Constitution of Hohenzollern-Sigmaringen

Introduction

To be completed.

Verfassungsurkunde vom 11. Juli 1833 (Titel 1)

(Pölitz: Europäische Verfassungen.  Leipzig , 1833.  vol. 3, p. 533-4.)

Verfassungsurkunde für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, vom 11. Juli 1833

Wir Karl von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen etc. et c. thun hiemit kund, das Wir, in Folge der von Unsern getreuen Ständen Uns vorgelegten Wünsche und Anträge, und mit Rücksicht auf die in die andern teutschen Bundestaaten bereits bestehenden Bestimmungen, die Verfassung
Unseres Fürstenthums mit Beirath und verträgsmäßiger Zustimmung der zu Vollendung des Verfassungswerkes einberufen Ständeversammlung in nachfolgender Maße geordnet haben:

Erster Titel: Von dem Fürstenthume und dessen Regierung

§ 1.  Das Fürstenthum bildet in der Vereinigung seiner sämmtlichen nunmehrigen Gebietstheile einen Bestandtheil des teutschen Bundes.

§ 2.  Die organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungmäßigen Verhältnisse Teutschlands, oder die allgemeinem Verhältnisse teutscher Staatsbürger betreffen, haven auch für das Fürstenthum verbindende Kraft, nachdem sie von dem Landesfürsten verkündet werden sind.  Jedoch tritt in Ansehung der Mittel zu Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein.

§ 3.  Sämmtliche Theile des Fürstenthums mit allen Zugehörungen bilden ein untheilbares, unveraußerliches Ganzes.
Aller künftige Territorialerwerb bildet einen Bestandtheil des Fürstenthums.

§ 4.  Der Landesfüsrst ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Die Person des Landesfürsten ist heilig und unverletzlich.

§ 5. Die Regierung ist erblich in dem Mannstamme des Fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Familienhauses, geschlossener Ehe.
Nach gänzlicher Erlöschung des fürstlich Sigmaringischen Mannstammes gelangt die Regierung an das erbverbrüderte Haus Hohenzollern-Hechingen, oder bei früherer Erlöschung dieser Linie, an Se. Majestät den König von Preußen, in der ducrh die Erbverträge begründeten Ordnung.
So lange ein successionsfähiger Abkömmling in dem Gesammthause Hohenzollern vorhanden seyn wird, sind die Prinzessinnen von der Regierungsfolge ausgeschlossen.

§ 6.  Die Vormundschaft und Regierungsverwesung hat einzutreten:

  1. wenn ein regierender Fürst des Hauses mit Zurücklassung minderjähriger Kinderverstirbt, oder wenn
  2. ein regierender Fürst durch Geisteszerrüttung, oder ein sonstiges dauerndes Hinderniß, der Regierung vorzustehen unvermögend ist.
Die Vormundschaft und Regierungsverwesung is zunächst von der väterlichen Disposition abhängig.  In Ermangelung einer solchen Anordnung soll nebst der Fürstin Wittwe derjenige volljährige Agnat, welcher nach des Erbfolgeordnung zur Succession der Nächstberufene ist, die Vormundschaft und Regierungsverwesung übernehmen.  Auch wenn ein Vormund und Regierungsverweser durch Testament des letztverstorbenen regierenden Fürsten ernannt ist, soll der zur Succession sunächst berufene Agnat an der Vormundschaft und Regierungsverwesung Theil nehmen.
In den ad b. bezeichneten Fällen kann nur dann eine Vormundschaft und Regierungsverwesung eintreten, wenn die Geistesverwirrung oder das sonstige Hinderniß an Ausübung der Regierung über ein Jahr dauert, dessen Existenz durch unverwerfliche Zeugnisse dargethan ist, und die Bestellung einer Vormundschaft von Sr. Königlichen Majestät von Preußen als Chef des Gesammthauses und den Fürstlichen Agnaten, insbesondere von einem jeweilig regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen, für unausweichlich erkannt ist.
Die ersten zwei Räthe der Regierung, oder diejenigen Räthe, welche der letztverstorbene regierende Fürst in seinem Testamente dafür benennt, bilden den Vormundschaftsrath, dessen Gutachten in allen wichtigen Fällen einzuholen ist.
Die Vormundschaft hat so lange zu bestehen, bis die Fürstlichen Kinder großjährig sind, und die Regierungsberwesung bis zu erlangter Volljährigkeit des Erbprinzen, oder rücksichtlich des regierenden Fürstern bis zu Hebung der die Vormundschaft und Regierungsverwesung veranlassenden Umstände.

§ 7.  Der Anfang der Großjährigkeit wird für den Erbprinzen auf den Antritt des 21. Jahres festgesetzt.

§ 8. Alle übrige Verhältnisse der Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind durch ein besonderes Hausgesetz bestimmt.

§ 9.  Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.