See also: Göz, Karl: Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg.
Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1908. (Das öffentliche Recht der Gegenwart ; Bd. II).
(Reyscher's Sammlung B. I S. 489-405 [sic!]).
Wir Eberhart der Elter vnnd Wir Eberhart der Jünger Geuetteren
Grauen zu Wirtennberg vnnd zu Mümppelgartt etc. Tun kunt allen
denen die disen brieue sehennt oder hörennt lesenn Wiewol vormalls
die hochgebornnen Herrn Vlrich Graue zu Wirttennberg vnnd zu
Mümpellgartt Vnnser lieber Vetter vnnd Vatter säliger
gedechtnuß auch Herr Hainrich Graue zu Wirttemberg vnnd zu
Mümppelgartt etc. Vnnser Lieber Vetter vnnd Bruder vnnd Wir
Vnnß geaint haben ettlich Vertrag vnnd Aynung wie es mit
Erbfällen Vnnser baider Lannd und Lute auch mit Hillff vnnd In
andern Dingen zwüschen Vnns Vnser Lannd unnd Lutt berüerennd
gehalltten werden sol nach lut derselben Brieue daruber begriffenn do
dann Innsonnder der obgemelt Vertrag Vnnser Lannt vnd Lute antreffennd
von Vnnserm allergnedigsten Herrn dem Romischen kayser confirmiert vnnd
bestettigt wie das alles an imselbs Ist Des inn Betrachtung vnnd auch
so vnns alls vilfällttig vnnd in manchen Weg begegnent Sachen die
Vnns dienent zu Abbruch Vnsrer vnnd Vnserm Herkomen vnnd Wesen wo Wir
dem mit Widerstannd nit begegnetten So haben Wir In ansehung desselben
vnnd das Wir Vnns Vnnser Lannd Lute vnnd die Vnnsern gaistlichs vnnd
weltlichs stannds bey friden gemach vnnd inn ainigkhait behallten auch
vor Vnrecht vnnd gewalt destbaß erweren mögen alls
Brüder damit Wir mit allen den vnsern vnnd Zugewandten vngetrennt
erkennt werden Unns jetzo mit Raut Vnnserer Prelatten Ritterschafft
vnnd Lanndschafft geaint der Hoffnung vnnd Zuuersicht Vnnser vnnd
Vnserer Erben Ere vnnd nutz zu fürdern vnnd schaden zu
verhüeten Das Wir aber fruchtbarer noch baß nit wissen zu
thund dann das Wir Vnser baider Lannd vnnd Lüte zusamen In ain
Regiment vnnd Wesen tuen domit Wir Vnnser Lebennlanng vnnd nach vnns
Vnßer Erbenn vnnd die Löblich Herschafft Wirttemberg zu
ewigen Zeitten vngetaillt alls ain Wesen Eerlich Löblich vnnd
werlich bey ainannder blyben vnnd syen vnnd dem hailligen Reich auch
gemeinem nutz dest stattlicher erschiessen vnnd vorsein mögen Alls
Vnnsere Vordern löblicher Gedechtnuß auch gethan
habent Darumb vnnd auß bewegnuß angebornner
sipp lieb vnnd fruntschafft So haben Wir frywilligklich vnnd mit Raut
wie vorsteet Vnnser baider Lannd vnnd Lute mit allen Vnnsern
Sloßen Stetten dörffern Lütten gülten gutten
herlichkaitten wildtpennen gelaitten vnnd allen andern Zinsen nutzen
vnnd Zugehörungen nichtzit vßgenomen auch Vnserm
Silbergeschir Hußratt farennde Hab Wein fruchtten bargeltt All
schulden vnserer Landtschreyber Ambtluten vnnd der Vnnsern so sy Vnns
zu thun syen auch die schulden Zins gültten lypgeding vnnd anders
das wir baid schuldig sint vnnd das man Vnns schuldig ist auch was Vnns
inn erbfällen oder sust zufallen würde zusamen inn ain
gemainschafft geworffen vnnd gethan allso das es füro zu ewigen
Zeiten ain Wesenn vnd ain Lannd vnnser baider haissen vnnd sein soll
Als auch alle Burger Inwohner vnnd Vnnderthon Vnnser Baider Lannd vnns
Inn gemainschafft Erbhuldigung gethan vnnd gesworen haben vnns baiden
alls iren rechten natürlichen Herrn getruw vnnd hold zu sein
vnnsern Frommen zuschaffenn vnnd zu fürdern Vnsern schaden zu
warnen vnnd zuwennden auch Ir Lyb vnnd gut Wyb vnnd kind nit zu
entpfremden vnnd Vnns Graue Eberharten dem Eltern als Regierennden
Herrn von vnnser baider wegen vnnd inn Vnnser baider namen gehorsam
vnnd gewerttig zu sein Vnnser Lebenlang vnnd nach Vnserm tode Vnns
Graue Eberharten dem Jungern ob Wir den erlebenn vnnd darnach
furauß dem Eltestenn Herren von Wirttemberg von Vnser ainem
geboren vnnd allso füruß abstygennder Lynien nach Unnd ob
Wir baide nit kinder mannspersonen überkemen vnnd verliessen So
solt darnach der erstgemelt vertrag auff Vnsern lieben vetter vnnd
bruder Graue Hainrichen wysennd inn krefften sein vnnd beleiben
vngeuerlich Wir Baid sollen vnnd wöllen auch in Vnnser baider
Lannd an ainem bequemen ennd alls Wir yetzo Stuttgartten achtten bequem
sein mit sambt Vnnsern baiden Gemahein beyainannder ainen Hof vnnd ain
frowenzimmer auch ain Canntzley vnnd ainen Lannthof maister haben vnnd
halten der mitsampt ettlichen Retten die Im von Vnns zugeordnett werden
Vnnser vnnd Vnsers Lannds sachen vnnd gescheffte nach Vnser Graue
Eberhards des Elttern alls des Regierennden Herrn beschaid hanndeln
vnnd außrichten sollen zum besten Dieselben Hofmaister vnnd
Rätt auch Canntzler Schryber Amptlut vnnd all annder Vnnser baider
diener vnnd knecht sollen sweren Vnns baiden getruw vnnd hold zu sinde
Vnnsern frommen vnnd bestes zuwerben Vnnsern schaden zu warnen vnnd zu
wennden vnnd getruwlichen zu ratten vnnd Vnns Graue Eberharten dem
Eltern alls dem Regierennden Herrn von Vnnser baider wegen gehorsam
vnnd gewerttig zu sein ongeuerde Vnnd so dick sich fürtter begeben
würdt by Vnnser Baider Leben oder auch darnach Rätt Diener
Amptlüt oder annder zu vrlauben oder annder vffzunehmen So sol dem
Eltesten der Regiert das zu thun zusteen Doch welich allso zu
Hofmaister Retten dienern Amptlüten oder sust vfgenommen werden
die sollen Vnns auch baiden inn Gemain sweren, wie yetzo geschehen ist
vnnd vorsteet vngeuerlich. Aber Wir Graue Eberhart der Elter sollen und
wöllen dero dhainen, so Vnnser Lieber Vetter Graue Eberhart inn
siner Anzall der Acht vnnd Viertzig Personen alls hernach steet zu Im
genommen haut oder füronemmen wirdet vrlauben on siner Lieb Wissen
vnnd Willen vngeuerlich. Es sollen auch
alle Brief vnnd schrifften Vnnser gemain Herschafft
berüerennd von Vnns Baiden lutten vnnd
außgeen Aber Wir Graue Eberhart der Elter sollen vnnd
wöllen Vnns alls der Elttest des Regiments Vnnser Lannd vnnd
Lüte annemen vnnd domit beladen sein Vnnser
Lebenlang das vßzurichten zum
getreuwlichsten vnnd besten wie sich gebürt vnnd alls hieuor
auch gemeldet ist Doch solln und wolln Wir alls Regierennder Her
nichtzit dauon hingeben versetzen noch verkauffen dann mit Vnnser
Graue. Eberharts des Jüngern Willen, Ob wir aber inn solichem nit
ains werden möchten umb daz dann das das Vnnser baider Herschafft
nutzlich vnnd gut sein mag nit vnnderwegen pleib So sol solichs mit
Raut Vnnser baider prelatten, retten vnnd Landschafft
gehanndelt vnnd dem das allso ann Raut
erfunden wirdt nachkomen werden vnnd solichs sol
allso furvß von aelen Regierenden Herrn zu
Wirttemberg werden gehalten vngeuerlich Vnnd was sich sust
vsserthalb diß yetzgenanten Artickells grosser Henndell
vnnd sachen begeben Vnnser gemain Lannd vnnd
Lütt antreffennd vnnd daran sonnders
gelegen were Die sollen hinder Vnns Graue
Eberhartten dem Jüngern nit gehandelt Somder wir
sollen darzu eruordert vnnd berufft werden Vnnd inn welichen solichen
Henndeln vnnd Sachen Wir auch nit ains Willens würden was
dann an Raut vnnser Rett erfunden wirdt gutt sein dem solt aber
Volg geschehen doch inn welichen Sachen Wir graue Eberhart der
Jünger allso berufft würden solten Wir von stund Vnnserm
Vettern verkünden Ob Wir darzu komen wölten oder möchten
sich darnach wissen zurichten Zu welicher sach Wir dann nit
wöltten kommen darzu bedörfft Vnnser mit erwarttet werden
Wann Wir aber zukomen maynten vnnd doch so bald nit khommen
möchten das Vnsern Lieben Vetter vnnd die Rhäte beducht
das dieselb Sach nit so lanngen Verzug
leiden möcht So mögen Wir Graue
Eberhart der Elter inn derselben Sach aber furfaren alles vngeuerlich
Wir Graue Eberhart der Jünger mögen auch sust bey anndern
gemainen Henndeln sein So Vnns das gefällig ist darinn zum
ßestenn Hollfen zuhanndeln ongeuerde Es sol auch hinfur zu ewigen
Zeitten allso gehallten werden das allwegen der
Eltest Herr von Wirttemberg inn der wyse wie vorsteet regier
vngeirrt seiner Brüder oder annder siner frund Herren zu
Wirttemberg Unnd ob wir baid oder Vnser ainer eelich söne
überkemen das Gott zum besten füg So soltten die nach Vnnser
baider tod Vnnser Lannd vnnd Lüt Erben vnnd doch
aber der Elttest vnnder denselben Regieren vnnd die anndern sust nach
Raut vnnd Billichkait versenhen gaistlichs oder welttlichs Stands oder
bey Im behallten domit Herrschafft bey ainannder vnnd vngetailt
belybe vnnd das sol allso von erben zu erben gehallten vnnd nymermer
geenndert werden Doch ob Wir Graue Eberhart der Eltter eelich Sön
überkemen vnnd vor vnserm lieben Vetter Graue Eberhartten dem
Jüngern todes abgiengen Soltten Wir Graue Eberhart der
Jünger dannocht Lannd vnnd Lute vor denselben Vnsers Vettern'
kinden Innhaben vnnd Regieren Vnnser Leben lanng Inn der
Maß vnnd mit der Ordnung wie wir Graue Eberhart der
Elter yetzo zu Regieren verschriben sint Vnnd nach Vnnser baider
tode sol es dann an Vnnser erben fallen vnnd gehalten werden wie
vorstett vngeuerlich Item Wir baid wölln inn Vnnserm Hofe
haben und hallten Hundert vnd funfftzig pferdt vngeuerlich der
vnnser yeglicher Acht vnnd Vierzig pferdt für sein person haben
vnnd die erwölen sol welich er wil auf in zuwartten wie er
beschaidt vnnd die übrigen sollent sein für Vnnser Hofmaister
Rett Canntzler vnnd zu dem gemainen state Vnsers Hof halltens Doch das
sie all inn gmain sweren sollen wie vorsteet Inn solicher gestallt mag
auch Vnnser yeder siner Gemahelinn zu ordnen Hofmaister Hoffmaisterin
vnnd Junckfrawen vnnd annder notturftig vnnd taugennlich personen inn
glycher Zal ongeuerd Vnnd Wir Graue Eberhart der Eltter behallten vnns
hierinne bevor die Stett Schlos vnnd empter zu Böblingen
Sindelfingen Wiltberg vnnd Bulach Hirssow vnnd Wurmlingen mit sampt den
dörffern nutzung vnnd gälten darzu gehörig Wie unns die
von Vnnser lieben frowen vnnd muter säligen angefallen sinnt
Vnnser Testament dauon zu machen vnnd sust domit zu hanndeln zuthund
vnnd zulaussen nach Vnnserm Willen Doch das die Inwoner derselben Stett
vnnd empter yetzo Vnns baiden auch Erbhuldigung sweren sollen wie
annder vnnd das Wiltberg vnnd Bulach Vnns Graue Eberhartten dem Jungern
auch offen sollen sein wie annder Vnnser Graue Eberharts des Elttern
Stett vnnd Slos vnnd nach Vnnserm tode sollen dieselben Slos Stett vnnd
empter zu Böblingen Sindelfingen Wiltberg Bulach Hirssow vnnd
Wurmlinken wie obsteet gantz bei der Herschafft Wirttemberg belyben
vnnd dauon nit verenndert werden vßgenomen das sich zu allen
Zeitten mit Wiltperg Bulach Hirssow vnnd Wurmlingen gehallten werden
sol Nach Laut des Testaments der obgenanten Vnnser Graue Eberhards
deß Elttern frowen vnnd muter löblicher Gedechtnuß
hinder ir verlaussen vngeuerde Darzu vnnd zu dem Opfergelt das Vnns
vonn den Prelauten bisher gegeben ist vnnd das Wir eingenommen haben
sollen Vnns vsser der Cantzly aller jerlichs gegeben werden
zwaytausenndt guldin für Vnnser person dauon Wir Vnns selbs mit
Claidern Clainotten vnnd was zu Vnnser person gehört auch mit
henngsten vnnd pferdten für Vnnsern Sattel Marstaller vnnd
Stalknecht verseuhen desglich all handtwerklut vmb das so sie für
Vnns selbs vnnd die vorgemeltten henngst vnnd pferid machen werden
vßrichten sollen So sollen Vnns Graue Eberhartten dem
Jüngern auch alle Jaur auß der Canntzly gegeben werden
druwtausenndt guldin zu dem opffergelt das Vnns von den Prelaten
bißher gegeben ist vnnd das Wir eingenomen haben dauon Wir Vnns
selbs mit Claidern Clainotten vnnd was zu Vnnser person gehört
auch mit Hengsten vnnd pferdten für Vnnsern sattel Marstaller vnd
Stalknecht verseuhen deßglich all Handwercklut vmb das so sie
für vnns selbs vnnd die vorgemelten Hengst vnnd pferdt machen
werden vßrichten sollen Desglich sollen Vnnser yeglichs Gemahell
Ierlichs in Ire gewalt gegeben werden fünffhundert guldin zu Irem
Lust vnnd notturfft zu gebruchen auch sich selbs daruon zubeclaiden
vnnd alles das zuuersehen das von Iren wegen vßzugeben ist vnnd
darzu auch Ire Junckfrawen vnnd Edelknaben zubeclaiden vngeuerlich Item
Vnnser yederhaut Im auch vorbehallten die Lehen Gaistlich vnnd Weltlich
die er hieuor zu lyhen gehabt haut füro sinen Leptag aber zulyhen
doch das die brieue darumb vß der Canntzley genommen werden
sollen Item Ob Wir Graue Eberhart der Jünger zu Zeytten vsserhalb
deß gewonnlichen Hofs inn annder vnnser baider Stett rytten vnnd
ettlich personen vnnsers gemaynen Hofgesinds mit vnns nemmen
würden zu kurtzwyl oder zu Jagen Bürssen oder bayssen
So söllen Wir mit denselben die Wir allso mit vnns nemmen ann
denselben ennden von vnnser baider Amptlutten mit costen geliffert
werden vnabgebrochen der druwtausend guldin So vnns wie vorsteet inn
vnnser Camer gegeben werden sollen ongeuerde Wölten Wir aber
ysserthalb vnnser baider Lannd zu ettlichen vnnsern Herrn vnnd Frunden
oder andere ennd rytten vmb kurtzwyl willen Es were zu stechen Rennen
oder anndern dingen vnnd nement mit vnns ettlich vß der anzall
vnnsers gemainen Hofgesinds diewyle dann dieselben am Hofe die Zeitt
kainen costen tätten vnnd vnnd Wir an solichen ennden lifern vnnd
vercosten musten Sölt Vnns zu solichem rytten zimlich Zerung
gegeben werden Nämlich so uil alls solich personen vnnd pferdt die
wir mit Vnns nemmen die Zeitt am Hofe gebraucht vnnd costet haben
möchten vngeuarlich Vnnd alls Wir Graue Eberhart der Eltter Vnns
vorbehallten hannd die gültten vnnd nutzung der Stett Schlos vnnd
Gütter die Vnns von Vnnser Lieben frowen vnnd mutter sälig
angefallen sint wie vorsteet Wöllen Wir Graue Eberhart der
Jünger Vnns auch hierin vorbehallten Sechstausenndt guldin das Wir
die inn Vnnserm Testament durch gott oder ere oder sust nach vnnserm
gefallen verschallen oder hingeben mögen vngeirrt mengklichs Vnnd
so dise ding von Vnns baiden furgenomen sint darumb das die Herschafft
Wirttemberg inn wesenlichem stannd beyainannder vngetrennt belybe So
sol auch absein das vorbehalten das vnnser Lieber Vetter vnnd Vatter
Graue Vlrich selig vnnd Wir Graue Eberhart der Eltter inn dem
erstgemelten Vertrag gethan haben mit vnsern Lannden vnnd Lutten vnnser
Lebenlanng zu schaffen vnnd zu hanndeln nach Unnserm Willen Also das
Wir obgenanter Graue Eberhart der Elter des hinfüro nit mer macht
sonnder dasselb vorbehalten gantz ab sein sol alls ob des vor Inn dem
Vertrag nit gedacht wer alles getrewlich vnnd vngeuarlich Vnnd was der
obgemelt vnsers lieben Vetters Vatters vnnd Bruders vnnd Unnser Vertrag
innhalet das Inn diser Verschrybung mit sonndern Worten nit begriffen
noch geendert ist dasselb alles sol hiemit vngeletzt sein Es sollen
auch vnnser baider elich Gemahein bey Iren Widemen wie Inen die
verschoben sint von vnns vnnd mengklichem von vnnsern wegen vngeirrt
vnnd one Intrag pleiben Sonnder getreuwlich dabey geschirmbt vund
gehandhapt werden ongeuerde Vnnd ob Wir baid Graue Eberhart der Elter
vnnd der Jünger Vnns selbs ains oder mer Artickele inn diser
Verschrybung begriffen mit Willen ainander erlaussen mindern oder meren
würden das wöllen Wir macht haben vnnd hannd auch das hierinn
vorbehallten Alles das so hieuor geschriben stat Gereden globen vnnd
versprechen Wir obgenanten Eberhart der Eltter vnnd Eberhart der
Jünger Geuettern Grauen zu Wirttemberg vnnd zu Mümppelgartt
fur vnns vnnd vnnser erben bey vnnsern ayden die Wir hierumb lyplich zu
gott vnnd den hailigen gesworn haben An allen stucken punncten vnnd
Artickeln getruwlich war stett vest vnnd vnuerbrochennlich zu hallten
vnnd darwider nit zu sind noch zuthund noch schaffen gethan werden
durch Vnns selbs oder yemand annders von vnsertwegen Inn dhain Wys noch
Weg vngeuerlich Vnnd des zu warem Vrkund So haut vnnser yeglicher
für sich vnnd sein erben sein aigen Innsigell offennlich getan
henncken ann disenn brieue Vnnd diewyle Wir Vögt Schulthaissen
keller Burgermaister Richter vnnd ganntz Gemainden der Herschafften
vnnd Aempter zu Stuttgartten Tüwingen Vrach Mümppelgartt
Grannß Clereual vnnd Pesseuant Wayblingen Canntstatt
Nürttingen Nyffen Grettzingen Kirchein Wylhein Owen Schorndorff
Göppingen Marppach Winiden Lauffen Beylstein Bottwar Backnang
Baiingen Walltennbuch Ebingen Münsingen Blabüren Herrenberg
Nagelt Calw Wiltpad Nüwburg Zauelstain Haitterbaeh Rosennfeldt
Dornstetten Dornnheinn Sultz Wiltberg Bulach Hayerloch Schilttach
Hornnberg Tuttlingen Löwemberg Gröningen Vayhingen
Brackhennhein Böblingen Sindelfingen Güglingen Garttach
Asperg Rüxingen vnnd Büttigkain das obgemelt zusamen werffen
vnnseren Gnedigen Herrn gerautten haben So gereden vnnd versprechen Wir
bey vnsern ayden hierumb gethon Alles das So dise Verschrybung vnns
bindet Es sey ann einem oder mer puncten oder artickeln fur Vnns vnnd
vnser Nachkomen war stett vest vnnd vnuerbrochennlich zuhallten vnnd
dem getruwlich nachzukomen Sonnder darwider nit zu sind noch zu thund
noch schaffen gethan werden inn dhain wyse vngeuerlich Unnd des zu
warem urkund So haben Wir obgenanten von Stuttgartten Tuwingen Vrach
Mümppellgartt Nürttingen Kürchain Gröningen
Schorndorff vnnd Rosennfeld der yetzgemelten Stett Innsigel für
unns vnnd unnser Nachkomen auch offennlich gehennckt an disenn brieue
vnnder der Sigeln wir annder obgemelten Stett all für vnns vnnd
vnnser nachkhomen Bekennen Verbinden vnnd mit gebruchen aller
vorgeschoben ding Geben zu Münsingen am Samstag nach Sannt Lucyen
der Hailligen Junckfrowen tag nach der gepurt Cristi alls man zallt
vierzehennhundert achtzig vnnd zway Jare.
(L
S.)
(L. S.)
(L. S.) (L. S.) (L.
S.) (L. S.) (L.
S.) (L. S.) (L.
S.) (L. S.) (L. S.)
(Aus Reyscher's Sammlung B. II S. 17.)
In dem namen der heiligen Driualtigkeit, Wir Maximilian von gottes
genaden Römischer Künig zu allenntzeytten merer des Reichs zu
Hunngern Dalmatien Croatien etc. Künig Ertzhertzog zu Oesterreich
Hertzog zu Burgundi zu Lotherig zu Brabannt zu Steyr zu Kerenndten zu
Crain zu Lymburg zu Lutzeinburg vnd Ghelldern Graue zu Flanndern zu
Habspurg zu Tiroll zu Phirxt zu Kyburg zu Arthoys vnd zu Burgundi
Phallenntzgraue zu Henigew zu Hollannd zu Seelannd zu Namur vnd zu
Zutphen Marggraue des heiligen Römischen Reichs vnd zu Burgaw
Lanndtgraue im Ellseß Herre zu Friesland auf der Windtschen March
zu Portennaw zu Salin vnd zu Mecheln etc. Entbieten den Erwirdigen Hoch
vnd auch Wolgebornnen Edeln Strenngen vnd Ersamen vnnsern vnd des
Reichs Churfürsten Fürsten geistlichen vnd weltlichen auch
Prelaten Grauen Herren Ritterschafft vnd Stetten vnnd allen
anndern die yetzo vnnd hinfür in ewigkeit sein werden vnnser genad
vnd alles gut, Die lieb göttlicher natur hat anfanngs die
Oebersten Creaturen geschöpfft, nach genaden vnd verdienst
erlewchtet, in wirde vnd gewalt geordnet, dardurch göttlicher
wille vnd gewalt, nach ansehung von ewigkhait ordennlich in der lieb
beschehen, vnd das obrist vnd himelisch Reiche mit wirden vnd Stennden
der Creatur gezieret wurde, von dannen wir in Cristenlicher versamblung
vnnser das heilig Römisch Reiche bekrefftiget geeret vnnd
enthalten genntzlich glauben auch geflissen sein söllen vnd
wellen, vnd so ferre wir mügen den obristen fußstaffen zu
geleychnuß vnnser vorfaren am Reiche nachzufolgen die nit allein
zu erlewchtung vnnd wirden, Sonnder auch zu notdurfft der Zierung des
Reichs großmechtigkeit Fürstenthumb vnnd anndere stennde in
wesen geordnet vnd versehen haben, derselben Fürstenthumb vnnd
Stennde, nach den feilen diser zeytlichen zergenngklichen welt, vil
Abkomen vnnd erloschen seind Vnnd so sollen Eere wird vnnd Steennde nit
ersetzt, dem heiligen Reiche ain schein seiner Zierung vnnd
großmechtigkeit, Auch regierung seiner Lannde vnd Herrschafft,
mynderunge vnnd mangel geberen würde. Darumb aus der gebur vnnser
Regierung auch notdurfft vorgemelt vnns, als Römischem künig
darein zusehen zu Stett, vnd durch person, hewser, Lannd vnnd
Herrschafft, die in dem heiligen Reiche eerlich loblich vnd zu eeren
vnd nutz des heiligan Reichs verdienstlich herkomen sein, vorgemelten
des Reichs abganngk zu erstatten. Vnnd wann nu das loblich hawse von
Wirtemberg in dem heiligen Reiche loblich Eerlich vnd
fürstmeßig herkomen vnd gehalten, vnd besonnder der
Hochgebornn Fürst, vnnser lieber Oeheim, Eberhart Hertzog zu
Wirtemberg der Eliter cristennlichs eerlichs gemuets vnd regierung ist,
Sich auch dem Reiche vnnd sonnderlich bey vnnsern zeytten diennstlich
vnd willig bewiesen hat vnd hinfür thun vnnd beweysen soll, auch
von genaden des allmechtigen mit Lanndtschaft vnd Herrschafften zu
furstlichem Stannde vnnd Wesen zu halten gnugsam begabet ist. Darumb
auß vorgemelten vrsachen vnd besonnder naigung vnd genaden, die
wir zu dem gemelten vnnserm lieben Oeheim vnd Fürsten, vnd seiner
Lanndtschafft im krays zu Swaben gelegen haben vnnd tragen, So haben
wir mit vil vnnd wolgedachtem zeyttigem Rat in scheinbarer zierde,
offennbarem seß vnnd beywesen, vnnser vnd deß Reichs
Churfürsten vnd Fürsten in mercklicher zal, die vorgemelt
Wirtembergisch Lanndtschaft zu Swaben gelegen mit allen herrschafften
Stetten Schloßen lewten vnnd guetern, so von dem heiligen Reich
zu Lehen herrüren, Es seyen Hertzogthumb, Grafschafften oder
Herrschafften ganntz nichts außgenommen, dem vorgenannten vnnserm
Fürsten vnnd lieben Oeheim Hertzog Eberharten von Wirtemberg dem
Eltern zu lehen versamelt, verainigt, vnd also samentlich zu einem
Hertzogthumb geordnet, gemacht, erhaben vnnd aufgerichtet, vnd den
Tittel vnd namen des Hertzogthumbs zu Wirttemberg gegeben, Auch dem
yetzgemelten vnnsern lieben Oeheim vnnd Fürsten Hertzog Eberharten
zu Wirtemberg den Elltern, mit solchem Hertzogthumb zu rechtem Manlehen
belehet, vnd fürstlichen Hertzogthumblichen Tittel Eeren vnnd
wirden gewirdiget vnd gehöhet. Ordnen, machen vnnd richten
sölch Hertzogthumb auf, vnd belehnen den vorgenannten, vnnsern
Fürsten vnnd lieben Oeheim, Hertzog Eberharten zu
Wirtemberg den Eltern damit wie vorgemelt ist, Eeren, wirden
erhöhen vnd begaben Ine Auch mit Hertzogthumlichen wirden,
auß Römischer küniglicher macht volkomennheit, eigner
bewegnüß vnd rechtem wissen, in vnd mit crafft dits briefs.
Also dass yetzgemelter Hertzog Eberhart zu Wirtemberg der Eliter vnd
sein nachkomen Hertzogen zu Wirtemberg, hinfür sölch
Hertzogthumb zu Wirtemberg, mit allen Eren Tittel oberkeiten
herlicheiten wirden freyheiten nutzen Rennten lewten guten hohen vnd
nydern gerichten wassern strassen gelaytten Zöllen
Saltzflüssen Ertz vnnd Berckwerckhen, Manrechten, Wildpennen, Gold
vnd Silber Müntzen gebotten vnnd verbotten, vnd allen anndern
gerechtigkeiten, vnnder vnd ob der Erden besitzen nutzen niessen, vnd
in allweg zu Ir notdurfft, Als Hertzogen des Reichs vnd wie sy das
sunst bißher auch getan haben gebrauchen mügen, auch ware
Hertzogen, vnd Fürsten zu Wirtemberg sein, sich auch Tittels vnd
namen allennthalb mit Allen Eeren, seßionen, Stennden vnnd
proceßionen, an allen ennden vnd Stennden gebrauchen frewen vnd
also in Hertzog vnd Fürstenthumb lichen wirden von allen Stennden,
wie Hertzogen des Reichs geeret vnnd gehalten werden. Vnnd auf das
sölch vnnser, vnd des Reichs Hertzogthum nit zertrent noch getailt
werd, sonder beyeinander beleib, als auch vormals im hauß von
Wirtemberge, durch Vertreg das dieselbig Herrschafft Wirtemberg
beyeinannder beleyben, vnd nit getrennt werden solle im besten auch
angesehen vnd von loblicher gedechtnuß vnnserm lieben herren vnnd
vatter, keyser Friderichen, aus keyserlicher oberkeit bestett ist, als
wir dann dieselben vertreg hiemit aus künigklicher oberkeit vnnd
rechter wissen auch confirmiren vnnd bestettigen in allermassen, als ob
sy von wortt zu wort hierinne begriffen weren vnd geschrieben
stüenden Demselben nach vnnd damit hinfür fürstlicher
Stannd vnd wesen der Hertzogen zu Wirtemberg künfftiglich dest
stattlicher vnd vermüglicher gehalten werden möge, So ordnen
setzen vnnd wellen wir, das der vorgemelt Hertzog Eberhart der Eliter
sölch Hertzogthumb sein lebenlanng allein Innhaben, vnd mit allen
Eeren Tittel vnnd Nutzungen wie vorstet gebrauchen sölle vnnd
möge, vnnd nach seinem tode vnd abganngk Graf Eberhart von
Wirtemberg der Jünger, so ferre Er annders derselben Zeyt in leben
sein wirdet, der auch dasselbig Hertzogthumb danntzumale empfahen
Innhaben besitzen, vnnd mit allen wirden Eeren und Tittel gebrauchen
soll vnnd mag, Doch in der form vnd maße, wie der vertrag
zwischen den vorgemelten Hertzog Eberharten, dem Elltern vnd Graue
Eberharten Dem Jüngern hieuor zu Eßlingen gemacht, vnd des
datum steet an Sonntag nach Sant Egidien tag, nach der gepurt Cristi
vnnsers lieben Herren, Vierzehenhundert vnd im zweyvndneuntzigisten
Jaren, das Innhaltet vnnd außweyset, denselben vertrag wir auch
hiemit auß künigklicher macht volkommenheit vnd rechter
wissen confirmieren vnd bestettigen in crafft dits briefs Vnnd ob
alßdann Zu solchem abganngk Hertzog Eberharts des Jüngern
Eelich manlich leybserben von seinem oder des obgenannten Hertzog
Eberharts des Elitern leyb geborn in leben vorhannden weren, So sollte
doch desselben Hertzog Eberharts des Jüngern Elltester Eelicher
manlicher leybserbe, vor Hertzog Eberharts, des Elltern Eelichen
manlichen leybserben an das Hertzogthumb zu Wirtemberg steen tretten
vnd damit belehenet werden, damit obbestimptem Vertrag zu
Eßlingen gemacht, Hertzog Eberharts des Elltern halb nit abbrach
geschehe, Doch wan Derselben Hertzog Eberharts des Jüngern
Eelicher manlicher leybserben keiner mer in leben vorhannden were, So
sollte alß dann solch Hertzogthumb zu Wirtemberg auf Hertzog
Eberharts von Wirtemberg des Elltern Elltesten Eelichen manlichen
leybserben, Vnnd ob derselben auch dheiner in leben were, auf den
Eltesten von Wirtemberg, vnd von dem auf sein Elltest Sune fallen, oder
ob derselbig Elltest Sun vor oder nach seines Vatters tod abganngen
were, vnnd leybserben in absteygender linien, einen oder mer Süne
von Ime geborn, oder Suns kind mannsperson gelassen hette, So sollte
des abganngen Elltester Sune mit dem gemelten Hertzogthumb belehnet,
vnnd vor allen von Wirtemberg dartzu gelassen werden. Ob aber der
Elltest Sone dhein Erben mannesperson wie vorgeschoben steet gelassen
hette, So sollte auf denn anndern gepornnen Sune vnd seine Erben
mannespersone seines Stamens das Hertzogthumbe fallen, Vnd ob derselbig
auch nit Erben mannespersonen vnd seines Stammes von Wirtemberg
gelassen hette, Alßdann das gemelt Hertzogthumb auf den
drittgebornnen Sone fallen, vnd der damit belehet, vnd also für
vnd für, mit denn anfeilen gehalten werden, Also das die
Erstgebornnen vnnd die Jhenen von Irer absteygenden Linien allezeyt vor
andern statt und vorganngk haben so lanngk Herren von Wirtemberg sein
werden, Auf welchen auch solch Hertzogthumb komen wirdet, derselbig
auch das Inmassen, wie vorstet mit Tittel wirden Eren vnd nutzungen
allain haben Empfahen vnnd regieren soll, Vnnd die Andern von
Wirtemperg das Hertzogthumb bey Zeytten solcher des Elltesten Regierung
nit besitzen noch Erben. Sonnder sullen sy von dem regierenden
Hertzogen mit anndern Herrschaften vnnd guetern, oder sunst werden
versehen, nach Ordnung die yetzo zwischen den gemelten Grauen Zu
Wirtemberg ist, oder hernach aufgericht werden mag. Vnnd als wir auch
vermerckhen, das gemüet vnd den willen des obgenannten Hertzog
Eberharts von Wirtemberg des Elltern, damit er zu vnnsern vnd des
heiligen Reichs Eeren nutz vnd merung auch ewiger einigkeit versamblung
vnd frid der verwandten seines Hertzogthumbs geneigt ist Haben wir vnns
fur vnns vnd vnnser nachkommen am Reiche, Römisch keyser vnd kunig
mit seiner lieb für sich, sein Erben vnnd nachkommen vnd sein lieb
widerumb also gegeneinander in nachgeschribner Ordnung verdingt vnd
verpflicht ewigklich ob es were, das gott der Allmechtig nach genaden
verhüeten welle, das der Manlich Stam vnd Linea der Hertzogen vnd
Herren von Wirtemberg ganntz absterben vnnd dheiner mer sein wurde, das
als dann solch Hertzogthumb durch vnns künig Maximilian oder
vnnser nachkommen am Reich Romisch keyser oder künig nit soll,
oder möge ferrer yemannd aus einicher vrsache, oder weyse wie die
gesein möchte zu lehen verleyhen oder durch einichen anndern
Tittel form oder maß gantz oder Ichtzit vonn Stetten, Schlossen
nutzung oder zugehörde dauon gegeben verkawfft verewssert, oder in
vergwaltung in Ampts oder Pflegweyse eingegeben, oder in beseß
zugestellt werden, Sonder solch Hertzogthumb mit aller Oberkeit
Herrlichkeit Manschafften nutzen, lewten, vnd gutern nichtzit
außgenommen, soll beleyben bei Römischen keysern vnnd
künigen vnd bey dem heiligen Römischen Reiche ewigklich
vnd als ein merung, des Reichs weydemgut vnd der Camer Incorporiert
vnnd verleybt sein, Doch ob Zu derselben Zeyt, gülten, leybding
oder Schulde darauf steen wurd, die sollten von vnns oder vnnsern
nachkomen Am Reiche, Römischen keysern oder künigen one
Cossten vnd schaden der, so darhynnder verschoben sind außgericht
vnnd bezalt werden, Vnd ob zu solchem fal vnnd abgangk aller von
Wirtemberg Döchtern von Wirtemberg eelich geborn vnberaten
vorhannden weren, die sollten von vnns oder vnnsern nachkommen Am
Reiche mit Heyratgut, vnd in ander wege außgestewrt vnd beraten
werden eerlich, wie dann im haws zu Wirtemberg herkommen ist, Item es
sollten auch als dann Römisch keyser oder künigk, so sy
persondlich im Lannde Zu Swaben Iren Hofe hielten, solch Lannde vnd
lewt des gemelten Hertzogthumbs Regieren vnd versehen zum bessten, nach
Recht vnd erbernn gewonnheiten vnd Iren Freyheiten, Vnnd nachdem sich
in vergangen Hertzog Eberhart, der Ellter, mit seinem Vetter Graue
Eberhart dem Jündern Iren lannden vnnd lewten zugut eins
Regiments, das yetzo zum teyl angefanngen vnd nach seinem tod auch
gehalten werden sol vereint hat, So sollt ob wir vorgemelter künig
Maximilian, oder vnnser nachkomen äm Reich, Römisch keyser
vnnd künig, vnnsern hof Im Land Swaben personndlich nit halten
wurden, demselben Regiment gleich zu obgemeltem fal, in einem Monat dem
nechsten darnach aus den prelaten vnd vom Adel des gemelten
Hertzogthumbs zu Wirtemberg ein president fürgenommen, vnd
demselben aus solchen zweyen stennden, vnd auch der Lanndschaft des
Hertzogthums zu Wirtemberg Zwelff Ret zugeordnet werden Nemlichen von
yegklichem Stannd vier, durch dieselben das Regiment der Stennd vnd
verwandten vorgemelt versehen, auch der President vnnd Rete redlich
versoldet, vnnd Erber gericht vnd Recht aufrichtlich gehalten vnnd
durch Sy in allermasse gehanndelt werden wie der obgemelt vertrage
zwischen Hertzog Eberharten, vnd Graue Eberharten von Wirtemberg seinem
Vetter, das an dem Stuckh Innhaltet(*),
(*) wie dieß
der obgemeldt (Elßlinger) Vertrag
in diesem
Stük bestimmt. Der Innhalt sollte
nämlich nicht erst angezeigt
werden.
Wir vnnnd vnnser nachkommen Römisch keyser vnd künig wellen
vnd söllen in vorgemelten zeytten vnd fal, die Prelaten, Grauen,
Herren, Ritterschafft, vnd Stett, die wie vorsteet, Vnns vnnd vnnsern
nachkummen vnnd dem Reiche zugewachsen vnd angefallen weren, vnd alle
des verleybten Hertzogthumbs geistlich vnd weltlich getrewlich
hanndthaben Schuzen vnnd Schirmen vor allem gewalt, Sy auch alle bey
Iren genaden, freyheyten, oberkeiten, herrlichkeiten vnd Rechten
beleyben vnd Sy dauon nit tringen oder enngen, auch von nyemannd
annders tringen oder enngen lassen in dheinen wege, Wir behalten auch
in diser vnnser erhebung vnd belehung sust aus vnnser vnd des Reichs
oberkeit, die wir hiemit nit wellen begeben, oder gemyndert haben, Vnnd
wiewol das Hertzogthumb Zu Deck mit Annderm dem vorgemelten
Hertzogthumm zu Wirtemberg Auch eingeleybt und vereiniget ist, So geben
Wir doch zu, fur Vnns vnnd vnnser nachkomen Römisch keyser vnnd
künig am Reyche, vnnd wellen, das sich der obgemelt Hertzog
Eberhart zu Wirtemperg vnd sein nachkommen Hertzogen zu Wirtemberg von
solchem Hertzogthumb Zu Deck Tittels Wappens vnd Namens, auch aller
Eeren vnnd wirden ggebrauchen süllen vnd mügen, nit minder
dann von dem obgemelten vereinigten vnnd verleybten Hertzogthumb zu
Wirtemberg. Ob auch solch Hertzogthumb, an vnns, vnnser nachkommen vnd
das heilig Reiche fallen vnnd kommen, vnd die Geistlichen Lehen dartzu
gehörig, zuuerleyhen sich begeben wurde, so sollen vnnd wellen wir
vnd vnnser nachkummen Römisch keyser oder künige allezeyt zu
solchen Lehen benennen vnnd Presentieren die persone, die aus der
Lanndtschafft des Hertzogthumbs geporn soferre dieselbigen auf Zeyt so
sich die feile der presentation begeben, geschickht, weren, aber solche
ni,, so möcht man andere geschickhte presentieren, wie sich von
Recht vnnd herkomen gepüren wurde, Vnnd wir obgemelter künig
Maximilian etc. beuehlen hierauf allen vnd yeden vnnsern vnd des Reichs
Churfürsten vnd Fursten geistlich vnd weltlich auch Prelaten
Grauen Freyen, Rittern vnnd knechten, vnnd allen anndern, was stats
oder wesens die sein nyemand außgenomen, das Sy den genanten
vnsern Fürsten vnd lieben Oheim Eberharten Hertzogen Zu
Wirtemberg, vnd alle seine Lehenserben vnd an solchem hertzogthumb
nachkommen mit allen Eeren Wirden Tittel vnnd namen allenthalb erkennen
haben vnd halten vnnser vnd des Reichs swere vngenad vnd ein pene,
Tawsent March feines goldes zuuermeyden, halb in vnnser vnd des Reichs
Camer, vnnd den anndern halbenteil dem gemelten Hertzog Eberharten oder
dem solch Verachtung geschehen were vnableßlich
außtzurichten vnd zubezalen, Vnnd hiebey sein gewesst, die
Erwirdigen vnd Hochgebornnen vnnser lieb Neuen vnnd Oheimen Berchtold
Zu Menntz, durch Germanien, Herman Zu Cöllen durch Italien,
Johanns zu Trier durch Gallien vnnd das künigkreich Arelat,
Ertzbischouen vnnd ErtzCanntzler, Philipß Phaltzgraue bey Reine
Ertztruchseß, Friderich, Hertzog Zu Sachßen, Lanndtgraue in
Döringen vnd Marggraue zu Meyssen, Ertzmarschalch, alle
Churfürsten, Auch des Hochgebornnen Fürsten Johannsen
Marggrauen zu Branndemburg etc. Churfürsten, Potschafft, Wilhelm
zu Eystett, Johanns zu Worms, Ludwig zu Speyr, Bischoue, Johanns Abbte
zu Fulde, vnnser künigklichen Gemahel Canntzler, Albrecht Hertzog
zu Sachsen, Lanndtgraue in Döringen vnd Marggraue Zu Meyssen,
Heinrich vnd Erich geprüeder, Hertzogen Zu Brunswig etc. Friderich
Marggraue Zu Brandemburg etc. Magnus Hertzog Zu Meckelburg, Gerhart
Hertzog zum Berge, Wilhelm vnnd Wilhelm beide Landtgrauen zu Hessen,
Rudolff Fürst zu Anholt, Ott gefürst Graue vnd Herre Zu
Hennenberg, Auch der künig von Hispanien, Neappels, vnd der
Herrschafft von Venedig, vnd annderer Treffenlicher persone,
Fürsten, Grauen Herren vnnd Stett potschafft in grosser antzale
Mit vrkunde ditz briefs, Besigelt, mit vnnserm kunigklichen anhangendem
Insigel Geben inn vnnser vnnd des heiligen Reichs Statt Wormbs, am
einundtzweintzigisten tage des Monets July Cristi gepurde
Viertzehenhundert, vnnd Im fünffundnewntzigistenn vnnser Reiche
des Römischen im zehenden vnd des Hungrischen im Sechsten Jaren.
(L. S.)
(Auf dem umgeschlagenen Theile des Pergaments.)
Ad mandatum domini regis in consilio
Bertoldus archiepiscopus moguntinensis archicancellarius.
(Aus Reyschers Sammlung B. II S. 645655).
Wir Friedrich IIte von Gottes Gnaden Herzog von Württemberg,
des heil. Römischen Reichs Erzpanner und Churfürst, Herzog
von Teck, Landgraf zu Tübingen, Fürst zu Ellwangen und
Zwiefalten, Graf und Herr zu Limpurg-Gaildorf, Sontheim und
Schmiedelfeld, auch Ober-Sontheim, Herr zu Heidenheim, Justingen,
Rotweil, Heilbronn, Hall und Adelmannsfelden u. s. w.
Wir haben aus Fürsorge für das fortdaurende Wohl und den Flor
Unseres Churfürstlichen Hauses schon längstens und
insbesondere seit Erwerbung der Churwürde, die EntSchliessung
gefaßt, die von Unsern Regierungs Vorfahren weislich
festgesezten, bisher aber in mehrern Testamenten und Verträgen
zerstreuten Verordnungen, so wie die auf dem Herkommen beruhenden
Normen über die Verhältniße der einzelnen Glieder
Unseres Hauses in Ein Hauß-Gesez zu vereinigen, solche zu
ergänzen, der gegenwärtigen Lage Unseres Chur-Hauses
anzupaßen, und alles dasjenige, was bisher noch nicht vollkommen
entwickelt, und ins klare gesezt worden ist, zu Hebung der bey Unserer
Nachkommenschaft etwa entstehenden Ungewißheiten, und der daraus
so leicht erwachsenden Streitigkeiten als Stamm-Vater derselben, kraft
der Uns zustehenden Autonomie, näher zu bestimmen und anzuordnen.
Die Zeit Umstände und die damit verbundenen überhäuften
Staats- und Regienrungs-Geschäffte haben Uns bisher noch nicht
zugelaßen, an die Ausführung Unseres Vorsazes nach seiner
ganzen Ausdehnung die Hand zu legen; Wir finden Uns aber hiebey
vorläufig bewogen Unsere erste Sorge darauf zu richten, denjenigen
Hausgesezen, die sich auf die eheliche Verbindung der Prinzen und
Prinzeßinnen Unseres Hauses beziehen, die etwa noch erforderliche
Klarheit und Vollständigkeit zu geben, um auch dadurch bei Unserer
Nachkommenschaft eine unverükte Beobachtung derjenigen
Grundsäze zu befördern, die sich in den glüklichsten
Folgen für Unser Höchstes Hauß, bey den wichtigsten
Ereignißen der neuesten Zeiten erprobt haben. Nachdem Wir nun
Unser Churfürstliches Staats-Ministerium und Geheimen - Raths -
Collegium über diese wichtigen Gegenstände vernommen haben,
so sezen, ordnen und wollen Wir hiemit in Uebereinstimmung mit dem
Inhalt mehrerer schon vorhandenen Haus Geseze,
19) Was in gegenwärtigem HausGeseze nicht ausgedrükt
worden ist, nach den in den altern Verträgen und Testamenten
angeordneten Normen zu behandeln, wie Wir Uns denn
ausdrüklich vorbehalten, seiner Zeit weitere
Bestimmungen für Unsere Nachkommenschaft zu derselben und zu
Unserer Lande Bestem festzusezen, und zur künftigen Richtschnur
vorzuschreiben.
Deßen zu wahrem Urkund haben Wir gegenwärtiges Haus-Gesez,
welches Wir von allen Unsern Nachkommen genau beobachtet wißen
wollen, mit Unserer Höchsteigenhändigen Nahmens Unterschrift
bekräftiget und mit Unserm Churfürstlichem Sekret-Insiegel
versehen laßen. So gegeben in Unserer Residenz Stadt Stuttgardt
den Dreyzehenden December Ein Tausend Acht hundert und Drey.
Friederich. (L. S.)
Graf von Wintzingerode.
ad Mandatum Serenissimi Electoris proprium Geheimer Legations Rath
Menoth.
(Reg.-Bl. 1810 S. 531 ff.)
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf von Tübingen und Nellenburg, Fürst von Ellwangen und Zwiefalten, Buchau, Waldburg, Aulendorf, und Ochsenhausen, Graf zu Gröningen, Limpurg, Biberach, Schelklingen, Egloffs und Heggbach, Herr zu Altdorf, Heidenheim, Justingen, der Donaustädte, Rothweil, Heilbronn, Hall, Wiesenstaig, Wiblingen und Adelmannsfelden u.s w. u.s.w. u.s.w.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Die, durch die Vermehrung Unserer Staaten, durch die Annahme der
Königswürde und durch die gänzliche Auflösung der
teutschen Reichs-Verfassung so wesentlich veränderten
Verhältnisse machen es Uns, als Stifter der Monarchie, als Haupt
des Königlichen Hauses und als Vater der nächsten ThronErben,
zur Pflicht, den durch jene Ereignisse auch in den Verhältnissen
Unsers Königlichen Hauses bewirkten Veränderungen durch
gegenwärtiges auf alle künftige Zeiten verbindliches
Hausgesez und Verordnung eine feste Bestimmung zu geben.
Wir sezen demnach folgendes zur unabweichlichen Richtschnur für
alle gegenwärtige und zukünftige Glieder Unsers
Königlichen Hauses fest, und verordnen wie folgt:
§. 1. Das Recht der Thronfolge in dem Erb-Königreiche
Württemberg bestimmt sich durch das Recht der Erstgeburt, so
daß mit gänzlichem Ausschluß des weiblichen
Geschlechts in der absteigenden Linie der Sohn dem Vater, und falls
jener früher gestorben seyn sollte, der Enkel dem Grosvater, und
so weiter in der Regierung folgt, sofort aber nach Abgang oder in
Ermanglung von Dessendenten, bei den Collateralen durchaus diejenige
Ordnung beobachtet werden soll, welche ehedem in den deutschen
Churfürstlichen Häusern, so wie ehemals in dem Herzoglich
Württembergischen Hause eingeführt war.
§. 2. Sollte der Fall sich ereignen, daß die
Succession an einem Prinzen stünde, der durch
Geistes-Unfähigkeit oder Geistes-Abwesenheit, oder durch totale
incurable Blindheit zur Erbfolge untauglich wäre, so muß
noch unter der Regierung des Königs, auf welchen er folgen
würde, der Status morbi auf rechtliche Weise erst constatirt, dann
aber in einer Zusammenberufung sämtlicher anwesenden
volljährigen Mitglieder des Königl. Hauses und des
Staats-Ministerii unter dem Vorsiz des Königs der Status noch
einmal verificirt, und sofort durch eine Acte dessen Ausschluß
von der Thronfolge festgesezt werden.
§. 3. Von der Thronfolge sind ferner alle diejenige ohne
weiteres ausgeschlossen, welche für sich oder in ihren
Voreltern aus einer nicht ebenbürtigen Verbindung, deren
nähere Bestimmung weiter unten festgesezt wird, entsprossen sind.
§. 4. Bei einem minderjährigen König führt
die Regentschaft der nach den Jahren älteste Agnat im Königl.
Hause, welcher in einem aus sämtlichen anwesenden majorennen
Mitgliedern des Königl. Hauses und dem Königl.
Staats-Ministerio bestehenden Vormundschafts-Ministerio das
Präsidium führt, und nur den Vorzug einer gedoppelten Stimme
in demselben hat. Alle Staatsgeschäfte werden in demselben nach
den Anordnungen der vorigen Regierung fortgesezt und verhandelt, und
ebengedachtes Vormundschafts-Ministerium ernennt, im Fall der
leztverstorbene König solches nicht bei Lebzeiten angeordnet, oder
durch ein Testament bestimmt hätte, die Erzieher, Aufseher und
Lehrer des minderjährigen Königs und entwirft den
Erziehungs-Plan. Der Regent kann keine Ordensnoch
Standes-Erhöhungen ertheilen, keine Ober-Hofchargen, so das
Prädikat Exzellenz mit sich bringen, vergeben, keine
Ministerstellen, ohne Urthel und Recht, den hinterbliebenen Ministern
des Königs abnehmen; wann solche aber durch den Tod erledigt
werden, so sind sie durch das Vormundschafts-Ministerium, aber nur
unter der Benennung von provisorischen Ministern, zu ersezen. Bei dem
Militär kann der Regent nur bis incl. des General-Majors ausser
den Kriegszeiten avanciren, wobei die Anciennität zu beobachten
ist. Alle übrige Bestellungen der Präsidenten und Räthe
bei den Collegien geschehen auf Vorschläge der
Departements-Minister in dem Vormundschafts-Ministerio. Die Ersetzungen
der Gesandtschafts-Posten werden von dem Chef dieses Departements
ebenfalls bei dem Vormundschafts-Ministerio in Vorschlag gebracht, und
durch dasselbe bestellt. Die katholischen Bißthümer
können während der Vormundschaft nicht vergeben, sondern nur
durch Vikarien verwaltet werden. Pensionen, Güter-Verschenkungen,
Lehen, und was dergleichen lucrative Gnadenbezeugungen mehr sind,
können von dem Regenten für Sich, seine Familie und für
die übrigen Mitglieder des Königl. Hauses nicht anders, als
mit einstimmiger Bewilligung des Vormundschafts-Ministerii, ertheilt
werden. Das Begnadigungs-Recht steht dem Regenten ausschließlich
zu.
§. 5. Die Regentschaft hört auf, sobald der
minderjährige König durch das zurückgelegte 18. Jahr die
Volljährigkeit erreicht hat, als welche Wir hiedurch auf diesen
Zeitpunkt festsezen.
§. 6. Bei den sehr bedeutenden Erweiterungen, welche Wir
den Uns angestammten Staaten gegeben haben, und welche während
Unserer Regierung etwa noch Statt finden könnten, bedienen Wir Uns
andurch des jedem ersten Erwerber zustehenden Rechts, die Gesammtheit
Unserer Königl. Staaten zu einem ewigen und
unveräußerlichen Fideicommiß Unsers Königl.
Hauses zu constituiren, welches in seiner Substanz wesentlich von einem
Könige auf den andern übergeht. Es kann daher kein
künftiger König auf keinerlei Art eine Verfügung
treffen, wodurch das Königreich in seinen wesentlichen
Bestandtheilen, oder in demjenigen, was zu den Staats-Inventarien
gehört, vermindert würde. Wobei es jedoch dem Könige
unbenommen bleibt, über sein Privat-Vermögen auf jede Art und
auch durch Testament zu disponiren.
§. 7. Der König ist Oberhaupt des gesammten
Königlichen Hauses. Auf den Fall seiner Minderjährigkeit
übt der verfassungsmäßige Regent die dem Haupte der
Familie zustehenden Rechte über die Mitglieder des Königl.
Hauses in dem Vormundschafts-Ministerio, jedoch ohne Beiziehung der in
der Sache betheiligten Mitglieder des Königl. Hauses, aus.
§. 8. Das Königliche Haus bildet sich
Der Rang und Titel derselben ist dergestalt bestimmt, daß die
Kinder und Enkel des Königs und des Kron-Prinzen den Titel
Königliche Hoheit, die nachfolgende Descendenz aber, so wie die
jetzigen Brüder des Königs und derselben ebenbürtigen
Gemahlinnen den Titel Hoheit, alle übrigen Prinzen und
Prinzessinnen aber den Titel Herzogliche Durchlaucht führen.
Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt sich, neben den
Verwandtschafts-Verhältnissen mit dem regierenden König,
durch das nähere Recht zur Thron-Folge.
§. 9. Als Haupt des Königlichen Hauses übt der
König über alle Mitglieder desselben die höchste
Souverainitäts- und respective väterliche Gewalt in ihrer
allgemeinen rechtlichen Ausdehnung aus. Der König ist während
der Minderjährigkeit der Mitglieder des Königlichen Hauses
ausschließlich Vormund, und behält nach der erlangten
Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen neben der
höchsten Gerichtsbarkeit die oberste Aufsicht über dieselben,
und die Leitung und Bestätigung aller, auf das Interesse des
Staats und ihre Verhältnisse gegen das Königliche Haus sich
beziehenden Geschäfte, wie solches näher in den
nächstfolgenden Artikeln bestimmt wird.
§. 10. Der König hat die oberste Leitung der Erziehung
der sämtlichen, zum Königlichen Hause gehörigen, und in
den Königlichen Landen wohnenden, oder mit Genehmigung des
Königs anderwärts sich aufhaltenden Prinzen und
Prinzessinnen, als welche allein sich der Vorzüge ihrer Geburt zu
erfreuen haben. Es dürfen keine Lehrer und Erzieher ohne die
Bewilligung und Confirmation des Königs angestellt werden. Die
Erzieher und Lehrer müssen nach dem von dem Könige
bestätigten Erziehungs- und Lehrplan, die Erziehung und den
Unterricht der Prinzen und Prinzessinnen besorgen, und dießfalls
in eidliche Verpflichtung genommen werden. Die von dem Könige
erforderliche Confirmation erstreckt sich eben sowohl auf die
Gesellschafter, als auf die, zur Erziehung angestellten Personen,
so daß alle und jede dem Könige nicht
gefällige ohne weiters entfernt werden müssen.
§.11. Der König ernennt die, zur Führung der
Vormundschaft über alle minderjährige Prinzen und
Prinzessinnen des Königlichen Hauses nöthigen, Personen,
welche nach den allerhöchsten Intentionen und Befehlen des
Königs die Erziehung der Minderjährigen leiten, die
Administration des den Minderjährigen zugefallenen elterlichen
Erbes fuhren und besorgen, auch die Rechnungen und sonstige
Rechenschaft dem Königlichen Tutelar-Rath jährlich
übergeben, damit von diesem Collegio darüber unmittelbar an
den König allerunterthänigster Bericht erstattet werden
könne.
§. 12. Der Kron-Prinz wird nach zurückgelegtem 18.
Jahr, die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen nach
zurückgelegtem 21. Jahr, die übrigen Prinzen und
Prinzessinnen des Hauses aber nach dem 22. Jahr ihres Alters
volljährig.
§. 13. Nach erlangter Volljährigkeit der Prinzen und
Prinzessinnen treten dieselbe in die selbst-eigene Verwaltung ihres
elterlichen Erbes und sonstigen Privat-Vermögens, welches ihnen
nach der vormundschaftlichen Rechnung des lezten Jahres übergeben
wird, und gelangen die besagten Prinzen und Prinzessinnen auch sodann
in den Bezug der ihnen von dem Könige ausgesezten Appanagen.
§. 14. Sobald die Prinzessinnen des Königlichen Hauses
sich mit auswärtigen Souverains oder Prinzen vermählen,
hören die Verhältnisse, in welchen sie bis dahin zum
Königlichen Hause standen, auf.
§. 15. Die Prinzen des Königlichen Hauses können
nie und unter keiner Voraussetzung die Königlichen Staaten
verlassen, oder in auswärtiger Mächte Dienstverhältnisse
treten, ohne daß ihnen dieses von dem König
ausdrücklich gestattet wäre.
§. 16. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses können sich nicht anders als unter und mit
ausdrücklich ertheilter Genehmigung und Zustimmung des Königs
vermählen.
§. 17. Als standesmäsige und ebenbürtige Ehen
sind nur solche anzusehen, welche mit Prinzen und Prinzessinnen, die zu
Kaiserlichen, Königlichen, Großherzoglichen, oder
souverainen Herzoglichen Häusern gehören, geschlossen werden.
§. 18. Jede ohne die Königliche Genehmigung von den
Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe
ist null und nichtig, und kann durchaus keine Rechte und
Verbindlichkeiten, sie mögen Namen haben wie sie wollen, geben und
auferlegen, so daß also jede aus diesem nichtigen Contract
entstehen wollende Benennung ungültig und widerrechtlich wird. Im
Fall eine solche vermeintliche Verbindung dennoch von einem Prinzen
oder Prinzessin des Königlichen Hauses vorgenommen werden wollte,
wird der König durch eine öffentlich zu erlassende
Declaration gegen sämtliche Mitglieder des Königlichen Hauses
und das Königliche Staats-Ministerium solche als null und
nichtig in allen ihren Folgen erklären. Sollte ein Mitglied des
Königlichen Hauses dem ungeachtet ausserhalb der Königlichen
Staaten eine solche nichtige Verbindung fortsetzen wollen, und sich den
an ihn zu erlassende Avocatorien ungehorsam bezeugen, so wird ein
solcher Prinz aller seiner Rechte und Ansprüche an das
Königliche Haus, und in fortgeseztem Falle des Ungehorsams durch
eine Königliche Declaration, wie solches oben auf den Fall der
Geistes-Unfähigkeit angegeben worden, seiner Rechte zur Thronfolge
für verlustig erklärt werden. Die Prinzessinnen aber, die in
einem solchen Ungehorsam beharren, werden aller ihrer von dem
Königlichen Hause zu erwartenden Vortheile verlustig.
§. 19. Im Fall einer solchen vorgegangenen Trauung soll der
Geistliche, der sie verrichtet hat, zu lebenslänglicher, die
Zeugen oder andere Personen aber, die sich dazu haben gebrauchen
lassen, zu sechsjähriger Gefängniß-Strafe verurtheilt
werden.
§. 20. Alle in einer solchen gesezwidrigen Verbindung
erzeugte Kinder werden als illegitim betrachtet, dergestalt, daß
sie und ihre Eltern nicht einmal die Titel, Namen, oder die
Vorzüge und Vortheile anzusprechen befugt sind, welche Gesetze und
Gewohnheiten den Ehen zur linken Hand (ad morganaticam) gestatten,
zumalen auch
§. 21. ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen
Hauses nie und unter keiner Voraussezung eine Ehe zur linken Hand
eingehen soll und kann.
§. 22. Eben so ungültig, nichtig und ohne irgend eine
verbindliche Kraft sollen auch alle diejenigen Eheverträge seyn
und bleiben, welche die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses eingegangen und abgeschlossen haben würden, ohne sie dem
Könige zur Genehmigung und Bestätigung vorgelegt zu haben,
wenn sie auch mit ebenbürtigen Prinzen und Prinzessinnen Statt
fänden.
§. 23. Uebrigens begibt sich auch der König des
Rechts, dergleichen Ehen, sie mögen ebenbürtig oder nicht
seyn, in der Folge zu agnosciren, vielmehr soll die einmal eingetretene
Nichtigkeit unheilbar bleiben.
§. 24. Würde von dem einen oder von dem andern
Mitgliede des Königlichen Hauses eine Ehescheidung von dem
rechtmäßig ihm anvermählten Ehegatten gewünscht
werden, so hat dasselbe diesen Wunsch mit den bestimmenden Gründen
dem Könige vorzulegen, welcher nach Prüfung derselben, falls
er sie für erheblich erachtet und eine Aussöhnung zu bewirken
nicht rathsam oder thunlich findet, ein eigenes Consistorium zu
Trennung der Ehe niedersezen, und dessen Ausspruch zur Richtschnur der
dabei betheiligten Ehegatten bestätigen wird.
§. 25. Der König hat das Recht, die Personen zu
bestimmen, welche den Hofstaat der königlichen Prinzen und
Prinzessinnen ausmachen sollen, und alle diejenige ohne weiters zu
entfernen, welche ohne sein Vorwissen und Genehmigung demselben
beigegeben sind, auch gedachten Prinzen und Prinzessinnen den Umgang
mit solchen Personen zu untersagen, deren Gesellschaft ihm unangenehm,
verderblich, schädlich oder verdächtig scheint.
§. 26. Wenn gleich der König den übrigen
Mitgliedern des Königlichen Hauses die Bestimmung ihres Hofstaats
überläßt,' so kann Er dennoch diejenige davon
entfernen, welche sein Mißfallen erregen sollten.
§. 27. Würde ein Prinz oder eine Prinzessin des
Königlichen Hauses gegen die eine oder die andere dieser
Bestimmungen handeln, oder gegen die dem Könige, als ihrem Herrn
und Oberhaupt der Familie, schuldige Achtung und Verehrung anstossen,
oder sonst gegen ihre Würde und Pflichten handeln, so hat der
König ausschliessend das Recht, dieses Mitglied seiner Familie
deshalb zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen, und werden die
Strafen, nach Beschaffenheit der Umstände, in Entfernung von der
Allerhöchsten Person, Exil, oder in wichtigeren Fällen in
Arrest bestehen.
§. 28. Könnte aber ein Mitglied des Königlichen
Hauses seine Pflichten so weit vergessen, daß es sich gegen den
König oder den Staat eines schweren Vergehens oder eines sonsten
wahren peinlichen Verbrechens schuldig machte, so wird der König
eine eigene, aus mehreren Gliedern des Königlichen Hauses und den
obersten Staats-Dienern bestehende, Untersuchungs-Commission wenigstens
von sieben Personen niedersezen, welche nur ausschliessend mit der
Untersuchung, Eruirung und Würdigung des Facti sich
beschäftigen, nie aber unaufgefordert einen Strafantrag machen
wird, indem die Bestimmung der Strafe ausschliessend dem Könige
zustehet. Insbesondere aber kann der Thronerbe nur allein der Judicatur
des Königs unterworfen seyn.
§. 29. So lange die Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses minderjährig sind und unter Vormundschaft
stehen, können sie für sich gar keine rechtlich verbindliche
Handlung vornehmen. Alle in dieser Periode übernommene
Verbindlichkeiten und eingegangene Verträge, sie mögen Namen
haben wie sie wollen, sind null und nichtig, können demnach nie
eine rechtliche Wirkung haben, noch kann irgend eine Verbindlichkeit
daraus hergeleitet werden.
§. 30. Nach erlangter Volljährigkeit können die
Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses jede Art von
rechtlicher Handlung vornehmen; jedoch werden sie in allen wichtigen
Fällen den König als Haupt des Hauses und väterlichen
Rathgeber ansehen, und keine solche Handlung ohne sein Vorwissen,
Berathung und gegebene Einwilligung vornehmen oder beschliessen.
§. 31. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses können indessen diese nach erlangter Volljährigkeit
ihnen zustehende Befugniß nicht dahin ausdehnen, daß sie
alsdann Kraft derselben irgend eine derjenigen Handlungen genehmhalten
können, die sie während ihrer Minderjährigkeit auf eine
nichtige Weise vorgenommen hätten. Diese Handlungen bleiben, was
sie waren, null und nichtig.
§. 32. Auch können und sollen die Glieder des
Königlichen Hauses ohne ausgewirkte Erlaubniß des
Königs keine Adoptionen vornehmen, noch sich mit Vormundschaften
belasten, noch viel weniger ihre natürliche Kinder anerkennen.
§. 33. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses contrahirte Schulden können unter
keinem Vorwand dem Staate zugeschoben und demselben
zur Last gelegt werden. Sollte ihr eigenes Vermögen zur Tilgung
derselben nicht zureichen, so können die Creditoren keine
Staatskasse dieser Schulden wegen in rechtlichen Anspruch nehmen, noch
auch irgend einen Theil der den Prinzen und Prinzessinnen zu ihrem
standesmäßigen Unterhalt ausgesezten Appanagen ansprechen,
oder in Beschlag zu nehmen verlangen.
§. 34. Den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses steht das Recht zu, über das ihnen zustehende Vermögen
durch Testamente zu disponiren; jedoch können sie keinen ihrer
rechtmäßigen Notherben von der Erbfolge ausschliessen, oder
sie auf den Pflichttheil sezen, ohne die Gründe, die sie dazu
bestimmen würden, vorher dem Könige, als Haupt der Familie,
zur Prüfung und Würdigung ihrer Rechtmäßigkeit,
vorgelegt zu haben. ,
§. 35. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses zu verfassenden Testamente und Codicille, auch
Schenkungen von Todes wegen, haben sie unter Beobachtung der im
gemeinen Recht vorgeschriebenen Förmlichkeiten vor zwei
Königl. Räthen der höhern Klassen zu errichten, und
durch diese entweder dem Könige Selbst, oder dem Königlichen
Staatsminister, welcher die Hausangelegenheiten zu besorgen hat,
übergeben zu lassen, um sie in dem lezteren Falle in dem
Königlichen Hausarchiv bis auf den Eintritt der Eröffnung zu
hinterlegen und aufzubewahren, welche leztere sodann jedesmal in dem
Königlichen Staatsministerio geschehen wird. Ueberhaupt aber
können die Prinzen und Prinzessinnen kein Testament, Codicill oder
Schenkung von Todes wegen machen, ohne vorher dem Könige
davon die Anzeige gemacht zu haben.
§. 36. Wenn die Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses wegen einer von ihnen eingegangenen
rechtsverbindlichen Handlung belangt, und eine Personal- oder
Real-Klage gegen sie erhoben werden wollte, so sollen diese Klagen ohne
Unterschied ihrer Natur bei dem Königlichen
Oberappellations-Tribunal anhängig gemacht werden. Von dem
Ausspruch desselben ist die Appellation in der nämlichen Form
gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem
Tribunale Statt findet, nur mit dem Unterschiede, daß Nova
vorgetragen werden können, daß es auf die Größe
des Objecti litis nicht ankommt, und daß der Justizminister das
Präsidium dabei zu führen hat. Den Ausspruch dieser Instanz
sind sie anzunehmen und zu befolgen verbunden.
§. 37. Der Hofstaat und die Dienerschaft der Prinzen und
Prinzessinnen gemessen des Vorzugs eines Fori privilegati, und sind,
wie die übrige in Königlichen Diensten angestellte
Hofdienerschaft, dem Königlichen Ober-Hofmarschallamt untergeben.
§. 38. Die Appanagen der sämtlichen Prinzen und
Prinzessinnen des Königlichen Hauses können zu keiner Zeit
und nie, auch unter keiner Voraussezung, in liegenden Gründen
ertheilt oder auf denselben radicirt werden, sondern sie sollen
stetshin und immer auf die Königliche General-Staatskasse
angewiesen, und von derselben in gleichen Raten von Quartal zu Quartal
ausbezahlt werden; wodurch jedoch der König dem Rechte nicht
entsagt, durch Schenkung von Gütern, jedoch immer unter Vorbehalt der Königlichen
Souverainetait, ein oder das andere Mitglied des Königlichen
Hauses zu erfreuen.
§. 39. Den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses steht kein Dispositions-Recht über die ihnen ausgeworfene
Appanage und Donativ-Gelder zu, und so wie sie dieselbe niemals
rechtlich verschreiben, anweisen, oder an Zahlungsstatt überweisen
können, so haben sie noch weniger das Recht, über einen Theil
derselben oder über den ganzen Betrag bei ihrem tödtlichen
Hintritt in favorem ihrer Erben oder sonst eines Dritten zu disponiren,
sondern die Appanage fällt in diesem Fall dem Königlichen
Aerario zurück.
§. 40. Auf gleiche Art fallen alle, den Prinzessinnen des
Königlichen Hauses zugewiesene Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder,
entweder bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem im unvermählten
Stand erfolgenden Tode dem Königl. Aerario anheim.
§. 41. Keiner der Prinzen und Prinzessinnen kann in den
Genuß der ihnen zugeschiedenen Appanagen oder Donativ-, Nadel-
und Spiel-Gelder eintreten, als nach von ihnen erlangter, oder ihnen
von dem Könige ertheilter Volljährigkeit. Bis zu derselben
haben sie sich lediglich mit demjenigen zu begnügen, was ihnen von
dem Könige ausgeworfen oder verwilliget werden will.
§. 42. Wegen der Appanagen, Donativ-Gelder,
Heuraths-Güter und Wit-tume behalten Wir Uns bevor, eine besondere
Normativ-Verordnung zu erlassen, indem die seither durch das
Alexandrinische Testament bestandene Norm als aufgehoben andurch
angesehen werden soll.
§. 43. Alle Appanagen, Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder,
auch Wittume, müssen von den Prinzen und Prinzessinnen im Umfang
des Reichs verzehrt werden. Würde einer oder eine derselben ohne
Vorwissen und Genehmigung des Königs das Reich verlassen, und
auswärts desselben seinen Wohnort nehmen, so verliert der- oder
dieselbe die ausgesezte Appanage u. s. w., ohne daß bei
dereinstiger Zurükkunft in das Reich die Arrerages angesprochen
oder verlangt werden können.
Wir glauben hierdurch alles dasjenige vollkommen festgesezt zu haben,
was die Würde und den Glanz Unsers Königlichen Hauses und das
Wohl der einzelnen Glieder desselben befördern, und zu Vermeidung
jeder Irrungen und Collisionen dienlich seyn kann, und versehen Uns
daher sowohl zu den jeztlebenden als künftigen Gliedern Unsers
Königlichen Hauses, daß sich dieselbe die Befolgung dieser
Unserer heilsamen Verordnung zur angelegentlichen Pflicht machen, auch
Unsere Nachfolger am Reich keine Disposition treffen werden, wodurch
diesem Unserem Königlichen Hausgesez entgegen gehandelt würde.
Zu mehrerer Bekräftigung, daß aller vorstehende Unsere Allerhöchste Willens-Meinung sei, und Wir es also unabänderlich gehalten wissen wollen, haben Wir die gegenwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen lassen, solche eigenhändig unterzeichnet, und befohlen, dieselbe mit dem Reichs-Siegel zu versehen.
So geschehen und gegeben in Unserem Königlichen Staats-Ministerio in Unserer Königlichen Residenz Stuttgart den Ersten Januar im Jahr nach Christi Geburt 1808., Unserer Königlichen Regierung im dritten.
(L.
S.)
Friderich.
Staats- und Cabinets-Minister, Graf von Taube.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Geheimer Cabinets-Direktor, von Vellnagel.
(Aus Reyschers Sammlung, B. III S. 279283.)
Wir Friderich von Gottes Gnaden König von Württemberg,
souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe,
Landgraf von Tübingen und Nellenburg, Fürst von Ellwangen,
Zwiefalten, Buchau, Waldburg, Aulendorf und Ochsenhausen, Graf zu
Gröningen, Limpurg, Biberach, Schelklingen, Egloff und Heggbach,
Herr zu Altdorf, Heidenheim, Justingen, der Donau-Städte,
Rottweil, Heilbronn, Hall, Wiesensteig, Wiblingen und Adelmannsfelden
u. s. w. u. s. w. u. s. w.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem Wir Uns laut des §.42. des unterm lten Januar dieses
Jahrs von Uns gegebenen Hauß-Gesetzes vorbehalten haben, wegen
der Appanagen, Donativ-Gelder, Heuraths-Güter und Wittume für
die Glieder des Königlichen Haußes eine besondere
Normativ-Verordnung zu erlassen, so haben W i r Nachstehendes zu diesem
Endzweck als allgemeine Richtschnur festgesetzt:
Vor allen Dingen ordnen und bestimmen Wir, daß alle in
gegenwärtiger Normal-Verordnung enthaltene Vorschriften, sowohl in
Absicht der Wittume als der Appanagen, Donativ-Gelder und
Heuraths-Güter, nur für zukünftige Fälle wirken,
und also die von Uns bereits zu Gunsten des einen oder des andern
Gliedes des Königlichen Haußes hierunter getroffenen
Verfügungen keine Abänderungen leiden sollen, als in so ferne
solches zu Gunsten der gleichbürtigen Gemahlinnen Unserer
Brüder in Absicht der ihnen bestimmten Wittume der Fall seyn
dürfte.
Ferner bemerken Wir, daß unter den für die Brüder des
Königs bestimmten Appanagen der ererbte Antheil an den für
Unsers Herrn Vaters Gnaden, den höchstseeligen Herzog Friderich
Eugen und dessen männliche Nachkommenschaft
bekanntlich ausgesetzten Donativ-Gelder
à Fünf und Zwanzig Tausend Gulden, welche nach
der deßhalb vorliegenden Bestimmung unter dessen sämtliche
Söhne vertheilt worden sind, nicht mitbegriffen ist, und daß
mithin auch unter ihnen die festgesetzte Vererbung, bei Abgang des
einen oder des andern ohne Nachlaß aus einer ebenbürtigen
Ehe erzeugter Kinder, auf die übrigen Brüder bestimmt bleibt.
Dieses vorausgesetzt soll nachstehendes Regulativ bestehen, und folgendes bestimmt und ausgeworfen seyn, nehmlich:
Zu mehrer Bekräftigung, daß alles vorstehende Unsere allerhöchste Willens-Meynung seye, und Wir es also für die Zukunft gehalten wißen wollen, haben Wir die gegenwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen laßen, solche eigenhändig unterzeichnet und befohlen, dieselbe mit dem Reichssiegel zu versehen.
So geschehen und gegeben in Unserm Königlichen Staats-Ministerio in Unserer Königlichen Residenz Stuttgart den Siebenden Februar im Jahr nach Christi Geburt Ein Tausend Acht Hundert und acht, Unserer Königlichen Regierung im dritten.
Friderich.
Staats- und Cabinets-Minister Graf von Taube.
ad Mandatum Sacrae Regiae Majestatis proprium Geh. Cabinets-Director von Vellnagel.
(Regierungsblatt 1828, S. 567.)
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um dem Wunsche der Mitglieder Unseres königlichen Hauses, daß ihre Familien-Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen noch eine genauere und festere Bestimung erhalten möchten, entgegen zu kommen und künftigen Zweifeln und Irrungen so viel möglich vorzubeugen, haben Wir für angemessen erachtet, mit Berücksichtigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher bestandenen Familien-Gesetze und Verträge, einjener Absicht vollständiger entsprechendes Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die Verhältnisse der Mitglieder der Königlichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, bestimmt werden.
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, und, soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betrifft, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen und Rang der Mitglieder.
Art. 1. Der König ist das Oberhaupt der Königlichen Hauses.
Als Mitglieder bilden dasselbe:
Art. 3. Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten Königs, Majestät abstammenden Prinzen und Prinzessinnen heißen: "Königliche Prinzen und Prinzessinnen" und erhalten das Prädikat: "Königliche Hoheit".
Art. 4. die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien jener ebengedachten, von des verewigten Königs Majestät gebildeten, Hauptlinie heißen Herzoge und Herzoginnen von Württemberg und führen das Prädikat: "Hoheit".
Art. 5. Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hauses ist das im Jahr 1806 berichtigte Königliche Familienwappen.
Der Kronprinz führt die Königskrone, sowohl auf dem Haupt- oder Mittelschilde, als auf dem, auf dem Schilde ruhenden, rothen, mit Hermelin gefütterten Mantel.
Andere Königliche Prinzen und Prinzessinnen führen nur die letztere.
In den Wappen der übrigen Prinzen und Prinzessinnen tritt an die Stelle derselben der Herzogshut.
Die Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses werdden dem Königlichen Familien-Wappen ihr angeborenes Familien-Wappen in bisher bestimmter Art beifügen lassen.
Art. 6. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt sich durch das nähere Recht zur Thronfolge.
II. Abschnitt. Thronfolge, Reichs-Verwesung und persönliche Vormundschaft eines Königs.
Art. 7. In Ansehung der Thronfolge, der Reichs-Verwesung und der Vormundschaft über einen minderjähirgen König treten die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde §§417 ein.
Art. 8. Im Falle einer Reichs-Verwesung werden die dem Haupte der Königlichen Fmailie zustehenden Rechte über dir Mitglieder der Königlichen Hauses von dem Reichs-Verweser ausgeübt.
III. Abschnitt. Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder des Königlichen Hauses im Allgemein
Art. 9. Alle Glieder des Königlcihen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbartkeit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, nach Maaßgabe dieses Hause-Gesetzes über sie aus.
Art. 10. Vermöge derselben steht dem Könige überhaupt zu, alle für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses angemessenen Maßregeln zu nehmen.
IV. Abschnitt. Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen und Prinzessinnen.
Art. 11. Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsiicht des Königs sind die Vormundschaften und die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
Art. 12. Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder ihrer Kinder zu, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung des Königs.
Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder ernannt, so wird der König die erforderliche Einleitung zu Bestellung der Vormundschaft treffen.
Die bestellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die Hände des Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Ministers der Familien-Angelegenheiten ab.
Von Letzterem ist, in eindem wie in dem andern Falle, die Bestätigungs- oder Bestellungs-Urkunde auszufertigen.
Art. 13. Über die Vermögens-Verwaltung haben die dieselbe führenden Vormünder jährliche Rechenschaft bei der höichsten Landees-Behörde für Vormundschaft-sSachen abzulegen, welche darüber an den König Bericht erstattet.
Über Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen zu beobachtenden Gesetze dses Königreichs gerichtliche Bestätigung erfordern, hat die gedachte Behörde zu ernennen, jedoch in wichtigeren Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König zu erstatten.
Art. 14. Dem Könige kommt, vermöge des ihm zustehenden Ober-Aussichtsrechts (Art. 11), die Befugnis zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu verlangen.
Art. 15. Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre ein. Die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen (Art. 3) werden nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses aber nach dem zewiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig.
Art. 16. Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Genehmigung des Königs in einem fremden Staate den Aufenthalt nehmen (Art. 24).
Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit bedeutenden Gütern angesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne besonders dringende Rücksichten nicht versagt werden.
Art. 17. Durch hausgesetzmässige Vermählung treten die Prinzessinnen aus den Verhältnissen, in welchen sie bis dahin zum Königlichen Hause standen.
V. Abschnitt. Vermählungen der Mitglieder des Königlichen Hauses.
Art. 18. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können sich nicht anders als mit vorgangiger ausdr:ucklicher Einwilligung des Königs vermählen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa besondere Gründe nicht erschwert werden wird.
Art. 19. Eine nicht hausgesetzmäßig (§ 8 des Verfassungs-Urkunde und Art. 1. und 18 dieses Hausgesetzes) von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe übertragt in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf den angeheiratheten Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder.
Ebensowenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanagen, Sustentations- und Nadelgelder, Mitgaben und Wittume Ansprüche abgeleitet werden.
Die aus solcher Ehe erzeugter Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des Vaters, oder Ehegemahls, zu fordern.
Art. 20. Alle Eheverträge, welche die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses absschließen würden, ohne von dem Könige deren Genehmigung und Bestätigung eingeholt zu haben, sind nichtig.
VI. Abschnitt. Hofstaat der Mitglieder der Königlichen Hauses.
Art. 21. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben dem König von der getroffenen Wahl der zu ihrem Hofstaate bestimmten Personen Anzeige zu machen.
Art. 22. Der Hofstaat und die Dienerschaft
der im Königreiche wohnenden Glieder des Königlichen Hauses genießen
denselben Gerichtstand, wie die Hof-Dienerschaft des Königs und unter
denselben Bestimmungen.
VII. Abschnitt. Apanagen, Sustentationsgelder,
Mitgaben und Wittum.
Art. 23. Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum können nie in liegenden Gründen ertheilt werden, sondern werden immer nur von der Staats-Casse und zwar, mit Ausnahme der Mitgaben, in gleichen Raten vierteljährlich in Geld ausbezahlt.
Eine meublirte Wohnung haben nur diejenigen Mitglieder des Königlichen Hauses anzusprechen, welchen diese in den nachfolgenden Art. 36, 54, 55 ausdrücklich zugesichert ist.
Art. 24. Alle Apanagen, Sustentations-Gelder, Donativ-Gelder und Wittume, können nur mit Bewilligung des Königs außerhalb des Königreichs verzehrt werden.
Ist übrigens die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machenden Abzugs werden.
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande nehmen (Art. 16), so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückgehalten.
Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann jedoch nur in Gemäßheit eines hierauf gestellten Antrags des Familienrathes (Art. 66) verfügt werden.
Art. 25. Die Apanagen und Sustentationsgelder der Prinzen und Prinzessinnen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheile in Anspruch genommen, oder zu deren Gunsten mit Beschlag belegt werden.
Art. 26. Von ihren Apanagen und beziehungsweise Sustentationsgeldern haben die Prinzen des Königlcihen Hauses den ganzen Unterhalt ihres Hauses, mit Einschluß der Wohnung und der Nadelgelder ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht ausdrücklich etwas ausgesetzt ist (Art. 36), sowie die Erziehung und Unterhaltung ihrer Descendenz, in dem Falle zu bestreiten, wo für letztere nicht besondere Sustentations-Gelder in diesem Gesetze (Art. 39, 40, 41, 42 und 45) zugesichert ist.
Art. 28. Da, wo ein Prinz die ihm ursprünglich ausgesetzte Apanage auf einen einzigen Sohn oder auf männliche Descendenten eines einzigen Sohnes vererbt, wird bei diesem ersten Erbgangeaber auch nur bei diesembloß die Hälfte der ursprünglichen Apanage in Erbgang gebracht; die andere Hälfte fällt an die Staats-Casse zurück.
Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Großvater, als Nachgeborener erhalten hätte.
Art. 29. Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nachgeborene desselben, sey derselbe minderjährig oder volljährig, vermählt oder unvermählt, eine Apanage. Die Söhne eines vor seinem Vater (dem Könige) gestorbenen nachgebornen Prinzen treten hierbei, unter der (Art. 28) bezeichneten möglichen Beschränkung, vermöge des Repräsentations-Rechts an die Stelle ihres Vaters.
Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige, vermählte oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater vertorbenen Kronprinzen, bei dem Ableben seines Großvaters (des Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem väterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen Kronprinzen, vermöge Repräsentations-Rechts dessen männliche Nachkommen, jedoch unter dem Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte.
Eine Repräsentations-Recht der Töchter findet nur in dem besonderm, unter Art. 34 vorkommenden Falle Statt, wenn ein vor dem König mit Tode abgegangener, zu einer Apanage berechtigter, Prinz zwar keine männliche Nachkommen, aber unvermählte Töchter hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34 ihnen eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der Apanage in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters treten.
Art. 30. Die Größe der Apanage eines nachgebornen Sohnes des Königs, sowie der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater gestorbenen Kronprinzen, oder der in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen nachgebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei geborene Söhne des Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind, je viersigtausen Gulden, wenn aber mehr als zwei vorhanden sind, je dreißigtausend Gulden.
Art. 31. Es werden daher zu Ausmittlung der Art. 30 bestimmten Größe der Apanagen die nachgeborenen Söhne des Königs und die nachgeborenen Söhne eines Kronprinzen unter Beobachtung des Repräsentations-Prinzips in dem Falle zusammengezählt, wenn der Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und nicht nur nachgeborne Söhne des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des vorverstorbenen Kronpirnzen vorhanden sind.
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und Ein nachgeborner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind, so beträgt die Apanage für jeden vierzigtausend Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage für jeden dreißigtausend Gulden.
Art. 32. Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage gelangt sind, erhalten bei ihrer erstmaligen hausgesetzlichen (Art. 19) Vermählung als Aversal-Beitrag zur haäuslichen Einrichtung und Bestreitung der Vermählungs-Kosten eine, den dritten Theil ihrer Apanage erreichende Summe.
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Lebzeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversal-Beitrag, bestehend in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche sie präsumptiv nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Vermählung zu hoffen haben.
Art. 33. Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, daß sie nicht mehr die Summe von fünftausend Gulden gewährt, so wird sie bis zu diesem Betrage als persönliche Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das sechszehnte Jahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der ererbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Art. 34. Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlvihen Hauses, welcher ohne rechtmäßige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder mit dem Tod abgeht, fällt an die Staats-Casse zurück.
Wenn jedoch derselbe zwar keine männlichen Descendenten, aber unvermählte Töchter hinterläßt, so findet eine Vererbung der väterlichen Apanage auf diese mit folgendem Unterschied Statt:
Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstorbenen Vater bereits ausgesetzt war, order daß die Töchter bei deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29), ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Töchter, nur zur Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen gekommene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand dieser Vererbung.
Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen) Betrags der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß solcher nach der Zahl der überhaupt vorhandenen Töchter getheilt, der Antheil jeder bereits vermählten Tochter sogleich zur Staats-Casse eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der Genuß ihres Antheils gewährt wird.
Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr ausgesetzen Mitgabe, sowie mit ihrem Ableben im unvermählten Stande wieder auf.
Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jede Tochter die Summe von dreitausend Gulden, so wird sie bis zu diesem Betrag ergänzt, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Art. 35. Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs Frierich Eugen Durchlaucht herrürhrenden Donativglieder, welche in die ursprünglich auszustehenden Apanagen nicht eingerechnet werden, bleibt es bei den bisherigen Normen ihrer Vererbung nach Stammguts-Weise auch in die Seitenlinien.
B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne und Enkel des Königs.
Art. 36. Die Söhne des Königs erhalten von erreichter Volljährigkeit an eine Sustentation.
Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungsurkunde §106 Apanage genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre an, neben einer standesmäßig meublirten Wohnuing, während dessen unvermähltem Stande in jährlichen dreißigtausend Gulden.
Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Sustentation von sechsundsechszigtausend Gulden.
Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadelgelder jährlich achttausend Gulden.
Art. 37. Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen dauert in der, durch seine Vermählung veranlaßten, Erhöhung auch dann fort, wenn er seine Gemahlin mit oder ohne Hinterlassung von Kindern durch den Tod verliert.
Sustentationen und Nadelgelder fallen bie der Thronbesteigung an die Staats-Casse zurück, sind auch nicht vererblich.
Art. 38. Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, vermählt oder unvermählt, in eine Sustentation von je dreißigtausend Gulden. Sie genießen diese Sustentation bis zu dem, durch das Ableben ihres Vaters bedingten, Eintritte in eine Apanage, oder biz zum ihrem Ableben vor ihrem Vater, in welch' beiden Fällen sie aufhört.
Art. 39. Die Söhne des Kronprinzen erhalten nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, sie mögen vermählt seyn oder unvermählt, eine persönliche Sustentation von je zwanzigtausend Gulden.
Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen Söhne treten in die, den nachgebornen Söhnen des Königs gebührende Sustentation (Art. 38).
Art. 40. Sollte ein Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern sterben, so erhalten diese zusammen eine Sustentation, und zwar von zwanzigtausend Gulden, wenn nur zwei oder weniger minderjährige Kinder vorhanden sinf; von dreißigtaudend Gulden, wenn mehr als zwei minderjährige vorhanden sind.
Diese Sustentations-Summen werden nach der, zur Zeit des Ablebens des Kronprinzen bestandenen Zahl seiner minferjährigen Kinder in Häupter vertheilt und hören mit dem Eintritte in Apanagen, oder mit dem allmählichen Eintritte der volljährigen Söhne und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 39 und 45) oder mit dem Ableben eines dieser minderjährigen Kinder, auf.
Art. 41. Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem Vater mit Hinterlassung von Kindern stirbt, so erhalten auch Letztere eine Sustentation, deren Gesammt-Begtag, wenn nur zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn es drei sind, in drei Viertheilen, und wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen Sustentations-Summe bestreht, welche ihr verstorbener Vater zu genießen hatte.
Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen; sie fällt aber nach den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines der Kinder stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Großvaters vermöge des Repräsentations-Rechts zu dem Genusse vererblicher Apanagen gelangen, sowie auch, wenn die Töchter sich vermählen.
Art. 42. Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung von Kindern sterben, so werden diese insichtlich der Sustentation nach den Bestimmungen des vorhergehenden Art. 41 behandelt.
Art. 43. Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prinzessinnen werden deren Väter aus den Mittlen ihrer Apanagen oder Sustentationen Sorge tragen.
C. Sustentationen der Töchter des Köngis und des Kronprinzen, order elternloser Prinzessinnen.
Art. 44. Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen Bedürfnisse die Summe von zehntausend Gulden jährlich vom Staate abgereicht; verliert sie zu Lebzeiten ihrer leiblicher Mutter ihren Vater, so wird diese Sustentation auf fünfzehntausend Gulden und nach dem Tode der Eltern auf zwanzigtausend Gulden erhöht.
Art. 45. Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmäßigen Bedürfnisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich sechstausend Gulden bei der Staats-Casse angewiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters vor einer Thron-Besteigung, zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend Gulden, und wenn auch diese stirbt, auf zwölftausend Gulden zu erhöhen sind.
Art. 46. Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf ihm ruhende Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich des ihr auch hiefür ausgesetzten Wittums über.
Art. 47. Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses aber, welche Vater und Mutter verloren haben, während die väterliche Apanage auf die Söhne übergegangen ist, empfangen als Sustentation die Hälfte derjenigen Summe, welche, wenn die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre.
Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe statt.
Art. 48. Alle diese, den Prinzessinnen des Königlichen Hauses ausgesetzten Sustentationsgelder fallen bei deren Vermählung oder Ableben an die Staats-Casse zurück.
D. Mitgaben der Prinzessinen des Königlichen Hauses.
Art. 49. Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von einmalhunderttausend Gulden aus der Staats-Casse.
Art. 50. Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer Vermählung vierzigtausend Gulden.
Art. 51. Die Töchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von achtzigtausend Gulden.
Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzem vor ihrer Vermählung, so werden sie den übrigen Enkelinnen des Königs gleichgestellt, und erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend Gulden.
Art. 52. Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von dreiunddreißigtausend Gulden.
E. Wittume.
Art. 53. Jeder Ansrpuch auf Wittum wird nur durch eine hausgesetzmäßige Ehe und durch den Tod des Gemahls begründet, und erlicht nach dem Ableben der Wittwe oder deren Wiedervermählung.
Art. 54. Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben einer standesmäßig meublirten Residenz und einem anständig meublirten Königlichen Lustschlosse zum Sommeraufenthalte, jährlich einmalhunderttausend Gulden.
Nebst dem wird derselben sur standesmäßigen Einrichtung ihres Hofhaltes (mit Silber, Service, Porcellan, Tafel- und Weiß-Zeug, Küchen- und Hausgeschirr etc), sowie zu Einrichtung ihrer Equipagen die Aversal-Summe von fünfundzwanzigtausend Gulden aus der Staats-Casse ausgesetzt.
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung der dafür angeschafften Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rückerstattungs-Verbindlichkeit statt.
Art. 55. Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben einer anständig meublirten Wohnung jährlich sechsunddreißigtausend Gulden bei der Staats-Casse vom Könige angewiesen werden.
Art. 56. Die Wittwe jedes andern Prinzen des Königlichen Hauses hat zxu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr verstorbener Gemahl aus der Ehe mit derselben minderjährige Söhne hinterlassen hat, zunächst die Nutznießung der diesen Söhnen erblich angefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese Söhne mit der erreichter Volljährigkeit in den selbständigen Genuß ihrer Apanage eintreten, oder, wenn sie vor erreichter Volljährigkeit mit Tod abgehen, bis zum Todestage derselben.
Erstreckt sich diese Nutznießung nicht auf den vollen, von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage-Betrag, so erhält die Wittwe neben dieser theilweisen Nutznießung noch als Wittum aus der Staats-Casse die Hälfte der bereits an die volljährigen Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen.
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt.
Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der väterlichen Apanage auf allein hinterlassene unvermählte Töchter eines Prinzen Anwendung, insoweit durch Volljährigkeit, Vermählung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe vererbte Theil der väterlichen Apanage der Nutznießung der Wittwe entgeht.
Art. 57. In der Art. 28 und 34 vorgesehenen Fällen, wo der einzige Sohn eines zu apanagirenden oder bereits apanagirten Prinzen, oder in Ermanglung von Söhnen die Töchter, nur die Hälfte der ursprünglich dem Vater gebührenden Apanage erhalten, bildet gleichwohl die ursprünglich dem verstorbenen Gemahle gebührende Summe den Maaßstab zu derjenigen Hälfte, welche der Wittwe als Wittum aus der Staats-Casse zu bezahlen ist.
So lange nun der einzige Sohn minderjährig ist, hat sie die ganze Apanage ihres verstorbenen Gemahls, hälftig als Nutznießung, hälftig als Wittum, fortzubeziehen.
Sind nur Töchter su dem ebenerwähnten hälftigen Apanage-Genusse berufen, so treten die im letzten Absatze ses voehergehenden Artikels gegebenen Bestimmungen ein.
Art. 58. Hat eine Prinzessin (nicht die Kronprinzessin, für welche Art. 55 bereits der Wittum normirt ist) einen Gemahl verloren, der noch keine Apanage, sondern nur eine Sustentation bezog, so gilt auch hier im Allgemein der Grundsatz, daß ihr Wittum nicht unter der Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation stehen könne.
Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 41 unterschieden, ob nach der Zahl ihrer Kinder dieselben die Hälfte, oder drei Viertheile, oder die ganze väterliche Sustentations-Summen beziehen.
Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Hälfte der ursprünglich von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation, ohne Rücksicht, ob sie daneben noch die Nutznießung der ihrem einzigen Kinde, oder ihren beiden Kindern ausgesetzten anderen Hälfte der Sustentation bei deren Minderjährigkeit zu beziehen habe, oder nicht.
In beiden letzteren Fällen hat sie, und zwar im ersteren derselben neben dem aus der Staats-Casse ihr besonders zukommenden Betrag des vierten Theils der Sustentation ihres verstorbenes Gemahls, (in vollkommener Analogie mit Art. 56) zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, zunächst die Nutznießung der diesen Kindern ausgesetzten Sustentationen so lange anzusprechen, bis diese mit erreichter Volljährigkeit in den selbständigen Genuß der ausgesetzten Sustentationen eintreten, oder bis die Töchter sich vermählen, oder eines der Kinder in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht.
Gewährt ihr diese Nutznießung deswegen nicht die ganze, von ihrem verstorbenen Gemahle genossene Sustentation, weil bereits eines der Kinder volljährig oder wegen Ablebens eines der Kinder, oder wegen Vermählung einer der Töchter ein Sustentationstheil der Staats-Casse heimgefallen ist, so erhält aus derselben die Wittwe, neben der NutzNießung der noch übrigen Theile, als Wittum die Hälfte der berits an die volljährigen Kinder verabgefolgten, oder der heimgefallen Sustentationstheile.
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die NutzNießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode eines Kindes, oder mit der Vermählung einer Tochter sich vermindert, so daß die Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation als Wittum bevorbleibt.
Art. 59. Werden in Laufe der mütterlichen Nutznung minderjährigen Söhnen statt der Sustentationen Apanagen ausgesetzt, so erleiden die aufgestellten Normen keine Abänderung, wenn gliech für die Wittwe die Nutznießung der Apanagen ihrer minderjährigen Söhne vortheilhafter ist, als die NutzNießung ihrer Sustentationen.
Hinach wird bei jeder, der Nutznießung der Wittwe entgehenden Apanage eines volljährigen, order ablebenden Sohnes ihr nicht die Hälfte der Apanage, sondern nur die Hälfte des ursprünglich auf diesen Sohn gefallenen Sustentations-Antheils als Wittum ergänzt.
Art. 60. Infolge dieser in den vorhergehenden Art. 5659 enthaltenen Bestimmungen hat eien Wittwe, neben dem ihr als Wittum zugeschiedenen hälftigen Betrage der Apanage, oder Sustentation ihres verstorbenes Gemahls, auch noch den hälftigen Betrag ser ihren minderjährigen Kindern zur Zeit des Ablebens ihres Vaters angefallenen Theile der väterlichen Apanage, oder Sustentation als Beitrag zu deren Erziehung und Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit und beziehungsweise Vermählung, oder ihrem früher erfolgenden Ableben zu beziehen.
Sie erhält demnach
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 5660 über das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums-Summen (Art. 33, 34) herabgekommenen sind, oder wenn der Wittum selbst sich auf das gesetzte Minimum von viertausend Gulden beschränkt.
Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs-Beitrag für ihre minderjährigen Kinder sunächst in der Nutznießung der dsiesen gebührenden Apanagen oder Sustentationen.
Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend Gulden gewährt, so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der Staats-Casse einsutreten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden in letztgedachten Falle, bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage order Sustentation des verstorbenen Gemahls aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend Gulden betragen sollte.
Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutznießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem Absterben einers ihrer Kinder die Nutznießung seines Antheils entgeht.
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats-Casse bezieht, so oft die Minimums-Apanage oder Sustentation eines ihrer Kinder infolge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahr sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden Erhöhungs-Summe in Abzug gebracht.
VIII. Abschnitt. Privat-Vermögens-Verwaltung und Vererbung, auch andere Privathandlungen der Mitglieder des Königlichen Hauses.
Art. 62. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten nach erlangter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst-eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens, in das Recht, ein eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Befugnis ein, jede Art von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesetzen gültig vorzunehmen.
Art. 63. Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen Hauses über ihr Privat-Vermögen, sowie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen die bestehenden bürgerlichen Gesetze in Anwendung.
IX. Abschnitt. Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses.
Art. 64. In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal- und Real-Klagen gegen die Mitglieder des Königlichen Hauses die oberste Justiz-Stelle des Königreichs (das Königliche Ober-Tribunal) deren Gerichtstand.
Von dem Anspruche desselben ist die Appellation in der nähmlichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem Ober-Tribunal Statt findet, nur mit dem Unterschiede, daß Nova vorgetragen werden können, und daß es auf die bei dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht ankommt.
Art. 65. Würden bei einem Mitgliede des Königlichen Hauises Ehe-Zwistigkeiten entstehen, so sind dieselben von dem einen oder anderen Theile an den König zu bringen, welcher sie beizulegen suchen, auch nach Befund der Umstände ein eigenes Consistorium in Beziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei behteiligten Ehegatten bestätigen wird.
Bei fürstliche Personen nicht-evangelischer Confession werden zugliech die Grundsätze ihrer Kirche berücksichtigt werden.
Art. 66. Für wichtigere Fälle andere Art in persönlichen Angelegenheiten der Glieder der Königlichen Hauses, wo es sich nicht um Entscheidung bürgerlicher, order ehelicher, Rechts-Verhältnisse handelt, steht dem Könige zu, einen Familienrath niederzusetzen, welcher unter dem Vorsitze des Königs, oder desjenigen, welchem der König den Vorsitz überträgt, aus den im Lande anwesenden vollhjährigen Prinzen des Königlichen Hauses, bei welchen kein rechtliches Hindernis obwaltet, und aus den Mitgliedern des Königlichen Geheimen Raths gebildet wird, und, unter dem Vortrage des Justiz-Minsiters, seine gutächtlichen Anträge zur Entschließung des Königs stellt.
Sollte keiner der volljährigen Prinzen zur Zeit eines zu versammelnden Familien-Raths im Königreiche anwesend seyn, so können, wenn die Beschaffenheit des Gegenstandes einen Aufschub zuläßt, auch einige der abwesenden, jedoch nicht zu weit vom Königreiche entfernten, dazu eingeladen werden.
Art. 67. [aufgehoben durch Art. 13 des Aufführunggesetzes
zur Strafprozeßordnung vom 4. März 1879.
Sollen der Fall eintreten, daß ein Mitglied des
Königlichen Hauses sich eines wirklichen Vergehens, oder
Verbrechens, schuldig machte; so wird der König den im
vorhergehenden Artikel erwähnten Familien-Rath, unter Beiziehung
der beiden Vorstände des Obertribunals, als obersten
Königlichen Gerichtshof constituiren, damit von demselben nach
gepfolgener Untersuching und auf den Vortrag des Justiz-Ministers, nach
den rechtlichen Verhältnissen des Falls, ein Erkenntniß
gefällt werde.
Letzterres wird sodann dem Könige vorgelegt und, Falls keine Begnadigund erfolgt, dessen Vollziehung angeordnet.]
X. Abschnitt. Besondere Bestimmungen.
Art. 68. Unseren Oheimen bleibt die Fortführung des ihnen bisher zugestandenen Wappens und ihr bisheriger Rang vorbehalten.
Art. 69. Die Besondren Vorschriften, welche die Art. 12 und 13 über die Bestätigung und Verpflichtung der Vormünder, deren Vermögens-Verwaltung, Rechnungs-Ablegung und einzelne, sonst gerichtlicher Bestätigung bedürfende, Handlungen enthalten, leiden in Beziehung auf die minderjährige Descendenz der in Auslande wohnenden Mitglieder des Königlichen Hauses insoweit eine Ausnahme, als die Anwendung derselben mit den Gesetzen des auswärtigen Staates, in welchem sie sich aufhalten, insbesondere hinsichtlich dot gelegener Vermögenstheile, unverträglich seyn würde.
Art. 70. Wegen der Ansprüche des jedesmaligen Privat-Erben eines verstorbenen Königs auf diejenigen Vorräthe der Hof-Domänen-Kammer, die von den reinen Einkünften dieses Fideikommisses der Regenten-Familie Württembergs, soweit sie bis zum Todestag eines jeweiligen Regenten eingegangen, oder doch verfallen sind, herrühren, ist für künftige Ergfolge-Fälle Folgendes festgesetzt:
Art. 71. Die bereits infolge früherer Abfindungen und Verträge, oder infolge des Nachtrags zum Königlichen Haus-Gesetze von 1808, in dem Genusse von Apanagen und andern Leistungen stehenden Mitglieder des Königlichen Hauses bleiben bis zu ihrem Ableben in Ansehung des Maßes der Bestandtheile im vollen Genusse derselben.
In Ansehung des Wittums Ihrer Majestäten, der Königin, Unserer Gemahlin, und der verwittweten Königin, auch der Wittwen Unserer Oheime, verbleibt es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen.
Art. 72. Sämtliche bereits am Leben sich befindende Mitglieder des Königlichen Hauses werden noch nach den Bestimmungen des Nachtrags zum Königlichen Hausgesetze von 1808 in den erst künftig eintretenden Fällen behandelt.
Die Gemahlinnen aber, welche die bereits am Leben befindlichen Prinzen des Königlichen Hauses wählen werden, erhalten ihren Wittum nach den Bestimmungen des gegenwärtiges Gesetz.
Art. 73. Die Apanagen und alle anderen Bezüge der jetzt lebenden Mitglieder des Königlichen Hauses (mit Ausnahme der Donativ-Gelder) fallen mit deren Ableben an die Staats-Casse zurück.
Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben tretenden Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das Vererbungs-System der Apanagen rückwärts in der Art hergestellt, daß angenommen wird, als wären die, in diesem Gesetze bestimmten Apanagen-Summen bei den beiden letzten Regierungs-Veränderungen als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Vätern genossen und in Erbgang gebracht worden.
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friedrich Eugen, aber wird die Summe fon dreißigtausend als in Erbgang zu bringen angenommen.
Art. 74. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in Beziehung auf die Größe der Apanagen, Sustentations- und Nadel-Gelder, sowie die Wittume, und zwar ohne daß zwischen bereits im Erbgange befindlichen und erst künftig anzuweisenden Apanagen etc. ein Unterschied Statt fände, einer Revision und Abänderung im Wege der Gesetzgebung unterworfen.
Art. 75. Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere Haus-Gesetz vom 1. Januar 1808, sowie dessen Nachtrag vom 7. Februar 1808, soweit nicht die letzere nach Art. 71 und 72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leben befindliche, Mitglieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, aufgehoben erklärt.
Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als auch
Unsere Königlichen Ministerien und die betreffenden Landestellen zu
achten.
Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828.
Wilhelm.
Der Minsiter der auswärigen Angelegenheiten und der Familien-Angelegenheiten des königlichen Hauses:
Graf v. Beroldingen.
Auf Befehls des Königs:
Der Staat-Sekretär, Vellnagel.
(Aus dem Regierungsbl. N. 15 S. 131.)
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach
Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter
Zustimmung Unserer getreuen Stände verfügen und verordnen Wir
wie folgt:
In Vollziehung der §§. 103 und 104 der Verfassungsurkunde
wird die Civilliste für Unsere Regierungszeit auf jährliche
777,800 fl. in Geld und in Naturalien auf jährliche
Von der Civilliste sind ohne weitere Anforderung an die Staatskasse zu bestreiten:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 26. Juni 1864 in Wirksamkeit.
Unser Finanz - Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 1. August 1864.
Karl.
Der Chef des
Finanzdepartements:
Auf Befehl des Königs,
Sigel.
der Chef des Cabinets:
Gros.
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1864
wegen Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit Sr.
Majestät des Königs.
Vom 7. Februar 1874.
(Aus dem Regierungsblatt vom 19. Febr. 1874.)
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres
Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen
und verfügen Wir, wie folgt:
Unter Abänderung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. August 1864
(Reg. Blatt S. 131) und unter Abweichung von der Bestimmung des §. 104
der Verfassungs-Urkunde für diesen Fall, jedoch unbeschadet der
ferneren Geltung desselben, wird vom 1. Juli 1873 an der in Geld
bestehende Theil der Civilliste auf jährlich 1,600,000 Mark festgesetzt.
Für die Zahlung dieser Summe in der Finanzperiode 1873|75 sind,
soweit sie nicht in dem Finanzgesetze vom 30. Januar 1874 inbegriffen
ist, Mittel der Restverwaltung zu verwenden.
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 7. Februar 1874.
Karl.
Der Finanz-Minister:
Renner.
Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef: Gärttner.
(Aus dem Regierungsblatte 1865 Nr. 37 S. 422.)
Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Da Wir im Hinblick auf die in anderen Königlichen Häusern bestehende
Uebung Uns bewogen gefunden haben, den Herzoglichen Nebenlinien Unseres
Königlichen Hauses eine höhere Titulatur zu bewilligen, so verordnen
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths wie folgt:
Die Prinzen und Prinzessinnen von den Nebenlinien der von Unseres Herrn Grossvaters, des verewigten Königs Friedrich Majestät gebildeten Hauptlinie, welche den Titel Herzoge und Herzoginnen von Württemberg" führen, erhalten das Prädikat Königliche Hoheit".
Unser Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses ist mit demjenigen, was die Vollziehung dieser Unserer Entschliessung erfordert, beauftragt.
Gegeben, Schloss Friedrichshafen den 11. September 1865.
Karl.
Der Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses: Varnbüler.
Auf Befehl des Königs, der Cabinets-Chef:
Egloffstein.
(Amtliche Mittheilung.)
Der König an den Minister der Familienangelegenheiten des Königlichen Hauses.
Kraft der Uns als Oberhaupt Unseres Hauses zukommenden Befugnisse
und im Hinblick auf die in §. 72 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung
bezüglich der Verhältnisse der Mitglieder der landesherrlichen Familien
ausgesprochenen Vorbehalte, verordnen und verfügen Wir wie folgt:
§. 1.
Die Funktionen eines Standesbeamten für die Mitglieder des Königlichen
Hauses werden unter Oberaufsicht des Königs von dem Minister der
Familienangelegenheiten des Königlichen Hauses ausgeübt.
§2.
Derselbe ist ermächtigt, in Verhinderungsfällen sowie bei der Aufnahme
eines Civilstandsaktes ausserhalb der Residenz sich mit königlicher
Genehmigung durch einen Beamten des Ministeriums vertreten zu lassen.
§. 3.
Mit den Funktionen des Gerichts erster Instanz im Sinne des §. 11
Absatz 3 und des §. 66 Absatz 2 des Reichsgesetzes ist das oberste
Landesgericht beauftragt.
§.4.
Die Standes-Register des Königlichen Hauses sind nach den Vorschriften
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1874 zu führen. Die Neben - Register
sind nach erfolgtem Abschluss dem Könige in Vorlage zu bringen und
sodann in dem Königlichen Haus- und Staats-Archiv zu verwahren.
Der Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses hat hiernach das weiter Erforderliche zu besorgen.
Stuttgart, den 3. April 1877.
(gez.) Karl.
(Aus dem Regierungsblatte 1879 Nr. 6 S. 50.)
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Ausführung der Reichs-Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877
(Reichs-Gesetzblatt S. 253 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände, was folgt:
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in Strafsachen ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht.
Nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Königliche
Elitschliessung angeordnet worden ist, wird von dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts aus der Zahl der Mitglieder desselben ein
Untersuchungsrichter bestellt.
Die Entscheidung erfolgt durch das Plenum des Oberlandesgerichts auf
Grund der Ergebnisse der Untersuchung. Das Gericht kann übrigens einen
Termin zu mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung der Sache
anberaumen. Dem Angeschuldigten muss Gelegenheit zu seiner
Vertheidigung gegeben werden.
Wird der Angeschuldigte verurtheilt, so muss das Urtheil dem Könige
behufs etwaiger Ausübung des Begnadigungsrechts vorgelegt werden.
Ein Rechtsmittel findet nicht statt.
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet
(Reichs-Strafprozessordnung §. 71 Abs. 1 und 2). Die Bestimmungen der
§§. 167 und 191 der Reichs-Strafprozessordnung finden hiebei keine
Anwendung.
(Aus dem Regierungsblatte 1879 Nr. 29 S. 173.)
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Ausführung der Reichs-Civilprozessordnung vom 30. Januar 1877
(Reichsgesetz-Blatt S. 83 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände, was folgt:
Befreiter Gerichtsstand.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ihren Gerichtsstand bei dem
Oberlandesgericht.
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere Nachfolger in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche das Privatvermögen des Königs
oder die Civilliste betreffen, Recht geben.
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz und in der
Berufungsund Beschwerde-Instanz. Auf das Verfahren in erster Instanz
finden die Bestimmungen der Reichs-Civilprozessordnung über das
Verfahren vor den Landgerichten und über die besonderen Prozessarten
Anwendung. Von der Mitwirkung an der Entscheidung in der Berufungs- und
Beschwerde-Instanz sind die Richter der ersten Instanz ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die durch die
Art. 65, 66 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 der
Gerichtsbarkeit des Königs vorbehaltenen Angelegenheiten.
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet, vor
demselben leisten sie den Eid als Partei. Die Bestimmung des §. 322 der
Reichs-Civilprozessordnung findet hiebei keine Anwendung.
An das Württemberger Volk! Wie ich erklärte, soll meine Person niemals ein Hindernis sein für eine freie Entwicklung der Verhältnisse des Landes und desses Wohlergeben. Geleitet von diesem Gedanken, lege ich mit dem heut'gen Tage die Krone nieder. Allen, die mir in den 27 Jahren treu gedient oder sonst Gutes erwiesen haben, vor allem auch unseren heldenmütigen Truppen, die durch vier Jahre schwersten Ringens mit größtem Opfermut den Feind vom Vaterlande ferngehalten haben, danke ich aus Herzensgrunde. Erst mit meinem letzten Atemzuge wird meine Liebe zur teuren Heimat und ihrem Volke erlöschen. Ich spreche hiebei zugleich im Namen meiner Gemahlin, die nur schweren Herzens die Arbeit zum Wohl der Armen und Kranken im bißherigen Umfange niederlegt. Gott segne, behüte und schütze unser geliebtes Württemberg in aller Zukunft! Dies mein Scheidegruß