House Laws of Württemberg

Contents

Introduction

See Miroslav Marek's tables.

The origins of the family are obscure.  The first mention in a document of 1092 names Conradus de Wirtinisberk.  The first one to call himself a count (Graf) was Ludwig, who was at the courts of Konrad III and Friedrich I in the mid-12th c.  His younger brother Emicho does not bear the title count.  But a later pair of brothers, Hartman and Ludwig, are both called counts.  The issue of Hartmann, called counts of Grüningen, lose the title of count in the 15th c. and becomes extinct in the late 17th c.  Ludwig's son Ulrich "mit dem Daumen" founded the family's fortunes [note: this is Schulze's account, based on Stalin's 1844 work, but does not match modern genealogies.]

The possessions of Ulrich (c1226-1265) were the original castle of Württemberg, Cannstadt, Stuttgart, Waiblingen, Beutelsbach, Schorndorf, Waldhausen, Leonberg, Neckarems.  His successors over the centuries proved very skilled at enlarging and maintaining the patrimony, mostly through acquisitions (the only significant inheritance was Mömpelgard).  Ulrich I acquired the county of Urach with Münsingen and Wittlingen, Eberhard I (1265-1325) acquired Beilstein, Backnang, Plochingen, Rosenfeld, Grüningen, Dornstetten, the county of Asberg, the lordship of Stauffen, parts of Nürtingen, the county of Calw, the lordship of Magenheim; he probably also acquired Marbach, Neuenburg and Göppingen. Ulrich III (d. 1344) acquired Markgröningen, Winnenden, the county of Aichelberg, Grötzingen, Vaihingen, Tübingen and part of Teck with Kirchheim.  Eberhard II (1315-92) added Schönbuch, Böblingen, Herrenberg, Sindelfingen, Lauffen, Nagold Waldenbuch, Ebingen, Tuttlingen, the remainder of Calw, Teck, the county of Vaihingen, the lordship of Magenheim.  Eberhard III (1364-1417) acquired Balingen.  Eberhard IV married the heiress of Mömpelgard.  During the joint rule of Ludwig and Ulrich Wildberg and Bulach were added, and after the partition the Urach line acquired Blaubeuren. 

The other important factor was that the house of Württemberg avoided partition for a long time.  No count left more than two sons, they often ruled together, and as early as 1321 the desirability of avoiding partitions is strongly expressed.  Ulrich I's two sons ruled jointly until the death without issue of one of them.  Eberhard I left only one non-cleric on.  Ulrich III's two sons Eberhard II and Ulrich IV ruled jointly, but the demands of the younger one led to the Nürnberg treaty of 1351, whereby the two brothers promised not to further divide the territories, specified reciprocal reversion in case of default of male issue with compensation of an eventual female heir in cash, each side promising not to alienate, encumber or burden with debt the possessions, and both agreeing to jointly collect the income of the lands.  The Emperor ratified the treaty in 1361 and specified that in the case of extinction of male issue Eberhard II's daughter Sophie would inherit.  In the end Ulrich IV died without heirs in 1366, leaving Eberhard II (1315-92)  as sole ruler.  Eberhard II's rule lasted 48 years and was full of turmoil, but he greatly increased the standing of his house, made a number of good marriages (his son married a daughter of the Emperor, his daughter married the duke of Lorraine, and his grandson married the daughter of the duke of Milan).  His grandson Eberhard III (1364-1417) dilapidated some of the family's wealth; but his son Eberhard IV (1388-1419) married Henriette de Montfaucon, heiress to the county of Mömpelgard (Montbéliard) along with the lordships of Brundrut, Granges, Etoban, Saulert, Clervel, Passavant and the overlordship of La Roche. 

The partition of 1441 and the lines of Urach and Stuttgart

Eberhard IV's two sons Ludwig and Ulrich initially ruled jointly, but in 1441 they partitioned their inheritance.  The compact used the Neckar as dividing line, and left a number of things in common such as the city of Stuttgart.  Foreign policy (alliances, wars) was to be carried out jointly; no alienations of lands were permitted without mutual consent. So that neither brother could feel disadvantaged, there was a provision allowing for an exchange of the territories after two years on demand, upon three months' notice.  The arrangement proved awkward and a second partition took place on Jan 25, 1442.  Ludwig received Urach, Tübingen, Oberndorf, Hornberg, Dornheim, Dornstetten, Kalw, Neuenburg, Wildbad, Zavelstein, Voigtsburg, Nagold, Herrenberg, Böblingen, Leonberg, Markgröningen, Asberg, Bietigheim,  Vaihingen, etc.  Ulrich received Stuttgart, Neiffen, Nürtingen, Grötzingen, Waiblingen, Schorndorf, Göpingen, Kirchheim, Cannstadt, Backnang, Botwar, Marbach, Balingen, Ebingen, etc.  Mömpelgard remained in their mother's hands until her death in 1444, at which point the brothers drew lots and Ludwig won the county, paying 40,000 florins in compensation to his brother.  The brothers each received the investiture of half the county of Württemberg along with criminal jurisdiction from the Emperor on July 19, 1442.

Ulrich of Stuttgart (1413-80) was succeeded by Eberhard II (1447-1504) and Heinrich (1448-1519) who was initially destined for the clergy but instead demanded to rule Mömpelgard and proved such an abusive ruler that he was jailed by the duke of Burgundy and later by his father.   Ludwig of Urach (1412-50) was succeeded by his two sons Ludwig II (d. 1457) and Eberhard (1445-96), who founded the university of Tübingen and established in a series of compacts with his cousins the first house laws. 

The house laws of 1473-1492

The first of these treaties was concluded on July 12, 1473 between Eberhard V (senior) of the Urach line, and Ulrich V and his two sons Eberhard (junior) and Heinrich, of the Stuttgart line.  Heinrich was given Mömpelgard to rule, with reversion to his father and older brother and his agnatic line, and then to Eberhard and his agnatic line, to the exclusion of females. In return, he had no claims to the Württemberg lands as long as any agnatic issue of either Eberhard remained.  The Württemberg remained partitioned, with reversion to either branch.  Only in case of complete extinction of all male lines would the Württemberg lands pass with Mömpelgard to females.  By the treaty of Apr 26, 1482 between Eberhard junior and Heinrich, Eberhard received Mömpelgard and Heinrich received the possessions in Alsace.   Since both Eberhards were childless, further progress toward unification of the Württemberg lands could be made at the Münsingen treaty of Dec 14, 1482.  The treaty, concluded with the advice of the prelates, knights and commons, established the indivisibility of the land.  It did not quite introduce primogeniture, but rather a form of seniorat, with brothers succeeding each other before passing to the sons of the eldest brother.  The Emperor confirmed the treaty on Feb. 14, 1484.  But the younger Eberhard chafed at this treaty and a new one, in Stuttgart on Apr 22, 1485, gave sole responsibility for government to the older Eberhard but gave some cities and villages to rule to the younger Eberhard.  Then, Heinrich's misrule of his Alsatian territories prompted the need for another treaty at Urach on March 14, 1486.  Then the two Eberhards fell out and senior removed junior from the few territories he had been given.  The dispute was settled with the intercession of Emperor Maximilian I at Frankfurt on July 30, 1489.  Eberhard senior was confirmed in his sole rule; Eberhard junior was compensated for his territories with an annual pension.  At the death of Eberhard senior, Eberhard junior would only inherit the Stuttgart half of the territories, with strict conditions.  Eberhard senior's Urach half would go to his son, or if he had none, to a Eberhard junior's oldest son or to another branch of the Württemberg family; and until the heir of the Stuttgart half reached the age of 18, the territory would be ruled by a committee appointed by the estates.   Eberhard junior was not appeased, and finally the treaty of Esslingen of Sept. 2, 1492 set the following rule: if Eberhard senior died first without issue, Eberhard junior would inherit both halves; if he died first with issue, the Urach half would go to that issue; if Eberhard junior died first with issue, the Stuttgart half would go to Eberhard senior and at his death to Eberhard junior's issue; only with extinction of both male issues would both halves go to Heinrich, to remain indivisible and ruled by the seniorat rule.  The Emperor confirmed on October 18, 1492.  Heinrich's consent to these pacts was not deemed necessary as he was under the guardianship of Eberhard senior.

Elevation to a duchy (1495)

On July 21, 1495 at a Reichstag held in  Worms, Emperor Maximilian I elevated the county of Württemberg to a duchy and made the elder Eberhard a duke, with rank immediately after the more senior dukes and before margraves and landgraves.  The duchy was made into an indivisible whole, erasing any distinctions between feudal and allodial lands (with the exception of the possessions on the left bank of the Rhine).  The diploma confirmed the existing house laws, but made one change to the order of succession: after Eberhard the elder came Eberhard the younger, and if the latter had male issue it would come before that of Eberhard the elder.  Succession was henceforth, within the line of each Eberhard, by primogeniture.  With the extinction of all male lines the duchy was to return to the Empire (daughters to be provided for by the Emperor). 

The duchy of Württemberg (1495-1803)

Eberhard the elder died in 1496; he was succeeded as duke by Eberhard the younger, whose misbehavior led to his forced abdication in 1498 and the lands passed to his brother Heinrich.  But Heinrich was himself locked up in the fortress of Hohen-Urach for insanity, and his son Ulrich (1487-1550) succeeded him under a regency of twelve councillors until 1503 when he was declared of age by the Emperor.   His profligacy led to a a revolt that ended with the treaty of Tübingen with the estates.  They took over 910,000 florins of the duke's debts and in exchange he gave up the right to make war, sell or mortgage lands, raise taxes; furthermore no one could be subjected to criminal penalties without due process.  Nevertheless Ulrich's exactions continued and in 1519 he was expelled by the Schwäbischen Bund and Württemberg was sold to Austria, but Ulrich retook his duchy in 1534 with the help of Protestant princes led by Philip of Hesse, although he acknowledged the overlordship of Austria in the treaty of Kadan.

Ulrich was succeeded by his son Christoph (1515-68). Christoph, who had one surviving son (duke Ludwig, who succeeded him), induced his 57-year old uncle Georg to marry in order to perpetuate the family.  Georg had been given the Alsatian possessions in 1513 and Mömpelgard in 1553 (those estates were not included in the duchy of Württemberg ).  After Ludwig came Georg's only son Christoph, raised in a French environment with absolutist ideas that conflicted with the political constitution of his duchy.  He did manage to convert the overlordship of Austria into an eventual right of succession by the treaty of Prague of Jan 24, 1599.  Christoph left in 1608 four sons; the eldest Johann Friedrich (1582-1628) ceded to his younger brother Ludwig Friedrich (1586-1631) the possessions on the left bank of the Rhine including Mömpelgard: this Mömpelgard line became extinct with his grandson in 1723.  He also left to another brother Julius Friedrich recently acquired territories of Weiltingen and Brenz: his oldest son Sylvius married the heiress of the house of Podebrad, dukes of Oels in Silesia, and his line became extinct in 1792 when Oels went to Braunschweig; his younger son Manfried left issue extinct in 1705.  The two youngest brothers were given an annual pension and a residence and left no issue.

At the next generation duke Eberhard III (1614-74) gave his brother Friedrich the bailiwicks of Neustadt and Möckmühl with lower jurisdiction and under the sovereignty of the ruling duke: this line of Neustadt became extinct in 1742; his other brother (who left no issue) was given an annual pension.  The Neustadt apanage was the last one in the house.  In his testament of 1664, Eberhard III forbade endowing younger brothers with land and instituted a pure system of monetary apanage.  Eberhard III's son Wilhelm Ludwig (1647-77) was succeeded by his underage son Eberhard Ludwig (1676-1733), over whose guardianship a long dispute was settled in 1678 in favor of his uncle Friedrich Karl.  The reign of Eberhard Ludwig, who transferred his capital to Ludwigsburg, was disorderly; he died leaving no surviving issue and the duchy passed to his cousin Karl Alexander (1684-1737), who had served in the Austrian army and converted to Catholicism.  He was allowed to rule only after promising not to alter the established church, whose administration was entrusted (as in electoral Saxony) to the privy council.   His successor Karl Eugen (1728-93) was a spendthrift builder whose absolutist manners led to many conflicts; in the end the duke was forced to accept the "Landesgravamina" of Feb. 27, 1770, a sort of proto-constitution of the duchy.  After this his rule took a turn for the better, particularly under the influence of his second wife Franziska Therese von Bernardin (created countess of Hohenheim on Oct 2, 1784).  He founded a famous school, the Karlschule, which Schiller attended, and was a patron of the arts.  He was succeeded by his two brothers Ludwig Eugen (d. 1795) and Friedrich Eugen (d. 1797), from whom alone the house of Württemberg descends.  A peace treaty of Aug 7, 1796 with France acknowledged the loss of all possessions on the left bank of the Rhine to France.

The kingdom of Württemberg (1803-1918)

Friedrich Eugen was succeeded by his son Friedrich, who had served in the Prussian army like his father and was the first Protestant duke since 1733 (a donation of Sept. 3, 1783 had promised Friedrich Eugen an increase in apanage of 25,000 florins per year for the duration of the marriage and to any issue thereof if he married a Protestant princess).  The peace of Luneville of 1801 had confirmed the loss of territories to France and left the matter of compensation to a delegation of the imperial Diet (a Reichsdeputation); this delegation's final resolution (Reichsdeputationshauptschluss) of 1803 gave Württemberg a number of territories in Germany as compensation: the priory of Ellwangen, the abbey of Zwiefalten, the chapter of Comburg and Obersternfeld, the convents of Schönthal, Rottenmünster, Heilgenkreuzthal, Margarethenhausen, and the imperial cities of Weil, Reutlingen, Esslingen, Rottweil, Giengen, Aalen, Hall, Gmünd and Heilbronn.  The duke was also raised to the rank of Elector, by an imperial diploma of August 24, 1803.  On November 19, 1805 the elector of Württemberg annexed all the estates belonging to the imperial knights, the Teutonic order and the order of Malta that were within his territories.   In the war that broke out between France and Austria in 1805 the elector sided with France and was richly rewarded.  The peace of Pressburg of December 26, 1805 gave him the county of Hohenberg, the landgraviate of Nellenburg, the Vogtei of Altdorf, the cities of Ehingen, Munderkingen, Riedlingen, Mengen and Saulgau, and the county of Bondorf belonging to the order of Malta.  These new possessions were not united to the duchy-electorate, but designated as Neu-Württemberg and ruled directly by the elector.   In December 1803 the Elector promulgated a house law regulating marriages.  Finally, the treaty also provided for the recognition by Austria of the royal title already recognized by France in the treaty of Brünn with France (11 Dec 1805).  The elector assumed the title of king on 1 Jan 1806.

There followed from 1806 to 1816 a phase of absolutist monarchy in the new kingdom.  The constitution of the old duchy was forgotten, the distinction between old and new Württemberg erased.  The kingdom's entry into the Confederation of the Rhine brought the annexation of the lordship of Wiesensteig, the cities of Bierach, Waldsee, the county of Schekingen, the commanderies of the Teutonic order in Kapfenburg and Altshausen, and the abbey of Wiblingen.  Also, a number of princes and counts were subjected to the sovereignty of the king (mediatized): most of the possessions of the princes of Hohenlohe, those of the princes and counts of Truchsess-Waldburg, the counties of Baindt, Eggloffs, Guttenzell, Heggbach, Isny, Königsegg-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried, Weisenau, part of the possessions of the princes of Thurn-Taxis, the part of the county of Limpurg-Gaildorf not yet part of the kingdom, etc.  In 1809 the principality of Mergentheim was added, and in 1809 and 1810 (treaty of Vienna, treaty of Compiegne of Apr 24, 1810; treaty with Bavaria on May 18, 1810) the city of Ulm and the Bavarian districts of Tettnang, Buchhorn, Wangen. Ravensburg, Leutkirch, Söflingen, Geislingen, Alpeck, Elchingen, Crailsheim, etc.  The old duchy of Württemberg had comprised 155 square miles with 600,000 inhabitants, the new kingdom contained 360 square miles and 1,500,000 inhabitants.  All territories were amalgamated into the new kingdom under uniform laws and administration without any regard to their prior status or laws.

On Jan 1, 1808 a house law was promulgated, based in spirit not on traditional German law but rather modelled on the house law promulgated by Napoleon I.  With the end of the Reich in 1806 the agnates of the ruling houses, who were hitherto not subject to the head of the house (except insofar as they were subject to his paternal authority) but to the Emperor, and bound to the head of house only to the extent established in the house laws.  After 1806 they all became subjects of the head of house.  Fridrich I promulgated his law as absolute ruler, without consent of the agnates.  The law of Feb 7, 1808 regarding apanages also broke with tradition: apanages were not inheritable, but rather were lifetime pensions paid out by the state treasury to members of the house on the basis of their degree of kinship to the ruler.  There was no civil list and the state budget paid for the expenses of the king.

With the fall of Napoleon I it became clear to king Friedrich I that his era of absolutism had come to an end.  He called representatives of his kingdom and proposed a constitution which they rejected.  While negotiations continued the old constitution of the duchy of Württemberg was restored for the whole kingdom.  Friedrich I died in 1816 and it fell to his son Wilhelm I to negotiate until a new constitution was agreed upon and promulgated on Sep 25, 1819.  Article 18 of the constitution allowed for the promulgation of a house law, which was done on June 8, 1828, in part because of difficulties with the 1808 law, in part to conform to the clauses of the new constitution.  Wilhelm I died in 1864 after a long reign, and his only son Karl I succeeded him.  Württemberg opposed Prussia in 1866 but signed a treaty on August 13 and avoided any consequences.  It joined the North-German Federation on Nov. 25, 1870 and became a member of the new Reich on Jan 1, 1871.

Württemberg made a distinction between the royal Kammergut or crown estate, which was a state property inseparable from the kingdom assigned to the king as head of state and to the members of the royal house.  Furthermore a civil list was paid (the first, in 1820, amounted to 850,000 florins annually).  Separately, the Hofdomänenkammergut was the royal family's purely private estate, constituted originally by Eberhard III in the 17th c. separate from the duchy or the Kammergut, and owned by the family (it even paid taxes to the state).  This estate was to remain with the ruling family until extinction in male line, after which it would pass to the female line.

Neither the house law of 1828 nor the constitution of 1819 defined the equality standard for marriages (in contrast with the 1808 law).  The customs of the house were regarded to require at a minimum that the bride be of an old comital house (altgräflich), consistent with the clauses in the Frankfurt treaty of 1489 (whereby Eberhard the younger promised to marry only someone who would be "sein Genosse"), the treaty of 1617 prohibiting marriage "ausser dem fürstlichen Stande", the testament of Alexander requiring "eine standesmässige Person von einem altfürst- oder grävlichen Hause", the law of 12 Dec 1803 requiring a person of an imperial, royal, princely or at least old comital house. [Schulze 3:476].   Duke Paul Wilhelm's marriage in 1827 to a princess of Thurn and Taxis (neufürstlich, but not altgräflich) was deemed equal, as had been that of duke Karl Alexander to a princess of the same house in 1727, whence the whole royal house.  But a mediatized neugräflich house would be have been deemed unequal, article 14 of the Bundesakt of 1815 notwithstanding, since that article only preserved existing rights without creating new ones.

Austria's eventual right to Württemberg had been abolished by the peace of Pressburg of 1805.  The constitution introduced semi-Salic law, whereby in case of extinction of the whole agnatic issue of Friedrich Eugen (considered the Stammvater of the royal house although he was not himself the first king), the closest relative in female line, whether male or female, would succeed.  The degree of kinship to the last ruler was to be determined by considering the line first, and then the degree, and then age, the so-called Linealgradualfolge (so argued by Reyscher, publicistische Versuche p. 275ff, Zoepfl, Grundsätze vol. 1 §253, against von Mohl, württembergisches Staatsrecht vol. 2 p. 166 Anm. 14).  Göz explains (p. 65, footnote 4) that one looks first at the issue of the last king, then at the line to which he belongs, i.e. his siblings, etc.  Within a line, only degree matters, regardless of primogeniture.  Thus, a daughter precedes a grandson by a predeceased daughter (both belong to the same line, but the daughter is 1 degree removed, the grandson 2 degrees), but a sister doesn't (she belongs to another line).  This interpretation, as opposed to the pure Gradualfolge (only degree matters) in Mohl's interpretation, is based on the proceedings of the estates when the adopted the constitution, particularly the session of Sept. 7, 1819.

Karl I died in 1891 and was succeeded by his first cousin once removed Wilhelm II, who abdicated on 30 November 1918.  The headship of the house went, passing over the morganatic branches of Teck (renamed Cambridge in 1917, extinct in male line 1981), counts of Württemberg (a branch created dukes of Urach in 1867, still extant), to the descendant of a brother of king Friedrich I, Albrecht (1865-1939) whose issue is the only remaining branch of the royal house.

See also: Göz, Karl: Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1908. (Das öffentliche Recht der Gegenwart ; Bd. II).


Documents

I. Münsinger Vertrag zwischen  den Grafen Eberhard V. (dem Aelteren) und Eberhard VI. (dem Jüngeren), die Untheilbarkeit des Landes betreffend.    Vom 14. December 1482.

(Reyscher's Sammlung B. I S. 489-405 [sic!]).

Wir Eberhart der Elter vnnd Wir Eberhart der Jünger Geuetteren Grauen zu Wirtennberg vnnd zu Mümppelgartt etc. Tun kunt allen denen die disen brieue sehennt oder hörennt lesenn Wiewol vormalls die hochgebornnen Herrn Vlrich Graue zu Wirttennberg vnnd zu Mümpellgartt Vnnser lieber Vetter vnnd Vatter säliger gedechtnuß auch Herr Hainrich Graue zu Wirttemberg vnnd zu Mümppelgartt etc. Vnnser Lieber Vetter vnnd Bruder vnnd Wir Vnnß geaint haben ettlich Vertrag vnnd Aynung wie es mit Erbfällen Vnnser baider Lannd und Lute auch mit Hillff vnnd In andern Dingen zwüschen Vnns Vnser Lannd unnd Lutt berüerennd gehalltten werden sol nach lut derselben Brieue daruber begriffenn do dann Innsonnder der obgemelt Vertrag Vnnser Lannt vnd Lute antreffennd von Vnnserm allergnedigsten Herrn dem Romischen kayser confirmiert vnnd bestettigt wie das alles an imselbs Ist Des inn Betrachtung vnnd auch so vnns alls vilfällttig vnnd in manchen Weg begegnent Sachen die Vnns dienent zu Abbruch Vnsrer vnnd Vnserm Herkomen vnnd Wesen wo Wir dem mit Widerstannd nit begegnetten So haben Wir In ansehung desselben vnnd das Wir Vnns Vnnser Lannd Lute vnnd die Vnnsern gaistlichs vnnd weltlichs stannds bey friden gemach vnnd inn ainigkhait behallten auch vor Vnrecht vnnd gewalt destbaß erweren mögen alls Brüder damit Wir mit allen den vnsern vnnd Zugewandten vngetrennt erkennt werden Unns jetzo mit Raut Vnnserer Prelatten Ritterschafft vnnd Lanndschafft geaint der Hoffnung vnnd Zuuersicht Vnnser vnnd Vnserer Erben Ere vnnd nutz zu fürdern vnnd schaden zu verhüeten Das Wir aber fruchtbarer noch baß nit wissen zu thund dann das Wir Vnser baider Lannd vnnd Lüte zusamen In ain Regiment vnnd Wesen tuen domit Wir Vnnser Lebennlanng vnnd nach vnns Vnßer Erbenn vnnd die Löblich Herschafft Wirttemberg zu ewigen Zeitten vngetaillt alls ain Wesen Eerlich Löblich vnnd werlich bey ainannder blyben vnnd syen vnnd dem hailligen Reich auch gemeinem nutz dest stattlicher erschiessen vnnd vorsein mögen Alls Vnnsere Vordern löblicher Gedechtnuß auch gethan habent   Darumb vnnd auß bewegnuß angebornner sipp lieb vnnd fruntschafft So haben Wir frywilligklich vnnd mit Raut wie vorsteet Vnnser baider Lannd vnnd Lute mit allen Vnnsern Sloßen Stetten dörffern Lütten gülten gutten herlichkaitten wildtpennen gelaitten vnnd allen andern Zinsen nutzen vnnd Zugehörungen nichtzit vßgenomen auch Vnserm Silbergeschir Hußratt farennde Hab Wein fruchtten bargeltt All schulden vnserer Landtschreyber Ambtluten vnnd der Vnnsern so sy Vnns zu thun syen auch die schulden Zins gültten lypgeding vnnd anders das wir baid schuldig sint vnnd das man Vnns schuldig ist auch was Vnns inn erbfällen oder sust zufallen würde zusamen inn ain gemainschafft geworffen vnnd gethan allso das es füro zu ewigen Zeiten ain Wesenn vnd ain Lannd vnnser baider haissen vnnd sein soll Als auch alle Burger Inwohner vnnd Vnnderthon Vnnser Baider Lannd vnns Inn gemainschafft Erbhuldigung gethan vnnd gesworen haben vnns baiden alls iren rechten natürlichen Herrn getruw vnnd hold zu sein vnnsern Frommen zuschaffenn vnnd zu fürdern Vnsern schaden zu warnen vnnd zuwennden auch Ir Lyb vnnd gut Wyb vnnd kind nit zu entpfremden vnnd Vnns Graue Eberharten dem Eltern als Regierennden Herrn von vnnser baider wegen vnnd inn Vnnser baider namen gehorsam vnnd gewerttig zu sein Vnnser Lebenlang vnnd nach Vnserm tode Vnns Graue Eberharten dem Jungern ob Wir den erlebenn vnnd darnach furauß dem Eltestenn Herren von Wirttemberg von Vnser ainem geboren vnnd allso füruß abstygennder Lynien nach Unnd ob Wir baide nit kinder mannspersonen überkemen vnnd verliessen So solt darnach der erstgemelt vertrag auff Vnsern lieben vetter vnnd bruder Graue Hainrichen wysennd inn krefften sein vnnd beleiben vngeuerlich Wir Baid sollen vnnd wöllen auch in Vnnser baider Lannd an ainem bequemen ennd alls Wir yetzo Stuttgartten achtten bequem sein mit sambt Vnnsern baiden Gemahein beyainannder ainen Hof vnnd ain frowenzimmer auch ain Canntzley vnnd ainen Lannthof maister haben vnnd halten der mitsampt ettlichen Retten die Im von Vnns zugeordnett werden Vnnser vnnd Vnsers Lannds sachen vnnd gescheffte nach Vnser Graue Eberhards des Elttern alls des Regierennden Herrn beschaid hanndeln vnnd außrichten sollen zum besten Dieselben Hofmaister vnnd Rätt auch Canntzler Schryber Amptlut vnnd all annder Vnnser baider diener vnnd knecht sollen sweren Vnns baiden getruw vnnd hold zu sinde Vnnsern frommen vnnd bestes zuwerben Vnnsern schaden zu warnen vnnd zu wennden vnnd getruwlichen zu ratten vnnd Vnns Graue Eberharten dem Eltern alls dem Regierennden Herrn von Vnnser baider wegen gehorsam vnnd gewerttig zu sein ongeuerde Vnnd so dick sich fürtter begeben würdt by Vnnser Baider Leben oder auch darnach Rätt Diener Amptlüt oder annder zu vrlauben oder annder vffzunehmen So sol dem Eltesten der Regiert das zu thun zusteen Doch welich allso zu Hofmaister Retten dienern Amptlüten oder sust vfgenommen werden die sollen Vnns auch baiden inn Gemain sweren, wie yetzo geschehen ist vnnd vorsteet vngeuerlich. Aber Wir Graue Eberhart der Elter sollen und wöllen dero dhainen, so Vnnser Lieber Vetter Graue Eberhart inn siner Anzall der Acht vnnd Viertzig Personen alls hernach steet zu Im genommen haut oder füronemmen wirdet vrlauben on siner Lieb Wissen vnnd Willen  vngeuerlich.    Es sollen  auch alle Brief vnnd schrifften Vnnser gemain Herschafft  berüerennd  von Vnns Baiden  lutten vnnd außgeen  Aber Wir Graue Eberhart  der Elter sollen vnnd wöllen Vnns alls der Elttest des Regiments Vnnser Lannd  vnnd Lüte annemen  vnnd  domit beladen sein Vnnser Lebenlang  das  vßzurichten  zum  getreuwlichsten vnnd  besten wie sich gebürt vnnd alls hieuor auch gemeldet ist Doch solln und wolln Wir alls Regierennder Her nichtzit dauon  hingeben versetzen noch verkauffen dann mit Vnnser Graue. Eberharts des Jüngern Willen, Ob wir aber inn solichem nit ains werden möchten umb daz dann das das Vnnser baider Herschafft nutzlich vnnd gut sein mag nit vnnderwegen pleib So sol solichs mit Raut Vnnser baider prelatten, retten  vnnd Landschafft  gehanndelt vnnd  dem  das  allso  ann  Raut erfunden wirdt  nachkomen  werden  vnnd solichs sol allso furvß  von  aelen  Regierenden Herrn zu Wirttemberg werden gehalten vngeuerlich Vnnd was  sich sust vsserthalb diß yetzgenanten Artickells grosser Henndell vnnd  sachen begeben Vnnser gemain Lannd  vnnd Lütt  antreffennd  vnnd  daran sonnders gelegen  were   Die sollen hinder Vnns Graue Eberhartten  dem Jüngern  nit gehandelt Somder wir sollen darzu eruordert vnnd berufft werden Vnnd inn welichen solichen Henndeln vnnd Sachen Wir auch nit ains Willens würden  was dann  an Raut vnnser Rett erfunden wirdt gutt sein dem solt aber Volg geschehen doch inn welichen Sachen Wir graue Eberhart der Jünger allso berufft würden solten Wir von stund Vnnserm Vettern verkünden Ob Wir darzu komen wölten oder möchten sich darnach wissen zurichten Zu welicher sach Wir dann nit wöltten kommen darzu bedörfft Vnnser mit erwarttet werden Wann Wir aber zukomen maynten vnnd doch so bald nit khommen möchten  das Vnsern Lieben Vetter vnnd die Rhäte beducht das  dieselb Sach  nit  so  lanngen  Verzug leiden  möcht  So  mögen   Wir Graue Eberhart der Elter inn derselben Sach aber furfaren alles vngeuerlich Wir Graue Eberhart der Jünger mögen auch sust bey anndern gemainen Henndeln sein  So Vnns das gefällig ist darinn zum ßestenn Hollfen zuhanndeln ongeuerde Es sol auch hinfur zu ewigen Zeitten allso gehallten  werden  das allwegen  der Eltest Herr von Wirttemberg inn  der wyse wie vorsteet regier vngeirrt seiner Brüder oder annder siner frund Herren zu Wirttemberg Unnd ob wir baid oder Vnser ainer eelich söne überkemen das Gott zum besten füg So soltten die nach Vnnser baider tod Vnnser Lannd vnnd Lüt Erben  vnnd  doch  aber der Elttest vnnder denselben Regieren vnnd die anndern sust nach Raut vnnd Billichkait versenhen gaistlichs oder welttlichs Stands oder bey Im behallten  domit Herrschafft bey ainannder vnnd vngetailt belybe vnnd das sol allso von erben zu erben gehallten vnnd nymermer geenndert werden Doch ob Wir Graue Eberhart der Eltter eelich Sön überkemen vnnd vor vnserm lieben Vetter Graue Eberhartten dem Jüngern todes abgiengen Soltten  Wir Graue Eberhart der Jünger dannocht Lannd vnnd Lute vor denselben Vnsers Vettern' kinden Innhaben vnnd Regieren Vnnser Leben lanng Inn  der Maß   vnnd mit der Ordnung wie wir Graue Eberhart der Elter yetzo zu Regieren verschriben sint Vnnd nach Vnnser baider tode  sol es dann an Vnnser erben fallen vnnd gehalten werden wie vorstett vngeuerlich Item Wir baid wölln inn Vnnserm Hofe  haben  und hallten Hundert vnd funfftzig pferdt vngeuerlich der vnnser yeglicher Acht vnnd Vierzig pferdt für sein person haben vnnd die erwölen sol welich er wil auf in zuwartten wie er beschaidt vnnd die übrigen sollent sein für Vnnser Hofmaister Rett Canntzler vnnd zu dem gemainen state Vnsers Hof halltens Doch das sie all inn gmain sweren sollen wie vorsteet Inn solicher gestallt mag auch Vnnser yeder siner Gemahelinn zu ordnen Hofmaister Hoffmaisterin vnnd Junckfrawen vnnd annder notturftig vnnd taugennlich personen inn glycher Zal ongeuerd Vnnd Wir Graue Eberhart der Eltter behallten vnns hierinne bevor die Stett Schlos vnnd empter zu Böblingen Sindelfingen Wiltberg vnnd Bulach Hirssow vnnd Wurmlingen mit sampt den dörffern nutzung vnnd gälten darzu gehörig Wie unns die von Vnnser lieben frowen vnnd muter säligen angefallen sinnt Vnnser Testament dauon zu machen vnnd sust domit zu hanndeln zuthund vnnd zulaussen nach Vnnserm Willen Doch das die Inwoner derselben Stett vnnd empter yetzo Vnns baiden auch Erbhuldigung sweren sollen wie annder vnnd das Wiltberg vnnd Bulach Vnns Graue Eberhartten dem Jungern auch offen sollen sein wie annder Vnnser Graue Eberharts des Elttern Stett vnnd Slos vnnd nach Vnnserm tode sollen dieselben Slos Stett vnnd empter zu Böblingen Sindelfingen Wiltberg Bulach Hirssow vnnd Wurmlinken wie obsteet gantz bei der Herschafft Wirttemberg belyben vnnd dauon nit verenndert werden vßgenomen das sich zu allen Zeitten mit Wiltperg Bulach Hirssow vnnd Wurmlingen gehallten werden sol Nach Laut des Testaments der obgenanten Vnnser Graue Eberhards deß Elttern frowen vnnd muter löblicher Gedechtnuß hinder ir verlaussen vngeuerde Darzu vnnd zu dem Opfergelt das Vnns vonn den Prelauten bisher gegeben ist vnnd das Wir eingenommen haben sollen Vnns vsser der Cantzly aller jerlichs gegeben werden zwaytausenndt guldin für Vnnser person dauon Wir Vnns selbs mit Claidern Clainotten vnnd was zu Vnnser person gehört auch mit henngsten vnnd pferdten für Vnnsern Sattel Marstaller vnnd Stalknecht verseuhen desglich all handtwerklut vmb das so sie für Vnns selbs vnnd die vorgemeltten henngst vnnd pferid machen werden vßrichten sollen So sollen Vnns Graue Eberhartten dem Jüngern auch alle Jaur auß der Canntzly gegeben werden druwtausenndt guldin zu dem opffergelt das Vnns von den Prelaten bißher gegeben ist vnnd das Wir eingenomen haben dauon Wir Vnns selbs mit Claidern Clainotten vnnd was zu Vnnser person gehört auch mit Hengsten vnnd pferdten für Vnnsern sattel Marstaller vnd Stalknecht verseuhen deßglich all Handwercklut vmb das so sie für vnns selbs vnnd die vorgemelten Hengst vnnd pferdt machen werden vßrichten sollen Desglich sollen Vnnser yeglichs Gemahell Ierlichs in Ire gewalt gegeben werden fünffhundert guldin zu Irem Lust vnnd notturfft zu gebruchen auch sich selbs daruon zubeclaiden vnnd alles das zuuersehen das von Iren wegen vßzugeben ist vnnd darzu auch Ire Junckfrawen vnnd Edelknaben zubeclaiden vngeuerlich Item Vnnser yederhaut Im auch vorbehallten die Lehen Gaistlich vnnd Weltlich die er hieuor zu lyhen gehabt haut füro sinen Leptag aber zulyhen doch das die brieue darumb vß der Canntzley genommen werden sollen Item Ob Wir Graue Eberhart der Jünger zu Zeytten vsserhalb deß gewonnlichen Hofs inn annder vnnser baider Stett rytten vnnd ettlich personen vnnsers gemaynen Hofgesinds mit vnns nemmen würden zu kurtzwyl oder zu Jagen Bürssen oder bayssen  So söllen Wir mit denselben die Wir allso mit vnns nemmen ann denselben ennden von vnnser baider Amptlutten mit costen geliffert werden vnabgebrochen der druwtausend guldin So vnns wie vorsteet inn vnnser Camer gegeben werden sollen ongeuerde Wölten Wir aber ysserthalb vnnser baider Lannd zu ettlichen vnnsern Herrn vnnd Frunden oder andere ennd rytten vmb kurtzwyl willen Es were zu stechen Rennen oder anndern dingen vnnd nement mit vnns ettlich vß der anzall vnnsers gemainen Hofgesinds diewyle dann dieselben am Hofe die Zeitt kainen costen tätten vnnd vnnd Wir an solichen ennden lifern vnnd vercosten musten Sölt Vnns zu solichem rytten zimlich Zerung gegeben werden Nämlich so uil alls solich personen vnnd pferdt die wir mit Vnns nemmen die Zeitt am Hofe gebraucht vnnd costet haben möchten vngeuarlich Vnnd alls Wir Graue Eberhart der Eltter Vnns vorbehallten hannd die gültten vnnd nutzung der Stett Schlos vnnd Gütter die Vnns von Vnnser Lieben frowen vnnd mutter sälig angefallen sint wie vorsteet Wöllen Wir Graue Eberhart der Jünger Vnns auch hierin vorbehallten Sechstausenndt guldin das Wir die inn Vnnserm Testament durch gott oder ere oder sust nach vnnserm gefallen verschallen oder hingeben mögen vngeirrt mengklichs Vnnd so dise ding von Vnns baiden furgenomen sint darumb das die Herschafft Wirttemberg inn wesenlichem stannd beyainannder vngetrennt belybe So sol auch absein das vorbehalten das vnnser Lieber Vetter vnnd Vatter Graue Vlrich selig vnnd Wir Graue Eberhart der Eltter inn dem erstgemelten Vertrag gethan haben mit vnsern Lannden vnnd Lutten vnnser Lebenlanng zu schaffen vnnd zu hanndeln nach Unnserm Willen Also das Wir obgenanter Graue Eberhart der Elter des hinfüro nit mer macht sonnder dasselb vorbehalten gantz ab sein sol alls ob des vor Inn dem Vertrag nit gedacht wer alles getrewlich vnnd vngeuarlich Vnnd was der obgemelt vnsers lieben Vetters Vatters vnnd Bruders vnnd Unnser Vertrag innhalet das Inn diser Verschrybung mit sonndern Worten nit begriffen noch geendert ist dasselb alles sol hiemit vngeletzt sein Es sollen auch vnnser baider elich Gemahein bey Iren Widemen wie Inen die verschoben sint von vnns vnnd mengklichem von vnnsern wegen vngeirrt vnnd one Intrag pleiben Sonnder getreuwlich dabey geschirmbt vund gehandhapt werden ongeuerde Vnnd ob Wir baid Graue Eberhart der Elter vnnd der Jünger Vnns selbs ains oder mer Artickele inn diser Verschrybung begriffen mit Willen ainander erlaussen mindern oder meren würden das wöllen Wir macht haben vnnd hannd auch das hierinn vorbehallten Alles das so hieuor geschriben stat Gereden globen vnnd versprechen Wir obgenanten Eberhart der Eltter vnnd Eberhart der Jünger Geuettern Grauen zu Wirttemberg vnnd zu Mümppelgartt fur vnns vnnd vnnser erben bey vnnsern ayden die Wir hierumb lyplich zu gott vnnd den hailigen gesworn haben An allen stucken punncten vnnd Artickeln getruwlich war stett vest vnnd vnuerbrochennlich zu hallten vnnd darwider nit zu sind noch zuthund noch schaffen gethan werden durch Vnns selbs oder yemand annders von vnsertwegen Inn dhain Wys noch Weg vngeuerlich Vnnd des zu warem Vrkund So haut vnnser yeglicher für sich vnnd sein erben sein aigen Innsigell offennlich getan henncken ann disenn brieue Vnnd diewyle Wir Vögt Schulthaissen keller Burgermaister Richter vnnd ganntz Gemainden der Herschafften vnnd Aempter zu Stuttgartten Tüwingen Vrach Mümppelgartt Grannß Clereual vnnd Pesseuant Wayblingen Canntstatt Nürttingen Nyffen Grettzingen Kirchein Wylhein Owen Schorndorff Göppingen Marppach Winiden Lauffen Beylstein Bottwar Backnang Baiingen Walltennbuch Ebingen Münsingen Blabüren Herrenberg Nagelt Calw Wiltpad Nüwburg Zauelstain Haitterbaeh Rosennfeldt Dornstetten Dornnheinn Sultz Wiltberg Bulach Hayerloch Schilttach Hornnberg Tuttlingen Löwemberg Gröningen Vayhingen Brackhennhein Böblingen Sindelfingen Güglingen Garttach Asperg Rüxingen vnnd Büttigkain das obgemelt zusamen werffen vnnseren Gnedigen Herrn gerautten haben So gereden vnnd versprechen Wir bey vnsern ayden hierumb gethon Alles das So dise Verschrybung vnns bindet Es sey ann einem oder mer puncten oder artickeln fur Vnns vnnd vnser Nachkomen war stett vest vnnd vnuerbrochennlich zuhallten vnnd dem getruwlich nachzukomen Sonnder darwider nit zu sind noch zu thund noch schaffen gethan werden inn dhain wyse vngeuerlich Unnd des zu warem urkund So haben Wir obgenanten von Stuttgartten Tuwingen Vrach Mümppellgartt Nürttingen Kürchain Gröningen Schorndorff vnnd Rosennfeld der yetzgemelten Stett Innsigel für unns vnnd unnser Nachkomen auch offennlich gehennckt an disenn brieue vnnder der Sigeln wir annder obgemelten Stett all für vnns vnnd vnnser nachkhomen Bekennen Verbinden vnnd mit gebruchen aller vorgeschoben ding Geben zu Münsingen am Samstag nach Sannt Lucyen der Hailligen Junckfrowen tag nach der gepurt Cristi alls man zallt vierzehennhundert achtzig vnnd zway Jare.
(L S.)                               (L. S.)
(L. S.)    (L. S.)    (L. S.)    (L. S.)    (L. S.)    (L. S.)    (L. S.)    (L. S.)    (L. S.)

II. Der Herzogsbrief vom 21. Juli 1495.

(Aus Reyscher's Sammlung B. II S. 17.)

In dem namen der heiligen Driualtigkeit, Wir Maximilian von gottes genaden Römischer Künig zu allenntzeytten merer des Reichs zu Hunngern Dalmatien Croatien etc. Künig Ertzhertzog zu Oesterreich Hertzog zu Burgundi zu Lotherig zu Brabannt zu Steyr zu Kerenndten zu Crain zu Lymburg zu Lutzeinburg vnd Ghelldern Graue zu Flanndern zu Habspurg zu Tiroll zu Phirxt zu Kyburg zu Arthoys vnd zu Burgundi Phallenntzgraue zu Henigew zu Hollannd zu Seelannd zu Namur vnd zu Zutphen Marggraue des heiligen Römischen Reichs vnd zu Burgaw Lanndtgraue im Ellseß Herre zu Friesland auf der Windtschen March zu Portennaw zu Salin vnd zu Mecheln etc. Entbieten den Erwirdigen Hoch vnd auch Wolgebornnen Edeln Strenngen vnd Ersamen vnnsern vnd des Reichs Churfürsten Fürsten geistlichen vnd weltlichen auch Prelaten Grauen Herren Ritterschafft vnd Stetten vnnd  allen anndern die yetzo vnnd hinfür in ewigkeit sein werden vnnser genad vnd alles gut, Die lieb göttlicher natur hat anfanngs die Oebersten Creaturen geschöpfft, nach genaden vnd verdienst erlewchtet, in wirde vnd gewalt geordnet, dardurch göttlicher wille vnd gewalt, nach ansehung von ewigkhait ordennlich in der lieb beschehen, vnd das obrist vnd himelisch Reiche mit wirden vnd Stennden der Creatur gezieret wurde, von dannen wir in Cristenlicher versamblung vnnser das heilig Römisch Reiche bekrefftiget geeret vnnd enthalten genntzlich glauben auch geflissen sein söllen vnd wellen, vnd so ferre wir mügen den obristen fußstaffen zu geleychnuß vnnser vorfaren am Reiche nachzufolgen die nit allein zu erlewchtung vnnd wirden, Sonnder auch zu notdurfft der Zierung des Reichs großmechtigkeit Fürstenthumb vnnd anndere stennde in wesen geordnet vnd versehen haben, derselben Fürstenthumb vnnd Stennde, nach den feilen diser zeytlichen zergenngklichen welt, vil Abkomen vnnd erloschen seind Vnnd so sollen Eere wird vnnd Steennde nit ersetzt, dem heiligen Reiche ain schein seiner Zierung vnnd großmechtigkeit, Auch regierung seiner Lannde vnd Herrschafft, mynderunge vnnd mangel geberen würde. Darumb aus der gebur vnnser Regierung auch notdurfft vorgemelt vnns, als Römischem künig darein zusehen zu Stett, vnd durch person, hewser, Lannd vnnd Herrschafft, die in dem heiligen Reiche eerlich loblich vnd zu eeren vnd nutz des heiligan Reichs verdienstlich herkomen sein, vorgemelten des Reichs abganngk zu erstatten. Vnnd wann nu das loblich hawse von Wirtemberg in dem heiligen Reiche loblich Eerlich vnd fürstmeßig herkomen vnd gehalten, vnd besonnder der Hochgebornn Fürst, vnnser lieber Oeheim, Eberhart Hertzog zu Wirtemberg der Eliter cristennlichs eerlichs gemuets vnd regierung ist, Sich auch dem Reiche vnnd sonnderlich bey vnnsern zeytten diennstlich vnd willig bewiesen hat vnd hinfür thun vnnd beweysen soll, auch von genaden des allmechtigen mit Lanndtschaft vnd Herrschafften zu furstlichem Stannde vnnd Wesen zu halten gnugsam begabet ist. Darumb auß vorgemelten vrsachen vnd besonnder naigung vnd genaden, die wir zu dem gemelten vnnserm lieben Oeheim vnd Fürsten, vnd seiner Lanndtschafft im krays zu Swaben gelegen haben vnnd tragen, So haben wir mit vil vnnd wolgedachtem zeyttigem Rat in scheinbarer zierde, offennbarem seß vnnd beywesen, vnnser vnd deß Reichs Churfürsten vnd Fürsten in mercklicher zal, die vorgemelt Wirtembergisch Lanndtschaft zu Swaben gelegen mit allen herrschafften Stetten Schloßen lewten vnnd guetern, so von dem heiligen Reich zu Lehen herrüren, Es seyen Hertzogthumb, Grafschafften oder Herrschafften ganntz nichts außgenommen, dem vorgenannten vnnserm Fürsten vnnd lieben Oeheim Hertzog Eberharten von Wirtemberg dem Eltern zu lehen versamelt, verainigt, vnd also samentlich zu einem Hertzogthumb geordnet, gemacht, erhaben vnnd aufgerichtet, vnd den Tittel vnd namen des Hertzogthumbs zu Wirttemberg gegeben, Auch dem yetzgemelten vnnsern lieben Oeheim vnnd Fürsten Hertzog Eberharten zu Wirtemberg den Elltern, mit solchem Hertzogthumb zu rechtem Manlehen belehet, vnd fürstlichen Hertzogthumblichen Tittel Eeren vnnd wirden gewirdiget vnd gehöhet. Ordnen, machen vnnd richten sölch Hertzogthumb auf, vnd belehnen den vorgenannten, vnnsern Fürsten vnnd lieben  Oeheim,  Hertzog Eberharten zu Wirtemberg den Eltern damit wie vorgemelt ist, Eeren, wirden erhöhen vnd begaben Ine Auch mit Hertzogthumlichen wirden, auß Römischer küniglicher macht volkomennheit, eigner bewegnüß vnd rechtem wissen, in vnd mit crafft dits briefs. Also dass yetzgemelter Hertzog Eberhart zu Wirtemberg der Eliter vnd sein nachkomen Hertzogen zu Wirtemberg, hinfür sölch Hertzogthumb zu Wirtemberg, mit allen Eren Tittel oberkeiten herlicheiten wirden freyheiten nutzen Rennten lewten guten hohen vnd nydern gerichten wassern strassen gelaytten Zöllen Saltzflüssen Ertz vnnd Berckwerckhen, Manrechten, Wildpennen, Gold vnd Silber Müntzen gebotten vnnd verbotten, vnd allen anndern gerechtigkeiten, vnnder vnd ob der Erden besitzen nutzen niessen, vnd in allweg zu Ir notdurfft, Als Hertzogen des Reichs vnd wie sy das sunst bißher auch getan haben gebrauchen mügen, auch ware Hertzogen, vnd Fürsten zu Wirtemberg sein, sich auch Tittels vnd namen allennthalb mit Allen Eeren, seßionen, Stennden vnnd proceßionen, an allen ennden vnd Stennden gebrauchen frewen vnd also in Hertzog vnd Fürstenthumb lichen wirden von allen Stennden, wie Hertzogen des Reichs geeret vnnd gehalten werden. Vnnd auf das sölch vnnser, vnd des Reichs Hertzogthum nit zertrent noch getailt werd, sonder beyeinander beleib, als auch vormals im hauß von Wirtemberge, durch Vertreg das dieselbig Herrschafft Wirtemberg beyeinannder beleyben, vnd nit getrennt werden solle im besten auch angesehen vnd von loblicher gedechtnuß vnnserm lieben herren vnnd vatter, keyser Friderichen, aus keyserlicher oberkeit bestett ist, als wir dann dieselben vertreg hiemit aus künigklicher oberkeit vnnd rechter wissen auch confirmiren vnnd bestettigen in allermassen, als ob sy von wortt zu wort hierinne begriffen weren vnd geschrieben stüenden Demselben nach vnnd damit hinfür fürstlicher Stannd vnd wesen der Hertzogen zu Wirtemberg künfftiglich dest stattlicher vnd vermüglicher gehalten werden möge, So ordnen setzen vnnd wellen wir, das der vorgemelt Hertzog Eberhart der Eliter sölch Hertzogthumb sein lebenlanng allein Innhaben, vnd mit allen Eeren Tittel vnnd Nutzungen wie vorstet gebrauchen sölle vnnd möge, vnnd nach seinem tode vnd abganngk Graf Eberhart von Wirtemberg der Jünger, so ferre Er annders derselben Zeyt in leben sein wirdet, der auch dasselbig Hertzogthumb danntzumale empfahen Innhaben besitzen, vnnd mit allen wirden Eeren und Tittel gebrauchen soll vnnd mag, Doch in der form vnd maße, wie der vertrag zwischen den vorgemelten Hertzog Eberharten, dem Elltern vnd Graue Eberharten Dem Jüngern hieuor zu Eßlingen gemacht, vnd des datum steet an Sonntag nach Sant Egidien tag, nach der gepurt Cristi vnnsers lieben Herren, Vierzehenhundert vnd im zweyvndneuntzigisten Jaren, das Innhaltet vnnd außweyset, denselben vertrag wir auch hiemit auß künigklicher macht volkommenheit vnd rechter wissen confirmieren vnd bestettigen in crafft dits briefs Vnnd ob alßdann Zu solchem abganngk Hertzog Eberharts des Jüngern Eelich manlich leybserben von seinem oder des obgenannten Hertzog Eberharts des Elitern leyb geborn in leben vorhannden weren, So sollte doch desselben Hertzog Eberharts des Jüngern Elltester Eelicher manlicher leybserbe, vor Hertzog Eberharts, des Elltern Eelichen manlichen leybserben an das Hertzogthumb zu Wirtemberg steen tretten vnd damit belehenet werden, damit obbestimptem Vertrag zu Eßlingen gemacht, Hertzog Eberharts des Elltern halb nit abbrach geschehe, Doch wan Derselben Hertzog Eberharts des Jüngern Eelicher manlicher leybserben keiner mer in leben vorhannden were, So sollte alß dann solch Hertzogthumb zu Wirtemberg auf Hertzog Eberharts von Wirtemberg des Elltern Elltesten Eelichen manlichen leybserben, Vnnd ob derselben auch dheiner in leben were, auf den Eltesten von Wirtemberg, vnd von dem auf sein Elltest Sune fallen, oder ob derselbig Elltest Sun vor oder nach seines Vatters tod abganngen were, vnnd leybserben in absteygender linien, einen oder mer Süne von Ime geborn, oder Suns kind mannsperson gelassen hette, So sollte des abganngen Elltester Sune mit dem gemelten Hertzogthumb belehnet, vnnd vor allen von Wirtemberg dartzu gelassen werden. Ob aber der Elltest Sone dhein Erben mannesperson wie vorgeschoben steet gelassen hette, So sollte auf denn anndern gepornnen Sune vnd seine Erben mannespersone seines Stamens das Hertzogthumbe fallen, Vnd ob derselbig auch nit Erben mannespersonen vnd seines Stammes von Wirtemberg gelassen hette, Alßdann das gemelt Hertzogthumb auf den drittgebornnen Sone fallen, vnd der damit belehet, vnd also für vnd für, mit denn anfeilen gehalten werden, Also das die Erstgebornnen vnnd die Jhenen von Irer absteygenden Linien allezeyt vor andern statt und vorganngk haben so lanngk Herren von Wirtemberg sein werden, Auf welchen auch solch Hertzogthumb komen wirdet, derselbig auch das Inmassen, wie vorstet mit Tittel wirden Eren vnd nutzungen allain haben Empfahen vnnd regieren soll, Vnnd die Andern von Wirtemperg das Hertzogthumb bey Zeytten solcher des Elltesten Regierung nit besitzen noch Erben. Sonnder sullen sy von dem regierenden Hertzogen mit anndern Herrschaften vnnd guetern, oder sunst werden versehen, nach Ordnung die yetzo zwischen den gemelten Grauen Zu Wirtemberg ist, oder hernach aufgericht werden mag. Vnnd als wir auch vermerckhen, das gemüet vnd den willen des obgenannten Hertzog Eberharts von Wirtemberg des Elltern, damit er zu vnnsern vnd des heiligen Reichs Eeren nutz vnd merung auch ewiger einigkeit versamblung vnd frid der verwandten seines Hertzogthumbs geneigt ist Haben wir vnns fur vnns vnd vnnser nachkommen am Reiche, Römisch keyser vnd kunig mit seiner lieb für sich, sein Erben vnnd nachkommen vnd sein lieb widerumb also gegeneinander in nachgeschribner Ordnung verdingt vnd verpflicht ewigklich ob es were, das gott der Allmechtig nach genaden verhüeten welle, das der Manlich Stam vnd Linea der Hertzogen vnd Herren von Wirtemberg ganntz absterben vnnd dheiner mer sein wurde, das als dann solch Hertzogthumb durch vnns künig Maximilian oder vnnser nachkommen am Reich Romisch keyser oder künig nit soll, oder möge ferrer yemannd aus einicher vrsache, oder weyse wie die gesein möchte zu lehen verleyhen oder durch einichen anndern Tittel form oder maß gantz oder Ichtzit vonn Stetten, Schlossen nutzung oder zugehörde dauon gegeben verkawfft verewssert, oder in vergwaltung in Ampts oder Pflegweyse eingegeben, oder in beseß zugestellt werden, Sonder solch Hertzogthumb mit aller Oberkeit Herrlichkeit Manschafften nutzen, lewten, vnd gutern nichtzit außgenommen, soll beleyben bei Römischen keysern vnnd künigen vnd bey dem heiligen Römischen Reiche ewigklich  vnd als ein merung, des Reichs weydemgut vnd der Camer Incorporiert vnnd verleybt sein, Doch ob Zu derselben Zeyt, gülten, leybding oder Schulde darauf steen wurd, die sollten von vnns oder vnnsern nachkomen Am Reiche, Römischen keysern oder künigen one Cossten vnd schaden der, so darhynnder verschoben sind außgericht vnnd bezalt werden, Vnd ob zu solchem fal vnnd abgangk aller von Wirtemberg Döchtern von Wirtemberg eelich geborn vnberaten vorhannden weren, die sollten von vnns oder vnnsern nachkommen Am Reiche mit Heyratgut, vnd in ander wege außgestewrt vnd beraten werden eerlich, wie dann im haws zu Wirtemberg herkommen ist, Item es sollten auch als dann Römisch keyser oder künigk, so sy persondlich im Lannde Zu Swaben Iren Hofe hielten, solch Lannde vnd lewt des gemelten Hertzogthumbs Regieren vnd versehen zum bessten, nach Recht vnd erbernn gewonnheiten vnd Iren Freyheiten, Vnnd nachdem sich in vergangen Hertzog Eberhart, der Ellter, mit seinem Vetter Graue Eberhart dem Jündern Iren lannden vnnd lewten zugut eins Regiments, das yetzo zum teyl angefanngen vnd nach seinem tod auch gehalten werden sol vereint hat, So sollt ob wir vorgemelter künig Maximilian, oder vnnser nachkomen äm Reich, Römisch keyser vnnd künig, vnnsern hof Im Land Swaben personndlich nit halten wurden, demselben Regiment gleich zu obgemeltem fal, in einem Monat dem nechsten darnach aus den prelaten vnd vom Adel des gemelten Hertzogthumbs zu Wirtemberg ein president fürgenommen, vnd demselben aus solchen zweyen stennden, vnd auch der Lanndschaft des Hertzogthums zu Wirtemberg Zwelff Ret zugeordnet werden Nemlichen von yegklichem Stannd vier, durch dieselben das Regiment der Stennd vnd verwandten vorgemelt versehen, auch der President vnnd Rete redlich versoldet, vnnd Erber gericht vnd Recht aufrichtlich gehalten vnnd durch Sy in allermasse gehanndelt werden wie der obgemelt vertrage zwischen Hertzog Eberharten, vnd Graue Eberharten von Wirtemberg seinem Vetter, das an dem Stuckh Innhaltet(*),
(*)   wie   dieß   der   obgemeldt (Elßlinger) Vertrag   in   diesem Stük   bestimmt.    Der Innhalt sollte nämlich nicht erst angezeigt werden.
Wir vnnnd vnnser nachkommen Römisch keyser vnd künig wellen vnd söllen in vorgemelten zeytten vnd fal, die Prelaten, Grauen, Herren, Ritterschafft, vnd Stett, die wie vorsteet, Vnns vnnd vnnsern nachkummen vnnd dem Reiche zugewachsen vnd angefallen weren, vnd alle des verleybten Hertzogthumbs geistlich vnd weltlich getrewlich hanndthaben Schuzen vnnd Schirmen vor allem gewalt, Sy auch alle bey Iren genaden, freyheyten, oberkeiten, herrlichkeiten vnd Rechten beleyben vnd Sy dauon nit tringen oder enngen, auch von nyemannd annders tringen oder enngen lassen in dheinen wege, Wir behalten auch in diser vnnser erhebung vnd belehung sust aus vnnser vnd des Reichs oberkeit, die wir hiemit nit wellen begeben, oder gemyndert haben, Vnnd wiewol das Hertzogthumb Zu Deck mit Annderm dem vorgemelten Hertzogthumm zu Wirtemberg Auch eingeleybt und vereiniget ist, So geben Wir doch zu, fur Vnns vnnd vnnser nachkomen Römisch keyser vnnd künig am Reyche, vnnd wellen, das sich der obgemelt Hertzog Eberhart zu Wirtemperg vnd sein nachkommen Hertzogen zu Wirtemberg von solchem Hertzogthumb Zu Deck Tittels Wappens vnd Namens, auch aller Eeren vnnd wirden ggebrauchen süllen vnd mügen, nit minder dann von dem obgemelten vereinigten vnnd verleybten Hertzogthumb zu Wirtemberg. Ob auch solch Hertzogthumb, an vnns, vnnser nachkommen vnd das heilig Reiche fallen vnnd kommen, vnd die Geistlichen Lehen dartzu gehörig, zuuerleyhen sich begeben wurde, so sollen vnnd wellen wir vnd vnnser nachkummen Römisch keyser oder künige allezeyt zu solchen Lehen benennen vnnd Presentieren die persone, die aus der Lanndtschafft des Hertzogthumbs geporn soferre dieselbigen auf Zeyt so sich die feile der presentation begeben, geschickht, weren, aber solche ni,, so möcht man andere geschickhte presentieren, wie sich von Recht vnnd herkomen gepüren wurde, Vnnd wir obgemelter künig Maximilian etc. beuehlen hierauf allen vnd yeden vnnsern vnd des Reichs Churfürsten vnd Fursten geistlich vnd weltlich auch Prelaten Grauen Freyen, Rittern vnnd knechten, vnnd allen anndern, was stats oder wesens die sein nyemand außgenomen, das Sy den genanten vnsern Fürsten vnd lieben Oheim Eberharten Hertzogen Zu Wirtemberg, vnd alle seine Lehenserben vnd an solchem hertzogthumb nachkommen mit allen Eeren Wirden Tittel vnnd namen allenthalb erkennen haben vnd halten vnnser vnd des Reichs swere vngenad vnd ein pene, Tawsent March feines goldes zuuermeyden, halb in vnnser vnd des Reichs Camer, vnnd den anndern halbenteil dem gemelten Hertzog Eberharten oder dem solch Verachtung geschehen were vnableßlich außtzurichten vnd zubezalen, Vnnd hiebey sein gewesst, die Erwirdigen vnd Hochgebornnen vnnser lieb Neuen vnnd Oheimen Berchtold Zu Menntz, durch Germanien, Herman Zu Cöllen durch Italien, Johanns zu Trier durch Gallien vnnd das künigkreich Arelat, Ertzbischouen vnnd ErtzCanntzler, Philipß Phaltzgraue bey Reine Ertztruchseß, Friderich, Hertzog Zu Sachßen, Lanndtgraue in Döringen vnd Marggraue zu Meyssen, Ertzmarschalch, alle Churfürsten, Auch des Hochgebornnen Fürsten Johannsen Marggrauen zu Branndemburg etc. Churfürsten, Potschafft, Wilhelm zu Eystett, Johanns zu Worms, Ludwig zu Speyr, Bischoue, Johanns Abbte zu Fulde, vnnser künigklichen Gemahel Canntzler, Albrecht Hertzog zu Sachsen, Lanndtgraue in Döringen vnd Marggraue Zu Meyssen, Heinrich vnd Erich geprüeder, Hertzogen Zu Brunswig etc. Friderich Marggraue Zu Brandemburg etc. Magnus Hertzog Zu Meckelburg, Gerhart Hertzog zum Berge, Wilhelm vnnd Wilhelm beide Landtgrauen zu Hessen, Rudolff Fürst zu Anholt, Ott gefürst Graue vnd Herre Zu Hennenberg, Auch der künig von Hispanien, Neappels, vnd der Herrschafft von Venedig, vnd annderer Treffenlicher persone, Fürsten, Grauen Herren vnnd Stett potschafft in grosser antzale Mit vrkunde ditz briefs, Besigelt, mit vnnserm kunigklichen anhangendem Insigel Geben inn vnnser vnnd des heiligen Reichs Statt Wormbs, am einundtzweintzigisten tage des Monets July Cristi gepurde Viertzehenhundert, vnnd Im fünffundnewntzigistenn vnnser Reiche des Römischen im zehenden vnd des Hungrischen im Sechsten Jaren.

(L. S.)

(Auf dem umgeschlagenen Theile des Pergaments.)

Ad mandatum domini regis in consilio
Bertoldus archiepiscopus moguntinensis archicancellarius.

III. Kurfürstliches Hausgesetz,  die ehelichen Verbindungen der fürstlichen Familienglieder betreffend, vom 13. Dec. 1803.

(Aus Reyschers Sammlung B. II S. 645655).

Wir Friedrich IIte von Gottes Gnaden Herzog von Württemberg, des heil. Römischen Reichs Erzpanner und Churfürst, Herzog von Teck, Landgraf zu Tübingen, Fürst zu Ellwangen und Zwiefalten, Graf und Herr zu Limpurg-Gaildorf, Sontheim und Schmiedelfeld, auch Ober-Sontheim, Herr zu Heidenheim, Justingen, Rotweil, Heilbronn, Hall und Adelmannsfelden u. s. w.
Wir haben aus Fürsorge für das fortdaurende Wohl und den Flor Unseres Churfürstlichen Hauses schon längstens und insbesondere seit Erwerbung der Churwürde, die EntSchliessung gefaßt, die von Unsern Regierungs Vorfahren weislich festgesezten, bisher aber in mehrern Testamenten und Verträgen zerstreuten Verordnungen, so wie die auf dem Herkommen beruhenden Normen über die Verhältniße der einzelnen Glieder Unseres Hauses in Ein Hauß-Gesez zu vereinigen, solche zu ergänzen, der gegenwärtigen Lage Unseres Chur-Hauses anzupaßen, und alles dasjenige, was bisher noch nicht vollkommen entwickelt, und ins klare gesezt worden ist, zu Hebung der bey Unserer Nachkommenschaft etwa entstehenden Ungewißheiten, und der daraus so leicht erwachsenden Streitigkeiten als Stamm-Vater derselben, kraft der Uns zustehenden Autonomie, näher zu bestimmen und anzuordnen. Die Zeit Umstände und die damit verbundenen überhäuften Staats- und Regienrungs-Geschäffte haben Uns bisher noch nicht zugelaßen, an die Ausführung Unseres Vorsazes nach seiner ganzen Ausdehnung die Hand zu legen; Wir finden Uns aber hiebey vorläufig bewogen Unsere erste Sorge darauf zu richten, denjenigen Hausgesezen, die sich auf die eheliche Verbindung der Prinzen und Prinzeßinnen Unseres Hauses beziehen, die etwa noch erforderliche Klarheit und Vollständigkeit zu geben, um auch dadurch bei Unserer Nachkommenschaft eine unverükte Beobachtung derjenigen Grundsäze zu befördern, die sich in den glüklichsten Folgen für Unser Höchstes Hauß, bey den wichtigsten Ereignißen der neuesten Zeiten erprobt haben. Nachdem Wir nun Unser Churfürstliches Staats-Ministerium und Geheimen - Raths - Collegium über diese wichtigen Gegenstände vernommen haben, so sezen, ordnen und wollen Wir hiemit in Uebereinstimmung mit dem Inhalt mehrerer schon vorhandenen Haus Geseze,

  1. daß nur diejenigen Ehen Unserer Prinzen und männlichen Nachkommen für standesmäßig zu achten seyen, welche mit Personen eingegangen werden , die aus Kaiserlichen, Königlichen, Reichsfürstlichen oder wenigstens aus altgräflichen reichsständischen Häußern entsproßen und gebohren sind, und daß mithin auch die wegen Mittheilung des Nahmens und Standes, wegen des Wittums, der Erbfähigkeit der Söhne, der Appanagen, Ausstattung der Töchter und dergleichen bestehende allgemeine und Hauß Geseze nur auf solche standesmäßige Ehen und die daraus entspringende Nachkommenschaft Anwendung finden. Alle andere Ehen hingegen, welche mit Personen eingegangen werden, die ihrer Geburth nach nicht von dieser Herkunft sind, koennen, da sie nach gegenwärtigen mit dem Sinn und Geist der bisherigen Hausverträge und Testamente ganz übereinstimmendem Haus Geseze als entschiedene Mißheurathen anzusehen sind, in Gemäsheit der Kaiserlichen Wahl-Capitulation, im Verhältnis gegen Unser Churfürstliches Hauß, und den jedesmaligen Regenten, der Rechte und Würkungen standesmäßiger Ehen schlechterdings nicht theilhaftig sein.   Sodann hat es
  2. auff alle künfftige Zeiten bei dem längst bestehenden Haus Geseze seyn unabänderliches  verbleiben,   daß   sich  keiner Unserer Nachkommen,   welche Jahre  er auch  erreicht  haben  möchte,  und ohne Unterschied  der ersten oder einer weitern Verheyrathung, ohne Consens Willen und Belieben des jedesmaligen Churfürsten von Württemberg, als Chef des Hauses oder wenn derselbe noch minderjährig wäre, des Landes Administrators  in eine eheliche Verbindung einlaße.   Gleichermasen verordnen und bestättigen wir hiemit
  3. daß wie  schon von Unsern Vorfahren  am Regiment  in vorgekommenen Fällen angenommen, und vor Kaiser und Reich mit allem Erfolg behauptet worden  ist,  eine ohne väterliche Einwilligung eingegangene Ehe der Prinzen und Prinzeß innen Unsers Hauses null und nichtig sey.
  4. Sollte  der Vater  schon  früher  gestorben  seyn,  die Mutter  aber noch leben,  so ist nach Masgabe  der bisherigen  Hausgeseze  deren  Einwilligung ein wesentliches Erforderniß,   so daß deren Mangel ebenfallß  die Nichtigkeit einer solchen Ehe begründen würde.
  5. Wenn  im Fall  des  früheren  Absterbens  beider Eltern  der  väterliche Grosvater noch leben sollte, so tritt derselbe bey den Vermählungen seiner Enkel durchaus in die Rechte des Vaters ein, wobei jedoch der Rath und die Mitwirkung der etwa aufgestellten Vormünder nicht außer Acht zu sezen ist.
  6. In Ermanglung  der Eltern und  des väterlichen Grosvaters haben minderjährige Familien Glieder, welche sich zu verheyrathen gedenken, ihre Ehe mit Autoritaet,  Einrathung  und Approbation  ihrer Vormünder,   welche  die Pflicht der Väterlichen Fürsorge für ihre Pflegbefohlene auf sich genommen haben, zu schließen.
  7. Volljährige Familien Glieder hingegen,  deren  Eltern  und Väterlicher Grosvater nicht mehr leben, sind bei einer Vermählung nur an die Einwilligung des Chefs des Hauses, oder des diese Stelle vertretenden Landes Administrators gebunden.   Um  nun  auf die  etwa künftig eintrettenden Fälle nach  ihrer Verschiedenheit Rücksicht zu nehmen, ordnen und wollen Wir
  8. daß,  wenn  ein jeweiliger  Chef des Hauses und der Vater,  oder nach deßen Tod, die denselben vertrettenden Personen,  es seyen die Mutter,  der väterliche Grosvater oder die Vormünder eines Familien Gliedes,  welches zu heyrathen gedenkt,  bey Verwerfung einer von diesem vorhabenden,  oder wohl gar ohne ihr vorwißen,  oder  gegen  ihre  bestimmte Erklärung  schon wirklich vollzogenen, ersten oder weitern standesmäßigen oder unstandesmäßigen Ehe zusammenstimmen, eine solche Verbindung ohne weiteres, und ohne daß gegen die auf solche Art übereinstimmende Autoritaeten irgend eine Provocation oder rechtliche Erörterung statt finden möge, an sich null und nichtig seye, und, sie werde bei lebzeiten des Vaters oder nach dessen Tode vollzogen, durchaus keine Wirkungen einer wahren Ehe hervorbringen können. Dieselbe Nichtigkeit tritt auch in dem Fall ein, wenn beyde den Consens verweigernde autoritäten, die Väterliche und die des Chefs vom Hause, in Einer Person vereinigt sind.
  9. Sollte hingegen bei  einer  standesmäßigen  ehelichen Verbindung  eines Unserer Nachkommen zwischen dem Chef des Hauses und dem Vater, oder den obbenannten  in  dessen Stelle tretenden Personen eine verschiedene Ansicht der Sache statt finden,  so sollen  in  dem Fall,   wenn zwar  der  Chef des   Hauses seine Einwilligung zu geben geneigt wäre,  und der Sohn sich  ohne Rücksicht auf den  dem Vater  in  der Regel  zu wiedmenden Gehorsam  an  den  Chef des Hauses wenden, der Vater  hingegen  den Consens  verwaigern würde,  zu Schonung des väterlichen Ansehens  von  dem Churfürsten  oder Landes Administrator, als Chef des Hauses, und von dem Vater oder den nach Verschiedenheit der Fälle in   dessen  Stelle tretenden  obbenannten   Personen  zur Entscheidung der Sache,  von jedem Theil drey Räthe ernannt,  und zu denselben ein Obmann gesetzt werden,  welchen aus dreyen von  dem Chef des Hauses vorgeschlagenen Personen der andere Theil zu bestimmen  haben wird.   Was nun von diesen zusammen gesezten Räthen, die der besondern Pflichten, womit sie dem einen oder dem andern Theil zugethan sind, in Beziehung auf solche Handlung ausdrüklich entlaßen werden sollen, der Mehrheit nach, oder im Fall gleicher Stimmen nach der Entscheidung des Obmanns   aus den dabey eintretenden Rechts- und Billigkeits-Gründen,  auch politischen Rüksichten  für recht  und gut erfunden werden wird,   dabey soll  es  sein  unabänderliches Verbleiben  haben,  ohne daß  irgend ein Rechts Mittel, oder ein anderwärtiges Erkenntniß dagegen Statt haben möge. Würden hingegen
  10. im Fall einer beabsichteten standesmäßigen Vermählung der Vater oder die  in   seine  Stelle  tretende Personen  ihre  Einwilligung  zu  ertheilen  geneigt seyn, der Chef des Hauses aber dieselbe beharrlich verwaigern,   so sollen ebenfallß von  jedem Theil  wie oben gemeldet,  drey Räthe ernannt werden und nur der Unterschied eintreten, daß der Chef des Hauses aus dreyen von dem andern Theil vorzuschlagenden Personen den Obmann bestimmt.
  11.  Nach  der Vorschrifft des vorhergehenden §hi,  ist es auch alsdann zu halten, wenn ein volljähriges Familien Glied, deßen Eltern und väterlicher Grosvater nicht mehr am Leben sind,  zu heyrathen gedenkt,  und bei dem Chef des Hauses,  der Ordnung gemäß,  um seine Einwilligung angesucht hat,  dieser aber dieselbe zu ertheilen nicht geneigt ist.
  12. Wenn in den §. 10 und 11. erwähnten Fällen der Ausspruch  gegen die von dem Chef des Hauses geäußerte Meinung ausfallen würde,  so kann sodann derselbe der Vollziehung einer solchen Ehe keine weitere Hinderniss in den Weg legen und sich nicht entziehen  dieselbe als eine standesmäßige gültige auch in Ansehung der Wirkungen des Erbfolge Rechts zureichende Ehe anzusehen, nur wird der Chef des Hauses hierdurch zu den besondern Folgen der Hausgeseze in Ansehung des Wittums, der Appanage u. s. w. nicht verbunden, so lange derselbe nicht seinen Freyen von eigenem Belieben und Entschließung abhängenden Consens oder Genehmigung zu der Ehe ertheilt.
  13. Wenn aber im umgekehrten Fall,  da der Ausspruch für die vom Chef des Hauses geäußerte Meinung ausfallen würde, nachher eine solche Ehe nichts desto weniger ohne seine Einwilligung vollzogen werden sollte, ingleichem, wenn von  einem Familien Gliede  und  deßen Vater,  oder  den  andern  in  des lezten Stelle tretenden Personen entweder der Chef des Hauses ganz übergangen oder nach deßen geäußerten Wiederspruch zu Vollziehung der Ehe geschritten werden sollte,  ohne die Sache der  in den vorhergehenden §§. angeordneten Erkenntniß zu unterwerfen,   so wirkt zwar der Mangel der Einwilligung von  dem Chef des Hauses  nicht die Nichtigkeit  einer  solchen Ehe;  hingegen gehen  einer solchen Ehe  alle Wirkungen   einer Hausgesezmäßig geschloßenen Ehe ab,  und es kann mithin von einem solchen Familien Glied,  deßen Gemahlin,  Kindern und Nachkommen weder gegen den alsdann regierenden Herrn, noch gegen seine Nachfolger  in  keinem Fall  eine rechtliche Ansprache  auf die   hausgesezlichen Wirkungen einer standesmäßigen Ehe gemacht  werden.   Eben so verhält es sich auch,  wenn  ein   von  anderwärtiger  väterlichen,   mütterlichen,   großväterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung unabhängiges  Familien Glied bei seiner Vermählung entweder  den Chef des Hauses ganz übergeht  oder nach geäußertem  Widerspruch,  ohne die  Sache der Austraegal Erkenntniß  zu unterwerfen, oder  gar  gegen   den   erfolgten   Ausspruch   dennoch   zur Vollziehung  der Ehe schreiten sollte.
  14. Unstandesmäßige Ehen  gegen den Willen   des Vaters, oder  der denselben vertretenden Personen, eingegangen, sind nach  den oben gegebenen Vorschriften  durchaus nichtig und  ungültig.    Sollte  aber  der Fall eintreten,  daß der Vater zu  einer  unstandesmäßigen Ehe   seines  Sohnes  die Einwilligung zu geben sich geneigt  erklärte  so  soll hiemit  krafft  dieser Unserer Verordnung die Nichtzustimmung des Chefs  vom Hause von  solcher Krafft seyn,  daß  bei einer Verbindung dieser Art durchaus keinerley Effecte gegen das Hohe Chur-hauß statt haben;  Wegen Eingehung einer solchen Ehe und zu Ergänzung des väterlichen   Consenses   kann   übrigens  nie   ein   Com promissarisches   Erkenntniß durch niederzusezende Räthe statt finden.
  15. Was  in  vorstehenden  Artikeln   von   der  Vermählung  der  Prinzen Uns ers   Churhaußes   und   den   dazu  erforderlichen   Einwilligungen   verordnet ist,  hat   in   der  Regel   auch  bei  Vermählungen   der Prinzeßinnen   Unsers Hauses statt.
  16. Insbesondere bestätigen  Wir   auch   das  in  Unserm  Churhause festgesetzte Herkommen   nach  welchem  von  dem  Chef des  Hauses  nicht nur alle Canzleymäsige Notificationen  an  fremde Mächte und Höfe von  den Ereignißen in der Familie, sondern auch alle Heyraths Contracte  unter deßen Direction und auf deßen Nahmen gefertigt, und nur in  diesem Falle dem Chef des Hauses Verbindlichkeiten durch solche in Rücksicht der Contrahirten Ehe auferlegt werden.
  17. Solten   zwischen  Prinzen Unsers Haußes  und ihren Gemahlinen Ehestreitigkeiten entstehen,   so wird der jedesmalige Chef des Haußes es sich zur Angelegenheit  machen,   die  gütliche Erörterung derselben durch zwekdienliche Maasregeln   zu  bewirken.    In  so fern  aber  diese Bemühungen  nicht von dem gewünschten Erfolge seyn sollten,  und daher die gerichtliche Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer  solchen Ehe,  und die übrigen Verhältniße beyder Ehegemahle notwendig werden sollten, so ist von dem Chef des Hauses aus  den  weltlichen und  geistlichen Käthen desselben ein Ehe Gericht niederzusezen vor welchem sodann die ganze Sache der Ordnung gemäß zu verhandeln,  und ohne Gestattung irgend eines weitern Rechtsmittels  nach Grundsäzen des allgemeinen protestantischen Ehe Rechtes zu entscheiden ist.
  18. Zu desto gesicherterer Festhaltung dieser zum besten des Churhauses getroffenen Einrichtung,   soll es in jedem vorkommenden Fall nicht blos bei der stillen Anwendung des Gesezes sein Bewenden haben,   sondern  es soll der Fall in einer  aus  den  Ministern,  Geheimen Räthen  und Chefs der Justiz-Collegien bestehenden  feyerlichen  Versammlung  vorgelegt,   die  Anwendung   des  Gesezes ausgesprochen,   und   sodann   sämtlichen   Churfürstlichen   Collegien   mitgetheilt werden.

19)  Was in gegenwärtigem HausGeseze nicht ausgedrükt worden ist, nach den in den altern Verträgen und Testamenten  angeordneten Normen zu behandeln,  wie Wir Uns denn ausdrüklich vorbehalten,  seiner Zeit  weitere Bestimmungen für Unsere Nachkommenschaft zu derselben und zu Unserer Lande Bestem festzusezen, und zur künftigen Richtschnur vorzuschreiben.
Deßen zu wahrem Urkund haben Wir gegenwärtiges Haus-Gesez, welches Wir von allen Unsern Nachkommen genau beobachtet wißen wollen, mit Unserer Höchsteigenhändigen Nahmens Unterschrift bekräftiget und mit Unserm Churfürstlichem Sekret-Insiegel versehen laßen. So gegeben in Unserer Residenz Stadt Stuttgardt den Dreyzehenden December Ein Tausend Acht hundert und Drey.

Friederich. (L. S.)

Graf von Wintzingerode.

ad Mandatum Serenissimi Electoris proprium Geheimer Legations Rath
Menoth.

IV. Königliches Hausgesetz vom 1. Januar 1808.

(Reg.-Bl.  1810 S. 531 ff.)

Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf von Tübingen und Nellenburg, Fürst von Ellwangen und Zwiefalten, Buchau, Waldburg, Aulendorf, und Ochsenhausen, Graf zu Gröningen, Limpurg, Biberach, Schelklingen, Egloffs und Heggbach, Herr zu Altdorf, Heidenheim, Justingen, der Donaustädte, Rothweil, Heilbronn, Hall, Wiesenstaig, Wiblingen und Adelmannsfelden u.s w.  u.s.w. u.s.w.

Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Die, durch die Vermehrung Unserer Staaten, durch die Annahme der Königswürde und durch die gänzliche Auflösung der teutschen Reichs-Verfassung so wesentlich veränderten Verhältnisse machen es Uns, als Stifter der Monarchie, als Haupt des Königlichen Hauses und als Vater der nächsten ThronErben, zur Pflicht, den durch jene Ereignisse auch in den Verhältnissen Unsers Königlichen Hauses bewirkten Veränderungen durch gegenwärtiges auf alle künftige Zeiten verbindliches Hausgesez und Verordnung eine feste Bestimmung zu geben.
Wir sezen demnach folgendes zur unabweichlichen Richtschnur für alle gegenwärtige und zukünftige Glieder Unsers Königlichen Hauses fest, und verordnen wie folgt:
§. 1. Das Recht der Thronfolge in dem Erb-Königreiche Württemberg bestimmt sich durch das Recht der Erstgeburt, so daß mit gänzlichem Ausschluß des weiblichen Geschlechts in der absteigenden Linie der Sohn dem Vater, und falls jener früher gestorben seyn sollte, der Enkel dem Grosvater, und so weiter in der Regierung folgt, sofort aber nach Abgang oder in Ermanglung von Dessendenten, bei den Collateralen durchaus diejenige Ordnung beobachtet werden soll, welche ehedem in den deutschen Churfürstlichen Häusern, so wie ehemals in dem Herzoglich Württembergischen Hause eingeführt war.
§. 2. Sollte der Fall sich ereignen, daß die Succession an einem Prinzen stünde, der durch Geistes-Unfähigkeit oder Geistes-Abwesenheit, oder durch totale incurable Blindheit zur Erbfolge untauglich wäre, so muß noch unter der Regierung des Königs, auf welchen er folgen würde, der Status morbi auf rechtliche Weise erst constatirt, dann aber in einer Zusammenberufung sämtlicher anwesenden volljährigen Mitglieder des Königl. Hauses und des Staats-Ministerii unter dem Vorsiz des Königs der Status noch einmal verificirt, und sofort durch eine Acte dessen Ausschluß von der Thronfolge festgesezt werden.
§. 3. Von der Thronfolge sind ferner alle diejenige ohne weiteres ausgeschlossen,  welche für sich oder in ihren Voreltern aus einer nicht ebenbürtigen Verbindung, deren nähere Bestimmung weiter unten festgesezt wird, entsprossen sind.
§. 4. Bei einem minderjährigen König führt die Regentschaft der nach den Jahren älteste Agnat im Königl. Hause, welcher in einem aus sämtlichen anwesenden majorennen Mitgliedern des Königl. Hauses und dem Königl. Staats-Ministerio bestehenden Vormundschafts-Ministerio das Präsidium führt, und nur den Vorzug einer gedoppelten Stimme in demselben hat. Alle Staatsgeschäfte werden in demselben nach den Anordnungen der vorigen Regierung fortgesezt und verhandelt, und ebengedachtes Vormundschafts-Ministerium ernennt, im Fall der leztverstorbene König solches nicht bei Lebzeiten angeordnet, oder durch ein Testament bestimmt hätte, die Erzieher, Aufseher und Lehrer des minderjährigen Königs und entwirft den Erziehungs-Plan. Der Regent kann keine Ordensnoch Standes-Erhöhungen ertheilen, keine Ober-Hofchargen, so das Prädikat Exzellenz mit sich bringen, vergeben, keine Ministerstellen, ohne Urthel und Recht, den hinterbliebenen Ministern des Königs abnehmen; wann solche aber durch den Tod erledigt werden, so sind sie durch das Vormundschafts-Ministerium, aber nur unter der Benennung von provisorischen Ministern, zu ersezen. Bei dem Militär kann der Regent nur bis incl. des General-Majors ausser den Kriegszeiten avanciren, wobei die Anciennität zu beobachten ist. Alle übrige Bestellungen der Präsidenten und Räthe bei den Collegien geschehen auf Vorschläge der Departements-Minister in dem Vormundschafts-Ministerio. Die Ersetzungen der Gesandtschafts-Posten werden von dem Chef dieses Departements ebenfalls bei dem Vormundschafts-Ministerio in Vorschlag gebracht, und durch dasselbe bestellt. Die katholischen Bißthümer können während der Vormundschaft nicht vergeben, sondern nur durch Vikarien verwaltet werden. Pensionen, Güter-Verschenkungen, Lehen, und was dergleichen lucrative Gnadenbezeugungen mehr sind, können von dem Regenten für Sich, seine Familie und für die übrigen Mitglieder des Königl. Hauses nicht anders, als mit einstimmiger Bewilligung des Vormundschafts-Ministerii, ertheilt werden. Das Begnadigungs-Recht steht dem Regenten ausschließlich zu.
§. 5. Die Regentschaft hört auf, sobald der minderjährige König durch das zurückgelegte 18. Jahr die Volljährigkeit erreicht hat, als welche Wir hiedurch auf diesen Zeitpunkt festsezen.
§. 6. Bei den sehr bedeutenden Erweiterungen, welche Wir den Uns angestammten Staaten gegeben haben, und welche während Unserer Regierung etwa noch Statt finden könnten, bedienen Wir Uns andurch des jedem ersten Erwerber zustehenden Rechts, die Gesammtheit Unserer Königl. Staaten zu einem ewigen und unveräußerlichen Fideicommiß Unsers Königl. Hauses zu constituiren, welches in seiner Substanz wesentlich von einem Könige auf den andern übergeht. Es kann daher kein künftiger König auf keinerlei Art eine Verfügung treffen, wodurch das Königreich in seinen wesentlichen Bestandtheilen, oder in demjenigen, was zu den Staats-Inventarien gehört, vermindert würde. Wobei es jedoch dem Könige unbenommen bleibt, über sein Privat-Vermögen auf jede Art und auch durch Testament zu disponiren.
§. 7. Der König ist Oberhaupt des gesammten Königlichen Hauses. Auf den Fall seiner Minderjährigkeit übt der verfassungsmäßige Regent die dem Haupte der Familie zustehenden Rechte über die Mitglieder des Königl. Hauses in dem Vormundschafts-Ministerio, jedoch ohne Beiziehung der in der Sache betheiligten Mitglieder des Königl. Hauses, aus.
§. 8.   Das Königliche Haus bildet sich

  1. aus der Gemahlin des Königs;
  2. aus den Königl. Prinzen und Prinzessinnen, Söhnen und Töchtern des Königs;
  3. aus deren ebenbürtigen ehelichen Gemahlinnen, mit denen sie mit Genehmigung des Königs vermählt  sind,   und ihren  in diesen Ehen erzeugten Kindern;
  4. aus den Brüdern des Königs  und ihren ebenbürtigen, unter Genehmigung des Königs geeheligten Gemahlinnen, und in solcher Ehe erzeugten Kindern;
  5. aus den Schwestern des Königs,  so lange dieselben nicht vermählt sind.

Der Rang und Titel derselben ist dergestalt bestimmt, daß die Kinder und Enkel des Königs und des Kron-Prinzen den Titel Königliche Hoheit, die nachfolgende Descendenz aber, so wie die jetzigen Brüder des Königs und derselben ebenbürtigen Gemahlinnen den Titel Hoheit, alle übrigen Prinzen und Prinzessinnen aber den Titel Herzogliche Durchlaucht führen.
Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt sich, neben den Verwandtschafts-Verhältnissen mit dem regierenden König, durch das nähere Recht zur Thron-Folge.
§. 9. Als Haupt des Königlichen Hauses übt der König über alle Mitglieder desselben die höchste Souverainitäts- und respective väterliche Gewalt in ihrer allgemeinen rechtlichen Ausdehnung aus. Der König ist während der Minderjährigkeit der Mitglieder des Königlichen Hauses ausschließlich Vormund, und behält nach der erlangten Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen neben der höchsten Gerichtsbarkeit die oberste Aufsicht über dieselben, und die Leitung und Bestätigung aller, auf das Interesse des Staats und ihre Verhältnisse gegen das Königliche Haus sich beziehenden Geschäfte, wie solches näher in den nächstfolgenden Artikeln bestimmt wird.
§. 10. Der König hat die oberste Leitung der Erziehung der sämtlichen, zum Königlichen Hause gehörigen, und in den Königlichen Landen wohnenden, oder mit Genehmigung des Königs anderwärts sich aufhaltenden Prinzen und Prinzessinnen, als welche allein sich der Vorzüge ihrer Geburt zu erfreuen haben. Es dürfen keine Lehrer und Erzieher ohne die Bewilligung und Confirmation des Königs angestellt werden. Die Erzieher und Lehrer müssen nach dem von dem Könige bestätigten Erziehungs- und Lehrplan, die Erziehung und den Unterricht der Prinzen und Prinzessinnen besorgen, und dießfalls in eidliche Verpflichtung genommen werden. Die von dem Könige erforderliche Confirmation erstreckt sich eben sowohl auf die Gesellschafter, als auf die, zur Erziehung angestellten Personen,  so daß alle  und jede dem Könige  nicht  gefällige ohne weiters entfernt werden müssen.
§.11. Der König ernennt die, zur Führung der Vormundschaft über alle minderjährige Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses nöthigen, Personen, welche nach den allerhöchsten Intentionen und Befehlen des Königs die Erziehung der Minderjährigen leiten, die Administration des den Minderjährigen zugefallenen elterlichen Erbes fuhren und besorgen, auch die Rechnungen und sonstige Rechenschaft dem Königlichen Tutelar-Rath jährlich übergeben, damit von diesem Collegio darüber unmittelbar an den König allerunterthänigster Bericht erstattet werden könne.
§. 12. Der Kron-Prinz wird nach zurückgelegtem 18. Jahr, die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen nach zurückgelegtem 21. Jahr, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses aber nach dem 22. Jahr ihres Alters volljährig.
§. 13. Nach erlangter Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen treten dieselbe in die selbst-eigene Verwaltung ihres elterlichen Erbes und sonstigen Privat-Vermögens, welches ihnen nach der vormundschaftlichen Rechnung des lezten Jahres übergeben wird, und gelangen die besagten Prinzen und Prinzessinnen auch sodann in den Bezug der ihnen von dem Könige ausgesezten Appanagen.
§. 14. Sobald die Prinzessinnen des Königlichen Hauses sich mit auswärtigen Souverains oder Prinzen vermählen, hören die Verhältnisse, in welchen sie bis dahin zum Königlichen Hause standen, auf.
§. 15. Die Prinzen des Königlichen Hauses können nie und unter keiner Voraussetzung die Königlichen Staaten verlassen, oder in auswärtiger Mächte Dienstverhältnisse treten, ohne daß ihnen dieses von dem König ausdrücklich gestattet wäre.
§. 16. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können sich nicht anders als unter und mit ausdrücklich ertheilter Genehmigung und Zustimmung des Königs vermählen.
§. 17. Als standesmäsige und ebenbürtige Ehen sind nur solche anzusehen, welche mit Prinzen und Prinzessinnen, die zu Kaiserlichen, Königlichen, Großherzoglichen, oder souverainen Herzoglichen Häusern gehören, geschlossen werden.
§. 18. Jede ohne die Königliche Genehmigung von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe ist null und nichtig, und kann durchaus keine Rechte und Verbindlichkeiten, sie mögen Namen haben wie sie wollen, geben und auferlegen, so daß also jede aus diesem nichtigen Contract entstehen wollende Benennung ungültig und widerrechtlich wird. Im Fall eine solche vermeintliche Verbindung dennoch von einem Prinzen oder Prinzessin des Königlichen Hauses vorgenommen werden wollte, wird der König durch eine öffentlich zu erlassende Declaration gegen sämtliche Mitglieder des Königlichen Hauses und das Königliche Staats-Ministerium  solche als null und nichtig in allen ihren Folgen erklären. Sollte ein Mitglied des Königlichen Hauses dem ungeachtet ausserhalb der Königlichen Staaten eine solche nichtige Verbindung fortsetzen wollen, und sich den an ihn zu erlassende Avocatorien ungehorsam bezeugen, so wird ein solcher Prinz aller seiner Rechte und Ansprüche an das Königliche Haus, und in fortgeseztem Falle des Ungehorsams durch eine Königliche Declaration, wie solches oben auf den Fall der Geistes-Unfähigkeit angegeben worden, seiner Rechte zur Thronfolge für verlustig erklärt werden. Die Prinzessinnen aber, die in einem solchen Ungehorsam beharren, werden aller ihrer von dem Königlichen Hause zu erwartenden Vortheile verlustig.
§. 19. Im Fall einer solchen vorgegangenen Trauung soll der Geistliche, der sie verrichtet hat, zu lebenslänglicher, die Zeugen oder andere Personen aber, die sich dazu haben gebrauchen lassen, zu sechsjähriger Gefängniß-Strafe verurtheilt werden.
§. 20. Alle in einer solchen gesezwidrigen Verbindung erzeugte Kinder werden als illegitim betrachtet, dergestalt, daß sie und ihre Eltern nicht einmal die Titel, Namen, oder die Vorzüge und Vortheile anzusprechen befugt sind, welche Gesetze und Gewohnheiten den Ehen zur linken Hand (ad morganaticam) gestatten, zumalen auch
§. 21. ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses nie und unter keiner Voraussezung eine Ehe zur linken Hand eingehen soll und kann.
§. 22. Eben so ungültig, nichtig und ohne irgend eine verbindliche Kraft sollen auch alle diejenigen Eheverträge seyn und bleiben, welche die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses eingegangen und abgeschlossen haben würden, ohne sie dem Könige zur Genehmigung und Bestätigung vorgelegt zu haben, wenn sie auch mit ebenbürtigen Prinzen und Prinzessinnen Statt fänden.
§. 23. Uebrigens begibt sich auch der König des Rechts, dergleichen Ehen, sie mögen ebenbürtig oder nicht seyn, in der Folge zu agnosciren, vielmehr soll die einmal eingetretene Nichtigkeit unheilbar bleiben.
§. 24. Würde von dem einen oder von dem andern Mitgliede des Königlichen Hauses eine Ehescheidung von dem rechtmäßig ihm anvermählten Ehegatten gewünscht werden, so hat dasselbe diesen Wunsch mit den bestimmenden Gründen dem Könige vorzulegen, welcher nach Prüfung derselben, falls er sie für erheblich erachtet und eine Aussöhnung zu bewirken nicht rathsam oder thunlich findet, ein eigenes Consistorium zu Trennung der Ehe niedersezen, und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegatten bestätigen wird.
§. 25. Der König hat das Recht, die Personen zu bestimmen, welche den Hofstaat der königlichen Prinzen und Prinzessinnen ausmachen sollen, und alle diejenige ohne weiters zu entfernen, welche ohne sein Vorwissen und Genehmigung demselben beigegeben sind, auch gedachten Prinzen und Prinzessinnen den Umgang mit solchen Personen zu untersagen, deren Gesellschaft ihm unangenehm, verderblich, schädlich oder verdächtig scheint.
§. 26. Wenn gleich der König den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses die Bestimmung ihres Hofstaats überläßt,' so kann Er dennoch diejenige davon entfernen, welche sein Mißfallen erregen sollten.
§. 27. Würde ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses gegen die eine oder die andere dieser Bestimmungen handeln, oder gegen die dem Könige, als ihrem Herrn und Oberhaupt der Familie, schuldige Achtung und Verehrung anstossen, oder sonst gegen ihre Würde und Pflichten handeln, so hat der König ausschliessend das Recht, dieses Mitglied seiner Familie deshalb zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen, und werden die Strafen, nach Beschaffenheit der Umstände, in Entfernung von der Allerhöchsten Person, Exil, oder in wichtigeren Fällen in Arrest bestehen.
§. 28. Könnte aber ein Mitglied des Königlichen Hauses seine Pflichten so weit vergessen, daß es sich gegen den König oder den Staat eines schweren Vergehens oder eines sonsten wahren peinlichen Verbrechens schuldig machte, so wird der König eine eigene, aus mehreren Gliedern des Königlichen Hauses und den obersten Staats-Dienern bestehende, Untersuchungs-Commission wenigstens von sieben Personen niedersezen, welche nur ausschliessend mit der Untersuchung, Eruirung und Würdigung des Facti sich beschäftigen, nie aber unaufgefordert einen Strafantrag machen wird, indem die Bestimmung der Strafe ausschliessend dem Könige zustehet. Insbesondere aber kann der Thronerbe nur allein der Judicatur des Königs unterworfen seyn.
§. 29. So lange die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses minderjährig sind und unter Vormundschaft stehen, können sie für sich gar keine rechtlich verbindliche Handlung vornehmen. Alle in dieser Periode übernommene Verbindlichkeiten und eingegangene Verträge, sie mögen Namen haben wie sie wollen, sind null und nichtig, können demnach nie eine rechtliche Wirkung haben, noch kann irgend eine Verbindlichkeit daraus hergeleitet werden.
§. 30. Nach erlangter Volljährigkeit können die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses jede Art von rechtlicher Handlung vornehmen; jedoch werden sie in allen wichtigen Fällen den König als Haupt des Hauses und väterlichen Rathgeber ansehen, und keine solche Handlung ohne sein Vorwissen, Berathung und gegebene Einwilligung vornehmen oder beschliessen.
§. 31. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können indessen diese nach erlangter Volljährigkeit ihnen zustehende Befugniß nicht dahin ausdehnen, daß sie alsdann Kraft derselben irgend eine derjenigen Handlungen genehmhalten können, die sie während ihrer Minderjährigkeit auf eine nichtige Weise vorgenommen hätten. Diese Handlungen bleiben, was sie waren, null und nichtig.
§. 32. Auch können und sollen die Glieder des Königlichen Hauses ohne ausgewirkte Erlaubniß des Königs keine Adoptionen vornehmen, noch sich mit Vormundschaften belasten, noch viel weniger ihre natürliche Kinder anerkennen.
§. 33. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses contrahirte Schulden können unter keinem  Vorwand  dem Staate  zugeschoben und demselben zur Last gelegt werden. Sollte ihr eigenes Vermögen zur Tilgung derselben nicht zureichen, so können die Creditoren keine Staatskasse dieser Schulden wegen in rechtlichen Anspruch nehmen, noch auch irgend einen Theil der den Prinzen und Prinzessinnen zu ihrem standesmäßigen Unterhalt ausgesezten Appanagen ansprechen, oder in Beschlag zu nehmen verlangen.
§. 34. Den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses steht das Recht zu, über das ihnen zustehende Vermögen durch Testamente zu disponiren; jedoch können sie keinen ihrer rechtmäßigen Notherben von der Erbfolge ausschliessen, oder sie auf den Pflichttheil sezen, ohne die Gründe, die sie dazu bestimmen würden, vorher dem Könige, als Haupt der Familie, zur Prüfung und Würdigung ihrer Rechtmäßigkeit, vorgelegt zu haben. ,
§. 35. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses zu verfassenden Testamente und Codicille, auch Schenkungen von Todes wegen, haben sie unter Beobachtung der im gemeinen Recht vorgeschriebenen Förmlichkeiten vor zwei Königl. Räthen der höhern Klassen zu errichten, und durch diese entweder dem Könige Selbst, oder dem Königlichen Staatsminister, welcher die Hausangelegenheiten zu besorgen hat, übergeben zu lassen, um sie in dem lezteren Falle in dem Königlichen Hausarchiv bis auf den Eintritt der Eröffnung zu hinterlegen und aufzubewahren, welche leztere sodann jedesmal in dem Königlichen Staatsministerio geschehen wird. Ueberhaupt aber können die Prinzen und Prinzessinnen kein Testament, Codicill oder Schenkung von Todes wegen machen,  ohne vorher dem Könige davon die Anzeige gemacht zu haben.
§. 36. Wenn die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wegen einer von ihnen eingegangenen rechtsverbindlichen Handlung belangt, und eine Personal- oder Real-Klage gegen sie erhoben werden wollte, so sollen diese Klagen ohne Unterschied ihrer Natur bei dem Königlichen Oberappellations-Tribunal anhängig gemacht werden. Von dem Ausspruch desselben ist die Appellation in der nämlichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem Tribunale Statt findet, nur mit dem Unterschiede, daß Nova vorgetragen werden können, daß es auf die Größe des Objecti litis nicht ankommt, und daß der Justizminister das Präsidium dabei zu führen hat. Den Ausspruch dieser Instanz sind sie anzunehmen und zu befolgen verbunden.
§. 37. Der Hofstaat und die Dienerschaft der Prinzen und Prinzessinnen gemessen des Vorzugs eines Fori privilegati, und sind, wie die übrige in Königlichen Diensten angestellte Hofdienerschaft, dem Königlichen Ober-Hofmarschallamt untergeben.
§. 38. Die Appanagen der sämtlichen Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können zu keiner Zeit und nie, auch unter keiner Voraussezung, in liegenden Gründen ertheilt oder auf denselben radicirt werden, sondern sie sollen stetshin und immer auf die Königliche General-Staatskasse angewiesen, und von derselben in gleichen Raten von Quartal zu Quartal ausbezahlt werden; wodurch jedoch der König dem Rechte nicht entsagt, durch Schenkung von Gütern, jedoch immer unter Vorbehalt der Königlichen Souverainetait, ein oder das andere Mitglied des Königlichen Hauses zu erfreuen.
§. 39. Den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses steht kein Dispositions-Recht über die ihnen ausgeworfene Appanage und Donativ-Gelder zu, und so wie sie dieselbe niemals rechtlich verschreiben, anweisen, oder an Zahlungsstatt überweisen können, so haben sie noch weniger das Recht, über einen Theil derselben oder über den ganzen Betrag bei ihrem tödtlichen Hintritt in favorem ihrer Erben oder sonst eines Dritten zu disponiren, sondern die Appanage fällt in diesem Fall dem Königlichen Aerario zurück.
§. 40. Auf gleiche Art fallen alle, den Prinzessinnen des Königlichen Hauses zugewiesene Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder, entweder bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem im unvermählten Stand erfolgenden Tode dem Königl. Aerario anheim.
§. 41. Keiner der Prinzen und Prinzessinnen kann in den Genuß der ihnen zugeschiedenen Appanagen oder Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder eintreten, als nach von ihnen erlangter, oder ihnen von dem Könige ertheilter Volljährigkeit. Bis zu derselben haben sie sich lediglich mit demjenigen zu begnügen, was ihnen von dem Könige ausgeworfen oder verwilliget werden will.
§. 42. Wegen der Appanagen, Donativ-Gelder, Heuraths-Güter und Wit-tume behalten Wir Uns bevor, eine besondere Normativ-Verordnung zu erlassen, indem die seither durch das Alexandrinische Testament bestandene Norm als aufgehoben andurch angesehen werden soll.
§. 43. Alle Appanagen, Donativ-, Nadel- und Spiel-Gelder, auch Wittume, müssen von den Prinzen und Prinzessinnen im Umfang des Reichs verzehrt werden. Würde einer oder eine derselben ohne Vorwissen und Genehmigung des Königs das Reich verlassen, und auswärts desselben seinen Wohnort nehmen, so verliert der- oder dieselbe die ausgesezte Appanage u. s. w., ohne daß bei dereinstiger Zurükkunft in das Reich die Arrerages angesprochen oder verlangt werden können.
Wir glauben hierdurch alles dasjenige vollkommen festgesezt zu haben, was die Würde und den Glanz Unsers Königlichen Hauses und das Wohl der einzelnen Glieder desselben befördern, und zu Vermeidung jeder Irrungen und Collisionen dienlich seyn kann, und versehen Uns daher sowohl zu den jeztlebenden als künftigen Gliedern Unsers Königlichen Hauses, daß sich dieselbe die Befolgung dieser Unserer heilsamen Verordnung zur angelegentlichen Pflicht machen, auch Unsere Nachfolger am Reich keine Disposition treffen werden, wodurch diesem Unserem Königlichen Hausgesez entgegen gehandelt würde.

Zu mehrerer Bekräftigung, daß aller vorstehende Unsere Allerhöchste Willens-Meinung sei, und Wir es also unabänderlich gehalten wissen wollen, haben Wir die gegenwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen lassen, solche eigenhändig unterzeichnet, und befohlen, dieselbe mit dem Reichs-Siegel zu versehen.

So geschehen und gegeben in Unserem Königlichen Staats-Ministerio in Unserer Königlichen Residenz Stuttgart den Ersten Januar im Jahr nach Christi Geburt 1808., Unserer Königlichen Regierung im dritten.

(L. S.)                                                          
Friderich.

Staats- und Cabinets-Minister, Graf von Taube.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Geheimer Cabinets-Direktor, von Vellnagel.

V. Königliche Verordnung, die Apanagen, Witthumsgehalte u. s. w. der Mitglieder des königliehen Hauses betreffend, vom 7. Febr. 1808.

(Aus Reyschers Sammlung, B. III S. 279283.)

Wir Friderich von Gottes Gnaden König von Württemberg, souverainer Herzog in Schwaben und von Teck, Herzog zu Hohenlohe, Landgraf von Tübingen und Nellenburg, Fürst von Ellwangen, Zwiefalten, Buchau, Waldburg, Aulendorf und Ochsenhausen, Graf zu Gröningen, Limpurg, Biberach, Schelklingen, Egloff und Heggbach, Herr zu Altdorf, Heidenheim, Justingen, der Donau-Städte, Rottweil, Heilbronn, Hall, Wiesensteig, Wiblingen und Adelmannsfelden u. s. w. u. s. w. u. s. w.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:

Nachdem Wir Uns laut des §.42. des unterm lten Januar dieses Jahrs von Uns gegebenen Hauß-Gesetzes vorbehalten haben, wegen der Appanagen, Donativ-Gelder, Heuraths-Güter und Wittume für die Glieder des Königlichen Haußes eine besondere Normativ-Verordnung zu erlassen, so haben W i r Nachstehendes zu diesem Endzweck als allgemeine Richtschnur festgesetzt:
Vor allen Dingen ordnen und bestimmen Wir, daß alle in gegenwärtiger Normal-Verordnung enthaltene Vorschriften, sowohl in Absicht der Wittume als der Appanagen, Donativ-Gelder und Heuraths-Güter, nur für zukünftige Fälle wirken, und also die von Uns bereits zu Gunsten des einen oder des andern Gliedes des Königlichen Haußes hierunter getroffenen Verfügungen keine Abänderungen leiden sollen, als in so ferne solches zu Gunsten der gleichbürtigen Gemahlinnen Unserer Brüder in Absicht der ihnen bestimmten Wittume der Fall seyn dürfte.
Ferner bemerken Wir, daß unter den für die Brüder des Königs bestimmten Appanagen der ererbte Antheil an den für Unsers Herrn Vaters Gnaden, den höchstseeligen Herzog Friderich Eugen und dessen männliche Nachkommenschaft   bekanntlich   ausgesetzten  Donativ-Gelder  à  Fünf und  Zwanzig Tausend Gulden, welche nach der deßhalb vorliegenden Bestimmung unter dessen sämtliche Söhne vertheilt worden sind, nicht mitbegriffen ist, und daß mithin auch unter ihnen die festgesetzte Vererbung, bei Abgang des einen oder des andern ohne Nachlaß  aus einer ebenbürtigen Ehe erzeugter Kinder, auf die übrigen Brüder bestimmt bleibt.
Dieses vorausgesetzt soll nachstehendes Regulativ bestehen, und folgendes bestimmt und ausgeworfen seyn, nehmlich:

  1.  als Wittum  für eine Königin,  Mutter oder Ahnfrau des nachfolgenden Königs
    1. an Geld jährlich Einhundert Tausend Gulden, in vierteljährigen Raten aus der Königlichen General-Staatskasse;
    2. an Pferden und Wagen, zu derselben Gebrauch während des Wittwenstandes,  und   welche von  der Königlichen Wittwe während  dieser Zeit im Stand erhalten werden:
      Ein achtspänniger Zug nebst Staats-Wagen; Ein sechsspänniger Zug nebst Stadt-Wagen; Ein vierspänniger Zug nebst Damen-Wagen; Vier Klepper, Ein Reise-Wagen; Eine Dito Berline; Eine viersitzige offene Chaise; Eine zweisitzige offene Chaise; Ein zweisitziger Stadt-Wagen; alles dieses samt den dazu gehörigen Geschirren;
    3. an Wildprett:
      jährlich Sechs Hirsche, Acht Thiere, Vier Wildkälber, Vier und Zwanzig Rehe, Zwanzig Sauen aller Art, Fünfzig Fasanen, Hundert Hasen, Hundert Feldhühner, und Vierzig Schnepfen;
    4. an Holz:
      jährlich Einhundert und Fünfzig Meß hartes  und Einhundert Meß weiches Holz; endlich:
    5. ein anständig meublirter und nebst dem nothwendigen Silber-Service, Porcelaine,  Tafel- und Weißzeug,  Küchen- und Hauß-Geschirr versehener Wittums-Hof und Wohnung,  ferner zum   Sommeraufenthalt ein  Königliches   Lustschloß, und, wenn  es   außer  diesen  beyden Wohnsitzen   die Königliche Wittwe Verlangt, noch ein standesmäßig meublirtes und eingerichtetes Landschloß;
  2. als Wittum  für  eine Königin,  von  welcher  der Nachfolger nicht  abstammt :
    1. an Geld jährlich Achtzig Tausend Gulden;
    2. an Pferdten und Wagen:
      Ein achtspänniger Zug nebst Staats-Wagen; Ein vierspänniger Zug nebst Stadt-Wagen; Ein vierspänniger Zug nebst Damen-Wagen; Drey Klepper; Ein Heise-Wagen;Eine offene Chaise zu zwei Plätzen; Ein zweisitziger Stadt-Wagen; alles dieses samt den nöthigen Geschirren.
    3. an Wildprett:
      jährlich Fünf Hirsche, Sechs Thiere, Drey Wild-Kälber, Zwanzig Rehe, Sechszehn Sauen aller Art, Vierzig Fasanen, Achtzig Hasen, Achtzig Feldhüner und Dreyßig Schnepfen;
    4. an Holz:
      jährlich Einhundert und Zwanzig Meß hartes und Achtzig Meß weiches Holz; endlich
    5. ein  anständig meublirter   und mit   den obgedachten  Erfordernissen versehener Wittums-Hof und Wohnung,  ferner  zum Sommer-Aufenthalt ein von der Königin  auszuwählendes,  doch  weder zur  Königlichen  Residenz  Stuttgart noch Ludwigsburg gehöriges Königliches Lust-Schloß.
  3. für den Cron-Prinzen,  als unvermählt,  nach zurükgelegtem 18. Jahre, jährlich Dreyßig Tausend  Gulden,   Achtzehn Pferds-Rationen  und Hundert Meß Holz; als vermählt, neben einer eingerichteten Wohnung, jährlich
    1. an Geld Sechzig Tausend Gulden;
    2. Dreyßig Pferds-Rationen;
    3. Zweihundert Meß Holz, und
    4. an  Wildprett:   Vier   Hirsche,   Fünf  Thiere,   Drey   Wild - Kälber, Fünfzehn Rehe, Zwölf Sauen aller Art, Dreyßig Fasanen, Sechzig Hasen, Sechzig Feldhüner und Vier und Zwanzig Schnepfen.
  4. Als  Nadel-Gelder  für   die  Cron-Prinzessin jährlich  Acht  Tausend Gulden.
  5. Als Wittum  für  die   Cron-Prinzessin,  wenn   sie  männliche Descendenz hat, jährlich Vierzig Tausend Gulden,   und Einhundert Meß Holz,  wenn sie keine männliche Descendenz hat, jährlich Dreyßig Tausend Gulden  und Einhundert Meß  Holz,   neben  einem  eingerichteten  Wittum-Hof in  beiden Fällen.
  6. für die nachgebohrne Söhne des Königs,  als unvermählt nach zurükgelegtem  ein  und  zwanzigsten  Jahr,  jährlich  Zwanzig  Tausend  Gulden, Achtzehn Pferds-Rationen,  und Achtzig Meß Holz, wenn sie nehmlich nicht an dem Königlichen Hof bleiben, als in welchem Fall sie nur Zwölf Tausend Gulden und Zwölf Pferds-Rationen erhalten; als vermählt jährlich: Sechs und Dreyßig Tausend  Gulden, Zwanzig  Pferds-Rationen  und  Einhundert und Zwanzig Meß Holz,  mit einem  eingerichteten  Hauß.    Die Nadel-Gelder ihrer Gemahlinnen bestreiten  sie von ihrer Appanage.   Der  Wittum  ihrer Gemahlinnen bestreiten  sie von  ihrer Appanage.   Der Wittum  ihrer Gemahlinnen wird durch die jedesmahligen Heuraths-Contracte bestimmt.
  7. Für die Töchter des Königs, nach zurükgelegtem Ein und Zwanzigsten Jahr an Nadel-Gelder jährlich Acht Tausend Gulden.   Uebrigens bleiben dieselben  an   dem  königlichen Hof,  und ihre  Dienerschaft wird von  dem Könige unterhalten.   Nach dem Ableben  des Königs können sie, nach zurükgelegtem Ein und Zwanzigsten Jahr verlangen, eine abgesonderte Einrichtung zu erhalten,   und bekommen sie alsdann jährlich:  Achtzehen Tausend Gulden, Zehen Pferds-Rationen  und Achtzig Meß Holz.   Die Mitgift der Töchter  des Königs  und  des  Kron-Prinzen beträgt Einhundert Tausend Gulden, aller übrigen Prinzessinnen des Hauses aber Drey und Dreyßig Tausend Gulden.
  8. Die Enkel und Enkelinnen des Königs werden nach zurükgelegtem E i n und Zwanzigsten Jahr, jene den nachgebohrnen Söhnen und diese den Töchtern des Königs gleich gehalten.
  9. Die Brüder des Königs erhalten, nach zurükgelegtem Zwei und Zwanzigsten  Jahr,  als  unvermählt,  als Appanage jährlich:  Zwanzig  Tausend Gulden, Zwölf  Pferds-Rationen  und Sechzig Meß Holz,  als  vermählt unter den in dem Hauß-Gesetz festgesetzten Bedingungen jährlich Dreyßig Tausend Gulden, Achtzehen Pferds-Rationen und Hundert Meß Holz.   Ihre Wittwen erhalten,  ohnbenommen  der aus dem Privat-Vermögen  zugesicherten Wittume jährlich Zwölf Tausend Gulden  und Sechzig Meß Holz  nebst einer Wohnung,  deren Einrichtung und Meublirung aber auf Kosten des verstorbenen Gemahls geschieht.
  10. Die Neffen  des Königs  und  andere  Prinzen  des Königlichen Haußes erhalten  nach  zurükgelegtem  Zwei  und Zwanzigsten Jahr,  als unvermählt jährlich Acht Tausend Gulden und Zehen Pferds-Rationen, als vermählt unter den in dem Hauß-Gesetz festgesetzten Bestimmungen jährlich Zwölf Tausend Gulden, Vierzehen Pferds-Rationen und Sechzig Meß Holz. Ihre Wittwen erhalten den durch den jedesmahligen Heuraths-Contract bestimmten Wittum. Endlich
  11. Was die Nichten des Königs und übrige Prinzessinnen des Königlichen Haußes betrifft,  so steht  es dem Könige frei,  sie nach dem Tode ihrer Eltern und nach erlangter Volljährigkeit bey Hof zu  unterhalten,  und  in diesem Fall werden   ihnen   noch   jährlich   Zweitausend   Vierhundert   Gulden   Nadelgelder   ausgesetzt,   würden   sie  aber  abgesondert  leben,   so  erhalten  sie  alsdann  jährlich   Achttausend   Gulden   Appanage   neben   einer   eingerichteten Wohnung.

Zu mehrer Bekräftigung, daß alles vorstehende Unsere allerhöchste Willens-Meynung seye, und Wir es also für die Zukunft gehalten wißen wollen, haben Wir die gegenwärtige Urkunde in gehöriger Form ausfertigen laßen, solche eigenhändig unterzeichnet und befohlen, dieselbe mit dem Reichssiegel zu versehen.

So geschehen und gegeben in Unserm Königlichen Staats-Ministerio in Unserer Königlichen Residenz Stuttgart den Siebenden Februar im Jahr nach Christi Geburt Ein Tausend Acht Hundert und acht, Unserer Königlichen Regierung im dritten.

Friderich.

Staats- und Cabinets-Minister Graf von Taube.
ad Mandatum Sacrae Regiae Majestatis proprium Geh. Cabinets-Director von Vellnagel.

Constitution of 1819

Königliches Hausgesetz, vom 8. Juni 1828

(Source: Staatsrechtliche Gesetze Württembergs. Tübingen, J. C. B. Mohr. 1907. S. 127-167.)

(Regierungsblatt 1828, S. 567.)

Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Um dem Wunsche der Mitglieder Unseres königlichen Hauses, daß ihre Familien-Verhältnisse in verschiedenen Beziehungen noch eine genauere und festere Bestimung erhalten möchten, entgegen zu kommen und künftigen Zweifeln und Irrungen so viel möglich vorzubeugen, haben Wir für angemessen erachtet, mit Berücksichtigung aller noch anwendbaren Verordnungen der bisher bestandenen Familien-Gesetze und Verträge, einjener Absicht vollständiger entsprechendes Haus-Gesetz zu errichten, wodurch die Verhältnisse der Mitglieder der Königlichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, bestimmt werden.

Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, und, soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten Punkte betrifft, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:

I. Abschnitt.

Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen und Rang der Mitglieder.

Art. 1. Der König ist das Oberhaupt der Königlichen Hauses.

Als Mitglieder bilden dasselbe:

  1. die Gemahlin des Königs,
  2. die Königlichen Wittwen,
  3. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen Stammvater des Königlichen Hauses aus einer rechtmässigen, ebenbürtigen Ehe abstammen, und zwar, die Prinzessinnen, so lange sie nicht außer dem Königlichen Hause standesmässig vermählt sind,
  4. die ebenbürtigen mit Genehmigung des Königs geehelichten Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses und deren Wittwen.
Art. 2. Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz und führt das Prädikat: "Königliche Hoheit".

Art. 3. Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten Königs, Majestät abstammenden Prinzen und Prinzessinnen heißen: "Königliche Prinzen und Prinzessinnen" und erhalten das Prädikat: "Königliche Hoheit".

Art. 4. die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien jener ebengedachten, von des verewigten Königs Majestät gebildeten, Hauptlinie heißen Herzoge und Herzoginnen von Württemberg und führen das Prädikat: "Hoheit".

Art. 5. Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hauses ist das im Jahr 1806 berichtigte Königliche Familienwappen.

Der Kronprinz führt die Königskrone, sowohl auf dem Haupt- oder Mittelschilde, als auf dem, auf dem Schilde ruhenden, rothen, mit Hermelin gefütterten Mantel.

Andere Königliche Prinzen und Prinzessinnen führen nur die letztere.

In den Wappen der übrigen Prinzen und Prinzessinnen tritt an die Stelle derselben der Herzogshut.

Die Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses werdden dem Königlichen Familien-Wappen ihr angeborenes Familien-Wappen in bisher bestimmter Art beifügen lassen.

Art. 6. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt sich durch das nähere Recht zur Thronfolge.

II. Abschnitt. Thronfolge, Reichs-Verwesung und persönliche Vormundschaft eines Königs.

Art. 7. In Ansehung der Thronfolge, der Reichs-Verwesung und der Vormundschaft über einen minderjähirgen König treten die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde §§417 ein.

Art. 8. Im Falle einer Reichs-Verwesung werden die dem Haupte der Königlichen Fmailie zustehenden Rechte über dir Mitglieder der Königlichen Hauses von dem Reichs-Verweser ausgeübt.

III. Abschnitt. Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder des Königlichen Hauses im Allgemein

Art. 9. Alle Glieder des Königlcihen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbartkeit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, nach Maaßgabe dieses Hause-Gesetzes über sie aus.

Art. 10. Vermöge derselben steht dem Könige überhaupt zu, alle für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses angemessenen Maßregeln zu nehmen.

IV. Abschnitt. Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der Prinzen und Prinzessinnen.

Art. 11. Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsiicht des Königs sind die Vormundschaften und die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

Art. 12. Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder ihrer Kinder zu, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung des Königs.

Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder ernannt, so wird der König die erforderliche Einleitung zu Bestellung der Vormundschaft treffen.

Die bestellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die Hände des Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Ministers der Familien-Angelegenheiten ab.

Von Letzterem ist, in eindem wie in dem andern Falle, die Bestätigungs- oder Bestellungs-Urkunde auszufertigen.

Art. 13. Über die Vermögens-Verwaltung haben die dieselbe führenden Vormünder jährliche Rechenschaft bei der höichsten Landees-Behörde für Vormundschaft-sSachen abzulegen, welche darüber an den König Bericht erstattet.

Über Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen zu beobachtenden Gesetze dses Königreichs gerichtliche Bestätigung erfordern, hat die gedachte Behörde zu ernennen, jedoch in wichtigeren Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König zu erstatten.

Art. 14. Dem Könige kommt, vermöge des ihm zustehenden Ober-Aussichtsrechts (Art. 11), die Befugnis zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu verlangen.

Art. 15. Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre ein. Die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen (Art. 3) werden nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses aber nach dem zewiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig.

Art. 16. Kein Prinz und keine Prinzessin darf ohne Genehmigung des Königs in einem fremden Staate den Aufenthalt nehmen (Art. 24).

Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit bedeutenden Gütern angesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne besonders dringende Rücksichten nicht versagt werden.

Art. 17. Durch hausgesetzmässige Vermählung treten die Prinzessinnen aus den Verhältnissen, in welchen sie bis dahin zum Königlichen Hause standen.

V. Abschnitt. Vermählungen der Mitglieder des Königlichen Hauses.

Art. 18. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können sich nicht anders als mit vorgangiger ausdr:ucklicher Einwilligung des Königs vermählen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa besondere Gründe nicht erschwert werden wird.

Art. 19. Eine nicht hausgesetzmäßig (§ 8 des Verfassungs-Urkunde und Art. 1. und 18 dieses Hausgesetzes) von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossene Ehe übertragt in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf den angeheiratheten Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder.

Ebensowenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanagen, Sustentations- und Nadelgelder, Mitgaben und Wittume Ansprüche abgeleitet werden.

Die aus solcher Ehe erzeugter Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des Vaters, oder Ehegemahls, zu fordern.

Art. 20. Alle Eheverträge, welche die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses absschließen würden, ohne von dem Könige deren Genehmigung und Bestätigung eingeholt zu haben, sind nichtig.

VI. Abschnitt. Hofstaat der Mitglieder der Königlichen Hauses.

Art. 21. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben dem König von der getroffenen Wahl der zu ihrem Hofstaate bestimmten Personen Anzeige zu machen.

Art. 22. Der Hofstaat und die Dienerschaft der im Königreiche wohnenden Glieder des Königlichen Hauses genießen denselben Gerichtstand, wie die Hof-Dienerschaft des Königs und unter denselben Bestimmungen.
VII. Abschnitt. Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum.

Art. 23. Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum können nie in liegenden Gründen ertheilt werden, sondern werden immer nur von der Staats-Casse und zwar, mit Ausnahme der Mitgaben, in gleichen Raten vierteljährlich in Geld ausbezahlt.

Eine meublirte Wohnung haben nur diejenigen Mitglieder des Königlichen Hauses anzusprechen, welchen diese in den nachfolgenden Art. 36, 54, 55 ausdrücklich zugesichert ist.

Art. 24. Alle Apanagen, Sustentations-Gelder, Donativ-Gelder und Wittume, können nur mit Bewilligung des Königs außerhalb des Königreichs verzehrt werden.

Ist übrigens die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machenden Abzugs werden.

Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande nehmen (Art. 16), so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückgehalten.

Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann jedoch nur in Gemäßheit eines hierauf gestellten Antrags des Familienrathes (Art. 66) verfügt werden.

Art. 25. Die Apanagen und Sustentationsgelder der Prinzen und Prinzessinnen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheile in Anspruch genommen, oder zu deren Gunsten mit Beschlag belegt werden.

Art. 26. Von ihren Apanagen und beziehungsweise Sustentationsgeldern haben die Prinzen des Königlcihen Hauses den ganzen Unterhalt ihres Hauses, mit Einschluß der Wohnung und der Nadelgelder ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht ausdrücklich etwas ausgesetzt ist (Art. 36), sowie die Erziehung und Unterhaltung ihrer Descendenz, in dem Falle zu bestreiten, wo für letztere nicht besondere Sustentations-Gelder in diesem Gesetze (Art. 39, 40, 41, 42 und 45) zugesichert ist.

  1. Apanagen.
Art. 27. Alle Apanagen entstehen künftig nur aus den, den nachgeborenen Söhnen oder Enkeln eines Königs von dem Regierungs-Nachfolger zu gewährenden Abfindungen, und gehen, mit Ausschluß jeder Vererbung an Seiten-Verwandte, zunächst auf die männliche Descendenz des Letztverstorbenen über.

Art. 28. Da, wo ein Prinz die ihm ursprünglich ausgesetzte Apanage auf einen einzigen Sohn oder auf männliche Descendenten eines einzigen Sohnes vererbt, wird bei diesem ersten Erbgangeaber auch nur bei diesembloß die Hälfte der ursprünglichen Apanage in Erbgang gebracht; die andere Hälfte fällt an die Staats-Casse zurück.

Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Großvater, als Nachgeborener erhalten hätte.

Art. 29. Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nachgeborene desselben, sey derselbe minderjährig oder volljährig, vermählt oder unvermählt, eine Apanage. Die Söhne eines vor seinem Vater (dem Könige) gestorbenen nachgebornen Prinzen treten hierbei, unter der (Art. 28) bezeichneten möglichen Beschränkung, vermöge des Repräsentations-Rechts an die Stelle ihres Vaters.

Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige, vermählte oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater vertorbenen Kronprinzen, bei dem Ableben seines Großvaters (des Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem väterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen Kronprinzen, vermöge Repräsentations-Rechts dessen männliche Nachkommen, jedoch unter dem  Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte.

Eine Repräsentations-Recht der Töchter findet nur in dem besonderm, unter Art. 34 vorkommenden Falle Statt, wenn ein vor dem König mit Tode abgegangener, zu einer Apanage berechtigter, Prinz zwar keine männliche Nachkommen, aber unvermählte Töchter hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34 ihnen eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der Apanage in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters treten.

Art. 30. Die Größe der Apanage eines nachgebornen Sohnes des Königs, sowie der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater gestorbenen Kronprinzen, oder der in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen nachgebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei geborene Söhne des Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind, je viersigtausen Gulden, wenn aber mehr als zwei vorhanden sind, je dreißigtausend Gulden.

Art. 31. Es werden daher zu Ausmittlung der  Art. 30 bestimmten Größe der Apanagen die nachgeborenen Söhne des Königs und die nachgeborenen Söhne eines Kronprinzen unter Beobachtung des Repräsentations-Prinzips in dem Falle zusammengezählt, wenn der Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und nicht nur nachgeborne Söhne des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des vorverstorbenen Kronpirnzen vorhanden sind.

Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und Ein nachgeborner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind, so beträgt die Apanage für jeden vierzigtausend Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage für jeden dreißigtausend Gulden.

Art. 32. Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage gelangt sind, erhalten bei ihrer erstmaligen hausgesetzlichen (Art. 19) Vermählung als Aversal-Beitrag zur haäuslichen Einrichtung und Bestreitung der Vermählungs-Kosten eine, den dritten Theil ihrer Apanage erreichende Summe.

Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Lebzeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversal-Beitrag, bestehend in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche sie präsumptiv nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Vermählung zu hoffen haben.

Art. 33. Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, daß sie nicht mehr die Summe von fünftausend Gulden gewährt, so wird sie bis zu diesem Betrage als persönliche Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das sechszehnte Jahr zurückgelegt hat.

Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der ererbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe Statt.

Art. 34. Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlvihen Hauses, welcher ohne rechtmäßige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder mit dem Tod abgeht, fällt an die Staats-Casse zurück.

Wenn jedoch derselbe zwar keine männlichen Descendenten, aber unvermählte Töchter hinterläßt, so findet eine Vererbung der väterlichen Apanage auf diese mit folgendem Unterschied Statt:

Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstorbenen Vater bereits ausgesetzt war, order daß die Töchter bei deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29), ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Töchter, nur zur Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen gekommene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand dieser Vererbung.

Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen) Betrags der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß solcher nach der Zahl der überhaupt vorhandenen Töchter getheilt, der Antheil jeder bereits vermählten Tochter sogleich zur Staats-Casse eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der Genuß ihres Antheils gewährt wird.

Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr ausgesetzen Mitgabe, sowie mit ihrem Ableben im unvermählten Stande wieder auf.

Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jede Tochter die Summe von dreitausend Gulden, so wird sie bis zu diesem Betrag ergänzt, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.

Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.

Art. 35. Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs Frierich Eugen Durchlaucht herrürhrenden Donativglieder, welche in die ursprünglich auszustehenden Apanagen nicht eingerechnet werden, bleibt es bei den bisherigen Normen ihrer Vererbung nach Stammguts-Weise auch in die Seitenlinien.

B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne und Enkel des Königs.

Art. 36. Die Söhne des Königs erhalten von erreichter Volljährigkeit an eine Sustentation.

Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungsurkunde §106 Apanage genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre an, neben einer standesmäßig meublirten Wohnuing, während dessen unvermähltem Stande in jährlichen dreißigtausend Gulden.

Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Sustentation von sechsundsechszigtausend Gulden.

Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadelgelder jährlich achttausend Gulden.

Art. 37. Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen dauert in der, durch seine Vermählung veranlaßten, Erhöhung auch dann fort, wenn er seine Gemahlin mit oder ohne Hinterlassung von Kindern durch den Tod verliert.

Sustentationen und Nadelgelder fallen bie der Thronbesteigung an die Staats-Casse zurück, sind auch nicht vererblich.

Art. 38. Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, vermählt oder unvermählt, in eine Sustentation von je dreißigtausend Gulden. Sie genießen diese Sustentation bis zu dem, durch das Ableben ihres Vaters bedingten, Eintritte in eine Apanage, oder biz zum ihrem Ableben vor ihrem Vater, in welch' beiden Fällen sie aufhört.

Art. 39. Die Söhne des Kronprinzen erhalten nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, sie mögen vermählt seyn oder unvermählt, eine persönliche Sustentation von je zwanzigtausend Gulden.

Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen Söhne treten in die, den nachgebornen Söhnen des Königs gebührende Sustentation (Art. 38).

Art. 40. Sollte ein Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern sterben, so erhalten diese zusammen eine Sustentation, und zwar von zwanzigtausend Gulden, wenn nur zwei oder weniger minderjährige Kinder vorhanden sinf;  von dreißigtaudend Gulden, wenn mehr als zwei minderjährige vorhanden sind.

Diese Sustentations-Summen werden nach der, zur Zeit des Ablebens des Kronprinzen bestandenen Zahl seiner minferjährigen Kinder in Häupter vertheilt und hören mit dem Eintritte in Apanagen, oder mit dem allmählichen Eintritte der volljährigen Söhne und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 39 und 45) oder mit dem Ableben eines dieser minderjährigen Kinder, auf.

Art. 41. Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem Vater mit Hinterlassung von Kindern stirbt, so erhalten auch Letztere eine Sustentation, deren Gesammt-Begtag, wenn nur zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn es drei sind, in drei Viertheilen, und wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen Sustentations-Summe bestreht, welche ihr verstorbener Vater zu genießen hatte.

Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen; sie fällt aber nach den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines der Kinder stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Großvaters vermöge des Repräsentations-Rechts zu dem Genusse vererblicher Apanagen gelangen, sowie auch, wenn die Töchter sich vermählen.

Art. 42. Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung von Kindern sterben, so werden diese insichtlich der Sustentation nach den Bestimmungen des vorhergehenden Art. 41 behandelt.

Art. 43. Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prinzessinnen werden deren Väter aus den Mittlen ihrer Apanagen oder Sustentationen Sorge tragen.

C. Sustentationen der Töchter des Köngis und des Kronprinzen, order elternloser Prinzessinnen.

Art. 44. Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen Bedürfnisse die Summe von zehntausend Gulden jährlich vom Staate abgereicht; verliert sie zu Lebzeiten ihrer leiblicher Mutter ihren Vater, so wird diese Sustentation auf fünfzehntausend Gulden und nach dem Tode der Eltern auf zwanzigtausend Gulden erhöht.

Art. 45. Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmäßigen Bedürfnisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich sechstausend Gulden bei der Staats-Casse angewiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters vor einer Thron-Besteigung, zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend Gulden, und wenn auch diese stirbt, auf zwölftausend Gulden zu erhöhen sind.

Art. 46. Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf ihm ruhende Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich des ihr auch hiefür ausgesetzten Wittums über.

Art. 47. Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses aber, welche Vater und Mutter verloren haben, während die väterliche Apanage auf die Söhne übergegangen ist, empfangen als Sustentation die Hälfte derjenigen Summe, welche, wenn die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre.

Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe statt.

Art. 48. Alle diese, den Prinzessinnen des Königlichen Hauses ausgesetzten Sustentationsgelder fallen bei deren Vermählung oder Ableben an die Staats-Casse zurück.

D. Mitgaben der Prinzessinen des Königlichen Hauses.

Art. 49. Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von einmalhunderttausend Gulden aus der Staats-Casse.

Art. 50. Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer Vermählung vierzigtausend Gulden.

Art. 51. Die Töchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von achtzigtausend Gulden.

Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzem vor ihrer Vermählung, so werden sie den übrigen Enkelinnen des Königs gleichgestellt, und erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend Gulden.

Art. 52. Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von dreiunddreißigtausend Gulden.

E. Wittume.

Art. 53. Jeder Ansrpuch auf Wittum wird nur durch eine hausgesetzmäßige Ehe und durch den Tod des Gemahls begründet, und erlicht nach dem Ableben der Wittwe oder deren Wiedervermählung.

Art. 54. Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben einer standesmäßig meublirten Residenz und einem anständig meublirten Königlichen Lustschlosse zum Sommeraufenthalte, jährlich einmalhunderttausend Gulden.

Nebst dem wird derselben sur standesmäßigen Einrichtung ihres Hofhaltes (mit Silber, Service, Porcellan, Tafel- und Weiß-Zeug, Küchen- und Hausgeschirr etc), sowie zu Einrichtung ihrer Equipagen die Aversal-Summe von fünfundzwanzigtausend Gulden aus der Staats-Casse ausgesetzt.

Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung der dafür angeschafften Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rückerstattungs-Verbindlichkeit statt.

Art. 55. Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben einer anständig meublirten Wohnung jährlich sechsunddreißigtausend Gulden bei der Staats-Casse vom Könige angewiesen werden.

Art. 56. Die Wittwe jedes andern Prinzen des Königlichen Hauses hat zxu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr verstorbener Gemahl aus der Ehe mit derselben minderjährige Söhne hinterlassen hat, zunächst die Nutznießung der diesen Söhnen erblich angefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese Söhne mit der erreichter Volljährigkeit in den selbständigen Genuß ihrer Apanage eintreten, oder, wenn sie vor erreichter Volljährigkeit mit Tod abgehen, bis zum Todestage derselben.

Erstreckt sich diese Nutznießung nicht auf den vollen, von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage-Betrag, so erhält die Wittwe neben dieser theilweisen Nutznießung noch als Wittum aus der Staats-Casse die Hälfte der bereits an die volljährigen Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen.

Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt.

Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der väterlichen Apanage auf allein hinterlassene unvermählte Töchter eines Prinzen Anwendung, insoweit durch Volljährigkeit, Vermählung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe vererbte Theil der väterlichen Apanage der Nutznießung der Wittwe entgeht.

Art. 57. In der Art. 28 und 34 vorgesehenen Fällen, wo der einzige Sohn eines zu apanagirenden oder bereits apanagirten Prinzen, oder in Ermanglung von Söhnen die Töchter, nur die Hälfte der ursprünglich dem Vater gebührenden Apanage erhalten, bildet gleichwohl die ursprünglich dem verstorbenen Gemahle gebührende Summe den Maaßstab zu derjenigen Hälfte, welche der Wittwe als Wittum aus der Staats-Casse zu bezahlen ist.

So lange nun der einzige Sohn minderjährig ist, hat sie die ganze Apanage ihres verstorbenen Gemahls, hälftig als Nutznießung, hälftig als Wittum, fortzubeziehen.

Sind nur Töchter su dem ebenerwähnten hälftigen Apanage-Genusse berufen, so treten die im letzten Absatze ses voehergehenden Artikels gegebenen Bestimmungen ein.

Art. 58. Hat eine Prinzessin (nicht die Kronprinzessin, für welche Art. 55 bereits der Wittum normirt ist) einen Gemahl verloren, der noch keine Apanage, sondern nur eine Sustentation bezog, so gilt auch hier im Allgemein der Grundsatz, daß ihr Wittum nicht unter der Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation stehen könne.

Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 41 unterschieden, ob nach der Zahl ihrer Kinder dieselben die Hälfte, oder drei Viertheile, oder die ganze väterliche Sustentations-Summen beziehen.

Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Hälfte der ursprünglich von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation, ohne Rücksicht, ob sie daneben noch die Nutznießung der ihrem einzigen Kinde, oder ihren beiden Kindern ausgesetzten anderen Hälfte der Sustentation bei deren Minderjährigkeit zu beziehen habe, oder nicht.

In beiden letzteren Fällen hat sie, und zwar im ersteren derselben neben dem aus der Staats-Casse ihr besonders zukommenden Betrag des vierten Theils der Sustentation ihres verstorbenes Gemahls, (in vollkommener Analogie mit Art. 56) zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, zunächst die Nutznießung der diesen Kindern ausgesetzten Sustentationen so lange anzusprechen, bis diese mit erreichter Volljährigkeit in den selbständigen Genuß der ausgesetzten Sustentationen eintreten, oder bis die Töchter sich vermählen, oder eines der Kinder in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht.

Gewährt ihr diese Nutznießung deswegen nicht die ganze, von ihrem verstorbenen Gemahle genossene Sustentation, weil bereits eines der Kinder volljährig oder wegen Ablebens eines der Kinder, oder wegen Vermählung einer der Töchter ein Sustentationstheil der Staats-Casse heimgefallen ist, so erhält aus derselben die Wittwe, neben der NutzNießung der noch übrigen Theile, als Wittum die Hälfte der berits an die volljährigen Kinder verabgefolgten, oder der heimgefallen Sustentationstheile.

Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die NutzNießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode eines Kindes, oder mit der Vermählung einer Tochter sich vermindert, so daß die Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation als Wittum bevorbleibt.

Art. 59. Werden in Laufe der mütterlichen Nutznung minderjährigen Söhnen statt der Sustentationen Apanagen ausgesetzt, so erleiden die aufgestellten Normen keine Abänderung, wenn gliech für die Wittwe die Nutznießung der Apanagen ihrer minderjährigen Söhne vortheilhafter ist, als die NutzNießung ihrer Sustentationen.

Hinach wird bei jeder, der Nutznießung der Wittwe entgehenden Apanage eines volljährigen, order ablebenden Sohnes ihr nicht die Hälfte der Apanage, sondern nur die Hälfte des ursprünglich auf diesen Sohn gefallenen Sustentations-Antheils als Wittum ergänzt.

Art. 60. Infolge dieser in den vorhergehenden Art. 5659 enthaltenen Bestimmungen hat eien Wittwe, neben dem ihr als Wittum zugeschiedenen hälftigen Betrage der Apanage, oder Sustentation ihres verstorbenes Gemahls, auch noch den hälftigen Betrag ser ihren minderjährigen Kindern zur Zeit des Ablebens ihres Vaters angefallenen Theile der väterlichen Apanage, oder Sustentation als Beitrag zu deren Erziehung und Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit und beziehungsweise Vermählung, oder ihrem früher erfolgenden Ableben zu beziehen.

Sie erhält demnach

  1. wenn sie keine minderjährigen Kinder aus der getrennten Ehe hat, die Hälfte der Apanage, order Sustantation, welche ihr verstorbener Gemahl genossen hat, als Wittum;
  2. wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn dieser der einzige Sohn seines Vaters ist, die NutzNießung der auf den Sohn übergegangenen Apanage,oder Sustentation ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo diese NutzNießung aufhört, als Wittum aus der Staats-Casse jährlich die Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder Sustentation;
  3. wenn sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, wenn aber der Vater neben diesem einen, oder mehrere, volljährige Söhne hitnerlassen hat, die Nutznießung des auf den minderjährigen Sohn übergegangenen Antheils an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls und neben dieser Nutznießung, als Wittum, jährlich eine Summe, welche der Hälfte der auf die volljährigen Söhne vererbten Antheile an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls gleichkommt.

  4. Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation des minderjährigen Sohnes erhöht sich der Wittum auf die volle Hälfte der Apanage, oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls.
  5. Wenn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in Beziehung auf die Vererbung der Apanage, oder Sustentation ihres Gemahls ein volljähriger Sohn nicht concurrirt, so erhält sie zunächst die Nutznießung von den Apanagen oder Sustentationen ihrer Söhne.

  6. Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation eines der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe als Wittum, eine Summe, welche je der Hälfte derjenigen Apanage, oder Sustentation, in Bezeihung auf welche das NutznießungsRecht der Wittwe ihr Ende errehcit hat, gleichkommt, so daß, wenn die Nutznießung der Apanagen oder Sustentationen aller Söhne aufgehört hat, die Wittwe eine der Hälfte der Apanage order Sustentation ihres verstorbenen Gemahls gleichkommende Summe als Wittum erhält.
  7. Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhen aus erster Ehe einige minderjährige Söhne aus der letzten Ehe hinterläßt, so erhält die Wittwe neben der Nutznießung derjenigen Antheile, welche den Söhnen letzter Ehe erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der auf die Söhne erster Ehe übergegangenen Antheile an der Apanage oder Sustentation gleichkommt.|

  8. Im übrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den Fällen, in welchen die Nutznießung sich vermindert, oder ganz aufhört, die unter Nro. 4 gegebene Bestimmung.
  9. Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder nur solche Söhne hinterlassen hat, welche zur Zeit seines Todes beriets volljährig sind, so erhält seine Wittwe als Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls gleichkommende Summe.
  10. Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 34) als unvermälht seine Apanage erben, oder wenn (nach Art. 41, 42) die väterliche Sustentation auch auf Töchter übergegangen ist, so wird es hinsichtlich der Nutznießung der auf die minderjährigen Töchter gekommenen Theile ebenso gehalten, wie bei der Nutznießung der auf minderjährige Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem Absterben die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des hälftigen, aus der Staats-Casse zu leistenden Ersatzes jedes der Nutznießung entzogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen Apanage, oder Sustentation als Wittum Platz greifen.
Art. 61. Bezieht eine Wittwe aus der Nutznießung der Apanage oder Sustentation ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe von viertausend Gulden als Wittum, oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird derselbe bis zu diesem Betrage erhöht.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 5660 über das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums-Summen (Art. 33, 34) herabgekommenen sind, oder wenn der Wittum selbst sich auf das gesetzte Minimum von viertausend Gulden beschränkt.

Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs-Beitrag für ihre minderjährigen Kinder sunächst in der Nutznießung der dsiesen gebührenden Apanagen oder Sustentationen.

Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend Gulden gewährt, so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der Staats-Casse einsutreten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden in letztgedachten Falle,  bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage order Sustentation des verstorbenen Gemahls aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend Gulden betragen sollte.

Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutznießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem Absterben einers ihrer Kinder die Nutznießung seines Antheils entgeht.

Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats-Casse bezieht, so oft die Minimums-Apanage oder Sustentation eines ihrer Kinder infolge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahr sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden Erhöhungs-Summe in Abzug gebracht.

VIII. Abschnitt. Privat-Vermögens-Verwaltung und Vererbung, auch andere Privathandlungen der Mitglieder des Königlichen Hauses.

Art. 62. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten nach erlangter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst-eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens, in das Recht, ein eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Befugnis ein, jede Art von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesetzen gültig vorzunehmen.

Art. 63. Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen Hauses über ihr Privat-Vermögen, sowie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen die bestehenden bürgerlichen Gesetze in Anwendung.

IX. Abschnitt. Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses.

Art. 64. In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal- und Real-Klagen gegen die Mitglieder des Königlichen Hauses die oberste Justiz-Stelle des Königreichs (das Königliche Ober-Tribunal) deren Gerichtstand.

Von dem Anspruche desselben ist die Appellation in der nähmlichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem Ober-Tribunal Statt findet, nur mit dem Unterschiede, daß Nova vorgetragen werden können, und daß es auf die bei dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht ankommt.

Art. 65. Würden bei einem Mitgliede des Königlichen Hauises Ehe-Zwistigkeiten entstehen, so sind dieselben von dem einen oder anderen Theile an den König zu bringen, welcher sie beizulegen suchen, auch nach Befund der Umstände ein eigenes Consistorium in Beziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei behteiligten Ehegatten bestätigen wird.

Bei fürstliche Personen nicht-evangelischer Confession werden zugliech die Grundsätze ihrer Kirche berücksichtigt werden.

Art. 66. Für wichtigere Fälle andere Art in persönlichen Angelegenheiten der Glieder der Königlichen Hauses, wo es sich nicht um Entscheidung bürgerlicher, order ehelicher, Rechts-Verhältnisse handelt, steht dem Könige zu, einen Familienrath niederzusetzen, welcher unter dem Vorsitze des Königs, oder desjenigen, welchem der König den Vorsitz überträgt, aus den im Lande anwesenden vollhjährigen Prinzen des Königlichen Hauses, bei welchen kein rechtliches Hindernis obwaltet, und aus den Mitgliedern des Königlichen Geheimen Raths gebildet wird, und, unter dem Vortrage des Justiz-Minsiters, seine gutächtlichen Anträge zur Entschließung des Königs stellt.

Sollte keiner der volljährigen Prinzen zur Zeit eines zu versammelnden Familien-Raths im Königreiche anwesend seyn, so können, wenn die Beschaffenheit des Gegenstandes einen Aufschub zuläßt, auch einige der abwesenden, jedoch nicht zu weit vom Königreiche entfernten, dazu eingeladen werden.

Art. 67. [aufgehoben durch Art. 13 des Aufführunggesetzes zur Strafprozeßordnung vom 4. März 1879.
Sollen der Fall eintreten, daß ein Mitglied des Königlichen Hauses sich eines wirklichen Vergehens, oder Verbrechens, schuldig machte; so wird der König den im vorhergehenden Artikel erwähnten Familien-Rath, unter Beiziehung der beiden Vorstände des Obertribunals, als obersten Königlichen Gerichtshof constituiren, damit von demselben nach gepfolgener Untersuching und auf den Vortrag des Justiz-Ministers, nach den rechtlichen Verhältnissen des Falls, ein Erkenntniß gefällt werde.
Letzterres wird sodann dem Könige vorgelegt und, Falls keine Begnadigund erfolgt, dessen Vollziehung angeordnet.]

X. Abschnitt. Besondere Bestimmungen.

Art. 68. Unseren Oheimen bleibt die Fortführung des ihnen bisher zugestandenen Wappens und ihr bisheriger Rang vorbehalten.

Art. 69. Die Besondren Vorschriften, welche die Art. 12 und 13 über die Bestätigung und Verpflichtung der Vormünder, deren Vermögens-Verwaltung, Rechnungs-Ablegung und einzelne, sonst gerichtlicher Bestätigung bedürfende, Handlungen enthalten, leiden in Beziehung auf die minderjährige Descendenz der in Auslande wohnenden Mitglieder des Königlichen Hauses insoweit eine Ausnahme, als die Anwendung derselben mit den Gesetzen des auswärtigen Staates, in welchem sie sich aufhalten, insbesondere hinsichtlich dot gelegener Vermögenstheile, unverträglich seyn würde.

Art. 70. Wegen der Ansprüche des jedesmaligen Privat-Erben eines verstorbenen Königs auf diejenigen Vorräthe der Hof-Domänen-Kammer, die von den reinen Einkünften dieses Fideikommisses der Regenten-Familie Württembergs, soweit sie bis zum Todestag eines jeweiligen Regenten eingegangen, oder doch verfallen sind, herrühren, ist für künftige Ergfolge-Fälle Folgendes festgesetzt:

  1. Jeder Thronfolger in Württemberg aus der Nachkommenschaft Unseres verewigten Herrn Vaters, des Königs Friedrich Majestät und Gnaden, soll verbunden seyn, den Privat-Erben seines Vorgängers, des letztverstorbenen Königs, die Summe von Einmalhundert fünf und siebenzigtausend Gulden, von Todestag des Letztern an zahlbar, für die Ansprüche auf die als reine Einkünfte zu betrachtenden Vorräthe des Hof-Damänen-Kammerguts zu entrichten, wie Wir Kraft des unter dem 14. August 1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen und Prinzessinnen, Kinder Unseres Herrn Bruders, des Prinzen Paul, als Testaments-Erben des Königs, Unseres Herrn Vaters, entrichteten.

  2. Gegen diese Abfindungs-Summe haben die Privat-Erben auf alle weitere Ansprüche auf obgedachte Vorräthe, Ausstände und noch nicht bezogene Früchte des letzten Jahres, als welche dem Thronfolger verbleiben, Verzicht zu leisten.
  3. Diese Summe ist vom Todestage eines jeweiligen Königs an, bis zur Bezahlung verzinslich.
  4. Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit findet nur dann Statt, wenn der Grundstock der Hof-Domänen-Kammer durch unvorgesehene Unglücksfälle gegen seinen gegenwärtigen Bestandf um ein Drittheil oder mehr vermindert werden würde, als in welchem Falle die Abfindungs-Summe in demselben Verhältnisse vermindert werden soll.
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der Seiten-Linien Unsers verewigten Herrn Vaters Majestät und Gnaden beruht auf einer den volljährigen Prinzen dieser Linien vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Erklärung ihres Beitritts.

Art. 71. Die bereits infolge früherer Abfindungen und Verträge, oder infolge des Nachtrags zum Königlichen Haus-Gesetze von 1808, in dem Genusse von Apanagen und andern Leistungen stehenden Mitglieder des Königlichen Hauses bleiben bis zu ihrem Ableben in Ansehung des Maßes der Bestandtheile im vollen Genusse derselben.

In Ansehung des Wittums Ihrer Majestäten, der Königin, Unserer Gemahlin, und der verwittweten Königin, auch der Wittwen Unserer Oheime, verbleibt es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen.

Art. 72. Sämtliche bereits am Leben sich befindende Mitglieder des Königlichen Hauses werden noch nach den Bestimmungen des Nachtrags zum Königlichen Hausgesetze von 1808 in den erst künftig eintretenden Fällen behandelt.

Die Gemahlinnen aber, welche die bereits am Leben befindlichen Prinzen des Königlichen Hauses wählen werden, erhalten ihren Wittum nach den Bestimmungen des gegenwärtiges Gesetz.

Art. 73. Die Apanagen und alle anderen Bezüge der jetzt lebenden Mitglieder des Königlichen Hauses (mit Ausnahme der Donativ-Gelder) fallen mit deren Ableben an die Staats-Casse zurück.

Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben tretenden Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das Vererbungs-System der Apanagen rückwärts in der Art hergestellt, daß angenommen wird, als wären die, in diesem Gesetze bestimmten Apanagen-Summen bei den beiden letzten Regierungs-Veränderungen als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Vätern genossen und in Erbgang gebracht worden.

Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friedrich Eugen, aber wird die Summe fon dreißigtausend als in Erbgang zu bringen angenommen.

Art. 74. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in Beziehung auf die Größe der Apanagen, Sustentations- und Nadel-Gelder, sowie die Wittume, und zwar ohne daß zwischen bereits im Erbgange befindlichen und erst künftig anzuweisenden Apanagen etc. ein Unterschied Statt fände, einer Revision und Abänderung im Wege der Gesetzgebung unterworfen.

Art. 75. Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere Haus-Gesetz vom 1. Januar 1808, sowie dessen Nachtrag vom 7. Februar 1808, soweit nicht die letzere nach Art. 71 und 72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leben befindliche, Mitglieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, aufgehoben erklärt.

Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als auch Unsere Königlichen Ministerien und die betreffenden Landestellen zu achten.

Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828.

    Wilhelm.

Der Minsiter der auswärigen Angelegenheiten und der Familien-Angelegenheiten des königlichen Hauses:
Graf v. Beroldingen.

Auf Befehls des Königs:
Der Staat-Sekretär, Vellnagel.


VII. Gesetz, betr. die Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit Sr. Maj. des Königs vom 1. Aug. 1864 nebst Nachtrag vom 7. Febr. 1874.

(Aus dem Regierungsbl. N.  15 S.   131.)

Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verfügen und verordnen Wir wie folgt:

Artikel 1.

In Vollziehung der §§. 103 und 104 der Verfassungsurkunde wird die Civilliste für Unsere Regierungszeit auf jährliche
777,800 fl. in Geld und in Naturalien auf jährliche

Artikel 2.

Von der Civilliste sind ohne weitere Anforderung an  die Staatskasse zu bestreiten:

  1. das Erforderniss für die Dispositionskassen  des Königs und der Königin ;
  2. die Unterhaltungs- und Erziehungskosten der Königlichen Kinder;
  3. die Kosten des Hofstaats des Königs und der Königin;
  4. der gesammte Aufwand für die hieher gehörige Verwaltung,  namentlich:
    1. die Gehalte sämmtlicher zu den verschiedenen Zweigen der Verwaltung gehörigen Beamten  und Diener  der höheren  und niederen Kategorie, sowie die Pensionen, welche theils bereits schon auf die Civilliste übernommen,  theils in der Folge an die Beamten und übrigen Diener der Civilliste und ihre Wittwen und Waisen  zu verwilligen sind ;
    2. der gesammte Aufwand für die Hofhaltung nebst  der Unterhaltung des Inventars;
    3. die Kosten der Hofjagd mit der Unterhaltung der Thiergärten, Parke und Fasanerien;
    4. der Bauaufwand auf sämmtliche zur Krondotation gehörige Gebäude, Gärten, Parke, Thiergärten, Fasanerien und Anlagen;
    5. der Gesammtaufwand für den Marstall nebst der Unterhaltung des Inventars;
    6. der Aufwand für die zur Krondotation gehörigen Institute der Handbibliothek, des Karten- und Plan-Cabinets und der Gallerie;
    7. der Aufwand für das Hoftheater und das Orchester;
    8. der Aufwand für das Geheime Cabinet.
Artikel 3.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 26. Juni 1864 in Wirksamkeit.

Unser Finanz - Ministerium   ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 1. August 1864.

Karl.
Der Chef des Finanzdepartements:                          Auf Befehl des Königs,
Sigel.                                                    der Chef des Cabinets:
Gros.

(Nachtrag zu Urk. VII.)

Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1864 wegen   Festsetzung  der Civilliste  für  die  Regierungszeit  Sr. Majestät des Königs.   
Vom 7. Februar 1874.
(Aus dem Regierungsblatt vom 19. Febr. 1874.)

Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:

Artikel 1.

Unter Abänderung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. August 1864 (Reg. Blatt S. 131) und unter Abweichung von der Bestimmung des §. 104 der Verfassungs-Urkunde für diesen Fall, jedoch unbeschadet der ferneren Geltung desselben, wird vom 1. Juli 1873 an der in Geld bestehende Theil der Civilliste auf jährlich 1,600,000 Mark festgesetzt.

Artikel 2.

Für die Zahlung dieser Summe in der Finanzperiode 1873|75 sind, soweit sie nicht in dem Finanzgesetze vom 30. Januar 1874 inbegriffen ist, Mittel der Restverwaltung zu verwenden.
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Gegeben Stuttgart, den 7. Februar 1874.

Karl.

Der Finanz-Minister:
Renner.                                           

Auf Befehl des Königs,
der Kabinets-Chef: Gärttner.

VIII. Königliche Verordnung, betreffend die Verleihung des Prädikats Königliche Hoheit an die herzoglichen Nebenlinien des königlichen Hauses vom 11. Sept. 1865.

(Aus dem Regierungsblatte  1865 Nr.  37  S. 422.)

Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Da Wir im Hinblick auf die in anderen Königlichen Häusern bestehende Uebung Uns bewogen gefunden haben, den Herzoglichen Nebenlinien Unseres Königlichen Hauses eine höhere Titulatur zu bewilligen, so verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths wie folgt:

Die Prinzen und Prinzessinnen von den Nebenlinien der von Unseres Herrn Grossvaters, des verewigten Königs Friedrich Majestät gebildeten Hauptlinie, welche den Titel Herzoge und Herzoginnen von Württemberg" führen, erhalten das Prädikat Königliche Hoheit".

Unser Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses ist mit demjenigen, was die Vollziehung dieser Unserer Entschliessung erfordert, beauftragt.

Gegeben, Schloss Friedrichshafen den 11. September 1865.

Karl.

Der Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses: Varnbüler.

Auf Befehl des Königs, der Cabinets-Chef:
Egloffstein.

IX. Allerhöchster Erlass  an  das Ministerium  der Familienangelegenheiten des königlichen Hauses,  betr.  die Beurkundung des Personenstandes, vom 3. April 1877.

(Amtliche Mittheilung.)

Der König an den Minister der Familienangelegenheiten des Königlichen Hauses.

Kraft der Uns als Oberhaupt Unseres Hauses zukommenden Befugnisse und im Hinblick auf die in §. 72 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung bezüglich der Verhältnisse der Mitglieder der landesherrlichen Familien ausgesprochenen Vorbehalte, verordnen und verfügen Wir wie folgt:
§. 1.
Die Funktionen eines Standesbeamten für die Mitglieder des Königlichen Hauses werden unter Oberaufsicht des Königs von dem Minister der Familienangelegenheiten des Königlichen Hauses ausgeübt.
§2.
Derselbe ist ermächtigt, in Verhinderungsfällen sowie bei der Aufnahme eines Civilstandsaktes ausserhalb der Residenz sich mit königlicher Genehmigung durch einen Beamten des Ministeriums vertreten zu lassen.
§. 3.
Mit den Funktionen des Gerichts erster Instanz im Sinne des §. 11 Absatz 3 und des §. 66 Absatz 2 des Reichsgesetzes ist das oberste Landesgericht beauftragt.
§.4.
Die Standes-Register des Königlichen Hauses sind nach den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1874 zu führen. Die Neben - Register sind nach erfolgtem Abschluss dem Könige in Vorlage zu bringen und sodann in dem Königlichen Haus- und Staats-Archiv zu verwahren.

Der Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses hat hiernach das weiter Erforderliche zu besorgen.
Stuttgart, den 3. April 1877.

(gez.) Karl.

X. Gesetz zur Ausführung der Reichsprozessstrafordnung vom 4. März 1879.

(Aus dem Regierungsblatte  1879 Nr. 6 S.  50.)

Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Ausführung der Reichs-Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 253 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:

Art. 1.

Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in Strafsachen ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht.
Nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Königliche Elitschliessung angeordnet worden ist, wird von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aus der Zahl der Mitglieder desselben ein Untersuchungsrichter bestellt.
Die Entscheidung erfolgt durch das Plenum des Oberlandesgerichts auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung. Das Gericht kann übrigens einen Termin zu mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung der Sache anberaumen. Dem Angeschuldigten muss Gelegenheit zu seiner Vertheidigung gegeben werden.
Wird der Angeschuldigte verurtheilt, so muss das Urtheil dem Könige behufs etwaiger Ausübung des Begnadigungsrechts vorgelegt werden.
Ein Rechtsmittel findet nicht statt.

Art. 2.

Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet (Reichs-Strafprozessordnung §. 71 Abs. 1 und 2). Die Bestimmungen der §§. 167 und 191 der Reichs-Strafprozessordnung finden hiebei keine Anwendung.

XI. Gesetz zur Ausführung der Reichscivilprocessordnung vom 18. August 1879.

(Aus dem Regierungsblatte  1879 Nr. 29 S.  173.)

Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Ausführung der Reichs-Civilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (Reichsgesetz-Blatt S. 83 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:

Befreiter Gerichtsstand.

Art. 1.

Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht.
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere Nachfolger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche das Privatvermögen des Königs oder die Civilliste betreffen, Recht geben.
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz und in der Berufungsund Beschwerde-Instanz. Auf das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen der Reichs-Civilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten und über die besonderen Prozessarten Anwendung. Von der Mitwirkung an der Entscheidung in der Berufungs- und Beschwerde-Instanz sind die Richter der ersten Instanz ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die durch die Art. 65, 66 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 der Gerichtsbarkeit des Königs vorbehaltenen Angelegenheiten.

Art. 2.

Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet, vor demselben leisten sie den Eid als Partei. Die Bestimmung des §. 322 der Reichs-Civilprozessordnung findet hiebei keine Anwendung.


Abdication of November 30, 1918

Source: Wiener Zeitung, Dec. 1, 1918, p. 7

An das Württemberger Volk! Wie ich erklärte, soll meine Person niemals ein Hindernis sein für eine freie Entwicklung der Verhältnisse des Landes und desses Wohlergeben. Geleitet von diesem Gedanken, lege ich mit dem heut'gen Tage die Krone nieder. Allen, die mir in den 27 Jahren treu gedient oder sonst Gutes erwiesen haben, vor allem auch unseren heldenmütigen Truppen, die durch vier Jahre schwersten Ringens mit größtem Opfermut den Feind vom Vaterlande ferngehalten haben, danke ich aus Herzensgrunde. Erst mit meinem letzten Atemzuge wird meine Liebe zur teuren Heimat und ihrem Volke erlöschen. Ich spreche hiebei zugleich im Namen meiner Gemahlin, die nur schweren Herzens die Arbeit zum Wohl der Armen und Kranken im bißherigen Umfange niederlegt. Gott segne, behüte und schütze unser geliebtes Württemberg in aller Zukunft! Dies mein Scheidegruß