laut der Briefe
darüber gegeben, oder wie solche Versetzung und Schuld genugsam
kundlich gemacht were, ohnverrückt und gänzlich halten, und
nach eines jeden zugefallenen Antheil Bezahlung thun, auch ohne
Gefehrde.
Unser iedliches Hauß, auf die des andern Churfürstenthum,
Fürstenthum und Herrschaft also kämen, soll auch der
abgegangenen Testament, ob sie anders Testament gesetzt hatten, ohne
allen Eintrag handhaben, dazu helfen und thun, daß es auf das
redlichste nach des abgegangenen letzten Willen und Begehrung
ausgerichtet werde; doch sol dasselbe des letzten Herrn, so von
demselben Hauße abgegangen, Testament die Summe dreißig
tausend Gulden nicht übertreffen, und auch mit keinen
Schlössern, Städten noch Dörfern, sondern aus fahrender
Haab gemacht und gesetzt seyn.
Und ob solche Summa des Testaments auf Schlössern, Städten,
Märkten oder Dörfern verschrieben oder vermacht were, so sol
doch die angehende Parthey an die Erbschaft, wie vorgeschrieben stehet,
solcher Schlössern, Stätte, Märkte oder Dörfer,
darauf die Summa des Testaments vermacht were, Macht haben, um solche
Summa, die also in vorgeschriebener Maaß, darauf zu Testament
ge-schaft ist, wieder abzulösen.
Es ist auch in dieser unserer Brüderschaft und Sammlung nehmlich
bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen, also ohne ehliche
mannliche rechte Leibs-Lehns-Erben abgingen, und doch Töchter,
Schwestern oder andere Fräulein aus demselben Hause geboren, eine
oder mehr hinter sich verließen, die zu der heil. Ehe noch nicht
ausgesetzt und berathen weren, daß alsdann die andern Partheyen,
auf die des abgegangenen Churfürstenthum, Fürstenthum,
Herrschaft und Lande, inmassen wie vorgeschrieben stehet, verstorben
weren, dieselben Töchter, Schwestern oder Fräulein, als viel
der weren, idliche besonder mit zwanzig vier tausend Rheinischen Gulden
Ehgeldes, und sonsten allen andern Fürstl. Ausfertigungen
aussetzen und berathen sollen; in allermassen als die abgestorbenen
Fürsten davor in vergangenen Zeiten ihre Schwestern und
Töchter gewöhnlich ausgesteuert und berathen haben; und wo
der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen
verstürbe, nicht mehr dann ein Fräulein desselben Stammes
verliesse, sol derselben die Summa ihrer Heimsteuer gebessert werden
mit vierzig tausend Gulden; wo sie aber deren mehr verließen, so
soll ihnen die gebessert werden, ihr jedlicher mit zwanzig tausend
Gulden, und ihnen forder keine Besserung, noch wegen Väterlicher,
Mütterlicher oder Brüderlicher Erbschaften, Legitima, oder
anderer Angefälle, was mehr zu reichen, zu geben oder folgen zu
lassen schuldig seyn; sondern sie sollen mit obberührten Summen
aller ihrer Forderung, so sie zu haben gedachten, allenthalben
vergnügt und abgericht seyn und bleiben, und sich hierüber
keiner Succession oder anderer Anforderung an den Häusern Sachsen,
Brandenburg und Hessen anmassen, in keinerlei Weise oder Wege; wo aber
die verlassene Fräulein, ihrer were eine oder mehr, wie
vorgeschrieben stehet, nicht ehelich werden, das doch in ihrem Willen
und Gefallen stehen solle, diesselbe solle die Parthey, an welche die
Land und Leute verfallen, in ihren Frauen-Zimmer Fürstlich
unterhalten, oder aber, da ihr nicht gelegen seyn wollte in und bey
desselben Chur- oder Fürsten Hofhaltung und Frauen-Zimmer zu seyn
oder zu bleiben, in andere Wege mit nothdürftiger Unterhaltung und
Leibgeding, als jährlichen mit vier tausend Gulden versehen und
versorgt werden.
Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etzliche Fürstin
Wittiben, sie weren desselben letzten verstorbenen . Fürsten oder
anderer Fürsten desselben Stammes, als der Parthey dieser
Erbverbrüderung verwand, ihr weren eine oder mehr nach seinem Tod
im Leben, die dann auf solchen der Verstorbenen Chur-fürstenthum,
Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Stätten, Dörfern,
Märkten, Landen oder Leuten Verschreibung, Verweisung oder
Vermächtniss ihres Heuraths-guts, es were Heimsteuer oder
Morgengabe, wie das genannt were, hetten, die-selbige und ihr idliche
sol bey solcher Verschreibung, Verweisung oder Ver-mächtniß
geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der
Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der
angehenden Parthey darbey geschützt, geschirmet und getreulich
gehandhabet werden, ohne Gefehrde.
Und ob solchen Wittwen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding
nicht vermacht oder verweiset weren, sollen die angehenden Partheyen
sie gebührlich nach Redlichkeit verweisen und sie dabei schirmen
und handhaben in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen verweiset
und verschrieben were, auch ohne Gefehrde.
Wir obgenannten Fürsten, noch keiner unser Erben nach uns, sollen
noch wollen in dieser unsrer Brüderschaft hinfüro nimmermehr
ichtes legen, gesprechen, noch thun, das diese unsere
Brüderschaft, Auf- und Uebergabe in einigen Stücken
kränken, hindern oder dawider seyn möge, in keiner Weise;
sondern wir sollen und wollen alle Punkt und Articul derselben unserer
Brüderschaft, wie die hinfüro und hernach von uns geschrieben
stehen, gänzlich und steth halten, und in keine Weise dawider thun
oder kommen.
Da auch unter vorbenannten dreyen Häusern Sachsen, Brandenburg und
Hessen, eins nach dem Willen Gottes abstürbe und desselben
hinterlassene Land und Leute unter die zwei überbliebene
Häuser, inmassen als obstehet, vertheilt würden, so sollen
die zwei überbliebenen Häuser nichtsdestoweniger in dieser
Erbverbrüderung gegen einander ewiglich beharren.
Und als nun unser jedliche Parthey der ander Churfürstenthum,
Fürstenthum, Herrschaft, Lande und Leute, nach laut dieser unserer
Brüderschaft, rechter Erbe ist, so sollen wir und unser iedlicher
dem andern getreulich mit Landen und Leuten verholfen seyn, unser
iedlicher auch des andern Lande und Leute, Manne und Diener, ihre
Güter und Haabe, gleich seinen eigen Landen, Leuten und Haabe,
helfen, wehren, schützen, schirmen und vertheidigen, wider
männiglich, wann und wie dicke das immer Noth geschicht, ohne
Gefehrde.
Es sollen auch unser idlicher Parthey, Schloß, Festung und
Stätte der andern Parthey offen seyn sich daraus und ein zu
behelfen, in allen ihren Nötheu, wider aller männiglich, auch
ohne alles Gefehrde.
Und wir Fürsten alle obgenannt sollen und wollen unter einander
dazu getreulich behelfen und forderlich seyn, daß diese unsere
Brüderschaft und Sammlung bestetiget werde von unserm
allergnädigsten Herrn, dem Kayser, und uns idlichen Chur- und
Fürsten besondere Bestettigungsbrief darüber werden gegeben.
Und daß diese unsere Erbliche Brüderschaft, gütliche
Vereinigung, Zusammensetzung, Auf-und Uebergabe in allen Stücken,
Punkten und Articuln dieses Briefs von uns allen und allen unsern Erben
und Nachkommen steth ganz und unverbrochen sollen gehalten werden,
haben wir Johanns George, Herzoge zu Sachsen, und Johann Sigmund,
Markgraf zu Brandenburg, beyde Churfürsten, Augustus, Johann
Philipps, Friederich, Johann-Ernst der Jüngere,
Friederich-Wilhelm, Albrecht, Johann - Casimir und
Johann-Ernst der Aeltere, Gevetter und Gebrüder, Herzogen zu
Sachsen, Johann-Sigmund, Churfürst und Markgraf zu Brandenburg,
vor unsern Vettern Albrecht-Friederichen, Markgrafen zu Brandenburg, in
Preussen Herzogen, Christian, Joachim-Ernst, Johann-George, Markgrafen
zu Brandenburg, Christian-Wilhelm, postulirter Erzbischof des Primats
Erzstifts Magdeburg, als ein geborner Markgraf zu Brandenburg,
und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, gleichfalls Markgrafen zu
Brandenburg, und dann Moritz, Ludwig, Philips und Friederich, Gevettem
und Gebrüdern, Landgrafen zu Hessen etc. unser einer dem andern
Hand in Hand in Treuen gelobt und zu Gott geschworen, geloben und
schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft diß Briefes;
und es sollen unser jeder Parthey, Mannliche Lehns-Erben, Fürsten
zu Sachsen, Brandenburg und Hessen, diese
Erbverbrüderung, wann deren einer oder mehr vierzehn Jahr
alt, auch geloben und schweren, wie von alters
herkommen. Und haben des zu wahrer Urkund und mehrer
Sicherheit wir obgenannte beide Churfürsten zu Sachsen und
Brandenburg, desgleichen wir Augustus, Johann Casimir und Johann-Ernst,
Gebrüder und Vettern, Herzogen zu Sachsen, Christian,
Joachim-Ernst, und Johann-Georg, Markgrafen zu Brandenburg, und wir
Moritz und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, vor uns und unsere allerseits
rechte Mannliche Lehns-Erben, als jetzige Zeit regierende Chur-und
Fürsten der Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen, unserer
Insiegel wissentlich an diesen Brief lassen hängen und auch mit
eigenen Händen unterschrieben ; und wir Johann - Philips,
Friederich, Johann - Ernst der Jüngere, Friederich-Wilhelm,
Albrecht, Gebrüder und Vettern, Herzoge zu Sachsen,
Christian-Wilhelm und Georg-Albrecht, Sigmund und Hans, Markgrafen zu
Brandenburg und Landgraf Philipps und Friederich, Gebrüder, als
noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und versprechen gleicher
gestalt: das alles, wie obbemerkt, auch festiglich zu halten, und haben
derohalben, neben gethaner Eydsleistung, uns mit unsern Handen auch
unterzeichnet. Geschehen zu Naumburg den 30. Tag Monats
Martii, nach Christi unsers lieben Herrn Geburt im sechszehn hundert
und vierzehnden Jahr.
Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzog zu Sachsen.
Christian, Markgraff zu Brandenburgk.
Moritz, Landgraff zu Hessen.
Hannß Sigißmundt, Churfürst.
Johann Casimir, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst, Herzog zu Sachsen.
Joachim Ernst, Marggraff zu Brandenburgk.
Johann Georg, Markgraf zu Brandenburgk, Herzog zu Jägerndorf.
Johann Philipps, Herzog zu Sachsen.
Johann Ernst der Jüngere, Herzog zu Sachsen.
Friedrich der Aeltere, Herzog zu Sachsen.
Albrecht, Herzog zu Sachsen.
Christian Wilhelm, Marggraff zu Brandenburg.
Sigismund, Marggraff zu Brandenburgk.
Philipps, Landgraff zu Hessen.
Ludtwig, Landgraff zu Hessen.
Friedrich, Herzog zu Sachsen.
Wilhelm, Herzog zu Sachsen.
Georg Albrecht, Marggraff zu Brandenburgk.
Johannes, Marggraff zu Brandenburgk.
Friederich, Landgraff zu Hessen.
Angehängt sind 10 Siegel.
D. Erneuerte Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen. (d. d. Naumburg den 31. März 1614.)
Von Gottes Gnaden wir Johann Georg, Herzog zu Sachsen, des heiligen
römischen Reichs Erzmarschalk und Churfürst, Landgraf in
Thüringen, Markgraf zu Meissen, Burggraf zu Magdeburg etc. und von
desselben Gnaden wir Augustus, Johann Philips, Friedrich, Johann Ernst
der Jünger, Friedrich Wilhelm und Albrecht, auch Johannes Casimir
und Johann Ernst, Gebrüdern und Gevettern, Herzogen zu Sachsen und
Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meissen, auf einer, und
auch von desselben Gnaden wir Moritz, Ludwig, Philips und Friederich,
Brüder und Gevettern , Landgrafen zu Hessen, Grafen zu
Katzenelnbogen, zu Dietz, zu Ziegenhain und Nidda etc. auf der andern
Seite, bekennen und thun kund vor uns und alle unsere Erben offentlich
und in diesem Briefe vor allen desselben ansichtigen , oder die ihn
hören und lesen: nachdem in Vorzeiten unsere Voreltern, Eltern und
Vorfahren, aller seliger und löblicher Gedächtniß, sich
um Nutzens und Friedens willen, ihrer aller Lande, Leute und
Unterthanen mit ihren Landen und Fürstenthumen durch Röm.
Kayserl. Verwilligung und Confirmation, laut der Brief darüber
jegen einander ausgangen, zusammen verbrüdert, und darauf
jedlicher Theil von des andern Theils Grafen, Herrn, Ritterschaften,
Amtleuten, Mannen und Stätten rechte Erbhuldigung genommen,
denselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren seliger
Fußstapfen nachzufolgen;
Daß wir Gott zu Lob und Ehren, mit wohlbedachtem Muthe und gutem
Vorrath unserer Käthe, Manne und der Unsern, um angeborner Liebe,
rechter Treue und sonderlicher Freundschaft willen, unsern Landen und
den Unsern zu Friede und in dem Besten, erblichen solche
Brüderschaft verneuert und uns verbrüdert, gütlichen
vereiniget, zusammengesetzet, jegen einander Auf- und Ueber-gebung
gethan haben; verneuern die, verbrüdern, vereinigen uns und thun
uns zusammen, thun auch gemelte Auf- und Uebergebung gegen einander
gegenwär-tiglich in und mit Kraft dieses Briefes, in der
allerbeständigsten Form, Weise und Maas, als solches jure publico
militari und sonst zu recht geschehen kann oder mag, mit unser beyder
Partheyen Fürstenthumen, Grafschaften, Herrschaften, Lehen und
Pfandschaften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir itzund
haben, oder hernach gewinnen mögen: als were es, das Gott
verhüte, daß unser einige vorgenannte Parthey, oder unser
Leibs-Lehns-Erben nach uns stürben oder von Todswegen abgingen,
ohne rechte Leibs-Lehns-Erben, daß alsdann derselben abgegangen
Fürstenthümer, Grafschaften und Herrschaften, Lehen und
Pfandschaften, mit Land und Leuten, Erbe, Eigen, Kleinodien, Schulde,
Gulte, Geschütz und zugehöriger Artilerey, auch aller anderer
fahrender Habe, nichts ausgeschlossen, beweglich oder ohnbeweglich, die
wir itzund haben oder wir und unsere Leibs-Lehns-Erben noch gewinnen
mögen, in allermassen als vorgeschrieben stehet, auf die andere
Parthey und ihre Leibs-Lehns-Erben gäntzlichen zumal zu Erbe eigen
gefallen, und erblichen bei ihn und ihren Erben als ihren rechten
Erbherrn bleiben sollen.
Und idliche Parthey hat der andern Parthey auf solche
Brüderschaft, Auf-und Uebergebung, alle ihre Mannschaft, sie seyen
Grafen, Herrn, Ritter und Knechte, Burgmanne, Vögte, Haupt - und
Amtleute und Bürgern, und gemeiniglichen Burg, Städte, Land
und Leute, eine rechte Erbhuldigung thun lassen; die es aber nicht
gethan, sollen und wollen nochmals zum allerforderligsten solches
zugeschehen verordnen, ob ihre Herrschaft ohne Leibs-Lehns-Erben
abgingen, daß sie alsdann der andern unter uns Partheyen, als
ihren rechten Erbherrn, gehorsam seyn und gewarten sollen und wollen,
inmassen als vorgeschrieben stehet, sonder aller Gefehrde.
Und welche unserer Städten von beyden Seiten der andern Parthey
unter uns Herrn also Huldigung gethan haben, die sollen, des zu
Kundschaft und Sicherheit, ihre Briefe darüber geben.
Da auch eine Parthey nicht gänzlich, sondern etliche Fürsten
eines Hauses, es were Sachsen oder Hessen, ohne Mannliche
Leibs-Lehns-Erben abginge, so solle alsdann dem oder den nächsten
Mannlichen Lehns-Erben desselben Stammes und Hauses, des abgegangenen
Land, Leute und alle deren Zugehörung, wie oben erkläret,
allenthalben angefallen seyn und bleiben.
Und nachdem dieselben unserer Voreltern, Eltern und Vorfahren
Verbrüderungen zuvorn von Röm. Kaysern bestettiget und
confirmirt, sollen und wollen wir beyde Partheyen vorgenannt, auch bey
itziger Röm. Kayserl. Majestät, un-serm Allergnädigsten
Herrn, getreulich ausrichten und bearbeiten, daß diese unsere
Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, wie vorgeschrieben stehet,
bestettiget, bewilliget und gevollwort werde, mit wissentlicher
Aufhebung aller Rechte, so darwider seyn oder angezogen, auch wie die
in Rechten nahmhaftig oder deutlich genennet werden möchten. In
dieser unser Brüderschaft Auf- und Ueber-gubuiig ist nehmlichen
beredet: ob unser eine Parthey ohne rechte Leibs-Lehns-Erben todshalber
abginge, also daß ihr Fürstenthum und Herrschaften an die
andern Partheyen, die noch im Leben weren, nach laut dieser
Brüderschaft Auf-und Uebergebung kämen, daß wir und
unsere Erben also dann alle des abgegangenen Fürstenthum
Mannschaft, sie seyen Grafen, Herrn, Ritter, Knechte, Burgmanne,
Bürgern und gemeiniglich Burge, Stätte, Land und Leute,
geistlich und weltlich, bei allen ihren Rechten, Ehren, Nutzen,
Würden, allen guten Gewohnheiten und Herkommen lassen, und sie
getreulich dabey behalten sollen und wollen, nach Ausweisung unser
Brief, die wir ihnen besondern darüber geben sollen und wollen.
Es sollen auch alle unsere Vögte, Haupt- und Amtleute, die wir
beiderseits itzund haben, oder hernach, so oft dieselben Festung und
Amt verendert haben, geloben und leiblich zu Gott schweren, welcher
Fürstlicher Stamm, Sachsen oder Hessen, das Gott nach seinem Lobe
gnädiglich verhüten wolle, ohne Mannliche Lehns-Erben
abginge, daß sie sich an niemand anders, dann an den andern
Fürstenstamm, Mannliches Geschlechts, mit den Schlossen, Festen
und Aemtern, so ihnen befohlen seyn, oder werden, und mit allen ihren
Zugehörungen, es seye fahrende Haabe oder anders, allenthalben,
wie oben erklärt, halten und bleiben, und darmit gehorsam und
unterthänig seyn sollen und wollen; gleicher Weise und in
allermassen als sie ihren Herrn, die sie zu den Schlossen und Aemtern
gesetzt heften, gethan sollten haben, ohne Eintrag und Gefehrde.
Der gleichen Eyd soll auch einem idlichen, was Standes er seye, und von
uns den Fürsten von Sachsen und Hessen Lehen tragen, so oft einer
Lehen em-pfähet, ihme in seinen Lehnpflichten gegeben werden, wie
die Haupt- und Amtleute, als obberührt schweren sollen, und
solches soll in einen idlichen Lehenbrief gesetzt, und mit deutlichen
Worten ausgedruckt werden; und so auch in unsern der Fürsten von
Sachsen oder Hessen Städten ein neuer Rath aufgehet und
be-stettiget, oder auch in derselbigen Städten ein neuer
Bürger soll aufgenommen werden, soll in der Raths-Bestettigung
ausgedruckt, auch dem neuen Bürger in seine Eide und Pflichte
eingebunden werden, dieser Erbverbrüderung, Auf- und Uebergebung,
und den Fällen nach, wie obstehet, treulich und ohne Wegerung sich
mit ihren Städten und Burgern jegen dem Fürsten Stamm,
Mannliches Geschlechts, welcher nach Absterben des andern bleiben
würde, als die getreuen Unterthanen, wie obvermelt, zu halten.
Es soll auch alsdann die Parthey, auf die der abgegangenen
Fürstenthum, Grafschaft und Herrschaft, nach laut dieser
Brüderschaft, Auf- und Uebergebung, also kommen weren, denselben
Vögten, Schlossen, Schultheissen, Geleits-Leuten und Amtleuten,
wer die weren, die von der abgegangenen Parthey wegen aus Gewohnheiten,
redliche Ausrichtung und Bezahlung thun, was man ihnen, nach laut ihren
kundlichen und redlichen Rechnung, die man von ihnen aufnehmen und
hören soll, schuldig were, auch ohne Gefehrde.
Were auch, daß dieselbe sfbgegangene Parthey, um ihre und ihrer
Lande Nutz und Noth wegen, Schloß, Gülte oder Güter
versetzt hetten, oder sonst schuldig were, solche Versetzung und
Schulde sol die andere unter uns Partheyen, an die des abgegangenen
Fürstenthum, Grafschaften und Herrschaften, Land und Leuten, nach
laut dieser Brüderschaft Auf- und Uebergebung, also kämen,
demjenigen, dem die Versetzung geschehen und denen man schuldig were,
nach laut der Briefe darüber gegeben, oder wie solche Versetzung
und Schuld anders kundlich were, ohnverrückt und gänzlich
halten und Bezahlung thun, auch ohne alles Gefehrde.
Und idliche Parthey, auf die des andern Fürstenthum, Grafschaften
und Herrschaften also kämen, sollen auch der abgegangenen "Parthey
Testament, ob sie anders Testament gesetzt hette, ohne allen Eintrag
handhaben, darzu helfen und thun, daß es auf das redlichste, nach
des abgegangenen letzten Willen und Begehrung, ausgerichtet werde; doch
sol dasselbe Testament über dreißig tausend Gulden nicht
seyn, und auch mit keinen Schlossen, Stätten noch Dörfern,
sondern aus fahrender Haab gemacht und gesetzt seyn, auch ohne Gefehrde.
Es ist auch in dieser unser Brüderschaft Auf- und Uebergebung
nehmlich bedinget: ob einige unter uns vorgenannten Partheyen ohne
Eheliche Mannliche Geburt abginge, und doch Fräulein desselben
abgegangenen Stammes, die zu der heiligen Ehe noch nicht ausgesetzt
noch berathen weren, nach sich liese, daß alsdann die andere
Parthey, auf die des abgestorbenen Fürstenthum und Lande,
in-massen wie vorgeschrieben stehet, verstorben were, dieselben
Fräulein, als viel der weren, idliche besonder aussetzen und
berathen sol, mit vier und zwanzig tausend Rheinischen Gulden, ohne
Gefehrde.
Jedoch wo der Fürst, der also letzt unter einer der Partheyen, das
weren Chur- und Fürsten zu Sachsen als eine, oder Hessen als die
andere Parthey, gänzlich verstürbe, nicht mehr dann ein
Fräulein desselben Stammes, wie ob-stehet, Verliese, soll
derselben die Summa ihrer Heimsteuer verbessert werden mit zwanzig
tausend Gulden.
Wo aber der Fürst deren zwo Verliese, so soll ihnen die gebessert
werden ihr idlicher mit zehntausend Gulden; wo aber der mehr weren, sol
man ihr jede aussteuern mit vier und zwanzig tausend Gulden, wie
obberührt; und ihnen allen obbemeldt keine weitere Besserung, noch
wegen väterlicher, mütterlicher oder brüderlicher
Erbschaft, legitima oder aller anderer Angefälle, was mehr zu
reichen, zu geben oder folgen zu lassen schuldig seyn, sondern sie
sollen mit obberührter Summen, aller ihrer Forderung, so sie zu
haben gedächten, allenthalben vergnüget und abgerichtet sein
und bleiben, und sich hierüber keine Succession oder anderer
Anforderung an den Häusern Sachsen und Hessen anmassen, in
keinerlei Weise oder Wege.
Ob auch nach des letzten Fürsten Abgang etliche Fürsten
Wittfrauen, sie weren desselben letzten verstorbenen Fürsten, oder
anderer Fürsten desselben Stammes als von der Parthey dieser
Erbvereinigung, Auf- und Uebergebung verwandt, es were eine oder mehr,
nach seinem Tode im Leben weren, die dann auf solchen der Verstorbenen
Fürstenthum, Herrschaften, Schlossen, Städten, Märkten,
Dörfern, Landen und Leuten, Verschreibung, Verweisung oder
Vermächtniß ihres Heurathsguts, es were Heimsteuer oder
Morgengabe, wie das genannt were, hetten, dieselbigen, und idliche sol
bei solcher Verschreibung, Verweisung und Vermächt-niß
geruhiglich bleiben, der genießen und gebrauchen, nach laut der
Briefe, ihnen von ihren Gemahlen darüber gegeben, und von der
angehenden Par-theyen darbey geschützt, geschirmet und getreulich
gehandhabt werden, ohne Gefehrde.
Und ob solche Wittfrauen ihres Heurathsguts, Morgengabe oder Leibgeding
nicht vermacht oder verwiesen were, sollen die angehenden Partheyen
sie, wie gebührlichen, nach Redlichkeit verweisen und darbey
schirmen und handhaben, in allermassen, als ob das von ihren Gemahlen
verweiset und verschrieben were, ohne Gefehrde.
Und in diese unser Brüderschaft, Auf- und Uebergebung sollen noch
wollen wir, noch keiner unser Erben nach uns, nimmer nicht gelegen,
gesprechen noch gethun, daß diese unser Brüderschaft, Auf-
und Uebergabe in einigen Stücken gekränken, gehindern, oder
darwider geseyen möge, in keiner Weise; sondern wir sollen und
wollen alle Punkten und Articul derselben unserer Brüderschaft
Auf-und Uebergebung, wie die hiebevorn von uns geschrieben stehet,
gänzlichen halten und in keine Weise darwider kommen; und als nun
idlich Parthey der andern Parthey ihres Fürstenthums,
Grafschaften, Herrschaften, Lande und Leute, nach laut dieser unser
Brüderschaft Auf- und Uebergabe, rechter Erbe ist, so sollen und
wollen wir unser idlicher dem andern getreulich mit Landen und Leuten
wider aller männiglich, niemand ausgenommen, beholfen seyn, unser
idlicher des andern Land und Leute, ihre Gut und Haabe, gleich seinen
eigenen Landen und Leuten, helfen, wehren, schützen, schirmen und
vertheidigen, wan und wie dicke es immer Noth geschicht, ohne Gefehrde.
Es sollen auch unser idliche Parthey, Schloß, Festung und
Städte, der andern Parthey offen seyn, sich darauf und ein zu
behelfen, in allen ihren Nöthen wider allermänniglich, auch
ohne alles Gefehrde.
Und dass diese vorgeschriebene und erneuerte Brüderschaft, Auf-
und Uebergebung in allen Stücken, Punkten und Articul dieses
Briefes vor uns allen und allen unsern Erben stets, ganz und
ohnverbrochen sollen gehalten werden, haben wir Johann George,
Churfürst, Augustus und wir die oben genannten Gebrüdere und
Vettere, Herzoge zu Sachsen Altenburgischen, Weimarischen, Coburgischen
und Eisenachischen Theils, als eine Parthey, und wir Moritz, Ludwig,
Philips und Friederich, Vettere und Brüdere, Landgrafe zu Hessen
an der andern Parthey, unser einer dem andern Hand in Hand und Treuen
gelobt und zu Gott geschworen.
Geloben und schweren das auch gegenwertiglich in und mit Kraft dieses
Briefs; und es sollen unser jeder Parthey Mannliche Lehens - Erben,
Fürsten zu Sachsen und Hessen, diese Erbverbrüderung, wann
deren einer mehr als 14 Jahre alt, auch geloben und schweren, wie vor
Alters herkommen.
Und haben, das zu wahrer Urkund und mehrer Sicherheit, wir obgenannte,
der Churfürst und wir Augustus, Johann - Casimir und Johann-Ernst
der älter, Gevettere, und wir Moritz und Ludwig, Landgrafen zu
Hessen, vor uns und unsere allerseits rechte Mannliche Lehens - Erben,
Fürsten zu Sachsen etc. und Hessen etc., als dieser Zeit
regierende Chur- und Fürsten, unsere Insiegel wissentlich an
diesen Brief lassen hängen, uns auch mit eigenen Händen
unterschrieben; und wir Johann-Philips, Friederich, Johann-Ernst der
Jüngere, Friederich-Wilhelm und Albrecht, Gebrüdere und
Vettere, Herzoge zu Sachsen etc., und Landgraf Philips und Friederich,
Gebrüdere, als noch zur Zeit nicht regierende Herrn, zusagen und
versprechen gleicher Gestalt, das alles, wie obgemelt, auch
beständiglich zu halten, und haben derohalben neben gethaner
Eidesleistung uns mit unsern Händen auch unterzeichnet. Geschehen
zue der Naumburg den 31 Monatstag Martii, nach Christi, unseres lieben
Herrn Geburt, Sechszehn hundert und im vierzehnten Jahr.
Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzogk zu Sachsen.
Moritz, Landgraf zu Hessen.
Johann Philips, Herzog zu Sachsen.
Friederich der ältere, Herzogk zu Sachsen.
Friedrich, Herzogk zu Sachsen.
Albrecht, Herzogk zu Sachsen.
Johann Casimir, Herzogk zu Sachsen.
Ludtwig, Landgraf zu Hessen.
Johann Ernst, Herzogk zu Sachsen.
Johann Ernst der jüngere, Herzogk zu Sachsen.
Wilhelm, Herzogk zu Sachsen.
Philips, Landgraf zu Hessen.
Friderich, Landgraf zu Hessen.
Angehängt sind 6 Siegel.
II. Testament Philipps des Grossmüthigen vom 6ten April 1562.
Publicirt den letzten April 1567. (Nach Beck' s archivalischen Mittheilungen.)
In Gottes Nahmen, Amen! Kund sey Allermänniglich, so dies
Instrument
sehen, hören oder lesen, daß im Jahr, da man schrieb nach
Christi,
unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt, Tausent FünffHundert
SechtzigZwey, am Dienstag nach Quasimodogeniti, den siebenden Monatstag
Aprilis, bei Regierung des allerdurchlauchtigsten,
großmächtigsten,
unüberwindlichsten Königs, Fürsten und Herrn, Herrn
Ferdinanden,
erwehlten Römischen Kaysers, zu allen Zeiten Mehrern des Reichs
etc.,
unsers allergnädigsten Herrn etc., seiner Kaiserl. Majestät
Reiche, des
Römischen im zwei und dreißigsten, und der andern im sechs
und dreißigsten Jahr, der Römer Zinszahl, indictio genannt,
im
fünfften, in Gegenwertigkeit nachbemelter Zeugen, auch unserer
Notarien, so deshalber requirirt seyn worden, ist der Durchlauchtige
und Hochgeborne Fürst und Herr, Herr Philipps, Landgrav zu
Hessen,
Graue zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, unser
gnädiger
Fürst und Herr, in seiner Fürstlichen Gnaden Schloß zu
Cassel, in
seiner Fürstlichen Gnaden gewöhnlichen Gemach, Vormittags
zwischen
sieben und acht Uhren, noch gesundes Leibes gesessen, und sich
mit
lauterer Stimme hören und vernehmen lassen: wie sein
Fürstlich Gnad
bedacht, daß sie gleich wie andere Menschen sterblich, und der
Natur
unterworfen sey; darumb weren Ihrer Fürstliche Gnaden geneigt,
Willens
und Vorhabens, mit gutem Bedacht ihr Testament, vätterliche
Ordnung und
letzten Willen in Schrifft zu verfassen und zu verordnen, wie dann auch
geschehen, und sollich Testament vor uns den
nachbeschriebenen
Zeugen vorgelegt; vnd hat darauff seine
Fürstliche Gnad an vns vnd
die Zeugen sämptlich vnd sonderlich begert, daß beneben
seiner
fürstlichen Gnade, wir Sr. F. Gn. Testament vnd letzten Willen
auch
unterschreiben und versiegeln wollten, wie denn von vns vnd inen,
den
Zeugen, bescheen, vnd sollich Testament in dis Instrument verschlossen
ist worden; vnd haben S. F. G. darbeneben weiter vermeldet: ob
sie
wohl vergangener Jahren etzliche ihre Testament, und sonderlich in
nechst verschienen sieben und funffzigsten Jahre, am Dienstag den
sechsten Aprilis, desgleichen im vergangenem sechzigsten Jahre zu
Marpurgk, «Montags den dreizehenden May, auch ein Testament
vfgerichtet
vnd verordnet, vnd sich aber Ihrer F. Gn. Gelegenheit mit der Zeit viel
verendert, die Ober- vnd Vntervormünder gestorben, Irer F. Gn.
Söhne
mehrertheils erwachsen, auch es mit der evangelischen
Verstendniß eine
andere Meynung gewonnen, vnd Irer F. Gn. Töchter mehrertheils
verheurath, und sonsten sich allerley Enderung zugetragen, so wurden
sie auch nothdürfftiglich verursacht, daß sie ire vorige
vfgerichte
letzte Willen vnd Disposition verendern müssen, wie denn S. F.
Gn., in
vnser der Notarjen vnd darzu beruffenen Zeugen Gegenwertigkeit, solche
ire hiebevor geordnete Testament, wo die befunden werden, vnd
sonderlich die letzten, so Anno etc. Fünfzig Sieben, Dienstag den
sechsten Aprilis, und Anno etc. Sechtzigk, Montags den dreizehenden
May, aufgerichtet, außerhalb einer Vermechtnus vnd Uebergabe, so
S. F.
Gn. iren ehlichen Söhnen, geboren aus dem Haus Hessen, Grauen zu
Dietz
vnd Herrn zu Lispergk, von S. F. Gn. Gemahl Frawen Margrethen
herkommen, itzo newlichen gethan, vnd darüber drey gleichlautende
Verschreibungen, de dato Cassel am fünff vnd zwanzigsten Tag des
Monats
Februarii, Anno etc. Sechzig Zwey verfertigen lassen, darüber S.
F. Gn.
vor vns Notarien vnd hernach beschriebenen Zeugen protestirt, daß
sie
gemelte Vebergabe vnd die darüber verfertigte Verschreibung
jegenwertig
repetirten, bestetigten, vnd gleich irem Fürstlichen Testament
wolten
vnverkürzt gehalten haben, mündlich vnd austrüglich
revocirt vnd
widerrufen, derogestalt, daß sie hinfürter keine Kraft oder
Execution
haben, vnd aber doch aus beweglichen Vrsachen zur Gedechtnus verwart
werden sollen, vnd das also nunmehr allein dis hier inliegende
Testament, von dato den sechsten Aprilis diß gegenwärtigen
tausend
fünfhundert zwey vnd sechzigsten Jahrs, S. F. Gn. letzter Will vnd
Meynung, sofern S. F. Gn. es nicht verendern würden, kreftig sein,
vnd nach irem Tod nach dem Willen Gottes eröffnet und zur
Execution
gebracht werden soll. Darneben S. F. Gn. auch ferner protestiret, so
sollichs ir jetziges vffgericht Testament nit zierlich genug, vnd nach
Form eines Testaments mangelhafftig angesehen werden wolte, daß
es
alsdann tüglich sein solle nach Form eines Codicils, vatterlichen
Ordnung, oder eines letzten Willens, wie dann S. F. Gn. jegen vns vnd
den nachbenannten Zeugen darüber zierlich vnd offentlich
protestirt
haben, daß sollichs inverschlossen Libell S. F. Gn. Testament,
vatterlicher Will vnd letzte Ordnung sey, die sie also
vnverprüchlich
gehalten haben wollen. Es haben auch die hernach benannten Zeugen, so
zu diesem Thun requiriret, erwehlet vnd beruffen, vor vns Notarien,
darauff sehend vnd merckend, solche Testament und Libell am Ende
vnterschrieben, auch ire Siegel vnd Pittschafft ein Jeder insonderheit
zu Ende daran hencken lassen. Dem allen nach hat hochermelter
Fürst,
der Testator, vns erfordert, vnd Ambts halber begert, daß S. F.
Gn. wir
eins oder mehr Instrumenta, soviel denn die Nothdurfft erfordert, vber
obgemelt S. F. Gn. Revocation vnd Cassirung der vorigen Testamenten,
vnd von Testirung dieses S. F. Gn. Testaments und letzten Willens, auch
von S. F. Gn. Vbergab, iren ehlichen Söhnen, gebornen aus dem Haus
Hessen, Graven zu Dietz, vnd Hern zu Lispergk, bescheen, vnd der
darüber verfertigten Verschreybungen, als obsteet, zu
vngezweifelter
Bekreftigung der Wahrheit, schreiben, machen und solenniter verfertigen
wolten; also haben wir solchs, wie obgedacht, eigentlich vnd
vnderschiedlich von hochgemelten Fürsten erzehlen vnd vermelten
angehört, vnd zu Gezeugnus der Wahrheit dis Instrument verfertigt
vnd
vffgericht, auch das vnderschrieben vnd versiegelt Testament, daran
hochgedachter Fürst, der Testator, S. F. Gn. gros Ingesiegel
zuvorderst
gehangen, zu vns genommen, vnd in dis Instrument verschlossen, welches
Instrument volgents hochermelter Fürst mit S. F. Gn.
Rinckpittschaft,
vnd die hernach benennten Zeugen auch mit iren Pittschafften auswendig
versiegelt haben.
Dieser Actus ist geschehen vnd verhandelt im Jar, Tag, Monat und Stett,
wie oberzelt, Beywesens der ernvesten und erbarn Heintz Schezels,
Futtermarschalcks, Bastian von Weitershausen, Johann von Kalenbergk,
Otto Weiters, Henrich Andres, Rentschreibers, Michel Nuspickers und
Thenges Keuln, Burggrauens, als Zeugen hierzu sonderlich requirirt und
erfordert. Und dieweil ich Henrich Volmar, Warburgensis Paderbornensis
diocesis, Canonick Sanct Peters Stifftskirchen zu Fritzlar, von
Bapstlichem vnd Kayserlichem Gewalt ein offener Notarius, sambt den
ernvesten vnd erbarn obgemelten Zeugen, bei solcher Erkanntnus,
Be-dechtnuß, Vnderschreibung, Versiegelung des jetzt vffgerichteten
Testaments, auch Casation und Revocation der vorigen Testamenten vnd
Confirmation der obgemelten Vbergab und Verschreibung, und allem dem,
das dis Instrument begreift, ob vnd angewesen, solches alles also
gesehen und angehört, hab ich dis Instrument, so darüber begriffen, vnd
in offene Form bracht worden, mit eigener Hand unterschrieben, auch mit
meinem gewöhnlichen Nahmen und Zunahmen, darzu meinem Notariatzeichen
oder Signet, so ich in Instrumentssachen pflege zu gebrauchen, signirt
vnd verzeichnet, neben meinem mitberuffenen Notarien, alles zu Bekentnus der Wahrheit vnd bescheener Handlung, hierzu sonderlich
requiriret vnd erfordert. Vnd dieweil ich Josephus, Lorichius,
Hadamarius, von Kayser-licher Authoritat offenbarer Notarius, beneben
den obgemelten Zeugen, bey Volnziehung des jetzo ufgerichten
Testaments, auch Cassation und Revocation der vorigen vnd Confirmation
der obgemelten Vbergabe, vnd allem dem, so dis Instrument begreifft, ob
und angewesen, solches also gesehen und angehört, hab ich das
Instrument darüber begriffen, in offene Form gebracht, mit eigener Hand
geschrieben vnd vnderschrieben, auch mit meinem gewöhnlichen Nahmen und
Zunahmen, darzu meinem Notariat-Zeichen, so ich in Instrumentssachen
pflege zu gebrauchen, signiret und verzeichnet, neben dem obgenannten
mitberuffenem No-tario, alls zu Bekanntnus der Wahrheit vnd bescheener
Verhandtlung, hierzu sonderlich requirirt vnd erfordert.
Unser Philipsen, von Gottes Gnaden, Landgrauen zu Hessen, Grauen zu
Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda etc. etc. letzt Testament,
vatterliche Verordnung vnd Satzung. Nachdem wir etzliche Testamente
vfgerichtet haben, darinnen wir Vormunder vnsern Kindern, Chur- und
Fürsten, als Obriste, auch vnsere vornembste Rethe zu der Zeit zu
Vndervormunder gesetzt, dieselbigen Obristen, Vormunder, auch
Vndervormunder vnd andere Zugeordneten den mehrer Theil in Gott
verschieden, auch sich die Leufft vnd Zeiten, betreffende die
Christliche Vereinigung vnd andere Dinge viel geendert, vnserer
Tochter, von Frawen Christinen geboren, vier vergeben, vnserer Söhne
nunmehr drey erwachsen, daß sie ziemblichs Alters, so hat die
vnvermeidliche Nothdurfft erfordert, dieselben alten Testamenta, die
vor dato dieses Testaments vffgerichtet, zu revociren vnd abzuthun, wie
wir dieselben vorigen Testament hiermit revociren vnd abthun, also, daß
dieselbigen hinfürter nichts gelten sollen, gleichergestalt wollen wir
auch das Testament, so wir zu Marpurk, am Dienstag nach Judica, den
sechsten Tag Martii, Anno Domini Tausend Fünff-hundert Fünffzig Sieben,
vnd dann das Testament, welches wir auch zu Mar-purck am dreizehenden
Mey, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vffge-richt hatten,
hiermit revocirt, abgethan und geendert, darzu uns dann Vrsachen vnsers
Gewissens vnd anders, wie zum Theil hernach folgt, bewegt haben, ob
auch deren etliche inwendig Landes funden würden, sie wehren
geschrieben uff Papier oder Taffein, soll doch deren keins gelten,
sondern vnser letzter Will und Ordnung soll laut vnd vermöge dieses
Testaments gehalten werden; doch haben wir die alten nicht wollen
verbrennen, sondern in vnserer Registratur zu Ziegenhain gelegt, vff
daß vnsere Söhne demnest sehen mögen, was Gemüts wir von Jahren zu
Jahren, vnd von Zeiten zu Zeiten gewesen.
§ 1 Vorsorge wegen Festhaltung dieses Testaments
Im Nahmen des Vatters, Sohns und heiligen Geistes drey Personen vnd
einigen Gottes. Dieweil nichts gewisser, denn der Todt, vnd nichts
vngewissers, denn die Stunde des Tods, auch gemeiniglich kommt, so die
Krankheiten vnd
Schmertzen so groß sein, daß einer wenig Bedachts hat, ein
rechtschaffen Testament zu machen, derohalben sind wir jetzo bei
gesundem Leib dieses Testament vffzurichten vnd zu machen verursachet.
Wollen demnach vnsern Söhnen ernstlich vff vatterlichen Gehorsam vnd
schuldiger Pflicht fidei committiret, vnd vff guten christlichen
Glauben bevohlen haben, dieses vnser Testament vnd vat-terliche letzte
Verordnung zu halten, deme Folge zu thun, vnd nichts darwider zu
handeln, auch vnsere Rethe, Dienere vnd Vnderthanen ermanet haben,
diesem Testament zu gehorsamen, vnd vnsern Söhnen auch darzu mit Vleis
und Treuen rathen vnd ermahnen, daß sie solches vnser Testament halten
vnd dem Volge thun. Wir wollen nach vnserm Absterben bevehlen vnsere
Seele Gott, dem Allmechtigen Vatter, Sohn vnd heiligen Geist, dem
einigen Gott, drey Personen, inen bitten, daß er vns gnedig seyn,
vnsere Sünde vergeben vmb seiner grundlosen Barmhertzigkeit, vnd vmb
des Verdiensts Leiden vnd Sterben vnd Vfferstehung seines einigen
gebornen Sohns Jehsu Christi willen, vnsers Herrn.
§. 2. Wegen der Begrabniß und Vermächtniß an die Armen.
Sobald als wir versterben, es sey an wilchem Ort, inwendig oder
auswendig vnsers Lands, so sollen sie den Leichnam ghein Cassel führen,
vnd in die Freyheiter Kirchen begraben, vnd darüber einen feinen
Sargstein, wo wir den bei vnserm Leben selbst nicht machen ließen, mit
einem ziemblichen Epitaphio machen. Nach vnserm Absterben sollen auch
vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, in Monatsfrist vier
tausend Gulden Müntz, Haus- vnd andern armen, nothdürfftigen Leuten umb
Gottes Willen geben in vnsern Fürstenthumben vnd Gaueschaften.
§. 3. Vorsorge für Kirchen und Schulen und wegen Beibehaltung der evangelischen Religion.
Wir wollen vnsere Söhne ermanet haben, daß sie bey der wahren Religion
des heiligen Evangelii alten vnd des neuen Testaments, und der
Augspurgischen Confession bleiben wollen, vnd sich darvon in keinem
Wegk nicht lassen abwenden , auch die Prediger in gnedigem Bevehl
haben, inen keinen Vberlast thun, Beschwerung oder etwas das inen
nachtheilig und verdrießlich sein mochte, zufügen lassen; darneben aber
auch ein gut Vffsehen haben, daß rechtschaffene Superattendenten
erhalten, die die Prediger, item Schulmeister in guter Reformation (daß
sie Inhalt der Augspurgischen Confession vnd dem Evangelio vnd neuen
Testament gemees lehren, auch daß sie ein gut Christlich Leben führen,
und dem Volk kein Ergernus geben,) halten.
§. 4. Fortsetzung.
Nachdem auch ein Zweyspalt des Sacraments vnd Abentmals des Herrn vnder
den Predigern ist, wilche Prediger nun bey der Concordi, die Buderus
seeliger zwischen den Lutherischen und Oberlendern hievor gemacht,
bleiben, und bekennen, daß warhaftig im Abendmahl vnd Sacrament der
Leib vnd Blut Christi geben vnd genossen werde, sollen sie in keinem
Weg verjagen, noch weiter in sie dringen.
§. 5. Fortsetzung. Wegen
der Wiedertäuffer, und Vereinigung mit den
Römisch-Catholischen.
Die Widderteuffer seind ungleich; da sollen vnsere Söhne mit Vleiß den
Gelerten bevelen, ob sie die kunten von irer Seite abbringen, welche
aber daruon nicht abzupringen sein, (uf daß sie nicht andere Leut
verführen), sollen sie die aus dem Land weisen. Einigen Menschen aber
umb deswillen, daß er unrecht glaubt, zu tödten, haben wir nie gethan,
wollen auch vnsere Söhne ermanet haben, solchs nit zu thun, dann wirs
daß es wider Gott sey halten, wie das im Evangelio klar angezeigt, auch
Augustinus und Chrisostomus vnd andere alte Lehrer in iren Büchern,
auch in Triparttita historia klar schreiben. Ob vnser Herr Gott Gnad
geb, daß sich die Papisten würden vnserer Religion nehern, vnd da es zu
einer Vergleichung kommen möchte, die nicht wider Gott vnd sein
heiliges Wort, (als doch, wie zu besorgen, schwerlich geschehen wird,)
wollen wir treulich ge-rathen haben, daß vnsere Söhne mit Rath vnserer
Gelerten vnd Vngelerten, frommen und nicht eigennützigen Rethen, (die
mehr dencken, daß sie ire Kinder vff grosse Stifft bringen, als daruff
sehen, daß sie rathen, was mit Gott zu thun oder nicht,) solliche
Vergleichung befördern helffen, vnd nicht ausschlagen.
§. 6. Wegen Erhaltung der Universität und Stipendien.
Die Universiteten sollen vnsere Söhne bey denen Gütern, die sie inne
haben, bleiben lassen, vnd soll Landgraue Wilhelm neben Landgraue
Ludwigen die zu bestellen haben, auch daruff ein gut Vffsehens haben,
daß rechte vnd gelerte Professores erhalten, kein eigener Nutz noch
Freundschafft darin angesehen und gesucht, auch mit den Stipendiaten
und Stipendiis gute Ordnung gehalten, vnd denen gegeben werden, so gute
Ingenia haben, auch sonderlich mit Ernst vnd Vleis darzu thun, daß in
der Theologie viel Studenten vferzogen vnd rechtschaffen vnderweiset
vnd erhalten werden, vf daß man künfftig daraus rechtschaffene
Prediger, Schulmeister vnd Kirchendiener haben könne, wie wir dann
deshalben den fünffzehenden Monatstag Februarii, Anno Domini Tausend
Fünffhundert und Sech-zigk, ein Ordnung haben ausgehen lassen.
§. 7. Wegen der Hospitalien und Siechenhäuser.
Die Sechs Spital, als Kauffungen, Wetter, Hayna, Merkshausen, Gruna vnd
Hoffheim, desgleichen die Sichenheuser, so wir gereit vfgerichtet
haben, vnd noch vfrichten werden, wollen vnsere Söhne mit Vleis vfsehen
lassen, daß treulich mit umbgangen, vnd darüber keine eigennützige Leut
verordnet, auch alle Jahr Rechnung gehört, wie dann solchs die
Ordnungen mitbringen, vnd sollen vnsere Söhne an einem jeden Ort es im
gebüret, darauff sehen, daß darmit rechtschaffen umbgangen, vnd die
Armen treulich erhalten werden. Sie sollen auch die andern gemeinen
Spital und Kasten inen beuohlen sein lassen, vnd darauf sehen, daß
darmit rechtschaffen umbgangen werde, vnd jarlichs die Rechnunge von
den Su-perattendenten vnd andern, die darzu geordnet, gehöret.
§. 8. Wegen der Erbtheilung der vier Herrn Söhne.
Wir ordnen aus vätterlichem Willen, daß vnsere vier Söhne, Wilhelm,
Ludwig, Philips vnd Georg, vnserer Land, Leut und Güter Erben sein
sollen, wie
wir einem jeglichen sein Theil in diesem Testament vf den Fall, so sie
nicht bey einander oder in einem Hause wohnen wollen, vnd sich
vertragen konnten, verordnet haben, wie in diesem Testament vnd
Verordnung hernach volgt; ausge-scheiden der Schlos, Stadt, Flecken vnd
Empter Mulstein, genannt Virichstein, Schotten, Stornfelsch, Hombergk
vor der Höhe, Bickenbach, Vmbstadt, Lispergk, vnd vnsern Theil an dem
Dorff Dern, sampt fünff hundert Gulden vf den zweyen Thurnussen zu
Poppert, welche wir auch vnsern ehelichen sieben Söhnen, geborn aus dem
Haus Hessen, Graven zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, die wir mit vnserer
Gemahl, Frawen Margarethen von der Sahl erzeuget, wie solches die
Verschreibungen ausweisen, verordnet vnd gegeben haben.
§. 9 Wegen Versorgung der Töchter.
Vnsere Tochter, Agnes, Anna, Barbara vnd Elisabeth, die sein schon
ver-heurath; die eine ist vnsers Verhoffens bey Gott dem Allmechtigen;
vnd hat die-selbige, auch die andern drey, ir Heurathgut hinwegk, vnd
haben Verzicht ge-than, also ist noch eine vnserer Töchter allda,
Christina genannt; wo wir die nicht bey vnserm Leben vergeben, so ist
vnser Beuelch, daß vnsere Söhne sie wollen an einen Fürsten
verheurathen, vnd ire ir Heurathsgut, Geschmuck vnd Silbergeschirr
geben, vnd sie aussteuern, wie den andern vor Iro bescheen; was ihnen
auch, (da Gott vor sey), so vnsere Söhne alle ohne Mannserben abgingen,
nach Inhalt der Erbuerbrüderung gepüren wolte, ist inen vorbehalten.
§. 10 Wegen des, gewöhnlichen Heurathsgelds und Ausstellung des Verzichts.
Wir wollen auch hiermit austrüglich geordnet haben, daß keine Tochter
etwas im Fürstenthumb Hessen vnd zugehörigen Graueschaften, auch
Pfandschafften vnd in Baarschaften, fahrender Haab, jegenwärtigen oder
zukünftigen Gütern, oder andern nicht erben sollen, so einich
Mannsperson von vnsern Söhnen vnd ihren Erben vorhanden; sondern sollen
mit irem gewöhnlichen Heurathgelde, loco legitimae, abgesondert vnd
zufrieden sein, auch darauf preuchlichen Verzicht thun, als recht vnd
pillich ist; außerhalb was inen die Erbverbrüderung gebe, so die
Fürsten zu Hessen alle ohne Mannserben abgingen.
§ 11 Wegen seiner Enkelin der Prinzessin Anna von Oranien.
Nachdem auch vnserer Tochter Tochter Fraw Anna, Hertzog Moritzen
seligen Tochter, an den Printzen von Oranien verheurathet, da sie dann
des Vertrags halben, den wir mit dem Churfürsten, Hertzogen Augusto,
irenthalben gemacht, bey vnsern Söhnen umb Beystand ansuchen würde, so
sollen sie ihr bey-stendig sein, vnd zum besten befürdern, daß ihr
dasjenige gehalten vnd geleistet werde, was solcher Vertrag mitbringt.
§. 12. Wegen Theilung des Landes unter die vier Herrn Söhne
Vnser Ermanen vnd vleißige Bitt ist an vnsere vier Söhne Wilhelmen,
Ludwigen, Philipsen vnd Georgen, daß sie sich wollen freundlichen vnd
wohl mit einander vergleichen vnd einig sein, keinen Vnwillen oder
Zanck vnter sich selbst erregen, oder denen folgen, so sie gerne wolten
mit ein uneinig machen, vnd so sie deren vermerken, die fliehen, wie
man die Schlangen vnd Gift fleuchet; vnd bedeuchte vns das Beste vor sie sein, daß sie bey einander Haushielten,
wie die Herrn von Weymar thun, vnd das Land nicht theilten. Im Fall
aber so sie nicht bey einander wohnen könnten oder wolten, so ist vnser
vätterlicher Will vnd Verordnung, daß es also gehalten werde: daß
Landgraue Wilhelm soll haben das Niederfürstenthumb Hessen, vnd seind
dieses die Stedt, Schlösser, Ampter vnd Flecken: Cassel, Sensenstein,
Grebenstein mit sampt Immenhausen, Geismar, sampt dem Schonberge,
Drendelburgk, Helmershausen, das Schloß und Gericht zu Werder,
Zapfenburgk, die Liebenau, Gericht Schartenbergk, Ziren-bergk,
Wolffhagen, Niddenstein, Gudenspergk, Felspergk, Hombergk in Hessen,
Borckenhalb, Milsungen, Rottenbergk, Wildeck, Spangenbergk, Lichtennau,
Waltcappel, Sontra, Witzenhausen, Allendorff an der Wehrra mit sampt
dem Saltzwergk, Beilstein, Eschwege, Wenfridt, Trefurth, Gleichen sampt
allen iren zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren,
Landzollen, auch allen andern Zugehörungen, benannt vnd vnbenannt, auch
den Pfandschafften in dem Nidder-fürstenthumb Hessen gelegen, sampt
iren Zubehörungen, wie obengemeldet; desgleichen dem Forstgeld vnd
Nutzungen von den Forsten, Bergwerken und Saltzwerken; zu dem alle
Clostern in bemeltem Nidderfürstenthumb zu Hessen gelegen, die nicht zu
der Vniversitet, Spittäln vnd andern milden Wercken geordnet seind, und
seind dieses, wie nachfolgt: die Clöster Lippoldesberge, die Probstey
Geißmar, Walshausen, Weisenstein, Annenbergk, Hasungen, Breidennaw,
Carthaus, Heyda, Körnberg vnd Sehe zum halben Theil, laut des Vertrags,
so wir mit dem Apt zu Hirsfeld uffgerichtet; item was wir noch zum
Hainchen fallen haben; auch den Schutz, Offnung vnd andere
Gerechtigkeiten an dem Stifft Corvey, vnd der Stadt Huxer. Vnd dieweil
vnser Sohn Landgraue Wilhelm vnser erstgeborner Sohn ist, auch sich, da
wir gefangen gewesen, vnsers Gefengnus treulich angenommen, vnd durch
Gottes vnd anderer vnserer Herrn vnd Freunde Hilff vns erledigen
helffen, so wollen wir, in Ansehung vnd Betrachtung desselbigen, ime
darüber noch zugeordnet haben nachfolgende Aempter vnd Flecken, auch
einen guten Vortheil an der Baarschaft, Kleinoter, Silbergeschirr,
Tapezereyen, Geschütz vnd Munition, wie auch hernach folgen wird,
nemblich: Friedwalt mit seinen zugehörigen Dörfern, vnd dem Gericht zu
Heringen, vnsern Theil an Landeck, vnsern Theil an Hirsfelt, Vach,
vnsern halben Theil an Schmalkalden, und weiter auch den andern halben
Theil an Schmalkalden, der vns, inhalt der Vergleichung, wan der
mannliche Stam von Hennebergk abginge, heimfallen würde; darzu vnsere
Gerechtigkeiten an Herrenbreitungen, wilchs zuvor allwegen an die Loihn
gehört hat, vnd ferner Barchfeit, Huneck, Neukirchen, Ziegenhain mit
sampt dem Closter Cappel, vnd den Houen, so um Ziegenhain liegen, vnd
in das Closter Hoyna gehört haben, Treysa, Schwartzenborn, Landtsbergk,
Schornstein, Borcken die Helfft so an die Loihn gehört hat, vnd die
Herrschafft Itter.
Vnser Sohn Landgraue Ludwig soll haben: Marpurgk, Wetter, Melnaw,
Blanckenstein, Biedenkopf, Battenbergk, Wolckersdorff, Franckenbergk,
Franckenau, Rosenthal, Gemünden an der Wehra, Hessenstein,
Rauschenberg, Kirchhain, Hombergk an der Ohm, Alsfeldt, Romrodt,
Kirttorff, Allendorff an der Lomb, Gemünden vff der Ohm, Kreyenfeldt,
Nidda mit seiner Zugehörung, als die Gericht Burckharts, Langt, Roden vnd Steinern, die Fuldische Marck,
Stauffenbergk, Köniigsbergk, Grunberg, Gießen, Wetzlar, was wir daran
vor Gerechtigkeit haben, die Pfandschafft Limpurgk, Rospach, Butzbach,
vnd die Herrschafft Epstein vnd das Geleit in Frankfurt, auch was wir
haben zu Cronbergk an der Lehen vnd Offnung, sampt allen iren
zugehörigen Dörffern, Gütern, Weiden, Wiltfuhren, Landzöllen, auch
allen andern Zugehörungen benannt vnd vnbenannt; zu dem allen
Pfandschafften im Oberfürstenthumb Hessen gelegen, sampt iren
Zugehörungen, wie oben gemelt; auch die Closter im Oberfürstenthumb zu
Hessen, nemblich: Wiesenfeldt, Georgenbergk vnd das Thongeshaus zu
Grunbergk, wie wir solchs genutzt, herbracht, gepraucht und besessen
haben, ausbescheiden waß des zur Vniversität, Spitäln vnd andern milten
Wercken geordnet, desgleichen die Pfandschafft an Huenfeldt,
Rockenstuel vnd Geysa im Stift Fulda, item das dritte Theil des
Goltberckwercks vffm Eysenberg in der Graueschaft Waldecken.
Vnd weil wir befunden, wie es vns auch vnser Conscientz vnd Gewissens
halben beschwerlich gewesen, daß wir vnsern beiden Söhnen, Landgraue
Philipsen vnd Landgraue Georgen, in vorigem vnserm vffgerichten
Testament zu wenig vermacht, haben wir geordnet vnd ordnen hiermit, daß
Landgraue Philips soll haben: Reinfelsch mit Sanct Goar, vnd den
Rheinzoll daselbst, mit dem Salmenfang vnd aller andern Nutzung, Neuen
Catzenelnpogen, Goarshausen, Alten Catzen-elnpogen, Reichenbergk,
Hoenstein, mit sampt der vier Herrn Gericht vnd dem Heinrich, Braubach,
Rens, Embs vnd den Wartspfennig zu Popparten, mit allen Dörffern,
Weiden, Landzollen, Wiltbahnen, Weinbergen, Weinnutzungen vnd allen
andern Nutzungen, benennt vnd vnbenennt, nichts ausgescheiden.
Landgraue Georg soll haben: Rüsselsheim, Dornbergk, Darmstadt,
Lichtenbergk, Rheinheim, Zwingenbergk, Auhrbergk, vnd was mehr in der
Oberngraueschafft Catzenelnpogen ligt vnd darzu gehört; ausgescheiden
Bickenbach vnd Vmbstadt, welche beyde Ampter nicht in die
Obergraveschafft Catzenelnbogen gehören, sondern gewonnen, vnd darnach
von vns mit Geld erkaufft sein, vnd wir vnsern Söhnen, geborn außm Haus
Hessen, Grauen zu Dietz etc. neben andern Gütern, geordnet und erblich
gegeben haben.
§. 13. Wegen des Gulden Weinzolls.
Die Gülden Weinzölle sollen vnsere Söhne von Frauen Christinen geboren semptlichen mit ein haben.
§. 14. Wegen der hinterlassenden Baarschafft und Ausstattung Fräulein Margarethen aus demHaus Hessen.
Von vnser Baarschafft, die wir verlassen, da sollen erstlichen von
zehen tausend Gulden Müntz erhebt, vnd hinder den Rath zu Cassel
erlegt
werden, mit der Bescheidenheit und zu dem Gebrauch, wann vnser Tochter,
Freulein Margarethen, geborne aus dem Haus Hessen, Greuin zu Dietz, ein
Graue oder Freyherr gefreyet wirdet, sie darmit auszusteuren, vnd zur
Ehegifft mitzugeben, auch sie darneben mit Kleidern vnd Geschmuck, wie
das einer Greuin gebürt, versehen werden; doch daß solcher
Geschmuck
des Freuleins under fünff tausend Gulden nicht werth
sey. Würden aber
wir solchs bei vnserm Leben thun, sie verheurathen, vnd ir die Mitgifft
geben, so hat es seinen Weg, vnd ist
alsdann nicht Noth die Mitgifft noch einmal zu erlegen; darzu wan
solchs entrichtet ist, sollen Landgrave Ludwigen zwantzig tausend
Gulden Müntz, itern Landgraue Philipsen fünff tausend Gulden,
vnd
Landgraue Georgen fünff tausend Gulden Müntz, auch vnsern
Söhnen,
gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz vier tausend Gulden
Müntz
gegeben werden. Das Vbrige, so noch ein stattlichs sein wirdet, soll
Landgraue Wilhelm zu einem Vorrath behalten, ihm vnd seinen
Brüdern zum Besten, ob sie jemants bekriegen wolte, sich darmit
defensive zu wehren.
§. 15. Wegen des Geschützes und Munition.
Von dem Geschütz vnd Munition, so in Cassel vnd Ziegenhain ist, soll
Landgrave Wilhelm das vierte Theil Landgrave Ludwigen geben, vnd in
Gießen folgen lassen; desgleichen noch ein vierten Theil Landgraue
Philipsen vnd Landgraue Georgen geben in die Vestungen Rüsselsheim vnd
Rheinfelsch; Hoch soll Landgraue Georg den halben vierten Theil halb,
vnd darüber vom andern vbrigen Geschütz noch ein dritten Theil haben,
weil in Rüsselsheim das meinste Geschütz vonnöthen, vnd sollen vnsere
Söhne von Frawen Christinen geboren, das Geschütz zu nirgends anders
gebrauchen, als zur Defension vnd darmit Lande vnd Leute zu beschützen,
aber in keinen Wegk ein Bruder wider den andern, oder offensive Kriege
damit anzufahen.
§. 16. Wegen entstehender Uneinigkeit der Fürstlichen Brüder.
Wir wollen auch der Ritterschafft, vom Adel vnd Landschafft, bey den
Eyden vnd Pflichten, darmit sie vns verwandt sein, eingebunden haben,
da ein Bruder wider den andern kriegen wollte, (als doch nicht sein
soll), daß sie alsdann keinen Bruder wider den andern helffen, sondern
stillsitzen sollen, vnd sie bitten, vnd dahin vermögen, daß sie wieder
zu Einigkeit gebracht, oder sich des Austragt», wie hernach folgt,
halten, vnd sie vnsere Söhne zu keiner andern Weiterung noch Krieg in
keinen Wegk kommen lassen.
§. 17. Wegen der Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr und Hausrath.
Die Kleider, Kleinotter, Silbergeschirr, Tapezerey vnd Hausrath soll
Landgraue Wilhelm halb, Landgraue Ludwig das vierte Theil, vnd
Landgraue Philips vnd Landgraue Georgen auch ein vierten Theil zusammen
haben.
§. 18. Wegen des den Fürstlichen
Brüdern zu lassenden Vorraths auf den zugeordneten Häusern und Aemtern.
Da vnsere Söhne, von Frawen Christinen geboren, von einander ziehen,
vnd nicht bei einander bleiben wolten, soll einem jeden vf den
zugeordneten Hausen vnd Aemptern an Korn, Haffern, Wein vnd anderm so
viel an Vorrath gelassen werden, daß er sich ein halb Jahr davon
erhalten könne.
§. 19. Wegen der Succession der vier Gebrüdere unter sich, und Ausstattung der Töchter.
Welcher vnter den vier Gebrüdern, so vns von Frawen Christinen geboren,
ohne männliche Leibserben mit Todt abgehet, sollen inen die andern drey
noch lebende Gebrüdere samptlichen erben, vnd sich, soviel die
Erbschafft belangt, mit ein freundlich vnd brüderlich vergleichen. So aber Töchter vorhanden
weren, die sollen nach Geprauch des Fürstenthumbs Hessen ausgestattet
werden, und darüber inen das folgen, so die Erbverbrüderung vermag, vnd
inen darin verordnet.
§. 20. Wegen der Cöllnischen Schuldverschreibung.
Es sind alte Cölnische Schuldverschreibungen auch da, was vnsere vier
Söhne von der Schuld mit gepürlichen Wegen erlangen, soll inen allen
samptlichen zum Besten kommen.
§. 21. Wegen Verleihung der Lehen.
Landgraue Wilhelm soll alle Lehen, geistlich vnd weltlich, so zum
Niederfürstenthumb Hessen vnd Graueschafft Ziegenhain, auch denen
Flecken, so wir ime zugeordnet, allewege gehört, zu verleihen haben.
Landgraue Ludwig soll die Lehen, so zum Oberfürstenthumb Hessen vnd
weiter in die Aempter, so wir ime zugeordnet, gehören, zu verleyhen
haben.
Landgraue Philips vnd Landgraue Georg sollen die Lehen, so in iren
zugetheilten Gütern, nemblich der Obern- vnd Niedern - Graueschafft
Catzeneln-pogen gelegen sein, vnd von Alters die Grauen von
Catzenelnpogen zu leyhen gehabt, zu verleyhen haben.
§. 22. Wegen der Appellation an das Hofgericht zu Marburg.
Die Appellations - Sachen in dem Fürstenthumbe Hessen vnd allen
zugehörigen Graueschafften, so vnser vier Söhne, Fürsten zu Hessen, ein
jeder zu seinem Theil inne haben werden, sollen alle an das Hoffgericht
zu Marpurgk gehen, auch solches Hoffgericht von bemelten vnsern vier
Söhnen samptlichen vnd zugleich bestellt, vnd die Personen nominirt,
vnd von einem jeden, darnach er viel Einkommens, pro rata seines
Einkommens vnderhalten, wie sie sich dessen mit einander freundlichen
vnd brüderlichen vergleichen würden.
§. 23. Wegen der den Fürstlichen Brüdern in den Vestungen zu verstattenden Oeffnung.
Ob vnser Söhne einer verjagt, vnd dermaßen genöthigt würde, daß er
entweichen müste, vnd derselbig vor den andern Brüdern, Recht leiden
magk, vnd sich in seinen Sachen endlich, was die andern Brüder vor
recht vnd pillig erkennen, weisen will lassen, soll deme in den
Vestenungen, sie seyen im Fürstenthumb Hessen oder Graueschafften, als
Cassel, Ziegenhain, Gießen, Rüsselsheim, oder gelegen, wo sie wollen,
Oeffnung gegeben; doch solchem, so die Vestenung innen hat, ohne
Schaden.
§. 24. Wegen Verabfolgung der Briefschaften.
Alle die Brieue, so vber die Güter, wilche einem jdern zugeordent,
sagen, vnd keine gemeine Brieue sein, sollen dem, so die Güter bekompt,
in originali zugestellt; aber die gemeine Brieue sollen bey einander
bleiben, vnd jderm vnserer Söhne, von Frawen Christinen geborn,
auscultirte Copien gegeben werden. Also wollen wir auch aus sondern,
vns darzu bewegenden Vrsachen, daß ein jder Bruder auscultirte Copien
von den Brieuen, so keine gemeine Brieue sein, haben soll.
§ 25. Wegen Gelangung zu einem erledigten Bistum.
Es sollen vnsere Söhne, da erlangt mocht werden, wann ein Bischoff
vnsere Augspurgische Confession vnd vnsere Religion annem, daß er
darumb nicht entsetzt sollt werden vom Bisthum!), mit Vleis befördern,
daß die anderen zwen Sohn, Landgraue Philips vnd Landgraue George,
jglicher zu einem Regirer eines Bisthumbs gefordert werde; doch soll
einem jden sein Theil, so wir ime vom Land zugeordnet, ob er schon
Bischoff würde, bleiben, vnd nicht abgeschnitten werden.
§. 26 Wegen fernerer
Bewilligung der Tranksteuer, durch die
Landschaft, und deren Verwaltung, Verwendung und
Wiederaufhebung.
Vnsere Söhne sollen mit Vleis bey der Landschafft handien, daß die
Tranksteur, nach Abbezahlung des von Nassaw, noch etzliche Jahr, vnd so
lange bewilliget würde, daß sie darmit alle Aempter vnd Schulden, so
hin vnd wider vf den Aemptern vnd vf der Cammern, da sie Pension von
geben, an Gelde vnd Frucht stehen, ablösen, vnd alle Aempter und
Zehenden frey ohne Pension Geld oder Frucht hetten; sie sollen aber das
Geld nicht zu iren Handen nehmen, sondern die Landschafft soll jemands
ordenen, der das Geld erhebe, vnd ein Ampt nach dem andern, auch die
Schulden, vnd was vf den Aemptern vnd der Cammern an Geld- vnd
Fruchtpension stehet, bis die aller ding ledig gemacht, löse, doch
nicht allein im Fürstenthumb zu Hessen, sondern auch in den
Graueschafften vnd sonsten allenthalben, vnd daß darnach, wan solchs
bescheen, die Tranksteuer vfhöre.
§ 27. Wegen guter Haus- und
Hofhaltung, und verbottener Veräuserung vom Lande.
Es ist auch vnser treuer Rath vnd Verordnung, daß sie wollen wohl
haushalten, vnd nicht zu prechtig sein, es sey mit Bauen, Spielen,
Kleiden, grossen Pancketen, grossen Gnadengeld oder anderm, dann sie
wol sehen, daß andere Herrn darüber in grosse Schuld kommen, daß sie
ihre Lande der Landschafft vbergeben, oder sonsten verkauffen haben
müssen. Es ist auch vnsere vätterliche Verordnung vnd treuer Rath, daß
sie keine Städt, Schlösser vnd Dörfer erblich wollen hinweg geben, noch
verkauffen; dann wo sie das theten, würde das Land dadurch geschmelert.
Dann wann man aus einem Garten Aepfel, Bieren vergibt, das wechst
wieder; so hat man dann nichts weiter, das man nutzen vnd vergeben kann.
§ 28. Wegen Verhütung alles Krieges
Es ist vnser treuer Rath, vätterliches Bedenken vnd Verordnen: daß sie
sich in alleweg vor Krieg wollen hüten, vnd keinen Krieg anfangen; dann
es ist nicht mehr zu kriegen als vor Zeiten. Das Kriegsvolk ist zu
theuer, man kanns nicht mehr erhalten. Es muß auch ein Herr schir all
sein Hofgesind besolden, das zuuor nit gewesen; der Vinanzzen seind zu
viel; darumb wollen sie sich hüten vor Kriegen, vnd das Sprichwort
merken: dulce bellum inexpertis, vnd darumb sich vor Kriegen hüten,
soviel immer müglichen; sie müssens dann thun, so sie vberzogen würden.
§. 29. Wegen Bestellung des Hofgerichts zu Marburg.
Sie sollen das Hofgericht zu Marburg mit dreyen Doctoribus erhalten,
darzu mit andern Personen von Adel, (doch daß die vom Adel auch
verstendige erbare Leut seien,) Secretarien vnd Schreibern, wie es bey
uns gehalten, besetzen.
§. 30. Wegen der Reichsanlagen und zu leistenden Hülffe.
Da Reichsanlagen gemacht würden, auch, da Gott vor sey, daß sie kriegen
müsten, oder mit Recht angefochten, sollen sie vor einen Mann stehen,
einander treulich helffen, auch in allen andern Sachen einander
treulich, räthlich vnd hülflich sein. Die Hilffen aber sollen gescheen
nach Vermügen, vnd nachdem ein jder an Landen, Leuten vnd Vnderthanen
hat; auch die Vndersassen dermaßen angelegt werden, darnach die
Vnderthanen vom Adel, vnd ein jde Stadt vnd Gericht reich sein.
§. 31. Wegen der Austräge bey vorfallenden Zwistigkeiten.
Da Gott vor sey, daß sie solten mit einander in Unwillen wachsen, so
sollen sie sich mit einander freundlichen vergleichen; da aber sie sich
mit ein nicht freundlichen vergleichen konnten, so sollen sie acht vom
Adel, aus den Rethen, vnd Ritterschaft wehlen, nemblich jder vier, acht
aus den Städten, jder viere, vnd zween vom Hofgericht so Doctores sein,
nemlich jder einen, auch einen Juristen aus der Uniuersität; die sollen
zwischen inen gütlich handeln vnd sie vergleichen; wo aber solches
entstünde, was alsdann vnder den Neunzehen das Mehrertheil wird
sprechen, darbey soll es bleiben; doch daß sie wider diese vnsere
vätterliche Verordnung vnsers Testaments nicht sprechen.
§. 32. Wegen Abbezahlung des Grafen von Nassau.
Nassaw vnd die Bezahlung, so demselben noch gepürt, betreffende, da ist
vnser ernster Beuelch vnd treuer Rath, weil wir mit denselbigen
vertragen, vnd inen die meinste Ziel bezalt, daß vnsere Sohne von
Frawen Christinen geboren, die vbrigen Ziel auch treulich ausrichten
vnd bezahlen.
§. 33. Wegen der Reuterforderung von dem Ingolstädtischen Zug.
Ob noch von dem Ingelstädtischen Zug etliche Reuter an sie Forderung
haben wolten, so werden sie sich aus den Antworten, die wir inen, den
Reutern, geben, zu richten wissen, vnd sich erpieten, daß sie geneigt
seyen, wo die Röm. Kays. Majestät zulassen würde, daß die Rechnung
gehört, was ein jder, die in der Verstendnus gewesen, gereit ausgelegt
vnd noch zu erlegen schuldig, das an inen nichts erwinden solle, oder
daß die gantze Summa der Schult, nach Inhalt der Verfassung, vf die
gewesene Einigungs-Verwanten geschlagen werden; was es inen dann zu
irem Antheil trüge vnd gepürete, wollten sie gern erlegen; daß sie aber
für andere solten ausgeben, wehr je vnbillich.
§. 34. Wegen Verantwortung des Ingolstädtischen Zugs halben.
Ob vns auch, nach vnserm Absterben, von Jemands des Ingelstadischen
Zugs halben Schuld vfgelegt vnd zugemessen werden wollte, finden vnsere
Söhne, was deshalben vnsere Verantwortung ist, in dem Testament, so wir
zu Tonawerde vfgericht, auch in der Histori, die wir von solchem Zug gemacht, ligt im Gewelb zu Ziegenhain.
§. 35. Wegen der andern Gemahlin Frau Margarethen von der Sahla.
Es weis ohn Zweivel vnser Sohn Wilhelm, desgleichen Ludwig, daß wir mit
Nachlassung Doctoris Lutheri, Philippi Melanchthonis, Buceri, vnd
Anderer, auch mit Bewilligung Frawen Christinen, vnserer freundlichen
lieben Gemahl seligen, Frawen Margarethen von der Sahla zu vnserm
ehelichen Gemahl genommen, in Beywesen Philippi Melanchthonis, Doctor
Bucers, Dionisi Melandri, (wilcher sie vns gegeben,) vnd eines
Notarien, so der Pfarherr zu Hirsfelt gewesen, auch Eberharts von der
Thans, als ein Rath des Churfürsten, Hertzog Johans Friedrichs zu
Sachsen, Herman von der Malspurgk, Johann Feygen Cantzlers, Herman von
Hundelshausen, vnd Rudolff Schencken, wie sie das alles in vnserm
eysern Kasten zu Cassel, auch zum Theil zu Ziegenhain finden, was
dieselben obgemelten Gelerten deshalben geschrieben, Dialogos gemacht,
vnd sonsten darin gehandelt, auch in den andern Testamenten, die wir
vorhin gemacht vnd jetzo abgethan, zum Theil zu sehen haben.
§. 36. Wegen des ihr und ihren Kindern zu leistenden Schutzes.
Dieweil vns dann Gott der Allmechtige mit vnserer Gemahl, Frawen
Margarethen von der Sahla, Söhne vnd Töchter, die wir pillich als
vnsere eheliche Kinder auch versorgen, bescheret, so ist erstlichen
vnser väterlicher Will, Verordnung vnd Bevelch, daß sie wollen vnser
Gemahl, Frawen Margarethen, in gnedigem, freundlichem vnd gutem Schutz,
Schirm vnd Beuelch haben, wie vns dann solichs vnsere Söhne Landgraue
Wilhelm vnd Landgraue Ludwig zugesagt, auch mit iren eigen Handen
vnderschrieben; wie wir dann deshalben an inen nicht zweiveln, auch
Iro, vnser Gemahl Frawen Margrethen, an deme so wir Iro gegeben, wilchs
zu Nürnbergk zum Theil angelegt, kein Eintrag thun, Gott geb, sie pleib
bey vnsern Kindern, oder bestatte sich wider in die ander Ehe.
§. 37. Wegen der ihren Söhnen vermachten Herrschafften vnd Aemptern.
Nachdem wir auch in einer Verschreibung, de dato Marpurgk, Dienstag den
siebenten Tag May, Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzig, vnsern
auch ehelichen Söhnen, von Frawen Margrethen geboren, etzliche
Herrschafften vnd Aempter, als nemblich: Lispergk, Bickenbach,
Vmbstadt, Epstein, vnd vnsern Theil an Butzbach, mit allen iren Ein-
vnd Zugehörungen vermacht, vnd wir aber hernach befunden, daß vnsere
andern Söhne, die Landgrauen vnd Fürsten zu Hessen, an solchem vnserm
Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel Butzbach vnd die Herrschaft Epstein
betrifft, nicht ein geringe Beschwernus gehabt, aus Vrsachen, daß sie
hiernechst, nach vnserm tödlichen Abgang, die Straßen vnd Geleit nach
Frankfurt, desgleichen den Gulden Weinzoll in der Herrschafft Epstein,
vnd zu Butzbach nicht woll handhaben vnd verthedigen können, wann diese
zwey Aempter in andern, vnd nicht iren Handen stehen solten, zudem wir
auch selbst bedencken, daß ermelte beide Aempter Epstein vnd Butzbach
vmb der Gemeinschafft willen, darinnen wir mit den Grauen zu
Königstein vnd Solms sitzen, dergleichen von wegen der grossen vnd vielfaltigen Irrung, die
wir in beiden Aemptern mit denselbigen Grauen haben, vnsern Söhnen von
Frawen Margrethen geboren, nicht fast nützlichen sein, auch sie die von
vns hergebrachte Gerechtigkeiten an einen jden Ort schwerlich würden
vertretten können, vnd gleichwol zu Handhabung derselben vnder des
nicht ein Geringes vffwenden musten, vmb welcher Vrsach willen wir
bewegt worden sein, vorige vnsere Vermechtnus vnd Vbergabe, soviel die
Herrschafft Epstein vnd Butzbach sampt allen iren In- vnd Zugehörungen
betrifft, zu cassiren vnd zu endern, und ermelten vnsern Söhnen von
Frawen Margrethen geboren, vor Epstein vnd Butzbach zu vermachen: den
Mulstein genannt Virichstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der
Höhe, vnd vnsern Theil am Dorff Dern, mit allen iren In- und
Zugehörungen zusampt fünff hundert Gulden jahrlichen Gült, vf vnserm
Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten; alles nach Ausweisungen dreyer
gleichlautenden Verschreibungen, de dato Cassel, am fünff vnd
zwantzigsten Februarii, Anno Domini Tausend Fünfhundert Sechzig vnd
Zwei, die wir mit vnsern eigen Händen vnderschrieben, vnd mit vnserm
großen anhangenden Insiegel besiegelt; darinnen auch vnsere vier Söhne,
Fürsten zu Hessen, bewilligt, vnd darüber Verschreibungen vnder iren
Handzeichen vnd anhangenden Insiegeln gegeben haben. Demnach so wollen
wir solche Vermechtnus vnd Verordnung durch diesen vnsern letzten
Willen in diesem vnserm Testament austrüglichen bestetigt vnd
bekrefftigt haben, in bester Form, wie das immermehr von Rechtswegen
sein kann vnd mag, vnd verordenen hiemit, daß vielgedachte vnsere
Söhne, von Frawen Margrethen geboren, nach vnserm tödlichen Abgang,
erblichen haben vnd behalten sollen, diese hernach benannte Schloß,
Stedt, Aempter vnd Güter, nemblichen: Lispergk, Bickenbach, Vmbstadt,
den Mulstein, Schotten, Stormfelsch, Hombergk vor der Höhe, vnd vnsern
Theil am Dorff Dern, sampt fünffhundert Gulden jährlicher Gülte vf dem
Zoll vnd zweyen Thurnossen zu Popparten, vnd ein jdes der jetzt
benennten Schloß, Stedt vnd Aempter mit Dörffern, Weiden, Jachten,
Landzollen herkommenen Gerichten, Rechten, auch vbers Blut, vnd sonst
allen vnd jglichen Nutzungen, wie das alles die vorgemelte
Verschreibungen clarliehen ausweisen, vnd mit sich bringen.
§. 38. Wegen Einlösung verschiedener verpfändeter Aemter.
Weil auch derselbigen Aempter etliche, als nemblichen: Hombergk vor der
Höhe, Schotten, Stormfelsch vnd Vmbstadt verpfendt sein, da wir dann
bey vnserm Leben solche verpfendte Aempter nicht wieder lösen würden,
so wollen wir hiermit vnsern Söhnen, Fürsten zu Hessen, vferlegt haben,
daß sie Hombergk vor der Höhe, Schotten vnd Stormfelsch innerhalb fünff
Monaten, vnd Umbstadt innerhalb sechs Monaten, nach vnserm tödlichen
Abgang, gewißlich vnd ohne einiges Weigern wieder einlösen, damit
vnsere Söhne, von Frawen Margarethen geboren, alle vorgeschriebene
Aempter frei, ledig, und ohne einiche Schultbeschwerung inbekommen
mögen.
§. 39. Wegen des den Söhnen von Frau Margarethen von der Sahla ertheilten Titels.
Daß wir vnsern Söhnen, so vns von vnser Gemahle Frawen
Margarethen geboren, den Titul geben: geborn aus dem Haus Hessen,
Grauen zu Dietz,
vnd Herrn zu Lispergk oder Bickenbach, in welchen Tittel auch vnsere
vier Söhne, Fürsten zu Hessen, bewilligt haben, darzu hat vns
verursacht vnser Gewissen, vnd daß sie je einen ehrlichen Nahmen
haben
müssen; wie wir dann vnserer Gemahl, Fraw Margarethen, Mutter,
auch ir
vnser Gemahl selbst vnd irer Freundschafft vor langem versprochen;
welches auch vnsern Söhnen, den Fürsten zu Hessen, in keinen
Weg an
irem Tittel des Fürstenthumbs, noch denen Graueschafften
Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda, abbrüchlich sein kann
oder
magk.
§. 40. Wegen Verbesserung des Salzwerks zu Allendorf an der Werra.
Zweiffein gar nicht vnsere Söhne, geborne Fürsten zu Hessen, werden
be-dencken, daß wir bey vnserer Regierung dieses Fürstenthumbs Nutzen
sehr gebessert, als nemblichen, daß das Saltzwerk hiervor vnserm
Vatter, seeligen löblicher Gedechtnus, nicht mehr als 200 Gulden
getragen hat, da es doch itzo aber allen Vnkosten, mit sampt dem
Holtzkauff, zwölff tausend Gulden reichlichen ertragen magk.
§. 41. Von den Einkünfften des Forsts und der zum Lande gebrachten Orte.
Zum andern, daß der Forst ein Jahr itzo zwölff tausend Gulden tragen
kann vnd mehr, da es vorhin gar ein geringes gewesen ist, sampt andern
Nutzungen, die wir ihnen mit Mühlen, Deichen vnd anderm gemacht, auch
Helraershausen, die halbe Stadt Hirsfeld, Landeck vnd die Clöster Sehe
vnd Cörn-berck zu vns bracht, vnd andere mehr Gütern.
§. 42. Von erbaueten vielen Häusern und Vestungen.
Werden auch bedencken, wie wir in diesem Lande treffenliche Wohnheuser
gebauet, als Cassel, Milsungen, auch viel Heuser renovirt vnd
gebessert; darzu treffliche Vestenungen, als Cassel, Gießen, Ziegenhain
vnd Rüsselsheim gebawet, darnach wider erbawet, vnd im Werck jetzo
seind die vbrigen zu befestigen. Da sie nun das jegeneinander erwegen,
was wir denen vnsern ehelichen Söhnen, so vns von vnser Gemahl, Fraw
Margarethen von der Sahle herkommen, vnd geborne aus dem Haus Hessen,
Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk etc. sein, gegeben, vnd ermessen,
was Nutzes sie allein von den zweyen Stücken, als dem Saltzwerck vnd
Forst haben, wirdet ein grosser Vberschuß vnsern Söhnen, den Fürsten zu
Hessen, allda pleiben.
§. 43. Wegen des der andern Gemahlin und
ihren Kindern zu vergönnenden dreimonatlichen Aufenthalts zu
Spangenberg.
Unsere Söhne, die Fürsten zu Hessen, sollen nach vnserm Absterben,
vnser Gemahl Fraw Margarethen von der Sahle vnd vnsere Kinder, geborn
aus dem Haus Hessen, Grauen vnd Greuin zu Dietz etc,, so wir mit
ermelter vnserer Gemahl Frawen Margarethen erzeugt, drey Monat lang zu
Spangenpergk pleiben laßen, vf daß sie mit gutem Nutzen vnd Fuge an die
Orte, die wir inen verordenet, ziehen mögen.
§. 44. Wegen Verleihung einiger Lehen an die Söhne von der zweyten Gemahlin.
Wir wollen auch vnsern Sohn, Landgraue Wilhelmen, sonderlichen, auch
die andern gebeten haben, ihnen, vnsern Söhnen, von vnser Gemahl Fraw
Mar-garethen vns geboren, gute Befürderung zu thun, wie wol gescheen
mag, weil sie viel reicher Lehen vfm Krechgaw vnd anderswo in der
Pfaltz, dem Land zu Wirtenbergk, auch im Land zu Hessen haben, da eins
oder mehr ledig fiele, das iren itzlichen zu leyhen vnd darmit zu
versehen, desgleichen, da die Frey-Stellung , wie oben gemelt, erlangt,
als nemblichen, das keiner von seinem Ampt mochte abgesetzt werden,
wann er dieser Religion were, das ir einer oder mehr zu einem geringen
Bischthumb oder Aptey, als Hirsfelt, Corveü, oder einer reichen
Thumprobstey, Thummerey, oder sonsten kommen möge.
§. 45. Wegen Verschickung der Sohne von der andern Gemahlin in fremde Länder.
Unser Sohn Landgrau Wilhelm, desgleichen die Vormünder, so wir vnsern
Söhnen, den gebornen ausm Haus Hessen, Grauen zu Dietz etc., vns von
vnser Gemahl Fraw Margarethen geborn, verordnet, können auch gemelte
vnsere Söhne nach Gelegenheit in frembte Lande schicken, vnd inen
Befurderung thun, daß sie etwas lernen mögen.
§ 46. Wegen Ausstattung der Fräulein Margarethen aus dem Haus Hessen
Weiter verordnen wir, daß von vnserm hinterlassenen Gelte, des soviel
ge-wißlichen da pleiben wirdet, vnserer Tochter, Freulein Margarethen,
gebornen aus dem Haus Hessen, Grauin zu Dietz, wie vorgemelt, zehen
tausend Gulden, zu zwantzig sechs Albus, gegeben, darzu sie mit
Kleidern, Kleinodien, wie einer Grauin gebürt, vnd die under fünff
tausend Gulden nicht werth seien, versehen, auch sie mit einem
Freyherrn oder Grauen, wo wir das noch bey vnserm Leben nicht
verordenen, verheurath werden, oder so wirs nicht erlebten, wie das
dann die Mutter, vnd die Vormünder, auch ire Freundschafft vor gut
ansehen werden. Kähme es aber, daß wir müsten kriegen (da Gott vor sey)
vnd nicht viel Geldes hinterließen, sollen doch die viere, vnsere
Söhne, so Fürsten zu Hessen sein, von iren Intratis solch Geld
ausrichten, aber die Landschafft darmit nicht beschweren.
§. 47. Wegen der Vormünder der Frau Margarethen und deren Kinder.
Wir verordnen zu Vormünder vnserer lieben Gemahlen, Frawen Margarethen
von der Sahl, vnd vnsern Kindern, Söhnen vnd Töchtern, gebornen ausm
Haus Hessen, Grauen und Grauin zu Dietz, so wir mit der erzeugt: Conrad
Dieden, Christophen Hulsingen, Sigmund von Milditz, Abraham von der
Sahl, vnsern Oberamptmann Wolff von Sahlhausen, vnd vnsern Amptmann zu
Sontra, Johann von Ratzenbergk, auch Eberharten von Bruch, semptlich
vnd sonderlich, wie viel deren noch die Zeit im Leben sein werden.
§. 48 Wegen deren Wohnung.
Wir wollen auch, daß vnsere Gemahl, Fraw Margarethen von der Sahle, vf
die Heuser, die wir vnsern Kindern, gebornen aus dem Haus Hessen,
Grauen zu Dietz vnd Herrn zu Lispergk, welche wir mit Iro erzeugt,
verordnet, ziehen, vnd allda bey den Kindern wohnen möge, so lang bis daß sie iren
Wittwenstuel nicht verrückt, vnd inen zum treulichsten haushalten
helfen.
§. 49. Geschenke und Vermächtnisse an Beamte, Diener und Edelleute.
Wir verordnen auch austrüglichen, was wir vnsern Rethen, Cammerdienern,
Edelleuthen, auch Doctoren, Predigern, Secretarien vnd andern, was
Stands oder Würden die sein, klein oder groß geschenckt, mündlichen
gegeben, das sie entpfangen hetten, auch was wir inen verschrieben oder
noch vorschreiben werden, daß inen das treulich gehalten, inen nicht
entwendet noch genommen, oder sie darin in einichen Weg beleidigt oder
angefochten werden sollen.
§. 50. Weitere Vorsorge wegen guten Gebrauchs der hierin näher benannten Räthe und Diener.
Wir sehen auch vor gut an, vnd wollen an vnsere Söhne
vleißig begert
haben, daß sie die Rethe vnd Dienere, wie hernach vermeldet,
brauchen
wollen; dann wir sie bey vnserm Leben redlichen befunden. Heyderichen
von Calenbergk, Stadthalter, Friedrichen von Roishausen,
Hoffmarschalck; wann aber sein Gelegenheit nit sein wolte, lenger vor
einen Hoffmarschalck zu dienen, soll man inen vor einem Amptmann zu
Gießen ordnen, vnd im vf solch Ampt ein ehrlich Bestallung
machen.
Curten, Dieden, Georgen von der Malsburgk, Henrich von Schachten,
Reinhart Schencken, ehrlich vnd wohl vnderhalten, vnd inen Schencken
Hauptman zu Ziegenhain sein lassen, so lang er das verwalten kann;
dergleichen Anthonium von Wersabe, der Landgraue Wilhelmen, oder der
Bruder einem wohl zu halten, dann er ist treu, fromm, redlich vnd kann
sein Sprach, beide Frantzö-sisch vnd Spanisch wohl. Anthoniusen
halben
ist vnser Bedencken, wo wir inen bey vnserm Leben nicht in vnserm Lande
vnderhelffen, daß er Gelt in vnserm Land anlegte, auch die
Hauptsumma
Gelds vnd Pension, die wir ime zu Helmershausen verschrieben, nicht an
andere Orte verweisen, daß vnsere Söhne ime gestatten,
etwas, das doch
versatzt, zu lösen, vnd die Summa, so im vf Helmershausen
verzinset,
darauf schlagen, doch derogestalt, daß soviel Nutzung verhanden,
daß
ime die verschriebene Hauptsumma jarlich vnd das Geld, so er vber die
bemelte Hauptsumma Gulden daruff leihet, genungsam verzinset werden,
vnd daß Anthonius am Hoff bey Landgraue Wilhelmen gebraucht
werde, dann
er einem Herrn wohl zu halten. Ebert von Bruch, der auch ein frommer
redlicher Gesell ist, soll bey seiner Bestellung, die wir ime geordnet,
pleiben vnd gelassen werden, vnd ime alle Gnad vnd Guts erzeigen.
Christoffer Hulsingen ist auch wohl zu vertrauen, vnd wohl zu
gebrauchen, dem soll auch die Verschreibung, so wir ime vber den
Ludwigstein gegeben, treulich gehalten werden. Herman von Hunoldshausen
soll man auch behalten, dergleichen Wolffen von Sahlhausen,
Oberamptmann, dann er ein frommer redlicher Gesell vnd wohl zu
gebrauchen. Ratzenbergern sollen vnsere Söhne auch nicht von sich
kommen lassen, dann er im Felde vor den Feinden vnd sonsten zu
gebrauchen, ime eine ehrliche Bestellung geben, oder inen zu einem
Ampt, wo das vorhanden, gebrauchen. Johann Milchling, vnd Valtin von
Baumbach sollen sie auch nicht von sich lassen, dann ein jeder in
seinem Werth zu gebrauchen ist, so sind sie gereit mit Aemptern
versehen, einer in der obern Graueschaft, vnd der andere zu
Schmalkalden. Der Stadthalter Johann Keüdel ist ein guter frommer
Mann, allein daß er dem Ampt zu weich ist; da sie nun würden
einen
andern Stadthalter verordnen, sollen sie inen doch am Hoffgericht
behalten. Adam Trotten den eitern, so in der Marck ist, sollen sie zu
Diener behalten, vnd ime die Bestellung, so er jtzo von vns hat, folgen
lassen, dann er in Kriegshendeln ein trefflicher geschickter Mensch
ist. Georgen Chammerern, genannt Preußen, wollen sie nicht von
sich
lassen, dann er ein rechtschaffener Mensch wirdet. Doctor Oldendorff,
nachdem sich der in der Nassawischen Sachen treulich, ehrlich, auch
sonsten wohl gehalten, sollen sie inen ehrlich vnderhalten, auch
sonsten vber ime halten, vnd inen nicht ausm Lande kommen lassen, ime
auch ehrliche Bestallung geben. Der alte Cantzler Heinrich Lersener ist
ein geschickter Mann, vnd weil wir inen des Cantzlerampts erlassen,
sollen sie inen für einen Rathgeber brauchen, vnd ehrlich
vnderhalden,
dann er weis viele von alten vnd andern Sachen in diesem Lande. Simon
Binge hat sich bey uns treulich gehalten, auch vnsere Erledigung
gefordert, darumb sollen sie ihn wohl halten, dann er inen auch wohl zu
gebrauchen. Mögen auch leiden, daß sie Georg Henningen umb
seines
Vatters willen annehmen, doch daß er sich hüte zwischen den
Gebrüdern
nicht zu mengen, vnd wider dis vnser Testament etwas zu handeln vnd zu
practiciren. Doctor Lersener ist ein gutes frommes Menlein, den sollen
sie nicht von sich kommen lassen, sondern inen am Hoffgericht, oder zu
Cassel in der Cantzley gebrauchen, vnd inen wohl vnderhalten. Reinhart
Scheffern, den wir zu einem Cantzler angenommen vnd verordnet, sollen
sie darzu gebrauchen, weil er sich vor einen jungen Menschen, soviel
wir noch befunden, redlich vnd treulich gehalten. Pflügern, den
haben
wir nit anders dann treu vnd redlich befunden, ist vor einen
Secretarien wohl zu gebrauchen, vnd so wir inen bey vnserm Leben nicht
begnaden, sollen vnsere Söhne ime vnd seinen Söhnen Gnade
thun, das er
vnd seine Freunde sehen, daß er vns nicht umbsonst gedient.
Horsack
kann sein Frantzösisch vnd Latein, ist vor einen Secretarien wohl
zu
gebrauchen. Meckbach, der gewesene Secretari, desselbigen gnediger Herr
wollen sie sein, umb seines Vettern, des Doctors, auch seiner treuen
Dienst willen; so kan er auch an dem Orte, da er itzo ist, wohl nutz
sein. Der jtzige Cammerschreiber Otto Gleim gefeilt vns wohl, vnd so er
also fortfahren wirdet, sollen sie inen vor einen Cammerschreiber
behalten vnd gebrauchen. Hermann Vngefugk ist inen auch wohl zu halten
zu denen Beuelchen, darzu wir inen gebraucht haben. Hansen Schonwalden
den eitern, sollen sie auch nicht von sich lassen, zudem sein gnediger
Herre sein, dann er viel Vndancks vnserthalben verdienet. In Gleichnus
auch den jungen Schonewalden, Carlen; Jeremias Schrodern sollen sie
Gnad thun, vnd inen zu Diener behalten; wann aber sein Gelegenheit
nicht ist am Hoff zu bleiben, sollen sie inen vnbegnadet nicht lassen.
Bernhart Wiltschützen, Jost Birschknecht, Bastian Jegern, den
Schmallinger, desgleichen Lipsen vnd den Windhetzer, auch der Schneider
bei den Hunden seind inen auch wohl zu gebrauchen, dann sie wissen des
Lands Gelegenheit, die Grentzen vnd alle Ding. Die beyden
Oberförster
zu Cassel vnd Treysa, vnd sonderlich der zu Romrodt, sein wohl zu
gebrauchen, da ir einer abging, kan Stalhans zu der Ampt einem
gebraucht werden, desgleichen vnser jtziger Schultheis zu
Hombergk Heiter. Jost Beckern sollen sie auch bei dem Saltzwerck
behalten, vnd nicht darvon lassen, dann er darbey wohl zu gebrauchen;
so hat er auch das Saltz werck helfen anrichten, vnd wo er sich bey
seiner Bestallung nicht erhalten kenne, sollen sie ime die bessern.
Unsern Buben Hansen Scheurschlossen, so wir ime bei vnserm Leben nicht
ein Lehengut, so fünffzehen hundert Gulden werth geben, sollen sie
im
ein solch Lehengut, das fünffzehen hundert Gulden werth ist,
geben; wo
aber sollich in den nechsten dreyen Jahren nicht fellig, sollen sie ime
solch Geld aus der Cammern verzinsen, bis so lang ein Lehen feilet,
dann sein Vatter im Felde bey vns oftmals sein Leben vnverzagt gewagt.
§ 51. Wegen Beobachtung der Pflichten gegen Gott und Führung eines guten Wandels.
Wir wollen auch vnsere Söhne vätterlich ermanet haben, daß sie wollen
gottsfürchtig seyn, Gott vor Augen haben, und alle ire Hoffnung und
Vertrauen alleine zu Dem setzen, und vestiglichen an den Herrn Jesum
Christum, unsern einigen Mittler, glauben, und Gott den heiligen Geist
bitten, daß er sie darin sterke und erhalte, und sich in alle Wege
hüten vor Aberglauben, Zauberey, Warsagern, Christallensehern,
Schwartzkünstlern, und mit denen Dingen gar nichts umbgehen, dann es
die höchste und fürnembste Sünde ist wider Gott; sich auch, wo sie bei
vnserm Leben nicht ehelich werden, beweiben, und einen guten Wandel vor
Gott und irer Landschafft führen, und sich Vnzucht und Hurenlebens
enthalten; das wird inen vor Gott, irer Landschafft und der Welt zum
Besten kommen, auch wohl nachgesagt und gerümpt werden.
§ 52 Wegen Vorsorge für die Armen, und Handhabung der Gerechtigkeit.
Wir wollen vnsere Söhne vätterlich ermanet, auch inen eingebunden
haben, daß sie den Armen wolten gnedig sein, inen gleich und recht
thun, dem Armen als dem Reichen, und dem Reichen wie dem Armen, auch
Supplicationes annehmen, die selbst verlesen, oder inen referiren
lassen. Zudem den Rethen und Schreybern in ire Eyde und Pflicht binden,
kein Geschenck zu nehmen, oder inen zu gutem nehmen lassen, sondern dem
Armen als dem Reichen, und dem Reichen wie dem Armen, zu thun, auch den
Gefreunden als den Vngefreunden Recht und Pillichkeit widerfahren zu
lassen; zudeme, was vnsere Söhne beuehlen, das nicht zu hinderhalten,
auch den Partheyen und Armen treulich mitzutheilen, und sie darmit
fordern, und nichts darvon oder darzu thun, sondern deme treulich zu
folgen, auch vf die Cantzley gehen, und daselbst mit darauf sehen, daß
dem nachgegangen werde. Vnd dieweil die Nassawische Sache vertragen,
sollen vnsere vier Söhne mit Rath Doctoris Oldendorpii und anderer, wo
wirs selbst nicht theten, ein Ordenung machen, daß am Hofgericht und
sonstet schleunig den armen Leuthen und Partheyen ire rechthengige
Sachen abgeholffen, und die nicht lange vffgehalten werden, auch die
Pillichkeit und Recht widerfahre. Wir wollen auch vnsere Söhne vleißig
ermanet haben, daß sie den Armen gern umb Gotteswillen geben, vnd
Niemands Mangeln oder Noth leiden lassen.
§. 53. Wegen Beinhaltung der Straßen.
Weiter wollen wir sie vätterlich ermanet haben, daß sie wollen ire
Straße rein halten, vnd das Placken vnd Nehmen vf den Straßen von
Keinem nicht leiden ; auch diejenigen, so dieselbige hausen und
herbergen, nach Inhalt des Landfriedens straffen. Wo auch vf ire
Straßen griffen würde, oder sonsten Todschlege, oder andere Hendel
bescheen, dieselbigen rechtfertigen lassen, vnd am Leben strafen, wie
inen das Leiden Recht gibt, vnd gute Justitien halten, auch nicht
leiden, daß man an andern Orten raubt, vnd in ir Land fähret.
§. 54. Wegen Schlagung guter Müntzen.
Da auch sie Müntz schlagen kunten, daß sie dieselbige gut schlagen, und
kein Finantz, oder etwas darinne suchen; dann ein Fürst an seiner
Müntz, Reinhaltung seiner Straßen, vnd Haltung seiner Zusagen erkannt
wirdet.
§. 55. Wegen der Gräntzen.
Es ist auch gut, daß sie vber iren Grentzen halten, vnd inen nichts
entziehen lassen, das ir ist; da auch etwas zweifelhaftiges wehre,
können sie sich durch ire Rethe weisen lassen, vnd vf pillige Mittel
vertragen.
§. 56. Wegen Hegung der Waldungen.
Es ist hoch vonnöthen, daß sie vber ihre Waldungen halten, daß sie
gehegt und nicht verwüstet, oder verroth werden; dan solt ein Brand
oder Krieg ins Land kommen, und ein vnbarmherziger Tyran nehme
sollichen Krieg für, vnd Stedte vnd Dörffer verbrennte, würde grosser
Mangel Holtzes halben sein; zudem wann die Leute die Rottlender etwas
gebraucht, lassen sie alsdann die liegen, und hat man kleinen Nutzen
darvon, und ist das Holtz und die Wildfuhre hinweg, und liegt dann
wüste; desgleichen das Jungholtz zu bauen und zu brennen gezogen werde
und wider vfwachse.
§. 57. Wegen der Holtzordnung
Ob die Holtzordnung, wie wir doch nicht hoffen wollen, etwas
beschwerlichs den gar Armen wehre, können sie es vf milder Wege
richten. Die aber Reiche sein, Handwerk treiben, kauffen, verkauften,
auch die brauen, wissen sich in die Ordnung wohl zu schicken; gibt man
inen das Holtz theuer, so geben sie auch ire Waar desto theurer, und
haben deshalben keinen Verlust.
§. 58. Wegen des Wildprets vnd anzustellenden Jagden.
Die Wildfuhr ist gut, daß sie vnsere Söhne hegen, dann hette
Gott kein
Wiltpret wollen haben, so hette es sein Allmechtigkeit nicht in die
Archen Noe lassen nehmen. So ists auch gut, daß sich die Herren
zu
Zeiten verlustiren, die sonsten mit schweren Geschefften beladen sein.
Die Herren vernehmen auch viel, wann sie vf der Jagt und Jagtheusern
sein, als wann sie stets am Hofflager wehren; können auch dadurch
ire
Grentzen selbst wissen, was ire ist; kann auch sonst mancher armer Mann
fürkommen, der nicht sonstet zugelassen wirdet. Darneben sollen
sie den
Leuthen vergönnen, daß sie ohne Schaden des Wiltprets ire
Früchte
bezeunen; auch zu etlichen Zeiten mit Hunden abhetzen, und sonderlichen
die wilden Seu, die den meinsten Schaden thun. Wo auch das
Wiltpret dem Armut so großen Schaden thut, sollen sie dargegen
Erstattung thun, oder inen etwas an Renthen, Zehenden und Zinßen
nachlassen.
§. 59. Wegen Unterhaltung guter Freundschaft mit Sachsen , Würtemberg und Pfaltz.
Wir wollen auch vnsere Söhne ermanet und inen treulich gerathen haben,
daß sie den Churfürsten und andere Fürsten zu Sachsen zu Freunde
behalten, dann solches in viel Wege gut, und inen nützlichen; auch
dafür sein, daß die Herren von Sachsen nicht in Vneinigkeit wachsen,
und die Einigkeit des Hauses zu Sachsen bestes ires Vermögens fördern,
und die Vneinigkeit verhindern. Wir wollen auch vnsere vier Söhne
ermanet haben, Hertzog Christoff zu Wirtenbergk zu Freunde zu behalten;
dann wir sind der Zuversicht, er werde sie der Treu, so wir bey seinem
Vatter gethan, genießen, und sie, so sie in Nöthen wehren, nicht
lassen. Ingleichnus sollen sie den Pfaltzgrauen, Churfürsten, und
Hertzog Wolffgangen Pfaltzgrauen, vnsern Tochterman, zu Freunde
behalten, und so sich zwischen inen, den Chur- und Fürsten Vneinigkeit
oder Mißverstand zutrüge, alsdann alle Mittel und Wege, so viel an inen
ist, suchen, daß die zu Einigkeit kommen, und in Friede erhalten werden.
§. 60. Wegen Ausrichtung dieses letzten Willens.
Dieses obengemelt Alles wollen wir vnsern Söhnen aus vatterlichem
Gehorsamb und Liebe vferlegt und befohlen haben, sollich vnser
Testament und vatterliche Verordnung auszurichten, zu halten und
darwider in keinen Wegk zu thun. Wollen auch vnsern Rethen, Gelarten
und Vngelarten, Secretarien, Dienern, auch vnser Ritterschafft, Adel,
Stedt, Landschafft vnd Vnterthanen bevohlen und eingebunden haben,
dieses vnser Testament, weil wir wissen, daß dasselbige vor Gott vnd
der Welt pillich ist, und so vnsere Söhne dem nachkommen werden, inen
vnd der gantzen Landschafft zu Ehren und Vffkommen gereichen wirdet, da
sie solchs halten, und darwider in keinen Weg thun.
§. 61. Fortsetzung.
Wir wollen Vns auch hiermit vorbehalten haben, diesen vnsern letzten
Willen jederzeit nach vnserer Gelegenheit vnd Gefallen zu endern,
abzuschaffen, zu mehren oder zu mindern, vnd derowegen ordnen, setzen
und wollen wir: ob nach vnserm tödlichen Abgang einig Codicil, Brieve,
Zettel oder dergleichen schrifftliche Vrkunde mit vnserer eigen Hand
geschrieben oder vnderschrieben, die vfrichtig und da kein Falsch bey
ist, darin wir etwas ordnen oder schaffen, auch etwas verschrieben,
oder hinweg geben hetten, oder würden befinden, daß solch Codicil,
Brieve oder Zettel, oder dergleichen schrifftliche Vrkunde in alle Weg
fest gehalten und vollzogen werden sollen, in allermaßen, als ob die in
disem vnseren Testament von Worten zu Worten inserirt und verleibt
wehre. Ob auch dieses vnser Testament und vätterliche Verordnung in
einigem Theil möchte den rechtlichen Solenniteten mangelhafftig
geachtet oder angezogen werden, also, daß es nach Scherffe der Rechten
ein Testament nicht sein könnte, das wir doch nicht glauben, alsdann so
wollen wir gleichwohl, daß dieser vnser letzter Will und vätterliche Verordnung jure Codicilorum nichts
destoweniger krefftig und vollstendig seye und bleibe, nach milder
Ordnung der Rechte, Gebrauchs und aller Pillichkeit.
Diß vnser letzter Will, vätterliche Verordnung und letzt Testament
haben wir vffrgerichtet, vnderschrieben vf alle Bletter, zudem auch am
Ende unterschrieben, und versiegeln lassen mit vnserm großen
Fürstlichen Insiegel, und mit andern rechtmäßigen Solenniteten
vffgerichtet und vollenzogen. Geschehen zu Cassel am sechsten Tagk des
Monats Aprilis Anno Domini Tausend Fünffhundert Sechzigk und Zwey.
Philipps L. z. Hessen etc.
Heinrich Schetzel, hierzu erfordert etc.
Bastian von Weitershausen, hierzu erfordert etc.
Johann von Kalenbergk, hierzu erfordert etc.
Otto von Weiter, hierzu erfordert etc.
Heinrich Enders, Rentschreiber, hierzu erfordert etc.
Michel Nuspicker, hierzu erfordert etc.
Thonges Keul, hierzu erfordert etc.
Henrich Volmar, Canonick zu Fritzlar und Notarius publicus, etc.
Josephus Lorichius, hadamarius Notarius, hierzu gebürlicher Weise erfordert, etc.
III. Brüdervergleich oder Erbeinigung zwischen Herrn Wilhelm,
Herrn Ludwigen, Herrn Philippsen und Herrn Georgen, allerseits
Landgrafen zu Hessen, vom 28ten Mai 1568.
(Aus Beck's archivalischen Mittheilungen.)
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm, Ludwig, Philipps der Jüngere, und
George, Gebrüdere, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Catzenelnbogen,
zu Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., thun kunth hieran offentlich vor
uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bekennend:
daß Wir Uns, nach tödlichem Abgang weyland des Hochgebornen
Fürsten, Herrn Philippsen des Ael-teren, Landgrafen zu Hessen,
Grafen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. unsers
freundlichen geliebten Herrn Vaters, löblicher und seeliger
Ge-dächtniß, umb seiner Gnaden hinterlassene
Fürstenthumb, Grafschaften, Herrschaften, Land und Leuth, nach
laut Seiner Gnaden uffgerichteten Testaments und letzten Willens,
freundlich und brüderlichen verglichen, und nun von uns
vernünfftiglich ermessen, wie es auch die tägliche Erfahrung
gibt und bezeuget, daß Land und Leuth durch nichts so hoch in
beständig Gedeyen, Uffnehmen und Wohlfahrt gebracht und erhalten
werden, als eben durch brüderlich, beharrlich Vertrauens und
Einmüthigkeit, dadurch auch kleine und geringe Dinge erhöhet
und erweitert, und herwiederumb durch Uneinigkeit und Mißtrauen,
was groß ist, mit der Zeit zerführet wird, und zu scheittern
gehet. Uff daß dann Wir, und nach Uns, unsere allerseits
mannliche Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bey
solcher Vergleichung, und sonsten in allem brüderlichen,
freundlichen und unrichtigen Vertrauen gegen einander
beständlichen zu verharren Ursach haben, dazu unsere von Gott
verleuhene und anererbte Land und Leute in gutem christlichen und
friedsamen Regiment behalten, auch insonderheit Wir und unsere eheliche
Manns-Leibs-, Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bey
demselben, unsern anererbten Fürstenthumben, Grafschaften,
Herrschafften, Land und Leuthen, was wir dero jetzo haben, oder
künfftiglichen weiter bekommen und an uns bringen möchten,
immer und allewege verbleiben, und dieselbige durch die Töchter
und Allodial Erben, und ihre angemaßte Succession nicht
zerrissen, verwendet, noch auch sonsten in und durch einigen andern
Weg, wie der auch Nahmen haben mag, von unserm Fürstlichen
männlichen Stamme gebracht und ver-eusert, sondern vielmehr, durch
gewisse Satzung und Ordnung, hinführo nicht weniger als dahero
beschehen, ewiglichen bey einander behalten, und alle künftige
Irrungen und Mißverstände, so dieser Ding wegen hiernechst
entstehen, und daraus Zerrüttung brüderlicher Einigkeit, auch
unserer Land und Leute, unter uns und unsern Nachkommen erfolgen
möchte, gründlich hingenommen und denen vorkommen werde;
Daß wir demnach, im Nahmen der heyligen unzertheilten
Dreyfaltigkeit, Gott dem Allmächtigen zu Lob und Ehren, auch zu
Erhaltung und Vermehrung brüderlicher Liebe, Treu und Einigkeit
unter Uns selbst, unsern Erben und Nachkommen, und dann unsern Landen,
Leuthen und dem gemeinen Nutzen zu Gutem, Uns mit zeitigem vorgehabten
Rath unserer darzu erforderten Räthe, auch etlicher von unserer
Ritter- und Landschafft, mit einander freundlich und brüderlich,
vor Uns selbst und unsere allerseits männliche, eheliche Leibs-,
Lehens-Erben und Nachkommen, ewiglich und unwiederruflich verglichen,
vereinigt und verbunden haben, vergleichen, verbinden und vereinigen
uns hiermit und in Kraft dieses offenen Brieffs, wissentlich in der
allerbesten Form und Gestalt, wie das immer am kräftigsten und
beständigsten geschehen kann, soll und mag, inmaßen, wie
unterschiedlichen hernacher folgt.
§. 1. Gegenseitige Zusage brüderlicher
Hülfe, und Einigkeit. Sorge für Kirchen und
Schulen und des Landes Wohl überhaupt.
Anfänglichen sollen und wollen Wir vorgenannte Gebrüdere,
unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, unser einer dem
andern unser Lebtag brüderlich, freundlich und gütlich
meynen, ehren, fordern, verantworten, und unser einer des andern, auch
Lande und Leuthe Schaden warnen, und Bestes mit Worten und Werken
getreulich und ungefährlich thun, vorwenden und befordern, gleich
als ob es unsern jeglichen selbst anträffe.
Und nachdem uns Gott der Allmächtige in den Fürstlichen Stand
und Regierung gesetzt, dahero Wir Uns zuvorderst und vor allen Dingen
schuldig erkennen, unserer selbst, und unserer untergebenen
Unterthanen, sowohl ewige als zeitliche Wohlfahrt zu suchen und zu
befördern;
So erklären und bezeugen Wir hiermit öffentlich und vor
jedermänniglich; daß Wir bei der erkanndten und bekanndten
Lehr des heiligen Evangelii, mit gnädiger Hülff und Beystand
Gottes des heiligen Geistes, biß in unser Absterben verharren,
und unser jeder in seinem Ort Landes die ernste Vorsehung thun soll und
will, daß allenthalben, in Kirchen und Schulen, den Prophetischen
und Apostolischen Schrifften, und der darinn begründten und im
Religion-Frieden begriffener und zugelassener Augspurgischer Confession
gemäß und gleichförmig, gelehret und gepredigt, und der
zugegen keine widrigen Secten verstattet noch eingeführet, sondern
denen mit embsigen Fleiß und Sorgfältigkeit, wie uns solches
alles unser Herr Vater, gottseeligen Gedächtniß, in seinem
hinterlassenen Testament, ganz christlich und vätterlich ermahnet,
vorkommen und begegnet werde.
Und damit dem desto fleißiger nachgesetzt, so soll unser jeder
seinen Ort-Landts mit getreuen, frommen, uffrichtigen,
gottsfürchtigen, und gelehrten Superintendenten bestellen, und
denselbigen befehlen die Inspection der Pfarren mit getreuem
Fleiß zu versehen. Wir wollen auch alle und jede Jahr, zu
gelegener und hier zu bequemer Zeit, zum wenigsten einen, wo nicht mehr
Synodos alter-natis vicibus, zu Cassel und Marpurgk, oder andern
bequemen Orten, wie das jedesmahl die Gelegenheit am besten geben, und
Wir Uns mit einander vergleichen werden, halten, darauff alle unsere
Superintendenten und etliche der vornehmsten Praedicanten, neben einen
oder zweyen Professoribus Theologiae der Universität zu Marpurgk,
und unsern Räthen, die wir jedesmahl dazu ordnen werden, zusammen
kommen, ein jeder Superintendens, was er in seinem Bezirck an der
Praedicanten Lehr, Leben, Wesen und Wandel, auch sonsten vor Gebrechen
und Mangel an Schmählerung und Entziehung der Pfarren, Kirchen und
Kasten-Güter findet, anzeigen; darvon, wie auch von andern zum
Kirchen- und Schul-Regiment gehörigen Sachen, geredt,
gerathschlagt, und in alle Wege dahin gesehen werden soll, daß
alle solche Mängel, Gottes Wort, Prophetischer und Apostolischer
Schriftten, und der darin gegründeten Augspurgischen Confession
gemeß, reformirt, und denen zuwider, wie auch sonsten zu
Nachtheil, Abbruch und unbilliger Beschwerung der Pfarren und
Allmosen-Casten nichts gestattet noch vorgenommen werde.
§. 2. Sorge für die hohen Schulen,
Spitäler, Sichenhäuser, Armenkasten und andere milden
Stiftungen zur Unterhaltung armer und gebrechlicher Leute.
Zum Andern: als auch unser Herr Vater aus Christlichem guten Bedenken,
Gott dem Allmächtigen zu Lob, und diesen unsern
Fürstenthumben und Landen zu Ehren und gedeylicher Wohlfahrt, auch
insonderheit zu Ufferziehung gelehrter frommer Leuth, beides zu
geistlichen und weltlichen Sachen, die Universität zu Marpurgk
fundirt, mit stattlichen Gütern und Freyheiten begabt, darzu
Kayserliche Privilegia und Confirmationes darüber erlangt, auch
mit nützlichen Ordnungen versehen, und sonderlich der
Stipendiaten, eine Unterhaltung, Ufferziehens und Studirens halber, und
sondere Ordnung in Anno Tausend Fünfhundert Sechzig, den
funfzehenden Februarii publicirt, darzu sechs hohe Hospi-talia, als
Kauffungen, Wetter, Hayna, Merxhausen, Gruna und Hoffheim, neben
sonstet noch andern mehr gemeinen Spitählen und
Sichenhäusern, zu Unterhak tung armer und gebrechlicher Leuthe,
durchs ganze Land gestiftet, und wir uns, zu Folge ermeltes
väterlichen Testaments, auch uff unterthäniges Ansuchen und
Bitten unser allerseits Landschafft, des niedern und
Ober-Fürstenthumbs Hessen und dero zugehörigen Grafschafften,
in nechst verschienenen sieben und sechzig-11 Jahr, uff damahls zu
Cassel gehaltenem Land-Tage, dieselbige unsers Herrn Vaters seel.
Fundationes, Dotationes, gegebene Privilegia, Stiftungen und Ordnungen
gnädiglichen confirmirt, bestätigt, und uns verpflichtet
haben, daß wir vor uns und unsere Nachkommen ermelte
Universität, hohe und niedere Spitähle, Sichenhäuser und
Casten, bei ihren, durch gedachten unsern Herrn Vater, Gottseeligen,
verschriebenen Güthern, Privilegien, Freyheiten, Gerechtigkeiten,
Stipendiaten- und andern Ordnungen, gnädiglich bleiben lassen,
darbey fürstlich schützen, schirmen und handhaben wollen,
allermassen, wie solches von Unserm Herrn Vater, löbl.
Gedächtniß, geschehen und hergebracht, ferners Inhalts
derselben unserer Verschreibung, deren Datum stehet, Dienstags den
sechs und zwanzigsten Augusti, Anno Domini, Tausend, Fünffhundert
Sechzig und Sieben, so haben Wir Uns hiermit abermahls, vor Uns selbst,
unsere mannliche Leibs-Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu
Hessen, gegen einander verpflichtet: daß wir es bey solcher
unserer Landschaft gegebener Confirmation alles ihres Inhalts bleiben
lassen, und ermelte Universität, auch die sechs hohe und andere
Spitähle, Siechenhäuser und Casten, und sonstet in gemein
alle andere milte Stifftungen, wie die Nahmen haben mögen, in
ihrem Wesen, und bey guten herbrachten Ordnungen, sambt-lichen, und ein
Jeder, da es Ihme gebührt, treulich handhaben, vertheidigen und
nicht geringern noch mindern, sondern vielmehr nach Möglichkeit zu
Besserung bringen helffen, auch darauf sehen wollen, daß damit
allenthalben rechtschaffen umbgangen, uffrichtige Rechnung gehalten,
und den Armen treulich vorgestanden werde.
§ 3. Sorge für persönliche Sicherheit
und Handhabung schleuniger und gerechter Rechtspflege.
Gemeinschaftliches Hof- und Ober-Appellationsgericht.
Sorge für deren würdige Besetzung und Ordnung.
Zum Dritten, dieweil Wir Uns auch, vermöge vätterlichen
Testaments, und ohne das von Fürstlichen tragenden Ambts wegen,
schuldig erkennen, die Justitien dermaßen zu bestellen, daß
jedermann bei Gleich und Recht erhalten, und vor unbilligem Gewalt
geschützt werden möge, so sollen und wollen Wir die Vorsehung
thun, daß männiglichen, uff sein Ansuchen, schleunigen,
gleichmäßigen und unpartheyischen Rechtens verholffen, die
Strassen durch unsere Fürstenthumb, Graffschafften, Herrschafften
und Gebieth, rein gehalten, und niemands darauf überfallen,
beraubt, noch an seinem Leib, Haab und Guth vergewaltiget werden
möge, sondern die Uberfahrer und Ubelthäter mit allem Ernst
verfolgen, biß so lang Wir die zu Hafften und gebührlicher
verdienter Straffe, nach ihrer Verwürckung, bringen, darumb auch
unser Jedes Ambtleuth, Befehlshabere, Diener und Unterthanen, nicht
allein vor sich selbst, so bald sie einige Straßenraubung oder
dergleichen Mißhandlung innen werden, sondern auch uff Ersuchen,
Annahmen und Begehren des andern Fürsten Beambten, Diener oder
Unterthanen, schuldig seyn sollen, mit allem Ernst und Fleiß den
Thätern unverzüglich, so Tags, so Nachts, nachzufolgen, wo
sie die finden, anzufallen, und zu Hafften zu bringen; unerachtet, ob
gleich die Mißhandlung in dieses oder jenes Obrigkeit und Gebieth
begangen, auch die Nachfolge aus unser eines in des andern Obrigkeit
und Gebieth beschehen müsse; doch soll der ergriffene
Missethäter in der Obrigkeit behalten und gerechtfertiget werden,
da er ergriffen.
Da auch einiger beschuldigter Mißthäter in einem unser der
vier Gebrüder, oder unserer Nachkommen Ort-Landes mit peinlichen
Rechten verfolgt, und endlich mit Urthel und Recht in die Mordthat
erklärt, oder sonstet des Landes verwiesen würde, der soll
nicht in dem Ort Landes allein, da die Erkandtnus geschehen, sondern
durch unser aller Fürstenthumbe, Grafschafften, Herrschaften und
Gebieth vor einen erklärten Mordthäter oder Lands Verwiesenen
gehalten und gegen denselben von unser Jedem, da er betreten,
vermöge gesprochener Ur-theil, und nach Form des Rechtens,
verfahren werden.
Und nachdem Uns im väterlichen Testament die Bestellung des
Hofgerichts sämbtlichen, doch pro rata ufferlegt und befohlen, so
wollen wir vor Uns und unsere Nachkommen jederzeit dasselbig unser
Hof-Gericht mit frommen, verständigen, geschickten und tauglichen
Personen von Adel und Gelehrten, in noth-dürfftiger Anzahl, wie
Wir Uns dessen verglichen, bestellen, und dieselben sämbtlichen,
doch nach unser verglichenen Raten, aus unserm Cammer-Guth besolden,
auch mit sonderm Fleiß darauf sehen, daß an solchem Unserm
Hof-Gericht gute Ordnungen gehalten, und jedermann schleunigen Rechtens
verholffen werde.
Also auch wollen Wir Unser Ober-Appellation- oder Revision-Gericht in
der Ordnung, deren Wir Uns mit einander verglichen haben, noch zur Zeit
und so lang bleiben lassen, bis Wir Uns deshalben eines bessern und
nützlichem vereinigen mögen, und was also an demselben unserm
sämmtlichen Hof- oder Revision-Gericht endlichen geurtheilt und
erkandt würde, dasselbige soll unser Jeder, oder nach Uns, unsere
Nachkommen, in seinem Ort Landes, so bald es seine Krafft erreichet,
uff erlangte Executorial-Brief, eines jeden obermelter beider Gericht,
unverzügliche exequiren lassen.
§. 4. Erbeinigung und Erbfolge der sämmtlichen
Fürsten zu Hessen und Erbverbrüderung mit Sachsen,
Ausschluß und Verzicht der Töchter im Hause Hessen von aller
Nachfolge und Erbschaft. Aus-nahmen. Heurathsgut, Aussteuer und
sonstige Obsorge für dieselben und deßhalbe Mitwirkung der
Stände. Von Wittum der Fürstinnen zu Hessen, deren
Eheeinbringen, Wiederlage, Heuräthsgeldern, Vermächtnissen,
und dem mütterlichen Vermögen der noch übrigen
Prinzessinnen eines ausgestorbenen Fürstenhauses.
Alsdann auch, zum Vierten, unser Herr Vater, Gottseeliger, in seinem
hinterlassenen Testament, aus väterlicher Vorsichtigkeit, unter
ander disponirt und verordnet: da unser, der vier Gebrüder,
Fürsten zu Hessen, einer ohne eheliche männliche
Leibs-Lehens-Erben, nach dem Willen Gottes abgienge, daß alsdann
die übrigen Drey dem Abgestorbenen in seinen zugetheilten Landen
und Leuthen, auch sonst aller Verlassenschafft, sämmbtlichen
succediren, und keine Töchter etwas am Fürstenthumb Hessen
und darzu gehörigen Grafschafften, Pfandschafften, Baarschafften,
fahrender Haab, gegenwärtigen oder zukünftigen Güthern,
oder andern, alldieweil Manns-Personen von uns oder unsern Nachkommen
vorhanden wären, erben, sondern mit ihrem gewöhnlichen
Heuraths-Geld, als ihrer verordneten Legitima, abgesondert und
zufrieden seyn, auch bräuchlichen Verzicht thun sollen,
außerhalb was ihnen die Erb - Verbrüderung derer Häuser
Sachsen und Hessen gebe, uff den Fall der mannliche Stamm der
Fürsten zu Hessen aller abgienge etc.; fernere Inhalts des
väterlichen Testaments, und dann Wir befinden und erkennen,
daß die väterliche Disposition und Verordnung nicht allein
dieses Fürstenthumbs löblichen Herkommen, und obbemelter
Häuser Sachsen und Hessen von undenklichen Jahren wohlherbrachter,
und von Römischen Kay-sern und Königen stattlich confirmirter
Erb Verbrüderung gemeß ist, sondern auch ohne das zu
Erhaltung unsers Fürstlichen Standes, Stamms und Nah-mens
gereicht, so haben Wir darauff einander, bey geschwornem Ayd,
versprochen und zugesagt, und thun das hiermit und in Krafft dieses
Brieffs, wissentlich, vor Uns und alle Unsere Erben und Nachkommen:
daß nicht allein Wir es vor unsere Personen bey dieser
väterlichen Verordnung, der Succession halber, bleiben lassen, und
der zuwider nichts überall vornehmen wollen, sondern daß es
auch künff-tiglichen, bey unsern allerseits Erben und Nachkommen,
Fürsten zu Hessen, zu ewigen Zeiten, also steiff, fest und
unverbrüchlich gehalten werden, und kein Tochter oder gebohrn
Fräulein zu Hessen, zu ewigen Zeiten, die Fälle tragen sich
gleich zu wie sie immerhin wollen, alldieweil Manns-Personen von Uns,
unsern ehelichen, mannlichen Leibs-Erben und Nachkommen, Fürsten
zu Hessen, im Leben seyn, etwas am Fürstenthum Hessen und darzu
gehörigen Graffschafften, Herrschafften, Pfandtschafften,
Baarschafften, fahrender Haabe, gegenwärtigen oder
zukünfftigen Güthern, oder andern, erben, sondern davon
gänzlich durch die Manns-Personen ewiglichen ausgeschlossen seyn
und bleiben, und sich mit Ihrem verordneten Heurath-Guth und
Abfertigung, als ihrer verordneten Legitima und Gebührnus, endlich
begnügen lassen sollen; darzu dann unser Jeder sich, seine Erben
und Nachkommen, bey seinem und ihrem Gewissen, durch Krafft und Macht
dieses Briefs, ewiglich und unwiederrufflich verpflichtet, verstrickt
und verbunden haben will.
Und damit dem allenthalben so viel steiffer und gewisser gelebt und
nachgesetzt werde, so sollen und wollen Wir, und nach uns, unsere
eheliche mannliche Leibs-Lehens-Erben und Nachkommen, Fürsten zu
Hessen, unsere vom heyligen Römischen Reich, auch alle andere von
Churfürsten, Fürsten und Prälaten herrührende
Lehen, keines ausbeschieden, jetzo und künfftiglich, allwege in
sammbt und zugleich empfangen, und deßfalls immerzu in
unzertrennter Sambtbelehnung sitzen bleiben; auch unser einer des
andern nachgelassenen Söhnen
treulich beholffen seyn, daß sie alle ihre anererbte Lande und Leute behalten, und darbey gelassen werden mögen.
Damit aber gleichwohl die Töchter uff den Fall, da unser, der vier
Gebrüder einer oder mehr, oder derselben Söhne und
Nachkommen, ohne eheliche mannliche Leibs-Lehens-Erben abgiengen,
dadurch des oder derselben abgestorbenen Fürsten Theil Landes den
andern, noch lebenden Gebrüdern, oder ihren ehelichen mannlichen
Leibs-Lehens-Erben angefallen, gebührlicher Weise versehen werden,
und denen an Ihrem Unterhalt und Ausstattung kein Mangel erscheine, so
soll des oder dero abgestorbenen Fürsten nachgelassenen,
unbestatteten Töchtern, einer jeden, zwanzigtausend Gulden,
Frankfurter Wehrung, zu funffzehn Batzen, ein und zwanzig
Meißnischen Zinßgroschen, oder sieben und zwanzig Albus, so
jetzo alle gleiches Werths seynd, anstatt Ihrer Legitima und endlicher
Abfertigung, zur Zeit Ihrer Verheurathung, zu rechtem Heurath - Guth,
beneben Kleinodien, Kleidern, Silber-Geschirr und Geschmuck, nach
Gelegenheit des Abgestorbenen Hinderlassenschaft, und wie es im
Fürstenthumb Hessen bräuchlich und herkommen ist, durch die
Nachfolger und Erben, Fürsten zu Hessen, so in des oder dero
abgestorbenen Ort Landes succediren, unweigerlich gegeben, gereicht und
gefolgt, auch dieselben Töchter mittler Zeit, bis zu Ihrem
Verheurathen, mit nothdürff-tiger gebührlicher Unterhaltung
an Kleidern, Geschmuck und andern, wie Fürstlichen Fräulein
gebührt, versorgt und unterhalten werden.
Und hierüber sollen dieselben obgemelte nachgelassene Töchter
kein Anforderung überall, weder zu ihres abgestorbenen Herrn
Vatters, Bruders, oder anderer Ihrer Agnaten unsers mannlichen
Stamms, verlassenen Landen, Leuthen, noch auch an Erbschafften,
Pfandschafften, fahrender Haab, noch etwas anders, wie auch das
genanndt werden möcht, haben, sondern mit ihrer Heinisteuer und
Abfertigung, wie hieroben gemelt, davon gäntzlich und allerdings
(doch Testainent , Vermächtnus, mit Massen, wie nachfolgt,
vorbehalten,) abgesondert und ausgeschlossen seyn und
bleiben. Wann auch etwa ein Tochter, bey Leben ihres
Herrn Vatters, mit einer geringern Summ als zwanzig tausend
Gulden ausgestattet worden wäre, und Sie ihres Herrn Vatters
tödtlichen Abgang ohne mannliche Leibs-Lehens-Erben erlebte,
alsdann soll ihr von den Nachfolgern der Rest, so an solcher bestimmten
Summ der zwanzig tausend Gulden Heuraths-Gutlis mangelt, nochmahls
erstattet und vergnügt werden.
Da aber uff diesen Fall unser oder unserer Erben und Nachkommen,
Fürsten zu Hessen, einer oder mehr, mit Todt abgienge, und keine
Leibs-Erben mannlichen Geschlechts verliesse, sondern eheliche gebohrne
Fräulein zu Hessen, desselbigen Stamms und Linien, noch vorhanden
und im Leben wären, was dann denselben, wann ihre Frau Mutter
abgestorben, von wegen derselben ihrer Frau Mutter zugebrachten und
bezahlten Heuraths-Gelds, Wiederlag, Morgengab, auch hinterlassenen
Geschmucks, Kleidern, Kleinodien, Silber-Geschirr, fahrender Haab und
dergleichen vermacht, oder gebührte, solches soll Ihnen, sofern es
in dem Fürstenthum Hessen, oder zugehörigen Grafschafften,
und zu Nutz derselben angelegt und noch vorhanden, und der Mutter zuvor
nicht wieder vergnüget, noch durch dieselbe in die zweite Ehe,
oder anders wohin verwendet, von den Nachfolgern, Fürsten zu
Hessen, unweigerlichen auch gefolgt, und durch keinen Verzicht benommen
werden.
Deßgleichen, wo auch unser der vier Gebrüder oder unserer
Nachkommen einer, so kein eheliche mannliche Leibs-Lehens-Erben
hätte, seinen Töchtern durch Testament, oder dergleichen
Dispositionen etwas von seiner, mit guther vorsichtiger Haushaltung,
ohne Vereusserunge, Verpfändung und Beschwerung seiner
Renth-Cammer, Lande und Leute, eroberter und vorerspahrter Baarschafft,
Kleinoder oder Silber-Geschirr, testiren, oder beweißlich
vermachen würde, solches, was dessen, nach beschehener Abstattung
und Bezahlung der Schulden, so der-selbige abgestorbene Fürst
selbst gemacht, noch übrig im Vorrath seyn würde, sollen die
Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, Ihnen, den Töchtern,
zu obberührter Legitima und mütterlicher Verlassenschaft auch
folgen lassen; doch daß von Landen und Leuten, auch an ererbter
Baarschafft derwegen nichts überall verpfändet,
vereußert oder sonst in andere Wege beschwert sey oder werde;
daß auch zuvor von der hinterlassenen Baarschafft die Schulden,
so der abgestorbene Fürst, uff seinem Ort Landes gemacht,
gäntzlichen, wie vorstehet, abgestattet und bezahlt seyen. Aber
ohne solche Vertestirung und Disposition sollen die Töchter zu
allen diesen Dingen kein Recht oder Anforderung überall haben,
sondern mit ihrer Aussteuer, als der verordneten Legitima, endlichen
zufrieden seyn und bleiben.
Alles und jedes, so den gebohrnen Fräulein zu Hessen, in
obermelten Fällen, zu ihrer Ehesteuer und Legitima, auch Kleidern,
Kleinodien, Silber-Geschirr und Geschmuck, darzu durch väterliche
Testament und Dispositiones, mit Maßen, wie unterschiedlichen
vorgesetzt, vermacht, oder von mütterlichen Anfalß wegen
Ihnen zu derselben Zeit allbereit zugefallen wäre und
gebührte, sollen und wollen Wir, unsere Erben und Nachkommen,
Fürsten zu Hessen, demselben Fräulein, zu Zeit Ihres
Verheyrathens, unweigerlich folgen lassen, und darin keinen Uffhalt
noch Gefehrte überall gebrauchen; darauf dieselbe Töchter und
Fräulein auch nothdürfftigen und gnugsamen Verzigt zu thun
schuldig seyn sollen. Da aber der mütterliche Anfall zu Zeit der
Fräulein Verheyrathens sich noch nicht zugetragen, so soll
derselbige Ihnen, der Fräulein, gleich sehr vorbehalten, und sie
dessen, so bald er sich begabe, auch gewärtig seyn.
Wo auch der abgestorbene Fürst sein Ehegemahl hinterliesse,
dieselbige soll in allewege bey Ihrem, gegen Ihrem zugebrachten und
bezahlten Heuraths-Guth, Fürstlichen Brauch nach, vermachten
Wittumb, alldieweil sie nicht wiederumb zur andern Ehe schreitet,
gelassen und gehandhabt, oder da sie mit keinem Wittumb versehen
wäre, Ihr derselbe nachmahls, gebührlicher Weise, von den
nachfolgenden Fürsten vermacht, auch zu Zeit Ihres
Wiederverheyrathens, Ihr zugebracht und bezahlt Heyrath-Guth, und was
Ihr der Wiederlag halber gebührt, unweigerlich vergnügt,
entricht und gefolgt werden.
Da aber unser der vier Gebrüder einer oder mehr, oder auch unsere
mannliche Leibes-Lehens-Erben nach uns, beide Söhne und
Töchtere, ehelichen erzielen, und der Töchter eine oder mehr
verheyrathen würden, weil dann dießmahls, umb künftiger
ungewisser Fälle willen, keine Gewißheit getroffen
werden mag, was und wie viel einem jeden Fräulein zur
Aussteuer, nach Gelegenheit eines jeden Fürsten, und auch des
Fräuleins, so ausgesteuert werden soll, Verheyrathung, zur
Ehe-Steuer gegeben werden solle oder könne, so soll alsdann und
auf solchen Fall, wo ein Fräulein von Hessen zu vergeben, unsere
allerseits gantze Landschafft zusammen beschrieben, und mit deroselben
der Ehe-Steuer halben, nach Gelegenheit der Verheyrathung und
Vermögens, auch Vielheit der mannbaren Fräulein, so zu
derselben Zeit auszusteuern seynd, von Uns, unsern Erben und
Nachkommen, Fürsten zu Hessen, treulich gehandelt werden,
daß gedachte Landschafft solches ihrem Vermögen nach
entweder uff sich nehmen, oder je stattlichen darzu contri-buiren wolle.
§. 5. Ungültigkeit einseitiger
Veräußerung von Land und Leuten, ohne Consens der
sämmtlichen erbberechtigten Fürsten und allerseits Landschaft
zu Hessen. Ausnahme in Nothfällen.
Wir haben uns auch ferner und zum Fünfften, zu Folge des
väterl. Testaments und Verordnung gegen einander obligirt,
verpflichtet und verbunden, obligiren, verpflichten und verbinden uns
auch dessen hiermit, und in Krafft dieses Briefs, vor Uns, unsere Erben
und Nachkommen, ewiglich und unwiederrufflich, daß unser, auch
unser ehelichen mannlichen Leibs-Lehens-Erben keiner von seinen
anererbten Schlossen, Stätten, Aembtern, Dörffern, Zollen,
Clostern und ihren Zugehörungen etwas erblich verkauffen,
verschencken, zu Lehen ansetzen, vertauschen, oder auch in andere Wege
alieniren oder vereußern soll oder mag, in keinen Weg, wie der
Nahmen hat, ohne unser aller, oder unser Erben, Fürsten zu Hessen,
Vorwissen, und ausgedruckte urkundliche sammbtliche Wissenschaft und
unter unsern Handzeichen und anhangenden Siegeln gegebener Bewilligung,
sondern sollen alle unsere anererbte Schloß, Stätt,
Dörffer, Zöllen, Aembter, Clö-ster, und alle ihre
Zugehörte, Uns und unsern ehelichen mannlichen Stamm, auch unser
allerseits Landschafft zum Besten, bey einander unzerrissen, und
unver-eußert erhalten, und davon nichts erheblichs verlassen.
Damit aber unser einen, oder den andern, ein redliche dringende Noth
angienge, oder sonsten einen guten augenscheinlichen Nutzen darmit zu
schaffen wüste, derwegen er zu Abwendung solches Schadens, oder
Beförderung mehrers Nutzens, auch weiterm Unheyl und Schaden
vorzukommen, etwas von dem Seinen angreiffen, und auf Wiederkauff
versetzen müste, so soll derjenige, so unter Uns, oder unsern
Nachkommen, Fürsten zu Hessen, etwas uff Wiederkauff versetzen
oder verschreiben will, solches bevor andern Frembden oder
Auswärtigen, Uns oder unsern Erben und nachkommenden Fürsten
zu Hessen, sammbtlich brüderlich anbieten, und in billigem
land-läuffigen und gebräuchlichem Werth, uff
Wiederlösung, zukommen lassen. In all-wege aber soll unser oder
unser Nachkommen keiner, keinem König, Fürsten oder
Reichs-Stadt etwas, ohne unser aller Vorwissen, und sammbtliche
schriftliche und urkundliche Bewilligung, aufftragen, versetzen,
verpfänden, verkauffen, oder in andere Wege überlassen, oder
dessen zu thun Macht haben, in keinen Weg. Wo er auch auff oberzehlte
Maaß und vorgehende sammbtliche Bewilligung einem Grafen, von
Adel, oder sonst Privat-Personen etwas verpfänden oder
verhypothe-ciren würde, soll er in allewege darin vorbehalten,
daß solches keinem Potentaten, Fürsten oder Reichs-Stadt
fürter verpfändet oder verschrieben werden solle. Ob auch
unser oder unserer Nachkommen einer, im Fall, wie vorstehet, was
verpfänden und auf Wiederkauff verschreiben würde, solches
sollen Wir andern und unser Nachkommen, nach unserer Gelegenheit umb
dasselbig Geld an Uns zu lösen haben; doch in allermassen, wie das
verschrieben ist, und vorbehältlich dem Verpfänder und seinen
Mann-Leibs-Erben der Wiederlosung iederzeit. Dessen allen Wir Uns
hiermit gegen einander brüderlichen obligirt, und bei unsern
Fürstlichen wahren Worten, Krafft eines geschwornen Ayds, angelobt
und versprochen haben wollen; inmassen Wir dabevor allbereit dasselbig
unserer allerseits Landschafft, uff ihr unterthäniges Erinnern,
versprochen und verschrieben haben, nach Lauth darüber haltender
Verschreibung.
§. 6. Reichs- und
Landes-Anlagen. Mitwirkung und Erhebung derselben
durch Kitter- und Landschaft. Gegenseitige Hülfe der Brüder
im Falle des Kriegs.
Zum Sechsten, dieweil auch im väterlichen Testament ferner
verordnet ist, daß wir in Reichs-Anlagen, auch da wir (das Gott
gnädiglichen abwende,) kriegen müssen, oder mit Recht
angefochten würden, vor einen Mann stehen, einander treulich
helffen, auch in allen andern Sachen einander treulich, räthlich
und hülfflich seyn, daß auch die Hülffen nach
Vermögen, und nachdem unser jeder an Landen, Leuthen und
Unterthanen hat, beschehen sollen, damit dann Wir und unsere
Nachkommen, und ein jeder besonder, seinen und seines zuge-theilten Ort
Landes-Anschlag und Ratam wisse, darnach sich unser jeder in
vorfallenden Nöthen und Erhebung gemeiner Reichs- und
Land-Steuern, auch Entrichtung seines Gebührniß zu gemeinen
Contributionen und Ausgaben, zu richten, so haben Wir Uns derselben
unserer Raten in einem besondern Abschied und Neben-Vergleichung mit
einander freundlichen und brüderlich vereiniget, dem Wir und
unsere Nachkommen auch also treulich und unweigerlich nachkommen sollen
und wollen; und sonderlich, da hiernechst über kurz oder lang
gemeine bewilligte Reichs-Anlagen zu erheben, dieselben soll unser
jeder bey seiner Ritter- und Landschafft zum treulichsten inzubringen,
auch Vermöge und Inhalt gedachter unser Neben-Vergleichung an
gebührende Ort zu rechter Zeit zu lieffern und zu erlegen schuldig
seyn, damit die fürters von Uns sammbtlich dem Reich
gehorsamblichen vergnügt und bezahlt werden mögen.
Da aber bey unser einem oder dem andern deßhalben Mangel
erschiene, was dann daraus der Kayserl. Maj. halber, oder sonst vor
Beschwerungen oder Verweiß erfolgte, solches alles soll der
Säumige allein, ohne der andern Zuthun, zu tragen und zu gelten,
und nicht desto weniger alles dasjenige, so von seiner Ritter- und
Landschafft zu erheben, den verordneten Ober-Einnehmern zu lieffern
schuldig seyn.
§. 7. Gemeinschaft des Güldenzolls.
Als auch, zum Siebenten, im vätterlichen Testament der
Gülden-Zoll Uns sämmbtlichen vermacht ist, und Wir Uns
desselben halben allbereit einer Ordnung, wie es damit gehalten werden
soll, freundlich verglichen, so soll unser keiner dem andern hieran
einigen Intrag noch Verhinderung thun, sondern es
deßfalls bey getroffener Vergleichung lassen, und darauff mit
Fleiß sehen, daß derselbige Gülden-Zoll Uns
allenthalben zum Besten uffs treulichste erhoben und ingebracht werde.
§. 8. Gegenseitige Zusage wegen Erhaltung
guten Friedens und Einigkeit in und außer dem Lande.
Gegenseitiger Schutz der Unterthanen gegen Unrecht, Mißhandlung
und Gewaltthat. Vorsorge bei Irrungen unter den
Fürsten selbst. Anordnung von Austragen.
Zum Achten, dieweil auch unser geliebter Herr Vater, Gottseeliger, aus
sonderlicher väterlicher Lieb, Treu und Sorgfältigkeit, Uns
nicht allein vor Kriegen, sondern auch vor innerlichen Uneinigkeiten,
Zanck, Unwillen und Meuterey, so treulich verwarnet, und hergegen zu
Frieden, brüderlicher Lieb und Einigkeit vermahnen, so sollen und
wollen Wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen,
derselben treuherzigen väterlichen Vermahnung iederzeit ingedenck
seyn, und Uns nicht allein vor frembder, sondern auch und vornehmlichen
vor innerlichen Kriegen und Mißverstand hüten, unser einer
dem andern seine im Testament bescheidene Land und Leuthen, sammbt
derselben Gerechtigkeiten, zu behalten, zu handhaben, zu schützen,
zu schirmen, zu vertheidigen und zu verantworten, gleich unser selbst
Lande, auch sonstet in allen Sachen und Nötheu, da unser einer des
andern brüderliche Weißung dulden und leiden mag, ohne
einige Wiederrede, mit Leib, Guth, Land und Leuthen getreulich
beholffen, ge-rathen, beyständig darzu, mit Verstattung der
Oeffnung in unsern Vestungen, laut väterlichen Testaments,
einander gewärtig seyn; auch da unser einer oder mehr, wider des
Heil. Reichs Constitutiones und Land-Frieden, überzogen oder
vorgewaltigt, Uns unsäumlich in der Person zusammen verfügen,
oder die Unsern ohnverlegt zusammen schicken, da Wir selbst
persönlich zusammen zu kommen verhindert, und Uns unter einander,
was zur Abwendung vorstehenden Unheyls iederzeit die Nothdurfft nach
Gelegenheit vorzunehmen erfordern will, freundlich und treulich
unterreden und vergleichen, und an allem, was zur Errettung unser und
unserer Lande und Leuthe dienlich, rathsam und erträglich erfunden
wurd, nach unsem eußersten Vermögen, nichts erwinden lassen.
Es soll aber unser oder unserer mannlichen Leibs-Lehens-Erben und
Nach-folger, Fürsten zu Hessen, keiner zu unnöthigen Kriegen,
dem Religion- oder Land-Frieden zuwider, Ursach geben, viel weniger die
vor sich selbst anfahen, auch sich in keine frembde Bündniß,
daraus Kriege entstehen möchten, ohn unsere oder unsern Nachkommen
sammbtliche Verwilligung, einlassen, und dardurch sich selbst, auch
sein und seiner Brüder Land und Leuthe in Noth, Gefahr und
Beschwerung bringen, sondern dessen gäntzlich müßig
gehen und sich enthalten; denn da unser oder unser mannlichen
Leibs-Erben einer oder mehr, unnöthige oder muthwillige Kriege,
dem Religion- oder Land-Frieden zuwieder, anfienge, darinn die andern
dessen oder deren zu Recht nicht mächtig wären, oder sich in
sondere Einung und Bündniß, ohne unser andern Vorwissen und
Bewilligung, einliesse, das doch keines wegs seyn soll, so sollten auch
dieselbe dem, oder denen, dieser Einung halber, zu einiger
Hülffleistung nicht verpflichtet seyn, und gleichsehr diese Einung
sonsten in allen andern ihren Puncten und Artikuln in Krafft und Macht
bleiben.
Da auch unser oder unserer Nachkommen einer mit einem gewaltigen
Nachbarn in solche Irrung und Zwietracht erwüchse, daraus
thätliche Zugriff und Kriege zu besorgen, so sollen dieselben
Gebrechen, eher und zuvor sie zur Weit-läufftigkeit und
thätlichen Zugreifen gelangen, an Uns ander Gebrüder, oder
nach uns, an unsere Nachkommen gebracht, und mit unserm und ihrem Rath
Vorwissen darinn gehandelt werden.
Ferner soll auch unser keiner des andern Schloß, Stätt oder
Dörfler in sonderbahren Schutz und Versprach wider den andern
nehmen, noch desselben Unterthanen wider ihren Herrn zu Ungehorsam
anreitzen, sondern vielmehr einer dem andern seine widerspenstige
Unterthanen zu gebührlichem schuldigem Gehorsam bringen helffen,
auch keiner des andern vorsetzliche Feinde oder Echtern haußen,
herbergen, Unterschleiff, noch einige Beförderung erzeigen.
Deßgleichen soll unser Keiner des andern Dienern und Unterthanen,
die Recht leiden mögen, und keine peinliche noch
Malefiz-Handlungen begangen, an ihrem Leib, Haab und Güthern,
wider Recht, es sey mit Bestrickung, Gefäng-niß, Einziehung
ihrer wohlhergebrachten, inhabenden Güthern, oder sonsten
beschweren oder beschweren lassen, sondern da sie gleich ingezogen, uff
ihres Herrn schrifftlich brüderlich Ersuchen und Rechtbieten,
gegen gnugsame Caution, unverzüglich, biß zu verhörter
Sachen, so von beyderseits Fürsten darzu geordneten Räthen
beschehen soll, redlich und bey dem Ihren uff rechtliche Erkandnus,
unvergewaltigt bleiben lassen. Befinde sich dann in solcher
Verhör, daß der Ingezogene oder Beschuldigte unrecht
hätte, so soll er gebührlichen Abtrag, nach Gelegenheit der
Verwürckung, an dem Ort zu machen angehalten werden, da er die
Uebertretungen begangen.
Da sich aber unter Uns den Gebrüdern oder unsern Erben und
Nachkommen , Fürsten zu Hessen, über kurz oder lang, umb was
Sachen willen das wäre, Irrungen zutrügen, und dahero einer
zum andern Zuspruch und Forderung zu haben vermeynte, und wir Uns unter
einander selbst, oder durch unsere Räthe, gütlich nicht
vergleichen könnten, uff denselbigen Fall, sollen und wollen wir,
unsere Erben und Nachkommen, dieselbigen Irrungen durch den im
väterlichen Testament gesetzten Austrag unverzüglich, und ohn
all gefehrliche Verlängerung, erörtern lassen. Als nehmlich
soll der klagende Theil Vier vom Adel aus seinen Räthen und
Ritterschafft die Landsassen seyn, Vier Raths-Personen aus seinen
selbst, oder andern seiner Brüder Stätten, wie das einem
jeden gefällig ist, und einen Gelehrten vom Hof-Gericht;
deßgleichen der beklagte Theil, ebenmäßiger Weise,
Vier vom Adel aus seinen Räthen und Ritterschafft die Landsassen
seyn, Vier Raths-Personen aus seinen Stätten, einen Gelehrten vom
Hof-Gericht, und darüber beide Kläger und Beklagter,
sambtlichen einen Juristen aus der Universität zu Marpurg,
innerhalb Sechs Wochen, nach geschehener des klagenden Theils
Ersuchung, benennen und erwehlen; dieselbe benannte und erwehlte
Neunzehen Personen sollen in des beklagten Fürsten Stätt
einer, die dem klagenden Fürsten am nechsten gelegen ist, oder
deren sie sich nach ihrer bessern Bequemlichkeit mit einander
vergleichen würden, uff einen gewissen Tag, des sich vorhero beide
Theil mit einander freundlichen zu vergleichen, zusammen kommen, die
Sachen ersteht in der Güte nothdürfftig verhören, darauf
gütliche Handlung vornehmen, und allen möglichen Fleiß
anwenden, die irrige Partheyen mit einander ohn-weitleufftig,
freundlich und gütlich zu vergleichen. Im Fall aber die Güte
über angewandten Fleiß nicht statt haben wollte, alsdann die
Partheyen beyderseits in ihren zusammen habenden Gebrechen, mit Klagen,
Antworten, Beweisungen, In- und Nachreden, und aller Nothdurfft, bis
zum Beschluß der Sachen, rechtlichen hören, und endlichen
nach ihrem besten Verstand die Sachen mit einem Rechtspruch, der dem
väterlichen Testament in allewege gemeeß und nicht zu-wieder
sey, entscheiden; dabey es auch ohne weitere Appellation gelassen, und
von demjenigen, wider den gesprochen und erkandt würde, dargegen
nichts weiters in ungutem gesucht noch vorgenommen werden soll.
Und damit solche von beyderseits Ritter- und Landschafft, auch aus dem
Hof-Gericht und der Universität benennte Persohnen, ihrer Ayd und
Pflicht halber, darmit ein jeder seinem Herrn verwand, unverhindert,
was billich und recht, auch dem väterlichen Testament gemeeß
ist, urtheilen und erkennen mögen, so sollen sie von unser jedem
derselben Pflicht, so viel hierzu vonnöthen, (aber sonst weiter
nicht) erlassen, und zu diesem Austrag mit einem neulichen ziemlichen
Ayd beladen werden, daß Sie nach ihrem besten Verstand, was recht
und billich, auch dem väterlichen Testament gemeeß, und
nicht zuwider wäre, urtheilen und erkennen wolten.
§. 9. Pesthaltung dieses Vergleichs und
dessen Beschwörung durch die jetzigen und künftigen
Fürsten zu Hessen ; und wiederholte Anerkennung des
väterlichen Testaments.
Alle und jede vorermelte Puncten und Articul sollen und wollen Wir,
unsere Erben und Nachkommen, alles ihres Inhalts stet, fest und
unverbrüchlich halten, und darwider nicht thun, noch schaffen
gethan werden, mit Worten oder Wercken, heimlich noch offentlich, in
keinerley Weise; und soll wider das Alles und Jedes, uns, unser Erben
und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, in gemein und Sonderheit, nicht
schützen, schirmen, oder zu statten kommen, einig Gnad, Recht,
Freyheit, Privilegien, Auszuck, Behelff, Exception und Einrede,
geistlich oder weltlich, noch einig Ordnung, Statuten und Satzung oder
etwas anders, wie das ietzunter in geistlichen und weltlichen, gemeinen
oder sonderbahren Rechten gesetzt und geordnet, oder hinführo in
ewige Zeit gesetzt oder geordnet werden möchte, nichts
ausgenommen. Wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen,
sollen und wollen uns auch dero sambt oder sonder, wie die genandt oder
erdacht werden möchten, weder in- oder außerhalb Rechtens,
wider diese unsere brüderliche Erbeinigung nicht gebrauchen, durch
uns selbst, oder andere von unserntwegen, in gar keine Weise; dann Wir
Uns dero aller und jeder, vor Uns, unsere Erben und Nachkommen,
Fürsten zu Hessen, ewiglich mit rechtem Wissen, verziehen und
begeben haben, verzeihen auch, und begeben Uns dero hiermit, und in
Krafft dieser unserer brüderlichen Erbeinigung, in der allerbesten
Weiß, Form und Maaß, wie solches allerbeständigst von
Rechts und guter Gewohnheit wegen, geschehen soll, kann oder mag, in
allermaßen, als stünden die hierinnen von Worten zu Worten
benenntlich ausgedruckt und specificirt, die Wir auch hiermit also
für ausgetruckt, specificiret und benennet haben wollen. Und
insonderheit so verzeihen und begeben Wir Uns mit rechten Wissen der
gemeinen Rechten, sprechende, daß gemeiner Verzigk, ohne
vorhergehende Specification sonderbarer Auszüge, nicht verfahe,
noch tüglich sey; wie Wir dann solches alles sambt und sonders
unser einer dem andern, vor Uns, unsern Erben und Nachkommen, bey
unsern Fürstlichen Ehren und Würden, mit handgebenden Treuen
versprochen, geredt, gelobt, und mit einem leiblichen Ayd, den Wir zu
Gott und seinem heiligen Wort geschworen, beteuert haben, alles sonder
Gefehrde und Argelist.
Und so bald nach unser eines oder des andern Absterben, unsere eheliche
Mann-Leibs-Lehens-Erben und Nachfolger, Fürsten zu Hessen, in die
Regierung treten, oder sonsten achtzehen Jahr erreichen, sollen sie
diese unsere brüderliche Vergleichung und Erbeinigung in allen
ihren Puncten und Inhaltungen, steet, fest und unverbrüchlichen zu
halten schuldig, auch solches, uff Erfordern, einander mit leiblichen
Ayden zu beteuren und zu versichern, hiermit verpflichtet seyn.
Und nachdem Wir seithero unsers geliebten Herrn Vaters gottseeligen
Ab-sterbens, Uns allerhand mehr Puncten halber, so hierinnen nicht
begriffen seyn, etlicher schrifftlichen Abschiede zu unterschiedlichen
Zeiten brüderlichen verglichen, so sollen denselben Abschieden,
wie auch sonstet dem väterlichen, von uns allen angenommenen und
bewilligten Testament, hierdurch nichts über dero-girt noch
abgebrochen seyn, sondern wir wollen vielmehr alle solche Abschiede in
allen Puncten, deren hierinnen nicht gedacht, wie auch gleicher gestalt
berührt väterlich Testament durchaus, in allen seinen
Dispositionen und Verordnungen, Uns, die Vier Gebrüdere, und
unsere Erben, Fürsten zu Hessen, unter einander betreffend, in
bester Form und Gestalt solches von Rechts oder Gewohnheit wegen
beschehen kann, soll oder mag, ratificiret, bestetiget und
bekräfftiget haben.
Deß zu Urkund, haben Wir obgemelte Vier Gebrüdere, Wilhelm,
Ludwig, Philips der Jüngere, und Georg, Landgrafen zu Hessen etc.
dieser Einungs-Brief vier gleichlauts, vor unser jeden einen,
verfertigen, die Wir alle mit eigenen Handen unterschrieben, unser
jeder sein Fürstlich Insiegel an diesen Brief wissentlich hangen
lassen; und zu mehrerer Sicherheit, ewiger Bekantnus und stetiger
Befestigung, haben Wir obgenandte Fürsten, die Wohlgebohrne,
Unsere liebe Neven und Getreuen, Philips den ältern, Grafen zu
Waldeck, und Ludwigen von Seyn, Grafen zu Wittgenstein und Herrn zu
Homburg, auch die würdige, unsere liebe Getreuen, Johann von Rehn,
Land-Compturen zu Marpurg, und Rectorn, Decanum und Professores unserer
Universität daselbst, darzu aus unserer allerseits Ritterschafft,
Heidenreich von Calenberg, Statthalter zu Cassel, Burckhard von Cramm,
Statthalter zu Marpurg, Friedrich von Stein, Ober-Ambt-mann der Niedern
Grafschafft Catzenelnbogen, Johann Wilhelmig von Schönstatt,
Ober-Ambtman der Obern Grafschafft Catzenelnbogen, Friedrich von
Roishausen, Land-Vogt an der Deimel, Johann Meyßenbuch, Land-Vogt
an der Werra, Geörge Ried-Eßeln zu Eyßenbach, Caspar
Schutzspehr, genannt Milchling, Hanß von Berleps, Johann von
Linßing, Hauß-Hofracister zu Marpurg, Reinhard Schenck,
Hauptmann zu Ziegenhain, George von der Malspurg, Amtmann zu Wolfhagen,
und Hartmann von Eringshausen, Amtmann zu Gießen, desgleichen von
unsern allerseits Stätten, Cassel, Marpurg, St. Goar, Darmstatt,
Homburg in Hessen, Giessen, Eschwege, Franckenberg, Trayßa und
Alßfeld, geheissen, und an sie begehrt, diese unsere
brüderliche Vergleichung und Erbeinung mit Uns zu versiegeln; und
wir obgenannte, Philips, Graf zu Waldeck, Ludwig von Seyn, Grafe zu
Wittgenstein, Johann von Rehn, Land-Comptur, Rector, Decanus und
Professores der Universität zu Marpurg, Heidenreich von Calenberg,
Burck-hard von Cramm, Friedrich vom Stein, Johann Wilhelmig von
Schönstatt, Friedrich von Rolßhausen, Johann von
Meyßenbug, Geörg Ried-Eßel, Caspar Schutz-spehr,
genannt Milchling, Hanß von Berlipsch, Johann von Linßing,
Reinhard Schenck, Geörge von der Malspurg, und Hartmann von
Eringshausen; desgleichen Wir Burgermeister und Räthe der
Stätte Cassel, Marpurg, S. Gewahr, Dannstatt , Homburg in Hessen,
Gießen, Eschwegen, Franckenberg, Treyßa und Alsfeld,
bekennen hiermit: nachdem hochermelte unsere gnädige Fürsten
und Herren sich dieser Erbeinung mit einander, I. Fürstliche Gn.,
derselben Nachkommen, auch Landen und Leuthen zu Wohlfart, Ufnahme und
Gedeyen, brüderl. verglichen und vereiniget, daß wir demnach
uf I. F. Gn. gnädiges Ersuchen, Heissen und Begehren, unsere
angebohrne, auch der Universität und gemeiner vorbenannter
Stätte Insiegel hieran wissentlich gehangen haben. Der geben ist
zu Ziegenhain, Freitags nach Ascensionis Domini, den 28. Monatstag May,
im Jahr nach Christi, unsern Herrn und Seligmachers Geburt, Eintausend
Fünffhundert Sechzig und Achte.
Wilhelm, Landgraf zu Hessen.
Ludwig, Landgraf zu Hessen.
Philipps, Landgraf zu Hessen.
George, Landgraf zu Hessen.
Reinhardus Schefferus Cancellarius Ut.
Johann Heintzenberger von Wetzlar D.
Friedrich Nordeck D.
Johann Fischer D.
Heidenreich Krugk.
An zwo Schnüren hangen 31 Insiegel an diesem Brief.
IV. Erbstatut oder Primogenitur-Ordnung der Söhne Georgs I. vom Jahre 1606.
(Nach Beck's archivalischen Mittheilungen.)
Von Gottes Gnaden, Wir Ludwig, Philips und Friederich, Gebrüdern,
Landgraffen zu Hessen, Graffen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und
Nidda u. s. w.
Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen.
Demnach wird bei Uns vernünftiglich ermessen, auch die
tägliche Erfahrung bezeuget, daß durch Vertheilung und
Zerreißung der Fürstenthumb, Graff- und Herrschaften und
Menge der regierenden Herren, nicht allein Landt und Leute in Abgang
und Verderben kommen, sondern auch die Häusser und Geschlechte,
sowohl an ihrer Reputation, als auch an Vermögen sehr
geschwächt werden und letztlich gar zum Boden gehen, und dann
auch, daß neben deme zur bestendiger Ufkunfft, Wohlfarth und
ersprießlichem Gedeyhen, nichts vorträglicheres sey, dann
beharrliches brüderliches Vertrauen, Lieb, Treu und
Einmüthigkeit. Damit wir dann bei solchem brüderlichem und
ufrichtigem Vertrauen bestendiglich zue verharren umb soviel desto mehr
Ursach haben, dar zue bey unsern Land und Leuthen, waß wir dero
jetzo haben, oder künftiglich weiter ererben oder bekommen werden,
beharrlich verpleiben, und dieselbe nicht zerreißen, auch allen
besorgenden Irrungen vorgebauet werden möchten, daß wir
demnach in dem Nahmen Gottes, zur Vermehrung brüderlicher Liebe,
Treue und Einigkeit, Uns mit gutem Vorbedacht, Wissen und Willen,
ungezwungen und ungetrungen, auch nicht hindergangen, unwiderrufflich
verglichen, vereiniget und verbunden haben, vergleichen, verbinden und
vereinigen Uns auch hiermit und in Krafft dieses Brieffs, wissentlich,
in der allerbesten Formb und Gestalt solches immer am kräftigsten
vnd bestendigsten geschehen soll, kann und mag, inmaßen
under-schiedlich hernach folget:
§. 1. Versicherung beständiger brüderlicher Liebe und Eintracht.
Erstlich, sollen und wollen wir Gebrüdere obbenant, Unßer
ein Jeder den Andern, die Zeit unsers Lebenß, brüderlich,
freundlich und treulich meinen, ehren, fordern, verantwortten und
vertretten, auch behülfflich und beyständig sein, gleich
alß wenn es sein eigen Sach wehre und Ihnen selbst antreffe.
§. 2. Einführung der
Primogenitur. Abtritt der Landgrafen Philipp und
Friederich von Land und Leuten und deren Ueberlassung an
Landgrafen Ludwig den Jüngern.
Auff daß auch Unsere Land und Leuthe mit underschiedlichen
Regierungen nicht beschwehret, auch solche Land und Leuthe zur
Undergang und Verderben, sowohl der Herrschafften und Familien,
alß auch Land und Leuthe selb-sten, nicht zerrißen werden,
so ist bewilligt, abgeredt und beschloßen, daß under Uns,
und Unsern Nachkommen, Unserer Linien Fürsten zu Hessen, nicht
mehr alß ein regierender Herr sein, die Andern aber sich, nach
Gelegenheit der Land und Leuthe, mit Gelt, oder in andere Wege ablegen
laßen sollen. Zue welchem Effect und Endt dann Wir obgemelte
beede Brüdere, Landgraff Philips und Landgraff Friederich,
sembtlich und ein jeder Insonderheit verwilligt, von allen Landen und
Leuthen, auch liegenden und fahrenden Haab und Güthern, die seyen
von Unserm geliebten Herrn Vatter, Landgraff Georgen, oder Unserm
Vettern, Landgraff Ludwigen dem Eltern, beiden lobseeliger
Gedechtnuß, herrührendt, jegenwertig, oder durch rechtliche
oder güthliche Erörterung, künfftig ersucht und
unersucht, nichts ausgenommen, allerdings abgetretten, und aus Un-sern
Handen und Gewehr gegeben, und dieselbige Alle und Jede obernantem,
Unserm freundlichen lieben Brüdern, Landgraff Ludwigen, und Seiner
Liebden mennlichen Leibß-Lehens-Erben, gänzlich und zuemahl,
erblich übergeben, ce-diret und eingeraumet haben; Gestalt Wir
Landgraff Ludwig jetztgemelt, solches alles von hocherwähnten
Unseren freundlichen lieben Bruedern L. Liebden accep-tiret, und
angenommen haben.
§. 3. Deputat der abgetretenen beiden Landgrafen.
Gegen solche Cession, Uebergaben und würckliche Einräumung,
haben wir Landgraff Ludwig versprochen, und Uns verbunden: daß
Wir oder unsere eheliche mennliche Leibß-Erben, für
ernennten unsern freundlichen lieben Brudern, jährlich und jedes
Jahr besonder, eine Summa Geltß, benenntlich Landgraff
Phi-lipßen Vier und Zwantzig Tausend Gulden, und Landgraf
Friederichen Zwanzig Tausend Gulden, jeden Gulden zue fünfzehn
Batzen oder sieben und zwantzig Alb. gerechnet, ahn baarem Gelte,
gangbarer, guther harter Müntz, jegen Ihrer L. Liebden Quittungen,
erblich und aigenthumblich einhändigen, und ohne dero Costen und
Gefahr, durch Unsern Cammerschreiber, den wir jedsmahl haben werden,
zur beiden Franckfurter Meßzeitten, jedesmahl die Helfte solcher
benannten Summen, einlieffern sollen und wollen, wie solches die negste
Jahr hero, zu Unserer der beiden jüngern Brüder guthem
Genügen geschehen.
Worbey auch ferner abgeredt ist: da Uns Landgraff Ludwigen ahn
Erlangung Unserer, Landgraff Philipßen und Landgraff Friedrichen
zuegefallenen Theilen, ahn Unßers Vettern Landgraff Ludwigen
deß Eltern Hinderlassenschafft Eintrag oder Hinderung geschieht,
daß Wir jetztbemelte beide jüngere Gebrüdere, Seiner
Landgraff Ludwigs Liebden treulich und brüderlich beyspringen, und
vor einen Mann mit seiner Liebden stehen sollen und wollen. Wir
Landgraff Ludwig haben auch überdaß mehr gedachten Unsern
beiden Brüdern, auß brüderlicher Zueneigung verwilligt:
daß Ihre L. Liebden, deren Belieben nach, ahn nnserer Hoffhaltung
ab - und zureiten, auch ein viertel, halb oder gantzes Jahr, ohn
Entgelt oder Abkürtzung vorbeschriebenen järlichen Deputats,
daran verharren, wie nicht weniger die Oeffnung in allen Unsern
einhabenden Häußern haben, und in dieselbige, Ihrer
Gelegenheit nach, einkehren moegen. Begebe es sich auch (daß Gott
verhütte), daß Ihrer Liebden einer oder der ander, in
Kriegs-läufften gefangen würden, sollen und wollen Wir
Landgraf Ludwig Uns deßelben treulich, brüderlich annehmen,
auch die Außlag und sonst alle Beförderung thun, damit die
Erledigung erfolge. Wie Wir auch uf den Fall, Ihrer L. Liebden einer
oder der ander Geltß halben oder sonst benötiget sein
würde, denselben alle bruederliche Huelff und Vorschueb thuen
wollen.
§ 4. Von Successions- und
Todesfällen. Aussteuer der Fräulein
Töchter. Mitwirkung der Stände.
Die zuetragende Todeßfälle und Succession betreffendt, ist
zwischen Uns dreyen obgemelten Gebrüedern verglichen, angenommen
und beschloßen: Uff den Fall über kurtz oder lang under Uns
Landgraff Philipßen und Landgraff Friederichen, einer oder der
ander, ohne eheliche Mannß-Leibß-Lehens-Erben mit Todt
abgehen würde, daß dem Ueberlebenden ahn deß
Verstorbenen Deputat soviel accressciren und erblichen anfallen solle,
daß er jährlichs mit seinem Deputat, von Unß Landgraff
Ludwigen oder Unsern ehelichen Leibß-Erben, zusammen
Dreyßig Tausend Gulden, fürbemelter Wehrung, haben solle und
möge; was aber an deß Abgestorbenen Quota oder jährlich
gehabtem Deputat übrig sein würde, daßelbig soll Uns
Landgraff Ludwigen, oder Unsern Leibs-Erben zurück und
heim-gefallen sein. Sollte dann, nach dem Willen Gottes, der
letztlebendte Unser beider jüngern Gebrüdere, auch ohne
mennliche Leibß-Lehnß-Erben Todtß verfahren, alsdann
sollen jetzbemelte Dreißig Tausend Gulden, und waß
derselbig Letztlebend sonsten verlest, gleich als wehren es Landt und
Leuthe, Uns Landgraff Ludwigen, oder unsern mennlichen ehelichen Erben
heimbgefallen sein; und da Fräwlein vorhanden, dieselbig, wie beim
fürstlichen Hauße Hessen herkommen, von Unß und der
Landschafft außgesteuert werden.
Sollte sichs aber nach dem gnedigen Willen Gottes zutragen, daß
Wir Landgraff Ludwig, vor Uns Landgraff Philipßen und Landgraff
Friederichen, ohne mennliche Leibs-Lehens-Erben Todts verfahren
würden, so sollen alle Unsere Land und Leuthe uf Uns Landgraff
Philipßen oder unsere mennliche Leibß - Lehens-Erben, da
Wir deren hinderlassen, erb- und eigenthümblich allein fallen, und
Wir Landgraff Friederich oder unßere mennliche
Leibß-Lehens-Erben keinen Zue-spruch noch Forderung darzue haben,
sondern dargegen das Deputat, so Wir Landgraff Philipß dero Zeit
gehabt, einnehmen, und daß alle zue seinem Deputat jährlichs
empfangen; welches Wir Landgraff Philipß, Sein, Landgraff
Friederichs Liebden, auch uff solchen unverhofften Fall, jährlichs
zu abgesetzten Ziehlen guth zuemachen und erlegen zue lassen schuldig
und willig sein sollen und wollen.
Würden aber forters Wir Landgraff Philipß auch ohne
mennliche Leibß-Lehns-Erben Todtß verfahren, so sollen
alsdann alle solche Land und Leuthe, und waß Wir Landgraff
Philipß hinderlassen würden, uf Uns, Landgraff Friederichen
oder Unsere mennliche Leibs-Lehenß-Erben, erb- und
eigenthümblich verfallen sein.
§. 5. Vorsorge wegen gewisser Entrichtung des obigen Deputats.
Damit auch Wir, Landgraff Philipß und Landgraff Friederich, und
Unsere mennliche Leibß-Lehenß-Erben, deß verglichenen
jährlichen Deputats desto gewisser und habhaffter seyen, so ist
verglichen: daß Unser Landgraff Ludwigen Land und Leuth jederzeit
darfür verhafftet sein sollen, dergestalt, da Wir Landgraff
Ludwig, oder Unsere mennliche Leibß-Lehenß-Erben, oder
successive ein jeder regierender Herr, berürt Deputat nicht
außrichten und zue gebührlicher Zeit zahlen laßen
würde, daß Wir Landgraff Philips und Landgraff Friederich,
oder Unsere inennliche Leibß-Lehenß-Erben, Uns jederzeit ahn solchen Landen und Leuthen zu erhohlen haben sollen.
Alle und jede vorgesetzte Puncten sollen und wollen Wir drey
Gebrüdere obgemelt, und ein Jeder insonderheit, alles ihres
Inhalts, stet, vest und unverbrüchlich halten, und darwieder nicht
thuen, noch schaffen gethann werden, in keinerley Weiße, undt
soll Uns dargegen nicht schützen einige Freyheit, Aus-zueg,
Behelff oder auch Indult, geistlich oder weltlich Recht, wie das Namen
haben oder genannt werden mag, sondern Wir wollen Uns derselbigen allen
und jeden wissentlich hiermit begeben und verziehen haben, als
stünde es von Worten zu Worten hierinn begriffen, wie solches im
Recht am kräftigsten geschehen kann und mag, treuelich und ohne
Gefehrde.
Deßen zue mehrer Urkundt haben Wir obgemelte Gebrüdere,
Ludwig, Phi-lipß und Friederich, alle Landgraffen zue Hessen etc.
diesen Einigungsbrieff drey-fach, also gleiches Lauts verfertigt, mit
eigenen Handen underschrieben, und Unßer Jeder Sein
fürstlich Insiegell oder Petschafft daran hengen lassen, auch
einen leiblichen Aydt mit ufgeregten Fingern zue Gott und seinem
heyligen Wortt würcklich geschwohren, und anjezo solches alles
bestettigt.
Geschehen zu Darmbstadt den dreyzehenden Monatstag Augusti, nach
Christi Unßers lieben Herrn Geburth, im Sechßzehenhundert
und Sechsten Jahre.
Ludwig, Landgraff zu Hessen mpp.
Philipß, Landgraff zu Hessen mpp.
Friederich, Landgraff zu Hessen mpp.
V. Testament Herrn Landgraf Ludwigs des V. oder des Getreuen, de dato Lichtenberg den 6ten Octobris 1625.
(Aus Beck's archivalischen Mittheilungen. Die hier gewählte Eintheilung in Paragraphen und deren
Ueberschriften sind Zugabe der Herausgeber und in den Testamenten
selbst nicht enthalten.)
Im Nahmen der heiligen und ohntheilbaren Dreyfaltigkeit etc. etc.
etc.
etc.
etc.
§. 1. Successions-Ordnung oder Erb - und Begierungsnachfolge nach
dem Rechte der Erstgeburt. Eventuelles Successions-Recht von Homburg.
Was dann Heredis Institutionem anlangt, wollen wir, daß vnser Sohn,
Landgraf Georg, als Primogenitus, allein, so lange er lebet, oder in
Mangel dessen, sein eltester Sohn, vnd nach demselben, Landgraf
Georgens eltesten Sohns Sohn, oder wenn auch deren keiner vorhanden,
alsdann sein, Landgraf Georgens zweiter Sohn, vnd also forters, so
lange seine Fürstliche männliche Lini wehret, nach dersoselben
gäntzlichem Abgang aber, oder auch auf den Fall vnser Sohn Landgraf Johannes, vnd nach dessen Ableben, sein ältester
Sohn vnd also forthan, vnd wan von dieser vnserer beyder Söhne
mannlicher Linien keiner mehr im Leben, oder derselbe vor Vns mit Tod
abgangen, alsdan vnser Sohn Landgraf Heinrich, oder in Mangel dessen,
sein eltester Sohn, vnd also auch forthahn iederzeit der elteste
eheliche Mannleibs-Erbe seiner Linien, volgends nach deren Abgang,
vnser Sohn Landgraf Friederich, oder in Mangel dessen, sein ältester
Sohn oder desselben seines alsdann ältesten Sohns ehelicher vnd
eltester Mannleibserbe, vnd wann deren keine mehr vorhanden, auch uns
Gott im Wittibenstand lassen, vnd also keine weitere eheliche
Mannleibslehenserben bescheren würde, vnd also nach gäntzlichem Abgang,
des von uns posterirenden mannlichen Stammes vnser elter Bruder
Landgraf Philipps, oder desselbigen mannliche Leibslehnserben, allwege
der elteste, wie die Successions - Ordnung droben von vnsers Sohns,
Landgraf Georgen, Posterität auch exprimirt ist, vnd wann von vnserm
eitern Bruder, Landgraf Philippsens, gantz keine Mannsleibslehenserben
mehr vorhanden vnd im Leben, alsdan vnser jünger Bruder, Landgraf
Friederich, oder desselbigen mannliche Leibslehenserben, so weit sich
Sr. Lbd. absteigende Linien erstrecket, wie vorgemeldet, nach dem
Rechte der Primogenitur jederzeit der elteste, alle Landgrafen zu
Hessen, vermöge deren mit ihren Lbd. Lbd. aufgerichter, vnd nunmehr von
dreyen vnderschiedenen Römischen Kaysern confirmirter Erbeinigung vnd
Statuti familiae, an allen vnsern Landen vnd Leuthen, vnd allem so wir
jetzo haben oder künftig, durch was Titul das geschehe, gewinnen oder
überkommen möchten, sowol beweglichen als ohnbeweglichen, zu vnsern
rechten wahren Erben instituirt, auch respective vulgariter,
pupillariter, oder jure fideicommissi, wie solches nach Verordnung der
Rechten, conjunctim vel divisem, am beständigsten oder kräftigsten
beschehen soll, kann oder mag, in perpetuum substituirt seyn sollen,
gestalt wir sie hiermit also instituiren vnd respective einander
substituiren.
§. 2. Deputat oder Appanage der nachgebornen Söhne. Mitwirkung der Stände.
Doch mit dero Bescheidenheit, daß Unserm Sohn, Landgraf
Johannsen, vnd
den andern Unsern Söhnen nachfolgendes Deputat vnd
fürstlicher
Vnterhalt verordnet sein vnd gegeben werden soll. Nemlich soll Vnser
Sohn Landgraf George, als der regierende Landsfürst, Vnserem Sohn,
Landgraf Johannßen, alle und jede Jahr zu zweyen Ziehlen in den
Frankfurter Messen, ohne einigen Abzugk, Vfsatz, Kosten vnd
Beschwerunge, aus seinem Cammerguth, erblich, auf ihnen und seine
mannliche Leibs-Erben, geben und reichen lassen, Sechstausend gute,
gerechte, ohnverschlagene, allenthalben im heiligen römischen
Reich
teutscher Nation wolgangbare Reichsthaler, entweder in Specie, oder an
andern guthen, groben, ohnverrufenen Reichssortten, den rechten
vollstendigen Werth darfür, darmit zu thun, zu schalten und zu
walten,
alß mit seinem eigenen Guth. Aber Vnserm dritten Sohn, Landgraf
Henrichen, soll Vnser Sohn, Landgraf Georg, alß der erstgeborne
und
regierende Landsfürst, gleichergestalt erblich geben vnd
entrichten
lassen, Fünftausend; dann letztlichen Vnserm vierten Sohn,
Landgraf
Friederichen, auch Fünftausendt Reichsthaler, in Gültigkeit
und Werth wie obgedacht, auch zu den angedeuteten beyden Ziehlen der
Frankfurter
Messen, vnd in aller der Maaß, wie bey Vnserm zweiten Sohn,
Landgraf
Johannßen, verordnet worden; vnd soll hierneben Vnser zweyter
Sohn,
Landgraf Johannes, für seine Person, vnd so lang er lebet und
ohnvermählet verbleibet, aber weiter nicht, bey Vnsers
ältesten Sohns
fürstlichen Hoffhaltung, mit einem von Adel, zween adelichen
Jungen,
einem Cammerdiener, zweyen Knechten, zween Jungen, einem Lackheyen vnd
acht Pferden, wie auch die übrige nachfolgende Vnsere Söhne
ebenmässig
für ihre Personen, vnd so lange sie leben, vnd auch
ohnverheurathet
bleiben, ieder mit einem Edelmann, einem Jungen, einem Cammerdiener,
einem Knecht, zween Jungen vnd sechs Pferden, einen freyen Vffritt
behalten, vnd vf dieselbe Person vnd Pferde, nach des Hoffs Gebrauch,
frey Futter und Mahl gereicht werden; wie dann auch der regierende
Landsfürst schuldig seyn soll, einem jedern seiner Gebrüder
die Helffte
der vorgeordneten Anzahl an guthen Pferden zum Anfangk zuwegen zu
bringen; allermaßen wir solches mit Vnserer Ritter- und
Landschafft-Deputirten dabevor gnedig vnderschiedlich communiciret, ihr
Bedenken darüber erfordert, vnd dessen alles Beliebnuß bey
ihnen
angehöret.
Diesen Fürstlichen Underhalt haben wir auch denselben Vnsern Söhnen,
honorabili Institutionis Titulo berührtes Juris Primogeniturae, vnd
anderer Fürstlichen Heuser Gewohnheit nach, hiermit deputirt;
derogestalt, wan gleich solch Deputat dero Legitimam Juris communis
nicht erreichen würde, Sie dennoch durch die Praetension Suppletionis
Legitimae, den Primogenitum deßwegen nicht anlangen, sondern
mehrberührtem Statuto Familiae acquiesciren, vnd demselben gemeeß leben
sollen.
§. 3. Erbfolge in dieses Deputat
Wie Wir dann hiermit auch weiter verordnen vnd setzen: da sichs begebe,
daß einer von Unsern obbenannten drey jüngern Söhnen mit Tod abginge,
vnd keine männliche eheliche Leibserben nach sich Hesse, es geschehe
solches noch bey Vnserm Leben oder nach Unserm Tod, daß alsdann
desselben verstorbenen jüngern Herrn hierin verordnetes Jahrs Deputat
Vnserm ältesten Sohn, Landgraf Georgen, vnd den übrigen Vnsern alsdann
noch lebenden zweyen jüngern Söhnen, zu drey gleichen Theilen
heimfallen und aufersterben, vnd da aus den beyden Vnsern jüngern
Söhnen noch einer, ohne Nachlassung ehelicher mannlicher LeibsErben,
abginge, also daß letztlichen nur einer der jüngern Gebrüdere
überlebend bliebe, daß derselbe und seine eheliche Mann-Leibserben nach
ihme, in allem jährlichs Zehentausend Reichsthaler erblichen haben und
behalten solle. Begebe es sich aber, daß Vnser ältester Sohn, Landgraf
Georg, ohne Hinderlassung ehelicher mannlicher Leibs-Erben verfiehle,
und einer aus seinen Gebrüdern, den Rechten der ersten Geburt nach,
succedirte, alsdann soll der nechste Bruder nach ihme, dem Successore,
in sein, des Successoris Deputat, mit Begebung des vorigen Deputats,
tretten, und also in Ordnung des Alters, im Deputat aufsteigen.
§. 4. Gütliche Abfindung wegen dieses Deputats.
Vnserm Sohn, dem Landsfürsten, soll ohnbenommen sein, sondern
freystehen, einem yeden seiner Gebrüdere, oder dessen ehelichen
Mannleibs-Erben, sein oder ihr hieroben erblich vermacht Jahrs-deputat,
mit Abstattung des Capitals zu fünffe vfs Hundert zu rechnen, jedoch
also, sonderlich mit des regierenden Landsfürsten Raht und Willen,
sicherlich anzuwenden schuldig sein sollen, damit das Capital nimmer
abnehme, vnd ein jeder seine jährlichs verordneten Vnderhalts vnd
Einkünfften auch, auf die obbestimbte Fälle deß verordneten Vnderhaltß,
vergewissiget sein und bleibe, vnd soll gleichwohl auf allen Fall, der
gegönnte Vfritt, da sich dessen der ohnverehelichten Gebrüder einer
oder der andere nicht gebrauchen wolte, an kein Geld angeschlagen, noch
der regierende Landßfürst deßwegen etwaß zu erstatten schuldig sein.
§. 5. Erziehung der jüngeren Söhne.
Derjenige Vnser Sohn vnd Erbe, der nach Vnß Regent des Landes ist, soll
seine jüngere Gebrüdere, nach deren Maass und Verordnung, wie oben
versehen, bei seinem Hoffe mit qualificirten Dienern, und aller
nothdürftigen Kleidunge vnd Anderm also Fürstlich halten, instituiren
vnd auferziehen lassen, daß Sie sich dessen nicht zu beklagen. Wann
auch derselben seiner Gebrüder einer vierzehn Jahr erreichet haben, vnd
er bey seinem Hoffe sich aufhalten würd, sollen einem jedem jährlichs
noch Zweyhundert Reichsthaler zu einem Handpfenning biß ins achtzehende
Jahr gereichet, aber hernach der Vnderhalt in Kleidungen vnd
Institution (jedoch deme hieroben ausbedingten vnd modificirten Vffritt
ohne Abbruch) entzogen, sondern darentgegen sein verordnet Deputat
gegeben werden; es were dann, daß Vnser Sohn vnd Erbe, der Regent des
Lands, nach begebender Gelegenheit, für räthlich befinden würde, seiner
Gebrüdere, Unserer jüngern Söhnen einem oder mehr, zu seinem Besten vnd
Nutzen, das Deputat vor den achtzehn Jahren, sonderlich da Sie etwa
rayßen sollten, zu reichen; vf welchem Fall dann sie auch vor den
achtzehen Jahren zu Ihrem Deputat gelangen, vnd nach aller Möglichkeit
befördert werden sollen.
§. 6. Vorsorge wegen standesmässiger Versorgung und Unterkunft der jüngern Söhne.
Hierneben wollen Wir Vnsern Sohn, den künfftigen Regenten vnd
Landßfürsten, erinnert vnd vermahnet haben, Vnsern jüngern Söhnen allen
treuherzigen Vorschub vnd Beförderung zu erweißen, damit Sie etwann an
Kayserlichen, oder sonst anderer vornehme Chur- und Fürsten - Hoffe
(doch ohne einige Enderung der Religion) gebracht, oder in frembde
Lande, oder auch in ehrliche vnd dem Vaterland zu Gutem gemeinte
Expeditiones vnd Kriege, (von denen hierunden, Paragrapho: Wolten sie
aber ye in Kriegen etc., sonderbare Verordnung befindlich) vnd sich in
der Welt umbzusehen vnd zu versuchen geschickt werden. Könnte auch
einer mit gutem Fug, ohne sonderbare hohe Offension, und ohne
Verletzung seines Gewissens, auf ein reformirt Fürstlich Stifft
promovirt werden, solches ließen Wir Uns auch nicht zuwider seyn,
deßwegen dann auch keine Zeit oder nützliche und thunliche Kosten zu
ersparen.
§. 7. Mahnung zur brüderlichen
Eintracht und Einigkeit unter den sämmtlichen Söhnen und
Brüdern.
Die sämbtliche Gebrüdere sollen schuldig vnd pflichtig sein, nicht
allein jederzeit freundlich, brüderlich vnd innig sich mit einander zu
begehen, auch nach allem Vermögen einander zu fördern, sondern auch in
allen erhobenen vnd künfftig fürfallenden Sachen, Rechtfertigungen vnd
Nöthen, sonderlich aber in den Marpurgischen vnd allen Ysenburgischen
Sachen, zusammen zu tretten, sich nimmer von einander zu trennen,
sondern vor einen Mann zu stehen und zu halten.
§. 8. Schuldige Liebe, Treue und Ehrerbietung der jüngeren Söhne und
Gebrüder gegen den Landes-Regenten, und Vorsorge für Erhaltung der
Rechte der Nachgebornen.
Den eltesten Sohn, den Regenten des Lands, sollen die übrige Vnsere
jüngere Söhne für das Haubt Vnsers fürstlichen Hausses Darmstättischer
Linien erkennen, Ihme mit freundlicher Observantz, Ehrerbietung, Lieb
und Treu bevorgehen; doch soll auch ihnen, Vnsern drey jüngern Söhnen,
jeder Zeit unbenommen sein, bey den Befreunden, und auch sonst an
gehörigen Orten, zu Nothfällen anzuhalten, dieselbe zu imploriren, vnd
gerichtliche ernste Executivmittel zu brauchen, daß einem yeden, waß
vnd wie Wir es ihnen hierinn verschafft und geordnet haben,
ohnfehlbarlich gedeye vnd widerfahre.
§. 9. Vorsorge wegen Vermählung der jüngeren Söhne.
Vnsere drey jüngere Söhne, denen noch zur Zeit, außer des
Substitutionsfalls, keine Landregierungen, sondern nuhrent ihre gewisse
jährliche Deputata bestimbt seind, vermercken aus etlichen obgesetzten
Pässen klärlich, daß ihr eltister Bruder, der Regent deß Lands, sie an
Seinem Hoff nicht ferner noch weiter, dann nuhrent in ihrem
ohnverehelichten vnd ohnverheuratheten Stand, vnd noch darzu auch
dasselbe anderst nicht, dann mit gewisser Maaß und Bescheidenheit zu
haben vnd zu halten schuldig seyn. In dessen Betrachtunge nun wollen
Wir ermelte Vnsere drey jüngere Söhne, sambt vnd sonders, aus treuem
vätterlichem Gemüthe vnd Hertzen, fleissigst ermahnet vnd erinnert
haben, daß im Verheurathen sie sich guter Vorsichtigkeit gebrauchen,
vnd ohne reiffen Vorbedacht vnd genugsame Ueberlegung aller Vmbstände,
zur Ehe nicht leichtlich schreitten, vilmehr aber bedächtlich darbey
erwägen sollen: daß sie den Vnderhalt bey ihres Bruders, deß
Landesfürsten Hoffe, dardurch verliehren, auch waß es für schmale
Particulas geben werde, wann ihrer jeder widerumb eheliche Söhne
gewinnen, vnd eines yeden Deputat nach ihme, abermahlß vnder seine
Söhne, vnd fürters wider vnder ihres Sohnß Söhne, vnd also fortan
vertheilet vnd zerschnitten werden solte, bevorab weil ihnen, Vnsern
dreyen jüngern Söhnen, vnd ihren Nachkömmlingen, Fürsten zu Hessen,
Vnser Erbe und Sohn, der Landsfürst, neue fernere oder grössere
Deputate zu machen gar nicht schuldig ist.
Wolte sich aber dessen ungeachtet vnd ohngehindert der eine oder andere
Vnserer jüngern Söhne doch verheurahten, so ist sich zum
wenigsten zu
befleissigen, daß es an solche Personen und Oerter beschehe, von
dannen
ihnen etwas nahmhafftes von Vermögen vnd Nahrung zukomme, damit
solcher
Heurath auch Vnserm Hauße zur Vermehrung an Güthern,
Landen vnd
Leuthen, vnd ihnen, Vnsern Söhnen selbst, und Ihrer
Posterität zu desto mehrer Ergetzlichkeit vnd Abwendung Mangels
vnd Abgangks ersprieße.
§. 10. Aussteuerung der Fürstlichen
Töchter. Verzicht auf Land und
Leute. Vorsorge für unvermählte
Töchter.
Die fürstliche Fräulein aber, so einer oder der andere vnserer Söhne,
es seye gleich der ältiste vnd Landfürst, oder vnsere jüngere Söhne vnd
ihre mannliche Leibß-Erben, gewinnen würden, sollen, wie beym
fürstlichen Hauß Hessen herkommen, nach Inhalt desselben Erbvertrags
ausgesteuert werden.
Belangend nun auch unsere freundlich geliebte Töchter, soviel deren in
Zeiten vnsers tödtlichen Hintritts noch ohnvermählet sein werden,
wollen wir vnsern Sohn, den künftigen Regenten des Lands, vätterlich
ermahnet haben: er wolle dieselbe vnsere Töchtere, ihrem Stand gemäß,
vnd wie fürstlichem Frävlein gebühret, vnderhalten, vnd hieran an sich
nichts ermangeln lassen.
Würde aber vnser Sohn, — ehir vnsere beyde noch ohnvermählte Töchter
alle bestattet wären, ohne männliche Leibs-Lehns-Erben, oder mit
Hinderlassung ohnmündiger Söhne, Tods verfahren, und also keiner
unserer Söhne in würklicher Regierung unseres Landes sein, auf solchen
Fall wollen wir unsere, hieunten in Eventum geordnete, Herrn
Administratoren, Vormündere und Erbverbrüderte gantz freundlich gebeten
haben: Ihre L. L. L. Lden wollen sich Ihrer, unserer Töchter im Besten
annehmen, und Sie bei sich in Dero Hofhaltung so lange behalten, biß
ihnen der liebe Gott ehrliche und annehmbare Heurath besseren würd. In
solcher Zeit und so lange unsere Töchtere ohnverheurathet bleiben, soll
unser Sohn, der Landsfürst, oder der in Eventum verordnete Herr
Administrator, jeder unserer ohnvermählter Töchter jährliche vier
hundert Reichsthaler zu gemeinen täglichen Kleidern und Handgeld geben
lassen; und da ihrer eine oder sie beede verheurathet werden, soll
alsdann diese jährliche Handreichung fallen, und unser Sohn der übrigen
ohnbestatteten Tochter mehr nicht, als die angeregte vierhundert
Reichsthaler zu entrichten schuldig seyn.
Würden Sie, unsere beide ohnbestattete Töchter, auch des Jahres von
solchem Geld etwas übrig haben, dasselbige mögen sie, ihrer Gelegenheit
nach, an Ehrenkleider oder Geschmuck, oder wozu es ihnen gefällig,
nützlich anwenden. Gleichwohl sollen solche Jahrgelder dahin nicht
gemeint seyn, daß sie, unsere Töchter, auch ihre Ehrenkleider und
Geschmuck, waß sie dessen in Zeit ihres ledigen Standes bedörfen,
darvon erzeigen sollen; sondern es soll unser Sohn, der Landsfürst,
oder der in Eventum hienach verordnete Herr Administrator, sie darmit
gleich anderen fürstlichen Fräwlein, so lange biß sie sich
verheurathen, zu versehen schuldig seyn. Wann sie aber verheurathet
worden, alsdann soll unser Sohn sie mit der Kleidung und anderem
halten, wie hernach vermeldet würd.
Wir befehlen ferner unserm Sohn, daß er daran seye, daß unsere
Töchtere, wann dieselbige zu ihren Jahren kommen, so viel möglichen, an
fürstliche Personen, oder wie es jeder Zeit für das Beste und
Räthlichste wird erachtet, verheurathet, und mit solchem Heurathgut,
wie bey dem Fürstlichen Hauß Hessen herkommen, und bishero andere
fürstliche Fräulein zu Hessen bestattet worden, ausgestewert werden, vnd sollen darneben vor Kleinodien, Geschmuck,
Silbergeschirr und anders, einer jedern zehen tausend Gulden
Frankfurter Wehrung, erlegen und entrichten.
Dargegen aber sollen sie ans Land vnd Leute, item Pfandschaften,
Barschaften, fahrende Habe, gegenwärtige und zukünftige Güter, wie das
gebräuchlich ist, gebührenden Verzicht thun, derogestalt, daß sie mit
solchem Heurathsgeld, als ihrer Legitima, begnügigt und zufrieden sein,
und zu unserem Sohn, dem Landesfürsten, weiter nichts zu fordern haben
wollten. Was ihnen aber auf den Fall, da Gott vor seye, daß vnser Sohn
und der ganze männliche Stamm der Fürsten zu Hessen, alle ohne
mannliche Leibserben, mit Tod abgingen, vermöge und nach Inhalt dero
mit den Chur- und Fürsten zu Sachsen herbrachten Erbverbrüderung
gebühren wollte, dasselbige soll ihnen vorbehalten seyn.
§ 11. Legate.
Ferner, so verordnen vnd legiren wir vnsern vier noch lebenden
Töchtern, Frawen Annen Eleonoren, vermählter Herzogin zu Braunschweig
und Lüneburgk etc., Frawen Sophia Agnesen, vermählter Pfalzgräfin bei
Rhein, Herzogin in Baiern etc., sodann Fräwlein Julianen vnd Fräwlein
Amalien, wie viel deren zur Zeit unseres seeligen Abschieds im Leben
sein werden, allen Landgräfinnen zu Hessen etc., einer Jedem solcher
unserer Töchter, 500 Gulden, Frankfurter Wehrung, welche unser Sohn
ihnen liefern soll, daraus sie fort an güldene Ketten, oder was
dergleichen ihnen beliebt, zu unserem Gedächtnus zu tragen, machen
lassen, oder kaufen sollen.
§. 12. Vormundschaft über die minderjährigen fürstlichen Kinder
Vnd damit vnseren sämmtlichen Kindern, Söhnen und Töchtern, soviel wir
deren in der Minorennität hinterlassen werden, die Zeit über, daß sie
noch nicht zu ihren vogtbaren und mündigen Jahren kommen sind, sambt
allem deme, waß wir einem jeden aus väterlicher Liebe, Sorgfältigkeit
vnd Bewegnuß, als obstehet, verordnet vnd verlassen haben, getrewlich
vnd fleissig vorgestanden, ihr Frommen, Nutz und Bestes geschaft, auch
sie in allen fürfallenden Nöthen vnd Anliegen umb so viel mehr Hülf,
Trost, Rath und That wirklich zu erwarten haben mögen, so constituiren,
ordnen und setzen wir ihnen, unseren nachlassenden ohnmündigen Söhnen
und Töchtern, zu einem Tutore und Curatore, hochgedachten unseren
freundlichen geliebten ältesten Sohn, Landgraf Georgen zu Hessen etc.,
als welcher ohne das stracks in Puncto unsers tödlichen Hintritts, uns
succediren, vollständiger Regent und Landsfürst sein soll, auch hiermit
von uns darzu erklärt wird; zu welchem unserm Sohn und Successore wir
uns väterlich versehen, auch ihm bei seinem uns schuldigen söhnlichem
Gehorsam ernstlich ge-biethen und trewlich befehlen, daß er seine
übrige ohnmündige Gebrüdere und Geschwistrige, unsere Kinder,
vertheidigen, befördern, vnd ihnen nach Inhalt dieses vnsers letzten
Willens also vorstehen solle, damit er kein Seufzen und Thränen der
Waisen auf sich lade, sondern es gegen Gott, dem obristen Vater und
Richter aller Waisen, und sonst männiglichen mit reinem Gewissen
vertheidigen könne.
§. 13. Majorennität der Fürsten und Prinzen von Hessen.
Die Majorennität bey allen unseren Söhnen soll anfangen gerad mit und
in Erfüllung des 18ten Jahres ihres Alters. Wann nun Vnser geliebter
zweyter Sohn, Landgraf Johannes zu Hessen etc., nach vnserm Tod, auch
majorennis were oder würde, es geschehe nun gleich durch Erfüllung
benannter Anzahl Jahr, oder durch ein kaiserlich Indult veniae aetatis,
so soll er, vnser zweiter Sohn, Landgraf Johannes, nicht weniger denn
vnser geliebter ältester Sohn, Landgraf Georg, der übrigen seiner
minderjährigen Brüder und Schwestern Mitvormundt seyn, vnd solches mit
eben der Erinnerung, die hieoben gegen vnserem ältesten Sohn, solcher
Vormundschaft wegen, auch beschehen ist.
§. 14 Vormundschaftliche Landesregierung im Fall der Minorennität des Landesfürsten.
Sollte es dann Gott verhängen, daß Vnser ältester Sohn, Landgraf Georg,
vor Vnß, ohne Hinterlassung ehelicher Mannleibs-Erben, mit Tod abginge,
welches seine Allmacht miltiglich zu wenden und zu verhütten gebetten
seye, vnd Vnser zweiter Sohn, Landgraf Johannes, oder auch nach dessen
gleichmäßigem Tod vor Vns, derjenige vnser Sohn, deme alsdann, Kraft
Vnsers Erbstatuti vnd deß Primogenitur-Rechtens, auch der obinserirten
Successionordnung, die Landsregierung nach Vns eignete vnd gebührete,
were noch minorennis, auf solchen unverhoften weiteren Fall,
constituiren, ordnen vnd setzen Wir ihnen, demselbigen minderjährigen
Landesfürsten, vnd seinen übrigen minderjährigen Brüdern vnd
Schwestern, respective zu Administratoren, Tutoren und Curatoren, die
Hochgebornen Fürsten, Herrn Philippsen und Herrn Friederichen,
Landgrafen zu Hessen etc., dann auch mit und neben denselben Herrn
Johannes Georgen, Herzogen zu Sachsen, Gülich, Cleve vnd Berg etc.,
Churfürsten, und Herrn Christian, Marggrafen zu Brandenburg, Vnsere
freundlich liebe Gebrüdere, Vettern, Schwägern vnd Gevattern; doch also
vnd dergestalt, weil Hochgedachte Churvnd Fürsten zu Sachsen vnd
Brandenburg etc. Vnseren von Gott verliehenen Fürstenthumb, Land und
Leuten etwaß fern entsessen, auch wegen Ihrer eigenen so stattlichen
vielen vnd weitläuffigen Landschaft vnd Regierungen, ohne sonderbare
Nothwendigkeit nicht zu bemühen seind, daß Ihre Lbdn. Lbdn. über diesem
Vnsern letzten Willen Hand zu halten, Vnsere geliebte Kinder, Land und
Leute, was deren von Vns auf sie gebracht, oder sie künftiglich noch
erlangen oder ererben möchten, zu beschützen und in verfallenden Nöthen
und Geschäften, darunter Sie von dem Herrn Administratoren ersucht
werden, Ihrer Lbdn. Lbdn. getrewen Raht und Assistentz zu ertheilen
geruhen wolten etc.
§. 15. Haltung gemeiner Landtage und Directorium derselben.
Wie wir nicht zugeben oder geschehen lassen können, daß vf denen
gemeinen Landtägen, so in Vnserm Fürstenthumb zu halten, durch vnsern
Vettern, Landgraf Morizen, oder seine Leute das Directorium geführt
werden solle, also soll vnser Sohn und seine Räthe darauf beharren,
kein Widriges zugeben, oder in seinen Landen einem Andern das
Directorium gestatten. Vnd da es wiederumb zu gemeinen Landtägen käme,
soll vnser Sohn vnd Erbe, Vnsern Vettern, Landgrafen Morizen, und den
Seinigen, des Directorii halben, keinen Vorzugk darauf
gestatten, sondern allen Fleiß ankehren, daß es sowohl mit den
Landtagen wechselsweise, und ein Landtag umb den andern, alß auch in
yedes fürstlichen Theils Landschaft mit dem Directorio gehalten und
alternirt werde; sintemal wir nicht finden können, womit die Caßelische
Linie sich ein Prärogativ erzwingen könne, ob sie gleich noch zur Zeit
etwas mehr von Landen hat, als wir, weil deren keines dießfalls
erheblich; dann neben deme im Reich brauchlichen, und noch frische
Exempel anzuziehen, daß nicht nach Grösse der Landschaft oder
Vermögens, sondern dessen ohngcachtet, nach dem Alter der Fürsten eines
Hauses der Vorzug angesehen und in Acht genommen würd, so ist unsers
Herrn Alt-Vatters Testament die Parificatio der vier Herrn Gebrüder,
und also auch unsers Herrn Vatters, und unsers Vettern, Landgrafen
Morizen Herrn Vaters, in vile underschiedliche Wege zu finden; als
nemlichen in allen fürstlichen Regalien und fürstlichen Hoheiten,
landsfürstlicher Obrigkeit, in Lehenempfängnussen, in Reichssachen, in
Bestallung gemeiner Hof- und Revision - Gerichten durch das ganze
Furstenthumb Hessen, in gemeiner Diener Bestallung, in gemeiner Eheund
Aussteuer der fürstlichen Hessischen Fräulein, in gemeiner Oeffnung der
Vestungen, zugeschweigen, daß einer vor dem andern, an Kaiserl. Höfen
oder sonsten bei Reichs-Solennitäten, einig besonder Ambt zu bedienen
gehabt, oder noch hätte.
§. 16. Gerichtsverfassung und
Appellationszug an das gemeinschaftliche Hofgericht zu Marburg oder die
fürstliche Kanzlei.
Mit den Appellationibus, so in vnserm Land und Gebieten von den
Vnder-gerichten geschehen, soll es also gehalten werden, daß dieselben
entweder an Vnsere Cantzleien, oder aber an das gemeine, Vnser der
sämbtlichen Fürsten zu Hessen, Hofgericht zu Marpurg, wofern es
Adelicher Partheien, oder Communen Sachen sind, nach eines jeden
Gelegenheit, gehen sollen und mögen. Vnd soll vnser Sohn vnd Erbe, mit
Zuthun vnseres Vettern, Landgraf Morizen, oder dessen Erben, solch
Hofgericht bestellen; es were dann Sach, daß Landgraf Moriz an die
gebürliche Wiederbestellung nicht recht wollte, oder wir bey unserem
Leben noch ein anderes verordneten. Und soll vnser Sohn in alle Wege
dahin sehen, daß solches Hofgericht mit ehrbaren, gelahrten und
verständigen Leuthen besetzt werde.
§.17 Mahnung zum Gehorsam und Treue gegen Kaiser und Reich
Ferner wollen wir vnsere Söhne sämtlich aus trewem Vaters Herzen
hocherinnert und vermahnet haben: daß die Röm. Kaiserl. Majestät,
vnsern gnedigsten Herrn, alß die ordentliche Obrigkeit und das höchste
Oberhaupt, wie auch das gantze hochlöbliche Hauß Oesterreich, sie die
Zeit ihres Lebens, alleruntertha-nigst und der Gebühr respectiren, vnd
sich umb Ihre Kaiserl. Majestät vnd dero Erzhauß mit Worten, Hertzen,
vnd in der That, zu allen und jeden Occasionen trewlich und ohne einige
Intermission bedienet machen, auch wider Ihre Kaiserl. Majestät vnd
dero durchlauchtigstes Hauß Oesterreich sich nimmer mehr in einiger
Kriegs-Expedition gebrauchen lassen sollen.
Wollten sie aber je in Kriegen sich versuchen, so werden, mit Gottes
Hülfe, bei der Röm. Kaiserl. Majestät vnd dero hohem Ertzhause Vnsere
Söhne noch allezeit Gelegenheit finden füglich vnd ihrem Stand gemäß
vnderzukommen, gestalt dasselbe große Hauß, seiner von Gott verliehenen
villfaltigen Königreich und Lande halbern, fast niemals ohne Kriege ist.
Zur besseren Vollbringung vnd Steifhaltung dieser vnserer väterlichen
Vermahnung vnd Lehr sollen sich auch vnsere Söhne, vnd sonderlich der
Regent deß Lands, in keine Bündniß begeben, die zu Abbruch des heiligen
Reichs einzigen Oberhaupts, Hoheit vnd Gewalts gemeinet ist, oder Ihrer
Kaiserl. Majestät von nahem oder fernem zuwider, entgegen oder vnlieb
scheinen möchte. Hingegen sollen vnsere Söhne in Gehorsamb gegen dem
Oberhaupt des Reichs verbleiben, an des heiligen Reichs heilsame
Verfassung, Abschiede vnd Satzungen sich halten, den Religion- und
Prophan Frieden, als die einige wahre Richtschnur für Augen haben, und
bey so gethanen ihren Verhaltungen, (es gehe ihnen auch darüber so hart
heraus, als es immer wolle,) an Gottes Schutz, Hulde, Gnade, Seegen vnd
anderwertlicher Belohnung gar nicht zweifeln.
§. 18. Mahnung an seine Söhne und Nachkommen zu einer frommen, gerechten, weisen und milden Regierung.
Demnach die Obrigkeit von Gott vornehmlich darumb Land vnd Leuthen
gegeben, damit in Erhaltung wahrer Gottseligkeit, Recht vnd
Gerechtigkeit vnd ehrbaren friedlichen Lebens, seines heiligen Nahmens
Lob vnd der Menschen Heil vnd Wohlfahrt befördert werden möge, dahero
die Regenten Pastores Populi, vnd Vätter des Vatterlandes genennet
werden, vnd auch seyn sollen, so wollen Wir vielgemeltem Vnserem Sohn
vnd desselbigen, laut obiger Vnserer Disposition vnd brüderlichen
Erbstatuts substituirten Erben, solch hohes Ambt bestes Fleißes
nochmals befohlen haben, daß Sie als gottsehlige, christliche Regenten,
ob dem heiligen Evangelio vnd wahrer Religion, wie obgemeldet, eyfferig
halten, alß lieb ihnen Gottes Ehre, Seiner Allmacht Gnade vnd Hulde,
wie zumahl der Unterthanen ewiges Heil ist; darzu auch alß trewe,
sorgfältige, wachende Häupter derselbigen, die Zeit ihrer Regierung den
allgemeinen Nutzen trewlich befördern, der Vnderthanen und Landß
Notturft ihrem aigenen Lusten vnd Belieben vorziehen, denselben keine
unziemliche Beschwernuß auftringen, noch zu seuftzen vnd zu klagen
ohnnötiger Weise Vrsach geben, vielmehr aber beschwerliche Nachrede vnd
Fluch insgemein verhüthen, daß gemeine Gebet vnd Vorbitt, welches durch
die Wolken tringet und in allen fürfallenden Nöthen große Kraft hat,
erhalten, dem geliebten hochnützlichen Frieden nachjagen, männiglich
Recht und Gerechtigkeit redlich mittheilen, die Frommen lieben vnd
beschützen, die Böße vnd Vngehorsame mit Recht strafen, alle beschwerte
Underthanen in ihrem Anliegen, nach Gestalt der Sachen, selbsten
anhören, sie wider ihre habende vnd herbrachte Freiheiten vnd sonsten
in andere Wege unzimlich nicht belästigen, vnd in Summa die ganze
Regierung, Administration und beydes mittelbahre vnd ohnmittelbare
Verrichtungen, bestens Vermögens, also bedenken vnd anstellen, wie Sie
es an jenem großen Tag vor dem Herrn aller Herrn, der ihnen solch Ambt hochvertrawet hatt, zu verantworten vnd
Rechenschaft darüber zu geben getrawen; je allermaßen sie damit
christlich, freundvätterlich und gnädig ermahnet, vnd eines yeden
Gewissen, bey Vermeidung Gottes Straff vnd Ungnad, hierüber beladen
seyn sollen.
Wir wollen auch noch darzu vnsern Sohn, mit gebührendem Ernst,
insonderheit wiederumb befohlen haben, daß nicht allein auf den
Canzelleyen, sondern auch auf den Aembtern, Jedermänniglichen, dem
Armen als dem Eeichen, gleichmäßigen schleunigen Rechtens verholfen,
vnd solches durch Gabe oder Geschenk, oder wie das Nahmen haben mag,
nicht verhindert werde; welches auch einem jeden Diener, so mit solchen
Sachen zu schaffen hatt, in seine Aidspflichte soll eingebunden werden.
Und damit solches mit desto mehrem Ansehen geschehe, so solle gedachter
vnser Sohn, je zu Zeiten, selbst auf die Canzlei, vnd sonderlich oft in
geheimbden Raht gehen, mit zusehen daß die Gerechtigkeit befördert
werde.
Auch ermahnen Wir vnsern Sohn vätterlich, daß er sich die Armen wolle
fleißig befohlen seyn lassen, vnd sich gegen dieselbige jederzeit, nach
seinem Vermögen milt vnd gnedig erweiße, ihnen gerne umb Gottes Willen
gebe; item, daß er den Wittiben vnd Wayssen Recht schaffe, sie schütze
vnd zu ihrem Rechten handhabe, vnd sie in ihren Nöthen nicht verlasse.
§ 19 Testaments-Executoren
Und damit alles, wie es hieroben nacheinander stehet, und wir es aus
trewer Meinung vnsers Herzens zusammengebracht, soviel desto
ansehnlicher, richtiger vnd wirklicher vollzogen, — so wollen wir zu
rechten — Executoren dieses vnsers letzten — Willens gesetzt vnd
verordnet haben, beneben vnsern beiden Herrn Gebrüdern, auch den Herrn
Churfürsten zu Sachsen vnd Herrn Margraf Christian zu Brandenburg,
vnsere freundliche liebe Vettern, Schwegere, Brüdere und Gevattern,
sodann Pralaten, Ritter- und Landschaft vnsers Fürstenthums etc.
Zu dessen allen mehrer Urkundt, haben Wir Ludwig, von Gottes Gnaden
Landgraf zu Hessen etc. — dieses Testament — underschrieben, vnd vnser
Fürstlich groß Insiegel wissentlich daran hängen lassen, vnd zu mehrer
Bekraftigung an unden bemeldte Personen, als hierzu sambt vnd
sonderlich erforderte Zeugen, begehrt, sich gleichfallß zu
underschreiben vnd ihre Siegel herein, nach den vnsrigen zu hängen.
Geschehen vnd geben zu Lichtenberg, Donnerstags den 6. Octobris, Stylo
veteri, im Jahr, nach Christi vnsers Erlösers vnd Seligmachers Geburt
Sechszehenhundert Zwanzig vnd Fünf.
Ludwig, Landgraf zu Hessen etc. Emig, Graf zu Leiningen, als
erforderter Zeuge. Antonius Wolff. (Dr. Com. palat. caesar. und
Fürstl.
Hess. Geh. Rath und Cantzler), alß hierzu gn. erforderter Zeuge.
Johannes Faber. (Dr. Vice-Cantzler und Geh. Rath), alß
hierzu insonders
gn. erforderter Zeuge.
Georg Bernhard von Hertinghausen, (Fürstl. Rath, auch Oberforst- und Oberjägermeister), alß hierzu erfordert.
Johann Vietor, Dr. Superintendens, hierzu gn. erforderter Zeuge.
Johann Balthasar von Weytoltshaußen, genannt Schrautebach, (Fürstl.
Rath und Ambtmann zu Lichtenberg), als hierzu erforderter Zeuge.
Johann Philipp Kleinschmidt, (Fürstl. Rath), alß hierzu insonders gn. erforderter Zeuge.
Joachim von Briesen, (Stallmeister vnd Cammerjunker), alß hierzu gn. erforderter Zeuge.
Hanß Wilhelm von Mingerode, (Vice-Jägermeister vnd Cammerj unker), erforderter Zeuge.
Adam Leuht, (der Rechte Licentiat vnd Fürstl. Rath), alß hierzu insonders gn. erforderter Zeuge.
Georg von Plato, (Hofjunker), alß erforderter Zeuge.
Johann Heinrich von Garben, (Hofjunker), alß hierzu erforderter Zeuge.
VI. Vertrag vom 12. Februar 1627, zwischen den
Söhnen des Landgrafen Moritz zu Hessen-Kassel und deren Mutter
Juliane geb. Gräfin zu Nassau über das Rechtsverhältniss
des Erstgeborenen zu seinen jüngern Brüdern.
(Aus: „Die Rechte des Kurhauses Hessen an der Verlassenschaft des etc.
Landgrafen Victor Amadeus zu Hessen-Rotenburg: Anlage IV. S. 25—30.)
Im Nahmen des einzigen wahren Gottes, Vatters, Sohns undt Heyligen
Geistes zue wissen, als die Durchleuchtige, Hochgeborne Fürstin
und Fraw, Fraw Juliana Landtgräffin zue Hessen, Gräffin zu
Catzenelnbogenn, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. geborne Gräffin
zu Nassaw, Catzenelenbogen, Vyandten und Dietz, Frawe zu Bilstein etc.
So dann der Hochwürdige, Durchleuchtige Hochgeborner Fürst
undt Herr, Herr Wilhelmb postulirter Administrator des Stiffts
Hirßfeldt, Landtgraff zue Hessen, Graf zu Catzenelenbogen, Dietz,
Ziegenhain und Nidda etc. Vf gnädige undt vätterliche
Erinnerung des Durchleuchtigen und Hochgebohrnen Fürsten undt
Herrn, Herrn Moritzen des Eltern Landtgraffen zue Hessen, Graffe zue
Catzenelenbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc. reiflich betrachtet
undt wohl erwogen, was der liebe Friedt undt Einigkeit bawen, nehren
undt erhalten, dargegen aber Unfriedt, Zwitracht undt Uneinigkeit
zerstören, umbwerffen undt verderben, das schädliche
Mißtrawen auch, sonderlich auch bey diesen letzten
schwürigen undt gefehrlichen Zeiten vor unheilbare Riß,
unwiderbringlichen Schaden undt gentzlichen Untergangk erwecken und
verursachen könne; Daß demnach zu Erhaltung Gott undt den
Menschen wohlgefelligen Friedt und Ainigkeit, Verhütung alles
Wiederwillens, gentzlicher Abschneidung undt Ausrottung künftigen
Mißtrawens, undt darab dependirender verderblichen
inconvenientien und Zerrüttungen, zuforderst aber zue des
Allmechtigen Gottes und seines Nahmens Ehr, und Conservation, Gedeyen
undt Uffnehmen des Hochfürstlichen Hausses Hessen itzo
hochbetrangter Casselischer Linien, hochged. beiderseits F. F. G. Gd.
zu friedtlicher Composition undt Vergleichung, wie es uff künfftig
begebenden Fall zwischen hochgedachter Ihrer Fürstl. Gnad. Frawen
Julianen Landtgräffin zu Hessen, Herren Söhnen undt Frewlein,
sodann Hochgd. Herrn Administratoris Fr. Gd. allerseits gehalten werden
soll, sich zusammen gethan, solche hochwichtige Tractation und
beederseits Räthen und Assistenten vorgenommen, auch darauff durch
des Allmechtigen Gnade, ßeystand und Segen nachfolgender
maaßen, doch uf gnädige Ratification undt Consens des
Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten undt Herrn, Herrn Moritzen
des Eltern Landgraffen zue Hessen, Graffen zue Catzenelnbogen, Dietz,
Ziegenhain undt Nidda etc. Ihres allerseits gnädigen und geliebten
Herrn Ehe-Gemahls undt Vatters, gütlich mit einander verglichen
undt vereiniget hochgedacht Ih. Frl. Gd. Fraw Juliana Landtgräfin
zue Hessen etc. anstadt Ihrer Herren Söhne und Frewlein, des Herrn
Administratoris Fürstlich Gd. • auch vor sich, Demselben Erben
undt Nachkommen festiglich undt Fürstlich ver-heissen undt
versprochen, daß solches alles abgeredter und eingewilligter
maaßen stett, fest und unverbrüchlich, doch uf obgesetzte
Ratification un Consens, gehalten werden soll;
Erstlich; Nachdem das Ewige dem Zeidtlichen allezeidt billich
vorzusetzen, der allmechtige Gott auch dieseß Fürstenthumb
mit dem Licht des heyligen Evan-gelii und wahrer seligmachender
Religion gnädig begabtt, davor Ihm dann billich, höchlich und
von Hertzen zu dancken, und solche herliche undt köstliche Perle
und Kleinott vor allen Dingen, sonderlichen bey diesen letzten und
gefehrlichen Zeiten, alda sich allerhandt Rotten, Secten undt
Irrgeister heufig ereugen undt gucken lassen, billig zum besten zu
verwahren; Alß ist zue Gottes Ehre, gott-seeliger Erbawung undt
Conservation seiner Christlichen Kirchen und Gemeine, allerseits
gottsehlich undt Christlich verabschiedet, gesetztt undt geordnet,
daß in- und durch das gantze Fürstenthumb das einmahl durch
Gottes Gnade angenommene Licht undt Lehr des heyligen Evangely
vermöge Prophetischer und Apostolischer Schrift auch der
Augspurgischen Confession, rein lauter getrieben, geprediget, undt es
derowegen bey wohl - angeordneten Kirchen- und Schul-Ord-nungen
ungeendert verpleiben, reine Lehrer und Prediger befordert, ob Ihnen
gehalten, Spithal, Gottes-Casten, Stipendia undt anders in Ordtnungen
und gutem Wesen erhalten, auch so wenig der Regirender Fürst, als
die junge Herrn undt allerseits Nachkommen, in vorigem allem ichtwas
abzuschaffen, oder zu endern sich understehen, sondern die Conservation
dieses puncti insgesampt mit Christlichem Eyffer getrieben, jedoch
principaliter und directive von dem regierenden Fürsten dependiren
soll;
Vors Andere; Nachdem der Allmächtige Gott nach seinem
Gnädigen Willen, hochgedacht Herrn Landtgraffe Moritzen Fr. Gd.,
als beyderseits gnedigen undt geliebten Herrn Ehe-Gemahls undt Vattern
in die zweite Christliche und wohlgerathene Ehe gesetzt, mit Deroselben
ersten geliebten Gemahlin, der Durchleuchtigen, Hochgebornen
Fürstin undt Frawen, Frawen Agnesen Landtgräffin zu Hessen
etc. geborner Gräffin zu Solms etc. drey Fürstliche Herrn und
ein Fürstlich Frewlein erzeugtt, davon aber des Herrn
Administratoris Landgraff Wilhelms Fr. Gd. eintzig undt allein noch am
Leben, in der zweyten Ehe mit hochgedachter Ihrer Fürstlichen
Gnaden Frawen Julianen Landtgräffin zu Hessen etc. gebornen
Gräffin zu Nassaw, Catzenelnbogen etc. mit dreyzehen
Fürstlichen Kindern reichlich gesegnett, darvon nach Gottes Willen
der Hochwürdiger, Durchleuchtiger, Hochgeborner Fürst und
Herr, Herr Herman postulirter Coadjutor des Stiffts Herßfeld,
Herr Moritz, Herr Friederich, Herr Christian, Herr Ernst und Herr
Philips: So dann Fraw Agneß vermählete Fürstin zue
Anhaldt etc., Frewlein Juliana, Frewlein Magdalena und Frewlein Sophia,
alle Landtgraffen und Landt-gräffinnen zu Hessen etc. gleichfalls
noch am Leben; Als ist wegen der Fürstlichen Herrn Söhne, und
da in Itziger Ehe der liebe Gott mehr deren bescheeren würde,
abgeredt, placidiret undt allerseits eingewilliget, daß uf
begebenden Fall aus vielen erheblichen Landt und Leuten,
ersprießlichen, auch zu Abwendung besorgender Zerrüttung
gereichenden Considerationen der Herr Administrator Landt-graffe
Wilhelmb allein regierender Herr seyn undt pleiben, undt die
Fürstliche Regierung nicht zerrüttet, noch zertrennet werden,
Ihr Fürstl. Gd. auch dargegen alle die Onera, so der
Fürstlichen Regierung anhängig, als nämblichen
Witthums-Gebührnisse, Unterhaltt, Kleider, Geschmuck undt
Ausfertigung der Fürstlichen Frewlein, Besuchung der
Reichs-Crayß-Visitations-Legations-Probations-Tage, Unterhalt der
Cammer undt andere dergleichen Regierungs-Kosten über sich nehmen
undt ausrichten sollen und wollen.
Vors Dritte ist abgeredt und bewilligt, daß uf begebenden
Fall, undt wan und zu welcher Zeidt des Herrn Administratoris Fü.
Gd. zu der Fürstl. Regierunge kommen undt gelangen werden,
deroselben hochgedacht Fürstl. jungen Herrn Gebrüdern und da
derselben der liebe Gott mehr bescheeren würde, dargegen so baldt
et pari passu der vierte Theil sive quarta tam praesentium, quam
futurorum bonorum absque omni onere, und ohne einige Schulden-Last
eingeantworttet, zugeeignet, übergeben und zugestellet werden
soll, gestaldt dann von des Herrn Administratoris Fürstl. Gnaden,
so paldt Deroselben jungen Herrn Gebrüdern über ihren Antheil
undt Ortt Landes, so Denselben in assignationem zufallen werden,
ratione indemnitatis gehörige Schadtloß - Verschreibunge
wegen der Schulden, so darauf hafften möchten, eingehändiget
undt zurückgegeben worden;
Vors Vierte; Wohferne der jungen Herrn einer oder ander sich
nach Gottes Willen verheurathen und Fürstliche Frewlein erzeugen
würde, so ist abgeredt und bewilligett, daß denen uf solchen
Fall als Fürstlich Hessischen Frewlein die Dotation dem Herkommen
nach bey gemeiner Landtschaft billich verbleiben, die Ausrüstung
oder Ausferttigung aber, wie auch Wittumben bey undt uf eines Jeden
Herrn Portion, stehen und hafften soll;
Vors Fünffte; Demnach auch bey der Römischen Kayserl.
May. Unserm Allergnädigsten Herrn hochgedacht Herr Landtgraffe
Moritzen Fürstl. Gd. über
die Darmbstadtische immodicam Executionem et Occupationem, von
Graffschaft, Herrschaften, Schlössern, Aemptern und Städten,
sich zum allerunterthenigsten beschweret, und umb gehörige
Restitution nachgesucht, so soll auch diese Quarta hierauff zugleich
mit verstanden werden, uf alles dasjenige, was mit Gottes Hülffe
auß undt von solcher Darmbstadtischen übermeßigen
Execution wieder zu erlangen seyn wirdt, gestaldt dann solche
Recuperations-Sache zu gleicher Handt geführet, auch nach
Proportion des vierdten Theils commune onus getragen, undt dargegen
auch commune lucrum participiret werden soll.
Vors Sechste ist auch abgeredt und allerseits eingewilligt,
daß uf begebenden Fall solche Quarta der jungen Herrn
Gebrüder nach den jarlichen Intraden, Rhenten und Einkommen
gemacht und angeschlagen, in dieselbe auch zu deren Fürstlichen
Auffenthalt etzliche Fürstliche wohlerbaute Residentz-Heuser, in
specie aber Schmalkalden, Herrnbreitungen, und in eventum Rottenberg
mit eingeschlossen werden sollen;
Vors Siebende; so soll der Herr Administrator als regierender
Fürst die Landts- Fürstliche Obrigkeit und Jurisdiction in
Geist- und Weldtlichen Sachen, als Visitationes, Gelaidt, Folge,
Reichs- undt Land-Steuer allein haben undt exerciren, den jungen Herrn
Gebrüdern aber in undt uf ihren assignirten Oerten alle Utilia
Dominia und Gerechtigkeiten, als Collaturn, Peinlichkeit,
Civil-Gerichte, Jachten, Landt-Zölle und dergleichen, jedoch
ausserhalb der Straßen-Fälle alleinig, an dem Rhein-Zoll
aber gleichfalls der vierte Theil sein und vorbehalten bleiben;
Vors Achte; Soviel die Mobilien, in specie aber das Silber-Geschir,
Biblio-thec, Marstall, Rüst-Cammer, Jacht-Zeug undt dergleichen
belanget, ist deßwegen abgeredt und eingewilliget, daß die
Mobilia bey einem jeden Hauße und Vor-wercken und denjenigen, so
dieselbigen in assignatione zufallen möchten, verbleiben, auch
woferne den Jungen Herrn Gebrüdern von solchen Mobilien
geblöste und leddige Heuser zufallen würden, daß
dieselbe dann mit nothdürtftigen Mobilien undt Haußrhat
versehen, das Silber-Geschirr, Bibliothec, Rüst-Cammer und
Jacht-Zeug aber nicht von einander getrennet, sondern bis zu Herrn
Landt-graff Moritzen Fr. Gd. tödlichen Hintritt (welchen der
Allmechtige Gott lange gnedig verhüten wolle) unverruckt bleiben,
alsdann aber den Jungen Herrn Gebrüdern der vierte Theil daran
zustehen, jedoch desselben gebührliche Redemptio aus Sechs
Ehrlicher Rhäte und Dienere Erkenntnus, deßhalben man sich
beyder-seits zue vergleichen, dem Regierenden Herrn freystehen und
vorbehalten sein soll;
Vors Neunte; die Artvillorie, Munition undt anders, so in undt
zue den Vestungen, auch dem gemeinen Difensions-Wesen des Vatterlandts
gehörig, sollen darbey zusammen unzertrennet verbleiben, doch wan
die Junge Herrn ihre Portion und Heußer überkommen, haben
des Herrn Administratoris Fr. Gd. uf freundliches Ersuchen mit etwas,
wo nöttig, zu gratificirenn eingewilligett;
Vors Zehende; Wann Landtage, als welche zur Consultation
gemeiner Nott undt Anliegen angesehen, ausgeschrieben, oder Sachen
vorgenommen würden, so dem gantzen Lande zue Vortheil oder
Nachtheil gereichten, als nemb-lichen, da mitt ausländischen
Ständen undt Persohnen Landt-Verträge ufgerichtet
würden, oder wann Kriegs - Contributiones getragen oder
abgewendet werden sollten, oder da sonst etwas vorlauffen möchte,
so die Conservation des Fürstlichen Haußes belangte, oder
daran Landt und Leuthen gelegen, ist abgeredt undt bewilligtt,
daß dann Jederzeit der Regierende Fürst mit den Jungen Herrn
oder Vettern von Ausschreibunge der Landtage, oder dergleichen
Tractationen cousultiren, Rhat nehmen und schließen soll, an,
quid, quando, et quomodo, et ubi, der Landtag oder oberwehnte
Tractationes zu halten, zu proponiren, zu handeln undt zu schliessen
undt zue des gemeinen Vatterlandes Besten ingesampt zu schliessen sein
solle;
Vors Eilffte; uf den Fall der Regierende Fürst, desselben
Successores und Nachkommen von anderen Lehen empfangen, oder aber
andere Vasallos in-vestiren und belehnen werden, sollen die Junge Herrn
und ihre Nachkommen, gleichwie es mit Darmbstadtischer Lini herkommen
und gehalten, in die investi-turas nomine tenus und als zu gesambter
Lehnschaft mit einverleibt, benendt und gesetztt werden;
Vors Zwölfte; Woferne den Jungen Herrn Ehren- oder andere
noth-wendige Sachen vorfallen würden, sollen die Adeliche Vasalli
und Landtsassen, so ausserhalb der Jungen Herrn zugetheilten Oertern
gesessen, uf erfordern dero-selben, doch honore-tenus und nicht
onerose, aufzuwartten undt zu erscheinen schuldig sein, solches auch
bey der Landes-Huldigung ausdrücklich reserviret und vorbehalten
werden;
Vors Dreitzehende, Weil Kriegs-Durchzüge undt
Einquartirungen nicht privata, sondern publica onera sein, da dann der
Jungen Herrn assignirtes Land und Oerter dergleichen betreffen, undt
die andere des Fürstenthumbs Oerter damit verschonet würden,
uff solchen Fall sollen solche verschonete und unbe-logte Oerter des
Fürstenthumbs solche Last nach Proportion mitzutragen und
arbitratu boni viri den erlittenen Schaden zu ersetzen, und also ein
Glied mit dem andern Lieb und Laidt auszustehen, sowoll den Herrn, als
auch ihnen selbst unter die Arme zu greiffen schuldig sein;
Vors Vierzehende, Weilln auch Ueberhäuffung der Schulden
mit ihren Zinßen, wie Rost einfressen, die Intraden absorbiren,
Landt und Leuth verzehren, undt derowegen solches bei junger Herrschaft
so viel möglich zu praecaviren, alß ist allerseits reciproce
eingewilligt und ratificiret, daß so wenig der Regierende
Fürst, als die Junge Herrschaft Macht haben sollen, Schulden zu
machen, oder ihre Lande zu beschweren, ohne sämbtlicher Herrn
Consens und Bewilligunge, jedoch casum extremitatis et honestae
necessitatis eximirt und ausgenommen;
So ist auch Vors Fünffzehende von des Herrn Administratoris Fr.
Gd. aus brüderlicher Affection und gutem Vertrawen eingewilligt,
wofern der Jungen Herrn einer oder ander zum Krieg sich gebrauchen
lassen wollte, daß uff solchen Fall der Regierende Fürst dem
oder denen in Kriegs - Rüstung sich begebenden Jungen Herrn mit
einer pillichmeßigen Ausrüstung verhelffen solle und wolle;
Vors Sechtzehende, Da der Jungen Herrn einer oder ander mit Tod
(so doch Gott lange verhüten wolle) abgehen wird, so soll dessen
oder deren Antheil Land und Erbschafft den andern überbleibenden
Herrn Gebrüdern accresciren, und gleichsamb einer dem andern darin
vermöge vätterlicher Ratification substituiret sein, und
solches so lange der Jungen Herrn oder deren mannlichen Leibes-Erben
einer wirdt bey Leben sein, woferne aber dieselben miteinander nach
Gottes Willen abgehen solten, alsdann und nicht eher soll solche der
Jungen Herren zugetheilte Quota dem Eltern oder Regierenden Herrn
zufallen oder anwachsen.
Vors Siebenzehende, Die Unterthanen in denen Oertern, so den
Jungen Herrn zufallen werden, sollen Denselben dem Herkommen nach
vollkommene Huldigungs-Pflicht, doch excepto Regimine, Regalium et
Superioritatis jure, wie obstehet, thun und leisten, in des Regierenden
Herrn Fürstenthumb und Landen aber darinn gesessene Unterthanen in
eventum und also reciproce leisten.
Da auch Vors Achtzehende, in der Jungen Herrn Orten keine, in
des Regierenden Herrn Orten aber ziembliche Mast sein würde,
Alß soll Derselbe zum Behueff der Jungen Herrn Küchen, nach
discretion, eine Anzahl Schweine Mast, frey in Ihrer Frstl. Gd.
Gehöltz mitgehen, auch zu Zeithen, da die Junge Herrn dessen
benöthigt, auf freundliches Ersuchen ein Stück Wildes nach
des Regierenden Herrn discretion aus ihren Wildbahnen folgen lassen.
Vors Neuntzehende, Soll die Ausrüstung zu den
Fürstlichen noch vorhandenen dreyen Frewlein, nemblich Frewlein
Julianen, Frewlein Magdalenen und Frewlein Sophien, ohne was die
Landtschafft ratione dotationis darzu zu thun schuldig und verpflichtig
ist, vermöge Ihrer Frstl. Gd. Herrn Landtgraff Moritzen gross-
undt väterlicher Disposition Zehen Tausend Gulden sein, und bis zu
solcher Ausrüstung und Abstattung järliches zu der
Fürstlichen Frewlein Kleider-Geldt Fünfhundert Gulden, doch
also, daß die in die Fünffzehen hundert Gulden, da Gott der
Fürstlichen Frewlein mehr bescheren würde, Dieselbe mit
gemeinet, da aber eine oder andere mit Tod abgehen solte, deren quota
abgezogen undt fallen, uff Bedienung der Fürstlichen Frewlein an
Man- und Weibs - Personen järliches Fünffhundert Gulden, uff
Deputat, Kutschen und Pferdte Zweytausend Gulden, und also in toto uff
der Fürstl. Frewlein Deputat järliches Viertausend Gulden,
alles nach der Cammer - Ordnung gefolget werden, gestaldt dann deswegen
von des Herrn Administratoris Frstl. Gd. so bald gewisse Versicherung
und Assecuration zurückgegeben worden;
Vors Zwantzigste, Woferne auch Illustrissima, Ihre liebe
angehörige junge Herrn und deren Nachkommen, wegen Kriegs-Leuffte,
Pest und dergleichen, etwa genöthiget würden, sich in die
Vestungen zu retiriren, soll Ihnen dann die Oeffnunge zu dem Ende
unabschläglich verstattet, die Zeit über doch uff ihre
Costen, allda zu pleiben gegönnet, und die Dienste zu Befreyung,
Ab- und Zufuhr ihrer Güter des Orts gutwillig geleistet und
gefolget werden;
Endlich und Schließlich, Demnach hochgedachte Ihre
Fürstl. Gd. Fraw Juliana Landtgräffin zue Hessen etc. Geborne
Gräffin zu Nassaw, Catzen-elnbogen etc. aus Mutterlichem getrewen
Hertzen, doch uff gnedige freundtehe-liche und väterliche
Befehlichs Erinnerunge undt Anlassen, auch gnedig Belieben . und
Ratification ihres gnedigen und geliebten Herrn Ehe-Gemahls Herrn
Moritzen Landtgraffen zue Hessen Frstl. Gd. wegen ihrer mehrentheils
unmündiger auch noch in der Wiegen liegender Kinder zu Abwendunge
und Verhütungh aller Irrsahlen und Differentien trewhertzig und
Mütterlich sich in diese gütliche Com-position eingelassen,
des Herrn Administratoris Fürstl. Gd. gleichfallß in
obge-setzte Puncten consentiret, gewilliget und gleichwie auch Illma
vor sich undt ihre liebe Angehörige solche bey Fürstlichen
Ehren, Trewen und Glauben, ohne einige Exception, Behelff, Uffzug oder
Einrede, wie dieselbe auch Nahmen haben mag, Menschen-Sinn bereits
erdacht, oder noch erdencken möchte, zue praestiren und zu leisten
verheißen und zugesagt; Alß haben hochgedachte Ihre
Fürstl. Gd. Fraw Juliana Landtgräffin zu Hessen etc. und des
Herrn Administratoris Landt-graffe Wilhelms Fürstliche Gd., wie
dann auch des Herrn Coadjutoris des Stiffts Herßfeldt Landtgraffe
Hermans etc. F. G. als Illustrissimae Eltister Sohn diesen Abschiedt
mit Fürstlichen eigenhändigen Subscriptionen und angehengten
Fürstlichen Secret-Insiegeln corroboriret undt bekräfftiget;
So geschehen in der Stadt und Vestung Cassel am Zwölfften Tagk
Februarii im Jahr des Herrn Ein Tausend Sechshundert Zwanzig und Sieben.
Juliana,
L. zu Hessen, geborne
Grevin zu Nassaw-Catzenelenbogen
(L. S.)
|
Wilhelm,
L. z. Hessen mpp.
(L. S.)
|
Herman,
L. z. Hessen mpp.
(L. S.)
|
Kayserliches Diplom vom 8. Junii 1628
über die in der Fürstlich Hessen-Casselischen Linie
errichtete Primogenitur, und wie darinn die Jüngere Herren und
Ihre Nachkommenschaft succediren soll.
(Aus ,,Die Rechte des Kurhauses Hessen auf die Verlassenschaft des Landgrafen Victor Amadeus". Anlage V. S. 31—34.)
Wir Ferdinandt der Ander, von Gottes Gnaden, erwählter
Römischer Kayser etc. bekennen offentlich mit diesem Brieff, und
thun kund aller-männiglich, was maassen Uns der Hochgebohrne
Wilhelm Landgraff zu Hessen, Graff zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhayn
und Nidda etc. Unser lieber Oheim und Fürst, in
Unterthänigkeit zu erkennen gegeben: Demnach durch
vielfältige Zerreißung und Vertheilung der
Fürstenthume, Graff- und Herrschaften, und durch Menge der
Regierenden Herren, nicht allein vornehme alte Familien und
Geschlechter im heil. Römischen Reich an Reputation und
Vermögen merklich geschwächt und zurückgesetzt, sondern
auch Land und Leuthe zu Unserm und des Reichs höchsten Schaden und
Nachtheil ins äusserst Verderben gestürtzt würden, und
dann in dessen Betrachtung nicht allein im Februario
nächstverwichenen Sechszehenhundert Sieben und Zwantzigsten Jahrs
zwischen Sr. Lbdn. und dero Gebrüdern mit Authorität, Consens
und Beliebung dessen Vattern Laud-graff Moritz zu Hessen wie auch
Julianä, Landgräffin zu Hessen etc. gebohrner Gräffin zu
Nassau-Catzenellnbogen, als Mutter, wohlbedächtlich abgeredt,
placidiret, und verwilliget, daß aus vielen erheblichen, Land und
Leuten ersprießlichen Con-siderationen, bey der Fürstl.
Hessen-Caßelischen Linie, Sein Landgraf Wilhelms Lbd. allein
regierender Herr sein und bleiben, und die Fürstliche Regierung
nicht zerrüttet noch zertrennet werden sollte: sondern über
das auch in deme am Vier und Zwantzigsten Septembris desselbigen
Sechszehenhundert Sieben und Zwantzigsten Jahrs zu Darmstadt zwischen
Seiner Landgraff Wilhelms und des auch Hochgebornen Unsers lieben
Oheimbs und Fürsten Landgraf Georgens zu Hessen Lbd. Lbd. als
ietzigen im Fürstlichen Hauß Hessen regierenden beyden
Landes-Fürsten uffgerichteten und von Landgraf Wilhelms Lbd.
ältesten Brudern Landgraff Herman zu Hessen, wie auch an statt der
andern Jüngern Gebrüdern von dero Mutter obbemeldter
Landgräffin Julianä Lbd. beliebten, folgends von Uns am
ersten February dieses Jahres allergnädigst confirmirten, und
darauff obbemeldten beyden Ihren Landgraff Wilhelms und Landgraf
Georgens Lbd. Lbd. zu samt dero Prälaten Ritter- und Landschafft
geschwornen Haupt-Äccord im §. zum Acht und Zwantzigsten etc.
ausdrücklich versehen, daß im gantzen Fürstl. Haus
Hessen, so lange die Casselische und Darmstädtische Linien in Esse
bleiben würden, bey jeder Linie nur ein einziger Regent und also
bey beeden Linien mehr nicht dann zween regierende Fürsten seyn
sollten; Deme zu folge und allerdings gemäß Ihrer
beyderseits Lbd. Lbd. Land-Saßen, Lehen-Leute und Unterthanen an
der Erb- und Land-Huldigung, wie ingleichen den Lehen-Eyd
würcklich geleistet, und hinkünfftig leisten und
schwören müssen. Ob es dann wohl darmit seine Richtigkeit
habe, auch hinfüro darbey verhoffentlich ohne einigen Streit
verbleiben würde, jedoch seine Landgraf Wilhelms Lbd. berichtet
worden wäre, daß außer diesen die Fürstliche
Hessen Darmstädtische Linie über solche alleintzige
unzertheilte Regierung und Succession nach dem Rechten und Erst-geburth
Kayserliche absonderliche Brief- und Special-Begnädigung erlangt
und in Händen hätte, und seine Lbd. dann vor sich und die
Fürstl. Hessen-Casselische Linie, mit dergleichen Kayserlichen
Brieff von Uns auch gern versehen, und also in beyden Fürstlichen
Linien, weil sie von einem Stamm entsprossen, eine Gleichheit in diesem
Punct der Primogenitur haben, auch in reifflichem Nachdenken dieser
Welt Streit- und Zanksüchtigkeit zu möglichster Vorkomm-und
Abwendung aller disfalls besorgender hochgefähr- und
beschwerlicher Zwie-spalten und Irrungen, obgedachte Fürstliche
Casselische Linie weniger nicht als die Darmstädtische auff alle
begebende Fälle dessen versichert wissen möchten, daß
nicht allein in solcher Fürstlichen Hessen-Casselischen Linie und
allen dahero rührenden Fürsten von nun an und hinführo
so lang dieselbe in Esse seyn würde, nur ein eintziger regierender
Lands-Fürst und Herr seyn, sondern auch derselbe aus des
ältesten Geburts-Linie posteriren und nach dem Rechten der
Erstgeburth oder Primogenitur andere Fürsten solcher Linie nach
billigen Dingen und Ermessen des Erstgebohrnen, mit Zuziehung Ritter -
und Landschafft, und wie es bey andern Fürstlichen Häussern
im heiligen Römischen Reich, so dergleichen Statuta und Ordnungen
der Erstgeburth Rechtens haben, gebräuchlich ist, ablegen solle,
und Seine Lbd. dahero unterthänigst gebethen, daß Wir
deroselben hierinn gnädigst zu erscheinen, und als regierender
Römischer Kaysser und Obrister Lehen-Herr des Fürstenthumbs
Hessen zu Erhalt- und Fortpflantzung vielbemeldter Hessen -
Casselischer Linie und dero Nahmens Existimation, auch Vorkomm- und
Abwendung aller Mißverstände und Unheils in dieser Linie,
und zu Aufnehmen und Wohlfarth Land und Leute, vornemlich auch zu
unserm, Unserer Nachkommen und des heil. Reichs Frommen und Besten,
oberzehltes alles wie Wir wohl könnten und zu thun
vermöchten, offtbesagter Fürstl. Casselischer Linie aus
Kaysserl. Macht Vollkommenheit, Hoheit, Würde und Gütigkeit
mit verbindlichen Clausuln extense und wie solches am
beständigsten und kräff-tigsten beschehen könnte,
sollte, oder möchte, durch Unsere kräfftige Kayserl.
Begnadigung zu stabiliren und zu befestigen allergnädigst geruhen
wollten; daß Wir demnach solches Suchen durch Unßer
Räthe reifflich examiniren und erwe-gen laßen, auch vor Uns
selbsten erwogen und befunden, daß dasselbe ehrbar und der
Billigkeit, auch denen obangeregten Vergleichungen, zumahl deme zu
Darmstadt am 24. nechsthin aufgerichteten, und von Uns Kaysserl.
confirmirten, auch von beyden regierenden Landgrafen, samt Ihren
Prälaten, Ritter- und Landschafft schon mit leiblichen Eyden
bestätigten und vollzogenen Accord, und deme darauff zwischen
obermeldten beyden jetzo regierenden Fürsten im Hauß Hessen
verglichenen Erb- und Lands-Huldigungs-Eyd, welchen die Unterthanen des
Fürstenthums Hessen geschworen, gemäs, und zu Conservation
und mehrerm Auffnehmen und Wohlstand des Haußes
Hessen-Caßelischer Linie dienlich und nutzlich, auch Uns und dem
heil. Reich zuträglich seye; und darneben angesehen die treue
Dienste, die Seiner Lbd. weyland Vorfordern Unsern Vorfordern und dem
heil. Reich vielfältig erzeigt und bewiesen, und Seine Lbd. selbst
und deren Successores und Nachkommen forderst treulich leisten
mögen, sollen und wollen. Hierum mit wohlbedachtem Muth, zeitigem
Rath und rechtem Wissen obgethane Bitte, nemblich daß zu
jederzeit nur ein eintziger Regierender Lands-Fürst und Herr aus
des Aeltesten Geburts-Linie posterirend in der Fürstl.
Hessen-Casselischen Linie seyn und nach dem Rechten der Erstgeburt
admittirt werden sol, bewilliget: Bewilligen und verordnen auch
dasselbe, vor Uns und Unsere Nachkommen im Reich, Röm.
Kayßer und Könige hiermit und in Krafft dieses Kayserlichen
Brieffs, von Röm. Kayserl. Macht, Volkommenheit, Würde und
Gütigkeit, alß solches am beständigsten,
gültigsten und kräftigsten beschehen soll, kan oder mag,
derogestalt und also, daß nach Sein Landgraff Wilhelms zu Hessen,
als jetzigen eintzigen regierenden Lands-Fürsten in der
Fürstl. Hessen-Casseli-schen Linie tödtlichem Abgang, Seiner
Lbd. Primogenitus, da Gott der Allmächtige Sie darmit seegnen
würde, oder nach Absterben dessen, Sein des primogeniti
ältester Sohn, und nach demselben sein des primogeniti Sohns Sohn,
oder wann auch von demselben keine Mann-Leibs-Lehens-Erben Fürsten
zu Hessen vorhanden, alsdann des primogeniti zweyter Sohn, und also
fortan so lang des primogeniti Fürstl. Linie
währet: Nach deren tödtlichen Erlöschung
aber Sein Landgraf Wilhelms des Impetranten zweyter Sohn, wann Gott
solchen verleihen würde, und desselben Mann-Leib-Lehen-Erben, und
abermahl also fortan auch die andere Landgraf Wilhelms Söhne, so
Gott Sr. Lbd. weiter bescheren möchte, und Ihre
Mann-Leibs-Lehens-Erben fort und fort und allezeit von Landgraf
Wilhelmen dem Impetranten in absteigender Linie derjenige posterirende
Fürst zu Hessen, deme es nach Ordnung der Primogenitur
gebühret, oder im Fall Seine Landgraf Wilhelms Lbd. keine
Mann-Leibs-Lehens-Erben hinterlassen würde, alsdann dero Bruder
Landgraf Hermann zu Hessen, und nach dessen tödtlichen Hintritt,
sein ältester Sohn, und Mann-Leibs-Lehens-Erbe, und in Mangel
deroselben sein Land-graff Wilhelms übrige Gebrüdere
Landgrafe zu Hessen, jederzeit der älteste und des ältesten
Linie Mann-Leibs-Lehens-Erb zu eintziger Administration und
unverschiedener Lands - Regierung und Succeßion an allen Land und
Leuten und allen davon dependirenden Rechten und Gerechtigkeiten, so
seine Landgraff Wilhelms Lbd. jetzo haben, oder Sie oder Ihre
Nachkommen Fürsten zu Hessen künfftig überkommen
mögen, zugelassen und verstattet werden soll, doch mit dieser
Bescheidenheit, daß solcher des Juris Primogeniturae fähiger
Fürst die andern Fürsten, nach billigen Dingen und Ermessung
des Erstgebohrnen, mit Zuziehung Ritter- und Landschafft, und wie es
bey andern Fürstlichen Häussern im heiligen Reich, so das
Recht der Erstgeburth haben, gebräuchlich ist, ablege, und sich
mit denselben abfinde; Es sollen auch gedachtes Landgraf Wilhelms
Gebrüdere, sobald sie zu Ihren mündigen Jahren kommen, zu
dieser abgesetzten Primogenitur und derselben steif und fester Haltung
und Handhabung sich mit einem cörperlichen Eyd für sich und
Ihre Erben und Nachkommen zu verbinden schuldig seyn. Und gebiethen
hierauff allen und Jeden Unsern und des heiligen Reichs
Chur-Fürsten, Fürsten, Geistlichen und weltlichen Richtern,
und sonderlich Cammer - Richtern und Urtheil-Sprechern Unsers kayserl.
Cammer-Gerichts, auch allen Unsern und des heiligen Reichs Hoff- und
andern, wie auch austräg-lichen und compromittirten Richtern und
Gerichten in und ausserhalb dem Land zu Hessen, Prälaten, Graffen,
Frey-Herren, Herren, Rittern, Knechten, Haupt-Leuten, Vitzthumen,
Vögten, Pflegern und Verwesern, Amt-Leuten, Schultheißen,
Burgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden und sonst
allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen, in was Ehren,
Würde, Stand oder Wesen die seyn, daß sie vielbesagten
Landgraff Wilhelms zu Hessen Lbd. und alle Landt-Graffen Casselischer
Linie, und alle Ihre Erben, Erbens-Erben und Nachkommen, für und
für an obgemeldter Unser Verordnung, was derselben anhängt,
nicht irren, noch hindern, sondern sich derselben wie obstehet,
gebrauchen und gäntz-lich darbey bleiben und die vollnziehen
lassen, darwider auch mit Urtheil nicht sprechen, oder sonsten in und
außerhalb Rechtens nichts thun, noch vornehmen, sondern Sie nicht
allein vor eintzige unzertheilte Regenten und Successoren, nach Recht
und Ordtnung der Erstgeburth, wie oben verstanden ist, für und
für zu ewigen Zeiten halten, sondern auch Sie von Unserer
Nachkommen am Reich und desselben heil. Reichs wegen darbey handhaben,
schützen und schirmen, und sich deme in keine Weiß noch Wege
wiedersetzen, als lieb einem jeden ist Unser, Unserer Nachkommen und
des heil. Reichs schwere Ungnad, darzu bey Poen Fünfhundert
Mark löthiges Golds, die ein jeder, so freventlich hierwieder
thäte, Uns halb in Unser, Unserer Nachkommen und des Reichs
Cammer, und den andern halben Theil demjenigen Fürsten zu Hessen
Caßelischer Linie, so hierwieder beschweret oder belästiget
würde, unabläßlich zu bezahlen verfallen, zudeme das
alles so obgedachter Unser Kayserl. Verordnung und deßen Innhalt
zuwider ge-urtheilet oder sonst in- oder außerhalb Rechtens
gethan, vorgenommen oder gehandlet würde, krafftlos und von
Unwürden seyn sollte; Alß Wir auch solches durch diß
Unser irritirend Kayserlich Decret nichtig erkennen, und sprechen,
de-cerniren und erklären.
Dessen zu Urkund haben Wir an diesen Brief Unsere Kayserl. güldene
Bulla daran anhencken lassen; Geben uff Unserm Königl.
Schloß zu Prag den 8. Monaths Tag Junii, nach Christi Unsers
lieben Herrn und Seeligmachers Ge-burth 1628, Unserer Reiche des
Römischen im 9. des Hungarischen im 10. und des Böheimischen
im 11. Jahren.
Ferdinand
(L.
S.)
Vt. Peter Heinrich von Strahlendorff.
Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatis proprium.
M. Arnoldin von Clarstein.
Vertrag zwischen Frauen Amalien
Elisabethen, Landgräfin und Regentin zu Hessen,
und Herrn Landgrafen Georg II. zu Hessen, die Marburger Succession
betreffend, vom 14. April 1648.
(Aus Beck's archivalischen Mittheilungen a. a. O. S. 871 ff.)
Im Nahmen der heyligen vnd hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vatters, Gottes des Sohns, vnd Gottes des heyligen Geistes!
Zuewissen, nachdem in beyden Fürstlichen Häußern Hessen
- Cassel und Hessen-Darmbstatt, in Sachen die Succession in dem
Oberfürstenthumb Hessen vnd andere Irrungen betreffendt, eine Zeit
lang hero schwere Streitigkeiten sich ereignet, alß daß es
endtlichen gar zum öffentlichen Kriege ausgeschlagen, dar-durch
nicht allein Landt vndt Leuthe auf das allereusserste verderbet,
sondern auch noch großes Unheil vndt gentzlicher Untergang vor
Augen gestanden, welche abzuwenden vndt hochgedachte Fürstliche
Häusser wiederumb zur Ruhe, Friede vndt Einigkeit zuebringen,
nicht allein zue Münster vndt Usnabrüg bey denen
General-Friedens-Tractaten, sondern auch alhier zue verschiedenen
Zeitten vndt Mahlen Handlung gepflogen, vndt darauf, durch Gottes des
Allerhöchsten gnedige Verleihung, vndt friedtliebende
Interposition vndt Vermittelung des durchlauchtigen, hochgebornen
Fürsten vndt Herrn, Herrn Ernsten, Hertzogen zu Sachsen,
Jülg, Cleve vndt Berge, Landgraffen in Thüringen, Marggrafen
zue Meissen, Graffen zu der Marik vndt Ravensburg, Herrn zue Ravensteig
etc., nach viel-
fältiger Zusammenschickung vndt Handtlung, dieser Kriegsspalt vndt
Streitt allerdings durch einen gründlichen bestendigen
Friedenschluß gentzlichen verglichen vndt aufgehoben, wie folget:
§. 1. Abtretung der Niedern Grafschaft
Catzenelnbogen, samt Schmalkalden und dem ehemalig Casselischen Theil
von Stadt und Amt Umstadt von Darmstadt an Cassel.
Nemblich Erstlichen: soll die Nieder-Grafschafft Catzenelnbogen, sambt
Schmalkalden und deren zugehörigen Vogteyen, nebenst dem
Hessen-Casselischen Antheil an Statt und Ambt Vmbstatt, welche
Stück ahn sich selbsten zue der Marpurgischen Succession nicht
gehören, sondern ex alio Capite, nach dem am 24. Septembris Anno
1627 getroffenen Vertragh, von Hessen-Cassell ahn den Fürstlichen
Darmbstadischen Theill kommen, der Fürstlichen Casselischen Linien
allein verpleiben, doch daß das Ambt Braubach, so viell daran
Casselisch, sambt dem Kerspell Catzenelnbogen, welche Herrn Landgraff
Johannsen zue Hessen etc. Fürstl. Gn., gegen anderweitige
gleichgültige Auswechselung mit Landt und Leuthen, so von
Hessen-Darmbstatt der Fürstlichen Casselischen Linien zuethun
behalten sollen, hiervon ausgeschieden sey; doch daß es der
Befestigung des Hauses Marxburg zue ferneren Vergleich ausgestellet.
Sodann das Ambt Braubach und Kerspell Katzenelnbogen, nach Herrn
Landgraff Johannsen etc. und Seiner Fürstl. Gn. manlichen
Leibeserben tödtlichen Abgang, der Fürstlichen Casselischen
Linien, (in dero Willkühr dieses stehen soll), jegen
Zurückgebung dessen, so sie anjetzo darjegen bekommen, ohn einige
Wiederrede oder Hinderung wieder zuefallen und eingehändiget, auch
alle etwa darauf haftende, von Herrn Landgraff Georgen etc.
rührige Schulden, Verschreibung und Verpfändigung von
demselbigen entlediget werden sollen.
§. 2. Abtretung eines Viertels von
Oberhessen oder der Hälfte des sogenannten Marburgischen Antheils
an Cassel.
Nechst diesem und zum andern: Dieweil bey voriger Theilung, Anno 1605,
durch die dahmalige Niedergesetzte das Oberfürstenthumb Hessen,
und was sonsten weylandt Herr Landtgraff Ludtwig der Aeltere ahn Landt
und Leuthen, und andern darzue behörigen Dingen verlassen, nach
Inhalt jetzhochermeltes Herrn Landgraff Ludwigs testamentlichen
Disposition, in zwey Theil mit allen Hochheiten, Herrlichkeiten,
Nutzungen und Gerechtigkeiten gesetzt, und einer der Fürstlichen
Casselischen Linien, unter dem Nahmen der Marpurgischen, und der ander
der Fürstlichen Darmbstadischen Linien, vnterm Nahmen der
Giesischen Portion assigniret, alß soll zwar der Giesische Theil,
nach wie vor, bey Hessen-Darmbstatt verpleiben, und demselben die
darbey befundene Defecta und Abgänge an Landt und Leuthen aus der
Marpurgischen Portion, (doch nach der Proportion, wie jetzo bald folgen
wird), ersetzet, die Marpurgische Portion aber fürter also
eingetheilt werden, daß davon Hessen - Cassel die eine Helffte,
und also quarta Pars totius Haereditatis gleichsam ab intestato vor
voll, und von der andern Helffte oder respective Quarta, so sich nach
den alten, Anno 1605, von denen Niedergesetzten gebrauchten
Anschlägen, auf fünf und zwanzig tausend fünfhundert und
fünf und sechzig Gulden, sechs Albos, sechs und ein viertel Heller
erstrecket, fünf tausend Gülden jährlicher Intraden ahn
Land und Leuten, und aller Hochheit, Herrlichkeit, Nutzungen und
Gerechtigkeiten, daß übrige aber ahn solcher Helffte oder
Quarta, eben auf solche Maaß, Hessen-Darmbstatt mit aller
Hochheit, Recht und Gerechtigkeit, erb- und eigenthümlich gelassen
werden, und also verpleiben, daß hierinnen bey der Abtheilung, so
in beygefuegten Theilungs-Zettuln, welche von beyden Fürstlichen
Theilen unterschrieben, zuebefinden, kurtz vorher gedachte alte
Anschläge, alß welche Anno 1605 zue ebenmässigem Ende
gemacht, in Acht genommen werden. Worbey dieses abgeredet worden,
daß mit dem nechsten und zum lengsten innerhalb vierzehen Tagen,
von dato dieses Vergleichs, von beyden Fürstlichen Theilen ihre
Commissarien in die Aemter und Oerter bemeltes Marpurgischen Theils
abgeordnet werden sollen, dieselbige nach obiger Proportion
zuelieffern, und darauf die Unterthanen der bishero getragenen Pflicht
zuerlassen, und beyden Fürstlichen' Theilen reciproce anzuweissen.
§. 3. Bestimmung wegen der Schulden.
Was zum dritten die Schulden belanget, hat man sich endlich dahien
verglichen: daß dieienige verbrieffte Schulden, welche bey Zeit
tödtlichen Abschieds weylandt Herrn Landtgraff Ludtwigs des
Aeltern zue Hessen etc., in dessen Erbschafft sich befunden haben, und
annoch entweder aus der Renth-Cammer, oder uff den Aembtern
Marpurgischen Theils verpensioniret werden, nach der Proportion, wie
die Landte, unter die beyde Fürstliche Linien vertheilt werden
sollen.
Die fünfzig tausend Gülden Capital Cammerwehruhg aber, welche
Herr Landgraf Moritz zue Hessen etc. auf die Marpurgische Erbschaft
verschrieben, und Hessen-Darmbstatt in An. 1627 zue zahlen zuekommen,
werden von Hessen-Cassell, Hessen-Darmbstatt kraft dieses, wieder
abgenommen, die deswegen von Hessen-Darmbstatt von den Creditoribus
zurückgegebene renovirte Obligationes eingelöset, und
Hessen-Darmbstatt schadlos gehalten; jedoch mit dieser Bedingung,
daß diejenige Capitalia, so von Hessen-Darmbstatt ahn jetzo
bemelten fünfzig tausend Gülden abgeleget sein, welche
förderlich specificiret werden sollen, von Hessen-Cassel, mit
Uebernehmung anderer uff dieser Erbschafft stehenden Capitalien, guet
gemacht, und wieder erstattet werden sollen.
Alß sich auch befunden, daß weyland Herrn Landgraffen
Moritzens zue Hessen etc. Fürstl. Gn., hochlöblicher
Gedächtnuß, vier tausend zwey hundert und vierzig
Gülden Herrn Landgraff Ludwigen zue Hessen etc. dem Aeltern
schuldig worden, und selbige uff den Popparten Warthspfenning
versichert, so hat zwar Anfangs Hessen-Darmbstatt an solchem Capital,
nach seiner Raten, die es an dem Land überkommen, participiren
wollen, endlichen aber mit der Helffte, als zweytausend einhundert und
zwanzig ablößlichen Gülden, sich begnügen
zue-lassen, erkleret.
Der Sambtauslagen halber ist verglichen, daß selbe vom Jahr 1646,
und respective was die Niedergrafschafft Catzenelnbogen betriefft, von
Anno 1647 und künfftig nach den Raten gerechnet, und iede
Fürstliche Linien dero Ahnpart ahn gehörige Orth entrichten
und guet machen soll.
§. 4. Wegen Stadt, Schloß und Universität Marburg.
Demnach auch zum vierten unter beyden Fürstlichen Theilen, wegen
Schloß und Statt Marpurg, auch der Universität Marpurg
daselbst, nicht geringe Diffi-cultät entstanden, indem ein
Jedweder selbige in sein Antheil Landes gesetzet wissen wollen, Hessen
- Cassel auch dem Fürstlichen Darmbstatischen Theill ahn der
Universität mehr nicht, dann nur den vierten Theil gestehen
wollen, darjegen aber auch Hessen - Darmbstatt die Notturfft
eingewendet, so ist dieser Passus • dergestalt resolviret und
vergliechen worden: daß nemblichen Schloß und Statt Marpurg
zwar in die Hessen-Casselische Portion gesetzt, von demselben aber
Herrn Landgraff Georgens zue Hessen etc. Fürstl. Gn. sechszig
tausend Gülden Hessischer Cammerwehrung, den Gülden zu sechs
und zwantzig Albos gerechnet, ahn bahrem Gelde, ohne einige Exception,
Compensation, oder Aufhalt, innerhalb fünf viertel Jahren von dato
anzuerechnen, bezahlt werden sollen.
Die Universität belangend, soll selbige beyden Fürstlichen
Theilen gleich gemein sein, doch dergestalt, daß Hessen-Cassel
die Professores der juristischen und medicinischen, und
Hessen-Darmbstatt die Professores der theologischen und philosophischen
Facultät nominire oder zue wissen mache, und jedtweder Theil
darauf dieselben, so er also dem andern Theil notificiret, in gesambten
Nahmen beruffe und annehme, und darüber die Inspection habe,
welche Professores auch dahero, wie nichts weniger der Paedagogiarcha,
und desselben Collegen, beiden Theilen, vff Maaß und Weisse, wie
sich deßwegen beyde Fürstliche Häusser, laut einer
sonderbahren Formul vereiniget, pflichbar gemachet, auch diejenigen
Professores und Bediente des Paedagogii, so annoch vorhanden, wiederumb
in ihren vorigen Standt, doch auf beyden fürstlichen Theilen
geleistete Pflicht, gesetzt werden sollen. Mit Annehmung und Bestellung
aber des Paedagogiarcha und desselben Collegen, soll es also gehalten
werden: daß jedesmahl zu Ersetzung derer in dem Paedagogio
vacirenden Stellen, von allen vier Facultäten zwo düch-tige
Persohnen, und zwar, wenn mit dem Paedagogiarcha Verenderung
vorgegangen, zween aus der philosophischen Facultät, den beyden
fürstlichen Theilen no-miniret, und sodann einer aus
denenselbigen, uff vorhergehende Vergleichung, bestellet und
confirmiret werde.
Was aber die Visitationes der Universität betreffen thuet,
dieselbe sollen von beyden Fürstlichen Theilen ingesambt
verrichtet, und darzue jedesmahl von Hessen-Cassel ein Politicus, von
Hessen-Darmbstatt aber ein Theologus geordnet werden; maaßen dann
auch die Rechnungen wegen der Universitäts Güeter und
Einkünfften von beyden Fürstlichen Theilen ingesambt
abgehöret werden sollen.
Vnd ist ferner abgeredet und vergliechen worden: daß der
Universität Güeter und Gefälle wieder in den Standt zu
setzen sein, wie sie Ao. 1604, bey Absterben Herrn Landgraf Ludtwigen
des Aeltern, gewessen. Was aber Hessen-Darmbstatt, oder Hessen-Cassel
von seinen eigenen Mitteln darsieder, als bey demselben gedachte
Universität alein gewesen, mehr ahn Einkünfften und sonsten
darzue geschlagen, das bleibet jedem Fürstl. Theile billich zum
voraus und allein, und hat Hessen-Cassel seinen damahls
zurückgenommenen Antheil wieder dahien zuewenden.
Vnd haben sich beyde Fürstliche Theile vorbehalten, im Fall
inskünfftig über Verhoffen bey solcher Gemeinschafft Irrungen
und Vngelegenheiten vorfallen, oder es sonst einem oder anderm Theill
beliebig seyn würde, daß alsdann demselben bevor und
freystehen sollte, eine eigene Universität anzuerichten, wann und
wo es demselben gefällig, und zue solchem Ende die völlige
Helfft aller Universitätsintraden, und was sonst zur
Universität gehöre, ohne einige Hinderung ab- und zue sich zu
nehmen. Vff welchen Fall beliebet worden, daß, weil
Hessen-Darmbstatt ohne das die Kayserliche Privilegia der Giesischen
Universität noch in Handen, und sich derselben gebrauchen
könne, die Marpurgische Hessen-Cassel zu solchem Behuef gelassen
werden sollten. Vnd dieweill die Universitätsintraden, wie sie vor
Alters darzue gestiftet worden, also beschaffen, daß deren ein
größer Theil aus dem Niederfürstenthumb Hessen, als aus
dem Oberfürsten-thunib und andern Orten, so Hessen-Darmbstadt
zuestendig sein, iährlich erhoben werden, so hat Hessen-Cassel
bedinget, auf den Fall der Separation der Universität, die
Uebermaß dem Fürstl. Hessen-Darmbstättischen Theil mit
Geldte, fünff Gulden uff hundert Capital gerechnet, zuentrichten,
und selbige im Land zuebe-halten.
§. 5. Die Religion betreffend.
Betreffendt zum fünften den Punctum Religionis, darüber auch
etwas Streit vorgefallen, ist es dahien gerichtet worden: daß, so
viel die Lande des Oberfiirstenthumbs Casselischen Theils betriefft,
dieselige benebenst dem Exercitio in Lehr und Ceremonien, in dem
bisherigen Standt verbleiben, auch denen Ceremonien jedes Orts
nachgelassen und verstattet sey, auch denselben obliegen solle, bey
vorfallenden Verenderungen der Kirchen - und Schuldiener, mit Rath und
Belieben des Superintendentis, und durch denselben, sambt dem
Ministerio zu Marpurg, der Fürstlichen hohen Obrigkeit zwey, der
evangelischen luthrischen Religion zuegethane, wohlqualificirte
Subjecta zue denominiren und vorzueschlagen, aus welchen dan dieselbe
eines zue eligiren, und auf vorhergegangene Vocation der Communen, zue
confirmiren haben sollen. Sollte sich aber über kurz oder lang mit
einem Superintendenten zue Marpurg Aenderung zuetragen, so ist
diesfalls abgeredet, daß, sambt dem Uebrigen des Ministerii
daselbst, alle in solche Superintendur gehörige Pfarherr zuesammen
kommen, und vermöge der alten Hessischen Kirchenordnungen zwey
düchtige wohl qualificirte Subjecta nominiren, und es förters
der Vocation, Confirmation und Installirung halber dergestalt gehalten
werden solle, wie jetzgemeldet.
So viell aber die Examina, Ordinationes, sowohl auch die Investituras
der vocirten Kirchendiener belanget, sollen dieselbige jedesmahls von
dem Ministerio und respective Superintendenten zue Marpurg, jedoch uff
des Landesfürsten Verordnung, verrichtet werden. Vnd dafern sich
in berürtem Hessen - Casselischen Theil, an einem oder dem andern
Orth, ein nahmhaffter Coetus von Persohnen der reformirten Religion
zuegethan finden mögte, die vor sich uff ein Exercitium Religionis
trügen würden, so hat Hessen-Cassel ihnen dasselbige, doch
der evangelischen lutherischen Religionsübung, wie sie
selbige in ihren Kirchen hergebracht, und aller darzue gewidtmeten
Einkünfften unbeeinträchtiget, nachzuelassen bedinget; worin
zwar Hessen-Darmbstadt, mit Anziehung unterschiedlicher, in dero
Gewissen lauffenden Vrsachen, nicht willigen wollen, doch sich
endlichen dahien erkleret, daß, wofern zwischen den evangelischen
Lutherischen und Reformirten der bey den General-Friedens-Tractaten
vorhabende Vergleich uff eine solche Nachlassung gerichtet werden
sollte, und obberürter Coetus einen Prediger auf seinen Kosten
halten würde, sie ihres Orths diesen Passum dahien gestellet seyn
lassen.
§. 6. Lehen.
Als auch zum Sechsten so viell Nachricht obhanden, daß sowohl die
gräfliche ausländische, als auch die adeliche und andere
Lehenschafften, so in dem Oberfürstenthumb Hessen gelegen, mit und
zwar solcher Gestalt vor den Anno 1605 Niedergesetzten in die damahlige
Theilung kommen, dasselbige bey diesen uff die Aemter, darein sie
gehören, bey jenen aber uff die nahe Gelegenheit gerichtet
gewesen, und so viell diesse betriefft, dazumahl die Rawische Lehen,
nebenst dem Schloß Nordeck, wie nichts weniger die Schutzbar,
genandt Milch-linge zue Traiß ahn der Lhan, neben dem Londorffer
Grundte ausgesatzt worden, welche hernacher von hochermeltes Herrn
Landgraff Moritzens zue Hessen etc. Fürstl. Gn. zue dem
Marpurgischen Antheil gezogen, so hat zwar Hessen-Darmb-statt darauf
bestanden, daß selbige in den Giesischen Theil gehörten,
auch zue solchem Ende ein Tranksteuer - Register de Anno 1581
produciret, dieweill aber Hessen-Cassel damit nicht content sein wolle,
so hat man sich dahien vergliechen: daß solche Lehen getheilet,
und darumb, wie auch umb die gräflichen, so in den Marpurgischen
Theill, und nahmentlich Witgenstein, Solms-Lich und Braunfels sich
befinden, geloset werden solle; da dann, nach gemachtem Losen,
Hessen-Cassel ahn denen Gräflichen, das Solmsische Braunfelsische
und Lichische, ahn den Adelichen aber das Rawische zue Holtzhausen und
Milchlingische, Hessen-Darmbstatt aber das gräfliche
Wittgensteinische, und von den Adelichen, Nordeck zue Rabenau mit dem
Londorffer Grunde zuegefallen.
§. 7. Rang und Vorgang der Fürsten zu
Hessen unter einander. Neue Bestätigung der
allgemeinen Landtage.
Zum Siebenten hat man sich nicht weniger der im fürstlichen
Sambt-hauß streittig gewesenen Praecedentz dahien vereiniget:
daß Herrn Landgraff Wilhelms zu Hessen etc., des Sechsten dieses
Nahmens Fürstl. Gnd., zwar dieselbe, die Zeit ihres Lebens haben
solle; wann aber inskünftig, (welches doch die göttliche
Allmacht lange wende,) Seine Fürstl. Gn. versterben würden,
so soll sodann damit zwischen denen regierenden Fürsten
beyderseits Linien, bey allen Reichs-, Deputations-, Creyß-,
Müntz- und Probation-Tägen, auch allen andern Conventibus
dergestalt alterniret, und umgewechselt werden, daß der
regierende Fürst im Hauß Hessen-Cassel den Anfang machen,
hernach aber in folgenden Actu der regierende Fürst im Hauß
Hessen-Darmbstatt den Vorsitz haben, und die davon dependirende Jura
exerciren solle, und also fortan, mit der fernem Nachmaß,
daß auch bey Anfang eines jedtwedern Reichs-, Deputations-,
Creyß-, Müntz- und Probations-, auch andern Tagen und
Zusammenkünfften mit der Prae-cedentz dergestalt umbgewechselt
werden solle, daß wan Cassell bey Anfang eines Reichs- oder
andern Tages oder Convents die Praecedentz zue Anfang desselben, oder
der ersten Session exerciret, gleichergestalt auch der regierende
Fürst des Fürstlichen Hauses Hessen-Darmstadt alsdann bei dem
folgenden Reichstagh, oder sonden in der ersten Session den Vorsitz
haben solle, vngeachtet welcher Theil bey vorigen Reichs - oder andern
dergleichen Tagen in der letzten Session die Praecedentz gehabt, und
soll diese Umbwechselung auch also in denen Unter-schrifften und
Siegelung jedesmahls gehalten werde.
Und ist sonsten abgeredet und vergliechen worden, daß, wann, wie
obge-dacht, ein oder der andere fürstliche Theill die
Deputation-Tage beschicket, er vorhero mit dem andern Theil zeitig
hieraus zue communiciren und sich seiner gewissen Instruction, so den
Gesandten zu ertheilen, vereinbahren solle; dergestalt, daß
derjenige fürstliche Theill, welcher im Anfang solches Reichs-
oder dergleichen Tägen den Vorsitz gehabt, auch in Subscription
oder Siegelung des Abschieds die Praecedentz haben solle. Was aber im
Fürstenthumb Hessen vor Tagfahrten vff gemeinen Landtagen
angestellet worden, da ist abgeredet, weil die gemeine Landtäge,
welche in Krafft dieses Vergleichs wiederumb in Gang gebracht, auch
deswegen jedesmahl und wan ein gemeiner Landtag zue halten für
nöthig befunden wird, zwischen beyden regierenden Fürsten
Abrede getroffen werden solle, je wechselsweiß im Ober- und
Niederfürstenthumb angestellet und gehalten werden sollen,
daß der regierende Fürst, in dessen Land und Territorio der
Landtag gehalten wird, die Praecedentz und da Directorium haben und
behalten. Wie es aber uff denen Zuesammenkünfften in Sachen der
hohen Hospitalien und adelichen Stifftern zuehalten, da ist noch in
etwas, bis die Anno 1627 gemachte Nebenrecesse durchgangen und
revidiret, ausgesetzt.
§. 8. Gülden Wein- und Rheinzoll etc.
Zum achten, hat man sich auch wegen der Gulden-, Wein- und
Rheinzölle, wie nichts weniger des Popparten Wartspfennings dahin
vereiniget: daß, obwohl Anfangs Hessen-Darmbstatt daran zu einem
mehrern sich befugt erachtet, daß sie zue gleichen Theilen gemein
sein, und ins künfftig die Zollschlüsse und Zollstette,
sowohl im Niederfürstenthumb als Oberfürstenthumb
besichtiget, und das Zollschliessen, wie vor Alters geschehen,
insgesambt verrichtet, auch denen von beyden fürstlichen Theilen
angenommenen Sambtzollschreibern ihr Ambt zue-verwalten ungehindert
verstattet werden. Alsdann auch wegen etzlicher Zollgelder, welche Zeit
gewehrenten Unfriedens bey den Zollstätten von beiden
fürstlichen Theilen einander vorenthalten worden, Frage
vorgefallen, so ist beyderseits gewilliget worden: daß, was ein
fürstlich Theil dem andern bis daher vorenthalten, jegen einander
uffgehoben seyn, und deßwegen von keinem Theil einige
Nachforderung geschehen solle.
§. 9. Belehnung der Grafen zu Waldeck.
Und demnach zum Neunten wegen Belehnung der Grafen zue Waldeck
Unterredung gepflogen, so ist dieser Passus dahin resolviret worden:
daß, so viel die Belehnung betrifft, selbige bey Herrn Landgraff
Wilhelms etc. des Sechsten zue Hessen etc., Fürstl. Gn., in
gesambtem Nahmen zueverrichten zwar alleine verpleiben, nach dessen
Absterben aber, vff begebene Fälle, jedesmahl von dem älteren
regierenden Fürsten zue Hessen, sowohl Hessen-Cassel als
Darmbstattiscker Linien, ebenmässig Nomine communi geschehen, und
dafern es inskünftig zur Apertur kommet, solche Grafschatft in
zwey gleiche Theile gesetzt, und halb der Hessen-Casselischen, und die
andere Helffte der Hessen-Darmbstattischen Linien zuefallen solle.
Belangend aber den Passuni der hohen Landesfürstlichen Obrigkeit,
und andere, so Hessen - Darmstatt uff selbige Grafschaft seines Orths
an-noch praetendiret, davon ist in obgedachtem Neben-Recess
Vergleichung getroffen worden.
§. 10. Gegenseitige Ablieferung der abgetretenen Acten und Documente.
Zum Zehendten sollen alle und jede zue denen Aembtern, welche der
Casselischen Linien, in Krafft dieses Vergleichs zuekommen,
gehörige Judicial-oder Extrajudicial-Acta, desgleichen
Sahlbücher, Urbaria, Register, Rechnungen, und andere Documenta
von Darmbstattischer Seiten abgefolget werden, doch daß von dem
Casselischen Theil dem Darmbstattischen auch dergleichen geschehe,
unter andern auch wegen des geistlichen Landtkastens.
§. 11. Compensation
und gegenseitige Aufhebung von Steuern
und sonstigen Forderungen und Ansprüchen , auf den
abgetretenen Landen haftend.
Zum Eilften, als auch an Seitten Hessen - Darmbstatt ein
Ueberschuß an der Tranksteuer, so bey dem Marpurgischen Theil,
sowohl auch eine nahmhaffte Summe Limburger Steuern, wie nichts
weniger, nechst der alten Soldaten-Steuer, die Mühl zu Marpurg, so
allerseits in keinen Anschlag kommen, und derer zweyer ersten wegen,
Herr Landgraf Moriz zu Hessen etc., vor diesem, Hessen-Darmbstatt
etzliche tausendt Thaler zue bezahlen versprochen, participiren wollen,
und noch förter eine Praetension wegen des Hainer Hoffzinses zu
Frankfurt, der Ziegenhainischen Gelder, item der Rheinfeisischen
Bawkosten gefodert, darjegen aber Hessen-Cassel unterschiedliche
Mobilia zu Marpurg und Rheinfels, welche theils zur Marpurgischen
Erbschafft gehörigh, theils sonsten vorgegeben worden, daß
sie Herrn Landgraf Morizens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., und
dessen Frawen Gemahlin zuestendig gewesen wehren, wie auch wegen
zurückpliebener fünfzehen Hundert Reichsthaler, so
Hessen-Darmbstatt jährlich aus dem Ambt Schmalkalden nacher Cassel
liefern sollen, und dann die von Hessen-Darmbstatt hiebevor eingehobene
Zwölff tausendt Goldtgüldten des Limburger Pfandtschillings
zur gemeinen Erbschafft zuebringen, oder in sein Antheil der dritten
Quarta zuesetzen praetendiret, als seind solche Forderungen hierdurch
jegen einander compensiret, und insonderheit verglichen worden,
daß berürter Limburger Pfandtschilling inskünftig bey
Theilung jetzberürter Quarta übergangen werden solle.
§. 12. Anerkennung des Rechtszustandes in den abgetretenen Landen.
Zum Zwölften: sollen die heimbgefallene Lehen, so von Herrn
Landgraf Georgens zue Hessen etc., Fürstl. Gn., Zeit dero
gewehrter Inhabung der Lande, so jetzo Hessen-Cassel wieder abgetretten
worden, andern verliehen und nicht vererbet, oder sonsten in ihrer
Natur verendert, wie nichts weniger von ihr oder dero Regierung und
Beambten in Justitien - Sachen zwischen denen litigirenden Partheyen
judicialiter oder extrajudicialiter decidiret und ausgesprochen, oder
sonst vergliechen worden, in ihren Kräften gelassen, und niemand
darwieder, doch salvis Appellationibus et aliis Juris Remediis,
beschweret, was diesfals darjegen vorgangen, in vorigen Stand gesetzt
werden; doch soll bey denen also in ihrer Natur geenderten Lehen diese
Maaß gehalten werden, daß, wenn von der fürstlichen
Herrschaft keine sonderbahre Begnadigung geschieht, von denselbigeu
nuhr die newe Qualität detrahiret, und das Lehen zue seinem
vorigen Stand gebracht werden. Belangend aber die verschriebenen
Befreiungen, sollen selbige sofern in ihrem Esse verpleiben, da sie die
Stewern, Dienst und dergleichen Cammergefälle nicht concemiren,
und hat Hessen - Cassel sich erkleret, daß nach befundenen
Vmbständen, vff vorhergegangenes gebüerliches Ansuchen, sich
der Billigkeit nach hierunter zu erweissen.
§. 13. Allgemeine Amnestie und ewiger Friede
und Freundschaft der beiden Fürstenhäuser zu Hessen.
Zum Dreizehenden ist auch abgeredet und vergliechen worden: daß
alle und jede von einem und dem andern Theil, bei wehrendem Kriege,
oder auch vor oder nach, erhobene Nutzungen, und hienjegen alle und
jede durch Einquartierungen, Durchzüge, Plünderungen,
Contributiones, Exactiones, Occupationes, und dergleichen
Kriegssequelen, oder auch sonsten angewandte Vnkosten und Schäden,
wie sie immer Nahmen haben, und was dannenhero in einem oder dem andern
predentiret werden möchte, allerdings vfgehoben und gefallen seyn,
und kein Theil ahn dem andern deswegen etwas in oder ausserhalb
Rechtens zue-suchen und zuefordern haben, sondern deren und allen
andern Real- oder Verbal-, schlieft- oder mündlichen Injurien
halber, so von einem oder dem andern Theil angezogen werden
mögten, eine durchgehende Amnestie, in Krafft dieses uffgerichtet,
auch jegen beyderseits hoche und niedere Kriegßofficirer und
sämbtliche Soldatesca, sowohl Räthe, Beambte, sodann andere
Bediente, geist- und weltlichen Standes, wie die Nahmen haben
mögen, und insgemein alle und jede Vnterthanen, ohne einige
Ausnahm, das dasjenige, was in einige Weiß oder Wege vorgangen,
zue ewigen Tagen nicht geahndet, sondern solches alles gantz todt und
ab seyn; auch beyderseits Gefangene einander, ohne Entgeldt,
loßgelassen, und sonsten ein Jedtweder zue und bey dem Seinigen,
wie er dasselbe vor solcher innerlichen Unruhe gehabt, wiederumb Ruhe
gelassen, und alle Gramschaft und Wiederwillen mortificirt und zue
Grundte ufgehoben, und also ein aufrichtiger ewiger Friede, guete
bestendige Vertrawlichkeit, Gott und Menschen wohlgefällige
Freundschaft, zwischen beiden fürstlichen Theilen, als so nahen
Blutsverwandten, restabiliret, und bey ihren Successoren und Nachkommen
beständig erhalten werden möge. Zue welchem Ende dann nicht
allein hiermit und in Krafft dieses, in der allerbesten Form als es zue
Recht bestendig geschehen soll, kann oder magh, wohl bedächtiglich
allen und jeden Urtheilen und Aussprüchen, wie die Nahmen haben
mögen, so hiebevor in dieser Sachen beyderseits ergangen,
insonderheit aber, ahn fürstlichen Darmstattischen Theil, dem am
24. Septembris Anno 1627 vfgerichteten Hauptvertrag, und der darauf
erfolgten kayserlichen Confirmation, sondern auch an der
fürstlichen Casselischen Seiten, denen ex Fidei-commisso und
anderen ex Testamento Herrn Landgraf Ludwigs des altem zue Hessen
vorgewandten Actionibus, auch anderen Forderungen und Ansprachen
re-nunciiret, und darneben versprochen wird, daß dieser Vergleich
mit dem Förderlichsten als es nur immer seyn kann, auch von Herrn
Landgraff Friederichen, und Herrn Landgraff Ernsten zu Hessen,
Fürstl. Fürstl. Gn. Gn., mit Unterschrift und Siegelung
bekräftiget, und zum Ueberfluß hiernechst dem allgemeinen
Friedensschluß einverleibet, auch, nach beschehener Publication
dieses Vergleichs, Herrn Landgraf Georgens zue Hessen etc.,
Fürstl. Gn., alle Ihre zuestehende Orthe, was der Casselischen
Linien durch diesen Accord nicht zuekommen, von der Frawen
Landgräfin und Vormünderin Fürstl. Gn., der Guarnison
entnommen und befreyet werden solle; gestalt dan wir, von Gottes
Gnaden, Amalia Elisabeth, Landgraffin zue Hessen etc., geborne
Gräffin zu Hanaw, Müntzenbergh etc., Wittib und
Vormünderin , im Nahmen und von wegen Vnsers freundtlich geliebten
Sohns, Herrn Landgraf Wilhelms zue Hessen etc., und in Krafft habender
Vollmacht vorhoch-gedachter Herrn Landgraff Friederichs und Herrn
Landgraff Ernstens zue Hessen, sowohl auch wir, ebenmessig von Gottes
Gnaden, Georg, Landgraf zue Hessen, Graff zu Catzenelnbogen etc.,
versprechen vor Vns, beyderseits Succession, Erben und Nachkommen,
Fürsten zue Hessen: daß wir und sie diesen Vertragh
fürstlich, trewlich, steth, fest und unverbrüchlich halten,
darwider selbst nicht thuen, noch von andern gethaen zue werden
verstatten wollen, alles bey fürstlichen Ehren, Würden, Trew
und Glauben, trewlich und ohne Argelist und Gefehrde.
Vnd ist auf Begehren der fürstlichen Hessen-Casselischen Linie
(jedoch dem im fürstlichen Hauß Hessen-Darmbstatt
aufgerichteten Erbstatuto und Juri Primo-geniturae ohn einigen
Nachtheil) vor guet angesehen worden, daß dieser Vergleich auch
von Johannessen und Herrn Friederichen, 'Gebrüdern, Landgraffen zu
Hessen etc., sodann von der verwittibten Frawen, Landgraffin zue
Hessen, Frawen Margarethen Elisabethen, geborner Gräfin zue
Leiningen etc., in Vormundtschafts Nahmen dero jüngsten noch
unmündigen Herrn Sohns, und ferner von Herrn Wilhelm Christoffeln,
und Herrn Georg Christian, Gebrüdern, Landgrafen zue Hessen etc.,
Hombergischer Linie, unterschrieben und gesiegelt worden.
Dessen zur Uhrkundt seind dieser Abschiede fünf gleiches Inhalts
mit Subscription, wie obgedacht, allerseits vollnzogen, ausgefertiget,
und einer Herrn Hertzog Ernsts zue Sachsen etc., als Interponenten,
Fürstl. Gn., der andere Frawen Landgraffin, Fürstl. Gn.,
ahnstatt dero geliebten Sohns, der dritte Herrn Landgraf Georgens etc.
Fürstl. Gn., der vierte Herrn Landgraf Friederichen und Herrn
Landgraf Ernstens, Fürstl. Fürstl. Gn. Gn., zue dero
Nachricht und Versicherung zuegestellt und ausgehändiget, der
fünfte aber soll nach Osnabrügh communiciret werden.
So geschehen zue Cassel den vierzehendten Monatstag Aprilis, nach der
Geburt Unsers Heylandts und Seligmachers im sechszehenhundert und acht
und vierzigsten Jahre.
Amelie Elisabeth.
Ernst, H. z. Sachsen.
House law of Electoral Hesse (1817)
Pölitz: Europäische Verfassungen. 1833. Bd. 1, Abt. 1. S. 571.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm 1 Churfürst etc. etc. fügen hiermdurch zu wissen.
Nachdem Wir es den dermaligen Verhältnissen angemessen gefunden
haben, durch ein Haus- und Staatsgesetz diejenigen Anordnungen und
Bestimmungen zu treffen, welche Uns die Zuverzicht gewähren,
daß dadurch der Flor Unseres Hauses und das Wohl Unserer Staaten
dauerhaft befestigt werden; so verordnen Wir in dieser Hinsicht
Folgendes:
§1.
Sämmtliche churhessiche Provinzen, namentlich Nieder- und
Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer
Hersfeld, Hanau und Fritzlar, der Uns in Ansehung der
Souverainetät zugefallene Antheil des Fürstenthums Isenburg,
die Graffschaften Ziegenhain und Schaumburg, nebst der Herrschaft
Schmalkalden, so wie alles, was etw noch in der Folge mit Churhessen
verbunden werden wird, bleiben für immer ein untheilbares und
unveräußerliches Ganzes; nur gegen ein vollständiges
Aequivalent, verbunden mit andern wesentlichen Vortheilen, kann eine
Vertauschung einzelner Theile Statt finden.
§2.
Die Regierungsform bleibt so, wie bisher, monarchisch und besteht dabei
eine ständische Verfassung. Die Linealerbfolge und in
derselben das Recht der Erstgeburt, mit Ausschluß der
Prinzessinnen, steht für sämmmtliche gegenwärtige und
künftige churhessische Staaten fest.
§3.
Der Landesherr wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.
§4.
Im Falle einer Minderjährigkeit desselben führt die leibliche
Mutter und, wenn diese nicht mehr am Leben ist, der nächste Agnat,
die Vormund- und Regentschaft.
§5.
In beiden Fällen steht der Vormundschaft ein aus drei Mitgliedern
bestehender Regentschaftsrath zur Seite, welchen dieselbe in allen
Regierungsangelegenheiten zu Rathe zu ziehen hat. Wenn in dieser
Hinsicht von dem Souverain keine eventuelle Anordnung getroffen ist; so
erwählt die Vormundschaft die Mitglieder desselben, kann aber
solche nach Willkühr nicht wieder entlassen.
§6.
Kein Prinz und Keine Prinzessin des Hauses kann ohne Einwilligung des Souverains sich vermählen.
§7.
Eben so wenig darf kein Prinz des Hauses ohne vorgängige
Genehmigung des Souverains in auswärtige Dienste treten; jedoch
ist soclhe ohne erhebliche Ursache nicht zu versagen.
§8.
Der jedesmalige präsumtive Nachfolger in der Regierung und dessen
Descendenz, gehen allen übrigen Prinzen und Prinzessinnen des
Hauses im Range vor. Diese letzteren folgen, so wie sie dem
Souverain am nächsten verwandt sind. Bei gleichem Grade
entscheidet das Alter.
§9.
Außer bei dem Souverain und dessen Gemahlin können die
Landescollegien ohne allerhöchste Erlaubnis bei Niemandem anders
in corpore, order durch Deputationen, erscheinen.
§10.
Alle festgesetzte Apanagen der nachgeborenen Prinzen und Prinzessinnen
sind stets pünctlich und regelmäßig an dieselben
auszuzahlen. Was von Uns in dieser Hinsicht für Unsere
beiden Herren Brüder festgesetzt worden, erweitern Wir aus
besonderer Zuneigung annoch dahin, daß auf den Fall des Ablebens
des einen oder des andern derselben, und dessen männlicher
Descendenz, die von solcher bezogene Quote auf den Ueberlebenden und
dessen männliche Descendenz übergehen, jedoch hiervon, falls
der zuerst Verstorbene noch unvermählte Prinzessinnen haben
sollte, diesen ein verhältnißmäßiger Antheil
verbleiben soll.
§11.
Der Souverain kann die APanagen nach Befinden, besonders bei einem
wesentlichen und bedeutenden künftigen Zuwachse von Gebiet,
vermehren, in keinem Falle aber vermindern.
Ferner verordnen Wir:
§12. daß alle festgesetzte Gehalte und Pensionen
sämmtlicher Diener, sowohl vom Hofstaate als vom Militair- und
Civilstande, stets ergelmäßig ausbezahlt werden sollen.
§13. Kein Staatsdiener darf ohne Urtheil und Recht seiner Stelle
entsetzt, oder demselben sein rechtmäßiges Diensteinkommen
entzogen werden.
§14. Diejenigen, welche wegen Alters und Schwachheit ihrem Dienste
nicht mehr vorstehen können, sollen mit einer ihrem Range und
ihrem Dienstalter angemessen Pension versehen werden.
Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärtige, aus
Allerhöchsteigener Bewegung erlassene, Verordnung, deren
allenthalbige Befolgung Wir Unseren Nachfolgern in der Regierung, so
wie allen, die es sonst angehet, zur Pflicht machen, und welche dem
Gesetzblatte einverleibt werden soll, eigenhändig vollzogen, und
mit Unserem churfürstlichen Siegel bekräftigt.
So geschehen zu Cassel, am 4. März 1817.
Wilhelm, Churfürst
(L. S.)
vt. Schmerfeld
Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum
Hessen vom 5. Januar 1831 (Auszug)
full text
Titel I.
Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolge und Regentschaft
§1. Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder-
und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer
Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und
Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch
in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer
ein untheilbares und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes,
Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land und Leuten, verbunden
mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile
mit Zustimmung der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmung
sind jedoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereits eingeleiteten
Verträge ausgenommen.
§2. Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch,
und es bestehet dabei eine Landständische Verfassung.
§3. Die Regierung des kurhessischen Staates mit dessen sämmtlichen
gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen
ist erblich vermoge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach
der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluß der
Prinzessinnen.
§4. Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung
bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung
zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von dem Landesherrn
in Uebereinstimmung mit den Landständen durch ein weiteres Grundgesetz
über die Thronfolge die nöthige Vorsorge getroffen werden.
§5. Der Landesfürst wird volljährig, sobald er
das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.
§6. Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-Antritte
geloben, die Staatsverfassung aufrecht zu halten und in Gemäßheit
derselben sowie nach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine
(im landständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf
die Huldigung, und zwar zuerst von den versammelten Landständen, erfolgt.
§7. Ist entweder der Regierungs-Nachfolger minderjährig
oder der Landesherr an der Ausübung der Regierung auf längere
Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst, oder dessen Vorfahr durch
eine mit landständischer Zustimmung errichtete Verfügung, deshalb
genügende Vorsorge getroffen hat, oder hat treffen können; so
tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung
eine Regentschaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf den minderjährigen
Landesfürsten zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe
sich nicht anderweit vermählen wird, und in deren Ermangelung oder
bei deren Unfähigkeit zur Regierung dem hierzu fähigen nächsten
Agnaten. Bei der obgedachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Regentschaft
dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren
Nachfolge berechtigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, außerdem
aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten.
§8. In allen Fällen stehet der Regentschaft ein Rath
von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheimeräthe
seyn können und wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände
zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann
keine, dem Landesherrn ausschließlich zukommende, Regierungshandlung
gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren
Rathes ist die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung nach
den Gesetzen ebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.
Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem Gesammt-Staatsministerium
ob, und zwar alsbald im Falle eines landständischen Antrages. Zum
Zwecke der deshalbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zusammentreten
eines fürstlichen Familienrathes zu veranlassen, welcher aus den volljährigen,
nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Prinzen des Kurfürstlichen
Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen
Agnaten, bestehen wird.
§9. Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden
Landesfürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes-
oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche es demselben wahrscheinlich
für immer unmöglich machen würde, die Regierun des Landes
selbst zu führen; so ist über den künftigen Eintritt der
Regenschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen.
Titel II.
Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses
§10. Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt
in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige
Weise aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§11. Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes
verlegt werden.
§12. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne
Einwilligung des Landesherrn sich vermählen.
§13. Eben so wenig darf ein Prinz aus der wirklich regierenden
Linie, oder der präsumtive Thronfolger aus einer Seitenlinie, ohne
vorgängige Genehmigung des Landesherrn in auswärtige Dienste
treten.
§14. Alle festgesetzten Apanagen sind stets regelmäßig
auszuzahlen. Bei ein tretendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei
dem Anfalle beträcht-licher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer
Seitenlinie, kann unter Beistim-mung der Landstände die Vermehrung
einer dermaligen Apanage, in keinem Falle aber deren Verminderung Statt
finden.
§15. Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene
Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden
in Geldrenten mit Zustimmung der Landstände festgesetzt.
§16. Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig
werdenden Witthümer.
§17. Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apagnage
oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend ein eräumt,
oder ad dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt
oder sonst übertragen worden ist, können die Prinzen in keiner
Art ohne die landesherrliche Bewilligung und die, hinsichtlich der Apagnage-Güter
erforderliche Zustimmung der Landstände gültig verfügen,
es sey denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Grenz-
und anderen Rechts-Streitigkeiten, oder zur Ablösung von Diensten,
Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene
Ersatz wieder in inländischem Grundeigenthume, weiches ganz die Natur
der veräußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt,
gehörig angelegt werden.
§18. Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer
der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig
aus der Staatskasse geleistet werden.
Vertrag vom 26. März 1873 zwischen der Krone Preussen und Sr. Hoheit dem Landgrafen Friedrich von Hessen.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. etc. etc.
Urkunden und erklären hiermit, dass Wir dem zwischen Unseren
Bevollmächtigten und dem Bevollmächtigten Seiner Hoheit des
Landgrafen Friedrich von Hessen zu Berlin am 26. März 1873
abgeschlossenen Vertrage, welcher nebst dem Schlussprotokoll lautet:
Nachdem durch das Gesetz vom 20. September 1866 das Kurfürstenthum
Hessen für immer mit der Preussischen Monarchie vereinigt worden
ist, haben:
Seine Majestät der König von Preussen, einerseits und
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich von Hessen, andererseits
beschlossen, die künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des
Landgrafen Friedrich von Hessen und Höchstdessen Familie durch ein
Abkommen zu regeln und haben die beiderseitigen Bevollmächtigten,
nämlich:
Seitens Seiner Majestät des Königs von Preussen der Geheime
Lega-tionsrath Bernhardt König und der Geheime Finanzrath Dr jur.
Carl Michelly,
Seitens Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen der
Regierungsrath a. D. Ferdinand von Warnstedt,
vorbehaltlich der Allerhöchsten
und höchsten Genehmigung
folgende Punkte verabredet:
Artikel 1.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich erkennt die Einverleibung des
vormaligen Kurfürstenthums Hessen in die Preussische Monarchie als
einen unabänderlichen staatsrechtlichen Akt an und entsagt
für sich und Seine Descendenz zu Gunsten der Krone Preussen allen
Ansprüchen auf die Regierung des früheren Kurstaates, sowie
allen damit zusammenhängenden Rechten und Bezügen.
Diese Entsagung umfasst insbesondere auch den Anspruch auf die durch
den Stettiner Vertrag vom 17. September 1866 Seiner Königlichen
Hoheit dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm belassenen Hofdotation von
jährlich 300,000 Thlrn., deren Zahlung mit dem Ableben des
Kurfürsten aufhören wird.
Artikel 2.
Das gesammte sogenannte Fideicommissvermögen des
Kurfürstlichen Hauses wird als Preussisches Staats-Eigenthum
anerkannt.
Dies gilt insbesondere:
- sowohl von allen denjenigen Immobilien, Mobilien und
Berechtigungen, welche nach der in dem §. 140 der
Kurhessischen Verfassungs-Urkunde vom 5. Januar 1831 in Bezug
genommenen Vereinbarung über die Hofdotation zum
Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses gehören,
als auch
- von dem unter der Bezeichnung „Kurfürstlicher
Hausschatz" gebildeten und bisher in
Gemässheit des Kurhessischen Gesetzes vom
27. Februar 1831 (Sammlung von Gesetzen für Kurhessen de 1831, S.
55) resp. der Allerhöchsten Verordnung vom 22. September 1867
(Preussische Gesetz-Sammlung de 1867, S. 1638) verwalteten
Kapitalienbestande.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich überträgt alle Rechte,
welche Ihm und Seiner Familie an dem bisherigen
Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses
(einschliesslich des bisherigen Kurfürstlichen Hausschatzes)
zustehen, auf die Krone Preussen, welche diese Rechte als ihre eigenen
auszuüben fortan befugt sein soll.
Artikel 3.
Dagegen verpflichtet sich die Krone Preussen, nach dem Ableben Seiner
Königlichen Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm an Seine
Hoheit den Landgrafen Friedrich, oder an denjenigen aus
ebenbürtiger Ehe entsprossenen Agnaten des Kurhauses, welcher nach
der Lineal-Erbfolge und dem Rechte der Erstgeburt zur Succession
zunächst berufen sein wird:
- aus den Revenüen desjenigen Kapitalienbestandes, welcher bis
jetzt den Kurfürstlichen Hausschatz gebildet hat, eine
jährliche Rente von 202,240 Thlrn. geschrieben: Zweihundert und
zwei Tausend zweihundert und vierzig Thalern zu gewähren, welche
vierteljährlich im Voraus nach dem Wunsche des
Empfangsberechtigten in Berlin oder in Cassel oder in Frankfurt a/M.
zahlbar ist und deren dauernde Entrichtung im unverkürzten Betrage
die Krone Preussen gewährleistet.
- nachbezeichnete bisher zum Fideicommiss-Vermögen des
Kurfürstlichen Hauses gehörig gewesene Vermögens-Objecte
zu überweisen, nämlich:
- an Grundstücken unter den in der Anlage A. aufgestellten Bedingungen:
- das Stadtschloss zu Fulda,
- das Schloss Fasanerie bei Fulda,
- das Schloss Philippsruhe bei Hanau nebst der dazu gehörigen Fasanerie beim Wilhelmsbade.
- an Mobilien:
- die Silberkammer und die zum Fideicommiss des
Kurfürstlichen Hauses gehörigen Schmucksachen und Pretiosen
mit Ausschluss derjenigen, welche Bestandtheile von Kron- und
Reichs-Insignien sind,
- unter den in der Beilage B. aufgestellten Bedingungen die in
dieser Beilage verzeichneten Mobilien aus dem Schlosse Bellevue in
Cassel und dem Jagdschlosse zu Wabern.
Insoweit sich die vorerwähnten Mobilien nicht im Besitze der
Preussischen Staats-Verwaltung befinden, wird sich letztere
bemühen, ihre Herausgabe an Seine Hoheit den Landgrafen Friedrich
oder an dessen Rechtsnachfolger herbeizuführen.
Eine Vertretung für den Erfolg dieser Bemühung wird indessen nicht übernommen.
Artikel 4.
Die Krone Preussen verpflichtet sich die in dem Artikel 3, ad I.
zugesicherte Rente auf den Betrag von jährlich 216,000 Thlrn.
geschrieben: „Zweihundert und sechszehn Tausend Thalern" zu
erhöhen, wenn bis zum Schlusse des Jahres 1874 sämmtliche
grossjährige Agnaten der Nebenlinien Hessen-Philippsthal und
Hessen - Philippsthal - Barchfeld und der zu der ersteren Linie
gehörige Prinz Carl Alexander, welcher erst im nächsten Jahre
die Grossjährigkeit erreichen wird, diesem Vertrage
rechtsgültig beitreten.
Artikel 5.
Aus dem Hebungsrechte auf die in dem Artikel 3, ad I. resp. im Artikel
4 zugesicherte Rente, sowie aus den in dem Artikel 3, ad II.
aufgeführten Grundstücken und Mobilien wird ein
Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen Fürstenfamilie
gebildet, welches in allen seinen Bestandtheilen unveräusserlich
und unverpfändbar sein und welches sich mit Ausschluss der
Prinzessinnen in der ehelichen männlichen Descendenz aus
ebenbürtiger Ehe nach der Linealfolge und dem Rechte der
Erstgeburt vererben soll, so dass nach den zeitigen Verhältnissen
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich zur Succession in dieses
Fideicommiss zunächst berufen sein, und dessen Linie die beiden
Nebenlinien Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld
aus-schliessen wird.
Mit dem Aussterben der zur Nachfolge in das Fideicommiss berufenen
Linien der kurhessischen Fürstenfamilie fällt das
Fideicommiss an die Krone Preussen zurück, welche alsdann für
eine angemessene Dotirung der überlebenden Prinzessinnen zu sorgen
haben wird.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich oder der zur Zeit des Ablebens
Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm
zur Succession zunächst berufene Agnat wird binnen Jahresfrist
nach dem erwähnten Zeitpunkte die erforderlichen weiteren
Maassnahmen treffen, um das Fideicommiss unter Berücksichtigung
der vorstehenden Bestimmungen rechtsgültig zu constituiren.
Artikel 6.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich erklärt sich damit
einverstanden, dass den beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und
Hessen-Philippsthal-Barchfeld zusammen aus der Fideicommissrente von
202,240 Thlrn. (eventuell von 216,000 Thlrn.) eine Summe von 36,000
Thlrn., geschrieben: „Sechsunddreissig Tausend Thalern" jährlich
als Apanage gewährt und von jener Rente vorweg in Abzug gebracht
werde. Der Krone Preussen bleibt die Festsetzung der Bedingungen, unter
welchen die genannten beiden Nebenlinien diese Apanage beziehen und
unter sich vertheilen sollen, lediglich überlassen.
Artikel 7.
Sowohl die Descendenten Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich, als
auch alle übrigen Mitglieder der Kurhessischen Fürstenfamilie
dürfen Rechte aus dem gegenwärtigen Vertrage für sich
nur unter der Bedingung herleiten, dass sie zuvor demselben beitreten
und gegenüber der Krone Preussen dessen Festsetzungen,
insbesondere die der obigen Artikel 1 und 2, auch für sich als
rechtsverbindlich anerkennen, unter gleichzeitiger Uebertragung aller
ihrer etwaigen Anrechte an dem bisherigen Fideicommissvermögen des
Kurfürstlichen Hauses auf die Krone Preussen. Demgemäss
dürfen die beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal und
Hessen-Philippsthal-Barchfeld auch auf die Auszahlung der zu ihren
Gunsten ausbedungenen Apanage von jährlich 36,000 Thrn. erst
Anspruch machen, nachdem sämmtliche Agnaten dieser Nebenlinien
ihren Beitritt zu gegenwärtigem Vertrage in oben erwähnter
Art rechtsgültig erklärt haben werden. So lange letzteres
nicht geschehen ist, werden die für die Nebenlinien als Apanage
bestimmten Beträge von jährlich 36,000 Thlrn. bei einer
Preus-sischen Staatskasse einstweilen deponirt und zinsbar angelegt,
die hierdurch gewonnenen Zinsen aber bis zur Erfüllung jener
Bedingung an den Fideicommiss-besitzer der älteren (Rumpenheimer)
Linie ausgezahlt.
Indessen behält sich die Krone Preussen für den Fall, dass
zwar nicht sämmtliche, aber einzelne Agnaten der Nebenlinien dem
gegenwärtigen Vertrage beitreten, die Befugniss vor, an Letztere
die Apanage bis zum Betrage von 24,000 Thlrn., geschrieben:
„Vierundzwanzig Tausend Thalern" jährlich nach ihrem Belieben
auszahlen zu lassen.
Artikel 8.
Die Krone Preussen behält sich vor, mit den beiden Nebenlinien
Hessen-Philippsthal und Hessen-Philippsthal-Barchfeld eine besondere
Vereinbarung abzuschliessen, durch welche der Bezug der zu ihren
Gunsten ausbedungenen Apanage geregelt, sowie ihre eventuelle
Succession in das zu stiftende Privat-Familien-Fideicommiss der
Kurhessischen Fürstenfamilie näher festgestellt werden
soll. Indessen wird schon jetzt bestimmt, dass mit dem
Aussterben des Mannesstammes der beiden Nebenlinien Hessen-Philippsthal
und Hessen-Philippsthal-Barchfeld vor dem Mannesstamme der älteren
(Rumpen-heimer) Linie die Apanage von jährlich 36,000 Thlrn. der
Fideicommissrente accresciren, also der letzteren Linie zu Gute kommen
soll.
Artikel 9.
Seine Hoheit der Landgraf Friedrich leistet für sich und seine
Descendenz der Krone Preussen dafür Gewähr, dass Seitens der
übrigen Mitglieder Seiner, der Rumpenheimer Linie, Ansprüche
auf das bisherige Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen
Hauses, einschliesslich des Kurfürstlichen Hausschatzes nicht
werden erhoben werden.
Artikel 10.
Falls Mitglieder der Nebenlinien Hessen-Philippsthal und
Hessen-Philippsthal-Barchfeld versuchen sollten, ihre vermeintlichen
Anrechte auf das bisherige Fideicommiss-Vermögen des
Kurfürstlichen Hauses auf gerichtlichem Wege zur Geltung zu
bringen, so gehen die genannten Nebenlinien aller Ansprüche auf
die zu ihren Gunsten stipulirte Apanage, sowie ihres eventuellen
Successionsrechtes in das zu stiftende Privat-Familien-Fideicommiss der
Kurhessischen Fürstenfamilie ohne Weiteres verlustig. Indessen
behält sich die Krone Preussen die Befugniss vor, an diejenigen
Mitglieder der beiden Linien, welche noch vor Beschreitung des
Rechtsweges dem gegenwärtigen Vertrage beigetreten sind und sich
am Rechtswege nicht betheiligt haben aus der Fideicommissrente die
Hälfte der Apanage, also die Summe 18,000 Thlrn., geschrieben:
„Achtzehn Tausend Thalern" jährlich auszahlen zu lassen. Im
Uebrigen verfällt die Apanage zu Gunsten Seiner Hoheit des
Landgrafen Friedrich respective seines Nachfolgers in dem Fideicommiss,
an welchem demnächst auch der Kapitalbestand zur freien Verwendung
abgeführt werden soll, welcher durch die einstweilige Deposition
der für die Nebenlinien ausgeworfenen Apanage - Summen in
Gemässheit des Artikels 7 dieses Vertrages entstanden ist.
Artikel 11.
Für den Fall, dass dem Preussischen Staate ein Theil des
bisherigen Fideicommiss-Vermögen des Kurfürstlichen Hauses
(einschliesslich des bisherigen Kurfürstlichen Hausschatzes) im
Rechtswege entzogen werden sollte, müssen sich Seine Hoheit der
Landgraf und seine Nachfolger im Fideicommisse gefallen lassen, dass
die ihnen aus den Revenuen des Hausschatzes zufliessende
Fideicommissrente nach dem Verhältnisse dieses Theiles zum
gesammten bisherigen Fideicommiss-Vennögen des Kurfürstlichen
Hauses ermässigt werde.
Artikel 12.
Das neue Privat-Familien-Fideicommiss der Kurhessischen
Fürstenfamilie tritt erst mit dem Ableben Seiner Königlichen
Hoheit des Kurfürsten in Wirksamkeit. Die Krone Preussen
übernimmt jedoch für den Fall, dass Seine Hoheit der Landgraf
Friedrich früher versterben sollte, die Verbindlichkeit bis zum
Tode des Kurfürsten der Landgräfin Anna deren im Jahre 1853
verschriebenes Witthum von jährlich 30,000 Thlrn. zu zahlen und
bis zu demselben Zeitpunkte der hinterbliebenen Familie Seiner Hoheit
des Landgrafen die Benutzung des Stadtschlosses Fulda einzuräumen,
sobald die bestehenden Miethsverträge aufgelöst werden
können.
Artikel 13.
Die an die ältere (Rumpenheimer) Linie des Kurhessischen
Fürstenhauses bisher aus der Staatskasse bezahlten Apanagen und
Deputate, sowie ihre bisherigen Ansprüche auf Aussteuer der
Prinzessinnen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Insbesondere wird anerkannt, dass nach dem kinderlosen Ableben Ihrer
Hoheiten der Prinzen Friedrich Wilhelm und Georg Carl von Hessen die
gesammte für die Rumpenheimer Familie ausgeworfene Apanage dieser
Linie unverkürzt verbleiben wird. Indessen soll hierbei die
Maassgabe eintreten, dass diese Apanage nur zu Gunsten der
nachgeborenen Prinzen, welche sich nicht im Genusse der
Fideicommissrente befinden, verwendet werden darf.
Artikel 14.
Seiner Majestät dem Könige von Preussen bleibt vorbehalten,
den Mitgliedern der Rumpenheimer Linie der Kurhessischen
Fürsten-Familie eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen
Verhältnissen entsprechende Stellung zu gewähren.
Die Freiheiten, welche den Mitgliedern dieser Linie bezüglich
Ihrer Güter und in persönlicher Hinsicht bisher zugestanden
haben, insbesondere die Freiheit vom Militärdienste, die
Nichtheranziehung Ihrer Pferde zum Kriegsgebrauche, die Steuerfreiheit,
die Portofreiheit etc., sollen Ihnen, so weit und so lange dies nach
der jeweiligen Deutschen und Preussischen Gesetzgebung zulässig
ist, erhalten bleiben.
So geschehen Berlin, den 26. März Eintausend achthundert drei und siebenzig.
[gez.] Bernhardt König. Dr. Carl
Michelly.
Ferdinand v. Warnstedt. (L.
S.)
(L.
S.)
(L. S.)
Vertrag, betreffend das Fideicommissvermögen des
Kurfürstlich Hessischen Hauses und die künftigen
Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich von Hessen und
Höchstdessen Familie. Schlussprotokoll.
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend das Fideicommiss -
Vermögen des Kurfürstlich Hessischen Hauses und die
künftigen Verhältnisse Seiner Hoheit des Landgrafen Friedrich
von Hessen und Höchstdessen Familie, haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten nachfolgende Erklärungen in das
gegenwärtige Schluss-Protokoll aufgenommen:
1) Der Regierungsrath a. D. von Warnstedt muss im
ausdrücklichen Auftrage seines höchsten Machtgebers dem
Bedauern Ausdruck geben, dass durch den heutigen Vertrag den
Wünschen des Letzteren wegen Ueberweisung der in verschiedenen
Schlössern des Kurfürstlichen Hausfideicommisses
aufbewahrten Mobiliar-Gegenstände nur in Bezug auf das Schloss
Wabern entsprochen werde, während die Zusicherungen, welche
er in dieser Beziehung aus der vorläufigen Vereinbarung vom 1.
Juni v. J. herleiten zu dürfen glaubt, in Betreff des
Inventariums des Schlosses Wilhelmsthal gar keine
und in Betreff des Schlosses Bellevue nur in einer ganz
unbefriedigenden Weise Berücksichtigung gefunden haben.
Der Herr von Warnstedt behält seinem höchsten Machtgeber vor,
wegen Ausführung der Zusicherungen, welche er in Betreff der
beiden zuletzt genannten Schlösser sowie in Betreff der Mobilien,
welche aus dem Schlosse Bellevue nach der Besitzung Wilhelmshöhe
transportirt worden sind, aus der Verhandlung vom 1. Juni v. J.
herleitet, Allerhöchsten Ortes vorstellig zu werden, indem er
hofft, dass seinem Machtgeber das, was ihm jetzt vorenthalten wird,
durch die Gnade Seiner Majestät des Königs bewilligt werden
werde.
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs
bedauern, dass ihrer Ansicht nach, gewichtige Rücksichten des
öffentlichen Interesses nicht gestatten es den Wünschen
Seiner Hoheit des Landgrafen wegen Ueberweisung von Mobilien in einem
weiteren Umfange zu entsprechen, als dies durch den gegenwärtigen
Vertrag geschehen ist, indem sie zugleich hervorheben, dass die
Verhandlung vom 1. Juni v. J. nur die Bedeutung einer vorläufigen
Verabredung gehabt habe, deren Bestimmungen als feste Zusicherungen
nicht angesehen werden dürfen.
Uebrigens sind die unterzeichneten Bevollmächtigten dahin
einverstanden, dass die Gültigkeit des gegenwärtigen
Vertrages durch die Anträge, welche Seine Hoheit der Landgraf
Friedrich Allerhöchsten Orts zu stellen sich vorbehält, nicht
berührt wird.
2) Herr von Warnstedt wünscht, dass seinem hohen
Machtgeber gestattet werde, über diejenigen
Mobiliar-Gegenstände, welche demselben durch den
gegenwärtigen Vertrag überwiesen werden, mit Ausschluss der
Silberkammer und des Hausschmucks, nach seinem freien Belieben zu
verfügen.
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs
bedauern, auch diesem Wunsche nicht entsprechen zu können,
müssen vielmehr darauf bestehen, dass alle Mobilien deren
Ueberweisung zugestanden worden ist, dem zu stiftenden
Familien-Fideicommisse einverleibt werden.
Herr von Warnstedt erklärt demnächst, dass er im Interesse
seines hohen Machtgebers verlangen müsse, dass diesem gestattet
werde, die gedachten Mobilien nach einem derjenigen drei
Schlösser, welche derselbe auf seine Abfindung mit überwiesen
erhält, zu translociren und dem Inventarium des betreffenden
Schlosses einzuverleiben.
Die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs erachten
die Gewährung dieses Verlangens für unbedenklich und
ertheilen dem Herrn v. Warn-stedt die Zusicherung, dass demselben
entsprochen werden soll.
3) Mit Rücksicht auf die mögliche Eventualität, dass
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst Friedrich Wilhelm eine
Descendenz aus ebenbürtiger Ehe hinterlassen könnte, spricht
der Herr von Warnstedt die Hoffnung aus, dass seinem Herrn Machtgeber
Seitens der Krone Preussen eventuell in ähnlicher Weise eine
Abfindung gewährt werden würde, wie solche gegenwärtig
den entfernteren Nebenlinien aus den Intraden des Hausschatzes
zugewandt werden soll.
Die vorstehenden Erklärungen werden mit der Genehmigung des
heutigen Vertrags Verbindlichkeit erlangen. Berlin, den 26. März
1873.
[gez.] Bernhardt König. Dr. Carl Michelly. Ferdinand v. Warnstedt.
(L.
S.)
(L.
S.)
(L. S.)
hierdurch Unsere Genehmigung ertheilen.
Zu Urkunde dessen haben wir gegenwärtige Genehmigungs-Urkunde
Eigenhändig vollzogen und dieselbe mit Unserem Insiegel versehen
lassen.
Geschehen zu Berlin, den 28. Mai 1873.
(L.
S.)
[gez.] Wilhelm.
[gez.] v. Bismarck. Leonhardt. Camphausen.