House laws of Baden



Introduction

Carl-Friedrich (1728-1811), margrave of Baden, became Elector of Baden in 1803 shortly before the abolition of the Holy Roman Empire. A founding member of the Confederation of the Rhine, he assumed the title of Großherzog (grand-duke) of Baden, granted to him by the treaty establishing the confederation, on 13 Aug 1806. He married twice. By his first marriage in 1751 to Caroline of Hesse-Darmstadt (1723-83), he had three sons. His second marriage in 1787 was to Luise Caroline Geyer von Geyersberg (1768-1820) of an old knightly (reichsritterschaftlich) family. She gave him three sons and one daughter. A document signed at the time of this marriage by his three sons granted her the title of countess of Hochberg, and reserved succession rights for any male issue in case of complete extinction of the male line of the family. Another document of 20 Feb 1796 granted his sons by this marriage the title of counts of Hochberg and separate coats of arms, and confirmed their succession rights. In May, his wife was made Imperial countess. Finally, on 10 Sep 1806, after assuming full sovereignty, another document confirmed the succession rights. These dispositions, however, were not publicized.

The three sons by the first marriage were Carl-Ludwig (1755-1801), Friedrich (1756-1817), and Ludwig (1763-1830). The hereditary prince Carl-Ludwig died before his father and left many daughters but only one surviving son, Carl (1786-1818) who became heir apparent, married Stéphanie de Beauharnais in 1806 (a reflection of Baden's close ties with France), and succeeded his grandfather in 1811. He retained the title of Grand-Duke of Baden and became a member of the German Confederation in 1815.

In 1817, he promulgated the house law that follows. At that date, he had two daughters, an infant son had just died the year before, and his wife was pregnant with another child (who turned out a daughter). His uncle Friedrich had just died in May, his other uncle Ludwig was heir presumptive but unmarried.

The house law declares the grand-duchy to be indivisible (art. 1). It then sets an order of succession: the rights of women are set aside as long as there exists a surviving male line. The order of succession among males is: the grand-duke Carl's male issue, followed by his uncle Ludwig and his male issue, followed by the male children of Carl-Friedrich's second marriage, the counts of Hochberg (who were made princes and margraves of Baden the same day, with the style of Highness): Carl Leopold (1790-1852), Wilhelm Ludwig August (1792-1859) and Friedrich Johann Ernst (1796-?).

Article 3 provides for the case of extinction of all five male lines listed above. The throne then passes to the male legitimate issue of equal ( ebenbürtig) marriages of the princesses of Baden. However, the rights of these issues are not based on closeness to the last reigning duke as usual. Rather, the following order holds: first, the male issue of the princesses descendants of Carl; then, the male issue of Carl's sisters; then the male issue of the princesses descendants of Carl's uncle Ludwig; then the male issue of the princesses descended from Carl's three half-uncles, in order of seniority of the half-uncles.

Article 3 also requires that, if the heir through female line is a sovereign or heir apparent to a sovereign, he must either renounce the other throne or else be passed over to the next in line.

Article 4 of the Constitution of Baden of 1818 made this declaration an integral part of the constitutional law of Baden. (See another copy here). The territorial commission of the German Confederation confirmed the rights of the counts of Hochberg (art. 10, Recess of July 20, 1819, Frankfurt).

Carl died the following year, was succeeded by his uncle Ludwig who died in 1830 leaving no issue. The throne then passed to the Hochberg line, namely Carl Leopold, whose grandson Friedrich II abdicated on November 22, 1918 in Langenstein (with the assent of and for his uncle Max von Baden and his issue as well). The title of margrave of Baden is still held by a descendant of Carl Leopold, Max von Baden (b. 1933). He has three sons, a brother and a nephew. The two other Hochberg lines are extinct in male line. Thus, by the terms of the house law of 1817, the next in line would be the prince of Hohenzollern-Siegmaringen (descended from Carl's second daughter Josephine) and his male issue, followed by the grand-duke of Hesse and his male issue (from Carl's youngest sister), then followed by the male issue of princesses of the Hochberg lines.

See also: Walz, Ernst: Das Staatsrecht des Grossherzogtums Baden. Tübingen, J. C. B. Mohr, 1909. (Das öffentliche Recht der Gegenwart ; Bd. 5).


Documents


Grossherzoglich Badisches Haus- und Familien-Statut vom 4. October 1817

(Source: Hermann Schulze, die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Jena, 1862. 1. Bd.)

Wir Carl von Gottes Gnaden, Grossherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau, u. s. w.

finden Uns bewogen, nachstehendes Haus-Gesetz und Familien-Statut zu errichten, zu dessen genauester Beobachtung Wir, kraft der ältesten Gesetze und Verträge Unseres Hauses - Unsere gesammten Nachkommen und Regierungs-Nachfolger verpflichten.

§1

Das Grossherzogthum, sowohl wie es dermalen, theils aus den alten Stammlanden - theils aus den durch neuere Staats-Verträge an Unser Hauss gekommenen Besitzungen an Eigenthums- und Oberhoheits-Landen besteht - als wenn es in der Folge durch weitere Erwerbungen in seinem Umfang noch vergrössert wird, bildet ein für alle künftige Zeiten untheilbares und unveräusserliches Ganzes.

§2

Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange eheliger, ebenbürtiger Manns-Stamm in Unserm Grossherzoglichen Hause vorhanden ist, diesem allein, und das Erbfolge-Recht des weiblichen Geschlechts ruhet, vermöge des von ältesten Zeiten her einförmig beobachteten Grundsatzes, wornach denn auch künftig die sich vermählenden Prinzessinnen den bisher üblichen Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge aber wird unter den Gliedern des Manns-Stammes durch das Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agnatische Erbfolge nach 5 folgenden 5 Linien bestimmt:

  1. die 1te dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammenden männlichen Nachkommen; auf diese folgt
  2. die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Liebden. Nach Erlöschung dieses Mannsstammes trifft die Erbfolge - vermöge der von Unseres in Gott ruhenden Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden bey Hochdero zweiter Vermählung Sich vorbehaltenen und unterm 10ten September 1806 auch geschehenen feyerlichen Erklärung – Die männliche Descendenz aus ersagt zweiter Ehe des Hochseeligen Grosslherzogs – nemlich die Linien Unserer unter heutigem in einer besondern Acte zu Grossherzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden erklärten Herren Halb-Oheime, der bisherigen Grafen von Hochberg; und zwar:
  3. zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Carl Leopold Friedrich Hoheit und Liebden; nach diesen
  4. die männliche Linie Seiner Hoheit und Liebden des Markgrafen Wilhelm Ludwig August; - und nach deren Abgang
  5. der Mannsstamm des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst Hoheit und Liebden.

§3

Wenn der Mannsstamm Unseres Grossherzoglichen Hausses in den vorstellenden 5 Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf die männlichen, eheligen, ebenbürtigen Nachkommen der Prinzessinnen aus diesem Hausse also über, dass ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft mit dem leztverstorbenen Regenten – jederzeit nach dem Erstgeburts-Recht und der Lineal-Erbfolge-Ordnung –

  1. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus Unserer eigenen Linie zuerst; – und nach deren Abgang
  2. die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwestern Majestäten, Hoheiten und Liebden, als Nachkommen Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland des Erbprinzen Carl Ludwig Hochfürstlicher Durchlaucht und Gnaden; – nach deren günzlicher Erlöschung aber
  3. die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Liebden; - und wenn auch diese erlöschen sollten,
  4. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den 3 Linien der Descendenz Der 2te Ehe weiland Unseres Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden, – nemlich
    1. zuerst aus jener des Markgrafen Carl Leopold Friedrich; nach diesen
    2. aus der Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig August – sodann
    3. aus jener des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst – Hoheiten und Liebden zur Regierung des Grossherzogthums gelangen; niemals aber diese Landes-Nachfolge auf einen Herrn fallen könne, der schon einen andern Staat besizt oder zu dessen Regierung unmittelbar berufen ist; indem entweder ein solcher weiblicher Descendent, wenn ihn die Erbfolge trifft, der Regierung seines eigenen Stammlandes feyerlich entsagen muss, oder aber die Nachfolge in dem Grossherzogthum Baden nach obigen Erbfolge-Grundsätzen an den nächsten nicht regierenden Herrn übergeht.

Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und dem noch gebraucht werdenden Staats-Siegel weiland Unseres Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden.

Karlsruhe den 4ten October 1817.

(gez.) Carl.

(L. S.)

vdt. F. A. Wielandt.

Auf Befehl Sr. Königl. Hoheit

(gez.) Weiss.

Landesherrliche Verordnung, die Standesbeurkundung für die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und deren Eheschließung betreffend,vom 27. Juli 1885 (Gbl. S. 291).

Source: Das geltende badische Recht. 1907, pp. 341-343.

Kraft der Uns als Oberhaupt Unseres Hauses zukommenden Befugnisse und im Hinblick auf den Artikel 72 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung erlassen Wir unter Aufhebung Unserer hausgesetzlichen Verordnung vom 17. Januar 1876 (Gbl. Nr. III) zur Feststellung des über die Standesbeurkundung für die Mitglieder Unseres Hauses und deren Eheschließung geltenden besonderen Rechts unter Berücksichtigung der hierüber bestehenden Anordnungen der Hansgesetze und Familienverträge, sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens nachfolgende hausgesetzliche Bestimmungen.

§1.
Standesbeamter für das Großherzogliche Hans ist der Präsident des Staatsministeriums in seiner Eigenschaft als Minister des Großherzoglichen Hauses.
Für den Fall seiner Verhinderung ist demselben die Befugnis erteilt, sich durch einen anderen öffentlichen Beamten vertreten zu lassen.

§2.
Die bestehenden drei Standesregister des Großherzoglichen Hanfes, das Geburts-, das Heirats- und das Sterberegister, werden von dem Standesbeamten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung  weitergeführt.

§3.
Die Eintragungen in das Geburts- und Sterberegister er folgen in Form eines von dem Standesbeamten zu machenden amtlichen Vermerkes, welcher auf Grund der demselben über den betreffenden Geburts- oder Sterbfall zugehenden Mitteilung, so fern gegen deren Richtigkeit kein Bedenken besteht, bewirkt wird.

§ 4.
Die Eintragungen in das Heiratsregister werden in Form einer den §§ 52 und 54 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875  entsprechenden  Verhandlung  bewirkt.
Wenn die Eheschließung außerhalb Unserer Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe stattfindet, so kann diese Verhandlung in einer besonderen Urkunde aufgenommen werden.
Diese Beurkundung hat der Standesbeamte sodann in beglaubigter Form in das Heiratsregister übertragen und mit letzterem  aufbewahren  zu  lassen.

§5.
Über solche Geburts-, Eheschließungs- und Sterbfälle, welche Mitglieder des Großherzoglichen Haufes betreffen, bezüglich deren aber der Minister des Großherzoglichen Hauses zur Ausübung standesamtlicher Tätigkeit nicht berufen wird, hat derselbe die bezüglichen Nachrichten zu sammeln und aus deren Grund Vermerkungen in den Standesregistern zu machen.
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses bedürfen zur Eingehung einer Ehe der vorgängigen Einwilligung des Großherzogs, welche in einer besonderen zu den Akten des Staats-ministeriums  zu  bringenden  Urkunde erteilt wird.

§ 7
Ein Aufgebot findet nicht statt.

§8.
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und ihre hohen Verlobten können sich bei der Eheschließung durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

§9.
Auf nicht ebenbürtige Ehen finden die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieser Verordnung keine Anwendung.
Für dieselben sind neben dem § 6 dieser Verordnung die allgemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 maßgebend.

§ 10.
Die Berichtigung einer Eintragung in den Standesregistern darf nur auf Grund einer von Uns hierzu besonders erteilten Ermächtigung vorgenommen werden.

§11.
Vorstehende hausgesetzliche Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Wirksamkeit.

Abdication of November 14, 1918

Source: Wiener Zeitung, 15 Nov 1918, p. 9

Ich will kein Hindernis derjenigen Neugestaltung der staatsrechtlichen Verhältnisse des badischen Landes sein, welche die Verfassunggebende Versammlung beschließen wird. Bis zu deren Entscheidung verzichte ich auf die Ausübung der Regierungsgewalt. Ich wünsche auch für den Fall, daß die provisorische Regierung es für das Gebot der Stunde erachten sollte, die republikanische Staatsform schon vor der Entscheidung der verfassunggebenden Versammlung zu beschließen, daß die Beamten im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit ihren Dienst weiterführen und daß niemand sich durch Rücksicht auf meine Person oder die Treue und Anhänglichkeit für mich und mein Haus abhalten läßt, die Anordnungen der neuen Regierung zu befolgen. Gott schütze mein liebes Badener Land!

The same day, the provisional government of Baden declared it to be a republic and called for a constitutional convention to be chosen on January 5.