Succession Laws of the Wittelsbach (Palatinate, Bavaria)

Contents

Introduction

See Miroslav Marek's genealogical tables.

The Wittelsbach to the partition of 1329

The House of Wittelsbach originates from Luitpold, Gaugraf on the Glan and Amber rivers, who died around 847.  Several of his descendants played an important role under the Carolingians as margraves in the North and East, and as dukes of Carinthia, Swabia and Bavaria, Dalmatia and Merania.  Luitpold's great-grandson Arnulf, duke of Bavaria, was the first to call himself counf of Scheyern, a title his line bore for more than two hundred years, even after Scheyern became a monastery in 1113; about that time the name "von Wittelsbach" appears for the first time.

Otto, count of Wittelsbach, was the first to hold the palatinate of Bavaria (Pfazlgraf in Bayern), the second dignity after the duke Leopold of Babenberg, from 1110. His son Otto the Great (d. 1183) was made duke of Bavaria in 1180, after Henry the Lion was deprived of his fiefs by the Emperor Frederic I.  The duchy of Bavaria never left the Wittelsbach family after that date. 

The duchy he received was not was it had once been: it had lost its eastern march, made into a duchy (Austria) in 1156, as well as the march of Styria, the county of Tyrol, the Welf possessions in Ammergau and Augstgau, and the ecclesiastical princes were increasingly emancipating themselves, but the position of duke still provided opportunities for enriching the family, and Otto bought the county of Dachau.  At Otto's death in 1182 his minor son Ludwig succeeded him under the regency of his uncles.  In 1185 he inherited the lands of the burgraves of Regensburg; in 1208, his first cousin Otto, palatine of Bavaria, was placed under the ban of the Empire for murdering the Emperor Philip of Swabia, the palatinate passed to count Rapoto of Ortenburg, and the ancestral castle of Wittelsbach was razed to the ground in atonement.  Philip's rival and successor Otto IV confirmed the heredity of the duchy of Bavaria (which his father Henry the Lion had lost!) for Ludwig and his issue.  Under the next emperor, Ludwig received the investiture in 1214 of the Palatinate of the Rhine, although he did not come into possession until after the marriage of his son Otto with Agnes, daughter of the previous Palatine and niece of Otto IV.  The Palatinate remained in the Wittelsbach family after that date.

Ludwig's son and successor Otto II inherited in 1238 from the counts of Valai, another line of the counts of Scheyern and the only other agnates of the Wittelsbach.  During his reign he also incorporated the domains of the counts of Bogen and the counts of Wassenburg into the duchy.

In 1255, Otto II's sons Ludwig II (the Strong) and Heinrich carried out the first partition of a German duchy.  Ludwig took the Palatinate by the Rhine, Upper Bavaria and the territories around the old burgraviate of Regensburg in the Nordgau, while the younger son Heinrich took Lower Bavaria with the capital in Landshut.  In the partition document, both brothers called themselves "Nos Ludovicus et Henricus, Dei gratia comites palatini Rheni, duces Bavariae" thus indicating that the dignities were shared equally by the brothers.  In spite of the partition, disputes continued, in particular over the inheritance of their nephew Konradin of Hohenstaufen, who had made Ludwig his heir. Another bone of contention was the electoral vote, and whether the duke of Bavaria should have one as the Palatine did.  Ultimately, the line in Lower Bavaria became extinct in 1340, after Heinrich's sons Otto and Stephan ruled jointly, and after them Stephan's sons Heinrich and Otto.

Ludwig II left in 1294 two sons, Rudolf and Ludwig, who were the founders of the two main Wittelsbach lines.  The investiture Ludwig II's fiefs by Emperor Rudolf I had prescribed that they be divided among his sons: "Sic memoratam investituram valere volumus ut eidem legem talem imposuimus, quod praedicti principis filii supradicta feoda condividere et per omnia in praemissis singulis ipsis aequam legem in divisione servare debeant".   The elder son Rudolf initially ruled for his brother but was forced to share power from 1304 and a partition took place in 1310.  A commission of ministerials divided the lands around Munich, in Swabia and in Austria in two equal parts with capitals in Munich and Ingolstadt, and the brothers drew lots (Regensburg and the Palatinate were left undivided).  Rudolf received Munich and Ludwig received Ingolstadt.  Disputes continued, and a new arrangement mediated by the Emperor led in 1313 to common rule again, with the electorate to Rudolf, and after his death to his brother.  Only after the death of both brothers would the lands pass to their sons, with the eldest one inheriting the electorate; should they refuse to rule jointly, the lands were to be divided equally, with whoever kept the electorate compensating the others. 

Rudolf died in 1319 and on Aug. 4, 1329 his surviving brother Ludwig, who had been elected king of Germany in 1314, came to an agreement with his nephews.  The treaty of Pavia established the division between the Palatinate and Bavaria that was to last until the extinction of Ludwig's posterity in 1777.  Rudolf received the Palatinate and most of the Nordgau (which came to be called Upper Palatinate or Oberpfalz), while Ludwig kept Bavaria.  The electorate was to alternate between the two lines, beginning with the elder line of Rudolf (the Golden Bull of 1356 fixed the electoral vote in the Palatine branch permanently).  The two parts were to be ruled independently of each other, but remained joint patrimony of the Wittelsbach, could not be alienated, and each branch remained heir to the other in case of extinction in male line.

Bavaria (to 1777)

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Emperor Ludwig IV signed on Jul 1, 1338 a treaty with his sons, requiring them never to alienate their lands, and to avoid partition if possible, or at least for 20 years after his death: "Wie geheissen auch dem Niedern und dem Obern Land zu Bayern, dass es fürbass Ein Land heissen soll und soll ungetheilt ewiglich bleiben.  Möcht aber desselben ungefehr nicht geschehen, so soll es doch nach unserem Todt XX Jahr von Unsern Erben ungetheilt bleiben, welcher aber unser Sun nit stät wolt halten, der soll keinen Erbtheil an dem Land haben".

He died in 1347, leaving six sons, the eldest three ruling for the others, but the usual tensions soon surfaced and a partition was carried out on Sep 13, 1349.  All the emperor's lands were included, with the march of Brandenburg which he had conferred on his son Ludwig, as well as the provinces of Holland, Zeeland, Frisia and Hennegau which his second wife brought to their children.  Two shares were made: Upper Bavaria and Brandenburg went to Ludwig of Brandenburg (d. 1361), Ludwig the Roman (d. 1365) and Otto (d. 1379), who took residence in Munich; the rest, Lower Bavaria and the inheritance of Margaretha of Holland went to Stephan (d. 1375), Wilhelm (d. 1388) and Albrecht (d. 1404), who took residence in Landshut.. 

Lands were lost one after the other: Brandenburg was lost by Otto in 1373, Tyrol (whose heiress Ludwig of Brandenburg married) in 1363 at the death of Ludwig's son Meinhard.  The Dutch lands passed after the extinction of Albrecht's male line in 1425 to the dukes of Burgundy; the territory of Straubing, which that line also held, was the subject of a dispute until it was divided equally between surviving agnates in 1429 by the Emperor.  Meanwhile, in 1353 Lower Bavaria was also divided but later reunited in Stephan's issue, the only surviving male line of Emperor Ludwig IV.

Partition (from 1392 to 1505)

Stephan left three sons, who ruled jointly Lower Bavaria until Nov 24, 1392, when they partitioned their lands and drew lots.  This partition led to the three lines:
Landshut (after 1447 Landshut-Ingolstadt) was ruled by a succession of only sons and thus avoided partition.  The last of the line, Georg the Rich, wrote at Friedrichsburg in Worms a testament on Sep 19, 1496, whereby he named his only surviving child Elisabeth (1478-1504) as his universal heir; she married Ruprecht, son of the Palatine Elector Philip.  Their issue were to succeed, but in default of issue all lands were to pass to Philip.  The representations of his advisers (including chancellor Kolberger), and of his cousins in Munich, even of the Emperor Maximilian, who refused to approve the will, were of no use.  Georg died on Dec. 1, 1503.  The estates (Landstände) established a provisional government until the matter was settled on January 1.  A major assembly was called on Feb. 5 in Augsburg, with Dr. Lamparter pleading for the agnates, arguing the pacts of 1329 and 1392 and Bavarian custom, and Leonhard von Eglofstein for the Elector Palatine, arguing Roman law and freedom to testate, and the natural equality of sons and daughters.  The Emperor found on Apr 23 for the Bavarian agnates, but Philip refused to accept the decision, went to war, and was put under the ban of the Empire.  During the war both Ruprecht and Elisabeth died (on Aug 20 and Sep 15, 1504), leaving minor sons.   Peace negotiations led to a Reichstag in Cologne, ending with a decision on July 30, 1505.  The young sons of Ruprecht and Elisabeth received Neuburg and lands on the left bank of the Danube up to an annual income of 24,000 Gulden, the rest went to the dukes of Bavaria Albrecht and Wolfgang.  Further difficulties in implementing the decision led to a treaty in Freysing on Feb 25, 1506 and a final settlement in 1509.  One of the sons, Otto Friedrich, would later inherit the Electorate.

Reunification and the introduction of primogeniture (1506)

Johann, who founded the Munich line, was followed by his two sons who ruled jointly, and after the rapid extinction of one son's line the other ruled alone.  Albrecht III had 5 sons and wanted to avoid partition, but did not introduce primogeniture and instead required his two eldest sons to rule jointly.  This proved to be the source of unending quarrels, and it is only when the five sons were reduced to two, Albrecht IV (the Wise) and the unmarried Wolfgang, that it was possible to introduce primogeniture.

On June 24, 1506 the two dukes brought together the Bavarian estates as well as those of lands they had inherited and proposed a primogeniture sanction, whose definitive text of July 8, 1506 is below. Wolfgang renounced all his claims to any share of the Bavarian inheritance in exchange for lifetime enjoyment of certain districts and a specified money rent.  The two dukes set for themselves and their issue the rule that the duchy should remain indivisible and be inherited by a single duke, by male primogeniture; all other agnates would bear the title of counts and be entitled to an annual pension, and would be the subjects of the duke.  The estates of Bavaria-Landshut ratified a few days later.

After Albrecht IV's death, however, he was succeeded by his eldest son Wilhelm IV but the latter's brother Ludwig asked for a partition, and a treaty of 1514 decided that the duchy remained whole but its government was divided: Wilhelm ruled Munich and Burghausen, Ludwig ruled Landshut and Straubing.  In a secret article Ludwig promised not to marry, and he died unmarried in 1545.  That primogeniture was not yet firmly established is evidenced by the marriage agreement of Wilhelm IV's eldest son Albrecht with Anna of Austria, daughter of archduke Ferdinand  (1535; also in the contract itself of 1546), wherein Wilhelm IV promised that his son would be sole ruler of Bavaria.  Likewise indivisibility and primogeniture were restated in Albrecht V's will of Apr 11, 1578 (confirmed by the Emperor on July 10, 1578).

Albrecht V left three sons, the middle one became archbishop of Cologne, the youngest Ferdinand married a commoner, Maria Pettenbeck.  On this occasion he signed an agreement with his eldest brother Wilhelm V where he recognized primogeniture and accepted a reduced annual pension for the issue of his unequal marriage, but that issue was guaranteed succession to Bavaria in case of extinction of Wilhelm's line and in the absence of any issue of another marriage of Ferdinand. (see more details).  The issue of that marriage, the counts of Wartenberg, died out in 1736, before Wilhelm's line did in 1777.  Wilhelm V abdicated in 1596 and devoted himself to a religious life.

Under Maximilian I, Bavaria reached new heights of power.  As a result of the Elector Palatine's acceptance of the Bohemian throne in defiance of the Emperor, the electoral vote of the Palatinate was transferred to Bavaria (1623).  This transfer, as well as the acquisition of the Upper Palatinate, was confirmed at the peace of Westphalia in 1648; only after extinction of the Bavarian line would the vote and Upper Palatinate be returned to the Rudolfine line of the Wittelsbach (an 8th electoral vote was created for the Palatinate).  Maximilian I also acquired Mündelheim by cession from the barons of Maxelrain in 1618, and the landgraviate of Leuchtenberg, whose heiress his brother Albrecht had married, and which was exchanged by Albrecht for other estates.  Both Mündelheim and Leuchtenberg were given to Maximilian I's second son Maximilian Philip, and returned at his death without issue in 1705 to Bavaria.  Otherwise, Maximilian I reiterated primogeniture in his will of Feb 1, 1641 and codicil of June 5, 1650.

Bavaria found itself involved in several wars.  Elector Maximilian Emanuel had married the daughter of Emperor Leopold I and the Infanta Marguarita Theresa of Spain, and their son Joseph Clemens was one of the closest relatives of the king of Spain Carlos II, whose death without issue was widely expected.  One arrangement devised for Carlos's succession had Joseph Clemens inheriting a share of Spanish possessions, but his death in 1699 put an end to this plan.  Bavaria sided with France in the ensuing War of Spanish Succession, against Austria.  The elector was placed under the ban in 1706 and his lands confiscated, but returned at the peace of Rastatt in 1714.  To seal the reconciliation with Austria, the electoral prince Karl Albrecht married Maria Amalia, daughter of Emperor Joseph I. 

In 1724 a pact was concluded with the Palatine branch, reaffirming the house treaties of 1490, 1524 and 1673, stating that the Bavarian and Palatine branches were members of a single family, pledged to protect each other militarily and assist each other, always voting identically in the Reichstag and Kreistag,  The Wittelsbach had reached the apex of their power: they jointly held four electoral votes (Bavaria, Palatinate, Cologne, Trier).  Furthermore the arcbhishop of Cologne, brother of the Elector of Bavaria, also cumulated the bishoprics of Münster and Paderborn, Hildesheim, Osnabrück, and Grand Master of the Teutonic Order.

In 1740 Emperor Karl VI died, and the house of Habsburg was extinct.  The Elector of Bavaria, Carl Albrecht, refused to accept the Austrian pragmatic sanction of 1713 by which all Austrian lands (including Hungary and Bohemia) were to pass to Carl VI's daughter Maria Theresia.  Carl Albrecht's claim was based partly on his wife, daughter of Karl VI's elder brother Joseph, who had priority as Regredienterb and according to the terms of the Austrian pact of 1703; partly on his descent from a daughter of Emperor Ferdinand I who had renounced her rights until extinction of the male line of Austria.  At the Emperor's death Bavaria and the Palatinate immediately began exercising the imperial vicariate jointly, and Carl Albrecht simultaneously made his claims and became candidate for the Imperial throne.  With his French and Prussian allies he was able to capture Prague in 1741 and be crowned king of Bohemia; on January 24, 1742 he was elected Emperor as Karl VII.  The ensuing war of Austrian Succession was not favorable to him, however, and he lost his lands in 1743 and died in 1745.

His son Maximilian Joseph succeeded him, two months shy of his 18th birthday (and courtesy of an emancipation by his father as Emperor) and became imperial Vicar.  A few months later on April 22 he signed a treaty with Austria: in exchange for restitution of his lands he accepted the pragmatic sanction and withdrew Bavaria's claims.  

In 1770 the Elector of Bavaria's only male relative died, and he was now the last of the Bavarian line.  To ensure the smooth inheritance of all his lands by his kinsman the Elector Palatine a series of treaties were concluded on Sep. 5, 1766, Feb. 26, 1771 and June 17, 1774.   Maximilian Joseph died in 1777.

Palatinate (to 1777)

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By the treaty of Pavia of 1329, the children of Rudolf received what came to be known as the Palatinate, consisting of three distinct elements:
Rufolf I, founder of the Palatine line of Wittelsbach, left three sons: Adolf, who died before the Pavia treaty but left a minor son Ruprecht II, Rudolf II and Ruprecht.  The surviving sons of Rudolf ruled jointly, with Rudolf holding the electorate first, then after his death Ruprecht, and only after his death Ruprecht II.  This last had only one son, Ruprecht III, who was elected Emperor in 1400.  Even he could not introduce primogeniture, but in his will he appointed seven of his most trusted advisers to manage the partition among his sons after his death in 1410.

A portion of the lands was carved out, the Kurpräcipuum, consisting of Heidelberg, the territories along the Rhine, and part of the Upper Palatinate around Amberg.  This portion was to remain attached to the electoral dignity foreve and went to his eldest son Ludwig.    The remainder was divided in four equal portions, divided between all four sons (including the eldest one, who added it to the Präcipuum):

The old electoral line (1470-1559)

Ludwig III the Bearded (d. 1436) received two important privileges from the Emperor Sigismund in 1414 and 14344, confirming the primogeniture attached to the electoral dignity (as prescribed by the Golden Bull of 1356).  He left two sons, Ludwig IV and Friedrich, the latter being given a pension (Deputat).  But Ludwig IV died early, in 1449, leaving a young son Philipp, and Friedrich usurped the electoral dignity and government of the Palatinate, with the assent of an assembly of notables called to that effect in 1451.  To mitigate his usurpation, he adopted his nephew and promised never to marry.  He did in fact marry a commoner, but his son was excluded from the succession and received in 1494 the imperial county of Löwenstein (see details here).  Friedrich increased the Palatinate through conquests and purchases (Lützelstein, Weinsberg).

Philipp (d. 1508) left eight sons, four of whom entered the clergy.  The eldest Ludwig V the Pacific (1478-1544) succeeded as elector; the youngest received a pension, another son Ruprecht (1481-1509) died young but his son Otto Heinrich inherited Neuburg from the Bavaria-Landshut line (see above) and was not provided for by his grandfather; what lands did not belong to the Präcipuum were to be ruled jointly by the eldest son and the remaining son Friedrich (1482-1556).  Ludwig V died childless and, by the lineal primogeniture set forth in the privilege of 1414, the electorate should have passed to Otto Heinrich, representative of his father Ruprecht; but Philipp's testament had specified otherwise, as had a treaty of 1524 endorsed by the two sons of Ruprecht and approved by the Emperor in 1539.  Consequently Frierdich the Wise succeeded; he introduced the Reformation in his lands in 1546; after his death without issue Otto Heinrich succeeded and was the last of the old electoral line.

The Simmern middle electoral line

The Simmern line, issued from Stephan (1384-1459) split at the next generation between the two sons who were not clerics, Friedrich (1417-80) who kept Simmern and Ludwig the Black (1424-89) who received Zweibrücken. 
Friedrich, count palatine in Simmern, had only one non-cleric son Johann, who also had only one non-cleric son Johann II.  But Johann II had three sons (see Miroslav Marek's table), and when the family embraced Protestantism the ecclesiastical route for taking care of younger sons was lost.  When the eldest Friedrich inherited the Electorate from the senior line in 1559, he left Simmern to his brother Georg (d. 1569) who left it to the other brother Richard (d.1598) at whose death it returned to the Elector.  Friedrich had one younger son Johann Casimir, to whom he gave Lautern (line extinct 1592).  Ludwig VI (1539-83) had only one son Friedrich IV (1574-1610) who in turn had two sons, the younger received Lautern and Simmern and his line ended 1674.  The older son Friedrich V (1596-1632) started the Thrity Years War by accepting the crown offered by the Bohemian estates in 1620, and lost his territories and his electorate.  His son Karl Ludwig was restored to most of his father's territories except for the Upper Palatinate, and the electorate, given to Bavaria; an eight electorate was created for him at the peace of Westphalia (1648).  The peace also introduced indivisibility and primogeniture for all the lands in his line, not just the electoral lands, and as his brothers did not protest this dates as the introduction of primogeniture in the Rudolfine line. 

In 1674, when the Lautern line became extinct, the Simmern electoral line was reduced to Karl Ludwig, his aged and unmarried brother Prince Rupert, and his son Karl.  Carl Ludwig died in 1680 and his son died without heirs in 1685, at which point the electorate passed to the Zweibrücken line.

Ludwig the Black (Miroslav Marek's table) had received Veldenz and Zweibrücken; in his will he ordered his two sons Kaspar and Alexander to rule jointly.  After Kaspar's dath Alexander introduced primogeniture, but this did not take hold as a house law since his two sons partitioned the inheritance, the younger one Ruprecht taking Veldenz (Ruprecht's son partitioned in three: Veldenz, Lützelstein, Guttenberg, and all lines were extinct by 1694).  Alexander's older son Ludwig had only one son Wolfgang who became a Protestant and received from the Elector Otto Heinrich the principality of Neuburg (inherited from the Bavarian line after the Landshut succession dispute of 1504-06).  He left five sons and, in his will of 1568, gave Neuburg to the eldest, Zweibrücken to the next one, and pensions to the three remaining sons with cities (Sulzbach, Vohenstrauss, Birkenfeld) given as residences; in case of extinction of the eldest line Neuburg was to pass to the next oldest and Zweibrücken to the next oldest, and if one of the three most junior lines was to die out its pension was to be shared among the two others and its residence city to return to the line ruling the region in which it was located.  The partition was approved by the Emperor in 1570.

The lines were thus

The Neuburg or new electoral line

Philipp Ludwig inherited Neuburg from his father; he married Anna von Jülich, and divided his lands between his sons: Wolfgang Wilhelm received Neuburg, August received Sulzbach (which had returned to the Neuburg branch), and Johann Friedrich (who died childless) received Hilpolstein.

Wolfgang Wilhelm made claims to the inheritance of the last duke of Jülich, Cleve and Berg in 1609.  As son of the eldest living sister of the last duke, he claimed a better right than the daughter of the eldest-born sister, who was married to the elector of Brandenburg.  The agreement of 1614, confirmed in 1666, divided the inheritance: Brandenburg got Cleve, Mark and Ravensberg while Jülich and Berg went to Pfalz-Neuburg.  This substantially increased the estates of the Neuburg branch; Düsseldorf became their main residence. 

Wolfgang Wilhelm, who converted to catholicism, was succeeded by his only son Philipp Wilhelm (1615-90) who inherited the Electorate from the Simmern line in 1685.  Although a family pact of Jan 5, 1685 in Schwäbisch Hall secured the succession for him, a dispute arose.  The Veldenz line claimed the inheritance as being one degree closer to the last Elector, arguing that the right of representation in the Golden Bull of 1356 applied only to place sons before brothers, but for more distant relatives degree came first.  This claim did not have much support, as the principle of lineal representation was firmly entrenched.  Even less valid were the claims made by Louis XIV on behalf of his sister-in-law, wife of his brother the duc d'Orléans and sister of the previous Elector.  Louis XIV, however, had an army, and he used it ruthlessly to enforce his claims.  The matter was only settled at the peace of Ryswick in 1697, with Louis XIV restoring the Palatinate and settling for an indemnity fixed by the Pope as arbiter to 300,000 scudi.  Philipp Wilhelm was succeeded in turn by his two sons, and in 1742 the Electorate passed to the Sulzbach line.

The Sulzbach line (Miroslav Marek's table), considered a side branch of the Neuburg line, was also Catholic since Christian August.  Its only representative was Carl Theodor (1724-99), who was marquis of Berg-op-Zoom by his mother Marie Anne d'Auvergne.  He inherited the Palatine electorate in 1742, and the Bavarian electorate in 1777, although not without a little succession war.

The Zweibrücken line

The second son of Wolfgang, Johann I (1550-1604) (Miroslav Marek's table) had received Zweibrücken.  In his will of 1594 he gave Zweibrücken with all its sovereignty to his eldest son, established his other sons in Landsberg and Kleeburg.  The eldest born's line ended in 1661, at which point Zweibrücken passed to the Landsberg line, which in turn ended in 1681, and it then passed to the Kleeburg line, which happened to ascend the Swedish throne (its founder, Johann Kasimir, married a sister of Gustavus Adolphus, and their son succeeded Queen Christina after her abdication in 1654).  King Charles XII and his sister Ulrike Eleonore were the last Swedish sovereigns of that line; at Charles XII's death in 1718 the Zweibrücken inheritance passed to another of the Kleeburg line, who died in 1731 without male heirs.  At this point an arrangement between the only surviving branches of the Simmern line (the ruling Neuburg line in the Palatinate and the Birkenfeld line) left Zweibrücken to the Birkenfeld line, now renamed Zweibrücken-Birkenfeld, with the rest (Kleeburg, Landsberg) to the Elector.

The Birkenfeld line

This line, descended from Carl (Miroslav Marek's table) split into Birkenfeld (ext. 1671) and Bischweiler, which consisted in 1671 of two brothers, Christian and Johann Karl.  They agreed to have the eldest retain Birkenfeld and Bischweiler, but pay 1/3 of the income to the younger brother, who settled in Gelnhausen.  Both brothers left issue, in fact the two surviving lines of the Wittelsbach are descended from them.

Christian's son Christian inherited Zweibrücken in 1731; his grandson Christian August (1746-95), whose father had converted to Catholicism, was duke of Zweibrücken when the Bavarian succession opened.

Bavaria (from 1777)

The War of Bavarian Succession (1777-78)

On Dec. 30, 1777 the last male-line descendant of Emperor Ludwig IV the Bavarian (d. 1347) died, thus ending 430 years of separation between the Palatinate and Bavaria, which had begun with the two sons of Ludwig II the Strong, Rudolf and Emperor Ludwig IV.  The rights of the Palatine branch to the whole Bavarian inheritance were founded on a series of treaties, beginning with the treaty of Pavia in 1329, and strengthened by a series of treaties made during the lifetime of the last Elector of Bavaria (treaties of 1766, 1771, 1774).

Austria, however, made the following claims.  When the treaty of Pavia was signed, Ludwig IV was only in possession of Upper Bavaria.  Lower Bavaria belonged to a branch issued from Ludwig the Strong's younger brother, which only became extinct in 1340.  At that point Lower Bavaria passed to Ludwig IV's sons who made a division between themselves and created a new line of Lower Bavaria.  But this division was a successoral division (Todteilung), and at the extinction of this new line in 1425 the agnates had no claims; rather, Lower Bavaria should have gone either to Albrecht of Austria, nephew of the last duke of  Lower Bavaria, or to Emperor Sigismond as overlord, who invested his son-in-law, the same Albrecht of Austria, with it.   Never mind that Sigismund had ruled in favor of the Wittelsbach agnates in 1429 and that Albrecht of Austria had renounced his claims, or that the current house of Austria did not even descend from him anyway.

However weak the legal case was, the Palatine heir to Bavaria was pressured into signing an agreement on Jan 3, 1778 with Austria, whereby he accepted those claims and ceded Lower Bavaria to Austria.  The king of Prussia persuaded the duke of Zweibrücken, as closest agnate, to withhold his consent to the agreement.  Other claimants (the sister of the last Elector of Bavaria, dowager electress of Saxony, as claimant to the allodial estates; Mecklenburg as holding an eventual investiture to Leuchtenberg from 1502 and 1647) turned to Prussia as well to protect their rights.   A brief and relatively bloodless war between Prussia and Austria ensued in 1778, quickly settled by the Treaty of Teschen of May 13, 1779.

The only gain Austria made was the Innviertel, a wedge of land between the Danube, the Inn and the Salza.  The rest of Bavaria remained to the Elector Palatine, the convention of 1778 was repealed and those of 1766, 1771 and 1774 affirmed.  The Saxon claim was settled by a payment of 6 million Gulden, and by the transfer from the Bohemian crown to the Palatinate and from the Palatinate to Saxony, of rights over the Schwarzburg lordships of Glaucha, Waldenburg and Lichtenstein.  Mecklenburg received as compensation a privilege of exclusive jurisdiction (privilegium de non appellando: inability of its subjects to appeal to higher courts outside Mecklenburg). 

Joseph II tried again to annex Bavaria to Austria in 1785, this time proposing to exchange it for the Austrian Netherlands except Namur and Luxemburg, under the title of king of Burgundy (note that the Elector of Bavaria had already received the Austrian Netherlands from the king of Spain during the War of Spanish Succession, a cession that was rescinded as part of the settlement of the war).  Again Prussia intervened and the duke of Zweibrücken refused to give his consent.

Carl Theodor died in 1799, the last of the Pfalz-Neuburg line, and after his widow, archduchess Maria Leopoldina, declared that there was no heir to expect, the Electorate passed to the duke of Zweibrücken, Maximilian Joseph, without any dispute.  He entered Munich on February 20, 1799.

Bavaria becomes a kingdom (1805)

The Napoleonic period was one of prosperity for Bavaria: it made considerable territorial gains in 1805, 1806 and 1809, and by switching sides in 1813 was able to avoid any uncompensated loss of territory, and to establish an almost contiguous territory, which remained unchanged until 1918.

The Elector had lost a considerable amount of territory on the left bank of the Rhine, which was formally ceded to France by the treaty of Lunéville of 1801: the duchies of Zweibrücken, Simmern, Jülich, the principalities of Lautern and Veldenz, the marquisate of Berg op Zoom, the lordship of Ravenstein and various possessions in Belgium and Alsace.  In compensation, he received in 1803 the greater part of the bishopric of Würzburg, the bishoprics of Bamberg, Freysing, Augsburg and part of Passau with the city of Passau, and 13 priories and abbeys as well as a number of imperial cities and villages in Franconia and Swabia. 

In the war of 1805 Bavaria sided with France against Austria and was rewarded handsomely.  By the peace of Pressburg of Dec 26, 1805, Austria ceded the march of Burgau, the principality of Eichstädt and the remainder of Passau, the Tyrol with Brixen and Trient, the Voralberg and the region of Lindau.  The imperial city of Augsburg was also given to Bavaria, in exchange for ceding Würzburg to the archduke grand-duke of Tuscany.  The peace treaty also conferred on the Elector the title of king of Bavaria.  The title was formally adopted by a proclamation of Jan 1, 1806.   Bavaria exchanged the duchy of Berg for the principality of Anspach (28 Feb 1806).

The formation of the Confederation of the Rhine in July 1806 brought further territorial increases: the imperial city of Nürnberg, the commanderies of the Teutonic order in Rohr and Waldstetten, and sovereignty over a number of formerly immediate territories: the principalities of Schwarzenberg and Oettingen, the counties of Castell, Sternstein and Edelstetten, the burgraviate of Winterriden, the lordships of Limburg-Speckfeld, Wiesentheid, Buxheim and Thannhausen, and the bailiwicks of Kirchberg and Schillingsfürst.  A declaration of March 19, 1807 set the legal status of the mediatized families in Bavaria. 

More territorial adjustments came in 1809, when Bavaria ceded part of Tyrol to the kingdom of Italy and some gains in Swabia and Franconia to Würtemberg and Würzburg, but received in compensation Salzburg and Berchtesgaden, the Innviertel and part of the Hausruckviertel, and the principalities of Regensburg and Bayreuth.

After the disastrous Russian campaign of 1812, in which Bavaria participated as ally of France, the Napoleonic order imposed in Germany crumbled.  Bavaria switched sides just in time, by a treaty with Austria on Oct 8, 1813 (a few days before the "battle of nations" of Leipzig).  The treaty guaranteed Bavaria its current possessions, and promised compensation for any adjustment, with the aim of establishing a continuous and contiguous territorial entity.   On June 3, 1814 Bavaria returned Tyrol, the Vorarlberg, Salzburg, the Innviertel and Hausruckviertel to Austria, and received in exchange Würzburg, Aschaffenburg and the Palatinate on the left bank of the Rhine, and further compensation by a convention of Nov 20, 1815.  Since Bavaria's territory was not contiguous as promised in 1813 (the Palatinate was separate from the other territories), Austria paid a "contiguity compensation" (Contiguitätsentschädigung) of 100,000 florins per year, which was still being paid in 1862.

To unify his disparate estates, Maximilian Joseph promulgated in 1808 a constitution modelled on the French imperial constitution, and soon after a house law (28 July 1808), which explicitly set aside any earlier house laws that were not incorporated in the new text.  The constitution was later abandoned, but the house law, with minor changes, was published anew in 1816.  The statute of 1819 reprised most of it, and was not considered as having superseded that of 1816, according to jurists as well as jurisprudence of the 19th c.

Bavaria and the Greek throne

At a conference in London in 1832, the great powers (France, the uK and Russia), authorized by a convention signed with Greece in 1827, decided to create a throne for the new nation and give it to Otto, the second son of king Ludwig I of Bavaria, who was still a minor.  A treaty was signed with Bavaria on May 7, 1832 to that effect.  The choice was ratified by the Greek national assembly on Aug 8 and Otto, accompanied by a regent, arrived in Nauplia on Jaun 30, 1833.  He reached the age of majority on June 1, 1835.  (See the page on Greece).


Documents


I. Tailbrieff zwischen Herzogen Rueprechten und Rudolphen von ir selbst und anstatt Rueprechten Weyl. Adolphen ihres Bruders Sune an ainem, dan Kayser Ludwigen von Rom: und seinen Sunen andern Thails. ao. 1329.

(Aettenkhover S. 221-231. No. XXX.)

Wür Rudolph: und Rueprecht von Gottes Genaden Pfalzgrauen bey Rhein: und Herzogen in Bayern u. s. w. verjehen für Vns: und für Herzog Rueprechten vnsers Brueders Sun Herzog Adolphs seel. vnd für vnser Erben offenlich an diesem Brieue, das Wür mit verdachten Mut: mit gutem Willen, und mit Eat unserer Landt, bej dem Rein zu Bayrn, zu Schwaben: und ze Oesterreich Freimtlich und Lieplich getailt haben mit vnserm lieben Herrn: und Vettern Kayser Ludwigen von Rom: und mit seinen Kinden Ludwig Margrafen zu Brandenburg, Pfalzgrauen bey Rein und Herzogen in Bayrn, vnd Stephan Pfalzgrauen bei Rein: und Herzogen in Bayrn als hernach geschriben stet, das Vns ist ze vnsern Theil angefallen, die Gut, die zu der Pfalz gehörent, und gehören sullen, Burg, Stet, Marckt - Grauen, Ereyen, Dienstman, Ritter, knecht, Land: und Leut: und die Vessten.


Thub Burg: und statt.
Der Pfalzgrauen stein.
Stalberg die Burg.
Stalegk die Burg.
Brumshorn die Burg.
Bachrach.
Diepach.
Stegen.         
Manheim.
Heimbach.
die Teler.
Trechterhausen.
Rimbull der Marckt.
Fürstenberg die Burg.
Reichenstein die Burg.
Strenberg die Burg.
Allzej Burg: und Statt.
Wünheim Burg: und Statt
Bachenheim die Burg.
Winzingen die Burg.
Wolfsperg die Burg.
Eibstein die Burg.
Erbach die Burg.
Lindenfehls die Burg.
Reinhausen die Burg.
Heidlwerg die Ober: und Nider Burg: und die Statt.
Weisenloh Burg: und Statt.
Herpfnberg die Burg.
Obernkrinn die Burg.
Landefer die Burg.
Turnau die Burg und die Pfalz: und was darzue gehört.
Stainberg die Burg.
Wellersen die Burg.
Neustatt die Statt.
Hillerspach die Statt.
Agersheim die Statt.
Vnd was zu den vorgenan­ten Burgen: steten: und Märckten gehörent.
Vnd darzu so ist vnns ge­uallen zu unsern Tail aus dem Viztum Ambt zu Lengueld.
Hilpoltstein die Burg.
Der Marckt Hochenstein die Burg.
Harspurg der Markt.
Hertenstein die Burg.
Pagnuz.
Velden.
Plech.
die Marckt
Franckenberg die Burg
Waldeck die Burg.
Pressat
Kemnaten
Erndorf
die Märckt
Turndorf die Burg.
Eschenbach der Marckt.
Aurbach der Markt.
Uritstein die Burg.
Neuenmarkt die Statt mit der Hofmarch zu Perngau.
Heunsperg die Burg.
Perge die Burg.
Meckenhausen die Burg halb.
Pfaffenhouen die Burg.
Lauterhouen der Marckt
Grimspeck die Burg.
Sulzbach Burg: und Statt.
Werttenstein die Burg.
Rosenberg die Burg.
Hirsau der Marckt.
Amberg die Statt.
Napurg die Statt.
Neustatt die Statt.
Stornstein die Burg.
Murach die Burg.
Viechtach der Marckt.
Neunburg die Statt.
Wetternfeld die Burg.   
Rottingen
Nittenau
die Märckt
Draswitz
Peilnstain
Segensperg

die Burg
Waldau die Burg halb.
Stephening.
Schwartzenegg
die Burg
Vnd was die Bürg: und die Märckte von dem Reich steen.
Schloss-Burg: und Marckt.
Pargstein die Burg.
Weiden
Vahrndräs
Au
die Märckt
Vnd was zu den vorgenan­ten Bürgen - steten: und Märckten gehört.

So ist vnserm Herrn: und Vettern Kayser Ludwigen von Rom: und seinen Kinden Ludwig Margrauen zu Brandenburg Pfalzgraven bey Rein: und Herzogen in Bayrn: und Stephan Pfalzgrauen bey Rein: und Herzog in Bayrn: und ir Erben zu ihrem thail angefallen.

München die statt.
Vohburg
Signburg  
Mainburg
Burg und Marckt
Gerolfingen die Burg.
Kösching Burg: und Marckt
Neuburg Burg: und Statt
Fridberg Burg: und Statt.
Mühlhausen die Burg.
Schnaittach die Burg.
Schiltberg die Burg.
Aichach d. Marckt
Schrobenhausen
Möringen    
die Marckt
Schwabegg die Burg.
Landsperg Burg: und Statt
Lechsperg die Burg.
Wolfertshausen Burg: und Marckt.
Tölz Burg: und Marckt
Grünenwalt die Burg
Aybling die Burg: und Statt,
Schwaben Burg: und Markt.
Wasserburg Burg: und Statt.
Hadmarsperg die Burg.
Kuefstein Burg: und Statt
Aurburg die Burg.
Rattenberg Burg: und Marckt.
Werberg die Burg.
Kützbichel die Statt,
Epps die Burg.
Falkenstein die Burg.
Dachau Burg: und Marckt,
Haimbhausen die Burg
Päl die Burg.
Widersperg die Burg.
Murnau Burg: und Marckt.
Rottenegg die Burg.
Reichertshouen die Burg.
Hechstatt Burg: und Statt,
Hagel die Burg.
Donersperg die Burg.
Peitengau die Burg.
Schongau die Statt.
Valley die Burg
Trewusheim die Burg und Wartstetten.
Arnsperg Burg: und Marckt
Neustatt die Statt.
Ingolstatt die Statt
Alten Neuburg die Burg.
Rain die Statt
Gamersheim
Geisenueld
Ebennausen
Pfaffenhouen
die Marckt
Weilham
Werde
Laugingen
die Statt
Gundolfing Burg: und Statt.          
Manching die Burg.
Vnd was zu dem Vitzdom Ambt München gehört: und gehören soll: vnd zu demselben Tail ge­felt, auch aus dem Vitz­dom Ambt zu Lengen­ueld.
Lengenueld Burg: und Statt.
Calmünzburg Burg: und Marckt.
Sundmühlen der Markt.
Regenstauf Burg: und Marckt.
Die Vorstadt zu Regenspurg
Weix die Burg.
Velburg Burg: und Marckt.
Leutzmanstain die Burg.
Hembau die Statt.
Riedenburg Burg: und Statt vnd alle die Rech­ten zu Regenspurg in der Statt, die zu der Burg­schaft ze Riedenburg ge­hören.
Vnd der Werde in der Do­nau zu Regenspurg,
Tahenstein die Burg.
Egersperg die Burg.
Altmanstain die Burg und Marckt.
Holenstein die Burg.
Viechhausen die Burg.
Schwangdorf der Marckt.
Vnd was zu den vorgenan­ten Burgen, Stett: und Märckten gehöret.


Vnd sullen Wür: und Unser Erben den Unsern Vnser vorgenanter Herr: vnd Vetter Kayser Ludwig seine kind Ludwig: und Stephan: und ir Erben, den Iren tail Inne haben mit allem dem, das zu denselben Vesten: und Guten gehört, mit Leuten an Guten, an Gerichten, Dörffern, Weilern, Wälden, Vörsten, Holzern, Was­sern, Vischrain, Wiltpen, Strassen, Gelaiten, Circken, sältzen, Manlehen, Herrschaf­ten: und Land gerichten: und anders, was darzu gehört, besuechts: und Vnbesuchts, vnd erpauens: und Vnerpauens, als es von vnsern Vordem herkommen ist
.
Wür sullen auch leihen alle die Lehen, die zu Vnserm tail gehörent, als sul­len sy auch leihen alle Lehen, die zu ihrem tail gehörent: und mit Nammen sullen Wür leihen, Cholenberg die Burg: vnd als der Strich geet, von Cholenberg: gen Weissenburg: vnd auf gen Francken und den Behammer Wald, so sullen sy mit Nammen leihen alle die Lehen, als der strich geet von Weissenburg auf gen den gepurg gen Schwaben: vnd gen Ober Bayrn u. s. w.
Vnd die Vesten: und gut.
Wasser Truchendingen.
Chorwlsheim
Hochenart.
Löhr
Staffenhaim: und
Lerpau
sullen Wür: vnd sy miteinander eingewinnen: und miteinander thailen, als vil Wür gewinnen mügen.

Auch sullen Wür: und sy die Wachau in Oesterreich: und Was darzu gehört mit einander lesen: und gleich haben: und niessen.

Wür sullen auch: und Vnser Erben vnserm Herrn: und Vettern: vnd seinen Kindn Ludwigen: vnd Stephan: vnd Iren Erben mit Leib: und Gut mit gantzen Treuen zu legen: und geholfen sein gen allermeniglicb, Wie er genant sey yedman zu seinem Recht, also sullen sy vns herwider thun.

Wür sullen auch Vnser Herrschafft, Vest: und Gut niemand geben noch Ver­kaufen, vnd Was Wür ye Verkauffen miessen, die sullen Wür Ine zekauf geben, und anders niemand, das sullent sy vns herwider thun.

Wür sullen auch vnser Vesst: vnd Gut, wie die genant sind, nichttz Ver­setzen, keinem kunig noch Fürsten, er Pfaff- oder Lay, also sullen sy auch thun
.
Wür sullen auch Vnser Herrschaft, bürg, stet, noch gut niemand Leihen, Ver­setzen- noch Verwexlen mit geuärdt auf Ihm schaden desselb sullen sy vns herwi­der thun.
Vnd ob der Herrn Dinstmanen, Ritter- oder knecht ainer- oder mer, die zu vnserm Land gehörent. von vns: und von dem Land keren wolten, so sullen Wür baidenthalben auf den- oder sy einander Geholffen sein, als lang vnnz das wür, es darzu bringen, das sy bey der Herrschafft: und bei dem Land beleiben.

Wür sullen auch ire Diner, die In mit dem tail geuallen sind, oder in iren Landen gesessen sind, wider sy nit Versprechen, noch sye die vnsern wider vns.

Wür sullen auch den ersten Römischen kunig wehlen. für vns: und vnsern tail, so sullen vnsers lieben Herrn: vnd Vetern Kayser Ludwigs kind Ludwig: vnd Steffan, oder ir Erben den andern Römischen kunig wehlen, und also sull die Wechslung der Wal des Reichs zwischen vns: vnd vnsern Erben fürbas ewiglich beleiben.

Vnd Wene es darzu kumt, das Wür den Römischen kunig wehlen sullen, so sullen Wür: und vnser Erben vnser vorgenant Vetern Ludwig: und Steffan vnd ir erben bewarnen: und besorgen gen dem Römischen kunig, als vns selben, das in Wideraar vm Lehen, vm Satzung: und vm ander Recht, die sy haben sullen von dem Reich: und die zu iren Landen gehörent, die Vnser baid Vettern gehabt ha­ben: und an vns- und an sich bracht habent, dasselb sullen sy: und ir Erben, vns: und vnsern Erben herwider thun, al offt die Wal des Reichs an sy kumbt.

Vnd ob Wür- oder Vnser thail- oder vnser Erben sy- oder ir Erben Irrten, oder yberfürn an der Wal des Reichs- und sy nicht wolten lassen welen, als sy billich solten, als vorgeschoben stet, so sullen Wür vnser thail: und vnser erben die Wal des Reichs verloren haben, vnd sull danne die Wal des Reichs an sy: und ir erben geuallen: und ewigelich an in beleiben.

Zu gleicher weiss sull die Wal des Reichs an Uns vnsern tail: und vnser Er­ben gefallen, vnd ewigelich an vns beleiben, Ob sye oder ir Erben vns vnsern tail: vnd vnsern Erben Irrten, oder yberfuren an der Wal, so wir welen solten.

Vnd Ob Wür vnser tail: oder vnser erben on Erben Verfaren, so sullen vnser Land- Leut: und Herrschafft: und die Wal des Reichs auf sy: und ir Erben ge­uallen, vnd Erben, auch sullen herwider ir Land, Leut- vnd Herrschafft: vnd die Wal des Reichs auf vnsern tail: vnd vnser Erben geuallen: vnd erben, Ob sy on erben Verfarn.

Vnd was krieg, miss hellung - und aufleuff gescheen zwischen Herren, Dinst­manen, Rittern: und knechten, die in vnsern Landten baiden halben gesessen sind, darum sullen Vnser Vitzdum baidenhalben
täg geneinander suechen auf ain Recht, auf Syben Man, und sull ieder Vitzdum von seinem vnterthan ain recht thuen, also das der vntz den Man clagt, soll 4. Man haben: vnd der Clager sull 3. Man ha­ben, vnd was die Siben ennttailen, auf ir ayde, das sull darum geschehen, als untzher sittlich: und gewönlich ist gewesen, zwischen dem Obern: und Nidern Land ze Bayrn, vor dem Wald.
Vnd was grosser Aufläuf geschech, die die Vitzdum nit Vernichten mechten, darum sullen di Herren selb täg suechen geneinander auf Siben - oder auf Neun Man, die sy unter iren Leuten baidenthalb darzu nemmen, vnd sy sullent ain recht darum sprechen in der Beschaidenheit - als vor geschriben steet.

Vnd welcher vntern Herrn die vorgeschriben sach yberfuhr: vnd des nit wi­dertät, wen er zu rede wurd gesetzt darnach in ainem Monnat, so soll des Herrn Land: vnd Leut, der überfaren hat, dem andern, der yberfahrn ist, geholfen sein, als lang vntz das aufgericht, und widertan wird.

Wür sullen auch vnser tail; vnd Vnser erben die Landgericht alle besitzen, die zu dem Landgericht gehören, das von dem Landgrauen von dem Leutnherg bekaufft ward, an das, was zu den Guten gehört, zu Lengeueld: vnd zu dem tail, der nun zu München gelegt ist, das sullen Vnser Herr, und Vetter der Kayser seine kind Ludwig: vnd Steffan: und ir erben selb richten: und die Landgericht: und all andere Gericht selb in iren tail besitzen: und richten, oder ir Ambtleut.

Sy sullen auch alle die Landgericht besitzen, die zu der Grafschafft Hirsch­berg gehörent: und damit sullen Wür unser tail: vnd vnser Erben nichts zeschaf­fen haben, doch sullen Wür Vnser tail: und vnser Erben alle andere Gericht in vnserm tail richten- oder vnser Ambtleut.

Wür sullen auch vnser tail: und Vnser erben in vnserm tail lösen, was darin Versetzt, oder Verkimmert ist, also sullen vnser Herr: und Vetter der Keyser seine kind Ludwig: und Steffan und ir Erben tun in ihrem tail.

Wür sullan auch vnser tail: und Vnser erben in vnserm tail gelten, Grauen. Freyen, Dinstmanen, Rittern, knechten, Reichen: vnd Armen alles, das man in gel­tensoll, Vntz bis auf den heuntigen tag, gar: und gentzlich, als ir Brieff sagent, alss sullent vnser Herr und Vetter der Kayser seine kind Ludwig: und Steffan: und ir erben thun in irem tail.

Auch sullen vnser Herr: und Vetter der Kayser sein kind Ludwig: und Stef­fan: und erben gelten, gen Augspurg, gen Vlm: und in das Niderland ze Bayrn, vnd damit sullen Wür vnser tail: vnd vnser erben nichts zeschaffen haben.

Ist auch, das vnser offtgenanter Herr: und Vetter der Kayser ander erben gewinnet, mit den sullen Wür vnser tail: vnd erben leben, und gen in die tädin-gen, gedingen, gelübden: vnd Ordenung sein in aller weis, alles gen vnserm offtge­nanten Vettern den Kayser: und seinen kinden Ludwigen- und Steffan: und iren erben: vnd sy allsam herwider gen vns, vnsern tail: und vnsern erben.
Vnd das Wür vnser tail: und Vnser erben die vorgeschriben tailunge: und Täding in allen ihren stucken, articlen vnd Puncten stätt: und gantz haben: und halten, das haben Wür gehaissen: und gelobt bey vnsern Treuen vnd leiblich zu den Heilligen geschworen.

Vnd ob Wür vnser tail- oder vnser erben das yberfarn, so sullen vnser Land: vnd Leut vnserm Herrn: und Vettern dem Kayser seinen kindn Ludwig: und Stef­fan: und iren erben, Wartten, gehorsam, und beholfen sein. als lang vntz das wi­dertan wird, das yberfarn ist, alsdann soll vns auch geschechen, Ob sye vns yber­fieren, vnd des sullen auch Land: und Leut baidenthalben schwören zu den Heilli­gen: vnd darüber zu Urkundte geben Wür diesen Brieff mit vnsern Insiglen Ver­siglten, und mit den gezeugen, die hernach geschoben stenndt
Der Wohlgebohrn Herr Herzog Pallden von Polon.
Vnd Ludwig Herzog zu Deckh.
Graf Gerlach von Nassau vnser Oehem.
Graf Berchtold von Grayspach von Martstette, genant von Neifsen vnser Schwager.
Marckhart von Seueld.
Hainrich von Geisoltzvied.
Heinrich von Ettenstatt.
Heinrich von der Wisen Kitter.
Heinrich Propst von Illmünster.
Johanns Gunst ze Spalt.
Heinrich Chorherr zu Illmünster.
Vnser Schreiber.
Mer Wortschreiber.
Albrecht Sielstorffer kirchher ze Puech.
Simon Noderdorffer Schreiber: und ander genueg.
Das ist geschechen: vnd der Brief ist gegeben ze Pavia an dem Freitag vor oswaldi da man zallt von Christi geburt, drey zehenhundert Jar: und darnach in dem Neun: und zwainzigisten Jare.


II.Tailbrief zwischen Stephan Friedrich: und Johanness Gebrüder Herzogen auf Bayrn de ao. 1392.

(Aettenkhover S. 282 — 291. No. XLIII.)

Wür Stephan, Friderich: vnd Johannes Gebrüder von Gottes Genaden, Pfalz-grauen bey Kein vnd Herzogen in Bayrn u. s. w. Bekhennen: vnd thun kundt offenlich mit dem Brieue für vnss all vnser Erben: und Nachkommen, das Wür mit wohlbedachte Muet, Rechter wissen: vnd guetter Vorbetrachtung darzue mit willen Gunsst: und Rat aller vnser getreuen Grauen, Freyen - Landherrn, Ritter: vnd Knecht. Stet: und Marckt von Namhafter sach: und notturft weegen yber ain worden seyen vnsere Land zu Obern: und Nidern Bayrn miteinander zetaillen darzu Wür Virzig vnser Getreuen, die hernach benent sind, erweit: vnd geben haben, die vns zu den Heilligen haben geschworen, solch Tailung vnser ehegenanten Land zemachen, vnd die auch gemacht habent, als hernach geschoben steet.

H. Johanns zu München Tail

Bey dem ersten habend sy zwischen vns Herzog Stephan: vnd Herzog Johannsen daz Oberland zu Bayrn getailt, vnd sind vns Herzog Johannsen: vnd vnsern Erben auf demselben Land zu rechten Tail ange­fallen: vnd worden die Vest, Slos, Stett und Herrschaften mit Land und Leutn, die hernach geschriben steen.

München die Statt.
Valkenstein die Burg.
Aurburg die Burg
Aybling Burg: und Marckt.
Töltz Burg: und Marckt mit sambt dem Zohl zu Mittenwald.
Wolfertshausen Burg: und Marckt.
Grunewald die Burg.
Starnberg die Burg.
Weylheim die Statt.
Päl die Burg.
Schongau die Stadt mit samt Peuttingen.
Landsperg Burg: und Statt
Lechsperg die Burg.
Liechtenberg die Burg.
Memhing die Burg.
Mering die Burg.
Schwabegckh die Burg.
Riedenburg Burg: und Marckt.
Tachenstain die Burg.
Egersperg, Vyhausen: und Weix die Bürge.
Die Vorstadt zu Regenspurg.
Das Schulthaysambt und der Zohl zu Regenspurg
Der Wert in der Tonau: und alle recht in der Statt zu Regenspurg die zu der Burggrafschaffte zu Riedenburg gehorent.
Das Landgericht zu Hirsch­berg
Vohburg Burg: und Marckt
Signburg Burg: und Marckt
Neuenstatt die Statt.
Pfering der Marckt: und das Gricht yber Gaymerschaim.
Pfaffenhouen der Marckt.
Geisenueldt der Marckt.
Hochenwartt der Marckt.
MainburgBurg: und Marckt.
Dachau Burg: und Marckt.
Hanichhausen die Burg.
Regenstauf Burg: und Marckt
Swainkendorf der Marckt.
Luppurg die Burg.
Lengueld Burg: und Marckt.
Calmüntz Burg: und Marckt.
Schmidmihln der Marckt.
Velburg Burg: und Marckt.
Hembau die Statt.
Lentzmainstain die Burg.
Ruden die Burg.
vnd was zu den vorge­nanten Pürgn, Vesstn vnd Schlossen gehört: vnd gehörn soll.

H. Stephans zu Ingolstatt tail

So ist vns Herzog Stephan: vnd vnsern Erben ze tail geual­len, die Vesst, Stet, Schloss, Land: vnd Leut, die auch hernach geschriben steenndt.

Ratenberg Burg: vnd Marckt.
Schnidlberg die Burg halb.
Die Ansprach im Liechtenwald.
Kuefstein Burg: und Marckt.
Kitzbichel der Marckt.
Triberg die Burg.
Der Stain die Burg.
Cling die Burg.
Wildenwart die Burg.
Hadmansperg die Burg.
Wasserburg Burg: und Statt.
Swaben Burg: und Marckt.
Ellenkouen die Burg.
Fridberg Burg: und Marckt. mit samt den Zohl an der Lechpruck.
Muhlhaus die Burg.
Aichach Burg: und Statt
Schranhausen der Marckt
Altemünster der Marckt
Küebach der Marckt.
Aindling der Marckt.
S. Leonhart der Marckt
Schiltberg die Burg.
Dornsperg die Burg.
Rain die Statt.
Neuenburg Burg: und Statt,
Gerolfing die Burg.
Ingelstatt die Statt.
Keschnig Burg: und Markt.
Thunstain die Burg.
Gäymershaim mit der Gült ausgenomen des Grichts daryber, das gehört gen Vohburg.
Greyspach die Burg.
Manhaim die Statt,
Huting die Burg.
Swäbische Wert die Statt
Hilpoltstein Burg: und Statt.
Freinstatt die Statt.
Landeck die Burg.
Holnstein die Burg.
Stossenberg die Burg.
Hochstett Burg: und Statt
Lauging die Statt
Fayming die Burg.
Gundlfingen Burg: und Statt
Giengen die Statt.
Hagl die Burg.
Stauff die Burg.
Warttenstain die Burg.
Weissenhorn die Statt.
Puech die Burg
Wolfsperg die Burg,
vnd daz Landgricht zu Marstett: ynd was zu den obgenantn Burgn, Vesstn vnd Slossen ge­hört: vnd gehören soll

.Es ist auch vnser yeglichen sein egenanter tail also zuegetailt: und angeual­len In zu haben zeniessen: vnd zebesitzen mit allem dem, das zu denselben Vesstn, Stett- Slossen, Herrschafftn und Landen gehört an Leutn, an Gutn, an Gerichts, Dorffern, Weylern, Wäldern, forsten, Höltzern, Wassern, Waiden, Wiltpahnen, Vischnutzen, Strassen, Gelaithn, Kürchensatzen, Manschaften, Lehenschafften, Geist­lich-und weltlichen und Landgerichten- oder wie es genant ist, besuechs: vnd vnbesuchts, erpauens: und vnerpauens, als es von vnsern vordem Herkommen ist.

H. Friderichs zu Landshuet tail

So ist vnserm Brueder Herzog Fridrichn: vnd seinen erben das Land zu Nidern Bayrn angeuallen, in solcher Maass, als Wür das besunders geeinander Verbrieft haben.

Bündtnus u. Erb­aynung

Wür bekennen auch, das Wür vns all drej für vns: vnd vnser Erben: und Nachkommen mit vnsern egenanten Landen: und Tailn zu Ober- und Nidern-Bayrn brüederlich: vnd Freundlich zueeinander ver­macht: und verbundten haben, vnd verpundten vns ewigclich in kraft des brieffs wider allermennigklich die ausserhalb vnser Land, an vns Stossent, niemand aus­genommen, als hernach geschoben steet, ob das wär, daz yemand mit vns all dreyen- oder vnser ainem oder mit vnser erben kryegen, Mutwillen oder vns an vnsern Landn, Herrschafften, rechten vnd guten Gewohnhaiten dringen- Irren- oder beschedigen wollt, er war geistlich- oder weltlich, wider den- oder dieselben sullen Wür all drej vnd all vnser erben getreulich aneinander beygestehen: vnd geholffen sein, mit allen vnsern Vermögen angeuerd.

Bündtnuss wider ihren Vettern Herzog Albrecht von Holand

Es ist auch mit nammen beredt; ob vnser Vetter Herzog Al­brecht von Bayrn der elter oder sein Sun- oder Ir erben von derVordrang wegen die sy vmb das Land zu Obern Bayn gethan ha­bent, mit vns- oder vnsern erben vmb dasselb Land rechten- oder krigen wolten, das Wür das all drej: vnd all vnser Erben brüderlich getreulich: vnd beygesten­dicklich mit einander Verantwurtten: und vns des weren sullen, vnser yeglicher mit seinem gantzen Vermugen, als vor vns all Leib: und Guet weret, frumen: vnd schaden darin gleich mit einander zu erben.

Kainen Krieg anzufachen.

Es sol auch vnser kainer- noch vnser Erben on der andern wissen: vnd Rat chainen Nahmhaften krieg nicht anfachen in kain weise.

Von Land ze Bayrn keinem Frembden nichts zu verkommen

Wür sullen auch vnser Land, Schlos, und Guter die Wür itzo haben. oder fürbas gewunen, wie die genant sind, nicht versetzen, noch verkumern gen kamen kunig noch Fürstn er sei geist­lich- oder weltlich- noch gen anders niemand verwexlen- oder die hinleyhen ainer auf des andern schaden noch sullen der niemant geben noch verkaufen.

Gebot vorkauf­fens
   
Welcher aber verkauffen muss, der sol das dem andern vnter vns: oder vnsern nach Land und Leut Rat zekauffen geben: vnd niemand anders.
Wär aber, daz Wür- oder vnser Erben vnter einander also nichts verkauffen-noch solch Versetzung nicht yberhaben sein mechten, so mugen: vnd sullen Wür nach Land: und Leut Rat vnd Gunst gen andern Leutn wohl verkauffen vnd ver­setzen, nachdem: vnd dan die notturfft gestalt ist, ongeuerd.
   
Der Fürstin Ge­mahl Heurath vermacht.
   
Es mag vnser yeglicher- oder vnser Erben, seiner Gemahl wohl vermachen: vnd verschreiben auf seinem tail, das redlich ist, vnd durch seiner Seel willen ain Geschefft tun, das auch redlich
ist, vnd daran sullen ihn die andern nichtz Irren: und das treulich stat halten: vnd vollenden on alles geuerd.

Das die Fürsten aufeinander Erben sullen
  
Wür bekennen auch mer, daz Wür vnsere Land ze Obern: vnd Nidern Bayrn mit Erbschafft auf ainander vermacht haben, vnd vermachen auch mit dem gegenwurtigen Brieff in solcher Mass, ob vnser ainer- oder mer von todswegen abgienge, da Got lang vor sey: vnd nicht eelich Sun liessen, so sullen die andern vnter vns- oder ihr Erben, daz Eelich Sun wären, desselben, der da abgangen war, Land: und Leut, Vesst: vnd Slos, als Wür die ietzo mit einander getailt haben, oder die er nach der tailung gewün- oder in sein Gwalt bracht, geich erben mit aller ihrer Zugehörung.

Der Fürsten Tochter Versorgnus halb.

Welcher vnter vns- oder vnsern Erben Tochter liess, die nicht beratn wären, dieselben Tochter sullen die andern Herren verheurathn beraten: vnd besorgn nach ihren Eren, als sy ir selbs kind wären, on alles Geuerd, also daz vnser aller Land: vnd Leut alzeit bey dem Na­men: und Fürsstenthum zu Bayrn beleiben.

Land-Strass, Mautt und Zohl halber.

Es ist auch nemlich geredt: vnd betädingt, daz all vnser Mautt Zol: vnd Strass geen: vnd beleiben sullen bej allen ihrn alten rechten: vnd Gewonheiten: und sol vnser chainer- noch vn­ser Erben dem andern chainerley Irrung oder Neuerung daran nicht thun, noch machen in chain weis.

keinen frembden Erben zesetzen.
   
Auch bekennen Wür ob sich kainer unter vns vorgenanter Herren zu dem andern besunder verbunden, oder vnser erbtail auf­einander vermacht hetten vor disem gegenwärtigen Brief, daz sol genzlich absein: vnd kain krafft nicht haben: vnd sullen des auch hinfür nicht thun in chainer weis, sunder es soll allzeit umb Erbschaft: vnd vmb all hiuerschriben sach genz­lich beleiben bey den punden: vnd gemachten als in dem gegenwürttigen Brief verschriebn ist, treulich on alls Geuerd.

Landsfreyheit

Wür sullen auch all vnser Ritter und Knecht, Stett- und Märckt, Land: vnd Leut: Pfaff: vnd Layen Reich: und Arm, wie die genant sind, niemand ausgenommen, genedigclich behalten: vnd beleiben lassen, bey recht, brieff: und gut Gewohnhaiten vnd wie sy sich selbs darin: vnd damit versorgt haben, daz haben Wür In mit vnsern Brieffen getruilich bestat, doch in solcher Mass, daz Wür bej vnsern Fürstentümern vnd Herrschafften beleiben vnd so vns dinstlich sein sullen, als getreu Biderleuth ihrer rechten Herrschafft billich: vnd von recht thun sullen.
 
keinem Gast amt zu verlassen
   
Wür sullen auch vnser Rat- Vesst und Sloss, noch chain vnser Ambt in vnsers Landn zu Bayrn mit kainem Gast nichts besetzen.
   
Lehen ausser landts
   
Was auch Lehenschafft sind ausserhalb vnsers egenanten Lands zu Obern Bayrn, die sol alzeit der eltest Herr von dem Obern Land zu Bayrn leihen, vnd ob derselben Lehen von Todfählen oder andern sachen icht ledig wurden: vnd wider vns geueln, die sullen Wür egenant Herrn des Oberlands: vnd vnser erben gleich mit einander erben: vnd tailen on alle Geuerdt.

Bachau Spitz u. Gut in Oesterreich
   
Wür bekennen auch um die Bachau- vnd Spitz: vnd alle andere Gut, die Wür in üesterreich haben vm den zehenten zu Haylprun, die Vesste Rotenuelss: vnd Gemund, Jachsperg: vnd Lau-den, daz alles zu Obern Bayern gehört: vnd versetzt ist, daz Wür egenant Herrn von Obern Bayrn: vnd vnser Erben, welcher vnter vnns will- oder mag, dieselben Guet- oder Ir ains- oder mer Gewalt haben zelösen, vnd welcher die also loset, der sol dem andern Herrn zu Ober Bayrn gehorsam sein halber Losung zetun vmb solch anzal, als er gelost hat.

Auftrag theglicher fürfallenter Irrung

Es ist auch zemerken, ob vnter vns vorgenant Herrn vnd Fürstn ainer mit dem andern hinfür vmb kainerlay sach stössig würden, so sol der drit Fürst: vnd Herr alzeit ain gleicher Mitler darunder sein, daz es mit Lieb gestilt werd, mocht ihm daz nit geuolgen, so sol jedweder Herr vnter den stossigen drey der seinen schidleutn darzu geben, moch­ten die das nit verrichtn, so sol der Herr der Antwurt er ist, ainen Obmann darzu nemmen auf des Herrn Rat, der do mitler ist vnd wie der das dan entschaidt, da-bej sol es beleiben.

Diese Tailung haben getan die edlen: vnd weisen vier: vnd zwanzig von Herrn Rittern: vnd knechten, als sy benent sind. Albrecht von Abensperg, Jörg Waldegker, Conrad Preysinger, Ott Pienzenauer, Sweigker von Gundlfing, Hanns Jagermeister, Vlrich Leichtenegger, Christan der Frauenberger, Thoman Preysinger, Hainrich Smiher, Ruedolph Preysinger, Arnolt von Khammer, Dieterich Hächsen­acker. Wilhelm Waldegker, Heinrich Cammerberger, Hannss Greiff, Warmund Pen­tzenauer, Vlrich Torer, Dieterich Stauffer, Hilpolt vom Khamer, Stephan Gumppen­berger, Wilhelm Mächslrainer, Hanns Torer von Hornstain, vnd Hanns Pflaumdorf­fer. Item Sechtzehen von Stetn. Conrad Dyemer, Hanns Rudolph, karlLigsalz Hanns Schluder Burger zu München. Darnach Seyz Aycher, Conrat Hurnein, Hanns Tintzinger, Conrad Endeltzhauser Burger zu Ingolstatt, Item von Lauging Hanns Steltzer: vnd Frantzischkh Taschler. Item von Landsperg Heinrich Gämetz. Item von Wasserburg Hanns Aechter. Item von Weilheim Conrat von Greiffenberg, Item von Aichach der Allt, Item von Neunburg der Freysinger, Item von Rain Vlrich der Schreyber, vnd das all hieuerschriben Sach, Pund: vnd articul stat gehalten werden: vnd vnzerbrochen beleihen, als wür auch dass bey vnsern Fürstlichen Treun vnd ayden aneinander geleibt haben. So geben Wür disen Brief mit vnsern anhangenten Insigln versigeltn geben zu München am Erchtag vor Sannd Catherein tag nach Christj Geburth dreyzehenhundert Jahr, vnd in dem zway: vnd neunzigi-sten jahr. Hierauf volgt ain offen Befelchbrieue, darinnen Herzog Stephan: vnd Herzog Friderich schaffen den Land Leutn: vnd Unterthanen des Lands, so Herzog Johannsn zuegetailt ist, welches auch im Brieff mit Namen genent wird, daz Sy demselben Herzog Johannsn als Ir rechten Herrschaft gehorsam seyn, lassen Sye auch ihrer ayd vnd pflicht, damit sye ihnen zuegetan gewest, leedig, dat. München am Sannd Catharinen Abent an. 1392.

Gleichermassen, wie im nächsten Brief Herzog Stephan vnd Herzog Friderich dem underthonen so Herzog Johannsn zuegethailt sind, ihme gehorsam zesein schaffen, also schuffen auch Herzog Stephan: vnd auch Herzog Johanns den under­thonen, so Herzog Friderich zuegetailt sind, nemlich in Nidern Bayrn ihme gehor­samb zesein.

III. Vertrag zwischen den Herzogen Albrecht und Wolfgang über den angefallenen Landshuter-Landantheil, und zugleich Primogenitur-Sanction.

(Bayerische Landtagsverhandlungen Bd. XV S. 355 — 381.)

Von Gottes Gnaden Wir Albrecht und Wir Wolfgang Gebrüder, beyde Pfalzgrafen bey Rhein, und Herzogen in Obern- und Niederbaiern u. s. w. bekennen öffentlich mit diesem gegenwärtigen Brief, wo und wem der fürkommt. Als sich zwischen Uns beyden Fürsten Gebrüdern des Regimentes und Regierung halben des Fürstenthumes von weyland dem hochgebohrnen Fürsten, Herrn Jörgen auch Pfalzgrafen bey Rhein und Herzogen in Niedern- und Oberbaiern unserm Vettern gelassen, und Uns von ihm erblich angefallen, so viel Uns dessen durch den allerdurchleuchtigsten und grossmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Maximilian römischen König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, unserm allergnädigsten lieben Herrn und Schwager in den Irrungen, sich deshalben zwischen Uns Gebrüdern an einem, und dem hochgebohrnen Fürsten unserm Vettern Herrn Friederichen, auch Pfalzgrafen bey Rhein und Herzogen in Baiern, als gesetzten Vormunder seiner jungen Vettern Herzogen Ottheinrichs und Philipps, weyland seines Bruders Herzog Ruprechts gelassener Söhne anderntheils, in Kraft seiner Majestät königlichen Spruches, zu Kölln ausgegangen, endlich zugesprochen ist, auch der merklichen Schulden, so in vergangenen Krieg, gedachten angefallenen Fürstenthumes halben, gemacht sind, Spänne und Irrung gehalten haben, derhalb Wir dann durch nachbenannte Anzahl unsrer treflichen Landsessen von allen Ständen der Prälaten, des Adels und von Städten gemeiner unsrer Landschaften unsers vor gehabten vätter-lichen auch angefallenen vetterlichen vorgemeldten Fürstenthumes vier und sechzig aller vorgemeldter Stände dazu verordnet und hiernach benannt, Uns unsern angeregten beyden Fürstenthümern, auch Land und Leuten zu gut, brüderlich, freundlich, endlich, und in ewige Zeit bleiblich vertragen sind, wie ausgedruckt nach Längs hiernach folgt:

Und also, dass Wir Herzog Wolfgang aus brüderlicher Liebe und Treue, auch sondern geneigten und freundlichen Willen, so Wir zu gedachtem unsern lieben Bruder, Herzog Albrechten und seiner Lieb Söhnen unsern lieben Vettern tragen, demselben unsern lieben Bruder Herzog Albrecht, und nach seinem Absterben, das Gott lange verhüte, seinem erstgebohrnen und ältesten Sohn Herzog Wilhelmen, und ob der vor dem genannten seinem Vatter unserm lieben Bruder Todes abgienge, alsdann seiner Lieb andern Sohn, so nachmals der älteste weltlichen Standes seyn würde, und also für und für einem unsers lieben Bruders Sohne nach dem andern alle und jede unser, Herzog Wolfgangs, Erbschaft Land und Leut der vorbenannten Fürstenthume, woher und von wem Uns die angestorben und erblich zugefallen sind, und zuvörderst auch unsern erblichen Theil des Fürstenthumes, durch weyland unsern Vettern Herzog Jörgen gelassen, und Uns, auch unserm bestimmten lieben Bruder erblich gefallen, mit samt dem Eegiment und fürstlicher Regierung derselben, auch allen andern Obrigkeiten, Eenten, Zinsen, Gilten, Nutzungen, Mäuten, Zöllen, Lehenschaften und allen zustehenden Zu- und Eingehörungen, wie die immer genannt sind und werden mögen, frey abgetretten, übergeben, zugestellt, und eingeantwortet haben, und thun das wissentlich und wohlbedächtlich, auch aus freyem, guten und geneigten Willen, mit und in Kraft dieses Briefes, wie Wir rechtlich und in dem besten Form thun sollen und mögen. Allein ausgenommen und Uns vorbehalten etliche Schloss und Flecken mit ihren Zugehörungen hiernach benannt.

Wir beyde Fürsten und Gebrüder, hievor benannt, bewilligen darauf hiemit, auch ordnen, setzen und wollen, als viel an Uns ist, für Uns, alle unsre Erben und Nachkommen, mit gedachter unsrer gemeinen Landschaft Rath, Gutdünken, und guten Willen, dass nun füran in ewige Zeit in vorgemeldten unsern Fürstenthümern, des vätterlichen vor gehabten und vetterlichen Uns jüngst erblich angefallenen, die nun füran ein Herzogthum genannt werden und seyn sollen, keine Theilung noch Zertrennung mehr geschehen, auch in solchem unsern Herzogthum nicht mehr, dann ein regierender Herzog Landesfürst und Herr seyn solle und möge Und so nach Absterben unser, Herzog Albrechts, solches Herzogthum, Eegiment und Eegierung an den ältesten unsern Sohn, Herzog Wilhelm genannt, wo der im Leben wäre, oder wo nicht, das Gott verhüte, an den ältesten nach ihm unserm lebendigen Sohn weltlichen Standes erblich fiele und käme, als auch rechtlich und billig alsdann geschieht, so soll derselbe, an welchen dann in Kraft dieser Ordnung solches Herzogthum und Eegiment desselben gefallen ist, und nach ihm sein ältester Sohn, und also für und für in absteigender Linien zu aller Zeit der älteste aus den Söhnen, wo deren mehr dann einer im Leben wären, allein regieren und solches Herzogthum besitzen, innhaben und verwalten; auch des Herzogthumes und seiner Vorältern gewöhnlichen Titel haben; aber die andern alle, so viel deren aus Uns Herzog Albrechten oder unsern Söhnen mehr gebohren und noch im Leben wären, nicht mehr dann einen Grafen Titel und Stand halten und gebrauchen; derselben jedem, so er achtzehn Jahre seines Alters erreicht, soll ein ziemlich Deputat einer Summe nämlich viertausend Gulden rheinisch oder Geldes jährlicher Gilt, wo die Grafschaft so ihm eingegeben, würde, angeregte Summe Gulden nicht erreichet, aus des Herzogthums Kamer oder Eentmeisteramten nach Nothdurft erstattet, verschrieben, und bezahlt werden. Doch soll ihrer jeder dem regierenden Fürsten unterworfen, getreu, dienstlich und gewärtig seyn, wie andre Landsessen, ungefährlich. Welche aber aus ihnen der Jahre hievor benannt noch nicht wären, die sollen sonst in ziemliche Wege bis zu solchen Jahren versehen und unterhalten werden; wie sich nach Gestalt ihres Wesens gebührt. Wo aber die also aus absteigender Linien unser, Herzog Albrechts, auch unsrer Söhnen gebohren, Todes abgegangen, und deren keiner mehr im Leben wäre, alsdann soll solches Herzogthum, das Regiment und Regierung an den nächsten und ältesten Seitenerben unser, Herzog Albrechts, und unsrer Söhne männlichen Stammes fallen, und damit Erbschaft und Regiments halben seiner absteigenden Linien und der Seitenerben in allweg gehalten werden wie hievor mit den Erben in dem Falle erster absteigender Linien davon gesetzt ist.

Und wann aber Uns Herzog Albrechten und unsern Söhnen vorgemeldter unser lieber Bruder Herzog Wolfgang sich so brüderlichen und freundlichen Willens gegen Uns, wie vorsteht, gehalten und bewiesen, so haben Wir Herzog Albrecht bewilliget, Uns gegen gedachten unsern Bruder auf der verordneten Unterthaidin-ger, hievor benannt, gütliche Handlung gleicherweise auch brüderlich und freundlich hingegen zu halten, und also, dass Wir, oder nach Uns, unser regierender Sohn und Fürst, an alle Schuld, so Wir in vergangenen Kriegsläufen zur Eroberung weyland Herzog Jörgens seeligen gelassenen Fürstenthumes gemacht und bezahlt haben, auch noch schuldig sind, allein tragen und bezahlen sollen, ohne Ent-geldniss unsers Bruders, Herzog Wolfgangs.

Es soll auch unserm Bruder Herzog Wolfgang zustehen und folgen, und durch Uns Herzog Albrechten übergeben und eingeantwortet werden von Stund an, wie hernach folgt, unsers Bruders Herzog Wolfgangs Lebenlang innzubehalten die hernach benannten Städte, Schloss, zugehörige Märkte, Dörfer, Weiler, Güter, Höfe, Fischerey, Wildbann, Holzwachs und Abnutzung, mit samt allen Zugehören, hohen und niederen Gerichten, Scharwerken, und allen andern Obrigkeiten und Strafungen, nichts ausgenommen, wie dann die bisher Wir Herzog Albrecht, und weyland unser Vetter Herzog Jörg inngehabt haben.

Und sind das die Städte und Schloss mit Namen: Stadt, Schloss und Landgericht Aichach, Stadt, Schloss und Landgericht Fridberg samt den Zoll am Lech, Schloss und Landgericht Mehring, Stadt, Schloss und Landgericht Landsberg, Stadt, Schloss und Landgericht Schongau, Schloss Rauhenlechsberg, Stadt, Schloss und Landgericht Weilheim und Paal, mit samt den dreyen Schlossen Hegnenberg, Lichtenberg, und Greifenberg.

Doch also und mit der Bescheiden, welches unter den obgenannten Städten und Schlossen verpfändet, oder einig andre Gut oder Gilt daraus oder darauf verschrieben oder versetzt sind, dieselbe Verschreibungen sollen mit ihrem Innhalt bey Kräften bleiben, und so viel ihnen, so solche Verschreibungen haben, von Abnutzungen der Ämter über die gewöhnliche Burghut auch andre Gilten daraus verschrieben sind, soll unserm Bruder Herzog Wolfgang von Uns Herzog Albrechten von Hand in seinem Deputat, hiernach benannt, erstattet, bis die abgelöset werden. Aber dieselben Pfleger sollen nichtsminder in dem Gehorsam der Regierung, damit sie unserm Bruder Herzog Wolfgangen verpflichtet sind, bleiben.

Die andern Ambtleute, die nicht verpfändete Ämter inn haben, sollen bis auf Lichtmesse schierist künftig nicht entsetzt werden. Doch Landsberg halben mag sich unser Bruder Herzog Wolfgang mit dem Pfleger daselbst seines Abzuges halben, wie sich gebührt, vertragen.

Und ob der ietztgemeldten Schloss und Städte eines oder mehr unser Herzog Albrechts Gemahlin ihr Vermächtniss - oder andrer Weise oder darauf ichts verschrieben wäre, so sollen Wir Herzog Albrecht von gedachter unsrer Gemahlin entledigen, und unserm Bruder Herzog Wolfgangen deshalb frey machen.

Wo dann unser Bruder Herzog Wolfgang einige Pflegen, Aemter oder Zins und Gilten selbst erlösen würde, soll ihm gestattet werden, und solches ohne Verhinderung nachfolgen und zustehen.

Ihm soll auch dabey folgen und zustehen aller Wildbann in den obgenannten Herrschaften und Gerichten, und der Wildbann so ihm vorher verschrieben ist, in den vergangenen Verträgen.

Dazu soll unserm Bruder Wolfgangen sein Lebenlang von Uns Herzog Albrechten oder unsern regierenden Sohne oder Erben jährlich ohne alle Verhinderung folgen und gegeben werden zwölf tausend Gulden rheinisch. Doch sollen an solcher Summa abgezogen werden, was die obgenannten Städte und Schloss mit ihren Zugehören jährlicher Rent und Gilt ertragen; wie dann die vormalen auf unser Herzog Albrechts und weyland unsers Vettern Herzog Georgens Kästen und Rentmeisterämter gegangen, verrechnet, und von Uns und ihm selbst eingenommen sind, zu taxiren als sich gebührt. Ausgenommen die Schloss Hegnenberg und Greifenberg. Und solche Überantwortung Bezahlung von Hand soll jährlich beschehen halb zu Lichtmess und halb Jacobi.

Es sollen auch unserm Bruder Herzog Wolfgangen zustehen und er zu verleihen haben alle geistliche Lehen, auch alle weltliche Beutellehen in den Gerichten und Herrschaften obgenannt, so ihm eingeantwortet werden.

Es ist auch bethaidingt, nachdem unser Bruder Herzog Wolfgang Uns Herzog Albrechten und unserm ältesten Sohn obgesetzter Meynung das Herzogthum Obern-und Niedernbaiern als regierenden Fürsten abgetretten, zugestellt und eingegeben hat, sollen Wir und nach Uns unser regierender Sohn oder Erb solch Fürstenthum vom heiligen Reiche zu Lehen empfangen und tragen; auch dass wie andere Fürsten des Reiches ohne unser, Herzog Wolfgangs, Entgeldniss und Kosten verdienen.

Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch ohne sonderer Verwilligung unser, Herzog Albrechts, oder unsers regierenden Sohnes oder Erben von den Städten Schlossen und Gütern nichts versetzen, verkaufen noch verkümmern. Aber zu seiner Seelenheil soll er viertausend Gulden rheinisch, oder so viel Gilt, als die Summa Geldes ertragen mag, zu verschaffen und zu vermachen Macht und Gewalt haben. Doch dass Wir Herzog Albrecht oder unser regierender Erbe jährlich dieselben Gilten oder Stuck wiederum einen Gulden mit zwanzig abzulösen und wieder zu dem Herzogthum zu bringen, Macht haben.

Auch mag unser Bruder Herzog Wolfgang die Aemter, so er Laut dieses Vertrages inn hat, seinen Dienern und Verwandten wohl verschreiben, ihr Lebenlang; doch, wo sie nicht geschickt, auch Uns, oder nach Uns unserra regierenden Erben nicht gefällig wären, so sollen Wir und unser regierender Erbe Macht haben, die nach Unsers Bruders Tode von den Aemtern zu entsetzen. Doch dass er die Pflegen und Amt zu Schongau, Landsberg, Paal, Weilheim, Mehring, Fridberg und Aichach über sein, unsers Bruders, Lebenlang niemanden verschreibe.

Und als nämlich bethaidiget und bewilliget ist, dass unser Herzogthum zu Baiern füran ungetheilt seyn und bleiben soll; wo sich dann aus der Nothdurft begeben würde, dass Wir Herzog Albrecht oder unser nachfolgender regierender Sohn oder Erbe eine gemeine Landschaft erfordern würden, so sollen und mögen Wir oder unser gemeldter Sohn oder Erbe alsdann die Unterthanen, unserm Bruder Herzog Wolfgangen unterworfen, so in eine Landschaft gehören, wie andre Landsessen zu fordern haben, dieselben sollen auch in einer Landschaft mit samt andern rathen und helfen zu gemeinem Nutzen Uns und dem Lande, wie alsdann betrachtet und beschlossen wird, ungefährlich; auch in Kriegen und Befriedung des Landes thun, wie andere. Doch dass solches unserm Bruder Herzog Wolfgangen an allen seinen Obrigkeiten in andre Weg unvergriffen und unschädlich sey.

Wir Herzog Albrecht, und nach Uns unser regierender Sohn oder Erbe sollen und wollen den Landrichtern, so Uns durch unsern Bruder Herzog Wolfgangen zugeschickt und präsentirt werden, den Bann über das Blut zu richten, so oft das geschieht, ohne alle Ein- und Widerrede verleihen, und ihm darinn, auch in den Appellationen und Hofgedingen, so von den niedern Gerichten für unsers Bruders Hofgericht geappellirt und gedingt werden keine Verhinderung oder Eintrag thun; ohne Gefährde. Doch so soll unser Bruder Herzog Wolfgang sein Hofgericht ordentlich mit Hofmeister, Kanzler und Käthen besetzen, wie sich seinen Unterthanen und dem Rechten zu Gut und Förderung zu thun gebührt.

Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch ohne Verwilligung unser, Herzog Albrechts, oder unsers regierenden Sohnes oder Erben, aus den obgenannten Schlossen und Städten keinen Krieg fürnehmen oder jemanden zu thun gestatten. Auch niemand darinn enthalten, der Land und Leuten zu Schaden käme; und bey den seynen mit Ernst darob seyn, dass sie niemand wider Recht und Billigkeit vergewältigen oder beschweren, sondern dieselben Schloss und Städte und die Unterthanen derselben zu Rettung und Handhabung Land und Leut in Laut des königlichen Landfriedens beschützen und beschirmen, als er zu thun schuldig ist.

Wie aber und welcher Gestalt und Maass Wir Herzog Albrecht, oder nach Uns, unser regierender Sohn oder Erbe als regierende Fürsten sollen und mögen kriegen, soll beschehen, wie Wir Uns und eine gemeine Landschaft dessen miteinander vertragen.

Und nachdem Wir Herzog Albrecht noch etliche Jahre dem schwäbischen Bunde verwandt, wo dann Wir oder unser regierender Sohn oder Erbe zu Hilfe desselben Bundes der Schloss und Städte auch der Unterthanen obgenannt zu Verfriedung der Strassen auch Land und Leute und zu Kriegen zu gebrauchen nothdürftig würden, so soll Uns die Oefnung und Hilfe derselben Schloss und Städte durch unsern Bruder Herzog Wolfgangen zu solchem gestattet, und nicht vorgehalten werden. Doch dass diejenigen, so in die Städte und Schlosse von Uns Her-

zog Albrecht unserm Sohne oder Erben oder vom Bunde zu Schwaben eingelassen würden, Zusagen und Pflicht thun, unserm Bruder Herzog Wolfgangen und seinen Unterthanen ohne Schaden darinn zu seyn, und dermassen wiederum herauszuziehen. Und die Pfleger und Amtleute unsers Bruder, Herzog Wolfgangs, auch die vorgenannten Städte sollen Uns Herzog Albrechten und unserm regierenden Sohne oder Erben dessen Pflicht thun. Doch unserm Bruder Herzog Wolfgangen an aller seiner Obrigkeit und Gerichtszwängen unvergriffen und ohne Entgelt. Und ob der Bund zu Schwaben erstreckt, und Wir oder unser regierender Sohn oder Erbe in solcher Erstreckung seyn würden, soll es füran, wie es jetzt geordnet ist, mit der Öefnung und Hilfe auch gehalten werden.

Wo sich auch füran begäbe, dass Wir obgenannten Fürsten mit einander irrig würden, so sollen Wir Uns nach Gestalt der Sachen und Irrungen auf eine Anzahl unsrer Landleute vereinigen zu brüderlichen Austrag und Hinlegung desselben.

Es soll auch kein Theil dem andern keinen Rath, Diener oder Knecht nicht fangen, vergewältigen, auch dies unsern Räthen, Dienern, Knechten und Unterthanen gegeneinander mit der That zu handeln nicht gestatten, und das in Allweg fürkommen; sondern ein jeder Theil der zu des andern Räthen, Dienern oder Knechten, oder die Räthe, Diener oder Knecht gegen- und zueinander ichts zu klagen oder zu sprechen hätten oder gewännen, das soll vor dem Herrn, dem derselbe Rath, Diener oder Knecht, der also verklagt oder fürgenommen würde, verpflichet wäre, gütlich oder rechtlich zu entscheiden und also gehalten werden, dass der Kläger dem Antworter für seinen Herrn mit Recht oder Klage nachfahren soll ohne alle Widerrede des andern Theiles; und jeder Theil dem andern, so erst er das gewahr erinnert und ermahnt wird, förderlich der Gütigkeit oder des Rechtens gestatten und verhelfen, damit der Unwillen, so daraus zwischen Uns Fürsten erwachsen möchte, vermieden und verhütet werde; Ausgenommen, wo jemand der obberührten Personen malefizische Händel begienge; die sollen an gebührlicher Statt, wie sich gebührt und Recht ist, gerechtfertiget werden.

Die Unterthanen obgenannter Städte, Schloss, Herrschaften und Gerichten von allen Ständen, der Prälaten, des Adels und von den Städten sollen unserm Bruder Herzog Wolfgangen, laut dieses Vertrages, der jetzt zwischen sein und Uns Herzog Albrechten aufgerichtet ist, Pflicht und Huldigung thun, wie sich gebührt.

Weiter das Geschütz, Büchsen, Pulver und anderes Gezeug soll unserm Bruder Herzog Wolfgangen bleiben, soviel dann dessen jetzt in den Schlossen und Städten, die er einnehmen wird, ist, die Städte und Schloss, wo Noth ist, damit zu beschützen.

Es sollen auch ihm durch Uns Herzog Albrechten aus brüderlicher Freundschaft noch etliche Schlangen, Stein, und Hackenbüchsen geantwortet, und zugestellt werden; Dergleichen soll ihm auch folgen, bleiben und zustehen, der Getreid, so jetzt auf den Kästen, so er einnimmt, vorhanden ist.

Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch die Unterthanen, so ihm zugestellt werden, von allen vor bestimmten Ständen samentlich und sonderlich bey ihren Freyheiten und altem Herkommen gnädiglich bleiben lassen, handhaben, schützen, schirmen, und sie niemanden davon zu dringen gestatten, und ihnen dessen nothdürftige Yerschreibung geben.

Und so unser Bruder Herzog Wolfgang mit Tode vergeht, das Gott lange verhüte, so sollen alsdann die obgenannten Städte, Schloss und Herrschaften mit allen ihren Ein- und Zugehörungen zu Stund Uns Herzog Albrechten, oder ob Wir nicht enwären, unserm regierenden Sohne oder Erben, als dem regierenden Fürsten wieder heimfallen, zustehen, und wie andere Landsessen verpflichtet seyn und bleiben, ohne männiglichs Verhinderung.

Dann die ausstehende Pension und Deputat, so Wir Herzog Wolfgang an unserm Bruder Herzog Albrechten nämlich in einer Summa sechstausend achthundert und vierzig Gulden rhl. gefordert haben, lassen Wir seiner Lieb auf der vier und sechzig Verordneten gütliche Unterrede hiemit freundlicher Meynung nach, in Ansehung, dass seine Lieb Uns viele Zeit in ihrer Lieferung vor und im Kriege gehabt hat; auch aus andern freundlichen Ursachen Uns dessen gegen seiner Lieb bewegend.

Als aber unser Bruder Herzog Albrecht Uns aus freundlichen Willen etlich Silbergeschirr geliehen hat, nämlich sechzehen grosse und vier kleinere silberne Schüssel, drey vergoldete silberne und verdeckte Becher, und dazu neun silberne grosse Schinbecher, deren einer bey einer Maass ungefährlich hält, dasselbe Silbergeschirr alles mögen Wir, aus seiner Liebe Zulassen, unser Lebenlang innhaben und nutzen; aber nach unserm Tode soll ihm, oder wo Uns seine Lieb nicht überlebt, seinen regierenden Erben nach ihm, das ohne Abgang wieder folgen und zustehen; auch ihm dessen eine Bekenntniss von Uns gegeben werden.

Wir Herzog Albrecht als nun einiger regierender Fürst ordnen auch hiemit, setzen und wollen, dass nach Uns ein jeder unser regierender Sohn oder Erbe unsern getreuen Landsessen von allen Ständen, der Prälaten, des Adels und von Städten, so sie gedachten unserm regierenden Erben gewöhnliche Pflicht und Erbhuldigung, wie sich gebührt, thun wollen, als sie schuldig sind, ihnen ihre Freyheit, altes Herkommen und löbliche Gewohnheit gnädiglich bestätten, und darinn keinen Verzug haben noch suchen sollen, in keine Weise.

Und nach dem nun dieser Handel zu brüderlichen, freundlichen, beständigen Vertrag, auf Meynung hievor begriffen, gekommen ist, und Wir Herzog Albrecht vorbenannt aus menschlicher Natur Uns tödtlich erkennen, so sind Wir geneigten Willens, unserm ältesten Sohn hievor gemeldt, und dem so solch unser Herzogthum und dessen Regiment aus vor begriffener Ordnung erblich zustehen wird dieweil der noch achtzehn Jahre seines Alters völliglich nicht erreicht hat, mit Vormundern und Gerhaben angeregten Herzogthumes und Regimentes halben ordentlich, und wie Wir besten Forms rechtlich thun sollen und mögen, zu besetzen und zu fürsehen. Auf das benennen, ordnen und setzen Wir zu solchen Vormündern und Gerhaben den vorbenannten unsern lieben Bruder Herzog Wolfgangen u. s. w. aus brüderlicher Liebe und Treue für einen, und zu ihm sechs andere von den dreyen Ständen Ober- und Niederlandes unsers vorgemeldten Herzogthumes, wie Wir dann die in einem sonderen und Beybrief nennen und Ordnung im Handel geben werden. Also dass die sieben, jetzt und Alsdann benannt, nach unserm

Absterben, das Gott lange verhüte, unsers vorbestimmten regierenden Sohnes oder Erbens in dem Regimente seines Herzogthumes Vormunder und Gerhaben seyn, und ihm alle des Herzogthumes Nothdurft zum Besten und Nützlichsten ihres Vermögens und Verstehens aufs getreulichste verwalten sollen; aller Weise. und Maass, wie sie das zu thun schuldig sind, und gegen Gott, auch gedachtem unsern Sohn oder Erben, so er die Jahre obbestimmt erreicht, auch gegen Land und Leuten verantworten sollen und wollen, wie sie dann dessen auch gewöhnliche Pflicht thun werden. Doch mit diesem ihren Vorbehalt, ob ihrer einer oder mehr von Krankheit, Alters oder Unschicklichkeit wegen seines Leibes, nicht mehr Vormunder oder Gerhab seyn möchten oder wollten, dass alsdann die andern Vormünder und Gerhaben, hievor benannt, an dessen oder deren Statt andre aus denselben Ständen, daraus die, so abgestanden, gewesen sind, zu ihnen in die Vormundschaft erwählen, nehmen und setzen sollen und mögen; also dass die vorgemeldte Anzahl für und für bleibe, bis unser regierender Sohn oder Erbe achtzehn Jahres seines Alters völliglich erreicht habe. Getreulich, ohne Gefährde.

Und die vier und sechzig unsrer Landsessen, so solchen Vertrag zwischen Uns beyden Gebrüdern gemacht haben sind von Namen zu Namen Und erstens die von den Prälaten:

Heinrich Abt zu Tegernsee.
Ulrich Abt zu Raitenhaslach. Balthasar Abt zu Beuern.
Georg Abt zu Obernaltach.
Niklas Abt zu sankt Veit.                                                  
Georg Abt zu Prifling.
Pongratz Abt zu Fursten-Zeil.
Ulrich Abt zu Steingaden.
Gregorius Abt zu sankt Salvator.
Vital Abt zu Osterhofen.
Leonhard Probst zu Schöftlarn.
Georg Probst zu St. Nikola bey Passau.
Johannes Probst zu Polling.
Mathäus Probst zu Reichersberg.
Johannes Probst zu Altendting.
Caspar Räbein Dechant unsers fürstlichen und unser lieben Frauenstifts allhier zu München. Nachfolgend die von den Herrn, Ritterschaft und vom Adel.
Bernhardin von Stauff Freyherr zu Ehrenfels.
Wolfgang von Fraunberg, Freyherr zum Haag, zu Prunn.
Johannes Freyherr zum Degenberg, Erbhofmeister in Baiern.
Johannes von Aichberg, Herr zum Hals und zum. Moos.
Wolfgang von Ahaim zu Wildenau, unser Herzog Albrechts Hofmeister.
Hanns von Peffenhausen zu Reichertshausen unser Herzog Albrechts lieben Gemahlin Hofmeister.
Hanns von Closen zu Gern und Arnstorf.
Jörg von Gumpenberg zu Zaizkofen, Erbmarschall in Obernaiern.
Friedrich Mautner zu Katzenberg.
Rudolph von Haslang zu Groshausen.
Bernhard von Seiboltstorf zu Seiboltstorf.
Jakob von Fraunhofen zu Fraunhofen.
Wolfgang von Weichs zu Griesbach.
Ulrich von Nussdorf zu Beuerbach.
Jörg von Parsperg zu Flüglsperg.
Alle Ritter,
Hanns von Paulstorf zu der Kürn. Jörg Nothaft zu Wernberg. Warmund von Fraunberg zum Hubenstein. Wolfgang von Schmiehen zum Wackerstem. Wolfgang von Preysing zu Kopfsperg. Sigmund von Schwarzenstein. Moriz von Sandizell zu Edelzhausen. Christoph von Rain zu Rain. Ambrosy von Freyberg zu Kammerberg. Heinrich Waller zum Wallerthurn. Sigmund Ecker zu Pöring. Jörg von Trenbach zu Waldburg. Caspar Winzrer zu Saxenkam. Ulrich Ramung zu Rameck. Bernhard Stinglheimer zu Thürntenning. Paulus Lampfrizheimer zu Pirkach. Zacharias Hohenkirchner zu Kümstorf.

Und zuletzt die Namen der Verordneten von Städten. Bartlmä Schrenk und Ottmar Ridler von der Stadt München. Hanns Leitgeb und Wolfgang Zerngast von der Stadt Landshut. Veit Peringer von der Stadt Ingolstadt. Hanns Veldner von der Stadt Straubing. Hanns Schernfels von der Stadt Burghausen. Wolfgang Lorenz von der Stadt Landsberg. Hanns Tegerseer von der Stadt Braunau. Erasm Schied von der Stadt Deckendorf. Hanns Widmann von der Stadt Schongau. Hanns Pobt von der Stadt Schärding. Erasm Willinger von der Stadt Vilshofen. Jörg Schardinger von der Stadt Kelheim. Sigmund Aichhorn von der Stadt Oeting. Ostermaier von der Stadt Pfaffenhofen. Andrä Schmid von der Stadt Dietfurt.

Damit aber dieser gegenwärtige Vertrag in ewigen Zeiten kräftig, und beständig sey, so haben Wir beyde Fürsten unsere Insiegel an diesen Brief thun hängen, dadurch und in Kraft derselben Wir Uns bey unsern fürstlichen Worten und Treuen für Uns selbst, alle unsre Erben und Nachkommen, und Wir Herzog Albrecht sonderlich für unsre drey Söhne Herzog Wilhelm, Ludwigen und Ernsten so noch der Jahren nicht, und in unser, als ihres Herrn und Vatters Gewaltsame und Verwaltung sind, auch deren Söhne, wo sie die haben würden, und ihre Erben, gleicherweise zu thun, und diesem Brief getreulich zu geleben, aus vätterlicher Macht hiemit wie Uns selbst verpflichten und verbinden.

Und zu noch mehrerer Sicherheit und Urkund aller vorgeschriebenen Sachen haben Wir vier und sechzig Verordnete hievor genannt, unser aller, nämlich Wir Prälaten unsrer Gotteshäuser und Stifter, Wir vom Adel unsre angebohrne, und Wir von Städten, der Städte, davon Wir geordnet sind, gewöhnliche Insiegel an diesen Brief anstatt und aus Befehl ganzer Landschaft auch thun hängen, deren Wir Uns gemeine Landschaft mit gebrauchen, und Uns unter denen samt und sonders in ewige Zeit bey unser aller Treuen hiemit verbinden, und zu stätt verbunden seyn wollen, getreulich zu halten allen Innhalt dieses Briefes, so viel Uns allen in seinem Laute der betrifft. Mit den ausgedruckten Vorbehalt, ob der vorangezeigten Insiegeln eines oder mehr neben unsrer beyden Fürsten Insiegeln an diesen Brief nicht gehängt würden, das doch nicht geschehen, so soll dennoch das diesem unsern brüderlichen Vertrage mit gemeiner Landschaft Willen, wie ob steht, geschehen, anabbrüchig, auch ganz ohne Schaden, und dieser Brief nichts minder bündig und kräftig seyn, wie der lautet, als wären alle Insiegel, hievor benannt, daran gänzlich gekommen.

Der geben, und das alles ist gehandelt und beschlossen zu München auf gemeinem Landtage daselbst gehalten. Am Mittichen nach sankt Ulrichstag, als man zählet pp. 1506.

IV. Erbeinigung zwischen Pfalz und Baiern, 1724.

(Vorlegung der fideicornmissarischen Rechte, Urkunde N. XXXI. S. 114 — 120.)

Nachdeme von Gottes Gnaden Wir Maximilian Emanuel, im Ober-und Nieder-Bayern, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz - Truchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg, u. s. w. und

Wir von Gottes Gnaden Carl Philipp, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Erz-Schatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Bergen Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensperg, Herr zu Ravenstein, u. s. w. in beyderseitige reife Erwegung gezogen, was gestalten beyde Unsere Hochlöbliche Häuser von einem Stamm Vatter abstammen, und in dem Heil. Röm. Reich sowohl, als auswendig in

aller Gelegenheit billig, wie es an ihm selbsten ist, ein Hauss vorstellen sollen, dahingegen wissend, was grose Zwiespalt, Zwietracht und Uneinigkeiten schon von Zeit der ersten Abtheilung Bayern und Pfalz, unter solch Unsern Häussern entstanden, welche verursachet haben, dass eines zu des andern Wohlfahrt, Aufnahm und Hoheit, so werkthätig, als es wohl geschehen können, nicht geholfen; wo im Gegen-Betracht leicht zu begreifen, was groses Ansehen und Beförderung in aller Vorfallenheit beeden solch Unserer Häusser einmüthige Zusammensetzung, aufrichtige Vernehm- und Einverstehung selbigen verschaffen, und nebenbey Unsers teutschen Vatterlandes, des Heil. Röm. Reichs Wohlstand nicht wenig erhalten würde; so haben Wir beede vorangesezte Churfürsten, als Capi, Vorsteher, Besitzer und regierende Fürsten Unserer Hochlöbl. Stamms und Namens Erb-Landen, Uns über vorgegangene mündliche Unterredung, weiters durch schriftliches Vernehmen zusammen gethan, und Uns unter Gottes, des Allmächtigen Beystand, (dem Wir Unseres uralten Fürstlichen Stammes Erhaltung innbrünstiglich zu danken haben) folgenden Einigungs - und Hausstractats - Bündnüss und Vertrag für Uns, Unsere Erben und Nachkommen solchergestalten verglichen, dass dieser Unser Hauss-Einigung und Bündnüss alle von Uns und Unserem Fürstlichen Hauss abstammende und dermahlen im Leben gehende Geist- und Weltliche Churfürsten, anwartende Churprinzen, Herzogen, Pfalzgrafen und Fürsten (gleich am Ende entworfen ist) sich einverleibt, und zu dessen Festhaltung, mit und neben Uns, für sich, ihre gleichmässige Erben und Nachkommen zu ewiger Zeit verbindlich gemacht haben. Und zwarn

Erstlichen: ist abermahlen eine reichskündige Sache, in was öffentliche Wiederwärtigkeiten beede Unser Churfürstliche Häuser, Bayern und Pfalz, nach Ableben der in Gott ruhenden Kayserl. Maj. Ferdinandi des dritten, Glorreichesten Gedächtnüss, wegen des Reichs-Vicariats und Verwesung verfallen, dessen Bey-legung zwar bereits Ao. 1673. mittelst eines zu Ulm unter erkiessenen Mediatoribus von beyderseitigen Käthen zusammen gesezten Congress gesucht, aber unausgemachter Sachen wieder abgebrochen worden; damit nun aber diese Unserer beeder Häusser verfasste Einigung, zu ewigen Zeiten vest und unverrückt stehen möge; haben Wir Eingangs benannte Churfürsten nöthig befunden, dass aller Anfangs dieser Stein der Wiederwärtigkeit aus dem Weg geräumet werde, derentwegen wollen Wir, dass vorberührtes Reichs-Vicariat von Uns beeden Churfürsten und allen Chur-Erben Unsers Hausses künftighin simultanee geführet, und zu solchem Ende ein sonderbahres Vicariat-Gerichte aufgerichtet werde, dessen allen Wir Uns in einem sonderbahren Tractat de Dato München und Mannheim den 15. May dieses laufenden Jahres, ausführlich verstanden haben, darauf Wir Uns dann diess Orts lediglich beziehen, und zu dessen unveränderlicher Festhaltung wiederholter mit dem Beysatz verbunden, dass über solchen Vergleich Wir die Kayserl. gnädigste Ratification mit gesamter Hand ansuchen wollen, woran um so weniger zu zweifeln, als Ihro Kayserl. Maj. selbst gerne und gnädigst vernehmen werden, dass unter Unsern beeden Häusern die Sache dergestalt beygelegt, damit unter Zeit des interregni jeder des Heil. Reichs Stand und Vorfallenheiten die unverfälschte Justiz suchen und finden möge.

Wie dann Andertens: Der beeden Häusser Succession wegen auf einstens Abgang (den der Allmächtige Gott bis ans Ende der Welt gütigst abwenden wolle) als von einem gemeinsamen Stamm-Vatter, Weyland Herzogen Ludwig aus Bayern, Pfalz-Grafen bey Rhein, herstammenden Linien, und beederseitigen Proximis agnatis durch die Hechte albereits vorgesehen ist, von beederseits Unserer Hochlöblichen Vorfahrer, hingegen wegen derer Landvertheilung, gemeinsamen Hülfe und Beystand im Fall Beleidigung, dann auch beständiger Freundschaft und reciprocirlichen Wohlwollens halber, sondern Verträge, benanntlich Ao. 1490 und 1524 und lezthin Ao. 1673, errichtet worden; So sollen diese Verträge hiermit erneuert seyn, als selbigen in dem Ossnabrückischen und Münsterischen Friedens-Instrument in seinen Artikuln nichts derogirt worden ist, bei welchen es ausser vor verstandenen bereits beygelegten Vicariats-Puncten sein unveränderliches Verbleiben haben; immassen was die in erst angezogenen beeden ältern Verträgen, gegen einander verglichene würkliche Hülfe betrifft, hievon im nachstehendeu sechsten Artikel mehrers erläutert werden solle.

Gleichwie aber Drittens: Wir gesamte in diesem Hauss Unions-Tractat begriffene Paciscenten, als gemeldet, von einem Stamm-Vatter herkommen, mithin billig ist, fördershin Unsere beede Hochlöbliche Häusser für eins zu halten, und anzusehen haben, also solle auch fördershin und zu ewiger Zeit eines Haus Angelegenheit und Interesse genommen und geachtet werden, solchermassen, dass Wir Uns insgesamt, und jeder insonders bey Unseren Fürstlichen Ehren und Worten auf das kräftigste verbunden: vom Schluss dieser Tractaten an, künftig fördershin, und allzeit gegen einander, Uns unzertrennlich, beständig und getreulich zu vernehmen, sagen darüber zu, und versprechen, in aller Vorfallenheit beeder Unserer Häusser Ehre, Hoheit, Interesse und gerechten Vortheil zu befördern, Uns und einen jeden Unseres Hausses, und davon absteigender Fürstl. Linien und Tractats-Mit -Interessenten und Blutsverwandten, bey dessen und dermahligen Landen und Besitz (in soweit selbiger wegen seiner Zeit etwann ein Rückfall ausgedungen ist, oder dieser bey Geistlichen Würden von selbst sich ergiebet) dann Unsere und Ihrer habend oder zukommende Gerechtsame, auf das verbindlichste fest zu halten, und mit einmüthigem Einverstehen, Rath und thätlicher Beyhülfe unabweigerlichen wieder jene, so solchen Besitz anfechten, zu schützen; welcher werkthätlicher und unzertrennlicher Beystand allerförderst auch dahin deutlichen erkläret und vermeinet ist, dass, wann es um eines Hausses habende oder noch zukommende Jura, Sprüche und gerechte Anforderungen um Hoheiten, Praeeminenzien, oder Landereyen zu thun, zu derselben Beybehalt oder Ausführung, folglichen Beyschaffung dessen, was in deme gebühret, ein Hauss dem andern, und neben diesen alle Tractats - Mit - Interessenten angeregter massen, mit Rath und That nach allen Kräften, vermöge dieser neuen Verbindnüss beyzustehen verbunden, und gehalten seyn. Zu solchem Ende dann

Viertens: Wir insgesamt Uns fernere verglichen, dass Wir auf Reichs- und Crayss - Tägen, nicht weniger bey anderen öffentlichen Conventen, und gestaltsame der Vorfallenheiten, sonderbar in Sachen, welche beede Häusser und Tractats-Mit-Interessenten gegenwärtig, oder in ohnbedachtlicher Folge der Zeit und Jahren betreffen möchten, dann auch zu beständiger Aufrechthaltung des Heil. Röm. Reichs-Grund - Gesetzen und Friedensschlüssen, Uns jedesmahl aufrichtig und einmüthig gegen einander vernehmen, die Rathschläge und Stimmen zusammen tragen, und mit einander de concerto verfahren, wessentwegen Wir insgesamt übernehmen, Unsere, bey vorwährendem Reichs- oder anderen künftigen Conventen, auch Kayserl. und anderen Höfen habende beyderseitige Ministros ausdrücklich und gemessen zu befehlen, und zu instruiren, dass selbe sich mit einander im Vertrauen und pflichtmässiger Enge vernehmen, und jedes mahl verstehen sollen, so den Verstand ebenfalls auf jene hat, welche etwann denen gegenwärtigen nach der Zeit substituiret werden möchten.

Wie zumalen nicht weniger Fünftens nicht zu umgehen ist, dass nicht ein oder andere Unserer Häusser in eigenen oder auch Hauss Angelegenheiten, so wohl bey dem Kayserlichen Hof, als andern Chur- und Fürstlichen Höfen öfters zu negotiiren oder Bedörfens zu suchen hat. So hat auch in solchem Fall ein Hauss dem andern seine Interposition und officia bey allen Vorfallenheiten bey gedachten Kayserlichen und andern Höfen, über vorhergegangenes Vernehmen, jederzeit ausdrücklichst und aufrichtigst mit zu seyn; da aber etwann dergleichen Interposition anderer unterlaufender wichtiger Absehen, oder vorhandener Particulair - Verträge halber von einem Theil nicht zugestanden werden könnte, es getreulich ohne Hinterhalt oder Verheelung seiner Ursache oder Absehens zu erinnern, folgsam wenigstens ' mittelst Vermeidung aller Opposition und Hindernuss sich aus der Sache zu halten.

Sechstens ist in dem vorhergehenden zweyten Artikel dieses Vnions und Hauss-Tractats eingekommen, welchergestalten beede Häusser auf einen Bemüsigungs-Fall mittelst der in Ao. 1490 und 1524 errichteten Bedingnüssen gegen einander wegen Verschaffung realer Hülf und Beystandes bereits vertragen seyn.

Gleichwie aber von solchen Jahren her, wie es mit der Kriegshülfe und Bey-stand zu halten, Uns beeder Häusser halber, auf ein neues dahin vereinbahret, dass, wenn ein Hauss, oder einer von denen vniirten Theilen entweder in denen dermahlen besitzenden Landen habend- oder zurückkommenden Gerechtsamen angefochten, angegriffen und beleidiget werden möchte, so dann der unbeleidigte Theil sich des Beleidigten ohne Verweilung ganz anzunehmen, und bey dem Gegentheil oder Beleidiger auf alle mögliche Weise zu gütlicher Voneinanderbringung sich einzulegen schuldig seye.

Falls aber solche Einlegung und Interposition kein Verfang haben, und der Beleidiger die gütliche Mittel verwerfen solte, in solchem Fall versprechen und vertragen Wir Uns insgesamt und untereinander, dem Beleidigten von allerseits nach allen Kräften zu seiner Defension, Beschütz- und Erhaltung des Seinigen an Hand zu gehen, welchen Endes dann beliebet worden, dass ein jedes von Unsern Churhäussern sich in einer beständigen Verfassung von 8000. Mann, das ist 2000. zu Pferd, und 6000. zu Fuss zu halten, verbunden seye, darüber, da alle würkliche Bemüdung zu besorgen vorstehen würde, Wir Franz Ludwig, Erz-Bischoff und Churfürst zu Trier, Administrator des Hochmeisterthums Preussen, Pfalz-Graf bey Rhein, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog u. s. w. 1500. Mann zu Pferd, und 2500. Mann zu Fuss, und Wir Clement August, Erz-Bischoff und Churfürst zu Cölln, Bischoff zu Paderborn, Münster und Hildesheim, Herzog in Bayern, Pfalz-Graf bey Rhein, 3000. Mann zu Pferde, und 7000. Mann zu Fuss. Dann Wir Maximilian Emanuel, Churfürst, Herzog in Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, über obige 8000. Mann sonderheitlich wegen Unserer Söhne, Johann Theodor, Bischoffen zu Regenspurg, und Coadjutor zu Freysingen, dann Ferdinand Maria, als Besitzer der Grafschaft Leuchtenberg, beeder Herzogen in Bayern, Pfalz-Grafen bey Rhein, deren Quantum nach Proportion angeregt Unseres Contingents, in Respect und Gegenhalt der Reichs-Matricul würklich zustellen, übernehmen, mit welcher, auf Unsere Kosten beyschaffender und in Verfassung haltender Mannschaft Wir dann insgesamt den in seinem dermahlig habenden Besitz der Landen oder zukommenden Gerechtsame angefochtene Theil, Hülf zu leisten, gehalten, vorhero aber derselbe bey so besorgendem Bemüdig- und Beleidigungs - Fall, der würklichen Hülfs-Stellung halber, wie es im Feld mit Verpflegung der Truppen, Abreichung des Brods, rauchen und glatten Fourage, auch der Winter-Quartier und andern halber zu halten, mit denen uniirten Theilen sich aufrichtig, redlich und nothdürftig zu verstehen; hingegen ein jeder deren hierinfalls gewierig sich zu bezeugen, verbunden sein solle. Wie leztlichen

Siebendens: gegenwärtig diesem Hauss- und Vnions - Tractat alle von selbem abstammende mit Geistlichen Würden und Dignitaeten versehen, Chur- und Fürsten einverleibt seynd; so solle es für das künftige auch auf alle aus beeden Häussern zu dergleichen Geistlichen Würden und Dignitaeten gelangenden Fürsten, Herzogen und Pfalz-Grafen vermeynet, und diese unterm Nahmen der Erben und Nachfolgern von beeden Häussern verstanden, dergestalt, dass dieselbe sich einzuverleiben schuldig, und ipso facto bey erhaltenen dergleichen Dignitaeten, unter diesem Hauss-Vnions-Tractat begriffen seyn sollen, welchen allen Wir dann gesammt und sonders seinen Artikuln nach, ohnveränderlich nachzukommen, und hierob fest und unzerbrechlich zu ewigen Zeiten zu halten, feyerlich geloben, und Uns gegen einander auf das festeste verbunden. Getreulich und ohne Gefährde! So geschehen zu München, den 15. May 1724.


Maximilian Emanuel,     
Churfürst.
Carl Philipp,
Churfürst
Clemens August,                             
Churfürst.
Franz Ludwig,
Churfürst
Carl Albrecht,    
Churprinz.
Joseph Carl,
Pfalzgraf.
Ferdinand Maria, Herzog in Bayern.

Johann Theodor, Bischoff zu Regenspurg
und Herzog in Bayern.


V. Erbvertrag zwischen dem Kurfürsten Maximilian Joseph von Baiern und dem Kurfürsten Carl Theoder von der Pfalz, von 1766.

(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u. s. w. Urkunde N. XXXIII. S. 132 — 140.)

Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Nieder-Bayern, auch der Obern Pfalz, Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz - Truchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg u.s.w. u. s. w. und

Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erzschatzmeister und Churfürst, in Beyern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein u. s. w. Urkunden und bekennen hiemit gegen einander für Uns, Unsere Erben und Nachkommen samentlich Herzogen in Bayern und Pfalzgrafen bey Rhein, die da vermög der gemeinschaftlichen Abkunft von einem Stamm-Vatter unter gleichem Schild, Nahmen und Stammen mit beständiger Bluts - Verwandtschafft, in ein Hauss zusammen gehören.

Was massen Wir wehrend Unserer Regierung sowol aus eigener Erfahrung, als im Gegenhalt der vorgehenden Handlungen Unserer Vorfahrer wahrgenommen, dass um unsere beecle erbverbrüderte Häusser zu gebührendem Aufnehmen zu befördern, und bey ihrem altvätterlichen Herkommen, Würde und Ansehen zu erhalten, auch zu Beywürkung der allgemeinen Ruhe und Wohlfarth Unserer Unterthanen, und in dem Heil. Römischen Reich, als Unserm werthesten Vatterland, Uns vnd Unsern Nachkommen an der Beybehaltung und genauen Beobachtung der in Unserm Hauss zum öftern wiederhohlt- und erneuerten Hauss- Union und Erbeinungs - Verträgen fast alles gelegen und gleichsam die Seele Unserer beederseitigen Hauss-Verfassung ausmachen, hingegen aber auch beobachtet haben, dass in den vorigen Zeiten bey entstandenen Krieg und Spaltungen in viel Weeg davon abgegangen worden, die da gleich anfänglich in derjenigen Erbeinungs - Erneuerung nicht nur einen Unterbruch und Einhalt veranlasst, welche durch die in den Jahren 1552 bis 1563 zwischen Pfalzgrafen Friedrich II. Ott Heinrich und Friedrich dem III, dann Herzog Albrechten dem V. in Bayern, mit Zuziehung samtlicher Agnaten zum Besten des gesamten Hausses, und der vereinigten Landen und Leuten gepflogene Unterhandlungen schon würklichen zum Beschluss, und allseitiger Einverständniss gebracht worden, sondern auch nach der Hand in den weitern Handlungen noch immer etwas zurück gelassen habe, so sich mit der angebohrnen Bluts - Verwandschaft, und dem gemeinschaftlichen Interesse beeder erbverbrüderter Häusser nach den Gesäzen und Vorschrifften Unserer Voreltern nicht wol vereinbaren lässt, minder bey Uns und Unsern Nachkommen in der Aufrichtigkeit Unserer Gemüths - Beschaffenheit und freundschaftlichen Gesinnung neben der vorzüglichern Achtung und Zuneigung gegen Unser gemeinsames Hauss fernerhin Platz finden solle.

Nachdem aber unterdessen auch dergleichen Steine des Anstosses auf die Seiten geraumet sind und Wir dardurch auf das neue in Stand gesezt worden, nach dem Sinn, Willen und Meinung Unserer Voreltern und Stammvättern und nach ihrem Beyspiel in die vorige durchgehends unbedingte Hauss- und Erbeinung, mit gleicher Verbindlichkeit allerseits einzutretten, dieselbe zu wiederhohlen, zu erneuern und zu erläutern; als haben Wir Uns in solcher Absicht und sonderbaren Betrachtung, dass bey unerwarteten Erbfolg und Abgang ein oder des andern Hauptstammes sowol die Wohlfarth Unsers gesammten Hausses zu Vermeydung alles Missverstandes und fremden Eintrags, als auch das Heyl Unserer Landen und Leuten, zu Beybehaltung künftiger Ruhe, Frieden und Sicherheit, davon abhängt, vorläufig, bis zu fernerweitern Berichtigung des gantzen Vorhabens unter anhoffenden Beytritt der übrigen im Leben sich befindenden Agnaten, über nachfolgende Puncta mit reifem Vorbedacht und vieler Überlegung entschlossen, vereint und verglichen.

lmo Gleichwie neben Gemeinschafft der Abstammung von Ottone Wittelbacense und Ottone illustri, der zwischen Kayser Ludwig IV und seinem, dann seines Bruders Pfalzgrafen Rudolph Söhnen, als den Stamm - Vättem Unserer beeden Häusser zu Pavia im Jahr 1329 am St. Oswaldstag getroffene und mit Beybrüfen von den Churfürsten in dem Römischen Reich bestättigt- und angenohmener Theilung, und Erbeinungs-Vertrag, bey allen übrigen nachgefolgten Hauss- Unions- und Erbverbrüderungs-Erneuerungen zum Grund genommen worden, und das eigentliche Pragmatische Haussgesätze Unserer Voreltern ist, welches schon von der Zeit an, da Bayern und Pfalz zusammen kommen, nach den gemeinen Lehenrechten also hergebracht und durch beständige Observanz für und für beobachtet worden ist, dergestalten, dass die unter den Manns-Stammen vertheilt und Altvätterliche Stammgüter und Lande mit denjenigen, so nach der Hand am Lehen oder Eigen, weiters erobert worden, unter der beständigen Erbeinungs-Verbindlichkeit vereinigt verblieben und mit Ausschluss der weiblichen Descendenz an den überlebenden Mannsstammen von einer Linie auf die andere zurük gefallen seynd, wie es sich bald darauf Ao. 1340 mit der Erbschafft des Landes in Niederbayern zugetragen hat; Als wird gedacht Pragmatisches Haussgesäze auch unseres Ohrts dahier bey gegenwärtig vorhabender Erbeiuungs-Erneuerung zum Grund genommen, und in Folge dessen Inhalts, alle bey damals unvertheilten Gemeinsamen Hauss bestandene, besonders die in gedachtem Theilungs-Vertrag mit Nahmen benannte Lande, Herrschaften, Pfleeg- und Landgerichte, Stätt, Märkt, Schlösser und Güter mit ihrem ganzen Umfang und Zugehörungen, in Bayern und am Rhein, in der obern Pfalz, in Schwaben, oder wie die sonst entlegen, auch das Land in Nieder-Bayern, so weit Wir im Innhaben und solches zu gewähren im Stand sind, wiederum auf das neue versichert und mit dem beständigen Pacto mutuae Successionis wiederhohlter belegt.

2do Nachdeme aber mittlerweil verschiedene in dem Paviischen Vertrag benahmsste beträchtliche Orte von Bayern und Pfalz durch Krieg oder in andere Wege hinweg gekommen, andere hingegen von den nachgefolgten Pfaltzgrafen und Herzogen in Bayern erobert worden, und sich auf solche Art gleichsam seibäten zugetragen hat, dass die Leztere den Ersatz der Erstem ausmachen, welches noch mehr aus dem Grunde folget, dass der Paviische Vertrag sich auf alle Erben vnd Nachkommen, mithin auch nach diesem Gesäze und Beyspiel der Stamms-Väterlichen Verordnungen hinwiederum auf ihre Acquisita in gleicher weiss und Verbindlichkeit erstreckt; so seynd Wir entschlossen und miteinander weiter dahin einverstanden, diese Unsere Erbverbrüderungs - Erneuerung auf samentliche Acquisita, so nach dem Paviischen Vertrag bis auf die Art. 3 festgesezte Jahre, sowol zu dem Herzogthum Bayern, als zu der Pfalzgrafschafft bey Rhein erobert worden, zu erstrecken, und damit jedem dieser Fürstenthümer als der Haupt-Masse des gesamten Hausses ohne Unterschied und Ausnahm einzuverleiben, folglichen auff alles unbewegliche zu erweitern, was bis dahin ab intestato verlassen und dadurch a primo acquirente gleichsam selbst gedachten Haupt-Landen einverleibt worden ist.

Wann nun aber im übrigen, um allen künftigen Widerspruch und Anständen bestmöglichst vorzubiegen, vorläufig noch erforderlich ist, samentliche auf beeden Seiten vorhandene besondere Hauss-Verträge, Lineal-Pacta, Verzichten, Testamenta und dergleichen Dispositiones, einander gemeinschaftlich zu machen und ohne allen Hinterhalt vorzulegen und um deren Verstand und rechtliche Wirkung sowol als auch die übrige entgegen stehende Umstände mit und neben einander in reife Überlegung zu ziehen, auch die Mittel und Weege im Fall zur gäntzlichen Berichtigung Unseres Vorhabens noch einige nothwendig seyn sollten, zu unterreden, als welches noch eine längere Zeit erfordert; so haben Wir Uns, um in diesem wichtigen Werk nichts ohne genugsame Vorbereitung zu übereilen, wegen der gänzlichen Berichtigung dahin verstanden, dass dasselbe in zwey Theil abgesondert und dahier neben obigen Erläuterungen, in Ansehung der Acquisiten derjenige als der erste Theil berichtiget werden solle, welchem keine sonderliche Verordnung und Anstände im Weege stehen.

3tio Da nun der Paviische Vertrag obverstandener massen schon für sich selbsten alle Erben, so hieran Theil nehmen, zur gleichmässigen Erbeinungs-Beypflichtung und Einschaltung ihrer Acquisiten den Weeg bahnet, und in beeden Häussern nach ihrer ersten Abtheilung unter denen sich noch weiters vermehrten Linien, zwar besondere Hauss - Verträge oder Pacta Linealia, als nehmlichen auf Seiten Pfalz Ao. 1357 und 1395, und auf Seiten Bayern Ao. 1349, 1353 und 1392 geschlossen worden, welche aber nicht nur gegen den ersten Haupt- und Stammvertrag zu Pavia nichts enthalten, noch sonsten von der Erbeinung eine Ausnahm machen, sondern jenes altvätterliche Haussgesäze vielmehr selbsten zum Grund haben und mit einerley Absicht gäntzlichen erreichen, da vermög derselben einstimmigen Verordnung und beständig beybehaltener Observanz von den Männlichen Geschlechts-Linien, eine nach der andern, die unbewegliche Güter, Land und Leute der vorabsterbenden, mit Ausschluss der nächstgesiepten Töchter und übrigen Allodial-Erben an sich gebracht, wie dann hiernach samentliche Agnaten durch den Ao, 1490 wiederholten Unions-Tractat nicht undeutlich zu erkennen gegeben, dass sie als samentliche erbverbrüderte Bluts-Verwandten an jenen vorbenannten sonderbaren Verträgen, auch überhaupt modo reciproco gemeinschaftlichen Antheil nehmen und durch den zu Cölln Ao. 1505 wegen dem Testament und Erbschaft des Herzog Georgens in Nieder - Bayern erfolgt Königlichen Spruch die altvätterliche Stammgüter mit den neuern Acquisitis also untermischt und miteinander vereinigt worden, dass dieser Unterscheid von selbsten hinweck gefallen, und dadurch abgethan worden ist, imgleichen, da mehrmalen samentliclie Agnaten bald darauf zu Nürnberg, den 15. Merz 1524 in die bekannte Hauss-Union und Erbeinung zusammen getretten, und neben dem Paviischen Vertrag absonderlich denjenigen Theil- und Erbeinungs-Brief, welchen die Herzoge in Bayern Ao. 1392 am Frihtag vor St. Catharein unter sich geschlossen und in dieser Art der deutlichste ist, gemeinschaftlich zum Grund und allseitiger Verbindlichkeit angenommen, auch sich alle diese zusammen getragene Erbeinungs - Pacta der Erneuerung Willen, durch mehrfache Vidimus versichern lassen, also nehmen Wir hierinnfalls gar keinen Anstandt, diese Unsere gemeinschaftliche Erbeinungs-Verbindlichkeit nicht nur bis auf gedachte Zeiten und samentliclie bis dahin mit Unsern übrigen Stammvätterlichen Gütern vereinigte Acquisita zu erstrecken, sondern, nachdeme sowol die Pfalzgrafen in den Jahren 1545, 1551 und 1557 mit ihren besondern Pactis successoriis auf die vorige Art fürgefahren, als auch Hertzog Albrecht V in Bayern während denen obverstandener massen mit ihnen Ao. 1552 und 1563 gepflogener Unterhandlungen auf eine durchgehends gemeinschaftliche Erbeinungs - Erneuerung, ohne alle Widerrede und Ausnahm verstanden gewesen, und von diesen Jahren an noch weiters, und zwar ab Seiten Bayern bis Ao. 1578. da nemlichen Herzog Albrecht V. kurz vor seinem Ende die von Kayser Ferdinand I. bestättigte Primogenitur und Fidei Commiss - Constitution zurück gelassen und auf Seiten Pfalz bis auf das Jahr 1568. allwo Pfalzgraf Wolfgang als der gemeinsame Stamm-Vatter aller heunt zu Tag lebenden Pfalzgraffen bey Rhein unter seinen Kindern mit lezter Willens-Verordnung, disponirt hat, zu erweitern, so dass die bis dahin in beeden Häussern erworbene Lande, Herrschaften und Besitzungen mit den Bonis avitis ohne Ausnahm consolidiret, und unter der nemlichen Erbeinungs-Verbindlichkeit in stetter Beobachtung des Weegs und Lineal - Ordnung der Primogenitur unwiderrufen begriffen seyn sollen, als wann sie wirklichen in dem Paviischen Vertrag mit Nahmen benahmset wären: Hieraus folgt

4t0 Dass die Weibliche Descendenz hierauf in solang keinen Zuspruch haben könne, als ein Männlicher Sprossen durch Gottes Gnad von beiden Häussern im Leben ist, und dass deren Allodial - Erben Regress - Sprüche sich nur auf die von ein oder anderer Seite hinterlassende Mobilar - Verlassenschafft erstrecke, und dieses bey jedmaliger Erlöschung des Mannsstammes jener Linie, aus welcher selbe entsprossen seynd.

5t0 Wir haben Uns imgleichen wegen denen sonderbaren Eeichslehen, so Wir neben Unsern übrigen Landen besitzen und vom Römischen Reich sonderbar zu Lehen empfangen, insoweit unterredet und verglichen, dass auch dieselbe in diesem Pacto mutuae Successionis eingeschlossen und ohne Unterschied darunter verstanden seyn sollen, obschon etwa primus Acquirens die anfängliche Investitur-Briefe nicht nahmentlich auf beede Häusser, und samentliche erbverbrüderte Agnaten, sondern nur überhaupt für seine Erben und Nachkommen erhalten und angesucht haben mögte, wie Wir Uns dann dessen sowol nach dem eigentlichen Verstand gedachter Lehen - Briefen, als auch in Krafft der goldenen Bull Kayserl. Wahl-Capitulation und übrigen Reichs-Constitutionen, inhalts welcher die denenselben gemäs gemachte Uniones und unter Churfürsten, Fürsten und Ständen aufgerichtete Erbverbrüderungen gehandhabet und geschützet werden sollen, verfolglich dann auch durch die Paviische Erbtheillung, als einer selbsten von einem regierenden Kayser errichteten vnd jener Zeit von samtlichen Churfürsten begnehmigten wahren Erbverbrüderung und nach der Gewohnheit der bey andern altfürstlichen Häussern hergebracht üblichen Observanz allerdings doch dem Lehen-Herrn im übrigen ohne allen Schaden und Abbruch berechtiget zu seyn erachten.

Sollten aber gleichwol einige Lehenstücke würklichen darunter begriffen seyn, welche ausdrücklich nur einer Linie allein, mit Ausschluss der andern durch die Belehnimg zugedacht worden, oder die Leztere mit glaubwürdigen Anzeigen dahin ausgedruckt werden können, oder wo natura et qualitas feudi diesem Unserm Vorhaben selbsten im Weeg stehet, da machen Wir Uns anheischig und versprechen einander auf das kräftigste alle Gelegenheit zu Hülf zu nehmen, und zu allen Zeiten nach möglicher Thunlichkeit dahin zu verwenden, damit auch solche feuda linealia vel impropria, durch besondere Verträg und Investitur Briefe auf das gesamte Hauss gebracht und die reciprocirliche Lehensfolge gegeneinander, wie in den übrigen feudis avitis versichert werde.

Dahingegen im übrigen die Belehnung mit gesamter Hand bey Unsern beeden Häussern keineswegs Herkommen ist; So sollen dergleichen Investiturae simultaneae, wie in der Kayserlichen Wahl - Capitulation verordnet ist, auch künftig nicht angesuchet, sondern es diessfalls bey dem alten Herkommen gelassen werden.

6to Betreifend die gemeinschaftliche Hülf und Beystand in Fällen und Umständen, in welchen dieselbe einander zu leisten, auch die Art und Weise, wie solches geschehen solle, schon vorhin bedungen worden ist: Desgleichen die Beobachtung jenes freundschaftlichen Vernehmens belangend, welches fast in allen wichtigen Hauss- Reichs- und Kriegs - Angelegenheiten oder bey dergleichen vorfallenden Handlungen mit auswärtigen Mächten vnd andern Reichs-Mitständen zu Erreichung des gemeinschaftlichen Hauss-Interesse, erforderlich ist, und künftighin destomehr beobachtet werden solle, als solches die wesentliche Verbindlichkeit der Unsern beeden Häussern angebohrnen Blutverwandschafft und Erbeinung selbsten mit sich bringt: Diessfahls wollen Wir die in Annis 1724. 1728. 1734. 1746. und letzthin den am 5. Oct. 1761. getroffenen, und den 27ten vorigen Monaths und Jahrs ratificirten Unions-Tractat, soweit einer durch den andern erläutert wird, gegenwärtig bestättigt und wiederholtet haben, dahero solle ein Theil des andern Nutzen zu befördern und Schaden zu wenden sorgfältigst trachten, vorzüglich aber bey seinen Landen, Leuten, Herkommen, Freyheiten, Dignitaeten, rechtlichen Ansprüchen und guten Gewohnheiten, handhaben helffen und schützen, auch selbsten in allweg dabey bleiben, und an solch freundvetterlichen Willen und Bestreben sich weder durch widerwärtigen Eintrag abwendig machen lassen, minder dergleichen schädlichen Einsträuungen und fremden Absichten oder auswärtigen Andringungen ein Gehör geben, sonderm im Fall ein erhebliches und billiges Bedenken obhanden zu sein scheinet, solches einander sogleich selbsten, ohne allen Hinterhalt in Erwartung freundschaftlicher Gegenerklärung zu erkennen geben und auf solche Weisse in unverrückter Aufrichtigkeit und beständigen Wohlwollen verbleiben.

7mo Wie nun bereits oben erwähnt worden, so solle gegenwärtig vorläuffiger Tractat zwar nur den ersten Theil des vorhabenden Haupt-Erbeinungs-Vertrags ausmachen: doch hat es dabey den Verstand und Meynung, dass bey allen vorbe-rührten Puncten jezt als dann und dann als jezt eine unwiderrufliche Verbindlichkeit seyn und gleichviel gelten solle, als wenn dieselbe dem Haupt - Vertrag schon würklichen einverleibt, und alles andere zu Stand gebracht worden wäre, wie dann hierait einander feyerlich versichert wird, mit Untersuchung deren nach obgeseztem Ziell in beeden Häussern errichteten particular Dispositionen ohne Zeitverlust weiters fürzuschreiten und mit Gottes Beystand auch den übrigen Theil, folglich das ganze Werk ehestens zu Stand zu bringen, dass allen bey Trennung beyderseitigen Landen zu befürchtenden schwehren Unruhen möglichst vorgebogen und beyderseitigen Unterthanen bevorstehenden Unheil, Schaden und Verderben, soviel von Menschlicher Vorsicht abhanget, auf ewige Zeiten gesteuert werde: Als zu wessen allem Festhalt- und Beglaubigung Wir beycle Eingangs benannte Churfürsten diesen Erbeinungs - Brief in zweyfacher Fertigung nicht nur mit eigenhändiger Nahmens Unterschrifft, wissent- und wohlbedächtlich unter Chur- und Fürstlichen Hohen Worten und Ehren, an Eydesstatt bekräftiget, sondern auch beyderseitige Unsere Hohe Insiegel daran zu hängen verfüget haben. So geschehen Nymphenburg den 5ten Septembris, und Schwezingen den 22ten Septembris des Jahres 1766.

Maximilian Joseph, Churfürst,                        Carl Theodor, Churfürst.
Aloysius F. von Kreitmayr.              Vt. B. D. Zedtwiz.
Jos. Euch. von Obermayr.               Johann Georg Anton von Stengel.

VI. Zweiter Vertrag zwischen Churbaiern und Churpfalz, 1771.

(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u.s.w. Urkunde N. XXXIV. S. 141 —154.)

Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Nieder-Bayern, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz-Truchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg, u.s.w. und

Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Erz-Schatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Jülich,

Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensperg, Herr zu Ravenstem u. s. w. Urkunden und bekennen, dass Wir in dem Vorhaben die zwischen Unsern beeden Stammhäussern Blutsverwandtschaftlich obwaltende Erbeinigungs-Rechte, nach Vorschrift und dem Beyspiel Unserer gemeinsamen Voreltern zu erneuern, und die vorab schon auf samentliche Stammengenossenschaft bezielte Gemeinschaft, in nachbeschriebener Weise näher aufzuklären und mit seinen Erläuterungen zu bestimmen, folglichen nach Anweisung des schon voraus im Jahr 1766. zwischen Uns beeden als dermaligen Hauptgliedern des gesamten Blutsverwandten Hausses geschlossenen Tractats von demselben auf den zweyten noch übrigen Theil zu kommen, samentliche dahin einschlagende auf beeden Seiten vorhandene sowol gemeinschaftliche als einseitige Haussverträge, oder sonderbare Lineal-Pacta, Verzichten, Testamenta, und dergleichen Dispositiones, soviel Uns bekannt und in Unsern geheimen Briefs - Gewölbern anzutreffen gewesen, in glaubwirdigen Abschriften , gegeneinander ausgewechselt, und nach reifer darüber gepflogener Beratschlagung, Uns nachfolgender Gesäze, Bündnisse und Ordnungen, weiters verglichen, vereinigt und auf beständig unwiderrufliches Ende verstanden haben:

Erstlich: Bestättigen Wir gedachten im Jahre 1766 zu Schwetzingen den 22ten und Nymphenburg den 5. Septembris geschlossenen Erbeinigungs-Recess und Vertrag, wie die Bedingnus Art. 7 solches mit sich bringt, nach seinem völligen Inhalt in allen und jeden Puncten, wie derselbe geordnet ist, in der neinblichen Maas und Verbündlichkeit, als wenn er gegenwärtigen Haupt -Recess selbsten würklich einverleibt worden wäre.

Zweytens: Haben Wir vermög desselben wegen der Erbfolg auf ein, oder des andern Unsers gemeinsamen Hausses, Bayerisch- oder Pfälzischer Linie gänzlichen Abgang (vor welchen der gütige Gott, beede verwahren wolle) eine gemeinsame Erbeinung, und wechselweise Erbverbrüderung, nicht nur auf Unsern Hauptlanden, und altvätterlichen Stammgütern, nach dem Zustand, wie sie nach der ersten Abtheilung und nach Inhalt des Paviischen Vertrags, beschaffen gewesen, und an Uns kommen seyncl, zum Grund genohmen, sondern auch in Rücksicht der verschiedenen, durch Auf- und Abnehmung gedachter Länder unterloffener Veränderungen, aus denen allda mit mehrern angeführten Ursachen, auf samentliche Acquisita, bis auf die Art. 3 festgesezte Zeit erstrecket, benanntlichen auf Seiten Bayern bis Ao. 1578. da Herzog Albrecht V die vom Kayser Ferdinand bestättigte Primogenitur, und Fidei Commiss Disposition, zurück gelassen, und auf Seiten Pfalz bis Ao. 1568. da Pfaltzgraff Wolffgang der Stammvatter aller noch lebender Pfalzgraffen bey Rhein unter seinen Kindern mit lezter Willensmeynung disponirt hat,

So viel nun die von solcher Zeit an, weiter erworbene, und zwar insonderheit die Lehenbare Acquisita betrifft; Gleichwie Wir bereits in dem ersten vorläufigen Tractat Art. 5. wegen derselben Reunirung, und Incorporirung, mit Unsern altvätterlichen Hauptlanden oder Bayerischen und Pfälzischen Stammgütern nach Inhalt der goldenen Bull, Kayserlicher Wahl - Capitulation, und übrigen Reichs-Constitutionen, die nöthige Vorsehung getroffen, und dergleichen Lehens Acquisita, gemeiniglich schon Unsern Kayserlichen Hauptlehen-Briefen einverleibt, oder unter dein allgemeinen Ausdruck der Landgraf- und Herrschaften verstanden sind; Also wollen Wir vorgedachte Reunir- und Incorporirung, auch die übrige lehnbare Acquisita, so Unsere Vorfahrere nach obiger, in dem ersten Tractat bestimmter Zeit weiter erlangt haben, und auf Uns kommen sind, oder Wir und Unsere Nachkömmlinge von Sr. Kayserlichen Majestät und dem Heil. Röm. Reich selbsten erhalten oder noch künftig überkommen werden, auf gleiche Weiss erstrecken und Krafft dieser Unserer Erbeinungs-Bestätigung Unseren altvätterlichen Hauptlanden, soweit natura et qualitas feudi foeminei nicht selbsten im Weg stehet, incorporiert, und mit denselben, denen Lehenherrlichen Gerechtsamen unabbrüchig reunirt haben.

Und zumahlen bey solcher Reunirung weder sonderheitliche Lehens-Investituren noch sonderbare Lehensbriefe, mehr nothwendig sind, also solle man sich zu dessen gänzlicher Vollstreckung bey Sr. Kayserl. Majestät mit guter Gelegenheit gemeinschaftlich dahin bestreben, damit gegen Aufhebung sothaner sonderbaren Lehen-Briefen, die Belehnung künftighin zugleich mit unter den Hauptlanden coram Throno geschehe.

Drittens: Belangend die Einschaltung der übrigen neuern Acquisiten, so unter die Lehenbare Gattungen nicht gehören, wegen denenselben haben Wir auf Seiten Pfalz, weder in den Testamentis der samentlichen Pfalzgraffen bey Rhein, noch in andern dergleichen Handlungen und Urkunden eine Hindernisse, sondern vielmehr im Gegentheil, auch in den Orleanischen Successions-Streit beobachtet, dass die Sache durch den Päbstlichen am 17. Februar 1702. publicirten Super-Arbitral-Spruch, sowol, als durch die mehrfältige in den Jahren 1673. 1728. und 1734. in jener Absicht wiederhohlte Hauss Unions-Erneuerungen, zu Unsern Vorhaben, gleichsam schon geschlichtet ist, welche folglich diesem erneuerten Erb-einungs-Pacto einverleibt seyn, und mit den altvätterlichen Landen beständig reunirt verbleiben sollen.

Wie dann auch das auf Seiten Bayern, Unser Antrag gleichstimmig dahin gehet, sammentliche Acquisita mit den altvätterlichen Stammgüttern zu vereinigen, und gegenwärtigen Erbverbrüderung einzuschalten: In Folge dessen aber, wo vom Churfürst Maximilian I. ein dem Pfälzischen Hauss bis daher unbekannt verbliebene Codicill d. d. 5. July 1650. zum Vorschein kommen ist, Inhalt dessen nach gänzlichem Abgang der Mannlich Wilhelminischen Linie, die nächst gesiepte Allodial-Erben, vor dem Erbverbrüderten Landes-Nachfolger, in den Herrschaften Mindelheim, Wiesensteig, Mattigkofen, Winzer, und in den Degenbergischen Güttern succediren sollen: Dieser Codicill hingegen von Seiten Pfalz, absonderlich, was darinnen in Ansehung der Obern Pfalz wegen denen Böheimischen Kriegs - Schulden pr. 13. Milionen eingemischet worden, aus mehrfältigen auf vorhergehende Erbverbrüderangen und dem Verstand des Westphälischen Friedens selbsten gegründete Ursachen, mit feyerlichsten Verwahrungen protestiret wird; So seynd Wir Maximilian Joseph Churfürst in Bayern des Vorhabens, und machen Uns auch gegenwärtig, soweit es immer in Unsern Kräfften stehet, anheischig, diesen An- und Gegenstand mit verstandenen Allodial-Erben, im Fall Uns die göttliche Vorsehung der Menschlichen Ordnung nach mit den Jahren von der Hofnung ehelich gewärtiger
Männlicher Leibes-Erben entfernen würde, unter Churpfälzischer Beystimmung und Mitwirkung auf hienach Art. 9. bestimmte Arth, noch selbsten um so mehr zu schlichten, als in dem dreysig jährigen Krieg, Land und Leut an Gut und Blut, bis auf die lezten Kräften erschöpfet worden, die dortmaligen Lasten noch zum Theil mit Passiv - Schulden auf sich tragen, und das übrige ebenfahls, aus ihren Mitteln abgeführet haben, was nichts weniger, als die Vermehrung einer künftigen Allodial - Massa, sondern vielmehr den Aufnahm und die Erhaltung des gesamten Staats zum Grund gehabt hat, und Unsere Aufmerksamkeit destomehr verdienet, damit durch zwifaltige Ab- und Gegenberechnungen, die kunftige Lands - Nachfolgere mit verstandenen Allodial-Erben keinen weitern Unruhen ausgesezt, sondern durch solche Unsere vorhabend zeitliche Vermittelung, wie durch nächstfolgend angeordnete Verzichten auf dem weitern mit selben sich ergebenden Fall, in Ruhe und Frieden verbleiben: Sollte sich dahero

Viertens: durch Göttliche Verhängnüsse, über kurz oder lang würklichen zutragen, dass Wir Maximilian Joseph Churfürst, oder Unsere mit Göttlichem Beystand anhoffend Männliche Leibs-Erben, als vom Kayser Weil. Ludwigen IV. abstammende , und in dieser Linie zum Hausse Bayern gehörige Fürsten, oder Wir Carl Theodor Churfürst, und Unsere freundlich geliebte Herrn Vettern die dermahlige Pfalzgraffen und Herzogen zu Zweybrücken, und Unsere, auch ihre anhoffende Eheleiblich Männliche Erben, und Nachkommen, als Weyl. von Pfalzgraffen Rudolph des Kayser Ludwigs Herrn Brudern abkommende, und in dieser Linie zum Hauss der Pfalzgrafen bey Rhein gehörige Fürsten, ohne Hinterlassung Männlicher Successions - fähiger Leibs-Erben, Ehelich und nicht ex dispari matrimonio entsprossen, gar ab- und aussterben würde, alsdann solle der andere Männliche Stamm (wie bereits Herzog Albrecht V. vor Uns in jenen mit Pfalzgrafen Friedrich II. Ott Heinrich und Friedrich III. diesfalls gepflogenen zehenjährigen Trac-taten auch schon verstanden wären) alle des vorabsterbenden mit dem Pacto et. nexu mutuae Successionis behafftete Lande, Leuth, Lehen und Eigen, Pfandt und Anwartschaften, mit allen Rechten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen, wie sie immer Namen haben, erben und an sich ziehen, in denselben als rechter wahrer Bluts-Verwandter und Lehenserbe ein, und des andern Stammes, der Herzogen in Bayern und Pfalzgraffen bey Rhein succediren, dieselbe regieren und besitzen, doch also

Fünftens: dass auf den ereignenden Fall die Successions - Ordnung, die Chur-Linie, und in derselben den Landsfürsten, welcher in dem überlebenden Hauss die Churlande besitzen, und das Haupt der ganzen Familie seyn wird, mit Ausschluss aller übriger Agnaten allein treffen, und nach ihme wiederum auf den erstgebohrnen Prinzen kommen, sofort beständig bey der Chur-Linie, nach dem Recht der Erstgeburt und nach derselben Abgang wiederum bey der nachfolgend ältern Linie, welche der Zutritt zur Chur treffen wird, auf gleiche Weise verbleiben solle, also dass in denen angefallenen Landen, unter mehreren überlebenden Linien, keine Theilung zugestatten, oder vorzunehmen ist, sondern wie dieselbe anfänglich unter Herzog Ludwigen, Unsern gemeinsamen Stamm-Vattern beysammen gewesen, also wiederum zusammen- und nach göttlicher Fügung ein oder das andere Hauss dardurch desto mehr empor kommen, und immerwehrend, wo nicht in ferner aufnehmenden Flor gebracht, doch wenigst in solch vereinbarten Stand erhalten werden solle, welchenfallss, da das Hauss Bayern oder Pfalz vorabsterben würde, der Lands Nachfolger insonderheit verbunden wird, die gewöhnliche Residentz zu München, in den herobern Bayerischen Landen in Unsern gemeinsammen ältesten Stammhauss zu beziehen, und allda persönlich Hof zu halten, auch diese Lande selbsten zu regieren, vorzüglich aber nach Inhalt der eifrigen Fideicommissarischen Ermahnungen des Herzog Albrechts des V. sich zu fügen, mithin keine andere als die Catholische Religion, Selbsten bekennen und in Bayern einzuführen, in Ansehung der untern Pfalz am Rhein aber, sofort die weitere Verfügung wegen der Administration, oder Verwaltung, zum Vortheil der nachgebohrnen Prinzen, die weder Pistum noch eigene Lande, durch welche das gewöhnliche Apanage cessiert, besizen, die vorsorgliche Veranstaltung zu treffen, dass dieselbe einen unter Ihnen ebenfahls Catholischer Religion in der Absicht zugetheilt werde, damit er desto füglicher zu einer convenablen Mariage gelangen, und dem besorglichen Abgang künftig Männlicher Succession desto mehr steuren möge; mit dem weitern Anhang, dass auch das Apanage oder der Unterhalt deren Nachgebohrnen mit bereits vorhin von dem Hauss abgetheilten eigenen Landen nicht versehenen Prinzen nach Proportion dieses Zuwachses ebenfahls sonderbahr auf dem Fall, wo in jener Absicht die Verehligung eines solchen Prinzens nach fürstlicher Geburth und Stant unverständlich entschlossen wurde, vermehrt, und in ein jährlich gewisse Abgabe eingetheilt, jedoch dasjenige Quantum nicht überschritten werden solle, welches vorhin in dem abgestorbenen Hauss ungefähr Herkommens war, und auf vorbestimmt sonderbaren Fall jährlich die Summ höchstens von Einmal Hundert Tausend Gulden nicht übersteiget.

Ingleichen wird auch ausdrücklich bedungen und vorbehalten, dass keinem Regenten in das Herzogthum Bayern einige protestantische Ministros, Räthe und Beamten einzuführen, noch in der Pfalzgrafschafft bey Rhein, und derselben einverleibten Herzogthum, Graf- und Herrschaften, die vorgesezte Landes-Behörden, als Regierungen, Oberappellation und Hofgericht, auch Ober-Landbeamten, mit andern, als Catholischen wohlqualificirten Subjecten zu besetzen erlaubt seyn; Wohingegen dem Reformirten Kirchenrath, Lutherischen Consistorio, und Ehe- auch hiezu bestellten Ober - Appellations - Gerichte, und Geistliche Güter - Verwaltung, in ihren hergebrachten Verfass- und Ordnungen der Religions - Declaration gemäss, weniger der Gewissens-Freyheit der gesamten Landes-Einwohnerschafft, deren in dem Römischen Reich angenommenen drey Religionen, wie und wo es in gedachter Pfalzgrafschaft bey Rhein, deren incorporirten Zubehörungen, auch dem Herzogthum Sulzbach hergebracht ist, kein widriger Eintrag geschehen, sondern ein Unterthan, wie der andere, bey seinem häusslichen Wesen und Nahrungsstand ruhig gelassen und gehandhabet werden solle.

Sechsstens: Wie es nun aber bey solch bedingter Erbeinung, mit den künftigen Verzichten in Ansehung der ausgesteuerten und unverziehenen Töchtern, auch mit Unsern Fräulichen Eheleiblichen Nachkommenschafften zu halten seye, darüber seindt Wir folgendergestalten übereinsgekommen.

Zuförderst lassen Wir es bey demjenigen bewenden, was wegen Ihrer Versorgung, Heurathguth und Aussteuerung, oder so lang sie unverheurathet bleiben, wegen ihren Fürstlichen Unterhalt in jedem Hauss Herkommens und bisher beobachtet worden ist, welches jedoch bey zuwachsenden Landen mit einer proportionirten Vermehrung wie bey dem Apanage zu verstehen ist, und im übrigen jedem Landes-Nachfolger selbsten oblieget, die unverheurathete Prinzessinen wie seine eigene Töchter zu berathen.

Siebentens: Hingegen sollen die Verzichten der künftig auszusteuren kommenden Prinzessinen zum Besten des Manns - Stammes Unseres gesammten Hausses ausdrücklich und deutlich eingerichtet, und zwar soviel Land und Leute sowol des Herzogthums Bayern, als der Pfalzgrafschaft bey Rhein, samt allen damit vereinbahrten jezt und künftigen Acquisiten, und Zugehörungen betrifft, in denenselben ausdrücklich die vorzügliche Successions - Abwechselung für das gesamte Hauss insgemein vorbehalten, in Ansehung der Paarschaften und Mobilien aber nur zum Besten der Fürstlichen Brüdern und Mannlichen Agnatschaft in jeder sonderbaren Ab- oder Aftergetheilten Neben-Linie eingeschrenkt, und dergleichen Verzicht in ein wie dem andern Hauss pro lege pragmatica, unveränderlich beybehalten, sofort, wann schon kein feyerlicher Actus hierüber ergehen würde oder könnte, gleichwohl die Töchter und Prinzessinnen insgesamt in Unsern Häussern schon ipso facto für würklichen, also verziehen geachtet werden.

Achtens: Wir verstehen also unter dem Allodio, so auf gänzlichen Abgang des Männlichen Stammes von ein oder dem andern Hauss denen Allodial-Erben, vordem in denen ledigen Landen succedirenden Agnaten, vermög der in den Verzichten vorbehaltenen Regress - Sprüchen, und Anwartschaft zufallen solle, nichts anders, wie Wir bereits in dem vorigen Tractat Art, 4. zu erkennen gegeben haben, als die würklich vorhandene Mobilar-Verlassenschaft, ausser dem Geschütz, Munition, und was sonsten zur Landeswehr gehörig ist, soviel nehmlichen über Abzug der denen Landen und succedirenden Agnaten nicht zuzumuthen seyenden Fürstlichen Privat - Schulden, die entweder zu Anschaffung derley Mobiliarschafft contrahirt worden, oder sonsten des Landes Nutzen und Notwendigkeit nicht betreffe, an baarem Geld, Kleinodien, Silbergeschmeid, und andern Fahrnissen, übrig verbleiben wird, jedoch mit der Bescheidenheit, dass jedem Theil die weitere Bestimmung durch selbstbeliebige Particular-Dispositionen vorbehalten seyn solle, was zur Nothdurft oder Zierde deren Residenzien, oder Fürstlichen Lust-Schlössern unverrückt verbleiben müsse, oder sonsten ad usum publicum, zu Fortpflanzung der Künsten und Wissenschaften gehörig und nothwendig ist.

Neuntens: Damit aber gedachte Allodial-Erben sich auf Seiten Bayern so wenig, als auf Seiten Pfalz mit Fug beklagen mögen, dass Ihnen durch vorverstandene Verzichten auf samentliche Immobilia etwas entzogen würde, was ihnen Unsere Voreltern zugedacht oder denenselben sonsten von Rechts wegen gebühren könnte; So haben Wir in einer Seits zwischen obigen Ab- und Gegenberechnungen, eine beyläuftige Ausgleichung zu treffen, und anderseits als Oberste Vorstehere, des Uns vorzüglich am Herzen liegenden gemeinen Wesens auf gänzlichen Abgang des Manns - Stammens in ein oder dem andern Hauss folgendes Temperament und Vermittlung zielsetzlich getroffen, nemlichen dass auf solchen Fall über die gewöhnliche Aussteurung und ihnen mit vorberührten Vorbehalt zugedachte Mobiliar-Verlassenschaft, und zwar auf Seiten Pfalz, wann der Töchter oder Schwestern eine, zwey, drey oder viere sind, jeder 125/m Reichsthlr. wo aber derselben mehr sind, für alle insgesamt 500/rn Reichsthaler, und auf Seiten Bayern, wann der Töchter oder Schwestern nur zwey sind, jeder 250/m. Rthlr., wann derselben aber mehr sind, für samentliche 650/m Rthlr., noch sonderbahr als eine Abfertigung von allen unbeweglichen Gütern bezahlet wurden, und sobald der Landes-Nachfolger genugsame Versicherung wegen den bestimmten Zahlungsfristen geleistet haben wird, von all weiterer Ansprache, auf Eigen oder Lehen abstehen, und gänzlich hindan gerichtet seyn sollen. Wir versehen Uns, dass dieser Verordnung desto unverbrüchiger nachgelebt werde, weilen dieselbe das eintzige Entscheidungs-Mittel ist, welcher sowol in dem Hauss Bayern schon Ao. 1340. bey Erledigung des Landes in Niederbayern, als auch in dem Hauss Pfalz bey Gelegenheit des Orleanischen Successions - Streits, durch den Päbstlichen den 2ten Febr. 1702. publicirten super Arbitral - Spruch nach allen vergebens darwider versuchten Landes verderblichen Unruhen am Ende doch vorhanden genommen und in mehr andern Fürstlichen Häussern also beobachtet worden ist: zumalen keinem Staat zugemuthet werden mag, wegen dem Verlust dessen angebohrnen Landsfürsten, so allein in den Händen des göttlichen Verhängnisses stehet, bey den Nachfolgern von gleichem Geblüt und Stammen sich von dem in mehr hundert Jahren, gemeiniglich durch dessen Mittel und Kräfte erworbenen Wachsthum entsezet oder derentwegen in Krieg und Unruhe verwickelt zu sehen.

Zehentens: Wir sollen und wollen Uns dahero auf obbestimmten Fall, wann Uns in Unsern Lebzeiten, oder Unsere Herren Vettern Lbden Lbden, die Göttliche Vorsehung auf einer, oder der andern Seiten von der Hoffnung ehelich gewärtiger Männlicher Leibeserben, Menschlicher Ordnung nach entfernen würde, nichts mehr angelegen seyn lassen, als nach der allda geäusserten Absicht, um samentliche unbewegliche Güter mit und bey Unsern altvätterlichen Stammgütern ungetrennt zu erhalten, die ganze Sache mit denenjenigen Prinzessinen, welche in dem Platz der nächstgesiepten Allodial- Erben eintretten, auf vorgemelte oder was immer für thunliche Weege ohne Verschreib- und Zertrümmerung unbeweglicher Güter selbsten, noch mittels Bestimmung und allenfallsigen Vermehrung des Pausch Quanti zu schlichten und durch einen sonderbaren Tractat in allseitige Einverständniss zu bringen, und hiezu ein Theil dem andern, auf alle Art und Weiss verhülflich zu seyn: Würden aber wider Verhoffen dieselbe sich solcher schiedlichen Vermittelung waigern, und nicht dazu bewegen, sondern alles auf den ledigen, und leydigen Fall selbsten ankommen lassen, oder Unsere Fräuliche Allodial-Nachkommenschaft der obbestimmten Verordnung und vorgeschriebenen Verzicht, gerichtlich oder aussergerichtlich, sonderbar mit thätiger Hand, oder dergleichen Anschlägen selbst oder durch fremde Beyhülf widerstreben, und Unsere zur Ruhe und Frieden abzielende Landesvätterliche Absicht zu zernichten trachten, auf solch unerwarteten Fall solle weder ein noch dem andern Theil an denen in gegenwärtigem Tractat, Ihnen zu guten bestimmten Vortheilen, und von seiner Erbschafft, so sie bey nicht vorhandener Disposition ab intestato sonsten an sich bringen könnten, lediglich nichts zu Theil werden, sondern solche denen Erbverbrüderten Landes-Nachfolgern gänzlich und eben alss ob in deren Favor würklichen also disponirt worden wäre, und dannoch im übrigen auf der Conservation sammtlich unbeweglicher Güter verharret, verfolglich zu dessen Bewürkung von einem Theil aus Uns, dem andern kräftige Hand geleistet und zeitlicher Vorschub gebotten werden.

Eilftens: Behalten Wir Uns und Unsern Nachfolgern die Befugniss ausdrucklichen bevor über Unsere eigene nova Acquisita sowol Mobilia als Immobilia frey und auf eine so verbündliche Art disponiren zu können, dass, unter was immer für einem Vorwand, hiervon nichts abgeändert, sondern Unserer Disposition von Wort zu Wort nachgekommen, und der Innhalt dieses Tractats selbsten niemals zum Anlass genommen werden solle, Unsere hierinfalls gemachte Verordnung zu alteriren, oder anders auszulegen, als es der klare Buchstab auszeiget. Im Fall Wir oder Unsere Nachfolgere aber, in unsern Lebszeiten mit solch Unsern eigenen Immobilibus, novis acquisitis, Namentlich und sonderheitlichen nicht disponiren würden, alsdann sollen dieselben unter Unser übrigen Allodialschafft auch nicht begriffen, sondern ipso facto für wirkliche mit denen bonis avitis consolidierten Stücke geachtet und angesehen werden, und dieser Erbeinungs - Verbindlichkeit einverleibet bleiben.

Zwölftens: Um auch diese Erbeinung in beständig wesentlicher Würkung, und Gedächtniss zu erhalten, und bey jeder Regierungs-Abwechselung gleichsam zu erneuern, auch zu Einpfropfung zuneiglicher Landmannschafft zwischen Unsern Erbvereinigten Unterthanen, sowol gegen ihre würkliche regierende, und anwarthende Landesfürsten, als unter sich selbsten, haben Wir Uns wegen gemeinschaftlicher Eventual - Huldigung dahin unterredet, dass künftig bey jeder Erb- und Landes Huldigung Unsere Stände und Unterthanen, neben dem neuangehenden Landes-Fürsten gleich dem andern erbverbrüderten Hauss, jedoch samtlichen übrigen Agnatis ejusdem Lineae an ihren Vorrechten, und successiven Erbfolgs-Rang unschädlich und unhinderlich eventualiter mit denen Worten angeloben sollen: Dass Sie zuvorderist dem angehenden Landesfürsten und nach Abgang des Männlichen Stammes seines ganzen Hausses, imgleichen eventualiter dem nächstfolgend anwarthenden Landsfürsten der ältern Linie, nach dem Erstgeburth-Recht, und dem überlebend Erbverbrüdert gesamten Hauss treuunterthänig und gewärtig sein wollen und sollen, als getreu Lands - Ständen und Unterthanen zustehet, welches bey dem nächsten Erfolg einer Lands-Huldigung mit denen Landes - Ständen gegen Versicherung der ihnen gebührenden Privilegien und Freyheiten zu unterhandeln und zum Erstenmal zum Vollzug zu bringen ist.

Wie Wir dann überhaupt, wann sich der Fall bey Uns oder Unsern Erben nähern würde, nichts ermangeln lassen wollen noch sollen dem anwarthenden Nachfolger, in obbestimmter Maass und Ordnung den Vorschritt zu Land und Leuten, vor allen andern fremden Ein- und Zudringungen zu erleuchtern und die leztere nach Möglichkeit zu hintertreiben.

Dreyzehendens: Gleichwie es folglichen nach ereigneten Falle, in Ansehung der Allodial-Erben auf die Beschreibung und Anzeig der Mobiliar - Verlassenschafft und dann auf die Berechnung und Auseinandersetzung der Landesfürstlichen particular Schulden ankommt, welche aus der Massa allodiali vorzüglich und getreulich abzuführen sind; bringt es die gewöhnliche in Unsern Häussern beständig also beobachtete Ordnung mit sich, dass sowol in diesen, als übrigen Dingen wegen einsweiliger Verwaltung und würklicher Vertheilung der Allodial-Massae dem regierenden Landes-Nachfolger die erste Hand, als eine Folge der Landesfürstlichen Oberherrlichkeit nicht geweigert werde.

Welch alles derselbe mit Zuziehung der Allodial-Erben nach Recht und Billigkeit auszurichten, und möglichen zu beschleunigen und wo sich wieder Vermuthen Streit und Anstände, die sich gütlich nicht beylegen lassen, ereignen sollten, solch Fried- und Gerechtigkeit-liebende Biedermänner von Landesleuten zu Schiedsrichter niederzusetzen hat, wieder welche weder ein noch der andere Theil eine rechtliche Ausstellung einzuwenden haben mag.

Vierzehendes: Damit aber die unter die Erbeinung begriffene Lande und Leute unveräusserlich in jedem Hauss beysammen verbleiben und erhalten werden; Gleichwie in dem Paviischen und andern Hauss - Verträgen schon darauff gedacht worden ist, auch die Fidei - Commiss und Erbeinungs - Eigenschafft von selbsten mit sich bringt, dass ausser den Nothfällen oder Verschaffung bessern Nutzens, weder Veräusserungen noch Verpfändungen Platz haben, So solle es auch künftig also beobachtet werden, und wenn ein Theil aus verstanden Ursachen veranlasst oder gezwungen würde, dem andern Theil nicht nur das Vorkauff-Recht, sondern auch der Einstandt gebühren, doch erstreckt sich die Meynung dieses Articuls auf die Landesfürstliche gemeine Handlungen mit ihren Land, Leuten und Unterthan keineswegs, noch auf die Verträge und Recess, welche mit Nachbaren wegen strittigen Gränzen und Regalien oder dergleichen Gerechtsammen abgeschlossen worden und zum öftern vorfallen, Es wäre dann, dass sie von einer sonderbaren Beträchtlichkeit wären, oder bey den unterhandlenden Räthen solche Gefährten unterläufften, welche die erste Absicht blos vereitlen solten. In diesem leztern Fall bleibt jedem Hauss seiner Zeit die rechtliche Remedur von selbsten offen, wo unterdessen dergleichen nachbarliche Tractat und endliche Recess allein nach Gutbefinden zu freundvetterlichen Bezeugungen und nachrichtlichen Vernehmen einander communiciert werden mögen.

Fünfzehendes: Wegen dem Wittibsitz, welche in Ansehung der überlebenden Frauen Fürstinnen vorzüglich in Bedacht zu nehmen ist, solle nit nur dasjenige, was in Lebszeiten durch die Pacta dotalia, nach eines jeden Hausses Herkommen bedungen worden, getreulich gehalten werden, und dem ablebenden Ehegemahl freystehen, denselben aus der Allodial-Massa nach Gefallen zu verbessern, sondern auch nach Befund der Umstände aus den Einkünften der Erbvereinigten Landen in soweit zu vermehren, als sich hieran kein namhaftes Übermaass abnemmen lässt; zumahlen dergleichen Genuss ohnehin nur Leibs- und Lebenslänglich zu verreichen ist, und dem Land wiederum zurückfällt.

Dahero sollen auch die Anweisungen, und Versicherungen auf unbewegliche Güter, anderer Gestalten nicht, als mit Vorbehalt der Landes-Hoheit und höchsten Regalien geschehen, und dem Land also vorgesehen werden, damit es niemalen von demselben zu einer Veräusserung kommen könne.

Sechzehendens: Im Fall eine ausgesteuret Fürstliche Prinzessin in ihren nach der Hand erfolgten Wittib-Stand aus erheblichen Ursachen in ihr Vatterland um ihre übrige Lebenstäge allda zu zubringen, zurückkehren wollte: Da versiehet man gich beederseits zu jedem Landes-Nachfolger, dass ihnen solches nicht abgeschlagen, noch erschweret, sondern mit Fürstlicher Wohnung und dergleichen geneigten Willen, wie den übrigen Frauen Wittiben in solcher Maas begegnet werden solle, und wolle, als wenn es um eigene Töchter zu thun wäre.

Da Wir nun auf solche Weiss nach Abgang ein oder des andern Hausses, Unsern Landen und Leuten, und der Aufrechthaltung Unseres gemeinsamen Geschlechts, in den nothwendigsten Dingen vorgesehen zu seyn glauben; Also sollen und wollen Wir nicht nur selbsten, bey dieser Erbeinungs-Erneuerung lebenslänglich verbleiben, sondern derselben, als einem unwiderruflichen pragmatischen Haussgesätze unverbrüchlich nachleben, Unsere samtliche Erben und Nachkommen, auf das Höchste ermahnet haben, dergestalten, dass dieselbe hiervon abzugehen weder Fug noch Macht haben, sondern hinwiederum verbunden seyn sollen, dasselbe in beständiger Würkung und Verbindlichkeit zu erhalten, und dardurch die gemeinsame Haussrechte, nach dem Beyspiel Unserer Voreltern desto mehr zu festigen.

Im Fall sich aber hierinfahls einiger Zweifel oder Missverstandt zutragen, oder in gewissen Nebendingen eine Änderung und weitere Erläuterung nöthig seyn würde; So soll ein Theil allein ohne Vorwissen und Einwilligungen des andern nichts vorzunehmen befugt, sondern dergleichen einseitige Handlung nichtig, und kraftlos seyn, mithin die Sache gemeinschaftlich, oder wo man sich nicht kürzlich in Güte mit einander verstehen könnte, durch gleiche Zusätze und Schiedrichtere von solchen Landsleuten ausgetragen werden, welche einen wie den andern Theil unbedenklich seynt.

Über welch gegenwärtigen, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, sament-lichen Herzogen in Baiern und Pfalzgrafen bey Rhein, die da vermög der gemeinschaftlichen Abkunft von einem Stammvatter, unter gleichen Schild, Nahmen und Stammen, mit beständiger Bluts - Verwandschafft in ein Hauss zusammen gehören, abgeschlossenen Haupt - Tractat dann mehrmahlen zwey gleichlautende Originalia verfasset, und mit eigenhändiger Namens Unterschrift, wissend- und wohlbedächtlich unter Chur- und Fürstlichen Worten und Ehren an Eydes Statt bekräftiget, auch beyderseitige Unsere hohe Insiegel daran gelegt worden. So geschehen München den 26ten Febr. 1771.

Maximilian Joseph Churfürst.                         Carl Theodor Churfürst.
Alojsius Fr. v. Kreitmayr.                  Vdt. B. D. Zedtwitz.
Jos. Euch. v. Obermayr.                     Johann Georg Anton v. Stengel.

VII. Vertrag zwischen Kurbaiern und Kurpfalz puncto constituti mutui possessorii, 1774.

(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u. s. w. Urkunde N. XXXV. S. 155 u. 156.)

Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Nieder-Bayern, auch der Obern Pfalz, Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertztruchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg u. s. w. Und

Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertzschatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg, Herr zu Ravenstein u. s. w. Bekennen für Uns und Unsere Erben, wasgestalten Wir zu desto mehrerer Festhaltung Unserer im Jahr Siebenzehenhundert Sechs und Sechszig, und Siebenzehenhundert ein und Siebenzig erneuerten Hauss- Union und Erbverbrüderung, wie auch des würklichen Vollzugs derselben und damit casu eveniente ein dritter mit anmasslicher Possessions-Ergreiffung das Praevenire zu spielen desto minder im Stande seyn mögte, Uns weiter miteinander dahin unterredet und einverstanden haben, dass

lmo das Constitutum Possessorium auf alle und jede in dem Pacto mutuae Successionis begriffene beederseitige Lande und Besitzthümmer zuvorderist Uns selbsten, und hiernächst auch allen darinn eingeschlossenen Hauss-Agnaten reciproce et eventualiter jedoch dergestalten hiermit eingeräumet seyn solle, dass solches zwar contra quemcunque tertium die volle Würkung einer Compossession nach sich ziehen, inter Compaciscentes aber so lang der im Hauss-Pacto begriffene beederseitige Manns-Stamme dauert, zu gar keinen Gebrauch gegen einander dienen, folglich kein Theil dem andern bey seinem oder seiner Männlichen Descendenz Lebzeiten, in den Regierungs- oder andern Geschäfften, unter dem Vorwand des Constituti einen Eingriff, Hintemiss und Einhalt erzeigen, oder sich im mindesten darinn mischen; sondern nichts destoweniger ein Jeder Theil gantz frey und ungesperrte Hand hierinn haben und behalten solle; Und weil auch

2do Der in den Gottes Handen stehende Successionsfall auf Unsere des Churfürsten von Bayern Seite dermal nur noch auf ein Paar Augen beruhet, mithin dieser von Gott zu verhütende Fall ein mehrere und zeitlichere Vorsorge erfordert, so ist ferner zwischen Uns abgeredt und beschlossen worden, dass all jene Expeditiones, welche seiner Zeit zu Erlangung der natürlich- und Solidarischen Possession dienlich oder nöthig sein mögten, gleich jetzo präparirt und hergestellt, sofort dahier in München dem Geheimen Raths Kantzier, Freyherrn von Kreitmayr, oder da er den Fall nicht erlebt, nach seinem Tod also gleich einem andern Vertrauten und beederseits anständigen Substituto zur geheim und fleisigen Verwahr mit dem Anhang Übergeben werden, dass derselbe, sobald nur der Fall sich ergiebt, in instanti nicht nur die bis dahin in Bianco verbleibende Data samentlich schon in Bereitschafft liegend, und mit der Churfürstl. eigenhändigen Unterschrifft bezeichneter Expeditionen zu ersetzen, sondern auch solche durch einen hiesigen Geheimen Secretarium unterzeichnen und unter dem grössern geheimen Insiegel an die gehörige Ort ausfertigen und eilfertigst dahin überliefern zu lassen habe. Damit die vorhin schon erlangte Possessio mere civilis durch den darauf erfolgend natürlichen Besitz nur destomehr krafft und auf diese weise auch sein thätig und vollkommenes Weesen erreichen möge.

Urkundt dessen ist gegenwärtiges Instrument in duplo hierüber errichtet, und einem jeden compaciscirenden Theil ein Exemplar unter Unserer beyderseitigen Hand - Unterschrifft und Siegels - Vordruckung zugestellet worden. München, den 19. Juny ao. 1774.

Max. Jos. Churfürst.                               Carl Theodor Churfürst.
A. W. B. v. Kreitmayr.                        Vt. B. D. Zedtwiz.
Jos. Euch. Fr. v. Obermayr.                 Johann Georg Anton v. Stengel.

VIII. Der Ansbacher Vertrag vom 12. October 1796.

(Aus Aretins Genius von Bayern 1. Bd. 1. Heft S. 17.)

Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein, in Baiern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und Hohenack u. s. w.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Baiern u. s. w.

Urkunden und fügen hiemit zu wissen für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, dass, ob zwar die Hauptverhältnisse Unseres Pfalzbaierischen Gesammthauses durch die in den Jahren 1766, 1771 und 1774 errichteten allgemein anerkannten und garantirten Familienverträge festgesetzt sind, auch der zu Erlangen den 22sten Julius 1783 geschlossene Vertrag, und die als Nachtrag darauf gefolgte besondere Erklärung d. d. Karlsberg den 27sten März 1784 genau bestimmen, wie es dann zu halten sey, wenn nach göttlichem Verhängnisse der pfalzneuburgische Mannsstamm erlöschen und nun also der zweyte von den in letzterwähnter Urkunde gesetzten Fällen eintretten sollte, Wir nebst der wechselseitigen verbindlichsten Angelobung nicht allein obgedachte drey pfalzbairische Haupt-Hausverträge, in so weit sie nach dem gleichmässigen Ausdrucke des teschner Friedens Art. VIII mit dem westphälischen nicht im Widerspruch stehen, immer pünktlichst gegen einander zu beobachten, und sie demnach zum Grund des gegenwärtigen und aller künftigen Verträge zu legen, sondern auch die durch die bisherigen Veränderungen nöthig gewordene Erneuerung der in dem Erlanger Vertrag, und in der bereits auch angeführten Erklärung bestimmten beyderseitigen Zugeständnisse und Verbindlichkeiten nach den nämlichen Grundsätzen und Bedingnissen in einem besondern Appanagial-Recess und zwar sobald vorzunehmen, als es nur immer die Zeitumstände erlauben: nach reiflicher Ueberlegung und darüber gepflogener freundvetterlicher Benehmung Uns doch entschlossen haben, zu mehrerem Flor und zur Aufnahme Unsere pfalzgräflichen Hauses einsweilen, und bis zum Abschluss jenes unter uns zu erneuernden Vertrages, auf alle Fälle auch noch folgende für Uns, Unsere Erben und Nachkommen auf immer verbindliche Punkte festzusetzen.

Unter denjenigen, die am meisten Unsere Vorsorge erheischen, sind vor allem die fürstlichen Obervormundschaften, und die Verwaltung des Staates während der Minderjährigkeit eines zeitlichen Landesfürsten.

Wir verordnen demnach, dass künftig

lmo. die eigentliche Regentschaft und Landesadministration demjenigen volljährigen Hausagnaten, welcher nach der Lineal - Erbfolgeordnung, und nach dem Rechte der Erstgeburt der nächste an der Succession ist, einzig und allein gebühren solle.

Diesem auf immer als pragmatisch angenommenen Grundsatze Unsers pfalzgräflichen Hauses kann in keinem Falle und auf keine Art mehr derogirt werden, und dasjenige, was allenfalls dagegen unter irgend einem Vorwande geschehen könnte, erklären Wir zum voraus für null und nichtig.

2do. Sollte derjenige Prinz, welchem die Landesadministration gebührte, selbst noch minderjährig oder sonst einem gesetzlichen Hindernisse unterworfen seyn, so fällt solche auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm in der oben festgesetzten Ordnung der Nächste ist.

Wir bestimmen aber auch ausdrücklich, dass 3tio diese Unsere Verordnung sich auch auf die nachgebornen Linien erstrecken, und eben so von denselben beobachtet werden solle, wie sie in der ältesten Branche nun eingeführt wird. Dem regierenden Landesfürsten als Chef des ganzen Hauses gebührt dann die Oberaufsicht über dieselbe, in so weit sie die Obsorge über die Erhaltung der Appana-gialgüter bey dem Hause und der Linien nach dem Sinne der Familienverträge, dann über die nützliche und zweckmässige Verwendung der Renten, und die standesmässige Erziehung der Kinder bezielet.

4to. Die Vormundschaft über die fürstlichen Kinder beyderlei Geschlechtes, und die Obsorge über deren Erziehung solle zwar überhaupt, wenn es so voraus beliebt wird, oder wenn kein väterliches Testament etwas anders verordnet, der fürstlichen Frau Wittwe unwidersprechlich gebühren; in jedem Falle aber die Oberaufsicht und Mitwirkung desjenigen Hausagnaten Statt haben, dem die Landes-Regierung obliegen wird, und dem auch, wenn die Frau Wittwe aus irgend einem gesetzlichen Grunde als unfähig anzusehen wäre, oder mit Tode abgehen, oder auch, wenn bey derselben Lebzeit Kinder aus einer der ihrigen vorhergegangenen Ehe vorhanden seyn sollten, die Erziehung selbst in Ermanglung einer solchen väterlichen letztwilligen Verordnung von Rechtswegen einzig und allein zustehet.

5to. Die von Uns und Unsern Nachkommen abstammenden fürstlichen Töchter sollen ohne Rath und Einwilligung ihrer nächsten Verwandten nicht vermählet werden, wie es in den §.§. 18 und 21 des Testaments Unsers gemeinsamen Stammvaters Herzogen Wolfgangs versehen ist, und die Observanz Unsers Hauses ohnehin mit sich bringt. Auch werden nicht allein hienach, sondern von nun an auch nothwendig die Gesammt - Unterschriften aller Ehepakten im Hause erfordert, bey deren Umgehung die Agnaten auf alle Fälle so wenig daran gebunden seyn sollen, als an den etwa nicht vorschriftmässigen Innhalt der Verzichte, die ohne ihr Vorwissen würden geleistet und ihnen nicht mitgetheilt werden.

Die zu häufigen Veräusserungen der Domainen, dieses wichtigen Theils der Staatseinkünfte, und Unseres Hausfideikommisses, haben auch Unsere ganze Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Um solche in der Zukunft so viel möglich zu verhüten, und dasjenige, was die Freygebigkeit unserer Voreltern, und der Lauf der Zeiten davon noch übrig gelassen hat, so viel nur immer thunlich ist, bey dem Hause und der Primogenitur zu erhalten, verordnen Wir für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, dass

6to. Alle Herrschaften, Güter, Höfe, Renten, Zinsen, Gülten, Zehnten, Schatzungen, Schutz- Ohm- und Lagergeld, und überhaupt alle Regalien, welche dermal Unserem Herzogthum Zweibrücken einverleibt, und dort incamerirt sind, auf immer und ewig bey demselben bleiben sollen, und unter keinerley Vorwand, es möge mit der Formul wegen geleisteter treuer Dienste, oder irgend einer andern geschehen, ferner verkauft, verschenkt oder sonst veräussert werden.

Von diesem bestimmten Verbote der Veräusserung sind jedoch 7mo diejenigen Domanialgüter ausgenommen, welche

  1. zur Beendigung eines anhängigen schweren Processes gegen Erhaltung oder Erlangung anderer Rechte, oder zu Gränzberichtigungen mit benachbarten Reichsständen hingegeben werden, in welchen Fällen dann die in dem §. 14 des pfalzbairischen Hausvertrages von 1771 bedungene freundvetterliche Mittheilung nöthig ist, und bey unterlaufender Gefährde die rechtliche Remedur für Uns, Unsere Erben und Nachkommen vorbehalten wird.
  2. welche gegen andere Realitäten vertauscht werden, wozu aber allzeit auch die agnatische Bestättigung erfordert wird, und sollte dieselbe nicht erholt werden, müssen sich die interessirten Theile eben auch die Schuld selbst beymessen, wenn bey einer eintretenden Regierungsveränderung die darüber eingegangene Verbindlichkeit von denjenigen nicht anerkannt wird, welche nicht dazu gezogen worden sind.
  3. welche nach dem Herkommen den jüngern Prinzen Unsers pfalzzweybrückischen Hauses per modum appanagii abgegeben werden, weil ohnehin dieses nur als eine eigentliche Auszeige anzusehen ist, und für keine wahre Alienation gehalten werden kann.
  4. welche zur Beförderung der Landeskultur in Erbbestand oder zu Erbrecht verliehen werden. Mit den Domanialgütern kann also dieses so oft geschehen, als es die Wohlfahrt des Landes oder Unser eigener Nutzen erfodern wird; jedoch solle in diesem Falle nicht nur jedesmal ein jährlicher verhältnissmässiger Kanon, welcher so viel als möglich in Frucht, und nicht in Geld anzusetzen ist, Uns und Unsern Erben als ein Ersatz und ewige Domanialrente bedungen, sondern auch der erlöste Kaufschilling zum Besten des Landes und Hausfideicommisses verwendet werden.

8vo. Auch können die Domanialgüter eben so wenig verpfändet, oder mit Schulden belastet werden, als der übrige Theil des Herzogthums, wie es der Eigenschaft des Hausfideicommisses, und dem Sinne der Hausverträge ohnehin gemäs ist.

Um jenes immer beträchtlicher und ergiebiger zu machen, wollen Wir auch

9no. nicht allein die verpfändeten Theile unserer herzoglichen Domainen nach Kräften einlösen und mit dem Hauptfideicommisse wieder vereinigen, dann mit dieser Einlösung so schnell fortfahren, als es die Lage der Finanzen nur immer gestatten wird; sondern auch

l0mo. alle Lehen ohne Unterschied, ob sie neuerdings constituirt worden sind, oder von Alters her bestanden haben, res ab antiquo infeodari solitae, nach Abgang derjenigen, welche nach der Urkunde der ersten Verleihung ein Recht darauf erlangt haben, alsogleich einziehen, und an Niemand, wer es auch immer sey, unter keinerley Vorwand, oder welchen Beweggrund man auch darstellen möchte, weiters vergeben, wenn gleich, so viel die Hinter - Grafschaft - Sponheimischen Lehen betritt, das fürstliche Haus Baaden als Gemeinsherr seine Hälfte daran wieder verleihen würde; in welchem Falle Wir Uns auch bey gänzlichem Aussterben dessen Mannsstammes in Ermanglung Unserer Mitbewilligung Unsere Rechte vorbehalten. Diese, wie jene müssen alsdann dem Hausfideicommisse, dem sie zurückgefallen sind, wieder einverleibt, und können nie mehr davon getrennt werden.

Auch weil die von einem vordern Regenten ertheilten Exspectanzen keinen andern, als ihn allein verbinden können, behalten Wir Uns

11mo. Da, wo Wir nicht bereits Unsere agnatische Einwilligung dazu gegeben haben, für Uns und Unsere Nachkommenschaft ebenmässig alle Uns diessfalls competirenden Rechte vor, und vereinigen Uns bey dieser Gelegenheit zugleich nun auch in Pfalzbaiern nicht so leicht, und nie ohne vorhergehende unter uns gepflogene Benehmung zu dergleichen Verleihungen Unsern Consens zu ertheilen.

12mo. Sollten Wir oder Unsere Nachkommen neue Realitäten zu den alten Domanialgütern erwerben, so behalten Wir Uns zwar die freye Hauptdisposition darüber vor; wenn Wir aber ohne darüber etwas zu verordnen, das Zeitliche segnen, so wird eine solche Erwerbung den übrigen einverleibt und eben so unver-äusserlich, als es dieselben sind.

Doch weder in den alten Besitzungen, noch in den neuen Erwerbungen soll

13mo. je einem Unterthan, welchen Standes und Würde er auch immer seyn mag, von den eingeführten öffentlichen Bürden, wozu ein jedes Mitglied des Staates nach den Regeln der Gerechtigkeit und einer gesunden Staatswirthschaft beyzutragen verbunden ist, eine Befreyung gestattet oder bewilligt werden, um nicht die ohnehin schon zu grosse Zahl der sogenannten freyen Güter noch zu vermehren.

Alles dasjenige, was etwa gegen diese Verordnung unter irgend einem Vorwande geschehen möchte, erklären Wir zum voraus für null und nichtig, und wol-

len Unsere und Unserer Nachkommenschaft Rechte dagegen verwahrt haben. Jedoch soll hiedurch denjenigen Unterthanen, welche dergleichen Exemtionen von vorderer Zeit auf eine rechtmässige Art erlangt haben, nicht allein nichts benommen , sondern sie vielmehr dabey geschützt und erhalten werden. So machen Wir Uns auch

14to. verbindlich, in keinen von beyden irgend jemand von der Gerichtsbarkeit der in dem Lande eingesetzten ordentlichen Justizstellen zu eximiren. Wir wollen also die Niedergerichtsbarkeit weder auf Lebenslänge, noch viel weniger erblich an irgend einen Unserer Unterthanen per modum concessionis gratuitae vel gratiae ertheilen oder überlassen; jedoch mit Vorbehalt der Rechte, welche diejenigen haben mögen, die solche durch einen gültigen Ankunftstitel erlangt haben.

Zu mehrerer Befestigung alles dieses versprechen Wir Herzog Maximilian

15to. längstens in einem Jahre nach Unserer Wiedereinsetzung in Unser Erbland durch Unsere Landesregierung ein Gesetz entwerfen zu lassen, welches alle Verordnungen des gegenwärtigen Haus-Hauptvertrages über die Domanial-Gesetzgebung in sich begreifen wird, und in der Form einer solennen unabänderlichen Landespragmatik kund gemacht werden soll; und so wie Wir uns auch

16to. anheischig machen, in eben diesem Zeitraume eine genaue, einmal bey Unserm fürstlichen geheimen Rathe, und einmal bey Unserer Landesregierung zu hinterlegende den Agnaten des jüngern Zweiges aber zu ihrer Information und Sicherheit in vidimirter Abschrift mitzutheilende Beschreibung Unserer gesammten herzoglichen Domainen nach dem Ausdrucke des 6ten Artickels gegenwärtigen Hausvertrages nach der Reihe der verschiedenen Oberämter verfertigen, dann die eingelöseten oder sonst neu hinzu gekommenen immer nachtragen zu lassen, verbinden Wir auch Unsere Erben und Nachkommen, dieses Verzeichniss mit gleichmässiger Beobachtung der übrigen Vorschrift bey jeglicher Regierungsveränderung zu ergänzen.

Die Menge der auf dem Herzogthum Zweybrücken haftenden Staatsschulden ist ebenmässig eine Unserer angelegensten Sorgen. Die nähere oder ernsthaftere Betrachtung dieses wichtigen Gegenstandes überzeugte Uns mehr und mehr von dem schädlichen Einfluss eines zerrütteten Finanzwesens auf die allgemeine Wohlfahrt.

Wir hatten nur zu viel Gelegenheit, einzusehen, dass dieselbe nicht nur die Lasten der Unterthanen vermehren, die doch nur zum Besten des Ganzen getragen werden, und deren Ertrag auch eben hiezu wieder verwendet werden sollte: sondern auch, dass sie dem Landesregenten alle Mittel zu Verbesserungen und nützlichen Anstalten benehmen, und durch Anziehung der Gelder in die fürstlichen Kassen und öffentlichen Fonds dem Ackerbaue und der Handlung viele Kapitalien entziehen. Wir hielten es also für eine theure Pflicht gegen die Uns anvertrauten Unterthanen, gegen Uns selbst und Unsere fürstliche Descendenz, auf solche Mittel zu sinnen, durch welche theils die dermal bestehende Schuldenlast gemindert, und nach und nach abgetragen werden könne, theils einem solchen schweren Uebel für die Zukunft begegnet werden möge.

Wir haben nun nach reiflicher Ueberlegung aller Umstände gefunden, dass

dieser pflichtmässige Zweck sich am sichersten dadurch erreichen lasse, wenn Wir sowohl die Ursachen, welche in der Zukunft die Aufnahme eines Kapitals rechtfertigen sollen, als auch die übrigen Erfordernisse auf immer und ewig festsetzen. Wir glauben keineswegs Uns, Unsere eigenen und weitere fürstliche Nachkommen an Recht, Einfluss und Befugniss dadurch zu schmälern, dass Wir ihnen die für sie selbst und ihre Unterthanen so traurige Leichtigkeit sich zu ruiniren wohlmeinend benehmen, und für die gewissenhafteste Verwendung der einem jeden Regenten anvertrauten Staatsgelder sorgen. Wir versprechen also

17mo auf das Heiligste für Uns selbst, und machen es Unsern Erben und Nachkommen zur immerwährenden und unwiderruflichen Verbindlichkeit, keine neuen Kapitalien unter irgend einem Vorwande aufzunehmen, als

  1. zu Erwerbungen von Herrschaften, Gütern, Renten, Zinsen, Zehenden, Gülten, und anderen Realitäten, Rechten und nützlichen Zuwächsen, welche alsdann, wie es die Billigkeit mit sich bringt, dem Lande, von dem sie bezahlt worden sind, zu gut kommen, und einverleibt werden müssen.
  2. zu solchen kundbaren Landesverbesserungen, deren Nutzen allgemein eingesehen und anerkannt wird.
  3. um den fürstlichen Wittwen ihr Heirathgut, und übrigens eingebrachte Vermögen zurückzuerstatten, jedoch nur insoweit, als man im Stande seyn wird, dessen Verwendung zum Besten des Landes zu erweisen.
  4. Zu Tilgung der Ansprüche von fremden Fürsten auf das Ganze, oder einen Theil des Landes.
  5. Um die Unterthanen von der Gefahr eines feindlichen Ueberfalls zu bewahren.
  6. Um denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch Krieg verursacht wird.
  7. Um bey einer einfallenden Hungers - oder sonstigen Noth den Unterthanen auszuhelfen.
  8. Zur Wiedererbauung der zerstörten landesfürstlichen Schlösser.

18vo. Keine Schuld soll mehr unter einer General - Hypothek kontrahirt werden; sondern bey der Aufnahme eines jeden Kapitals müssen gleich die Termine der Rückzahlung festgesetzt, auch der Fond bestimmt werden, worauf diese terminenweise festzusetzende Rückerstattung der Hauptschuld nebst den laufenden Zinsen anzuweisen ist; und beydes soll dann in der Obligation namentlich bemerkt werden.

19mo. So oft nun einer der oben angezeigten Fälle eintritt, erlässt der Landesfürst ein von ihm selbst unterschriebenes motivirtes, in forma majori ausgefertigtes Rescript an die fürstliche Rentkammer. Diese erstattet nach dem per majora gefassten Beschlusse ihren gutachtlichen, bey dem fürstlichen Archive zu hinterlegenden Bericht über die beste Art, das Kapital aufzubringen, und die bestimmtermassen zur Bezahlung der Hauptschuld sowohl, als der Zinsen erforderlichen Fonds auszuzeigen, und belegt ihn mit dem Protokoll der Beratschlagungen, das in duplo expedirt, von allen gegenwärtigen Mitgliedern unterzeichnet werden muss, damit es auch bey der Rentkammer - Registratur selbst bleiben könne.

20mo. Der agnatische Konsens soll dann, wie es ohnehin Rechtens ist, jedesmal requirirt, und wenn dem Ansuchungsschreiben eine vidimirte Abschrift des an die Kammer ergangenen Rescripts, des darüber abgehaltenen Berathschlagungs-Protokolls, und der projectirten Schuldobligation beygelegt, überhaupt, wenn alle hievor beschriebene Erfordernisse genau beobachtet worden sind, gegeneinander nicht erschweret werden.

Würden sie aber insgesammt, oder auch nur eine derselben ausser Acht gelassen: erkennen wir es eher für Pflicht, damit zurückzuhalten, und versprechen feierlich, Uns diese rechtmässige Weigerung einander nicht zu verübeln, noch als eine Unterbrechung des zwischen Uns bestehenden guten Vertrauens, und Unserer engen Verbindung anzusehen.

Wenn hingegen die agnatische Bewilligung erfolgt ist, stellt die fürstliche Kammer

21mo Sobald die Gelder eingegangen sind, ein förmliches Certificat aus, dass sie auch wirklich zu dem bestimmten Zwecke verwendet worden sind; das Original bleibt in dem fürstlichen geheimen Archive, und ein jeder Hausagnat erhält davon zu seiner Information eine vidimirte Abschrift. Eben dieses Certificat wird auch bey der Einnahme eines jeden Termins ausgestellt, wenn das eröffnete Anlehen in mehrere Fristen eingetheilt ist.

22do. Bey dem Schlusse eines jeden Jahres erstattet endlich die fürstliche Kammer an das fürstliche Kabinet einen umständlichen Bericht über die solchermassen rückbezahlten Kapitalien, und schickt zugleich die eingelösten Schuldobligationen mit ein, damit sie amortirt und cassirt werden. Die Agnaten erhalten auch von diesen zu ihrer Information eine vidimirte Abschrift.

Unter diesen Voraussetzungen versprechen Wir Herzog Maximilian

23mo. in den ersten 18 Monaten nach der Wiedererlangung Unserer Erblande ein genaues Verzeichniss der auf Unserm Herzogthume haftenden Schulden nebst einem Plane, wie dieselben nach und nach bezahlt werden können, entwerfen zu lassen. Diesen Plan werden wir Unseren Hausagnaten zu ihrer Einsicht und Genehmigung mittheilen; wie solche dann erfolgt ist, werden die hierüber zwischen Uns auf immer festgesetzten Punkte in die Form einer solennen Landespragmatik eingekleidet und öffentlich kund gemacht. Alle Kameral - Bediente sollen bey ihrer Verpflichtung darauf beeidigt werden, und für deren genaue Vollziehung, so weit es das einem jeden anvertraute Amt mit sich bringt, persönlich verantwortlich seyn. Um denn auch

24to. den Hausagnaten in übrigen Sachen, die das Gesammthaus, und also gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffen, überhaupt alle Einsicht zu erleichtern , wollen Wir, und sollen Unsere Erben und Nachkommen ohne Anstand auf eines jeden Ansinnen von dergleichen Urkunden und Papieren eine nach Gestalt der Sache beglaubte Abschrift verabfolgen lassen.

Da endlich das Schicksal der unehelichen Kinder sowohl, als derjenigen, welche aus einer fürstlichen Ehe zur linken Hand (matrimonio ad morganaticam) gezeugt werden, in der vorigen Haus- und Familienhauptverträgen unentschieden geblieben ist, wollen wir es diesesmal auf eine Art bestimmen, welche die billige Sorge für ihren nöthigen Unterhalt mit der möglichsten Schonung des Hausfideicommisses vereinigen möge. Wir verordnen und setzen also für die Zukunft dass

25to wenn es doch einmal zu diesem Falle gekommen ist, einem unehelichen Kinde eines regierenden Fürsten mehr nicht, als ein Kapital von 12/m fl. gegeben oder vermacht werden könne. Mit diesem soll ein jedes ohne Unterschied des Geschlechts ein für allemal abgefertigt, und sonst keinen An- oder Zuspruch mehr zu machen berechtigt seyn; auch weder Adelsbriefe, Schild und Wappen, noch eine sonstige, besonders auf das Land anspielende Distinktion erhalten, welche es blos wegen seiner Geburt aus der Klasse der übrigen Staatsbürger ziehen konnte.

Eben jene Abfertigung muss auch blos aus dem eigenen oder Allodialvermögen entrichtet werden, und darf also nie dem Staate selbst zu Last fallen. Unter gleichen Einschränkungen und ohne mindeste Beschwerung der Appanagialgüter dürfen von einem nicht regierenden Fürsten für ein solches Kind mehr nicht als 4/m fl. ausgeworfen werden. Und wenn

26mo. ein solcher Fürst durch die Umstände je bewogen würde, sich eine Person eines adelichen oder bürgerlichen Geschlechtes zur linken Hand ehelich antrauen zu lassen, können einem jeden Kinde aus dergleichen Ehen nach der nämlichen Abtheilung, wie im ersten Falle des vorhergehenden Artikels24/m fl. und im zweyten 12/m fl. auf Kapital vermacht, und diese Vermächtnisse zwar auf die Staatskasse und respektive auf die Appanagialgüter angewiesen werden; jedoch muss alsdann das Kapital zurückbehalten und nur die Zinsen davon aus derselben richtig abgeführt, auch vor allem festgesetzt werden, dass nach Abgang des männlichen Stammes eines jeden solchen Abkömmlings das Kapital an den Staat, von dem es ursprünglich entnommen worden ist, wieder zurückfallen müsse.

Uebrigens können zwar die aus einer solchen Ehe entsprossenen Kinder nach Gutfinden geadelt werden, aber nie einen höheren Rang, als den eines Reichsfreyherrn erhalten. Wie nun

27mo. Wir Herzog Wilhelm für Uns, Unsere Erben und Nachkommen Uns anheischig machen, alles, was von vorstehenden sämmtlichen Anstalten und Bedingnissen auf Unsere gegenwärtige sowohl, als zukünftige Lage und Verhältnisse nur immer anwendbar ist, mit gleicher Verbindlichkeit, und nach dem nämlichen Maassstabe zu erfüllen: So erklären

28vo. Wir Herzog Maximilian für Uns, Unsere Erben nnd Nachkommen, dass, um auch Unsere Vorsorge auf künftige mögliche Ereignisse zu erstrecken, und jeden Anstand, so viel an Uns liegt, vorläufig zu heben, alle und jede Grundsätze des gegenwärtigen Hausvertrages auch auf jene Lande, welche von der pfalzneuburgischen Linie dermalen noch besessen werden, in ihrem ganzen Umfange auf den Fall angewendet werden sollen, wo nach dem in Gottes Handen stehenden Abgange deren Mannsstammes solche nebst der Churwürde an Uns, oder Unsere Erben nach der Ordnung der Linealerbfolge, und nach dem Rechte der Erstgeburt zurückfallen würden. Sonderlich haben Wir, und Unsere ganze Nachkommenschaft Uns alsdann

29no. einzig und allein an dasjenige zu halten, was die Gold. Bulle VII §. 4. vorschreibt, und diese Verordnung bleibt zu allen Zeiten die beständige Regel Unseres pfalzbairischen Gesammthauses sowohl in Rücksicht der Ausübung der Churstimme, als der davon unzertrennlichen Verwaltung der gesammten Erblande.

Wir versprechen Uns beyderseits insbesondere alle Hülfe und mutuellen Beystand zur Aufrechthaltung dieses Reichsgrundgesätzmässigen Satzes, wenn sich je in der gegenwärtigen Churlinie eine Minderjährigkeit ereignen sollte. Wir werden in diesem Falle gemeinschaftlich mit einander zu Werke gehen, und mit vereinigten Kräften, so viel an uns liegt, zu verhindern trachten, dass nicht dagegen gehandelt werde.

Die Vorgänge in Baiern von den Jahren 1310, 1312, 1339, 1393, 1508 und 1789,— die Art, wie es in der Pfalz 1436, 1449, 1583 und 1632 in ähnlichen Gelegenheiten gehalten wurde, erläutern diesen Grundsatz durch die Beyspiele Unserer gemeinschaftlichen Vorältern.

Dasjenige, was 1610 in der Pfalz mit Widerspruch des betheiligten Agnaten dagegen versucht, und 1651 in Baiern wirklich ausgeführt wurde, ist dem Reichsgrundgesetze zuwider, und kann Uns und Unsere beyderseitigen Nachkommen, als res inter alios acta, in keiner Rücksicht verbinden.

30mo. In den baierischen Erblanden Unseres fürstlichen Hauses haben sich sowohl in Rücksicht des Daseyns der Domainen, als der Unveräusserlichkeit derselben solche Anstände her und her erhoben, welche eine nähere Bestimmung der dahin einschlagenden Grundsätze Unsrerseits erfodern. Wir verordnen also für Uns, Unsere Erben und Nachkommen auf immer und allezeit, dass in allen von dem hochseligen Churfürsten Maximilian Joseph in Baiern christmildesten Andenkens hinterlassenen Landen

  1. die Zeit der Unterschrift des teschner Friedens, wo durch den Abkauf der Chursächsischen Allodialforderungen die gesammte baierische Erbschaftsmasse in eine einzige Fideikommissarische vereiniget wurde, nämlich der 13te Mai 1779 als der Normalzieler der dort zu publizirenden Domanialpragmatik angesehen, und alles in den Stand gesetzt werden soll, wie es zu dieser Zeit war.
  2. Alle seit dem, und gegen den Besitzstand erwähnter Epoche geschehenen Verschenkungen, und quocumque titulo vor sich gegangenen Veräusserungen werden provisorisch vindizirt und von dem Fisco wieder in Beschlag genommen. Wobey Wir Uns jedoch feyerlich verpflichten, denjenigen, welche gegründete Ansprüche vorzubringen hätten, Rede und Antwort zu geben, und sie nach den Grundsätzen der strengsten Billigkeit schadlos zu halten.
  3. Eben so verbinden Wir Uns keine sogenannte Freye und Edelsitze mehr zu errichten, keine Besitzungen zu einer Hofmark zu erheben, und also die Zahl der besondern Jurisdictionsausübungen gänzlich zu schliessen.
    Von dieser letzteren Maasregel nehmen Wir jedoch die Niedergerichtsbarkeit der mit eigenem Hofe versehenen Agnaten über ihre sämmtliche Dienerschaft aus, wie solche in dem zu errichtenden Appanagialrecess näher wird bestimmt werden.
  4. Die Braugerechtigkeit wird künftig nur an Bürgerliche polizeyordnungsmässig verliehen.
  5. Wir wären zwar allerdings befugt, das erst im Jahr 1726 eingeführte Zwangrecht der Bierwirthe alsogleich abzustellen; um jedoch auch hierinn ein Beyspiel Unserer strengen Gerechtigkeitsliebe, und grossen Achtung für jede Art von Eigenthum zu geben, wollen Wir gestatten, dass diese Frage noch vorläufig den geeigneten Landesstellen vorgelegt, und von denselben noch in dem Laufe des ersten Jahres der Gelangung Unserer Linie zur Churwürde nach der Billigkeit, und den Grundsätzen einer gesunden Staatswirthschaft entschieden werde.
  6. Verpflichten Wir Uns selbst sowohl, als Unsere Erben und Nachkommen, die Edelmannsfreyheit an niemand, wer er auch immer sey, zu verleihen; und diejenigen, welche diese Gerechtigkeit von ältern Zeiten her erlangt haben, oder sonst iusto titulo ausüben, wollen Wir an den Buchstaben des 60sten Freyheitsbriefes vom Jahre 1557, um der Verordnung weiland Churfürsten Maximilians I. vom lsten März 1641 genau anweisen, und nicht gestatten, dass im geringsten davon abgegangen werde.
  7. Die in dem Herzogthum der oberen Pfalz gelegenen Abteien und Prälaturen sind von dem in Gott ruhenden Churfürsten der Pfalz, Friedrich III., in den Jahren 1563 bis 1574 eingezogen und zu andern gemeinnützigen Zwecken verwendet worden. Dieser Zustand der Dinge blieb selbst nach dem westphälischen Frieden und unter den Baierischen Regenten in so lang, bis Churfürst Ferdinand Maria im Jahre 1667 für gut fand, gedachte Prälaturen mit allen ihren Besitzungen den ehemalig dort bestandenen verschiedenen geistlichen Orden wieder einzuräumen; welche blos freywillige Zurückgabe die damalige Geistlichkeit mit Dank als eine neue Stiftung annahm. Da nun das Herzogthum der oberen Pfalz nach der deutlichen Verordnung des westphälischen Friedens Art. IV. §. 6., an Unsere Rudolphmische Linie nach Erlöschung der Baierisch-Wilhelminischen in eben dem Zustand zurückgefallen ist, wie es vor dem dreissigjährigen Kriege war, folglich Wir dort sowohl, als in der Pfalz am Rhein, an kein anderes Entscheidimgsjahr, als das von 1618 in ecclesiasticis et politicis gebunden sind, wären Wir allerdings befugt, erwähnte Abteien und Prälaturen in den Zustand wieder zurückzusetzen, worinn sie sich vor der neuen Stiftung von 1667 befanden; um jedoch auch in diesem Fall mit allem Glimpfe zu Werk zu gehen, und den eingeführten Besitzstand so viel als möglich zu schonen, wollen Wir gedachte Stiftungen zwar in ihren Wesen erhalten, und die Administration der Güter den dabey angestellten Geistlichen nicht benehmen; Hingegen in dem Lauf der ersten sechs Monate nach Unserer oder Unserer Erben und Nachkommen Gelangung an die Chur durch Unsere Oberpfälzische Landesregierung eine genaue Beschreibung des Activ- und Passivstandes gesammter Prälaturen und Abteien mit Bemerkung der Zahl und darinn lebenden Religiosen und Novizen, und unter beständiger Rücksicht auf die in der ursprünglichen Stiftung bestimmte Zahl fertigen lassen;

sodann die Verfügung treffen, dass eben diese Zahl der Ordensgeistlichen auf den Fuss der ersten Stiftung zurückgesetzt, und einem jeden derselben eine jährliche Pension zu seinem Unterhalt, nach Standesgebühr auf die jährlichen Einkünfte angewiesen, die Administrationsbeamte aber verpflichtet werden, den ganzen übrigen Theil des Ertrages nach Abzug der bestimmten Pensionen und der Eegiekosten an die General - Kasse der Provinz zu senden. Wir gedenken hiebey keineswegs, diesen Fond Uns oder Unseren Erben und Nachkommen zuzueignen, sondern legen Uns selbst und ihnen samt und sonders hiemit feyerlich die Pflicht auf, solchen beständig zum Besten der Oberpfälzischen Provinz zu verwenden,

Eben so wollen Wir

31mo. auch in Unsern übrigen Erbstaaten die Domanialpragmatik, die durch die Regierungen der verschiedenen Provinzen nach der besonderen Verfassung derselben entworfen werden soll, nach geschehener Genehmigung vor Ende des ersten Jahres publiciren, zugleich ein vollständiges Verzeichniss der gesammten Domanialbesitzungen auf die oben bestimmte Art in allen Provinzen verfertigen, und den Agnaten in vidimirten Abschriften zustellen lassen. Auf gleiche Weise werden Wir 32do. in den ersten 18 Monaten nach Unserm neuen Regierungsantritte wegen der Staatsschulden in allen pfalzbaierischen Provinzen die bereits erwähnten diessfalssigen Maasregeln ergreiffen, die Landeskollegien also über die beste Art, die darüber zu erlassende Pragmatik nach den verschiedenen Verfassungen einzurichten, vorläufig vernehmen, dieses Gesetz hienach festsetzen und verkündigen lassen. Auch den häufigen Missbrauch der Anwartschaften haben Wir in nähere Betrachtung gezogen. Die traurige Erfahrung mehrerer Reichslande hat Uns von der Schädlichkeit dergleichen Gnaden überzeugt, welche auf lange Zeit dem wahren Verdienste den Weg zu aller Beförderung versperrten, und das allgemeine Beste, sowie den Dienst des Staates, der Gunst eines Augenblickes, oder einzelnen Familienkonvenienzen aufopferten. Um nun die daraus entstehenden üblen Folgen, so viel an Uns liegt, für die Zukunft zu verhüten, übernehmen Wir

33tio. Nicht nur allein selbst die feyerliche Verbindlichkeit in den sämmtli-chen Erblanden keine Anwartschaften auf irgend einen Dienst oder eine Stelle, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, und auch noch so gering seyn, weder selbst zu ertheilen, noch dieselben unter irgend einem Vorwande je zu bestättigen: sondern Wir erklären auch standhaft, und setzen als ein Haupt - Staats - und Familiengrundgesetz für Uns, Unsere Erben und Nachkommenschaft fest, dass nach den Schranken, welche die Natur selbst der Macht eines zeitlichen Herrschers gesetzt hat, man keinem regierenden Landesfürsten das Recht zugestehen könne, seine Nachfolger durch Anwartschaften, Errichtung neuer erblichen Aemter, oder Verleihung der schon bestehenden auf eine solche Art, zum voraus zu binden.

Wir verwahren also auf das kräftigste und feyerlichste Unsere eigenen, und Unserer fürstlichen Nachkommenschaft Rechte gegen alle dergleichen Koncessionen, welche dermal ohne Unsern beyderseitigen Konsens bestehen mögen. Von diesem Gesetze, keine Stellen mehr auf irgend eine Weise erblich zu machen oder zu lassen, nehmen Wir jedoch einzig und allein die in der Vorzeit blos zur Zierde bey grossen Feyerlickeiten errichteten Landeserbämter in den verschiedenen Provinzen Unseres Hauses mit der Verbindlichkeit aus, sie bey den wirklich innhabenden Familien zu erhalten, und für das jeweilige Haupt derselben zu bestättigen.

34to. Um den gesammten Hausagnaten den Civilmitbesitz der vereinigten Erbstaaten nach dem Hausvertrage vom Jahre 1774 noch besser zu versichern, verbinden Wir Uns, Unsere Erben und Nachkommen die Sammtbelehnung darüber, so wie sie für das Herzogthum Zweybrücken im Jahre 1772 zum letztenmale ertheilt wurde, gleichmässig einzuführen, ihnen von deren vorhabenden Nachsuchung, dann von dem wirklichen Erfolge Nachricht, endlich von jedem darüber erhaltenen Dokument eine beglaubigte Abschrift mitzutheilen.

35to. Soviel die oben in dem 25sten und 26sten Artikel angeführten Gegenstände betrifft, verpflichten Wir Uns und Unsere Nachkommen, unter den nämlichen Beschränkungen, und mit dem nämlichen Vorbehalte, in dem ersten Hauptfalle mehr nicht als30/m und im zweyten60/m an Kapital auszusetzen.

Um nun auch noch von der beständigen Aufrechthaltung und Wirksamkeit dieses Unseres für Uns sowohl, als für Unsere Erben und Nachkommen auf immer und alle Fälle verbindlichen Hausunions - Hauptvertrages vorläufig desto mehr versichert zu seyn, wollen und verordnen Wir schliesslich, dass solcher

36to einen jeden aus Unsern Linien abstammenden Pfalzgrafen, sobald er das in unserm Hause zur Grossjährigkeit bestimmte 18te Jahr zurückgelegt hat, in seinem ganzen Umfange vorgelegt, genau erklärt und aus einander gesetzt, dann durch einen förmlichen im Original bey dem fürstlichen Archive zu hinterlegenden, den Agnaten aber in beglaubter Abschrift mitzutheilenden Accessionsakt von ihm bestättigt werden soll.

In gleicher Absicht haben Wir denselben in zwey vollkommen ähnlichen Exemplarien ausgefertigt, mit fürstlichen Worten und Ehren an Eidesstatt wissent- und wohlbedächtlich bekräftiget, und nicht nur in Unserer beyderseitigen eigenen Unterschrift, und Unsern fürstlichen Insiegeln versehen, sondern auch unsere beyderseitige dazu gezogene und bevollmächtigte Räthe mit unterschreiben, und einem jeden kompaciscirenden Theile ein Exemplar zu stellen lassen. So geschehen Ansbach den 12. October im Jahre 1796.

(L. S.) Maximilian,                                        (L. S.) Wilhelm,
Pfalzgraf.                                                    Pfalzgraf.
(L. S.) Max. Jos. Freyh. von Montgelas.               (L. S.) Philipp Theodori.

Acte Separé.

Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, in Baiern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und Hohenack u. s. w.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, Herzog in Baiern u. s. w.

Urkunden und bekennen hiemit, dass, wenn es sich durch die Schickung Gottes bey dem Ausgange des dermalen noch bestehenden leidigen Reichskrieges

fügen sollte, dass Wir zu dem allgemeinen Besten und zur Schonung des Menschenblutes bewogen würden, Unsere ererbte väterliche Stammlande ganz oder zum Theil gegen andere Besitzungen zu vertauschen, der unterm heutigen zwischen Uns geschlossene Hausunions - Hauptvertrag nichts desto weniger in allen seinen Punkten und Klauseln eben dieselbe Gültigkeit behalten solle, als wenn keine Veränderung vorgegangen wäre: dass Wir also auch zum voraus die Surrogat-Lande, die wir dann erhalten werden, allen in jenem Vertrage stipulirten Verbindlichkeiten ohne Unterschied unterwerfen.

Gegenwärtiges eben so gültige Instrument, als der Hausvertrag selbst, ist gleichfalls in duplo ausgefertigt, mit Unsern Siegeln und Unterschrift versehen, auch von Unsern beyderseitigen dazu gezogenen Räthen mit unterschrieben, und einem jeden kompaciscirenden Theile ein Exemplar zugestellt worden. So geschehen Ansbach den 12ten October 1796.

(L. S.) Maximilian ,                                     (L. S.) Wilhelm,

Pfalzgraf.                                                    Pfalzgraf.

(L. S.) Max Jos. Freyh. von Montgelas.               (L. S.) Philipp Theodori

VIIIbis.  Annehmung des königlichen Titels (1806)

Martens: Recueil, 2e edition, t. 8, p. 399-400.

Baiersche Königs-Proclamation (München, den 1. Jan 1806)

Da durch die Vorsehung Gottes es dahin gediehen ist, daß das Ansehen auf die Würde des Herrschers in Baiern seinen alten Glanz und seine vorige Höhe zur Wohlfahrt des Volks und zum Flor des Landes wieder erreichet, so wird der Allerdurchl. und Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Maximilian Joseph als König von Baiern und aller dazu gehörigen Landen hiemit feierlich ausgerufen; und dieses seinen Völkern allenthalben kund und zu wissen gemacht.

Lange und glücklich lebe Maximilian Joseph unser allergnädigster König! Lange und glücklich lebe Carolina, unsere allergnädisgte Königinn.

So geschehen und verkündigt in der Königl. Haupt- und Residenzstadt München, am ersten Tage des Jahrs 1806.

Königl. Baiersche Note an die Gesandten fremder Höfe der Königswürde.
München, den 1. Jan 1806.

Unterzeichneter Cabinets- und Staatsminister hat als dirigender Minister der auswärtigen Angelegenheiten, die Ehre dem Herrn Gesandten … auf Befehl seines Allerduchlauchtigsten Herrn zu eröffnen, daß Se. Kurfürstl. Durchlaucht zu Pfalzbaiern sich entschlossen haben, die, den Kurherren von Baiern angestammte und in der Kurfürstl. Linie bisher erhaltene Königliche Würde zum Glanz Ihres Hauses und zum Wohl Ihrer Staaten nunmehr auch mit dem Königlichen Titel förmlich zu bezeichnen.

Se. Königl. Majestät haben die angenehme Erwartung, daß Se. Königliche Majestäten etc…. nach den bisher unter Höchstdenenselben bestandenen freundschafltichen Verhältnissen um so mehr geneigt seyn werden, die Fortdauer derselben auch in den veränderten diplomatischen Formen zuzusichern, als Sr. Kaiserl. und Königl. Majestät von Deutschland und Oestreich, und Se. Kaiserl. und Königl. Majestät von Frankreich und Italien mit der Anerkennung Ihres angenommenen Königl. Titels schon tractatenmäßig vorgegangen sind.

Unterzeichneter giebt sich hiernach die Ehre, den veränderten kleinen Titel, unter Vorbehaltung einer künftigen gleichmäßigen Mittheilung des größern, hier beizulegen, und ersucht des Herrn. N. etc. seinen höchsten (hohen) Hof davon in Kenntniß gefällig setzen zu wollen, und benutzt sogliech die Gelegenheit, Se. etc. die Versicherung u.s.w. zu erneuern. 

München, den 1. Jan 1806.

von Montgelas

IX. Königlich Baierisches Familiengesetz von 1808.

(Winkopp, Der Rheinische Bund, Bd. 17 Heft49 S. 1—18. Aus dem Regierungsblatt v. J. 1810 S. 777.)

Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden König von Baiern, Haben in Gemässheit des zweiten Titels §. IV. der Konstitution Unsers Reiches mit Rücksicht auf die älteren Gesetze und Verträge Unseres Hauses, in so weit diese auf die veränderten politischen Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, nachfolgendes Familiengesetz errichtet. Wir beschliessen darnach und verordnen:

I. Titel. Von den Personen des Königlichen Hauses.

Art. 1. Das Königliche Haus begreift:
  1. alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres Hauses, welche von Uns oder von einem Deszendenten des gemeinschaftlichen Stammvaters Unseres Hauses durch anerkannte rechtmässige Ehen abstammen,
  2. ihre Gemahlinnen und Wittwen während ihres Wittwenstandes.
Art. 2. Der König ist das Haupt der Familie, in welcher Eigenschaft Er eine besondere Aufsicht mit bestimmtem Rechte über dieselbe ausübt.
Art. 3. Während der Minderjährigkeit des Königs sind diese Rechte dem Reichsverweser übertragen.
Art. 4. Der Titel eines Baierischen Prinzen, einer Baierischen Prinzessin, ist nur den Deszendenten Unseres Hauses nach der Bestimmung des Artikels 1. gestattet.
Art. 5. Der älteste Sohn des Königs heisst Kronprinz und erhält in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Kronprinz, Gnädigster Herr! Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Eure Königliche Hoheit!
Art. 6. Die nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen in der Königlichen Hauptlinie heissen:
Königliche Prinzen, Königliche Prinzessinnen. Sie erhalten in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Prinz, Gnädigster Herr! Durchlauchtigste gnädigste Prinzessin! Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Eure Königliche Hoheit! Art. 7. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien erhalten den Titel:
Herzog, Herzoginnen in Baiern; in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog! Durchlauchtigste Herzogin! Im Kontexte: Eure Herzogliche Durchlaucht!
Art. 8. Das Wappen des Kronprinzen enthält einen Hauptschild mit 42 sil­bernen und lazurnen Rauten und einem rothen Mittelschilde, in welchem eine Kö­nigliche geschlossene, aus zwei Halbzirkeln bestehende, Krone sich befindet. Die Schildhalter sind die zwei Löwen, aber ohne Paniere. Auf dem Hauptschilde ist oben eine solche Krone, wie in dem Mittelschilde. Das ganze Wappen steht unter einem Gezelte, und ist mit denjenigen Orden umgeben, mit welchen der Kronprinz dekorirt worden.
Art. 9. Das Wappen der nachgebornen Prinzen in der Königlichen Haupt­linie besteht aus einem einzigen Hauptschilde mit 42 Rauten (ohne Mittelschild), auf dem Hauptschilde ist eine Königliche Krone, wie die obige mit zwei Halbzir­keln geschlossen, aber ohne Reichsapfel, statt dessen steht oben ein doppeltes Laub. (Eichenlaub.)
Art, 10. Das Wappen der Prinzen aus den Nebenlinien hat einen einzigen Hauptschild mit 42 Rauten, wie bei den Königlichen Prinzen, welcher aber statt der Krone mit einem Herzoglichen Hute besetzt ist; die Schildhalter sind zwei Löwen; das ganze Wappen steht unter einem Herzoglichen Purpurmantel.

II. Titel. Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

Art. 11. Kein Baierischer Prinz und keine Baierische Prinzessin darf eine eheliche Verbindung eingehen, ohne zuvor die Einwilligung des Königs darüber erhalten zu haben.
Art. 12. Wenn dieser keine Anstände dabei findet, so wird ein Bewilli­gungsbrief darüber mit des Königs eigenhändiger Unterschrift und der Kontrasigna­tur des Ministers der auswärtigen Verhältnisse, welchem die Funktionen eines Staatssecretairs des Königlichen Hauses übertragen sind, unter Königlichem Siegel ausgefertiget.                                               «
Art. 13. Unterbleibt diese förmliche Einwilligung des Hauptes der Familie, so hat die geschlossene Ehe eines Mitglieds derselben keine rechtliche Wirkung, und sie ist als nichtig anzusehen, ohne dass es eines besondern gerichtlichen Aus­spruches hiezu bedarf.
Art. 14. Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder werden als unehe­liche betrachtet und weder sie, noch ihre Mutter können auf eine Staatserbfolge, Apanage, Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile einer Ehe zur linken Hand nach dem bisherigen Herkommen und den ältern Familien verträgen Ansprüche ma­chen, sondern diese beschränken sich nur auf eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des Vaters.
Art. 15. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht erhalten haben.
Art. 16. Kein Mitglied des Königlichen Hauses kann ohne Einwilligung des Königs adoptiren, von dessen Bestimmungen hängen die Wirkungen der Adoption ab.

III. Titel. Von den Akten über die Geburt, die Vermählungen und die Sterbfälle

der Königlichen Familie.
Art. 17. Bei diesen Akten, welche Uns, die Prinzen oder Prinzessinnen Unsers Königlichen Hauses betreffen, werden hiedurch Unserem Minister der aus­wärtigen Angelegenheiten die Funktionen des Beamten des Civilstandes aufge­tragen.
Art. 18. Sie werden nach den Vorschriften Unseres Gesetzbuches verfasst, und in ein Register eingeschrieben, welches doppelt geführt werden muss, und in dem Archive Unseres Hauses hinterlegt wird.
Art. 19. Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen aus den Ministern, Kron- und ersten Staatsbeamten, die zu solchen Akten erforderlichen Zeugen.
Art. 20. Wenn der König an dem Orte, wo der Akt vor sich geht, nicht gegenwärtig sein sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt hat, so geschieht die Ernennung derselben aus den oben bezeichneten Personen durch den Minister der auswärtigen Verhältnisse aus besonderem Auftrage des Königs, und im Falle auch der ebengenannte Minister nicht gegenwärtig sein sollte, so werden folgende Zeu­gen bestimmt:
a)  Ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist.
b)  Die zwei ersten im Orte befindlichen Königlichen Staatsbeamten, nebst den Kavalieren, welche den Hofstaat des Prinzen bilden.
Der Akt selbst muss von dem ersten Königlichen Beamten aufgenommen, und sodann mit der Unterschrift der Zeugen an den Minister der auswärtigen Verhält­nisse eingesendet werden, welcher denselben untersucht, und wenn er nach Vor­schrift der Gesetze verfasst, und nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem Könige vorlegt, und sodann in das Haus-Archiv zur Aufbewahrung abgibt.
Art. 21. Der Minister darf jedoch keinen Akt der Prinzen oder Prinzessin­nen des Hauses über die Heirath, Adoption, oder Anerkennung der natürlichen Kinder aufnehmen, ohne von dem Könige durch ein besonderes Rescript dazu auto­risirt worden zu sein, welches in den Akt eingetragen werden muss.
Art. 22. Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als Staatssecretair des König­lichen Hauses angelegt, oder durch desselben Bevollmächtigten, zu welchem an dem Orte, wo erwähnter Minister nicht gegenwärtig ist, der erste allda wohnende Königliche Staatsbeamte aus beständigem Auftrage ernannt wird.

IV.  Titel. Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

Art. 23. Da die Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses den wichtigsten Einfluss auf das Wohl der Völker hat, so kömmt dem Könige als Re­genten und Haupt der Familie die Befugniss zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen seines Hauses zu nehmen, zu welchem Ende der Erzie­hungsplan mit einer Anzeige der gewählten Erzieher und Erzieherinnen ihm vor­gelegt werden muss; was er daran abzuändern gut findet, muss befolgt werden.
Art. 24. Er bestimmt den Ort, wo, und die Art, wie, die Erziehung der Prinzen bis zu ihrer Volljährigkeit vollendet werden soll.
Art. 25. Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf ohne ausdrückliche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben.
Art. 26. Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maasregeln zu ergreifen.

V.  Titel. Von der Erbfolge.

Art. 27. Diese richtet sich sowohl in Ansehung des Rechts, als der Ordnung nach den in dem II. Tit. §. I., II., III. der Konstitution Unseres Königreichs ent­haltenen Bestimmungen.
Art. 28. Da die Prinzessinnen sowohl nach den ältern Gesetzen Unseres Hauses, als insbesondere nach den oben angeführten §. II. und III. der Konstitu­tion bis zur gänzlichen Erlöschung des Mannsstammes von der Erbfolge ausge­schlossen sind, so bedarf es künftig bei ihren Verehelichungen keiner besondern Verzichtleistung auf dieselbe, sondern es ist hinreichend, dass in den Ehepakten statt eines besondern Verzichtes sich lediglich auf die bemerkten Paragraphen der Konstitution bezogen werde.
Art. 29. Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes geht das Recht der Erbfolge auf die männliche Nachkommenschaft der Töchter über.
Art, 30. Die Erbfolgeordnung bleibt in dieser die nämliche, welche im II. Titel §. I. der Konstitution für den Mannsstamm festgesetzt ist.
Art. 31. Hiernach succedirt in dem vorausgesetzten Falle unter den männ­lichen Nachkommen der Töchter der erstgeborne Sohn der ältesten Tochter, oder derjenigen Prinzessin, welche dem letzten Monarchen im Grade am nächsten ver­wandt ist; bei mehreren im gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat der erst­geborne Sohn der ältesten Prinzessin in der Erbfolgeordnung den Vorzug vor den übrigen.
Art. 32. Wenn keine männliche Nachkommenschaft von der ältesten Toch­ter vorhanden ist, so fällt die Succession auf den erstgebornen Sohn der zweitge­bornen Prinzessin Tochter u. s. w.
Das Nämliche hat statt bei den nach Art. 31. zur Succession berufenen männ­lichen Nachkommen der übrigen Prinzessinnen.
Art. 33. Wenn eben die bestimmte Successionsordnung in der weiblichen Deszendenz auf einen Prinzen fällt, welcher zur Succession einem auswärtigen, in dem rheinischen Bunde nicht begriffenen Staate berufen ist, oder schon wirklich einen solchen Staat als Regent besitzt, und nicht geneigt ist, auf den Besitz dieses Staates oder auf die Succession in demselben zu verzichten, so soll in diesem Falle an dessen Stelle der zunächst folgende Sohn treten, oder wenn in dieser Linie nur ein einziger Prinz vorhanden wäre, derjenige Prinz, welcher nach dem Art. 31. zur Succession berufen ist
Art. 34. Sollte der unglückliche Fall sich ergeben, dass nach den bisheri­gen Bestimmungen sowohl in der männlichen als weiblichen Nachkommenschaft Un­seres Hauses kein successionsfähiger Erbe weder wirklich vorhanden, noch mit Wahrscheinlichkeit zu hoffen wäre, so würde es dem letzten Monarchen zur Pflicht gemacht, durch Annahme eines Prinzen aus einem Fürstlichen Hause, welcher noch keinen Staat besitzt und zur Regierung desselben nicht unmittelbar berufen ist, an Kindesstatt sich einen Nachfolger zu bestimmen.
Art. 35. Wenn der Prinz, welcher adoptirt werden soll, und desselben El­tern oder nächste männliche Verwandte, und im Falle der Minderjährigkeit dessel­ben Vormund, in einer schriftlichen Urkunde hiezu eingewilliget haben, so versam­melt der adoptirende Monarch den Familienrath des Königlichen Hauses; in Gegen­wart desselben erklären sowohl der adoptirende Monarch, als der zu adoptirende Prinz, oder desselben Bevollmächtigter, ihre Einwilligung zur Adoption, welche zugleich die Designation des Adoptirten zum künftigen Thronfolger für den Fall einer nicht erfolgenden männlichen Deszendenz enthält. Der Minister der auswär­tigen Angelegenheiten verfasst über diese Handlung einen von sämmtlichen Anwe­senden zu unterzeichnenden Akt.
Art. 36. Dieser auf solche Art ausgefertigte Akt wird der Nationalreprä­sentation durch ein Dekret eröffnet. Sodann geschieht die Eintragung in das Register, welches über die das Königliche Haus betreffende Akte des Civilstandes gehalten wird.
Art. 37. Der auf diese Art adoptirte Prinz tritt in die Linie der direk­ten Nachkommenschaft des Monarchen, und erhält den Titel eines Baierischen Prinzen.
Art. 38. Stirbt in der Folge der Monarch ohne Hinterlassung einer recht­mässig ehelich männlichen Deszendenz, so succedirt unmittelbar der Adoptirte.
Art. 39. Sollte aber nach der Adoption noch ein männlicher, rechtmässig ehelicher Erbe geboren werden, so bleibt das Erbfolgerecht des Adoptirten bis zur Erlöschung der daraus entstehenden männlichen Deszendenz nach dem im Art. 34. bestimmten Falle suspendirt.
Art. 40. Der Adoptirte und seine Nachkommen erhalten indessen alle Vor­rechte und Vortheile Baierischer Prinzen und Prinzessinnen.

VI. Titel. Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.

Art. 41. Nach dem II. Titel §. V. der Konstitution darf künftig keine Apa­nage auf liegende Güther konstituirt werden, sondern es soll in einer Apanagial-rente in Geld von höchstens 100,000 fl. auf die Königliche Staatskasse angewiesen werden, welche in monatlichen Raten an die nachgebornen Prinzen ausbezahlt wird.
Art. 42. Diese Apanage wird von dem Könige durch einen besondern Akt regulirt und angewiesen, sobald der nachgeborne Prinz die Volljährigkeit erreicht hat, und bei seiner Vermählung ein eigenes Haus für ihn gebildet wird.
Art. 43. Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der Königlichen Staatskasse unterhalten, dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige besonders angeordnet.
Art. 44. Wenn für einen nachgebornen Prinzen eine Apanage, welche die konstitutionsmässige Summe nicht übersteigen darf, festgesetzt und angewiesen ist, so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt seiner Familie und seines Hauses, sondern auch die Aussteuer seiner Töchter, die Etablirung seiner Söhne und die Witthume in seiner Linie bestreiten.
Art. 45. Ein solcher apanagirter Prinz muss allezeit die in seinem Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen. Sollte desselben Familie so zahlreich sein und die ausgesetzte Apanage zu ihrem standesmässigen Unterhalte nicht hinreichen, so wird der König für solche einzelne Fälle eine wei­tere väterliche Unterstützung eintreten, oder eine sonstige geeignete Vorsorge dafür treffen lassen.
Art. 46. Das Heirathsguth einer Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie ist im II. Titel §. VI. der Konstitution auf 100,000 fl. festgesetzt. Diese werden auf die Königliche Staatskasse angewiesen und ausbezahlt, wie man in den Ehe­pakten übereinkommen wird.
Art. 47. Die Aussteuer der apanagirten Prinzessinnen muss aus der Apa­nage bestritten werden.
Art. 48, Das Witthum der regierenden Königin wird durch eine besondere Akte des Königs bestimmt; es darf aber das Maximum nicht überschreiten, wel­ches im §. VI des II. Titels der Konstitution festgesetzt ist.
Art. 49. Diese Akte wird von dem Könige selbst ausgefertiget, und mit sei­nem Kabinetssiegel bedruckt; dann in Gegenwart zweier von dem Könige beson­ders hiezu ernannten Zeugen dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zuge­stellt, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wird.
Art. 50. Die Akte wird alsdann in dem Hausarchive bis zu dem Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahrt.
Art. 51. Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem Nach­folger von dem Minister der auswärtigen Verhältnisse vorgelegt, welcher gehalten ist, dieselbe pünktlich vollziehen, und der Wittwe eine Abschrift der Akte zustel­len zu lassen.
Art. 52. Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art das Witthum ihrer Gemahlinnen, jedoch muss der hierüber ausgefertigte Akt dem Kö­nige zur Bestätigung vorgelegt werden.
Art. 53. Der Unterhalt des Kronprinzen wird von dem Könige allezeit be­sonders regulirt und auf die Königliche Staatskasse angewiesen.

VII.  Titel. Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses.

Art. 54. Der König ernennt das Personal seines Hofstaates, jenes der Köni­gin, des Kronprinzen, der Königlichen Wittwen und der Apanagirten in der König­lichen direkten Linie; die Wahl des Hofstaates der Prinzen der Nebenlinien muss ihm wenigstens angezeigt, und kann nur mit seiner Genehmigung angeordnet werden.

VIII.  Titel. Von dem Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses.

Art. 55. Die in dem II. Titel §. XL der Konstitution bestätigte Fidei-Kom­miss-Pragmatik vom 20. October 1804 hat §. II. diejenigen Gegenstände aufge­zählt, die zu dem Staats- und Hausfideicommiss-Vermögen gehören, worüber folg­lich dem jedesmaligen Regenten keine Privatdisposition zusteht.
Art. 56. Die übrigen Glieder Unsers Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Privatvermögen den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, die sie beobach­ten müssen.
Art. 57. Die Erbfolge in ihrem Privatvermögen geschieht nach den bürger­lichen Gesetzen.
Art. 58. Ueber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen, ohne die Genehmigung des Königs, keine gültige Disposition, selbst nicht in ihrer Li­nie, zu.
Art. 59. Nach Abgang ihrer männlichen Erben fällt sie an die Krone zurück.

IX. Titel. Von der Regentschaft und den Vormundschaften.

Art. 60. In dem §. I. des II. Titels der Konstitution sind die Bestimmungen über die Reichsverwesung während der Minderjährigkeit enthalten.
Derjenige Prinz des Hauses oder derjenige Kronbeamte, welchem die Reichs­verwesung übertragen wird, muss bei dem Antritte der Regentschaft in einer Ver­sammlung, welche zu diesen Feierlichkeiten zusammenberufen werden muss, und aus den Staats- und Konferenzministern, den obersten Kronbeamten, Hofämtern und den Mitgliedern Unseres geheimen Rathes besteht, nachstehenden Eid:
"Ich schwöre, die Geschäfte des Staates in Gemässheit der Konstitu­tion des Reiches und der Gesetze zu verwalten, die Integrität des König­reiches, die Rechte der Nation und der Königlichen Würde zu erhalten, und dem künftigen Könige die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben,"
ablegen, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wird.
Art. 61. Die Regentschaft dauert bis zur Grossjährigkeit des Königs.
Art. 62. Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle in der Kon­stitution nicht ausgenommenen Rechte aus.
Art. 63. Er ist für die Akte seiner Verwaltung nicht persönlich verant­wortlich.
Art. 64. In allen wichtigen Angelegenheiten ist er aber verbunden, das Gutachten des Ministeriums, welches als der Regentschaftsrath anzusehen ist, zu erholen.
Art. 65. Der Akt, durch welchen der König den Regenten für die Minder­jährigkeit des Kronprinzen ernennet, wird durch den Minister der auswärtigen An­gelegenheiten im Hausarchive bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt, und dann durch diesen in oben benannter Versammlung publiziret.
Art. 66. Dem Regenten wird die Akte seiner Ernennung mitgetheilt, wel­cher hierauf nach abgelegtem obigen Eide sogleich die Reichsverwesung übernimmt.
Art. 67. Während der Dauer derselben hat er seine Wohnung in der Kö­niglichen Residenz, und wird auf Kosten der Kronschatzkammer unterhalten, auf welche er nebst dem zu seiner Privatdisposition in monatlichen Raten jährlich 500,000 Gulden anweisen darf.
Art. 68. Ausser den gewöhnlichen Etatsmässigen Ausgaben für das König­liche Haus und der ihm oben angewiesenen besondern Summe, darf er über den Ueberschuss des Kronschatzes nicht disponiren, sondern dieser muss aufbewahrt, und zu den Händen des künftigen Königs überliefert werden.
Art, 69. Seinem gewöhnlichen Titel wird beigesetzt: des Königreichs Baiern Verweser.
Art. 70. So wie alle Ausfertigungen im Namen des minderjährigen Königs geschehen, so werden auch alle Münzen mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel gepräget, und die Siegel nebst den Königlichen Wappen, wo es erforderlich ist, mit seinem Namen bezeichnet.
Art. 71. Nachdem der König das Alter von 18 vollen Jahren erreichet, und in der obgenannten feierlichen Versammlung nachstehenden Eid:
,,Ich schwöre, nach der Konstitution des Reichs und den Gesetzen zu „regieren, und jederzeit unparteiische Justiz administriren zu lassen," abgelegt hat, so werden alle Akten der Regentschaft geschlossen, und der Regie­rungsantritt des Königs wird in der Residenz und in dem ganzen Königreiche öffentlich proclamirt.
Art. 72. Ueber die Eidesabiegung des Königs und den Regierungsantritt desselben wird eine Akte verfasst, in das Hausarchiv hinterlegt, und durch ein Dekret der Nationalrepräsentation mitgetheilt.
Art. 73. Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Verwaltung des Vermögens und die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernen­nen; diese müssen aber von dem Könige bestätigt werden.
Art. 74. Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat, oder die Ernannten haben die Königliche Genehmigung nicht erhalten, so kommt ihre Bestellung dem Könige zu.
Art. 75. Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen und Prin­zessinnen dasjenige beobachten, was Art. 23. und 24. deshalb verordnet ist.
Art. 76. In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die Vor­schriften der Gesetze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird bei ihren Hand­lungen die Bestätigung des Königs erfodert, wo bei Privaten die Bestätigung der Gerichte vorgeschrieben ist.

X. Titel. Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus und von dem Eamilienrathe.

Art. 77. Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen Hauses werden bei den einschlägigen Königlichen Appellationsgerichten ange­bracht.
Art. 78. Der Königliche Fiskus wird in solchen Fällen bei diesen Gerich­ten durch die geeigneten Beamten zu Recht stehen.
Art. 79. Für alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prin­zen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wird der König einen Familienrath verordnen.
Art. 80. Dieser besteht aus dem Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prin­zen des Königlichen Hauses, welche das 18te Jahr erreicht haben, den Ministem und übrigen Kronbeamten.
Art. 81. Der Familienrath wird von dem Könige oder in dessen Abwesen­heit von dem Kronprinzen präsidiret; sind beide nicht gegenwärtig, so wird das Präsidium nach Gutfinden des Monarchen einem Andern übertragen. Diese Ueber-tragung geschieht durch ein besonderes Dekret.
Art. 82. Der Familienrath versammelt sich nur auf ausdrücklichen des Königs und zu dem von ihm bestimmten Zwecke. 
Art. 83. Zu dessen Geschäftssphäre gehören:
  1. Alle Beschwerden gegen die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses;
  2. alle bloss persönlichen Klagen gegen dieselben;
  3. die Interdiktionen der Prinzen oder Prinzessinnen;
  4. die Ehescheidungen in Beziehung auf bürgerliche Wirkungen;
  5. die Vormundschaftssachen.
Art. 84. Bei persönlichen Klagen wird zuerst eine gütliche Vereinbarung der Betheiligten versucht. Kommt ein Vergleich zu Stande, und der König hat ihn genehmigt, so unterbleibt die Zusammenberufung des Familienrathes.
Art, 85. Hat die Zusammenberufung statt, so wird diese durch ein Dekret an sämmtliche Mitglieder bekannt gemacht,
Art. 86. Der Justizminister hat bei dem Familienrathe den Vortrag.
Art. 87. Sollte eine gerichtliche Angelegenheit von grosser Wichtigkeit und Umfange eintreten, so nimmt der Familienrath die Eigenschaft eines Königlichen obersten Gerichtshofes an, und alsdann werden die Präsidenten der obersten Justiz­stelle und des Appellationsgerichts der Residenzstadt demselben für diesen Fall beigesetzt.
Art. 88. Die beiden Justizpräsidenten besorgen die gesetzliche Instruktion des Verfahrens und führen den Vortrag.
Art. 89. Der Familienrath erkennt in der ihm beigelegten Eigenschaft nach den rechtlichen Verhältnissen des Falles.
Art. 90. Das Erkenntniss muss von dem Könige bestätiget werden.

Da Wir in dieses Familienstatut alle jene Dispositionen aufgenommen haben, welche in den ältern Familiengesetzen und Verträgen Unseres Hauses enthalten, und auf die gegenwärtigen Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, so erklä­ren Wir alle in dem gegenwärtigen Gesetze nicht ausdrücklich bestätigten ältern Familiengesetze und Verträge als aufgehoben, und denselben soll künftig keine rechtliche Wirkung mehr beigelegt werden.

Wir halten Uns als erstes souveraines Königliches Haupt Unserer Familie hiezu um so mehr berechtiget, als Wir dadurch Unser Königliches Haus mit dem Wohle Unseres Volkes enger verbunden haben, in welcher Hinsicht dieses Fami­lienstatut insbesondere in den Dispositionen, welche die Erbfolge und Regentschaft betreffen, als ein Anhang der Konstitution Unseres Reiches angesehen werden soll, und mit jener einer gleichen Garantie übergeben wird.

Alle Glieder Unsers Königlichen Hauses, die Nationalrepräsentation, und alle Landesstellen werden hierauf als auf ein pragmatisches Staatsgesetz verpflichtet und zur genauen Befolgung desselben hierdurch angewiesen.

So gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München am 28. Juli 1808.

Max Joseph.

Freiherr von Montgelas.

X. Königliches Familiengesetz von 1816.

(Regierungsblatt vom Jahre 1816 St. XL S. 748 — 778.)

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern Haben mit Rücksicht auf die älteren Geseze und Verträge Unseres Hauses, in so weit diese auf die veränderten politischen Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, nachfolgendes FamilienGesez errichtet. Wir beschliessen darnach und verordnen:

I. Titel. Von den Personen des königlichen Hauses.

Artikel 1. Das königliche Haus begreift:
  1. alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres Hauses, welche von Uns oder von einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stammvaters Unseres Hauses, durch anerkannte rechtmässige Ehen abstammen;
  2. ihre Gemahlinnen und Wittwen während ihres Wittwenstandes.
Artikel 2.
Alle Glieder des königlichen Hauses stehen unter der Hoheit und Gerichts­barkeit des Monarchen. Er ist das Haupt der Familie, in welcher Eigenschaft er eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über dieselbe ausübt.
Artikel 3.
Während der Minderjährigkeit des Königs, oder während der Dauer seiner Verhinderung in Ausübung der Regierung sind diese Rechte dem Reichsverweser übertragen.
Artikel 4.
Der älteste Sohn des Königs heisst Kronprinz, und erhält in der schrift­lichen Anrede:
Durchlauchtigster Kronprinz,
Gnädigster Herr!
Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Euere Königliche Hoheit!
Artikel 5.
Die nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen in der königlichen Hauptlinie heissen: königliche Prinzen, königliche Prinzessinnen; Sie erhalten in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Prinz,
Gnädigster Prinz!
Durchlauchtigste gnädigste Prinzessin
Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Euere Königliche Hoheit!
Gleicher Titel und Anrede gebühret den Geschwisterten des Monarchen.
Artikel 6. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien erhalten den Titel:
Herzog, Herzoginnen in Baiern;
in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog! Durchlauchtigste Herzogin!
im Kontexte:
Euere Hoheit!
Artikel 7.
Das Wappen des Kronprinzen enthält einen Hauptschild mit 42 silbernen und lazurnen Rauten, und einem rothen Mittelschilde, in welchem eine königliche, geschlossene, aus zwei Halbzirkeln bestehende Krone sich befindet. Die Schildhal­ter sind die zwei Löwen, aber ohne Paniere. Auf dem Hauptschilde ist oben eine solche Krone, wie in dem Mittelschilde. Das ganze Wappen steht unter einem Ge­zelte, und ist mit denjenigen Orden umgeben, mit welchen der Kronprinz decorirt worden.
Artikel 8.
Das Wappen der nachgebornen Prinzen in der königlichen HauptLinie be­steht aus einem einzigen Hauptschilde mit 42 Rauten, (ohne Mittelschild) auf dem Hauptschilde ist eine königliche Krone, wie die obige mit zwei Halbzirkeln — geschlossen, aber ohne Reichsapfel, statt dessen steht ein doppeltes Laub — (Eichenlaub).
Artikel 9.
Das Wappen der Prinzen aus den NebenLinien hat einen einzigen Haupt­schild, mit 42 Rauten, wie bei den königlichen Prinzen, welcher aber statt der Krone mit einem herzoglichen Hute besezt ist; die Schildhalter sind zwei Löwen; das ganze Wappen steht unter einem herzoglichen PurpurMantel.

II. Titel. Von den Heurathen der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen

Hauses.
Artikel 10.
Kein baierischer Prinz und keine baierische Prinzessin darf eine eheliche Ver­bindung eingehen, ohne zuvor die Einwilligung des Königs darüber erhalten zu haben.
Artikel 11.
Wenn dieser keine Anstände findet, so wird ein BewilligungsBrief darüber mit des Königs eigenhändiger Unterschrift und der Kontrasignatur des Ministers des königlichen Hauses, unter königlichem Siegel, ausgefertiget.
Artikel 12.
Unterbleibt diese förmliche Einwilligung des Hauptes der Familie, so hat die geschlossene Ehe eines Mitgliedes derselben keine rechtliche Wirkung, und sie ist als nichtig anzusehen, ohne dass es eines besondern gerichtlichen Ausspruches hiezu bedarf.
Artikel 13.
Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder werden als uneheliche betrach­tet, und weder sie noch ihre Mutter können auf eine StaatsErbfolge, Apanage, Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile einer Ehe zur linken Hand nach dem bisherigen Herkommen und den älteren FamilienVerträgen Ansprüche machen, son­dern diese beschränken sich nur auf eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des Vaters.
Artikel 14.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses geschlosse­nen Ehe-Verträge sind nichtig, wenn sie die königliche Bestätigung nicht erhal­ten haben.                                                                  
Artikel 15.
Keinem Mitgliede des königlichen Hauses ist, ausser dem Titel V. Art. 35. bemerkten Falle eine Adoption gestattet.

III. Titel. Von den Verhandlungen über die Geburt, die Vermählungen und die Sterbfälle der königlichen Familie.

Artikel 16.
Diese Verhandlungen, welche Uns, die Prinzen oder Prinzessinnen Unsers Hauses betreffen, hat derjenige Minister zu führen, und aufzunehmen, welchen Wir für die Angelegenheiten Unsers Hauses ernannt haben.
Artikel 17.
Sie werden nach den Vorschriften Unsers Gesezbuches verfasst, und in ein Register eingeschrieben, welches doppelt geführt werden muss, und von welchem das eine Exemplar in dem ReichsArchive, das andere in dem Archive Unsers Hau­ses hinterlegt wird.
Artikel 18.
Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen aus den Ministern, Kron- und ersten StaatsBeamten die zu solchen Verhandlungen er­forderlichen Zeugen.
Artikel 19.
Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht, nicht gegenwärtig seyn sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt hat; so geschieht die Ernennung derselben aus den obenbezeichneten Personen durch den Minister des königlichen Hauses aus besonderm Auftrage des Königs, und im Falle auch der ebengenannte Minister nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden folgende Zeugen bestimmt:
a)  ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist,
b)  die zwei ersten im Orte befindlichen königlichen StaatsBeamten nebst den Cavalieren, welche den Hofstaat des Prinzen bilden.
Die Verhandlung selbst muss von dem ersten königlichen Beamten aufgenom­men, und sodann mit der Unterschrift der Zeugen an den obenerwähnten Minister eingesendet werden, welcher dieselbe untersucht, und wenn sie nach der Vorschrift der Geseze verfasst, und nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem Könige vorlegt, und sodann in die dafür bestimmten Archive zur Aufbewahrung abgiebt.
Artikel 20.
Der Minister darf jedoch keine Verhandlung über Geburt, Vermählung und Sterbfälle der Prinzen oder Prinzessinnen des Hauses aufnehmen, ohne von dem Könige durch ein besonderes Rescript dazu ermächtiget worden zu seyn, welches ausdrücklich angeführt werden muss.
Artikel 21.
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den Minister des königlichen Hauses angelegt, oder durch desselben Bevollmächtigten, zu welchem an dem Orte, wo erwähnter Minister nicht gegenwärtig ist, der erste allda wohnende königliche StaatsBeamte aus beständigem Auftrage ernannt wird.

IV. Titel. Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses.

Artikel 22.
Da die Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses den wichtigsten Einnfluss das Wohl der Völker hat, so kömmt dem Könige als Regenten und Haupt der Familie die Befugniss zu, Einsieht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen seines Hauses zu nehmen.
Artikel 23.
Kein Prinz und keine Prinzessin des königlichen Hauses darf ohne ausdrück­liche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben.
Artikel 24.
Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des königlichen Hauses dienliche Massregeln zu ergreifen.
V. Titel.
Von der Thron- und Erbfolge.
Artikel 25.
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge.
Artikel 26.
Zur SuccessionsFähigkeit wird eine rechtmässige Geburt aus einer solchen Ehe erfordert, welche von dem königlichen Hause als standesmässig anerkannt ist
Artikel 27.
Sollte der nach Art. 25. zur Erbfolge berufene Mannsstamm des königlichen Hauses erlöschen, so bleiben die weiblichen Nachkommen für sich selbst von der Regierung ausgeschlossen, und das Recht der Regierungsfolge geht nur auf die Söhne dieser weiblichen Nachkommen über.
Artikel 28.
Ihre ErbfolgeOrdnung wird in der Art festgesezt, dass nach dem Ableben des lezten Monarchen der erstgeborne Sohn der ältesten Prinzessin Tochter, oder wenn keine Töchter des lezten Monarchen vorhanden wären, der erstgeborne Sohn derjenigen Prinzessin, welche dem lezten Monarchen im Grade am Nächsten ver­wandt ist, succedire. Bei mehreren im gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat der erstgeborne Sohn der ältesten Prinzessin in der ErbfolgeOrdnung den Vorzug.
Artikel 29.
Wäre keine männliche erbfähige Nachkommenschaft von der ältesten Tochter vorhanden, so fällt die Thronfolge auf den erstgebornen Sohn der zweitgebornen Tochter, und das Nämliche findet statt bei den zur Succession berufenen männ­lichen Nachkommen der übrigen Prinzessinnen. — Die Erbfolge bleibt übrigens in derselben Linie, in welche sie eingetreten ist, so lange als darin successions­fähige männliche Sprossen vorhanden sind, unter welchen das Recht der Erstgeburt auf die nämliche Art, wie bei dem agnatischen Mannsstamme, den Vorzug giebt.
Artikel 30.
Wenn eine Prinzessin sich ohue die Einwilligung des Monarchen verehlichet hat, so bleibt ihre Nachkommenschaft von der Erbfolge ausgeschlossen.
Artikel 31.
Da die Prinzessinnen für sich selbst von der Thronfolge (Art. 27.) gänz­lich ausgeschlossen sind, so bedarf es deshalb bei ihren Verehelichungen keiner besondern Verzichtleistung, sondern es ist hinreichend, dass in den Ehepak­ten statt eines besondern Verzichts sich lediglich auf den obigen Art. 27. des Fa­milienGesezes bezogen werde.
Artikel 32.
Wenn die obenbestimmte ErbfolgeOrdnung in der weiblichen Nachkommen­schaft auf einen Prinzen fällt, welcher zur Erbfolge in einen auswärtigen zu Teutschland nicht gehörigen Staat berufen ist, oder einen solchen schon wirklich besizt, und darauf zu verzichten nicht geneigt ist, so tritt der ihm zunächst fol­gende Sohn an seine Stelle, oder, wenn in dieser Linie nur ein einziger Prinz vor­handen wäre, derjenige Prinz, welcher nach Art. 28. und 29. zur Thronfolge be­rechtiget ist.
Artikel 33.
Der zur RegierungsFolge berufene Sohn einer Prinzessin, wenn er minder­jährig ist, muss im Königreiche Baiern, unter der im gegenwärtigen FamilienGeseze bestimmten Aufsicht erzogen werden.
Artikel 34.
Alle künftigen Regenten Baierns, welche allenfalls noch andere teutsche Staa­ten besizen, müssen ihre gewöhnliche Residenz in der dafür bestimmten Hauptstadt des Königreichs aufschlagen.
Artikel 35.
Sollte der unglückliche Fall sich ergeben, dass nach den bisherigen Bestim­mungen, sowohl in der männlichen als weiblichen Nachkommenschaft des könig­lichen Hauses kein successionsfähiger Erbe weder wirklich vorhanden noch mit Wahrscheinlichkeit zu hoffen wäre, noch dass mit andern fürstlichen Häusern in Beziehung auf einen solchen Fall verbindliche Erbverträge bestünden, so wird es dem lezten Monarchen zur Pflicht gemacht, durch Annahme eines Prinzen aus einem teutschen fürstlichen Hause, welcher noch keinen Staat besizt, oder zu dessen Re­gierung nicht unmittelbar berufen ist, an Kindesstatt sich einen Nachfolger zu be­stimmen.
Artikel 36.
Die Unterhandlungen über die Ernennung eines Nachfolgers durch die Adop­tion werden durch den adoptirenden Monarchen geführt.
Der adoptirte Prinz tritt, wenn dieses erfolgt ist, in die Linie der direkten Nachkommenschaft des Monarchen ein, erhält den Titel eines baierischen Prinzen, und wird als solcher öffentlich ausgeschrieben.
Artikel 37.
Stirbt in der Folge der Monarch ohne Hinterlassung einer ehelichen, erbfolge fähigen, männlichen Nachkommenschaft, so folgt unmittelbar der Adoptirte.
Artikel 38.
Sollte aber nach der Adoption dem lezten Monarchen vor seinem Ableben noch ein erbfolgefähiger ehelicher Sohn geboren werden, so bleibt das Erbfolge­recht des Adoptirten bis zur Erlöschung der daraus entstehenden männlichen Nach­kommenschaft aufgeschoben.
Der Adoptirte und seine Nachkommen erhalten indessen alle Vorrechte und Vortheile baierischer Prinzen und Prinzessinnen.
Artikel 39.
Sollte in dem oben (Art. 35.) vorausgesezten Falle der lezte unbeerbte Mo­narch ohne vorgenommene Adoption eines Nachfolgers mit Tode abgehen, so tritt sogleich die gesezliche Reichsverwesung ein, welche die Vorsorge zu treffen hat, damit das Reich aus einem teutschen souveränen fürstlichen Hause, wobei auf die obigen Vorschriften (Art. 35.) Rücksicht zu nehmen ist, längstens in den ersten sechs Monaten nach dem Tode des lezten Monarchen einen Regenten erhalte.
Artikel 40.
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, ohne dass es des­halb einer besondern Verzichtleistung bedürfe (Art. 31.), sondern auch von der IntestatErbfolge alles beweglichen Vermögens des leztverstorbenen Monarchen aus­geschlossen, so lange noch Mannsstamm in dem königlichen Hause vorhanden ist. Bis zur Erlöschung des Mannsstammes bleiben sie auf die ihnen ausgesezte Aus­steuer beschränkt.
Artikel 41.
Im Falle gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes wird den Prinzessinnen zwar ein Erbfolgerecht, aber nur auf jenes zurückgelassene Vermögen eröffnet, welches nicht als Bestandtheil des der Krone angehörigen Vermögens nach den früheren FamilienGesezen und Verträgen Unsers Hauses und der Konstitution Un­seres Reiches erklärt ist.
Dahin gehören:
  1. alle Archive und Registraturen;
  2. alle öffentliche Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör;
  3. alles Geschüz, Munition, alle MilitärMagazine und was zur Landeswehr nöthig ist;
  4. alle Einrichtungen der Hofkapellen und Hofämter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen anvertraut sind, und zur Nothdurft oder zum Glanze des Hofes gehören;
  5. Alles, was zur Nothdurft oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser gehört;
  6. der Hausschaz, und was von dem Erblasser mit demselben bereits vereini­get worden ist;
  7. alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: Bibliotheken, physi­kalische- Naturalien- und Münz-Kabinete, Antiquitäten, Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Gemälde - und KupferstichSammlungen und son­stige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche, oder zur Fortpflanzung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind;
  8. alle vorhandenen Vorräthe von Renten oder Gefällen an baarem Gelde, und Kapitalien in den StaatsKassen, oder an Naturalien bei den Recepturen; ferner die Ausstände der Gefälle, welche zur Führung und Fortsezung der StaatsRegierung und Hofhaltung erforderlich sind;
  9. Alles, was aus Mitteln des Staats - und KameralVermögens erworben wurde.

VI. Titel. Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.

Artikel 42.
Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter constituirt werden, sondern sie soll in einer ApanagialRente in Geld von höchstens 100,000 fl. auf die könig­liche StaatsKasse angewiesen werden, welche in monatlichen Raten an die nachge-bornen Prinzen ausbezahlt wird.
Artikel 43.
Der Unterhalt des Kronprinzen wird von dem Könige besonders festgesezt, und auf die StaatsKasse angewiesen.
Artikel 44.
Die Apanage der Nachgebomen wird von dem Könige durch eine besondere Urkunde festgesezt und angewiesen, sobald für den nachgebornen Prinzen bei sei­ner Vermählung ein eigenes Haus gebildet wird.
Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der königlichen StaatsKasse unterhalten; dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige be­sonders bestimmt.
Artikel 45.
Wenn nachgeborne Prinzen, welche nicht Söhne des Monarchen sind, die Voll­jährigkeit zwar erreicht haben, aber noch nicht vermählt und vollkommen etablirt sind, so soll ihnen inzwischen und bis zur gänzlichen Etablirung der dritte Theil der gesezlichen Apanage zu ihrem Unterhalte angewiesen werden.
Artikel 46.
Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Apanage festgesezt, und angewie­sen ist, so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt seines Hauses, sondern auch die Aussteuer seiner Töchter, die Etablirung seiner Söhne, und die Witthume in seiner Linie bestreiten.
Sollte dessen Familie so zahlreich seyn, dass die ausgesezte Apanage zu ihrem standesmässigen Unterhalte nicht mehr hinreichte, so wird der König für solche einzelne Fälle geeignete Vorsorge treffen.
Artikel 47.
Ein solcher apanagirter Prinz muss allezeit die in seinem Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen.
Artikel 48.
Da die Prinzessinnen zum Besten des Mannsstammes von der Erbfolge aus­geschlossen sind, so muss, so lange sie ledig sind, für ihren standesmässigen Un­terhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für seine Prinzessinnen Töchter in dem für das königliche Haus entworfenen Etat jährlich bestimmt wird.
Artikel 49.
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem RegierungsNachfol­ger wegen des Unterhaltes seiner zurückgelassenen Prinzessinnen keine besondere Verabredung getroffen hat, und die verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr am Leben ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen Prinzessin, sobald ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung für ihren standesmässigen Unterhalt eine jährliche Rente von höchstens 30/m fl. in monat­lichen Raten anzuweisen.
Artikel 50.
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen Töchter in ihrem Hause unter ihrer unmittelbaren Aufsicht, und empfangen von dem Thronerben für ihren Unter­halt die Hälfte der obigen Summe.
Artikel 51.
Bei ihrer Vermählung ist für jede Prinzessin aus der königlichen HauptLinie zur Aussteuer und DotalAbfindung ein Betrag von Einmalhundert Tausend Gulden festgesezt.
Artikel 52.
Das Witthum der regierenden Königin ist, nebst einer anständigen Residenz auf zweimalhundert tausend Gulden jährlicher Einkünfte als Maximum bestimmt.
Artikel 53.
Die darüber auszufertigende Urkunde wird von dem Könige unterzeichnet, und mit seinem KabinetsSiegel bedruckt, dann in Gegenwart zweier von dem Kö­nige besonders hiezu ernannten Zeugen dem Minister des königlichen Hauses zuge­stellt, worüber ein besonders Protokoll aufgenommen wird.
Artikel 54.
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem HausArchive bis zu dem Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahret.
Artikel 55.
Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem Nachfolger von dem Minister des königlichen Hauses vorgelegt, welcher gehalten ist, dieselbe pünktlich vollziehen zu lassen, und der Wittwe eine Abschrift hievon zuzustellen.
Artikel 56.
Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art das Witthum ihrer Gemahlinnen, jedoch muss die darüber ausgefertigte Urkunde dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden.

VII.  Titel. Von dem Hofstaate des königlichen Hauses.

Artikel 57.
Der König ernennt das Personal seines Hofstaates, jenes der Königinn, des Kronprinzen, der königlichen Wittwen und der Apanagirten in der königlichen di­rekten Linie; die Wahl des Hofstaates der Prinzen der Nebenlinien muss ihm we­nigstens angezeigt, und kann nur mit seiner Genehmigung angeordnet werden.

VIII.  Titel. Von dem PrivatVermögen der Glieder des königlichen Hauses und der Erbfolge in dasselbe.

Artikel 58.
Ueber Gegenstände, welche zu dem Staats- und HausFideiKonnnissVermögen gehören, (Art. 41.) steht dem jedesmaligen Regenten keine PrivatDisposition zu; diese kann sich nur auf dasjenige Vermögen erstrecken, welches der Monarch we­der aus Staatsmitteln, noch durch StaatsVerträge, sondern durch Ersparniss aus den zu seiner PrivatDisposition gestellten Einnahmen, oder aus sonstigen Privat-Titeln erworben, und dem Vermögen des Staates und der Krone noch nicht ein­verleibt hat.
Artikel 59.
Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften der bürgerlichen Geseze nicht gebunden.
Artikel 60.
In Ermangelung einer Disposition findet in das zurückgelassene PrivatVermö­gen des Monarchen auch eine IntestatErbfolge statt.
Artikel 61. Diese IntestatErbfolge richtet sich nach den bürgerlichen Gesezen.
Artikel 62.
Die übrigen Glieder dnsers Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Pri­vatVermögen den bürgerlichen Gesezen unterworfen, die sie beobachten müssen.
Nach denselben Gesezen muss auch die Erbfolge in ihr PrivatVermögen be­stimmt werden.
Artikel 63.
lieber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen ohne Genehmigung des Königs keine giltige Disposition, selbst in ihrer Linie, zu.
Artikel 64. Nach Abgang ihrer männlichen Erben fällt sie an die Krone zurück.

IX. Titel. Von der ReichsVerwesung und den Vormundschaften.

Artikel 65. Die Reichsverwesung tritt ein:
  1. während der Minderjährigkeit des Monarchen;
  2. wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reiches nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann;
  3. im Falle gänzlichen Aussterbens der regierenden Familie, wo bei dem Ab­leben des lezten Monarchen sein Nachfolger noch nicht ernannt wäre.
Artikel 66.
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18ten Jahre ein.
Artikel 67.
Einem jeden Monarchen steht es frei, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den Reichsverweser, während der Minderjährigkeit seines Nachfolgers, zu wählen. In Ermangelung einer solchen Bestimmung gebührt dieselbe demjenigen volljährigen Agnaten, welcher nach der LinealErbfolgeOrdnung und nach dem Rechte der Erstgeburt der Nächste an der Erbfolge ist.
Wäre derjenige Prinz, welchem die Reichsverwesung nach obiger Bestimmung gebühret, selbst noch minderjährig, oder durch ein sonstiges Hinderniss abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten, welcher in der oben festgesezten Ordnung nach ihm der Nächste ist.
Dieser sezt dieselbe so lange fort, bis der durch das Gesez vor ihm berufene Agnat die Volljährigkeit erreicht, oder das Hinderniss, welches ihn von der Ueber­nahme der Regentschaft abhielt, aufgehört hat.
Artikel 68.
Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer unglücklichen Wirkung länger, als ein Jahr dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesezliche Re­gentschaft statt.
Artikel 69.
Wenn der König nach Art. 67. den Reichsverweser für den Fall der Minder­jährigkeit ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers des königlichen Hauses über­tragen sind, im HausArchive bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt, und dann durch diesen im Königreiche bekannt gemacht. Dem Reichsverweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte Urkunde zugleich mitgetheilt, worauf der­selbe nach abgelegtem Eide (Art. 74.) die Reichsverwesung übernimmt.
Artikel 70.
In dem oben Art. 65. c. vorausgesezten Falle steht die Reichsverwesung dem ersten KronBeamten zu, welcher auch in gänzlicher Ermangelung eines volljährigen Agnaten das Reich verwaltet, bis der durch das Gesez zur Reichsverwesung beru­fene Agnat die Volljährigkeit erlangt hat.
Artikel 71.
Einer verwittweten Königin gebührt zwar unter der Aufsicht des Reichsver­wesers die Erziehung ihrer Kinder; derselben kann aber die Verwaltung des Reiches nie übertragen werden.
Artikel 72.
In den im Art. 65. a) und b) bezeichneten Fällen wird die Regierung im Namen des minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Mo­narchen geführt.
Artikel 73.
So wie in diesen Fällen alle Ausfertigungen im Namen des minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Königs geschehen, so werden auch alle Münzen mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt, und die Sie­gel nebst den königlichen Wappen, wo es erforderlich ist, mit seinem Namen bezeichnet.
Artikel 74.
Der Prinz des Hauses, oder derjenige KronBeamte, welchem die Reichsver­wesung übertragen wird, muss bei dem Antritte der Regentschaft nachstehenden Eid ablegen:
„Ich schwöre: die Geschäfte des Staates in Gemässheit der Geseze des Reichs zu verwalten, die Integrität des Königreiches, die Rechte des Staats und der königlichen Würde zu erhalten, und dem Könige die Ge„walt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben,"
 worüber ein besonders Protokoll aufgenommen wird.
Artikel 75.
Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle Rechte aus, welche in der Konstitution und in dem gegenwärtigen FamilienGeseze nicht besonders ausge­nommen sind.
Artikel 76.
Alle Aemter, mit Ausnahme der JustizStellen, können während der Reichs­verwesung nur provisorisch besezt werden. Der Reichsverweser kann weder Kron­güter veräussern, oder heimgefallene Lehen verleihen, noch neue Aemter einführen.
Artikel 77.
Der Reichsverweser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten des GesamtMinisteriums zu erholen, welches als der RegentschaftsRath anzusehen ist.
Artikel 78.
Dem gewöhnlichen Titel, welchen der Regent geführt, wird beigesetzt: „des Königreichs Baiern Verweser."
Artikel 79.
Der Reichsverweser hat während der Dauer der Regentschaft seine Wohnung in der königlichen Residenz, und wird auf Kosten der StaatsKasse unterhalten, auf welche er nebstdem, zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweimalhundert tausend Gulden in monatlichen Raten anweisen darf.
Artikel 80.
Die Regentschaft dauert in dem im Art. 67. bemerkten Falle bis zur Gross-jährigkeit des Königs, im Falle des Art, 68. bis das eingetretene Hinderniss auf­hört, und in dem Art. 70. angeführten Falle bis zur Ernennung des neuen Mo­narchen.
Artikel 81.
Nachdem die Regentschaft auf die eine oder andere dieser Arten beendiget ist, und der in die Regierung eintretende neue König den feierlichen Eid, wie folgt:
„Ich schwöre, nach den Gesezen des Königreiches zu regieren, und stets unparteiische Rechtspflege handzuhaben, —"
abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der Regentschaft geschlossen, und der RegierungsAntritt des Königs wird in der Residenz und in dem ganzen König­reiche feierlich kund gemacht.
lieber die EidesAblegung des Königs und den RegierungsAntritt desselben wird ein Protokoll verfasst, und in dem ReichsArchive hinterlegt.
Artikel 82.
Die Vormundschaft über die königlichen Prinzen und Prinzessinnen, in so weit sie auf die Reichsverwesung sich nicht bezieht, kann durch eine väterliche Dispo­sition besonders angeordnet werden.
In Ermangelung einer solchen Disposition gebührt der verwittweten Königin die Erziehung ihrer Kinder, und die Vormundschaft über ihr PrivatVermögen wäh­rend ihrer Minderjährigkeit, jedoch allezeit unter der Mitwirkung und Aufsicht des Monarchen, oder des gesezlichen Reichsverwesers, welche Aufsicht auch bei der durch den verstorbenen Monarchen angeordneten Vormundschaft statt hat.
Artikel 83.
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft mit Tode ab­gehen, oder wegen eines gesezlichen Hindernisses die Vormundschaft nicht fortfüh­ren können, so kömmt die Anordnung derselben dem nachgefolgten Monarchen oder dem jedesmaligen Reichsverweser zu.
Artikel 84.
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen und respective des Reichsverwesers bis zu ihrer Vermählung, es mag für sie ein besonderes Haus gebildet worden seyn, oder dass sie bei der verwittweten Königin sich befinden.
Artikel 85.
Die Prinzen des königlichen Hauses können für die Verwaltung des Vermö­gens und die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, diese müssen aber von dem Könige bestätiget werden.
Artikel 86.
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat, oder die er­nannten haben die königliche Genehmigung nicht erhalten, so kömmt ihre Bestel­lung dem Könige zu.
Artikel 87.
Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen dasjenige beobachten, was Tit. IV. Art. 22. deshalb verordnet ist.
Artikel 88.
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die Vorschriften der Geseze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird bei ihren Handlungen die Be­stätigung des Königs erfordert, wo bei Privaten die Bestätigung der Gerichte vor­geschrieben ist.

X. Titel. Von der Gerichtsbarkeit über das königliche Haus, und von dem FamilienRathe.

Artikel 89.
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des königlichen Hauses werden bei den einschlägigen königlichen AppellationsGerichten angebracht.
Für alle anderen persönlichen gerichtlichen Angelegenheiten der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses wird der König einen FamilienRath anordnen.
Artikel 91.
Dieser besteht aus dem Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen des königlichen Hauses, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben, den Ministern und übrigen KronBeamten.
Artikel 92.
Der FamilienRath wird von dem Könige, oder in dessen Abwesenheit von dem Kronprinzen präsidirt; sind beide nicht gegenwärtig, so wird das Präsidium nach Gutfinden des Monarchen einem andern übertragen.
Diese Uebertragung geschieht durch ein besonderes Decret.
Artikel 93.
Der Familienllath versammelt sich nur auf ausdrücklichen Befehl des Königs, und zu dem von ihm bestimmten Zwecke.
Artikel 94. Zu dessen GeschäftsSphäre gehören:
  1. alle Beschwerden gegen die Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses;
  2. alle blos persönlichen Klagen gegen dieselben;
  3. die Interdictionen der Prinzen oder Prinzessinnen;
  4. die Ehescheidungen, in Beziehung auf ihre bürgerlichen Wirkungen;
  5. die VormundschaftsSachen.
Artikel 95.
Bei persönlichen Klagen wird zuerst eine gütliche Vereinbarung der Bethei­ligten versucht. Kommt ein Vergleich zu Stande, und der König hat ihn geneh­miget, so unterbleibt die Zusammenberufung des FamilienRathes.
Artikel 96.
Hat die Zusammenberufung statt, so wird diese durch ein Decret an sämt­liche Mitglieder bekannt gemacht.
Artikel 97. Der JustizMinister hat bei dem FamilienRathe den Vortrag.
Artikel 98.
Sollte eine gerichtliche Angelegenheit von grosser Wichtigkeit und grossem Umfange eintreten, so nimmt der FamilienRath die Eigenschaft eines königlichen obersten Gerichtshofes an, und alsdann werden die Präsidenten der obersten Justiz-Stelle und des Appellationsgerichts der Residenzstadt demselben für diesen Fall beigesezt.
Artikel 99.
Die beiden Justizpräsidenten besorgen die gesezliche Instruction des Verfah­rens, und führen den Vortrag.
Artikel 100.
Der FamilienRath erkennt in der ihm beigelegten Eigenschaft, nach den recht­lichen Verhältnissen des Falles. Das Erkenntniss muss von dem Könige bestäti­get werden.
Da Wir in dieses Familien Statut alle jene Dispositionen aufgenommen haben, welche in den älteren FamilienGesezen und Verträgen Unseres Hauses enthalten, und auf die gegenwärtigen Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, so erklä­ren Wir alle in dem gegenwärtigen Geseze nicht ausdrücklich bestätigten älteren FamilienGeseze und Verträge als aufgehoben, und denselben soll künftig keine rechtliche Wirkung mehr beigelegt werden.

Alle Glieder Unsers königlichen Hauses und alle LandesStellen werden hier­auf als auf ein pragmatisches Staatsgesez verpflichtet, und zur genauen Befolgung desselben hierdurch angewiesen.

So gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den achtzehnten des Monats Jänner im Jahre Eintausend Achthundert und Sechszehen, Unseres Reiches im Eilften.

Max Joseph.
Graf von Montgelas.


Constitution of Bavaria (1818)

Maximilian Josef (1756-1825), Elector of Bavaria, assumed the title of king of Bavaria, a title recognized by France and the Holy Roman Emperor by article 7 of the treaty of Pressburg on 26 Dec 1805, and full sovereignty by article 14 of the same. The elector officially assumed the title on Jan 1, 1806. Bavaria was a member of the Confederation of the Rhine in from 1806 to 1813, and joined the German Confederation in 1815. To unify the territories he had recently acquired, he promulgated a constitution on 1 May 1808. A revised version was issued in 1818.

The full text is available online (another copy is here).

See also the renunciation by Prince Friedrich Otto of Bavaria (1836).

House Law of Bavaria, 5 Aug 1819

Maximilian I first promulgated a set of house laws on 28 July 1808, modified in 1816, which superseded all previous laws. The version presented here is the final version, issued after the Bavarian constitution was promulgated in 1818. It remained in force until 1918 (note: the text is from 1862; I do not know if further changed were made after that date, but I don't think so).

This house law is important in that it served as a model of the kind for other German ruling families. The king of Bavaria was quick to draw the conclusions from the changed wrought by the Napoleonic wars in Germany. The former sovereigns of the Holy Roman Empire were now sovereigns without overlord, absolved from abiding the laws of the dissolved Empire. The new house law replaced all previous house laws and treaties and its 10 titles regulated all the matters of the royal family:

  1. definition of the royal family,
  2. marriages of its members,
  3. procedures for the various "life events" (births, marriages, deaths),
  4. powers of the head of house,
  5. order of succession,
  6. apanages, dowries and dowers,
  7. places of residence,
  8. personal property of family members,
  9. minorities, regencies and guardianships,
  10. competent courts and jurisdiction.
This page also includes the text of the law establishing the Wittelsbacher Ausgleichsfonds (1923).  This trust was established to settle all claims that the royal house of Bavaria might have had against the Bavarian State.  The fund's estates consists of former properties of the royal family, and it pays the income from these properties to "members of the former royal family who would have had claims on payments from the Bavarian State under continued validity of the provisions in force as of 8 November 1918".  This piece of legislation, which is still in force, is interesting in that it defines a legal status for the royal family under modern Bavarian law.
 

Bayerisches Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819


(Hermann Schulze: die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. 1. Bd. Jena, 1862. pp. 337-47.)

Maximilian Joseph von Gottes Gnaden König von Bayern u. s. w. Urkunden und bekennen hiermit: Da die Verfassungs-Urkunde Unseres Reiches vom 26. Mai 1818 Abänderungen des unterm 18. Jänner 1816 bekannt gemachten Familien-Gesetzes in einigen wesentlichen Stücken erfordert, so haben Wir nach vorgängiger Berathung in einer Versammlung Unseres Gesammt-Ministeriums, unter Zustimmung der Agnaten Unseres Hauses, nachfolgendes, künftig allein gültiges Haus-Grund-Gesetz erlassen, in welchem alle Anordnungen der ältern Familien-Gesetze und Verträge, so weit sie mit den in obenerwähnter Verfassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen vereinbarlich und auf die übrigen Verhältnisse Unseres Hauses noch anwendbar sind, aufgenommen worden.

Wir beschliessen hiernach und verordnen:
 

erster Titel.
Von den Personen des Königlichen Hauses.


§. 1.

Das Königliche Haus begreift:
  1. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stamm-Vaters des Königlichen Hauses, durch anerkannte, ebenbürtige, rechtmässige Ehen, in männlicher Linie abstammen ;
  2. die Gemahlinnen der Königlichen Prinzen und ihre Wittwen, während ihres Wittwenstandes.
§. 2.
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbarkeit des Monarchen untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, über sie aus.

§. 3.

Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königes, oder während der Dauer Seiner Verhinderung in Ausübung der Regierung, dem Reichsverweser übertragen.
 

zweiter Titel.
Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses


§. 1.

Kein bayerischer Prinz und keine bayerische Prinzessin darf eine eheliche Verbindung eingehen, ohne dazu vorher die Einwilligung des Königs erhalten zu haben.

§. 2.

Wenn der König die Bewilligung ertheilt, so wird die Urkunde darüber unter Königlicher eigenhändiger Unterschrift und Königlichem Siegel, und unterere Contrasignatur des Staats-Ministers des Königlichen Hauses ausgefertiget.

§. 3.

Unterbleibt diese förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene Ehe eines Mitgliedes des Königlichen Hauses, in Beziehung auf den Stand, Titel und Wappen desselben keine rechtliche Wirkung. Eben so wenig, können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanage, Aussteuer, Witthum, selbst auf die nach ältern Herkommen und Familien-Verträgen zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken Hand Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dein eigenen Vermögen des Vaters oder Ehegemahls zu fordern.

§. 4.

Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossenen Ehe-Verträge sind nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht erhalten haben.

§. 5.

Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet.
 

dritter Titel.
Von den Verhandlungen über die Geburt, die Vermählungen und die Sterbfälle im Königlichen Hause.

§. 1.
Diese Verhandlungen werden unter der Leitung des Ministers des Königlichen Hauses aufgenommen. Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen aus den Ministern, Kron- und ersten Staats-Beamten die zu solchen Verhandlungen erforderlichen Zeugen.

§. 2.

Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht, nicht gegenwärtig sein sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt hat, so geschieht die Ernennung derselben aus den oben bezeichneten Personen durch den Minister des Königlichen Hauses aus besonderm Auftrage des Königs, und im Fall auch der oben genannte Minister nicht gegenwärtig sein sollte, so werden folgende Zeugen dafür bestimmt:
  1. ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist;
  2. die zwei ersten im Orte befindlichen Staats-Diener, nebst den Hofbeamten des Prinzen, welchen die Verhandlung betrifft. Die Verhandlung selbst muss von dein ersten Königlichen Beamten aufgenommen, von den Zeugen mit unterschrieben, und sodann an den obenerwähnten Minister eingesendet werden, durch welchen sie, soferne sie nach den Vorschriften des Gesetzes verfasst, und von ihm nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem Könige vorgelegt wird.
§. 3.
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den Minister des Königlichen Hauses angelegt. An dem Orte, wo derselbe nicht gegenwärtig ist, besorgt die Siegelanlegung der erste allda wohnende Königliche Staats-Beamte, als der aus beständigem Auftrage hierzu ernannte Bevollmächtigte des erwähnten Ministers.

§. 4
In allen vorhin erwähnten Fällen wird das Original der verfassten Urkunde in dein Archive des Königlichen Hauses, und eine beglaubigte Abschrift in den, Reichsarchive hinterlegt.
 

vierter Titel.
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

§. 1.
Dem Könige als Regenten und Haupte des Hauses kömmt die Befugniss zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses zu nehmen.

§. 2.

Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf ohne ausdrückliche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben.

§. 3.

Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maassregeln zu ergreifen.
 

Fünfter Titel.
Von der Thron- und Erbfolge.

§. 1.
Bei der Thronfolge treten diejenigen Bestimmungen ein, welche in der Verfassungs-Urkunde Tit. II. §§. 2., 3., 4., 5. und 6. deshalb enthalten sind.

In den Fällen, da ein Vicekönig aufgestellt wird, soll der zur Thronfolge bestimmte Prinz, oder in Ermangelung eines dazu geeigneten Prinzen, ein Eingeborner dazu ernannt werden.

§. 2.

Für die Dauer des Mannsstammes, und im Falle, wenn ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist, sind die Prinzessinnen von der Nachfolge zur Krone durch die Verfassungs-Urkunde ausgeschlossen.

Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Eheverträgen unter Beziehung auf die einschlägige Stelle der Verfassungs-Urkunde besonders ausgedrückt werden.

§. 3.

Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, sondern auch von der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Vermögens des Mannsstammes, sowohl in der Hauptlinie, als in den Nebenlinien, ausgeschlossen, so lange noch männliche Sprossen im Königlichen Hause vorhanden sind.

Bis zur Erlöschung des Manns-Stammes bleiben sie auf die ihnen ausgesetzte Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorgeschriebene Verzicht durch irgend einen Zufall nicht geleistet worden sein, so werden sie nach den Gesetzen des Königlichen Hauses zu Gunsten des Manns-Stammes für verzichtet geachtet

§. 4.

Im Falle gänzlicher Erlöschung des Manns-Stammes wird den Prinzessinnen die Erbfolge in das Privat-Vermögen des letzten Monarchen nach dem folgenden VIII. Titel eröffnet. Bei jenem zurückgelassenen Vermögen, welches als Bestandtbeil des der Krone angehörigen Vermögens nach den früheren Familien-Gesetzen und Verträgen des Königlichen Hauses und der Verfassungs-Urkunde des Reichs Tit III. §§1. und 2. erklärt ist, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen über die Thronfolge.

sechster Titel.
Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.

§. 1.
Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie soll in einer Geld-Rente von höchstens hunderttausend Gulden, welche in monatlichen Beträgen an die nachgebornen Prinzen auszubezahlen ist, auf die Königliche Staats-Kasse angewiesen werden. Für die nachbgebornen Söhne des Königs wird die Apanage nienials unter achtzigtausend Gulden, wenn sie etablirt und verheirathet sind, und nicht unter sechzigtausend Gulden, wenn sie vor ihrer Vermählung sich etabliren, betragen. Wenn von dem Könige nur zwei Prinzen hinterlassen worden sind, so tritt der Nachgeborne in die volle Apanage von hunderttausend Gulden ein, ohne dass in der Folge eine Verminderung statt finden darf, jedoch wir bei den nachgebornen Söhnen der künftigen Könige die wirkliche Vermählung vorausgesetzt, ausserdem mit der Etablirung lediglich eine Apanage von achtzigtausend Gulden verbunden sein soll. Neben-Einkünfte, welche von Militär- oder andern Chargen oder aus besondern Titeln bezogen werden, können in die Apanage nicht eingerechnet werden.

§. 2.

Der Unterhalt des Kronprinzen wird jedesmal besonders festgesetzt, und auf die Staats-Kasse angewiesen.

§. 3.

Die Apanagen der Nachgebornen werden nach dem §. 1. angeführten Maass-stabe von dem Könige durch eine besondere Urkunde festgesetzt und angewiesen, sobald für den nachgebornen Prinzen ein eigenes Haus gebildet wird. Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der Königlichen Staats-Kasse unterhalten, dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige besonders bestimmt.

§. 4.

Da, wo bereits besondere Apanagial - Verträge im Königlichen Hause bestehen, hat es hiebei sein Verbleiben.

§. 5.

Die Prinzen des Königlichen Hauses sind nach dem Tode ihres Vaters berechtigt, nach erreichtem 21sten Jahre sich besonders zu etabliren, und hierzu die ihnen gebührende Apanage in Anspruch zu nehmen.

§. 6.

Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Apanage festgesetzt und angewiesen ist, so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt seines Hauses, sondern auch die Aussteuer seiner Töchter, die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, und die Witthume in seiner Linie bestreiten. Sollte dessen Familie so zahlreich sein, dass die ausgesetzte Apanage zu ihrem standesmässigen Unterhalte nicht mehr hinreichte, oder dass für das Haus eines Prinzen aus den Nebenlinien nicht wenigstens der dritte Theil des Minimums der Apanage eines Königlichen Prinzen auszumitteln wäre, so wird der König für solche einzelne Fälle das Abgängige ergänzen.

Auf den Fall des Abganges einzelner Zweige von der Linie eines nachgebornen Prinzen wächst der eröffnete Antheil der Apanage mit den damit verbundenen Lasten des Witthums, sowie des Unterhalts und der Aussteuer der Prinzessinnen den übrigen Zweigen jener Linie gleichheitlich zu. Dem Könige bleibt jedoch vorbehalten, aus dieser eröffneten Apanage den Unterhalt und die Aussteuer der genannten Prinzessinnen zu bestimmen, wenn nicht schon früher der letzte Sprosse der abgegangenen Nebenlinie mit Königlicher Bewilligung hierüber Vorsehung getroffen haben sollte.

§. 7.

Ein apanagirter Prinz muss allzeit die in seinem Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen.

§. 8.

So lange die Prinzessinnen ledig sind, muss für ihren standesmässigen Unterhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für seine Prinzessinnen Töchter in dem für das Königliche Haus entworfenen Etat jährlich bestimmt wird.

§. 9.

Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem Regierungs-Nachfolger wegen des Unterhalts Seiner zurückgelassenen Prinzessinnen keine besondere Verabredung getroffen hat, und die verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr am Leben ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen Prinzessin, sobald ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung für ihren standesmassigen Unterhalt eine jährliche Rente von wenigstens vier und zwanzigtausend Gulden und höchstens dreissig tausend Gulden in monatlichen Raten anzuweisen.

Ohne besondere Gründe kann aber, sobald die Prinzessin das 25ste Jahr zurückgelegt hat, derselben die Bestellung eines eigenen Hauses nicht versagt werden.

§. 10.

So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen Töchter in ihrem Hause unter ihrer unmittelbaren Aufsicht, und empfangen von dem Thronerben für ihren Unterhalt die Hälfte der obigen Summe. Wenn eine Prinzessin nach zurückgelegtem 25sten Jahre mit Genehmigung des Königs aus dem mütterlichen Hause tritt, so erhält sie die volle Apanage, vorbehaltlich der dem Monarchen vermöge des IV. Titels zustehenden Rechte der Aufsicht.

§. 11.

Für jede Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie ist bei ihrer Vermählung zur Aussteuer und Total - Abfindung, ein Betrag von hundert tausend Gulden festgesetzt.

§. 12.

Das Witthum der regierenden Königin bestimmt sich, nebst einer anständigen eingerichteten Residenz, jedesmal nach dem abgeschlossenen Ehevertrage, darf aber künftig nie mehr als einmalhundert zwanzig tausend Gulden jährlich, nebst benöthigter Fourage und Holz, betragen.

In Ansehung des Witthums der gegenwärtig regierenden Königin verbleibt es bei den hierüber getroffenen Anordnungen.

§. 13.

Die darüber zu errichtende Urkunde wird von dem Könige unterzeichnet, und mit Seinem Kabinets-Siegel gefertiget, dann in Gegenwart zweier, von dem Könige besonders hierzu ernannten Zeugen dem Minister des Königlichen Hauses zugestellt, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wird.

§. 14.

Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem Haus-Archive bis zu dein Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahrt.

§. 15.

Nach dem erfolgter Ableben des Monarchen wird sie Seinem Nachfolger von Minister des Königlichen Hauses vorgelegt, welcher gehalten ist, dieselbe pünktlich vollziehen zu lassen, und der Wittwe eine Abschrift hiervon mitzutheilen.

§. 16.

Die nachgebornen Prinzen bestimmen Auf eine ähnliche Art das Witthum ihrer Gemahlinnen, jedoch muss die darüber ausgefertigte Urkunde dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden.

siebenter Titel.
Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses.


§. 1. Der König ernennt Seinen Hofstaat, jenen der Königin, des Kronprinzen, der Königlichen Wittwen und der Apanagirten in der Königlichen directen Linie. Die Wahl des Hofstaates der Prinzen der Neben-Linien muss Ihm angezeigt, und kann nur mit Seiner Genehmigung angeordnet werden.

achter Titel.
Von dem Privat-Vermögen der Glieder des Königlichen Hauses und der Erbfolge in dasselbe.


§. 1. Ueber alle Gegenstände, welche zu dein Staats- und Haus-Fidei-Kommiss-Vermögen gehören (Tit V. §§. 3. und 4.) steht dem jedesmaligen Regenten keine Privat-Disposition zu; diese kann sich nur auf dasjenige Vermögen erstrecken, welches der Monarch weder ans Staats-Mitteln, noch durch Staats-Verträge, noch in fideikommissarischer Eigenschaft zur Vererbung im vorhandenen Mannsstamme, sondern durch Ersparniss aus den zu Seiner Privat-Disposition gestellten Einnahmen, oder aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem Vermögen des Staates und der Krone noch nicht einverleibt hat.

§. 2.

Der Monarch ist in Seinen Dispositionen an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.

§. 3.

In Ermangelung einer Disposition findet in das zurückgelassene Privat-Vermögen des Monarchen auch eine Intestat-Erbfolge, jedoch nur mit der Tit. V. §. 3. enthaltenen Beschränkung und vorbehaltlich der in der Verfassungs-Urkunde Tit. III. §. 1. enthaltenen Bestimmungen statt.

§. 4.

Die eintretende Intestat-Erbfolge richtet sich nach den bürgerlichen Gesetzen.

§. 5.

Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Privat-Vermögen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gehalten, nach welchen auch die Erbfolge in dasselbe bestimmt wird.

§. 6.

Ueber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen ohne Genehmigung des Königs keine Disposition, selbst in ihrer Linie, zu.

§. 7.

Nach dein Abgange der männlichen Nachkommenschaft eines nachgebornen Prinzen fällt die ihm und seiner direkten Linie angewiesene Apanage, mit den darauf ruhenden Lasten des Witthums, sowie des Unterhalts und der Aussteuer der Prinzessinnen, wenn nicht der Tit. VI. §. 6. angeführte Fall des Zuwachses an die übrigen Zweige einer und der nämlichen Nebenlinie eintritt, an die Krone zurück.

neunter Titel.
Von der Reichsverwesung und den Vormundschaften

§. 1.
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18ten Jahre ein.

§. 2.

In Ansehung der Reichsverwesung kommen jene Bestimmungen in Anwendung, welche in der Verfassungs-Urkunde Tit. II. §§. 9. bis 14. und §§. 15. bis 22. enthalten sind.

§. 3.

Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen, in so weit sie auf die Reichsverwesung sieh nicht bezieht, kann durch eine väterliche Disposition besonders angeordnet werden. In Ermangelung einer solchen Disposition gebührt der verwittweten Königin, welche in jedem Falle die Erziehung Kinder hat, die Vormundschaft über das Privat-Vermögen derselben während ihrer Minderjährigkeit, jedoch allzeit unter der Aufsicht des Monarchen, oder des gesetzlichen Reichsverwesers, welcher das Gutachten des Regentschafts-Rathes hiebei zu erholen hat. Die nämliche Aufsicht hat auch bei der durch den verstorbenen Monarchen angeordneten Vormundschaft statt.

§. 4.

Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft mit Tod abgehen oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die Vormundschaft nicht fortführen können, so kömmt die Anordnung derselben dein nachgefolgten Monarchen, oder dem jedesmaligen ReichsVerweser mit Vernehmung des Regentschafts-Rathes zu.

§. 5.

Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen oder des Reichsverwesers bis zu ihrer Vermählung, ohne Unterschied, ob sie bei der verwittweten Königin sich befinden, oder ein besonderes Haus für sie gebildet worden ist.

§. 6.

Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Verwaltung des Vermögens und der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, diese müssen aber von dem Könige bestätigt werden.

§. 7.

Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat, oder die ernannten haben die Königliche Genehmigung, nicht erhalten, so kömmt ihre Bestellung dem Könige zu.

§. 8.

Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen dasjenige beobachten, was Tit. IV. §. 1. deshalb verordnet ist.

§ 9.

In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die Vorschriften der Gesetze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird bei ihren Handlungen, wo bei Privaten die Bestätigung der Gerichte vorgeschrieben ist, die Bestätigung des Königs erfordert.

zehnter Titel.
Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus in streitigen Fällen und von dem Familienrathe.

§. 1.
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen Hauses werden bei den einschlägigen Königlichen Appellations-Gerichten angebracht.

§. 2.

Ueber alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses verfügt und entscheidet der König.

Den vorläufigen Versuch der gütlichen Vereinbarung hat der Königliche Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag anzustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg so wird der Prozess durch die Präsidenten des Ober-Appellations-Gerichts und des Appellations-Gerichts der Residenz-Stadt nach der bestehenden Gerichtsordnung im Königlichen Namen und nach vorläufigem besondern Auftrage des Königs instruirt. Die auf obige Weise instruirten Akten werden an das Königliche Staats-Ministerium der Justiz eingesendet. Die Entscheidung, der Sache erfolgt durch den König nach vorher eingeholtem gemeinschaftlichen Gutachten der beiden Staats-Ministerien des Königlichen Hauses und der Justiz in erster und zugleich letzter Instanz.

§. 3.

Die Deposition der Zeugschaften ist von den Königlichen Familien-Gliedern bei fürstlichem Trauen und Glauben durch einen Präsidenten des Ober-Appellations-Gerichts zu erholen, und dem einschlägigen Gerichte mitzutheilen.

§. 4.

Dem Könige bleibt es vorbehalten, zu Entscheidung, wichtiger Fälle in persönlichen Angelegenheiten der Glieder des Königlichen Hauses einen Familien Rath zu berufen. Derselbe besteht aus dem Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen des Königlichen Hauses, welche das 21ste Jahr erreicht haben, den Kronbeamten und Ministern.

§. 5.

Die Zusammenberufung wird den sämmtlichen Mitgliedern durch ein besonderes Königliches Dekret bekannt gemacht.

§. 6.

Der Familien-Rath als Königlicher oberster Gerichtshof wird von dein Könige oder in dessen Abwesenheit von dem Kronprinzen präsidirt; sind beide nicht gegenwärtig, so wird das Präsidium nach Gutbefinden des Monarchen einem Andern durch ein besonderes Dekret übertragen.

§. 7.

Der Staatsminister der Justiz hat bei dem Königlichen Familien-Rathe den Vortrag.

§. 8.

Der Familien-Rath erkennt in der ihin beigelegten Eigenschaft nach den rechtlichen Verhältnissen des Falles.

Die Bestätigung bleibt dein Könige vorbehalten.

Wir erklären dieses Familienstatut als ein pragmatisches Hausgesetz, welches nicht nur sämmtliche MitgIieder Unseres Hauses verbindet, sondern auf dessen Beobachtung auch sämmtliche Staats-Ministerien und übrige Landesstellen angewiesen werden.

So geschehen in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München, den fünften Tag im Monat August, im Jahre nach Christi Unseres Seligmachers Geburt, Eintausend achthundert und neunzehn, Unseres Reiches im Vierzehnten.
 

Constitutional Amendment of 4 November 1913

(Source: Piloty, Robert: "Bericht über die Gesetzgebung Bayerns im Jahre 1913" Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (1914) 8:193-95.)

Gesetz über die Regentschaft vom 4. November 1913

(GVBl. N. 56, S. 757)

In Namen Seiner Majestät des Königs. Ludwig, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.

Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abegordneten unter Beobachtung der in titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Fromen beschlossen und verordnen, was folgt:

Einziger Artikel
Der Titel § 21 der Verfassungsurkunde vom 26 Mai 1818 erhält folgenden Absatz II:
Ist die Reichsverwesung wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens des Königs, das ihn an der Ausübung der Regierung hindert, eingetreten und besteht nach Ablauf von zehn Jahren keine Aussicht, daß der König regierungsfähig wird, so kann der Regent die Regentschaft für beendigt und den Thron als erledigt erklären. Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen; es sind ihm die Gründe, aus denen sich die dauernde Regierungsunfähigkeit ergibt, zur Zustimmung anzuzeigen.

Gegeben zu München, den 4. November 1913.

Bekanntmachung über die Regentschaft vom 5. November 1913

(GVBl. Nr. 57 S. 759)

Allerhöchste Erklärung über die Regentschaft

Ludwig, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.

Seine Majestät König Otto waren schon bei Anfall der Krone durch schweres Leiden gehindert, die Regierung des Landes zu übernehmen.

Während der nun 27jährigen Regentschaft ist eine Besserung des Leidens nicht eingetreten; es besteht auch keinerlei Aussicht, daß Seine Majestät jemals regierungsfähig werde.

Gemäß Titel II § 21 der Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818 in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1913 erklären Wir hiemit die Regentschaft für beendigt und den Thron als erledigt.

Wir beauftragen Unser Gesamtstaatsministerium, dem gegenwärtig versammelten Landtage die Gründe, aus denen sich die daurende Regierungsunfähigkeit Seiner Majestätat des Königs ergibt, zur Zustimmung anzuzeigen.

Gegeben München, den 5. Novmber 1913.

Ludwig, Prinz von Bayern, des Königreichs Bayern Verweser.

The same day, Ludwig III issued his first proclamation as king of Bavaria, stating among others: "Wir haben daher als König die Regierung des Landes angetreten und von den Uns nach Gottes Gnade zukommenden Königlichen Rechten vollen Besitz ergriffen." The same day, he issued a decree stating that "der Titel und die Ehrenrechte Seiner Majestät des Königs Otto nicht berührt worden sind." The Landtag gave its assent on Novmeber 6, the new king took the oath on November 8.

Abdication of Ludwig III (1918)

(Source: Piloty, Robert: "Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919" Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (1920) 9:131.)

On November 13, 1918, Ludwig III sent a latter dated from Schloß Anif to the ministry of the State of Bavaria (which had taken power on November 8):

"Zeit meines Lebens habe ich mit dem Volk und für das Volk gearbeitet. Die Sorge für das Wohl meiner geliebten Bayern war stets mein höchstes Streben.

Nachdem ich infolge der Ereignisse der letzten Tage nicht mehr in der Lage bin, die Regierung weiterzuführen, stelle ich allen Beamten, Offizieren und Soldaten die Weiterarbeit unter den gegebenen Verhältnissen frei und entbinde sie des mir geleisteten Treue-Eides."

Wittelsbacher Ausgleichsfonds 

Gesetz uver die vermogensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Konigshause


Vom 9. März 1923   (BayRS 640-1-F)

[Quelle: Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechtes.  1957.  Vol. 3, p. 552-3.]

For the full text, see also the Verhandlungen des Bayerischen Landtags. III. Tagung 1922/1923: Stenographische Berichte zu den öffentlichen Sitzungen Nr. 144-179, vol. 7, p. 1077-80 for the report on the bill and pp. 1080-87, 1092-99 for the debate and vote on the law ( available online).

Art. 1  
Zur Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staate und dem vormaligen Bayerischen Königshause wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Wittelsbacher Ausgleichsfonds" errichtet.

Art. 2
Der Fonds hat die Rechtsstellung einer Stiftung des offentlichen Rechts.

Art. 3.  
Das Vermogen des Fonds wird durch den Vertrag über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staate und dem vormaligen Bayerischen Königshause ausgewiesen.

Art. 4
(1) Die Verwaltung des Fonds wird von einem Verwaltungsrat geführt, dessen Mitglieder vom vormaligen Königshaus ernannt werden; die Staatsregierung entsendet zwei Staatskommissare in der Verwaltungsrat.  
(2) Die Staatsregierung hat die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Verwaltung des Fonds und seine ungeschmälerte Erhaltung zu treffen.

Art. 5
(1) Die Nutzungen des Fonds fließen jeweils jenen Mitglieder der vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten.  
(2) Die Grundsätze über die Verteilung der Nutzungen und der Verteilungsmaßstab werden im Rahmen des ersten Absatzes vom Verwaltungsrat aufgestellt; sie bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung.  Die Festsetzung der Einzelbeträge erfolgt endgültig durch den Verwaltungsrat.

Art. 6. 
Dem Bayerischen Staat steht das Vorkaufdrecht zu, wenn Grundstücke des Fonds oder Wertsgegenstände aus dessen Sammlungen verkauft werden sollen.

Art. 7.  
(1) Die Staatsbeamten der Verwaltungen der an den Fonds zu überweisenden Grundbesitzungen können in den Dienst der Verwaltung des Fonds von Amts wegen beurlaubt werden.  Für die Dauer der Beurlaubung gilt gegenüber diesen Beamten neben den zuständigen staatlichen Stellen der Verwaltungsrat des Fonds als Vorgesetzer im Sinne des Beamtengesetzes.  
(2) [Außer Kraft infolge Fristablaufs] 
(3) [Gegenstandlos infolge Wegfalls des Anwendungsbereichs]

Art. 8. 
Wenn Mitglieder des vormaligen Königshauses, die nach der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten, nicht mehr vorhanden sind, wird der Fonds aufgelöst und sein Vermögen fällt an den Bayerischen Staat.

Art. 9.  
Staatliche und gemeindliche Abgaben werden aus Anlaß des Vollzugs der Auseinandersetzung nicht erhoben.

Art. 10.  
Alle vermögensrechtlichen Ansprüche von Angehörigen des vormaligen Königshauses aus der Zugehörigkeit zu diesem Hause und aus dem Gesichtspunkte des früheren Familienbesitzes gegen den Bayerischen Staat sind mit dieser gesetzlichen Regelung abgefunden.

Art 11.  
(1) Das Gesetz wird als dringend bezeichnet und tritt mit seiner Verkundigung sofort in Wirksamkeit.  
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Vollzuge der Auseinandersetzung erfordlichen Übereignungen vorzunehmen und die im Übereinkommen vorgesehenen Rechte zu bestellen [Letster Halbsatz gegenstandlos infolge Vollzugs].