House Laws of Anhalt
Introduction
The genealogy of the house of Ascania is useful.
The house of Anhalt finds its origin in a count in Swabia: Esiko, Graf
von Ballenstädt, in the 11th c. His son Albrecht married the
daughter and heiress of the count of Orlamünde, and his grandson
Otto (d. 1123) married a daughter of duke Magnus of Saxony and
inherited many lands in Thuringia and Westphalia, hence his name "Otto
der reiche". His son Albrecht "the Bear" (1106-70) became
margrave of the North March and margrave of Brandenburg, and left three
lines: the eldest, margraves of Brandenburg, became extinct in 1320,
the junior, counts of Orlamünde, became extinct in 1477, and the
last, issued from Bernhard, count of Anhalt or Ascherleben (from the
latinized from of this name, also called Ascania).
Bernhard became duke of Saxony in 1180. He left two sons,
Albrecht and Heinrich. Albrecht kept the duchy of Saxony and his
sons divided the possessions into the line of Saxe-Wittenberg (extinct
1422) and Saxe-Lauenburg (extinct 1689). Upon extinction of
the line of Lauenburg, the junior line of Anhalt made claims to the
inheritance on the basis of its agnatic relation, and immediately took
the titles of "Herzog von Sachsen, Engern und Westfalen". Other
claimants were Mecklenburg on the strength of a successoral pact of
1431, both Albertine and Ernestine lines of Wettin Saxony on the basis
of an eventual investiture of 1507, and Braunschweig-Lüneburg on
the pretense that Lauenburg was an allodial estate of Henry the Lion
from whom they descended. The last was also the claimant that
managed to take over the lands. Anhalt's repeated efforts to
assert its claims continued even after the end of the Holy Roman Empire
(as late as 1846, on the occasion of the dispute over the Holstein
duchies).
Heinrich, who styled himself "princept de Anhalt" (as son of a duke)
was the founder of the house of Anhalt (as distinct from the other
Ascanian houses mentioned above). His sons partitioned the lands:
Bernhard received Bernburg and Ballenstädt (line extinct in 1468),
Siegfried received Köthen, Zerbst, Koswigk and Dessau; and
Heinrich II received Ascherleben, Wegeleben and Gernrode (extinct 1315,
at which point the county of Ascherleben remained a possession of the
chapter of Halberstadt to which it was bequeathed by the last of the line). In Siegfried's line the lands were
repeatedly divided, or else ruled jointly by brothers, but by chance
always reunited, so that in 1570 they were all ruled by Joachim Ernst.
Joachim Ernst died in 1586 and left many sons: Johann Georg I,
Christian, Bernhard, Johann Ernst, August, Rudolf, Ludwig.
At first the eldest Johann Georg I ruled for the others, but by 1603
(at which time Bernhard and Johann Ernst had died without issue) the
remaining 5 brothers decided to partition the lands. Equal
partition in five pieces proved difficult, so August accepted a
lump-sum payment of 300,000 Thaler for his share. The remaining
brothers founded the 4 Anhalt lines:
- Johann Georg received Dessau
- Christian received Bernburg
- Rudolf received Zerbst
- Ludwig received Köthen.
The partition was contracted on 30 June 1603, and due to come into
force 8 years later, but further negotiations led to its early
implementation, by treaty of 24 June 1606. Later, August asked
for some piece of land and his brother Christian gave him
Plötzkau. A treaty of 1625 specified his rights to the
portion of the first line to become extinct. In 1635, a seniorat
was established among the five houses, for the governnance of joint
assets (such as mine revenues and certain taxes) and maintainance of
the unity of the principality of Anhalt [note that, as of 1582 when the
membership in the Reichstag was set, Anhalt was represented by one
prince; hence the five houses shared a single vote in the
Reichstag]. In 1665 the line of Ludwig became extinct and that of
August replaced it in Köthen. A new treaty of 1665 provided
that, in case of extinction of any other line, the remaining lines
would divide the inheritance equally. A further seniorat
agreement was reached in 1669.
The line of Zerbst, which introduced primogeniture in 1676 (but had
difficulty enforcing it) became extinct in 1793, and its lands were
divided between the other three lines. The line of Köthen
(which introduced primogeniture in 1702) became extinct in 1847, at
which point it was ruled jointly by the other two lines, until Bernburg
ceded its rights to Dessau in 1853 and Köthen and Dessau were
united into a single duchy. The line of Bernburg introduced
primogeniture definitively in 1709, after having spawned the juinior
lines of Harzgerode (extinct 1709) and Anhalt-Bernburg-Hoym (extinct
1812). The main line of Bernburg became extinct in 1863.
The senior line of Dessau produced several relevant documents.
Prince Leopold I (1676-1747) introduced primogeniture in his line in
1727, obtained imperial confirmation on April 12, 1729, and left a
testament dated 29 March 1747. He was succeeded by Prince Leopold
II (1700-51) who also left a testament, and the latter by his son
Leopold III (1740-1817), who secured the ducal title upon joining the
Confederation of the Rhine in 1807. His eldest son Friedrich died
in 1814 before his father, but had written a testament on 19 Dec 1812,
which was confirmed by his father and declared to be a perpetual house
law for all his descendants. Friedrich's son Leopold IV
(1794-1871) united his duchy with Köthen in 1853 and inherited
Bernburg in 1863, thus uniting again all the Anhalt lands.
The house of Anhalt is now represented by a single male (excluding morganatic lines): Prince Eduard, born in 1941.
See also the unequal marriages and morganatic marriages in the House of Anhalt.
List of texts in Schulze
- Brüderlicher Erntheilungs-Vertrag zwischen Herrn Johann Georgen,
Christian, Augusten, Rudolph und Ludwig, allerseits Fürsten zu Anhalt,
vom 30. Junii 1603
- Reiterirter Erb-Vertrag und Anticipirende Theilung derer Fürstl.
Herrn Brüder zu Anhalt, benebst der Notul des Eydes, so die Unterthanen
bei der Erbhuldigung thun sollen, vom 18. May 1606
- Erbeinigung zwischen denen gesambten Fürsten zu Anhalt, sowohl das Seniorat als anders betreffend, vom 15. April 1635
- Allgemeines Pactum zuccessorium vom 22. Juni 1655, besonders
darüber, wie nach Abgang einer fürstlichen Hauptlinie die übrigen
succediren sollen, nebst kais. Bestätigung vom 23. September 1666
- Fürstlicher Seniorat-Recess d. d. Cöthen, 23 April 1669
- Recess
zwischen Churfürst Christian Friedrich Wilhelm zu Brandenburg und denen
sämbtlichen Regierenden Fürsten zu Anhalt, wegen der unter dem
Hertsogthum Magdeburg gelegenen Anhaltischen Lehen-Stücken, und was
deme mehr abhängig, d. d. 7 Januar 1681
- (Dessau) Testament des Fürsten Leopold zu Anhalt-Dessau vom 29. März 1747
- (Dessau) Testament des Fürsten Leopold Max zu Anhalt-Dessau d. d. 4 Mai 1751
- (Zerbst) Der zwischen der Kaiserin Catharina II und dem
hochfürstlichen Hause Anhalt am 22. November 1795 abgeschlossene Recess
über das Allodium
- (Zerbst) Der zwischen dem Churfürsten zu Sachsen und dem hochfürstlichen Hause
Anhalt über Walternienburg am 15. Juni 1796 abgeschlossene Recess
- Der zwischen den drei regierenden hochfürstlichen Häusern zu
Anhalt über die Theilung des Antheils Anhalt-Zerbst geschlossene Recess
vom 27 Mai, 5. und 10. Juni 1798
- (Köthen) Testament des Erbprinzen Friedrich vom 19. December 1812, nebst väterlicher Bestätigung vom 19. Juli 1814
- Vertrag wegen der Vereinigung der Herzogthümer Anhalt Dessau und
Anhalt Köthen zu Einem Herzogthume, d. d. Dessau, am 4. Februar 1853
- Patent wegen der Vereinigung der Herzogthümer Anhalt Dessau und
Anhalt Köthen zu Einem Herzogthume, d. d. Dessau, am 22. Mai 1853
Recess between Brandenburg and Anhalt (7 Jan 1681)
Recess zwischen Chur-Fürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg,
und denen sämbtlichen Regierenden Fürsten zu Anhalt, wegen
der unter den Hertzogthum Magdeburg gelegenen Anhaltischen
Lehen-Stücken, und was deme mehr anhängig, de Anno 1681.
(Aus Lünigs Reichsarchiv a. a. 0. S. 277 — 280.)
WIr Friedrich Wilhelm, von GOttes Gnaden, Marggraf zu Brandenburg, des
Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, in Preussen, zu
Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und
Wenden, auch in Schlesien, zu Grossen und Jägerndorff Hertzog,
Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graff zu
der Marck, und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lauenburg
und Bütau u. s. w. Und Wir von desselben Gnaden, Johann George, Victor
Amadeus, Wilhelm und Carl Wilhelm, für Uns, und in Vollmacht und
Vormundschafft Unserer respective Brüder, Anthon Günthers, Johann
Adolphs, und Johann Ludwigs, auch Pflege-Sohns Emanuel Leberechts, alle
Fürsten zu Anhalt, Graffen zu Asscanien, Herren zu Zerbst und
Berenburg, Jevern und Kniphausen u. s. w. Uhrkunden und bekennen
hiermit; Alss Uns, dem Churfürsten im nechstverwichenen Junio das Ertz
- Stifft Magdeburg völlig eröffnet, und von Uns als dem Erbherrn
dasselbe nach Anweisung des Instrumenti Pacis in würcklichen Besitz
genommen worden, dass Wir zu beyden Theilen nöthig ermessen, sowol
wegen des hiebevor über Grossen Alssleben im Fürstenthum Anhalt, und
derer von Crosigk zu Beesen und Alssleben an der Saale, im Hertzogthum
Magdeburg belegener Rittergüter, zu Cleve am 20/30. Augusti Anno 1666
aufgerichteten Kauf- und Tausch-Contracts; als auch wegen der
Lehnschafft und Erbverbindnüss, welche zwischen dem Ertz-Stifft Magdeburg und dem
Fürstlichen Hause Anhalt sich von langer Zeit her enthalten, und
anderer Unserer, der Fürsten zu Anhalt, sonderbahren und Uns dem
Churfürsten, im Vertrauen entdeckten und recommendirten
Angelegenheiten, eine Conferenz etlicher Unserer Geheimen Räthe
anzuordnen, auch nachdem dieselbe davon unterthänigste Relation
erstattet, Uns folgender gestalt wohlbedächtlich vereinbaret und
verglichen.
I. Und Erstlich zwart soll der oberwehnte Kauff- und
Permutations-Contract über Grossen Alssleben und der Croseckischen
Güter zu Beesen und Aissleben an der Saale, aus bewegenden Ursachen
rescindiret und auffgehoben, derselbe, wie auch Unser, des Churfürsten
Consens, und derer von Crosick Pflichte Erlassung und Anweisung an das
Fürstliche Hauss Anhalt, Uns wieder eingeliefert, das Ambt Grossen
Alssleben hingegen von des Chur-Printzen Ld. als ietzigen
Eigenthumbs-Herrn und Besitzer desselben Ambts dem Fürstlichen Hause
Anhalt gegen Erlegung Zwei und Viertzig Tausend Thaler an gangbaren und
im Ober-Sächsichen Creysse gültiger Current-Müntzen, Sechs Wochen nach
Weyhnachten mit allen seinen Hoheiten, Episcopal- und
Territorial-Gerechtigkeiten, Reichs-Immedietset, dominio directo,
Unterthanen, Ein- und Zubehörungen und Gerechtigkeiten restituiret, und
übergeben werden, Wie es Uns dem Churfürsten und Unserer in GOtt
ruhenden Gemahlin, Hochseeligen Gedächtnüss, von dem Fürstlichen Hause
Anhalt am 21. Septembris Anno 1666 tradiret und eingeräumet worden. Und
wollen Wir wegen der, dem Fürstlichen Hause Anhalt, und ins besondere
Fürst Johann Georgen zu Anhalt Ld. bissher abgegangenen Nutzungen des
Territorii, und von deroselben übertragenen ordinar und
extraordinar-Beschwerden des Ambts Grossen Alssleben Zehen Tausend
Thaler an der Kauff-Summa der Zwei und Vierzig Tausend Thaler kürtzen
lassen, und Unsers vorgemelten Sohns des Chur-Printzen Ld. erstatten;
Hingegen aber Wir Fürst Johann George auch wegen der würcklichen
Verbesserungen des Ambtes Intraden und andern Meliorationen, des
Chur-Printzen Ld. nach Ermässigung beyder Theile dazu gevollmächtigten
Commissarien Erstattung thun, die Meliorationes aber an Gebäuden,
daferne deren etliche gezeiget würden, sollen mit denen von Uns Fürst
Johann Georgen zu Anhalt u. s. w. nicht liquidirten Anno 1666
angewendeten Kosten, Kayserlichen Confirmations - Gebühren, dem
Städtlein Alszleben an der Saale verehrten Holtze, und was Wir sonsten
etwa praetendiren könten, compensiret und aufgehoben werden. So bald
nun dieses Ambt dem Fürstlichen Hause Anhalt obbedeuteter massen
eingeräumet seyn wird, so sollen Unsern des Churfürsten Commissarien
von Uns, Fürst Johann Georgen zu Anhalt, und Unsern sämbtlichen Herren
Vettern eine Pflichterlassung, darinnen Wir die von Crosick und ihre
Unterthanen von der Huldigungs- und Lehns-Pflicht losszehlen, und an
Seine Churfürstliche Gnaden, und dero Churfürstliches Hauss wieder
verweisen, Uns auch des verschriebenen Juris Territorialis und dominii
directi über Sie und Ihro Güther begeben, ingleichen der Crosickische
Revers pari passu ausgestellet, und in Summa an beyden Seiten es in
vorigen Stand gesetzet werden, als wann der mehrerwehnte Kauff- und
Tausch-Contract mit dem Churfürstlichen Consens und der Kayserlichen
Confirmation nie fürgegangen und getroffen worden wäre. Damit auch
beyder Theile Commissarien, so Grossen Alssleben retradiren, und dessen an Uns
Fürst Johann Georgen zu Anhalt, und Unsere Herren Vetter wieder
verweisen, auch dieselben unsertwegen in Pflicht nehmen werden, nicht
etwa wegen des Pachters zu Grossen Alssleben Einwenden, wie bey der
Tradition geschehen, gehindert werden, oder sonsten Zweiffei fürfallen
mögen; So ist verabredet, dass er bis zu dem Ende des lauffenden
Pacht-Jahres die Pacht continuiren, und das Pachtgeld zwischen des
Chur-Printzens Ld. und Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt, pro rata
temporis, da die Kauff-Summa gezahlet wird, getheilet, der Genoss aber
des Juris Territorialis Uns Fürst Johann Georgen, von Zeit der
Tradition, zukommen, und übrigens die alsdann rückständige Gefälle,
Zinnsen, Pächte, Accis und andere Nutzungen Seiner, des Chur-Prinzens
Ld. verbleiben, und fleissig eingetrieben, auch Deroselben allein und
sonsten niemanden werden sollen.
II. Demnach auch fürs Andere, das Fürstliche Hauss Anhalt vom
Ertz-Stifft Magdeburg hierbevor unterschiedene Herrschafften, Aembter,
Güther und Gerechtigkeiten, wie dieselbe in den alten und neuen Lehns-
Briefen specificirt und ausgedrucket seynd, auf gewisse Masse zu Lehn
recognosciret, und daraus viele Zwistigkeit in vorigen Zeiten
entstanden; Als hat man darüber nach reiffer Überlegung der Sachen
dergestalt transigiret; Dass Wir der Churfürst, als Hertzog zu
Magdeburg für Uns, Unsere Erben, Stamm-Verwandten und Mitbelehnten,
auch alle nachkommende Hertzogen zu Magdeburg, solcher dem Ertz-Stifft
etwa zugestandenen Lehns-Gerechtigkeit über alle und iede solche
Anhaltische Herrschafften, Aemter, Güter und Gerechtigkeiten, als da
seyn das Schloss, die alte und neue Stadt und das gantze Land zu Cöthen
mit allen Rechten und Zubehörungen, Lippene, das Schloss mit allen
Rechten und Zubehörungen, aussgeschlossen Jessnitz und Raguhn, die
Herrschafft und Schloss Bernburg, die alte und neue Stadt und der Berg
daselbst zu Berenburg, mit allen Rechten und Zubehörungen; Die
Herrschafft, Schloss und Stadt Sondersleben und Freckleben, mit allen
Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Gröbzig und das Fleck und der
Zehende daselbst mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss
Warmsdorff mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Hauss Mönchen
Nienburg und die Vögtey des Closters daselbst, mit allen Rechten und
Zubehörungen: Die Höffe zu Opperoda und zur Pförten, mit allen Rechten
und Zubehörungen, und die Lehene der Schlösser Erxleben und Gerfefurth
mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Cosswig mit allen
Rechten und Zubehörungen, als die in der Voigtey daselbst gelegen
seynd, und alle andere Schlösser, Städte, Dörffer, Lande und eintzele
verlegene Güter, wo die gelegen seynd, die dem Ertz-Stifft zu Lehen
gegangen oder gehen sollen, kräfftiglich und aus sonderbarer Huld und
Gewogenheit gegen Unsere Vetter, Schwager, Statthalter und
Feld-Marschall Herrn Johann Georgen Fürsten zu Anhalt u. s. w. nun und
zu ewigen Zeiten absagen und renunciiren, auch dem Fürstlichen Hause
Anhalt daran keinesweges hinderlich, sondern vielmehr beförderlich seyn
wollen, dass Sie und Ihre Fürstliche Erben und Nachkommen die
obbeschriebene Lehen nicht weniger als andere Dero Reichslehne von den
Römischen Käysern und dem Reiche immediate zu Lehen empfahen und
recognosciren, auch in denselben Lehen, Dero Regalien,
Reichs-Immedietaet und Territorial-Gerechtigkeiten nicht weniger als in
ihren andern Reichs-Lehen, nach wie vor, ungehindert geniessen und gebrauchen mögen.
Wir sind auch ferner erbötig, dass Sie die sämbtl. Fürsten zu Anhalt
und ihre Successores nicht mehr zur Huldigung oder Introduction der
Hertzogen zu Magdeburg oder zu den Landtagen gefordert werden sollen,
sondern es sollen diese Lehenschafft und Ansprüche des Ertzstiffts mit
allen vorigen dissfalls ergangenen Lehen-Briefen, Reversalien,
Citationen und Erforderungen, Acten und Actitaten nunmehr gäntzlich
todt, abgethan und annulliret seyn; Doch das Amt Mö-ckern, und was oben
nicht benennet ist, hierunter nicht begriffen seyn, sondern es
dissfalls in itzigen Stande allerdings verbleiben solle.
Dahingegen sollen und wollen Wir, die gesambte Fürsten zu Anhalt,
- für Uns, Unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Anhalt,
wohlbedächtig, kräfftiglich und zu ewigen Zeiten der Lehenschafft an
dem Drosten Ambte des Hertzogthums oder Ertz-Stiffts Magdeburg hiermit
renunciiren und absagen, und Uns dessen gäntzlich begeben.
- Weil
Wir, der Churfürst zu Brandenburg, Unsere Erben und Successoren,
Hertzogen zu Magdeburg billig den Anfall und künfftige Succession
oberwehnter Anhaltischer Herrschafften, Aembter, Güther und
Gerechtigkeiten, so das Ertz-Stifft von mehr als zweyhundert Jahren,
besage der Fürstlich Anhaltischen Reversalien, und Käyser Friderici
III. Consens, daran überkommen hatte, reserviret und ausbedungen; So
wollen auch Wir, die ietzo regierende Fürsten zu Anhalt, für Uns und
alle nachkommende Fürsten zu Anhalt, einen verbündlichen und ewig
gültigen Revers Sr. Churfl. Gnaden zu Brandenburg ausstellen, des
Inhalts, Dass auf den gäntzlichen Abgang Unsers Mann-Stammes aller
und ieder Fürsten zu Anhalt, die oberwehnten vorige Lehen-Güter, Krafft
des uhralten Lehen-Rechtes, Sr. Churfl. Gnaden und den Hertzogen zu
Magdeburg sich eröffnen und heimfallen, und also die vorangeregte
Cassation der Lehenschafft diesen einigen Effectum der vorigen
Lehenschafft, nehmlich das Jus succedendi nicht auffheben solle; Wir
wollen auch allen Fleiss ankehren, und bey Ihrer Käyserl. Mait. es zu
wege bringen, dass dieses der Hertzogen zu Magdeburg altes
Successions-Recht dem Kayserl. Lehen-Briefe über diese Güter schierst
künfftig mit inseriret werde.
- Wollen Wir Fürst Johann George zu
Anhalt die Churfl. Begnadigung über Funffzigtausend Thaler, cedirter
Spanischer Subsidien-Gelder, welche Sr. Königl. Maj. in Spanien auf
Unser Ansuchen und Kayserl. Recommendation zu zahlen versprochen, und
bey ietzigen Conjuncturen leichtlich einzutreiben und zuerheben seynd,
mit allen darob in Händen habenden Documenten Sr. Churfl. Gnaden, wegen
renunciation und annullirung der Ertz-Stifftischen LehenGerechtigkeit
und cessirender obberührter Ansprüche und Citation, zur Introduction,
Huldigung und Landtagen wieder abtreten, und Uns deswegen mit
obbenannten Unserer Herren Vettern Ld. ohne Seiner Chur-Fürstlichen
Durchlauchtigkeit Zuthun und Beschwerung vergleichen.
III. Anreichende Drittens die Verbündnüssen, so das Ertz-Stifft
Magdeburg, und das Fürstl. Hauss Anhalt mit einander von vielen Seculis
her gestiftet; So haben beyde Theile, weil solche auf die ietzigen
Zeiten und Conjuncturen sich nicht accommodiren lassen, undienlich
gehalten, dieselben zu renoviren, sondern wollen sie vielmehr in allen Puncten und Clausulen hiermit cassiren und
aufheben. Sonsten aber tragen Wir, der Churfürst kein Bedencken,
dergleichen Verbündnüss, daraus ein Theil des andern reciprocirliche
Treue, Assistenz und Freundschafft zu verspühren und zu geniessen habe,
mit dem Fürstl. Hause Anhalt auffzurichten.
IV. Und demnach endlich Wir, die Fürsten zu Anhalt, des Fürhabens
seynd, bey Ihrer Kayserl. Mait. und dem Reich zur Satisfaction, wegen
der abgekommenen Graffschafft Ascanien, eine Expectanz auff dieselbe
Graffschafft und alle derselben Pertinentien, benanndtlich die Stadt
Aschersleben diss- und jenseit des,Waschers mit ihren Vorstädten, wie
auch der Burg und der Siebenzig Huben daselbst, Winningen und
Wilssleben, das Ambt Alten Gattersleben mit seinen zubehörigen
Dörffern und Pertinentien, das Ambt Schneitlingen, mit seinen
Dörffern und Pertinentien, Böhnicke, Westdorff, Kochstedt, das
Städtlein Wegeleben, Kroppenstedt mit seiner Zubehör, Hartmersleben
mit seiner Zubehör, der Hackel, der Hoheit und Lehen über Ermssleben
und Falckenstein, mit ihren Dörffern und Zubehörungen, und was
sonsten zur besagten Graffschafft Ascanien gehöret hat, dergestalt zu
suchen, dass nach Abgang des Churfürstl. und Markgräflichen Hauses
Brandenburg (welches in GOttes Händen steht) Sie dem Fürstl. Hause
Anhalt wieder würcklich anheimfallen solle: und daneben, dass dasselbe
die nähesten Zwanzig Jahre über von allen Reichs- und
Creyss-Beschwerden, in Kriegs- und Friedens-Zeiten, (einig und allein
die Cammer-Zieler, so wir nach Speyer zu bestimmter Zeit liefern lassen
wollen, ausgenommen) frey und exemt sey und bleiben möge; So gönnen
Wir, der Churfürst, für Uns, Unsere Erben und Successoren, in specie
die Fürsten zu Halberstadt, denen Fürsten zu Anhalt nicht allein die
Expectanz auff die Graffschafft Ascanien und deren specificirten
Pertinentien gerne, sondern Wir wollen auch dieses Ansuchen und die
Exemtion der Zwanzig Jahre, nach Unserm besten Vermögen am Käyserl.
Hoffe und zu Regenspurg treulich secundiren und selber über die
Exemtion halten, damit dasjenige, so Ihro Käyserl. Mait. und das Reich
dem Fürstl. Hause Anhalt diessfalls zuwenden und versprechen auch ohne
Eintrag und Fürwand der necessität oder anderer Ursachen, sie mögen
Nahmen haben wie sie wollen, richtig erfüllet und gehalten werde;
Alles treulich bey Chur-Fürstlichen und Fürstlichen wahren Worten und
Glauben.
Zu dessen Beuhrkundigung ist dieser Recess zweymahl
mundiret, von Uns dem Chur-Fürsten und Uns, denen regierenden sämbtl.
Fürsten zu Anhalt für Uns in obbenannter Vollmacht und Vormundschafft
mit eigenhändiger Unterschrifft und angehängten Chur-Fürstlichen und
Fürstlichen Insiegeln vollenzogen, und das eine Exemplar in die
Chur-Fürstliche Brandenburgische, das andere aber zur Anhaltischen
geheimbden Cantzley geliefert worden. So geschehen den 7. Januarii
des Ein Tausend Sechshundert u. Ein und Achtzigsten Jahres.
Friedrich Wilhelm Chur-Fürst. (L. S.)
|
Johann Georg F. z, Anhalt
und in Vormundschafft
wegen Köthen.
(L. S.)
|
Victor Amadeus F. z. Anhalt.
(L. S.)
|
Wilhelm F. z. Anhalt
(L. S.)
|
Karl Wilhelm F. z. Anhalt für Uns u. von wegen
Unserer Herren Gebrüdere L. L. Ld.
(L. S.) |
Testament of prince Leopold zu Anhalt-Dessau (29 March 1747)
Testament des Fürsten Leopold zu Anhalt-Dessau v. 29. März 1747.
(Ungedruckt. Aus dem herzoglichen Staatsarchiv.)
In Nahmen der Heyligen DreyEinigkeit Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes, und Gott des Heiligen Geistes, Amen!
Haben Von derselben Gnaden Wier Leopold ältester Begierender
Fürst Zu Anhalt, Hertzog Zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf
zu Ascanien, Herr Zu Zerbst, Berenburg und Gröbzig u. s. w. Erster
Königlich Preussischer, wie auch Reichs General Feld Marechal, Sr.
Königl. Mayt. in Preussen Würklicher Geheimter Krieges Rath,
Gouverneur der Stadt und Veste Magdeburg, und Obrister über ein
Regiment zu Fuss u. s. w.
Nachdem Wier leyder auch dem Tödtlichen Hintritt unserer Frau
Gemahlin, wieder unser Verhoffen nicht nur erleben müssen, sondern
auch unsere Zweyte Princessin Tochter, an des Herrn MargGrafen
Heinrichs Zu Brandenburg Lbl. Vermählet worden, Unss entschlossen,
bey dem Von Gott Unss Verliehenen Hohen Alter, in erwegung Dieses
Lebens Vergänglichkeit, und dass ob wohl dem Menschen ein Ziel
gesetzt Zusterben, dennoch selbiges Ihm unbekannt, wie nicht weniger,
dass Wier Von dem AllerHöchsten, annoch mit Vier Printzen und Zwey
noch unVermählten Princessinnen, auch Landt und Leuten geseegnet
sind, unser untern 19. Febr. 1738. errichtetes Testament, samt denen
Theils gleich bey Selbigen, Theils nachher gemachten Codicillen,
Zuändern und Zu BeZeigung unserer Fürst Väterlichen
Treue, Huld, Rath, und Vorsorge, bey Zeiten, auf eine anderweite
Verordnung und Disposition Zugedenken, unsere Obliegenheit Zuseyn
ermessen, damit wann der gütige Gott, nach seinem Heiligen Willen
über Unss gebiethen solte, Wier unser Fürstl. Hauss und
darinnen auch unsere sämtliche Fürstliche Kinder, Printzen
und Princessinnen, desto besser Versorget wissen, und in unsern Von
Gott erwarttenden sehl. Sterbe Stündlein, desto getroster und
sorgloser ohne einiges Zeitliches Anliegen abscheiden mögen.
Diesem nach dann und Erstlich bitten Wier den Grossen Gott dass
seine unendliche Güthe, umb des allein seelig machenden Theuren
Verdienstes, seines eingebohrenen Sohnes Jesu Christi Willen, unsere
Seele, wann Sie von dem Leibe getrennet, in sein ewiges Reich aus
lauter Gnaden auff und annehmen, und nach der Wieder Vereinigung Seel
und Leibes, Unss in ewiger Glückseeligkeit bey Ihm seyn lassen
wolle.
Belangend dann Zweytens, alles Zeitliche, womit Unss Gott
reichlich geseegnet, und insonderheit Von unserer Verstorbenen
Frau Gemahlin, Frau Annen Louisen Fürstin Zu Anhalt
Lb. mit fünff Söhnen, nehmlich Fürst Wilhelm Gustav
Printz Leopold Maximilian, Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich
Eugenius und Printz Mauritius, und eben so Viel Töchtern,
nahmendlich Princessin Henrietten Marien Louisen, Princessin Louisen,
Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Berenburg, Princessin
Annen Wilhelminen, Princessin Leopoldinen Marien, Vermählte
MargGräfin Zu Brandenburg, und Princessin Henrietten Amalien
mildVä-terlich begabet, davon aber auch bereits Dreye, als unsern
Ältesten Sohn Fürst Wilhelm Gustav und beyde Älteste
Töchter, Princessin Henrietten Marien Louisen und Princessin
Louisen Vermählet gewesene Fürstin zu Anhalt-Berenburg, Vor
Unss ,aus dieser Vergänglichkeit abgefordert und Zu Sich gezogen
hat; Als wollen Wier unsere noch lebende Vier Söhne, itzigen
Erb-Printzen Leopold Maximilian, Printz Dieterich, Printz Friederich
Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, wie auch noch lebende Zwey
unVermählte Töchter Princessin Annen Wilhelminen und
Princessin Henrietten Amalien, inmassen so wohl unsere Verstorbene Frau
Tochter Princessin Louise, Vermählt gewesene Fürstin Zu
Anhalt-Berenburg, als auch unsere andere Frau Tochter Printzessin
Leopoldine Marie, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg,
bereits ihre Ausstattung empfangen, mithin dadurch so wohl, die Von
unserer Frau Tochter, der Vermählt gewesenen Fürstin Zu
Anhalt-Berenburg, nachgelassene eintzige Tochter, Princessin Sophie
Louise, als auch unsere andere Frau Tochter, Printzessin Leopoldine
Marie, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg ihre Abfindung
erhalten haben, Zu unsern rechten wahrhaften unZweiffentlichen Erben
titulo institutionis honorabili instituiret und eingesetzet haben; Wier
instituiren und setzen auch Dieselbe, Zu unsern wahren Erben, Krafft
dieses dergestalt ein, als hier nachfolgend ausgedruckt ist. Gleich wie
nehmlich, seither der Ao. 1603. geschehenen Fürst
Brüderlichen Theilung des Fürstenthums Anhalt, unsere in Gott
ruhende Vorfahren Christlichen Andenkens, in ihren Testamentlichen
Dispositionen jeder Zeit Vor ihre Posteritæt und derselben
Standesmässige Aufführung, die Vorsorge getragen, unter
Denenselben Keine fernere Subdivisiones, dieses Fürstl. Antheils
ZuVerhängen, sondern jederZeit dem Primogenitum Zum eintzigen und
alleinigen Regierenden Landes Fürsten ZuVerordnen, wann auch
gleich nur Zwey Söhne Vorhanden gewesen; Also haben auch Wier
dieses, bisshero Von Ihnen weisslich observirte Primogenitur Recht
(dessen Einführung bey unserer Fürst, ehelichen
Männlichen Posterité und errichtung, weylandt Kayser Carl
VIten Kayserl. Mayt. GlorWürdigster Gedächtnüss,
albereits unterm 6ten April 1729. allergnädigst approbiret und
confirmiret) Da Unss Gott annoch mit Vier Printzen mildest geseegnet,
auch das Gantze Fürstenthum Anhalt, Vormahls schon in Fünff
Theile Zudividiren, bedenklich gehalten, und einen derer Herrn
Gebrüdere mit Gelde abzufinden resölviret worden, ferner
beyZuhalten und Zustabiliren, umb so nöthiger ermessen.
Ordnen demnach und wollen Drittens, dass unser erstgebohrne
Sohn und itziger ErbPrintz Leopold Maximilian, da Er unsern Todt
erlebet , alle unsere Lande und Güther, die so wohl in Anhalt und
Sachsen, als in Litthauen und Königreich Preussen gelegen, wie
diese letztere sub A. specificiret sind, und Wier dieselbe besessen,
genutzet und gebrauchet haben, und Zwar nicht allein diejenigen, so
Wier durch Successions Recht erlanget, sondern auch darzu, Von unsern
ausserhalb Landes, im Kriege erworbenen Gelde, acqviriret, erkaufft und
Zugerichtet, samt allen Denenjenigen Landen und Güthern, so Wir in
unsern itzigen Hohen Alter noch überkommen, und mittelst Erbfolge,
Tausch, Kauff oder andere Arth Zu Unsern Fürstlichen Antheile
bringen, oder in Littauen und Preussen, oder auch in Sachsen und
sonsten ausserhalb Landes noch acqviriren möchten, nichts
überall davon ausgeschlossen, alleine haben und behalten soll. Wie
denn auch Ihme unsern ErbPrintzen Leopold Maximilian, lediglich
verbleiben, alle und jede unsere Verlassene Mobilien (ausbeschieden
diejenigen, davon Wier sowohl, als dem bahren Gelde und Silber, so Wier
bey unsern Absterben Verlassen werden, in besondern Articuln hiernach
disponiren werden) Moventien Schiff und Geschirr, samt allen
aussenstehenden Activ und Passiv Schulden; Und ist Er der alleinige
Landes Regent, und hat die Territorial - Hoheit in Geist- und
Weltlichen Regiment, gantz alleine, über alle sothane Unss
angestammte, oder Von Unst in Fürstenthum Anhalt, oder mit
Selbiger ausserhalb demselben acqvirirte, auff ihm sodann transferirte
Güther, sie seyen gelegen wo sie wollen, mit totaler
Ausschlüssung seiner Fürstl. Gebrüdere, solange Er am
Leben ist;
Jedoch ausbeschieden desjenigen, welches in folgenden Articuln, dieses
unsers letzten Willens, absonderlich disponiret Zubefinden. Nach seinen
des ErbPrintzen Leopold Maximilians Tode aber succediret in der
Landes-Regierung, und allen derselben anhangenden Rechten und
praerogativen, seyn Fürst ehelich ältester Sohn, und so forth
an seines Sohns Sohn, als lange seine Männliche Posteritaet
bestehet. In Fall Er aber Vor, oder nach Unss, ohne Männliche
Successoren abginge, tritt in die Landes-Regierung, mit eben
demselbigen Rechten und Vortheilen, wie Von unsern itzo lebenden
erstgebohrnen Sohne und seine Descendenten gedacht, unser Zweyter Sohn
Printz Dieterich, und nach dessen Ableben, sein Fürst ehelicher
Ältester Sohn, Sohns - Sohn u. s. w. so lange seine Männliche
Nachkommenschaft dauert. Ferner da Selbige auch Verloschen, unsere Zwey
übrige Söhne, und Zwar erstlich Printz Friederich Heinrich
Eugenius und dessen Fürst Männliche Posterité, so
lange deren Vorhanden, und nach dieser Völligen Abgang, Printz
Mauritius und dessen Fürst eheliche Männliche Descendenten,
nach der Ordnung auff Vorbeschriebene Arth und Weise; Gestalt Wier dann
aus Wohlbedachten Rath und Trifftigen Uhrsachen, wie schon gedacht, Zu
erhaltung des Splendeurs in Unserer Fürstl. Familie und Antheile,
das Recht der Primogenitur oder Erstgeburth, wie es, in Weyland unsers
Hochsehl. Herrn Vaters Gnad. Testament, Klährlich geordnet, es
auch sonsten in andern Fürstl. Häusern hergebracht, und
üblich, und Von Ihro Kays. Mayt. Kayser Carl VI.
glorWürdigster Gedächtnüss, unterm 6ten April 1729.
confirmiret und bestätiget ist, durchaus festgesetzet, und dass es
Von unserer Fürstlichen Männlichen Posteritæt, ohne
einige benachtheiligung und schmälerung, ferner weit auff das
genaueste beobachtet werde, aus Väterlicher Macht und Gewalt,
hiermit Verordnet haben wollen. Allermassen dann auch, auff dass der
Lustre, unsers Fürstlichen Hauses, wie erwehet, desto sicherer
behauptet werde, unser erstgebohrner Sohn, ErbPrintz Leopold
Maximilian, oder die Ihm succedirende Landes Regenten, hierdurch auffs
nachdrücklichste und festeste angewiesen, Verbunden und
Verpflichtet seyn sollen, Von allen zu diesen Zu unsern Fürstl.
Antheile wie auch denen in Sachsen, Littauen und Preussen acqvirirten
Güthern, gehörigen Stücken und Ämtern oder
LandGüthern, welche sowohl durch Successions Recht an unss
gekommen, als in Anhaltischen und in Sachsen, wie auch Littauen und
Preussen Von Unss erhandelt und acqviriret worden, oder noch acqviriret
werden möchten, nicht das allergeringste Zu Veräussern, oder
davon Zubringen, nicht weniger auch Niemanden, Er sey wer Er wolle,
etwas davon Zu Lehn Zureichen oder sonsten auff andere Weise, an dem
Dominio utili et directo, durch Verpfändung, oder andere
Beschwerung, Theil nehmen Zu lassen, ausser diejenigen, welche auff den
Fall des gäntzlichen Abgangs, unseres Fürstl. MannStammes,
bereits Von Unss beliehen worden; Gestalt dann auch wann gleich alle
unsere Vier Printzen oder deren Fürst eheliche sämtliche
Posterité damit einig und Zufrieden, dennoch nichts, Von allen
diesen Güthern soll Können Verkaufft werden, ausser die in
Littauen und Preussen gelegene Güther, als welche mit
einmüthigen Consens und Einwilligung unserer Vier Printzen oder
deren Fürst Männlichen Posterité Verkaufft werden
mögen, da so dann ein jeder unserer Vier Printzen, oder deren
Fürst eheliche Männliche Erben, den 4en Theil Von Kauff Gelde
bekommen soll. Welches Wier Krafft dieses Ihm unsern ErbPrintzen und
allen seinen Männlichen Descendenten, und oberwehnten Von Unss
abstammenden Fürst Männlichen Nachfolgern in der Regierung
bey Verlust unseres Vaterlichen Seegens und bey Vermeydung, Gottes
Zeitlichen und ewigen schweren Straffe, befehlen und auferlegen, und
als ein wahres zu Recht beständiges und solennes Fidei Commiss,
dergestalt setzen und ordnen, dass alle und jede alienation sothaner
Landes-Güther und Pertinentien, dann als itzt, und itzt als dann
Todt null und nichtig, und überall gantz unkräfftig seyn und
bleibe, auch derjenige, Wes Standes oder Wesens er ist, so selbige
alienirte Güther, ausgenommen die in Littauen und Preussen
gelegenen gantz oder Stückweise überkommen, es seye
eigenthümlich, Lehns oder auff andere Weise, als ein untauglicher
und böser Possessor geachtet, nimmermehr sich sicher dabey
befinden, sondern Von dem Regierenden Fürsten, dieses
Anhalt-Dessauischen Antheils, unserer Abkunfft, und unserer
Männlichen Posterité, solcher Verhandelt oder Verliehenen
Güther wegen, wann Selbige auch durch Tausendt Hände
gegangen, und noch so lange separiret gewesen, ohne eintzige Wieder
erstattung dessen, so Sie ihm gekostet, würklich entsetzt, und
selbe diesen Fürstlichen Antheil, wieder einverleibet,
incorporiret, und an unsere Männliche Descendenten hinwieder
gebracht werden, auch so lange ein Von Unss abstammender Landes Regent
und Männlicher Erbe übrig, unVerruckt Verbleiben und bestehen
soll.
Viertens: Unsere drey übrige Söhne anlangend damit
Dieselbige, wann der erstgebohrene, die Regierung samt Land und Leuthen
auch Güthern unsers Fürstlichen Antheils, samt denen
übrigen Güthern hat, gleichwohl ihren Standesmassigen
Unterhalt und Auskommen haben mögen; So ordnen und disponiren Wier
dass alljährlich einen jeden unserer drey Söhne, als Printz
Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius,
Zwantzig Tausendt Rtthl. in Vier Terminen, nehmlich am 1ten Marty 1ten
Juni, 1. Septbr. und 1ten Novbr. und also einen jeglichen Von Ihnen in
jeden Termin Fünff Tausendt Rthl. in Guten Groben in
OberSächsischen Creyse gültigen Müntz sorten Von unsern
erstgebohrnen Sohn oder Landes-Regenten, bahr und richtig ausgezahlet
werden sollen, auch diese unsere drey apanagirte Printze so lange Sie
unVerheyrathet Verbleiben nach ihrer Willkühr, Vor ihre Persohn,
die freye Wohnung auff dem Schlosse zu Dessau behalten und solche Ihnen
gelassen werden, Sie aber Vor ihre Equipage und Domestiqven in der
Stadt Quartier Zusuchen, und selbiges ZubeZahlen gehalten sein sollen.
Sobald aber einer Von Ihnen oder auch alle Sich Vermählen
würden, sollen der oder diejenige so Sich vermählet, ihr
Logis, welches Sie auf dem Dessauischen Schlosse gehabt Verlassen, und
hingegen in denen alhier Zu Dessau, Vor Sie erbauten Häusern, ihre
Wohnung nehmen und haben, auch unter Ihnen so wohl als dem Regierenden
Landes Fürsten, hierbey alle misshelligkeit Vermieden werden,
massen Derjenige so solche erreget, unsers Fluchs, dem Wier hiermit
darauf legen Sich gewiss ZuVersehen hat. Und wie dann einen jeden
dieser unserer drey Apanagirten Printzen, wann Sie Sich auch gleich
Vermählten und noch so Viel Kinder er-Zeugten, mehr nicht, dann
diese Zwantzig Tausendt Rthl. in denen Vorgesetzten Vier Terminen
gereichet werden sollen; Also wollen Wier auch hingegen, dass solche
Zwantzig Tausendt Rthl. einem jeden unserer Drey apanagirten Printzen
und Dero Fürst ehelichen Männlichen Descendenten, so lange
deren Vorhanden, wann es auch biss in das Hundertste Glied Kähme,
alle Jahre in denen gesetzten Vier Terminen in Guten Groben in
OberSächsischen Kreyse Gültigen Müntz Sorten,
unweigerlich richtig geZahlet werden, bey nicht erfolgender richtiger
Bezahlung dieser Sechfeig Tausendt Rthl. apanage Gelder, in denen
Gesetzten Vier Terminen aber, dieselbe oder ihre Fürst
Männliche Erben befugt seyn sollen, die Fünff Ämter
Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen
und jeden darZu gehörigen Dörffern, Vorwergen und
Güthern, Diensten, Gaben, ErbZinsen, Steuern und allen und jeden
andern Zubehörungen und Revenüen, wie die nur Nahmen haben
mögen, Sich anzumassen in Possess Zunehmen, und Sich umb die davon
fallende Revenüen, so anitzo Von Vorgedachten Fünff
Ämtern Sieh auff Funfftzig Tausendt Rthl. belauffen, freund
Brüder oder Vetterlich dergestalt Zu Vergleichen, dass ein jeder
den dritten Theil davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen
verschriebenen Apanagen, so weit die Revenüen dieser Fünff
Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch
der Regierende Landes Fürst, Verbunden seyn, denen apanagirten
Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Erben,
dasjenige, so nach Abzug dieser eingehobenen Revenüen,
Denenselben an ihren Apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier
Terminen bahr nachZuZahlen. In Fall auch Gott beschlossen haben sollte,
dass einer, Von diesen unsern drey apanagirten Printzen, Vor oder nach
Unss, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Kinder Männ- oder
Weiblichen Geschlechts Verstürbe; Sie sollen die Selbigen
Verschaffte Zwantzig Tausendt Rthl. dergestalt Vertheilet werden, dass
dem Regierenden Landes Fürsten davon Zehen Tausendt Rthl.
anheimfallen, Von denen übrigen Zehen Tausendt Rthl. aber, einen
jeden derer beyden übrigen apanagirten Printzen, oder deren
Fürst ehelichen Männlichen Posteritæt Fünff
Tausendt Rthl. Zuwachsen, und so dann einen jeden, dererselben
Fünff und Zwantzig Tausendt Rthl. Zur Apanage, in denen gesetzten
Vier Terminen in guten groben in OberSächsischen Creyse
Gültigen Müntz Sorten jährlich gegeben werden; Gestalt
dann Fürst eheliche Männliche Nachkommen in Fall Ihnen diese
Funfftzig Tausendt Rthl. apanage Gelder von Regierenden
Landes-Fürsten, in denen gesetzten Vier Terminen, nicht richtig
bezahlet würden, ebenfallss befugt seyn sollen, Vorerwehnte
Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig
und Rehsen, samt allen und jeden darZu gelegten Dörffern,
Vorwergern und Güthern, DarZu gehörigen Diensten, Gaben,
ErbZinsen, und Steuern, auch allen und jeden andern Zugehörungen
und Revenüen, wie die nur Nahmen haben mögen Sich anzumassen,
und in Possess Zunehmen auch Sich umb die davon fallende Revenüen
freundt Brüder oder Vetterlich dergestalt Zuvergleichen, dass ein
jeder die Helffte davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen
Verschriebenen Apanagen, so weit die Revenüen dieser Fünff
Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch
der Regierende Landes Fürst Verbunden seyn, denen apanagirten Zwey
Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Erben
dasjenige, so nach Abzug dieser eingehobenen Revenüen,
denenselben an Ihren apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier
Terminen bahr nachzuzahlen. Dafern aber auch (welches doch Gott in
Gnaden Verhüten wolle) noch einer unserer drey apanagirten
Söhne, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Kinder
Männlichen oder Weiblichen Geschlechts, Vor oder nach Unss mit
Tode abgehen würde; So sollen so dann Von dem Regierenden Landes
Fürsten, den noch übrigen eintzigen apanagirten Printzen,
oder dessen Fürst, ehelichen Männlichen Posteritæt
Viertzig Tausendt Rthl. alle Jahr in denen Vorerwehnten Vier Terminen
richtig geZahlet werden, die übrige Von denen itzo den drey
Apanagirten Printzen Verschriebenen Sechtzig Tausendt Rthl. aber,
bleibende Zwantzig Tausend Rthl. dem Regierenden Fürsten dieses
unsers Fürstlichen Antheils anheimfallen; und soll der
solchergestalt nochübrig bleibende, eintzige apanagirte Printz
oder dessen Fürst eheliche Männliche Nachkommen,
ebenfalss berechtiget seyn, in Fall ihm die Hierinn Verschriebene
Viertzig Tausendt Rthl. apanage Gelder in denen gesetzten Vier Terminen
nichtrichtig gezahlet würden, die Fünff Ämter
Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen
und jeden darZu gelegten Dörffern, Vorwergen und Güthern
darZu gehörigen Diensten, Gaben ErbZinsen, und Steuern, auch allen
und jeden andern Zugehörungen und Revenuen Sich anzumassen, in
Possess Zunehmen und die Revenuen davon Zuempfangen mithin wegen derer
Verschriebenen apanage Gelder, so weit die Revenuen dieser Fünff
Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch
der Regierende Landes Fürst Verbunden seyn, den apanagirten
eintzigen Printzen, oder dessen Fürst ehelichen Männlichen
Erben, dasjenige so nach Abzug dieser eingehobenen Revenuen demselben
an seiner apanage fehlet in denen gesetzten Vier Terminen bahr
nachzuzahlen. Da auch welches Gott nie geschehen lassen wolle, der
dritte unserer apanagirten Printzen, und dessen Fürstliche
Posterité Männlichen und Weiblichen Geschlechts
abstürbe; so fallen Vorgedachte Viertzig Tausendt Rthl. ebenfallss
dem Regierenden Landes Fürsten anheim. Wann aber einer dieser
mehrerwehnten apanagirten Printzen verstürbe, und Keine
Fürsteheliche Männliche Posterité, doch aber eine
Witwe und eine oder mehrere Princessinnen Verliesse; So sollen
denenselben es mögen eine Zwey oder mehrere Princessinnen seyn,
samt derselben Frau Mutter, so lange die Frau Mutter ihren
Witwen-Standt nicht Verruckt und die Princessinnen unVermählt
Verbleiben Acht Tausendt Rthl. gegeben, so bald aber die Frau Mutter
ihren Witwen-Standt Verruckt und die Princessinnen Sich Vermählen,
Ihnen nichts weiter gewähret werden, Sie auch biss dahin
Sämtlich unter der Bothmässigkeit des Regierenden
Fürsten stehen und bleiben. Da aber ein apanagirter Printz, nur
eine Fürstle. Witwe und Keine Princessinnen Verliesse, sollen
derselben alljährlich, so lange Sie Sich nicht wieder
vermählet, Von Regierenden Herrn Vier Tausendt Rthl. geZahlet
werden. In Fall aber ein Apanagirter Printz Keine Fürstle. Witwe
und nur eine unVermählte Princessin Verliesse; So sollen derselben
so lange Sie unVermählet ist, Fünff Tausendt Rthl. Jahrlich
gegeben, in Fall aber Zwey oder mehrere Princessin Vorhanden, Selbigen,
so lange Sie unVermählet sind, alljährlich Acht Tausendt
Rthl. gezahlet werden. Wofern auch eine oder mehrere, von einen unserer
apanagirten Printzen, erZeigte Princessinnen, nachdem ihr Herr Vater,
ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Männlicher
Posterité Verstorben, Sich Vermählen würden; So sollen
einer jeder dererselben über diejenig FünffZehn Tausendt
Rthl. so die Landschafft gewöhnlichermassen abstattet, Von dem
Regierenden Landes-Fürsten Vier Tausendt Rthl. nachgeZahlet
werden. Dagegen Sie alles fernern an- und ZusPruchs auff ewig
renunciiren, und auss dem Fürstl. Hause so lange unser
Männlicher Stamm Wehret durchaus nichts mehr prætendiren
sollen. Nach Abgang unseres Fürstl. MannStamms aber, sollen
gedachter unserer apanagirten Sohne Princessinnen, und Deroselben
Posterité an der Fürstl. Anhalt. Allodial-Erbschafft auch
Theil nehmen und bekommen; Sonsten hat auch mehrbesagter unser
erstgebohrner Sohn oder Unss succedirender, Von Unss abstammender
Landes Regent, als Vorhin schon erwehnet, alle unsere, so dann noch
Vorhandene Passiv Schulden, gleich wie Ihm auch die Activ Schulden und
alles Erbe an Moventien, Inventarien und Mobilien, ausser das bahre
Geldt und Silber, wie auch denenjenigen Mobilien, davon Wier hernach
disponiren werden, alleinig Zutheil werden, fordersamst und
längstens binnen Zwey Jahren, nach unsern sehl. Abscheiden,
Zubefriedigen und Zu tilgen, als worüber, dass solches
ohngesäumt geschehe und erfolge, die Sämtliche Nachgebohrne
Printzen steiff und fest Zuhalten, und dass auch in diesen Punct,
dieser unserer letzten Willens Verordnung ein genügen geschehe,
wohl acht Zugeben haben.
Was nun Fünfftens unsere obbenannte noch unVermählte
Zwey Princessin Töchter, als Princessin Annen Wilhelminen und
Princessin Henrietten Amalien betrifft, so Verordnen Wier hiermit,
Denenselben, als lange Sie nicht Vermählet sind, aus des
erstgebohrnen Printzen oder Landes Kegenten Mitteln, nachfolgendes
ohnfehlbahr, alljährlich in obbesagten Vier Terminen ZubeZahlen,
als Princessin Annen Wilhelminen aljährlich Funfftzehn Tausendt
Rthl. und Princessin Henrietten Amalien aljährlich Zehn Tausendt
Rthl. in guten Groben in Obersächsischen Creyse Gültigen
Müntz Sorten. Ueber diess soll auch diesen unsern
unVermählten Zwey Princessin Töchtern so lange Sie
unVermählet sind, Von dem Regierenden Landes Fürsten, eine
Convenable freye Wohnung in Dessau, oder wo es sonsten unter Ihnen wird
ausgemacht werden, gegeben und so Viel frey Holtz, als Sie gebrauchen
aus denen Dessauischen und Wörlitzer Forsten ohne Entgeld
Verabfolget werden. Da aber eine oder die andere, dieser unserer
Princessin Töchter (welches doch Gott in Gnaden Verhüthen
wolle) ohne Vermählt Zuseyn, Vor oder Nach Unss mit Tode abgehet,
so fället alles derselben hier ausgemachte, an dem Regierenden
Landes Fürsten Zurück. Dafern aber diese unsere Princessinnen
Sich Vermählen; So sollen einer jeder derselben bey ihrer
Ausstattung über die Funfftzehn Tausendt Rthl. so die Landschafft
erleget, Dreissig Tausendt Rthl. als so Viel die Princessin Louise
Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Bernburg und Princessin
Leopoldine Marie Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, bey
ihren Austattungen auch empfangen, Von Regierenden Fürsten
gegeben, und in Zwey Terminen, doch binnen Zwey Jahren, Von Zeit ihrer
Vermählung an, ein Vor alles beZahlet werden, und dagegen nicht
nur die ihr gegebene Jährliche Pension, an dem Regierenden
Fürsten Zurückfallen, sondern auch die Princessin aller
fernere AnsPruch auff ewig renunciiren, und durchaus weiter nichts aus
diesen Fürstlen Hause prætentiren, so lange unser
Fürstl. Manns-Stamm dauert, Nach dessen Abgang Ihnen das Erbe, wie
unten mit mehrern gemeldet werden wird, mit unsern übrigen
Allodial Erben Zuwächset. Dann soll auch der Regierende Fürst
Sie mit drey reinlichen Kleidern nach ihren Stande, item Zwey Laqveyen
und einen Pagen, wie auch einen wohl ausstaffirten Sammetnen Bette, und
dergleichen Carosse, auch einen SPann Von Sieben Pferden, welche ohne
Tadel sind, Kutscher und VorReuter Versehen, und die Bedienten nicht
eben magnifiqve doch propre Liveree geben. Insonderheit soll bey
sothanen unserer Princessinnen Vermählungen, der sodann Regierende
Landes Fürst, nicht nur dafür sorge tragen, dass Ihnen denen
Vermähleten Princessinnen gegen ihre Austattungs Gelder, durch
rechts Beständige Ehe Pacta, mit genugsahmen HandGelde, und einer
Hinlänglichen Douaire, gehörig prospiciret, und Sie Versorget
werden, sondern auch darauff bedacht seyn, dass Dieselben, an Herren
Von gleicher Religion, wo möglich, Verheyrathet, oder doch wann
dergleichen nicht Zuerhalten, Ihnen das freye Religions Exercitium, in
erwehnten Ehe-Pactis, also dass Sie darunter Keine Bekränkung
Zubefürchten, bedungen und genugsahm Verclausuliret werde.
Sechstens Verordnen Wier hiermit, dass wann nach unsern
Todtlichen Hintritt, unsere Kleine Tochter die Princessin Sophie Louise
Zu Anhalt-Berenburg Sich Vermählen wird, derselben ausser denen
Funfftzehn Tausendt Rthl. so Sie von der Landtschafft bekomt, und
demjenigen so ihr derselben Herr Vater der Fürst Zu
Anhalt-Berenburg, Zur Ausstattung geben wird, Von dem der Zeit
Regierenden Landes Fürsten unsers Fürstl. Antheils annoch
Fünff Tausendt Rthl. besonders gegeben werden sollen.
So viel nun Siebentens das Zu unserer fernem Disposition
anfänglich ausgesetzte bahre Geld Silber und Mobilien betrifft, so
wollen Wier, dass Von dem bey unsern Absterben Vorhandenen Silber,
unser ältester Sohn, jtziger ErbPrintz Leopold Maximilian dem
Silbernen Tisch ingleichen den grossen Silbernen Spiegel und hohe
Geridons, wie auch Von denen Schildereyen alle diejenigen welche in dem
so genannten Geistlichen Cabinet, haben und behalten solle. Alles
andere bey unsern Todtlichen Hintritt Vorhandene Silber und
Schildereyen aber, sollen unsere drey nachgebohrne Söhne Printz
Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius,
oder deren Fürst Männliche Erben, wie auch Zwey
unVermählte Pintzessin Tochter, Princessin Anne Wilhelmine und
Princessin Henriette Amalie haben und bekommen, und unter Selbigen Zu
gleichen Portionen getheilet werden; Die bey unsern Absterben
vorhandene Bahrschafft aber, soll unter unsern erstgebohrnen Sohn
ErbPrintz Leopold Maximilian, wie auch unsere drey nachgebohrne
Printzen und unVermählte Princessinnen Zu gleichen Portionen
getheilet werden.
Würde auch einer, dieser unserer nachgebohrnen Printzen ohne
Hinterlassung Fürst ehelicher Männlicher Erben, oder
Printzessin Töchter (wie doch Gott in Gnaden verhüten wolle)
Vor Unss mit Tode abgehen, oder eine Princessin Vor unsern Todtlichen
Hintritt Vermählet werden, so soll solche Bahrschafft nichts desto
weniger, unter unsere bey unsern Absterben, annoch am Leben seyende
sämtliche Printzen oder deren Fürst eheliche Männliche
Posterité, und unVermählte Princessinnen , das Silber und
Schildereyen aber, unter unsere nachgebohrne Printzen, und Dero
Fürst eheliche Männliche Nachkommen und unVermählte
Princessinnen Zu gleichen Portionen getheilet werden. Es
soll auch ein jeder, unserer nachgebohrnen Printzen und
unVermählten Princessinnen die Meublen aus Zwey auff dem Schlosse
alhier zu Dessau befindlichen Cammern bekommen, die sodann übrige
Meublen aber unsern erstgebohrnen Sohn, itzigen ErbPrintz Leopold
Maximilian Verbleiben. Wier wollen und Verordnen auch hiermit auff das
nachdrücklichste, dass unser ältester Sohn, itziger ErbPrintz
Leopold Maximilian, oder der Von ihm abstammende, oder Ihm folgende
Landes Regent, Sich nicht unterstehen solle, unsern nachgebohrnen
Söhnen Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius, und
Printz Mauritius, wie auch Princessin Töchtern, als Printzessin
Annen Wilhelminen, und Printzessin Henrietten Amalien Von Demjenigen,
so Sie Vor ihr eigen Geld erkaufft, oder Wier Ihnen bey unsern Leben
geschenkt, etwas ZuentZiehen oder anZurechen, sondern es sollen
Dieselbe Vielmehr dabey und insonderheit Printz Dieterich bey dem Von
Ihm in Törtten Von der Obrist Lieutenantin Korffin Erben, und des
Commission Rath Marx Erben erkaufften Guthe, samt allen Von Ihm darZu
noch erhandelten und Von Unss geschenkten Aeckern und Pertinentien,
Printz Friederich Heinrich Eugenius, bey dem Von Ihm in GröbZig
Von Möllerischen Erben erkaufften Guthe und nachher darZu
erhandelten oder Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien,
Printz Mauritius bey dem sowohl hier Vor Dessau Von dem Von Walwitz,
als Von dem HofRath Harsleben in Jonitz Vor sein, Von der DomProbstey
Zu Brandenburg erhaltenes Geld, erkaufften Güthern, samt allen
darZu erhandelten, und Von Unss darZu geschenkten Äckern und
Pertinentien, Printzessin Anne Wilhelmine bey dem Zu Mosigkau Von der
Stubenrauchin und CantzleyRath Stubenrauch erkaufften Guthe, wie auch
dem Zu Frekleben gelegenen ehemaligen Dennstedtischen Guthe, samt allen
Zu diesen Güthem erhandelten, und Von Unss geschenkten Äckern
und Pertinentien, und Princessin Henriette Amalie bey das Zu Bobbau Von
Burgemeister Hermann erkauffte Guth, samt allen nachher darZu
erhandelten und Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien, wie
auch Sie insgesamt bey alle Demjenigen, so Sie annoch erkauffen oder
Wier bey unsern Leben Ihnen schenken möchten, geruhiglich
gelassen, auch Ihnen dessfalss Von denen in diesen unsern Testament
Verschafften Apanagen oder sonst Zugewendeten, Von Regierenden
Landes-Fürsten durchaus nichts decrotiret und abgezogen werden. Da
auch unserer Vielgeliebten Frau Schwester der Frau Hertzogin Zu
RadZivil Lbd. (wie doch Gott sehr Viele Jahre gnädiglich
Verhüten wolle) mit Tode abgehen; So soll unsere Printzessin
Tochter Princessin Anne Wilhelmine, so lange Sie unVermählet ist,
und Sich in Dessau auffhält, dasjenige Hauss so itzo der Frau
Hertzogin Lbd. bewohnet, überlassen und gegeben werden;
Allermassen Wier dann hiermit ausdrücklich Verordnen und wollen,
dass unsere Vorbenannte nachgebohrne Printzen und Princessinnen Von dem
itzigen ErbPrintz Leopold Maximilian und denen Ihm nachfolgenden Landes
Fürsten bey diesen allen ungekränkt gelassen, und darunter in
geringsten nicht beeinträchtiget werden sollen, bey Verlust unsers
Väterlichen Seegens, und der ihm in diesen unsern Testament sonst
Verschafften avantagen und præerogativen, wie auch gewarttung des
unausbleiblichen Fluchs, so Wier auff demjenigen, so diesen Zuwieder
handeln wird, geleget haben.
Achtens: Dafern auch Gott (wie Er doch in Gnaden Abwenden wolle)
unsere Männliche Posterit6 so straffte, dass Selbige Völlig
abginge; So soll unsere Allodial-Verlassenschafft, wie solche sub B.
specificiret ist, unter unsere Princessin Töchter und deren Kinder
und KindesKinder wie auch denen Von Unsern Herren Söhnen, und
deren Fürstl. Posterité erZeigten, als dann Vorhandenen
Princessinnen, deren Kindern und KindesKindern, nach ErbgangsRecht,
jedoch auch dergestalt getheilet werden, dass wann noch eine oder mehr,
unserer Princessin Töchter an Leben und in unVermählten
Stande wären, mit Selbigen Aber, ihre Vermählte Princessin
Schwestern oder derselben Kinder und Kindes Kinder, wie auch Von Unsern
Printzen Hinterlassene Princessin Töchter oder deren Kinder und
Kindes-Kinder bey der Erbschafft concurrirten, gedachte unsere
unVermählte Princessin Töchter, doppelte Portion Vor diesen
empfangen sollen. Falss auch
Neuntens Sich Zutragen solte, dass unser erstgebohrner Sohn,
oder Ihm succedirender Landes Regent, Vor Unss mit hinterlassung eines
minder Jährigen Sohnes oder auch mehrerer Kinder Versterben
würde, welche bey unsern Tödtlichen Hintritt noch nicht
Majorenn und wegen seiner Jugend Zur Regierung fähig wäre,
als dann setzen und bestellen Wier Selbigen, ihres Verstorbenen Vaters
Ältesten Bruder Zum Vormund und Administrator.
Zehntens Würde auch unser Lieber Sohn der itzige ErbPrintz
Leopold Maximilian ohne Fürst eheliche Männliche Leibes Erben
(wie doch Gott gnädiglich Verhüten wolle) Versterben, so soll
Von demjenigen unserer Printzen, welcher Ihm in der Regierung folgen
wird, dessen Fürstlichen Frau Witwe, alles dasjenige, so ihr in
denen Ehe-Pactis Verheissen ist, Treulich gehalten werden.
Eilfftens: Befehlen Wier auch dass unserer Hertzlich
geliebtesten Frau Schwester, der Frau Hertzogin Zu Radzivil Lbd. nicht
nur das Hauss darinnen Dieselbe itzo wohnet, so lange Sie lebet und
Sich in Dessau auffhalten wird, soll gelassen, sondern Ihr auch der,
Von dem Unss geliehenen Capital gebührende Zinss, auch nach unsern
Tödtlichen Hintritt, Von unsern erstgebohrenen Sohn und Landes
Regenten, sonder der geringsten Kürtzung, EinTrag und Nachsehen,
in den gewöhnlichen darZu bestimmten Fristen, ohnweigerlich wie
auch bahr und richtig, gegen Qvittung abgestattet, oder auch mit
beyderseits Bewilligung das Capital abgetragen werden.
Damit Wier Zwölfftens: (betrifft Privat-Vermächtnisse) u. s. w.
Dreyzehntens: Ob auch Zwar an Sich Selbsten denen Rechten
gemäss, auch in unsern und andern Fürstlichen Häussern
genugsahm hergebracht und bekannt, dass das Allodial oder Erb-Guth,
wann die Männliche Posterité abgehet Von dem Lehn Zu
separiren und der Weiblichen Posterité oder denenjenigen, welche
solche Verschafft, Zu Theil wird, worunter in specie alle neu
erkauffte, oder Zugerichtete Lehn und andere Güther, wie auch
Nomina Activa (Zumahl wann hierzu die durch Chargen oder Gute Mariage
erworbene Gelder Verwendet worden) billig gehören, wie auch die
Moventien, Mobilien und Tapisserien, JagdZeuge, Silber, Pretiosa und
Orangerien; So haben Wier doch um hierunter allen Zweiffei
möglichster massen Zubenehmen, Zwey diesen Testament annectirte,
Von Unss VollenZogene Specificationes sub B. und C. entwerffen lassen, welche hierinnen das benöthigte Licht, wenigstens Ms auf gegenwärtige Zeit, geben werden.
Damit auch Viertzehntens Weder unser erstgebohrner Sohn und
ErbPrintz oder die, so Ihm in der LandesRegierung succediren, auff die
Gedanken verfallen, ob hätten Wier Ihm oder dieselbe mit alZu
hohen præestationen beleget und beschweret, noch auch die
Postgeniti und Apanagiati, ob wären Sie, bey dieser unserer
Einrichtung alZu sehr Verkürtzet, meinen dürffen; So dienet
Zum eclaircissement, dass ob wohl in solchen Dispositionen, welche von
Eltern unter ihren Kindern gemacht Zuwerden pflegen, es Keiner
Durchgehenden gleichheit braucht, noch auch solche füglich kann
observiret werden, sintemahln auch Privatis in ihren letzten Willen,
unter Kindern, bekanten Rechten nach, usq. ad legitimam nehmlich der
Halbscheidt ihrer Verlassenschafft, mit den ihrigen nach freyen Willen
Zugebahren und einen derselben mehr den andern aber weniger dar Von
ZuZuwenden nachgelassen; Also auch Wier eine so exacte Gleichheit unter
unsern Kindern Zuhalten, in betracht der gar ansehnlichen Vermehr- und
Verbesserung unsers Fürstlichen Antheils, durch das Von Unss in
Kriege ausserhalb Landes erworbene Geld, auch grosse Mühe und
ungesPahrten Fleiss, um so weniger Verbunden; Sintemahln unserer
Hochsehl. Frau Mutter Gnad. unter Dero Hohen Hand, nebst Dero
Vormundschaffts Räthen Unss, da Wier 1694. in Italien waren,
etliche Monathe nach Tödtlichen Hintritt, Weyland unsers Hochsehl.
Herrn Vaters Gnad. Zuerkennen gegeben, dass Wier nicht auff mehr als
Vier und Zwantzig Tausendt Rthl. Jährliche Revenuen, nach der
damahls beygefügten Specification Staat machen Könten, darVon
dann sowohl Hochgedachte unsere Frau Mutter, als auch Fürstle
Geschwistere ihren Unterhalt haben, und die Von Drey mahl Hundert
Tausendt Rthl. hinterlassene Zinssbahre Schulden auch ZubeZahlen
gewesen, Wier Zur Selbigen Zeit, dennoch wohl damit Zufrieden seyn
müssen. Dahingegen wann alle, Von Unsern ErbPrintzen abzugebende
Apanagen, und Was Wier unsern nachgebohrnen Printzen und Princessinnen
Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Verschafft, wie auch
Pensionen Zusammen gerechnet werden, diese Zwar auff Sechs undt
Neuntzig Tausendt Drey Hundert Rthl. sich belauffen; Wann Mann
aber unsere Cammer- und Forst einKünffte des Verflossenen Jahres
ansiehet erscheinen wird, dass ein weit mehreres, ja wohl Sechs mahl so
Viel, als Wier Von unsern Hochsehl. Herrn Vater ererbet, übrig
Verbleibe. So wenig also Unser ErbPrintz oder der Ihm succedirende
Landes Regent, Sich durch die Verordnete Apanagen und Was Wier unsern
nachgebohrnen Printzen und Princessinnen, Von denen Von Unss
acqvirirten Güthern Verschafft, wie auch Pensionen über die
Gebühr beschweret Zu seyn, Zubeklagen uhrsach hat, massen Er nicht
nur an Revenuen ein ansehnliches mehr behält, als eines derer drey
andern Fürstl. Anhalt. Antheile Träget, sondern auch nicht Zu
Vermuthen, dass alle unsere Nachgebohrnen Drey Printzen Sich
Verheyrathen und Fürstliche Kinder Verlassen werden, mithin bey
Absterben eines oder des andern unserer drey Nachgebohrnen Printzen
ohne Fürst eheliche Erben, Ihm ein ansehnliches an Revenuen
abermahls Zuwächset; So wenig und noch weniger mögen die
Postgeniti der Ihnen Zugewendeten ansehnlichen, bey andern
Fürstlichen Häusern und so Zahlreicher Posterité,
nirgends in Römischen Reich anzutreffenden Apanagen halber, und
was Wier Ihnen sonsten Von denen Von Unss ausser dem ererbten
Fürstl. Antheil acqvirirten Güthern Zugewendet, über
einige Verkürtzung oder wieder unsere deshalber gemachte
Testamentliche Verfassung Sich mit Recht beschweren, sondern Wier haben
solche Zu erhaltung unsers Fürstl. Hauses und Antheils Lustre also
eingerichtet, wie Wier es gegen Gott, unsere Fürstl. Kinder und
die Ehrliebende Welt Zu Verantwortten gedenken, und Sie
Standesmässig dabey aus Kommen Können, allermassen aller
Apanagen und Was Wier sonsten unsern Fürstl. Kindern Von denen Von
Unss acqvirirten Güthern Zugewandt, wie auch Pensionen Betrag
unsere Vorerwehnte Väterliche Verlassenschafft Zehen mahl nicht
nur übersteiget, sondern auch bey der Ao. 1603. erfolgten
Fürst Brüderlichen Theilung ein Gantzes Antheil nur auff Drey
mahl Hundert Tausendt Rthl. gerechnet worden, und also ein jeder Von
Ihnen an Apanagen und was Wier Ihm Von denen Von Unss, ausser dem
ererbten Fürstl. Antheil acqvirirten Güthern Verschafft,
Fünff-Tausendt Rthl. noch mehr empfanget, als der Zeit ein jeder
derer Fürstl. Herren Brüder an Interessen überhaupt
bekommen, Wier Selbige auch nach Anleitung derer Rechte mit der
Anwarttung auff das Primogenitur Recht und Succession in das gantze
Fürstlc Antheil samt und sonders bedacht, ja alle so wohl
Fürstl. Anhalt. als Sächsische Güther überdiess mit
dergleichen Fidei-Commis beleget, dass Keinen derselben Von den erst-
und Nachgebohrenen, so Zur Landes Regierung oder Deren Nutzung Vor
Ihnen Komt, Selbst unsern jüngsten Sohn, etwas davon ent-Zogen und
beschweret, oder doch falss dergleichen, wieder unsere Intention
unternommen werden solte, dasselbe vindiciret und unsern Fürstl.
Antheile, gar leichtlich wieder incorporiret werden Könne und
müsse. Wier wollen demnach Unss Zu allen unsern Lieben
Fürstl. Kindern, sowohl Mann- als Weiblichen Geschlechts, als
welche letztere Wier nicht weniger beydes in Ansehung ihres Unterhalts
und Ausstattung, als auch auff begebenden gäntzlichen Abgang,
Unseres MannStammes Zu bedenken nicht unterlassen, Versehen, dieselben
werden dieser unserer Väterlich Hertzlich Wohlgemeinten
Rechtlichen Disposition Vermöge des Unss schuldigen Respects und
Gehorsams, Sich überall gemäss beZeigen, damit aller Seitig
wohl Zufrieden seyn, und Keines das andere eines geringen Vorzugs
halber, beneiden, sondern in Brüderlicher und Schwesterlicher
Liebe und Eintracht als es Sich geZiemet, mit einander leben, das
einen jeden Zugetheilte Zu rathe halten, und wohl anlegen; Welchen
Falss Wier Ihnen darZu des Allerhöchsten Mildreichen Seegen Von
Hertzen Anwünschen, und Sie auch unsers Väterlichen Seegens
Sich gewiss geTrösten und Versichern Können; Solte aber
wieder alles Vermuthen eines oder mehr, unserer Fürstl. Kinder
oder ihre Nachkommen, mit hintansetzung ihres, Unss schuldigen respects
und gehorsambs, wer der auch sey, Sich entblöden, mit dieser
unsrer Testamentlichen Verfassung nicht Zufrieden Zuseyn, und dieselbe
in einen oder andern Punct anzufechten oder gar umbZustossen, der oder
diejenige, sollen Sich weder des Ihnen angewünschten
Göttlichen und Väterlichen Seegens, noch dessen was Wier
Ihnen darinnen als Erbe Zugewendet, oder sonst Vermacht, daraus zu
erfreuen haben, oder solches Ihnen Zugeeignet und gereichet, sondern
dasselbe denenjenigen, welche Sich unsern letzten Willen gefallen
lassen und demselben gemäss Sich aufführen, anwachsen
Zugestellet und gegeben werden.
Hierauf wollen Wier nun diesen unsern letzten Willen und Verordnung, in
der allerbesten Form wie solches zu Rechte am beständigsten
geschehen solte, Könte oder möchte, in Nahmen des
Allmächtigen Vollendet und beschlossen haben, und da ein oder mehr
Mängel der Solennitæten oder Nothwendigen Zugehörungen,
darinnen befunden würden, dieselbe wollen Wier, hiermit
Kräfftiglich und nicht weniger, als wären Selbige mit Klahren
Wortten ausgedruckt, erfüllet und erstattet haben, insonderheit
auch mit diesem Anhang, dass da dieser unser letzter Wille, Vor Kein
Vollkommen Zierlich und Solenne Testament Zuachten seyn solte, Dass es
dennoch nichts desto minder, als ein Codicill, Väterliche
Verordnung unter denen Kindern, oder Dispositio Mortis Causa, und wie
es sonsten nur bey Krafft und Macht, am füglichsten Zuerhalten,
passiren, Gelten und bestehen solle; Vorbehaltende Unss anbey hiermit
ausdrücklich, diesen unsern letzten Willen gäntzlich oder Zum
Theil auffZuheben, ZuVermehren, ZuVermindern und Zu ändern, auch
so Wier ausser diesen Testament noch etwas legiren und Vermachen oder
sonsten disponiren werden, und es nur mit unserer eigenen Hand und
Siegel corroboriret ist, solches eben so Kräfftig und bündig
seyn solle, als ob es demselben Von Wortt Zu Wortt einverleibet
wäre. Und wie durch diesen unsern letzten Willen, alle Vorige Von
Unss errichtete Dispositiones, denen Rechten nach cessiren und
auffgehoben werden; Also declariren Wier auch dasselbe hiermit ex
abundanti, und cassiren und revociren solche sämtlich hierdurch.
Anbey ersuchen Ihro, Zur Zeit unsers Tödtlichen Hintritts,
Regierende Römisch Kays. Mayt. als unsern aller Gnädigsten
Herrn, und Höchste Von Gott gesetzte Obrigkeit, in Reiche Wier
hiermit allerunterthänigst, aus Kayserlicher Macht und
Vollkommenheit, Vermöge Dero Höchst-Ober-Kichterlichen Amts,
über dieses unser Testament ernstlich Zuhalten, und nicht
Zugestatten, dass Von jemanden in einige Weise darwieder gehandelt
werde, sondern Vielmehr einen jeden, bey dem Ihm darinn Verschafften,
nachdrücklich Zuschützen und Zuhandhaben, wie nicht weniger
alle unsere auswärtige Königliche, Chur- und Fürstle
Hohe AnVerwandte, insonderheit Se so dann lebende Königl. Mayt. in
Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen, wie auch Se sodann lebende
Königl. Mayt. in Preussen, als Churfürsten Zu Brandenburg
nach Standes erforderung und erheischender Nothdurfft, über diesen
unsern letztern Willen, dass Selbigen in allen Clausuln und Puncten
stracklich nachgelebet und Menschmöglich derselbe Vollstrecket
werde, Zuhalten, und einen jeden dabey was Ihm darinn Verschrieben und
daraus gebühret Zuschützen und Zuhandhaben; Wie Wier Unss
dann des alles, Von Ihro alsdann regierende Kays. Mayt. und Se sodann
lebende Königl. Mayt. in Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen,
wie auch Se alssdann am leben seyende Königl. Mayt. in Preussen
als Churfürsten Zu Brandenburg, ingleichen unserer übrigen
Hohen AnVerwandten Gnad. und Lbd. ohnZweiffentlich getrösten.
Unsern Käthen aber, oder welcher unter unsern Bedienten sonst
etwas nützliches Zur Festhaltung dieses unseres Testaments
beyZutragen Vermag, injungiren Wier hiermit ernstlich und befehlen,
dass Sie desshalber es an nichts erwinden lassen, sondern darZu
bestmöglich cooperiren sollen. Zu dessen allen wahren und
unZweiffentlichen Beglaubigung, Wier nicht allein diesen unsern letzten
Willen auff allen Seiten eigenhändig unterschrieben, sondern auch
nach dem er am Ende Von Unss Vollzogen und besiegelt gewesen, ihm
Sieben darZu expresse Von Unss reqvirirten Zeugen, Zu gleicher Zeit
offeriret, Vorgeleget und Von Selbigen unter Zeichnen und besiegeln,
auch über solches alles durch einen Besonders darZu reqvirirten
Notarium und Zeugen ein Instrument Verfertigen
lassen.
So geschehen Dessau den 29ten Marty 1747.
(L.
S.)
Leopold F. z. Anhalt.
(Lit. A.)
Specification
Derer in Littauen und Preussen erkaufften und Meliorirten Fürstlen
VorWerker und Güther, welche ins gesamt Allodial und Erbe sind,
Das Guth Bubaine und die darinnen gelegene VorWerker, alss
- Bubaine samt der Neu erbaueten Wasser Mühle, mit Vier Gängen und einer Ohl Mühle wie auch Ziegel Scheune.
- Milch Bude mit der Neu erbaueten Schafferey.
- Cosacken mit darZu gehörigen Dörffern, nehmlich Bubaine mit dem Kruge Klein Bubaine, Dietsch Dorff und Castaunen.
Das Guth Schwegerau mit allen Pertinentien insonderheit
- Dem Dorffe Schwegerau mit dem Kruge und eilf neu erbaueten
Häusern, samt ihren angelegten Hopffen Gärtten, wie auch
- Das gantze Dorff Wiepenick mit dem Kruge.
Das Guth Norkitten samt den daselbst gelegenen Brau und BrandteWein Hause auch VorWerk ingl.
- das Kirchdorff Norkitten und
- das Darbey gelegene VorWerk Barathneck.
- das VorWerk und Schäfferey Schlossberg.
- Das Dorff Mangarben.
Das VorWerk Widgiren mit allen Pertinentien.
Das Guth Winuthen mit den VorWerke und allen Pertinentien, wie auch
- Das Dorff Marschullen.
Das Guth Kutkeim nebst dem VorWerk und
Das Guth Almenhausen samt dem VorWerk und Pertinentien, als
- das VorWerk Albrechtsthal
- das VorWerk Roefschleyer mit der ZiegelScheune
- das Dorff Ranglacken mit der Wasser Mühlen Von Zwey Gängen.
Das Guth und VorWerk Bioten mit den Höltzern und der Schäfferey, wie auch
- Das Dorff Dommerau
- Die Beyde Höfe Kuhfliess und Klein Eschenbruch
Das VorWerk Stablacken mit dem Dorffe wie auch das Kirchdorff Puschdorff.
Leopold F. z. Anhalt.
(Lit. B.)
Specification
Dererjenigen Stücke und Güther, welche ausser
denen, in Fürstenthum Anhalt acqvirirten Güthern
eigentlich Zur Allodial Verlassenschafft gehören.
- Die Von Unss eingelösete über Achtzig Tausend Rthl. betragende Land-Steuer Capitalia.
- Die über Dreissig Tausendt Rthl. Sich belaufende TrankSteuer Capitalia.
- Die Von Unsers Herrn Vaters Gnad. und Unss Selbst Zu erbauung
Neuer Schlösser und Vorwerger, als des Schlosses Zu
Wörlitz, des Schlosses Zu Schönitz, Zu Klein
Kühnau, derer VorWerger auf der Meyerey, Zu Alten und
Kochstedt, wie auch Verbesserung des Landes und Lehns als
Verfertigung des KapenGrabens und Neuen Walles Von der
Rehsenschen Wind-Mühle, biss an Sielitzer Berg, wie
auch Erbauung der Brücke und Kornhauses aufgewandte Grosse Kosten.
- Das denen Unterthanen dieses Fürstl. Antheils, Von welchen
Zu Dessau das so genannte Sandt und Neuestadt bey der Lutherischen
Kirche, wie auch die sogenante Fürsten und Cavalier Strasse, samt
denen schönsten und Besten Häusern in der Stadt,
ingleichen Zu Jessnitz die Völlige Grosse Vorstadt, und die
Von Grund aus neu angelegte Dörffer, als Lennewitz,
Siebenhausen, Delnau, Kochstedt, Alten, ungenau, Horssdorff, Neu
Kühnau, Neu Jonitz, die alte und Neue sogenante Kälber
Heynichte Zu Wörlitz, die Neue Häuser Zu Gohrau, so
über Zwey Theile des Dorffs ausmachen, und auff alle
Dörffer die Vielen neuen Plätze, wo Vor dem niemahls
ein Hauss gestanden angebauet worden, geschenkte, mehr als Ein mahl
Hundert Tausendt Rthl. an Holtz und über Achtzig Tausendt Rthl.
an Kalck und Steinen sich belauffende Bau Materialien, als durch
welchen über 180/m. Rthl. betragenden Kostbahren Auffwandt nicht
allein unser Fürstl. Antheil sehr Vergrössert, sondern
auch dessen Revenuen an ErbZinsen und Consumtion wie auch
insonderheit der Bier Accise und TrankSteuer, TaffelThaler
und Maltz-Scheffel sehr Vermehret worden.
- Alle Meubles in unsern Fürstl. Schlössern, das
Vorhandene SilberWerk, die Orangerien Vorhandene Pferde und die
übrige Mobilien und Moventien.
- Die Neu erlangte Feld und Vieh Inventaria.
- die in Preussen neu acquirirte Güther nach der Specification
sub Lit. A. so besage Sr Königl. May. in Preussen
darob ausgestelten Privilegien und Confirmationen in Lauter
Allodial Stücken bestehen.
- Die auff acqvirirung des Guths Radegast, damit solches wieder Zum Fürstenthum gebracht worden, Verwendete Kosten.
- die Zu Ankauffuiig und Verbesserung des in Sachsen gelegenen
Ritterguths Saltzfurtli und Zugehöriger Dörffer Capelle und
Thalheim, Verwendete Kosten.
Leopold F. z. Anhalt.
(Lit. C.)
Specification
Derer seit der Fürst Brüderlichen Theilung Ao. 1603. bey
Fürst Johann George L, Fürst Johann Casimirs, Fürst
Johann George II. und Fürst Leopolds Zeiten erkaufften Adelichen
und anderer Güther in dem Fürstl. Anhalt-Dessauischen
Antheile, als
Bey Fürst Johann George I. Zeiten.
- 1. Creutzen Guth in Wörlitzer Amte Von Zacharias Creutzen
äo. 1603 erkaufft; Weile aber die darZu gehörte Äcker
Zum Amthause geleget worden, so sollen in deren Stelle diejenigen
Kommen, welche anitzo Zu dem so genannten Von Fürst Leopolden
1707. erkaufften Ziegeserischen Guthe gebracht worden, samt allen
übrigen Von Unss bis 1747. erhandelten und Zugerichteten
Äckern und Wiesen, ingleichen die HoltzMarken, Wiesen und
Fischereyen so bey Erkauffung des Creutzischen Guths dabey gewesen, wie
auch die Helffle Von Eothen Hause Zu Wörlitz, davon die andere
Helffte Zum Amtshofe gehöret.
Bey Fürst Johann Casimirs Zeiten.
- Das Guth Zu Mosigkau Von denen Von Wülknitz erkaufft.
- das Guth zu Kleutsch Von denen Von Scheidung erhandelt, so auch
nachher 1708. Wier Fürst Leopold Von unserer Frau Mutter Gnad. Vor
Viertzig Tausend Rthl. erkaufft.
- Nischwitz davon Fürst Johann Casimirs erste Gemahlin,
Frau Agnes, gebohrne LandGräfin Zu Hessen, unsere Frau
Gross-Mutter über die Helffte Von denen Sächsischen
Unterthanen Zusammen gekaufft, unsere Frau Mutter aber solches
Vollendts, Von gedachten Sächsischen Unterthanen erhandelt ,
und auff ihre Kosten, das Kostbahre Schloss und Gartten
itzo Oranienbaum genannt erbauet hat, darauff denn auch
endlich die Stadt Von Unserer Frau Mutter Gnad. und Unss ist erbauet
worden, und sind die meisten darum befindlichen Bürger
Häuser, Von efkaüfften und geschenkten Sächsischen Holtz
erbauet, wie auch die darZu gehörige Steine Von Unss Vor
Geld erkaufft, und denen Einwohnern gegeben worden,
so dass die daselbstige Accise, gar nicht Zum
Lehn, unsers Fürstl. Antheils gehöret,
sondern nach Abgang unsers Fürstl. MannStamtnes, Von
demjenigen welcher sodann Oranienbaum besitzen wird, Zugemessen ist.
Bei Fürst Johann George II. Zeiten.
- das Adeliche Guth zu Pötnitz 1665. erkaufft mit Wiesen, Holtzungen und Fischereyen.
- das Adeliche Guth Zu Scholitz ebenfallss mit Holtz, Wiesen
und Fischereyen; Demnach Wier aber die Äcker Von Beyden, Von
unsern Herrn Vater erkaufften Adelichen Güthern, Pötnitz und
Scholitz Zusammen geZogen, und das anitzo Vor
Pötnitz befindliche VorWerk angeleget, haben Wier erwehntes
VorWerk meistens Von die beyden, Von unsern Herrn Vater
erkaufften Adelichen VorWerksgebäuden erbauet, und
also die Adelichen Güther combiniret.
- Der Getreydig Zehnten Zu Grossen Aissleben Von ChurPrintz zu Brandenburg 1681. erkaufft.
- Die Schenke Zu Qvalendorff samt Acker und Wiesen so unsere Frau Mutter, Von Bernhardt Christian Köhlern 1675. erkaufft.
- Die Alte Mühle Zu Oranienbaum, so unsere Frau Mutter 1682. Von Christoph Abnern erkaufft hat.
- Die Malche bey Rötzau, so unserer Frau Mutter Gnad. 1704. Von die Kö-ler erkaufft.
Von Unss Fürst Leopold sind folgende Adeliche und andere
Güther, Vor Unser Geld Welches Wier in Kriegesdiensten ausserhalb
Landes erhalten haben erkaufft worden, als
- das Adeliche Guth Rehsen mit allen
darZu gehörigen Pertinentien und Rechten
Von denen Von Lochau 1707 erkaufft.
- Die beyden Adelichen Güther Zu Solnitz, als das
Diepholtzische und Schillingische, so nachher die Von Lambsdorff
Zusammen gehabt und unsere Frau Schwester die
Hertzogin Zu Radzivil, mit unsern Consens an dem Cantzlär
Stiesser überTragen, dieser aber es an dem Von
Dankelmann Verhandelt, und Wier nachher es, Von diesen 1708. erkaufft
haben.
- die Wülknitzische Güther, als das Ritterguth
Qvalendorff und das darZu gehörige Dorff Klein-Leipzig, das Dorff
Thurland, das Ritterguth Frassdorff, mit dem dabey gelegenen und
Von Unss neu erbaueten Dorffe Gross Cörnitz, ingleichen das
Vor Dessau gelegene Guth Neu-Wülknitz, welches der
Jägermeister Von Wülknitz Von die Von Walwitz
erhandelt, Wier aber in unterschiedlichen Jahren dieses Adeliche
Guth mit schweren Kosten und erkauffung Vieler Äcker sehr
Verbessert, diese sämtliche Güther aber, Von dem Von
Wülkenitz ao. 1708. erkaufft haben.
- Die beyden Adelichen Güther Zu Gohrau mit DarZu
gehörigen Pertinentien, so Wier Von denen Von Lochau auff
Zwey mahl als Ao. 1711. und 1726. erkaufft haben.
- Die Zwey Adeliche Güther Zu Scheuder, so Vor
dem, die Von Schierstedt und die Friesen gehabt, Wier aber Von
dem Von Öppen 1712. erkaufft und nachdem Ao. 1729.
gewesenen Brandt combiniret, und die
Völlige Vor-Werks-Gebäude mit erkaufften Holtz und
Steinen, wiederum mit Vielen Kosten erbauet haben.
- Das Adeliche Guth Zehmik, so Wier samt der darZu gehörigen
Dorffstedte 1714. Von dem Von Esebeck erKaufft, und so wohl die
VorWerks Gebäude, fast Von Grund auff neue, als auch das Dorff
Zehmick erbauet, das dichte dabey befindliche Grosse Bruch
aber, mit Vielen Kosten, durch Ziehung Grosser Graben
und räumung desselben uhrbar gemacht haben.
- Das Guth Elssnick so Wier Von Johann Julius Koven Ao. 1716. erkaufft,
- Die Schenke Zu Radegast so Wier samt darZu gehörigen Acker und Wiesen Von Hanss Storchen 1717 erkaufft.
- Die Grosse Herrschafft GröbZig die Wier Von denen beyden
Fürsten, Herrn Carl Friederich und Herrn Lebrecht in Febr. 1718.
überkommen und Unss Vor Geld überlassen, in Herbst selbigen
Jahres aber Von Unss, die darinn befindliche Adeliche Güther Von
denen Von Werder Vor 253/m. Rthl. erkaufft worden, darZu Wier dann
nachher Von denen Unterthanen, fast Vor eben so Viel Geld
Acker erhandelt. Die nachgesetzte VorWerger haben
Wier mit grossen Kosten erbauet und angeleget, als Cattau,
Berwitz, das VorWerk Garlebock, anitzo genannt Neu-Werder, und
seit der Zeit da Wier es empfangen über die Helffte mit Acker
Verbessert, auch Zu dem Sattelhoff Zu Wiendorff noch Zwey mahl so
Viel Acker erkaufft, und daselbst das Kostbahre und
sehr einträgliche Gosen Brauhauss angebauet. Bey dem
Rittsitz Zu Sixdorff, Welchen Wier Ao. 1718. Von Schradern mit 8
Hufen erkaufft befinden Sich anitzo mehr als 30 Hufen. Das
VorWerk in Cörmick haben Wier auch neu erbauet, und die
darZu gebrachte Äcker alle, Von denen Unterthanen
erkaufft, auch die Zwey Kostbahre VorWerge in Dohndorff mit
auswärtig erkauften Steinen und Holtz Von Grunde Neu erbauet, und
die itzt dabey befindliche etliche 80 Hufen Acker mit grossen Kosten
erkaufft, nicht weniger auch das VorWerk und Dorff Pfaffendorff gantz
neu erbauet und die dabey seyende Acker sehr Theuer erhandelt.
- die beyden Adelichen Güther in Amte Sandersleben, Von denen Von Vitzenhagen erkaufft.
- Das Guth Zu Klein Schierstedt Von Hanss Wadtsacken 1717. erkaufft und das dabey erbauete Gosen Brauhauss.
- Das Adeliche Guth Zu Sandersleben Von dem Von Duderstadt 1723.
erkaufft NB. Die Äcker hiervon seynd anitzo Zwar Zum Amthause
gebracht, wie auch Viel andere Hufen so Von Unss erkaufft
sind. Weile aber Vor diesen, und ehe Wier Unss der
Wirthschafft wegen Mangel des Geldes, so ernstlich haben annehmen
Können, der Amts-Hof Zu Sandersleben nicht mehr als 12 Hufen unter
dem Pfluge gehabt, als gehöret Was Darüber Zum Allodial Erbe.
- Das Zu Sandersleben gewesene Adeliche Guth, so Wier Von dem Von
Krosigk 1729. erkaufft und die Vormahlige darZu gehörige meisten
Äcker, nebst noch fast einmahl so Viel, darZu erhandelten andern
Aeckern, Zu dem mit Vielen Kosten Von fremden Holtze gantz neu
erbaueten VorWerk Rhode gelegt.
- Die Gasthöfe Zu Schackenthal und Schackstedt.
- Die drey Considerable Mühlen darZu Wier unterschiedliche
Mühlen als 2 Zu Sandersleben Von Vetterleins Erben und Felgentreff
1717. und 1726. Zwey Zu Klein Schierstedt, als Von der
daselbstigen gemeine und der Wittwe Priegnitzen 1720 eine Zu Freckleben
Von Kochischen Erben 1729. eine Zu Drohndorff Von Michel Kochen
1728. und eine Zu Mehringen 1728. mit schweren Kosten erkaufft
auch die itzige Mühlen, als die Sanderslebische,
Drohndorffer und Klein Schierstedter Von Grundt neu an der WiPPer
erbauet haben.
- Das neu angelegte, so genante Auen VorWerk, aber Wier nicht nur,
das, noch dar befindliche Wohn Hauss erkaufft und die VorWerks
Gebäude Von Grund auff mit fremden Holtz gantz neu erbauet,
sondern auch die dabey befindlichen Äcker die meisten sehr Theuer
erkaufft, auch einige ertauscht und andere erkauffte Äcker,
wieder Zu das Schloss Freckleben geleget haben, welches als Wier es Von
Unsern Herrn Vater beKommen 40 Hufen gehabt.
- Die erkauffte 2 Zehenden in beyden Ämtern Sanders und
Freckleben, als der Zehendt auff der Lütche Wiederstedter
Marcke Von dem Von Krosigk 1724. erkaufft und der Fabriciusche Zehend
Zu Drohndorff, so Wier Von dem Von Fabrice Zu Zwey mahl Ao. 1720.
und Anno 1724. erkaufft.
- Das ZinssRecht Von der SchaafMühle Zu Sandersleben Von dem Von Krosigk 1729. erkaufft.
- Das VorWerk und Dorff Klein Kühnau welches erstlich ao. 1708. erbauet und die Äcker darZu erkaufft worden.
- Das VorWerk Nauendorff därZü Wier die Äcker als
Wiesen Von der Dessauischen Burgerschafft erhandelt und
ertauschet, auch das VorWerk und Schäfferey Von Grund Neu
erbauet, auch umb das Feld mit Grossen Kosten einen Wall Ziehen lassen
umb dem Wasserschaden Von der Elbe und Milde ZuVerhüten.
- Die Vor etlichen Jahren Neu erbauete so genante Jonitzer Mühle.
- Das Adeliche Guth Zu Gross Badegast, daVon Wier 1722.
die Lehn Gerechtigkeit Von Sr Königl. May. in Preussen
erhalten, nachher aber das Adeliche Guth Von denen Von
Brösigk 1723. nicht nur erhandelt, sondern auch die
MelleWitzer Marke Von denen Von Schlegel 1736. nebst Viel anderen
Äckern ine unterschiedlichen Jahren darZu erkaufft, auch die
Vor-Werks Gebäude Von Grund auff, mit erkaufften fremden Holtz und
Steinen neu erbauet haben.
- Das Ritterguth Zu Wadendorff itzo Neu Häusel genant, Von denen Von Bissing 1724. und 1729. erkaufft.
- Die Marke Nauendorff Von den Von Winckel 1727. erkaufft samt der
Pesse, Welche Nach Absterben des Von Köhlers zu Priorau
denen Von Winckel anheim gefallen, und Von Selbigen an Unss Verkaufft
worden.
- Die Adeliche Güther Lübbesdorff, Lausigk und Nauendorff Von denen Von Schulenburg 1730. erkaufft.
- Das Adeliche Guth Rossdorff, so Wier Von dem Von Pfuhl ao. 1730. erkaufft und Von Grund auf neu erbauet haben.
- Das Ritterguth Reupzig, samt dem darZu gehörigen
Dörffern Storkau und Friederichsdorff Von dem Von Grote 1732.
erkaufft.
- Die Von denen Hansen erkauffte auf Alickendorfer Marke gelegene 10 Hufen 7 Morgen Acker, so Wier Ao. 1732. erhandelt.
- Das Ritter Guth Kleckewitz Von denen Gebrüdern Von Schilling 1736. erkaufft.
- Die ohnweit Dessau gelegene sogenante Dreck Gärtte, Von dem Von Brösigk 1736. erkaufft.
- Das Von Kleinicken Erben Zu Gross-Alssleben erkauffte Guth.
- Die Von Krieges Rath Meyer Zu Magdeburg erhandelte 4 Censiten Zu Qvalendorff und Hinssdorff.
- Das Ritter Guth Klein Möhlau Von dem Von Freyberg 1739. erhandelt.
- Die Abtey bey Solnitz Von dem Von Danckelmann 1740. erkaufft.
- Die Von Dohm Capitul Zu Magdeburg 1743. erhandelte auff Alickendorffer Marke gelegene 4 Hufen 18 Morgen.
- Die Alte Fuhn Mühle bey GröbZig Von Naumannischen Erben aö. 1743. erkaufft.
- Das VorWerk Wöhläu, und das VorWerk Uhdendorff, samt
denen dabey befindlichen FeldMarken und übrigen Pertinentien, wie
auch die Vor dem Zu Capelle gehörig gewesene Äcker und andere
Pertinentien, so in Anhaltischer Hoheit gelegen sind, Welche Wier Von
denen Von Zanthier 1745. erkaufft haben.
Diese Güther, welche anitzo nicht alle Verpachtet, præter
propter gerechnet, Tragen Jährlich an Revenuen 110,000 Thl.
Leopold F. z. Anhalt
Hausgesetz vom 24. Juli 1811
Wir August Christian Friedrich, von Gottes Gnaden souverainer Herzog
zu Anhalt u. s. w., haben aus höchsteigener Bewegung, nach zuvor eingefordertem
Gutachten Unseres Staatsraths, das nachstehende Haus- und Familiengesetz
erlassen, von welchem Wir wollen, dass es als ein Theil der Staats-Constitution
betrachtet werden soll; haben daher beschlossen, und beschliessen wie folgt:
Art. 1.
Wir bestätigen zuvörderst alle zwischen den Anhaltischen
Häusern existirende, die Erbfolge und deren Ordnung betreffende Compactaten,
so weit sie Unser regierendes Haus angehen, auch alle Unser Haus insonderheit
betreffenden Verträge, und wollen, dass solche gleichergestalt von
Unsern Nachfolgern respectirt werden sollen.
Diesemnach wiederholen Wir die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters
Gnaden piae memoriae in dem Testamente vom 17. März 1778 §. III.
zum Splendeur Unsers Hauses getroffene Verordnung, und setzen in Gemässheit
derselben für jetzt und immerwährend hierdurch fest:
Art. 2.
Dass, so lange die Regierung bei Unserer, der Fürstlich Augustäischen
oder Köthenschen Linie bleiben wird, der jedesmalige Successor in
imperio, ausser der Regierung an Land und Leuten, auch den sämmtlichen
Mobiliar- und Allodialnachlass, nebst dem gesammten Privatvermögen,
n, erben und die nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen sich mit der hergebrachten
Apanage resp. Unterhalt und Aussteuer begnügen, beim gänzlichen
Erlöschen des Mannsstamms der Köthenschen Linie aber den Allodialerben
des letzten Regenten dieser Linie, nach dem Vorgange bei der Zerbster Landestheilung
im Jahre 1797, der gesammte Mobiliar- und Allodialnachlass, nebst sämmtlichem
Privatvermögen, unverkürzt vorbehalten und ausgefolgt werden
soll, um solchen in gehöriger rechtlichen Ordnung unter die alsdann
vorhandenen Allodialerben zu theilen.
Art. 3.
Da es hiernächst sowohl die Nothwendigkeit, als die Würde
Unsers Herzogl. Hauses erfordern, dass die Urkunden, welche den Civilstand
der Landesherrlichen Familie beglaubigen, nicht auf die gewöhnliche
Art aufgenommen werden, so haben Wir Unserm Staatsminister das ausschliessliche
Recht übertragen, in Unserer Familie die Verrichtungen zu übernehmen,
welche die Gesetze den Civilstandsbeamten beilegen.
Art. 4.
Von den doppelt gefertigten Registern der Urkunden des Civilstandes
wird das eine Exemplar in dem Archive Unsers Staatsraths, das andere hingegen
in Unserem Cabinette hinterlegt.
Art. 5.
Der regierende Landesherr ist als das Oberhaupt und der gemeinschaftliche
Vater seiner Familie zu betrachten, und übt als solcher über
alle Glieder derselben, während ihrer Minderjährigkeit, die väterliche
Gewalt aus, behält auch in Ansehung ihrer stets ein Recht der Aufsicht,
Polizei und Disciplin. Ohne seine Bewilligung darf sich kein Mitglied der
Familie aus dem Lande entfernen, Und kann der regierende Landesherr, wenn
sich ein Glied seiner Familie Ausschweifungen überlassen und seine
Würde oder seine Pflicht vergessen sollte, Arrest und Verweisung gegen
dasselbe auf ein Jahr verfügen, auch diese Strafe bei fernern Vergehungen
wiederholen.
Art. 6.
Es darf auch keine Ehe von den Prinzen und Prinzessinnen Unsers Hauses,
ohne Einwilligung des regierenden Landesherrn, geschlossen und keine
Ehestiftung ohne seine vorhergehende Approbation errichtet werden,
und sind alle Ehen und Ehestiftungen, welche ohne seinen Consens zu Stande
gekommen sind, ipso jure, und ohne dass es eines vorgängigen Richterspruches
bedürfte, null und nichtig. Ein gleiches ist,der Fall mit den Adoptionen
und den Anerkennungen natürlicher Kinder.
Art. 7.
Das Vermögen der Prinzen und Prinzessinnen Unsers Hauses, deren
Vater in ihrer Minderjährigkeit verstorben ist, soll jedesmal vom
Staatsrathe, unter Aufsicht des regierenden Landesherrn, verwaltet werden,
und soll dieser ihr gesetzlicher Vormund sein, mit völliger Responsabilität
für alle Nachtheile, die dem Bevormundeten aus seiner Vormundschaft
erwachsen. Es soll auch diese dem Staatsrathe übertragene Verwaltung
des Vermögens der minorennen Prinzen und Prinzessinnen, weder durch
eine contraire väterliche Disposition, noch durch das Dasein der Mutter,
aufgehoben werden können.
Art. 8.
Stirbt der regierende Landesherr, ohne über die Vormundschaft
seines minderjährigen Regierungsnachfolgers etwas verfügt zu
haben, so soll es in Absicht des Vermögens desselben zwar bei der
vorhin gedachten Vormundschaft des Staatsraths verbleiben, die Regierungsvormundschaft
hingegen soll vor allem dem mütterlichen Grossvater des minorennen
Prinzen anheim fallen. Diesem soll auch die Befugniss zustehen, wenn er
nicht selbst die Vormundschaft übernehmen könnte, oder im Laufe
derselben versterben würde, weiter einen Regierungsvormund zu ernennen.
Erst alsdann, wenn er diesen nicht ernannt hat, oder überall kein
Grossvater von mütterlicher Seite vorhanden ist, soll die Regierungsvormundschaft
dem jedesmaligen Senior des Hauses Anhalt anheim fallen.
Art. 9.
Die Mutter und Grossmutter des Minorennen sind in Unserm regierenden
Hause sowohl von der Vermögens- als Regierungsvormundschaft für
beständig ausgeschlossen.
Art. 10.
Wir ordnen und wollen, dass während der Minderjährigkeit
des regierenden Landesherrn durchaus keine Veränderungen in der einmal
eingeführten Verfassung Unsers Herzogthums gemacht werden sollen.
Art. 11.
Die Rechnung über die vom Staatsrathe geführte Vermögensvormundschaft
soll, nach erlangter Majorennität des Bevormundeten, demselben mit
Zuziehung zweier unpartheiischen Rechtsgelehrten abgelegt werden. Bei entstehenden
Differenzen wird eine Commission niedergesetzt, welche darüber ohne
Appellation erkennt.
Art. 12.
Obgleich Wir nicht gesonnen sind, in Ansehung der Mitglieder Unserer
Familie, bei gewöhnlichen Civilsachen von dem allgemeinen Gerichtsstande
und dem eingeführten Verfahren eine Ausnahme zu machen; so finden
Wir es doch gerathen, festzusetzen, dass für Ehescheidungen und Separationen
der Ehegatten in Unserer Familie, der Staatsrath die allein competente
Behörde sein, das Verfahren gleichfalls geheim und gegen dessen Ausspruch
blos eine Versendung ad exteros impartiales statt finden soll. Es soll.auch
kein Antrag auf Scheidung und Separation, ohne ausdrücklich ertheilte
Erlaubniss des regierenden Landesherrn, beim Staatsrathe angenommen werden
dürfen.
Art. 13.
Das Recht, Unser Testament, so wie alle Testamente der Glieder, Unserer
Familie, desgleichen alle den persönlichen Zustand von Uns und Unserer
Familie betreffende Urkunden, ausser den oben Art. 3.
gedachten aufzunehmen, übertragen Wir jedem Unserer Staatsräthe,
der dazu besonders berufen wird, oder auf eine allgemeine an den Staatsrath
ergangene Aufforderung erscheint, jedoch mit Zuziehung des Staatsraths-Secretairs,
und bedarf es dazu keiner besondern Form, noch weniger der Zuziehung von
Notarien und Zeugen, indem alle diese Urkunden mit dem Interesse Unsers
Hauses, zum Theil auch mit dem politischen Interesse, in zu enger Verbindung
stehen, als dass es thunlich wäre, die gewöhnliehen, bei Contracten
und letztwilligen Verordnungen gebräuchlichen Formen, darauf anzuwenden.
Art. 14.
Es müssen jedoch alle diese Urkunden, wenn sie gültig sein
sollen, von dem Disponenten eigenhändig unterschrieben, und dass solches
geschehen, von dem Staatsrathe und dem Staatsraths-Secretair, welche die
Urkunde aufgenommen haben, darunter attestirt worden sein.
Art. 15.
Es soll ein Buch gehalten werden, worin alle Urkunden und Verträge
Unserer Familie von dem Staatsraths-Secretair einzutragen sind.
Art. 16.
Findet es der Landesherr für gerathen, seinen bereits schriftlich
verfassten letzten Willen zu übergeben, so wird, nachdem ihm derselbe
vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben worden, das Protocoll
darüber von dem Staatsraths-Secretair abgefasst und solches von dem
Landesherrn unterschrieben.
Eine gleiche Förmlichkeit ist zu beobachten, wenn ein Mitglied
der Landesherrlichen Familie ein bereits schriftlich verfasstes Testament
übergiebt.
Art. 17.
Von einem dazu abgeordneten Staatsrathe und dem Staatsraths-Secretair,
im Beisein des Staatsraths-Auditors, der dabei das Ministére publie
ausübt, sollen auch alle Versiegelungen und Inventarisirungen geschehen,
die in Absieht des Landesherrn selbst oder der Landesherrlichen Familie
vorfallen. Von ihm wird auch die Theilung der Verlassenschaft besorgt,
und werden alle Beschwerden über Verletzung bei dieser Theilung bei
ihm angebracht, darüber auch mit Vorbehalt des Rechtsmittels der Actenversendung
gegen das Erkenntniss entschieden.
Art. 18.
Alle Urkunden, welche eine letztwillige Disposition des Landesherrn
oder einer zu seiner Familie gehörigen Person betreffen, so wie alle
übrige Art. 13. gedachte Urkunden, werden in
das Archiv des Staatsraths, in einem dazu besonders bestimmten wohlverwahrten
Schranke niedergelegt, welcher mit so vielen verschiedenen Schlössern
versehen ist, als Staatsräthe, einschliesslich des Staatsraths-Secretairs,
vorhanden sind.
Art. 19.
Unser Staatsrath ist auch der Vollzieher der letztwilligen Disposition
des Landesherrn und der Glieder seiner Familie, und besorgt gleichergestalt
die Eröffnung und Publication des Testaments.
Da Wir mit diesem Haus- und Familiengesetze die Beförderung der
Würde Unsers Herzoglichen Hauses und des Wohls der Mitglieder desselben
bezwecken, so wollen Wir auch, dass demselben überall nachgegangen
werde.
Zu mehrerer Bekräftigung haben Wir diese Urkunde eigenhändig
unterschrieben und mit Unsern Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen, in Unserer Residenzstadt Köthen, am 24. Juli 1811.
August Ch. F. H. z. Anhalt.
Testament of Hereditary Prince Friedrich of Anhalt-Dessau (19 Dec 1812), with confirmation of Prince Leopold (19 July 1814)
Testament des Erbprinzen Friedrich vom 19. Decbr. 1812, nebst väterlicher Bestätigung vom 19. Juli 1814.
(Ungedruckt. Aus dem herzogl. Staatsarchiv.)
In Erwägung der Vergänglichkeit und ungewissen Dauer des
menschlichen Lebens überhaupt, und besonders bei den wiederholten
heftigen Krankheits-Zufällen, die mich gegenwärtig betroffen
haben, habe ich es für nöthig und angemessen erachtet, bei
noch völlig gesunden Verstandes- und Gemüths-Kräften
meinen letzten Willen zu errichten. Ich verordne daher in dieser
Absicht nachstehendes, und bitte meines Herrn Vaters Gnaden
unterthänig, im Fall ich noch als Erbprinz versterben sollte,
diese Verordnungen gnädig zu genehmigen und zu konfirmiren, keine
dawider laufende Handlungen zu gestatten, sondern dieselben vielmehr
überall zur Ausführung bringen zu lassen.
1. Will ich, dass nach meinem Absterben mein Leichnam ohne
alles Gepränge und ganz in der Stille auf dem hiesigen
BegräbnissPlatze in ein gewöhnliches Grab in der Reihe der
übrigen Gräber gelegt und daselbst beerdiget werde. Jedoch
soll dieses Grab nur halb so tief, als andere gewöhnliche
Gräber gemacht werden. Es soll auch bei meinem Grabe kein
Denkstein, Monument oder irgend eine Inschrift gesetzt werden; welches
ich hierdurch ausdrücklich untersage und verbiethe.
2. Setze ich hiernächst meine noch lebenden sechs Kinder, nemlich:
Amalie Auguste, Leopold Friedrich, George Bernhard, Luise Friederike, Friedrich August und Wilhelm Woldemar,
allerseits zu meinen wahren und alleinigen Erben meines
sämmtlichen Vermögens, nichts davon ausgenommen, titulo
institutionis honorabili ein, dergestalt, dass ein jedes Dasjenige
davon, wie ich solches hiernächst weiter anordnen werde, erhalten
soll.
Ich will und verordne demnach, dass es
3. auch ferner und in Zukunft bei der in Gemässheit
des Testaments meines hochseligen Herrn Ur-Grossvaters Gnaden, in
unserem Hause eingeführten Primogenitur-Ordnung verbleiben und
also mein erstgebohrner Sohn, Leopold Friedrich, wenn er meinen Tod
erlebt, Land und Leute, und alle sowohl in Anhalt, als auch in Sachsen,
Westphalen, der Mark Brandenburg und dem Königreiche Preussen
gelegenen Güter, nichts davon ausgeschlossen, allein haben und
behalten soll. Gleichergestalt soll auch Derselbe die Nutzungen von dem
von meiner hochseligen Frau Mutter Gnaden ererbten Vermögen
erhalten, die Proprietät aber meinen sechs Kindern ungetheilt
verbleiben, und dieses Vermögen in der Cammer-Rechnung jederzeit
unter einem besondern Titel aufgeführet und berechnet werden;
jedoch solches nur unter den §. 10. deshalb weiter enthaltenen
Einschränkungen und Bestimmungen. Auch sollen Ihm, meinem
gedachten Sohne Leopold Friedrich alle und jede von mir zu verlassende
Baarschaften, Gold und Silber, sammt allen ausstehenden Activ- und
PassivSchulden allein verbleiben. Damit aber auch
4. meine drei nachgebohrnen Söhne ihren
standesmässigen Unterhalt haben mögen; so verordne ich, dass
ein jeder derselben, oder da selbige versterben und Fürstl.
eheliche Kinder hinterlassen, derselben Prinzen und Prinzessinnen, so
lange die letztern unvermählet sind, von jedem Stamme (es
mögen ihrer sodann viel oder wenig sein) als Apanage jährlich
10,000 Thl. sage zehntausend Thaler in gutem gangbaren ConventionsGelde
erhalten und bekommen sollen, als welche ihnen mein erstgebohrner Sohn
und der künftige jedesmalige Landes Regent unweigerlich zu reichen
und zu bezahlen verbunden ist.
5. Sollte auch gedachter mein erstgebohrner Sohn, Leopold
Friedrich, ohne Fürstl. eheliche männliche Leibes-Erben
versterben, so soll Ihm mein zweiter Sohn George Bernhard, und wenn
auch dieser ohne Fürstl. eheliche männliche Erben mit Tode
abginge, mein dritter Sohn Friedrich August, und diesem in gleichem
Falle mein vierter Sohn Wilhelm Woldemar, in der Landes-Regierung mit
eben denselben Rechten und Vortheilen Succediren.
Anlangend meine beiden Prinzessinnen Töchter, so verordne ich, dass
6. eine jede derselben, wenn sie sich verheirathen, mehr nicht,
als eine ihrem Stande gemässe Ausstattung und die ihr vom Lande
gebührende Ehesteuer von funfzehntausend Thalern zu fordern
berechtigt, dagegen aber auch verbunden sein soll, sammt ihrem
künftigen Gemahle sich aller Ansprüche, sowohl an die
väterliche, als mütterliche Verlassenschaft, für sich
und ihre Nachkommenschaft zu begeben. Sollte hingegen eine oder auch
beide Prinzessinnen in ledigem Stande verbleiben, so ist mein gedachter
erstgebohrner Sohn oder der künftige jedesmalige Landes Regent
gehalten, einer jeden sodann als Apanage jährlich 5000 Thl. sage
fünftausend Thaler in gutem ConventionsGelde zu zahlen und
derselben überdem auch noch eine anständige Wohnung allhier
in der Stadt zu verschaffen.
7. Will ich, dass der meiner Frau Gemahlin Liebden in
meiner gegenwärtigen Wohnung, dem sogenannten Palais, angewiesene
Wittwensitz entweder auf das Herzogliche Schloss allhier oder sonst auf
ein anderes, in der Stadt allhier oder im Lande gelegenes Schloss oder
Haus verlegt werde. Jedoch kann die Wahl dieses Wittwensitzes nicht
anders, als mit Zustimmung der Fürstlichen Frau Wittwe geschehen.
Das gedachte Palais soll aber sodann ebenfals, nebst meinen
sämmtlichen Anlagen, sowohl als dem Hause in Kühnau, zur
Disposition meines Sohnes Leopold Friedrich, als Landesherrn
verbleiben. Derselbe ist übrigens zwar befugt, das Palais an einen
seiner Brüder zur Wohnung zu überlassen; allein in diesem
Falle kann nur allein der hinter demselben befindliche Garten dabei
verbleiben.
u. s.
w.
u. s.
w.
u. s. w.
Dessen zu Urkund habe ich diesen meinen letzten Willen nochmals
wohlbedächtig durchgelesen und denselben zum Zeichen meiner vollen
Genehmigung sowohl am Ende, als auch auf allen Seiten eigenhändig
unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu Dessau, den 19.ten
December 1812.
(L. S.) Friedrich Erbprinz zu Anhalt
Von Gottes Gnaden Wir Leopold Friedrich Franz, ältester, regierender Souverainer Herzog und Fürst zu Anhalt u. s. w.:
Urkunden und bekennen hiermit Dass, nachdem Uns das von Unserem
geliebten Sohne, dem wohlseligen Erbprinzen Friedrich zu Anhalt u.s.w.
Liebden, unterm 19ten December 1812. errichtete Testament zu Unserer
Genehmigung und Bestätigung unterthänigst vorgelegt worden,
Wir, nach dem darin ausdrücklich erklärten Wunsche Unseres
geliebten Sohnes, dieses Testament seinem ganzen Inhalte nach und in
allen Punkten genehmiget und bestätiget haben.
Wir thun auch solches hierdurch, und genehmigen und bestätigen
dieses Testament hiermit und kraft dieses, und wollen und verordnen,
dass sowohl Unserer Enkel Liebden, als deren Fürsteheliche
Descendenten demselben überall nachkommen sollen, und dass
sothanes Testament, als ein immerwährendes Familiengesetz, unter
unseren Nachkommen gelten und beobachtet werden soll; zu welchem Ende
Wir zugleich für gut und nöthig erachtet haben, solches in
einigen Puncten näher zu erläutern und zu bestimmen:
Da nämlich:
1. darin §. 3., verordnet ist, dass Unser geliebter Enkel,
der Prinz Leopold Friedrich, nach der in Unserem Hause
eingeführten Primogenitur - Ordnung, nicht allein Land und Leute,
und alle sowohl in Anhalt, als in Sachsen. Westphalen. der Mark
Brandenburg und dem Königreiche Preussen gelegene Güter,
nichts davon ausgeschlossen, allein haben und behalten, sondern auch
zugleich die Nutzungen von dem von Unserer Hochseligen Frau Gemahlin
Königl. Hoheit und Liebd. verlassenen und auf Unseren geliebten
Sohn, den wohlseligen Erbprinzen, vererbten Vermögen erhalten,
und, nach §. 4., den nachgebohrenen Prinzen einem jeden 10,000
Thlr. schreibe zehntausend Reichsthaler in gutem gangbaren
Conventionsgelde zur Appanage jährlich entrichten soll, ein
solches aber, wie sich von selbst verstehet, nur erst nach Unserem in
Gottes Händen stehenden Ableben Statt finden kann: so wollen Wir,
dass dieses von Unserer Frau Gemahlin Königl. Hoheit und Liebden,
herkommende Vermögen bis dahin von Unserer Cammer, nach der
Bestimmung des §. 3. des Testaments, verwaltet und daraus
zunächst die Vermächtnisse Unseres geliebten Sohnes, und
insonderheit aus den Revenüen die von ihm ausgesetzten Pensionen
bestritten, die hiervon übrig bleibenden Revenüen aber zur
Erziehung und standesmässigen Sustentation der Prinzen und
Prinzessinnen, und was Wir für dieselben deshalb aussetzen werden,
verwendet werden sollen.
Was insonderheit
2. die erwähnte Bestimmung der Appanage der nachgebohrenen
Prinzen betrift, so wollen Wir, dass es dabey in Unserem
Fürstlichen Hause unter Unsern Descendenten für immer
verbleiben und eine höhere Appanage der nachgebohrenen Prinzen
niemals Statt haben soll, dergestalt: dass
- weder bei einem Anfalle von aussen her, es sei durch Erledigung
eines der übrigen Fürstlichen Theile von Anhalt, oder sonst;
noch
- wenn einer der nachgebohrenen Prinzen, ohne Fürsteheliche
Leibes-Erben, versterben sollte, eine Vermehrung der Appanage verlangt
werden, vielmehr die in diesem
letztern Falle erledigte Appanage an das regierende Haus
zurückfallen und jeder der nachgebohrenen Prinzen sich mit den ihm
allhier ausgesetzten zehntausend Reichsthalern begnügen soll. Auf
den Fall, dass
- einer der nachgebohrenen Prinzen, mit Hinterlassung
Fürstehelicher Leibes-Erben, verstirbt, wird die Appanage des
Vaters unter dieselben, und zwar, wenn es allein
Prinzen, oder allein Prinzessinnen sind, zu gleichen
Theilen; wenn es aber Prinzen und zugleich Prinzessinnen sind,
dergestalt vertheilet, dass eine Prinzessin davon nur halb so
viel, als einer der Prinzen zu ihrem Antheile erhält; wie
denn auch, wenn
- eines derselben mit Tode abgehen, oder eine Prinzessin
vermählet werden sollte, dessen oder deren
hierdurch erledigtes Antheil seinem Geschwister nach eben
diesem Verhältnisse zufället. Es hat jedoch
- dieses Recht des Zuwachses bei den Prinzessinnen nur so lange
Statt, als eine derselben noch nicht alljährlich 5000 Thlr.
schreibe fünftausend Reichsthaler hat, indem eine Prinzessin
niemals mehr, als diese Summe, zur Appanage erhalten kann; so, dass
demnach
- wenn einer der nachgebohrnen Prinzen nur eine Prinzessin-Tochter
verlassen sollte, oder seine übrigen Kinder bis auf diese
absterben, oder durch Vermählung nicht weiter auf Appanage
Anspruch haben sollten, die Hälfte der väterlichen Appanage
an das regierende Haus zurückfällt. Gleichwie nun dieses
Unser wohlüberlegter Wille ist, also wollen und befehlen Wir, dass
Unsere Nachkommen und Descendenten denselben beobachten und
dawieder auf keine Weise handeln, am wenigsten aber die
nachgebohrnen Prinzen ein Mehreres zu verlangen berechtiget sein
sollen, als ihnen hiernach ausgesetzet und bestimmt worden ist.
Uebrigens — und da
3, in Absicht des §. 3. Unserer Frau Schwiegertochter
Liebden Uns haben zu erkennen geben lassen, dass Sie Ihre Wohnung in
dem sogenannten Palais zu behalten wünschen: so verstehet es sich
von selbst, dass es deshalb, sowie überall , bei den Ehepacten
sein Verbleiben behalten muss. Jedoch behalten Wir Uns, in Absicht
dieser letztern, annoch vor, das Ihrer Liebden darin ausgesetzte
Dotalitium, da solches, wie Wir Uns selbst überzeugt halten,
nicht zureicht, einen standesmässigen Hofstaat zu führen,
annoch um etwas zu vermehren und zu verbessern, und werden darüber
Unserer Rent-Cammer das Nöthige zugehen lassen.
Urkundlich haben wir diese Bestätigung und Declaration
eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches Insiegel
beidrucken lassen. Gegeben Dessau, am 19. Juli 1814.
(gez.) L. F. Frantz H. z. Anhalt. (L. S.)