House Laws of Lippe

Contents

Introduction

Genealogy of the house of Lippe

The ancient family of the "noble lords of Lippe" (nobiles domini de Lippia) take their name from the river Lippe, which flows on the southern edge of the Teutoburg Wald, and on whose shores the family possessed its earliest domains.   The earliest traceable ancestor is Hermann I, who is named with his brother Bernhard as "von der Lippe" in a 1129 document.

His son Bernhard II (d. 1223) enlarged his dominions to the North, built Falkenburg and Lippstadt, fought for Henry the Lion, and later, in 1219, he abdicated to become a cleric and went East, where he became abbot of Dünamünde and bishop of Semgallen (Zemgale, in Latvia).  Of his five sons four were also clerics, so that only his eldest son Hermann II succeeded him.  The house of Lippe avodied partitions until 1344, when the brothers Otto I and Bernhard V split their inheritance; Rheda, which went to Bernhard V, was claimed at the latter's death without sons (1365) and seized by Bernhard's son-in-law the count Otto von Tecklenburg, and Rheda was lost to the Lippe family.  Otto's son Simon III inherited the county of Sternberg, and instituted in 1366 a pactum unionis with the city of Lippstadt and its burghers, extended in 1368 into a pactum unionis with all inhabitants of his lands, ensuring that in case of multiple heirs they would owe their allegiance to whoever inherited Lippstadt and Lemgo.  The pactum unionis was confirmed by the emperor in 1521.  Simon V, who first used the title of count, died in 1536 leaving Bernhard VIII who succeeded him, and Hermann Simon, who inherited through his wife from the counts of Spiegelberg and Pyrmont, and also received the use and income of the manors and bailiwicks of Sternberg, Schieder, Schwalenberg and Varntrup as a paragium, all the while remaining under the sovereignty of his elder brother.  The line of Hermann Simon became extinct in 1583 (Pyrmont passed to Hermann Simon's sister-in-law and ultimately to Waldeck).

Simon VI, son of Bernhard VIII, is the ancestor of the princely and comital lines of Lippe.  He formally introduced the right of primogeniture, which had been effectively in force in his house for a while, through a law of 1593 approved by the Emperor.  However, in 1597 he wrote a testament that contradicted the spirit, if not the letter, of primogeniture.  He had at the time four sons, and he instituted the eldest Bernhard (1586-1602) as his successor in the government and gave him the largest share of the domains; but he gave to the younger sons some domains: Simon (1587-1627) was to receive Brake, Blomberg, Varntrup; to Otto (1589-1657) would go Schwalenberg, Schieder and half of the bailiwick of Oldenburg; and to Hermann (1590-1620) the castle and bailiwick of Bienburg, the bailiwick of Lipperode, Alberdissen and Uhlenburg, as well as an annual rent of 2000 Thaler.  Sons born later would receive a cash payment only.   Philipp (1601-81) who was born after the will received lands because the death of Bernhard before his father led to a readjustment of the portions.

After Simon VI's death in 1613 the difficulties between the brothers began over the degree of subordination of the younger brothers to the eldest. The mediation of their maternal uncle Ernst of Holstein-Schaumburg brought a first agreement in 1614 wherein the eldest brother made significant concessions.   At the death without issue of Hermann in 1620 a new agreement, on Jan 25 1621, gave the largest share (Schwalenberg and half of Oldenburg) to Simon, while Otto received Schieder and Philipp a rent of 2000 Thaler paid by Simon. 

The middle line, that of Otto, possessed Brake, Varntrup, Blomberg and Schieder as hereditary portion or paragium, and difficulties with the ruling line continued, leading to a treaty of July 2, 1655, and later to a ruling by the law faculty of Tübingen of June 7, 1681.  The line of Brake became extinct in 1709, leading to a great dispute between the two remaining lines: the senior line, ruling in Detmold, which seized the inheritance, and the younger line (of Schaumburg-Lippe) which had split into a line in Bückeburg and one in Alverdissen.  The ruling line claimed the whole inheritance on the basis of primogeniture, seeing itself only constrainted to an increase in apanage for the younger line.  The younger lines each claimed half of the Brake inheritance for themselves.  In 1722 the Alverdissen line renounced its claims to the benefit of the ruling line in exchange for 1250 Thaler per annum.   The Bückeburg line held out until a treaty concluded in Stadthagen on Aug 10, 1748, whereby the ruling line ceded the better half of the Brake inheritance (Blomberg and Schieder) to the younger line and paid 100,000 Thaler in compensation for past enjoyment of that share; the younger line ceded the small bailiwick of Lipperode.

The Lippe-Detmold line (to 1905)

Genealogy of the Lippe-Detmold line

Simon VII (1587-1627) succeded his father as ruler in 1613 and made his residence in Detmold.  His son Simon Ludwig died in 1636, leaving a young son Simon Philipp whose rights were defended by their mother against the desires of Simon Ludwig's brothers to partition, but he died in 1650 and was followed by his uncles Johann Bernhard (d. 1652), Hermann Adolf (d. 1666) and the latter's son Simon Heinrich and his issue.  Simon Heinrich Adolf was created prince y the Emperor on Oct. 27, 1720.   His grandsons Friedrich Wilhelm Leopold (d. 1802) and Casimir August were created princes for themselves and their issue on Nov. 5, 1789.  These princely titles did not change their status in the Holy Roman Empire, where they remained counts sitting on the bench of Westphalia at the Reichstag.  The next ruler Paul Alexander Leopold (1796-1851) was under the regency of his mother Pauline Christine von Anhalt-Bernburg until 1820, and she is credited with steering the tiny county through the turbulence of the Napoleonic period. She  brought it into the Rheinbund on April 18, 1807 by the treaty of Warsaw, with the rank of a principality, and she brought it into the new German Confederation in 1815.  A proposed constitution in 1819 ran into difficulties and after many negociations a new constitution was promulgated on June 6, 1836, which stayed in force until World War I.  Its only provision concerning the succession was:

Art. 5: Das pactum unionis, das pactum tutorium und die Hofgerichtsordnung werden ausdrücklich von Uns bestätigt; sowie auch die in den Hausverträgen begründeten Rechte der erbherrlichen Linien unverändert bleiben.
Paul Alexander Leopold was succeded by three sons: Paul Friedrich Emil Leopold (1821-75), Günther Friedrich Woldemar (1824-95) and Karl Alexander (1831-1905), with whose death the senior line of Lippe-Detmold became extinct: this occasioned a long-running succession dispute.

The Biesterfeld and Weissenfeld lines

Simon VII, the founder of the senior (Detmold) line, had another son who left issue, namely Jobst Hermann (1625-78).  He took the bailiwicks of Schwalenberg, Stoppelberg and Oldenburg as advance on his father's inheritance, but his descendants were far from satisfied and continued to demand half of the Lippe territories and back income.  Jobst Hermann had only one son who left issue, two brothers named Friedrich Karl August and Friedrich Johann Ludwig, who signed two agreements, one on Feb. 28, 1734 whereby the younger son ceded to the older the government of both Schwalenberg and Oldenburg against a pension of 2200 Thaler, and anoter on Aug. 14, 1749 whereby the younger son ceded all his possessions in exchange for another 2200 Thaler per year.

Finally an agreement came on May 24, 1762 between the senior line and the line descended from Jobst Hermann, specifying that the two brothers ceded all their possessions in Schwalenberg, Oldenburg and Stoppelberg, and all their claims, against an annual rent of 15,000 Thaler to be shared 2/3 for Friedrich Karl August zu Biesterfeld and 1/3 to Friedrich Johann Ludwig zu Weissenfeld, and the two brothers recognized the house laws and the rule of primogeniture.  The younger brothers retained their succession rights, first F-K-A and his issue, then F-J-L and his issue.

The Schaumburg-Lippe line

The founder of the junior line of Lippe was Philipp (1601-81), youngest son of Simon VI.  He received the borough of Alverdissen and the bailiwick of Lipperode and a money rent.  But in 1640 his nephew Otto V of Holstein-Schaumburg died, and Philipp's sister Elisabeth (1592-1646) inherited Schaumburg from her son, and bequeathed it to her youngest brother Philipp.  As several parts of the inheritance were fiefs of Hesse-Cassel or Minden, a dispute ensued in the Reichshofrat, solved out of court by an agreement of 1647 confirmed by the peace of Westphalia of 1648.  Hesse-Cassel received half of the county, while the other half, under the overlordship of Hesse-Cassel, went to Philipp von Lippe-Alverdissen, with the two sharing a vote in the college of counts of Westphalia.  This gave rise to the entity known as Schaumburg-Lippe, which is not the result of a partition of the principality of Lippe (Detmold), but rather a renamed half of the existing county of Schaumburg.

Philipp introduced in his will of 1668 the right of primogeniture in his line, confirmed by the emperor in 1687.  His eldest son Friedrich Christian inherited Schaumburg, residing in Bückeburg, while his second son Philipp Ernst received Alverdissen (under the sovereignty of the counts of Lippe).  In 1777 the senior line of Schaumburg became extinct, and a dispute arose over the succession rights of the Alverdissen line, raised mainly by Hesse-Cassel.   The pretext given was the marriage of Friedrich Ernst, the son of Philipp Ernst zu Alverdissen (1694-1777), on Sep 22, 1722 with Philippine Elisabeth von Friesenhausen (1696-1764), a lady in waiting of his mother, in the lifetime of his father.  The landgrave of Cassel, overlord of the county of Schaumburg, claimed that the marriage was not dynastic, having been contracted with a person of inferior rank without parental consent by an officer of the Hessian army without consent of the landgrave.  The letter of investiture issued by Cassel in 1749, when mentioning the eventual rights of Friedrich Ernst and his issue, inserted the word "able to succeed" before the word "heirs of the body in male line".   The count had his wife raised to the rank of countess by the Emperor in 1752 and obtained an imperial mandate (Jul 12, 1753) declaring that the issue of the count would not be hindered from enjoying their inheritance because of the alteration in the text of the letter of investiture.  In 1777 Friedrich Ernst's son Philipp Ernst succeeded and received the investiture of Hesse-Cassel on March 19, 1778.  But in 1787 Philipp Ernst died suddenly, leaving a 3-year old successor Georg Wilhelm, and Hessian troops occupied Bückeburg, but withdrew on orders of the Emperor and the Kreis, and Georg Wilhelm was recognized.  The suits before the Reichshofrat were still pending when Pütter was writing in 1796 [Pütter 267-70; Schulze 2:142-43]

In 1807 Schaumburg-Lippe joined the Rheinbund with the title of prince, which it had never held before; in 1815 it joined the Deutsches Bund, in 1867 the Norddeutsches Bund and the Empire in 1871.  It retained its rights over the bailiwick of Blomberg under the sovereignty of the principality of Lippe, as well as its eventual succession rights to Lippe as a junior branch; on the other hand, the house of Lippe-Detmold had no particular claims to the county of Schaumburg.  The constitution of 1868 set out a semi-Salic law for the principality of Schaumburg.

The 1895-1905 succession dispute

The senior line of Lippe-Detmold ended with three brothers who reigned consecutively: Paul Friedrich Emil Leopold (1821-75), who had no children, Günther Friedrich Woldemar (1824-95), who never married, and Karl Alexander (1831-1905).   When Prince Woldemar died in 1895, his brother Karl Alexander was insane (he had been in an asylum since 1872), and by virtue of a hitherto unpublished decree of 1890, approved by the Lippe parliament on April 24, 1895, a regency began under Prince Adolf zu Schaumburg-Lippe (1859-1917), youngest brother of the reigning prince of Schaumburg-Lippe, and brother-in-law of the German emperor; with the proviso that the regency would end once the succession dispute was settled, either before or after the death of Karl Alexander.

The Lippe Parliament asked on July 5 that the Bundesrat appoint the Supreme Court of Justice (Reichsgericht) to settle the matter, but on Feb. 1, 1896 the Bundesrat resolved instead to ask the imperial Chancellor to mediate between the parties for the choice of an arbitration panel.  By an agreement of June 25, 29 and July 3, 1896 the three heads of lines (Biesterfeld, Weissenfeld, and Schaumburg-Lipee) agreed to submit a question to an arbitration panel consisting of the king of Saxony and six members of the Reichsgericht chosen by him.  The question submitted was: Who was called to succeed prince Karl Alexander?  A law passed in Lippe on Oct. 17, 1896 gave force of law to the future decision of the panel.

The 1897 verdict

The panel handed its verdict on June 22, 1897 in Dresden: count Ernst zur Lippe-Biesterfeld was called to succeed.

Count Ernst was the closest male agnate of the last prince of the senior line.  The point of contention was whether or not he descended from a mismarriage: his grandfather Wilhelm Ernst (1777-1840) had married in 1803 Modeste von Unruh, daughter of Karl Philipp von Unruh.  Was this marriage equal according to the house laws of Lippe?

The first difficulty was that Modeste's ancestry was not certain.  Karl Philipp von Unruh's date of birth was not known with certainty (c1733), and his relation with the well-known noble family of Unruh was not precisely known.  But he seemed to have been considered as a member at the time, his career (from a position as page of general von Treskow in Stettin to the rank of lieutenant-general in the Prussian army and member of the Order of the Red Eagle), his use of the arms of Unruh, the entry of his son in the Johanniter Orden, were all taken by the panel as sufficient evidence that Modeste von Unruh was of alter Adel, old nobility.

The next question was one of law, namely, whether marriage with a woman of the lower nobility was equal for a member of an altgräflich family. Based on both the doctrine and practice at the time of marriage, the panel concluded that it clearly was in common law (gemeines Recht).  Did the house laws of Lippe specify stricter criteria?

The dispute hinged on the text of an agreement signed on August 14, 1749 between Friedrich Karl August and Friedrich Johann Ludwig, founders of the lines of Biesterfeld and Weissenfeld respectively.  Their grandfather had received Schwalenberg and Oldenburg as paragium, and the agreement transferred all rights to these domains to the eldest brother, turned them into a fideicommis inheritable by primogeniture, created entitlements for widows and daughters, and specified in paragraph 18:

Was nun Wir beyde Brüder in diesem Vergleich vor Uns pacisciret haben, das alles ist auch von Unsern Successionsfähigen Mänlichen Descendenten zu verstehen.  Und damit auch dieserhalben kein Streit unter Unsern Nacjhkommen erreget werde: So haben Wir festgestellt, daß, wenn jemand von Unsern Descendenten eine Person, welche nicht Gräflichen und geringern als Freiherrlichen Standes wäre, ehelichen würde, dessen und deren Söhne der Succession unfähig sein sollen.  Und könnten dergleichen Töchter oder solche Wittben oder eine Gräfliche Tochter, die sich unstrandesmäßig verheyrathet, dasjenige keineswegs fordern, was sonsten denen Wittben und Töchtern in nächstvorhergehenden §pho auf dort beschriebenen Fall assigniret ist, sondern solche Unstandesmäßige Wittben, Söhnen und Töchter müssen überhaupt mit geringeren Alimentis nach Zeit und Umständen ihres Vaters und Vettern zufrieden seyn.
There were three interpretations of this text:
The panel agreed with the count of Biesterfeld, because paragraph 10 of the agreement stated explicitly that the agreement was "nur auf dasjenige, was Wir beide Gebrüdern von Unsers Herrn Vaters und Groß Herrn Vaters Gnd. Gnd. überkommen und ererbet haben, lediglich gerichtet, mithin von andern künftigen Successionsfällen ganz und gar nicht zu verstehen".

The panel then moved to examine whether the observance in the house of Lippe presented enough consistency and agreement among agnates as to be as binding as an explicit house law. 

The fact that most of the marriages in the house of Lippe were contracted with the upper nobility does not itself prove the necessity of such marriages for succession purposes.  The marriages with  burgravines of Dohna (1666, 1695 and 1713) and a countess of Kunowitz (1705) did not need to be examined as such families were seen at the time as equivalent to the Imperial states.    Conversely, since the nobility of Modeste von Unruh was established, the fact that marriages with commoners were treated as mismarriages (Georg zur Lippe-Bracke and Marie Sauermann in 1691, Ludwig Heinrich zur Lippe-Biesterfeld and Elisabetrh Christine Kellner in 1786, Christian Ludwig von Lippe-Detmold and Anna Susanne Fontanier in 1714) were not relevant to the present case.

The alleged marriages of  Bernhard I (d c.1158) with Petronilla von Arne and Bernhard II (d. 1224) with Hedwig von Arnsberg were set aside as insufficiently documented, and the union of Bernhard, son of count Bernhard VII, with Margarethe von Reden, cited by Pütter (Ueber Mißheirathen, p. 447) is not likely to have been a marriage.   The cases treated in more detail were:

This collection of cases, taken together, fails to prove the existence of a consistent norm making marriages with the lower nobility mismarriages.  The Meinertshagen and Sobbe case show that an elevation of rank was perceived as necessary, but because the nobility of the bride was so recent.

As further evidence against such norms are statements from members of the family themselves, who on several occasions denied implicitly or explicitly such a norm:

Count Ernst's regency (1897-1904)

Prince Adolf proclaimed the end of his regency on July 10, and his minister publicized a telegram from the Emperor stating that "a better and more worthy lord and also lady Detmold will nevermore obtain".  Count Ernst assumed the regency on July 17.

The panel had not completely resolved the question: it had designated count Ernst as being called to succeed after the extinction of the senior line, but it had not said who was next in line after him.  Nor did it say what should happen if the regent should die first.

In the same year of 1897, the government submitted a draft law to resolve the first question, declaring the order of succession to be the count-regent, his sons and brothers and their existing male-line issue and any issue to come from henceforth approved marriages, but the prince of Schaumburg objected and the Bundesrat asked the Lippe parliament not to pre-judge the dispute. Then, on March 24, 1898 the Lippe parliament passed a law resolving instead the second question, that of succession to the regency: modifying the regency law of 1895, it called Ernst's son to succeed him in the regency in case Ernst died before the reigning prince Karl Alexander.  The prince of Schaumburg again objected to the Bundesrat on May 18.

Meanwhile the dispute took an unexpected and public turn.  Count Ernst had obtained that the Prussian garrison in Lippe would give the same honors to his children as to himself and give them the same treatment of Erlaucht (his father had received the treatment or predicate in 1844 from the reigning prince, but a request to have it recognized by Prussia was denied by the Prussian Ministry of State on June 8, 1877); then this was unilaterally withdrawn.  When Ernst wrote to the Emperor on June 15 for an explanation, Wilhelm II replied on June 17 with the following telegram:

"Your letter received. Instructions issued by commanding General were issued with my approval after he had inquired. To the Regent what is the Regent's due, nothing more. For the rest, I once for all will not have myself addressed in the tone in which you have thought fit to write to me."

Count Ernst sent in November a memorial to the other German princes which was leaked to the press in November 1898, and resulted in a general outcry, and strong pressures from other German rulers against the claims of Schaumburg-Lippe.  Finally, the Bundesrat decided on Jan. 5, 1899 to claim jurisdiction in the matter, declaring it to be one of conflict between member states (Lippe-Detmold and Schaumburg-Lippe), and asked the parliament of Lippe not to pass any laws on the subject, but declared that it was not yet time to rule on the issue since the succession was not open. 

This expedient bought a few years' respite, but the issue came up on Sept. 26, 1904, when the count-regent Ernst died.  His son assumed the regency, but the German Emperor initially refused to recognize it, sending the following telegram the same day:

"I express to you my sympathy on the death of your father.  As the legal situation has in nowise been cleared up I cannot recognize an assumption of the Regency on your part, and I also will not allow the military to take the oath.  Wilhelm I R."
This telegram provoked another political storm.  The telegram had delicate constitutional implications.  As it lacked the countersignature of a minister, its legal value was questionable.  Moreover, while the Emperor had authority over military matters such as the oath, the wording of the telegram implied that his decision in the matter was not merely a consequence of the refusal to recognize the regency, but an independent and arbitrary decision.  This last point was papered over a few days later by an "authentic interpretation" provided by the imperial chancellor.

Count Leopold and the prince of Schaumburg-Lippe agreed on Nov. 5 and 8, 1904 to submit again to arbitration, and on Nov. 18 the Bundesrat agreed and transferred its competence to the Reichsgericht.  The imperial Chancellor took the occasion of this resolution to order the troops to take the oath of loyalty to the Regent, skillfully repairing the Emperor's faux-pas.  In the meantime, prince Karl Alexander finally died on Jan 13, 1905, and count Leopold continued to be regent. 

The 1905 verdict

This time, the only dispute came from Schaumburg-Lippe.  Prince Georg argued that the line of Lippe-Biesterfeld was not entitled to succeed at the death of prince Alexander because
  1. the marriage of Ernst of Lippe-Biesterfeld with Modeste von Unruh was unequal,
  2. the marriage of the late count-regent Ernst in 1869 with Karoline von Wartensleben was unequal,
  3. the marriage of count Rudolf in 1889 with Luise von Ardeck was unequal and had been contracted without the consent of the sovereign, and
  4. the marriage of count Friedrich Wilhelm in 1895 with Gisela zu Isenburg-Büdingen in Meerholz was equal but contracted without consent.
The first claim was disposed of by appeal to the ruling of 1897, which the 1905 tribunal considered binding on the parties, and although it only named the late count Ernst as entitled to succeed, it did so on the grounds that the marriage of 1803 with Modeste von Unruh conformed to the house laws, and thus the objection of descent from unequal marriage could not be raised against the descendants of that marriage.

As for the second claim, by the declaration of 1853, the reigning prince attributed to himself the decision whether a marriage was equal or not; by consenting to the marriage of Ernst zur Lippe-Biesterfeld in 1869, he was defining it as equal for the purposes of Lippe house laws.  The heads of the Biesterfeld and Weissenfeld lines had been aware of, and had effectively consented, to this attribution to the head of house.  But the declaration was not officially communicated to the Schaumburg-Lippe line, and, although there is firm evidence that it was aware of it and that the prince of Schaumburg-Lippe had exchanged views on the subject of equal marriages with the prince of Lippe by 1868, it is still arguable that silence on the part of the Schaumburg-Lippe agnates cannot be taken as acquiescence.  For this reason, the arbitration panel delved again into the question what standard of equality prevailed for marriages in the Lippe family, both in the 18th c. and later, since it did not feel bound to agree with the general conclusions of the 1897 panel on the subject.

The prince of Schaumburg-Lippe argued, on the basis of the use of the term Lehens-Erben in various house laws of Lippe of the 16th and 17th c., that the standard of equality had to be compatible with the requirements of feudal law, which he interpreted as requiring 4 noble grandparents (Stiftmäßigkeit).  But, although the pattern of marriages in the senior Lippe branch in the 18th c. was consistent with a stiftmäßig standard for brides, this was not evidence that such a standard existed and was enforced.  Moreover, the evidence of the Friesenhausen case clearly indicated that contemporaries saw the marriage as equal even before the elevation of the spouse to the rank of baroness long after the marriage.  The panel thus endorsed the conclusions of the 1897 panel as far as the standard up to the early 19th c. was concerned.  It also concluded that nothing had changed in this respect after 1815.

Concerning the third and fourth claims: Rudolf zur Lippe-Biesterfeld married on Nov. 2, 1889 princess Luise von Ardeck, daughter of Wilhelm von Hessen-Philippsthal-Barchfeld and Marie Auguste von Schaumburg, princess von Hanau (herself morganatic daughter of the Elector Wilhelm I of Hesse and Gertrud Falkenstein), who received a Prussian title of princess of Ardeck in 1876.   It is true that consent to this marriage was not given by the prince of Lippe, but neither was it sought.  The reason is that, in 1882 on the occasion of another marriage, the prince of Lippe declined to give his consent and wrote on Oct. 21, 1882 to the head of the Lippe-Biesterfeld line to tell him that he was abstaining from intervening in the affairs of the junior lines and deferred the regulation of those affairs to their heads.  (This applied to the fourth claim).  A similar statement was sent on Aug 19, 1886 to the head of the Lippe-Weissenfeld line. 

As for the equality of the marriage, the Lippe-Biesterfeld side pointed out that the 1857 marriage was considered equal in Hesse (see details).  The Schaumburg side argued that it violated the equality requirements in Hesse, but the panel decided that such requirements could be overruled by agreement of the agnates, and that until 1875 the marriage had been considered equal.  The change of name of 1876 to Ardeck did not alter the status of the issue of that marriage.

The panel concluded that all living males of the Lippe-Biesterfeld line were able to succeed in Lippe.  The verdict was published on October 25, 1905.  The next day, the count-regent (now reigning prince) received congratulations from the German Emperor, the Emperor of Austria, the king of Saxony, the regent of Bavaria, and prince Georg of Schaumburg-Lippe, his unsuccessful rival.  Prince Leopold IV received the grand cross of the Red Eagle in March 1909, seemingly putting an end to the difficulties between Wilhelm II and the princes of Lippe of the Biesterfeld line.

See a bibliography on the Lippe succession dispute.

After 1918

The following is a table of the male agnates of the Lippe-Biesterfeld branch.  Those who were explicitly established as dynasts by the 1905 ruling are in bold.

Leopold IV abdicated on November 12, 1918.  He had married twice, equally, to Bertha of Hesse-Philippsthal-Barchfeld (d. 1919) and to Anna zu Ysenburg und Büdingen in Büdingen (d. 1980), and had four sons: Ernst, Leopold, Chlodwig, and Armin.  According to a post by W. A. Reitwiesner on alt.talk.royalty (summarizing L'Allemagne Dynastique, vol. II [1979], pp. 359-362, in "Note Lippe XXIII 1"), Leopold IV, in his will of 1947, named his youngest son Arnim as his successor as head of house, with Leopold Bernhard his second son as heir presumptive.  In 1953 Arnim renounced in favor of Leopold Bernhard.  At that time Ernst August began to assert his claims to the headship of the house.  The confusion increased when Leopold Bernhard resigned in favor of his eldest brother Ernst, the former hereditary prince, who declined.  In 1958, a family council chose as head of house the oldest living agnate, namely Simon Casimir.  Ernst August attended the council and accepted the choice but later reneged.  What happened after 1980 is unclear, but Arnim seems to be accepted as head of house by various sources, while Ernst August's son Friedrich Wilhelm had continued his father's claims.


Documents

I. Pactum unionis von 1368.

(Aus dem Archiv nach Piderit.)

Wir Bürgermeister und Rhat der Stadt Lippe, Thun hirmit kundt offenntlich betzeugendt, als der Wohlgeborne Herr, Herr Simon, Graff und Edler Herr zur Lippe etc. unser gnädiger Herr ann uns gnädig gesinnen lassen, unser von seinen G. löbl. Vorfahren Christ- und wohlsel. Gedächtniß bey uns habende privilegia sein G. Graff- und Herrschafften Succession belangend transsumiren, und also seine G. ihrer Nothdurfft nach zu gebrauchen unterthänig zukommen zu laßen, und dann sein G. zu unterthänigen Ehren, auch schuldigen Pflichten und Gehorsam wir uns nicht allein dazu schuldig gewust, besonder auch in Unterthänigkeit bereitwillig gewesen, daß wir demnach in unserenn reposituren und Archivo solchem mit Fleiß nachgesehen und nachgeschriebene unterschiedliche Privilegia und Concession in originali forma zu allen Theilen vollkommenn unargwöhnig auch an Siegel und Schrifften unmangelhaft befunden, lautend von Worten zu Worten alß folgt:

Wy Juncker Simon Edellmann, Juncker thor Lippe, Bekennet vor allenn Lüdenn in düßem openen brieue vnnd betüget vor Vnnß vor Vnnse rechtenn Eruen Vnnd vor alle Vnnse nakommelinge, Dath wy vnnser Stadt tho der Lipp, Vnnsen gemeinen Borgeren vnd all eren nakomlinge hebbet denn Willkör vnd die genade geven, dath sie niemande huldegen sulen noch en dörven, dan einen Mann Eruenn, edder Vnsem rechten Eruen in eine Handt so vem alß Vnnse herschap thor Lippe äff jensydt deß Waldeß vnnd aff dyssydt deß Waldeß, vnd wath wy der dar noch tho bekrefftigen künnen In ein blievet ungedeilet, Tho einem ewigenn vasten Orkunde düßer verschrievenen ding, hebbe wy Vnnse Ingesegell ann düßenn Breff lathen gehangen, Geschehen vnnd gegeven thor Lippe na der gebort godes Drütteinhundert Jar Inn dem seß vnnd sestigesten Jare, deß neistenn Saterß dages vür sünte Matthaeus dage des hilgen Apostels vnnd Evangelistenn.
Wy Simon Edelmann Juncker tho der Lippe bekennet vnnd betüget In düßeme openen breve vor Vnnß vor alle vnnsen rechten Erven vnnd vor alle Vnnse nakommelinge, dat wy vmb bede willen Frouwen Richarden Edlen Frouwen Hern Berndes Wanner heeren tho der Lippe, deine godt gnedig sy, vnnde vmme Vnses gemeinen lanndeß besten willen hebbet gesatet eweliken tho blyvende, dath vnnse vorscrevenn gemeine landt vnnd herscop, beide vppe düssyt deß woldes, vnnd vppe ghene syt aling althosamende vnnd vngedelet evelicken tho blievende vnnd wesenn schall, Vnnd deß so hebbe wy eine genade geven all vnnsen Ritteren , Knechten, steden vnnd all den Jennen, de In vnsem lande vnnd In vnser herscop beide vppe düße sydt des waldes vnnd vppe genne syt wonet vnnd vnder vnß besettenn synt, Dat se wanner wy nicht leng ene synt, nümmer mehr nicht, den In eine Handt hulden en dorven, vnnd nicht dann einen Herrn hebben de der Herscop von der Lippe ein Erve sy, Weret aver dath wy na vnserem dode achter lethenn Man erven, de tho Vnser herscop horeden, oder rechten erven, an welckeren vnnder den Mann erven tho voren, efft se dar sin, oder doch rechte erven, de Stadt vonn der Lippe vnnd de Stadt von Lemgo sich dann kehret, dar schall Vnnse vorschrivenn gemeine landt vppe düße sydt deß Woldes vnnd vppe genne sydt sich anekerenn, vnd deß oick volgenn vnd huldenn deme, sunder Irrhande vertog oder wedersprake, Vnnd wy gemeinen Borgmanne von Vornholte, van Brack van Valckenberg, vann dem Blomberg, vann Dethmele, vnnd vortmehr wy Borgemeistern, Rhatmanne vnnd alinge meinheit der Stede tho Horne, tho dem Blomberge vnnd tho Dethmele Bekennet vnnd betüget In düßeme sülvenn Breve vor vnß vnnd alle vnnse nakommelinge, wor de Stadt vonn der Lippe vnnd der Stadt von Lemgo vorgeschreven siek an keret vnnd huldiget, dat wy den folgen vnd hulden süllen vnnd willet, sonnder Jerhande vertog edder wedersprake, Vnnd lovet dath an düßem Breve an goden trouwen stede vnnd fast tho holdene, were oick dath vnnß got seligede, dath wy Juncker Simon vorg. edder Vnnse nakommelinge noch mehr lanndes oder lüde bekrechtigen konden, de solen all düße vorgeschrevene stücke vnnd artickele doin vnnd halden stede vnnd vast, sunder Jerhande Vertog edder wedersprake. Tho tüchnüße alle düßer vorgeschrevenen stücke vnd artickele hebbe wy Simon Juncker tho der Lippe vorgenompt Vnse Ingesegel vor Vnß vnd Vnnse erven vnd vor Vnnse nakömlinge tho düßem Breve heiten gehangenn, Vnnd wy gemeinen Borgmanne vorgeschreven tho bekenndtnüß vnd betügnüß düßer vorgeschrevenen Dinge, so bruken wy tho düßem Breve vnses vorgeschrevenen Juncker Simon Inngesegelß vor vnß vnnd vnnse nakomlinge, Wente wy nein gemeine Insegel en hebben, Vnnd wy Borgemeistere Rhatmanne vnd de gemeinen Borgere der vorbenompten stede tho Horne, tho dem Blomberge vnd tho Dethmele hebben oick an tügnüße düßer vorschrevenen dinge, Vnnser stede Insegele vor vnß vnnd vor Vnnse nakommelinge an düßen Breff gevestet, De geven Ist na godeß bordt drüttein hundert Jar In dem Acht vnd sestegsten Jare In Sunte Johannis dage deß hilligen Apostels vnd Evangelisten.

Zu deßen aller vrkundt vnnd In ein getzeugnüß der warheit, haben wir vnnser gewönlich Stadt Secret Ingesiegell wißentlich hirunter gehangen, Datum am Acht vnnd Zwantzigsten Decembris Anno vünffzehenhundert Neuntzig Zwey.
(L. S.)

Die Original-Urkunde von 1368 findet sich jetzt im Fürstl. Lipp. Archive. Sie ist mit einem wohlerhaltenen Siegel versehen; übrigens an mehreren Stellen sehr beschädigt, an andern aber deutlich zu lesen, und stimmt in diesen genau mit der obigen Abschrift überein.
Wasserfall,
Fürstl. Lipp. Archivar.

II. Kaiserliche Bestätigung des Pacti unionis, von 1521.

(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Carl der fünfft von gots gnaden Erweiter Römischer Kayser Zuallentzeiten merer des Reichs etc. Kunig in Germanien etc. Bekennen offentlich mit diesem brief vnd tun kundt allermeniglich. Das vnns der Edel vnnser vnd des Reichs lieber getrewer Symon Herr zu der Lippen eine Abschrifft eins briefs hat fürbringen lassen, den weilandt Symon Herr zu der Lippen den zwayen Stetten Lippe vnd Lemgo gegeben vnd darjnn bewilligt vnd zugelassen; Wann ein Regierender Herr von der Lippe on mandlich Elichleibserben mit tod abgee, daß alßdann Burgermaister vnd Rete yetzgenanter beder Stet die macht haben sollen, einen anndern Regierenden Hern aus dem negsten gebluet der Herrn von der Lippe nach Iran guetbedüncken Zukiesen, welcher brief in seinem Eingang also lauttet. Wir Symon Edelman, Juncker zu der Lippe, Bekennen vnd gezeugen in disem offen brief für vnns vnd all vnnser Rechten Erben vnd für all vnnser Rechten nachkumen etc. Vnd Im beschluß, der geben ist, Nach gottes geburt dreyzehenhundert Jar in dem Achtundsechtzigesten Jaren an sandt Johanns tag des heiligen Apostels vnd Evangelisten, Auch daneben weiter anzeigen lassen, wie dieselben Burgermaister vnd Rete der vorgenannten seiner zwayer Stette zu der Lippe vndt Lemgo vber solchen eingeleibten brief vnd verwilligung einen newen Vertrag mit Ime angenomen vnd In denselben verwilligt haben sollen, daß Er der von der Lippen, vnd die zween negst nach Ime Regierenden Herrn zu der Lippe, wo Sy on manlich Elichleibserben sein würden vnangesehen des obangetzaigten weilandt Symon Herrn zu der Lippe brief die macht haben sollen, das Ir yeder in seinem leben durch Testament oder in annder weg nach seinem gefallen einen andern Regierenden Herrn aus dem nechsten gebluet der Herrn zu der Lippe fürnemen vnd Erwelen muge, Vnd so dasselbig alles in allen dreyen Vellen sein Ende wie obsteet erraichen würde, so soll alßdann des vorgemelten weylandt Symon Herrn zu der Lippen obbestimbter alter brief widerumb in sein crafft geen vnd demselben in allem seinem Innhalt Volg gethan werden. Vnd hat vnns darauf die-muetiglichen angerueffen vnd gebeten, das wir des obangezaigten weilandt Symon Herrn zu der Lippen brief, auch den angeregten neuen Vertrag der mit wissen vnd willen der gemainen Landtschafft zu der Lippe mit den Lehen Herrn derselben Herrschaft Lipp gemacht vnd aufgericht sein soll, in allen seinen Clausein, puncten vnd begreiffungen, Zubestetten vnd zu confirmiren gnediglich geruehten. Des ha-ben wir angesehen, solch sein diemuetig zimlich bete auch die getrewen willigen dienste so Er vnd seine vorfordem vnnsern vorfarn am Reich offt williglich gethan haben, vnd Er vnns vnd dem Reich in künftig Zeitt wol tun mag vnd sol. Vnd darumb mit wollbedachtem mute, gutem Rat vnd Rechten wissen die obangezeigten bede Vertreg, souuern die wie obsteet dermassen besehenen, vnd aufgericht sein, in alln vnd jechelichen Iren worten, puncten, Clausein, Artigeln, Innhaltungen,
maynungen vnd begreiffungen, als Römischer Kayser gnediglich confirmiert vnd bestet, confirmiern vnd bestetten auch solchs alles von Römischer kayserlicher macht wissentlich in crafft ditz briefs, was wir von billichait vnd Rechts wegen daran zu confirmiern vnd zu bestetten haben sollen vnd mügen. Vnd mainen, Setzen vnd wellen das der obgenannt Symon Herr zu der Lippe vnd sein nachuolger sich der obangetzaigten brief vnd vertrege auch dieser vnnser keyserlichen Confirmation vnd bestettung gebrauchen, vnd geniessen sollen vnd mügen, von allermeniglich vnuerhindert. Doch vnns vnd dem Reiche an vnnsern vnd sunst meniglichem an seinem Rechten vnuergritfen vnd vnschedlich. Vnd gebieten darauf allen vnd yeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen vnd weltlichen Prelaten, Grauen, Freyen, Herrn, Rittern, knechten, Haubtleuten, Vitztumben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptleuten, Schulthaissen, Bürgermaistern, Richtern, Reten, Bürgern, gemainden, vnd sunst allen andern vnnsern vnd des Reichs vnderthanen vnd getrewen in was wirden states oder wesens die sein, ernstlich vnd vesstiglich mit diesem brief vnd wellen, das Sy den vorgenanten Symon Herrn zu der Lippe vnd sein Nachkumen, an den vorbestimbten briefen vnd vertregen nit Jeren, hindern noch beswern, sunder Sy wie vorsteet dabey beleiben, gerueblich gebrauchen vnd geniessen lassen vnd dawieder nit tun noch des jemants zutun gestatten, in kain weise, Als lieb einem yedem sey vnnser vnd des Reichs vngnad vnnd straff. Vnd darzue ein pene, Nemlich Zwaintzig mark löttigs goldes zuuermeiden, die ein yeder so offt Er freuenlich dawider thete, halb in vnnser vnd des Reichs Camer, vnd den andern halben tail dem obgenannten Herrn zu der Lippe vnd seinen nachkumen vnableßlich Zubetzaln verfallen sein soll. Mit vrkundt ditz briefs besiegelt mit vnnserm Kayserlichen anhangenden Innsiegel. Geben in vnnser vnd des Reichs Stat Wurmbs am funfftzehenden tag des monats Marcii nach cristi geburt Funfftzehenhundert vnd Im ainsvndtzaintzigisten, Vnnser Reiche des Römischen Im anndern vnd der anndern aller Im Sechsten Jarn.
Carolus.
(L. S.)          
ad mandatum Dni Imperatoris proprium.
Albertus Carlmannus archicancellarius mpp.

Pro copia
Wasserfall,
Archivar.

III. Kaiserliche Bestätigungen des Primogenitur-Rechts von 1593 und 1626.

(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Rudolph der Andere, von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Kayser etc. bekennen fur Uns und Unsern Nachkommen am heiligen Reich  öffentlich mit diesem Brief und thun kund allermänniglich,  daß Uns der Edle, Unser und des Reichs lieber getreuer Simon,  Graf und Herr zur Lippe in Unterthänigkeit zu erkennen geben und vorbringen lassen,  wes  maßen mit etlichen glaubwürdigen uhrralten vor 200 und mehr Jahren  seinen Unterthanen,   zu Land und Städten gegebenen Privilegien zu bescheinigen,  auch sonsten der Orts männiglich bewust und unverborgen sey,   daß  bey  den Grafen und Herren zur Lippe über unvordenkliche Jahre eine stete Gewohnheit gewesen auch noch sey,  und also förters bis auf Ihn, Graf Simon, coutinuirt verblieben, daß die gantze Grafschaft Lippe und was derselben zugehörig und den Graffen und Herrn zu der Lipp an Lehen Erb-Verbrüderung, Einigungen und aufgerichten Verträgen;  oder sonsten an liegenden und unbeweglichen Güthern  zustünde, jederzeit zu desto stattlicher Erhaltung und Fortpflantzung desselben Gräflichen Stammes und Namens und um gemeinen Landes Besten  willen,  unzerstückt und unzertheilt  von  den altesten Männlichen Leibes-Lehns-Erben, nach der praerogativ und succession der Primogenitur oder Ersten Geburth, alleinig regieret, ingehabt und gebraucht, die Unterthanen auch allein einen Manns Erben in eine Hand gehuldiget, den andern Brüdern aber Ihr gebührlicher Unterhalt, Ihrem gräflichen Stande gemäß, nach Ertrag und Vermög angeregter Graffschaft und Güter,  hiervon verschafft und verordnet, desgleichen die Töchter und weibliche Erben, wie der Orts bey den Grafen zur Lippe gewöhnlich herkommen durch den regierenden Herrn und Land-Stände dotirt und ausgestattet worden und Uns darauf gehorsamblich angerufen und gebeten, sintemal er, Graf Simon, der Zeit, ausgenommen seiner eheleiblich erzeugten Söhne und Töchter,  der letzte dieses Geschlechts,  Stammes und Namens wäre, und solche seiner lieben Vor Eltern,  der Grafen und Herren zur Lippe uhralte wohlbedachte Gewohnheit hinfüro nicht weniger gern unter seinen Kindern und dero ganzen Posterität und Nachkommenden also perpetuiret, forgesetzt und beständiglich erhalten haben  wollte,  daß Wir als Regierender Römischer Kayser, von sondern Gnaden wegen, auch damit diesem allen inkünftig zu Wohlstand des Gräfflichen Stammes von der Lippe und zue gemeinen Besten, Ruhe und Frieden deren dabei interessirten gehorsamen Unterthauen desto steiffer, fester und unverbrüchlicher gelebt und nachgegangen werde,  Unsere sonderbare Kayserliche Confirmation und Bestätigung, Ihme, seinen Nachkommen und Unterthanen darüber gnädiglich bewilligen,  ertheilen  und folgen lassen wolten;   Des haben Wir angesehen ermeltes Grafen demüthige ziemliche Bitte,  dazu die willige,  getreue, nüzliche und wohlersprießliche Dienste, so weyland seine Vor-Eltern und Er selbst Unsern löblichen Vorfahren, Römischen Kaysern und Königen, auch Uns und dem heil. Reiche in viele Wege und noch  neulicher Zeit,  in  etlichen hochwichtigen Legationibus und ansehnlichen Commissionen gehorsamb und ganz unverdroßentlich erzeigt und bewiesen, noch täglichs thut, und hinfüro samt seinen Nachkommen und Erben Uns und dem Reiche nicht weniger zu bezeigen und zu leisten erbietig ist, auch wohl thun mag und soll, und darumb mit wohlbedachtem Muth, gutem zeitigen Rath und rechtem Wissen, aus Röm. Kays. Macht und Vollkommenheit vorgemelten Graff Simon zur Lippe und dessen nachkommenden männlichen Leibes-Lehens-Erben samt derselben Erben und endlich allen denen, so auf Maaß, wie hernach vermeldet; zu dem Vor- oder Erbgang der Erstgeburths-Gerechtig-keit die Nechsten seyn und Anwartung haben werden,  solche hievor angezogene und über verwehrte Zeit des Rechtens in dem Stamm und Geschlecht der Grafen und Herren zur Lippe erstandene Gewohnheit Successionis gnädiglich confirmiret und bestettet, confirmiren und bestetten dieselbe auch hiemit und in Kraft dieses Briefes wissentlich und in bester Form und Maaß, solches von Rechts und Billigkeit wegen geschehen  soll  und mag,  und wollen,  daß nach tödtlichem Abgang mehr genanntes Graf Simons die ganze Graffschaft Lippe und was dazu gehöret, ohne ainiche Theilung und Zertrennung vollkommlich folgen  und gebühren solle dem erstgebohrnen Sohn,  der eines Lehens fähig,  und der Regierung Land und Leute vorseyn  mag,  und nach Ableben desselben abermals dem Erstgebohrnen, oder da sichs zutrüge,  daß dieselbe erste Linien an Männlichen Lehns-Erben gänzlich verfiele,  alsdan Graf Simons andergebohrnen Sohne,   ob  der noch am Leben wäre, oder da er tödtlich abgangen, gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, und da auch desselben absteigende Linien aufhörete, solche Nachfolg alsofort auf den dritten, vierdten und nachgebohrnen und derselben absteigende Linien, Männlicher ehelicher Geburth  immer vnd ewiglich dahin zu verstehen,  daß zwischen bemeldten Grafen zur Lippe und desselben  Geschlecht Männlichen Stammes zu ewigem  unaufhörlichen Recht die Succession  der Graffschaft Lippe, samt ihren Pertinentien und Zugehörungen nach Ordnung und ErbgangsRecht die Erstigkeit und primogenitur vererbet, die Unterthanen zu Land und Städten auch demselben Primogenito und erstgebohrnen Mann Erben  in eine Hand allein gehuldiget seyn sollen;  dagegen soll derselbe erstgebohrne regierende Graf nit Macht haben, zu Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren  und Nachfolger,  die Graffschaft oder  dero zugehörige Güter zu  verkauffen,  zu trennen oder in ander Wege zu alieniren, zu entäussern und zu beschweren in keine Weiß, sondern als viel möglich dieselbe zu vermehren und zu bessern beflissen,  auch danebenst verpflichtet seyn, den andern seinen Brüdern ihr gebührlich Deputat und Unterhalt von Zeiten zu Zeiten, wie von Alters Herkommen,  ordentlich und richtig zu liefern und zu reichen,   desgleichen  seine Schwestern  und weibliche Erben,  wie bey der Grafschaft gewöhnlich ist, mit nothwendiger alimentation und ehrlicher Aussteuer zu versehen,  mit welchem auch die andern,  dritt und naehgebome Brüder, sowol derselben Schwestern und weibliche Erben,  gänzlich zufrieden seyn, sich daran begnügen  und darwider keine Einrede noch Fürwendung haben  sollen: Jedoch Uns  und  dem heil. Reich an  Unsern und sonst männiglich an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich, und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten,  Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen Herren, Rittern, Knechten Landvögten, Haubtleuthen, Vitsdomben, Voigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern Gemeinden  und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würdens, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer Kay-serlicher Macht ernstlich, und wollen, daß sie ob - und mehrgemelten Graf Simon und desselben erstgebohrnen männlichen Leibes - Lehens - Erben und allen nachkommenden ehelichen Erbens Erben und Nachfolgern, wie auch nit weniger die Landt-Stände und Unterthanen der Graffschaft Lippe bey vielgedachter alther-kommener nützlicher Gewohnheit und Unserer darauf gerichteten Kayserlichen Begnadigung, Versehung und Bestättigung der Primogenitur und Erst Gerechtigkeit in allen derselben obausgeführten Inhalt und Begrif ruhiglich bleiben, Sie deren gänzlich erfreuen, gebrauchen und genießen lassen, und daran mit nichten hintern, irren noch beschweren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, nachsehen, noch verholffen seyn, heimlich noch öffentlich in gar zumahl keine Weise, als lieb einem jeden sey, Unser und des Reichs schwere Ungnat und Straff und dazu eine Peen, nemlich Fünfzig Mark löthiges Goldes zu vermeyden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewider thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche Kammer, und den andern halben Theil dem beschwerten und beleidigten Primogenito oder desselben Erben unnachläßlich zu bezahlen schuldig seyn solle: Mit Urkund dieses Briefs besiegelt mit vnserm Kayserlichen anhangenden Insiegel, so geben ist auf Unsern Königlichen Schloß zu Prag, den zwölften Tag des Monats Februarii, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburth, Funffzehenhundert und im drey und neunzigsten; Unserer Reiche, des Römischen im achtzehenden, des Hungarischen im ein und zwanzigsten, und des Böhmischen auch im achtzehenden Jahre.

Rudolph.

Jacob Kurz von Senfftenau.                            
ad Mandatum Sacrae Caes.
Majestatis proprium.
A. Hanniwaldt. mp.

Wir Ferdinand, der Andere, von Gottes Gnaden, Erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeitten, Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Behaimb, Dalmatien, Kroatien und Sclauvonien etc. König etc. Bekennen offentlich mit diesem Brief, vndt thuen kundt, allermenniglich, daß Vnß der Edle, vnnser vnd deß Reichs lieber getrewer Simon, Graue vnd Herr zur Lippe, ainen Confirmation vnd newen Concession Brief, so weilandt der Allerdurchleuchtigst Fürst, Herr Rudolff der Ander, Römischer Kaiser, Vnnser geliebter Herr Vetter vnd Vatter, Christ-seeligster gedächtnus, seinem Vatters, weiland auch Simon Grauen vnd Herrn zur Lippe, vnder dato zwelfften Februarii, lengst verschienen, Fünffzehenhundert drey vnd Neuntzigisten Jahr, veber den vor: oder Erbgang der erstgeburts gerech-tigkeit der Graffschafft Allergnedigst mitgethailt, in glaubwürdigem schein fürbringen lassen, wie derselb vors wortt zu wortten hernach geschrieben stehet, vnd also lautet.
Wir Rudolff der Ander etc. etc. (wie vorstehend).
Und Vnß darauf vnderthenigst gebetten, daß Wir denselben in allen seinen Worten, Puncten, Clausuln, Innhalt: Mainung und Begreiffungen, Alß Ytzt Regierender Römischer Kaiser, gleichergestalt gnedigst wider ernewern, Confirmiren vnnd bestetten wollen, deß haben wir angesehen, ermeltes Graff Simon und Herrn zur Lippe gehorsamiste pitt, auch die getrewen, gehorsamen, willigen vnd ersprießlichen dienste, so seine Voreltern sonderlich obernanter sein Vatter, vnsern geehrten Vorfahren am Heiligen Römischen Reich vnd vnnserm löblichen Hauß Oesterreich zu Krieg vnd Friedens Zeitten, nit weniger Er Graff Simon selbs, bey yetzig noch wehrenden Unruhen, in vilweg gantz treulich erzaigt vndt bewiesen , vnd hinführo zulaisten des gehorsamisten erbietens ist, auch wol thuen kann, mag vnd solle, So haben wir demnach mit wolbedachtem mueth, guetem zeitigen rath vnd rechtem wissen obeinverleibten Confirmation - vnd Concession-Brieff, veber den vor- oder Erbgang der erstgeburtsgerechtigkeit vnd waß deme mehrers anhengig, in allen vnd jeden seinen wortten, Puncten, Clausuln, Innhaltungen, Mainung, vnd begreiffungen, alß Römischer Kaiser gnedigist ernewert, Confirmirt vnd bestettet, Ernewern, Confirmiren vnd bestetten, Ihme denselben von Römischer Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, wißentlich in crafft diß Brieffs, waß wir daran zu Confirmiren vnd zu bestättigen haben, confirmiren vnd bestatten sollen vnd mögen. Vnnd mainen, setzen vnnd wollen, daß obbesagter Contirmation- vnd Concession Brieff, in allen vnd jeden seinen wortten, Clausuln, Artikuln, Innhalt-Main- vnd begreiffungen, cräfftig vnd mächtig sein, stät, vest vnd vnverbrüchlich gehalten vnd volzogen werden, vnd gedachter Simon, Graff vnd Herr zur Lippe, sich deßen alles seines Innhalts gebrauchen vnd genießen, vnd gentzlich dabey bleiben soll vnd möge; von Allermenniglich vnverhindert, Doch Vnß vnd dem Heiligen Reich, an vnserer Obrigkeit, vnd sonsten ainem Jeden an seinem rechte vnd gerechügkeit vnvergriffen vnd vnschädtlich, Vnd gebietten darauf allen vnd Jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- vnd- Weltlichen, Praelaten, Grauen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Landtvögten, Haubtleuthen, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuthen, Landtrichtern, Schuldthaissen, Burgermaistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, vnd sonst allen andern vnßern vnd des Reichs Vnderthauen vnd getrewen, was würden, Standt oder wesens die seindt, ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff, Vnd wollen, daß Sy gedachten Simon, Grauen vnd Herrn zur Lippe, an solcher obgeschriebener Contirmation vnd Concession, nicht hindern noch irren, sondern sich dessen geruehiglich gebrauchen, genießen, vnd gentzlich darbey bleiben lassen, vnd hierwieder nicht thuen, noch es andern zuthuen gestatten, in kein weiß noch wege, alß lieb einem Jedem seye, vnßer vnd des Reichs schwere vngnadt, vnd straff, vnd darzue, die in obgemeldtes vnnsers geliebten Herrn Vetern vnd Vatters Kayser Rudolffen des Andern Christmildister gedächtnus Inserirten Confirmation Brieffs gesetzten poen, nemblich Funffzig Mark lötiges Goldts, die ain Jeder, so offt Er fräventlich hierwieder thäte, Vnß halb in vnnser vnd des Heiligen Reichs Cammer, vnd den andern halben thail vilbesagtem Simon Grauen vnd Herrn zur Lippe, vnnachleßlich zubezahlen, verfallen sein solle, Mit Vrkhundt diß Brieti's besigelt mit vnnserm Kaiserlichen anhangenden Innsiegel. Der geben ist, in vnnserer Statt Wienn, den dritten Tag des Monats Septembris, nach Christi vnnsers lieben Herrn vnd Seeligmachers glorwürdigen Geburth, im Sechzehenhundert Sechsvndzwantzigsten, Vnnserer Reiche, des Römischen im Siebenden, des Hungarischen im Neundten, vnd deß Beheimbischen in Zehenden Jahrn.

Ferdinandi.
vdt. Peter Henrich zu Strahlendorff.

Ad mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
Arnoldin v. Clairstain.

Pro copia
Wasserfall,
Archivar.

IV. Testament des Grafen Simon VI. (V.) von 1597.

(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Simon Graue vnd Edlerher tzur Lippe, thun kundt vndt zuwißenn in Krafft dießer schriftlichen Vermächtnüß Daß wir vonn Gottes gnadenn, vnd Gott lob ahnn Leibs gesundheitt vnd gutten Verstandt noch mechtigh, bey vns Innerlich bewogen vnd vbergelägt das zergencklich vnbestendige Wesen dieses Kurtzen müheseligen Vnsichern Lebens auff erden, vnd sterblicheitt deß ganzen Menschlichen geschlechts, vnnd daß alle lebendige Menschen, waß Standes die auch sein, der Zeittlicher todt gewiß, die stunde aber des abschiedts von hinnenn gantz vngewiß, Wie wir auch daneben betrachtett, daß der Almechtiger güttiger Gott vns mitt Landt vnnd Leutten, Auch vnß vnnd Vnßere Hertzliebe Gemahel mitt begehrter Leibsfruchtt beide ahnn Sohns vnndt Töchteren, gnediglich gesegnet, Dafür wir seiner göttlichenn Almacht stets lob, ehr vnnd Danck sagen, Damitt wir nun ohne schickungh Vnßers letzten Willens, auß diesem Zeitlichen leben nitt abscheiden, sonst auch Allen Wiederwillen vnnd Verordnungh vnter Vnßern Kindern vnnd Erben, zu beßer rhuwe vnnd auffnehmen vnßer getreuwen Landtschafft Künfftigh vonn Vnß fürgebauwett werde, So haben wir derohalbenn vndt aus Christlicher Andacht ruhelichen vndt friedtlichen Wesens, dieße Vnßere Verordnungh, Testament, vnnd letzten Willenn vber Vnßere Zeittliche guittere vnd samptlich Nachlaß, so Vns vonn dem Almechtigenn bescherett, verordnet, gemacht, außgerichtet vnd verschafft, Alß wir in Krafft dießer Jegenwertiger schlifft bestendigh vnnd auß gutter Wißenschafft, wolbedachts mutts, verordnenn, machen, Auffrichten, vnnd verschaffen, wie wir solches nach Rechte oder gewohnheitt oder sonsten auff Jenige Weiße vnnd maße am Kräftigsten thuen sollen, Können oder mügenn;
Deß bekennen wir vns Zuuorderst zu der wahren Catholischenn Christlichenn Religion vnnd gesunder göttlicher Lehr, alß dießelbe in denn Prophetischen vnnd Apostolischen schrifften verfaßett, auch in den vier Oecumenicis vnnd general-haubt Conciliis Symbolo Apostolico Nicaeno Athanasii der Christlichen Kirchen bezeugt, Darbei wir auch, durch göttlicher gnade beistandt, biß zu Vnßernn letzten seuffzer vnndt Abschiedt vonn dießer weldt Zubleiben vnnd Zuuerharren gemeint, Wofern wir auch durch schwacheitt Vnser sinne, oder auß andern Zufällen, wie sich dießelbe Zutragenn, oder autf waßerlei weiße sollich auch geschehen müchte, dajegenn Künfftigh ein anderß vnnd dießer Vnßer beckendtniß wiederwerttigeß zu mantirn oder Zuuerordnen fürnehmen, thuen oder beckennen wurdenn; so soll doch solches alles alß wann es nicht geschehenn, gantz nichtigh geachtet vnd gehalten werdenn, Vnd wöllenn darnehist Vnßere Seele, da sie zu seiner Zeitt nach göttlichen gefallen vonn Vnßern sterblichen Leichnam scheidenn wirdt, Dartzu vns Gott eine selige stunde gnediglich verlieheenn wollte, seiner göttlichen grundtlosenn barmherzigkeitt, auff das gnadenreich theurbare Vordienst Vnsers einigen Erlösers Salichmachers vnnd hern Jesu Christi, in wahrenn glaubenn vnnd rehigster hofthungh, getreuwlich vnnd Andechtigh beuehelen, Mitt der Anordnungh daß Vnßer Leichnam, Christlicher weiß, ohnn vbermeßigh geprenge, bei Vnßer loblichen Voreltern begrebnuß auch müge Zur erden bestattett werden,
(2)  Waß wir sonst für dießer Zeitt Ahnn Testamenten,  Letzten Willenn, Vermachnuß, auffdrachten oder schrifften, sie sein des todts halber, oder sonst auß Vhrsachen  des todts ahnn giften auffgerichtett,  welch dießer Vnßer Ordenungh Zuwieder vnnd darin nicht außtrücklich bestettiget wirdt,  soll ahnn sich nhun Krafftloß vnnd nichtigh  sein,  denn  wir solches  alles wiederruffen,  vnnd dieße Vnßere Vermächnuß wollenn gehalten habenn.
(3)  Vnd demnach der Almechtigh mitt Vnßer freundlichen liebenn Gemahl Vnß siebenn Kinder so noch (Gott Danck)  alle  bei leben,  bescherett als Bernhardt, Simon, Otten, Herman, Elisabeth, Catharina, Magdalena, vnnd der Allmechtiger nach seinenn reichen segen noch weitters bescheren magh, so soll es in außtheilungh Vnßers Nachlaßes auch Regimentsbestallungh,  Vnter Vnßern Söhnen, wie folgt, alßo gehalten werden,
(4)  Dan vorerst  setzen vnnd ordnenn Wir daß  Bernhardt alß  der erst vnd eltister  geboren Sohn, nach Vnßern  tödtlichen abganck (denn Gott der Her zu Vnßer Seelen seligckeitt schickenn wirdt) Vnndt ahnn Vnßer Stadt,  ßo fern er sonst zu seinenn mündigen Jahren geraten,  Zu Vnßern Landt vnnd Graffschafft forthinn Regierender Herr sein soll,  Sonst aber da er Zeitt Vnßers Abschiedts wegenn deß Alters zu der Regierungh noch vntzeittigh,  ßoll die Landtsverwaltungh vndt administration vonn denn Vormündern,  dauonn wir beneden Anmeldungh thuen, biß zu seinenn selbst mündigen Jahren, vortretten werden.
(5)  Vnd wofern  ernenter Vnßer  Sohnn Bernhardt ohne Mänliche Leibßerben mitt todte abgehen würde, soll Ihme alßtann Vnßer ander Sohnn Simon alß eltister, vnnd alßo derselb auch ohne Manleibß erben abfallen würde, der dritter Sohnn Otto vnndt alßo folgents nach dem Alter der Vierter Vnßer Sohnn Herman dho Otto ohne Sohns auch Vorscheidenn würde,  in der Landts Regierungh succetiren.
(6)  Der zur Zeitt Regierender Herr soll macht habenn, Landtage außzuschreibenn, vnndt zuhaltenn,  Jedoch da er sich zuuorn mitt seinenn gebrudern deßen beredett, Welche Ihme auch brüderlich vnndt getreuwlich sollenn beistehenn, Auch der Landschafft zu nutz in gutter Eindracht,  das beste rathen vnndt befurdernn helffenn, dem auch  sonsten in  allenn feilen einer dem andern treuwlich rathen, vnnd alle freundtschafft ertzeigenn sich auch bruderlich verhaltenn.
(7)  So bleiben   auch  die Collation   der Lehenschafften  vnnd Lehens  Vorfälle, Landtsfolge, Vnnd anderß, waß den Regierenden Herren Zukömpt, Alß Hüldigungh der Städte, auch daß Gogerichte,  Reichs vnnd Kreißtage zubesuchen, beschreibungh der Ritterschafft, auch Ritterdienste.   Doch magch ein Jeder vonn Vnßern Söhnen seine Vnderthanen, wie auch bei Jedem Hauße angehöriger Flecken vnnd Dörfler eingeseßene, Ihme hüldigen laßenn, Eß soll aber die Stadt Blombergh den Regierenden Herren  huldigen,  auch  Ihre Privilegia vonn  Demselben empfahen, doch gleichwoll Simon Vnßerm Sohnn  auß der Stadt ahnn daß Hauß gebürende Vorfelle vnbenommen, Die Muntz, Item Saltzwerck binnen Vffelen bei dem Regierenden herrn,  Darjegen  er auch Reichß vnnd Kraißsteuer,   Item Lehenspflichte vnnd Dienste,  doch  mitt  Zuthuen  der Landschafft Zuuorrichten,  Alß  auch  die Originalia aller Siegel vnnd brieffe bey dem Regierenden Herren ruwelich sollen enthaltenn werden,  daruonn  doch  im nottfall seine gebruder Abschlifft nehmen raugenn.
8) Sollte es auch dahin geratenn, welches Gott der Her gnedigh abwenden woll, daß alle Vnßere Sohne vnnd Manßerben so jetzo geborenn, vnnd Künfftigh vonn Vnß geborenn werdenn müchtenn, ohne hinterlaßenen Manstamb mitt todte ab-fallenn wurdenn, so soll es alstann, Vermuge vnnd nach einhält Vnßer habenden Landtspriuilegien, mitt denn Töchtern gehaltenn werdenn, Auff denn Fall wir Sie nach des Alters Vortzugh auch denn Söhns zur succession vnnd folge in Vnßeren Graffschafftenn vnnd Landen, wöllenn substituiret vnnd Nachfolgere angeordnet habenn.
(9)  Deß soll Bernhardt alß Regierender Herr,  damitt er die Last vnnd Bürde deß Regiments vnnd waß deine Zugehörigh, desto beßer tragenn vnnd außrichtenn könne, zu seinem vnnd seiner im Regiment folgenden Vnterhalt habenn wie folgtt: Dali Haus Dittmoldt, Varenholtz, Brede, Stemebergh, Hörne, Falckenbergh, Oisterholtz, Büllinghaußenn, Jedes mitt seiner Zubehörungh vnnd gerechtigkeitt, Inn wilcheren Antheilen wir Ihnen zu Vnßern Erben  benänt vnd vermacht liabenn wollen, benennen vndt vermachenn hiemitt.
(10)  Simon Vnßerm andern Sohne vermachen Wir zu seinem  theil daß Hauß Blombergh, Braack,  Bärntortf mit Ihrer  Zubehör vnndt gerechtigkeit,  die wir Ihme auch titulo Institutionis besetzenn.
(11)  Otten dem  dritten  Sohne Vormachen wir Vnßern Ampartt des Haußes Schwalenbergh,  darzu Schieder,  Vnnd daß halbe Amptt Oldenburgh mitt Ihrer Zubehörungh, darin wir Ihnenn zum Folger vnnd successorn auch instituiren.
(12)  Herman vnßerm jüngstenn Sohn besetzen wir loco legitimae ahnn Kindts-stadt alß Erbenn  daß  Hauß Schloß  vnndt Ampt Bienburgh,  in maßen es vns vonn dem Fürsten vonn Gulich vnnd Berge vorschrieben, Item das Ampt Lipperode vnnd einkunpft der Stadt Lippe, Dazu Aluerdißenn, die Vlenburgh im Stifft Minden, vnnd noch Zwey Tausent Thaler ahnn Järlicher geldtrente vnndt Zinße, Welche geldtrente Ihme die vbrigen drey gebruder pro Virili, alß Bernhardt denn drittenn theil, Simon vnnd Otto Zusamen denn Vbrigen Zweien dritten theil auß Ihrenn Güttern, biß zu der Abloße, alle vnnd Jede Jahr, Zuuorrichten schuldigh sein sollenn.
(13)  So wollen wir auch daß aller Vorrhadt ahnn beweglichenn vnnd bewegenden güttern,  weichere Zeit Vnßers Absterbens auff denn heußernn befunden bei Jedem hauße den Erbenn zu gutte, gentzlich vnnd vnuorrückt vorpleibenn soll.
(14)  Da auch hernach ein oder mehr Söhne gebören würden, Der oder Dießelbenn söllenn nach Rhadt Vnßer Ritter vnnd Landtschafft vonn Vnßer Graffschafft Ihr Legitimam vnnd Zusteur auch  bekommen vnnd habenn,  Alßo daß der oder dießelb  vonn vns Inn dießem Vnßern Testament auch nicht  sollen  hinterlaßen oder vorbeigangen, sondern hiemitt in Ihrer Legitima oder Kindtstheil zu erbenn instituirt sein.
(15)  Die drei vorbenante Vnsere Töchtere,  vnnd so Künfftigh  mehr müchten geborenn werden, da sie zu Ihrenn Jahrenn geraten, söllenn neben dem außsteuer oder brauttschattze,  ßo  nach  althergebrachten Lippischem  gebrauch  vonn der Landschafft  gewönlich  Vorrichtet vnnd Zuwege gebracht wirdett,  vonn Ihrenn gebrüdern Bernhardt, Simon, Otten vnnd Hermann mitt Kleidern, Kleinott vnnd anderen Jungfräwlichenn geschmuck, Ihrem stande gemäß, außgesteurett werdenn, Dartzu Bernhardt denn einen  dritten  theil allein,  Simon,  Otto vnnd Hermann Zusamen auch zwey dritte theile beylegen söllenn, Wormitt wir Vnßere Töchtere, auch die so Künfftigh geborenn werdenn müchtenn in dote congrua vnnd zu ehelichen außsteuer,  nach ermeßigungh Vnßer getreuwen Ritter vnndt Landtschafft auch wöllenn instituirtt vnnd vorsehen habenn.
(16)  So beuehlenn Wir auch Vnsern Söhnenn vnnd Töchtern,  daß sie Vnßere hertzliebe Gemahel Ihre Frauw Muttere, wie göttlich vnnd Christlich ist, in ehren vnnd für augen halten, Ihr die Vormachte Leibtzucht am Hauß Blombergh vnnd seiner Zubehörungh,  Inn maßenn dießelb vonn Vnß vorgeschrieben ohnn jenigen abbrach  oder einsperrungh haltenn  vnnd folgenn laßenn sollenn,  Alß wir Vnß zu Ihnenn sampt vnnd sonders auch anders nitt wollenn Vorsehenn,  Vnd wegen der ehelichenn liebe vnnd treuwe,  welch Vnßer Gemahel vns,  Zeitt wehrenden Ehestandts erzeigt und noch erzeigenn wirdt, wöllenn wir Ihr die angeregte Leib-tzuchts Vormächtniß mitt dem Zusatz ahnn Schieder vnndt Büllinghaußen, doch alles leibzuchtiger weiß Zugebrauchen, hiemitt vermachett vnd vorbeßertt habenn, Mitt ernstlichem begehr, das Ihr darann von Vnßern Erbenn kein Behinderungh geschehenn soll.
(17)  Dan  auch ordnen vnnd wöllenn wir daß Vnßere Töchtere biß zu Ihrer bestättniß  bey Ihrer Frauw Mutter in  denn Furchten Gottes  sollenn ertzogenn werdenn,  Vnd da Vnßer liebes Gemahel, welches Gott gnedigh vnnd lange verhütten wolte, mitt todte abgehen würde, Alßtann sollenn die Vnbestattete Töchtere bei dem eltisten vnnd Regierende Bruder sich verhalten, vnnd von demselben, biß zu ehelicher außsteuer, nottürftigh vorsehenn werdenn.
(18)  Würde auch Vnßer Gemahel zur andern Ehe schreitten,  so soll Ihr das Hauß Büllinghausen ad Vitam gelaßenn werdenn.
(19)  Dieweiln  auch  ahnn  denn  der Frauw Mutter Vnßernn  liebenn  Gemahel vormachten vnd Jetzo vonn Vnß Vormehrten  vorspecificirten Leibzuchtsgüttern, Vnßernn einem Sohne Simon ahn sein Anpartt Vnterhalts, Zeitt wehrender Leibzucht, daß meiste würde abgehenn, Alß söllenn die Vbrigenn brüdere Zuergetzungh deßen verbunden  sein,  bey  wehrender völliger Leibtzucht Ihrer Frauw Mutter, vonn Ihren güttern zusampt pro rata, genanten Simon drei Tausent Thaler Järlichs zuzuschießen,   dauonn Bernhardt allein die Helffte,  die zwey ander brüder beide sampt auch soviel Zulägen sollenn.
20) Da von Vnßern Sohns oder Manßerben ein oder mehr ohnn hinterlaßene Manleibserben todts verfahren würde, deßenn oder deren Anteilgutts, denen wir Ihnenn hierin vermacht, soll denn vbrigenn Brüdern vnnd deren Mänlichenn Erben in stirpes, Jedoch pro rata wiederumb erblich Anwachsenn vnnd fallen, Dergestalt, das der zur Zeitt Regierender Herr sothann erlettigten Antheilgutts die halbscheidt Allein, die vbrigenn bruder vnnd deren Manßerben denn anderen halben Theil zusampt daruonn erben, Vnnd vnter sich in stirpes außtheilenn sollenn.
(21)  Denn, da Töchtere geborenn vnnd nach absterbenn Ihrer Eltern vnuorheiratet vurhanden sein,  Die  sollenn vonn Ihrenn gefettern vnnd der Landtschafft gebürlich mitt gelde vnnd geschmuck außgesteurett werdenn,  Auch so lang der Manstamb Vurhanden, ahnn denn vnbeweglichenn güttern keinenn theil habenn.
(22)  Würde aber der Regierender Herr ohnn Jenigh Manleibßerbenn mitt todte abgehenn, Vnd alßo der eltister Sohnn vonn Vnßern Manßerbenn im Regimente wie obenn geordnett,  succediren,  So soll auff dem Fall sein,  des successoris in Regimine antheil, denn er oder sein Vatter fürhin in Krafft dießer Ordnungh vonn Vns bekommen  vnndt  eingehabt,  nur zum halbenn theil bey Ihme verbleibenn, denn Vbrigenn halbenn theil dauonn soll er schuldigh sein, seinenn Gebrudernn vnnd derenn Manßerbenn in stirpes abzutrettenn vnnd vnweigerlich folgenn zulaßenn.
(23)  Waß wir ahnn schuldenn vnnd Vnschuldenn hinter Vnß vnuorrichtett laßenn werdenn, soll auch alles in zwey theile ausgesetzt werdenn, davonn Bernhardt der Regierender herr die helffte,  Simon,  Otto vnnd Hermann Zusampt die vbrigenn helffte zutragenn vnnd abzulägenn, zugleich schuldigh sein söllenn.
(24)  Wir beuehlen  vnnd  wöllenn  auch  daß Vnßere  Söhne die  Vnderthanenn vnnd Landtschafft bei der wahrer Christlicher Evangelischer Religion in Vnsernn Landenn vnnd Kirchenn exercirtt Vnbehindertt vnnd frey laßenn sollenn, Das sie auch mitt Allem Vleis,  durch Gottes hilff, Gott dem Herrn zu ehren vnnd seligenn gedeien Ihrer Seelen auch zeittlichem Wolstande vnnd die Religion, darin sie ertzogen, mit Aller Christlicher bescheidenheitt vorttpflanzen,  darüber eindrechtiglich haltenn.
(25)  Denn waß wir in die ehre Gottes, ahnn Kirchenn, Schulen, auch Zubehueff der Armen bereitz vormacht,  soll auch alßo ohnn abganck vonn Vnßern Söhnen vnnd erbenn fest gehaltenn werdenn.
(26)  Gericht vnnd gerechtigkeitt,  auch beschützungh der Armen Wittiben vnd Waisenn, wie sollich Gott der Herr in  seinem Wortt der Obrigkeitt sonderlich gebottenn, Wöllenn wir Vnßern Sohnenn vnd erbenn Ihnenn auch fleißigh beuohlen habenn darüber Zuhaltenn, Daher sie dann das geistliche Gerichte oder Consistorium, wie wir es bißdaher in Vnßerm Lande gehaltenn, auch sollenn handthabenn, Vnnd sich eines gewißenn Ortts vorgleichenn, wor vnnd ahnn waß endt es Zeittlich soll gehaltenn werdenn.
(27)  Das weltlich Hoffgerichte wie es vonn Vnß erst fundirt,   soll auch nach lautt Vnßer publicirten Ordnungh für vnnd für von Vnßern Sohnenn vnd Nach-kommenn gefürdertt vnnd gehaltenn,  dann auch mitt düchtigen Personen Jedeßmalß nach notturfft bestält werdenn, Vnd woferrnn bey Vnßerm Leben, die vonn Vnß vnnd Vnßer Landtschafft eingangene Fundation, in allen vnnd Jedenn stüeckenn noch nitt vollenkömlich,  zu wercke gerichtett wurdenn,  So söllenn doch Vnßere Söhne vnnd Nachkommen  schuldigh  sein,  dießelb  durchauß zu wercke zusetzen vnd Zuuollenziehen,  Jedoch ein Jeder Sohnn pro rata allergestalt wie es furhin mitt denn schuldenn abzutragenn verordnett.   Wann auch, vermuge Vnßer Hoffgerichts Ordnungh die quartal Zeitte,  Zuuerfaßungh der Vrteil sollenn gehaltenn werdenn, Soll alßtann Vnsere Sohns durch einen Vmbwechsell ahnn der Residentz vnnd alßo der einer nach dem andern im Radt des Hoffgerichts Räthenn praesidiren vnnd Justitiam administrirenn.
(28)  Ist auch  ferner Vnßere  ernstliche mainungh,   Vnnd  wöllens  Alßo  vonn Vnnßernn Nachkommen alßo gehaltenn  habenn,  das der Zeitt Regierender Herr sampt andernn Vnßernn Sohnenn vnnd erbenn, die Vntersaßenn bey Ihrenn vonn Vns vnnd Vnßernn löblichenn Vorfahrenn gegebenenn Vnd sonst habendenn Privilegien vnnd gerechtigckeitten Vngekrenckett Vnnd Vnbetrübtt sollenn Pleibenn laßenn.
(29)  So soll  auch  dürch diß Testament denn Privilegiis ßo von Vnßernn Vorelternn gegebenn, nichtes abgebrochenn,  sondernn sofeme es alßo gehaltenn wie hierinne verordnett, hierdurch confirmirt vnnd bestettigett sein.
(30)  Wofernn  auch Künfftigh vnter Vnßernn Sohnenn  vnnd fölgerenn Jennigh Vnmutt, Wiederwille oder mißvorstandt entstehenn würde, So soll solchenn Mangel vnnd gebrech,  Vnter Ihnenn durch Innerliche entscheidungh vnnd Pillighmeßigh zusprechenn der Ritter vnnd Landtschafft,  nach altenn Vnßer Vorfahrenn löblichem  Gebrauch,   bruderlich  vnnd   freundtlich   auffgehobenn   vnnd Verglichenn werdenn.
(31)  Es soll  auch  ein Jeder vonn Vnßernn Söhnenn  mitt seinem von Vns zugeeignetenn Antheil friedlich vnnd begnügigh sein,  Auch die sachen seiner Hoffhaltungh dermaßenn Anstellenn, daß ehr ohnn beschwer der Vntersaßenn sein außkommen habenn müge.
(32)  Die folgende Legata vnnd Vermächtniß söllenn auch pro rata vonn Vnßernn Söhnen vnnd Mänlicherbenn, vnnd nach eines Jedenn Anparttgutts, Inn maßen es furhin mitt den schülden abzutragen verordnett, vorrichtett werdenn.
(33)  Vnßerm Natürlichenn vnnd Bastertt Sohne gebenn wir zu seinem Vnterhaltt eins Zuuorrichten Vier Taußent thaler; Vnßere Vornehme woluordiente getreuwe Rähte sollenn mitt Rhadt der Vormünder vnnd Landschafft ehrlich abgelegt vnnd begiffigett werdenn.
(34)  So besetzenn wir auch einem Jedem vonn Vnßernn Räthen Dreyhundertt goltguldenn, Item Vnßem Sohns Praeceptoribus einem Jeden auch so viel;  Deß sollenn dießelbenn Vnuorendertt bey Vnßer Sohne Institution verharren, biß dießelbe zu Ihrenn Manlichen Jahren geraten,  Item einem Jedenn Drosten ßo kein Radt ist anderthalb hundert guldenn, Vonn denn Hoffjunckern auff einen Jedenn Achtzigh guldenn, Vnßer darbey Zugedenckenn, Geörgenn Brahe Vnßernn Altenn Diener besetzen wir Tausent thaler, So soll auch henrich Oßnabrugh, demnach er viel Jahr in Vnßerm Dienste sich  treuwlich  vnd woll  verhaltenn  damitt vonn Vnß vorsehenn sein, sofern er sich Ahnn Künnecken Ellerkamps,  die auch lange Zeitt ehrlich gedienett,  bestattenn wirdt,   daß sie beide Brüggemanns Hoff im Ampt Sternebergh wenn derselbige fallenn  werde,  für sich Ihr lebelangh vnnd Ihrer beider Kinder im ersten  graett frey  alß  freienn Leutten,  ohnn entgeldtniß gebrauchenn mügen, Aber nach  Ihrer beyder vnnd Ihrer Kinder todte,  soll der Hoff Vnßern Erbenn wieder Zubesetzenn frey stehenn, Vnnd nach Landes gebrauch miitt gemeltenn Hoff vnnd gutte, wie vonn Alters Herkommen, gehaltenn werdenn, Dartzu wollenn wir  genannten  Henrichen mitt einem Forstdienst,  Zeitt seines lebens, pure begnadet habenn Auch dergestalt wenn er sich ann Künneckenn nitt bestattenn wurde,  Das Ihme gleich woll sothaner Dienst solle Zugewandt,  Künneckenn aber auff denn Fall da der Hoff Vnß oder Vnßernn Erbenn erlettigen Vnd Henrich sich Ahnn  sie  nitt  bestatten  würde, frey stehen sich mitt einem andernn ehrlichenn gesellenn, darauff, gesetzter maßenn, Zubestattenn.
(35)  Ferners da wir nach dem willenn des Allerhöchsten noch bey Vnmündigen Jahrenn Vnßer Söhne vnd Töchter durch den Zeittlichenn todt gefurdertt wurden, welches doch seine göttliche Allmacht zu Vnßer Seelen heill vnnd nach seinem göttlichenn Willenn gnedigh wollte Abwenden, Auff denn Fall setzenn vnnd gebenn Wir Ihnenn zu Vormündern Tutorn oder Curatorn  die zur Zeitt Burgermeistere vnnd Rähte beyder Vnßer Städte Lemgo vnnd Home, vnnd dartzu noch ein Adeliche Perßon auß der Ritterschafft, welche Vnßere sämptliche Ritterschafft Innerhalb viertzehen Tagen vonn Zeitt eröffnungh dießes Vnsers letztenn willens, aus Ihrenn mittel Zunehmen vnnd Zubenennen macht haben  söllenn,  sonst wofernn dießelb in benanter Zeitt keine düchtige Perßon darzu eligirn würden,  soll alßtann die Wähle deßelbenn,  Jedoch eine Perßon vonn der Ritterschafft bey obbenenten zweien Städten Lemgo vnnd Horne sein.    Vnd sollenn die Vormünder Zeitt Ihrer Verwaltungh nebenn der Frauw Mutter mitt allem fleiß darann sein, das Vnßere Söhne vnnd Töchtere in Gottes furchten, wahrer Christlicher Religion dartzu wir vns furhin beckandt, vnnd durch hilff des Almechtigen dabey Zuuerharrenn bedacht, Item in aller erbarckeitt vnnd tugendt wollerzogen,  Daß auch Gottes Ehr vnnd sein göttliches Wortt im Lande befürdertt, gerecht vnnd gerechtigckeitt gehandthabet werde.
(36)  Damitt auch dießer Vnßer letzter Wille desto bestendiger vnnd gewißer Vollenzogen vnnd in allenn seinenn stüecken wircklich gehaltenn werdenn müge, So wöllenn Wir auch auff denn Fall, Da wir bey wehrender minderjährighckeitt Vnßer Sohns mit todte abgehen würdenn, Die Vorbenante vnnd Vnßern Kindernn vonn Vnß gesetzte Vormünder auch zu Executorn dießes Vnßers Testaments angeordnet vnnd benant habenn, gesinnen auch von Ihnenn alß Vnßernn getreuwen Vntersaßenn, das sie sich damitt guttwilligh vnnd Vnbeschwertt wollen beladenn laßenn, Deß wöllenn wir auch die Römische Kaiserliche Maitt:, Vnßernn aller gnedigsten Fürstenn vnnd herren Zu einem Obern Vormünder Vnser Söhne vnnd Töchtere auch zum Ober Executorhern, Dießes Vnßers letzten Willens vnderthenigst ersucht vnnd erbetten habenn, Wie wir dann hiemitt vnderthenigst ersu-chenn vnnd bitten Ihre Kaiserliche Maitt: wollenn Vnsere Kinder vnnd dießenn Vnßern letzten Willenn in Ihrenn allergnedigsten schutz vnd schirm nehmenn vnnd gnedigst druber haltenn, Auch wollenn wir vns hierinne die macht vnnd freyheitt habenn fürbehalten, Alß off wir hiernach bedacht vnnd willens wurdenn, dießes Vnßere Testament vnnd Letzten willenn, in einigem theil, Punckt oder Clausulen Zuuormehren, Zumindern, Zuendern oder Zuuerbeßernn, gentzlich oder zum theil, Oder da wir auch noch gesinnett wurdenn, etwas weitters Zuuerordnen, Das wir solches alles auff ein Zettul durch einen Notarium oder Vnsere eigene handt be-schreibenn oder sonst vonn vns vnterschreibenn, mitt bey dieße Verordnungh steeckenn vnnd Verfuegenn muchten, Das solches alles gleich bündigh vnnd be-stendigh sein soll, Alß wann daßelbe hiemitt außtruecklich beschriebenn stünde, sonder Jennige gefehrde. Vnnd willen hierumb endlich vnnd beschließlich, das dieße Vnsere Testamentische Verordnungh, schickungh vnnd letzter Wille oder besatzungh alß gantz düchtigh, in Krafft eines fulmechtigenn Testaments gescheffts, vnnd alßo nach letzter willens Verordnungh doch alles, in maßenn vnnd meinungh vorbemeltt, zum allerbündigsten geachtett, Vnwiedersprechlich gehaltenn, vnnd gentzlich volnzogen werde, Vnd ob dieselbe als ein zierlich Testament zu Rechte nitt gnugsamb, oder sonst Jeniger solennität oder anderer gebürlichckeittenn halber Vielleicht mangelhatftigh sein Köndte, So wollen wir doch das solches Alles, in maßenn hierinne beschriebenn, Inn Krafft eines Volnckommenen geschäffts vnnd letztenn Willens, die da freie vnnd nach außweisungh der Rechtenn durch denn letztenn beschluß vnnd abscheidt des Geistes bestättigt, vnnd sonst nicht außgetrueckten bestimpten Wortten bekrefftigt wehre oder tanquam Testamentum inter liberos omni meliori via & modo dispositum, festiglich gehaltenn vnnd volntzogen werde, sonder Jemants eindracht oder besperrungh auch ohne gefehrde.
Dießes alles zur warheitt Vrkunde vnnd mehrer beckretftiguugh habenn wir dieß Vnßer Testament vnnd Letztenn Willens Vormächtniß, in sich haltendt sechs bletter, durch Vntenn benannten Notarium Zuschreibenn beuholenn, Auch mitt Vnser handt Vnterzeichnett, Vnser Siegel hierunter Vnd auch oben auffgetrueckett, Vnnd zu ferner Vnnd weitter bestettigungh die Ernueste Adolph Schwartze, Christoffer vonn Donope, Johann vonn Hondelßhaußenn, Alß auch die Hochgelartten vnnd Erbare Henrichenn Kirchmann der Rechten Licentiaten, Jobstenn Schneidewindt, Mgrm. Nicolaum Thodenum, Alexandern Grothen, der Rechtenn Licentiaten, Vnßer respective Hoftrichter Cantzlare vnnd Räthe, Alß warhafftige getzeugenn hirzu sonderlich beruffenn vnnd begehrett, daß sie mitt vnnd nebenn Vns, denn weile wir Vngernn sehen wollenn, daß dießer Vnser letzter Wille bey Vnserm Leben soll Offenbar werdenn, dießes Verschoßenn zu ende dießes sechsten blatts auch zu Vnterschreibenn,  Vnnd  mitt Ihrenn Angehenckten  sieglenn  vnd Pitzieren Zubefestigenn vnnd Zubestettigen.    Geschehenn  im Jahr Vnsers Hernn vnnd Erlösers Christi geburth,  Funffzehenhundertt Neuntzigh Siebenn am 30ten Augusti, auff Vnsernn hauß Braeck vnnd deßen Obern großenn Saall.

Diß ist mein letzter Will bekenne ich
Simon Graff und Edelher zur Lippe
mein Hand.

Adolf Schwarzte

Ich Christoffer von Donope, bekenne hiemit, daß der Wolgeborne Her,  Her Simon Graff vnnd Edler Her zur Lippe etc. M. g. Her In meiner vnnd benenter Zeugen Jegenwart, ahm 30te August Ao. 97. außgesagt hatt, daß hierin S. G. Testamentt sey begriffenn, mitt dem gnedigen gesinnen, solches zu vnterschreibenn vnnd Zuuersiegelen,  welche Ich  mitt dieser meiner eignen handt, vndt vntergedrucktenn angeborn pitschafft bezeuge.

Ich Henrich Kirchmann  Licent.  bekenne, das der wollgebomer, mein gne-diger her Graff Simon zur Lippe etc. in meiner vnd dießer zeugen Jegenwart ahm 30. August anno  1597. außgesagt hatt, das hierin S. G. Testament begriffen, mitt den gnedigen gesinnen, auch als ein gezeug dazu gefordertt Zubetzeu-gen, Vrkundtlich meines hiervnter auf-getruckten pitschirr vnnd eigene handt-schrifft.

Ich Nicolaus Thodenus Mstr. be-kenne hiermitt, das der wolgeborne Herr, Herr Simon, graff vnnd Edler Herr zur Lippe etc. mein g. Herr in meiner vnd beneuter Zeugen Jegenwartt am 30ten augusti Ao: 97 ausgesagt hatt; das hierin S. G. Testament sey begriffen, mit dem gnedigen Gesinnen, solches zu vnterschreiben vnnd Zuversigelen, welches ich mit dieser meiner eigenen handt vnnd vntergedrückten pitschafft bezeuge.

Auff des Wohlgebornenn Herren, Herren Simons Graffen vnnd Edlenherrnn zur Lippe etc. M. G. Herrnn gnedigh erfürderen, bekenne Ich Melchior Kalden, publicus & Immatriculatus Notarius, daß I. G. dießenn letztenn willens Ordnungh Ich mitt meiner leiblichenn handt ge-schriebenn, Vrckundtlich dießer meiner handt.

Ich Johann vonn Handelßhaußenn zu Haßelbach bekenne hiermitt, daß der wolgeborne Herr Herr Simonn Graff vndt Edler Herr zur Lippe etc. M. g. graff vndt herr, Ihnn meiner vndt benendter Andernn Erfordertten Zeugen Jegenwartt, den 30. Augusti lauffennten 97 Jahrs außgesagtt hatt, das hierinnenn S. G. Testament sey begriffenn, mitt dem gne-digenn gesinnen, solches zu subscribiren vndt Zuuersiegelnn, welches Ich dann mitt diesser meiner eigenenn handt-schrifft, vndt vnderdrucktenn angebor-nenn Ritterl. Pittschafft, Alßo erfordertt, geschehen, bezeuge mppr.

Ich Jobst Schneidewindt bekenne hiermitt daß der Wolgeborne her her Simon Graue vnd Edlerher zur Lippe etc. M. g. her Ihn meiner vnd benenter Zeugen Jegenwartt ahm 30ten Augusti Ao: 97. aussgesagt hat dass hierinnen I. G. Testament sei begriffenn mit gnedigenn gesinnen solches zuvnderschrei-benn vnd zuuersiegelen, welches ich mitt dießer meiner eignen handt vnd vnden angehencktenn Secrett bezeuge.

Bekenne Ich Alexander Grothe Licent: wie das der Wolgeborne her her Simon Graff vndt Edler her zur Lippe mein gnedigster her, neben andere be-nante Zeughen mich zuzeughen ihr Gnaden letzten Willenn erfordertt vnd dießes zuvnderschreiben auch mit meinen pit-schire zubestettigen gesunnen, actum den 30. Augusti ao. 97.

Pro copia
Wasserfall,
Archivar.

V. Testament des Grafen Philipp zu Schaumburg-Lippe von 1668.

(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Philipp Graf zu Schaumburg, Lippe und Sternberg etc. bezeugen hiemit, daß, nachdem Wir des flüchtigen menschlichen Lebens Unbeständigkeit mit Christ-eiferiger Andacht erwogen, und dabey Uns erinnert, wie, nach tödtlichem Hintritt der Eltern, unter den Kindern oftmahls große und zwar, von geringen Ursachen entsprießende, dennoch ihren gänzlichen Ruin und Untergang mit sich ziehende Mißhelligkeiten sich veranlaßen, und Gott der Allmächtiger Uns zwei Söhne und fünf Töchter nach seinem gnädigen Willen, wofür und zugleich für alle andere Uns mildiglich erwiesene Wohlthaten Wir ihm herzlich Dank sagen, bescheret: Und obwohl Wir zu Unsern Kindern das gänzliche feste Vertrauen setzen, dieselbe werden aus eigner Bewegniße und nach reifer Erwegung, was für Nutzen aus der Einigkeit, dagegen was für Unheil aus der Uneinigkeit herfür wachse, und daß die Einigkeit das kleine groß, und die Uneinigkeit das große klein mache, das kleine Erbgut für lieb nehmen, und darüber in  keinen Widerwillen sich stecken; Demnach haben Wir Unsern desfals habenden Willen, wie auch, wie Wir es sonsten der Vormundschaft halber, dafern, wie zu besorgen, bey Unserm Leben Unsere Kinder ihre völlige Jahr nicht erreichen, gern wolten gehalten haben, die-weil Wir annoch bey gutem Verstande und völligen Kräften des Lebens seyn, zu Papier laßen bringen und darüber zu halten verordnen; Demnach wann Gott, welchen Wir nicht weniger über Unser als über aller Menschen Leben einen Herrn und gebietenden Herrscher erkennen, die Gesellschaft Unser Seelen und Leibes aufheben wird, befehlen Wir Unsere Seele deroselben Geber in deßen getreue Hände,  der Zuversicht, Gott der Allmächtige werde die, aus menschlicher Schwachheit, anklebende Fehler, durch das Verdienst Christi, in deßen Wunden Wir Uns jetzo alsdenn, und dann als itzo schließen, ersetzen, und dieselbe bis an den jüngsten Tag  in Abrahams Schooß verwahren,  alsdann  aber Leib und Seele nach seiner unerforschlichen Barmherzigkeit erfreulich wiederum vereinigen. Den Leib betreffend,  verordnen und wollen Wir, daß derselbe nach Unserm Abschied, welchen Gott sanft und zu Unser Seeligkeit gedeiend aus Gnaden verleihen wolle, unverlengt, und ohn allen üppigen Pracht in die Gräfl. Schaumburgische Begräbnis zum Stadthagen niedergesetzet, und die dazu gehörige Kosten von Unserm ältesten Sohn  hergeschoßen  werden;   Demnächst weile die Hochgebohrne Fürstin, Frau Sophia, gebohrne Landgräfin zu Hessen, Gräffin zu Schaumburg, Lippe und Sternberg etc. Unsere herzgeliebte Frau Gemahlin, Zeit wehrender Ehe alle eheliche Liebe, Treue und Affection Uns überflüßig erwiesen, befehlen Wir Unsern Kindern samt und sonders, deroselben alle schuldige, herzliche Liebe, Ehre, Gehorsam und Observanz zu erweisen, was deroselben von Uns zur Morgengabe und Witthum verschrieben, Ihr Ld. verschriebenermaßen ungehindert genießen zu laßen, und darin das geringste nicht abbrechen, und werden sie deßen nicht allein für der Welt einen besondern Ruhm,  sondern dabeneben von Gott dem Allmächtigen zeitlichen und ewigen Seegen hievon zu erlangen haben.   Und weilen die Einsetzung eines Erben das Haupt - und Grundwerk eines Testaments ist, setzen Wir zu Unsern ungezweifelten Erben ein Unsere Söhne,  Herrn Friedrich Christian und Herrn Philipp Ernst und Unsere Töchter, Eleonora Sophia, Johanna Dorothea, vennählte Gräfin zu Bentheim-Tecklenburg, Hedewig Louisen, Elisabeth Philippinen, Charlotten Julianen, jedoch Unsere Töchter in rebus certis,  als in denen, von wegen Unsers an  der Grafschaft Sternberg gehabten  und von  Uns abgetretenen Rechtens  bey  dem  Hause Lippe stehenden  neun  tausend Rthlr. wozu Unser ältester Sohn eintausend Rthlr.  aus seiner Kammer zuschießen soll, damit eine jede zweitausend Rthlr. bekomme und sollen Unsere Töchter nach Unserm Tode die Zinse hievon genießen,  auch die Hauptsummen ihnen zustehen; worbey Unser Wille ist, daß Unsere Töchter alles, was Wir ihnen verordnet, von der einen zu der andern vererben sollen:   Wann aber sie alle ohne Leibes-Erben versterben, alsdann soll alles, was an dieselbe von Uns gekommen, auf Unsere Söhne und derselben männliche Leibeserben verstammen.    Endlich,  weilen,  vermöge deß mit dem Fürstl. Hause Heßen aufgerichteten Vertrags, die Schaumbur-gische Ritter- und Landschaft schuldig,  den gewöhnlichen Brautschatz ihnen zu geben, und die Stände in der Grafschaft Lippe,  den Rechten nach,  solches zu thun verbunden, setzen Wir Unsere Töchter,  auch in  dies Recht ein zu Erben, und verhoffen, sie werden hiemit friedlich seyn,  und diese Institution in rebus certis gelten lassen, und wann ihnen obgedachtes entrichtet, weiterer Ansprache sich begeben.

Unsere Land und Leute (welche theils von dem Fürstl. Hause Heßen Wir zu Lehn recognosciren, theils mit einem pacto familiae afficiret seyn,) und deren Regierung und übrige Verlassenschaft betreffend, daran, so viel Wir befugt darüber zu disponiren, setzen Wir zu Erben Unsere freundliche herzliebe Söhne, Herren Friedrich Christian und Philipp Ernst, und rufen Gott, den Brunen aller Gnaden,  an,  daß er seine Gnade herfür quellen lasse,  und über Unsere Söhne ausgieße, damit dieselbe zu Gottes-Ehren, dem Lehns-Fürsten zu besondern Gefallen,  den Agnaten und Anverwandten zur Erfreuung und jedermanns billigem Begnügen, was von Uns hinterlaßen wird, besitzen, zu dem Ende die wahre herzliche Gottesfurcht, als ein Fundament aller Tugenden und Ursache der bestendigen Glückseligkeit,  stets  für Augen  zu halten,  vor allem aber der Reformirten Religion,  wie sie darin durch die Hülfe Gottes wohl unterrichtet werden sollen, also auch,  gleichwie von Uns geschehen,  bis  in  ihren Todt beständig zugethan zu verbleiben,  Wir dieselben ernstlich und väterlich ermahnen,  da beneben der Mäßigkeit, Keuschheit und aller andern rühmlichen Tugenden sich zu befleißigen, und alle Laster zu meiden,  und  immer  zu gedenken,  Wann ein Herr, bevorab derselbe, welcher bey der Regierung ist, sündiget, daß derselbe über die verdiente Strafe der Sünden seine Unterthanen ärgere, und zu sündigen gleichsam verleite, und  also mehr als ein privatus sündige.    Ihre Frau Mutter,  welches Wir ihnen nun  zum  andern  mahl  befehlen,  und,  gleich als wenn Wirs stets gegenwärtig ihnen injungirten, wollen gehalten haben, werden sie ehren und ihr gehorsam seyn, ihre Schwestern lieben,  und deren Bestes, gleich ihr eigenes, befördern, die gehorsame Unterthanen mit Sanftmuth regieren,  und für deren Ruhe,  Friede und Wohlstand fleißige Sorge tragen, die Ungehorsame zu zwingen und zu gehörendem Gehorsam zu bringen sich befleißigen, und alles, was einer Christlichen Obrigkeit zustehet, verrichten; Wann aber Unser Land und Leute nicht weit begriffen, und Wir Selbsten erfahren die große Kosten, welche bey der Regierung erfordert werden,  und also, wann Unsere Söhne das Unserige gleich theilen, beide verderben würden,  und  dahero nunmehr fast in allen Häusern Teutschlands die Primogenitur eingeführet,  verordnen Wir auch,  daß  solch Erstgeburtsrecht bey Unsern Nachckommen künftig soll gehalten werden, und Unsere posteri nicht weiter Unsere Land  und Leute theilen,   als Wir in  dieser Unser Disposition verordnen, worin Unsere posteri destomehr Uns gehorsam seyn werden,  weiln die Schaumburgische Länder,  vermittelst Gottes Beistand,  Wir selbsten  erworben und mit den Lippischen Güthem  es  in  dem pacto unionis,  welches Wir aufs neue mit dieser Approbation bestättiget,  es  schon versehen,  daß die Güther unzertheilet bey dem Aeltesten  in einem jeden Hause  verbleiben,  den Nachgebohrnen aber eine Coinpeteiiz,  dem Vermögen nach,  von Geldern gemachet worden.    Dem zu Folge Unser Wille ist, daß Unser jungster Sohn, Herr Philipp Ernst, das Haus und Amt Alverdißen mit den Rechten, als Wirs gehabt,  besitzen und völlig genießen,  und dazu anfangs die zweytausend Rthlr.,  welche Uns von wegen Un-sers  in Gott verstorbenen Bruders,  Herrn Graf Hermanns,  an Uns vererbeten Portion zugefallen,  und  Wir durch  eine perpetuirliche Aßignation beym Amte Varenholz jährlich zu heben haben, daneben Sechshundert dreißig Rthlr., welche Unsers Vettern, Herrn Graf Casimirs Ld. jährlich Uns zu geben verpflichtet seyn, gestalt sothane jura, selbige nach Unserm todtlichen Hilltritt zu gebrauchen, wie Wir selbst befugt gewesen, hiemit cediren;   Hierneben verordnen Wir, daß wenn Unsere herzgeliebte Frau Gemahlin aus dieser Zeitlichkeit abgefordert wird, aus des Amts  Stadthagen  geredesten Gefällen  Unserm  Sohn, Herrn Philipp Ernst, ein tausendt Rthlr., jährlich gegeben werden, und der p. t. Ambtmann daselbst, zu derselben Erlegung sich eydlich verbinden soll; verordnen zugleich, daß, wann derselbe bey seinem altern Bruder sich aufzuhalten Belieben tragen würde, alsdann seine Person von Kost-Geld frey sey, seine Diener aber selbiges, wie dann auch Er für seine Pferde, den Habern und das Heu zahlen soll; Uud setzen Wir gedachten Unsern jüngern Sohn Philipp Ernst hiemit ein zu einem Erben Unsers Ambts Alverdissen und obgedachter jährlicher Gefälle, und wollen zugleich, daß von Unserm älterem Sohn Unserm Jüngern Sohn ein Service zu kaufen, Dritte-halb tausend Rthlr., Dafern Wir bey Unserm Leben solches ihm nicht machen lassen, ihm baar erlege; Was sonsten zu des Hauses Alverdissen Meublirung gehöret, dasselbe wollen Wir selbsten dahin verschaffen; Ferner testiren Wir, daß wenn die hundert tausend Rthlr., womit die Stände des Fürstenthums Calenberg Uns verhaftet, eingetrieben werden, davon zwanzig tausend Rthlr. gemeldtem Unserm Sohn, Herrn Philipp Ernsten, zufallen sollen, wenn aber an denen etwas abgehen würde, solches auch pro rata Unserm Sohn abgehe, und wünschen, daß Unser Sohn dieses bey gesundem Leibe, in wahrer Gottesfurcht und erwünschtem Zustande viel Jahr über genieße, auch Glück und Geschicklichkeit erwerbe, diese Unsere Verlassenschaft zu verbessern. Im übrigen allem aber, so Uns zugehöret, es sey Lehn oder Erb, setzen Wir zum Erben ein Unsern Sohn, Herrn Friedrich Christian, und wollen, daß er, wann diese Unsere Verordnung im übrigen erfüllet, alles habe, besitze und gebrauche, allermaßen Wir selber es gehabt, besessen und gebrauchet; Beschweren ihn aber hiemit, daß er als ein Universal-Erbe die etwan nachstehende Diener-Besoldung, und Unsere Schulden und Beschwerden abführe, auch von denen, bey den Calenbergischen Landständen ausstehenden hundert tausend Rthlr., wenn sie völlig einkommen, zwanzig tausend Rthlr., den Armen zuwende, und in Stadthagen im Kloster ein Armenhaus stifte: Wann aber dieselbe Summe nicht völlig zu erhalten, soll daran, gleichwie bey den vorigen gedacht, ebenmäßig abgehen, und worin Wir Unsere Söhne zu Erben vorgedachtermaßen einsetzen, dasselbe wollen sie mit gutem angenehmen Willen annehmen, und bey einem gottesfürchtigen Leben gebrauchen; Sollte aber einer von ihnen ohne Leibeserben versterben, soll, was Wir ihnen an Silbergeschirr, Tapezereien, creditis, groben Geschütz und unbeweglichen Gütern hinterlassen, auf des überlebenden, oder dessen männliche Leibeserben verstammen: Wann aber von Unsern Söhnen Töchter hinterblieben, und keine Söhne, sollen dieselbe den Halbscheid von denen von Uns hinterlaßenen creditis zu ererben haben.

Wann aber Unsere eingesetzte Erben, sowohl Unsere Söhne als Unsere Töchter, annoch minderjährig seyn, und andere Regierung nöthig haben, aber zu der Hochgebohrnen Fürstin, Frauen Sophien, gebohrnen Landgräfm zu Hessen, Gräfin zu Schaumburg, Lippe und Sternberg etc. Unser herzlieben hochgeehrten Frau Gemahlin, Wir Uns versichern, daß Sie Unser Kinder Bestes wissen und thun werde, wollen Wir Ihr Ldl. zu Unser Kinder Vormünderin verordnet und gebeten haben, den vormündlichen Eyd abstatten zu lassen, und die Regierung sowohl mit Vertreten Unserer Kinder-Rechte, als mit Administration der Justitz, Einnahme der Rechnung, Bestellung des Hofs, Erziehung der Kinder und Verrichtung alles dessen, was sich gebühret, führen; Solten aber Ihr Ldl., ehe und bevor Unsere Kinder ihre vogtbare Jahre erreichen, welches Gott gnädig verhüten wolle, ableibig werden, oder die Last der Vormundschaft allein zu tragen Bedenken haben, auf solche Fälle setzen Wir zu Vormündern die Hochgebohrne Grafen, Herrn Moritz, Grafen zu Bentheim-Tecklenburg, Limburg und Steinfurt etc. und Herrn Casimiren, Grafen und Edlen Herrn zur Lippe etc. Unsere vielgeehrte Herren Vettern und Gevattern und ersuchen Ihr. Ihr. Ldl. Ldl. die vormundliche Last auf sich zu nehmen, auch bey vornmndschaftlicher Administration Unserer hochgeehrten Frau Gemahlin, auf Anhalten Ihr. Ldl. mit Rath und That beyzuspringen; und solte Unsere Frau Gemahlin Ldl. es für nöthig ansehen, mit mehrerm Beistand Sich und Unsere Kinder zu verwahren, ist an den Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten, Herrn Hans Georg, Fürsten zu Anhalt, Grafen zu Askanien, Herrn zu Bernburg und Zerbst etc. Unsere gehörige Bitte, den Nahmen und Mühe eines Tutoris honorarii anzunehmen, und Unserer Kinder Bestes dabey möglichst zu vertreten; Damit aber die Regierung, und was derselben anhanget, desto beßer verwahret werde, ist Unser beständiger Wille, daß Unsere hochgeehrte Frau Gemahlin neben Unsern Sohn und Töchtern, bis Unser Sohn sich verheirathen und die Regierung antreten wird; allhier zu Bückeburg beisammen bleiben, jedoch, soviel möglich, die Hofhaltung einziehen und Unsers Sohns Vermögen verbeßern; Damit auch Unsere Töchter Kleidung und Unterhalt, wie auch, wann sie zu Heirathen gelangen sollten, der Aussteuer halber kein Unlust künftig veranlaßet werde, wollen Wir, daß, so lang Unsere Töchter unverheiratet bleiben, und bey Unser herzlieben Frauen Gemahlin, oder bey Unserm Sohne sich aufhalten werden, einer jeden eine Magd und ihnen insgesamt eine Jungfer und Lakey gehalten, und daneben zur Kleidung und behufigen Ausgaben einer jeden Zweihundert Rthlr. gegeben werden: Wann sie aber an andern, jedoch beliebigen , Oertern, auf Rath der Anverwandten, oder auf dem, also genannten, Schaumburgischen Hofe in Minden, welchen Wir hiemit dazu expreße verordnen, daß Unsere Töchter, so lang auch eine davon im Fräuleinstande bleibt, und auf demselben Lust zu wohnen hat, sie ihre Wohnung drauf haben sollen, sich werden aufhalten, jährlich jede dreyhundert Rthlr. aus dem geredesten zu heben haben sollen; Betreffend aber die Aussteuer, verordnen Wir, anstatt und zu Behuf derselben, die Zehntausend Rthlr., welche Uns die Holsteinische Land-Räthe schuldig, dergestalt, daß, so bald nach Unserm Absterben, Unsere vier Töchter, als Eleonora Sophia, Hedewig Louise, Elisabeth Philippina und Charlotte Juliana, die Zinse zu gleichen Theilen davon zu genießen haben sollen, und wenn von denselben eine heiraten wird, dieselbe davon Zweytausend fünfhundert Rthlr. wegnehme, worzu Unser ältester Sohn, damit eine jegliche zur Zeit der Heyrath dreytausend Rthlr. zu gewarten habe, einer jeden fünfhundert Rthlr. zuschießen, was sodann von Zehntausend Rthlr. allemahl so oft eine von denselben zu Heirathen gelanget, noch übrig seyn wird, den überbleibenden und unverheirateten erblich, wie obgedacht, unter den Zinsen verbleiben soll; da aber mehr berührte Zehntausend Rthlr. nicht völlig, sondern weniger davon aufkommen solte, daß sodann die vorgedachte Fünfhundert Rthlr. allemal in so weit erhöhet werden sollen, bis die drey tausend Rthlr. ergäntzet, oder aber, da dieselbe, den unverhoften Fall gesetzet, gar zurück bleiben solten, ist Unsere Verordnung, daß auf sothanen Fall, aus Unsers ältesten Sohns Kammer, einer jeden Tochter zur Aussteuer zwey-tausend Rthlr. gegeben werden. Und ist dieser Unser beständiger letzter Wille: Jedoch behalten Wir Uns bevor, denselben zu ändern und zu erklären, und dafern an dieser Unser Verordnung ein Gebrech oder Mangel erfunden werden solte, daß dieselbe nicht als ein Testamentum solenne gelten könne, wollen Wir, daß sie als eine disposito inter liberos, testamentum nuncupativum, codicillus, fideicommissum, epistola aut quaevis alia ultima voluntas gelte: Zu dem Ende Wir nicht allein diesen Unsern verschlossenen libell und letzten Willen mit eigener Hand unterschrieben und untersiegelt, auch auswendig mit Unser Schrift und Petschaft bestetiget, sondern auch die hernach gesetzte Zeugen zusammen laßen rufen, und ihnen, daß hierin Unser letzter Wille verzeichnet, angezeiget, und sie denselben zu unterschreiben und zu untersiegeln und ferner ihre Subscriptiones und Sigilla zu recognosciren gebeten, auch einen Notarium, dieses alles anzuhören und zu sehen, requiriret.

So geschehen auf Unserm Schloße Bückeburg den 3. Februar Anno 1668. (L. S.)  (Philipp G. zu S. L. und St.

Daß hierin mein letzter Wille beständig und vorbedächtlich verfaßet, bezeuge ich hiermit.

(L. S.)  Philipp G. z. S. L. u. St.

Daß der Hochgebohrne Graf und Herr, Herr Philipp, Graf zu Schaumburg, Lippe und Sternberg, mein gnädiger Graf und Herr, mir fürgetragen, daß in diesem verschloßenen libell Ihro Hochgräflichen Gnaden letzter Wille verfaßet, und solches zu zeugen und zu unterschreiben und untersiegeln mich und meine Mitzeugen gegenwärtig requiriren laßen, wird hiemit bezeuget. Bückeburg den 3. Febr. 1668.

(L. S.)  Henrich von Schweckhausen. Solches bekenne ich ebemäßig
Arend Ludewig von Dittfurt
(L. S.) Und ich bekenne solches ebenmäßig
Hermann Eberhard von Sarrazin (L. S.) (L. S.)  jdem et ego testor
Johann Christoph Schwarzmeyer Dr. (L. S.)   ad requisitionem uti testis
Johann Krey Dr. (L. S.)  jdem et ego requisitus adtestor
Daniel von Busch Dr. Und ich bekenne solches ebenmäßig (L. S.)   Johannes Apelius.

VI. Kaiserliche Bestätigung des Primogenitur-Rechts in der Grafschaft Schaumburg Lippischen Antheil von 1687.

(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Leopold etc. bekennen offentlich mit diesem Brieff und thuen kundt allermänniglich, daß Vnß der (tit.) Friedrich Christian Gratf zu Schaumburg Vndt Lippe in Vntert. zu Vernehmen geben, wie, wie das als den 19. Julii anno 1647. zwischen dem Fürstlichen Hauß Hessen Cassel, Vnd seinem Vattem Weyl. Philippen Graffen zu Schaumburg, Vndt Lippe bey denen damahls Vorgeweßenen Friedens tractaten zu Münster Verglichen, solcher Vergleich auch in dem darauff erfolgten Instrumento Pacis art. XV. §. III. alßo confirmirt worden seye, daß die Grafschaft Schaumburg mit dern pertinentien ihnen gemein seyn, in Zwey gleiche Theill gesetzet, Vnd er mit einem theill zum neuen rechten Mannlehen Vom besagten Fürstl. Haus Hessen Cassel belehnt werden solle, hette derselbe nach hernach beschehener solcher Verglichener theillung Vnter seiner posterität alß primus aquirens dieser Schaumburgischen Gütter daß jus primogeniturae oder erstgeburths recht zu fundiren, Vnd zu dem Endte ihme Graffen Friederich Christian alß seinem ältesten Sohn, Vndt seinen descendenten solches recht zuzulegen, seinen Brüdern Graffen Philippen Ernsten aber mit einem erträglichen appanagio zu versehen sich entschlossen, worüber derselbe auch bey Hessen Cassel den Lehenherrlichen Consens erhalten, Vnd darauf bey Vnß den 2. Junii 1672. umb Vnsere Kays, confirmation über sothanes primogeniturrecht Vnderthänigst angeruffen, worauff ihme auch Vnterm 17. ejusdem mensis Junii zum bescheidt ertheillet worden seye, daß er die institution dictae primogeniturae, Vnd deren interessenten consensum beibringen solle, es seye aber obermelter sein Vatter, ehe und beuor er dieser Vnßerer Kays. Resolution behörige Folge leisten können, gestorben, Vnd hette ein testament sambt Zweyen Codicillen, worinnen solche primogenitur aufgerichtet, hinterlassen, dern Extractus quoad passus concernentes Vnß er Graff Friederich Christian in glaubwürdiger Form beygebracht, welche von Wortt zu Wortten hernach geschrieben stehen, Vnd alßo lauthen.-----------------

(Hier folgen die Auszüge aus den letztwilligen Verfügungen des Grafen Philipp.)

Vndt er nun diesem seines Vattern letztern Willen nachzukommen, umb so mehrers gehalten seye, weillen daß jus primogeniturae sowohl in erwehnter Graff-schafft Schaumburg herkommens, alß auch bey seinem Stammenhauß der Graffschafft Lippe notorie in üblicher observanz, zu dem auch zu weithem aufnehmen seiner Gräfflichen familie dasselbe eintzig und allein angesehen, Vnd zu Keines andern praejudiz gerichtet seye, massen dann auch sein Bruder obberührter Graff Philipp Ernst bey solcher Vatterlichen disposition auch vor der ihme in dem 26sten Jahr seines alters zugestossenen Blödsinnigkeit acquiescirt, Vnd sein darinn ihme zugetheiltes appanagium agnosciret, selbiges auch schon vorhin Vndt zwar annoch bey seinem guten Verstandt würcklich angetretten, seine Vettere Vndt Agnati die Graffen von Lippe aber ohne dem bey diesem neuen Lehen nicht succediren könten, mithin darbey nicht interessirt wären, mit gehors. Bitt, Wir derowegen bey solcher der sachen beschaffenheit seines Vatters vorhin gestellten Vndt von ihme jetzt abermahlen wiederhohltem petito nunmehro zu deferiren, mithin Vnßere Keys. confirmation über sothanes in der Graffschafft Schaumburg Lippischen antheils eingeführtes recht der Erstgeburth zu dessen mehrerer Bekräfftigung mitzutheilen gdst. geruhen wollen.

Vndt Wir dann bey reifler der sachen überlegung befundten, daß sowohl Vnß Vnd dem Reich Vorträglich, alß auch ihnen Graffen von Schaumburg Lippe nutz- und ersprießlich seyn, wann daß jus primogeniturae in sothanem Ihrem Schauniburgischen antheill eingeführet, Vndt gegründet werde, dabenebens auch angesehen die Vielfältige treue und gute Dienste, die ihre Vordem Vnß, Vnßern Vorfahren, Vndt dem Reich oft't williglich gethan, Vndt erwießen haben, er Graff Friederich Christian sich auch darzu Vdst. erbiethet, auch wohl thun kann, mag Vnd soll, Vnd haben darumb, wie auch auß obangeführten, Vnd andern Vnßer Keys. Gemüth bewögenden Vhrsachen mit wohlbedachten muth, gutem rath, vnd rechtem wüßen, alß jetzt Regierender Röm. Kayser nicht allein obinserirte ex-tractus testamenti et Codicillorum in allem Ihrem Innhalt, Main - und Begreiflungen confirmirt, Vnd bestättiget, sondern auch krafft dieses brieffs gnädiglich bewilliget, Vndt Verordnet, daß zu jeder Zeit nur ein eintziger Regierender Landesherr Vndt Graff in der Graffschafft Schaumburg Lippischen antheills mit aller hoheit, nutzungen, Vnd zugehör seyen, Vnd nach dem recht der erstgeburth zu derselben Regierung Vndt der dabey sonsten zu Vertretten habender besuchung der Reichs- Vnd Creyß - tagen auch anderer dauon dependirenden recht, Vndt gerechtigkeiten, admittirt Vndt zugelaßen werden, mithin dießer Gräfflich-Lippischer-antheill der Schauniburgischen Graffschatft nach obermelter disposition Weyl. Graffen Philips Vnzertrennt, Vnd Vnzertheilet seyn und bleiben solle.

Thun daß continuiren, bekrätftigen, Vndt bestättigen vor inserirte extractus testamenti et Codicillorum bewilligen, und verordnen auch, sothanes recht der erstgeburth Vor Vnß und Vnßere nachkommen am Reich Röm. Kayser Vnd Könige hiemit, vndt in Krafft dießes Vnßers Kays. Brieffs von Röm. Kays. macht, Vollkommenheit, hoheit, würdte, vndt Güttigkeit, alßo solches am beständigsten, Vndt Kräfftigsten besehenen soll, kan, oder mag, dergestalten, Vndt alßo, daß nach sein des Graften Friedrich Christians zu Schaumburg, Vndt Lippe alß in dem nach erfolgten absterben obbenannten seines Vatters Weyl. Graffen Philipps Vermög obigen mit obged. Fürstl. Haus Hessen Cassel getroffenen, Vndt in dem Instrumento pacis hernach confirmirten Vergleichs auf Sie devolvirten antheill, Vndt darzue gehörigen Güttern jetzig allein Regierenden Landsherm, Vndt Graften Tödtlichen abgang deßelben etwa überkommender primogenitus, oder nach absterben deßen solches primogeniti ältester Sohn, Vndt nach demselben selbigen primogeniti Sohns Sohn, oder wann von denenselben keine Mannliche Leibs Lehens Erben Vorhandten, alßdann des primogeniti Zweyter Sohn, Vndt alßo forthen so lang seine Mannliche Linie währet, in infinitum, nach derselben gänzlichen abgang aber allenfalls, Vndt da derselbe zur Regierung wiederumb düchtig, Vndt fähig werden solte, sein Bruder, obbedeutcter Graff Philipp Ernst, oder deßen Von Vnß confirmirte Curatores Vndt nach deßen ableiben desselben etwa hinterlassener ältester Sohn, Vndt alßo forth jederzeit der älteste, Vndt erstgebohme Eheliche Mannliche Leibs Lehens Erb dessen Männlicher Linie zu sothaner administration, Vndt Vnzertheilter Landts - Regierung, Vndt succession an Landt vndt Leuthen, Vnd allen dauon dependirenden rechten, vnd gerechtigkeiten eintzig vnd allein zugelassen und admittirt werden solle, Jedoch mit dießer bescheidenheit, daß Er Graff Friederich Christian, Vndt deßen successorn nach Innhalt der Vätterlichen disposition daß bey auffrichtung dieser primogenitur außgeworfene appanagium in keine Weyß beschwähren, oder anfechten, auch die übrige praestanda jederzeit praestiren Vndt entrichten laßen, dieß alles auch weder Vnß Vndt dem Reich an Vnßerer Obrigkeit noch ihme Graffen Philipp Ernsten, wann er wiederumb zu seinem Völligen Verstandt kommen solte, auch sonsten jedermänniglichen an Ihren rechten Vndt gerechtigkeiten Vnpraejudicirlich, Vndt Vnnachtheillig seyn solle.

Vndt gebiethen darautf allen Vnd jeden Vnßern Vnd des Reiches Churfürsten, geist- vnd weltlichen Richtern, besonders aber Cammer-Richtern, Vndt Vhrtheillsprechern Vnßers Kays. Cammergerichts, auch allen Vnßern, vnd des heyl. Reichs Hoff- Vnd andern, wie auch außträglich vndt compromittirenden Richtern, Praelaten, Graffen, Freyherrn, Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuthen, Vicedomben, Vögten, Pflegern, Verweßern, ambtleuthen, Schuldtheyßen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeindten, Vndt sonst allem andern Vnßern Vnd deß Reichs Vnterthanen in waß Ehr, Würde, standt, oder weßen die seyndt, daß Sie offtbesagten Graffen Friederich Christian alle seine Mannliche Leibs-Lehens-Erben, Vnd Nachkommen für und für wie obstehet, an dießer Vnßer Kays. Verordnung, vndt confirmation des juris primogeniturae Lippischen antheill der Grafftchafft Schaumburg, Vndt waß derselben anhengt, nicht irren, noch hindern, sondern sich dessen obigen Innhalts nach ruhiglich gebrauchen, erfreuen, gänzlich darbey bleiben, Vndt solche Vollziehen lassen, darwieder auch mit uhrtheill nicht sprechen, oder sonsten inn- oder außerhalb rechtens nichts thun, Verhengen, oder fümehmen, sondern Sie nicht allein für eintzige Vnzertheilte Regierende Landesherrn, Graffen, Vndt successorn nach recht und Ordnung der Erstgeburt, wie obgemelt, für und für zu ewigen Zeithen halten, Vnd achten, auch von Vnßer, Vnßerer nachkommen am Reich Röm. Kayßern, Vnd Königen, Vnd desselben heyl. Reichs wegen dabey handthaben, schützen vndt schirmen, Vndt sich deme in keine Weyß noch Weeg widersetzen, alß lieb einem jeden ist Vnßere Vnd des Reichs schwähre Vngnad Vndt straff Vndt darzu eine pöen von hundert Marckh Löthigen Goldts zu Vermeiden die ein Jeder, so offt er freventlich hierwieder thete, Vnß halb in Vnßer Kays. Cammer, Vndt den andern halben theill demjenigen Graffen von Schaumburg vndt Lippe, so hierwieder beschwähret, angefochten , oder belästiget würden Vnnachläßlich zu bezahlen Verfallen, vnd zudeme daß alles, so dieser Vnßerer Kays. Verordnung, Vndt confirmation, Vndt dern innhalt zuwieder geuhrtheillet, oder sonst inn- oder ausserhalb rechtens gethan, vorgenommen, oder gehandelt würde, krafftloß, Vnd von Vnwürden seyn solte, alß wir auch solches durch dießes nichtig, null, Vnd krafftlos sprechen, erkhennen, Vndt erclähren.

Mit Vhrkundt dieses Brieffs etc. Besiegelt mit Vnßerm Kays, anhangenden Insiegel der geben ist auff Vnßerm Königlichen Schloß Preßburg den 24. Xbris nach Christi Vnßers lieben Herrn Vndt seeligmachers Gnadenreicher Geburth im Sechzehen Hundert sieben und achtzigsten, Unßerer Reiche des Römischen im 30ten, des Hungarischen im 33ten und des Böheimbischen im 32ten Jahr.

VII. Gräflich Lippischer Hauptvergleich vom 22/24 Mai 1762 zwischen der regierenden  Linie zu  Detmold  und   den  erbherrlichen  Linien  Lippe-Biesterfeld und Weissenfeid nebst der von den Ständen übernommenen Garantie vom 26. Mai 1762.

(Aus dem Lippischen Hausarchive.)

Kundt und zu wissen sei hiermit, nachdem zwischen den Hochgebornen Grafen und Herrn, Simon August Regierendem Grafen und Edlem Herrn zur Lippe etc. an einem, und Herrn Friedrich Carl August, und Herrn Ferdinand Johann Ludwig Gebrüdern auch Grafen und Edlen Herrn zur Lippe zu Biesterfeld am andern Theil, bisanhero schwere Irrungen und Gebrechen, welche zum Theil auch unter Ihren Hochseel. Eltern aus allerhandt praetensionen geführet worden, und zu öffentlichen Rechtfertigungen, vor dem Hochprißlich Kaiserl. Reichs-Hof-Rath etc. gediehen, erwachsen, und sich zu allerhandt gefährlichen Weiterungen und Beschwerden angelassen, von beiden Seiten aber sothanen Irrungen und daher erwachsenen Processen auf eine gütliche Weise durch billigmäßige Vergleiche abzuhelfen man sich geneigt bezeiget; daß durch Mediation und Vermittelung des gleichfalls Hochgeborenen Grafen und Herrn, Herrn Johann Christian Regierenden Grafen zu Solms-Baruth, selbige aus dem Grund gehoben, und folgendermaßen verglichen, abgethan und in diesen Receß wohlbedächtig und nach reifer Ueberlegung gebracht worden.   Als
1.
Cediren und treten die Herrn Grafen Friedrich Carl August und Ferdinand Johann Ludwig zur Lippe-Biesterfeld nebst generaler und specialer Renunciation, auf alle von ihnen an das Regierende Haus ex quocunque capite machende praetensiones, und deshalb bereits erhobener Processe, als a) der Theilungs-Praetension der Grafschaft Lippe, b) der Forderung aus Graf Simon Philipp's Codicill, c) der Brackischen Successions - praetension, d) der Forderung der Wittums-Gelder von der Gräfin Maria Magdalena von Waldeck, e) dem wegen der Forst- und Wald-Administration in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg am Kaiserl. Reichs-Hof-Rath obschwebendem Mandats-process und allen benannt oder nicht benannte Rechts - Anforderungen und Processen wie die immer Namen haben mögen gänzlich und zu ewigen Tagen alle ihre in den Aemtern Schwalen-berg, Oldenburg und Stoppelberg habende immobiliarische Besitzungen, Recht und Gerechtigkeiten, Renten, Gefällen und Nutzungen nichts davon ausgeschieden, außer den Weissenfeldischen Besitzungen, Rechten, Renten und Gefällen, welche als allodia und neue acquisitiones besonders übertragen werden, wie sie selbige von ihren Eltern und Vorfahren hergebracht und bis jetzt genossen haben oder genießen können und mögen, für sich und ihre Erben frei und unverpfändet dem Regierenden Herrn Grafen Simon August zur Lippe und demselben Erben und Successoren, gegen Bedingung einer sichern jährlichen Revenue, dergestalt und also ab, daß er dieselbe nach des Hauses Herkommen genießen und nutzen, auch damit nach eignem Belieben so wie sich solches nach Art und Weise der Gräfl. Lippischen Erb und Stammgüter eignet und gebühret, schalten und walten könne; und damit der Regierende Herr Graf Simon August die cedirten und übertragenen Immobilia, Renten und Gefälle desto sicherer dem untersuchten Ertrag noch nutzen, genießen und erheben können, versprechen
2.
Vor Hochgedachten Herrn Grafen Eriedrich Carl August und Eerdinand Johann Ludwig zur Lippe alle diese ihre Revenuen, Intraden, Rechte und Gerechtigkeiten angehende und darüber sprechende Registers, Rechnungen, Acten, Urkunden, Documente und Literalien in originalibus gegen Retradirung der hiervon zu nehmenden vidimirten Copien bei Vollziehung dieses Vergleichs und Abtretung der cedirten Immobilien und Gefälle fideliter zu extradiren, um dadurch den dermaligen Ertrag der Revenüen verificiren und die Befugniß selbige genießen und von andern erheben zu können, anzuweisen;
3.
Dahingegen und solcher Uebertragung halber der benannten Intraden in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg etc. auch Renunciation und Verzicht auf obgedachte ansehnliche praetensionen und Processe, verspricht der Regierende Herr, Herr Graf Simon August seinen Herrn Vettern den Herrn Grafen Friedrich Carl August und Ferdinand Johann Ludwig und deren Ehel. Männl. Erben, jährlich und alle Jahr besonders die Summe von fünfzehntausend rthlr. aus der Land-Rentei, wie folget richtig und baar bezahlen zu lassen, und zwar zwei Drittel in vollwichtigen französischen oder vor anno 1757 ausgeprägtem deutschen Gold, einem Drittel aber in der gleichen Kassa-begebigen Silber-Münze, welche beiderseits nach dem Werth, in welchem solche nach dem Gräfl. Lippischen Edict d. d. den 16tcn Mart: 1762. in den Gräflich Lippischen Kassen gewöhnlich, und nicht bloß zu Auseinandersetzung derer Unterthanen und des Rendanten sollen angenommen werden, so lange als solche in den Gräflich Lippischen Landen sowohl als den Landen, wo sich die Herrn Cedenten aufhalten werden, nicht verrufen werden, und auf den Fall der jetziger Cassa-begebiger Münzen Verrufung gleichfalls in obbenanntem Gold oder dem Leipziger Münzfuß gemäßen Silber-Münz-Sorten solchermaßen bezahlen und abtragen zu lassen, daß quartaliter der achte Theil davon praenumerando, und ebensoviel postnumerando, und also vierteljährig der Viertheil davon,  und zwar jedes Mal zwei Drittel halb in Gold und
halb in Silber-Münze an den Herrn Grafen Friedrich Carl August zur Lippe zu Biesterfeld und dessen Ehel. Männl. Erben, und den andern dritten Theil an Herrn Grafen Ferdinand Johann Ludwig zur Lippe zu Weissenfeid und dessen Gräfliche Männliche Eheliche Erben in Louisd'or gegen behörige Quittungen an dem von beiden Seiten zu bestimmenden Ort bezahlet und gehoben werden können und sollen, gestalten ein zeitiger Land-Rent-Meister zu der stipulirt und versprochenen Quartal-Auszahlung durch einen unbedinglichen eidlichen Revers sich also anheischig machen, und ehe und bevor solches nicht gesehen, nicht ad-mittiret werden sollen; Wobei jedoch dem Herrn Grafen Friedrich Carl August, und Ferdinand Johann Ludwig vergönnet sein soll, unter den Cassa begebigen Silber-Münzen, zwei der annehmlichsten Sorten, welche alsdann nach der eidlichen Angabe des Land - Rent - Meisters sich in der Kasse befinden werden, zur Bezahlung sich jederzeit auszusuchen, und solches ein Vierteljahr vorher bekannt zu machen.  Und damit
4.
die Herrn Cedenten, Herr Friedrich Carl August, und Herr Ferdinand Johann Ludwig Graten zur Lippe zu Biesterfeld und zu Weissenfeid und deroselben Gräfliche Ehel. Erben ihren jährlichen und resp. Quartal Revenüen desto gesicherter sein mögen, so soll, wie oben gesagt, der zeitige Land-Rent-Meister zu der stipulirten Quartal - Auszahlung durch einen eidlichen Revers sich nicht nur anheischig machen, sondern es setzen auch zu mehrer Sicherheit der fünfzehntausend, rthlr: jahrlicher Revenüen der Herr Cessionarius Herrn Grafen Simon August zur Lippe nebst einer general hypothek aus deroselben Grafschaft Lippe, soviel dazu von Nöthen für sich und ihre Nachkommen, Erben, Successoren zur Special hypothek die Aemter Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg mit allen Intraden und Rechten, soweit selbige dein Gräflichen Hause Lippe dermalen competiren, nebst dem Amt Horn, soviel daran nicht verschuldet, und an die vier bis fünftausend Thaler rentiren kann, cum constituto possessorio et pacto exsecutivo ein, um sich in unverhoffenden nicht richtigen Zahlungsfall daran regressiren und schadlos halten zu können, gestalten dann auch auf den Fall der entstehenden Bezahlung zum Theil, oder der fälligen fünfzehntausend Thaler jedem Theilhaber, ohne Zuziehung des andern, seine ratam durch Reichs-Mittel beizutreiben, unbenommen, sondern freigelassen werden soll.    Wie es übrigens
5.
bei dem Jure Primogeniturae und darüber ergangener Kaiserlichen Confirmation, so dann der Successions-Ordnung juxta leges fundamentales des Gräfl. Lippischen Hauses und der dem Landesherkommen gemäßen Dotation der Gräflichen Töchter schlechterdings sein Verbleiben hat, und dem Herrn Cedenten Graf Friedrich Carl August zur Lippe-Biesterfeld, oder deren ehelichen männlichen Descendenten, oder bei dessen oder deren Abgang, oder etwaiger dereinstigen Gelangung zur Regierung dem Herrn Grafen Ferdinand Johann Ludwig zur Lippe - Weissenfeld und deren ehelichen männlichen Gräfl. Descendenten die Beschickung des Landtages als Erb - Herrn billiger und anbegehrtermaßen zugestanden wird. Also reserviret sich auch der Regierende Herr Graf Simon August zur Lippe sich und seinen Gräfl. Nachkommen den Rückfall der jährl. versprochenen Revenüen und des obenbenannten Haupt - Stuhls auf den Fall, wann zuvorderst Dero beide Herrn Vettern, oder deren eheliche männliche Posteritaet abgehen sollten, jedoch dergestalten, daß den Herrn Cedenten und deren ehel. männlichen Descendenz unbenommen bleibt, Dero Gräfl. Witwen und Töchtern auf ihre Lebenszeit einen Theil, oder das Ganze von Dero Revenüen zu vermachen und zu assigniren. Da
6.
durch diesen getroffenen Vergleich beide Gräfliche Häuser nun auch in beständiger Freundschaft und gutes Vernehmen gesetzt werden und sich dieselbe einander nicht weniger zusagen, als all' dasjenige in ewige Vergessenheit setzen, was etwa hiebevor zu einiger Unlust Ursache gegeben haben mag; so machen der Regierende Herr Graf Simon August sich auch hierdurch anheischig, im Fall die Hoch-Gräflichen Herrn Cedenten zu mehrer Beförderung ihres Nutzens sich etwa anders wo ihrer Convenienz nach Immobilia anschaffen wollten und dazu eines Capitals gegen assignation auf den Hauptstuhl benöthigt wären, ihnen darin nicht allein zu willigen, daß solches von einem tertio aufgenommen und der Ertrag der davon jährl. fälligen Zinsen an die Land-Rentei assigniret werden solle, um selbige an den Creditorem anstatt ihrer von derselben bezahlen zu lassen, wobei jedoch verabredet worden, daß die für dieses Capital anzuschaffende neue acquisitiones zu ewigen Zeiten dem Nexui fidei commissario auf gleiche Weise, wie der Hauptstuhl unterworfen ist, auch unterworfen bleiben und die Herrn acquirenten vor Aufnahme und Bewilligung eines solchen zu determinirenden Capitals schuldig und gehalten sein sollen, vorher ohne weitläufigen Beweis, zu bescheinigen, daß selbiges solchergestalt angewandt worden, daß das fidei commissum familiae darunter gesichert bleibe und das zu acquirirende Gut dem Capital aus dem Hauptstuhl surrogirt werde.
7.
Wegen des Termins der Uebertragung der cedirten Reveuüen, Güter und Besitzungen in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg nebst Ablieferung aller dahin einschlagender Urkunden und Literalien, retentis copiis vidimatis, und mit Vorbehalt aller Mobilien und Reste an besagtem Geld, Getreide und andern Gefällen, welche der Regierende Herr Graf Simon August, praevia liquidatione und nach einem summarischen Verhör, durch Rechtsmittel und schleunige Justizadministration binnen Jahresfrist a dato der Uebergabe beitreiben zu lassen sich verbindlich gemacht, wie weniger nicht wegen Praenumeration des ersten Achttheils derer §. 3 versprochener Revenüen würde terminus mit Ausgang dieses Jahres am füglichsten festgesetzt werden können, es wollen sich je dennoch beide Theile dieserhalb sowohl, als ratione modi traditionis noch vor Unterzeichnung dieses Vergleiches à part vergleichen.

Damit nun beide contrahirende Theile der Festhaltung dieses Vergleichs desto mehr versichert sein mögen, so will der Regierende Graf Herr Simon August zur Lippe nicht nur solchen auf seine Kosten von Kaiserl. Majest. confirmiren lassen, um im Contraventions-Fall daraus Executive vel pro implendo contracto vel dimittendo hypothecam klagen zu können,  sondern auch Dero getreue Landstände von Ritterschaft und Städten dahin vermögen die Bürgschaft und garantie dieses Vergleichs zu übernehmen, und diesen Vergleich als ein fundamental Landes und Haus-Gesetz anzunehmen, zu corrobiren, und zu bestätigen. Und gleichwie beide contrahirende und hierbei interessirte Theile für sich und ihre Erben und Nachkommen, bei Gräflichen Worten, Würden, Ehren und Treuen, auch an Eidesstatt, einer dem andern wohlbedächtig zugesaget und versprochen haben, diesen Vergleich in allen seinen puncten und clausuln fest und unverbrüchlich zu halten; also geloben und versprechen auch dieselben einander hiermit nochmalen, und in Kraft dieses Vergleichs Gräflich und Freund Vetterlich, daß sie alles dasjenige, so in vorstehenden articuln verabredet und geschlossen worden, stets, fest und unverbrüchlich zu halten, und getreulich zu vollziehen, dawider nun und nimmermehr in einige Weise oder Wege nicht zu handeln, noch daß es von andern geschehe, verhängen oder verstatten wollen, vielmehr alles und jedes, so über kurz oder lang von jemand, wer der auch sei, darwider gehandelt, gethan, geschrieben oder vorgenommen werden mochte, zum Voraus hiermit als nicht geschehen Null und nichtig erklären, und sich dagegen aller Ausflüchten und Einreden, Geist und weltl. Beneficien, behelfen, Gericht und außergerichtl. Exceptionen, sonderlich der Restitution in integrum, laesionis ultra dimidium, astutae persuasionis, rei non sic, sed aliter gestae überhaupt aller Schutz und Hülfsmittel, wie die immer Namen haben und durch Menschen Sinn und Witz erdacht werden können, wissentlich und wohlbedächtig verzeihen, und begeben, sonder List und Gefährde. Zu wahrer Urkund dessen, sind von gegenwärtigem Vergleich 3 gleichlautende exemplaria verfertiget, von den Herrn Interessenten und dem Herrn Mediatore unterschrieben und vollzogen, jedem paciscirenden Gräflichen Theil auch ein Exemplar zugestellet worden.

So geschehen Detmold und Biesterfeld den 22ten und 24ten Mai 1762.

gez.                                       gez.                                        gez.
Simon August                Friedrich Carl August       Ferdinand Johann Ludwig
R. Graf und Edler Herr          Graf und Edler Herr            Graf und Edler Herr
zur Lippe.                            zur Lippe.                             zur Lippe.
l. s.                                       l. s.                                        l. s.
gez.
Johann  Christian
Graf zu Solms.
1. s.

Wir Landstände von Ritterschaft und Städten der Grafschaft Lippe Urkunden und bekennen hiermit, daß, nachdem uns vorstehender Vergleich bekannt gemacht und vorgelegt worden, wir selbigen nicht weniger in vim legis patriae et sanctionis pragmaticae bestätigen und annehmen, als die darin stipulirte garantie und Bürgschaft sowohl aus Liebe und devotion für unsern gnädigen Landes-Herrn, als in Betracht des dem Land sehr vorträglichen Vergleichs und Stiftung Friede und Einigkeit unter den Hoch-Grätlichen Anverwandten ganz gern und willig übernommen haben,  thun  des  auch kraft  dieses dergestalt und also,   daß wir nicht allein die Fest und Aufrechthaltung dieses Vergleichs und je und alle Zeit äußerst angelegen sein, lassen wollen, sondern auch, daß wir uns, unter Verband nnd Verhypothecirung der gemeinen Landes Mittel des Landes Kastens und aller dahin abfließender Abgisten, als worüber wir ein possessorium und eben dieselbe Gerechtsame, welche oben bei der Gräflichen hypothek Verschreibung erwähnet sind, einräumen, hiermit anheischig machen und verpflichten für die verglichenen und versprochenen jährlichen Revenüen  ad 15/m rthlr.  als  Selbst. Schuldner zu haften und einzutreten, inmaßen wir dann aller und jeder Einreden, so hiergegen erdacht werden möchten, ins Besondere der Exceptionum excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum, indulti Moratorii, und wie sie sonst den Namen haben wissend und wohlbedächtlich bei Treuen und Glauben aufs Bündigste und begeben und verzeihen. Zu Urkund dessen ist dieses Namens der Stände von den deputatis ordinariis eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden. So geschehen Detmold den 26ten Mai 1762.

gez.                                                            gez.
Karl von Wendt.                           Sigmund Moritz von dem Brinke.
1. s.                                                            1. s.
gez.                                                            gez.
Johann Anton Bentzler.                           Simon Ad. Conr. Kestner.
1. s.                                                            1. s.

VIII. Kaiserliches Reichs-Hofraths-Rescript in der Ehesache des Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe mit der Christine Elisabet Kellner vom 19. October 1786.

(Aus dem Lippischen Hausarchiv.)

Wir Joseph II. etc.
Tit. Was bei uns die zur Lippe-Biesterfeld und Biesterfeld - Weißenfeld gräfl. Agnaten wider Dich klagbar vorgestellet, und derohalben, rechtlicher Ordnung nach, zu verfügen gehorsamst gebeten haben, solches wirst Du aus beigehender coreilichen Anlage de praesentato 25. Septbr. jüngsthin des mehreren ersehen. Da nun diese Klagsache also beschaffen ist, daß wir dem klagenden Theile die gebotene Hülfe Rechtens nicht versagen können, um so weniger, als die cum persona plebeja eingegangene Ehe eine notorische Mißheyrath ist, mithin der §. 4 tituli XXII unserer kaiserlichen Wahlcapitulation hier eintritt: so befehlen wir Dir hiermit gnädigst, daß Du bei Deiner eingegangenen unstreitig notorischen Mißheyrath weder Deinem gemeinen bürgerlichen Eheweib Christina Elisabeta Kellnerin, noch Deinem mit ihr bereits erzeugten Sohne, oder weiters erzeugenden Kindern,  zu offenbarer Verkleinerung des uralten Reichsständisch
gräflichen Hauses zur Lippe, Deinen Geschlechtstitel, Nahmen, Ehren und Wappen nicht selbst beilegest, noch auch von Anderen beilegen, sondern Angesichts dessen den Deinen bereits erzeugten Sohne, Ernst Heinrich, so rechtswidrig zugeeigneten Nahmen: Graf zur Lippe, im Taufbuch wieder ausstreichen lassest, und Dich derlei unfertiger Anmaßungen bei schwerer Strafe für die Zukunft enthaltest, vorzüglich aber auch von Deinen ganz unzulässigen Behauptungen der übrigen Gräflich Lippischen Geschlechts - Vorzüge und Rechte, als wegen vermeinter Zuständigkeit eines künftigen Witthums, und was sonst noch nur ebenbürtigen gräfl. Wittwen, nach dem gräflichen Hausherkommen und Verträgen, gebühret, für gedacht Dein gemein bürgerliches Eheweib, des Rechts der Appanage und der Succession in läppische Land und Leute, für Deine aus dieser unstreitig notorischen Mißheyrath bereits erzeugte oder ferner erzeugende, der Succession ganz unfähige Söhne, und des Rechts der Aussteuer oder der herkommlichen Alimenten für Deine Töchter, kurz von allen Ansprüchen würklich ebenbürtiger gräfl. Wittwen, Sühne und Töchter, für sothanes Dein Eheweib und mit ihr erzielte oder erzielende Kinder, gänzlich und für alle mal, abstehest, und ihnen sammt und sonders Nicht dergleichen, was nach den Gräflich Lippischen Familie-Rechten, einen würklichen Grafen oder Gräfin zur Lippe zukommt, zueignen oder von ihnen sich anmaßen zu lassen Dich unterfangest, dem impetrant gräflichen Theile aber, die durch gegenwärtige abgedrungene Klage verursachte Kosten ersetzest.

Wie Du nun diesem Allen die gehorsamste Folge geleistet, hierüber gewärtigen wir in Zeit zweyer Monate Deine allerunterthänigste Anzeige und verbleiben etc.
Wien den 19. October 1786.

IX. Verzichts- und Alimentations- Vertrag des Grafen Ludwig Heinrich mit seinen Geschwistern und Agnaten vom 11. Mai 1787.

(Aus dem gräflich Lippischen Hausarchiv.)
Nachdem zwischen dem Hochgeborenen Grafen Ludwig Heinrich, Grafen und Edlen Herrn zur Lippe Biesterfeldt, an Einem — und denen Hochgräflichen Herren Geschwistern und Agnaten, nemlich denen Hochgeborenen Grafen Carl Ernst Casimir und Friedrich Wilhelm Grafen und Edlen Herrn zur Lippe als Gebrüdern, wie auch derselben Frau Schwägerin der Hochgebohrenen Gräfin und Edlen Frauen zur Lippe Ferdinande Wilhelmine Henriette gebohrene Gräfin von Schönburg - Lichtenstein, in Vormundschaftsnahmen Ihres einzigen Herrn Sohnes Grafen Wilhelm Carl Ferdinand Grafen und Edlen Herrn zur Lippe-Biesterfeldt, wie auch denen Herren Vettern Grafen Friedrich Ludwig und Carl Christian beydes Grafen und Edle Herren zur Lippe Weissenfeldt als Gebrüdern am andern Theil wegen der vom ersten Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe den 30. Mertz abgewichenen 1786ten Jahres in der Reichsstadt Gellenhausen mit eines dasigen Bürgers Valentin Kellners und Elisabet Kellnerin, Eheleiblichen Tochter Christine Elisabet Kellnerin ohne Vorwißen und Einwilligung der Geschwister und Agnaten eingegangenen Ehelichen Verbindung, und hiervon wie auch der Geburt eines Sohnes von Seiner Frau gedachten Christine Elisabet Kellnerin geschehenen Bekanntmachung und damit verknüpften, ganz unstatthaften Forderungen und Prätensionen, deren nur allein Ebenbürtigen Standesmäßigen Heyrath und Succession zustehende Rechte und Vorzüge, weitläuftige Irrungen entstanden, So haben sich Eingangs bemeldete Geschwister und Agnaten nach vergeblicher Vorhaltung der Reichsgesetze und Familien Recesses von 1769 so in Litteris geschehen, genöthigt gesehen zu desto sichern Aufrechthaltung Ihrer Altgräflichen und Reichsgesetzmäßigen Gerechtsamen und Würden bei Hochpreysslichem kayserl. Reichs-Hofrath wider gedachten Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe übertriebener Anmaßungen einzukommen, worauf alsogleich dan dieselben auch unterm 19. October 1786 ein Rescriptum Caesareum sine Clausula erhalten, vermög dessen nicht allein die mit gedachter Christine Elisabet Kellnerin eingegangene Ehe, als eine unebenbürtige Reichsgesetzwidrige Heyrath zufolge der kayserl. Wahl - Capitulation articulo 22 §.4 ausgesprochen worden, sondern auch ausdrücklich die Beylegung des gräfl. Lippischen Geschlechtstitel, Nahmen, Ehren und Wappen, sowohl vor gedachte Kellnerin, als den mit ihr bereits erzeugten Sohn Ernst Heinrich und ferner mit derselben zu erzielende Kinder, wie auch weitere Anmaßungen sonstiger Geschlechts-Vorzüge und Rechte eines künftigen nur ebenbürtigen Wittwen nach Hauses Herkommen und Verträgen gebührenden Witthums und der apanage auch insbesondere der succession in Land und Leute vor die Kinder aus gedachter Ehe bey schwerer Strafe verbotten worden und letztgedachte Kinder der apanage und succession gantz unfähig ja den Töchtern das Recht der Aussteuer und der nur bey Ebenbürtigen herkommlichen alimenten ganz abgesprochen worden.

Da indessen nicht die Meinung ist, die unter beyden hohen Paciscenten bestehende nahe verwandtschaftliche Verbindung und Freundschaft im übrigen aufzuheben, sondern der Wunsch beyde Theile beseelet, das gute Vernehmen aufrecht zu erhalten, auch auf widerholtes Ansuchen Eingangs gedachten Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe, der Billigkeit angemessen sein will, daß die aus dieser Ehe mit gedachten Elisabeth Christine Kellnerin erzielte und noch ferner herkommende descendentz, mit einer Ihrer Verfassung gemäßen Auskommen vor die Zukunft bedacht werden, zumahlen selbst der mehrerwehnte väterliche Recess von 1769 §. 18 nicht alle Alimente abspricht, sondern nur geringere nach Zeit und Umständen des Vatern und Vettern auf daselbst benante Fälle verstattet, und denn hierzu vorbenante Herren Brüder Frau Schwägerin und Herren Vettern zur Lippe Biesterfeld und Weissenfeidt Lbl. gegen gemeldeten Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe sich willig finden lassen. So ist hierüber nachfolgender Recess und nähere Bestimmung einer zweckmäßigen Versorgung unter beiden con-trahirenden Theilen verabredet, bestimmt und geschlossen worden.
§. 1.                                  
Zuvörderst entsagen hierdurch und kraft dieses Graf Ludwig Heinrich zur Lippe-Biesterfeldt zur gehorsamlichen Nachlebung vorgedachten Allerhöchst kayserlichen Rescripts vom 19. October 1786 vor Ihro jetzige Frau die gebohrene Kellnerin und den mit derselben bereits erzeugten Sohn und ferner zu erzeugenden Kindern vor jetzt und in Zukunft aufs feyerlichste ohne Widerreden und Rechtsausflüchte auf alle Rechte und Ansprüche, die sonst einer Standesmäßigen Gemahlin und ebenbürtigen Kindern nach Reichsgesetzen und Familien Pactis zustehen würden, wie auch allen gräflich Lippischen Geschlechts-Vorzügen und Würden nach Inhalt vorgedachten Allerhöchsten Kayserl. Rescripts, dahin auch das nur Ebenbürtigen gräflichen Wittwen und Kindern zustehende Witthum, Auß-steuer und alimenten der Töchter, kurtz benannte und unbenannte Familienrechte gehören, so überhaubt als insbesondere vor allen Dingen aber der widerrechtlich praetendirten Eventual Succession in gräflich Lippische Land und Leute, so lange noch von denen jetzt florirenden Linien Standesmäßige Leibes - Lehns - Erben und Descendentz vorhanden, kurtz allem so nur Ebenbürtigen gräfl. Descendentz und würklichen Grafen und Gräfinnen zukommen möchte, so wie solches zu rechten bestehen mag und kan.
§. 2.
Nachdem nun aber durch die vorstehende Renunciation und das mehrgedachte Kaiserl. Rescript sämtlich gräflich Lippischen florirende Linien und derselben ebenbürtige Descendentz vor allen unstatthaften praetensionen und Eingriffen der succession des Herrn Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe mit Seiner jetzigen Frauen Christine Elisabet Kellnerin gesichert sind, so versprechen dagegen die mehrgedachte Herren Brüder und Frau Schwägerin zur Lippe Lbl. in Vormundschaftsnahmen Ihres einzigen eingangs benanten minderjährigen Herrn Sohns, wie auch die Herren Grafen Friedrich Ludwig und Carl Christian zur Lippe-Weissenfeidt für Sich und Ihre Erben und Nachkommen, der jetzigen Ehefrau des Herrn Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe-Biesterfeldt gebohrenen Kellnerin und denen mit ihr erzeugten Kindern conjunctim genommen, so lange eines oder mehrerer Kinder am Leben, von denen vor sein Antheil anjetzo aus der Grafschaft Lippe ziehenden Stamm-Revenuen der alljährlichen 2000 Rthlr. sobald selbige Ihnen durch dessen Ableben ohne hinterlassene ebenbürtigen gräfliche männlichen Lehns-Erben accresciren, jährlich 1200 rthlr. halb in Gold, halb in Vergleichsmäßigen Lippischen Gelde, den Louisdor zu fünf Thaler gerechnet, zu bewilligen und festzusetzen, nach Maßgabe des einem jeden der Geschwister oder sonstigen rechtmäßigen Lehnserben und successoren anfallenden Antheils daran, jedoch nicht als apanage sondern als alimenten und pension freiwillig festgesetzet, conjunctim genommen von sämmtlichen Contribuenten im Fuß der gewöhnlichen Vergleichsmäßigen Zahlung unserer Lippischen Revenuen, mithin quartaliter mit 300 Thlr., gut Geld, halb in Gold den Louisdor zu fünf Thaler, halb in Lippischen Vergleichs - Conventions - Geld gerechnet, auszahlen zu lassen, und daß solches anfangen solle von denen nächst nach Ableben gedachten Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe fällig werdenden quartal - geldern.   Hier bleibt aber gedachtem Grafen Ludwig Heinrich frey die Eintheilung dieser Alimenten und Pension unter seine gegenwärtige Frau die gebohrene Kellnerin und denen mit Ihr erzeugten Kindern nach Gutbefinden zu machen und zu bestimmen, wie viel Mutter und Kinder davon haben und genießen sollen, solten aber die erzielten Kinder vor Graf Ludwig Heinrich und Deroselben derniahligen Frau mit Todt abgehen, so erhält die zurückgelassene Frau Wittib gebohrene Kellnerin alljährlich 500 Thlr. in Golde den Louisdor zu fünf Thaler lebenslängliche Pension und fallen die übrigen Siebenhundert Thaler der gräflich Lippischen Familie pro Rata eines jeden wieder anheim. Dafern aber gedachte Wittib Ihren Wittwenstand nicht continuiren und ohne habende Kinder zur 2ten Ehe schreiten solte, dan fält nach Billigkeit und Rechten die gantze Wittwen - Pension hinweg, so auch wenn die vorhandene Kinder unbeerbt während dieser zweiten Ehe Ihrer Mutter sterben solten, der Mutter gleichfalls nicht die Pension der Kinder accrescirt, sondern der Lippischen Familie pro rata jedes Contribuenten wieder zufällt.
§. 3.
Trüge sichs aber zu, daß die dermahlige Frau des Herrn Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe die gebohrene Kellnerin vor Ihnen mit Todt abgienge, doch aber Kinder aus dieser Ehe hinterließe, alsdann aber derselbe zur Zweiten und zwar Standsmäßigen Ehe schritte, und aus solcher Ehe Kinder erzeugten, so verstehet sich von selbst, daß die Versorgung der Kinder erster Ehe nicht denen Geschwistern und Agnaten, sondern der natur der Sache und Billigkeit gemäß seinen aus zweiter Standesmäßigen Ehe erzeugten männlichen Lehns- Erben zukomme und gebühre, als solche die in seine völlige apanage, succession und andere Rechte der Familie eintreten, mithin auf solchen Fall agnati nichts weiters denen Kindern von der gebohrenen Kellnerin zugestanden und verwilliget haben wollen, so lange der Stamm männlicher Lehns-Descendentz zweiter Ehe existiret als salvis juribus der folgenden anderweitigen Standes - und gesetzmäßigen Ehe.
Da auch die Uebereinkunft zwischen den Kindern beyder Ehe lediglich solchen selbst und nach Anleitung der etwaigen Väterlichen Disposition (in soweit solche nicht dem in diesem Reces stipulirten zuwider läuft) überlassen, fals aus der zweiten gesetzmäßigen Ehe nur Töchter alleine vorhanden seyn sollten, so wird es mit solchen ohnbeschadet der den Kindern erster Ehe accordirten Pension nach denen Elterlichen Familien - Pactis von 1749 und des Hauses observanz in Absicht der alimenten und Außsteuer gehalten, doch also, daß wenn das dazu erforderliche nach Abzug jener 1200 Thlr. Pension vor erstere Kinder nicht vom residuo der apanage oder sonstigen Erbe des grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe-Biesterfeldt übrig bliebe, der Zuschuß auch nicht von denen Herren Agnaten, sondern aus der Pension und alimenten der Kinder erster Ehe zugesetzt werden müssen.
§.4.
Weiters auf den Fall, daß nach Abgang der Lippe - Dettmoldischen männlichen Lehns-Erben Lippe-Biesterfeldt zur Succession in Land und Leute kommen sollte, mithin Lippe-Weissenfeidt zum völligen Genuß der auf solchen Fall in dem Anno 1762 zwischen Lippe-Detmold, Biesterfeldt und Weissenfeidt geschlossenen Haubt-Vergleich zugesagten 17000 Thlr. Revenuen käme, die vorerwehnte Pension oder alimenten auf 2000 Thlr. zu bewilligen und festzusetzen. Wenn aber der Weissenfelder Stamm absterben sollte, vor Antretung der Regierung des Biesterfeldschen Hauses und derselben Revenue von 5000 Thlr. fiele der Biesterfeldschen Linie zu, so bekommt die Descendentz des Herrn Grafen Ludwig Heinrich 1600 Thaler, wie auch wenn der Bisterfeldsche Stamm zur Regierung kommt und der Weissenfeldtsche Stamm erloschen seyn sollte und die 17000 Thlr. dem Biesterfeldschen Stamm zurück fielen, auf 4000 Thlr. zu bewilligen und festzusetzen; Wann nun aber der Biesterfeldtsche Stamm erlöschen sollte, und die 10000 Thlr. dem Weissenfeldtschen Hause zufielen, die Pension oder alimenten auf 2000 Thlr. festsetzen, wie auch wan der Weissenfeldsche Stamm zur Regierung und Succes-sion in Land und Leute gelangen sollte, die Pension oder aliniente auf 4000 Thlr. zu bewilligen und festzusetzen alles in dem gewöhnlichen Vergleichsmäßigen Fuß den Louisdor zu fünf Thaler gerechnet, denen männlichen Nachkommen und deren Descendentz dieses Stammes aus der Kellnerischen Ehe Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe-Biesterfeld alljährlich auszahlen zu laßen und cum jure accrescendi zu continuiren, so lauge noch männliche Nachkommen davon am Leben, welches jedoch so zu verstehen, daß in solchen Fällen die Hochgräfl. Lippe-Biesterfeldt und Weissenfeldsche Herren Agnaten und deren Erben und Nachkommen durch irgend andere Zumuthung und Ansprüche an Ihren Revenüen weiter nicht laediret werden und bloß §. 1 u. 2 und dieser 4te was hierin festgesetzt worden, unverbrüchlich von beyden Theilen darob gehalten werden soll. Was nun aber die Pension Erhöhung bey antretender Landes-Regierung betrifft, so in diesem articel bestimmt ist, übemimbt jedermal die regierende Linie solche selbst, ohne Nachtheil und Verkürtzung der übrigen Agnaten.
§.5.
Endlich wollen auch mehrgedachte Biesterfeldsche Herren Geschwister und Weissenfeldsche Herren Vettern unter der Bedingung sine qua non, daß an vorstehenden Inhalt Recessus und respective Reverses nichts weiters geändert (widrigenfalls Sie sich das unverzügliche Einkommen zur Parition bey hoher Behörde vorbehalten, aus freundschaftlicher generositaet und in Rücksicht der an Ihrem Looß unverschuldeten Familie die in Vorgehenden von sämmtlichen bewilligten Pensiones und alimenten in Absicht männlicher Descendentz von gedachter Kellnerin hiermit Erblich bis zur Auslöschung des Mannsstammes cum jure accrescendi erklären und festsetzen und in Absicht weiblicher Nachkommenschaft, wenn dergleichen alleine vorhanden und die Mutter nicht mehr am Leben, auf die Hälfte beschränken, wann solche aber noch am Leben, mit Ihren Töchtern conjunctim genommen die gantze Pension von 1200 Thlr. genießen sollen, nach Ableben aber auch dieser letzten Weiblichen es von sich selbst verstehet, daß solche der Familie anheimfalle, derohalben uns zu unsern Nachkommen versehen, daß solche ohne Anstand Ihrer Elterlichen und respective Stammvätern und Vorfahren Willen respectiren und befolgen werden, da es solcher ernster und gewissenhafter Wille Aller ist; jedoch Vorstehendes wohl zu verstehen ohne Prä-juditz der Kinder und Nachkommen einer Zweiten Standesmäßigen Ehe grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe-Biesterfeldt, sowohl laut §. 3 als es auch demselben noch zustehet und überlassen ist, das nöthige mit Lippe Detmold und Bückeburg zu reguliren, auf den Fall der Erlöschung der Biesterfeldt und Weissenfeldtschen Manns - Lehns - Erben.
§.6.
So übernimbt auch nach Vorschrift und Inhalt des mehr angezogenen Allerhöchst Kayserlichen Rescripts vom 19. October 1786 graf Ludwig Heinrich zur Lippe obbemeldeten seinen Herren Brüdern, Frauen Schwägerin und Herren Vettern zur Lippe Lbdl. die durch die abgedrungene Klage am Kayserl. Reichshofrath verursachte Kosten schuldigst zu ersetzen.
§. 7.
Da auch der Herr Graf Ludwig Heinrich sehr wünschen, die Bewilligung derer Herren agnaten zu einer Erhöhung in den Adelsstand von Dero Frau und Kinder zu erhalten, so behalten Sich dieselben bevor annoch nach Schließung dieses Recesses mit denen sämmtlichen Herren Agnaten des Gesammthauses zur Lippe das nöthige darüber zu verabreden, damit eine solche Standeserhebung auf eine denenselben und Ihrer Lehnsfähigen Descendentz unnachtheilige Art geschehen möge, jedoch soll es bey allen in diesem Recess enthaltenen puncten und Clausein sein unabänderliches Verbleiben behalten, es mag eine desfalsige freundschaftliche Verabredung zu Stande kommen oder nicht.
§.8.
Schließlich entsagen hiermit beyde Theile nach wohlbedächtlich getroffenen gegenwärtigen Vergleich et id citra consequentiam in andern dergleichen Fällen, allen darwider nur erdenklichen Ausflüchten, Einreden, und Rechtsbehelfen, nicht minder dem beym kayserl. Reichs - Hofrath desfals anhängigen Proces, bey gräflichen wahren Worten, Treu und Glauben, Derowegen auch von beyden Theilen davon die allerunthänigste Anzeige bey dem kayserl. Reichs-Hofrath alsbalden zu machen ist, des zu Urkund ist dieser Reces Siebenmahl ausgefertiget und von allen Interessenten jedes Exemplar unterschrieben und besiegelt worden.

Cöln d. 11. May 1787.
                      gez. Ludwig Heinrich Graf und Edler Herr
(L.S.)                                                zur Lippe etc.

Fürstliche Deklaration vom 10. Mai 1853

Schiedspruch in dem Rechtsstreite über die Thronfolge im Fürstentum Lippe vom 25. Oktober 1905. Leipzig: 1906, Veit & Comp. S. 24-25.

Von Gottes Gnaden Wir Paul Friedrich Emil Leopold usw. urkunden hiermit:

In den beiden gräflichen Nebenlinien Unseres Hauses, nämlich der Lippe-Biesterfelder, und der Lippe-Weißenfelder, sind, nachdem sich dieselben weithin verbreitet haben, nicht immer die durch Standes- und Familienverhältnisse gebotenen Rücksichten beachtet worden, weshalb Wir Uns dringend veraunlaßt finden, zur Aufrechterhaltung des Ansehens und der Würde des Hauses hierin eine Beschränkung eintreten zu lassen.  Wir erklären demnach vermöge des Uns als regierenden Familien- und Stammhaupte zustehenden Autonomierechts, daß hinfüro jeder Ehe, welche ein Mitglied Unseres Hauses eingehen möchten, in Beziehung auf Familienrechte die Anerkennung versagt werden wird, wenn nicht bei Uns oder Unseren Nachfolgern in der Regierung der Consesn zur Vemählung zuvor nachgesucht und ausgewirkt worden ist.  Das Gesuch ist zunächst bei dem Chef der betreffenden Speziallinie anzubringen, welcher dasselbe mit Gutachten begleiten und zur Höchsten Entschließung an Uns befördern wird.  Der Consens wird nur dann erteilt werden. wenn sowohl die Standesmäßigkeit der Ehe, als die Mittel zu einem standesmäßigen Unterhalt glaubhaft nachgewiesen werden.
Diese in Kraft eines Hausgesetzes von Uns erlassene Deklaration soll unter Unserer eigenhänidgen Unterschrift und beigedruckten Regierunssiegel den Chefs der beiden Nebenlinien, nämlich dem Herrn Grafen Julius zur Lippe-Biesterfeld und dem Herrn Grafen Gustav zur Lippe-Weißenfeld mit dfem Ersuchen zugefertigt werden, die übrigen Mitglieder ihrer Speziallinien davon zur Nachachtung in Kenntnis zu setzen.

Verfassungsgesetz für das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 17. November 1868.

(See also the text of the earlier 1816 constitution.)

Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe usw. verkünden unter Zustimmung der zur Vereinbarung der Landesverfassung berufenen Versammlung das nachfolgende Verfassungsgesetz:

Titel 1. Vom Staatsgebiete.

Art. 1. Das Fürstentum Schaumburg-Lippe in seinem dermaligen Bestande bildet das unteilbare und unveräußerliche Staatsgebiet.

Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des Fürstentums bedarf der Genehmigung des Landtages.

Art. 2. Du Verhältnis des Fürstentums zum Norddeutschen Bunde wird durch die Bundesverfassung und die auf Grund derselben zu erlassenden Bundesgesetze bestimmt, welche beide überall dieser Verfassung und der inländischen Gesetzgebung vorgehen.

Titel II. Von dem Landesfürsten und dem Fürstlichen Hause.

Art. 3. Die Regierung ist erblich im regierenden Fürstlichen Hause, zunächst im Mannsstamme desselben nach den Regeln der Erstgeburt und der Linealfolge.

Erlischt der Mannsstamm, so geht die Regierung auf die weibliche Linie des Hauses über, wobei die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug bedingt. Nach dem Übergange tritt wieder der Vorzug des Mannsstammes und die für denselben geltende Erbfolgeordnung ein.

 Art. 4. Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder Verhinderung des Landesfürsten tritt eine Regentschaft ein. Für den minderjährigen Fürsten gebührt, sofern nicht von dessen Regierungsvorgänger anderweitige Bestimmung getroffen sein  sollte, die Regentschaft an erster Stelle dessen im Witwenstande lebenden leiblichen Mutter, sonst dem nächsten regierungsfähigen Agnaten. Im Falle dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls derselbe nicht anderweite Bestimmung getroffen haben sollte, die Regentschaft zunächst dem zur Regierungsnachfolge berufenen
Sohne desselben (Erbprinzen), wenn dieser bereits volljährig; dessen leiblicher Mutter, wenn derselbe noch minderjährig ist, und sonst dem nächsten zur Regierung fähigen Agnaten zu.

Art. 5. Der Fürst vereinigt als Oberhaupt des Staates in sich die gesamten Rechte der Staatsgewalt. Seine Person ist heilig und unverletzlich.

Art. 6. Alle Regierungsverhandungen des Fürsten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung, alle Erlasse der Regierung der Unterzeichnung eines Mitgliedes der Regierung, welches dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.

Art. 7. Dem Fürsten allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Regierungsmitglieder, wobei es der im vorigen Artikel gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf. Die Gesetzgebung übt der Fürst unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtages aus.

Er verkündet die Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung erforderlichen Verordnungen.

Art. 8. Der Fürst leitet und überwacht die gesamte innere Landesverwaltung. Er ernennt oder bestätigt unmittelbar oder mittelbar alle Staatsdiener. Er verleiht alle Würden und Ehrenzeichen.

Art. 9. Der Fürst hat das Recht, Verträge mit anderen Regierungen zu schließen.

Handelsverträge und solche Staatsverträge, durch welche dem Lande oder einzelnen Staatsangehörigen Lasten und Verpflichtungen erwachsen würden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Landtages.

Art. 10. Dem Fürsten steht das Recht der Begnadigung, Strafmilderung und Abolition zu, unbeschadet jedoch des durch das Gesetz vom 2. Januar 1849 für Fälle der Anklage eines Regierungsmitgliedes dem Landtage eingeräumten Zustimmungsrechts.

Art. 11. Der Fürst beruft den Landtag und schließt seine Sitzungen. Er hat das Recht, den Landtag zu vertagen und ganz aufzulösen.

Art. 12. Der Fürst wird mit Vollendung des  einunzwanzigsten Lebensjahres volljährig. Eine frühere Großjährigkeitserklärung ist nicht ausgeschlossen.

Art. 13. Die Bestimmung des vorstehenden Artikels erstreckt sich auf alle Prinzen des Fürstlichen Hauses.

Im übrigen werden die Verhältnisse des Fürstenhauses durch Hausgesetze geregelt.

Art 48.  Das Finanzwesen des Landes soll unter Trennung des Staatshaushaltes vom Domanialhaushalte neu geordnet werden.

Art 49. Die zum Domanio gehörigen Vermögensobjekte und die denselben zustehenden Gerechtsame, als namentlich auch Güter, einzelne Grundstücke, Foresten, Flüsse und Gewässer, Lehens-, gusherrliche und andere Gefälle resp, deren Aequivalente, Schlösser und sonstige Gebäude, gerner die diesseitige Antheil an den Schaumberger Gesammtkohlenwerken, bilden das untheilbare und in seinem wesentlichen Bestande unveräusserliche Fideikommissgut des jetzt regierenden Fürstenhauses, dessen Besitz und Genuss dem jeweiligen Oberhaupte desselben zusteht.

Art. 50.  Auf der Kammerkasse, soweit in dieselbe die Erträgnisse der im vorstehenden Artikel aufgeführetn Vermögensobjekete fliessen, ruht zunächst die Verpflichtung die Kosten der gesammten Domanialverwaltung, sodann den gesammten Aufwand für das fürstliche Haus und den Fürstlichen Hof, einschliesslich der Apanagen für die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, der Mitgiften der letzteren, sowie des Witthums für die verwittweten Gmahlinnen der Fürsten und Prinzen zu bestreiten.

Art. 51. Zu den Kosten des Staatshaushaltes des Fürstenthums wird, so lange dasselbe von dem jetzt regierenden Fürstenhause als selbststaändiger Staat regiert wird, neben Ueberweisung der im Art 59B, genannten Einnahmen im Betrage von pp. 20,000 Thlrn. jährlich aus der Kammerkasse ein Betrag geleistet, welcher bestehen soll:" (Aufzahlung der einzelnen Beiträge).

Gesetz, betreffend die Ensetzung einer Regentschaft aus Anlaß des Todes Seiner Durchlaucht des Fürsten Woldemar, vom 24. April 1895.

(Heinrich Triepel: Der Streit um die Thronfolge im Fürstentum Lippe. Leipzig 1903.)

In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.

Von Gottes Gnaden Wir, Adolf Wilhem Viktor, Prinz zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc., Regent des Fürstenthums Lippe, erlassen mit Zustimmung des Landtags folgendes Gesetz:

§1
Nach dem in Lippschen Regentenhause feststehenden Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealerbfolge ist der Prinz Alexander zur Lippe der rechtmäßige Thronnachfolger des verstorbenen Fürsten Woldemar.

§2
Für den regierungsunfähigen Fürsten Alexander tritt biz zu dessen Tode die Regentschaft des Prinz Adolf zu Schaumburg-Lippe ein, welche jedoch aufhört, sobald die Thronstretigkeiten ihre Entscheidung gefunden haben.  Von diesem Zeitpunkte ab übernimmt der durch diese Entscheidung anerkannte nächstberechtigte Thronfolger die Regentschaft.
[Wenn aber der Thronstreit bis zum Ableben de Fürsten Alxander nicht entschieden sein, bis dahin aber im Wege der Reichsgesetzgebung ein zur Erledigung des Thronstreites zuständiger Gerichtshof
gesichert sein sollte, so dauert die Regentschaft des Prinzen Adolf bis zur Entscheidung durch diesen Gerichtshof fort.]
Erfolgt der Tod des Fürsten Alsanders innerhalb des ersten Jahres nach Erlaß dieses Gestzes und ist bis nach Ablauf dieses Jahres ein Gerichtshof nicht gesichert, so hört die Regentschaft auf und tritt das im §3 vorgesehene Verfahren ein.

§3

Tritt aus irgend einem Grunde eine Vakanz in der Regentschaft ein, so geschieht die Ernennung des Nachfolgers nach vorgängiger Einholung der Ansicht der obersten Staatsbehörde aus der Zahl der volljährigen, successionsberechtigten, nicht regierenden Agnaten durch den Landtag.
Derselbe tritt zu diesem Behufe nach Ablauf von drei Wochen nach Eintritt der Vakanz aus eigenem Rechte zusammen, wenn bis dahin eine Einberufung durch die oberste Staatsbehörde nicht erfolgt ist.

§4
Der Regent übt in Namen des Fürsten die volle Regierungsgewalt, wie sie diesem verfassungsmäßig zusteht, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aus.
Verfassungsänmderungen in Betreff der Thronfolgeordnung sind während der Regentschaft ausgeschlossen, wenn und solange ein Streit über die nächste Berechtigung unter den verschiedenen Seitenlinien des Regentenhauses keinen Austrag gefunden hat.

§5
Die Verwaltung des mit der Krone verbundenen Haus- und Fideikomißvermögens erfolgt unter der obersten Kontrole des Regenten.

§6
Aus den Aufkünsten des Haus- und Fideikommißvermögens werden außer den darauf ruhenden Verpflichtungen und den sonstigen nöthigen Aufwendungen die erforderlichen Ausgaben für den Fürsten Alxander sowie eine jährliche Dotation für Hofhaltung und Marstall von 250,000 Mark an den Regenten bestritten.  Daneben steht demselben die Ausübung der Jagd auf dem fürstlichen Domanium und die Benutzung der Fürstlichen Schlösser, soweit diese nicht anderweitig verfügt ist, zu.
Der Ueberschuß wird entweder zur Tilgung der Domanialschulden oder zur Verbesserung der Substanz des Haus- und Fideikommißvermögens verwandt.

§7
Der Regent nimmt seinen regelmäßigen Aufenthalt im Lande.

§8
Der zum Regenten bestimmte Agnat legt vor Ausübung der verfassungsmäßigen Regierungsrechte ein eidliches Gelöbniß dahin ab:
"Ich gelobe bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich die Verfassung fest und unverbrüchlich halten, in Uebereinsteimmung mit derselben und den Gestezen regieren, auch das Haus- und Fideikommißvermögen unter genauen Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften treulich verwalten will, so wahr mir Gott helfe!"
Dieses Gelöbniß erfolgt mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenen Eidesformel in Gegenwart des Kabinets-Ministers, des Landtags-Präsidenten, des Landgerichts-Präsidenten und des Direktors des Fideikommißverwaltung, welche als Zeugen die Urkunde mit zu unterzeichnen haben.
Diese Urkunde ist dem Landtage vorzulegen und alsdann dem Landes-Archiv zu übergeben.

§9
Bis nach Ablegung des im §8 gedachten eidlichen Gelöbnisses des Regenten führt die oberste Staatsbehörde die Regierung des Landes und ist für dieselbe verantwortlich.

Der Antritt der Regentschaft wird durch eine Proklamation zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Detmold, den 24. April 1895.

Adolf, Prinz zu Schaumburg-Lippe
Regent des Fürstenthums Lippe.

A. Steneberg

Gesetz, betreffend die Erledigung des Thronstreites vom 17. Oktober 1896

In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.

Von Gottes Gnaden Wir, Adolf Wilhem Viktor, Prinz zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc., Regent des Fürstenthums Lippe, verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:

Einziger Paragraph.
Die nach dem anliegenden Schiedsvertrage herbeigeführte Erledigung des Thronstreites ist für die Thronfolge im Fürstenthum Lippe maßgebend.

To be completed

Detmold, den 17. Oktober 1896.

Adolf, Prinz zu Schaumburg-Lippe
Regent des Fürstenthums Lippe.

v. Ortzen.

Gesetz, über eine Abänderung des Regentschaftsgesetzes vom 24. April 1895 betreffend, vom 17. Oktober 1896.

In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.

Von Gottes Gnaden Wir, Adolf Wilhem Viktor, Prinz zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc., Regent des Fürstenthums Lippe, verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:

Einziger Paragraph

To be completed

Detmold, den 17. Oktober 1896.

Adolf, Prinz zu Schaumburg-Lippe
Regent des Fürstenthums Lippe.

v. Ortzen.

Gesetz, über eine Abänderung des Regentschaftsgesetzes vom 24. April 1895 betreffend, vom 24. März 1898.

In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.
Wir Ernst Casimir Friedrich Karl Eberhard, von Gottes Gnaden Graf und Edler Herr zur Lippe-Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg, et etc, Regent des Fürstenthums Lippe, verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Die Paragraphen 3 und des Gesetzes vom 24. April 1895, betreffend Einsetzung einer Regentschaft aus Anlaß des Todes Seiner Durchlaucht des Fürsten Woldemar, erhalten zufolgende Zusätze:

"I. Zusatz zu §3
Vorstehende Bestimmung wird für die Nachfolge nach dem Regenten Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld in die Regentschaft dahin abgeändert, daß Sein Nachfolger in der Regentschaft jeweilig ältester Sohn ist.

"I. Zusatz zu §6
Vorstehende Einschränkung findet keine Anwendung auf den jetzigen Regenten und dessen im letzten Absatz des §3 bestimmten Nachfolger.  Vielmehr steht diesen als Regenten der Genutz der vollen Einkünfte des Domaniums mit den dazu gehörenden Rechten und darauf ruhenden Lasten zu."

Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Detmold, den 24. März 1898.

Ernst, Graf-Regent zur Lippe.

Miesitscheck von Wichtau