House Laws of Schwarzburg
Contents
Introduction
See the family's genealogy
on Miroslav Marek's site. I follow his numbering of individuals,
which is not the same as that of Junghans (1821) followed by Schulze.
Maps, postcards and other information of the states of Schwarzburg-Sondershausen and Schwarzburg-Rudolstadt.
the house of Schwarzburg to 1584
The family is one of the oldest dynasties in Thuringia, originating
from the counts of Käfernburg The earliest certain ancestor
is Sizzo III, who died in 1160 and is named Graf von Schwarzburg.
His two sons Heinrich I and Günther III shared his possessions,
the older taking Schwarzburg and the younger Käfernburg.
Heinrich died childless, and his brother Günther's sons divided
the possessions again: the eldest son Heinrich II founded the line of
Schwarzburg, while the younger son Günther founded the house of
Käfernburg, itself split at the next generation into the senior
line of Käfernburg (extinct 1385) and the junior line of
Rabinswalde bei Wiehe (extinct 1308). Their estates passed to the
landgraves of Thuringia and returned only in 1467 to the house of
Schwarzburg.
The eldest line already owned Scchwarzburg, Blankenburg and
Königsee by 1184; additions included Sondershausen in 1248, half
of Arnstadt (with Wachsenburg) in 1306, the other half of Arnstadt,
Schwarzwald, and Liebenstein in 1332, Rudolstadt and Frankenhausen in
1340. But the possessions were repeatedly split between those
sons who had not embraced an ecclesiastical career. In 1279
the line split between Günther IX (d. 1289), whose issue splity
into Schwarzburg, Wachsenburg and Leutenberg, and became fully extinct
in 1564; and Heinrich V (d. 1287) who ruled in Blankenburg. His
grandson Günther XXI was elected king of Germany on Jan 1, 1349,
but abdicated on May 26 and died on June 18. He had bought
Frankenhausen from the counts of Beichlingen in 1340 and acquired
Dornburg an der Saale in 1342, but his line became extinct with his
son. The line continued with King Günther's older
brother Henrich X. One descendant was Heinrich XXIV (1388-1444)
who concluded a pact with count Botho of Stolberg
and the counts of Hohenstein, in 1433, which gave Stolberg and
Schwarzburg each a claim to half of Hohenstein in case of extinction of
that house.
When the house of Hohenstein died in 1593, Schwarzburg and
Stolberg claimed Lohra and Klettenberg as their share, but were
deprived by force by duke Julius of Brunswick who claimed the
territories to be fiefs of thje chapter of Halberstadt. A suit
before the Reichskammergericht ended with a compromise in 1632, whereby
the two comital houses received the bailiwicks of Lohra and Dietenborn
with the city of Bleichenroda under the vasselage and sovereignty of
Brunswick, while Brunswick received the other half of the Hohenstein
domains, namely Klettenberg. But in the course of the Thirty
Years War the comital houses were deprived of their share, which was
given to Brnadenburg by the peace of Westphalia to dispose of as it
pleased (the elector gave it in 1649 to the counts of
Wittgenstein and later, in 1699, united it to Prussia). The
comital houses were guaranteed a compensation of 300,000 Thaler by an
imperial diploma of Apr 25, 1679 but never received it.
Heinrich XXVI was very rich and used his wealth to acquire a
number of estates: he bought back Käfernburg from Saxony in 1446
and secured it as hereditary fief in 1467, also bought Wiehe in 1446
which he later sold to Rietrich von Werthern, and bought a series of
localities from the counts of Beichlingen. His son Günther
XL reunited all the Schwrzburg lands except for Leutenberg. The
reformation was introduced in Frankensausen in 1536, in Rudolstadt in
1533, and in Arnstadt by Günther XL in 1541.
In the 16th c. the counts of Schwarzburg acquired the peculiar title:
"der vier Grafen des Reiches" (one of the four counts of the Empire;
the others were the counts of Cleve, later dukes; the counts of Cilly,
whose lands went to Austria in 1456; and the counts of Savoy, made
dukes at the council of Constance). It was supposedly already in
use, but was formally granted by Maximilian I on Sept. 10, 1518 and
confirmed by Maximilian II on May 27, 1567, along with the title of
"Herren von Leutenberg" (since the senior line had become extinct in
1564).
The Schwarzburg lands were once again divided between the three
surviving sons of Günther XL (d. 1552) in 1584. The
Schwarzburg lands comprised two disconnected groups of territories:
the Oberherrschaft (around Rudolstadt and Blankenburg) in the
Thüringer
Wald, and the Unterherrschaft (around Frankenhausen and Sondershausen)
along the goldene Aue river. The partition went as follows:
- Johann Günther I received
- 1/3 of the Oberherrschaft: the lordship of Arnstadt, the Amt of Käfernburg and Gehren and the Untergrafschaft of Gleichen,
- 2/3 of the Unterherrschaft: Sondershausen (S&A), Amt
Klingen, Stadt Greussen, Vogtei Hassleben, Amt Ebeleben, Amt Ehrich,
Amt Bodungen, Amt Keula, Amt Scherenberg.
Johann Günther chose as residence Sondershausen
- Albrecht VII received
- 2/3 of the Oberherrschaft: S&A Rudolstadt, Amt Blankenburg,
Schwarzburg, Paulinzelle, Könitz, Leutenberg, Ehrenstein, Ilm and
the Vogtei of Seebergen,
- 1/3 of the Unterherrschaft: A Arnsberg, Schlotheim;
he chose as residence Rudolstadt.
- Wilhelm received S&A Frankenhausen, and the Amter of
Heringen, Kelbra and the Straussberg; at his death in 1597 his share
passed to Albrecht VII
It is interesting to note the motley nature of the lands which
comprised the Schwarzburg inheritance, aside from allodial estates:
- Schwarzburg, Blankenburg, Leutenberg, Gehren, Ehrenstein were immediate fiefs of the Empire
- Rudolstadt and Könitz were fiefs of Bohemia
- Sondershausen and Straussberg were fiefs of the elector of Mainz
- Frankenhausen, half of Heringen, Kelbra, Greussen, Klingen were fiefs of the elector of Saxony
- Arnstadt, Käfernburg, Plauen, Ilm were fiefs of Saxe-Weimar
- Allberberg was fief of Hesse-Cassel
- Allmenhaussen was fief of the abbey of Fulda.
Nevertheless, the counts of Schwarzburg were themselves immediate
subjects of the Emperor, and sovereign lords (Landesherren) in their
territories; only in some of the Saxon fiefs did their overlords
exercise any powers or claims, which led to perpetual disputes.
Schwarzburg-Sondershausen (1584-1909)
After Johann Günther I's death in 1586 his sons Günther
XLII (d. 1643), Johann Günther II (d. 1631) and Christian
Günther I (d. 1642) ruled jointly, and only the last one had male
issue. His sons ruled jointly but set up residence in different
places: Christian Günther II (d. 1666) in Arnstadt, Anton
Günther I (d. 1666) in Sondershausen, Ludwig Günther I (d.
1681) in Ebeleben. Only the second one left male issue: Christian
Wilhelm I (d. 1721) in Sondershausen and Anton Günther II (d.
1716) in Arnstadt, who initially also ruled jointly but in 1681 divided
the lands, with the Unterherrschaft to the elder and the Oberherrschaft
(with Arnstadt) to the younger. In 1691 Christian Wilhelm
received from the Emperor the great Comitiva (dignity of a count
palatine), and on Sep. 3, 1697 the two brothers were made princes of
the Empire.
In 1713 the two brothers made with their cousin Ludwig Friedrich of Schwarzburg-Rudolstadt a family compact,
which represents the most important family law of Schwarzburg. It
simultaneously affirmed the division of 1584 into distinct lines, and
introduced primogeniture in each line. The pact prohibited
alienations of territory and allowed mortgaging only with the consent
of the other line. It required each line to take care of its
younger sons, prohibiting the grant of real estate or jurisdiction
rights. Precedence between the two lines was based on the
natural age of each individual: the ruling prince who was the oldest
took precedence over the other, likewise with the hereditary prince and
with all other agnates. In case of extinction of one line the
lands would pass to the other line undivided and henceforth form a
whole, although younger sons were entitled to demand an increase in
their apanage. Anton Günther died without heirs in 1716 and
Sondershausen was reunited. The testament of Christian Wilhelm also ranks as a house law.
The elevation of all of the Schwarzburg possessions into an immediate principality
of the Empire in 1697 created difficulties with Saxony, which claimed
territorial superiority over the new princes, while they countered that
they had been vassals of the landgraviate of Thuringia but never
subjects. An agreement of Dec 18, 1699 was endorsed by the
emperor on Sep 4, 1700; amended on Jul 12, 1702, but the status of the
relation between Schwarzburg and Saxony was not finalized until a
Recess of Oct 18, 1719, approved by the Emperor on Dec 5, 1720.
Saxony recognized Schwarzburg as a principality and pledged to assist
its introduction into the Diet in the Council of Princes, promised not
to hinder the investiture of all its imperial and Bohemian fiefs,
recognized in all its lands (including Kelbra and Heringen) the jus territorii
(territorial sovereignty). Conversely Schwarzburg acknowledged
holding fiefs from Electoral Saxony and committed to sending a
high-ranking plenipotentiary to the court at Dresden to pay 7,000
Thaler annually (2/3 from Sondershausen and 1/3 from Rudolstadt), and
recognized in its Saxon fiefs the appellate jurisdiction of Saxon
courts in ecclesiastical and civil matters. Saxony made no claims
to royalties from mines except in Kelbra and Heringen where they would
be shared. Likewise, a recess was signed with Saxe-Weimar on June
18, 1731, which very similar terms (the annual payment being of 3500
Thaler). The princes of Schwarzburg received their individual
vote in the Reichstag in 1754.
In 1811, Sondershausen ceded Hersleben to Saxe-Weimar in exchange
for the repeal of the recess of 1731. A similar arrangement took
place on June 15, 1816 with Prussia (which had acquired the rights of
Saxony over the Schwarzburg lands). Schwarzburg ceded
Grossbodungen to Prussia, received Ebeleben, Gossenfurra and Bendeleben
in exchange, and the recess of 1720 was voided.
The princes of Sondershausen had ruled without any form of
parliamentary representation. Günther Friedrich Karl II, who
acceded after his father's abdication in 1835, granted on Sep 24, 1841
a constitution; it was superseded by a constitution of Dec 12, 1849,
modified in 1852 and 1854, and finally a constitution of July 8, 1857
which remained in force until 1918. Since that constitution, the
revenues of the prince's domains were united with the other fiscal
revenues and a civil list of 150,000 Thaler granted.
In 1850 Weimar, Rudolstadt and Sondershausen concluded a treaty
creating a common judicial organization, with an appeals court in
Eisenach. The princes and the members of their family were
excepted from this and remained subject to the court in Rudolstadt and
Sondershausen respectively. In 1879 Sondershausen separated
itself from this arrangement and recognized the jurisdiction of the
Prussian courts in Naumburg and Erfurt.
The line of Sondershausen became extinct in 1909, at the death
of Karl Günther I (1830-1909), at which point the throne
passed to Viktor Günther I of Rudolstadt (1852-1925).
Schwarzburg-Rudolstadt
Albrecht VII (d. 1605) was succeeded by his son Karl
Günther (d. 1630 without issue) and then Ludwig Günther I (d.
1646) and then a succession of only sons: Albrecht Anton (d. 1710),
Ludwig Friedrich (d. 1718). Albrecht Anton, in his will of
July 1, 1710, introduced primogeniture in his line, but left the
details to his only son, whose testament of Nov. 2, 1715 specifies more
fully the position of younger sons and daughters. Albrecht Anton
was also the recipient on June 2, 1710, of the same elevation to
princedom that the Sondershausen line had received, but he made no used
of it, and his son published it on April 15, 1711. He also
obtained from the Emperor complete jurisdiction over criminal cases and
limit of imperial appellate jurisdiction in civil cases to those
involving sums of 1,000 Gulden or more. Ludwig Friedrich was
succeeded by his son Friedrich Anton I (d. 1744) and the latter's son
Johann Friedrich I (d. 1767), then (skipping over the morganatic
Brockenburg line) by his second son Ludwig Günther IV (d. 1790)
and his issue.
Friedrich Günther granted a constitution on Jan 8, 1816.
In 1819 Kelbra and Heringen were ceded to Prussia against
compensation. Another constitution was promulgated on March 21,
1854. Neither text contained any provisions relating to the
throne and the succession. Until 1849 the revenues of the
prince's domains were managed by his Kammer; in 1849 he accepted that
the revenues be united with the general fiscal revenues in exchange for
an annual rent of 100,000fl (=171,000Mk). By 1880 the rent was
around 206,000Mk.
The de-morganaticization of 1896
By the late 19th c., the house of Rudolstadt had only one living
male agnate, the ruling prince Günther (1852-1925), who was
childless, while that of Sondershausen had two, the ruling prince
Karl Günther (1830-1909) and his unmarried brother Leopold
(1832-1906). There was also a morganatic relative in the
Rudolstadt line, namely Sizzo von Leutenberg (1860-1926), son of prince
Friedrich Günther of Rudolstadt (1793-1867) by his second,
morganatic marriage on 7 Aug 1855 to Helene Gräfin von Raina
[incorrectly spelled Reina by the Gotha] (herself daughter of a
morganatic marriage, between Georg of Anhalt-Dessau and Therese Emma
von Erdmannsdorf, but adopted by her uncle prince Wilhelm of Anhalt on
1 Aug 1855, and given the title of princess of Anhalt by the reigning
duke of Anhalt). The marriage contract of 24 Nov 1855 specified
that the issue of the marriage would not have title and rank of prince
or princess, nor title of count/ess of Schwarzburg, but would have
succession rights after the extinction of the male line of Rudolstadt
(Rehm 1904, 195, 203, 389). This received the consent of the
Rudolstadt agnates, but not those of the Sondershausen agnates, who had
succession rights by virtue of the family pact of 1713. She gave
birth to twins Sizzo and Helene on June 2, 1860 and died 4 days
later. They were created prince/ss of Leutenberg in Rudolstadt on
21 June 1860.
On April 21, 1896,
the three agnates (Rudolstadt and Sondershausen) agreed to recognize prince
Sizzo as a full member of the princely house:
"Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther
und der Prinz Leopold, als die alleinigen gegenwärtig lebenden
Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg wollen den Prinzen
Sizzo von Leutenberg förmlich und rechtsbeständigt als einen
ebenbürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres
Fürstlichen Hauses hiemit dergestalt anerkennen, daß
derselbe bezw. dessen männliche, aus ebenbürtiger, mit
Konsens des Fürsten geschlossener Ehe abstammende Deszendenz zur
Nachfolge in die Regierung des Fürstentums Schawrzburg-Rudolstadt
... berufen soll." [Rehm 1904, 187-88]
He was then given
succession rights, in the following manner: he was to succeed in Rudolstadt in
case of extinction of the Rudolstadt line, thus coming before the Sondershausen
princes. Likewise, he was given succession rights to Sondershausen in case of
extinction of that branch, after any male agnate of the Rudolstadt branch. This
was given enacted by a constitutional amendment in Rudolstadt on 1 Jun 1896 and
another one in Sondershausen on 14 Aug 1896.
In 1909 Karl Günther died
and Günther, ruling in Rudolstadt, succeeded in Sondershausen, ruling the two principalities in personal union.
On Nov. 22, 1918
he abdicated, after having signed two laws regulating the transfer of power to
the local assembly and dissolving the family fideicommis (see the suit brought in 1924 by Sizzo). Sizzo succeeded as
head of house in 1925; he died in 1926 and his only son Friedrich Günther died childless in 1971,
thus bringing the extinction of the house of Schwarzburg.
Extinction of the house in 1971
The last male of the house of Schwarzburg had two sisters, Irene (d.
1939 unmarried) and Marie-Antoinette, married to Friedrich Magnus Graf
zu Solms-Wildenfels, head of a junior branch of the comital family of
Solms-Laubach. Although descended from an algräflich
family, the branch of Solms-Wildenfels separated after 1582 and did not
have its own seat at the Reichstag; it did acquire the immediate
territory of the monastery of Engelthal from Leiningen-Westerburg in
1803 and, seemingly for that reason, was given recognition as
mediatized family in Hesse-Darmstadt in 1829. Thus it would
seem that a straightforward application of the law of 1896 in both
Sondershausen and Rudolstadt would call Marie-Antoinette to inherit her
brother's rights in 1971, which would then pass by male primogeniture
to her son Friedrich Magnus zu Solms-Wildenfels (b. 1927).
Schulze does raise a potential objection, namely the pact of 1433
between Hohenstein, Schwarzburg and Stolberg. According to one
document dated Aug 18, 1433, count Heinrich of Schwarzburg and his son
Heinrich declared that, in case of extinction of his male line, count
Botho of Stolberg and the counts of Hohenstein should share
Sondershausen, Straussberg, Kohla, Arnsberg, Almenhausen
Benneckenstein, and Botho of Stolberg alone should inherit Kelbra and
Heringen. The Stolberg-Wernigerode archives also contained
acknowledgments of this pact by the city of Sondershausen and the
knights of Schwarzburg in 1437, 1471 and 1493. The pact was
renewed after the extinction of the house of Hohenstein between
Schwarzburg and Stolberg on Jan 28, 1594. The present male-line
descendant of count Botho (d. 1455) is Philip Fürst zu
Stolberg-Wernigerode (born 1967).
Schulze is of the opinion that the clause of the law of 1896
establishing semi-Salic succession "kann aber nur wirskam werden, wenn
und soweit dadurch die Rechte der Erbverbrüderten nicht
geschmälert werden" (3:336). Jurists tended to accept the
validity of old (pre-1806) succession pacts, at least if they did not
result in partitions which would contradict the indivisibility of the
territory prescribed by the constitution.
The widow of the last reigning prince Karl Günther, Anna Louise
von Schönburg-Waldenburg (1871-1951) adopted in 1942 her nephew
Wilhelm von Schönburg-Waldenburg (1913-44) and his son
Ulrich (b. 1940).
References
The introduction is a summary of Schulze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, vol. 3, p. 321-39 (Iena, 1883) . He cites the following:
- Fritschius, Ahasverus: De antiqua origine, dignitate,
praeeminentia, juribus, privilegiis rerumque gestarum gloria,
illustrissimorum comitum Schwarzburgensium libellus. 1669. (manuscript in the princely library.)
- Heydenreich, Leberecht Wilhem Heinrich : Historie des ehemals gräflichen, nunmehro fürstlichen Hauses Schwartzburg. Erfurt 1743.
- de Ketelholdt, Carolus Gerhardus: De origine, excellentia, atque recente serenissimae domus Scwarzburgicae in collegium principum cooptatione. Jena, 1755.
- Junghans, Johann Christian August: Geschichte der Schwarzburgishen Regenten. Leipzig, 1821.
- Sigismund, Berthold: Landeskunde des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. Rudolstadt. 1862.
- v. Werneburg: Beiträge zur Genealogie und Geschichte des fürstlichen Hauses Schwarzburg. Erfurt, 1877.
- Behr, K. von: Genealogie der in Europa regierenden Fürstenhäuser. 2t. Auflage. Leipzig, 1870.
Documents
Documents are from Schulze, Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser, vol. 3, p. 340-70 (Iena, 1883) and from Posener: Die Europäischen Verfassungen. Leipzig 1909.
Erbvertrag von 1433 zwischen Schwarzburg, Stolberg und Hohenstein (Auszug)
abgedruckt bei Junghans, Johann Christian August: Geschichte der Schwarzburgsichen Regenten. Leipzig, 1821. S. 125-143. Dieser Auszug in Schulze, 3:324.
„Uf daß nun alle vorgeschrebene Vereinigung und Articuli,
die dann in den Besten und Frommen, Friedens und Nutzens willens, Unser
Land und Lüten vorgenommen und gesetzet und auch desto vestern Grund
und ewigen Bestand haben mögen zu allen Gezieten, so haben wir
obgenannte Graf Heinrich, Graf Ernst, Graf Eyliger, Grafen zu
Hohenstein, Herrn zn Lohra und Clettenburg vor uns und alle Unsere
Leibes-Lehens-Erben zu Hauffe gesetzet und gesammelt, erblich und
ewiglich und nimmer zu widersprechen mit wohlbedachtem Muthe und gutem
Rathe, also vorberüret ist, zu dem Edeln unsern lieben Ohemen, Grafen
Bothen von Stollbergk, Herrn zu Wernigeroda und zu Grafen Heinrichen
von Schwarzburgk, Herrn zu Arnstete und Sundirshusen, Grafen Heinrichen
seinem Sohne und zu ören Leibes-Lehenserben, mit diesen nachgeschrebin
unsen Schlossen, Stedten, zugehörige Land und Lute, nemlich Lohra,
Clettenburg, Schelfeld, Beninkenstein, Elrich und Bleicherode und unse
Landgerichte mit alle dem vorgeschrebin Gütern, und Erbar Mannschaft,
Nutzen, Herrlichkeiten und Zugehörungen und dazu unter unse Schlosse
und Vestin nichts usgeschiden, und was wir des mit dem Lehnhofe mögen
ufgerichten und überkommen. In solcher Maße, wenn uns, daß wir ohne
Leibeserben von Todeswegen, Gott friste, abgingen, daß dann die
genannten Schloß, Amtlüte, Erbar-Mannschaft, Stedte Borger, Gebuer und
alle öre Herrlichkeiten und Zugehörungen uf die genannten unße Oheme
und uf oire Leibeserben und halb uf unße Oheme von Schwarzburgk und
halb uf unße Ohemen von Stollbergk oder uf seine Leibes-Lehens-Erben
und halb uf unse Ohemen von Schwarzburgk und oire Leibes-Lehnserben
semtlich inne haben, besitzen und gebrauchen sollen und der nichts
theilen, verwechseln, vergeben, versetzen, noch verkauffen und auch
alle Erbare-Mannschaften, Gotteshuß und Pfaffheide, Stedte, Borgen und
Gebüern oder was Wesens die hätten, Geistliches oder Weltliches, by
alle oire Freiheiten, Herrlichkeiten und Worten und by allem Herkommen
bleiben lassen und behalten, so sie denn bishero gewest sind und forder
nicht bedrängen ohne Argelist und Gewerde."
I. Sanctio pragmatica oder der mit kaiserlicher Genehmigung
geschlossene, in beiden Linien wiederholt bestätigte Erb- und
Familien vertrag der Fürsten Christian Wilhelm, Anton Günther
und Ludwig Friedrich zu Sehwarzburg vom 7. Sept. 1713.
(Heydenreich a. a. O. 8. 233—246. Neu verglichen mit dem Original im fürstlichen Hausarchiv.)
Von Gottes Gnaden Wir Christian Wilhelm, Wir Anthon Günther und
Wir Ludwig Friedrich, Gebrüdern, und Gevettern Fürsten zu
Schwarzburg, derer vier Grafen des Reichs, auch Grafen zu Hohnstein,
Herrn zu Arnstatt, Sondershausen , Leutenberg, Lohra und Klettenberg,
vor Uns, unsere Leibes-Lehns-Erben und Nachkommen, thun hiemit kund,
Nachdem aus ohnzweifentlich göttlicher Fügung Unser uhraltes
Hauß, vor einiger Zeit, von weyland Kaysers Leopoldi, und Kaysers
Josephi Majest. Majest. nunmehro glorwürdigstens Andenkens,
vermöge Demselben zustehenden allerhöchsten Kayserlichen
Gewalt und Macht, mit der Fürstlichen Dignität begnadigt
worden, und Wir es eine hohe Nothdurfft zu sein erachtet, so viel an
Uns, vor die Beybehaltung dieses, nach göttl. Willen, erlangten
Fürstl. Splendeur, vor Uns, und Unsere posterität
möglichste Sorge zu tragen, zumalen nicht allein Unsere Vorfahren
allbereits in den altväterlichen Verträgen, wegen Einrichtung
einer beständigen Erbeinigung und association verbindliche Abrede
genommen, sondern auch die gegenwärtige Conjunkturen, und Unsern
Hause anscheinende vielfältige besondere Gefährlichkeiten Uns
um destomehr veranlassen, ein treubrüderlich und vetterlich
Vernehmen festzustellen, daß Wir dannenhero in sonderbahrer
Erwägung, daß die innerliche Mißverständnisse,
wie insgemein, also auch Unsern Hause jederzeit schädlich gewesen,
zuvorderst, zur Ehre Gottes, zu desto mehrern Nutzen und Diensten
Röm. Kays. Majest. und des Heil. Reichs, sodann zur Conservation
Unserer, von Gott anvertrauten Lande und Leuthe, und zum Besten Unserer
werthen Posterität, auch wo nicht aller, doch der meisten
Fürstl. Häuser, welche Uns hierunter mit Exemplis
vorgegangen, zur Nachfolge, mit einander, vermittelst dieses, unter Uns
errichteten, und in folgenden Punkten begriffenen Vergleichs, und pacti
familiae, welches vim legis perpetuae valiturae haben, und eine
Pragmatica Sanctio in Unsern Fürstl. Hause seyn, und bleiben soll,
in eine ewige unverbrüchliche Vereinigung, association und
Verfassung getreten.
I.
Verbinden demnach, vereinen und verpflichten Uns hier auf zusammen
für Uns, Unser aller Erben, und Nachkommen würklich, und
unwideruflich, und versprechen einander, Krafft dieses, eine
aufrichtige, beständige, ewige und unauflößliche
Correspondenz und Zusammensetzung, dergestalt und also, daß Wir
in allen Angelegenheiten Unsers Hauses für einen Manu stehen,
Unsere von Kayserl. Majest. und dem Heil. Reich habende Privilegia,
oder sonsten hergebrachte Gerechtsame einmüthig beibehalten, und
da Wir darüber angefochten werden sollten, einander nie verlassen,
vielmehr alles, so einen, oder dem andern Theil zum Präjudiz und
Nachtheil angesehen, oder gereichen könte, nach Möglichkeit
verhüten, und abwenden helfen, in schweren, hohen und wichtigen
Sachen, so Unsers Fürstl. Hauses Wohlfahrt, oder jura betreffen,
keiner ohne des andern Vorwissen, und Belieben, zu dessen Präjudiz
etwas willigen, oder eingehen, weniger in neue association mit Fremden
sich einlassen, sondern so viel möglich, alles mit gesammten Rath,
und einhelligen Gutbefinden, was zu Unsers gesamten Fürstl. Hauses
Aufnehmen, Sicherheit und Besten gereichet, schließen und
fortstellen wollen und sollen.
II.
Gleichwie nun Unser Hauß sich in denen vorigen Zeiten in zwo
Hauptlinien, nehmlich, in die Sondershäusische und
Rudolstättische getheilet, die Landestheilung auch darnach
eingerichtet worden; also soll es darbey, und bey denen hierüber
errichteten Transacten, und altväterlichen Recessen, in so weit
selbige durch die observanz bestätiget, und nicht tacite, oder gar
expresse aufgehoben worden, sein nochmaliges Verbleiben haben, und
nachdem
III.
Diese ganze Verfassung zu förderst die schuldige Treue und
Pflicht, womit wir dem Heil. Reiche, und dessen allerhöchsten
Oberhaupt verwandt, zum Grunde und Absehen führet, so wollen und
sollen Wir Ihro Kayserl. Majestät Unsern allergnädigsten
Herrn, in schuldigen Gehorsam, Treu und Devotion jederzeit beygethan
bleiben, Deroselben, und des Heil. Reichs Bestes durch
unterthänigste Dienste, nach allen Vermögen befördern,
und uns also bezeigen, wie es getreuen Fürsten des Reichs wohl
anstehet, und gebühret, welches auch Unsere Söhne,
Lehnsfolgere, und Nachkommen Ihnen um desto eyfriger angelegen seyn
lassen, damit allerhöchst ermeldte Ihre Kayserl. Majestät
Unserm Hause mit Dero Kayserl. Hulde und Gnade noch ferner beygethan zu
verbleiben, desto mehr bewogen werden mögen. Damit aber
IV.
Von Uns, und Unsern Landen dem Heil. Röm. Reiche zu gemeiner
Wohlfahrt des geliebten Vaterlandes teutscher Nation um so stattlicher,
und besser gedient weiden könne; so haben Wir zu solchem Ende Uns
vor allen Dingen dahin vereiniget und verstanden, daß Wir alle
und jede Unsere habende Lande und Leuthe, worunter wir auch diejenigen,
von Unsern Voreltern anerworbene, unbewegliche allodial-Stücke
verstanden wissen wollen, welche wir bis dato von keinen Lehnherrn
recognosciren, sondern solche Kayserl. Majest. und dem Reiche
in Zukunft zu Lehn aufzutragen entschlossen, unzerrissen, und
unzertrennet, samt und sonders, bey einander behalten, und davon nichts
außerhalb diesem Hause veräußern, veralieniren, oder
verpfänden, sondern Uns vielmehr angelegen seyn lassen wollen,
daß Wir Unsere Lande vermehren, und was denenselben zufällt,
den Fürstl. Linien zum Besten darbey conserviren, und erhalten
mögen, also zwar, daß, wenn auch bey einer oder der andern
Linie unvermeidliche Nothfälle in Kriegs- und andern schweren
Zeiten sich ereignen sollen, um derentwillen man zu mehrerer Aufnahme
einiger Kapitalien, und zu dererselben Versicherung, mit Pfandschaft
von Land und Leuthen gezwungen seyn würde solches jedesmahl denen
übrigen agnatis, ob Sie, oder einer dererselben Vorschuß
thun, und die Pfandschaft selbst an sich bringen könten, oder
wolten, zuvor angebothen, und da Sie solches zu thun, nicht im Stande
wären, denen, mit auswärtigen errichteten contractibus
gleichwohl je und allezeit die ausdrückliche clausul inseriret
werden solle, daß jeden von denen Herrn Agnaten, sothane
Pfandschafft, mit Erlegung des Capitals, und Interesse, an sich zu
lösen, vorbehalten worden; immassen denn, um alle alienationes,
und dismembrirung Unsrer Fürstl. Lande desto mehr zu
verhüten, von Uns allen freiwillig, und aus eigener Bewegniß
beliebet worden, daß keine Linie der andern, in Zukunfft
über dasjenige, worinn albereits würklich consens ertheilet
seyn mag, auf mehr nicht, als auf zehntausendt Thaler zu consentiren
schuldig seyn solle, es wäre denn, daß dieserhalb
äußerst dringende Nothfälle vorhanden, worauf die
Erhaltung der Fürstl. reputation, mithin des Hauses Wohlfahrt und
Ehre beruhete,
V.
Und. nachdem Wir in reiffe Ueberlegung gezogen , daß Unsere
gesamten Fürstl. Lande dereinsten, wenn Wir nach Göttl.
Willen versterben sollten, dergestalt nicht beschaffen, und
hinlängl. daß ein jedweder von Unsern Printzen, womit der
Allerhöchste, welchen dafür ewig Lob und Dank gebühret,
nach seinem heiligen Rath, Uns, Fürst Christian Wilhelm, und Uns,
Fürst Ludwig Friedrichen, geseegnet, eine eigene Regierung, oder
auch nur einen Fürstl. Staat an Dienern und Beamten, und andern
Nothwendigkeiten führen, weniger Unsers Fürstl. Hauses
Dignität, respect. Hoheit und Splendeur, zumahlen da
hinkünfftig, wie zu vermuthen, allerseits mehr Fürstl. Erben
erzeugen würden, in ihrer integritaet verbleiben, oder es mit
denenselben bey solcher vielfältiger Zerreiß- und
Zergliederung Unserer Lande, und Vielheit derer in Land und Leuthe
succedirenden Herren, als wodurch nicht allein vornehme Fürstliche
Häuser an ihren Kräften, und reputation augenscheinlich
geschwächet und herunter kommen, sondern auch Land und Leuthe,
sowohl zu solcher Fürstl. Häuser selbst, als auch zu Kayserl.
Majestät des Reichs, und gemeinen Wesens Nachtheil zerrüttet,
und zertrennet worden, in die Länge würde Bestand haben
können, anderer unzehlbaren, und ermeßlichen
Angelegenheiten, die solcher Zerspaltung eines Hauses gemeiniglich zu
folgen pflegen, zu geschweigen um welcher Willen nicht allein heut zu
Tage, fast im gantzen Röm. Reiche, das Recht der Erstgeburth
eingeführet, sondern auch selbiges in vorigen undenklichen
Zeiten von Jen meisten Uhralten Teutschen ebensowohl
beobachtet, und noch immer in auswärtigen Christlichen
Königreichen und Landen im Brauch gehalten, und vor eine dem
natürlichen, auch göttl. Rechte nicht
zuwiedcrlauffende, sondern vielmehr den Beyfall der vernünfftigen
Völker, ja eine numehr durchgehende regul der
observanz in den Fürstenthümern vor
sich habende, gantz billige, rechtmäßige
und höchstnöthige Anstalt erkennet, und dabey
diesses gar nicht augesehen, daß bey
derselben, gleich wie bey allen zeitlichen
Dingen bevorab denen Landesregierungen, sie seyn beschaffen, wie
sie wollen, sich hier und dar, ein und andere
Unvollkommenheit und Gebrechen je
zuweilen finden lassen, denen jedoch, soviel
möglich vorgebauet, oder dieselbe zum wenigsten
gemindert werden können; Also sind aus
solchen fürdringenden tapfern Uhrsachen, welche von
Uns bis anhero lange und reifflich überleget, auch
darüber nöthige, gewissenhafte informationes eingenommen
worden, wir Fürst Christian Wilhelm, zumahlen auch auf beschehene
nachdrückliche Vorstellungen Unsers Herrn Bruders,
Fürst Anthon Günthers Lbden. mit deroselben Rath,
Vorbewust, Bewilligung und Vereinigung, wie
auch Wir Fürst Ludwig Friedrich in
conformität, und zur Folgeleistung Unsers in Gott ruhenden Herrn
Vaters Gnaden, und Lbd. disfalls in Unserer Rudolstädtischen
Linie allbereits gemachten Verordnung, unter
allerhöchsten Kayserlichen Confirmation, und Genehmhaltung, deren
Wir in antecessum in denen Kayserlichen
allermildestcn Privilegiis und Diplomatibus zwar schon versichert,
bewogen worden, das respective in Unserm Hause allbereits
eingeführte und bestätigte Recht der Erstgeburth, krafft
dieses solennen und unwiderruflichen Vergleichs, dergestalt
feste zu setzen, daß hinführo, da ohnedem allen
menschlichen Ansehen nach, nach Unsers, Fürst
Anthon Günthers, in Gottes
alleinigen heiligen Willen stehenden Absterbens, die
Sondershäusische Linie sich wieder consolidiren wird, zu ewigen
Zeiten, ein jeder von Unsern bey den Linien, mehr nicht als ein
regierender Herr, und zwar allezeit der Erstgebohrne derselben seyn,
diesen auch von seinen Des-cendenten männlichen Geschlechts, so
lange deren übrig seyn werden, jedesmahl der Erstgebohrne
succediren; und da des Erstgebohrnen Linie abgegangen, die
Succession mit eben dem Rechte, und Ordnung, auf den
Secundogenitum, und dessen männliche Descendenten jedes mahl den
Erstgebohrnen, auch nach Abgang dessen Linie, auf den
Drittgebohrnen, mit gleichen Recht und Ordnung, und
so fort immer von einer Linie, wenn dieselbe nach göttlichem
Verhängniß, mit allen ihren Descendenten
gäntzlich expiriret seyn würde, zur andern, und in
ordine generationis nechstfolgende Linie verfallen und bleiben, auch
der Primogenitus, und regierende Herr, von jeder Hauptlinie, die
Regierung ohne Zuthuung derer andern allein
führen, alle Verordnungen, Patenta,
Resolutiones, Decreta, und was nur immer der Regierung der
Jurisdiction, Regalien, und hohen Gerechtsamen über Land und
Leuthe anhängig, in seinem Nahmen allein
expediren, und besorgen; und daferne
Unserm Fürstl. Hause, vermöge derer von
Kayserl. Majestät habenden Expectantien, oder auf andere Weyse
etwas von Land und Leuthen, oder deren Aequivalent zuwachsen
würde, solches jedesmahl allein behalten, und besitzen, jedoch
aber nach dessen Proportion, und Ertrag, die Apanagia seiner Herrn
Agnaten, und zwar Anfangs unter Unsern, jetzo paciscirenden
Fürsten, im ersten Grade nachlassender Printzen, da die Apanagia
ohnedem etwas gering ausfallen möchten durch die Helffte von dem
fallenden Interesse, hernach aber in dergleichen Fällen, durch den
dritten Theil davon vermehren sollen, jedoch, daß solche
Interesse, nach Abzug der Regierungs-Reichs- und anderer dem
regierenden Herrn zukommenden onerum, Ertragsmäßig
aestimiret, und auf gewisse Geldeinrichtung reguliret werde. Gleich wie
Wir nun nicht zweiffein, daß über dieser Unserer Verordnung,
und in Unserm Fürstl. Hause nuhmero Klafft dieses, außer
allen Zweiffei gesetzten Recht der Erstgeburth, sich Unsere
Nachgebohrne Söhne um so viel weniger zu beklagen Ursache haben,
als sie eines Theils vernünff'tig erwägen, und begreiffen
können, daß bey unendlichen Theilungen zuletzt die Portiones
ja so klein und wenig, als selbige dermahlen Ihnen ausgesetzet werden
mögton, fallen, zugleich aber die Hoheit und Lustre Unseres
gantzen Fürstl. Hauses zu Grunde gehen, und Ihnen damit selbsten
die sonsten zu ihrer consolation immerfort bleibende Hoffnung,
daß auf jeden derselben, nach Gottes heil. Willen, und Vorsehung,
die gesamte Lande, mit dem Vorrecht der Erstgeburth kommen können,
entgehen würde; Also wollen, verordnen, und verbinden Wir hingegen
zugleich alle und jede Unsere in der Regierung Uns künfftig
nachfolgende Söhne, und deren Erben, krafft dieses hiemit,
daß Sie
VI.
Ihre Brüder und Vettern, als welche mit Ihnen aus einem Hause
entsprossen, jederzeit treu-brüderlich, und treu-vetterlich
meynen, Land und Unterthanen nicht ruiniren, noch die Revenuen
vermindern, oder etwas deterioriren, Sie mit Standesmäßigen
Intraden, nach dem Ertrag der Lande, und nach Proportion, derer etwa
vorhandenen Agnaten, versorgen und Ihnen in alle Wege mit Rath und That
beystehen, auch in Nothfällen sie nicht Mangel leiden, oder
sonsten Verlassen, vielmehr die Fürstl. Deputaten jedesmahl zu
rechter und gesetzter Zeit liefern, und bezahlen lassen, ferner
keineswegs über derselben Personen, als welche allerdings Kays.
Majestät und dem Reiche unmittelbar unterworffen sind, sich einige
Jurisdiction, Macht und Superiorität anmassen, dieselbe auch an
der Jurisdiction über ihre Bedienten in geringen Civilsachen nicht
hindern sollen.
VII.
Alldieweil aber anitzo, wegen vieler sehr wichtigen Umständen
gantz ohnmöglich gewesen, zur Abfindung Unserer freundlich
vielgeliebten nachgebohrnen Söhne, denen Erstgebohrnen gewisse
Ziel und Maße zu setzen, mithin eines jeden Apanagium so genau zu
determiniren, so haben Wir gleichwohl, aus sonderbahrer, gegen
vorgedachte Unsere nachgebohrnen Söhne tragenden
Fürstväterlichen Liebe und Sorgfalt, als welche wir
unablässig gegen dieselben behalten, hiermit und Krafft dieses,
die verbindliche Abrede dahin genommen, daß einer jeden Linie die
genauere Einrichtung gedachter apanagiorum, vor die Ihrigen, billig zu
überlassen, solchemnach des nechsten eine jede Linie, unter der
Authoritaet zweier uninteressirten Reichs-Stände, die zu solcher
Handlung entweder von Kayserl. Majestät verordnet, oder von Uns
darzu erbethen werden sollen, gewisse, redliche, des Landes kundige,
und hiezu spezialiter zu verpflichtende
Käthe niederzusetzen haben, welche die Intraden und gewisse
Revenuen, worunter wir aber, außer denen Tranksteuern, die
übrigen Steuern keineswegs verstanden wissen wollen,
überschlagen, die onera, als welche der Primogenitus, und
regierende Herr, ohne Ausnahme, sie betreffenden Schulden,
Verschickungen, Besoldung derer benöthigten Diener, Agenten und
Procuratoren, samt denen, auf Prozesse laufenden Ausgaben,
Lehns-Empfängniß Kosten, und wie sie immer Nahmen haben,
davon abziehen, und sodann ad exemplum legitimae, und ohne unziemende
Verkürzung, der Billigkeit nach, vor einen jeden Unserer
nachgebohrnen Söhne die Appanagia und einer gewissen Summe Geldes
aussetzen, und determiniren mögen, mit welchen sich diese
lediglich befriedigen, darwieder nicht das geringste regen, weder
jurisdiction, Jagden, Mobilien, Moventia, Pretiosa, oder einige
Inventarienstücke (es wäre denn, daß wir vor dismahl
unter Unsern Fürstl. Kindern, in einem Testamente, so Wir Uns
hiedurch zugleich vorbehalten, ein weiteres zu verordnen vor gut finden
sollen) noch sonsten icht etwas, als bloße Wohnung (welche die
regierenden Herren nach ihrer eigenen Convenienz gedachten Unsern
nachgebohrnen Söhnen zwar anzuweisen, jedoch ihrentwegen neue
Gebäude aufzuführen nicht schuldig seyn) weiteres
praetendiren, am wenigsten aber, auf einige Weyse, wie die nur erdacht
werden kann, denen Erstgebohrnen Verdruß, und Ungelegenheit
dieser Unserer Verordnung wegen, oder sonsten zuziehen, sondern nicht
allein vor sich aus schuldiger kindlicher Pflicht, und Gehorsam, Unsern
Willen in brüderlicher und vetterlicher Liebe, und
unaufhörlicher Treu und Correspondence, steiff und feste in acht
nehmen, und jedermännigl. zu diesen respect, observanz und
Handhabung treulich anhalten sollen, damit es dem Allerhöchsten
Gott gefällig, Ihnen selbsten rühmlich, und Land und Leuthen
ersprießlich seyn möge.
VIII.
Nicht weniger soll der regierende Fürst einer jedweden Linie, von
Unsern Hause, schuldig seyn, auch die Fürstlichen Töchter,
Schwestern und Baasen, ohne Abbruch und Zuthun derer Brüder, oder
Vettern mit nöthigen Unterhalt, und schuldiger Ausstattung zu
versorgen, immassen denn von Uns zugleich zu solchen Ende verabredet,
und beschlossen worden, daß jede derselben bey erfolgender
Vermählung, woferne solche dem Fürstlichen Stande
gemäß, zehen-tausend Gulden Meißn. Währung,
Heyraths-Guths, cxclusive dessen was zum Geschmuck, und andern zur
Ausstattung erforderlicher Nothdurfft determiniret, oder ausgesetzt
werden möchte, haben, sothane Summe des Heyraths-Guths aber allein
aus derjenigen Linie, in welcher sich der casus zuträgt,
zugetheilten Landen, durch die sogenannte, und in Unsern Hause je und
allezeit hergebrachte Fräulein-Steuer erhoben werden, und
solchergestalt keine Linie der andern Last tragen solle, welches alles
aber, wegen Unserer nachgebohrnen Söhne, dahin lediglich zu
verstehen, und zu erläutern, daß die künfftigen
apanagiati Ihre Töchter und Printzeßinnen sowohl, als
übrigen Kinder selbsten versorgen, alimentiren, auch gedachte Ihre
Printzessinnen mit gehörigem Schmuck und andern zur Ausstattung
erforderten Nothdurfft selbsten versehen sollen. Das Heyrathsgut aber
hat der jedesmahl regierende Herr, auf obgedachte Masse aus dem Lande
durch die Fräuleinsteuer zu erheben, und einer jeden
Prinzeßin aus dem Hause in obgedachter Summe von zehentausend
Gulden baar zu erstatten.
IX.
Und damit die Lande auch durch derer regierenden Herrn, vor Dero
Gemahlinnen paciscirende Withum (zumahlen sich der Fall ereignen
könte, daß auf einmahl, und zugleich derer verschiedene
zusammen kommen möchten) nicht zu sehr beschwehret werden
dürfen, so ist hiemit verglichen, und geordnet, daß
künfftighin, nach der jetzigen Größe und Zustand des
Landes, kein regierender Herr mehr als zehentausend Thaler hoch, in
jeder von diesen beyden Fürstl. Hauptlinien aufs Land, auf
Withumsrecht zu übernehmen, und gewöhnlich mit dem duplo zu
verwithumen Macht haben soll: die andern abgefundene Herren aber werden
bey ihren dergleichen vorhabenden Einrichtungen der dotalitiorum um so
viel desto mehr Uhrsach haben, mit Consens des in ihrer Linie
regierenden Herrn sich nach dem Ertrag ihrer Intraden dergestalt zu
reguliren, damit solche nicht über Gebühr erschöpfet
noch ihre successores, und Erben unziemlich lädiret, oder wohl gar
an ihren ehrlichen Auskommen prägraviret werden mögen.
X.
Hiernechst werden Unsere Fürstliche Nachkommen, so offt wegen
derer unter unsern Landen habenden Reichslehen, sich ein Lehn'sfall
nach Gottes Willen ereignen sollte, allerdings dahin sehen, daß
die Lehn's-Muthung, jedoch saluo ubique respectu &. saluo jure
possessionis, nach bisheriger Obseruanz, communi nomine geschehen, auch
sonsten dieserhalb nichts versäumet, oder vernachlässiget
werden möge. Soviel die andern Lehnschafften betrifft, lassen wir
es ratione derer Lehnsmuthung, nicht weniger auch, wegen Bezahlung der
Lchns-Taxc, bey der bisherigen Observanz, nach welcher sonderlich alle
Lchnbriefe auf gemeinschaftliche Kosten, sowohl in dem Kayserl. auch
Königl. Böhmischen Tax-Amte, als auch bey andern Königl.
Chur- und Fürstl. Lehnhöffen abgelöset werden, ebenfalls
in alle Wege bewenden, und wird übrigens ein jeder regierender
Fürst selbst Sorge tragen, daß die in seiner Linie
vorhandenen Agnaten in den Lehnbriefen denen regierenden Fürsten
der andern Linie, und dessen Agnaten von wegen einer jeden Linie
zugetheilten Landen in der Mitbelehnschaft vorangesetzt werden
mögen. Wir erinnern und vermahnen aber auch nicht weniger bey
dieser Gelegenheit, alle Unsere Nachkommen und Lehnsfolger, sich gegen
Ihre Chur-und Fürstliche Lehnsherren jedesmahl gebührend zu
bezeigen, auch gegen dieselbe in beständiger Treu und Ergebenheit
zu verharren.
XI.
Weilen auch der leidige Rangstreit öfters zu vieler
Mißverständniß und Division bey einen Hause
Anlaß und Ursache geben können; also ist zu solchen Ende
wohlbedächtig verabredet, und verglichen worden, daß nicht
allein die regierenden Fürsten jedesmahl nach dem Alter ihre
Jahre, ohne einige Absicht, wenn einer, oder der andere etwa zur
Regierung gekommen, die Erbprintzen bei der Branches Unsers
Fürstl. Hauses gleichmäßig ohne Consideration derer
Linien, nach dem Alter vor einander den Vortritt unter sich haben, die
übrigen Printzen aber alle unter sich, nach ihrer Anciennete gehen
sollen, und soll solches auf ereigneten Succeßionsfall, und wann
sodann einer an des abgebenden Primogeniti Stelle treten würde, zu
keinen Nachtheil gezogen, auch auf solchen Fall unter denen regierenden
Herren dem natürlichen Alter und Geburt nach, der Vorgang
observiret werden.
XII.
Daferne nun nach Göttlichem Willen und Verhängniß,
gleichwie, als obgedacht, allen menschlichen Ansehen nach , nach
Unsern Fürst Anton Günthers in Gottes alleinigen heiligen
Willen stehenden Absterben, die Sondershäus. Linie wiederum
consolidiret wird, auch gar von Beyden in Zukunft regierenden Linien
die eine in ihren Fürstl. Manns-Stamme gänzlich expiriren
sollte, so ist auf solchen Fall verglichen und verabredet worden, damit
der Splendeur, und das Ansehen des Hauses um so viel considerabler
werde, daß sodann die gesamte Lande der ausgehenden
Sonderhäußischen oder Rudolstädischen Linie, wie die
Nahmen haben mögen, als Fideicommiß-Güther, dem zu
selbiger Zeit regierenden Landes-Fürsten der andern Linie, als
welchen ohnedem, vermög der Mitbelehn-schaft die Lehnsfolge
zustehet, alleine heimfallen, und darbey zu ewigen Zeiten gelassen
werden sollen, dergestalt, daß gedachte Lande wieder unter einen
regierenden Herrn coalesciren, nnd also förderst unzertrennet und
ungetheilet, ewig beysammen bleiben mögen. Worbey wir doch
ausdrücklich setzen, ordnen und bedingen, daß der sodann
regierende Fürst, welcher nach Gottes Willen dergleichen Anfall
erleben würde, seinen übrigen Brüdern, oder Agnaten,
Deren Appanagia nicht allein mit der Helffte derer, der abgestorbenen
Linie Cadets von Anfang gerichteten Appanagiorum zu vermehren und zu
verbessern, sondern auch denen in der abgestorbenen Linie
überbliebenen Töchtern, Baasen oder Allodial-Erben
dreyßigtausend Gulden, oder nach Disposition des letzt ablebenden
Herrns, welchen über solche Summe, wenn auch keine Fürstl.
Töchter, oder nahe Ver-wanten vorhanden wären, zu disponiren
allerdings frey verbleibt, auszuzahlen schuldig seyn solle.
XIII.
Nechstdem bleibet es, wie es sonsten wegen Salarirung derer in beyden
Linien regierenden Herren, gemeinschaftl. Bedienten, Verführung
der Prozesse auf gemeinsame Kosten, und wegen aller, und jeder
gemeinschaftlichen Sache, bis anhero gehalten und hergebracht worden,
in allen Puncten und Stücken unveränderlich, und Wir oder
Unsere Erben und Nachkommen sollen und wollen, auf keinerley Weyse
geschehen lassen, daß dieserhalb, oder sonsten, die in Unsern
Fürstl. Hause gestiftete Verständniß und Einigkeit
einigen Anstoß leiden möge, immassen Wir denn
XIV.
Daferne wieder Vermuthen einige Sachen vorfallen sollten, darüber
Wir, oder Unsere Erben Uns, oder sie sich nicht sofort vereinigen, noch
ohne rechtlichen Spruch daraus scheiden könnten jedoch
ausdrücklich verabredet und beschlossen haben, daß Wir so
wenig als jemand von Unsern Erben und Nachfolgern von der
solchergestalt eingeführten mutuellen Freundschaft abgehen,
sondern dem Rechte, worzu man es doch eher nicht, bis zuvor alle
ersinnliche Mittel zur Hinlegung dergleichen vorfallenden Differentien
der Billigkeit nach, welcher ein jeder stattzugeben hat, herfür
gesuchet, und angewendet werden, und auch nicht an, ders, als auf die
in folgenden 15ten § determinirte, und verglichene Art kommen
lassen soll, ohne alle deßhalb hegende animosität seynen
freien Lauf lassen, und sich mit dem Ausschlag desselben vergnügen
sollen und wollen, dabey zu desto mehrerer Verhütung alles
personellen Unwillens und Verbitterung bey denen Cantzleyen und
Bedienten die gemessene Verordnung zu thun, daß gleich wie man
sich allezeit, und in allen hin und wieder wechselnden Schreiben,
gebührenden Glimpfs und freundlicher Bescheidenheit zu gebrauchen,
also insonderheit in denen, bey solcherlei Irrungen, gegen einander
wechselnden Schriften, alle Anzüglichkeiten und stachelichte
Schreibart gäntzlich vermieden, hingegen allein die Sache mit
ihren Umständen unverfänglich vorgestellt werden solle. Damit
aber in solchen Fällen das reciprocirliche Vertauen möglichst
beybehalten, sonderlich auch destomehr Zeit und Gelegenheit gewonnen
werde, etwa noch in der Güthe aus der Sache zu kommen, so haben Wir
XV.
Wie es auch in verschiedenen andern Fürstl. Häusern
Herkommens, und mit sonderbaren Nutzen eingeführet, Uns, wenn
durch vorgängig gepflogene Communicationes, Zusammenschickungen
und gütl. Vernehmen das Werk nicht zu heben, eines gewissen
Conventional-Austrags verglichen und beschlossen, wenn künfftig
hin, gegen Vermuthen, einige Streitigkeiten vorfallen sollen, solche
vor gewissen Austragsrichtern, in prima instantia verhandelt und von
denselben entschieden werden sollen, also und dergestalt, daß in
allen solchen Sachen von jedes regierenden Herrns Regierung zwey
geschickte, und der Sache sowohl, als der Angelegenheiten des Hauses
kundige Räthe, sodann aus jeden Antheil Land ein gleich
qualificirter Lehnmann an einen gewissen Ort (dessen man sich nach
Beschaffenheit derer Umstände zu vergleichen) innerhalb vier
Wochen von dem Tage an, da der Kläger dem Beklagten den rechtl.
Austrag anbietet, zu Schieds- und Austrags-Richtern nieder gesetzet,
und diesen sechs Personen ein Obmann, dazu der Beklagte dem Kläger
vier auswärtige Christliche gelehrte und ehrliche Männer
vorzuschlagen, der Kläger aber aus denenselben einen zu
erwählen Macht haben solle, zugeordnet, darauf diese
Schiedsrichter ihrer Pflichten, womit sie sonsten einem, oder dem
andern Theil, insbesondere zugethan seyn möchten, zu entlassen,
hingegen zu sothanen Austragsgerichte mit einem besondern Eide zu
verbinden seyn, daß sie darinnen nichts, als die liebe
Gerechtigkeit vor Augen haben, und daferne die Sache sich nicht in der
Güte, darzu sie doch, so lange dieselbe unter ihren Händen
stehet, alles ersinnliche anzuwenden pflichtig sind, und darauf in
specie mit vereydet werden sollen, nach ihren besten Wissen und
Gewissen, ohne einige Nebenabsicht verfahren, und aussprechen sollen,
wie sie solches vor Gott, Unsern gesamten Hause, und der ehrbaren Welt
zu verantworten getrauen. Es sollen auch nicht allein die jedesmahligen
regierenden Fürsten, sondern auch die appanagirten Printzen sich
dieses und keines andern Gerichts, sowohl wenn sie sich derer
Apanagiorum halber oder sonsten in der Güte nicht vereinigen
können, in prima instantia gebrauchen, und von dar an nirgends
anders, als an die höchsten Reichsgerichte, als wo sie pro
qualitate causarum auch allenfalls alleine zu klagen haben, Ihre etwa
habende appellationes oder reductiones einwenden.
XVI.
Auf daß nun das obeneingeführte Jus primogeniturae unter
allerhöchster Autorität Ihro Röm. Kayserl. Majestät
desto fester stabiliret, auch von Unsern Leibes Lehns-Erben, und
Nachkommen obigen verglichenen Puncten strecklich nachgelebet, und
unter keinen Vorwandt, Ausflucht, Indult, Geist- oder Weltl.
Dispensation, oder wie es nur immer Nahmen habe, von Ihnen darwider
gehandelt, oder anderen darwider zu handeln, und etwas vorzunehmen
verstattet werden möge, so wollen wir dieses pactum familiae
sowohl allerhöchst gedachter Ihre Röm. Kayserl. Majestät
Unsern allergnädigsten Herrn zur allergnädigsten confirmation
gebührend, mit dem allerunterthänigsten Ersuchen
überreichen, daß ie Unsere zu Allerhöchst gedachter
Ihrer Kayserl. Majestät und des Reichsdienste, sodann zur
Conservation Unserer Lande angesehene Verfassung, Ihro
allergnädigst gefallen lassen, und Unsere erstgebohrne Söhne,
und Nachfolger Lbd. Lbd. darbey mächtigl. schützen, auch Ihre
Lbd. Lbd. samt Dero Brüder und Vettern Lbd. wie auch Unsers
gesamten Fürstl. Hauses Wohlfahrt zu allen Kayserl. Gnaden
jederzeit empfohlen seyn lassen wollen. Wenn aber auch sothane
allergnädigste Confirmation durch einen, oder andern Zufall sich
verweilen, oder verhindert werden, oder auch vor Vollziehung derselben
ein Fall in Unsern Fürstl. Häusern sich ereignen solle, so
sollen und wollen Wir, und Unsere Des-endenten, und Nachkommen
nichtsdestoweniger diesem Pacto in allen strecklich nachzuleben
verbunden, und gehalten seyn.
XVII.
Schließlich haben Wir zu mehrerer Festhaltung dieses
gegenwärtigen Pacti, und der darinnen feste gesetzten Fürstl.
Successions-Ordnung, in Unsern Landen, krafft dieses mit einander
verabredet, dass bey jedesmahliger in Zukunft einzunehmender Huldigung
Unserer in der Regierung nachfolgenden Söhne und Vettern die
Unterthanen sowohl, als die Vasallen nach der beygefügten Formul,
und nicht anders verpflichtet werden sollen.
Und wie nun, von Gottes Gnaden, Wir Christian Wilhelm, Wir Anthon
Günther, und Wir Ludwig Friedrich allerseits Fürsten zu
Schwartzburg, derer vier Grafen des Reichs, auch Grafen zu Holmstein,
Herren zu Arnstadt, Sonders-hausen Leuthenberg, Lohra und Clettenberg,
überall solchergestalt, und auf obgedachte Masse verglichene und
abgeredete Puncta steiff und feste unablässig zu halten, einander
an Eidesstatt zugesaget und versprochen; Als haben Wir, Fürst
Anthon Günther, ausdrücklich hiebey bedungen, und Wir
Fürst Christian Wilhelm darbey declariret, und vor Uns, Unsere
Erben und Nachkommen erklähret, dass was von jure primogeniturae
in vorgehenden §. verordnet und verabredet ist, solches in dem
Fürstl. Sonderhäus. und Arnstattischen, dermahlen zwar
getheilten, an sich aber, und respve der Lande nur eine Linie
constituirenden Fürstl. Häusern nur vor das künftige,
und mit solcher Bescheidenheit zu verstehen, daß Uns, Fürst
Anthon Günthern darunter nichtsdestoweniger an den vollkommenen
Besitz und Regierung unserer inhabenden Lande, im
geringsten nicht präjudiciret, vielweniger dieselbe disfalls
einigermassen eingeschrenket werden solle. Uhrkundlich ist dieses
pactum familiae von Uns eigenhändig unterschrieben, auch Unser
Fürstl. Insiegel wissentlich vorgehängt worden. So geschehen
deu 7. September 1713.
Christian Wilhelm, Fürst zu Schwartzburg.
L. S. Anthon Günther, Fürst zu Schwartzburg.
L. S. Ludwig Friedrich, Fürst zu Schwartzburg.
Formula der Landeshuldigung und Erbpflicht, welche auch bey
Verpflichtungen derer Vasallen, so viel den modum und ordinem
successionis betrifft, zu beobachten.
Dem Durchlauchtigsten Fürsten, und Herrn, Herrn N. N. (inseratur nomen principis Regentis, in illa linea, welchem principaliter gehuldigt wird) Fürsten zu Schwartzburg, tot. tit. als eurem jetzigen regierenden Landes-Herrn dieser Fürstl.
Sondershäus.
)
Rudolstadtischen )
Linie sollet Ihr für Euch Eure Erben und Nachkommen geloben, und
schwehren daß hochgedacht Sr Fürstl. Durchl. und wenn
Dieselbe nach dem Willen Gottes des Allmächtigen (welches Sr
Göttl. Mayst. lange gnädigl. verhüten wolle) nicht mehr
am Leben seyn werden, Sr Fürstl. Durchl. ältesten
hinterlassenen Sohne und nachgehends Dero Sohns Sohne, und so
förter derselbe männl. Leibes-Lehns-Erben in absteigender
Linie zuförderst allemahl dem ältesten, und da hochgedachter
Fürst N. N. ohne männl. Leibes-Lehns-Erben abgehen
würde, alsdenn Sr Fürstl. Durchl. Herrn N. N. (inseratur
nomen agnati proxime secundum pactum familiae succedentis, cui omnes
alii nominetenus secundum ordinem &. modum in pacto familiae
praescriptum modo &. ordine praedicto substituantur)
Fürsten zu Schwartzburg tot. tit. und Sr Fürstl. Durchlaucht
männlichen Leibes - Lehns - Erben, und allemahl dem ältesten
Sr Fürstl. Durchlaucht hinterlassenen Sohn, und nachgehends Dero
Sohn Sohns in absteigender Linie, und wenn Sr Fürstl.
Durchlaucht ebenfalls ohne männl. Leibes-Lehns-
Erben versterben wurden, alsdenn dem in der Fürstl.
Sondershäus.
)
Rudolstadtischen )
Linie regierenden Fürsten und Herrn Herrn (inseratur nomen)
Fürsten zu Schwartzburg, derer vier Grafen des Reichs etc. etc.
tot tit. und dessen Männlichen Leibes-Lehns-Erben allerseits nach
dem bey diesem Fürstl. Schwartzburg. gesamten Hause
eingeführten Recht der Erstgeburth, und wenn das Inhalts der
Kayserl. und anderer Beleyhung, gebühren mag, für einen
respective jetzigen und künfftigen Landesherrn aufnehmen, ehren,
erkennen und halten, vornehmlich aber Eingangs hochgedacht Sr
Fürstl. Durchl. Unsern jetzo durch göttl. Gnade regierenden
Fürsten, und Landesherrn, treu, hold, gewärtig und gehorsam
seyn, demselben, wie auch Dero Nachkommen Frommen, Ehre und Nutzen
fördern, Schaden warnen, und nach Eurem besten Vermögen
abwenden helfen. Insonderheit, da Ihr erführet,
daß etwas Ihre Fürstl. Durchl. an Leib,
Ehre, Würden und Stande zugegen, und zum Nachtheil, oder
ihren Fürstl. Landen, Herrschaften und Leuthen zum Abbruch von
jemanden wolte vorgenommen werden, solches offenbahren, und diß
durch Euch, oder die Eurigen treulich verhüten, auch selbsten
wissentl. nichts vornehmen, das Ihro Fürstl. Durchl. zu Schaden,
oder Nachtheil gereichen möchte, sondern alles thun, halten und
lassen wollet, was diesen Euren Endes-Pflichten gemäß auch
Euch sonsten von Gottes, und Gewohnheitsund Rechtswegen, als getreuen
und gehorsamen Unterthanen zu thun und zu lassen gebühret, gantz
treulich, ohn Gefehrde.
Eyd.
Alles was mir jetzo vorgelesen worden, welches ich denn auch wohl
vernommen, das will ich stet, fest und unverbrüchlich, auch treu
und ohne Gefährde halten; so wahr mir Gott helffe, durch Jesum
Christum, seinen Sohn, Unsern Herrn, Amen.
II. Das Testament des Fürsten Ludwig Friedrich zu Schwarzburg-Rudolstadt vom 2. Nov. 1715, nebst Beilagen.
(Ungedruckt. Aus dem Fürstlichen Archive zu Rudolstadt.)
Im Nahmen der heiligen und hochgelobten Drey-Einigkeit GOTTES des
Vaters, GOTTES des Sohnes, und GOTTES des heiligen Geistes Amen! Von
Gottes Gnaden
WIR LUDWIG FRIEDRICH, Fürst zu Schwartzburg, derer Vier Grafen des
Reichs, auch Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen,
Leütenberg, Lohra und Clettenberg etc. thun hiermit kund und zu
wissen: Nachdeme Wir in Christ-Fürstl. Erwegung, wie mancherley
unversehenen Zufällen unsere ohne dieß sehr schwache
menschliche Natur in diesem zergänglichen Leben unterworfen, eine
Unserer vornehmsten und wichtigsten Angelegenheiten zu seyn erachtet,
zuförder ist Unser Hauß zu bestellen, und hierbey
fürnehml. auf die Regierung Unserer dereinsten
zurückbleibenden Lande und Leute ein Väterliches und
Landes-Väterliches Absehen zunehmen, damit Uns die ungewiße
Stunde des Todes, auff welche Wir nichts desto weniger mit Freuden
warten, und in alle wege bereit sind, sowohl bey gesunden Tagen und
guten Leibes-Kräfften, dergleichen Wir durch Göttl. Gnade
vorietzo empfinden, als auch in menschlichen Zufällen, dem
Allerhöchsten Gott, deine Wir Leben und Sterben, willig und
freudig zufolgen, bey denen ietzigen ohne dieß sehr
betrübten Con-juncturen, und besonders Unserm Hauße
anscheinenden vielfältigen particulierGefährlichkeiten nicht
etwa unversehens übereilen möge; Alß haben Wir Uns bey
solchem Vorhaben vornehmlich wohl erinnert, welchergestalt Unsers
nunmehro in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnade und Lbd. der Hochgeborne
Graf, Herr Albrecht Anthon, der Vier Grafen des Reichs, Graf zu
Schwartzburg und Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen,
Leutenberg, Lohra, und Clettenberg etc.
kurtz vor Dero erfolgeten seel. Absterben allhier zu Rudolstadt den
lten July 1710 solenniter declariret und Verordnet, daß
hinführo und zu ewigen Zeiten bey dieser Unserer
Rudolstädtischen Knie das Recht der ersten Geburth nach dem
Beyspiel derer Mehristen Fürstl. und Reichs-Gräfl.
Häußer in dem Heil. Röm. Reiche, eingeführet und
beobachtet werden sollte, dergestalt, daß denen secundo-genitis
zu ihrem jährlichen Unterhalt ein Standes-mäßiges und
proportionirtes appanagium an Gelde oder gewissen revenüen und
Vorwergkern ausgesetzet und determiniret werde, inmaßen denn zum
Behuff dessen allen Hochged. Unseres Herrn Vaters Gnd. und Lbd. Uns
lediglich zu überlassen vor gut gefunden, auch Uns hiezu volle
Macht und Gewalt, solches alles nach Unsern guten Belieben,
väterl. Wohlmeinung und Billigkeit, zwischen Unsern Söhnen
und sämmtl. Kindern ie eher ie lieber, entweder per modum pacti
statuti, conventionis oder dispositionis testamentariae, noch bey Dero
Leben einzurichten und zu bewerkstelligen, auch zu mehrerer
Bekräftigung desselben, die allergnädigste confirmation
darüber gebührend auszubitten, sub cessione alles dazu
dienenden Rechtens und Befugnisses ertheilet, alles nach mehrern Inhalt
obgedachter Väterlichen, vor der allhiesigen Regierung beschehenen
und sub No. 1 abschriftl. beygefügten declaration. Ob Wir nun wohl
hierauff nicht ermangelt, da zumahlen bald darauff aus Göttlicher
ohnzweiffentlicher Fügung, und aus Kayserl. allerhöchsten
Macht-Vollkommenheit, auch Unser Schwartzburg-Rudolstädtischen
linee der Fürst!. Dignität angediehen, und beygeleget worden,
mithin umb so mehr vor die Beybehaltung des erlangten Fürstl.
splendeurs zu sorgen, auch alle schädliche Zergliederung sowohl,
als innerliche Trenn- und Zerrüttung, durch eine genauere
Einrichtung des in Unserer linee durch Unsern hochseel. Herrn Vater
albereit eingeführten Juris primogeniturae zu verhüten
gewesen, mit Unserer Herren Vettern zu Sondershausen und Arnstadt Lbd.
Lbd. Uns weiters zu vernehmen, und vermittelst eines dieserhalb
fürnehml. errichteten pacti familiae des Juris primogeniturae
halber, eine beständige und unumbstößliche Verordnung
und Verfügung in Unserem gesamten Fürstl. Hauße
zumachen, wie solches aus sothanen, gleichfalls hiebey sub No. II
abschrifftl. beygefügten pacto familiae umbständlicher
zuersehen; So haben Wir iedennoch damahls und bey Errichtung
obgedachten pacti familiae, wegen verschiedener in Unserm Fürstl.
samt Hauße fürgekommenen besondern considerationen,
sonderlich wegen derer appanagiorum für Unsere drey nachgebohrne
freundlich-lieben Söhne nichts gewißes annoch zu
entschliesen vermocht, sondern solches zuweiterer Besorgung
auszustellen Uns genöthiget „Hiernächst aber vor das Beste an
gesehen, nachdeme Wir biß anhero, nach erforderten und
eingenommenen Bericht Unserer verpflichteten Cammer-Räthe, alle
Unsere Fürstl. Intraden und gewisse Revenüen genau
überschlagen, und die Onera, welche der regierende Herr dieser
Lande zutragen hat, genugsam erwogen, wegen obgedachter appanagiorum
vermittelst gegenwärtiger testamentarischen disposition, Selbsten
Verfügung zuthun, gestalten Wir denn in Fürst -
väterlicher Erwegung aller obangezogenen Umbstände und
motiven mit guten Rath und wohlbedachten Muth, auch nach gepflogener
Überlegung mit Unserer Frau Gemahlin Lbd., in Nahmen des
Allerhöchsten Gottes hiermit Unsern freündl. geliebten altern
Sohn, Printz Friedrich Anthon, so lange Se Lbd. am Leben, oder, welches
der grundgütige Gott lange verhüten wolle, nach Dero seel.
Hintritt Dero ältesten Sohn, so der vorhanden wäre, oder,
wenn auch deren keiner vorhanden seyn würde, Hochgedachten
Printzens, Friedrich Anthons, andern oder zweyten Sohn, und also
fürders, so lange Sr Lbd. männliche linee währet, in
infmitum; Nach derselben gäntzlichen Abgang aber, und auff den
Fall, wenn Unser Sohn, Printz Friedrich Anthon, oder dessen
Fürstl. Männl. Leibes-Lehens-Erben, nicht mehr vorhanden,
Unsern freündl. geliebten andern Sohn, Printz Wilhelm Ludwigen,
und, nach dessen Ableben, Sr. Lbd. ältisten Sohn, und also fort
iederzeit den ältesten und erstgebohrenen ehel. männlichen
Leibes-Lehns-Erben in der Ordnung und Maße, als vorgeschrieben,
und wenn auch diese nicht mehr seyn würden, Unsern freündlich
gel. dritten Sohn, Printz Albrecht Anthon, und Dero männl.
descendenten auff eben diese weise, Ordnung und Reyhe, als
ietztgedacht; nach Dero Nimmerseyn aber, Unsern freündl. geliebten
Vierten Sohn, Printz Ludwig Günthern, nach der anietzo mit mehrern
gemeldeten Folge der Ersten-Geburth, zu Unsern wahren unzweifentl.
rechtmäßigen Erben Unserer gesamten Fürstl. Lande also
und dergestalt einsetzen, daß Unser freündl. gel.
älterer Sohn, oder wer denselben, nach Art der Ersten Geburth von
Unserm Fürstl. Hauße in der Succession nachfolgen wird, der
eintzig regierende Landes-Fürst seyn, und alles dasjenige, was Wir
an Land und Leüten anietzo besitzen, oder künftig annoch
besitzen werden, samt allen Herrlichkeiten und regalien, wie die Nahmen
haben, auch Lehens- und andern in Unsern Fürstenthumb und Landen
sich begebenden An- auch Rück- und Hinfälle, wie da Kauff,
Pfandschafft, und ins Gemein allen und ieglichen Intraden, Güthern
und Nutzbarkeiten, beweg- und unbeweglich, Lehen und Erbe, ersucht und
unersucht, nichts davon augeschieden, allermaßen es entweder von
Unsern Vorfahren herrühret, oder auch von Uns erlangt, gebessert
und hergebracht, auch ferner durch rechtliche oder gütliche
Erörterung und andere Mittel erworben, uud erlanget werden
möchte, desgleichen auch allen mobilien und Inventarien, es sey an
pretiosen, Geschmeide, Jubelen, Schatz-Geld, Baarschafft, Silber-Werk,
Geschütz, Standarten, Paucken, Munition, Rüstung, Jagd-Zeug,
Kleidung, Gewand, weißen Geräthe, vorhandene Tapezereyen,
Hauß-und Zierrath, Stücken, Zinn- und Bettwerk, Küchen-
Keller- und andern -Gezeug, auch Wollen, Bau-materialien oder wie es
immer heißen mag, in Unserer Residenz, Renth-Cammer, auff Unsern
Schlössern, Ämtern, Vorwerken, Zeüg-, Rüst-und
Jagd-Häußern, oder anderswo, auch Pferden, Viehe Getreydig
und andern Vorrath, wie auch restanten, außen stehenden Schulden,
Forderungen und Ansprüchen, sowohl Einkünfften von hohen
regalien und überall, was Wir sonsten an Nutzungen, benennet und
unbenennet, entweder absonderlich, oder auch mit Unserer Herren Vettern
zu Sondershausen und Arnstadt Lbd. Lbd. in Gemeinschafft besessen,
solches alles, ohne was davon in dieser Unserer disposition oder
anderen Codicillen ausdrücklich ausgenommen, oder anderweit
verschaffet wird, zum Erb- und eigenthümblichen Gebrauch haben,
auch Krafft dießes in deßen wahren Besitz, nach Unsern
seel. Abschied, zutreten, constituiret und eingesetzt seyn solle.
Dargegen sollen auch nicht alleine Unsere Nachfolger in Unserer
Fürstl. Landesportion alle Unsere Cammer- und andere Schulden an
Capitalien, Zinßen und pensionen, samt den
rückständigen Diener-Besoldungen, und alles dasjenige, so Wir
zu entrichten verbunden gewesen wären, verglichene und
unverglichene Forderungen, alleine über sich nehmen, Unsere und
Unserer Hertzl. geliebten Frau Gemahlin Lbd. Begräbniß,
iedoch anders nicht, als nach Unsern und Ihro Lbd. Willen und
disposition außrichten, diejenige Vermächtnisse, die Wir
noch bescheiden möchten, abstatten, sowohl auch Reichs -
Creyß- und andere Bürden, die Unterhaltung des
Cammer-Gerichts zu Wetzlar, samt allen andern, der Regierung
dießer Lande anklebenden oneribus als Zehrung auff
Reichs-Creiß-deputations-probations-Tägen, wie auch in allen
übrigen Verschickungen in Landes-Angelegenheiten, Besoldung derer
Agenten zu Wien, procuratoren zu Wetzlar, samt denen auff Processe und
Expeditiones daselbst laufende Ausgaben, und was noch weiter vor
praestanda, sowohl bey Reichs- und andern
Lehen-Empfängnißen, als auch sonsten an Herrschafftl. Kosten
und Auslagen, sie haben Nahmen wie sie wollen, erfordert werden
möchten, alleine abtragen, und dahero durch solche Aufwendungen
weder der Fürst-Mütterlichen Leib- Zucht- und
Witthums-Rechte, noch auch der gehörigen alimentation und appenage
vor Unsere freündl. gel. andern Sohne und Töchter nicht der
geringste Abbruch geschehen. Gestalten Wir denn Sr Printz Friedrich
Anthons Lbd., oder wer nach dem Recht der Ersten-Geburth in der
Regierung Uns nachfolgen wird, fernerweit nachdrücklich dahin
verbinden, daß sie Ihre Brüder und Schwestern, auch alle die
von ihnen abstammen, iederzeit treu - brüderlich, und resp. treu -
Vetterlich meinen, Ihnen in alle Wege mit Rath und That beystehen, auch
in Nothfällen sie nicht Mangel leiden, oder sonsten
verlaßen, vielmehr die Fürstl. deputate, welche Wir Unsern
freündl. gel. nachgebohrnen Söhnen und Töchtern hiemit
titulo honorabili verschaffet und beschieden haben wollen, iedesmahlen
zu rechter und gesetzter Zeit von Quartalen zu Quartalen
unnachläßig bezahlen solle. Und zwar soll Unser
Erst-Gebohrener Printz Unsern Drey nachgebohrnen Söhnen 9000 fl.
Meißn. Währung, also einem ieden derselben 3000 fl. zu ihren
Fürstl. Unterhalt, aus seinen Landes- und Cammer - Einkünften
jährlich, von der Zeit an Unsers erfolgenden seel. Absterbens,
abzugeben schuldig seyn. Und ob Wir wohlen das väterliche
gnädige Vertrauen zu Unserer jüngern Söhne Lbd. Lbd.
Lbd. tragen, daß dieselbe und dero Nachkommen sich lieber werden
qvalificiret zu machen suchen, entweder Sr Röm. Kayserl. Majt.
Unsern allerseits allergnädigsten Herrn, oder auch andern
Potentaten, Königen und Republiqven zu dienen, und dadurch den
rühml. Thaten Ihrer Vorfahren zu folgen, als Belieben tragen, Ihr
Leben in Müßiggang und Ihrem Fürstl. Stande
ungemäßer Ruhe zuzubringen; so sind iedoch Fälle,
welche nicht vorzusehen und offtmahlen erheblich sind, warumb man sich
in die Frembde nicht begeben kan; dahero denn Unser freündl. gel.
älterer Sohn gleichfalls schuldig und verbunden seyn soll, Unsern
drey nachgebohrnen Söhnen, auff den Fall Sie nicht vor Gut finden
würden, auswürdische Beförderungen zu suchen, die
Schlößer zu Leütenberg, Stadt-Ilmen und Raths-Feld,
worunter Ihnen die Wahl nach dem Alter,
folglich solche zuerst Unserm Zweyten und hernach
Unsern Dritten Printzen zulaßen ist, zu Ihrem und ihrer nach
Gottes Willen etwa erzeugenden Söhne, Fürstl. Sitz und Hoff
Lager einräumen, ferner auch zu Ihrem desto beßern
Außkommen und Verpflegung der Hoffstadt, einem ieden von Unsern
nachgebohrenen Söhnen jährlich
Einhundert Schffl. Korn, ieden
vor
2 fl. 6 gr. — „
Dreyßig Schffl.
Waitzen,
à 3 fl. 9 gr. — „
Einhundert Schffl.
Gersten
à 2 fl. — gr. — „
Einhundert und Fünftzig Schffl. Hafer à 1 fl. 3 gr. — „
alles nach Rudolstädtischen Gemäß erschütten,
ingleichen zur Leutenbergischen und Ilmischen Hoffstadt, iedoch zu
ieder besonders
Einhundert Cltrn. Scheidholtz, die Cltr. à — „ 6 gr. — „ Stammgeld Und zur Raths - Feldischen Hoff-Haltung
Fünffzig Malter Scheid- und
Sechzig Schock Wellen Holtz, das Malter à 9 gr. und das ßo à 10 gr.
in denen nächstgelegenen Forsten anweißen, ferner
Zwey Centner allerhand nach Gelegenheit iedes Orts zu habender Fische, den Centner à 6 fl. 18 gr. — „
liefern, und zu einem iedweden derer beyden erstgedachten Hoff-Lager
Drey Stück Wildpreth, iedes à 3 fl. 9 gr. — „
und
Zwey Stück Rehe, iedes à 2 fl. — „ — „
zum letzt ermeldeten aber
Zwey Stück Wildpreth, und
Vier Stück Rehe,
gegen obgesetzten Preiß schießen und verabfolgen zu lassen,
ihnen auch die Nieder-Jagden, welche iedoch auff Rehe und Schwartzwild
nicht zu extendiren oder zuverstehen sind, in denen Amtern Leutenberg,
Ilm und Frankenhaußen zugestatten; Was aber Dieselbe an Getreydig
und sonsten bekommen, solches soll Ihnen nach dem bey iedweder
praestation gemachten Anschlage und taxa an denen zur appanage
außgesetzten 3000 fl. ab- und darauf statt baaren Geldes
zugerechnet werden.
Unserrn freündl. gel. Sechs Prinzeßinnen und Töchtern
hingegen hat Unser Erst-Gebohrner freündlich lieber Sohn, oder wer
ihme succediren wird neun Tausend Gülden obged. Meißn.
Währung, also einer Jeden besonders 1500 fl. zu ihrer alimentation
und Versorgung jährlich zu zahlen, und Denenselben Unser
Hauß in der Altstadt zur Wohnung zu überlassen; daferne aber
eine oder die andere nach Gottes Willen sich vermählen solte, das
Heyrath-Gut einer ieden mit 10000 fl., nach Anleitung des in Unserm
gesamt Hauße geschloßenen pacti familiae zubezahlen, auch
allerdings darob zu halten, daß dasjenige, was Wir einer jeden
zum Geschmuck und andern zur Ausstattung erforderl. Nothdurfft annoch
determiniren und verschaffen möchten, sofort behörig Ihnen
vergnüget werde; dagegen auff einen solchen Fall Unsere
Fürstl. Töchter, nach der sowohl in Unsern, als verschiedenen
andern Fürstl. Häußern hergebrachten Gewohnheit, wenn
Sie behörig abgefunden worden, auff alle weitere Erbschafft und
Anforderungen, wie die Nahmen haben mögen, iedesmahlen eydlichen
Verzicht zuleisten verbunden sind.
Daferne aber ein und anders von Unsern Fürstl. Landen und deren
pertinentien würklich verlohren gehen, oder aber durch Gottes
Verhängnis sich solche schwehre und unvermeidliche Zufälle
zutragen solten, dadurch die Landes-Einkünffte umb ein Merkliches
verringert würden, und solcher Abgang durch des regierenden Herrn
möglichsten Fleiß nicht, oder doch erst in geraumer Zeit
zuersetzen, so ist Demselben unverwehret, die wahre Bewandnis zu
remonstriren und mit Niedersetzung verständiger Räthe und
erfahrner personen auß Unserm Lande mit dem abgetheileten Bruder
oder Vettern auff eine moderation des Deputats, so lange es nöthig
zu handeln, oder auch, da nicht anders heraus zu kommen, durch
interposition und autorität hoher Anverwandter zu
billigmäßiger Erörterung zugelangen.
Im Gegentheil, daferne nach Gottes Willen Unsere Fürstl. Lande
entweder durch würckl. Erlangung des Hohnstein. aequivalents, oder
durch einen andern Anfall und Zuwachs von Land und Leüten,
außer dem casu, welchen doch Gott verhüten wolle, eines
gänzlichen Abgangs der Sondershäus. linee, als
daßentwegen bereits in mehr allegirten pacto familiae Vorsehung
geschehen, sich vermehren sollten, so soll Unser Erst-gebohrener Sohn
seinen nachgebohrnen Brüdern oder Vettern die appanagia auch auff
eine billige und proportionirte Weise also erhöhen, daß man
seine Gemüths - Billigkeit daraus erkennen, auch das Band der
Liebe und Freündschafft zwischen Printzen, die aus einem
Hauße entsprungen sind, durch solche rühmliche und gerechte
freünd-Brüder- und freünd-Vetterl. Bezeügung mehr
und mehr befestiget werden möge.
Mit dem also loco legitimae titulo honorabili geordneten Deputat sollen
sich Unsere gel. jüngere Söhne allerdings begnügen
laßen, und dabey bedenken, daß in Ansehung obged. Unsers
Herrn Vaters disposition, auch derer in dem pacto familiae
umbständlich angezogenen motiven, und zu Erhaltung Unsers
Haußes und Unserer posterität Ehre, Wohlfarth, reputation
und Aufnehmen, es sich anders nicht füge, und dem ältisten
Herrn eine große Last, die Regierung und dazu gehörige
Diener und Hoffstadt zu erhalten, auch anderer schwehrer Verlag
obliege, und daß auch Wir eben zu dem Ende derer appanagiorum
willen selbsten Verfügung gethan, weilen Wir sie ins Gesammt
hertzlich lieben, und ihnen die deputate, nach genauer Erkundigung und
vielfältig gepflogener reiffer Überlegung so hoch, als es nur
immer seyn können, ersteigert und angesetzet.
Demnach aber die leidige Erfahrung bezeüget, daß die also
abgefundene Herren Ihren Hoff- und Hauß-Halt öffters also
hoch anfangen, daß sie darnach über das quantum des deputats
klagen, und denen regierenden Herren allerhand Verdruß und
praetensiones machen, auch sich sonsten mit unbedachten Heyrathen, oder
andern Dingen also übereilen, daß sowohl ihre Fürstl.
reputation, als auch das gantze Hauß darüber leiden
muß; So wollen Wir Unsere jüngere Söhne Väterl.
und ernstl. ermahnen, zweiffein auch an ihren kindlichen Gehorsam
hierunter umb so weniger, als sie sich bis dato in allen Stücken
zu Unseren Vergnügen erwiesen, daß sie sich in Gottes
Ordnung kindlich und christl. schicken, Ihren Auffgang nach den
Deputat-Geldern sparsamlich einrichten; und weilen doch unmöglich
ist dasjenige, was bey größern Fürstl. Höfen
gewöhnlich ist, nach zu thun, sich also zu guberniren, daß
sie nicht in Schuld und Schimpft' gerathen, sonderl. aber ihren
ältisten regierenden Bruder allen gehörigen rcspect leisten,
auch ohne dessen Rath und Bewilligung in keine Heyrath sich
einlaßen, noch dazu allzu jung und zu frühzeitig voreilen
sollen. Sie sollen auch in Annehmung ihrer Diener, die sie entweder als
cavalliers oder sonsten bestellen, allerdings dahin sehen, daß
sie nie keine Leüthe in Ihro Dienste nehmen, die Ihnen zu disputen
und Unwillen wieder den regierenden Herrn Einschlag oder Rath geben,
oder Sie zu Verschwendungen und andern unnützen Dingen verleiten
möchten, als auff welchen, iedoch gantz unvermutheten Fall Wir den
regierenden Herrn, krafft dieses, allerdings dahin verbinden, auff alle
ersinnliche Weiße und Wege sich ins Mittel zu legen, den
jüngern Bruder durch möglichste remonstrationes, und
Brüderl. Bezeügungen beyzubehalten, und zu seiner
conservation und Auffnehmen, alles, was Ihme nur möglich, realiter
& verbaliter beyzutragen.
Desgleichen ist Unser gäntzlicher Wille und Befehl, daß alle
von Uns posterirende Fürsten und Printzen in einer auffrichtigen,
beständigen ewigen und unaufflößl. Freündschafft,
Liebe, correspondenz und Zusammensetzung dergestalt und also mit
einander leben und bleiben sollen, daß Sie einander in keinerlei
Noth, absonderlich aber Unsere nachgebohrne Söhne oder Dero
Nachfolger, da der regierende Fürst, welches Gott verhüten
wolle, etwan wegen seiner Land und Leuthe, regalien und Gerechtsamen,
auch allen und ieden von Kayserl. Majt. und dem Reiche habenden
Privilegien und Hoheiten, angefochten werden sollte, keinesweges
verlaßen, vielmehr alles, so einem oder dem andern Theile zum
praejudiz und Nachtheil angesehen, oder gereichen könnte, nach
Möglichkeit verhüten und abwenden helffen, in schwehren,
hohen und wichtigen Sachen, so absonderl, des Fürstl. Haußes
Wohlfarth oder Jura betr., einander mit Rath und That treülich
beyspringen, und sich in alle wege Brüderlich und resp. Vetterlich
gegen einander bezeugen und verhalten sollen, als wodurch Sie
gewißlich Gottes des Allerhöchsten Seegen alleine über
sich bringen, und bey der Welt in stetigem Flor und Ansehen, auch
sonsten allerhand zeitlichen Glückseligkeiten leben und bleiben
werden. Daferne aber wieder Vermuthen einige Sachen vorfallen solten,
darüber sich Unsere freündl. gel. Söhne, oder deren
Nachkommen nicht vereinigen könnten, so ist Unser Wille und
Befehl, und verbinden Wir Dieselbe kraft dieses samt und sonders,
daß sie oder Ihre Nachkommen, keinesweges von der so theüer
anbefohlenen mutuellen Freündschafft abgehen, sondern ohne alle
deshalb hegende animosität den Ausschlag der Sachen auff die in
mehr allegirten pacto familiae festgesetzete und determinirete
Maße, gewarten sollen.
Und obwohlen wegen des ranges unter Unserer Fürstl.
posterität bereits in eben diesem pacto familiae
wohlbedächtige Versehung in Unserm gesamten Fürstl.
Hauße geschehen; so haben Wir doch zur Verhütung aller nur
erdenklichen Mißverständnisse obgedachte etwas generale
Ordnung hierdurch zugleich dahin zuerläutern vor gut gefunden,
daß alle von Unß abstammende Männliche Nachkommen, in
der Ordnung, als solche die Natur ihrem Alter nach gesetzet, unter sich
gehen, die regierenden Fürsten aber, bey allen und ieden ansehnl.
auswürdischen Zusammenküntften, auch andern Handlungen, da
etwas zu schliesen, zu verabschieden, oder zu unterschreiben,
iedesmahlen sonder Absicht des in denen Rechten gegründeten
respectus gegen des Vaters Brüder, vor allen andern den Vorgang
haben, außer deine aber, und wenn sie unter sich zusammenkommen,
des Vaters Brüdern allerdings nachgehen sollen.
Auff daß nun alles dasjenige, was des juris primogeniturae halber
und sonsten in dieser Unserer Väterl. disposition resp.
bestätiget, geordnet und eingeführet worden, desto mehr
stabiliret, auch von Unsern Leibes-Lehns-Erben und Nachkommen obigen
allen strecklich nachgelebet und unter keinen Vorwand, Außflucht,
indult, Geist- oder Weltl. dispensation, oder, wie es nur immer Nahmen
haben möge, von Ihnen dawieder gehandelt, oder andern dawieder
zuhandeln, und etwas vorzunehmen verstattet werde; So wollen Wir diese
in conformität Unsers Herrn Vaters hinterlaßener
disposition, und der in Unsern gesamten Fürstl. Hauße
gemachten Verfaßung, errichtete testamentarische väterl.
disposition Ihro Röm. Kayserl. Majt., Unsern allergnädigsten
Herrn, zur allergnädigsten confirmation allerunterthänigst
vortragen, Dieselbige auch geziemend anlangen, daß Sie die
allerhöchste und mächtigste Execution mehrged. Unserer
disposition, wann, und wie es nöthig, auff sich zu nehmen, und
dazu nachdrücklich Verordnung zuthun, und insonderheit Unsere zu
allerhöchstged. Ihro Kayserl. Majt. und des Reichsdiensten, sodann
zur conservation Unserer Lande angesehene Verfaßung Ihro
allergnädigst gefallen lassen, auch Unseres ältisten Sohns,
Printz Friedrich Anthons Lbd. dabey mächtiglich schützen, und
Ihro Sr. Lbd. und dero Brüder Lbd. Lbd. Lbd., wie auch Unsers
gesamten Fürstl. Haußes Wohlfarth in allen Kayserl. Gnaden
iederzeit empfohlen seyn laßen wolten.
Wir erinnern auch schließlich und ermahnen alle von Uns
abstammende Printzen, absonderl. aber Unsere freündl. gel.
Söhne nochmahlen ernstlich und gnädiglich, daß Sie, bey
Vermeidung alles Übelgehens, so lieb Ihnen Gottes Hulde, Gnade und
in dem Vierdt. Gebothe gethane Verheißung ist, wieder Unsere
wohlbedächtliche Väterl. disposition in keine Weiße
noch Wege handeln, dieselbige unter keinen Schein impugniren, vielmehr
alle diejenigen, so über kurtz oder lang selbige verhaßt zu
machen sich gelüsten laßen, stracks Angesichts von sich
abweisen, und sich von dem erstgebohrnen und regierenden Fürsten
auff keine Weiße trennen laßen, oder aber, auff
unverhofften VerweigerungsFall gewärtig seyn sollen, daß
Ihnen, nebst Unsern väterlichen Seegen (welchen Wir sonst Ihnen
samt und sonders von Hertzen wünschen) auch dasjenige, was Ihnen
zu Ihren appanagiis ausgesetzet, und verordnet worden, entzogen werden
solle. Uhrkündl. haben Wir dieses testament in duplo, weilen Wir
das eine Exemplar Sr. Röm. Kayserl. Majt. allerunterthänigst
überreichen laßen, das andere aber bey Unsern
Regierungs-Archivo und Actis verwahrlich auffbehalten wollen,
ausgefertiget, mit eigener Hand auff allen Seiten unterschrieben, und
mit Unsern anhangenden Fürstl. Insiegel bekräftigen
laßen, auch Uns hiezu vor denen zu solchem Ende aus dem Mittel
Unserer Fürstl. Regierung erforderten Geheimbden Rath, Cantzlar
und Räthen in Person judicialiter, und also aufs kräftigste,
als solches zu Rechte geschehen mag, per insinuationem ad Acta,
wißentl. und wohlbedächtig nochmahls anerkläret.
Signatum Rudolstad den andern Novembris nach Christi Unsers Herrn und
Seeligmachers Geburth im Eintausend Siebenhundert und Fünffzehnden
Jahre p.
Ludwig Friedrich F. z. Schwarzburg.
L. S.
Beilage I. Actum Rudolstad den 1. Julii 1710.
Alß heüte dato der Hochgebohrne Graf und Herr, Herr Albrecht
Anthon, derer Vier Grafen des Reichs, Graf zu Schwartzburg und
Hohnstein, Herr zu Arnstad, Sondershausen, Leütenberg, Lohra und
Clettenberg u. s. w. Unser gnädigster Graf und Herr u. s. w. Dero
nachgesetzten Regierung allhier gnädigst befehlen lassen,
daß des Herrn Cantzlars von Beülwitz Excellenz nebst einigen
von der Regierung sich bey Hofe einfinden möchte; und dann
hierauft hochgedachte des Herrn Cantzlars von Beülwitz Excellenz
nebst Herrn Hoffrath Friedrich Christian von Reitzenstein, und mir dem
Regierungs-Secretario sich nach Hofe in Sr. Hochgräfl. Gnd.
Zimmer, nach Mittags ümb 3 Uhr begeben, alwo Ihro Hochgräfl.
Gnd. am Tische saßen und einige Brieffschaften vor sich liegend
hatten, Vor dem Tische aber stunden der auch hochgebohrne Graf und
Herr, Herr Ludwig Friedrich, derer Vier Grafen des Reichs, Graf zu
Schwartzburg und Hohnstein u. s. w. Unser ebenfalls gnädigster
Graf und Herr u. s. w. so haben letzt hochgedachte Sr. Hochgräfl.
Gnd. diesen Vortrag gethan, was maßen nehmlich erst hochgedachte
Dero Herrn Vaters Hochgräfl. Gnd., zu Gottes Ehre und zur
AufrechtErhaltung des Hochgräfl. Schwartzburgischen Haußes,
insonderheit der hiesigen Hochgräfl. Linie zum Besten, vor einiger
Zeit resolviret, das jus primogeniturae, nachdem Exempel anderer
Fürstl. und Gräfl. Häußer zu introduciren, und
nunmehro gegen Dero hiesige Regierung Ihro hierunter führende
gnädigste intention in Gnaden erklähren wolten, des Endes
auch des Herrn Cantzlars von Beülwitz Excellenz nebst einigen
andern von der Regierung in Gnaden befehligen laßen, die
deßhalb zu Pappier gebrachte disposition Convention und
Willens-Meinung von Ihro Hochgräfl. Gnd. anzunehmen und Dero
Erklährung darüber anzuhören, maßen hierauff
letzthochermelte des Herrn Graf Ludwig Friedrichs Hochgräfl. Gnd.
dem Herrn Cantzlar von Beülwitz Excell. die zu Papier gebrachte
und vorher besiegelte Disposition und Willens-Meinung so hierbey sub ©
befindlich, aushändigten, mit dem gnädigsten Begehren,
selbige Dero Herrn Vaters Hochgräfl. Gnd. vorzulesen und Dero
nochmahlige gnädigste Erklährung deshalb zu vernehmen, auch
hierüber eine ausführliche registratur zuführen, und
diese samt obgedachter disposition beym Cantzley-Archiv verwahrlich
beyzulegen. Wobey Unsers gnädigsten Jüngern Herrns Hoch
Gräfl. Gnd. vor die Väterl. Hohe Sorgfalt hertzlich dankten,
mit beygefügtem Wunsche, daß dadurch Gottes Ehre und der
Wohlstand Dero Haußes, also der intentirte Zweck
erreichet werden mögte.
Hierauff antwortete des Herrn Cantzlars Excell. sich gegen Ihro
Hochgräfl. Gnd. Unsern gnädigsten alten Herrn wendend, was
maßen die Ilochgräfl. Regierung bereit sey, dasjenige
unterthänigst zu beobachten, was Ihro Hochgräfl. Gnd. aus
rühmlichster Vorsorge vor Dero Hohes Hauß und absonderlich
vor die hiesige Rudolstädtische Knie und deren conservation
gnädigst verordnen wollen, und wolten nunmehr des Herrn Cantzlars
Excell., dem erhaltenen gnädigsten Befehle zu unterthänigster
Folge, die zu Pappier gebrachte Disposition, Convention und Willens
Meinung nochmahls verlesen, und Dero gnädigste Erklärung
darauff in Unterthänigkeit anhören. Hierauff laß des
Herrn Cantzlars Excell. mehrerwehn-ten Aufsatz und Introduction des
Juris primogeniturae, wie es hiebey sub ©
befindlich von Wort zu Wort ab, und fragte hierauf: Ob dieses Ihro
Hochgräfl. Gnd. Wille und Meinung nochmahls sey? Ihro
Hochgräfl. Gnd. unser gnädigster alter Herr höreten
nicht allein bey der Verlesung mit großer attention zu, sondern
antworteteten auch hernach auf die angefügte Frage mit einem
deutlichen und vernehmlichen Ja. Und als des Herrn Cantzlars Excellenz
noch einen Wunsch vor Ihro Hochgräfl. Gnd. Gnd. und des
Haußes Schwartzburg hohes Wohlergehen hinzuthät, mit dem
Beysatz, daß durch göttl. Güte dem Hauße
Schwartzburg und der hohen Rudolstädischen linie es niemahls an
primogenitis & secundogenitis gebrechen möge, antworteten
unsers gnädigsten alten Herrns Hochgräfl. Gnd. ferner mit
diesen deütlichen Worten: Ich bedanke mich; sahen sich darauf nach
des Herrn Cantzlars Excell. und obbenannte Uns beyde von der Regierung
mit anwesende nochmahls umb, und zeigeten gegen Uns mit einem
unterthänigsten Compliment abtretende, eine gar gnädige Mine.
Welches auf gnädigsten Befehl also nachrichtlich zu registriren
gewesen.
Actum ut supra.
Johann Nicolaus Mollwitz Regierungs Secretarius.
Beilage II. ©
Im Nahmen der Heil. Hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters,
Gottes des Sohnes und Gottes des Heil. Geistes haben Wir Albrecht
Anthon, derer Vier Grafen des Reichs, Graf zu Schwartzburg und
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra und
Clettenberg u. s. w., bereits vor vielen Jahren her sorgfältiglich
erwogen, daß, obwohln der Allerhöchste Gott Uns in Unserm
Ehestande nur mit einem eintzigen Sohne, dem Hochgebohrnen Grafen,
Herrn Ludwig Friedrichen, derer Vier Grafen des Reichs, Grafen zu
Schwartzburg und Hohnstein u. s. w. geseegnet, dennoch durch die
Güte des Höchsten, als nunmehro auch, dafür dem
Grundgütigen Gotte hierdurch nochmahls gedanket sey,
würcklich erfolget, Unser Hauß und insonderheit Unsre linee
durch männliche descendenten weiters vermehret werden möchte;
Und aber die Theilung des Landes, der llegierung, Hoheit, Jurium und
Regalium, nach sovielen leidigen exemplis, nicht nur den ruin eines
Haußes zubefördern pfleget, sondern auch in Kirchen- und
Policey-Wesen, also quoad statum Ecclesiasticum & politicum an
allen dem, so zu Gottes Ehre und zur gemeinen Wohlfarth oder Auffnehmen
des Landes und derer Unterthanen, auff eine und die andere Maße
anzuordnen, sehr nachtheilig und hinderlich ist, Wir also dahin
geschloßen und resolviret, daß der iedesmahlige
primogenitus und erstgebohrne Unsrer hiesigen Linee die Regierung, und
was dazu gehöret, soferne und solange derselbe zu Unsrer
Evangelisch-Lutherischen Kirche und Religion sich auffrichtig bekennet,
ohne einige Vertheilung des Landes unter der Mase und unter dem Rechte
einer eigentlichen primogenitur haben, führen und behalten soll.
Gestalten wir denn bey dieser Unsrer Linee sothanes jus primogeniturae,
nach dem Beyspiel derer mehresten Fürstl. und Gräfl.
Häußer im Heil. Römischen Reiche, hierdurch
eingeführet und beständigl. beobachtet wißen wollen,
dergestalt, daß denen Secundogenitis zu Ihrem jährl.
Unterhalt ein Standes-mäßiges und proportionirtes appanagium
am Gelde oder gewißen revenüen und Vorwergern ausgesetzet,
und determiniret werde. Und weilen die genauere Einrichtung hierunter
allenthalben mehrere Zeit und weitere Ueberlegung erfordert; Alß
wollen Wir solche Unsers obgedachten geliebten Sohnes Lbd. krafft
dieses Überlaßen, und des Endes Sr. Lbd. hiezu volle Macht
und Gewalt, solches alles nach guten Belieben, Väterlicher
Wohl-Meinung und Billigkeit nach zwischen Ihren Söhnen und
sämtlichen Kindern ie eher, ie lieber, entweder per modum pacti,
statuti, conventionis oder dispositionis testamentariae, noch bey
Unsern Leben einzurichten und zu bewerkstelligen, auch zu mehrerer
Bekräfftigung dessen die Kayserl. allergnädigste confirmation
darüber, vor sich und in Unsern Nahmen gebührend auszubitten,
sub cessione alles dazu dienenden Rechtes und Befugnißes
hierdurch ertheilet, mithin gegenwärtige Verordnung und
disposition, welche zugleich beständig und unwiederruflich als
eine Convention mit Unsers mehrgedachten Herrn Sohnes Lbd. gelten und
Krafft behalten soll, in vim contractus wiederhohlet haben. Wir ordnen
und befehlen also hierdurch anderweit, daß sich Männiglich
derer Unsrigen, bey Vermeidung des sonsten zu besorgen habenden
Unseegens und Straffe nach dieser Unsrer disposition und
Willens-Meinung genau achten, und sich derselben gemäß
begnügen solle. Und da Wir bey Unsrer, nach dem Willen des lieben
Gottes, anhaltenden indisposition und sonderlich bey noch empfindender
Schwachheit, wie an der rechten Seite, also insonderheit an der rechten
Hand, diese Verordnung, disposition, Convention und Willens Meinung
selbst zu unterschreiben nicht vermögen; So haben Wir doch selbige
zu Pappier bringen laßen, und wollen Unsere Regierung, in derer
Nahmen der Cantzler von Beülwitz nebst einem Hoffrath und dem
Regierungs-Secretario erscheinen wird, erfordern laßen, gegen
selbige obiges alles mündlich wiederhohlen, und wie es schriftlich
verfasset, obgedachtcr Regierung unter gemaßner Verordnung und
Befehl, ümb solches beym Cantzeley-Archiv zu reponiren und
zuverwahren, selbst überreichen. So geschehen
(L.
S.)
Rudolstadt, den lsten July 1710.
Beilage III. Codicill.
Von Gottes gnaden Wir Ludwig Friedrich Fürst zu Schwarzburg, der
vier Grafen des Reichs, auch Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt,
Sondershausen, Leütenberg, Lohra und Clettenberg u. s. w. Thun
ferner Kund und zuwissen; Nachdem Wir ohnlängst wegen derer
Appanagiorum Unserer freundlich vielgeliebten nachgebohrnen Söhne,
Prinz Wilhelm Ludwigs, Prinz Albrecht Anthons und Prinz Ludwig
Günthers, in Unserm Fürstl. Väterl. Testamente sub dato
Rudolstadt, den 2. November 1715 Vorsehung gethan, diese Appanagia aber
wegen derer auf Unserer freündl. vielgeliebten Töchter
Erhaltung und Versorgung gehenden Kosten, welche dem erstgebohrnen Sohn
oder dem künftigen nach Gottes Willen regierenden
Landesfürsten in Unserer Linee alleine obliegen, höher nicht
als auf 3000 fl. Meißnisch, einem jeden aussezen und verschaffen
können; So haben Wir nichtsdestoweniger in Erwegung, daß
gleichwohln eine oder andere Prinzeßin sich vermählen, oder
gar nach Gottes Willen versterben möchte, mithin die zu
dererselben Erhaltung erforderliche Kosten dem regierenden Fürsten
dereinsten wiederum zu gute gehen würden, vor billig gefunden,
Unsern Fürst-Väterl. Willen ratione appanagiorum vermittelst
gegenwärtigen Codicills dahin zu erläutern, daß auf
Abgang einer jeden Prinzessin, Sie mag vermählet werden oder nach
Gottes Willen versterben, einem jeden Unserer freündlich geliebten
nachgebohrnen Söhne, oder demjenigen, welcher ihme in appanagio
suc-cediret, über die ausgesetzten drey Tausend Gülden
Appanagen-Gelder, jährlich Zwey Hundert und Fünffzig
Gülden, also nach aller Princeßinnen Abgang Fünffzehen
Hundert Gülden jährl. von dem künfftig regierenden
Fürsten bezahlet, übrigens aber es in allen Stücken bey
obgedachter Unserer testamentarischen Disposition gelassen, auch dieses
Codicill, als wenn es von Wort zu Wort sothaner Disposition inseriret
wäre, gehalten und beobachtet werden solle, immaßen Wir
sothanes Codicill zu diesem Behuf, nicht alleine in duplo
eigenhändig vollenzogen, sondern auch selbiges ad Acta zu
insinuiren und zu ebenmäßiger Kayserl. allergnädigster
Confirmation allerunterthänigst überreichen zu lassen,
gemeynet sind. Datum Rudolstadt, den Acht und Zwanzigsten Decembris,
Siebenzehen Hundert und Funffzehen.
Ludwig Friedrich Fürst zu Schwartzburg.
III. Das Testament des Fürsten Christian Wilhelm zu Schwarzburg-Sondershausen vom 21. Sept. 1716.
(Heydenreich a. a. 0. S. 247—255).
Im Nahmen des Allerhöchsten dreyeinigen Gottes, des Vaters,
des Sohnes und des Heil. Geistes, Amen. Von desselben Gottes Gnaden,
Wir Christian Wilhelm, Fürst zu Schwartzburg, der vier Graffen des
Reichs, Graff zu Hohnstein, Herr zu Arnstatt, Sondershausen,
Leutenberg, Lohra und Clettenberg, uhrkunden hiermit, und thun zu
wissen gegen männigl. so hievon zu wissen von nöthen,
besonders gegen sämtl. Unsere freundlich geliebte Kinder,
Söhne und Töchter, nahmentl. Herrn Günther, Herrn
Heinrichen, Herrn Augusten, Herrn Rudolffen, Herrn Wilhelm, Herrn
Christian, wie auch Frauen Magdalehnen, Sophien, verwittweten
Gräfin zu Schönburg u. s. w. Frauen Christianen Aemilien
Anthonien, verwittweten Hertzogin zu Mecklenburg, Printzessin Louysen
Albertinen, Printzeßin Christianen Wilhelminen und Printzessin
Henrietten Ernestinen, allerseits Fürsten und Fürstinnen zu
Schwartzburg, welchergestalt Wir bey Unsern von Gott verliehenen, und
nunmehro angewachsenen hohen Jahren, Unser Hauß, Gott
gefällig, zu bestellen, nechst stets eyfriger Besorgung Unserer
Seelen Seeligkeit, auch sonst in ein und andern zu Ihrer, Unserer
geliebten Fürstl. Kinder, und gesamter Posterität sowohl, als
des Landes Wohlfahrt, Aufnahmen, Friede, und Ruhe aus väterlicher,
wohlgemeinter Sorgfalt, mit reiffein Vorbedacht, eine letzte
Willensverfassung auf die zu Recht, und Gewohnheit beständigste
Arth und Weyse, wie Wir hierdurch gethan haben wollen, zu errichten
für nöthig befunden, welchem nach vor das
1. und vor allen Dingen, wir der grundgütigen Allmacht des
großen Gottes unendlichen fußfälligen Dank erstatten,
daß selbige bis jetzo, in Unser graues hohe Alter, unter Unserer
etlich und viertzig Jahre hero getragener Regierungslast, und bey
verschiedenen schwehren Zufällen, Uns so gnädiglich
beygestanden, und erhalten, auch an Leib und Seele in viele Wege
reichlich gesegnet hat, Wir erkennen darbey gegen diesen grossen Gott,
Unsere Unwürdigkeit, demüthigen und bekennen Uns vor Ihr, als
einen armen Sünder, und bitten, daß er Uns fürter, bis
an Unser Ende, in Gnade beystehen, in Beständigkeit des Glaubens
an ihn erhalten, und um des theuren Verdienstes Christi, Unsers
Heylandes willen, zu der, seiner Allwissenheit gefälligen Zeit,
einen seeligen Abschied, seiner göttlichen Barmherzigkeit nach,
verleyhen wolle, nach dessen Erfolg, wann wir nicht besonders fernere
Spezial-Verordnung (wie Wir doch noch zu thun gemeynt sind)
hinterlassen werden, Wir Unsere Fürstliche Leichenbestattung, ohne
Ueberfiuß eingerichtet, und Unsere Ruhe-Stette in Unsern
Fürstl. Begräbniß allhier zu Sondershausen, bestellet
wissen wollen. So viel nun 2. die Succession Unserer Lande, und
Leuthe, und die institutionem haeredis betrifft, so haben Wir von
langen Jahren her, sowohl bey Uns selbsten, als mit Unsern Herrn
Bruders, und Herrn Vetters Lbd. Lbd. von Unserm gesamten Fürstl.
Hause die conservation, und von Gott erlaubte Bemühung vor dieses
Unsers Hauses Aufnehmen in reifflicher Erwegung gezogen und befunden,
daß die Einführung des Juris primogeniturae von Gott
Selbsten, unter seinem Volke, vor ein nutzbares Mittel erachtet, auch
bis jetzo fast, nach gemeinem Völker-Recht gebrauchet, besonders
im Heil. Röm. Reich fast kein Fürstl. Haus mehr zu finden,
darinnen ein solches nicht observiret, und von alten und neuen Zeiten
hero nach und nach, zur Verbesserung ihres Staats, einzuführen,
vor gut ermessen worden auch, wie bereits Unsere eigene Vorfahren
dergleichen remedii conservatorii, der Abfindung und Provision, vor die
postgenitos, sich dann und wann bedienet, insonderheit auch des weyland
Glorwürdigsten Kaysers Leopoldi Majest. Uns sothane
Einführung des Juris primogeniturae vorlängst, aus
specialconcession allermildest bestätiget, und iterato bey
allergnädigster Erhöhung in den Fürstenstand
bekräftiget, deßgleichen in Unserm Fürstl. Gesamthause
Schwartzburg nicht allein eine gemeinsame Verfassung darauf vollzogen,
sondern auch die Fürstl. Rudolstättische Linie, ihres Theils
solche Einführung allschon bewürket, über welch
löblich Exempel, in application Derselbe auf unsere zahlbare
Descendenz, und des Landes Zustand, Wir ferner wohl erwogen, daß
durch soviel Zertheilung, und Zergliederung, all Ausehen und Krafft des
Hauses geschwächet, und da keiner also bei seiner portiuncula
denen Staats-oneribus, oder sich sonsten gegen allerhand Zufälle,
zulängl. zu conserviren, gewachsen seyn kan, folglich bei weiterem
Divisionem endlich vollends gar zernichtet, auch durch solcherlei
öfftere Abtheilungen (mehrer Ungemach zu geschweigen) die Archiva
und Nachrichtungen des Hauses, zum höchsten Schaden des Publici
distrahiret, und zerrissen, ja dem Lande und Unterthanen, nothwendig
unzehlige Ungelegenheiten, und Verwirrungen zugezogen werden
müssen, dahingegen durch eine wohleingerichtete Regierung die
Fürstlich Familie, auch Land und Leuthe in bessern und
beständigen Flor und Lustre auch in ihrer Hoheit, guten Schutz
obhabenden Rechten und Gerechtigkeiten, füglicher administriret,
mithin die Reichs- Creyß- und andere onera ordentlich und
schleuniger besorget werden, in Summa in- und außerhalb, Unsere
Fürstl. Posterität dem Publico und Privato weit nutzbahrer
und unter guter Achtung und Respect ruhiger Leben und sich
considerabler aufführen können wird. Solchem nach haben wir
mit Gott entschlossen, ordnen und wollen auch hiemit, daß nach
Unserm in Gottes Händen stehenden seeligen Ableben, in dem
völligen Fürstenthum und Landen, Unserer jetzigen
Sonderhäusischen Portion, und etwan durch Anwartung, oder sonst
annoch künfftig aquirenden Landen sowohl, als auch insonderheit in
dem Fürstl. Arnstädtischen Antheil (worüber Unsers
freundlich geliebten Herrn Bruders Fürst Anton Günthers zu
Schwartzburg Lbd. Uns diese freye Disposition specialiter consentiret
und darob zum Theil, auf gewisse Masse die eventual posses bereits
übergeben) nach hochgedachter Sr. Lbd. Ableben, so doch die
Göttl. Güte noch lange Zeit abwenden wolle, wie auch in aller
Unserer Verlassenschafft, außer was wir hierinnen davon anderst
disponiret haben, oder sonsten noch disponiren möchten, Unser
ältester Sohn, Herr Günther, als Primogenitus, so
lange Sr. Lbd. am Leben, und nach dessen Abgang, dessen nach
Gottes Schickung etwan hinterlassender ältester Sohn, so
fürter jederzeit desselben älteste eheliche Männliche
Leibes-Lehns-Erben in absteigender Linie; und da bemeldter Unser
jetziger ältester Printz Günther, vor oder nach Uns, ohne
solche männliche Leibes-Lehns-Erben, oder hiernechst dessen
männlich Leibes-Lehns-Erben ohne männliche Descendenz als
fürter ausgehen sollten, sodann Unser zweyter Sohn Herr Heinrich
und nach dessen Ableben gleichfalls dessen ältester Sohn, und
folgender Sohns Sohn und sofort an jederzeit der älteste eheliche
männliche Leibes Lehns Erbe auch wenn dieser unser zweiter Sohn
und dessen männliche Linie abgehen sollte, sodann Unser dritter
Sohn, Herr August und in Mangel dessen, ebenmäßig
nachgehends desselben ältester Sohn, und folglicher Sohns Sohn,
und sofort jederzeit der älteste, wie auch nach Abgang dessen
gantzer männlicher Descendenz, Unser vierter Sohn Herr Rudolph,
oder in Abgang desselben ältester Sohn und folgender Sohns Sohn,
und so weiter jedesmahl der älteste Dero ehelichen männlichen
LeibesLehns-Erben , und wann diese Manns-Linie auch abgehen sollte,
ferner Unser fünfter Sohn, Herr Wilhelm und in Ermangelung dessen,
sein ältester Sohn, und nachfolgender Sohns Sohn und deren
eheliche männliche Leibes-Lehns Erben und jederzeit der
älteste, und nach deren Abgang Unser sechster Sohn Herr Christian,
und nach dessen Ableben auch dessen ältester Sohn, auch Sohns
Sohn, und ferner folgende männliche Leibes-Lehns-Erben, nach und
nach, zu Unserer Erben und Successoren, mit wohl überlegten
Vorbedacht, auf die beständigste Arth und Weyse, als es zu
ßecht und Gewohnheit immer möglich, wie hiemit beschiehet,
instituiret und einander respve. substituiret seyn sollen, dergestalt,
und also daß diese Unsere Successions-Ordnung, in Unsern jetzigen
und künfftigen anfallenden Landen und Leuthen mit aller
Zugehör und im Uebrigen fernere Verhaltung durchgehens nach
Ordnung des Rechts der Erstgeburth, und wie solches in Unserm
Fürstl. Schwarzburgischen Gesammthause vorhin schon unter den 7.
Septembris des 1713ten Jahres durch eine gewisse Abrede und Verfassung,
so hiemit allerdings pro norma gesetzet, verbleibet, spezialiter und
umständlich eingerichtet worden, veranstaltet, und verführet,
auch in welchen etwann sich ereignenden Punkten daselbst, oder durch
diese Unsere Spezial-Disposition nicht alles genugsam, oder deutlich
versehen wäre, nach der disfalls im Heil. Reich üblicher
Primogenitur, Observanz, die Verfügung hergenommen werden solle.
3. Damit aber obbemeldten Unseren nachgebohrnen Printzen, wegen
ihres Unterhalts, genugsam prospiriret seyn möge; so haben Wir in
genauer Ueberlegung der Regierungslasten und anderer großer
onerum und Depensen so der in der Regierung folgende Successor
obgedachter der in Unserm Fürstl. Gesammthause habender Verfassung
gemäß, auf dem Halse hat, und nach Ueberschlagung der
Intraden, mit Zuthun und Consens hocherwehnten Unsers Herrn Bruders
Fürst Authop Günthers zu Arnstadt Lbd. in Betracht Uns Gott
mit vielen noch lebenden Söhnen, und Töchtern begnadiget,
hiemit verordnet, daß nach Unsern Ableben der älteste, als
in der Regierung folgende Successor obbenannten seinen fünf
jüngern Brüdern, und zwar wenn die Fürstl.
Arnstädtische Landes-Portion, nach Gottes Fügung, zum Anfalle
kommen wäre, oder hernach noch kommen sollte, zusammen
jährlich zwantzig tausend Thaler am Gelde, und also absonderlich
einen jeden jährlich viertausend Thaler und zwar um desto besser
das Auskommen darnach einrichten zu können, quartaliter die Ratam,
nemlich tausend Thaler; ehe aber solcher Anfall sich ereignet auf
Unsere Sondershäusischen Landes-Portion allein die Helffte, doch
ohne alle schädliche Vereinzelung, Aufschub nnd Vorenthalt zum
assignirten Apanagio, benebst einer Wohnung, und sonst nichts weiter,
zu prästiren verbunden seyn; daferne aber vor, oder nach Unsern
Ableben, erwehnter Unserer nachgebohrner Printzen einer, oder mehr,
ledigen Standes, oder ohne alle Leibes-Lehns-Erben abgehen, oder auch
nach erwehnten Unsern ältesten Printzen, in Ermangelung dessen
männlichen Descendenz zur Landesregierung kommen sollte, so wollen
Wir, daß zu desto bessern Auskommen, der übrigen, das
gemeide, vor die Fünfte ausgeworfene Deputat, der zwantzig tausend
Thaler, oder die Helffte dessen, nach Masse des sodann schon erfolgten,
oder noch nicht erfolgten Arnstädtischen Anfalls unter die
übrigen, annoch nicht zur Regierung gelangende Nachgebohrne
gleichwohl aequaliter, gänzlich und also des, oder derer, aus dem
Deputat ausfallende Portion in diesem ersten Grade Unserer jetzo
obbenanten Söhne pr. accretionem zu und ausgetheilet werden solle;
Gleich wie Wir aber diese Deputat keineswegs per modum divisionis, und
väterlichen Ausspruchs und Absehens zu Beyeinanderbehaltung der
Lande und Unserer Fürstl. Posterität, Ehr und Aufnehmen, auch
des Landes Wohlfahrt, auf diese Masse eingerichtet haben, wann solche
auch schon nicht völlig ad legitimam auszureichen vermeint werden
sollte, so sollen gleichwohl, und werden auch zuversichtlich
offtgedachte Unsere jüngere Printzen (welche selbst, und deren
Descendenz, wir doch durch unsere Disposition, mit gleich
väterlicher Affection, nur nach der von Gott Ihnen verliehenen
Verordnung, zu aller Hoheit gleichgültig geehret haben) solch
Unser treu väterlich gemeintes Absehen keineswegs ungleich, und
unbillig, ausdeuten, weniger sich darwieder setzen, auch nicht befugt
seyn, quasi in supplementum legitimae etwas weiter zu fordern, oder
etwa dem ältesten, oder welchen unter Ihnen selbst, nach der
Ordnung, Gott die Regierung nach Uns gönnen wird, darob
überläßig, und wiedrig sich erzeigen, sondern vielmehr
in Lieb und Frieden, mit Getröstung göttl. Seegens, hiebey
sich geruhig, und durch bestrebende Erlangung guter Qualitäten,
und Bedenkung anderer erlaubten Mittel, auf Ihre, und der Fürstl.
Familie fernere Aufhelffung bedacht seyn.
Allermassen 4.) betreffende, was Wir auf Unsere Printzen, samt
und sonders, zu ihren Studien, Exercitien, Reisen und dergleichen, bis
anhero aufgewandt, oder bey unsern Lebzeiten annoch, nachdem, von Uns
ausgebethenen, oder selbst ermessenen Gut, befinden, ferner aufwenden
möchten, dieserwegea ordnen, und verschaffen Wir hierdurch,
daß solches alles, wofern Wir nicht des künfftigen halber,
in specie, in ein und anders disfalls ein anders hiernechst zu
disponiren nöthig befinden möchten, unter Unsern Fürstl.
Kindern in keine Collation gezogen werden, noch eines dem andern
darüber, mit einigen An- und Zuspruch beschwerlich fallen solle.
Soviel denn 5.) Unsere geliebte Frauen und Printzessinnen
Töchter betrifft, weil die zwey ältesten, namentlich Frau
Magdalena Sophia verwittwete Gräfin zu Schönburg und Frau
Christiana Aemilia Antonia verwittwete Herzogin zu Mecklenburg etc.
bereits behörig ausgesetzet worden; So haben Wir zu denen-selben
das väterliche gute Vertrauen, Sie werden an Ihren
Fürstlichen Ausstattungen, welche vollkömmlich satisfaciret
worden, vermöge Ihrer, darauf geleisteten Verzicht, und
Renunciation, sich begnügen lassen, die annoch übrige drey
unvermählte Printzessinnen, mit Nahmen, Printzessin Louyse
Albertine, Printzeßin Christiana Wilhelmina und Prinzeßin
Henriette Ernestine, sollen bey Ihren, nach Gottesschickung sich
fügenden Heyrathen, ebenfalls gleich denen vorigen, die
vollkommene Ausstattung, gegen gleichmäßige Verzicht, von
obbemeldten Unsern, in der Regierung succedirenden ältesten
Printzen, inzwischen aber eine jedwede alljährlich
fünffhundert Thaler, so von Viertel Jahren zu Viertel Jahren
jedesmahl mit Einhundert und fünff und zwantzig Thaler, einer
jeden ohnschädliche Vereinzelung und Aufenthalt gereichet werden
muß, zum Unterhalt und Aliraentation zu empfangen haben, womit
Ihnen nach Ihren selbsten Belieben, wie und bey wem Sie wollen, oder
gut befinden werden, Ihren Aufenthalt und Sustentation in allen zu
besorgen, allerdings frey bleibet, und hat es wegen allerseitigen
maternorum bey dem, was derenthalben bereits abgethan und sonst denen
Ehepakten nach, sich finden möchte, sein Bewenden.
Worauf 6.) wir offtgedachten Unsern Printzen, samt und sonders,
bevorab auch deme, noch Uns, regierenden Successori; hiermit treu -
väterlich und ernstlich eingebunden haben wollen, nebst
Beybehaltung reiner Lehre, und wahrer ungefärbter Gottesfurcht,
welches der bewehrteste Grund alles zeitl. und ewigen Wohlseyns ist,
nicht allein unter sich, und mit Ihren Herren Vettern, Unsers
Fürstl. Schwartzburgischen Gesamt - Hauses, friedlich und
schiedlich zu leben, in aufrichtigem Vertrauen einander zu meynen, und
mit recht redlichen treuen Rath und That, an Hand zu gehen, und
beyzustehen, die im Hauß errichtete löbl. Pakta und
Verfassungen unverbrüchlich zu conserviren und in allewege gutes
Vernehmen zu cultiviren, sondern auch außer dem Hauß, und
sonsten überall, solches aufs fleißigste zu unterhalten,
keines benachbarten, oder andern Standes des Reichs - Freundschafft,
Affection, und geneigten guten Willen muthwillig zu verschertzen,
vielmehr bey allen in- und ausländischen hohen Orthen, dergleichen
sich jemehr und mehr, zu erwerben suchen, vor allen Dingen gegen die
Römisch-Kayserl. Majestät in allerunterthänigsten
Respect, Treu und Gehorsam zu verbleiben, denen Reichs-Satz-Ordnungen,
und Schlüssen gefolglich zu leben, und solche für Augen zu
haben, auch gegen die hohe Lehn-Herren Unserer Lande, die zukommende
Schuldigkeit stets getreulich zu beobachten, worneben absonderlich auch
der Uns in der Regierung folgende älteste Printz (wie Wir Uns ohne
dieses, zu ihn zuverläßig versehen) in dem Lande jederzeit
die reine Christi. Lehre und unverfälschte Justiz
äußersten Fleißes zu handhaben, die geist- und
weltliche Collegia, mit tapfern und gewissenhaften Leuthen bestellen
die Negotia publica , nach denen Reichs- und Creyß-Verfassungen,
und denen Fundamental-Gesetzen, mit guter Ueberlegung zu
tractiren, in gefährlichen Intriguen sich nicht einzumischen,
überflüssigen Aufwand zu vermeiden , treue Diener, und die
Unterthanen bestmöglich zu schirmen, und Land und Leuthe
dergestalt zu regieren, sich angelegen seyn lassen wird, wie er es vor
dem höchsten Regenten zu verantworten gedenket.
Ferner sollen auch 7.) mehr angeregte Unsere sämmtliche
geliebte Söhne, wie Sie ohne dem verbunden, die vor Uns so wohl in
publiquen, als privat Handlungen bündlich gemachte Contracte,
Pakta und Concessiones jedermänniglich treulich und
unverbrüchlich halten, und jeglichen seines Rechtens
genießen lassen, folglich Unsere Ehr und guten Nahmen, auch durch
Auffrechthaltung Unsers gegebenen Fürstl. Worts gebührend
handhaben, besonders der Durchlauchtigsten Fürstin, Frauen
Elisabeth Albertinen, Unsers geliebten ältesten Sohnes, Herrn
Günthers, gel. Gemahlin, gebohrnen Fürstin zu Anhalt etc.
etc. nächst denen Fürstl. Verlobten zwischen Uns, und deren
Groß Herrn Vaters Lbd. paciscirenden Ehepacten, und was darinne
in allen in specie auch auf dem Fall sich ereignenden Witthums, und
wegen Sicherung, und eventual Restitution der Ehegelder, und sonst
umständlich stipuliret, und von Uns versprochen worden, in allen
ohnaussetzlich effectuiren.
Gleichwie nun 8.) dieses obbeschriebene alles Unser
wohlbedächtlicher erstlicher letzter Wille und Meynung ist; also
anordnen, und wollen Wir, dass solcher nicht allein von vorerwehnten
Unsern freundlich geliebten Kindern, in vim ultimae voluntatis, sondern
auch, soweit es in obberührten Punkten, einige künftige
Verfassung betrifft, in vim perpetuae valiturae legis, ewig also, unter
Unsern Fürstl. Descendenten observiret, vor eine gesegnete
väterliche Vorsorge geachtet, und durch dessen unverhoffenden
anmaßliche unbedachtsame Bestreitung nicht anstatt
göttlichen Seegens (welchen Wir hiemit denenselben sämtlich
von Hertzen angewünschet haben wollen) vielmehr Unsegen, Ruin,
Spott und Schaden, auch Land und Leuthen, groß Ungemach und
Verderben, über den Halß gezogen werden möge, welches
der, oder diejenige, so solches verursachen vor Gott und Kayserl.
Majestät, auch der ehrbaren Welt, und künftigen
Posterität gar schwer zu verantworten und am Ende schlechte Ehre,
Vortheil und Nachruhm zu gewarten haben werden.
Woferne auch 9.) diese Unsere letzte Willensverfassung einiger
Sollenitäten, oder andern Mangels halber, etwa nicht vor ein
ordentlich Testament gehalten werden wollte, oder nach Strenge der
Rechten, nicht gehalten werden könte, so wollen Wir doch,
daß dieselbe nichts destoweniger, als ein Codicil, bloße
väterliche Disposition, Wille, Satzung und Ordination zwischen
denen Kindern, oder vor eine andere nur ordentliche Art und Weyse, so
in denen Rechten beständig zu seyn ausgesonnen werden können,
gehalten und derselben in allen festiglich nachgelebet werde.
Wir behalten uns aber 10.) anbey ausdrückl. bevor, sothane
Unsere Disposition, so lange Wir noch, nach Gottes Willen, am Leben
seyn werden nach Unsern Gutbefinden zu ändern, zu mehren, zu
mindern, oder gar aufzuheben, wollen auch, und bestätigen
hierdurch, daß dasjenige, was wir etwan annoch durch ein, oder
mehr Codicill, beygefügte Schedulas, väterliche Annotation,
oder sonst annoch disfalls ferner, nach Unserm Tod zu verfügen,
verschreiben oder verordnen werden, wo und an welchen Ort solches von
Uns verwahret, oder niedergeleget sich befinden möchte, eben so
gültig, kräftig und bündig seyn solle, als ob er
buchstäblich hierinnen zugleich mitbeschrieben und ordiniret
wäre.
Damit auch 11.) die streckliche und unverbrüchliche, Uns so
hoch anliegende Ausübung dessen, was Wir in dieser Disposition
verordnet, desto zuversichtlicher bewürket werden möge, so
wollen die Röm. Kayserl. Majestät Wir zuförderst
allerunterthänigst angelanget haben, solche als die bloß zu
Dero, und des Heil. Röm. Reichs schuldiger, besserer und
füglicher Dienstleistung, wie auch zur Conversation Unseres Hauses
und Land und Leuthe hauptsächlich abziehlet, durch Dero
allerhöchste Kayserl. Macht und Autorität zu bestärken,
und zu handhaben, insonderheit Unsern, der primogenitur nach,
succedirenden altern Printzen, welchen, nach Unsern Ableben, der Anfall
betreffen wird, bey seinen Recht kräfftiglich zu schützen
allergnädigst geruhen wollen. Wir ersuchen darneben die
Durchlauchtigsten Fürsten, Herrn Friedrichen Hertzogen zu Sachsen,
Jülich, Cleve tot. tit. und Herrn August Wilhelm Hertzogen zu
Braunschweig, Lüneburg etc. etc. Unsere beederseits vielgeehrte
Herrn Vettern, hiedurch dienstfreundlich, und fleißigst, sie
wollen Unser, zu ihre Lbd. Lbd. tragenden sonderbahren Vertrauen, dahin
stattgeben, und Ihro hohe Absicht und Beförderung als erbethene
Executores testamentarii bedürfenden falls kräfftiglich
anzuwenden geneigt sein, damit dieser unserer letzten Willens -
Verordnung steiff und fest nachgelebet, und selbe in allen
sträckl. zur Execution gebracht werden möge.
12.) Unsern jetzigen, und künfftigen Räthen, Hoff und
andern Bedienten aber, geist und wetl. auch unserer gesamten
Landschafft, und Unterthanen befehlen Wir krallt dieses ernstlich,
daß sie hierwieder nichts vornehmen, noch verhengen, weniger
Anlaß zu schadhaften Trennungen geben, oder solche hegen, und
unterstützen, sondern wo dergleichen wieder Unsere Zuversicht sich
ereignen sollen, vielmehr als ehrliche Biederleuthe, selbe
vernünftig zum besten vermitteln, und unter Unsern Fürstl.
Kindern Ruhe zu erhalten, und zu stiften, sich äußerst
angelegen seyn lassen sollen, dahingegen Wir diese zugleich Fürst
väterlich erinnert haben wollen, Unsere jetzig und künftig
hinterlassende Räthe und Diener, sonderlich diejenigen, so wir in
diesen Geschäfte zu gebrauchen nöthig ermessen, und in
Hinkunft zu Handhabung dieser Unserer Disposition sich anbefohlener,
schuldiger Gebühr bezeugen, und sonsten redlich verhalten werden,
keineswegs ungütig anzusehen, oder zu tractiren, sondern sie
deßfalls in Friede und unbekümmert zu lassen.
Zu mehrer Urkund, und Sicherheit auch künftiger unzweiflicher
mehrerer Wissenschafft und Nachricht dessen allen, was wir vorstehender
Massen aus vor wohlbedachter väterlicher Sorgfalt, vor der
Unsrigen, und Unsers Landes Besten verordnet haben, nicht allein Wir,
der Eingangs genante testirende Fürst, Christian Wilhelm zu
Schwartzburg, diese Unsere Disposition, auf allen Blättern und
Seiten, eigenhändig unterschrieben, und zu Ende, nebst Unserer
Unterschrift, auch Unser Fürstl. Siegel beygedrucket, und durch
nachgesetzte, besonders hiezu requirirte Zeugen, mit unterschreiben und
besiegeln lassen, sondern auch den Durchlauchtigen Fürsten,
vorhero oben erwähnten Unsern freundlich geliebten Bruder Herrn
Anthon Günthern, Fürsten zu Schwartzburg, der vier Graffen
des Reichs etc. tot. tit. freundbrüderlich vermocht, wegen der mit
disponirten Arnstattischen Lande halber, Uns gegebene Consens und
übriger, angeführter Complacenz und Gutbefindens, Uns
schrifftl. Versicherung, inmassen, denn auch unter den 14ten dieses
geschehen, zu ertheilen, Signatum in Unserer Residenz zu Sondershausen,
den 21. Tag Septembris, im Jahr Christi siebenzehnhundert und sechzehen.
Christian Wilhelm F. z. S. (Unterschriften der Zeugen.)
Landesgrundgesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
vom 24. Sept. 1841
§ 7. Der Regierungsnachfolge fähig sind nur die
Kinder aus ebenbürtigen Eben, d.h. aus Ehen mit Personen aus
souverainen und solchen Häusern, welche diesen durch die Gesetze
des deutschen Bundes gleichgestellt sind.
Landesgrundgesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
vom 8. Julius 1857
(Source: Posener: Die Europäischen Verfassungen. Leipzig 1909).
Only Titles 1 and 2 are given here.
Wir Günther Friedrich Carl, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohenstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Lautenburg und Blankenburg,
verkünden das nachfolgende mit Zustimmung des Landtags errichtete
Landesgrundgesetz.
I. Abschnitt. Von dem Fürstentum und seiner Verfassung im allgemeinen.
§ 1. Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen bildet
in seinen gegenwärtigen Bestandteilen einen unteilbaren unter einer
Verfassung vereinigten Staat.
§ 2. Die Regierungsform des Fürstentums ist die erblich-monarchische
mit Landesvertretung.
[§ 3. Durch Gesetz vom 2. August 1866 (Ges.-Samml. S.
134) aufgehoben. Er lautete:
Das Verhältnis des Fürstentums zum deutschen Bunde
bildet einen Teil seiner Verfassung.
Alle Gesetze des Landes wie alle Beschlüsse der Bundesversammlung
werden durch die landesherrliche Publikation derselben für alle Untertanen
und Landesbehörden verbindlich.]
§ 4. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die Landeskirche.
Der evangelisch-lutherische Fürst übt in derselben die bischöflichen
Rechte aus.
§ 5. Die Gemeinden haben die selbständige Verwaltung
ihrer Angelegenheiten, insoweit dieselbe nicht beschränkt wird durch
die gesetzlich geordnete Oberaufsicht des Staates.
§ 6. Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust
der Staatsangehörigkeit, sowie die den Staatsangehörigen zustehenden
Rechte werden durch die Gesetze bestimmt.
§ 7. Das Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1849, sowie
die über dessen Abänderung erlassenen Gesetze vom 2. August 1852
und vom 28. März 1854 sind aufgehoben.
II. Abschnitt. Von dem Fürsten.
§ 8. Der Fürst ist das Oberhaupt des Staates. Er vereinigt
in sich alle Rechte der Staatsgewalt und ist bei Ausübung derselben
nur insoweit an die Mitwirkung des Landtages gebunden, als diesem eine
solche durch gegenwärtiges Landesgrundgesetz ausdrücklich eingeräumt
ist.
§ 9. Die Person des Fürsten ist heilig und unverletzlich.
Er ist über alle äußere persönliche Verantwortung
erhaben.
§ 10. Unter dem Fürsten werden sämtliche Regierungsgeschäfte
durch ein Ministerium geleitet,
Der Fürst ernennt und entläßt die Mitglieder des Ministeriums
nach eigener Entschließung. Die Rechte der Entlassenen werden durch
das Gesetz über den Zivilstaatsdienst bestimmt.
§ 11. Alle Verfügungen des Fürsten in Staatsangelegenheiten
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines
Mitgliedes des Ministerium.
§ 12. Die Mitglieder des Ministeriums sind für alle
Handlungen in ihrer Amtsführung, sowie für die Unterlassung ihrer
Obliegenheiten verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit für die Verfügungen des Fürsten
trifft zunächst diejenigen Mitglieder, welche dieselben mitunterzeichnet
haben.
§ 13. [Die Regierungsfolge ist erblich in dem Mannesstamme
des Fürstlichen, Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealordnung.]
§ 13, Absatz 2 durch Gesetz vom 14. August 1896 (Ges.-Samml.
S. 79) aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Nach Erlöschen des Mannesstammes im Fürstlichen Hause Schwarzburg-Sondershausen
sind zur Nachfolge in die Regierung Unseres Fürstentums kraft des
fürstlichen Hausvertrages vom 7. September 1713 und der von sämtlichen
Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen Gesamthauses unter dem 21.
April 1896 vollzogenen Vereinbarung berufen:
a. Der regierende Fürst Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt
und die durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger Ehe hervorgegangene
männliche Deszendenz desselben,
b. im Falle des ohne Hinterlassung männlicher Deszendenz aus ebenbürtiger
Ehe erfolgenden Ablebens des regierenden Fürsten Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt:
der Prinz Sizzo zu Lautenburg, Sohn des Hochseligen Fürsten Friedrich
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und der Gemahlin desselben, Helene
Gräfin von Raina, Prinzessin zu Anhalt, sowie dessen durch rechtmäßige
Geburt aus ebenbürtiger, mit Genehmigung des regierenden Fürsten
zu Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossener Ehe hervorgegangene männliche
Deszendenz.
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im Fürstlichen
Gesamthause Schwarzburg geht die Regierung auf die weibliche Linie ohne
Unterschied des Geschlechtes über, und zwar dergestalt, daß
die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten
und bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien,
als innerhalb einer und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug
verschafft. Dabei bleiben jedoch nicht ebenbürtig vermählte oder
vermählt gewesene weibliche Mitglieder des Fürstenhauses von
der Regierungsnachfolge ausgeschlossen. Unter den Nachkommen des hiernach
zur Regierung Berufenen tritt der Vorzug des Mannestammes mit dem Erstgeburtsrechte
und der reinen Linealfolge wieder ein.
§ 14. Die rechtmäßigen Regierungshandlungen des
Verfahrens verbinden den Nachfolger.
§ 15. Der Fürst wird mit dem zurückgelegten achtzehnten
Jahre großjährig und regierungsfähig.
§ 16. Ist der Fürst minderjährig, so tritt für
die Dauer seiner Minderjährigkeit eine Regentschaft ein. Eine solche
ist auch dann anzuordnen, wenn der Fürst zur Selbstregierung unfähig
sein sollte. Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen werden.
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen der Regierungsfähigkeit,
das Verfahren bei Einsetzung der Regentschaft und die zu derselben berechtigten
Personen, sowie über die Erziehung des minderjährigen Fürsten
bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
§ 17. Der Regent übt im Namen des Fürsten die
Staatsgewalt, wie sie dem Fürsten selbst zusteht. Es dürfen jedoch
während der Regentschaft Veränderungen der Verfassung, welche
die Rechte des Fürsten schmälern, oder demselben neue Verpflichtungen
auferlegen, nicht angenommen werden.
Law of Succession of 1896 (Schwarzburg-Rudolstadt)
Posener: Die Europäischen Verfassungen. Leipzig 1909. p. 512-13.
Gesetz vom 1. Juni 1896
Art. 1. Zur Nachfolge in die Regierung Unseres Fürstentums
und in das Haus- und Fideikommißvermögen (Kammergut) des Fürstlichen
Hauses Schwarzburg-Rudolstadt sind für den Fall Unseres ohne Hinterlassung
männlicher Deszendenz erfolgenden Ablebens berufen
a. Kraft der von den sämtlichen Agnaten des Fürstlich
Schwarzburgischen Gesamthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung
der Prinz Sizzo von Leutenberg, Sohn des Hochseligen Fürsten Friedrich
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und dessen Gemahlin Helene Gräfin
von Raina, Prinzessin zu Anhalt, sowie die durch rechtmäßige
Geburt aus ebenbürtiger mit Unserer Genehmigung abgeschlossenen Ehe
hervorgegangene männliche Deszendenz desselben, in Ermangelung dieser
b. die Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen
nach Maßgabe und Kraft des Fürstlichen Hausvertrages von 7.
September 1713. Die Erbfolge regelt sich nach dem Rechte der Erstgeburt
und Linealordnung.
Art. 2. Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstamms
im Fürstlichen Gesamthause Schwarzburg geht die Regierung auf die
weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über, und zwar dergestalt,
daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten
und bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien als
innerhalb einer und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug verschafft.
Dabei bleiben jedoch nichtebenbürtig vermählte oder vermählt
gewesene weibliche Mitglieder des Fürstenhauses von der Regierungsnachfolge
ausgeschlossen.
Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen tritt der
Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der reinen Linealfolge
wieder ein.
Abdication of Prince Günther (1918)
(Source: Rosenthal, Eduard: "Die Entwicklung der Verfassungsrechts in den
thüringischen Staaten seit November 1918 und die Bestrebungen zur
Bildung eines Staates Thüringen" Jahrbuch des öffentlichen
Rechts der Gegenwart (1920) 9:226.)
Wir Günther von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Laufenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministerium unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
Art. 1. nach dem Verzicht auf die Regierung geht die gesetzgebende Gewalt
vollem Umfange auf den Landtag über. Im übrigen werden
die Regierungsrechte durch das Ministerium ausgeübt.
Art. 2. Die Unterziechnung der Gesetze erfolgt durch den
Landtagsvorstand und das Ministerium.
Art. 3. Das Ministerium wird durch 4 Mitglieder des Landtags verstärkt.
Sämtliche verantwortliche Mitglieder des Ministeriums bestätigt oder
ernennt der Landtag.
Art. 4. Die Verteilung und der Ganf der Geschäfte des Ministeriums wird von diesem durch eine
im Einvernehmen mit dem Landtage zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
Art. 4. Die Staats- und Gemeindebehörden bleiben in ihrem bisherigen
Umfange und Bestande, sowie mit ihrem bisherigen
Wirkungskreise bestehen, soweit sich nicht aus diesem Gesetze eine
Aenderung ergibt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen, Rudolstadt, den 22. November 1918.
Günther
The following day, after a law on the family estates (
Hausfideikommißvermögen) was passed, the prince's
renunciation to the crown for himself and his house was published.