The house of Oldenburg has provided a remarkable numbers of rulers in many countries: Denmark, Sweden, Norway, Russia, Greece, and (in the future) Great Britain.
Schulze supposes that the house of Oldenburg descends, at least in female line, from the Saxon leader Wittekind. The earliest traceable ancestor is Elimar (Egilmar, Hilmar), a count living in 1108. At the time the counts took their name from the district of Ammer (Ammergau), but in 1155 the existing locality of Oldenburg was fortified and henceforth they took their name from it. In 1247 one member of a younger branch, Otto, built the castle of Delmenhorst, and his successor Johann was probably the first to style himself count of Oldenburg and Delmenhorst. By 1423 all lines were extinct except for Dietrich (d. 1444), from whom all later lines of Oldenburg descended. He married Hedwig, sister of the last rulers of Schleswig and Holstein of the house of Schauenburg. When he died in 1444, his sons were under age and were raised by their maternal uncle the duke of Holstein, who arranged for the eldest Christian to be elected king of Denmark in 1448, and for the youngest Gerhard to receive Oldenburg and Delmenhorst. The other son Moritz was destined to become a cleric but instead he married and demanded his share: he received Delmenhorst in 1463, but his line became extinct with his son and Delmenhorst returned to Gerhard.
Gerhard's line became extinct in 1667. The line of Christian
split into two main branches: (1) the Danish line, whose senior royal
line became extinct in 1863 and whose junior, ducal, or Sonderburg line
split into many branches, one of which inherited Denmark in 1863, and
(2) the Gottorp line, whose senior branch became
tsars of Russia (under the name of Romanov) until 1917, and whose
junior line split into the royal Swedish line (on the throne of Sweden
from 1751 to 1818), and the youngest line received Oldenburg and
Delmenhorst in 1773 and became grand-dukes of Oldenburg in the 19th
century.
Here is a simplified diagram of the house of Oldenburg from the 15th c. to the present.
Dietrich (d. 1444):
Gerhard inherited first Oldenburg, then later Delmenhorst. He
also unsuccessfully disputed Schleswig and Holstein. His son
Johann XIV inherited Stadland and Budjadingerland; Johann XIV was
succeeded by his youngest son Anton I who received in 1531 the first
imperial investiture for Oldenburg and Delmenhorst, including Stadland
and Budjadingerland. At his death in 1573 his lands were divided
between Johann XVI (Oldenburg) and Anton II (Delmenhorst), but only for
ten years. The younger brother then pressed for an equal
division, and the resulting suits lasted for many years. To
obviate these problems Johan XVI introduced by his will of Sept. 27,
1603 a rule of primogeniture. Johann XVI was also made heir of
Jever by Maria von Papinga, the last owner, and received the
investiture after her death in 1573 from Philip II of Spain as duke of
Brabant, successfully fighting off the rival claims of the counts of
Ostfriesland in the feudal court of Brussels. His only son Anton
Günther inherited Delmenhorst at the extinction of Anton II's line in
1647, and also succeeded in making good his claims on Kniphausen,
derived from Maria von Papinga's will. In 1623 the emperor
Ferdinand II granted him the right to establish a toll on the river
Weser. The peace of Westphalia firmly established the counts of
Oldenburg-Delmenhorst as states of the Empire with a seat on the bench
of Westphalian counts.
Anton Günther's marriage was childless, but he had an illegitimate
son by N. von Ungnad, named Anton von Aldenburg (note the name is
Oldenburg modified by one letter), raised by the Emperor to the rank of
count in 1653. After attempts at making his illegitimate son his
heir, he split his inheritance (Rendsburger Vertrag of Apr 16, 1649)
into three parts. Oldenburg, Delmenhort and generally everything
that was possessed by his line up to Anton I went to the king of
Denmark and the duke of Holstein-Gottorp. The lordship of Jever
and 2/3 of the fideicommis of Johann XVI went to his nephew the prince
of Anhalt-Zerbst. Varel, Jade, Kniphausen and 1/3 of the
fideicommis went to Anton von Aldenburg, established as a fideicommis
with reversion for Varel and Jade to the feudal successors, and for the
rest to Anhalt-Zerbst.
At his death in 1667 the partition was carried out; but the duke of Holstein-Plön
sued in the Reichshofrat, on the basis that he was closer to the
original ancestor of the house of Oldenburg, and that an imperial diploma (Lehensexpektanzbrief) of Apr 1, 1642 had designated as heir the closest jure agnationis. During the suit, the
king of Denmark bought from the duke of Holstein-Plön
his claims to Oldenburg and Delmenhorst, and, should the duke succeed
in the suit against the remaining defendant, the half of Oldenburg and
Delmenhorst that he would thus secure, all for 300,000 Thaler (March 18, 1671).
The Reichshofrat ruled for the plaintiff (July 20, 1673; Sept. 14,
1674; Jan 23, 1676) and the sons of the duke of Holstein-Plön ceded the share of the counties they had just won on June
22, 1676.
Thus the king of Denmark secured full possession
of both counties. Furthermore, since his right to the counties
did not follow from the partition treaty of 1649, he felt that he could
contest that treaty's allocation of allodial goods. He seized
Jever from the prince of Anhalt-Zerbt who was forced to agree to a new
arrangement in 1683, whereby he ceded to Denmark all his estates except
Jever, as well as a sum of 100,000 Thaler; in exchange Denmark
abandoned its claims to Jever, with the proviso that Jever should
return t oDenmark in case of extinction of the issue (male and female)
of prince Johann of Anhalt-Zerbst. Likewise the Aldenburg family
had to cede in 1693 Jade, its share of the Weser tolls, and other
goods, to keep only Varel as "noble lordship" (edle Herrschaft) and the immediate lordship of Kniphausen.
These succession arrangements had long-lasting implications into the 19th century.
The duchies of Schleswig and
Holstein were possessed jointly by the house of Schauenburg, but the
former was Danish while the latter was a fief of the German
Empire. The estates of the two duchies, wishing to avoid a
separation, chose in 1460 the king of Denmark Christian von Oldenburg
as their duke, "not as king of Denmark but as a lord of these lands",
and also decreed that the duchies were henceforth inseparable, but only
in a personal union with Denmark. The choice of the estates,
however, was not the only legal basis. Both duchies were fiefs,
which Christian held from himself as king of Denmark for Schleswig, and
from the Emperor for Holstein. As primus acquirens, first grantee of his house, Christian was invested jointly with his whole male issue (as long as it was lehensfähig,
apt to succeed in a fief). The choice of the estates intervened
not to create succession rights, which were conferred by the original
letters of investiture on the whole male issue; but rather established
the order of succession within that male issue, at least until
primogeniture superseded the election of the estates at the diet of
1616.
Although the estates were unable to keep at bay
the partitioning customs of German princely law, the repeated
partitions of Schleswig and Holstein were never political partitions,
but divisions of revenues; political authority was jointly exercised.
There were two such partitions:
This partition, explained in detail later, continued until all of Schleswig-Holstein was united in the hands of the Danish king in 1767.
Within the royal line, the partitions were of a
different nature. Christian III left three sons; the oldest, king
Frederik II, assumed the government of the duchies for his two minor
brothers Magnus and Johan; Magnus renounced his share in exchange for
Oesel, Wiss and Curland; when Johan came of age a partition took place
on Jan 27, 1564 (Flensburger Recess), with Frederik II taking two
thirds and Johan taking one third. But only the bailiwicks and
cities could be divided: the prelates and knights could only be
subjected to that duke to whom the estates (Landtag)
gave homage, and the estates chose Frederik II. Johan and his
issue were thus partially subject to the local legislature and courts
for matters such as taxes and suits, and did not take part in the
government.
Johan received as his share of the partition Sonderburg, Norburg, Plön, Ahrensböck, and through the recess of Apr 23, 1582 he also received Glücksburg, Reinfeld and Arröe. He died in 1622, leaving five sons between whom another partition took place: Arröe (ext. 1633), Sonderburg, Norburg (ext. 1722), Plön (ext. 1761), Glücksburg
(ext. 1779). Only the line of Alexander of Sonderburg survived in
two branches issued from two of his sons: the line of
Sonderburg-Augustenburg (extinct 1931) and the line of Sonderburg-Beck
later renamed Sonderburg-Glücksburg, which inherited Denmark in 1863.
A classic quote attributed to Lord Palmerston says: Only
three people have ever really
understood the Schleswig-Holstein business--the Prince Consort, who is
dead--a
German professor, who has gone mad--and I, who have forgotten all about
it." (this version from Lytton Strachley's biography of Queen
Victoria). I will only sketch the story here.
The two duchies became the root of great
difficulties in the 19th century. Holstein was wholly German,
while Schleswig had a mixed Danish-German population. The
Congress of Vienna had incorporated Holstein and Lauenburg (ceded by
Prussia to Denmark in 1814) in the new German Confederation, but left
Schleswig out. Under the autocratic rule of Frederick VI and
Christian VIII of Denmark, the German populations became increasingly
weary of the repeated attempts at unification of the duchies with
Denmark. The nearing extinction of the senior (royal) line of
Oldenburg seemed to offer the chance of a separation between Denmark
and the duchies: Denmark, formally an elective monarchy, had in 1665
established semi-Salic law (although the manner of its application was
much debated), while the duchies were generally thought to follow Salic
law. In 1846 Christian VIII made the claim that Schleswig was
subject to the same succession law as Denmark, and that Schleswig and
Holstein were to remain united. On January 28, 1848 Christian
VIII proclaimed a constitution for Denmark which seemed to attempt an
incorporation of the duchies. The duchies revolted against Danish
rule on March 24, 1848 and asked for help from the German states.
Prussia agreed to intervene and marched into the duchies to enforce the
principles that the duchies were independent, indissolubly united, and
subject to the Salic law. But Sweden landed troops to help
Denmark, and both Britain and Russia made serious threats, which led
Prussia to sign a truce in August 1848. Negotiations led nowhere
and war broke out again from April to July 1849. A peace treaty
in July 1850 between Prussia and Denmark allowed Denmark to reoccupy
the duchies. Finally a settlement was found for the Danish
succession. Christian, duke of Augustenburg (1798-1869), senior
representative of the senior line of Sonderburg, renounced his claims
in exchange for payment (March 31, 1852). Various other possible
claimants renounced their claims so that they all passed to Louise of
Hesse, daughter of Christian VIII's sister Charlotte, and wife of
Christian of Sonderburg-Glücksburg, a prince of the junior line of
Sonderburg who had been raised at the Danish court and was seen as a
Dane. The succession was then settled on Christian and his heirs
male.
A protocol, signed on May 8, 1852, guaranteed the
independence and integrity of Denmark, but subject to maintaining the
rights of the German Confederation over Holstein and Lauenburg.
Attempts by Denmark to unify the duchies with Denmark could be
considered a breach of its obligations, leading to demands for
separation of the duchies. As the extinction of the male line in
Denmark neared, tensions mounted. Austria and Prussia were taking
the side of the German populations in the duchies during the repeated
disputes created by Denmark's successive attempts at finding a
constitutional framework for Denmark and the duchies. In March
1863 Denmark effectively tried to annex Schleswig, and in
September 1863 Frederick VII issued a constitution for
"Denmark-Slesvig" adopted by the Danish parliament on November
13. Frederick VII died two days later on November 15, 1863.
Christian IX, on his accession, signed the new constitution, provoking
the German Diet to authorize the occupation of Holstein. The duke
of Augustenburg Friedrich Christian (1829-80), rejecting the validity
of his father's renunciation in 1852, entered Holstein and was
proclaimed ruling duke at Elmhorst. While the Diet seemed
inclined to support his claims, Austria and Prussia preferred to keep
Denmark in the wrong and act as if they were upholding the treaty of
1852. Acting on their own, the two powers invaded Schleswig on
February 2. Faced with the lack of any response from the
guarantors of the treaty of 1852 (France, Russia, Sweden, and Britain
where queen Victoria was adamantly opposed to any intervention on
behalf of Denmark), the invaders pushed into Denmark proper on February
18. Britain proposed an armistice and an international
conference, which began in April. Austria was only now realizing
that it had been unwittingly working to help Prussia annex the duchies,
and started supporting the claims of the duke of Augustenburg, whom it
recognized as ruling duke. The conference ended without any
results and war resumed in late June, leading to the defeat of Denmark
and the king of Denmark renouncing all his claims to the duchies in
favor of Austria and Prussia. Austria gave up support of the duke who
retired in Gastein. A definitive peace treaty was signed on
October 30, 1864. After Austria's defeat in 1866, she ceded her
rights to the duchies to Prussia, which formally annexed the duchies
along with Lauenburg in 1867. A referendum in northern Schleswig,
promised in the treaty of Prague, was never held by
Prussia. It did take place after World War I, and resulted in the
transfer of northern Schleswig (now southern Jutland) to Denmark.
A small Danish minority still lives in the German Land of
Schleswig-Holstein.
The duke of Augustenburg who
had protested the annexation by Prussia in 1867, nevertheless returned
to the Prussian army in the war of 1870-71 and later renounced his
claims. One of his daughters married the future emperor Wilhelm II; his only
surviving son Ernst Günther (1863-1921) died childless. His
younger brother prince Friedrich Christian (1831-1917) married in 1866
princess Helena, a daughter of Queen Victoria, and settled in Britain;
his only surviving son Albert was raised in Germany and died childless
in 1931, the end of the Augustenburg line.
The line of Glücksburg, at the time of the crisis, was represented by six brothers: the fourth, Christian, became king Christian IX of Denmark. Only the second, Friedrich (1814-85) left issue, still extant, which is now the senior branch of the house of Oldenburg. In 1904 this issue was given eventual succession rights in the grand-duchy of Oldenburg (see below). Christian IX had three sons: Frederick VIII of Denmark, Wilhelm who became king George I of the Hellenes in 1863, and Valdemar. The royal line of Denmark split at the next generation with Frederick VIII's younger son becoming king Haakon VII of Norway. All other junior members of the issue of Christian IX renounced their rights to Denmark at various times, mostly taking the title of counts of Rosenborg. Since 1953 the crown of Denmark is inheritable only among the descendants of Frederick VIII's older son Christian X.
The line of Holstein-Gottorp broke off from the
Danish line of Holstein in 1544, and as explained before was in a
different position than the later Sonderburg branch, being jointly
sovereign over Schleswig-Holstein. Its founder was Adolf, younger son
of king Frederik I of Denmark. Adolf's sons succeeded each other by
order of birth, but at the accession of the 3d son Johann Adolf the
fourth son Johann Friedrich made claims to the private estates.
Johann Adolf established in 1608 a law of primogeniture for his issue
(document 1). Johann Adolf was succeeded by his son Friedrich III
(d. 1659) and grandson Christian Albrecht (d. 1694), between whose two
sons the line split in two branches:
The bishopric of Lübeck was one of the smallest
dioceses in medieval Germany, encompassing upwards of 50
parishes. It remained an autonomous entityafter the Reformation, an immediate territory of the Empire and
separate from the Imperial City of Lübeck as well as from the duchy of
Holstein. Its seat was the city of Eutin. Its bishop was chosen by the Chapter. From 1586
the bishop was always chosen in the Holstein-Gottorp family. In
1647, shortly before the Peace of Westphalia, and to avoid the
secularization that befell a number of Protestant bishoprics, the
then-bishop concluded an agreement with the Chapter, whereby the next
six bishops would be chosen among the princes of the house of Gottorp,
provided that the ruling duke of Holstein-Gottorp never be at the same
time bishop of Lübeck. With the formation of the
junior line of Holstein-Gottorp, the bishopric became associated with it.
Duke Hans or Johann (d. 1655), 3d bishop of the
house of Gottorp, succeeded Johann Friedrich, a younger son of the
founder of the line Adolf, in 1634. His testament of 20 July 1654
established a fideicommis or entail in favor of his only son Johann
August (d. 1686), with a provision that, in case of the latter's death
without issue, two fideicommis would be created, one with the moveable
property or personal estate in favor of the youngest prince of the
Gottorp house, the other with the real estate (Stendorf, Lensahn, Mönch-Neversdorf,
two houses in Eutin and Kiel) in favor of the bishop of Lübeck
from that house; only the latter survived various accidents of
history. That fideicommis was modified by art. 20 of the treaty
between king Christian VII of Denmark and Empress Catherine II of
Russia, restricting the succession to the junior line, separating it
from possession of the bishopric of Lübeck, and providing for the case
of extinction of the male line. After the death of bishop Johann
August the bishopric passed to Christian August, younger son of the
reigning duke Christian Albrecht of Holstein-Gottorp. He
established another fideicommis in 1726 for the rent of 340,000 Thaler
that the duke had established in 1719 in favor of the cadet line, and
which was converted into estates (Coselau, Lübbersdorf, Kuhof, Sebent,
Vollbrügge, Kremsdorf, and Siervershagen). These two fideicommis
remained tied to the grand-ducal line of Oldenburg.
The house of Holstein-Gottorp, as explained
earlier, ruled Holstein and Schleswig jointly with the senior royal
line of Denmark. This created many tensions which broke out in
the open during the Thirty Years War when the enemies of Denmark (the
Emperor and later Sweden) allied themselves with the Gottorp
line. In 1713 king Frederik IV occupied the Gottorp share of both
duchies and in 1721 gave back only the portion in the duchy of
Holstein, uniting the portion in Schleswig (the most important
possession of the Gottorp line) with his own, with the approval of
Sweden, France and Great Britain. This broke the power of the
Gottorp line. Its efforts to retrieve its lost territories in Schleswig
would perturb Northern Europe for another 40 years. Duke Carl
Friedrich turned to Russia for help and married Anna, daughter of Czar
Peter the Great. Czarin Elisabeth, sister of Anna, chose as her
successor her nephew duke Karl Peter Ulrich, who became Czar Peter III
in 1762 but was quickly overthrown by his wife Catherine II; she was
succeeded by her son Paul I who introduced primogeniture and semi-Salic
law in 1797. His issue, the senior line of Holstein-Gottorp,
ruled in Russia until 1917 and became extinct in male line (excluding
morganatic branches) in 1992.
At the peace negotiations of Aboer, under the
pressure of Czarin Elisabeth, the head of the junior line of
Holstein-Gottorp, Adolf Friedrich bishop of Lübeck, was chosen by the
estates of Sweden as heir to the Swedish throne, to which he succeeded
in 1743, leaving the bishopric to his younger brother Friedrich August
in 1750. The same year, in a treaty with Denmark, he renounced
his claims to Schleswig in exchange for 200,000 Thaler and his eventual
share of Holstein in exchange for Oldenburg and Delmenhorst.
Friedrich Adolf was succeeded by Gustav III (d. 1792), Gustav IV Adolf
who abdicated in 1809 and was followed by his childless uncle Karl
XIII, who adopted a prince of Augustenburg and later the French marshal
Bernadotte. Gustav IV Adolf's son Gustav took the style of prince
of Wasa and died without issue in 1878.
The Danish line's goal to unite all of
Schleswig-Holstein in its hands was nearing. The Schleswig
portions of the Holstein-Gottorp share was in its hands since 1721, and
the junior line of Holstein-Gottorp had renounced its claims to the
Holstein portions in 1750. Finally, a conference took place in
1766 with the senior line of Holstein-Gottorp represented by Czarin
Catherine II acting for her minor son. The agreement was signed
in 1767, and confirmed by Paul I when he came of age in 1773.
Denmark paid 250,000 Thaler as well as all the debts accumulated by
Holstein-Gottorp, and ceded Oldenburg and Delmenhorst in exchange for
the house of Holstein-Gottorp renouncing completely its claims over the
two duchies. The senior line of Holstein-Gottorp agreed to cede
the two counties to the junior line. The counties were formally
ceded by Paul I on July 19, 1773, with establishment of a house law
providing for primogeniture and apanages and dowries and dowages for
younger princes and princesses. Imperial confirmation came on Dec
27, 1774. Furthermore the emperor raised the two counties to a duchy of
the Holy Roman Empire under the name of Oldenburg. A vote in the
Reichstag was formally bestowed by decision of May 15, 1778 (imperial
ratification of June 10, 1778) under the name of Holstein-Oldenburg.
Friedrich August (1711-85) was the first duke of
Oldenburg; his only son Peter Friedrich Wilhelm (1754-1823) was insane,
and only one son his only brother survived, Peter Friedrich Ludwig
(1755-1829). The prince-bishop and duke arranged for guardianship
of his son, making the king of Denmark tutor of the person and his
nephew tutor of the duchy. This arrangement was ratified by a
convention of July 7, 1777 between all parties. Accordingly, in
1785 Peter Friedrich Ludwig became bishop of Lübeck and regent of the
duchy. The Reichsdeputationshauptschluss of 1803 abolished the
toll on the Weser but compensated the duchy of Oldenburg by uniting to
it Wildeshausen (from Hanover) and Vectha and Kloppenburg (from
Munster), and by giving to the duke the secularized bishopric, now
principality of Lübeck (around Eutin, about 22,000 inhabitants). The duke of Oldenburg and prince of
Lübeck joined the Confederation of the Rhine on October 14, 1808 but
the territories were annexed to the French Empire on Dec. 13,
1810. The Regent returned on Dec. 1, 1813 and resumed the
government of the duchy, and also of Jever on behalf of the Czar of
Russia (the Czar ceded the territory to Oldenburg on April 18,
1818). At the Congress of Vienna the duchy received the style of
grand-duchy as well as a promised cession of territory which took place
on April 9, 1817, in the form of a newly created principality of
Birkenfeld consisting of part of the county of Sponheim, the lordship
of Oberstein (possession of the counts of Limburg-Styrum) and various
other pieces of land totalling 9 square miles and 20,000
inhabitants. This new territory, like the principality of Lübeck,
was administered separately from the duchy.
Kniphausen had been given to the illegitimate line
of Aldenburg, which became extinct in 1733 in male line. The
female heiress of the last count, Charlotte Sophie (1715-1800) had
married a Dutch nobleman named von Bentink-Roon, who was made a
count of the Holy Roman Empire. After 1815 the Bentink pressed
their claims until an agreement was sreached in Berlin on June 8, 1825,
whereby the Bentink family was given possession of Kniphausen as it had
been held before the abolition of the Empire, but the sovereignty
formerly exercised by the Emperor was transfered to Oldenburg: the duke
of Oldenburg exercised the rights of the Emperor, and the appeals court
of Oldenburg took the place of Imperial courts. This anomalous
resurrection of Imperial law in a small corner of Germany ended in 1854
when the Bentink family ceded its possessions to the grand-duke of
Oldenburg.
Peter Friedrich Ludwig was succeeded by his son
Paul Friedrich August (1783-1853), who assumed the title of grand-duke
conceded at Vienna in 1815 but spurned by his father as regent and
reigning duke. A constitution was promulgated in 1849, and
replaced by another one on Nov. 22, 1852. A final increase
in territory took place by treaty with Prussia on Sept. 27, 1866, as a
consequence of the duke of Oldenburg's claims to the duchies of
Schleswig and Holstein (the Czar of Prussia had ceded his rights on
June 19, 1864). The peace treaty of Vienna of Oct 30, 1864
gave joint administration of the duchies to Prussia and Austria, and
the peace of Prague of 23 Aug 1866 left Prussia in sole
possession. The duke of Oldenburg ceded all his claims to Prussia
in exchange for Ahrensböck, the so called Lübische Distrikten, sovereignty over the Dieksee (these territories increased the principality of Lübick by about 170km2 and 12,500 inhabitants), and a payment of 1 million Thaler.
A house law was promulgated in 1872, although not published as a law as in other constitutional monarchies, because it was limited to matters regarding the internal management of the grand-ducal house.
In the early 20th century, the grand-ducal house
(descendants of grand-duke Peter Friedrich Ludwig) consisted of the
reigning grand-duke Friedrich August (1852-1931), his underage son
Nikolaus (1897-1970), his brother Georg Ludwig (1855-1939) who was
unmarried. A morganatic branch issued from the reigning
grand-duke's uncle Elimar bore the title of counts of Welsburg, while
another branch issued from the reigning grand-duke's great-uncle Georg
(1784-1812) had settled in Russia. Georg had married a sister of
Czar Alexander I and left one son Peter who married a princess of
Nassau-Weilburg and had issue. By 1904, this branch consisted of
Alexander (1844-1932), married to princess Eugenia Romanovsky, daughter
of Maximilian of Beauharnais/Leuchtenberg and a daughter of Czar
Nicholas I; their only son Peter (1868-1924), married in 1901 to Olga,
sister of Czar Nicholas II; and Alexander's brother Konstantin
(1850-1906), married unequally in 1882 (his issue, the counts of
Zarkenau, is still extant). Both Peter and Konstantin had
renounced their rights to Oldenburg for particular reasons.
Thus the eligible agnates according to article 17 of the constitution
of 1852 numbered three, with only one likely to produce any
heirs. The question arose: who would succeed in case of
extinction of the grand-ducal house?
The question had already been debated between 1848 and 1852, at the time of the drafting of the first constitutions. In 1903, the question surfaced again when the government of Oldenburg took steps, under article 18 of the constitution, to resolve the issue by a law. Article 18 of the constitution allowed the grand-duke and parliament to pass a law to ensure the succession in case of doubts about the availability of princes entitled to succeed under the existing rules.
The grand-duchy consisted of three parts: the old duchy of Oldenburg, itself composed of the original counties of Oldenburg and Delmenhorst and the lordship of Jever (acquired 1818); the principality of Lübeck (acquired 1803), and the principality of Birkenfeld (acquired 1817). The dispute bore principally on the counties of Oldenburg and Delmenhorst, which had been in the house of Oldenburg since its origins. All agnates descended from the first owner (Elimar in the 11th century) potentially had rights to the counties, but the question was the order in which those rights could be claimed, and what the effect of various transfers and renunciations had been. Rehm actually argued that only members of the grand-ducal house had any rights based on kinship. As he noted, in the cession treaty of 1773, the new count of Oldenburg and Delmenhorst was designated as "primus acquirens", and since the treaty's purpose was to provide for the junior lines of the house of Gottorp that were not otherwise provided for (as were the senior line in Russia and the Swedish royal line), only him and his younger brother and their issue were given any rights as relatives of the "primus acquirens."
Oldenburg and Delmenhorst had been owned by a branch of the family from 1448 to 1667. At the extinction of this branch, a dispute arose between the other branches. The duke of Plon won in court the right to both counties, but ceded it by a treaty of 1676 to the king of Denmark, with reversion to himself in case of extinction of the royal line of Denmark (which occurred in 1863). Then, the king of Denmark ceded the two counties to the senior (Russian) line of the Holstein-Gottorp branch, which in turn ceded it to the most junior line of Holstein-Gottorp, the present owners, in 1773. What was to happen if the junior line of Holstein-Gottorp became extinct?
One line of argument was that the king of Denmark,
in 1773, could not
cede more than he owned, namely rights valid until the extinction of
the royal line of Denmark which occurred in 1863. At the time, in
fact, arguments were made to the effect that the cession of 1773 had
become void. To whom did ownership revert after 1863?
The house of Plon had become extinct in 1761. The question was
whether the reversion specified in 1676 was to the benefit of the house
of Plon only, or for the whole junior ducal line, now represented by
Sonderburg-Augustenburg (senior) and Sonderburg-Glücksburg (junior).
Czar's renunciation to all his rights, Aug 29, 1903 at Bjelowesk Archiv für öffentliches Recht Bd. 19, S. 211. KD1316.A703.
The act is very strange in that the Czar cedes his rights to the head
of the line of Sonderburg-Glücksburg, contingent on the passage of a
law in the Oldenburg parliament to the same effect. The first
problem is that the Czar, although acknowledged as head of the Gottorp
house, did not obviously have any rights to cede. . But assuming
the Czar was in a position to renounce his rights, he could not do so
in favor of any particular heir, and had no power to disinherit the
Augustenburg branch. Also, the passage of a law in Oldenburg made
the renunciation essentially unncessary, except from a political point
of view.
Article 18 of the constitution allowed for passing
a law to ensure the succession in such cases, and this happened on
October 19, 1904. The law designated designated as heirs after
the extinction of the existing grand-ducal house the issue of duke
Friedrich of Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg (1813-85), elder
brother of king Christian IX of Denmark.
Abgedruckt nach justitia causae Ranz. I. p. 58.
Wir von Gottes Gnaden Johann Adolff, Erbe von Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen etc.
Thun kund und bekennen hiermit, für Uns, Unsere Erben und
jedermän-niglich etc., daß Wir Unserer lieben
Posterität höchste Nohtdurfft zu seyn erachtet, nach dem
Exempel der Uns am nechsten benachbarten Fürstl. Häuser, auf
die Mittel zu gedenken, wodurch höchstschädliche und zu
Zerrüttung Unsers Fürstl. Stamm-Lehns gereichende
Rechtfertigungen, unter Unseren Nachkommen, gäntzlich
verhüten, und Unser jetzo einhabender Antheil des
Fürstenthums Holstein nebst denen incorporirten Landen, und was
demselben inskünfftig ferner accresciren könnte, unzertheilet
beysammen gehalten werden möge;
Hierum disponiren, setzen, ordnen und wollen Wir, thun auch solches hiermit und in Krafft dieses, aus sonderbahren, rechtmäßigen und hochbeweglichen Ursachen, wie solches am kräfftigsten immer geschehen soll, kan oder mag, daß nemlich, unter Unseren Erben und Lehns-Folgern, bei Succession Unserer einhabender Fürstenthüme und Lande, es sey Lehn oder Erbe, wie es Nahmen haben mag, und wo dieselbe belegen seynd, nichts überall ausbeschie-den, das Jus Primogeniturae, von Erben zu Erben, statt haben solle, dergestalt und also, daß nach unserm tödtlichen Abgang, welches in der Hand des Herrn stehet, Unser jetzo einhabender Antheil an den Fürstenthümern Schleswig-Hollstein, samt denselben incorporirten Landen, und was denselben bei Unserer Lebzeit, oder sonsten inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen mag, zuwachsen oder eingeleibet werden könnte, ohne einige Theilung oder Zertrennung folgen und gebühren solle Unserm erstgebohrnen Sohne, der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vor seyn mag; und nach Ableiben desselben abermahls dem Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linie an männlichen Lehens-Erben gäntzlich verfiele, alsdann Unserm ander gebohrnen Sohn, ob er noch im Leben wäre, oder da er tödtlich abgegangen, gleicher-gestalt dessen Erst-gebohrner, und da auch dieselbe absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge alsofort auf den Dritten und Nachgebohrnen, und derselben absteigenden Linie Männliche erste Gebuhrt, immer und ewiglich zu verstehen.
Dagegen aber soll derselbe Erst-gebohrne Regierender Herr nicht
Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und
Nachfolger, seine alt-väterliche Lehn-Güter zu verkauffen,
oder in andere Wege zu alieniren, sondern soviel möglich dieselbe
zu mehren, beflissen seyn etc. etc. Wann auch einer oder mehr, von den
andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstl. Dignitäten,
worvon jährlich 6000 Reichsthaler gewisser Einkünffte
zugeniessen, befördert werden könnten, soll alsdann das
verordnete Geld Deputat, dem also abgefundenen Bruder, ferner nicht
gereicht, besondern alle Wege dahin gesehen werden, daß der
regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen
Abgifften verschont und das Land unbeschwert bleiben möge.
Und weil nun solche unsere Väterliche Disposition und Verordnung,
zu Conservirung und Erhaltung unserer Fürstl. Familie, auch
Vorkommung und Verhütung unzeitiger Dispositionen,
Rechtfertigungen und unbrüderlichen Widerwillens, fürnemlich
angesehen und gemeynet ist; So wollen wir unseren Kindern, Erben und
Nachfolgern, samt und sonders, aus Väterlicher Macht, bei
Vermeidung Gottes des Allmächtigen zeitlicher und ewiger Straffe,
auch Verliehrung Kindlicher Gerechtigkeit, ernstlich eingebunden und
auferleget haben, daß dieser unserer Väterlichen Disposition
inter Liberos richtig und vollkömmlich nachgegangen, und hiergegen
nicht gehandelt werde, in keinerley Weise.
Dawider auch keine Exceptio legitimae, falcidiae, Trebellianicae,
supple-menti statutorum, consuetudinum, oder wie man die sonsten nennen
könnte, statt finden, sondern diese unsere Verordnung, als welche
denen gemeinen beschriebenen Lehn-Rechten, und dem übliehen
Gebrauch aller Chur- und Fürstlichen Häuser, allerdings
gemäß, immerdar und zu ewigen Zeiten, steiff, fest und
unverbrüchlich gehalten werden soll. Uhrkündlich und zu
steter fester Haltung haben Wir diese unsere Verordnung mit unserm
Fürstlichen Secret besiegelt und eigenen Händen
unterschrieben.
Gegeben auf unserm Schloß Gottorff, den 9. Januar 1608ten Jahrs.
(L.
S.)
Johann Adolff
Hertzog zu Schleswig-Holstein.
Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden, Erwählter
Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanen,
zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Sclavonien etc.
König, etc.
Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Heiligen Reich,
öffentlich, mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich,
daß Uns der Hochgebohrne Johann Adolff, Hertzog zu Hollstein,
Unser lieber Oheim und Fürst, in Unter-thänigkeit zu erkennen
geben und fürbringen lassen: Wiewol mit etlichen
glaubwürdigen, uhralten, mehr dann von anderthalb Jahrhundert, von
Sr. L. Vorfahren, der Hollsteinischen Ritter- und Landschafft gegebenen
Privilegien zu bescheinigen, daß die Lande ewig unzertheilt
beysammen bleiben sollen, daß jedoch von Sr. Lbd. Vorfahren
anfänglich zwar, aus besondern hochwichtigen Ursachen und
Bewegnissen, das Fürstenthum Hollstein mit den incorporirten
Landen, in zwei Linien, nemlich die Segebergische und Gottorffische
Regierung vertheilet worden, welches aber von den folgenden Hertzogen
zu Hollstein in consequentiam gezogen, und unter den Gebrüdern je
weils Land und Leute hochschädliche Divi-siones und Abtheilungen
begehrt werden wollen; Aus welcher Sequell, und da dergleichen
Subdivisiones ferner erfolgen solten, nicht anders, als der endliche
Untergang des Fürstenthums Hollstein, Stamm, Titul und Nahmens zu
besorgen. Nachdem aber Seine Liebden nunmehr, durch sondere Schickung
des Allmächtigen , mit dero freundlich-geliebten Brüdern, dem
Hochgebohrnen, Johann Friedrichen, Hertzogen zu Hollstein etc. unserm
lieben Oheim und Fürsten, wegen der zwischen beyden Ihren Lbd. der
Land-Theilung halber, fürgewesenen Irrungen gäntzlich
verglichen; Als erfordere Sr. Lbd. und dero Posterität
höchste Nohtdurfft, daß dieselbe nach Exempel Ihrer
Vorfahren, dann auch anderer benachbarten Fürstl. Häuser, auf
solche Mittel und Wege bedacht sey, dadurch die hochschädliche
Divisiones ihres anjetzo einhabenden Antheils des Fürstenthums
Hollstein, und was demselben etwa inskünfftige wiederum
accresciren möchte, verhütet, und also Sr. Lbd.
Fürstlich Hollsteinischer Stamm, vermittelst Göttlicher
Gnade, dem Heiligen Römischen Reiche zur Zier, dero Nachkommen
aber Gedeyen und Wohlfahrt erhalten werden könne, und uns demnach
gehorsamlich angeruffen und gebeten, dieweil Wir ohne das geneigt,
unserer und des Heiligen Reichs Stände, Nutz und Frommen zu
befördern, auch dieselbe in ihrem wohlhergebrachten Stand und
Wesen zu conserviren und zu erhalten, dazu Unserer Hochgeehrten
Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen promulgirte
Constitution und Satzungen, de prohibitis feudorum alienationibus et
invasionibus, zu denen, bey vielen Fürstlichen und Gräflichen
Häusern im Heiligen Reich, eine Zeithero eingeführten
Primogenituren oder Erstgebuhrts-Gerechtigkeiten, gleichsam Anlass
geben, daß Wir als regierender Römischer Kayser, von sondern
Gnaden wegen, Sr. Lbd. und dero Posterität zu Wohlstand des
Fürstlichen Stammes zu Holstein, und zu gemeinem Besten, Ruhe und
Frieden , deren dabey interessirten gehorsamen Unterthanen, das Jus
Primogeniturae und Erstgebuhrts - Gerechtigkeit über Sr. Lbd.
inhabenden Antheil des Fürstenthums Hollstein, dessen
incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig mehr zuwachsen
könnte, zu confirmiren und zu bestätten gnädigst
geruheten; Das haben Wir angesehen, solche Sr. Lbd. demüthige
ziemliche Bitte, dazu die willige, getreue, nützliche Dienste, so
weiland Sr. Lbd. Vorfahren und sie selbst, unsern Vorfahren,
Römischen Kaysern und Königen, auch uns und dem Heiligen
Reiche, in viele Wege, erwiesen, und hinführo samt dero Nachkommen
und Erben, uns und dem Heiligen Reiche nicht weniger zu thun
erböthig ist, auch wol thun mag und soll, und darum, mit
wohlbedachtem Muht, gutem Raht und rechten Wissen, aus Römischer
Kayserlicher Macht und Vollkommenheit, Sr. Lbd.
und dcro nachkommenden männlichen Leibs-Lehns-Erben, samt
derselben Erben, und endlich allen denen, so auf Maasse, wie hernach
vermeldet, zu dem Voroder Erbgang der Erstgebuhrts - Gerechtigkeit, die
nächsten seyn, und Anwar-tung haben werden, solche hiervor
angezogene uud für diesem, bey dem Hause und Stamm Hollstein
gebräuchlich gewesene Primogenitur, oder Gewohnheit Successionis
gnädiglich confirmiret, und bestätiget. Confirmiren,
bestätigen dieselbe auch hiemit, und in Kraft dieses Briefes,
wissentlich in bester Form und Maasse, solches von Rechts- und
Billigkeit wegen, geschehen soll und mag, und wollen, daß nach
tödtlichem Abgang, obgemeldtes Hertzogs Johann Adolffs Lbd. dero
Antheil des Fürstenthums Hollstein, samt desselben incorporirten
Landen, und was demselben bey Sr. Lbd. Lebzeit, oder sonst
inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen könnte,
zuwachsen oder angeleibet werden möchte, ohne einige Theilung
folgen und gebühren solle, Sr. Lbd. erstgebohrner Sohn, der eines
Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vorseyn mag, und
nach Ableiben desselben abermahl dem Erstgebohrnen, und also immerfort
von Erben oder zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe
erste Linien, an männlicher Lehens Erben gäntzlich verfiele,
alsdann Sr. Hertzog Johann Adolffs Lbd. andergebohrnen Sohne, ob der
noch im Leben wäre, oder, da er tödtlich abgegangen ,
gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, und da auch desselben
absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge auch auf den
dritten, vierten und Nachgeborenen und derselben absteigender Linien,
männlicher, ehelicher Gebuhrt, immer und ewiglich , dahin zu
verstehen, daß zwischen bemeldten Hertzogen zu Hollstein dieser
Linie, männlichen Stammes, zu ewigen unaufhörlichem Rechte,
die Succession Sr. Hertzogs Johann Adolffs Liebden Antheils am
Fürstenthum Hollstein, dessen incorporirten Landen, und was
demselben inskünfftige accresciren möchte, nach Ordnung und
Erbgangs-Recht der Erstigkeit, und Primogenitur vererbet, die
Unterthanen in Land und Städten auch demselben Primogenito und
erstgebohrnen Mann-Erben allein gehuldiget seyn sollen; Dagegen aber
soll derselbe Erstgebohrne Regierende Herr, nicht Macht haben, zum
Nachtheil und Schmälerung Seiner Successoren und Nachfolger, Seine
dergestalt ererbte Güter zu verkauffen oder in andere Wege zu
alieniren, sondern als viel möglich, dieselbe zu vermehren und zu
bessern beflissen, dazu verpflichtet seyn, den andern seinen
Gebrüdern, wann sie zu ihren mündigen Jahren gekommen, und
sonsten nicht zu andern Fürstlichen Dignitäten, worvon sie
ihren Unterhalt haben möchten, befördert werden können,
ein gewiß Geld - Deputat, welches sich zum höchsten, auf
sechstausend Reichs-Thaler, jährliches Einkommens, zu erstrecken,
ordentlich und richtig zu liefern, desgleichen seine Schwestern und
weibliche Erben, wie bei dem Fürstenthum Hollstein hergebracht,
mit notwendiger Alimentation und Fürstlicher Aussteuer zu
versehen, daran auch die andere, dritt- und nachgebohrne Brüder,
sowol derselben Schwester und weibliche Erben, gäntzlich
begnüget seyn, und desfals an allen Väter- Mutter- und
Brüderlichen verlassenen Lehen und Erb-Gütern, wie die Nahmen
haben mögen, gegen den Primogenitum und dessen Erben keine fernere
Forderung, An- und Zusprüche, weder in supplementum legitimae,
oder in andere Wege, haben, besondern mit ihrem Deputat und Abfindung
gäntzlich begnüget seyn sollen; Da aber der Gebrüdern
und Schwestern, zu einer Zeit, so viel im Leben seyn würden,
daß der regierende Herr, einem jeden der Gebrüder, die 6000
Reichsthaler jährlichen Einkünffte füglich nicht reichen
könte, so sol die Summa des jährlichen Deputats zur
Billigkeit, wie es das Land ertragen kan, nach Gutachten der
nächsten verwandten Herren und Freunde gemäßiget
werden; Und wann auch einer oder mehr, von den andern Gebrüdern,
hernacher zu Fürstlichen Dignitäten, worvon Jährliches
6000 Reichs-Thaler gewisser Einkünffte zu gemessen, befördert
werden könten, soll alsdann das verordnete Geld - Deputat, dem
also abgefundenen Bruder, ferner nicht gereichet, besondern allewege
dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel
möglich, mit übermäßigen Abgifften verschonet, und
das Land unbeschwert bleiben möge.
Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Hauptleuten, Vitz-Dohmen, Voigten, Pflegern , Verwesern, Amtleuten, Land-Richtern, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Rähten, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, wes Würden, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer Kayserlicher Macht, ernstlich, und wollen, daß sie ob und mehr gemeldten Hertzogen Johann Adolf-fen, und desselben erstgebohrnen männlichen Leibs-Lehns-Erben und Nachfolgern bey dieser Kayserlichen Begnadigung, Versehung und Bestätigung der Pri-mogenitur und Erst-Geburths-Gerechtigkeit, in allem derselben obausgeführtem Inhalt und Begriff, ewiglich bleiben, sie deren gäntzlich erfreuen, gebrauchen und gemessen lassen, und daran mit nichten hindern, irren, noch beschweren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, nachsehen oder verholffen seyn, heimlich noch öffentlich, in keinerley Weise, als lieb einem jeden sey, unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Pön, nemlich sie-benzig Mark löthiges Goldes zu vermeiden, daß ein jeder, so offt er freventlich hiewider thäte, uns halb in unser Kayserliche Cammer, und den andern halben Theil, dem beschwerten und beleidigtem Primogenito, oder derselben Erben un-nachläßig zu bezahlen schuldig seyn solle. Mit Uhrkund dieses Briefes besiegelt, mit unserm anhangenden Kayserl. Insiegel, der geben ist auf unserm Königl. Schloß zu Prag, den 28sten Tag des Monaths Febr. nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers Geburth, Sechszehenhundert und im Achten unserer Reiche, des Römischen im Drey und Dreysigsten, des Hungariscben im Sechs Dreyßigsten, und des Böheimischen auch im Drey und Dreyßigsten Jahre etc.
Wir als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Herzogthum Schleßwig, aus Königl. Macht das jus primogeniturae über S. L. inhabenden Antheil des Herzogthums Schleßwig und der dazu gehörigen Ländern, und was demselben ins künftig mehr zu wachsen könte, confirmiren und bestetigen wolten.
Daß Wir demnach angesehen hoch-gemeldtes unsers freundlichen lieben Vettern, Schwagern und Brüdern und Gevättern Hertzog Johann Adolphen ziemliche Bitte, auch sonderlich dabey betrachtet, den Schaden und Nachtheil, so dem von zu Lehen ruhrenden Herzogthum Schleßwig und der gantzen Fürstl. Familien, durch die hochschädliche divisiones und Zerrettung der Land und Leute, zu gezogen und beygebracht werden, und darum mit wohl-bedachten Muth gutem zeitigen Rathe und rechter Wissenschaft, als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Hertzogthums Schleßwig, mehr-hoch-gemelden unsern Vettern, Schwagern Hertzog Johann Adolph zu Schleßwig, Holstein, und dessen Nachkommen mänlichen Leibes Lehens-Erben das jus primogeniturae folgender massen confirmiret,-------1609.
Wir Christian der IVte von Gottes Gnaden zu Dännemarck Norwegen König etc. etc. Urkunden und bekennen hiemit für uns, unsere Erben, nachfolgende Herrschaft und jedermänniglichen. Als der weiland Hochgebohrner Fürst, unser freundl. lieber Vetter und Schwager Hr. Joh. Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Holstein etc. auf vorgehabten reiffen Rath, und aus vernünfftigen hochwichtigen Ursachen, die Verordnung gemacht, daß die zu den Herzog- und Fürstenthum Schleßwig Holstein, Stormarn und der Dithmarschen gehörige und zum Fürstl. Gottorpischen Alitheil gelegte Städte und andere Pertinentien nicht dismembriret, zerrissen oder von einander gezogen werden, sondern bei dem ältesten und erstgebohrnen, so die Fürstl. Regierung jederzeit führen wird, unzertheilt zusammen bleiben, die übrigen Fürstl. Söhne aber mit einem erträgl. Deputat und Geld-Pension abgetheilet und vergnüget seyn sollten, welche heilsame Verordnung, so wol von der Röm. Kayserl. Maj. als auch respectu deß Hertzogthums Schleswig von uns wissentlich confirmiret und bestätiget worden. Und aber der hochgebohrne Fürst, unser auch freundl. lieber Vetter, Hr. Friederich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu S. H. etc. etc. als itzo regierender Fürst Gottorfischer Linie, uns mit zu Gemüthführung gegenwärtiger sorgfältigen Leuffte und allerhand Umstände freundlich ersuchet und gebeten, über solche so wolgemeinte Aufrichtung deß iuris primogeniturae neben seiner Lbden zu halten und alle Zertheilung derer zu Fürstl. Gottorfischen Regierung gelegte Zubehörungen abwenden und verhüten zu helfen; Daß wir demnach in Erwegung das suchen zur Billigkeit und Beförderung unsers Fürstl. Hauses reputation, Hoheit und Wohlfahrt gereichet, S. Lbd. freundlich versprochen und zugesaget haben, thun dasselbe auch hiemit und Krafft dieses unsers Königl. Briefes, daß wir über solch ius primogeniturae unsers Fürstl. Hauses Holstein-Gottorfischer Linien und was dem angehörig, neben S. Lbd. halten, S. Lbd. zu manutenirung desselben, jederzeit mit Rath, Hülff und Vetterlichen assistence freundlich also daß S. Lbd. daran gute Satisfaction und freundliches Gefallen tragen solle, beystehen und beyzuspringen, auch gantz nicht mitgestatten, sondern vielmehr neben Sr. Lbd. verwehren helffen wollen, daß alle und jede solche Aemter, Lande, Städte und Zubehörungen, die werden von S. Lbd. oder dem Erzbischoffen zu Brehmen besessen, inne gehabt, oder genützet, in keine fernere Theilung gezogen, sondern S. Hertzog Friedrichen Lbd. als einem regierenden Hertzogen zu Schleswig, Holstein etc. etc. allein heinifallen, die andern Gebrüder sich deren nicht anmassen, sondern mit ihren vermachten reichl. Deputat begnügen lassen mügen. Urkundlich mit unsern Königl. Handzeichen und Pitschafft befestiget und geben auf unsern Königl. Hause zu Flensburg den 13. July 1621.
Abgedruckt nach Liinig, Reichs-Arehiv, Cont. II, Forts. 2, p: 288.
Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden, erwählter Romischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Boheimb, Dal-matien, Croatien und Schlawonen König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyer, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtemberg, Ober- und Nieder - Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraffe des heil. Römischen Reichs zu Burgau, zu Mühren, Ober- und Nieder - Lausitz, Gefürsteter Graf zu Hapsburg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg und zu Görtz, Landgraf in Elsaß, Herr auf der Windischen Mark, zu Porrenau und zu Salins bekennen öffentlich mit diesen Brieffe und thun kund jedermänniglich, daß uns der Hochgebohme Friedrich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarssen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Unser lieber Oheim und Fürst, vermittelst seiner Lbd. geheimen Raths und Canzlers des Ersahmen Gelehrten, unsers und des Reichs lieben Getreuen Johann Adolffen Kielmans, der Rechten Doctor, schrifft- und mündlich in Unterthänigkeit zu vernehmen gegeben, daß im Fürstenthum Schleßwig nach den Dänischen und Schleßwigschen Rechten, die Majorennität nach Verfliessung des achtzehenden Jahres, ohne Unterschied durchgehend beobachtet und observiret werde.
Und demnach nun S. Lbd. ein ziemlich hohes Alter ob sich, und
hiehero nach dem Willen Gottes leicht mit deroselben ein Fall zutragen
könnte, dero ältester Sohn aber noch jung, jedoch die
Majorennität nach Verfliessung der 18 Jahren im Fürstenthum
Schleßwig unstreitig überkomme, mit gehorsamster Bitte,
weiln es sehr beschwerlich seyn wolte, daß zu deroselben Zeit
einer zu der Regierung pro parte habilis, pro parte aber inhabilis seyn
solte, daß wir gnädigst geruhen wolten S. Lbd. Fürstl.
Hause Holstein Gottorpischer Linie, die Kayserl. Gnad und Freyheit zu
ertheilen, daß wann derjenige Fürst, so von selben Hause zu
der Regierung treten solle, das acht zehende Jahr seines Alters
vollendet, für Majorren und zu der Fürstl. Holsteinischen
Regierung, gleich wie zu der Schleßwigschen, für
tüchtig gehalten werden, und solche antreten möge und solle.
Das haben wir angesehen, wahrgenommen und betrachtet, solch obgedachte
S. L. unterthänigste ziemtiche Bitte, zumahlen solches bey
etzlichen anderen Fürstl. Häusern des Heil. Reichs auch
gebräuchlich ist und die annehmlich getreue und sehr
nützliche Dienste, so weyland unsere hochgeehrte Vorfahren an
Heiligem Reiche, Römischen Kaysern und Königen, und unserm
Löbl. Hause Oesterreich, wie auch uns mehr ermelt S. L. Vorfahren,
dero ganzes Fürstl. Hauß und sie selbsten in
unterschiedliche Wege geleistet und bewiesen haben, und solches
fürterhin thun können, mögen und sollen. So haben wir
demnach aus jetzt vermelten und mehr anderen erheblichen Ursachen, mit
wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen in obgemelt S. L.
unterthünigste Bitte gnädigst gewilliget. Thun das,
verwilligen und ertheilen solches aus Römischer Kayserlicher Macht
Vollkommenheit hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefes und meinen,
setzen und wollen, daß wenn inskünftig ein Herzog zu
Holstein Gottorpischer Linie, so in der Regierung succediren soll, das
achtzehende Jahr seines Alters complirt für Majorenn und zu
derselben Regierung für tüchtig und tauglich gehalten werden,
wie obgemelt, antreten und die Stände, Beamte und Unterthanen
desselben Fürstenthums darauf die Huldigung und Pflichten nehmen
und halten, sie auch schuldig und verbunden seyn sollen, demselben ein
solches alles nicht weniger als andere Schuldigkeiten zu leisten und
abzustatten. Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten,
Fürstlichen, geistlichen und weltlichen, Praelaten, Graffen,
Freyen - Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Pflegern, Verwesern,
Ambtleuten, Landrichtern, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern,
Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des
Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stand oder
Wesens sie seynd, ernst- und vestiglich mit diesem Brieff und wollen,
daß sie offt gedachtes Herzog Friedrichs zu Schleßwig
Holstein Lbd. Erben und Erbens - Erben und gantzes von seiner Lbd.
posterirendes Fürstl. Hauß Holstein bey obgehörter
unser gnädisten Verwillig- und Begnadigung ruhig und
gäntzlich bleiben lassen, daran im geringsten nicht hindern noch
irren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, in kein Weiß
und Wege, als lieb einem jedem sey unsere und des Reichs schwere
Ungnade und Straffe, und darzu ein Poen, nemlichen hundert Mark
lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich
hierwider thäte, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den
andern halben Theil viel bemelt S. Lbd. deroselben Erben und
Erbens-Erben, oder wer hierinnen beleidigt wurde,
unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle.
Mit Urkund dieß Brieffs besiegelt mit unserm Kayserl. anhangenden In-siegel, der geben ist auf unserm Schlosse zu Lintz, den vierten MonathsTag Maji, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers gnadenreichen Geburth, im sechszehnhundert sechs und viertzigsten, unserer Reiche des Römischen im zehenden, des Hungarischen im ein und zwantzigsten, und des Boheimischen im neunzehenden Jahre etc.
Ferdinand.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.)
Im nahmen der hochheiligen unzertheilten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters, des Sohnes, und des Heiligen Geistes, Amen.
Uon deßelben gnaden Wir Hanns, Erwehlter Bischoff zu Lübegk,
Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der
Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, Thun Kund und bekennen
hiermit für Jedermänniglich, Demnach Wir Uns alle stunde
Christlich für äugen stellen, das Wir nicht weniger als
andere Menschen dem Zeitlichen Todt unterworfen, und die Ungewisse
stunde deßelben, stetes bedenken, Wir auch ohne Versehung unserer
Seelen, Leibes und Zeitlicher guter, aus diesem Jammerthal nicht
abscheiden, besondern Unns desto bereiter in den Willen unseres lieben
Gottes schicken, und mit wahrer rew Unserer begangenen sunden, und
wahren lebendigen Glauben an dem großen Tage des Herrn gerichtet
erscheinen, Deßgleichen Unßere Zeitliche Guter, welche Wir
theils durch absterben Unser Weiland gnädigen Herzgeliebten Fraw
Mutter Gnd. Christsehlandenckens, Theils durch reichen Seegen des
Allmächtigen Gottes erlanget und erworben, Und Wir nach Unserm
Tode hinter Unns verlassen werden, Zuvorderst Gott dem Herrn zu lob und
ehren, den Armen zu trost, Kirchen und Schulen zu außnamb und
verbeßerung, Und den Un-ßerigen zu ergetzung, Wie, und Weme
Wirs wollen, getrewlich ausgetheilet, und alle spann- und Irrungen
verhütet werden mögen, Das Wir derowegen bey gutem gesunden
leibe, mit wolbedachten muht, aus eigener bewegnus und freyen Willen,
Dies Unser Testament und letzten Willen, schriftlich und
verschloßen auß-gerichtet, gemechet, gesezet, und
verordnet, Machen, Setzen und Ordnen Das in der allerbesten,
beständigsten form, Weis, Mas und gestalt, Wie solches zu Recht am
besten geschehen soll kann oder magh, Wie hernach folget;
Zu anfangs, Weile Einem Jeden Menschen das ewige billig für dem
Zeitlichen angelegen seyn soll, So befehlen Wir Jetzt alßdann,
und dan alß jetzt auch zu allen Zeiten, und besonders in der
stunde unsers Todes, Unsere Seele als Unsern höchsten und
fürtreflichsten Schatz, Wenn die aus diesem Jammerthal scheiden
wird, der heiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gott dem Vatter Ihren
Schopfer, Gott dem Sohn unserm Heyland Jesu Christo, der die mit seinem
bittern Tode, leiden und sterben erlöset, Und Gott dem Heiligen
Geist, der sie mit seinem Gottlichen Gaben und gnaden in dieser Zeit
versehen und erhalten hatt, Im wahrn glauben, rechter lieb und
stäter Hofnung, mit hochster be-gierd und andacht unseres Herzens
täglich bittend, das Er der Allmächtige Gott Unns, sobald Wir
von diesem Jammerthal verscheiden, in die Schoos Abrahams zu allen
Auserwehlten tragen, Uns ein guth, vernunftig, Christlich end verleihen,
Unser Seelen gnädig und barmherzig seyn, Und dehro nach diesem
Zergänglichen leben ewige ruhe, fried, und seeligkeit, so Er Unns
und allen Gläubigen durch Christum verheißen hatt, Zugleich
andere seinen Außerwehlten geben und mittheilen wolle, Und Wenn
Wir also aus dieser Zeit vergangen, So ist Unser Will und meinung, das
Unser Tode Corper und Leichnamb zu der Erden darvon Er genommen, alda
bis zum grosen und Jüngsten Tage des Herrn zu ruhn, bestattet ,
und in dem innersten Chor der Dhombkirchen zu Schießwig in Unser
hochstund hochgeehrten Annherrn und lieben Eltern Begrebnus
niedergesezet werden solle, Doch mit Verhütung großer und
weitleuftiger ceremonien gestelt Wir dan solches imständig
begehren,
Diesem nach Wollen, setzen und Ordnen Wir, das Unsere schulden, da der
Zeit einige vorhanden, Welche Wir rechtmeßig und beweißlich
zu thun schuldig seyn möchten, für allen Dingen furderligst
entrichtet und bezahlet, Unser Verschreibungen, welche auß
entliehene geldposten haften, eingelöset, und unser furstlich
credit gerettet werden solle,
Und dieweiln Gott der Allmächtige vielfältig befohlen, Das
Wir Unns der Armen sollen mit fleis annehmen, In dem Er spricht, Was
Ihr dem geringsten unter den Meinen thut, das habt Ihr mir gethan, So
ist Unser ernstlicher befehl, Will und meinung, das nach unserm Seligen
absterben dem Armenhauße zu Uthin, welches Unsere Vorfahren
rhumblich und wol gestiftet, sollen zugeleget und gegeben werden Zwey
Tausend Reichstahler, Und sollen diese gelder bey der fürstlichen
Holsteinischen Rente Cammer zu Gottrost, gegen Sechs pro Centum
zinnsbar ausgethan werden, und dorten unablößlich bestehen
bleiben, Damit die Renten zu rechter Zeit umb so viel richtiger
inngebracht, und zufolge der Fundation, die Wir desfals
außgerichtet, an gehörige Persohnen vertheilet werden
mögen,
So Wollen Wir auch Unser Dhombkirchen zu Lübeck Ein Tausent
Reichsthaler zur Structur, Und dem Predigstuel zu Uthin auch Ein
Tausent Reichsthaler legiret, geschencket und verehret haben, und
sollen diese letzte 1000 Rthlr. nachher Gottorst unablößlich
zinnßbar außgethan, und die Zinnsen dem pro tempore Pastorn
und Cappellan zu Uthin Jedem der halbe Theil gereichet und gegeben
werden,
Unser Stifts Kirchen zu Malente im Rotensander Orthe, Weiln dieselbe
fast arm und von geringen innkunften, Wollen Wir legiret und verehret
haben Ein Tausend Reichstahler, Die sollen nach Gottorst
unablößlich zinnsbar ausgethan werden, Und soll der Pastor
daselbst von den Jährlichen Zinnsen Funff Sechsten Theile, Der
Koster aber Einen Sechsten Theil allemahl zugewiesen haben,
Damit auch die Schule in unser Bischöflichen Residentz Stadt
Uthin, in etwas besser bestellet, und von Duchtigern Persohnen
möchte besetzet werden, So legiren und verehren Wir dehro
behueß Gott zu ehren, und der studirenden Jugend zum besten Drey
Tausent Reichsthaler, die ebenermaßen nach Gottorst
unablößlich zinnßbar sollen beleget werden, Und wollen
Wir gnädig, Das Zween geschickte Männer oder SchulCollegen
allemahl bey der Schulen verbleiben, sich des Predigens aber durchaus
enthalten, umb der Schularbeit, worzu Sie eigentlich
bestellet, mit mehrem ernst und eifer abzuwarten, und die liebe Jugend
mit allem fleis beßer zu informiren, Auch mit gutem leben und
Wandel Ihnen vorzugehen , Gestalt dan die außicht und inspection
der Schulen, Unserm Jetzigen und Kunftigen Superintendenten, mit
Zuziehung des Pastorn, Eines der Capitu-laren, und Eines Burgermeisters
daselbst anvertrawet und befohlen wird, nicht zweifelnd, Inmaßen
Wir auch freundlich bitten, es werden und wollen Unsere Kunftige
Nachfolger am Stifte Lubegk ernstlich hieruber halten, und den gesezten
Inspectoren zu allen begebenen Fällen die Hand bieten, damit der
von Unns vorgesteckte Zweck erreichet, Gottes ehre befordert, und der
Jugend beste gesuchet werden möge; Die Jährliche Rentegelder
von den legirten Drey Tausent Eeichstahlern sollen unter obgesetzten
beeden Collegen dergestalt getheilt werden, das der Eine als Conrector,
der seine Hebungen hatt von Unserm Capittul daselbst und aus der Stadt
zu verbeßerung Achtzig Reichstahler, Der Ander aber, der als
Cantor in Unser HofCapelle mit singen außwartet, und keine andere
Hebungen hatt, die ubrigen Ein hundert Reichstahler empfangen, geniesen
und sich deren zu erfrewen haben, hingegen aber den Burgern zu Uthin,
wegen seiner speißung nicht beschwerlich seyn solle,
Was Wir nun dem Armen Hauße, Kirchen und Schulen legiret,
geschen-cket und verehret haben, Darbey soll es allerdings verbleiben
bis zu ewigen Tagen, so lang die reine Evangelische Lehre, nach der
umgeänderten Augspurgi-schen Confession in Unserm Stifte Lubeck
gelehret und geprediget wird, Dafern aber, welches Gott gnädiglich
wolle verhüten, ein Pabstlicher Bischoff, es seye vber lang oder
kurz wieder eingesezet, und also folgig Unser Stift dem Pabst-thumb
wieder in den Eachen fallen wurde, Uf den fall, sollen diese gesetzte
Legata für die Armen, Kirchen und Schulen, Und wan keine
Evangelische Prediger oder Schuldiener mehr vorhanden, die predigen und
lehren konnen oder durfen, alßdann cessiren und aufhören,
Und soll der regierende Herzog zu Schießwig, Holstein
Gottorftischer Linie, uf solchen unverhoften fall, Diese Legata an
andere Armen - Häuser, Kirchen und Schulen, woselbst die reine
Evangelische Lehre, nach Gottesworth und der Augspurgischen Confession
geprediget wird, wiederumb zu belegen, bemächtiget seyn,
Wir setzen und wollen dabenebenst, das Unsere Bediente, die rechte
Hofdiener seind, mit gedoppelter besoldung sollen beschencket und
abgeleget werden, Damit sie ihrer trewen Diensten noch einige
Empfindlichkeit haben mögen, Worunter Wir doch hiesigen Ambts und
unserer Erbguter Bediente nicht wollen gerechnet haben,
Alß Wir auch mit der hochgebornen Fürstinn, Unser freundlich
geliebten Muhmen, Frawen Julia Felicitas, Herzoginn zu Schleßwig,
Holstein, geborner zu Wurtenburg und Tegk, im Jahr 1640 Unns ehelich
verbunden, Wir auch I. L. nachgehends für Unsere Eheliche Gemahl
gehalten, geliebet und geehret, Dieselbe aber gegen Unns Ihre
Schuldigkeit und eheliche Pflicht bald sogar außer augen gesetzet
und vergeßen, Das Sie Unns vorseziglich nach dem leben gestanden,
und ihren eigenen Herrn Bruder aufgewiegelt Unns zu erschießen,
Ja endlich Unns für ihren Herrn und Ehegemahl nicht mehr annehmen
noch erkennen wollen, Und nunmehr in die sieben ganzer Jahren schierst
verfloßen, Da Sie angefangen Unns also boßhaftlichlich zu
deferiren und zu verlaßen, zu geschweigen aller vor dem
getriebenen unverantwortlichen losen Händel, So haben Wir endlich
nach so lang Jähriger gedult, und da keine hofnung zu Ihrer
beßerung mehr uberig, In dem I. L. bey Ihrer boßhaften
desertion und vergrolletem feindseligen herzen beständig
verplieben, uf eingeholeten raht und belehrung verschiedener tapferer
und gelerter Theologen und Juristen (deren Bedencken, und was sonst in
dieser sache ergangen, Wir der posterität zu guter nachricht in
einem Convolut wohl verwahrlich bey einander legen laßen) Unns
dahin erkläret, auch I. L. solches solenniter anzeigen
laßen, Daß Wir (gleich Wie Sie Unns von so langer Zeit
herr) I. L. gleichergestalt für Unser Gemahl nicht mehr erkennen
noch halten, Immittelst doch aus Christfürstlichem mitleiden, wie
wol I. L. es nicht verdienet, Ihren notturftigen unterhalt reichen
laßen wolten, Solchem nach Ordnen, Setzen und Wollen Wir, das I.
L. auf Unserm Hauß Munchen Neverss-dorff Ihre Wohnung, wie Wirs
angeordnet, behalten, Und dorten nach notturft Ihrer itzigen
beschafenheit nach mit kleidung, alimentation, und aufwartung versehen
werden und über das nichts geniesen solle, Allermaßen den I.
L. durch ihre boßhaftige desertion und unverantwortliches
beginnen, wodurch Sie Uns in unzahlig viel Jammer und noth gesturzet,
was Wir uf Unserm Todesfall nach Unserm sehligen absterben, Ihr sonsten
vermuge der Ehestiftung verordnet, sich alles deßen gantz
verlustig gemachet; Die Unns versprochene Heyrathgelder betrefend,
aldieweile von selbigen, nach vielen vergeblichen anmahnen und
aufgewendteil nicht geringen Unkosten kein einziger heller abgefuhret
noch bezahlet worden, So haben Wirs endlich mußen dahin gestellet
seyn lassen, Und ist demnach weder an heyrathgelder, noch an
furstlichen schmuck, welcher I. L. aus dem Her-zogthumb Wurtenberg
gehöret, Noch an Kleinodyen, Kleidern, gulden oder Silbern
geschirr, oder sonsten das geringste in Unser Erbschaft nicht
gefloßen, Und haben auf alle Menschliche fälle I. L. Erben
auf die Unßrige desfals nicht zu sprechen; Gleich wie Wir aber
allen Unseren feinden und Verfolgern, Also haben Wir auch I. L. von
herzen vergeben ihre vielfältige beleidigung, ungebur-liche
bezeigung, und unverantwortliches verhalten gegen Unns und seuffzen
täglich zu dem lieben Gott für Ihre bekehrung,
Danehist setzen, Ordnen und Wollen Wir, das Fraue Christinn, deren Wir
wegen Ihrer trewe und fleißigen aufwartung alle gnade und gutes
gunnen, Ihre beständige wohnung in Unserm Hauße zu Lubegk,
so lange dieselbe in unverruckten wittbenstande verbleibet, haben und
behalten solle, Und ist selbiges Haus in der breiten Strasen daselbst
belegen, welches Wir an Unserm nunmehr verstorbenen Raht D. Michelis uf
gewisse Jahrscharen gemietet, und jure Anti-chretico besitzen, Worbey
Wir dann austrucklich Ordnen und Wollen, das weder unser Sohn und Erbe,
oder dessen substituirte Erben nicht sollen macht haben, nach
verflossenen Mieth-Jahren, dies Haus loß zu kundigen, besondern
Sie sollen in der gesezten Miete weiter verfahren, Damit die
Unßrigen uf den Loßkundi-gungsfall, der in dem Contract
bewilligten Ein Tausent Reichstahler nicht verlustig werden
mögen, Und seind die Unßrigen nicht schuldig,
den Besitz des
Hauses zu verlaßen, ehe und bevor die von Unns außgezahlte
Drey Tausend Reichstahler wider hergeschoßen und guth gethan
worden seind, Dafern Wir aber mit fraw Christinn Kinder zeugen, und
selbige von Unsern beeden leibern gezeugte Kinder nach Unns im leben
hinterlaßen wurden, So sollen dieselben, wan Einer ist
Männliches geschlechtes, bald nach Unserm sehligen absterben, von
un-serm Sohn und eingesezten Erben, Jährlich mit Acht hundert
Reiclistahler, die aber Weibliches geschlechtes, mit funff hundert
Reichstahler versorget, und was hiervon erobert wird, den Kindern zum
besten zinnßbar ausgethan werden, Sollte es aber Gott der Herr
also fugen, das Unser Sohn und Erbe ohne Eheliche Lei-besErben abgehen
wurde, Uf den begebenen fall sollen Unsere Jest benante mit Fraw
Christin erzeugte Kinder, es seyn Einer oder Viele, Männlich -
oder Weibliches geschlechtes Unser Erbguth Lehnsahn innen haben,
besitzen und geniesen, Und Fraw Christinn nebenst den Kindern,
draußen auf dem Guth ihr wohnung und wesen haben, bis so lang
dieselbe ohnverheyrahtet in Witbenstande verbleibet, Wan aber Diese
Kinder ohne Eheliche LeibesErben wider abgehen und sterben wurden,
alßdan soll gemeltes Unser Erbguth Lensahn Unserem substituirten
und gesezten NachErben gleicher gestalt verfallen seyn,
allermaßen Wirs uf den Todesfall unsers Sohns und Erben in diesem
Unsern Testament, mit andern Unsern Unbeweglichen Gutern verordnet
haben; Wir Setzen und Ordnen auch da-benebenst, das an Jetzt genannter
Fraw Christinen, so lang Sie ohnverheyrahtet in unverrückten
Witbenstande verbleibet, auch sonst zu Unserem respect sich aller
unverweißlichen gebuhr bezeigen und verhalten wird, Jährlich
gereichet und abgegeben werden sollen Ein Tausend Reichstahler in
specie als die Renten von funffzig Tausend Mark Lubisch Capitahl, Sechs
pro centum gerechnet, Und wollen Wir, das Ihr sothane 1000 Rthlr. aus
Unsern Gutern Lensahn oder Stendorff, durch den Schreiber daselbst,
Jährlich geliefert und ausgezahlet werden sollen, gestalt den
derselb diese Außgabe in seinen Rechnungen mit Vorlegung Ihrer
Quittungen, allemahl zu bescheinigen, Ernstlich gebietend und wollend,
das so Wol Unser Sohn und Erbe, als Unsere substituirte Nach-Erben,
Unsere befehlende meinung und lezten Willen hierinnen und uberall
erfullen sollen, bey Vermeidung Gottlichen Zorns und strafe, die Wir uf
den nicht haltungsfall Ihnen wollen angewundschet haben,
Unnd dieweil nun eines Jeden Testaments furnembster punct, grundfest
und bestandnus an der einsatz - ernennung und Institution der Erben
gelegen, So Ordnen, Setzen und ernennen Wir zu Unseren rechten Erben
den hochgebornen Fursten Unsern freundtlichen lieben Sohn, Herrn Hanns
Augusten, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schießwig, Holstein
etc., Uud wollen das derselbe alle und Jede, nach bezahlten Unsern
schulden, und entrichtung vorgesetzter Legaten, sich übrig
befindende Unsere haab und Guter, liegende und fahrende, beweg- und
unbewegliche, davon nichts ausbescheiden, Und wie die nahmen haben
mögen, Wir auch dieselben gegenwärtig besitzen, oder auch
kunftig hinter Unns verlaßen werden, volliglich zu geniesen, Uns
in allem zu succediren, es zu seinem besten anzuwenden, innen zu haben,
zu besitzen und zu gebrauchen volle Befugnus, Recht, macht und gewalt
haben solle,
Damit aber Unser genanter Jeziger lieber Sohn und Erbe in der furcht
Gottes und allen furstlichen Tugenden fleisig und wol erzogen werden
möge, So Ordnen, Setzen, und Wollen Wir, das Unser Sohn und Erbe
nach Unserm sehligen abscheid von dieser weldt, soll außerhalb
Landes erzogen werden, Dero behueff Ihm ein ehrlich auffrichtig und
gelarter von Adel zum Hoffmeister, Im-gleichen ein geschickter
Secretarius, Und ein verständiger Praeceptor sollen zugeordnet
werden, An besoldung hatt der Hoffmeister Jährlich zu empfangen
Vier hundert Reichstahler, Der Secretarius Zwey hundert Reichstahler,
Der Praeceptor Ein hundert und funffzigh Reichstahler, Und sollen Sie
alle dahin beeidiget werden, Das Sie eine solche auffsicht auff Unserm
Sohn, der Ihnen anvertrawet wird, haben wollen, Wie Sie es am Jungsten
Gericht fur Gott im himmel zu verantworten getrawen, Was nun unser Sohn
zu Jährlichem Unterhalt nötig hatt, darvon soll der
Hoffmeister die Einnahme und Außgabe richtig verzeichnen, und die
Rechnung Jährlich ablegen in Unsers Sohns und der andern gesezten
Bedienten gegenwarth,
Im Fall sich aber zutragen wurde, das Unser lieber Sohn und eingesezter
Erbe, es geschehe zu welcher Zeit es wolle, (welches dan dem Gottlichen
willen allein heimgestellet seye) ohne Eheliche Leibes Erben mit Tode
abgehen solte, So Wollen Wir nicht zugeben, das S. L. Fraw Mutter,
wegen Ihres bekanten, und vorher angezogenen ungeburlichen Verhaltens
gegen Unns, viel weniger dero Erben, Unsere Guter samentlich, oder zum
theil erben, oder nach Unsers Sohns und inngesezten Erben todt, sich
der von Unns herrührenden Verlaßenschafft in einigen wegen
sollen zu erfrewen haben, Besondern Wir laßen es auff solchen
fall allerdings auch darbey bewenden, Wie Wirs wegen I. L. und deren
alimentation in diesem Unserm Testament albereits gesetzet und
geordnet, So gar das nach I.. L. todtlichen abgang, Und da Unser Sohn
Ihren Todt abieben, Und etwa uber kurz oder lang hernach sterben wurde,
Deßelben Großfraw Mutter, dafern I. L. alßdan noch im
leben, wegen deren am Kayserlichen Hoff, durch eingegebene Schrifften
gegen Unns, und sonst im Reich hinn und wieder Unns erwiesenen
be-schimpffungen, die Unns gar tieff zu herzen gangen, Viel weniger
dero furstliche Kinder oder Angehörige zu Unser alßdan
erledigten Erbschafft keinesweges zugelaßen werden sollen,
Immittelst Ordnen, Setzen und wollen Wir, das uff den begebenen
Todesfall Unsers Sohns und inngesezten Erben es geschehe zu welcher
Zeit es wolle, Da derselb ohne Eheliche Leibes Erben versterben wurde,
Unser Nachlaß, was an Bahrschafft, Siegel und Brieffen, Gold,
geld, Silber und Kleinodyen, und andern Beweglichen Gutern verhanden,
Unsers freundtlich geliebten Herrn Bruders und Gefattern, Hertzog
Friderichen zu Schlesswig, Holstein etc. Ld. jungstem Sohne
alßdan gäntzlich und allein solle heimbgefallen seyn,
gestalt Wir dan auff diesen leidigen Todesfall, wie obstehet, Unserm
Sohn und Erben Unsers Herrn Bruders Ld. jungsten Sohn hiermit alsso
substituiret und zum NachErben Unserer angezogenen Beweglichen Gutern
ernennet und gesetzet haben wollen, Dergestalt das S. Ld. jungster
Sohn, so nach Unsers Sohns und Erben Todt alßdan der jungste und
im leben seyn wird, Die vollenkommene abnutzung von Unsern Jezt
genanten Beweglichen Gutern allein haben, geniesen und behalten,
Dieselbe zu seinen nutzen anwenden und gebrauchen, Keinesweges aber,
und durchaus nicht das geringste darvon zu alieniren, zu versetzen oder
zu verpfanden, bemächtiget seyn solle, Besondern Wir
Setzen und Ordnen hiermit, das diese Unsere
Bewegliche Guter, uff den gesezten fall, allemahl an den jungsten Sohn
Unsers furstlichen Stamm Hauses Gottorffischer Linie wiederumb
heimbfallen, und also bis zu ewigen Tagen, wan der Eine
abgehet, der alßdan nach Ihm lebende Jungste
Sohn den genies Unserer Beweglichen Guter, ohn
ienige abkurzung, allermaßen es der Erste
empfangen, haben und behalten solle, ohne Jemands Sperrung oder
einrede, Dero behueff dan gleicher gestalt, wie Wirs bey Unsern
Unbeweglichen Gütern hernach geordnet, ein vollenkommenes
Inventarium auffzurichten, Worinnen alle obligationes, Siegel und
Brieffe, Kleinodyen, gold, Silbergeschirr, und wie es immer nahmen
haben magh, mit fleis zu verzeichnen, und bey dem Hauße Gottorff
niederzulegen, darmit keine Capithalien oder geldposten,
oder sonst das geringste darvon entwendet, besondern dem
allemahl folgenden Successorn und Jüngsten Sohne Unsers Stamm
Hauses Gottorffischer Linie, wie selbige Guter nach Unsers Sohns
und Erben Todtlichen abgang sich befunden, also unabgekurzet und
vollenkommentlich tradiret, uberantwortet, und geliefert werden
mögen, Doch sollen unter diese Bewegliche Guter nicht gemeinet,
besondern ausdrucklich ausgenommen seyn diejenige mobilia
et se moventia, so uff Unsere Erbguter verhanden, Woruber
Wir in folgenden absonderlich disponiret, Welcher gestalt es aber mit
Unsern zugekaufften Unbeweglichen Erbgutern und Häusern zu halten,
da Unser Sohn und inngesezter Erbe ohn Eheliche Leibes Erben mit
Tode abgehen solte, es geschehe solches zu
welcher Zeit es wolle, Daruber haben Wir die beständige meinung
gefaßet, und ist dies Unser lezte Will, Das uff solchen fall,
alle und Jede Unsere zugekauffte Erbguter und Häuser, so weith
sich deswegen in diesem Unserm Testament keine andere Verordnung
befindet, an hochgedacht Unsers freundtlich geliebten Herrn
Bruders Ld. Sohn, der Unns am Stifte
Lubegk succediren und nachfolgen wird, sollen verfallen seyn,
Dergestalt, das auff den gesezten entstandenen Todesfall Unsers Sohns,
Jezt genante Unsere Unbewegliche
Guter, sambt allen iedes Orths
verordneten Silbergeschirr, Tapetzereien,
und andern daselbst verhandenen mobilien,
Gestutereyen, großem und kleinem Vieh, bey Unserm
kunfftigen Nachfolger am Stiffte Lubegk, und
alßo folgig, wan der abgehet, bis zu ewigen
Tagen allemahl bey dem Bischoffen zu Lubegk, der aus Unserm furstlichem
Stamm Hausse Schleßwig, Holstein, Gottorffischer Linie seyn
wird, ohn abbruch verbleiben sollen, Weswegen auff den
angezogenen fall, ein Inventarium iedes Orths
auffzurichten, und bei dem Hause Gottorff niederzulegen,
Damit der Orther an Vieh, fahrend haab, und anderen mobilien nichts
entwendet, oder veräußert, besondern dehnen allemahl
folgenden Successoren und Nachfolgern an der Bischofflichen
Lubegkischen Regierung, so lang die aus Unserm furstlichen Stamm
Hauße Gottorffischer Linie seyn werden, gantz und vollenkommen,
wie es angetretten, also nach des Einen abgang, dem andern wieder konne
gelieffert werden, Und wollen Wirs uff den fall, allerdings darmit
also, und nicht anders gehalten haben, Gestalt dan Unsere iezt genante
Erbguter und Häuser außer dem was Wir in diesem Unserm
Testament geordnet, nicht distrahiret, besondern die aller orther von
Unns gesezte Diener verpleiben, und mit dehnen Jährlichen
besoldungen, wie Wirs angeordnet, inkunfftig allemahl versehen werden
sollen, Zum fall aber Unser furstlich Stamm Hauß
Schleß-wig, Holstein, Gottorffischer Linie von Unserm
Dhomb-Capittul zu Lubegk, es seye uber lang oder kurz praeteriret, und
ein ander Bischoff erwehlet oder postuliret, Oder sonst Unser Bistumb
Lubegk secularisiret, Oder von einem Mechtigern eingezogen werden
solte, Uff solchen fall sollen Unsere Unbewegliche Erbguter und
Häuser Unserm furstlichen Stamm Hause Gottorff dergestalt
heimbgefallen seyn, Das gleich wie der Jungste Sohn Unserer
Beweglichen, also der allemahl nähiste Sohn vor dem jüngsten
Unserer Unbeweglichen und Erbguter sich zu erfrewen, und bis zu ewigen
Tagen von geschlecht zu geschlecht, Die beeden iungere Söhne
Unsers furstlichen Stamm Hauses, Gottorffischer Linie den
vollenkommenen genies Unserer Beweg- und Unbeweglichen Gütern
vorbeschriebener maßen, uff die angezogene fälle haben und
behalten sollen,
Da nun Unser Sohn und Erbe ohn Eheliche Leibes Erben nach Gottes willen
mit Tode abgehen, und Unser Nachlas dehnen von Unns substituirten
Nach-Erben heimbfallen wurde, Uff solchem fall Ordnen und wollen Wir,
das sothane Unsere substituirte Erben schuldig und verpflichtet seyn
sollen, dem Predigstuel zu Uthin noch zuzulegen Ein Tausent
Reichstahler, worvon die Renten unter dem Pastorn und Cappellan, wie in
vorigem geordnet, getheilet werden sollen, Der Schulen aber zu Uthin
sollen Jezt genante Unsere substituirte Erben auch zulegen Drey Tausent
Reichstahler, Und soll von den Renten ein geschickter Mann unterhalten,
auch auff solchen fall Drey gelarte Schul Collegen daselbst gesetzet,
und dieser als Rector, der Vornembste seyn und gehalten werden, Damit
in Unserm löblichen Stiffte Lubegk allgemählig eine gute
Schule, Gott zu ehren, und der lieben Jugend zum besten, angeordnet
werden möge,
Auch wollen Wir, das Unser Sohn und inngesazter Erbe, oder nach
deßen abgang Unsere substituirte Erben, Unßere
Capithalgelder in Eiderstett und Dith-marschen nicht loßkundigen
sollen, es wäre dan sache, das einige debitoren in solchem stande
geriethen, das man durch loßkundigung sich der gelder versicheren
mußte, Wofern aber einige Schuldener loßkundigen wurden, so
sollen die gelder angenommen, und an andere gewiße orther beleget
und außgethan werden,
Damit nun dies Unser Testament und lezter Will desto beßer
gehandhabet und zum furderlichsten vollenstrecket werde, So haben Wir
zu Unsern wahren ungezweiffelten Testamentarien und Executoren dieses
Unsers Testaments nicht allein gesezet und geordnet, besondern auch aus
gutem vertrawen zu Vormundern Unserm lieben Sohn und Erben erwehlet den
Durchleuchtigsten, Großmächtigen Fursten, Herrn
Friderichen den Dritten, zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen
Konige etc. Unsern freundtlich geliebten Herrn Vettern, Bruder und
Gefattern, Dan auch den hochgebornen Fursten, Herrn Friderichen, Erben
zu Norwegen, Herzogen zu Schießwigh, Holstein etc. Unsern
freundtlichen lieben Bruder und Gevatters Ld. Und nach Hochstgemelter
J. Konigl. Wd., oder Unsers geliebten Herrn Bruders Ld. todtlichen
abgang, deren ältere Herrn Söhne, als kunfftige Nachfolgere
in der respective Koniglichen, und hohen Furstlichen Landes Regierung,
Ernennen, Setzen und Ordnen sie hiermit, in der besten form, wie das zu
Recht geschehen soll und mag, Und geben Ihnen samentlich vollenkommene
gewalt und macht, Dies Unser Testament und lezten willen zu handhaben,
zu beschirmen und auszurichten, Mit angehängter Dienst- und
freundlicher bitte, es wollen Dieselbe sambt und sonders Unsers lieben
Sohns und Erben bestes in allem wißen und beobachten, Auch
sonsten alles und iedes nach innhalt dieses Testaments thun und
schaffen, daruber fästiglich halten, und das ienige
verhängen, was wahren und trewen Testamentarien und Vormundern wol
anstehet und gebuhret, gestaltsamb Wir auch das freundtliche und
fäste vertrawen zu Ihnen gesetzet, Und Sie allerseits dem
allwißenden Gott derenthalben antwort und rechenschafft geben,
auch den reichen seegen des Herrn in ihrem Regiment und Vornehmen dafur
wollen hingegen zu gewarten haben,
Absonderlich bitten Wir die gesezte Herrn Vormundere dienst- und
freundtlich, die wollen mit allem ernst ihnen angelegen seyn
laßen, Das werck bey des Herrn Herzogen zu Wurtenberg Ld. zu
treiben, damit Unser Sohn und Erbe, an dehnen Zwantzig Tausent Gulden
Ehegeldern, sambt allen darauff haftenden Renten, nicht gekurzet,
besondern aus dem Herzogthumb Wurtenberg Ihme guth ge-than und gezahlet
werden mußen, Auch bitten Wir die Herrn Vormundere, Sie geruhen
die particular Rechnungen, so Unsers Sohns Hoffmeister Jährlich
ableget, etwa Umbs ander oder dritte Jahr durch die Ihrige examiniren
zu laßen, Und das mit höchst- und hochgedacht I. Konigl. Wd.
und Lb. Gesambten vorwißen alle gelder, so man Jährlich wird
eroberen, Unserm Sohn und Erben zum besten an gewiße orther
beleget und ausgethan werden, Worbey Wir dan austrucklich Setzen und
Ordnen, das Unser Jezige geheimbter und Cammer Raht Cassius, gleich wie
Er Zeit wehrender Unser Regierung allemahl gethan, also auch in
kunfftig, so lang Er lebet, gegen einer Jährlichen discretion den
Umbschlag verrichten, von Unserm Rath D. Dow die Rentegelder, so
derselb in Dithmarschen unnd Eiderstätt, nach wie vor, gegen
seiner Besoldung einnimbt, in Kiel empfangen, und von Einnahme und
Außgabe richtige Rechnung Jährlich ablegen solle,
Dieses nun ist Unser Testament und lezter Will und wollen Wir denselben
hiermit im nahmen Gottes vollendet und beschloßen haben,
Gestaltsamb dan derselb nach Unserm todtlichen abgang wurcklich
ausgerichtet, Und uberall beobachtet werden soll, Und ob derselb aus
mangel einiger Zierligkeit nicht als ein zierlich oder solenne
Testamentum bestand haben konte, So soll es doch als ein Codicill, oder
ander beständiger lezte will, wie der auch genennet werden mag,
gelten, krafft und macht haben, Doch behalten Wir Unns hiermit
austrucklich bevor, Dies Unser Testament iederzeit nach belieben zu
änderen, zu mehren, oder zu minderen, gar oder zum theil
auffzuheben, Wie Unns wird gefällig seyn, Und so Wir in einem oder
mehr Codicillis, oder lezten beschaffungen, nach dieser Zeit etwas
ferner verordnen oder Zettul mit Unsern eignen händen geschrieben,
hierinn stecken wurden, Das solches nicht weniger kräfftig und
bundig seyn und gehalten werden solle, als wäre es in diesem
Unserm leztem willen mit klaren Worten exprimiret, benennet, begriffen
und verordnet,
Zu bestärckung der warheit und bestättigung dieses Unsers
Testaments, haben Wir alle Pergamenen bletter, worauff dieser Unser
lezte Will geschrieben, selbst gehandzeichnet, und mit Unserm
auffgetruckten furstlichen Daumb-Secret zu lezt befästigen
laßen, Auch die auff folgenden mit 39 gezeichnetem Blade, als zu
diesem actu austrucklich erforderte Sieben Gezeugen, benamendlich die
Ehrwurdige und Ehrenfeste, Unsere respective Thumb Dechanten,
Dhombherrn zu Lubeck, geheimbte Rähte, Ambtman zu Uthin, Unsern,
auch Unsers Sohns Ld. Hoffmeistere, Stallmeistern, liebe
andächtige kleine und getrewe, Ehrn Heinrich von der Deken,
Melcher Korffen, Diderich von der Luhe, Johann Fride-rich Marschalck,
Georg von Butzau, Hanns Behre, Sigismund Heinrich von Tettau, als
Gezeugen zu siegelen, und sich zu unterschreiben in gnaden ersuchet, So
dan den wolgelarten Unsern Cantzeley Secretarium, Ambtschrei-bern zu
Uthin und lieben getrewen Paul Mollern, als Kayserlichen offenbahren
Notarium, den Wir seiner eide und Pflichte, wormit Unns derselb
verwand, bis zu diesem actu erlaßen, Und zween ubrige Gezeugen
als Georg von Stocken und Claus Lilien beede Burgemeistere zu Uthin,
dem actui beizuwohnen, und wie die Unterschreibung, besieglung, und
recognition der schrifft und Innsiegeln geschehen, zu sehen,
anzuhören, in notam zu nehmen, und alßdan Ein oder mehr
Instrumenten zu diesem Testament zu verfertigen, Ambtshalber
requiriret, und gnädig erfordert, So geschehen uff Unserm
Bischofflichen Residentz Hauße Uthin, Den Zwantzigsten Tag Julii,
Im Jahr nach Christi Unsers Erlosers und Seligmachers geburth, Ein
Tausent Sechs Hundert Vier und Funffzig.
[gez.[ Hanns etc.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Staatsarchive.)
Im Nahmen der Hochgelobten Heiligen Drey - Einigkeit Gottes des Vaters,
Sohnes und Heiligen Geistes. Amen. Kund und zu wißen sey hiemit:
Demnach Wir, von Gottes Gnaden Christian August, Erwehlter Bischoff zu
Lübeck, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein,
Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc.
reifflich erwogen, wasmaßen Wir, wie alle Menschen, der
Sterblichkeit unterworffen, und dann auff
solchen Fall, zwischen Unserer Hertzgeliebten, nach Gottes Willen etwa
hinterbleibenden Frau Gemahlin, Albortina Friederica, Hertzogin zu
Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Gräfin
zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Gebohrene Marg-Gräfin zu Baden
und Hochberg, Land-Gräfin zu Sausenberg, Gräfin zu Spanheim
und Eberstein, Frauen zu Röteln, Badenweilcr, Lahr und Mahlberg
etc. Lbd. und Unsern gesampten Fürstl. Kindern gerne eine solche
Ordnung und Richtigkeit sehen, und gehalten haben wollen, daß ein
jedes Standes-mäßig leben, und unter Ihnen, respective,
Liebe, Vertrauen, respect und Einigkeit seyn und beybehalten werden
möge:
So haben Wir Uns in dem Nahmen Gottes entschloßen, nachgesetzte
Verordnung und respective Väterliche Disposition zu machen.
Zu vorderist befehlen Wir bey Unserm seel. Absterben Unsere, durch das
Blut Christi theuer erkauffte Seele, in die getreue Hände ihres
Allmächtigen Schöpffers, Erlösers und Heiligmachers: Der
Leib aber soll zu der Ruhe-Stelle, so Wir annoch darzu erwehlen werden,
gebracht und mit Christ-fürstlichen Cere-monien jedoch ohne
Pracht, welche Wir keines Weges wißen wollen, beygesetzet werden.
Was denn Unsern Fürstl. Nachlaß und Vermögen und deßen Genuß und Theilung betrifft: So behalten
Unsers ältesten Herrn Sohns und Coadjutoris Hertzog Carols Lbd.
vor Sich, frey und unbeschwehrt, so woll das, durch die
Bischöffliche Wahl ihnen privative zustehende Stifft Lübeck,
und was dazu gehöret; als auch die, ex Fidei Commisso Familiae
ihnen heimfallende Adeliche Güther, Stendorff, Lensahn und
Münch-Neverstorf: Es wäre denn, daß sich durch Gottes
Verhengniß solche Zufälle begäben, welche solches nicht
gestatteten, deren hiernechst soll gedacht werden.
Wegen Unserer übrigen, Unserer freyen Disposition unterworfenen
Güther und Revenüen, wollen Wir zuvordrist die 340000 Rthlr.
so in denen Uns verhypo-thecirten Ambtern Cismar und Oldenburg stehen,
zu einem Fidei-Commisso Familiae machen und constituiren, sollen auch
krafft dieses dazu constituiret seyn, und die davon fallende
Zinßen, oder, da vor solch Capital künfftig Land-Güther
solten können angekauffet werden, die davon erhebende
Revenüen auf nachgesetzte Art, Unserer Frau Gemahlin Lbd. und
gesampten Fürstl. Kindern zufließen und zu gute kommen;
Daß davon
Zuerst die bey Unserm seel. Ableben etwa sich noch findende Schulden
(als womit weder das Stifft, noch die Fidei-Commiss-Güther
beschwehret werden können) nach und nach in jährlichen
terminen, in specie auch die Zinßen von 29,111 Rthlr., so Wir
Unserer Frau Gemahlin Lbd., laut an Dieselbe ausgestellter Obligationen
schuldig, a 6 pro Cent, mit 1500 Rthlr. bezahlet, und jährlich
richtig abgeführet werden. Wie imgleichen
Auch noch an Witthums - Gelder und Morgengabe-Zinßen mit dem Lagio der
ersteren, eines vor alles 5500 Rthlr. an Courant, so Unserer Frau
Gemahlin Lbd. vermöge unter Uns errichteter Ehe-Pacten, welche,
soviel diese oder andere anhero expresse wiederholete puncta betrifft,
ohne Neuerunge in ihren unumbstößlichen Kräfften
verbleiben, aus Unserm Nachlaße jährlich zu fordern hat, von
diesen Zinßen abgetragen; imgleichen die jährlichen Unkosten
bey dem Hause in Hamburg, so Unserer Frau Gemahlin Lbd. frey gehalten
wird bezahlet werden müßen.
Nachdem Wir auch Unserer Frau Gemahlin Lbd. zu Dero beßern
Subsi-stence und Vermehrung des dotalitii albereits sub dato Gottorff,
den 14ten Martii 1707 die Revenüen und den Genuß des Guthes
Cronshagen oder auff den Fall, da solches reluiret würde, die
Zinßen von dem pretio reluitionis verordnet und vermachet haben;
Nunmehro aber solches Guth aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen von
Uns, bekanntlich verkaufft worden: So wollen und verordnen Wir hie-mit,
daß Unserer Frau Gemahlin Lbd. entweder aus der Appanage, oder
denen vorhin erwehneten zinßbaren Geldern; oder auch
Revenüen der davor erkaufften Güther, von Unsers
ältesten Herrn Sohns Lbd., welcher als caput Familiae darüber
die direction behält, jährlich 6000 Rthlr. an D. Cronen, a 6
pro Cent gerechnet, wie vordem die Revenüen von Cronshagen
bezahlet worden, ausgekehret werden sollen. Dahingegen aber cessiret
dasjenige, was Unserer Frau Gemahlin Lbd. in Unserer Ehe-Stifftung,
oder sonsten an Deputaten oder dergleichen, es sey auch was es wolle,
vermachet, so hier nicht expresse wiederholet, gäntzlich.
Nechst dem behalten Unserer Frau Gemahlin Lbd. vor Sich, so woll
die, von des Regierenden Herrn Hertzogs Carl Friederichs Königl.
Hoheit zum Wit-thumb verschriebene jährliche 6000 Rthlr. Wie auch
das, Ihro Lbd. eigenthümblich zustehende Guth Bentz.
Imgleichen behalten dieselben
Unser in Hamburg stehendes Hauß mit allen darin befindlichen
meublen, und wird Ihnen solches aus denen Zinßen der 340000
Rthlr. oder dem appanagio von allen Unkosten frey gehalten.
Wann dann solcher gestalt Unserer Frau Gemahlin Lbd. satisfaciret,
und die etwanigen Schulden bezahlet; So setzen Wir zu Unsern Erben,
Unsere gesampte Fürstl. Kinder ein; Dergestalt
Daß Unserm ältesten Printzen, Hertzog Carolen, nach
Anweisunge des Art. 1. et 2. die drey Fidei-Commiss-Güther
alleinig frey verbleiben, und die auff deren Einkünffte bey Unserm
seeligen Absterben etwan annoch verschriebene Schulden, aus Unserer
übrigen Erbschaft bezahlet werden sollen; Ihm auch ferner die
direction und Anwartunge über die zum Fidei - Commiss gemachete
Dreymahl Hundert und Viertzig Tausend Reichsthlr. cum onere der darauf
angewiesenen jährlichen Pöste, gleichfalls verbleibe.
Sollen Sr Lbd. alle auff Unserm Schloße zu Eutin befindliche
Meublen, außer denen, so in Unserer Frau Gemahlin Zimmern sind
(als welche Deroselben verbleiben) Silbern, Service, Bibliothec,
Marstall, und was dahin gehöret, so viel von solchem allen nicht
beym Stiffte bleiben muß, vor sich alleine behalten.
So soll auch Deroselben nach Unserer Frau Gemahlin in Gottes
Händen stehenden Ableben, Unser Hauß in Hamburg mit allen
darin befindlichen meublen alleine heimfallen; Wie ihnen auch
Wann nach Gottes Willen, von Unsern Kindern einige nach Unserm Tode
unbeerbet versterben würden, derselben, aus Unserer
Verlaßenschaft gezogene Erb-portiones; wie auch nach Unserer Frau
Gemahlin Lbd. seel. Ableben die Deroselben von Uns beygelegte
Vermächtnißen der jährlichen 6000 Rthlr. auch 5500
Rthlr. alleine accresciren sollen.
Dahingegen haben Wir zu Sr Lbd. das Väterliche Vertrauen, Sie
werden Dero Herren Brüdern und Princessinnen Schwestern Unsere
übrige Verlaßenschatft und von dem Regierenden Hause
zufließende appanages gerne alleine gönnen, Und solcher
gestalt verordnen Wir ferner
Hiermit, daß so woll die übrigen Zinßen, von mehr
gedachten zum Fidei-Commisso constituirten 340000 Rthlr., als auch die
vom Regierenden Hause zu bezahlende 18000 Rthlr. appanages unter Unsere
übrige, bey Unserm Absterben annoch lebende Kinder dergestalt
getheilet werden sollen, daß davon die Printzen duplam, die
Printzessinnen aber simplam portionem ziehen sollen. Die übrige
Aussteuer an Mobilien wird des künfftigen Bischoffs
Brüderlichen Liebe, und Unserer Frau Gemahlin Mütterlichen
guten Willen, nach Beschaffenheit der Umbstände, heimgestellet.
Wie Wir auch von Sr Unsers ältesten Herrn Sohnes Lbd.
Zuversichtlich hoffen: Sie würden im unvermutheten Falle, von
solchen, zur sustentation Unserer Frau Gemahlin und übrigen
Fürstl. Kinder destinirten Fonds eines oder anderes oder gar
beydes zurücke bleiben solte,
Zu solcher Sustentation Dero Frau Mutter und Fürstl.
Geschwister aus denen Revenüen der Fidei - Commiss - Güther
soviel beytragen, daß Sie Sich Fürstl. erhalten könten.
Womit denn solchenfalls Unserer Frau Gemahlin Lbd. und übrige
Kinder Sich hoffentlich auch würden genügen laßen, und
Ihme Unserm ältesten Herrn Sohne nichtes über sein
Vermögen anmuthen.
Ob woll Unserer Frau Gemahlin Lbd. allerdings frey und unbenommen
bleibet, ob dieselbe auf dem Schloße zu Eutin, oder aber in dem
Hause zu Hamburg residiren und Sich aufhalten wolle; So sehen Wir doch
zu desto bequemer Erziehunge Unserer annoch minderjährigen Kinder
väterlich, auch sonsten gerne, daß Sie insgesammt zusammen,
und zumahlen biß Unsere Söhne mit einander erwachsen, und
Sich in die Frembde begeben können, bey einander zu Eutin verbleiben,
und würde in solcher Zeit die gesamte Hoff-Staat, außer
denen Bedienten, so da etwan könten entbehret werden, und dadurch
nicht gantz Brodloß werden möchten auff Unsers ältesten
Sohnes Kosten mit möglichster menage können
fortge-führet werden; Dahingegen Er aber denn auch, so lange
solches wehret, aller und jeder, sonsten Unserer Frau Gemahlin Lbd. und
seinen Mit-Geschwistern vorgedachter maßen von Uns beygelegten
Revenuen, Sich würde zu erfreuen, auch Unser Frau Gemahlin Lbd.
insonderheit nichts mehr zu reichen haben, als was Dieselbe
biß-hero von Uns jährlich, an Hand-Geldern, Zinßen und
sonsten, auch zur Erziehunge Unserer Töchter empfangen, worzu aber
das von Unsers Herrn Vettern Königl. Hoheit und Lbd. bestimmte
Witthumb von 6000 Rthlr., wie schon vorhin er-wehnet, nicht
gehöret, sondern wie billig zu Ihrer disposition verbleibet.
Wann aber hiernechst Unserer Frau Gemahlin Lbd. gefällig seyn
solte, Sich mit Ihren alsdenn noch unverheyratheten Töchter, nicht
in Eutin auffzu-halten; So bezahlet eine jede derselben zu Ihrer
Pension oder Kostgelde 300 Rthlr., wovor Unsere Gemahlin derselben
zugleich ein Medgen halten. Von denen übrigen Hebungen werden
dieselben gekleidet, und was möglich ist, zu ihren Besten
erspahret.
Unsere übrige Söhne aber empfehlen Wir Ihres ältesten
Bruders Liebe und Sorge gantz Väterlich, nicht zweiffelndt,
derselbe werde, in Betracht Er, so lange Sie Sich bey Ihme auffhalten,
alle Ihre Einkünffte (worunter jedoch Unsers Sohnes Adolph
Friederichs von dem Regierenden Herrn Hertzoge ihn beygelcgte Pension
nicht zu verstehen) zu genießen hat, zu Ihren nothwendigen
Reisen, auch sonsten jederzeit nach aller möglichkeit
freund-Brüderlich assistiren und zu Hülffe treten.
Dieweil auch die Zeit und Stunde des Lebens und Todes allen
Sterblichen ungewiße und bloßerdings in Gottes Händen
stehet, dieselbe über lang oder kurtz anzuberahmen; So haben Wir
diese Unsere Väterliche Verordnunge auch auf den Fall erstrecken
wollen, da es etwan dem Göttlichen Rahtschluße gefällig
seyn mögte, Uns noch aus dieser Welt abzufordern, ehe Unsers
ältesten Herrn Sohns Lbd. Ihr albereit Gottlob glücklich
angefangenes Zwantzigstes Jahre vollendeten, und also auch vermöge
errichteter Capitulationen und Unsers Hoch - Stifftes hergebrachter
Gewohnheit die Majorennitaet erreicheten: Wie Wir denn zu Unserm
Wollwl. und getreuen Dom-Capitul das zuversichtliche gnädigste
Vertrauen hegen, es werde bey solcher kurtzen Zeit umb so viel ehender
von der etwan praetendirenden Administration abstehen, als Wir ohne dem
hiemit, nebst Un-sern Geheimen - Raht Coch, auch den p. t.
Dom-Dechanten in allen, so das Hoch-Stifft angehet, worüber er
jederzeit mit E. Wohlwl. Dom-Capitul communiciren kan, zum
Vormundschaffts-Rahte wollen ernennet haben.
Damit aber Unser Dom-Capitul hierinnen desto eher condescendire,
wird nöhtig seyn, daß man sich zu gleicher Zeit mit
denenselben wegen der übrigen in Capitulatione verschriebenen
Administrations-Jahre, oder doch wenigstens des Genußes
derselben, so gut als möglich abfinde. Wobey Wir ebenfalls in
Unser Wohlwl. Dom-Capitul die gnädigste Zuversicht setzen,
daßelbe werde bevorab wann der jetzige schlechte Zustand Unser
und Unseres Fürstl. Hauses, so denn wider beßer Verhoffen
annoch fortdauern solte, sich darinnen der Billigkeit nachfinden
laßen, und zugleich in Betracht ziehen, daß Sie gleichwoll
schon den importanten Hoff Hubberstorff, so doch eigentlich ihnen schon
zum Voraus auff Unseres Herrn Sohnes des Coadjutoris Lebe-Zeiten in
compensationem in der Capitulation verschrieben worden, obgleich deren
Innhalt quoad hunc passum sehr dunkel gefaßet worden, besitzen
und durch eine übermäßige Summe den künfftigen
Bischoff gäntzlich enervi-ren und zu ihrer gegen die Röm.
Kayserl. Maj. und das Reich nicht geringen Ver-antwortunge außer
Standes setzen würden, Fürstlich zu leben und die Reichs
prae-standa abzutragen. Es wird auch Unser getreues Dom-Capitul sich
vielleichte durch diensame Vorstellungen zu einer genereuxen
Abhandlunge umb desto eher bewegen laßen, als schon vordeme den
25. Nov. 1685 sich erklähret, der damah-ligen Gemahlin Unsere in
Gott ruhenden antecessoris, Hertzog August Friederich Lbd. auff den
Fall der minorennitaet ihres Successoris eines gantzen, in casu
majorennitatis aber eines halben Jahres Revenües des Bischoffthums
zu überlaßen.
Sonsten aber wollen und verlangen Wir, so viel die Vormundschaft
über Unsere übrige Fürstl. Kinder, auch anderwertige
Güther, in etwaniger minorennitaet Unsers Aeltesten Sohnes und
künfftigen Successoris angehet, daß Selbige Unsere Frau
Gemahlinne alleine, nach erlangeter majorennitaet aber hochgedachten
Unsers Herrn Sohnes mit und nebst denselben über alle noch lebende
respective Kindere und Geschwistere übernehme, und zu ihrer
allerseits Beyraht, der guten Dienste Unsers bißherigen Geheimen
Rahts von Coch sich gebrauchen, deßen capacite Wir wehrenden
seinen vieljährigen Diensten nicht alleine zulänglich
er-kant, sondern von deßen attachement, Zele und Treue auch Wir
vielfältige ün-wiedersprechliche proben gehabt, wie denn
ohnedem Unseres ältisten Sohnes Lbd. gegen denselben wehrender
seiner education sich jederzeit mit besonderer Liebe und Vertrauen
geäußert.
Zum hohen Executore Testamenti haben Wir Unsers vielgeliebten Herrn
Vettern, des Regierenden Herrn Hertzogs von Schleßwig Holstein
Königl. Hoheit, hiemit aus freundt - Vetterlich und hertzlichen
Vertrauen erwehlet, und ersuchen Dieselbe hiemit inständigst,
dieselbe solchergestalt zu übernehmen, daß Unsere gantze
descendentz sich Ihrer Hülffe und Beystandes ferner kräfftig
möge zu erfreuen haben, auch Dieselben jemanden dero Herren
Ministrorum in Dero hiesigen Landen ernennen wollen, mit welchen
hiesige Vormundschaft bey wichtigen Vor-fallenheiten vertraulich
conferiren, und sodann alles an Sr König. Hoheit umständlich
gelangen laßen könne.
Wie Wir nun keineswegs zweiffein, es werden Unserer Frau Gemahlin Lbd.
diesem Unserm letzten Willen gerne und willig geleben und
nachkommen: So wollen Wir auch, daß Unsere gesampte
Fürstl. Kinder, nach dem Uns schuldigen kindlichen Gehorsam,
solche Unsere Verordnung und Väterliche disposition in allen
puncten und clausulen stricte erfüllen, und sich in keine Wege
demselben wiedersetzen sollen; So lieb ihnen ist Unsers
Väterlichen Seegens, welchen Wir ihnen zugleich hiemit hertzlich
beylegen, theilhafftig zu werden.
Wie Wir denn auch zu mehrer Bekräfftigung dieser Unserer
disposition verordnen und wollen, daß, da dieselbe etwa wegen
Mangel einiger Solennitäten vor kein zierlich und solennes
Testamentum gehalten werden könte; dennoch dieselbe eines
Codicilli, Väterlicher Verordnung unter den Kindern, donationis
mortis causa, oder sonsten eines jeglichen letzten Willens krafft und
Gültigkeit haben soll.
Behalten Uns auch zuvor, diesen Unsern letzten Willen zu
ändern, zu mindern, oder zu mehren, oder gar auffzuheben, auch
demselben ein oder mehr von Uns eigenhändig unterschriebene
Codicillen beyzulegen und sollen solche Codicilli mit diesem Testamente
selbst gleiche Gültigkeit haben; nicht anders als ob Sie demselben
selbst mit klaren Wortten inseriret wären.
Zu desto mehrer Versicherung, daß dieses Unser beständiger
Wille und Meynung sey, haben Wir solchen nicht alleine auff allen
Blättern eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm
Fürstl. Sigill am Ende bestärket; sondern auch nachbenante
Zeugen, als die respective Wollgebohrne, HochEdle, auch WohlEdle,
Unsern Geheimen-Raht Christian August von Berckentien, den
Fürstlich Schleß-wig-Holsteinischen Geheimen-Raht Benedix
von Ahlefeldt, Unsern Geheimen-Raht und Praesidenten Otto Christian von
Coch, Unsern Marechall und Jägermeister Friederich von
Hülsten, Unsern JustitzRaht Johann Philipp Förtsch, und
Unsere Cammer-Junkern Heinrich Diederich v. Berckentien und Christian
August v. Eiben requiriret, zu Ende deßelben ihre Nahmen und
Pittschafften zu Bekräfftigung der Warheit und ihrer davon
habenden Wißenschafft, darunter zu setzen; und wie Sie solches
heute dato freywillig und unterthänigst gerne gethan: So haben Wir
auch die Ehrsahmen Caspar Joachim Grabau und Christian Rudolph Walter
als Notarios publicos erfordert, die solches gleich wie die gebetenen
Zeugen, mit ihrem gewöhnlichen Notariat - Zeichen, und andern
Urkunden bekräfftiget.
[gez.] Christian August.
[gez.] Christian August von Berckentin. (L. S.)
[gez.] Bendix von Ahlfeldt. (L. S.)
[gez.] Otto Christian Coch. (L. S.)
[gez.] Friedrich von Holsten. (L. S.)
[gez.] Johann Philipp Förtsch. (L. S.)
[gez.] Hinrich Dieterich von Berkenthin. (L. S.)
[gez.] Christian August von Eyben. (L. S.)
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv. Der
Raumersparniss halber sind wir genöthigt die weitläufigen
Beilagen hinwegzulassen.)
Von Gottes Gnaden, Wir Catharina die Zwote, Kaiserin und
Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir,
Novogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien,
Frau zu Plescau und Großfürstin zu Schmolenscko,
Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Iweer, Jugorien, Permien,
Wiatcka, Bolgarien und anderer mehr, Frau und Großfürstin zu
Novogorod des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslaw,
Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Condinien und der ganzen Nord-Seite,
Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und
Grusinischen Zaaren und des Cabardini-schen Landes, der Czerkassischen
und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin
etc. etc. etc.
Fügen hiemit für Uns, Unsere Erben und Erbnehmer, kund und zu
wissen: Seit dem Antritte Unserer Regierung haben Wir den Grundsaz
angenommen, alle Unsere Bemühungen und Unsere Sorgfalt darauf zu
richten, um die Ruhe von Europa, hauptsächlich aber von Norden,
nicht blos für die gegenwärtige, sondern auch für die
zukünftige Zeiten, so viel nur immer die menschliche Vorsicht
Mittel und Wege dazu an die Hand geben könne, je mehr und mehr zu
befestigen. Diesem zu Folge, und da Wir eben zu der Zeit, als Wir von
der Vorsehung Gottes den Scepter des Reichs empfangen, einen schon
Flammen fassenden Funcken des Krieges zwischen dem Russischen Reich und
der Crone Dän-nemarck, wegen einiger, ersteren eben nicht
angehenden Zwistigkeiten und Interets des Herzoglich - Hollsteinischen
Hauses bereits vor Uns fanden, haben Wir ohne den mindesten Anstand
diese Quelle neuer Unglücksfälle vor das menschliche
Geschlecht, gleich dazumahl zu verstopfen, und wie Uns dieser erste
Versuch glücklich gelungen, nachgehends selbst den Stein des
Anstoßes ein für allemal aus dem Wege zu räumen,
gesucht, um dessentwillen Rusland und die Crone Dännemarck zu
verschiedenen malen einer offenbaren Ruptur so nahe gewesen, da doch
die wahre Lage ihrer Länder und Dominationen sie vielmehr durch
ein unauflösliches Band der genauesten Freundschaft und eines
guten Vernehmens mit einander hätten vereinigen sollen. In dieser
Absicht also und um ein so natürliches Bündnis von aller
fremden Abhängigckeit zu befreien, haben Wir nicht anders als mit
besonderer Zufriedenheit Uns diejenige Willfährigckeit zu Nuzze
machen können, die abseiten Sr. Dänischen Majestät bey
Erneuerung des vorigen Freundschafts- und Verteidigungs-Tractats auch
in Ansehung einer bis zur Majo-rennität Unsers geliebtesten Sohnes
des Cronprinzen und Großfürsten als regierenden Herzogs zu
Hollstein, provisorischen und gütlichen Auseinandersetzung aller
zwischen Unsern beiden Häusern von so langen Zeiten her
fortgewährten Dispütes und Mishelligkeiten an den Tag geleget
worden. In Gefolge dessen haben Wir so wol nach dem, in gedachtem
erneuerten Tractat ausdrücklich zum Grunde gelegten Engagement,
als auch nach dem Uns über die deutschen Be-sizzungen Unsers
geliebtesten Sohnes zuckommenden Rechte der Vormundschaft, Unsere an
Königlich - Dänischen Hofe befindliche Ministres ernannt und
bevollmächtiget, um mit denen von Sr. Dänischen Majestät
zu bestimmenden und zu bevollmächtigenden Ministern dieserhalb in
Negociation zu treten und gemeinschaftlich mit Ihnen eine Provisorische
Vereinbarung zu unterschreiben, dergleichen denn auch von Ihnen, nach
Applanirung aller sich hervorgethanen Schwierigkeiten und Hindernisse
nunmero wircklich festgesezzet und in Copenhagen mittelst eines
förmlichen Tractats unterschrieben worden, welcher von Wort zu
Wort lautet, wie folget:
Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit. Kund und zu
wissen sei hiemit denenjenigen, so daran gelegen: Demnach Ihro Kaiserl.
Mayt. die Allerdurchlauchtigste, Grosmächtigste Fürstin und
grosse Frau, Frau Catharina die Zwote, Kayserin und Selbsthalterin von
allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir, Nowogrod, Zaarin zu
Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien, Frau zu Plescau und
Großfürstin zu Schmolensko, Fürstin zu Estland,
Liefland, Careelen, Tweer, Jugorien, Permien, Wiatcka, Bolgarien, und
anderer mehr, Frau und Grosfürstin zu Nowogorod, des niedrigen
Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslawl, Belo-Oserien, Udorien,
Obdorien, Con-dinien und der ganzen Nord-Seite, Gebieterin und Frau des
Iverischen Landes, der Cartalinischen und Grusinischen Zaaren und des
Cabardinischen Landes, der Czerkassischen und Gorischen Fürsten
und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin, und Ihro Königl.
Mayt., der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst
und Herr, Herr Christian der Siebende, König zu Dännemarck,
Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hollstein,
Stormarn und der Dit-marsen, Graf zu Oldenburg und Dellmenhorst etc.
etc. etc. die wolerwogene feste Entschließung gefasset, die
Glückseligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Reiche und
Länder gemeinschaftlich zu befördern; in dieser Absicht auch
ein beständiges gutes Einverständniß zu unterhalten,
nicht weniger alles dasjenige zu entfernen, was itzt und in Zukunft zu
einigen Irrungen oder Mishelligkeiten zwischen denen beyderseitigen
Beherrschern des Russischen Reichs und des Königreichs
Dännemarck Gelegenheit geben könnte, anbey zur Erreichung
dieses so großen als heilsamen Endzwecks nicht nur bereits sub
dato St. Petersburg, den 28. Febr. 1765 ein Freundschafts- Garantie-
und Alliance-Tractat geschlossen, sondern auch in dem, sotanen Tractat
hinzugefügten Articulo secreto II° ausdrücklich
verabredet worden, in Ansehung der, zwischen der Crone Dännemarck
und dem Herzoglich - Hollstein - Gottorpschen Hause obwaltenden
verschiedenen wichtigen Differentien und Zwistigkeiten, welche so oft
das gute Vernehmen zwischen dem Rußischen und Dänischen
Reiche unterbrochen haben, des fordersam-sten und zwar annoch vor der
erlangten Majorennitet Sr. Kaiserl. Hoheit des CronPrinzen,
Thronfolgers und Grosfürsten aller Reußen durch einige, von
beyden hohen Contrahenten zu ernennende Ministres ein solches
Arrangement provisionel treffen und errichten zu lassen, wodurch alle
bisherige Differenzien, es mögen selbige das Herzogthum Schleswig
oder Hollstein angehen, auf die allerconve-nableste Art und Weise
dergestalt gänzlich applanirt werden, daß, so bald
Höchstbesagte Ihro Kaiserl. Hoheit zur Mündigkeit gelanget
sein werden, durch die hohe Vermittelung Ihro Kaiserl. Mayt. und
Anwendung Allerhöchst Dero bo-norum officiorum die wirkliche
Vollziehung sotanen Arrangement provisionel be-werckstelliget werden
möge; Als sind dem zu Folge von Ihro Russisch - Kaiserl. Mayt.
resp. für Sich Ihro Excellence der General-Major und Envoyé
extraordinaire am hiesigen Königl. Hofe Herr Michael von
Filosoffow, Ritter und en qualité als Vormünderin
Allerhöchst-Dero Herrn Sohnes, des Cron-Prinzen, Thronfolgers und
Grosfürsten aller Reußen Paul Petrowitz Kaiserl. Hoheit, als
regierenden Herzogs zu Schleswig-Hollstein, Ihre Excellence der
Grosfürstl. wircklicher Geheimer Rath und Ministre des
Vormundschaftlichen Geheimen-Regierungs-Conseil zu Kiel, Herr Caspar
von Saldern, Ritter, und von Ihro Königl. Mayt. zu
Dän-nemarck, Norwegen etc. etc. Ihro Excellence der wirckliche
Geheimer Rath des Conseil, Cammernerr, erster Staats-Secretarius der
Teutschen und ausländischen Affaires und Directeur der
Oresundischen Zoll-Cammer Herr Johann Hartwig Ernst Freiherr von
Bernstorff, Ritter, ferner, Ihro Excellence der wirckliche Geheimer
Rath des Conseil, erster Staats-Secretarius der Dänischen Canzlei,
Praeses im Collegio de cursu Evangelii promovendo, erster General -
Kirchen - Inspector, Patronus der Copenhagener Universitét und
Praeses in der Societét der Wissenschaften, Herr Otto Thott,
Ritter und Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil,
Ober-Cammerherr und erster Deputirter zu denen Finanzien und in der
Westindischen, Guinäischen Rente, auch General-Zoll-Cammer, Herr
Detlev Reventlow, Ritter ernannt und bevollmächtiget, um an
vorgedachtem zu treffenden Arrangement provisionel Hand zu legen,
darüber in Conferenz und Handlung zu treten, einen förmlichen
Tractat deshalben zu errichten und zu schließen und dergestalt
das ganze Geschäfte zum Stande zu bringen, welche Herrn Ministres
denn, nach vorher geschehener Auswechselung Ihrer am Ende dieses
Tractats abschriftlich beigefügten Vollmachten zusammen getreten,
und nach gehaltenen verschiedenen Conferenzen, wobey von beyden Seiten
ein förmliches, zum Grunde dieses Tractats liegendes
gemeinschaftliches Protokoll gefüret worden, über
nachstehende Puncte Sich vereiniget und dergestalt folgenden
provisorischen Tractat bis zur Ratification geschlossen haben, bey
welchem beiderseits Allerhöchste Contrahenten, als welche Sich
nichts eifriger angelegen seyn lassen wollen als zu aller und jeder
Zeit die Ruhe im Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etabliren
und zu erhalten, vor allen Dingen Sich hiedurch für Sich und Ihre
Nachfolger an der Regierung zu ewigen Tagen eine unverbrüchliche
Freundschaft, so wie eine unaufhörliche Dauer der zu Ihrer
unzertrennlichen Vereinigung festgesezten Grundsäze versprechen
und Sich dazu aufs heiligste anheischig machen, um aus allen Ihnen von
Gott verliehenen Kräften den Ruhestand der gesammten Nordischen
Reiche, unter gänzlicher Entfernung und beständiger Tilgung
aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirckenden fremden
Influences zu bevestigen und zu befördern.
Ihro Kaiserl. Mayestät von allen Reußen bewilligen
für Sich und in Vormundschaft Dero Herrn Sohnes Kaiserl. Hoheit
die von Königlich-Dänischer Seite anbegehrte völlige
Renunciation auf den von der Crone Dännemarck occupirten
Hochfürstlichen Anteil des Herzogthums Schleswig und versprechen
demnach nicht nur bey Sr. Kaiserl. Hoheit dem Cron-Prinzen, Thronfolger
und Grosfürsten aller Reußen, so bald Höchstdieselben
Dero Mündigkeit erlanget, alle bona officia ohnfehlbar anzuwenden,
daß Höchstdieselben Selbst in eigener Person auf den
erwehnten Hochfürstl. Anteil des Herzogthums Schleswig für
Sich, Dero Erben und Descendenten aufs bündigste renunciiren und
darüber eine solenne Renuncia-tions-Acte in der Form, wie der
Entwurf davon sub Lit. A diesem Tractat beygeleget worden, ausstellen,
sondern auch alle lebende Fürsten der Hollstein-Gottorpschen
männlichen Linie dahin zu vermögen, daß Sie entweder so
gleich izo oder die Minorennes so fort nach erlangter
Majorennité ebenmäßig die Renunciation auf beregten
Anteil des Herzogtums Schleswig feierlich beschaffen, wie denn
obbemeldete jüngere Prinzen, falls Sie wider Vermuten nicht dazu
zu bewegen sein mögten, niemals der durch diesen Tractat Ihnen
sonst zu Gute kommenden Woltaten teilhaftig werden sollen.
Gegen solche bewilligte und versprochene Renunciation nehmen Ihro
Königl. Mayt. zu Dennemarck und Norwegen zuvorderst alle
diejenigen Schulden, welche von denen Vorfaren des regierenden
Hochfürstl. Hauses Schleswig-Hollstein-Gottorp bis zur Restitution
des Herzogtums Hollstein und also bis ad annum 1720 inclusive
contrahiret worden, gänzlich über Sich und verpflichten Sich
zu deren Bezalung und Vergütung. Und gleich wie darunter
überhaupt alle diejenigen verstanden werden, welche als
angeliehene Pfenning-Schulden zu betrachten oder aus
Vorschüßen und andern rechtmäßigen causis debendi
usque ad annum 1720 inclusive entstanden sind, also soll auch zur
sichern Ausfündigmachung derselben in Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck Allerhöchstem Namen ein öffentliches
Proclama, nach Maasgabe des hierneben sub Lit. B. anliegenden von
beyden Teilen regulirten Entwurfs, in Schleswig abgelaßen und
alsobald nach der von beyden Allerhöchsten Contrahenten
geschehenen Ratification dieses provisorischen Tractats gehörig
publiciret werden.
Um alle ad protocollum professionis angegebene Forderungen zu
untersuchen, zu liquidiren und zu reguliren, ist verabredet und
beliebet, daß Ihro Königl. Mayt. in der Stadt Schleswig eine
Commission niedersezen, welcher von Rußisch-Kaiserl. Seiten eine
gleiche Anzahl Personen, wie die Königlichen, oder wenigstens ein
oder mehrere Ministres, wie es Ihro Kaiserl. Mayt. zu verlangen
allergnädigst gefällig seyn wird, hinzugefüget werden.
Diese gemeinschaftliche Liquidations-Commission nimmt gleich nach dem
Ablauf des Termini Professionis ihren Anfang, und hat die Natur,
Eigenschaft und Richtigkeit derer Praetensionen, nebst allen dawider
vorzubringenden Exceptionen, der Verjärung, unrichtiger
Liquidationen, simulirter Negotiorum oder wie sie sonst genannt werden
mögen, zu beprüfen und zu untersuchen, auch die
rechtmäßigen Forderungen zu liquidiren und selbige
bestmöglichst abzuhandeln, die unrichtig befundene aber zu
verwerfen und abzuweisen, welche ihre Beschäftigung jedoch
höchstens binnen vier Jahren a dato Proclamatis geendiget seyn
muß. Um solche Liquidations-Commission desto besser zur
Erfüllung der durch sie zu erreichenden Absicht in den Stand zu
sezen, sollen derselben so wol alle in denen Grosfürstlichen
Schleswig-Hollsteinischen Archiven, als auch alle in dem vormaligen
Gottorp-schen oder sonst in Königlichen Archiven befindliche, auf
die vorhin gedachten Schulden sich beziehende Documenta, Acten und
Nachrichten auf Treu und Glauben ediret und mitgeteilet werden.
Imgleichen soll, damit das ganze Liquida-tions - Geschäfte nach
Recht und Billigkeit auf eine gleichförmige Weise vorgenommen
werde, denen so wol von Rußisch Kaiserl. als Königl.
Dänischer Seite zu ernennenden Commissarien von ihren beyden
Allerhöchsten Committenten eine in allen Stücken
gleichlautende Instruction nach dem wörtlichen Inhalt des sub Lit.
C. hierbey gefügten Aufsazes zu ihrer Nachachtung erteilt werden.
Die dergestalt a Commissione zu liquidirende, rectificirende und
abzuhandelnde Schulden versprechen Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck, Norwegen, innerhalb zwanzig Jaren a dato der von des
Grosfürsten Kaiserl. Hoheit in Hinsicht des Herzogtums Schleswig
auszustellenden verabredeten Renunciations-Acte, und zwar in gewissen a
Commissione nach dem Verhältniß der gedachten
zwanzigjärigen Frist und der Schuld - Summen zu regulirenden
Terminen zu bezalen und abzutragen, welchemnächst successive,
sowie die Auszalung geschiehet, die brieflichen Urkunden,
Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfaren und sonstige
Original-Documenta, nach vorher beschafter Cassation derselben jedesmal
denen der Liquidations-Commission zugeordneten Russisch- Kaiserlichen
Ministern extradiret werden sollen.
Ob auch gleich die Abhandlung der Schulden mehrberegtermaaßen
mit zu denen Beschäftigungen der gemeinschaftlichen
Liquidations-Commission gehöret, so bleibet doch Ihro Königl.
Mayt. reserviret und vorbehalten, sotane Abhandlung gleichfals extra
Commissionem durch alle gerechte Mittel befördern und das Quantum
der Schulden auf alle billige Weise mindern zu können, als wovon
jedesmal der Commission eine bloße Anzeige, und ohne daß
ihr das Quomodo einer solchen getroffenen Abhandlung angezeiget werden
dürfe, zu ihrer Nachricht erteilet werden soll, damit derselben
constire, daß der Creditor befriediget worden sei.
Was insonderheit die wichtige Forderung anlanget, welche die
jüngere Linie des Herzoglich-Hollstein-Gottorpschen Hauses, wegen
der Ihr auf die Insul Fehmarn ehemals angewiesenen und unbezalt
gebliebenen Apanage und Fideicommiss-Gelder formiret, so ist desfals
beliebet und verabredet, daß Ihro Königl. Mayt. diese
Forderung durch die im Pausch und Bogen behandelte Summe von Zweimal
Hundert und Funfzig Tausend Reichstalern Dänisch grob Courant
abmachen, anbey solches festgeseztes Quantum in fünf nach einander
folgenden Jaren a dato der von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten
geschehenen Ratification dieses Tractats anzurechnen, zu gleichen
Terminen, und also järlich mit Fünfzig Tausend Reichstalern
an besagte jüngere Linie des Hollstein - Gottorpschen Hauses
ohnfehlbar baar auszalen lassen; als wodurch denn die gesammte,
derselben bis hieher rückständige Apanage- und
Fideicommiss-Gelder völlig getilget seyn sollen.
Auf den unvermuteten Fall, daß des Herrn Bischofs zu
Lübeck Hochfürstl. Durchl. als welche gegenwärtig
vermöge der Ihro von Höchst Dero Herrn Bruder des izigen
Königs von Schweden Mayt. mittelst der sub dato Stockholm den 8.
October 1750 ratificirten Acte geschehenen Uebertragung aller Dero
habenden iurium, Forderungen und Familien-Gerechtsame, erster
Repraesentant der jüngern Linie sind, sotane im Pausch und Bogen
getroffene Abhandlung für Sich und Namens der vorhandenen
minderjärigen Prinzen nicht annehmen, noch damit zufrieden seyn
mögte, soll annoch wo möglich vor Signirung dieses Tractats
über die praetendirte rückständige Apanage- und
Fideicommiss - Gelder zwischen dem regierenden Herzoglichen Hause und
der jüngeren Linie eine Liquidation zugeleget und dadurch das
wahre Quantum derselben ausfündig gemacht werden. Und gleichwie
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen, niemals
mehr als das abgehandelte Quantum der 250/m Thlr. zu bezalen
verpflichtet sind, wenn gleich durch die liquidation eine höhere
Summe herausgebracht würde; also versprechen
Allerhöchstdieselben auf der andern Seite, bei der einmal
accordirten Summe beharren und solche dennoch berichtigen lassen zu
wollen, wenn auch nach zugelegter Liquidation vieleicht ein geringeres
Quantum herauskäme.
Ihro Königl. Mayt. verpflichten und verbinden Sich so dann
hiedurch, gleich nach der von Ihro Kayserl. Mayt. von allen
Reußen geschehenen Ratification dieses Tractats Namens Dero
einzigen Herrn Bruders des Prinzen Friedrich, Königl. Hoheit auf
die letzterem in Dero Minderjärigkeit erworbene Coadjutorie des
Bistums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter
Friederich Wilhelm Durchl. in bester Form Rechtens nach Maasgabe der
Beylage sub Lit. D. zu re-nunciiren, auch nur besagte Ihro Königl.
Hoheit zu vermögen, gleich nach erlangter Majorennité
solche Coadjutorie zum Besten des eben benannten Bischöflichen
Prinzen in manus Capituli zu resigniren; nicht weniger versprechen Ihro
Königl. May. es aufrichtig, ernstlich und nachdrücklich dahin
zu bringen, daß die dergestalt erledigte Coadjutorie des Prinzen
Peter Friderich Wilhelm Durchl. ohnfehlbar zu Teil werde. Und wenn
gleich wider Verhoffen es sich zutrüge, daß des
iztregierenden Herrn Bischofs Durchl. zwar nach von beiden hohen
Paciscenten geschehener Ratification dieses Tractats, aber vor der von
Sr. Kaiserl. Hoheit dem Grosfürsten geschehenen Agnoscirung
desselben und auch vor be-werckstelligter förmlichen Resignation
des Prinzen Friderich, Königl. Hoheit mit Tode abgehen solte, so
machen Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen Sich
dennoch auf diesen, Gott gebe, nicht entstehenden Fall anheischig,
nicht nur Dero Herrn Bruder zu bewegen, auch alsdann den Besiz des
dergestalt erledigten Bistums nicht zu ergreifen, sondern solches
nichts destoweniger auf vorberegte Weise zu resigniren, auch den
Ausfall der neuen Wahl auf oft erwehnten Prinzen Peter Friderich
Wilhelm gewis zu bewircken, wie denn Allerhöchstbesagte Ihro
Königl. Mayt. überhaupt alles, was den Umständen
gemäß, es bestehe worin es wolle, zur Erlangung der
Coadjutorie und in dem lezten Falle des Bistums selbst zu verwenden
nötig sein wird, allein zu besorgen über Sich nehmen; jedoch
verstehet es sich, daß des Herrn Bischofs Durchl. Sich zugleich
Selbst um den Beitritt und die Cooperation Derer mit Höchst-Ihro
in Con-nexion stehenden Capitularen zu bemühen und allenfals die
dazu erforderliche und in Händen habende Mittel Selbst mit zu
verwenden verpflichtet sein sollen.
Ueberdem versprechen Ihro Königl. Mayt. für Sich und
Allerhöchst-Dero Nachfolger an der Crone aufs heiligste, jezt und
dermaleinst alle mögliche gerechte Mittel anzuwenden, um den Besiz
des Bistums Lübeck der jüngeren Linie des Grosfürstlich
- Herzoglichen Hauses auf die Zukunft beständig zu
versichern.
Damit nun die gegenwärtig zwischen denen Beherrschern Ruslandes
und Dännemarcks so glücklich obwaltende Verbindung und
Einigkeit desto standhafter seyn und alle Gelegenheit zu ferneren
Differenzien in dem Allerdurchlauchtigsten Oldenburgischen Hause so
viel nach menschlicher Vorsicht möglich, auf ewig verbannt seyn
möge, und da zu solchem Endzweck von Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck und Norwegen der Austausch des Grosfürstlichen
Anteils an das Herzogtum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst, oft und gegenwärtig wiederum aufs neue
angelegentlich begehret und als das einzige wahre Mittel zur
beständigen Erhaltung obigen Endzweckes vorstellig gemacht worden,
auch solchemnach Ihro Kaiserl. Mayt. von allen Reußen darin zu
willigen Sich allerhöchst bewogen gefunden; Als wird hiedurch
festgesezet und haben beyde paciscirende hohe Teile Sich dahin
vereinbaret, daß in der nachher weiter bestimmten Maasse der
Grosfürstliche Anteil an das Herzogtum Hollstein gegen besagte
beyde Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst wircklich ausgetauschet
werden sollen.
Dem zu Folge soll der izige Grosfürstliche ganze einseitige und
gemeinschaftliche Anteil an das Herzogtum Hollstein mit allen
Eigentums- und Landesherrlichen Rechten und Gerechtsamen, worunter in
specie die einem regierenden Herzoge von Hollstein Grosfürstl.
Anteils zustehende Collationes von Bedienungen, Präbenden und
beneficiis in denen Stiftern und Städten Lübeck und Hamburg,
oder wo es auch sein mag, namentlich mit verstanden werden, sobald Ihro
Kay-serl. Hoheit, der Cron-Prinz, Thronfolger und Grosfürst aller
Reußen, durch Verwendung der bonorum officiorum Ihro Russisch -
Kayserl. Mayt. und durch Höchst-Dero Selbsteigenen freiwilligen
Consens diesen provisorischen Tractat agnosciret haben, an Ihro
Königl. Mayt. zum immerwärenden Eigentum und wirck-lichen
Besiz tradiret und übertragen, und dagegen die izigen
Königlichen Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst in eben
demselben Zeitpunct gleichfals mit allen Eigentums- und
Landesherrlichen Rechten und Gerechtsamen an Ihro Kayserl. Hoheit den
Grosfürsten aller Reußen zum immerwärenden Eigentum und
wircklichen Besiz tradiret und übertragen werden. In dieser
Absicht und zu mehrerer Sicherheit beyder Teile ist von Sr. Kayserl.
Hoheit dem Grosfürsten aller Reußen eine solenne Cessions -
Acte in Ansehung Dero Anteils an das Herzogtum Hollstein nach Maasgabe
der Beylage sub Lit. E. auszustellen und an Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck auszuhändigen, nicht weniger ist von
Allerhöchstbesagter Sr. Königl. Mayt. eine
ebenmäßige solenne Cessions - Acte in Ansehung der beyden
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst nach Maasgabe der Beylage sub
Lit. F. auszustellen und an des Grosfürsten Kaiserl. Hoheit
auszuhändigen. Imgleichen werden von beyden permutirenden und
cedirenden hohen Teilen die nötigen Geheiß-Briefe, mittelst
welcher die respectiven Untertanen der permutirten Lande ihrer
Pflichten entlassen und zur Leistung der gewönli-chen Huldigung an
ihre neue Landesherren angewiesen werden, in der laut der Beilagen sub
Lit. G. et H. beliebten Form ausgefertiget und bey Auswechselung der
Cessions-Acten zugleich mit ausgewechselt.
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen machen Sich
anheischig und verbindlich, alle auf das Herzogthum Hollstein haftende
liquide zinsbare Capitalien und etwa restirende Zinsen nach denen in
der sub Lit. J. hier neben anliegenden Specification befindlichen
Membris I, II et III zur Bezalung über sich zu nehmen, wie auch
die wegen verschiedener Schulden getroffene Abhandlungen zu agnosciren,
und es sind demnach Ihro Königl. Mayt. als übernemender Teil
alsobald nach wircklicher Tradition des Grosfürstlichen Anteils
von Hollstein alle diejenigen facta zur Tilgung dieser Schulden zu
praestiren verpflichtet, wozu Ihro Kayserl. Hoheit als regierender
Herzog zu Hollstein verbunden gewesen, wobey besonders verabredet ist,
daß die ehedeßen von denen Hochfürstl. Vorfaren
über sotane Schulden von dem Jare 1720 an ausgestellte
Verschreibungen mit Königl. Allerhöchsten Verschreibungen
umgetauschet und solche Hochfürstl. Verschreibungen sofort post
traditionem des Herzogtums Hollstein, diejenigen aber, bey denen solche
Mutation so gleich zu beschaffen denen Umständen nach
unmöglich, unfehlbar innerhalb zehn Jaren a die traditionis
originaliter demoder denenjenigen, so zu deren Empfang authorisiret
werden, eingehändiget seyn müssen.
Gleichermaßen nehmen Ihro Königl. Mayt. mit dem
Grosfürstl. Anteil des Herzogtums Hollstein alle darauf noch
haftenden illiquiden Schulden, das sind: diejenigen debita, wovon keine
Zinsen bezalet und welche außer denen im Artic. XII
berürten, annoch von anno 1720 usque ad diem traditionis,
vorhanden seyn werden, über Sich.
Zur Erlangung einer richtigen Kenntniß von allen diesen neuem
nach 1720 erwachsenen, besonders aber denen illiquiden Schulden
versprechen Ihro Russisch-Kayserl. Mayt. ein förmliches dem
Obiecto gemäßes Proclama durch eine dazu expresse
niederzusezende Commission und zwar längstens sechs Monate nach
dem vorerwehnten in Schleswig abgelaufenen Proclamate, wenn solches
nicht noch eher zu publiciren nötig erachtet wird, in Kiel ergehen
und publiciren, anbey so wol die sich angegebene, seit anno 1720
entstandene Forderungen überhaupt, als in specie die illiquiden
durch oberwehnte specialiter verordnete Commission genau examiniren,
beprüfen und beschreiben zu lassen, welchemnächst beydes das
davon erwachsene Protocollum als auch die von dieser Commission zu
verfertigende Verschreibungen der bisherigen illiquiden Pöste
denen zur Schließung dieses Tractats bevollmächtigten
Königlichen Ministem vertraulich communiciret werden sollen, und
man reserviret sich von Russisch - Kayserl. Seite ausdrücklich,
deshalben mit niemanden anders, als nur erwehnten, izo
bevollmächtigten Königlichen Herrn Ministem in Correspondenz
zu treten, noch sich an sonst jemanden dieserwegen wenden zu
dürfen.
Die vorberegtermaßen ad proclama anzugebende neuere illiquiden
Schulden sind durch eine post traditionem des Herzogtums Hollstein mit
denen Profitenten von Königl. Seite per specialem Commissionem zu
treffende Abhandlung, wozu allemal ein Russisch - Kayserl. Ministre
gezogen werden soll, abzumachen und terminsweise innerhalb zehn Jaren a
dato der von Sr. Kayserl. Hoheit über Dero Anteil an das Herzogtum
Hollstein auszustellenden Cessions-Acte abzutragen und zu tilgen, oder
wenigstens binnen solcher Zeit die darüber von denen
Hochfürstl. Vorfaren ehedeßen etwa ausgestellte
Verschreibungen dem oder denen von Russisch-Kayserl. Seite dazu zu
committirenden originaliter einzuliefern.
Da nach der huldreichsten Absicht beyder hohen contrahirenden Teile
durch den verabredeten Tausch in denen zu permutirenden Ländern
niemand, wer es auch sey, an seinen Rechten und Befugnissen
gekränket werden uud eben so wenig die vorhandene milde Stiftungen
im geringsten leiden sollen, so wird in Ansehung des Herzogtums
Hollstein hiedurch namentlich von Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck bewilliget und für Sich, Dero Erben und
Successores aufs bündigste zugesaget:
Alle diejenigen wircklichen Bedienten nicht minder die Pensionisten
im Civil- und Militär-Etat, welche zur Zeit der Uebertragung des
Grosfürstl. Anteils von Hollstein resp. in wircklichen
Grosfürstl. Diensten stehen oder mit einem Gnaden-Gehalt ihrer
ehemaligen Dienste wegen versehen sind, behalten die Freiheit, in
gleicher qualité in Königlich-Dänische
Allerhöchste Dienste zu treten und es versprechen Ihro
Königl. Mayt., selbige, wenn sie es begehren, in Dero Dienste,
ohne daß sie in der Gage oder im Range verlieren,
allergnädigst aufzunehmen. Da-ferne selbige indeßen solches
ihrer Convenience nach nicht zuträglich erachten mögten, so
verbinden Ihro Königl. Mayt. Sich, denenselben dennoch auf ihre
Lebenszeit die ihnen zugeteilte Gage oder das ihnen von Ihro Kayserl.
Mayt. bis dahin bestimmte Gnaden - Gehalt in der Folge, so lange sie in
denen Schleswig-Hollsteinischen Landen bleiben, gleichfals aus der
Königl. Casse als eine Pension zufließen und jederzeit
richtig auszalen zu laßen.
Ihro Königl. Mayt. versprechen, daß diejenigen Personen,
welche von Ihro Rußisch-Kayscrl. Mayt. bis hieher mit Expectanzen
auf gewiße Bedienungen oder auf einige zur Conferirung des
regierenden Herzoglichen Hauses fällig werdende beneficia
begnadiget sind, existente casu resp. mit solchen Bedienungen versehen
werden oder die beneficia allerdings erhalten sollen. Damit aber die
Reciprocité nicht leiden und etwa in dem Herzogtum Hollstein
tempore traditionis sich mehr dergleichen Expectanzen als vice versa in
den Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst finden mögten, so ist
beliebet, daß keine Expectanzen mehr in dem Herzogtum Hollstein
admittiret werden sollen, als tempore traditionis in den Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst produciret werden können, als welches
denn auch vice versa in Ansehung der in denen beiden Grafschaften vorhandenen
Expectanzen, daß nemlich daselbst nicht mehr admittiret werden,
als in dem Herzogtum Hollstein befindlich sind, zur Richtschnur dienet.
Zum deutlichen Beweise Dero wahren und aufrichtigen Freundschaft und
vetterlichen Neigung bestimmen Ihro Königl. Mayt. zu
Dännemarck denen gesammten Prinzen der jüngeren Linie des
Herzoglichen Hauses zu ihrer resp. bessern sustentation und Erziehung
ein järliches Apanagium von zwölftausend Eeichstalern,
worüber die freie Disposition und Verteilung Ihro Kayserl. Mayt.
von allen Reußen alleinig überlaßen wird und es
versprechen Ihro Königl. Mayt. dieses Apanagium an Hochgedachte
Prinzen a dato der von Ihro Kayserl. Mayt. unterzeichneten Ratification
dieses provisorischen Tractats bis zu dem Tage der Tradition der
permutirten Lande alle Jahre richtig und ohnfehlbar auszalen zu
laßen. Jedoch wie hiebey vorausgesezet wird, daß des Herrn
Bischofs Durchl. für Sich und Dero Herrn Sohn so fort den
gegenwärtigen Tractat agnosciren, und als eventualer Lehnsfolger
in die permutation des Herzogthums Hollstein Grosfürstl. Anteils
gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst pure con-sentiren,
auch auf die Herzogtümer Schleswig und Hollstein feierlich
renunciiren und solches alles nach Maasgabe des von beyden Seiten
regulirten, sub Lit. K anliegenden Entwurfs einer förmlichen Acte
beschaffen werden, so ist im gegenseitigen Fall stipuliret und
bedungen, daß woferne Ihro Hochfürstl. Durchl. solche
Agnition, Consens und Renunciation bis zu der Agnition und Renunciation
Sr. Kayserl. Hoheit des Grosfürsten auszusezen für
zuträglicher hielten, Höchst-Ihro solches zwar unbenommen
bleibe, indeßen aber alsdann das a die Ratificationis 12
auszuzalen versprochene järliche Apanagium der
12/m Rthlr. für Dero und Dero Herrn Sohnes Anteil gänzlich
cessiren solle.
Was die beyden minderjärigen Herren Söhne des weiland Prinzen
Georg Ludewig anlanget, so nehmen Ihro Kayserl. Mayt. über Sich,
die nötige Agnition, Consens und Renunciation derselben, sobald
Sie Ihre Mündigkeit erreichet, zu verschaffen und zu bewircken. Es
verstehet sich anbey von selbst, daß, wenn dieser provisorische
Tractat wider Verhoffen dermaleinst nicht agnosciret, ratihabiret oder
durch andere menschliche Vorfälle nicht zur Execution gebracht
werden könte, ofterwehntes Apanagium seiner Natur nach sofort
cessiren müsse.
Mehrerer künftigen Gewisheit und Sicherheit wegen wird hiedurch
festge-sezet, daß die zum Vorteil der jüngeren Linie des
Herzoglich-Hollstein-Gottorpschen Hauses mit einem Fideicommisso
belegte, ursprüngliche Allodial-Güter, namentlich Stendorff,
Lensahn und Mönchen-Neversdorff cum pertinentiis, wovon die
älteste branche der jüngeren Linie schon seit undencklichen
Jahren im Besiz ist, ohne einige weitere Bezalung der järlichen
Contribution allemal bey denen männlichen Descendenten des Herrn
Bischofs Durchl. und nach Deren etwanigen Abgang bey denen
männlichen Descendenten des Hochseel. Prinzen Georg Ludewig
verbleiben; nach deren beyderseitigen Abgang aber allererst an die
weibliche Nachckommen der jüngern Linie als ein Fideicommiß
übergehen sollen, in der Maaße, daß alsdann allemal
die älteste Person der existirenden ältesten weiblichen
Branche secundum ordinem linealem darin succedire, als welches
dergestalt bestimtes Fideicommiß Ihro Königl. Mayt. in
perpetuum anerckennen und aufrecht erhalten wollen.
Gleichwie Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen seit dem Anfang
Allerhöchst-Dero Vormundschaftlichen Regierung die Verfügung
gemacht, daß die in dem Membro IV. der vorhin in Artic. XII.
bereits sub Lit. I erwehnten Specification berürte Schulden mit
dem aus den Landes-Revenüen dazu ausdrücklich bestimmten
Quanto abgetragen werden und in der allerhöchstvorgeschriebenen
Frist abgetragen seyn müßen; also behält es dabey
allerdings sein Bewenden, so wie Ihro Kayserl. Mayt. überhaupt in
Ansehung des ein für allemal auf einen ordentlichen Fuß
eingerichteten und regulirten Hollsteinischen Finanz - Wesens bey Dero
deshalben hegenden und gnugsam zu Tage gelegten Gesinnungen beharren,
auch als eine daraus fließende Folge Dero Augenmerck stets darauf
richten werden, daß dem Hollsteinischen Staat keine ihn
derangirende Last zuwachse, vielmehr derselbe bey seiner izigen
Verfassung beständig erhalten werde.
Die gegen den Grosfürstlichen Anteil an das Herzogtum Hollstein
zu cedi-rende und zu tradirende beyde Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst werden von Sr. Königl. Mayt. ohne die mindeste darauf
haftende Schulden-Last und von allen anderweitigen Praetensionen quit
und frei Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten aller Reußen
übertragen, in welcher Absicht denn Ihro Königl. Mayt. Sich
verpflichten, ein gewönliches Proclama über benannte beyde
Grafschaften zu aller Zeit, wenn solches von Russisch-Kaiserlicher
Seite anbegehret wird, gehörig abzulaßen anbey nicht nur
alle darauf angegebene Forderungen und Praetensiones vor Tradirung der
Grafschaften zu berichtigen und die Tilgung der geschehenen Angaben zu
verschaffen, sondern auch die post proclama wider Vermuten entstehende
oder sich hervorthuende Schulden ebenmäßig zu berichtigen
und abzuhalten.
Alles dasjenige, was in Artic. XVI zum Besten des Herzogtums
Hollstein, dessen Adels, Communen und gesammten Einwoner, auch der
vorhandenen milden und andern Stiftungen, Privilegien, Vergleiche,
Contracten, Erb- und übrigen Pachtungen auch andern
Landesherrlichen Verbindlichckeiten verabredet worden, soll
gleichergestalt in Ansehung der Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst, so weit es nur seine Anwendung darauf findet, ohne einige
Ausnahme Statt haben und es wird demnach der künftige Besizer
erwehnter beyden Grafschaften hiedurch vinculiret, deren Adel,
Befreieten, Priviligiirten und übrigen Ein-wonern ihre habende
Gerechtsame, Freiheiten, Vorzüge, Begnadigungen, Exemtiones und
Privilegia, in so ferne durch leztere nicht etwa Regalia
geschmälert worden, oder selbige blos die Zünfte, Beliebungen
und Gilden angehen, als weshalben der künftigen Landes -
Herrschaft nach Zeit und Umständen zum Besten des Landes
und zur Erhaltung der Policei die Abänderung jedesmal frei
bleibet, beständig unverrückt zu laßen, auch besonders
denen Erben der ehemaligen Grafen von Oldenburg, als Besizern der
Herrschaften Varel und Kniphausen, die ihnen durch Verträge
erteilte Concessiones zu bestätigen und nach wie vor zuzustehen,
nicht weniger allen und jeden dasjenige, was sie vermöge milder
oder anderer Stiftungen von dem jedesmaligen Besizer der Grafschaften
zu genießen haben, ohne Schmälerung und Abkürzung
reichen zu laßen, anbey übrigens alle sonst existirende
Contracte, Vergleiche, Erb - und andere Pachtungen und überhaupt
alle Landesherrliche Verbindlichckeiten zu halten und zu erfüllen.
Alle Königliche Civil - Bediente, welche sich zur Zeit der
Uebertragung in denen beyden Grafschaften daselbst in wircklichen
Diensten befinden, sollen die Freiheit haben, entweder in ihren bis
dahin bekleideten wircklichen Chargen und Bedienungen zu bleiben, oder,
wenn selbige dieses ihrer Convenience nicht gemäß erachten
werden, die ihnen beigelegte Gage gleichfals, daferne sie nemlich in
denen Grafschaften bleiben, in der Folge auf ihre Lebenszeit aus den
Cassen der Grafschaften als eine unwiderrufliche Pension ausgeckehrt zu
erhalten. Denen mit Expectanzen auf gewisse Bedienungen begnadigten
Personen müßen sotane Bedienungen existente casu von dem
Besizer der Grafschaften allerdings confe-riret werden, doch dienet
dabey dasjenige zur Richtschnur, was deshalben vorhin in Articulo XVIII
bereits festgesezet worden.
Anlangend die Soldatesque und überhaupt den Militair-Etat in
denen Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst so soll die so genannte
Land-Milice, wie es sich ohnehin von selbst verstehet, im Lande
zurückbleiben; von der geworbenen Milice aber werden eben so viele
mit Ober- und Unter-Gewehr, auch Munition und Leibes - Mundirung in
denen Grafschaften zurückgelassen, als wie in dem
Grosfürstlichen Anteil des Herzogtums Hollstein Sr. Königl.
May. übergeben werden. Alle übrige zum Militair-Etat
gehörige Personen werden von Allerhöchst-besagter Ihro Mayt.
aus den Grafschaften gänzlich hinweggenommen.
Da die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst mit allen Rechten des
Eigentums, auch der Landesherrlichen Hoheit als ein teutsches Reichs -
Lehn gegen das Herzogtum Hollstein Grosfürstl. Anteils
ausgetauschet werden, so soll auch dem künftigen Fürstlichen
Besizer dieser Grafschaften frei und unbenommen bleiben, alle davon
versezte oder sub pacto reluitionis verkaufte Güter oder andere
liegende Gründe wieder einzulösen und an sich zu bringen;
immaaßen denn auch, wenn sich in dem Grosfürstlichen Anteil
des Herzogtums Hollstein dergleichen Fälle finden sollten, Sr.
Königl. Mayt. als künftigen Besizer desselben allerdings frei
stehet, solche zu jeder Zeit einzulösen und zu reluiren.
Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen verbinden
Sich, den ausdrücklichen Consens Dero Herrn Bruders, des Prinzen
Friedrich, Königl. Hoheit,
als eventualen Lehnfolgers in den verabredeten Austausch der beyden
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst gegen den Grosfürstl.
Anteil des Herzogtums Hollstein, sobald Ihro Königl. Hoheit zur
Majorennité gelanget, ungezweifelt zu verschaffen. Imgleichen
machen Allerhöchstgedachte Ihro Königl. Mayt. Sich, für
Sich, Allerhöchst - Dero Erben und Successores an der Regierung
anheischig, nicht nur zu jeder Zeit und Stunde förmlich darin zu
consentiren, wenn des Grosfürsten aller Reußen Kayserl.
Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst entweder so gleich
ipso momento traditionis oder auch nach Höchst-Dero Gutbefinden in
der Folge an einen Ihrer Agnaten, welcher es auch sey, hinwiederum zu
cedi-ren und zu übertragen gesonnen seyn mögten, sondern auch
eine solche Cession durch alle gerechte Mittel zugleich mit und nebst
Ihro Kayserl. Mayt. aller Reußen und des Grosfürsten
Kayserl. Hoheit aus allen möglichen Kräften zu
unterstüzen, zu souteniren und aufrecht zu erhalten.
Gleichwie aus diesem Tractat deutlich genug wahrzunehmen ist,
daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst durch die
festgestelte Permutation gänzlich in die Stelle des
Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein treten sollen,
also ist auch die Absicht und wird zur Vermeidung alles Zweifels
hiedurch bestimmt und declariret, daß nach vollzogenem Tausch in
mehrbenannten beyden Grafschaften eben diejenige Successions-Ordnung
der Lehns-Erben Statt finden solle, welche bisher in Ansehung des
Herzogtums Hollstein in dem Herzoglich Hollstein - Gottorpschen Hause
denen Lehns-Rechten und pactis fami-liae gemäß beobachtet
worden, wie denn ebenfals Ihro Kayserl. Hoheit der Grosfürst und
Dero Posterité so wie izo, also auch dermaleinst, allemal als
Chef des Herzoglich Hollstein-Gottorpschen Hauses betrachtet und
agnosciret werden sollen. Und da man bey so bewandten Umständen um
so weniger zweifeln kann, daß des Herrn Bischofs Hochfürstl.
Durchl. und die übrigen Prinzen der jüngeren Linie als
Agnaten und eventuale Lehns-Folgere in die Permutation und recipro-que
Cession des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein und
der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst gewiß förmlich
consentiren und die dahin gerichtete, von Ihro Russisch - Kayserl.
Mayt. versprochene Verwendungen nicht vergeblich und ohne Wirckung seyn
laßen werden, so ist jedennoch auf den unverhoften Fall,
daß sie insgesammt oder einer von Ihnen diesen Consens in
gehöriger Form zu erteilen sich weigern mögte, von beyden
hohen paciscirenden Teilen festgesezet und verabredet, daß dem
oder denenjenigen niemals das geringste von dem, was so vielfältig
zum Besten der jüngeren Linie des regierenden Herzoglichen Hauses
stipuliret worden, zu Statten kommen, vielmehr Sie von allen Ihnen
zugedachten Vorteilen auf ewig ausgeschlossen, und Sich niemals einiger
Protection und Unterstüzung, weder von Ihro Kayserl. Mayt. von
allen Reußen noch von Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck
und Norwegen, zu erfreuen haben sollen.
Wann zuvor von des Prinzen Friedrich Königl. Hoheit, nicht
weniger von denen Prinzen der jüngeren Linie der Consens in die
oftbemeldete Permutation
erteilet, und demnächst von Sr. Kayserl. Hoheit dem
Grosfürsten dieser ganze provisorische Tractat, mithin auch
zugleich sotane Permutation agnosciret und eine gehörige Agnitions
- Acte nach dem Entwurf sub Lit. L darüber ausgestellt worden; so
ist die Intention der hohen Contrahenten und gehet deren
ausdrückliche Abrede dahin, daß von beyden permutirenden und
cedirenden hohen Teilen der Ober-Lehnsherrliche Consens so wol bey Ihro
Römisch-Kaiserl. Mayt. in Hinsicht der Reichs - Lehn, als auch bey
dem Chur- und Hochfürstl. Hause Braun-schweig-Lüneburg wegen
des Stadt- und Budjadinger Landes, welches beckanntlich einen Teil der
Grafschaften ausmachet, gemeinschaftlich gebürend gesuchet und
über die Art und Weise, solches zu beschaffen, die heilsamsten
Maasreguln genommen werden sollen.
Ihro Königl. Mayt. versprechen ferner annoch, alle nur
erdenckliche Bemühungen anzuwenden, daß die Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst, wenn Ihro Kayserl. Hoheit der
Grosfürst solches begehren werden, in ein Herzogtum erhoben und
alsdann demselben ein separates Fürstliches Votum, allenfals aber
das bisherige Hollstein-Gottorpsche Votum auf dem Reichstage beigeleget
werde.
Auf das Vorwort Ihro Russisch-Kayserl. Mayt. ercklären und
verbinden Sich Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen
hiedurch, zur Vergütung und Ersezung des ansehnlichen Schadens,
welchen die jüngere Hollstein - Gottorpsche Linie und namentlich
der Hochseel. Bischof Christian August bey den vorigen Kriegs -
Troublen verschiedentlich gelitten, eins für alles und
überhaupt die im Pausch und Bogen accordirte Summe von
Funfzigtausend Reichstalern Dänisch grob Courant an gedachte
jüngere Linie zu bezalen und solche Summe in fünf nach
einander folgenden Jaren a dato der von Sr. Kayserl. Hoheit dem
Grosfürsten geschehenen Agnition dieses Tractats, järlich mit
Zehn Tausend Reichstalern baar berichtigen zu lassen.
Wann auch ein von dem weiland Herzog und Bischof Hans für die
Eutini-schen Prediger, Schulbediente und Armen errichtetes Legatum,
wovon ehemals die Hollsteinische Cammer zu Gottorp das Capital von 6000
Thlrn. genossen und welches auch von derselben järlich a 6 pro
Cent Zinsen mit 360 Thlrn. der Stiftung gemäß bezalet ist,
seit anno 1720 nicht weiter von der Crone Dännemarck, als
Besizerin des Herzogtums Schleswig abgetragen worden; so ist, damit
auch diese nüzliche Sache ihre gehörige Richtigkeit wieder
erlange, die Vereinbarung getroffen, daß zur gänzlichen
Abmachung der daher rückständig gebliebenen Zinsen das
beregten Eutinischen Predigern, Schulbedienten und Armen legirte
Capital auf Zehn Tausend Reichstaler erhöhet und gesezet seyn
solle, welches Capital der 10/m Thlr. also Ihro Königl. Mayt. als
eine Allerhöchst Ihro, Dero Erben und Successoren, als Herzogen zu
Schleswig, obliegende wahre und liquide Schuld anerkennen und hiedurch
aufs bündigste versichern und geloben, dasselbe a dato der
Ratification dieses Tractats alljärlich mit vier pro Centum zu
verzinsen, und solche Zinsen alle Jahre auf Johannis mit Vierhundert
Reichstalern an die Hochfürst - Bischöfliche Rente-Cammer in
Eutin, um die Verteilung sotaner Legaten-Zinsen der Absicht des
Hochseel. Testatoris gemäß zu besorgen, richtig auszalen zu
laßen.
Gegenwärtiger Provisorischer Tractat soll von beyden hohen
paciscirenden Teilen in Zeit von sechs Monaten, oder wenn es thunlich,
noch eher ratificiret und die Ratificationes zu Coppenhagen
ausgewechselt werden.
Zur Urkunde deßen sind von diesem provisorischen Tractat zwey gleichlautende Exemplaria verfertiget und ein jedes derselben von beyderseits hohen paciscirenden dazu bevollmächtigten Ministris besonders unterschrieben, besiegelt und gegen einander ausgewechselt worden. So geschehen Coppenhagen, den 11./22. April 1767.
M. Filosofow. C. v. Saldern. J.
H. E. F. v. Bemstorff. O. Thott. D.
Reventlow.
L.
S.
L.
S.
L.
S.
L.
S.
L. S.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchive. Dieser Definitivtraktat ist d. d. Zarsko-Selo 13/24. Juli 1773 ratiticirt worden. Abgedruckt, jedoch ohne die beiden Separatartikel, steht er in ,,den Urkunden und Materialien zur näheren Kenntniss der Geschichte und der Staatsverwaltung nordischer Keiche" (1786, S. 244261), in Eggers Denkwürdigkeiten aus dem Leben des A. P. Gr. v. Bernstorf (Kopenhagen 1800) Abth. II S. 120, in Martens Recueil. T. I S. 315329.)
Im Nahmen der heiligen und hochgelobten Dreieinigkeit.
Kund und zu wißen sey hiemit allen denenjenigen, so daran
gelegen: Demnach Seine Königliche Majestät, der
Allerdurchlauchtigste Großmächtigste Fürst und Herr,
Herr Christian der Siebente, König zu Dännemarck und
Norwegen, der Wenden und Gothen, und Seine Kaiserliche Hoheit der
Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Paul, Cronprinz, Thronfolger
und Großfürst aller Reußen, Erbe zu Norwegen,
Regierender Herzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der
Dithmarschen Graf zu Oldenburg und Dellmenhorst in reifliche
Erwägung gezogen, daß nunmehro die Zeit herannahe, um
dasjenige Arrangement provisionel, welches Ihro Kaiserliche
Majestät, die Allerdurchlauchtigste Großmächtigste
Fürstin und große Frau, Frau Catharina die Zweite, Kaiserin
und Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir,
Novogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien,
Frau zu Plesckau und Großfürstin zu Schmolensko,
Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Tweer, Jugorien, Permien,
Wiatka, Bolgarien und anderer mehr, Frau und Großfürstin zu
Novogorod des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslaw,
Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Condinien, und der ganzen Nord-Seite,
Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und
Grusinischen Zaaren und des Cabardinischen Landes, der
Czerkaßischen und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau
und Beherrscherin, bereits in 1767 mit Höchstgedachter Seiner
Königlichen Majestät zur Beförderung der
Glückseeligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Völcker,
Reiche und Länder, nicht weniger um ein beständiges gutes
Einverständniß unter Sich zu unterhalten und überhaupt
den Ruhestand in Norden zu bevestigen, zugleich auch um alles dasjenige
zu entfernen, was zu einigen Irrungen oder Mishelligkeiten zwischen den
beiderseitigen Beherrschern des Rußischen Reichs und des
Königreichs Dännemarck Gelegenheit geben könnte, unter
sich verabredet, geschloßen und errichtet, nunmehro durch einen
definitiv Tractat dergestalt gänzlich zu aplaniren und zu
beendigen, daß alle vormalige Differentien, es mögen selbige
das Herzogthum Schleswig, oder das Herzogthum Hollstein angehen,
gänzlich aus dem Wege geräumt werden, zumal zugleich Ihro
Kaiserl. Majestät Dero Höchste Vermittelung und expromittirte
bona officia bei Höchstdero vielgeliebten Herrn Sohnes und
Thronfolger Kaiserlicher Hoheit zu verwenden den gnädigsten
Bedacht genommen haben;
Als sind dem zu Folge von Seiner Königlichen Majestät zu Dännemarck und Norwegen etc. der bei Ihro Rußisch-Kaiserlichen Majestät und bei Seiner Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten aller Reußen accredidirte Envoyé extraordinaire und Ministre plenipotentiaire der Cammerherr Christian Friderich von Numsen und von Sr.Kaiserl. Hoheit der bei Höchstdenenselben angestelte Ober-Hofmeister, würckliche Geheime Rath, würckliche Cammerherr und Ritter derer Ordens des heil. Andreas, des heil. Alexander Nefsky und der heil. Anna, Graf Nikita Panin, und der würckliche Geheime Rath und Ritter derer Ordens des Elephanten, des weißen Adlers und der heil. Anna, Caspar von Saldern ernannt und bevollmächtiget, um nach Maasgebung des in A° 1767 errichteten Arrangement provisionel nunmehro an ein arrangement defi-nitif die lezte Hand zu legen, einen förmlichen Tractat deshalb zu errichten und zu schließen, und dergestalt dieses ganze Geschäfte zum erwünschten Ende zu bringen, welche Ministres denn nach vorhero geschehener Auswechselung ihrer am Ende dieses Tractats beigefügten abschriftlichen Vollmachten zusammen getreten, den provisorischen Tractat definitive reguliret, über alle dahin gehörige Puncte die Final-Resolutiones verfaßet und sich bis zur erfolgten Ratification beiderseits Hoher Contrahenten über die nächsthin folgende Articulos gänzlich vereiniget haben; zumal beiderseits Aller- und Höchsten Contrahenten nichts eifriger am Herzen lieget, als zu aller und jeder Zeit die Ruhe in Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etabliren und zu unterhalten. Zu welchem Ende besonders Seine Kaiserl. Hoheit, als Cronprinz und Thronfolger des Rußisch-Kaiserl. Thrones, um einen frühzeitigen Beweis der auf so festgesezte Grundsäze etablirten unzertrennlichen Vereinigung der Reiche Rußland und Dännemarck öffentlich an den Tag zu legen, Sich aus höchsteigener Ueberzeugung die Endschaft dieser Sache angelegen seyn laßen, um nach dem großen Beispiele Ihro Rußisch Kaiserl. Majestät Seiner gnädigsten und höchstgeliebtesten Frau Mutter aus allen Kräften den Ruhestand der gesamten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirckenden fremden influences, zu bevestigen und zu befördern. Zur Erreichung dieses heilsamen Endzwecks haben Seine Kaiserliche Hoheit sogleich jezo die dem provisorischen Tractat sub Lit. L angelegte agnitions - Acte in Hinsicht deßelben ratihabiret, eigenhändig unterschrieben und mit Dero Großfürstlichem Insiegel bedrucken laßen, welche Acte nunmehr sub No. 1 abschriftlich hiebei anlieget, und diesemnächst mit allen übrigen Urkunden in originali zur Zeit der Tradition von dem in fine dieses Tractats zu ernennenden und hiezu specialiter bevollmächtigten Grossfürstlichen Commissario an den gleichfals zu ernennenden und specialiter zu committirenden Königlichen Dänischen Commissarium extradiret und übergeben werden soll.
Um nun alle Articulos des provisorischen Tractats, welcher basis et
fundamentum dieses Definitiv-Tractats ist und bleibet, genau zu
beprüfen und auseinander zu sezen, so sind selbige
nachfolgendergestalt definitive reguliret, genau bestimmet und
festgesezet worden.
Seine Kaiserl. Hoheit genehmigen und versprechen gnädigst,
diejenige Re-nunciations-Acte, welche sub Lit. A. dem provisorischen
Tractat augeleget worden, zu unterschreiben und zu solemnisiren, so wie
solche sub No. II hieselbst angeleget, und diesemnächst zu seiner
Zeit mit den übrigen Original - Urkunden extradiret werden soll;
gleichwie denn Höchstdieselbe dafür sorgen werden, daß
alle übrige expromissa in Ansehung der Jüngern Hollstein
Gottorpischen männlichen Linie und der von derselben zu
beschaffenden Renunciation, nach dem übrigen Inhalte dieses
Tractats beschaffet werden.
Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen wiederholen
hiedurch alle diejenige Verbindlichkeiten, welche
Allerhöchstdieselbe nach Maasgabe des zweiten Artickels des
provisorischen Tractats übernommen, und versprechen nochmals nach
Maasgabe des abgelaßenen Proclamatis alle sich (!) daselbst
angegebene Schulden zu tilgen und zu bezahlen, um so mehr, da alles
übrige, was in den Articulis III. IV et V ebendeßelben
Tractats bereits durch eine gemeinschaftliche Commission
gröstenteils völlig reguliret und abgehandelt worden, seine
völlige Kraft und Gültigkeit behält, dergestalt,
daß Sr. Königl. Majt. Sich hiedurch verbindlich machen und
verpflichten, die von den gemeinschaftlichen Commissariis en faveur
Seiner Königl. Majestät auf die so mäßige Summa
von 200/m Rthlr. abgehandelte Schulden, nunmehro, anstatt in Zwanzig
Jahren, anjezo vom lten Januar 1774 an gerechnet, in einer Zeit von
Zehn Jahren abzutragen, und zu tilgen, auch alle Urkunden und
Verschreibungen nach dem buchstäblichen Inhalt des provisorischen
Tractats zu extradiren. Jedoch bleibet Sr. Königl. Majt. nach dem
art. V. deßelben unbenommen und reserviret, zu Tilgung dieser
Schulden annoch alle übrige gerechte Mittel anzuwenden, und nur
mit einer bloßen Anzeige die Verschreibungen der
Hochfürstlichen Vorfahren originaliter zu extradiren.
Was die Forderungen der jüngeren Linie des Herzoglich - Hollstein - Gottor-pischen Hauses anbelanget, welche in dem Articulo VIt0 und Articulo XXXIm0 des provisorischen Tractats umständlich angeführet worden sind, so versprechen Sr. Königl. Majt. solche in allen Puncten und Clausuln genau zu erfüllen, dergestalt, daß die Summe von 300000 Rthlr. grob Cour, in fünf nach einander folgenden Jahren alljährlich mit 60000 Rthlr. im Kieler Umschlag eines jeden Jahres, oder in Hamburg an des Herrn Bischofs Durchlaucht für Sich und in Vollmacht der jüngeren Prinzen, baar und in klingender Münze ausgezahlet werden soll, als womit zum ersten mal in dem ersten darauf folgenden Umschlag nach erfolgter Tradition des Herzogthums Hollstein der Anfang gemachet, und damit bis zum völligen Abtrag continuiret werden soll.
Jedoch verstehet es sich von selbst, daß keiner der Prinzen
dieser jüngern Linie von dieser abgehandelten Summe nach dem
buchstäblichen Inhalt des provisorischen Tractats percipiren kann
und soll, welcher nicht vorgängig die gehörigen
Renunciations-Acten ausgestellet haben wird. Was übrigens den Art.
VIIum des provisorischen Tractats anbelanget, so fällt derselbe
gänzlich weg, nachdem Seine Durchl. der Bischof als erster
Repraesentant der jüngern Linie, für Sich und im Nahmen der
minderjährigen Prinzen diese ebengedachte Abhandlung der Forderung
des jüngern Hauses völlig genehmiget, auch bereits nach
Maasgabe des sub Lit. K dem provisorischen Tractat angelegten Entwurfs
einer förmlichen Acte, die Renunciation auf die feyerlichste Art
für Sich und im Nahmen Ihres Herrn Sohnes beschaffet, welche auch
bereits Seiner Königlichen Majt. eingeliefert worden, mithin
daß kein weiterer Zweifel obwalten wird noch kann, daß Dero
Herr Sohn der Prinz Peter Friderich Wilhelm zugleich die ihm nunmehro
nach erlangten Mündigkeits-Jahren auszustellen beikommende
Renunciations-Acte gleichfals förmlich ausstellen werde; Wie dann
Seine Kaiserl. Hoheit über sich nehmen, solche nach geschehener
Ratification dieses Definitiv-Tractats zu beschaffen.
Sr. Königl. Majt. verpflichten und verbinden Sich, alles dasjenige, was in dem Art. VIIIvn des provisorischen Tractats in Ansehung der zu beschaffenden Coadjutorie des Bischofthums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter Friderich Wilhelm festgesezet und beschloßen worden, in allen Puncten und Clausuln zu erfüllen.
Damit aber die Resignation Seiner Königl. Hoheit des Prinzen Friderichs zu der zu erlangenden Coadjutorie des obbemeldten Bischofthums keinem weitern Zweifel unterworfen seyn möge, so versprechen Seine Königl. Majt. die Renunciation hochbesagten Prinzens sogleich und ungesäumt bewerckstelligen zu lassen, auch Hochdenselben dahin zu vermögen, zum Besten des Bischöflichen Prinzen und zur Beförderung deßen election diese Coadjutorie in manus Capituli zu resigniren, auch ungesäumt alle mögliche Mittel anzuwenden, den Ausfall der neuen Wahl auf oberwehnten Prinzen Peter Friderich Wilhelm zu bewircken. Wobei es jedoch sich von selbst verstehet, daß des gegenwärtigen Herrn Bischofs Durchlaucht alle in Händen habende Mittel gleichfals zu diesem Endzweck zu verwenden verpflichtet seyn sollen; Gestalt denn diese neue Coadjutor- Wahl noch ante traditionem des Herzogthums Hollstein völlig bewircket und zu Stande gebracht werden soll.
Uebrigens versprechen Sr. Königl. Majt. für Sich und
Allerhöchstdero Nachfolger an der Crone auf das allerheiligste,
jezt und dermaleinst alle gerechte Mittel anzuwenden, um den Besiz des
Bischofthums Lübeck der jüngeren Linie des Holstein
Gottorpischen Hauses auf die Zukunft beständig zu versichern;
gleich denn solches alles in dem Artic. IX des provisorischen Tractats
zugesaget und versprochen worden.
Sr. Kaiserl. Hoheit verpflichten und verbinden Sich, alles was in
den Articulis X et XI des provisorischen Tractats in Ansehung der so
glücklich obwaltenden Verbindung und Einigkeit zwischen den
Beherrschern von Rußland und Dännemarck, wegen Aufhebung
aller fernem Hollsteinischen Differentien, soviel nach aller
menschlichen Vorsicht möglich, in dem Allerdurchlauchtigsten
Oldenburgischen Hause festgesezet worden, zu erfüllen, und in den
Austausch des Grossfürstlichen Antheils an das Herzogthum
Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, als das
einzige wahre Mittel zur beständigen Erhaltung dieses guten
Vernehmens zu consentiren und zu willigen und sezen solchem nach
hiedurch feste, daß dieser Austausch noch in dem Lauf dieses
1773ten Jahres, und wofern es nur thunlich seyn mag, Vier Monate nach
der hieselbst erfolgten Ratification, durch einen hiezu specialiter
bevollmächtigten Commissarium vorgenommen, und der
Großfürstliche einseitige, so wie der gemeinschaftliche
Anteil an das Herzogthum Hollstein gegen Tradirung der beiden
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst würcklich ausgetauschet
und übertragen werden solle. Jedoch wird hiedurch
ausdrücklich von beiden Seiten stipuliret, daß die
Revenüen dieses Jahres sowol in dem Herzogthum Hollstein, als auch
in beiden Grafschaften nach der regulirten Verfaßung eines jeden
Staats auf das gegenwärtige Jahr durch die dazu bestimmte Personen
verwendet und employret werden sollen. Uebrigens machen Seine Kaiserl.
Hoheit Sich anheischig, den dem provisorischen Tractat sub Lit. E
beigelegten Entwurf einer solennen Cessions - Acte auszustellen und
nebst den übrigen bereits erwehnten Original-Urkunden nach
Maasgabe der copeilichen Anlage sub No. III zur Zeit der Tradition
aushändigen zu laßen. Gleich wie denn auch Seine
Königl. Majt. nach dem buchstäblichen Inhalt des Entwurfs sub
Lit. F des provisorischen Tractats cbenfals eine solenne Cessions-Acte
in Ansehung der beiden Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst auszustellen verpflichtet seyn sollen. Gestalt denn
diese beide original-Documenta, so wie die sub Lit. G et H des
provisorischen Tractats erwehnte Geheiß - Briefe durch die
Königlichen und Großfürstlichen Commissarien zur Zeit
der Tradition mit einander ausgewechselt werden sollen.
Seine Königliche Majt. versprechen und geloben nach Maasgabe
der Artic. XII. XIII. XIV et XV des provisorischen Tractats alle auf
das Herzogthum Hollstein nunmehro noch übrige liquide sowol als
illiquide Schulden, welche auf dieses Fürstenthum zur Zeit der
Tradition, laut Landesfürstlicher Verschreibungen, Abhandlungs -
Acten oder sonstigen autorisirten Documenten, annoch haften werden, in
der in dem provisorischen Tractat festgesezten Zeit entweder mit
Königlichen Allerhöchsten Verschreibungen umzutauschen, oder
auch die Bezahlung innerhalb Zehn Jahren zu beschaffen, gleich denn
solches alles in dem provisorischen Tractat buchstäblich bestimmet
worden, welches Sr. Königl. Majt. mit desto mehrerer Zufriedenheit
übernehmen, da HöchstDenenselben nicht unbekannt geblieben,
daß sowol Ihro Kaiserl. Maj. während Allerhöchstdero so
rühmlich geführten Vormundschaft, als auch Sr. Kaiserl.
Hoheit seit Antritt Höchstdero eigenen Landes Regierung das auf
einen ordentlichen Fuß eingerichtete und regulirte Hollsteinische
Finanz - Wesen, nicht nur mercklich verbessert, sondern auch eine
ansehnliche Menge Schulden, nach Ausweisung des dem Königlichen
Dänischen Ministerio communicirten Protocolli professionis, tilgen
und bezahlen laßen; Gleichdenn auch solches in dem Artic. XXI.
des provisorischen Tractats von Ihro Kaiserl. Majt. zugesaget und
versprochen worden.
Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen versprechen
nochmalen auf das heiligste, gleich als wenn solches alles
wörtlichen Inhalts hieselbst wiederholet worden wäre,
daß alles was in den Art. XVI. XVII. et XVIII. des provisorischen
Tractats, in Ansehung der aufrecht zu haltenden Privilegien,
Vorzügen und Freyheiten des Herzogthums Hollstein, und besonders
in Betracht der errichteten Wittwen- und Waisen-Caße, Armen -
Stiftungen item derer den sämtlichen Großfürstlichen
Bedienten auf ihre Lebenszeit zu bewilligenden Besoldungen oder
Pensionen, bereits festgesezet und zugesaget worden, nach dem Inhalt
des zugleich communicirten Hollsteinischen Staats, unverbrüchlich
beobachtet und getreulich erfüllet werden solle. Gleichdenn auch
Sr. Kaiserl. Hoheit alles dasjenige, was in den Articulis XXIII. XXIV.
et XXV. en faveur der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst deren
Privilegien und Bedienten stipuliret und von Ihro Königl. Majt.
determiniret und festgesezet worden, gleichfalls Selbst zu
erfüllen oder erfüllen zu laßen Sich hiedurch
anheischig machen, gleich als wären diese Verbindlichkeiten in
diesem Definitiv Tractat buchstäblich wiederholet worden.
Nach Maasgabe des Artic. XIX. des provisorischen Tractats,
höret das bis. hiezu von Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck
und Norwegen denen gesamten Prinzen der jüngern Linie bewilligte
jährliche Appanagium von 12000 Thlrn. alsdenn auf, so bald die
Permutation des Herzogthums Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg
und Dellmenhorst beschaffet seyn wird, gleichwie solches in obbemeldtem
Artic. bereits bestimmet worden.
Sr. Königl. Majt. versprechen, nicht nur das zum Vorteil der
jüngern Linie des Herzoglich - Hollstein - Gottorpischen Hauses
vor langen Jahren errichtete alte Fideicommiß, welches aus den
Güthern Stendorff, Lensahn und Mönchen -Neverstorff cum
pertinentiis bestehet, ohne einige Abgabe der jährlichen
Landes-Contributionen aufrecht zu erhalten und anzuerkennen, sondern
Allerhöchst Dieselben wollen auch, daß das neue zum besten
eben dieser jüngern Gottorpischen Linie errichtete
Fideicommiß, wovon der Artic. separatus et secretus IV. des
provisorischen Tractats die vorgängige Erwehnung gethan, und
welches indeßen während der Zwischen-Zeit, wircklich
festgesezet und durch Tradirung der Güther Coselau,
Lübberstorff, Kuhof, Sebent, Kremstorff, Bollbrügge und
Sievershagen bestimmet worden, ohne alle Landes - Contributionen,
Abgaben und Beschwerden in seiner völligen Kraft und
Gültigkeit zu ewigen Tagen erhalten werden sollen.
Wann auch Seine Königliche Majestät in dem Artic. XXII.
des ofterwehnten provisorischen Tractats ausdrücklich versprochen
und angelobet haben, daß die beiden Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst von AllerhöchstDenenselben ohne die mindeste darauf
haftende Schulden-Last und von allen anderweitigen Praeten-sionen quit
und frey, Sr. Kaiserl. Hoheit dem Großfürsten aller
Eeußen übertragen werden sollen; Als verpflichten Sich Sr.
Königl. Majt. so gleich jezo und ohne allen Zeitverlust ein zu
Recht beständiges im Römischen Reiche gewöhnliches
Proclama, über benannte beide Grafschaften nunmehro
abzulaßen und dafür zu sorgen, daß alle etwa sich (!)
darauf anzugebende Schulden, Praetensiones oder Foderungen innerhalb
Vier Monaten oder noch ehender und ante traditionem der Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst, berichtiget und getilget werden. Gestalt
ebenmäßig der Artic. XXVI. in Hinsicht der etwa verkauften
oder versezten Güter oder andern liegenden Gründe, von beiden
Aller- und höchsten Contrahenten so angesehen werden soll, als
wäre derselbe in diesem Definitiv Tractat wircklich wiederholet
worden.
Gleichwie Sr. Königl. Majt. Sich verbinden, den
ausdrücklichen Consens AllerhöchstDero Herrn Bruders, des
Prinzen Friderich Königl. Hoheit, sowol in Ansehung dieser ganzen
Negotiation, als insbesondere in dem verabredeten Austausch der beiden
Grafschaften zu verschaffen; so versprechen auch Sr. Kaiserl. Hoheit
ebenergestalt, die Renunciations - Cessions- und Consens-Acten der drei
jüngern Prinzen des Hollstein - Gottorpischen Hauses zur Zeit der
Ratification und längstens innerhalb dreien Monaten
ebenmäßig zu bewircken und zu verschaffen.
Wann nun auch in dem Artic. XXVIII des provisorischen Tractats
declariret und bestimmet worden, daß nach vollzogenem
Austausch des Herzogthums Hollstein gegen die mehrbenannte beide
Grafschaften eben diejenige Successions-Ordnung der Lehns-Erben statt
finden solle, welche bishero in Ansehung des Herzogthums Hollstein in
der Gottorpischen Linie den Lehns-Rechten und Pactis familiae
gemäß, beobachtet worden; so wiederholen beiderseits
Höchste Contrahenten abermals hiedurch diese wahre und deutliche
Absicht, daß nemlich die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst
durch die festgestellte Permutation gänzlich in die Stelle des
Großfürstlichen Anteils an das Herzogthum Hollstein treten
sollen. Und so wie gleichergestalt in dem Artic. XXVII. mehrerwehnten
Tractats, Sr. Königl. Majt. für sich und Allerhöchstdero
Successores an der Regierung Sich anheischig gemacht, nicht nur zu
jeder Zeit und Stunde darin zu consentiren, wann Sr. Kaiserl. Hoheit
die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst entweder sogleich ipso
momento traditionis oder auch nach Höchstdero Gutbefinden in der
Folge an Ihren nächsten Agnaten zu cediren und zu übertragen
gesonnen seyn mögten, sondern auch eine solche Cession durch alle
gerechte Mittel zugleich mit und nebst Ihro Kaiserl. Majt. aller
Reußen und Ihro Kaiserl. Hoheit dem Großfürsten aus
allen möglichen Kräften zu unterstüzen, zu souteniren
und aufrecht zu erhalten; Als declariren nunmehro Sr. Kaiserl. Hoheit,
daß Höchstdieselben gesonnen sind, und bleiben, die
mehrbenannte beide Grafschaften zum Etablissement der jüngern
Hollstein-Gottorpischen Linie in der Folge zu bestimmen und
diesemnächst derselben übertragen zu laßen.
Gleichwie nun Sr. Kaiserl. Hoheit dieser Uebertragung und Cedirung
wegen noch fernerweit mit Sr. Königl. Majt. vertrauliche
Communication pflegen werden; Als geloben und versprechen beide hohe
Contrahenten, so wie den gesamten Austausch, also auch insbesondere
diese Tradition der beiden Grafschaften an die jüngere Linie, auf
das solenneste zu aller Zeit zu garantiren. Gestalt denn beide hohe
Contrahenten Sich dahin vereinigen, Ihro Kaiserl. Majt. aller
Reußen dahin zu vermögen, eine gleichmäßige
Garantie dieses Austausches und dieser Tradition zu übernehmen.
Zur Beförderung dieser auf das wahre allgemeine Wohl und
besonders auf den Flor des Hollstein-Gottorpischen Hauses, abzielenden
Absicht, wollen Sr. Kaiserl. Hoheit, als perpetuirlicher Chef
deßelben, jezt und in Zukunft mit Sr. Königl. Majt.
über alle dahin abzielende Maasregeln Sich mit gemeinsamer und
getreulicher Harmonie einverstehen; Gleich denn Sr. Königl. Majt.
immerhin Höchstdieselben in solcher Qualité betrachten, und
allezeit in dieser Hinsicht geneigt seyn werden, der jüngern
Gottorpischen Linie und besonders denen Besizern der Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst Dero Königl. Protection und
Unterstüzung zu aller Zeit angedeihen zu lassen.
Zu Beförderung des vorerwehnten Endzwecks verbinden Sich Sr.
Königl. Majt. und Sr. Kaiserl. Hoheit hiedurch ausdrücklich,
den Ober-Lehns-Herrlichen Consens, wegen Austausch des Herzogthums
Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, bei Ihro
Römisch-Kaiserl. Majt. auf die gebührende
Weise gemeinschaftlich zu suchen, und die Bestätigung dieses
Austausches zu bewircken. Gleichergestalt verbinden sich beide hohe
Contrahenten, bei dem Römisch - Kaiserl. Hofe die Tradirung und
Cedirung der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst an diese
jüngere Hollstein-Gottorpsche Branche durch gemeinschaftliche
Bemühungen zu unterstüzen und zu souteniren.
Ebenmäßig wollen beide hohe Contrahenten bei dem Chur- und
Hochfürstlichen Hause Braunschweig und Lüneburg wegen des
Stadt- nnd Budjadinger-Landes, welches bekanntlich einen Teil der
Grafschaften ausmachet, den erforderlichen Lehns-Consens
gemeinschaftlich suchen, auch überhaupt nach Maasgebung des Art.
XXIX. des provisorischen Tractats die heilsamsten Maasregeln ergreifen,
um zu dem vorgesezten Endzweck in alle Wege zu gelangen.
Zu ebendiesem Ende verbinden Sich Sr. Königl. Majt. und Sr.
Kaiserl. Hoheit nunmehro hiedurch auf das feyerlichste, alle nur
erdenckliche Bemühungen, wie solches in dem Art. XXX des
provisorischen Tractats erwehnet worden, sowol bei dem
Römisch-Kaiserl. Hofe, als auch bei der Reichs-Versammlung zn
Regensburg, und überhaupt aller Orten, wo es erforderlich ist,
anzuwenden, daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst in
ein Herzogthum erhoben und demselben ein fürstliches Votum auf dem
Reichstage beigeleget werde. Im Fall aber die Beilegung eines separaten
Fürstlichen Voti alzu vielen Schwierigkeiten und
Weitläuftigkeiten unterworfen seyn solte; so wollen und
consentiren Sr. Königl. Majt. ausdrücklich darin, daß
das bisherige Hollstein-Gottorpische Votum bei dem Reichstage sogleich
auf die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst und deren Besizer
transportiret und denenselben beigeleget werde.
In Hinsicht dieser in den beiden vorhergehenden Artickeln
stipulirten Verbindlichkeiten sezen beide; hohe Contrahenten hiedurch
feste, daß sogleich nach erfolgter Ratification dieses Definitiv
- Tractats die erforderliche Negotiationes bei dem
Römisch-Kaiserl. Hofe und allen übrigen Chur- und
Fürstlichen Höfen mit Eifer und Ernst angefangen und
fortgesezet werden, um die Erhebung der Grafschaften in ein Herzogthum,
sowie die Transportirung und Beilegung eines Fürstlichen Voti
durchzusezen und zu Stande zu bringen.
Was übrigens in dem Art. XXXII. des provisorischen Tractats, in
Hinsicht eines den Eutinischen Predigern, Schulbedienten und Armen
expromittirten Capitals von 10000 Thlr. festgesezet, und in dieser
Zwischenzeit bereits völlig reguliret worden, wird nur hiedurch
nude wiederholet und nochmals zu ewigen Tagen gegründet und
bestätiget.
Beiderseits hohe Contrahenten verbinden Sich, die Archiven und
Urkunden, welche resp. das Herzogthum Hollstein und die Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst, und überhaupt die Landesherrliche
Hoheit, die Administration der Justiz, das Finanz-Wesen, Cameralia und
alle übrige Landes-Angelegenheiten anbetreffen,
getreulich und bona fide bei der Tradition des
Herzogthums und der Grafschaften zu extradiren, auch zu solchem Ende
die dahin abzielende Verfügungen an die Behörde ergehen zu
laßen. Jedoch verstehet es sich von selbst daß alles, was
persönliche Correspondences, vormalige Negotiationes und mithin
geheime Nachrichten, welche Personam Principis angehen, davon
ausgenommen werden sollen und müßen.
Sobalde nun dieser Definitiv-Tractat von beiden hohen paciscirenden
Teilen ratificiret, und die Ratificationes in Zeit von zweien Monaten
oder wenn es thunlich noch ehender zu St. Petersburg ausgewechselt
worden sind; so wollen Sr. Kaiserl. Hoheit sogleich und ungesäumt
den wircklichen Geheimen Rath von Saldern, als Ihren Commissarium, mit
hinlänglicher Vollmacht versehen, um alle Articulos dieses
Tractats und insbesondere die Permutation und Tradition des Herzogthums
Hollstein, ingleichen die Entgegennehmung der Grafschaften Oldenburg
und Dellmenhorst, sammt was dem allen anhängig, resp. in Hollstein
und in den Grafschaften zu beschaffen und in die Wircklichkeit zu
sezen. Gleich denn auch Sr. Königl. Majt. Dero Ober - Cammerherrn
und Geheimen - Conferenz Rath Grafen von Reventlow zu Ihrem
Conimissario mit hinlänglicher Vollmacht versehen, ernennen
werden, um Namens Höchstbesagter Sr. Majestät gleichfals die
gesamte Articulos dieses Definitiv-Tractats und insbesondere die
Permutation und Tradition der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst,
imgleichen die Entgegennehmung des Herzogthums Hollstein samt was dem
allen anhängig, resp. in Hollstein und in den Grafschaften zu
beschaffen und in die Wircklichkeit zu bringen.
Zu Urkund alles deßen sind von diesem Definitiv-Tractat zwei gleichlautende Exemplaria verfertiget und ein jedes derselben von beiderseits hohen paciscirenden dazu bevollmächtigten Ministris besonders unterschrieben, besiegelt und gegen einander ausgewechselt worden.
So geschehen Zarsko-Selo den 21. Maii/1. Junii 1773.
Wann beiderseits hohe Contrahenten in dem Art. XII. XIII. et XIV.
dieses Definitiv Tractats von der künftigen Cession und Tradition
der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst an die jüngere
Hollstein - Gottorpische Linie Erwehnung gethan, und Sr. Kaiserl.
Hoheit Sich ausdrücklich vorbehalten haben, dieserwegen noch
fernerweit mit Sr. Königl. Majt. vertrauliche Communication zu
pflegen, und über alle dahin abzielende Maasregeln ein gemeinsames
und getreuliches Einverständniß zu beobachten; Als
declariren nunmehro Sr. Kaiserl. Hoheit in diesem Articulo separato et
secreto, daß Höchstdero wahre Absicht sey und bleibe
für die noch übrige Branche des Hollstein-Gottorpischen
Hauses, als Chef derselben, auf alle Art und Weise zu sorgen, und
hinfolglich diesen durch das Blut mit Ihro so nahe verknüpften
Agnaten zu einem anständigen Etablissement zu ewigen Zeiten zu
verhelfen. Zu Beförderung dieses Endzwecks nun, wollen Sr.
Kaiserl. Hoheit in Betracht bereits des Höchstseeligen Königs
von Schweden Majt. (nachdem deßen Descendance
durch die alweise göttliche Fügung in dem
Königreiche Schweden etabliret worden) mittelst der sub dato
Stockholm den 8. Oct. 1750 ratificirten Acte, alle Dero habende Jura,
Forderungen und Familien Gerechtsame an des Herrn Bischofs zu
Lübeck Durchlaucht übertragen haben, dem nunmehrigen ersten
Repraesentanten dieser jüngern Hollstein - Gottorpischen Branche,
nämlich Sr. Durchl. dem Bischof, als dem ersten Besizer, diese
Grafschaften übertragen und cediren, und zwar sogleich und ipso
momento, als wie Sr. Kaiserl. Hoheit solche von Sr. Königl.
Majestät gegen das Herzogthum Hollstein ausgetauschet und tradiret
erhalten haben werden; Als worüber Sr. Kaiserl. Hoheit die zu
errichtende Cessions - Acte Höchstbesagter Sr. Königl. Majt.
vertraulich communiciren wollen. Wo hingegen Sr. Königl. Majt. zu
Dännemarck und Norwegen, gleichwie solches bereits sowol in dem
provisorischen als in dem Definitiv Tractat stipuliret ist, hiedurch
nochmalen auf das feierlichste angeloben, oberwehnte Uebertragung und
Cedirung an des Herrn Bischofs Durchl. als primo acquirenti, nach der
einmal in den Hochfürstlichen Hollsteinischen Häusern
recipirten Succession zu agreiren, aus allen möglichen
Kräften zu unterstüzen, zu souteniren und aufrecht zu
erhalten. Zu Urkund deßen soll dieser von beiderseitigen
Ministris unterschriebene und mit ihren Wapen besiegelte Articulus
separatus et secretus von gleicher Kraft und Wirkung seyn, als wenn er
dem heutigen Definitiv-Tractat wircklich eingerücket wäre;
wie er denn auch mit gedachtem Tractat zu gleicher Zeit ratificiret,
und die Ratificationes gegen einander ausgewechselt werden sollen,
wobei deßen Inhalt von beiden hohen Contrahenten vor der Hand
äußerst geheim zu halten ist. So geschehen
Zarsko-Selo den 21. Maii / 1. Junii 1773.
Wann sich wider alles Vermuthen bei dem über die Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst abzulaßenden Proclamate einige ab
Königl. Dänischer Seite nicht vorher zu sehende Angaben von
Forderungen oder Praetensionen ergeben solten, welche in der in diesem
Definitif-Tractat festgesezten Zeit und ante traditionem nicht abgethan
oder getilget seyn könnten; So versprechen Sr. Königl. Majt.
zu Dännemarck und Norwegen, zu dem Ende, damit die
Vollführung des Definitiv-Tractats nicht aufgehalten werden
dürfe, solche Sicherheiten, Indemni-sationes und
Schadloshaltungs-Acten durch ihren gevollmächtigten Commissarium
in Hollstein ausstellen zu laßen, womit Sr. Kaiserl. Hoheit oder
auch alle übrige Besizer der Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst solcher Angaben wegen völlig gesichert und beruhiget
werden können; Als womit Sr. Kaiserl. Hoheit zu Facilitirung
dieses Geschäftes auch zufrieden seyn wollen.
Zu Urkund dessen soll dieser von beiderseitigen Ministris
unterschriebene und mit Ihren Wapen besiegelte Articulus separatus et
secretus IIdus von gleicher Kraft und Wirckung seyn, als wenn er dem
heutigen Definitiv Tractat wireklich eingerücket wäre; wie er
dann auch mit gedachtem Tractat zu gleicher Zeit ratificiret und die
ratificationes gegen einander ausgewechselt werden sollen. So geschehen
Zarsko-Selo den 21. Maii / 1. Junii 1773.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.)
Von Gottes Gnaden Wir Paul, Kaiserlicher Cronprintz, Thronfolger und Groß-Fürst aller Reußen, Erbe zu Norwegen, Hcrtzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc. etc.
Uhrkunden und bekennen hiedurch für Uns, Unsere Descendenten,
Erben und sämtliche Nachkommen: demnach Wir in reifliche Erwegung
gezogen, daß es der allweisen Vorsicht Gottes gefallen, das
Fürstliche Haus Hollstein, so wie solches von dem uhralten
Oldenburgischen Stamm entsprossen, zu demjenigen Flor und Glantz, in
welchem gantz Europa selbiges itzo betrachtet, zu erheben, so daß
bereits dieses Oldenburgische Haus drey mächtige Reiche im Norden
mit Beherrschern und Regenten versehen hat, dergestalt daß Wir
von der Göttlichen Vorsicht noch weiterhin hoffen und
gewärtigen dürfen, daß die Reiche Rußland,
Dännemark und Schweden bis zu ewigen Tagen unter dem Scepter
dieses Stammes fernerhin ihre Glückseligkeit und Erhaltung finden
werden; Als haben Wir bey dieser vorgängigen Betrachtung, zu der
Zeit da Wir in Ansehung aller zwischen dem Königlich -
Dänischen und dem regierenden Fürstlich - Gottorpischen
Häusern bisher obgewalteten Differentzien einen Definitif-Tractat
sub dato Peterhoff den 13. Juli h. a.1)
1) Die Angabe dieses Datums ist auffallend, da der Definitiv-Tractat
vom 21. Maii/ 1. Juni 1773 unter dem Datum ,,Zarsko-Selo den 13./24.
Juli 1773" ratificirt worden ist.
geschloßen, und den Austausch Unsers Anteils an das
Herzogtum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst
unter andern mehrern Artikeln stipuliret haben, den festen und
unveränderlichen Entschluß gefasset, als Chef des
Hollstein-Gottorpischen Hauses nunmehro auch die jüngere
Hollstein-Gottorpische unversorgte Printzen zu einem soliden und
anständigen Etablissement zu verhelfen, und diese durch das Blut
so nahe mit Uns verknüpfte Agnaten auf eine dauerhafte Art zu
ewigen Tagen zu versorgen. Zu welchem Ende Wir diesen Unsern
wohlerwogenen Vorsatz aus zärtlicher Zuneigung zur Erhaltung der
jüngeren Linie Unseres Stammhauses zur Würklichkeit zu
bringen gesonnen sind, dergestalt daß die Grafschaften Oldenburg
und Dellmenhorst, welche bey diesem Austausch an die Stelle des
Hertzogthums Hollstein eintreten, und Wir dahero als Unser wahres
Eigenthum ansehen und betrachten, in der Maaße, wie Wir solches
diesemnächst in dieser gegenwärtigen Cessions-Acte
umständlich verordnen werden, an die jüngere
Hollstein-Gottorpsche Branche cediret und übertragen werden sollen.
Gleichwie nun Ihro Russisch-Kaiserl. Majestät, Unsere
gnädigste und höchstgeliebteste Frau Mutter, diesem Unsern
reiflich überlegten Vorsatz Dero gnädigste Protection und
Garantie zu gönnen entschloßen sind, auch Sr. Königl.
Majt. zu Dännemark und Norwegen bereits die Königl.
Versicherung dahin ertheilet, dieser von Uns vorzunehmenden Cession
Dero Königliche Garantie und Unterstützung zu aller Zeit
angedeyen zu laßen; Als setzen Wir durch gegenwärtiges auf
das wahre allgemeine Wohl und besonders auf den Flor des
Hollstein-Gottorpschen Hauses abzielendes Instrumentum Cessionis
hiedurch für Uns und Unsere Descendenten solenniter und zu ewigen
Tagen feste, verfügen und verordnen solchemnach:
Daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst sogleich, als
Wir selbige von Sr. Königl. Majt. zu Dännemark und Norwegen
tradiret erhalten werden, hinwiederum an des Herrn Bischofs zu
Lübeck Durchlaucht und Liebden, den nunmehrigen ersten
Repräsentanten dieser jüngern Hollstein - Gottorpischen
Branche, als primo acquirenti, von Uns cediret und übertragen
werden sollen; gleichwie nunmehro solche Cedirung und Uebertragung
mehrbenanter Grafschaften hiedurch von Uns würklich geschiehet und
beschaffet wird, dergestalt, daß derselbe und Seine Descendenten
alle Rechte, welche mit einem teut-schen Reichs-Lehn verknüpfet
sind, für Sich und Seine Descendenten exerciren könne und
möge.
Daß eben dieselbe Succession und Primogenitur, welche in dem
Hertzogthum Hollstein bishero eingeführet und recipiret gewesen,
auch von jetzt und zu ewigen Tagen in diesen Grafschaften aufrecht
erhalten werden solle.
Wenn auch die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ohne die
mindeste darauf haftende Schulden - Last nach Maasgebung des
Definitif-Tractats an Uns übertragen, und auf gleiche Weise auch
hinwiederum an des Herrn Bischofs Durchlaucht und Liebden cediret
werden; so setzen Wir gleichfalls hiedurch feste, daß das
Appanagium von Sechstausend Reichsthaler für einen jeden
appanagirten Printzen in linea collaterali, wenn deren vorhanden sind,
gleichfalls auch zu ewigen Tagen beybehalten und continuiret werden
solle.
So wie nun diese Richtschnur in der Folge beständig beobachtet
werden soll; so wollen Wir jedennoch, daß die gegenwärtig am
Leben sich befindende beyde Hollsteinische Printzen Wilhelm August und
Peter Friederich Ludewig, als leibliche Bruder-Söhne des Herrn
Bischofs Durchlaucht und Liebden, ein jeder anjetzo aus den
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ein Appanagium von
Zwantzigtausend Reichsthaler erhalten und genießen sollen. Jedoch
versteht es sich hiebey von selbst, daß dieses jährliche
Appanagium nur in Ansehung der Summe sich auf deren beiderseitiges
Leben und nicht weiter erstrecken soll.
Was die Prinzeß innen dieser jüngeren Branche in linea collaterali anbelanget; so bleibt es in alle Wege bey dem, was im Hause Hollstein - Gottorp dieserwegen in den letztem Zeiten gebräuchlich gewesen. Nur soll sich niemals das denen unverheiratheten Prinzeßinnen competirende appanagium aus denen Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst über Eintausend Reichsthaler jährlich, und bey deren Vermählung der Brautschatz sich niemals über Zwölftausend Reichsthaler erstrecken dürfen, damit das Lehn auf alle bestmögliche Art und Weise conserviret werden möge.
Ein Gleiches gilt auch von denen Witwen des regierenden Herrn, als
deren jährliches Witthum niemals die Summa von Viertausend
Reichsthaler aus gleichem Grunde überschreiten soll.
So wie nun aus allem diesen sattsam erhellet, daß Wir auf alle
nur ersinnliche Art und Weise das Wohl und den Flor des jüngern
Hollstein-Gottorpschen Hauses zum Augenmerk haben; so sollen weder S.
Durchlaucht der Bischof als primus acquirens, noch auch deßen
Descendenten und alle künftige Successores jemals befugt seyn,
ohne Unsern oder Unserer Descendenten ausdrücklichen Consens, so
wie auch ohne Miteinstimmung aller übrigen Collateral - Agnaten,
oberwehnte Grafschaften zu verpfänden, oder mit hypothecarischen
Schulden zu bebürden, noch sonsten auf irgend einige Art und Weise
zu zergliedern oder zu schmälern, als auf welchen Fall Wir jeden
dieserwegen entgegen handelnden Schritt als eine offenbare
Nullität zu betrachten genötiget seyn werden.
Gleichwie Wir Uns angelegen seyn laßen werden, mit und benebst
Sr. Königl. Dänischen Majt. die Erhebung der beyden
Grafschaften in ein Hertzogthum zu befördern, so sollen und
müssen auch des Herrn Bischofs Durchlaucht sogleich nach erlangtem
Besitz derselben Sich ebenmäßig auf die gebührende
Weise dieserwegen verwenden. Wie denn dieselben um den
Ober-Lehnsherrlichen Consens bey dem Römisch-Kaiserlichen Hofe,
und um den Lehns - Consens bey dem Chur- und Hochfürstlichen Hause
Braunschweig und Lüneburg wegen des Stadt- und Budjadinger Landes
angewandt und beflißen seyn müßen.
Uebrigens versprechen Wir für Uns und Unsere Descendenten,
sowol dem primo acquirenti, als auch allen nachfolgenden Besitzern
dieser Grafschaften Unsere gnädige und geneigte Protection bey
Erfüllung obiger gesamten Puncte an-gedeyen zu laßen.
Alles dasjenige, was in gegenwärtigem instrumento Cessionis,
welches Wir als eine pragmatische Vorschrift, und zugleich als eine
unverbrüchliche Familien-Sanction betrachtet wissen wollen,
verfaßet worden, soll, so wie von Uns, also auch von Unsern
Nachfolgern, als perpetuirlichen Chefs des Hollstein - Gottorpschen
Hauses, gleichfalls unverbrüchlich und unveränderlich
aufrecht erhalten und befolget werden, gleichdenn Uns, so wie Ihnen,
die Obsorge hiedurch vorbehalten wird, daß allen diesen Puncten
von den jedesmaligen Besitzern der Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst getreulich und unveränderlich nachgelebet werde.
Zu Uhrkund und Bekräftigung alles deßen haben Wir diese Cessions-Acte eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Groß-Fürstlichen Insiegel bedrucken laßen. So geschehen zu Peterhoff den Neunzehnten Julii, des Ein Tausend Sieben Hundert Drey und Siebenzigsten Jahres.
Paul.
C. v. Panin. C. v. Saldern.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.)
Von Gottes hülfreicher Gnade Wir Alexander der Erste Kaiser und
Selbstherrscher von ganz Russland: Moskau, Kiew, Wladimir, Nowgorod,
Zar von Casan, Zar von Astrachan, Zar von Pohlen, Zar von Sibirien, Zar
vom Tauri-schen Chersones, Herr zu Pleskau und Grossfürst von
Smolensk, Lithauen, Vol-hynien, Podolien und Finnland, Fürst von
Ehstland, Liefland, Kurland und Semgallen, Samogitien, Belostock,
Karelen, Twer, Jugorien, Permien, Wiatka, Bolgarien und anderer
Länder; Herr und Grossfürst von Nowgorod des niedern Landes,
Tschernigoff, Räsan, Polozk, Rostov, Jaroslav, Belosero, Udorien,
Ob-dorien, Kondien, Witepsk, Mstislaw und der ganzen nördlichen
Gegend, Gebieter und Herr der Länder Iwerfen, Kartalinien,
Grusinien und Kabardinien; der Tscherkassischen und
Gebürgfürsten und anderer Erbherr und Beherrscher; Erbe zu
Norwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein, Stormarn, Dithmarsen und
Oldenburg etc. etc. etc.
Urkunden und bekennen hierdurch für Uns, Unsere Erben und
Nachkommen: Da Wir der durch Bande des Bluts und der
Schwägerschaft Uns nahe verknüpften jüngeren Linie des
Herzoglich-Holstein-Gottorpschen Hauses, deren Etablissement und
Versorgung bereits durch die von Unseren in Gott ruhenden Herrn Vater,
unter dem 14ten July 1773 geschehenen Uebertragung der von der Krone
Dännemark eingetauschten Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst,
und deren Erhebung in ein Herzogthum, begründet worden, einen
neuen Beweis, Unserer Zuneigung zu geben wünschen; so haben Wir
den Entschluss gefasst, die aus dem Fürstlichen Hause Anhalt
Zerbst auf Uns vererbte Herrschaft Jever, welche schon ehedem mit der
angränzenden Grafschaft Oldenburg lange unter einer Regierung
vereinigt gewesen, und zu Folge der testamentarischen Verordnung des
Grafen Anton Günther von Oldenburg, nach Abgang der
Fürstlichen Anhalt-Zerbstschen Linie, den Regenten der Grafschaft
Oldenburg wieder anheimfallen, und bei derselben zu ewigen Tagen
bleiben soll, wenn gleich dieser Abgang noch nicht eingetretten ist,
und, wie Wir von des Allmächtigen Gnade hoffen,
nie eintretten wird, schon jetzt mit dem Herzogthum Oldenburg wieder
zu vereinigen, und sie der jüngern
Herzoglich-Holstein-Gottorpschcn Linie zu übertragen.
In dieser Absicht haben Wir schon zu Anfange des Jahrs 1814
vorläufig die Verwaltung und Benutzung der Herrschaft Jever dem
jetzt regierenden Herrn Herzog und Landes - Administrator des
Herzogthums Oldenburg übergeben, und wollen nunmehr zu weiterer
Ausführung jenes auf das Wohl Unseres Hauses abzielenden
Entschlusses durch gegenwärtige feyerliche Abtrettungs - Urkunde
folgendes verordnen und bestimmen:
Die Herrschaft Jever soll als freyes Allodium, so wie Wir solche
besessen, an den jetzigen ersten Repräsentanten der jüngeren
Herzoglich-Holstein-Gottorp-schen Linie des Herrn Herzogs und
regierenden Landes-Administrator zu Oldenburg Peter Friedrich Ludwig
Liebden, als ersten Erwerber zu vollem Rechte übergehen;
dergestalt, dass derselbe und Seine Nachfolger in der Regierung des
Herzogthums Oldenburg auf ewige Tage alle Rechte der Oberherrlichkeit
und des Eigenthums in genannter Herrschaft Jever ausüben
mögen, welche Uns darin zugestanden haben; wie Wir denn solche
hiermit abtretten und Uns derselben begeben.
Das Erbfolgerecht und die Erbfolge - Ordnung, welche für die
Regenten-Folge in dem Herzogthum Oldenburg eingefühlt ist, soll
auch für beständig in der Herrschaft Jever gelten, und
dieselbe von dem Herzogthum Oldenburg unzertrennlich an den
jedesmaligen Regierungs-Nachfolger in demselben übergehen.
So wie das Herzogthum Oldenburg nach Vorschrift des Art. 6 des
Cessions-Tractats vom 14. July 1773 ohne Unsere und der Agnaten
Einstimmung mit Hypothekarischen Schulden nicht belastet, noch sonst
auf irgend einige Art zerstückt oder geschmälert werden darf,
so soll diese Vorschrift auch forthin auf die mit demselben vereinigte
Herrschaft Jever angewandt und eine derselben zuwider laufende
Verfügung als null und nichtig betrachtet werden.
Der verwittweten Frau Fürstinn Fridericke Sophie Auguste von
Anhalt-Zerbst, als ehemaliger Landes-Administratorinn der Herrschaft
Jever soll zu Ihrem Unterhalt vom Anfange des Jahres 1814 an bis zu
Ihrem Tode alljährlich eine Summe von sechzigtausend
holländiche Gulden, in Quartal - Terminen, aus den bereitesten
Einkünften der Herrschaft Jever daselbst oder in Oldenburg
ausbezahlt werden.
Bei Erfüllung obiger Punkte versprechen Wir für Uns und
Unsere Erben und Nachfolger sowohl dem jetzigen ersten Erwerber, als
auch allen nachfolgenden Besitzern der Herrschaft Jever Unsern
gnädigsten Schutz und Gewähr zu Erhaltung dieser Besitzung
gegen Jedermänniglich angedeihen zu lassen.
In Ansehung der Unseren geliebten Geschwistern und der verstorbenen
Kindern auf die Herrschaft Jever zustehenden eventuellen
Erbansprüche übernehmen Wir insonderheit deren förmliche
Entsagung und Einwilligung zu bewirken und diesem Cessions-Instrumente
beifügen zu lassen, insoweit selbige erforderlich seyn
möchten.
Alles dasjenige, was in gegenwärtigem Cessions - Instrumente, welches Wir als eine pragmatische Vorschrift und zugleich als eine unverbrüchliche Familien Sanktion betrachtet wissen wollen, verfasset ist, soll wie von Uns, also auch von Unsern Nachfolgern als beständigen Chefs des Holstein-Gottorpschen Hauses gleichfalls und unveränderlich aufrecht erhalten und befolgt werden; gleich denn Uns so wie Ihnen die Obsorge hierdurch vorbehalten wird: dass allen diesen Punkten von den jedesmaligen Besitzern des Hcrzogthums Oldenburg und der damit nunmehr verbundenen Herrschaft Jever getreulich nachgelebet werde.
Zu Urkund und Bekräftigung Alles dessen haben Wir diese
Cessions - Akte eigenhändig unterschrieben und mit Unserem
Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen in Warschau den 18tcn April 1818; Unserer Regierung im achtzehnten Jahre.
gz. Alexander, ggz. Graf v. Nesselrode
(Aus dem amtlichen Gesetzesblatte.)
Dem Grossherzoge verbleiben die Schlösser und deren
Pertinenzien nebst den bisher unter der Hofverwaltung gestandenen und
den sonstigen Grundstücken und Natural-Bezügen, wie solche in
der Anlage A. verzeichnet sind.
Von dem gesammten, bisher von den Staatsbehörden verwalteten
Doma-nial-Bestande werden zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses
ausgeschieden zum Pachtwerthe von fünfundachtzigtausend Thaler,
und für Krongut der jetzt regierenden fürstlichen Familie
(Art. 8 des Staatsgrundgesetzes) erklärt, in dessen Besitz der
jedesmalige regierende Grossherzog sich befindet.
Zum Krongute im Besitze des Grossherzogs gehören auch die im §.1. gedachten Grundstücke.
Der nach §. 2. auszuscheidende Domanial-Bestand soll keine
Forsten, keine Aussengroden und soweit thunlich keine
Gewerbsbetriebsanstalten und keine unbehausete eingedeichte
Groden befassen.
Der Pachtwerth der im §. 2. gedachten Grundstücke soll
durch Berechnung des Pachtertrags, so weit es angeht, nach einem
Durchschnitte der letzten zwanzig Jahre, ermittelt werden.
Bei administrirten Gütern soll der nach Abzug der Verwaltungskosten verbliebene Ueberschuss dem Pachtertrage gleichgelten.
Der Grossherzog giebt, vorbehältlich der Bestimmung im
§.7., die der regierenden Fürstlichen Familie zustehenden
Rechte an dem gesammten übrigen Domanial-Vermögen zum Besten
des Landes auf, und erklärt dasselbe für Staatsgut.
Der Grossherzog bezieht zu dem im §. 2. angegebenen Zwecke aus
dem unter diesem Vorbehalt für Staatsgut erklärten
Domanial-Vermögen jährlich eine baare Summe von
fünfundachtzigtausend Thalern.
Diese fünfundachtzigtausend Thaler werden hiedurch auf das
bisherige Do-manialvermögen (§. 6.) radicirt, dergestalt,
dass dessen Einkünfte zunächst bestimmt bleiben zur
Abführung jener fünfundachtzigtausend Thaler, wozu es keiner
besonderen ständischen Zustimmung und Bewilligung bedarf.
Diese Radicirung soll der staatswirthschaftlichen Verwaltung und
Verfügung auch über diesen Theil des Staatsguts keinen
Eintrag thun.
Der Bezug der zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses
bestimmten Baarsumme aus dem bisherigen Domanial-Vermögen (§.
7.) unterliegt der Vereinbarung des Regierungs-Nachfolgers mit dem
allgemeinen Landtage, unbeschadet jedoch der im §. 8. bestimmten
Radicirung und ihrer Folgen.
Wenn diese Vereinbarung nicht vor Erlassung des nächsten
Finanzgesetzes getroffen ist, so soll die deutsche Reichsgewalt ersucht
werden, über den Betrag der Baarsumme Entscheidung abzugeben.
Bis dahin, dass diese Entscheidung erfolgt ist, bleibt der
Regierungs-Nachfolger im Genusse der vom Regierungs-Vorfahren bezogenen
Summe.
Das Grossherzogliche Krongut, dessen im §. 2. gedacht ist, wird
unter Verantwortlichkeit des Staatsministeriums von der
Staatsfmanzbehörde verwaltet. Es ist deshalb besondere Rechnung zu
führen, welche dem allgemeinen Landtage gleichzeitig mit der
Staatscasse-Rechnung vorgelegt werden soll.
Das Grossherzogliche Krongut kann nur mit ständischer
Zustimmung ver-äussert oder mit Schulden belastet werden, und ist
vom Lande untrennbar.
Der Grossherzog übernimmt auf die zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses vorbehaltenen Mittel:
1. die Kosten der gesammten Hofhaltung;
2. die Dotation des volljährigen
Erbgrossherzogs, welche nie weniger als jährlich
dreizehntausend fünfhundert Thaler betragen soll;
3. sämmtliche Apanagen der Mitglieder der regierenden Fürstlichen Familie;
4. die Fräuleinsteuer;
5. das Witthum der verwittweten Grossherzogin;
6. im Fall einer Regentschaft den angemessenen Bedarf des
Regenten, über dessen Betrag das Hausgesetz nähere Bestimmung
treffen wird;
7. die jetzigen und künftigen Pensionen der zum Hofe gehörigen Personen und ihrer Angehörigen;
8. sämmtliche Baukosten, sowohl zur Erhaltung als zum Neubau
der, der regierenden Fürstlichen Familie nach §. 1. und
2. verbleibenden Gebäude;
9. die Beiträge zur Brandcasse;
10. Die Gemeinde - Abgaben und Lasten, welche
über Grund und Boden vertheilt werden,
vorbehältlich der Ausnahme im Art. 61. des Staatsgrundgesetzes;
11. die durch die Verwaltung des Kronguts erwachsenden Kosten.
Die Gebühren und Kosten für Hebung der Einkünfte des
Kronguts bleiben zu Lasten der Staatscasse; auch wird von demselben
kein Beitrag zu dem Aufwande geleistet, den die
Staatsfinanzbehörde und ihre Officialen erfordern, wohin jedoch
Tagegelder und Fuhrkosten nicht gehören.
Staatslasten, Steuern und Abgaben, welche an den Staat zu leisten
sind, können die zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses
bestimmten Mittel nicht unterworfen werden.
Auch unterliegt das Privat-Capital-Vermögen des Grossherzogs und
der Mitglieder der regierenden Fürstlichen Familie keinerlei
Staats- oder Gemeinde-Steuern, Abgaben und Lasten.
Diese Vereinbarung ist nur für die Dauer der im Art. 8. des Staatsgrundgesetzes bestimmten Regierungsnachfolge gültig und fällt mit allen daraus zu ziehenden Folgerungen weg, sobald kein Nachkomme aus dem Mannsstamme des Herzogs Peter Friedrich Ludwig mehr an der Regierung des Grossherzogthums ist, unbeschadet jedoch des Rechtsbestandes der inzwischen am Domanialbestande vorgenommenen Aenderungen.
Verzeichniss der zur Grossherzoglichen Hofverwaltung
vorbehaltenen Gebäude, Grundstücke und sonstigen
Gegenstände.
Die sämmtlichen zum Privatvermögen Seiner Königlichen
Hoheit des Grossherzogs gehörenden im Lande belegenen
Grundstücke bestehen in folgendem:
(Staatsarchiv B. XI. No. 2443. S. 430.)
Seine Majestät der König von Preussen und Seine
Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg gleichmässig
von dem Wunsche nach einem gedeihlichen Abschluss der Angelegenheit der
Herzogthümer Schleswig-Holstein beseelt, sind
übereingekommen, einen auf diesen Gegenstand bezüglichen
Vertrag abzu-schliessen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten
ernannt: etc.
Nach erfolgter Auswechselung der Vollmachten, welche bei der mit ihnen
vorgenommenen Prüfung in guter und gehöriger Form befunden
worden sind, ist zwischen beiden Bevollmächtigten folgender
Vertrag verabredet.
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, indem
sie in Folge der Verträge zu Wien den 30. Oktober 1864 und zu Prag
den 23. August 1866 Seine Majestät den König von Preussen als
alleinigen rechtmässigen Souverain und Landesherrn der
Herzogthümer Schleswig und Holstein anerkennen, verzichten
für Sich und als Repräsentant der im Grossherzogthum
Oldenburg regierenden jüngeren Linie des
Schleswig-Holstein-Gottorpschen Hauses auf alle Rechte und
Ansprüche in Betreff der Erbfolge und Souverainität in den
Herzogthümern Schleswig und Holstein, welche von Ihnen und Ihrem
Hause, sei es aus eigenem
Recht, sei es in Folge der durch Seine Majestät den Kaiser
Alexander II. von Russland geschehenen Uebertragung der Rechte und
Ansprüche der älteren Got-torpischen Linie bisher erhoben und
bei dem früheren Deutschen Bunde geltend gemacht und vertreten
worden sind, zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von
Preussen und Allerhöchstdessen Nachfolgern für jetzt und
für alle Zeiten.
Seine Majestät der König von Preussen verpflichten
sich dagegen für Sich und Allerhöchst Ihre Nachfolger zu
folgenden
Gegenleistungen:
Vorstehender Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen sollen binnen
drei Wochen nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt
werden. Zu Ur-kund dessen haben die
Bevollmächtigten die Uebereinkunft durch
Unterschrift und Untersiegelung vollzogen. So geschehen Berlin, den 27.
September 1866.
v.
Thile.
v. Rössing.
(Nach dem amtlichen Abdrucke zuerst veröffentlicht.)
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn,
der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und
Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc.
Thun kund hiemit:
In Anbetracht, dass die für die jüngere Linie des
Durchlauchtigsten Herzoglichen Hauses Schleswig-Holstein Gottorp in
Geltung bestehenden haus- und familienrechtlichen Satzungen in manchen
Puncten den gegenwärtigen Verhältnissen und Bedürfnissen
nicht mehr entsprechen, in mehreren ihrer Bestimmungen zu Zweifeln
Veranlassung geben können, und wesentliche Gebiete, deren
hausgesetzliche Regelung erwünscht erscheinen muss, unberührt
lassen, haben Wir nach dem Vorgange anderer Fürstlichen
Häuser in Deutschland angemessen erachtet, das Familienrecht
Unseres Grossherzoglichen Hauses, zugleich in Ausführung des Art.
29. §. 1. des Staatsgrundgesetzes für das Grossherzogthum
Oldenburg vom 22. November 1852, in umfassender Weise neu zu ordnen. Zu
diesem Ende haben Wir den Entwurf eines Hausgesetzes für das
Grossherzoglich Oldenburgische Haus ausarbeiten lassen, und denselben,
nachdem Wir ihn in allen Puncten mit Unsern Absichten
übereinstimmend gefunden haben, dem erhabenen Chef der Hauptlime
des Herzoglich Gottorpischen Hauses, Seiner Majestät dem Kaiser
Alexander II. von Russland, zur Genehmigung unterbreitet, wie
sämmtlichen successionsberechtigten volljährigen Prinzen
Unseres Grossherzoglichen Hauses zur Erklärung Ihres
Einverständnisses vorgelegt. Nachdem nunmehr diese von Uns
eingeholten Zustimmungen erfolgt sind, verkünden Wir zur Kenntniss
und Nachachtung für Alle, die es angeht, das nachstehende
Haus-Gesetz für das Grossherzoglich Oldenburgische Haus.
Unter dem Namen des Grossherzoglich Oldenburgischen Hauses ist nach
näherer Maassgabe des Art. 2. die Gesammtheit der Mitglieder der
gegenwärtig im Grossherzogthum Oldenburg regierenden jüngeren
Linie des Durchlauchtigsten Herzoglichen Hauses Schleswig - Holstein -
Gottorp verstanden.
Dem Grossherzoglichen Hause gehören an:
Die Prinzessinnen treten durch standesmässige Vermählung
mit Nichtmitgliedern des Grossherzoglichen Hauses, die Wittwen
verstorbener Prinzen unter derselben Voraussetzung mit dem Aufgeben des
Wittwenstandes aus dem Versande des Grossherzoglichen Hauses aus.
§. 1. Oberhaupt des Grossherzoglichen Hauses ist der regierende Gross-herzog.
§. 2. Sollte nach dem Willen der Vorsehung die jüngere Linie
des Durchlauchtigsten Herzoglich Gottorpischen Hauses vor ihrem
Erlöschen aufhören, die Regierung im Grossherzogthum
Oldenburg auszuüben, so steht die Eigenschaft eines Oberhauptes
des Grossherzoglichen Hauses dem bisherigen regierenden Gross-herzog
und nach dem Abgange desselben demjenigen Prinzen zu, welcher durch die
Erbfolgeordnung zur Regierung im Grossherzogthum berufen sein
würde.
Höchster Chef des Grossherzoglichen Hauses ist als Oberhaupt
der Herzogich Gottorpischen Hauptlinie Seine Majestät der Kaiser
von Russland.
Demselben soll dies Hausgesetz zur Genehmigung unterbreitet werden.
§. 1. Der Grossherzog und der älteste Sohn desselben
(Erbgrossherzog) fahren das Prädicat Königliche Hoheit, die
übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses die Bezeichnung als
Herzoge und Herzoginnen von Oldenburg und, soweit ihnen nicht etwa aus
besonderem Titel ein höheres Prädicat zukommt, das
Prädicat Hoheit.
§. 2. Die Herzoge und Herzoginnen von Oldenburg haben das Recht,
das Wappen und bei feierlichen Veranlassungen den vollen Titel des
Grossherzoglichen Hauses zu führen.
§. 3. Zwischen den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses
bestimmt sich der Rang nach dem Grade der Nähe zur Staatserbfolge.
Die angeheiratheten Prinzessinnen nehmen den Rang ihres Gemahls. Die
Gemahlin des regierenden Grossherzogs geht im Rang allen Prinzessinnen
des Grossherzoglichen Hauses, auch der verwittweten
Grossherzogin, vor. Letztere nimmt den Rang
unmittelbar nach der regierenden Grossherzogin ein. Sind mehrere
verwittwete Grossherzoginnen vorhanden, so steht unter denselben der
höhere Rang der später verwittweten zu.
Zweifel über die Rangverhältnisse innerhalb des Grossherzoglichen Hauses werden vom Grossherzog entschieden.
§. 1. Die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (Art. 2.)
sind der Hoheit und Familiengewalt des Grossherzogs untergeben und es
übt derselbe als Oberhaupt des Hauses eine besondere Aufsicht nach
Maassgabe des gegenwärtigen Hausgesetzes über sie aus.
Vermöge derselben steht dem Grossherzog die Be-fugniss zu, alle
für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des
Grossherzoglichen Hauses angemessenen Maassregeln zu treffen. Ueber
alle wichtigeren Vorfälle, welche in dieser Beziehung sich
ereignen, wird der Grossherzog mit dem Familienrath (Art. 15. ff.) sich
berathen.
§. 2. Das Personal des Hofstaates der Grossherzogin, der
Grossherzogin Wittwe, der Prinzen und Prinzessinnen wird vom
Grossherzog angestellt, insoweit nicht, insbesondere in Betreff des
Hofstaates seitenverwandter Prinzen und Prinzessinnen, besondere
Verhältnisse eine Abweichung von der Regel bedingen.
Die dem Grossherzog im Verhältniss zu den Mitgliedern des
Grossherzoglichen Hauses zustehenden Berechtigungen werden während
der Dauer einer Regentschaft (Art. 20.27. des Staatsgrundgesetzes) von
dem Regenten ausgeübt.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses
können sich nicht anders als mit vorgängiger, schriftlich
nachzusuchender und zu den Acten des Staatsministeriunis, Departement
des Grossherzoglichen Hauses, schriftlich zu ertheilender Einwilligung
des Grossherzogs vermählen.
Diese Einwilligung soll bei ebenbürtiger Ehe nicht ohne besondere
Gründe und nicht ohne vorgängige Anhörung des
Familienraths versagt werden. Die Gründe der Versagung sind dem
Betheiligten zu eröffnen.
§. 1. Als ebenbürtig sind diejenigen Ehen zu betrachten,
welche Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses unter sich
eingehen, oder mit Mitgliedern eines anderen christlichen
souverainen Hauses, oder mit Mitgliedern solcher Häuser, welchen
nach Art. XIV. der Deutschen Bundesacte das Recht der
Ebenbürtigkeit zusteht. Dabei ist vorausgesetzt, dass die
Personen, mit welchen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses sich
vermählen, aus Ehen stammen, welche von den betreuenden hohen
Familien als standesmässig anerkannt sind. Ehen zwischen
Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses und Mitgliedern eines solchen
Hauses, welchem nach Art. XIV. der Deutschen Bundesacte das Recht der
Ebenbürtigkeit zusteht, gelten nur unter der Voraussetzung
für ebenbürtig, dass auch von Seiten dieses letzteren
Ebenbürtigkeit fortdauernd als ein Erforderniss für eine
standes-mässige Ehe angesehen wird.
§. 2. Entstehen Zweifel darüber, ob eine beabsichtigte Ehe
als ebenbürtig anzusehen sei, so steht die Entscheidung
darüber dem Familienrath zu.
Bei der Vermählung von Prinzen und Prinzessinnen des
Grossherzoglichen Hauses sollen förmliche Eheverträge
errichtet werden, welche über die eintretenden Vermögens- und
familienrechtlichen Beziehungen der hohen Ehegatten das Erforderliche
bestimmen. Diese Eheverträge erlangen erst durch die Genehmigung
und Bestätigung des Grossherzogs rechtliche Gültigkeit.
Eine von einem Prinzen oder einer Prinzessin des Grossherzoglichen
Hauses gegen die Bestimmungen der Art. 8. und 9. geschlossene Ehe
überträgt auf den angeheiratheten Gatten und die in solcher
Ehe erzeugten Kinder keinerlei Rechte in Bezug auf Stand, Titel und
Wappen, und begründet dem Grossherzoglichen Hause gegenüber
keinerlei Successions- und sonstige Verwandtschaftsrechte oder
Vermögensansprüche. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder oder
die zurückgebliebene Wittwe haben nur eine Alimentation aus dem
eigenen Vermögen des Vaters oder Ehegemahls zu fordern.
§. 1. Prinzen des Grossherzoglichen Hauses dürfen nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des Grossherzogs in nichtoldenburgische
Dienstverhältnisse treten.
§. 2. Auf den Eintritt von Nachkommen Seiner Kaiserlichen Hoheit
des Herzogs Constantin Friedrich Peter von Oldenburg in Kaiserlich
Russische Dienste findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§. 1. Die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses sind
verbunden, von allen in ihren Familien eintretenden Ereignissen und
Vorfällen, welche für das Grossherzogliche Haus Interesse
haben, dem Grossherzog schriftliche Anzeige zu machen.
§. 2. Es ist beim Staatsministerium, Departement des
Grossherzoglichen Hauses, ein Familienstands - Register zu führen.
Gegen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, welche Vorschriften
des gegenwärtigen Hausgesetzes verletzen, sich Ungehorsam gegen
Anordnungen des Oberhauptes des Hauses zu Schulden kommen lassen, oder
ein mit der Ehre des Hauses nicht vereinbares Verhalten beobachten,
kann der Grossherzog, wenn Ermahnungen sich als unwirksam gezeigt
haben, die einstweilige Suspension des Bezuges der Apanagen und
Unterhaltsbeiträge (Art. 46. 48. 53) verfügen. Der
Familienrath ist berechtigt, wenn die eine solche Suspension
veranlassenden Umstände nicht gehoben werden, nach
vorgängiger Androhung die Entziehung der gedachten Bezüge
oder eines Theiles derselben auszusprechen.
Der Familienrath als das die Gesammtheit des Grossherzoglichen
Hauses vertretende Organ hat neben den in diesem Hausgesetz ihm
beigelegten besonderen Befugnissen (Art. 19. 20.) die Aufgabe, zur
Besprechung und Verhandlung gemeinschaftlicher Angelegenheiten der
Fürstlichen Familie eine regelmässige Veranlassung zu bieten,
und das gemeinsame Band, welches alle Mitglieder des Grossherzoglichen
Hauses umschliesst, immer wieder zu erneuern und zu kräftigen.
§. 1. Dem Familienrath gehören sämmtliche
volljährige und regierungsfähige Prinzen des
Grossherzoglichen Hauses an.
Ein Verzicht auf die Staatserbfolge bezw. die Succession in das
Hausfidei-commiss (Art. 28. 29.) schliesst den Verzichtenden von der
Theilnahme am Familienrath aus.
§. 2. Die leibliche Mutter und die väterliche Grossmutter des
minderjährigen oder an der Ausübung der Regierung
verhinderten Grossherzogs, sowie im letzteren Falle dessen Gemahlin,
treten dem Familienrath hinzu, sofern sie die Vormundschaft oder
Curatel über den Grossherzog führen (Art. 62. 64.).
§. 3. Sind nicht mehr als zwei dem Familienrath angehörende
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (§. 1.) vorhanden, so
werden sich dieselben über die Wahl einer befreundeten
Fürstlichen Person aus einem der nächstverwandten
Fürstlichen Häuser verständigen, welche dem
Familienrath, bis sich die Zahl der Mitglieder desselben wieder auf
mehr als zwei gehoben haben wird, mit allen Rechten eines Mitgliedes
hinzutritt.
§. 1. Der Grossherzog wird bei seinem Regierungsantritt
mittelst schriftlichen Reverses zu unverbrüchlicher
Aufrechterhaltung der Vorschriften des Hausgesetzes und zu
gewissenhafter Ausübung der in demselben ihm als Oberhaupt des
Hauses beigelegten Rechte und Obliegenheiten sich verpflichten.
§. 2. Ebenso versprechen die Mitglieder des Grossherzoglichen
Hauses bei ihrem Eintritt in den Familienrath bei Fürstlicher Ehre
und Treue mittelst schriftlichen Reverses, die Vorschriften des
Hausgesetzes gewissenhaft zu beobachten, das Wohl des Grossherzoglichen
Hauses nach Kräften zu befördern und ' über dessen Ehre
zu wachen.
§. 3. Die Reverse (§§. 1. 2.) sind zu den Acten des
Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, zu nehmen.
§. 1. Der Grossherzog wird dem Familienrath nach seinem
Ermessen bewährte Diener des Grossherzoglichen Hauses oder
einzelner Zweige desselben zuordnen. Unter denselben soll sich stets
der Vorstand des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen
Hauses, und der Vorsitzende der Haus-Fidei-commiss - Direction (Art.
40.) befinden.
§. 2. Die Theilnahme dieser ausserordentlichen Beiräthe an
den Verhandlungen des Familienratiis hängt von der jedesmaligen
Bestimmung des Grossherzogs ab und ist in allen Fällen nur eine
berathende.
§. 3. Ueber die Protocollführung bei den Verhandlungen des
Familien-rathes wird, soweit eine solche nach den Bestimmungen der
Geschäftsordnung (Art. 26.) erforderlich, der Grossherzog
Anordnungen treffen.
Dem Familienrath steht insbesondere zu
§. 1. Ausserdem liegt dem Familienrath die Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses ob.
§. 2. In solchen Streitigkeiten dürfen Klagen an die Gerichte
nicht eher gebracht werden, als beim Familienrath alle Mittel der
Verständigung, sei es im Wege eines Vergleichs oder der
Herbeiführung einer schiedsrichterlichen Entscheidung,
erschöpft sind.
§. 3. Es soll darauf Bedacht genommen werden, die Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses durch
ein Schiedsgericht im Wege eines Familienstatutes zu regeln.
§. 1. Im Falle einer Regentschaft (Art. 20. ff. des
Staatsgrundgesetzes) hat der Familienrath die Bezüge des Regenten
(§. 12. Z. 6. der Anl. I. des Staatsgrundgesetzes) festzustellen.
§. 2. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, dass eine
würdige Vertretung der hohen Stellung des Regenten es
nothwendig macht, dass derselbe
über annähernd gleiche finanzielle Mittel, wie solche dem
regierenden Grossherzog verfassungsmässig zu Gebote stehen,
verfüge.
§. 1. Die Versammlungen des Familienraths sind entweder ordentliche oder ausserordentliche.
§. 2. Ordentliche Versammlungen finden alle zwei Jahre, ausserordentliche nach Bedürfniss statt.
§. 1. Der Grossherzog beruft den Familienrath sowohl zu den
ordentlichen wie zu den ausserordentlichen Versammlungen und bestimmt
Ort, Zeit und Dauer derselben.
Anträgen von Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses auf Berufung
des Familienraths wird der Grossherzog thunlichst entsprechen.
§. 2. Die Einladung zu den Versammlungen des Familienraths soll
regelmässig schriftlich und wenn thunlich mindestens vier Wochen
vor dem festgesetzten Termin und unter Angabe der
hauptsächlichsten zur Berathung stehenden Gegenstände
erfolgen.
§. 3. Jedes Mitglied des Grossherzoglichen Hauses wird sich
verpflichtet fühlen, dem Ruf des Oberhauptes des Hauses Folge zu
leisten und, wenn es durch unabwendbare Hindernisse abgehalten ist, die
Nachweise darüber dem Grossherzog vorzulegen.
§. 1. Der Grossherzog führt den Vorsitz im Familienrath und leitet die Verhandlungen desselben.
§. 2. Ist der Grossherzog minderjährig oder an der
Ausübung der Regierung verhindert, so steht wie die Berufung des
Familienraths auch der Vorsitz in demselben dem Regenten
(Art. 20 ff. des Staatsgrundgesetzes) zu.
Es ist jedem dem Familienrath angehörigen Mitgliede des
Grossherzoglichen Hauses gestattet, Anträge, welche auf
Angelegenheiten der Fürstlichen Familie sich beziehen, zu stellen
und zur Erörterung zu bringen.
Unter Zustimmung des Familienrathes soll eine Geschäftsordnung
für denselben als Familienstatut vom Grossherzog erlassen werden.
Die der regierenden Grossherzoglichen Familie zustehenden Rechte am
Domanialvermögen im Grossherzogthum (Anl. I. des
Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852) werden durch dies Hausgesetz
nicht berührt.
§. 1. Zu einem Fideicommiss des Grossherzoglichen Hauses werden
unter dem Namen Hausfideicommiss folgende Gegenstände vereinigt:
§. 2. Die Inventarien der zum Hausfideicommiss (§. 1.)
gehörigen Güter, Schlösser und sonstigen Gebäude,
sowie die Inventarien-Taxate der verpachteten Güter, so lange
dieselben nicht zur Wiedereinlösung der Inventarien verwendet
werden, bilden ebenfalls Bestandtheile des Hausfideicommisses.
§. 3. Das Gut Wahrendorf in Holstein (§. 1. c.) wird dem
Verbände der älteren und jüngeren Fideicommissgüter
(§. 1. a. b.) einverleibt als Aequivalent für die nach den
mit der Krone Preussen abgeschlossenen Staatsverträgen vom 13. Mai
und 17. November 1870 eingetretene bzw. demnächst eintretende
Aufhebung der Befreiung der gedachten Fideicommissgüter von der
Stempelsteuer, der Gebäudesteuer und der Grundsteuer. Der Werth
des Guts Wahrendorf wird dabei zum Betrage von 300,000 Thlr. Pr.
Courant angenommen. Da die vereinbarte Aufhebung der gedachten
Steuerfreiheiten bis jetzt nur bezüglich der Stempelsteuer und der
Gebäudesteuer in's Leben getreten ist, wofür die
vertragsmässigen Entschädigungssummen zum Betrage von rund
18,000 Thlr. Preuss. Courant für die Stempelsteuer 5750 Thlr.,
für die Gebäudesteuer 12,343 Thlr. 6 Gs. eingezahlt und zur
Grossherzoglichen Privatvermögenscasse vereinnahmt worden sind, so
bleibt von der angenommenen Werthsumme von 300,000 Thlr Preuss. Courant
der Betrag von 281,900 Thlr. Preuss. Courant als eine mit 4 %
jährlich zu verzinsende Forderung der Grossherzoglichen
Privatvermögens-Verwaltung gegen die hohe Fideicommissherrschaft
im Gute Wahrendorf so lange stehen, bis nach Maassgabe des
Staatsvertrages vom 17. November 1870 die den Fideicommiss-güteru
aufzuerlegende Grundsteuer veranlagt und die für die Aufhebung der
Grundsteuerfreiheit der Fideicommissgüter vereinbarte
Entschädigungssumme an die Grossherzogliche
Privatvermögenscasse eingezahlt sein wird. Sollte die für die
Aufhebung der Grundsteuerfreiheit der älteren und neueren
Fideicommissgüter sich ergebende Entschädigungssumme mehr
betragen als 281,900 Thlr. Preuss. Courant, so wird der Grossherzog dem
Verbande der Fideicommissgüter neben dem Gute Wahrendorf den sich
ergebenden Mehrbetrag in einer Baarsumme überweisen.
§. 4. Es bleibt dem Ermessen des jetzt regierenden Grossherzogs
vorbehalten, die in Schlesien belegenen Güter Mochau, Reichwaldau
und Stöckel-, Tschirn-haus- und Elbel- Kauffung (§. 1. e.) zu
veräusssern, in welchem Falle an Stelle derselben die aus dem
Verkauf gelöste Summe dem Hausfideicommiss einverleibt wird.
§. 5. Die mit dem Hausfideicommiss vereinigte Baarsumme von
150,000 Thalern (§. 1. f.) ist von der Grossherzoglichen
Privatvermögens-Verwaltung dem
Hausfideicommiss innerhalb fünf Jahren
nach Vollzug dieses Hausgesetzes zu überweisen
und bis zur Ueberweisung mit jährlich 4 % zu verzinsen.
§. 6. So lange der Grossherzogliche Haus- und Verdienst-Orden des
Herzogs Peter Friedrich Ludwig besteht, soll demselben der Ertrag der
auf den Forsten des sog. Lehmorts-Districtes im Fürstenthum
Lübeck haftenden Rente von jährlich viertausend Thalern
(§. 1. p.) ungeschmälert überwiesen bleiben.
§. 1. Das Hausfideicommiss vererbt innerhalb des
Grossherzoglichen Hauses im Mannsstamm nach dem Rechte der Erstgeburt
und der Linealfolge und ist also, so lange die jüngere Linie des
Herzoglich Gottorpischen Hauses im Gross-herzogthum Oldenburg regiert,
mit der Regierung dieses Grossherzogthums verbunden.
§. 2. Sollte nach dem Willen der göttlichen Vorsehung das
Grossherzogliche Haus im Mannsstamm erlöschen, so gelangt nach dem
Tode des letzten Fideicommissinhabers vom Mannsstamm die Erbfolge an
die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts in der Weise, dass
mit Ausschluss jeglicher Regre-dienterbschaft allein die Nähe der
Verwandtschaft mit dem letzten Fideicommiss-inhaber vom Mannsstamm, und
bei gleichem Verwandtschaftsgrad das Alter der Linie, und in der Linie
das persönliche Alter den Vorzug giebt.
§. 3. Bei der Descendenz des auf solche Weise zur Erbfolge
Berufenen tritt mit dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge
sofort auch der Vorzug des Mannsstammes wieder ein.
§. 4. Verstirbt der in Gemässheit des §. 2. zur Erbfolge
Berufene ohne Descendenz, so gelangt die Erbfolge an den nach Maassgabe
des §. 2. nächsten Cognaten desselben und nach dessen
Absterben ohne Descendenz an den jedesmaligen nächsten Cognaten
des letzten Inhabers aus der weiblichen Linie weiter, bis mit dem
Vorhandensein einer Descendenz eines zur Erbfolge berufenen Cognaten
die Bestimmung des §. 3. in Anwendung tritt.
§. 1. Das Hausfideicommiss bildet ein unveräusserliches
und untheilbares Familiengut des Grossherzoglichen Hauses und kann
gegen die Bestimmungen des Hausgesetzes weder verpfändet noch mit
Schulden belastet werden.
§. 2. Die Fälle und Bedingungen, in und unter welchen
ausnahmsweise einzelne Bestandtheile des Hausfideicommisses
veräussert werden dürfen, sind in den Artikeln 32. 33.
festgestellt.
§. 3. Die Bestimmung des Art. 28. §. 4. wird durch diesen Artikel nicht berührt.
§. 1. Das Verbot der Veräusserung begreift namentlich in
sich: allen Verkauf innerhalb und ausserhalb des Grossherzoglichen
Hauses, Hingebung an Zah-
lungsstatt, Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall,
Zuwendungen durch letzte Willensverordnungen wie durch Erb- und
Heirathsverträge, Vererbpachtung, Beschwerung mit Lasten und
Dienstbarkeiten, Verzichtleistung auf Sachen und Hechte.
§. 2. Verpachtungen auf längere Dauer als fünfundzwanzig
Jahre sind nur mit Genehmigung des Familienrathes, und
Pränumerationen von Pachtgeldern über das laufende Pachtjahr
hinaus nur unter der Bedingung zulässig, dass die
pränumerirten Pachtgelder bei der Haus-Fideicommiss-Direction
deponirt werden.
Unter dem Veräusserungsverbot des Art. 30. sind nicht begriffen:
§. 1. Die Veräusserung einzelner Bestandtheile des
Hausfideicommisses (jedoch mit Ausschluss jeder Art von Schenkungen und
letztwilligen Zuwendungen) kann unter folgenden Bedingungen
ausnahmsweise stattfinden:
§. 2. Ueber alle Veräusserungen, welche in Gemässheit
des §. 1. vorgenommen werden sollen, ist zuvor die
Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 40.) gutachtlich zu hören.
§. 1. Der aus der Veräusserung einzelner Bestandtheile des
Hausfideicom-misses (Art. 32. Z. 1., Art. 33.) gewonnene Erlös
muss in allen Fällen zur Ergänzung der Substanz des
Hausfideicommisses verwendet werden.
§. 2. Sofern diese Ergänzung bei Grundstücken in der
Form von Meliorationen bewirkt werden soll, ist hiezu in den
Fällen des Art. 33. §. 1. b. die Einwilligung des zur
Consensertheilung berechtigten Prinzen, in denjenigen des Art. 33.
§. 1. c. die Einwilligung des Familienrathes nach gutachtlicher
Anhörung der Haus - Fideicommiss - Direction (Art. 40.) einzuholen.
Dem Familienrath ist auch über die in Gemässheit des Art.
33. §. 1. a. b. erfolgten Veräusserungen unter Darlegung der
Gründe, welche zur Vornahme der Veräusserung bestimmt haben,
Mittheilung zu machen. Ebenso ist demselben in allen
Veräusserungsfällen (Art. 32. Z. 1., Art. 33.) die geschehene
Verwendung des Erlöses in die Substanz des Hausfideicommisses
nachzuweisen.
Eine Belastung von zum Hausfideicommiss gehörigen
Gegenständen mit Schulden kann nur auf Grund eines Beschlusses des
Familienrathes und nur unter gleichzeitiger Feststellung eines
Amortisationsplanes geschehen.
§. 1. Neue Bestandtheile können dem Hausfideicommiss durch
schriftliche Willenserklärungen des Grossherzogs oder anderer
Mitglieder des Grossherzog-lichen Hauses unter Lebenden oder auf den
Todesfall einverleibt werden.
§. 2. Was der Fideicommissinhaber dem Inventarium eines zum
Hausfideicommiss gehörigen Besitzthums (Art. 28. §. 2.) oder
einem sonstigen zum Hausfideicommiss gehörigen Inventarium (Art.
28. §. 1. q.) einverleibt, wird dadurch Theil des
Hausfideicommisses. Dasselbe gilt von der Aufnahme von
Gegenständen in zum Hausfideicommiss gehörige Sammlungen
(Art. 28. §. 1. r.). Pretiosen , welche mit Bestandtheilen des
Hausschmucks (Art. 28. §. 1. s.) durch die Fassung verbunden sind,
werden als zu diesem gehörig angesehen.
§. 3. Verbesserungen der Substanz des Hausfideicommisses gelten als dem letzteren erworben.
§. 1. Ueber alle zum Hausfideicommiss gehörige
Gegenstände sind unter oberer Leitung der
Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 40.) genaue Verzeichnisse und
Inventare anzulegen, zu erhalten und fortzuführen.
§. 2. Diese Verzeichnisse und Inventare sind für den Bestand
des Haus-fideicomniisses in seinen einzelnen Theilen massgebend und
können in Beziehung auf Gegenstände, welche in ihnen sich
nicht aufgeführt finden, Ansprüche aus früherer Zeit
für das Fideicommiss nicht erhoben werden.
§. 1. Die Nutzniessung, die Vertretung und die Leitung der
Verwaltung des Hausfideicommisses steht dem Grossherzog als
Fideicommissinhaber zu.
§. 2. Die Verwaltung wird ihr sorgfältiges Augenmerk dahin
richten, dass die Substanz des Hausfideicommisses nicht allein
unverändert erhalten, sondern auch, soweit dieses ohne
ungebührliche Schmälerung der Nutzniessung geschehen kann,
fortwährend verbessert werde. Insbesondere ist für
nachhaltige Bewirth-schaftung der Waldungen und Erhaltung der Wohn- und
Wirtschaftsgebäude in vollkommen gutem Stande Sorge zu tragen.
§. 3. Der Grossherzog bestimmt, soweit darüber nicht
hausgesetzlich (Art. 40.43.) Anordnung getroffen ist, die
Behörden, welchen die Verwaltung der verschiedenen Bestandtheile
des Hausfideicommisses zu unterstellen ist, und versieht dieselben mit
Instruction. Von der Organisation dieser Behörden, insbesondere
auch von den aufzustellenden Normal - Etats für die Besoldungs -
und Pensions-Verhaltnisse des Verwaltungs-Personals, wird dem
Familienrath Kenntniss gegeben werden.
§. 1. Es wird eine aus wenigstens drei Mitgliedern bestehende
Behörde gebildet, welche den Namen Haus-Fideicommiss-Direction"
führt, und welcher die Aufgabe obliegt, die Erhaltung der Substanz
des Hausfideicommisses zu überwachen und unter Leitung des
Grossherzogs die Verwaltung desselben nach Maassgabe der Art. 41. und
42. zu beaufsichtigen oder zu führen.
§. 2. Die Mitglieder der Direction sind aus der Zahl der
Grossherzoglichen Hof- oder Staatsdiener oder der Beamten des
Grossherzoglichen Hauses zu entnehmen und es soll unter ihnen
wenigstens ein Rechtskundiger sein.
§. 3. Die Mitglieder der Direction werden vom Grossherzoge
ernannt, doch sollen sich unter denselben wenigstens zwei befinden,
für deren Ernennung die Zustimmung des Familienraths eingeholt
ist. Zur Vertretung der Mitglieder in Verhinderungsfällen ist im
Einverständniss mit dem Familienrath wenigstens ein Stellvertreter
zu designiren.
§. 4. Der Direction sind, soweit sie die Verwaltung nicht selbst
besorgt (Art. 42.), alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderlichen Hülfsmittel zu gewähren und ihr insbesondere
auf Verlangen sowohl die Inventarien der verschiedenen
Fideicommiss-Bestandtheile zugänglich zu machen, als die
jährlichen Rechnungsablagen mit Belegen mitzutheilen. Von allen
auf die Substanz des Fideicommisses bezüglichen wichtigeren
Vorgängen, insbesondere von allen Ver-äusserungen (Art. 32.
33.) und der Art und Weise der Verwendung des Erlöses derselben in
die Substanz, ist die Direction in Kenntniss zu erhalten.
§. 5. Durch die Haus-Fideicommiss-Direction wird der Grossherzog
dem Familienrath bei seinen ordentlichen Zusammenkünften (Art. 22.
§. 1.) jedesmal die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses
und die Uebereinstimmung der Verwaltung mit den Satzungen des
Hausgesetzes nachweisen, sowie über alle die Interessen des
Hausfideicommisses berührenden besonderen Vorgänge
Mittheilung machen lassen.
§. 6. Die Mitglieder der Haus-Fideicommiss-Direction sind vom
Staatsministerium, Departement des Grossherzoglichen Hauses, auf
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittelst Reverses zu
verpflichten. Die der Direction zu ertheilende Instruction ist vom
Familienrath zu genehmigen.
§. 1. Der Beaufsichtigung der Haus-Fideicommiss-Direction unterliegt die Verwaltung
§. 2. In allen auf die im §. 1. unter a. aufgeführten
Besitzungen bezüglichen Angelegenheiten hat die
Haus-Fideicommiss-Direction den Vortrag beim Grossherzog.
§. 1. Der unmittelbaren Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction sind untergeben
§. 2. Ueber die Art der Anlegung der im §. 1. unter a. und
b. befassten Capitalien wird ein vom Familienrath zu genehmigendes
Reglement das Nähere bestimmen.
§. 1. Der Haus-Fideicommiss-Direction kann vom Grossherzog übertragen werden
§. 2. Sofern durch die Verwaltung eines Privatvermögens
durch die Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 42. §. 1. e., Art. 43.
§. 1. a.) Kosten erwachsen, sind dieselben aus diesem
Privatvermögen zu tragen.
Die Hausstiftung, welche durch gegenwärtiges Hausgesetz
begründet wird und gleich dem Hausfideicommiss als ein in seiner
Substanz unveräusserliches und untheilbares Familiengut des
Grossherzoglichen Hauses anzusehen ist, hat die ausschliessliche
Bestimmung, den Unterhalt der Familienglieder, wie es die Würde
des Hauses erfordert, zu sichern, und es werden aus ihr nach den
näheren Bestimmungen der Art. 46.56. die den Mitgliedern des
letzteren gebührenden Apanagen, Brautschätze und
Unterhaltsbeiträge bestritten.
Die Hausstiftung wird gebildet und dotirt:
Um die Hausstiftung durch allmäliges Anwachsen ihrer
Leistungsfähigkeit möglichst in Stand zu setzen, den in
Zukunft an sie herantretenden Anforderungen in vollem Umfange gerecht
zu werden, wird bestimmt, dass bis zum Ablauf des Jahres 1900 aus den
Einkünften der Stiftung keine weiteren Apanagen, Brautschätze
und Unterhaltsbeiträge gezahlt werden sollen, als
Sollte Seine Kaiserliche Hoheit der Herzog Constantin Friedrich
Peter von Oldenburg vor Ablauf des Jahres 1900 versterben, so verbleibt
die von ihm bezogene Apanage von im Ganzen 6600 Thalern bis zu diesem
Zeitpunkt seiner männlichen Descendenz.
Ebenso verbleibt die Apanage Seiner Hoheit des Herzogs Anton
Günther Friedrich Elimar von Oldenburg, wenn derselbe vor Ablauf
des Jahres 1900 versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkte seiner
männlichen Descendenz.
Sollte Seine Königliche Hoheit der jetzt regierende Grossherzog
Nicolaus Friedrich Peter von Oldenburg vor Ablauf des Jahres 1900
sterben, so ist dem jüngeren Sohne desselben, Seiner Hoheit dem
Herzog Georg Ludwig, bis zu diesem Zeitpunkt vom Regierungsnachfolger
eine jährliche Apanage von im Ganzen 8000 Thalern zu
gewähren, welche in gleicher Weise im Fall seines Ablebens seiner
männlichen Descendenz verbleibt.
Auch nach Ablauf des Jahres 1900 soll von den Erträgen der
Hausstiftung jährlich die Summe von 10,000 Thalern zum Capital
geschlagen und durch dieselbe der Stamm der Stiftung vermehrt werden.
§. 1. Vom Ablauf des Jahres 1900 an hat aus den Aufkünften der Hausstiftung zu beziehen
jeder Prinz des Grossherzoglichen Hauses, welcher nachgeborener Sohn
eines regierenden Grossherzogs ist, eine lebenslängliche Apanage
von jährlich 8000 Thalern,
jeder Prinz des Grossherzoglichen Hauses, welcher Sohn eines nicht
regierenden Prinzen ist, eine lebenslängliche Apanage von
jährlich 6000 Thalern.
§. 2. Dem Erbgrossherzog steht in keinem
Falle ein Anspruch auf Apanage gegen die Hausstiftung zu,
da wegen der Bezüge desselben durch §. 12. Z. 2. der Anlage
I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 das
Erforderliche vorgesehen ist.
§. 3. Sollte ein Prinz des Grossherzoglichen Hauses zu einer etwa
zu stiftenden Secundo- oder Tertiogenitur berufen werden, welche ihm
ein wenigstens dem Betrage der Apanage gleichkommendes
unabhängiges Einkommen eröffnet,
so erlischt für die Dauer dieses Verhältnisses jeder Anspruch
desselben und seiner Nachkommen, sofern dieselben ein Einkommen von dem
eben bezeichneten Betrage aus solcher Quelle beziehen, an die
Hausstiftung.
§. 1. Der Anspruch auf Apanage (Art. 48.) wird erworben mit dem
Eintritt der Volljährigkeit bezw. von minderjährigen Prinzen
mit dem Tode des Vaters. Nachgeborene Söhne eines regierenden
Grossherzogs erwerben in allen Fällen den Apanage - Anspruch erst
mit dem Tode des letzteren.
§. 2. Minderjährige Prinzen ausgenommen die nachgeborenen
Söhne eines regierenden Grossherzogs beziehen jedoch
während der Dauer der Minderjährigkeit den Betrag der Apanage
(Art. 48.) nur zur Hälfte.
§. 3. Die Auszahlung der Apanage erfolgt vorschussweise in vierteljährlichen Raten.
§. 4. Wenn ein Prinz des Grossherzoglichen Hauses keine Söhne
hinter-lässt, welche zum Apanage-Bezug berechtigt sein
würden, soll die Apanage noch ein halbes Jahr nach seinem
Absterben an seinen Nachlass ausgezahlt werden.
Wenn dermaleinst der apanageberechtigten Prinzen des
Grossherzoglichen Hauses so Viele sein sollten, dass die Aufkünfte
der Hausstiftung nach Abzug der jährlich zum Capital zu
schlagenden 10,000 Thaler (Art. 47.) zur Bestreitung der Apanagen nicht
ausreichen würden, so soll unter keinen Umständen der Stamm
der Stiftung einschliesslich des jährlichen Zuschlages angegriffen
werden dürfen, sondern es sollen die hinzukommenden
apanageberechtigten Prinzen in den Genuss der Apanagen erst dann
treten, wenn die Stiftung durch Ausfall anderer Apanagen oder durch
Anwachs in ihren Einkünften zur Leistung derselben
vollständig im Stande sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkte haben
sämmtliche hinzukommende apanageberechtigte Prinzen die über
den Betrag der bereits geleisteten Apanagen hinaus sich ergebenden
Einkünfte nach Verhältniss der für sie normirten
Sätze (Art. 48. §. 1.) unter sich zu theilen. Der
Familienrath ist in solchem Falle befugt, für die Dauer der
Insufficienz der Aufkünfte der Hausstiftung den jährlich zu
capitalisirenden Betrag von 10,000 Thalern (Art. 47.) auf die
Hälfte herabzusetzen, und wird alsdann der Grossherzog zur Deckung
dieses Ausfalles in der fortschreitenden Capitalisirung einen
jährlichen Zuschuss von 5000 Thalern aus den Aufkünften des
Hausfideicommisses zur Verfügung stellen. Apanagen, welche bisher
zum vollen Betrage aus der Hausstiftung bezogen worden sind,
unterliegen einer nachträglichen Reduction zu Gunsten
hinzukommender Berechtigter nicht; doch bleibt dem Familienrath
unbenommen, wenn die Besorgniss entstehen sollte, dass die Hausstiftung
den an sie herantretenden Apanage-An-, sprächen auf die Dauer
nicht gewachsen sein werde, die Höhe der Apanagen für die
künftigen Erwerber derselben durch eine abändernde Bestimmung
zum Art. 48. allgemein zu ermässigen, wie auch andererseits dem
Familienrath freisteht, eine Erhöhung der Apanage-Bezüge zu
beschliessen, sofern mit Sicherheit anzunehmen sein sollte, dass die
Einkünfte der Hausstiftung dafür auf die Dauer die Mittel
darbieten. Im Fall einer Erhöhung ist zunächst auf eine
Vermehrung der Apanagen derjenigen Prinzen, welche Söhne eines
regierenden Grossherzogs sind, auf 10,000 Thaler Bedacht zu nehmen.
Der Bezug der Apanagen minderjähriger Prinzen (Art. 49.
§§. 1. 2.) steht der Mutter eventuell der väterlichen
Grossmutter unter der Voraussetzung zu, dass dieselbe für den
Unterhalt und die Erziehung dieser Prinzen in ihrem Hause Sorge
trägt und von Seiten des verstorbenen Vaters keine andere
Bestimmung getroffen ist.
§. 1. Jede Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses hat bei
standesmässi-ger vom Oberhaupt des Hauses genehmigter
Vermählung (Art. 8. 9.) Anspruch auf einen Brautschatz.
Derselbe beträgt die Summe von 10,000 Thalern und wird vom Ablauf
des Jahres 1900 an aus der Hausstiftung bestritten, nöthigenfalls
unter Zurückgreifen auf das Stammcapital, sofern die
Einkünfte der Hausstiftung in Folge anderer Belastungen für
die Mitübernahme des Brautschatzes nicht ausreichen sollten. Im
letzteren Falle ist der Brautschatz in drei Jahresraten zu zahlen.
Durch die Auszahlung eines Brautschatzes sollen die Bezüge
derjenigen apanageberechtigten Prinzen, welche noch nicht zum vollen
Bezuge ihrer Apanage gelangt sind (Art. 50); nicht weiter
geschmälert werden, als dies nothwendige Folge der Verminderung
des Stammcapitals ist.
Bis zum Ablauf des Jahres 1900 sind vorkommende Brautschätze aus
dem Vermögen der Fürstlichen Eltern zu tragen, vorbehaltlich
der im Art. 46. Z. 2. für Ihre Kaiserliche Hoheit die Frau
Grossfürstin Alexandra Petrowna und Ihre Hoheit die Herzogin
Therese Friederike Olga getroffenen Bestimmungen.
§. 2. Den Töchtern des regierenden Grossherzogs wird der
Brautschatz, wenn sie bei seinen Lebzeiten sich vermählen, stets
von diesem, ohne Belastung der Hausstiftung, ausgesetzt.
§. 3. Der Brautschatz wird einer Prinzessin nur einmal
gewährt, verbleibt ihr für fernere standesmässige
Vermählungen, und fällt, sofern die Prinzessin ohne
Nachkommen versterben sollte, an die Hausstiftung, einerlei ob er aus
dieser oder von einer andern Seite geleistet ist.
§. 4. Die Aussteuer oder Ausstattung wird einer sich
vermählenden Prinzessin nicht aus den Mitteln der Hausstiftung,
sondern aus dem Vermögen der Fürstlichen Eltern nach deren
Ermessen geleistet.
Sollten die Aufkünfte der Hausstiftung im Laufe der Zeit
überschiessende Mittel ergeben, über welche ohne
Schädigung der auf derselben ruhenden Verpflichtungen verfügt
werden kann, so können nach näherer Beschlussfassung des
Familienrathes Aussteuern oder Ausstattungen auf die Hausstiftung
übernommen werden.
§. 1. Für den standesmässigen Unterhalt
unvermählt bleibender Prinzessinnen ist von den Fürstlichen
Eltern Sorge zu tragen.
Es bleibt der Beschlussfassung des Familienrathes vorbehalten, für
diesen Zweck Mittel aus den Aufkünften der Hausstiftung
anzuweisen, falls solche ohne Schädigung der auf der Hausstiftung
ruhenden Verpflichtungen sollten verfügbar gemacht werden
können.
§. 2. Die hinterbliebenen volljährigen Töchter eines
regierenden Grossherzogs haben, so lange sie unvermählt sind, wenn
dieserhalb von dem verstorbenen Grossherzog nichts Abweichendes
festgesetzt ist, gegen den Regierungsnach-folger Anspruch auf eine
jährliche Sustentation zum Betrage von 3000 Thalern, sowie, wenn
sie nicht mehr im Hause der Mutter oder väterlichen Grossmutter
leben, auf angemessene Wohnung und Einrichtung.
§. 1. Weder die verwittwete Grossherzogin noch die
Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses haben gegen die Hausstiftung
einen Anspruch auf ein Witthum.
Sollten die Aufkünfte der Hausstiftung im Laufe der Zeit
überschiessende Mittel ergeben, über welche ohne
Schädigung der auf derselben ruhenden Verpflichtungen verfügt
werden kann, so können nach näherer Beschlussfassung des
Familienrathes Witthümer auf die Hausstiftung übernommen
werden.
§. 2. Das Witthum der verwittweten Grossherzogin ist vom
Regierungsnachfolger zu leisten und sind für den Umfang desselben,
sowie für die Modalitäten der Leistung die Bestimmungen des
Ehevertrags (Art. 10.) maassgebend. Ist die Baarsumme desselben auf
mehr als 16,000 Thaler normirt, so ist der Fürstliche Ehegatte
verpflichtet, zur Deckung des Mehrbetrags die erforderlichen Mittel aus
seinem Privatvermögen anzuweisen. Der Anspruch auf das Witthum
erlischt mit der Wiedervermählung oder dem Tode der Grossherzogin.
Der in Geld bestimmte Theil des Witthums kann mit Genehmigung des
Grossherzogs im Auslande verzehrt werden. Wird die als Theil des
Witthums angewiesene Wohnung nicht benutzt, so kann daraus kein
Anspruch auf Entschädigung hergeleitet werden.
§. 3. Ob, gegen wen und in welchem Umfange den übrigen
Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses ein Anspruch auf ein Witthum
zusteht, richtet sich lediglich nach dem Inhalt der Eheverträge
vorbehaltlich der Bestimmung des §. 1. Absatz 2.
Gegen den Grossherzog finden abgesehen von den Fällen des
Art. 48, §. 2. (Bezüge des volljährigen
Erbgrossherzogs), Art. 50. (eventueller Zuschuss zur Hausstiftung),
Art. 52. §. 2. (Brautschätze der Töchter des regierenden
Grossherzogs) und Art. 53. §. 2.
(Unterhaltsbciträge der Töchter eines regierenden
Grossherzogs) Ansprüche auf Apanage- und Brautschatz-Leistungen
an Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses nicht ferner
statt, sondern es hat für dieselben lediglich und ausschliesslich
die Hausstiftung aufzukommen, vorbehältlich der im Art. 52.
§. 1. Abs. 3. getroffenen Uebergangsbestimmung.
Sollte in Folge Zusammenwirkens ungünstiger Verhältnisse
der Fall eintreten , dass für Prinzen und Prinzessinnen des
Grossherzoglichen Hauses nicht so hat gesorgt werden können, dass
ein standesmässiger Unterhalt derselben gesichert ist, so wird
nach Beschluss des Familienraths die Hausstiftung, soweit dieselbe ohne
Schädigung der auf ihr ruhenden Verpflichtungen dazu im Stande
ist, aus ihren Aufkünften mit ausnahmsweisen Beihülfen
hinzutreten.
Die Verwaltung der Hausstiftung wird unter Oberaufsicht des
Grossherzogs und des Familienratlies durch die Haus - Fideicommiss -
Direction (Art. 40. 42. §. 1. d.) geführt. Dieselbe hat
darüber zu wachen, dass die Verfügung über die
Aufkünfte der Hausstiftung nicht anders als nach den Bestimmungen
des Hausgesetzes erfolge, für die Anlegung der Capitalien der
Stiftung Sorge zu tragen und dem Familienrath bei dessen
regelmässigen Zusammenkünften (Art. 12.) über den
Bestand der Stiftung und die Verwendung der Aufkünfte Rechenschaft
abzulegen. Ueber die Anlegung des Capitalvermögens und die Art der
Capitalisi-rung der Ueberschüsse der Stiftung wird ein vom
Familienrath zu genehmigendes Reglement das Nähere bestimmen.
§. 1. Was der Grossherzog durch Ersparnisse aus den zu seiner
Disposition stehenden Einnahmen erübrigt oder aus sonstigen
Privattiteln vor oder während seiner Regierung erwirbt, bildet,
soweit es nicht dem Hausfideicommiss einverleibt wird (Art. 37.), das
Privatvermögen des Grossherzogs.
§. 2. Nicht zum Privatvermögen gerechnet werden die
Betriebsfonds der Hof- und Hausfideicommiss - Cassen, sowie die beim
Tode des Grossherzogs vorhandenen Bestände dieser Cassen.
§. 1. Ueber ihr Privatvermögen
steht dem Grossherzog wie den Prinzen und Prinzessinnen des
Grossherzoglichen Hauses die freie Verfügung unter Lebenden
und auf den Todesfall zu. Eine
Pflichttheilsberechtigung von Notherben findet gegenüber dem
Nachlass des Grossherzogs nicht Statt und ist derselbe in der
letztwilligen Verfügung über sein Privatvermögen auch
sonst an die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht gebunden.
§. 2. Es wird in die Anhänglichkeit der Mitglieder des
Grossherzoglichen Hauses an die gemeinsamen Institutionen der
Fürstlichen Familie das Vertrauen gesetzt, dass dieselben bei
ihren letztwilligen Verfügungen über ihr Privatvermögen
auch der Hausstiftung in den Verhältnissen entsprechender Weise
gedenken werden.
§. 3. Stirbt ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses mit
Hinterlassung von Kindern ohne letztwillige Verfügung über
sein Privatvermögen, so wird in dasselbe die Intestaterbfolge nach
den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes eröffnet, jedoch
mit dem Unterschiede, dass die zur Erbfolge berufenen Prinzen als
Erbtheil das Doppelte der Portion der mit ihnen erbenden Prinzessinnen
erhalten.
§. 4. Stirbt der Grossherzog kinderlos ohne letztwillige
Verfügung über sein Privatvermögen, so fällt der
Privat - Nachlass zur Hälfte an das Hausfidei-commiss und zur
Hälfte an die Hausstiftung.
§. 5. Stirbt ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses kinderlos
ohne letztwillige Verfügung über sein Privatvermögen, so
fällt der Privat - Nachlass zur Hälfte an die Hausstiftung.
Für einseitige vermögensrechtliche Dispositionen der
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, sei es unter Lebenden oder auf
den Todesfall, bedarf es nicht der Formen des bürgerlichen
Rechtes, sondern es genügt eine Urkunde zu den Akten des
Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, um ihnen
rechtliche Wirksamkeit zu verschaffen.
§. 1. Der Grossherzog (Art. 19. des
Staatsgrundgesetzes) und der Erb-grossherzog sind
volljährig, sobald sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben.
§. 2. Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen
und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses tritt mit dem
vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre ein.
§. 3. Der Grossherzog kann denselben in besonderen
Fällen schon vor vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre
die Rechte der Volljährigkeit ertheilen.
§. 1. Die Vormundschaft über den minderjährigen
Grossherzog gebührt, sofern darüber von dem verstorbenen
Grossherzog nicht Verfügung getroffen ist, zunächst der
leiblichen Mutter und demnächst der Grossmutter von
väterlicher Seite, falls und so lange dieselben nicht wieder
vermählt sind.
§. 2. Wird die Vormundschaft nicht von der Mutter oder Grossmutter
geführt oder von derselben aufgegeben, so ist zur Uebernahme
derselben der dem minderjährigen Grossherzog in der Staatserbfolge
- Ordnung zunächst stehende, zur Zeit des Eintritts des
Bevormundungsfalles bezw. des Wechsels der Vormundschaft
volljährige und regierungsfähige Prinz des Grossherzoglichen
Hauses, welcher nicht Regent ist (Art. 27. des Staatsgrundgesetzes),
berufen.
§. 3. Sollte der Familienrath den nach Bestimmung des §. 2.
zur Vormundschaft berufenen Prinzen des Grossherzoglichen Hauses
für völlig ungeeignet für dieses Amt halten, so ist auf
seinen Antrag ein anderes Mitglied des Grossherzoglichen Hauses oder in
Ermangelung einer geeigneten Persönlichkeit eine verwandte oder
befreundete Fürstliche Person zum Vormund zu bestellen.
§. 4. Der Grossherzog ist bei Anordnung der Vormundschaft
über seinen minderjährigen Nachfolger nicht an die Mitglieder
des Grossherzoglichen Hauses gebunden, sondern kann nach seinem
Ermessen auch andere verwandte oder befreundete Fürstliche
Personen zu diesem Amte ausersehen.
§. 1. Die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs
gebührt, wenn darüber vom letztregierenden Grossherzog keine
Anordnungen getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter und
nach dieser der Grossmutter von väterlicher Seite, falls und so
lange sie nicht anderweitig vermählt sind. In Ermangelung
derselben ist die mit der Leitung der Erziehung zu beauftragende Person
auf dem in den Art. 23. und 24. des Staatsgrundgesetzes vorgesehenen
Wege zu ernennen. In allen Fällen bedarf es bei Annahme der
übrigen zur Erziehung und zum Unterricht erforderlichen Personen
der Zustimmung des Staatsministeriums (Art. 28. des
Staatsgrundgesetzes).
§. 2. Wenn die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs von
der Mutter oder Grossmutter geleitet wird, und sich zwischen der
Erzieherin und dem Vormund wesentliche Meinungsverschiedenheiten
ergeben, sind dieselben beim Familienrath thunlichst zur Ausgleichung
zu bringen.
§. 1. Ist der volljährige Grossherzog an der Ausübung
der Regierung verhindert und demnach eine Regentschaft (Art. 20. des
Staatsgrundgesetzes) angeordnet, so tritt, sofern darüber von dem
verstorbenen Grossherzog Nichts bestimmt ist, die Gemahlin des
Grossherzogs und in Ermangelung derselben oder wenn dieselbe Regentin
ist, das nach Art. 62. §§. 1. 2. zur Vormundschaft berufene
Mitglied des Grossherzoglichen Hauses als Curator ein.
§. 2. Die Bestimmungen des Art. 62. §§. 3. 4. gelten auch für den Fall einer Curatel.
Während einer Vormundschaft über den minderjährigen
und einer Curatel über den an der Ausübung der Regierung
verhinderten volljährigen Grossherzog
steht die Verwaltung des Hausfideicommisses (Art. 39.) und die
Oberaufsicht über die Hausstiftung (Art. 57.) dem Regenten (Art.
20. des Staatsgrundgesetzes) zu; doch ist der Vormund bezw. Curator
berechtigt, von der Verwaltung des Haus-üdeicommisses durch
Einsicht der Etats und Rechnungs-Ablagen jederzeit Kennt-niss zu
nehmen, und der Regent wird wichtigere Verfügungen, welche sich
auf die Verwaltung des Hausfideicommisses beziehen, nicht ohne seine
Zustimmung treffen.
§. 1. Der Vormund (Curator) stellt bei Uebernahme seines Amtes
mittelst schriftlichen Reverses zu den Acten des Staatsministeriums,
Departement des Grossherzoglichen Hauses, bei Fürstlicher Ehre und
Treue das Gelöbniss aus, bei der Verwaltung der Vormundschaft
(Curatel) die Vorschriften dieses Hausgesetzes unverbrüchlich zu
befolgen, sowie das Wohl des Grossherzogs und seines Hauses stets vor
Augen zu haben und nach bester Einsicht und Kräften zu
befördern, wie es die Pflichten eines getreuen Vormundes
(Curators) mit sich bringen.
§. 2. Ueber die wesentlichen Ergebnisse der Vormundschaft
(Curatel) ist alljährlich vom Vormunde (Curator) dem Regenten ein
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Diese Berichte sind dem Familienrath
bei seinen ordentlichen Zusammenkünften (Art. 22.) vorzulegen.
§. 1. Ist vom Grossherzog über die Bevormundung seiner
nachgeborenen Söhne und seiner Töchter Bestimmung nicht
getroffen, so ist die Vormundschaft über dieselben von denselben
Personen zu führen, welche zur Vormundschaft über den
minderjährigen Grossherzog berufen sind (Art. 62. §§. 1.
2.). Ist der Grossherzog bei seinem Regierungsantritt volljährig,
so werden in solchem Falle die Vormünder über seine
minderjährigen Geschwister von ihm bestellt.
§. 2. Die Bestimmungen des Art. 62. §§. 3. 4. gelten auch für diese Vormundschaften.
§. 3. Die Verpflichtung der Vormünder erfolgt nach Vorschrift des Art. 68. §. 4.
§. 1. Den Prinzen des Grossherzoglichen Hauses steht die
Ernennung der Vormünder ihrer minderjährigen Kinder zu,
jedoch bedarf diese Ernennung der Bestätigung des Grossherzogs.
§. 2. Wird die Bestätigung versagt oder hat der Vater die
Ernennung eines Vormundes unterlassen, so wird der Grossherzog einen
solchen ernennen.
§, 3. Der Grossherzog ist berechtigt, wenn sich ein
Bedürfniss dafür er-giebt, über Mitglieder des
Grossherzoglichen Hauses Curatelen zu verhängen und die Curatoren
zu bestellen. Die Verhängung einer Curatel bedarf der Genehmigung
des Familienrathes, welche in dringenden Fällen nachträglich
eingeholt werden kann.
§. 4. Die Vormünder und Curatoren geloben mittelst Reverses
zu den Acten des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen
Hauses, bei Fürstlicher Ehre und Treue, die ihnen kraft dieses
Amtes obliegenden Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen und das
Wohl des Fürstlichen Pupillen (Curan-den) nach bester Einsicht und
Kräften zu befördern.
§. 5. Bezieht sich die Bevormundung oder Curatel auf im Auslande
lebende Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses und
deren im Auslande befindliches Vermögen, so können die
Bestimmungen dieses Artikels insofern Modificationen erfahren, als
dieselben mit den Gesetzen des betreffenden auswärtigen Staates
nicht übereinstimmend oder unverträglich sind.
Dem Grossherzog kommt vermöge des ihm zustehenden
Aufsichtsrechtes (Art. 6.) das Recht eines Obervormundes und
insbesondere die Befugniss zu, von der Erziehung aller Prinzen und
Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses Kenntniss zu nehmen und
darüber Auskunft zu verlangen.
Die Verwaltung des Privatvermögens von unter Vormundschaft oder
Curatel stehenden Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses wird unter
Mitwirkung des Vormundes oder Curators durch die Haus - Fideicommiss -
Direction (Art. 40. ff.) geführt.
Ist aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Grossherzogs die
Verwaltung eines solchen Privatvermögens oder einzelner
Bestandtheile desselben auf andere Weise geregelt, so steht der
Haus-Fideicommiss-Direction die Oberaufsicht über die Verwaltung
zu.
Aenderungen dieses Hausgesetzes können vom Grossherzog nur mit
Zustimmung sämmtlicher dem Familienrath angehörigen
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (Art. 16.) vorgenommen werden.
Zweifel über die Auslegung dieses Hausgesetzes werden vom Familienrath entschieden.
Gegen Bestimmungen des gegenwärtigen Hausgesetzes können
abweichende, auf älteren Familienverträgen,
letztwilligen Dispositionen oder sonstigen Titeln
beruhende haus- und familienrechtliche Verfügungen und Observanzen
nicht angerufen werden, sondern es gelten dieselben als durch die
Bestimmungen dieses Hausgesetzes ersetzt und aufgehoben.
Die Verkündung dieses Hausgesetzes erfolgt durch Mittheilung
desselben an sämmtliche volljährige Mitglieder des
Grossherzoglichen Hauses von Seiten des Grossherzogs.
§. 1. Das Hausgesetz tritt mit der Verkündung (Art. 74.)
in Kraft, soweit nicht in den nachfolgenden §§. ein Anderes
bestimmt ist.
§. 2. Bis zum Beginn der Thätigkeit der Haus - Fideicommiss -
Direction (Art. 40.), für welchen der Grossherzog so bald als
thunlich den Zeitpunkt bestimmen wird, werden die dieser Behörde
nach dem Hausgesetz obliegenden Geschäfte durch die
Grossherzogliche Vermögens - Commission wahrgenommen.
§. 3. Die Einrichtung des Gassen- und Rechnungswesens der
Hausstiftung durch die im Art. 45. Ziff. 1. und 2. vorgeschriebenen
Ueberweisungen erfolgt mit dem 1. Januar 1873, bis zu welchem Zeitpunkt
die im Art. 46. Ziff. 1. gedachten Apanagen in der bisherigen Weise
gezahlt werden. Die im Art. 46. Ziff. 2. erwähnten
Brautschätze sind sofort nach der Verkündung des Hausgesetzes
vorschussweise aus der Grossherzoglichen Privatvermögenscasse zu
entrichten und soll dieser Vorschuss einschliesslich des Zinsanspruchs
als dadurch vollständig getilgt angesehen werden, dass die nach
Art. 45. Ziff. 1. neben der Cession der dort gedachten Forderung von
281,900 Thalern zu zahlende baare Restsumme zum Vortheil der
Grossherzoglichen Privatvermögenscasse einbehalten wird. Dagegen
steht der Hausstiftung ein Anspruch auf Verzinsung der zu cedirenden
Forderung von 281,900 Thalern für die Zeit von Verkündung des
Hausgesetzes bis zum 1. Januar 1873 nicht zu.
§. 4. Die durch die Bestimmungen des Hausgesetzes im Uebrigen
bedingten Aenderungen im Casse- und Rechnungswesen treten ebenfalls mit
dem 1. Januar 1873 ein.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Grossherzoglichen Insiegels.
Gegeben auf dem Schlosse zu Eutin, den 1. September 1872.
(L.
S.)
Peter.
von Rössing.
Wesche.
(Nach dem amtlichen Abdrucke.)
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn,
der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und
Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc.
Thun kund hiemit:
In Gemässheit der Bestimmung des Art. 26. des Hausgesetzes
für das Grossherzogliche Haus verkünden Wir mit Zustimmung
des Familienrathes als Familienstatut die nachstehende
Geschäftsordnung für den Familienrath des Grossherzoglichen Hauses.
Für die Versammlungen des Familienrathes des Grossherzoglichen
Hauses soll, soweit darüber nicht bereits durch die Art. 15 25.
des Hausgesetzes Bestimmung getroffen ist, die nachfolgende
Geschäftsordnung gelten.
Der Grossherzog wird zu den Versammlungen des Familienrathes den
ordentlichen wie den ausserordentlichen (Art. 22.) sämmtliche
Mitglieder desselben (Art. 16.) nach Massgabe der Bestimmungen des Art.
23. berufen.
Mitglieder des Familienrathes, welche der Einladung Folge zu leisten
verhindert sind (Art. 23. §. 3.), werden dem Grossherzog
darüber so zeitig als möglich und jedenfalls vor dem
Zusammentritt des Familienrathes die vorschrifts-mässige
Mittheilung machen.
Der Grossherzog eröffnet die Versammlung des Familienrathes und
führt den Vorsitz in derselben (Art. 24. §. 1.); doch kann er
die Leitung der Verhandlungen auch einem andern Mitgliede
übertragen. Er schliesst die Versammlung und kein Mitglied wird
dieselbe vor deren Schliessung ohne Erlaubniss des Grossherzogs
verlassen.
Der Familienrath ist ordnungsmässig versammelt, wenn nach
erfolgter Zusammenberufung mit Einschluss des Grossherzogs wenigstens
drei Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig sind.
Der Grossherzog wird dem versammelten Familienrath die
Gegenstände, welche verhandelt werden sollen, soweit nöthig
unter Bezugnahme auf die bei der Einladung bereits gemachte Mittheilung
(Art. 23. §. 2.) bekannt machen
und Vorträge oder sonstige Actenstücke verlesen
lassen. Eine Tagesordnung ist soweit thunlich vor der
Versammlung festzustellen und mitzutheilen.
Ueber alle wichtigen Vorgänge, welche das Interesse des
Grossherzoglichen Hauses berühren, ist dem Familienrath bei seinen
Zusammenkünften Mittheilung zu machen.
Die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss-Direction über
die Verwaltung des Haus-Fideicommisses (Art. 40. §. 5.) und der
Hausstiftung (Art. 57.) sind dem Familienrath in jeder ordentlichen
Versammlung vorzulegen und, soweit nöthig befunden oder
gewünscht wird, durch den Vorsitzenden der
Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 18. §. 1.) näher zu
erläutern.
In der Versammlung des Familienrathes sollen, nachdem zuvor die
Verpflichtung etwa neu eingetretener Mitglieder durch Unterzeichnung
der vorschrifts-mässigen Reverse stattgefunden hat (Art. 17.), die
zum Vortrage zu bringenden Gegenstände regelmässig in
folgender Reihenfolge vorgenommen werden:
Die Mitglieder des Familienrathes nehmen in der Versammlung ihren Sitz nach dem Range (Art. 5. §. 3.) und geben darnach ihre Stimmen, von unten anfangend, ab. Dem Grossherzog steht jedoch frei, auch ausser dieser Ordnung ein Mitglied zur Aeusserung seiner Ansicht aufzufordern oder einen Referenten zu bestellen.
Die Beschlüsse des Familienrathes werden nach einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht hausgesetzlich
oder statutarisch etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Grossherzogs den Ausschlag. Für die Erlassung
von Familienstatuten bedarf es in allen Fällen der Zustimmung des
Grossherzogs.
Zu den Versammlungen des Familienrathes können nach dem
Ermessen des Grossherzogs auch die Vormünder und Curatoren von
minderjährigen oder unter Curatel stehenden Prinzen des
Grossherzoglichen Hauses zugezogen werden; es haben dieselben jedoch
als solche kein Stimmrecht.
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Familienrathes über
wichtige oder verwickelte Angelegenheiten können auf Beschluss
desselben oder nach Anordnung des Grossherzogs aus der Mitte des
Familienrathes Commissionen soweit nöthig unter Zuordnung
ausserordentlicher Beiräthe (Art. 18.) ernannt werden. Dies soll
stets geschehen, wenn es um die Erlassung von Familienstatuten sich
handelt. Die Rechenschafts-Berichte der
Haus-Fideicommiss-Direction
sind jedesmal vor dem Zusammentritt des Familienrathes einer
Prüfung von Seiten des Vorstandes des Staatsministeriums,
Departement des Grossherzoglichen Hauses, zu unterwerfen, und ist das
Ergebniss dieser Prüfung mit vorzulegen.
Ueber jede Sitzung des Familienrathes wird ein Protocoll abgehalten.
Der Grossherzog wird, insofern nicht in besonderen Fällen ein
Mitglied des Familienrathes die Protocollführung übernimmt,
dieselbe einem der ausserordentlichen Bei-räthe (Art. 18.) oder
einer anderen zuzuziehenden Vertrauensperson übertragen.
Das Protocoll soll regelmässig in der Kürze angeben:
Die etwaigen Actenstücke werden dem Protocoll beigefügt,
wie auch jedem Mitglied freigestellt ist, seine Ansichten dem Protocoll
schriftlich anzulegen. Bei der Abstimmung ist die Zahl der für und
wider den Antrag Stimmenden anzugeben, aber nicht namentlich zu
bezeichnen, wie ein Jeder gestimmt hat, wenn es nicht von dem
Abstimmenden ausdrücklich verlangt wird.
Beschlüsse, welche über in den Art. 19. und 20. des
Hausgesetzes aufgeführte Gegenstände gefasst werden,
müssen unter allen Umständen im Protocoll verzeichnet werden.
Ob dies in Betreff sonstiger Beschlüsse oder Berathungen geschehen
soll, hängt von der Bestimmung des Grossherzogs
ab.
,
Die Protocolle sind nach erfolgter Beglaubigung durch den Vorstand des
Departements des Grossherzoglichen Hauses und Genehmigung durch den
Grossherzog sämmtlichen Mitgliedern des Familienrathes
mitzutheilen.
Die Ausführung von Beschlüssen des Familienrathes
veranlasst der Grossherzog und es wird dieselbe, soweit sie nicht zum
Geschäftskreise der Haus-Fidei-commiss-Direction gehört, im
Staatsministerium, Departement des Grossherzoglichen Hauses,
vorbereitet.
Die Verkündung von Familien-Statuten erfolgt in der Form der Verordnung.
Den Mitgliedern des Familienrathes darf vertraut werden, dass sie
bezüglich der Verhandlungen und Beschlussfassungen desselben die
erforderliche Dis-cretion beobachten werden.
Die ausserordentlichen Beiräthe (Art. 18.) bezw. der
Protocollführer (§. 11.) sind zu gewissenhafter Geheimhaltung
dieser Verhandlungen und Beschlussfassungen verpflichtet.
An den Verhandlungen und Beschlussfassungen, welche ein Mitglied des
Familienrathes persönlich betreffen, wird dasselbe nicht Theil
nehmen.
Im Fall einer Regentschaft (Art. 24. §. 2.) werden die dem Grossherzog durch diese Geschäftsordnung vorbehaltenen Functionen und Rechte durch den Regenten ausgeübt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Grossherzoglichen Insiegels.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 2. April 1873.
(L. S.) Peter.
von Rössing.
Wesche.
(Nach dem officiellen Abdrucke.)
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn,
der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und
Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc.
Thun kund hiemit:
In Gemässheit der Bestimmung des Art. 40. §. 6. des
Hausgesetzes für das Grossherzogliche Haus verkünden Wir mit
Genehmigung des Familienrathes die nachstehende
Instruction für die Haus-Fideicommiss-Direction,
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat nach näherer Maassgabe des
Hausgesetzes und dieser Instruction die Ober-Aufsicht über die
Vermögens-Angelegenheiten des Grossherzoglichen Hauses zu
führen und die Verwaltung derselben zu leiten.
Insbesondere gehören zum Geschäftskreise der Haus-Fideicommiss-Direction die Angelegenheiten
Die Zuständigkeit und Thätigkeit der
Haus-Fideicommiss-Direction bezüglich der im §. 2. a.f.
aufgeführten Gegenstände ist nach Maassgabe der Artikel
4143. des Hausgesetzes entweder eine beaufsichtigende oder eine
unmittelbar verwaltende.
Sie ist eine beaufsichtigende und controlirende in Betreff der in
Holstein, dem Fürstenthum Lübeck und Schlesien belegenen
Fideicommissbesitzungen (§. 2. a. aa.) und der unbeweglichen und
beweglichen Fideicommissbestandtheile, welche dem Geschäftskreise
von Hofbehörden überwiesen sind (§. 2. a. bb.), indem
bezüglich der ersteren durch die Grossherzogliche
Güter-Administration zu Eutin, bezw. die Güterverwaltung in
Schlesien, bezüglich der letzteren durch die zuständigen
Hofstäbe und Hofämter die unmittelbare Verwaltung
geführt wird.
Der unmittelbaren Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction sind untergeben :
Es bleibt dem Ermessen des Grossherzogs vorbehalten, die
unmittelbare Verwaltung auch solcher zum Haus-Fideicommiss
gehörigen Grundbesitzungen, welche zur Zeit der Verwaltung von
Hofbehörden unterliegen, auf die Haus-Fideicommiss-Direction
übergehen zu lassen.
Soweit der Haus - Fideicommiss - Direction nur ein Aufsichtsrecht
zusteht, sind die die unmittelbare Verwaltung führenden
Behörden und Stellen (die Güter-Administration in Eutin, die
Güterverwaltung in Schlesien und die verschiedenen Hofstäbe
und Hofämter) nicht ihr, sondern ausschliesslich und unmittelbar
dem Grossherzog untergeordnet, jedoch verpflichtet, allen Ersuchen der
Haus-Fidei-commiss-Direction, welche bezüglich der ihrer
Verwaltung untergebenen Theile des Haus-Fideicommisses an sie gestellt
werden, zu entsprechen, sowie derselben auf Anfordern Einsicht in ihre
Geschäftsführung, soweit sich dieselbe auf Bestandtheile des
Haus-Fideicommisses bezieht, zu gewähren.
Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Verpflichtung ob, sowohl
soweit ihre Verwaltung, als soweit ihre Aufsicht sich erstreckt, ihr
stetes Augenmerk dahin zu richten, dass die Substanz des
Haus-Fideicommisses nicht allein in ihrem ungeschmälerten Bestande
erhalten, sondern auch soweit thunlich verbessert werde (Art. 39.
§. 2. des H. G.) und in der Verfügung über das
Haus-Fideicommiss den Satzungen des Hausgesetzes kein Eintrag geschehe.
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat dem Familienrath bei jeder
ordentlichen Zusammenkunft desselben einen Rechenschaftsbericht
über die Verwaltung des Haus-Fideicommisses, aus welchem sich der
Nachweis der Erhaltung der Substanz und der Uebereinstimmung der
Verwaltung mit den Satzungen des Hausgesetzes ergiebt (Art. 40. §.
5. d. H. G.), vorzulegen und auf Erfordern mit weiteren
Erläuterungen zu versehen.
Die Haus-Fideicommiss-Direction ist ausschliesslich dem Grossherzog untergeordnet.
Sie hat beim Grossherzog den Vortrag in allen Angelegenheiten, welche
ihrer unmittelbaren Verwaltung unterliegen (Art. 42. d. H. G.), sowie
in denjenigen Angelegenheiten, welche auf die Verwaltung der in
Holstein, dem Fürstenthum Lübeck und Schlesien belegenen
Fideicommissbesitzungen sich beziehen (Art. 41. §. 1. a., §.
2 d. H. G.).
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat, wenn nach ihrer Ueberzeugung eine
vom Grossherzog erlassene oder beabsichtigte Verfügung sich nicht
in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Hausgesetzes befindet, das
Recht und die Pflicht, ihre Bedenken auch ohne besondere Aufforderung
dem Grossherzog vorzutragen, und dass dies geschehen, in dem an den
Familienrath zu erstattenden Bericht zu vermerken.
Ueber alle Veräusserungen von Bestandtheilen des
Haus-Fideicommisses, welche in Gemässheit des Artikels 33. §.
1. des Hausgesetzes vorgenommen werden sollen, hat die
Haus-Fideicommiss-Direction zuvor ihr Gutachten abzugeben.
Dasselbe gilt von der Verwendung von Erlösen von
Veräusserungen zu Meliorationen nach Maassgabe des Artikels 34.
§. 2. des Hausgesetzes.
Bei der Belastung von zum Haus-Fideicommiss gehörigen
Gegenständen mit Schulden (Art. 36. d. H. G.) ist der
Amortisationsplan durch die Haus-Fidei-commiss-Direction zu entwerfen.
Pachtgelder, welche über das laufende Pachtjahr hinaus
pränumerirt wer- . den, sind von der Haus-Fideicommiss-Direction
in Depositum zu nehmen (Art. 31. §. 2. d. H. G.) und zinslich zu
belegen.
Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Aufstellung bezw.
Prüfung sämmt-licher zu ihrem Geschäftskreise
gehöriger Etats cinschliesslich des Haupthofcasse-Etats ob, mit
Ausnahme jedoch des Etats der Hof- und Chatull-Casse, welche von den
Vorständen der Hofstäbe und der Hofintendantur aufgestellt
werden. Diese letzteren Etats sind nach erfolgter Höchster
Genehmigung von Seiten der Hofintendantur zur nachrichtlichen Kenntniss
der Haus-Fideicommiss-Direction zu bringen.
Die Controle der vorgekommenen Ausgaben und Einnahmen wird von der
Haus-Fideicommiss-Direction nach Abschluss des Verwaltungsjahres durch
die Revision sämmtlicher Rechnungen geführt. Die
Revisionsbemerkungen sind von ihr mit dem Entwurf der Decision dem
Grossherzog zur Genehmigung vorzulegen.
Die Revision und Decision der Holsteinischen Güterrechnungen
verbleibt bei der Güter-Administration in Eutin,
vorbehältlich der Oberrevision durch die Haus-Fideicommiss -
Direction.
Im Lauf des Verwaltungsjahres hat sich die Haus-Fideicommiss-Direction
von dem regelmässigen Gange der Casseverwaltuug durch Prüfung
der von derselben herzugebenden Casse-Uebersichten, sowie durch Casse -
Visitationen fortlaufend zu überzeugen. Die Visitation der
Lensahner und Eutiner Gütercasse verbleibt der Güter -
Administration.
Capitalien, welche unter der Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction stehen, können nur angelegt werden:
Bei denselben ist stets eine halbjährige Kündigungsfrist
auszubedingen und in der Regel daran festzuhalten, dass die
darzuleihende Summe bei liegenden Gründen 3/4 des 25fachen
Katastral-Reinertrags, nach Abzug jedoch der Genossenschaftslasten,
nicht übersteigt. Statt des letzteren kann auch der Erwerbspreis
als Anhalt dienen. In allen Fällen der Beleihung von
Grundstücken ist auf den etwa bekannten Kaufpreis dann immer
Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe die genannten Schätzungen
nicht erreicht.
Bei im Auslande belogenen Grundstücken muss eine Versicherung der
Hypothek bei einer soliden Hypotheken-Versicherungs-Gesellschaft
hinzukommen.
Die vorstehenden Bestimmungen vertreten die Stelle der nach Art. 42.
§. 2. und Art. 57. des Hausgesetzes zu erlassenden Reglements.
Ueber die Belegung von Capitalien, sowie die Kündigung von
Activ- und Passiv-Capitalien sind jedesmal die Vorschläge der
Haus-Fideicommiss-Direction dem Grossherzog zur Genehmigung zu
unterbreiten; doch ist die Haus-Fideicommiss-Direction berechtigt,
ausgelooste Beträge ohne vorgängige Anfrage in derselben Art
von Werthpapieren wieder zu belegen.
Der Haus-Fideicommiss-Direction steht, soweit eine solche vom
Grossherzog verlangt wird, die Begutachtung der Verwaltung und
Benutzung des Kronguts, insbesondere in Betreff der Verpachtungen,
etwaiger Veränderungen, Bauten etc. zu. Es bleibt dem Ermessen des
Grossherzogs vorbehalten, die Verwaltung von Bestandtheilen des
vorbehaltenen Kronguts von dem bisher dafür zuständigen
Hofamte auf die Haus-Fideicommiss-Direction übergehen zu lassen.
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat von der Aufbewahrung des
Hausschmucks und der den Fürstlichen Pupillen des
Grossherzoglichen Hauses gehörigen Schmucksachen Kenntniss zu
nehmen und dieselben zu überwachen. Die unmittelbare Verwahrung
dieser Gegenstände kann einem einzelnen Mitgliede der Direction
übertragen werden. Die Aushändigung von Bestandtheilen
derselben zum Gebrauch ist nur gegen schriftliche Quittung Ihrer
Königlichen Hoheit der Frau Grossherzogin zulässig.
Das Inventar des Hausschmucks ist durch Zeichnungen, Zahlenangaben
bezüglich der Steine etc. und Beifügung von Taxaten zu
ergänzen.
Es liegt der Haus-Fideicommiss-Direction ob, die Anlegung und
Erhaltung der Verzeichnisse und Inventarien der zum Haus-Fideicommiss
gehörigen Gegenstände (Art. 38. d. H. G.) zu überwachen
und nöthigenfalls mit Genehmigung des Grossherzogs allgemeine
Normen darüber festzustellen, in welcher Weise diese Inventarien
einzurichten sind.
In Betreff der ihrer Verwaltung unterstellten Hausstiftung hat die
Haus-Fideicommiss-Direction insbesondere die Verpflichtung,
darüber zu wachen, dass die Verfügung über die
Aufkünfte derselben nicht anders als nach den Bestimmungen des
Hausgesetzes erfolge. Ueber den Bestand der Stiftung und die Verwendung
der Aufkünfte hat sie dem Familienrath bei dessen
regelmässigen Zusammenkünften Rechenschaft abzulegen (Art.
57. d. H. G.).
Die Geschäftsbehandlung in der Haus-Fideicommiss-Direction ist eine colle-gialische.
Die einzelnen Sachen gelangen in der Regel nicht eher an den Grossherzog, als alle Mitglieder ihre Ansichten abgegeben haben.
Ueber die Anträge und Vorträge der Haus-Fideicommiss-Direction entscheidet der Grossherzog.
Die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der
Haus-Fideicommiss-Direction erfolgt durch den Vorsitzenden mit
Genehmigung des Grossherzogs. In einzelnen Fällen kann die
Uebertragung des Vortrags auch ohne solche Genehmigung geschehen.
Die Cassenvisitation ist durch ein dazu zu designirendes Mitglied der Haus-Fideicommiss-Direction vorzunehmen.
Die Werthpapiere stehen unter dem Verschluss sämmtlicher
Mitglieder der Haus-Fideicommiss-Direction. Bei Abwesenheit oder
Verhinderung eines Mitgliedes geht der Mitverschluss zunächst auf
den Cassirer der Haupthofeasse und erst weiter auf die zuzuziehenden
Stellvertreter über; doch kann die Eröffnung des Depositums
nie erfolgen, ohne dass wenigstens Ein Mitglied der
Haus-Fideicommiss-Direction daran Theil nimmt.
Für die Sicherung der Werthpapiere sind für den Fall von
Kriegsüberzug oder Feuersgefahr rechtzeitig die entsprechenden
Maassregeln zu treffen. Dupli-cate der Werthpapier-Designationen sind
in einer von der zur Aufbewahrung der Werthpapiere selbst dienenden
vollständig getrennten Localität zu deponiren.
Die Stellvertreter (Art. 40. §. 3. d. H. G.) sind nach der
Anciennetät einzuberufen, sobald ein Mitglied der Direction
länger als acht Tage abwesend oder an den Geschäften Theil zu
nehmen verhindert ist, oder können auch nach Bestimmung des
Grossherzogs vorübergehend oder dauernd als Hülfsarbeiter
beschäftigt werden. Für die Erledigung wichtiger
Angelegenheiten ist bei Verhinderung eines Mitgliedes, auch wenn
dieselbe nicht länger als acht Tage dauert, vom Vorsitzenden stets
ein Stellvertreter zuzuziehen.
Urlaubsgesuche sind durch Vermittelung des Vorsitzenden an den Grossherzog zu richten.
Die Erledigung der einlaufenden Sachen und der
sonst zur Erörterung stehenden Gegenstände erfolgt in
der Regel mittelst schriftlichen Votirens. Der Referent giebt seine
Ansicht zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab.
Geschäftsleitende Verfügungen, welche der Entscheidung des
Grossherzogs in der Sache selbst nicht vorgreifen, können von dem
Referenten ohne vorgängigen Vortrag erlassen werden. In gleicher
Weise sind alle Anweisungen von Einnahmen und Ausgaben innerhalb der
Höchstgenehmigten Etats zu erledigen; es genügt mithin bei
solchen Anweisungen die Unterschrift des betreffenden Mitgliedes.
In eiligen Cassenangelegenheiten ist der Referent auch sonst befugt,
auf eigene Verantwortung ohne vorgängige Communication mit dem
Collegium Verfügungen zu treffen, hat jedoch von dem
Verfügten dem letzteren baldigst Kennt-niss zu geben.
Förmliche schriftliche Berichte an den Grossherzog werden nur dann
erstattet, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist oder der
Vorsitzende es aus besonderen Gründen für erforderlich
hält; doch soll es in allen Fällen geschehen, in welchen es
um Veräusserung von Bestandtheilen des Haus-Fideicommisses und um
Erwerbung von Grundbesitz für dasselbe sich handelt.
Sitzungen der Haus-Fideicommiss-Direction finden auf Berufung durch den
Grossherzog unter dessen Vorsitz statt. Auch der Vorsitzende kann zur
Vorbereitung einzelner Geschäfte nach Bedürfniss Sitzung der
Mitglieder anberaumen.
Der Grossherzog wird der Haus-Fideicommiss-Direction seine
Entschliessung auf die erstatteten Vorträge entweder mündlich
oder durch Beifügung seiner Unterschrift oder seines Namenszuges
auf den schriftlich vorgelegten Anträgen oder
Verfügungsentwürfen oder durch schriftliche Erlasse
eröffnen.
Dasselbe gilt von sonstigen Eröffnungen, welche der Grossherzog
aus eigener Bewegung an die Haus-Fideicommiss-Direction zu richten sich
veranlasst findet.
Verfügungen über Veräusserungen und Dechargen für
die Cassirer erfolgen stets in der Form schriftlicher Erlasse.
Bei länger dauernden Abwesenheiten ausserhalb des
Grossherzogthums wird der Grossherzog, wenn er es angemessen erachtet,
entweder durch ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses sich vertreten
lassen oder der Haus-Fideicommiss-Direction das Mandat ertheilen,
während seiner Abwesenheit die vorkommenden eiligen Geschäfte
in seinem Namen zu erledigen.
Ergeben sich innerhalb der Haus-Fideicommiss-Direction, wenn dieser das
Mandat ertheilt ist, Meinungsverschiedenheiten, so ist die betreffende
Sache, wenn möglich, bis zur Rückkehr des Grossherzogs
auszusetzen. Ist jedoch letzteres wegen besonderer Dringlichkeit
derselben nicht thunlich, so entscheidet über die abzugebende
Verfügung die Mehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden.
Während des Aufenthaltes des Grossherzoglichen Hofes in Eutin,
auf Schloss Schaumburg oder in Schlesien kann auch ein einzelnes
Mitglied der Haus-Fideicommiss-Direction, welches in der Begleitung des
Grossherzogs sich befindet, rücksichtlich der dort zu erledigenden
Geschäfte die Direction vertreten und es bedarf zur Vorbereitung
der Entscheidung des Grossherzogs nicht der vorgängigen
Communication mit den übrigen Mitgliedern; doch sind die letzteren
von dem Verlauf der auf diesem Wege erledigten Angelegenheiten baldigst
in Kenntniss zu setzen. Die Höchste Entschliessung über
Veräusserungen ist jedoch auch in solchen Fällen nicht anders
als nach vorgängiger Verhandlung der Sache im Colle-gium zu
fassen.
Der Vorsitzende der Haus - Fideicommiss - Direction bezw. bei
Verhinderung desselben das nächstälteste Mitglied
contrasignirt die Ausfertigungen der Höchsten Verfügungen an
die Direction und die Güterverwaltungen, sowie an die
Hofstäbe und Hofämter.
Die Aufstellung der Entwürfe derselben und die Paraphe der
Ausfertigungen erfolgt durch den der Direction etwa zugeordneten
Secretair oder sonst durch den mit der Wahrnehmung der
Secretariatsgeschäfte beauftragten Officialen.
Die Entwürfe unterliegen der Signatur des Grossherzogs vor der Ausfertigung.
Das erforderliche Registratur-, Cassen-, Revisions-, Expeditions-
und Botenpersonal wird der Haus-Fideicommiss-Direction zur
Verfügung gestellt und von derselben soweit nöthig mit
Instruction versehen.
Neben der Haupthofcasse als der Einnahmecasse für die aus der
Anlage I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 sich ergebenden
Bezüge des Grossherzoglichen Hauses und die Aufkünfte des
Haus-Fideicommisses werden errichtet:
dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, und der
Hofintendantur von der Haupthofeasse übernommen und von dieser der
Privatvermögenscasse über-wiesenen sog. Kronguts-Capitalien
zu führen.
Jede Aenderung dieser Instruction bleibt vorbehalten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Grossherzoglichen Insiegels.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 2. April 1873. (L. S.) Peter.
von Rössing.
Wesche.
Artikel 1.
§ 1. Das Großherzogtum Oldenburg besteht:
(1) Aus dem Hause Holstein-Gottorp, regiert 1785-1829.
Gesetz vom 19. Oktober 1904, betreffend Zusatzbestirnmungen
zum revidierten Staatsgrundgesetze für das Großherzogtum Oldenburg
vom 22. November 1852
Die Bestimmung des Artikel 1 § 2 des revidierten
Staatsgrundgesetzes gilt auch für die Regierung der Nachkommen des
gedachten Herzogs Friedrich zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
(vergl. Anmerkung 1 zu Artikel 17).
Artikel 2.
§ 1. Das Großherzogtum ist ein Glied des deutschen Staatenverbandes
und teilt als solches alle aus der Bundesverfassung(2) hervorgehenden Rechte
und Pflichten.
§ 2. Die von der deutschen Bundesgewalt(2) gefaßten Beschlüsse
sind für das Großherzogtum maßgebend und erlangen in demselben
nach ihrer Verkündigung durch den Großherzog verbindende Kraft.
(2) Vgl. Artikel 1 und 2 der Reichsverfassung.
Artikel 3.
§ 1, Kein Bestandteil des Großherzogtums und kein Recht
des Staats oder des Staatsoberhauptes kann ohne Zustimmung des Landtags
veräußert werden.
§ 2. Auch Grenzberichtigungen bedürfen der Zustimmung des
Landtages, wenn dabei Staatsangehörige aus dem Staatsverbande treten
oder Krongut oder Staatsgut aufgegeben oder Gemeinde- oder Privatgrundstücke
wider den Willen der Besitzer abgetreten werden sollen.
Artikel 4.
§ 1. Die Regierungsform ist die monarchische, beschränkt
durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsgrundgesetzes.
§ 2. Der Großherzog vereinigt als Oberhaupt des Staats in
Sich die gesamten Rechte der Staatsgewalt und- übt dieselben verfassungsmäßig
aus.
§ 3. Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 4. Derselbe wird in seinen privatrechtlichen Beziehungen vor
den Landesgerichten Recht geben und nehmen.
Artikel 5.
Der Großherzog befiehlt die Verkündigung der Gesetze, ohne
jemals dieselbe aussetzen zu können, und erläßt die zu
ihrer Vollziehung nötigen Verordnungen.
Artikel 6.
Der Großherzog vertritt das Großherzogtum nach außen.
Er schließt Verträge mit anderen Staaten; diese bedürfen
jedoch der Zustimmung oder Bestätigung des Landtags, wenn sie
Artikel 7.
§ 1. Der Großherzog leitet und überwacht die gesamte
innere Landesverwaltung.
§ 2. Er ernennt oder bestätigt unmittelbar oder mittelbar
alle Staatsdiener des Zivilstandes und des Militärstandes (Offiziere
und Militärbeamte).(2) (3)
(2) Vgl. jetzt Artikel 57-68, insbesondere 64 und 66
der Reichsverfassung und die mit dem Königreich Preußen abgeschlossene
Militärkonvention vom 15. Juli 1867, durch die das Recht der Ernennung
der Offiziere und Militärbeamten auf den König von Preußen
übergegangen ist, und dem Großherzog von Oldenburg die Rechte
eines kommandierenden Generals hinsichtlich der im Großherzogtum
garnisonierenden Truppen belassen sind.
(3) Wegen der Postbeamten vgl. Artikel 50 der Reichsverfassung.
Die hiernach der oldenburgischen Regierung rücksichtlich der Anstellung
von Post- und Telegraphenbeamten zustellenden Rechte sind durch eine Vereinbarung
mit dem Bundespräsidium, verkündigt am 16. Dezember 1867, auf
dieses übertragen.
Artikel 8.
Das gesamte Militär steht unter des Großherzogs Oberbefehl(4).
(4) Siehe Note 1 zu Artikel 7.
Artikel 9.
Dem Großherzoge steht die Belohnung ausgezeichneter Verdienste
zu.
Artikel 10.
Der Großherzog übt das Recht der Begnadigung(1); in Fällen
jedoch, welche auf einer von dem Landtage erhobenen Anklage beruhen, nur
mit Zustimmung des Landtags.
(1) a. Das Recht der Begnadigung der durch die Militärgerichte
Verurteilten steht nach Artikel 17 Absatz 2 der Militärkonvention
dem Könige von Preußen zu, jedochwerden Wünsche des Großherzogs
von Oldenburg bei Ausübung dieses Rechtes oldenburgischen Untertanen
gegenüber tunlichste Berücksichtigung finden.
b. In Sachen, in denen das Reichsgericht in erster
Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht nach § 484 der Strafprozeßordnung
dem Kaiser zu.
Artikel 11.
Dem Großherzog steht nach Maßgabe des vom deutschen Bunde
gewährleisteten Abkommens vom 8. Juni 1825 die Hoheit über die
Herrschaft Kniphausen, den Besitzer der Herrschaft und dessen Familie zu(2).
(2) Durch Patent vom 1. August 1854, betr. die Verkündigung der wegen Erledigung des Gräflich Bentinckschen Erbfolgestreites abgeschlossenen Verträge und die Besitznahme der bisherigen Gegenstände des Gräflich Oldenburg-Bentinckschen Familienfideikommisses, ist die Herrschaft Kniphausen mit dem Großherzogtum Oldenburg vereinigt und zu einem "integrierenden" Teil des Herzogtums Oldenburg erklärt und das Staatsgrundgesetz (nebst dem Wahlgesetze) auf die Herrschaft Kniphausen ausgedehnt worden.
Artikel 12.
Der Großherzog ist für die Ausübung der Regierungsgewalt
unverantwortlich.
§ 2. Das Staatsministerium nimmt unter dem Großherzoge die
oberste Leitung der Regierung wahr.
§ 3. Alle Regierungserlasse des Großherzogs bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Mitgliedes des Staatsministeriums,
wodurch dieses Mitglied die persönliche Verantwortlichkeit übernimmt.
§ 4. Jedes Mitglied des Staatsministeriums ist für seine
Handlungen und Unterlassungen in Staatsangelegenheiten verantwortlich und
darüber dem Landtage Auskunft schuldig.
§ 5. Der Großherzog ernennt und entläßt die Mitglieder
des Staatsministeriums lediglich nach eigener Entschließung, wobei
es der oben gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf.
Artikel 13.
Der Erbgroßherzog nimmt nach vollendetem 18. Jahre an den Beratungen
des Staatsministeriums teil.
Artikel 14.
§ 1. Der Sitz der Staatsregierung bleibt innerhalb des Staatsgebiets.
§ 2. Der Großherzog kann seinen wesentlichen Aufenthalt
nicht außerhalb Landes nehmen.
Artikel 15.
§ 1. Der Großherzog kann nicht.zugleich Oberhaupt eines
außerdeutschen Staates sein, noch in Dienstespflichten irgendeines
anderen Staates stehen.
§ 2. Die Regierung des Großherzogtums kann ohne Zustimmung
des Landtages nicht mit der Regierung eines anderen deutschen Staates in
einer Person vereinigt werden.
Artikel 16.
§ 1. Ist der Großherzog an der Ausübung der Regierung
verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm
zu ernennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes
und den damit über einstimmenden Vorschriften, die der Großherzog
ihm aus eigener freier Entschließung erteilen möchte.
Es können jedoch dem Stellvertreter keine ausgedehnteren Rechte übertragen werden, als nach den Bestimmungen dieses Staatsgrundgesetzes einem Regenten zustehen (Artikel 25).
§ 2. Auch der Stellvertreter darf seinen wesentlichen Aufenthalt nicht außerhalb Landes nehmen.
Artikel 17.
§ 1. Die Landesregierung ist erblich im Mannesstamme des Herzogs
Peter Friedrich Ludwig nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge(1).
§ 2. Die weibliche Erbfolge bleibt auch nach Abgang des Mannesstammes
ausgeschlossen.
(1) Gesetz vom 19. Oktober 1904, betreffend Zusatzbestimmung zum revidierten Staatsgrundgesetze für das Großherzogtum Oldenburg vom 22. November 1852.
"Der Artikel 17 § 1 des revidierten Staatsgrundgesetzes erhält folgenden Zusatz:
Nach dem Abgange des Mannesstammes des Herzogs Peter
Friedrich Ludwig geht die Erbfolge in die Landesregierung auf den Mannesstamm
des am 27. November 1885 verstorbenen Herzogs Friedrich zu SchleswigHolstein-Sonderburg-Glücksburg
nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge über. Voraussetzung
der Erbfolge ist die Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. Die Ebenbürtigkeit
bestimmt sich nach den Vorschriften des Hausgesetzes des Großherzoglichen
Hauses."
Artikel 18.
Würden dereinst Besorgnisse wegen der Regierungserledigung bei
der Ermangelung eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten Prinzen
entstehen, so soll zeitig vom Großherzoge und dem Landtage durch
eine weitere grundgesetzliche Bestimmung für die Regierungsnachfolge
Vorsorge getroffen werden.(2)
(2) Siehe Note 1 zu Artikel 17.
Artikel 19.
Der Großherzog ist volljährig, sobald er sein achtzehntes
Jahr vollendet hat.
Artikel 20.
Eine Regentschaft tritt ein, wenn der Großherzog minderjährig
oder sonst an der eigenen Ausübung der Regierung dauernd verhindert
ist.
Artikel 21.
Der Großherzog ist befugt, mit Zustimmung des Landtags im voraus
für den Fall eine Regentschaft anzuordnen, daß sein Nachfolger
zur Zeit des Anfalls der Regierung an deren eigener Übernahme durch
Minderjährigkeit oder sonst verhindert sein würde.
Artikel 22.
§ 1. In Ermangelung solcher Anordnung oder falls der Großherzog
selbst an der Ausübung der Regierung verhindert sein sollte, gebührt
die Regentschaft dem in der Erbfolge zunächst stehenden volljährigen
und regierungsfähigen Prinzen.
§ 2. Fehlt es an einem solchen, so kommt die Regentschaft der
Gemahlin des Großherzogs, hiernächst dessen Mutter und endlich
der Großmutter von väterlicher Seite desselben zu, falls und
solange die letzteren nicht wieder vermählt sind.
Artikel 23.
§ 1. Im Fall der Minderjährigkeit des Großherzogs tritt
die gesetzliche Regentschaft (Artikel 22) von selbst ein; in den anderen
Fällen der Artikel 20 und 22 aber hat das Staatsministerium nach eigenem
Beschlusse oder auf Antrag des versammelten Landtages oder des ständigen
Landtagsausschusses(1) eine Zusammenkunft der volljährigen Prinzen
des Hauses, mit Ausschulß des zunächst zur Regentschaft berufenen,
zu veranlassen, welche über das Erfordernis einer Regentschaft nach
vorgängiger Begutachtung des Staatsministeriums beschließen.
§ 2. Dem versammelten oder außerordentlich zu berufenden
Landtage ist dieser Beschluß sofort zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Siehe Anmerkung zu Abschnitt VIII 4, w. u. Seite 313.
Artikel 24.
Erfolgt ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten nach der
an die volljährigen Prinzen (Artikel 23) ergangenen Einladung, so
hat das Staatsministerium selbst über das Erfordernis einer Regentschaft
Beschluß zu fassen und zur Genehmigung an den Landtag zu bringen.
Artikel 25.
§ 1. Der Regent übt die Staatsgewalt, wie sie dem Großherzoge
selbst zusteht, in dessen Namen verfassungsmäßig aus. Eine Veränderung
der Verfassung darf jedoch von ihm nur beantragt werden, wenn er dazu vorher
die Zustimmung der volljährigen Prinzen des Großherzoglichen
Hauses (Artikel 23) erlangt hat.
§ 2. Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 leiden auch auf den
Regenten Anwendung.
Artikel 26.
Die wegen Minderjährigkeit des Großherzogs eingetretene
Regentschaft hört auf, sobald derselbe die Volljährigkeit erreicht
hat. In den anderen Fällen der Regentschaft ist auf dem in den Artikeln
23 und 24 vorgesehenen Wege über deren Beendigung zu bestimmen.
Artikel 27.
Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und Großmutter, kann die
Vormundschaft über den minderjährigen Großherzog nicht
führen.
Artikel 28.
§ 1. Die Erziehung des minderjährigen Großherzogs gebührt,
wenn darüber vom letztregierenden Großherzoge keine Anordnungen
getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter und nach dieser der
Großmutter von väterlicher Seite, falls und solange sie nicht
anderweit vermählt sind.
§ 2. In Ermangelung derselben ist die mit der Leitung der Erziehung
zu beauftragende Person auf dem in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen
Wege zu ernennen.
§ 3. In allen Fällen bedarf es bei Annahme der übrigen
zur Erziehung und zum Unterricht erforderlichen Personen der Zustimmung
des Staatsministeriums.
Artikel 29.
§ 1. Im übrigen werden die Verhältnisse des großherzoglichen
Hauses vom Großherzog hausgesetzlich bestimmt.
§ 2. Das Hausgesetz ist dem Landtage zur Kenntnisnahme und, soweit
nötig, zur Zustimmung vorzulegen(2).
(2) Vgl. Verordnungen vorn 1. September 1872, betreffend
Hausgesetz für das Großherzoglich Oldenburgische Haus und vom
19. Oktober 1904, betr. Zusatzbestimmungen zu diesem Hausgesetze.