House Laws of Oldenburg

Introduction

Miroslav Marek's tables

The house of Oldenburg has provided a remarkable numbers of rulers in many countries: Denmark, Sweden, Norway, Russia, Greece, and (in the future) Great Britain.

Schulze supposes that the house of Oldenburg descends, at least in female line, from the Saxon leader Wittekind.  The earliest traceable ancestor is Elimar (Egilmar, Hilmar), a count living in 1108.  At the time the counts took their name from the district of Ammer (Ammergau), but in 1155 the existing locality of Oldenburg was fortified and henceforth they took their name from it.  In 1247 one member of a younger branch, Otto, built the castle of Delmenhorst, and his successor Johann was probably the first to style himself count of Oldenburg and Delmenhorst.   By 1423 all lines were extinct except for Dietrich (d. 1444), from whom all later lines of Oldenburg descended.  He married Hedwig, sister of the last rulers of Schleswig and Holstein of the house of Schauenburg.  When he died in 1444, his sons were under age and were raised by their maternal uncle the duke of Holstein, who arranged for the eldest Christian to be elected king of Denmark in 1448, and for the youngest Gerhard to receive Oldenburg and Delmenhorst.  The other son Moritz was destined to become a cleric but instead he married and demanded his share: he received Delmenhorst in 1463, but his line became extinct with his son and Delmenhorst returned to Gerhard.

Gerhard's line became extinct in 1667.  The line of Christian split into two main branches: (1) the Danish line, whose senior royal line became extinct in 1863 and whose junior, ducal, or Sonderburg line split into many branches, one of which inherited Denmark in 1863, and (2) the Gottorp line, whose senior branch became tsars of Russia (under the name of Romanov) until 1917, and whose junior line split into the royal Swedish line (on the throne of Sweden from 1751 to 1818), and the youngest line received Oldenburg and Delmenhorst in 1773 and became grand-dukes of Oldenburg in the 19th century.

Here is a simplified diagram of the house of Oldenburg from the 15th c. to the present.

Dietrich (d. 1444):

The Junior Line of Oldenburg-Delmenhorst (1448-1667)

Gerhard inherited first Oldenburg, then later Delmenhorst.  He also unsuccessfully disputed Schleswig and Holstein.  His son Johann XIV inherited Stadland and Budjadingerland; Johann XIV was succeeded by his youngest son Anton I who received in 1531 the first imperial investiture for Oldenburg and Delmenhorst, including Stadland and Budjadingerland.  At his death in 1573 his lands were divided between Johann XVI (Oldenburg) and Anton II (Delmenhorst), but only for ten years.  The younger brother then pressed for an equal division, and the resulting suits lasted for many years.  To obviate these problems Johan XVI introduced by his will of Sept. 27, 1603 a rule of primogeniture.  Johann XVI was also made heir of Jever by Maria von Papinga, the last owner, and received the investiture after her death in 1573 from Philip II of Spain as duke of Brabant, successfully fighting off the rival claims of the counts of Ostfriesland in the feudal court of Brussels.  His only son Anton Günther inherited Delmenhorst at the extinction of Anton II's line in 1647, and also succeeded in making good his claims on Kniphausen, derived from Maria von Papinga's will.  In 1623 the emperor Ferdinand II granted him the right to establish a toll on the river Weser.  The peace of Westphalia firmly established the counts of Oldenburg-Delmenhorst as states of the Empire with a seat on the bench of Westphalian counts.

Anton Günther's marriage was childless, but he had an illegitimate son by N. von Ungnad, named Anton von Aldenburg (note the name is Oldenburg modified by one letter), raised by the Emperor to the rank of count in 1653.  After attempts at making his illegitimate son his heir, he split his inheritance (Rendsburger Vertrag of Apr 16, 1649) into three parts.  Oldenburg, Delmenhort and generally everything that was possessed by his line up to Anton I went to the king of Denmark and the duke of Holstein-Gottorp.  The lordship of Jever and 2/3 of the fideicommis of Johann XVI went to his nephew the prince of Anhalt-Zerbst.  Varel, Jade, Kniphausen and 1/3 of the fideicommis went to Anton von Aldenburg, established as a fideicommis with reversion for Varel and Jade to the feudal successors, and for the rest to Anhalt-Zerbst.

The succession

At his death in 1667 the partition was carried out; but the duke of Holstein-Plön sued in the Reichshofrat, on the basis that he was closer to the original ancestor of the house of Oldenburg, and that an imperial diploma (Lehensexpektanzbrief) of  Apr 1, 1642 had designated as heir the closest jure agnationis.  During the suit, the king of Denmark bought from the duke of Holstein-Plön his claims to Oldenburg and Delmenhorst, and, should the duke succeed in the suit against the remaining defendant, the half of Oldenburg and Delmenhorst that he would thus secure, all for 300,000 Thaler (March 18, 1671).  The Reichshofrat ruled for the plaintiff (July 20, 1673; Sept. 14, 1674; Jan 23, 1676) and the sons of the duke of Holstein-Plön ceded the share of the counties they had just won on June 22, 1676.  

Thus the king of Denmark secured full possession of both counties.  Furthermore, since his right to the counties did not follow from the partition treaty of 1649, he felt that he could contest that treaty's allocation of allodial goods.  He seized Jever from the prince of Anhalt-Zerbt who was forced to agree to a new arrangement in 1683, whereby he ceded to Denmark all his estates except Jever, as well as a sum of 100,000 Thaler; in exchange Denmark abandoned its claims to Jever, with the proviso that Jever should return t oDenmark in case of extinction of the issue (male and female) of prince Johann of Anhalt-Zerbst.  Likewise the Aldenburg family had to cede in 1693 Jade, its share of the Weser tolls, and other goods, to keep only Varel as "noble lordship" (edle Herrschaft) and the immediate lordship of Kniphausen. 

These succession arrangements had long-lasting implications into the 19th century.

The Danish line (senior royal line to 1863, junior ducal line) and the duchies of Schleswig-Holstein

The duchies of Schleswig and Holstein were possessed jointly by the house of Schauenburg, but the former was Danish while the latter was a fief of the German Empire.  The estates of the two duchies, wishing to avoid a separation, chose in 1460 the king of Denmark Christian von Oldenburg as their duke, "not as king of Denmark but as a lord of these lands", and also decreed that the duchies were henceforth inseparable, but only in a personal union with Denmark.  The choice of the estates, however, was not the only legal basis.  Both duchies were fiefs, which Christian held from himself as king of Denmark for Schleswig, and from the Emperor for Holstein.  As primus acquirens, first grantee of his house, Christian was invested jointly with his whole male issue (as long as it was lehensfähig, apt to succeed in a fief).  The choice of the estates intervened not to create succession rights, which were conferred by the original letters of investiture on the whole male issue; but rather established the order of succession within that male issue, at least until primogeniture superseded the election of the estates at the diet of 1616.

Although the estates were unable to keep at bay the partitioning customs of German princely law, the repeated partitions of Schleswig and Holstein were never political partitions, but divisions of revenues; political authority was jointly exercised. There were two such partitions:

This partition, explained in detail later, continued until all of Schleswig-Holstein was united in the hands of the Danish king in 1767.

Within the royal line, the partitions were of a different nature.  Christian III left three sons; the oldest, king Frederik II, assumed the government of the duchies for his two minor brothers Magnus and Johan; Magnus renounced his share in exchange for Oesel, Wiss and Curland; when Johan came of age a partition took place on Jan 27, 1564 (Flensburger Recess), with Frederik II taking two thirds and Johan taking one third.  But only the bailiwicks and cities could be divided: the prelates and knights could only be subjected to that duke to whom the estates (Landtag) gave homage, and the estates chose Frederik II.  Johan and his issue were thus partially subject to the local legislature and courts for matters such as taxes and suits, and did not take part in the government.

Johan received as his share of the partition Sonderburg, Norburg, Plön, Ahrensböck, and through the recess of Apr 23, 1582 he also received Glücksburg, Reinfeld and Arröe.  He died in 1622, leaving five sons between whom another partition took place: Arröe (ext. 1633), Sonderburg, Norburg (ext. 1722), Plön (ext. 1761), Glücksburg (ext. 1779).  Only the line of Alexander of Sonderburg survived in two branches issued from two of his sons: the line of Sonderburg-Augustenburg (extinct 1931) and the line of Sonderburg-Beck later renamed Sonderburg-Glücksburg, which inherited Denmark in 1863.

The Schleswig-Holstein question in the 19th century

A classic quote attributed to Lord Palmerston says: Only three people have ever really understood the Schleswig-Holstein business--the Prince Consort, who is dead--a German professor, who has gone mad--and I, who have forgotten all about it." (this version from Lytton Strachley's biography of Queen Victoria).  I will only sketch the story here.

The two duchies became the root of great difficulties in the 19th century.  Holstein was wholly German, while Schleswig had a mixed Danish-German population.  The Congress of Vienna had incorporated Holstein and Lauenburg (ceded by Prussia to Denmark in 1814) in the new German Confederation, but left Schleswig out.  Under the autocratic rule of Frederick VI and Christian VIII of Denmark, the German populations became increasingly weary of the repeated attempts at unification of the duchies with Denmark.  The nearing extinction of the senior (royal) line of Oldenburg seemed to offer the chance of a separation between Denmark and the duchies: Denmark, formally an elective monarchy, had in 1665 established semi-Salic law (although the manner of its application was much debated), while the duchies were generally thought to follow Salic law.  In 1846 Christian VIII made the claim that Schleswig was subject to the same succession law as Denmark, and that Schleswig and Holstein were to remain united.  On January 28, 1848 Christian VIII proclaimed a constitution for Denmark which seemed to attempt an incorporation of the duchies.  The duchies revolted against Danish rule on March 24, 1848 and asked for help from the German states.  Prussia agreed to intervene and marched into the duchies to enforce the principles that the duchies were independent, indissolubly united, and subject to the Salic law.  But Sweden landed troops to help Denmark, and both Britain and Russia made serious threats, which led Prussia to sign a truce in August 1848.  Negotiations led nowhere and war broke out again from April to July 1849.  A peace treaty in July 1850 between Prussia and Denmark allowed Denmark to reoccupy the duchies.  Finally a settlement was found for the Danish succession.  Christian, duke of Augustenburg (1798-1869), senior representative of the senior line of Sonderburg, renounced his claims in exchange for payment (March 31, 1852).  Various other possible claimants renounced their claims so that they all passed to Louise of Hesse, daughter of Christian VIII's sister Charlotte, and wife of Christian of Sonderburg-Glücksburg, a prince of the junior line of Sonderburg who had been raised at the Danish court and was seen as a Dane.  The succession was then settled on Christian and his heirs male. 

A protocol, signed on May 8, 1852, guaranteed the independence and integrity of Denmark, but subject to maintaining the rights of the German Confederation over Holstein and Lauenburg.  Attempts by Denmark to unify the duchies with Denmark could be considered a breach of its obligations, leading to demands for separation of the duchies.  As the extinction of the male line in Denmark neared, tensions mounted.  Austria and Prussia were taking the side of the German populations in the duchies during the repeated disputes created by Denmark's successive attempts at finding a constitutional framework for Denmark and the duchies.  In March 1863 Denmark effectively tried to annex Schleswig, and in September 1863 Frederick VII issued a constitution for "Denmark-Slesvig" adopted by the Danish parliament on November 13.  Frederick VII died two days later on November 15, 1863. Christian IX, on his accession, signed the new constitution, provoking the German Diet to authorize the occupation of Holstein.  The duke of Augustenburg Friedrich Christian (1829-80), rejecting the validity of his father's renunciation in 1852, entered Holstein and was proclaimed ruling duke at Elmhorst.  While the Diet seemed inclined to support his claims, Austria and Prussia preferred to keep Denmark in the wrong and act as if they were upholding the treaty of 1852.  Acting on their own, the two powers invaded Schleswig on February 2.  Faced with the lack of any response from the guarantors of the treaty of 1852 (France, Russia, Sweden, and Britain where queen Victoria was adamantly opposed to any intervention on behalf of Denmark), the invaders pushed into Denmark proper on February 18.   Britain proposed an armistice and an international conference, which began in April.  Austria was only now realizing that it had been unwittingly working to help Prussia annex the duchies, and started supporting the claims of the duke of Augustenburg, whom it recognized as ruling duke.  The conference ended without any results and war resumed in late June, leading to the defeat of Denmark and the king of Denmark renouncing all his claims to the duchies in favor of Austria and Prussia. Austria gave up support of the duke who retired in Gastein.  A definitive peace treaty was signed on October 30, 1864.  After Austria's defeat in 1866, she ceded her rights to the duchies to Prussia, which formally annexed the duchies along with Lauenburg in 1867.  A referendum in northern Schleswig, promised in the treaty of  Prague, was never held by Prussia.  It did take place after World War I, and resulted in the transfer of northern Schleswig (now southern Jutland) to Denmark.  A small Danish minority still lives in the German Land of Schleswig-Holstein.

The duke of Augustenburg who had protested the annexation by Prussia in 1867, nevertheless returned to the Prussian army in the war of 1870-71 and later renounced his claims.  One of his daughters married the future emperor Wilhelm II; his only surviving son Ernst Günther (1863-1921) died childless.  His younger brother prince Friedrich Christian (1831-1917) married in 1866 princess Helena, a daughter of Queen Victoria, and settled in Britain; his only surviving son Albert was raised in Germany and died childless in 1931, the end of the Augustenburg line.

The line of Glücksburg, at the time of the crisis, was represented by six brothers: the fourth, Christian, became king Christian IX of Denmark.  Only the second, Friedrich (1814-85) left issue, still extant, which is now the senior branch of the house of Oldenburg.  In 1904 this issue was given eventual succession rights in the grand-duchy of Oldenburg (see below).  Christian IX  had three sons: Frederick VIII of Denmark, Wilhelm who became king George I of the Hellenes in 1863, and Valdemar.  The royal line of Denmark split at the next generation with Frederick VIII's younger son becoming king Haakon VII of Norway.  All other junior members of the issue of Christian IX renounced their rights to Denmark at various times, mostly taking the title of counts of Rosenborg.  Since 1953 the crown of Denmark is inheritable only among the descendants of Frederick VIII's older son Christian X.

The line of Holstein-Gottorp

The line of Holstein-Gottorp broke off from the Danish line of Holstein in 1544, and as explained before was in a different position than the later Sonderburg branch, being jointly sovereign over Schleswig-Holstein. Its founder was Adolf, younger son of king Frederik I of Denmark. Adolf's sons succeeded each other by order of birth, but at the accession of the 3d son Johann Adolf the fourth son Johann Friedrich made claims to the private estates.  Johann Adolf established in 1608 a law of primogeniture for his issue (document 1).  Johann Adolf was succeeded by his son Friedrich III (d. 1659) and grandson Christian Albrecht (d. 1694), between whose two sons the line split in two branches:

The bishopric of Lübeck and the formation of the fideicommis of Oldenburg

The bishopric of Lübeck was one of the smallest dioceses in medieval Germany, encompassing upwards of 50 parishes.  It remained an autonomous entityafter the Reformation, an immediate territory of the Empire and separate from the Imperial City of Lübeck as well as from the duchy of Holstein.  Its seat was the city of Eutin.  Its bishop was chosen by the Chapter.  From 1586 the bishop was always chosen in the Holstein-Gottorp family.  In 1647, shortly before the Peace of Westphalia, and to avoid the secularization that befell a number of Protestant bishoprics, the then-bishop concluded an agreement with the Chapter, whereby the next six bishops would be chosen among the princes of the house of Gottorp, provided that the ruling duke of Holstein-Gottorp never be at the same time bishop of Lübeck.  With the formation of the junior line of Holstein-Gottorp, the bishopric became associated with it.

Duke Hans or Johann (d. 1655), 3d bishop of the house of Gottorp, succeeded Johann Friedrich, a younger son of the founder of the line Adolf, in 1634. His testament of 20 July 1654 established a fideicommis or entail in favor of his only son Johann August (d. 1686), with a provision that, in case of the latter's death without issue, two fideicommis would be created, one with the moveable property or personal estate in favor of the youngest prince of the Gottorp house, the other with the real estate (Stendorf, Lensahn, Mönch-Neversdorf, two houses in Eutin and Kiel) in favor of the bishop of Lübeck from that house; only the latter survived various accidents of history.  That fideicommis was modified by art. 20 of the treaty between king Christian VII of Denmark and Empress Catherine II of Russia, restricting the succession to the junior line, separating it from possession of the bishopric of Lübeck, and providing for the case of extinction of the male line.  After the death of bishop Johann August the bishopric passed to Christian August, younger son of the reigning duke Christian Albrecht of Holstein-Gottorp.  He established another fideicommis in 1726 for the rent of 340,000 Thaler that the duke had established in 1719 in favor of the cadet line, and which was converted into estates (Coselau, Lübbersdorf, Kuhof, Sebent, Vollbrügge, Kremsdorf, and Siervershagen).  These two fideicommis remained tied to the grand-ducal line of Oldenburg.

Senior line of Holstein-Gottorp

The house of Holstein-Gottorp, as explained earlier, ruled Holstein and Schleswig jointly with the senior royal line of Denmark.  This created many tensions which broke out in the open during the Thirty Years War when the enemies of Denmark (the Emperor and later Sweden) allied themselves with the Gottorp line.  In 1713 king Frederik IV occupied the Gottorp share of both duchies and in 1721 gave back only the portion in the duchy of Holstein, uniting the portion in Schleswig (the most important possession of the Gottorp line) with his own, with the approval of Sweden, France and Great Britain.  This broke the power of the Gottorp line. Its efforts to retrieve its lost territories in Schleswig would perturb Northern Europe for another 40 years.  Duke Carl Friedrich turned to Russia for help and married Anna, daughter of Czar Peter the Great.  Czarin Elisabeth, sister of Anna, chose as her successor her nephew duke Karl Peter Ulrich, who became Czar Peter III in 1762 but was quickly overthrown by his wife Catherine II; she was succeeded by her son Paul I who introduced primogeniture and semi-Salic law in 1797.  His issue, the senior line of Holstein-Gottorp, ruled in Russia until 1917 and became extinct in male line (excluding morganatic branches) in 1992.

Junior line of Holstein-Gottorp: the Swedish branch

At the peace negotiations of Aboer, under the pressure of Czarin Elisabeth, the head of the junior line of Holstein-Gottorp, Adolf Friedrich bishop of Lübeck, was chosen by the estates of Sweden as heir to the Swedish throne, to which he succeeded in 1743, leaving the bishopric to his younger brother Friedrich August in 1750.  The same year, in a treaty with Denmark, he renounced his claims to Schleswig in exchange for 200,000 Thaler and his eventual share of Holstein in exchange for Oldenburg and Delmenhorst.  Friedrich Adolf was succeeded by Gustav III (d. 1792), Gustav IV Adolf who abdicated in 1809 and was followed by his childless uncle Karl XIII, who adopted a prince of Augustenburg and later the French marshal Bernadotte.  Gustav IV Adolf's son Gustav took the style of prince of Wasa and died without issue in 1878.

Junior line of Holstein-Gottorp from 1773: the dukes (grand-dukes) of Oldenburg

The Danish line's goal to unite all of Schleswig-Holstein in its hands was nearing.  The Schleswig portions of the Holstein-Gottorp share was in its hands since 1721, and the junior line of Holstein-Gottorp had renounced its claims to the Holstein portions in 1750.  Finally, a conference took place in 1766 with the senior line of Holstein-Gottorp represented by Czarin Catherine II acting for her minor son.  The agreement was signed in 1767, and confirmed by Paul I when he came of age in 1773.  Denmark paid 250,000 Thaler as well as all the debts accumulated by Holstein-Gottorp, and ceded Oldenburg and Delmenhorst in exchange for the house of Holstein-Gottorp renouncing completely its claims over the two duchies.  The senior line of Holstein-Gottorp agreed to cede the two counties to the junior line.  The counties were formally ceded by Paul I on July 19, 1773, with establishment of a house law providing for primogeniture and apanages and dowries and dowages for younger princes and princesses.  Imperial confirmation came on Dec 27, 1774. Furthermore the emperor raised the two counties to a duchy of the Holy Roman Empire under the name of Oldenburg.  A vote in the Reichstag was formally bestowed by decision of May 15, 1778 (imperial ratification of June 10, 1778) under the name of Holstein-Oldenburg.

Friedrich August (1711-85) was the first duke of Oldenburg; his only son Peter Friedrich Wilhelm (1754-1823) was insane, and only one son his only brother survived, Peter Friedrich Ludwig (1755-1829).  The prince-bishop and duke arranged for guardianship of his son, making the king of Denmark tutor of the person and his nephew tutor of the duchy.  This arrangement was ratified by a convention of July 7, 1777 between all parties.  Accordingly, in 1785 Peter Friedrich Ludwig became bishop of Lübeck and regent of the duchy.  The Reichsdeputationshauptschluss of 1803 abolished the toll on the Weser but compensated the duchy of Oldenburg by uniting to it Wildeshausen (from Hanover) and Vectha and Kloppenburg (from Munster), and by giving to the duke the secularized bishopric, now principality of Lübeck (around Eutin, about 22,000 inhabitants).  The duke of Oldenburg and prince of Lübeck joined the Confederation of the Rhine on October 14, 1808 but the territories were annexed to the French Empire on Dec. 13, 1810.  The Regent returned on Dec. 1, 1813 and resumed the government of the duchy, and also of Jever on behalf of the Czar of Russia (the Czar ceded the territory to Oldenburg on April 18, 1818).  At the Congress of Vienna the duchy received the style of grand-duchy as well as a promised cession of territory which took place on April 9, 1817, in the form of a newly created principality of Birkenfeld consisting of part of the county of Sponheim, the lordship of Oberstein (possession of the counts of Limburg-Styrum) and various other pieces of land totalling 9 square miles and 20,000 inhabitants.  This new territory, like the principality of Lübeck, was administered separately from the duchy. 

The lordship of Kniphausen

Kniphausen had been given to the illegitimate line of Aldenburg, which became extinct in 1733 in male line.  The female heiress of the last count, Charlotte Sophie (1715-1800) had married a Dutch nobleman named von  Bentink-Roon, who was made a count of the Holy Roman Empire.  After 1815 the Bentink pressed their claims until an agreement was sreached in Berlin on June 8, 1825, whereby the Bentink family was given possession of Kniphausen as it had been held before the abolition of the Empire, but the sovereignty formerly exercised by the Emperor was transfered to Oldenburg: the duke of Oldenburg exercised the rights of the Emperor, and the appeals court of Oldenburg took the place of Imperial courts.  This anomalous resurrection of Imperial law in a small corner of Germany ended in 1854 when the Bentink family ceded its possessions to the grand-duke of Oldenburg.

Peter Friedrich Ludwig was succeeded by his son Paul Friedrich August (1783-1853), who assumed the title of grand-duke conceded at Vienna in 1815 but spurned by his father as regent and reigning duke.  A constitution was promulgated in 1849, and replaced by another one on Nov. 22, 1852.   A final increase in territory took place by treaty with Prussia on Sept. 27, 1866, as a consequence of the duke of Oldenburg's claims to the duchies of Schleswig and Holstein (the Czar of Prussia had ceded his rights on June 19, 1864).   The peace treaty of Vienna of Oct 30, 1864 gave joint administration of the duchies to Prussia and Austria, and the peace of Prague of 23 Aug 1866 left Prussia in sole possession.  The duke of Oldenburg ceded all his claims to Prussia in exchange for Ahrensböck, the so called Lübische Distrikten, sovereignty over the Dieksee (these territories increased the principality of Lübick by about 170km2 and 12,500 inhabitants), and a payment  of 1 million Thaler.

A house law was promulgated in 1872, although not published as a law as in other constitutional monarchies, because it was limited to matters regarding the internal management of the grand-ducal house.

The Oldenburg succession question (1904)

In the early 20th century, the grand-ducal house (descendants of grand-duke Peter Friedrich Ludwig) consisted of the reigning grand-duke Friedrich August (1852-1931), his underage son Nikolaus (1897-1970), his brother Georg Ludwig (1855-1939) who was unmarried.  A morganatic branch issued from the reigning grand-duke's uncle Elimar bore the title of counts of Welsburg, while another branch issued from the reigning grand-duke's great-uncle Georg (1784-1812) had settled in Russia.  Georg had married a sister of Czar Alexander I and left one son Peter who married a princess of Nassau-Weilburg and had issue.  By 1904, this branch consisted of Alexander (1844-1932), married to princess Eugenia Romanovsky, daughter of Maximilian of Beauharnais/Leuchtenberg and a daughter of Czar Nicholas I; their only son Peter (1868-1924), married in 1901 to Olga, sister of Czar Nicholas II; and Alexander's brother Konstantin (1850-1906), married unequally in 1882 (his issue, the counts of Zarkenau, is still extant).   Both Peter and Konstantin had renounced their rights to Oldenburg for particular reasons.   Thus the eligible agnates according to article 17 of the constitution of 1852 numbered three, with only one likely to produce any heirs.  The question arose: who would succeed in case of extinction of  the grand-ducal house?

The question had already been debated between 1848 and 1852, at the time of the drafting of the first constitutions.  In 1903, the question surfaced again when the government of Oldenburg took steps, under article 18 of the constitution, to resolve the issue by a law.  Article 18 of the constitution allowed the grand-duke and parliament to pass a law to ensure the succession in case of doubts about the availability of princes entitled to succeed under the existing rules.

The grand-duchy consisted of three parts: the old duchy of Oldenburg, itself composed of the original counties of Oldenburg and Delmenhorst and the lordship of Jever (acquired 1818); the principality of Lübeck (acquired 1803), and the principality of Birkenfeld (acquired 1817).  The dispute bore principally on the counties of Oldenburg and Delmenhorst, which had been in the house of Oldenburg since its origins.  All agnates descended from the first owner (Elimar in the 11th century) potentially had rights to the counties, but the question was the order in which those rights could be claimed, and what the effect of various transfers and renunciations had been.  Rehm actually argued that only members of the grand-ducal house had any rights based on kinship.  As he noted, in the cession treaty of 1773, the new count of Oldenburg and Delmenhorst was designated as "primus acquirens", and since the treaty's purpose was to provide for the junior lines of the house of Gottorp that were not otherwise provided for (as were the senior line in Russia and the Swedish royal line), only him and his younger brother and their issue were given any rights as relatives of the "primus acquirens."

Oldenburg and Delmenhorst had been owned by a branch of the family from 1448 to 1667.  At the extinction of this branch, a dispute arose between the other branches.  The duke of Plon won in court the right to both counties, but ceded it by a treaty of 1676 to the king of Denmark, with reversion to himself in case of extinction of the royal line of Denmark (which occurred in 1863).  Then, the king of Denmark ceded the two counties to the senior (Russian) line of the Holstein-Gottorp branch, which in turn ceded it to the most junior line of Holstein-Gottorp, the present owners, in 1773.  What was to happen if the junior line of Holstein-Gottorp became extinct?  

One line of argument was that the king of Denmark, in 1773, could not cede more than he owned, namely rights valid until the extinction of the royal line of Denmark which occurred in 1863.  At the time, in fact, arguments were made to the effect that the cession of 1773 had become void.  To whom did ownership revert after 1863?   The house of Plon had become extinct in 1761.  The question was whether the reversion specified in 1676 was to the benefit of the house of Plon only, or for the whole junior ducal line, now represented by Sonderburg-Augustenburg (senior) and Sonderburg-Glücksburg (junior).

Czar's renunciation to all his rights, Aug 29, 1903 at Bjelowesk  Archiv für öffentliches Recht Bd. 19, S. 211.   KD1316.A703.  The act is very strange in that the Czar cedes his rights to the head of the line of Sonderburg-Glücksburg, contingent on the passage of a law in the Oldenburg parliament to the same effect.  The first problem is that the Czar, although acknowledged as head of the Gottorp house, did not obviously have any rights to cede.  .  But assuming the Czar was in a position to renounce his rights, he could not do so in favor of any particular heir, and had no power to disinherit the Augustenburg branch.  Also, the passage of a law in Oldenburg made the renunciation essentially unncessary, except from a political point of view.

Article 18 of the constitution allowed for passing a law to ensure the succession in such cases, and this happened on October 19, 1904.  The law designated designated as heirs after the extinction of the existing grand-ducal house the issue of duke Friedrich of Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg (1813-85), elder brother of king Christian IX of Denmark.

The Welsburg claims

IA.   Fürstlich Holstein - Gottorpisches Primogeniturstatut.    1608

Abgedruckt nach justitia causae Ranz.  I. p. 58.

Wir von Gottes Gnaden Johann Adolff, Erbe von Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen etc.
Thun kund und bekennen hiermit, für Uns, Unsere Erben und jedermän-niglich etc., daß Wir Unserer lieben Posterität höchste Nohtdurfft zu seyn erachtet, nach dem Exempel der Uns am nechsten benachbarten Fürstl. Häuser, auf die Mittel zu gedenken, wodurch höchstschädliche und zu Zerrüttung Unsers Fürstl. Stamm-Lehns gereichende Rechtfertigungen, unter Unseren Nachkommen, gäntzlich verhüten, und Unser jetzo einhabender Antheil des Fürstenthums Holstein nebst denen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig ferner accresciren könnte, unzertheilet beysammen gehalten werden möge;

Hierum disponiren, setzen, ordnen und wollen Wir, thun auch solches hiermit und in Krafft dieses, aus sonderbahren, rechtmäßigen und hochbeweglichen Ursachen, wie solches am kräfftigsten immer geschehen soll, kan oder mag, daß nemlich, unter Unseren Erben und Lehns-Folgern, bei Succession Unserer einhabender Fürstenthüme und Lande, es sey Lehn oder Erbe, wie es Nahmen haben mag, und wo dieselbe belegen seynd, nichts überall ausbeschie-den, das Jus Primogeniturae, von Erben zu Erben, statt haben solle, dergestalt und also, daß nach unserm tödtlichen Abgang, welches in der Hand des Herrn stehet, Unser jetzo einhabender Antheil an den Fürstenthümern Schleswig-Hollstein, samt denselben incorporirten Landen, und was denselben bei Unserer Lebzeit, oder sonsten inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen mag, zuwachsen oder eingeleibet werden könnte, ohne einige Theilung oder Zertrennung folgen und gebühren solle Unserm erstgebohrnen Sohne, der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vor seyn mag; und nach Ableiben desselben abermahls dem Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linie an männlichen Lehens-Erben gäntzlich verfiele, alsdann Unserm ander gebohrnen Sohn, ob er noch im Leben wäre, oder da er tödtlich abgegangen, gleicher-gestalt dessen Erst-gebohrner, und da auch dieselbe absteigende Linie aufhörete,   solche Nachfolge alsofort auf den Dritten und Nachgebohrnen, und derselben absteigenden Linie Männliche erste Gebuhrt, immer und ewiglich zu verstehen.

Dagegen aber soll derselbe Erst-gebohrne Regierender Herr nicht Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und Nachfolger, seine alt-väterliche Lehn-Güter zu verkauffen, oder in andere Wege zu alieniren, sondern soviel möglich dieselbe zu mehren, beflissen seyn etc. etc. Wann auch einer oder mehr, von den andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstl. Dignitäten, worvon jährlich 6000 Reichsthaler gewisser Einkünffte zugeniessen, befördert werden könnten, soll alsdann das verordnete Geld Deputat, dem also abgefundenen Bruder, ferner nicht gereicht, besondern alle Wege dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen Abgifften verschont und das Land unbeschwert bleiben möge.
Und weil nun solche unsere Väterliche Disposition und Verordnung, zu Conservirung und Erhaltung unserer Fürstl. Familie, auch Vorkommung und Verhütung unzeitiger Dispositionen, Rechtfertigungen und unbrüderlichen Widerwillens, fürnemlich angesehen und gemeynet ist; So wollen wir unseren Kindern, Erben und Nachfolgern, samt und sonders, aus Väterlicher Macht, bei Vermeidung Gottes des Allmächtigen zeitlicher und ewiger Straffe, auch Verliehrung Kindlicher Gerechtigkeit, ernstlich eingebunden und auferleget haben, daß dieser unserer Väterlichen Disposition inter Liberos richtig und vollkömmlich nachgegangen, und hiergegen nicht gehandelt werde, in keinerley Weise.

Dawider auch keine Exceptio legitimae, falcidiae, Trebellianicae, supple-menti statutorum, consuetudinum, oder wie man die sonsten nennen könnte, statt finden, sondern diese unsere Verordnung, als welche denen gemeinen beschriebenen Lehn-Rechten, und dem übliehen Gebrauch aller Chur- und Fürstlichen Häuser, allerdings gemäß, immerdar und zu ewigen Zeiten, steiff, fest und unverbrüchlich gehalten werden soll. Uhrkündlich und zu steter fester Haltung haben Wir diese unsere Verordnung mit unserm Fürstlichen Secret besiegelt und eigenen Händen unterschrieben.

Gegeben auf unserm Schloß Gottorff, den 9. Januar 1608ten Jahrs.

(L. S.)                                                                      Johann Adolff
Hertzog zu Schleswig-Holstein.

IB.   Kaiser Rudolphs II. Bestätigung des Primogeniturstatuts.   1608.

Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden, Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanen, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Sclavonien etc. König, etc.
Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Heiligen Reich, öffentlich, mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, daß Uns der Hochgebohrne Johann Adolff, Hertzog zu Hollstein, Unser lieber Oheim und Fürst, in Unter-thänigkeit zu erkennen geben und fürbringen lassen: Wiewol mit etlichen glaubwürdigen, uhralten, mehr dann von anderthalb Jahrhundert, von Sr. L. Vorfahren, der Hollsteinischen Ritter- und Landschafft gegebenen Privilegien zu bescheinigen, daß die Lande ewig unzertheilt beysammen bleiben sollen, daß jedoch von Sr. Lbd. Vorfahren anfänglich zwar, aus besondern hochwichtigen Ursachen und Bewegnissen, das Fürstenthum Hollstein mit den incorporirten Landen, in zwei Linien, nemlich die Segebergische und Gottorffische Regierung vertheilet worden, welches aber von den folgenden Hertzogen zu Hollstein in consequentiam gezogen, und unter den Gebrüdern je weils Land und Leute hochschädliche Divi-siones und Abtheilungen begehrt werden wollen; Aus welcher Sequell, und da dergleichen Subdivisiones ferner erfolgen solten, nicht anders, als der endliche Untergang des Fürstenthums Hollstein, Stamm, Titul und Nahmens zu besorgen. Nachdem aber Seine Liebden nunmehr, durch sondere Schickung des Allmächtigen , mit dero freundlich-geliebten Brüdern, dem Hochgebohrnen, Johann Friedrichen, Hertzogen zu Hollstein etc. unserm lieben Oheim und Fürsten, wegen der zwischen beyden Ihren Lbd. der Land-Theilung halber, fürgewesenen Irrungen gäntzlich verglichen; Als erfordere Sr. Lbd. und dero Posterität höchste Nohtdurfft, daß dieselbe nach Exempel Ihrer Vorfahren, dann auch anderer benachbarten Fürstl. Häuser, auf solche Mittel und Wege bedacht sey, dadurch die hochschädliche Divisiones ihres anjetzo einhabenden Antheils des Fürstenthums Hollstein, und was demselben etwa inskünfftige wiederum accresciren möchte, verhütet, und also Sr. Lbd. Fürstlich Hollsteinischer Stamm, vermittelst Göttlicher Gnade, dem Heiligen Römischen Reiche zur Zier, dero Nachkommen aber Gedeyen und Wohlfahrt erhalten werden könne, und uns demnach gehorsamlich angeruffen und gebeten, dieweil Wir ohne das geneigt, unserer und des Heiligen Reichs Stände, Nutz und Frommen zu befördern, auch dieselbe in ihrem wohlhergebrachten Stand und Wesen zu conserviren und zu erhalten, dazu Unserer Hochgeehrten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen promulgirte Constitution und Satzungen, de prohibitis feudorum alienationibus et invasionibus, zu denen, bey vielen Fürstlichen und Gräflichen Häusern im Heiligen Reich, eine Zeithero eingeführten Primogenituren oder Erstgebuhrts-Gerechtigkeiten, gleichsam Anlass geben, daß Wir als regierender Römischer Kayser, von sondern Gnaden wegen, Sr. Lbd. und dero Posterität zu Wohlstand des Fürstlichen Stammes zu Holstein, und zu gemeinem Besten, Ruhe und Frieden , deren dabey interessirten gehorsamen Unterthanen, das Jus Primogeniturae und Erstgebuhrts - Gerechtigkeit über Sr. Lbd. inhabenden Antheil des Fürstenthums Hollstein, dessen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig mehr zuwachsen könnte, zu confirmiren und zu bestätten gnädigst geruheten; Das haben Wir angesehen, solche Sr. Lbd. demüthige ziemliche Bitte, dazu die willige, getreue, nützliche Dienste, so weiland Sr. Lbd. Vorfahren und sie selbst, unsern Vorfahren, Römischen Kaysern und Königen, auch uns und dem Heiligen Reiche, in viele Wege, erwiesen, und hinführo samt dero Nachkommen und Erben, uns und dem Heiligen Reiche nicht weniger zu thun erböthig ist, auch wol thun mag und soll, und darum, mit wohlbedachtem Muht, gutem Raht und rechten Wissen, aus Römischer Kayserlicher Macht und Vollkommenheit, Sr. Lbd.
und dcro nachkommenden männlichen Leibs-Lehns-Erben, samt derselben Erben, und endlich allen denen, so auf Maasse, wie hernach vermeldet, zu dem Voroder Erbgang der Erstgebuhrts - Gerechtigkeit, die nächsten seyn, und Anwar-tung haben werden, solche hiervor angezogene uud für diesem, bey dem Hause und Stamm Hollstein gebräuchlich gewesene Primogenitur, oder Gewohnheit Successionis gnädiglich confirmiret, und bestätiget. Confirmiren, bestätigen dieselbe auch hiemit, und in Kraft dieses Briefes, wissentlich in bester Form und Maasse, solches von Rechts- und Billigkeit wegen, geschehen soll und mag, und wollen, daß nach tödtlichem Abgang, obgemeldtes Hertzogs Johann Adolffs Lbd. dero Antheil des Fürstenthums Hollstein, samt desselben incorporirten Landen, und was demselben bey Sr. Lbd. Lebzeit, oder sonst inskünfftige, unter was Titul und Nahmen es geschehen könnte, zuwachsen oder angeleibet werden möchte, ohne einige Theilung folgen und gebühren solle, Sr. Lbd. erstgebohrner Sohn, der eines Lehens fähig, und der Regierung Land und Leute vorseyn mag, und nach Ableiben desselben abermahl dem Erstgebohrnen, und also immerfort von Erben oder zu Erben, oder da sich zutrüge, daß dieselbe erste Linien, an männlicher Lehens Erben gäntzlich verfiele, alsdann Sr. Hertzog Johann Adolffs Lbd. andergebohrnen Sohne, ob der noch im Leben wäre, oder, da er tödtlich abgegangen , gleicher gestalt seinem Erstgebohrnen, und da auch desselben absteigende Linie aufhörete, solche Nachfolge auch auf den dritten, vierten und Nachgeborenen und derselben absteigender Linien, männlicher, ehelicher Gebuhrt, immer und ewiglich , dahin zu verstehen, daß zwischen bemeldten Hertzogen zu Hollstein dieser Linie, männlichen Stammes, zu ewigen unaufhörlichem Rechte, die Succession Sr. Hertzogs Johann Adolffs Liebden Antheils am Fürstenthum Hollstein, dessen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftige accresciren möchte, nach Ordnung und Erbgangs-Recht der Erstigkeit, und Primogenitur vererbet, die Unterthanen in Land und Städten auch demselben Primogenito und erstgebohrnen Mann-Erben allein gehuldiget seyn sollen; Dagegen aber soll derselbe Erstgebohrne Regierende Herr, nicht Macht haben, zum Nachtheil und Schmälerung Seiner Successoren und Nachfolger, Seine dergestalt ererbte Güter zu verkauffen oder in andere Wege zu alieniren, sondern als viel möglich, dieselbe zu vermehren und zu bessern beflissen, dazu verpflichtet seyn, den andern seinen Gebrüdern, wann sie zu ihren mündigen Jahren gekommen, und sonsten nicht zu andern Fürstlichen Dignitäten, worvon sie ihren Unterhalt haben möchten, befördert werden können, ein gewiß Geld - Deputat, welches sich zum höchsten, auf sechstausend Reichs-Thaler, jährliches Einkommens, zu erstrecken, ordentlich und richtig zu liefern, desgleichen seine Schwestern und weibliche Erben, wie bei dem Fürstenthum Hollstein hergebracht, mit notwendiger Alimentation und Fürstlicher Aussteuer zu versehen, daran auch die andere, dritt- und nachgebohrne Brüder, sowol derselben Schwester und weibliche Erben, gäntzlich begnüget seyn, und desfals an allen Väter- Mutter- und Brüderlichen verlassenen Lehen und Erb-Gütern, wie die Nahmen haben mögen, gegen den Primogenitum und dessen Erben keine fernere Forderung, An- und Zusprüche, weder in supplementum legitimae, oder in andere Wege, haben, besondern mit ihrem Deputat und Abfindung gäntzlich begnüget seyn sollen; Da aber der Gebrüdern und Schwestern, zu einer Zeit, so viel im Leben seyn würden, daß der regierende Herr, einem jeden der Gebrüder, die 6000 Reichsthaler jährlichen Einkünffte füglich nicht reichen könte, so sol die Summa des jährlichen Deputats zur Billigkeit, wie es das Land ertragen kan, nach Gutachten der nächsten verwandten Herren und Freunde gemäßiget werden; Und wann auch einer oder mehr, von den andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstlichen Dignitäten, worvon Jährliches 6000 Reichs-Thaler gewisser Einkünffte zu gemessen, befördert werden könten, soll alsdann das verordnete Geld - Deputat, dem also abgefundenen Bruder, ferner nicht gereichet, besondern allewege dahin gesehen werden, daß der regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen Abgifften verschonet, und das Land unbeschwert bleiben möge.

Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Hauptleuten, Vitz-Dohmen, Voigten, Pflegern , Verwesern, Amtleuten, Land-Richtern, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Rähten, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, wes Würden, Standes oder Wesens die seyn, von Römischer Kayserlicher Macht, ernstlich, und wollen, daß sie ob und mehr gemeldten Hertzogen Johann Adolf-fen, und desselben erstgebohrnen männlichen Leibs-Lehns-Erben und Nachfolgern bey dieser Kayserlichen Begnadigung, Versehung und Bestätigung der Pri-mogenitur und Erst-Geburths-Gerechtigkeit, in allem derselben obausgeführtem Inhalt und Begriff, ewiglich bleiben, sie deren gäntzlich erfreuen, gebrauchen und gemessen lassen, und daran mit nichten hindern, irren, noch beschweren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, nachsehen oder verholffen seyn, heimlich noch öffentlich, in keinerley Weise, als lieb einem jeden sey, unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Pön, nemlich sie-benzig Mark löthiges Goldes zu vermeiden, daß ein jeder, so offt er freventlich hiewider thäte, uns halb in unser Kayserliche Cammer, und den andern halben Theil, dem beschwerten und beleidigtem Primogenito, oder derselben Erben un-nachläßig zu bezahlen schuldig seyn solle. Mit Uhrkund dieses Briefes besiegelt, mit unserm anhangenden Kayserl. Insiegel, der geben ist auf unserm Königl. Schloß zu Prag, den 28sten Tag des Monaths Febr. nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers Geburth, Sechszehenhundert und im Achten unserer Reiche, des Römischen im Drey und Dreysigsten, des Hungariscben im Sechs Dreyßigsten, und des Böheimischen auch im Drey und Dreyßigsten Jahre etc.

IC.   König- Christians IV. Bestätigungen des fürstlichen Primogenitur-Statuts.

Wir als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Herzogthum Schleßwig, aus Königl. Macht das jus primogeniturae über S. L. inhabenden Antheil des Herzogthums Schleßwig und der dazu gehörigen Ländern, und was demselben ins künftig mehr zu wachsen könte, confirmiren und bestetigen wolten.

Daß Wir demnach angesehen hoch-gemeldtes unsers freundlichen lieben Vettern, Schwagern und Brüdern und Gevättern Hertzog Johann Adolphen ziemliche Bitte, auch sonderlich dabey betrachtet, den Schaden und Nachtheil, so dem von zu Lehen ruhrenden Herzogthum Schleßwig und der gantzen Fürstl. Familien, durch die hochschädliche divisiones und Zerrettung der Land und Leute, zu gezogen und beygebracht werden, und darum mit wohl-bedachten Muth gutem zeitigen Rathe und rechter Wissenschaft, als König zu Dennemarck und Lehen-Herrn des Hertzogthums Schleßwig, mehr-hoch-gemelden unsern Vettern, Schwagern Hertzog Johann Adolph zu Schleßwig, Holstein, und dessen Nachkommen mänlichen Leibes Lehens-Erben das jus primogeniturae folgender massen confirmiret,-------1609.

Wir Christian der IVte von Gottes Gnaden zu Dännemarck Norwegen König etc. etc. Urkunden und bekennen hiemit für uns, unsere Erben, nachfolgende Herrschaft und jedermänniglichen. Als der weiland Hochgebohrner Fürst, unser freundl. lieber Vetter und Schwager Hr. Joh. Adolph, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Holstein etc. auf vorgehabten reiffen Rath, und aus vernünfftigen hochwichtigen Ursachen, die Verordnung gemacht, daß die zu den Herzog- und Fürstenthum Schleßwig Holstein, Stormarn und der Dithmarschen gehörige und zum Fürstl. Gottorpischen Alitheil gelegte Städte und andere Pertinentien nicht dismembriret, zerrissen oder von einander gezogen werden, sondern bei dem ältesten und erstgebohrnen, so die Fürstl. Regierung jederzeit führen wird, unzertheilt zusammen bleiben, die übrigen Fürstl. Söhne aber mit einem erträgl. Deputat und Geld-Pension abgetheilet und vergnüget seyn sollten, welche heilsame Verordnung, so wol von der Röm. Kayserl. Maj. als auch respectu deß Hertzogthums Schleswig von uns wissentlich confirmiret und bestätiget worden. Und aber der hochgebohrne Fürst, unser auch freundl. lieber Vetter, Hr. Friederich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu S. H. etc. etc. als itzo regierender Fürst Gottorfischer Linie, uns mit zu Gemüthführung gegenwärtiger sorgfältigen Leuffte und allerhand Umstände freundlich ersuchet und gebeten, über solche so wolgemeinte Aufrichtung deß iuris primogeniturae neben seiner Lbden zu halten und alle Zertheilung derer zu Fürstl. Gottorfischen Regierung gelegte Zubehörungen abwenden und verhüten zu helfen; Daß wir demnach in Erwegung das suchen zur Billigkeit und Beförderung unsers Fürstl. Hauses reputation, Hoheit und Wohlfahrt gereichet, S. Lbd. freundlich versprochen und zugesaget haben, thun dasselbe auch hiemit und Krafft dieses unsers Königl. Briefes, daß wir über solch ius primogeniturae unsers Fürstl. Hauses Holstein-Gottorfischer Linien und was dem angehörig, neben S. Lbd. halten, S. Lbd. zu manutenirung desselben, jederzeit mit Rath, Hülff und Vetterlichen assistence freundlich also daß S. Lbd. daran gute Satisfaction und freundliches Gefallen tragen solle, beystehen und beyzuspringen, auch gantz nicht mitgestatten, sondern vielmehr neben Sr. Lbd. verwehren helffen wollen, daß alle und jede solche Aemter, Lande, Städte und Zubehörungen, die werden von S. Lbd. oder dem Erzbischoffen zu Brehmen besessen, inne gehabt, oder genützet, in keine fernere Theilung gezogen, sondern S. Hertzog Friedrichen Lbd. als einem regierenden Hertzogen zu Schleswig, Holstein etc. etc. allein heinifallen, die andern Gebrüder sich deren nicht anmassen, sondern mit ihren vermachten reichl. Deputat begnügen lassen mügen. Urkundlich mit unsern Königl. Handzeichen und Pitschafft befestiget und geben auf unsern Königl. Hause zu Flensburg den 13. July 1621.

II. Kaiser Ferdinands III. Indult,  dass ein regierender Herzog zu Holstein, Gottorffischer Linie, im 18. Jahre majorenn werde.    1646

Abgedruckt nach Liinig, Reichs-Arehiv, Cont. II, Forts. 2, p: 288.

Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden, erwählter Romischer Kaiser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Boheimb, Dal-matien, Croatien und Schlawonen König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgund, zu Brabant, zu Steyer, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu Würtemberg, Ober- und Nieder - Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraffe des heil. Römischen Reichs zu Burgau, zu Mühren, Ober- und Nieder - Lausitz, Gefürsteter Graf zu Hapsburg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg und zu Görtz, Landgraf in Elsaß, Herr auf der Windischen Mark, zu Porrenau und zu Salins bekennen öffentlich mit diesen Brieffe und thun kund jedermänniglich, daß uns der Hochgebohme Friedrich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarssen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Unser lieber Oheim und Fürst, vermittelst seiner Lbd. geheimen Raths und Canzlers des Ersahmen Gelehrten, unsers und des Reichs lieben Getreuen Johann Adolffen Kielmans, der Rechten Doctor, schrifft- und mündlich in Unterthänigkeit zu vernehmen gegeben, daß im Fürstenthum Schleßwig nach den Dänischen und Schleßwigschen Rechten, die Majorennität nach Verfliessung des achtzehenden Jahres, ohne Unterschied durchgehend beobachtet und observiret werde.

Und demnach nun S. Lbd. ein ziemlich hohes Alter ob sich, und hiehero nach dem Willen Gottes leicht mit deroselben ein Fall zutragen könnte, dero ältester Sohn aber noch jung, jedoch die Majorennität nach Verfliessung der 18 Jahren im Fürstenthum Schleßwig unstreitig überkomme, mit gehorsamster Bitte, weiln es sehr beschwerlich seyn wolte, daß zu deroselben Zeit einer zu der Regierung pro parte habilis, pro parte aber inhabilis seyn solte, daß wir gnädigst geruhen wolten S. Lbd. Fürstl. Hause Holstein Gottorpischer Linie, die Kayserl. Gnad und Freyheit zu ertheilen, daß wann derjenige Fürst, so von selben Hause zu der Regierung treten solle, das acht zehende Jahr seines Alters vollendet, für Majorren und zu der Fürstl. Holsteinischen Regierung, gleich wie zu der Schleßwigschen, für tüchtig gehalten werden, und solche antreten möge und solle.

Das haben wir angesehen, wahrgenommen und betrachtet, solch obgedachte S. L. unterthänigste ziemtiche Bitte, zumahlen solches bey etzlichen anderen Fürstl. Häusern des Heil. Reichs auch gebräuchlich ist und die annehmlich getreue und sehr nützliche Dienste, so weyland unsere hochgeehrte Vorfahren an Heiligem Reiche, Römischen Kaysern und Königen, und unserm Löbl. Hause Oesterreich, wie auch uns mehr ermelt S. L. Vorfahren, dero ganzes Fürstl. Hauß und sie selbsten in unterschiedliche Wege geleistet und bewiesen haben, und solches fürterhin thun können, mögen und sollen. So haben wir demnach aus jetzt vermelten und mehr anderen erheblichen Ursachen, mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen in obgemelt S. L. unterthünigste Bitte gnädigst gewilliget. Thun das, verwilligen und ertheilen solches aus Römischer Kayserlicher Macht Vollkommenheit hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefes und meinen, setzen und wollen, daß wenn inskünftig ein Herzog zu Holstein Gottorpischer Linie, so in der Regierung succediren soll, das achtzehende Jahr seines Alters complirt für Majorenn und zu derselben Regierung für tüchtig und tauglich gehalten werden, wie obgemelt, antreten und die Stände, Beamte und Unterthanen desselben Fürstenthums darauf die Huldigung und Pflichten nehmen und halten, sie auch schuldig und verbunden seyn sollen, demselben ein solches alles nicht weniger als andere Schuldigkeiten zu leisten und abzustatten. Und gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürstlichen, geistlichen und weltlichen, Praelaten, Graffen, Freyen - Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuten, Landrichtern, Schuldheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stand oder Wesens sie seynd, ernst- und vestiglich mit diesem Brieff und wollen, daß sie offt gedachtes Herzog Friedrichs zu Schleßwig Holstein Lbd. Erben und Erbens - Erben und gantzes von seiner Lbd. posterirendes Fürstl. Hauß Holstein bey obgehörter unser gnädisten Verwillig- und Begnadigung ruhig und gäntzlich bleiben lassen, daran im geringsten nicht hindern noch irren, noch solches jemand anders zu thun gestatten, in kein Weiß und Wege, als lieb einem jedem sey unsere und des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Poen, nemlichen hundert Mark lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwider thäte, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil viel bemelt S. Lbd. deroselben Erben und Erbens-Erben, oder wer hierinnen beleidigt wurde, unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle.

Mit Urkund dieß Brieffs besiegelt mit unserm Kayserl. anhangenden In-siegel, der geben ist auf unserm Schlosse zu Lintz, den vierten MonathsTag Maji, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers gnadenreichen Geburth, im sechszehnhundert sechs und viertzigsten, unserer Reiche des Römischen im zehenden, des Hungarischen im ein und zwantzigsten, und des Boheimischen im neunzehenden Jahre etc.

Ferdinand.

III. Testament Ihro Hochfürstl. Durchlaucht des Herzogs Hans,  Bischofs zu Lübeck   d. d. Eutin, den 20. Juli 1654.

(Aus dem grossherzoglichen Haus-  und  Centralarchiv.)

Im nahmen der hochheiligen unzertheilten Dreyfaltigkeit, Gottes des Vaters, des Sohnes, und des Heiligen Geistes, Amen.
Uon deßelben gnaden Wir Hanns, Erwehlter Bischoff zu Lübegk, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst, Thun Kund und bekennen hiermit für Jedermänniglich, Demnach Wir Uns alle stunde Christlich für äugen stellen, das Wir nicht weniger als andere Menschen dem Zeitlichen Todt unterworfen, und die Ungewisse stunde deßelben, stetes bedenken, Wir auch ohne Versehung unserer Seelen, Leibes und Zeitlicher guter, aus diesem Jammerthal nicht abscheiden, besondern Unns desto bereiter in den Willen unseres lieben Gottes schicken, und mit wahrer rew Unserer begangenen sunden, und wahren lebendigen Glauben an dem großen Tage des Herrn gerichtet erscheinen, Deßgleichen Unßere Zeitliche Guter, welche Wir theils durch absterben Unser Weiland gnädigen Herzgeliebten Fraw Mutter Gnd. Christsehlandenckens, Theils durch reichen Seegen des Allmächtigen Gottes erlanget und erworben, Und Wir nach Unserm Tode hinter Unns verlassen werden, Zuvorderst Gott dem Herrn zu lob und ehren, den Armen zu trost, Kirchen und Schulen zu außnamb und verbeßerung, Und den Un-ßerigen zu ergetzung, Wie, und Weme Wirs wollen, getrewlich ausgetheilet, und alle spann- und Irrungen verhütet werden mögen, Das Wir derowegen bey gutem gesunden leibe, mit wolbedachten muht, aus eigener bewegnus und freyen Willen, Dies Unser Testament und letzten Willen, schriftlich und verschloßen auß-gerichtet, gemechet, gesezet, und verordnet, Machen, Setzen und Ordnen Das in der allerbesten, beständigsten form, Weis, Mas und gestalt, Wie solches zu Recht am besten geschehen soll kann oder magh, Wie hernach folget;

Zu anfangs, Weile Einem Jeden Menschen das ewige billig für dem Zeitlichen angelegen seyn soll, So befehlen Wir Jetzt alßdann, und dan alß jetzt auch zu allen Zeiten, und besonders in der stunde unsers Todes, Unsere Seele als Unsern höchsten und fürtreflichsten Schatz, Wenn die aus diesem Jammerthal scheiden wird, der heiligen hochgelobten Dreyfaltigkeit, Gott dem Vatter Ihren Schopfer, Gott dem Sohn unserm Heyland Jesu Christo, der die mit seinem bittern Tode, leiden und sterben erlöset, Und Gott dem Heiligen Geist, der sie mit seinem Gottlichen Gaben und gnaden in dieser Zeit versehen und erhalten hatt, Im wahrn glauben, rechter lieb und stäter Hofnung, mit hochster be-gierd und andacht unseres Herzens täglich bittend, das Er der Allmächtige Gott Unns, sobald Wir von diesem Jammerthal verscheiden, in die Schoos Abrahams zu allen Auserwehlten tragen, Uns ein guth, vernunftig, Christlich end verleihen,
Unser Seelen gnädig und barmherzig seyn, Und dehro nach diesem Zergänglichen leben ewige ruhe, fried, und seeligkeit, so Er Unns und allen Gläubigen durch Christum verheißen hatt, Zugleich andere seinen Außerwehlten geben und mittheilen wolle, Und Wenn Wir also aus dieser Zeit vergangen, So ist Unser Will und meinung, das Unser Tode Corper und Leichnamb zu der Erden darvon Er genommen, alda bis zum grosen und Jüngsten Tage des Herrn zu ruhn, bestattet , und in dem innersten Chor der Dhombkirchen zu Schießwig in Unser hochstund hochgeehrten Annherrn und lieben Eltern Begrebnus niedergesezet werden solle, Doch mit Verhütung großer und weitleuftiger ceremonien gestelt Wir dan solches imständig begehren,
Diesem nach Wollen, setzen und Ordnen Wir, das Unsere schulden, da der Zeit einige vorhanden, Welche Wir rechtmeßig und beweißlich zu thun schuldig seyn möchten, für allen Dingen furderligst entrichtet und bezahlet, Unser Verschreibungen, welche auß entliehene geldposten haften, eingelöset, und unser furstlich credit gerettet werden solle,
Und dieweiln Gott der Allmächtige vielfältig befohlen, Das Wir Unns der Armen sollen mit fleis annehmen, In dem Er spricht, Was Ihr dem geringsten unter den Meinen thut, das habt Ihr mir gethan, So ist Unser ernstlicher befehl, Will und meinung, das nach unserm Seligen absterben dem Armenhauße zu Uthin, welches Unsere Vorfahren rhumblich und wol gestiftet, sollen zugeleget und gegeben werden Zwey Tausend Reichstahler, Und sollen diese gelder bey der fürstlichen Holsteinischen Rente Cammer zu Gottrost, gegen Sechs pro Centum zinnsbar ausgethan werden, und dorten unablößlich bestehen bleiben, Damit die Renten zu rechter Zeit umb so viel richtiger inngebracht, und zufolge der Fundation, die Wir desfals außgerichtet, an gehörige Persohnen vertheilet werden mögen,
So Wollen Wir auch Unser Dhombkirchen zu Lübeck Ein Tausent Reichsthaler zur Structur, Und dem Predigstuel zu Uthin auch Ein Tausent Reichsthaler legiret, geschencket und verehret haben, und sollen diese letzte 1000 Rthlr. nachher Gottorst unablößlich zinnßbar außgethan, und die Zinnsen dem pro tempore Pastorn und Cappellan zu Uthin Jedem der halbe Theil gereichet und gegeben werden,
Unser Stifts Kirchen zu Malente im Rotensander Orthe, Weiln dieselbe fast arm und von geringen innkunften, Wollen Wir legiret und verehret haben Ein Tausend Reichstahler, Die sollen nach Gottorst unablößlich zinnsbar ausgethan werden, Und soll der Pastor daselbst von den Jährlichen Zinnsen Funff Sechsten Theile, Der Koster aber Einen Sechsten Theil allemahl zugewiesen haben,
Damit auch die Schule in unser Bischöflichen Residentz Stadt Uthin, in etwas besser bestellet, und von Duchtigern Persohnen möchte besetzet werden, So legiren und verehren Wir dehro behueß Gott zu ehren, und der studirenden Jugend zum besten Drey Tausent Reichsthaler, die ebenermaßen nach Gottorst unablößlich zinnßbar sollen beleget werden, Und wollen Wir gnädig, Das Zween geschickte Männer oder SchulCollegen allemahl bey der Schulen verbleiben, sich des Predigens aber durchaus enthalten, umb der Schularbeit, worzu Sie eigentlich
bestellet, mit mehrem ernst und eifer abzuwarten, und die liebe Jugend mit allem fleis beßer zu informiren, Auch mit gutem leben und Wandel Ihnen vorzugehen , Gestalt dan die außicht und inspection der Schulen, Unserm Jetzigen und Kunftigen Superintendenten, mit Zuziehung des Pastorn, Eines der Capitu-laren, und Eines Burgermeisters daselbst anvertrawet und befohlen wird, nicht zweifelnd, Inmaßen Wir auch freundlich bitten, es werden und wollen Unsere Kunftige Nachfolger am Stifte Lubegk ernstlich hieruber halten, und den gesezten Inspectoren zu allen begebenen Fällen die Hand bieten, damit der von Unns vorgesteckte Zweck erreichet, Gottes ehre befordert, und der Jugend beste gesuchet werden möge; Die Jährliche Rentegelder von den legirten Drey Tausent Eeichstahlern sollen unter obgesetzten beeden Collegen dergestalt getheilt werden, das der Eine als Conrector, der seine Hebungen hatt von Unserm Capittul daselbst und aus der Stadt zu verbeßerung Achtzig Reichstahler, Der Ander aber, der als Cantor in Unser HofCapelle mit singen außwartet, und keine andere Hebungen hatt, die ubrigen Ein hundert Reichstahler empfangen, geniesen und sich deren zu erfrewen haben, hingegen aber den Burgern zu Uthin, wegen seiner speißung nicht beschwerlich seyn solle,
Was Wir nun dem Armen Hauße, Kirchen und Schulen legiret, geschen-cket und verehret haben, Darbey soll es allerdings verbleiben bis zu ewigen Tagen, so lang die reine Evangelische Lehre, nach der umgeänderten Augspurgi-schen Confession in Unserm Stifte Lubeck gelehret und geprediget wird, Dafern aber, welches Gott gnädiglich wolle verhüten, ein Pabstlicher Bischoff, es seye vber lang oder kurz wieder eingesezet, und also folgig Unser Stift dem Pabst-thumb wieder in den Eachen fallen wurde, Uf den fall, sollen diese gesetzte Legata für die Armen, Kirchen und Schulen, Und wan keine Evangelische Prediger oder Schuldiener mehr vorhanden, die predigen und lehren konnen oder durfen, alßdann cessiren und aufhören, Und soll der regierende Herzog zu Schießwig, Holstein Gottorftischer Linie, uf solchen unverhoften fall, Diese Legata an andere Armen - Häuser, Kirchen und Schulen, woselbst die reine Evangelische Lehre, nach Gottesworth und der Augspurgischen Confession geprediget wird, wiederumb zu belegen, bemächtiget seyn,
Wir setzen und wollen dabenebenst, das Unsere Bediente, die rechte Hofdiener seind, mit gedoppelter besoldung sollen beschencket und abgeleget werden, Damit sie ihrer trewen Diensten noch einige Empfindlichkeit haben mögen, Worunter Wir doch hiesigen Ambts und unserer Erbguter Bediente nicht wollen gerechnet haben,
Alß Wir auch mit der hochgebornen Fürstinn, Unser freundlich geliebten Muhmen, Frawen Julia Felicitas, Herzoginn zu Schleßwig, Holstein, geborner zu Wurtenburg und Tegk, im Jahr 1640 Unns ehelich verbunden, Wir auch I. L. nachgehends für Unsere Eheliche Gemahl gehalten, geliebet und geehret, Dieselbe aber gegen Unns Ihre Schuldigkeit und eheliche Pflicht bald sogar außer augen gesetzet und vergeßen, Das Sie Unns vorseziglich nach dem leben gestanden, und ihren eigenen Herrn Bruder aufgewiegelt Unns zu erschießen, Ja endlich Unns für ihren Herrn und Ehegemahl nicht mehr annehmen noch erkennen wollen, Und nunmehr in die sieben ganzer Jahren schierst verfloßen, Da Sie angefangen Unns also boßhaftlichlich zu deferiren und zu verlaßen, zu geschweigen aller vor dem getriebenen unverantwortlichen losen Händel, So haben Wir endlich nach so lang Jähriger gedult, und da keine hofnung zu Ihrer beßerung mehr uberig, In dem I. L. bey Ihrer boßhaften desertion und vergrolletem feindseligen herzen beständig verplieben, uf eingeholeten raht und belehrung verschiedener tapferer und gelerter Theologen und Juristen (deren Bedencken, und was sonst in dieser sache ergangen, Wir der posterität zu guter nachricht in einem Convolut wohl verwahrlich bey einander legen laßen) Unns dahin erkläret, auch I. L. solches solenniter anzeigen laßen, Daß Wir (gleich Wie Sie Unns von so langer Zeit herr) I. L. gleichergestalt für Unser Gemahl nicht mehr erkennen noch halten, Immittelst doch aus Christfürstlichem mitleiden, wie wol I. L. es nicht verdienet, Ihren notturftigen unterhalt reichen laßen wolten, Solchem nach Ordnen, Setzen und Wollen Wir, das I. L. auf Unserm Hauß Munchen Neverss-dorff Ihre Wohnung, wie Wirs angeordnet, behalten, Und dorten nach notturft Ihrer itzigen beschafenheit nach mit kleidung, alimentation, und aufwartung versehen werden und über das nichts geniesen solle, Allermaßen den I. L. durch ihre boßhaftige desertion und unverantwortliches beginnen, wodurch Sie Uns in unzahlig viel Jammer und noth gesturzet, was Wir uf Unserm Todesfall nach Unserm sehligen absterben, Ihr sonsten vermuge der Ehestiftung verordnet, sich alles deßen gantz verlustig gemachet; Die Unns versprochene Heyrathgelder betrefend, aldieweile von selbigen, nach vielen vergeblichen anmahnen und aufgewendteil nicht geringen Unkosten kein einziger heller abgefuhret noch bezahlet worden, So haben Wirs endlich mußen dahin gestellet seyn lassen, Und ist demnach weder an heyrathgelder, noch an furstlichen schmuck, welcher I. L. aus dem Her-zogthumb Wurtenberg gehöret, Noch an Kleinodyen, Kleidern, gulden oder Silbern geschirr, oder sonsten das geringste in Unser Erbschaft nicht gefloßen, Und haben auf alle Menschliche fälle I. L. Erben auf die Unßrige desfals nicht zu sprechen; Gleich wie Wir aber allen Unseren feinden und Verfolgern, Also haben Wir auch I. L. von herzen vergeben ihre vielfältige beleidigung, ungebur-liche bezeigung, und unverantwortliches verhalten gegen Unns und seuffzen täglich zu dem lieben Gott für Ihre bekehrung,
Danehist setzen, Ordnen und Wollen Wir, das Fraue Christinn, deren Wir wegen Ihrer trewe und fleißigen aufwartung alle gnade und gutes gunnen, Ihre beständige wohnung in Unserm Hauße zu Lubegk, so lange dieselbe in unverruckten wittbenstande verbleibet, haben und behalten solle, Und ist selbiges Haus in der breiten Strasen daselbst belegen, welches Wir an Unserm nunmehr verstorbenen Raht D. Michelis uf gewisse Jahrscharen gemietet, und jure Anti-chretico besitzen, Worbey Wir dann austrucklich Ordnen und Wollen, das weder unser Sohn und Erbe, oder dessen substituirte Erben nicht sollen macht haben, nach verflossenen Mieth-Jahren, dies Haus loß zu kundigen, besondern Sie sollen in der gesezten Miete weiter verfahren, Damit die Unßrigen uf den Loßkundi-gungsfall, der in dem Contract bewilligten Ein Tausent Reichstahler nicht verlustig werden mögen,  Und seind die Unßrigen nicht schuldig,  den Besitz des
Hauses zu verlaßen, ehe und bevor die von Unns außgezahlte Drey Tausend Reichstahler wider hergeschoßen und guth gethan worden seind, Dafern Wir aber mit fraw Christinn Kinder zeugen, und selbige von Unsern beeden leibern gezeugte Kinder nach Unns im leben hinterlaßen wurden, So sollen dieselben, wan Einer ist Männliches geschlechtes, bald nach Unserm sehligen absterben, von un-serm Sohn und eingesezten Erben, Jährlich mit Acht hundert Reiclistahler, die aber Weibliches geschlechtes, mit funff hundert Reichstahler versorget, und was hiervon erobert wird, den Kindern zum besten zinnßbar ausgethan werden, Sollte es aber Gott der Herr also fugen, das Unser Sohn und Erbe ohne Eheliche Lei-besErben abgehen wurde, Uf den begebenen fall sollen Unsere Jest benante mit Fraw Christin erzeugte Kinder, es seyn Einer oder Viele, Männlich - oder Weibliches geschlechtes Unser Erbguth Lehnsahn innen haben, besitzen und geniesen, Und Fraw Christinn nebenst den Kindern, draußen auf dem Guth ihr wohnung und wesen haben, bis so lang dieselbe ohnverheyrahtet in Witbenstande verbleibet, Wan aber Diese Kinder ohne Eheliche LeibesErben wider abgehen und sterben wurden, alßdan soll gemeltes Unser Erbguth Lensahn Unserem substituirten und gesezten NachErben gleicher gestalt verfallen seyn, allermaßen Wirs uf den Todesfall unsers Sohns und Erben in diesem Unsern Testament, mit andern Unsern Unbeweglichen Gutern verordnet haben; Wir Setzen und Ordnen auch da-benebenst, das an Jetzt genannter Fraw Christinen, so lang Sie ohnverheyrahtet in unverrückten Witbenstande verbleibet, auch sonst zu Unserem respect sich aller unverweißlichen gebuhr bezeigen und verhalten wird, Jährlich gereichet und abgegeben werden sollen Ein Tausend Reichstahler in specie als die Renten von funffzig Tausend Mark Lubisch Capitahl, Sechs pro centum gerechnet, Und wollen Wir, das Ihr sothane 1000 Rthlr. aus Unsern Gutern Lensahn oder Stendorff, durch den Schreiber daselbst, Jährlich geliefert und ausgezahlet werden sollen, gestalt den derselb diese Außgabe in seinen Rechnungen mit Vorlegung Ihrer Quittungen, allemahl zu bescheinigen, Ernstlich gebietend und wollend, das so Wol Unser Sohn und Erbe, als Unsere substituirte Nach-Erben, Unsere befehlende meinung und lezten Willen hierinnen und uberall erfullen sollen, bey Vermeidung Gottlichen Zorns und strafe, die Wir uf den nicht haltungsfall Ihnen wollen angewundschet haben,
Unnd dieweil nun eines Jeden Testaments furnembster punct, grundfest und bestandnus an der einsatz - ernennung und Institution der Erben gelegen, So Ordnen, Setzen und ernennen Wir zu Unseren rechten Erben den hochgebornen Fursten Unsern freundtlichen lieben Sohn, Herrn Hanns Augusten, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schießwig, Holstein etc., Uud wollen das derselbe alle und Jede, nach bezahlten Unsern schulden, und entrichtung vorgesetzter Legaten, sich übrig befindende Unsere haab und Guter, liegende und fahrende, beweg- und unbewegliche, davon nichts ausbescheiden, Und wie die nahmen haben mögen, Wir auch dieselben gegenwärtig besitzen, oder auch kunftig hinter Unns verlaßen werden, volliglich zu geniesen, Uns in allem zu succediren, es zu seinem besten anzuwenden, innen zu haben, zu besitzen und zu gebrauchen volle Befugnus, Recht, macht und gewalt haben solle,
Damit aber Unser genanter Jeziger lieber Sohn und Erbe in der furcht Gottes und allen furstlichen Tugenden fleisig und wol erzogen werden möge, So Ordnen, Setzen, und Wollen Wir, das Unser Sohn und Erbe nach Unserm sehligen abscheid von dieser weldt, soll außerhalb Landes erzogen werden, Dero behueff Ihm ein ehrlich auffrichtig und gelarter von Adel zum Hoffmeister, Im-gleichen ein geschickter Secretarius, Und ein verständiger Praeceptor sollen zugeordnet werden, An besoldung hatt der Hoffmeister Jährlich zu empfangen Vier hundert Reichstahler, Der Secretarius Zwey hundert Reichstahler, Der Praeceptor Ein hundert und funffzigh Reichstahler, Und sollen Sie alle dahin beeidiget werden, Das Sie eine solche auffsicht auff Unserm Sohn, der Ihnen anvertrawet wird, haben wollen, Wie Sie es am Jungsten Gericht fur Gott im himmel zu verantworten getrawen, Was nun unser Sohn zu Jährlichem Unterhalt nötig hatt, darvon soll der Hoffmeister die Einnahme und Außgabe richtig verzeichnen, und die Rechnung Jährlich ablegen in Unsers Sohns und der andern gesezten Bedienten gegenwarth,
Im Fall sich aber zutragen wurde, das Unser lieber Sohn und eingesezter Erbe, es geschehe zu welcher Zeit es wolle, (welches dan dem Gottlichen willen allein heimgestellet seye) ohne Eheliche Leibes Erben mit Tode abgehen solte, So Wollen Wir nicht zugeben, das S. L. Fraw Mutter, wegen Ihres bekanten, und vorher angezogenen ungeburlichen Verhaltens gegen Unns, viel weniger dero Erben, Unsere Guter samentlich, oder zum theil erben, oder nach Unsers Sohns und inngesezten Erben todt, sich der von Unns herrührenden Verlaßenschafft in einigen wegen sollen zu erfrewen haben, Besondern Wir laßen es auff solchen fall allerdings auch darbey bewenden, Wie Wirs wegen I. L. und deren alimentation in diesem Unserm Testament albereits gesetzet und geordnet, So gar das nach I.. L. todtlichen abgang, Und da Unser Sohn Ihren Todt abieben, Und etwa uber kurz oder lang hernach sterben wurde, Deßelben Großfraw Mutter, dafern I. L. alßdan noch im leben, wegen deren am Kayserlichen Hoff, durch eingegebene Schrifften gegen Unns, und sonst im Reich hinn und wieder Unns erwiesenen be-schimpffungen, die Unns gar tieff zu herzen gangen, Viel weniger dero furstliche Kinder oder Angehörige zu Unser alßdan erledigten Erbschafft keinesweges zugelaßen werden sollen,
Immittelst Ordnen, Setzen und wollen Wir, das uff den begebenen Todesfall Unsers Sohns und inngesezten Erben es geschehe zu welcher Zeit es wolle, Da derselb ohne Eheliche Leibes Erben versterben wurde, Unser Nachlaß, was an Bahrschafft, Siegel und Brieffen, Gold, geld, Silber und Kleinodyen, und andern Beweglichen Gutern verhanden, Unsers freundtlich geliebten Herrn Bruders und Gefattern, Hertzog Friderichen zu Schlesswig, Holstein etc. Ld. jungstem Sohne alßdan gäntzlich und allein solle heimbgefallen seyn, gestalt Wir dan auff diesen leidigen Todesfall, wie obstehet, Unserm Sohn und Erben Unsers Herrn Bruders Ld. jungsten Sohn hiermit alsso substituiret und zum NachErben Unserer angezogenen Beweglichen Gutern ernennet und gesetzet haben wollen, Dergestalt das S. Ld. jungster Sohn, so nach Unsers Sohns und Erben Todt alßdan der jungste und im leben seyn wird, Die vollenkommene abnutzung von Unsern Jezt genanten Beweglichen Gutern allein haben, geniesen und behalten, Dieselbe zu seinen nutzen anwenden und gebrauchen, Keinesweges aber, und durchaus nicht das geringste darvon zu alieniren, zu versetzen oder zu verpfanden, bemächtiget seyn  solle,  Besondern Wir Setzen und  Ordnen hiermit,   das diese Unsere Bewegliche Guter, uff den gesezten fall, allemahl an den jungsten Sohn Unsers furstlichen Stamm Hauses Gottorffischer Linie wiederumb heimbfallen, und also bis zu ewigen Tagen, wan der Eine abgehet,   der  alßdan nach Ihm lebende Jungste Sohn  den genies Unserer Beweglichen  Guter,  ohn ienige  abkurzung,   allermaßen es der Erste empfangen, haben und behalten solle, ohne Jemands Sperrung oder einrede, Dero behueff dan gleicher gestalt, wie Wirs bey Unsern Unbeweglichen Gütern hernach geordnet, ein vollenkommenes Inventarium auffzurichten, Worinnen alle obligationes, Siegel und Brieffe, Kleinodyen, gold, Silbergeschirr, und wie es immer nahmen haben magh, mit fleis zu verzeichnen, und bey dem Hauße Gottorff niederzulegen,  darmit  keine Capithalien oder geldposten, oder sonst das  geringste darvon  entwendet, besondern dem allemahl folgenden Successorn und Jüngsten Sohne Unsers Stamm Hauses Gottorffischer Linie,  wie selbige Guter nach Unsers Sohns und Erben Todtlichen abgang sich befunden, also unabgekurzet und vollenkommentlich tradiret, uberantwortet, und geliefert werden mögen, Doch sollen unter diese Bewegliche Guter nicht gemeinet, besondern  ausdrucklich ausgenommen seyn  diejenige mobilia et se moventia,  so uff Unsere Erbguter verhanden,  Woruber Wir in folgenden absonderlich disponiret, Welcher gestalt es aber mit Unsern zugekaufften Unbeweglichen Erbgutern und Häusern zu halten, da Unser Sohn und inngesezter Erbe ohn Eheliche Leibes Erben  mit Tode  abgehen  solte,  es  geschehe solches zu welcher Zeit es wolle, Daruber haben Wir die beständige meinung gefaßet, und ist dies Unser lezte Will, Das uff solchen fall, alle und Jede Unsere zugekauffte Erbguter und Häuser, so weith sich deswegen in diesem Unserm Testament keine andere Verordnung befindet, an hochgedacht Unsers freundtlich geliebten  Herrn Bruders Ld.  Sohn,   der Unns  am  Stifte Lubegk succediren und nachfolgen wird, sollen verfallen seyn, Dergestalt, das auff den gesezten entstandenen Todesfall Unsers Sohns, Jezt genante   Unsere   Unbewegliche  Guter,   sambt  allen   iedes Orths verordneten  Silbergeschirr,  Tapetzereien,   und  andern  daselbst verhandenen mobilien,  Gestutereyen, großem  und  kleinem Vieh, bey Unserm kunfftigen Nachfolger  am Stiffte Lubegk,  und  alßo folgig,  wan der abgehet,  bis  zu ewigen Tagen allemahl bey dem Bischoffen zu Lubegk, der aus Unserm furstlichem Stamm Hausse Schleßwig, Holstein, Gottorffischer Linie  seyn wird, ohn abbruch verbleiben sollen,  Weswegen auff den angezogenen fall, ein Inventarium   iedes  Orths  auffzurichten,   und bei dem Hause Gottorff niederzulegen, Damit der Orther an Vieh, fahrend haab, und anderen mobilien nichts entwendet, oder veräußert, besondern dehnen allemahl folgenden Successoren und Nachfolgern an der Bischofflichen Lubegkischen Regierung, so lang die aus Unserm furstlichen Stamm Hauße Gottorffischer Linie seyn werden, gantz und vollenkommen, wie es angetretten, also nach des Einen abgang, dem andern wieder konne gelieffert werden, Und wollen Wirs uff den fall, allerdings darmit also, und nicht anders gehalten haben, Gestalt dan Unsere iezt genante Erbguter und Häuser außer dem was Wir in diesem Unserm Testament geordnet, nicht distrahiret, besondern die aller orther von Unns gesezte Diener verpleiben, und mit dehnen Jährlichen besoldungen, wie Wirs angeordnet, inkunfftig allemahl versehen werden sollen, Zum fall aber Unser furstlich Stamm Hauß Schleß-wig, Holstein, Gottorffischer Linie von Unserm Dhomb-Capittul zu Lubegk, es seye uber lang oder kurz praeteriret, und ein ander Bischoff erwehlet oder postuliret, Oder sonst Unser Bistumb Lubegk secularisiret, Oder von einem Mechtigern eingezogen werden solte, Uff solchen fall sollen Unsere Unbewegliche Erbguter und Häuser Unserm furstlichen Stamm Hause Gottorff dergestalt heimbgefallen seyn, Das gleich wie der Jungste Sohn Unserer Beweglichen, also der allemahl nähiste Sohn vor dem jüngsten Unserer Unbeweglichen und Erbguter sich zu erfrewen, und bis zu ewigen Tagen von geschlecht zu geschlecht, Die beeden iungere Söhne Unsers furstlichen Stamm Hauses, Gottorffischer Linie den vollenkommenen genies Unserer Beweg- und Unbeweglichen Gütern vorbeschriebener maßen, uff die angezogene fälle haben und behalten sollen,
Da nun Unser Sohn und Erbe ohn Eheliche Leibes Erben nach Gottes willen mit Tode abgehen, und Unser Nachlas dehnen von Unns substituirten Nach-Erben heimbfallen wurde, Uff solchem fall Ordnen und wollen Wir, das sothane Unsere substituirte Erben schuldig und verpflichtet seyn sollen, dem Predigstuel zu Uthin noch zuzulegen Ein Tausent Reichstahler, worvon die Renten unter dem Pastorn und Cappellan, wie in vorigem geordnet, getheilet werden sollen, Der Schulen aber zu Uthin sollen Jezt genante Unsere substituirte Erben auch zulegen Drey Tausent Reichstahler, Und soll von den Renten ein geschickter Mann unterhalten, auch auff solchen fall Drey gelarte Schul Collegen daselbst gesetzet, und dieser als Rector, der Vornembste seyn und gehalten werden, Damit in Unserm löblichen Stiffte Lubegk allgemählig eine gute Schule, Gott zu ehren, und der lieben Jugend zum besten, angeordnet werden möge,
Auch wollen Wir, das Unser Sohn und inngesazter Erbe, oder nach deßen abgang Unsere substituirte Erben, Unßere Capithalgelder in Eiderstett und Dith-marschen nicht loßkundigen sollen, es wäre dan sache, das einige debitoren in solchem stande geriethen, das man durch loßkundigung sich der gelder versicheren mußte, Wofern aber einige Schuldener loßkundigen wurden, so sollen die gelder angenommen, und an andere gewiße orther beleget und außgethan werden,
Damit nun dies Unser Testament und lezter Will desto beßer gehandhabet und zum furderlichsten vollenstrecket werde, So haben Wir zu Unsern wahren ungezweiffelten Testamentarien und Executoren dieses Unsers Testaments nicht allein gesezet und geordnet, besondern auch aus gutem vertrawen zu Vormundern Unserm lieben Sohn und Erben erwehlet den Durchleuchtigsten,  Großmächtigen Fursten, Herrn Friderichen den Dritten, zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen Konige etc. Unsern freundtlich geliebten Herrn Vettern, Bruder und Gefattern, Dan auch den hochgebornen Fursten, Herrn Friderichen, Erben zu Norwegen, Herzogen zu Schießwigh, Holstein etc. Unsern freundtlichen lieben Bruder und Gevatters Ld. Und nach Hochstgemelter J. Konigl. Wd., oder Unsers geliebten Herrn Bruders Ld. todtlichen abgang, deren ältere Herrn Söhne, als kunfftige Nachfolgere in der respective Koniglichen, und hohen Furstlichen Landes Regierung, Ernennen, Setzen und Ordnen sie hiermit, in der besten form, wie das zu Recht geschehen soll und mag, Und geben Ihnen samentlich vollenkommene gewalt und macht, Dies Unser Testament und lezten willen zu handhaben, zu beschirmen und auszurichten, Mit angehängter Dienst- und freundlicher bitte, es wollen Dieselbe sambt und sonders Unsers lieben Sohns und Erben bestes in allem wißen und beobachten, Auch sonsten alles und iedes nach innhalt dieses Testaments thun und schaffen, daruber fästiglich halten, und das ienige verhängen, was wahren und trewen Testamentarien und Vormundern wol anstehet und gebuhret, gestaltsamb Wir auch das freundtliche und fäste vertrawen zu Ihnen gesetzet, Und Sie allerseits dem allwißenden Gott derenthalben antwort und rechenschafft geben, auch den reichen seegen des Herrn in ihrem Regiment und Vornehmen dafur wollen hingegen zu gewarten haben,
Absonderlich bitten Wir die gesezte Herrn Vormundere dienst- und freundtlich, die wollen mit allem ernst ihnen angelegen seyn laßen, Das werck bey des Herrn Herzogen zu Wurtenberg Ld. zu treiben, damit Unser Sohn und Erbe, an dehnen Zwantzig Tausent Gulden Ehegeldern, sambt allen darauff haftenden Renten, nicht gekurzet, besondern aus dem Herzogthumb Wurtenberg Ihme guth ge-than und gezahlet werden mußen, Auch bitten Wir die Herrn Vormundere, Sie geruhen die particular Rechnungen, so Unsers Sohns Hoffmeister Jährlich ableget, etwa Umbs ander oder dritte Jahr durch die Ihrige examiniren zu laßen, Und das mit höchst- und hochgedacht I. Konigl. Wd. und Lb. Gesambten vorwißen alle gelder, so man Jährlich wird eroberen, Unserm Sohn und Erben zum besten an gewiße orther beleget und ausgethan werden, Worbey Wir dan austrucklich Setzen und Ordnen, das Unser Jezige geheimbter und Cammer Raht Cassius, gleich wie Er Zeit wehrender Unser Regierung allemahl gethan, also auch in kunfftig, so lang Er lebet, gegen einer Jährlichen discretion den Umbschlag verrichten, von Unserm Rath D. Dow die Rentegelder, so derselb in Dithmarschen unnd Eiderstätt, nach wie vor, gegen seiner Besoldung einnimbt, in Kiel empfangen, und von Einnahme und Außgabe richtige Rechnung Jährlich ablegen solle,
Dieses nun ist Unser Testament und lezter Will und wollen Wir denselben hiermit im nahmen Gottes vollendet und beschloßen haben, Gestaltsamb dan derselb nach Unserm todtlichen abgang wurcklich ausgerichtet, Und uberall beobachtet werden soll, Und ob derselb aus mangel einiger Zierligkeit nicht als ein zierlich oder solenne Testamentum bestand haben konte, So soll es doch als ein Codicill, oder ander beständiger lezte will, wie der auch genennet werden mag, gelten, krafft und macht haben, Doch behalten Wir Unns hiermit austrucklich bevor, Dies Unser Testament iederzeit nach belieben zu änderen, zu mehren, oder zu minderen, gar oder zum theil auffzuheben, Wie Unns wird gefällig seyn, Und so Wir in einem oder mehr Codicillis, oder lezten beschaffungen, nach dieser Zeit etwas ferner verordnen oder Zettul mit Unsern eignen händen geschrieben, hierinn stecken wurden, Das solches nicht weniger kräfftig und bundig seyn und gehalten werden solle, als wäre es in diesem Unserm leztem willen mit klaren Worten exprimiret, benennet, begriffen und verordnet,
Zu bestärckung der warheit und bestättigung dieses Unsers Testaments, haben Wir alle Pergamenen bletter, worauff dieser Unser lezte Will geschrieben, selbst gehandzeichnet, und mit Unserm auffgetruckten furstlichen Daumb-Secret zu lezt befästigen laßen, Auch die auff folgenden mit 39 gezeichnetem Blade, als zu diesem actu austrucklich erforderte Sieben Gezeugen, benamendlich die Ehrwurdige und Ehrenfeste, Unsere respective Thumb Dechanten, Dhombherrn zu Lubeck, geheimbte Rähte, Ambtman zu Uthin, Unsern, auch Unsers Sohns Ld. Hoffmeistere, Stallmeistern, liebe andächtige kleine und getrewe, Ehrn Heinrich von der Deken, Melcher Korffen, Diderich von der Luhe, Johann Fride-rich Marschalck, Georg von Butzau, Hanns Behre, Sigismund Heinrich von Tettau, als Gezeugen zu siegelen, und sich zu unterschreiben in gnaden ersuchet, So dan den wolgelarten Unsern Cantzeley Secretarium, Ambtschrei-bern zu Uthin und lieben getrewen Paul Mollern, als Kayserlichen offenbahren Notarium, den Wir seiner eide und Pflichte, wormit Unns derselb verwand, bis zu diesem actu erlaßen, Und zween ubrige Gezeugen als Georg von Stocken und Claus Lilien beede Burgemeistere zu Uthin, dem actui beizuwohnen, und wie die Unterschreibung, besieglung, und recognition der schrifft und Innsiegeln geschehen, zu sehen, anzuhören, in notam zu nehmen, und alßdan Ein oder mehr Instrumenten zu diesem Testament zu verfertigen, Ambtshalber requiriret, und gnädig erfordert, So geschehen uff Unserm Bischofflichen Residentz Hauße Uthin, Den Zwantzigsten Tag Julii, Im Jahr nach Christi Unsers Erlosers und Seligmachers geburth, Ein Tausent Sechs Hundert Vier und Funffzig.

[gez.[   Hanns etc.

IV. Testament Ihro Hochfürstl. Durchlaucht des Herzogs Christian August Bischofs zu Lübeck, d. d. Eutin, den 4. Febr. 1726.

(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Staatsarchive.)

Im Nahmen der Hochgelobten Heiligen Drey - Einigkeit Gottes des Vaters,
Sohnes und Heiligen Geistes.   Amen. Kund und zu wißen sey hiemit:
Demnach Wir, von Gottes Gnaden Christian August, Erwehlter Bischoff zu Lübeck, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. reifflich erwogen, wasmaßen Wir, wie alle Menschen,  der Sterblichkeit unterworffen, und dann auff
solchen Fall, zwischen Unserer Hertzgeliebten, nach Gottes Willen etwa hinterbleibenden Frau Gemahlin, Albortina Friederica, Hertzogin zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Gräfin zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Gebohrene Marg-Gräfin zu Baden und Hochberg, Land-Gräfin zu Sausenberg, Gräfin zu Spanheim und Eberstein, Frauen zu Röteln, Badenweilcr, Lahr und Mahlberg etc. Lbd. und Unsern gesampten Fürstl. Kindern gerne eine solche Ordnung und Richtigkeit sehen, und gehalten haben wollen, daß ein jedes Standes-mäßig leben, und unter Ihnen, respective, Liebe, Vertrauen, respect und Einigkeit seyn und beybehalten werden möge:
So haben Wir Uns in dem Nahmen Gottes entschloßen, nachgesetzte Verordnung und respective Väterliche Disposition zu machen.
Zu vorderist befehlen Wir bey Unserm seel. Absterben Unsere, durch das Blut Christi theuer erkauffte Seele, in die getreue Hände ihres Allmächtigen Schöpffers, Erlösers und Heiligmachers: Der Leib aber soll zu der Ruhe-Stelle, so Wir annoch darzu erwehlen werden, gebracht und mit Christ-fürstlichen Cere-monien jedoch ohne Pracht, welche Wir keines Weges wißen wollen, beygesetzet werden.
Was denn Unsern Fürstl. Nachlaß und Vermögen und deßen Genuß und Theilung betrifft: So behalten

1.

Unsers ältesten Herrn Sohns und Coadjutoris Hertzog Carols Lbd. vor Sich, frey und unbeschwehrt, so woll das, durch die Bischöffliche Wahl ihnen privative zustehende Stifft Lübeck, und was dazu gehöret; als auch die, ex Fidei Commisso Familiae ihnen heimfallende Adeliche Güther, Stendorff, Lensahn und Münch-Neverstorf: Es wäre denn, daß sich durch Gottes Verhengniß solche Zufälle begäben, welche solches nicht gestatteten, deren hiernechst soll gedacht werden.

2.

Wegen Unserer übrigen, Unserer freyen Disposition unterworfenen Güther und Revenüen, wollen Wir zuvordrist die 340000 Rthlr. so in denen Uns verhypo-thecirten Ambtern Cismar und Oldenburg stehen, zu einem Fidei-Commisso Familiae machen und constituiren, sollen auch krafft dieses dazu constituiret seyn, und die davon fallende Zinßen, oder, da vor solch Capital künfftig Land-Güther solten können angekauffet werden, die davon erhebende Revenüen auf nachgesetzte Art, Unserer Frau Gemahlin Lbd. und gesampten Fürstl. Kindern zufließen und zu gute kommen; Daß davon

3.

Zuerst die bey Unserm seel. Ableben etwa sich noch findende Schulden (als womit weder das Stifft, noch die Fidei-Commiss-Güther beschwehret werden können) nach und nach in jährlichen terminen, in specie auch die Zinßen von 29,111 Rthlr., so Wir Unserer Frau Gemahlin Lbd., laut an Dieselbe ausgestellter Obligationen schuldig, a 6 pro Cent, mit 1500 Rthlr. bezahlet, und jährlich richtig abgeführet werden.   Wie imgleichen

4.

Auch noch an Witthums - Gelder und Morgengabe-Zinßen mit dem Lagio der ersteren, eines vor alles 5500 Rthlr. an Courant, so Unserer Frau Gemahlin Lbd. vermöge unter Uns errichteter Ehe-Pacten, welche, soviel diese oder andere anhero expresse wiederholete puncta betrifft, ohne Neuerunge in ihren unumbstößlichen Kräfften verbleiben, aus Unserm Nachlaße jährlich zu fordern hat, von diesen Zinßen abgetragen; imgleichen die jährlichen Unkosten bey dem Hause in Hamburg, so Unserer Frau Gemahlin Lbd. frey gehalten wird bezahlet werden müßen.

5.

Nachdem Wir auch Unserer Frau Gemahlin Lbd. zu Dero beßern Subsi-stence und Vermehrung des dotalitii albereits sub dato Gottorff, den 14ten Martii 1707 die Revenüen und den Genuß des Guthes Cronshagen oder auff den Fall, da solches reluiret würde, die Zinßen von dem pretio reluitionis verordnet und vermachet haben; Nunmehro aber solches Guth aus bewegenden sonderbahren Uhrsachen von Uns, bekanntlich verkaufft worden: So wollen und verordnen Wir hie-mit, daß Unserer Frau Gemahlin Lbd. entweder aus der Appanage, oder denen vorhin erwehneten zinßbaren Geldern; oder auch Revenüen der davor erkaufften Güther, von Unsers ältesten Herrn Sohns Lbd., welcher als caput Familiae darüber die direction behält, jährlich 6000 Rthlr. an D. Cronen, a 6 pro Cent gerechnet, wie vordem die Revenüen von Cronshagen bezahlet worden, ausgekehret werden sollen. Dahingegen aber cessiret dasjenige, was Unserer Frau Gemahlin Lbd. in Unserer Ehe-Stifftung, oder sonsten an Deputaten oder dergleichen, es sey auch was es wolle, vermachet, so hier nicht expresse wiederholet, gäntzlich.

6.

Nechst dem behalten Unserer Frau Gemahlin Lbd. vor Sich, so woll die, von des Regierenden Herrn Hertzogs Carl Friederichs Königl. Hoheit zum Wit-thumb verschriebene jährliche 6000 Rthlr. Wie auch das, Ihro Lbd. eigenthümblich zustehende Guth Bentz.   Imgleichen behalten dieselben

7.

Unser in Hamburg stehendes Hauß mit allen darin befindlichen meublen, und wird Ihnen solches aus denen Zinßen der 340000 Rthlr. oder dem appanagio von allen Unkosten frey gehalten.

8-

Wann dann solcher gestalt Unserer Frau Gemahlin Lbd. satisfaciret, und die etwanigen Schulden bezahlet; So setzen Wir zu Unsern Erben, Unsere gesampte Fürstl. Kinder ein; Dergestalt

9.

Daß Unserm ältesten Printzen, Hertzog Carolen, nach Anweisunge des Art. 1. et 2. die drey Fidei-Commiss-Güther alleinig frey verbleiben, und die auff deren Einkünffte bey Unserm seeligen Absterben etwan annoch verschriebene Schulden, aus Unserer übrigen Erbschaft bezahlet werden sollen; Ihm auch ferner die direction und Anwartunge über die zum Fidei - Commiss gemachete Dreymahl Hundert und Viertzig Tausend Reichsthlr. cum onere der darauf angewiesenen jährlichen Pöste, gleichfalls verbleibe.

10.

Sollen Sr Lbd. alle auff Unserm Schloße zu Eutin befindliche Meublen, außer denen, so in Unserer Frau Gemahlin Zimmern sind (als welche Deroselben verbleiben) Silbern, Service, Bibliothec, Marstall, und was dahin gehöret, so viel von solchem allen nicht beym Stiffte bleiben muß, vor sich alleine behalten.

11.

So soll auch Deroselben nach Unserer Frau Gemahlin in Gottes Händen stehenden Ableben, Unser Hauß in Hamburg mit allen darin befindlichen meublen alleine heimfallen;  Wie ihnen auch

12.

Wann nach Gottes Willen, von Unsern Kindern einige nach Unserm Tode unbeerbet versterben würden, derselben, aus Unserer Verlaßenschaft gezogene Erb-portiones; wie auch nach Unserer Frau Gemahlin Lbd. seel. Ableben die Deroselben von Uns beygelegte Vermächtnißen der jährlichen 6000 Rthlr. auch 5500 Rthlr. alleine accresciren sollen.
Dahingegen haben Wir zu Sr Lbd. das Väterliche Vertrauen, Sie werden Dero Herren Brüdern und Princessinnen Schwestern Unsere übrige Verlaßenschatft und von dem Regierenden Hause zufließende appanages gerne alleine gönnen, Und solcher gestalt verordnen Wir ferner

13.

Hiermit, daß so woll die übrigen Zinßen, von mehr gedachten zum Fidei-Commisso constituirten 340000 Rthlr., als auch die vom Regierenden Hause zu bezahlende 18000 Rthlr. appanages unter Unsere übrige, bey Unserm Absterben annoch lebende Kinder dergestalt getheilet werden sollen, daß davon die Printzen duplam, die Printzessinnen aber simplam portionem ziehen sollen. Die übrige Aussteuer an Mobilien wird des künfftigen Bischoffs Brüderlichen Liebe, und Unserer Frau Gemahlin Mütterlichen guten Willen, nach Beschaffenheit der Umbstände, heimgestellet. Wie Wir auch von Sr Unsers ältesten Herrn Sohnes Lbd. Zuversichtlich hoffen: Sie würden im unvermutheten Falle, von solchen, zur sustentation Unserer Frau Gemahlin und übrigen Fürstl. Kinder destinirten Fonds eines oder anderes oder gar beydes zurücke bleiben solte,

14.

Zu solcher Sustentation Dero Frau Mutter und Fürstl. Geschwister aus denen Revenüen der Fidei - Commiss - Güther soviel beytragen, daß Sie Sich Fürstl. erhalten könten. Womit denn solchenfalls Unserer Frau Gemahlin Lbd. und übrige Kinder Sich hoffentlich auch würden genügen laßen, und Ihme Unserm ältesten Herrn Sohne nichtes über sein Vermögen anmuthen.

15.

Ob woll Unserer Frau Gemahlin Lbd. allerdings frey und unbenommen bleibet, ob dieselbe auf dem Schloße zu Eutin, oder aber in dem Hause zu Hamburg residiren und Sich aufhalten wolle; So sehen Wir doch zu desto bequemer Erziehunge Unserer annoch minderjährigen Kinder väterlich, auch sonsten gerne, daß Sie insgesammt zusammen, und zumahlen biß Unsere Söhne mit einander erwachsen, und Sich in die Frembde begeben können, bey einander zu Eutin verbleiben, und würde in solcher Zeit die gesamte Hoff-Staat, außer denen Bedienten, so da etwan könten entbehret werden, und dadurch nicht gantz Brodloß werden möchten auff Unsers ältesten Sohnes Kosten mit möglichster menage können fortge-führet werden; Dahingegen Er aber denn auch, so lange solches wehret, aller und jeder, sonsten Unserer Frau Gemahlin Lbd. und seinen Mit-Geschwistern vorgedachter maßen von Uns beygelegten Revenuen, Sich würde zu erfreuen, auch Unser Frau Gemahlin Lbd. insonderheit nichts mehr zu reichen haben, als was Dieselbe biß-hero von Uns jährlich, an Hand-Geldern, Zinßen und sonsten, auch zur Erziehunge Unserer Töchter empfangen, worzu aber das von Unsers Herrn Vettern Königl. Hoheit und Lbd. bestimmte Witthumb von 6000 Rthlr., wie schon vorhin er-wehnet, nicht gehöret, sondern wie billig zu Ihrer disposition verbleibet.

16.

Wann aber hiernechst Unserer Frau Gemahlin Lbd. gefällig seyn solte, Sich mit Ihren alsdenn noch unverheyratheten Töchter, nicht in Eutin auffzu-halten; So bezahlet eine jede derselben zu Ihrer Pension oder Kostgelde 300 Rthlr., wovor Unsere Gemahlin derselben zugleich ein Medgen halten. Von denen übrigen Hebungen werden dieselben gekleidet, und was möglich ist, zu ihren Besten erspahret.

17.

Unsere übrige Söhne aber empfehlen Wir Ihres ältesten Bruders Liebe und Sorge gantz Väterlich, nicht zweiffelndt, derselbe werde, in Betracht Er, so lange Sie Sich bey Ihme auffhalten, alle Ihre Einkünffte (worunter jedoch Unsers Sohnes Adolph Friederichs von dem Regierenden Herrn Hertzoge ihn beygelcgte Pension nicht zu verstehen) zu genießen hat, zu Ihren nothwendigen Reisen, auch sonsten jederzeit nach aller möglichkeit freund-Brüderlich assistiren und zu Hülffe treten.

18.

Dieweil auch die Zeit und Stunde des Lebens und Todes allen Sterblichen ungewiße und bloßerdings in Gottes Händen stehet, dieselbe über lang oder kurtz anzuberahmen; So haben Wir diese Unsere Väterliche Verordnunge auch auf den Fall erstrecken wollen, da es etwan dem Göttlichen Rahtschluße gefällig seyn mögte, Uns noch aus dieser Welt abzufordern, ehe Unsers ältesten Herrn Sohns Lbd. Ihr albereit Gottlob glücklich angefangenes Zwantzigstes Jahre vollendeten, und also auch vermöge errichteter Capitulationen und Unsers Hoch - Stifftes hergebrachter Gewohnheit die Majorennitaet erreicheten: Wie Wir denn zu Unserm Wollwl. und getreuen Dom-Capitul das zuversichtliche gnädigste Vertrauen hegen, es werde bey solcher kurtzen Zeit umb so viel ehender von der etwan praetendirenden Administration abstehen, als Wir ohne dem hiemit, nebst Un-sern Geheimen - Raht Coch, auch den p. t. Dom-Dechanten in allen, so das Hoch-Stifft angehet, worüber er jederzeit mit E. Wohlwl. Dom-Capitul communiciren kan, zum Vormundschaffts-Rahte wollen ernennet haben.

19.

Damit aber Unser Dom-Capitul hierinnen desto eher condescendire, wird nöhtig seyn,  daß man sich zu gleicher Zeit mit denenselben wegen der übrigen in Capitulatione verschriebenen Administrations-Jahre, oder doch wenigstens des Genußes derselben, so gut als möglich abfinde. Wobey Wir ebenfalls in Unser Wohlwl. Dom-Capitul die gnädigste Zuversicht setzen, daßelbe werde bevorab wann der jetzige schlechte Zustand Unser und Unseres Fürstl. Hauses, so denn wider beßer Verhoffen annoch fortdauern solte, sich darinnen der Billigkeit nachfinden laßen, und zugleich in Betracht ziehen, daß Sie gleichwoll schon den importanten Hoff Hubberstorff, so doch eigentlich ihnen schon zum Voraus auff Unseres Herrn Sohnes des Coadjutoris Lebe-Zeiten in compensationem in der Capitulation verschrieben worden, obgleich deren Innhalt quoad hunc passum sehr dunkel gefaßet worden, besitzen und durch eine übermäßige Summe den künfftigen Bischoff gäntzlich enervi-ren und zu ihrer gegen die Röm. Kayserl. Maj. und das Reich nicht geringen Ver-antwortunge außer Standes setzen würden, Fürstlich zu leben und die Reichs prae-standa abzutragen. Es wird auch Unser getreues Dom-Capitul sich vielleichte durch diensame Vorstellungen zu einer genereuxen Abhandlunge umb desto eher bewegen laßen, als schon vordeme den 25. Nov. 1685 sich erklähret, der damah-ligen Gemahlin Unsere in Gott ruhenden antecessoris, Hertzog August Friederich Lbd. auff den Fall der minorennitaet ihres Successoris eines gantzen, in casu majorennitatis aber eines halben Jahres Revenües des Bischoffthums zu überlaßen.

20.

Sonsten aber wollen und verlangen Wir, so viel die Vormundschaft über Unsere übrige Fürstl. Kinder, auch anderwertige Güther, in etwaniger minorennitaet Unsers Aeltesten Sohnes und künfftigen Successoris angehet, daß Selbige Unsere Frau Gemahlinne alleine, nach erlangeter majorennitaet aber hochgedachten Unsers Herrn Sohnes mit und nebst denselben über alle noch lebende respective Kindere und Geschwistere übernehme, und zu ihrer allerseits Beyraht, der guten Dienste Unsers bißherigen Geheimen Rahts von Coch sich gebrauchen, deßen capacite Wir wehrenden seinen vieljährigen Diensten nicht alleine zulänglich er-kant, sondern von deßen attachement, Zele und Treue auch Wir vielfältige ün-wiedersprechliche proben gehabt, wie denn ohnedem Unseres ältisten Sohnes Lbd. gegen denselben wehrender seiner education sich jederzeit mit besonderer Liebe und Vertrauen geäußert.

21.

Zum hohen Executore Testamenti haben Wir Unsers vielgeliebten Herrn Vettern, des Regierenden Herrn Hertzogs von Schleßwig Holstein Königl. Hoheit, hiemit aus freundt - Vetterlich und hertzlichen Vertrauen erwehlet, und ersuchen Dieselbe hiemit inständigst, dieselbe solchergestalt zu übernehmen, daß Unsere gantze descendentz sich Ihrer Hülffe und Beystandes ferner kräfftig möge zu erfreuen haben, auch Dieselben jemanden dero Herren Ministrorum in Dero hiesigen Landen ernennen wollen, mit welchen hiesige Vormundschaft bey wichtigen Vor-fallenheiten vertraulich conferiren, und sodann alles an Sr König. Hoheit umständlich gelangen laßen könne.
Wie Wir nun keineswegs zweiffein, es werden Unserer Frau Gemahlin Lbd. diesem Unserm letzten Willen gerne und willig geleben und nachkommen:  So wollen Wir auch, daß Unsere gesampte Fürstl. Kinder, nach dem Uns schuldigen kindlichen Gehorsam, solche Unsere Verordnung und Väterliche disposition in allen puncten und clausulen stricte erfüllen, und sich in keine Wege demselben wiedersetzen sollen; So lieb ihnen ist Unsers Väterlichen Seegens, welchen Wir ihnen zugleich hiemit hertzlich beylegen, theilhafftig zu werden.
Wie Wir denn auch zu mehrer Bekräfftigung dieser Unserer disposition verordnen und wollen, daß, da dieselbe etwa wegen Mangel einiger Solennitäten vor kein zierlich und solennes Testamentum gehalten werden könte; dennoch dieselbe eines Codicilli, Väterlicher Verordnung unter den Kindern, donationis mortis causa, oder sonsten eines jeglichen letzten Willens krafft und Gültigkeit haben soll.

Behalten Uns auch zuvor, diesen Unsern letzten Willen zu ändern, zu mindern, oder zu mehren, oder gar auffzuheben, auch demselben ein oder mehr von Uns eigenhändig unterschriebene Codicillen beyzulegen und sollen solche Codicilli mit diesem Testamente selbst gleiche Gültigkeit haben; nicht anders als ob Sie demselben selbst mit klaren Wortten inseriret wären.
Zu desto mehrer Versicherung, daß dieses Unser beständiger Wille und Meynung sey, haben Wir solchen nicht alleine auff allen Blättern eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserm Fürstl. Sigill am Ende bestärket; sondern auch nachbenante Zeugen, als die respective Wollgebohrne, HochEdle, auch WohlEdle, Unsern Geheimen-Raht Christian August von Berckentien, den Fürstlich Schleß-wig-Holsteinischen Geheimen-Raht Benedix von Ahlefeldt, Unsern Geheimen-Raht und Praesidenten Otto Christian von Coch, Unsern Marechall und Jägermeister Friederich von Hülsten, Unsern JustitzRaht Johann Philipp Förtsch, und Unsere Cammer-Junkern Heinrich Diederich v. Berckentien und Christian August v. Eiben requiriret, zu Ende deßelben ihre Nahmen und Pittschafften zu Bekräfftigung der Warheit und ihrer davon habenden Wißenschafft, darunter zu setzen; und wie Sie solches heute dato freywillig und unterthänigst gerne gethan: So haben Wir auch die Ehrsahmen Caspar Joachim Grabau und Christian Rudolph Walter als Notarios publicos erfordert, die solches gleich wie die gebetenen Zeugen, mit ihrem gewöhnlichen Notariat - Zeichen, und andern Urkunden bekräfftiget.

[gez.]   Christian August.
[gez.]    Christian August von Berckentin.   (L. S.)
[gez.]    Bendix von Ahlfeldt.   (L. S.)
[gez.]    Otto Christian Coch.   (L. S.)
[gez.]    Friedrich von Holsten.   (L. S.)
[gez.]    Johann Philipp Förtsch.   (L. S.)
[gez.]   Hinrich Dieterich von Berkenthin.   (L. S.)
[gez.]   Christian August von Eyben.   (L. S.)

V. Provisorischer Tractat geschlossen zwischen Ihro Russisch-Kaiserlichen und Königlich - Dänischen Majt. Majt. d. d. Copenhagen, den 11/22 April 1767; ratificirt unterm 29. Septbr/10. October 1767.    Den Austausch des gottorpischen Antheils an Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst betreffend.

(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.  Der Raumersparniss halber sind wir genöthigt die weitläufigen Beilagen hinwegzulassen.)

Von Gottes Gnaden, Wir Catharina die Zwote, Kaiserin und Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir, Novogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien, Frau zu Plescau und Großfürstin zu Schmolenscko, Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Iweer, Jugorien, Permien, Wiatcka, Bolgarien und anderer mehr, Frau und Großfürstin zu Novogorod des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslaw, Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Condinien und der ganzen Nord-Seite, Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und Grusinischen Zaaren und des Cabardini-schen Landes, der Czerkassischen und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin etc. etc. etc.
Fügen hiemit für Uns, Unsere Erben und Erbnehmer, kund und zu wissen: Seit dem Antritte Unserer Regierung haben Wir den Grundsaz angenommen, alle Unsere Bemühungen und Unsere Sorgfalt darauf zu richten, um die Ruhe von Europa, hauptsächlich aber von Norden, nicht blos für die gegenwärtige, sondern auch für die zukünftige Zeiten, so viel nur immer die menschliche Vorsicht Mittel und Wege dazu an die Hand geben könne, je mehr und mehr zu befestigen. Diesem zu Folge, und da Wir eben zu der Zeit, als Wir von der Vorsehung Gottes den Scepter des Reichs empfangen, einen schon Flammen fassenden Funcken des Krieges zwischen dem Russischen Reich und der Crone Dän-nemarck, wegen einiger, ersteren eben nicht angehenden Zwistigkeiten und Interets des Herzoglich - Hollsteinischen Hauses bereits vor Uns fanden, haben Wir ohne den mindesten Anstand diese Quelle neuer Unglücksfälle vor das menschliche Geschlecht, gleich dazumahl zu verstopfen, und wie Uns dieser erste Versuch glücklich gelungen, nachgehends selbst den Stein des Anstoßes ein für allemal aus dem Wege zu räumen, gesucht, um dessentwillen Rusland und die Crone Dännemarck zu verschiedenen malen einer offenbaren Ruptur so nahe gewesen, da doch die wahre Lage ihrer Länder und Dominationen sie vielmehr durch ein unauflösliches Band der genauesten Freundschaft und eines guten Vernehmens mit einander hätten vereinigen sollen. In dieser Absicht also und um ein so natürliches Bündnis von aller fremden Abhängigckeit zu befreien, haben Wir nicht anders als mit besonderer Zufriedenheit Uns diejenige Willfährigckeit zu Nuzze machen können, die abseiten Sr. Dänischen Majestät bey Erneuerung des vorigen Freundschafts- und Verteidigungs-Tractats auch in Ansehung einer bis zur Majo-rennität Unsers geliebtesten Sohnes des Cronprinzen und Großfürsten als regierenden Herzogs zu Hollstein, provisorischen und gütlichen Auseinandersetzung aller zwischen Unsern beiden Häusern von so langen Zeiten her fortgewährten Dispütes und Mishelligkeiten an den Tag geleget worden. In Gefolge dessen haben Wir so wol nach dem, in gedachtem erneuerten Tractat ausdrücklich zum Grunde gelegten Engagement, als auch nach dem Uns über die deutschen Be-sizzungen Unsers geliebtesten Sohnes zuckommenden Rechte der Vormundschaft, Unsere an Königlich - Dänischen Hofe befindliche Ministres ernannt und bevollmächtiget, um mit denen von Sr. Dänischen Majestät zu bestimmenden und zu bevollmächtigenden Ministern dieserhalb in Negociation zu treten und gemeinschaftlich mit Ihnen eine Provisorische Vereinbarung zu unterschreiben, dergleichen denn auch von Ihnen, nach Applanirung aller sich hervorgethanen Schwierigkeiten und Hindernisse nunmero wircklich festgesezzet und in Copenhagen mittelst eines förmlichen Tractats unterschrieben worden, welcher von Wort zu Wort lautet, wie folget:

Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit. Kund und zu wissen sei hiemit denenjenigen, so daran gelegen: Demnach Ihro Kaiserl. Mayt. die Allerdurchlauchtigste, Grosmächtigste Fürstin und grosse Frau, Frau Catharina die Zwote, Kayserin und Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir, Nowogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien, Frau zu Plescau und Großfürstin zu Schmolensko, Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Tweer, Jugorien, Permien, Wiatcka, Bolgarien, und anderer mehr, Frau und Grosfürstin zu Nowogorod, des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslawl, Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Con-dinien und der ganzen Nord-Seite, Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und Grusinischen Zaaren und des Cabardinischen Landes, der Czerkassischen und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin, und Ihro Königl. Mayt., der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Christian der Siebende, König zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dit-marsen, Graf zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. etc. etc. die wolerwogene feste Entschließung gefasset, die Glückseligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Reiche und Länder gemeinschaftlich zu befördern; in dieser Absicht auch ein beständiges gutes Einverständniß zu unterhalten, nicht weniger alles dasjenige zu entfernen, was itzt und in Zukunft zu einigen Irrungen oder Mishelligkeiten zwischen denen beyderseitigen Beherrschern des Russischen Reichs und des Königreichs Dännemarck Gelegenheit geben könnte, anbey zur Erreichung dieses so großen als heilsamen Endzwecks nicht nur bereits sub dato St. Petersburg, den 28. Febr. 1765 ein Freundschafts- Garantie- und Alliance-Tractat geschlossen, sondern auch in dem, sotanen Tractat hinzugefügten Articulo secreto II° ausdrücklich verabredet worden, in Ansehung der, zwischen der Crone Dännemarck und dem Herzoglich - Hollstein - Gottorpschen Hause obwaltenden verschiedenen wichtigen Differentien und Zwistigkeiten, welche so oft das gute Vernehmen zwischen dem Rußischen und Dänischen Reiche unterbrochen haben, des fordersam-sten und zwar annoch vor der erlangten Majorennitet Sr. Kaiserl. Hoheit des CronPrinzen, Thronfolgers und Grosfürsten aller Reußen durch einige, von beyden hohen Contrahenten zu ernennende Ministres ein solches Arrangement provisionel treffen und errichten zu lassen, wodurch alle bisherige Differenzien, es mögen selbige das Herzogthum Schleswig oder Hollstein angehen, auf die allerconve-nableste Art und Weise dergestalt gänzlich applanirt werden, daß, so bald Höchstbesagte Ihro Kaiserl. Hoheit zur Mündigkeit gelanget sein werden, durch die hohe Vermittelung Ihro Kaiserl. Mayt. und Anwendung Allerhöchst Dero bo-norum officiorum die wirkliche Vollziehung sotanen Arrangement provisionel be-werckstelliget werden möge; Als sind dem zu Folge von Ihro Russisch - Kaiserl. Mayt. resp. für Sich Ihro Excellence der General-Major und Envoyé extraordinaire am hiesigen Königl. Hofe Herr Michael von Filosoffow, Ritter und en qualité als Vormünderin Allerhöchst-Dero Herrn Sohnes, des Cron-Prinzen, Thronfolgers und Grosfürsten aller Reußen Paul Petrowitz Kaiserl. Hoheit, als regierenden Herzogs zu Schleswig-Hollstein, Ihre Excellence der Grosfürstl. wircklicher Geheimer Rath und Ministre des Vormundschaftlichen Geheimen-Regierungs-Conseil zu Kiel, Herr Caspar von Saldern, Ritter, und von Ihro Königl. Mayt. zu Dän-nemarck, Norwegen etc. etc. Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil, Cammernerr, erster Staats-Secretarius der Teutschen und ausländischen Affaires und Directeur der Oresundischen Zoll-Cammer Herr Johann Hartwig Ernst Freiherr von Bernstorff, Ritter, ferner, Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil, erster Staats-Secretarius der Dänischen Canzlei, Praeses im Collegio de cursu Evangelii promovendo, erster General - Kirchen - Inspector, Patronus der Copenhagener Universitét und Praeses in der Societét der Wissenschaften, Herr Otto Thott, Ritter und Ihro Excellence der wirckliche Geheimer Rath des Conseil, Ober-Cammerherr und erster Deputirter zu denen Finanzien und in der Westindischen, Guinäischen Rente, auch General-Zoll-Cammer, Herr Detlev Reventlow, Ritter ernannt und bevollmächtiget, um an vorgedachtem zu treffenden Arrangement provisionel Hand zu legen, darüber in Conferenz und Handlung zu treten, einen förmlichen Tractat deshalben zu errichten und zu schließen und dergestalt das ganze Geschäfte zum Stande zu bringen, welche Herrn Ministres denn, nach vorher geschehener Auswechselung Ihrer am Ende dieses Tractats abschriftlich beigefügten Vollmachten zusammen getreten, und nach gehaltenen verschiedenen Conferenzen, wobey von beyden Seiten ein förmliches, zum Grunde dieses Tractats liegendes gemeinschaftliches Protokoll gefüret worden, über nachstehende Puncte Sich vereiniget und dergestalt folgenden provisorischen Tractat bis zur Ratification geschlossen haben, bey welchem beiderseits Allerhöchste Contrahenten, als welche Sich nichts eifriger angelegen seyn lassen wollen als zu aller und jeder Zeit die Ruhe im Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etabliren und zu erhalten, vor allen Dingen Sich hiedurch für Sich und Ihre Nachfolger an der Regierung zu ewigen Tagen eine unverbrüchliche Freundschaft, so wie eine unaufhörliche Dauer der zu Ihrer unzertrennlichen Vereinigung festgesezten Grundsäze versprechen und Sich dazu aufs heiligste anheischig machen, um aus allen Ihnen von Gott verliehenen Kräften den Ruhestand der gesammten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und beständiger Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirckenden fremden Influences zu bevestigen und zu befördern.

Articulus I.

Ihro Kaiserl. Mayestät von allen Reußen bewilligen für Sich und in Vormundschaft Dero Herrn Sohnes Kaiserl. Hoheit die von Königlich-Dänischer Seite anbegehrte völlige Renunciation auf den von der Crone Dännemarck occupirten Hochfürstlichen Anteil des Herzogthums Schleswig und versprechen demnach nicht nur bey Sr. Kaiserl. Hoheit dem Cron-Prinzen, Thronfolger und Grosfürsten aller Reußen, so bald Höchstdieselben Dero Mündigkeit erlanget, alle bona officia ohnfehlbar anzuwenden, daß Höchstdieselben Selbst in eigener Person auf den erwehnten Hochfürstl. Anteil des Herzogthums Schleswig für Sich, Dero Erben und Descendenten aufs bündigste renunciiren und darüber eine solenne Renuncia-tions-Acte in der Form, wie der Entwurf davon sub Lit. A diesem Tractat beygeleget worden, ausstellen, sondern auch alle lebende Fürsten der Hollstein-Gottorpschen männlichen Linie dahin zu vermögen, daß Sie entweder so gleich izo oder die Minorennes so fort nach erlangter Majorennité ebenmäßig die Renunciation auf beregten Anteil des Herzogtums Schleswig feierlich beschaffen, wie denn obbemeldete jüngere Prinzen, falls Sie wider Vermuten nicht dazu zu bewegen sein mögten, niemals der durch diesen Tractat Ihnen sonst zu Gute kommenden Woltaten teilhaftig werden sollen.

Articulus II.

Gegen solche bewilligte und versprochene Renunciation nehmen Ihro Königl. Mayt. zu Dennemarck und Norwegen zuvorderst alle diejenigen Schulden, welche von denen Vorfaren des regierenden Hochfürstl. Hauses Schleswig-Hollstein-Gottorp bis zur Restitution des Herzogtums Hollstein und also bis ad annum 1720 inclusive contrahiret worden, gänzlich über Sich und verpflichten Sich zu deren Bezalung und Vergütung. Und gleich wie darunter überhaupt alle diejenigen verstanden werden, welche als angeliehene Pfenning-Schulden zu betrachten oder aus Vorschüßen und andern rechtmäßigen causis debendi usque ad annum 1720 inclusive entstanden sind, also soll auch zur sichern Ausfündigmachung derselben in Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck Allerhöchstem Namen ein öffentliches Proclama, nach Maasgabe des hierneben sub Lit. B. anliegenden von beyden Teilen regulirten Entwurfs, in Schleswig abgelaßen und alsobald nach der von beyden Allerhöchsten Contrahenten geschehenen Ratification dieses provisorischen Tractats gehörig publiciret werden.

Articulus III.

Um alle ad protocollum professionis angegebene Forderungen zu untersuchen, zu liquidiren und zu reguliren, ist verabredet und beliebet, daß Ihro Königl. Mayt. in der Stadt Schleswig eine Commission niedersezen, welcher von Rußisch-Kaiserl. Seiten eine gleiche Anzahl Personen, wie die Königlichen, oder wenigstens ein oder mehrere Ministres, wie es Ihro Kaiserl. Mayt. zu verlangen allergnädigst gefällig seyn wird, hinzugefüget werden. Diese gemeinschaftliche Liquidations-Commission nimmt gleich nach dem Ablauf des Termini Professionis ihren Anfang, und hat die Natur, Eigenschaft und Richtigkeit derer Praetensionen, nebst allen dawider vorzubringenden Exceptionen, der Verjärung, unrichtiger Liquidationen, simulirter Negotiorum oder wie sie sonst genannt werden mögen, zu beprüfen und zu untersuchen, auch die rechtmäßigen Forderungen zu liquidiren und selbige bestmöglichst abzuhandeln, die unrichtig befundene aber zu verwerfen und abzuweisen, welche ihre Beschäftigung jedoch höchstens binnen vier Jahren a dato Proclamatis geendiget seyn muß. Um solche Liquidations-Commission desto besser zur Erfüllung der durch sie zu erreichenden Absicht in den Stand zu sezen, sollen derselben so wol alle in denen Grosfürstlichen Schleswig-Hollsteinischen Archiven, als auch alle in dem vormaligen Gottorp-schen oder sonst in Königlichen Archiven befindliche, auf die vorhin gedachten Schulden sich beziehende Documenta, Acten und Nachrichten auf Treu und Glauben ediret und mitgeteilet werden. Imgleichen soll, damit das ganze Liquida-tions - Geschäfte nach Recht und Billigkeit auf eine gleichförmige Weise vorgenommen werde, denen so wol von Rußisch Kaiserl. als Königl. Dänischer Seite zu ernennenden Commissarien von ihren beyden Allerhöchsten Committenten eine in allen Stücken gleichlautende Instruction nach dem wörtlichen Inhalt des sub Lit. C. hierbey gefügten Aufsazes zu ihrer Nachachtung erteilt werden.

Articulus IV.

Die dergestalt a Commissione zu liquidirende, rectificirende und abzuhandelnde Schulden versprechen Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck, Norwegen, innerhalb zwanzig Jaren a dato der von des Grosfürsten Kaiserl. Hoheit in Hinsicht des Herzogtums Schleswig auszustellenden verabredeten Renunciations-Acte, und zwar in gewissen a Commissione nach dem Verhältniß der gedachten zwanzigjärigen Frist und der Schuld - Summen zu regulirenden Terminen zu bezalen und abzutragen, welchemnächst successive, sowie die Auszalung geschiehet, die brieflichen Urkunden, Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfaren und sonstige Original-Documenta, nach vorher beschafter Cassation derselben jedesmal denen der Liquidations-Commission zugeordneten Russisch- Kaiserlichen Ministern extradiret werden sollen.

Articulus V.

Ob auch gleich die Abhandlung der Schulden mehrberegtermaaßen mit zu denen Beschäftigungen der gemeinschaftlichen Liquidations-Commission gehöret, so bleibet doch Ihro Königl. Mayt. reserviret und vorbehalten, sotane Abhandlung gleichfals extra Commissionem durch alle gerechte Mittel befördern und das Quantum der Schulden auf alle billige Weise mindern zu können, als wovon jedesmal der Commission eine bloße Anzeige, und ohne daß ihr das Quomodo einer solchen getroffenen Abhandlung angezeiget werden dürfe, zu ihrer Nachricht erteilet werden soll, damit derselben constire, daß der Creditor  befriediget worden sei.

Articulus VI.                                                       

Was insonderheit die wichtige Forderung anlanget, welche die jüngere Linie des Herzoglich-Hollstein-Gottorpschen Hauses, wegen der Ihr auf die Insul Fehmarn ehemals angewiesenen und unbezalt gebliebenen Apanage und Fideicommiss-Gelder formiret, so ist desfals beliebet und verabredet, daß Ihro Königl. Mayt. diese Forderung durch die im Pausch und Bogen behandelte Summe von Zweimal Hundert und Funfzig Tausend Reichstalern Dänisch grob Courant abmachen, anbey solches festgeseztes Quantum in fünf nach einander folgenden Jaren a dato der von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten geschehenen Ratification dieses Tractats anzurechnen, zu gleichen Terminen, und also järlich mit Fünfzig Tausend Reichstalern an besagte jüngere Linie des Hollstein - Gottorpschen Hauses ohnfehlbar baar auszalen lassen; als wodurch denn die gesammte, derselben bis hieher rückständige Apanage- und Fideicommiss-Gelder völlig getilget seyn sollen.

Articulus VII.

Auf den unvermuteten Fall, daß des Herrn Bischofs zu Lübeck Hochfürstl. Durchl. als welche gegenwärtig vermöge der Ihro von Höchst Dero Herrn Bruder des izigen Königs von Schweden Mayt. mittelst der sub dato Stockholm den 8. October 1750 ratificirten Acte geschehenen Uebertragung aller Dero habenden iurium, Forderungen und Familien-Gerechtsame, erster Repraesentant der jüngern Linie sind, sotane im Pausch und Bogen getroffene Abhandlung für Sich und Namens der vorhandenen minderjärigen Prinzen nicht annehmen, noch damit zufrieden seyn mögte, soll annoch wo möglich vor Signirung dieses Tractats über die praetendirte rückständige Apanage- und Fideicommiss - Gelder zwischen dem regierenden Herzoglichen Hause und der jüngeren Linie eine Liquidation zugeleget und dadurch das wahre Quantum derselben ausfündig gemacht werden. Und gleichwie Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen,  niemals mehr als das abgehandelte Quantum der 250/m Thlr. zu bezalen verpflichtet sind, wenn gleich durch die liquidation eine höhere Summe herausgebracht würde; also versprechen Allerhöchstdieselben auf der andern Seite, bei der einmal accordirten Summe beharren und solche dennoch berichtigen lassen zu wollen, wenn auch nach zugelegter Liquidation vieleicht ein geringeres Quantum herauskäme.

Articulus VIII.

Ihro Königl. Mayt. verpflichten und verbinden Sich so dann hiedurch, gleich nach der von Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen geschehenen Ratification dieses Tractats Namens Dero einzigen Herrn Bruders des Prinzen Friedrich, Königl. Hoheit auf die letzterem in Dero Minderjärigkeit erworbene Coadjutorie des Bistums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter Friederich Wilhelm Durchl. in bester Form Rechtens nach Maasgabe der Beylage sub Lit. D. zu re-nunciiren, auch nur besagte Ihro Königl. Hoheit zu vermögen, gleich nach erlangter Majorennité solche Coadjutorie zum Besten des eben benannten Bischöflichen Prinzen in manus Capituli zu resigniren; nicht weniger versprechen Ihro Königl. May. es aufrichtig, ernstlich und nachdrücklich dahin zu bringen, daß die dergestalt erledigte Coadjutorie des Prinzen Peter Friderich Wilhelm Durchl. ohnfehlbar zu Teil werde. Und wenn gleich wider Verhoffen es sich zutrüge, daß des iztregierenden Herrn Bischofs Durchl. zwar nach von beiden hohen Paciscenten geschehener Ratification dieses Tractats, aber vor der von Sr. Kaiserl. Hoheit dem Grosfürsten geschehenen Agnoscirung desselben und auch vor be-werckstelligter förmlichen Resignation des Prinzen Friderich, Königl. Hoheit mit Tode abgehen solte, so machen Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen Sich dennoch auf diesen, Gott gebe, nicht entstehenden Fall anheischig, nicht nur Dero Herrn Bruder zu bewegen, auch alsdann den Besiz des dergestalt erledigten Bistums nicht zu ergreifen, sondern solches nichts destoweniger auf vorberegte Weise zu resigniren, auch den Ausfall der neuen Wahl auf oft erwehnten Prinzen Peter Friderich Wilhelm gewis zu bewircken, wie denn Allerhöchstbesagte Ihro Königl. Mayt. überhaupt alles, was den Umständen gemäß, es bestehe worin es wolle, zur Erlangung der Coadjutorie und in dem lezten Falle des Bistums selbst zu verwenden nötig sein wird, allein zu besorgen über Sich nehmen; jedoch verstehet es sich, daß des Herrn Bischofs Durchl. Sich zugleich Selbst um den Beitritt und die Cooperation Derer mit Höchst-Ihro in Con-nexion stehenden Capitularen zu bemühen und allenfals die dazu erforderliche und in Händen habende Mittel Selbst mit zu verwenden  verpflichtet sein sollen.

Articulus IX.

Ueberdem versprechen Ihro Königl. Mayt. für Sich und Allerhöchst-Dero Nachfolger an der Crone aufs heiligste, jezt und dermaleinst alle mögliche gerechte Mittel anzuwenden, um den Besiz des Bistums Lübeck der jüngeren Linie des Grosfürstlich - Herzoglichen Hauses  auf die Zukunft beständig zu versichern.

Articulus X.

Damit nun die gegenwärtig zwischen denen Beherrschern Ruslandes und Dännemarcks so glücklich obwaltende Verbindung und Einigkeit desto standhafter seyn und alle Gelegenheit zu ferneren Differenzien in dem Allerdurchlauchtigsten Oldenburgischen Hause so viel nach menschlicher Vorsicht möglich, auf ewig verbannt seyn möge, und da zu solchem Endzweck von Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen der Austausch des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, oft und gegenwärtig wiederum aufs neue angelegentlich begehret und als das einzige wahre Mittel zur beständigen Erhaltung obigen Endzweckes vorstellig gemacht worden, auch solchemnach Ihro Kaiserl. Mayt. von allen Reußen darin zu willigen Sich allerhöchst bewogen gefunden; Als wird hiedurch festgesezet und haben beyde paciscirende hohe Teile Sich dahin vereinbaret, daß in der nachher weiter bestimmten Maasse der Grosfürstliche Anteil an das Herzogtum Hollstein gegen besagte beyde Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst wircklich ausgetauschet werden sollen.

Articulus XI.

Dem zu Folge soll der izige Grosfürstliche ganze einseitige und gemeinschaftliche Anteil an das Herzogtum Hollstein mit allen Eigentums- und Landesherrlichen Rechten und Gerechtsamen, worunter in specie die einem regierenden Herzoge von Hollstein Grosfürstl. Anteils zustehende Collationes von Bedienungen, Präbenden und beneficiis in denen Stiftern und Städten Lübeck und Hamburg, oder wo es auch sein mag, namentlich mit verstanden werden, sobald Ihro Kay-serl. Hoheit, der Cron-Prinz, Thronfolger und Grosfürst aller Reußen, durch Verwendung der bonorum officiorum Ihro Russisch - Kayserl. Mayt. und durch Höchst-Dero Selbsteigenen freiwilligen Consens diesen provisorischen Tractat agnosciret haben, an Ihro Königl. Mayt. zum immerwärenden Eigentum und wirck-lichen Besiz tradiret und übertragen, und dagegen die izigen Königlichen Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst in eben demselben Zeitpunct gleichfals mit allen Eigentums- und Landesherrlichen Rechten und Gerechtsamen an Ihro Kayserl. Hoheit den Grosfürsten aller Reußen zum immerwärenden Eigentum und wircklichen Besiz tradiret und übertragen werden. In dieser Absicht und zu mehrerer Sicherheit beyder Teile ist von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten aller Reußen eine solenne Cessions - Acte in Ansehung Dero Anteils an das Herzogtum Hollstein nach Maasgabe der Beylage sub Lit. E. auszustellen und an Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck auszuhändigen, nicht weniger ist von Allerhöchstbesagter Sr. Königl. Mayt. eine ebenmäßige solenne Cessions - Acte in Ansehung der beyden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst nach Maasgabe der Beylage sub Lit. F. auszustellen und an des Grosfürsten Kaiserl. Hoheit auszuhändigen. Imgleichen werden von beyden permutirenden und cedirenden hohen Teilen die nötigen Geheiß-Briefe, mittelst welcher die respectiven Untertanen der permutirten Lande ihrer Pflichten entlassen und zur Leistung der gewönli-chen Huldigung an ihre neue Landesherren angewiesen werden, in der laut der Beilagen sub Lit. G. et H. beliebten Form ausgefertiget und bey Auswechselung der Cessions-Acten zugleich mit ausgewechselt.

Articulus XII.

Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen machen Sich anheischig und verbindlich, alle auf das Herzogthum Hollstein haftende liquide zinsbare Capitalien und etwa restirende Zinsen nach denen in der sub Lit. J. hier neben anliegenden Specification befindlichen Membris I, II et III zur Bezalung über sich zu nehmen, wie auch die wegen verschiedener Schulden getroffene Abhandlungen zu agnosciren, und es sind demnach Ihro Königl. Mayt. als übernemender Teil alsobald nach wircklicher Tradition des Grosfürstlichen Anteils von Hollstein alle diejenigen facta zur Tilgung dieser Schulden zu praestiren verpflichtet, wozu Ihro Kayserl. Hoheit als regierender Herzog zu Hollstein verbunden gewesen, wobey besonders verabredet ist, daß die ehedeßen von denen Hochfürstl. Vorfaren über sotane Schulden von dem Jare 1720 an ausgestellte Verschreibungen mit Königl. Allerhöchsten Verschreibungen umgetauschet und solche Hochfürstl. Verschreibungen sofort post traditionem des Herzogtums Hollstein, diejenigen aber, bey denen solche Mutation so gleich zu beschaffen denen Umständen nach unmöglich, unfehlbar innerhalb zehn Jaren a die traditionis originaliter demoder denenjenigen, so zu deren Empfang authorisiret werden, eingehändiget seyn müssen.

Articulus XIII.

Gleichermaßen nehmen Ihro Königl. Mayt. mit dem Grosfürstl. Anteil des Herzogtums Hollstein alle darauf noch haftenden illiquiden Schulden, das sind: diejenigen debita, wovon keine Zinsen bezalet und welche außer denen im Artic. XII berürten, annoch von anno 1720 usque ad diem traditionis, vorhanden seyn werden, über Sich.

Articulus XIV.

Zur Erlangung einer richtigen Kenntniß von allen diesen neuem nach 1720 erwachsenen, besonders aber denen illiquiden Schulden versprechen Ihro Russisch-Kayserl. Mayt. ein förmliches dem Obiecto gemäßes Proclama durch eine dazu expresse niederzusezende Commission und zwar längstens sechs Monate nach dem vorerwehnten in Schleswig abgelaufenen Proclamate, wenn solches nicht noch eher zu publiciren nötig erachtet wird, in Kiel ergehen und publiciren, anbey so wol die sich angegebene, seit anno 1720 entstandene Forderungen überhaupt, als in specie die illiquiden durch oberwehnte specialiter verordnete Commission genau examiniren, beprüfen und beschreiben zu lassen, welchemnächst beydes das davon erwachsene Protocollum als auch die von dieser Commission zu verfertigende Verschreibungen der bisherigen illiquiden Pöste denen zur Schließung dieses Tractats bevollmächtigten Königlichen Ministem vertraulich communiciret werden sollen, und man reserviret sich von Russisch - Kayserl. Seite ausdrücklich, deshalben mit niemanden anders, als nur erwehnten, izo bevollmächtigten Königlichen Herrn Ministem in Correspondenz zu treten, noch sich an sonst jemanden dieserwegen wenden zu dürfen.

Articulus XV.

Die vorberegtermaßen ad proclama anzugebende neuere illiquiden Schulden sind durch eine post traditionem des Herzogtums Hollstein mit denen Profitenten von Königl. Seite per specialem Commissionem zu treffende Abhandlung, wozu allemal ein Russisch - Kayserl. Ministre gezogen werden soll, abzumachen und terminsweise innerhalb zehn Jaren a dato der von Sr. Kayserl. Hoheit über Dero Anteil an das Herzogtum Hollstein auszustellenden Cessions-Acte abzutragen und zu tilgen, oder wenigstens binnen solcher Zeit die darüber von denen Hochfürstl. Vorfaren ehedeßen etwa ausgestellte Verschreibungen dem oder denen von Russisch-Kayserl. Seite dazu zu committirenden originaliter einzuliefern.

Articulus XVI.

Da nach der huldreichsten Absicht beyder hohen contrahirenden Teile durch den verabredeten Tausch in denen zu permutirenden Ländern niemand, wer es auch sey, an seinen Rechten und Befugnissen gekränket werden uud eben so wenig die vorhandene milde Stiftungen im geringsten leiden sollen, so wird in Ansehung des Herzogtums Hollstein hiedurch namentlich von Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck bewilliget und für Sich, Dero Erben und Successores aufs bündigste zugesaget:

  1. das besagte Herzogtum Hollstein überhaupt und alle Einwoner desselben, sowie vornemlich Prälaten und Ritterschaft, bey ihren Freyheiten, Vorzügen und Gerechtsamen, welche sie bisher genossen, ungekränckt zu lassen und zu erhalten;
  2. denen  Landschaften,   Kirchspielen,   Städten,   Flecken,  Koegen,  Dorfschaften  und  anderen  Communen,   nicht weniger denen  Zünften,  Beliebungen, Gilden,  imgleichen einzelnen Privat-Personen,  ihre habende Privilegia, Vorzüge, Freiheiten,  Begnadigungen oder Exemtiones in der Maaße unverrückt zu laßen und zuzustehen,  als solches alles von der izigen Allerhöchstverordneten Landes-Regierung  auf specialen Befehl und Namens Ihro Kayserl. Mayt. in obhabender Vormundschaft des Thronfolgers und Grosfürsten Kayserl. Hoheit,  resp. erteilet, confirmiret und bestätiget worden: jedoch wie es sich von selbst verstehet, daß in  Ansehung der denen Zünften, Beliebungen und  Gilden  erteilten  Privilegien dem künftigen Landes-Herrn allemal die Gewalt verbleibet, in solchen nach Beschaffenheit der Zeit und Umstände, die dem Lande, dessen Nuzen, Wolfart und Policei zuträgliche Aenderungen zu machen,  also sollen auch unter obgedachten beständig aufrecht zu erhaltenden Privilegien, die vor Ihre Kayserl. Mayt. angetretenen Vormundschaft bey denen vormaligen Vormundschaften und Regierungen etwa sub- et obrepirte Privilegia, wodurch die Regalia und besonders das PostRegale beschweret  worden, und welche im  eigentlichen  Verstande nie zu  der Wissenschaft Ihro Kayserl. Mayt. wärend Allerhöchst Dero Vormundschaft gelangen können, nicht begriffen seyn,  wie denn vornemlich das sogenannte Wedder-kopp'sche Privilegium über die Post-Gerechtigkeit ausdrücklich davon ausgenommen; zugleich aber Ihro Kayserl. Mayt. vorbehalten wird, solches annoch wärend Dero Vormundschaft zu untersuchen und dem Befinden nach einzuschräncken oder aufzuheben.   In Entstehung dessen wird dasselbe der künftigen  Untersuchung und Entscheidung überlassen.
    Ihro Königl. Mayt. versprechen ferner:
  3. Die Academie zu Kiel zu conserviren auch bey ihren habenden Privilegiis zu schüzen und ihr den derselben aus dem Amte Bordisholm beygelegten dotem zu lassen,  nicht weniger alle tempore traditionis des Herzogtums Hollstein auf dem academischen Staat befindliche Professores, Exercitien, Meister und andere Bediente beizubehalten,  ihnen auch dasjenige ad dies vitae zu lassen,  was alsdann einer oder der andere, über sein ex dote academica habendes Salarium, an Zulage aus der Cammer-Casse genießen mögte.
  4. Die während der izigen Vormundschaftlichen Regierung  allermildest errichtete Wittwen- und Waisen-Casse zum besonderen vorzüglichen Andencken Ihro Kayserl. Mayt. als der huldreichsten Stifterin derselben, zu ewigen Zeiten zu conserviren,  anbey das dazu aus denen Landes - Revenuen bestimmte järliche Quantum von viertausend Reichstalern nebst  denen  aus  dem Lombard und sonsten dahin  gehenden extraordinairen Einflüßen auf beständig dazu zu widmen  und beregter Casse unverkürzt zukommen zu lassen.
  5. Denen Predigern, auch übrigen Kirchen- und Schul-Bedienten, imgleichen denen Armen - Häusern und Clöstern  alles dasjenige fernerhin reichen zu lassen, was  sie bisher  teils  an Holz  oder Torf,  teils an Korn oder baarem Gelde von Seiten der höchsten Landesherrschaft, quo titulo es auch sey, erhalten haben,
  6. die Versicherungs-Acten, welche  an  diejenigen Beamten,  die ihre Wonungen ex propriis neu erbauet und das dazu hergeschoßene Quantum von ihren successoribus in officio wieder zu gewärtigen haben, zu ihrer und ihrer Erben künftigen Sicherheit von der Vormundschaftlichen Landes - Regierung ausgestellt worden, in allen aufrecht halten und zur Erfüllung bringen zu laßen; ebenermaaßen
  7. die Cammer - Verschreibungen,  sodenen Rechnungsfürenden Beamten auf ihre,  in Hinsicht ihrer Bedienungen geleisteten Vorschüße erteilet worden, zu agnosciren  und  dahin ernstlich sehen  zu  lassen,  daß bei dem Abgang solcher Beamten ihnen oder den ihrigen solche Vorschüße von dem successore in officio, ehe er antreten darf, wieder baar vergütet werden,
  8. gleichergestalt alle in dem  Herzogtum Hollstein Grosfürstl. Anteils bereits geschloßene oder ante traditionem annoch zu schließende Erbpachts- oder Pacht- Contracte,   auch  sonsten  zur Verbeßerung des  Oeconomie- und Finanz-Wesens gemachte oder vorzunehmende Einrichtungen, so wie überhaupt alle übrige Contracte,  Vergleiche und andere Landesherrliche Verbindlichckeiten ohne Ausnahme aufs genaueste zu halten, zu erfüllen und die Erb-Pächtere, Pächtere oder wie sie sonst heißen mögen,  bey ihren aus sotanen Contracten, Vergleichen etc. erlangten Gerechtsamen jederzeit zu schüzen und zu handhaben.
Articulus XVII.

Alle diejenigen wircklichen Bedienten nicht minder die Pensionisten im Civil- und Militär-Etat, welche zur Zeit der Uebertragung des Grosfürstl. Anteils von Hollstein resp. in wircklichen Grosfürstl. Diensten stehen oder mit einem Gnaden-Gehalt ihrer ehemaligen Dienste wegen versehen sind, behalten die Freiheit, in gleicher qualité in Königlich-Dänische Allerhöchste Dienste zu treten und es versprechen Ihro Königl. Mayt., selbige, wenn sie es begehren, in Dero Dienste, ohne daß sie in der Gage oder im Range verlieren, allergnädigst aufzunehmen. Da-ferne selbige indeßen solches ihrer Convenience nach nicht zuträglich erachten mögten, so verbinden Ihro Königl. Mayt. Sich, denenselben dennoch auf ihre Lebenszeit die ihnen zugeteilte Gage oder das ihnen von Ihro Kayserl. Mayt. bis dahin bestimmte Gnaden - Gehalt in der Folge, so lange sie in denen Schleswig-Hollsteinischen Landen bleiben, gleichfals aus der Königl. Casse als eine Pension zufließen und jederzeit richtig auszalen zu laßen.

Articulus XVIII.

Ihro Königl. Mayt. versprechen, daß diejenigen Personen, welche von Ihro Rußisch-Kayscrl. Mayt. bis hieher mit Expectanzen auf gewiße Bedienungen oder auf einige zur Conferirung des regierenden Herzoglichen Hauses fällig werdende beneficia begnadiget sind, existente casu resp. mit solchen Bedienungen versehen werden oder die beneficia allerdings erhalten sollen. Damit aber die Reciprocité nicht leiden und etwa in dem Herzogtum Hollstein tempore traditionis sich mehr dergleichen Expectanzen als vice versa in den Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst finden mögten, so ist beliebet, daß keine Expectanzen mehr in dem Herzogtum Hollstein admittiret werden sollen, als tempore traditionis in den Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst produciret werden können, als welches denn auch vice versa in Ansehung der in denen beiden Grafschaften vorhandenen Expectanzen, daß nemlich daselbst nicht mehr admittiret werden, als in dem Herzogtum Hollstein befindlich sind, zur Richtschnur dienet.

Articulus XIX.

Zum deutlichen Beweise Dero wahren und aufrichtigen Freundschaft und vetterlichen Neigung bestimmen Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck denen gesammten Prinzen der jüngeren Linie des Herzoglichen Hauses zu ihrer resp. bessern sustentation und Erziehung ein järliches Apanagium von zwölftausend Eeichstalern, worüber die freie Disposition und Verteilung Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen alleinig überlaßen wird und es versprechen Ihro Königl. Mayt. dieses Apanagium an Hochgedachte Prinzen a dato der von Ihro Kayserl. Mayt. unterzeichneten Ratification dieses provisorischen Tractats bis zu dem Tage der Tradition der permutirten Lande alle Jahre richtig und ohnfehlbar auszalen zu laßen. Jedoch wie hiebey vorausgesezet wird, daß des Herrn Bischofs Durchl. für Sich und Dero Herrn Sohn so fort den gegenwärtigen Tractat agnosciren, und als eventualer Lehnsfolger in die permutation des Herzogthums Hollstein Grosfürstl. Anteils gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst pure con-sentiren, auch auf die Herzogtümer Schleswig und Hollstein feierlich renunciiren und solches alles nach Maasgabe des von beyden Seiten regulirten, sub Lit. K anliegenden Entwurfs einer förmlichen Acte beschaffen werden, so ist im gegenseitigen Fall stipuliret und bedungen, daß woferne Ihro Hochfürstl. Durchl. solche Agnition, Consens und Renunciation bis zu der Agnition und Renunciation Sr. Kayserl. Hoheit des Grosfürsten auszusezen für zuträglicher hielten, Höchst-Ihro solches zwar unbenommen bleibe, indeßen aber alsdann das a die Ratificationis 12 auszuzalen  versprochene järliche Apanagium   der 12/m Rthlr. für Dero und Dero Herrn Sohnes Anteil gänzlich cessiren solle.
Was die beyden minderjärigen Herren Söhne des weiland Prinzen Georg Ludewig anlanget, so nehmen Ihro Kayserl. Mayt. über Sich, die nötige Agnition, Consens und Renunciation derselben, sobald Sie Ihre Mündigkeit erreichet, zu verschaffen und zu bewircken. Es verstehet sich anbey von selbst, daß, wenn dieser provisorische Tractat wider Verhoffen dermaleinst nicht agnosciret, ratihabiret oder durch andere menschliche Vorfälle nicht zur Execution gebracht werden könte, ofterwehntes Apanagium seiner Natur nach sofort cessiren müsse.

Articulus XX.

Mehrerer künftigen Gewisheit und Sicherheit wegen wird hiedurch festge-sezet, daß die zum Vorteil der jüngeren Linie des Herzoglich-Hollstein-Gottorpschen Hauses mit einem Fideicommisso belegte, ursprüngliche Allodial-Güter, namentlich Stendorff, Lensahn und Mönchen-Neversdorff cum pertinentiis, wovon die älteste branche der jüngeren Linie schon seit undencklichen Jahren im Besiz ist, ohne einige weitere Bezalung der järlichen Contribution allemal bey denen männlichen Descendenten des Herrn Bischofs Durchl. und nach Deren etwanigen Abgang bey denen männlichen Descendenten des Hochseel. Prinzen Georg Ludewig verbleiben; nach deren beyderseitigen Abgang aber allererst an die weibliche Nachckommen der jüngern Linie als ein Fideicommiß übergehen sollen, in der Maaße, daß alsdann allemal die älteste Person der existirenden ältesten weiblichen Branche secundum ordinem linealem darin succedire, als welches dergestalt bestimtes Fideicommiß Ihro Königl. Mayt. in perpetuum anerckennen und aufrecht erhalten wollen.

Articulus XXI.

Gleichwie Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen seit dem Anfang Allerhöchst-Dero Vormundschaftlichen Regierung die Verfügung gemacht, daß die in dem Membro IV. der vorhin in Artic. XII. bereits sub Lit. I erwehnten Specification berürte Schulden mit dem aus den Landes-Revenüen dazu ausdrücklich bestimmten Quanto abgetragen werden und in der allerhöchstvorgeschriebenen Frist abgetragen seyn müßen; also behält es dabey allerdings sein Bewenden, so wie Ihro Kayserl. Mayt. überhaupt in Ansehung des ein für allemal auf einen ordentlichen Fuß eingerichteten und regulirten Hollsteinischen Finanz - Wesens bey Dero deshalben hegenden und gnugsam zu Tage gelegten Gesinnungen beharren, auch als eine daraus fließende Folge Dero Augenmerck stets darauf richten werden, daß dem Hollsteinischen Staat keine ihn derangirende Last zuwachse, vielmehr derselbe bey seiner izigen Verfassung beständig erhalten werde.

Articulus XXII.

Die gegen den Grosfürstlichen Anteil an das Herzogtum Hollstein zu cedi-rende und zu tradirende beyde Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst werden von Sr. Königl. Mayt. ohne die mindeste darauf haftende Schulden-Last und von allen anderweitigen Praetensionen quit und frei Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten aller Reußen übertragen, in welcher Absicht denn Ihro Königl. Mayt. Sich verpflichten, ein gewönliches Proclama über benannte beyde Grafschaften zu aller Zeit, wenn solches von Russisch-Kaiserlicher Seite anbegehret wird, gehörig abzulaßen anbey nicht nur alle darauf angegebene Forderungen und Praetensiones vor Tradirung der Grafschaften zu berichtigen und die Tilgung der geschehenen Angaben zu verschaffen, sondern auch die post proclama wider Vermuten entstehende oder sich hervorthuende Schulden ebenmäßig zu berichtigen und abzuhalten.

Articulus XXIII.

Alles dasjenige, was in Artic. XVI zum Besten des Herzogtums Hollstein, dessen Adels, Communen und gesammten Einwoner, auch der vorhandenen milden und andern Stiftungen, Privilegien, Vergleiche, Contracten, Erb- und übrigen Pachtungen auch andern Landesherrlichen Verbindlichckeiten verabredet worden, soll gleichergestalt in Ansehung der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, so weit es nur seine Anwendung darauf findet, ohne einige Ausnahme Statt haben und es wird demnach der künftige Besizer erwehnter beyden Grafschaften hiedurch vinculiret, deren Adel, Befreieten, Priviligiirten und übrigen Ein-wonern ihre habende Gerechtsame, Freiheiten, Vorzüge, Begnadigungen, Exemtiones und Privilegia, in so ferne durch leztere nicht etwa Regalia geschmälert worden, oder selbige blos die Zünfte, Beliebungen und Gilden angehen, als weshalben der künftigen Landes - Herrschaft nach Zeit und Umständen zum Besten des Landes
und zur Erhaltung der Policei die Abänderung jedesmal frei bleibet, beständig unverrückt zu laßen, auch besonders denen Erben der ehemaligen Grafen von Oldenburg, als Besizern der Herrschaften Varel und Kniphausen, die ihnen durch Verträge erteilte Concessiones zu bestätigen und nach wie vor zuzustehen, nicht weniger allen und jeden dasjenige, was sie vermöge milder oder anderer Stiftungen von dem jedesmaligen Besizer der Grafschaften zu genießen haben, ohne Schmälerung und Abkürzung reichen zu laßen, anbey übrigens alle sonst existirende Contracte, Vergleiche, Erb - und andere Pachtungen und überhaupt alle Landesherrliche Verbindlichckeiten zu halten und zu erfüllen.

Articulus XXIV.

Alle Königliche Civil - Bediente, welche sich zur Zeit der Uebertragung in denen beyden Grafschaften daselbst in wircklichen Diensten befinden, sollen die Freiheit haben, entweder in ihren bis dahin bekleideten wircklichen Chargen und Bedienungen zu bleiben, oder, wenn selbige dieses ihrer Convenience nicht gemäß erachten werden, die ihnen beigelegte Gage gleichfals, daferne sie nemlich in denen Grafschaften bleiben, in der Folge auf ihre Lebenszeit aus den Cassen der Grafschaften als eine unwiderrufliche Pension ausgeckehrt zu erhalten. Denen mit Expectanzen auf gewisse Bedienungen begnadigten Personen müßen sotane Bedienungen existente casu von dem Besizer der Grafschaften allerdings confe-riret werden, doch dienet dabey dasjenige zur Richtschnur, was deshalben vorhin in Articulo XVIII bereits festgesezet worden.

Articulus XXV.

Anlangend die Soldatesque und überhaupt den Militair-Etat in denen Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst so soll die so genannte Land-Milice, wie es sich ohnehin von selbst verstehet, im Lande zurückbleiben; von der geworbenen Milice aber werden eben so viele mit Ober- und Unter-Gewehr, auch Munition und Leibes - Mundirung in denen Grafschaften zurückgelassen, als wie in dem Grosfürstlichen Anteil des Herzogtums Hollstein Sr. Königl. May. übergeben werden. Alle übrige zum Militair-Etat gehörige Personen werden von Allerhöchst-besagter Ihro Mayt. aus den Grafschaften gänzlich hinweggenommen.

Articulus XXVI.

Da die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst mit allen Rechten des Eigentums, auch der Landesherrlichen Hoheit als ein teutsches Reichs - Lehn gegen das Herzogtum Hollstein Grosfürstl. Anteils ausgetauschet werden, so soll auch dem künftigen Fürstlichen Besizer dieser Grafschaften frei und unbenommen bleiben, alle davon versezte oder sub pacto reluitionis verkaufte Güter oder andere liegende Gründe wieder einzulösen und an sich zu bringen; immaaßen denn auch, wenn sich in dem Grosfürstlichen Anteil des Herzogtums Hollstein dergleichen Fälle finden sollten, Sr. Königl. Mayt. als künftigen Besizer desselben allerdings frei stehet, solche zu jeder Zeit einzulösen und zu reluiren.

Articulus XXVII.

Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen verbinden Sich, den ausdrücklichen Consens Dero Herrn Bruders, des Prinzen Friedrich, Königl. Hoheit,
als eventualen Lehnfolgers in den verabredeten Austausch der beyden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst gegen den Grosfürstl. Anteil des Herzogtums Hollstein, sobald Ihro Königl. Hoheit zur Majorennité gelanget, ungezweifelt zu verschaffen. Imgleichen machen Allerhöchstgedachte Ihro Königl. Mayt. Sich, für Sich, Allerhöchst - Dero Erben und Successores an der Regierung anheischig, nicht nur zu jeder Zeit und Stunde förmlich darin zu consentiren, wenn des Grosfürsten aller Reußen Kayserl. Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst entweder so gleich ipso momento traditionis oder auch nach Höchst-Dero Gutbefinden in der Folge an einen Ihrer Agnaten, welcher es auch sey, hinwiederum zu cedi-ren und zu übertragen gesonnen seyn mögten, sondern auch eine solche Cession durch alle gerechte Mittel zugleich mit und nebst Ihro Kayserl. Mayt. aller Reußen und des Grosfürsten Kayserl. Hoheit aus allen möglichen Kräften zu unterstüzen, zu souteniren und aufrecht zu erhalten.

Articulus XXVIII.

Gleichwie aus diesem Tractat deutlich genug wahrzunehmen ist, daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst durch die festgestelte Permutation gänzlich in die Stelle des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein treten sollen, also ist auch die Absicht und wird zur Vermeidung alles Zweifels hiedurch bestimmt und declariret, daß nach vollzogenem Tausch in mehrbenannten beyden Grafschaften eben diejenige Successions-Ordnung der Lehns-Erben Statt finden solle, welche bisher in Ansehung des Herzogtums Hollstein in dem Herzoglich Hollstein - Gottorpschen Hause denen Lehns-Rechten und pactis fami-liae gemäß beobachtet worden, wie denn ebenfals Ihro Kayserl. Hoheit der Grosfürst und Dero Posterité so wie izo, also auch dermaleinst, allemal als Chef des Herzoglich Hollstein-Gottorpschen Hauses betrachtet und agnosciret werden sollen. Und da man bey so bewandten Umständen um so weniger zweifeln kann, daß des Herrn Bischofs Hochfürstl. Durchl. und die übrigen Prinzen der jüngeren Linie als Agnaten und eventuale Lehns-Folgere in die Permutation und recipro-que Cession des Grosfürstlichen Anteils an das Herzogtum Hollstein und der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst gewiß förmlich consentiren und die dahin gerichtete, von Ihro Russisch - Kayserl. Mayt. versprochene Verwendungen nicht vergeblich und ohne Wirckung seyn laßen werden, so ist jedennoch auf den unverhoften Fall, daß sie insgesammt oder einer von Ihnen diesen Consens in gehöriger Form zu erteilen sich weigern mögte, von beyden hohen paciscirenden Teilen festgesezet und verabredet, daß dem oder denenjenigen niemals das geringste von dem, was so vielfältig zum Besten der jüngeren Linie des regierenden Herzoglichen Hauses stipuliret worden, zu Statten kommen, vielmehr Sie von allen Ihnen zugedachten Vorteilen auf ewig ausgeschlossen, und Sich niemals einiger Protection und Unterstüzung, weder von Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen noch von Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen, zu erfreuen haben sollen.

Articulus XXIX.

Wann zuvor von des Prinzen Friedrich Königl. Hoheit, nicht weniger von denen Prinzen der jüngeren Linie der Consens in die oftbemeldete Permutation
erteilet, und demnächst von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten dieser ganze provisorische Tractat, mithin auch zugleich sotane Permutation agnosciret und eine gehörige Agnitions - Acte nach dem Entwurf sub Lit. L darüber ausgestellt worden; so ist die Intention der hohen Contrahenten und gehet deren ausdrückliche Abrede dahin, daß von beyden permutirenden und cedirenden hohen Teilen der Ober-Lehnsherrliche Consens so wol bey Ihro Römisch-Kaiserl. Mayt. in Hinsicht der Reichs - Lehn, als auch bey dem Chur- und Hochfürstl. Hause Braun-schweig-Lüneburg wegen des Stadt- und Budjadinger Landes, welches beckanntlich einen Teil der Grafschaften ausmachet, gemeinschaftlich gebürend gesuchet und über die Art und Weise, solches zu beschaffen, die heilsamsten Maasreguln genommen werden sollen.

Articulus XXX.

Ihro Königl. Mayt. versprechen ferner annoch, alle nur erdenckliche Bemühungen anzuwenden, daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, wenn Ihro Kayserl. Hoheit der Grosfürst solches begehren werden, in ein Herzogtum erhoben und alsdann demselben ein separates Fürstliches Votum, allenfals aber das bisherige Hollstein-Gottorpsche Votum auf dem Reichstage beigeleget werde.

Articulus XXXI.

Auf das Vorwort Ihro Russisch-Kayserl. Mayt. ercklären und verbinden Sich Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen hiedurch, zur Vergütung und Ersezung des ansehnlichen Schadens, welchen die jüngere Hollstein - Gottorpsche Linie und namentlich der Hochseel. Bischof Christian August bey den vorigen Kriegs - Troublen verschiedentlich gelitten, eins für alles und überhaupt die im Pausch und Bogen accordirte Summe von Funfzigtausend Reichstalern Dänisch grob Courant an gedachte jüngere Linie zu bezalen und solche Summe in fünf nach einander folgenden Jaren a dato der von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten geschehenen Agnition dieses Tractats, järlich mit Zehn Tausend Reichstalern baar berichtigen zu lassen.

Articulus XXXII.

Wann auch ein von dem weiland Herzog und Bischof Hans für die Eutini-schen Prediger, Schulbediente und Armen errichtetes Legatum, wovon ehemals die Hollsteinische Cammer zu Gottorp das Capital von 6000 Thlrn. genossen und welches auch von derselben järlich a 6 pro Cent Zinsen mit 360 Thlrn. der Stiftung gemäß bezalet ist, seit anno 1720 nicht weiter von der Crone Dännemarck, als Besizerin des Herzogtums Schleswig abgetragen worden; so ist, damit auch diese nüzliche Sache ihre gehörige Richtigkeit wieder erlange, die Vereinbarung getroffen, daß zur gänzlichen Abmachung der daher rückständig gebliebenen Zinsen das beregten Eutinischen Predigern, Schulbedienten und Armen legirte Capital auf Zehn Tausend Reichstaler erhöhet und gesezet seyn solle, welches Capital der 10/m Thlr. also Ihro Königl. Mayt. als eine Allerhöchst Ihro, Dero Erben und Successoren, als Herzogen zu Schleswig, obliegende wahre und liquide Schuld anerkennen und hiedurch aufs bündigste versichern und geloben,  dasselbe a dato der Ratification dieses Tractats alljärlich mit vier pro Centum zu verzinsen, und solche Zinsen alle Jahre auf Johannis mit Vierhundert Reichstalern an die Hochfürst - Bischöfliche Rente-Cammer in Eutin, um die Verteilung sotaner Legaten-Zinsen der Absicht des Hochseel. Testatoris gemäß zu besorgen, richtig auszalen zu laßen.

Articulus XXXIII.

Gegenwärtiger Provisorischer Tractat soll von beyden hohen paciscirenden Teilen in Zeit von sechs Monaten, oder wenn es thunlich, noch eher ratificiret und die Ratificationes zu Coppenhagen ausgewechselt werden.

Articulus XXXIV.

Zur Urkunde deßen  sind von diesem provisorischen Tractat zwey gleichlautende Exemplaria verfertiget und ein jedes  derselben  von beyderseits hohen paciscirenden dazu bevollmächtigten Ministris besonders unterschrieben, besiegelt und gegen einander ausgewechselt worden. So geschehen Coppenhagen, den 11./22. April 1767.

M. Filosofow.    C. v. Saldern.    J. H. E. F. v. Bemstorff.    O. Thott.   D. Reventlow.
L. S.                L. S.                    L. S.                        L. S.             L. S.

VI.Definitiv-Tractat   zwischen   Sr.  Königlichen  Majestät   zu  Dännemarck und Norwegen  und  Sr. Kaiserlichen Hoheit,  dem Cronprinzen Thronfolger und Grossfürsten aller Reufsen.    d. d. Zarsko-Selo, den  21. Mai/1. Juni 1773.

(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchive.  Dieser Definitivtraktat ist d. d. Zarsko-Selo 13/24. Juli 1773 ratiticirt worden. Abgedruckt, jedoch ohne die beiden Separatartikel, steht er in ,,den Urkunden und Materialien zur näheren Kenntniss der Geschichte und der Staatsverwaltung nordischer Keiche" (1786, S. 244261), in Eggers Denkwürdigkeiten aus dem Leben des A. P. Gr. v. Bernstorf (Kopenhagen 1800) Abth. II S. 120, in Martens Recueil.  T. I S. 315329.)

Im Nahmen der heiligen und hochgelobten Dreieinigkeit.
Kund und zu wißen sey hiemit allen denenjenigen, so daran gelegen: Demnach Seine Königliche Majestät, der Allerdurchlauchtigste Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Christian der Siebente, König zu Dännemarck und Norwegen, der Wenden und Gothen, und Seine Kaiserliche Hoheit der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Paul, Cronprinz, Thronfolger und Großfürst aller Reußen, Erbe zu Norwegen,  Regierender Herzog zu Schleswig, Hollstein,  Stormarn und der Dithmarschen Graf zu Oldenburg und Dellmenhorst in reifliche Erwägung gezogen, daß nunmehro die Zeit herannahe, um dasjenige Arrangement provisionel, welches Ihro Kaiserliche Majestät, die Allerdurchlauchtigste Großmächtigste Fürstin und große Frau, Frau Catharina die Zweite, Kaiserin und Selbsthalterin von allen Reußen, zu Moscau, Kiow, Wladimir, Novogrod, Zaarin zu Casan, Zaarin zu Astrachan, Zaarin zu Siberien, Frau zu Plesckau und Großfürstin zu Schmolensko, Fürstin zu Estland, Liefland, Careelen, Tweer, Jugorien, Permien, Wiatka, Bolgarien und anderer mehr, Frau und Großfürstin zu Novogorod des niedrigen Landes, zu Czernigow, Resan, Rostow, Jaroslaw, Belo-Oserien, Udorien, Obdorien, Condinien, und der ganzen Nord-Seite, Gebieterin und Frau des Iverischen Landes, der Cartalinischen und Grusinischen Zaaren und des Cabardinischen Landes, der Czerkaßischen und Gorischen Fürsten und anderer mehr Erbfrau und Beherrscherin, bereits in 1767 mit Höchstgedachter Seiner Königlichen Majestät zur Beförderung der Glückseeligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Völcker, Reiche und Länder, nicht weniger um ein beständiges gutes Einverständniß unter Sich zu unterhalten und überhaupt den Ruhestand in Norden zu bevestigen, zugleich auch um alles dasjenige zu entfernen, was zu einigen Irrungen oder Mishelligkeiten zwischen den beiderseitigen Beherrschern des Rußischen Reichs und des Königreichs Dännemarck Gelegenheit geben könnte, unter sich verabredet, geschloßen und errichtet, nunmehro durch einen definitiv Tractat dergestalt gänzlich zu aplaniren und zu beendigen, daß alle vormalige Differentien, es mögen selbige das Herzogthum Schleswig, oder das Herzogthum Hollstein angehen, gänzlich aus dem Wege geräumt werden, zumal zugleich Ihro Kaiserl. Majestät Dero Höchste Vermittelung und expromittirte bona officia bei Höchstdero vielgeliebten Herrn Sohnes und Thronfolger Kaiserlicher Hoheit zu verwenden den gnädigsten Bedacht genommen haben;

Als sind dem zu Folge von Seiner Königlichen Majestät zu Dännemarck und Norwegen etc. der bei Ihro Rußisch-Kaiserlichen Majestät und bei Seiner Kaiserlichen Hoheit dem Großfürsten aller Reußen accredidirte Envoyé extraordinaire und Ministre plenipotentiaire der Cammerherr Christian Friderich von Numsen und von Sr.Kaiserl. Hoheit der bei Höchstdenenselben angestelte Ober-Hofmeister, würckliche Geheime Rath, würckliche Cammerherr und Ritter derer Ordens des heil. Andreas, des heil. Alexander Nefsky und der heil. Anna, Graf Nikita Panin, und der würckliche Geheime Rath und Ritter derer Ordens des Elephanten, des weißen Adlers und der heil. Anna, Caspar von Saldern ernannt und bevollmächtiget, um nach Maasgebung des in A° 1767 errichteten Arrangement provisionel nunmehro an ein arrangement defi-nitif die lezte Hand zu legen, einen förmlichen Tractat deshalb zu errichten und zu schließen, und dergestalt dieses ganze Geschäfte zum erwünschten Ende zu bringen, welche Ministres denn nach vorhero geschehener Auswechselung ihrer am Ende dieses Tractats beigefügten abschriftlichen Vollmachten zusammen getreten, den provisorischen Tractat definitive reguliret, über alle dahin gehörige Puncte die Final-Resolutiones verfaßet und sich bis zur erfolgten Ratification beiderseits Hoher Contrahenten über die nächsthin folgende Articulos gänzlich vereiniget haben;  zumal beiderseits Aller- und Höchsten Contrahenten nichts  eifriger am Herzen lieget, als zu aller und jeder Zeit die Ruhe in Norden auf einen dauerhaften Fuß zu etabliren und zu unterhalten. Zu welchem Ende besonders Seine Kaiserl. Hoheit, als Cronprinz und Thronfolger des Rußisch-Kaiserl. Thrones, um einen frühzeitigen Beweis der auf so festgesezte Grundsäze etablirten unzertrennlichen Vereinigung der Reiche Rußland und Dännemarck öffentlich an den Tag zu legen, Sich aus höchsteigener Ueberzeugung die Endschaft dieser Sache angelegen seyn laßen, um nach dem großen Beispiele Ihro Rußisch Kaiserl. Majestät Seiner gnädigsten und höchstgeliebtesten Frau Mutter aus allen Kräften den Ruhestand der gesamten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirckenden fremden influences, zu bevestigen und zu befördern. Zur Erreichung dieses heilsamen Endzwecks haben Seine Kaiserliche Hoheit sogleich jezo die dem provisorischen Tractat sub Lit. L angelegte agnitions - Acte in Hinsicht deßelben ratihabiret, eigenhändig unterschrieben und mit Dero Großfürstlichem Insiegel bedrucken laßen, welche Acte nunmehr sub No. 1 abschriftlich hiebei anlieget, und diesemnächst mit allen übrigen Urkunden in originali zur Zeit der Tradition von dem in fine dieses Tractats zu ernennenden und hiezu specialiter bevollmächtigten Grossfürstlichen Commissario an den gleichfals zu ernennenden und specialiter zu committirenden Königlichen Dänischen Commissarium extradiret und übergeben werden soll.

Um nun alle Articulos des provisorischen Tractats, welcher basis et fundamentum dieses Definitiv-Tractats ist und bleibet, genau zu beprüfen und auseinander zu sezen, so sind selbige nachfolgendergestalt definitive reguliret, genau bestimmet und festgesezet worden.

Artic. I.

Seine Kaiserl. Hoheit genehmigen und versprechen gnädigst, diejenige Re-nunciations-Acte, welche sub Lit. A. dem provisorischen Tractat augeleget worden, zu unterschreiben und zu solemnisiren, so wie solche sub No. II hieselbst angeleget, und diesemnächst zu seiner Zeit mit den übrigen Original - Urkunden extradiret werden soll; gleichwie denn Höchstdieselbe dafür sorgen werden, daß alle übrige expromissa in Ansehung der Jüngern Hollstein Gottorpischen männlichen Linie und der von derselben zu beschaffenden Renunciation, nach dem übrigen Inhalte dieses Tractats beschaffet werden.

Artic. II.

Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen wiederholen hiedurch alle diejenige Verbindlichkeiten, welche Allerhöchstdieselbe nach Maasgabe des zweiten Artickels des provisorischen Tractats übernommen, und versprechen nochmals nach Maasgabe des abgelaßenen Proclamatis alle sich (!) daselbst angegebene Schulden zu tilgen und zu bezahlen, um so mehr, da alles übrige, was in den Articulis III. IV et V ebendeßelben Tractats bereits durch eine gemeinschaftliche Commission gröstenteils völlig reguliret und abgehandelt worden, seine völlige Kraft und Gültigkeit behält, dergestalt, daß Sr. Königl. Majt. Sich hiedurch verbindlich machen und verpflichten, die von den gemeinschaftlichen Commissariis en faveur Seiner Königl. Majestät auf die so mäßige Summa von 200/m Rthlr. abgehandelte Schulden, nunmehro, anstatt in Zwanzig Jahren, anjezo vom lten Januar 1774 an gerechnet, in einer Zeit von Zehn Jahren abzutragen, und zu tilgen, auch alle Urkunden und Verschreibungen nach dem buchstäblichen Inhalt des provisorischen Tractats zu extradiren. Jedoch bleibet Sr. Königl. Majt. nach dem art. V. deßelben unbenommen und reserviret, zu Tilgung dieser Schulden annoch alle übrige gerechte Mittel anzuwenden, und nur mit einer bloßen Anzeige die Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfahren originaliter zu extradiren.

Artic. III.

Was die Forderungen der jüngeren Linie des Herzoglich - Hollstein - Gottor-pischen Hauses anbelanget, welche in dem Articulo VIt0 und Articulo XXXIm0 des provisorischen Tractats umständlich angeführet worden sind, so versprechen Sr. Königl. Majt. solche in allen Puncten und Clausuln genau zu erfüllen, dergestalt, daß die Summe von 300000 Rthlr. grob Cour, in fünf nach einander folgenden Jahren alljährlich mit 60000 Rthlr. im Kieler Umschlag eines jeden Jahres, oder in Hamburg an des Herrn Bischofs Durchlaucht für Sich und in Vollmacht der jüngeren Prinzen, baar und in klingender Münze ausgezahlet werden soll, als womit zum ersten mal in dem ersten darauf folgenden Umschlag nach erfolgter Tradition des Herzogthums Hollstein der Anfang gemachet, und damit bis zum völligen Abtrag continuiret werden soll.

Jedoch verstehet es sich von selbst, daß keiner der Prinzen dieser jüngern Linie von dieser abgehandelten Summe nach dem buchstäblichen Inhalt des provisorischen Tractats percipiren kann und soll, welcher nicht vorgängig die gehörigen Renunciations-Acten ausgestellet haben wird. Was übrigens den Art. VIIum des provisorischen Tractats anbelanget, so fällt derselbe gänzlich weg, nachdem Seine Durchl. der Bischof als erster Repraesentant der jüngern Linie, für Sich und im Nahmen der minderjährigen Prinzen diese ebengedachte Abhandlung der Forderung des jüngern Hauses völlig genehmiget, auch bereits nach Maasgabe des sub Lit. K dem provisorischen Tractat angelegten Entwurfs einer förmlichen Acte, die Renunciation auf die feyerlichste Art für Sich und im Nahmen Ihres Herrn Sohnes beschaffet, welche auch bereits Seiner Königlichen Majt. eingeliefert worden, mithin daß kein weiterer Zweifel obwalten wird noch kann, daß Dero Herr Sohn der Prinz Peter Friderich Wilhelm zugleich die ihm nunmehro nach erlangten Mündigkeits-Jahren auszustellen beikommende Renunciations-Acte gleichfals förmlich ausstellen werde; Wie dann Seine Kaiserl. Hoheit über sich nehmen, solche nach geschehener Ratification dieses Definitiv-Tractats zu beschaffen.

Artic. IV.

Sr. Königl. Majt. verpflichten und verbinden Sich, alles dasjenige, was in dem Art. VIIIvn des provisorischen Tractats in Ansehung der zu beschaffenden Coadjutorie des Bischofthums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter Friderich Wilhelm festgesezet und beschloßen worden, in allen Puncten und Clausuln zu erfüllen.

Damit aber die Resignation Seiner Königl. Hoheit des Prinzen Friderichs zu der zu erlangenden Coadjutorie des obbemeldten Bischofthums keinem weitern Zweifel unterworfen seyn möge, so versprechen Seine Königl. Majt. die Renunciation hochbesagten Prinzens sogleich und ungesäumt bewerckstelligen zu lassen, auch Hochdenselben dahin zu vermögen, zum Besten des Bischöflichen Prinzen und zur Beförderung deßen election diese Coadjutorie in manus Capituli zu resigniren, auch ungesäumt alle mögliche Mittel anzuwenden, den Ausfall der neuen Wahl auf oberwehnten Prinzen Peter Friderich Wilhelm zu bewircken. Wobei es jedoch sich von selbst verstehet, daß des gegenwärtigen Herrn Bischofs Durchlaucht alle in Händen habende Mittel gleichfals zu diesem Endzweck zu verwenden verpflichtet seyn sollen; Gestalt denn diese neue Coadjutor- Wahl noch ante traditionem des Herzogthums Hollstein völlig bewircket und zu Stande gebracht werden soll.

Uebrigens versprechen Sr. Königl. Majt. für Sich und Allerhöchstdero Nachfolger an der Crone auf das allerheiligste, jezt und dermaleinst alle gerechte Mittel anzuwenden, um den Besiz des Bischofthums Lübeck der jüngeren Linie des Holstein Gottorpischen Hauses auf die Zukunft beständig zu versichern; gleich denn solches alles in dem Artic. IX des provisorischen Tractats zugesaget und versprochen worden.

Artic. V.

Sr. Kaiserl. Hoheit verpflichten und verbinden Sich, alles was in den Articulis X et XI des provisorischen Tractats in Ansehung der so glücklich obwaltenden Verbindung und Einigkeit zwischen den Beherrschern von Rußland und Dännemarck, wegen Aufhebung aller fernem Hollsteinischen Differentien, soviel nach aller menschlichen Vorsicht möglich, in dem Allerdurchlauchtigsten Oldenburgischen Hause festgesezet worden, zu erfüllen, und in den Austausch des Grossfürstlichen Antheils an das Herzogthum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, als das einzige wahre Mittel zur beständigen Erhaltung dieses guten Vernehmens zu consentiren und zu willigen und sezen solchem nach hiedurch feste, daß dieser Austausch noch in dem Lauf dieses 1773ten Jahres, und wofern es nur thunlich seyn mag, Vier Monate nach der hieselbst erfolgten Ratification, durch einen hiezu specialiter bevollmächtigten Commissarium vorgenommen, und der Großfürstliche einseitige, so wie der gemeinschaftliche Anteil an das Herzogthum Hollstein gegen Tradirung der beiden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst würcklich ausgetauschet und übertragen werden solle. Jedoch wird hiedurch ausdrücklich von beiden Seiten stipuliret, daß die Revenüen dieses Jahres sowol in dem Herzogthum Hollstein, als auch in beiden Grafschaften nach der regulirten Verfaßung eines jeden Staats auf das gegenwärtige Jahr durch die dazu bestimmte Personen verwendet und employret werden sollen. Uebrigens machen Seine Kaiserl. Hoheit Sich anheischig, den dem provisorischen Tractat sub Lit. E beigelegten Entwurf einer solennen Cessions - Acte auszustellen und nebst den übrigen bereits erwehnten Original-Urkunden nach Maasgabe der copeilichen Anlage sub No. III zur Zeit der Tradition aushändigen zu laßen. Gleich wie denn auch Seine Königl. Majt. nach dem buchstäblichen Inhalt des Entwurfs sub Lit. F des provisorischen Tractats cbenfals eine solenne Cessions-Acte in Ansehung der beiden Grafschaften  Oldenburg und Dellmenhorst  auszustellen verpflichtet seyn sollen. Gestalt denn diese beide original-Documenta, so wie die sub Lit. G et H des provisorischen Tractats erwehnte Geheiß - Briefe durch die Königlichen und Großfürstlichen Commissarien zur Zeit der Tradition mit einander ausgewechselt werden sollen.

Artic. VI.

Seine Königliche Majt. versprechen und geloben nach Maasgabe der Artic. XII. XIII. XIV et XV des provisorischen Tractats alle auf das Herzogthum Hollstein nunmehro noch übrige liquide sowol als illiquide Schulden, welche auf dieses Fürstenthum zur Zeit der Tradition, laut Landesfürstlicher Verschreibungen, Abhandlungs - Acten oder sonstigen autorisirten Documenten, annoch haften werden, in der in dem provisorischen Tractat festgesezten Zeit entweder mit Königlichen Allerhöchsten Verschreibungen umzutauschen, oder auch die Bezahlung innerhalb Zehn Jahren zu beschaffen, gleich denn solches alles in dem provisorischen Tractat buchstäblich bestimmet worden, welches Sr. Königl. Majt. mit desto mehrerer Zufriedenheit übernehmen, da HöchstDenenselben nicht unbekannt geblieben, daß sowol Ihro Kaiserl. Maj. während Allerhöchstdero so rühmlich geführten Vormundschaft, als auch Sr. Kaiserl. Hoheit seit Antritt Höchstdero eigenen Landes Regierung das auf einen ordentlichen Fuß eingerichtete und regulirte Hollsteinische Finanz - Wesen, nicht nur mercklich verbessert, sondern auch eine ansehnliche Menge Schulden, nach Ausweisung des dem Königlichen Dänischen Ministerio communicirten Protocolli professionis, tilgen und bezahlen laßen; Gleichdenn auch solches in dem Artic. XXI. des provisorischen Tractats von Ihro Kaiserl. Majt. zugesaget und versprochen worden.

Artic. VII.

Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen versprechen nochmalen auf das heiligste, gleich als wenn solches alles wörtlichen Inhalts hieselbst wiederholet worden wäre, daß alles was in den Art. XVI. XVII. et XVIII. des provisorischen Tractats, in Ansehung der aufrecht zu haltenden Privilegien, Vorzügen und Freyheiten des Herzogthums Hollstein, und besonders in Betracht der errichteten Wittwen- und Waisen-Caße, Armen - Stiftungen item derer den sämtlichen Großfürstlichen Bedienten auf ihre Lebenszeit zu bewilligenden Besoldungen oder Pensionen, bereits festgesezet und zugesaget worden, nach dem Inhalt des zugleich communicirten Hollsteinischen Staats, unverbrüchlich beobachtet und getreulich erfüllet werden solle. Gleichdenn auch Sr. Kaiserl. Hoheit alles dasjenige, was in den Articulis XXIII. XXIV. et XXV. en faveur der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst deren Privilegien und Bedienten stipuliret und von Ihro Königl. Majt. determiniret und festgesezet worden, gleichfalls Selbst zu erfüllen oder erfüllen zu laßen Sich hiedurch anheischig machen, gleich als wären diese Verbindlichkeiten in diesem Definitiv Tractat buchstäblich wiederholet worden.

Artic. VIII.

Nach Maasgabe des Artic. XIX. des provisorischen Tractats, höret das bis. hiezu von Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen denen gesamten Prinzen der jüngern Linie bewilligte jährliche Appanagium von 12000 Thlrn. alsdenn auf, so bald die Permutation des Herzogthums Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst beschaffet seyn wird, gleichwie solches in obbemeldtem Artic. bereits bestimmet worden.

Artic. IX.

Sr. Königl. Majt. versprechen, nicht nur das zum Vorteil der jüngern Linie des Herzoglich - Hollstein - Gottorpischen Hauses vor langen Jahren errichtete alte Fideicommiß, welches aus den Güthern Stendorff, Lensahn und Mönchen -Neverstorff cum pertinentiis bestehet, ohne einige Abgabe der jährlichen Landes-Contributionen aufrecht zu erhalten und anzuerkennen, sondern Allerhöchst Dieselben wollen auch, daß das neue zum besten eben dieser jüngern Gottorpischen Linie errichtete Fideicommiß, wovon der Artic. separatus et secretus IV. des provisorischen Tractats die vorgängige Erwehnung gethan, und welches indeßen während der Zwischen-Zeit, wircklich festgesezet und durch Tradirung der Güther Coselau, Lübberstorff, Kuhof, Sebent, Kremstorff, Bollbrügge und Sievershagen bestimmet worden, ohne alle Landes - Contributionen, Abgaben und Beschwerden in seiner völligen Kraft und Gültigkeit zu ewigen Tagen erhalten werden sollen.

Artic. X.

Wann auch Seine Königliche Majestät in dem Artic. XXII. des ofterwehnten provisorischen Tractats ausdrücklich versprochen und angelobet haben, daß die beiden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst von AllerhöchstDenenselben ohne die mindeste darauf haftende Schulden-Last und von allen anderweitigen Praeten-sionen quit und frey, Sr. Kaiserl. Hoheit dem Großfürsten aller Eeußen übertragen werden sollen; Als verpflichten Sich Sr. Königl. Majt. so gleich jezo und ohne allen Zeitverlust ein zu Recht beständiges im Römischen Reiche gewöhnliches Proclama, über benannte beide Grafschaften nunmehro abzulaßen und dafür zu sorgen, daß alle etwa sich (!) darauf anzugebende Schulden, Praetensiones oder Foderungen innerhalb Vier Monaten oder noch ehender und ante traditionem der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, berichtiget und getilget werden. Gestalt ebenmäßig der Artic. XXVI. in Hinsicht der etwa verkauften oder versezten Güter oder andern liegenden Gründe, von beiden Aller- und höchsten Contrahenten so angesehen werden soll, als wäre derselbe in diesem Definitiv Tractat wircklich wiederholet worden.

Artic. XI.

Gleichwie Sr. Königl. Majt. Sich verbinden, den ausdrücklichen Consens AllerhöchstDero Herrn Bruders, des Prinzen Friderich Königl. Hoheit, sowol in Ansehung dieser ganzen Negotiation, als insbesondere in dem verabredeten Austausch der beiden Grafschaften zu verschaffen; so versprechen auch Sr. Kaiserl. Hoheit ebenergestalt, die Renunciations - Cessions- und Consens-Acten der drei jüngern Prinzen des Hollstein - Gottorpischen Hauses zur Zeit der Ratification und längstens innerhalb dreien Monaten ebenmäßig zu bewircken und zu verschaffen.

Artic. XII.

Wann nun auch in dem Artic. XXVIII des provisorischen Tractats declariret und bestimmet worden,  daß nach vollzogenem Austausch des Herzogthums Hollstein gegen die mehrbenannte beide Grafschaften eben diejenige Successions-Ordnung der Lehns-Erben statt finden solle, welche bishero in Ansehung des Herzogthums Hollstein in der Gottorpischen Linie den Lehns-Rechten und Pactis familiae gemäß, beobachtet worden; so wiederholen beiderseits Höchste Contrahenten abermals hiedurch diese wahre und deutliche Absicht, daß nemlich die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst durch die festgestellte Permutation gänzlich in die Stelle des Großfürstlichen Anteils an das Herzogthum Hollstein treten sollen. Und so wie gleichergestalt in dem Artic. XXVII. mehrerwehnten Tractats, Sr. Königl. Majt. für sich und Allerhöchstdero Successores an der Regierung Sich anheischig gemacht, nicht nur zu jeder Zeit und Stunde darin zu consentiren, wann Sr. Kaiserl. Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst entweder sogleich ipso momento traditionis oder auch nach Höchstdero Gutbefinden in der Folge an Ihren nächsten Agnaten zu cediren und zu übertragen gesonnen seyn mögten, sondern auch eine solche Cession durch alle gerechte Mittel zugleich mit und nebst Ihro Kaiserl. Majt. aller Reußen und Ihro Kaiserl. Hoheit dem Großfürsten aus allen möglichen Kräften zu unterstüzen, zu souteniren und aufrecht zu erhalten; Als declariren nunmehro Sr. Kaiserl. Hoheit, daß Höchstdieselben gesonnen sind, und bleiben, die mehrbenannte beide Grafschaften zum Etablissement der jüngern Hollstein-Gottorpischen Linie in der Folge zu bestimmen und diesemnächst derselben übertragen zu laßen.

Artic. XIII.

Gleichwie nun Sr. Kaiserl. Hoheit dieser Uebertragung und Cedirung wegen noch fernerweit mit Sr. Königl. Majt. vertrauliche Communication pflegen werden; Als geloben und versprechen beide hohe Contrahenten, so wie den gesamten Austausch, also auch insbesondere diese Tradition der beiden Grafschaften an die jüngere Linie, auf das solenneste zu aller Zeit zu garantiren. Gestalt denn beide hohe Contrahenten Sich dahin vereinigen, Ihro Kaiserl. Majt. aller Reußen dahin zu vermögen, eine gleichmäßige Garantie dieses Austausches und dieser Tradition zu übernehmen.

Artic. XIV.

Zur Beförderung dieser auf das wahre allgemeine Wohl und besonders auf den Flor des Hollstein-Gottorpischen Hauses, abzielenden Absicht, wollen Sr. Kaiserl. Hoheit, als perpetuirlicher Chef deßelben, jezt und in Zukunft mit Sr. Königl. Majt. über alle dahin abzielende Maasregeln Sich mit gemeinsamer und getreulicher Harmonie einverstehen; Gleich denn Sr. Königl. Majt. immerhin Höchstdieselben in solcher Qualité betrachten, und allezeit in dieser Hinsicht geneigt seyn werden, der jüngern Gottorpischen Linie und besonders denen Besizern der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst Dero Königl. Protection und Unterstüzung zu aller Zeit angedeihen zu lassen.
Zu Beförderung des vorerwehnten Endzwecks verbinden Sich Sr. Königl. Majt. und Sr. Kaiserl. Hoheit hiedurch ausdrücklich, den Ober-Lehns-Herrlichen Consens, wegen Austausch des Herzogthums Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, bei Ihro Römisch-Kaiserl. Majt. auf die gebührende
Weise gemeinschaftlich zu suchen, und die Bestätigung dieses Austausches zu bewircken. Gleichergestalt verbinden sich beide hohe Contrahenten, bei dem Römisch - Kaiserl. Hofe die Tradirung und Cedirung der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst an diese jüngere Hollstein-Gottorpsche Branche durch gemeinschaftliche Bemühungen zu unterstüzen und zu souteniren.
Ebenmäßig wollen beide hohe Contrahenten bei dem Chur- und Hochfürstlichen Hause Braunschweig und Lüneburg wegen des Stadt- nnd Budjadinger-Landes, welches bekanntlich einen Teil der Grafschaften ausmachet, den erforderlichen Lehns-Consens gemeinschaftlich suchen, auch überhaupt nach Maasgebung des Art. XXIX. des provisorischen Tractats die heilsamsten Maasregeln ergreifen, um zu dem vorgesezten Endzweck in alle Wege zu gelangen.

Artic. XV.

Zu ebendiesem Ende verbinden Sich Sr. Königl. Majt. und Sr. Kaiserl. Hoheit nunmehro hiedurch auf das feyerlichste, alle nur erdenckliche Bemühungen, wie solches in dem Art. XXX des provisorischen Tractats erwehnet worden, sowol bei dem Römisch-Kaiserl. Hofe, als auch bei der Reichs-Versammlung zn Regensburg, und überhaupt aller Orten, wo es erforderlich ist, anzuwenden, daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst in ein Herzogthum erhoben und demselben ein fürstliches Votum auf dem Reichstage beigeleget werde. Im Fall aber die Beilegung eines separaten Fürstlichen Voti alzu vielen Schwierigkeiten und Weitläuftigkeiten unterworfen seyn solte; so wollen und consentiren Sr. Königl. Majt. ausdrücklich darin, daß das bisherige Hollstein-Gottorpische Votum bei dem Reichstage sogleich auf die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst und deren Besizer transportiret und denenselben beigeleget werde.

Artic. XVI.

In Hinsicht dieser in den beiden vorhergehenden Artickeln stipulirten Verbindlichkeiten sezen beide; hohe Contrahenten hiedurch feste, daß sogleich nach erfolgter Ratification dieses Definitiv - Tractats die erforderliche Negotiationes bei dem Römisch-Kaiserl. Hofe und allen übrigen Chur- und Fürstlichen Höfen mit Eifer und Ernst angefangen und fortgesezet werden, um die Erhebung der Grafschaften in ein Herzogthum, sowie die Transportirung und Beilegung eines Fürstlichen Voti durchzusezen und zu Stande zu bringen.

Artic. XVII.

Was übrigens in dem Art. XXXII. des provisorischen Tractats, in Hinsicht eines den Eutinischen Predigern, Schulbedienten und Armen expromittirten Capitals von 10000 Thlr. festgesezet, und in dieser Zwischenzeit bereits völlig reguliret worden, wird nur hiedurch nude wiederholet und nochmals zu ewigen Tagen gegründet und bestätiget.

Artic. XVIII.

Beiderseits hohe Contrahenten verbinden Sich, die Archiven und Urkunden, welche resp. das Herzogthum Hollstein und die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, und überhaupt die Landesherrliche Hoheit, die Administration der Justiz, das Finanz-Wesen, Cameralia und alle übrige Landes-Angelegenheiten anbetreffen,  getreulich  und  bona fide bei der Tradition  des Herzogthums und der Grafschaften zu extradiren, auch zu solchem Ende die dahin abzielende Verfügungen an die Behörde ergehen zu laßen. Jedoch verstehet es sich von selbst daß alles, was persönliche Correspondences, vormalige Negotiationes und mithin geheime Nachrichten, welche Personam Principis angehen, davon ausgenommen werden sollen und müßen.

Artic. XIX.

Sobalde nun dieser Definitiv-Tractat von beiden hohen paciscirenden Teilen ratificiret, und die Ratificationes in Zeit von zweien Monaten oder wenn es thunlich noch ehender zu St. Petersburg ausgewechselt worden sind; so wollen Sr. Kaiserl. Hoheit sogleich und ungesäumt den wircklichen Geheimen Rath von Saldern, als Ihren Commissarium, mit hinlänglicher Vollmacht versehen, um alle Articulos dieses Tractats und insbesondere die Permutation und Tradition des Herzogthums Hollstein, ingleichen die Entgegennehmung der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, sammt was dem allen anhängig, resp. in Hollstein und in den Grafschaften zu beschaffen und in die Wircklichkeit zu sezen. Gleich denn auch Sr. Königl. Majt. Dero Ober - Cammerherrn und Geheimen - Conferenz Rath Grafen von Reventlow zu Ihrem Conimissario mit hinlänglicher Vollmacht versehen, ernennen werden, um Namens Höchstbesagter Sr. Majestät gleichfals die gesamte Articulos dieses Definitiv-Tractats und insbesondere die Permutation und Tradition der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, imgleichen die Entgegennehmung des Herzogthums Hollstein samt was dem allen anhängig, resp. in Hollstein und in den Grafschaften zu beschaffen und in die Wircklichkeit zu bringen.

Artic. XX.

Zu Urkund alles deßen sind von diesem Definitiv-Tractat zwei gleichlautende Exemplaria verfertiget und ein jedes derselben von beiderseits hohen paciscirenden dazu bevollmächtigten Ministris besonders unterschrieben, besiegelt und gegen einander ausgewechselt worden.

So geschehen Zarsko-Selo den 21. Maii/1. Junii 1773.

Articulus separatus et secretus Imus.

Wann beiderseits hohe Contrahenten in dem Art. XII. XIII. et XIV. dieses Definitiv Tractats von der künftigen Cession und Tradition der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst an die jüngere Hollstein - Gottorpische Linie Erwehnung gethan, und Sr. Kaiserl. Hoheit Sich ausdrücklich vorbehalten haben, dieserwegen noch fernerweit mit Sr. Königl. Majt. vertrauliche Communication zu pflegen, und über alle dahin abzielende Maasregeln ein gemeinsames und getreuliches Einverständniß zu beobachten; Als declariren nunmehro Sr. Kaiserl. Hoheit in diesem Articulo separato et secreto, daß Höchstdero wahre Absicht sey und bleibe für die noch übrige Branche des Hollstein-Gottorpischen Hauses, als Chef derselben, auf alle Art und Weise zu sorgen, und hinfolglich diesen durch das Blut mit Ihro so nahe verknüpften Agnaten zu einem anständigen Etablissement zu ewigen Zeiten zu verhelfen. Zu Beförderung dieses Endzwecks nun, wollen Sr. Kaiserl. Hoheit in Betracht bereits des Höchstseeligen Königs von Schweden Majt.  (nachdem  deßen Descendance  durch die alweise göttliche Fügung in dem
Königreiche Schweden etabliret worden) mittelst der sub dato Stockholm den 8. Oct. 1750 ratificirten Acte, alle Dero habende Jura, Forderungen und Familien Gerechtsame an des Herrn Bischofs zu Lübeck Durchlaucht übertragen haben, dem nunmehrigen ersten Repraesentanten dieser jüngern Hollstein - Gottorpischen Branche, nämlich Sr. Durchl. dem Bischof, als dem ersten Besizer, diese Grafschaften übertragen und cediren, und zwar sogleich und ipso momento, als wie Sr. Kaiserl. Hoheit solche von Sr. Königl. Majestät gegen das Herzogthum Hollstein ausgetauschet und tradiret erhalten haben werden; Als worüber Sr. Kaiserl. Hoheit die zu errichtende Cessions - Acte Höchstbesagter Sr. Königl. Majt. vertraulich communiciren wollen. Wo hingegen Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen, gleichwie solches bereits sowol in dem provisorischen als in dem Definitiv Tractat stipuliret ist, hiedurch nochmalen auf das feierlichste angeloben, oberwehnte Uebertragung und Cedirung an des Herrn Bischofs Durchl. als primo acquirenti, nach der einmal in den Hochfürstlichen Hollsteinischen Häusern recipirten Succession zu agreiren, aus allen möglichen Kräften zu unterstüzen, zu souteniren und aufrecht zu erhalten. Zu Urkund deßen soll dieser von beiderseitigen Ministris unterschriebene und mit ihren Wapen besiegelte Articulus separatus et secretus von gleicher Kraft und Wirkung seyn, als wenn er dem heutigen Definitiv-Tractat wircklich eingerücket wäre; wie er denn auch mit gedachtem Tractat zu gleicher Zeit ratificiret, und die Ratificationes gegen einander ausgewechselt werden sollen, wobei deßen Inhalt von beiden hohen Contrahenten vor der Hand äußerst geheim zu halten ist.    So geschehen
Zarsko-Selo den 21. Maii / 1. Junii 1773.

Articulus separatus et secretus IIdus.

Wann sich wider alles Vermuthen bei dem über die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst abzulaßenden Proclamate einige ab Königl. Dänischer Seite nicht vorher zu sehende Angaben von Forderungen oder Praetensionen ergeben solten, welche in der in diesem Definitif-Tractat festgesezten Zeit und ante traditionem nicht abgethan oder getilget seyn könnten; So versprechen Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen, zu dem Ende, damit die Vollführung des Definitiv-Tractats nicht aufgehalten werden dürfe, solche Sicherheiten, Indemni-sationes und Schadloshaltungs-Acten durch ihren gevollmächtigten Commissarium in Hollstein ausstellen zu laßen, womit Sr. Kaiserl. Hoheit oder auch alle übrige Besizer der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst solcher Angaben wegen völlig gesichert und beruhiget werden können; Als womit Sr. Kaiserl. Hoheit zu Facilitirung dieses Geschäftes auch zufrieden seyn wollen.
Zu Urkund dessen soll dieser von beiderseitigen Ministris unterschriebene und mit Ihren Wapen besiegelte Articulus separatus et secretus IIdus von gleicher Kraft und Wirckung seyn, als wenn er dem heutigen Definitiv Tractat wireklich eingerücket wäre; wie er dann auch mit gedachtem Tractat zu gleicher Zeit ratificiret und die ratificationes gegen einander ausgewechselt werden sollen. So geschehen
Zarsko-Selo den 21. Maii / 1. Junii 1773.

VII. Urkunde des  Grossfürsten  aller Reussen  Kaiserlicher Hoheit über die Cession der  beiden Grafschaften Oldenburg  und Delmenhorst an  des Bischofs zu Lübeck Hochfürstliche Durchlaucht, d. d. Peterhoff, den 8./19. Juli 1773.

(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.)

Von Gottes Gnaden Wir Paul, Kaiserlicher Cronprintz, Thronfolger und Groß-Fürst aller Reußen, Erbe zu Norwegen, Hcrtzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen,  Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc. etc.

Uhrkunden und bekennen hiedurch für Uns, Unsere Descendenten, Erben und sämtliche Nachkommen: demnach Wir in reifliche Erwegung gezogen, daß es der allweisen Vorsicht Gottes gefallen, das Fürstliche Haus Hollstein, so wie solches von dem uhralten Oldenburgischen Stamm entsprossen, zu demjenigen Flor und Glantz, in welchem gantz Europa selbiges itzo betrachtet, zu erheben, so daß bereits dieses Oldenburgische Haus drey mächtige Reiche im Norden mit Beherrschern und Regenten versehen hat, dergestalt daß Wir von der Göttlichen Vorsicht noch weiterhin hoffen und gewärtigen dürfen, daß die Reiche Rußland, Dännemark und Schweden bis zu ewigen Tagen unter dem Scepter dieses Stammes fernerhin ihre Glückseligkeit und Erhaltung finden werden; Als haben Wir bey dieser vorgängigen Betrachtung, zu der Zeit da Wir in Ansehung aller zwischen dem Königlich - Dänischen und dem regierenden Fürstlich - Gottorpischen Häusern bisher obgewalteten Differentzien einen Definitif-Tractat sub dato Peterhoff den 13. Juli h. a.1)
1) Die Angabe dieses Datums ist auffallend, da der Definitiv-Tractat vom 21. Maii/ 1. Juni 1773 unter dem Datum ,,Zarsko-Selo den  13./24. Juli 1773" ratificirt worden ist.
 geschloßen, und den Austausch Unsers Anteils an das Herzogtum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst unter andern mehrern Artikeln stipuliret haben, den festen und unveränderlichen Entschluß gefasset, als Chef des Hollstein-Gottorpischen Hauses nunmehro auch die jüngere Hollstein-Gottorpische unversorgte Printzen zu einem soliden und anständigen Etablissement zu verhelfen, und diese durch das Blut so nahe mit Uns verknüpfte Agnaten auf eine dauerhafte Art zu ewigen Tagen zu versorgen. Zu welchem Ende Wir diesen Unsern wohlerwogenen Vorsatz aus zärtlicher Zuneigung zur Erhaltung der jüngeren Linie Unseres Stammhauses zur Würklichkeit zu bringen gesonnen sind, dergestalt daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, welche bey diesem Austausch an die Stelle des Hertzogthums Hollstein eintreten, und Wir dahero als Unser wahres Eigenthum ansehen und betrachten, in der Maaße, wie Wir solches diesemnächst in dieser gegenwärtigen Cessions-Acte umständlich verordnen werden, an die jüngere Hollstein-Gottorpsche Branche cediret und übertragen werden sollen.
Gleichwie nun Ihro Russisch-Kaiserl. Majestät, Unsere gnädigste und höchstgeliebteste Frau Mutter, diesem Unsern reiflich überlegten Vorsatz Dero gnädigste Protection und Garantie zu gönnen entschloßen sind, auch Sr. Königl. Majt. zu Dännemark und Norwegen bereits die Königl. Versicherung dahin ertheilet, dieser von Uns vorzunehmenden Cession Dero Königliche Garantie und Unterstützung zu aller Zeit angedeyen zu laßen; Als setzen Wir durch gegenwärtiges auf das wahre allgemeine Wohl und besonders auf den Flor des Hollstein-Gottorpschen Hauses abzielendes Instrumentum Cessionis hiedurch für Uns und Unsere Descendenten solenniter und zu ewigen Tagen feste, verfügen und verordnen solchemnach:

1.

Daß die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst sogleich, als Wir selbige von Sr. Königl. Majt. zu Dännemark und Norwegen tradiret erhalten werden, hinwiederum an des Herrn Bischofs zu Lübeck Durchlaucht und Liebden, den nunmehrigen ersten Repräsentanten dieser jüngern Hollstein - Gottorpischen Branche, als primo acquirenti, von Uns cediret und übertragen werden sollen; gleichwie nunmehro solche Cedirung und Uebertragung mehrbenanter Grafschaften hiedurch von Uns würklich geschiehet und beschaffet wird, dergestalt, daß derselbe und Seine Descendenten alle Rechte, welche mit einem teut-schen Reichs-Lehn verknüpfet sind, für Sich und Seine Descendenten exerciren könne und möge.

2.

Daß eben dieselbe Succession und Primogenitur, welche in dem Hertzogthum Hollstein bishero eingeführet und recipiret gewesen, auch von jetzt und zu ewigen Tagen in diesen Grafschaften aufrecht erhalten werden solle.

3.

Wenn auch die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ohne die mindeste darauf haftende Schulden - Last nach Maasgebung des Definitif-Tractats an Uns übertragen, und auf gleiche Weise auch hinwiederum an des Herrn Bischofs Durchlaucht und Liebden cediret werden; so setzen Wir gleichfalls hiedurch feste, daß das Appanagium von Sechstausend Reichsthaler für einen jeden appanagirten Printzen in linea collaterali, wenn deren vorhanden sind, gleichfalls auch zu ewigen Tagen beybehalten und continuiret werden solle.

4.

So wie nun diese Richtschnur in der Folge beständig beobachtet werden soll; so wollen Wir jedennoch, daß die gegenwärtig am Leben sich befindende beyde Hollsteinische Printzen Wilhelm August und Peter Friederich Ludewig, als leibliche Bruder-Söhne des Herrn Bischofs Durchlaucht und Liebden, ein jeder anjetzo aus den Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst ein Appanagium von Zwantzigtausend Reichsthaler erhalten und genießen sollen. Jedoch versteht es sich hiebey von selbst, daß dieses jährliche Appanagium nur in Ansehung der Summe sich auf deren beiderseitiges Leben und nicht weiter erstrecken soll.

5.

Was die Prinzeß innen dieser jüngeren Branche in linea collaterali anbelanget;  so bleibt es in  alle Wege bey  dem,  was im Hause Hollstein - Gottorp dieserwegen in den letztem Zeiten gebräuchlich gewesen. Nur soll sich niemals das denen unverheiratheten Prinzeßinnen competirende appanagium aus denen Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst über Eintausend Reichsthaler jährlich, und bey deren Vermählung der Brautschatz sich niemals über Zwölftausend Reichsthaler erstrecken dürfen, damit das Lehn auf alle bestmögliche Art und Weise conserviret werden möge.

Ein Gleiches gilt auch von denen Witwen des regierenden Herrn, als deren jährliches Witthum niemals die Summa von Viertausend Reichsthaler aus gleichem Grunde überschreiten soll.

6.

So wie nun aus allem diesen sattsam erhellet, daß Wir auf alle nur ersinnliche Art und Weise das Wohl und den Flor des jüngern Hollstein-Gottorpschen Hauses zum Augenmerk haben; so sollen weder S. Durchlaucht der Bischof als primus acquirens, noch auch deßen Descendenten und alle künftige Successores jemals befugt seyn, ohne Unsern oder Unserer Descendenten ausdrücklichen Consens, so wie auch ohne Miteinstimmung aller übrigen Collateral - Agnaten, oberwehnte Grafschaften zu verpfänden, oder mit hypothecarischen Schulden zu bebürden, noch sonsten auf irgend einige Art und Weise zu zergliedern oder zu schmälern, als auf welchen Fall Wir jeden dieserwegen entgegen handelnden Schritt als eine offenbare Nullität zu betrachten genötiget seyn werden.

7.

Gleichwie Wir Uns angelegen seyn laßen werden, mit und benebst Sr. Königl. Dänischen Majt. die Erhebung der beyden Grafschaften in ein Hertzogthum zu befördern, so sollen und müssen auch des Herrn Bischofs Durchlaucht sogleich nach erlangtem Besitz derselben Sich ebenmäßig auf die gebührende Weise dieserwegen verwenden. Wie denn dieselben um den Ober-Lehnsherrlichen Consens bey dem Römisch-Kaiserlichen Hofe, und um den Lehns - Consens bey dem Chur- und Hochfürstlichen Hause Braunschweig und Lüneburg wegen des Stadt- und Budjadinger Landes angewandt und beflißen seyn müßen.

8.

Uebrigens versprechen Wir für Uns und Unsere Descendenten, sowol dem primo acquirenti, als auch allen nachfolgenden Besitzern dieser Grafschaften Unsere gnädige und geneigte Protection bey Erfüllung obiger gesamten Puncte an-gedeyen zu laßen.

9.

Alles dasjenige, was in gegenwärtigem instrumento Cessionis, welches Wir als eine pragmatische Vorschrift, und zugleich als eine unverbrüchliche Familien-Sanction betrachtet wissen wollen, verfaßet worden, soll, so wie von Uns, also auch von Unsern Nachfolgern, als perpetuirlichen Chefs des Hollstein - Gottorpschen Hauses, gleichfalls unverbrüchlich und unveränderlich aufrecht erhalten und befolget werden, gleichdenn Uns, so wie Ihnen, die Obsorge hiedurch vorbehalten wird, daß allen diesen Puncten von den jedesmaligen Besitzern der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst getreulich und unveränderlich nachgelebet werde.

Zu Uhrkund und Bekräftigung alles deßen haben Wir diese Cessions-Acte eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Groß-Fürstlichen Insiegel bedrucken laßen. So geschehen zu Peterhoff den Neunzehnten Julii, des Ein Tausend Sieben Hundert Drey und Siebenzigsten Jahres.

Paul.
C. v. Panin. C. v. Saldern.

VIII. Cessionsakte Sr. Majestät Kaisers Alexanders I. von Russland über die Herrschaft Jever vom 18. April 1818.

(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.)
Von Gottes hülfreicher Gnade Wir Alexander der Erste Kaiser und Selbstherrscher von ganz Russland: Moskau, Kiew, Wladimir, Nowgorod, Zar von Casan, Zar von Astrachan, Zar von Pohlen, Zar von Sibirien, Zar vom Tauri-schen Chersones, Herr zu Pleskau und Grossfürst von Smolensk, Lithauen, Vol-hynien, Podolien und Finnland, Fürst von Ehstland, Liefland, Kurland und Semgallen, Samogitien, Belostock, Karelen, Twer, Jugorien, Permien, Wiatka, Bolgarien und anderer Länder; Herr und Grossfürst von Nowgorod des niedern Landes, Tschernigoff, Räsan, Polozk, Rostov, Jaroslav, Belosero, Udorien, Ob-dorien, Kondien, Witepsk, Mstislaw und der ganzen nördlichen Gegend, Gebieter und Herr der Länder Iwerfen, Kartalinien, Grusinien und Kabardinien; der Tscherkassischen und Gebürgfürsten und anderer Erbherr und Beherrscher; Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig-Holstein, Stormarn, Dithmarsen und Oldenburg etc. etc. etc.
Urkunden und bekennen hierdurch für Uns, Unsere Erben und Nachkommen: Da Wir der durch Bande des Bluts und der Schwägerschaft Uns nahe verknüpften jüngeren Linie des Herzoglich-Holstein-Gottorpschen Hauses, deren Etablissement und Versorgung bereits durch die von Unseren in Gott ruhenden Herrn Vater, unter dem 14ten July 1773 geschehenen Uebertragung der von der Krone Dännemark eingetauschten Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, und deren Erhebung in ein Herzogthum, begründet worden, einen neuen Beweis, Unserer Zuneigung zu geben wünschen; so haben Wir den Entschluss gefasst, die aus dem Fürstlichen Hause Anhalt Zerbst auf Uns vererbte Herrschaft Jever, welche schon ehedem mit der angränzenden Grafschaft Oldenburg lange unter einer Regierung vereinigt gewesen, und zu Folge der testamentarischen Verordnung des Grafen Anton Günther von Oldenburg, nach Abgang der Fürstlichen Anhalt-Zerbstschen Linie, den Regenten der Grafschaft Oldenburg wieder anheimfallen, und bei derselben zu ewigen Tagen bleiben soll,  wenn gleich dieser Abgang noch nicht eingetretten ist, und, wie Wir von des Allmächtigen Gnade hoffen,
nie eintretten wird,  schon jetzt mit dem Herzogthum Oldenburg wieder zu vereinigen, und sie der jüngern Herzoglich-Holstein-Gottorpschcn Linie zu übertragen.
In dieser Absicht haben Wir schon zu Anfange des Jahrs 1814 vorläufig die Verwaltung und Benutzung der Herrschaft Jever dem jetzt regierenden Herrn Herzog und Landes - Administrator des Herzogthums Oldenburg übergeben, und wollen nunmehr zu weiterer Ausführung jenes auf das Wohl Unseres Hauses abzielenden Entschlusses durch gegenwärtige feyerliche Abtrettungs - Urkunde folgendes verordnen und bestimmen:

Art. 1.

Die Herrschaft Jever soll als freyes Allodium, so wie Wir solche besessen, an den jetzigen ersten Repräsentanten der jüngeren Herzoglich-Holstein-Gottorp-schen Linie des Herrn Herzogs und regierenden Landes-Administrator zu Oldenburg Peter Friedrich Ludwig Liebden, als ersten Erwerber zu vollem Rechte übergehen; dergestalt, dass derselbe und Seine Nachfolger in der Regierung des Herzogthums Oldenburg auf ewige Tage alle Rechte der Oberherrlichkeit und des Eigenthums in genannter Herrschaft Jever ausüben mögen, welche Uns darin zugestanden haben; wie Wir denn solche hiermit abtretten und Uns derselben begeben.

Art. 2.

Das Erbfolgerecht und die Erbfolge - Ordnung, welche für die Regenten-Folge in dem Herzogthum Oldenburg eingefühlt ist, soll auch für beständig in der Herrschaft Jever gelten, und dieselbe von dem Herzogthum Oldenburg unzertrennlich  an den jedesmaligen Regierungs-Nachfolger in demselben übergehen.

Art, 3.

So wie das Herzogthum Oldenburg nach Vorschrift des Art. 6 des Cessions-Tractats vom 14. July 1773 ohne Unsere und der Agnaten Einstimmung mit Hypothekarischen Schulden nicht belastet, noch sonst auf irgend einige Art zerstückt oder geschmälert werden darf, so soll diese Vorschrift auch forthin auf die mit demselben vereinigte Herrschaft Jever angewandt und eine derselben zuwider laufende Verfügung als null und nichtig betrachtet werden.

Art. 4.

Der verwittweten Frau Fürstinn Fridericke Sophie Auguste von Anhalt-Zerbst, als ehemaliger Landes-Administratorinn der Herrschaft Jever soll zu Ihrem Unterhalt vom Anfange des Jahres 1814 an bis zu Ihrem Tode alljährlich eine Summe von sechzigtausend holländiche Gulden, in Quartal - Terminen, aus den bereitesten Einkünften der Herrschaft Jever daselbst oder in Oldenburg ausbezahlt werden.

Art. 5.

Bei Erfüllung obiger Punkte versprechen Wir für Uns und Unsere Erben und Nachfolger sowohl dem jetzigen ersten Erwerber, als auch allen nachfolgenden Besitzern der Herrschaft Jever Unsern gnädigsten Schutz und Gewähr zu Erhaltung dieser Besitzung gegen Jedermänniglich angedeihen zu lassen.

Art. 6.

In Ansehung der Unseren   geliebten Geschwistern  und der verstorbenen
Kindern auf die Herrschaft Jever zustehenden eventuellen Erbansprüche übernehmen Wir insonderheit deren förmliche Entsagung und Einwilligung zu bewirken und diesem Cessions-Instrumente beifügen zu lassen, insoweit selbige erforderlich seyn möchten.

Art. 7.

Alles dasjenige, was in gegenwärtigem Cessions - Instrumente, welches Wir als eine pragmatische Vorschrift und zugleich als eine unverbrüchliche Familien Sanktion betrachtet wissen wollen, verfasset ist, soll wie von Uns, also auch von Unsern Nachfolgern als beständigen Chefs des Holstein-Gottorpschen Hauses gleichfalls und unveränderlich aufrecht erhalten und befolgt werden; gleich denn Uns so wie Ihnen die Obsorge hierdurch vorbehalten wird: dass allen diesen Punkten von den jedesmaligen Besitzern des Hcrzogthums Oldenburg und der damit nunmehr verbundenen Herrschaft Jever getreulich nachgelebet werde.

Zu Urkund und Bekräftigung Alles dessen haben Wir diese Cessions - Akte eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen in Warschau den 18tcn April 1818; Unserer Regierung im achtzehnten Jahre.

gz. Alexander, ggz. Graf v. Nesselrode

IX. Vereinbarung zwischen  Seiner Königliehen  Hoheit  dem  Grossherzoge und  dem  durch  das Gesetz   vom  26. Juni 1848  berufenen Landtage des Grossherzogthums Oldenburg wegen des Domanialvermögens.

(Aus dem amtlichen Gesetzesblatte.)

§. l.

Dem Grossherzoge verbleiben die Schlösser und deren Pertinenzien nebst den bisher unter der Hofverwaltung gestandenen und den sonstigen Grundstücken und Natural-Bezügen, wie solche in der Anlage A. verzeichnet sind.

§. 2.

Von dem gesammten, bisher von den Staatsbehörden verwalteten Doma-nial-Bestande werden zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses ausgeschieden zum Pachtwerthe von fünfundachtzigtausend Thaler, und für Krongut der jetzt regierenden fürstlichen Familie (Art. 8 des Staatsgrundgesetzes) erklärt, in dessen Besitz der jedesmalige regierende Grossherzog sich befindet.

§. 3.

Zum Krongute im Besitze des Grossherzogs gehören auch die im §.1. gedachten Grundstücke.
Der nach §. 2. auszuscheidende Domanial-Bestand soll keine Forsten, keine Aussengroden und soweit thunlich keine Gewerbsbetriebsanstalten  und keine unbehausete eingedeichte Groden befassen.

§. 5.

Der Pachtwerth der im §. 2. gedachten Grundstücke soll durch Berechnung des Pachtertrags, so weit es angeht, nach einem Durchschnitte der letzten zwanzig Jahre, ermittelt werden.
Bei administrirten Gütern soll der nach Abzug der Verwaltungskosten verbliebene Ueberschuss dem Pachtertrage gleichgelten.

§. 6.

Der Grossherzog giebt, vorbehältlich der Bestimmung im §.7., die der regierenden Fürstlichen Familie zustehenden Rechte an dem gesammten übrigen Domanial-Vermögen zum Besten des Landes auf, und erklärt dasselbe für Staatsgut.

§. 7.

Der Grossherzog bezieht zu dem im §. 2. angegebenen Zwecke aus dem unter diesem Vorbehalt für Staatsgut erklärten Domanial-Vermögen jährlich eine baare Summe von fünfundachtzigtausend Thalern.

§. 8.

Diese fünfundachtzigtausend Thaler werden hiedurch auf das bisherige Do-manialvermögen (§. 6.) radicirt, dergestalt, dass dessen Einkünfte zunächst bestimmt bleiben zur Abführung jener fünfundachtzigtausend Thaler, wozu es keiner besonderen ständischen Zustimmung und Bewilligung bedarf.
Diese Radicirung soll der staatswirthschaftlichen Verwaltung und Verfügung auch über diesen Theil des Staatsguts keinen Eintrag thun.

§.9.

Der Bezug der zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses bestimmten Baarsumme aus dem bisherigen Domanial-Vermögen (§. 7.) unterliegt der Vereinbarung des Regierungs-Nachfolgers mit dem allgemeinen Landtage, unbeschadet jedoch der im §. 8. bestimmten Radicirung und ihrer Folgen.
Wenn diese Vereinbarung nicht vor Erlassung des nächsten Finanzgesetzes getroffen ist, so soll die deutsche Reichsgewalt ersucht werden, über den Betrag der Baarsumme Entscheidung abzugeben.
Bis dahin, dass diese Entscheidung erfolgt ist, bleibt der Regierungs-Nachfolger im Genusse der vom Regierungs-Vorfahren bezogenen Summe.

§. 10.

Das Grossherzogliche Krongut, dessen im §. 2. gedacht ist, wird unter Verantwortlichkeit des Staatsministeriums von der Staatsfmanzbehörde verwaltet. Es ist deshalb besondere Rechnung zu führen, welche dem allgemeinen Landtage gleichzeitig mit der Staatscasse-Rechnung vorgelegt werden soll.

§. 11.

Das Grossherzogliche Krongut kann nur mit ständischer Zustimmung ver-äussert oder mit Schulden belastet werden, und ist vom Lande untrennbar.

§. 12.

Der Grossherzog übernimmt auf die zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses vorbehaltenen Mittel:
1.  die Kosten der gesammten Hofhaltung;
2.  die Dotation  des volljährigen Erbgrossherzogs,  welche nie weniger als jährlich dreizehntausend fünfhundert Thaler betragen soll;
3.  sämmtliche Apanagen der Mitglieder der regierenden Fürstlichen Familie;
4.  die Fräuleinsteuer;
5.  das Witthum der verwittweten Grossherzogin;
6.  im Fall einer Regentschaft den angemessenen Bedarf des Regenten, über dessen Betrag das Hausgesetz nähere Bestimmung treffen wird;
7.  die jetzigen  und künftigen Pensionen  der zum Hofe gehörigen Personen und ihrer Angehörigen;
8.  sämmtliche Baukosten, sowohl zur Erhaltung als zum Neubau der,  der regierenden Fürstlichen Familie nach §. 1. und 2. verbleibenden Gebäude;
9.  die Beiträge zur Brandcasse;
10.  Die Gemeinde - Abgaben  und Lasten,  welche über  Grund  und Boden vertheilt werden, vorbehältlich der Ausnahme im Art. 61. des Staatsgrundgesetzes;
11.  die durch die Verwaltung des Kronguts erwachsenden Kosten.
Die Gebühren und Kosten für Hebung der Einkünfte des Kronguts bleiben zu Lasten der Staatscasse; auch wird von demselben kein Beitrag zu dem Aufwande geleistet, den die Staatsfinanzbehörde und ihre Officialen erfordern, wohin jedoch Tagegelder und Fuhrkosten nicht gehören.

§.13.

Staatslasten, Steuern und Abgaben, welche an den Staat zu leisten sind, können die zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses bestimmten Mittel nicht unterworfen werden.
Auch unterliegt das Privat-Capital-Vermögen des Grossherzogs und der Mitglieder der regierenden Fürstlichen Familie keinerlei Staats- oder Gemeinde-Steuern, Abgaben und Lasten.

§. 14.

Diese Vereinbarung ist nur für die Dauer der im Art. 8. des Staatsgrundgesetzes bestimmten Regierungsnachfolge gültig und fällt mit allen daraus zu ziehenden Folgerungen weg, sobald kein Nachkomme aus dem Mannsstamme des Herzogs Peter Friedrich Ludwig mehr an der Regierung des Grossherzogthums ist, unbeschadet jedoch des Rechtsbestandes der inzwischen am Domanialbestande vorgenommenen Aenderungen.

Nebenanlage A.

Verzeichniss der zur  Grossherzoglichen Hofverwaltung vorbehaltenen Gebäude, Grundstücke und sonstigen Gegenstände.

  1. I. Im Herzogthum Oldenburg.
    1. das Grossherzogliche  Schloss  mit  dem  damit  in Verbindung  stehenden Frauenzimmer-Hause, dem Küchenflügel, den Holzschuppen, der Eishütte, den Enclos und dem inneren und äusseren Schlossplatze, welcher letzterer sich von der Brücke an der Huntestrasse in der Nähe der Mühle bis 30 Schritte östlich und südlich von der Hauptwache und bis an die Brücke neben der Wache und zu der Barriere erstreckt, welche den Baumhof von der Strasse des inneren Damms trennt. Zu dem Schlossplatze gehört ferner das Strassenpflaster in seiner ganzen Breite südlich von der Allee auf dem innern Damm bis zu der Brücke im mittlern Damm;
    2. das kleine Palais mit dem daneben belegenen Hofraum;
    3. der Marstall mit dem Reithause und der neuen Wagenremise, so wie mit der alten Wagenremise und  dem freien Platze neben derselben,   worauf das ehemals  Schöder'sche Haus gestanden,  an  der Mühlenstrasse,  dem Düngerplatze und der Remise bei dem Haaren - Vorwerke;
    4. das am Schlossgarten  am innern Damm belegene,  von  der  Wittwe  des Cammer-Cassirers Müller angekaufte Haus, nebst Platz vor demselben;
    5. die Castellanei  am äussersten Damm  mit den Nebengebäuden,  dem Eiskeller und Garten;
    6. der Eiskeller am Wall, nebst Brücke und Thor;
    7. der Schlossgarten mit den sämmtlichen darin befindlichen Gebäuden;
    8. der sonst Muck'sche Garten vor dem Everstenholze mit dem darin befindlichen Gartenhause;
    9. die Wallmeisterwohnung mit Stall und Garten am Everstenholze;
    10. der herrschaftliche Gemüsegarten   auf der Schanze   auf dem äussersten Damm;
    11. der Wall;
    12. das Everstenholz;
    13. der Gestüthof auf dem Haarenvorwerk mit Einschluss der dortigen Wohnung und Garten für den Gestütmeister und Knechte;
    14. die Gemälde - Gallerie;
    15. das naturhistorische Museum am Stau nebst Stall und Nebengebäude und Garten;
    16. die Begräbniss-Capelle;
    17. nachstehende bisher vom Marstall und Gestüt benutzte Grundstücke:
      1. die Harbersschen Weiden gross p. m. 40 Scheffel Saat;
      2. Renken - Weide, gross 22 Scheffel Saat;
      3. Steinkreuz-Wiese, früher 127 Scheffel Saat;
      4. Pastorei - Wiese, ehemalige, gross 26 Scheffel 20 QR.;
      5. grosse und kleine Vorwerksweide, 77 Scheffel 18 QR. 290 QF.;
      6. Gartenland (jetzt Weide) gross 18 Scheffel 22 QR 110 QF.;
      7. Harten'sche Weide, gross 50 Scheffel 28 QR. 126 QF.;
      8. Exercierplatz, gross 55 Scheffel 7 QR. 29 Q F. ;
      9. Haarenmühlweiden, gross 39 Scheffel 10 QR. 210 QF.;
        1. Papenweide, gross 19 Scheffel 9 QR.;
        2. Seggern weide, gross 50 Scheffel 2 QR. 156 QF.;
        3. kleine und lange Holzweide, gross 27 Scheffel 5 ¡ R. 240 Q F.;
        4. die grosse Dammkoppel-Parcelle, circa 51 Scheffel Saat und der Anschluss an die Renken - Weide;
        5. der Blutegelteich neben dem Garten der Haarenmühle mit der Berechtigung der Ueberwegung durch diesen Garten nach dem Teiche;
    18. der grosse Wildpark zu Rastede mit dem  daran  befindlichen Wohnhause und Nebengebäude des Parkaufsehers;
    19. der kleine Wildpark daselbst;
    20. die zur Dienstwohnung des Parkaufsehers zu Hankhausen früher gelegten 12 und 14 Scheffel Saat Landes und ein Placken aus der Gemeinheit;
    21. zu Jever: das Schloss                                                            
    22. der Schlossthurm
    23. das Wachthaus vor dem Schlosse                         
    24. der Marstall
    25. der Schlossgarten
    26. die Wagen- und Torf-Remise bei dem Schlosse ;
    27. Für die Schlösser in Oldenburg und Rastede an  Brennholz  nach einem10jährigen Durchschnitt, jährlich..........615 Faden.
      Für das Schloss in Jever an Brennholz, jährlich     ....      14 Faden.
      und an Torf.................50 Fuder.
      Sollte der Hof künftig längere Zeit in Jever residiren,  so wird an Brennholz mehr geliefert;
      1. für den Sommermonat.............10 Faden,
      2. für den Wintermonat   .........30 Faden.
    28. die Jagd auf den sämmtlichen Krön- und Staatsgütern;
    29. die herrschaftlichen Kirchenstühle und das  Gräfliche Mausoleum in  der St. Lambertus-Kirche zu Oldenburg,  resp. in  der Kirche tu Jever, und die Herrschaftlichen Gräber auf dem Kirchhofe zu Oldenburg.
  2. II.   Im Fürstenthum Lübek:
    1. das Grossherzogliche Schloss mit sämmtlichen Nebengebäuden, als namentlich den Wagen-Remisen, dem Marstall mit der Reitbahn, der Castellanei, dem Waschhause  am See,  den Fischbehältern,  der Eishütte;  der innere und äussere Schlossplatz, der Platz bei der Castellanei bis zum See; der Jungfernstieg und der Freigang; die Mitbenutzung des Materialhauses und der Holzhöfe am Jungfernstieg;
    2. das Cavalierhaus;
    3. die Hofgärtnerwohnung   nebst  Zubehör  am  Jungfernstiege,   die  Gartenknechtswohnung nebst Zubehör daselbst;
    4. der Schlossgarten mit sämmtlichen darin befindlichen Gebäuden;  der Küchengarten nebst Zubehör bei der Hofgärtnerwohnung; die Wasserleitungen nach dem Schlossgarten; die Aufsicht über die Anlage nach dem Eichenhain  und über die Spitze  des Exercirplatzes,  soweit  diese mit Bäumen und Buschwerk bestanden ist;
    5. die Inseln im grossen Eutiner See mit den darauf befindlichen Gebäuden;
    6. der Jägerhof bei Eutin nebst den dazu gehörigen Nebengebäuden, Zwinger, Hofplatz und Gärten;
    7. der Pavillon  nebst Küchengebäude und Pferdestall zu Sielbeck,  die vormalige Zieglerwohnung und das zum Ausbau bestimmte vormalige Brennhaus mit den   umliegenden  Gründen;   die  Parkanlage im  Ukeleigehege, deren etwaige Ausdehnung, auch auf die benachbarten, näher namhaft zu machenden, Forstorte und nach dem Leben vorbehalten bleibt; die Forst-cultur und Forstbenutzung in diesen Forstorten steht zwar der Forstbehörde zu, jedoch hat dieselbe dieserhalb mit der Hofverwaltung vorgängige Rücksprache zu nehmen;
    8. die Herrschaftlichen Zimmer im Forsthause zu Wüstenfelde;
    9.  die zum Schlosse gehörigen Feuerlösch - Gerätschaften;
    10. die ausschliessliche Jagd auf den sämmtlichen Kron- und Staatsgütern;
    11. an Lieferungen und Leistungen:
      1. aus den Forsten:
        für das Schloss u. s. w., incl. freie Anfuhr, wie bisher, 142 Faden ge-   . sundes Buchenkluftholz, 8 Faden Eichenholz, 1 Faden Knüppelholz, 24 Tragt Busch zu Besen, nebst Schächten, l'/2 Fuder Erbsenbusch und 127,000 Soden Baggertorf, so wie 3200 Soden Stichtorf. Im Fall  der Hof längere Zeit  in  Eutin residirt,  wird an  Brennholz mehr geliefert:
        für den Sommermonat............10 Faden,
        für den Wintermonat............30 Faden.
      2. vom Bauhofe:
        jährliche unentgeldliche Lieferung von 4 Fuder Heu nach dem Mar-stall, so wie gegen marktgängige Vergütung Heu und Stroh, falls der Hof anwesend ist;
        jährliche unentgeldliche Lieferung von 100 Fuder Grand und von 60 Karren Dünger nach dem Schlossgarten;
        jährliche unentgeldliche Lieferung von 10 Fuder Heu 02 circa 1500 Pfund, 10 Fuder Stroh à circa 150 Klappen, und 4 Fuder Streustroh nach dem Jägerhofe;
        jährliche unentgeldliche Leistung der zu den Jagden benöthig-ten Fuhren, desgleichen Stellung der erforderlichen Kähne;
        gewisse bei Anwesenheit des Hofes bisher geleistete ausseror-dentliche Fuhren;
      3. von 33 resp. Erbpächtern und vormals  nach dem Vorwerk Roten-sande dienstpflichtig gewesenen Hufnern, einem jeden jährlich 1 Fuder Heu oder aber 4 Thlr. an die Marstallscasse;
    12. die herrschaftlichen Gräber auf dem Kirchhofe bei Eutin.
  3. III.   Im Fürstenthum Birkenfeld:
  4. 1. die Wohnung im Regierungsgebäude für die Grossherzogliche Familie;
  5. 2. die Lieferung des bei Anwesenheit des Grossherzoglichen Hofes in Birkenfeld erforderlichen Feuerungs - Materials und Wildes.

Anlage II.

Die sämmtlichen zum Privatvermögen Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs gehörenden im Lande belegenen Grundstücke bestehen in folgendem:

  1. im Herzogthum Oldenburg: das Schloss und  das Erbprinzenhaus zu Rastede mit den dazu gehörigen Pertinenzien; das Vorwerk zu Rastede; die Mühle zu Hankhausen; die Gristeder Forstbüsche und Wiesen; das Theater zu Oldenburg.
  2. im Fürstenthum Lübek: das Gut Benz und das s. g. Palais in der Stadt Eutin.

X. Vertrag,  betr. Verzicht Oldenburgs auf alle Rechte in Bezug auf Schleswig - Holstein und Gebietsabtretungen von Seiten Preussens vom 27. Sept. 1866.

(Staatsarchiv B. XI. No. 2443. S. 430.)

Seine Majestät der König von Preussen und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg gleichmässig von dem Wunsche nach einem gedeihlichen Abschluss der Angelegenheit der Herzogthümer Schleswig-Holstein beseelt, sind übereingekommen, einen auf diesen Gegenstand bezüglichen Vertrag abzu-schliessen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt: etc.
Nach erfolgter Auswechselung der Vollmachten, welche bei der mit ihnen vorgenommenen Prüfung in guter und gehöriger Form befunden worden sind, ist zwischen beiden Bevollmächtigten folgender Vertrag verabredet.

Artikel I.

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, indem sie in Folge der Verträge zu Wien den 30. Oktober 1864 und zu Prag den 23. August 1866 Seine Majestät den König von Preussen als alleinigen rechtmässigen Souverain und Landesherrn der Herzogthümer Schleswig und Holstein anerkennen, verzichten für Sich und als Repräsentant der im Grossherzogthum Oldenburg regierenden jüngeren Linie des Schleswig-Holstein-Gottorpschen Hauses auf alle Rechte und Ansprüche in Betreff der Erbfolge und Souverainität in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, welche von Ihnen und Ihrem Hause, sei es aus eigenem
Recht, sei es in Folge der durch Seine Majestät den Kaiser Alexander II. von Russland geschehenen Uebertragung der Rechte und Ansprüche der älteren Got-torpischen Linie bisher erhoben und bei dem früheren Deutschen Bunde geltend gemacht und vertreten worden sind, zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von Preussen und Allerhöchstdessen Nachfolgern für jetzt und für alle Zeiten.

Artikel II.

Seine Majestät der König von Preussen  verpflichten sich dagegen für Sich und Allerhöchst Ihre Nachfolger zu folgenden Gegenleistungen:             

  1. [No. 2443. Preussen und Oldenburg 27. Sept. 1866] Zum Zwecke einer angemessenen Arrondirung des Fürstenthums Lübeck cedirt Seine Majestät der König Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog das Holsteinische Amt Ahrensböck, so wie die Lübischen Distrikte und die Staatshoheit über den Dieksee mit Einschluss der auf demselben haftenden Domanial - Gerechtsame.
  2. Seine Majestät  der König sagt Seiner Königlichen Hoheit  dem  Grossherzog die Aufrechterhaltung der den Herzoglich Schleswig-Holstein-Gottorpischen Fideicommiss - Gütern  sowohl den älteren, wie den jüngeren   zustehenden Privilegien  in ihrem  gegenwärtigen Umfange in der Weise zu,  dass  dieselben nur gegen  eine angemessene Entschädigung aufgehoben werden sollen.   Die beiden hohen  kontrahirenden  Theile   sind dabei  einverstanden,   dass die,  diesen Fideicommiss - Gütern nach den Verträgen vom 22. April 1767 und 1. Juni 1773, so wie nach der Vereinbarung vom 1. Dezember 1843 zustehende Steuerfreiheit sich auch auf die sogenannte Halbprocentsteuer, und zwar so wohl für die hohe Fideicommiss-Herrschaft selbst, als für die Gutsuntergehörigen erstreckt.               
  3. Seine Majestät der König zahlt ausserdem Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog von Oldenburg eine Summe von Einer Million Preussischen Thalern, welche, vom Tage der Ratification dieses Vertrages an gerechnet, in-nerhalb sechs Monaten zu erlegen sind. Der Zahlungsmodus und die Effekten, in welchen diese Summe überwiesen werden soll, wird noch näher festgestellt werden.
Artikel III.

Vorstehender Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen   sollen binnen
drei Wochen nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden.    Zu Ur-kund dessen  haben die Bevollmächtigten  die  Uebereinkunft  durch Unterschrift und Untersiegelung vollzogen. So geschehen Berlin, den 27. September 1866.
                                                            v. Thile.                v. Rössing.

XI. Hausgesetz für das Grossherzoglich Oldenburgische Haus vom 1. September 1872.

(Nach dem amtlichen Abdrucke zuerst veröffentlicht.)

Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc.
Thun kund hiemit:

In Anbetracht, dass die für die jüngere Linie des Durchlauchtigsten Herzoglichen Hauses Schleswig-Holstein Gottorp in Geltung bestehenden haus- und familienrechtlichen Satzungen in manchen Puncten den gegenwärtigen Verhältnissen und Bedürfnissen nicht mehr entsprechen, in mehreren ihrer Bestimmungen zu Zweifeln Veranlassung geben können, und wesentliche Gebiete, deren hausgesetzliche Regelung erwünscht erscheinen muss, unberührt lassen, haben Wir nach dem Vorgange anderer Fürstlichen Häuser in Deutschland angemessen erachtet, das Familienrecht Unseres Grossherzoglichen Hauses, zugleich in Ausführung des Art. 29. §. 1. des Staatsgrundgesetzes für das Grossherzogthum Oldenburg vom 22. November 1852, in umfassender Weise neu zu ordnen. Zu diesem Ende haben Wir den Entwurf eines Hausgesetzes für das Grossherzoglich Oldenburgische Haus ausarbeiten lassen, und denselben, nachdem Wir ihn in allen Puncten mit Unsern Absichten übereinstimmend gefunden haben, dem erhabenen Chef der Hauptlime des Herzoglich Gottorpischen Hauses, Seiner Majestät dem Kaiser Alexander II. von Russland, zur Genehmigung unterbreitet, wie sämmtlichen successionsberechtigten volljährigen Prinzen Unseres Grossherzoglichen Hauses zur Erklärung Ihres Einverständnisses vorgelegt. Nachdem nunmehr diese von Uns eingeholten Zustimmungen erfolgt sind, verkünden Wir zur Kenntniss und Nachachtung für Alle, die es angeht, das nachstehende
Haus-Gesetz für das Grossherzoglich Oldenburgische Haus.

I. Grossherzogliches Haus.

Artikel 1. Begriff.

Unter dem Namen des Grossherzoglich Oldenburgischen Hauses ist nach näherer Maassgabe des Art. 2. die Gesammtheit der Mitglieder der gegenwärtig im Grossherzogthum Oldenburg regierenden jüngeren Linie des Durchlauchtigsten Herzoglichen Hauses Schleswig - Holstein - Gottorp verstanden.

Artikel 2. Umfang.

Dem Grossherzoglichen Hause gehören an:

  1. sämmtliche Prinzen und Prinzessinnen, welche aus ebenbürtiger Ehe (Art. 9. §. 1.) durch rechtmässige Geburt in männlicher Linie von dem Hochseligen am 21. Mai 1829 verstorbenen Herzog Peter Friedrich Ludwig abstammen,
  2. die ebenbürtigen Gemahlinnen und Wittwen der Prinzen.

Die Prinzessinnen treten durch standesmässige Vermählung mit Nichtmitgliedern des Grossherzoglichen Hauses, die Wittwen verstorbener Prinzen unter derselben Voraussetzung mit dem Aufgeben des Wittwenstandes aus dem Versande des Grossherzoglichen Hauses aus.

Artikel 3. Oberhaupt.

§. 1. Oberhaupt des Grossherzoglichen Hauses ist der regierende Gross-herzog.
§. 2. Sollte nach dem Willen der Vorsehung die jüngere Linie des Durchlauchtigsten Herzoglich Gottorpischen Hauses vor ihrem Erlöschen aufhören, die Regierung im Grossherzogthum Oldenburg auszuüben, so steht die Eigenschaft eines Oberhauptes des Grossherzoglichen Hauses dem bisherigen regierenden Gross-herzog und nach dem Abgange desselben demjenigen Prinzen zu, welcher durch die Erbfolgeordnung zur Regierung im Grossherzogthum berufen sein würde.

Artikel 4. Höchster Chef.

Höchster Chef des Grossherzoglichen Hauses ist als Oberhaupt der Herzogich Gottorpischen Hauptlinie Seine Majestät der Kaiser von Russland.
Demselben soll dies Hausgesetz zur Genehmigung unterbreitet werden.

Artikel 5. Prädicate und Rangverhältnisse.

§. 1. Der Grossherzog und der älteste Sohn desselben (Erbgrossherzog) fahren das Prädicat Königliche Hoheit, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses die Bezeichnung als Herzoge und Herzoginnen von Oldenburg und, soweit ihnen nicht etwa aus besonderem Titel ein höheres Prädicat zukommt, das Prädicat Hoheit.
§. 2. Die Herzoge und Herzoginnen von Oldenburg haben das Recht, das Wappen und bei feierlichen Veranlassungen den vollen Titel des Grossherzoglichen Hauses zu führen.
§. 3. Zwischen den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses bestimmt sich der Rang nach dem Grade der Nähe zur Staatserbfolge.
Die angeheiratheten Prinzessinnen nehmen den Rang ihres Gemahls. Die Gemahlin des regierenden Grossherzogs geht im Rang allen Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses,  auch der verwittweten Grossherzogin,  vor.    Letztere nimmt den Rang unmittelbar nach der regierenden Grossherzogin ein. Sind mehrere verwittwete Grossherzoginnen vorhanden, so steht unter denselben der höhere Rang der später verwittweten zu.
Zweifel über die Rangverhältnisse innerhalb des Grossherzoglichen Hauses werden vom Grossherzog entschieden.

II. Rechte des Grossherzogs als Oberhaupt des Grossherzoglichen Hauses.

Artikel 6. Machtbefugnisse des Grossherzogs.

§. 1. Die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (Art. 2.) sind der Hoheit und Familiengewalt des Grossherzogs untergeben und es übt derselbe als Oberhaupt des Hauses eine besondere Aufsicht nach Maassgabe des gegenwärtigen Hausgesetzes über sie aus. Vermöge derselben steht dem Grossherzog die Be-fugniss zu, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Grossherzoglichen Hauses angemessenen Maassregeln zu treffen. Ueber alle wichtigeren Vorfälle, welche in dieser Beziehung sich ereignen, wird der Grossherzog mit dem Familienrath (Art. 15. ff.) sich berathen.
§. 2. Das Personal des Hofstaates der Grossherzogin, der Grossherzogin Wittwe, der Prinzen und Prinzessinnen wird vom Grossherzog angestellt, insoweit nicht, insbesondere in Betreff des Hofstaates seitenverwandter Prinzen und Prinzessinnen, besondere Verhältnisse eine Abweichung von der Regel bedingen.

Artikel 7. Rechte des Regenten.

Die dem Grossherzog im Verhältniss zu den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses zustehenden Berechtigungen werden während der Dauer einer Regentschaft (Art. 20.27. des Staatsgrundgesetzes) von dem Regenten ausgeübt.

Artikel 8. Vermählungen.

Die Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses können sich nicht anders als mit vorgängiger, schriftlich nachzusuchender und zu den Acten des Staatsministeriunis, Departement des Grossherzoglichen Hauses, schriftlich zu ertheilender Einwilligung des Grossherzogs vermählen.
Diese Einwilligung soll bei ebenbürtiger Ehe nicht ohne besondere Gründe und nicht ohne vorgängige Anhörung des Familienraths versagt werden. Die Gründe der Versagung sind dem Betheiligten zu eröffnen.

Artikel 9. Ebenbürtigkeit.

§. 1. Als ebenbürtig sind diejenigen Ehen zu betrachten, welche Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses unter sich  eingehen,  oder mit Mitgliedern  eines anderen christlichen souverainen Hauses, oder mit Mitgliedern solcher Häuser, welchen nach Art. XIV. der Deutschen Bundesacte das Recht der Ebenbürtigkeit zusteht. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Personen, mit welchen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses sich vermählen, aus Ehen stammen, welche von den betreuenden hohen Familien als standesmässig anerkannt sind. Ehen zwischen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses und Mitgliedern eines solchen Hauses, welchem nach Art. XIV. der Deutschen Bundesacte das Recht der Ebenbürtigkeit zusteht, gelten nur unter der Voraussetzung für ebenbürtig, dass auch von Seiten dieses letzteren Ebenbürtigkeit fortdauernd als ein Erforderniss für eine standes-mässige Ehe angesehen wird.
§. 2. Entstehen Zweifel darüber, ob eine beabsichtigte Ehe als ebenbürtig anzusehen sei, so steht die Entscheidung darüber dem Familienrath zu.

Artikel 10. Eheverträge.

Bei der Vermählung von Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses sollen förmliche Eheverträge errichtet werden, welche über die eintretenden Vermögens- und familienrechtlichen Beziehungen der hohen Ehegatten das Erforderliche bestimmen. Diese Eheverträge erlangen erst durch die Genehmigung und Bestätigung des Grossherzogs rechtliche Gültigkeit.

Artikel 11. Hausgesetzwidrige Ehen.

Eine von einem Prinzen oder einer Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses gegen die Bestimmungen der Art. 8. und 9. geschlossene Ehe überträgt auf den angeheiratheten Gatten und die in solcher Ehe erzeugten Kinder keinerlei Rechte in Bezug auf Stand, Titel und Wappen, und begründet dem Grossherzoglichen Hause gegenüber keinerlei Successions- und sonstige Verwandtschaftsrechte oder Vermögensansprüche. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder oder die zurückgebliebene Wittwe haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des Vaters oder Ehegemahls zu fordern.

Artikel 12. Auswärtige Dienstverhältnisse.

§. 1. Prinzen des Grossherzoglichen Hauses dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Grossherzogs in nichtoldenburgische Dienstverhältnisse treten.
§. 2. Auf den Eintritt von Nachkommen Seiner Kaiserlichen Hoheit des Herzogs Constantin Friedrich Peter von Oldenburg in Kaiserlich Russische Dienste findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Artikel 13. Anzeige von Familien-Ereignissen.

§. 1. Die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses sind verbunden, von allen in ihren Familien eintretenden Ereignissen und Vorfällen, welche für das Grossherzogliche Haus Interesse haben, dem Grossherzog schriftliche Anzeige zu machen.
§. 2. Es ist beim Staatsministerium, Departement des Grossherzoglichen Hauses, ein Familienstands - Register zu führen.

Artikel 14. Disciplinargewalt.

Gegen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, welche Vorschriften des gegenwärtigen Hausgesetzes verletzen, sich Ungehorsam gegen Anordnungen des Oberhauptes des Hauses zu Schulden kommen lassen, oder ein mit der Ehre des Hauses nicht vereinbares Verhalten beobachten, kann der Grossherzog, wenn Ermahnungen sich als unwirksam gezeigt haben, die einstweilige Suspension des Bezuges der Apanagen und Unterhaltsbeiträge (Art. 46. 48. 53) verfügen. Der Familienrath ist berechtigt, wenn die eine solche Suspension veranlassenden Umstände nicht gehoben werden, nach vorgängiger Androhung die Entziehung der gedachten Bezüge oder eines Theiles derselben auszusprechen.

III. Familienrath.

Artikel 15. Aufgabe.

Der Familienrath als das die Gesammtheit des Grossherzoglichen Hauses vertretende Organ hat neben den in diesem Hausgesetz ihm beigelegten besonderen Befugnissen (Art. 19. 20.) die Aufgabe, zur Besprechung und Verhandlung gemeinschaftlicher Angelegenheiten der Fürstlichen Familie eine regelmässige Veranlassung zu bieten, und das gemeinsame Band, welches alle Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses umschliesst, immer wieder zu erneuern und zu kräftigen.

Artikel 16. Zusammensetzung.

§. 1. Dem Familienrath gehören sämmtliche volljährige und regierungsfähige Prinzen des Grossherzoglichen Hauses an.
Ein Verzicht auf die Staatserbfolge bezw. die Succession in das Hausfidei-commiss (Art. 28. 29.) schliesst den Verzichtenden von der Theilnahme am Familienrath aus.
§. 2. Die leibliche Mutter und die väterliche Grossmutter des minderjährigen oder an der Ausübung der Regierung verhinderten Grossherzogs, sowie im letzteren Falle dessen Gemahlin, treten dem Familienrath hinzu, sofern sie die Vormundschaft oder Curatel über den Grossherzog führen (Art. 62. 64.).
§. 3. Sind nicht mehr als zwei dem Familienrath angehörende Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (§. 1.) vorhanden, so werden sich dieselben über die Wahl einer befreundeten Fürstlichen Person aus einem der nächstverwandten Fürstlichen Häuser verständigen, welche dem Familienrath, bis sich die Zahl der Mitglieder desselben wieder auf mehr als zwei gehoben haben wird, mit allen Rechten eines Mitgliedes hinzutritt.

Artikel 17. Verpflichtung der Mitglieder.

§. 1. Der Grossherzog wird bei seinem Regierungsantritt mittelst schriftlichen Reverses zu unverbrüchlicher Aufrechterhaltung der Vorschriften des Hausgesetzes und zu gewissenhafter Ausübung der in demselben ihm als Oberhaupt des Hauses beigelegten Rechte und Obliegenheiten sich verpflichten.
§. 2. Ebenso versprechen die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses bei ihrem Eintritt in den Familienrath bei Fürstlicher Ehre und Treue mittelst schriftlichen Reverses, die Vorschriften des Hausgesetzes gewissenhaft zu beobachten, das Wohl des Grossherzoglichen Hauses nach Kräften zu befördern und ' über dessen Ehre zu wachen.
§. 3. Die Reverse (§§. 1. 2.) sind zu den Acten des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, zu nehmen.

Artikel 18. Ausserordentliche Beiräthe.

§. 1. Der Grossherzog wird dem Familienrath nach seinem Ermessen bewährte Diener des Grossherzoglichen Hauses oder einzelner Zweige desselben zuordnen. Unter denselben soll sich stets der Vorstand des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, und der Vorsitzende der Haus-Fidei-commiss - Direction (Art. 40.) befinden.
§. 2. Die Theilnahme dieser ausserordentlichen Beiräthe an den Verhandlungen des Familienratiis hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Grossherzogs ab und ist in allen Fällen nur eine berathende.
§. 3. Ueber die Protocollführung bei den Verhandlungen des Familien-rathes wird, soweit eine solche nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (Art. 26.) erforderlich, der Grossherzog Anordnungen treffen.

Artikel 19. Zuständigkeiten.

Dem Familienrath steht insbesondere zu

  1. die Mitwirkung bei der Versagung von Eheconsensen (Art. 8.),
  2. die Entscheidung über Ebenbürtigkeits-Zweifel (Art. 9. §. 2.),
  3. die Mitwirkung in Familien-Disciplinarfällen nach Maassgabe des Art. 14,
  4. die Genehmigung   von Verpachtungen   auf längere Dauer  als  fünf und zwanzig Jahre (Art. 31. §. 2.),
  5. die Ertheilung der Einwilligung zu Veräusserungen  von Bestandtheilen des Hausfideicommisses (Art. 33. §. 1. c.) und die Controle der Verwendung des Erlöses (Art. 34. 35.),
  6. die Beschlussfassung  über  die Belastung von Bestandtheilen des Hausfideicommisses mit Schulden (Art. 36.),
  7. die Mitwirkung bei der Ernennung von Mitgliedern der Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 40. §. 3.),
  8. die Ueberwachung  der Erhaltung 'der Substanz  des  Hausfideicommisses (Art. 40. §§. 4. 5.),
  9. die Genehmigung der Instruction der Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 40. §. 6.),
  10. die Theilnahme an der Feststellung eines Reglements über die Anlegung von Hausfideicommiss - und Hausstiftungs-Capitalien (Art. 42. §. 2., 57.),
  11. die Entschliessung über Herabsetzung des zu capitalisirenden Betrages der Einkünfte der Hausstiftung (Art. 50.),
  12. die Beschlussfassung   über  Ermässigung   oder  Erhöhung   der   Apanagen (Art. 50.),
  13. die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen aus der Hausstiftung (Art. 53. 56.),
  14. die Uebernahme von Aussteuern (Art. 52. §. 4.) und Witthümem  (Art. 54. §. 1.) auf die Hausstiftung,
  15. die Beaufsichtigung der Verwaltung der Hausstiftung (Art. 57.),
  16. das Recht einer Einwirkung auf die Bestellung des Vormundes oder Cura-tors  für  den  minderjährigen  oder an  der Ausübung der Regierung verhinderten Grossherzog im Fall des Art. 62. §. 3. und Art. 64. §. 2.,
  17. die Erledigung von Meinungsdifferenzen  über  die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs (Art. 63. §. 2.),
  18. die Kenntnissnahme von den Ergebnissen der Vormundschafts- oder Curatel-führung über den Grossherzog (Art. 66. §. 2.),
  19. die Zustimmung zu Curatel - Verhängungen  über Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (Art. 68. §. 3.),
  20. die Mitwirkung bei Aenderungen des Hausgesetzes (Art. 71.),
  21. die Entscheidung   von  Zweifeln  über   die  Auslegung   des   Hausgesetzes (Art. 72.).
Artikel 20. Verfahren bei Familienstreitigkeiten.

§. 1. Ausserdem liegt dem Familienrath die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses ob.
§. 2. In solchen Streitigkeiten dürfen Klagen an die Gerichte nicht eher gebracht werden, als beim Familienrath alle Mittel der Verständigung, sei es im Wege eines Vergleichs oder der Herbeiführung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, erschöpft sind.
§. 3. Es soll darauf Bedacht genommen werden, die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses durch ein Schiedsgericht im Wege eines Familienstatutes zu regeln.

Artikel 21. Feststellung der Bezüge des Regenten.

§. 1. Im Falle einer Regentschaft (Art. 20. ff. des Staatsgrundgesetzes) hat der Familienrath die Bezüge des Regenten (§. 12. Z. 6. der Anl. I. des Staatsgrundgesetzes) festzustellen.
§. 2. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, dass eine würdige Vertretung  der hohen Stellung  des Regenten es nothwendig macht,  dass derselbe
über annähernd gleiche finanzielle Mittel, wie solche dem regierenden Grossherzog verfassungsmässig zu Gebote stehen, verfüge.

Artikel 22. Versammlungen.

§. 1. Die Versammlungen des Familienraths sind entweder ordentliche oder ausserordentliche.
§. 2. Ordentliche Versammlungen finden alle zwei Jahre, ausserordentliche nach Bedürfniss statt.

Artikel 23. Berufung.

§. 1. Der Grossherzog beruft den Familienrath sowohl zu den ordentlichen wie zu den ausserordentlichen Versammlungen und bestimmt Ort, Zeit und Dauer derselben.
Anträgen von Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses auf Berufung des Familienraths wird der Grossherzog thunlichst entsprechen.
§. 2. Die Einladung zu den Versammlungen des Familienraths soll regelmässig schriftlich und wenn thunlich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin und unter Angabe der hauptsächlichsten zur Berathung stehenden Gegenstände erfolgen.
§. 3. Jedes Mitglied des Grossherzoglichen Hauses wird sich verpflichtet fühlen, dem Ruf des Oberhauptes des Hauses Folge zu leisten und, wenn es durch unabwendbare Hindernisse abgehalten ist, die Nachweise darüber dem Grossherzog vorzulegen.

Artikel 24. Vorsitz.

§. 1. Der Grossherzog führt den Vorsitz im Familienrath und leitet die Verhandlungen desselben.
§. 2. Ist der Grossherzog minderjährig oder an der Ausübung der Regierung verhindert, so steht wie die Berufung des Familienraths auch der Vorsitz in demselben dem Regenten   (Art. 20 ff. des Staatsgrundgesetzes) zu.

Artikel 25. Anträge.

Es ist jedem dem Familienrath angehörigen Mitgliede des Grossherzoglichen Hauses gestattet, Anträge, welche auf Angelegenheiten der Fürstlichen Familie sich beziehen, zu stellen und zur Erörterung zu bringen.

Artikel 26. Geschäftsordnung.

Unter Zustimmung des Familienrathes soll eine Geschäftsordnung für denselben als Familienstatut vom Grossherzog erlassen werden.

IV. Vermögen des Grossherzoglichen Hauses.

A)   Domanialvermögen.
Artikel 27. Hechte des Grossherzoglichen Hauses.

Die der regierenden Grossherzoglichen Familie zustehenden Rechte am Domanialvermögen im Grossherzogthum (Anl. I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852) werden durch dies Hausgesetz nicht berührt.

B)   Hausfideicommiss.
Artikel 28. Bestandtheile.

§. 1. Zu einem Fideicommiss des Grossherzoglichen Hauses werden unter dem Namen Hausfideicommiss folgende Gegenstände vereinigt:

  1. die  sog.  älteren Fideicommissgüter  in Holstein  (Stendorf,  Lensahn und Mönch-Neversdorf),
  2. die sog. jüngeren Fideicommissgüter in Holstein (Coselau, Lübbersdorf, Kuhof, Sebent, Kremsdorf, Bollbrügge, Sievershagen und das Freidorf Sütel),
  3. die Güter Manhagen, Güldenstein und Wahrendorf in Holstein,
  4. das Gut Benz im Fürstenthum Lübeck,
  5. die Güter Mochau,  Reichwaldau und Stöckel-,  Tschirnhaus- und Elbel-Kauffung in Schlesien,
  6. eine Baarsumme von 150,000 Thalern,
  7. das Grossherzogliche Schloss und das Erbprinzenhaus zu Rastedt nebst Pertinentien, dem dortigen Vorwerk, der Mühle zu Hankhausen, und allen sonstigen zur Arrondirung und Vergrösserung der Rastedter Besitzungen im Lauf der Zeit erworbenen Grundstücken,
  8. das Grossherzogliche Palais am Damm in Oldenburg, nebst Zubehör und den zu demselben erworbenen benachbarten Grundstücken,
  9. die hinter dem Marstall in Oldenburg angekauften Grundstücke,
  10. das Palais am Markt in Eutin,
  11. die vormalige Präsidenten-Wohnung in Eutin,
  12. der Dieksee im Fürstenthum Lübeck mit den in demselben belegenen Inseln, sowie der angekauften Fischerei-Gerechtigkeit, und die Erbpachtstelle zu Nieder-Clevetz, einschliesslich der zu der letzteren gehörenden Seen,
  13. die zur Fischbrutanstalt eingerichtete frühere Walkmühle zu Gremsmühlen,
  14. die am grossen Eutiner See bei Fissau angekauften Grundstücke, soweit sie mit Holz bepflanzt sind,
  15. die dem Grossherzoglichen Hause constituirte, auf den Forsten des sog. Lehmortsdistrictes im Fürstenthum Lübeck haftende Rente von jährlich viertausend Thalern,
  16. die zu den Inventarien der verschiedenen Hofstäbe und Hofämter gehörigen Gegenstände, insbesondere das Mobiliar der Grossherzoglichen Schlösser, ihrer Nebengebäude und der sonstigen Gebäude, die Silber- und Leinwand-Kammer, der Marstall etc.,
  17. die Gemälde-, Naturalien-, Alterthümer-, Kupferstich- und Münz-Samm-lungen, die Grossherzogliche Privatbibliothek, sowie alle übrigen unter der Verwaltung der Hofbehörden stehenden Sammlungen,
  18. der Hausschmuck.

§. 2. Die Inventarien der zum Hausfideicommiss (§. 1.) gehörigen Güter, Schlösser und sonstigen Gebäude, sowie die Inventarien-Taxate der verpachteten Güter, so lange dieselben nicht zur Wiedereinlösung der Inventarien verwendet werden, bilden ebenfalls Bestandtheile des Hausfideicommisses.
§. 3. Das Gut Wahrendorf in Holstein (§. 1. c.) wird dem Verbände der älteren und jüngeren Fideicommissgüter (§. 1. a. b.) einverleibt als Aequivalent für die nach den mit der Krone Preussen abgeschlossenen Staatsverträgen vom 13. Mai und 17. November 1870 eingetretene bzw. demnächst eintretende Aufhebung der Befreiung der gedachten Fideicommissgüter von der Stempelsteuer, der Gebäudesteuer und der Grundsteuer. Der Werth des Guts Wahrendorf wird dabei zum Betrage von 300,000 Thlr. Pr. Courant angenommen. Da die vereinbarte Aufhebung der gedachten Steuerfreiheiten bis jetzt nur bezüglich der Stempelsteuer und der Gebäudesteuer in's Leben getreten ist, wofür die vertragsmässigen Entschädigungssummen zum Betrage von rund 18,000 Thlr. Preuss. Courant  für die Stempelsteuer 5750 Thlr., für die Gebäudesteuer 12,343 Thlr. 6 Gs.  eingezahlt und zur Grossherzoglichen Privatvermögenscasse vereinnahmt worden sind, so bleibt von der angenommenen Werthsumme von 300,000 Thlr Preuss. Courant der Betrag von 281,900 Thlr. Preuss. Courant als eine mit 4 % jährlich zu verzinsende Forderung der Grossherzoglichen Privatvermögens-Verwaltung gegen die hohe Fideicommissherrschaft im Gute Wahrendorf so lange stehen, bis nach Maassgabe des Staatsvertrages vom 17. November 1870 die den Fideicommiss-güteru aufzuerlegende Grundsteuer veranlagt und die für die Aufhebung der Grundsteuerfreiheit der Fideicommissgüter vereinbarte Entschädigungssumme an die Grossherzogliche Privatvermögenscasse eingezahlt sein wird. Sollte die für die Aufhebung der Grundsteuerfreiheit der älteren und neueren Fideicommissgüter sich ergebende Entschädigungssumme mehr betragen als 281,900 Thlr. Preuss. Courant, so wird der Grossherzog dem Verbande der Fideicommissgüter neben dem Gute Wahrendorf den sich ergebenden Mehrbetrag in einer Baarsumme überweisen.
§. 4. Es bleibt dem Ermessen des jetzt regierenden Grossherzogs vorbehalten, die in Schlesien belegenen Güter Mochau, Reichwaldau und Stöckel-, Tschirn-haus- und Elbel- Kauffung (§. 1. e.) zu veräusssern, in welchem Falle an Stelle derselben die aus dem Verkauf gelöste Summe dem Hausfideicommiss einverleibt wird.
§. 5. Die mit dem Hausfideicommiss vereinigte Baarsumme von 150,000 Thalern (§. 1. f.) ist von der Grossherzoglichen Privatvermögens-Verwaltung dem
Hausfideicommiss  innerhalb   fünf Jahren  nach Vollzug  dieses  Hausgesetzes  zu überweisen und bis zur Ueberweisung mit jährlich 4 % zu verzinsen.
§. 6. So lange der Grossherzogliche Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig besteht, soll demselben der Ertrag der auf den Forsten des sog. Lehmorts-Districtes im Fürstenthum Lübeck haftenden Rente von jährlich viertausend Thalern (§. 1. p.) ungeschmälert überwiesen bleiben.

Artikel 29. Erbfolgeordnung.

§. 1. Das Hausfideicommiss vererbt innerhalb des Grossherzoglichen Hauses im Mannsstamm nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge und ist also, so lange die jüngere Linie des Herzoglich Gottorpischen Hauses im Gross-herzogthum Oldenburg regiert, mit der Regierung dieses Grossherzogthums verbunden.
§. 2. Sollte nach dem Willen der göttlichen Vorsehung das Grossherzogliche Haus im Mannsstamm erlöschen, so gelangt nach dem Tode des letzten Fideicommissinhabers vom Mannsstamm die Erbfolge an die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts in der Weise, dass mit Ausschluss jeglicher Regre-dienterbschaft allein die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Fideicommiss-inhaber vom Mannsstamm, und bei gleichem Verwandtschaftsgrad das Alter der Linie, und in der Linie das persönliche Alter den Vorzug giebt.
§. 3. Bei der Descendenz des auf solche Weise zur Erbfolge Berufenen tritt mit dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge sofort auch der Vorzug des Mannsstammes wieder ein.
§. 4. Verstirbt der in Gemässheit des §. 2. zur Erbfolge Berufene ohne Descendenz, so gelangt die Erbfolge an den nach Maassgabe des §. 2. nächsten Cognaten desselben und nach dessen Absterben ohne Descendenz an den jedesmaligen nächsten Cognaten des letzten Inhabers aus der weiblichen Linie weiter, bis mit dem Vorhandensein einer Descendenz eines zur Erbfolge berufenen Cognaten die Bestimmung des §. 3. in Anwendung tritt.

Artikel 30. Veräusserungsverbot.

§. 1. Das Hausfideicommiss bildet ein unveräusserliches und untheilbares Familiengut des Grossherzoglichen Hauses und kann gegen die Bestimmungen des Hausgesetzes weder verpfändet noch mit Schulden belastet werden.
§. 2. Die Fälle und Bedingungen, in und unter welchen ausnahmsweise einzelne Bestandtheile des Hausfideicommisses veräussert werden dürfen, sind in den Artikeln 32. 33. festgestellt.
§. 3. Die Bestimmung des Art. 28. §. 4. wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Artikel 31. Umfang des Veräusserungsverbotes.

§. 1. Das Verbot der Veräusserung begreift namentlich in sich: allen Verkauf innerhalb und ausserhalb des Grossherzoglichen Hauses, Hingebung an Zah-
lungsstatt, Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, Zuwendungen durch letzte Willensverordnungen wie durch Erb- und Heirathsverträge, Vererbpachtung, Beschwerung mit Lasten und Dienstbarkeiten, Verzichtleistung auf Sachen und Hechte.
§. 2. Verpachtungen auf längere Dauer als fünfundzwanzig Jahre sind nur mit Genehmigung des Familienrathes, und Pränumerationen von Pachtgeldern über das laufende Pachtjahr hinaus nur unter der Bedingung zulässig, dass die pränumerirten Pachtgelder bei der Haus-Fideicommiss-Direction deponirt werden.

Artikel 32. Exemtionen  vom Veräusserungsverbot.

Unter dem Veräusserungsverbot des Art. 30. sind nicht begriffen:

  1. Veräusserungen,  welche auf Grund   allgemeiner Landesgesetze erzwungen werden können, wie Ablösungen, Enteignungen u. dgl.,
  2. die Abgabe von  entbehrlichen  Gegenständen  (z. B. Doubletten)  aus  den dem Hausfideicommiss angehörigen Sammlungen (Art. 28. §. 1. r.),
  3. Aenderungen  in Form und Fassung von Bestandtheilen   des Grossherzog-lichen Hausschmucks (Art. 28. §. 1. s.),
  4. Aenderungen, welche der Fideicommissinhaber aus Geschmacks- oder Zweck-mässigkeits - Rücksichten innerhalb  der im Art. 28.  §. 1. q. aufgeführten Inventarien  oder innerhalb  des Inventars  der zum Hausfideicommiss gehörigen  Güter,  Schlösser und  sonstigen  Gebäude  (Art. 28.  §. 2),  unbeschadet der Erhaltung dieser Inventarien in ihrem wesentlichen Bestande, vorzunehmen für gut findet,
  5. die bei Verpachtung von Gütern erfolgende Uebertragung von Inventarien an die Pächter gegen Taxat.
Artikel 33. Ausnahmsweise Gestattung von  Veräusserungen.

§. 1. Die Veräusserung einzelner Bestandtheile des Hausfideicommisses (jedoch mit Ausschluss jeder Art von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen) kann unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise stattfinden:

  1. Zur Veräusserung  von Gegenständen von höchstens   1000 Thalern Werth ist  der Fideicommissinhaber nach  eignem Ermessen befugt;  doch dürfen die auf Grund dieser Befugniss vorgenommenen Veräusserungen im Laufe eines Jahres den Gesammtbetrag von 5000 Thalern nicht übersteigen.
  2. Für die Veräusserung von Gegenständen  im Werth von  mehr  als 1000, aber weniger als  10,000 Thalern  bedarf es  der Einwilligung  desjenigen Prinzen, welcher unter den volljährigen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses dem Fideicommissinhaber in der Erbfolgeordnung am nächsten steht.
  3. Veräusserungen von Gegenständen von höherem Werth als 10,000 Thalern können nur mit Einwilligung des Familienrathes vorgenommen werden.

§. 2. Ueber alle Veräusserungen, welche in Gemässheit des §. 1. vorgenommen werden sollen, ist zuvor die Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 40.) gutachtlich zu hören.

Artikel 34. Verwendung des Erlöses.

§. 1. Der aus der Veräusserung einzelner Bestandtheile des Hausfideicom-misses (Art. 32. Z. 1., Art. 33.) gewonnene Erlös muss in allen Fällen zur Ergänzung der Substanz des Hausfideicommisses verwendet werden.
§. 2. Sofern diese Ergänzung bei Grundstücken in der Form von Meliorationen bewirkt werden soll, ist hiezu in den Fällen des Art. 33. §. 1. b. die Einwilligung des zur Consensertheilung berechtigten Prinzen, in denjenigen des Art. 33. §. 1. c. die Einwilligung des Familienrathes nach gutachtlicher Anhörung der Haus - Fideicommiss - Direction (Art. 40.) einzuholen.

Artikel 35. Mitwirkung des Familienrathes.

Dem Familienrath ist auch über die in Gemässheit des Art. 33. §. 1. a. b. erfolgten Veräusserungen unter Darlegung der Gründe, welche zur Vornahme der Veräusserung bestimmt haben, Mittheilung zu machen. Ebenso ist demselben in allen Veräusserungsfällen (Art. 32. Z. 1., Art. 33.) die geschehene Verwendung des Erlöses in die Substanz des Hausfideicommisses nachzuweisen.

Artikel 36. Verpfändung.

Eine Belastung von zum Hausfideicommiss gehörigen Gegenständen mit Schulden kann nur auf Grund eines Beschlusses des Familienrathes und nur unter gleichzeitiger Feststellung eines Amortisationsplanes geschehen.

Artikel 37. Erweiterung des Hausfideicommisses.

§. 1. Neue Bestandtheile können dem Hausfideicommiss durch schriftliche Willenserklärungen des Grossherzogs oder anderer Mitglieder des Grossherzog-lichen Hauses unter Lebenden oder auf den Todesfall einverleibt werden.
§. 2. Was der Fideicommissinhaber dem Inventarium eines zum Hausfideicommiss gehörigen Besitzthums (Art. 28. §. 2.) oder einem sonstigen zum Hausfideicommiss gehörigen Inventarium (Art. 28. §. 1. q.) einverleibt, wird dadurch Theil des Hausfideicommisses. Dasselbe gilt von der Aufnahme von Gegenständen in zum Hausfideicommiss gehörige Sammlungen (Art. 28. §. 1. r.).  Pretiosen , welche mit Bestandtheilen des Hausschmucks (Art. 28. §. 1. s.) durch die Fassung verbunden sind, werden als zu diesem gehörig angesehen.
§. 3. Verbesserungen der Substanz des Hausfideicommisses gelten als dem letzteren erworben.

Artikel 38. Inventarien.

§. 1. Ueber alle zum Hausfideicommiss gehörige Gegenstände sind unter oberer Leitung der Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 40.) genaue Verzeichnisse und Inventare anzulegen, zu erhalten und fortzuführen.
§. 2. Diese Verzeichnisse und Inventare sind für den Bestand des Haus-fideicomniisses in seinen einzelnen Theilen massgebend und können in Beziehung auf Gegenstände, welche in ihnen sich nicht aufgeführt finden, Ansprüche aus früherer Zeit für das Fideicommiss nicht erhoben werden.

Artikel 39. Inhaber des Hausfideicommisses.

§. 1. Die Nutzniessung, die Vertretung und die Leitung der Verwaltung des Hausfideicommisses steht dem Grossherzog als Fideicommissinhaber zu.
§. 2. Die Verwaltung wird ihr sorgfältiges Augenmerk dahin richten, dass die Substanz des Hausfideicommisses nicht allein unverändert erhalten, sondern auch, soweit dieses ohne ungebührliche Schmälerung der Nutzniessung geschehen kann, fortwährend verbessert werde. Insbesondere ist für nachhaltige Bewirth-schaftung der Waldungen und Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude in vollkommen gutem Stande Sorge zu tragen.
§. 3. Der Grossherzog bestimmt, soweit darüber nicht hausgesetzlich (Art. 40.43.) Anordnung getroffen ist, die Behörden, welchen die Verwaltung der verschiedenen Bestandtheile des Hausfideicommisses zu unterstellen ist, und versieht dieselben mit Instruction. Von der Organisation dieser Behörden, insbesondere auch von den aufzustellenden Normal - Etats für die Besoldungs - und Pensions-Verhaltnisse des Verwaltungs-Personals, wird dem Familienrath Kenntniss gegeben werden.

Artikel 40. Haus - Fideicommiss -Direction.

§. 1. Es wird eine aus wenigstens drei Mitgliedern bestehende Behörde gebildet, welche den Namen Haus-Fideicommiss-Direction" führt, und welcher die Aufgabe obliegt, die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses zu überwachen und unter Leitung des Grossherzogs die Verwaltung desselben nach Maassgabe der Art. 41. und 42. zu beaufsichtigen oder zu führen.
§. 2. Die Mitglieder der Direction sind aus der Zahl der Grossherzoglichen Hof- oder Staatsdiener oder der Beamten des Grossherzoglichen Hauses zu entnehmen und es soll unter ihnen wenigstens ein Rechtskundiger sein.
§. 3. Die Mitglieder der Direction werden vom Grossherzoge ernannt, doch sollen sich unter denselben wenigstens zwei befinden, für deren Ernennung die Zustimmung des Familienraths eingeholt ist. Zur Vertretung der Mitglieder in Verhinderungsfällen ist im Einverständniss mit dem Familienrath wenigstens ein Stellvertreter zu designiren.
§. 4. Der Direction sind, soweit sie die Verwaltung nicht selbst besorgt (Art. 42.), alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Hülfsmittel zu gewähren und ihr insbesondere auf Verlangen sowohl die Inventarien der verschiedenen Fideicommiss-Bestandtheile zugänglich zu machen, als die jährlichen Rechnungsablagen mit Belegen mitzutheilen. Von allen auf die Substanz des Fideicommisses bezüglichen wichtigeren Vorgängen, insbesondere von allen Ver-äusserungen (Art. 32. 33.) und der Art und Weise der Verwendung des Erlöses derselben in die Substanz, ist die Direction in Kenntniss zu erhalten.
§. 5. Durch die Haus-Fideicommiss-Direction wird der Grossherzog dem Familienrath bei seinen ordentlichen Zusammenkünften (Art. 22. §. 1.) jedesmal die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses und die Uebereinstimmung der Verwaltung mit den Satzungen des Hausgesetzes nachweisen, sowie über alle die Interessen des Hausfideicommisses berührenden besonderen Vorgänge Mittheilung machen lassen.
§. 6. Die Mitglieder der Haus-Fideicommiss-Direction sind vom Staatsministerium, Departement des Grossherzoglichen Hauses, auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittelst Reverses zu verpflichten. Die der Direction zu ertheilende Instruction ist vom Familienrath zu genehmigen.

Artikel 41. Aufsichts-Functionen der Haus-Fideicommiss-Direction.

§. 1.    Der Beaufsichtigung der Haus-Fideicommiss-Direction unterliegt die Verwaltung

  1. der im Art. 28. §. 1. a.e., k.p. aufgeführten, in Holstein, dem Fürstenthum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommiss-Besitzungen,
  2. derjenigen Fideicommiss-Bestandtheile, welche dem Verwaltungskreise von Hofbehörden überwiesen sind (Art. 28. §. 1. g. h. i. q. r.).

§. 2. In allen auf die im §. 1. unter a. aufgeführten Besitzungen bezüglichen Angelegenheiten hat die Haus-Fideicommiss-Direction den Vortrag beim Grossherzog.

Artikel 42. Verwaltungs-Functionen der Haus-Fideicommiss-Direction.

§. 1.   Der unmittelbaren Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction sind untergeben

  1. die Fideicommiss-Capitalien (Art. 28. §. 1. f., §. 4.),  zu welchen auch die aus der Veräusserung von Fideicommiss-Bestandtheilen gewonnenen Erlöse (Art. 34.), so lange sie in Capitalform erhalten bleiben, gehören,
  2. die Inventarien - Taxate verpachteter,  dem Hausfideicommiss  angehöriger Besitzungen, und die Cautionen der Gutsbeamten, Pächter u. s. w.,
  3. der Hausschmuck (Art. 28. §. 1. s.),
  4. die Hausstiftung (Art. 57.),
  5. das Privatvermögen von unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses nach Massgabe des Art. 70.

§. 2. Ueber die Art der Anlegung der im §. 1. unter a. und b. befassten Capitalien wird ein vom Familienrath zu genehmigendes Reglement das Nähere bestimmen.

Artikel 43. Erweiterung des Geschäftskreises der Direction.

§. 1. Der Haus-Fideicommiss-Direction kann vom Grossherzog übertragen werden

  1. die Verwaltung seines  Privatvermögens,  sowie  des  Privatvermögens anderer Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, abgesehen von den Fällen des Art. 70.,
  2. die Vertretung der nach Anl. I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 dem Grossherzoglichen Hause zustehenden Rechte am Domanial-vermögen gegenüber den Staatsbehörden.

§. 2. Sofern durch die Verwaltung eines Privatvermögens durch die Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 42. §. 1. e., Art. 43. §. 1. a.) Kosten erwachsen, sind dieselben aus diesem Privatvermögen zu tragen.

C.   Hausstiftung.
Artikel 44. Zweck.

Die Hausstiftung, welche durch gegenwärtiges Hausgesetz begründet wird und gleich dem Hausfideicommiss als ein in seiner Substanz unveräusserliches und untheilbares Familiengut des Grossherzoglichen Hauses anzusehen ist, hat die ausschliessliche Bestimmung, den Unterhalt der Familienglieder, wie es die Würde des Hauses erfordert, zu sichern, und es werden aus ihr nach den näheren Bestimmungen der Art. 46.56. die den Mitgliedern des letzteren gebührenden Apanagen, Brautschätze und Unterhaltsbeiträge bestritten.

Artikel 45. Dotation.

Die Hausstiftung wird gebildet und dotirt:

  1. durch Ueberweisung  eines Capitals  von 3,000,000 Thalern von Seiten des Grossherzogs,  welche durch Cession der im Art. 28. §. 3. gedachten Forderung von 281,900 Thalern Courant und Entrichtung  der Restsumme  in baarem Gelde effectuirt werden wird,
  2. durch Ueberweisung  einer jährlichen Rente  von  15,000 Thalern,  zahlbar vorschussweise in halbjährlichen Raten,  aus den Erträgnissen  des Kronguts , von Seiten des Grossherzogs (Anl. I. des Staatsgrundgesetzes  vom 22. November 1852),
  3. durch die aus den Einnahme -Ueberschüssen  der Stiftung  sich bildenden Capitalien,
  4. durch Zuwendungen von Seiten der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (Art. 59. §. 2.),
  5. durch  den Anfall   von  Intestat - Nachlassenschaften  von  Mitgliedern  des Grossherzoglichen Hauses (Art. 59. §§. 4. 5.),
  6. durch andere gelegentliche ausserordentliche Einnahmen (Art. 52. §. 3.).
Artikel 46.  Vorläufige Apanage- und Brautschatz-Leistungen.

Um die Hausstiftung durch allmäliges Anwachsen ihrer Leistungsfähigkeit möglichst in Stand zu setzen, den in Zukunft an sie herantretenden Anforderungen in vollem Umfange gerecht zu werden, wird bestimmt, dass bis zum Ablauf des Jahres 1900 aus den Einkünften der Stiftung keine weiteren Apanagen, Brautschätze und Unterhaltsbeiträge gezahlt werden sollen, als

  1. die gegenwärtigen Apanagen Seiner Hoheit  des  Herzogs Anton  Günther Friedrich Elimar und Seiner Kaiserlichen Hoheit  des Herzogs Constantin Friedrich  Peter  von Oldenburg  zum  Betrage   von   jährlich  6750  bezw. 6600 Thalern,
  2. der noch nachträglich zu entrichtende Brautschatz für  Ihre Kaiserliche Hoheit die Frau  Grossfürstin  Alexandra Petrowna und der Brautschatz für Ihre Hoheit die Herzogin Therese Friederike Olga,   Töchter Seiner Kaiserlichen Hoheit des Herzogs Constantin Friedrich Peter von Oldenburg.

Sollte Seine Kaiserliche Hoheit der Herzog Constantin Friedrich Peter von Oldenburg vor Ablauf des Jahres 1900 versterben, so verbleibt die von ihm bezogene Apanage von im Ganzen 6600 Thalern bis zu diesem Zeitpunkt seiner männlichen Descendenz.
Ebenso verbleibt die Apanage Seiner Hoheit des Herzogs Anton Günther Friedrich Elimar von Oldenburg, wenn derselbe vor Ablauf des Jahres 1900 versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkte seiner männlichen Descendenz.
Sollte Seine Königliche Hoheit der jetzt regierende Grossherzog Nicolaus Friedrich Peter von Oldenburg vor Ablauf des Jahres 1900 sterben, so ist dem jüngeren Sohne desselben, Seiner Hoheit dem Herzog Georg Ludwig, bis zu diesem Zeitpunkt vom Regierungsnachfolger eine jährliche Apanage von im Ganzen 8000 Thalern zu gewähren, welche in gleicher Weise im Fall seines Ablebens seiner männlichen Descendenz verbleibt.

Artikel 47. Vermehrung des Stammes.

Auch nach Ablauf des Jahres 1900 soll von den Erträgen der Hausstiftung jährlich die Summe von 10,000 Thalern zum Capital geschlagen und durch dieselbe der Stamm der Stiftung vermehrt werden.

Artikel 48. Demnächstige Apanage - Leistungen.

§. 1. Vom Ablauf des Jahres 1900 an hat aus den Aufkünften der Hausstiftung zu beziehen
jeder Prinz des Grossherzoglichen Hauses, welcher nachgeborener Sohn eines regierenden Grossherzogs ist, eine lebenslängliche Apanage von jährlich 8000 Thalern,
jeder Prinz des Grossherzoglichen Hauses, welcher Sohn eines nicht regierenden Prinzen ist,  eine lebenslängliche Apanage von jährlich 6000 Thalern.
§. 2.   Dem Erbgrossherzog  steht in  keinem Falle ein Anspruch auf Apanage gegen  die Hausstiftung zu,  da wegen der Bezüge desselben durch §. 12. Z. 2. der Anlage I.  des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 das Erforderliche vorgesehen ist.
§. 3. Sollte ein Prinz des Grossherzoglichen Hauses zu einer etwa zu stiftenden Secundo- oder Tertiogenitur berufen werden, welche ihm ein wenigstens dem Betrage  der Apanage gleichkommendes  unabhängiges  Einkommen  eröffnet,
so erlischt für die Dauer dieses Verhältnisses jeder Anspruch desselben und seiner Nachkommen, sofern dieselben ein Einkommen von dem eben bezeichneten Betrage aus solcher Quelle beziehen, an die Hausstiftung.

Artikel 49.  Nähere Bestimmungen über dieselben.

§. 1. Der Anspruch auf Apanage (Art. 48.) wird erworben mit dem Eintritt der Volljährigkeit bezw. von minderjährigen Prinzen mit dem Tode des Vaters. Nachgeborene Söhne eines regierenden Grossherzogs erwerben in allen Fällen den Apanage - Anspruch erst mit dem Tode des letzteren.
§. 2. Minderjährige Prinzen  ausgenommen die nachgeborenen Söhne eines regierenden Grossherzogs  beziehen jedoch während der Dauer der Minderjährigkeit den Betrag der Apanage (Art. 48.) nur zur Hälfte.
§. 3. Die Auszahlung der Apanage erfolgt vorschussweise in vierteljährlichen Raten.
§. 4. Wenn ein Prinz des Grossherzoglichen Hauses keine Söhne hinter-lässt, welche zum Apanage-Bezug berechtigt sein würden, soll die Apanage noch ein halbes Jahr nach seinem Absterben an seinen Nachlass ausgezahlt werden.

Artikel 50. Bestimmungen für den Fall der Insufficienz der Hausstiftung.

Wenn dermaleinst der apanageberechtigten Prinzen des Grossherzoglichen Hauses so Viele sein sollten, dass die Aufkünfte der Hausstiftung nach Abzug der jährlich zum Capital zu schlagenden 10,000 Thaler (Art. 47.) zur Bestreitung der Apanagen nicht ausreichen würden, so soll unter keinen Umständen der Stamm der Stiftung einschliesslich des jährlichen Zuschlages angegriffen werden dürfen, sondern es sollen die hinzukommenden apanageberechtigten Prinzen in den Genuss der Apanagen erst dann treten, wenn die Stiftung durch Ausfall anderer Apanagen oder durch Anwachs in ihren Einkünften zur Leistung derselben vollständig im Stande sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkte haben sämmtliche hinzukommende apanageberechtigte Prinzen die über den Betrag der bereits geleisteten Apanagen hinaus sich ergebenden Einkünfte nach Verhältniss der für sie normirten Sätze (Art. 48. §. 1.) unter sich zu theilen. Der Familienrath ist in solchem Falle befugt, für die Dauer der Insufficienz der Aufkünfte der Hausstiftung den jährlich zu capitalisirenden Betrag von 10,000 Thalern (Art. 47.) auf die Hälfte herabzusetzen, und wird alsdann der Grossherzog zur Deckung dieses Ausfalles in der fortschreitenden Capitalisirung einen jährlichen Zuschuss von 5000 Thalern aus den Aufkünften des Hausfideicommisses zur Verfügung stellen. Apanagen, welche bisher zum vollen Betrage aus der Hausstiftung bezogen worden sind, unterliegen einer nachträglichen Reduction zu Gunsten hinzukommender Berechtigter nicht; doch bleibt dem Familienrath unbenommen, wenn die Besorgniss entstehen sollte, dass die Hausstiftung den an sie herantretenden Apanage-An-, sprächen auf die Dauer nicht gewachsen sein werde, die Höhe der Apanagen für die künftigen Erwerber derselben durch eine abändernde Bestimmung zum Art. 48. allgemein zu ermässigen, wie auch andererseits dem Familienrath freisteht, eine Erhöhung der Apanage-Bezüge zu beschliessen, sofern mit Sicherheit anzunehmen sein sollte, dass die Einkünfte der Hausstiftung dafür auf die Dauer die Mittel darbieten. Im Fall einer Erhöhung ist zunächst auf eine Vermehrung der Apanagen derjenigen Prinzen, welche Söhne eines regierenden Grossherzogs sind, auf 10,000 Thaler Bedacht zu nehmen.

Artikel 51. Rechte der Mutter und Grossmutter in Bezug auf Apanage.

Der Bezug der Apanagen minderjähriger Prinzen (Art. 49. §§. 1. 2.) steht der Mutter eventuell der väterlichen Grossmutter unter der Voraussetzung zu, dass dieselbe für den Unterhalt und die Erziehung dieser Prinzen in ihrem Hause Sorge trägt und von Seiten des verstorbenen Vaters keine andere Bestimmung getroffen ist.

Artikel 52. Brautschatz und Aussteuer.

§. 1. Jede Prinzessin des Grossherzoglichen Hauses hat bei standesmässi-ger vom Oberhaupt des Hauses genehmigter Vermählung (Art. 8. 9.) Anspruch auf einen Brautschatz.
Derselbe beträgt die Summe von 10,000 Thalern und wird vom Ablauf des Jahres 1900 an aus der Hausstiftung bestritten, nöthigenfalls unter Zurückgreifen auf das Stammcapital, sofern die Einkünfte der Hausstiftung in Folge anderer Belastungen für die Mitübernahme des Brautschatzes nicht ausreichen sollten. Im letzteren Falle ist der Brautschatz in drei Jahresraten zu zahlen. Durch die Auszahlung eines Brautschatzes sollen die Bezüge derjenigen apanageberechtigten Prinzen, welche noch nicht zum vollen Bezuge ihrer Apanage gelangt sind (Art. 50); nicht weiter geschmälert werden, als dies nothwendige Folge der Verminderung des Stammcapitals ist.
Bis zum Ablauf des Jahres 1900 sind vorkommende Brautschätze aus dem Vermögen der Fürstlichen Eltern zu tragen, vorbehaltlich der im Art. 46. Z. 2. für Ihre Kaiserliche Hoheit die Frau Grossfürstin Alexandra Petrowna und Ihre Hoheit die Herzogin Therese Friederike Olga getroffenen Bestimmungen.
§. 2. Den Töchtern des regierenden Grossherzogs wird der Brautschatz, wenn sie bei seinen Lebzeiten sich vermählen, stets von diesem, ohne Belastung der Hausstiftung, ausgesetzt.
§. 3. Der Brautschatz wird einer Prinzessin nur einmal gewährt, verbleibt ihr für fernere standesmässige Vermählungen, und fällt, sofern die Prinzessin ohne Nachkommen versterben sollte, an die Hausstiftung, einerlei ob er aus dieser oder von einer andern Seite geleistet ist.
§. 4. Die Aussteuer oder Ausstattung wird einer sich vermählenden Prinzessin nicht aus den Mitteln der Hausstiftung, sondern aus dem Vermögen der Fürstlichen Eltern nach deren Ermessen geleistet.
Sollten die Aufkünfte der Hausstiftung im Laufe der Zeit überschiessende Mittel ergeben, über welche ohne Schädigung der auf derselben ruhenden Verpflichtungen verfügt werden kann, so können nach näherer Beschlussfassung des Familienrathes Aussteuern oder Ausstattungen auf die Hausstiftung übernommen werden.

Artikel 53. Unterhalt unvermählter Prinzessinnen.

§. 1. Für den standesmässigen Unterhalt unvermählt bleibender Prinzessinnen ist von den Fürstlichen Eltern Sorge zu tragen.
Es bleibt der Beschlussfassung des Familienrathes vorbehalten, für diesen Zweck Mittel aus den Aufkünften der Hausstiftung anzuweisen, falls solche ohne Schädigung der auf der Hausstiftung ruhenden Verpflichtungen sollten verfügbar gemacht werden können.
§. 2. Die hinterbliebenen volljährigen Töchter eines regierenden Grossherzogs haben, so lange sie unvermählt sind, wenn dieserhalb von dem verstorbenen Grossherzog nichts Abweichendes festgesetzt ist, gegen den Regierungsnach-folger Anspruch auf eine jährliche Sustentation zum Betrage von 3000 Thalern, sowie, wenn sie nicht mehr im Hause der Mutter oder väterlichen Grossmutter leben, auf angemessene Wohnung und Einrichtung.

Artikel 54. Witthum.

§. 1. Weder die verwittwete Grossherzogin noch die Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses haben gegen die Hausstiftung einen Anspruch auf ein Witthum.
Sollten die Aufkünfte der Hausstiftung im Laufe der Zeit überschiessende Mittel ergeben, über welche ohne Schädigung der auf derselben ruhenden Verpflichtungen verfügt werden kann, so können nach näherer Beschlussfassung des Familienrathes Witthümer auf die Hausstiftung übernommen werden.
§. 2. Das Witthum der verwittweten Grossherzogin ist vom Regierungsnachfolger zu leisten und sind für den Umfang desselben, sowie für die Modalitäten der Leistung die Bestimmungen des Ehevertrags (Art. 10.) maassgebend. Ist die Baarsumme desselben auf mehr als 16,000 Thaler normirt, so ist der Fürstliche Ehegatte verpflichtet, zur Deckung des Mehrbetrags die erforderlichen Mittel aus seinem Privatvermögen anzuweisen. Der Anspruch auf das Witthum erlischt mit der Wiedervermählung oder dem Tode der Grossherzogin. Der in Geld bestimmte Theil des Witthums kann mit Genehmigung des Grossherzogs im Auslande verzehrt werden. Wird die als Theil des Witthums angewiesene Wohnung nicht benutzt, so kann daraus kein Anspruch auf Entschädigung hergeleitet werden.
§. 3. Ob, gegen wen und in welchem Umfange den übrigen Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses ein Anspruch auf ein Witthum zusteht, richtet sich lediglich nach dem Inhalt der Eheverträge vorbehaltlich der Bestimmung des §. 1. Absatz 2.

Artikel 55. Ansprüche gegen den Grossherzog.

Gegen den Grossherzog finden  abgesehen von den Fällen des Art. 48, §. 2. (Bezüge des volljährigen Erbgrossherzogs), Art. 50. (eventueller Zuschuss zur Hausstiftung), Art. 52. §. 2. (Brautschätze der Töchter des regierenden Grossherzogs) und Art. 53.  §. 2.  (Unterhaltsbciträge der  Töchter  eines regierenden
Grossherzogs)  Ansprüche auf Apanage- und Brautschatz-Leistungen an Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses nicht ferner statt, sondern es hat für dieselben lediglich und ausschliesslich die Hausstiftung aufzukommen, vorbehältlich der im Art. 52. §. 1. Abs. 3. getroffenen Uebergangsbestimmung.

Artikel 56. Ausserordentliche Beihülfen.

Sollte in Folge Zusammenwirkens ungünstiger Verhältnisse der Fall eintreten , dass für Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses nicht so hat gesorgt werden können, dass ein standesmässiger Unterhalt derselben gesichert ist, so wird nach Beschluss des Familienraths die Hausstiftung, soweit dieselbe ohne Schädigung der auf ihr ruhenden Verpflichtungen dazu im Stande ist, aus ihren Aufkünften mit ausnahmsweisen Beihülfen hinzutreten.

Artikel 57. Verwaltung.

Die Verwaltung der Hausstiftung wird unter Oberaufsicht des Grossherzogs und des Familienratlies durch die Haus - Fideicommiss - Direction (Art. 40. 42. §. 1. d.) geführt. Dieselbe hat darüber zu wachen, dass die Verfügung über die Aufkünfte der Hausstiftung nicht anders als nach den Bestimmungen des Hausgesetzes erfolge, für die Anlegung der Capitalien der Stiftung Sorge zu tragen und dem Familienrath bei dessen regelmässigen Zusammenkünften (Art. 12.) über den Bestand der Stiftung und die Verwendung der Aufkünfte Rechenschaft abzulegen. Ueber die Anlegung des Capitalvermögens und die Art der Capitalisi-rung der Ueberschüsse der Stiftung wird ein vom Familienrath zu genehmigendes Reglement das Nähere bestimmen.

V. Privatvermögen der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses.

Artikel 58. Privatvermögen des Grossherzogs.

§. 1. Was der Grossherzog durch Ersparnisse aus den zu seiner Disposition stehenden Einnahmen erübrigt oder aus sonstigen Privattiteln vor oder während seiner Regierung erwirbt, bildet, soweit es nicht dem Hausfideicommiss einverleibt wird (Art. 37.), das Privatvermögen des Grossherzogs.
§. 2. Nicht zum Privatvermögen gerechnet werden die Betriebsfonds der Hof- und Hausfideicommiss - Cassen, sowie die beim Tode des Grossherzogs vorhandenen Bestände dieser Cassen.

Artikel 59. Dispositionsbefugniss der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses.

§. 1.   Ueber  ihr Privatvermögen  steht dem Grossherzog wie den Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses  die freie Verfügung unter Lebenden und auf den Todesfall zu.    Eine Pflichttheilsberechtigung von Notherben findet gegenüber dem Nachlass des Grossherzogs nicht Statt und ist derselbe in der letztwilligen Verfügung über sein Privatvermögen auch sonst an die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht gebunden.
§. 2. Es wird in die Anhänglichkeit der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses an die gemeinsamen Institutionen der Fürstlichen Familie das Vertrauen gesetzt, dass dieselben bei ihren letztwilligen Verfügungen über ihr Privatvermögen auch der Hausstiftung in den Verhältnissen entsprechender Weise gedenken werden.
§. 3. Stirbt ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses mit Hinterlassung von Kindern ohne letztwillige Verfügung über sein Privatvermögen, so wird in dasselbe die Intestaterbfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes eröffnet, jedoch mit dem Unterschiede, dass die zur Erbfolge berufenen Prinzen als Erbtheil das Doppelte der Portion der mit ihnen erbenden Prinzessinnen erhalten.
§. 4. Stirbt der Grossherzog kinderlos ohne letztwillige Verfügung über sein Privatvermögen, so fällt der Privat - Nachlass zur Hälfte an das Hausfidei-commiss und zur Hälfte an die Hausstiftung.
§. 5. Stirbt ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses kinderlos ohne letztwillige Verfügung über sein Privatvermögen, so fällt der Privat - Nachlass zur Hälfte an die Hausstiftung.

Artikel 60. Form der Vermögens-Dispositionen.

Für einseitige vermögensrechtliche Dispositionen der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, sei es unter Lebenden oder auf den Todesfall, bedarf es nicht der Formen des bürgerlichen Rechtes, sondern es genügt eine Urkunde zu den Akten des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, um ihnen rechtliche Wirksamkeit zu verschaffen.

VI. Vormundschaft.

Artikel 61. Volljährigkeit.

§. 1.   Der Grossherzog (Art. 19.  des  Staatsgrundgesetzes)  und  der  Erb-grossherzog sind volljährig, sobald sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben.
§. 2.   Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses tritt mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre ein.
§. 3.   Der Grossherzog kann denselben in besonderen Fällen schon vor vollendetem  einundzwanzigsten Lebensjahre die Rechte der Volljährigkeit ertheilen.

Artikel 62. Vormundschaft über den Grossherzog.

§. 1. Die Vormundschaft über den minderjährigen Grossherzog gebührt, sofern darüber von dem verstorbenen Grossherzog nicht Verfügung getroffen ist, zunächst der leiblichen Mutter und demnächst der Grossmutter von väterlicher Seite, falls und so lange dieselben nicht wieder vermählt sind.
§. 2. Wird die Vormundschaft nicht von der Mutter oder Grossmutter geführt oder von derselben aufgegeben, so ist zur Uebernahme derselben der dem minderjährigen Grossherzog in der Staatserbfolge - Ordnung zunächst stehende, zur Zeit des Eintritts des Bevormundungsfalles bezw. des Wechsels der Vormundschaft volljährige und regierungsfähige Prinz des Grossherzoglichen Hauses, welcher nicht Regent ist (Art. 27. des Staatsgrundgesetzes), berufen.
§. 3. Sollte der Familienrath den nach Bestimmung des §. 2. zur Vormundschaft berufenen Prinzen des Grossherzoglichen Hauses für völlig ungeeignet für dieses Amt halten, so ist auf seinen Antrag ein anderes Mitglied des Grossherzoglichen Hauses oder in Ermangelung einer geeigneten Persönlichkeit eine verwandte oder befreundete Fürstliche Person zum Vormund zu bestellen.
§. 4. Der Grossherzog ist bei Anordnung der Vormundschaft über seinen minderjährigen Nachfolger nicht an die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses gebunden, sondern kann nach seinem Ermessen auch andere verwandte oder befreundete Fürstliche Personen zu diesem Amte ausersehen.

Artikel 63. Erziehung des Grossherzogs.

§. 1. Die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs gebührt, wenn darüber vom letztregierenden Grossherzog keine Anordnungen getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter und nach dieser der Grossmutter von väterlicher Seite, falls und so lange sie nicht anderweitig vermählt sind. In Ermangelung derselben ist die mit der Leitung der Erziehung zu beauftragende Person auf dem in den Art. 23. und 24. des Staatsgrundgesetzes vorgesehenen Wege zu ernennen. In allen Fällen bedarf es bei Annahme der übrigen zur Erziehung und zum Unterricht erforderlichen Personen der Zustimmung des Staatsministeriums (Art. 28. des Staatsgrundgesetzes).
§. 2. Wenn die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs von der Mutter oder Grossmutter geleitet wird, und sich zwischen der Erzieherin und dem Vormund wesentliche Meinungsverschiedenheiten ergeben, sind dieselben beim Familienrath thunlichst zur Ausgleichung zu bringen.

Artikel 64. Curatel über den Grossherzog.

§. 1. Ist der volljährige Grossherzog an der Ausübung der Regierung verhindert und demnach eine Regentschaft (Art. 20. des Staatsgrundgesetzes) angeordnet, so tritt, sofern darüber von dem verstorbenen Grossherzog Nichts bestimmt ist, die Gemahlin des Grossherzogs und in Ermangelung derselben oder wenn dieselbe Regentin ist, das nach Art. 62. §§. 1. 2. zur Vormundschaft berufene Mitglied des Grossherzoglichen Hauses als Curator ein.
§. 2. Die Bestimmungen des Art. 62. §§. 3. 4. gelten auch für den Fall einer Curatel.

Artikel 65. Rechte  des Regenten.

Während einer Vormundschaft über den minderjährigen und einer Curatel über den an der Ausübung der Regierung verhinderten  volljährigen Grossherzog
steht die Verwaltung des Hausfideicommisses (Art. 39.) und die Oberaufsicht über die Hausstiftung (Art. 57.) dem Regenten (Art. 20. des Staatsgrundgesetzes) zu; doch ist der Vormund bezw. Curator berechtigt, von der Verwaltung des Haus-üdeicommisses durch Einsicht der Etats und Rechnungs-Ablagen jederzeit Kennt-niss zu nehmen, und der Regent wird wichtigere Verfügungen, welche sich auf die Verwaltung des Hausfideicommisses beziehen, nicht ohne seine Zustimmung treffen.

Artikel 66. Verpflichtung des Vormundes und Curators.

§. 1. Der Vormund (Curator) stellt bei Uebernahme seines Amtes mittelst schriftlichen Reverses zu den Acten des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, bei Fürstlicher Ehre und Treue das Gelöbniss aus, bei der Verwaltung der Vormundschaft (Curatel) die Vorschriften dieses Hausgesetzes unverbrüchlich zu befolgen, sowie das Wohl des Grossherzogs und seines Hauses stets vor Augen zu haben und nach bester Einsicht und Kräften zu befördern, wie es die Pflichten eines getreuen Vormundes (Curators) mit sich bringen.
§. 2. Ueber die wesentlichen Ergebnisse der Vormundschaft (Curatel) ist alljährlich vom Vormunde (Curator) dem Regenten ein Rechenschaftsbericht zu erstatten. Diese Berichte sind dem Familienrath bei seinen ordentlichen Zusammenkünften (Art. 22.) vorzulegen.

Artikel 67. Bevormundung der nachgeborenen Söhne und Töchter des Grossherzogs.

§. 1. Ist vom Grossherzog über die Bevormundung seiner nachgeborenen Söhne und seiner Töchter Bestimmung nicht getroffen, so ist die Vormundschaft über dieselben von denselben Personen zu führen, welche zur Vormundschaft über den minderjährigen Grossherzog berufen sind (Art. 62. §§. 1. 2.). Ist der Grossherzog bei seinem Regierungsantritt volljährig, so werden in solchem Falle die Vormünder über seine minderjährigen Geschwister von ihm bestellt.
§. 2. Die Bestimmungen des Art. 62. §§. 3. 4. gelten auch für diese Vormundschaften.
§. 3.   Die Verpflichtung der Vormünder   erfolgt nach Vorschrift des Art. 68. §. 4.

Artikel 68. Vormundschaften und Curatelen über andere Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses.

§. 1. Den Prinzen des Grossherzoglichen Hauses steht die Ernennung der Vormünder ihrer minderjährigen Kinder zu, jedoch bedarf diese Ernennung der Bestätigung des Grossherzogs.
§. 2. Wird die Bestätigung versagt oder hat der Vater die Ernennung eines Vormundes unterlassen, so wird der Grossherzog einen solchen ernennen.
§, 3. Der Grossherzog ist berechtigt, wenn sich ein Bedürfniss dafür er-giebt, über Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses Curatelen zu verhängen und die Curatoren zu bestellen. Die Verhängung einer Curatel bedarf der Genehmigung des Familienrathes, welche in dringenden Fällen nachträglich eingeholt werden kann.
§. 4. Die Vormünder und Curatoren geloben mittelst Reverses zu den Acten des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, bei Fürstlicher Ehre und Treue, die ihnen kraft dieses Amtes obliegenden Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen und das Wohl des Fürstlichen Pupillen (Curan-den) nach bester Einsicht und Kräften zu befördern.
§. 5. Bezieht sich die Bevormundung oder Curatel auf im Auslande lebende Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses und deren im Auslande befindliches Vermögen, so können die Bestimmungen dieses Artikels insofern Modificationen erfahren, als dieselben mit den Gesetzen des betreffenden auswärtigen Staates nicht übereinstimmend oder unverträglich sind.

Artikel 69. Obervormundschaft des Grossherzogs.

Dem Grossherzog kommt vermöge des ihm zustehenden Aufsichtsrechtes (Art. 6.) das Recht eines Obervormundes und insbesondere die Befugniss zu, von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses Kenntniss zu nehmen und darüber Auskunft zu verlangen.

Artikel 70. Mitwirkung der Haus - Fideicommiss-Direction.

Die Verwaltung des Privatvermögens von unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses wird unter Mitwirkung des Vormundes oder Curators durch die Haus - Fideicommiss - Direction (Art. 40. ff.) geführt.
Ist aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Grossherzogs die Verwaltung eines solchen Privatvermögens oder einzelner Bestandtheile desselben auf andere Weise geregelt, so steht der Haus-Fideicommiss-Direction die Oberaufsicht über die Verwaltung zu.

VII. Schlussbestimmungen.

Artikel 71. Aenderungen des Hausgesetzes.

Aenderungen dieses Hausgesetzes können vom Grossherzog nur mit Zustimmung sämmtlicher dem Familienrath angehörigen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (Art. 16.) vorgenommen werden.

Artikel 72. Auslegung des  Hausgesetzes.

Zweifel über die Auslegung dieses Hausgesetzes werden vom Familienrath entschieden.

Artikel 73. Aufhebung älterer Bestimmungen.

Gegen Bestimmungen des gegenwärtigen Hausgesetzes können abweichende, auf älteren Familienverträgen,   letztwilligen Dispositionen  oder sonstigen Titeln
beruhende haus- und familienrechtliche Verfügungen und Observanzen nicht angerufen werden, sondern es gelten dieselben als durch die Bestimmungen dieses Hausgesetzes ersetzt und aufgehoben.

Artikel 74. Verkündung.

Die Verkündung dieses Hausgesetzes erfolgt durch Mittheilung desselben an sämmtliche volljährige Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses von Seiten des Grossherzogs.

Artikel 75. Beginn der Wirksamkeit.

§. 1. Das Hausgesetz tritt mit der Verkündung (Art. 74.) in Kraft, soweit nicht in den nachfolgenden §§. ein Anderes bestimmt ist.
§. 2. Bis zum Beginn der Thätigkeit der Haus - Fideicommiss - Direction (Art. 40.), für welchen der Grossherzog so bald als thunlich den Zeitpunkt bestimmen wird, werden die dieser Behörde nach dem Hausgesetz obliegenden Geschäfte durch die Grossherzogliche Vermögens - Commission wahrgenommen.
§. 3. Die Einrichtung des Gassen- und Rechnungswesens der Hausstiftung durch die im Art. 45. Ziff. 1. und 2. vorgeschriebenen Ueberweisungen erfolgt mit dem 1. Januar 1873, bis zu welchem Zeitpunkt die im Art. 46. Ziff. 1. gedachten Apanagen in der bisherigen Weise gezahlt werden. Die im Art. 46. Ziff. 2. erwähnten Brautschätze sind sofort nach der Verkündung des Hausgesetzes vorschussweise aus der Grossherzoglichen Privatvermögenscasse zu entrichten und soll dieser Vorschuss einschliesslich des Zinsanspruchs als dadurch vollständig getilgt angesehen werden, dass die nach Art. 45. Ziff. 1. neben der Cession der dort gedachten Forderung von 281,900 Thalern zu zahlende baare Restsumme zum Vortheil der Grossherzoglichen Privatvermögenscasse einbehalten wird. Dagegen steht der Hausstiftung ein Anspruch auf Verzinsung der zu cedirenden Forderung von 281,900 Thalern für die Zeit von Verkündung des Hausgesetzes bis zum 1. Januar 1873 nicht zu.
§. 4. Die durch die Bestimmungen des Hausgesetzes im Uebrigen bedingten Aenderungen im Casse- und Rechnungswesen treten ebenfalls mit dem 1. Januar 1873 ein.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Grossherzoglichen Insiegels.

Gegeben auf dem Schlosse zu Eutin, den 1. September 1872.

(L. S.)                                    Peter.
von Rössing.
Wesche.

XII. Geschäftsordnung für  den   Familienrath  des Grossherzoglichen Hauses vom 2. April 1873.

(Nach dem amtlichen Abdrucke.)

Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc.
Thun kund hiemit:

In Gemässheit der Bestimmung des Art. 26. des Hausgesetzes für das Grossherzogliche Haus verkünden Wir mit Zustimmung des Familienrathes als Familienstatut die nachstehende
Geschäftsordnung für den Familienrath des Grossherzoglichen Hauses.

§. 1.

Für die Versammlungen des Familienrathes des Grossherzoglichen Hauses soll, soweit darüber nicht bereits durch die Art. 15  25. des Hausgesetzes Bestimmung getroffen ist, die nachfolgende Geschäftsordnung gelten.

§. 2.

Der Grossherzog wird zu den Versammlungen des Familienrathes  den ordentlichen wie den ausserordentlichen  (Art. 22.) sämmtliche Mitglieder desselben (Art. 16.) nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 23. berufen.
Mitglieder des Familienrathes, welche der Einladung Folge zu leisten verhindert sind (Art. 23. §. 3.), werden dem Grossherzog darüber so zeitig als möglich und jedenfalls vor dem Zusammentritt des Familienrathes die vorschrifts-mässige Mittheilung machen.

§. 3.

Der Grossherzog eröffnet die Versammlung des Familienrathes und führt den Vorsitz in derselben (Art. 24. §. 1.); doch kann er die Leitung der Verhandlungen auch einem andern Mitgliede übertragen. Er schliesst die Versammlung und kein Mitglied wird dieselbe vor deren Schliessung ohne Erlaubniss des Grossherzogs verlassen.

§. 4.

Der Familienrath ist ordnungsmässig versammelt, wenn nach erfolgter Zusammenberufung mit Einschluss des Grossherzogs wenigstens drei Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig sind.

§.5.

Der Grossherzog wird dem versammelten Familienrath die Gegenstände, welche verhandelt werden sollen,  soweit nöthig unter Bezugnahme auf die bei der Einladung bereits gemachte Mittheilung (Art. 23. §. 2.)  bekannt machen
und Vorträge oder sonstige Actenstücke verlesen lassen.    Eine Tagesordnung ist soweit thunlich vor der Versammlung festzustellen und mitzutheilen.

§. 6.

Ueber alle wichtigen Vorgänge, welche das Interesse des Grossherzoglichen Hauses berühren, ist dem Familienrath bei seinen Zusammenkünften Mittheilung zu machen.
Die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss-Direction über die Verwaltung des Haus-Fideicommisses (Art. 40. §. 5.) und der Hausstiftung (Art. 57.) sind dem Familienrath in jeder ordentlichen Versammlung vorzulegen und, soweit nöthig befunden oder gewünscht wird, durch den Vorsitzenden der Haus-Fideicommiss-Direction (Art. 18. §. 1.) näher zu erläutern.

§. 7.

In der Versammlung des Familienrathes sollen, nachdem zuvor die Verpflichtung etwa neu eingetretener Mitglieder durch Unterzeichnung der vorschrifts-mässigen Reverse stattgefunden hat (Art. 17.), die zum Vortrage zu bringenden Gegenstände regelmässig in folgender Reihenfolge vorgenommen werden:

  1. Mittheilungen nach Maassgabe des §. 6. Abs. 1.,
  2. Anträge des Grossherzogs nach Maassgabe der Art. 19. und 20.,
  3. Anträge von anderen Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses (Art. 25.),
  4. die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss-Direction (§. 6. Abs. 2.).
§. 8.

Die Mitglieder des Familienrathes nehmen in der Versammlung ihren Sitz nach dem Range (Art. 5. §. 3.) und geben darnach ihre Stimmen, von unten anfangend, ab. Dem Grossherzog steht jedoch frei, auch ausser dieser Ordnung ein Mitglied zur Aeusserung seiner Ansicht aufzufordern oder einen Referenten zu bestellen.

Die Beschlüsse des Familienrathes werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht hausgesetzlich oder statutarisch etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Grossherzogs den Ausschlag. Für die Erlassung von Familienstatuten bedarf es in allen Fällen der Zustimmung des Grossherzogs.

§. 9.

Zu den Versammlungen des Familienrathes können nach dem Ermessen des Grossherzogs auch die Vormünder und Curatoren von minderjährigen oder unter Curatel stehenden Prinzen des Grossherzoglichen Hauses zugezogen werden; es haben dieselben jedoch als solche kein Stimmrecht.

§. 10.

Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Familienrathes über wichtige oder verwickelte Angelegenheiten können auf Beschluss desselben oder nach Anordnung des Grossherzogs aus der Mitte des Familienrathes Commissionen  soweit nöthig unter Zuordnung ausserordentlicher Beiräthe (Art. 18.)  ernannt werden. Dies soll stets geschehen, wenn es um die Erlassung von Familienstatuten sich handelt.   Die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss-Direction
sind jedesmal vor dem Zusammentritt des Familienrathes einer Prüfung von Seiten des Vorstandes des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, zu unterwerfen, und ist das Ergebniss dieser Prüfung mit vorzulegen.

§. 11.

Ueber jede Sitzung des Familienrathes wird ein Protocoll abgehalten. Der Grossherzog wird, insofern nicht in besonderen Fällen ein Mitglied des Familienrathes die Protocollführung übernimmt, dieselbe einem der ausserordentlichen Bei-räthe (Art. 18.) oder einer anderen zuzuziehenden Vertrauensperson übertragen.

§. 12.

Das Protocoll soll regelmässig in der Kürze angeben:

  1. die Vorträge und Anträge, die auf Anordnung des Grossherzogs geschehen,
  2. die Anträge anderer Mitglieder,
  3. das Ergebniss der Abstimmungen,
  4. die Verhandlungen über die Rechenschafts-Berichte der Haus-Fideicommiss-Direction.

Die etwaigen Actenstücke werden dem Protocoll beigefügt, wie auch jedem Mitglied freigestellt ist, seine Ansichten dem Protocoll schriftlich anzulegen. Bei der Abstimmung ist die Zahl der für und wider den Antrag Stimmenden anzugeben, aber nicht namentlich zu bezeichnen, wie ein Jeder gestimmt hat, wenn es nicht von dem Abstimmenden ausdrücklich verlangt wird.
Beschlüsse, welche über in den Art. 19. und 20. des Hausgesetzes aufgeführte Gegenstände gefasst werden, müssen unter allen Umständen im Protocoll verzeichnet werden. Ob dies in Betreff sonstiger Beschlüsse oder Berathungen geschehen soll, hängt von der Bestimmung des Grossherzogs ab.                      ,
Die Protocolle sind nach erfolgter Beglaubigung durch den Vorstand des Departements des Grossherzoglichen Hauses und Genehmigung durch den Grossherzog sämmtlichen Mitgliedern des Familienrathes mitzutheilen.

§. 13.

Die Ausführung von Beschlüssen des Familienrathes veranlasst der Grossherzog und es wird dieselbe, soweit sie nicht zum Geschäftskreise der Haus-Fidei-commiss-Direction gehört, im Staatsministerium, Departement des Grossherzoglichen Hauses, vorbereitet.
Die Verkündung von Familien-Statuten erfolgt in der Form der Verordnung.

§. 14.

Den Mitgliedern des Familienrathes darf vertraut werden, dass sie bezüglich der Verhandlungen und Beschlussfassungen desselben die erforderliche Dis-cretion beobachten werden.
Die ausserordentlichen Beiräthe (Art. 18.) bezw. der Protocollführer (§. 11.) sind zu gewissenhafter Geheimhaltung dieser Verhandlungen und Beschlussfassungen verpflichtet.

§. 15.

An den Verhandlungen und Beschlussfassungen, welche ein Mitglied des Familienrathes persönlich betreffen, wird dasselbe nicht Theil nehmen.

§. 16.

Im Fall einer Regentschaft (Art. 24. §. 2.) werden die dem Grossherzog durch diese Geschäftsordnung vorbehaltenen Functionen und Rechte durch den Regenten ausgeübt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Grossherzoglichen Insiegels.

Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 2. April 1873.
(L. S.)        Peter.
von Rössing.
Wesche.

XIII. Instruction  für die Haus-Fideicommiss-Direction  vom 2. April 1872.

(Nach dem officiellen Abdrucke.)

Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc.
Thun kund hiemit:
In Gemässheit der Bestimmung des Art. 40. §. 6. des Hausgesetzes für das Grossherzogliche Haus verkünden Wir mit Genehmigung des Familienrathes die nachstehende
Instruction für die Haus-Fideicommiss-Direction,

§. 1.

Die Haus-Fideicommiss-Direction hat nach näherer Maassgabe des Hausgesetzes und dieser Instruction die Ober-Aufsicht über die Vermögens-Angelegenheiten des Grossherzoglichen Hauses zu führen und die Verwaltung derselben zu leiten.

§.2.

Insbesondere gehören zum Geschäftskreise der Haus-Fideicommiss-Direction die Angelegenheiten

  1. sämmtlicher Bestandtheile des Haus-Fideicommisses (Art. 28. §§. 1. 2. des Hausgesetzes), namentlich also
    aa) der in Holstein, dem Fürstenthum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommiss-Besitzungen des Grossherzoglichen Hauses (Art. 41. §. 1. d. H. G.), insbesondere der sog. älteren und jüngeren Fideicommiss-güter, der jüngsten Fideicommissgüter (Manhagen, Güldenstein und Wahrendorf), des Gutes Benz und der Güter Mochau, Reichwaldau und Stöckel-, Tschirnhaus- und Elbel-Kauffung,
    bb) derjenigen Fideicommiss-Bestandtheile, welche dem Verwaltungskreise von Hofbehörden überwiesen sind (Art. 41. §. 2. d. H. G.), namentlich also der Rastedter Besitzungen, des Grossherzoglichen Palais und dessen Zubehörungen in Oldenburg und der Inventarien der verschiedenen Hofstäbe und Hofämter, sowie der Grossherzoglichen Sammlungen,
    cc) der Fideicommiss-Capitalien, sowie der Inventarientaxate, Cautionen und pränumerirten Pachtgelder (Art. 42. §. 1. a. und b. d. H. G.),
    dd) des Hausschmucks (Art. 42. §. 1. c. d. H. G.),
  2. der Hausstiftung (Art. 42. §. 1. d. d. H. G.),
  3. des  Privatvermögens   von  unter Vormundschaft  oder  Curatel  stehenden Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses (Art. 42. §. 1. e. des H. G.), zur Zeit also der Schaumburger Besitzungen Seiner Hoheit des Herzogs Georg Ludwig.
Ausserdem ist der Haus-Fideicommiss-Direction übertragen:
  1. die Verwaltung  des  Privatvermögens  des Grossherzogs  (Art. 43. §. 1. a. d. H. G.),
  2. die Verwaltung des Vermögens der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, soweit dieserhalb ein besonderer Auftrag von Seiten des Grossherzogs er-theilt ist (Art. 43. §. 1. a. d. H. G.),  zur Zeit also  der Capitaliencasse Ihrer Königlichen Hoheit der Grossherzogin  und des Vermögens  Seiner Hoheit des Herzogs Anton Günther Friedrich Elimar,
  3. die Vertretung der nach Anlage I.  des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 dem Grossherzoglichen Hause zustehenden Rechte am Doma-nialvermögen (Art. 43. §. 1. b. d. H. G.).
§. 3.

Die Zuständigkeit und Thätigkeit der Haus-Fideicommiss-Direction bezüglich der im §. 2. a.f. aufgeführten Gegenstände ist nach Maassgabe der Artikel 4143. des Hausgesetzes entweder eine beaufsichtigende oder eine unmittelbar verwaltende.
Sie ist eine beaufsichtigende und controlirende in Betreff der in Holstein, dem Fürstenthum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommissbesitzungen (§. 2. a. aa.) und der unbeweglichen und beweglichen Fideicommissbestandtheile, welche dem Geschäftskreise von Hofbehörden überwiesen sind (§. 2. a. bb.), indem bezüglich der ersteren durch die Grossherzogliche Güter-Administration zu Eutin, bezw. die Güterverwaltung in Schlesien, bezüglich der letzteren durch die zuständigen Hofstäbe und Hofämter die unmittelbare Verwaltung geführt wird.
Der unmittelbaren Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction sind untergeben :

  1. die Fideicommiss-Capitalien (§. 2. cc),
  2. der Hausschmuck (§. 2. dd.),
  3. die Hausstiftung (§. 2. b.),
  4. das Privatvermögen des Grossherzogs und der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses (§. 2. c. d. e.).

Es bleibt dem Ermessen des Grossherzogs vorbehalten, die unmittelbare Verwaltung auch solcher zum Haus-Fideicommiss gehörigen Grundbesitzungen, welche zur Zeit der Verwaltung von Hofbehörden unterliegen, auf die Haus-Fideicommiss-Direction übergehen zu lassen.
Soweit der Haus - Fideicommiss - Direction nur ein Aufsichtsrecht zusteht, sind die die unmittelbare Verwaltung führenden Behörden und Stellen (die Güter-Administration in Eutin, die Güterverwaltung in Schlesien und die verschiedenen Hofstäbe und Hofämter) nicht ihr, sondern ausschliesslich und unmittelbar dem Grossherzog untergeordnet, jedoch verpflichtet, allen Ersuchen der Haus-Fidei-commiss-Direction, welche bezüglich der ihrer Verwaltung untergebenen Theile des Haus-Fideicommisses an sie gestellt werden, zu entsprechen, sowie derselben auf Anfordern Einsicht in ihre Geschäftsführung, soweit sich dieselbe auf Bestandtheile des Haus-Fideicommisses bezieht, zu gewähren.

§. 4.

Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Verpflichtung ob, sowohl soweit ihre Verwaltung, als soweit ihre Aufsicht sich erstreckt, ihr stetes Augenmerk dahin zu richten, dass die Substanz des Haus-Fideicommisses nicht allein in ihrem ungeschmälerten Bestande erhalten, sondern auch soweit thunlich verbessert werde (Art. 39. §. 2. des H. G.) und in der Verfügung über das Haus-Fideicommiss den Satzungen des Hausgesetzes kein Eintrag geschehe.
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat dem Familienrath bei jeder ordentlichen Zusammenkunft desselben einen Rechenschaftsbericht über die Verwaltung des Haus-Fideicommisses, aus welchem sich der Nachweis der Erhaltung der Substanz und der Uebereinstimmung der Verwaltung mit den Satzungen des Hausgesetzes ergiebt (Art. 40. §. 5. d. H. G.), vorzulegen und auf Erfordern mit weiteren Erläuterungen zu versehen.

§. 5.

Die Haus-Fideicommiss-Direction ist ausschliesslich dem Grossherzog untergeordnet.
Sie hat beim Grossherzog den Vortrag in allen Angelegenheiten, welche ihrer unmittelbaren Verwaltung unterliegen (Art. 42. d. H. G.), sowie in denjenigen Angelegenheiten, welche auf die Verwaltung der in Holstein, dem Fürstenthum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommissbesitzungen sich beziehen (Art. 41. §. 1. a., §. 2 d. H. G.).
Die Haus-Fideicommiss-Direction hat, wenn nach ihrer Ueberzeugung eine vom Grossherzog erlassene oder beabsichtigte Verfügung sich nicht in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Hausgesetzes befindet, das Recht und die Pflicht, ihre Bedenken auch ohne besondere Aufforderung dem Grossherzog vorzutragen, und dass dies geschehen, in dem an den Familienrath zu erstattenden Bericht zu vermerken.

§. 6.

Ueber alle Veräusserungen von Bestandtheilen des Haus-Fideicommisses, welche in Gemässheit des Artikels 33. §. 1. des Hausgesetzes vorgenommen werden sollen, hat die Haus-Fideicommiss-Direction zuvor ihr Gutachten abzugeben.
Dasselbe gilt von der Verwendung von Erlösen von Veräusserungen zu Meliorationen nach Maassgabe des Artikels 34. §. 2. des Hausgesetzes.
Bei der Belastung von zum Haus-Fideicommiss gehörigen Gegenständen mit Schulden (Art. 36. d. H. G.) ist der Amortisationsplan durch die Haus-Fidei-commiss-Direction zu entwerfen.
Pachtgelder,  welche über das laufende Pachtjahr hinaus pränumerirt wer- . den, sind von der Haus-Fideicommiss-Direction in Depositum zu nehmen (Art. 31. §. 2. d. H. G.) und zinslich zu belegen.

§. 7.

Der Haus-Fideicommiss-Direction liegt die Aufstellung bezw. Prüfung sämmt-licher zu ihrem Geschäftskreise gehöriger Etats cinschliesslich des Haupthofcasse-Etats ob, mit Ausnahme jedoch des Etats der Hof- und Chatull-Casse, welche von den Vorständen der Hofstäbe und der Hofintendantur aufgestellt werden. Diese letzteren Etats sind nach erfolgter Höchster Genehmigung von Seiten der Hofintendantur zur nachrichtlichen Kenntniss der Haus-Fideicommiss-Direction zu bringen.

§. 8.

Die Controle der vorgekommenen Ausgaben und Einnahmen wird von der Haus-Fideicommiss-Direction nach Abschluss des Verwaltungsjahres durch die Revision sämmtlicher Rechnungen geführt. Die Revisionsbemerkungen sind von ihr mit dem Entwurf der Decision dem Grossherzog zur Genehmigung vorzulegen.
Die Revision und Decision der Holsteinischen Güterrechnungen verbleibt bei der Güter-Administration in Eutin, vorbehältlich der Oberrevision durch die Haus-Fideicommiss - Direction.
Im Lauf des Verwaltungsjahres hat sich die Haus-Fideicommiss-Direction von dem regelmässigen Gange der Casseverwaltuug durch Prüfung der von derselben herzugebenden Casse-Uebersichten, sowie durch Casse - Visitationen fortlaufend zu überzeugen. Die Visitation der Lensahner und Eutiner Gütercasse verbleibt der Güter - Administration.

§. 9.

Capitalien, welche unter der Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction stehen, können nur angelegt werden:

  1. gegen sichere Hypothek auf Grundstücke,
  2. in anerkannt sicheren Wertpapieren,  welche durch vom Grossherzog genehmigten Beschluss  der Haus-Fideicommiss-Direction  als zum Ankauf geeignet  erklärt  sind,  namentlich Pfandbriefen  und  solchen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen, welche eine der hypothekarischen annähernd gleichkommende Sicherheit darbieten,
  3. vorübergehend auch durch Deposition bei einem durch Beschluss der Haus-Fideicommiss-Direction mit Genehmigung des Grossherzogs als solide anerkannten Bankgeschäft.
Die Anlegung von Capitalien in Actien und Renten ist ausgeschlossen. Bei hypothekarischen Darleihen sind die Eigenthumsverhältnisse nach Anleitung  der Extracte aus  den öffentlichen  Grundbüchern zu ermitteln,  etwaige Abfindungsansprüche, sowie etwaige Beschränkungen des Eigenthums, Reallasten u. s. w. möglichst zu erforschen und die Belastungen mit Vorhypotheken durch Extracte aus den Hypothekenbüchern festzustellen.

Bei denselben ist stets eine halbjährige Kündigungsfrist auszubedingen und in der Regel daran festzuhalten, dass die darzuleihende Summe bei liegenden Gründen 3/4 des 25fachen Katastral-Reinertrags, nach Abzug jedoch der Genossenschaftslasten, nicht übersteigt. Statt des letzteren kann auch der Erwerbspreis als Anhalt dienen. In allen Fällen der Beleihung von Grundstücken ist auf den etwa bekannten Kaufpreis dann immer Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe die genannten Schätzungen nicht erreicht.
Bei im Auslande belogenen Grundstücken muss eine Versicherung der Hypothek bei einer soliden Hypotheken-Versicherungs-Gesellschaft hinzukommen.
Die vorstehenden Bestimmungen vertreten die Stelle der nach Art. 42. §. 2. und Art. 57. des Hausgesetzes zu erlassenden Reglements.

§. 10.

Ueber die Belegung von Capitalien, sowie die Kündigung von Activ- und Passiv-Capitalien sind jedesmal die Vorschläge der Haus-Fideicommiss-Direction dem Grossherzog zur Genehmigung zu unterbreiten; doch ist die Haus-Fideicommiss-Direction berechtigt, ausgelooste Beträge ohne vorgängige Anfrage in derselben Art von Werthpapieren wieder zu belegen.

§. 11.

Der Haus-Fideicommiss-Direction steht, soweit eine solche vom Grossherzog verlangt wird, die Begutachtung der Verwaltung und Benutzung des Kronguts, insbesondere in Betreff der Verpachtungen, etwaiger Veränderungen, Bauten etc. zu. Es bleibt dem Ermessen des Grossherzogs vorbehalten, die Verwaltung von Bestandtheilen des vorbehaltenen Kronguts von dem bisher dafür zuständigen Hofamte auf die Haus-Fideicommiss-Direction übergehen zu lassen.

§. 12.

Die Haus-Fideicommiss-Direction hat von der Aufbewahrung des Hausschmucks und der den Fürstlichen Pupillen des Grossherzoglichen Hauses gehörigen Schmucksachen Kenntniss zu nehmen und dieselben zu überwachen. Die unmittelbare Verwahrung dieser Gegenstände kann einem einzelnen Mitgliede der Direction übertragen werden. Die Aushändigung von Bestandtheilen derselben zum Gebrauch ist nur gegen schriftliche Quittung Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Grossherzogin zulässig.
Das Inventar des Hausschmucks ist durch Zeichnungen, Zahlenangaben bezüglich der Steine etc. und Beifügung von Taxaten zu ergänzen.

§. 13.

Es liegt der Haus-Fideicommiss-Direction ob, die Anlegung und Erhaltung der Verzeichnisse und Inventarien der zum Haus-Fideicommiss gehörigen Gegenstände (Art. 38. d. H. G.) zu überwachen und nöthigenfalls mit Genehmigung des Grossherzogs allgemeine Normen darüber festzustellen, in welcher Weise diese Inventarien einzurichten sind.

§.   14.

In Betreff der ihrer Verwaltung unterstellten Hausstiftung hat die Haus-Fideicommiss-Direction insbesondere die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die Verfügung über die Aufkünfte derselben nicht anders als nach den Bestimmungen des Hausgesetzes erfolge. Ueber den Bestand der Stiftung und die Verwendung der Aufkünfte hat sie dem Familienrath bei dessen regelmässigen Zusammenkünften Rechenschaft abzulegen (Art. 57. d. H. G.).

§. 15.

Die Geschäftsbehandlung in der Haus-Fideicommiss-Direction ist eine colle-gialische.
Die einzelnen Sachen gelangen in der Regel nicht eher an den Grossherzog, als alle Mitglieder ihre Ansichten abgegeben haben.
Ueber die Anträge und Vorträge der Haus-Fideicommiss-Direction entscheidet der Grossherzog.

§. 16.

Die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder der Haus-Fideicommiss-Direction erfolgt durch den Vorsitzenden mit Genehmigung des Grossherzogs. In einzelnen Fällen kann die Uebertragung des Vortrags auch ohne solche Genehmigung geschehen.
Die Cassenvisitation ist durch ein dazu zu designirendes Mitglied der Haus-Fideicommiss-Direction vorzunehmen.
Die Werthpapiere stehen unter dem Verschluss sämmtlicher Mitglieder der Haus-Fideicommiss-Direction. Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitgliedes geht der Mitverschluss zunächst auf den Cassirer der Haupthofeasse und erst weiter auf die zuzuziehenden Stellvertreter über; doch kann die Eröffnung des Depositums nie erfolgen, ohne dass wenigstens Ein Mitglied der Haus-Fideicommiss-Direction daran Theil nimmt.
Für die Sicherung der Werthpapiere sind für den Fall von Kriegsüberzug oder Feuersgefahr rechtzeitig die entsprechenden Maassregeln zu treffen. Dupli-cate der Werthpapier-Designationen sind in einer von der zur Aufbewahrung der Werthpapiere selbst dienenden vollständig getrennten Localität zu deponiren.
Die Stellvertreter (Art. 40. §. 3. d. H. G.) sind nach der Anciennetät einzuberufen, sobald ein Mitglied der Direction länger als acht Tage abwesend oder an den Geschäften Theil zu nehmen verhindert ist, oder können auch nach Bestimmung des Grossherzogs vorübergehend oder dauernd als Hülfsarbeiter beschäftigt werden. Für die Erledigung wichtiger Angelegenheiten ist bei Verhinderung eines Mitgliedes, auch wenn dieselbe nicht länger als acht Tage dauert, vom Vorsitzenden stets ein Stellvertreter zuzuziehen.
Urlaubsgesuche sind durch Vermittelung des Vorsitzenden an den Grossherzog zu richten.

§. 17.

Die Erledigung  der einlaufenden Sachen  und  der sonst  zur Erörterung stehenden Gegenstände erfolgt in der Regel mittelst schriftlichen Votirens. Der Referent giebt seine Ansicht zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab.
Geschäftsleitende Verfügungen, welche der Entscheidung des Grossherzogs in der Sache selbst nicht vorgreifen, können von dem Referenten ohne vorgängigen Vortrag erlassen werden. In gleicher Weise sind alle Anweisungen von Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Höchstgenehmigten Etats zu erledigen; es genügt mithin bei solchen Anweisungen die Unterschrift des betreffenden Mitgliedes.
In eiligen Cassenangelegenheiten ist der Referent auch sonst befugt, auf eigene Verantwortung ohne vorgängige Communication mit dem Collegium Verfügungen zu treffen, hat jedoch von dem Verfügten dem letzteren baldigst Kennt-niss zu geben.
Förmliche schriftliche Berichte an den Grossherzog werden nur dann erstattet, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist oder der Vorsitzende es aus besonderen Gründen für erforderlich hält; doch soll es in allen Fällen geschehen, in welchen es um Veräusserung von Bestandtheilen des Haus-Fideicommisses und um Erwerbung von Grundbesitz für dasselbe sich handelt.
Sitzungen der Haus-Fideicommiss-Direction finden auf Berufung durch den Grossherzog unter dessen Vorsitz statt. Auch der Vorsitzende kann zur Vorbereitung einzelner Geschäfte nach Bedürfniss Sitzung der Mitglieder anberaumen.

§. 18.

Der Grossherzog wird der Haus-Fideicommiss-Direction seine Entschliessung auf die erstatteten Vorträge entweder mündlich oder durch Beifügung seiner Unterschrift oder seines Namenszuges auf den schriftlich vorgelegten Anträgen oder Verfügungsentwürfen oder durch schriftliche Erlasse eröffnen.
Dasselbe gilt von sonstigen Eröffnungen, welche der Grossherzog aus eigener Bewegung an die Haus-Fideicommiss-Direction zu richten sich veranlasst findet.
Verfügungen über Veräusserungen und Dechargen für die Cassirer erfolgen stets in der Form schriftlicher Erlasse.

§. 19.

Bei länger dauernden Abwesenheiten ausserhalb des Grossherzogthums wird der Grossherzog, wenn er es angemessen erachtet, entweder durch ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses sich vertreten lassen oder der Haus-Fideicommiss-Direction das Mandat ertheilen, während seiner Abwesenheit die vorkommenden eiligen Geschäfte in seinem Namen zu erledigen.
Ergeben sich innerhalb der Haus-Fideicommiss-Direction, wenn dieser das Mandat ertheilt ist, Meinungsverschiedenheiten, so ist die betreffende Sache, wenn möglich, bis zur Rückkehr des Grossherzogs auszusetzen. Ist jedoch letzteres wegen besonderer Dringlichkeit derselben nicht thunlich, so entscheidet über die abzugebende Verfügung die Mehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

§. 20.

Während des Aufenthaltes des Grossherzoglichen Hofes in Eutin, auf Schloss Schaumburg oder in Schlesien kann auch ein einzelnes Mitglied der Haus-Fideicommiss-Direction, welches in der Begleitung des Grossherzogs sich befindet, rücksichtlich der dort zu erledigenden Geschäfte die Direction vertreten und es bedarf zur Vorbereitung der Entscheidung des Grossherzogs nicht der vorgängigen
Communication mit den übrigen Mitgliedern; doch sind die letzteren von dem Verlauf der auf diesem Wege erledigten Angelegenheiten baldigst in Kenntniss zu setzen. Die Höchste Entschliessung über Veräusserungen ist jedoch auch in solchen Fällen nicht anders als nach vorgängiger Verhandlung der Sache im Colle-gium zu fassen.                                            

§. 21. 

Der Vorsitzende der Haus - Fideicommiss - Direction bezw. bei Verhinderung desselben das nächstälteste Mitglied contrasignirt die Ausfertigungen der Höchsten Verfügungen an die Direction und die Güterverwaltungen, sowie an die Hofstäbe und Hofämter.
Die Aufstellung der Entwürfe derselben und die Paraphe der Ausfertigungen erfolgt durch den der Direction etwa zugeordneten Secretair oder sonst durch den mit der Wahrnehmung der Secretariatsgeschäfte beauftragten Officialen.
Die Entwürfe unterliegen der Signatur des Grossherzogs vor der Ausfertigung.

§. 22.

Das erforderliche Registratur-, Cassen-, Revisions-, Expeditions- und Botenpersonal wird der Haus-Fideicommiss-Direction zur Verfügung gestellt und von derselben soweit nöthig mit Instruction versehen.

§. 23.

Neben der Haupthofcasse als der Einnahmecasse für die aus der Anlage I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 sich ergebenden Bezüge des Grossherzoglichen Hauses und die Aufkünfte des Haus-Fideicommisses werden errichtet:

  1. eine Hausstiftungscasse,
  2. eine Haus-Fideicommiss-Capitaliencasse (Art. 42. §. 1. a. b. d. H. G.). Bei der letzteren ist auch die Verwaltung der nach Uebereinkunft zwischen

dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, und der Hofintendantur von der Haupthofeasse übernommen und von dieser der Privatvermögenscasse über-wiesenen sog. Kronguts-Capitalien zu führen.

§. 24.

Jede Aenderung dieser Instruction bleibt vorbehalten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Grossherzoglichen Insiegels.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 2. April 1873. (L. S.)   Peter.
von Rössing.
Wesche.


Staatsgrundgesetz für das Grossherzogtum Oldenburg (22 Nov. 1852)

1. Abschnitt. Von dem Großherzogtum, dem Großherzoge und dem Staatsministerium.


Artikel 1.
§ 1. Das Großherzogtum Oldenburg besteht:

  1. aus dem Herzogtum Oldenburg, von dem die Herrschaft Jever einen integrierenden Teil bildet,
  2. aus dem Fürstentum Lübeck,
  3. aus dem Fürstentum Birkenfeld.
§ 2.  Diese Bestandteile des Großherzogtums bilden einen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsgrundgesetzes vereinigten und unter der Regierung der Nachkommen des Herzogs Peter Friedrich Ludwig(1) unteilbaren Staat.

(1) Aus dem Hause Holstein-Gottorp, regiert 1785-1829.
Gesetz vom 19. Oktober 1904, betreffend Zusatzbestirnmungen zum revidierten Staatsgrundgesetze für das Großherzogtum Oldenburg vom 22. November 1852
Die Bestimmung des Artikel 1 § 2 des revidierten Staatsgrundgesetzes gilt auch für die Regierung der Nachkommen des gedachten Herzogs Friedrich zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg (vergl. Anmerkung 1 zu Artikel 17).

Artikel 2.
§ 1. Das Großherzogtum ist ein Glied des deutschen Staatenverbandes und teilt als solches alle aus der Bundesverfassung(2) hervorgehenden Rechte und Pflichten.
§ 2. Die von der deutschen Bundesgewalt(2) gefaßten Beschlüsse sind für das Großherzogtum maßgebend und erlangen in demselben nach ihrer Verkündigung durch den Großherzog verbindende Kraft.

(2) Vgl. Artikel 1 und 2 der Reichsverfassung.

Artikel 3.
§ 1, Kein Bestandteil des Großherzogtums und kein Recht des Staats oder des Staatsoberhauptes kann ohne Zustimmung des Landtags veräußert werden.
§ 2. Auch Grenzberichtigungen bedürfen der Zustimmung des Landtages, wenn dabei Staatsangehörige aus dem Staatsverbande treten oder Krongut oder Staatsgut aufgegeben oder Gemeinde- oder Privatgrundstücke wider den Willen der Besitzer abgetreten werden sollen.

Artikel 4.
§ 1. Die Regierungsform ist die monarchische, beschränkt durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsgrundgesetzes.
§ 2. Der Großherzog vereinigt als Oberhaupt des Staats in Sich die gesamten Rechte der Staatsgewalt und- übt dieselben verfassungsmäßig aus.
§ 3. Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 4. Derselbe wird in seinen privatrechtlichen Beziehungen vor den Landesgerichten Recht geben und nehmen.

Artikel 5.
Der Großherzog befiehlt die Verkündigung der Gesetze, ohne jemals dieselbe aussetzen zu können, und erläßt die zu ihrer Vollziehung nötigen Verordnungen.

Artikel 6.
Der Großherzog vertritt das Großherzogtum nach außen. Er schließt Verträge mit anderen Staaten; diese bedürfen jedoch der Zustimmung oder Bestätigung des Landtags, wenn sie

  1.  einen Gegenstand betreffen, über welchen ohne Zustimmung des Landtags von der Staatsregierung verfassungsmäßig Anordnungen gültig nicht getroffen werden können; oder
  2. Handels- oder Schiffahrtsverträge(1) und nicht einfache Gegenseitigkeitsverträge sind; oder
  3. einzelnen Staatsbürgern besondere Lasten auferlegen.
(1) Das Zollwesen ist jetzt Reichssache, ebenso die Organisation des gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See. Artikel 4 Ziff. 7, 33-40, 54 und 55 der Reichsverfassung.

Artikel 7.
§ 1. Der Großherzog leitet und überwacht die gesamte innere Landesverwaltung.
§ 2. Er ernennt oder bestätigt unmittelbar oder mittelbar alle Staatsdiener des Zivilstandes und des Militärstandes (Offiziere und Militärbeamte).(2) (3)

(2) Vgl. jetzt Artikel 57-68, insbesondere 64 und 66 der Reichsverfassung und die mit dem Königreich Preußen abgeschlossene Militärkonvention vom 15. Juli 1867, durch die das Recht der Ernennung der Offiziere und Militärbeamten auf den König von Preußen übergegangen ist, und dem Großherzog von Oldenburg die Rechte eines kommandierenden Generals hinsichtlich der im Großherzogtum garnisonierenden Truppen belassen sind.
(3) Wegen der Postbeamten vgl. Artikel 50 der Reichsverfassung. Die hiernach der oldenburgischen Regierung rücksichtlich der Anstellung von Post- und Telegraphenbeamten zustellenden Rechte sind durch eine Vereinbarung mit dem Bundespräsidium, verkündigt am 16. Dezember 1867, auf dieses übertragen.

Artikel 8.
Das gesamte Militär steht unter des Großherzogs Oberbefehl(4).

(4) Siehe Note 1 zu Artikel 7.

Artikel 9.
Dem Großherzoge steht die Belohnung ausgezeichneter Verdienste zu.

Artikel 10.
Der Großherzog übt das Recht der Begnadigung(1); in Fällen jedoch, welche auf einer von dem Landtage erhobenen Anklage beruhen, nur mit Zustimmung des Landtags.

(1) a. Das Recht der Begnadigung der durch die Militärgerichte Verurteilten steht nach Artikel 17 Absatz 2 der Militärkonvention dem Könige von Preußen zu, jedochwerden Wünsche des Großherzogs von Oldenburg bei Ausübung dieses Rechtes oldenburgischen Untertanen gegenüber tunlichste Berücksichtigung finden.
b. In Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht nach § 484 der Strafprozeßordnung dem Kaiser zu.

Artikel 11.
Dem Großherzog steht nach Maßgabe des vom deutschen Bunde gewährleisteten Abkommens vom 8. Juni 1825 die Hoheit über die Herrschaft Kniphausen, den Besitzer der Herrschaft und dessen Familie zu(2).

(2) Durch Patent vom 1. August 1854, betr. die Verkündigung der wegen Erledigung des Gräflich Bentinckschen Erbfolgestreites abgeschlossenen Verträge und die Besitznahme der bisherigen Gegenstände des Gräflich Oldenburg-Bentinckschen Familienfideikommisses, ist die Herrschaft Kniphausen mit dem Großherzogtum Oldenburg vereinigt und zu einem "integrierenden" Teil des Herzogtums Oldenburg erklärt und das Staatsgrundgesetz (nebst dem Wahlgesetze) auf die Herrschaft Kniphausen ausgedehnt worden.

Artikel 12.
Der Großherzog ist für die Ausübung der Regierungsgewalt unverantwortlich.
§ 2. Das Staatsministerium nimmt unter dem Großherzoge die oberste Leitung der Regierung wahr.
§ 3. Alle Regierungserlasse des Großherzogs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Mitgliedes des Staatsministeriums, wodurch dieses Mitglied die persönliche Verantwortlichkeit übernimmt.
§ 4. Jedes Mitglied des Staatsministeriums ist für seine Handlungen und Unterlassungen in Staatsangelegenheiten verantwortlich und darüber dem Landtage Auskunft schuldig.
§ 5. Der Großherzog ernennt und entläßt die Mitglieder des Staatsministeriums lediglich nach eigener Entschließung, wobei es der oben gedachten Gegenzeichnung nicht bedarf.

Artikel 13.
Der Erbgroßherzog nimmt nach vollendetem 18. Jahre an den Beratungen des Staatsministeriums teil.

Artikel 14.
§ 1. Der Sitz der Staatsregierung bleibt innerhalb des Staatsgebiets.
§ 2. Der Großherzog kann seinen wesentlichen Aufenthalt nicht außerhalb Landes nehmen.

Artikel 15.
§ 1. Der Großherzog kann nicht.zugleich Oberhaupt eines außerdeutschen Staates sein, noch in Dienstespflichten irgendeines anderen Staates stehen.
§ 2. Die Regierung des Großherzogtums kann ohne Zustimmung des Landtages nicht mit der Regierung eines anderen deutschen Staates in einer Person vereinigt werden.

Artikel 16.
§ 1. Ist der Großherzog an der Ausübung der Regierung verhindert, so führt während dieser Verhinderung der von ihm zu ernennende Stellvertreter die Regierung nach den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und den damit über einstimmenden Vorschriften, die der Großherzog ihm aus eigener freier Entschließung erteilen möchte.

Es können jedoch dem Stellvertreter keine ausgedehnteren Rechte übertragen werden, als nach den Bestimmungen dieses Staatsgrundgesetzes einem Regenten zustehen (Artikel 25).

§ 2. Auch der Stellvertreter darf seinen wesentlichen Aufenthalt nicht außerhalb Landes nehmen.

Artikel 17.
§ 1. Die Landesregierung ist erblich im Mannesstamme des Herzogs Peter Friedrich Ludwig nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge(1).
§ 2. Die weibliche Erbfolge bleibt auch nach Abgang des Mannesstammes ausgeschlossen.

(1) Gesetz vom 19. Oktober 1904, betreffend Zusatzbestimmung zum revidierten Staatsgrundgesetze für das Großherzogtum Oldenburg vom 22. November 1852.

"Der Artikel 17 § 1 des revidierten Staatsgrundgesetzes erhält folgenden Zusatz:

Nach dem Abgange des Mannesstammes des Herzogs Peter Friedrich Ludwig geht die Erbfolge in die Landesregierung auf den Mannesstamm des am 27. November 1885 verstorbenen Herzogs Friedrich zu SchleswigHolstein-Sonderburg-Glücksburg nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge über. Voraussetzung der Erbfolge ist die Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. Die Ebenbürtigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften des Hausgesetzes des Großherzoglichen Hauses."
 

Artikel 18.
Würden dereinst Besorgnisse wegen der Regierungserledigung bei der Ermangelung eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen, so soll zeitig vom Großherzoge und dem Landtage durch eine weitere grundgesetzliche Bestimmung für die Regierungsnachfolge Vorsorge getroffen werden.(2)

(2) Siehe Note 1 zu Artikel 17.

Artikel 19.
Der Großherzog ist volljährig, sobald er sein achtzehntes Jahr vollendet hat.

Artikel 20.
Eine Regentschaft tritt ein, wenn der Großherzog minderjährig oder sonst an der eigenen Ausübung der Regierung dauernd verhindert ist.

Artikel 21.
Der Großherzog ist befugt, mit Zustimmung des Landtags im voraus für den Fall eine Regentschaft anzuordnen, daß sein Nachfolger zur Zeit des Anfalls der Regierung an deren eigener Übernahme durch Minderjährigkeit oder sonst verhindert sein würde.

Artikel 22.
§ 1. In Ermangelung solcher Anordnung oder falls der Großherzog selbst an der Ausübung der Regierung verhindert sein sollte, gebührt die Regentschaft dem in der Erbfolge zunächst stehenden volljährigen und regierungsfähigen Prinzen.
§ 2. Fehlt es an einem solchen, so kommt die Regentschaft der Gemahlin des Großherzogs, hiernächst dessen Mutter und endlich der Großmutter von väterlicher Seite desselben zu, falls und solange die letzteren nicht wieder vermählt sind.

Artikel 23.
§ 1. Im Fall der Minderjährigkeit des Großherzogs tritt die gesetzliche Regentschaft (Artikel 22) von selbst ein; in den anderen Fällen der Artikel 20 und 22 aber hat das Staatsministerium nach eigenem Beschlusse oder auf Antrag des versammelten Landtages oder des ständigen Landtagsausschusses(1) eine Zusammenkunft der volljährigen Prinzen des Hauses, mit Ausschulß des zunächst zur Regentschaft berufenen, zu veranlassen, welche über das Erfordernis einer Regentschaft nach vorgängiger Begutachtung des Staatsministeriums beschließen.
§ 2. Dem versammelten oder außerordentlich zu berufenden Landtage ist dieser Beschluß sofort zur Genehmigung vorzulegen.

(1) Siehe Anmerkung zu Abschnitt VIII 4, w. u. Seite 313.

Artikel 24.
Erfolgt ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten nach der an die volljährigen Prinzen (Artikel 23) ergangenen Einladung, so hat das Staatsministerium selbst über das Erfordernis einer Regentschaft Beschluß zu fassen und zur Genehmigung an den Landtag zu bringen.

Artikel 25.
§ 1. Der Regent übt die Staatsgewalt, wie sie dem Großherzoge selbst zusteht, in dessen Namen verfassungsmäßig aus. Eine Veränderung der Verfassung darf jedoch von ihm nur beantragt werden, wenn er dazu vorher die Zustimmung der volljährigen Prinzen des Großherzoglichen Hauses (Artikel 23) erlangt hat.
§ 2. Die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 leiden auch auf den Regenten Anwendung.

Artikel 26.
Die wegen Minderjährigkeit des Großherzogs eingetretene Regentschaft hört auf, sobald derselbe die Volljährigkeit erreicht hat. In den anderen Fällen der Regentschaft ist auf dem in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen Wege über deren Beendigung zu bestimmen.

Artikel 27.
Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und Großmutter, kann die Vormundschaft über den minderjährigen Großherzog nicht führen.

Artikel 28.
§ 1. Die Erziehung des minderjährigen Großherzogs gebührt, wenn darüber vom letztregierenden Großherzoge keine Anordnungen getroffen worden, zunächst der leiblichen Mutter und nach dieser der Großmutter von väterlicher Seite, falls und solange sie nicht anderweit vermählt sind.
§ 2. In Ermangelung derselben ist die mit der Leitung der Erziehung zu beauftragende Person auf dem in den Artikeln 23 und 24 vorgesehenen Wege zu ernennen.
§ 3. In allen Fällen bedarf es bei Annahme der übrigen zur Erziehung und zum Unterricht erforderlichen Personen der Zustimmung des Staatsministeriums.

Artikel 29.
§ 1. Im übrigen werden die Verhältnisse des großherzoglichen Hauses vom Großherzog hausgesetzlich bestimmt.
§ 2. Das Hausgesetz ist dem Landtage zur Kenntnisnahme und, soweit nötig, zur Zustimmung vorzulegen(2).

(2) Vgl. Verordnungen vorn 1. September 1872, betreffend Hausgesetz für das Großherzoglich Oldenburgische Haus und vom 19. Oktober 1904, betr. Zusatzbestimmungen zu diesem Hausgesetze.