House laws of Leiningen


Source: Das geltende badische Recht. 1907. pp. 344-356.

a. Landesherrliche Verordnung vom 30. Juli 1840

(Regbl. 177)

§ 8. Die nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung in dem fürstlichen Hanse [Leiningen] noch bestehenden Familienverträge werden ausrecht erhalten auch bleibt der fürstlichen Staudesherrschast die Befugnis, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, die jedoch Uns vorgelegt und von den höchsten
Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen ......

§ 22. Die Obervormundschaft und die Kuratel in Beziehung ans die fürstliche Standesherrschaft wird, insoweit ein Einschreiten der Staats-Gewalt gesetzlich erforderlich ist, von dem Justizministerium besorgt. die über die Bevormundung der Minderjährigen Ziel und Maß gebenden Hausvertrage und letzte Willensverordnungen, sowie das Herkommen, welches das Haupt der standesherrlichen Familie zum Tutor legitimus bestimmt, werden beachtet werden.

b. Fürstlich Leiningisches Hausgesetz vom 23. Oktober 1897


[durch LHEntschließung vom 2. September 1898 "vorbehaltlich der landesherrlichen Rechte und der Rechte Dritter" bestätigt und durch JustizMinBekanntm. vom 22. September 1898 (Gbl. S. 437, 438) publiziert.]

Wir Ernst Fürst zu Leiningen urkunden hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen:

Nachdem durch Vertrag zwischen Unserem Fürstlichen Hause und den Gräflichen Hänsern Leiningen-Billigheim und Leiningen-Neudenau die agnatische Verbindung Unseres Fürstlichen Hauses mit den genannten gräflichen Häusern und die gegenseitigen Sukzessionsrechte ausgehoben worden sind, haben Wir beschlossen, an Stelle des Fürstlich Leiningischen Hausgesetzes vom 29. Juni 1867 ein neues Hausgesetz zu erlassen. Demnach verordnen Wir hiermit, indem Wir von der Uns verfassungsmäßig zustehenden Befugnis, über Unsere Güter- und Familienverhältnisse ver-kindliche Verfügungen zu treffen, Gebrauch machen, unter Beitritt Unseres Herrn Sohnes, des Erbprinzen Emich zu Leiningen, und Unseres Herrn Bruders, des Prinzen Eduard zu Leiningen, zur Regelung der Familien- und Vermögensverhältnisse Unseres Fürstlichen Hauses folgendes als

Fürstlich Leiningisches Hausgesetz

§1.
Das Fürstlich Leiningische Haus begreift gegenwärtig die nachgenannten Fürstlichen Personen in sich :
  1. Fürst Ernst Leopold Viktor Karl August Joseph Emich zu Leiningen,
  2. dessen Gemahlin Marie Amalie Fürstin zu Leiningen, geborene großherzogliche Prinzessin und Markgräfin von Baden,
  3. dessen Tochter Alberta Viktoria Sophie Marie Ernestine, Prinzessin zu Leiningen,
  4. dessen Sohn Emich Eduard Karl, Erbprinz zu Leiningen,
  5. des Letzteren Gemahlin Feodora Viktoria Alberta, Erbprinzessin zu Leiningen, geborene Prinzessin zu Hohenlohe-Langenburg,
  6. des Erbprinzen Tochter Viktoria Marie Leopoldine Elise Sophie, Prinzessin zu Leiningen,
  7. des Erbprinzen Sohn Emich Ernst Hermann Heinrich Maximilian, Prinz zu Leiningen,
  8. Prinz Eduard Friedrich Maximilian Johann zu Leiningen, Bruder des Fürsten.
Diejenigen Fürstlichen Personen, welche von dem jetzigen Fürsten durch Geburt aus hausgesetzmäßigen Ehen (§ 25) in männlicher Linie abstammen, werden durch ihre Geburt Mitglieder des Fürstlichen Hauses, die Prinzessinnen jedoch nur bis zu ihrer Vermählung.
Ebenso gehören zu dem Fürstlichen Hause die rechtmäßigen Gemahlinnen (§ 25) aller zukünftigen Fürsten und Prinzen zu Leiningen, die Witwen jedoch nur bis zu ihrer anderweiten Vermählung.

§ 2.
Der Fürst ist das Haupt des Fürstlichen Hauses.

§ 3.
Die Fürstliche Standesherrschaft, sowie überhaupt das Fürstliche Hausvermögen ist Stammgut des Fürstlichen Hauses Leiningen; dasselbe kann nur unter den durch diese Eigenschaft bedingten und beziehungsweise in dem gegenwärtigen Hausgesetze noch weiter vorgeschriebenen Beschränkungen besessen und genossen werden.
S. hierzu die Authentische Interpretation (bekannt gemacht am 15. Januar 1900, Gbl. S. 333; wegen der Frage ihrer Giltigkeit vgl. Dorner, Badisches Ausführungsgesetz s. 327—331):
1. Der Satz
"Die Fürstliche Standesherrschaft, sowie überhaupt das Fürstliche Hausvermögen ist Stammgut des Fürstlichen Hauses Leiningen" bedeutet:
Die das Fürstlich Leiningische Stammgut bildenden unbeweglichen und beweglichen Vermögensstücke (§ 6 des Hausgesetzes), im Gegensatze zu dem im § 22 des Hausgesetzes erwähnten Fürstlichen Privatvermögen, stehen nicht im Einzeleigentume des jeweiligen Fürsten, sondern im Gesamteigentume des Fürstlichen Hauses als einer juristischen Person oder Körperschaft (der "Fürstlichen Staudesherrschaft" im subjektiven Sinne).
2. Der Satz
,,Dasselbe kann nur unter den durch diese Eigenschaft bedingten und beziehungsweise in dem gegenwärtigen Haus-Gesetze noch weiter vorgeschriebenen Beschränkungen besessen und genossen werden" bedeutet:
Dem jeweiligen Fürsten zu Leiningen, als dem Haupte des Hauses, kommt lediglich die Verwaltung und Nutznießung des unter 1. erwähnten Fürstlichen Hausvermögens zu.

§ 4.
Zur Sukzession in diesem Stammgut wird Geburt aus einer Haus-gesetzmäßigen Ehe (§ 25) und Bekenntnis zum evangelischen Glauben erfordert.

§ 5.
Die Sukzession geschieht im Mannesstamme des fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. Unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen.
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannsstammes geht die Nachfolge in das Stammgut in eben der Ordnung, welche für den Mannsstamm festgesetzt ist, au die weibliche Nachkommenschaft des letzten Stammgutsbesitzers zurück so daß die zur Zeit des Absterbens des letzten Besitzers lebenden Töchter desselben oder deren Abkömmlinge nach dem Erstgeburtsrecht und der Linealerbfolgeordnung zur Stammfolge gerufen werden.
Sind keime Abkömmlinge des letzten Besitzers vorhanden, so fällt die Nachfolge in das Stammgut au die weiblichen Nachkommen des nächsten väterlichen Vorfahren des letzten Stammgutsinhabers und so weiter aufwärts; unter diesen Nachkommen soll, ohne daß es auf die Nähe des Grades der Verwandtschaft oder auf das Geschlecht ankommt, die Erstgeburt und beziehungsweise deren Linie den Vorzug haben.
Ist aus diese Weise die Sukzession au den weiblichen Stamm gekommen, so tritt bei den Abkömmlingen, sobald männliche Nachkommenschaft vorhanden sein wird, der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen wieder ein.
In allen Fällen wo die Nachfolge ans den weiblichen Stamm übergeht, ist der Gemahl der neuen Stammgutsbesitzerin verbunden, den Namen und das Wappen des Hauses Leiningen aufzunehmen oder doch dem seinigen beizufügen.

§6.
Außer dem gesamten Grundbesitz, welcher die Fürstliche Standes Herrschaft bildet, oder noch bilden wird, mit Einschluß aller der Staudes-Herrschaft zustehenden Rechte und Gerechtsame, gehören zum Fürstlichen Stammgute auch lebendige und tote Inventarien und Aktivkapitalien. Insbesondere gehört auch dazu das vorhandene Silbergeräte und zwar das ältere im Gewichte von zweihundert zweiundachtzig Pfund dreißig Lot und das neuere in den Jahren 1839/40 und 1842/43 aus der Fürstlichen Stammgutskasse angeschaffte, im Gewichte von fünfhundertundfünf Pfund zwanzig Lot, ferner eine wohnliche Einrichtung der Fürstlichen Schlösser, die zu allen Zeiten mindestens einen Wert von sechzigtausend Mark darstellen soll.
Der Bestand des ganzen Fürstlichen Stammguts ist, soweit dies nicht bereits geschehen, durch genaue Verzeichnisse und zwar, was den Grundbesitz betrifft, in der Form eines Grundbuchs festzustellen. Diese Verzeichnisse beziehungsweise dieses Grundbuch sind durch Abschreiben jedes veräußerten und Zuschreiben jedes reu hingekommenen Bestand teils mit voller Genauigkeit fortzuführen.
Die zum Fürstlichen Stammgute gehörigen Aktivkapitalien sollen, soweit sie nicht zur Verzinsung und Abtragung von Stammschulden erforderlich sind, bei passenden Gelegenheiten ebenfalls in Grundbesitz angelegt werden. In Aktien und industriellen Unternehmungen, sowie in solchen Wertpapieren, welche bedeutenden Kursschwankungen unterliegen, dürfen Stammgutsgelder nicht ohne die Zustimmung der Agnaten des Fürstlichen Hauses augelegt werden.
Das Archiv und die sämtlichen Verwaltungsakten sind ebenfalls Zubehörungen des Fürstlichen Stammgutes.

§ 7.
Das Fürstliche Stammgut, wie es ist oder noch erwachst, ist unveräußerlich.
Einzelne Bestandteile, Nebenstücke oder Zubehörungen dürfen von dem jeweiligen Stammgutsinhaber veräußert werden, sofern das Interesse des Stammguts es rätlich macht; der Kaufschilling oder das eingetauschte Objekt bilden aber sofort wieder Bestandteile des Stammguts, und der bare Erlös ist baldmöglichst wieder in Grundbesitz anzulegen.
Zur Giltigkeit einer jeden Veräußerung ist die Einwilligung der zwei nächstberechtigten Agnaten erforderlich (vergl. § 17). Ist einer dieser Agnaten minderjährig, so wird er durch seinen Vormund vertreten.

§ 8.
Veräußerungen, welche ans Grund allgemeiner Landesgesetze erzwungen werden können, wie Ablösungen grundherrlicher Rechte, Zwangsenteignungen und dergleichen, bedürfen der agnatischen Einwilligung nur insoweit, als die Entschädigungssummen nicht im Wege Rechtens oder einer auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Berechnung, sondern durch Vergleich festgestellt sind.
Auch Veräußerungen von Fahrnissen, welche zum Fürstlichen Stammgut gehören, bedürfen der agnatischen Einwilligung nicht.

§ 9
Sollte ein Bestandteil des Fürstlichen Stammguts unter Verletzung einer der in den §§ 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen veräußert werden, so ist vom Augenblick der Veräußerung an jeder Agnat des Fürstlichen Hauses berechtigt, den hausgesetzwidrig veräußerten Gegenstand für das Fürstliche Stammgut auf gerichtlichem Wege zurückzufordern.

§ 10
Belastungen des Fürstlichen Stammguts mit wiederkehrenden Leistungen oder mit Schulden bedürfen ebenfalls der agnatischen Einwilligung (§ 7).
Neue Schulden dürfen nur ausnahmsweise ausgenommen werden, z. B. zur Abwendung einer dem Grundstocke des Stammguts drohenden Gefahr, zur Abführung einer alle Stammgutsnachfolger verbindenden Forderung, zur Zahlung einer vom Staate ausdrücklich auf das Vermögen gelegten außerordentlichen Abgabe, zur Bestreitung einer außerordentlichen Baulast oder zur Ausstattung der Fürstlichen Söhne und Töchter. In jedem derartigen Falle ist mit Zugrundelegung eines Tilgungsplanes die jährliche Tilgungsrente festzusetzen, mittelst welcher neben der Verzinsung die Hauptschuld aus den Stammgutserträgnissen in einer bestimmten Reihe von Iahren abzutragen ist.
Alle nicht unter den hausgesetzlichen Formen gewirkten Schulden sind persönlich und verpflichten zwar den vertragschließenden Stamm-Gutsbesitzer zur Zahlung aus seinen Einkünften, nicht aber den Stammgutsnachfolger, wenn derselbe nicht diese Privatschulden aus einem besonderen Rechtsgrunde zu vertreten hat.

§ 11.
Sollen für das Fürstliche Stammgut durch Tausch oder Kauf aus Stammgutsmitteln neue Grunderwerbungen gemacht werden, so ist hierzu ebenfalls die Einwilligung der Agnaten erforderlich (§ 7).

§12.
Der jeweilige Inhaber des Stammguts ist berechtigt, dasselbe nach seinem Ermessen zu verwalten und zu nutznießen, gleichzeitig aber auch verpflichtet, dessen Grundstock zu erhalten und jede Verminderung desselben zu vermeiden. Es sind insbesondere die Forste nachhaltig zu bewirtschaften und die Gebäude mit ihren Inventarien in gutem Stande zu erhalten.
Alle auf dem Stammgut haftenden Lasten, Steuern und sonstigen Abgaben, ebenso die Kosten etwaiger Rechtsstreite, desgleichen der gesamte Verwaltungsanswand sind aus dem Ertrage des Stammguts zu bestreiten.
Der jeweilige Stammgutsinhaber soll sich auch die Verbesserung des Stammguts, insbesondere des dazu gehörigen Grundbesitzes angelegen sein lassen. Der Aufwand für dergleichen Verbesserungen fällt in der Regel den Erträgnissen des Stammguts zur Last; doch können ausnahmsweise die kosten für Verbesserungen, wenn aus begründeten Antrag die im § 7 bezeichneten Agnaten ihre Einwilligung dazu erklären, ganz oder teilweise ans der Stammgutskasse entnommen werden. Geschieht dies, so ist der aus der Stammgutskasse entnommene Betrag durch Zahlung einer jährlichen Rente aus den Revenuen an dieselbe zurückzuerstatten. Die Größe der jahrlichen Erstattungsrente wird gefunden, wenn man die zu ersetzende Summe mit der Zahl der dem Ersatze gewidmeten Jahre teilt.
Alle Verwendungen in das Stammgut erhalten sofort ebenfalls die Stammgutseigenschaft, gleichviel aus welchen Mitteln sie bestritten worden sind.
Einen Ersatz für Verbesserungen haben die Privaterben eines Stammgntsinhabers von dem Stammgutsnachfolger in keinem Falle zu beanspruchen.

§ 13.
Sollten Tatfachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Grundstock des Stammgutes oder dessen Ertragsfähigkeit durch Vernachlässigung, übertriebene Nutzung oder ans andere Weise Schaden erleidet, so hat ein jeder Agnat des Fürstlichen Hauses das Recht, gegen die Fortsetzung nachteiliger Handlungen ans schiedsgerichtlichem Wege vorzugehen (§ 40).

§ 14.
In den Fallen, in welchen die Einwilligung der Agnaten hausgesetzlich erforderlich ist, darf dieselbe ohne triftige Grunde nicht verweigert werden.
Wird die Einwilligung verweigert, und glaubt der Stammgutsinhaber, daß dies ohne triftigen Grund geschehe, so soll dieser Streitsall, falls er sich nicht durch gütliche Verhandlungen beilegen läßt, durch ein Schiedsgericht entschieden, und, wenn diese Entscheidung zugunsten des Stammgutsinhabers erfolgt, die Einwilligung als erteilt angesehen werden (§ 40).
Auch in dem Falle, wenn ein um seine Einwilligung angegangener Agnat aus zwei ihm gehörig zugestellte Aufforderungen, zwischen welchen mindestens eine einmonatliche Frist liegen muß, binnen eines weiteren Monats weder sich erklärt, noch die einer endgiltigen Erklärung im Wege stehenden Hindernisse angezeigt hat, soll die Einwilligung als erteilt angesehen werden.

§15.
Die Einrichtung der Verwaltung des Fürstlichen Stammguts, sowie die Wahl und Bestellung des Verwaltungspersonals steht dem Stammgutsinhaber zu; seine Anordnungen und Verträge über Besoldungen
und Ruhegehalte der Verwaltungsbeamten und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen sind für die Stammgutsnachfolger bindend; er hat jedoch darauf zu sehen, daß die Zahl der Angestellten auf das Bedürfnis der Verwaltung beschränkt bleibt, und daß die Größe der Gehalte das richtige Verhältnis nicht überschreitet.
In bezug auf solche Beamte, die bloß zur Verwaltung des Primat-Vermögens angestellt sind, liegt eine Verpflichtung der Stammgutsnachfolger zur Übernahme ihrer Gehalte nicht vor.

§ 16
Jedem Agnaten sind auf Verlangen die in dem Grundbuche (§ 6) enthaltenen und sonstigen Verzeichnisse über den Bestand des Fürstlichen Stammguts, die Nachweisungen über die vorgekommenen Veräußerungen, ingleichen alle sonstigen, das Stammgut und seine einzelnen Bestandteile betretenden Urkunden, insbesondere auch die Akten über die Forsteinrichtungen, die Hau- und Kulturpläne, die Schlagregister etc. vorzulegen. Er kann die Einsichtnahme auch durch Bevollmächtigte bewirken.

§ 17.
Sollten weniger als zwei Agnaten vorhanden sein, so ist ein un-beteiligtes, über 30 Jahre altes Mitglied einer deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familie als Stammgutspfleger aufzustellen. Derselbe übt alle in diesem Hausgesetze begründeten Rechte eines Agnaten für die Dauer seiner Pflegschaft aus.

§ 18.
An die Stelle der durch Statut vom 16. Juni 1873 begründeten Fürstlich Leiningischen Schuldentilgungskuratel tritt gemäß dem, einen Bestandteil diesem Hausgesetzes bildenden, beiliegenden Statut die Fürstlich Leiningische Stammgutskuratel.

§ 19.
Die eigentliche Stammschuld besteht dermalen in dem bis zum 1. April 1899 zurückzuzahlenden Reste des am 1. Februar 1834 bei dem Bankhause Philipp Nikolaus Schmitt zu Frankfurt a. M. aufgenommenen Anlehens von 1400000 fl., dann aus dem bis zum Ableben des Grafen Emich zu Leiningen-Billigheim stehen bleibenden Reste des an die Gräflichen Häuser Leiningen-Billigheim und Leiningen-Neudenau zu zahlenden Abfindungskapitales im Betrage von 100000 M., sowie in den zur Fürstlichen Stammgutskasse eingezahlten Dienstkautionen der fürstlichen Beamten und Diener und Pachtkautionen der fürstlichen Gutspächter.
Die Verzinsung und Tilgung des Restes des Fürstlichen Anlehens von 1400000 fl. erfolgt nach den. vertragsmäßig festgesetzten Plane aus den Erträgnissen des Stammgutes.
Der Rest des Abfindungskapitales an die beiden Gräflichen Häuser und die Kautionskapitalien dagegen sind aus der Fürstlichen Stamm-gutskasse zu bezahlen.

§ 20.
Nach vollständiger Tilgung des fürstlichen Anlehens von 1400000 fl. hat der jeweilige Stammgutsinhaber zur allmählichen Schadloshaltung des Fürstlichen Stammgutes für die aus der Stammgutskasse an die Revenuenverwaltung geleisteten Vorschüsse und für den aus Stammgutsmitteln bewirkten Rückkauf von Partialobligationen des Fürstlichen Anlehens alljährlich den Betrag von 20000 M. aus der Revenuenkasse in die Stammgutskasse einzuzahlen.

§ 21.
Sollte ein Stammgutsinhaber durch sein oder seiner Verwaltung Verschulden bei seinem Ableben das Fürstliche Stammgut in einem geringeren Bestand und Wert zurücklassen, als in welchem er dasselbe überkommen hat, so sind seine Privaterben bis zum Belaufe der Erbschaft zum Ersatz des Fehlenden verpflichtet.
Für noch nicht fällige Erstattungsrenten (§ 12) haben die Privaterben nicht zu haften; die Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben ruht auf den Erträgnissen des Stammguts und geht mit dem Genuß derselben auf alle Stammgutsnachfolger über.
Ebenso geht die Verbindlichkeit zur Verzinsung und Tilgung der mit agnatischer Einwilligung gewirkten Schulden auf die Stammguts-nachfolger über, ohne daß wegen Eingehung dieser Schulden eine Ent-
schädigungsforderung an die Privaterben des betreffenden Stammgutsinhabers geltend gemacht werden kann.

§ 22.
Alles, was der jeweilige Fürst nach Erhaltung des Grundstocks des Stammguts, insbesondere auch der zu den Schlössern etc. etc. gehörigen
Inventarien (§ 6) aus dem Ertrag des Stammguts erübrigt, oder was er anders woher erwirbt, gleichviel ob Grundbesitz oder Aktivkapitalien oder fahrende Habe, insbesondere auch alles, was für ihn und seine Gemahlin zum persönlichen Gebrauch dient, als Schmuck, Kleinodien, Leibgeräte, Weißgeräte, Wehr und Waffen, Bücher und dergleichen, bildet sein Privatvermögen, über welches er unter Lebenden und ans den Todesfall frei verfügen kann.
Soweit er darüber nicht rechtsgiltig verfügt, wird dasselbe nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich vererbt.

§ 23.
Verlassenschaftssachen der Mitglieder des Fürstlichen Hauses kann der Fürst, solange kein Rechtsstreit darüber entsteht, durch seine Verwaltung erledige lassen.
Die Ausscheidung des Privatvermögens eines verstorbenen Stammgutsinhabers von dem Stammgute kann nur mit Zuziehung der Stammgutskuratel geschehen.
Wenn über die Eigentumseigenschaft eine Einigung zwischen dem Stammgutsnachfolger und den Privaterben nicht stattfindet, so soll ein Schiedsgericht endgiltig entscheiden (§ 40). Demselben sind alle einschlagenden Akten, Urkunden usw. zur Verfügung zu stellen.

§24.
Der jeweilige Fürst hat als Haupt des fürstlichen Hauses die Befugnis und die Obliegenheit, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung
und Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses angemessenen maßregeln zu treffen. In dieser Beziehung sind sämtliche Mitglieder des Fürstlichen Hauses seiner Aufsicht und seinem Verfügungsrecht unterworfen.

§25.
Der Fürst bedarf zu seiner Verheiratung nicht der Einwilligung der Agnaten. Bestehen jedoch bei einem Agnaten Bedenken, ob eine von dem Fürsten beabsichtigte Ehe der Würde und dem Ansehen des Fürstlichen Hauses entspricht, so ist die Entscheidung dieser Frage einem Schiedsgericht zu unterbreiten (§ 40). Fällt der Spruch desselben in verneinendem Sinne aus,. so gilt die trotzdem eingegangene Ehe nicht als hausgesetzmaßig (§ 4). Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen. Glaubt ein Familienglied, daß ihm die Einwilligung zur Vermählung seitens des Fürsten ohne zureichenden Grund verweigert worden sei, so steht ihm die Berufung eines Schiedsgerichtes (§ 40) zu, dessen Einwilligung diejenige des Fürsten ersetzt^
Familienglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbino^ng eingehen, sind für sich, ihre Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt.

§ 26.
Keinem Mitgliede des Fürstlichen Hauses ist gestattet, sich einen Erben und Nachfolger durch Annahme au Kindesstatt zu schaffen.

§ 27.
Der Fürst bestimmt während seines Lebens die zur Erziehung, zum Unterhalt, sowie zur Ausstattung und häuslichen Einrichtung seiner Kinder erforderlichen Summen nach seinem Ermessen, stellt jedoch die dem Erbprinzen zu gewährende Summe, nachdem dieser volljährig geworden, nicht unter fünfzehntausend Mark.

§ 28.
Nach dem Ableben des Fürsten erhält ieder nachgeborene Sohn desselben, sobald er die Volljährigkeit erlangt hat, er sei vermählt oder unvermählt, von dem Stammgutsnachfolger eine Apanage von jährlich zehntausend Mark.
Eine Apanage von gleichem Betrage erhält auch jeder nachgewogene Sohn eines vor seinem Vater verstorbenen Erbprinzen nach dem Ableben seines Großvaters (des Fürsten) von erreichter Großjährigkeit an.
Die Bestreitung des Unterhalts der minderjährigen Söhne eines verstorbenen Fürsten oder Erbprinzen liegt ebenfalls dem Stammgutsnachfolger ob, welcher die darauf zu verwendenden Beträge nach seinem Ermessen bestimmt.

§ 29.
Von der den nachgeborenen Prinzen bestimmten Apanage haben dieselben nächst ihrem eigenen Unterhalte auch den Unterhalt ihres Hauses, die Unterhaltung, Versorgung und Ausstattung ihrer Söhne, die Aussteuer ihrer Töchter und den sonstigen Bedarf in ihrer Linie zu bestreiten, ohne daß der Fürst ihnen dazu ein Mehreres beizutragen verbunden wäre.

§ 30.
Stirbt ein ursprunglich apanagierter Prinz mit Hinterlassung sukzessionsfähiger Söhne, so haben die letzteren zusammen die Hälfte der im § 28 bestimmten Apanage mit jährlich fünftausend Mark zu erhalten und daraus die im § 29 erwähnten Ausgaben zu bestreiten.
In gleicher Weife und mit gleichen Verbindlichkeiten erlangen die Söhne eines vor seinem Vater, dem Fürsten, verstorbenen nachgeborenen Prinzen von dem Ablegen des Fürsten an jährlich zusammen fünftausend Mark, als die Hälfte derjenigen Apanage, welche ihr Vater erlaugt und zur Hälfte auf sie vererbt haben wurde, wenn er den Fürsten, feinen Vater, überlebt hatte.
Eine weitere Vererbung der Apanage als die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmte, findet nicht statt.

§ 31.
Stirbt ein ursprünglich apanagierter Prinz ohne Hinterlassung sukzessionsfähiger Söhne, so hat der Fürst die etwa vorhandenen Prinzessinnen der im Mannsstamm ausgestorbenen Linie, solange dieselben unvermählt sind, ingleichen die etwa vorhandene Witwe, solange sie sich nicht anderweit vermählt, mit dem erforderlichen Unterhalt zu versehen; die daraus zu verwendende Summe braucht aber die Hälfte der dem Verstorbenen zuständig gewesenen Apanage nicht zu Überschreiten, und es findet diese Unterhaltungspflicht überhaupt nur insoweit statt, als die genannten Hinterbliebenen sich nicht ans eigenen Mitteln unterhalten können.

§ 32.
Jeder nach § 28 zum Bezuge einer Apanage berechtigte Prinz erhält mit dem Eintritt in diesen Apanagenbezug noch ein für alle Male die Summe von sechstausend Mark zu seiner Ausstattung und Einrichtung.
Die unvermählten Töchter des Fürsten genießen bis zum Tode ihres Vaters freie Wohnung und freien Unterhalt in der Familie und Hofhaltung des letzteren, und es wird ihnen zu ihren persönlichen Ausgaben eine vom Ermessen des Vaters abhängende Summe verabreicht.
Nach dem Ableben des Vaters erhalten sie von dem Fürsten zur Bestreitung ihrer staudesmäßigen Bedürfnisse eine jährliche Rente von je zweitausend Mark, sofern sie sich im Hanfe der Mutter oder des Fürsten aufhalten, und von je fünftausend Mark von der Zeit an, wo sie ihr eigenes Hauswesen einrichten. Die Unterhaltungspflicht hört mit dem Tage der Vermählung der Prinzessinnen auf.

§ 34
Die im § 33 bestimmte Rente von zweitausend Mark beziehungsweise fünftausend Mark hat auch jede Tochter eines vor seinem Vater, dem Fürsten, verstorbenen Erbprinzen bis zu ihrer Vermählung zu erhalten.

§ 35.
Die Töchter des Fürsten erhalten bei ihrer Vermählung gegen Ausstellung einer Erklärung, daß sie und ihre Nachkommen außer dem Falle des § 5 an das Fürstliche Stammgut keinerlei Ansprüche zu machen haben, eine Mitgabe von je fünfundzwanzigtausend Mark.
Die Witwe des Fürsten und die des Erbprinzen erhält während ihres Witwenstandes von dem jeweiligen Fürsten ein Wittum, dessen Betrag durch den Ehevertrag bestimmt wird.

§ 37.
Die Apanagen, Unterhaltsgelder, Mitgaben, Ansstattungs- und Einrichtungskosten und die Wittume sind ans dem Ertrag des Stamm-gutes zu bestreiten, und es geht die Verbindlichkeit zur Zahlung derselben auf die Stammgutsnachfolger über.

§ 38.
Der Betrag sämtlicher Apanagen, Unterhaltsgelder und Wittume darf den dritten Teil des gesandten Reinertrags des Stammguts nicht übersteigen ; widrigenfalls ist der Fürst befugt, eine verhältnismäßige Kürzung jener Leistungen vorzunehmen.

§ 39.
Der jeweilige Fürst ist hausgesetzlicher Vormund aller minderjährigen oder aus einem anderen Grunde der Bevormundung bedürftigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses, es wäre denn, daß dieselben unter väterlicher Gewalt stehen, oder daß für sie zur Zeit der Sukzession des Fürsten bereits ein anderer Vormund bestellt ist.
Er ist befugt, die Übernahme einer solchen Vormundschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen und dem zu bevormundenden Mitgliede des Fürstlichen Hauses einen andern Vormund zu bestellen.
Ist der Fürst selbst wegen Minderjährigkeit oder ans anderen Gründen eines Vormundes bedürftig, und ist ihm ein solcher nicht durch einen früheren Fürsten bestellt worden, oder tritt ein Widerstreit der Interessen des Fürsten und eines von ihm bevormundeten oder von ihm abstammenden minderjährigen Agnaten ein — und ein solcher soll als vorhanden angenommen werden, so oft es sich um Erteilung oder Verweigerung der agnatischen Einwilligung zu einer Maßregel des Fürsten handelt —, so richtet sich die Bestellung der Vormundschaft Ach den Bestimmungen des § 10 der IV. Beilage zur Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern beziehungsweise des § 22 der Großherzoglich Badischen Verordnung vom 30. Juli 1810 (Regierungsblatt 1810 Nr. 25 S. 177ff.)

§ 40.
In allen Fällen, wo nach vorstehendem Hausgesetze die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig ist, wird dasselbe aus drei unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern der deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familien gebildet. Von diesen drei Schiedsrichtern erwählen die beiden Parteien je einen, und diese beiden wiederum den dritten als Obmann.

§ 41.
Alle früheren hausgesetzlichen Bestimmungen und Familienverträge, welche mit den Vorschriften des gegenwärtigen Hausgesetzes nicht im Einklange stehen, werden hiermit aufgehoben.

§42.
Diejenigen Fälle, über welche das gegenwärtige Hausgesetz keine Bestimmung trifft, sollen nach dem bürgerlichen Gezetzbuche für das deutsche Reich beurteilt werden.

So geschehen Waldleiningen, 23. Oktober 1897.
(gez ) Ernst, Fürst zu Leiningen.

(L. S.)
Wir Emich Erbprinz zu Leiningen für Uns und den unter Unserer väterlichen Gewalt stehenden Prinzen Emich Ernst zu Leiningen und
Wir Eduard Prinz zu Leiningen erklären hiermit zu vorstehendem Fürstlich Leiningischen Hansgesetze vom 23. Oktober 1897 und zu dem als Anhang desselben erlassenen Statut der Fürstlich Leiningischen Stammgutskuratel vom gleichen Tage Unsere agnatische Zustimmung. Schloß Waldleiningen, den 5. November 1897.
(gez.) Emich, Erbprinz zu Leiningen.
(L. S.)
Nizza, den 10. November 1897.
(gez.) Prinz Eduard Leiningen.
(L. S.)

Zustimmungserklärung.

Zu dem am 23. Oktober 1897 durch Seine Durchlaucht den Fürsten Ernst zu Leiningen, Unseren erlauchten Herrn Vater, unterschriftlich vollzogenen Fürstlich Leiningischen Hausgesetze haben Wir Emich Erbprinz zu Leiningen für Uns und den unter Unserer väterlichen Gewalt stehenden Prinzen Emich Ernst zu Leiningen unter dem 5. November 1897 Unsere agnatische Zustimmung erteilt. Nachdem inzwischen am 13. Februar 1898 Uns ein weiterer Sohn, der Prinz Karl zu Leiningen, geboren worden ist, erklären Wir hiermit auch für denselben kraft der Uns über ihn zustehenden väterlichen Gewalt in Gemäßheit des noch in Geltung befindlichen Fürstlich Leiningischen Hausgesetzes vom 29. Juni 1867, Artikel 39. Absatz 1, nachträglich Unsere agnatische Zustimmung zu dem oben erwähnten, noch zu publizierenden neuen Fürstlich Leiningischen Hausgesetze.

Amorbach, 27. Februar 1898.
(gez.) Emich Erbprinz zu Leiningen.
(L. S.)