Constitution of Hohenzollern-Sigmaringen
Introduction
To be completed.
Verfassungsurkunde vom 11. Juli 1833 (Titel 1)
(Pölitz: Europäische Verfassungen. Leipzig , 1833.
vol. 3, p. 533-4.)
Verfassungsurkunde für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen,
vom 11. Juli 1833
Wir Karl von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen
etc. et c. thun hiemit kund, das Wir, in Folge der von Unsern getreuen
Ständen Uns vorgelegten Wünsche und Anträge, und mit Rücksicht
auf die in die andern teutschen Bundestaaten bereits bestehenden Bestimmungen,
die Verfassung
Unseres Fürstenthums mit Beirath und verträgsmäßiger
Zustimmung der zu Vollendung des Verfassungswerkes einberufen Ständeversammlung
in nachfolgender Maße geordnet haben:
Erster Titel: Von dem Fürstenthume und dessen Regierung
§ 1. Das Fürstenthum bildet in der Vereinigung seiner
sämmtlichen nunmehrigen Gebietstheile einen Bestandtheil des teutschen
Bundes.
§ 2. Die organischen Beschlüsse der Bundesversammlung,
welche die verfassungmäßigen Verhältnisse Teutschlands,
oder die allgemeinem Verhältnisse teutscher Staatsbürger betreffen,
haven auch für das Fürstenthum verbindende Kraft, nachdem sie
von dem Landesfürsten verkündet werden sind. Jedoch tritt
in Ansehung der Mittel zu Erfüllung der hiedurch begründeten
Verbindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände
ein.
§ 3. Sämmtliche Theile des Fürstenthums
mit allen Zugehörungen bilden ein untheilbares, unveraußerliches
Ganzes.
Aller künftige Territorialerwerb bildet einen Bestandtheil des
Fürstenthums.
§ 4. Der Landesfüsrst ist das Oberhaupt des Staats,
vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter
den gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Die Person des Landesfürsten ist heilig und unverletzlich.
§ 5. Die Regierung ist erblich in dem Mannstamme des Fürstlichen
Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge, vermöge
Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Familienhauses, geschlossener
Ehe.
Nach gänzlicher Erlöschung des fürstlich Sigmaringischen
Mannstammes gelangt die Regierung an das erbverbrüderte Haus Hohenzollern-Hechingen,
oder bei früherer Erlöschung dieser Linie, an Se. Majestät
den König von Preußen, in der ducrh die Erbverträge begründeten
Ordnung.
So lange ein successionsfähiger Abkömmling in dem Gesammthause
Hohenzollern vorhanden seyn wird, sind die Prinzessinnen von der Regierungsfolge
ausgeschlossen.
§ 6. Die Vormundschaft und Regierungsverwesung hat
einzutreten:
-
wenn ein regierender Fürst des Hauses mit Zurücklassung minderjähriger
Kinderverstirbt, oder wenn
-
ein regierender Fürst durch Geisteszerrüttung, oder ein sonstiges
dauerndes Hinderniß, der Regierung vorzustehen unvermögend ist.
Die Vormundschaft und Regierungsverwesung is zunächst von der väterlichen
Disposition abhängig. In Ermangelung einer solchen Anordnung
soll nebst der Fürstin Wittwe derjenige volljährige Agnat, welcher
nach des Erbfolgeordnung zur Succession der Nächstberufene ist, die
Vormundschaft und Regierungsverwesung übernehmen. Auch wenn
ein Vormund und Regierungsverweser durch Testament des letztverstorbenen
regierenden Fürsten ernannt ist, soll der zur Succession sunächst
berufene Agnat an der Vormundschaft und Regierungsverwesung Theil nehmen.
In den ad b. bezeichneten Fällen kann nur dann eine Vormundschaft
und Regierungsverwesung eintreten, wenn die Geistesverwirrung oder das
sonstige Hinderniß an Ausübung der Regierung über ein Jahr
dauert, dessen Existenz durch unverwerfliche Zeugnisse dargethan ist, und
die Bestellung einer Vormundschaft von Sr. Königlichen Majestät
von Preußen als Chef des Gesammthauses und den Fürstlichen Agnaten,
insbesondere von einem jeweilig regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen,
für unausweichlich erkannt ist.
Die ersten zwei Räthe der Regierung, oder diejenigen Räthe,
welche der letztverstorbene regierende Fürst in seinem Testamente
dafür benennt, bilden den Vormundschaftsrath, dessen Gutachten in
allen wichtigen Fällen einzuholen ist.
Die Vormundschaft hat so lange zu bestehen, bis die Fürstlichen
Kinder großjährig sind, und die Regierungsberwesung bis zu erlangter
Volljährigkeit des Erbprinzen, oder rücksichtlich des regierenden
Fürstern bis zu Hebung der die Vormundschaft und Regierungsverwesung
veranlassenden Umstände.
§ 7. Der Anfang der Großjährigkeit wird
für den Erbprinzen auf den Antritt des 21. Jahres festgesetzt.
§ 8. Alle übrige Verhältnisse der Mitglieder des
Fürstlichen Hauses sind durch ein besonderes Hausgesetz bestimmt.
§ 9. Der Sitz der Regierung kann nicht außer
Landes verlegt werden.