Paul Theroff's Saxony page is a handy genealogical reference for what follows.
The Saxe-Coburg-Gotha branch, originally called Saxe-Coburg-Saalfeld branch until 1826, was the youngest of the branches issued from Ernst of Saxony, duke of Gotha (1601-74). His seven children divided his inheritance in 1680, and the youngest, Johann Ernst (1658-1729) received Saalfeld, Gräfenthal and Zella. The four youngest sons were not fully sovereign, but were represented vis-a-vis the Empire by their three older brothers (Gotha, Koburg, and Meiningen). Johann Ernst later received Pössneck (1682), and after the extinction of the lines of Koburg (1699), Eisenberg (1707), and Römhild (1710) he further received Koburg, Lauter, Rodach, Neustadt, the abbey of Mönchröden, part of Neuhaus, 1/3 of Römhild and 5/12 of Themar. In 1717, he was granted the sovereign rights attached to Koburg.
His two sons Christian Ernst (1683-1745) and Franz Josias (1697-1764) ruled jointly, according to the house laws of Saxony, but set up separate courts, the eldest in Saalfeld and the younger in Koburg. The eldest married unequally in 1724 and left no issue at his death in 1745, so Franz Josias ruled Koburg-Saalfeld alone. He introduced for his line the rule of primogeniture, in his testament of 1 Oct. 1733. Because of the example of his brother, and also because of the recent uproar over Anton Ulrich zu Meiningen, he felt compelled to spell out a rule on equal marriages as well. The rule was amended on 4 Apr. 1736; a revised primogeniture rule was instituted on 2 Nov 1746, with Imperial approval on 12 May 1747.
Franz Josias left four sons, the eldest, Ernst Friedrich (1724-1800), succeeding him (two died s.p. and the last left morganatic issue, barons von Rohmann). He managed to bankrupt himself and was placed by the Emperor in receivership in 1773. He was succeeded by his eldest son Franz (1750-1806). (Another son left morganatic issue, the barons von Coburg). The existing lines are all descended from Franz Anton:
With the extinction of the line of Saxe-Gotha and the ensuing redistribution of lands in 1826 he ceded Saalfeld to Meiningen and received the duchy of Gotha. He henceforth took the title of Herzog von Sachsen-Koburg und Gotha, referring to the two distinct duchies which now constituted his possessions.
Ernst II, in concert with the other members of the Saxe-Gotha house (Saxe-Meiningen and Saxe-Altenburg) assumed the predicat Hoheit instead of herzogliche Durchlaucht on Apr 10, 1844.
Following the events of 1848, a constitution was drafted and promulgated in Gotha in 1849. A constitution had been promulgated in Coburg in 1821. Ultimately, in 1852, a single constitution for both duchies was enacted, which converted the personal union of the two duchies of 1826 into a real union. The duchies were made inseparable, with a common set of institutions. A house law was primulgated in 1855. The succession rules were substantially modified several times afterwards: in 1863, in 1899, and in 1917.
When he died in 1844, Ernst I left two sons: Ernst II (1818-93), who succeeded him, and Albert (1819-61), who married queen Victoria in 1840 and became prince consort of Great Britain in 1857. Albert left four sons:
During the reign of Ernst II, the prince consort of Great Britain was heir presumptive. When it became increasingly clear that Ernst II would leave no sons, the possibility of a personal union between Saxe-Coburg-Gotha and the United Kingdom became real, and was deemed undesirable. Special arrangements were made to pass the ducal crown to Prince Albert's issue while preventing that personal union, by a combination of constitutional clauses and renunciations (see below).
The succession law is defined in the constitution of 1852. By article 6, the right to the throne is hereditary in the male lines of the ducal house by primogeniture and lineal succession. The ability to succeed requires legitimate birth from an equal marriage contracted with the consent of the duke.
Various modifications are made to this basic rule. Article 9 excludes from the ducal throne the reigning king of England [sic] and his "heir apparent" (in English in the German text), calling to the succession the next prince in line. Should the issue of Prince Albert have no prince able to succeed other than (a) the British king, (b) the British heir apparent, or (c) the British king and his heir apparent, then the crown passes to the British king (cases a and c) or the heir apparent (case b), but he must then rule through a representative in Gotha; and this until a prince able to succeed reaches the majority age (21). In all other cases, personal unions with foreign crowns are prohibited, and any duke who accedes to a foreign throne is presumed to have renounced the Gotha crown (article 19).
Furthermore, on April 19, 1863, the prince of Wales, eldest son of Prince Albert, who was of full age since Nov. 1862, renounced his Gotha rights for himself and his issue, in favor of his younger brothers the dukes of Edinburgh, Connaught, and Albany, and their male issue, until their extinction, in which case the right to Gotha would return to him and his line, subject to the rules of article 9. This renunciation was accepted by his uncle the reigning duke Ernst II and his great-uncle the king of the Belgians.
Ernst II was accordingly succeeded in 1893 by his nephew Alfred (skipping over the then-prince of Wales). But Alfred's only son died in February 1899. left no surviving male issue. The next in line was the duke of Connaught, who did not wish to succeed. A law of 15 July 1899 altered the order of succession, making the 2nd duke of Albany heir presumptive, thus skipping over the Connaught line. In case of extinction of the (youngest) Albany line, the throne would go to prince Arthur, son of the duke of Connaught (younger line), and then back to the prince of Wales and his issue (eldest line) (article 7 of the constitution). Other than in this case, normal seniority prevailed between lines (article 10).
At his death in 1900, Alfred was accordingly succeeded by the only son of Leopold, Carl Eduard (1884-1954), duke of Albany. Carl Eduard had three sons: Johann Leopold (1906-72) married unequally, Hubertus (1909-43) died unmarried, Friedrich Josias (1918-98) married equally the first time. The current head of the house of Saxe-Coburg-Gotha is ithe only child of Friedrich Josias by his first marriage: Andreas (b. 1943), grandson of Carl Eduard. If one takes equality requirements seriously, however, Andreas is currently the only dynast left in the Albany line, his younger half-brother Adrian being born of their father's second, unequal marriage.
Carl Eduard was deprived of its title of duke of Albany in 1919 by application of the Titles Deprivation Act of 1917. The senior representative of that line could petition for reinstatement of the title; that senior representative is not Andreas, because of equality requirements in the house of Saxe-Coburg and Gotha, but rather a grandson of Johann Leopold.
The Connaught line became extinct in 1943. The remaining line in the descent of the prince consort consists of the Gloucester and Kent lines descended from George V. Are they dynasts according to the house laws of Saxe-Coburg and Gotha? There are two considerations, one being equality of marriages and the other consent of the head of house. As I have no information on changes in the house laws regarding equality requirements, I will proceed on the assumption that the prescriptions of 1733 (members of princely and "good comital" families) still apply.
As for equality, George V married Mary of Teck, of a morganatic line of the royal house of Wurttemberg. The first duke of Gloucester married a daughter of the duke of Buccleuch and Queensberry, the first duke of Kent married a princess of Greece. Arguably, the present dukes of Gloucester and Kent and prince Michael of Kent could satisfy the equality requirement, But none of their marriages could be considered equal by the old standards.
The question of consent of the head of house, as it applies to members of foreign houses, is discussed futher below.
However, a law of 12 March 1917 passed by the assembly of Saxe-Coburg and Gotha modified the succession rules. Article 2 of the law added the proviso that "members of the ducal house who are nationals of a foreign state lose their right of succession for themselves and their issue when their home country wages war against the German Empire". (The claim by Philip M. Thomas in an essay in Burke's Peerage, 104th ed., that the law postponed the rights of all British princes after those of the descendents of Ernst I's younger brother Ferdinand, is without any basis).
Thus, descendants of members of the ducal house who were British in 1917 have no rights of succession. At present the issue of Ferdinand is represented only (if one applies equality requirements) by Johannes (b. 1931) and king Simeon II of Bulgaria (note that Bulgaria was an ally of Germany in World War I, so the law of 1917 would not apply to them). In the Belgian line, only the present king Albert II is undisputably issued of equal marriages (Belgium could hardly be said to have waged war against Germany in 1914).
The reigning duke has authority over the ducal house. The constitution does not define "the ducal house", but the house law, passed on March 1, 1855 and approved by the Estates of Gotha, does. The ducal house consists of:
Articles 82-84 define the authority of the duke (or regent) over the members of the house, allowing him to take all measures for the "honor, order, and welfare of the ducal house". Article 85 exempts certain members from that authority in a particular way. Specifically, members of the ducal house who have acceded to a foreign throne, and their spouses, are exempt from the dispositions of articles 82-83. But these dispositions are (a) fully applicable to the issue of such exempted members who are descendents of the duke, and (b) applicable to the issue of such exempted members to the extent that they reside in Saxe-Coburg and Gotha and are placed under the authority of the duke. Furthermore, should a descendent of such an exempted member become duke, the full authority of articles 82-83 is vested in him and in all dukes issued from him with respect to the members of the lines issued from that descendent.
How this exemption applies to the British line is a little complicated, depending on whether one interprets Albert as having acceded to a foreign throne or not.
Arts 93-97 of the house law deal with marriages. Princes and princesses cannot marry without the prior, explicit consent of the head of house. In case of an equal marriage, specific reasons for the refusal must be given (art. 93). Equality is defined by the prescriptions of Franz Josias's testament of 1733, that his issue marry none but members of princely and "good comital" families; however, for members of families that are neither sovereign nor mediatized, the decision on equality is taken by a family council (art. 94). Marriage contracts become legally valid only with the consent of the duke (art. 95). The spouse and issue of an unequal marriage are denied any rights to titles and coats of arms, and have no claims to appanages, rents, dowries, etc (art. 96). Adoption is forbidden (art. 97).
On matters not explicitly addressed in the house law, the existing rules and practices remain in force. In cases where these do not provide any guidance, the laws of the whole house of Gotha (Altenburg, Meiningen and Coburg-Gotha), the laws of the Ernestine house, and the laws of the whole Saxon house are applicable, in that order (art. 118). The duke can change the house laws with the consent of all members of the house who are dynasts and of age, except for a few articles (unrelated to succession laws) whose alteration would require the approval of the legislature (art. 119).
Only the Preamble and Title 1 are given here.
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna usw. haben zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Verfassung Unserer Lande den Erlaß eines gemeinschaftlichen
Staatsgrundgesetzes für die Herzogtümer Coburg und Gotha
beschlossen, und verordnen demnach mit Beirat und Zustimmung der getreuen Stände Unseres Herzogtum Coburg und der Abgeordnetenversammlung Unseres Herzogtums Gotha, was folgt:
[§ 2 ist durch Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches aufgehoben.]
§ 3. Der Herzog ist das Oberhaupt des Staates und übt als solches die Rechte der Staatsgewalt nach der Verfassung.
§ 4. Der Herzog hat seinen wesentlichen Aufenthalt in dem Staatsgebiet zu nehmen, mit Ausnahme der in § 8 und 9 bestimmten Fälle.
§ 5. Der Sitz der Regierung darf nicht außerhalb des Landes verlegt werden.(1)
(1) Vgl. Gesetz, die Organisation des Staatsministeriums betr. vom 17. Dezember 1857, ergänzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1899.
§ 6. Das Recht der Regierung ist erblich im Mannsstamme des Herzoglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge.
Zur Sukzessionsfähigkeit wird rechtmäßige Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Herzogs geschlossener Ehe erfordert.
§ 7. Stirbt der gegenwärtig regierende Herzog Carl Eduard ohne sukzessionsfähige Nachkommen oder sollte sein Mannesstamm erlöschen, so ist Prinz Arthur, Sohn des Herzogs von Connaught, und dessen Mannesstamm zur Regierung in den Herzogtümern berufen. Sollte auch Prinz Arthur ohne sukzessionsfähige Nachkommen versterben oder dessen Mannesstamm erlöschen, so geht daß Recht der Nachfolge in der Regierung auf den Prinzen Albert Eduard von Wales — jetzigen König von Großbritannien und Irland — und dessen Mannesstamm über(2).
(2) Die vorstehend geordnete Thronfolge beruht auf dem Artikel 1 des Gesetzes, die Thronfolge in den Herzogtümern Coburg und Gotha betr., vom 15. Juli 1899.
[§ 8 ist durch den Tod des Prinzen Albert hinfällig geworden.]
§ 9. Von der Nachfolge in die Regierung der Herzogtümer sind der regierende König von England und der voraussichtliche englische Thronfolger (heir apparent des englischen Rechts) ausgeschlossen, dergestalt, daß die Regierung sofort auf den nach ihnen zunächst berechtigten Prinzen übergeht.
Ist jedoch zur Zeit eines Erbfalles außer dem regierenden Könige von England oder außer dem englischen Thronfolger oder außer dem Könige und dem Thronfolger ein sukzessionsfähiger Nachkomme aus der Speziallinie des Prinzen Albert nicht vorhanden, so hat im ersteren und dritten Falle der König von England, im zweiten Falle der englische Thronfolger die Regierung der Herzogtümer anzutreten und dieselbe, durch einen Statthalter so lange führen zu lassen, bis sie von einem volljährigen sukzessionsfähigen Prinzen aus der Speziallinie des Prinzen Albert übernommen werden kann.
§ 10. Dafern bei dem Aussterben der regierenden Linie zwei gleich nahe Linien vorhanden sein sollten, so wird die jüngere durch die ältere ausgeschlossen(3).
(3) Teilweise abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1899, siehe Anm. zu § 7.
§ 11. Das Alter der Volljährigkeit und Regierungsmündigkeit tritt für den Herzog sowie für jeden Prinzen des Herzoglichen Hauses überhaupt mit der Zurücklegung, des- 21. Lebensjahres ein.
§ 12. Ist der Herzog regierungsunmündig oder ist derselbe wegen körperlicher oder geistiger Schwäche oder aus einem anderen Grunde nicht imstande, die Regierung zu führen oder fortzuführen, so tritt eine Regierungsverwesung ein
§ 13. Die Regierungsverwesung während der Regierungsunmündigkeit des Herzogs steht, sofern nicht von dem verstorbenen Herzog duch ein mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags erlassenes Gesetz eine andere Anordnung getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter des Herzogs zu, solange dieselbe sich nicht anderweit vermählt, nach dieser dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
§ 14. Der Regierungsverweser ist zugleich persönlicher Vormund des Herzogs.
§ 15. Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Herzog zur Regierungsnachfolge bestimmten Prinzen eine solche Beschaffenheit des Geistes oder Körpers zeigen, daß derselbe nicht imstande wäre, selbst die Regierung gehörig zu führen, so ist noch unter der Regierung des Herzogs durch ein förmliches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung und die Person des Regierungsverwesers zu bestimmen.
§ 16. Wäre in dem § 15 vorgesehenen Falle das dort vorgeschriebene Gesetz nicht erlassen worden, oder würde der Herzog nach erfolgtem Regierungsantritt von der bezeichneten Regierungsunfähigkeit befallen oder sonst an der eigenen Führung der Regierung behindert, so hat das Staatsministerium den Zusammentritt eines aus drei Mitgliedern bestehenden Familienrates, — zu welchem jedoch der in der Nachfolge nächste volljährige Agnat nicht zugezogen werden darf, — zu veranlassen. Dieser Familienrat hat nach Stimmenmehrheit die Frage zu entscheiden, ob eine Regierungsverwesung nötig ist. Wird die Frage verneint, so hat es dabei sein Bewenden; wird dasselbe bejaht, so bedarf der Ausspruch zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags.
§ 17. Im Falle des § 16 steht die Regierungsverwesung, wenn nicht der Familienrat mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags ein anderes bestimmt, der Gemahlin des Herzogs zu, sofern aus dessen Ehe mit derselben ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter, noch nicht regierungsmündiger Prinz vorhanden ist, sonst dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
§ 18. Die Aufhebung der nach § 16 beschlossenen Regierungsverwesung wegen Wegfalls der Regierungsunfähigkeit kann nur durch -Beschluß eines nach den Bestimmungen des § 16 berufenen Familienrats und mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags erfolgen.
§ 19. Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem § 9 vorgesehenen Falle, auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones nicht gelangen.
Wenn ein Herzog einen außerdeutschen Thron besteigt, so wird dafür angenommen, daß er darauf Verzicht geleistet habe, über die Herzogtümer zu regieren.
§ 20. Der Statthalter sowie der Regierungsverweser muß protestantischen Glaubens sein; jener hat, wie dieser, seinen wesentlichen Aufenthalt in den Herzogtümern zu nehmen.
§ 21. Die Person des Herzogs ist unverletzlich; für seine Regierungshandlungen ist er keiner äußeren Verantwortung im Lande unterworfen.
Dieselben Bestimmungen gelten in Beziehung auf den Regierungsverweser. Der Statthalter ist dem Herzog verantwortlich.
§ 22. Die Anordnungen des Herzogs, des Regierungsverwesers und des Statthafters sind nur dann Regierungshandlungen, wenn sie schriftlich erlassen und, wie solches durch besonderes Gesetz bestimmt ist, von einem Mitgliede des Staatsministeriums gegengezeichnet oder unterzeichnet worden sind.
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna etc. haben auf Grund einer mit den Mitgliedern Unseres Herzoglichen Hauses getroffenen Vereinbarung beschlossen und verordnen beziehendlich der Art. 28. 65 und 88. al. 3. mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags Unserer Herzogthümer Coburg und Gotha, was folgt:
a) alle fürstlichen Personen, welche von dem Herzog Johann Ernst
zu Sachsen-Saalfeld durch rechtmässige Geburt aus ebenbürtigen
Ehen in männlicher Linie abstammen, und zwar die Prinzessinnen bis
zu ihrer Vermählung,
b) ihre ebenbürtigen, mit Genehmigung des Herzogs geehelichten,
Gemahlinnen, ingleichen ihre Wittwen während des Wittwenstandes.
In Folge dessen gehören dermalen zum Herzoglichen Hause nachbenannte fürstliche Personen.
Art. 3.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses, sowie die ebenbürtigen
Gemahlinnen der Prinzen heissen Prinzen und Prinzessinnen von Sachsen-Coburg
und Gotha, Herzoge und Herzoginnen zu Sachsen und erhalten als solche das
Prädicat "Durchlaucht."
Der älteste Sohn des Herzogs (Erbprinz) erhält das Prädicat "Hoheit".
Art. 4.
Der Rang der Prinzen des Herzoglichen Hauses als solcher bestimmt sich
durch das nähere Recht zur Regierungsnachfolge.
Die angeheiratheten Prinzessinnen nehmen den Rang ihres Gemahls.
Art. 6.
Wenn der gegenwärtig regierende Herzog ohne Hinterlassung successionsfähiger
Nachkommen mit Tode abgehen oder die von ihm hinterlassene successionsfähige
Nachkommenschaft aussterben sollte und somit die Nachfolge in die Regierung
auf den Bruder desselben, den Prinzen Albert, beziehungsweise dessen successionsfähige
Nachkommenschaft übergeht, treten folgende besondere Bestimmungen
(Art. 7 und 8) ein.
Art. 7.
Von der Nachfolge in die Regierung der Herzogthümer sind der regierende
König von England und der voraussichtliche englische Thronfolger (heir
apparent des englischen Rechts) ausgeschlossen, dergestalt, dass die Regierung
sofort auf den nach ihnen zunächst berechtigten Prinzen übergeht.
Ist jedoch zur Zeit eines Erbfalles ausser dem regierenden Könige
von England oder ausser dem englischen Thronfolger oder ausser dem Könige
und dem Thronfolger ein successionsfähiger Nachkomme aus der Speciallinie
des Prinzen Albert nicht vorhanden, so hat im ersteren und dritten Falle,
der König von England, im zweiten Falle der englische Thronfolger
die Regierung der Herzogthümer anzutreten und dieselbe durch einen
Statthalter so lange führen zu lassen, bis sie von einem volljährigen
successionsfähigen Prinzen aus der Spceiallinie des Prinzen Albert
übernommen werden kann.
Art. 8.
Dafern bei dem Aussterben der regierenden Linie zwei gleich nahe Linien
vorhanden sein sollten, so wird die jüngere durch die ältere
ausgeschlossen.
Art. 9.
Wenn einem Prinzen des Herzoglichen Hauses nach den Grundsätzen
der Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-,
Anwartungs- oder Erbverbrüderungsrecht Land und Leute anfallen, so
wird das ihm Angefallene sofort und unmittelbar dem jeweils regierenden
Herzog erworben. Von diesem wird die neue Erwerbung mit den Herzogthümern
Coburg und Gotha und nach der für diese in Art. 5. 6. 7. 8 vorgeschriebenen
Weise in dem Herzoglichen Hause vererbt.
Art. 10.
Das Alter der Volljährigkeit und Regierungsmündigkeit tritt
für den Herzog mit der Zurücklegung des ein und zwanzigsten Lebensjahres
ein.
Art. 11.
Ist der Herzog regierungsunmündig oder ist derselbe wegen körperlicher
oder geistiger Schwäche oder aus einem andern Grunde nicht im Stande,
die Regierung zu führen oder fortzuführen, so tritt eine Regierungsverwesung
ein.
Art. 12.
Die Regierungsverwesung während der Regierungsunmündigkeit
des Herzogs steht, sofern nicht von dem verstorbenen Herzog durch ein mit
Zustimmung der Landesvertretung erlassenes Gesetz eine andere Anordnung
getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter des Herzogs zu, so
lange dieselbe sich nicht ander weit vermählt, nach dieser dem der
Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen Agnaten.
Art. 13.
Der Regierungsverweser ist zugleich persönlicher Vormund des Herzogs.
Art. 14.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Herzog zur
Regierungsnachfolge bestimmten Prinzen eine solche Beschaffenheit des Geistes
oder Körpers zeigen, dass derselbe nicht im Stande wäre, selbst
die Regierung gehörig zu führen, so ist noch unter der Regierung
des Herzogs durch ein förmliches Staatsgesetz über den künftigen
Eintritt der Regierungsverwesung und die Person des Regierungsverwesers
zu bestimmen.
Art. 15.
Wäre in dem Art. 14 vorgesehenen Falle das dort vorgeschriebene
Gesetz nicht erlassen worden, oder würde der Herzog nach erfolgtem
Regierungsantritt von der bezeichneten Regierungsunfähigkeit befallen
oder sonst an der eigenen Führung der Regierung behindert, so hat
das Staatsministerium den Zusammentritt eines aus drei Mitgliedern bestehenden
Familienrathes, — zu welchem jedoch der, in der Nachfolge nächste
volljährige Agnat nicht zugezogen werden darf, — zu veranlassen. Dieser
Familienrath hat nach Stimmenmehrheit die Frage zu entscheiden, ob eine
Regierungsverwesung nöthig ist. Wird die Frage verneint, so hat es
dabei sein Bewenden; wird dieselbe bejaht, so bedarf der Ausspruch zu seiner
Gültigkeit der Zustimmung der Landesvertretung.
Art. 16.
Im Falle des Art. 15 steht die Regierungsverwesung, wenn nicht der
Familienrath mit Zustimmung der Landesvertretung ein Anderes bestimmt,
der Gemahlin des Herzogs zu, sofern aus dessen Ehe mit derselben ein zur
unmittelbaren Nachfolge berechtigter noch nicht regierungsmündiger
Prinz vorhanden ist, sonst dem der Erbfolge nach nächsten regierungsfähigen
Agnaten.
Art. 17.
Die Aufhebung der nach Art. 15 beschlossenen Regierungsverwesung wegen
Wegfalls der Regierungsunfähigkeit kann nur durch Beschluss eines
nach den Bestimmungen des Art. 15 berufenen Familienrathes und mit Zustimmung
der Landesvertretung erfolgen.
Art. 18.
Die Staatsregierung kann, ausgenommen in dem Art. 7 vorgesehenen Falle,
auf den Inhaber eines ausserdeutschen Thrones nicht gelangen.
Wenn ein Herzog einen ausserdeutschen Thron besteigt, so wird dafür angenommen, dass er darauf Verzicht geleistet habe, über die Herzogthümer zu regieren.
Art. 19.
Der Statthafter sowie der Regierungsverweser muss protestantischen
Glaubens sein; jener hat, wie dieser, seinen wesentlichen Aufenthalt in
den Herzogthümern zu nehmen.
A r t. 80.
Ueber sein Privatvermögen kann der Herzog unter Lebenden und auf
den Todesfall verfügen; er ist bei letztwilligen Verfügungen
sowohl hinsichtlich der Form, als des Inhalts all die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts gebunden, indessen finden die Bestimmungen über
das Recht der Notherben und der falcidischen Quart keine Anwendung auf
das Testament des Herzogs.
Der Herzog kann weder ein testamentum. principi oblatum, noch eilt testamentum militis errichten.
Art. 81.
Das Privatvermögen des Herzogs, soweit derselbe darüber nicht
unter Lebenden oder auf den Todesfall gültig verfügt, wächst
mit seinem Ableben von selbst dem Hausallodium zu und wird mit diesem nach
Art. 71 vererbt.
Art. 83.
Vermöge dieser Berechtigungen steht dem Herzog die Befugniss zu,
alle für Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Herzoglichen
Hauses angemessenen Massregeln zu nehmen.
Art. 84.
Die dem Herzog im Verhältniss zu den Mitgliedern des Herzoglichen
Hauses zustehenden Berechtigungen werden während der Dauer einer Regierungsverwesung
von dem Regierungsverweser ausgeübt.
Art. 85.
Von den Bestimmungen in Art. 82 und 83 sind ausgenommen diejenigen
Mitglieder des Herzoglichen Hauses, welche einen auswärtigen Thron
eingenommen haben, und. deren Gemahlinnen. Dagegen finden diese Bestimmungen
auf diejenigen Nachkommen dieser ausgenommenen Mitglieder des Herzoglichen
Hauses, welche Descendenten des Herzogs sind, in ihrem vollen Umfange und
auf die übrigen Nachkommen dieser Mitglieder insoweit Anwendung, dass
diese Nachkommen für die Dauer ihres Aufenthalts in den Herzoglichen
Landen der Hoheit und Gerichtsbarkeit des Herzogs untergeordnet sind. Sobald
jedoch ein Descendent eines solchen von den Bestimmungen der Art. 82 und
83 ausgenommenen Mitgliedes des Herzoglichen liauses zur Regierung der
Herzogthümer gelangt ist, stehen nicht nur ihm, sondern auch den von
ihm abstammenden Herzögen bezüglich der Mitglieder der von jenem
Descendenten begründeten Herzogliehen Speciallinie die in Art. 82
und 83 dem Herzog eingeräumten Rechte wieder in dem vollen Umfange
zu.
Art. 87.
Den Prinzen und Prinzessinnen des Herzoglichen Hauses kann der Herzog
auf Ansuchen ihres Vaters oder Vormundes die Rechte der Volljährigkeit
ertheilen, wenn sie wenigstens das achtzehnte Jahr ihres Alters erfüllt
haben.
Art. 88.
Den Prinzen des Herzoglichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder
ihrer Kinder zu, jedoch bedarf diese Ernennung der Bestätigung des
Herzogs.
Wird diese Bestätigung versagt, oder hat der Vater in Fällen, da ein Vormund nöthig ist, die Ernennung eines solchen unterlassen, so ist der Herzog Vormund oder ernennt einen solchen. Die Bestellung des Vormundes erfolgt in allen Fällen durch das zuständige Gericht.
Der Vormundseid, sofern derselbe nicht im einzelnen Falle von dem Herzog erlassen wird, kann schriftlich oder durch einen Stellvertreter geleistet werden.
Art. 89.
Dem Herzog kommt vermöge des ihm zustehenden Aufsichtsrechtes
(Art. 82) die Befugniss zu, von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen
des Herzoglichen Hauses Kenntniss zu nehmen und darüber berichtliche
Anzeige zu verlangen.
Art. 90.
Die zur Nachkommenschaft des Herzogs gehörigen Prinzen und Prinzessinnen
dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubniss des Herzogs, die übrigen
Mitglieder des Herzoglichen liauses nur nach vorgängiger Anzeige an
den Herzog sich ausser dem Lande mit wesentlicher Wohnung häuslich
niederlassen oder in auswärtige Staats-, Militär- oder Hofdienste
sich begeben.
Art. 91.
Die Bestimmungen in Art. 89 und 90 sind nicht anwendbar auf die in
Art. 85 von den Bestimmungen in Art. 82 und 83 ausgenommenen Mitglieder
des Herzoglichen Hauses.
Art. 92.
Die Prinzessinnen hören mit ihrer Vermählung auf, Mit- ieder
des Herzoglichen Hauses zu sein.
Art. 94.
Hinsichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehe verbleibt es zunächst
bei der in dem Testament des Herzogs Franz Josias vom 1. October 1733 im
siebenten Puncte nebst Erläuterung vom 4. April 1736
und in dessen Erläuterungs- und Abänderungs-Disposition vom 2.
November 1746 enthaltenen Bestimmungen, denen zufolge seine Nachkommen
"sich an keine andere als Fürstliche oder gut Gräfliche Häuser
und Familien verheirathen sollen."
Jedoch wird für künftig vorzunehmen Vermählungen noch
die Bestimmung hinzugefügt,
"dass, sofern der anzuheirathende Ehegatte nicht einem regierenden
Hause oder einer der im Art. 14 der Bundesacte ausdrücklich für
ebenbürtig erklärten deutsch-standesherrlichen Familien angehört,
die Frage, ob die Vermählung eine ebenbürtige und in dieser Hinsicht
hausgesetzmässige sei, von einem Familienrathe zu entscheiden ist."
Art. 95.
Eheverträge, welche von Prinzen oder Prinzessinnen des Herzoglichen
Hauses abgeschlossen werden, erlangen erst durch die Zustimmung des Herzogs
rechtliche Gültigkeit.
Art. 96.
Eine von einem Prinzen oder einer Prinzessin des Herzoglichen Hauses
gegen die Bestimmungen in Art. 93 oder 94 geschlossene Ehe überträgt
auf den angeheiratheten Gatten und die in solcher Ehe erzeugten Kinder
keinerlei Rechte in Bezug auf Stand, Titel und Wappen, begründet auch
dem Herzoglichen Hause gegenüber keinerlei Verwandtschaftsoder Erbrecht,
auch keinerlei sonstigen Vermögensanspruch, namentlich nicht einen
Anspruch auf Apanage, Gewährung eines Unterhalts, Mitgabe oder Witthum,
indem die in Betreff der ebengenannten Reichnisse in Abschnitt VIII. enthaltenen
Vorschriften sich nur auf hausgesetzmässigen Ehen und die aus solchen
Ehen entsprossenen Kinder beziehen und die in der Erläuterung
vom 4. April 1736 zum Testament Herzogs Franz Josias den in hausgesetzwidrigen
Ehen erzeugten Kindern gemachten Verwilligungen andurch aufgehoben werden.
Art. 97.
Keinem Mitgliede des Herzoglichen Hauses ist eine Adoption gestattet.
Eine gleichwohl vorgenommene wäre nichtig.
Art. 98.
Der Herzog bestimmt während seines Lebens die zur Erziehung, zum
Unterhalt und zur Equipirung und Einrichtung seiner Descendenz erforderlichen
Summen nach seinem Ermessen, stellt jedoch die dem Erbprinzen zu gewährende
Summe, nachdem dieser das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht unter
Zwölf Tausend Gulden rhein. und nachdem derselbe volljährig geworden
ist, nicht unter Achtzehn Tausend Gulden rhein. fest.
Art. 99.
Nach dem Ableben des Herzogs erhält jeder nachgeborene Sohn desselben,
sobald er die Volljährigkeit erlangt hat — er sei vermählt oder
unvermählt — von dem Regierungsnachfolger eine Apanage zu jährlich
Zwölf Tausend Gulden rhein.
Eben so erhält jeder nachgeborene Sohn eines vor seinem Vater verstorbenen Erbprinzen nach dem Ableben seines Grossvaters (des Herzogs) von erreichter Volljährigkeit an eine Apanage zu dem oben angegebenen Betrage.
Art. 100.
Bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden die Nachgeborenen in
der Herzoglichen Hauptlinie (Art. 99) auf Kosten des Herzogs unterhalten,
weicher die auf ihren Unterhalt erforderliche Summe bestimmt. Nach zurückgelegtem
achtzehnten Lebensjahre ist jedoch solche wenigstens auf die Hälfte
des vollen Apanagebetrags zu setzen.
Art. 101.
Von der den nachgeborenen Prinzen der Hauptlinie bestimmten Apanage
haben dieselben nächst ihrem eigenen Unterhalte auch den Unterhalt
ihres Hauses, die Unterhaltung, Versorgung und Equipirung ihrer Söhne,
die Aussteller ihrer Töchter und den sonstigen Bedarf in ihrer Linie
zu bestreiten, ohne dass der Herzog ihnen dazu ein Mehreres beizutragen
verbunden wäre.
Art. 102.
Stirbt ein ursprünglich apanagirter Prinz mit Hinterlassung successionsfähiger
(Art. 5) Söhne, so geht die Hälfte der in Art. 99 bestimmten
Apanage mit jährlich Sechs Tausend Gulden rhein. auf diese Söhne
über. Dieselben haben daraus die Art. 101 erwähnten Ausgaben
und ein mit Rücksicht auf den Betrag der Apanage und auf jene Ausgaben
zu bemessendes Witthum für ihre Mutter zu bestreiten.
In gleicher Weise und mit gleichen Verbindlichkeiten erlangen die Söhne eines vor seinem Vater, dem Herzog, verstorbenen nachgeborenen Prinzen von dem Ableben des Herzogs an jährlich Sechs Tausend Gulden rhein. als die Hälfte derjenigen Apanage, welche ihr Vater erlangt und zur Hälfte auf sie vererbt haben würde, wenn er den Herzog, seinen Vater, überlebt hätte.
Eine weitere Vererbung der Apanage als die in gegenwärtigem Artikel bestimmte findet nicht Statt.
Art. 103.
Stirbt ein ursprünglich (Art. 99) apanagirter Prinz ohne Hinterlassung
successionsfähiger (Art. 5) Söhne, so hat der Herzog die etwa
vorhandenen Prinzessinnen der im Mannsstamme ausgestorbenen Linie, so lange
dieselben unvermählt sind, ingleichen die etwa vorhandene Witwe, so
lange sie sich nicht anderweit vermählt, mit dem erforderlichen Unterhalte
zu versehen. Indess kann die auf diesen Unterhalt zu verwendende Summe
niemals die Hälfte der dem Verstorbenen zuständig gewesenen Apanage
überschreiten und findet diese Sustentation überhaupt nur insoweit
Statt, als die genannten Hinterbliebenen sich nicht aus eigenen Mitteln
unterhalten können.
Art. 104.
Jeder nach Art. 99 zum Bezug einer Apanage berechtigte Prinz erhält
mit dem Eintritt in diesen Apanagenbezug noch ein für alle Mal die
Summe von Acht Tausend Gulden rheinisch zu seiner Equipirung und Einrichtung.
Art. 105.
Sofern künftig für das Herzogliche Specialhaus nach den Grundsätzen
der Sächsischen Hausverfassung durch Erbgangs-, Mitbelehnschafts-,
Anwartungs- oder Erbverbrüderungsrecht ein neuer Anfall an Land und
Leuten und Domainen sich ereignet, so tritt eine Erhöhung der Apanagen
in dem nämlichen Verhältnisse ein, in welchem sich das Einkommen
des Herzogs aus den Domainen vermehrt.
Art. 106.
Die einem Prinzen des Herzoglichen Hauses zu zahlende Apanage fällt
auf so lange weg, als der Prinz eine höhere Apanage von einem auswärtigen
Staate oder Souverain bezieht.
Art. 107.
Die unvermählten Töchter des Herzogs geniessen bis
zum Tode ihres Vaters freie Wohnung und freien Unterhalt in der Familie
und Hofhaltung des Letzteren
und es wird ihnen zu ihren persönlichen Ausgaben eine von dem
Ermessen des Vaters abhängende Summe verabreicht. Nach dem Ableben
des Vaters erhalten dieselben von dem Herzog zu Bestreitung ihrer standesmässigen
Bedürfnisse eine jährliche Rente von Vier Tausend Gulden rheinisch,
so fern sie sich im Hause der Mutter oder des Herzogs aufhalten, und von
Sechs Tausend Gulden rheinisch von der Zeit an, wo sie ihr eigenes Hauswesen
einrichten. Diese Sustentation hört mit dem Tage der Vermählung
der Prinzessin auf. Sie wird, falls die Prinzessin eine grössere Sustentation
von einem Staate oder Souverain bezieht, wegfällig auf die Dauer dieses
Bezugs.
Art. 108.
Die in Art. 107 bestimmte Rente von Vier Tausend Gulden rheinisch beziehungsweise
Sechs Tausend Gulden rheinisch hat auch jede Tochter eines vor seinem Vater,
dem Herzog, verstorbenen Erbprinzen zu erhalten. Es gelten auch für
diese Rente die im Schlusssatz des Art. 107 enthaltenen Bestimmungen.
Cap. II. Von der Mitgabe an die Prinzessinnen.
Art. 109.
Die Töchter des Herzogs erhalten bei ihrer Vermählung eine
Mitgabe von Zwanzig Tausend Gulden rheinisch.
Der Anspruch auf diese Mitgabe fällt weg, wenn die Prinzessin eine grössere Mitgabe von einem auswärtigen Staat oder Souverain zu verlangen berechtigt ist.
Cap. III. Vom Witthum.
Art. 110.
Die Witwe des Herzogs und die Witwe des Erbprinzen erhält während
ihres Witwenstandes voll dem jeweiligen Herzog ein Witthum, dessen Betrag
durch den Ehevertrag bestimmt wird. Dasselbe darf
Das dereinstige Witthum der Herzogin Alexandrine ist nach den Bestimmungen des Ehevertrags vom 12/27. April 1842 und der Vereinbarung vom 3. Juli 1854 zu bemessen.
Cap. IV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 112.
Die Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben (Art. 109) und Witthume
(Art. 110) sind aus dem Abwurf des Domainengutes zu bestreiten.
Art. 113.
Die Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Witthume richten sich
lediglich nach den Art. 98 bis 112 enthaltenen Bestimmungen und sind die
auf jene Leistungen bezüglichen Vorschriften früherer Hausgesetze
nicht weiter als massgebend zu betrachten.
Art. 114.
Für die Mitglieder des Herzoglichen Hauses sind die Justiz-Collegien
zu Coburg und Gotha die zuständigen Gerichtshöfe für alle
Civilrechtssachen.
Dieselben sind bezüglich der minderjährigen Mitglieder des Herzoglichen Hauses die obervormundschaftlichen Behörden.
Der Herzog bestimmt im einzelnen Falle, welches Justizcollegium die Obervormundschaft führen soll.
Art. 115.
Macht sich beim Ableben eines Mitgliedes des Herzoglichen Hauses wegen
Minderjährigkeit oder Abwesenheit eines Erben die Versiegelung seines
im Lande belegenen Nachlasses nöthig, so hat dasjenige Justiz-Collegium
die Siegel anlegen zu lassen, in dessen Gerichtsbezirk der zu sichernde
Nachlass sich befindet.
Art. 116.
Die Bestimmungen über den Gerichtsstand der Mitglieder des Herzoglichen
Hauses in Strafsachen, sowie über einen Familienrath werden dem nach
Art. 80 für das Herzoglich S.Gothaische Gesammthaus zu vereinbarenden
Hausgesetze oder aber dem Nachtrag zu gegenwärtigem Hausgesetze vorbehalten.
Art. 118.
In allen in dem gegenwärtigen Hausgesetz nicht bestimmten Puncten
verbleibt es bei den noch vorhandenen hausgesetzlichen Bestimmungen und
begründeten Observanzen. In den Fällen aber, für welche
auch diese eine Entscheidungsnorm nicht gewähren, ist den Hausgesetzen
und Hausobservanzen zuerst des Gothaischen Gesammthauses, dann des Ernestinischen
Hauses Sachsen und zuletzt den Hausgesetzen und anerkannten Observanzen
des Gesammthauses Sachsen nachzugehen.
Art. 119.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hausgesetzes können
von dem Herzog mit Einwilligung sämmtlicher volljähriger successionsberechtigter
Mitglieder des
Herzoglichen Hauses abgeändert werden. Insofern aber die Abänderung
die in Art. 28, 65 und 88 a lin. 3 getroffenen Bestimmungen betrifft, so
ist zu Vornahme einer solchen Abänderung, ausser der eben erwähnten
agnatischen Einwilligung, auch noch die Zustimmung der Landesvertretung
erforderlich.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Herzoglichen Siegel.
Gotha, am 1. März 1855.
(L. S.) Ernst, H.z. S. C.u. G.
v. Seebach.
Wir Ernst, Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meisseu, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna etc. etc. machen hierdurch die in Uebereinstimmung mit Unseren Wünschen von Unserem geliebten Neffen, dem Prinzen Albert Eduard, Kronprinzen von Grossbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen etc. Königliche Hoheit zu Windsor-Castle am 19. April dieses Jahres in Betreff der Erbfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha ausgestellte Verzichts-Urkunde, welche wörtlich lautet wie folgt:
Wir Albert Eduard, Kronprinz von Grossbritannien und Irland, Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen etc. etc.
thun kund hiermit:Wir haben aus der Zustimmung, welche Unser in Gott ruhender Vater dem Hausgesetze für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus vom 1. März 1855 und dem Staatsgrundgesetze für die Herzogthümer Coburg und Gotha vorn 3. Mai 1852 ertheilt hat, sowie aus den Bestimmungen dieser Gesetze ersehen, dass es der Wunsch Unseres in Gott ruhenden Vaters gewesen ist, dass die Erbfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha, sowie in den etwa künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen Hausverfassung anfallenden Landen von der Erbfolge der Königreiche Grossbritannien und Irland innerhalb Seiner Nachkommenschaft möglichst getrennt gehalten werde und beabsichtigen diesen väterlichen Wunsch, welcher vor Unserer Volljährigkeit nur unvollständig erreicht werden konnte, in seinem ganzen Umfange nunmehr zu erfüllen und dadurch sowohl die Interessen der Königreiche Grossbritannien und Irland, sowie der Herzogthümer Coburg und Gotha nach Unseren Kräften zu befördern, als auch Unsern geliebten Brüdern einen Beweis Unserer brüderlichen Zuneigung zu geben.
Demnach verzichten Wir hierdurch für Uns und Unsere Nachkommen auf alles und jedes Erbfolgerecht in den Herzogthümern Coburg und Gotha, sowie den etwa künftig nach den Grundsätzen der sächsischen Hausverfassung anfallenden Landen zu Gunsten Unserer geliebten Brüder der Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan Albert, Königliche Hoheiten und deren Mannsstämme und wollen, dass diese Unsere Brüder und deren Mannsstämne in der Regierung der Herzogthümer Coburg und Gotha und der etwa künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen Hausverfassung anfallenden Lande Uns und Unserem Mannsstamme gemäss der in dem Sachsen-Coburg-Gothaischen Hause festgestellten Erbfolgeordnung vorgehen sollen.
Für den Fall jedoch, dass Unsere geliebten Brüder oder deren Mannsstämme vor Uns und Unserem Mannsstamme erlöschen sollten, behalten Wir Uns und Unserem Mannsstamme die Erbfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha und den künftig nach den Grundsätzen der Sächsischen Hausverfassung etwa anfallenden Landen nach Massgabe der Bestimmungen des obgedachten Hausgesetzes vom 1. März 1855 und des Staatsgrundgesetzes der Herzogthümer Coburg und Gotha vom 3. Mai 1852 ausdrücklich vor.
Zu Urkund dessen haben Wir diese Verzichtsacte in zwiefacher Ausfertigung eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Windsor-Castle am 19. April 1863.
(L. S.) (gez.) Albert Edward, P.
sowie die über diese Verzichts-Urkunde von Unserem geliebten
Oheim, Sr. Majestät, dem König Leopold I., König der Belgier,
Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen u. s. w. als gerichtlich
für die Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert
und Leopold Georg Dunkan Albert, Prinzen von Grossbritannien und Irland
in deren Eigenschaft als Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, bestellten
Vormund zu Laeken am 25. Mai dieses Jahres über diese Verzichtsurkunde
ausgestellte Annahme-Urkunde, weiche wörtlich lautet wie folgt:
Wir Leopold I., König der Belgier, Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen etc.mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer Coburg und Gotha, welcher diese Verzichtleistung für einen dem Interesse des Landes entsprechenden Act erklärt hat, zu Jedermanns Kunde und Nachachtung bekannt und haben angeordnet, dass diese beiden Urkunden in Urschrift in Unserem Geheimen Staatsarchive niedergelegt, beglaubigte Abschriften derselben aber dem Ausschusse des gemeinschaftlichen Landtags Unserer Herzogthümer Coburg und Gotha übergeben werden.
erklären hierdurch:Nachdem es Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard, Kronprinzen von Grossbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen gefallen hat, durch eine zu Windsor-Castle am 19. April dieses Jahres ausgestellte Acte, für Sich und Seine Nachkommen auf alles und jedes Erbfolgerecht in den Herzogthümern Coburg und Gotha, sowie den etwa künftig nach den Grundsätzen der sächsischen Hausverfassung anfallenden Landen zu Gunsten Seiner Brüder der Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan Albert Prinzen von Grossbritannien und Irland, Prinzen von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzogen zu Sachsen, Königliche Hoheiten und deren Mannsstämme unter dem Vorbehalte der Erbfolge nach Erlöschen derselben zu verzichten und Uns als dem den Prinzen Alfred Ernst Albert, Arthur William Patrick Albert und Leopold Georg Dunkan Albert in deren Eigenschaft als Prinzen von SachsenCoburg und Gotha gerichtlich bestellten Vormunde, diese Verzichtsacte mitgetheilt worden ist, so sprechen Wir hierdurch in Unserer vormundschaftlichen Eigenschaft Namens der obgedachten Prinzen, Unserer Mündel, die Annahme dieses von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albert Eduard zu Gunsten derselben geleisteten Verzichts aus, indem Wir den Inhalt der zu Windsor-Castle am 19. April dieses Jahres ausgestellten Verzichts-Urkunde in allen Stücken anerkennen.
So gegeben zu Lacken, am 25. Mai 1863.
(L. S.) (gez.) Leopold.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedruckten Herzoglichen Siegel.
Gotha, am 10. November 1863.
(L.
S.)
Ernst, H. z. S. C. u. G.
v. Seebach.
(Nr. 14.)
Gesetz,
die Thronfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha betreffend, vom 15. Juli
1899.
Wir Alfred,
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, Königlicher Prinz von Großbritannien und
Irland, Herzog von Edinburg, Graf von Ulster und von Kent, auch Herzog zu
Jülich, Cleve und Berg, zu Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und
Ravensberg, Herr zu Ravenstein und Tonna &c.,
haben beschlossen
und verkünden mit Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer
Coburg und Gotha in Abänderung und zur Ausführung des Staatsgrundgesetzes vom
3. ai 1852 was folgt:
Art. 1
Stirbt der
gegenwärtig regierende Herzog ohne successionsfähige Nachkommen, so ist zur
Nachfolgein der Regierung zunächst der Herzog Carl Eduard von Albany und dessen
Mannesstam und, falls er ohne successionsfähige Nachkommen versterben oder sein
Mannesstamm erlöschen sollte, Prinz Arthur, Sohn des Herzogs von Connaught, und
dessen Mannesstamm zur Regierung in der Herzogthümern berufen.
Sollte auch Prinz
Arthur ohne successionsfähige Nachkommen versterben oder dessen Mannesstamm
erlöschen, so geht das Recht der Nachfolge in der Regierung auf den Prinzen
Albert Eduard von Wales und dessesn Mannesstamm über.
Auf den Herzog
von Albany findet auch für so lange, al ser voraussichtlicher Thronfolger ist,
die Bestimmung des § 4 des Staatsgrundgesetzes Anwendung.
Art. 2.
Für den Fall, daß
der gegenwärtig regierende Herzog während der Minderjährigkeit des Thronfolgers
stirbt, steht dem gegenwärtigen Vormund die Regierungsverwesung bis zur
Regierungsmündigkeit des Herzogs zu.
Tritt ein Wechsel
in der Person des Vormundes ein, so ist zur Uebertragung der
Regierungsverwesung auf den neuen Vormund die Zustimmung des gemeinschaftlichen
Landtags erforderlich.
Verweigert der
Landtag die Zustimmung und ist der gegenwärtig regierende Herzog verstorben, so
haben die Mutter des regierungsunmündigen Herzogs und das Staatsministerium mit
dem gemeinschaftlichen Landtag die Person des Regierungsverwesers zu
bestimmen. In solchem Falle geht die
Vormundschaft in Gemäßheit des § 14 des Staatsgrundgesetzes auf den
Regierungsverweser über.
Der
Regierungsverweser hat die Vorschriften des § 20 des Staatsgrundgesetzes zu
erfüllen.
Urkundlich unter
Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedructken Herzolgichen Siegel.
Gotha, den 15.
Juli 1899.
(L.S.) Alfred
v. Strenge
Gesetz über die
Abänderung des Staatsgrundgesetzes vom 3. Mai 1852 und des Gesetzes betreffend
die Thronfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha vom 15. Juli 1899. Vom 12.
März 1917.
Wir Carl Eduard,
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha,
verordnen mit
Zustimmung des gemeinschaftlichen Landtags der Herzogthümer Coburg und Gotha
was folgt:
Erster Artikel.
Das
Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852 erhält folgende Abänderungen:
§ 1.
Die §§ 7, 8 und 9
werden aufgehoben, ingleichen im §4 die Worte „mit Ausnahme der in § 8 und 9
bestimmten Fälle“.
§ 2.
Im § 19 bs. 1
werden die Worte: „asugenommen in dem § 9 vorgesehenen Falle“ gestrichen.
Als dritter
Absatz wird dem § 19 zugefügt:
„Mitglieder des
Herzoglichen Hauses, die einem außdeutschen Staat angehören, verlieren das
Recht der Regierungsnachfolge für sich und ihre Nachkommen, wenn ihr
Heimatsstaat Krieg gegen das deutsche Reich führt.“
§ 3.
Der § 20 erhält
folgenden Wortlaut:
„Der
Regierungsverweser muß die deutsche Reichsangehörigkeit durch Geburt erworben
haben und protestantischen Bekenntnisses sein.
Er hat seinen wesentlichen Aufenhalt in den Herzogthümern zu nehmen.“
Der dritte Absatz
des § 21 wird gestrichen.
§ 5.
Im § 22 werden
die Worte: „und des Statthalters“ gestrichen.
Zwischen die Worte: „des Herzogs“ und „des Regierungsverwesers“ wird
statt des Kommas das Wort „und“ gesetzt.
§ 6.
Im § 157 werden
die Worte: „der Statthalter und“ gestrichen.
§7.
Im § 158 werden
die Worte: „des Statthalters oder“ in Zeile 1 und 2 und die Worte „des
Statthalters“ in Zeile 5 gestrichen.
§ 8.
Im § 159 werden
die Worte: „beziehentlich der Statthalter“ gestrichen.
Zweiter Artikel.
Die den
Vorschriften des ersten Artikels dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen
des Gesetzes, die Thronfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha betreffend,
vom 15. Juli 1899 werden aufgehoben.
Urkundlich unter
Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedructken Herzolgichen Siegel.
Gotha, den 12. März
1917.
v. Bassewitz
Nachtrag zum
Hausgesetz für das hersoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus vom 1. März 1855.
Vom 10. Juli 1917.
Wir Carl Eduard,
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha,
haben beschlossen
und verordnen mit Zustimmung der volljährigen, zur Regierungsnachfolge
brechtigten Mitglieder Unseres Herzogliches Hauses, was folgt:
§ 1.
Die Artikel 6 un 7 des Hausgesetzes werden aufgehoben.
§ 2.
Der zweite Satz
des Artikels 9 des Hausgesetzes erhält folgende Fassung: „Von diesem wird die
neue Erwerbung mit den Herzogthümern Coburg und Gotha nach der für diese im
Staatsgrundgesetze vorgeschriebenen Weise vererbt.“
§ 3.
Im §18, Abs. 1
des Hausgesetzes werden die Worte: „ausgenommen in dem Art. 7 vorgesehenen
Falle“ gestrichen.
Als dritter
Absatz wird dem §18 zugefügt: „Mitglieder des Herzoglichen Hauses, die einem
außerdeutschen Staat angehören, verlieren das Recht der Regierungsnachfolge für
sich und ihre Nachkommen, wenn ihr Heimatstaat Krieg gegen das Deutsche Reich
führt.“
§ 4.
Der § 19 des
Hausgesetzes erhält folgenden Wortlaut: „Der Regierungsverweser muß
protestantischen Glaubens sein und die deutsche Reichsangehörigkeit durch
Geburt erworben haben. Er hat seinen
wesentlichen Aufenhalt in den Herzogthümern zu nehmen.“
§ 5.
Der Art. 23 des
Hausgesetzes erhält folgenden Wortlaut:
„Die Erbfolge in
den Genuß des Domänenguts richtet sich nach denselben Bestimmungen, welche im
Staatsgrundgesetze für die Regierungsnachfolge in den Herzogthümern Coburg und
Gotha vorgeschrieben sind.
So lange das
Herzoglich Sachsen-Gothaische Gesamthaus in den Herzogthümern Coburg und Gotha
regiert, ist die Erbfolge in den Genuß des Domänenguts mit der
Regierungnachfolge untrennbar verbunden.“
§ 6.
Der Art. 71 des
Hausgesetzes erhält folgenden Wortlaut:
„Die Erbfolge in das
Hausallodium richtet sich nach denselben Bestimmungen, welche im
Staatsgrundgesetze für die Regierungsnachfolge in den Herzogthümern Coburg und
Gotha vorgeschrieben sind.
Solange das
Herzoglich Sachsen-Gothaische Gesamthaus in den Herzogthümern Coburg und Gotha
regiert, ist die Erbfolge in den Genuß des Hausallodiums mit der
Regierungnachfolge untrennbar verbunden.“
Urkundlich unter
Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem vorgedructken Herzolgichen Siegel.
Gotha, den 10. Juli
1917.
(L.S.) Carl
Eduard
v. Bassewitz
Von Gottes Gnaden Wir Franz Josias, Herzog zu Sachsen u. s. w. Urkunden und bekennen hiermit; Demnach Wir in Unserm de Coburg den 1ten Oktobr. 1733. errichteten und am 5ten eiusdem solennisirten Fürstväterl. Testament nicht nur wegen des in Unserer Fürstl. particulier Linie einzuführenden ersprießl. Rechts der Erstgeburth gewisse Verordnung gethan, sondern auch wider die zwar nicht vermuthende Mißheyrathen Unserer Descendenz in Articulo vorangeregten Testaments eine Disposition gemacht, welche von Wort zu Wort also lautet:
Nachdem auch zum Siebenden manchen derer AltFürstl. Häußer und Ihrem wohlerIangten Ansehen und Lustre viele, Unehre, Abbruch, und allerhand Ungelegenheit aus denen Mißheyrathen zuwachßen. wollen, welchem Unheil bey Unserm Fürstl. particulier Ilauß durch heilsame Disposition zeitig vorzukommen, Wir der unvermeidl. Nothwendigkeit zu seyn erachtet; Als befehlen Wir Unsern freundl. geliebten Kindern und deren Descendenz hiermit nachdrücklich all, sich an keine andere als Fürstl. oder gut Gräfl. Häußer und Familien zu verheyrathen: setzen und ordnen demnach, wofern eines oder das andere Unserer Fürstl. Kindern diesen Unsern mit guten Vorbedacht ertheilten väterl. Befehl und Verboth zu contraveniren sich unterfangen würde, dass solches, wenn es der primogenitus wäre, der Succession der Lande und der Regierung ipso facto verlustig seyn, und diese hingegen an seinen ältesten noch übrigen Bruder oder in dessen Ermangelung auf denjenigen, welchen sodann nach Eigenschafft des PrimogeniturRechts, die Ordnung betreffe, gegen eine jährl. und oben determinirte appanage kommen, die postgeniti aber, wenn sie dergleichen unanständige Heyrathen treffen, jeder sich nur mit der halben appanage vergnügen, desgl. liebst Ihren aus sothaner Mes-alliance erzeugten und gebohrnen Descendenz zur LandesSuecession niemals gelaßen noch leztere vor Fürsten-Kinder erkennet, sondern dergl. Ehen hierdurch und in Krafft dieses pro matrimonio ad morganaticam declariret, mithin die daraus erzeugte Kindern nur vor Edelleute geachtet, auch ihnen insgesammt zu ihrer endlichen und gänzlichen Abfindung von dem Recht der vermeintl. Anverwandschafft mit Unserm Fürstl. Hauße, nach Ihres Fürstl. Parentis Tod, mehr nicht als ein im Land gelegenes Ritterguth, dessen Substanz aufs höchste Zwanzig Tausend Thaler werth, erkaufft, gegeben, und cum nexu feudalitatis eingeräumet, sie auch im übrigen als wahre Vasallen und Unterthanen des regierenden Herrn consideriret werden sollen. Welche Disposition nebst Unserer Primogenitur-Verordnung an lhro Römis. Kayserl. Maj. zur allergnädigsten Confirmation Wir allergehorsamst eingesendet, allerhöchst gedacht Deroselben aber über den Inhalt sothanen Articuli Septimi einige Bedencklichkeiten beygegangen, und dahero beliebig gewesen, von der in Sachen verordneten Kays. Commission zuverlässigen Bericht und von Uns mehrere Erläuterung, wodurch die sich ereignende Inconvenientien vermieden werden könnten, zu erfordern, daß Wir derohalben um der Kaiserl. Allergnädigsten Intention Uns so willigst als pflichtgehorsamst gemäs zu bezeugen, diesen punct der ungleichen Heyrathen in reifl. Erwägung gezogen, und denselben folgendergestalt erläutert:
Wir wollen nemlich und verordnen hiermit, daß Unsere Freundl. geliebte Kindern und deren Descendenz sich an keine andere, als Fürstl. und gut gräfl. Häußern und Familien verheyrathen sollen. Wofern aber eines und das andere Unserer Fürstl. Kinder und deren Descendenz dieser Unserer väterl. wohlbedachten Anordnung zu contraveniren, sich beygehen ließe, soll zwar daßelbe das nach der primogenitur-Einführung Ihme zukommende respective Primogenitur-Recht und geordnete vollständige appanagium auf seine LebensZeit, der getroffenen Mißheyrath ohiigeachtet, ungeschmählert bekommen und behalten, die aus solcherley ungleichen Ehe aber gezeugte und gebohrne Descendenz zur LandesSuccession niemals gelassen, noch vor Fürsten-Kinder erkannt, sondern dergleichen Heyrath pro matrimonio ad morganaticam geachtet, und Ihnen zum beständigen, doch ihrer disposition weder inter vivos noch mortis causa unterworfen, sondern nach ihren Abgang an den regierenden Landesherrn rückfälligen jährl. Unterhalt nur die Helffte deßen, was Ihr Vater an ordentl. Appanagio bey seinem Leben zu geniesen gehabt, hierdurch beschieden seyn. Allermasen Wir nun des gesicherten Vertrauens leben, es werde vorherbeschriebene Erläuterung in allen Stücken der Kaiserl. Allergnädigsten Willens-Meynung gemäs sich befinden; Also habin Wir dieselbe in gegenwärtige Urkuind verfaßet, und mit Vordruckung Unsers Fürstl. Siegels eigenhändig vollzogen.
So geschehen Coburg zur Ehrenburg den 4. April 1736.
Franz-Josias H.-S.