House Laws of Lippe
Contents
Introduction
Genealogy of the house of Lippe
The ancient family of the "noble lords of Lippe" (nobiles domini de Lippia)
take their name from the river Lippe, which flows on the southern edge
of the Teutoburg Wald, and on whose shores the family possessed its
earliest domains. The earliest traceable ancestor is
Hermann I, who is named with his brother Bernhard as "von der Lippe" in
a 1129 document.
His son Bernhard II (d. 1223) enlarged his dominions to the North,
built Falkenburg and Lippstadt, fought for Henry the Lion, and later,
in 1219, he abdicated to become a cleric and went East, where he became
abbot of Dünamünde and bishop of Semgallen (Zemgale, in
Latvia). Of his five sons four were also clerics, so that only
his eldest son Hermann II succeeded him. The house of Lippe
avodied partitions until 1344, when the brothers Otto I and Bernhard V
split their inheritance; Rheda, which went to Bernhard V, was claimed
at the latter's death without sons (1365) and seized by Bernhard's
son-in-law the count Otto von Tecklenburg, and Rheda was lost to the
Lippe family. Otto's son Simon III inherited the county of
Sternberg, and instituted in 1366 a pactum unionis with the city of
Lippstadt and its burghers, extended in 1368 into a pactum unionis
with all inhabitants of his lands, ensuring that in case of multiple
heirs they would owe their allegiance to whoever inherited Lippstadt
and Lemgo. The pactum unionis was confirmed by the emperor in 1521.
Simon V, who first used the title of count, died in 1536 leaving
Bernhard VIII who succeeded him, and Hermann Simon, who inherited
through his wife from the counts of Spiegelberg and Pyrmont, and also
received the use and income of the manors and bailiwicks of Sternberg,
Schieder, Schwalenberg and Varntrup as a paragium, all the while remaining under the sovereignty of his elder brother. The line of Hermann Simon became extinct in 1583 (Pyrmont passed
to Hermann Simon's sister-in-law and ultimately to Waldeck).
Simon VI, son of Bernhard VIII, is the ancestor of the princely and
comital lines of Lippe. He formally introduced the right of
primogeniture, which had been effectively in force in his house for a
while, through a law of 1593 approved by the Emperor.
However, in 1597 he wrote a testament
that contradicted the spirit, if not the letter, of
primogeniture. He had at the time four sons, and he instituted
the eldest Bernhard (1586-1602) as his successor in the government and
gave him the largest share of the domains; but he gave to the younger
sons some domains: Simon (1587-1627) was to receive Brake, Blomberg,
Varntrup; to Otto (1589-1657) would go Schwalenberg, Schieder and half
of the bailiwick of Oldenburg; and to Hermann (1590-1620) the castle
and bailiwick of Bienburg, the bailiwick of Lipperode, Alberdissen and
Uhlenburg, as well as an annual rent of 2000 Thaler. Sons born
later would receive a cash payment only. Philipp (1601-81)
who was born after the will received lands because the death of
Bernhard before his father led to a readjustment of the portions.
After Simon VI's death in 1613 the difficulties between the brothers
began over the degree of subordination of the younger brothers to the
eldest. The mediation of their maternal uncle Ernst of
Holstein-Schaumburg brought a first agreement in 1614 wherein the
eldest brother made significant concessions. At the death
without issue of Hermann in 1620 a new agreement, on Jan 25 1621, gave
the largest share (Schwalenberg and half of Oldenburg) to Simon, while
Otto received Schieder and Philipp a rent of 2000 Thaler paid by
Simon.
The middle line, that of Otto, possessed Brake, Varntrup, Blomberg and Schieder as hereditary portion or paragium,
and difficulties with the ruling line continued, leading to a treaty of
July 2, 1655, and later to a ruling by the law faculty of Tübingen
of June 7, 1681. The line of Brake became extinct in 1709,
leading to a great dispute between the two remaining lines: the senior
line, ruling in Detmold, which seized the inheritance, and the younger
line (of Schaumburg-Lippe) which had split into a line in Bückeburg and one in
Alverdissen. The ruling line claimed the whole inheritance on the
basis of primogeniture, seeing itself only constrainted to an increase
in apanage for the younger line. The younger lines each claimed
half of the Brake inheritance for themselves. In 1722 the
Alverdissen line renounced its claims to the benefit of the ruling line
in exchange for 1250 Thaler per annum. The Bückeburg
line held out until a treaty concluded in Stadthagen on Aug 10, 1748,
whereby the ruling line ceded the better half of the Brake inheritance
(Blomberg and Schieder) to the younger line and paid 100,000 Thaler in
compensation for past enjoyment of that share; the younger line ceded
the small bailiwick of Lipperode.
The Lippe-Detmold line (to 1905)
Genealogy of the Lippe-Detmold line
Simon VII (1587-1627) succeded his father as ruler in 1613 and made his
residence in Detmold. His son Simon Ludwig died in 1636, leaving
a young son Simon Philipp whose rights were defended by their mother
against the desires of Simon Ludwig's brothers to partition, but he
died in 1650 and was followed by his uncles Johann Bernhard (d. 1652),
Hermann Adolf (d. 1666) and the latter's son Simon Heinrich and his
issue. Simon Heinrich Adolf was created prince y the Emperor on
Oct. 27, 1720. His grandsons Friedrich Wilhelm Leopold (d.
1802) and Casimir August were created princes for themselves and their
issue on Nov. 5, 1789. These princely titles did not change their
status in the Holy Roman Empire, where they remained counts sitting on
the bench of Westphalia at the Reichstag. The next ruler Paul
Alexander Leopold (1796-1851) was under the regency of his mother Pauline
Christine von Anhalt-Bernburg until 1820, and she is credited with
steering the tiny county through the turbulence of the Napoleonic
period. She brought it into the Rheinbund on April 18, 1807 by
the treaty of Warsaw, with the rank of a principality, and she brought
it into the new German Confederation in 1815. A proposed
constitution in 1819 ran into difficulties and after many negociations
a new constitution was promulgated on June 6, 1836, which stayed in
force until World War I. Its only provision concerning the
succession was:
Art. 5: Das pactum unionis, das pactum tutorium
und die Hofgerichtsordnung werden ausdrücklich von Uns
bestätigt; sowie auch die in den Hausverträgen
begründeten Rechte der erbherrlichen Linien unverändert
bleiben.
Paul Alexander Leopold was succeded by three sons: Paul Friedrich Emil
Leopold (1821-75), Günther Friedrich Woldemar (1824-95) and Karl
Alexander (1831-1905), with whose death the senior line of
Lippe-Detmold became extinct: this occasioned a long-running succession dispute.
The Biesterfeld and Weissenfeld lines
Simon VII, the founder of the senior (Detmold) line, had another son
who left issue, namely Jobst Hermann (1625-78). He took the
bailiwicks of Schwalenberg, Stoppelberg and Oldenburg as advance on his
father's inheritance, but his descendants were far from satisfied and
continued to demand half of the Lippe territories and back
income. Jobst Hermann had only one son who left issue, two
brothers named Friedrich Karl August and Friedrich Johann Ludwig, who
signed two agreements, one on Feb. 28, 1734 whereby the younger son
ceded to the older the government of both Schwalenberg and Oldenburg
against a pension of 2200 Thaler, and anoter on Aug. 14, 1749 whereby
the younger son ceded all his possessions in exchange for another 2200
Thaler per year.
Finally an agreement came on May 24, 1762 between
the senior line and the line descended from Jobst Hermann, specifying
that the two brothers ceded all their possessions in Schwalenberg,
Oldenburg and Stoppelberg, and all their claims, against an annual rent
of 15,000 Thaler to be shared 2/3 for Friedrich Karl August zu
Biesterfeld and 1/3 to Friedrich Johann Ludwig zu Weissenfeld, and the
two brothers recognized the house laws and the rule of
primogeniture. The younger brothers retained their succession
rights, first F-K-A and his issue, then F-J-L and his issue.
The Schaumburg-Lippe line
The founder of the junior line of Lippe was Philipp (1601-81), youngest
son of Simon VI. He received the borough of Alverdissen and the
bailiwick of Lipperode and a money rent. But in 1640 his nephew
Otto V of Holstein-Schaumburg died, and Philipp's sister Elisabeth
(1592-1646) inherited Schaumburg from her son, and bequeathed it to
her youngest brother Philipp. As several parts of the inheritance
were fiefs of Hesse-Cassel or Minden, a dispute ensued in the
Reichshofrat, solved out of court by an agreement of 1647 confirmed by
the peace of Westphalia of 1648. Hesse-Cassel received half of
the county, while the other half, under the overlordship of
Hesse-Cassel, went to Philipp von Lippe-Alverdissen, with the two
sharing a vote in the college of counts of Westphalia. This gave
rise to the entity known as Schaumburg-Lippe, which is not the result
of a partition of the principality of Lippe (Detmold), but rather a
renamed half of the existing county of Schaumburg.
Philipp introduced in his will of 1668 the right of primogeniture in his line, confirmed by the emperor in 1687.
His eldest son Friedrich Christian inherited Schaumburg, residing in
Bückeburg, while his second son Philipp Ernst received Alverdissen
(under the sovereignty of the counts of Lippe). In 1777 the
senior line of Schaumburg became extinct, and a dispute arose over the
succession rights of the Alverdissen line, raised mainly by
Hesse-Cassel. The pretext given was the marriage of
Friedrich Ernst, the son of Philipp Ernst zu Alverdissen (1694-1777),
on Sep 22, 1722 with Philippine Elisabeth von Friesenhausen
(1696-1764), a lady in waiting of his mother, in the lifetime of his
father. The landgrave of Cassel,
overlord of the county of Schaumburg, claimed that the marriage was not
dynastic, having been contracted with a person of inferior rank without
parental consent by an officer of the Hessian army without consent of
the landgrave. The letter of investiture issued by Cassel in
1749, when
mentioning the eventual rights of Friedrich Ernst and his issue,
inserted the word "able to succeed"
before the word "heirs of the body in male line". The count
had his wife raised to the rank of countess by the Emperor in 1752 and
obtained an imperial mandate (Jul 12, 1753) declaring that the issue of
the count would not be hindered from enjoying their inheritance because
of the alteration in the text of the letter of investiture. In
1777
Friedrich Ernst's son Philipp Ernst succeeded and received the
investiture of Hesse-Cassel on March 19, 1778. But in 1787
Philipp
Ernst died suddenly, leaving a 3-year old successor Georg Wilhelm, and
Hessian troops occupied Bückeburg, but withdrew on orders of
the Emperor and the Kreis, and Georg Wilhelm was recognized. The
suits
before the Reichshofrat were
still pending when Pütter was writing in 1796 [Pütter 267-70;
Schulze
2:142-43]
In 1807 Schaumburg-Lippe joined the Rheinbund with the title of prince,
which it had never held before; in 1815 it joined the Deutsches Bund,
in 1867 the Norddeutsches Bund and the Empire in 1871. It
retained its rights over the bailiwick of Blomberg under the
sovereignty of the principality of Lippe, as well as its eventual
succession rights to Lippe as a junior branch; on the other hand, the
house of Lippe-Detmold had no particular claims to the county of
Schaumburg. The constitution of 1868 set out a semi-Salic law for the principality of Schaumburg.
The 1895-1905 succession dispute
The senior line of Lippe-Detmold ended with three brothers who reigned
consecutively: Paul Friedrich Emil
Leopold (1821-75), who had no children, Günther Friedrich Woldemar
(1824-95), who never married, and Karl
Alexander (1831-1905). When Prince Woldemar died in 1895,
his brother Karl Alexander was insane (he had been in an asylum since
1872), and by virtue of a hitherto unpublished decree of 1890, approved
by the Lippe parliament on April 24, 1895, a regency began under Prince
Adolf zu Schaumburg-Lippe (1859-1917), youngest brother of the reigning
prince of Schaumburg-Lippe, and brother-in-law of the German emperor;
with the proviso that the regency would end once the succession dispute
was settled, either before or after the death of Karl Alexander.
The Lippe Parliament asked on July 5 that the Bundesrat appoint the Supreme Court of Justice (Reichsgericht)
to settle the matter, but on Feb. 1, 1896 the Bundesrat resolved
instead to ask the imperial Chancellor to mediate between the parties
for the choice of an arbitration panel. By an agreement of June
25, 29 and July 3, 1896 the three heads of lines (Biesterfeld,
Weissenfeld, and Schaumburg-Lipee) agreed to submit a question to an
arbitration panel consisting of the king of Saxony and six members of
the Reichsgericht chosen by him. The question submitted was: Who
was called to succeed prince Karl Alexander? A law passed in
Lippe on Oct. 17, 1896 gave force of law to the future decision of the
panel.
The 1897 verdict
The panel handed its verdict on June 22, 1897 in Dresden: count Ernst zur Lippe-Biesterfeld was called to succeed.
Count Ernst was the closest male agnate of the last prince of the
senior line. The point of contention was whether or not he
descended from a mismarriage: his grandfather Wilhelm Ernst (1777-1840)
had married in 1803 Modeste von Unruh, daughter of Karl Philipp von
Unruh. Was this marriage equal according to the house laws of
Lippe?
The first difficulty was that Modeste's ancestry was not certain.
Karl Philipp von Unruh's date of birth was not known with certainty
(c1733), and his relation with the well-known noble family of Unruh was
not precisely known. But he seemed to have been considered as a
member at the time, his career (from a position as page of general von
Treskow in Stettin to the rank of lieutenant-general in the Prussian
army and member of the Order of the Red Eagle), his use of the arms of
Unruh, the entry of his son in the Johanniter Orden, were all taken by
the panel as sufficient evidence that Modeste von Unruh was of alter Adel, old nobility.
The next question was one of law, namely, whether marriage with a woman of the lower nobility was equal for a member of an altgräflich
family. Based on both the doctrine and practice at the time of
marriage, the panel concluded that it clearly was in common law (gemeines Recht). Did the house laws of Lippe specify stricter criteria?
The dispute hinged on the text of an agreement signed on August 14,
1749 between Friedrich Karl August and Friedrich Johann Ludwig,
founders of the lines of Biesterfeld and Weissenfeld
respectively. Their grandfather had received Schwalenberg and
Oldenburg as paragium, and the agreement transferred all rights to
these domains to the eldest brother, turned them into a fideicommis
inheritable by primogeniture, created entitlements for widows and
daughters, and specified in paragraph 18:
Was nun Wir beyde Brüder in diesem Vergleich vor Uns
pacisciret haben, das alles ist auch von Unsern Successionsfähigen
Mänlichen Descendenten zu verstehen. Und damit auch
dieserhalben kein Streit unter Unsern Nacjhkommen erreget werde: So
haben Wir festgestellt, daß, wenn jemand von Unsern Descendenten
eine Person, welche nicht Gräflichen und geringern als
Freiherrlichen Standes wäre, ehelichen würde, dessen und
deren Söhne der Succession unfähig sein sollen. Und
könnten dergleichen Töchter oder solche Wittben oder eine
Gräfliche Tochter, die sich unstrandesmäßig
verheyrathet, dasjenige keineswegs fordern, was sonsten denen Wittben
und Töchtern in nächstvorhergehenden §pho auf dort
beschriebenen Fall assigniret ist, sondern solche
Unstandesmäßige Wittben, Söhnen und Töchter
müssen überhaupt mit geringeren Alimentis nach Zeit und
Umständen ihres Vaters und Vettern zufrieden seyn.
There were three interpretations of this text:
- the prince of Schaumburg-Lippe considered that this established a
requirement of marriage within the upper nobility (understanding Freiherrlicher Stand to be Hochadel);
- the count of Weissenfeld considered that this only required titled nobility;
- the count of Biesterfeld accepted that it required titled
nobility, but only for the purposes of the inheritance of the
fideicommis created by the agreement of 1749 between the two brothers,
not for membership in the Lippe dynasty; and that the agreement of 1749
became moot after the cession of the domains that composed the
fideicommis to the senior line in 1762.
The panel agreed with the count of Biesterfeld, because paragraph 10 of
the agreement stated explicitly that the agreement was "nur auf
dasjenige, was Wir beide Gebrüdern von Unsers Herrn Vaters und
Groß Herrn Vaters Gnd. Gnd. überkommen und ererbet haben,
lediglich gerichtet, mithin von andern künftigen
Successionsfällen ganz und gar nicht zu verstehen".
The panel then moved to examine whether the observance in the house of
Lippe presented enough consistency and agreement among agnates as to be
as binding as an explicit house law.
The fact that most of the marriages in the house of Lippe were
contracted with the upper nobility does not itself prove the necessity
of such marriages for succession purposes. The marriages
with burgravines of Dohna (1666, 1695 and 1713) and a countess of
Kunowitz (1705) did not need to be examined as such families were seen
at the time as equivalent to the Imperial states.
Conversely, since the nobility of Modeste von Unruh was established,
the fact that marriages with commoners were treated as mismarriages
(Georg zur Lippe-Bracke and Marie Sauermann in 1691, Ludwig Heinrich
zur Lippe-Biesterfeld and Elisabetrh Christine Kellner in 1786,
Christian Ludwig von Lippe-Detmold and Anna Susanne Fontanier in 1714)
were not relevant to the present case.
The alleged marriages of Bernhard I (d c.1158) with Petronilla
von Arne and Bernhard II (d. 1224) with Hedwig von Arnsberg were set
aside as insufficiently documented, and the union of Bernhard, son of
count Bernhard VII, with Margarethe von Reden, cited by Pütter (Ueber Mißheirathen, p. 447) is not likely to have been a marriage. The cases treated in more detail were:
- in 1691, Friedrich Adolf (1667-1718), eldest son of the ruling
count Simon Heinrich of Lippe-Detmold, wished to marry a lady of the
court named von Ditfurth, but the marriage did not take place in the
face of opposition by the family, and he signed a declaration whereby
he promised not to marry her under pain of losing his succession
rights. The panel noted that archival documents in Lippe showed
that the opposition stemmed from the character of the bride rather than
her status, and the fact that the declaration put him at risk of losing
his rights, which he could not have lost by contracting an unequal
marriage, shows that equality was not the issue.
- Count Karl Friedrich (1695-1725), serving as an officer in the
Prussian army, became engaged to Albertine von Kanitz. His
brother the ruling count tried to have the engagement broken because
his brother was not legally of age and he, as guardian, had not given
his consent; the king of Prussia, who had given his authorization (as
the young officer was in his service) took sides for the bride, who in
the end received an indemnity of 6000 Thaler. The correspondence
between count Simon Heinrich Adolf and the king of Prussia
indicates nowhere that unequality was at issue.
- Friedrich Christian of Schaumburg-Lippe (1655-1728), a
protestant, eldest son of Philipp founder of the Schaumburg-Lippe line,
married first a countess of Hohenlohe-Langenburg by whom he had two
surviving sons; he left his wife soon after, and, in 1725, while she
was still alive, married in Brixen Anna Maria von Gall, a Catholic lady
of the Tirolian nobility. After his death, his two sons by his
first marriage sued his second wife before the Reichshofrat and settled
with her out of court: she agreed to relinquish the name, arms, titles
and any other claims against a payment of 40,000 florins.
The archives in Bückeburg, however, show that the first marriage
of the count had neither been annulled nor properly ended. The
bishop of Paderborn and Münster, on the basis of a brief by the
faculty of theology and law at Iena, had annulled the marriage; at the
time, the first wife had officially protested. Anna Maria von
Gall argued from her marriage contract and a donation inter vivos, but
the sons of the first marriage counter-argued the nullity of the second
marriage. Nowhere was it argued or claimed that the second
marriage was unequal or morganatic.
- Wilhelm (1724-77) considered a marriage with Therese von der
Asseburg (whether she was of baronial rank is disputed), but decided
against it when he realized that, being in the service of Prussia
against the Emperor, he had no hope of ever securing an elevation of
his bride (Standeserhöhung). However, his
correspondence makes clear that he did not believe that a marriage
without elevation of rank would have been unequal in Lippe: rather, his
concern was with respect to the county of Schaumburg and the
difficulties that Hesse-Cassel, as overlord, would raise over the
successibility of the issue (fears that were well-founded as the
Friesenhausen case showed). That he would not have seen his own
marriage as unequal is evident from the statement he made 8 years
earlier regarding the Friesenhausen marriage, that the children of the
marriage "sowohl von uns als von sämmtlichen Gräflichen
Standes-Agnaten, auch Landständen und Unterthanen der beiden
Graffschaften Schaumburg und Lippe für rechte resp. in Land und
Leuthe successions- und erbfähige Grafen und Gräfinnen von
Schaumburg und Lippe von ihrer Geburt an undisputirlich geacht,
gehalten und geehrt werden".
- Friedrich Ernst of Lippe-Alverdissen (1694-1777), from whom the
whole Schaumburg-Lippe line is descended, married in 1722 Elisabeth von
Friesenhausen. She was raised in 1752 to the rank of countess by
the Emperor. This marriage was not disputed by the Lippe agnates
before this elevation. In 1751, as the agnates were disputing the
marriage of Christoph Ludwig with Anna Susanne Fontanier, some of them
did not want Friedrich Ernst to participate in the suit, for reasons of
legal strategy. But the ruling count of Lippe-Detmold had
implicitly accepted the equality of the Friesenhausen marriage in a
letter of May 25, 1749 in which he recognized the right of Friedrich
Ernst's son to his father's paragium.
The reasons for requesting an elevation of the bride had to do with
Hesse-Cassel's intentions, and the prime minister of Lippe, von
Lehenner, and the counsellor Frederking both argued that the elevation
was not necessary, but could be useful in dealing with the foreseeable
objections of Hesse-Cassel.
The prince of Schaumburg-Lippe was descended from this marriage, but
(in 1897) argued that, although the marriage was initially unequal, it
had been made equal (with retroactive effect) by the elevation in 1752.
- Albert Wolfgang (1699-1748), one of the two sons who sued their
father's widow von Gall, married on Sep. 30, 1721 Gertrud von der
Schulenberg, countess of Oeynhausen (and illegitimate daughter of king
George I of Great Britain and elector of Hanover). The reasons
for seeking an elevation of the bride are made clear in the
correspondence with the solicitor in Vienna: it was to avoid giving
pretext to the groom's father for withholding his consent to the
marriage.
- Friedrich
Wilhelm zur Lippe-Biesterfeld (1737-1803) married on April 18, 1770
Elisabeth Johanne von Meinertshagen. In this case it appears that
the elevation of rank was clearly designed to give the bride equality
of rank for succession purposes, not just for the Biesterfeld pension
but also for general succession rights. But this was a case where
the nobility of the bride was recent: her grandfather had been ennobled
in 1748, a number of years after the birth of her father. None of
the related documentation seemed to the panel to establish a strong
family custom against marriages with the nobility per se.
- Wilhelm
Albrecht von Lippe-Detmold (1735-91) was married on Feb 16, 1773 with
Wilhelmine Gottliebe von Trotha, who was created a baroness of the
Empire on Nov. 4, 1772. This case, for which the reasons for the
elevation of rank were not clearly known, was marked as of dubious
value by the panel.
- Ferdinand zur Lippe-Weissenfeld (1772-1846) on Nov 23, 1804 with
Gustave von Thermo, whose father was shortly before the marriage raised
to a baron of the Empire with his whole descent. This alone
(instead of the usual elevation of the bride alone) suggests that the
elevation was not clearly linked to the marriage.
- Johann Karl zur Lippe-Biesterfeld (1778-1844) on June 9, 1806
with Bernhardine von Sobbe, daughter of the Prussian head of government
in Münster. Her father had been ennobled; she was made an
imperial baroness shortly before the marriage.
- three other marriages with nobles were mentioned in the
Weissenfeld line, that of Hermann with Caroline von Lang on Sep 5,
1808, the same with Dorothee von Lang on Sep 4, 1815, and that of
Bernhard with Emilie von Klengel on May 21, 1820.
This collection of cases, taken together, fails to prove the existence
of a consistent norm making marriages with the lower nobility
mismarriages. The Meinertshagen and Sobbe case show that an
elevation of rank was perceived as necessary, but because the nobility
of the bride was so recent.
As further evidence against such norms are statements from members of
the family themselves, who on several occasions denied implicitly or explicitly such a norm:
- The ruling count Simon August sued in 1770 before the
Reichskammergericht to deny to the issue of the Friesenhausen marriage
dynastic status. He based his arguments not on the fact that the
marriage was with the lower nobility, but rather with a subject of the
Lippe county (subdita Lippiaca), and also that the elevation of rank of
1752 could not apply retroactively to children born before. The
Reichskammergericht ruled on Feb. 13, 1773 against count Simon August.
- On Jan 12, 1847 the prince of Schaumburg-Lippe wrote to the
prince of Lippe-Detmold: "nach einem in den meisten
reichständischen Grafenhäusern zur Zeit des Reiches
herrschenden Herkommen wurde bekanntlich auch die Ehe eines
Reichsgrafen mit einem Fräulien von niederen Adel für eine
ebenbürtige angesehen, wenn dieser Adel ein alter und
ritterbürtiger war."
- In his respons on June 22, 1847 the prince Leopold of
Lippe-Detmold wrote: "es besteht bekanntlich keine für die beiden
Hauptlinien unseres Hauses verbindliche hausgesetzliche oder
vertragsmäßige Bestimmung über Ebenbürtigkeit und
Standesmäßigkeit".
- In his letter to count Julius zur Lippe-Biesterfeld of May 10,
1853 the same prince declined a proposal to require comital or baronial
rank for brides, because simple old nobility was just as good as titles
that were so often based on usurpation.
- In his memorandum on the planned draft of a house law in 1855,
the minister von Oheimb stated that marriages with the simple, but old
nobility were equal.
Count Ernst's regency (1897-1904)
Prince Adolf proclaimed the end of his regency on July 10, and his
minister publicized a telegram from the Emperor stating that "a better
and more worthy lord and also lady Detmold will nevermore
obtain". Count Ernst assumed the regency on July 17.
The panel had not completely resolved the question: it had designated
count Ernst as being called to succeed after the extinction of the
senior line, but it had not said who was next in line after him.
Nor did it say what should happen if the regent should die first.
In the same
year of 1897, the government submitted a draft law to resolve the first
question, declaring the order of
succession to be the count-regent, his sons and brothers and their
existing male-line issue and any issue to come from henceforth approved
marriages, but the prince of Schaumburg objected and the Bundesrat
asked the Lippe parliament not to pre-judge the dispute. Then, on March
24, 1898 the Lippe parliament passed a law resolving instead the second
question, that of succession to the regency: modifying the
regency law of 1895, it called Ernst's son to succeed him in the
regency
in case Ernst died before the reigning prince Karl Alexander. The
prince of Schaumburg again objected to the Bundesrat on May 18.
Meanwhile the dispute took an unexpected and public turn. Count
Ernst had obtained that the Prussian garrison in Lippe would give the
same honors to his children as to himself and give them the same
treatment of Erlaucht (his father had received the treatment
or predicate in 1844 from the reigning prince, but a request to have it
recognized by Prussia was denied by the Prussian Ministry of State on
June 8, 1877);
then this was unilaterally
withdrawn. When Ernst wrote to the Emperor on June 15 for an
explanation, Wilhelm II replied on June 17 with the following telegram:
"Your letter received. Instructions issued by commanding
General were issued with my approval after he had inquired. To the
Regent what is the Regent's due, nothing more. For the rest, I once for
all will not have myself addressed in the tone in which you have
thought fit to write to me."
Count Ernst sent in November a memorial to the other German princes
which was leaked to the press in November 1898, and resulted in a
general outcry, and strong pressures from other German rulers against
the claims of Schaumburg-Lippe. Finally, the Bundesrat decided on
Jan. 5, 1899 to claim jurisdiction
in the matter, declaring it to be one of conflict between member states
(Lippe-Detmold and Schaumburg-Lippe), and asked the parliament of Lippe
not to pass any laws on the subject, but declared that it was not yet
time to rule on the
issue since the succession was not open.
This expedient bought a few years' respite, but the issue came up on
Sept. 26, 1904, when the count-regent Ernst died. His son assumed
the regency, but the German Emperor initially refused to recognize it,
sending the following telegram the same day:
"I express to you my sympathy on the death of your
father. As the legal situation has in nowise been cleared up I
cannot recognize an assumption of the Regency on your part, and I also
will not allow the military to take the oath. Wilhelm I R."
This telegram provoked
another political storm. The telegram had delicate constitutional
implications. As it lacked the countersignature of a minister,
its legal value was questionable. Moreover, while the Emperor had
authority over military matters such as the oath, the wording of the
telegram implied that his decision in the matter was not merely a
consequence of the refusal to recognize the regency, but an independent
and arbitrary decision. This last point was papered over a few
days later by an "authentic interpretation" provided by the imperial
chancellor.
Count Leopold and the prince of
Schaumburg-Lippe agreed on Nov. 5 and 8, 1904 to submit again to
arbitration, and on Nov. 18 the Bundesrat agreed and transferred its
competence to the Reichsgericht. The imperial Chancellor took the
occasion of this resolution to order the troops to take the oath of
loyalty to the Regent, skillfully repairing the Emperor's
faux-pas. In the meantime, prince Karl Alexander finally died on
Jan 13, 1905, and count Leopold continued to be regent.
The 1905 verdict
This time, the only dispute came from Schaumburg-Lippe. Prince
Georg argued that the line of Lippe-Biesterfeld was not entitled to
succeed at the death of prince Alexander because
- the marriage of Ernst of Lippe-Biesterfeld with Modeste von Unruh was unequal,
- the marriage of the late count-regent Ernst in 1869 with Karoline von Wartensleben was unequal,
- the marriage of count Rudolf in 1889 with Luise von Ardeck was
unequal and had been contracted without the consent of the sovereign,
and
- the marriage of count Friedrich Wilhelm in 1895 with Gisela zu
Isenburg-Büdingen in Meerholz was equal but contracted without
consent.
The first claim was disposed of by appeal to the ruling of 1897, which
the 1905 tribunal considered binding on the parties, and although it
only named the late count Ernst as entitled to succeed, it did so on
the grounds that the marriage of 1803 with Modeste von Unruh conformed
to the house laws, and thus the objection of descent from unequal
marriage could not be raised against the descendants of that marriage.
As for the second claim, by the declaration of 1853, the reigning
prince attributed to himself the decision whether a marriage was equal
or not; by consenting to the marriage of Ernst zur Lippe-Biesterfeld in
1869, he was defining it as equal for the purposes of Lippe house
laws. The heads of the Biesterfeld and Weissenfeld lines had been
aware of, and had effectively consented, to this attribution to the
head of house. But the declaration was not officially
communicated to the Schaumburg-Lippe line, and, although there is firm
evidence that it was aware of it and that the prince of
Schaumburg-Lippe had exchanged views on the subject of equal marriages
with the prince of Lippe by 1868, it is still arguable that silence on
the part of the Schaumburg-Lippe agnates cannot be taken as
acquiescence. For this reason, the arbitration panel delved again
into the question what standard of equality prevailed for marriages in
the Lippe family, both in the 18th c. and later, since it did not feel
bound to agree with the general conclusions of the 1897 panel on the
subject.
The prince of Schaumburg-Lippe argued, on the basis of the use of the term Lehens-Erben
in various house laws of Lippe of the 16th and 17th c., that the
standard of equality had to be compatible with the requirements of
feudal law, which he interpreted as requiring 4 noble grandparents (Stiftmäßigkeit). But, although the pattern of marriages in the senior Lippe branch in the 18th c. was consistent with a stiftmäßig
standard for brides, this was not evidence that such a standard existed
and was enforced. Moreover, the evidence of the Friesenhausen
case clearly indicated that contemporaries saw the marriage as equal
even before the elevation of the spouse to the rank of baroness long
after the marriage. The panel thus endorsed the conclusions of
the 1897 panel as far as the standard up to the early 19th c. was
concerned. It also concluded that nothing had changed in this
respect after 1815.
Concerning the third and fourth claims: Rudolf zur Lippe-Biesterfeld
married on Nov. 2, 1889 princess Luise von Ardeck, daughter of Wilhelm
von Hessen-Philippsthal-Barchfeld and Marie Auguste von Schaumburg,
princess von Hanau (herself morganatic daughter of the Elector Wilhelm
I of Hesse and Gertrud Falkenstein), who received a Prussian title of
princess of Ardeck in 1876. It is true that consent to this
marriage was not given by the prince of Lippe, but neither was it
sought. The reason is that, in 1882 on the occasion of another
marriage, the prince of Lippe declined to give his consent and wrote on
Oct. 21, 1882 to the head of the Lippe-Biesterfeld line to tell him
that he was abstaining from intervening in the affairs of the junior
lines and deferred the regulation of those affairs to their
heads. (This applied to the fourth claim). A similar
statement was sent on Aug 19, 1886 to the head of the Lippe-Weissenfeld
line.
As for the equality of the marriage, the Lippe-Biesterfeld side pointed
out that the 1857 marriage was considered equal in Hesse (see details).
The Schaumburg side argued that it violated the equality requirements
in Hesse, but the panel decided that such requirements could be
overruled by agreement of the agnates, and that until 1875 the marriage
had been considered equal. The change of name of 1876 to Ardeck
did not alter the status of the issue of that marriage.
The panel concluded that all living males of the Lippe-Biesterfeld line
were able to succeed in Lippe. The verdict was published on
October 25, 1905. The next day, the count-regent (now reigning
prince) received congratulations from the German Emperor, the Emperor
of Austria, the king of Saxony, the regent of Bavaria, and prince Georg
of Schaumburg-Lippe, his unsuccessful rival. Prince Leopold IV
received the grand cross of the Red Eagle in March 1909, seemingly
putting an end to the difficulties between Wilhelm II and the princes
of Lippe of the Biesterfeld line.
See a bibliography on the Lippe succession dispute.
After 1918
The following is a table of the male agnates of the Lippe-Biesterfeld
branch. Those who were explicitly established as dynasts by the
1905 ruling are in bold.
- Leopold IV (1871-1949),
- Ernst (1902-87)
- Leopold Bernhard (1904-65)
- Chlodwig (1909-2000)
- Winfried-Chlodwig (b. 1941)
- Armin (b. 1924)
- Stephan Leopold (b. 1959)
- Bernhard (1872-1934), married unequally
- Bernhard (1911-2004), married Queen Juliana of the Netherlands
- Ernst Aschwin (1914-88)
- Julius Ernst (1873-1952)
- Ernst August (1917-90)
- Friedrich Wilhelm (b. 1947)
- Ernst August (b. 1952)
- Leopold (1846-1908)
- Rudolf (1856-1931)
- Friedrich Wilhelm (1890-1938)
- Ernst (1892-1914)
- Friedrich Wilhelm (1858-1914)
- Simon Casimir (1900-1980)
Leopold IV abdicated on November 12, 1918. He had married twice, equally, to Bertha of Hesse-Philippsthal-Barchfeld (d. 1919) and to Anna
zu Ysenburg und Büdingen in Büdingen (d. 1980), and had four
sons: Ernst, Leopold, Chlodwig, and Armin. According to a post by W. A. Reitwiesner on alt.talk.royalty (summarizing L'Allemagne Dynastique,
vol. II [1979], pp. 359-362, in "Note Lippe XXIII 1"), Leopold IV, in
his will of 1947, named his youngest son Arnim as his successor as head
of house, with Leopold Bernhard his second son as heir
presumptive. In 1953 Arnim renounced in favor of Leopold
Bernhard. At that time Ernst August began to assert his claims to
the headship of the house. The confusion increased when Leopold
Bernhard resigned in favor of his eldest brother Ernst, the former
hereditary prince, who declined. In 1958, a family council chose
as head of house the oldest living agnate, namely Simon Casimir.
Ernst August attended the council and accepted the choice but later
reneged. What happened after 1980 is unclear, but Arnim seems to
be accepted as head of house by various sources, while Ernst August's
son Friedrich Wilhelm had continued his father's claims.
Documents
I. Pactum unionis von 1368.
(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Bürgermeister und Rhat der Stadt Lippe, Thun hirmit kundt
offenntlich betzeugendt, als der Wohlgeborne Herr, Herr Simon, Graff
und Edler Herr zur Lippe etc. unser gnädiger Herr ann uns
gnädig gesinnen lassen, unser von seinen G. löbl. Vorfahren
Christ- und wohlsel. Gedächtniß bey uns habende privilegia
sein G. Graff- und Herrschafften Succession belangend transsumiren, und
also seine G. ihrer Nothdurfft nach zu gebrauchen unterthänig
zukommen zu laßen, und dann sein G. zu unterthänigen Ehren,
auch schuldigen Pflichten und Gehorsam wir uns nicht allein dazu
schuldig gewust, besonder auch in Unterthänigkeit bereitwillig
gewesen, daß wir demnach in unserenn reposituren und Archivo
solchem mit Fleiß nachgesehen und nachgeschriebene
unterschiedliche Privilegia und Concession in originali forma zu allen
Theilen vollkommenn unargwöhnig auch an Siegel und Schrifften
unmangelhaft befunden, lautend von Worten zu Worten alß folgt:
Wy Juncker Simon Edellmann, Juncker thor Lippe, Bekennet vor allenn
Lüdenn in düßem openen brieue vnnd betüget vor
Vnnß vor Vnnse rechtenn Eruen Vnnd vor alle Vnnse nakommelinge,
Dath wy vnnser Stadt tho der Lipp, Vnnsen gemeinen Borgeren vnd all
eren nakomlinge hebbet denn Willkör vnd die genade geven, dath sie
niemande huldegen sulen noch en dörven, dan einen Mann Eruenn,
edder Vnsem rechten Eruen in eine Handt so vem alß Vnnse herschap
thor Lippe äff jensydt deß Waldeß vnnd aff dyssydt
deß Waldeß, vnd wath wy der dar noch tho bekrefftigen
künnen In ein blievet ungedeilet, Tho einem ewigenn vasten Orkunde
düßer verschrievenen ding, hebbe wy Vnnse Ingesegell ann
düßenn Breff lathen gehangen, Geschehen vnnd gegeven thor
Lippe na der gebort godes Drütteinhundert Jar Inn dem seß
vnnd sestigesten Jare, deß neistenn Saterß dages vür
sünte Matthaeus dage des hilgen Apostels vnnd Evangelistenn.
Wy Simon Edelmann Juncker tho der Lippe bekennet vnnd betüget In
düßeme openen breve vor Vnnß vor alle vnnsen rechten
Erven vnnd vor alle Vnnse nakommelinge, dat wy vmb bede willen Frouwen
Richarden Edlen Frouwen Hern Berndes Wanner heeren tho der Lippe, deine
godt gnedig sy, vnnde vmme Vnses gemeinen lanndeß besten willen
hebbet gesatet eweliken tho blyvende, dath vnnse vorscrevenn gemeine
landt vnnd herscop, beide vppe düssyt deß woldes, vnnd vppe
ghene syt aling althosamende vnnd vngedelet evelicken tho blievende
vnnd wesenn schall, Vnnd deß so hebbe wy eine genade geven all
vnnsen Ritteren , Knechten, steden vnnd all den Jennen, de In vnsem
lande vnnd In vnser herscop beide vppe düße sydt des waldes
vnnd vppe genne syt wonet vnnd vnder vnß besettenn synt, Dat se
wanner wy nicht leng ene synt, nümmer mehr nicht, den In eine
Handt hulden en dorven, vnnd nicht dann einen Herrn hebben de der
Herscop von der Lippe ein Erve sy, Weret aver dath wy na vnserem dode
achter lethenn Man erven, de tho Vnser herscop horeden, oder rechten
erven, an welckeren vnnder den Mann erven tho voren, efft se dar sin,
oder doch rechte erven, de Stadt vonn der Lippe vnnd de Stadt von Lemgo
sich dann kehret, dar schall Vnnse vorschrivenn gemeine landt vppe
düße sydt deß Woldes vnnd vppe genne sydt sich
anekerenn, vnd deß oick volgenn vnd huldenn deme, sunder Irrhande
vertog oder wedersprake, Vnnd wy gemeinen Borgmanne von Vornholte, van
Brack van Valckenberg, vann dem Blomberg, vann Dethmele, vnnd vortmehr
wy Borgemeistern, Rhatmanne vnnd alinge meinheit der Stede tho Horne,
tho dem Blomberge vnnd tho Dethmele Bekennet vnnd betüget In
düßeme sülvenn Breve vor vnß vnnd alle vnnse
nakommelinge, wor de Stadt vonn der Lippe vnnd der Stadt von Lemgo
vorgeschreven siek an keret vnnd huldiget, dat wy den folgen vnd hulden
süllen vnnd willet, sonnder Jerhande vertog edder wedersprake,
Vnnd lovet dath an düßem Breve an goden trouwen stede vnnd
fast tho holdene, were oick dath vnnß got seligede, dath wy
Juncker Simon vorg. edder Vnnse nakommelinge noch mehr lanndes oder
lüde bekrechtigen konden, de solen all düße
vorgeschrevene stücke vnnd artickele doin vnnd halden stede vnnd
vast, sunder Jerhande Vertog edder wedersprake. Tho
tüchnüße alle düßer vorgeschrevenen
stücke vnd artickele hebbe wy Simon Juncker tho der Lippe
vorgenompt Vnse Ingesegel vor Vnß vnd Vnnse erven vnd vor Vnnse
nakömlinge tho düßem Breve heiten gehangenn, Vnnd wy
gemeinen Borgmanne vorgeschreven tho bekenndtnüß vnd
betügnüß düßer vorgeschrevenen Dinge, so
bruken wy tho düßem Breve vnses vorgeschrevenen Juncker
Simon Inngesegelß vor vnß vnnd vnnse nakomlinge, Wente wy
nein gemeine Insegel en hebben, Vnnd wy Borgemeistere Rhatmanne vnd de
gemeinen Borgere der vorbenompten stede tho Horne, tho dem Blomberge
vnd tho Dethmele hebben oick an tügnüße
düßer vorschrevenen dinge, Vnnser stede Insegele vor
vnß vnnd vor Vnnse nakommelinge an düßen Breff
gevestet, De geven Ist na godeß bordt drüttein hundert Jar
In dem Acht vnd sestegsten Jare In Sunte Johannis dage deß
hilligen Apostels vnd Evangelisten.
Zu deßen aller vrkundt vnnd In ein getzeugnüß der
warheit, haben wir vnnser gewönlich Stadt Secret Ingesiegell
wißentlich hirunter gehangen, Datum am Acht vnnd Zwantzigsten
Decembris Anno vünffzehenhundert Neuntzig Zwey.
(L. S.)
Die Original-Urkunde von 1368 findet sich jetzt im Fürstl. Lipp.
Archive. Sie ist mit einem wohlerhaltenen Siegel versehen;
übrigens an mehreren Stellen sehr beschädigt, an andern aber
deutlich zu lesen, und stimmt in diesen genau mit der obigen Abschrift
überein.
Wasserfall,
Fürstl. Lipp. Archivar.
II. Kaiserliche Bestätigung des Pacti unionis, von 1521.
(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Carl der fünfft von gots gnaden Erweiter Römischer Kayser
Zuallentzeiten merer des Reichs etc. Kunig in Germanien etc. Bekennen
offentlich mit diesem brief vnd tun kundt allermeniglich. Das vnns der
Edel vnnser vnd des Reichs lieber getrewer Symon Herr zu der Lippen
eine Abschrifft eins briefs hat fürbringen lassen, den weilandt
Symon Herr zu der Lippen den zwayen Stetten Lippe vnd Lemgo gegeben vnd
darjnn bewilligt vnd zugelassen; Wann ein Regierender Herr von der
Lippe on mandlich Elichleibserben mit tod abgee, daß
alßdann Burgermaister vnd Rete yetzgenanter beder Stet die macht
haben sollen, einen anndern Regierenden Hern aus dem negsten gebluet
der Herrn von der Lippe nach Iran guetbedüncken Zukiesen, welcher
brief in seinem Eingang also lauttet. Wir Symon Edelman, Juncker zu der
Lippe, Bekennen vnd gezeugen in disem offen brief für vnns vnd all
vnnser Rechten Erben vnd für all vnnser Rechten nachkumen etc. Vnd
Im beschluß, der geben ist, Nach gottes geburt dreyzehenhundert
Jar in dem Achtundsechtzigesten Jaren an sandt Johanns tag des heiligen
Apostels vnd Evangelisten, Auch daneben weiter anzeigen lassen, wie
dieselben Burgermaister vnd Rete der vorgenannten seiner zwayer Stette
zu der Lippe vndt Lemgo vber solchen eingeleibten brief vnd
verwilligung einen newen Vertrag mit Ime angenomen vnd In denselben
verwilligt haben sollen, daß Er der von der Lippen, vnd die zween
negst nach Ime Regierenden Herrn zu der Lippe, wo Sy on manlich
Elichleibserben sein würden vnangesehen des obangetzaigten
weilandt Symon Herrn zu der Lippe brief die macht haben sollen, das Ir
yeder in seinem leben durch Testament oder in annder weg nach seinem
gefallen einen andern Regierenden Herrn aus dem nechsten gebluet der
Herrn zu der Lippe fürnemen vnd Erwelen muge, Vnd so dasselbig
alles in allen dreyen Vellen sein Ende wie obsteet erraichen
würde, so soll alßdann des vorgemelten weylandt Symon Herrn
zu der Lippen obbestimbter alter brief widerumb in sein crafft geen vnd
demselben in allem seinem Innhalt Volg gethan werden. Vnd hat vnns
darauf die-muetiglichen angerueffen vnd gebeten, das wir des
obangezaigten weilandt Symon Herrn zu der Lippen brief, auch den
angeregten neuen Vertrag der mit wissen vnd willen der gemainen
Landtschafft zu der Lippe mit den Lehen Herrn derselben Herrschaft Lipp
gemacht vnd aufgericht sein soll, in allen seinen Clausein, puncten vnd
begreiffungen, Zubestetten vnd zu confirmiren gnediglich geruehten. Des
ha-ben wir angesehen, solch sein diemuetig zimlich bete auch die
getrewen willigen dienste so Er vnd seine vorfordem vnnsern vorfarn am
Reich offt williglich gethan haben, vnd Er vnns vnd dem Reich in
künftig Zeitt wol tun mag vnd sol. Vnd darumb mit wollbedachtem
mute, gutem Rat vnd Rechten wissen die obangezeigten bede Vertreg,
souuern die wie obsteet dermassen besehenen, vnd aufgericht sein, in
alln vnd jechelichen Iren worten, puncten, Clausein, Artigeln,
Innhaltungen,
maynungen vnd begreiffungen, als Römischer Kayser gnediglich
confirmiert vnd bestet, confirmiern vnd bestetten auch solchs alles von
Römischer kayserlicher macht wissentlich in crafft ditz briefs,
was wir von billichait vnd Rechts wegen daran zu confirmiern vnd zu
bestetten haben sollen vnd mügen. Vnd mainen, Setzen vnd wellen
das der obgenannt Symon Herr zu der Lippe vnd sein nachuolger sich der
obangetzaigten brief vnd vertrege auch dieser vnnser keyserlichen
Confirmation vnd bestettung gebrauchen, vnd geniessen sollen vnd
mügen, von allermeniglich vnuerhindert. Doch vnns vnd dem Reiche
an vnnsern vnd sunst meniglichem an seinem Rechten vnuergritfen vnd
vnschedlich. Vnd gebieten darauf allen vnd yeden Churfürsten,
Fürsten, geistlichen vnd weltlichen Prelaten, Grauen, Freyen,
Herrn, Rittern, knechten, Haubtleuten, Vitztumben, Vögten,
Pflegern, Verwesern, Amptleuten, Schulthaissen, Bürgermaistern,
Richtern, Reten, Bürgern, gemainden, vnd sunst allen andern
vnnsern vnd des Reichs vnderthanen vnd getrewen in was wirden states
oder wesens die sein, ernstlich vnd vesstiglich mit diesem brief vnd
wellen, das Sy den vorgenanten Symon Herrn zu der Lippe vnd sein
Nachkumen, an den vorbestimbten briefen vnd vertregen nit Jeren,
hindern noch beswern, sunder Sy wie vorsteet dabey beleiben, gerueblich
gebrauchen vnd geniessen lassen vnd dawieder nit tun noch des jemants
zutun gestatten, in kain weise, Als lieb einem yedem sey vnnser vnd des
Reichs vngnad vnnd straff. Vnd darzue ein pene, Nemlich Zwaintzig mark
löttigs goldes zuuermeiden, die ein yeder so offt Er freuenlich
dawider thete, halb in vnnser vnd des Reichs Camer, vnd den andern
halben tail dem obgenannten Herrn zu der Lippe vnd seinen nachkumen
vnableßlich Zubetzaln verfallen sein soll. Mit vrkundt ditz
briefs besiegelt mit vnnserm Kayserlichen anhangenden Innsiegel. Geben
in vnnser vnd des Reichs Stat Wurmbs am funfftzehenden tag des monats
Marcii nach cristi geburt Funfftzehenhundert vnd Im
ainsvndtzaintzigisten, Vnnser Reiche des Römischen Im anndern vnd
der anndern aller Im Sechsten Jarn.
Carolus.
(L. S.)
ad mandatum Dni Imperatoris proprium.
Albertus Carlmannus archicancellarius mpp.
Pro copia
Wasserfall,
Archivar.
III. Kaiserliche Bestätigungen des Primogenitur-Rechts von 1593 und 1626.
(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Rudolph der Andere, von Gottes Gnaden erwehlter Römischer
Kayser etc. bekennen fur Uns und Unsern Nachkommen am heiligen
Reich öffentlich mit diesem Brief und thun kund
allermänniglich, daß Uns der Edle, Unser und des
Reichs lieber getreuer Simon, Graf und Herr zur Lippe in
Unterthänigkeit zu erkennen geben und vorbringen lassen,
wes maßen mit etlichen glaubwürdigen uhrralten vor 200
und mehr Jahren seinen Unterthanen, zu Land und
Städten gegebenen Privilegien zu bescheinigen, auch sonsten
der Orts männiglich bewust und unverborgen sey,
daß bey den Grafen und Herren zur Lippe über
unvordenkliche Jahre eine stete Gewohnheit gewesen auch noch sey,
und also förters bis auf Ihn, Graf Simon, coutinuirt verblieben,
daß die gantze Grafschaft Lippe und was derselben zugehörig
und den Graffen und Herrn zu der Lipp an Lehen Erb-Verbrüderung,
Einigungen und aufgerichten Verträgen; oder sonsten an
liegenden und unbeweglichen Güthern zustünde, jederzeit
zu desto stattlicher Erhaltung und Fortpflantzung desselben
Gräflichen Stammes und Namens und um gemeinen Landes Besten
willen, unzerstückt und unzertheilt von den
altesten Männlichen Leibes-Lehns-Erben, nach der praerogativ und
succession der Primogenitur oder Ersten Geburth, alleinig regieret,
ingehabt und gebraucht, die Unterthanen auch allein einen Manns Erben
in eine Hand gehuldiget, den andern Brüdern aber Ihr
gebührlicher Unterhalt, Ihrem gräflichen Stande
gemäß, nach Ertrag und Vermög angeregter Graffschaft
und Güter, hiervon verschafft und verordnet, desgleichen die
Töchter und weibliche Erben, wie der Orts bey den Grafen zur Lippe
gewöhnlich herkommen durch den regierenden Herrn und
Land-Stände dotirt und ausgestattet worden und Uns darauf
gehorsamblich angerufen und gebeten, sintemal er, Graf Simon, der Zeit,
ausgenommen seiner eheleiblich erzeugten Söhne und
Töchter, der letzte dieses Geschlechts, Stammes und
Namens wäre, und solche seiner lieben Vor Eltern, der Grafen
und Herren zur Lippe uhralte wohlbedachte Gewohnheit hinfüro nicht
weniger gern unter seinen Kindern und dero ganzen Posterität und
Nachkommenden also perpetuiret, forgesetzt und beständiglich
erhalten haben wollte, daß Wir als Regierender
Römischer Kayser, von sondern Gnaden wegen, auch damit diesem
allen inkünftig zu Wohlstand des Gräfflichen Stammes von der
Lippe und zue gemeinen Besten, Ruhe und Frieden deren dabei
interessirten gehorsamen Unterthauen desto steiffer, fester und
unverbrüchlicher gelebt und nachgegangen werde, Unsere
sonderbare Kayserliche Confirmation und Bestätigung, Ihme, seinen
Nachkommen und Unterthanen darüber gnädiglich
bewilligen, ertheilen und folgen lassen wolten;
Des haben Wir angesehen ermeltes Grafen demüthige ziemliche
Bitte, dazu die willige, getreue, nüzliche und
wohlersprießliche Dienste, so weyland seine Vor-Eltern und Er
selbst Unsern löblichen Vorfahren, Römischen Kaysern und
Königen, auch Uns und dem heil. Reiche in viele Wege und
noch neulicher Zeit, in etlichen hochwichtigen
Legationibus und ansehnlichen Commissionen gehorsamb und ganz
unverdroßentlich erzeigt und bewiesen, noch täglichs thut,
und hinfüro samt seinen Nachkommen und Erben Uns und dem Reiche
nicht weniger zu bezeigen und zu leisten erbietig ist, auch wohl thun
mag und soll, und darumb mit wohlbedachtem Muth, gutem zeitigen Rath
und rechtem Wissen, aus Röm. Kays. Macht und Vollkommenheit
vorgemelten Graff Simon zur Lippe und dessen nachkommenden
männlichen Leibes-Lehens-Erben samt derselben Erben und endlich
allen denen, so auf Maaß, wie hernach vermeldet; zu dem Vor- oder
Erbgang der Erstgeburths-Gerechtig-keit die Nechsten seyn und Anwartung
haben werden, solche hievor angezogene und über verwehrte
Zeit des Rechtens in dem Stamm und Geschlecht der Grafen und Herren zur
Lippe erstandene Gewohnheit Successionis gnädiglich confirmiret
und bestettet, confirmiren und bestetten dieselbe auch hiemit und in
Kraft dieses Briefes wissentlich und in bester Form und Maaß,
solches von Rechts und Billigkeit wegen geschehen soll und
mag, und wollen, daß nach tödtlichem Abgang mehr
genanntes Graf Simons die ganze Graffschaft Lippe und was dazu
gehöret, ohne ainiche Theilung und Zertrennung vollkommlich
folgen und gebühren solle dem erstgebohrnen Sohn, der
eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute
vorseyn mag, und nach Ableben desselben abermals dem
Erstgebohrnen, oder da sichs zutrüge, daß dieselbe
erste Linien an Männlichen Lehns-Erben gänzlich
verfiele, alsdan Graf Simons andergebohrnen Sohne,
ob der noch am Leben wäre, oder da er tödtlich
abgangen, gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, und da auch desselben
absteigende Linien aufhörete, solche Nachfolg alsofort auf den
dritten, vierdten und nachgebohrnen und derselben absteigende Linien,
Männlicher ehelicher Geburth immer vnd ewiglich dahin zu
verstehen, daß zwischen bemeldten Grafen zur Lippe und
desselben Geschlecht Männlichen Stammes zu ewigem
unaufhörlichen Recht die Succession der Graffschaft Lippe,
samt ihren Pertinentien und Zugehörungen nach Ordnung und
ErbgangsRecht die Erstigkeit und primogenitur vererbet, die Unterthanen
zu Land und Städten auch demselben Primogenito und erstgebohrnen
Mann Erben in eine Hand allein gehuldiget seyn sollen;
dagegen soll derselbe erstgebohrne regierende Graf nit Macht haben, zu
Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und
Nachfolger, die Graffschaft oder dero zugehörige
Güter zu verkauffen, zu trennen oder in ander Wege zu
alieniren, zu entäussern und zu beschweren in keine Weiß,
sondern als viel möglich dieselbe zu vermehren und zu bessern
beflissen, auch danebenst verpflichtet seyn, den andern seinen
Brüdern ihr gebührlich Deputat und Unterhalt von Zeiten zu
Zeiten, wie von Alters Herkommen, ordentlich und richtig zu
liefern und zu reichen, desgleichen seine
Schwestern und weibliche Erben, wie bey der Grafschaft
gewöhnlich ist, mit nothwendiger alimentation und ehrlicher
Aussteuer zu versehen, mit welchem auch die andern, dritt
und naehgebome Brüder, sowol derselben Schwestern und weibliche
Erben, gänzlich zufrieden seyn, sich daran
begnügen und darwider keine Einrede noch Fürwendung
haben sollen: Jedoch Uns und dem heil. Reich an
Unsern und sonst männiglich an seinen Rechten und Gerechtigkeiten
unvergriffen und unschädlich, und gebieten darauf allen und jeden
Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen
Prälaten, Grafen, Freyen Herren, Rittern, Knechten
Landvögten, Haubtleuthen, Vitsdomben, Voigten, Pflegern,
Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern,
Räthen, Bürgern Gemeinden und sonst allen andern Unsern
und des Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würdens, Standes oder
Wesens die seyn, von Römischer Kay-serlicher Macht ernstlich, und
wollen, daß sie ob - und mehrgemelten Graf Simon und desselben
erstgebohrnen männlichen Leibes - Lehens - Erben und allen
nachkommenden ehelichen Erbens Erben und Nachfolgern, wie auch nit
weniger die Landt-Stände und Unterthanen der Graffschaft Lippe bey
vielgedachter alther-kommener nützlicher Gewohnheit und Unserer
darauf gerichteten Kayserlichen Begnadigung, Versehung und
Bestättigung der Primogenitur und Erst Gerechtigkeit in allen
derselben obausgeführten Inhalt und Begrif ruhiglich bleiben, Sie
deren gänzlich erfreuen, gebrauchen und genießen lassen, und
daran mit nichten hintern, irren noch beschweren, noch solches jemand
anders zu thun gestatten, nachsehen, noch verholffen seyn, heimlich
noch öffentlich in gar zumahl keine Weise, als lieb einem jeden
sey, Unser und des Reichs schwere Ungnat und Straff und dazu eine Peen,
nemlich Fünfzig Mark löthiges Goldes zu vermeyden, die ein
jeder, so oft er freventlich hiewider thäte, Uns halb in Unsere
Kayserliche Kammer, und den andern halben Theil dem beschwerten und
beleidigten Primogenito oder desselben Erben unnachläßlich
zu bezahlen schuldig seyn solle: Mit Urkund dieses Briefs besiegelt mit
vnserm Kayserlichen anhangenden Insiegel, so geben ist auf Unsern
Königlichen Schloß zu Prag, den zwölften Tag des Monats
Februarii, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburth,
Funffzehenhundert und im drey und neunzigsten; Unserer Reiche, des
Römischen im achtzehenden, des Hungarischen im ein und
zwanzigsten, und des Böhmischen auch im achtzehenden Jahre.
Rudolph.
Jacob Kurz von
Senfftenau.
ad Mandatum Sacrae Caes.
Majestatis proprium.
A. Hanniwaldt. mp.
Wir Ferdinand, der Andere, von Gottes Gnaden, Erwöhlter
Römischer Kayser, zu allen Zeitten, Mehrer des Reichs, in
Germanien, zu Hungarn, Behaimb, Dalmatien, Kroatien und Sclauvonien
etc. König etc. Bekennen offentlich mit diesem Brief, vndt thuen
kundt, allermenniglich, daß Vnß der Edle, vnnser vnd
deß Reichs lieber getrewer Simon, Graue vnd Herr zur Lippe, ainen
Confirmation vnd newen Concession Brief, so weilandt der
Allerdurchleuchtigst Fürst, Herr Rudolff der Ander, Römischer
Kaiser, Vnnser geliebter Herr Vetter vnd Vatter, Christ-seeligster
gedächtnus, seinem Vatters, weiland auch Simon Grauen vnd Herrn
zur Lippe, vnder dato zwelfften Februarii, lengst verschienen,
Fünffzehenhundert drey vnd Neuntzigisten Jahr, veber den vor: oder
Erbgang der erstgeburts gerech-tigkeit der Graffschafft Allergnedigst
mitgethailt, in glaubwürdigem schein fürbringen lassen, wie
derselb vors wortt zu wortten hernach geschrieben stehet, vnd also
lautet.
Wir Rudolff der Ander etc. etc. (wie vorstehend).
Und Vnß darauf vnderthenigst gebetten, daß Wir denselben in
allen seinen Worten, Puncten, Clausuln, Innhalt: Mainung und
Begreiffungen, Alß Ytzt Regierender Römischer Kaiser,
gleichergestalt gnedigst wider ernewern, Confirmiren vnnd bestetten
wollen, deß haben wir angesehen, ermeltes Graff Simon und Herrn
zur Lippe gehorsamiste pitt, auch die getrewen, gehorsamen, willigen
vnd ersprießlichen dienste, so seine Voreltern sonderlich
obernanter sein Vatter, vnsern geehrten Vorfahren am Heiligen
Römischen Reich vnd vnnserm löblichen Hauß Oesterreich
zu Krieg vnd Friedens Zeitten, nit weniger Er Graff Simon selbs, bey
yetzig noch wehrenden Unruhen, in vilweg gantz treulich erzaigt vndt
bewiesen , vnd hinführo zulaisten des gehorsamisten erbietens ist,
auch wol thuen kann, mag vnd solle, So haben wir demnach mit
wolbedachtem mueth, guetem zeitigen rath vnd rechtem wissen
obeinverleibten Confirmation - vnd Concession-Brieff, veber den vor-
oder Erbgang der erstgeburtsgerechtigkeit vnd waß deme mehrers
anhengig, in allen vnd jeden seinen wortten, Puncten, Clausuln,
Innhaltungen, Mainung, vnd begreiffungen, alß Römischer
Kaiser gnedigist ernewert, Confirmirt vnd bestettet, Ernewern,
Confirmiren vnd bestetten, Ihme denselben von Römischer
Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, wißentlich in crafft
diß Brieffs, waß wir daran zu Confirmiren vnd zu
bestättigen haben, confirmiren vnd bestatten sollen vnd
mögen. Vnnd mainen, setzen vnnd wollen, daß obbesagter
Contirmation- vnd Concession Brieff, in allen vnd jeden seinen wortten,
Clausuln, Artikuln, Innhalt-Main- vnd begreiffungen, cräfftig vnd
mächtig sein, stät, vest vnd vnverbrüchlich gehalten vnd
volzogen werden, vnd gedachter Simon, Graff vnd Herr zur Lippe, sich
deßen alles seines Innhalts gebrauchen vnd genießen, vnd
gentzlich dabey bleiben soll vnd möge; von Allermenniglich
vnverhindert, Doch Vnß vnd dem Heiligen Reich, an vnserer
Obrigkeit, vnd sonsten ainem Jeden an seinem rechte vnd
gerechügkeit vnvergriffen vnd vnschädtlich, Vnd gebietten
darauf allen vnd Jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- vnd-
Weltlichen, Praelaten, Grauen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten,
Landtvögten, Haubtleuthen, Vitzdomben, Vögten, Pflegern,
Verwesern, Ambtleuthen, Landtrichtern, Schuldthaissen, Burgermaistern,
Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, vnd sonst allen andern
vnßern vnd des Reichs Vnderthauen vnd getrewen, was würden,
Standt oder wesens die seindt, ernstlich vnd vestiglich mit diesem
Brieff, Vnd wollen, daß Sy gedachten Simon, Grauen vnd Herrn zur
Lippe, an solcher obgeschriebener Contirmation vnd Concession, nicht
hindern noch irren, sondern sich dessen geruehiglich gebrauchen,
genießen, vnd gentzlich darbey bleiben lassen, vnd hierwieder
nicht thuen, noch es andern zuthuen gestatten, in kein weiß noch
wege, alß lieb einem Jedem seye, vnßer vnd des Reichs
schwere vngnadt, vnd straff, vnd darzue, die in obgemeldtes vnnsers
geliebten Herrn Vetern vnd Vatters Kayser Rudolffen des Andern
Christmildister gedächtnus Inserirten Confirmation Brieffs
gesetzten poen, nemblich Funffzig Mark lötiges Goldts, die ain
Jeder, so offt Er fräventlich hierwieder thäte, Vnß
halb in vnnser vnd des Heiligen Reichs Cammer, vnd den andern halben
thail vilbesagtem Simon Grauen vnd Herrn zur Lippe, vnnachleßlich
zubezahlen, verfallen sein solle, Mit Vrkhundt diß Brieti's
besigelt mit vnnserm Kaiserlichen anhangenden Innsiegel. Der geben ist,
in vnnserer Statt Wienn, den dritten Tag des Monats Septembris, nach
Christi vnnsers lieben Herrn vnd Seeligmachers glorwürdigen
Geburth, im Sechzehenhundert Sechsvndzwantzigsten, Vnnserer Reiche, des
Römischen im Siebenden, des Hungarischen im Neundten, vnd
deß Beheimbischen in Zehenden Jahrn.
Ferdinandi.
vdt. Peter Henrich zu Strahlendorff.
Ad mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
Arnoldin v. Clairstain.
Pro copia
Wasserfall,
Archivar.
IV. Testament des Grafen Simon VI. (V.) von 1597.
(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Simon Graue vnd Edlerher tzur Lippe, thun kundt vndt zuwißenn
in Krafft dießer schriftlichen Vermächtnüß
Daß wir vonn Gottes gnadenn, vnd Gott lob ahnn Leibs gesundheitt
vnd gutten Verstandt noch mechtigh, bey vns Innerlich bewogen vnd
vbergelägt das zergencklich vnbestendige Wesen dieses Kurtzen
müheseligen Vnsichern Lebens auff erden, vnd sterblicheitt
deß ganzen Menschlichen geschlechts, vnnd daß alle
lebendige Menschen, waß Standes die auch sein, der Zeittlicher
todt gewiß, die stunde aber des abschiedts von hinnenn gantz
vngewiß, Wie wir auch daneben betrachtett, daß der
Almechtiger güttiger Gott vns mitt Landt vnnd Leutten, Auch
vnß vnnd Vnßere Hertzliebe Gemahel mitt begehrter
Leibsfruchtt beide ahnn Sohns vnndt Töchteren, gnediglich
gesegnet, Dafür wir seiner göttlichenn Almacht stets lob, ehr
vnnd Danck sagen, Damitt wir nun ohne schickungh Vnßers letzten
Willens, auß diesem Zeitlichen leben nitt abscheiden, sonst auch
Allen Wiederwillen vnnd Verordnungh vnter Vnßern Kindern vnnd
Erben, zu beßer rhuwe vnnd auffnehmen vnßer getreuwen
Landtschafft Künfftigh vonn Vnß fürgebauwett werde, So
haben wir derohalbenn vndt aus Christlicher Andacht ruhelichen vndt
friedtlichen Wesens, dieße Vnßere Verordnungh, Testament,
vnnd letzten Willenn vber Vnßere Zeittliche guittere vnd
samptlich Nachlaß, so Vns vonn dem Almechtigenn bescherett,
verordnet, gemacht, außgerichtet vnd verschafft, Alß wir in
Krafft dießer Jegenwertiger schlifft bestendigh vnnd auß
gutter Wißenschafft, wolbedachts mutts, verordnenn, machen,
Auffrichten, vnnd verschaffen, wie wir solches nach Rechte oder
gewohnheitt oder sonsten auff Jenige Weiße vnnd maße am
Kräftigsten thuen sollen, Können oder mügenn;
Deß bekennen wir vns Zuuorderst zu der wahren Catholischenn
Christlichenn Religion vnnd gesunder göttlicher Lehr, alß
dießelbe in denn Prophetischen vnnd Apostolischen schrifften
verfaßett, auch in den vier Oecumenicis vnnd general-haubt
Conciliis Symbolo Apostolico Nicaeno Athanasii der Christlichen Kirchen
bezeugt, Darbei wir auch, durch göttlicher gnade beistandt,
biß zu Vnßernn letzten seuffzer vnndt Abschiedt vonn
dießer weldt Zubleiben vnnd Zuuerharren gemeint, Wofern wir auch
durch schwacheitt Vnser sinne, oder auß andern Zufällen, wie
sich dießelbe Zutragenn, oder autf waßerlei weiße
sollich auch geschehen müchte, dajegenn Künfftigh ein
anderß vnnd dießer Vnßer beckendtniß
wiederwerttigeß zu mantirn oder Zuuerordnen fürnehmen, thuen
oder beckennen wurdenn; so soll doch solches alles alß wann es
nicht geschehenn, gantz nichtigh geachtet vnd gehalten werdenn, Vnd
wöllenn darnehist Vnßere Seele, da sie zu seiner Zeitt nach
göttlichen gefallen vonn Vnßern sterblichen Leichnam
scheidenn wirdt, Dartzu vns Gott eine selige stunde gnediglich
verlieheenn wollte, seiner göttlichen grundtlosenn
barmherzigkeitt, auff das gnadenreich theurbare Vordienst Vnsers
einigen Erlösers Salichmachers vnnd hern Jesu Christi, in wahrenn
glaubenn vnnd rehigster hofthungh, getreuwlich vnnd Andechtigh
beuehelen, Mitt der Anordnungh daß Vnßer Leichnam,
Christlicher weiß, ohnn vbermeßigh geprenge, bei
Vnßer loblichen Voreltern begrebnuß auch müge Zur
erden bestattett werden,
(2) Waß wir sonst für dießer Zeitt Ahnn
Testamenten, Letzten Willenn, Vermachnuß, auffdrachten oder
schrifften, sie sein des todts halber, oder sonst auß
Vhrsachen des todts ahnn giften auffgerichtett, welch
dießer Vnßer Ordenungh Zuwieder vnnd darin nicht
außtrücklich bestettiget wirdt, soll ahnn sich nhun
Krafftloß vnnd nichtigh sein, denn wir
solches alles wiederruffen, vnnd dieße Vnßere
Vermächnuß wollenn gehalten habenn.
(3) Vnd demnach der Almechtigh mitt Vnßer freundlichen
liebenn Gemahl Vnß siebenn Kinder so noch (Gott Danck)
alle bei leben, bescherett als Bernhardt, Simon, Otten,
Herman, Elisabeth, Catharina, Magdalena, vnnd der Allmechtiger nach
seinenn reichen segen noch weitters bescheren magh, so soll es in
außtheilungh Vnßers Nachlaßes auch
Regimentsbestallungh, Vnter Vnßern Söhnen, wie folgt,
alßo gehalten werden,
(4) Dan vorerst setzen vnnd ordnenn Wir daß
Bernhardt alß der erst vnd eltister geboren Sohn,
nach Vnßern tödtlichen abganck (denn Gott der Her zu
Vnßer Seelen seligckeitt schickenn wirdt) Vnndt ahnn Vnßer
Stadt, ßo fern er sonst zu seinenn mündigen Jahren
geraten, Zu Vnßern Landt vnnd Graffschafft forthinn
Regierender Herr sein soll, Sonst aber da er Zeitt Vnßers
Abschiedts wegenn deß Alters zu der Regierungh noch
vntzeittigh, ßoll die Landtsverwaltungh vndt administration
vonn denn Vormündern, dauonn wir beneden Anmeldungh thuen,
biß zu seinenn selbst mündigen Jahren, vortretten werden.
(5) Vnd wofern ernenter Vnßer Sohnn Bernhardt
ohne Mänliche Leibßerben mitt todte abgehen würde, soll
Ihme alßtann Vnßer ander Sohnn Simon alß eltister,
vnnd alßo derselb auch ohne Manleibß erben abfallen
würde, der dritter Sohnn Otto vnndt alßo folgents nach dem
Alter der Vierter Vnßer Sohnn Herman dho Otto ohne Sohns auch
Vorscheidenn würde, in der Landts Regierungh succetiren.
(6) Der zur Zeitt Regierender Herr soll macht habenn, Landtage
außzuschreibenn, vnndt zuhaltenn, Jedoch da er sich zuuorn
mitt seinenn gebrudern deßen beredett, Welche Ihme auch
brüderlich vnndt getreuwlich sollenn beistehenn, Auch der
Landschafft zu nutz in gutter Eindracht, das beste rathen vnndt
befurdernn helffenn, dem auch sonsten in allenn feilen
einer dem andern treuwlich rathen, vnnd alle freundtschafft ertzeigenn
sich auch bruderlich verhaltenn.
(7) So bleiben auch die Collation
der Lehenschafften vnnd Lehens Vorfälle, Landtsfolge,
Vnnd anderß, waß den Regierenden Herren Zukömpt,
Alß Hüldigungh der Städte, auch daß
Gogerichte, Reichs vnnd Kreißtage zubesuchen, beschreibungh
der Ritterschafft, auch Ritterdienste. Doch magch ein Jeder
vonn Vnßern Söhnen seine Vnderthanen, wie auch bei Jedem
Hauße angehöriger Flecken vnnd Dörfler
eingeseßene, Ihme hüldigen laßenn, Eß soll aber
die Stadt Blombergh den Regierenden Herren huldigen,
auch Ihre Privilegia vonn Demselben empfahen, doch
gleichwoll Simon Vnßerm Sohnn auß der Stadt ahnn
daß Hauß gebürende Vorfelle vnbenommen, Die Muntz,
Item Saltzwerck binnen Vffelen bei dem Regierenden herrn,
Darjegen er auch Reichß vnnd Kraißsteuer,
Item Lehenspflichte vnnd Dienste, doch mitt
Zuthuen der Landschafft Zuuorrichten, Alß
auch die Originalia aller Siegel vnnd brieffe bey dem Regierenden
Herren ruwelich sollen enthaltenn werden, daruonn
doch im nottfall seine gebruder Abschlifft nehmen raugenn.
8) Sollte es auch dahin geratenn, welches Gott der Her gnedigh abwenden
woll, daß alle Vnßere Sohne vnnd Manßerben so jetzo
geborenn, vnnd Künfftigh vonn Vnß geborenn werdenn
müchtenn, ohne hinterlaßenen Manstamb mitt todte ab-fallenn
wurdenn, so soll es alstann, Vermuge vnnd nach einhält Vnßer
habenden Landtspriuilegien, mitt denn Töchtern gehaltenn werdenn,
Auff denn Fall wir Sie nach des Alters Vortzugh auch denn Söhns
zur succession vnnd folge in Vnßeren Graffschafftenn vnnd Landen,
wöllenn substituiret vnnd Nachfolgere angeordnet habenn.
(9) Deß soll Bernhardt alß Regierender Herr,
damitt er die Last vnnd Bürde deß Regiments vnnd waß
deine Zugehörigh, desto beßer tragenn vnnd außrichtenn
könne, zu seinem vnnd seiner im Regiment folgenden Vnterhalt
habenn wie folgtt: Dali Haus Dittmoldt, Varenholtz, Brede, Stemebergh,
Hörne, Falckenbergh, Oisterholtz, Büllinghaußenn, Jedes
mitt seiner Zubehörungh vnnd gerechtigkeitt, Inn wilcheren
Antheilen wir Ihnen zu Vnßern Erben benänt vnd
vermacht liabenn wollen, benennen vndt vermachenn hiemitt.
(10) Simon Vnßerm andern Sohne vermachen Wir zu
seinem theil daß Hauß Blombergh, Braack,
Bärntortf mit Ihrer Zubehör vnndt gerechtigkeit,
die wir Ihme auch titulo Institutionis besetzenn.
(11) Otten dem dritten Sohne Vormachen wir
Vnßern Ampartt des Haußes Schwalenbergh, darzu
Schieder, Vnnd daß halbe Amptt Oldenburgh mitt Ihrer
Zubehörungh, darin wir Ihnenn zum Folger vnnd successorn auch
instituiren.
(12) Herman vnßerm jüngstenn Sohn besetzen wir loco
legitimae ahnn Kindts-stadt alß Erbenn daß
Hauß Schloß vnndt Ampt Bienburgh, in
maßen es vns vonn dem Fürsten vonn Gulich vnnd Berge
vorschrieben, Item das Ampt Lipperode vnnd einkunpft der Stadt Lippe,
Dazu Aluerdißenn, die Vlenburgh im Stifft Minden, vnnd noch Zwey
Tausent Thaler ahnn Järlicher geldtrente vnndt Zinße, Welche
geldtrente Ihme die vbrigen drey gebruder pro Virili, alß
Bernhardt denn drittenn theil, Simon vnnd Otto Zusamen denn Vbrigen
Zweien dritten theil auß Ihrenn Güttern, biß zu der
Abloße, alle vnnd Jede Jahr, Zuuorrichten schuldigh sein sollenn.
(13) So wollen wir auch daß aller Vorrhadt ahnn
beweglichenn vnnd bewegenden güttern, weichere Zeit
Vnßers Absterbens auff denn heußernn befunden bei Jedem
hauße den Erbenn zu gutte, gentzlich vnnd vnuorrückt
vorpleibenn soll.
(14) Da auch hernach ein oder mehr Söhne gebören
würden, Der oder Dießelbenn söllenn nach Rhadt
Vnßer Ritter vnnd Landtschafft vonn Vnßer Graffschafft Ihr
Legitimam vnnd Zusteur auch bekommen vnnd habenn,
Alßo daß der oder dießelb vonn vns Inn
dießem Vnßern Testament auch nicht sollen
hinterlaßen oder vorbeigangen, sondern hiemitt in Ihrer Legitima
oder Kindtstheil zu erbenn instituirt sein.
(15) Die drei vorbenante Vnsere Töchtere, vnnd so
Künfftigh mehr müchten geborenn werden, da sie zu
Ihrenn Jahrenn geraten, söllenn neben dem außsteuer oder
brauttschattze, ßo nach althergebrachten
Lippischem gebrauch vonn der Landschafft
gewönlich Vorrichtet vnnd Zuwege gebracht wirdett,
vonn Ihrenn gebrüdern Bernhardt, Simon, Otten vnnd Hermann mitt
Kleidern, Kleinott vnnd anderen Jungfräwlichenn geschmuck, Ihrem
stande gemäß, außgesteurett werdenn, Dartzu Bernhardt
denn einen dritten theil allein, Simon, Otto
vnnd Hermann Zusamen auch zwey dritte theile beylegen söllenn,
Wormitt wir Vnßere Töchtere, auch die so Künfftigh
geborenn werdenn müchtenn in dote congrua vnnd zu ehelichen
außsteuer, nach ermeßigungh Vnßer getreuwen
Ritter vnndt Landtschafft auch wöllenn instituirtt vnnd vorsehen
habenn.
(16) So beuehlenn Wir auch Vnsern Söhnenn vnnd
Töchtern, daß sie Vnßere hertzliebe Gemahel Ihre
Frauw Muttere, wie göttlich vnnd Christlich ist, in ehren vnnd
für augen halten, Ihr die Vormachte Leibtzucht am Hauß
Blombergh vnnd seiner Zubehörungh, Inn maßenn
dießelb vonn Vnß vorgeschrieben ohnn jenigen abbrach
oder einsperrungh haltenn vnnd folgenn laßenn
sollenn, Alß wir Vnß zu Ihnenn sampt vnnd sonders
auch anders nitt wollenn Vorsehenn, Vnd wegen der ehelichenn
liebe vnnd treuwe, welch Vnßer Gemahel vns, Zeitt
wehrenden Ehestandts erzeigt und noch erzeigenn wirdt, wöllenn wir
Ihr die angeregte Leib-tzuchts Vormächtniß mitt dem Zusatz
ahnn Schieder vnndt Büllinghaußen, doch alles leibzuchtiger
weiß Zugebrauchen, hiemitt vermachett vnd vorbeßertt
habenn, Mitt ernstlichem begehr, das Ihr darann von Vnßern Erbenn
kein Behinderungh geschehenn soll.
(17) Dan auch ordnen vnnd wöllenn wir daß
Vnßere Töchtere biß zu Ihrer
bestättniß bey Ihrer Frauw Mutter in denn
Furchten Gottes sollenn ertzogenn werdenn, Vnd da
Vnßer liebes Gemahel, welches Gott gnedigh vnnd lange
verhütten wolte, mitt todte abgehen würde, Alßtann
sollenn die Vnbestattete Töchtere bei dem eltisten vnnd Regierende
Bruder sich verhalten, vnnd von demselben, biß zu ehelicher
außsteuer, nottürftigh vorsehenn werdenn.
(18) Würde auch Vnßer Gemahel zur andern Ehe
schreitten, so soll Ihr das Hauß Büllinghausen ad
Vitam gelaßenn werdenn.
(19) Dieweiln auch ahnn denn der Frauw
Mutter Vnßernn liebenn Gemahel vormachten vnd Jetzo
vonn Vnß Vormehrten vorspecificirten
Leibzuchtsgüttern, Vnßernn einem Sohne Simon ahn sein
Anpartt Vnterhalts, Zeitt wehrender Leibzucht, daß meiste
würde abgehenn, Alß söllenn die Vbrigenn brüdere
Zuergetzungh deßen verbunden sein, bey
wehrender völliger Leibtzucht Ihrer Frauw Mutter, vonn Ihren
güttern zusampt pro rata, genanten Simon drei Tausent Thaler
Järlichs zuzuschießen, dauonn Bernhardt allein
die Helffte, die zwey ander brüder beide sampt auch soviel
Zulägen sollenn.
20) Da von Vnßern Sohns oder Manßerben ein oder mehr ohnn
hinterlaßene Manleibserben todts verfahren würde,
deßenn oder deren Anteilgutts, denen wir Ihnenn hierin vermacht,
soll denn vbrigenn Brüdern vnnd deren Mänlichenn Erben in
stirpes, Jedoch pro rata wiederumb erblich Anwachsenn vnnd fallen,
Dergestalt, das der zur Zeitt Regierender Herr sothann erlettigten
Antheilgutts die halbscheidt Allein, die vbrigenn bruder vnnd deren
Manßerben denn anderen halben Theil zusampt daruonn erben, Vnnd
vnter sich in stirpes außtheilenn sollenn.
(21) Denn, da Töchtere geborenn vnnd nach absterbenn Ihrer
Eltern vnuorheiratet vurhanden sein, Die sollenn vonn
Ihrenn gefettern vnnd der Landtschafft gebürlich mitt gelde vnnd
geschmuck außgesteurett werdenn, Auch so lang der Manstamb
Vurhanden, ahnn denn vnbeweglichenn güttern keinenn theil habenn.
(22) Würde aber der Regierender Herr ohnn Jenigh
Manleibßerbenn mitt todte abgehenn, Vnd alßo der eltister
Sohnn vonn Vnßern Manßerbenn im Regimente wie obenn
geordnett, succediren, So soll auff dem Fall sein,
des successoris in Regimine antheil, denn er oder sein Vatter
fürhin in Krafft dießer Ordnungh vonn Vns bekommen
vnndt eingehabt, nur zum halbenn theil bey Ihme
verbleibenn, denn Vbrigenn halbenn theil dauonn soll er schuldigh sein,
seinenn Gebrudernn vnnd derenn Manßerbenn in stirpes abzutrettenn
vnnd vnweigerlich folgenn zulaßenn.
(23) Waß wir ahnn schuldenn vnnd Vnschuldenn hinter
Vnß vnuorrichtett laßenn werdenn, soll auch alles in zwey
theile ausgesetzt werdenn, davonn Bernhardt der Regierender herr die
helffte, Simon, Otto vnnd Hermann Zusampt die vbrigenn
helffte zutragenn vnnd abzulägenn, zugleich schuldigh sein
söllenn.
(24) Wir beuehlen vnnd wöllenn auch
daß Vnßere Söhne die Vnderthanenn vnnd
Landtschafft bei der wahrer Christlicher Evangelischer Religion in
Vnsernn Landenn vnnd Kirchenn exercirtt Vnbehindertt vnnd frey
laßenn sollenn, Das sie auch mitt Allem Vleis, durch Gottes
hilff, Gott dem Herrn zu ehren vnnd seligenn gedeien Ihrer Seelen auch
zeittlichem Wolstande vnnd die Religion, darin sie ertzogen, mit Aller
Christlicher bescheidenheitt vorttpflanzen, darüber
eindrechtiglich haltenn.
(25) Denn waß wir in die ehre Gottes, ahnn Kirchenn,
Schulen, auch Zubehueff der Armen bereitz vormacht, soll auch
alßo ohnn abganck vonn Vnßern Söhnen vnnd erbenn fest
gehaltenn werdenn.
(26) Gericht vnnd gerechtigkeitt, auch beschützungh
der Armen Wittiben vnd Waisenn, wie sollich Gott der Herr in
seinem Wortt der Obrigkeitt sonderlich gebottenn, Wöllenn wir
Vnßern Sohnenn vnd erbenn Ihnenn auch fleißigh beuohlen
habenn darüber Zuhaltenn, Daher sie dann das geistliche Gerichte
oder Consistorium, wie wir es bißdaher in Vnßerm Lande
gehaltenn, auch sollenn handthabenn, Vnnd sich eines gewißenn
Ortts vorgleichenn, wor vnnd ahnn waß endt es Zeittlich soll
gehaltenn werdenn.
(27) Das weltlich Hoffgerichte wie es vonn Vnß erst
fundirt, soll auch nach lautt Vnßer publicirten
Ordnungh für vnnd für von Vnßern Sohnenn vnd
Nach-kommenn gefürdertt vnnd gehaltenn, dann auch mitt
düchtigen Personen Jedeßmalß nach notturfft
bestält werdenn, Vnd woferrnn bey Vnßerm Leben, die vonn
Vnß vnnd Vnßer Landtschafft eingangene Fundation, in allen
vnnd Jedenn stüeckenn noch nitt vollenkömlich, zu
wercke gerichtett wurdenn, So söllenn doch Vnßere
Söhne vnnd Nachkommen schuldigh sein,
dießelb durchauß zu wercke zusetzen vnd
Zuuollenziehen, Jedoch ein Jeder Sohnn pro rata allergestalt wie
es furhin mitt denn schuldenn abzutragenn verordnett. Wann
auch, vermuge Vnßer Hoffgerichts Ordnungh die quartal
Zeitte, Zuuerfaßungh der Vrteil sollenn gehaltenn werdenn,
Soll alßtann Vnsere Sohns durch einen Vmbwechsell ahnn der
Residentz vnnd alßo der einer nach dem andern im Radt des
Hoffgerichts Räthenn praesidiren vnnd Justitiam administrirenn.
(28) Ist auch ferner Vnßere ernstliche
mainungh, Vnnd wöllens Alßo
vonn Vnnßernn Nachkommen alßo gehaltenn habenn,
das der Zeitt Regierender Herr sampt andernn Vnßernn Sohnenn vnnd
erbenn, die Vntersaßenn bey Ihrenn vonn Vns vnnd Vnßernn
löblichenn Vorfahrenn gegebenenn Vnd sonst habendenn Privilegien
vnnd gerechtigckeitten Vngekrenckett Vnnd Vnbetrübtt sollenn
Pleibenn laßenn.
(29) So soll auch dürch diß Testament denn
Privilegiis ßo von Vnßernn Vorelternn gegebenn, nichtes
abgebrochenn, sondernn sofeme es alßo gehaltenn wie
hierinne verordnett, hierdurch confirmirt vnnd bestettigett sein.
(30) Wofernn auch Künfftigh vnter Vnßernn
Sohnenn vnnd fölgerenn Jennigh Vnmutt, Wiederwille oder
mißvorstandt entstehenn würde, So soll solchenn Mangel vnnd
gebrech, Vnter Ihnenn durch Innerliche entscheidungh vnnd
Pillighmeßigh zusprechenn der Ritter vnnd Landtschafft,
nach altenn Vnßer Vorfahrenn löblichem
Gebrauch, bruderlich vnnd
freundtlich auffgehobenn vnnd Verglichenn
werdenn.
(31) Es soll auch ein Jeder vonn Vnßernn
Söhnenn mitt seinem von Vns zugeeignetenn Antheil friedlich
vnnd begnügigh sein, Auch die sachen seiner Hoffhaltungh
dermaßenn Anstellenn, daß ehr ohnn beschwer der
Vntersaßenn sein außkommen habenn müge.
(32) Die folgende Legata vnnd Vermächtniß söllenn
auch pro rata vonn Vnßernn Söhnen vnnd Mänlicherbenn,
vnnd nach eines Jedenn Anparttgutts, Inn maßen es furhin mitt den
schülden abzutragen verordnett, vorrichtett werdenn.
(33) Vnßerm Natürlichenn vnnd Bastertt Sohne gebenn
wir zu seinem Vnterhaltt eins Zuuorrichten Vier Taußent thaler;
Vnßere Vornehme woluordiente getreuwe Rähte sollenn mitt
Rhadt der Vormünder vnnd Landschafft ehrlich abgelegt vnnd
begiffigett werdenn.
(34) So besetzenn wir auch einem Jedem vonn Vnßernn
Räthen Dreyhundertt goltguldenn, Item Vnßem Sohns
Praeceptoribus einem Jeden auch so viel; Deß sollenn
dießelbenn Vnuorendertt bey Vnßer Sohne Institution
verharren, biß dießelbe zu Ihrenn Manlichen Jahren
geraten, Item einem Jedenn Drosten ßo kein Radt ist
anderthalb hundert guldenn, Vonn denn Hoffjunckern auff einen Jedenn
Achtzigh guldenn, Vnßer darbey Zugedenckenn, Geörgenn Brahe
Vnßernn Altenn Diener besetzen wir Tausent thaler, So soll auch
henrich Oßnabrugh, demnach er viel Jahr in Vnßerm Dienste
sich treuwlich vnd woll verhaltenn damitt vonn
Vnß vorsehenn sein, sofern er sich Ahnn Künnecken
Ellerkamps, die auch lange Zeitt ehrlich gedienett,
bestattenn wirdt, daß sie beide Brüggemanns Hoff
im Ampt Sternebergh wenn derselbige fallenn werde, für
sich Ihr lebelangh vnnd Ihrer beider Kinder im ersten graett
frey alß freienn Leutten, ohnn
entgeldtniß gebrauchenn mügen, Aber nach Ihrer beyder
vnnd Ihrer Kinder todte, soll der Hoff Vnßern Erbenn wieder
Zubesetzenn frey stehenn, Vnnd nach Landes gebrauch miitt gemeltenn
Hoff vnnd gutte, wie vonn Alters Herkommen, gehaltenn werdenn, Dartzu
wollenn wir genannten Henrichen mitt einem
Forstdienst, Zeitt seines lebens, pure begnadet habenn Auch
dergestalt wenn er sich ann Künneckenn nitt bestattenn
wurde, Das Ihme gleich woll sothaner Dienst solle
Zugewandt, Künneckenn aber auff denn Fall da der Hoff
Vnß oder Vnßernn Erbenn erlettigen Vnd Henrich sich
Ahnn sie nitt bestatten würde, frey stehen
sich mitt einem andernn ehrlichenn gesellenn, darauff, gesetzter
maßenn, Zubestattenn.
(35) Ferners da wir nach dem willenn des Allerhöchsten noch
bey Vnmündigen Jahrenn Vnßer Söhne vnd Töchter
durch den Zeittlichenn todt gefurdertt wurden, welches doch seine
göttliche Allmacht zu Vnßer Seelen heill vnnd nach seinem
göttlichenn Willenn gnedigh wollte Abwenden, Auff denn Fall
setzenn vnnd gebenn Wir Ihnenn zu Vormündern Tutorn oder
Curatorn die zur Zeitt Burgermeistere vnnd Rähte beyder
Vnßer Städte Lemgo vnnd Home, vnnd dartzu noch ein Adeliche
Perßon auß der Ritterschafft, welche Vnßere
sämptliche Ritterschafft Innerhalb viertzehen Tagen vonn Zeitt
eröffnungh dießes Vnsers letztenn willens, aus Ihrenn mittel
Zunehmen vnnd Zubenennen macht haben söllenn, sonst
wofernn dießelb in benanter Zeitt keine düchtige
Perßon darzu eligirn würden, soll alßtann die
Wähle deßelbenn, Jedoch eine Perßon vonn der
Ritterschafft bey obbenenten zweien Städten Lemgo vnnd Horne
sein. Vnd sollenn die Vormünder Zeitt Ihrer
Verwaltungh nebenn der Frauw Mutter mitt allem fleiß darann sein,
das Vnßere Söhne vnnd Töchtere in Gottes furchten,
wahrer Christlicher Religion dartzu wir vns furhin beckandt, vnnd durch
hilff des Almechtigen dabey Zuuerharrenn bedacht, Item in aller
erbarckeitt vnnd tugendt wollerzogen, Daß auch Gottes Ehr
vnnd sein göttliches Wortt im Lande befürdertt, gerecht vnnd
gerechtigckeitt gehandthabet werde.
(36) Damitt auch dießer Vnßer letzter Wille desto
bestendiger vnnd gewißer Vollenzogen vnnd in allenn seinenn
stüecken wircklich gehaltenn werdenn müge, So wöllenn
Wir auch auff denn Fall, Da wir bey wehrender minderjährighckeitt
Vnßer Sohns mit todte abgehen würdenn, Die Vorbenante vnnd
Vnßern Kindernn vonn Vnß gesetzte Vormünder auch zu
Executorn dießes Vnßers Testaments angeordnet vnnd benant
habenn, gesinnen auch von Ihnenn alß Vnßernn getreuwen
Vntersaßenn, das sie sich damitt guttwilligh vnnd Vnbeschwertt
wollen beladenn laßenn, Deß wöllenn wir auch die
Römische Kaiserliche Maitt:, Vnßernn aller gnedigsten
Fürstenn vnnd herren Zu einem Obern Vormünder Vnser
Söhne vnnd Töchtere auch zum Ober Executorhern, Dießes
Vnßers letzten Willens vnderthenigst ersucht vnnd erbetten
habenn, Wie wir dann hiemitt vnderthenigst ersu-chenn vnnd bitten Ihre
Kaiserliche Maitt: wollenn Vnsere Kinder vnnd dießenn
Vnßern letzten Willenn in Ihrenn allergnedigsten schutz vnd
schirm nehmenn vnnd gnedigst druber haltenn, Auch wollenn wir vns
hierinne die macht vnnd freyheitt habenn fürbehalten, Alß
off wir hiernach bedacht vnnd willens wurdenn, dießes
Vnßere Testament vnnd Letzten willenn, in einigem theil, Punckt
oder Clausulen Zuuormehren, Zumindern, Zuendern oder
Zuuerbeßernn, gentzlich oder zum theil, Oder da wir auch noch
gesinnett wurdenn, etwas weitters Zuuerordnen, Das wir solches alles
auff ein Zettul durch einen Notarium oder Vnsere eigene handt
be-schreibenn oder sonst vonn vns vnterschreibenn, mitt bey dieße
Verordnungh steeckenn vnnd Verfuegenn muchten, Das solches alles gleich
bündigh vnnd be-stendigh sein soll, Alß wann daßelbe
hiemitt außtruecklich beschriebenn stünde, sonder Jennige
gefehrde. Vnnd willen hierumb endlich vnnd beschließlich, das
dieße Vnsere Testamentische Verordnungh, schickungh vnnd letzter
Wille oder besatzungh alß gantz düchtigh, in Krafft eines
fulmechtigenn Testaments gescheffts, vnnd alßo nach letzter
willens Verordnungh doch alles, in maßenn vnnd meinungh
vorbemeltt, zum allerbündigsten geachtett, Vnwiedersprechlich
gehaltenn, vnnd gentzlich volnzogen werde, Vnd ob dieselbe als ein
zierlich Testament zu Rechte nitt gnugsamb, oder sonst Jeniger
solennität oder anderer gebürlichckeittenn halber Vielleicht
mangelhatftigh sein Köndte, So wollen wir doch das solches Alles,
in maßenn hierinne beschriebenn, Inn Krafft eines Volnckommenen
geschäffts vnnd letztenn Willens, die da freie vnnd nach
außweisungh der Rechtenn durch denn letztenn beschluß vnnd
abscheidt des Geistes bestättigt, vnnd sonst nicht
außgetrueckten bestimpten Wortten bekrefftigt wehre oder tanquam
Testamentum inter liberos omni meliori via & modo dispositum,
festiglich gehaltenn vnnd volntzogen werde, sonder Jemants eindracht
oder besperrungh auch ohne gefehrde.
Dießes alles zur warheitt Vrkunde vnnd mehrer beckretftiguugh
habenn wir dieß Vnßer Testament vnnd Letztenn Willens
Vormächtniß, in sich haltendt sechs bletter, durch Vntenn
benannten Notarium Zuschreibenn beuholenn, Auch mitt Vnser handt
Vnterzeichnett, Vnser Siegel hierunter Vnd auch oben auffgetrueckett,
Vnnd zu ferner Vnnd weitter bestettigungh die Ernueste Adolph
Schwartze, Christoffer vonn Donope, Johann vonn
Hondelßhaußenn, Alß auch die Hochgelartten vnnd
Erbare Henrichenn Kirchmann der Rechten Licentiaten, Jobstenn
Schneidewindt, Mgrm. Nicolaum Thodenum, Alexandern Grothen, der
Rechtenn Licentiaten, Vnßer respective Hoftrichter Cantzlare vnnd
Räthe, Alß warhafftige getzeugenn hirzu sonderlich beruffenn
vnnd begehrett, daß sie mitt vnnd nebenn Vns, denn weile wir
Vngernn sehen wollenn, daß dießer Vnser letzter Wille bey
Vnserm Leben soll Offenbar werdenn, dießes Verschoßenn zu
ende dießes sechsten blatts auch zu Vnterschreibenn,
Vnnd mitt Ihrenn Angehenckten sieglenn vnd Pitzieren
Zubefestigenn vnnd Zubestettigen. Geschehenn im
Jahr Vnsers Hernn vnnd Erlösers Christi geburth,
Funffzehenhundertt Neuntzigh Siebenn am 30ten Augusti, auff Vnsernn
hauß Braeck vnnd deßen Obern großenn Saall.
Diß ist mein letzter Will bekenne ich
Simon Graff und Edelher zur Lippe
mein Hand.
Adolf Schwarzte
Ich Christoffer von Donope, bekenne hiemit, daß der Wolgeborne
Her, Her Simon Graff vnnd Edler Her zur Lippe etc. M. g. Her In
meiner vnnd benenter Zeugen Jegenwart, ahm 30te August Ao. 97.
außgesagt hatt, daß hierin S. G. Testamentt sey begriffenn,
mitt dem gnedigen gesinnen, solches zu vnterschreibenn vnnd
Zuuersiegelen, welche Ich mitt dieser meiner eignen handt,
vndt vntergedrucktenn angeborn pitschafft bezeuge.
Ich Henrich Kirchmann Licent. bekenne, das der wollgebomer,
mein gne-diger her Graff Simon zur Lippe etc. in meiner vnd
dießer zeugen Jegenwart ahm 30. August anno 1597.
außgesagt hatt, das hierin S. G. Testament begriffen, mitt den
gnedigen gesinnen, auch als ein gezeug dazu gefordertt Zubetzeu-gen,
Vrkundtlich meines hiervnter auf-getruckten pitschirr vnnd eigene
handt-schrifft.
Ich Nicolaus Thodenus Mstr. be-kenne hiermitt, das der wolgeborne Herr,
Herr Simon, graff vnnd Edler Herr zur Lippe etc. mein g. Herr in meiner
vnd beneuter Zeugen Jegenwartt am 30ten augusti Ao: 97 ausgesagt hatt;
das hierin S. G. Testament sey begriffen, mit dem gnedigen Gesinnen,
solches zu vnterschreiben vnnd Zuversigelen, welches ich mit dieser
meiner eigenen handt vnnd vntergedrückten pitschafft bezeuge.
Auff des Wohlgebornenn Herren, Herren Simons Graffen vnnd Edlenherrnn
zur Lippe etc. M. G. Herrnn gnedigh erfürderen, bekenne Ich
Melchior Kalden, publicus & Immatriculatus Notarius, daß I.
G. dießenn letztenn willens Ordnungh Ich mitt meiner leiblichenn
handt ge-schriebenn, Vrckundtlich dießer meiner handt.
Ich Johann vonn Handelßhaußenn zu Haßelbach bekenne
hiermitt, daß der wolgeborne Herr Herr Simonn Graff vndt Edler
Herr zur Lippe etc. M. g. graff vndt herr, Ihnn meiner vndt benendter
Andernn Erfordertten Zeugen Jegenwartt, den 30. Augusti lauffennten 97
Jahrs außgesagtt hatt, das hierinnenn S. G. Testament sey
begriffenn, mitt dem gne-digenn gesinnen, solches zu subscribiren vndt
Zuuersiegelnn, welches Ich dann mitt diesser meiner eigenenn
handt-schrifft, vndt vnderdrucktenn angebor-nenn Ritterl. Pittschafft,
Alßo erfordertt, geschehen, bezeuge mppr.
Ich Jobst Schneidewindt bekenne hiermitt daß der Wolgeborne her
her Simon Graue vnd Edlerher zur Lippe etc. M. g. her Ihn meiner vnd
benenter Zeugen Jegenwartt ahm 30ten Augusti Ao: 97. aussgesagt hat
dass hierinnen I. G. Testament sei begriffenn mit gnedigenn gesinnen
solches zuvnderschrei-benn vnd zuuersiegelen, welches ich mitt
dießer meiner eignen handt vnd vnden angehencktenn Secrett
bezeuge.
Bekenne Ich Alexander Grothe Licent: wie das der Wolgeborne her her
Simon Graff vndt Edler her zur Lippe mein gnedigster her, neben andere
be-nante Zeughen mich zuzeughen ihr Gnaden letzten Willenn erfordertt
vnd dießes zuvnderschreiben auch mit meinen pit-schire
zubestettigen gesunnen, actum den 30. Augusti ao. 97.
Pro copia
Wasserfall,
Archivar.
V. Testament des Grafen Philipp zu Schaumburg-Lippe von 1668.
(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Philipp Graf zu Schaumburg, Lippe und Sternberg etc. bezeugen
hiemit, daß, nachdem Wir des flüchtigen menschlichen Lebens
Unbeständigkeit mit Christ-eiferiger Andacht erwogen, und dabey
Uns erinnert, wie, nach tödtlichem Hintritt der Eltern, unter den
Kindern oftmahls große und zwar, von geringen Ursachen
entsprießende, dennoch ihren gänzlichen Ruin und Untergang
mit sich ziehende Mißhelligkeiten sich veranlaßen, und Gott
der Allmächtiger Uns zwei Söhne und fünf Töchter
nach seinem gnädigen Willen, wofür und zugleich für alle
andere Uns mildiglich erwiesene Wohlthaten Wir ihm herzlich Dank sagen,
bescheret: Und obwohl Wir zu Unsern Kindern das gänzliche feste
Vertrauen setzen, dieselbe werden aus eigner Bewegniße und nach
reifer Erwegung, was für Nutzen aus der Einigkeit, dagegen was
für Unheil aus der Uneinigkeit herfür wachse, und daß
die Einigkeit das kleine groß, und die Uneinigkeit das
große klein mache, das kleine Erbgut für lieb nehmen, und
darüber in keinen Widerwillen sich stecken; Demnach haben
Wir Unsern desfals habenden Willen, wie auch, wie Wir es sonsten der
Vormundschaft halber, dafern, wie zu besorgen, bey Unserm Leben Unsere
Kinder ihre völlige Jahr nicht erreichen, gern wolten gehalten
haben, die-weil Wir annoch bey gutem Verstande und völligen
Kräften des Lebens seyn, zu Papier laßen bringen und
darüber zu halten verordnen; Demnach wann Gott, welchen Wir nicht
weniger über Unser als über aller Menschen Leben einen Herrn
und gebietenden Herrscher erkennen, die Gesellschaft Unser Seelen und
Leibes aufheben wird, befehlen Wir Unsere Seele deroselben Geber in
deßen getreue Hände, der Zuversicht, Gott der
Allmächtige werde die, aus menschlicher Schwachheit, anklebende
Fehler, durch das Verdienst Christi, in deßen Wunden Wir Uns
jetzo alsdenn, und dann als itzo schließen, ersetzen, und
dieselbe bis an den jüngsten Tag in Abrahams Schooß
verwahren, alsdann aber Leib und Seele nach seiner
unerforschlichen Barmherzigkeit erfreulich wiederum vereinigen. Den
Leib betreffend, verordnen und wollen Wir, daß derselbe
nach Unserm Abschied, welchen Gott sanft und zu Unser Seeligkeit
gedeiend aus Gnaden verleihen wolle, unverlengt, und ohn allen
üppigen Pracht in die Gräfl. Schaumburgische Begräbnis
zum Stadthagen niedergesetzet, und die dazu gehörige Kosten von
Unserm ältesten Sohn hergeschoßen
werden; Demnächst weile die Hochgebohrne Fürstin,
Frau Sophia, gebohrne Landgräfin zu Hessen, Gräffin zu
Schaumburg, Lippe und Sternberg etc. Unsere herzgeliebte Frau Gemahlin,
Zeit wehrender Ehe alle eheliche Liebe, Treue und Affection Uns
überflüßig erwiesen, befehlen Wir Unsern Kindern samt
und sonders, deroselben alle schuldige, herzliche Liebe, Ehre, Gehorsam
und Observanz zu erweisen, was deroselben von Uns zur Morgengabe und
Witthum verschrieben, Ihr Ld. verschriebenermaßen ungehindert
genießen zu laßen, und darin das geringste nicht abbrechen,
und werden sie deßen nicht allein für der Welt einen
besondern Ruhm, sondern dabeneben von Gott dem Allmächtigen
zeitlichen und ewigen Seegen hievon zu erlangen haben. Und
weilen die Einsetzung eines Erben das Haupt - und Grundwerk eines
Testaments ist, setzen Wir zu Unsern ungezweifelten Erben ein Unsere
Söhne, Herrn Friedrich Christian und Herrn Philipp Ernst und
Unsere Töchter, Eleonora Sophia, Johanna Dorothea, vennählte
Gräfin zu Bentheim-Tecklenburg, Hedewig Louisen, Elisabeth
Philippinen, Charlotten Julianen, jedoch Unsere Töchter in rebus
certis, als in denen, von wegen Unsers an der Grafschaft
Sternberg gehabten und von Uns abgetretenen Rechtens
bey dem Hause Lippe stehenden neun tausend
Rthlr. wozu Unser ältester Sohn eintausend Rthlr. aus seiner
Kammer zuschießen soll, damit eine jede zweitausend Rthlr.
bekomme und sollen Unsere Töchter nach Unserm Tode die Zinse
hievon genießen, auch die Hauptsummen ihnen zustehen;
worbey Unser Wille ist, daß Unsere Töchter alles, was Wir
ihnen verordnet, von der einen zu der andern vererben
sollen: Wann aber sie alle ohne Leibes-Erben versterben,
alsdann soll alles, was an dieselbe von Uns gekommen, auf Unsere
Söhne und derselben männliche Leibeserben
verstammen. Endlich, weilen, vermöge
deß mit dem Fürstl. Hause Heßen aufgerichteten
Vertrags, die Schaumbur-gische Ritter- und Landschaft schuldig,
den gewöhnlichen Brautschatz ihnen zu geben, und die Stände
in der Grafschaft Lippe, den Rechten nach, solches zu thun
verbunden, setzen Wir Unsere Töchter, auch in dies
Recht ein zu Erben, und verhoffen, sie werden hiemit friedlich
seyn, und diese Institution in rebus certis gelten lassen, und
wann ihnen obgedachtes entrichtet, weiterer Ansprache sich begeben.
Unsere Land und Leute (welche theils von dem Fürstl. Hause
Heßen Wir zu Lehn recognosciren, theils mit einem pacto familiae
afficiret seyn,) und deren Regierung und übrige Verlassenschaft
betreffend, daran, so viel Wir befugt darüber zu disponiren,
setzen Wir zu Erben Unsere freundliche herzliebe Söhne, Herren
Friedrich Christian und Philipp Ernst, und rufen Gott, den Brunen aller
Gnaden, an, daß er seine Gnade herfür quellen
lasse, und über Unsere Söhne ausgieße, damit
dieselbe zu Gottes-Ehren, dem Lehns-Fürsten zu besondern
Gefallen, den Agnaten und Anverwandten zur Erfreuung und
jedermanns billigem Begnügen, was von Uns hinterlaßen wird,
besitzen, zu dem Ende die wahre herzliche Gottesfurcht, als ein
Fundament aller Tugenden und Ursache der bestendigen
Glückseligkeit, stets für Augen zu
halten, vor allem aber der Reformirten Religion, wie sie
darin durch die Hülfe Gottes wohl unterrichtet werden sollen, also
auch, gleichwie von Uns geschehen, bis in ihren
Todt beständig zugethan zu verbleiben, Wir dieselben
ernstlich und väterlich ermahnen, da beneben der
Mäßigkeit, Keuschheit und aller andern rühmlichen
Tugenden sich zu befleißigen, und alle Laster zu meiden,
und immer zu gedenken, Wann ein Herr, bevorab
derselbe, welcher bey der Regierung ist, sündiget, daß
derselbe über die verdiente Strafe der Sünden seine
Unterthanen ärgere, und zu sündigen gleichsam verleite,
und also mehr als ein privatus sündige.
Ihre Frau Mutter, welches Wir ihnen nun zum
andern mahl befehlen, und, gleich als wenn Wirs
stets gegenwärtig ihnen injungirten, wollen gehalten haben, werden
sie ehren und ihr gehorsam seyn, ihre Schwestern lieben, und
deren Bestes, gleich ihr eigenes, befördern, die gehorsame
Unterthanen mit Sanftmuth regieren, und für deren
Ruhe, Friede und Wohlstand fleißige Sorge tragen, die
Ungehorsame zu zwingen und zu gehörendem Gehorsam zu bringen sich
befleißigen, und alles, was einer Christlichen Obrigkeit
zustehet, verrichten; Wann aber Unser Land und Leute nicht weit
begriffen, und Wir Selbsten erfahren die große Kosten, welche bey
der Regierung erfordert werden, und also, wann Unsere Söhne
das Unserige gleich theilen, beide verderben würden,
und dahero nunmehr fast in allen Häusern Teutschlands die
Primogenitur eingeführet, verordnen Wir auch,
daß solch Erstgeburtsrecht bey Unsern Nachckommen
künftig soll gehalten werden, und Unsere posteri nicht weiter
Unsere Land und Leute theilen, als Wir in
dieser Unser Disposition verordnen, worin Unsere posteri destomehr Uns
gehorsam seyn werden, weiln die Schaumburgische
Länder, vermittelst Gottes Beistand, Wir
selbsten erworben und mit den Lippischen Güthem
es in dem pacto unionis, welches Wir aufs neue mit
dieser Approbation bestättiget, es schon
versehen, daß die Güther unzertheilet bey dem
Aeltesten in einem jeden Hause verbleiben, den
Nachgebohrnen aber eine Coinpeteiiz, dem Vermögen
nach, von Geldern gemachet worden. Dem zu Folge
Unser Wille ist, daß Unser jungster Sohn, Herr Philipp Ernst, das
Haus und Amt Alverdißen mit den Rechten, als Wirs gehabt,
besitzen und völlig genießen, und dazu anfangs die
zweytausend Rthlr., welche Uns von wegen Un-sers in Gott
verstorbenen Bruders, Herrn Graf Hermanns, an Uns
vererbeten Portion zugefallen, und Wir durch eine
perpetuirliche Aßignation beym Amte Varenholz jährlich zu
heben haben, daneben Sechshundert dreißig Rthlr., welche Unsers
Vettern, Herrn Graf Casimirs Ld. jährlich Uns zu geben
verpflichtet seyn, gestalt sothane jura, selbige nach Unserm todtlichen
Hilltritt zu gebrauchen, wie Wir selbst befugt gewesen, hiemit
cediren; Hierneben verordnen Wir, daß wenn Unsere
herzgeliebte Frau Gemahlin aus dieser Zeitlichkeit abgefordert wird,
aus des Amts Stadthagen geredesten Gefällen
Unserm Sohn, Herrn Philipp Ernst, ein tausendt Rthlr.,
jährlich gegeben werden, und der p. t. Ambtmann daselbst, zu
derselben Erlegung sich eydlich verbinden soll; verordnen zugleich,
daß, wann derselbe bey seinem altern Bruder sich aufzuhalten
Belieben tragen würde, alsdann seine Person von Kost-Geld frey
sey, seine Diener aber selbiges, wie dann auch Er für seine
Pferde, den Habern und das Heu zahlen soll; Uud setzen Wir gedachten
Unsern jüngern Sohn Philipp Ernst hiemit ein zu einem Erben Unsers
Ambts Alverdissen und obgedachter jährlicher Gefälle, und
wollen zugleich, daß von Unserm älterem Sohn Unserm
Jüngern Sohn ein Service zu kaufen, Dritte-halb tausend Rthlr.,
Dafern Wir bey Unserm Leben solches ihm nicht machen lassen, ihm baar
erlege; Was sonsten zu des Hauses Alverdissen Meublirung gehöret,
dasselbe wollen Wir selbsten dahin verschaffen; Ferner testiren Wir,
daß wenn die hundert tausend Rthlr., womit die Stände des
Fürstenthums Calenberg Uns verhaftet, eingetrieben werden, davon
zwanzig tausend Rthlr. gemeldtem Unserm Sohn, Herrn Philipp Ernsten,
zufallen sollen, wenn aber an denen etwas abgehen würde, solches
auch pro rata Unserm Sohn abgehe, und wünschen, daß Unser
Sohn dieses bey gesundem Leibe, in wahrer Gottesfurcht und
erwünschtem Zustande viel Jahr über genieße, auch
Glück und Geschicklichkeit erwerbe, diese Unsere Verlassenschaft
zu verbessern. Im übrigen allem aber, so Uns zugehöret, es
sey Lehn oder Erb, setzen Wir zum Erben ein Unsern Sohn, Herrn
Friedrich Christian, und wollen, daß er, wann diese Unsere
Verordnung im übrigen erfüllet, alles habe, besitze und
gebrauche, allermaßen Wir selber es gehabt, besessen und
gebrauchet; Beschweren ihn aber hiemit, daß er als ein
Universal-Erbe die etwan nachstehende Diener-Besoldung, und Unsere
Schulden und Beschwerden abführe, auch von denen, bey den
Calenbergischen Landständen ausstehenden hundert tausend Rthlr.,
wenn sie völlig einkommen, zwanzig tausend Rthlr., den Armen
zuwende, und in Stadthagen im Kloster ein Armenhaus stifte: Wann aber
dieselbe Summe nicht völlig zu erhalten, soll daran, gleichwie bey
den vorigen gedacht, ebenmäßig abgehen, und worin Wir Unsere
Söhne zu Erben vorgedachtermaßen einsetzen, dasselbe wollen
sie mit gutem angenehmen Willen annehmen, und bey einem
gottesfürchtigen Leben gebrauchen; Sollte aber einer von ihnen
ohne Leibeserben versterben, soll, was Wir ihnen an Silbergeschirr,
Tapezereien, creditis, groben Geschütz und unbeweglichen
Gütern hinterlassen, auf des überlebenden, oder dessen
männliche Leibeserben verstammen: Wann aber von Unsern Söhnen
Töchter hinterblieben, und keine Söhne, sollen dieselbe den
Halbscheid von denen von Uns hinterlaßenen creditis zu ererben
haben.
Wann aber Unsere eingesetzte Erben, sowohl Unsere Söhne als Unsere
Töchter, annoch minderjährig seyn, und andere Regierung
nöthig haben, aber zu der Hochgebohrnen Fürstin, Frauen
Sophien, gebohrnen Landgräfm zu Hessen, Gräfin zu Schaumburg,
Lippe und Sternberg etc. Unser herzlieben hochgeehrten Frau Gemahlin,
Wir Uns versichern, daß Sie Unser Kinder Bestes wissen und thun
werde, wollen Wir Ihr Ldl. zu Unser Kinder Vormünderin verordnet
und gebeten haben, den vormündlichen Eyd abstatten zu lassen, und
die Regierung sowohl mit Vertreten Unserer Kinder-Rechte, als mit
Administration der Justitz, Einnahme der Rechnung, Bestellung des Hofs,
Erziehung der Kinder und Verrichtung alles dessen, was sich
gebühret, führen; Solten aber Ihr Ldl., ehe und bevor Unsere
Kinder ihre vogtbare Jahre erreichen, welches Gott gnädig
verhüten wolle, ableibig werden, oder die Last der Vormundschaft
allein zu tragen Bedenken haben, auf solche Fälle setzen Wir zu
Vormündern die Hochgebohrne Grafen, Herrn Moritz, Grafen zu
Bentheim-Tecklenburg, Limburg und Steinfurt etc. und Herrn Casimiren,
Grafen und Edlen Herrn zur Lippe etc. Unsere vielgeehrte Herren Vettern
und Gevattern und ersuchen Ihr. Ihr. Ldl. Ldl. die vormundliche Last
auf sich zu nehmen, auch bey vornmndschaftlicher Administration Unserer
hochgeehrten Frau Gemahlin, auf Anhalten Ihr. Ldl. mit Rath und That
beyzuspringen; und solte Unsere Frau Gemahlin Ldl. es für
nöthig ansehen, mit mehrerm Beistand Sich und Unsere Kinder zu
verwahren, ist an den Durchlauchtigen Hochgebohrnen Fürsten, Herrn
Hans Georg, Fürsten zu Anhalt, Grafen zu Askanien, Herrn zu
Bernburg und Zerbst etc. Unsere gehörige Bitte, den Nahmen und
Mühe eines Tutoris honorarii anzunehmen, und Unserer Kinder Bestes
dabey möglichst zu vertreten; Damit aber die Regierung, und was
derselben anhanget, desto beßer verwahret werde, ist Unser
beständiger Wille, daß Unsere hochgeehrte Frau Gemahlin
neben Unsern Sohn und Töchtern, bis Unser Sohn sich verheirathen
und die Regierung antreten wird; allhier zu Bückeburg beisammen
bleiben, jedoch, soviel möglich, die Hofhaltung einziehen und
Unsers Sohns Vermögen verbeßern; Damit auch Unsere
Töchter Kleidung und Unterhalt, wie auch, wann sie zu Heirathen
gelangen sollten, der Aussteuer halber kein Unlust künftig
veranlaßet werde, wollen Wir, daß, so lang Unsere
Töchter unverheiratet bleiben, und bey Unser herzlieben Frauen
Gemahlin, oder bey Unserm Sohne sich aufhalten werden, einer jeden eine
Magd und ihnen insgesamt eine Jungfer und Lakey gehalten, und daneben
zur Kleidung und behufigen Ausgaben einer jeden Zweihundert Rthlr.
gegeben werden: Wann sie aber an andern, jedoch beliebigen , Oertern,
auf Rath der Anverwandten, oder auf dem, also genannten,
Schaumburgischen Hofe in Minden, welchen Wir hiemit dazu expreße
verordnen, daß Unsere Töchter, so lang auch eine davon im
Fräuleinstande bleibt, und auf demselben Lust zu wohnen hat, sie
ihre Wohnung drauf haben sollen, sich werden aufhalten, jährlich
jede dreyhundert Rthlr. aus dem geredesten zu heben haben sollen;
Betreffend aber die Aussteuer, verordnen Wir, anstatt und zu Behuf
derselben, die Zehntausend Rthlr., welche Uns die Holsteinische
Land-Räthe schuldig, dergestalt, daß, so bald nach Unserm
Absterben, Unsere vier Töchter, als Eleonora Sophia, Hedewig
Louise, Elisabeth Philippina und Charlotte Juliana, die Zinse zu
gleichen Theilen davon zu genießen haben sollen, und wenn von
denselben eine heiraten wird, dieselbe davon Zweytausend
fünfhundert Rthlr. wegnehme, worzu Unser ältester Sohn, damit
eine jegliche zur Zeit der Heyrath dreytausend Rthlr. zu gewarten habe,
einer jeden fünfhundert Rthlr. zuschießen, was sodann von
Zehntausend Rthlr. allemahl so oft eine von denselben zu Heirathen
gelanget, noch übrig seyn wird, den überbleibenden und
unverheirateten erblich, wie obgedacht, unter den Zinsen verbleiben
soll; da aber mehr berührte Zehntausend Rthlr. nicht völlig,
sondern weniger davon aufkommen solte, daß sodann die vorgedachte
Fünfhundert Rthlr. allemal in so weit erhöhet werden sollen,
bis die drey tausend Rthlr. ergäntzet, oder aber, da dieselbe, den
unverhoften Fall gesetzet, gar zurück bleiben solten, ist Unsere
Verordnung, daß auf sothanen Fall, aus Unsers ältesten Sohns
Kammer, einer jeden Tochter zur Aussteuer zwey-tausend Rthlr. gegeben
werden. Und ist dieser Unser beständiger letzter Wille: Jedoch
behalten Wir Uns bevor, denselben zu ändern und zu erklären,
und dafern an dieser Unser Verordnung ein Gebrech oder Mangel erfunden
werden solte, daß dieselbe nicht als ein Testamentum solenne
gelten könne, wollen Wir, daß sie als eine disposito inter
liberos, testamentum nuncupativum, codicillus, fideicommissum, epistola
aut quaevis alia ultima voluntas gelte: Zu dem Ende Wir nicht allein
diesen Unsern verschlossenen libell und letzten Willen mit eigener Hand
unterschrieben und untersiegelt, auch auswendig mit Unser Schrift und
Petschaft bestetiget, sondern auch die hernach gesetzte Zeugen zusammen
laßen rufen, und ihnen, daß hierin Unser letzter Wille
verzeichnet, angezeiget, und sie denselben zu unterschreiben und zu
untersiegeln und ferner ihre Subscriptiones und Sigilla zu
recognosciren gebeten, auch einen Notarium, dieses alles anzuhören
und zu sehen, requiriret.
So geschehen auf Unserm Schloße Bückeburg den 3. Februar Anno 1668. (L. S.) (Philipp G. zu S. L. und St.
Daß hierin mein letzter Wille beständig und vorbedächtlich verfaßet, bezeuge ich hiermit.
(L. S.) Philipp G. z. S. L. u. St.
Daß der Hochgebohrne Graf und Herr, Herr Philipp, Graf zu
Schaumburg, Lippe und Sternberg, mein gnädiger Graf und Herr, mir
fürgetragen, daß in diesem verschloßenen libell Ihro
Hochgräflichen Gnaden letzter Wille verfaßet, und solches zu
zeugen und zu unterschreiben und untersiegeln mich und meine Mitzeugen
gegenwärtig requiriren laßen, wird hiemit bezeuget.
Bückeburg den 3. Febr. 1668.
(L. S.) Henrich von Schweckhausen. Solches bekenne ich ebemäßig
Arend Ludewig von Dittfurt
(L. S.) Und ich bekenne solches ebenmäßig
Hermann Eberhard von Sarrazin (L. S.) (L. S.) jdem et ego testor
Johann Christoph Schwarzmeyer Dr. (L. S.) ad requisitionem uti testis
Johann Krey Dr. (L. S.) jdem et ego requisitus adtestor
Daniel von Busch Dr. Und ich bekenne solches ebenmäßig (L. S.) Johannes Apelius.
VI. Kaiserliche Bestätigung des Primogenitur-Rechts in der Grafschaft Schaumburg Lippischen Antheil von 1687.
(Aus dem Archiv nach Piderit.)
Wir Leopold etc. bekennen offentlich mit diesem Brieff und thuen kundt
allermänniglich, daß Vnß der (tit.) Friedrich
Christian Gratf zu Schaumburg Vndt Lippe in Vntert. zu Vernehmen geben,
wie, wie das als den 19. Julii anno 1647. zwischen dem Fürstlichen
Hauß Hessen Cassel, Vnd seinem Vattem Weyl. Philippen Graffen zu
Schaumburg, Vndt Lippe bey denen damahls Vorgeweßenen Friedens
tractaten zu Münster Verglichen, solcher Vergleich auch in dem
darauff erfolgten Instrumento Pacis art. XV. §. III. alßo
confirmirt worden seye, daß die Grafschaft Schaumburg mit dern
pertinentien ihnen gemein seyn, in Zwey gleiche Theill gesetzet, Vnd er
mit einem theill zum neuen rechten Mannlehen Vom besagten Fürstl.
Haus Hessen Cassel belehnt werden solle, hette derselbe nach hernach
beschehener solcher Verglichener theillung Vnter seiner posterität
alß primus aquirens dieser Schaumburgischen Gütter daß
jus primogeniturae oder erstgeburths recht zu fundiren, Vnd zu dem
Endte ihme Graffen Friederich Christian alß seinem ältesten
Sohn, Vndt seinen descendenten solches recht zuzulegen, seinen
Brüdern Graffen Philippen Ernsten aber mit einem erträglichen
appanagio zu versehen sich entschlossen, worüber derselbe auch bey
Hessen Cassel den Lehenherrlichen Consens erhalten, Vnd darauf bey
Vnß den 2. Junii 1672. umb Vnsere Kays, confirmation über
sothanes primogeniturrecht Vnderthänigst angeruffen, worauff ihme
auch Vnterm 17. ejusdem mensis Junii zum bescheidt ertheillet worden
seye, daß er die institution dictae primogeniturae, Vnd deren
interessenten consensum beibringen solle, es seye aber obermelter sein
Vatter, ehe und beuor er dieser Vnßerer Kays. Resolution
behörige Folge leisten können, gestorben, Vnd hette ein
testament sambt Zweyen Codicillen, worinnen solche primogenitur
aufgerichtet, hinterlassen, dern Extractus quoad passus concernentes
Vnß er Graff Friederich Christian in glaubwürdiger Form
beygebracht, welche von Wortt zu Wortten hernach geschrieben stehen,
Vnd alßo lauthen.-----------------
(Hier folgen die Auszüge aus den letztwilligen Verfügungen des Grafen Philipp.)
Vndt er nun diesem seines Vattern letztern Willen nachzukommen, umb so
mehrers gehalten seye, weillen daß jus primogeniturae sowohl in
erwehnter Graff-schafft Schaumburg herkommens, alß auch bey
seinem Stammenhauß der Graffschafft Lippe notorie in
üblicher observanz, zu dem auch zu weithem aufnehmen seiner
Gräfflichen familie dasselbe eintzig und allein angesehen, Vnd zu
Keines andern praejudiz gerichtet seye, massen dann auch sein Bruder
obberührter Graff Philipp Ernst bey solcher Vatterlichen
disposition auch vor der ihme in dem 26sten Jahr seines alters
zugestossenen Blödsinnigkeit acquiescirt, Vnd sein darinn ihme
zugetheiltes appanagium agnosciret, selbiges auch schon vorhin Vndt
zwar annoch bey seinem guten Verstandt würcklich angetretten,
seine Vettere Vndt Agnati die Graffen von Lippe aber ohne dem bey
diesem neuen Lehen nicht succediren könten, mithin darbey nicht
interessirt wären, mit gehors. Bitt, Wir derowegen bey solcher der
sachen beschaffenheit seines Vatters vorhin gestellten Vndt von ihme
jetzt abermahlen wiederhohltem petito nunmehro zu deferiren, mithin
Vnßere Keys. confirmation über sothanes in der Graffschafft
Schaumburg Lippischen antheils eingeführtes recht der Erstgeburth
zu dessen mehrerer Bekräfftigung mitzutheilen gdst. geruhen wollen.
Vndt Wir dann bey reifler der sachen überlegung befundten,
daß sowohl Vnß Vnd dem Reich Vorträglich, alß
auch ihnen Graffen von Schaumburg Lippe nutz- und ersprießlich
seyn, wann daß jus primogeniturae in sothanem Ihrem
Schauniburgischen antheill eingeführet, Vndt gegründet werde,
dabenebens auch angesehen die Vielfältige treue und gute Dienste,
die ihre Vordem Vnß, Vnßern Vorfahren, Vndt dem Reich oft't
williglich gethan, Vndt erwießen haben, er Graff Friederich
Christian sich auch darzu Vdst. erbiethet, auch wohl thun kann, mag Vnd
soll, Vnd haben darumb, wie auch auß obangeführten, Vnd
andern Vnßer Keys. Gemüth bewögenden Vhrsachen mit
wohlbedachten muth, gutem rath, vnd rechtem wüßen, alß
jetzt Regierender Röm. Kayser nicht allein obinserirte ex-tractus
testamenti et Codicillorum in allem Ihrem Innhalt, Main - und
Begreiflungen confirmirt, Vnd bestättiget, sondern auch krafft
dieses brieffs gnädiglich bewilliget, Vndt Verordnet, daß zu
jeder Zeit nur ein eintziger Regierender Landesherr Vndt Graff in der
Graffschafft Schaumburg Lippischen antheills mit aller hoheit,
nutzungen, Vnd zugehör seyen, Vnd nach dem recht der erstgeburth
zu derselben Regierung Vndt der dabey sonsten zu Vertretten habender
besuchung der Reichs- Vnd Creyß - tagen auch anderer dauon
dependirenden recht, Vndt gerechtigkeiten, admittirt Vndt
zugelaßen werden, mithin dießer
Gräfflich-Lippischer-antheill der Schauniburgischen Graffschatft
nach obermelter disposition Weyl. Graffen Philips Vnzertrennt, Vnd
Vnzertheilet seyn und bleiben solle.
Thun daß continuiren, bekrätftigen, Vndt bestättigen
vor inserirte extractus testamenti et Codicillorum bewilligen, und
verordnen auch, sothanes recht der erstgeburth Vor Vnß und
Vnßere nachkommen am Reich Röm. Kayser Vnd Könige
hiemit, vndt in Krafft dießes Vnßers Kays. Brieffs von
Röm. Kays. macht, Vollkommenheit, hoheit, würdte, vndt
Güttigkeit, alßo solches am beständigsten, Vndt
Kräfftigsten besehenen soll, kan, oder mag, dergestalten, Vndt
alßo, daß nach sein des Graften Friedrich Christians zu
Schaumburg, Vndt Lippe alß in dem nach erfolgten absterben
obbenannten seines Vatters Weyl. Graffen Philipps Vermög obigen
mit obged. Fürstl. Haus Hessen Cassel getroffenen, Vndt in dem
Instrumento pacis hernach confirmirten Vergleichs auf Sie devolvirten
antheill, Vndt darzue gehörigen Güttern jetzig allein
Regierenden Landsherm, Vndt Graften Tödtlichen abgang
deßelben etwa überkommender primogenitus, oder nach
absterben deßen solches primogeniti ältester Sohn, Vndt nach
demselben selbigen primogeniti Sohns Sohn, oder wann von denenselben
keine Mannliche Leibs Lehens Erben Vorhandten, alßdann des
primogeniti Zweyter Sohn, Vndt alßo forthen so lang seine
Mannliche Linie währet, in infinitum, nach derselben
gänzlichen abgang aber allenfalls, Vndt da derselbe zur Regierung
wiederumb düchtig, Vndt fähig werden solte, sein Bruder,
obbedeutcter Graff Philipp Ernst, oder deßen Von Vnß
confirmirte Curatores Vndt nach deßen ableiben desselben etwa
hinterlassener ältester Sohn, Vndt alßo forth jederzeit der
älteste, Vndt erstgebohme Eheliche Mannliche Leibs Lehens Erb
dessen Männlicher Linie zu sothaner administration, Vndt
Vnzertheilter Landts - Regierung, Vndt succession an Landt vndt
Leuthen, Vnd allen dauon dependirenden rechten, vnd gerechtigkeiten
eintzig vnd allein zugelassen und admittirt werden solle, Jedoch mit
dießer bescheidenheit, daß Er Graff Friederich Christian,
Vndt deßen successorn nach Innhalt der Vätterlichen
disposition daß bey auffrichtung dieser primogenitur
außgeworfene appanagium in keine Weyß beschwähren,
oder anfechten, auch die übrige praestanda jederzeit praestiren
Vndt entrichten laßen, dieß alles auch weder Vnß Vndt
dem Reich an Vnßerer Obrigkeit noch ihme Graffen Philipp Ernsten,
wann er wiederumb zu seinem Völligen Verstandt kommen solte, auch
sonsten jedermänniglichen an Ihren rechten Vndt gerechtigkeiten
Vnpraejudicirlich, Vndt Vnnachtheillig seyn solle.
Vndt gebiethen darautf allen Vnd jeden Vnßern Vnd des Reiches
Churfürsten, geist- vnd weltlichen Richtern, besonders aber
Cammer-Richtern, Vndt Vhrtheillsprechern Vnßers Kays.
Cammergerichts, auch allen Vnßern, vnd des heyl. Reichs Hoff- Vnd
andern, wie auch außträglich vndt compromittirenden
Richtern, Praelaten, Graffen, Freyherrn, Herrn, Rittern, Knechten,
Hauptleuthen, Vicedomben, Vögten, Pflegern, Verweßern,
ambtleuthen, Schuldtheyßen, Bürgermeistern, Richtern,
Räthen, Bürgern, Gemeindten, Vndt sonst allem andern
Vnßern Vnd deß Reichs Vnterthanen in waß Ehr,
Würde, standt, oder weßen die seyndt, daß Sie
offtbesagten Graffen Friederich Christian alle seine Mannliche
Leibs-Lehens-Erben, Vnd Nachkommen für und für wie obstehet,
an dießer Vnßer Kays. Verordnung, vndt confirmation des
juris primogeniturae Lippischen antheill der Grafftchafft Schaumburg,
Vndt waß derselben anhengt, nicht irren, noch hindern, sondern
sich dessen obigen Innhalts nach ruhiglich gebrauchen, erfreuen,
gänzlich darbey bleiben, Vndt solche Vollziehen lassen, darwieder
auch mit uhrtheill nicht sprechen, oder sonsten inn- oder
außerhalb rechtens nichts thun, Verhengen, oder fümehmen,
sondern Sie nicht allein für eintzige Vnzertheilte Regierende
Landesherrn, Graffen, Vndt successorn nach recht und Ordnung der
Erstgeburt, wie obgemelt, für und für zu ewigen Zeithen
halten, Vnd achten, auch von Vnßer, Vnßerer nachkommen am
Reich Röm. Kayßern, Vnd Königen, Vnd desselben heyl.
Reichs wegen dabey handthaben, schützen vndt schirmen, Vndt sich
deme in keine Weyß noch Weeg widersetzen, alß lieb einem
jeden ist Vnßere Vnd des Reichs schwähre Vngnad Vndt straff
Vndt darzu eine pöen von hundert Marckh Löthigen Goldts zu
Vermeiden die ein Jeder, so offt er freventlich hierwieder thete,
Vnß halb in Vnßer Kays. Cammer, Vndt den andern halben
theill demjenigen Graffen von Schaumburg vndt Lippe, so hierwieder
beschwähret, angefochten , oder belästiget würden
Vnnachläßlich zu bezahlen Verfallen, vnd zudeme daß
alles, so dieser Vnßerer Kays. Verordnung, Vndt confirmation,
Vndt dern innhalt zuwieder geuhrtheillet, oder sonst inn- oder
ausserhalb rechtens gethan, vorgenommen, oder gehandelt würde,
krafftloß, Vnd von Vnwürden seyn solte, alß wir auch
solches durch dießes nichtig, null, Vnd krafftlos sprechen,
erkhennen, Vndt erclähren.
Mit Vhrkundt dieses Brieffs etc. Besiegelt mit Vnßerm Kays,
anhangenden Insiegel der geben ist auff Vnßerm Königlichen
Schloß Preßburg den 24. Xbris nach Christi Vnßers
lieben Herrn Vndt seeligmachers Gnadenreicher Geburth im Sechzehen
Hundert sieben und achtzigsten, Unßerer Reiche des Römischen
im 30ten, des Hungarischen im 33ten und des Böheimbischen im 32ten
Jahr.
VII. Gräflich Lippischer Hauptvergleich vom 22/24 Mai 1762
zwischen der regierenden Linie zu Detmold
und den erbherrlichen Linien
Lippe-Biesterfeld und Weissenfeid nebst der von den Ständen
übernommenen Garantie vom 26. Mai 1762.
(Aus dem Lippischen Hausarchive.)
Kundt und zu wissen sei hiermit, nachdem zwischen den Hochgebornen
Grafen und Herrn, Simon August Regierendem Grafen und Edlem Herrn zur
Lippe etc. an einem, und Herrn Friedrich Carl August, und Herrn
Ferdinand Johann Ludwig Gebrüdern auch Grafen und Edlen Herrn zur
Lippe zu Biesterfeld am andern Theil, bisanhero schwere Irrungen und
Gebrechen, welche zum Theil auch unter Ihren Hochseel. Eltern aus
allerhandt praetensionen geführet worden, und zu öffentlichen
Rechtfertigungen, vor dem Hochprißlich Kaiserl. Reichs-Hof-Rath
etc. gediehen, erwachsen, und sich zu allerhandt gefährlichen
Weiterungen und Beschwerden angelassen, von beiden Seiten aber sothanen
Irrungen und daher erwachsenen Processen auf eine gütliche Weise
durch billigmäßige Vergleiche abzuhelfen man sich geneigt
bezeiget; daß durch Mediation und Vermittelung des gleichfalls
Hochgeborenen Grafen und Herrn, Herrn Johann Christian Regierenden
Grafen zu Solms-Baruth, selbige aus dem Grund gehoben, und
folgendermaßen verglichen, abgethan und in diesen Receß
wohlbedächtig und nach reifer Ueberlegung gebracht
worden. Als
1.
Cediren und treten die Herrn Grafen Friedrich Carl August und Ferdinand
Johann Ludwig zur Lippe-Biesterfeld nebst generaler und specialer
Renunciation, auf alle von ihnen an das Regierende Haus ex quocunque
capite machende praetensiones, und deshalb bereits erhobener Processe,
als a) der Theilungs-Praetension der Grafschaft Lippe, b) der Forderung
aus Graf Simon Philipp's Codicill, c) der Brackischen Successions -
praetension, d) der Forderung der Wittums-Gelder von der Gräfin
Maria Magdalena von Waldeck, e) dem wegen der Forst- und
Wald-Administration in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und
Stoppelberg am Kaiserl. Reichs-Hof-Rath obschwebendem Mandats-process
und allen benannt oder nicht benannte Rechts - Anforderungen und
Processen wie die immer Namen haben mögen gänzlich und zu
ewigen Tagen alle ihre in den Aemtern Schwalen-berg, Oldenburg und
Stoppelberg habende immobiliarische Besitzungen, Recht und
Gerechtigkeiten, Renten, Gefällen und Nutzungen nichts davon
ausgeschieden, außer den Weissenfeldischen Besitzungen, Rechten,
Renten und Gefällen, welche als allodia und neue acquisitiones
besonders übertragen werden, wie sie selbige von ihren Eltern und
Vorfahren hergebracht und bis jetzt genossen haben oder genießen
können und mögen, für sich und ihre Erben frei und
unverpfändet dem Regierenden Herrn Grafen Simon August zur Lippe
und demselben Erben und Successoren, gegen Bedingung einer sichern
jährlichen Revenue, dergestalt und also ab, daß er dieselbe
nach des Hauses Herkommen genießen und nutzen, auch damit nach
eignem Belieben so wie sich solches nach Art und Weise der Gräfl.
Lippischen Erb und Stammgüter eignet und gebühret, schalten
und walten könne; und damit der Regierende Herr Graf Simon August
die cedirten und übertragenen Immobilia, Renten und Gefälle
desto sicherer dem untersuchten Ertrag noch nutzen, genießen und
erheben können, versprechen
2.
Vor Hochgedachten Herrn Grafen Eriedrich Carl August und Eerdinand
Johann Ludwig zur Lippe alle diese ihre Revenuen, Intraden, Rechte und
Gerechtigkeiten angehende und darüber sprechende Registers,
Rechnungen, Acten, Urkunden, Documente und Literalien in originalibus
gegen Retradirung der hiervon zu nehmenden vidimirten Copien bei
Vollziehung dieses Vergleichs und Abtretung der cedirten Immobilien und
Gefälle fideliter zu extradiren, um dadurch den dermaligen Ertrag
der Revenüen verificiren und die Befugniß selbige
genießen und von andern erheben zu können, anzuweisen;
3.
Dahingegen und solcher Uebertragung halber der benannten Intraden in
den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg etc. auch Renunciation und Verzicht
auf obgedachte ansehnliche praetensionen und Processe, verspricht der
Regierende Herr, Herr Graf Simon August seinen Herrn Vettern den Herrn
Grafen Friedrich Carl August und Ferdinand Johann Ludwig und deren
Ehel. Männl. Erben, jährlich und alle Jahr besonders die
Summe von fünfzehntausend rthlr. aus der Land-Rentei, wie folget
richtig und baar bezahlen zu lassen, und zwar zwei Drittel in
vollwichtigen französischen oder vor anno 1757 ausgeprägtem
deutschen Gold, einem Drittel aber in der gleichen Kassa-begebigen
Silber-Münze, welche beiderseits nach dem Werth, in welchem solche
nach dem Gräfl. Lippischen Edict d. d. den 16tcn Mart: 1762. in
den Gräflich Lippischen Kassen gewöhnlich, und nicht
bloß zu Auseinandersetzung derer Unterthanen und des Rendanten
sollen angenommen werden, so lange als solche in den Gräflich
Lippischen Landen sowohl als den Landen, wo sich die Herrn Cedenten
aufhalten werden, nicht verrufen werden, und auf den Fall der jetziger
Cassa-begebiger Münzen Verrufung gleichfalls in obbenanntem Gold
oder dem Leipziger Münzfuß gemäßen
Silber-Münz-Sorten solchermaßen bezahlen und abtragen zu
lassen, daß quartaliter der achte Theil davon praenumerando, und
ebensoviel postnumerando, und also vierteljährig der Viertheil
davon, und zwar jedes Mal zwei Drittel halb in Gold und
halb in Silber-Münze an den Herrn Grafen Friedrich Carl August zur
Lippe zu Biesterfeld und dessen Ehel. Männl. Erben, und den andern
dritten Theil an Herrn Grafen Ferdinand Johann Ludwig zur Lippe zu
Weissenfeid und dessen Gräfliche Männliche Eheliche Erben in
Louisd'or gegen behörige Quittungen an dem von beiden Seiten zu
bestimmenden Ort bezahlet und gehoben werden können und sollen,
gestalten ein zeitiger Land-Rent-Meister zu der stipulirt und
versprochenen Quartal-Auszahlung durch einen unbedinglichen eidlichen
Revers sich also anheischig machen, und ehe und bevor solches nicht
gesehen, nicht ad-mittiret werden sollen; Wobei jedoch dem Herrn Grafen
Friedrich Carl August, und Ferdinand Johann Ludwig vergönnet sein
soll, unter den Cassa begebigen Silber-Münzen, zwei der
annehmlichsten Sorten, welche alsdann nach der eidlichen Angabe des
Land - Rent - Meisters sich in der Kasse befinden werden, zur Bezahlung
sich jederzeit auszusuchen, und solches ein Vierteljahr vorher bekannt
zu machen. Und damit
4.
die Herrn Cedenten, Herr Friedrich Carl August, und Herr Ferdinand
Johann Ludwig Graten zur Lippe zu Biesterfeld und zu Weissenfeid und
deroselben Gräfliche Ehel. Erben ihren jährlichen und resp.
Quartal Revenüen desto gesicherter sein mögen, so soll, wie
oben gesagt, der zeitige Land-Rent-Meister zu der stipulirten Quartal -
Auszahlung durch einen eidlichen Revers sich nicht nur anheischig
machen, sondern es setzen auch zu mehrer Sicherheit der
fünfzehntausend, rthlr: jahrlicher Revenüen der Herr
Cessionarius Herrn Grafen Simon August zur Lippe nebst einer general
hypothek aus deroselben Grafschaft Lippe, soviel dazu von Nöthen
für sich und ihre Nachkommen, Erben, Successoren zur Special
hypothek die Aemter Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg mit allen
Intraden und Rechten, soweit selbige dein Gräflichen Hause Lippe
dermalen competiren, nebst dem Amt Horn, soviel daran nicht
verschuldet, und an die vier bis fünftausend Thaler rentiren kann,
cum constituto possessorio et pacto exsecutivo ein, um sich in
unverhoffenden nicht richtigen Zahlungsfall daran regressiren und
schadlos halten zu können, gestalten dann auch auf den Fall der
entstehenden Bezahlung zum Theil, oder der fälligen
fünfzehntausend Thaler jedem Theilhaber, ohne Zuziehung des
andern, seine ratam durch Reichs-Mittel beizutreiben, unbenommen,
sondern freigelassen werden soll. Wie es übrigens
5.
bei dem Jure Primogeniturae und darüber ergangener Kaiserlichen
Confirmation, so dann der Successions-Ordnung juxta leges fundamentales
des Gräfl. Lippischen Hauses und der dem Landesherkommen
gemäßen Dotation der Gräflichen Töchter
schlechterdings sein Verbleiben hat, und dem Herrn Cedenten Graf
Friedrich Carl August zur Lippe-Biesterfeld, oder deren ehelichen
männlichen Descendenten, oder bei dessen oder deren Abgang, oder
etwaiger dereinstigen Gelangung zur Regierung dem Herrn Grafen
Ferdinand Johann Ludwig zur Lippe - Weissenfeld und deren ehelichen
männlichen Gräfl. Descendenten die Beschickung des Landtages
als Erb - Herrn billiger und anbegehrtermaßen zugestanden wird.
Also reserviret sich auch der Regierende Herr Graf Simon August zur
Lippe sich und seinen Gräfl. Nachkommen den Rückfall der
jährl. versprochenen Revenüen und des obenbenannten Haupt -
Stuhls auf den Fall, wann zuvorderst Dero beide Herrn Vettern, oder
deren eheliche männliche Posteritaet abgehen sollten, jedoch
dergestalten, daß den Herrn Cedenten und deren ehel.
männlichen Descendenz unbenommen bleibt, Dero Gräfl. Witwen
und Töchtern auf ihre Lebenszeit einen Theil, oder das Ganze von
Dero Revenüen zu vermachen und zu assigniren. Da
6.
durch diesen getroffenen Vergleich beide Gräfliche Häuser nun
auch in beständiger Freundschaft und gutes Vernehmen gesetzt
werden und sich dieselbe einander nicht weniger zusagen, als all'
dasjenige in ewige Vergessenheit setzen, was etwa hiebevor zu einiger
Unlust Ursache gegeben haben mag; so machen der Regierende Herr Graf
Simon August sich auch hierdurch anheischig, im Fall die
Hoch-Gräflichen Herrn Cedenten zu mehrer Beförderung ihres
Nutzens sich etwa anders wo ihrer Convenienz nach Immobilia anschaffen
wollten und dazu eines Capitals gegen assignation auf den Hauptstuhl
benöthigt wären, ihnen darin nicht allein zu willigen,
daß solches von einem tertio aufgenommen und der Ertrag der davon
jährl. fälligen Zinsen an die Land-Rentei assigniret werden
solle, um selbige an den Creditorem anstatt ihrer von derselben
bezahlen zu lassen, wobei jedoch verabredet worden, daß die
für dieses Capital anzuschaffende neue acquisitiones zu ewigen
Zeiten dem Nexui fidei commissario auf gleiche Weise, wie der
Hauptstuhl unterworfen ist, auch unterworfen bleiben und die Herrn
acquirenten vor Aufnahme und Bewilligung eines solchen zu
determinirenden Capitals schuldig und gehalten sein sollen, vorher ohne
weitläufigen Beweis, zu bescheinigen, daß selbiges
solchergestalt angewandt worden, daß das fidei commissum familiae
darunter gesichert bleibe und das zu acquirirende Gut dem Capital aus
dem Hauptstuhl surrogirt werde.
7.
Wegen des Termins der Uebertragung der cedirten Reveuüen,
Güter und Besitzungen in den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und
Stoppelberg nebst Ablieferung aller dahin einschlagender Urkunden und
Literalien, retentis copiis vidimatis, und mit Vorbehalt aller Mobilien
und Reste an besagtem Geld, Getreide und andern Gefällen, welche
der Regierende Herr Graf Simon August, praevia liquidatione und nach
einem summarischen Verhör, durch Rechtsmittel und schleunige
Justizadministration binnen Jahresfrist a dato der Uebergabe beitreiben
zu lassen sich verbindlich gemacht, wie weniger nicht wegen
Praenumeration des ersten Achttheils derer §. 3 versprochener
Revenüen würde terminus mit Ausgang dieses Jahres am
füglichsten festgesetzt werden können, es wollen sich je
dennoch beide Theile dieserhalb sowohl, als ratione modi traditionis
noch vor Unterzeichnung dieses Vergleiches à part vergleichen.
Damit nun beide contrahirende Theile der Festhaltung dieses Vergleichs
desto mehr versichert sein mögen, so will der Regierende Graf Herr
Simon August zur Lippe nicht nur solchen auf seine Kosten von Kaiserl.
Majest. confirmiren lassen, um im Contraventions-Fall daraus Executive
vel pro implendo contracto vel dimittendo hypothecam klagen zu
können, sondern auch Dero getreue Landstände von
Ritterschaft und Städten dahin vermögen die Bürgschaft
und garantie dieses Vergleichs zu übernehmen, und diesen Vergleich
als ein fundamental Landes und Haus-Gesetz anzunehmen, zu corrobiren,
und zu bestätigen. Und gleichwie beide contrahirende und hierbei
interessirte Theile für sich und ihre Erben und Nachkommen, bei
Gräflichen Worten, Würden, Ehren und Treuen, auch an
Eidesstatt, einer dem andern wohlbedächtig zugesaget und
versprochen haben, diesen Vergleich in allen seinen puncten und
clausuln fest und unverbrüchlich zu halten; also geloben und
versprechen auch dieselben einander hiermit nochmalen, und in Kraft
dieses Vergleichs Gräflich und Freund Vetterlich, daß sie
alles dasjenige, so in vorstehenden articuln verabredet und geschlossen
worden, stets, fest und unverbrüchlich zu halten, und getreulich
zu vollziehen, dawider nun und nimmermehr in einige Weise oder Wege
nicht zu handeln, noch daß es von andern geschehe, verhängen
oder verstatten wollen, vielmehr alles und jedes, so über kurz
oder lang von jemand, wer der auch sei, darwider gehandelt, gethan,
geschrieben oder vorgenommen werden mochte, zum Voraus hiermit als
nicht geschehen Null und nichtig erklären, und sich dagegen aller
Ausflüchten und Einreden, Geist und weltl. Beneficien, behelfen,
Gericht und außergerichtl. Exceptionen, sonderlich der
Restitution in integrum, laesionis ultra dimidium, astutae
persuasionis, rei non sic, sed aliter gestae überhaupt aller
Schutz und Hülfsmittel, wie die immer Namen haben und durch
Menschen Sinn und Witz erdacht werden können, wissentlich und
wohlbedächtig verzeihen, und begeben, sonder List und
Gefährde. Zu wahrer Urkund dessen, sind von gegenwärtigem
Vergleich 3 gleichlautende exemplaria verfertiget, von den Herrn
Interessenten und dem Herrn Mediatore unterschrieben und vollzogen,
jedem paciscirenden Gräflichen Theil auch ein Exemplar zugestellet
worden.
So geschehen Detmold und Biesterfeld den 22ten und 24ten Mai 1762.
gez.
gez.
gez.
Simon
August
Friedrich Carl August Ferdinand
Johann Ludwig
R. Graf und Edler
Herr Graf und
Edler
Herr
Graf und Edler Herr
zur
Lippe.
zur
Lippe.
zur Lippe.
l.
s.
l.
s.
l. s.
gez.
Johann Christian
Graf zu Solms.
1. s.
Wir Landstände von Ritterschaft und Städten der Grafschaft
Lippe Urkunden und bekennen hiermit, daß, nachdem uns
vorstehender Vergleich bekannt gemacht und vorgelegt worden, wir
selbigen nicht weniger in vim legis patriae et sanctionis pragmaticae
bestätigen und annehmen, als die darin stipulirte garantie und
Bürgschaft sowohl aus Liebe und devotion für unsern
gnädigen Landes-Herrn, als in Betracht des dem Land sehr
vorträglichen Vergleichs und Stiftung Friede und Einigkeit unter
den Hoch-Grätlichen Anverwandten ganz gern und willig
übernommen haben, thun des auch kraft
dieses dergestalt und also, daß wir nicht allein die
Fest und Aufrechthaltung dieses Vergleichs und je und alle Zeit
äußerst angelegen sein, lassen wollen, sondern auch,
daß wir uns, unter Verband nnd Verhypothecirung der gemeinen
Landes Mittel des Landes Kastens und aller dahin abfließender
Abgisten, als worüber wir ein possessorium und eben dieselbe
Gerechtsame, welche oben bei der Gräflichen hypothek Verschreibung
erwähnet sind, einräumen, hiermit anheischig machen und
verpflichten für die verglichenen und versprochenen
jährlichen Revenüen ad 15/m rthlr. als
Selbst. Schuldner zu haften und einzutreten, inmaßen wir dann
aller und jeder Einreden, so hiergegen erdacht werden möchten, ins
Besondere der Exceptionum excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum
actionum, indulti Moratorii, und wie sie sonst den Namen haben wissend
und wohlbedächtlich bei Treuen und Glauben aufs Bündigste und
begeben und verzeihen. Zu Urkund dessen ist dieses Namens der
Stände von den deputatis ordinariis eigenhändig
unterschrieben und besiegelt worden. So geschehen Detmold den 26ten Mai
1762.
gez.
gez.
Karl von
Wendt.
Sigmund Moritz von dem Brinke.
1.
s.
1. s.
gez.
gez.
Johann Anton
Bentzler.
Simon Ad. Conr. Kestner.
1.
s.
1. s.
VIII. Kaiserliches Reichs-Hofraths-Rescript in der Ehesache des
Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe mit der Christine Elisabet Kellner vom
19. October 1786.
(Aus dem Lippischen Hausarchiv.)
Wir Joseph II. etc.
Tit. Was bei uns die zur Lippe-Biesterfeld und Biesterfeld -
Weißenfeld gräfl. Agnaten wider Dich klagbar vorgestellet,
und derohalben, rechtlicher Ordnung nach, zu verfügen gehorsamst
gebeten haben, solches wirst Du aus beigehender coreilichen Anlage de
praesentato 25. Septbr. jüngsthin des mehreren ersehen. Da nun
diese Klagsache also beschaffen ist, daß wir dem klagenden Theile
die gebotene Hülfe Rechtens nicht versagen können, um so
weniger, als die cum persona plebeja eingegangene Ehe eine notorische
Mißheyrath ist, mithin der §. 4 tituli XXII unserer
kaiserlichen Wahlcapitulation hier eintritt: so befehlen wir Dir
hiermit gnädigst, daß Du bei Deiner eingegangenen unstreitig
notorischen Mißheyrath weder Deinem gemeinen bürgerlichen
Eheweib Christina Elisabeta Kellnerin, noch Deinem mit ihr bereits
erzeugten Sohne, oder weiters erzeugenden Kindern, zu offenbarer
Verkleinerung des uralten Reichsständisch
gräflichen Hauses zur Lippe, Deinen Geschlechtstitel, Nahmen,
Ehren und Wappen nicht selbst beilegest, noch auch von Anderen
beilegen, sondern Angesichts dessen den Deinen bereits erzeugten Sohne,
Ernst Heinrich, so rechtswidrig zugeeigneten Nahmen: Graf zur Lippe, im
Taufbuch wieder ausstreichen lassest, und Dich derlei unfertiger
Anmaßungen bei schwerer Strafe für die Zukunft enthaltest,
vorzüglich aber auch von Deinen ganz unzulässigen
Behauptungen der übrigen Gräflich Lippischen Geschlechts -
Vorzüge und Rechte, als wegen vermeinter Zuständigkeit eines
künftigen Witthums, und was sonst noch nur ebenbürtigen
gräfl. Wittwen, nach dem gräflichen Hausherkommen und
Verträgen, gebühret, für gedacht Dein gemein
bürgerliches Eheweib, des Rechts der Appanage und der Succession
in läppische Land und Leute, für Deine aus dieser unstreitig
notorischen Mißheyrath bereits erzeugte oder ferner erzeugende,
der Succession ganz unfähige Söhne, und des Rechts der
Aussteuer oder der herkommlichen Alimenten für Deine Töchter,
kurz von allen Ansprüchen würklich ebenbürtiger
gräfl. Wittwen, Sühne und Töchter, für sothanes
Dein Eheweib und mit ihr erzielte oder erzielende Kinder, gänzlich
und für alle mal, abstehest, und ihnen sammt und sonders Nicht
dergleichen, was nach den Gräflich Lippischen Familie-Rechten,
einen würklichen Grafen oder Gräfin zur Lippe zukommt,
zueignen oder von ihnen sich anmaßen zu lassen Dich unterfangest,
dem impetrant gräflichen Theile aber, die durch gegenwärtige
abgedrungene Klage verursachte Kosten ersetzest.
Wie Du nun diesem Allen die gehorsamste Folge geleistet, hierüber
gewärtigen wir in Zeit zweyer Monate Deine
allerunterthänigste Anzeige und verbleiben etc.
Wien den 19. October 1786.
IX. Verzichts- und Alimentations- Vertrag des Grafen Ludwig Heinrich mit seinen Geschwistern und Agnaten vom 11. Mai 1787.
(Aus dem gräflich Lippischen Hausarchiv.)
Nachdem zwischen dem Hochgeborenen Grafen Ludwig Heinrich, Grafen und
Edlen Herrn zur Lippe Biesterfeldt, an Einem — und denen
Hochgräflichen Herren Geschwistern und Agnaten, nemlich denen
Hochgeborenen Grafen Carl Ernst Casimir und Friedrich Wilhelm Grafen
und Edlen Herrn zur Lippe als Gebrüdern, wie auch derselben Frau
Schwägerin der Hochgebohrenen Gräfin und Edlen Frauen zur
Lippe Ferdinande Wilhelmine Henriette gebohrene Gräfin von
Schönburg - Lichtenstein, in Vormundschaftsnahmen Ihres einzigen
Herrn Sohnes Grafen Wilhelm Carl Ferdinand Grafen und Edlen Herrn zur
Lippe-Biesterfeldt, wie auch denen Herren Vettern Grafen Friedrich
Ludwig und Carl Christian beydes Grafen und Edle Herren zur Lippe
Weissenfeldt als Gebrüdern am andern Theil wegen der vom ersten
Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe den 30. Mertz abgewichenen 1786ten
Jahres in der Reichsstadt Gellenhausen mit eines dasigen Bürgers
Valentin Kellners und Elisabet Kellnerin, Eheleiblichen Tochter
Christine Elisabet Kellnerin ohne Vorwißen und Einwilligung der
Geschwister und Agnaten eingegangenen Ehelichen Verbindung, und hiervon
wie auch der Geburt eines Sohnes von Seiner Frau gedachten Christine
Elisabet Kellnerin geschehenen Bekanntmachung und damit
verknüpften, ganz unstatthaften Forderungen und Prätensionen,
deren nur allein Ebenbürtigen Standesmäßigen Heyrath
und Succession zustehende Rechte und Vorzüge, weitläuftige
Irrungen entstanden, So haben sich Eingangs bemeldete Geschwister und
Agnaten nach vergeblicher Vorhaltung der Reichsgesetze und Familien
Recesses von 1769 so in Litteris geschehen, genöthigt gesehen zu
desto sichern Aufrechthaltung Ihrer Altgräflichen und
Reichsgesetzmäßigen Gerechtsamen und Würden bei
Hochpreysslichem kayserl. Reichs-Hofrath wider gedachten Grafen Ludwig
Heinrichs zur Lippe übertriebener Anmaßungen einzukommen,
worauf alsogleich dan dieselben auch unterm 19. October 1786 ein
Rescriptum Caesareum sine Clausula erhalten, vermög dessen nicht
allein die mit gedachter Christine Elisabet Kellnerin eingegangene Ehe,
als eine unebenbürtige Reichsgesetzwidrige Heyrath zufolge der
kayserl. Wahl - Capitulation articulo 22 §.4 ausgesprochen worden,
sondern auch ausdrücklich die Beylegung des gräfl. Lippischen
Geschlechtstitel, Nahmen, Ehren und Wappen, sowohl vor gedachte
Kellnerin, als den mit ihr bereits erzeugten Sohn Ernst Heinrich und
ferner mit derselben zu erzielende Kinder, wie auch weitere
Anmaßungen sonstiger Geschlechts-Vorzüge und Rechte eines
künftigen nur ebenbürtigen Wittwen nach Hauses Herkommen und
Verträgen gebührenden Witthums und der apanage auch
insbesondere der succession in Land und Leute vor die Kinder aus
gedachter Ehe bey schwerer Strafe verbotten worden und letztgedachte
Kinder der apanage und succession gantz unfähig ja den
Töchtern das Recht der Aussteuer und der nur bey Ebenbürtigen
herkommlichen alimenten ganz abgesprochen worden.
Da indessen nicht die Meinung ist, die unter beyden hohen Paciscenten
bestehende nahe verwandtschaftliche Verbindung und Freundschaft im
übrigen aufzuheben, sondern der Wunsch beyde Theile beseelet, das
gute Vernehmen aufrecht zu erhalten, auch auf widerholtes Ansuchen
Eingangs gedachten Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe, der Billigkeit
angemessen sein will, daß die aus dieser Ehe mit gedachten
Elisabeth Christine Kellnerin erzielte und noch ferner herkommende
descendentz, mit einer Ihrer Verfassung gemäßen Auskommen
vor die Zukunft bedacht werden, zumahlen selbst der mehrerwehnte
väterliche Recess von 1769 §. 18 nicht alle Alimente
abspricht, sondern nur geringere nach Zeit und Umständen des
Vatern und Vettern auf daselbst benante Fälle verstattet, und denn
hierzu vorbenante Herren Brüder Frau Schwägerin und Herren
Vettern zur Lippe Biesterfeld und Weissenfeidt Lbl. gegen gemeldeten
Grafen Ludwig Heinrich zur Lippe sich willig finden lassen. So ist
hierüber nachfolgender Recess und nähere Bestimmung einer
zweckmäßigen Versorgung unter beiden con-trahirenden Theilen
verabredet, bestimmt und geschlossen worden.
§.
1.
Zuvörderst entsagen hierdurch und kraft dieses Graf Ludwig
Heinrich zur Lippe-Biesterfeldt zur gehorsamlichen Nachlebung
vorgedachten Allerhöchst kayserlichen Rescripts vom 19. October
1786 vor Ihro jetzige Frau die gebohrene Kellnerin und den mit
derselben bereits erzeugten Sohn und ferner zu erzeugenden Kindern vor
jetzt und in Zukunft aufs feyerlichste ohne Widerreden und
Rechtsausflüchte auf alle Rechte und Ansprüche, die sonst
einer Standesmäßigen Gemahlin und ebenbürtigen Kindern
nach Reichsgesetzen und Familien Pactis zustehen würden, wie auch
allen gräflich Lippischen Geschlechts-Vorzügen und
Würden nach Inhalt vorgedachten Allerhöchsten Kayserl.
Rescripts, dahin auch das nur Ebenbürtigen gräflichen Wittwen
und Kindern zustehende Witthum, Auß-steuer und alimenten der
Töchter, kurtz benannte und unbenannte Familienrechte
gehören, so überhaubt als insbesondere vor allen Dingen aber
der widerrechtlich praetendirten Eventual Succession in gräflich
Lippische Land und Leute, so lange noch von denen jetzt florirenden
Linien Standesmäßige Leibes - Lehns - Erben und Descendentz
vorhanden, kurtz allem so nur Ebenbürtigen gräfl. Descendentz
und würklichen Grafen und Gräfinnen zukommen möchte, so
wie solches zu rechten bestehen mag und kan.
§. 2.
Nachdem nun aber durch die vorstehende Renunciation und das
mehrgedachte Kaiserl. Rescript sämtlich gräflich Lippischen
florirende Linien und derselben ebenbürtige Descendentz vor allen
unstatthaften praetensionen und Eingriffen der succession des Herrn
Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe mit Seiner jetzigen Frauen Christine
Elisabet Kellnerin gesichert sind, so versprechen dagegen die
mehrgedachte Herren Brüder und Frau Schwägerin zur Lippe Lbl.
in Vormundschaftsnahmen Ihres einzigen eingangs benanten
minderjährigen Herrn Sohns, wie auch die Herren Grafen Friedrich
Ludwig und Carl Christian zur Lippe-Weissenfeidt für Sich und Ihre
Erben und Nachkommen, der jetzigen Ehefrau des Herrn Grafen Ludwig
Heinrich zur Lippe-Biesterfeldt gebohrenen Kellnerin und denen mit ihr
erzeugten Kindern conjunctim genommen, so lange eines oder mehrerer
Kinder am Leben, von denen vor sein Antheil anjetzo aus der Grafschaft
Lippe ziehenden Stamm-Revenuen der alljährlichen 2000 Rthlr.
sobald selbige Ihnen durch dessen Ableben ohne hinterlassene
ebenbürtigen gräfliche männlichen Lehns-Erben
accresciren, jährlich 1200 rthlr. halb in Gold, halb in
Vergleichsmäßigen Lippischen Gelde, den Louisdor zu
fünf Thaler gerechnet, zu bewilligen und festzusetzen, nach
Maßgabe des einem jeden der Geschwister oder sonstigen
rechtmäßigen Lehnserben und successoren anfallenden Antheils
daran, jedoch nicht als apanage sondern als alimenten und pension
freiwillig festgesetzet, conjunctim genommen von sämmtlichen
Contribuenten im Fuß der gewöhnlichen
Vergleichsmäßigen Zahlung unserer Lippischen Revenuen,
mithin quartaliter mit 300 Thlr., gut Geld, halb in Gold den Louisdor
zu fünf Thaler, halb in Lippischen Vergleichs - Conventions - Geld
gerechnet, auszahlen zu lassen, und daß solches anfangen solle
von denen nächst nach Ableben gedachten Grafen Ludwig Heinrich zur
Lippe fällig werdenden quartal - geldern. Hier bleibt
aber gedachtem Grafen Ludwig Heinrich frey die Eintheilung dieser
Alimenten und Pension unter seine gegenwärtige Frau die gebohrene
Kellnerin und denen mit Ihr erzeugten Kindern nach Gutbefinden zu
machen und zu bestimmen, wie viel Mutter und Kinder davon haben und
genießen sollen, solten aber die erzielten Kinder vor Graf Ludwig
Heinrich und Deroselben derniahligen Frau mit Todt abgehen, so
erhält die zurückgelassene Frau Wittib gebohrene Kellnerin
alljährlich 500 Thlr. in Golde den Louisdor zu fünf Thaler
lebenslängliche Pension und fallen die übrigen Siebenhundert
Thaler der gräflich Lippischen Familie pro Rata eines jeden wieder
anheim. Dafern aber gedachte Wittib Ihren Wittwenstand nicht
continuiren und ohne habende Kinder zur 2ten Ehe schreiten solte, dan
fält nach Billigkeit und Rechten die gantze Wittwen - Pension
hinweg, so auch wenn die vorhandene Kinder unbeerbt während dieser
zweiten Ehe Ihrer Mutter sterben solten, der Mutter gleichfalls nicht
die Pension der Kinder accrescirt, sondern der Lippischen Familie pro
rata jedes Contribuenten wieder zufällt.
§. 3.
Trüge sichs aber zu, daß die dermahlige Frau des Herrn
Grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe die gebohrene Kellnerin vor Ihnen mit
Todt abgienge, doch aber Kinder aus dieser Ehe hinterließe,
alsdann aber derselbe zur Zweiten und zwar Standsmäßigen Ehe
schritte, und aus solcher Ehe Kinder erzeugten, so verstehet sich von
selbst, daß die Versorgung der Kinder erster Ehe nicht denen
Geschwistern und Agnaten, sondern der natur der Sache und Billigkeit
gemäß seinen aus zweiter Standesmäßigen Ehe
erzeugten männlichen Lehns- Erben zukomme und gebühre, als
solche die in seine völlige apanage, succession und andere Rechte
der Familie eintreten, mithin auf solchen Fall agnati nichts weiters
denen Kindern von der gebohrenen Kellnerin zugestanden und verwilliget
haben wollen, so lange der Stamm männlicher Lehns-Descendentz
zweiter Ehe existiret als salvis juribus der folgenden anderweitigen
Standes - und gesetzmäßigen Ehe.
Da auch die Uebereinkunft zwischen den Kindern beyder Ehe lediglich
solchen selbst und nach Anleitung der etwaigen Väterlichen
Disposition (in soweit solche nicht dem in diesem Reces stipulirten
zuwider läuft) überlassen, fals aus der zweiten
gesetzmäßigen Ehe nur Töchter alleine vorhanden seyn
sollten, so wird es mit solchen ohnbeschadet der den Kindern erster Ehe
accordirten Pension nach denen Elterlichen Familien - Pactis von 1749
und des Hauses observanz in Absicht der alimenten und Außsteuer
gehalten, doch also, daß wenn das dazu erforderliche nach Abzug
jener 1200 Thlr. Pension vor erstere Kinder nicht vom residuo der
apanage oder sonstigen Erbe des grafen Ludwig Heinrichs zur
Lippe-Biesterfeldt übrig bliebe, der Zuschuß auch nicht von
denen Herren Agnaten, sondern aus der Pension und alimenten der Kinder
erster Ehe zugesetzt werden müssen.
§.4.
Weiters auf den Fall, daß nach Abgang der Lippe - Dettmoldischen
männlichen Lehns-Erben Lippe-Biesterfeldt zur Succession in Land
und Leute kommen sollte, mithin Lippe-Weissenfeidt zum völligen
Genuß der auf solchen Fall in dem Anno 1762 zwischen
Lippe-Detmold, Biesterfeldt und Weissenfeidt geschlossenen
Haubt-Vergleich zugesagten 17000 Thlr. Revenuen käme, die
vorerwehnte Pension oder alimenten auf 2000 Thlr. zu bewilligen und
festzusetzen. Wenn aber der Weissenfelder Stamm absterben sollte, vor
Antretung der Regierung des Biesterfeldschen Hauses und derselben
Revenue von 5000 Thlr. fiele der Biesterfeldschen Linie zu, so bekommt
die Descendentz des Herrn Grafen Ludwig Heinrich 1600 Thaler, wie auch
wenn der Bisterfeldsche Stamm zur Regierung kommt und der
Weissenfeldtsche Stamm erloschen seyn sollte und die 17000 Thlr. dem
Biesterfeldschen Stamm zurück fielen, auf 4000 Thlr. zu bewilligen
und festzusetzen; Wann nun aber der Biesterfeldtsche Stamm
erlöschen sollte, und die 10000 Thlr. dem Weissenfeldtschen Hause
zufielen, die Pension oder alimenten auf 2000 Thlr. festsetzen, wie
auch wan der Weissenfeldsche Stamm zur Regierung und Succes-sion in
Land und Leute gelangen sollte, die Pension oder aliniente auf 4000
Thlr. zu bewilligen und festzusetzen alles in dem gewöhnlichen
Vergleichsmäßigen Fuß den Louisdor zu fünf Thaler
gerechnet, denen männlichen Nachkommen und deren Descendentz
dieses Stammes aus der Kellnerischen Ehe Grafen Ludwig Heinrichs zur
Lippe-Biesterfeld alljährlich auszahlen zu laßen und cum
jure accrescendi zu continuiren, so lauge noch männliche
Nachkommen davon am Leben, welches jedoch so zu verstehen, daß in
solchen Fällen die Hochgräfl. Lippe-Biesterfeldt und
Weissenfeldsche Herren Agnaten und deren Erben und Nachkommen durch
irgend andere Zumuthung und Ansprüche an Ihren Revenüen
weiter nicht laediret werden und bloß §. 1 u. 2 und dieser
4te was hierin festgesetzt worden, unverbrüchlich von beyden
Theilen darob gehalten werden soll. Was nun aber die Pension
Erhöhung bey antretender Landes-Regierung betrifft, so in diesem
articel bestimmt ist, übemimbt jedermal die regierende Linie
solche selbst, ohne Nachtheil und Verkürtzung der übrigen
Agnaten.
§.5.
Endlich wollen auch mehrgedachte Biesterfeldsche Herren Geschwister und
Weissenfeldsche Herren Vettern unter der Bedingung sine qua non,
daß an vorstehenden Inhalt Recessus und respective Reverses
nichts weiters geändert (widrigenfalls Sie sich das
unverzügliche Einkommen zur Parition bey hoher Behörde
vorbehalten, aus freundschaftlicher generositaet und in Rücksicht
der an Ihrem Looß unverschuldeten Familie die in Vorgehenden von
sämmtlichen bewilligten Pensiones und alimenten in Absicht
männlicher Descendentz von gedachter Kellnerin hiermit Erblich bis
zur Auslöschung des Mannsstammes cum jure accrescendi
erklären und festsetzen und in Absicht weiblicher
Nachkommenschaft, wenn dergleichen alleine vorhanden und die Mutter
nicht mehr am Leben, auf die Hälfte beschränken, wann solche
aber noch am Leben, mit Ihren Töchtern conjunctim genommen die
gantze Pension von 1200 Thlr. genießen sollen, nach Ableben aber
auch dieser letzten Weiblichen es von sich selbst verstehet, daß
solche der Familie anheimfalle, derohalben uns zu unsern Nachkommen
versehen, daß solche ohne Anstand Ihrer Elterlichen und
respective Stammvätern und Vorfahren Willen respectiren und
befolgen werden, da es solcher ernster und gewissenhafter Wille Aller
ist; jedoch Vorstehendes wohl zu verstehen ohne Prä-juditz der
Kinder und Nachkommen einer Zweiten Standesmäßigen Ehe
grafen Ludwig Heinrichs zur Lippe-Biesterfeldt, sowohl laut §. 3
als es auch demselben noch zustehet und überlassen ist, das
nöthige mit Lippe Detmold und Bückeburg zu reguliren, auf den
Fall der Erlöschung der Biesterfeldt und Weissenfeldtschen Manns -
Lehns - Erben.
§.6.
So übernimbt auch nach Vorschrift und Inhalt des mehr angezogenen
Allerhöchst Kayserlichen Rescripts vom 19. October 1786 graf
Ludwig Heinrich zur Lippe obbemeldeten seinen Herren Brüdern,
Frauen Schwägerin und Herren Vettern zur Lippe Lbdl. die durch die
abgedrungene Klage am Kayserl. Reichshofrath verursachte Kosten
schuldigst zu ersetzen.
§. 7.
Da auch der Herr Graf Ludwig Heinrich sehr wünschen, die
Bewilligung derer Herren agnaten zu einer Erhöhung in den
Adelsstand von Dero Frau und Kinder zu erhalten, so behalten Sich
dieselben bevor annoch nach Schließung dieses Recesses mit denen
sämmtlichen Herren Agnaten des Gesammthauses zur Lippe das
nöthige darüber zu verabreden, damit eine solche
Standeserhebung auf eine denenselben und Ihrer Lehnsfähigen
Descendentz unnachtheilige Art geschehen möge, jedoch soll es bey
allen in diesem Recess enthaltenen puncten und Clausein sein
unabänderliches Verbleiben behalten, es mag eine desfalsige
freundschaftliche Verabredung zu Stande kommen oder nicht.
§.8.
Schließlich entsagen hiermit beyde Theile nach
wohlbedächtlich getroffenen gegenwärtigen Vergleich et id
citra consequentiam in andern dergleichen Fällen, allen darwider
nur erdenklichen Ausflüchten, Einreden, und Rechtsbehelfen, nicht
minder dem beym kayserl. Reichs - Hofrath desfals anhängigen
Proces, bey gräflichen wahren Worten, Treu und Glauben, Derowegen
auch von beyden Theilen davon die allerunthänigste Anzeige bey dem
kayserl. Reichs-Hofrath alsbalden zu machen ist, des zu Urkund ist
dieser Reces Siebenmahl ausgefertiget und von allen Interessenten jedes
Exemplar unterschrieben und besiegelt worden.
Cöln d. 11. May 1787.
gez. Ludwig Heinrich Graf und Edler Herr
(L.S.)
zur Lippe etc.
Fürstliche Deklaration vom 10. Mai 1853
Schiedspruch in dem Rechtsstreite über die Thronfolge im Fürstentum Lippe vom 25. Oktober 1905. Leipzig: 1906, Veit & Comp. S. 24-25.
Von Gottes Gnaden Wir Paul Friedrich Emil Leopold usw. urkunden hiermit:
In den beiden gräflichen Nebenlinien Unseres Hauses, nämlich
der Lippe-Biesterfelder, und der Lippe-Weißenfelder, sind,
nachdem sich dieselben weithin verbreitet haben, nicht immer die durch
Standes- und Familienverhältnisse gebotenen Rücksichten
beachtet worden, weshalb Wir Uns dringend veraunlaßt finden, zur
Aufrechterhaltung des Ansehens und der Würde des Hauses hierin
eine Beschränkung eintreten zu lassen. Wir erklären
demnach vermöge des Uns als regierenden Familien- und Stammhaupte
zustehenden Autonomierechts, daß hinfüro jeder Ehe, welche
ein Mitglied Unseres Hauses eingehen möchten, in Beziehung auf
Familienrechte die Anerkennung versagt werden wird, wenn nicht bei Uns
oder Unseren Nachfolgern in der Regierung der Consesn zur
Vemählung zuvor nachgesucht und ausgewirkt worden ist. Das
Gesuch ist zunächst bei dem Chef der betreffenden Speziallinie
anzubringen, welcher dasselbe mit Gutachten begleiten und zur
Höchsten Entschließung an Uns befördern wird. Der
Consens wird nur dann erteilt werden. wenn sowohl die
Standesmäßigkeit der Ehe, als die Mittel zu einem
standesmäßigen Unterhalt glaubhaft nachgewiesen werden.
Diese in Kraft eines Hausgesetzes von Uns erlassene Deklaration soll
unter Unserer eigenhänidgen Unterschrift und beigedruckten
Regierunssiegel den Chefs der beiden Nebenlinien, nämlich dem
Herrn Grafen Julius zur Lippe-Biesterfeld und dem Herrn Grafen Gustav
zur Lippe-Weißenfeld mit dfem Ersuchen zugefertigt werden, die
übrigen Mitglieder ihrer Speziallinien davon zur Nachachtung in
Kenntnis zu setzen.
Verfassungsgesetz für das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 17.
November 1868.
(See also the text of the earlier 1816 constitution.)
Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe
usw. verkünden unter Zustimmung der zur Vereinbarung der Landesverfassung
berufenen Versammlung das nachfolgende Verfassungsgesetz:
Titel 1. Vom Staatsgebiete.
Art. 1. Das Fürstentum Schaumburg-Lippe in seinem dermaligen
Bestande bildet das unteilbare und unveräußerliche Staatsgebiet.
Eine Veränderung der bestehenden Grenzen des Fürstentums bedarf
der Genehmigung des Landtages.
Art. 2. Du Verhältnis des Fürstentums zum Norddeutschen
Bunde wird durch die Bundesverfassung und die auf Grund derselben zu erlassenden
Bundesgesetze bestimmt, welche beide überall dieser Verfassung und
der inländischen Gesetzgebung vorgehen.
Titel II. Von dem Landesfürsten und dem Fürstlichen Hause.
Art. 3. Die Regierung ist erblich im regierenden Fürstlichen
Hause, zunächst im Mannsstamme desselben nach den Regeln der Erstgeburt
und der Linealfolge.
Erlischt der Mannsstamm, so geht die Regierung auf die weibliche Linie
des Hauses über, wobei die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden
Fürsten und bei gleicher Nähe das Alter den Vorzug bedingt. Nach
dem Übergange tritt wieder der Vorzug des Mannsstammes und die für
denselben geltende Erbfolgeordnung ein.
Art. 4. Im Falle der Minderjährigkeit oder dauernder
Verhinderung des Landesfürsten tritt eine Regentschaft ein. Für
den minderjährigen Fürsten gebührt, sofern nicht von dessen
Regierungsvorgänger anderweitige Bestimmung getroffen sein sollte,
die Regentschaft an erster Stelle dessen im Witwenstande lebenden leiblichen
Mutter, sonst dem nächsten regierungsfähigen Agnaten. Im Falle
dauernder Verhinderung des Landesfürsten steht, falls derselbe nicht
anderweite Bestimmung getroffen haben sollte, die Regentschaft zunächst
dem zur Regierungsnachfolge berufenen
Sohne desselben (Erbprinzen), wenn dieser bereits volljährig;
dessen leiblicher Mutter, wenn derselbe noch minderjährig ist, und
sonst dem nächsten zur Regierung fähigen Agnaten zu.
Art. 5. Der Fürst vereinigt als Oberhaupt des Staates in
sich die gesamten Rechte der Staatsgewalt. Seine Person ist heilig und
unverletzlich.
Art. 6. Alle Regierungsverhandungen des Fürsten bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung, alle Erlasse der Regierung
der Unterzeichnung eines Mitgliedes der Regierung, welches dadurch die
Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 7. Dem Fürsten allein steht die vollziehende Gewalt
zu. Er ernennt und entläßt die Regierungsmitglieder, wobei es
der im vorigen Artikel gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf. Die Gesetzgebung
übt der Fürst unter verfassungsmäßiger Mitwirkung
des Landtages aus.
Er verkündet die Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung
erforderlichen Verordnungen.
Art. 8. Der Fürst leitet und überwacht die gesamte
innere Landesverwaltung. Er ernennt oder bestätigt unmittelbar oder
mittelbar alle Staatsdiener. Er verleiht alle Würden und Ehrenzeichen.
Art. 9. Der Fürst hat das Recht, Verträge mit anderen
Regierungen zu schließen.
Handelsverträge und solche Staatsverträge, durch welche dem
Lande oder einzelnen Staatsangehörigen Lasten und Verpflichtungen
erwachsen würden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Landtages.
Art. 10. Dem Fürsten steht das Recht der Begnadigung, Strafmilderung
und Abolition zu, unbeschadet jedoch des durch das Gesetz vom 2. Januar
1849 für Fälle der Anklage eines Regierungsmitgliedes dem Landtage
eingeräumten Zustimmungsrechts.
Art. 11. Der Fürst beruft den Landtag und schließt
seine Sitzungen. Er hat das Recht, den Landtag zu vertagen und ganz aufzulösen.
Art. 12. Der Fürst wird mit Vollendung des einunzwanzigsten
Lebensjahres volljährig. Eine frühere Großjährigkeitserklärung
ist nicht ausgeschlossen.
Art. 13. Die Bestimmung des vorstehenden Artikels erstreckt sich
auf alle Prinzen des Fürstlichen Hauses.
Im übrigen werden die Verhältnisse des Fürstenhauses
durch Hausgesetze geregelt.
Art 48. Das Finanzwesen des Landes soll unter Trennung des Staatshaushaltes vom Domanialhaushalte neu geordnet werden.
Art 49. Die zum Domanio gehörigen Vermögensobjekte
und die denselben zustehenden Gerechtsame, als namentlich auch
Güter, einzelne Grundstücke, Foresten, Flüsse und
Gewässer, Lehens-, gusherrliche und andere Gefälle resp,
deren Aequivalente, Schlösser und sonstige Gebäude, gerner
die diesseitige Antheil an den Schaumberger Gesammtkohlenwerken, bilden
das untheilbare und in seinem wesentlichen Bestande
unveräusserliche Fideikommissgut des jetzt regierenden
Fürstenhauses, dessen Besitz und Genuss dem jeweiligen Oberhaupte
desselben zusteht.
Art. 50. Auf der Kammerkasse, soweit in dieselbe die
Erträgnisse der im vorstehenden Artikel aufgeführetn
Vermögensobjekete fliessen, ruht zunächst die Verpflichtung
die Kosten der gesammten Domanialverwaltung, sodann den gesammten
Aufwand für das fürstliche Haus und den Fürstlichen Hof,
einschliesslich der Apanagen für die Prinzen und Prinzessinnen des
Hauses, der Mitgiften der letzteren, sowie des Witthums für die
verwittweten Gmahlinnen der Fürsten und Prinzen zu bestreiten.
Art. 51. Zu den Kosten des Staatshaushaltes des
Fürstenthums wird, so lange dasselbe von dem jetzt regierenden
Fürstenhause als selbststaändiger Staat regiert wird, neben
Ueberweisung der im Art 59B, genannten Einnahmen im Betrage von pp.
20,000 Thlrn. jährlich aus der Kammerkasse ein Betrag geleistet,
welcher bestehen soll:" (Aufzahlung der einzelnen Beiträge).
Gesetz, betreffend die Ensetzung einer Regentschaft aus Anlaß
des Todes Seiner Durchlaucht des Fürsten Woldemar, vom 24. April
1895.
(Heinrich Triepel: Der Streit um die Thronfolge im Fürstentum Lippe. Leipzig 1903.)
In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.
Von Gottes Gnaden Wir, Adolf Wilhem Viktor, Prinz zu
Schaumburg-Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg
etc. etc., Regent des Fürstenthums Lippe, erlassen mit Zustimmung
des Landtags folgendes Gesetz:
§1
Nach dem in Lippschen Regentenhause feststehenden Rechte der Erstgeburt
und der agnatischen Linealerbfolge ist der Prinz Alexander zur Lippe
der rechtmäßige Thronnachfolger des verstorbenen
Fürsten Woldemar.
§2
Für den regierungsunfähigen Fürsten Alexander tritt biz
zu dessen Tode die Regentschaft des Prinz Adolf zu Schaumburg-Lippe
ein, welche jedoch aufhört, sobald die Thronstretigkeiten ihre
Entscheidung gefunden haben. Von diesem Zeitpunkte ab
übernimmt der durch diese Entscheidung anerkannte
nächstberechtigte Thronfolger die Regentschaft.
[Wenn aber der Thronstreit bis zum Ableben de Fürsten Alxander
nicht entschieden sein, bis dahin aber im Wege der Reichsgesetzgebung
ein zur Erledigung des Thronstreites zuständiger Gerichtshof
gesichert sein sollte, so dauert die Regentschaft des Prinzen Adolf bis zur Entscheidung durch diesen Gerichtshof fort.]
Erfolgt der Tod des Fürsten Alsanders innerhalb des ersten Jahres
nach Erlaß dieses Gestzes und ist bis nach Ablauf dieses Jahres
ein Gerichtshof nicht gesichert, so hört die Regentschaft auf und
tritt das im §3 vorgesehene Verfahren ein.
§3
Tritt aus irgend einem Grunde eine Vakanz in der Regentschaft ein,
so geschieht die Ernennung des Nachfolgers nach vorgängiger
Einholung der Ansicht der obersten Staatsbehörde aus der Zahl der
volljährigen, successionsberechtigten, nicht regierenden Agnaten
durch den Landtag.
Derselbe tritt zu diesem Behufe nach Ablauf von drei Wochen nach
Eintritt der Vakanz aus eigenem Rechte zusammen, wenn bis dahin eine
Einberufung durch die oberste Staatsbehörde nicht erfolgt ist.
§4
Der Regent übt in Namen des Fürsten die volle
Regierungsgewalt, wie sie diesem verfassungsmäßig zusteht,
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aus.
Verfassungsänmderungen in Betreff der Thronfolgeordnung sind
während der Regentschaft ausgeschlossen, wenn und solange ein
Streit über die nächste Berechtigung unter den verschiedenen
Seitenlinien des Regentenhauses keinen Austrag gefunden hat.
§5
Die Verwaltung des mit der Krone verbundenen Haus- und
Fideikomißvermögens erfolgt unter der obersten Kontrole des
Regenten.
§6
Aus den Aufkünsten des Haus- und Fideikommißvermögens
werden außer den darauf ruhenden Verpflichtungen und den
sonstigen nöthigen Aufwendungen die erforderlichen Ausgaben
für den Fürsten Alxander sowie eine jährliche Dotation
für Hofhaltung und Marstall von 250,000 Mark an den Regenten
bestritten. Daneben steht demselben die Ausübung der Jagd
auf dem fürstlichen Domanium und die Benutzung der
Fürstlichen Schlösser, soweit diese nicht anderweitig
verfügt ist, zu.
Der Ueberschuß wird entweder zur Tilgung der Domanialschulden
oder zur Verbesserung der Substanz des Haus- und
Fideikommißvermögens verwandt.
§7
Der Regent nimmt seinen regelmäßigen Aufenthalt im Lande.
§8
Der zum Regenten bestimmte Agnat legt vor Ausübung der
verfassungsmäßigen Regierungsrechte ein eidliches
Gelöbniß dahin ab:
"Ich gelobe bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß
ich die Verfassung fest und unverbrüchlich halten, in
Uebereinsteimmung mit derselben und den Gestezen regieren, auch das
Haus- und Fideikommißvermögen unter genauen Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften treulich verwalten will, so wahr mir Gott
helfe!"
Dieses Gelöbniß erfolgt mittels Unterschreibens der die
Eidesnorm enthaltenen Eidesformel in Gegenwart des Kabinets-Ministers,
des Landtags-Präsidenten, des Landgerichts-Präsidenten und
des Direktors des Fideikommißverwaltung, welche als Zeugen die
Urkunde mit zu unterzeichnen haben.
Diese Urkunde ist dem Landtage vorzulegen und alsdann dem Landes-Archiv zu übergeben.
§9
Bis nach Ablegung des im §8 gedachten eidlichen Gelöbnisses
des Regenten führt die oberste Staatsbehörde die Regierung
des Landes und ist für dieselbe verantwortlich.
Der Antritt der Regentschaft wird durch eine Proklamation zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Detmold, den 24. April 1895.
Adolf, Prinz zu Schaumburg-Lippe
Regent des Fürstenthums Lippe.
A. Steneberg
Gesetz, betreffend die Erledigung des Thronstreites vom 17. Oktober 1896
In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.
Von Gottes Gnaden Wir, Adolf Wilhem Viktor, Prinz zu
Schaumburg-Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg
etc. etc., Regent des Fürstenthums Lippe, verordnen mit Zustimmung des
Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die nach dem anliegenden Schiedsvertrage herbeigeführte Erledigung
des Thronstreites ist für die Thronfolge im Fürstenthum Lippe
maßgebend.
To be completed
Detmold, den 17. Oktober 1896.
Adolf, Prinz zu Schaumburg-Lippe
Regent des Fürstenthums Lippe.
v. Ortzen.
Gesetz, über eine Abänderung des Regentschaftsgesetzes vom 24. April 1895 betreffend, vom 17. Oktober 1896.
In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.
Von Gottes Gnaden Wir, Adolf Wilhem Viktor, Prinz zu
Schaumburg-Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg
etc. etc., Regent des Fürstenthums Lippe, verordnen mit Zustimmung des
Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph
To be completed
Detmold, den 17. Oktober 1896.
Adolf, Prinz zu Schaumburg-Lippe
Regent des Fürstenthums Lippe.
v. Ortzen.
Gesetz, über eine Abänderung des Regentschaftsgesetzes vom 24. April 1895 betreffend, vom 24. März 1898.
In Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Carl Alexander zur Lippe.
Wir Ernst Casimir Friedrich Karl Eberhard, von Gottes Gnaden Graf und
Edler Herr zur Lippe-Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg,
et etc, Regent des Fürstenthums Lippe, verordnen mit Zustimmung
des Landtages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Paragraphen 3 und des Gesetzes vom 24. April 1895, betreffend
Einsetzung einer Regentschaft aus Anlaß des Todes Seiner
Durchlaucht des Fürsten Woldemar, erhalten zufolgende Zusätze:
"I. Zusatz zu §3
Vorstehende Bestimmung wird für die Nachfolge nach dem Regenten
Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld in die Regentschaft dahin
abgeändert, daß Sein Nachfolger in der Regentschaft jeweilig
ältester Sohn ist.
"I. Zusatz zu §6
Vorstehende Einschränkung findet keine Anwendung auf den jetzigen
Regenten und dessen im letzten Absatz des §3 bestimmten
Nachfolger. Vielmehr steht diesen als Regenten der Genutz der
vollen Einkünfte des Domaniums mit den dazu gehörenden
Rechten und darauf ruhenden Lasten zu."
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Detmold, den 24. März 1898.
Ernst, Graf-Regent zur Lippe.
Miesitscheck von Wichtau