House Laws of Waldeck-Pyrmont
Contents
Introduction
Miroslav
Marek's tables
The house of Waldeck's early origins seem to be in the region that
later became the principality of Lippe, and they took their original
name of Schwalenberg from a castle by that name. For several
generations the counts of Schwalenberg were also vidames of the chapter
of Paderborn and the abbey of Corbey, whose gratitude over time
increased their possessions. The first to take the title of count
of Waldeck, after probably purchasing it, was Widukind (d. 1190).
His two nephews Volkwin and Adolf divided the estates sometime after
1228, the elder retaining Schwalenberg and the younger receiving
Waldeck. Successive generations enlarged the holdings to form a
substantial county, through a mixture of donations, marriages, and
purchases. Heinrich (d. 1267) left three sons who agreed that
only one of them should marry, who would succeed in wooing the daughter
of the landgrave of Hesse; the youngest Otto (d. 1305) proved
successful and the other two accordingly entered the clergy. His
son Heinrich (d. 1348) established in his will of 1344 a rule that only
one of his sons should rule the county, and should not be allowed to
alienate lands without the consent of the agnates, and specifying
furthermore that the estates given to the clerics in the family should
return to the house after their death; but this statute was soon
ignored. His eldest son Otto II married Mechtilde of
Braunschweig-Lüneburg and made some claims to the duchy,
unsuccessfully. Heinrich built the castle of Landau and died in
1397: his sons divided the inheritance, Adolf taking Landau and
Heinrich taking Waldeck; the Landau line became extinct in 1495.
In the Waldeck line, Wolrad gave some thought to introducing
primogeniture but failed to do so. Two lines issued from his sons
(both, curiously, named Philipp). In 1486 the two lines divided
the inheritance, and in 1507 modified the partition. The eldest
line, called Wildungen, received Altenwildungen and Neuenburg; the
younger line called Eisenberg received Eisenberg, Eilhausen,
Mengeringhausen, Landau, Wetterburg, Düdinghausen. Each line
received one half of Waldeck, Rhoden, and Itter. Both lines jointly
owned the cities of Korbach, Niederwildungen, Sachsenhausen,
Sachsenberg and Freienhagen. The eldest line divided further in
1577 in three parts: one son received Neuenburg and the half of
Waldeck, another received the half of Rhoden and the half of Itter, the
last received Wildungen. The line became extinct in 1598 and only
the Eisenberg line continued.
In the Eisenberg line, a division also took place between the sons of
Philipp III (d. 1539): the eldest, Johann I founded the younger Landau
line (ext. 1597), while the other son Wolrad II founded the middle
Eisenberg line, which split two generations later between the new
Eisenberg line (issued from Wolrad IV, d. 1640) and the new Wildungen
line (issued from Christian, d. 1637).
The two brothers inherited from the counts of Gleichen in 1625 the
county of Pyrmont. The county had passed from the last count of
Pyrmont in 1494 to the sons of his sister, counts Friedrich and Moritz
von Spiegelberg; Friedrich left one son Philipp and three daughters,
Maria, Ursula and Walburg. At Philipp's death in 1557 Ursula
brought the county to her husband Simon von der Lippe, but their only
son Philipp died in 1583, and Walburg, widowed countess of Gleichen,
took possession of the county for herself and her three sons, who had
to fight off the claims of the bishopric of Paderborn. The last
of the three sons gave Pyrmont to his cousins Wolrad and Christian zu
Waldeck. In 1698 Paderborn abandoned its claims in exchange for the
right to buy the county for 20,000 Thaler from the female heiresses of
the house in case of extinction of the male line.
The eldest, Eisenberg line, reached an agreement over a long-running
dispute about sovereignty with Hesse in 1635. The line ended with
Georg Friedrich (1620-92), who served as marshal in the Imperial armies
and was created prince of the Empire in 1682. The younger, Waldingen
line inherited from him, in the person of Christian Ludwig,
Christian Ludwig was the first of the house to reunite the house
estates since 1397. He was also the one who introduced
primogeniture. In 1685 he ordered that his estates should pass to
the eldest-born and his issue, then to the second-born etc, by
primogeniture. In case he should inherit from the Eisenberg line,
however, his second-born son would receive it, so that two lines always
would subsist. The revenues of the county of Pyrmont would be
used to assign pensions to younger siblings. A treaty with prince
Georg Friedrich of June 12, 1685 confirmed this arrangement.
However Christian Ludwig later changed his mind and on July 5, 1687
decided that henceforth there would be only one ruling line rather than
two; this was accepted by prince Georg Friedrich and endorsed by the
Landtag in Korbach. He did, however, establish on Sep. 31,
1695 a secondogeniture for his second son, giving him twice the normal
pension and the house of Bergheim with its dependencies (rights of
hunting and fishing, lower civil jurisdiction over surrounding
villages, and ordinary revenues); but sovereignty, criminal
jurisdiction, and extraordinary revenues remained with the eldest
born. On Aug 22,1710 the rights of the secondogeniture over the
villages of Bergheim, Königshagen and Welden were extended to
criminal jurisdiction, but sovereignty (Landeshoheit) remained with the
ruling count. The introduction of primogeniture received imperial
confirmation on Aug 22, 1697.
Christian Ludwig's eldest son Friedrich Anton Ulrich was created prince
of the Holy Roman Empire on Jan 6, 1712. He was received at
the princes' bench in the diet (Kreistag) of the Upper-Rhine Circle,
but not in the Reichstag. As he claimed a seat as prince in the
Reichstag, he ceased to sit on the bench of the counts of Wetterau
(although he retained his seat on the bench of Westphalia by virtue of
Pyrmont). He and his successors styled themselves "des H. R.
Fürst zu Waldeck, Graf zu Pyrmont und Rappoldstein, Herr zu
Hoheneck und Gerolseck u. s. w." until the end of the
Empire. In 1807 Waldeck joined the Confederation of the Rhine. In
1806, prince Friedrich having ceded Pyrmont to his brother Georg (who
succeeded him), Pyrmont became known as a principality. In 1815
it became a member of the German Confederation. A
Landesvertrag concluded on April 19, 1816 with the estates of Waldeck
served as constitution until 1848. At that time, the regent
(Emma, born von Anhalt-Bernburg) drafted a new constitution on behalf
of her son, promulgated on May 23, 1849; but objections were raised in
the Federal Assembly by prince Hermann zu Waldeck and a decision of the
Assembly of Jan 7, 1852 ordered the regent to change the constitution;
a new one was promulgated on Aug 17, 1852 and remained in force until
1918.
The line of Bergheim remained a junior line of Waldeck, and its rights
of succession explicitly recognized in the constitution of 1852.
The marriage of Karl to Karoline von Cannstadt on Apr 15, 1819 (she was
given the title of countess in Wurttemberg on April 16) was accepted as
equal and in conformity with the house laws. The eldest son of
this marriage, Adalbert, married a princess of Sayn-Wittgenstein; none
of their sons married equally, nor did any leave male issue, and the
junior line became extinct in male line in 1966.
Documents
I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 12. Juni 1685, mit
kaiserlicher Bestätigung vom 22. August 1697.
(Nach einem alten officiellen Abdrucke.)
Wir Leopold von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, zu
allen zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim,
Dalmatien, Croatien und Sclavonien, etc. König, Ertz-Hertzog zu
Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Braband, zu Steyer, zu
Cärndten, zu Crayn, zu Lutzenburg, zu Wirtenberg, Ober- und
Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil.
Römischen Reichs zu Burgau, zu Mähren, Ober- und
Nieder-Laußnitz, Gefürsteter Graff zu Habsburg, zu Tyrol, zu
Pfyrdt, zu Kyburg, und zu Görtz, Land-Graff in Elsaß, Herr
auf der Windischen Marck, zu Portenau und zu Salins.
Bekennen öffentlich mit diesem Brieff, und thun kund
allermänniglich, daß, nachdem Uns der Hochgebohrne, Georg
Friederich, Fürst zu Waldeck, Graff zu Pyrmont und Cülenburg,
Frey-Herr zu Paland und Wittern, Werth, Thum-Probst zu Halberstadt, des
St. Johanniter Ordens Senior und Commendator zu Lagau, Unser, wie auch
der vereinigten Niederländischen Provintzen bestellter
General-Feld-Marschall und Gubernator zu Mastricht, auch lieber Oheim
und Fürst, und der Hoch- und Wohlgebohrne Unser Reichs Hoffrath,
General-Feld-Marschall, bestellter Obrister, und des Reichs Lieber
Getreuer Christian Ludwig, Graff zu Waldeck; in Unterthänigkeit zu
vernehmen gegeben, was massen sie vermittelst eines Pacti reciproci de
anno ein tausend sechs hundert fünf und achtzig das Jus
Primogeniturae, und zwar auf zwey Linien, nachgehends aber in anno ein
tausend sechs hundert sieben und achtzig ex causis supervenientibus, in
eventum auf nur Einen Primogenitum mit Zuziehung Ihrer Ritterschafft,
und Städten zu verordnen, und respective wiederum
einzuführen, die übrigen Ultragenitos aber, nach Ihrer Lande,
und der Zeiten Gelegenheit, mit erklecklichen Appanagiis oder
jährlichen das Quantum Ihrer Rechtlichen legitimae pro re nata
entweder gar nicht oder doch nur um ein geringes verringerten
Deputat-Geldern zu versehen sich entschlossen, und bey Uns um Unsere
Kayserliche Confirmation sothaner Primogeniturae unterthänigste
Ansuchung gethan, Wir auch damahls, und zwar besonders auf Anlangen
obbemeldten Graffens zu Waldeck anderter Ehe Consortin, der Hoch- und
Wohlgebohrnen Unserer Lieben andächtigen Johannette
Gräffin zu Waldeck, gebohrner Gräffin von Nassau
- Saarbrücken, zu der Gräfflich - Waldeckischen
unmündigen Kindern Curatoren, so viel dieses Primogenitur-Werck
betrifft, Georg Augustens Fürstens zu Nassau Lbd. und Wilhelm
Moritzen Graffen zu Solms Greiffenstein bestellt, und denenselben,
daß sie sich um der Waldeckischen Güther Einkünfften
und Ursachen der suchenden Primogenitur genau und umständlich
erkundigen, und Uns darüber Ihren Bericht mit angehefteten
rathlichen Gutachten gehorsamst einschicken sollen, gnädigst
rescribiret haben, diese also verordnete Curatores darüber Ihre
ausführliche Relation auch unter andern dahin, daß weilen
obbemelter Fürst zu Waldeck indeß nicht allein, sondern auch
obberührten Graffens zu Waldeck vier ältere Söhne
gestorben, Er Graff das Appanagium bis auf zwey tausend Rthl. einem
jedweden Ultragenito vermehret, und dem Secundogenito noch darüber
andere zwey tausend Rthl. so dann nach Absterben obgedachten seiner Ehe
Consortin den Genuß des zu Verbesserung Ihres Wittum-Sitzes
ausgeworfenen Capitalis per sechs tausend Rthl. und deu Besitz und
Wohnung des Hauses zu Bergheim, mit denen dabey benahmsten
Zugehörden zuzulegen sich erklähret, und zugeordnet,
erstattet, und dieses Primogenitur-Werck Unserer Kayserliehen Judicatur
lediglich überlassen, anbey auch um Beforderung der gebethenen
Confirmation angerufen haben, massen solches aufgerichtete und mit
Consens der Waldeckischen Ritterschafft und Städten extendirte
Pactum Reciprocum Primogeniturae Constitutivum samt sothanen hernach
gefolgten Erklährungen von Wort zu Worte hernach geschrieben
stehet, und also lautet:
Wir von Gottes Gnaden Georg Friederich Fürst zu
Waldeck Graff zu Pyrmont und Cülenburg etc. Wie auch Wir Christian
Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont etc. Thun kund hiemit und bekennen
für Uns, Unsere Erben und Erbnehmen öffentlich:
Demnach Wir aus angebohrner Liebe zu Unserm Hause und Nachkommen, auch
treuer Landes-Väterlicher Vorsorge in und zu allen Zeiten die
Wohlfahrt und Conservation Unserer Familie und gesamten Hauses Waldeck,
und desselbigen bis dahero von langen Zeiten erworbenen Lustre,
Aufkommen und Ansehen, Uns jederzeit zum höchsten angelegen seyn
lassen, und dannenhero alle hierzu beförderende und
Zweck-dienliche Mittel schon längstens in reife Betracht und
Erwägung gezogen, aber nach genugsamer Uberlegung kein
zulänglicher expediens, künfftige Mißverstände,
Zanck und Zwietracht, wie auch die durch vielfältige
Zersplitterung und Theilung nothwendig entstehende Verringerung und
Decadence des uhralten Gräfflichen Waldeckischen Stammes und
Geschlechts zu verhüten befunden haben, als durch Aufrichtung
nützlich und heilsamer Ordnung, Disposition und Statuten wegen
künfftiger nach Uns bey Unsern respective Söhnen, Erben und
Nachkommen folgender Regierung und succession ein gewisses zu
verordnen, und dabey das in vielen Königreichen und
Fürstenthumen und Graffschafften, zu Erhaltung ansehnlicher
Häuser und Geschlechter, mit grossem Nutz introducirte und
gebräuchliche, weniger nicht in vielen vortrefflichen Exempeln
gegründete, auch den natürlichen Rechten gantz ähnliche
jus primogeniturae in Unserm Hause einzuführen, gestalten
dann Wir Christian Ludwig
Graff zu Waldeck,
mit Belieben und Genehmhaltung Ihrer Fürstlichen Gnaden von
Waldeck des Endes Unsere Meynung in Form und Weise eines
wohlbedächtigen, festen, und ewigwährenden Erb-Statuti
abzufassen, vor einigen Tagen Uns gemüssiget befunden, und darinn
Ihro Fürstliche Gnaden ersuchet haben, durch ein Pactum mutuum et
reciprocum bey zu treten, im massen solches seines Inhalts anhero
gerucket, und von Worten zu Worten, wie folget, lautet:
Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont etc. Ihro
Römischen Kayserlichen Majestät Reichs-Hoff-Rath,
General-Feld-Zeugmeister und Obrister zu Fuß. Thun
hiemit kund und bekennen:
Demnach Wir bey Uns reifflich erwogen und betrachtet, auch an
verschiedenen bevorstehenden Exempeln wahrgenommen und ersehen haben,
welcher gestalt die ruin und decadence einer Familie oder Hauses von
Stand und Condition fast ehender nicht befordert oder herbey gezogen
werden könne, alß wenn durch allzuviele Vertheilung die
Graff- und Herrschafften zerrissen und versplittert, und folglich die
zu evitirung obigen Unheils ohnumgänglich erforderte
conservations-Mittel extenuiret und verschwächet werden, wann Wir
Uns gegenwärtig von der Güte Gottes mit Sieben lebenden
Söhnen aus zweyen Ehen gesegnet befinden, und ob deren nicht noch
mehrere zu erwarten stehen mögten, der Göttlichen
Fürsehung anheim stellen müssen, dabey denn zwar vor Gott und
auf Unser Christlich Gewissen betheuren können, daß Wir
denenselben, samt und sonders, mit ohnverändertem Vatters Hertzen
gleich zugethan, und dahero Ihnen ohne Unterscheid die effecten von
Unserer treuen Vorsorge zu beweisen allerdings geneigt seyn, jedoch
aber durch eben solche Uns einwohnende hertzliche Liebe und Affection
Uns in Uuserm Gemüth, gezwungen fühlen, daß Wir, neben
Verschaffung Ihres gebührenden standmässigen Unterhalts Unser
fürnehmstes Absehen dahin gerichtet seyn lassen, wie und auf was
Weise ein so zulänglicher Anstalt zu verfügen, damit der von
Unsern in Gott ruhenden Vorfahren wohl-erworbene splendor und Ansehen
Unsers Hauses Waldeck erhalten, und so viel möglich,
vergrössert, in keine Wege aber unterdruckt und verdunckelt werde;
Inmassen Wir auch zu obbemeldten Unsern geliebten Söhnen das gute
Vertrauen tragen, es werden dieselben so viel generositaet und Liebe zu
ihres eigenen Namen und Stammes Aufnehmen in sich hegen und haben,
daß sie, sonderlich bey erreichendem völligem Alter und
mehrern Experientz selbsten urtheilen und begreiffen können, wie
hoch nöthig und wohlgemeinet es gewesen, auf dergleichen
disposition Unsers Orts bey zeiten zu gedencken, wordurch der zu
nächst bedeutete Zweck zuversichtlich obtiniret, in dem Gegentheil
aber das angedrohete Uebel abgekehret und vermeidet werden möge;
Zumalen, da Wir dessen an Unsern löblichen Vorfahren Graffen zu
Waldeck vermöge in anno ein tausend fünff hundert sieben und
ein tausend fünff hundert fünft' und siebentzig, wie auch
anderer vor und nach gemachter Verordnungen schon ein vorgängig
folgwürdiges Exempel in so weit haben, daß sie gemeiniglich
denen Primogenitis die alleinige Administration in gewissen
Stücken nebst einem Praecipuo von Land und Leuten zugeeignet und
gelassen haben; Gestalten solches bey jetzigen Unsers Hauses Zustand
Uns um so viel mehr angetrieben, mit Ihro Fürstlichen Gnaden von
Waldeck gutem Belieben, Rath und Genehmhaltung obgemeldete
Vor-Elterliche mit Zuziehung damaliger Ritterschafft und Städte
hiesiger Graffschafft aufgerichtete Pacta und Statuta hinwieder nicht
allein zu renoviren, sondern auch über solche Unsern Postens eine
gewisse Verordnung pro Norma et Regula succedendi zu verlassen, so dann
zu mehrerer Validirung derselben vor hochgemelt Ihro Fürstliche
Gnaden, um mit Uns ein absonderlich formliches Pactum oder Recess vor
die gantze Posteritaet beyder Linien aufzurichten und zu befestigen
gebührend ersucht haben; Uber das alles auch aus Göttlichem
Wort und der, heutigen Tages fast allenthalben im Reich angenommener
Gewohnheit, bekannt, wie daß das Recht der Erstgebohrnen oder Jus
primogeniturae zu jederzeit für das bequemste, sicherste Mittel
geachtet worden, Königreiche, Fürstenthümer, Graff- und
Herrschafften in Flor und Ansehen zu bringen, und dabey zu conserviren;
Daß Wir solchem nach in bedächtlicher Erwegung dessen allen,
nicht länger anstehen wollen mittelst Vollzieh- und Bescheinigung
dieses Unsers Vorhabens allem etwa sonst zu befahren habendem
schädlichem Aufhalt- oder Hinderung vorzukommen, und hierunter der
so nöthigen Vorsorge den völligen Effect zu geben.
Setzen, ordnen und wollen demnach Erstlich, daß Krafft dieser
Unserer Ordination und Erb-statuti, Unser dießmals ältester
Sohn Friederich in Unserm halben Antheil der Graffschafft Waldeck, wie
Wir solches gegenwärtig besitzen, und es vi superioritatis einem
Landes Herrn zukommt, oder zukommen mag, Uns succediren, und dasselbe
samt aller dessen Zugehör, Hoheit, Juribus et Regalien, nichts
überall davon ausgeschlossen, jure primogeniturae vor sich und
seine Descendirende Mann-Leibs-Lehens-Erben, so lang deren jemand im
Leben, und vorhanden seyn wird, auf erfolgenden Unsern Todes - Fall (so
in Gottes Händen stehet,) alleine einhaben, besitzen, in Geist-
und Weltlichen Sachen administriren, nutzen und gebrauchen, wie nicht
weniger die Activ- und passiv-gesamte Lehnschafften, handhaben und
verwalten, dabey aber die Unterthanen Christlich und wohl regieren, sie
auch gegen Recht oder Billigkeit nicht beschweren, oder beschweren
lassen, sondern sich also verhalten solle, wie solches alles einem
gewissenhaften löblichen Regenten eignet und oblieget; An deme
allem denn Seine übrige Gebrüdere, so wohl jetzo lebend, mit
Namen Henrich Wolrad, Carl, Philipp Ernst, Anthon, Augustus und Georg
Henrich, als diejenige, so nach dem Willen Gottes in das künfftige
noch gebohren werden, in keine Wege irren, hindern noch
beeinträchtigen sollen, bey Verlust alles dessen, was Ihnen in dem
vorwesenden Erb - Statuto zu gutem geordnet und bestimmet seyn wird,
oder sie noch sonsten von Uns zu gewarten haben mögten, wobey
jedoch Er, der Primogenitus und dessen Nachfolgere angewiesen seyn
sollen, daß Er und Sie in vorfallenden wichtigen Negotiis, Land-
und Leut, Hoheit und Regalien betreffend, allemahl die Gebrüdere
und Agnaten vom Hause, da Sie des Alters und Erfahrenheit wären,
mit zu Rath ziehen, und dem Befinden nach Ihr vernünfftiges
Gutachten nicht vorbey gehe oder hindan setze, idque sub poena
annullationis alles wiedrigen Vornehmens.
Dagegen soll fürs Andere obbenannter Unser Aeltester und
Erstgebohrner Sohn Friederich Seine Gebrüdere samt und sonders mit
einem ehrlichen nach Stand und Vermögen proportionirten Unterhalt
(wovon hierunten Meldung geschiehet) versehen, und Ihnen selben zu
rechter Zeit ohnaufhaltlich lieffern, sie auch deshalber nach
Gebühr würcklich versichern, so denn in dem übrigen
aller Schulden - Last und anderer Regierungs - Beschwerden, es seye
Wittums-Verpflegung, Fräulein-Steuer, Türcken-Hülff,
Reichs-Cräyß- und anderen Public Anlagen, item
Diener-Besoldung, oder wie dasselbe sonsten Nahmen haben mögte,
gäntzlich entheben und befreyen.
Daferne es aber Drittens Göttlicher Verhängniß nach
geschehen würde, daß besagter Unser Sohn Friederich ohne
ehelich gebohrne Mann-Leibs-Lehns-Erben (als auf welche sonsten fort
und fort nach Art und Eigenschafft des Juris primogeniturae die
Succession in diesem Antheil der Graffschafft fallen müste) Todes
verfahren solte; So verordnen Wir, setzen und wollen, daß
demselben Unser zweyt-gebohrner Sohn, Henrich Wolrad in der Succession
und Regierung, cum exclusione caeterorum alleine folgen, so dann auf
Art und Masse, wie vorhin von dem Primogenito gemeldet ist, oder noch
werden wird, damit schalten und sich dabey betragen solle.
Gleichergestalt, da etwa auch dieser sonder Mann-Leibs-Lehns-Erben
verstürbe, soll es mit Succession des Tertiogeniti, und so fort in
begebenden fernem Fällen derer ultra genitorum ebener massen
gehalten werden, wie es mit dem Primogenito geordnet ist.
Begäbe sich dann Viertens, daß die Fürsehung Gottes
durch Rechtmässigen Anfall Unser jetzo besitzendes Antheil
Graffschafft, mit noch andern Uhralten Waldeckischen Stock- und
Stamm-Gütern vermehren wolte, so soll nicht Unser Erstgebohrner
Sohn Friederich, sondern der secundo genitus Henrich Wolrad, oder da
derselbe zu der Zeit nicht mehr im leben wäre, der Tertio genitus
Carl, und so immerfort allemal der nächst - Gebohrne unter Unsern
Söhnen in solchem anfallenden Theil, so viel in specie die
Graffschafft Waldeck betrifft, allerdings, wie der Erstere succediren,
und demnächst vi et virtute ejusdem juris primogeniturae selben
auf Seinen oder Ihren Ehelich gebohrnen Lehens-fähigen
primogenitum transferiren und vererbfällen, und also in perpetuum
darauf in dieser Graffschafft zwey gleiche Linien, und darinnen das Jus
primogeniturae gültig gehalten werden.
Fünftens den Anfall der Graffschafft Pyrmont betreffend, achten
Wir billig und raisonable seyn, ordnen auch und wollen hiermit,
daß dieselbe beeden Unsern Aeltesten zur Succession, nach
Unterschied derer Fälle, destinirten Söhnen, quoad
administrationem Jurium et Regalium gemein verbleibe, dero Renten und
Gefälle aber denen Postgenitis an statt ihres Appanagii oder
Unterhalts pro rata cujusque zu selbst eigener Erhebung assigniret
werden, worüber man mit offtermeldten Ihrer Fürstlichen
Gnaden in dem mit derselben hiernächst aufrichtendem Pacto sich
ferners zu vergleichen haben wird.
Und dieweil dann Sechstens von Unsern samt Räthen in Dero
über diese Sach von Uns requirirten rechtlichen Gutachten unter
andern die Erinnerung geschehen, Wir es auch eines Theils bey Uns
selbsten wohl abnehmen und begreiffen können, wie daß
nicht allein zu beständiger Etablirung dieses in
vollständiger Form einzuführenden Juris primogeniturae annoch
verschiedene andere Essential-Requisita, als Consensus Agnatorum wie
auch Approbation der Ritterund Landschafft, so dann Ihrer
Käyserlichen Majestät allergnädigsten confirmation, samt
was dergleichen mehr, sondern auch und für allen Dingen ein
billigmässiges Appanagium oder Abfindung für die übrige
von der Succession und Regierung auf diese Weise excludirte
Mann-Leibs-Lehns-Erben des Nahmens und Stammes von Waldeck erfordert
werde, solches aber alles vor dasmahl, Kürtze der Zeit halben,
nicht bewerckstelliget werden mögen,
So sind wir zwar für das Siebende bedacht, im Fall Ihre
Fürstliche Gnaden es also, wie schon oben gedacht, mit
gefällig, dieses Unser Erb - Statut weniger nicht per pactum
mutuum et perpetuum ins feste zu stellen, als mit und nebens Deroselben
denen übrigen Requisitis ein Genüge zu leisten, wie auch
insonderheit vermittelst Dero und hiesiger Graffschafft Land -
Stände Gutfinden und Einrath vor die excludirte Post genitos ein
gewisses und raisonables Deputat zu determiniren.
Inzwischen aber und fürs Achte wollen und befehlen Wir nicht nur
allein Unsern Söhnen und Erben hiemit, daß sie dieß
Unser aus wohlgemeinter treu-Vätterlichen Vorsorge verfasst- und
eingerichtetes Erb-Statut vor Unsern Vätterlichen Willen
allenfalß einen Weg wie den andern erkennen und achten sollen,
sondern auch, daferne etwa ohnvermeidliche Ursachen vorfallen
mögten, welche Ihre Fürstliche Gnaden von Waldeck,
darüber ein formlich pactum aufzurichten verhindern würden,
wolten Wir dieselbe um Dero Special Consens und Beypflichtung über
dieß Statut hoc ipso geziemend ersucht und nach Einlangung dessen
selbigem den Effect eines reciproci et perpetui pacti, wie hievon
gemeldt, nichts destoweniger, so viel an Uns ist, secundum omnes juris
effectus gleich jetzo attribuiret und beygeleget;
Auf allen unverhofften Fall aber Neuntens, da vielleicht nach dem
Willen Gottes, ehe und bevor dieses alles zu Werck gerichtet werden
könte, Uns etwas Menschliches begegnen oder wiederfahren solte,
öffters Hochgedachte Ihre Fürstliche Gnaden in Krafft dieses
mit Dero guten Belieben aufgetragen haben, gegenwärtigen Unsern
Willen und Verordnung, nach gepflogener deliberation mit denen
Land-Ständen bey Ihro Kayserlichen Majestät oder auch sonsten
zu seiner vollkommenen Krafft und solennisation ihres vermögenden
Orts zu befördern.
Und sind Wir in dem übrigen Zehendens der Meinung, daß
beydes Endes anzustellenden Land-Tag in hiesiger Graffschafft von allen
andern puncten so entweder aus denen alten Recessen de annis 1507.
1575. und 1607. in Terminis applicabilibus nützlich zu erneuern,
oder auch pro rei exigentia zu verbessern, vor dienlich und rathsam
erachtet werden mögte; Fürnemlich aber, wie es mit denen
künfftigen Wittums-Verpflegung, Aussteurung und Alimenten derer
Töchter, so wohl der Regierenden alß Deputat-Herren; So dann
denen Appanagien vor dieser letztern Ihre Söhne, da sie deren aus
einer oder mehr Ehen bey Dero Absterben hinterlassen würden, item
wegen Vormundschafften und dergleichen zu halten geredet, ein gewisses
verabscheidet, und demnächst darüber Ihro Kayserliche
Majestät allergnädigste confirmation ausgewürcket werden
müsse und solle, welches also alles Wir auch in dem Fall, da
ererst es nach Unserm Todt zunächst erwehnter massen ordiniret und
zu Stand gebracht würde, von Unsern Söhnen und Erben anderst
nicht, als ob durch Uns selbsten es geschehen wäre,
ohnverändert gehalten und nachgelebet haben wollen.
Unterdessen wollen Wir fürs Eilffte Unsere Söhne und Deren
Nachkommen, hiermit ernstlich angewiesen, und Sie verpflichtet haben,
daß Sie die fundation der Land - Cantzeley, nebst andern des
Hauses Pactis und Recessen, in Ihrem ohnverrücktem Stand und Wesen
erhalten, und darwider in keine Wege thun oder handeln, noch auch
solches von andern zu geschehen gestatten sollen.
Daß nun dieses alles Zwölftens Unser
eigentlicher wohl erwogener Wille und Meynung seye, solches
bezeugen Wir mit Unserer eigenhändigen Unterschrifft und
beygedrucktem Pittschafft.
So geschehen Arolsen den 6.ten Junii 1685.
(L.
S.)
Christian Ludwig,
Graff zu Waldeck.
Wann dann Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck auf beschehene
Communication diese Unsers Herrn Vettern Graff Christian Ludwigs Lbd.
Intention und Vorhaben rühm- und löblich, auch dem gantzen
Hause Waldeck höchstersprießlich befunden, und
deßwegen mehrere Unterredung veranlasset; Als haben Wir nach
gepflogenem guten Rath und reiffen Vorbedacht kein Bedencken gefunden
per modum pacti mutui et reciproci sothaniges Statutum um so viel
mehreres zu validiren, und Uns dahin mit einander zu vereinbahren und
zu vergleichen, daß von nun an und hinfüro allewege, und zu
ewigen tagen, das Jus primogeniturae, wie solches seiner Natur und
Eigenschafft nach am bündigsten und kräfftigsten geschehen
mag, in hiesiger Graffschafft Waldeck eingeführet, observiret und
gültig gehalten werden solle, und zwar auf Art und Weise, wie
folget.
Anfangs und fürs Erste bleibet die Graffschafft Waldeck mit Dero
Zube-hörungen wie bishero, also ferners und forthin zn
immerwährenden Zeiten in zwey gleiche Theile vertheilet, und nur
die Ritterschafft, Stadt Corbach, und die in pacto de Anno 1607.
gemeldete zur Gemeinschafft gelassene Jura und Gerechtigkeit für
wie nach in communione. Imgleichon soll die Graffschafft Pyrmont mit
ihren Pertinentiis bey der Arolsischen Linie, wann und so lang
Männliche Leibs-Lehns-Erben von Uns Georg Friederich Fürst zu
Waldeck descendirend vorhanden, allewege ohnverrückt und
ohnvertrennt bleiben und behalten werden.
Und da fürs Andere sich begeben solte, daß Wir Georg
Friederich Fürst zu Waldeck über kurtz oder lang annoch mit
ein- oder mehrern Männlichen Erben von dem höchsten Gott
gesegnet und erfreuet würden, setzen ordnen und wollen Wir, sind
auch mit Unsers Herrn Vetters Lbd. darüber einig worden, daß
alsdann und auf solchen Fall Unser Erstgebohrner Sohn, in Unserm
Antheil der Graffschafft Waldeck und gantzen Graffschafft Pyrmont,
eintzig und allein Secundum jus primogeniturae allerdings succediren
und regieren, auch so lange Derselbe im Leben oder von dessen
Männlichem Stamme in absteigender Linie jemand vorhanden seyn
würde, dessen Brüdere, Unsere etwa nachkommende Söhne,
keine Anspruch praetension noch Forderung an obgedachten Un-sern
Graffschafften suchen oder haben, noch sich der Regierung einiger Weise
anmassen, sondern sich mit demjenigen, was Ihnen hiernächst zu
gute verordnet, allerdings vergnügen und befriedigen sollen.
Würde Drittens aber Göttlicher Providentz ein anders
gefallen, und Uns ohne Hinterlassung Männlicher Erben und
Successoren aus diesem Zeitlichen zu nehmen beschlossen haben, wollen
Wir, daß von Unsers Herrn Vettern Graff Christian Ludwigs Lbd.
gemachtes und hieroben inserirtes Erb - Statutum, nicht allein seines
Einhalts hiermit bestermassen approbiren, sondern haben Uns auch per
pactum mutuum, mit einander dahin vereinbahret, und einer dem andern
vestiglich angelobet und versprochen; Gestalten Wir dann einander
hiermit angeloben und versprechen, daß auf obgemeldten Fall
Unsers tödtlichen Hintrits Unsers Herrn Vettern Graff Christian
Ludwigs Lbd. ander gebohrner Sohn Graff Henrich Wolrad, oder da
Derselbe vor Uns ohne Hinterlassung Männlicher Leibs-Lehns-Erben,
als welche in solchem Fall in locum patris zu succediren hätten,
versterben solte, alsdann der Tertio genitus und so fort allemahl der
nächst - folgende, welcher des Secundo geniti Stell nach Unserm
Todesfall erlanget, mit Ausschliessung Seiner übrigen
Gebrüder, nach Anweisung des Juris primogeniturae und vorgemeldten
Erb-Statuti in Unserm Waldeckischen Antheil Landes succediren solle.
Solte auch Viertens sich zutragen, daß Unsers, Graff Christian
Ludwigs zu Waldeck Lbd. zwey ältest gebohrne Söhne, nach
beeder, Unsers Georg Friederich Fürsten zu Waldeck, und Unsers
Christian Ludwigs Graffens zu Waldeck Todt, obig constituirten
Primogenitur Rechtens sich unterziehen, und deine zufolge der Aelteste
das Waldeck-Wildungische Antheil, und der Andere das Arolsische An-part
in besitz nehmen, aber nach der Hand nach dem Willen Gottes der Aeltere
ohne Hinterlassung Männlicher Leibes-Erben versterben würde,
wird in des Secundo geniti Willkühr und Option gestellet, ob er
das Arolsische Antheil seinem nachfolgendem Bruder abtreten, und das
Wildungische dagegen nehmen, oder dieses jenem überlassen, und das
von Ihm schon vorhin besessene behalten wolle; Immassen dem Secundo
genito, welcher solchergestalt den Locum primogeniti oder Aeltesten
alsdann occupiret, in diesen und dergleichen Anfällen das
Jus optionis jedes mahl vorbehalten bleiben solle.
So viel aber Fünfftens die Jungen Brüdere anlanget, ordnen
und wollen Wir, daß zu Verhütung aller künftigen
Irrungen, Uneinigkeit und Mißverständniß, deren ein
Jeder mit einem Ihrem Stand und hiesiger Graffschafft Vermögen
gemässen Appanagio von Dero regierendem Bruder versehen, und
dessen zur Gnüge versichert werde, und zwar also, daß im
Fall Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck nach Gottes Willen
annoch Männliche Successores überkommen würden, alsdann
der Uns in der Regierung folgender Aeltester Sohn Seinen Jüngern
Gebrüdern aus denen Renten und Gefällen der Graffschafft
Pyrmont das Appanagium in der Summa und Quantitaet, wie es hierunten
wird determiniret, in baarem Gelde richtig und ohngesäumt liefern
und reichen, oder pro rata einem jedwedem, so viel hierzu von
nöthen, von denen Reuten und Gefällen zu selbst eigener
Erhebung assigniren sollen, und wollen auf solchen Fall Wir Graff
Christian Ludwig ebenfals in Unserm Antheil Landes einige sichere und
ohnbeschwerte Gefälle benennen, worauß die Appanagia auf
Waldeckischer- Wildungischer Linie gewiß bezahlet, oder denen
Appanagiatis zur Versicherung und selbstiger Erhebung eingethan werden
können; Und zum Fall dergleichen Renten und Gefälle zu
benennen, Wir verhindert werden würden, sollen denen abgetheilten
Herren die sicherste und bereiteste Mittel und Renten aus Unserm
Antheil Graffschafft zu dem Ende hiemit und in Krafft dieses
verschrieben und angewiesen seyn.
Daferne aber Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck ohn
Männliche Erben nach GOttes Willen versterben solten, haben Wir
Christian Ludwig Graff zu Waldeck per pactum solenne zugesagt und
versprochen, auch vorermeldtes Unser Erb-Statutum dahin expresse hiemit
wiederhohlet, daß Wir es bey der darinnen und insonderheit in
§. Fünfftens gemachten Verordnung allerdings bewenden lassen,
und gestatten wollen, daß aus denen Pyrmontischen Renten und
Gefällen denen post genitis die Appanagia gereichet, oder zu
selbst eigener Erhebung dieselbe pro rata cujusque einem jedwedem
assigniret werden.
Gleichergestalt haben Wir Uns wohlbedächtlich vereinbahret und
verglichen, ordnen auch und wollen Sechstens, daß denen
Fräulein und Töchtern im Hause so wohl von Fürst- als
Gräfflichen Linien, so lang dieselbe ohnverheurathet bleiben, Ihr
Deputat (immassen solches hiernächst zu benennen) jährlich
richtig und ohnweigerlich gereichet und eingehändiget werden solle:
Trüge es sich dann Siebendens zu, daß eine oder andere von
des regierenden oder abgefundenen Herrn, Töchtern oder
Fräulein verheurathet oder ausgesteuret werden müsten, soll
nach Dero in Unserm Hause Waldeck bishero gefundenen observantz die
Aussteuer aus dem gantzen Lande mit dem gewöhnlichen quanto der
vier tausend Gulden beschehen, derer abgefundenen Herren Töchtern
aber, zu Behuf benöthigten Geschmucks und Kleidung, von jeden
derer beyden regierenden Herren eine Zulage von drey hundert
Reichsthalern und also in Summa sechs hundert Reichsthaler gereichet
werden.
Und zwaren werden Achtens die vor die Jüngere Herren und
Töchtere verordnete Appanagia und Deputat dergestalt constituiret,
daß jeder von denen abgefundenen Herrn, Jährlich zu seinem
Appanagio tausend Rthl. entweder in baarem Gelde, von denen regierenden
Herren empfangen, oder Ihm dieselbe in gewisse Gefälle
vorbedeuteter massen, nach seiner des Appauagiati Wahl und
Gefälligkeit, ohne alle Last, frey und ohnbeschwehrt versichert,
und würcklich eingethan werden sollen. Die Fräulein und
Töchtere derer regierenden Herren, sollen nach Ihres Vattern Todt
von dem Successore Ihres Herrn Vatters in der Regierung, mit Logement
und Tafel verpfleget, und Ihnen darzu Jährlich zum Deputat zwey
hundert Rthl. oder dafern die Töchter lieber anderwärts leben
wolten, an statt Herrschafftlicher Taffel und Logement über jetzt
berührte zwey hundert Rthl. nach ein ad zwey hundert Rthl.
worüber sie sich mit dem Regierenden Herrn zuvergleichen, und zwar
nur, so lange dieselbe unverheyrathet bleiben, gegeben, ein mehreres
aber durch einige Disposition aus diesen Güthern nicht zugeleget
werden.
Stürbe aber Neuntens ein Appanagiatus, und hinterliesse Söhne
und Töchtere, sollen denen Töchtern von denen nächsten
Agnaten mit Zuziehung Ritterschafft und Städte das Deputat zu
ihrem Unterhalt pro rei exigentia & numero Liberorum constituiret,
und dahin getrachtet werden, daß des verstorbenen Appanagiati
Söhne vornehmlich conservirt bleiben: Würde aber ein
Appanagiatus mit Verlassung ein oder mehr Töchter abgehen, und
keine Söhne nach sich lassen, muß es zwar mit deren
Aussteurung, wenn dieselbe Ihrem Stande gemäß sich
verheurathen, wie schon hie oben gemeldet, gehalten werden; So lang
aber selbige ohnverheurathet bleiben, soll von Deroselben Vatters
Appanagio jeder Tochter entweder hundert Rthl. nebst der Tafel und
Logement, oder falß die Töchter lieber anderwerts leben
wolten, an statt der Gräfflichen Tafel und Logement noch hundert,
und also in summa zwey hundert ßthl. gereichet, und so lang bis
dieselbe sich verheurathen, gegeben werden, und dafern deren mehrere,
als fünff von einem Appanagiato überblieben, müssen die
Dero verstorbenen Vatern zum Appanagio deputirt gewesene tausend Rthl.
unter dieselbe, so lang sie in der Zahl unverheurathet bleiben,
getheilet, dafern aber sie an obgedachter Zahl weniger als fünff,
keiner mehr als zwey hundert Rthl. auf Maaß und Weise, wie
obversehen, zugeleget, und noch anbey dahin gesehen werden, daß
der aus gedachtem Appanagio constituirte Wittums-Unterhalt salviret,
und eo detracto, aus dem Rest der Töchter Alimentation reguliret
werde, und sollen, zum Fall hierunter ein oder ander
Mißverständniß sich ereigen würden, die
nächsten Agnaten mit Zuziehung Ritterschafft und Städte,
solches ex aequo & bono vergleichen und gütlich abthun.
Ingleichen soll Zehendens, da ein oder ander von denen Appanagirten
Herren ohne Hinterlassung Erben Todes verfahren würden, das
Appanagium nicht auf die übrige appanagirte Herren, sondern
lediglich zurück an beyde, falß Sie zugleich das Appanagium
constituiret haben, oder denjenigen regierenden Herrn fallen, von
dessen Linien Antheil dasselbe dem Defuncto zugeordnet worden.
Weilen Wir auch Eilfftens, in reifflichen Betracht- und Erwegung
gezogen, daß die übermässige constituirung der
Wittums-Sitze einem Landes-Herrn nicht geringe Incommoditaeten
verursachen; Als haben Wir mit gutem Vorbedacht, und reiffen Rath,
für gut und heilsamlich befundeu, auch Uns mit einander
wohlbedächtlich verglichen, daß forthin ein regierender Herr
einen Wittuni höher nicht als zwey tausend sagen 2000.
Reichsthaler. vermachen, wohl aber Ihn geringer zu constituiren, Macht
haben soll; Einem abgefundenen Herrn aber, soll gar nicht gestattet
noch vergönnet seyn, eigenes Willens vor sich alleine einen Wittum
zu constituiren, oder zu verschreiben, sondern da dergleichen zu thun
nöthig wäre, soll dasselbe mit Vorbewust und guten Willen
Dero beeden regierenden Herren geschehen, welche alsdann dahin sehen
werden, wie solcher nach Beschaffenheit des Appanagii am
bequemlichsten, und zwar also einzurichten, daß dadurch denen
etwa von dem heyrathenden Appanagiato herkommenden Söhnen nicht zu
viel von Dero Unterhalt benommen werde.
Jedoch Zwölftens ist dieses nur auf die künfftige, keines
weges aber auf die im Hause Waldeck schon würcklich gemachte und
constituirte, auch theils praesente Wittume und Deputat vor die
Fräulein und Töchter zu extendiren, immassen dieselbe
allerdings in ihren Kräfften unverrückt verbleiben.
Dieweil auch Dreyzehendens Wir Christian Ludwig Uns angelegen seyn
lassen werden, durch Unsern Fleiß, jedoch ohne neue Beschwehrung
des Landes, noch eins und anders ausser denen aus der Graffschafft
Waldeck und Pyrmont herrührenden, und zum Fidei Commiss
gehörigen Stücken und Renten zu acquiriren, und an Uns zu
bringen; So wollen Wir Uns hiemit reserviret und vorbehalten haben,
nach Unserm Willen entweder per Testamentum oder anderwärtige
Verordnung inter liberos darüber zu disponiren.
Dafern auch Vierzehendens über kurtz oder lang, Uns Georg
Friederich Fürsten zu Waldeck, und Uns Christian Ludwigen Graffen
zu Waldeck, noch ein oder, anderes beyfallen, oder vorkommen solte,
welches zu mehrerer Erläuterung und Verbesserung, auch
verbindlicher Validirung gegenwärtigen Pacti mutui &
reciproci, und dessen Inhalts dienen und befordern mögte, und
darauf vor dießmahl wegen Kürtze der Zeit oder der Sachen,
jetzigen Gelegenheit nach, etwa nicht reflectiret werden können,
wollen Wir Uns gleichergestalt ausdrücklich hiemit vor behalten
und reserviret haben, solches durch einen neben-Recess, jedoch nach
voreingezogenem Rath, Unser treuen Ritter- und Landschafft, diesem
Pacto dergestalt beyzufügen, daß es von eben der Krafft,
Würde und Nachdruck seyn soll, als ob es so bald von Anfang
demselben von Worten zu Worten inseriret und einverleibet wäre.
Fünffzehendens soll keinem unter Uns Paciscenten zugelassen und
vergönnet seyn, ichtwas, so zu Verringer-Schmälerung und
Abbruch derer hierin enthaltenen Puncten, directe vel in directe
gereichen oder ausschlagen könte oder mögte, in diesem Pacto
zu verändern noch zu verfügen, sondern ein jeder von Uns soll
und will die immerwährende und genaue Festhaltung desselbigen
äussersten Fleisses, sich angelegen seyn lassen.
Zu solchem Ende dann auch Sechzehendens und damit dieß Unser
aufgerichtetes Pactum mutuum & reciprocum von nun an und zu ewigen
Zeiten bündig, beständig und unangefochten bleiben, auch von
Unsern Nachkommen, Erben und Erbnehmen, Fürsten oder Graffen zu
Waldeck gehandhabet, und zu stetswährender Gültigkeit
gebracht werden möge, haben wir beederseits Paciscenten zu
observirung der in dergleichen Fällen erforderter Requisitorum,
diese Unsere rechte und ernstliche Gemüths-Meinung und Vergleich
zufordrist Unsern getreuen zu diesem Ende convocirten, und von
Ritterschafft und Städten anhero Deputirten Land-Ständen
declariret, und selbst persönlich vorgetragen, auch deren
Gutdüncken, Rath und Bewilligung hierüber dahin vernommen und
erhalten, daß sie dieß Unser Pactum mutuum & reeiprocum
in allen seinen Clausulen und Inhalt, Ihnen unterthänig
Wohlgefallen lassen, und bewandten Umständen nach vor ein
höchstnöthiges Werck gehalten; Wie dann Wir auch die gedachte
Deputirte von Ritter- und Landschafft ersuchet und angewiesen haben,
mit und nebst ihren Mittständen, über alles, was hierinnen
continiret und begriffen, so viel an Ihnen, nicht allein steif und fest
halten zu helffen, sondern auch fortan und zu immerwährenden
Zeiten nicht mehr, als nur allein zwey regierende Herren in hiesiger
Graffschafft Waldeck, auf Art und Weise, wie vorstehet, anzunehmen und
zuerkennen, auch solchen eintzig und allein die Huldigung zu leisten,
gestalten Sie dann solches nebst andern ihren Mit-Gliedern auf den
nechst deßhalber ausschreibenden, allgemeinen Land-Tag,
vermittelst würcklichen Eydes zu thun, treulich angelobet und
versprochen haben.
Dann und zum Siebenzehenden, haben auch Wir beederseits Paciscenten
nochmahls ein ander treulich und aufrichtig, bey Unsern Fürst- und
Gräfflichen wahren Worten Treu und Glauben, an Eydes statt mit
Mund und Hand angelobet, versprochen und zugesaget, bey sothanem Pacto
mutuo & reciproco allerdings und ohnabsetzlich zu verbleiben, auch
dessen zu mehrerer Uhrkund und Befestigung dasselbe mit Unsern
Fürst- und Gräfflichen Secret und Handzeichen weniger nicht
corroboriret und bekräfftiget;
Als auch Achtzehendens dasselbe durch Unsere respective Vettern und
Aelteste Söhne Graff Friederich und Graff Henrich Wolrad nach
vorhergängiger genugsamer Information in Gegenwart Unser und Unser
Ritter- und Landschaft Deputirten, vermittelst eines leiblichen Eydes
zu GOtt beschwören lassen.
Wollen auch über dieß zum Neunzehenden Unsere respective
übrige Junge Vettere, Söhne und Nachkommen, so wohl der
hinkünfftig regierenden als abgetheilten Männlichen
Leibes-Erben, hiermit und in Krafft dieß obligiret und verbunden
haben, Ihrer Seits nicht allein diesem Unserm Pacto sich allerdings
gemäß zu bezeigen, und darwieder im geringsten nicht zu thun
noch zu handeln, sondern auch, da Sie zu ihren achtzehenden Jahren
kommen werden, dasselbe mit gleichmässigem Eyde würcklich zu
beschwören.
Endlich und zum Zwantzigsten, ist dieses alles bis auf erfolgende
Kayserlicher Majestät allergnädigsten Ratification und
Confirmation geschlossen, welche zu mehrerer sicherer Stabilir- und
Befestigung zu erlangen, Wir beyderseits Paciscenten abgeredet und
vereinbahret haben, dieß Unser Pactum mutuum & reciprocum
allerhöchstgedachten Kayserlichen Majestät zu Erhaltung Dero
Käyserlichen Authoritaet und Confirmation demnechst
allerunterthänigst heimzugehen, der zuversichtlichen
Getröstung, Dieselbe werden dieses zu Conservation des Hauses
Waldeck aufgerichtetes Pactum, in Ansehung des darbey mit einlaufenden
Dero Kayserlichen Majestät und des heiligen Reichs
gemeinnützigen Interesse austragendem Kayserlichen Ambt und
Hoheit, auch dessen Macht und Vollkommenheit, in Krafft eines
Kayserlichen Gesetzes und Constitution allergnädigst ratificiren,
authorisiren, confirmiren und bestätigen; So geschehen Arolsen den
zwölften Junii Sechzehenhundert achtzig und fünff.
(L. S.) Georg
Fritz,
(L. S.) Christian Ludwig,
Fürst zu
Waldeck.
Graf zu Waldeck.
Und Wir, die unter benendte Deputirte von Ritterschafft und
Städten, bekennen hiemit öffentlich, daß
höchstgedachte Ihro Fürstliche Gnaden und Ihro
Gräffliche Excellentz was in vorgesetztem Pacto
reciproco & mutuo quoad Jus primogeniturae und sonsten darinnen
enthalten Uns nicht allein durch Dero samt Eäthe gestriges Tages,
sondern auch anheute Persönlich vorgestellet haben, dasselbe auch
darauf von Uns in allen seinen Clausulis und Punctis also angenommen,
gut gefunden und approbiret worden, allermassen, offt
höchstgedachte Ihro Fürstliche Gnaden und
Hoch-Gräffliche Excellentz in Unser Gegenwart vorgesetzten dato
solches unterschrieben und untersiegelt, auch beede Herren
Gebrüdere Graff Friederich und Henrich Wolrad Graffen zu Waldeck
Hoch-Gräffliche Gnaden Gnaden, dieses Pactum und darin verfassetes
Jus Primogeniturse, samt andern dabey verordneten Posten anzunehmen
angelobet, und mit würcklichen Eyden darauf deme in allem
nachzukommen, beschworen haben, solches bekennen Wir mit
eigenhändigen Unterschriften, und beygedruckten respective
Adelichen Pittschafften und Unsern gewöhnlichen Signeten. So
geschehen Arolsen den zwölfften Junii Eintausend sechshundert
achtzig und fünft
(L. S.) Caspar Christoph von Gaugreben. Georg Ebert von Dalwig. Jost
Philipps Meisenbuch.
Wegen Corbach. Johannes Knieper. (L. S.) Frantz
Ladagen.
Wegen N. Wildungen. Johann Daniel Osterholt. (L.
S.) Otto Alberti.
Wegen Mengeringhausen. (L. S.) Johann Becker.
(L. S.) Friederich Suden.
Wir Christian Ludwig, Graff zu Waldeck und Pyrmont, Ihro
Römisch-Kayserlichen Majestät Reichs-Hoff-Rath,
General-Feld-Zeugmeister und Obrister zu Fuß: Uhrkunden und
bekennen hiermit:
Demnach Wir Uns zwar zur Gnüge und wohlerinnern, welchergestalt
zwischen Ihro Fürstliche Gnaden zu Waldeck und Uns unter dato den
12ten Junii 1685. ein gewisses Pactum reciprocum super modo succedendi
in hiesiger Graffschafft Waldeck, wie nehmlich und auf was Weise bey
ereignenden künfftigen Fällen die Succession und
Regierungs-Form reguliret werden solle, mit Zuziehung derer Deputirten,
von Unserer getreuen Ritterschafft und Städten aufgerichtet,
eingangen und beliebet worden, dabei aber unter andern der Vorbehalt
geschehen, daß dasselbe Pactum nach Gelegenheit und Gutfinden von
sämtlichen Paciscenten zu verbessern erlaubet und ohnverwehret
seyn soll: Und dann seit deme, nach erfolgtem frühzeitigem
Absterben, Unsers damahls Aeltesten Sohnes Graff Friederichs Lbd.
wohlseeligen Gedächtniß, Wir bey Uns forderst betrachtet und
erwogen haben, wasmassen der bey ermeldtem Pacto reciproco und darinnen
confirmirtem Erb-Statuto intendirte Zweck von Conservation und
Vermehrung des Lustre vom Hauß viel füglicher mögte
erreichet und obtiniret werden, wenn an statt in demselben beschehene
Verordnung auf zwey regierende Herren oder Successoren in der
Graffschafft Waldeck nur einem und zwar dem Aeltesten nach Art der
Primogenitur, das Recht der Succession zugeleget würde;
Zumahlen auch dadurch nebens jetzo bedeutetem Hauptzweck der
Conservation, die Entrichtung derer Deputat-Gelder an die Ultragenitos
desto faciler und sicherer Zweiffels ohne gemachet, zu geschweigen
unter Disposition eines einigen Herrn und Regenten, weit mehrere
Einigkeit und Beförderung der Geschäfften zu hoffen seyn
werde; Als declariren und erklären Uns vor Unsere Person hiemit
und an statt derer zweyen Successoren oder Regenten, so vermög
obangeregtem Pacti reciproci und darin confirmirten Erb-Statuti certo
eventu in der Graffschafft Waldeck verordnet gewesen, für das
künfftige nur einer und zwar pro nunc der Primogenitus Unsers
geliebten Sohnes Graffen Henrich Wolrads Lbd. samt dessen Successoren
nach Art und Eigenschafft des Primogenitur-Rechtens, wie dasselbe in zu
nechst bemeldtem Pacto und Erb-Statut mit mehrerm erläutert, und
von Fällen zu Fällen extendiret ist, mit Exclusion seiner
übrigen, jetzig-oder nach dem Willen GOttes etwa fürters zu
hoffenen sämtlichen Gebrüderen in Land und Leuten cum
dependentibus, succediren und erben solle, und zwar eben auf die Arth
und Maaß, wie es sonsten wegen derer zweyen regierenden Herren
verordnet gewesen, wobey es also allerdings verbleibet.
Nächstdeme, ob zwar in dem öffters bedeutetem Pacto, da noch
die Succession auf zwey destiniret war, wohlbedächtlich geordnet
und versehen ist, daß einem Ultragenito, oder nachgebohrnem Sohn
an statt Appanagii oder jährlichen Deputats mehr nicht denn ein
tausend Rthl. gereichet werden sollen; Bey welchem determinirten Quanto
Wir es auch, so viel Unser jetziges Antheil von Land und Leuten
betrifft, nochmahls lediglich bewenden lassen; So sind Wir doch Unsers
Orts (wie wohl in dem übrigen ohne alles Nachtheil des
mehrbesagten Pacti reciproci,) nach numehro verändertem Modo
succedendi von zweyen Regenten auf einen bewogen worden, zu verordnen;
Gleich Wir auch hiemit sta-tuiret und verordnet haben wollen, daß
woferne der in dem Pacto exprimirte Consolidations-Fall der gantzen
Graffschafft Waldeck, samt der Graffschafft Pyr-raont über kurtz
oder lang sich zutragen, und deme folglich einer von Unsern geliebten
Söhnen vi Juris primogeniturae in solchen consolidirten Landen
alleine succediren mögte, selbiger gehalten solle seyn, alsdann
das Deputat derer Eintausend Rthl. mit noch fünffhundert Rthl. zu
erhöhen: Zu welcher Resolution Wir Uns durch nachgesetzte Ursachen
fürnehmlich veranlasset befinden, indeme Wir
- pro (Imo) gäntzlich vermuthen, und Uns fast versichern,
daß so wohl Unserer Gemahlin Lbd. als auch Dero Befreundte vom
Hauß Nassau um so viel weniger Ursach (falß sie sonst der
Raison folgen wollen) haben oder finden werden, wegen Unserer geliebten
Söhne anderer Ehe, diese so nützliche Verordnunge des
primogenitur-Rechtens zu dis approbiren, Alldieweilen Wir bey Unserer
höchsten Wahrheit, auch auf diejenige Vätterliche Treue, so
Wir Unsern leiblichen lieben Kindern schuldig sind, versichern
können, daß nach jetziger Zeit, und des Landes Zustand,
dieses das aller äusserste seye, was der succedirende Primogenitus
salvo scopo principali dießfalß thun könne. Wie Wir
dann kein Bedcncken tragen, auch Uns darzu allbereits erbietig haben
gemacht, ob wohlgedacht Unserer Gemahlin Lbd. durch vertraute Leute von
Unserm Cammer-Etat des Endes verlässige Nachricht alle Stunde
geben zu lassen.
- Pro (2do) Daß Wir davor gehalten, es könte der
succedirende Primogenitus, da er anders wohl Haushalten wird, endlich
solchen Zusatz darum desto leichter ertragen, oder auf sich nehmen,
weilen Wir nicht allein in solchem Absehen Uns vermöge vorhabender
Testamentlichen Verordnung der sonst vorbehaltener Disposition
über die bisdaherige Meliorationes und Zufälle ihm dem
Primogenito zu gutem uns begeben werden, und hiermit würcklich
begeben thun, sondern auch
- (3tens) Von der sonsten mit der Ost-Frieß-Ländischen
Action vorgehabten Veränderung aus eben solcher Motiva nunmehro
abstrahiren, und selbe gleichfalß ihme dem Primogenito
gäntzlich assigniren, zumahlen aber vermeynen Wir ohne das
- (4tens) Es werde dem jetzo einigen Successori erträglicher
fallen, diesen Zusatz zu übernehmen, und selben aus denen
consolidirten gesamten Landen auszurichten, als vorhin das einfache
Deputat aus Unserm blossen Antheil der Graffschafft.
So wird es auch
- (5tens) Zuversichtlich zu Stifft- und Erhaltung mehrerer Lieb,
Freundschatft und Zufriedenheit zwischen denen Gebrüdern, weniger
nicht, als für das
- (6te) Deroselben besserer Auferziehung und Habilitation, wie
imgleichen, da sich
- (7tens) Diese vermählen solten, zu derer Ihrigen
füglichern Unterhalt und Versorgung andienen können, samt was
dergleichen mehr. So daß wir verhoffen, Ihro Fürstliche
Gnaden zu Waldeck werden diese Unsere Resolution in Betracht obiger
Motiven nicht improbiren, noch etwa Uns dieselbe vor einen Fürsatz
um dadurch dem pacto reciproco in substantialibus zu contraveniren,
auszudeuten belieben.
Uber dieses haben Wir auch bedacht, wie sich leichtlich zutragen und
begeben könte, daß ein oder ander von denen jetzig- oder
künfftigen Ultragenitis Leibes- Blödigkeit oder gebrechlichen
Zustandes halber seine Fortun weder im Krieg noch an grösserer
Herren Höfen ausser Landes zu suchen capable, und dahero
gemüssiget wäre, seinen Auffenthalt in Patria zu nehmen, da
es dann dem regierenden Herrn sehr ohngemächlich fallen
würde, wenn er allemahl gehalten solte seyn, einen solchen Herrn
für sein lebtag bey sich in seiner Residentz wohnen zu lassen. Ob
nun schon Wir nicht intendiren noch rathsam achten wollen, denen
Deputat-Herren dieß oder jenes Residentz-Hauß
einzuräumen: So halten doch in solchem Fall fast nothwendig, und
dem regierenden Herrn eine geringe oder vielmehr gar keine Beschwerde
zu seyn, zu sothanen Behuff etwa eine Meyerey oder Land - Guth seinem
nachgebohrnem Bruder oder Vettern, der es verlangen und von Nöthen
haben mögte, in gewissem raisonablen an dem Quanto des Deputats zu
decourtirenden Anschlag, samt einigen kleinen Commoditaeten von
Beholtzung, Hasen-Jagten, Fischereyen u. d. g. zu freyem Gebrauch
abzutretten und einzuräumen, und zwar solches mit der Condition,
daß alles in gutem Anbau, Wesen und Zustand erhalten werde, worzu
Wir also Unsere Successores hiemit obligiret und angewiesen haben
wollen; Weniger nicht ermessen Wir an ihm selbst billig zu seyn,
und wollen, daß im Fall ein Deputat - Herr,
ohne Deputats-fähige Erben, mit Todt abgienge, alsdann die
Hälffte von solchen erledigten Deputat-Geldern, an den regierenden
Herrn zurück, die andere Halbscheid aber an die übrige
Appanagiaten, so viel deren annoch im Leben seyn werden pro rata
cujusque, jure appanagii, fallen solle: Wären aber keine
Deputat-Herren mehr im Leben, so verbliebe alles dem Succedirenden
Primogenito, ohne allein da der Verstorbene Töchter verliesse,
denen denn nach Anleitung des Pacti reciproci, für so viel ihre
verordnete Aliment - Gelder betragen, davon (so lange die Alimenta zu
praestiren sind) die Nothdurfft entrichtet und zu Handen gestellet
werden müste. Damit auch bey denen Bedienten des regierenden
Herrn, der Respect gegen die Appanagiaten, als gebohrne Grafen und
Herren vom Hause, desto besser conserviret bleibe, und überdas man
sich deren, bey begebenden Fällen um so mehr versichert wisse,
will von nöthen seyn, dass dieselbe in ihren Pflichten sich dazu
eventualiter verbunden machen. Welches denn bey so gestalten Dingen dem
regierenden Herrn kein Bedencken verursachen kan. Und auf daß die
Deputat - Herren des Ihrigen zu rechter Zeit habhafft werden, noch
gemüssiget seyn mögen, dem Regierenden allemahl darum in die
Hände zu sehen, lassen Wir es zwar nach wie vor bey deme, wessen
Wir Uns dießfalß Unserseits in dem Pacto reciproco, ibi
§. ferner und Achtens etc. allschon erkläret, jedoch mit dem
Zusatz, daß in Casum consolidationis, wovon hieroben gemeldet,
die sämtlichen Deputata auf die Renten der Graffschafft Pyrmont,
für so viel dieselbe darzu anreichen, hiemit ein vor allemahl in
perpetuum eventualiter würcklich überwiesen und assigniret
seyn, die dasige Beambten auch jedesmahl bey Antretung Ihrer Bedienung
mit Geheiß und Befehl des regierenden Herrn sich Eydlich
verpflichten und reserviren sollen, solche Deputat-Gelder vor allen
Dingen, und ehe sie ihrem Herrn den geringsten Heller von denen
Pyrmontischen Renten oder Gefällen folgen lassen, an diejenigen
Appanagiaten des Hauses Waldeck, denen sie angewiesen seynd, zu zahlen
und auszurichten.
Was dann letztlich die Action und an dem Kayserlichen Cammer - Gericht
contra Ost-Frießland rechtschwebenden Process belanget,
verbleibet es zwar nochmahls dabey, daß dieselbe zu nechst
angeregter massen in Casum consolidationis und darauf gesetzter
Deputats-Erhöhung dem succedirenden Primogenito einig und allein
verbleibe; Wofern es aber (welches in Gottes Händen stehet) zu
diesem Fall nicht gerathen thäte, verordnen Wir Unsers Theils und
wollen, daß diejenige Halbscheid, so davon Uns oder Unserer Linie
solchen Falls zukommen wird, wiederum zum halben Theil an den
succedirenden, zum andern halben Theil aber denen Deputat-Herren
insgesamt pro rata virili zuwachsen und anfallen solle.
Bey diesem allen aber, hat und behält es die ohnveränderte
Meinung, daß das offtgerührte Pactum reciprocum, oder auch
demselben einverleibtes Erb-Statut, dadurch quoad essentialia in dem
wenigsten nicht aufgehoben, annuliret oder geschwächet seyn,
sondern vielmehr quoad caetera dispositionis capita omnia ac singula
(ausserhalb alleine deme, so durch diese Verbesserungs-Puncta
declariret, oder geändert wird,) in seinen völligen
Kräfften und Vigor verbleiben, auch von Unsern Successoren und
Nachkommen samt und sonders, nebens denen jetzo gedachten
Verbesserungs-Puncten also unverbrüchlich und heiliglich,
gleich eine sanctio pragmatica, oder ohnbewegliche Grundfeste des
Hauses in acht genommen, observiret, und derselben nachgelebet werden
solle. Jedoch obiges alles mit dieser Condition, und
ausdrücklicher Bedingung, daß zum Fall sich einer von Unsern
Söhnen, oder künftigen gebohrnen des Stammes derer Graffen zu
Waldeck mesalliiren und ausser seinem Stand verheurathen würde,
selbiger nicht nur aller Hoffnung zum primogenitur-Recht, sich samt
seinen aus solcher Mesalliance descendirenden Nachkommen dardurch eo
ipso unfähig, bevor auch seines Deputats, wenigstens zur
Hälffte verlustig haben gemacht, und verfolgend davon durch seine
concurrirende übrige Brüdere oder Vettere excludiret seyn
soll.
Wir vertrauen auch und ersuchen Ihro Fürstliche Gnaden von Waldeck
hiermit, Sie werden und wollen sich diese Unsere Verbesserung nicht
mißfallen lassen, sondern vielmehr obiges alles per modum Pacti,
so viel Dero Interesse betrifft, mit annehmen, auch eo ipso die
über diesem Werck desiderirende Kayserliche Confirmation um so
mehr facilitiren helffen, wie Wir denn zu mehrer Bezeugung Unser
dießfalß führenden ernstlichen Intention, gewillet
sind, die Gegenwärtige Verbesserungs-Puncten in Unserm vorhabendem
Testament, ausdrücklich zu confirmiren und zu bestättigen.
Dessen zu wahrer Uhrkund und mehrerer Bestättigung, haben Wir
diese Unsere wohlbedachte Verordnung eigenhändig unterschrieben,
und mit Unserm angebohrnen Gräfflichen Insiegel wissentlich
bedrucken lassen. So geschehen Cleinern den 5ten Julii 1687.
(L. S.) Christian Ludwig, Graff zu Waldeck etc.
VOn Gottes Gnaden, Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck, Graff zu
Pyrmont und Cülenburg, Frey-Herr zu Paland, Wittern und Werth
Thum-Probst zu Halberstadt, des Ritterlichen St. Johanniter-Ordens
Senior, Commendator zu Lagau, Ihro Römischen Kayserlichen
Majestät, wie auch der vereinigten Niederlanden General-Feld
Marschall und Gouverneur zn Mastrich. Uhrkunden und bekennen hiermit:
DEmnach des Hochgebohrnen Unsers freundlich-geliebten Vettern Graffen
Christian Ludwigs zu Waldeck Lbd. Gutbefinden, daß zwischen Uns
und Ihro Lbd. unterm dato Arolsen den 12ten Juni 1685. wegen des
Primogenitur-Rechtens in Unserer Graffschafft Waldeck, mit Zuziehung
Ritterschafft und Städte, aufgerichtetes pactum reciprocum,
vermög damahlig allerseitigen Vorbehalts wegen Mittlerzeit
zugetragener Veränderung, und daraus entstandener neuer Motiven in
gewissen Passibus zu verbessern, und Theils zu erläutern, auch Uns
demnächst von solcher ihrer Intention weniger nicht part geben,
als den des Endes verfertigten Aufsatz communiciren lassen, und dabey
Uns Freund-Vetterlich anheim gestellet, ob Wir denselben um besserer
Conformitset willen, gleich mit dem obgemeldtem Pacto reciproco
geschehen, für so weit Unser Interesse darunter concurriren
mögte, per modum pacti approbiren, und genehm halten wollen,
welcher an Uns comnmnicirte Aufsatz oder Verbesserungs - Puncta von
Wort zu Worten also lauten.
Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck etc. etc.
(ist eben jetziger Aufsatz de 1687. wie solcher von pag. 19. bis
pag. 25. Wörtlich zu finden.)
Daß wir solchen folglich die Sache Unsers Orts reiflich erwogen,
und nachdeme nicht allein von Ihro Lbd. Uns die sincere Versicherung
geschehen, sondern auch aus dem Werck selbsten uns nicht anders
vorscheinet, denn daß es dabey kein solches Absehen habe, wodurch
ermeldtes Pactum reciprocum, noch auch Unser dabey intendirter Zweck in
Essentialibus verrücket, oder unterbrochen werden könnte, als
haben Wir kein Bedencken tragen wollen, die mehr gemeldt-und allhier
inserirte Verbesserungs - Puncten, so viel Ihro Lbd. Unsers Vettern
Graffen Christian Ludwigs zu Waldeck Kinder und Unser dabey versirendes
Interesse betrifft, gleich dem Pacto reciproco selbsten zu approbiren,
und also ein zwischen Uns aufgerichtetes Pactum und Vereinigung zu
acceptiren und genehm zu halten: Allermassen Wir selbiges hiermit in
Vim irrevocabilis Sanctionis pragmaticae approbiren und genehm halten,
anders nicht, als wäre solches alles dem eben jetzo angeregtem
Pacto von Anfang mit einverleibet worden, in dem übrigen aber
lassen es Unsers theils bey deme, was in sothanem Pacto der Zeit
statuiret und geordnet worden, vor Uns und die Unserige lediglich
bewenden. Dessen zu wahrer Uhrkund und Bekräftigung haben Wir
diesen Unsern Consens eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm
angebohrnen Fürstlichen Pittschafft wissentlich bedrucken lassen.
So geschehen Arolsen den siebenden Julii Jahrs Sechzehen hundert sieben
und achtzig.
(L. S.) Georg Fritz, Fürst zu Waldeck.
ZU wissen sey hiermit. Demnach des Durchlauchtigen Fürsten und
Herrn, Herrn Georg Friederichs Fürsten zu Waldeck
Hochfürstliche Gnaden vor sich und in Vollmacht des Hochgebohrnen
Graffen und Herrn, Herrn Christian Ludwigs Graffen zu Waldeck etc.
Hochgräfflichen Excellentz auf heutigen Tag Dero getreue
Ritterschafft und Städte dieser Graffschafft Waldeck zum gemeinen
Land-Tag, anhero nacher Corbach beschreiben, und darauf durch Dero
Cantzler und ßäthe, ihnen mit mehrerm vortragen lassen,
welchergestalt ob Hochgedachte Ihro Fürstliche Gnaden nebens Dero
Vettern Herrn Graff Christian Ludwigen zu Waldeck aus bedachten
hochwichtigen Uhrsachen dem Land und Ihrer allerseits Nachkommen so
nützlich als nöthig zu seyn erachtet, das etwa ehemahls in
hiesiger Graffschafft Waldeck auf seine Maaß üblich gewesene
Jus Primogeniturae oder das Recht der Succession des Erstgebohrnen
wiederum zu introduciren und einzuführen, des Endes sie dann auf
Veranlaß eines von Herrn Graff Christian Ludwigs
Hochgräfflichen Excellence verfasset, und sub dato 12ten hujus
1685. vollzogenen absonderlichen Erb-Statuti nicht allein mit Zuziehung
derer Deputirten von Ritterschafft und Städten, eodem 12ten Juni
a. c. 1685. ein Pactum reeiprocum, oder gewissen bündigen
Vergleich unter sich aufgerichtet, sondern auch selbiges nach der Hand
vermittelst sicherer Verordnung unterm 5ten currentis in diesem Jahr
1687. mit gemeinsamen Gutbefinden extendirt und verbessert haben;
Allermassen Uns denen der Ritterschafft und derer Städte
Deputirten vorgezeiget, auch von Ihnen recognosciret und nachgehends zu
verlesen communicirten originalien, mit mehrerm und zwar des
hauptsächlichen Inhalts zu ersehen, daß für das
Künftige auf jetzo beyden regierenden Fürst- und
Gräßlichen Linien des Hauses Waldeck, so lange der liebe
GOtt Dieselbe conserviren und erhalten wird, allemahl nur Ein- und also
im gantzen Land allein Zwey, in dem Fall aber da nach Gottes Willen auf
der einen Linie der Mann-Stamm gäntzlich abgehen mögte,
alsdenn in der gantzen consolidirten Graffschaft und davon
dependirenden Landen, doch nur ein regierender Herr nach dem Recht der
Primogenitur succediren und erben, Dieser aber Seine übrige
Gebrüdere oder Vettere mit gewissen bestimmten Deputaten
abfertigen, und danebens alle übrige extra- und ordinaire
Land-Lasten tragen solle.
Gleichwie nun höchstgedachte Unser Gnädigst- und Gnädige
Herrschafften, nicht ermangeln wollen, dem herkommen gemäß,
von diesem die Wohlfahrt der Posteritaet auch des Landes und getreuer
Unterthanen hauptsächlich concernirenden Geschäfft der
Ritterschafft und Städten dieser Ihrer Grafschaft communication
thun zu lassen, wie weniger nicht deren eventual Beypflichtung (gleich
auch vermöge in oberwehnten Erb-Statuto angezogener Recessen und
Land-Tags-Abschiede in annis 1507. und 1575. geschehen) darüber
durch Uns des Endes specialiter committirte Cantzlar und Räthe zu
vernehmen; Als sind hierauf die Anwesende von der Ritterschafft, und
derer Städte gevollmächtigte abgeordnete zusammen getreten,
haben Ihnen alle und jede hierob vermeldete ad perlegendum & se
informandum communicirte originalia deutlich vorlesen, dieselbe, wo
nöthig gewesen, durch Herrn Hof-Richter von Gaugreben der
Ritterschafft ersten Wort führenden Deputirten nach Nothdurfft
erleutern lassen, darauf dann weniger nicht die Sache an sich selbst,
oder dasjenige, was dergestalt verordnet oder statuiret seyn solle, wie
auch die dazu bewegende Ursachen und Motiven, allerforderist aber den
daraus dem Verhoffen nach, in Statu tarn publico quam privato zu
erwarten stehenden fürtreffllichen Nutzen, nebens Erhalt- und
Vergrösserung des Splendeurs dieses uralten Hauses Waldeck in
reife Deliberation und Erwegung gezogen, und endlich dahin
einmüthig geschlossen, dass dieses Pactum samt darauf
gegründeter ferneren Verordnung, die Wiedereinführung des
ohnedem fast im gantzen Römischen Reich jetzo üblichen Juris
primogeniturae oder Erst-geburts-Rechts an sich selbsten (als viel
ihnen hierunter zu urtheilen zustehen möge) dem Lande und der
Posteritset vor sehr nützlich und fürständig zuachten,
auch demnächst dessen endliche Vollenziehung mittelst Auswirckung
der Kayserlichen Confirmation quovis modo zu befördern, inzwischen
aber Gnädigst- und Gnädiger Herrschafft unterthänigster
Danck zu erstatten seye, wegen der hierunter vor die gemeine Landes
Wohlfahrt getragen, und in der That bewiesenen Landes-Vätterlichen
Vorsorge; Gestalt sie solches durch wohlermelten Herrn Hoff-Richter von
Gaugreben, an die Fürstlich commitirte Cantzlar und Räthe in
pleno Consessu loco Resolutionis bekannt machen, auch dabey wegen ihres
zu Gnädigstund Gnädiger Herrschafft tragenden
unterthänigsten Respects, Liebe und Devotion gehorsamst
Versicherung thun lassen, jedoch mit dem Zusatz oder Vorbehalt,
daß auf den begebenden Fall der Succession nach dem Recht der
Ersten Gebuhrt, Ritterschafft und Städte sich versehen wolten, es
würde als dann der succedirende Primogenitus Sie und Ihre
Nachkommen zu folge dem ohne des in anno 1669. vorgangener Landes
Huldigung beschehenen Versprechen, bey ihrem Herbringen, Privilegien
und Freyheiten, auch Rechten und Gerechtigkeiten ohngekräncket
lassen, sondern vielmehr Sie dabey Lands-Fürstlich handhaben und
schützen, welche Erklährung demnächst von denen
commitirten Cantzlar und Käthen Nahmens Dero Gnädigster
Herren Principalen acceptiret und angenommen, im übrigen auch Dero
Stände bezeugende Devotion und Liebe gegen ihre gnädigste
Herrschafft von ihnen gepriessen, imgleichen wegen des Vorbehalts,
allvergnügende Assecuration und Vertröstung, wie nicht
weniger dabey die Anzeige geschehen ist, daß zu solchem allen der
auf Waldeckischer Linie nach GOttes Schickung succedirende Primogenitus
durch das erstmahlige Erb-Statutum und darauf von Ihme ausgestellt -
anjetzo verlesenen Revers ohne das in Effectu obligiret und verbunden
seye.
Diesem nächst thate der Cantzlar die Erinnerung, daß zu der
Sachen mehrerer Beständigkeit und des künfftig succedirenden
Primogeniti nöthiger Versicherung ferner erfordert werde, an
Seiten Ritterschafft und derer Städte gevollmächtigten sich
auf die gemeldte Pacta oder Verordnungen samt und sonders Eydlich zu
verpflichten, und wenn dem Verhoffen nach selbe sich hierzu verstehen,
oder willfährig erklären werden, solle zu ihrer bessern
Information und des Endes abgefassete Formula Juramenti Ihnen zu ein-
und andern mahl deutlich vorgelesen und erleutert werden; Welches auch
auf vorher ergangene einmüthige derer Stände Bewilligung also
geschehen, folgenden Inhalts.
Formula Juramenti.
IHr sollet in Eure und Eurer Gewaltgeber Seele Krafft-habender
Vollmacht geloben und schweren, daß Ihr und Sie samt Euren
allerseits Nachkommen, das jenige, was sowohl in dem unter dato den 12.
Junii 1685. zwischen dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn,
Herrn Georg Friederich Fürsten zu Waldeck, Grafen zu Pyrmont und
Cülenburg etc. etc. So dann dem Hochgebohrnen Graffen und Herrn,
Herrn Christian Ludewig Graffen zu Waldeck und Pyrmont etc. etc.
aufgerichtetem Pacto reciproco als auch nachgehends mit gesamten
Gutfinden am 5ten Julii jüngsthin ausgefertigter
Verbesserungs-Puncten wegen des in hiesiger Graffschafft wiederum
einzuführenden Juris primogeniturae, oder des Rechts der
Succession des Erstgebohrnen auf jedweder Dero jetzo regierenden
Fürstund Gräfflich-Waldeckischen Linien, oder wie deshalber
die Fälle abgeredet worden, und sich zutragen mögten,
statuiret und geordnet ist, auch Euch, Eure Gewaltgeber und Nachkommen
betrifft, getreulich halten, selbigen für sich selbst in keine
Wege zuwieder handeln, noch solches andern zu thun gestatten, sondern
vielmehr Demjenigen, deme auf ein oder der andern Linie die Succession
in solcher massen anfallen mögte, nach allen Kräfften und
Vermögen beystehen, ihme anhangen, und zu Behauptung seines
Rechtens gegen Männiglich behülfflich seyn noch auch einigen
andern regierenden Herren in der Graffschafft Waldeck, ausser Dem- oder
Denenjenigen, denen es die obgemeldte Pacta und Verordnungen zulegen,
annehmen und erkennen wollet, noch sollet; Getreulich und sonder
Gefehrde. Hierauf würden zuforderst denen Deputirten von
Ritterschafft und Städten ihr auf offternenntes Pactum reciprocum
damahl eventualiter geleistete Versprechen an Eydes statt von wegen
Ihro Hochfürstlichen Gnaden vor sich und in Krafft Vollmacht von
Herrn Graff Christian Ludwigs Hochgräfflichen Excellentz relaxiret
und los gezehlet, so dann deme zunächst die anjetzo anwesende
Ritterschafft und Inhabere von Ritterschafftlichen Gütern von
denen Committirten in Handtreu genommen, und von Ihnen allerseits mit
aufgereckten Fingern der Eyd in forma abgeleget. Gleichergestalt ward
mit derer Städte abgeordneten, nachdem sie sich vorhin durch ihre
extradirte Vollmachten ad Actum hunc specialiter legitimiret hatten,
verfahren und mittelst vorgängiger Handgelöbniß von
Ihnen in ihre und ihrer Principalen Seele würcklich geschworen.
Womit sich also dieser Land-Tag geendiget. Dessen zu mehrer Uhrkund
auch stet- und fester Haltung, haben die anwesende von Ritterschafft
und Städten vor sich und respective in Vollmacht, diesen
Landtags-Schluß und Recess eigenhändig unterzeichnet, auch
so viel ihrer mit Pittschafften versehen gewesen, wissentlich
besiegelt.
So geschehen Corbach den 28ten Tag Julii 1687.
(L. S.) Caspar Christoph von Gaugreben.
Felix Friederich von Roishausen. (L. S.) Georg Ebert von Dalwig. (L.
S.) Johann Friederich von Twiste. (L. S.) Johann Eitel von Hanxleden.
Friederich Ernst von Padberg. (L. S.) Adam Bernd Kuhmann.
Joh. Frieder. von und zu Twiste (L. S.) Johann Speyermann zu
Cappel.
Philipp Christoph Waldeck.
Wegen des Rodehausischen Guths
zu Alten Wildungen. (L. S.) Georg Hermann von Gaugreben.
(L. S.) Joh. Adam von Eppe.
(L. S.) Raab Georg von Gaugreben.
(L. S.) Burchard Georg von Leliva.
Für mich und in Vormundschaft Nahmen wegen
Jost Philipps Meysenbuchs Kinder. Joh. Georg Rauchbar
wegen Lengefeld. (L. S.) Jacob Leonhard.
wegen des Zerzischen Guths zu
Mengeringhausen.
Wegen der Städte.
Wegen der Stadt €orbach.
Michael Rawen. (L. S.) Frantz Ladagen. (L. S.) Johannes Bilstein.
Wegen Stadt Nieder-Wildungen.
Georg Wilhelm Schwellenberg. (L. S.) Otto Alberti. (L. S.) Bernhard
Mogck.
Wegen der Stadt Mengeringhausen.
Philipp Grothe. (L. S.) Christian Dalwig.
Wegen der Stadt Rhoden.
(L. S.) Jeremias Alberti.
Matthias Gräffe.
Wegen der Stadt Landau. (L. S.) Johannes Behr.
Johann Conrad Schmidt.
Wegen der Stadt Waldeck.
Johann Frantz Herschfeld.
Wilhelm Söhne.
Wegen der Stadt Fürstenberg.
Johannes Goltz.
Vor mich und meinen Mitbevollmächtigten.
Lipps Kühling.
Wegen der Stadt Sachsenhausen. (L. S.) Justian Fischer. (L. S.)
Johann Justus Schneider.
Johannes Groß.
Wegen der Stadt Sachsenberg. (L. S.) Daniel Gerhard.
Christoph Gönners.
Wegen der Stadt Freyenhagen. (L. S.) Johannes Schmidt.
Henricus Stölling.
Wegen der Stadt Alt-Wildungen.
Johann Wilhelm Weber.
Yor mich und meinen Mitbevollmächtigten.
Conrad Müller.
Wegen der Stadt Züschen.
Johannes Schelhase.
Vor mich und meinen Mitbevollmächtigten.
Christoph Schuffer.
CHristian Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont etc. Der Römischen
Kayserlichen Majestät würcklicher Reichs-Hoff-Rath,
General-Feld-Marchall und Ob rister zu Fuß. etc. etc.
Unsern freundlichen Gruß und Wohlgeneigten guten Willen zuvor,
Wohl-Edle Hochgelahrte, besonders Liebe.
Wir haben abdeme, was an Uns Dieselbe ratione angetragener
Erhöhung künfftiger Appanagiorum sowohl der Ultragenitorum
Unsers Hauses Tutel gelangen lassen wollen, und Ihrer abstattenden
Relation einzurücken gedencken, wahr genommen, daß Sie davor
halten, die Appanagia füglich auf zwey tausend Rthl. vor einen
jeden Ultragenitum jährlich gerichtet, also die Denenselben
allschon zugelegte ein tausend fünff hundert Rthl. mit fünff
hundert Rthl. augiret werden, Wir auch übrigens wohl geschehen
lassen könnten, daß nach Unserm in GO.ttes Händen
stehendem Tode, Unserer freundlich vielgeliebten Frau Gemahlin Lbd.
Unserer alsdann sich irgend befindender minderjährigen Kinder
Tutel benebenst einem Ihrer Lbd. Agnaten übernehme, und salva
nihilominus Tutela Testamentaria verwaltete. Gleichwie Wir nun diesen
Vorschlag Uns wohl gefallen lassen; So haben Denselben obangeregter
massen hiemit genehm halten und erklären wollen, daß Wir
damit gar wohl zu frieden, so daß Unsere Erben und Nachkommen
dieser Unserer Verordnung zu geleben haben. Verbleiben denenselben
unter Göttlicher Bewahrung damit zu allem Guten stets wohl
beygethan. Goddelsheim den 5ten Julii St. v. 1695.
Derer Herren
Wohl affectionirter Christian Ludwig, Graff zu Waldeck.
Wir Christian Ludwig Graff zu Waldeck und Pyrmont, Der Römischen
Kayserlichen Majestät, würeklicher Reichs-Hoff-Rath und
General-Feld-Marchall etc. etc. Uhrkunden und bekennen
hiermit:
NAchdem Wir sowohl Selbsten die eine kurtze Zeit hero auf einander
gefolgte unvermuthete plötzliche Todes-Fälle Unserer und zwar
an der Zahl vier Aeltere gewesen- und nun in GOtt ruhender Söhnen
billig zu Hertzen ziehen, und dahero um so viel da mehr auf die
Conservation Unsere Hauses Nahmens und Stammes, und deme ein folgends
zu do besserer Stabilirung Unserer secundo genitorum bestmöglichst
zu gedencken, Uns verbunden befinden, sondern auch um
dessen Beförderung, und damit die in Puncto Primogeniturae am
Kayserlichen Hoff abzustatten habende allerunterthänigste Relation
do füglich und vollkommener je eher je besser abgehen könnte,
von Kayserlicher Commission wegen, wohlmeinend erinnert worden:
Daß Wir demnach Uns dießfalß fernerweit dahin
erkläret, bewilliget und verordnet, thun und verordnen auch
ein solches, und damit, wie Eingangs berührt, auch Unser Erst-
oder Aeltester Secundo genitus der Occasion sich Standes-massig zu
vermählen, und die Succession in Unserm Haus desto mehr zu
stabiliren nicht entsetzet, sondern bei zulänglichen Jahren
darzu befordert werde, und genugsame Mittel und Vermögen
überkommen möge, hiemit also und dergestalt,
daß nach Unserm in GOttes Händen und Willen
stehendem zeitlichen Hintritt, und darauf würcklich anfangendem
Primogenitur-Recht, vorgedacht Unser erster Secundo genitus nebst dem
ordinarie verordnetem Appanagio der zwey tausend Rthl. noch
andere zwey tausend Rthl. und zwar zumahlen in regard des jüngsten
Todes-Falls, und daß dadurch ein Appanagium inzwischen weniger
geworden, von Unserm Primogenito jährlich und richtig
empfangen und geniessen, und solches gantze quantum
der 4000. Rthl. weniger nicht, da er Söhne im Leben nach sich
lässet, auch auf diese und so fürter transferiren
solle, jedoch so viel den neuen Zuschuß der 2000. Rthl. wie auch
hierinnen folgends vermeldenden jährlichen Genuß des
Capitals der 6000. Rthl. und den Besitz des Hauses zu Bergheim cum
pertinentiis belanget, sollen selbige alleine jedesmahl bey dem
Primogenito obbedeuteten ersteren Secundo geniti und dessen
abwärts folgenden erstgebohrnen Sohn, so sich vermählen
wird, und so fürter verbleiben. Massen nebst
diesem soll Er und solche Seine nach Ihm hinterbleibende Männliche
Erben alsdann auch noch weiter diejenige 6000. Rthl. so Wir Unserer
Gemahlin Lbd. zu Verbesserung Ihres Wittums in Capitali jüngsthin
zugeleget, nach Dero nach GOttes Willen gleichfalß erfolgenden
Hintritt, oder falß auch Selbige nach GOttes Willen vor Uns
versterben und keine Wittum erreichen würde, dennoch eben
also capitaliter und jährlich mit 5 pro Cento und in summa mit
300. Rthl. besitzen, und aus denen paratesten Mitteln der Graffschafft
Pyrmont empfangen und geniessen. Wegen einer bequemen
Wohnung und Sitzes in Unserm Land aber, geben und verordnen Wir Ihme
Unser zu Bergheim habendes Hauß, und weilen dasselbe noch nicht
allerdings in wohnhaftem Stand ist, so wollen Wir Fleiß anwenden,
damit dasselbe forderlichst völlig eingerichtet, und zu einer
bequemen Wohnung aptiret werde; Und im Fall nach GOttes fernerm
Willen Wir ein solches bey Leben nicht erreichen würden, so soll
alsdann Unser Primogenitus schuldig und gehalten seyn, dasselbe also
vollends zu Werck zu richten, wobey denn noch weiter Wir nicht
allein, Ihm unentgeltlich neben der ob gedachten Wohnung einige nahe
gelegene hoch- und nieder-Jagden in denen Waldungen und Flor-Marckungen
zu Bergheim, Königshagen und Weiden, und dann die Fischerey in der
Eder von dem Dorff Mehlen an bis nach Anreff, Ihme zugleich neben
ermeldtem Sitz bey- und zugeben, sondern sich auch gar wohl
füget, und thun Wir es also auch hiemit verordnen, daß solch
Unser nacher Bergheim zu wohnen kommender Secundo genitus nicht allein
die ordinaire Einkünffte und Renten selbigen Orten, nemlich zu
Bergheim, Königshagen und Weiden in Abschlag obvermeldten Seines
Deputats einnehme und geniesse, sondern daß er auch die Nidere
Civil Jurisdiction allda exercire: Die extraordinaire Ren-ten, Criminal
Jurisdiction und Landes-Hoheit, samt deme, so davon dependiret, aber
sollen einen Weg wie den andern bey dem Primogenito unverrückt
verbleiben, und da auch sich begeben mögte, daß Unser Erste
und Aelteste Secundo genitus zum Heyrathen keine Lust trüge, noch
sich vermählen wolte oder könnte, so solle alsdann der
nächst - folgende und so fürter an seine Stelle tretten, und
einfolgends also auch an seiner Statt über das ordinaire Deputat
der 2000. Rthl. obgedachtes augment der anderweiten 2000. Rthl. und
jährlichen Zinsen, Genusses des Capitals der 6000. Rthl. wie auch
des Sitzes zu Bergheim samt Zugehörde zu obigem Behuff zu
empfangen, und vollkommlich zu geniessen haben. Daferne dann auch von
denen andern Ultragenitis ein- oder anderer ohne Männliche Erben
mit Todt abgehen mögte, sollen selbige Appanagia zwar zur
hälffte dem Primogenito accresciren, die andere hälffte aber
unter die überlebende Ultragenitos cediren und vertheilet werden.
Und im Fall sich auch mit der Zeit finden solte, daß durch diese
Unsere Vorsehung der Propagation Unsers Gräfflichen Geschlechts
und Nahmens nicht genugsam prospiciret, sondern mehrere Vorsorg
nöthig wäre; So wollen Wir Uns zu Unserm Primogenito
versehen, Ihn auch hierzu obligiret und verbunden haben, daß Er
alsdann vor Sich, oder auch mit Zuziehung Unser getreuen
Land-Ständen von ßitterschafft und Städten solche
Veranstaltung thue, daß noch weiter ein-oder der ander von denen
Ultragenitis zum heyrathen disponiret, und hierzu nothdürfftig
versehen werden möge. Diesemnächst behalten Wir Uns zwar
bevor, da Wir durch Gottes Seegen noch etwas considerables acquiriren
solten, darüber ferner zu disponiren, wollen jedoch dadurch, oder
sonst in keine Wege denjenigen Verordnungen und Versehungen, die Wir
der Primogenitur und Deputaten halber vor Unsere übrige Söhne
gethan, derogiret haben, sondern soll es vielmehr dabey sein
ungeändertes Verbleiben beständig haben und behalten; Jedoch
was hierinnen von Erhöhung der Deputaten vor die Ultragenitos auf
2000. Rthl. versehen ist, das verstehet sich und soll verstanden werden
auf solchen Fall, wenn derer Ap-panagiatorum nur, wie jetzo, drey, oder
weniger sind; Da aber solch Unserer Söhne, durch GOttes Seegen
mehr würden, alsdann die Nachkommende das Augment nicht zu
geniessen haben, sondern dieselbe mit dem vorigen Deputat der
fünffzehen hundert Rthl. sich vergnügen sollen.
Zu dessen allen steter Festhaltung Wir
dann dieses eigenhändig unterschrieben, und Unser
angebohrnes Gräfflich Signet darunter drucken
lassen. So geschehen Franckfurth den 31ten Sebtembr.
Anno 1695.
(L. S.) Christian Ludwig, Graff zu Waldeck.
UNd Uns nun darauf Er obernannter Christian Ludwig Graff zu Waldeck
gleichfalß nachmahlen unterthänigst angeruffen und gebethen,
Wir nunmehro nach eingelangten ausführlichem Bericht über
Seiner Länder Einkünfften und Ursachen der gesuchten
Primogenitur, auch Überlegung der dabey sich befindenden
Umständen seinem vorigem Petito zu deferiren, mithin Unsere
Kayserliche Confirmation über sothanes in der Graffschafft Waldeck
und Pyrmont eingeführtes Recht der Erst-Gebuhrt zu dessen mehrerer
Bekräfftigung deren hierin verordneten Cura-toren selbst eigenen
Gutbefinden nach zu ertheilen Gnädigst geruhen wollen. Und Wir
dann in reiffer dieser Sachen Berathschlagung so wohl Uns und dem
Heiligen Römischen Reich vorträglich und ersprießlich
zu seyn, als auch, daß es dem Gräfflichem Geschlecht von
Waldeck zum Aufnehmen und Nutzen gereiche, wenn das Jus Primogeniturse
in ermelten Graffschafften Waldeck und Pyrmont eingeführet werden,
Gnädigst ermessen und betrachtet, dabenebens auch angesehen die
vielfältige angenehme Güte und getreue Dienste so wohl ihre
vor deme als auch die beede respective Fürst und Graff zu Waldeck
Unsere Vorfahren, Uns und dem Reich offt und vielmahl williglich gethan
und erwiesen haben. Er Graff Christian Ludwig auch noch sich fernerhin
darzu unterthänigst erbietet, auch wohl thun kan mag und soll: Und
haben darum aus jetzt angeführten, wie auch ausserdeme Unser
Kayserlich Gemüth bewegenden Ursachen, mit wohlbedachtem Muth,
gutem Rath, und rechtem Wissen, als jetzt regierender Römischer
Kayser, nicht allein ob inserirtes Pactum, samt dessen Extension und
darüber hernach ertheilten Erklährungen in allem ihren
Inhalt-Mein- und Begreiffungen confirmiret und bestätiget, sondern
auch hiermit Gnädigst bewilliget und verordnet, daß ins
künfftig zu jederzeit nur ein eintziger regierender Landes Herr,
und Graff in denen Graffschafften Waldeck und Pyrmont mit aller Hoheit,
Nutzungen und Zugehör seyn, und nach dem Recht der Erst-Geburth zu
Deroselben Regierung, und der davon dependirenden Rechten und
Gerechtigkeiten admittiret und zugelassen werden solle. Thun das
confirmiren, bekräfftigen und bestätigen vor inserirtes
Pactum samt dessen Extension und denen noch ferner darüber
ertheilten Erklährungen, bewilligen und verordnen auch, daß
darinnen aufgerichtete Recht der Erst-Geburth vor Uns und Unsere
Nachkommen am Reich, Römischer Kaysere und Könige von
Römischer Kayserlicher Macht, Vollkommenheit, Hoheit, Würde
und Gültigkeit in Krafft dieses Brieffes als solches am
beständigsten und kräftigsten beschehen soll, kan oder mag,
dergestalten und also, daß nach sein, des Graffen Christian
Ludwigs zu Waldeck, als nunmehro nachdem ohne Lehns-Erben erfolgten
Todes-Fall obbesagten Fürstens zu Waldeck cosolidirten
Graffschafften Waldeck und Pyrmont alleinigen regierenden Landes Herrn
und Graffen tödlichen Abgang desselben jetziger Primogenitus Graff
Anton Ulrich allein succediren, und sothane Graffschafften, wie Sie,
Er, Graff Christian Ludwig besitzet, und dieselbe vi superioritatis
einem Landes-Herrn zukommen, samt aller darzugehöriger Hoheit,
Rechten und Regalien jure Primogeniturse in Besitz nehmen, inne haben,
dieselbe administriren und in allen Sachen verwalten, nach dessen
Absterben aber sein des Primogeniti ältester Sohn, und
nachdemselben selbigen primogeniti Sohns-Sohn, oder wann von
demselben keine Männliche Leibes-Lehns-Erben vorhanden, alsdann
des Primogeniti zweyter Sohn, und also fortan, so lang ermeldten
Graffen Anthon Ulrichs Männliche Linie währet, in infinitum,
nach Derselben gäntzlichen Abgang aber, Sein, des Graffen Ulrichs
nächster Bruder August Graff zu Waldeck, und nach Dessen Abgang
Desselben Aeltester Sohn, und also fort jederzeit der Aelteste und
Erstgebohrne der nächsten Männlichen Linie zu einziger
Administration und unzertheilten Landes - Regierung und Succession an
beeden Graffschafften Waldeck und Pyrmont, denen darzu gehörigen
Land- und Leuten, wie auch allen davon dependirenden Regalien, Rechten
und Gerechtigkeiten, wie sie jetzo mehrbemeldter Graff Christian Ludwig
innen hat, verstattet und zugelassen werden sollen. Jedoch mit diesen
ausdrücklichen Bedingnissen und der absonderlichen Bescheidenheit,
daß der jetzige Primogenitus, Graff Anthon Ulrich und dessen
Nachfolgere in diesem Primogenitur-Recht, jederzeit in ob inserirten
Erklährungen ausgeworfene Appanagia denen Ultragenitis richtig
abstatten, auch dem Secundo genito und nach desselben Absterben, dessen
Primogenito und sofort, nach dem Recht der Erst-Geburt folgenden
Descendenten, über das gewöhnliche Appanagium die vorhin
berührte zwey tausend Rthl. samt dem Genuß des Wittumlichen
Capitals per sechs tausend Rthl. und den Besitz des Hauses zu Bergheim,
mit denen nahe dabey gelegenen Hoch- und Nieder-Jagden in denen
Waldungen und Flor-Marckungen, zu gedachtem Bergheim, Königs-Hagen
und Weiden, und dann der Fischerey in der Eder von dem Dorff Mehlen an
bis nach Anreff respective verabfolgen, bezahlen und überlassen,
auch zu dem, daß erwehnter Secundo genitus oder dessen also in
dem Besitz zu Bergheim nachfolgende Successores nicht allein die
ordinari Einkünfften und Renthen selbiger Orten, nemlich zu
offgedachtem Bergheim, Königshagen und Welden, in Anschlag des
verordneten Deputats einnehmen und geniessen, sondern auch die Niedere
Civil-Jurisdiction alda exerciren können und mögen, gestatten
und zugeben; Dieses alles aber weder Uns und dem Reich an Unserer
Obrigkeit und Lehnschafft noch sonst jemanden an seinen Rechten und
Gerechtigkeiten unprsejudicirlich und unnachtheilig seyn soll. Und
gebieten darauf allen und jeden Unsern und des Reichs Churfürsten,
Fürsten, Geist- und Weltlichen Richtern, besonders aber denen
Cammer-Richtern und Urthelsprechern Unsere Kayserlichen Cammer -
Gerichts, auch allen Unsern und des Heil. Reichs Hoff- und andern, wie
auch austräglichen und compromittirenden Richtern, Praelaten,
Graffen, Freyherrn, Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vice Domben,
Voigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheisen,
Bürger-Meistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden,
und sonsten allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen, in was Ehr,
Würde, Stand oder Wesen die seynd, hiermit ernstlich und wollen,
daß sie obbesagten Graffen Anthon Ulrich, als hierinn in denen
Graffschafften Waldeck und Pyrmont nach dessen Vatters, Graffen
Christian Ludwig zu Waldeck, in GOttes Händen stehenden Hintritt,
verordneten Successorem Primogenitum, alle dessen Männliche Leibes
- Lehns - Erben Deren Erbens-Erben und Nachkommen für und für
wie obstehet, an dieser Unser Kayserlicher Verordnung und Confirmation
des Juris - primogeniturae in denen Graffschafften Waldeck und Pyrmont,
und was denenselben anhängt, nicht irren, nicht hindern, sondern
sich dessen obigen Innhalts nach, rühmlich gebrauchen, gemessen,
erfreuen und gäntzlich darbey bleiben, und solche vollziehen
lassen, darwider auch mit Urthel nicht sprechen, oder sonsten inn- oder
ausserhalb Rechtens nichts thun, handeln, fürnehmen oder
verhängen, sondern sie für einzige, unzertheilte regierende
Landesherren, Graffen und Successoren, nach Recht- und Ordnung der
Erst-Geburt, wie obgemeldet, für und für zu ewigen Zeiten
halten und achten, auch von Unser, Unserer Nachkommen am Reich,
Römischen Kaysern und Königen und desselbigen heiligen Reichs
wegen dabey handhaben, schützen und schirmen, auch sich deme in
keine Weise noch Wege widersetzen, als lieb einem jeden ist, Unsere und
des Reichs schwere Ungnad und Straff, und darzu eine poen von hundert
Marck löthigen Goldes zu vermeiden, die ein jeder so offt er
freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche
Cammer, und den andern halben Theil demjenigen Graffen von Waldeck, so
hierwider beschweret, angefochten oder belästiget würde
unnachläßlich zu bezahlen, verfallen, und zu deme daß
alles so dieser Unser Kayserlichen Verordnung und Confirmation auch
deren Inhalt zuwider geurtheilet oder sonst inn- oder ausserhalb
Rechtens ge-than, vorgenommen, gehandelt, oder verhängt
würde, krafftloß und von Unwürden seyn solle, massen
Wir denn auch solches hiermit durch dieses nichtig null und
krafftloß sprechen, erkennen und erklären.
Mit Uhrkund dieses Brieffes besiegelt, mit Unserer Kayserlichen
anhangenden güldenen Bulla. Der geben ist in Unser Stadt Wien den
zwey und zwantzig-sten Tag Monaths Augusti, nach Christi Unsers lieben
Herrn und Seeligmachers Gnadenreichen Geburt im Sechzehenhundert und
Sieben und Neuntzigsten, Unserer Reiche, des Römischen im
vierzigsten, des Hungarischen im drey- und vierzigsten und
Böheimischen im ein- und vierzigsten Jahre.
Leopold.
Vt. Sebastian Wunibald Erbt. Graff zur Zeyhl.
Ad mandatum Sac, Caes. Majestatis proprium.
C. F. Consbruch. Registr. und Collat. Johann Friedrich Wening,
Registrator.
II.Herrschaftlicher Vergleich Witthum und Appanagia betreffend vom
22. Aug. 1710.
(Aus einem alten officiellen Abdrucke.)
Kund und zu wissen sey hiermit männiglich, als zwischen der
Hochgebohrnen Gräffin und Frauen, Frauen Johannetten, verwittibten
Gräffin zu Waldeck und Pyrmont, gebohrner Gräffin zu
Nassau-Saarbrücken und Saarwerden, Frauen zu Laar, Wiesbaden und
Itstein, Dero Gräff'lichen Herren Söhnen und Töchtern,
so dann auch Hochgebohrnen Gräffen und Herrn, Herrn Friederich
Anthon Ulrich, Graffen zu Waldeck, Pyrmont und Rappoltstein etc.
Dermahligen Regierenden Graffen zu Waldeck und Pyrmont etc. am andern
Theile, über verschiedene so wohl vor- als nach dem seeligen
Hintritt des Weyland Hochgebohrnen Graffen und Herrn, Herrn Christian
Ludwigen, Graffens zu Waldeck und Pyrmont etc. allerseits respective
Herrn Gemahls und Herrn Vatters entstandene meistentheils, und zwar das
von Hochgedachten Weyland Herrn Graffen Christian Ludwigen
eingeführte Statutum Primogeniturae betreffende Puncten, bishero
Streit und Irrunge für gewesen, und am löblichen Kayserlichen
Reichs-Hoff-Rath zum Rechts-Stand erwachsen, daß beyde
Hochgräffliche Theile die Güte vorgezogen, und zu
Herstellunge vollkommenen guten Vernehmens, auch unter so nahen
Anverwandten nöthiger Harmonie, mit Darzwischenkunfft und Consens
deß Durchläuchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Georg
Augusten, Fürsten zu Nassau, Graffen zu Saarbrücken und
Saarwerden, Herrn zu Laar, Wiesbaden und Itstein, als nebst ob
hochgedachten Frau Wittiben Hochgräfflichen Excellence Dero
Gräff'lichen Herren Söhnen und Töchtern verordneten
Herrn Curatoris und Tutoris sich verglichen wie folget, und zwar
I.
Erstlich bleibt das Statutum Primogeniturae zu sammt der den 30.
Septembr. 1695. appendicirten Verordnung, wie solches alles im Jahr
1697. von Kayserl. Majestät Leopoldi des Ersten
Glorwürdigsten Andenckens bekräfftiget worden, nach wie vor,
ein immerwährendes Grund-Gesetz, des Hochgräfflichen
Waldeckischen Hauses, und solte demselben durch gegenwärtigen
Vergleich in keinerley Wege praejudiciret, oder das geschwächet
und im geringsten geändert seyn, sondern in allen seinen Clausulen
in vollenkommenen Kräfften bestehen, und allerseits hohe Herren
Interessenten hinkünfftig sich darnach zu achten reciproce
schuldig und gehalten seyn, allermassen dann in dessen
Gleichförmigkeit dem Secundo genito, welche Stelle
gegenwärtig Herrn Graff Henrich Georgen Hochgräfll. Gnaden
vertretten, die in angeregter Verordnung zugelegte Jährliche vier
tausend Rthl. und benahmte utilia an sich ohnabgekürtzet
verbleiben, so viel aber den modum solvendi und die Zahlung betrifft,
ist man vors
II.
Andere allerseits einig und verbindlich abgeredet worden, daß an
baarem Gelde die Helffte, nemlich zwey tausend Rthl. Herrn Graff
Henrich Georgen, Hochgräffl. Gnaden als Secundo genito und dessen
in seinem Appanagio succedirenden Nachkommen dergestalt entrichtet
werden sollen, daß Er gleichwie das Primogenitur-Statut an hand
giebet, die in denen dreyen Dorffschafften Bergheim, Königshagen
und Weiden eingehende Geld-Gefälle zu zwey hundert fünffzehen
Rthl. auf Abschlag obenstehender zwey tausend Rthl. selbst erheben, so
dann die rückständige siebenzehen hundert achtzig fünff
Rthl. auß dem Amt Waldeck und der Meyerey Waldeck durch den
Beamten quartaliter empfangen möge.
Was nun die andere Helffte derer zwey tausend Rthl. anlanget, haben des
Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden sich gutwillig dahin
verstanden, und vor sich und alle in Dero Deputat succedirende
Nachkommen obligiret, Jährlich in solutum anzunehmen ein hundert
Mütte Korn, jedes Mütte, es mag der gemeine Preyß so
hoch steigen, oder fallen, als er will, zu drey Rthl. Ein hundert
Mütte Gersten zu drey Rthl. Ein hundert Mütte Hafer, jedes zu
ein und ein halben Rthl. zu sammen sieben hundert fünfzig Rthl.
außmachend, also und dergestalt, daß Hochwohlgedachten
Herrn Secundo geniti Hochgräffl. Gnaden sothane Früchte
Nahmentlich zu Bergheim, Königshagen und Welden, so dann
Affholdern und Cleinern auß denen Zehenden und andern
Gefällen, nach Ausweise der diesfals ausgehändigter
Specification selbsten erheben lassen mögen, die Ihro auch durch
die Debenten oder Landfuhren nacher Bergheim geliefert werden sollen,
zu welchem Ende und damit obige Geld- und Frucht-Gefälle umdo
richtiger zu Handen kommen, und der Herr Secundo genitus nicht
nötig habe, andern in die Hände zu sehen, haben des
regierenden Herrn Graffen, Herrn Friederich Anthon Ulrichs
Hochgräffl. Excellence verwilliget, daß so fort nach
adjustirtem Recess die Beamte des Amts Waldeck und Wildungen,
Pfächter und Unterthanen obberührter Oerter, als woselbsten
die Gefälle eingehen, nicht nur so viel die Liefferung und
respective erforderliche executive Beytreibung dieser Renten betrifft,
und nur in tantum ihrer Pflichten erlassen, da hingegen dem Herrn
Secundo genito dieselbe angewiesen, und mit anderweit also limitirten
Eyds-Pflichten verbindlich gemacht, sondern auch die Greben und
Unterthanen derer drey Dorffschafften wegen der, wie hierunter
beschrieben, zu exerciren habender Civil- und Criminal-Jurisdiction
behörig angewiesen, und die Zulängliche Vorstellung
bewürcket werden sollen.
Nächst diesem übergeben des regierenden Herrn Graffen
Hochgräffl. Excellence Dero Herrn Bruders des Secundo geniti
Hochgräffl. Gnaden, und nehmen diese in Abschlag der
Jährlichen vier tausend Rthl. die Meyerey Bergheim in solutum an,
in dem stande, wie sie der jetzige Meyer inne hat und benutzet, samt
aller Zubehör an Länderey, Wiesewachs, Garten (worunter der
Lust-Garten, doch ohne denselben in einige aestimation zu ziehen, mit
begriffen) Inventario, welches aber in ein aestimatum zu bringen, und
dagegen ein Lieffer-Schein auszuhändigen, Viehe-Trifft, Diensten,
freyer Mast- und Holtzung, Recht und Gerechtigkeiten, wie sie der
jetzige Meyer inne hat und benutzet, welcher wegen allen fals des Herrn
Primogeniti Hochgräffl. Excellence die ohne dem ex natura rei
schuldige Gewehrschafft zu leisten willig sind, vor und um------
Ferners und dieweil des Herrn Secundo geniti Hochgräfflichen
Gnaden zu Behuff Dero Hoffhaltung anderweiten Holtzes zum Brand, und
dergleichen Nothwendigkeiten, als Wagen-Holtz und andern in der
Haushaltung vorfallenden Nothdürfften weniger nicht mehrerer
Mastung, ausser dem was in beyden Stücken die Meyerey erfordert,
benöthiget sind, und aber in denen Forsten derer drey
Dorffschafften der ehehin verabredete district Holtzes zu des Herrn
Secundo geniti satisfaction eingenommener Besichtigung nach, nicht
angewiesen noch eingeräumt werden können; So haben des Herrn
Primogeniti Hochgräffl. Excellence Sich hierdurch kräfftig
verbunden und anheischig gemacht, so viel das Holtz betrifft, von nun
an Jährlich und jedes Jahrs ins besonder in denen äussersten
an der Eder streichenden Wänden, oder oben auf der Fläche der
Bergen, im Frühling und zu einer zum Holz-Flössen bequemen
Zeit zwey hundert fünffzig Klaffter Holtz durch die Unterthanen
hauen, klafftern, und an der stelle, fals aber solches mit ermelter
Bequemlichkeit daselbst nicht mehr zu haben, in andern da herum
gelegenen, und über eine Stund Weges von Bergheim nicht entfernten
Waldung- und Gehöltzen in vorbeschriebener Masse liefferen zu
lassen, damit Hochwohlgedachter Herr Secundo genitus es nachmahls
entweder auf dem Wasser bis Bergheim bringen, oder seiner
Gefälligkeit nach verführen lassen möge, mit dem Anhang,
dasjenige, was Ihme an der Nothdurfft alsdann noch abgehen mögte,
aus dem Bergheimer Forst, als worzu dieselbe in so fern Krafft dieses
befugt und berechtiget ist, ohnentgeltlich abzulangen. Imgleichen und
die Mastung betreffend, sollen ebenfals zu Behuff des Herrn Secundo
geniti Hochgräffl. Gnaden Deroselben bey Mast-Zeiten im Lande,
auch ausserhalb dem Bergheimer Forst, ohne Unterscheid, es seye solche
reich oder geringe, gantz, halb oder viertel Mastung, Jährlich
dreyssig Stück Schweine zur freyen Mast ohnentgelt angewiesen, und
zu denen Herrschaftlichen Maste Schweinen, jedoch ohne die Waldung zu
überschlagen, angenommen, oder anders wo jedes mahls ein
sufficienter Bezirck zu solchem ende eingethan werden, allermassen des
Herrn Primo geniti Hochgräffl. Excellence die ohn ausgestellte
Verfügung thun lassen wollen, daß Dero Herrn Bruder und
Secundo genito in beyden als ohnentbehrlichen Stücken jedesmahls
förderlichst und ohne Auffenthalt an Handen gegangen, und
Deroselben etwan von Beamten oder Förstern und Jägern, unter
einer oder anderm nichtigem Vorwand, nicht nur keine Verzögerung
und im Holtz-Flössen Schwierigkeit oder auch ohnnöthiger
Verdruß gemacht werde, sondern es bleibet auch per expressum
vorbehalten und respectivè eingestande, daferne des Herrn
Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden, des Brenn-Holtzes oder Mastung
Sich nicht selbst bedienen wolten oder könten, anderweiten
Vortheil damit nach Belieben schaffen zu mögen.
Damit nun die Summa beregter viertausend Rthlr. completiret werde, so
überlassen Sr. Hoch-Gräfl. Excell. der Herr Primogenitus Dero
Herrn Bruders Hoch-Gräfl. Gnaden, über dem, daß
Deroselben in der Vätterlichen Disposition de 30. Septembr. 1695.
die Nieder - Civil - Jurisdiction zu exerciren verstattet ist, auch die
hohe und Criminal-Jurisdiction in mehr berührten dreyen
Dorffschafften, noch ferners auch das Jus Patronatus zu Bergheim und
Wellen, mit allen und jeden darab fallenden fructibus und emolumentis
Jurisdictionalibus Frevel und Bussen, also daß, so viel die
Civilia betrifft, keine Sache, die seye von der Wichtigkeit, wie sie
immer wolle, auch das objectum litis, oder das in lite befangene
Quantum so groß als es immer wolle, des Herrn Secundo geniti
Cognition und Dijudicatur in erster Instanz, welche Er dann entweder
durch eigene Diener, oder andere besonders darzu committirte Rechts -
Verständige vornehmen lassen mag, unter einigerley Vorwand, auch
ohne Eintrag derer Land - Gerichten entzogen, oder an ein anders
Judicium gebracht werden möge, es seye dann, daß die
Partheyen über den Rechts - Spruch erster Instanz sich zu
beschweren vermeinten, welchenfals die Appellation in Sachen, die den
Werth von dreyssig Rthlrn. übertreffen, jedoch nicht an die Land -
Cantzeley, sondern eintzig und allein an das Hof-Gerichte gestattet
wird. Ubrigens bleibet der Regierung, Land-Cantzeley und
Consistorio frey, die Unterthanen in bemelten Dörffern immediate
zu Zeugen - Verhör, und in allen anderen Fällen, so nicht zum
Exercitio der cedirten Jurisdiction über gemeldete Einwohner
gehören, zu citiren, die Consistorial-Sachen bleiben dem
Consistorio, dahin aber Huren- und Ehebruchs-Sachen und andere delicta
carnalia nicht gehören. Im übrigen und quoad Criminalia
negotia, nachdem durch des Herrn Secundo geniti Bediente oder darzu
specialiter committirten, ohne daß ausser dem Herrn Secundo
genito sonst jemand einige direction dabey zu praetendiren habe, der
Process in den Stand gebracht, daß die Sache zum Urtheil reiff
geworden, so sollen von denselben die Acta auf eine ohnpartheyische
Juristen-Facultät verschicket werden, und das eingelangte Urtheil
des Herrn Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden vollstrecken, auch des
Endes in der Gemarckung eines dieser dreyen Dörfler die
nöthige Gerichts-Stelle bereiten zu lassen, befugt seyn, gestalten
auch vorhero mit Hegung des peinlichen Gerichts, und anderer Solennium,
wie bey übrigen mit der Criminal-Jurisdiction versehenen
Waldeckis. Adelichen Gerichten es zu halten ist.
Wäre es aber Sache, daß in ein oder andern
Criminal-Fällen die Leib- oder Lebens-Straffe nicht statt
hätte, sondern eine Geld-Busse von der Juristen-Facultät
erkannt, oder von des Regierenden Herrn Hoch-Gräfl. Excell. der
Maleficant begnadiget würde, so soll solchenfals die Geld-Busse,
oder was sonsten pro aggratiatione dictirt und gegeben wird, es
belaufte sich so hoch als es immer wolle, dem Herrn Secundo genito
verbleiben und heimfallen; Gleichwie auch dem Regierenden Herrn in
besagten dreyen Dorffschafften die Territorial-Hoheit und
Su-periorität mit allen davon dependirenden Juribus, in specie
Jagd- und Bau-Dienste, Land-Fuhren etc. (jedoch daß die hierunter
reservirte Meyerey-Dienste durch deren Uberhäuffung nicht
gehindert, oder auf unrechte Zeit verschoben werden, mithin der
Ackerbau Noth leide) und dazu gehörigen Amts-Zwang, als welchen
ratione obgedachter Dienste und Jurium, ausser denen obvermelten dem
Herrn Secundo genito zukommenden Befugsamen, die Beamte zu Waldeck und
Wildungen in besagten Dörffern nothwendig behalten müssen,
per expressum vorbehalten wird, und der Herr Secundo genitus den
geringsten Eingriff nicht zufügen, noch von denen Unterthanen
einige Dienste (ausser nothwendig zum Haus erforderlichen Bau-Frohnden,
welche die Beamte auf vorherige Anzeige zwar bestellen, fals sie aber
säumig, von dem Herrn Secundo genito die Bestellung selbst
verfüget werden solle, und zur Meyerey gehörigen Feld -
Diensten) oder ichtwas, ausser was Ihm in dem Statute Primogeniturae
und in diesem Recess zugestanden, praetendiren will, also versiehet
sich der Herr Secundo genitus hingegen zu Dero Herrn Brudern, daß
unter dem Vorwand solcher Lands-Obrigkeit Ihro so wenig die Civil- als
Criminal-Jurisdiction wiederrechtlich inutil gemacht, sondern die ab
jener so wohl, als dieser fallende fructus und utilia unversehrt
behalten, und an statt eines gegen oblauts cedirte zwey hundert und
funffzig Rthler, und zu exercirung der Jurisdiction erfoderte Kosten,
verhoffenden Genusses oder Ersetzung nicht schaden, und das Nachsehen
gelassen werde, welches auch des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl.
Excell. also verbindlich zugesaget, und anbey versprochen, daferne es
geschehen solte, daß die Verbrechere, welche in denen dreyen
Dorffschafften oder deren Gerechtigkeit und Gemarckung delinquirt,
flüchtig würden, und sich anderswohin in Dero Landen begeben
hätten, solche ohne Schwierigkeit an den Ort der begangenen
Missethat auf vorgängige Requisition zu remittiren und verabfolgen
zu lassen.
Im übrigen gleichwie der Herr Secundo genitus die Jurisdiction
à dato des Eccessus zu exerciren hat, also bleiben alle Frevel
und strafbahre Fälle von vorigen Zeiten dem Regierenden
Landes-Herrn reserviret.
III.
Soll auch denen Land- oder March-Bedienten ernstlich auferleget werden,
daß bey vorfallenden Durchzügen und Einquartirungen, auch
allen andern Begebenheiten eine rechtschaffene mögliche Gleichheit
zwischen diesen dreyen und andern des Waldeckisch- und Wildungischen
Ämts-Dorffschafften gehalten, und jene vor anderen nicht
beschwehret, getrücket, und dardurch zu ihren praestandis
untüchtig gemacht werden. Die Repartition wird auch allemahl an
den Herrn Secundo genitum geschickt.
IV.
Das Haus zu Bergheim anlangend, haben sich viertens des Herrn
Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. nochmahlen verbindlich gemacht,
und gelobet, dasselbe zu einer bequemen und einem Grafen von Waldeck
geziemenden standes-mässigen Wohnung dergestalt fordersamst zu
richten, aptiren, und mit denen nöthigen Officinen, als Brau-
Back- Wasch-Haus und Pferde-Ställen, so viel deren nicht schon
vorhanden, nothdürfftigen versehen zu lassen, daß solches
längstens innerhalb zwey Jahren gantz fertig seye, und bewohnet
werden könne, der künfftigen Reparation halber aber bleibet
es bey denen gemeinen Rechten.
V.
Nechst deme und zum Fünfften bleibet es schlechterdings der Jagd
und Fischerey halber bey der in Anno 1695. den 30. Septembr. durch
Weyland Herrn Graff Christian Ludwigs Excell. Hochsei. Andenckens
gemachter Verordnung, und cediret der Regierende Herr dessen Herrn
Bruder und Secundo genito, auch dessen im Deputat succedirenden
Nachkommen die Jagd nebenst der Folge nach Jagens-Gebrauch in bemelten
Oertern zwar privativè, jedoch mit dem Vorbehalt, daß, wo
die Landes-Herrschafft selbst im Jagen begriffen, und aus denen nechst
angräntzenden Forsten ein starck Rudel Schweine überstreichen
würde, dem Landes-Herrn frey stehen soll, dieselbe mit dem
Jagd-Zeug, nebst des Endes zu thuender Notification zu verfolgen,
das Wildpräth aber, so solchergestalt auf diesem District gefangen
wird, soll unter beyde getheilet werden. Imgleichen cediren des
Regierenden Herrn Hoch - Gräfl. Excell. Dero Herrn Bruders
Hoch-Gräfl. Gnaden, in denen Ihro im Primogenitur-Statut
gebührenden und angewiesenen Fisch - Wassern der Eder von dem
Dorff Mehlen bis Anräff die Fischerey privativè, jedoch
wann Hochgedachter Dero Herr Bruder oder Dero Successores im Deputat
nicht selbst zu Bergheim wohnen, und die Wasser verpfachten
würden, daß auf solchem Fall des Herrn Primogeniti
Hoch-Gräfi. Excell. gegen dasjenige, so ein anderer geben will,
jedesmahl den Vorzug haben sollen, wie dann auch beliebet ist,
daß wann Herrschafftl. Persohnen bey der Fischerey
gegenwärtig, und selbsten darinnen begriffen, denenselben das
Fischen jederzeit frey stehen solle, mit dem ausdrücklichen
Beding, daß dieses nicht extendiret, noch unter einigerley
Vorwand in Abwesenheit der Herrschafft durch Bediente und Jäger,
Fischer oder sonst jemand verrichtet werde.
VI.
Und nachdem Sechstens das Jus Primogeniturae sogleich nach dem Tode des
Hochseligen Herrn Vatters seinen Anfang nehmen sollen, wegen des
Augmenti des Secundo geniti aber bishero Streit gewesen, und des
Secundo geniti Hoch-Gräfl. Gnaden das Augmentum nicht genossen; So
ist gütlich verglichen, und verpflichten sich Ihro
Hoch-Gräfl. Excell. der Regierende Graff vor das verflossene in
allem dreytausend Rthlr. zu bezahlen, und den Herrn Secundo genitum
folgendermassen zu vergnügen, nemlich fünfhundert Rthlr.
baares Geld so gleich nach erfolgtem Schluß und Unterschrift von
denen gegenwärtigen Hohen Interessenten, so dann in folgendem
October des laufenden 1710ten Jahrs, abermahl fünfhundert Rthlr.
baar, die übrige zweytausend Rthlr. aber in denen nechst folgenden
vier Jahren 1711. 1712. 1713. und 1714. derogestalt, daß aus der
Meyerey Fornhagen und dem Zehenden zu Waldeck, jedes Jahrs auf
Michaelis der Pfachter fünfhundert Rthlr. dem Herrn Secundogenito
zu bezahlen angewiesen und eydlich verpflichtet werden, und da wider
Verhoffen binnen vorgeschriebener Zeit durch andere Zufälle,
Hagelschlags, Mißwachs und dergleichen, solche Summe nicht
abgeführet würde, alsdann solche Anweis- und Verpfachtunge
bis zu vollkommener Bezahlung erstrecket bleibe.
VII.
Was nun Siebendens die drey übrige Herren Post genitos Namentlich
Herr Graff Christian Ludwig, Herr Graff Josias und Herr Graff
Friederich Wilhelm anlanget, werden die in dem Statute Primogeniturae
und dessen inserirten Verordnung vom 30. Septembr. 1695. zugeeignete
Appanagia anhero wiederholet, also dass es ratione Deroselben Quanti
perpetui an sich nicht nur, sondern auch in Ansehung, daß die
Graffschafft Pyrmont davor in perpetuum überwiesen ist, und
hafften muß, dabey sein ohngeändertes Verbleiben, und die
sämbtliche Herren Appanagiati der hierunten §. 10
beschriebenen anderweiten Anweisung ohngeachtet auf den nicht
Zahlungs-Fall sich daraus bezahlt zu machen, und eigenes Gewalts darein
zu setzen Fug und Macht haben sollen, massen dann des
Tertiogeniti Hoch-Gräfl. Gnaden, Herrn Graff Christian
Ludwig, mit denen Ihnen zugeordneten zweytausend Rthlr. Appanagii, samt
Dero Deputats-fähigen Erben in die Graffschafft Pyrmont und Deren
bereiteste Gefälle, in Krafft dieses nochmahlen beständig,
und den jedesmahligen Beamten daselbst angewiesen werden, so daß
ermelter Beamter hiernächst nach Inhalt Vätterlicher
Disposition, zu do mehrer Versicherung sich auf vorherige Erlassung
derer dem Landes-Herrn geleisteten Pflichten, dem Tertiogenito und
dessen Successorn eydlich verbinden, den vom 1. Julii ggenwärtigen
1710ten Jahrs usque ad ultimum Dec. d. a. lauffenden Rückstand
ohnabbrüchig in vier Quartal-Terminen, als den 1. Januarii, den 1.
April, den 1. Julii, und den 1. Octobr. ehe er des Herrn Primogeniti
Hoch-Gräfl. Excell. oder andern vorhin assignirten Creditoren
einen Thaler entrichtet, bezahle, in dem Gelde, wie es in der
Graffschafft Pyrmont gangbahr.
VIII.
Demnach aber Achtens, wegen der beyden letzten Appanagiaten bishero
Streit gewesen, indem des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell.
vermöge Vätterlichen Testaments denenselben, ehe und bevor
Sie das sechzehende Jahr erreichet, nicht mehr als fünffhundert
Rthl. Jährlich zu zahlen, sich schuldig erachtet, so ist dieses
dahin verglichen, und verpflichtet sich der Herr Primoge-nitus ratione
praeteriti, eines vor alles, denen beyden jüngern Herrn
Brüdern, dreytausend Rthl. ohne hinsterstellig, und zwar so fort
nach geschlossenem und unterzeichnetem Vergleich, von
gegenwärtigen Hohen Interessenten jedem fünffhundert Rthlr.
zu bezahlen, sodann das zweite Tausend in Anno 1711. in zweyen
Terminen, nemlich auf Johannis- und Michaelis-Tag, jedesmahl
fünffhundert Rthlr. das dritte Tausend aber in obgemelten zwey
Zielen 1712.
IX.
Vors Künfftige aber soll Neuntens, der Quartogenitus Hochermelter
Herr Graff Josias, von Anfang jüngst abgewichenen Julii des
lauffenden 1710ten Jahrs bis den 1. Jul. 1711. Eintausend Rthlr. von
dar ab aber, da Er das sechzehende Jahr seines Alters antritt, das
völlige Appanagium der zweytausend Rthlr. vor sich und seine
Deputats-fähige Männliche Erben, nicht weniger der
Quintogenitus Herr Graff Friederich Wilhelm, bis zum Antritt des
sechzehenden Jahrs, jährlich Eintausend Rthlr. haben, die Zahlunge
aber sothaner Tausend Rthlr. vom 1. Julii des gegenwärtigen 1710.
Jahres, da Er das Eilffte Jahr erreichet, den Anfang nehmen, und damit
bis ad Primum Julii des 1714ten Jahres, da Er das sechzehende Jahr des
Alters antritt, continuiret, hingegen von dem 1. Julii 1714. an Ihme
und seinen Deputats-fähigen Männlichen Erben das
gebührende völlige Appanagium, derer Fünffzehenhundert
Rthlr. unverkürtzet und unauffhaltlich abgeführet werden
solle; doch da unverhofftenfals durch Göttliche Vorsehung ein
Appanagiatus vor Antrettung des 16ten Jahrs, zeitlich verfiele, und
dessen Antheil ledig würde, daß Er sogleich an dessen Stelle
und Recht, mithin ein vollkommenes Appanagium von Zweytausend Rthlr.
sonder alle Einwendung einzutret-ten, befugt seyn.
X.
Ob nun zwar Zehendens wie im vorstehenden §. 8 angereget,
die Bezahlung dieser Appanagien allesammt auf die Graffschafft
Pyrniont, in perpetuum erwiesen, so ist doch beliebet worden, daß
über die Zweytausend Rthlr. so Herr Graff Christian Ludwigs Hoch
Gräfl. Gnaden, laut §. 8 in der Graffschafft Pyrmont
angewiesen, und noch Tausend Rthlr. jährlich daraus entrichtet,
und an Herrn Graff Josias ebenfals in daselbst gangbahrem Gelde
gezahlet, demselben auch die übrige Ihm gebührende Tausend
Reichsthaler aus der Meyerey Büllinghausen an der Diemel;
Dem Quintogenito aber Herrn Graff Friederich Wilhelm seine
Fünffzehenhundert Reichsthaler aus dem Amt Eisenberg und der
Meyerey Gifflitz gereichet werden sollen, davon die Zahlung
ohnmittelbahr an Dero Frau Mutter Hoch-Gräfliche Excell. als lange
die Vormundschafft wehret, nach deren Endigung aber an Sie beyde Herren
Appanagiatos selbst ohnabfällig zuthun, allermassen die Beamte und
Pfächter von des Regierenden Herrn Graffen Hoch-Gräfl.
Excell. nicht nur in tantum Ihrer Pflichten erlassen, sondern auch
andern Theils sogleich in würckliche Eyds-Pflichten genommen
werden, und sich desfals gebührend reversiren sollen.
XI.
So viel aber Eilfftens der drey Hoch-Gräflichen Töchtere,
Namentlich Christinen Eleonoren Louisen, Sophien Wilhelminen, der
zeitlichen Frau Abtissin des Stiffts Schacken, und der jüngsten
Charlotten Florentinen respective Hochwürden und Hoch-Gräfl.
Gn. Gn. Gn. Deputata betrifft, so wollen zwar selbige ratione
praeteriti mit denen bishero an jede bezahlten dreyhundert
Reichsthaler, bis zu Ende des verflossenen Junii 1710ten Jahrs sich
begnügen lassen, es ist aber darneben verglichen und abgeredet
worden, darzu sich auch des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell.
verbindlich gemacht, Denenselben und Jeder ins besondere, vom 1. Julii
a. c. an jährlichen, und so lange Sie ohnverheyrathet bleiben,
auch ausser des Regierenden Herrn Taffel leben, dreyhundert und
fünffzig Reichsthaler richtig abführen zu lassen, wie dann
die Assignationes in Krafft dieses, an den Rentmeister Drosten vom
Eisenberge gegeben, und derselbe oder dessen Nachfolgere gleich bey
denen Appanagiis geschiehet, so fort und jedesmahlen verpflichtet
werden sollen.
XII.
Da aber Zwölfftens sich begeben solte, daß die denen
sämmtlichen Herren Appanagiatis so wohl als denen
Hoch-Gräflichen Töchtern eingethane Renthen (massen deswegen
Mißwachses, Hagelschlags und andern Unglücks-Fällen bey
Pfächtern, Verarmung der Debenten und andern Unterthanen, auch
Beamten selbsten sich leicht und öffters begiebet) nicht
vollkommen eingiengen, sondern ein- oder anders, das seye so gering als
es wolle, ohne der Herren Appanagiatorum offenbahres Verschulden aus-
und zurück bliebe, so soll Ihnen dieses nicht schädlich seyn,
sondern sothaner Abgang mit andern paratesten Revenüen ersetzt
werden, also, daß auf den Fall derer Herren Appanagiatorum einer,
oder die Gräfl. Töchter zu dem Aus-Stand nicht gelangen
könten, und directe oder indirecte daran gehindert, oder die
prompte Hülffe auf geziemende Interpellation und Anzeige
verzögert würde, Sie alsdann befugt seyn sollen,
sich eigenes Gewalts in die davor hafftende Stücke und alle andere
parateste Waldeckische Gefälle und Güther so viel darzu von
nöthen, wie solche in Universum hiermit in subsidium verschrieben,
und kräfftigst verleget werden, einzusetzen, gestalten dann Ihro
Chur-Fürstl. Durchl. zu Braunschweig, und Fürstl. Durchl. zu
Hessen-Cassel, samt Dero Durchlauchtigsten Herren Successoribus, als
von Käyserlicher Majestät verordnete Hohe Herren
Conservatores, krafft dieses von allerseits Herren Interessenten und
Transigenten unterthänig und gehorsamst ersuchet werden, denen
Imploranten mit schleuniger Execution tanquam in re transacta &
judicata nec non alimenta concernente, wann aus derer Zuschreiben der
Regierende Herr die prompte Zahlung nicht verfügen wolte,
gnädigst und gnädig an Hand zu gehen.
XIII.
Hierentgegen haben Dreyzehendes Herr Graff Henrich Georgs
Hoch-Gräfl. Gn. verwilliget, und ist auch von
Vormundsschafftwegen, Nahmens derer minder-jährigen jungen Herren
des Herrn Primogeniti Excell. zu noch fernerer Erleichterung
nachgegeben und zugestanden worden, dafern von denen Herren
Ultragenitis ein- oder anderer ohne Deputats-fähige Männliche
Erben mit Tode abgehen solte, daß alsdann bey dem erst sich
begebenden Fall, solches erledigte volle Appanagium, ad Zwey Tausend
Reichsthaler, Hochgedachtem Herrn Primogenito oder dessen Nachfolgern
in der Regierung, Salvo iterum Jure ordinis Quintogeniti heimfallen und
zu gute kommen, fals aber solch Appanagium nicht auf zweytausend Rthlr.
sich beließe, oder der Quintogenitus in dasselbe eintrette, und
also dem Regierenden Herrn nur fünffzehenhundert Reichsthaler
verblieben, die ermangelende fünffhundert Reichsthaler alsdann,
wann etwa nach Gottes Willen noch ein Appanagium ledig würde, aus
demselben ersetzet werden sollen.
XIV.
Massen dann Vierzehendens austrücklich vorbehalten ist, daß
der Herr Quinto genitus in des erst abgehenden Appanagiati Stelle und
vollkommene Summ der zweytausend Reichsthaler vor allen andern
eintretten solle.
XV.
Wie imgleichen fünffzehendens, wann eine Wittib oder Töchtere
von dem verfallenen Appanagiato vorhanden wären, Ihnen hierdurch
Ihr in Statuto Primogeniturae verordnetes Recht in keine Wege schwer
gemacht werden, sondern der Witthum nnd Deputat in
Gleichförmigkeit ermelten Primogenitur-Statuts ohnverkürtzt
bleiben solle.
XVI.
Weilen aber solchenfals Sechzehendens bey derselben Lebzeiten des
Regierenden Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Eccell. oder Dero
Nachfolgere in der Regierung, die von solch erledigtem Appanagio Ihro
durch diesen Vergleich zugelegte Halbscheid nicht geniessen
können, so ist man zufrieden, und noch weiters bedungen, daß
entweder nach besagter Wittiben oder Töchtere zeitlichen Hintritt
oder respective Verheyrathung, die andere Hälffte vollkommen
zufallen, oder aber wann bey deren Leben oder ledigen Stande noch ein
oder ander Fall sich zutrüge, Hochermelten Herrn Primogeniti
Hoch-Gräfl. Excell. sothanes Appanagium nach Proportion, was Ihro
am ersten Fall abgehen, gemessen mögen, wo sich aber solcher
Fälle mehrerer ereigneten, bleibt es desfalls bey der im
Primogenitur-Statut befindlichen Vätterlichen Verordnung, vom 30.
Septembr. Anni 1695. und behalten sich die Herren Appanagiati Ihr
darinnen gegründetes und habendes Recht also bevor, daß
Ihnen der halbe Anfall, die andere Hälfft hingegen dem Herrn
Primogenito zu gute komme.
XVII.
So viel im übrigen und vors Siebenzehende der Wittibten Frau
Gräfin Hoch-Gräfl. Excell. en particulier betreffende Posten
angehet, so übergeben Sie die Ausbauunge und Reparation des
Witthumlichen Hauses, Dero Herrn Sohns, Herrn Graff Friederich Anthon
Ulrichs Hoch-Gräfl. Excell. Discretion, mit Vorbehalt jedoch aller
jetzo und künfftig vorfallender nöthiger Reparirung, denen
Ehe-Pacten und Rechten gemäß, so dann überlassen und
cediren Dieselbe alle an des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell.
und Dero Renth-Cammer habende Anforderung und vorgeschossene Gelder,
zusammt der Morgen-Gabe, Nah-mentlich auf der Meyerey Netza,
Acht-tausend Gulden, auf der Meyerey Wetterburg, Zwölff Tausend
Sechshundert Dreyssig vier Gulden Zehen Mrg. Morgen-Gabs-Gelder Zwey
Tausend Gulden; Vor die Renth-Cammer vorgeschossene Zwey Tausend
zweyhundert zwantzig Gulden, noch Fünffzehenhundert Gulden, item
an restirenden Deputat-Geldern Vierzehenhundert Eilff Gulden Ein und
zwantzig Mgr. Summa Sieben und Zwantzig Tausend Siebenhundert Sechzig
Sechs Gulden Sieben Mgr. und begeben sich deren in Maaß unn
Weise, als das am kräftigsten geschehen mag, verbinden sich auch
die desfals im Besitz habende Meyerey Wetterburg und Netza, nebst denen
darauf hafftenden Verschreibungen, alsdann abzutretten und
auszulieffern, wann vorhero des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl.
Excell. binnen fünff Monathen nach geschlossenem unn
unterschriebenem Vergleich, dargegen baar und in einer unzertheilten
Summe, Ein und zwantzig Tausend Gulden, und zwar darunter Sechs Tausend
Gulden an guten Brandenburgisch- und Lüneburgischen zwey-drittel
Stücken werden auszahlen, und in der Hoch-Gräfl. Frau Wittib
Gewahrsam lieffern lassen, worzu sich auch des Herrn Primogeniti
Hoch-Gräfl. Excell. anheischig gemacht, bis dahin aber reserviret
sich der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. per expressum alle Dero
Forderungen, auch Hypothequen und Meyereyen, deren Genuß und
Pensiones ohnver-kürtzet, und daß Sie alsdann weiter nicht
an gethanen Nachlaß verbunden seyn wollen, bis zur
würcklichen Ablage, dabey man einig worden, daß ersterenfals
die Pfächtere in denen abtrettenden Meyereyen, bey ihrer Pfachtung
bis zum Verlauff der drey Wandel-Jahre ruhig gelassen, und was sie an
Melioration rechtmassig zu fordern haben möchten, des Herrn
Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. übernehmen, und jene an
Dieselbe sich halten, der Hoch-Gräfl. Frau Wittib,
Hoch-Gräfl. Excell. aber alles an Dieselbe desfals machenden
Anspruchs frey und ohnangefochten bleiben, allenfalls aber von dem
Herrn Cessionario indemnisiret werden, dagegen auch der Meyer zu
Bergheim nicht weniger in seinem Bestand bis zu Ende der Wandel-Jahre,
nur daß der Herr Secundogenitus das Pfacht-Geld immittelst
erhebe, gelassen werden soll.
XVIII.
Es werden aber zum Achtzehenden unter vorberührter Cess- und
Renunciation weder der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. ins Haus
eingebrachter Dos, noch auch das zu Verbesserung des Witthums und dem
Herrn Secundogenito und dessen Nachfolger, vi Pacti Primogeniturse zu
Nutz mit-reichende Capital keines weges begriffen, sondern es bleiben
diese Posten, massen des Herrn Secundogeniti, Herrn Graff Henrich
Georgs Hoch-Gräfl. Gn. in den Eventual-Genuß des ermelten
occasione Primogeniturse auf Sie extendirten Capitalis der Sechstausend
Rthlr. hiermit würcklich verwiesen und eingesetzt werden.
XIX.
Die Hoff-Schulden endlich und vors Neunzehende anlangend, ist
ohnwiederrufflich und ohne einige Reservation verabredet, daß der
Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. deren die mindeste fürohin
nicht heim gewiesen, sondern dieselbe davon allerdings befreyet, und
ohnangefochten bleiben; des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell.
aber solche zu übernehmen gehalten und schuldig seyn sollen, nicht
weniger zu dessen do mehrerer Sicherheit, daß diesem nachgelebet
werde, mit Zahlung der Creditorum sogleich den Anfang machen, beynebst
darmit der Frau Wittib Hoch-Gräfl. Excell. auch hierunter des
Anlauffens überhoben bleiben mögen, von Dero Renth-Cammer die
zuverlässige Nachricht den Glaubigern ertheilen wollen.
XX.
Es sind auch hiermit alle in verflossener Zeit gemachte Praetensiones
und Gegen-Praetensiones gäntzlich cassiret und abgethan, also
daß keiner derer Hoch-Gräfl. Interessenten Theile gegen den
andern desfals in futurum die geringste Ansprache zu machen habe,
sondern vielmehr diesen Vergleich in allen seinen Clausulen stet, und
fest halten, und allerseits hohe Theile Sich respective Elter-und
Kindlich, Brüder- und Schwesterlich unter einander betragen, und
in einer dem gesammten Hoch-Gräfl. Haus nöthigen- und zu
dessen Aufnehmen mit gereichender Einträchtigkeit leben, auch
einer dem andern die im Primogenitur-Statut und diesem Recess zugelegte
und bestattigte Appanagia, Deputaten und Utilien gerne gönnen, und
Deroselben davon im geringsten nicht verkürtzen lassen will,
allermassen des Herrn Primogeniti Hoch-Gräfl. Excell. nachgebohrne
Herren Brüder und Schwester gegen Dieselbe alle gebührende
und schuldige Liebe, Ehre und Respect, treu und aufrichtig hegen, und
so ferner fortsetzen, dagegen ob Hochgedachten Herrn Primogeniti
Hoch-Gräfl. Excell. auch die Freund-Brüderliche Liebe in
Beforderung Dero Bestes, und daß Sie Dero Herren Gebrüder
als Agnaten des Hauses consideriren, nicht weniger erweisen wollen.
Zu do mehrer Stet- und Festhaltung dessen allen, Sämtliche Hohe
Partheyen nicht nur allen und jeden so Geist- als Weltlichen
Rechts-Behelffen, Ex-ceptionibus und Beneficiis Juris, die seyen
bereits vorhanden, oder werden noch ins künfftige erdacht, in
genere und in specie, gleich als wären Dieselbe von Stück zu
Stück da hier eingetragen, insonderheit aber der Ausrede, vis,
laesionis enormis, vel ultra dimidium doli Minderjährigkeit und
daher fliessenden Restitution in integrum, Primae instantiae,
Austregarum, Utilitatis publicae, und so weiters absagen, und
sich deren begeben, alles bey Gräfl. Worten und Ehren sonder
Gefehrde, sondern Sie haben auch Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu
Braunschweig-Lüneburg, und Ftirstl. Durchl. zu Hessen-Cassel, die
Durchlauchtigste Fürsten und Herren, Herrn Georg Ludwigen und
Herrn Carlen, nebst Dero Chur- und Fürstlichen Herren Successoren,
als von ihrer Käyserl. Majestät über Dero ertheilten
Käyserl. Schutz-Brieff verordnete Conservatores, durch ein Gesamt
- Schreiben unterthänig und gehorsamst ersuchet, ersuchen auch
Dieselbe in Krafft dieses nochmahlen angelegentlichst,
gegenwärtigen Vergleich mit Dero Hohen Hand Unterschrifft zu
bekräfftigen, und darüber Hand zu halten, auch dem hiergegen
beschwerten Theil schleunigen Schutz und Hülffe zu leisten, und zu
dem Seinigen sonder alle Einwendunge, als verglichenen Dingen und
Alimenten executive zu verhelffen, und seynd dieses Vergleichs
fünff gleichlautende Ori-ginalien ausgefertiget, und jedem Theil
eines davon zugestellet worden.
So geschehen Landau und Arolsen, den 22. Aug. 1710.
Johannette,
Friederich Anton Ulrich,
verwittibte Gräfin zu
Waldeck,
Graf zu Waldeck.
gebohrne Gräfin zu Nassau-Saarbrück.
Henrich Georg, Graff zu Waldeck und Pyrmont.
Verfassungsurkunde vom 17. August 1852
Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck
und Pyrmont usw.
Nachdem die auf Anordnung der Regentschaft zu einem
außerordentlichen
Landtage versammelt gewesenen Stände über den Entwurf einer
an
die Stelle des Staatsgrundgesetzes vom 23. Mai 1849 zu setzenden
Verfassung
Beschluß gefaßt und Wir demselben Unsere landesherrliche
Zustimmung
unmittelbar zu erteilen. Uns bewogen gefunden haben,
verkünden Wir hermit die nachstehende Verfassungsurkunde für
die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
Titel I. Vom Staatgebiete.
§ 1. Die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont bilden
einen, durch eine und dieselbe Verfassung vereinigten deutschen
Bundesstaat.
§ 2. Kein Teil des Staatsgebietes kann ohne Zustimmung
der
gemeinschaftlichen Stände veräußert werden.
Grenzfeststellungen, infolge deren Staatsangehörige aus dem
Staatsverbande
treten, bedürfen gleichmäßig der Genehmigung der
Stände.
Titel II. Von dem Fürsten und dem fürstlichen Hause.
§ 3. In dem Fürsten vereinigt sich die gesamte
Staatsgewalt,
bei deren Ausübung derselbe an diese Verfassung, an die
verfassungsmäßigen
Gesetze und die durch gegenwärtige Verfassung bestimmte Mitwirkung
der Landesvertreter gebunden ist.
§ 4. Die Person des Fürsten ist unverletzlich und
unverantwortlich.
§ 5. Alle Regierungserlasse des Fürsten
bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegen zeichnung wenigstens eines
Mitgliedes
der Staatsregierung, welches dadurch die verfassungsmäßige
Verantwortlichkeit übernimmt.
§ 6. Gesetze können vom Fürsten nur mit
Zustimmung
des Landtages erlassen, aufgehoben, geändert oder authentisch
interpretiert
werden.
§ 7. Wenn der Landtag nicht versammelt ist,
können
in dringenden, durchaus keinen Aufschub duldenden Fällen, unter
Verantwortlichkeit
der Staatsregierung, Verordnungen, welche eine Abänderung der
Verfassung,
des Wahlgesetzes, der Kompetenz der Schwurgerichte und der den
Gegenstand
des § 29 bildenden Gesetze nicht enthalten, auch nicht
Steuerverhältnisse
betreffen, mit Gesetzeskraft erlassen werden.
Dieselben sind dem nächsten Landtage zur Zustimmung vorzulegen.
Erfolgt alsdann eine Vereinigung nicht, so müssen die erlassenen
Verordnungen
entweder sofort aufgehoben, oder einem innerhalb dreier Monate zu
versammelnden
neuen Landtage vorgelegt werden. Verweigert auch dieser seine
Zustimmung,
so erfolgt alsdann die Aufhebung der fraglichen Verordnungen.
§ 8. Der Fürst übt die vollziehende Gewalt
aus.
Er ernennt und entläßt die verantwortlichen Mitglieder
der
Staatsregierung, wobei es der in § 5 gedachten Gegenzeichnung
nicht
bedarf.
Er verkündet die Gesetze mit Bezugnahme auf die Zustimmung der
Stände, beziehungsweise auf § 7 und erläßt die zur
Ausführung derselben erforderlichen Verordnungen.
§ 9. Der Fürst allein führt den Oberbefehl
über
das Militär.
§ 10. Der Fürst besetzt unter vorzugsweiser
Berücksichtigung
der Inländer alle Stellen im Zivil- und Militärdienst,
insofern
nicht das Gesetz ein anderes verordnet.
§ 11. Der Fürst vertritt den Staat nach außen
und schließt Verträge mit fremden Regierungen.
Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen
Staatsangehörigen
Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit
der Zustimmung der Stände.
§ 12. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung und
der
Strafmilderung, sowie der Amnestierung und Abolition.
Im Falle einer nach § 66 erhobenen Anklage kann derselbe dieses
Recht nur mit Zustimmung der Stände ausüben.
Dem Ermessen des Fürsten bleibt es vorbehalten, in einzelnen
Fällen
rückständige Abgaben (mit Ausnahme der Steuern), Sporteln und
sonstige Gebühren zu erlassen.
§ 13. Der Fürst nimmt wesentlichen Aufenthalt im
Lande.
Der Sitz der Landesregierung darf nicht außer Lande verlegt
werden.
§ 14. Ist der Fürst an der Ausübung der
Regierung
vorübergehend verhindert, so führt während dieser
Verhinderung
der von ihm zu ernennende Stellvertreter die Regierung nach den
Bestimmungen
der Verfassung.
§ 15. Die Regierung ist erblich in dem Mannesstamme des
Waldeckischen Fürstenhauses, einschließlich dessen
Gräflicher
Linie, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Erlischt der Mannesstamm, so geht die Regierungsfolge auf die weibliche
Linie über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft
mit
dem zuletztregierenden Fürsten und bei gleichem
Verwandtschaftsgrade
das höhere Alter. Nach dem Übergange gilt wieder der Vorzug
des
Mannesstammes in der Primogeniturordnung.
In Ansehung des Fürstentums Pyrmont bleibt es bei den
bestehenden
Verträgen.
§ 16. Der Fürst wird mit Vollendung des 21.
Lebensjahres
volljährig und regierungsfähig.
§ 17. Der Fürst erläßt sofort bei seinem
Regierungsantritt ein Patent, in welchem er eidlich gelobt, die
Verfassung
fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit
derselben und mit den Gesetzen zu regieren.
Die Urschrift diesen Patents wird in das Archiv des Landtages
niedergelegt.
§ 18. Innerhalb 6 Wochen nach dem Regierungsantritt
versammelt
der Fürst den Landtag, der ihm die Huldigung leistet.
Der Huldigungseid lautet:
Wir schwören, dem Fürsten N. N. Treue und Gehorsam zu
leisten
und die Verfassung gewissenhaft zu beobachten.
§ 19. Ist der Fürst minderjährig, oder sonst
dauernd
verhindert, die Regierung zu führen, so tritt eine Regentschaft
ein,
welche nur von einer Person geführt werden kann.
§ 20. Ist wegen der Regentschaft weder durch den
Fürsten
selbst, noch im Falle dessen Minderjährigkeit durch den
Regierungsvorgänger,
noch durch die Hausgesetze Anordnung getroffen, so gebührt
dieselbe
der Gemahlin, demnächst der leiblichen Mutter und in deren
Ermangelung
der väterlichen Großmutter des Fürsten, weiterhin aber
demjenigen volljährigen Mitgliede des Fürstlichen Hauses,
welches
der Regierungsfolge (§ 15) am nächsten steht.
§ 21. Der Regent erläßt sofort beim Antritt
der
Regentschaft ein Patent, in welchem er eidlich gelobt, die Verfassung
fest
und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit
derselben
und mit den Gesetzen zu regieren.
Das Patent wird in Urschrift in das Archiv des Landtags
niedergelegt.
§ 22. Der Regent versammelt innerhalb der nächsten
6 Wochen den Landtag, welcher, den Fall der Minderjährigkeit des
Fürsten
ausgenommen, über die Notwendigkeit der Regentschaft
Beschluß
faßt.
§ 23. Die Regentschaft endigt, sobald nach gehobener
Notwendigkeit
derselben der Fürst die eigene Übernahme der Regierung dem
Lande
durch ein Patent (17) verkündet.
§ 24. Der Regent übt im Namen des Fürsten die
volle Staatsgewalt, wie sie diesem selbst verfassungsmäßig
zusteht.
§ 25. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und der
väterlichen
Großmutter, kann die Vormundschaft über den
minderjährigen
Fürsten nicht führen.
Im übrigen sind in Ansehung der Vormundschaft und der Erziehung
des minderjährigen Fürsten die Verfügung des
letztregierenden
Fürsten, beziehungsweise die hausgesetzlichen Bestimmungen
maßgebend,
In Ermangelung besonderer Bestimmung hat die Vormundschaft für die
Erziehung zu sorgen.
§ 26. Die dem Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 zu
§
94 beigefügte.Vereinbarung über das Domanialvermögen
gilt
in allen ihren Teilen als von Anfang an dergestalt für aufgehoben,
daß aus derselben von keiner Seite her neue oder verstärkte
Rechte hergeleitet werden können, unbeschadet jedoch der
gegenseitigen
Rechte und Pflichten für die Zeit, in welcher das durch jene
Vereinbarung
eingeführte faktische Verhältnis bestanden hat.
Die rechtlichen Verhältnisse des Domanialvermögens sind,
soweit
nicht die die vorbehaltene definitive Regulierung der Sache in der
Anlage
aufgestellten Grundzüge darüber besondere Festsetzungen
enthalten,
nach demjenigen Stande zu beurteilen, in welchem sich dasselbe vor der
Vereinbarung aus dem Jahre 1849 befunden hat. Die hiernach
erforderliche
definitive Vereinbarung soll mit den Ständen ohne Verzug getroffen
werden.
§ 27. Die übrigen Verhältnisse des
Fürstlichen
Hauses ordnen die Hausgesetze.
Dieselben sind den Ständen zur Kenntnisnahme und, soweit nach
dieser
Verfassung, erforderlich, zu ihrer Zustimmung vorzulegen.
III. Nähere Bestimmungen zu § 26 der
Verfassungsurkunde, die Verhältnisse des Dumanialvermögens betreffend, vom
17. August 1852.
(Aus dem Regierungsblatte.)
§ 1. Das Domanialvermögen begreift, einschliesslich
der bereits gezahlten und noch zu zahlenden Zehnt- und sonstigen
Abzahlungsgelder, alle diejenigen Stücke, welche bis zum Jahre
1848 als Bestandtheile desselben angesehen und von der
Domänenkammer als Domanialvermögen verwaltet wurden, mit
Ausnahme:
- der früher dem Domanium aus der Justiz-, Lehns- und
Finanzhoheit und aus dem in letzterer enthaltenen Steuer-, Strassen-,
Post-, Münz-, Bergwerks- , und Industrie-Concessions-Regal
zugeflossenen Einkünfte, welche für immer und unter Verzicht
auf jede Entschädigung dem Staate überlassen bleiben; und
unbeschadet
- derjenigen Veränderungen, welche seit 1848 durch Erlasse
oder im Wege der Gesetzgebung den Unterthanen
gegenüber eingetreten sind und derentwegen auf jede
weitere nicht durch die Gesetze vorgesehene Entschädigung
verzichtet wird.
§ 2. Die Verwaltung des Domanialvermögens, mit
Ausnahme der durch den Vertrag 1849 Unteranlage A. der Hofhaltung
zugewiesenen Stücke, wird nicht wie früher einer besonderen
Behörde, sondern einer Abtheilung der Staats-regierung
übertragen, welche dieselbe unter verfassungsmässiger
Verantwortlichkeit, getrennt von der übrigen Finanzverwaltung des
Staats und zwar in zwei Hauptabtheilungen, einer für Waldeck und
einer für Pyrmont, abgesondert zu führen hat.
§ 3. Veräusserungen und Verpfändungen der
Domanialstücke, sowie Dispositionen, durch welche die Substanz des
Domaniums verringert werden würde, bedürfen der Genehmigung
der Stände, welche in Bezug auf die Verwaltung des
Domanialvermögens, überhaupt dieselben Rechte auszuüben
haben, die ihnen in Bezug auf die Finanzverwaltung des Staats
verfassungsmässig zustehen. Die Einnahmen und Ausgaben der
Domanial - Verwaltung bilden Positionen des ordentlichen Budgets.
§ 4. Berechtigungen, welcher Art sie seien, die dem Lande,
Corporationen oder einzelnen Landeseinwohnern dem Domanialvermögen
gegenüber vor 1849 zustanden, werden durch gegenwärtigen
Vertrag nicht alterirt.
§ 5. Aus den Einkünften des Domanialvermögens
wird vorab der standesgemässe Unterhalt des Fürsten und des
fürstlichen Hauses, wie solcher nach § 6 ein für alle
mal bestimmt werden wird, bestritten. Es sind darunter zugleich alle
gegenwärtige und zukünftige Apanagen, Mitgiften,
Wittthümer, Aussteuern u. s. w. der Mitglieder des
fürstlichen Hauses uud dessen gräflicher Linie mitbegriffen.
§ 6. Da sich das Bedürfniss des fürstlichen
Hauses zur Zeit noch nicht mit voller Gewissheit übersehen
lässt, so wird vorläufig nur eine Grenze bestimmt, innerhalb
welcher es dem Ermessen des Fürsten vorbehalten bleibt, über
den aus den Domanial-Revenüen zu entnehmenden Betrag, nach den
Verhältnissen des fürstlichen Hauses und den Kräften des
Landes die schliessliche Festsetzung zu treffen. Neben diesem Betrage
bleiben der Hofverwaltung alle diejenigen Stücke und
Naturalbezüge, welche derselben nach dem Vertrage von 1849 und
dessen Unteranlage A. überwiesen, beziehungsweise für die
Apanage der gräflich Bergheimschen Linie gewährt waren.
Bis zur Vereinbarung über diese Bestimmung dieser äussersten
Grenze, welche vorbehalten bleibt, bezieht der Fürst
vorläufig als Competenz-Betrag die nach dem Vertrage vom 23. Mai
1849 festgesetzte Summe nebst sonstigen, darin zugleich festgesetzten
Verträgen.
§ 7. Der Ueberschuss, welcher sich nach Zahlung
erwähnten Betrages, sowie nach Abzug der Verwaltungskosten, Zinsen
u. s. w. ergibt, verbleibt der Staatskasse resp. den Staatskassen.
§ 8. Im Fall einer später eintretenden Erhöhung
der Einkünfte des Domanialvermögens, soll eine Revision des
Reinertrages stattfinden und der, die Zahlungen an das fürstliche
Haus (§ 6) übersteigende Ueberschuss des Reinertrags zur
einen Hälfte dem Fürsten, zur anderen Hälfte der
Staatskasse zukommen.
Zur Ermittlung dieses Reinertrags soll alles dasjenige in Anrechnung
resp. der Domanialkasse zur Last gesetzt werden, was derselben vor
1848, namentlich auch an Beiträgen zu Staatsausgaben
und zur Besoldung von Behörden, Staats- und Gemeinde-Dienern, zu
tragen oblag. Soweit indessen derartige Lasten zur Zeit auf der
Domänenverwaltung nicht mehr ruhen, kommen dieselben hierbei nur
noch in soweit in Anrechnung, als dieselben in Folge der
Veränderungen in der Domanialverwaltung oder den staatlichen
Einrichtungen, unter Erleichterung der Domanialkasse, auf die
Staatskasse übertragen worden sind. Die desfalsige Regulirung
soll, wenn die Regierung oder die Stände darauf antragen,
vorgenommen und auf gleiche Veranlassung von 6 zu 6 Jahren wiederholt
werden.
§ 9. Alle weiteren, zur Ausführung vorstehenden
Vertrages erforderlichen Bestimmungen bleiben einer besonderen,
spätestens innerhalb Jahresfrist zu be-thätigenden
Uebereinkunft vorbehalten:
Dergleichen Bestimmungen sind unter anderen namentlich folgende:
- Die Aufstellung eines Inventariums über den
Stand des Domanialvermögens, wie dasselbe zur Zeit der Publikation
dieses Vertrages gemäss demselben besteht, wobei zugleich
die Eigenthumsverhältnisse bezüglich dos
Domanialvermögens, soweit als möglich, zu erörtern und
festzustellen sind.
- Aufzeichnung aller Lasten und Abgaben, welche dem
Domanialvermögen an Verwaltungs- (incl. Vermessungs-) Kosten, an
Gehalten und Pensionen, an Stiftungen u. s. w., sei es in
baarem Gelde oder in Früchten, Holz und sonstigen
Forstprodukten obliegen, sowie auch aller derjenigen Lasten
und Abgaben, welche ausserdem vor 1848 dem Domanium oblagen, und
welche nach § 8 bei der dort vorgesehenen Ermittelung des
Reinertrags in Berechnung zu stellen sind.
§ 10. Kommen bei der in § 8 beregten Ermittlung des
Reinertrags Differenzen vor, welche zwischen Regierung und Ständen
gütlich nicht ausgetragen werden können, so entscheidet auf
Anrufen der Regierung oder der Stände diejenige Commission, welche
nach § 80 und 101 der Verfassungsurkunde zur Entscheidung von
Competenz-Conflikten bestellt sind.
IV.Fürstliches Hausgesetz.
(Aus dem waldeckischen Regierungsblatte No. 8 vom 1.
Mai 1857.)
Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck
und Pyrmont, Graf zu Rappoltstein, Herr zu Hohenack und Geroldseck am
Wassiegen etc.,
erlassen nach Anhörung der Agnaten Unseres Hauses und unter
Zustimmung der Stände, soweit solche erforderlich, folgendes:
Hausgesetz.
I. Von dem Oberhaupte und den Mitgliedern des
Fürstlichen Hauses im Allgemeinen.
§. 1.
Der Fürst ist das Oberhaupt des Fürstlichen Hauses.
Besteht eine Regentschaft, so geht die Ausübung aller Rechte des
Fürsten als Oberhaupts des Hauses, soweit dieses Hausgesetz nicht
ein Anderes bestimmt, auf den Regenten über.
§. 2.
Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind:
- die Fürstin, ebenbürtige Gemahlin des Fürsten,
- die Fürstinnen Wittwen, so lange dieselben im Wittwenstande
verbleiben,
- die Prinzen und Prinzessinnen, sowie die Grafen und
Gräfinnen, welche von dem gemeinschaftlichen Stammvater des
Fürstlichen Hauses aus ebenbürtiger (§. 7.),
hausgesetzlicher (§. 8) und rechtmässiger Ehe abstammen, in
so fern die Prinzessinnen beziehungsweise Gräfinnen sich
nicht in andere Häuser vermählt haben;
- die ebenbürtigen, mit Genehmigung des
Fürsten geehelichten Gemahlinnen der dem Fürstenhause
angehörigen Prinzen und Grafen und die Wittwen derselben, so lange
letztere im Wittwenstande verbleiben.
§. 3.
Alle Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind der Hoheit und in den
unten bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des Fürsten
unterworfen und es übt derselbe als Familienhaupt eine besondere
Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus.
§. 4.
Vermöge dieses Aufsichtsrechts steht es dem Fürsten nicht nur
im Allgemeinen zu, alle zur Erhaltung der Eintracht, Ehre, Ordnung und
Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses dienlichen Massregeln zu
ergreifen, soweit dies Hausgesetz und die Verfassung nicht
entgegenstehen, auch dadurch Rechte Dritter nicht berührt werden,
sondern es äussert sich auch dasselbe insbesondere in Ansehung der
von den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses einzugehenden Ehen,
sowie hinsichtlich der Erziehung der minderjährigen
Angehörigen desselben und der Vormundschaft über die
letzteren nach Massgabe der unten folgenden Bestimmungen.
§. 5.
Kein Mitglied des Fürstlichen Hauses darf ohne vorgängige
Genehmigung des Fürsten in auswärtige Dienste treten, oder
seinen Aufenthalt im Auslande nehmen.
Jedoch wird in dieser letztern Beziehung die Genehmigung ohne besondere
dringende Gründe nicht versagt werden, wenn die betreffenden
Mitglieder des Fürstlichen Hauses im Auslande mit Grundgütern
angesessen sind.
§. 6.
Die Rechte in Beziehung auf Rang, Titel, Familiennamen und
Familienwappen, desgleichen die weiter unten bestimmten Rechte auf
Apanagen (einschliesslich der Secundogenitur) und deren Erwerb mittels
Erbganges, auf Deputate, Mitgaben, Witthümer u. s. w. stehen nur
den wirklichen Mitgliedern des Fürstlichen Hauses zu.
II. Besondere Bestimmungen.
A. Familien-Verhältnisse.
§. 7.
Ebenbürtige Ehen sind diejenigen, welche von Mitgliedern des
Fürstlichen Hauses entweder unter sich, oder mit Mitgliedern eines
andern souveränen Hauses, oder aber mit ebenbürtigen
Mitgliedern solcher Häuser abgeschlossen werden, welche nach den
bundesgesetzlichen Bestimmungen den Souveränen ebenbürtig
sind.
§. 8.
Hausgesetzliche Ehen sind diejenigen, welche von Mitgliedern des
Fürstlichen Hauses mit des Fürsten förmlich ertheilter
Einwilligung geschlossen werden.
Diese Einwilligung nachzusuchen sind alle Mitglieder des
Fürstlichen Hauses eintretenden Falls verbunden.
Ausserdem liegt es ihnen ob, die von ihnen verabredeten
Eheverträge vor Eingehung der Ehe dem Fürsten zur Genehmigung
vorzulegen.
§. 9.
Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu
versagen, vorhanden sind, mögen dieselben in dem Mangel
ausreichender standesmässiger Subsistenzmittel oder in sonstigen
Verhältnissen beruhen, steht in jedem Falle dem Fürsten
ausschliesslich zu. Jedoch werden diese Gründe eintretenden Falls
dem betreffenden Hausangehörigen mitgetheilt werden.
§. 10.
Die Einwilligung wird mittels einer schriftlichen Urkunde ertheilt,
welche von dem Fürsten eigenhändig vollzogen und mit dem
Fürstlichen Siegel versehen ist.
§. 11.
Sowohl die in nicht hausgesetzlicher als auch die in nicht
ebenbürtiger Ehe erzeugten Kinder und deren Nachkommen sind von
der Thronfolge und von der Succession in das Hausvermögen
ausgeschlossen.
Auch zieht die Eingehung einer nicht hausgesetzlichen Ehe für die
sich verehelichende Prinzessin oder Gräfin den Verlust des Rechts
auf Mitgabe nach sich.
Die rechtliche Wirksamkeit der bis dahin abgeschlossenen
Eheverträge ist jedoch nach dem vor Erlass dieses Gesetzes in
Geltung gewesenen Normen zu beurtheilen.
§. 12.
Keinem Mitgliede des Fürstlichen Hauses ist eine Adoption
gestattet.
§. 13.
Hat der letztverstorbene Fürst über die von ihm
hinterlassenen minderjährigen Kinder eine Vormundschaft nicht
besonders angeordnet, so kommt der Mutter, und falls diese beim Tode
des Fürsten nicht mehr am Leben sein sollte, der väterlichen
Grossmutter die Vormundschaft zu.
Ist auch die väterliche Grossmutter nicht mehr am Leben, so trifft
der Fürst, oder falls eine Regentschaft bestehen sollte, letztere,
im Einvernehmen mit den volljährigen Agnaten, anderweite Anordnung.
Die Vormundschaft über den minderjährigen Fürsten kann
der Regent, mit Ausnahme der Mutter und Grossmutter, nicht führen.
§. 14.
Die dem Fürstlichen Hause angehörigen Prinzen und Grafen
haben die Befugniss, ihren minderjährigen Kindern Vormünder
zu bestellen, welche jedoch der Bestätigung des Fürsten
bedürfen. Hat keine solche Anordnung stattgefunden, oder ist die
Bestätigung versagt, so bestellt der Fürst oder, falls eine
Regentschaft bestehen sollte, letztere im Einvernehmen mit den
volljährigen Agnaten, die Vormundschaft.
§. 15.
Schlägt die durch gesetzliche oder andere Bestimmung zunächst
zur Vormundschaft berufene Person diese aus, oder wird dieselbe zur
Vormundschaft nicht zugelassen, oder fällt ein bestellter Vormund
hinweg, so wird in allen Fällen der neue Vormund durch den
Fürsten oder, falls eine Regentschaft bestehen sollte, von
letzterer im Einvernehmen mit den volljährigen Agnaten bestimmt.
§. 16.
Einer gerichtlichen Bestätigung der in den vorstehenden
§§. erwähnten Vormünder bedarf es nicht.
§. 17.
Der Fürst ist in allen Fällen befugt, die zur Vormundschaft
berufenen Personen aus den allgemeinen gesetzlichen Gründen unter
Zuziehung der volljährigen Agnaten und der verantwortlichen
Mitglieder der Regierung von der vormundschaftlichen Verwaltung zu
entfernen.
§. 18.
Die Erziehung der minderjährigen Mitglieder des Fürstlichen
Hauses steht im Allgemeinen den Vormündern zu. Jedoch haben
letztere bezüglich der im §. 13 erwähnten
Minderjährigen alle desfalls vom verstorbenen Fürsten etwa
getroffenen Anordnungen, bezüglich der übrigen
Minderjährigen aber diejenigen betreffenden Anordnungen des Vaters
derselben zu befolgen, welche die Bestätigung des Fürsten
erhalten haben.
Die zur Erziehung des minderjährigen Fürsten zu verwendende
Summe ist von den Fürstlichen Sustentationsgeldern zu entnehmen.
§. 19.
Dem Fürsten, resp. dem Regenten — letzterem unter Zuziehung der
volljährigen Agnaten — steht die obere Aufsicht über die
Vormundschaft zu; er nimmt Kenntniss von der Erziehung der
minderjährigen Kinder und zieht darüber Berichte ein.
§. 20.
Die Vormünder haben dem Fürsten oder einem dazu bestimmten
Stellvertreter einen Eid auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu leisten. Sie haben jährlich
Rechenschaft über die
Verwaltung des gesammten Vermögens, wobei
sie die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu
beobachten
gehalten sind, bei der Regierung abzulegen. Letztere
ertheilt Verhalt in allen Vormundschaftsangelegenheiten und
erlässt die erforderlichen Decrete.
Ueber das Resultat der Verwaltung wird an den Fürsten Bericht
erstattet.
§. 21.
Der Fürst und die übrigen Mitglieder der Fürstlichen
Linie werden mit Vollendung des 21., die Mitglieder der Gräflichen
Linie mit Vollendung des 25. Lebensjahrs volljährig.
Die Volljährigkeit der Prinzessinnen und Gräfinnen soll
jedenfalls mit ihrer Verheirathung eintreten, auch wenn sie das
gesetzliche Alter noch nicht erreicht haben.
§. 22.
Macht der geistige Zustand des grossjährigen Fürsten eine
besondere Fürsorge für denselben nothwendig, so finden die
Bestimmungen des vorigen Abschnitts über den minderjährigen
Fürsten analoge Anwendung.
Dasselbe findet statt bezüglich der über die übrigen
Mitglieder des Fürstlichen Hauses etwa anzuordnenden Curatelen,
über deren Nothwendigkeit dem Fürsten die Entscheidung
zusteht.
B. Vermögensrechtliche Verhältnisse.
§. 23.
Zum Privatvermögen des Fürsten gehört:
- dasjenige Vermögen, welches der Fürst vor der
Gelangung zur Regierung bereits besessen hat;
- dasjenige Vermögen, welches er
während seiner Regierung aus einem Privatrechtstitel
erwirbt, wohin auch die von ihm angeschafften Mobiliargegenstände
gehören, insofern sie nicht dem Hausfideicommiss zuzurechnen sind
(cfr. §. 25);
- dasjenige Vermögen, welches durch Ersparnisse aus den
Fürstlichen Re-venüen gewonnen wird, mag es baar
vorräthig, als Capital angelegt oder Grundvermögen dafür
angekauft sein.
Hat jedoch der Fürst über dieses Vermögen nicht
disponirt, so wächst dasselbe, wenn er keine erbberechtigte
Descendenten hinterlässt, dem Hausfideicommiss (§. 24) zu.
§. 24.
Das Familien- und Hausfideicommiss ist Eigenthum des Fürstlichen
Hauses, der Besitz und die Nutzniessung desselben geht aber nach den
für die Nachfolge in der Regierung gegebenen Bestimmungen auf den
jedesmaligen regierenden Herrn über.
§. 25.
Zum Fürstlichen Familien- und Hausfideicommiss soll auch
gehören:
- alles dasjenige, was zur Einrichtung oder zur Zierde
der dem Fürstlichen Hause in dem mit den Ständen unter dem
16. Juli 1853 abgeschlossenen Vertrage reservirten Schlösser,
Gebäude und Gärten dient, ferner das Mobiliar, die
Ställe, Pferde, Wagen oder sonstiges Inventarium, die in den
Fürstlichen Schlössern enthaltenen Sammlungen und
Kostbarkeiten, Gemälde, Gold-, Silber- und Porzellan-Geräthe,
die Bibliothek und die Gewehrkammer, vorausgesetzt, dass diese
Gegenstände nicht nach den Grundsätzen des §. 23 zum
Privatvermögen des Fürsten zu rechnen sind. Ueber dasjenige,
was die letztere Eigenschaft hat, soll ein besonderes Verzeichniss
geführt werden und der Inhalt desselben in der Weise entscheiden,
dass Alles, was darin von den in §.23 erwähnten
Gegenständen der oben bemerkten Art aufgenommen ist, ohne Weiteres
als Privatvermögen, das nicht darin Verzeichnete aber als
Hausvermögen anzusehen ist.
Der Fürst ist übrigens verpflichtet, das zum
Hausvermögen gehörige Inventar aus seinen Revenüen zu
erhalten und zum Besten des Hauses, soweit es die Verhältnisse
gestatten, angemessen zu verbessern und zu vermehren.
- dasjenige, was dem Hausfideicommiss in
Folge der Bestimmungen des §. 23 zuwächst.
§. 26.
Das Familien- und Hausfideicommiss ist unveräusserlich. Unter dem
Veräusserungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen
nicht begriffen, welche durch den im Interesse des Fideicommisses
für angemessen erachteten Verkauf oder Austausch einzelner
Gegenstände veranlasst werden sollten.
Das durch Veräusserung erlangte Aequivalent nimmt die Eigenschaft
des veräusserten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle. Etwa
erlöste Kaufgelder sind, sobald sich vorteilhafte Gelegenheit
findet, zum Besten des Hausfideicommisses zu verwenden.
§. 27.
Die nachgeborenen Söhne des regierenden Herrn erhalten vom
Regierungsnachfolger Apanagen, deren Betrag für einen jeden
derselben auf 3000 Thlr. jährlich bestimmt wird.
Den Töchtern des regierenden Herrn soll vom Regierungsnachfolger,
so lange sie unverheirathet bleiben, ausser freier Wohnung, Kost, Licht
und Feuerung, für sich und zwei Personen zum Dienst, ein Deputat
von 800 Thlr., oder, wofern sie auf die gedachten Leistungen verzichten
sollten, von 1200 Thlr. gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Apanage resp. des Deputats beginnt
mit dem vollendeten 16. Lebensjahre des Berechtigten, bis dahin hat
jedoch der Regierungsnachfolger die Kosten des standesmässigen
Unterhalts und der Erziehung des Ersteren zu bestreiten und dazu,
soweit es erforderlich ist, eine dem Betrage der Apanage resp. des
Deputats gleichkommende Summe jährlich zu verwenden.
§. 28.
Die den nachgeborenen Söhnen ausgesetzten Apanagen vererben im
Mannesstamme und zwar eine jede allein in der männlichen
Descendenz des ersten Erwerbers der Apanage.
Jede Vererbung auf die weibliche Linie und an collaterale Agnaten,
welche den Prinzen, für den die Apanage ursprünglich
ausgesetzt wurde, nicht zum Stammvater haben, ist ausgeschlossen.
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der den Töchtern des regierenden
Herrn ausgesetzten Deputate fällt bei der Vermählung oder
beim Tode derselben weg.
§. 29.
Den Apanageinhabern bleibt es überlassen, über die
Vertheilung ihrer Apanage unter ihre männliche Descendenz und das
von letzterer den etwa vorhandenen Töchtern zu gewährende
Deputat mit Genehmigung des Fürsten letztwillige Verfügung zu
treffen.
Ist dieses nicht geschehen, so wird der Betrag des den weiblichen
Descen-denten aus der Apanage auszusetzenden Deputats unter Zuziehung
der volljährigen Agnaten und unter Berücksichtigung der
obwaltenden Verhältnisse vom Fürsten bestimmt.
Dasselbe findet Statt, wenn eine Apanage beim Abgange männlicher
Descendenz, aber beim Vorhandensein von Töchtern, an die
übrigen Zweige einer durch den ersten Erwerber begründeten
Linie zurückfällt. Das Deputat der Töchter darf in
keinem Falle höher als auf 800 Thlr. bestimmt werden und
fällt mit dem Tode oder der Verheirathung derselben an die
männliche Descendenz zurück.
§. 30.
Mit dem Abgange des letzten männlichen Descendenten des ersten
Erwerbers der Apanage fällt diese an den regierenden Herrn
zurück. Letzterer hat dagegen die auf der Apanage etwa ruhenden
Lasten des Witthums und des Unterhalts der unvermählten
Töchter zu übernehmen.
§. 31.
Der Betrag des in dem Falle des §. 30. den Töchtern des
Apanagirten auszusetzenden Deputats wird für eine jede derselben
auf 800 Thlr. bestimmt.
Es darf jedoch der Betrag aller Deputate und etwaiger Witthümer
(cfr. §. 38) zusammen genommen die Summe der Apanage des
Verstorbenen nicht übersteigen; vielmehr tritt in solchem Falle
und für dessen Dauer ein verhältnissmässiger Abzug ein.
Mit der Verheirathung oder dem Tode einer Tochter erlischt die
Verpflichtung zur Zahlung des Deputats.
§. 32.
Die zu den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses gehörigen
Wittwen haben Anspruch auf ein Witthum nach Massgabe der in den
folgenden §§. enthaltenen Bestimmungen.
§. 33.
Das jährliche Witthum der Fürstin Wittwe beträgt 8000
Thlr., falls nicht eine geringere Summe in den Ehepacten bestimmt
worden ist.
Ausserdem erhält dieselbe als Wohnung das witthümliche
Schloss zu Arolsen mit vollständiger standesmässiger
Einrichtung, einschliesslich des erforderlichen
Silbergeschirrs, und den freien
Gebrauch einer Equipage. Sollte das
witthümliche Schloss von einer Fürstin Wittwe noch bewohnt
werden, so ist statt dessen ein anderer standesmässiger
Wittwensitz von dem Fürsten zu bestimmen und mit der nöthigen
Einrichtung zu versehen.
§. 34.
Die Wittwe des Erbprinzen erhält ein jährliches
Witthum von 4000 Thlr., desgleichen Wohnung und Equipage, wie die
Fürstin Wittwe.
§. 35.
Die in den §§. 33 und 34 erwähnten Witthümer sind
aus den Revenüen des regierenden Herrn zu gewähren. Letzterer
hat auch die Kosten der baulichen Unterhaltung des Wittwensitzes zu
bestreiten.
§. 36.
Jede andere dem Fürstlichen Hause angehörige Wittwe bezieht
als Witthum einen Theil der Apanage ihres verstorbenen Gemahls und,
falls sich dieser noch nicht in dem selbstständigen Bezuge einer
solchen befand, einen Theil der Apanage desjenigen Ascendenten des
Verstorbenen, welchem letzterer, im Fall er am Leben geblieben
wäre, bezüglich der Apanage succedirt haben würde.
Witthümer der letzteren Art können jedoch erst vom Augenblick
des Todes des betreffenden Ascendenten an in Anspruch genommen werden.
§. 37.
Die dem Fürstlichen Hause angehörigen Prinzen resp. Grafen
sind berechtigt, die Witthümer ihrer Gemahlinnen selbst zu
bestimmen, müssen jedoch, soweit die W'itthümer aus ihren
Apanagen gewährt werden sollen, die Genehmigung des Fürsten
dazu einholen.
§. 38.
Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt oder vom Fürsten nicht
genehmigt, und es concurriren Wittwen mit apanage- oder
deputatberechtigten De-scendenten des ersten Erwerbers der Apanage, so
wird der Betrag der Witthümer unter Zuziehung der Agnaten und mit
Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse vom
Fürsten bestimmt.
§. 39.
Sind apanage- oder deputatberechtigte Descendenten des ersten Erwerbers
der Apanage nicht vorhanden, so beträgt das den Wittwen aus der
Apanage des Verstorbenen dazu gewährende Witthum, falls die
Apanage dazu ausreicht, je 1000 Thlr., welche Summe bei Bestimmung der
in den §§.36, 37 und 38 gedachten Witthümer
überhaupt nicht überschritten werden darf.
§. 40.
Das Recht auf den Bezug des Witthums erlischt zum Vortheil des zur
Zahlung Verpflichteten mit dem Tode resp. der anderweitigen
Vermählung der Wittwe.
§. 41.
Die weiblichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses erhalten bei
ihrer Verheiratung von dem Fürsten eine Mitgabe und zwar die
Fürstlichen Prinzessinnen im Betrage von 4000 Thlr., die
übrigen Prinzessinnen resp. Gräfinnen, wie bisher, im Betrage
von 3350 Thlr.
Die Mitgabe geht in das volle Eigenthum der sich verehlichenden
Prinzessin resp. Gräfin über.
Bei etwaiger Eingehung einer ferneren Ehe findet ein Anspruch auf
anderweite Mitgift nicht statt.
Wird in den Ehepacten der Rückfall der Mitgabe ausbedungen, was
nur für den Fall kinderloser Ehe statthaft ist, so gebührt
dieselbe eventuell dem regierenden Fürsten.
§. 42.
Die Apanagen, Deputate und Witthümer sind praenumerando in
monatlichen Raten zu zahlen.
§. 43.
Apanagen, Deputate und Witthümer können von Gläubigern
nur bis zu einem Drittheil ihres Betrags in Anspruch genommen oder mit
Beschlag belegt werden.
Auch sind die ohne Genehmigung des Fürsten vor der Fälligkeit
geschehenden, jenes Drittheil übersteigenden Cessionen der
Apanagen etc., sowie sonstige Dispositionen über dieselben,
ungültig.
§. 44.
Ueber die den Gliedern des Fürstlichen Hauses angewiesenen
Apanagen steht denselben selbst in ihrer Linie, ausser in den
Fällen der §§. 29 und 37, eine letztwillige Disposition
nicht zu.
§. 45.
Jeder Apanagirte hat von der ihm ausgesetzten Apanage nicht nur den
Unterhalt seines Hauses und die gesammten Ausgaben für seine
Hofhaltung, sondern auch die Versorgung seiner Kinder (mit Ausnahme der
Aussteuer seiner Töchter cfr. §. 41) und die Witthümer
seiner Linie zu bestreiten.
§. 46.
Ist beim Tode des Fürsten die Wittwe eines verstorbenen Sohnes des
Fürsten, oder sind Descendenten oder Wittwen von Descendenten
dieses Prinzen vorhanden, so haben diese dieselben Rechte, als wenn der
Prinz den Fürsten überlebt hätte und unmittelbar nach
dem Anfall der Apanage gestorben wäre, so dass also insofern der
vorverstorbene Prinz als der erste Erwerber der Apanage betrachtet wird.
Ist der verstorbene Prinz ein Erbprinz, so treten bezüglich seiner
Wittwe die oben §§. 34 und 35 gegebenen Bestimmungen ein und
fällt die volle Apanage von 3000 Thlr., vorbehaltlich der davon zu
gewährenden etwaigen Deputate und weiteren Witthümer, seiner
männlichen Descendenz zu, während, wenn keine solche
vorhanden ist, die Apanage nur insoweit herangezogen wird, als dies zur
Deckung der nach den bestehenden Vorschriften für die etwa
vorhandenen Töchter und Wittwen zu bestimmenden Deputate
beziehungsweise Witthümer erforderlich ist.
§. 47.
Eine Uebertretung der im §. 5 gegebenen Vorschrift hat den Verlust
der Apanage, des Deputats oder des Witthums für die Dauer
der Uebertretung in der Art zur Folge, dass die betreffenden
Beträge aus der Fürstlichen Kasse nicht ausgezahlt
beziehungsweise diejenigen verwirkten Deputate oder Witthümer,
welche aus einer Apanage zu leisten gewesen wären, bei Auszahlung
der letzteren sofort in Abzug gebracht werden.
Tritt auf Grund der vorstehenden Bestimmung der temporäre Verlust
einer Apanage ein, von welcher Deputate oder Witthümer geleistet
werden müssen, so gewährt diese für die fragliche Zeit
insoweit der Fürst, als sie noch nicht ausgezahlt sind und die
betreffenden Apanagebeträge wirklich der Fürstlichen Kasse
verbleiben resp. zu gut kommen.
§.48.
Ueber den Betrag der bereits bestehenden Apanagen, sowie über die
der Secundogenitur durch die bestehenden Gesetze und Verträge
eingeräumten Vermögensrechte wird durch dies Gesetz nicht
disponirt.
Ebenso verbleibt es bezüglich des Gräflichen Hauses Waldeck
bei der für dasselbe durch den Primogenitur - Vertrag und sonstige
Verträge eingeführten Erbfolgeordnung und den dadurch
bedingten Einrichtungen.
C. Gerichtsstand und einige andere Privilegien
der Mitglieder des Fürstlichen Hauses.
§.49.
In Bezug auf den Gerichtsstand der Mitglieder des Fürstlichen
Hauses in bürgerlichen Rechtssachen behält es bei dem Gesetz
vom 28. August 1856 sein Bewenden.
§.50.
Eheliche Zwistigkeiten im Fürstlichen Hause wird der Fürst
beizulegen suchen oder erforderlichen Falls vor ein von ihm zu
ernennendes Schiedsgericht verweisen, dessen Urtheil ihm zur
Bestätigung vorzulegen ist.
§. 51.
Die Untersuchung und Entscheidung bei Verbrechen oder Vergehen, welche
sich Mitglieder des Fürstlichen Hauses sollten zu Schulden kommen
lassen, fällt einem Familienrathe anheim, welcher aus denjenigen
vom Fürsten zu bestimmenden volljährigen Prinzen resp. Grafen
des Hauses, bei welchen kein rechtliches Hinderniss obwaltet, gebildet
und durch die stimmführenden Mitglieder der Regierung, sowie —
wenn der Angeklagte es verlangt, oder der Fürst es für
angemessen erachtet — auch noch durch einige Mitglieder des
Obergerichts verstärkt wird. Derselbe hat als oberster Gerichtshof
in den bezeichneten Fällen nach den Landesgesetzen zu untersuchen
und zu erkennen.
Die Oeffentlichkeit ist hierbei ausgeschlossen. Der Angeklagte kann
jedoch verlangen, dass der Zutritt einigen von ihm bezeichneten
Zuhörern gestattet werde, deren Zahl der Vorsitzende des Gerichts
zwar angemessen beschränken, dieselbe indessen niemals unter 3
und, wenn 4 oder mehr Angeklagte vorhanden sind, nicht unter 12
herabsetzen darf.
Der Fürst leitet die Untersuchung entweder persönlich oder
durch einen zu bestimmenden Stellvertreter.
§. 52.
Der Fürstlichen Hoheit und Gerichtsbarkeit kann sich kein Mitglied
des Fürstlichen Hauses ohne besondere und ausdrückliche
Zustimmung des Fürsten entziehen, selbst wenn ihm der Aufenthalt
im Auslande oder der Eintritt in fremde Dienste gestattet ist.
§.53.
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses können zum
persönlichen Erscheinen vor den ordentlichen Gerichten des Landes
nicht genöthigt werden.
Eine Eidesabnahme oder eine Zeugen-Vernehmung muss durch einen
Ge-richtsdeputatus in der Wohnung des betreffenden Mitgliedes
bewerkstelligt werden.
§. 54.
Bei Verfügungen unter Lebenden und auf den Todesfall ist der
Fürst bezüglich der Form und, soweit jene Verfügungen
sein Privatvermögen betreffen, auch bezüglich des Inhalts an
die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.
§. 55.
Der Fürst haftet für die Privatverbindlichkeiten seines
Vorgängers an der Regierung nur in sofern und in soweit, als er
Privaterbe des letzteren ist und das ererbte Privatvermögen zu
deren Erfüllung hinreicht.
§. 56.
Die Apanagirten, sowie die Mitglieder des Fürstlichen Hauses
überhaupt, sind von allen directen persönlichen Steuern frei.
D. Schlussbestimmungen.
§. 57.
Bezüglich der Thronfolgeordnung und der Regierungsfähigkeit
des Fürsten, sowie bezüglich der Regentschaft, bewendet es
bei den massgebenden Bestimmungen der Verfassung vom 17. August 1852.
§. 58.
Die Bestimmungen dieses Hausgesetzes treten mit dem Tage der
Publication an die Stelle der bisherigen hausgesetzlichen bezw.
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und diese, insofern und insoweit
sie mit dem gegenwärtigen Hausgesetz im Widerspruch stehen, ausser
Geltung. Gegeben, Arolsen, am 22. April 1857.
Georg Victor. Winterberg. L. Klapp. Varnhagen.
V. Vertrag zwischen Sr. Maj. dem Könige
von Preussen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck vom 24.
Nov. 1877 wegen Fortführung der Verwaltung der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preussen.
(Aus dem waldeckischen Regierungsblatt 1878 No. 1.)
Bekanntmachung,
betreffend den zwischen Preussen und Waldeck-Pyrmont am 24. November
1877 abgeschlossenen Vertrag wegen Fortführung der Verwaltung der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preussen.
Mit Höchster Genehmigung wird der nachstehende, von Seiner
Majestät dem Könige von Preussen und Seiner Durchlaucht dem
Fürsten zu Waldeck und Pyrmont ratificirte Vertrag vom 24.
November 1877, nebst Schlussprotokoll von demselben Tage, betreffend
die Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck
und Pyrmont durch Preussen, hierdurch veröffentlicht, nachdem
derselbe die im Artikel 13 vorbehaltene Zustimmung der beiderseitigen
Landes-Vertretungen erhalten hat.
Arolsen den 5. Februar 1878.
Der Landes-Director. von Sommerfeld.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen und
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem
Wunsche geleitet, den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch
fernerhin eine Erleichterung der ihnen durch ihre Zugehörigkeit
zum Deutschen Reiche auferlegten Lasten zu verschaffen, haben
beschlossen, zu diesem Behufe an Stelle des am 31. December 1877
ablaufenden Vertrages vom 18. Juli 1867 einen neuen Vertrag
abzuschliessen und demgemäss bevollmächtigt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen:
den Wirklichen Legationsrath Otto Hellwig und den Geheimen Finanzrath
Carl Merleker,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
den Landes-Direktor der Fürstenthümer Hugo von Sommerfeld,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich
über nachstehende Artikel geeinigt haben.
Artikel 1.
Preussen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont fort. Auch die Verwaltung
des Stifts Schaaken geht auf Preussen über.
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten
vorbehalten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem
Fürstlichen Konsistorium in seiner Eigenschaft als
Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des in dem
Recesse vom 16. Juli 1853 u. s. w. bezeichneten
Domanial-Vermögens, letztere jedoch mit den in den Art. 9 bis 11
dieses Vertrages bestimmten Massgaben.
Artikel 2.
Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten in
Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der
Fürstenthümer geführt.
Artikel 3.
Preussen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der
Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen
Landesausgaben mit Ausschluss der Ausgaben für das Konsistorium in
seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Diese letzteren
Ausgaben werden für die Dauer des Vertrages aus der Domanial-Kasse
bestritten.
Artikel 4.
Seine Majestät der König von Preussen übt bezüglich
der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle
Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht dem Fürsten
verfassungsmässig zusteht. Letzterem bleibt jedoch das
Begnadigungsrecht in den verfassungsmässigen und
gesetzmässigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu
Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die
Organisation der Justiz- und Verwaltungsbehörden (Art. 6)
betreffen, vorbehalten.
Artikel 5.
An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein von
Seiner Majestät dem Könige zu ernennender Landes-Director,
welcher die verfassungsmässig der Landesregierung obliegende
Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 6.
Preussen ist berechtigt, die Justiz- und Verwaltungsbehörden nach
eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der
Behörden höherer Instanzen können Preussischen
Behörden übertragen werden.
Artikel 7.
Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preussen ernannt und
leisten Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben,
einschliesslich des Landes-Directors, die Verfassung der
Fürstenthümer gewissenhaft zu beobachten und deren genaue
Einhaltung ausdrücklich zu geloben.
In den Diensteid des Landes-Directors wird das Gelöbniss
aufgenommen, in Bezug auf die Seiner Durchlaucht dem Fürsten in
den Artikeln 4 und 8 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte
Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein.
Artikel 8.
Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende
Vertretung des Staats nach Aussen durch den Landes-Director und unter
dessen Verantwortlichkeit.
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse
bestritten.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Beitragspflicht des Domanial - Vermögens zu den
Landesausgaben sowie hinsichtlich der Seiner Durchlaucht dem
Fürsten aus den Domanial-Einkünften zustehenden Einnahmen
greifen die recessmässigen Vereinbarungen zwischen der
Fürstlichen Regierung und den Ständen der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 16. Juli und 15.
November 1853 Platz.
Die Preussische Regierung ist befugt, Sich durch Einsicht der Etats,
Rechnungen und Akten der Fürstlichen
Domanial-Verwaltungsbehörde davon zu überzeugen, dass der
Beitrag des Domaniums zu den Landesausgaben, wie er von der
Fürstlichen Domanial - Verwaltungsbehörde berechnet wird, den
vorerwähnten recessmässigen Vereinbarungen entspricht.
Eine Mitbenutzung der Landesdienststellen durch die Domanial-Verwaltung
findet nicht statt.
Artikel 10.
Veräusserungen und Verpfändungen der Domanialstücke,
sowie Verfügungen, durch welche die Substanz des Domaniums
verringert werden würde, bedürfen der Zustimmung der
Stände der Fürstenthümer, sowie mit Rücksicht auf
das während der Vertragsdauer in Betracht fallende Interesse
Preussens an dem Stande der Domanial-Einkünfte der Zustimmung der
Preussischen Regierung.
Artikel 11.
Seine Durchlaucht der Fürst wird alljährlich den Ständen
der Fürstenthümer sowie aus der vorerwähnten
Rücksicht auch der Preussischen Regierung eine Uebersicht des
Domanial-Stamm-Vermögens einschliesslich aller dazu gehörigen
Rechte, Hebungen, Kapitalbestände u. s. w., nebst einer
Nachweisung der darin eingetretenen Veränderungen vorlegen.
Artikel 12.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1878 ab auf die
Dauer von 10 Jahren in Kraft.
Seine Durchlaucht behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf
von 3 Jahren vom Tage der Unterzeichnung des Vertrages ab, auf Revision
desselben hinsichtlich der Höhe des nach Art. 9 aus den
Einkünften des Domanial-Vermögens zu leistenden Beitrages zu
den Landes-Ausgaben anzutragen oder auch den Vertrag zu kündigen.
Letzterer bleibt alsdann noch bis zum Ablauf des auf die Kündigung
folgenden Kalenderjahres gültig.
Artikel 13.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und der Austausch der
Ratifikations-Urkunden innerhalb Vier Wochen in Berlin bewirkt werden,
vorbehaltlich der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterzeichnet und untersiegelt.
Berlin den 24. November 1877.
Otto Hellwig. Karl
Merleker. Hugo von Sommerfeld.
(L.
S.)
(L.
S.)
(L. S.)
Schluss-Protokoll.
Berlin den 24. November 1877.
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend die Uebertragung der
Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont an Preussen,
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten noch folgende
Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das
gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1. Alle in rechtsbeständiger Weise auf
die Staatskasse Waldeck-Pyrmonts übernommenen Verbindlichkeiten
werden während der Vertragsdauer von Preussen erfüllt.
2. Seine Durchlaucht der Fürst wird von
dem Ihm im Artikel 4 des Hauptvertrages vorbehaltenen
Zustimmungsrechte zu den Gesetzen keinen der Preussischen Verwaltung
hinderlichen Gebrauch machen.
Die Person des anzustellenden Landes-Directors wird vor dessen Berufung
Seiner Durchlaucht dem Fürsten namhaft gemacht werden. Wird die
Anstellung beanstandet, so werden zwei andere Individuen namentlich
bezeichnet werden , zwischen denen Seine Durchlaucht der Fürst
binnen Monatsfrist eine Wahl treffen wird.
3. Die Waldeckischen Staatsdiener können
auf ihren Wunsch nach Massgabe der in Preussen geltenden Vorschriften
in den Preussischen Staatsdienst übernommen werden.
Den in den Preussischen Staatsdienst übertretenden Beamten bleibt
es überlassen, ihr Verhältniss zu der Waldeckischen
Staatsdiener-Wittwen-Kasse in Ansehung desjenigen Gehaltsbezugs, mit
welchem sie in dieselbe aufgenommen sind, aufrecht zu erhalten.
Die Waldeckische Staatsdiener - Wittwen - Kasse bleibt bestehen und
wird, den bestehenden Vorschriften gemäss, weiter fortverwaltet.
Neu anzustellende Hofbeamte, Domanialdiener, Geistliche und Lehrer sind
auch ferner nach den bestehenden Bestimmungen an der
Staatsdiener-Wittwen-Kasse Theil zu nehmen berechtigt.
Die Verzinsung der betreifenden Gründungs-Kapitale wird, soweit
sie aus der Waldeckischen Landeskasse zu erfolgen hat, während der
Vertragsdauer von Preussen geleistet.
4. Der Landes -Director wird in Arolsen
seinen Amtssitz haben. Das Landes-Gymnasium und
die damit verbundene Realschule werden erhalten
werden. Für die Erhaltung und Beförderung der
Pferdezucht wird Preussen wie bisher Sorge tragen.
5. Seine Durchlaucht der
Fürst verpflichtet Sich, die
zum Domanial-Eigenthum gehörigen, gegenwärtig zu
Landeszwecken benutzten Immobilien auch ferner zu diesem Behufe zu
belassen.
Die im Separat-Protokolle zu §.10 des Recesses vom 16. Juli 1853
sub III C erwähnten Verpflichtungen des Domaniums bezüglich
der Chaussee- und Brückenbauten, sowie der Kreisstrassen bleiben
bestehen. Desgleichen die sub VIII D erwähnten
Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Reparaturen und Neubauten
Fürstlicher Schlösser.
Die Bestimmungen in §. 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1864 wegen
jährlicher Verwendung von 4000 Thlr. zu den Pyrmonter Kur- und
Badeanstalten wird durch gegenwärtiges Abkommen nicht
berührt. Die Befugniss der Domanial - Verwaltung zur zwanglichen
Beitreibung der Domanial-Prästanden bleibt bestehen.
Das Archiv und die Regierungs-Bibliothek werden in der bisherigen Weise
von der Domanial- und Landes-Verwaltung gemeinschaftlich benutzt und
verwaltet.
6. Die Landes - Verwaltung
wird dem Fürstlichen
Konsistorium behufs Durchführung seiner Anordnungen
wie bisher den erforderlichen Beistand leisten.
7. Sämmtliche dem Waldeckischen
Lande früher gehörige und nach dem Uebereinkommen
vom 18. Juli 1867 auf Preussen übergegangene
Mobilien und Moventien verbleiben im Eigenthum
Preussens. Eine Vergütigung des Werthes findet
nicht statt. Die frühere Werths-Ermittelung
bleibt auch ferner massgebend.
8. Die unter 9a und 9b des Schluss-Protokolls
zum Vertrage vom 18. Juli 1867 getroffenen Bestimmungen
kommen bei dessen Ablauf nicht zur
Anwendung, da derselbe durch den
gegenwärtigen Vertrag in seinen
wesentlichen Punkten erneuert wird.
Für den Fall der Auflösung des gegenwärtigen Vertrags
gelten folgende Bestimmungen:
- den in den Fürstenthümern befindlichen Justiz- und
Verwaltungs-Beamten bleibt es überlassen, ob
sie im Waldeckischen Staatsdienst
verbleiben, oder ob sie mit Bewilligung
Preussens in den Preussischen Staatsdienst übertreten
wollen.
Diejenigen Beamten, welche in den Preussischen Staatsdienst
übertreten wollen, sollen jedoch, sofern dies von Seiner
Durchlaucht dem Fürsten gewünscht werden sollte, gehalten
sein, für die Dauer von zwei Jahren gegen Fortgewährung der
bezogenen Kompetenzen noch im Waldeckischen Staatsdienst zu verbleiben.
- Die auf Grund der Nr. 8 des Schluss-Protokolls vom 18. Juli 1867
in das Eigenthum Preussens übergegangenen Mobilien und Moventien
werden der Waldeckischen Verwaltung
eigenthümlich überlassen und
werden dem Werthe nach in
derselben Weise abgeschätzt, wie
dies in Nr. 8 jenes Schluss-Protokolls bestimmt
ist. Stellt sich dabei heraus, dass der Werth
derselben den Werth der an Preussen abgetretenen Gegenstände
übersteigt, so ist die Differenz an Preussen herauszuzahlen,
entgegengesetzten Falles aber der Minderwerth von Preussen an Waldeck
zu vergüten.
Gegenwärtiges, den hohen kontrahirenden Theilen
vorzulegendes Protokoll soll als durch die Ratifikation des
Hauptvertrages angesehen werden. Geschehen wie oben.
Hellwig.
Merleker. von Sommerfeld.
(L.
S.)
(L.
S.)
(L. S.)