Succession Laws of the Wittelsbach (Palatinate, Bavaria)
Contents
See Miroslav Marek's genealogical tables.
The Wittelsbach to the partition of 1329
The House of Wittelsbach originates from Luitpold, Gaugraf on the Glan
and Amber rivers, who died around 847. Several of his descendants
played an important role under the Carolingians as margraves in the
North and East, and as dukes of Carinthia, Swabia and Bavaria, Dalmatia
and Merania. Luitpold's great-grandson Arnulf, duke of Bavaria,
was the first to call himself counf of Scheyern, a title his line bore
for more than two hundred years, even after Scheyern became a monastery
in 1113; about that time the name "von Wittelsbach" appears for the
first time.
Otto, count of Wittelsbach, was the first to hold the palatinate of
Bavaria (Pfazlgraf in Bayern), the second dignity after the duke
Leopold of Babenberg, from 1110. His son Otto the Great (d. 1183) was
made duke of Bavaria in 1180, after Henry the Lion was deprived of his
fiefs by the Emperor Frederic I. The duchy of Bavaria never left
the Wittelsbach family after that date.
The duchy he received was not was it had once been: it had lost its
eastern march, made into a duchy (Austria) in 1156, as well as the
march of Styria, the county of Tyrol, the Welf possessions in Ammergau
and Augstgau, and the ecclesiastical princes were increasingly
emancipating themselves, but the position of duke still provided
opportunities for enriching the family, and Otto bought the county of
Dachau. At Otto's death in 1182 his minor son Ludwig succeeded
him under the regency of his uncles. In 1185 he inherited the
lands of the burgraves of Regensburg; in 1208, his first cousin Otto,
palatine of Bavaria, was placed under the ban of the Empire for
murdering the Emperor Philip of Swabia, the palatinate passed to count
Rapoto of Ortenburg, and the ancestral castle of Wittelsbach was razed
to the ground in atonement. Philip's rival and successor Otto IV
confirmed the heredity of the duchy of Bavaria (which his father Henry
the Lion had lost!) for Ludwig and his issue. Under the next
emperor, Ludwig received the investiture in 1214 of the Palatinate of
the Rhine, although he did not come into possession until after the
marriage of his son Otto with Agnes, daughter of the previous Palatine
and niece of Otto IV. The Palatinate remained in the Wittelsbach family after that date.
Ludwig's son and successor Otto II inherited in 1238 from the counts of
Valai, another line of the counts of Scheyern and the only other
agnates of the Wittelsbach. During his reign he also incorporated
the domains of the counts of Bogen and the counts of Wassenburg into
the duchy.
In 1255, Otto II's sons Ludwig II (the Strong) and Heinrich carried out the first partition of a
German duchy. Ludwig took the Palatinate by the Rhine, Upper
Bavaria and the territories around the old burgraviate of Regensburg in
the Nordgau, while the younger son Heinrich took Lower Bavaria with the
capital in Landshut. In the partition document, both brothers
called themselves "Nos Ludovicus et Henricus, Dei gratia comites
palatini Rheni, duces Bavariae" thus indicating that the dignities were
shared equally by the brothers. In spite of the partition, disputes continued,
in particular over the inheritance of their nephew Konradin of
Hohenstaufen, who had made Ludwig his heir. Another bone of contention
was the electoral vote, and whether the duke of Bavaria should have one
as the Palatine did. Ultimately, the line in Lower Bavaria
became extinct in 1340, after Heinrich's sons Otto and Stephan ruled
jointly, and after them Stephan's sons Heinrich and Otto.
Ludwig II left in 1294 two sons, Rudolf and Ludwig, who were the
founders of the two main Wittelsbach lines. The investiture
Ludwig II's fiefs by
Emperor Rudolf I had prescribed that they be divided among his sons:
"Sic memoratam investituram valere volumus ut eidem legem talem
imposuimus, quod praedicti principis filii supradicta feoda condividere
et per omnia in praemissis singulis ipsis aequam legem in divisione
servare debeant". The elder son Rudolf initially ruled for
his brother but was forced to share power from 1304 and a partition
took place in 1310. A commission of ministerials divided the
lands around Munich, in Swabia and in Austria in two equal parts with
capitals in Munich and Ingolstadt, and the brothers drew lots
(Regensburg and the Palatinate were left undivided). Rudolf
received Munich and Ludwig received Ingolstadt. Disputes
continued, and a new arrangement mediated by the Emperor led in 1313 to
common rule again, with the electorate to Rudolf, and after his death
to his brother. Only after the death of both brothers would the
lands pass to their sons, with the eldest one inheriting the
electorate; should they refuse to rule jointly, the lands were to be
divided equally, with whoever kept the electorate compensating the
others.
Rudolf died in 1319 and on Aug. 4, 1329 his surviving brother Ludwig,
who had been elected king of Germany in 1314, came to an agreement with
his nephews. The treaty of Pavia established the division between
the Palatinate and Bavaria that was to last until the extinction of
Ludwig's posterity in 1777. Rudolf received the Palatinate and
most of the Nordgau (which came to be called Upper Palatinate or
Oberpfalz), while Ludwig kept Bavaria. The electorate was to
alternate between the two lines, beginning with the elder line of
Rudolf (the Golden Bull of 1356 fixed the electoral vote in the
Palatine branch permanently). The two parts were to be ruled
independently of each
other, but remained joint patrimony of the Wittelsbach, could not be
alienated, and each branch remained heir to the other in case of
extinction in male line.
Bavaria (to 1777)
Follow Miroslav Marek's table.
Emperor Ludwig IV signed on Jul 1, 1338 a treaty with his sons,
requiring them never to alienate their lands, and to avoid partition if
possible, or at least for 20 years after his death: "Wie geheissen auch
dem Niedern und dem Obern Land zu Bayern, dass es fürbass Ein Land
heissen soll und soll ungetheilt ewiglich bleiben. Möcht
aber desselben ungefehr nicht geschehen, so soll es doch nach unserem
Todt XX Jahr von Unsern Erben ungetheilt bleiben, welcher aber unser
Sun nit stät wolt halten, der soll keinen Erbtheil an dem Land
haben".
He died in 1347, leaving six sons, the eldest three ruling for the
others, but the usual tensions soon surfaced and a partition was
carried out on Sep 13, 1349. All the emperor's lands were
included, with the march of Brandenburg which he had conferred on his
son Ludwig, as well as the provinces of Holland, Zeeland, Frisia and
Hennegau which his second wife brought to their children. Two
shares were made: Upper Bavaria and Brandenburg went to Ludwig of
Brandenburg (d. 1361), Ludwig the Roman (d. 1365) and Otto (d. 1379),
who took residence in Munich; the rest, Lower Bavaria and the
inheritance of Margaretha of Holland went to Stephan (d. 1375), Wilhelm
(d. 1388) and Albrecht (d. 1404), who took residence in
Landshut..
Lands were lost one after the other: Brandenburg was lost by Otto
in 1373, Tyrol (whose heiress Ludwig of Brandenburg married) in 1363 at
the death of Ludwig's son Meinhard. The Dutch lands passed after
the extinction of Albrecht's male line in 1425 to the dukes of
Burgundy; the territory of Straubing, which that line also held, was
the subject of a dispute until it was divided equally between surviving
agnates in 1429 by the Emperor. Meanwhile, in 1353 Lower Bavaria was also
divided but later reunited in Stephan's issue, the only surviving male
line of Emperor Ludwig IV.
Partition (from 1392 to 1505)
Stephan left three sons, who ruled jointly Lower Bavaria until Nov 24,
1392, when they partitioned their lands and drew lots. This
partition led to the three lines:
- Stephan II (1337-1413) received Ingolstadt (extinct 1447)
- Friedrich (1339-93) received Landshut (extinct 1503) and his line captured almost all the Ingolstadt inheritance;
- Johann (1341-97) received Munich.
Landshut (after 1447 Landshut-Ingolstadt) was ruled by a succession of
only sons and thus avoided partition. The last of the line, Georg
the Rich, wrote at Friedrichsburg in Worms a testament on Sep 19, 1496,
whereby he named his only surviving child Elisabeth (1478-1504) as his
universal heir; she married Ruprecht, son of the Palatine Elector
Philip. Their issue were to succeed, but in default of issue all
lands were to pass to Philip. The representations of his advisers
(including chancellor Kolberger), and of his cousins in Munich, even of
the Emperor Maximilian, who refused to approve the will, were of no
use. Georg died on Dec. 1, 1503. The estates (Landstände)
established a provisional government until the matter was settled on
January 1. A major assembly was called on Feb. 5 in Augsburg,
with Dr. Lamparter pleading for the agnates, arguing the pacts of 1329
and 1392 and Bavarian custom, and Leonhard von Eglofstein for the
Elector Palatine, arguing Roman law and freedom to testate, and the
natural equality of sons and daughters. The Emperor found on Apr
23 for the Bavarian agnates, but Philip refused to accept the decision,
went to war, and was put under the ban of the Empire. During the
war both Ruprecht and Elisabeth died (on Aug 20 and Sep 15, 1504),
leaving minor sons. Peace negotiations led to a Reichstag
in Cologne, ending with a decision on July 30, 1505. The young
sons of Ruprecht and Elisabeth received Neuburg and lands on the left
bank of the Danube up to an annual income of 24,000 Gulden, the rest
went to the dukes of Bavaria Albrecht and Wolfgang. Further
difficulties in implementing the decision led to a treaty in Freysing
on Feb 25, 1506 and a final settlement in 1509. One of the sons,
Otto Friedrich, would later inherit the Electorate.
Reunification and the introduction of primogeniture (1506)
Johann,
who founded the Munich line, was followed by his two sons who ruled
jointly, and after the rapid extinction of one son's line the other
ruled alone. Albrecht III had 5 sons and wanted to avoid
partition, but did not introduce primogeniture and instead required his
two eldest sons to rule jointly. This proved to be the source of
unending quarrels, and it is only when the five sons were reduced to
two, Albrecht IV (the Wise) and the unmarried Wolfgang, that it was
possible to introduce primogeniture.
On June 24, 1506 the two dukes brought together the Bavarian estates as
well as those of lands they had inherited and proposed a primogeniture
sanction, whose definitive text of July 8, 1506 is below. Wolfgang
renounced all his claims to any share of the Bavarian inheritance in
exchange for lifetime enjoyment of certain districts and a specified
money rent. The two dukes set for themselves and their issue the
rule that the duchy should remain indivisible and be inherited by a
single duke, by male primogeniture; all other agnates would bear the
title of counts and be entitled to an annual pension, and would be the
subjects of the duke. The estates of Bavaria-Landshut ratified a
few days later.
After Albrecht IV's death, however, he was succeeded by his eldest son
Wilhelm IV but the latter's brother Ludwig asked for a partition, and a
treaty of 1514 decided that the duchy remained whole but its government
was divided: Wilhelm ruled Munich and Burghausen, Ludwig ruled Landshut
and Straubing. In a secret article Ludwig promised not to marry,
and he died unmarried in 1545. That primogeniture was not yet
firmly established is evidenced by the marriage agreement of Wilhelm
IV's eldest son Albrecht with Anna of Austria, daughter of archduke
Ferdinand (1535; also in the contract itself of 1546), wherein
Wilhelm IV promised that his son would be sole ruler of Bavaria.
Likewise indivisibility and primogeniture were restated in Albrecht V's
will of Apr 11, 1578 (confirmed by the Emperor on July 10, 1578).
Albrecht V left three sons, the middle one became archbishop of
Cologne, the youngest Ferdinand married a commoner, Maria
Pettenbeck. On this occasion he signed an agreement with his
eldest brother Wilhelm V where he recognized primogeniture and accepted
a reduced annual pension for the issue of his unequal marriage, but
that issue was guaranteed succession to Bavaria in case of extinction
of Wilhelm's line and in the absence of any issue of another marriage
of Ferdinand. (see more details).
The issue of that marriage, the counts of Wartenberg, died out in 1736,
before Wilhelm's line did in 1777. Wilhelm V abdicated in 1596
and devoted himself to a religious life.
Under Maximilian I, Bavaria reached new heights of power. As a
result of the Elector Palatine's acceptance of the Bohemian throne in
defiance of the Emperor, the electoral vote of the Palatinate was
transferred to Bavaria (1623). This transfer, as well as the
acquisition of the Upper Palatinate, was confirmed at the peace of
Westphalia in 1648; only after extinction of the Bavarian line would
the vote and Upper Palatinate be returned to the Rudolfine line of the
Wittelsbach (an 8th electoral vote was created for the
Palatinate). Maximilian I also acquired Mündelheim by
cession from the barons of Maxelrain in 1618, and the landgraviate of
Leuchtenberg, whose heiress his brother Albrecht had married, and which
was exchanged by Albrecht for other estates. Both Mündelheim
and Leuchtenberg were given to Maximilian I's second son Maximilian
Philip, and returned at his death without issue in 1705 to
Bavaria. Otherwise, Maximilian I reiterated primogeniture in his
will of Feb 1, 1641 and codicil of June 5, 1650.
Bavaria found itself involved in several wars. Elector Maximilian
Emanuel had married the daughter of Emperor Leopold I and the Infanta
Marguarita Theresa of Spain, and their son Joseph Clemens was one of
the closest relatives of the king of Spain Carlos II, whose death
without issue was widely expected. One arrangement devised for
Carlos's succession had Joseph Clemens inheriting a share of Spanish
possessions, but his death in 1699 put an end to this plan.
Bavaria sided with France in the ensuing War of Spanish Succession,
against Austria. The elector was placed under the ban in 1706 and
his lands confiscated, but returned at the peace of Rastatt in
1714. To seal the reconciliation with Austria, the electoral
prince Karl Albrecht married Maria Amalia, daughter of Emperor Joseph
I.
In 1724 a pact was concluded with the Palatine branch, reaffirming the
house treaties of 1490, 1524 and 1673, stating that the Bavarian and
Palatine branches were members of a single family, pledged to protect
each other militarily and assist each other, always voting identically
in the Reichstag and Kreistag, The Wittelsbach had reached the
apex of their power: they jointly held four electoral votes (Bavaria,
Palatinate, Cologne, Trier). Furthermore the arcbhishop of
Cologne, brother of the Elector of Bavaria, also cumulated the
bishoprics of Münster and Paderborn, Hildesheim, Osnabrück,
and Grand Master of the Teutonic Order.
In 1740 Emperor Karl VI died, and the house of Habsburg was
extinct. The Elector of Bavaria, Carl Albrecht, refused to accept
the Austrian pragmatic sanction of 1713 by which all Austrian lands
(including Hungary and Bohemia) were to pass to Carl VI's daughter
Maria Theresia. Carl Albrecht's claim was based partly on his
wife, daughter of Karl VI's elder brother Joseph, who had priority as
Regredienterb and according to the terms of the Austrian pact of 1703;
partly on his descent from a daughter of Emperor Ferdinand I who had
renounced her rights until extinction of the male line of
Austria. At the Emperor's death Bavaria and the Palatinate
immediately began exercising the imperial vicariate jointly, and Carl
Albrecht simultaneously made his claims and became candidate for the
Imperial throne. With his French and Prussian allies he was able
to capture Prague in 1741 and be crowned king of Bohemia; on January
24, 1742 he was elected Emperor as Karl VII. The ensuing war of
Austrian Succession was not favorable to him, however, and he lost his
lands in 1743 and died in 1745.
His son Maximilian Joseph succeeded him, two months shy of his 18th
birthday (and courtesy of an emancipation by his father as Emperor) and
became imperial Vicar. A few months later on April 22 he signed a
treaty with Austria: in exchange for restitution of his lands he
accepted the pragmatic sanction and withdrew Bavaria's
claims.
In 1770 the Elector of Bavaria's only male relative died, and he was
now the last of the Bavarian line. To ensure the smooth
inheritance of all his lands by his kinsman the Elector Palatine a
series of treaties were concluded on Sep. 5, 1766, Feb. 26, 1771 and
June 17, 1774. Maximilian Joseph died in 1777.
Palatinate (to 1777)
Follow Miroslav Marek's table.
By the treaty of Pavia of 1329, the children of Rudolf received what
came to be known as the Palatinate, consisting of three distinct
elements:
- the original palatinate on the lower Rhine, as possessed by Hermann von Stahleck (Palatine from 1142 to 1156)
- the territories acquired alter, on the Neckar and the middle
Rhine, starting with Konrad of Hohenstaufen (Palatine from
1156 to 1195)
- and the territories in Swabia, inherited by Ludwig II (Palatine from 1253 to 1294) from his nephew Conradin
Rufolf I, founder of the Palatine line of Wittelsbach, left three sons:
Adolf, who died before the Pavia treaty but left a minor son Ruprecht
II, Rudolf II and Ruprecht. The surviving sons of Rudolf ruled
jointly, with Rudolf holding the electorate first, then after his death
Ruprecht, and only after his death Ruprecht II. This last had
only one son, Ruprecht III, who was elected Emperor in 1400. Even
he could not introduce primogeniture, but in his will he appointed
seven of his most trusted advisers to manage the partition among his
sons after his death in 1410.
A portion of the lands was carved out, the Kurpräcipuum,
consisting of Heidelberg, the territories along the Rhine, and part of
the Upper Palatinate around Amberg. This portion was to remain
attached to the electoral dignity foreve and went to his eldest son
Ludwig. The remainder was divided in four equal portions,
divided between all four sons (including the eldest one, who added it
to the Präcipuum):
- Ludwig, the Electoral line, extinct 1559
- Johann, in the Upper Palatinate, ext. 1448, with his son Christoph III who became king of Denmark
- Stephan in Simmern and Zweibrücken, which gave
- a line in Simmern, inheriting the Electorate in 1559, ext. 1685
- a junior line in Lautern, ext. 1674
- a line in Zweibrücken and Veldenz, giving
- a line in Zweibrücken, whence
- a line in Neuburg, inheriting the Electorate in 1685, extinct 1742
- a line in Sulzbach, inheriting the Electorate in 1742, Bavaria in 1777, extinct 1799
- a line in Zweibrücken, extinct 1731
- a line in Birkenfeld,
- renamed Birkenfeld-Zweibrücken in 1733, inheriting Bavaria in 1799, becoming the royal line in 1806
- a line in Geldhausen, later the ducal line in Bavaria
- a line in Veldenz, ext. 1694
- Otto in Mosbach and around the Neckar, plus a sum of money to top it up (ext. 1499)
The old electoral line (1470-1559)
Ludwig III the Bearded (d.
1436) received two important privileges from the Emperor Sigismund in
1414 and 14344, confirming the primogeniture attached to the electoral
dignity (as prescribed by the Golden Bull of 1356). He left two
sons, Ludwig IV and Friedrich, the latter being given a pension (Deputat).
But Ludwig IV died early, in 1449, leaving a young son Philipp, and
Friedrich usurped the electoral dignity and government of the
Palatinate, with the assent of an assembly of notables called to that
effect in 1451. To mitigate his usurpation, he adopted his nephew
and promised never to marry. He did in fact marry a commoner, but
his son was excluded from the succession and received in 1494 the
imperial county of Löwenstein (see details here). Friedrich increased the Palatinate through conquests and purchases (Lützelstein, Weinsberg).
Philipp (d. 1508) left eight sons, four of whom entered the
clergy. The eldest Ludwig V the Pacific (1478-1544) succeeded as
elector; the youngest received a pension, another son Ruprecht
(1481-1509) died young but his son Otto Heinrich inherited Neuburg from
the Bavaria-Landshut line (see above) and was not provided for by his
grandfather; what lands did not belong to the Präcipuum were to be
ruled jointly by the eldest son and the remaining son Friedrich
(1482-1556). Ludwig V died childless and, by the lineal
primogeniture set forth in the privilege of 1414, the electorate should
have passed to Otto Heinrich, representative of his father Ruprecht;
but Philipp's testament had specified otherwise, as had a treaty of
1524 endorsed by the two sons of Ruprecht and approved by the Emperor
in 1539. Consequently Frierdich the Wise succeeded; he introduced
the Reformation in his lands in 1546; after his death without issue
Otto Heinrich succeeded and was the last of the old electoral line.
The Simmern middle electoral line
The Simmern line, issued from
Stephan (1384-1459) split at the next generation between the two sons
who were not clerics, Friedrich (1417-80) who kept Simmern and Ludwig
the Black (1424-89) who received Zweibrücken.
- Friedrich in Simmern: inherited the electorate in 1559, extinct 1685
- Ludwig the Black in Zweibrücken: see below
Friedrich, count palatine in Simmern, had only one non-cleric son
Johann, who also had only one non-cleric son Johann II. But
Johann II had three sons (see Miroslav Marek's table),
and when the family embraced Protestantism the ecclesiastical route for
taking care of younger sons was lost. When the eldest Friedrich
inherited the Electorate from the senior line in 1559, he left Simmern
to his brother Georg (d. 1569) who left it to the other brother Richard
(d.1598) at whose death it returned to the Elector. Friedrich had
one younger son Johann Casimir, to whom he gave Lautern (line extinct
1592). Ludwig VI (1539-83) had only one son Friedrich IV
(1574-1610) who in turn had two sons, the younger received Lautern and
Simmern and his line ended 1674. The older son Friedrich V
(1596-1632) started the Thrity Years War by accepting the crown offered
by the Bohemian estates in 1620, and lost his territories and his
electorate. His son Karl Ludwig was restored to most of his
father's territories except for the Upper Palatinate, and the
electorate, given to Bavaria; an eight electorate was created for him
at the peace of Westphalia (1648). The peace also introduced
indivisibility and primogeniture for all the lands in his line, not
just the electoral lands, and as his brothers did not protest this
dates as the introduction of primogeniture in the Rudolfine line.
In 1674, when the Lautern line became extinct, the Simmern electoral
line was reduced to Karl Ludwig, his aged and unmarried brother Prince
Rupert, and his son Karl. Carl Ludwig died in 1680 and his son
died without heirs in 1685, at which point the electorate passed to the
Zweibrücken line.
Ludwig the Black (Miroslav Marek's table) had received Veldenz and Zweibrücken; in
his will he ordered his two sons Kaspar and Alexander to rule
jointly. After Kaspar's dath Alexander introduced primogeniture,
but this did not take hold as a house law since his two sons
partitioned the inheritance, the younger one Ruprecht taking Veldenz
(Ruprecht's son partitioned in three: Veldenz, Lützelstein,
Guttenberg, and all lines were extinct by 1694). Alexander's
older son Ludwig had only one son Wolfgang who became a Protestant and
received from the Elector Otto Heinrich the principality of Neuburg
(inherited from the Bavarian line after the Landshut succession dispute
of 1504-06). He left five sons and, in his will of 1568, gave
Neuburg to the eldest, Zweibrücken to the next one, and pensions
to the three remaining sons with cities (Sulzbach, Vohenstrauss,
Birkenfeld) given as residences; in case of extinction of the eldest
line Neuburg was to pass to the next oldest and Zweibrücken to the
next oldest, and if one of the three most junior lines was to die out
its pension was to be shared among the two others and its residence
city to return to the line ruling the region in which it was
located. The partition was approved by the Emperor in 1570.
The lines were thus
- Philipp Ludwig in Neuburg: it would inherit the electorate in 1685, Bavaria in 1777, and become extinct in 1799
- Johann in Zweibrücken: it would ascend the throne of Sweden in 1718 and become extinct in 1731
- Otto Heinrich, resident in Sulzbach (ext. 1604)
- Friedrich, resident in Vohenstrauss (ext. 1597)
- Carl, resident in Birkenfeld, the only still extant (now divided in the royal line and the ducal line of Bavaria).
The Neuburg or new electoral line
Philipp Ludwig inherited
Neuburg from his father; he married Anna von Jülich, and divided
his lands between his sons: Wolfgang Wilhelm received Neuburg, August
received Sulzbach (which had returned to the Neuburg branch), and
Johann Friedrich (who died childless) received Hilpolstein.
Wolfgang Wilhelm made claims to the inheritance of the last duke of
Jülich, Cleve and Berg in 1609. As son of the eldest living
sister of the last duke, he claimed a better right than the daughter of
the eldest-born sister, who was married to the elector of
Brandenburg. The agreement of 1614, confirmed in 1666, divided
the inheritance: Brandenburg got Cleve, Mark and Ravensberg while
Jülich and Berg went to Pfalz-Neuburg. This substantially
increased the estates of the Neuburg branch; Düsseldorf became
their main residence.
Wolfgang Wilhelm, who converted to catholicism, was succeeded by his
only son Philipp Wilhelm (1615-90) who inherited the Electorate from
the Simmern line in 1685. Although a family pact of Jan 5, 1685
in Schwäbisch Hall secured the succession for him, a dispute
arose. The Veldenz line claimed the inheritance as being one
degree closer to the last Elector, arguing that the right of
representation in the Golden Bull of 1356 applied only to place sons
before brothers, but for more distant relatives degree came
first. This claim did not have much support, as the principle of
lineal representation was firmly entrenched. Even less valid were
the claims made by Louis XIV on behalf of his sister-in-law, wife of
his brother the duc d'Orléans and sister of the previous
Elector. Louis XIV, however, had an army, and he used it
ruthlessly to enforce his claims. The matter was only settled at
the peace of Ryswick in 1697, with Louis XIV restoring the Palatinate
and settling for an indemnity fixed by the Pope as arbiter to 300,000
scudi. Philipp Wilhelm was succeeded in turn by his two sons, and
in 1742 the Electorate passed to the Sulzbach line.
The Sulzbach line (Miroslav Marek's table),
considered a side branch of the Neuburg line, was also Catholic since
Christian August. Its only representative was Carl Theodor
(1724-99), who was marquis of Berg-op-Zoom by his mother Marie Anne
d'Auvergne. He inherited the Palatine electorate in 1742, and the
Bavarian electorate in 1777, although not without a little succession
war.
The Zweibrücken line
The second son of Wolfgang, Johann I (1550-1604) (Miroslav Marek's table)
had received Zweibrücken. In his will of 1594 he gave
Zweibrücken with all its sovereignty to his eldest son,
established his other sons in Landsberg and Kleeburg. The eldest
born's line ended in 1661, at which point Zweibrücken passed to
the Landsberg line, which in turn ended in 1681, and it then passed to
the Kleeburg line, which happened to ascend the Swedish throne (its
founder, Johann Kasimir, married a sister of Gustavus Adolphus, and
their son succeeded Queen Christina after her abdication in
1654). King Charles XII and his sister Ulrike Eleonore were the
last Swedish sovereigns of that line; at Charles XII's death in 1718
the Zweibrücken inheritance passed to another of the Kleeburg
line, who died in 1731 without male heirs. At this point an
arrangement between the only surviving branches of the Simmern line
(the ruling Neuburg line in the Palatinate and the Birkenfeld line)
left Zweibrücken to the Birkenfeld line, now renamed
Zweibrücken-Birkenfeld, with the rest (Kleeburg, Landsberg) to the
Elector.
The Birkenfeld line
This line, descended from Carl (Miroslav Marek's table)
split into Birkenfeld (ext. 1671) and Bischweiler, which consisted in
1671 of two brothers, Christian and Johann Karl. They agreed to
have the eldest retain Birkenfeld and Bischweiler, but pay 1/3 of the
income to the younger brother, who settled in Gelnhausen. Both
brothers left issue, in fact the two surviving lines of the Wittelsbach
are descended from them.
Christian's son Christian inherited Zweibrücken in 1731; his
grandson Christian August (1746-95), whose father had converted to
Catholicism, was duke of Zweibrücken when the Bavarian succession
opened.
Bavaria (from 1777)
The War of Bavarian Succession (1777-78)
On Dec. 30, 1777 the last male-line descendant of Emperor Ludwig IV the
Bavarian (d. 1347) died, thus ending 430 years of separation between
the Palatinate and Bavaria, which had begun with the two sons of Ludwig
II the Strong, Rudolf and Emperor Ludwig IV. The rights of the
Palatine branch to the whole Bavarian inheritance were founded on a
series of treaties, beginning with the treaty of Pavia in 1329, and
strengthened by a series of treaties made during the lifetime of the
last Elector of Bavaria (treaties of 1766, 1771, 1774).
Austria, however, made the following claims. When the treaty of
Pavia was signed, Ludwig IV was only in possession of Upper
Bavaria. Lower Bavaria belonged to a branch issued from Ludwig
the Strong's younger brother, which only became extinct in 1340.
At that point Lower Bavaria passed to Ludwig IV's sons who made a
division between themselves and created a new line of Lower
Bavaria. But this division was a successoral division (Todteilung),
and at the extinction of this new line in 1425 the agnates had no
claims; rather, Lower Bavaria should have gone either to Albrecht of
Austria, nephew of the last duke of Lower Bavaria, or to Emperor
Sigismond as overlord, who invested his son-in-law, the same Albrecht
of Austria, with it. Never mind that Sigismund had ruled in
favor of the Wittelsbach agnates in 1429 and that Albrecht of Austria
had renounced his claims, or that the current house of Austria did not
even descend from him anyway.
However weak the legal case was, the Palatine heir to Bavaria was
pressured into signing an agreement on Jan 3, 1778 with Austria,
whereby he accepted those claims and ceded Lower Bavaria to
Austria. The king of Prussia persuaded the duke of
Zweibrücken, as closest agnate, to withhold his consent to the
agreement. Other claimants (the sister of the last Elector of
Bavaria, dowager electress of Saxony, as claimant to the allodial
estates; Mecklenburg as holding an eventual investiture to Leuchtenberg
from 1502 and 1647) turned to Prussia as well to protect their
rights. A brief and relatively bloodless war between
Prussia and Austria ensued in 1778, quickly settled by the Treaty of
Teschen of May 13, 1779.
The only gain Austria made was the Innviertel, a wedge of land between
the Danube, the Inn and the Salza. The rest of Bavaria remained
to the Elector Palatine, the convention of 1778 was repealed and those
of 1766, 1771 and 1774 affirmed. The Saxon claim was settled by a
payment of 6 million Gulden, and by the transfer from the Bohemian
crown to the Palatinate and from the Palatinate to Saxony, of rights
over the Schwarzburg lordships of Glaucha, Waldenburg and
Lichtenstein. Mecklenburg received as compensation a privilege of
exclusive jurisdiction (privilegium de non appellando: inability of its subjects to appeal to higher courts outside Mecklenburg).
Joseph II tried again to annex Bavaria to Austria in 1785, this time
proposing to exchange it for the Austrian Netherlands except Namur and
Luxemburg, under the title of king of Burgundy (note that the Elector
of Bavaria had already received the Austrian Netherlands from the king
of Spain during the War of Spanish Succession, a cession that was
rescinded as part of the settlement of the war). Again Prussia
intervened and the duke of Zweibrücken refused to give his consent.
Carl Theodor died in 1799, the last of the Pfalz-Neuburg line, and
after his widow, archduchess Maria Leopoldina, declared that there was
no heir to expect, the Electorate passed to the duke of
Zweibrücken, Maximilian Joseph, without any dispute. He entered Munich on February 20, 1799.
Bavaria becomes a kingdom (1805)
The Napoleonic period was one of prosperity for Bavaria: it made
considerable territorial gains in 1805, 1806 and 1809, and by switching
sides in 1813 was able to avoid any uncompensated loss of territory,
and to establish an almost contiguous territory, which remained
unchanged until 1918.
The Elector had lost a considerable amount of territory on the left
bank of the Rhine, which was formally ceded to France by the treaty of
Lunéville of 1801: the duchies of Zweibrücken, Simmern,
Jülich, the principalities of Lautern and Veldenz, the marquisate
of Berg op Zoom, the lordship of Ravenstein and various possessions in
Belgium and Alsace. In compensation, he received in 1803 the
greater part of the bishopric of Würzburg, the bishoprics of
Bamberg, Freysing, Augsburg and part of Passau with the city of Passau,
and 13 priories and abbeys as well as a number of imperial cities and
villages in Franconia and Swabia.
In the war of 1805 Bavaria sided with France against Austria and was
rewarded handsomely. By the peace of Pressburg of Dec 26, 1805,
Austria ceded the march of Burgau, the principality of Eichstädt
and the remainder of Passau, the Tyrol with Brixen and Trient, the
Voralberg and the region of Lindau. The imperial city of Augsburg
was also given to Bavaria, in exchange for ceding Würzburg to the
archduke grand-duke of Tuscany. The peace treaty also conferred
on the Elector the title of king of Bavaria. The title was
formally adopted by a proclamation of Jan 1, 1806. Bavaria exchanged the duchy of Berg for the principality of Anspach (28 Feb 1806).
The formation of the Confederation of the Rhine in July 1806 brought
further territorial increases: the imperial city of Nürnberg, the
commanderies of the Teutonic order in Rohr and Waldstetten, and
sovereignty over a number of formerly immediate territories: the
principalities of Schwarzenberg and Oettingen, the counties of Castell,
Sternstein and Edelstetten, the burgraviate of Winterriden, the
lordships of Limburg-Speckfeld, Wiesentheid, Buxheim and Thannhausen,
and the bailiwicks of Kirchberg and Schillingsfürst. A
declaration of March 19, 1807 set the legal status of the mediatized
families in Bavaria.
More territorial adjustments came in 1809, when Bavaria ceded part of
Tyrol to the kingdom of Italy and some gains in Swabia and Franconia to
Würtemberg and Würzburg, but received in compensation
Salzburg and Berchtesgaden, the Innviertel and part of the
Hausruckviertel, and the principalities of Regensburg and Bayreuth.
After the disastrous Russian campaign of 1812, in which Bavaria
participated as ally of France, the Napoleonic order imposed in Germany
crumbled. Bavaria switched sides just in time, by a treaty with
Austria on Oct 8, 1813 (a few days before the "battle of nations" of
Leipzig). The treaty guaranteed Bavaria its current possessions,
and promised compensation for any adjustment, with the aim of
establishing a continuous and contiguous territorial
entity. On June 3, 1814 Bavaria returned Tyrol, the
Vorarlberg, Salzburg, the Innviertel and Hausruckviertel to Austria,
and received in exchange Würzburg, Aschaffenburg and the
Palatinate on the left bank of the Rhine, and further compensation by a
convention of Nov 20, 1815. Since Bavaria's territory was not
contiguous as promised in 1813 (the Palatinate was separate from the
other territories), Austria paid a "contiguity compensation" (Contiguitätsentschädigung) of 100,000 florins per year, which was still being paid in 1862.
To unify his disparate estates, Maximilian Joseph promulgated in 1808 a
constitution modelled on the French imperial constitution, and soon
after a house law (28 July 1808), which explicitly set aside any
earlier house laws that were not incorporated in the new text.
The constitution was later abandoned, but the house law, with minor
changes, was published anew in 1816. The statute of 1819 reprised
most of it, and was not considered as having superseded that of 1816,
according to jurists as well as jurisprudence of the 19th c.
Bavaria and the Greek throne
At a conference in London in 1832, the great powers (France, the uK and
Russia), authorized by a convention signed with Greece in 1827, decided
to create a throne for the new nation and give it to Otto, the second
son of king Ludwig I of Bavaria, who was still a minor. A treaty
was signed with Bavaria on May 7, 1832 to that effect. The choice
was ratified by the Greek national assembly on Aug 8 and Otto,
accompanied by a regent, arrived in Nauplia on Jaun 30, 1833. He
reached the age of majority on June 1, 1835. (See the page on Greece).
Documents
I. Tailbrieff zwischen Herzogen Rueprechten und Rudolphen von ir
selbst und anstatt Rueprechten Weyl. Adolphen ihres Bruders Sune an
ainem, dan Kayser Ludwigen von Rom: und seinen Sunen andern Thails. ao.
1329.
(Aettenkhover S. 221-231. No. XXX.)
Wür Rudolph: und Rueprecht von Gottes Genaden Pfalzgrauen bey
Rhein: und Herzogen in Bayern u. s. w. verjehen für Vns: und
für Herzog Rueprechten vnsers Brueders Sun Herzog Adolphs seel.
vnd für vnser Erben offenlich an diesem Brieue, das Wür mit
verdachten Mut: mit gutem Willen, und mit Eat unserer Landt, bej dem
Rein zu Bayrn, zu Schwaben: und ze Oesterreich Freimtlich und Lieplich
getailt haben mit vnserm lieben Herrn: und Vettern Kayser Ludwigen von
Rom: und mit seinen Kinden Ludwig Margrafen zu Brandenburg, Pfalzgrauen
bey Rein und Herzogen in Bayrn, vnd Stephan Pfalzgrauen bei Rein: und
Herzogen in Bayrn als hernach geschriben stet, das Vns ist ze vnsern
Theil angefallen, die Gut, die zu der Pfalz gehörent, und
gehören sullen, Burg, Stet, Marckt - Grauen, Ereyen, Dienstman,
Ritter, knecht, Land: und Leut: und die Vessten.
Thub Burg: und statt.
Der Pfalzgrauen stein.
Stalberg die Burg.
Stalegk die Burg.
Brumshorn die Burg.
Bachrach.
Diepach.
Stegen.
Manheim.
Heimbach. |
die Teler. |
Trechterhausen.
Rimbull der Marckt.
Fürstenberg die Burg.
Reichenstein die Burg.
Strenberg die Burg.
Allzej Burg: und Statt.
Wünheim Burg: und Statt
Bachenheim die Burg.
Winzingen die Burg.
Wolfsperg die Burg.
Eibstein die Burg.
Erbach die Burg.
Lindenfehls die Burg.
Reinhausen die Burg.
Heidlwerg die Ober: und Nider Burg: und die Statt.
Weisenloh Burg: und Statt.
Herpfnberg die Burg.
Obernkrinn die Burg.
Landefer die Burg.
Turnau die Burg und die Pfalz: und was darzue gehört.
Stainberg die Burg.
Wellersen die Burg.
Neustatt die Statt.
Hillerspach die Statt.
Agersheim die Statt.
Vnd was zu den vorgenanten Burgen: steten: und Märckten gehörent.
Vnd darzu so ist vnns geuallen zu unsern Tail aus dem Viztum Ambt zu Lengueld.
Hilpoltstein die Burg.
Der Marckt Hochenstein die Burg.
Harspurg der Markt.
Hertenstein die Burg.
Pagnuz.
Velden.
Plech.
|
die Marckt |
Franckenberg die Burg
Waldeck die Burg.
Pressat
Kemnaten
Erndorf
|
die Märckt |
Turndorf die Burg.
Eschenbach der Marckt.
Aurbach der Markt.
Uritstein die Burg.
Neuenmarkt die Statt mit der Hofmarch zu Perngau.
Heunsperg die Burg.
Perge die Burg.
Meckenhausen die Burg halb.
Pfaffenhouen die Burg.
Lauterhouen der Marckt
Grimspeck die Burg.
Sulzbach Burg: und Statt.
Werttenstein die Burg.
Rosenberg die Burg.
Hirsau der Marckt.
Amberg die Statt.
Napurg die Statt.
Neustatt die Statt.
Stornstein die Burg.
Murach die Burg.
Viechtach der Marckt.
Neunburg die Statt.
Wetternfeld die Burg.
Rottingen
Nittenau
|
die Märckt
|
Draswitz
Peilnstain
Segensperg
|
die Burg
|
Waldau die Burg halb.
Stephening.
Schwartzenegg
|
die Burg
|
Vnd was die Bürg: und die Märckte von dem Reich steen.
Schloss-Burg: und Marckt.
Pargstein die Burg.
Weiden
Vahrndräs
Au
|
die Märckt
|
Vnd was zu den vorgenanten Bürgen - steten: und Märckten gehört.
So ist vnserm Herrn: und Vettern Kayser Ludwigen von Rom: und seinen
Kinden Ludwig Margrauen zu Brandenburg Pfalzgraven bey Rein: und
Herzogen in Bayrn: und Stephan Pfalzgrauen bey Rein: und Herzog in
Bayrn: und ir Erben zu ihrem thail angefallen.
München die statt.
Vohburg
Signburg
Mainburg
|
Burg und Marckt
|
Gerolfingen die Burg.
Kösching Burg: und Marckt
Neuburg Burg: und Statt
Fridberg Burg: und Statt.
Mühlhausen die Burg.
Schnaittach die Burg.
Schiltberg die Burg.
Aichach d. Marckt
Schrobenhausen
Möringen
|
die Marckt
|
Schwabegg die Burg.
Landsperg Burg: und Statt
Lechsperg die Burg.
Wolfertshausen Burg: und Marckt.
Tölz Burg: und Marckt
Grünenwalt die Burg
Aybling die Burg: und Statt,
Schwaben Burg: und Markt.
Wasserburg Burg: und Statt.
Hadmarsperg die Burg.
Kuefstein Burg: und Statt
Aurburg die Burg.
Rattenberg Burg: und Marckt.
Werberg die Burg.
Kützbichel die Statt,
Epps die Burg.
Falkenstein die Burg.
Dachau Burg: und Marckt,
Haimbhausen die Burg
Päl die Burg.
Widersperg die Burg.
Murnau Burg: und Marckt.
Rottenegg die Burg.
Reichertshouen die Burg.
Hechstatt Burg: und Statt,
Hagel die Burg.
Donersperg die Burg.
Peitengau die Burg.
Schongau die Statt.
Valley die Burg
Trewusheim die Burg und Wartstetten.
Arnsperg Burg: und Marckt
Neustatt die Statt.
Ingolstatt die Statt
Alten Neuburg die Burg.
Rain die Statt
Gamersheim
Geisenueld
Ebennausen
Pfaffenhouen
|
die Marckt
|
Weilham
Werde
Laugingen
|
die Statt |
Gundolfing Burg: und Statt.
Manching die Burg.
Vnd was zu dem Vitzdom Ambt München gehört: und gehören
soll: vnd zu demselben Tail gefelt, auch aus dem Vitzdom Ambt
zu Lengenueld.
Lengenueld Burg: und Statt.
Calmünzburg Burg: und Marckt.
Sundmühlen der Markt.
Regenstauf Burg: und Marckt.
Die Vorstadt zu Regenspurg
Weix die Burg.
Velburg Burg: und Marckt.
Leutzmanstain die Burg.
Hembau die Statt.
Riedenburg Burg: und Statt vnd alle die Rechten zu Regenspurg in
der Statt, die zu der Burgschaft ze Riedenburg gehören.
Vnd der Werde in der Donau zu Regenspurg,
Tahenstein die Burg.
Egersperg die Burg.
Altmanstain die Burg und Marckt.
Holenstein die Burg.
Viechhausen die Burg.
Schwangdorf der Marckt.
Vnd was zu den vorgenanten Burgen, Stett: und Märckten gehöret.
Vnd sullen Wür: und Unser Erben den Unsern Vnser vorgenanter Herr:
vnd Vetter Kayser Ludwig seine kind Ludwig: und Stephan: und ir Erben,
den Iren tail Inne haben mit allem dem, das zu denselben Vesten: und
Guten gehört, mit Leuten an Guten, an Gerichten, Dörffern,
Weilern, Wälden, Vörsten, Holzern, Wassern, Vischrain,
Wiltpen, Strassen, Gelaiten, Circken, sältzen, Manlehen,
Herrschaften: und Land gerichten: und anders, was darzu
gehört, besuechts: und Vnbesuchts, vnd erpauens: und Vnerpauens,
als es von vnsern Vordem herkommen ist
.
Wür sullen auch leihen alle die Lehen, die zu Vnserm tail
gehörent, als sullen sy auch leihen alle Lehen, die zu ihrem
tail gehörent: und mit Nammen sullen Wür leihen, Cholenberg
die Burg: vnd als der Strich geet, von Cholenberg: gen Weissenburg: vnd
auf gen Francken und den Behammer Wald, so sullen sy mit Nammen leihen
alle die Lehen, als der strich geet von Weissenburg auf gen den gepurg
gen Schwaben: vnd gen Ober Bayrn u. s. w.
Vnd die Vesten: und gut.
Wasser Truchendingen.
Chorwlsheim
Hochenart.
Löhr
Staffenhaim: und
Lerpau
sullen Wür: vnd sy miteinander eingewinnen: und miteinander thailen, als vil Wür gewinnen mügen.
Auch sullen Wür: und sy die Wachau in Oesterreich: und Was darzu
gehört mit einander lesen: und gleich haben: und niessen.
Wür sullen auch: und Vnser Erben vnserm Herrn: und Vettern: vnd
seinen Kindn Ludwigen: vnd Stephan: vnd Iren Erben mit Leib: und Gut
mit gantzen Treuen zu legen: und geholfen sein gen allermeniglicb, Wie
er genant sey yedman zu seinem Recht, also sullen sy vns herwider thun.
Wür sullen auch Vnser Herrschafft, Vest: und Gut niemand geben
noch Verkaufen, vnd Was Wür ye Verkauffen miessen, die sullen
Wür Ine zekauf geben, und anders niemand, das sullent sy vns
herwider thun.
Wür sullen auch vnser Vesst: vnd Gut, wie die genant sind, nichttz
Versetzen, keinem kunig noch Fürsten, er Pfaff- oder Lay,
also sullen sy auch thun
.
Wür sullen auch Vnser Herrschaft, bürg, stet, noch gut
niemand Leihen, Versetzen- noch Verwexlen mit geuärdt auf Ihm
schaden desselb sullen sy vns herwider thun.
Vnd ob der Herrn Dinstmanen, Ritter- oder knecht ainer- oder mer, die
zu vnserm Land gehörent. von vns: und von dem Land keren wolten,
so sullen Wür baidenthalben auf den- oder sy einander Geholffen
sein, als lang vnnz das wür, es darzu bringen, das sy bey der
Herrschafft: und bei dem Land beleiben.
Wür sullen auch ire Diner, die In mit dem tail geuallen sind, oder
in iren Landen gesessen sind, wider sy nit Versprechen, noch sye die
vnsern wider vns.
Wür sullen auch den ersten Römischen kunig wehlen. für
vns: und vnsern tail, so sullen vnsers lieben Herrn: vnd Vetern Kayser
Ludwigs kind Ludwig: vnd Steffan, oder ir Erben den andern
Römischen kunig wehlen, und also sull die Wechslung der Wal des
Reichs zwischen vns: vnd vnsern Erben fürbas ewiglich beleiben.
Vnd Wene es darzu kumt, das Wür den Römischen kunig wehlen
sullen, so sullen Wür: und vnser Erben vnser vorgenant Vetern
Ludwig: und Steffan vnd ir erben bewarnen: und besorgen gen dem
Römischen kunig, als vns selben, das in Wideraar vm Lehen, vm
Satzung: und vm ander Recht, die sy haben sullen von dem Reich: und die
zu iren Landen gehörent, die Vnser baid Vettern gehabt haben:
und an vns- und an sich bracht habent, dasselb sullen sy: und ir Erben,
vns: und vnsern Erben herwider thun, al offt die Wal des Reichs an sy
kumbt.
Vnd ob Wür- oder Vnser thail- oder vnser Erben sy- oder ir Erben
Irrten, oder yberfürn an der Wal des Reichs- und sy nicht wolten
lassen welen, als sy billich solten, als vorgeschoben stet, so sullen
Wür vnser thail: und vnser erben die Wal des Reichs verloren
haben, vnd sull danne die Wal des Reichs an sy: und ir erben geuallen:
und ewigelich an in beleiben.
Zu gleicher weiss sull die Wal des Reichs an Uns vnsern tail: und vnser
Erben gefallen, vnd ewigelich an vns beleiben, Ob sye oder ir
Erben vns vnsern tail: vnd vnsern Erben Irrten, oder yberfuren an der
Wal, so wir welen solten.
Vnd Ob Wür vnser tail: oder vnser erben on Erben Verfaren, so
sullen vnser Land- Leut: und Herrschafft: und die Wal des Reichs auf
sy: und ir Erben geuallen, vnd Erben, auch sullen herwider ir
Land, Leut- vnd Herrschafft: vnd die Wal des Reichs auf vnsern tail:
vnd vnser Erben geuallen: vnd erben, Ob sy on erben Verfarn.
Vnd was krieg, miss hellung - und aufleuff gescheen zwischen Herren,
Dinstmanen, Rittern: und knechten, die in vnsern Landten baiden
halben gesessen sind, darum sullen Vnser Vitzdum baidenhalben
täg geneinander suechen auf ain Recht, auf Syben Man, und sull
ieder Vitzdum von seinem vnterthan ain recht thuen, also das der vntz
den Man clagt, soll 4. Man haben: vnd der Clager sull 3. Man
haben, vnd was die Siben ennttailen, auf ir ayde, das sull darum
geschehen, als untzher sittlich: und gewönlich ist gewesen,
zwischen dem Obern: und Nidern Land ze Bayrn, vor dem Wald.
Vnd was grosser Aufläuf geschech, die die Vitzdum nit Vernichten
mechten, darum sullen di Herren selb täg suechen geneinander auf
Siben - oder auf Neun Man, die sy unter iren Leuten baidenthalb darzu
nemmen, vnd sy sullent ain recht darum sprechen in der Beschaidenheit -
als vor geschriben steet.
Vnd welcher vntern Herrn die vorgeschriben sach yberfuhr: vnd des nit
widertät, wen er zu rede wurd gesetzt darnach in ainem
Monnat, so soll des Herrn Land: vnd Leut, der überfaren hat, dem
andern, der yberfahrn ist, geholfen sein, als lang vntz das aufgericht,
und widertan wird.
Wür sullen auch vnser tail; vnd Vnser erben die Landgericht alle
besitzen, die zu dem Landgericht gehören, das von dem Landgrauen
von dem Leutnherg bekaufft ward, an das, was zu den Guten gehört,
zu Lengeueld: vnd zu dem tail, der nun zu München gelegt ist, das
sullen Vnser Herr, und Vetter der Kayser seine kind Ludwig: vnd
Steffan: und ir erben selb richten: und die Landgericht: und all andere
Gericht selb in iren tail besitzen: und richten, oder ir Ambtleut.
Sy sullen auch alle die Landgericht besitzen, die zu der Grafschafft
Hirschberg gehörent: und damit sullen Wür unser tail:
vnd vnser Erben nichts zeschaffen haben, doch sullen Wür
Vnser tail: und vnser Erben alle andere Gericht in vnserm tail richten-
oder vnser Ambtleut.
Wür sullen auch vnser tail: und Vnser erben in vnserm tail
lösen, was darin Versetzt, oder Verkimmert ist, also sullen vnser
Herr: und Vetter der Keyser seine kind Ludwig: und Steffan und ir Erben
tun in ihrem tail.
Wür sullan auch vnser tail: und Vnser erben in vnserm tail gelten,
Grauen. Freyen, Dinstmanen, Rittern, knechten, Reichen: vnd Armen
alles, das man in geltensoll, Vntz bis auf den heuntigen tag, gar:
und gentzlich, als ir Brieff sagent, alss sullent vnser Herr und Vetter
der Kayser seine kind Ludwig: und Steffan: und ir erben thun in irem
tail.
Auch sullen vnser Herr: und Vetter der Kayser sein kind Ludwig: und
Steffan: und erben gelten, gen Augspurg, gen Vlm: und in das
Niderland ze Bayrn, vnd damit sullen Wür vnser tail: vnd vnser
erben nichts zeschaffen haben.
Ist auch, das vnser offtgenanter Herr: und Vetter der Kayser ander
erben gewinnet, mit den sullen Wür vnser tail: vnd erben leben,
und gen in die tädin-gen, gedingen, gelübden: vnd Ordenung
sein in aller weis, alles gen vnserm offtgenanten Vettern den
Kayser: und seinen kinden Ludwigen- und Steffan: und iren erben: vnd sy
allsam herwider gen vns, vnsern tail: und vnsern erben.
Vnd das Wür vnser tail: und Vnser erben die vorgeschriben
tailunge: und Täding in allen ihren stucken, articlen vnd Puncten
stätt: und gantz haben: und halten, das haben Wür gehaissen:
und gelobt bey vnsern Treuen vnd leiblich zu den Heilligen geschworen.
Vnd ob Wür vnser tail- oder vnser erben das yberfarn, so sullen
vnser Land: vnd Leut vnserm Herrn: und Vettern dem Kayser seinen kindn
Ludwig: und Steffan: und iren erben, Wartten, gehorsam, und
beholfen sein. als lang vntz das widertan wird, das yberfarn ist,
alsdann soll vns auch geschechen, Ob sye vns yberfieren, vnd des
sullen auch Land: und Leut baidenthalben schwören zu den
Heilligen: vnd darüber zu Urkundte geben Wür diesen
Brieff mit vnsern Insiglen Versiglten, und mit den gezeugen, die
hernach geschoben stenndt
Der Wohlgebohrn Herr Herzog Pallden von Polon.
Vnd Ludwig Herzog zu Deckh.
Graf Gerlach von Nassau vnser Oehem.
Graf Berchtold von Grayspach von Martstette, genant von Neifsen vnser Schwager.
Marckhart von Seueld.
Hainrich von Geisoltzvied.
Heinrich von Ettenstatt.
Heinrich von der Wisen Kitter.
Heinrich Propst von Illmünster.
Johanns Gunst ze Spalt.
Heinrich Chorherr zu Illmünster.
Vnser Schreiber.
Mer Wortschreiber.
Albrecht Sielstorffer kirchher ze Puech.
Simon Noderdorffer Schreiber: und ander genueg.
Das ist geschechen: vnd der Brief ist gegeben ze Pavia an dem Freitag
vor oswaldi da man zallt von Christi geburt, drey zehenhundert Jar: und
darnach in dem Neun: und zwainzigisten Jare.
II.Tailbrief zwischen Stephan Friedrich: und Johanness Gebrüder Herzogen auf Bayrn de ao. 1392.
(Aettenkhover S. 282 — 291. No. XLIII.)
Wür Stephan, Friderich: vnd Johannes Gebrüder von Gottes
Genaden, Pfalz-grauen bey Kein vnd Herzogen in Bayrn u. s. w.
Bekhennen: vnd thun kundt offenlich mit dem Brieue für vnss all
vnser Erben: und Nachkommen, das Wür mit wohlbedachte Muet,
Rechter wissen: vnd guetter Vorbetrachtung darzue mit willen Gunsst:
und Rat aller vnser getreuen Grauen, Freyen - Landherrn, Ritter: vnd
Knecht. Stet: und Marckt von Namhafter sach: und notturft weegen yber
ain worden seyen vnsere Land zu Obern: und Nidern Bayrn miteinander
zetaillen darzu Wür Virzig vnser Getreuen, die hernach benent
sind, erweit: vnd geben haben, die vns zu den Heilligen haben
geschworen, solch Tailung vnser ehegenanten Land zemachen, vnd die auch
gemacht habent, als hernach geschoben steet.
H. Johanns zu München Tail
Bey dem ersten habend sy zwischen vns Herzog Stephan: vnd Herzog
Johannsen daz Oberland zu Bayrn getailt, vnd sind vns Herzog Johannsen:
vnd vnsern Erben auf demselben Land zu rechten Tail angefallen:
vnd worden die Vest, Slos, Stett und Herrschaften mit Land und Leutn,
die hernach geschriben steen.
München die Statt.
Valkenstein die Burg.
Aurburg die Burg
Aybling Burg: und Marckt.
Töltz Burg: und Marckt mit sambt dem Zohl zu Mittenwald.
Wolfertshausen Burg: und Marckt.
Grunewald die Burg.
Starnberg die Burg.
Weylheim die Statt.
Päl die Burg.
Schongau die Stadt mit samt Peuttingen.
Landsperg Burg: und Statt
Lechsperg die Burg.
Liechtenberg die Burg.
Memhing die Burg.
Mering die Burg.
Schwabegckh die Burg.
Riedenburg Burg: und Marckt.
Tachenstain die Burg.
Egersperg, Vyhausen: und Weix die Bürge.
Die Vorstadt zu Regenspurg.
Das Schulthaysambt und der Zohl zu Regenspurg
Der Wert in der Tonau: und alle recht in der Statt zu Regenspurg die zu der Burggrafschaffte zu Riedenburg gehorent.
Das Landgericht zu Hirschberg
Vohburg Burg: und Marckt
Signburg Burg: und Marckt
Neuenstatt die Statt.
Pfering der Marckt: und das Gricht yber Gaymerschaim.
Pfaffenhouen der Marckt.
Geisenueldt der Marckt.
Hochenwartt der Marckt.
MainburgBurg: und Marckt.
Dachau Burg: und Marckt.
Hanichhausen die Burg.
Regenstauf Burg: und Marckt
Swainkendorf der Marckt.
Luppurg die Burg.
Lengueld Burg: und Marckt.
Calmüntz Burg: und Marckt.
Schmidmihln der Marckt.
Velburg Burg: und Marckt.
Hembau die Statt.
Lentzmainstain die Burg.
Ruden die Burg.
vnd was zu den vorgenanten Pürgn, Vesstn vnd Schlossen gehört: vnd gehörn soll.
H. Stephans zu Ingolstatt tail
So ist vns Herzog Stephan: vnd vnsern Erben ze tail geuallen, die
Vesst, Stet, Schloss, Land: vnd Leut, die auch hernach geschriben
steenndt.
Ratenberg Burg: vnd Marckt.
Schnidlberg die Burg halb.
Die Ansprach im Liechtenwald.
Kuefstein Burg: und Marckt.
Kitzbichel der Marckt.
Triberg die Burg.
Der Stain die Burg.
Cling die Burg.
Wildenwart die Burg.
Hadmansperg die Burg.
Wasserburg Burg: und Statt.
Swaben Burg: und Marckt.
Ellenkouen die Burg.
Fridberg Burg: und Marckt. mit samt den Zohl an der Lechpruck.
Muhlhaus die Burg.
Aichach Burg: und Statt
Schranhausen der Marckt
Altemünster der Marckt
Küebach der Marckt.
Aindling der Marckt.
S. Leonhart der Marckt
Schiltberg die Burg.
Dornsperg die Burg.
Rain die Statt.
Neuenburg Burg: und Statt,
Gerolfing die Burg.
Ingelstatt die Statt.
Keschnig Burg: und Markt.
Thunstain die Burg.
Gäymershaim mit der Gült ausgenomen des Grichts daryber, das gehört gen Vohburg.
Greyspach die Burg.
Manhaim die Statt,
Huting die Burg.
Swäbische Wert die Statt
Hilpoltstein Burg: und Statt.
Freinstatt die Statt.
Landeck die Burg.
Holnstein die Burg.
Stossenberg die Burg.
Hochstett Burg: und Statt
Lauging die Statt
Fayming die Burg.
Gundlfingen Burg: und Statt
Giengen die Statt.
Hagl die Burg.
Stauff die Burg.
Warttenstain die Burg.
Weissenhorn die Statt.
Puech die Burg
Wolfsperg die Burg,
vnd daz Landgricht zu Marstett: ynd was zu den obgenantn Burgn, Vesstn vnd Slossen gehört: vnd gehören soll
.Es ist auch vnser yeglichen sein egenanter tail also zuegetailt: und
angeuallen In zu haben zeniessen: vnd zebesitzen mit allem dem,
das zu denselben Vesstn, Stett- Slossen, Herrschafftn und Landen
gehört an Leutn, an Gutn, an Gerichts, Dorffern, Weylern,
Wäldern, forsten, Höltzern, Wassern, Waiden, Wiltpahnen,
Vischnutzen, Strassen, Gelaithn, Kürchensatzen, Manschaften,
Lehenschafften, Geistlich-und weltlichen und Landgerichten- oder
wie es genant ist, besuechs: vnd vnbesuchts, erpauens: und vnerpauens,
als es von vnsern vordem Herkommen ist.
H. Friderichs zu Landshuet tail
So ist vnserm Brueder Herzog Fridrichn: vnd seinen erben das Land zu
Nidern Bayrn angeuallen, in solcher Maass, als Wür das besunders
geeinander Verbrieft haben.
Bündtnus u. Erbaynung
Wür bekennen auch, das Wür vns all drej für vns: vnd
vnser Erben: und Nachkommen mit vnsern egenanten Landen: und Tailn zu
Ober- und Nidern-Bayrn brüederlich: vnd Freundlich zueeinander
vermacht: und verbundten haben, vnd verpundten vns ewigclich in
kraft des brieffs wider allermennigklich die ausserhalb vnser Land, an
vns Stossent, niemand ausgenommen, als hernach geschoben steet, ob
das wär, daz yemand mit vns all dreyen- oder vnser ainem oder mit
vnser erben kryegen, Mutwillen oder vns an vnsern Landn, Herrschafften,
rechten vnd guten Gewohnhaiten dringen- Irren- oder beschedigen wollt,
er war geistlich- oder weltlich, wider den- oder dieselben sullen
Wür all drej vnd all vnser erben getreulich aneinander
beygestehen: vnd geholffen sein, mit allen vnsern Vermögen
angeuerd.
Bündtnuss wider ihren Vettern Herzog Albrecht von Holand
Es ist auch mit nammen beredt; ob vnser Vetter Herzog Albrecht von
Bayrn der elter oder sein Sun- oder Ir erben von derVordrang wegen die
sy vmb das Land zu Obern Bayn gethan habent, mit vns- oder vnsern
erben vmb dasselb Land rechten- oder krigen wolten, das Wür das
all drej: vnd all vnser Erben brüderlich getreulich: vnd
beygestendicklich mit einander Verantwurtten: und vns des weren
sullen, vnser yeglicher mit seinem gantzen Vermugen, als vor vns all
Leib: und Guet weret, frumen: vnd schaden darin gleich mit einander zu
erben.
Kainen Krieg anzufachen.
Es sol auch vnser kainer- noch vnser Erben on der andern wissen: vnd Rat chainen Nahmhaften krieg nicht anfachen in kain weise.
Von Land ze Bayrn keinem Frembden nichts zu verkommen
Wür sullen auch vnser Land, Schlos, und Guter die Wür itzo
haben. oder fürbas gewunen, wie die genant sind, nicht versetzen,
noch verkumern gen kamen kunig noch Fürstn er sei geistlich-
oder weltlich- noch gen anders niemand verwexlen- oder die hinleyhen
ainer auf des andern schaden noch sullen der niemant geben noch
verkaufen.
Gebot vorkauffens
Welcher aber verkauffen muss, der sol das dem andern vnter vns: oder
vnsern nach Land und Leut Rat zekauffen geben: vnd niemand anders.
Wär aber, daz Wür- oder vnser Erben vnter einander also
nichts verkauffen-noch solch Versetzung nicht yberhaben sein mechten,
so mugen: vnd sullen Wür nach Land: und Leut Rat vnd Gunst gen
andern Leutn wohl verkauffen vnd versetzen, nachdem: vnd dan die
notturfft gestalt ist, ongeuerd.
Der Fürstin Gemahl Heurath vermacht.
Es mag vnser yeglicher- oder vnser Erben, seiner Gemahl wohl vermachen:
vnd verschreiben auf seinem tail, das redlich ist, vnd durch seiner
Seel willen ain Geschefft tun, das auch redlich
ist, vnd daran sullen ihn die andern nichtz Irren: und das treulich stat halten: vnd vollenden on alles geuerd.
Das die Fürsten aufeinander Erben sullen
Wür bekennen auch mer, daz Wür vnsere Land ze Obern: vnd
Nidern Bayrn mit Erbschafft auf ainander vermacht haben, vnd vermachen
auch mit dem gegenwurtigen Brieff in solcher Mass, ob vnser ainer- oder
mer von todswegen abgienge, da Got lang vor sey: vnd nicht eelich Sun
liessen, so sullen die andern vnter vns- oder ihr Erben, daz Eelich Sun
wären, desselben, der da abgangen war, Land: und Leut, Vesst: vnd
Slos, als Wür die ietzo mit einander getailt haben, oder die er
nach der tailung gewün- oder in sein Gwalt bracht, geich erben mit
aller ihrer Zugehörung.
Der Fürsten Tochter Versorgnus halb.
Welcher vnter vns- oder vnsern Erben Tochter liess, die nicht beratn
wären, dieselben Tochter sullen die andern Herren verheurathn
beraten: vnd besorgn nach ihren Eren, als sy ir selbs kind wären,
on alles Geuerd, also daz vnser aller Land: vnd Leut alzeit bey dem
Namen: und Fürsstenthum zu Bayrn beleiben.
Land-Strass, Mautt und Zohl halber.
Es ist auch nemlich geredt: vnd betädingt, daz all vnser Mautt
Zol: vnd Strass geen: vnd beleiben sullen bej allen ihrn alten rechten:
vnd Gewonheiten: und sol vnser chainer- noch vnser Erben dem
andern chainerley Irrung oder Neuerung daran nicht thun, noch machen in
chain weis.
keinen frembden Erben zesetzen.
Auch bekennen Wür ob sich kainer unter vns vorgenanter Herren zu
dem andern besunder verbunden, oder vnser erbtail aufeinander
vermacht hetten vor disem gegenwärtigen Brief, daz sol genzlich
absein: vnd kain krafft nicht haben: vnd sullen des auch hinfür
nicht thun in chainer weis, sunder es soll allzeit umb Erbschaft: vnd
vmb all hiuerschriben sach genzlich beleiben bey den punden: vnd
gemachten als in dem gegenwürttigen Brief verschriebn ist,
treulich on alls Geuerd.
Landsfreyheit
Wür sullen auch all vnser Ritter und Knecht, Stett- und
Märckt, Land: vnd Leut: Pfaff: vnd Layen Reich: und Arm, wie die
genant sind, niemand ausgenommen, genedigclich behalten: vnd beleiben
lassen, bey recht, brieff: und gut Gewohnhaiten vnd wie sy sich selbs
darin: vnd damit versorgt haben, daz haben Wür In mit vnsern
Brieffen getruilich bestat, doch in solcher Mass, daz Wür bej
vnsern Fürstentümern vnd Herrschafften beleiben vnd so vns
dinstlich sein sullen, als getreu Biderleuth ihrer rechten Herrschafft
billich: vnd von recht thun sullen.
keinem Gast amt zu verlassen
Wür sullen auch vnser Rat- Vesst und Sloss, noch chain vnser Ambt in vnsers Landn zu Bayrn mit kainem Gast nichts besetzen.
Lehen ausser landts
Was auch Lehenschafft sind ausserhalb vnsers egenanten Lands zu Obern
Bayrn, die sol alzeit der eltest Herr von dem Obern Land zu Bayrn
leihen, vnd ob derselben Lehen von Todfählen oder andern sachen
icht ledig wurden: vnd wider vns geueln, die sullen Wür egenant
Herrn des Oberlands: vnd vnser erben gleich mit einander erben: vnd
tailen on alle Geuerdt.
Bachau Spitz u. Gut in Oesterreich
Wür bekennen auch um die Bachau- vnd Spitz: vnd alle andere Gut,
die Wür in üesterreich haben vm den zehenten zu Haylprun, die
Vesste Rotenuelss: vnd Gemund, Jachsperg: vnd Lau-den, daz alles zu
Obern Bayern gehört: vnd versetzt ist, daz Wür egenant Herrn
von Obern Bayrn: vnd vnser Erben, welcher vnter vnns will- oder mag,
dieselben Guet- oder Ir ains- oder mer Gewalt haben zelösen, vnd
welcher die also loset, der sol dem andern Herrn zu Ober Bayrn gehorsam
sein halber Losung zetun vmb solch anzal, als er gelost hat.
Auftrag theglicher fürfallenter Irrung
Es ist auch zemerken, ob vnter vns vorgenant Herrn vnd Fürstn
ainer mit dem andern hinfür vmb kainerlay sach stössig
würden, so sol der drit Fürst: vnd Herr alzeit ain gleicher
Mitler darunder sein, daz es mit Lieb gestilt werd, mocht ihm daz nit
geuolgen, so sol jedweder Herr vnter den stossigen drey der seinen
schidleutn darzu geben, mochten die das nit verrichtn, so sol der
Herr der Antwurt er ist, ainen Obmann darzu nemmen auf des Herrn Rat,
der do mitler ist vnd wie der das dan entschaidt, da-bej sol es
beleiben.
Diese Tailung haben getan die edlen: vnd weisen vier: vnd zwanzig von
Herrn Rittern: vnd knechten, als sy benent sind. Albrecht von
Abensperg, Jörg Waldegker, Conrad Preysinger, Ott Pienzenauer,
Sweigker von Gundlfing, Hanns Jagermeister, Vlrich Leichtenegger,
Christan der Frauenberger, Thoman Preysinger, Hainrich Smiher, Ruedolph
Preysinger, Arnolt von Khammer, Dieterich Hächsenacker.
Wilhelm Waldegker, Heinrich Cammerberger, Hannss Greiff, Warmund
Pentzenauer, Vlrich Torer, Dieterich Stauffer, Hilpolt vom Khamer,
Stephan Gumppenberger, Wilhelm Mächslrainer, Hanns Torer von
Hornstain, vnd Hanns Pflaumdorffer. Item Sechtzehen von Stetn.
Conrad Dyemer, Hanns Rudolph, karlLigsalz Hanns Schluder Burger zu
München. Darnach Seyz Aycher, Conrat Hurnein, Hanns Tintzinger,
Conrad Endeltzhauser Burger zu Ingolstatt, Item von Lauging Hanns
Steltzer: vnd Frantzischkh Taschler. Item von Landsperg Heinrich
Gämetz. Item von Wasserburg Hanns Aechter. Item von Weilheim
Conrat von Greiffenberg, Item von Aichach der Allt, Item von Neunburg
der Freysinger, Item von Rain Vlrich der Schreyber, vnd das all
hieuerschriben Sach, Pund: vnd articul stat gehalten werden: vnd
vnzerbrochen beleihen, als wür auch dass bey vnsern
Fürstlichen Treun vnd ayden aneinander geleibt haben. So geben
Wür disen Brief mit vnsern anhangenten Insigln versigeltn geben zu
München am Erchtag vor Sannd Catherein tag nach Christj Geburth
dreyzehenhundert Jahr, vnd in dem zway: vnd neunzigi-sten jahr. Hierauf
volgt ain offen Befelchbrieue, darinnen Herzog Stephan: vnd Herzog
Friderich schaffen den Land Leutn: vnd Unterthanen des Lands, so Herzog
Johannsn zuegetailt ist, welches auch im Brieff mit Namen genent wird,
daz Sy demselben Herzog Johannsn als Ir rechten Herrschaft gehorsam
seyn, lassen Sye auch ihrer ayd vnd pflicht, damit sye ihnen zuegetan
gewest, leedig, dat. München am Sannd Catharinen Abent an. 1392.
Gleichermassen, wie im nächsten Brief Herzog Stephan vnd Herzog
Friderich dem underthonen so Herzog Johannsn zuegethailt sind, ihme
gehorsam zesein schaffen, also schuffen auch Herzog Stephan: vnd auch
Herzog Johanns den underthonen, so Herzog Friderich zuegetailt
sind, nemlich in Nidern Bayrn ihme gehorsamb zesein.
III. Vertrag zwischen den Herzogen Albrecht und Wolfgang
über den angefallenen Landshuter-Landantheil, und zugleich
Primogenitur-Sanction.
(Bayerische Landtagsverhandlungen Bd. XV S. 355 —
381.)
Von Gottes Gnaden Wir Albrecht und Wir Wolfgang Gebrüder,
beyde Pfalzgrafen bey Rhein, und Herzogen in Obern- und Niederbaiern u. s. w.
bekennen öffentlich mit diesem gegenwärtigen Brief, wo und wem der
fürkommt. Als sich zwischen Uns beyden Fürsten Gebrüdern des Regimentes und
Regierung halben des Fürstenthumes von weyland dem hochgebohrnen Fürsten, Herrn
Jörgen auch Pfalzgrafen bey Rhein und Herzogen in Niedern- und Oberbaiern unserm
Vettern gelassen, und Uns von ihm erblich angefallen, so viel Uns dessen durch
den allerdurchleuchtigsten und grossmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn
Maximilian römischen König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, unserm
allergnädigsten lieben Herrn und Schwager in den Irrungen, sich deshalben
zwischen Uns Gebrüdern an einem, und dem hochgebohrnen Fürsten unserm Vettern
Herrn Friederichen, auch Pfalzgrafen bey Rhein und Herzogen in Baiern, als
gesetzten Vormunder seiner jungen Vettern Herzogen Ottheinrichs und Philipps,
weyland seines Bruders Herzog Ruprechts gelassener Söhne anderntheils, in Kraft
seiner Majestät königlichen Spruches, zu Kölln ausgegangen, endlich zugesprochen
ist, auch der merklichen Schulden, so in vergangenen Krieg, gedachten
angefallenen Fürstenthumes halben, gemacht sind, Spänne und Irrung gehalten
haben, derhalb Wir dann durch nachbenannte Anzahl unsrer treflichen Landsessen
von allen Ständen der Prälaten, des Adels und von Städten gemeiner unsrer
Landschaften unsers vor gehabten vätter-lichen auch angefallenen vetterlichen
vorgemeldten Fürstenthumes vier und sechzig aller vorgemeldter Stände dazu
verordnet und hiernach benannt, Uns unsern angeregten beyden Fürstenthümern,
auch Land und Leuten zu gut, brüderlich, freundlich, endlich, und in ewige Zeit
bleiblich vertragen sind, wie ausgedruckt nach Längs hiernach folgt:
Und also, dass Wir Herzog Wolfgang aus brüderlicher Liebe
und Treue, auch sondern geneigten und freundlichen Willen, so Wir zu gedachtem
unsern lieben Bruder, Herzog Albrechten und seiner Lieb Söhnen unsern
lieben Vettern tragen, demselben unsern lieben Bruder Herzog Albrecht, und nach
seinem Absterben, das Gott lange verhüte, seinem erstgebohrnen und ältesten Sohn
Herzog Wilhelmen, und ob der vor dem genannten seinem Vatter unserm lieben
Bruder Todes abgienge, alsdann seiner Lieb andern Sohn, so nachmals der älteste
weltlichen Standes seyn würde, und also für und für einem unsers lieben
Bruders Sohne nach dem andern alle und jede unser, Herzog Wolfgangs, Erbschaft
Land und Leut der vorbenannten Fürstenthume, woher und von wem Uns die
angestorben und erblich zugefallen sind, und zuvörderst auch unsern erblichen
Theil des Fürstenthumes, durch weyland unsern Vettern Herzog Jörgen gelassen,
und Uns, auch unserm bestimmten lieben Bruder erblich gefallen, mit samt dem
Eegiment und fürstlicher Regierung derselben, auch allen andern Obrigkeiten,
Eenten, Zinsen, Gilten, Nutzungen, Mäuten, Zöllen, Lehenschaften und
allen zustehenden Zu- und Eingehörungen, wie die immer genannt sind und werden
mögen, frey abgetretten, übergeben, zugestellt, und eingeantwortet haben, und
thun das wissentlich und wohlbedächtlich, auch aus freyem, guten und
geneigten Willen, mit und in Kraft dieses Briefes, wie Wir rechtlich und in dem
besten Form thun sollen und mögen. Allein ausgenommen und Uns vorbehalten
etliche Schloss und Flecken mit ihren Zugehörungen hiernach benannt.
Wir beyde Fürsten und Gebrüder, hievor benannt, bewilligen
darauf hiemit, auch ordnen, setzen und wollen, als viel an Uns ist, für Uns,
alle unsre Erben und Nachkommen, mit gedachter unsrer gemeinen Landschaft Rath,
Gutdünken, und guten Willen, dass nun füran in ewige Zeit in vorgemeldten unsern
Fürstenthümern, des vätterlichen vor gehabten und vetterlichen Uns jüngst
erblich angefallenen, die nun füran ein Herzogthum genannt werden und seyn
sollen, keine Theilung noch Zertrennung mehr geschehen, auch in solchem unsern
Herzogthum nicht mehr, dann ein regierender Herzog Landesfürst und Herr seyn
solle und möge Und so nach Absterben unser, Herzog Albrechts, solches
Herzogthum, Eegiment und Eegierung an den ältesten unsern Sohn, Herzog Wilhelm
genannt, wo der im Leben wäre, oder wo nicht, das Gott verhüte, an den ältesten
nach ihm unserm lebendigen Sohn weltlichen Standes erblich fiele und käme, als
auch rechtlich und billig alsdann geschieht, so soll derselbe, an welchen dann
in Kraft dieser Ordnung solches Herzogthum und Eegiment desselben gefallen ist,
und nach ihm sein ältester Sohn, und also für und für in absteigender Linien zu
aller Zeit der älteste aus den Söhnen, wo deren mehr dann einer im Leben wären,
allein regieren und solches Herzogthum besitzen, innhaben und verwalten; auch
des Herzogthumes und seiner Vorältern gewöhnlichen Titel haben; aber die andern
alle, so viel deren aus Uns Herzog Albrechten oder unsern Söhnen mehr gebohren
und noch im Leben wären, nicht mehr dann einen Grafen Titel und Stand halten und
gebrauchen; derselben jedem, so er achtzehn Jahre seines Alters erreicht, soll
ein ziemlich Deputat einer Summe nämlich viertausend Gulden rheinisch oder
Geldes jährlicher Gilt, wo die Grafschaft so ihm eingegeben, würde, angeregte
Summe Gulden nicht erreichet, aus des Herzogthums Kamer oder Eentmeisteramten
nach Nothdurft erstattet, verschrieben, und bezahlt werden. Doch soll ihrer
jeder dem regierenden Fürsten unterworfen, getreu, dienstlich und
gewärtig seyn, wie andre Landsessen, ungefährlich. Welche aber aus ihnen der
Jahre hievor benannt noch nicht wären, die sollen sonst in ziemliche Wege bis zu
solchen Jahren versehen und unterhalten werden; wie sich nach Gestalt ihres
Wesens gebührt. Wo aber die also aus absteigender Linien unser, Herzog
Albrechts, auch unsrer Söhnen gebohren, Todes abgegangen, und deren keiner mehr
im Leben wäre, alsdann soll solches Herzogthum, das Regiment und Regierung an
den nächsten und ältesten Seitenerben unser, Herzog Albrechts, und unsrer Söhne
männlichen Stammes fallen, und damit Erbschaft und Regiments halben seiner
absteigenden Linien und der Seitenerben in allweg gehalten werden wie hievor mit
den Erben in dem Falle erster absteigender Linien davon gesetzt ist.
Und wann aber Uns Herzog Albrechten und unsern Söhnen
vorgemeldter unser lieber Bruder Herzog Wolfgang sich so brüderlichen und
freundlichen Willens gegen Uns, wie vorsteht, gehalten und bewiesen, so haben
Wir Herzog Albrecht bewilliget, Uns gegen gedachten unsern Bruder auf der
verordneten Unterthaidin-ger, hievor benannt, gütliche Handlung gleicherweise
auch brüderlich und freundlich hingegen zu halten, und also, dass Wir, oder nach
Uns, unser regierender Sohn und Fürst, an alle Schuld, so Wir in vergangenen
Kriegsläufen zur Eroberung weyland Herzog Jörgens seeligen gelassenen
Fürstenthumes gemacht und bezahlt haben, auch noch schuldig sind, allein tragen
und bezahlen sollen, ohne Ent-geldniss unsers Bruders, Herzog
Wolfgangs.
Es soll auch unserm Bruder Herzog Wolfgang zustehen und
folgen, und durch Uns Herzog Albrechten übergeben und eingeantwortet werden von
Stund an, wie hernach folgt, unsers Bruders Herzog Wolfgangs Lebenlang
innzubehalten die hernach benannten Städte, Schloss, zugehörige Märkte, Dörfer,
Weiler, Güter, Höfe, Fischerey, Wildbann, Holzwachs und Abnutzung, mit
samt allen Zugehören, hohen und niederen Gerichten, Scharwerken, und allen
andern Obrigkeiten und Strafungen, nichts ausgenommen, wie dann die bisher
Wir Herzog Albrecht, und weyland unser Vetter Herzog Jörg inngehabt
haben.
Und sind das die Städte und Schloss mit Namen: Stadt,
Schloss und Landgericht Aichach, Stadt, Schloss und Landgericht Fridberg samt
den Zoll am Lech, Schloss und Landgericht Mehring, Stadt, Schloss und
Landgericht Landsberg, Stadt, Schloss und Landgericht Schongau, Schloss
Rauhenlechsberg, Stadt, Schloss und Landgericht Weilheim und Paal, mit samt den
dreyen Schlossen Hegnenberg, Lichtenberg, und Greifenberg.
Doch also und mit der Bescheiden, welches unter den
obgenannten Städten und Schlossen verpfändet, oder einig andre Gut oder Gilt
daraus oder darauf verschrieben oder versetzt sind, dieselbe Verschreibungen
sollen mit ihrem Innhalt bey Kräften bleiben, und so viel ihnen, so solche
Verschreibungen haben, von Abnutzungen der Ämter über die gewöhnliche Burghut
auch andre Gilten daraus verschrieben sind, soll unserm Bruder Herzog Wolfgang
von Uns Herzog Albrechten von Hand in seinem Deputat, hiernach benannt,
erstattet, bis die abgelöset werden. Aber dieselben Pfleger sollen nichtsminder
in dem Gehorsam der Regierung, damit sie unserm Bruder Herzog Wolfgangen
verpflichtet sind, bleiben.
Die andern Ambtleute, die nicht verpfändete Ämter inn
haben, sollen bis auf Lichtmesse schierist künftig nicht entsetzt werden. Doch
Landsberg halben mag sich unser Bruder Herzog Wolfgang mit dem Pfleger
daselbst seines Abzuges halben, wie sich gebührt, vertragen.
Und ob der ietztgemeldten Schloss und Städte eines oder
mehr unser Herzog Albrechts Gemahlin ihr Vermächtniss - oder andrer Weise oder
darauf ichts verschrieben wäre, so sollen Wir Herzog Albrecht von gedachter
unsrer Gemahlin entledigen, und unserm Bruder Herzog Wolfgangen deshalb frey
machen.
Wo dann unser Bruder Herzog Wolfgang einige Pflegen, Aemter
oder Zins und Gilten selbst erlösen würde, soll ihm gestattet werden, und
solches ohne Verhinderung nachfolgen und zustehen.
Ihm soll auch dabey folgen und zustehen aller Wildbann in
den obgenannten Herrschaften und Gerichten, und der Wildbann so ihm vorher
verschrieben ist, in den vergangenen Verträgen.
Dazu soll unserm Bruder Wolfgangen sein Lebenlang von Uns
Herzog Albrechten oder unsern regierenden Sohne oder Erben jährlich ohne alle
Verhinderung folgen und gegeben werden zwölf tausend Gulden rheinisch. Doch
sollen an solcher Summa abgezogen werden, was die obgenannten Städte und Schloss
mit ihren Zugehören jährlicher Rent und Gilt ertragen; wie dann die vormalen auf
unser Herzog Albrechts und weyland unsers Vettern Herzog Georgens Kästen und
Rentmeisterämter gegangen, verrechnet, und von Uns und ihm selbst eingenommen
sind, zu taxiren als sich gebührt. Ausgenommen die Schloss Hegnenberg und
Greifenberg. Und solche Überantwortung Bezahlung von Hand soll jährlich
beschehen halb zu Lichtmess und halb Jacobi.
Es sollen auch unserm Bruder Herzog Wolfgangen zustehen und
er zu verleihen haben alle geistliche Lehen, auch alle weltliche Beutellehen in
den Gerichten und Herrschaften obgenannt, so ihm eingeantwortet
werden.
Es ist auch bethaidingt, nachdem unser Bruder Herzog
Wolfgang Uns Herzog Albrechten und unserm ältesten Sohn obgesetzter Meynung das
Herzogthum Obern-und Niedernbaiern als regierenden Fürsten abgetretten,
zugestellt und eingegeben hat, sollen Wir und nach Uns unser regierender Sohn
oder Erb solch Fürstenthum vom heiligen Reiche zu Lehen empfangen und tragen;
auch dass wie andere Fürsten des Reiches ohne unser, Herzog Wolfgangs,
Entgeldniss und Kosten verdienen.
Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch ohne sonderer
Verwilligung unser, Herzog Albrechts, oder unsers regierenden Sohnes oder Erben
von den Städten Schlossen und Gütern nichts versetzen, verkaufen noch
verkümmern. Aber zu seiner Seelenheil soll er viertausend Gulden rheinisch, oder
so viel Gilt, als die Summa Geldes ertragen mag, zu verschaffen und zu vermachen
Macht und Gewalt haben. Doch dass Wir Herzog Albrecht oder unser regierender
Erbe jährlich dieselben Gilten oder Stuck wiederum einen Gulden mit zwanzig
abzulösen und wieder zu dem Herzogthum zu bringen, Macht haben.
Auch mag unser Bruder Herzog Wolfgang die Aemter, so er
Laut dieses Vertrages inn hat, seinen Dienern und Verwandten wohl verschreiben,
ihr Lebenlang; doch, wo sie nicht geschickt, auch Uns, oder nach Uns
unserra regierenden Erben nicht gefällig wären, so sollen Wir und unser
regierender Erbe Macht haben, die nach Unsers Bruders Tode von den Aemtern zu
entsetzen. Doch dass er die Pflegen und Amt zu Schongau, Landsberg, Paal,
Weilheim, Mehring, Fridberg und Aichach über sein, unsers Bruders, Lebenlang
niemanden verschreibe.
Und als nämlich bethaidiget und bewilliget ist, dass unser
Herzogthum zu Baiern füran ungetheilt seyn und bleiben soll; wo sich dann aus
der Nothdurft begeben würde, dass Wir Herzog Albrecht oder unser nachfolgender
regierender Sohn oder Erbe eine gemeine Landschaft erfordern würden, so sollen
und mögen Wir oder unser gemeldter Sohn oder Erbe alsdann die Unterthanen,
unserm Bruder Herzog Wolfgangen unterworfen, so in eine Landschaft gehören, wie
andre Landsessen zu fordern haben, dieselben sollen auch in einer Landschaft mit
samt andern rathen und helfen zu gemeinem Nutzen Uns und dem Lande, wie alsdann
betrachtet und beschlossen wird, ungefährlich; auch in Kriegen und Befriedung
des Landes thun, wie andere. Doch dass solches unserm Bruder Herzog Wolfgangen
an allen seinen Obrigkeiten in andre Weg unvergriffen und unschädlich
sey.
Wir Herzog Albrecht, und nach Uns unser regierender Sohn
oder Erbe sollen und wollen den Landrichtern, so Uns durch unsern Bruder Herzog
Wolfgangen zugeschickt und präsentirt werden, den Bann über das Blut zu richten,
so oft das geschieht, ohne alle Ein- und Widerrede verleihen, und ihm darinn,
auch in den Appellationen und Hofgedingen, so von den niedern Gerichten für
unsers Bruders Hofgericht geappellirt und gedingt werden keine Verhinderung oder
Eintrag thun; ohne Gefährde. Doch so soll unser Bruder Herzog Wolfgang sein
Hofgericht ordentlich mit Hofmeister, Kanzler und Käthen besetzen, wie sich
seinen Unterthanen und dem Rechten zu Gut und Förderung zu thun
gebührt.
Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch ohne Verwilligung
unser, Herzog Albrechts, oder unsers regierenden Sohnes oder Erben, aus den
obgenannten Schlossen und Städten keinen Krieg fürnehmen oder jemanden zu thun
gestatten. Auch niemand darinn enthalten, der Land und Leuten zu Schaden käme;
und bey den seynen mit Ernst darob seyn, dass sie niemand wider Recht und
Billigkeit vergewältigen oder beschweren, sondern dieselben Schloss und Städte
und die Unterthanen derselben zu Rettung und Handhabung Land und Leut in Laut
des königlichen Landfriedens beschützen und beschirmen, als er zu thun schuldig
ist.
Wie aber und welcher Gestalt und Maass Wir Herzog Albrecht,
oder nach Uns, unser regierender Sohn oder Erbe als regierende Fürsten sollen
und mögen kriegen, soll beschehen, wie Wir Uns und eine gemeine Landschaft
dessen miteinander vertragen.
Und nachdem Wir Herzog Albrecht noch etliche Jahre dem
schwäbischen Bunde verwandt, wo dann Wir oder unser regierender Sohn oder Erbe
zu Hilfe desselben Bundes der Schloss und Städte auch der Unterthanen obgenannt
zu Verfriedung der Strassen auch Land und Leute und zu Kriegen zu gebrauchen
nothdürftig würden, so soll Uns die Oefnung und Hilfe derselben Schloss und
Städte durch unsern Bruder Herzog Wolfgangen zu solchem gestattet, und nicht
vorgehalten werden. Doch dass diejenigen, so in die Städte und Schlosse von Uns
Her-
zog Albrecht unserm Sohne oder Erben oder vom Bunde zu
Schwaben eingelassen würden, Zusagen und Pflicht thun, unserm Bruder Herzog
Wolfgangen und seinen Unterthanen ohne Schaden darinn zu seyn, und dermassen
wiederum herauszuziehen. Und die Pfleger und Amtleute unsers Bruder, Herzog
Wolfgangs, auch die vorgenannten Städte sollen Uns Herzog Albrechten und unserm
regierenden Sohne oder Erben dessen Pflicht thun. Doch unserm Bruder Herzog
Wolfgangen an aller seiner Obrigkeit und Gerichtszwängen unvergriffen und ohne
Entgelt. Und ob der Bund zu Schwaben erstreckt, und Wir oder unser regierender
Sohn oder Erbe in solcher Erstreckung seyn würden, soll es füran, wie es jetzt
geordnet ist, mit der Öefnung und Hilfe auch gehalten werden.
Wo sich auch füran begäbe, dass Wir obgenannten Fürsten mit
einander irrig würden, so sollen Wir Uns nach Gestalt der Sachen und Irrungen
auf eine Anzahl unsrer Landleute vereinigen zu brüderlichen Austrag und
Hinlegung desselben.
Es soll auch kein Theil dem andern keinen Rath, Diener oder
Knecht nicht fangen, vergewältigen, auch dies unsern Räthen, Dienern, Knechten
und Unterthanen gegeneinander mit der That zu handeln nicht gestatten, und das
in Allweg fürkommen; sondern ein jeder Theil der zu des andern Räthen, Dienern
oder Knechten, oder die Räthe, Diener oder Knecht gegen- und zueinander ichts zu
klagen oder zu sprechen hätten oder gewännen, das soll vor dem Herrn, dem
derselbe Rath, Diener oder Knecht, der also verklagt oder fürgenommen würde,
verpflichet wäre, gütlich oder rechtlich zu entscheiden und also gehalten
werden, dass der Kläger dem Antworter für seinen Herrn mit Recht oder Klage
nachfahren soll ohne alle Widerrede des andern Theiles; und jeder Theil dem
andern, so erst er das gewahr erinnert und ermahnt wird, förderlich der
Gütigkeit oder des Rechtens gestatten und verhelfen, damit der Unwillen, so
daraus zwischen Uns Fürsten erwachsen möchte, vermieden und verhütet werde;
Ausgenommen, wo jemand der obberührten Personen malefizische Händel begienge;
die sollen an gebührlicher Statt, wie sich gebührt und Recht ist,
gerechtfertiget werden.
Die Unterthanen obgenannter Städte, Schloss, Herrschaften
und Gerichten von allen Ständen, der Prälaten, des Adels und von den Städten
sollen unserm Bruder Herzog Wolfgangen, laut dieses Vertrages, der jetzt
zwischen sein und Uns Herzog Albrechten aufgerichtet ist, Pflicht und Huldigung
thun, wie sich gebührt.
Weiter das Geschütz, Büchsen, Pulver und anderes Gezeug
soll unserm Bruder Herzog Wolfgangen bleiben, soviel dann dessen jetzt in den
Schlossen und Städten, die er einnehmen wird, ist, die Städte und Schloss, wo
Noth ist, damit zu beschützen.
Es sollen auch ihm durch Uns Herzog Albrechten aus
brüderlicher Freundschaft noch etliche Schlangen, Stein, und Hackenbüchsen
geantwortet, und zugestellt werden; Dergleichen soll ihm auch folgen, bleiben
und zustehen, der Getreid, so jetzt auf den Kästen, so er einnimmt, vorhanden
ist.
Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch die Unterthanen, so
ihm zugestellt werden, von allen vor bestimmten Ständen samentlich und
sonderlich bey ihren Freyheiten und altem Herkommen gnädiglich bleiben lassen,
handhaben, schützen, schirmen, und sie niemanden davon zu dringen
gestatten, und ihnen dessen nothdürftige Yerschreibung geben.
Und so unser Bruder Herzog Wolfgang mit Tode vergeht, das
Gott lange verhüte, so sollen alsdann die obgenannten Städte, Schloss und
Herrschaften mit allen ihren Ein- und Zugehörungen zu Stund Uns Herzog
Albrechten, oder ob Wir nicht enwären, unserm regierenden Sohne oder Erben, als
dem regierenden Fürsten wieder heimfallen, zustehen, und wie andere Landsessen
verpflichtet seyn und bleiben, ohne männiglichs Verhinderung.
Dann die ausstehende Pension und Deputat, so Wir Herzog
Wolfgang an unserm Bruder Herzog Albrechten nämlich in einer Summa sechstausend
achthundert und vierzig Gulden rhl. gefordert haben, lassen Wir seiner Lieb auf
der vier und sechzig Verordneten gütliche Unterrede hiemit freundlicher Meynung
nach, in Ansehung, dass seine Lieb Uns viele Zeit in ihrer Lieferung vor und im
Kriege gehabt hat; auch aus andern freundlichen Ursachen Uns dessen gegen seiner
Lieb bewegend.
Als aber unser Bruder Herzog Albrecht Uns aus freundlichen
Willen etlich Silbergeschirr geliehen hat, nämlich sechzehen grosse und vier
kleinere silberne Schüssel, drey vergoldete silberne und verdeckte Becher, und
dazu neun silberne grosse Schinbecher, deren einer bey einer Maass
ungefährlich hält, dasselbe Silbergeschirr alles mögen Wir, aus seiner Liebe
Zulassen, unser Lebenlang innhaben und nutzen; aber nach unserm Tode soll ihm,
oder wo Uns seine Lieb nicht überlebt, seinen regierenden Erben nach ihm, das
ohne Abgang wieder folgen und zustehen; auch ihm dessen eine Bekenntniss von Uns
gegeben werden.
Wir Herzog Albrecht als nun einiger regierender Fürst
ordnen auch hiemit, setzen und wollen, dass nach Uns ein jeder unser regierender
Sohn oder Erbe unsern getreuen Landsessen von allen Ständen, der Prälaten, des
Adels und von Städten, so sie gedachten unserm regierenden Erben gewöhnliche
Pflicht und Erbhuldigung, wie sich gebührt, thun wollen, als sie schuldig sind,
ihnen ihre Freyheit, altes Herkommen und löbliche Gewohnheit gnädiglich
bestätten, und darinn keinen Verzug haben noch suchen sollen, in keine
Weise.
Und nach dem nun dieser Handel zu brüderlichen,
freundlichen, beständigen Vertrag, auf Meynung hievor begriffen, gekommen ist,
und Wir Herzog Albrecht vorbenannt aus menschlicher Natur Uns tödtlich erkennen,
so sind Wir geneigten Willens, unserm ältesten Sohn hievor gemeldt, und dem so
solch unser Herzogthum und dessen Regiment aus vor
begriffener Ordnung erblich zustehen wird dieweil der
noch achtzehn Jahre seines Alters völliglich nicht erreicht hat, mit Vormundern
und Gerhaben angeregten Herzogthumes und Regimentes halben ordentlich, und wie
Wir besten Forms rechtlich thun sollen und mögen, zu besetzen und zu fürsehen.
Auf das benennen, ordnen und setzen Wir zu solchen Vormündern und Gerhaben den
vorbenannten unsern lieben Bruder Herzog Wolfgangen u. s. w. aus brüderlicher
Liebe und Treue für einen, und zu ihm sechs andere von den dreyen Ständen Ober-
und Niederlandes unsers vorgemeldten Herzogthumes, wie Wir dann die in einem
sonderen und Beybrief nennen und Ordnung im Handel geben werden. Also dass die
sieben, jetzt und Alsdann benannt, nach unserm
Absterben, das Gott lange verhüte, unsers vorbestimmten
regierenden Sohnes oder Erbens in dem Regimente seines Herzogthumes Vormunder
und Gerhaben seyn, und ihm alle des Herzogthumes Nothdurft zum Besten und
Nützlichsten ihres Vermögens und Verstehens aufs getreulichste verwalten sollen;
aller Weise. und Maass, wie sie das zu thun schuldig sind, und gegen Gott, auch
gedachtem unsern Sohn oder Erben, so er die Jahre obbestimmt erreicht, auch
gegen Land und Leuten verantworten sollen und wollen, wie sie dann dessen auch
gewöhnliche Pflicht thun werden. Doch mit diesem ihren Vorbehalt, ob ihrer einer
oder mehr von Krankheit, Alters oder Unschicklichkeit wegen seines Leibes, nicht
mehr Vormunder oder Gerhab seyn möchten oder wollten, dass alsdann die andern
Vormünder und Gerhaben, hievor benannt, an dessen oder deren Statt andre aus
denselben Ständen, daraus die, so abgestanden, gewesen sind, zu ihnen in die
Vormundschaft erwählen, nehmen und setzen sollen und mögen; also dass die
vorgemeldte Anzahl für und für bleibe, bis unser regierender Sohn oder Erbe
achtzehn Jahres seines Alters völliglich erreicht habe. Getreulich, ohne
Gefährde.
Und die vier und sechzig unsrer Landsessen, so solchen
Vertrag zwischen Uns beyden Gebrüdern gemacht haben sind von Namen zu Namen Und
erstens die von den Prälaten:
Heinrich Abt zu Tegernsee.
Ulrich Abt zu Raitenhaslach. Balthasar Abt zu
Beuern.
Georg Abt zu Obernaltach.
Niklas Abt zu sankt Veit.
Georg Abt zu Prifling.
Pongratz Abt zu Fursten-Zeil.
Ulrich Abt zu Steingaden.
Gregorius Abt zu sankt Salvator.
Vital Abt zu Osterhofen.
Leonhard Probst zu Schöftlarn.
Georg Probst zu St. Nikola bey Passau.
Johannes Probst zu Polling.
Mathäus Probst zu Reichersberg.
Johannes Probst zu Altendting.
Caspar Räbein Dechant unsers fürstlichen und unser lieben
Frauenstifts allhier zu München. Nachfolgend die von den Herrn, Ritterschaft und
vom Adel.
Bernhardin von Stauff Freyherr zu Ehrenfels.
Wolfgang von Fraunberg, Freyherr zum Haag, zu
Prunn.
Johannes Freyherr zum Degenberg, Erbhofmeister in
Baiern.
Johannes von Aichberg, Herr zum Hals und zum.
Moos.
Wolfgang von Ahaim zu Wildenau, unser Herzog Albrechts
Hofmeister.
Hanns von Peffenhausen zu Reichertshausen unser Herzog
Albrechts lieben Gemahlin Hofmeister.
Hanns von Closen zu Gern und Arnstorf.
Jörg von Gumpenberg zu Zaizkofen, Erbmarschall in
Obernaiern.
Friedrich Mautner zu Katzenberg.
Rudolph von Haslang zu Groshausen.
Bernhard von Seiboltstorf zu Seiboltstorf.
Jakob von Fraunhofen zu Fraunhofen.
Wolfgang von Weichs zu Griesbach.
Ulrich von Nussdorf zu Beuerbach.
Jörg von Parsperg zu Flüglsperg.
Alle Ritter,
Hanns von Paulstorf zu der Kürn. Jörg Nothaft zu Wernberg.
Warmund von Fraunberg zum Hubenstein. Wolfgang von Schmiehen zum Wackerstem.
Wolfgang von Preysing zu Kopfsperg. Sigmund von Schwarzenstein. Moriz von
Sandizell zu Edelzhausen. Christoph von Rain zu Rain. Ambrosy von Freyberg zu
Kammerberg. Heinrich Waller zum Wallerthurn. Sigmund Ecker zu Pöring. Jörg von
Trenbach zu Waldburg. Caspar Winzrer zu Saxenkam. Ulrich Ramung zu Rameck.
Bernhard Stinglheimer zu Thürntenning. Paulus Lampfrizheimer zu Pirkach.
Zacharias Hohenkirchner zu Kümstorf.
Und zuletzt die Namen der Verordneten von Städten. Bartlmä
Schrenk und Ottmar Ridler von der Stadt München. Hanns Leitgeb und Wolfgang
Zerngast von der Stadt Landshut. Veit Peringer von der Stadt Ingolstadt. Hanns
Veldner von der Stadt Straubing. Hanns Schernfels von der Stadt Burghausen.
Wolfgang Lorenz von der Stadt Landsberg. Hanns Tegerseer von der Stadt Braunau.
Erasm Schied von der Stadt Deckendorf. Hanns Widmann von der Stadt Schongau.
Hanns Pobt von der Stadt Schärding. Erasm Willinger von der Stadt Vilshofen.
Jörg Schardinger von der Stadt Kelheim. Sigmund Aichhorn von der Stadt Oeting.
Ostermaier von der Stadt Pfaffenhofen. Andrä Schmid von der Stadt
Dietfurt.
Damit aber dieser gegenwärtige Vertrag in ewigen Zeiten
kräftig, und beständig sey, so haben Wir beyde Fürsten unsere Insiegel an diesen
Brief thun hängen, dadurch und in Kraft derselben Wir Uns
bey unsern fürstlichen Worten und Treuen für Uns selbst, alle unsre Erben und
Nachkommen, und Wir Herzog Albrecht sonderlich für unsre drey Söhne Herzog
Wilhelm, Ludwigen und Ernsten so noch der Jahren nicht, und in unser, als ihres
Herrn und Vatters Gewaltsame und Verwaltung sind, auch deren Söhne, wo sie die
haben würden, und ihre Erben, gleicherweise zu thun, und diesem Brief getreulich
zu geleben, aus vätterlicher Macht hiemit wie Uns selbst verpflichten und
verbinden.
Und zu noch mehrerer Sicherheit und Urkund aller
vorgeschriebenen Sachen haben Wir vier und sechzig Verordnete hievor genannt,
unser aller, nämlich Wir Prälaten unsrer Gotteshäuser und Stifter, Wir vom Adel
unsre angebohrne, und Wir von Städten, der Städte, davon Wir geordnet sind,
gewöhnliche Insiegel an diesen Brief anstatt und aus Befehl ganzer
Landschaft auch thun hängen, deren Wir Uns gemeine Landschaft mit
gebrauchen, und Uns unter denen samt und sonders in ewige Zeit bey unser aller
Treuen hiemit verbinden, und zu stätt verbunden seyn wollen, getreulich zu
halten allen Innhalt dieses Briefes, so viel Uns allen in seinem Laute
der betrifft. Mit den ausgedruckten Vorbehalt, ob der vorangezeigten Insiegeln
eines oder mehr neben unsrer beyden Fürsten Insiegeln an diesen Brief nicht
gehängt würden, das doch nicht geschehen, so soll dennoch das diesem unsern
brüderlichen Vertrage mit gemeiner Landschaft Willen, wie ob steht, geschehen,
anabbrüchig, auch ganz ohne Schaden, und dieser Brief nichts minder
bündig und kräftig seyn, wie der lautet, als wären alle Insiegel, hievor
benannt, daran gänzlich gekommen.
Der geben, und das alles ist gehandelt und beschlossen zu
München auf gemeinem Landtage daselbst gehalten. Am Mittichen nach sankt
Ulrichstag, als man zählet pp. 1506.
IV. Erbeinigung zwischen Pfalz und Baiern, 1724.
(Vorlegung der fideicornmissarischen Rechte, Urkunde N.
XXXI. S. 114 — 120.)
Nachdeme von Gottes Gnaden Wir Maximilian Emanuel, im
Ober-und Nieder-Bayern, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des
Heil. Römischen Reichs Erz - Truchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg,
u. s. w. und
Wir von Gottes Gnaden Carl Philipp, Pfalzgraf bey Rhein,
des Heil. Röm. Reichs Erz-Schatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu
Jülich, Cleve und Bergen Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu Veldenz, Sponheim, der
Mark, Ravensperg, Herr zu Ravenstein, u. s. w. in beyderseitige reife Erwegung
gezogen, was gestalten beyde Unsere Hochlöbliche Häuser von einem Stamm Vatter
abstammen, und in dem Heil. Röm. Reich sowohl, als auswendig
in
aller Gelegenheit billig, wie es an ihm selbsten ist, ein
Hauss vorstellen sollen, dahingegen wissend, was grose Zwiespalt, Zwietracht und
Uneinigkeiten schon von Zeit der ersten Abtheilung Bayern und Pfalz, unter solch
Unsern Häussern entstanden, welche verursachet haben, dass eines zu des andern
Wohlfahrt, Aufnahm und Hoheit, so werkthätig, als es wohl geschehen können,
nicht geholfen; wo im Gegen-Betracht leicht zu begreifen, was groses Ansehen und
Beförderung in aller Vorfallenheit beeden solch Unserer Häusser einmüthige
Zusammensetzung, aufrichtige Vernehm- und Einverstehung selbigen verschaffen,
und nebenbey Unsers teutschen Vatterlandes, des Heil. Röm. Reichs Wohlstand
nicht wenig erhalten würde; so haben Wir beede vorangesezte Churfürsten, als
Capi, Vorsteher, Besitzer und regierende Fürsten Unserer Hochlöbl. Stamms und
Namens Erb-Landen, Uns über vorgegangene mündliche Unterredung, weiters durch
schriftliches Vernehmen zusammen gethan, und Uns unter Gottes, des Allmächtigen
Beystand, (dem Wir Unseres uralten Fürstlichen Stammes Erhaltung innbrünstiglich
zu danken haben) folgenden Einigungs - und Hausstractats - Bündnüss und Vertrag
für Uns, Unsere Erben und Nachkommen solchergestalten verglichen, dass dieser
Unser Hauss-Einigung und Bündnüss alle von Uns und Unserem Fürstlichen Hauss
abstammende und dermahlen im Leben gehende Geist- und Weltliche Churfürsten,
anwartende Churprinzen, Herzogen, Pfalzgrafen und Fürsten (gleich am Ende
entworfen ist) sich einverleibt, und zu dessen Festhaltung, mit und neben Uns,
für sich, ihre gleichmässige Erben und Nachkommen zu ewiger Zeit verbindlich
gemacht haben. Und zwarn
Erstlichen: ist abermahlen eine reichskündige Sache, in was
öffentliche Wiederwärtigkeiten beede Unser Churfürstliche Häuser, Bayern und
Pfalz, nach Ableben der in Gott ruhenden Kayserl. Maj. Ferdinandi des dritten,
Glorreichesten Gedächtnüss, wegen des Reichs-Vicariats und Verwesung verfallen,
dessen Bey-legung zwar bereits Ao. 1673. mittelst eines zu Ulm unter erkiessenen
Mediatoribus von beyderseitigen Käthen zusammen gesezten Congress gesucht, aber
unausgemachter Sachen wieder abgebrochen worden; damit nun aber diese Unserer
beeder Häusser verfasste Einigung, zu ewigen Zeiten vest und unverrückt stehen
möge; haben Wir Eingangs benannte Churfürsten nöthig befunden, dass aller
Anfangs dieser Stein der Wiederwärtigkeit aus dem Weg geräumet werde,
derentwegen wollen Wir, dass vorberührtes Reichs-Vicariat von Uns beeden
Churfürsten und allen Chur-Erben Unsers Hausses künftighin simultanee geführet,
und zu solchem Ende ein sonderbahres Vicariat-Gerichte aufgerichtet werde,
dessen allen Wir Uns in einem sonderbahren Tractat de Dato München und Mannheim
den 15. May dieses laufenden Jahres, ausführlich verstanden haben, darauf Wir
Uns dann diess Orts lediglich beziehen, und zu dessen unveränderlicher
Festhaltung wiederholter mit dem Beysatz verbunden, dass über solchen Vergleich
Wir die Kayserl. gnädigste Ratification mit gesamter Hand ansuchen wollen, woran
um so weniger zu zweifeln, als Ihro Kayserl. Maj. selbst gerne und gnädigst
vernehmen werden, dass unter Unsern beeden Häusern die Sache dergestalt
beygelegt, damit unter Zeit des interregni jeder des Heil. Reichs Stand und
Vorfallenheiten die unverfälschte Justiz suchen und finden möge.
Wie dann Andertens: Der beeden Häusser Succession wegen auf
einstens Abgang (den der Allmächtige Gott bis ans Ende der Welt gütigst abwenden
wolle) als von einem gemeinsamen Stamm-Vatter, Weyland Herzogen Ludwig aus
Bayern, Pfalz-Grafen bey Rhein, herstammenden Linien, und beederseitigen
Proximis agnatis durch die Hechte albereits vorgesehen ist, von beederseits
Unserer Hochlöblichen Vorfahrer, hingegen wegen derer Landvertheilung,
gemeinsamen Hülfe und Beystand im Fall Beleidigung, dann auch beständiger
Freundschaft und reciprocirlichen Wohlwollens halber, sondern Verträge,
benanntlich Ao. 1490 und 1524 und lezthin Ao. 1673, errichtet worden; So sollen
diese Verträge hiermit erneuert seyn, als selbigen in dem Ossnabrückischen und
Münsterischen Friedens-Instrument in seinen Artikuln nichts derogirt worden ist,
bei welchen es ausser vor verstandenen bereits beygelegten Vicariats-Puncten
sein unveränderliches Verbleiben haben; immassen was die in erst angezogenen
beeden ältern Verträgen, gegen einander verglichene würkliche Hülfe betrifft,
hievon im nachstehendeu sechsten Artikel mehrers erläutert werden
solle.
Gleichwie aber Drittens: Wir gesamte in diesem Hauss
Unions-Tractat begriffene Paciscenten, als gemeldet, von einem Stamm-Vatter
herkommen, mithin billig ist, fördershin Unsere beede Hochlöbliche Häusser für
eins zu halten, und anzusehen haben, also solle auch fördershin und zu ewiger
Zeit eines Haus Angelegenheit und Interesse genommen und geachtet werden,
solchermassen, dass Wir Uns insgesamt, und jeder insonders bey Unseren
Fürstlichen Ehren und Worten auf das kräftigste verbunden: vom Schluss dieser
Tractaten an, künftig fördershin, und allzeit gegen einander, Uns
unzertrennlich, beständig und getreulich zu vernehmen, sagen darüber zu, und
versprechen, in aller Vorfallenheit beeder Unserer Häusser Ehre, Hoheit,
Interesse und gerechten Vortheil zu befördern, Uns und einen jeden Unseres
Hausses, und davon absteigender Fürstl. Linien und Tractats-Mit -Interessenten
und Blutsverwandten, bey dessen und dermahligen Landen und Besitz (in soweit
selbiger wegen seiner Zeit etwann ein Rückfall ausgedungen ist, oder dieser bey
Geistlichen Würden von selbst sich ergiebet) dann Unsere und Ihrer habend oder
zukommende Gerechtsame, auf das verbindlichste fest zu halten, und mit
einmüthigem Einverstehen, Rath und thätlicher Beyhülfe unabweigerlichen wieder
jene, so solchen Besitz anfechten, zu schützen; welcher werkthätlicher und
unzertrennlicher Beystand allerförderst auch dahin deutlichen erkläret und
vermeinet ist, dass, wann es um eines Hausses habende oder noch zukommende Jura,
Sprüche und gerechte Anforderungen um Hoheiten, Praeeminenzien, oder Landereyen
zu thun, zu derselben Beybehalt oder Ausführung, folglichen Beyschaffung dessen,
was in deme gebühret, ein Hauss dem andern, und neben diesen alle Tractats - Mit
- Interessenten angeregter massen, mit Rath und That nach allen Kräften, vermöge
dieser neuen Verbindnüss beyzustehen verbunden, und gehalten seyn. Zu solchem
Ende dann
Viertens: Wir insgesamt Uns fernere verglichen, dass Wir
auf Reichs- und Crayss - Tägen, nicht weniger bey anderen öffentlichen
Conventen, und gestaltsame der Vorfallenheiten, sonderbar in Sachen, welche
beede Häusser und Tractats-Mit-Interessenten gegenwärtig, oder in ohnbedachtlicher Folge
der Zeit und Jahren betreffen möchten, dann auch zu beständiger
Aufrechthaltung des Heil. Röm. Reichs-Grund - Gesetzen und Friedensschlüssen,
Uns jedesmahl aufrichtig und einmüthig gegen einander vernehmen, die Rathschläge
und Stimmen zusammen tragen, und mit einander de concerto verfahren,
wessentwegen Wir insgesamt übernehmen, Unsere, bey vorwährendem Reichs- oder
anderen künftigen Conventen, auch Kayserl. und anderen Höfen habende
beyderseitige Ministros ausdrücklich und gemessen zu befehlen, und zu
instruiren, dass selbe sich mit einander im Vertrauen und pflichtmässiger Enge
vernehmen, und jedes mahl verstehen sollen, so den Verstand ebenfalls auf jene
hat, welche etwann denen gegenwärtigen nach der Zeit substituiret werden
möchten.
Wie zumalen nicht weniger Fünftens nicht zu umgehen ist,
dass nicht ein oder andere Unserer Häusser in eigenen oder auch Hauss
Angelegenheiten, so wohl bey dem Kayserlichen Hof, als andern Chur- und
Fürstlichen Höfen öfters zu negotiiren oder Bedörfens zu suchen hat. So hat auch
in solchem Fall ein Hauss dem andern seine Interposition und officia bey allen
Vorfallenheiten bey gedachten Kayserlichen und andern Höfen, über
vorhergegangenes Vernehmen, jederzeit ausdrücklichst und aufrichtigst mit zu
seyn; da aber etwann dergleichen Interposition anderer unterlaufender wichtiger
Absehen, oder vorhandener Particulair - Verträge halber von einem Theil nicht
zugestanden werden könnte, es getreulich ohne Hinterhalt oder Verheelung seiner
Ursache oder Absehens zu erinnern, folgsam wenigstens ' mittelst Vermeidung
aller Opposition und Hindernuss sich aus der Sache zu halten.
Sechstens ist in dem vorhergehenden zweyten Artikel dieses
Vnions und Hauss-Tractats eingekommen, welchergestalten beede Häusser auf einen
Bemüsigungs-Fall mittelst der in Ao. 1490 und 1524 errichteten Bedingnüssen
gegen einander wegen Verschaffung realer Hülf und Beystandes bereits vertragen
seyn.
Gleichwie aber von solchen Jahren her, wie es mit der
Kriegshülfe und Bey-stand zu halten, Uns beeder Häusser halber, auf ein neues
dahin vereinbahret, dass, wenn ein Hauss, oder einer von denen vniirten Theilen
entweder in denen dermahlen besitzenden Landen habend- oder zurückkommenden
Gerechtsamen angefochten, angegriffen und beleidiget werden möchte, so dann der
unbeleidigte Theil sich des Beleidigten ohne Verweilung ganz anzunehmen, und bey
dem Gegentheil oder Beleidiger auf alle mögliche Weise zu gütlicher
Voneinanderbringung sich einzulegen schuldig seye.
Falls aber solche Einlegung und Interposition kein Verfang
haben, und der Beleidiger die gütliche Mittel verwerfen solte, in solchem Fall
versprechen und vertragen Wir Uns insgesamt und untereinander, dem Beleidigten
von allerseits nach allen Kräften zu seiner Defension, Beschütz- und Erhaltung
des Seinigen an Hand zu gehen, welchen Endes dann beliebet worden, dass ein
jedes von Unsern Churhäussern sich in einer beständigen Verfassung von 8000.
Mann, das ist 2000. zu Pferd, und 6000. zu Fuss zu halten, verbunden seye,
darüber, da alle würkliche Bemüdung zu besorgen vorstehen würde, Wir Franz
Ludwig, Erz-Bischoff und Churfürst zu Trier, Administrator des
Hochmeisterthums Preussen, Pfalz-Graf bey Rhein, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog u.
s. w. 1500. Mann zu Pferd, und 2500. Mann zu Fuss, und Wir Clement August,
Erz-Bischoff und Churfürst zu Cölln, Bischoff zu Paderborn, Münster und
Hildesheim, Herzog in Bayern, Pfalz-Graf bey Rhein, 3000. Mann zu Pferde,
und 7000. Mann zu Fuss. Dann Wir Maximilian Emanuel, Churfürst, Herzog in
Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, über obige 8000. Mann sonderheitlich wegen Unserer
Söhne, Johann Theodor, Bischoffen zu Regenspurg, und Coadjutor zu Freysingen,
dann Ferdinand Maria, als Besitzer der Grafschaft Leuchtenberg, beeder Herzogen
in Bayern, Pfalz-Grafen bey Rhein, deren Quantum nach Proportion angeregt
Unseres Contingents, in Respect und Gegenhalt der Reichs-Matricul würklich
zustellen, übernehmen, mit welcher, auf Unsere Kosten beyschaffender und in
Verfassung haltender Mannschaft Wir dann insgesamt den in seinem dermahlig
habenden Besitz der Landen oder zukommenden Gerechtsame angefochtene Theil, Hülf
zu leisten, gehalten, vorhero aber derselbe bey so besorgendem Bemüdig- und
Beleidigungs - Fall, der würklichen Hülfs-Stellung halber, wie es im Feld mit
Verpflegung der Truppen, Abreichung des Brods, rauchen und glatten Fourage, auch
der Winter-Quartier und andern halber zu halten, mit denen uniirten Theilen sich
aufrichtig, redlich und nothdürftig zu verstehen; hingegen ein jeder deren
hierinfalls gewierig sich zu bezeugen, verbunden sein solle. Wie
leztlichen
Siebendens: gegenwärtig diesem Hauss- und Vnions - Tractat
alle von selbem abstammende mit Geistlichen Würden und Dignitaeten versehen,
Chur- und Fürsten einverleibt seynd; so solle es für das künftige auch auf alle
aus beeden Häussern zu dergleichen Geistlichen Würden und Dignitaeten
gelangenden Fürsten, Herzogen und Pfalz-Grafen vermeynet, und diese unterm
Nahmen der Erben und Nachfolgern von beeden Häussern verstanden, dergestalt,
dass dieselbe sich einzuverleiben schuldig, und ipso facto bey erhaltenen
dergleichen Dignitaeten, unter diesem Hauss-Vnions-Tractat begriffen seyn
sollen, welchen allen Wir dann gesammt und sonders seinen Artikuln nach,
ohnveränderlich nachzukommen, und hierob fest und unzerbrechlich zu ewigen
Zeiten zu halten, feyerlich geloben, und Uns gegen einander auf das festeste
verbunden. Getreulich und ohne Gefährde! So geschehen zu München, den 15. May
1724.
Maximilian Emanuel,
Churfürst.
|
Carl Philipp,
Churfürst |
Clemens August,
Churfürst. |
Franz Ludwig,
Churfürst
|
Carl Albrecht,
Churprinz. |
Joseph Carl,
Pfalzgraf.
|
Ferdinand Maria, Herzog in Bayern.
|
|
Johann Theodor, Bischoff zu Regenspurg
und Herzog in Bayern. |
|
V. Erbvertrag zwischen dem Kurfürsten Maximilian Joseph von
Baiern und dem Kurfürsten Carl Theoder von der Pfalz, von 1766.
(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u. s. w. Urkunde
N. XXXIII. S. 132 — 140.)
Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und
Nieder-Bayern, auch der Obern Pfalz, Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil.
Römischen Reichs Erz - Truchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg u.s.w.
u. s. w. und
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey
Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erzschatzmeister und Churfürst, in Beyern, zu
Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu
Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein u. s. w. Urkunden
und bekennen hiemit gegen einander für Uns, Unsere Erben und Nachkommen
samentlich Herzogen in Bayern und Pfalzgrafen bey Rhein, die da vermög der
gemeinschaftlichen Abkunft von einem Stamm-Vatter unter gleichem Schild, Nahmen
und Stammen mit beständiger Bluts - Verwandtschafft, in ein Hauss zusammen
gehören.
Was massen Wir wehrend Unserer Regierung sowol aus eigener
Erfahrung, als im Gegenhalt der vorgehenden Handlungen Unserer Vorfahrer
wahrgenommen, dass um unsere beecle erbverbrüderte Häusser zu gebührendem
Aufnehmen zu befördern, und bey ihrem altvätterlichen Herkommen, Würde und
Ansehen zu erhalten, auch zu Beywürkung der allgemeinen Ruhe und Wohlfarth
Unserer Unterthanen, und in dem Heil. Römischen Reich, als Unserm werthesten
Vatterland, Uns vnd Unsern Nachkommen an der Beybehaltung und genauen
Beobachtung der in Unserm Hauss zum öftern wiederhohlt- und erneuerten Hauss-
Union und Erbeinungs - Verträgen fast alles gelegen und gleichsam die Seele
Unserer beederseitigen Hauss-Verfassung ausmachen, hingegen aber auch beobachtet
haben, dass in den vorigen Zeiten bey entstandenen Krieg und Spaltungen in viel
Weeg davon abgegangen worden, die da gleich anfänglich in derjenigen Erbeinungs
- Erneuerung nicht nur einen Unterbruch und Einhalt veranlasst, welche durch die
in den Jahren 1552 bis 1563 zwischen Pfalzgrafen Friedrich II. Ott Heinrich und
Friedrich dem III, dann Herzog Albrechten dem V. in Bayern, mit Zuziehung
samtlicher Agnaten zum Besten des gesamten Hausses, und der vereinigten Landen
und Leuten gepflogene Unterhandlungen schon würklichen zum Beschluss, und
allseitiger Einverständniss gebracht worden, sondern auch nach der Hand in den
weitern Handlungen noch immer etwas zurück gelassen habe, so sich mit der
angebohrnen Bluts - Verwandschaft, und dem gemeinschaftlichen Interesse beeder
erbverbrüderter Häusser nach den Gesäzen und Vorschrifften Unserer Voreltern
nicht wol vereinbaren lässt, minder bey Uns und Unsern Nachkommen in der
Aufrichtigkeit Unserer Gemüths - Beschaffenheit und freundschaftlichen Gesinnung
neben der vorzüglichern Achtung und Zuneigung gegen Unser gemeinsames Hauss
fernerhin Platz finden solle.
Nachdem aber unterdessen auch dergleichen Steine des
Anstosses auf die Seiten geraumet sind und Wir dardurch auf das neue in Stand
gesezt worden, nach dem Sinn, Willen und Meinung Unserer Voreltern und
Stammvättern und nach ihrem Beyspiel in die vorige durchgehends unbedingte
Hauss- und Erbeinung, mit gleicher Verbindlichkeit allerseits einzutretten,
dieselbe zu wiederhohlen, zu erneuern und zu erläutern; als haben Wir Uns in
solcher Absicht und sonderbaren Betrachtung, dass bey unerwarteten Erbfolg und
Abgang ein oder des andern Hauptstammes sowol die Wohlfarth Unsers gesammten
Hausses zu Vermeydung alles Missverstandes und fremden Eintrags, als auch das
Heyl Unserer Landen und Leuten, zu Beybehaltung künftiger Ruhe, Frieden und
Sicherheit, davon abhängt, vorläufig, bis zu fernerweitern Berichtigung des
gantzen Vorhabens unter anhoffenden Beytritt der übrigen im Leben sich
befindenden Agnaten, über nachfolgende Puncta mit reifem Vorbedacht und vieler
Überlegung entschlossen, vereint und verglichen.
lmo Gleichwie neben Gemeinschafft der Abstammung
von Ottone Wittelbacense und Ottone illustri, der zwischen Kayser Ludwig IV und
seinem, dann seines Bruders Pfalzgrafen Rudolph Söhnen, als den Stamm - Vättem
Unserer beeden Häusser zu Pavia im Jahr 1329 am St. Oswaldstag getroffene und
mit Beybrüfen von den Churfürsten in dem Römischen Reich bestättigt- und
angenohmener Theilung, und Erbeinungs-Vertrag, bey allen übrigen nachgefolgten
Hauss- Unions- und Erbverbrüderungs-Erneuerungen zum Grund genommen worden, und
das eigentliche Pragmatische Haussgesätze Unserer Voreltern ist, welches schon
von der Zeit an, da Bayern und Pfalz zusammen kommen, nach den gemeinen
Lehenrechten also hergebracht und durch beständige Observanz für und für
beobachtet worden ist, dergestalten, dass die unter den Manns-Stammen vertheilt
und Altvätterliche Stammgüter und Lande mit denjenigen, so nach der Hand am
Lehen oder Eigen, weiters erobert worden, unter der beständigen
Erbeinungs-Verbindlichkeit vereinigt verblieben und mit Ausschluss der
weiblichen Descendenz an den überlebenden Mannsstammen von einer Linie auf die
andere zurük gefallen seynd, wie es sich bald darauf Ao. 1340 mit der Erbschafft
des Landes in Niederbayern zugetragen hat; Als wird gedacht Pragmatisches
Haussgesäze auch unseres Ohrts dahier bey gegenwärtig vorhabender
Erbeiuungs-Erneuerung zum Grund genommen, und in Folge dessen Inhalts, alle bey
damals unvertheilten Gemeinsamen Hauss bestandene, besonders die in gedachtem
Theilungs-Vertrag mit Nahmen benannte Lande, Herrschaften, Pfleeg- und
Landgerichte, Stätt, Märkt, Schlösser und Güter mit ihrem ganzen Umfang und
Zugehörungen, in Bayern und am Rhein, in der obern Pfalz, in Schwaben, oder wie
die sonst entlegen, auch das Land in Nieder-Bayern, so weit Wir im Innhaben und
solches zu gewähren im Stand sind, wiederum auf das neue versichert und mit dem
beständigen Pacto mutuae Successionis wiederhohlter belegt.
2do Nachdeme aber mittlerweil verschiedene in
dem Paviischen Vertrag benahmsste beträchtliche Orte von Bayern und Pfalz durch
Krieg oder in andere Wege hinweg gekommen, andere hingegen von den nachgefolgten
Pfaltzgrafen und Herzogen in Bayern erobert worden, und sich auf solche
Art gleichsam seibäten zugetragen hat, dass die Leztere den Ersatz der Erstem
ausmachen, welches noch mehr aus dem Grunde folget, dass der Paviische Vertrag
sich auf alle Erben vnd Nachkommen, mithin auch nach diesem Gesäze und Beyspiel
der Stamms-Väterlichen Verordnungen hinwiederum auf ihre Acquisita in gleicher
weiss und Verbindlichkeit erstreckt; so seynd Wir entschlossen und miteinander
weiter dahin einverstanden, diese Unsere Erbverbrüderungs - Erneuerung auf
samentliche Acquisita, so nach dem Paviischen Vertrag bis auf die Art. 3
festgesezte Jahre, sowol zu dem Herzogthum Bayern, als zu der Pfalzgrafschafft
bey Rhein erobert worden, zu erstrecken, und damit jedem dieser Fürstenthümer
als der Haupt-Masse des gesamten Hausses ohne Unterschied und Ausnahm
einzuverleiben, folglichen auff alles unbewegliche zu erweitern, was bis dahin
ab intestato verlassen und dadurch a primo acquirente gleichsam selbst gedachten
Haupt-Landen einverleibt worden ist.
Wann nun aber im übrigen, um allen künftigen Widerspruch
und Anständen bestmöglichst vorzubiegen, vorläufig noch erforderlich ist,
samentliche auf beeden Seiten vorhandene besondere Hauss-Verträge, Lineal-Pacta,
Verzichten, Testamenta und dergleichen Dispositiones, einander gemeinschaftlich
zu machen und ohne allen Hinterhalt vorzulegen und um deren Verstand und
rechtliche Wirkung sowol als auch die übrige entgegen stehende Umstände mit und
neben einander in reife Überlegung zu ziehen, auch die Mittel und Weege im Fall
zur gäntzlichen Berichtigung Unseres Vorhabens noch einige nothwendig
seyn sollten, zu unterreden, als welches noch eine längere Zeit erfordert;
so haben Wir Uns, um in diesem wichtigen Werk nichts ohne genugsame Vorbereitung
zu übereilen, wegen der gänzlichen Berichtigung dahin verstanden, dass dasselbe
in zwey Theil abgesondert und dahier neben obigen Erläuterungen, in Ansehung der
Acquisiten derjenige als der erste Theil berichtiget werden solle,
welchem keine sonderliche Verordnung und Anstände im Weege stehen.
3tio Da nun der Paviische Vertrag obverstandener
massen schon für sich selbsten alle Erben, so hieran Theil nehmen, zur
gleichmässigen Erbeinungs-Beypflichtung und Einschaltung ihrer Acquisiten den
Weeg bahnet, und in beeden Häussern nach ihrer ersten Abtheilung unter denen
sich noch weiters vermehrten Linien, zwar besondere Hauss - Verträge oder Pacta
Linealia, als nehmlichen auf Seiten Pfalz Ao. 1357 und 1395, und auf Seiten
Bayern Ao. 1349, 1353 und 1392 geschlossen worden, welche aber nicht nur gegen
den ersten Haupt- und Stammvertrag zu Pavia nichts enthalten, noch sonsten von
der Erbeinung eine Ausnahm machen, sondern jenes altvätterliche Haussgesäze
vielmehr selbsten zum Grund haben und mit einerley Absicht gäntzlichen
erreichen, da vermög derselben einstimmigen Verordnung und beständig
beybehaltener Observanz von den Männlichen Geschlechts-Linien, eine nach der
andern, die unbewegliche Güter, Land und Leute der vorabsterbenden, mit
Ausschluss der nächstgesiepten Töchter und übrigen Allodial-Erben an sich
gebracht, wie dann hiernach samentliche Agnaten durch den Ao, 1490 wiederholten
Unions-Tractat nicht undeutlich zu erkennen gegeben, dass sie als samentliche erbverbrüderte Bluts-Verwandten an
jenen vorbenannten sonderbaren Verträgen, auch überhaupt modo reciproco
gemeinschaftlichen Antheil nehmen und durch den zu Cölln Ao. 1505 wegen dem
Testament und Erbschaft des Herzog Georgens in Nieder - Bayern erfolgt
Königlichen Spruch die altvätterliche Stammgüter mit den neuern Acquisitis also
untermischt und miteinander vereinigt worden, dass dieser Unterscheid von
selbsten hinweck gefallen, und dadurch abgethan worden ist, imgleichen, da
mehrmalen samentliclie Agnaten bald darauf zu Nürnberg, den 15. Merz 1524 in die
bekannte Hauss-Union und Erbeinung zusammen getretten, und neben dem Paviischen
Vertrag absonderlich denjenigen Theil- und Erbeinungs-Brief, welchen die Herzoge
in Bayern Ao. 1392 am Frihtag vor St. Catharein unter sich geschlossen und in
dieser Art der deutlichste ist, gemeinschaftlich zum Grund und allseitiger
Verbindlichkeit angenommen, auch sich alle diese zusammen getragene Erbeinungs -
Pacta der Erneuerung Willen, durch mehrfache Vidimus versichern lassen, also
nehmen Wir hierinnfalls gar keinen Anstandt, diese Unsere gemeinschaftliche
Erbeinungs-Verbindlichkeit nicht nur bis auf gedachte Zeiten und samentliclie
bis dahin mit Unsern übrigen Stammvätterlichen Gütern vereinigte Acquisita zu
erstrecken, sondern, nachdeme sowol die Pfalzgrafen in den Jahren 1545, 1551 und
1557 mit ihren besondern Pactis successoriis auf die vorige Art fürgefahren, als
auch Hertzog Albrecht V in Bayern während denen obverstandener massen mit ihnen
Ao. 1552 und 1563 gepflogener Unterhandlungen auf eine durchgehends
gemeinschaftliche Erbeinungs - Erneuerung, ohne alle Widerrede und Ausnahm
verstanden gewesen, und von diesen Jahren an noch weiters, und zwar ab Seiten
Bayern bis Ao. 1578. da nemlichen Herzog Albrecht V. kurz vor seinem Ende die
von Kayser Ferdinand I. bestättigte Primogenitur und Fidei Commiss -
Constitution zurück gelassen und auf Seiten Pfalz bis auf das Jahr 1568. allwo
Pfalzgraf Wolfgang als der gemeinsame Stamm-Vatter aller heunt zu Tag lebenden
Pfalzgraffen bey Rhein unter seinen Kindern mit lezter Willens-Verordnung,
disponirt hat, zu erweitern, so dass die bis dahin in beeden Häussern erworbene
Lande, Herrschaften und Besitzungen mit den Bonis avitis ohne Ausnahm
consolidiret, und unter der nemlichen Erbeinungs-Verbindlichkeit in stetter
Beobachtung des Weegs und Lineal - Ordnung der Primogenitur unwiderrufen
begriffen seyn sollen, als wann sie wirklichen in dem Paviischen Vertrag mit
Nahmen benahmset wären: Hieraus folgt
4t0 Dass die Weibliche Descendenz hierauf in
solang keinen Zuspruch haben könne, als ein Männlicher Sprossen durch Gottes
Gnad von beiden Häussern im Leben ist, und dass deren Allodial - Erben Regress -
Sprüche sich nur auf die von ein oder anderer Seite hinterlassende Mobilar -
Verlassenschafft erstrecke, und dieses bey jedmaliger Erlöschung des
Mannsstammes jener Linie, aus welcher selbe entsprossen seynd.
5t0 Wir haben Uns imgleichen wegen denen
sonderbaren Eeichslehen, so Wir neben Unsern übrigen Landen besitzen und vom
Römischen Reich sonderbar zu Lehen empfangen, insoweit unterredet und
verglichen, dass auch dieselbe in diesem Pacto mutuae Successionis
eingeschlossen und ohne Unterschied darunter verstanden seyn sollen, obschon
etwa primus Acquirens die anfängliche Investitur-Briefe nicht nahmentlich auf beede Häusser, und samentliche
erbverbrüderte Agnaten, sondern nur überhaupt für seine Erben und Nachkommen
erhalten und angesucht haben mögte, wie Wir Uns dann dessen sowol nach dem
eigentlichen Verstand gedachter Lehen - Briefen, als auch in Krafft der goldenen
Bull Kayserl. Wahl-Capitulation und übrigen Reichs-Constitutionen, inhalts
welcher die denenselben gemäs gemachte Uniones und unter Churfürsten, Fürsten
und Ständen aufgerichtete Erbverbrüderungen gehandhabet und geschützet werden
sollen, verfolglich dann auch durch die Paviische Erbtheillung, als einer
selbsten von einem regierenden Kayser errichteten vnd jener Zeit von samtlichen
Churfürsten begnehmigten wahren Erbverbrüderung und nach der Gewohnheit der bey
andern altfürstlichen Häussern hergebracht üblichen Observanz allerdings doch
dem Lehen-Herrn im übrigen ohne allen Schaden und Abbruch berechtiget zu seyn
erachten.
Sollten aber gleichwol einige Lehenstücke würklichen
darunter begriffen seyn, welche ausdrücklich nur einer Linie allein, mit
Ausschluss der andern durch die Belehnimg zugedacht worden, oder die Leztere mit
glaubwürdigen Anzeigen dahin ausgedruckt werden können, oder wo natura et
qualitas feudi diesem Unserm Vorhaben selbsten im Weeg stehet, da machen Wir Uns
anheischig und versprechen einander auf das kräftigste alle Gelegenheit zu Hülf
zu nehmen, und zu allen Zeiten nach möglicher Thunlichkeit dahin zu verwenden,
damit auch solche feuda linealia vel impropria, durch besondere Verträg und
Investitur Briefe auf das gesamte Hauss gebracht und die reciprocirliche
Lehensfolge gegeneinander, wie in den übrigen feudis avitis versichert
werde.
Dahingegen im übrigen die Belehnung mit gesamter Hand bey
Unsern beeden Häussern keineswegs Herkommen ist; So sollen dergleichen
Investiturae simultaneae, wie in der Kayserlichen Wahl - Capitulation verordnet
ist, auch künftig nicht angesuchet, sondern es diessfalls bey dem alten
Herkommen gelassen werden.
6to Betreifend die gemeinschaftliche Hülf und
Beystand in Fällen und Umständen, in welchen dieselbe einander zu leisten, auch
die Art und Weise, wie solches geschehen solle, schon vorhin bedungen worden
ist: Desgleichen die Beobachtung jenes freundschaftlichen Vernehmens belangend,
welches fast in allen wichtigen Hauss- Reichs- und Kriegs - Angelegenheiten oder
bey dergleichen vorfallenden Handlungen mit auswärtigen Mächten vnd andern
Reichs-Mitständen zu Erreichung des gemeinschaftlichen Hauss-Interesse,
erforderlich ist, und künftighin destomehr beobachtet werden solle, als solches
die wesentliche Verbindlichkeit der Unsern beeden Häussern angebohrnen
Blutverwandschafft und Erbeinung selbsten mit sich bringt: Diessfahls wollen Wir
die in Annis 1724. 1728. 1734. 1746. und letzthin den am 5. Oct. 1761.
getroffenen, und den 27ten vorigen Monaths und Jahrs ratificirten
Unions-Tractat, soweit einer durch den andern erläutert wird, gegenwärtig
bestättigt und wiederholtet haben, dahero solle ein Theil des andern Nutzen zu
befördern und Schaden zu wenden sorgfältigst trachten, vorzüglich aber bey
seinen Landen, Leuten, Herkommen, Freyheiten, Dignitaeten, rechtlichen
Ansprüchen und guten Gewohnheiten, handhaben helffen und schützen, auch selbsten
in allweg dabey bleiben, und an solch freundvetterlichen Willen und
Bestreben sich weder durch widerwärtigen Eintrag abwendig machen lassen, minder
dergleichen schädlichen Einsträuungen und fremden Absichten oder auswärtigen
Andringungen ein Gehör geben, sonderm im Fall ein erhebliches und billiges
Bedenken obhanden zu sein scheinet, solches einander sogleich selbsten, ohne
allen Hinterhalt in Erwartung freundschaftlicher Gegenerklärung zu erkennen
geben und auf solche Weisse in unverrückter Aufrichtigkeit und beständigen
Wohlwollen verbleiben.
7mo Wie nun bereits oben erwähnt worden, so
solle gegenwärtig vorläuffiger Tractat zwar nur den ersten Theil des vorhabenden
Haupt-Erbeinungs-Vertrags ausmachen: doch hat es dabey den Verstand und Meynung,
dass bey allen vorbe-rührten Puncten jezt als dann und dann als jezt eine
unwiderrufliche Verbindlichkeit seyn und gleichviel gelten solle, als wenn
dieselbe dem Haupt - Vertrag schon würklichen einverleibt, und alles andere zu
Stand gebracht worden wäre, wie dann hierait einander feyerlich versichert wird,
mit Untersuchung deren nach obgeseztem Ziell in beeden Häussern errichteten
particular Dispositionen ohne Zeitverlust weiters fürzuschreiten und mit Gottes
Beystand auch den übrigen Theil, folglich das ganze Werk ehestens zu Stand zu
bringen, dass allen bey Trennung beyderseitigen Landen zu befürchtenden
schwehren Unruhen möglichst vorgebogen und beyderseitigen Unterthanen
bevorstehenden Unheil, Schaden und Verderben, soviel von Menschlicher Vorsicht
abhanget, auf ewige Zeiten gesteuert werde: Als zu wessen allem Festhalt- und
Beglaubigung Wir beycle Eingangs benannte Churfürsten diesen Erbeinungs -
Brief in zweyfacher Fertigung nicht nur mit eigenhändiger Nahmens Unterschrifft,
wissent- und wohlbedächtlich unter Chur- und Fürstlichen Hohen Worten und Ehren,
an Eydesstatt bekräftiget, sondern auch beyderseitige Unsere Hohe
Insiegel daran zu hängen verfüget haben. So geschehen Nymphenburg den 5ten
Septembris, und Schwezingen den 22ten Septembris des Jahres 1766.
Maximilian Joseph, Churfürst,
Carl Theodor, Churfürst.
Aloysius F. von Kreitmayr.
Vt. B. D. Zedtwiz.
Jos. Euch. von Obermayr.
Johann Georg Anton von Stengel.
VI. Zweiter Vertrag zwischen Churbaiern und Churpfalz,
1771.
(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u.s.w. Urkunde
N. XXXIV. S. 141 —154.)
Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und
Nieder-Bayern, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalzgraf
bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz-Truchsess und Churfürst, Landgraf zu
Leuchtenberg, u.s.w. und
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein,
des Heil. Röm. Reichs Erz-Schatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu
Jülich,
Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen
Opzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensperg, Herr zu Ravenstem u.
s. w. Urkunden und bekennen, dass Wir in dem Vorhaben die zwischen Unsern beeden
Stammhäussern Blutsverwandtschaftlich obwaltende Erbeinigungs-Rechte, nach
Vorschrift und dem Beyspiel Unserer gemeinsamen Voreltern zu erneuern, und die
vorab schon auf samentliche Stammengenossenschaft bezielte Gemeinschaft, in
nachbeschriebener Weise näher aufzuklären und mit seinen Erläuterungen zu
bestimmen, folglichen nach Anweisung des schon voraus im Jahr 1766. zwischen Uns
beeden als dermaligen Hauptgliedern des gesamten Blutsverwandten Hausses
geschlossenen Tractats von demselben auf den zweyten noch übrigen Theil zu
kommen, samentliche dahin einschlagende auf beeden Seiten vorhandene sowol
gemeinschaftliche als einseitige Haussverträge, oder sonderbare Lineal-Pacta,
Verzichten, Testamenta, und dergleichen Dispositiones, soviel Uns bekannt und in
Unsern geheimen Briefs - Gewölbern anzutreffen gewesen, in glaubwirdigen
Abschriften , gegeneinander ausgewechselt, und nach reifer darüber gepflogener
Beratschlagung, Uns nachfolgender Gesäze, Bündnisse und Ordnungen, weiters
verglichen, vereinigt und auf beständig unwiderrufliches Ende verstanden
haben:
Erstlich: Bestättigen Wir gedachten im Jahre 1766 zu
Schwetzingen den 22ten und Nymphenburg den 5. Septembris geschlossenen
Erbeinigungs-Recess und Vertrag, wie die Bedingnus Art. 7 solches mit sich
bringt, nach seinem völligen Inhalt in allen und jeden Puncten, wie derselbe
geordnet ist, in der neinblichen Maas und Verbündlichkeit, als wenn er
gegenwärtigen Haupt -Recess selbsten würklich einverleibt worden
wäre.
Zweytens: Haben Wir vermög desselben wegen der
Erbfolg auf ein, oder des andern Unsers gemeinsamen Hausses, Bayerisch- oder
Pfälzischer Linie gänzlichen Abgang (vor welchen der gütige Gott, beede
verwahren wolle) eine gemeinsame Erbeinung, und wechselweise Erbverbrüderung,
nicht nur auf Unsern Hauptlanden, und altvätterlichen Stammgütern, nach dem
Zustand, wie sie nach der ersten Abtheilung und nach Inhalt des Paviischen
Vertrags, beschaffen gewesen, und an Uns kommen seyncl, zum Grund genohmen,
sondern auch in Rücksicht der verschiedenen, durch Auf- und Abnehmung gedachter
Länder unterloffener Veränderungen, aus denen allda mit mehrern angeführten
Ursachen, auf samentliche Acquisita, bis auf die Art. 3 festgesezte Zeit
erstrecket, benanntlichen auf Seiten Bayern bis Ao. 1578. da Herzog Albrecht V
die vom Kayser Ferdinand bestättigte Primogenitur, und Fidei Commiss
Disposition, zurück gelassen, und auf Seiten Pfalz bis Ao. 1568. da Pfaltzgraff
Wolffgang der Stammvatter aller noch lebender Pfalzgraffen bey
Rhein unter seinen Kindern mit lezter Willensmeynung disponirt hat,
So viel nun die von solcher Zeit an, weiter erworbene, und
zwar insonderheit die Lehenbare Acquisita betrifft; Gleichwie Wir bereits in dem
ersten vorläufigen Tractat Art. 5. wegen derselben Reunirung, und Incorporirung,
mit Unsern altvätterlichen Hauptlanden oder Bayerischen und Pfälzischen
Stammgütern nach Inhalt der goldenen Bull, Kayserlicher Wahl - Capitulation, und
übrigen Reichs-Constitutionen, die nöthige Vorsehung getroffen, und dergleichen
Lehens Acquisita, gemeiniglich schon Unsern Kayserlichen Hauptlehen-Briefen
einverleibt, oder unter dein allgemeinen Ausdruck der Landgraf- und Herrschaften
verstanden sind; Also wollen Wir vorgedachte Reunir- und Incorporirung, auch die
übrige lehnbare Acquisita, so Unsere Vorfahrere nach obiger, in dem ersten
Tractat bestimmter Zeit weiter erlangt haben, und auf Uns kommen sind, oder
Wir und Unsere Nachkömmlinge von Sr. Kayserlichen Majestät und dem Heil.
Röm. Reich selbsten erhalten oder noch künftig überkommen werden, auf gleiche
Weiss erstrecken und Krafft dieser Unserer Erbeinungs-Bestätigung Unseren
altvätterlichen Hauptlanden, soweit natura et qualitas feudi foeminei nicht
selbsten im Weg stehet, incorporiert, und mit denselben, denen Lehenherrlichen
Gerechtsamen unabbrüchig reunirt haben.
Und zumahlen bey solcher Reunirung weder sonderheitliche
Lehens-Investituren noch sonderbare Lehensbriefe, mehr nothwendig sind, also
solle man sich zu dessen gänzlicher Vollstreckung bey Sr. Kayserl. Majestät mit
guter Gelegenheit gemeinschaftlich dahin bestreben, damit gegen Aufhebung
sothaner sonderbaren Lehen-Briefen, die Belehnung künftighin zugleich mit unter
den Hauptlanden coram Throno geschehe.
Drittens: Belangend die Einschaltung der übrigen neuern
Acquisiten, so unter die Lehenbare Gattungen nicht gehören, wegen denenselben
haben Wir auf Seiten Pfalz, weder in den Testamentis der samentlichen
Pfalzgraffen bey Rhein, noch in andern dergleichen Handlungen und Urkunden eine
Hindernisse, sondern vielmehr im Gegentheil, auch in den Orleanischen
Successions-Streit beobachtet, dass die Sache durch den Päbstlichen am 17.
Februar 1702. publicirten Super-Arbitral-Spruch, sowol, als durch die
mehrfältige in den Jahren 1673. 1728. und 1734. in jener Absicht wiederhohlte
Hauss Unions-Erneuerungen, zu Unsern Vorhaben, gleichsam schon geschlichtet ist,
welche folglich diesem erneuerten Erb-einungs-Pacto einverleibt seyn, und mit
den altvätterlichen Landen beständig reunirt verbleiben sollen.
Wie dann auch das auf Seiten Bayern, Unser Antrag
gleichstimmig dahin gehet, sammentliche Acquisita mit den altvätterlichen
Stammgüttern zu vereinigen, und gegenwärtigen Erbverbrüderung einzuschalten: In
Folge dessen aber, wo vom Churfürst Maximilian I. ein dem Pfälzischen Hauss bis
daher unbekannt verbliebene Codicill d. d. 5. July 1650. zum Vorschein kommen
ist, Inhalt dessen nach gänzlichem Abgang der Mannlich Wilhelminischen Linie,
die nächst gesiepte Allodial-Erben, vor dem Erbverbrüderten Landes-Nachfolger,
in den Herrschaften Mindelheim, Wiesensteig, Mattigkofen, Winzer, und in den
Degenbergischen Güttern succediren sollen: Dieser Codicill hingegen von Seiten
Pfalz, absonderlich, was darinnen in Ansehung der Obern Pfalz wegen denen
Böheimischen Kriegs - Schulden pr. 13. Milionen eingemischet worden, aus
mehrfältigen auf vorhergehende Erbverbrüderangen und dem Verstand des
Westphälischen Friedens selbsten gegründete Ursachen, mit feyerlichsten
Verwahrungen protestiret wird; So seynd Wir Maximilian Joseph Churfürst in
Bayern des Vorhabens, und machen Uns auch gegenwärtig, soweit es immer in Unsern
Kräfften stehet, anheischig, diesen An- und Gegenstand mit verstandenen
Allodial-Erben, im Fall Uns die göttliche Vorsehung der Menschlichen Ordnung
nach mit den Jahren von der Hofnung ehelich gewärtiger
Männlicher Leibes-Erben entfernen würde, unter
Churpfälzischer Beystimmung und Mitwirkung auf hienach Art. 9. bestimmte Arth,
noch selbsten um so mehr zu schlichten, als in dem dreysig jährigen Krieg, Land
und Leut an Gut und Blut, bis auf die lezten Kräften erschöpfet worden, die
dortmaligen Lasten noch zum Theil mit Passiv - Schulden auf sich tragen, und das
übrige ebenfahls, aus ihren Mitteln abgeführet haben, was nichts weniger, als
die Vermehrung einer künftigen Allodial - Massa, sondern vielmehr den Aufnahm
und die Erhaltung des gesamten Staats zum Grund gehabt hat, und Unsere
Aufmerksamkeit destomehr verdienet, damit durch zwifaltige Ab- und
Gegenberechnungen, die kunftige Lands - Nachfolgere mit verstandenen
Allodial-Erben keinen weitern Unruhen ausgesezt, sondern durch solche Unsere
vorhabend zeitliche Vermittelung, wie durch nächstfolgend angeordnete Verzichten
auf dem weitern mit selben sich ergebenden Fall, in Ruhe und Frieden verbleiben:
Sollte sich dahero
Viertens: durch Göttliche Verhängnüsse, über kurz oder lang
würklichen zutragen, dass Wir Maximilian Joseph Churfürst, oder Unsere mit
Göttlichem Beystand anhoffend Männliche Leibs-Erben, als vom Kayser Weil.
Ludwigen IV. abstammende , und in dieser Linie zum Hausse Bayern gehörige
Fürsten, oder Wir Carl Theodor Churfürst, und Unsere freundlich geliebte Herrn
Vettern die dermahlige Pfalzgraffen und Herzogen zu Zweybrücken, und Unsere,
auch ihre anhoffende Eheleiblich Männliche Erben, und Nachkommen, als Weyl. von
Pfalzgraffen Rudolph des Kayser Ludwigs Herrn Brudern abkommende, und in dieser
Linie zum Hauss der Pfalzgrafen bey Rhein gehörige Fürsten, ohne Hinterlassung
Männlicher Successions - fähiger Leibs-Erben, Ehelich und nicht ex dispari
matrimonio entsprossen, gar ab- und aussterben würde, alsdann solle der andere
Männliche Stamm (wie bereits Herzog Albrecht V. vor Uns in jenen mit Pfalzgrafen
Friedrich II. Ott Heinrich und Friedrich III. diesfalls gepflogenen
zehenjährigen Trac-taten auch schon verstanden wären) alle des vorabsterbenden
mit dem Pacto et. nexu mutuae Successionis behafftete Lande, Leuth, Lehen und
Eigen, Pfandt und Anwartschaften, mit allen Rechten, Gerechtigkeiten und
Zugehörungen, wie sie immer Namen haben, erben und an sich ziehen, in denselben
als rechter wahrer Bluts-Verwandter und Lehenserbe ein, und des andern Stammes,
der Herzogen in Bayern und Pfalzgraffen bey Rhein succediren, dieselbe regieren
und besitzen, doch also
Fünftens: dass auf den ereignenden Fall die Successions -
Ordnung, die Chur-Linie, und in derselben den Landsfürsten, welcher in dem
überlebenden Hauss die Churlande besitzen, und das Haupt der ganzen Familie seyn
wird, mit Ausschluss aller übriger Agnaten allein treffen, und nach ihme
wiederum auf den erstgebohrnen Prinzen kommen, sofort beständig bey der
Chur-Linie, nach dem Recht der Erstgeburt und nach derselben Abgang wiederum bey
der nachfolgend ältern Linie, welche der Zutritt zur Chur treffen wird, auf
gleiche Weise verbleiben solle, also dass in denen angefallenen Landen, unter
mehreren überlebenden Linien, keine Theilung zugestatten, oder vorzunehmen ist,
sondern wie dieselbe anfänglich unter Herzog Ludwigen, Unsern gemeinsamen
Stamm-Vattern beysammen gewesen, also wiederum zusammen- und nach göttlicher
Fügung ein oder das andere Hauss dardurch desto mehr empor kommen, und immerwehrend, wo nicht
in ferner aufnehmenden Flor gebracht, doch wenigst in solch vereinbarten Stand
erhalten werden solle, welchenfallss, da das Hauss Bayern oder Pfalz
vorabsterben würde, der Lands Nachfolger insonderheit verbunden wird, die
gewöhnliche Residentz zu München, in den herobern Bayerischen Landen in Unsern
gemeinsammen ältesten Stammhauss zu beziehen, und allda persönlich Hof zu
halten, auch diese Lande selbsten zu regieren, vorzüglich aber nach Inhalt der
eifrigen Fideicommissarischen Ermahnungen des Herzog Albrechts des V. sich zu
fügen, mithin keine andere als die Catholische Religion, Selbsten bekennen und
in Bayern einzuführen, in Ansehung der untern Pfalz am Rhein aber, sofort die
weitere Verfügung wegen der Administration, oder Verwaltung, zum Vortheil
der nachgebohrnen Prinzen, die weder Pistum noch eigene Lande, durch welche das
gewöhnliche Apanage cessiert, besizen, die vorsorgliche Veranstaltung zu
treffen, dass dieselbe einen unter Ihnen ebenfahls Catholischer Religion in der
Absicht zugetheilt werde, damit er desto füglicher zu einer convenablen Mariage
gelangen, und dem besorglichen Abgang künftig Männlicher Succession desto mehr
steuren möge; mit dem weitern Anhang, dass auch das Apanage oder der Unterhalt
deren Nachgebohrnen mit bereits vorhin von dem Hauss abgetheilten eigenen Landen
nicht versehenen Prinzen nach Proportion dieses Zuwachses ebenfahls sonderbahr
auf dem Fall, wo in jener Absicht die Verehligung eines solchen Prinzens nach
fürstlicher Geburth und Stant unverständlich entschlossen wurde, vermehrt, und
in ein jährlich gewisse Abgabe eingetheilt, jedoch dasjenige Quantum nicht
überschritten werden solle, welches vorhin in dem abgestorbenen Hauss ungefähr
Herkommens war, und auf vorbestimmt sonderbaren Fall jährlich die Summ höchstens
von Einmal Hundert Tausend Gulden nicht übersteiget.
Ingleichen wird auch ausdrücklich bedungen und vorbehalten,
dass keinem Regenten in das Herzogthum Bayern einige protestantische Ministros,
Räthe und Beamten einzuführen, noch in der Pfalzgrafschafft bey Rhein, und
derselben einverleibten Herzogthum, Graf- und Herrschaften, die vorgesezte
Landes-Behörden, als Regierungen, Oberappellation und Hofgericht, auch
Ober-Landbeamten, mit andern, als Catholischen wohlqualificirten Subjecten zu
besetzen erlaubt seyn; Wohingegen dem Reformirten Kirchenrath, Lutherischen
Consistorio, und Ehe- auch hiezu bestellten Ober - Appellations - Gerichte, und
Geistliche Güter - Verwaltung, in ihren hergebrachten Verfass- und Ordnungen der
Religions - Declaration gemäss, weniger der Gewissens-Freyheit der gesamten
Landes-Einwohnerschafft, deren in dem Römischen Reich angenommenen drey
Religionen, wie und wo es in gedachter Pfalzgrafschaft bey Rhein, deren
incorporirten Zubehörungen, auch dem Herzogthum Sulzbach hergebracht ist, kein
widriger Eintrag geschehen, sondern ein Unterthan, wie der andere, bey seinem
häusslichen Wesen und Nahrungsstand ruhig gelassen und gehandhabet werden
solle.
Sechsstens: Wie es nun aber bey solch bedingter Erbeinung,
mit den künftigen Verzichten in Ansehung der ausgesteuerten und unverziehenen
Töchtern, auch mit Unsern Fräulichen Eheleiblichen Nachkommenschafften zu halten
seye, darüber seindt Wir folgendergestalten übereinsgekommen.
Zuförderst lassen Wir es bey demjenigen bewenden, was wegen
Ihrer Versorgung, Heurathguth und Aussteuerung, oder so lang sie unverheurathet
bleiben, wegen ihren Fürstlichen Unterhalt in jedem Hauss Herkommens und bisher
beobachtet worden ist, welches jedoch bey zuwachsenden Landen mit einer
proportionirten Vermehrung wie bey dem Apanage zu verstehen ist, und im übrigen
jedem Landes-Nachfolger selbsten oblieget, die unverheurathete Prinzessinen wie
seine eigene Töchter zu berathen.
Siebentens: Hingegen sollen die Verzichten der künftig
auszusteuren kommenden Prinzessinen zum Besten des Manns - Stammes Unseres
gesammten Hausses ausdrücklich und deutlich eingerichtet, und zwar soviel Land
und Leute sowol des Herzogthums Bayern, als der Pfalzgrafschaft bey Rhein, samt
allen damit vereinbahrten jezt und künftigen Acquisiten, und Zugehörungen
betrifft, in denenselben ausdrücklich die vorzügliche Successions - Abwechselung
für das gesamte Hauss insgemein vorbehalten, in Ansehung der Paarschaften und
Mobilien aber nur zum Besten der Fürstlichen Brüdern und Mannlichen Agnatschaft
in jeder sonderbaren Ab- oder Aftergetheilten Neben-Linie eingeschrenkt, und
dergleichen Verzicht in ein wie dem andern Hauss pro lege pragmatica,
unveränderlich beybehalten, sofort, wann schon kein feyerlicher Actus hierüber
ergehen würde oder könnte, gleichwohl die Töchter und Prinzessinnen insgesamt in
Unsern Häussern schon ipso facto für würklichen, also verziehen geachtet
werden.
Achtens: Wir verstehen also unter dem Allodio, so auf
gänzlichen Abgang des Männlichen Stammes von ein oder dem andern Hauss denen
Allodial-Erben, vordem in denen ledigen Landen succedirenden Agnaten, vermög der
in den Verzichten vorbehaltenen Regress - Sprüchen, und Anwartschaft zufallen
solle, nichts anders, wie Wir bereits in dem vorigen Tractat Art, 4. zu
erkennen gegeben haben, als die würklich vorhandene Mobilar-Verlassenschaft,
ausser dem Geschütz, Munition, und was sonsten zur Landeswehr gehörig ist,
soviel nehmlichen über Abzug der denen Landen und succedirenden Agnaten nicht
zuzumuthen seyenden Fürstlichen Privat - Schulden, die entweder zu Anschaffung
derley Mobiliarschafft contrahirt worden, oder sonsten des Landes Nutzen und
Notwendigkeit nicht betreffe, an baarem Geld, Kleinodien, Silbergeschmeid, und
andern Fahrnissen, übrig verbleiben wird, jedoch mit der Bescheidenheit, dass
jedem Theil die weitere Bestimmung durch selbstbeliebige
Particular-Dispositionen vorbehalten seyn solle, was zur Nothdurft oder Zierde
deren Residenzien, oder Fürstlichen Lust-Schlössern unverrückt verbleiben müsse,
oder sonsten ad usum publicum, zu Fortpflanzung der Künsten und Wissenschaften
gehörig und nothwendig ist.
Neuntens: Damit aber gedachte Allodial-Erben sich auf
Seiten Bayern so wenig, als auf Seiten Pfalz mit Fug beklagen mögen, dass Ihnen
durch vorverstandene Verzichten auf samentliche Immobilia etwas entzogen würde,
was ihnen Unsere Voreltern zugedacht oder denenselben sonsten von Rechts wegen
gebühren könnte; So haben Wir in einer Seits zwischen obigen Ab- und
Gegenberechnungen, eine beyläuftige Ausgleichung zu treffen, und anderseits als
Oberste Vorstehere, des Uns vorzüglich am Herzen liegenden gemeinen Wesens auf
gänzlichen Abgang des Manns - Stammens in ein oder dem andern Hauss folgendes
Temperament und Vermittlung zielsetzlich getroffen,
nemlichen dass auf solchen Fall über die gewöhnliche Aussteurung und
ihnen mit vorberührten Vorbehalt zugedachte Mobiliar-Verlassenschaft, und zwar
auf Seiten Pfalz, wann der Töchter oder Schwestern eine, zwey, drey oder
viere sind, jeder 125/m Reichsthlr. wo aber derselben mehr sind, für alle
insgesamt 500/rn Reichsthaler, und auf Seiten Bayern, wann der Töchter oder
Schwestern nur zwey sind, jeder 250/m. Rthlr., wann derselben aber mehr sind,
für samentliche 650/m Rthlr., noch sonderbahr als eine Abfertigung von allen
unbeweglichen Gütern bezahlet wurden, und sobald der Landes-Nachfolger genugsame
Versicherung wegen den bestimmten Zahlungsfristen geleistet haben wird, von all
weiterer Ansprache, auf Eigen oder Lehen abstehen, und gänzlich hindan gerichtet
seyn sollen. Wir versehen Uns, dass dieser Verordnung desto unverbrüchiger
nachgelebt werde, weilen dieselbe das eintzige Entscheidungs-Mittel ist, welcher
sowol in dem Hauss Bayern schon Ao. 1340. bey Erledigung des Landes in
Niederbayern, als auch in dem Hauss Pfalz bey Gelegenheit des Orleanischen
Successions - Streits, durch den Päbstlichen den 2ten Febr. 1702. publicirten
super Arbitral - Spruch nach allen vergebens darwider versuchten Landes
verderblichen Unruhen am Ende doch vorhanden genommen und in mehr andern
Fürstlichen Häussern also beobachtet worden ist: zumalen keinem Staat zugemuthet
werden mag, wegen dem Verlust dessen angebohrnen Landsfürsten, so allein in den
Händen des göttlichen Verhängnisses stehet, bey den Nachfolgern von gleichem
Geblüt und Stammen sich von dem in mehr hundert Jahren, gemeiniglich durch
dessen Mittel und Kräfte erworbenen Wachsthum entsezet oder derentwegen in Krieg
und Unruhe verwickelt zu sehen.
Zehentens: Wir sollen und wollen Uns dahero auf
obbestimmten Fall, wann Uns in Unsern Lebzeiten, oder Unsere Herren Vettern
Lbden Lbden, die Göttliche Vorsehung auf einer, oder der andern Seiten von der
Hoffnung ehelich gewärtiger Männlicher Leibeserben, Menschlicher Ordnung nach
entfernen würde, nichts mehr angelegen seyn lassen, als nach der allda
geäusserten Absicht, um samentliche unbewegliche Güter mit und bey Unsern
altvätterlichen Stammgütern ungetrennt zu erhalten, die ganze Sache mit
denenjenigen Prinzessinen, welche in dem Platz der nächstgesiepten Allodial-
Erben eintretten, auf vorgemelte oder was immer für thunliche Weege ohne
Verschreib- und Zertrümmerung unbeweglicher Güter selbsten, noch mittels
Bestimmung und allenfallsigen Vermehrung des Pausch Quanti zu schlichten und
durch einen sonderbaren Tractat in allseitige Einverständniss zu bringen, und
hiezu ein Theil dem andern, auf alle Art und Weiss verhülflich zu seyn: Würden
aber wider Verhoffen dieselbe sich solcher schiedlichen Vermittelung waigern,
und nicht dazu bewegen, sondern alles auf den ledigen, und leydigen Fall
selbsten ankommen lassen, oder Unsere Fräuliche Allodial-Nachkommenschaft der
obbestimmten Verordnung und vorgeschriebenen Verzicht, gerichtlich oder
aussergerichtlich, sonderbar mit thätiger Hand, oder dergleichen Anschlägen
selbst oder durch fremde Beyhülf widerstreben, und Unsere zur Ruhe und Frieden
abzielende Landesvätterliche Absicht zu zernichten trachten, auf solch
unerwarteten Fall solle weder ein noch dem andern Theil an denen in
gegenwärtigem Tractat, Ihnen zu guten bestimmten Vortheilen, und von seiner
Erbschafft, so sie bey nicht vorhandener Disposition ab intestato sonsten an sich bringen
könnten, lediglich nichts zu Theil werden, sondern solche denen Erbverbrüderten
Landes-Nachfolgern gänzlich und eben alss ob in deren Favor würklichen also
disponirt worden wäre, und dannoch im übrigen auf der Conservation sammtlich
unbeweglicher Güter verharret, verfolglich zu dessen Bewürkung von einem Theil
aus Uns, dem andern kräftige Hand geleistet und zeitlicher Vorschub gebotten
werden.
Eilftens: Behalten Wir Uns und Unsern Nachfolgern die
Befugniss ausdrucklichen bevor über Unsere eigene nova Acquisita sowol Mobilia
als Immobilia frey und auf eine so verbündliche Art disponiren zu können, dass,
unter was immer für einem Vorwand, hiervon nichts abgeändert, sondern Unserer
Disposition von Wort zu Wort nachgekommen, und der Innhalt dieses Tractats
selbsten niemals zum Anlass genommen werden solle, Unsere hierinfalls gemachte
Verordnung zu alteriren, oder anders auszulegen, als es der klare Buchstab
auszeiget. Im Fall Wir oder Unsere Nachfolgere aber, in unsern Lebszeiten mit
solch Unsern eigenen Immobilibus, novis acquisitis, Namentlich und
sonderheitlichen nicht disponiren würden, alsdann sollen dieselben unter Unser
übrigen Allodialschafft auch nicht begriffen, sondern ipso facto für wirkliche
mit denen bonis avitis consolidierten Stücke geachtet und angesehen werden, und
dieser Erbeinungs - Verbindlichkeit einverleibet bleiben.
Zwölftens: Um auch diese Erbeinung in beständig
wesentlicher Würkung, und Gedächtniss zu erhalten, und bey jeder
Regierungs-Abwechselung gleichsam zu erneuern, auch zu Einpfropfung zuneiglicher
Landmannschafft zwischen Unsern Erbvereinigten Unterthanen, sowol gegen ihre
würkliche regierende, und anwarthende Landesfürsten, als unter sich selbsten,
haben Wir Uns wegen gemeinschaftlicher Eventual - Huldigung dahin unterredet,
dass künftig bey jeder Erb- und Landes Huldigung Unsere Stände und Unterthanen,
neben dem neuangehenden Landes-Fürsten gleich dem andern erbverbrüderten Hauss,
jedoch samtlichen übrigen Agnatis ejusdem Lineae an ihren Vorrechten, und
successiven Erbfolgs-Rang unschädlich und unhinderlich eventualiter mit denen
Worten angeloben sollen: Dass Sie zuvorderist dem angehenden Landesfürsten und
nach Abgang des Männlichen Stammes seines ganzen Hausses, imgleichen
eventualiter dem nächstfolgend anwarthenden Landsfürsten der ältern Linie, nach
dem Erstgeburth-Recht, und dem überlebend Erbverbrüdert gesamten Hauss
treuunterthänig und gewärtig sein wollen und sollen, als getreu Lands - Ständen
und Unterthanen zustehet, welches bey dem nächsten Erfolg einer Lands-Huldigung
mit denen Landes - Ständen gegen Versicherung der ihnen gebührenden Privilegien
und Freyheiten zu unterhandeln und zum Erstenmal zum Vollzug zu bringen
ist.
Wie Wir dann überhaupt, wann sich der Fall bey Uns oder
Unsern Erben nähern würde, nichts ermangeln lassen wollen noch sollen dem
anwarthenden Nachfolger, in obbestimmter Maass und Ordnung den Vorschritt zu
Land und Leuten, vor allen andern fremden Ein- und Zudringungen zu erleuchtern
und die leztere nach Möglichkeit zu hintertreiben.
Dreyzehendens: Gleichwie es folglichen nach ereigneten
Falle, in Ansehung der Allodial-Erben auf die Beschreibung und Anzeig der
Mobiliar - Verlassenschafft und dann auf die Berechnung und Auseinandersetzung
der Landesfürstlichen particular Schulden ankommt, welche aus der Massa allodiali
vorzüglich und getreulich abzuführen sind; bringt es die gewöhnliche in Unsern
Häussern beständig also beobachtete Ordnung mit sich, dass sowol in
diesen, als übrigen Dingen wegen einsweiliger Verwaltung und würklicher
Vertheilung der Allodial-Massae dem regierenden Landes-Nachfolger die erste
Hand, als eine Folge der Landesfürstlichen Oberherrlichkeit nicht geweigert
werde.
Welch alles derselbe mit Zuziehung der Allodial-Erben nach
Recht und Billigkeit auszurichten, und möglichen zu beschleunigen und wo sich
wieder Vermuthen Streit und Anstände, die sich gütlich nicht beylegen lassen,
ereignen sollten, solch Fried- und Gerechtigkeit-liebende Biedermänner von
Landesleuten zu Schiedsrichter niederzusetzen hat, wieder welche weder ein noch
der andere Theil eine rechtliche Ausstellung einzuwenden haben mag.
Vierzehendes: Damit aber die unter die Erbeinung begriffene
Lande und Leute unveräusserlich in jedem Hauss beysammen verbleiben und
erhalten werden; Gleichwie in dem Paviischen und andern Hauss - Verträgen schon
darauff gedacht worden ist, auch die Fidei - Commiss und Erbeinungs -
Eigenschafft von selbsten mit sich bringt, dass ausser den Nothfällen oder
Verschaffung bessern Nutzens, weder Veräusserungen noch Verpfändungen Platz
haben, So solle es auch künftig also beobachtet werden, und wenn ein Theil aus
verstanden Ursachen veranlasst oder gezwungen würde, dem andern Theil nicht nur
das Vorkauff-Recht, sondern auch der Einstandt gebühren, doch erstreckt sich die
Meynung dieses Articuls auf die Landesfürstliche gemeine Handlungen mit ihren
Land, Leuten und Unterthan keineswegs, noch auf die Verträge und Recess, welche
mit Nachbaren wegen strittigen Gränzen und Regalien oder dergleichen
Gerechtsammen abgeschlossen worden und zum öftern vorfallen, Es wäre dann, dass
sie von einer sonderbaren Beträchtlichkeit wären, oder bey den unterhandlenden
Räthen solche Gefährten unterläufften, welche die erste Absicht blos vereitlen
solten. In diesem leztern Fall bleibt jedem Hauss seiner Zeit die rechtliche
Remedur von selbsten offen, wo unterdessen dergleichen nachbarliche Tractat und
endliche Recess allein nach Gutbefinden zu freundvetterlichen Bezeugungen und
nachrichtlichen Vernehmen einander communiciert werden mögen.
Fünfzehendes: Wegen dem Wittibsitz, welche in Ansehung der
überlebenden Frauen Fürstinnen vorzüglich in Bedacht zu nehmen ist, solle nit
nur dasjenige, was in Lebszeiten durch die Pacta dotalia, nach eines jeden
Hausses Herkommen bedungen worden, getreulich gehalten werden, und dem
ablebenden Ehegemahl freystehen, denselben aus der Allodial-Massa nach Gefallen
zu verbessern, sondern auch nach Befund der Umstände aus den Einkünften der
Erbvereinigten Landen in soweit zu vermehren, als sich hieran kein namhaftes
Übermaass abnemmen lässt; zumahlen dergleichen Genuss ohnehin nur Leibs- und
Lebenslänglich zu verreichen ist, und dem Land wiederum zurückfällt.
Dahero sollen auch die Anweisungen, und Versicherungen auf
unbewegliche Güter, anderer Gestalten nicht, als mit Vorbehalt der Landes-Hoheit
und höchsten Regalien geschehen, und dem Land also vorgesehen werden, damit es
niemalen von demselben zu einer Veräusserung kommen könne.
Sechzehendens: Im Fall eine ausgesteuret Fürstliche
Prinzessin in ihren nach der Hand erfolgten Wittib-Stand aus erheblichen
Ursachen in ihr Vatterland um ihre übrige Lebenstäge allda zu zubringen,
zurückkehren wollte: Da versiehet man gich beederseits zu jedem
Landes-Nachfolger, dass ihnen solches nicht abgeschlagen, noch erschweret,
sondern mit Fürstlicher Wohnung und dergleichen geneigten Willen, wie den
übrigen Frauen Wittiben in solcher Maas begegnet werden solle, und wolle, als
wenn es um eigene Töchter zu thun wäre.
Da Wir nun auf solche Weiss nach Abgang ein oder des andern
Hausses, Unsern Landen und Leuten, und der Aufrechthaltung Unseres gemeinsamen
Geschlechts, in den nothwendigsten Dingen vorgesehen zu seyn glauben; Also
sollen und wollen Wir nicht nur selbsten, bey dieser Erbeinungs-Erneuerung
lebenslänglich verbleiben, sondern derselben, als einem unwiderruflichen
pragmatischen Haussgesätze unverbrüchlich nachleben, Unsere samtliche Erben und
Nachkommen, auf das Höchste ermahnet haben, dergestalten, dass dieselbe hiervon
abzugehen weder Fug noch Macht haben, sondern hinwiederum verbunden seyn sollen,
dasselbe in beständiger Würkung und Verbindlichkeit zu erhalten, und dardurch
die gemeinsame Haussrechte, nach dem Beyspiel Unserer Voreltern desto mehr zu
festigen.
Im Fall sich aber hierinfahls einiger Zweifel oder
Missverstandt zutragen, oder in gewissen Nebendingen eine Änderung und weitere
Erläuterung nöthig seyn würde; So soll ein Theil allein ohne Vorwissen und
Einwilligungen des andern nichts vorzunehmen befugt, sondern dergleichen
einseitige Handlung nichtig, und kraftlos seyn, mithin die Sache
gemeinschaftlich, oder wo man sich nicht kürzlich in Güte mit einander verstehen
könnte, durch gleiche Zusätze und Schiedrichtere von solchen Landsleuten
ausgetragen werden, welche einen wie den andern Theil unbedenklich
seynt.
Über welch gegenwärtigen, für Uns, Unsere Erben und
Nachkommen, sament-lichen Herzogen in Baiern und Pfalzgrafen bey Rhein, die da
vermög der gemeinschaftlichen Abkunft von einem Stammvatter, unter gleichen
Schild, Nahmen und Stammen, mit beständiger Bluts - Verwandschafft in ein Hauss
zusammen gehören, abgeschlossenen Haupt - Tractat dann mehrmahlen zwey
gleichlautende Originalia verfasset, und mit eigenhändiger Namens Unterschrift,
wissend- und wohlbedächtlich unter Chur- und Fürstlichen Worten und Ehren an
Eydes Statt bekräftiget, auch beyderseitige Unsere hohe Insiegel daran gelegt
worden. So geschehen München den 26ten Febr. 1771.
Maximilian Joseph Churfürst.
Carl Theodor Churfürst.
Alojsius Fr. v. Kreitmayr.
Vdt. B. D. Zedtwitz.
Jos. Euch. v. Obermayr.
Johann Georg Anton v. Stengel.
VII. Vertrag zwischen Kurbaiern und Kurpfalz puncto
constituti mutui possessorii, 1774.
(Vorlegung der fideicommissarischen Rechte u. s. w. Urkunde
N. XXXV. S. 155 u. 156.)
Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und
Nieder-Bayern, auch der Obern Pfalz, Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil.
Römischen Reichs Ertztruchsess und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg u. s. w.
Und
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein,
des Heil. Römischen Reichs Ertzschatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu
Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu
Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg, Herr zu Ravenstein u. s. w. Bekennen
für Uns und Unsere Erben, wasgestalten Wir zu desto mehrerer Festhaltung Unserer
im Jahr Siebenzehenhundert Sechs und Sechszig, und Siebenzehenhundert ein und
Siebenzig erneuerten Hauss- Union und Erbverbrüderung, wie auch des würklichen
Vollzugs derselben und damit casu eveniente ein dritter mit anmasslicher
Possessions-Ergreiffung das Praevenire zu spielen desto minder im Stande seyn
mögte, Uns weiter miteinander dahin unterredet und einverstanden haben,
dass
lmo das Constitutum Possessorium auf alle und
jede in dem Pacto mutuae Successionis begriffene beederseitige Lande und
Besitzthümmer zuvorderist Uns selbsten, und hiernächst auch allen darinn
eingeschlossenen Hauss-Agnaten reciproce et eventualiter jedoch dergestalten
hiermit eingeräumet seyn solle, dass solches zwar contra quemcunque tertium die
volle Würkung einer Compossession nach sich ziehen, inter Compaciscentes aber so
lang der im Hauss-Pacto begriffene beederseitige Manns-Stamme dauert, zu gar
keinen Gebrauch gegen einander dienen, folglich kein Theil dem andern bey seinem
oder seiner Männlichen Descendenz Lebzeiten, in den Regierungs- oder andern
Geschäfften, unter dem Vorwand des Constituti einen Eingriff, Hintemiss und
Einhalt erzeigen, oder sich im mindesten darinn mischen; sondern nichts
destoweniger ein Jeder Theil gantz frey und ungesperrte Hand hierinn haben und
behalten solle; Und weil auch
2do Der in den Gottes Handen stehende
Successionsfall auf Unsere des Churfürsten von Bayern Seite dermal nur noch auf
ein Paar Augen beruhet, mithin dieser von Gott zu verhütende Fall ein mehrere
und zeitlichere Vorsorge erfordert, so ist ferner zwischen Uns abgeredt und
beschlossen worden, dass all jene Expeditiones, welche seiner Zeit zu Erlangung
der natürlich- und Solidarischen Possession dienlich oder nöthig sein mögten,
gleich jetzo präparirt und hergestellt, sofort dahier in München dem Geheimen
Raths Kantzier, Freyherrn von Kreitmayr, oder da er den Fall nicht erlebt, nach
seinem Tod also gleich einem andern Vertrauten und beederseits anständigen
Substituto zur geheim und fleisigen Verwahr mit dem Anhang Übergeben werden, dass derselbe, sobald nur
der Fall sich ergiebt, in instanti nicht nur die bis dahin in Bianco
verbleibende Data samentlich schon in Bereitschafft liegend, und mit der
Churfürstl. eigenhändigen Unterschrifft bezeichneter Expeditionen zu
ersetzen, sondern auch solche durch einen hiesigen Geheimen Secretarium
unterzeichnen und unter dem grössern geheimen Insiegel an die gehörige Ort
ausfertigen und eilfertigst dahin überliefern zu lassen habe. Damit die vorhin
schon erlangte Possessio mere civilis durch den darauf erfolgend natürlichen
Besitz nur destomehr krafft und auf diese weise auch sein thätig und
vollkommenes Weesen erreichen möge.
Urkundt dessen ist gegenwärtiges Instrument in duplo
hierüber errichtet, und einem jeden compaciscirenden Theil ein Exemplar unter
Unserer beyderseitigen Hand - Unterschrifft und Siegels - Vordruckung
zugestellet worden. München, den 19. Juny ao. 1774.
Max. Jos. Churfürst.
Carl Theodor Churfürst.
A. W. B. v. Kreitmayr.
Vt. B. D. Zedtwiz.
Jos. Euch. Fr. v. Obermayr.
Johann Georg Anton v. Stengel.
VIII. Der Ansbacher Vertrag vom 12. October
1796.
(Aus Aretins Genius von Bayern 1. Bd. 1. Heft S.
17.)
Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei
Rhein, in Baiern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu
Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und
Hohenack u. s. w.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein, Herzog
in Baiern u. s. w.
Urkunden und fügen hiemit zu wissen für Uns, Unsere Erben
und Nachkommen, dass, ob zwar die Hauptverhältnisse Unseres Pfalzbaierischen
Gesammthauses durch die in den Jahren 1766, 1771 und 1774 errichteten allgemein
anerkannten und garantirten Familienverträge festgesetzt sind, auch der zu
Erlangen den 22sten Julius 1783 geschlossene Vertrag, und die als Nachtrag
darauf gefolgte besondere Erklärung d. d. Karlsberg den 27sten März 1784 genau
bestimmen, wie es dann zu halten sey, wenn nach göttlichem Verhängnisse der
pfalzneuburgische Mannsstamm erlöschen und nun also der zweyte von den in
letzterwähnter Urkunde gesetzten Fällen eintretten sollte, Wir nebst der
wechselseitigen verbindlichsten Angelobung nicht allein obgedachte drey
pfalzbairische Haupt-Hausverträge, in so weit sie nach dem gleichmässigen
Ausdrucke des teschner Friedens Art. VIII mit dem westphälischen nicht im
Widerspruch stehen, immer pünktlichst gegen einander zu beobachten, und sie
demnach zum Grund des gegenwärtigen und aller künftigen Verträge zu legen,
sondern auch die durch die bisherigen Veränderungen nöthig gewordene Erneuerung
der in dem Erlanger Vertrag, und in der bereits auch angeführten Erklärung bestimmten beyderseitigen
Zugeständnisse und Verbindlichkeiten nach den nämlichen Grundsätzen und
Bedingnissen in einem besondern Appanagial-Recess und zwar sobald vorzunehmen,
als es nur immer die Zeitumstände erlauben: nach reiflicher Ueberlegung und
darüber gepflogener freundvetterlicher Benehmung Uns doch entschlossen haben, zu
mehrerem Flor und zur Aufnahme Unsere pfalzgräflichen Hauses einsweilen, und bis
zum Abschluss jenes unter uns zu erneuernden Vertrages, auf alle Fälle auch noch
folgende für Uns, Unsere Erben und Nachkommen auf immer verbindliche Punkte
festzusetzen.
Unter denjenigen, die am meisten Unsere Vorsorge
erheischen, sind vor allem die fürstlichen Obervormundschaften, und die
Verwaltung des Staates während der Minderjährigkeit eines zeitlichen
Landesfürsten.
Wir verordnen demnach, dass künftig
lmo. die eigentliche Regentschaft und
Landesadministration demjenigen volljährigen Hausagnaten, welcher nach der
Lineal - Erbfolgeordnung, und nach dem Rechte der Erstgeburt der nächste an der
Succession ist, einzig und allein gebühren solle.
Diesem auf immer als pragmatisch angenommenen Grundsatze
Unsers pfalzgräflichen Hauses kann in keinem Falle und auf keine Art mehr
derogirt werden, und dasjenige, was allenfalls dagegen unter irgend einem
Vorwande geschehen könnte, erklären Wir zum voraus für null und
nichtig.
2do. Sollte derjenige Prinz, welchem die
Landesadministration gebührte, selbst noch minderjährig oder sonst einem
gesetzlichen Hindernisse unterworfen seyn, so fällt solche auf denjenigen
Agnaten, welcher nach ihm in der oben festgesetzten Ordnung der Nächste
ist.
Wir bestimmen aber auch ausdrücklich, dass 3tio diese
Unsere Verordnung sich auch auf die nachgebornen Linien erstrecken, und eben so
von denselben beobachtet werden solle, wie sie in der ältesten Branche nun
eingeführt wird. Dem regierenden Landesfürsten als Chef des ganzen Hauses
gebührt dann die Oberaufsicht über dieselbe, in so weit sie die Obsorge über die
Erhaltung der Appana-gialgüter bey dem Hause und der Linien nach dem Sinne der
Familienverträge, dann über die nützliche und zweckmässige Verwendung der
Renten, und die standesmässige Erziehung der Kinder bezielet.
4to. Die Vormundschaft über die fürstlichen Kinder
beyderlei Geschlechtes, und die Obsorge über deren Erziehung solle zwar
überhaupt, wenn es so voraus beliebt wird, oder wenn kein väterliches Testament
etwas anders verordnet, der fürstlichen Frau Wittwe unwidersprechlich gebühren;
in jedem Falle aber die Oberaufsicht und Mitwirkung desjenigen Hausagnaten Statt
haben, dem die Landes-Regierung obliegen wird, und dem auch, wenn die Frau
Wittwe aus irgend einem gesetzlichen Grunde als unfähig anzusehen wäre, oder mit
Tode abgehen, oder auch, wenn bey derselben Lebzeit Kinder aus einer der ihrigen
vorhergegangenen Ehe vorhanden seyn sollten, die Erziehung selbst in Ermanglung
einer solchen väterlichen letztwilligen Verordnung von Rechtswegen einzig und
allein zustehet.
5to. Die von Uns und Unsern Nachkommen abstammenden
fürstlichen Töchter sollen ohne Rath und Einwilligung ihrer nächsten Verwandten
nicht vermählet werden, wie es in den §.§. 18 und 21 des Testaments Unsers
gemeinsamen Stammvaters Herzogen Wolfgangs versehen ist, und die Observanz
Unsers Hauses ohnehin mit sich bringt. Auch werden nicht allein hienach, sondern
von nun an auch nothwendig die Gesammt - Unterschriften aller Ehepakten im Hause
erfordert, bey deren Umgehung die Agnaten auf alle Fälle so wenig daran gebunden
seyn sollen, als an den etwa nicht vorschriftmässigen Innhalt der Verzichte, die
ohne ihr Vorwissen würden geleistet und ihnen nicht mitgetheilt
werden.
Die zu häufigen Veräusserungen der Domainen, dieses
wichtigen Theils der Staatseinkünfte, und Unseres Hausfideikommisses, haben auch
Unsere ganze Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Um solche in der Zukunft so viel
möglich zu verhüten, und dasjenige, was die Freygebigkeit unserer Voreltern, und
der Lauf der Zeiten davon noch übrig gelassen hat, so viel nur immer thunlich
ist, bey dem Hause und der Primogenitur zu erhalten, verordnen Wir für Uns,
Unsere Erben und Nachkommen, dass
6to. Alle Herrschaften, Güter, Höfe, Renten, Zinsen,
Gülten, Zehnten, Schatzungen, Schutz- Ohm- und Lagergeld, und überhaupt alle
Regalien, welche dermal Unserem Herzogthum Zweibrücken einverleibt, und dort
incamerirt sind, auf immer und ewig bey demselben bleiben sollen, und unter
keinerley Vorwand, es möge mit der Formul wegen geleisteter treuer Dienste, oder
irgend einer andern geschehen, ferner verkauft, verschenkt oder sonst veräussert
werden.
Von diesem bestimmten Verbote der Veräusserung sind jedoch
7mo diejenigen Domanialgüter ausgenommen, welche
- zur Beendigung eines anhängigen schweren Processes
gegen Erhaltung oder Erlangung anderer Rechte, oder zu Gränzberichtigungen mit
benachbarten Reichsständen hingegeben werden, in welchen Fällen dann die in dem
§. 14 des pfalzbairischen Hausvertrages von 1771 bedungene freundvetterliche
Mittheilung nöthig ist, und bey unterlaufender Gefährde die rechtliche Remedur
für Uns, Unsere Erben und Nachkommen vorbehalten wird.
- welche gegen andere Realitäten vertauscht werden, wozu
aber allzeit auch die agnatische Bestättigung erfordert wird, und sollte
dieselbe nicht erholt werden, müssen sich die interessirten Theile eben auch die
Schuld selbst beymessen, wenn bey einer eintretenden Regierungsveränderung die
darüber eingegangene Verbindlichkeit von denjenigen nicht anerkannt wird, welche
nicht dazu gezogen worden sind.
- welche nach dem Herkommen den jüngern Prinzen Unsers
pfalzzweybrückischen Hauses per modum appanagii abgegeben werden, weil ohnehin
dieses nur als eine eigentliche Auszeige anzusehen ist, und für keine wahre
Alienation gehalten werden kann.
- welche zur Beförderung der Landeskultur in Erbbestand
oder zu Erbrecht verliehen werden. Mit den Domanialgütern kann also dieses so
oft geschehen, als es die Wohlfahrt des Landes oder Unser eigener Nutzen
erfodern wird; jedoch solle in diesem Falle nicht nur jedesmal ein jährlicher
verhältnissmässiger Kanon, welcher so viel als möglich in Frucht, und nicht in
Geld anzusetzen ist, Uns und Unsern Erben als ein Ersatz und ewige
Domanialrente bedungen, sondern auch der erlöste
Kaufschilling zum Besten des Landes und Hausfideicommisses verwendet
werden.
8vo. Auch können die Domanialgüter eben so wenig
verpfändet, oder mit Schulden belastet werden, als der übrige Theil des
Herzogthums, wie es der Eigenschaft des Hausfideicommisses, und dem Sinne der
Hausverträge ohnehin gemäs ist.
Um jenes immer beträchtlicher und ergiebiger zu machen,
wollen Wir auch
9no. nicht allein die verpfändeten Theile unserer
herzoglichen Domainen nach Kräften einlösen und mit dem Hauptfideicommisse
wieder vereinigen, dann mit dieser Einlösung so schnell fortfahren, als es die
Lage der Finanzen nur immer gestatten wird; sondern auch
l0mo. alle Lehen ohne Unterschied, ob sie neuerdings
constituirt worden sind, oder von Alters her bestanden haben, res ab antiquo
infeodari solitae, nach Abgang derjenigen, welche nach der Urkunde der ersten
Verleihung ein Recht darauf erlangt haben, alsogleich einziehen, und an Niemand,
wer es auch immer sey, unter keinerley Vorwand, oder welchen Beweggrund man auch
darstellen möchte, weiters vergeben, wenn gleich, so viel die Hinter -
Grafschaft - Sponheimischen Lehen betritt, das fürstliche Haus Baaden als
Gemeinsherr seine Hälfte daran wieder verleihen würde; in welchem Falle Wir Uns
auch bey gänzlichem Aussterben dessen Mannsstammes in Ermanglung Unserer
Mitbewilligung Unsere Rechte vorbehalten. Diese, wie jene müssen alsdann dem
Hausfideicommisse, dem sie zurückgefallen sind, wieder einverleibt, und können
nie mehr davon getrennt werden.
Auch weil die von einem vordern Regenten ertheilten
Exspectanzen keinen andern, als ihn allein verbinden können, behalten Wir
Uns
11mo. Da, wo Wir nicht bereits Unsere agnatische
Einwilligung dazu gegeben haben, für Uns und Unsere Nachkommenschaft ebenmässig
alle Uns diessfalls competirenden Rechte vor, und vereinigen Uns bey dieser
Gelegenheit zugleich nun auch in Pfalzbaiern nicht so leicht, und nie ohne
vorhergehende unter uns gepflogene Benehmung zu dergleichen Verleihungen Unsern
Consens zu ertheilen.
12mo. Sollten Wir oder Unsere Nachkommen neue Realitäten zu
den alten Domanialgütern erwerben, so behalten Wir Uns zwar die freye
Hauptdisposition darüber vor; wenn Wir aber ohne darüber etwas zu verordnen, das
Zeitliche segnen, so wird eine solche Erwerbung den übrigen einverleibt und eben
so unver-äusserlich, als es dieselben sind.
Doch weder in den alten Besitzungen, noch in den neuen
Erwerbungen soll
13mo. je einem Unterthan, welchen Standes und Würde er auch
immer seyn mag, von den eingeführten öffentlichen Bürden, wozu ein jedes
Mitglied des Staates nach den Regeln der Gerechtigkeit und einer gesunden
Staatswirthschaft beyzutragen verbunden ist, eine Befreyung gestattet oder
bewilligt werden, um nicht die ohnehin schon zu grosse Zahl der sogenannten
freyen Güter noch zu vermehren.
Alles dasjenige, was etwa gegen diese Verordnung unter
irgend einem Vorwande geschehen möchte, erklären Wir zum voraus für null
und nichtig, und wol-
len Unsere und Unserer Nachkommenschaft Rechte dagegen
verwahrt haben. Jedoch soll hiedurch denjenigen Unterthanen, welche dergleichen
Exemtionen von vorderer Zeit auf eine rechtmässige Art erlangt haben, nicht
allein nichts benommen , sondern sie vielmehr dabey geschützt und erhalten
werden. So machen Wir Uns auch
14to. verbindlich, in keinen von beyden irgend jemand von
der Gerichtsbarkeit der in dem Lande eingesetzten ordentlichen
Justizstellen zu eximiren. Wir wollen also die Niedergerichtsbarkeit weder auf
Lebenslänge, noch viel weniger erblich an irgend einen Unserer Unterthanen per
modum concessionis gratuitae vel gratiae ertheilen oder überlassen; jedoch
mit Vorbehalt der Rechte, welche diejenigen haben mögen, die solche durch
einen gültigen Ankunftstitel erlangt haben.
Zu mehrerer Befestigung alles dieses versprechen Wir Herzog
Maximilian
15to. längstens in einem Jahre nach Unserer
Wiedereinsetzung in Unser Erbland durch Unsere Landesregierung ein Gesetz
entwerfen zu lassen, welches alle Verordnungen des gegenwärtigen
Haus-Hauptvertrages über die Domanial-Gesetzgebung in sich begreifen wird, und
in der Form einer solennen unabänderlichen Landespragmatik kund gemacht
werden soll; und so wie Wir uns auch
16to. anheischig machen, in eben diesem Zeitraume eine
genaue, einmal bey Unserm fürstlichen geheimen Rathe, und einmal bey
Unserer Landesregierung zu hinterlegende den Agnaten des jüngern Zweiges aber zu
ihrer Information und Sicherheit in vidimirter Abschrift mitzutheilende
Beschreibung Unserer gesammten herzoglichen Domainen nach dem Ausdrucke des 6ten
Artickels gegenwärtigen Hausvertrages nach der Reihe der verschiedenen Oberämter
verfertigen, dann die eingelöseten oder sonst neu hinzu gekommenen immer
nachtragen zu lassen, verbinden Wir auch Unsere Erben und Nachkommen, dieses
Verzeichniss mit gleichmässiger Beobachtung der übrigen Vorschrift bey jeglicher
Regierungsveränderung zu ergänzen.
Die Menge der auf dem Herzogthum Zweybrücken haftenden
Staatsschulden ist ebenmässig eine Unserer angelegensten Sorgen. Die nähere oder
ernsthaftere Betrachtung dieses wichtigen Gegenstandes überzeugte Uns mehr und
mehr von dem schädlichen Einfluss eines zerrütteten Finanzwesens auf die
allgemeine Wohlfahrt.
Wir hatten nur zu viel Gelegenheit, einzusehen, dass
dieselbe nicht nur die Lasten der Unterthanen vermehren, die doch nur zum Besten
des Ganzen getragen werden, und deren Ertrag auch eben hiezu wieder verwendet
werden sollte: sondern auch, dass sie dem Landesregenten alle Mittel zu
Verbesserungen und nützlichen Anstalten benehmen, und durch Anziehung der Gelder
in die fürstlichen Kassen und öffentlichen Fonds dem Ackerbaue und der Handlung
viele Kapitalien entziehen. Wir hielten es also für eine theure Pflicht gegen
die Uns anvertrauten Unterthanen, gegen Uns selbst und Unsere fürstliche
Descendenz, auf solche Mittel zu sinnen, durch welche theils die dermal
bestehende Schuldenlast gemindert, und nach und nach abgetragen werden könne,
theils einem solchen schweren Uebel für die Zukunft begegnet werden
möge.
Wir haben nun nach reiflicher Ueberlegung aller
Umstände gefunden, dass
dieser pflichtmässige Zweck sich am sichersten dadurch
erreichen lasse, wenn Wir sowohl die Ursachen, welche in der Zukunft die
Aufnahme eines Kapitals rechtfertigen sollen, als auch die übrigen Erfordernisse
auf immer und ewig festsetzen. Wir glauben keineswegs Uns, Unsere eigenen und
weitere fürstliche Nachkommen an Recht, Einfluss und Befugniss dadurch zu
schmälern, dass Wir ihnen die für sie selbst und ihre Unterthanen so traurige
Leichtigkeit sich zu ruiniren wohlmeinend benehmen, und für die gewissenhafteste
Verwendung der einem jeden Regenten anvertrauten Staatsgelder sorgen. Wir
versprechen also
17mo auf das Heiligste für Uns selbst, und machen es Unsern
Erben und Nachkommen zur immerwährenden und unwiderruflichen Verbindlichkeit,
keine neuen Kapitalien unter irgend einem Vorwande aufzunehmen, als
- zu Erwerbungen von
Herrschaften, Gütern, Renten, Zinsen, Zehenden, Gülten, und anderen Realitäten,
Rechten und nützlichen Zuwächsen, welche alsdann, wie es die Billigkeit mit sich
bringt, dem Lande, von dem sie bezahlt worden sind, zu gut kommen, und
einverleibt werden müssen.
- zu solchen kundbaren
Landesverbesserungen, deren Nutzen allgemein eingesehen und anerkannt
wird.
- um den fürstlichen Wittwen ihr
Heirathgut, und übrigens eingebrachte Vermögen zurückzuerstatten, jedoch nur
insoweit, als man im Stande seyn wird, dessen Verwendung zum Besten des Landes
zu erweisen.
- Zu Tilgung der Ansprüche von
fremden Fürsten auf das Ganze, oder einen Theil des Landes.
- Um die Unterthanen von der
Gefahr eines feindlichen Ueberfalls zu bewahren.
- Um denjenigen Schaden zu
ersetzen, welcher durch Krieg verursacht wird.
- Um bey einer einfallenden
Hungers - oder sonstigen Noth den Unterthanen auszuhelfen.
- Zur Wiedererbauung der zerstörten landesfürstlichen
Schlösser.
18vo. Keine Schuld soll mehr unter einer General - Hypothek
kontrahirt werden; sondern bey der Aufnahme eines jeden Kapitals müssen gleich
die Termine der Rückzahlung festgesetzt, auch der Fond bestimmt werden,
worauf diese terminenweise festzusetzende
Rückerstattung der Hauptschuld nebst den laufenden Zinsen anzuweisen ist; und
beydes soll dann in der Obligation namentlich bemerkt werden.
19mo. So oft nun einer der oben angezeigten Fälle eintritt,
erlässt der Landesfürst ein von ihm selbst unterschriebenes motivirtes, in forma
majori ausgefertigtes Rescript an die fürstliche Rentkammer. Diese erstattet
nach dem per majora gefassten Beschlusse ihren gutachtlichen, bey dem
fürstlichen Archive zu hinterlegenden Bericht über die beste Art, das Kapital
aufzubringen, und die bestimmtermassen zur Bezahlung
der Hauptschuld sowohl, als der Zinsen erforderlichen Fonds auszuzeigen, und
belegt ihn mit dem Protokoll der Beratschlagungen, das in duplo expedirt, von
allen gegenwärtigen Mitgliedern unterzeichnet werden muss, damit es auch bey der
Rentkammer - Registratur selbst bleiben könne.
20mo. Der agnatische Konsens soll dann, wie es ohnehin
Rechtens ist, jedesmal requirirt, und wenn dem Ansuchungsschreiben eine
vidimirte Abschrift des an die Kammer ergangenen Rescripts, des darüber
abgehaltenen Berathschlagungs-Protokolls, und der projectirten Schuldobligation
beygelegt, überhaupt, wenn alle hievor beschriebene Erfordernisse genau
beobachtet worden sind, gegeneinander nicht erschweret werden.
Würden sie aber insgesammt, oder auch nur eine derselben
ausser Acht gelassen: erkennen wir es eher für Pflicht, damit zurückzuhalten,
und versprechen feierlich, Uns diese rechtmässige Weigerung einander nicht zu
verübeln, noch als eine Unterbrechung des zwischen Uns bestehenden guten
Vertrauens, und Unserer engen Verbindung anzusehen.
Wenn hingegen die agnatische Bewilligung erfolgt ist,
stellt die fürstliche Kammer
21mo Sobald die Gelder eingegangen sind, ein förmliches
Certificat aus, dass sie auch wirklich zu dem bestimmten Zwecke verwendet worden
sind; das Original bleibt in dem fürstlichen geheimen Archive, und ein jeder
Hausagnat erhält davon zu seiner Information eine vidimirte Abschrift. Eben
dieses Certificat wird auch bey der Einnahme eines jeden Termins ausgestellt,
wenn das eröffnete Anlehen in mehrere Fristen eingetheilt ist.
22do. Bey dem Schlusse eines jeden Jahres erstattet
endlich die fürstliche Kammer an das fürstliche Kabinet einen umständlichen
Bericht über die solchermassen rückbezahlten Kapitalien, und schickt zugleich
die eingelösten Schuldobligationen mit ein, damit sie amortirt und cassirt
werden. Die Agnaten erhalten auch von diesen zu ihrer Information eine vidimirte
Abschrift.
Unter diesen Voraussetzungen versprechen Wir Herzog
Maximilian
23mo. in den ersten 18 Monaten nach der Wiedererlangung
Unserer Erblande ein genaues Verzeichniss der auf Unserm Herzogthume haftenden
Schulden nebst einem Plane, wie dieselben nach und nach bezahlt werden können,
entwerfen zu lassen. Diesen Plan werden wir Unseren Hausagnaten zu ihrer
Einsicht und Genehmigung mittheilen; wie solche dann erfolgt ist, werden die
hierüber zwischen Uns auf immer festgesetzten Punkte in die Form einer solennen
Landespragmatik eingekleidet und öffentlich kund gemacht. Alle Kameral -
Bediente sollen bey ihrer Verpflichtung darauf beeidigt werden, und für deren
genaue Vollziehung, so weit es das einem jeden anvertraute Amt mit sich bringt,
persönlich verantwortlich seyn. Um denn auch
24to. den Hausagnaten in übrigen Sachen, die das
Gesammthaus, und also gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffen, überhaupt
alle Einsicht zu erleichtern , wollen Wir, und sollen Unsere Erben und
Nachkommen ohne Anstand auf eines jeden Ansinnen von dergleichen Urkunden und
Papieren eine nach Gestalt der Sache beglaubte Abschrift verabfolgen
lassen.
Da endlich das Schicksal der unehelichen Kinder sowohl, als
derjenigen, welche aus einer fürstlichen Ehe zur linken Hand (matrimonio ad
morganaticam) gezeugt werden, in der vorigen Haus- und Familienhauptverträgen
unentschieden geblieben ist, wollen wir es diesesmal auf eine Art bestimmen,
welche die billige Sorge für ihren nöthigen Unterhalt mit der möglichsten
Schonung des Hausfideicommisses vereinigen möge. Wir verordnen und
setzen also für die Zukunft dass
25to wenn es doch einmal zu diesem Falle gekommen ist,
einem unehelichen Kinde eines regierenden Fürsten mehr nicht, als ein Kapital
von 12/m fl. gegeben oder vermacht werden könne. Mit diesem soll ein jedes ohne
Unterschied des Geschlechts ein für allemal abgefertigt, und sonst keinen An-
oder Zuspruch mehr zu machen berechtigt seyn; auch weder Adelsbriefe, Schild und
Wappen, noch eine sonstige, besonders auf das Land anspielende Distinktion
erhalten, welche es blos wegen seiner Geburt aus der Klasse der übrigen
Staatsbürger ziehen konnte.
Eben jene Abfertigung muss auch blos aus dem eigenen oder
Allodialvermögen entrichtet werden, und darf also nie dem Staate selbst
zu Last fallen. Unter gleichen Einschränkungen und ohne mindeste Beschwerung der
Appanagialgüter dürfen von einem nicht regierenden Fürsten für ein solches Kind
mehr nicht als 4/m fl. ausgeworfen werden. Und wenn
26mo. ein solcher Fürst durch die Umstände je bewogen
würde, sich eine Person eines adelichen oder bürgerlichen Geschlechtes zur
linken Hand ehelich antrauen zu lassen, können einem jeden Kinde aus dergleichen
Ehen nach der nämlichen Abtheilung, wie im ersten Falle des vorhergehenden
Artikels24/m fl. und im zweyten 12/m fl. auf Kapital vermacht, und diese
Vermächtnisse zwar auf die Staatskasse und respektive auf die Appanagialgüter
angewiesen werden; jedoch muss alsdann das Kapital zurückbehalten und nur die
Zinsen davon aus derselben richtig abgeführt, auch vor allem festgesetzt werden,
dass nach Abgang des männlichen Stammes eines jeden solchen Abkömmlings das
Kapital an den Staat, von dem es ursprünglich entnommen worden ist, wieder
zurückfallen müsse.
Uebrigens können zwar die aus einer solchen Ehe
entsprossenen Kinder nach Gutfinden geadelt werden, aber nie einen höheren Rang,
als den eines Reichsfreyherrn erhalten. Wie nun
27mo. Wir Herzog Wilhelm für Uns, Unsere Erben und
Nachkommen Uns anheischig machen, alles, was von vorstehenden sämmtlichen
Anstalten und Bedingnissen auf Unsere gegenwärtige sowohl, als zukünftige Lage
und Verhältnisse nur immer anwendbar ist, mit gleicher Verbindlichkeit, und nach
dem nämlichen Maassstabe zu erfüllen: So erklären
28vo. Wir Herzog Maximilian für Uns, Unsere Erben nnd
Nachkommen, dass, um auch Unsere Vorsorge auf künftige mögliche Ereignisse zu
erstrecken, und jeden Anstand, so viel an Uns liegt, vorläufig zu heben, alle
und jede Grundsätze des gegenwärtigen Hausvertrages auch auf jene Lande, welche
von der pfalzneuburgischen Linie dermalen noch besessen werden, in ihrem ganzen
Umfange auf den Fall angewendet werden sollen, wo nach dem in Gottes
Handen stehenden Abgange deren Mannsstammes solche nebst der Churwürde an Uns,
oder Unsere Erben nach der Ordnung der Linealerbfolge, und nach dem Rechte der
Erstgeburt zurückfallen würden. Sonderlich haben Wir, und Unsere ganze
Nachkommenschaft Uns alsdann
29no. einzig und allein an dasjenige zu halten, was die
Gold. Bulle VII §. 4. vorschreibt, und diese Verordnung bleibt zu allen Zeiten
die beständige Regel Unseres pfalzbairischen Gesammthauses sowohl in Rücksicht
der Ausübung der Churstimme, als der davon unzertrennlichen Verwaltung der
gesammten Erblande.
Wir versprechen Uns beyderseits insbesondere alle
Hülfe und mutuellen Beystand zur Aufrechthaltung dieses
Reichsgrundgesätzmässigen Satzes, wenn sich je in der gegenwärtigen Churlinie
eine Minderjährigkeit ereignen sollte. Wir werden in diesem Falle
gemeinschaftlich mit einander zu Werke gehen, und mit vereinigten Kräften, so
viel an uns liegt, zu verhindern trachten, dass nicht dagegen gehandelt
werde.
Die Vorgänge in Baiern von den Jahren 1310, 1312, 1339,
1393, 1508 und 1789,— die Art, wie es in der Pfalz 1436, 1449, 1583 und 1632 in
ähnlichen Gelegenheiten gehalten wurde, erläutern diesen Grundsatz durch die
Beyspiele Unserer gemeinschaftlichen Vorältern.
Dasjenige, was 1610 in der Pfalz mit Widerspruch des
betheiligten Agnaten dagegen versucht, und 1651 in Baiern wirklich ausgeführt
wurde, ist dem Reichsgrundgesetze zuwider, und kann Uns und Unsere
beyderseitigen Nachkommen, als res inter alios acta, in keiner Rücksicht
verbinden.
30mo. In den baierischen Erblanden Unseres fürstlichen
Hauses haben sich sowohl in Rücksicht des Daseyns der Domainen, als der
Unveräusserlichkeit derselben solche Anstände her und her erhoben, welche eine
nähere Bestimmung der dahin einschlagenden Grundsätze Unsrerseits erfodern. Wir
verordnen also für Uns, Unsere Erben und Nachkommen auf immer und allezeit, dass
in allen von dem hochseligen Churfürsten Maximilian Joseph in Baiern
christmildesten Andenkens hinterlassenen Landen
- die Zeit der Unterschrift des teschner Friedens, wo
durch den Abkauf der Chursächsischen Allodialforderungen die gesammte baierische
Erbschaftsmasse in eine einzige Fideikommissarische vereiniget wurde, nämlich
der 13te Mai 1779 als der Normalzieler der dort zu publizirenden
Domanialpragmatik angesehen, und alles in den Stand gesetzt werden soll, wie es
zu dieser Zeit war.
- Alle seit dem, und gegen den Besitzstand erwähnter
Epoche geschehenen Verschenkungen, und quocumque titulo vor sich gegangenen
Veräusserungen werden provisorisch vindizirt und von dem Fisco wieder in
Beschlag genommen. Wobey Wir Uns jedoch feyerlich verpflichten, denjenigen,
welche gegründete Ansprüche vorzubringen hätten, Rede und Antwort zu geben, und
sie nach den Grundsätzen der strengsten Billigkeit schadlos zu
halten.
- Eben so verbinden Wir Uns keine sogenannte Freye und
Edelsitze mehr zu errichten, keine Besitzungen zu einer Hofmark zu erheben, und
also die Zahl der besondern Jurisdictionsausübungen gänzlich zu
schliessen.
Von dieser letzteren Maasregel nehmen Wir jedoch die
Niedergerichtsbarkeit der mit eigenem Hofe versehenen Agnaten über ihre
sämmtliche Dienerschaft aus, wie solche in dem zu errichtenden Appanagialrecess
näher wird bestimmt werden.
- Die Braugerechtigkeit wird
künftig nur an Bürgerliche polizeyordnungsmässig
verliehen.
- Wir wären zwar allerdings
befugt, das erst im Jahr 1726 eingeführte Zwangrecht der Bierwirthe alsogleich
abzustellen; um jedoch auch hierinn ein Beyspiel Unserer strengen
Gerechtigkeitsliebe, und grossen Achtung für jede Art von Eigenthum zu
geben, wollen Wir gestatten, dass diese Frage noch vorläufig den geeigneten
Landesstellen vorgelegt, und von denselben noch in dem Laufe des ersten Jahres
der Gelangung Unserer Linie zur Churwürde nach der Billigkeit, und den
Grundsätzen einer gesunden Staatswirthschaft
entschieden werde.
- Verpflichten Wir Uns selbst
sowohl, als Unsere Erben und Nachkommen, die Edelmannsfreyheit an niemand, wer
er auch immer sey, zu verleihen; und diejenigen, welche diese Gerechtigkeit von
ältern Zeiten her erlangt haben, oder sonst iusto titulo ausüben, wollen Wir an
den Buchstaben des 60sten Freyheitsbriefes vom Jahre 1557, um der Verordnung
weiland Churfürsten Maximilians I. vom lsten März 1641
genau anweisen, und nicht gestatten, dass im geringsten davon abgegangen
werde.
- Die in dem Herzogthum der
oberen Pfalz gelegenen Abteien und Prälaturen sind von dem in Gott ruhenden
Churfürsten der Pfalz, Friedrich III., in den Jahren 1563 bis 1574 eingezogen
und zu andern gemeinnützigen Zwecken verwendet worden. Dieser Zustand der Dinge
blieb selbst nach dem westphälischen Frieden und unter den Baierischen Regenten
in so lang, bis Churfürst Ferdinand Maria im Jahre 1667 für gut fand, gedachte
Prälaturen mit allen ihren Besitzungen den ehemalig dort bestandenen
verschiedenen geistlichen Orden wieder einzuräumen; welche blos freywillige
Zurückgabe die damalige Geistlichkeit mit Dank als eine neue Stiftung annahm. Da
nun das Herzogthum der oberen Pfalz nach der deutlichen Verordnung des
westphälischen Friedens Art. IV. §. 6., an Unsere Rudolphmische Linie nach
Erlöschung der Baierisch-Wilhelminischen in eben dem Zustand zurückgefallen ist,
wie es vor dem dreissigjährigen Kriege war, folglich Wir dort sowohl, als in der
Pfalz am Rhein, an kein anderes Entscheidimgsjahr, als das von 1618 in
ecclesiasticis et politicis gebunden sind, wären Wir allerdings befugt, erwähnte
Abteien und Prälaturen in den Zustand wieder zurückzusetzen, worinn sie sich vor
der neuen Stiftung von 1667 befanden; um jedoch auch in diesem Fall mit allem
Glimpfe zu Werk zu gehen, und den eingeführten Besitzstand so viel als möglich
zu schonen, wollen Wir gedachte Stiftungen zwar in ihren Wesen erhalten, und die
Administration der Güter den dabey angestellten Geistlichen nicht benehmen;
Hingegen in dem Lauf der ersten sechs Monate nach Unserer oder Unserer Erben und
Nachkommen Gelangung an die Chur durch Unsere Oberpfälzische Landesregierung
eine genaue Beschreibung des Activ- und Passivstandes gesammter Prälaturen und
Abteien mit Bemerkung der Zahl und darinn lebenden Religiosen und Novizen, und
unter beständiger Rücksicht auf die in der ursprünglichen Stiftung bestimmte
Zahl fertigen lassen;
sodann die Verfügung treffen, dass eben diese Zahl der
Ordensgeistlichen auf den Fuss der ersten Stiftung zurückgesetzt, und einem
jeden derselben eine jährliche Pension zu seinem Unterhalt, nach Standesgebühr
auf die jährlichen Einkünfte angewiesen, die Administrationsbeamte aber
verpflichtet werden, den ganzen übrigen Theil des Ertrages nach Abzug der
bestimmten Pensionen und der Eegiekosten an die General - Kasse der Provinz zu
senden. Wir gedenken hiebey keineswegs, diesen Fond Uns oder Unseren Erben und
Nachkommen zuzueignen, sondern legen Uns selbst und ihnen samt und sonders
hiemit feyerlich die Pflicht auf, solchen beständig zum Besten der
Oberpfälzischen Provinz zu verwenden,
Eben so wollen Wir
31mo. auch in Unsern übrigen Erbstaaten die
Domanialpragmatik, die durch die Regierungen der verschiedenen Provinzen nach
der besonderen Verfassung derselben entworfen werden soll, nach geschehener
Genehmigung vor Ende des ersten Jahres publiciren, zugleich ein vollständiges
Verzeichniss der gesammten Domanialbesitzungen auf die oben bestimmte Art in
allen Provinzen verfertigen, und den Agnaten in vidimirten Abschriften zustellen
lassen. Auf gleiche Weise werden Wir 32do. in den ersten 18 Monaten nach Unserm
neuen Regierungsantritte wegen der Staatsschulden in allen pfalzbaierischen
Provinzen die bereits erwähnten diessfalssigen Maasregeln ergreiffen, die
Landeskollegien also über die beste Art, die darüber zu erlassende Pragmatik
nach den verschiedenen Verfassungen einzurichten, vorläufig vernehmen, dieses
Gesetz hienach festsetzen und verkündigen lassen. Auch den häufigen Missbrauch
der Anwartschaften haben Wir in nähere Betrachtung gezogen. Die traurige
Erfahrung mehrerer Reichslande hat Uns von der Schädlichkeit dergleichen Gnaden
überzeugt, welche auf lange Zeit dem wahren Verdienste den Weg zu aller
Beförderung versperrten, und das allgemeine Beste, sowie den Dienst des Staates,
der Gunst eines Augenblickes, oder einzelnen Familienkonvenienzen aufopferten.
Um nun die daraus entstehenden üblen Folgen, so viel an Uns liegt, für die
Zukunft zu verhüten, übernehmen Wir
33tio. Nicht nur allein selbst die feyerliche
Verbindlichkeit in den sämmtli-chen Erblanden keine Anwartschaften auf irgend
einen Dienst oder eine Stelle, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, und auch
noch so gering seyn, weder selbst zu ertheilen, noch dieselben unter irgend
einem Vorwande je zu bestättigen: sondern Wir erklären auch standhaft, und
setzen als ein Haupt - Staats - und Familiengrundgesetz für Uns, Unsere Erben
und Nachkommenschaft fest, dass nach den Schranken, welche die Natur selbst der
Macht eines zeitlichen Herrschers gesetzt hat, man keinem regierenden
Landesfürsten das Recht zugestehen könne, seine Nachfolger durch Anwartschaften,
Errichtung neuer erblichen Aemter, oder Verleihung der schon bestehenden auf
eine solche Art, zum voraus zu binden.
Wir verwahren also auf das kräftigste und feyerlichste
Unsere eigenen, und Unserer fürstlichen Nachkommenschaft Rechte gegen alle
dergleichen Koncessionen, welche dermal ohne Unsern beyderseitigen Konsens
bestehen mögen. Von diesem Gesetze, keine Stellen mehr auf irgend eine Weise
erblich zu machen oder zu lassen, nehmen Wir jedoch einzig und allein die in der
Vorzeit blos zur Zierde bey grossen Feyerlickeiten errichteten Landeserbämter in den
verschiedenen Provinzen Unseres Hauses mit der Verbindlichkeit aus, sie bey den
wirklich innhabenden Familien zu erhalten, und für das jeweilige Haupt derselben
zu bestättigen.
34to. Um den gesammten Hausagnaten den Civilmitbesitz der
vereinigten Erbstaaten nach dem Hausvertrage vom Jahre 1774 noch besser zu
versichern, verbinden Wir Uns, Unsere Erben und Nachkommen die Sammtbelehnung
darüber, so wie sie für das Herzogthum Zweybrücken im Jahre 1772 zum letztenmale
ertheilt wurde, gleichmässig einzuführen, ihnen von deren vorhabenden
Nachsuchung, dann von dem wirklichen Erfolge Nachricht, endlich von jedem
darüber erhaltenen Dokument eine beglaubigte Abschrift mitzutheilen.
35to. Soviel die oben in dem 25sten und 26sten Artikel
angeführten Gegenstände betrifft, verpflichten Wir Uns und Unsere Nachkommen,
unter den nämlichen Beschränkungen, und mit dem nämlichen Vorbehalte, in
dem ersten Hauptfalle mehr nicht als30/m und im zweyten60/m an Kapital
auszusetzen.
Um nun auch noch von der beständigen Aufrechthaltung und
Wirksamkeit dieses Unseres für Uns sowohl, als für Unsere Erben und Nachkommen
auf immer und alle Fälle verbindlichen Hausunions - Hauptvertrages vorläufig
desto mehr versichert zu seyn, wollen und verordnen Wir schliesslich, dass
solcher
36to einen jeden aus Unsern Linien abstammenden
Pfalzgrafen, sobald er das in unserm Hause zur Grossjährigkeit bestimmte 18te
Jahr zurückgelegt hat, in seinem ganzen Umfange vorgelegt, genau erklärt und aus
einander gesetzt, dann durch einen förmlichen im Original bey dem fürstlichen
Archive zu hinterlegenden, den Agnaten aber in beglaubter Abschrift
mitzutheilenden Accessionsakt von ihm bestättigt werden soll.
In gleicher Absicht haben Wir denselben in zwey vollkommen
ähnlichen Exemplarien ausgefertigt, mit fürstlichen Worten und Ehren an
Eidesstatt wissent- und wohlbedächtlich bekräftiget, und nicht nur in Unserer
beyderseitigen eigenen Unterschrift, und Unsern fürstlichen Insiegeln
versehen, sondern auch unsere beyderseitige dazu gezogene und bevollmächtigte
Räthe mit unterschreiben, und einem jeden kompaciscirenden Theile ein Exemplar
zu stellen lassen. So geschehen Ansbach den 12. October im Jahre
1796.
(L. S.) Maximilian,
(L. S.) Wilhelm,
Pfalzgraf.
Pfalzgraf.
(L. S.) Max. Jos. Freyh. von Montgelas.
(L. S.) Philipp Theodori.
Acte Separé.
Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden Pfalzgraf
bey Rhein, in Baiern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Graf zu
Veldenz, Sponheim, der Mark, Ravensberg und Rappoltstein, Herr zu Ravenstein und
Hohenack u. s. w.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, Herzog
in Baiern u. s. w.
Urkunden und bekennen hiemit, dass, wenn es sich durch die
Schickung Gottes bey dem Ausgange des dermalen noch bestehenden leidigen
Reichskrieges
fügen sollte, dass Wir zu dem allgemeinen Besten und
zur Schonung des Menschenblutes bewogen würden, Unsere ererbte väterliche
Stammlande ganz oder zum Theil gegen andere Besitzungen zu vertauschen,
der unterm heutigen zwischen Uns geschlossene Hausunions - Hauptvertrag nichts
desto weniger in allen seinen Punkten und Klauseln eben dieselbe Gültigkeit
behalten solle, als wenn keine Veränderung vorgegangen wäre: dass Wir also auch
zum voraus die Surrogat-Lande, die wir dann erhalten werden, allen in jenem
Vertrage stipulirten Verbindlichkeiten ohne Unterschied unterwerfen.
Gegenwärtiges eben so gültige Instrument, als der
Hausvertrag selbst, ist gleichfalls in duplo ausgefertigt, mit Unsern Siegeln
und Unterschrift versehen, auch von Unsern beyderseitigen dazu gezogenen Räthen
mit unterschrieben, und einem jeden kompaciscirenden Theile ein Exemplar
zugestellt worden. So geschehen Ansbach den 12ten October 1796.
(L. S.) Maximilian ,
(L. S.) Wilhelm,
Pfalzgraf.
Pfalzgraf.
(L. S.) Max Jos. Freyh. von Montgelas. (L. S.) Philipp Theodori
VIIIbis. Annehmung des königlichen Titels (1806)
Martens: Recueil, 2e edition, t. 8, p. 399-400.
Baiersche
Königs-Proclamation (München, den 1. Jan 1806)
Da durch die Vorsehung Gottes es dahin gediehen ist, daß das
Ansehen auf die Würde des Herrschers in Baiern seinen alten Glanz und seine
vorige Höhe zur Wohlfahrt des Volks und zum Flor des Landes wieder erreichet,
so wird der Allerdurchl. und Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Maximilian
Joseph als König von Baiern und aller dazu gehörigen Landen hiemit feierlich
ausgerufen; und dieses seinen Völkern allenthalben kund und zu wissen gemacht.
Lange und glücklich lebe Maximilian Joseph unser
allergnädigster König! Lange und glücklich lebe Carolina, unsere allergnädisgte
Königinn.
So geschehen und verkündigt in der Königl. Haupt- und
Residenzstadt München, am ersten Tage des Jahrs 1806.
Königl. Baiersche Note an die Gesandten fremder Höfe der
Königswürde.
München, den 1. Jan 1806.
Unterzeichneter Cabinets- und Staatsminister hat als
dirigender Minister der auswärtigen Angelegenheiten, die Ehre dem Herrn
Gesandten … auf Befehl seines Allerduchlauchtigsten Herrn zu eröffnen, daß Se.
Kurfürstl. Durchlaucht zu Pfalzbaiern sich entschlossen haben, die, den
Kurherren von Baiern angestammte und in der Kurfürstl. Linie bisher erhaltene
Königliche Würde zum Glanz Ihres Hauses und zum Wohl Ihrer Staaten nunmehr auch
mit dem Königlichen Titel förmlich zu bezeichnen.
Se. Königl. Majestät haben die angenehme Erwartung, daß Se.
Königliche Majestäten etc…. nach den bisher unter Höchstdenenselben bestandenen
freundschafltichen Verhältnissen um so mehr geneigt seyn werden, die Fortdauer
derselben auch in den veränderten diplomatischen Formen zuzusichern, als Sr.
Kaiserl. und Königl. Majestät von Deutschland und Oestreich, und Se. Kaiserl.
und Königl. Majestät von Frankreich und Italien mit der Anerkennung Ihres angenommenen
Königl. Titels schon tractatenmäßig vorgegangen sind.
Unterzeichneter giebt sich hiernach die Ehre, den
veränderten kleinen Titel, unter Vorbehaltung einer künftigen gleichmäßigen
Mittheilung des größern, hier beizulegen, und ersucht des Herrn. N. etc. seinen
höchsten (hohen) Hof davon in Kenntniß gefällig setzen zu wollen, und benutzt
sogliech die Gelegenheit, Se. etc. die Versicherung u.s.w. zu erneuern.
München, den 1. Jan 1806.
von Montgelas
IX. Königlich Baierisches Familiengesetz von 1808.
(Winkopp, Der Rheinische Bund, Bd. 17 Heft49 S. 1—18. Aus dem Regierungsblatt v. J. 1810 S. 777.)
Wir Maximilian Joseph von Gottes Gnaden König von Baiern, Haben in
Gemässheit des zweiten Titels §. IV. der Konstitution Unsers
Reiches mit Rücksicht auf die älteren Gesetze und
Verträge Unseres Hauses, in so weit diese auf die veränderten
politischen Verhältnisse desselben noch anwendbar sind,
nachfolgendes Familiengesetz errichtet. Wir beschliessen darnach und
verordnen:
I. Titel. Von den Personen des Königlichen Hauses.
Art. 1. Das Königliche Haus begreift:
- alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres Hauses, welche von Uns
oder von einem Deszendenten des gemeinschaftlichen Stammvaters Unseres
Hauses durch anerkannte rechtmässige Ehen abstammen,
- ihre Gemahlinnen und Wittwen während ihres Wittwenstandes.
Art. 2. Der König ist das Haupt der Familie, in welcher
Eigenschaft Er eine besondere Aufsicht mit bestimmtem Rechte über
dieselbe ausübt.
Art. 3. Während der Minderjährigkeit des Königs sind diese Rechte dem Reichsverweser übertragen.
Art. 4. Der Titel eines Baierischen Prinzen, einer Baierischen
Prinzessin, ist nur den Deszendenten Unseres Hauses nach der Bestimmung
des Artikels 1. gestattet.
Art. 5. Der älteste Sohn des Königs heisst Kronprinz und erhält in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Kronprinz, Gnädigster Herr! Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Eure Königliche Hoheit!
Art. 6. Die nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen in der Königlichen Hauptlinie heissen:
Königliche Prinzen, Königliche Prinzessinnen. Sie erhalten in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Prinz, Gnädigster Herr! Durchlauchtigste
gnädigste Prinzessin! Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Eure Königliche Hoheit! Art. 7. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien erhalten den Titel:
Herzog, Herzoginnen in Baiern; in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog! Durchlauchtigste Herzogin! Im Kontexte: Eure Herzogliche Durchlaucht!
Art. 8. Das Wappen des Kronprinzen enthält einen Hauptschild mit
42 silbernen und lazurnen Rauten und einem rothen Mittelschilde,
in welchem eine Königliche geschlossene, aus zwei Halbzirkeln
bestehende, Krone sich befindet. Die Schildhalter sind die zwei
Löwen, aber ohne Paniere. Auf dem Hauptschilde ist oben eine
solche Krone, wie in dem Mittelschilde. Das ganze Wappen steht unter
einem Gezelte, und ist mit denjenigen Orden umgeben, mit welchen der
Kronprinz dekorirt worden.
Art. 9. Das Wappen der nachgebornen Prinzen in der Königlichen
Hauptlinie besteht aus einem einzigen Hauptschilde mit 42 Rauten
(ohne Mittelschild), auf dem Hauptschilde ist eine Königliche
Krone, wie die obige mit zwei Halbzirkeln geschlossen, aber ohne
Reichsapfel, statt dessen steht oben ein doppeltes Laub. (Eichenlaub.)
Art, 10. Das Wappen der Prinzen aus den Nebenlinien hat einen einzigen
Hauptschild mit 42 Rauten, wie bei den Königlichen Prinzen,
welcher aber statt der Krone mit einem Herzoglichen Hute besetzt ist;
die Schildhalter sind zwei Löwen; das ganze Wappen steht unter
einem Herzoglichen Purpurmantel.
II. Titel. Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
Art. 11. Kein Baierischer Prinz und keine Baierische Prinzessin darf
eine eheliche Verbindung eingehen, ohne zuvor die Einwilligung des
Königs darüber erhalten zu haben.
Art.
12. Wenn dieser keine Anstände dabei findet, so wird ein
Bewilligungsbrief darüber mit des Königs
eigenhändiger Unterschrift und der Kontrasignatur des
Ministers der auswärtigen Verhältnisse, welchem die
Funktionen eines Staatssecretairs des Königlichen Hauses
übertragen sind, unter Königlichem Siegel
ausgefertiget.
«
Art. 13. Unterbleibt diese förmliche Einwilligung des Hauptes der
Familie, so hat die geschlossene Ehe eines Mitglieds derselben keine
rechtliche Wirkung, und sie ist als nichtig anzusehen, ohne dass es
eines besondern gerichtlichen Ausspruches hiezu bedarf.
Art. 14. Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder werden als
uneheliche betrachtet und weder sie, noch ihre Mutter können
auf eine Staatserbfolge, Apanage, Aussteuer oder Witthum, oder die
Vortheile einer Ehe zur linken Hand nach dem bisherigen Herkommen und
den ältern Familien verträgen Ansprüche machen,
sondern diese beschränken sich nur auf eine Alimentation aus dem
eigenen Vermögen des Vaters.
Art. 15. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses geschlossenen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die
Königliche Bestätigung nicht erhalten haben.
Art. 16. Kein Mitglied des Königlichen Hauses kann ohne
Einwilligung des Königs adoptiren, von dessen Bestimmungen
hängen die Wirkungen der Adoption ab.
III. Titel. Von den Akten über die Geburt, die Vermählungen und die Sterbfälle
der Königlichen Familie.
Art. 17. Bei diesen Akten, welche Uns, die Prinzen oder Prinzessinnen
Unsers Königlichen Hauses betreffen, werden hiedurch Unserem
Minister der auswärtigen Angelegenheiten die Funktionen des
Beamten des Civilstandes aufgetragen.
Art. 18. Sie werden nach den Vorschriften Unseres Gesetzbuches
verfasst, und in ein Register eingeschrieben, welches doppelt
geführt werden muss, und in dem Archive Unseres Hauses hinterlegt
wird.
Art. 19. Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des
Hauses, nach diesen aus den Ministern, Kron- und ersten Staatsbeamten,
die zu solchen Akten erforderlichen Zeugen.
Art. 20. Wenn der König an dem Orte, wo der Akt vor sich geht,
nicht gegenwärtig sein sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt
hat, so geschieht die Ernennung derselben aus den oben bezeichneten
Personen durch den Minister der auswärtigen Verhältnisse aus
besonderem Auftrage des Königs, und im Falle auch der ebengenannte
Minister nicht gegenwärtig sein sollte, so werden folgende
Zeugen bestimmt:
a) Ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist.
b) Die zwei ersten im Orte befindlichen Königlichen
Staatsbeamten, nebst den Kavalieren, welche den Hofstaat des Prinzen
bilden.
Der Akt selbst muss von dem ersten Königlichen Beamten
aufgenommen, und sodann mit der Unterschrift der Zeugen an den Minister
der auswärtigen Verhältnisse eingesendet werden, welcher
denselben untersucht, und wenn er nach Vorschrift der Gesetze
verfasst, und nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem
Könige vorlegt, und sodann in das Haus-Archiv zur Aufbewahrung
abgibt.
Art. 21. Der Minister darf jedoch keinen Akt der Prinzen oder
Prinzessinnen des Hauses über die Heirath, Adoption, oder
Anerkennung der natürlichen Kinder aufnehmen, ohne von dem
Könige durch ein besonderes Rescript dazu autorisirt worden
zu sein, welches in den Akt eingetragen werden muss.
Art. 22. Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und
Häusern durch den Minister der auswärtigen Angelegenheiten in
seiner Eigenschaft als Staatssecretair des Königlichen Hauses
angelegt, oder durch desselben Bevollmächtigten, zu welchem an dem
Orte, wo erwähnter Minister nicht gegenwärtig ist, der erste
allda wohnende Königliche Staatsbeamte aus beständigem
Auftrage ernannt wird.
IV. Titel. Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
Art. 23. Da die Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses den
wichtigsten Einfluss auf das Wohl der Völker hat, so kömmt
dem Könige als Regenten und Haupt der Familie die Befugniss
zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen seines
Hauses zu nehmen, zu welchem Ende der Erziehungsplan mit einer
Anzeige der gewählten Erzieher und Erzieherinnen ihm
vorgelegt werden muss; was er daran abzuändern gut findet,
muss befolgt werden.
Art. 24. Er bestimmt den Ort, wo, und die Art, wie, die Erziehung der
Prinzen bis zu ihrer Volljährigkeit vollendet werden soll.
Art. 25. Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses
darf ohne ausdrückliche Erlaubniss des Königs in einen
fremden Staat sich begeben.
Art. 26. Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der
Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche
Maasregeln zu ergreifen.
V. Titel. Von der Erbfolge.
Art. 27. Diese richtet sich sowohl in Ansehung des Rechts, als der
Ordnung nach den in dem II. Tit. §. I., II., III. der Konstitution
Unseres Königreichs enthaltenen Bestimmungen.
Art. 28. Da die Prinzessinnen sowohl nach den ältern Gesetzen
Unseres Hauses, als insbesondere nach den oben angeführten §.
II. und III. der Konstitution bis zur gänzlichen
Erlöschung des Mannsstammes von der Erbfolge ausgeschlossen
sind, so bedarf es künftig bei ihren Verehelichungen keiner
besondern Verzichtleistung auf dieselbe, sondern es ist hinreichend,
dass in den Ehepakten statt eines besondern Verzichtes sich lediglich
auf die bemerkten Paragraphen der Konstitution bezogen werde.
Art. 29. Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes geht das
Recht der Erbfolge auf die männliche Nachkommenschaft der
Töchter über.
Art, 30. Die Erbfolgeordnung bleibt in dieser die nämliche, welche
im II. Titel §. I. der Konstitution für den Mannsstamm
festgesetzt ist.
Art. 31. Hiernach succedirt in dem vorausgesetzten Falle unter den
männlichen Nachkommen der Töchter der erstgeborne Sohn
der ältesten Tochter, oder derjenigen Prinzessin, welche dem
letzten Monarchen im Grade am nächsten verwandt ist; bei
mehreren im gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat der
erstgeborne Sohn der ältesten Prinzessin in der
Erbfolgeordnung den Vorzug vor den übrigen.
Art. 32. Wenn keine männliche Nachkommenschaft von der
ältesten Tochter vorhanden ist, so fällt die Succession
auf den erstgebornen Sohn der zweitgebornen Prinzessin Tochter u.
s. w.
Das Nämliche hat statt bei den nach Art. 31. zur Succession
berufenen männlichen Nachkommen der übrigen
Prinzessinnen.
Art. 33. Wenn eben die bestimmte Successionsordnung in der weiblichen
Deszendenz auf einen Prinzen fällt, welcher zur Succession einem
auswärtigen, in dem rheinischen Bunde nicht begriffenen Staate
berufen ist, oder schon wirklich einen solchen Staat als Regent
besitzt, und nicht geneigt ist, auf den Besitz dieses Staates oder auf
die Succession in demselben zu verzichten, so soll in diesem Falle an
dessen Stelle der zunächst folgende Sohn treten, oder wenn in
dieser Linie nur ein einziger Prinz vorhanden wäre, derjenige
Prinz, welcher nach dem Art. 31. zur Succession berufen ist
Art. 34. Sollte der unglückliche Fall sich ergeben, dass nach den
bisherigen Bestimmungen sowohl in der männlichen als
weiblichen Nachkommenschaft Unseres Hauses kein
successionsfähiger Erbe weder wirklich vorhanden, noch mit
Wahrscheinlichkeit zu hoffen wäre, so würde es dem letzten
Monarchen zur Pflicht gemacht, durch Annahme eines Prinzen aus einem
Fürstlichen Hause, welcher noch keinen Staat besitzt und zur
Regierung desselben nicht unmittelbar berufen ist, an Kindesstatt sich
einen Nachfolger zu bestimmen.
Art. 35. Wenn der Prinz, welcher adoptirt werden soll, und desselben
Eltern oder nächste männliche Verwandte, und im Falle
der Minderjährigkeit desselben Vormund, in einer
schriftlichen Urkunde hiezu eingewilliget haben, so versammelt der
adoptirende Monarch den Familienrath des Königlichen Hauses; in
Gegenwart desselben erklären sowohl der adoptirende Monarch,
als der zu adoptirende Prinz, oder desselben Bevollmächtigter,
ihre Einwilligung zur Adoption, welche zugleich die Designation des
Adoptirten zum künftigen Thronfolger für den Fall einer nicht
erfolgenden männlichen Deszendenz enthält. Der Minister der
auswärtigen Angelegenheiten verfasst über diese Handlung
einen von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnenden Akt.
Art. 36. Dieser auf solche Art ausgefertigte Akt wird der
Nationalrepräsentation durch ein Dekret eröffnet. Sodann
geschieht die Eintragung in das Register, welches über die das
Königliche Haus betreffende Akte des Civilstandes gehalten wird.
Art. 37. Der auf diese Art adoptirte Prinz tritt in die Linie der
direkten Nachkommenschaft des Monarchen, und erhält den Titel
eines Baierischen Prinzen.
Art. 38. Stirbt in der Folge der Monarch ohne Hinterlassung einer
rechtmässig ehelich männlichen Deszendenz, so succedirt
unmittelbar der Adoptirte.
Art. 39. Sollte aber nach der Adoption noch ein männlicher,
rechtmässig ehelicher Erbe geboren werden, so bleibt das
Erbfolgerecht des Adoptirten bis zur Erlöschung der daraus
entstehenden männlichen Deszendenz nach dem im Art. 34. bestimmten
Falle suspendirt.
Art. 40. Der Adoptirte und seine Nachkommen erhalten indessen alle
Vorrechte und Vortheile Baierischer Prinzen und Prinzessinnen.
VI. Titel. Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.
Art. 41. Nach dem II. Titel §. V. der Konstitution darf
künftig keine Apanage auf liegende Güther konstituirt
werden, sondern es soll in einer Apanagial-rente in Geld von
höchstens 100,000 fl. auf die Königliche Staatskasse
angewiesen werden, welche in monatlichen Raten an die nachgebornen
Prinzen ausbezahlt wird.
Art. 42. Diese Apanage wird von dem Könige durch einen besondern
Akt regulirt und angewiesen, sobald der nachgeborne Prinz die
Volljährigkeit erreicht hat, und bei seiner Vermählung ein
eigenes Haus für ihn gebildet wird.
Art. 43. Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der
Königlichen Staatskasse unterhalten, dieser Unterhalt wird aber
jährlich von dem Könige besonders angeordnet.
Art. 44. Wenn für einen nachgebornen Prinzen eine Apanage, welche
die konstitutionsmässige Summe nicht übersteigen darf,
festgesetzt und angewiesen ist, so muss derselbe davon nicht nur den
Unterhalt seiner Familie und seines Hauses, sondern auch die Aussteuer
seiner Töchter, die Etablirung seiner Söhne und die Witthume
in seiner Linie bestreiten.
Art. 45. Ein solcher apanagirter Prinz muss allezeit die in seinem
Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung
anzeigen. Sollte desselben Familie so zahlreich sein und die
ausgesetzte Apanage zu ihrem standesmässigen Unterhalte nicht
hinreichen, so wird der König für solche einzelne Fälle
eine weitere väterliche Unterstützung eintreten, oder
eine sonstige geeignete Vorsorge dafür treffen lassen.
Art. 46. Das Heirathsguth einer Prinzessin aus der Königlichen
Hauptlinie ist im II. Titel §. VI. der Konstitution auf 100,000
fl. festgesetzt. Diese werden auf die Königliche Staatskasse
angewiesen und ausbezahlt, wie man in den Ehepakten
übereinkommen wird.
Art. 47. Die Aussteuer der apanagirten Prinzessinnen muss aus der Apanage bestritten werden.
Art. 48, Das Witthum der regierenden Königin wird durch eine
besondere Akte des Königs bestimmt; es darf aber das Maximum nicht
überschreiten, welches im §. VI des II. Titels der
Konstitution festgesetzt ist.
Art. 49. Diese Akte wird von dem Könige selbst ausgefertiget, und
mit seinem Kabinetssiegel bedruckt; dann in Gegenwart zweier von
dem Könige besonders hiezu ernannten Zeugen dem Minister der
auswärtigen Angelegenheiten zugestellt, worüber ein
besonderes Protokoll aufgenommen wird.
Art. 50. Die Akte wird alsdann in dem Hausarchive bis zu dem Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahrt.
Art. 51. Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem
Nachfolger von dem Minister der auswärtigen Verhältnisse
vorgelegt, welcher gehalten ist, dieselbe pünktlich vollziehen,
und der Wittwe eine Abschrift der Akte zustellen zu lassen.
Art. 52. Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art
das Witthum ihrer Gemahlinnen, jedoch muss der hierüber
ausgefertigte Akt dem Könige zur Bestätigung vorgelegt
werden.
Art. 53. Der Unterhalt des Kronprinzen wird von dem Könige
allezeit besonders regulirt und auf die Königliche
Staatskasse angewiesen.
VII. Titel. Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses.
Art. 54. Der König ernennt das Personal seines Hofstaates, jenes
der Königin, des Kronprinzen, der Königlichen Wittwen
und der Apanagirten in der Königlichen direkten Linie; die
Wahl des Hofstaates der Prinzen der Nebenlinien muss ihm wenigstens
angezeigt, und kann nur mit seiner Genehmigung angeordnet werden.
VIII. Titel. Von dem Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses.
Art. 55. Die in dem II. Titel §. XL der Konstitution
bestätigte Fidei-Kommiss-Pragmatik vom 20. October 1804 hat
§. II. diejenigen Gegenstände aufgezählt, die zu
dem Staats- und Hausfideicommiss-Vermögen gehören,
worüber folglich dem jedesmaligen Regenten keine
Privatdisposition zusteht.
Art. 56. Die übrigen Glieder Unsers Hauses sind bei den
Dispositionen über ihr Privatvermögen den bürgerlichen
Gesetzen unterworfen, die sie beobachten müssen.
Art. 57. Die Erbfolge in ihrem Privatvermögen geschieht nach den bürgerlichen Gesetzen.
Art. 58. Ueber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen, ohne die
Genehmigung des Königs, keine gültige Disposition, selbst
nicht in ihrer Linie, zu.
Art. 59. Nach Abgang ihrer männlichen Erben fällt sie an die Krone zurück.
IX. Titel. Von der Regentschaft und den Vormundschaften.
Art. 60. In dem §. I. des II. Titels der Konstitution sind die
Bestimmungen über die Reichsverwesung während der
Minderjährigkeit enthalten.
Derjenige Prinz des Hauses oder derjenige Kronbeamte, welchem die
Reichsverwesung übertragen wird, muss bei dem Antritte der
Regentschaft in einer Versammlung, welche zu diesen
Feierlichkeiten zusammenberufen werden muss, und aus den Staats- und
Konferenzministern, den obersten Kronbeamten, Hofämtern und den
Mitgliedern Unseres geheimen Rathes besteht, nachstehenden Eid:
"Ich schwöre, die Geschäfte des Staates in
Gemässheit der Konstitution des Reiches und der Gesetze zu
verwalten, die Integrität des Königreiches, die Rechte
der Nation und der Königlichen Würde zu erhalten, und dem
künftigen Könige die Gewalt, deren Ausübung mir
anvertraut ist, getreu zu übergeben,"
ablegen, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wird.
Art. 61. Die Regentschaft dauert bis zur Grossjährigkeit des Königs.
Art. 62. Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle in der Konstitution nicht ausgenommenen Rechte aus.
Art. 63. Er ist für die Akte seiner Verwaltung nicht persönlich verantwortlich.
Art. 64. In allen wichtigen Angelegenheiten ist er aber verbunden, das
Gutachten des Ministeriums, welches als der Regentschaftsrath anzusehen
ist, zu erholen.
Art. 65. Der Akt, durch welchen der König den Regenten für
die Minderjährigkeit des Kronprinzen ernennet, wird durch den
Minister der auswärtigen Angelegenheiten im Hausarchive bis
zum Ableben des Monarchen aufbewahrt, und dann durch diesen in oben
benannter Versammlung publiziret.
Art. 66. Dem Regenten wird die Akte seiner Ernennung mitgetheilt,
welcher hierauf nach abgelegtem obigen Eide sogleich die
Reichsverwesung übernimmt.
Art. 67. Während der Dauer derselben hat er seine Wohnung in der
Königlichen Residenz, und wird auf Kosten der
Kronschatzkammer unterhalten, auf welche er nebst dem zu seiner
Privatdisposition in monatlichen Raten jährlich 500,000 Gulden
anweisen darf.
Art. 68. Ausser den gewöhnlichen Etatsmässigen Ausgaben
für das Königliche Haus und der ihm oben angewiesenen
besondern Summe, darf er über den Ueberschuss des Kronschatzes
nicht disponiren, sondern dieser muss aufbewahrt, und zu den
Händen des künftigen Königs überliefert werden.
Art, 69. Seinem gewöhnlichen Titel wird beigesetzt: des Königreichs Baiern Verweser.
Art. 70. So wie alle Ausfertigungen im Namen des minderjährigen
Königs geschehen, so werden auch alle Münzen mit seinem
Brustbilde, Wappen und Titel gepräget, und die Siegel nebst den
Königlichen Wappen, wo es erforderlich ist, mit seinem Namen
bezeichnet.
Art. 71. Nachdem der König das Alter von 18 vollen Jahren
erreichet, und in der obgenannten feierlichen Versammlung nachstehenden
Eid:
,,Ich schwöre, nach der Konstitution des Reichs und den Gesetzen
zu „regieren, und jederzeit unparteiische Justiz administriren zu
lassen," abgelegt hat, so werden alle Akten der Regentschaft
geschlossen, und der Regierungsantritt des Königs wird in der
Residenz und in dem ganzen Königreiche öffentlich proclamirt.
Art. 72. Ueber die Eidesabiegung des Königs und den
Regierungsantritt desselben wird eine Akte verfasst, in das Hausarchiv
hinterlegt, und durch ein Dekret der Nationalrepräsentation
mitgetheilt.
Art. 73. Die Prinzen des Königlichen Hauses können für
die Verwaltung des Vermögens und die Erziehung ihrer
minderjährigen Kinder Vormünder ernennen; diese
müssen aber von dem Könige bestätigt werden.
Art. 74. Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt
hat, oder die Ernannten haben die Königliche Genehmigung nicht
erhalten, so kommt ihre Bestellung dem Könige zu.
Art. 75. Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen
und Prinzessinnen dasjenige beobachten, was Art. 23. und 24.
deshalb verordnet ist.
Art. 76. In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die
Vorschriften der Gesetze des Königreichs zu beobachten,
jedoch wird bei ihren Handlungen die Bestätigung des
Königs erfodert, wo bei Privaten die Bestätigung der Gerichte
vorgeschrieben ist.
X. Titel. Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus und von dem Eamilienrathe.
Art. 77. Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des
Königlichen Hauses werden bei den einschlägigen
Königlichen Appellationsgerichten angebracht.
Art. 78. Der Königliche Fiskus wird in solchen Fällen bei
diesen Gerichten durch die geeigneten Beamten zu Recht stehen.
Art. 79. Für alle andere persönliche gerichtliche
Angelegenheiten der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses wird der König einen Familienrath verordnen.
Art. 80. Dieser besteht aus dem Könige, dem Kronprinzen,
denjenigen Prinzen des Königlichen Hauses, welche das 18te
Jahr erreicht haben, den Ministem und übrigen Kronbeamten.
Art. 81. Der Familienrath wird von dem Könige oder in dessen
Abwesenheit von dem Kronprinzen präsidiret; sind beide nicht
gegenwärtig, so wird das Präsidium nach Gutfinden des
Monarchen einem Andern übertragen. Diese Ueber-tragung geschieht
durch ein besonderes Dekret.
Art. 82. Der Familienrath versammelt sich nur auf ausdrücklichen
des Königs und zu dem von ihm bestimmten Zwecke.
Art. 83. Zu dessen Geschäftssphäre gehören:
- Alle Beschwerden gegen die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses;
- alle bloss persönlichen Klagen gegen dieselben;
- die Interdiktionen der Prinzen oder Prinzessinnen;
- die Ehescheidungen in Beziehung auf bürgerliche Wirkungen;
- die Vormundschaftssachen.
Art. 84. Bei persönlichen Klagen wird zuerst eine gütliche
Vereinbarung der Betheiligten versucht. Kommt ein Vergleich zu Stande,
und der König hat ihn genehmigt, so unterbleibt die
Zusammenberufung des Familienrathes.
Art, 85. Hat die Zusammenberufung statt, so wird diese durch ein Dekret an sämmtliche Mitglieder bekannt gemacht,
Art. 86. Der Justizminister hat bei dem Familienrathe den Vortrag.
Art. 87. Sollte eine gerichtliche Angelegenheit von grosser Wichtigkeit
und Umfange eintreten, so nimmt der Familienrath die Eigenschaft eines
Königlichen obersten Gerichtshofes an, und alsdann werden die
Präsidenten der obersten Justizstelle und des
Appellationsgerichts der Residenzstadt demselben für diesen Fall
beigesetzt.
Art. 88. Die beiden Justizpräsidenten besorgen die gesetzliche Instruktion des Verfahrens und führen den Vortrag.
Art. 89. Der Familienrath erkennt in der ihm beigelegten Eigenschaft nach den rechtlichen Verhältnissen des Falles.
Art. 90. Das Erkenntniss muss von dem Könige bestätiget werden.
Da Wir in dieses Familienstatut alle jene Dispositionen aufgenommen
haben, welche in den ältern Familiengesetzen und Verträgen
Unseres Hauses enthalten, und auf die gegenwärtigen
Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, so erklären
Wir alle in dem gegenwärtigen Gesetze nicht ausdrücklich
bestätigten ältern Familiengesetze und Verträge als
aufgehoben, und denselben soll künftig keine rechtliche Wirkung
mehr beigelegt werden.
Wir halten Uns als erstes souveraines Königliches Haupt Unserer
Familie hiezu um so mehr berechtiget, als Wir dadurch Unser
Königliches Haus mit dem Wohle Unseres Volkes enger verbunden
haben, in welcher Hinsicht dieses Familienstatut insbesondere in
den Dispositionen, welche die Erbfolge und Regentschaft betreffen, als
ein Anhang der Konstitution Unseres Reiches angesehen werden soll, und
mit jener einer gleichen Garantie übergeben wird.
Alle Glieder Unsers Königlichen Hauses, die
Nationalrepräsentation, und alle Landesstellen werden hierauf als
auf ein pragmatisches Staatsgesetz verpflichtet und zur genauen
Befolgung desselben hierdurch angewiesen.
So gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München am 28. Juli 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
X. Königliches Familiengesetz von 1816.
(Regierungsblatt vom Jahre 1816 St. XL S. 748 — 778.)
Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern Haben
mit Rücksicht auf die älteren Geseze und Verträge
Unseres Hauses, in so weit diese auf die veränderten politischen
Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, nachfolgendes
FamilienGesez errichtet. Wir beschliessen darnach und verordnen:
I. Titel. Von den Personen des königlichen Hauses.
Artikel 1. Das königliche Haus begreift:
- alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres Hauses, welche von Uns
oder von einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stammvaters Unseres
Hauses, durch anerkannte rechtmässige Ehen abstammen;
- ihre Gemahlinnen und Wittwen während ihres Wittwenstandes.
Artikel 2.
Alle Glieder des königlichen Hauses stehen unter der Hoheit und
Gerichtsbarkeit des Monarchen. Er ist das Haupt der Familie, in
welcher Eigenschaft er eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten
über dieselbe ausübt.
Artikel 3.
Während der Minderjährigkeit des Königs, oder
während der Dauer seiner Verhinderung in Ausübung der
Regierung sind diese Rechte dem Reichsverweser übertragen.
Artikel 4.
Der älteste Sohn des Königs heisst Kronprinz, und erhält in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Kronprinz,
Gnädigster Herr!
Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Euere Königliche Hoheit!
Artikel 5.
Die nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen in der königlichen
Hauptlinie heissen: königliche Prinzen, königliche
Prinzessinnen; Sie erhalten in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Prinz,
Gnädigster Prinz!
Durchlauchtigste gnädigste Prinzessin
Im Kontexte und in mündlichen Anreden:
Euere Königliche Hoheit!
Gleicher Titel und Anrede gebühret den Geschwisterten des Monarchen.
Artikel 6. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien erhalten den Titel:
Herzog, Herzoginnen in Baiern;
in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog! Durchlauchtigste Herzogin!
im Kontexte:
Euere Hoheit!
Artikel 7.
Das Wappen des Kronprinzen enthält einen Hauptschild mit 42
silbernen und lazurnen Rauten, und einem rothen Mittelschilde, in
welchem eine königliche, geschlossene, aus zwei Halbzirkeln
bestehende Krone sich befindet. Die Schildhalter sind die zwei
Löwen, aber ohne Paniere. Auf dem Hauptschilde ist oben eine
solche Krone, wie in dem Mittelschilde. Das ganze Wappen steht unter
einem Gezelte, und ist mit denjenigen Orden umgeben, mit welchen
der Kronprinz decorirt worden.
Artikel 8.
Das Wappen der nachgebornen Prinzen in der königlichen HauptLinie
besteht aus einem einzigen Hauptschilde mit 42 Rauten, (ohne
Mittelschild) auf dem Hauptschilde ist eine königliche Krone, wie
die obige mit zwei Halbzirkeln — geschlossen, aber ohne Reichsapfel,
statt dessen steht ein doppeltes Laub — (Eichenlaub).
Artikel 9.
Das Wappen der Prinzen aus den NebenLinien hat einen einzigen
Hauptschild, mit 42 Rauten, wie bei den königlichen Prinzen,
welcher aber statt der Krone mit einem herzoglichen Hute besezt ist;
die Schildhalter sind zwei Löwen; das ganze Wappen steht unter
einem herzoglichen PurpurMantel.
II. Titel. Von den Heurathen der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen
Hauses.
Artikel 10.
Kein baierischer Prinz und keine baierische Prinzessin darf eine
eheliche Verbindung eingehen, ohne zuvor die Einwilligung des
Königs darüber erhalten zu haben.
Artikel 11.
Wenn dieser keine Anstände findet, so wird ein BewilligungsBrief
darüber mit des Königs eigenhändiger Unterschrift und
der Kontrasignatur des Ministers des königlichen Hauses, unter
königlichem Siegel, ausgefertiget.
Artikel 12.
Unterbleibt diese förmliche Einwilligung des Hauptes der Familie,
so hat die geschlossene Ehe eines Mitgliedes derselben keine rechtliche
Wirkung, und sie ist als nichtig anzusehen, ohne dass es eines
besondern gerichtlichen Ausspruches hiezu bedarf.
Artikel 13.
Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder werden als uneheliche
betrachtet, und weder sie noch ihre Mutter können auf eine
StaatsErbfolge, Apanage, Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile
einer Ehe zur linken Hand nach dem bisherigen Herkommen und den
älteren FamilienVerträgen Ansprüche machen, sondern
diese beschränken sich nur auf eine Alimentation aus dem eigenen
Vermögen des Vaters.
Artikel 14.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses
geschlossenen Ehe-Verträge sind nichtig, wenn sie die
königliche Bestätigung nicht erhalten
haben.
Artikel 15.
Keinem Mitgliede des königlichen Hauses ist, ausser dem Titel V. Art. 35. bemerkten Falle eine Adoption gestattet.
III. Titel. Von den Verhandlungen über die Geburt, die
Vermählungen und die Sterbfälle der königlichen Familie.
Artikel 16.
Diese Verhandlungen, welche Uns, die Prinzen oder Prinzessinnen Unsers
Hauses betreffen, hat derjenige Minister zu führen, und
aufzunehmen, welchen Wir für die Angelegenheiten Unsers Hauses
ernannt haben.
Artikel 17.
Sie werden nach den Vorschriften Unsers Gesezbuches verfasst, und in
ein Register eingeschrieben, welches doppelt geführt werden muss,
und von welchem das eine Exemplar in dem ReichsArchive, das andere in
dem Archive Unsers Hauses hinterlegt wird.
Artikel 18.
Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses, nach
diesen aus den Ministern, Kron- und ersten StaatsBeamten die zu solchen
Verhandlungen erforderlichen Zeugen.
Artikel 19.
Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht,
nicht gegenwärtig seyn sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt
hat; so geschieht die Ernennung derselben aus den obenbezeichneten
Personen durch den Minister des königlichen Hauses aus besonderm
Auftrage des Königs, und im Falle auch der ebengenannte Minister
nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden folgende Zeugen bestimmt:
a) ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist,
b) die zwei ersten im Orte befindlichen königlichen
StaatsBeamten nebst den Cavalieren, welche den Hofstaat des Prinzen
bilden.
Die Verhandlung selbst muss von dem ersten königlichen Beamten
aufgenommen, und sodann mit der Unterschrift der Zeugen an den
obenerwähnten Minister eingesendet werden, welcher dieselbe
untersucht, und wenn sie nach der Vorschrift der Geseze verfasst, und
nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem Könige
vorlegt, und sodann in die dafür bestimmten Archive zur
Aufbewahrung abgiebt.
Artikel 20.
Der Minister darf jedoch keine Verhandlung über Geburt,
Vermählung und Sterbfälle der Prinzen oder Prinzessinnen des
Hauses aufnehmen, ohne von dem Könige durch ein besonderes
Rescript dazu ermächtiget worden zu seyn, welches
ausdrücklich angeführt werden muss.
Artikel 21.
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen
Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch
den Minister des königlichen Hauses angelegt, oder durch desselben
Bevollmächtigten, zu welchem an dem Orte, wo erwähnter
Minister nicht gegenwärtig ist, der erste allda wohnende
königliche StaatsBeamte aus beständigem Auftrage ernannt wird.
IV. Titel. Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses.
Artikel 22.
Da die Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses den
wichtigsten Einnfluss das Wohl der Völker hat, so kömmt dem
Könige als Regenten und Haupt der Familie die Befugniss zu,
Einsieht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen seines
Hauses zu nehmen.
Artikel 23.
Kein Prinz und keine Prinzessin des königlichen Hauses darf ohne
ausdrückliche Erlaubniss des Königs in einen fremden
Staat sich begeben.
Artikel 24.
Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe,
Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des königlichen Hauses dienliche
Massregeln zu ergreifen.
V. Titel.
Von der Thron- und Erbfolge.
Artikel 25.
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des königlichen Hauses
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge.
Artikel 26.
Zur SuccessionsFähigkeit wird eine rechtmässige Geburt aus
einer solchen Ehe erfordert, welche von dem königlichen Hause als
standesmässig anerkannt ist
Artikel 27.
Sollte der nach Art. 25. zur Erbfolge berufene Mannsstamm des
königlichen Hauses erlöschen, so bleiben die weiblichen
Nachkommen für sich selbst von der Regierung ausgeschlossen, und
das Recht der Regierungsfolge geht nur auf die Söhne dieser
weiblichen Nachkommen über.
Artikel 28.
Ihre ErbfolgeOrdnung wird in der Art festgesezt, dass nach dem Ableben
des lezten Monarchen der erstgeborne Sohn der ältesten Prinzessin
Tochter, oder wenn keine Töchter des lezten Monarchen vorhanden
wären, der erstgeborne Sohn derjenigen Prinzessin, welche dem
lezten Monarchen im Grade am Nächsten verwandt ist,
succedire. Bei mehreren im gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat
der erstgeborne Sohn der ältesten Prinzessin in der
ErbfolgeOrdnung den Vorzug.
Artikel 29.
Wäre keine männliche erbfähige Nachkommenschaft von der
ältesten Tochter vorhanden, so fällt die Thronfolge auf den
erstgebornen Sohn der zweitgebornen Tochter, und das Nämliche
findet statt bei den zur Succession berufenen männlichen
Nachkommen der übrigen Prinzessinnen. — Die Erbfolge bleibt
übrigens in derselben Linie, in welche sie eingetreten ist, so
lange als darin successionsfähige männliche Sprossen
vorhanden sind, unter welchen das Recht der Erstgeburt auf die
nämliche Art, wie bei dem agnatischen Mannsstamme, den Vorzug
giebt.
Artikel 30.
Wenn eine Prinzessin sich ohue die Einwilligung des Monarchen
verehlichet hat, so bleibt ihre Nachkommenschaft von der Erbfolge
ausgeschlossen.
Artikel 31.
Da die Prinzessinnen für sich selbst von der Thronfolge (Art. 27.)
gänzlich ausgeschlossen sind, so bedarf es deshalb bei ihren
Verehelichungen keiner besondern Verzichtleistung, sondern es ist
hinreichend, dass in den Ehepakten statt eines besondern Verzichts
sich lediglich auf den obigen Art. 27. des FamilienGesezes bezogen
werde.
Artikel 32.
Wenn die obenbestimmte ErbfolgeOrdnung in der weiblichen
Nachkommenschaft auf einen Prinzen fällt, welcher zur
Erbfolge in einen auswärtigen zu Teutschland nicht gehörigen
Staat berufen ist, oder einen solchen schon wirklich besizt, und darauf
zu verzichten nicht geneigt ist, so tritt der ihm zunächst
folgende Sohn an seine Stelle, oder, wenn in dieser Linie nur ein
einziger Prinz vorhanden wäre, derjenige Prinz, welcher nach
Art. 28. und 29. zur Thronfolge berechtiget ist.
Artikel 33.
Der zur RegierungsFolge berufene Sohn einer Prinzessin, wenn er
minderjährig ist, muss im Königreiche Baiern, unter der
im gegenwärtigen FamilienGeseze bestimmten Aufsicht erzogen werden.
Artikel 34.
Alle künftigen Regenten Baierns, welche allenfalls noch andere
teutsche Staaten besizen, müssen ihre gewöhnliche
Residenz in der dafür bestimmten Hauptstadt des Königreichs
aufschlagen.
Artikel 35.
Sollte der unglückliche Fall sich ergeben, dass nach den
bisherigen Bestimmungen, sowohl in der männlichen als
weiblichen Nachkommenschaft des königlichen Hauses kein
successionsfähiger Erbe weder wirklich vorhanden noch mit
Wahrscheinlichkeit zu hoffen wäre, noch dass mit andern
fürstlichen Häusern in Beziehung auf einen solchen Fall
verbindliche Erbverträge bestünden, so wird es dem lezten
Monarchen zur Pflicht gemacht, durch Annahme eines Prinzen aus einem
teutschen fürstlichen Hause, welcher noch keinen Staat besizt,
oder zu dessen Regierung nicht unmittelbar berufen ist, an
Kindesstatt sich einen Nachfolger zu bestimmen.
Artikel 36.
Die Unterhandlungen über die Ernennung eines Nachfolgers durch die
Adoption werden durch den adoptirenden Monarchen geführt.
Der adoptirte Prinz tritt, wenn dieses erfolgt ist, in die Linie der
direkten Nachkommenschaft des Monarchen ein, erhält den Titel
eines baierischen Prinzen, und wird als solcher öffentlich
ausgeschrieben.
Artikel 37.
Stirbt in der Folge der Monarch ohne Hinterlassung einer ehelichen,
erbfolge fähigen, männlichen Nachkommenschaft, so folgt
unmittelbar der Adoptirte.
Artikel 38.
Sollte aber nach der Adoption dem lezten Monarchen vor seinem Ableben
noch ein erbfolgefähiger ehelicher Sohn geboren werden, so bleibt
das Erbfolgerecht des Adoptirten bis zur Erlöschung der
daraus entstehenden männlichen Nachkommenschaft aufgeschoben.
Der Adoptirte und seine Nachkommen erhalten indessen alle Vorrechte und Vortheile baierischer Prinzen und Prinzessinnen.
Artikel 39.
Sollte in dem oben (Art. 35.) vorausgesezten Falle der lezte unbeerbte
Monarch ohne vorgenommene Adoption eines Nachfolgers mit Tode
abgehen, so tritt sogleich die gesezliche Reichsverwesung ein, welche
die Vorsorge zu treffen hat, damit das Reich aus einem teutschen
souveränen fürstlichen Hause, wobei auf die obigen
Vorschriften (Art. 35.) Rücksicht zu nehmen ist, längstens in
den ersten sechs Monaten nach dem Tode des lezten Monarchen einen
Regenten erhalte.
Artikel 40.
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, ohne dass es
deshalb einer besondern Verzichtleistung bedürfe (Art. 31.),
sondern auch von der IntestatErbfolge alles beweglichen Vermögens
des leztverstorbenen Monarchen ausgeschlossen, so lange noch
Mannsstamm in dem königlichen Hause vorhanden ist. Bis zur
Erlöschung des Mannsstammes bleiben sie auf die ihnen ausgesezte
Aussteuer beschränkt.
Artikel 41.
Im Falle gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes wird den
Prinzessinnen zwar ein Erbfolgerecht, aber nur auf jenes
zurückgelassene Vermögen eröffnet, welches nicht als
Bestandtheil des der Krone angehörigen Vermögens nach den
früheren FamilienGesezen und Verträgen Unsers Hauses und der
Konstitution Unseres Reiches erklärt ist.
Dahin gehören:
- alle Archive und Registraturen;
- alle öffentliche Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör;
- alles Geschüz, Munition, alle MilitärMagazine und was zur Landeswehr nöthig ist;
- alle Einrichtungen der Hofkapellen und Hofämter mit allen
Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen
anvertraut sind, und zur Nothdurft oder zum Glanze des Hofes
gehören;
- Alles, was zur Nothdurft oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser gehört;
- der Hausschaz, und was von dem Erblasser mit demselben bereits vereiniget worden ist;
- alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als:
Bibliotheken, physikalische- Naturalien- und Münz-Kabinete,
Antiquitäten, Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten,
Gemälde - und KupferstichSammlungen und sonstige
Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche, oder zur
Fortpflanzung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind;
- alle vorhandenen Vorräthe von Renten oder Gefällen an
baarem Gelde, und Kapitalien in den StaatsKassen, oder an Naturalien
bei den Recepturen; ferner die Ausstände der Gefälle, welche
zur Führung und Fortsezung der StaatsRegierung und Hofhaltung
erforderlich sind;
- Alles, was aus Mitteln des Staats - und KameralVermögens erworben wurde.
VI. Titel. Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.
Artikel 42.
Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter constituirt
werden, sondern sie soll in einer ApanagialRente in Geld von
höchstens 100,000 fl. auf die königliche StaatsKasse
angewiesen werden, welche in monatlichen Raten an die nachge-bornen
Prinzen ausbezahlt wird.
Artikel 43.
Der Unterhalt des Kronprinzen wird von dem Könige besonders festgesezt, und auf die StaatsKasse angewiesen.
Artikel 44.
Die Apanage der Nachgebomen wird von dem Könige durch eine
besondere Urkunde festgesezt und angewiesen, sobald für den
nachgebornen Prinzen bei seiner Vermählung ein eigenes Haus
gebildet wird.
Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der
königlichen StaatsKasse unterhalten; dieser Unterhalt wird aber
jährlich von dem Könige besonders bestimmt.
Artikel 45.
Wenn nachgeborne Prinzen, welche nicht Söhne des Monarchen sind,
die Volljährigkeit zwar erreicht haben, aber noch nicht
vermählt und vollkommen etablirt sind, so soll ihnen inzwischen
und bis zur gänzlichen Etablirung der dritte Theil der gesezlichen
Apanage zu ihrem Unterhalte angewiesen werden.
Artikel 46.
Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Apanage festgesezt, und
angewiesen ist, so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt
seines Hauses, sondern auch die Aussteuer seiner Töchter, die
Etablirung seiner Söhne, und die Witthume in seiner Linie
bestreiten.
Sollte dessen Familie so zahlreich seyn, dass die ausgesezte Apanage zu
ihrem standesmässigen Unterhalte nicht mehr hinreichte, so wird
der König für solche einzelne Fälle geeignete Vorsorge
treffen.
Artikel 47.
Ein solcher apanagirter Prinz muss allezeit die in seinem Hause
getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen.
Artikel 48.
Da die Prinzessinnen zum Besten des Mannsstammes von der Erbfolge
ausgeschlossen sind, so muss, so lange sie ledig sind, für
ihren standesmässigen Unterhalt gesorgt werden, welcher von
dem Könige für seine Prinzessinnen Töchter in dem
für das königliche Haus entworfenen Etat jährlich
bestimmt wird.
Artikel 49.
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem
RegierungsNachfolger wegen des Unterhaltes seiner
zurückgelassenen Prinzessinnen keine besondere Verabredung
getroffen hat, und die verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr
am Leben ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer jeden
volljährigen Prinzessin, sobald ein eigenes Haus für sie
gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung für ihren
standesmässigen Unterhalt eine jährliche Rente von
höchstens 30/m fl. in monatlichen Raten anzuweisen.
Artikel 50.
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren
Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen
Töchter in ihrem Hause unter ihrer unmittelbaren Aufsicht, und
empfangen von dem Thronerben für ihren Unterhalt die
Hälfte der obigen Summe.
Artikel 51.
Bei ihrer Vermählung ist für jede Prinzessin aus der
königlichen HauptLinie zur Aussteuer und DotalAbfindung ein Betrag
von Einmalhundert Tausend Gulden festgesezt.
Artikel 52.
Das Witthum der regierenden Königin ist, nebst einer
anständigen Residenz auf zweimalhundert tausend Gulden
jährlicher Einkünfte als Maximum bestimmt.
Artikel 53.
Die darüber auszufertigende Urkunde wird von dem Könige
unterzeichnet, und mit seinem KabinetsSiegel bedruckt, dann in
Gegenwart zweier von dem Könige besonders hiezu ernannten
Zeugen dem Minister des königlichen Hauses zugestellt,
worüber ein besonders Protokoll aufgenommen wird.
Artikel 54.
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem HausArchive bis zu dem Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahret.
Artikel 55.
Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem Nachfolger von
dem Minister des königlichen Hauses vorgelegt, welcher gehalten
ist, dieselbe pünktlich vollziehen zu lassen, und der Wittwe eine
Abschrift hievon zuzustellen.
Artikel 56.
Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art das
Witthum ihrer Gemahlinnen, jedoch muss die darüber ausgefertigte
Urkunde dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden.
VII. Titel. Von dem Hofstaate des königlichen Hauses.
Artikel 57.
Der König ernennt das Personal seines Hofstaates, jenes der
Königinn, des Kronprinzen, der königlichen Wittwen und der
Apanagirten in der königlichen direkten Linie; die Wahl des
Hofstaates der Prinzen der Nebenlinien muss ihm wenigstens
angezeigt, und kann nur mit seiner Genehmigung angeordnet werden.
VIII. Titel. Von dem PrivatVermögen der Glieder des königlichen Hauses und der Erbfolge in dasselbe.
Artikel 58.
Ueber Gegenstände, welche zu dem Staats- und
HausFideiKonnnissVermögen gehören, (Art. 41.) steht dem
jedesmaligen Regenten keine PrivatDisposition zu; diese kann sich nur
auf dasjenige Vermögen erstrecken, welches der Monarch weder
aus Staatsmitteln, noch durch StaatsVerträge, sondern durch
Ersparniss aus den zu seiner PrivatDisposition gestellten Einnahmen,
oder aus sonstigen Privat-Titeln erworben, und dem Vermögen des
Staates und der Krone noch nicht einverleibt hat.
Artikel 59.
Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften der bürgerlichen Geseze nicht gebunden.
Artikel 60.
In Ermangelung einer Disposition findet in das zurückgelassene
PrivatVermögen des Monarchen auch eine IntestatErbfolge statt.
Artikel 61. Diese IntestatErbfolge richtet sich nach den bürgerlichen Gesezen.
Artikel 62.
Die übrigen Glieder dnsers Hauses sind bei den Dispositionen
über ihr PrivatVermögen den bürgerlichen Gesezen
unterworfen, die sie beobachten müssen.
Nach denselben Gesezen muss auch die Erbfolge in ihr PrivatVermögen bestimmt werden.
Artikel 63.
lieber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen ohne Genehmigung des
Königs keine giltige Disposition, selbst in ihrer Linie, zu.
Artikel 64. Nach Abgang ihrer männlichen Erben fällt sie an die Krone zurück.
IX. Titel. Von der ReichsVerwesung und den Vormundschaften.
Artikel 65. Die Reichsverwesung tritt ein:
- während der Minderjährigkeit des Monarchen;
- wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere
Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Reiches nicht
selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann;
- im Falle gänzlichen Aussterbens der regierenden Familie, wo
bei dem Ableben des lezten Monarchen sein Nachfolger noch nicht
ernannt wäre.
Artikel 66.
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des
königlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18ten Jahre
ein.
Artikel 67.
Einem jeden Monarchen steht es frei, unter den volljährigen
Prinzen des Hauses den Reichsverweser, während der
Minderjährigkeit seines Nachfolgers, zu wählen. In
Ermangelung einer solchen Bestimmung gebührt dieselbe demjenigen
volljährigen Agnaten, welcher nach der LinealErbfolgeOrdnung und
nach dem Rechte der Erstgeburt der Nächste an der Erbfolge ist.
Wäre derjenige Prinz, welchem die Reichsverwesung nach obiger
Bestimmung gebühret, selbst noch minderjährig, oder durch ein
sonstiges Hinderniss abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen,
so fällt sie auf denjenigen Agnaten, welcher in der oben
festgesezten Ordnung nach ihm der Nächste ist.
Dieser sezt dieselbe so lange fort, bis der durch das Gesez vor ihm
berufene Agnat die Volljährigkeit erreicht, oder das Hinderniss,
welches ihn von der Uebernahme der Regentschaft abhielt,
aufgehört hat.
Artikel 68.
Sollte der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer
unglücklichen Wirkung länger, als ein Jahr dauert, an der
Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall
nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so
findet die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte
gesezliche Regentschaft statt.
Artikel 69.
Wenn der König nach Art. 67. den Reichsverweser für den Fall
der Minderjährigkeit ernennt, so wird die darüber
ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister, welchem die
Verrichtungen eines Ministers des königlichen Hauses
übertragen sind, im HausArchive bis zum Ableben des Monarchen
aufbewahrt, und dann durch diesen im Königreiche bekannt gemacht.
Dem Reichsverweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte
Urkunde zugleich mitgetheilt, worauf derselbe nach abgelegtem Eide
(Art. 74.) die Reichsverwesung übernimmt.
Artikel 70.
In dem oben Art. 65. c. vorausgesezten Falle steht die Reichsverwesung
dem ersten KronBeamten zu, welcher auch in gänzlicher Ermangelung
eines volljährigen Agnaten das Reich verwaltet, bis der durch das
Gesez zur Reichsverwesung berufene Agnat die Volljährigkeit
erlangt hat.
Artikel 71.
Einer verwittweten Königin gebührt zwar unter der Aufsicht
des Reichsverwesers die Erziehung ihrer Kinder; derselben kann
aber die Verwaltung des Reiches nie übertragen werden.
Artikel 72.
In den im Art. 65. a) und b) bezeichneten Fällen wird die
Regierung im Namen des minderjährigen oder in der Ausübung
der Regierung gehinderten Monarchen geführt.
Artikel 73.
So wie in diesen Fällen alle Ausfertigungen im Namen des
minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten
Königs geschehen, so werden auch alle Münzen mit seinem
Brustbilde, Wappen und Titel geprägt, und die Siegel nebst
den königlichen Wappen, wo es erforderlich ist, mit seinem Namen
bezeichnet.
Artikel 74.
Der Prinz des Hauses, oder derjenige KronBeamte, welchem die
Reichsverwesung übertragen wird, muss bei dem Antritte der
Regentschaft nachstehenden Eid ablegen:
„Ich schwöre: die Geschäfte des Staates in
Gemässheit der Geseze des Reichs zu verwalten, die Integrität
des Königreiches, die Rechte des Staats und der königlichen
Würde zu erhalten, und dem Könige die Ge„walt, deren
Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben,"
worüber ein besonders Protokoll aufgenommen wird.
Artikel 75.
Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle Rechte
aus, welche in der Konstitution und in dem gegenwärtigen
FamilienGeseze nicht besonders ausgenommen sind.
Artikel 76.
Alle Aemter, mit Ausnahme der JustizStellen, können während
der Reichsverwesung nur provisorisch besezt werden. Der
Reichsverweser kann weder Krongüter veräussern, oder
heimgefallene Lehen verleihen, noch neue Aemter einführen.
Artikel 77.
Der Reichsverweser ist verbunden, in allen wichtigen Angelegenheiten
das Gutachten des GesamtMinisteriums zu erholen, welches als der
RegentschaftsRath anzusehen ist.
Artikel 78.
Dem gewöhnlichen Titel, welchen der Regent geführt, wird beigesetzt: „des Königreichs Baiern Verweser."
Artikel 79.
Der Reichsverweser hat während der Dauer der Regentschaft seine
Wohnung in der königlichen Residenz, und wird auf Kosten der
StaatsKasse unterhalten, auf welche er nebstdem, zu seiner eigenen
Verfügung jährlich zweimalhundert tausend Gulden in
monatlichen Raten anweisen darf.
Artikel 80.
Die Regentschaft dauert in dem im Art. 67. bemerkten Falle bis zur
Gross-jährigkeit des Königs, im Falle des Art, 68. bis das
eingetretene Hinderniss aufhört, und in dem Art. 70.
angeführten Falle bis zur Ernennung des neuen Monarchen.
Artikel 81.
Nachdem die Regentschaft auf die eine oder andere dieser Arten
beendiget ist, und der in die Regierung eintretende neue König den
feierlichen Eid, wie folgt:
„Ich schwöre, nach den Gesezen des Königreiches zu regieren, und stets unparteiische Rechtspflege handzuhaben, —"
abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der Regentschaft geschlossen,
und der RegierungsAntritt des Königs wird in der Residenz und in
dem ganzen Königreiche feierlich kund gemacht.
lieber die EidesAblegung des Königs und den RegierungsAntritt
desselben wird ein Protokoll verfasst, und in dem ReichsArchive
hinterlegt.
Artikel 82.
Die Vormundschaft über die königlichen Prinzen und
Prinzessinnen, in so weit sie auf die Reichsverwesung sich nicht
bezieht, kann durch eine väterliche Disposition besonders
angeordnet werden.
In Ermangelung einer solchen Disposition gebührt der verwittweten
Königin die Erziehung ihrer Kinder, und die Vormundschaft
über ihr PrivatVermögen während ihrer
Minderjährigkeit, jedoch allezeit unter der Mitwirkung und
Aufsicht des Monarchen, oder des gesezlichen Reichsverwesers, welche
Aufsicht auch bei der durch den verstorbenen Monarchen angeordneten
Vormundschaft statt hat.
Artikel 83.
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft mit
Tode abgehen, oder wegen eines gesezlichen Hindernisses die
Vormundschaft nicht fortführen können, so kömmt die
Anordnung derselben dem nachgefolgten Monarchen oder dem jedesmaligen
Reichsverweser zu.
Artikel 84.
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen und
respective des Reichsverwesers bis zu ihrer Vermählung, es mag
für sie ein besonderes Haus gebildet worden seyn, oder dass sie
bei der verwittweten Königin sich befinden.
Artikel 85.
Die Prinzen des königlichen Hauses können für die
Verwaltung des Vermögens und die Erziehung ihrer
minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, diese müssen
aber von dem Könige bestätiget werden.
Artikel 86.
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat, oder
die ernannten haben die königliche Genehmigung nicht
erhalten, so kömmt ihre Bestellung dem Könige zu.
Artikel 87.
Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen und
Prinzessinnen dasjenige beobachten, was Tit. IV. Art. 22. deshalb
verordnet ist.
Artikel 88.
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die
Vorschriften der Geseze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird
bei ihren Handlungen die Bestätigung des Königs
erfordert, wo bei Privaten die Bestätigung der Gerichte
vorgeschrieben ist.
X. Titel. Von der Gerichtsbarkeit über das königliche Haus, und von dem FamilienRathe.
Artikel 89.
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des königlichen Hauses
werden bei den einschlägigen königlichen
AppellationsGerichten angebracht.
Für alle anderen persönlichen gerichtlichen Angelegenheiten
der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses wird der
König einen FamilienRath anordnen.
Artikel 91.
Dieser besteht aus dem Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen
des königlichen Hauses, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben,
den Ministern und übrigen KronBeamten.
Artikel 92.
Der FamilienRath wird von dem Könige, oder in dessen Abwesenheit
von dem Kronprinzen präsidirt; sind beide nicht gegenwärtig,
so wird das Präsidium nach Gutfinden des Monarchen einem andern
übertragen.
Diese Uebertragung geschieht durch ein besonderes Decret.
Artikel 93.
Der Familienllath versammelt sich nur auf ausdrücklichen Befehl des Königs, und zu dem von ihm bestimmten Zwecke.
Artikel 94. Zu dessen GeschäftsSphäre gehören:
- alle Beschwerden gegen die Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses;
- alle blos persönlichen Klagen gegen dieselben;
- die Interdictionen der Prinzen oder Prinzessinnen;
- die Ehescheidungen, in Beziehung auf ihre bürgerlichen Wirkungen;
- die VormundschaftsSachen.
Artikel 95.
Bei persönlichen Klagen wird zuerst eine gütliche
Vereinbarung der Betheiligten versucht. Kommt ein Vergleich zu
Stande, und der König hat ihn genehmiget, so unterbleibt die
Zusammenberufung des FamilienRathes.
Artikel 96.
Hat die Zusammenberufung statt, so wird diese durch ein Decret an sämtliche Mitglieder bekannt gemacht.
Artikel 97. Der JustizMinister hat bei dem FamilienRathe den Vortrag.
Artikel 98.
Sollte eine gerichtliche Angelegenheit von grosser Wichtigkeit und
grossem Umfange eintreten, so nimmt der FamilienRath die Eigenschaft
eines königlichen obersten Gerichtshofes an, und alsdann werden
die Präsidenten der obersten Justiz-Stelle und des
Appellationsgerichts der Residenzstadt demselben für diesen Fall
beigesezt.
Artikel 99.
Die beiden Justizpräsidenten besorgen die gesezliche Instruction des Verfahrens, und führen den Vortrag.
Artikel 100.
Der FamilienRath erkennt in der ihm beigelegten Eigenschaft, nach den
rechtlichen Verhältnissen des Falles. Das Erkenntniss muss
von dem Könige bestätiget werden.
Da Wir in dieses Familien Statut alle jene Dispositionen aufgenommen
haben, welche in den älteren FamilienGesezen und Verträgen
Unseres Hauses enthalten, und auf die gegenwärtigen
Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, so erklären
Wir alle in dem gegenwärtigen Geseze nicht ausdrücklich
bestätigten älteren FamilienGeseze und Verträge als
aufgehoben, und denselben soll künftig keine rechtliche Wirkung
mehr beigelegt werden.
Alle Glieder Unsers königlichen Hauses und alle LandesStellen
werden hierauf als auf ein pragmatisches Staatsgesez verpflichtet,
und zur genauen Befolgung desselben hierdurch angewiesen.
So gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den
achtzehnten des Monats Jänner im Jahre Eintausend Achthundert und
Sechszehen, Unseres Reiches im Eilften.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Maximilian Josef (1756-1825), Elector of Bavaria, assumed the title of
king of Bavaria, a title recognized by France and the Holy Roman Emperor
by article 7 of the treaty of Pressburg on 26 Dec 1805, and full sovereignty
by article 14 of the same. The elector officially assumed the title on
Jan 1, 1806. Bavaria was a member of the Confederation of
the Rhine in from 1806 to 1813, and joined the German Confederation in
1815. To unify the territories he had recently acquired, he promulgated
a constitution on 1 May 1808. A revised version was issued in 1818.
The full text is available
online (another copy is here).
See also the renunciation
by Prince Friedrich Otto of Bavaria (1836).
House Law of Bavaria, 5 Aug 1819
Maximilian I first promulgated a set of house laws on 28
July 1808, modified in 1816, which superseded all previous laws. The version
presented here is the final version, issued after the Bavarian
constitution was promulgated in 1818. It remained in force until 1918
(note: the text is from 1862; I do not know if further changed were made
after that date, but I don't think so).
This house law is important in that it served as a model of the kind
for other German ruling families. The king of Bavaria was quick to draw
the conclusions from the changed wrought by the Napoleonic wars in Germany.
The former sovereigns of the Holy Roman Empire were now sovereigns without
overlord, absolved from abiding the laws of the dissolved Empire. The new
house law replaced all previous house laws and treaties and its 10 titles
regulated all the matters of the royal family:
-
definition of the royal family,
-
marriages of its members,
-
procedures for the various "life events" (births, marriages,
deaths),
-
powers of the head of house,
-
order of succession,
-
apanages, dowries and dowers,
-
places of residence,
-
personal property of family members,
-
minorities, regencies and guardianships,
-
competent courts and jurisdiction.
This page also includes the text of the law
establishing the Wittelsbacher Ausgleichsfonds (1923). This
trust was established to settle all claims that the royal house of Bavaria
might have had against the Bavarian State. The fund's estates consists
of former properties of the royal family, and it pays the income from these
properties to "members of the former royal family who would have had claims
on payments from the Bavarian State under continued validity of the provisions
in force as of 8 November 1918". This piece of legislation, which
is still in force, is interesting in that it defines a legal status for
the royal family under modern Bavarian law.
Bayerisches Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819
(Hermann Schulze: die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser.
1. Bd. Jena, 1862. pp. 337-47.)
Maximilian Joseph von Gottes Gnaden König von Bayern u. s. w. Urkunden
und bekennen hiermit: Da die Verfassungs-Urkunde
Unseres Reiches vom 26. Mai 1818 Abänderungen des unterm 18. Jänner
1816 bekannt gemachten Familien-Gesetzes in einigen wesentlichen Stücken
erfordert, so haben Wir nach vorgängiger Berathung in einer Versammlung
Unseres Gesammt-Ministeriums, unter Zustimmung der Agnaten Unseres Hauses,
nachfolgendes, künftig allein gültiges Haus-Grund-Gesetz erlassen,
in welchem alle Anordnungen der ältern Familien-Gesetze und Verträge,
so weit sie mit den in obenerwähnter Verfassungs-Urkunde enthaltenen
Bestimmungen vereinbarlich und auf die übrigen Verhältnisse Unseres
Hauses noch anwendbar sind, aufgenommen worden.
Wir beschliessen hiernach und verordnen:
erster Titel.
Von den Personen des Königlichen Hauses.
§. 1.
Das Königliche Haus begreift:
-
alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem
Descendenten des gemeinschaftlichen Stamm-Vaters des Königlichen Hauses,
durch anerkannte, ebenbürtige, rechtmässige Ehen, in männlicher
Linie abstammen ;
-
die Gemahlinnen der Königlichen Prinzen und ihre Wittwen, während
ihres Wittwenstandes.
§. 2.
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbarkeit
des Monarchen untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine besondere
Aufsicht, mit bestimmten Rechten, über sie aus.
§. 3.
Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königes,
oder während der Dauer Seiner Verhinderung in Ausübung der Regierung,
dem Reichsverweser übertragen.
zweiter Titel.
Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses
§. 1.
Kein bayerischer Prinz und keine bayerische Prinzessin darf eine eheliche
Verbindung eingehen, ohne dazu vorher die Einwilligung des Königs
erhalten zu haben.
§. 2.
Wenn der König die Bewilligung ertheilt, so wird die Urkunde darüber
unter Königlicher eigenhändiger Unterschrift und Königlichem
Siegel, und unterere Contrasignatur des Staats-Ministers des Königlichen
Hauses ausgefertiget.
§. 3.
Unterbleibt diese förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene
Ehe eines Mitgliedes des Königlichen Hauses, in Beziehung auf den
Stand, Titel und Wappen desselben keine rechtliche Wirkung. Eben so wenig,
können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanage, Aussteuer, Witthum, selbst
auf die nach ältern Herkommen und Familien-Verträgen zugestandenen
Vortheile einer Ehe zur linken Hand Ansprüche gemacht werden. Die
aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe,
haben nur eine Alimentation aus dein eigenen Vermögen des Vaters oder
Ehegemahls zu fordern.
§. 4.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlossenen
Ehe-Verträge sind nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung
nicht erhalten haben.
§. 5.
Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet.
dritter Titel.
Von den Verhandlungen über die Geburt, die Vermählungen
und die Sterbfälle im Königlichen Hause.
§. 1.
Diese Verhandlungen werden unter der Leitung des Ministers des Königlichen
Hauses aufgenommen. Der König ernennt aus den nächsten Prinzen
des Hauses, nach diesen aus den Ministern, Kron- und ersten Staats-Beamten
die zu solchen Verhandlungen erforderlichen Zeugen.
§. 2.
Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht, nicht
gegenwärtig sein sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt hat,
so geschieht die Ernennung derselben aus den oben bezeichneten Personen
durch den Minister des Königlichen Hauses aus besonderm Auftrage des
Königs, und im Fall auch der oben genannte Minister nicht gegenwärtig
sein sollte, so werden folgende Zeugen dafür bestimmt:
-
ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist;
-
die zwei ersten im Orte befindlichen Staats-Diener, nebst den Hofbeamten
des Prinzen, welchen die Verhandlung betrifft. Die Verhandlung selbst muss
von dein ersten Königlichen Beamten aufgenommen, von den Zeugen mit
unterschrieben, und sodann an den obenerwähnten Minister eingesendet
werden, durch welchen sie, soferne sie nach den Vorschriften des Gesetzes
verfasst, und von ihm nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem
Könige vorgelegt wird.
§. 3.
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den
Minister des Königlichen Hauses angelegt. An dem Orte, wo derselbe
nicht gegenwärtig ist, besorgt die Siegelanlegung der erste allda
wohnende Königliche Staats-Beamte, als der aus beständigem Auftrage
hierzu ernannte Bevollmächtigte des erwähnten Ministers.
§. 4
In allen vorhin erwähnten Fällen wird das Original der verfassten
Urkunde in dein Archive des Königlichen Hauses, und eine beglaubigte
Abschrift in den, Reichsarchive hinterlegt.
vierter Titel.
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen
des Königlichen Hauses.
§. 1.
Dem Könige als Regenten und Haupte des Hauses kömmt die Befugniss
zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses
zu nehmen.
§. 2.
Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf ohne ausdrückliche
Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben.
§. 3.
Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre,
Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maassregeln
zu ergreifen.
Fünfter Titel.
Von der Thron- und Erbfolge.
§. 1.
Bei der Thronfolge treten diejenigen Bestimmungen ein, welche in der Verfassungs-Urkunde
Tit. II. §§. 2., 3., 4., 5. und 6. deshalb enthalten sind.
In den Fällen, da ein Vicekönig aufgestellt wird, soll der
zur Thronfolge bestimmte Prinz, oder in Ermangelung eines dazu geeigneten
Prinzen, ein Eingeborner dazu ernannt werden.
§. 2.
Für die Dauer des Mannsstammes, und im Falle, wenn ein durch Erbverbrüderung
zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist, sind die Prinzessinnen
von der Nachfolge zur Krone durch die Verfassungs-Urkunde ausgeschlossen.
Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Eheverträgen
unter Beziehung auf die einschlägige Stelle der Verfassungs-Urkunde
besonders ausgedrückt werden.
§. 3.
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, sondern auch
von der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Vermögens des Mannsstammes,
sowohl in der Hauptlinie, als in den Nebenlinien, ausgeschlossen, so lange
noch männliche Sprossen im Königlichen Hause vorhanden sind.
Bis zur Erlöschung des Manns-Stammes bleiben sie auf die ihnen
ausgesetzte Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorgeschriebene
Verzicht durch irgend einen Zufall nicht geleistet worden sein, so werden
sie nach den Gesetzen des Königlichen Hauses zu Gunsten des Manns-Stammes
für verzichtet geachtet
§. 4.
Im Falle gänzlicher Erlöschung des Manns-Stammes wird den Prinzessinnen
die Erbfolge in das Privat-Vermögen des letzten Monarchen nach dem
folgenden VIII. Titel eröffnet. Bei jenem zurückgelassenen
Vermögen, welches als Bestandtbeil des der Krone angehörigen
Vermögens nach den früheren Familien-Gesetzen und Verträgen
des Königlichen Hauses und der Verfassungs-Urkunde
des Reichs Tit III. §§1. und 2. erklärt ist, richtet
sich die Erbfolge nach den Bestimmungen über die Thronfolge.
sechster Titel.
Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.
§. 1.
Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie soll
in einer Geld-Rente von höchstens hunderttausend Gulden, welche in
monatlichen Beträgen an die nachgebornen Prinzen auszubezahlen ist,
auf die Königliche Staats-Kasse angewiesen werden. Für die nachbgebornen
Söhne des Königs wird die Apanage nienials unter achtzigtausend
Gulden, wenn sie etablirt und verheirathet sind, und nicht unter sechzigtausend
Gulden, wenn sie vor ihrer Vermählung sich etabliren, betragen. Wenn
von dem Könige nur zwei Prinzen hinterlassen worden sind, so tritt
der Nachgeborne in die volle Apanage von hunderttausend Gulden ein, ohne
dass in der Folge eine Verminderung statt finden darf, jedoch wir bei den
nachgebornen Söhnen der künftigen Könige die wirkliche Vermählung
vorausgesetzt, ausserdem mit der Etablirung lediglich eine Apanage von
achtzigtausend Gulden verbunden sein soll. Neben-Einkünfte, welche
von Militär- oder andern Chargen oder aus besondern Titeln bezogen
werden, können in die Apanage nicht eingerechnet werden.
§. 2.
Der Unterhalt des Kronprinzen wird jedesmal besonders festgesetzt, und
auf die Staats-Kasse angewiesen.
§. 3.
Die Apanagen der Nachgebornen werden nach dem §. 1. angeführten
Maass-stabe von dem Könige durch eine besondere Urkunde festgesetzt
und angewiesen, sobald für den nachgebornen Prinzen ein eigenes Haus
gebildet wird. Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten
der Königlichen Staats-Kasse unterhalten, dieser Unterhalt wird aber
jährlich von dem Könige besonders bestimmt.
§. 4.
Da, wo bereits besondere Apanagial - Verträge im Königlichen
Hause bestehen, hat es hiebei sein Verbleiben.
§. 5.
Die Prinzen des Königlichen Hauses sind nach dem Tode ihres Vaters
berechtigt, nach erreichtem 21sten Jahre sich besonders zu etabliren, und
hierzu die ihnen gebührende Apanage in Anspruch zu nehmen.
§. 6.
Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Apanage festgesetzt und angewiesen
ist, so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt seines Hauses, sondern
auch die Aussteuer seiner Töchter, die Etablirung und Versorgung seiner
Söhne, und die Witthume in seiner Linie bestreiten. Sollte dessen
Familie so zahlreich sein, dass die ausgesetzte Apanage zu ihrem standesmässigen
Unterhalte nicht mehr hinreichte, oder dass für das Haus eines Prinzen
aus den Nebenlinien nicht wenigstens der dritte Theil des Minimums der
Apanage eines Königlichen Prinzen auszumitteln wäre, so wird
der König für solche einzelne Fälle das Abgängige ergänzen.
Auf den Fall des Abganges einzelner Zweige von der Linie eines nachgebornen
Prinzen wächst der eröffnete Antheil der Apanage mit den damit
verbundenen Lasten des Witthums, sowie des Unterhalts und der Aussteuer
der Prinzessinnen den übrigen Zweigen jener Linie gleichheitlich zu.
Dem Könige bleibt jedoch vorbehalten, aus dieser eröffneten Apanage
den Unterhalt und die Aussteuer der genannten Prinzessinnen zu bestimmen,
wenn nicht schon früher der letzte Sprosse der abgegangenen Nebenlinie
mit Königlicher Bewilligung hierüber Vorsehung getroffen haben
sollte.
§. 7.
Ein apanagirter Prinz muss allzeit die in seinem Hause getroffenen Einrichtungen
dem Könige zur Bestätigung anzeigen.
§. 8.
So lange die Prinzessinnen ledig sind, muss für ihren standesmässigen
Unterhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für seine Prinzessinnen
Töchter in dem für das Königliche Haus entworfenen Etat
jährlich bestimmt wird.
§. 9.
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem Regierungs-Nachfolger
wegen des Unterhalts Seiner zurückgelassenen Prinzessinnen keine besondere
Verabredung getroffen hat, und die verwittwete Königin gleichfalls
nicht mehr am Leben ist, so ist der Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen
Prinzessin, sobald ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu
ihrer Vermählung für ihren standesmassigen Unterhalt eine jährliche
Rente von wenigstens vier und zwanzigtausend Gulden und höchstens
dreissig tausend Gulden in monatlichen Raten anzuweisen.
Ohne besondere Gründe kann aber, sobald die Prinzessin das 25ste
Jahr zurückgelegt hat, derselben die Bestellung eines eigenen Hauses
nicht versagt werden.
§. 10.
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren Wittwenstand
nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen Töchter in
ihrem Hause unter ihrer unmittelbaren Aufsicht, und empfangen von dem Thronerben
für ihren Unterhalt die Hälfte der obigen Summe. Wenn eine Prinzessin
nach zurückgelegtem 25sten Jahre mit Genehmigung des Königs aus
dem mütterlichen Hause tritt, so erhält sie die volle Apanage,
vorbehaltlich der dem Monarchen vermöge des IV. Titels
zustehenden Rechte der Aufsicht.
§. 11.
Für jede Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie ist bei ihrer
Vermählung zur Aussteuer und Total - Abfindung, ein Betrag von hundert
tausend Gulden festgesetzt.
§. 12.
Das Witthum der regierenden Königin bestimmt sich, nebst einer anständigen
eingerichteten Residenz, jedesmal nach dem abgeschlossenen Ehevertrage,
darf aber künftig nie mehr als einmalhundert zwanzig tausend Gulden
jährlich, nebst benöthigter Fourage und Holz, betragen.
In Ansehung des Witthums der gegenwärtig regierenden Königin
verbleibt es bei den hierüber getroffenen Anordnungen.
§. 13.
Die darüber zu errichtende Urkunde wird von dem Könige unterzeichnet,
und mit Seinem Kabinets-Siegel gefertiget, dann in Gegenwart zweier, von
dem Könige besonders hierzu ernannten Zeugen dem Minister des Königlichen
Hauses zugestellt, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wird.
§. 14.
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem Haus-Archive bis zu dein
Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahrt.
§. 15.
Nach dem erfolgter Ableben des Monarchen wird sie Seinem Nachfolger von
Minister des Königlichen Hauses vorgelegt, welcher gehalten ist, dieselbe
pünktlich vollziehen zu lassen, und der Wittwe eine Abschrift hiervon
mitzutheilen.
§. 16.
Die nachgebornen Prinzen bestimmen Auf eine ähnliche Art das Witthum
ihrer Gemahlinnen, jedoch muss die darüber ausgefertigte Urkunde dem
Könige zur Bestätigung vorgelegt werden.
siebenter Titel.
Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses.
§. 1. Der König ernennt Seinen Hofstaat, jenen der Königin,
des Kronprinzen, der Königlichen Wittwen und der Apanagirten in der
Königlichen directen Linie. Die Wahl des Hofstaates der Prinzen der
Neben-Linien muss Ihm angezeigt, und kann nur mit Seiner Genehmigung angeordnet
werden.
achter Titel.
Von dem Privat-Vermögen der Glieder des Königlichen Hauses
und der Erbfolge in dasselbe.
§. 1. Ueber alle Gegenstände, welche zu dein Staats- und
Haus-Fidei-Kommiss-Vermögen gehören (Tit V. §§.
3. und 4.) steht dem jedesmaligen Regenten keine
Privat-Disposition zu; diese kann sich nur auf dasjenige Vermögen
erstrecken, welches der Monarch weder ans Staats-Mitteln, noch durch Staats-Verträge,
noch in fideikommissarischer Eigenschaft zur Vererbung im vorhandenen Mannsstamme,
sondern durch Ersparniss aus den zu Seiner Privat-Disposition gestellten
Einnahmen, oder aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem Vermögen
des Staates und der Krone noch nicht einverleibt hat.
§. 2.
Der Monarch ist in Seinen Dispositionen an die Vorschriften der bürgerlichen
Gesetze nicht gebunden.
§. 3.
In Ermangelung einer Disposition findet in das zurückgelassene Privat-Vermögen
des Monarchen auch eine Intestat-Erbfolge, jedoch nur mit der Tit.
V. §. 3. enthaltenen Beschränkung und vorbehaltlich der in
der Verfassungs-Urkunde
Tit. III. §. 1. enthaltenen Bestimmungen statt.
§. 4.
Die eintretende Intestat-Erbfolge richtet sich nach den bürgerlichen
Gesetzen.
§. 5.
Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Dispositionen
über ihr Privat-Vermögen an die Beobachtung der bürgerlichen
Gesetze gehalten, nach welchen auch die Erbfolge in dasselbe bestimmt wird.
§. 6.
Ueber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen ohne Genehmigung des Königs
keine Disposition, selbst in ihrer Linie, zu.
§. 7.
Nach dein Abgange der männlichen Nachkommenschaft eines nachgebornen
Prinzen fällt die ihm und seiner direkten Linie angewiesene Apanage,
mit den darauf ruhenden Lasten des Witthums, sowie des Unterhalts und der
Aussteuer der Prinzessinnen, wenn nicht der Tit. VI. §.
6. angeführte Fall des Zuwachses an die übrigen Zweige einer
und der nämlichen Nebenlinie eintritt, an die Krone zurück.
neunter Titel.
Von der Reichsverwesung und den Vormundschaften
§. 1.
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18ten Jahre ein.
§. 2.
In Ansehung der Reichsverwesung kommen jene Bestimmungen in Anwendung,
welche in der Verfassungs-Urkunde
Tit. II. §§. 9. bis 14. und §§. 15. bis 22. enthalten
sind.
§. 3.
Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen,
in so weit sie auf die Reichsverwesung sieh nicht bezieht, kann durch eine
väterliche Disposition besonders angeordnet werden. In Ermangelung
einer solchen Disposition gebührt der verwittweten Königin, welche
in jedem Falle die Erziehung Kinder hat, die Vormundschaft über das
Privat-Vermögen derselben während ihrer Minderjährigkeit,
jedoch allzeit unter der Aufsicht des Monarchen, oder des gesetzlichen
Reichsverwesers, welcher das Gutachten des Regentschafts-Rathes hiebei
zu erholen hat. Die nämliche Aufsicht hat auch bei der durch den verstorbenen
Monarchen angeordneten Vormundschaft statt.
§. 4.
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft mit Tod
abgehen oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die Vormundschaft nicht
fortführen können, so kömmt die Anordnung derselben dein
nachgefolgten Monarchen, oder dem jedesmaligen ReichsVerweser mit Vernehmung
des Regentschafts-Rathes zu.
§. 5.
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen oder des Reichsverwesers
bis zu ihrer Vermählung, ohne Unterschied, ob sie bei der verwittweten
Königin sich befinden, oder ein besonderes Haus für sie gebildet
worden ist.
§. 6.
Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Verwaltung
des Vermögens und der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder Vormünder
ernennen, diese müssen aber von dem Könige bestätigt werden.
§. 7.
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat, oder die
ernannten haben die Königliche Genehmigung, nicht erhalten, so kömmt
ihre Bestellung dem Könige zu.
§. 8.
Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen
dasjenige beobachten, was Tit. IV. §. 1. deshalb
verordnet ist.
§ 9.
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die Vorschriften
der Gesetze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird bei ihren Handlungen,
wo bei Privaten die Bestätigung der Gerichte vorgeschrieben ist, die
Bestätigung des Königs erfordert.
zehnter Titel.
Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus in streitigen
Fällen und von dem Familienrathe.
§. 1.
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen Hauses
werden bei den einschlägigen Königlichen Appellations-Gerichten
angebracht.
§. 2.
Ueber alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prinzen
und Prinzessinnen des Hauses verfügt und entscheidet der König.
Den vorläufigen Versuch der gütlichen Vereinbarung hat der
Königliche Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag
anzustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg so wird der Prozess durch die
Präsidenten des Ober-Appellations-Gerichts und des Appellations-Gerichts
der Residenz-Stadt nach der bestehenden Gerichtsordnung im Königlichen
Namen und nach vorläufigem besondern Auftrage des Königs instruirt.
Die auf obige Weise instruirten Akten werden an das Königliche Staats-Ministerium
der Justiz eingesendet. Die Entscheidung, der Sache erfolgt durch den König
nach vorher eingeholtem gemeinschaftlichen Gutachten der beiden Staats-Ministerien
des Königlichen Hauses und der Justiz in erster und zugleich letzter
Instanz.
§. 3.
Die Deposition der Zeugschaften ist von den Königlichen Familien-Gliedern
bei fürstlichem Trauen und Glauben durch einen Präsidenten des
Ober-Appellations-Gerichts zu erholen, und dem einschlägigen Gerichte
mitzutheilen.
§. 4.
Dem Könige bleibt es vorbehalten, zu Entscheidung, wichtiger Fälle
in persönlichen Angelegenheiten der Glieder des Königlichen Hauses
einen Familien Rath zu berufen. Derselbe besteht aus dem Könige, dem
Kronprinzen, denjenigen Prinzen des Königlichen Hauses, welche das
21ste Jahr erreicht haben, den Kronbeamten und Ministern.
§. 5.
Die Zusammenberufung wird den sämmtlichen Mitgliedern durch ein besonderes
Königliches Dekret bekannt gemacht.
§. 6.
Der Familien-Rath als Königlicher oberster Gerichtshof wird von dein
Könige oder in dessen Abwesenheit von dem Kronprinzen präsidirt;
sind beide nicht gegenwärtig, so wird das Präsidium nach Gutbefinden
des Monarchen einem Andern durch ein besonderes Dekret übertragen.
§. 7.
Der Staatsminister der Justiz hat bei dem Königlichen Familien-Rathe
den Vortrag.
§. 8.
Der Familien-Rath erkennt in der ihin beigelegten Eigenschaft nach den
rechtlichen Verhältnissen des Falles.
Die Bestätigung bleibt dein Könige vorbehalten.
Wir erklären dieses Familienstatut als ein pragmatisches Hausgesetz,
welches nicht nur sämmtliche MitgIieder Unseres Hauses verbindet,
sondern auf dessen Beobachtung auch sämmtliche Staats-Ministerien
und übrige Landesstellen angewiesen werden.
So geschehen in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München, den
fünften Tag im Monat August, im Jahre nach Christi Unseres Seligmachers
Geburt, Eintausend achthundert und neunzehn, Unseres Reiches im Vierzehnten.
Constitutional Amendment of 4 November 1913
(Source: Piloty, Robert: "Bericht über die Gesetzgebung Bayerns
im Jahre 1913" Jahrbuch des öffentlichen Rechts der
Gegenwart (1914) 8:193-95.)
Gesetz über die Regentschaft vom 4. November 1913
(GVBl. N. 56, S. 757)
In Namen Seiner Majestät des Königs. Ludwig, von Gottes
Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung
der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abegordneten unter
Beobachtung der in titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Fromen beschlossen und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel
Der Titel § 21 der Verfassungsurkunde vom 26 Mai 1818 erhält
folgenden Absatz II:
Ist die Reichsverwesung wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens
des Königs, das ihn an der Ausübung der Regierung hindert,
eingetreten und besteht nach Ablauf von zehn Jahren keine Aussicht,
daß der König regierungsfähig wird, so kann der Regent
die Regentschaft für beendigt und den Thron als erledigt erklären.
Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen; es sind ihm die Gründe,
aus denen sich die dauernde Regierungsunfähigkeit ergibt, zur Zustimmung
anzuzeigen.
Gegeben zu München, den 4. November 1913.
Bekanntmachung über die Regentschaft vom 5. November 1913
(GVBl. Nr. 57 S. 759)
Allerhöchste Erklärung über die Regentschaft
Ludwig, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.
Seine Majestät König Otto waren schon bei Anfall der
Krone durch schweres Leiden gehindert, die Regierung des Landes
zu übernehmen.
Während der nun 27jährigen Regentschaft ist eine Besserung
des Leidens nicht eingetreten; es besteht auch keinerlei Aussicht,
daß Seine Majestät jemals regierungsfähig werde.
Gemäß Titel II § 21 der Verfassungsurkunde des
Königreichs Bayern vom 26. Mai 1818 in der Fassung des
Gesetzes vom 4. November 1913 erklären Wir hiemit die Regentschaft
für beendigt und den Thron als erledigt.
Wir beauftragen Unser Gesamtstaatsministerium, dem gegenwärtig versammelten
Landtage die Gründe, aus denen sich die daurende Regierungsunfähigkeit Seiner Majestätat
des Königs ergibt, zur Zustimmung anzuzeigen.
Gegeben München, den 5. Novmber 1913.
Ludwig, Prinz von Bayern, des Königreichs Bayern Verweser.
The same day, Ludwig III issued his first proclamation as king of Bavaria,
stating among others: "Wir haben daher als König die Regierung
des Landes angetreten und von den Uns nach Gottes Gnade
zukommenden Königlichen Rechten vollen Besitz ergriffen."
The same day, he issued a decree stating that "der Titel und die
Ehrenrechte Seiner Majestät des Königs Otto nicht berührt
worden sind."
The Landtag gave its assent on Novmeber 6, the new king took the
oath on November 8.
Abdication of Ludwig III (1918)
(Source: Piloty, Robert: "Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919"
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der
Gegenwart (1920) 9:131.)
On November 13, 1918,
Ludwig III sent a latter dated from Schloß Anif to the
ministry of the State of Bavaria (which had taken power
on November 8):
"Zeit meines Lebens habe ich mit dem Volk und für das Volk gearbeitet.
Die Sorge für das Wohl meiner geliebten Bayern war stets mein
höchstes Streben.
Nachdem ich infolge der Ereignisse der letzten Tage nicht mehr in der
Lage bin, die Regierung weiterzuführen, stelle ich allen Beamten,
Offizieren und Soldaten die Weiterarbeit unter den gegebenen Verhältnissen
frei und entbinde sie des mir geleisteten Treue-Eides."
Wittelsbacher Ausgleichsfonds
Gesetz uver die vermogensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen
Staates mit dem vormaligen Bayerischen Konigshause
Vom 9. März 1923 (BayRS 640-1-F)
[Quelle: Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechtes.
1957. Vol. 3, p. 552-3.]
For the full text, see also the Verhandlungen des Bayerischen Landtags.
III. Tagung 1922/1923:
Stenographische Berichte zu den öffentlichen Sitzungen Nr. 144-179,
vol. 7, p. 1077-80 for the report on the bill and pp. 1080-87, 1092-99 for
the debate and vote on the law (
available online).
Art. 1
Zur Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Bayerischen Staate und dem vormaligen Bayerischen Königshause
wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Wittelsbacher Ausgleichsfonds" errichtet.
Art. 2.
Der Fonds hat die Rechtsstellung einer Stiftung des offentlichen Rechts.
Art. 3.
Das Vermogen des Fonds wird durch den Vertrag über die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staate und
dem vormaligen Bayerischen Königshause ausgewiesen.
Art. 4.
(1) Die Verwaltung des Fonds wird von einem Verwaltungsrat geführt,
dessen Mitglieder vom vormaligen Königshaus ernannt werden; die Staatsregierung
entsendet zwei Staatskommissare in der Verwaltungsrat.
(2) Die Staatsregierung hat die näheren Bestimmungen über die
Einrichtung der Verwaltung des Fonds und seine ungeschmälerte Erhaltung
zu treffen.
Art. 5.
(1) Die Nutzungen des Fonds fließen jeweils jenen Mitglieder der
vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor
dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen
des Staates hätten.
(2) Die Grundsätze über die Verteilung der Nutzungen und der
Verteilungsmaßstab werden im Rahmen des ersten Absatzes vom Verwaltungsrat
aufgestellt; sie bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung.
Die Festsetzung der Einzelbeträge erfolgt endgültig durch den
Verwaltungsrat.
Art. 6.
Dem Bayerischen Staat steht das Vorkaufdrecht zu, wenn Grundstücke
des Fonds oder Wertsgegenstände aus dessen Sammlungen verkauft werden
sollen.
Art. 7.
(1) Die Staatsbeamten der Verwaltungen der an den Fonds zu überweisenden
Grundbesitzungen können in den Dienst der Verwaltung des Fonds von
Amts wegen beurlaubt werden. Für die Dauer der Beurlaubung gilt
gegenüber diesen Beamten neben den zuständigen staatlichen Stellen
der Verwaltungsrat des Fonds als Vorgesetzer im Sinne des Beamtengesetzes.
(2) [Außer Kraft infolge Fristablaufs]
(3) [Gegenstandlos infolge Wegfalls des Anwendungsbereichs]
Art. 8.
Wenn Mitglieder des vormaligen Königshauses, die nach der vor
dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen
des Staates hätten, nicht mehr vorhanden sind, wird der Fonds aufgelöst
und sein Vermögen fällt an den Bayerischen Staat.
Art. 9.
Staatliche und gemeindliche Abgaben werden aus Anlaß des Vollzugs
der Auseinandersetzung nicht erhoben.
Art. 10.
Alle vermögensrechtlichen Ansprüche von Angehörigen
des vormaligen Königshauses aus der Zugehörigkeit zu diesem Hause
und aus dem Gesichtspunkte des früheren Familienbesitzes gegen den
Bayerischen Staat sind mit dieser gesetzlichen Regelung abgefunden.
Art 11.
(1) Das Gesetz wird als dringend bezeichnet und tritt mit seiner Verkundigung
sofort in Wirksamkeit.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zum Vollzuge
der Auseinandersetzung erfordlichen Übereignungen vorzunehmen und
die im Übereinkommen vorgesehenen Rechte zu bestellen [Letster Halbsatz
gegenstandlos infolge Vollzugs].