House Laws of Anhalt


Introduction

The genealogy of the house of Ascania is useful.

The house of Anhalt finds its origin in a count in Swabia: Esiko, Graf von Ballenstädt, in the 11th c.  His son Albrecht married the daughter and heiress of the count of Orlamünde, and his grandson Otto (d. 1123) married a daughter of duke Magnus of Saxony and inherited many lands in Thuringia and Westphalia, hence his name "Otto der reiche".  His son Albrecht "the Bear" (1106-70) became margrave of the North March and margrave of Brandenburg, and left three lines: the eldest, margraves of Brandenburg, became extinct in 1320, the junior, counts of Orlamünde, became extinct in 1477, and the last, issued from Bernhard, count of Anhalt or Ascherleben (from the latinized from of this name, also called Ascania).

Bernhard became duke of Saxony in 1180.  He left two sons, Albrecht and Heinrich.  Albrecht kept the duchy of Saxony and his sons divided the possessions into the line of Saxe-Wittenberg (extinct 1422) and Saxe-Lauenburg (extinct 1689).   Upon extinction of the line of Lauenburg, the junior line of Anhalt made claims to the inheritance on the basis of its agnatic relation, and immediately took the titles of "Herzog von Sachsen, Engern und Westfalen".  Other claimants were Mecklenburg on the strength of a successoral pact of 1431, both Albertine and Ernestine lines of Wettin Saxony on the basis of an eventual investiture of 1507, and Braunschweig-Lüneburg on the pretense that Lauenburg was an allodial estate of Henry the Lion from whom they descended.  The last was also the claimant that managed to take over the lands.  Anhalt's repeated efforts to assert its claims continued even after the end of the Holy Roman Empire (as late as 1846, on the occasion of the dispute over the Holstein duchies).

Heinrich, who styled himself "princept de Anhalt" (as son of a duke) was the founder of the house of Anhalt (as distinct from the other Ascanian houses mentioned above).  His sons partitioned the lands: Bernhard received Bernburg and Ballenstädt (line extinct in 1468), Siegfried received Köthen, Zerbst, Koswigk and Dessau; and Heinrich II received Ascherleben, Wegeleben and Gernrode (extinct 1315, at which point the county of Ascherleben remained a possession of the chapter of Halberstadt to which it was bequeathed by the last of the line).  In Siegfried's line the lands were repeatedly divided, or else ruled jointly by brothers, but by chance always reunited, so that in 1570 they were all ruled by Joachim Ernst.

Joachim Ernst died in 1586 and left many sons: Johann Georg I, Christian, Bernhard, Johann Ernst, August, Rudolf, Ludwig.   At first the eldest Johann Georg I ruled for the others, but by 1603 (at which time Bernhard and Johann Ernst had died without issue) the remaining 5 brothers decided to partition the lands.  Equal partition in five pieces proved difficult, so August accepted a lump-sum payment of 300,000 Thaler for his share.  The remaining brothers founded the 4 Anhalt lines:
The partition was contracted on 30 June 1603, and due to come into force 8 years later, but further negotiations led to its early implementation, by treaty of 24 June 1606.  Later, August asked for some piece of land and his brother Christian gave him Plötzkau.  A treaty of 1625 specified his rights to the portion of the first line to become extinct.  In 1635, a seniorat was established among the five houses, for the governnance of joint assets (such as mine revenues and certain taxes) and maintainance of the unity of the principality of Anhalt [note that, as of 1582 when the membership in the Reichstag was set, Anhalt was represented by one prince; hence the five houses shared a single vote in the Reichstag].  In 1665 the line of Ludwig became extinct and that of August replaced it in Köthen.  A new treaty of 1665 provided that, in case of extinction of any other line, the remaining lines would divide the inheritance equally.  A further seniorat agreement was reached in 1669.

The line of Zerbst, which introduced primogeniture in 1676 (but had difficulty enforcing it) became extinct in 1793, and its lands were divided between the other three lines.  The line of Köthen (which introduced primogeniture in 1702) became extinct in 1847, at which point it was ruled jointly by the other two lines, until Bernburg ceded its rights to Dessau in 1853 and Köthen and Dessau were united into a single duchy.   The line of Bernburg introduced primogeniture definitively in 1709, after having spawned the juinior lines of Harzgerode (extinct 1709) and Anhalt-Bernburg-Hoym (extinct 1812).  The main line of Bernburg became extinct in 1863.

The senior line of Dessau produced several relevant documents.  Prince Leopold I (1676-1747) introduced primogeniture in his line in 1727, obtained imperial confirmation on April 12, 1729, and left a testament dated 29 March 1747.  He was succeeded by Prince Leopold II (1700-51) who also left a testament, and the latter by his son Leopold III (1740-1817), who secured the ducal title upon joining the Confederation of the Rhine in 1807.  His eldest son Friedrich died in 1814 before his father, but had written a testament on 19 Dec 1812, which was confirmed by his father and declared to be a perpetual house law for all his descendants.  Friedrich's son Leopold IV (1794-1871) united his duchy with Köthen in 1853 and inherited Bernburg in 1863, thus uniting again all the Anhalt lands. 

The house of Anhalt is now represented by a single male (excluding morganatic lines): Prince Eduard, born in 1941.

See also the unequal marriages and morganatic marriages in the House of Anhalt.

List of texts in Schulze

  1. Brüderlicher Erntheilungs-Vertrag zwischen Herrn Johann Georgen, Christian, Augusten, Rudolph und Ludwig, allerseits Fürsten zu Anhalt, vom 30. Junii 1603
  2. Reiterirter Erb-Vertrag und Anticipirende Theilung derer Fürstl. Herrn Brüder zu Anhalt, benebst der Notul des Eydes, so die Unterthanen bei der Erbhuldigung thun sollen, vom 18. May 1606
  3. Erbeinigung zwischen denen gesambten Fürsten zu Anhalt, sowohl das Seniorat als anders betreffend, vom 15. April 1635
  4. Allgemeines Pactum zuccessorium vom 22. Juni 1655, besonders darüber, wie nach Abgang einer fürstlichen Hauptlinie die übrigen succediren sollen, nebst kais. Bestätigung vom 23. September 1666
  5. Fürstlicher Seniorat-Recess d. d. Cöthen, 23 April 1669
  6. Recess zwischen Churfürst Christian Friedrich Wilhelm zu Brandenburg und denen sämbtlichen Regierenden Fürsten zu Anhalt, wegen der unter dem Hertsogthum Magdeburg gelegenen Anhaltischen Lehen-Stücken, und was deme mehr abhängig, d. d. 7 Januar 1681
  7. (Dessau) Testament des Fürsten Leopold zu Anhalt-Dessau vom 29. März 1747
  8. (Dessau) Testament des Fürsten Leopold Max zu Anhalt-Dessau d. d. 4 Mai 1751
  9. (Zerbst) Der zwischen der Kaiserin Catharina II und dem hochfürstlichen Hause Anhalt am 22. November 1795 abgeschlossene Recess über das Allodium
  10. (Zerbst) Der zwischen dem Churfürsten zu Sachsen und dem hochfürstlichen Hause Anhalt über Walternienburg am 15. Juni 1796 abgeschlossene Recess
  11. Der zwischen den drei regierenden hochfürstlichen Häusern zu Anhalt über die Theilung des Antheils Anhalt-Zerbst geschlossene Recess vom 27 Mai, 5. und 10. Juni 1798
  12. (Köthen) Testament des Erbprinzen Friedrich vom 19. December 1812, nebst väterlicher Bestätigung vom 19. Juli 1814
  13. Vertrag wegen der Vereinigung der Herzogthümer Anhalt Dessau und Anhalt Köthen zu Einem Herzogthume, d. d. Dessau, am 4. Februar 1853
  14. Patent wegen der Vereinigung der Herzogthümer Anhalt Dessau und Anhalt Köthen zu Einem Herzogthume, d. d. Dessau, am 22. Mai 1853

Recess between Brandenburg and Anhalt (7 Jan 1681)

Recess zwischen Chur-Fürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg, und denen sämbtlichen Regierenden Fürsten zu Anhalt, wegen der unter den Hertzogthum Magdeburg gelegenen Anhaltischen Lehen-Stücken, und was deme mehr anhängig, de Anno 1681.

(Aus Lünigs Reichsarchiv a. a. 0. S. 277 — 280.)

WIr Friedrich Wilhelm, von GOttes Gnaden, Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, in Preussen, zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Grossen und Jägerndorff Hertzog, Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graff zu der Marck, und Ravensberg, Herr zu Ravenstein und der Lande Lauenburg und Bütau u. s. w. Und Wir von desselben Gnaden, Johann George, Victor Amadeus, Wilhelm und Carl Wilhelm, für Uns, und in Vollmacht und Vormundschafft Unserer respective Brüder, Anthon Günthers, Johann Adolphs, und Johann Ludwigs, auch Pflege-Sohns Emanuel Leberechts, alle Fürsten zu Anhalt, Graffen zu Asscanien, Herren zu Zerbst und Berenburg, Jevern und Kniphausen u. s. w. Uhrkunden und bekennen hiermit; Alss Uns, dem Churfürsten im nechstverwichenen Junio das Ertz - Stifft Magdeburg völlig eröffnet, und von Uns als dem Erbherrn dasselbe nach Anweisung des Instrumenti Pacis in würcklichen Besitz genommen worden, dass Wir zu beyden Theilen nöthig ermessen, sowol wegen des hiebevor über Grossen Alssleben im Fürstenthum Anhalt, und derer von Crosigk zu Beesen und Alssleben an der Saale, im Hertzogthum Magdeburg belegener Rittergüter, zu Cleve am 20/30. Augusti Anno 1666 aufgerichteten Kauf- und Tausch-Contracts; als auch wegen der Lehnschafft und Erbverbindnüss, welche zwischen dem Ertz-Stifft Magdeburg und dem Fürstlichen Hause Anhalt sich von langer Zeit her enthalten, und anderer Unserer, der Fürsten zu Anhalt, sonderbahren und Uns dem Churfürsten, im Vertrauen entdeckten und recommendirten Angelegenheiten, eine Conferenz etlicher Unserer Geheimen Räthe anzuordnen, auch nachdem dieselbe davon unterthänigste Relation erstattet, Uns folgender gestalt wohlbedächtlich vereinbaret und verglichen.

I. Und Erstlich zwart soll der oberwehnte Kauff- und Permutations-Contract über Grossen Alssleben und der Croseckischen Güter zu Beesen und Aissleben an der Saale, aus bewegenden Ursachen rescindiret und auffgehoben, derselbe, wie auch Unser, des Churfürsten Consens, und derer von Crosick Pflichte Erlassung und Anweisung an das Fürstliche Hauss Anhalt, Uns wieder eingeliefert, das Ambt Grossen Alssleben hingegen von des Chur-Printzen Ld. als ietzigen Eigenthumbs-Herrn und Besitzer desselben Ambts dem Fürstlichen Hause Anhalt gegen Erlegung Zwei und Viertzig Tausend Thaler an gangbaren und im Ober-Sächsichen Creysse gültiger Current-Müntzen, Sechs Wochen nach Weyhnachten mit allen seinen Hoheiten, Episcopal- und Territorial-Gerechtigkeiten, Reichs-Immedietset, dominio directo, Unterthanen, Ein- und Zubehörungen und Gerechtigkeiten restituiret, und übergeben werden, Wie es Uns dem Churfürsten und Unserer in GOtt ruhenden Gemahlin, Hochseeligen Gedächtnüss, von dem Fürstlichen Hause Anhalt am 21. Septembris Anno 1666 tradiret und eingeräumet worden. Und wollen Wir wegen der, dem Fürstlichen Hause Anhalt, und ins besondere Fürst Johann Georgen zu Anhalt Ld. bissher abgegangenen Nutzungen des Territorii, und von deroselben übertragenen ordinar und extraordinar-Beschwerden des Ambts Grossen Alssleben Zehen Tausend Thaler an der Kauff-Summa der Zwei und Vierzig Tausend Thaler kürtzen lassen, und Unsers vorgemelten Sohns des Chur-Printzen Ld. erstatten; Hingegen aber Wir Fürst Johann George auch wegen der würcklichen Verbesserungen des Ambtes Intraden und andern Meliorationen, des Chur-Printzen Ld. nach Ermässigung beyder Theile dazu gevollmächtigten Commissarien Erstattung thun, die Meliorationes aber an Gebäuden, daferne deren etliche gezeiget würden, sollen mit denen von Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt u. s. w. nicht liquidirten Anno 1666 angewendeten Kosten, Kayserlichen Confirmations - Gebühren, dem Städtlein Alszleben an der Saale verehrten Holtze, und was Wir sonsten etwa praetendiren könten, compensiret und aufgehoben werden. So bald nun dieses Ambt dem Fürstlichen Hause Anhalt obbedeuteter massen eingeräumet seyn wird, so sollen Unsern des Churfürsten Commissarien von Uns, Fürst Johann Georgen zu Anhalt, und Unsern sämbtlichen Herren Vettern eine Pflichterlassung, darinnen Wir die von Crosick und ihre Unterthanen von der Huldigungs- und Lehns-Pflicht losszehlen, und an Seine Churfürstliche Gnaden, und dero Churfürstliches Hauss wieder verweisen, Uns auch des verschriebenen Juris Territorialis und dominii directi über Sie und Ihro Güther begeben, ingleichen der Crosickische Revers pari passu ausgestellet, und in Summa an beyden Seiten es in vorigen Stand gesetzet werden, als wann der mehrerwehnte Kauff- und Tausch-Contract mit dem Churfürstlichen Consens und der Kayserlichen Confirmation nie fürgegangen und getroffen worden wäre.    Damit auch beyder Theile Commissarien, so Grossen Alssleben retradiren, und dessen an Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt, und Unsere Herren Vetter wieder verweisen, auch dieselben unsertwegen in Pflicht nehmen werden, nicht etwa wegen des Pachters zu Grossen Alssleben Einwenden, wie bey der Tradition geschehen, gehindert werden, oder sonsten Zweiffei fürfallen mögen; So ist verabredet, dass er bis zu dem Ende des lauffenden Pacht-Jahres die Pacht continuiren, und das Pachtgeld zwischen des Chur-Printzens Ld. und Uns Fürst Johann Georgen zu Anhalt, pro rata temporis, da die Kauff-Summa gezahlet wird, getheilet, der Genoss aber des Juris Territorialis Uns Fürst Johann Georgen, von Zeit der Tradition, zukommen, und übrigens die alsdann rückständige Gefälle, Zinnsen, Pächte, Accis und andere Nutzungen Seiner, des Chur-Prinzens Ld. verbleiben, und fleissig eingetrieben, auch Deroselben allein und sonsten niemanden werden sollen.

II. Demnach auch fürs Andere, das Fürstliche Hauss Anhalt vom Ertz-Stifft Magdeburg hierbevor unterschiedene Herrschafften, Aembter, Güther und Gerechtigkeiten, wie dieselbe in den alten und neuen Lehns- Briefen specificirt und ausgedrucket seynd, auf gewisse Masse zu Lehn recognosciret, und daraus viele Zwistigkeit in vorigen Zeiten entstanden; Als hat man darüber nach reiffer Überlegung der Sachen dergestalt transigiret; Dass Wir der Churfürst, als Hertzog zu Magdeburg für Uns, Unsere Erben, Stamm-Verwandten und Mitbelehnten, auch alle nachkommende Hertzogen zu Magdeburg, solcher dem Ertz-Stifft etwa zugestandenen Lehns-Gerechtigkeit über alle und iede solche Anhaltische Herrschafften, Aemter, Güter und Gerechtigkeiten, als da seyn das Schloss, die alte und neue Stadt und das gantze Land zu Cöthen mit allen Rechten und Zubehörungen, Lippene, das Schloss mit allen Rechten und Zubehörungen, aussgeschlossen Jessnitz und Raguhn, die Herrschafft und Schloss Bernburg, die alte und neue Stadt und der Berg daselbst zu Berenburg, mit allen Rechten und Zubehörungen; Die Herrschafft, Schloss und Stadt Sondersleben und Freckleben, mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Gröbzig und das Fleck und der Zehende daselbst mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Warmsdorff mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Hauss Mönchen Nienburg und die Vögtey des Closters daselbst, mit allen Rechten und Zubehörungen: Die Höffe zu Opperoda und zur Pförten, mit allen Rechten und Zubehörungen, und die Lehene der Schlösser Erxleben und Gerfefurth mit allen Rechten und Zubehörungen; Das Schloss Cosswig mit allen Rechten und Zubehörungen, als die in der Voigtey daselbst gelegen seynd, und alle andere Schlösser, Städte, Dörffer, Lande und eintzele verlegene Güter, wo die gelegen seynd, die dem Ertz-Stifft zu Lehen gegangen oder gehen sollen, kräfftiglich und aus sonderbarer Huld und Gewogenheit gegen Unsere Vetter, Schwager, Statthalter und Feld-Marschall Herrn Johann Georgen Fürsten zu Anhalt u. s. w. nun und zu ewigen Zeiten absagen und renunciiren, auch dem Fürstlichen Hause Anhalt daran keinesweges hinderlich, sondern vielmehr beförderlich seyn wollen, dass Sie und Ihre Fürstliche Erben und Nachkommen die obbeschriebene Lehen nicht weniger als andere Dero Reichslehne von den Römischen Käysern und dem Reiche immediate zu Lehen empfahen und recognosciren, auch in denselben Lehen, Dero Regalien, Reichs-Immedietaet und Territorial-Gerechtigkeiten nicht weniger als in ihren andern Reichs-Lehen, nach wie vor, ungehindert geniessen und gebrauchen mögen.

Wir sind auch ferner erbötig, dass Sie die sämbtl. Fürsten zu Anhalt und ihre Successores nicht mehr zur Huldigung oder Introduction der Hertzogen zu Magdeburg oder zu den Landtagen gefordert werden sollen, sondern es sollen diese Lehenschafft und Ansprüche des Ertzstiffts mit allen vorigen dissfalls ergangenen Lehen-Briefen, Reversalien, Citationen und Erforderungen, Acten und Actitaten nunmehr gäntzlich todt, abgethan und annulliret seyn; Doch das Amt Mö-ckern, und was oben nicht benennet ist, hierunter nicht begriffen seyn, sondern es dissfalls in itzigen Stande allerdings verbleiben solle.

Dahingegen sollen und wollen Wir, die gesambte Fürsten zu Anhalt,
  1. für Uns, Unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Anhalt, wohlbedächtig, kräfftiglich und zu ewigen Zeiten der Lehenschafft an dem Drosten Ambte des Hertzogthums oder Ertz-Stiffts Magdeburg hiermit renunciiren und absagen, und Uns dessen gäntzlich begeben.
  2. Weil Wir, der Churfürst zu Brandenburg, Unsere Erben und Successoren, Hertzogen zu Magdeburg billig den Anfall und künfftige Succession oberwehnter Anhaltischer Herrschafften, Aembter, Güther und Gerechtigkeiten, so das Ertz-Stifft von mehr als zweyhundert Jahren, besage der Fürstlich Anhaltischen Reversalien, und Käyser Friderici III. Consens, daran überkommen hatte, reserviret und ausbedungen; So wollen auch Wir, die ietzo regierende Fürsten zu Anhalt, für Uns und alle nachkommende Fürsten zu Anhalt, einen verbündlichen und ewig gültigen Revers Sr. Churfl. Gnaden zu Brandenburg ausstellen, des Inhalts, Dass auf den gäntzlichen Abgang Unsers Mann-Stammes aller und ieder Fürsten zu Anhalt, die oberwehnten vorige Lehen-Güter, Krafft des uhralten Lehen-Rechtes, Sr. Churfl. Gnaden und den Hertzogen zu Magdeburg sich eröffnen und heimfallen, und also die vorangeregte Cassation der Lehenschafft diesen einigen Effectum der vorigen Lehenschafft, nehmlich das Jus succedendi nicht auffheben solle; Wir wollen auch allen Fleiss ankehren, und bey Ihrer Käyserl. Mait. es zu wege bringen, dass dieses der Hertzogen zu Magdeburg altes Successions-Recht dem Kayserl. Lehen-Briefe über diese Güter schierst künfftig mit inseriret werde.
  3. Wollen Wir Fürst Johann George zu Anhalt die Churfl. Begnadigung über Funffzigtausend Thaler, cedirter Spanischer Subsidien-Gelder, welche Sr. Königl. Maj. in Spanien auf Unser Ansuchen und Kayserl. Recommendation zu zahlen versprochen, und bey ietzigen Conjuncturen leichtlich einzutreiben und zuerheben seynd, mit allen darob in Händen habenden Documenten Sr. Churfl. Gnaden, wegen renunciation und annullirung der Ertz-Stifftischen LehenGerechtigkeit und cessirender obberührter Ansprüche und Citation, zur Introduction, Huldigung und Landtagen wieder abtreten, und Uns deswegen mit obbenannten Unserer Herren Vettern Ld. ohne Seiner Chur-Fürstlichen Durchlauchtigkeit Zuthun und Beschwerung vergleichen.
III. Anreichende Drittens die Verbündnüssen, so das Ertz-Stifft Magdeburg, und das Fürstl. Hauss Anhalt mit einander von vielen Seculis her gestiftet; So haben beyde Theile, weil solche auf die ietzigen Zeiten und Conjuncturen sich nicht accommodiren lassen, undienlich gehalten,  dieselben zu renoviren, sondern wollen sie vielmehr in allen Puncten und Clausulen hiermit cassiren und aufheben. Sonsten aber tragen Wir, der Churfürst kein Bedencken, dergleichen Verbündnüss, daraus ein Theil des andern reciprocirliche Treue, Assistenz und Freundschafft zu verspühren und zu geniessen habe, mit dem Fürstl. Hause Anhalt auffzurichten.

IV.  Und demnach endlich Wir, die Fürsten zu Anhalt, des Fürhabens seynd, bey Ihrer Kayserl. Mait. und dem Reich zur Satisfaction, wegen der abgekommenen Graffschafft Ascanien,  eine Expectanz auff dieselbe Graffschafft und alle derselben Pertinentien, benanndtlich die Stadt Aschersleben diss- und jenseit des,Waschers mit ihren Vorstädten, wie auch der Burg und der Siebenzig Huben daselbst, Winningen und Wilssleben,  das Ambt Alten Gattersleben mit seinen zubehörigen Dörffern und Pertinentien,   das Ambt Schneitlingen, mit seinen Dörffern und Pertinentien, Böhnicke, Westdorff, Kochstedt, das Städtlein Wegeleben, Kroppenstedt mit seiner Zubehör,  Hartmersleben mit seiner Zubehör,  der Hackel,  der Hoheit und Lehen über Ermssleben und Falckenstein, mit ihren Dörffern und Zubehörungen,   und was sonsten zur besagten Graffschafft Ascanien gehöret hat,  dergestalt zu suchen, dass nach Abgang des Churfürstl. und Markgräflichen Hauses Brandenburg (welches in GOttes Händen steht)  Sie  dem  Fürstl. Hause Anhalt wieder würcklich anheimfallen solle:  und daneben, dass dasselbe die nähesten Zwanzig Jahre über von allen Reichs- und Creyss-Beschwerden, in Kriegs- und Friedens-Zeiten, (einig und allein die Cammer-Zieler, so wir nach Speyer zu bestimmter Zeit liefern lassen wollen,  ausgenommen) frey und exemt sey und bleiben möge;  So gönnen Wir, der Churfürst, für Uns, Unsere Erben und Successoren, in specie die Fürsten zu Halberstadt,  denen Fürsten zu Anhalt nicht allein die Expectanz auff die Graffschafft Ascanien und deren specificirten Pertinentien gerne,  sondern Wir wollen auch dieses Ansuchen und die Exemtion der Zwanzig Jahre,  nach Unserm besten Vermögen am Käyserl. Hoffe und zu Regenspurg treulich secundiren und selber über die Exemtion halten, damit dasjenige, so Ihro Käyserl. Mait. und das Reich dem Fürstl. Hause Anhalt diessfalls zuwenden und versprechen auch ohne Eintrag und Fürwand der necessität oder anderer Ursachen, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, richtig erfüllet und gehalten werde;  Alles treulich bey Chur-Fürstlichen und Fürstlichen wahren Worten und Glauben.  

Zu dessen Beuhrkundigung ist dieser Recess zweymahl mundiret,  von Uns dem Chur-Fürsten und Uns,  denen regierenden sämbtl. Fürsten zu Anhalt für Uns in obbenannter Vollmacht und Vormundschafft mit eigenhändiger Unterschrifft und angehängten Chur-Fürstlichen und Fürstlichen Insiegeln vollenzogen,  und  das  eine Exemplar in die Chur-Fürstliche Brandenburgische,  das  andere  aber zur Anhaltischen geheimbden Cantzley geliefert worden.    So geschehen den 7. Januarii des Ein Tausend Sechshundert u. Ein und Achtzigsten Jahres.

Friedrich Wilhelm Chur-Fürst.   (L. S.)
Johann Georg F. z, Anhalt
und in Vormundschafft
wegen Köthen.
(L. S.)
Victor Amadeus F. z. Anhalt.
(L. S.)
Wilhelm F. z. Anhalt
(L. S.)
Karl Wilhelm F. z. Anhalt für Uns u. von wegen
Unserer Herren Gebrüdere L. L. Ld.
(L. S.)

Testament of prince Leopold zu Anhalt-Dessau (29 March 1747)

Testament des Fürsten Leopold zu Anhalt-Dessau  v.  29. März 1747.

(Ungedruckt.   Aus dem herzoglichen Staatsarchiv.)

In Nahmen der Heyligen DreyEinigkeit Gottes des Vaters, Gottes des Sohnes, und Gott des Heiligen Geistes, Amen!

Haben Von derselben Gnaden Wier Leopold ältester Begierender Fürst Zu Anhalt, Hertzog Zu Sachsen, Engern und Westphalen, Graf zu Ascanien, Herr Zu Zerbst, Berenburg und Gröbzig u. s. w. Erster Königlich Preussischer, wie auch Reichs General Feld Marechal, Sr. Königl. Mayt. in Preussen Würklicher Geheimter Krieges Rath, Gouverneur der Stadt und Veste Magdeburg, und Obrister über ein Regiment zu Fuss u. s. w.

Nachdem Wier leyder auch dem Tödtlichen Hintritt unserer Frau Gemahlin, wieder unser Verhoffen nicht nur erleben müssen, sondern auch unsere Zweyte Princessin Tochter, an des Herrn MargGrafen Heinrichs Zu Brandenburg Lbl. Vermählet worden, Unss entschlossen, bey dem Von Gott Unss Verliehenen Hohen Alter, in erwegung Dieses Lebens Vergänglichkeit, und dass ob wohl dem Menschen ein Ziel gesetzt Zusterben, dennoch selbiges Ihm unbekannt, wie nicht weniger, dass Wier Von dem AllerHöchsten, annoch mit Vier Printzen und Zwey noch unVermählten Princessinnen, auch Landt und Leuten geseegnet sind, unser untern 19. Febr. 1738. errichtetes Testament, samt denen Theils gleich bey Selbigen, Theils nachher gemachten Codicillen, Zuändern und Zu BeZeigung unserer Fürst Väterlichen Treue, Huld, Rath, und Vorsorge, bey Zeiten, auf eine anderweite Verordnung und Disposition Zugedenken, unsere Obliegenheit Zuseyn ermessen, damit wann der gütige Gott, nach seinem Heiligen Willen über Unss gebiethen solte, Wier unser Fürstl. Hauss und darinnen auch unsere sämtliche Fürstliche Kinder, Printzen und Princessinnen, desto besser Versorget wissen, und in unsern Von Gott erwarttenden sehl. Sterbe Stündlein, desto getroster und sorgloser ohne einiges Zeitliches Anliegen abscheiden mögen.

Diesem nach dann und Erstlich bitten Wier den Grossen Gott dass seine unendliche Güthe, umb des allein seelig machenden Theuren Verdienstes, seines eingebohrenen Sohnes Jesu Christi Willen, unsere Seele, wann Sie von dem Leibe getrennet, in sein ewiges Reich aus lauter Gnaden auff und annehmen, und nach der Wieder Vereinigung Seel und Leibes, Unss in ewiger Glückseeligkeit bey Ihm seyn lassen wolle.

Belangend dann Zweytens, alles Zeitliche, womit Unss Gott reichlich geseegnet,  und insonderheit Von unserer Verstorbenen Frau Gemahlin,   Frau Annen Louisen Fürstin Zu Anhalt Lb. mit fünff Söhnen, nehmlich Fürst Wilhelm Gustav Printz Leopold Maximilian, Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, und eben so Viel Töchtern, nahmendlich Princessin Henrietten Marien Louisen, Princessin Louisen, Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Berenburg, Princessin Annen Wilhelminen, Princessin Leopoldinen Marien, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, und Princessin Henrietten Amalien mildVä-terlich begabet, davon aber auch bereits Dreye, als unsern Ältesten Sohn Fürst Wilhelm Gustav und beyde Älteste Töchter, Princessin Henrietten Marien Louisen und Princessin Louisen Vermählet gewesene Fürstin zu Anhalt-Berenburg, Vor Unss ,aus dieser Vergänglichkeit abgefordert und Zu Sich gezogen hat; Als wollen Wier unsere noch lebende Vier Söhne, itzigen Erb-Printzen Leopold Maximilian, Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, wie auch noch lebende Zwey unVermählte Töchter Princessin Annen Wilhelminen und Princessin Henrietten Amalien, inmassen so wohl unsere Verstorbene Frau Tochter Princessin Louise, Vermählt gewesene Fürstin Zu Anhalt-Berenburg, als auch unsere andere Frau Tochter Printzessin Leopoldine Marie, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, bereits ihre Ausstattung empfangen, mithin dadurch so wohl, die Von unserer Frau Tochter, der Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Berenburg, nachgelassene eintzige Tochter, Princessin Sophie Louise, als auch unsere andere Frau Tochter, Printzessin Leopoldine Marie, Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg ihre Abfindung erhalten haben, Zu unsern rechten wahrhaften unZweiffentlichen Erben titulo institutionis honorabili instituiret und eingesetzet haben; Wier instituiren und setzen auch Dieselbe, Zu unsern wahren Erben, Krafft dieses dergestalt ein, als hier nachfolgend ausgedruckt ist. Gleich wie nehmlich, seither der Ao. 1603. geschehenen Fürst Brüderlichen Theilung des Fürstenthums Anhalt, unsere in Gott ruhende Vorfahren Christlichen Andenkens, in ihren Testamentlichen Dispositionen jeder Zeit Vor ihre Posteritæt und derselben Standesmässige Aufführung, die Vorsorge getragen, unter Denenselben Keine fernere Subdivisiones, dieses Fürstl. Antheils ZuVerhängen, sondern jederZeit dem Primogenitum Zum eintzigen und alleinigen Regierenden Landes Fürsten ZuVerordnen, wann auch gleich nur Zwey Söhne Vorhanden gewesen; Also haben auch Wier dieses, bisshero Von Ihnen weisslich observirte Primogenitur Recht (dessen Einführung bey unserer Fürst, ehelichen Männlichen Posterité und errichtung, weylandt Kayser Carl VIten Kayserl. Mayt. GlorWürdigster Gedächtnüss, albereits unterm 6ten April 1729. allergnädigst approbiret und confirmiret) Da Unss Gott annoch mit Vier Printzen mildest geseegnet, auch das Gantze Fürstenthum Anhalt, Vormahls schon in Fünff Theile Zudividiren, bedenklich gehalten, und einen derer Herrn Gebrüdere mit Gelde abzufinden resölviret worden, ferner beyZuhalten und Zustabiliren, umb so nöthiger ermessen.

Ordnen demnach und wollen Drittens, dass unser erstgebohrne Sohn und itziger ErbPrintz Leopold Maximilian, da Er unsern Todt erlebet , alle unsere Lande und Güther, die so wohl in Anhalt und Sachsen, als in Litthauen und Königreich Preussen gelegen, wie diese letztere sub A. specificiret sind, und Wier dieselbe besessen, genutzet und gebrauchet haben, und Zwar nicht allein diejenigen, so Wier durch Successions Recht erlanget, sondern auch darzu, Von unsern ausserhalb Landes, im Kriege erworbenen Gelde, acqviriret, erkaufft und Zugerichtet, samt allen Denenjenigen Landen und Güthern, so Wir in unsern itzigen Hohen Alter noch überkommen, und mittelst Erbfolge, Tausch, Kauff oder andere Arth Zu Unsern Fürstlichen Antheile bringen, oder in Littauen und Preussen, oder auch in Sachsen und sonsten ausserhalb Landes noch acqviriren möchten, nichts überall davon ausgeschlossen, alleine haben und behalten soll. Wie denn auch Ihme unsern ErbPrintzen Leopold Maximilian, lediglich verbleiben, alle und jede unsere Verlassene Mobilien (ausbeschieden diejenigen, davon Wier sowohl, als dem bahren Gelde und Silber, so Wier bey unsern Absterben Verlassen werden, in besondern Articuln hiernach disponiren werden) Moventien Schiff und Geschirr, samt allen aussenstehenden Activ und Passiv Schulden; Und ist Er der alleinige Landes Regent, und hat die Territorial - Hoheit in Geist- und Weltlichen Regiment, gantz alleine, über alle sothane Unss angestammte, oder Von Unst in Fürstenthum Anhalt, oder mit Selbiger ausserhalb demselben acqvirirte, auff ihm sodann transferirte Güther, sie seyen gelegen wo sie wollen, mit totaler Ausschlüssung seiner Fürstl. Gebrüdere, solange Er am Leben ist;
Jedoch ausbeschieden desjenigen, welches in folgenden Articuln, dieses unsers letzten Willens, absonderlich disponiret Zubefinden. Nach seinen des ErbPrintzen Leopold Maximilians Tode aber succediret in der Landes-Regierung, und allen derselben anhangenden Rechten und praerogativen, seyn Fürst ehelich ältester Sohn, und so forth an seines Sohns Sohn, als lange seine Männliche Posteritaet bestehet. In Fall Er aber Vor, oder nach Unss, ohne Männliche Successoren abginge, tritt in die Landes-Regierung, mit eben demselbigen Rechten und Vortheilen, wie Von unsern itzo lebenden erstgebohrnen Sohne und seine Descendenten gedacht, unser Zweyter Sohn Printz Dieterich, und nach dessen Ableben, sein Fürst ehelicher Ältester Sohn, Sohns - Sohn u. s. w. so lange seine Männliche Nachkommenschaft dauert. Ferner da Selbige auch Verloschen, unsere Zwey übrige Söhne, und Zwar erstlich Printz Friederich Heinrich Eugenius und dessen Fürst Männliche Posterité, so lange deren Vorhanden, und nach dieser Völligen Abgang, Printz Mauritius und dessen Fürst eheliche Männliche Descendenten, nach der Ordnung auff Vorbeschriebene Arth und Weise; Gestalt Wier dann aus Wohlbedachten Rath und Trifftigen Uhrsachen, wie schon gedacht, Zu erhaltung des Splendeurs in Unserer Fürstl. Familie und Antheile, das Recht der Primogenitur oder Erstgeburth, wie es, in Weyland unsers Hochsehl. Herrn Vaters Gnad. Testament, Klährlich geordnet, es auch sonsten in andern Fürstl. Häusern hergebracht, und üblich, und Von Ihro Kays. Mayt. Kayser Carl VI. glorWürdigster Gedächtnüss, unterm 6ten April 1729. confirmiret und bestätiget ist, durchaus festgesetzet, und dass es Von unserer Fürstlichen Männlichen Posteritæt, ohne einige benachtheiligung und schmälerung, ferner weit auff das genaueste beobachtet werde, aus Väterlicher Macht und Gewalt, hiermit Verordnet haben wollen. Allermassen dann auch, auff dass der Lustre, unsers Fürstlichen Hauses, wie erwehet, desto sicherer behauptet werde, unser erstgebohrner Sohn, ErbPrintz Leopold Maximilian, oder die Ihm succedirende Landes Regenten, hierdurch auffs nachdrücklichste und festeste angewiesen, Verbunden und Verpflichtet seyn sollen, Von allen zu diesen Zu unsern Fürstl. Antheile wie auch denen in Sachsen, Littauen und Preussen acqvirirten Güthern, gehörigen Stücken und Ämtern oder LandGüthern, welche sowohl durch Successions Recht an unss gekommen, als in Anhaltischen und in Sachsen, wie auch Littauen und Preussen Von Unss erhandelt und acqviriret worden, oder noch acqviriret werden möchten, nicht das allergeringste Zu Veräussern, oder davon Zubringen, nicht weniger auch Niemanden, Er sey wer Er wolle, etwas davon Zu Lehn Zureichen oder sonsten auff andere Weise, an dem Dominio utili et directo, durch Verpfändung, oder andere Beschwerung, Theil nehmen Zu lassen, ausser diejenigen, welche auff den Fall des gäntzlichen Abgangs, unseres Fürstl. MannStammes, bereits Von Unss beliehen worden; Gestalt dann auch wann gleich alle unsere Vier Printzen oder deren Fürst eheliche sämtliche Posterité damit einig und Zufrieden, dennoch nichts, Von allen diesen Güthern soll Können Verkaufft werden, ausser die in Littauen und Preussen gelegene Güther, als welche mit einmüthigen Consens und Einwilligung unserer Vier Printzen oder deren Fürst Männlichen Posterité Verkaufft werden mögen, da so dann ein jeder unserer Vier Printzen, oder deren Fürst eheliche Männliche Erben, den 4en Theil Von Kauff Gelde bekommen soll. Welches Wier Krafft dieses Ihm unsern ErbPrintzen und allen seinen Männlichen Descendenten, und oberwehnten Von Unss abstammenden Fürst Männlichen Nachfolgern in der Regierung bey Verlust unseres Vaterlichen Seegens und bey Vermeydung, Gottes Zeitlichen und ewigen schweren Straffe, befehlen und auferlegen, und als ein wahres zu Recht beständiges und solennes Fidei Commiss, dergestalt setzen und ordnen, dass alle und jede alienation sothaner Landes-Güther und Pertinentien, dann als itzt, und itzt als dann Todt null und nichtig, und überall gantz unkräfftig seyn und bleibe, auch derjenige, Wes Standes oder Wesens er ist, so selbige alienirte Güther, ausgenommen die in Littauen und Preussen gelegenen gantz oder Stückweise überkommen, es seye eigenthümlich, Lehns oder auff andere Weise, als ein untauglicher und böser Possessor geachtet, nimmermehr sich sicher dabey befinden, sondern Von dem Regierenden Fürsten, dieses Anhalt-Dessauischen Antheils, unserer Abkunfft, und unserer Männlichen Posterité, solcher Verhandelt oder Verliehenen Güther wegen, wann Selbige auch durch Tausendt Hände gegangen, und noch so lange separiret gewesen, ohne eintzige Wieder erstattung dessen, so Sie ihm gekostet, würklich entsetzt, und selbe diesen Fürstlichen Antheil, wieder einverleibet, incorporiret, und an unsere Männliche Descendenten hinwieder gebracht werden, auch so lange ein Von Unss abstammender Landes Regent und Männlicher Erbe übrig, unVerruckt Verbleiben und bestehen soll.  

Viertens: Unsere drey übrige Söhne anlangend damit Dieselbige, wann der erstgebohrene, die Regierung samt Land und Leuthen auch Güthern unsers Fürstlichen Antheils, samt denen übrigen Güthern hat, gleichwohl ihren Standesmassigen Unterhalt und Auskommen haben mögen; So ordnen und disponiren Wier dass alljährlich einen jeden unserer drey Söhne, als Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, Zwantzig Tausendt Rtthl. in Vier Terminen, nehmlich am 1ten Marty 1ten Juni, 1. Septbr. und 1ten Novbr. und also einen jeglichen Von Ihnen in jeden Termin Fünff Tausendt Rthl. in Guten Groben in OberSächsischen Creyse gültigen Müntz sorten Von unsern erstgebohrnen Sohn oder Landes-Regenten, bahr und richtig ausgezahlet werden sollen, auch diese unsere drey apanagirte Printze so lange Sie unVerheyrathet Verbleiben nach ihrer Willkühr, Vor ihre Persohn, die freye Wohnung auff dem Schlosse zu Dessau behalten und solche Ihnen gelassen werden, Sie aber Vor ihre Equipage und Domestiqven in der Stadt Quartier Zusuchen, und selbiges ZubeZahlen gehalten sein sollen. Sobald aber einer Von Ihnen oder auch alle Sich Vermählen würden, sollen der oder diejenige so Sich vermählet, ihr Logis, welches Sie auf dem Dessauischen Schlosse gehabt Verlassen, und hingegen in denen alhier Zu Dessau, Vor Sie erbauten Häusern, ihre Wohnung nehmen und haben, auch unter Ihnen so wohl als dem Regierenden Landes Fürsten, hierbey alle misshelligkeit Vermieden werden, massen Derjenige so solche erreget, unsers Fluchs, dem Wier hiermit darauf legen Sich gewiss ZuVersehen hat. Und wie dann einen jeden dieser unserer drey Apanagirten Printzen, wann Sie Sich auch gleich Vermählten und noch so Viel Kinder er-Zeugten, mehr nicht, dann diese Zwantzig Tausendt Rthl. in denen Vorgesetzten Vier Terminen gereichet werden sollen; Also wollen Wier auch hingegen, dass solche Zwantzig Tausendt Rthl. einem jeden unserer Drey apanagirten Printzen und Dero Fürst ehelichen Männlichen Descendenten, so lange deren Vorhanden, wann es auch biss in das Hundertste Glied Kähme, alle Jahre in denen gesetzten Vier Terminen in Guten Groben in OberSächsischen Kreyse Gültigen Müntz Sorten, unweigerlich richtig geZahlet werden, bey nicht erfolgender richtiger Bezahlung dieser Sechfeig Tausendt Rthl. apanage Gelder, in denen Gesetzten Vier Terminen aber, dieselbe oder ihre Fürst Männliche Erben befugt seyn sollen, die Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen und jeden darZu gehörigen Dörffern, Vorwergen und Güthern, Diensten, Gaben, ErbZinsen, Steuern und allen und jeden andern Zubehörungen und Revenüen, wie die nur Nahmen haben mögen, Sich anzumassen in Possess Zunehmen, und Sich umb die davon fallende Revenüen, so anitzo Von Vorgedachten Fünff Ämtern Sieh auff Funfftzig Tausendt Rthl. belauffen, freund Brüder oder Vetterlich dergestalt Zu Vergleichen, dass ein jeder den dritten Theil davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen verschriebenen Apanagen, so weit die Revenüen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch der Regierende Landes Fürst, Verbunden seyn, denen apanagirten Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Erben, dasjenige, so nach Abzug dieser eingehobenen Revenüen, Denenselben an ihren Apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier Terminen bahr nachZuZahlen. In Fall auch Gott beschlossen haben sollte, dass einer, Von diesen unsern drey apanagirten Printzen, Vor oder nach Unss, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Kinder Männ- oder Weiblichen Geschlechts Verstürbe; Sie sollen die Selbigen Verschaffte Zwantzig Tausendt Rthl. dergestalt Vertheilet werden, dass dem Regierenden Landes Fürsten davon Zehen Tausendt Rthl. anheimfallen, Von denen übrigen Zehen Tausendt Rthl. aber, einen jeden derer beyden übrigen apanagirten Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Posteritæt Fünff Tausendt Rthl. Zuwachsen, und so dann einen jeden, dererselben Fünff und Zwantzig Tausendt Rthl. Zur Apanage, in denen gesetzten Vier Terminen in guten groben in OberSächsischen Creyse Gültigen Müntz Sorten jährlich gegeben werden; Gestalt dann Fürst eheliche Männliche Nachkommen in Fall Ihnen diese Funfftzig Tausendt Rthl. apanage Gelder von Regierenden Landes-Fürsten, in denen gesetzten Vier Terminen, nicht richtig bezahlet würden, ebenfallss befugt seyn sollen, Vorerwehnte Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen und jeden darZu gelegten Dörffern, Vorwergern und Güthern, DarZu gehörigen Diensten, Gaben, ErbZinsen, und Steuern, auch allen und jeden andern Zugehörungen und Revenüen, wie die nur Nahmen haben mögen Sich anzumassen, und in Possess Zunehmen auch Sich umb die davon fallende Revenüen freundt Brüder oder Vetterlich dergestalt Zuvergleichen, dass ein jeder die Helffte davon empfangen, mithin wegen derer, Ihnen Verschriebenen Apanagen, so weit die Revenüen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch der Regierende Landes Fürst Verbunden seyn, denen apanagirten Zwey Printzen, oder deren Fürst ehelichen Männlichen Erben dasjenige, so nach Abzug dieser eingehobenen Revenüen, denenselben an Ihren apanagen annoch fehlet, in denen gesetzten Vier Terminen bahr nachzuzahlen. Dafern aber auch (welches doch Gott in Gnaden Verhüten wolle) noch einer unserer drey apanagirten Söhne, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Kinder Männlichen oder Weiblichen Geschlechts, Vor oder nach Unss mit Tode abgehen würde; So sollen so dann Von dem Regierenden Landes Fürsten, den noch übrigen eintzigen apanagirten Printzen, oder dessen Fürst, ehelichen Männlichen Posteritæt Viertzig Tausendt Rthl. alle Jahr in denen Vorerwehnten Vier Terminen richtig geZahlet werden, die übrige Von denen itzo den drey Apanagirten Printzen Verschriebenen Sechtzig Tausendt Rthl. aber, bleibende Zwantzig Tausend Rthl. dem Regierenden Fürsten dieses unsers Fürstlichen Antheils anheimfallen; und soll der solchergestalt nochübrig bleibende, eintzige apanagirte Printz oder dessen Fürst eheliche Männliche Nachkommen,  ebenfalss berechtiget seyn, in Fall ihm die Hierinn Verschriebene Viertzig Tausendt Rthl. apanage Gelder in denen gesetzten Vier Terminen nichtrichtig gezahlet würden, die Fünff Ämter Sandersleben, Frekleben, Gross-Badegast, Reupzig und Rehsen, samt allen und jeden darZu gelegten Dörffern, Vorwergen und Güthern darZu gehörigen Diensten, Gaben ErbZinsen, und Steuern, auch allen und jeden andern Zugehörungen und Revenuen Sich anzumassen, in Possess Zunehmen und die Revenuen davon Zuempfangen mithin wegen derer Verschriebenen apanage Gelder, so weit die Revenuen dieser Fünff Ämter Zureichen, Sich Selbst beZahlt Zumachen, nicht weniger auch der Regierende Landes Fürst Verbunden seyn, den apanagirten eintzigen Printzen, oder dessen Fürst ehelichen Männlichen Erben, dasjenige so nach Abzug dieser eingehobenen Revenuen demselben an seiner apanage fehlet in denen gesetzten Vier Terminen bahr nachzuzahlen. Da auch welches Gott nie geschehen lassen wolle, der dritte unserer apanagirten Printzen, und dessen Fürstliche Posterité Männlichen und Weiblichen Geschlechts abstürbe; so fallen Vorgedachte Viertzig Tausendt Rthl. ebenfallss dem Regierenden Landes Fürsten anheim. Wann aber einer dieser mehrerwehnten apanagirten Printzen verstürbe, und Keine Fürsteheliche Männliche Posterité, doch aber eine Witwe und eine oder mehrere Princessinnen Verliesse; So sollen denenselben es mögen eine Zwey oder mehrere Princessinnen seyn, samt derselben Frau Mutter, so lange die Frau Mutter ihren Witwen-Standt nicht Verruckt und die Princessinnen unVermählt Verbleiben Acht Tausendt Rthl. gegeben, so bald aber die Frau Mutter ihren Witwen-Standt Verruckt und die Princessinnen Sich Vermählen, Ihnen nichts weiter gewähret werden, Sie auch biss dahin Sämtlich unter der Bothmässigkeit des Regierenden Fürsten stehen und bleiben. Da aber ein apanagirter Printz, nur eine Fürstle. Witwe und Keine Princessinnen Verliesse, sollen derselben alljährlich, so lange Sie Sich nicht wieder vermählet, Von Regierenden Herrn Vier Tausendt Rthl. geZahlet werden. In Fall aber ein Apanagirter Printz Keine Fürstle. Witwe und nur eine unVermählte Princessin Verliesse; So sollen derselben so lange Sie unVermählet ist, Fünff Tausendt Rthl. Jahrlich gegeben, in Fall aber Zwey oder mehrere Princessin Vorhanden, Selbigen, so lange Sie unVermählet sind, alljährlich Acht Tausendt Rthl. gezahlet werden. Wofern auch eine oder mehrere, von einen unserer apanagirten Printzen, erZeigte Princessinnen, nachdem ihr Herr Vater, ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Männlicher Posterité Verstorben, Sich Vermählen würden; So sollen einer jeder dererselben über diejenig FünffZehn Tausendt Rthl. so die Landschafft gewöhnlichermassen abstattet, Von dem Regierenden Landes-Fürsten Vier Tausendt Rthl. nachgeZahlet werden. Dagegen Sie alles fernern an- und ZusPruchs auff ewig renunciiren, und auss dem Fürstl. Hause so lange unser Männlicher Stamm Wehret durchaus nichts mehr prætendiren sollen. Nach Abgang unseres Fürstl. MannStamms aber, sollen gedachter unserer apanagirten Sohne Princessinnen, und Deroselben Posterité an der Fürstl. Anhalt. Allodial-Erbschafft auch Theil nehmen und bekommen; Sonsten hat auch mehrbesagter unser erstgebohrner Sohn oder Unss succedirender, Von Unss abstammender Landes Regent, als Vorhin schon erwehnet, alle unsere, so dann noch Vorhandene Passiv Schulden, gleich wie Ihm auch die Activ Schulden und alles Erbe an Moventien, Inventarien und Mobilien, ausser das bahre Geldt und Silber, wie auch denenjenigen Mobilien, davon Wier hernach disponiren werden, alleinig Zutheil werden, fordersamst und längstens binnen Zwey Jahren, nach unsern sehl. Abscheiden, Zubefriedigen und Zu tilgen, als worüber, dass solches ohngesäumt geschehe und erfolge, die Sämtliche Nachgebohrne Printzen steiff und fest Zuhalten, und dass auch in diesen Punct, dieser unserer letzten Willens Verordnung ein genügen geschehe, wohl acht Zugeben haben.

Was nun Fünfftens unsere obbenannte noch unVermählte Zwey Princessin Töchter, als Princessin Annen Wilhelminen und Princessin Henrietten Amalien betrifft, so Verordnen Wier hiermit, Denenselben, als lange Sie nicht Vermählet sind, aus des erstgebohrnen Printzen oder Landes Kegenten Mitteln, nachfolgendes ohnfehlbahr, alljährlich in obbesagten Vier Terminen ZubeZahlen, als Princessin Annen Wilhelminen aljährlich Funfftzehn Tausendt Rthl. und Princessin Henrietten Amalien aljährlich Zehn Tausendt Rthl. in guten Groben in Obersächsischen Creyse Gültigen Müntz Sorten. Ueber diess soll auch diesen unsern unVermählten Zwey Princessin Töchtern so lange Sie unVermählet sind, Von dem Regierenden Landes Fürsten, eine Convenable freye Wohnung in Dessau, oder wo es sonsten unter Ihnen wird ausgemacht werden, gegeben und so Viel frey Holtz, als Sie gebrauchen aus denen Dessauischen und Wörlitzer Forsten ohne Entgeld Verabfolget werden. Da aber eine oder die andere, dieser unserer Princessin Töchter (welches doch Gott in Gnaden Verhüthen wolle) ohne Vermählt Zuseyn, Vor oder Nach Unss mit Tode abgehet, so fället alles derselben hier ausgemachte, an dem Regierenden Landes Fürsten Zurück. Dafern aber diese unsere Princessinnen Sich Vermählen; So sollen einer jeder derselben bey ihrer Ausstattung über die Funfftzehn Tausendt Rthl. so die Landschafft erleget, Dreissig Tausendt Rthl. als so Viel die Princessin Louise Vermählt gewesenen Fürstin Zu Anhalt-Bernburg und Princessin Leopoldine Marie Vermählte MargGräfin Zu Brandenburg, bey ihren Austattungen auch empfangen, Von Regierenden Fürsten gegeben, und in Zwey Terminen, doch binnen Zwey Jahren, Von Zeit ihrer Vermählung an, ein Vor alles beZahlet werden, und dagegen nicht nur die ihr gegebene Jährliche Pension, an dem Regierenden Fürsten Zurückfallen, sondern auch die Princessin aller fernere AnsPruch auff ewig renunciiren, und durchaus weiter nichts aus diesen Fürstlen Hause prætentiren, so lange unser Fürstl. Manns-Stamm dauert, Nach dessen Abgang Ihnen das Erbe, wie unten mit mehrern gemeldet werden wird, mit unsern übrigen Allodial Erben Zuwächset. Dann soll auch der Regierende Fürst Sie mit drey reinlichen Kleidern nach ihren Stande, item Zwey Laqveyen und einen Pagen, wie auch einen wohl ausstaffirten Sammetnen Bette, und dergleichen Carosse, auch einen SPann Von Sieben Pferden, welche ohne Tadel sind, Kutscher und VorReuter Versehen, und die Bedienten nicht eben magnifiqve doch propre Liveree geben. Insonderheit soll bey sothanen unserer Princessinnen Vermählungen, der sodann Regierende Landes Fürst, nicht nur dafür sorge tragen, dass Ihnen denen Vermähleten Princessinnen gegen ihre Austattungs Gelder, durch rechts Beständige Ehe Pacta, mit genugsahmen HandGelde, und einer Hinlänglichen Douaire, gehörig prospiciret, und Sie Versorget werden, sondern auch darauff bedacht seyn, dass Dieselben, an Herren Von gleicher Religion, wo möglich, Verheyrathet, oder doch wann dergleichen nicht Zuerhalten, Ihnen das freye Religions Exercitium, in erwehnten Ehe-Pactis, also dass Sie darunter Keine Bekränkung Zubefürchten, bedungen und genugsahm Verclausuliret werde.

Sechstens Verordnen Wier hiermit, dass wann nach unsern Todtlichen Hintritt, unsere Kleine Tochter die Princessin Sophie Louise Zu Anhalt-Berenburg Sich Vermählen wird, derselben ausser denen Funfftzehn Tausendt Rthl. so Sie von der Landtschafft bekomt, und demjenigen so ihr derselben Herr Vater der Fürst Zu Anhalt-Berenburg, Zur Ausstattung geben wird, Von dem der Zeit Regierenden Landes Fürsten unsers Fürstl. Antheils annoch Fünff Tausendt Rthl. besonders gegeben werden sollen.

So viel nun Siebentens das Zu unserer fernem Disposition anfänglich ausgesetzte bahre Geld Silber und Mobilien betrifft, so wollen Wier, dass Von dem bey unsern Absterben Vorhandenen Silber, unser ältester Sohn, jtziger ErbPrintz Leopold Maximilian dem Silbernen Tisch ingleichen den grossen Silbernen Spiegel und hohe Geridons, wie auch Von denen Schildereyen alle diejenigen welche in dem so genannten Geistlichen Cabinet, haben und behalten solle. Alles andere bey unsern Todtlichen Hintritt Vorhandene Silber und Schildereyen aber, sollen unsere drey nachgebohrne Söhne Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius und Printz Mauritius, oder deren Fürst Männliche Erben, wie auch Zwey unVermählte Pintzessin Tochter, Princessin Anne Wilhelmine und Princessin Henriette Amalie haben und bekommen, und unter Selbigen Zu gleichen Portionen getheilet werden; Die bey unsern Absterben vorhandene Bahrschafft aber, soll unter unsern erstgebohrnen Sohn ErbPrintz Leopold Maximilian, wie auch unsere drey nachgebohrne Printzen und unVermählte Princessinnen Zu gleichen Portionen getheilet werden.

Würde auch einer, dieser unserer nachgebohrnen Printzen ohne Hinterlassung Fürst ehelicher Männlicher Erben, oder Printzessin Töchter (wie doch Gott in Gnaden verhüten wolle) Vor Unss mit Tode abgehen, oder eine Princessin Vor unsern Todtlichen Hintritt Vermählet werden, so soll solche Bahrschafft nichts desto weniger, unter unsere bey unsern Absterben, annoch am Leben seyende sämtliche Printzen oder deren Fürst eheliche Männliche Posterité, und unVermählte Princessinnen , das Silber und Schildereyen aber, unter unsere nachgebohrne Printzen, und Dero Fürst eheliche Männliche Nachkommen und unVermählte Princessinnen Zu gleichen Portionen getheilet werden.   Es soll auch ein jeder, unserer nachgebohrnen Printzen und unVermählten Princessinnen die Meublen aus Zwey auff dem Schlosse alhier zu Dessau befindlichen Cammern bekommen, die sodann übrige Meublen aber unsern erstgebohrnen Sohn, itzigen ErbPrintz Leopold Maximilian Verbleiben. Wier wollen und Verordnen auch hiermit auff das nachdrücklichste, dass unser ältester Sohn, itziger ErbPrintz Leopold Maximilian, oder der Von ihm abstammende, oder Ihm folgende Landes Regent, Sich nicht unterstehen solle, unsern nachgebohrnen Söhnen Printz Dieterich, Printz Friederich Heinrich Eugenius, und Printz Mauritius, wie auch Princessin Töchtern, als Printzessin Annen Wilhelminen, und Printzessin Henrietten Amalien Von Demjenigen, so Sie Vor ihr eigen Geld erkaufft, oder Wier Ihnen bey unsern Leben geschenkt, etwas ZuentZiehen oder anZurechen, sondern es sollen Dieselbe Vielmehr dabey und insonderheit Printz Dieterich bey dem Von Ihm in Törtten Von der Obrist Lieutenantin Korffin Erben, und des Commission Rath Marx Erben erkaufften Guthe, samt allen Von Ihm darZu noch erhandelten und Von Unss geschenkten Aeckern und Pertinentien, Printz Friederich Heinrich Eugenius, bey dem Von Ihm in GröbZig Von Möllerischen Erben erkaufften Guthe und nachher darZu erhandelten oder Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien, Printz Mauritius bey dem sowohl hier Vor Dessau Von dem Von Walwitz, als Von dem HofRath Harsleben in Jonitz Vor sein, Von der DomProbstey Zu Brandenburg erhaltenes Geld, erkaufften Güthern, samt allen darZu erhandelten, und Von Unss darZu geschenkten Äckern und Pertinentien, Printzessin Anne Wilhelmine bey dem Zu Mosigkau Von der Stubenrauchin und CantzleyRath Stubenrauch erkaufften Guthe, wie auch dem Zu Frekleben gelegenen ehemaligen Dennstedtischen Guthe, samt allen Zu diesen Güthem erhandelten, und Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien, und Princessin Henriette Amalie bey das Zu Bobbau Von Burgemeister Hermann erkauffte Guth, samt allen nachher darZu erhandelten und Von Unss geschenkten Äckern und Pertinentien, wie auch Sie insgesamt bey alle Demjenigen, so Sie annoch erkauffen oder Wier bey unsern Leben Ihnen schenken möchten, geruhiglich gelassen, auch Ihnen dessfalss Von denen in diesen unsern Testament Verschafften Apanagen oder sonst Zugewendeten, Von Regierenden Landes-Fürsten durchaus nichts decrotiret und abgezogen werden. Da auch unserer Vielgeliebten Frau Schwester der Frau Hertzogin Zu RadZivil Lbd. (wie doch Gott sehr Viele Jahre gnädiglich Verhüten wolle) mit Tode abgehen; So soll unsere Printzessin Tochter Princessin Anne Wilhelmine, so lange Sie unVermählet ist, und Sich in Dessau auffhält, dasjenige Hauss so itzo der Frau Hertzogin Lbd. bewohnet, überlassen und gegeben werden; Allermassen Wier dann hiermit ausdrücklich Verordnen und wollen, dass unsere Vorbenannte nachgebohrne Printzen und Princessinnen Von dem itzigen ErbPrintz Leopold Maximilian und denen Ihm nachfolgenden Landes Fürsten bey diesen allen ungekränkt gelassen, und darunter in geringsten nicht beeinträchtiget werden sollen, bey Verlust unsers Väterlichen Seegens, und der ihm in diesen unsern Testament sonst Verschafften avantagen und præerogativen, wie auch gewarttung des unausbleiblichen Fluchs, so Wier auff demjenigen, so diesen Zuwieder handeln wird, geleget haben.

Achtens: Dafern auch Gott (wie Er doch in Gnaden Abwenden wolle) unsere Männliche Posterit6 so straffte, dass Selbige Völlig abginge; So soll unsere Allodial-Verlassenschafft, wie solche sub B. specificiret ist, unter unsere Princessin Töchter und deren Kinder und KindesKinder wie auch denen Von Unsern Herren Söhnen, und deren Fürstl. Posterité erZeigten, als dann Vorhandenen Princessinnen, deren Kindern und KindesKindern, nach ErbgangsRecht, jedoch auch dergestalt getheilet werden, dass wann noch eine oder mehr, unserer Princessin Töchter an Leben und in unVermählten Stande wären, mit Selbigen Aber, ihre Vermählte Princessin Schwestern oder derselben Kinder und Kindes Kinder, wie auch Von Unsern Printzen Hinterlassene Princessin Töchter oder deren Kinder und Kindes-Kinder bey der Erbschafft concurrirten, gedachte unsere unVermählte Princessin Töchter, doppelte Portion Vor diesen empfangen sollen.   Falss auch

Neuntens Sich Zutragen solte, dass unser erstgebohrner Sohn, oder Ihm succedirender Landes Regent, Vor Unss mit hinterlassung eines minder Jährigen Sohnes oder auch mehrerer Kinder Versterben würde, welche bey unsern Tödtlichen Hintritt noch nicht Majorenn und wegen seiner Jugend Zur Regierung fähig wäre, als dann setzen und bestellen Wier Selbigen, ihres Verstorbenen Vaters Ältesten Bruder Zum Vormund und Administrator.

Zehntens Würde auch unser Lieber Sohn der itzige ErbPrintz Leopold Maximilian ohne Fürst eheliche Männliche Leibes Erben (wie doch Gott gnädiglich Verhüten wolle) Versterben, so soll Von demjenigen unserer Printzen, welcher Ihm in der Regierung folgen wird, dessen Fürstlichen Frau Witwe, alles dasjenige, so ihr in denen Ehe-Pactis Verheissen ist, Treulich gehalten werden.

Eilfftens: Befehlen Wier auch dass unserer Hertzlich geliebtesten Frau Schwester, der Frau Hertzogin Zu Radzivil Lbd. nicht nur das Hauss darinnen Dieselbe itzo wohnet, so lange Sie lebet und Sich in Dessau auffhalten wird, soll gelassen, sondern Ihr auch der, Von dem Unss geliehenen Capital gebührende Zinss, auch nach unsern Tödtlichen Hintritt, Von unsern erstgebohrenen Sohn und Landes Regenten, sonder der geringsten Kürtzung, EinTrag und Nachsehen, in den gewöhnlichen darZu bestimmten Fristen, ohnweigerlich wie auch bahr und richtig, gegen Qvittung abgestattet, oder auch mit beyderseits Bewilligung das Capital abgetragen werden.

Damit Wier Zwölfftens: (betrifft Privat-Vermächtnisse) u. s. w.

Dreyzehntens: Ob auch Zwar an Sich Selbsten denen Rechten gemäss, auch in unsern und andern Fürstlichen Häussern genugsahm hergebracht und bekannt, dass das Allodial oder Erb-Guth, wann die Männliche Posterité abgehet Von dem Lehn Zu separiren und der Weiblichen Posterité oder denenjenigen, welche solche Verschafft, Zu Theil wird, worunter in specie alle neu erkauffte, oder Zugerichtete Lehn und andere Güther, wie auch Nomina Activa (Zumahl wann hierzu die durch Chargen oder Gute Mariage erworbene Gelder Verwendet worden) billig gehören, wie auch die Moventien, Mobilien und Tapisserien, JagdZeuge, Silber, Pretiosa und Orangerien; So haben Wier doch um hierunter allen Zweiffei möglichster massen Zubenehmen, Zwey diesen Testament annectirte, Von Unss VollenZogene Specificationes sub B. und C. entwerffen lassen, welche hierinnen das benöthigte Licht, wenigstens Ms auf gegenwärtige Zeit, geben werden.

Damit auch Viertzehntens Weder unser erstgebohrner Sohn und ErbPrintz oder die, so Ihm in der LandesRegierung succediren, auff die Gedanken verfallen, ob hätten Wier Ihm oder dieselbe mit alZu hohen præestationen beleget und beschweret, noch auch die Postgeniti und Apanagiati, ob wären Sie, bey dieser unserer Einrichtung alZu sehr Verkürtzet, meinen dürffen; So dienet Zum eclaircissement, dass ob wohl in solchen Dispositionen, welche von Eltern unter ihren Kindern gemacht Zuwerden pflegen, es Keiner Durchgehenden gleichheit braucht, noch auch solche füglich kann observiret werden, sintemahln auch Privatis in ihren letzten Willen, unter Kindern, bekanten Rechten nach, usq. ad legitimam nehmlich der Halbscheidt ihrer Verlassenschafft, mit den ihrigen nach freyen Willen Zugebahren und einen derselben mehr den andern aber weniger dar Von ZuZuwenden nachgelassen; Also auch Wier eine so exacte Gleichheit unter unsern Kindern Zuhalten, in betracht der gar ansehnlichen Vermehr- und Verbesserung unsers Fürstlichen Antheils, durch das Von Unss in Kriege ausserhalb Landes erworbene Geld, auch grosse Mühe und ungesPahrten Fleiss, um so weniger Verbunden; Sintemahln unserer Hochsehl. Frau Mutter Gnad. unter Dero Hohen Hand, nebst Dero Vormundschaffts Räthen Unss, da Wier 1694. in Italien waren, etliche Monathe nach Tödtlichen Hintritt, Weyland unsers Hochsehl. Herrn Vaters Gnad. Zuerkennen gegeben, dass Wier nicht auff mehr als Vier und Zwantzig Tausendt Rthl. Jährliche Revenuen, nach der damahls beygefügten Specification Staat machen Könten, darVon dann sowohl Hochgedachte unsere Frau Mutter, als auch Fürstle Geschwistere ihren Unterhalt haben, und die Von Drey mahl Hundert Tausendt Rthl. hinterlassene Zinssbahre Schulden auch ZubeZahlen gewesen, Wier Zur Selbigen Zeit, dennoch wohl damit Zufrieden seyn müssen. Dahingegen wann alle, Von Unsern ErbPrintzen abzugebende Apanagen, und Was Wier unsern nachgebohrnen Printzen und Princessinnen Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Verschafft, wie auch Pensionen Zusammen gerechnet werden, diese Zwar auff Sechs undt Neuntzig Tausendt Drey Hundert Rthl. sich belauffen;  Wann Mann aber unsere Cammer- und Forst einKünffte des Verflossenen Jahres ansiehet erscheinen wird, dass ein weit mehreres, ja wohl Sechs mahl so Viel, als Wier Von unsern Hochsehl. Herrn Vater ererbet, übrig Verbleibe. So wenig also Unser ErbPrintz oder der Ihm succedirende Landes Regent, Sich durch die Verordnete Apanagen und Was Wier unsern nachgebohrnen Printzen und Princessinnen, Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Verschafft, wie auch Pensionen über die Gebühr beschweret Zu seyn, Zubeklagen uhrsach hat, massen Er nicht nur an Revenuen ein ansehnliches mehr behält, als eines derer drey andern Fürstl. Anhalt. Antheile Träget, sondern auch nicht Zu Vermuthen, dass alle unsere Nachgebohrnen Drey Printzen Sich Verheyrathen und Fürstliche Kinder Verlassen werden, mithin bey Absterben eines oder des andern unserer drey Nachgebohrnen Printzen ohne Fürst eheliche Erben, Ihm ein ansehnliches an Revenuen abermahls Zuwächset; So wenig und noch weniger mögen die Postgeniti der Ihnen Zugewendeten ansehnlichen, bey andern Fürstlichen Häusern und so Zahlreicher Posterité, nirgends in Römischen Reich anzutreffenden Apanagen halber, und was Wier Ihnen sonsten Von denen Von Unss ausser dem ererbten Fürstl. Antheil acqvirirten Güthern Zugewendet, über einige Verkürtzung oder wieder unsere deshalber gemachte Testamentliche Verfassung Sich mit Recht beschweren, sondern Wier haben solche Zu erhaltung unsers Fürstl. Hauses und Antheils Lustre also eingerichtet, wie Wier es gegen Gott, unsere Fürstl. Kinder und die Ehrliebende Welt Zu Verantwortten gedenken, und Sie Standesmässig dabey aus Kommen Können, allermassen aller Apanagen und Was Wier sonsten unsern Fürstl. Kindern Von denen Von Unss acqvirirten Güthern Zugewandt, wie auch Pensionen Betrag unsere Vorerwehnte Väterliche Verlassenschafft Zehen mahl nicht nur übersteiget, sondern auch bey der Ao. 1603. erfolgten Fürst Brüderlichen Theilung ein Gantzes Antheil nur auff Drey mahl Hundert Tausendt Rthl. gerechnet worden, und also ein jeder Von Ihnen an Apanagen und was Wier Ihm Von denen Von Unss, ausser dem ererbten Fürstl. Antheil acqvirirten Güthern Verschafft, Fünff-Tausendt Rthl. noch mehr empfanget, als der Zeit ein jeder derer Fürstl. Herren Brüder an Interessen überhaupt bekommen, Wier Selbige auch nach Anleitung derer Rechte mit der Anwarttung auff das Primogenitur Recht und Succession in das gantze Fürstlc Antheil samt und sonders bedacht, ja alle so wohl Fürstl. Anhalt. als Sächsische Güther überdiess mit dergleichen Fidei-Commis beleget, dass Keinen derselben Von den erst- und Nachgebohrenen, so Zur Landes Regierung oder Deren Nutzung Vor Ihnen Komt, Selbst unsern jüngsten Sohn, etwas davon ent-Zogen und beschweret, oder doch falss dergleichen, wieder unsere Intention unternommen werden solte, dasselbe vindiciret und unsern Fürstl. Antheile, gar leichtlich wieder incorporiret werden Könne und müsse. Wier wollen demnach Unss Zu allen unsern Lieben Fürstl. Kindern, sowohl Mann- als Weiblichen Geschlechts, als welche letztere Wier nicht weniger beydes in Ansehung ihres Unterhalts und Ausstattung, als auch auff begebenden gäntzlichen Abgang, Unseres MannStammes Zu bedenken nicht unterlassen, Versehen, dieselben werden dieser unserer Väterlich Hertzlich Wohlgemeinten Rechtlichen Disposition Vermöge des Unss schuldigen Respects und Gehorsams, Sich überall gemäss beZeigen, damit aller Seitig wohl Zufrieden seyn, und Keines das andere eines geringen Vorzugs halber, beneiden, sondern in Brüderlicher und Schwesterlicher Liebe und Eintracht als es Sich geZiemet, mit einander leben, das einen jeden Zugetheilte Zu rathe halten, und wohl anlegen; Welchen Falss Wier Ihnen darZu des Allerhöchsten Mildreichen Seegen Von Hertzen Anwünschen, und Sie auch unsers Väterlichen Seegens Sich gewiss geTrösten und Versichern Können; Solte aber wieder alles Vermuthen eines oder mehr, unserer Fürstl. Kinder oder ihre Nachkommen, mit hintansetzung ihres, Unss schuldigen respects und gehorsambs, wer der auch sey, Sich entblöden, mit dieser unsrer Testamentlichen Verfassung nicht Zufrieden Zuseyn, und dieselbe in einen oder andern Punct anzufechten oder gar umbZustossen, der oder diejenige, sollen Sich weder des Ihnen angewünschten Göttlichen und Väterlichen Seegens, noch dessen was Wier Ihnen darinnen als Erbe Zugewendet, oder sonst Vermacht, daraus zu erfreuen haben, oder solches Ihnen Zugeeignet und gereichet, sondern dasselbe denenjenigen, welche Sich unsern letzten Willen gefallen lassen und demselben gemäss Sich aufführen, anwachsen Zugestellet und gegeben werden.

Hierauf wollen Wier nun diesen unsern letzten Willen und Verordnung, in der allerbesten Form wie solches zu Rechte am beständigsten geschehen solte, Könte oder möchte, in Nahmen des Allmächtigen Vollendet und beschlossen haben, und da ein oder mehr Mängel der Solennitæten oder Nothwendigen Zugehörungen, darinnen befunden würden, dieselbe wollen Wier, hiermit Kräfftiglich und nicht weniger, als wären Selbige mit Klahren Wortten ausgedruckt, erfüllet und erstattet haben, insonderheit auch mit diesem Anhang, dass da dieser unser letzter Wille, Vor Kein Vollkommen Zierlich und Solenne Testament Zuachten seyn solte, Dass es dennoch nichts desto minder, als ein Codicill, Väterliche Verordnung unter denen Kindern, oder Dispositio Mortis Causa, und wie es sonsten nur bey Krafft und Macht, am füglichsten Zuerhalten, passiren, Gelten und bestehen solle; Vorbehaltende Unss anbey hiermit ausdrücklich, diesen unsern letzten Willen gäntzlich oder Zum Theil auffZuheben, ZuVermehren, ZuVermindern und Zu ändern, auch so Wier ausser diesen Testament noch etwas legiren und Vermachen oder sonsten disponiren werden, und es nur mit unserer eigenen Hand und Siegel corroboriret ist, solches eben so Kräfftig und bündig seyn solle, als ob es demselben Von Wortt Zu Wortt einverleibet wäre. Und wie durch diesen unsern letzten Willen, alle Vorige Von Unss errichtete Dispositiones, denen Rechten nach cessiren und auffgehoben werden; Also declariren Wier auch dasselbe hiermit ex abundanti, und cassiren und revociren solche sämtlich hierdurch.

Anbey ersuchen Ihro, Zur Zeit unsers Tödtlichen Hintritts, Regierende Römisch Kays. Mayt. als unsern aller Gnädigsten Herrn, und Höchste Von Gott gesetzte Obrigkeit, in Reiche Wier hiermit allerunterthänigst, aus Kayserlicher Macht und Vollkommenheit, Vermöge Dero Höchst-Ober-Kichterlichen Amts, über dieses unser Testament ernstlich Zuhalten, und nicht Zugestatten, dass Von jemanden in einige Weise darwieder gehandelt werde, sondern Vielmehr einen jeden, bey dem Ihm darinn Verschafften, nachdrücklich Zuschützen und Zuhandhaben, wie nicht weniger alle unsere auswärtige Königliche, Chur- und Fürstle Hohe AnVerwandte, insonderheit Se so dann lebende Königl. Mayt. in Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen, wie auch Se sodann lebende Königl. Mayt. in Preussen, als Churfürsten Zu Brandenburg nach Standes erforderung und erheischender Nothdurfft, über diesen unsern letztern Willen, dass Selbigen in allen Clausuln und Puncten stracklich nachgelebet und Menschmöglich derselbe Vollstrecket werde, Zuhalten, und einen jeden dabey was Ihm darinn Verschrieben und daraus gebühret Zuschützen und Zuhandhaben; Wie Wier Unss dann des alles, Von Ihro alsdann regierende Kays. Mayt. und Se sodann lebende Königl. Mayt. in Pohlen als Churfürsten Zu Sachsen, wie auch Se alssdann am leben seyende Königl. Mayt. in Preussen als Churfürsten Zu Brandenburg, ingleichen unserer übrigen Hohen AnVerwandten Gnad. und Lbd. ohnZweiffentlich getrösten.

Unsern Käthen aber, oder welcher unter unsern Bedienten sonst etwas nützliches Zur Festhaltung dieses unseres Testaments beyZutragen Vermag, injungiren Wier hiermit ernstlich und befehlen, dass Sie desshalber es an nichts erwinden lassen, sondern darZu bestmöglich cooperiren sollen. Zu dessen allen wahren und unZweiffentlichen Beglaubigung, Wier nicht allein diesen unsern letzten Willen auff allen Seiten eigenhändig unterschrieben, sondern auch nach dem er am Ende Von Unss Vollzogen und besiegelt gewesen, ihm Sieben darZu expresse Von Unss reqvirirten Zeugen, Zu gleicher Zeit offeriret, Vorgeleget und Von Selbigen unter Zeichnen und besiegeln, auch über solches alles durch einen Besonders darZu reqvirirten Notarium und Zeugen ein Instrument Verfertigen lassen.   

So geschehen Dessau den 29ten Marty 1747.

(L. S.)                                                         Leopold F. z. Anhalt.

(Lit. A.)
Specification
Derer in Littauen und Preussen erkaufften und Meliorirten Fürstlen VorWerker und Güther, welche ins gesamt Allodial und Erbe sind,

Das Guth Bubaine und die darinnen gelegene VorWerker, alss
  1. Bubaine samt der Neu erbaueten Wasser Mühle, mit Vier Gängen und einer Ohl Mühle wie auch Ziegel Scheune.
  2. Milch Bude mit der Neu erbaueten Schafferey.
  3. Cosacken mit darZu gehörigen Dörffern, nehmlich Bubaine mit dem Kruge Klein Bubaine, Dietsch Dorff und Castaunen.
Das Guth Schwegerau mit allen Pertinentien insonderheit
  1. Dem Dorffe Schwegerau mit dem Kruge und  eilf neu erbaueten Häusern, samt ihren angelegten Hopffen Gärtten, wie auch
  2. Das gantze Dorff Wiepenick mit dem Kruge.
Das Guth Norkitten samt den daselbst gelegenen Brau und BrandteWein Hause auch VorWerk ingl.
  1. das Kirchdorff Norkitten und
  2. das Darbey gelegene VorWerk Barathneck.
  3. das VorWerk und Schäfferey Schlossberg.
  4. Das Dorff Mangarben.
Das VorWerk Widgiren mit allen Pertinentien.

Das Guth Winuthen mit den VorWerke und allen Pertinentien, wie auch
  1. Das Dorff Marschullen.
Das Guth Kutkeim nebst dem VorWerk und

Das Guth Almenhausen samt dem VorWerk und Pertinentien, als
  1. das VorWerk Albrechtsthal
  2. das VorWerk Roefschleyer mit der ZiegelScheune
  3. das Dorff Ranglacken mit der Wasser Mühlen Von Zwey Gängen.
Das Guth und VorWerk Bioten mit den Höltzern und der  Schäfferey, wie auch
  1. Das Dorff Dommerau
  2. Die Beyde Höfe Kuhfliess und Klein Eschenbruch
Das VorWerk  Stablacken mit  dem Dorffe wie  auch  das  Kirchdorff Puschdorff.

Leopold F. z. Anhalt.

(Lit. B.)
Specification

Dererjenigen Stücke und Güther,  welche  ausser denen,  in Fürstenthum Anhalt acqvirirten Güthern eigentlich Zur Allodial Verlassenschafft gehören.

  1. Die Von Unss  eingelösete über Achtzig  Tausend Rthl.  betragende Land-Steuer Capitalia.
  2. Die über Dreissig Tausendt Rthl. Sich belaufende TrankSteuer Capitalia.
  3. Die Von Unsers Herrn Vaters Gnad. und Unss Selbst Zu erbauung Neuer Schlösser und Vorwerger,  als des Schlosses Zu Wörlitz,  des Schlosses Zu Schönitz, Zu Klein Kühnau,  derer VorWerger auf der Meyerey, Zu Alten und Kochstedt, wie auch Verbesserung des Landes und Lehns als Verfertigung  des KapenGrabens und Neuen Walles Von  der Rehsenschen Wind-Mühle,  biss an Sielitzer Berg,  wie auch Erbauung der Brücke und Kornhauses aufgewandte Grosse Kosten.
  4. Das denen Unterthanen dieses Fürstl. Antheils, Von welchen Zu Dessau das so genannte Sandt und Neuestadt bey der Lutherischen Kirche, wie auch die sogenante Fürsten und Cavalier Strasse, samt denen schönsten und Besten Häusern in der Stadt,  ingleichen Zu Jessnitz die Völlige Grosse Vorstadt,  und die Von Grund aus neu angelegte Dörffer,  als Lennewitz,  Siebenhausen, Delnau, Kochstedt, Alten, ungenau, Horssdorff,  Neu Kühnau, Neu Jonitz, die alte und Neue sogenante Kälber Heynichte Zu Wörlitz, die Neue Häuser Zu Gohrau,  so über Zwey Theile des Dorffs ausmachen,  und auff alle Dörffer die Vielen neuen Plätze,  wo Vor dem niemahls ein Hauss gestanden angebauet worden, geschenkte, mehr als Ein mahl Hundert Tausendt Rthl. an Holtz und über Achtzig Tausendt Rthl. an Kalck und Steinen sich belauffende Bau Materialien, als durch welchen über 180/m. Rthl. betragenden Kostbahren Auffwandt nicht allein unser Fürstl. Antheil sehr Vergrössert,  sondern auch dessen Revenuen an ErbZinsen und Consumtion wie auch insonderheit  der Bier Accise und TrankSteuer,  TaffelThaler und Maltz-Scheffel sehr Vermehret worden.
  5. Alle Meubles in unsern Fürstl. Schlössern, das Vorhandene SilberWerk, die Orangerien Vorhandene Pferde und die übrige Mobilien und Moventien.
  6. Die Neu erlangte Feld und Vieh Inventaria.
  7. die in Preussen neu acquirirte Güther nach der Specification sub Lit. A. so besage Sr Königl. May. in Preussen  darob  ausgestelten Privilegien und Confirmationen in Lauter Allodial Stücken bestehen.
  8. Die auff acqvirirung des Guths Radegast,  damit solches wieder Zum Fürstenthum gebracht worden, Verwendete Kosten.
  9. die Zu Ankauffuiig und Verbesserung des in Sachsen gelegenen Ritterguths Saltzfurtli und Zugehöriger Dörffer Capelle und Thalheim, Verwendete Kosten.
Leopold F. z. Anhalt.

(Lit. C.)
Specification
Derer seit der Fürst Brüderlichen Theilung Ao. 1603. bey Fürst Johann George L, Fürst Johann Casimirs, Fürst Johann George II. und Fürst Leopolds Zeiten erkaufften Adelichen und anderer Güther in dem Fürstl. Anhalt-Dessauischen Antheile, als

Bey Fürst Johann George I. Zeiten.
  1. 1. Creutzen Guth in Wörlitzer Amte Von Zacharias Creutzen äo. 1603 erkaufft; Weile aber die darZu gehörte Äcker Zum Amthause geleget worden, so sollen in deren Stelle diejenigen Kommen, welche anitzo Zu dem so genannten Von Fürst Leopolden 1707. erkaufften Ziegeserischen Guthe gebracht worden, samt allen übrigen Von Unss bis 1747. erhandelten und Zugerichteten Äckern und Wiesen, ingleichen die HoltzMarken, Wiesen und Fischereyen so bey Erkauffung des Creutzischen Guths dabey gewesen, wie auch die Helffle Von Eothen Hause Zu Wörlitz, davon die andere Helffte Zum Amtshofe gehöret.
Bey Fürst Johann Casimirs Zeiten.

  1. Das Guth Zu Mosigkau Von denen Von Wülknitz erkaufft.
  2. das Guth zu Kleutsch Von denen Von Scheidung erhandelt, so auch nachher 1708. Wier Fürst Leopold Von unserer Frau Mutter Gnad. Vor Viertzig Tausend Rthl. erkaufft.
  3. Nischwitz davon Fürst Johann Casimirs erste Gemahlin,  Frau Agnes,  gebohrne LandGräfin Zu Hessen, unsere Frau Gross-Mutter über die Helffte Von denen Sächsischen Unterthanen Zusammen gekaufft, unsere Frau Mutter aber solches Vollendts, Von gedachten Sächsischen Unterthanen erhandelt ,  und auff ihre Kosten,  das Kostbahre Schloss  und Gartten itzo Oranienbaum genannt erbauet hat,   darauff denn auch endlich die Stadt Von Unserer Frau Mutter Gnad. und Unss ist erbauet worden,  und sind die meisten darum befindlichen Bürger Häuser, Von efkaüfften und geschenkten Sächsischen Holtz erbauet,  wie auch die darZu gehörige Steine Von Unss Vor Geld erkaufft,  und denen Einwohnern gegeben  worden, so  dass  die daselbstige Accise, gar nicht Zum  Lehn,   unsers  Fürstl. Antheils gehöret, sondern nach Abgang unsers Fürstl.  MannStamtnes,  Von demjenigen welcher sodann Oranienbaum besitzen wird, Zugemessen ist.
Bei Fürst Johann George II. Zeiten.
  1. das Adeliche Guth zu Pötnitz 1665. erkaufft mit Wiesen, Holtzungen und Fischereyen.
  2. das Adeliche Guth Zu Scholitz ebenfallss mit Holtz,  Wiesen und Fischereyen; Demnach Wier aber die Äcker Von Beyden, Von unsern Herrn Vater erkaufften Adelichen Güthern, Pötnitz und Scholitz Zusammen geZogen, und   das anitzo  Vor Pötnitz befindliche VorWerk angeleget, haben Wier erwehntes VorWerk meistens Von die beyden,  Von unsern Herrn Vater erkaufften Adelichen VorWerksgebäuden erbauet,   und also  die Adelichen Güther combiniret.
  3. Der Getreydig Zehnten  Zu Grossen Aissleben  Von ChurPrintz  zu Brandenburg 1681. erkaufft.
  4. Die Schenke Zu Qvalendorff samt Acker und Wiesen so unsere Frau Mutter, Von Bernhardt Christian Köhlern 1675. erkaufft.
  5. Die Alte Mühle Zu Oranienbaum,  so unsere Frau Mutter 1682. Von  Christoph Abnern erkaufft hat.
  6. Die Malche bey Rötzau, so unserer Frau Mutter Gnad. 1704. Von die Kö-ler erkaufft.
Von Unss Fürst Leopold sind folgende Adeliche und andere Güther, Vor Unser Geld Welches Wier in Kriegesdiensten ausserhalb Landes erhalten haben erkaufft worden, als
  1. das  Adeliche Guth Rehsen mit   allen darZu   gehörigen Pertinentien   und Rechten Von denen Von Lochau 1707 erkaufft.
  2. Die beyden Adelichen Güther Zu Solnitz, als das Diepholtzische und Schillingische,  so nachher die Von Lambsdorff Zusammen  gehabt  und  unsere Frau Schwester die Hertzogin Zu Radzivil, mit unsern Consens an dem Cantzlär Stiesser  überTragen,  dieser aber es an dem Von Dankelmann Verhandelt, und Wier nachher es, Von diesen 1708. erkaufft haben.
  3. die Wülknitzische Güther, als das Ritterguth Qvalendorff und das darZu gehörige Dorff Klein-Leipzig, das Dorff Thurland, das Ritterguth Frassdorff, mit dem  dabey gelegenen und Von Unss neu erbaueten Dorffe Gross Cörnitz,  ingleichen das Vor Dessau gelegene Guth Neu-Wülknitz, welches der Jägermeister Von Wülknitz Von die Von Walwitz erhandelt,  Wier aber in unterschiedlichen Jahren dieses Adeliche Guth mit schweren Kosten und erkauffung Vieler Äcker sehr Verbessert,  diese sämtliche Güther aber, Von dem Von Wülkenitz ao. 1708. erkaufft haben.
  4. Die beyden Adelichen Güther Zu Gohrau mit DarZu gehörigen Pertinentien, so Wier Von denen Von Lochau  auff Zwey mahl als Ao. 1711. und 1726. erkaufft haben.
  5. Die Zwey Adeliche Güther Zu Scheuder,  so Vor dem,  die Von Schierstedt und die Friesen gehabt, Wier aber Von dem Von Öppen 1712. erkaufft und nachdem Ao.  1729.  gewesenen Brandt  combiniret,   und die Völlige  Vor-Werks-Gebäude mit erkaufften Holtz und Steinen, wiederum mit Vielen Kosten erbauet haben.
  6. Das Adeliche Guth Zehmik, so Wier samt der darZu gehörigen Dorffstedte 1714. Von dem Von Esebeck erKaufft, und so wohl die VorWerks Gebäude, fast Von Grund auff neue, als auch das Dorff Zehmick erbauet, das dichte dabey befindliche  Grosse Bruch aber,  mit Vielen Kosten,  durch  Ziehung Grosser Graben und räumung desselben uhrbar gemacht haben.
  7. Das Guth Elssnick so Wier Von Johann Julius Koven Ao. 1716. erkaufft,
  8. Die Schenke Zu Radegast so Wier samt darZu gehörigen Acker und Wiesen Von Hanss Storchen 1717 erkaufft.
  9. Die Grosse Herrschafft GröbZig die Wier Von denen beyden Fürsten, Herrn Carl Friederich und Herrn Lebrecht in Febr. 1718. überkommen und Unss Vor Geld überlassen, in Herbst selbigen Jahres aber Von Unss, die darinn befindliche Adeliche Güther Von denen Von Werder Vor 253/m. Rthl. erkaufft worden, darZu Wier dann nachher Von denen Unterthanen, fast Vor eben so Viel  Geld Acker  erhandelt.   Die nachgesetzte VorWerger haben Wier mit grossen Kosten erbauet und angeleget,   als Cattau, Berwitz,  das VorWerk Garlebock, anitzo genannt Neu-Werder, und seit der Zeit da Wier es empfangen über die Helffte mit Acker Verbessert,  auch Zu dem Sattelhoff Zu Wiendorff noch Zwey mahl so Viel Acker  erkaufft,  und  daselbst das Kostbahre und sehr einträgliche Gosen Brauhauss angebauet.   Bey dem Rittsitz Zu Sixdorff,  Welchen Wier Ao. 1718. Von Schradern mit 8 Hufen erkaufft befinden Sich anitzo mehr als 30 Hufen.   Das VorWerk in Cörmick haben Wier auch neu erbauet,  und die darZu gebrachte Äcker alle,  Von denen Unterthanen erkaufft,  auch die Zwey Kostbahre VorWerge in Dohndorff mit auswärtig erkauften Steinen und Holtz Von Grunde Neu erbauet, und die itzt dabey befindliche etliche 80 Hufen Acker mit grossen Kosten erkaufft, nicht weniger auch das VorWerk und Dorff Pfaffendorff gantz neu erbauet und die dabey seyende Acker sehr Theuer erhandelt.
  10. die beyden Adelichen Güther in Amte Sandersleben, Von denen Von Vitzenhagen erkaufft.
  11. Das Guth Zu Klein Schierstedt Von Hanss Wadtsacken 1717. erkaufft und das dabey erbauete Gosen Brauhauss.
  12. Das Adeliche Guth Zu Sandersleben Von dem Von Duderstadt 1723. erkaufft NB. Die Äcker hiervon seynd anitzo Zwar Zum Amthause gebracht, wie auch Viel andere Hufen so Von Unss erkaufft sind.   Weile aber Vor diesen,  und ehe Wier Unss der Wirthschafft wegen Mangel des Geldes,  so ernstlich haben annehmen Können, der Amts-Hof Zu Sandersleben nicht mehr als 12 Hufen unter dem Pfluge gehabt, als gehöret Was Darüber Zum Allodial Erbe.
  13. Das Zu Sandersleben gewesene Adeliche Guth, so Wier Von dem Von Krosigk 1729. erkaufft und die Vormahlige darZu gehörige meisten Äcker, nebst noch fast einmahl so Viel, darZu erhandelten andern Aeckern, Zu dem mit Vielen Kosten Von fremden Holtze gantz neu erbaueten VorWerk Rhode gelegt.
  14. Die Gasthöfe Zu Schackenthal und Schackstedt.
  15. Die drey Considerable Mühlen darZu Wier unterschiedliche Mühlen als 2 Zu Sandersleben Von Vetterleins Erben und Felgentreff 1717. und 1726. Zwey Zu Klein Schierstedt,  als Von der daselbstigen gemeine und der Wittwe Priegnitzen 1720 eine Zu Freckleben Von Kochischen Erben 1729. eine Zu Drohndorff Von Michel Kochen  1728.  und eine Zu Mehringen 1728. mit schweren Kosten erkaufft auch die itzige Mühlen,  als die Sanderslebische, Drohndorffer und Klein Schierstedter Von Grundt neu an der WiPPer erbauet haben.
  16. Das neu angelegte, so genante Auen VorWerk, aber Wier nicht nur, das, noch dar befindliche Wohn Hauss erkaufft und die VorWerks Gebäude Von Grund auff mit fremden Holtz gantz neu erbauet,  sondern auch die dabey befindlichen Äcker die meisten sehr Theuer erkaufft,  auch einige ertauscht und andere erkauffte Äcker, wieder Zu das Schloss Freckleben geleget haben, welches als Wier es Von Unsern Herrn Vater beKommen 40 Hufen gehabt.
  17. Die erkauffte 2 Zehenden in beyden Ämtern Sanders und Freckleben,  als der Zehendt auff der Lütche Wiederstedter Marcke Von dem Von Krosigk 1724. erkaufft und der Fabriciusche Zehend Zu Drohndorff,  so Wier Von dem Von Fabrice Zu Zwey mahl Ao. 1720. und Anno 1724. erkaufft.
  18. Das ZinssRecht Von der SchaafMühle Zu Sandersleben Von dem Von Krosigk 1729. erkaufft.
  19. Das VorWerk und Dorff Klein Kühnau welches erstlich ao.  1708.  erbauet und die Äcker darZu erkaufft worden.
  20. Das VorWerk Nauendorff därZü Wier die Äcker als Wiesen Von der Dessauischen Burgerschafft erhandelt und ertauschet,  auch das VorWerk und Schäfferey Von Grund Neu erbauet, auch umb das Feld mit Grossen Kosten einen Wall Ziehen lassen umb dem Wasserschaden Von der Elbe und Milde ZuVerhüten.
  21. Die Vor etlichen Jahren Neu erbauete so genante Jonitzer Mühle.
  22. Das Adeliche Guth Zu Gross Badegast,  daVon Wier 1722.  die Lehn Gerechtigkeit Von Sr Königl. May. in Preussen erhalten,  nachher aber das Adeliche Guth Von denen Von Brösigk 1723. nicht nur erhandelt,  sondern auch die MelleWitzer Marke Von denen Von Schlegel 1736. nebst Viel anderen Äckern ine unterschiedlichen Jahren darZu erkaufft,  auch die Vor-Werks Gebäude Von Grund auff, mit erkaufften fremden Holtz und Steinen neu erbauet haben.
  23. Das Ritterguth Zu Wadendorff itzo Neu Häusel genant,  Von denen Von Bissing 1724. und 1729. erkaufft.
  24. Die Marke Nauendorff Von den Von Winckel 1727. erkaufft samt der Pesse, Welche Nach Absterben des Von Köhlers zu Priorau  denen Von Winckel anheim gefallen, und Von Selbigen an Unss Verkaufft worden.
  25. Die Adeliche Güther Lübbesdorff, Lausigk und Nauendorff Von denen Von Schulenburg 1730. erkaufft.
  26. Das Adeliche  Guth Rossdorff,  so Wier Von dem Von Pfuhl ao. 1730. erkaufft und Von Grund auf neu erbauet haben.
  27. Das Ritterguth Reupzig,  samt dem darZu gehörigen Dörffern Storkau und Friederichsdorff Von dem Von Grote 1732. erkaufft.
  28. Die Von denen Hansen erkauffte auf Alickendorfer Marke gelegene 10 Hufen 7 Morgen Acker, so Wier Ao. 1732. erhandelt.
  29. Das Ritter Guth Kleckewitz Von denen Gebrüdern Von Schilling 1736. erkaufft.
  30. Die ohnweit Dessau gelegene sogenante Dreck Gärtte,  Von dem Von Brösigk 1736. erkaufft.
  31. Das Von Kleinicken Erben Zu Gross-Alssleben erkauffte Guth.
  32. Die Von Krieges Rath Meyer Zu Magdeburg erhandelte 4 Censiten Zu Qvalendorff und Hinssdorff.
  33. Das Ritter Guth Klein Möhlau Von dem Von Freyberg 1739. erhandelt.
  34. Die Abtey bey Solnitz Von dem Von Danckelmann 1740. erkaufft.
  35. Die Von Dohm Capitul Zu Magdeburg 1743. erhandelte auff Alickendorffer Marke gelegene 4 Hufen 18 Morgen.
  36. Die Alte Fuhn Mühle bey GröbZig Von Naumannischen Erben aö.  1743. erkaufft.
  37. Das VorWerk Wöhläu, und das VorWerk Uhdendorff, samt denen dabey befindlichen FeldMarken und übrigen Pertinentien, wie auch die Vor dem Zu Capelle gehörig gewesene Äcker und andere Pertinentien, so in Anhaltischer Hoheit gelegen sind, Welche Wier Von denen Von Zanthier 1745. erkaufft haben.
Diese Güther, welche anitzo nicht alle Verpachtet, præter propter gerechnet, Tragen Jährlich an Revenuen 110,000 Thl.

Leopold F. z. Anhalt


Hausgesetz vom 24. Juli 1811

Wir August Christian Friedrich, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Anhalt u. s. w., haben aus höchsteigener Bewegung, nach zuvor eingefordertem Gutachten Unseres Staatsraths, das nachstehende Haus- und Familiengesetz erlassen, von welchem Wir wollen, dass es als ein Theil der Staats-Constitution betrachtet werden soll; haben daher beschlossen, und beschliessen wie folgt:

Art. 1.
Wir bestätigen zuvörderst alle zwischen den Anhaltischen Häusern existirende, die Erbfolge und deren Ordnung betreffende Compactaten, so weit sie Unser regierendes Haus angehen, auch alle Unser Haus insonderheit betreffenden Verträge, und wollen, dass solche gleichergestalt von Unsern Nachfolgern respectirt werden sollen.

Diesemnach wiederholen Wir die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden piae memoriae in dem Testamente vom 17. März 1778 §. III. zum Splendeur Unsers Hauses getroffene Verordnung, und setzen in Gemässheit derselben für jetzt und immerwährend hierdurch fest:

Art. 2.
Dass, so lange die Regierung bei Unserer, der Fürstlich Augustäischen oder Köthenschen Linie bleiben wird, der jedesmalige Successor in imperio, ausser der Regierung an Land und Leuten, auch den sämmtlichen Mobiliar- und Allodialnachlass, nebst dem gesammten Privatvermögen,  n, erben und die nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen sich mit der hergebrachten Apanage resp. Unterhalt und Aussteuer begnügen, beim gänzlichen Erlöschen des Mannsstamms der Köthenschen Linie aber den Allodialerben des letzten Regenten dieser Linie, nach dem Vorgange bei der Zerbster Landestheilung im Jahre 1797, der gesammte Mobiliar- und Allodialnachlass, nebst sämmtlichem Privatvermögen, unverkürzt vorbehalten und ausgefolgt werden soll, um solchen in gehöriger rechtlichen Ordnung unter die alsdann vorhandenen Allodialerben zu theilen.

Art. 3.
Da es hiernächst sowohl die Nothwendigkeit, als die Würde Unsers Herzogl. Hauses erfordern, dass die Urkunden, welche den Civilstand der Landesherrlichen Familie beglaubigen, nicht auf die gewöhnliche Art aufgenommen werden, so haben Wir Unserm Staatsminister das ausschliessliche Recht übertragen, in Unserer Familie die Verrichtungen zu übernehmen, welche die Gesetze den Civilstandsbeamten beilegen.

Art. 4.
Von den doppelt gefertigten Registern der Urkunden des Civilstandes wird das eine Exemplar in dem Archive Unsers Staatsraths, das andere hingegen in Unserem Cabinette hinterlegt.

Art. 5.
Der regierende Landesherr ist als das Oberhaupt und der gemeinschaftliche Vater seiner Familie zu betrachten, und übt als solcher über alle Glieder derselben, während ihrer Minderjährigkeit, die väterliche Gewalt aus, behält auch in Ansehung ihrer stets ein Recht der Aufsicht, Polizei und Disciplin. Ohne seine Bewilligung darf sich kein Mitglied der Familie aus dem Lande entfernen, Und kann der regierende Landesherr, wenn sich ein Glied seiner Familie Ausschweifungen überlassen und seine Würde oder seine Pflicht vergessen sollte, Arrest und Verweisung gegen dasselbe auf ein Jahr verfügen, auch diese Strafe bei fernern Vergehungen wiederholen.

Art. 6.
Es darf auch keine Ehe von den Prinzen und Prinzessinnen Unsers Hauses, ohne Einwilligung des regierenden Landesherrn, geschlossen und keine
Ehestiftung ohne seine vorhergehende Approbation errichtet werden, und sind alle Ehen und Ehestiftungen, welche ohne seinen Consens zu Stande gekommen sind, ipso jure, und ohne dass es eines vorgängigen Richterspruches bedürfte, null und nichtig. Ein gleiches ist,der Fall mit den Adoptionen und den Anerkennungen natürlicher Kinder.

Art. 7.
Das Vermögen der Prinzen und Prinzessinnen Unsers Hauses, deren Vater in ihrer Minderjährigkeit verstorben ist, soll jedesmal vom Staatsrathe, unter Aufsicht des regierenden Landesherrn, verwaltet werden, und soll dieser ihr gesetzlicher Vormund sein, mit völliger Responsabilität für alle Nachtheile, die dem Bevormundeten aus seiner Vormundschaft erwachsen. Es soll auch diese dem Staatsrathe übertragene Verwaltung des Vermögens der minorennen Prinzen und Prinzessinnen, weder durch eine contraire väterliche Disposition, noch durch das Dasein der Mutter, aufgehoben werden können.

Art. 8.
Stirbt der regierende Landesherr, ohne über die Vormundschaft seines minderjährigen Regierungsnachfolgers etwas verfügt zu haben, so soll es in Absicht des Vermögens desselben zwar bei der vorhin gedachten Vormundschaft des Staatsraths verbleiben, die Regierungsvormundschaft hingegen soll vor allem dem mütterlichen Grossvater des minorennen Prinzen anheim fallen. Diesem soll auch die Befugniss zustehen, wenn er nicht selbst die Vormundschaft übernehmen könnte, oder im Laufe derselben versterben würde, weiter einen Regierungsvormund zu ernennen. Erst alsdann, wenn er diesen nicht ernannt hat, oder überall kein Grossvater von mütterlicher Seite vorhanden ist, soll die Regierungsvormundschaft dem jedesmaligen Senior des Hauses Anhalt anheim fallen.

Art. 9.
Die Mutter und Grossmutter des Minorennen sind in Unserm regierenden Hause sowohl von der Vermögens- als Regierungsvormundschaft für beständig ausgeschlossen.

Art. 10.
Wir ordnen und wollen, dass während der Minderjährigkeit des regierenden Landesherrn durchaus keine Veränderungen in der einmal eingeführten Verfassung Unsers Herzogthums gemacht werden sollen.

Art. 11.
Die Rechnung über die vom Staatsrathe geführte Vermögensvormundschaft soll, nach erlangter Majorennität des Bevormundeten, demselben mit Zuziehung zweier unpartheiischen Rechtsgelehrten abgelegt werden. Bei entstehenden Differenzen wird eine Commission niedergesetzt, welche darüber ohne Appellation erkennt.

Art. 12.
Obgleich Wir nicht gesonnen sind, in Ansehung der Mitglieder Unserer Familie, bei gewöhnlichen Civilsachen von dem allgemeinen Gerichtsstande und dem eingeführten Verfahren eine Ausnahme zu machen; so finden Wir es doch gerathen, festzusetzen, dass für Ehescheidungen und Separationen der Ehegatten in Unserer Familie, der Staatsrath die allein competente Behörde sein, das Verfahren gleichfalls geheim und gegen dessen Ausspruch blos eine Versendung ad exteros impartiales statt finden soll. Es soll.auch kein Antrag auf Scheidung und Separation, ohne ausdrücklich ertheilte Erlaubniss des regierenden Landesherrn, beim Staatsrathe angenommen werden dürfen.

Art. 13.
Das Recht, Unser Testament, so wie alle Testamente der Glieder, Unserer Familie, desgleichen alle den persönlichen Zustand von Uns und Unserer Familie betreffende Urkunden, ausser den oben Art. 3. gedachten aufzunehmen, übertragen Wir jedem Unserer Staatsräthe, der dazu besonders berufen wird, oder auf eine allgemeine an den Staatsrath ergangene Aufforderung erscheint, jedoch mit Zuziehung des Staatsraths-Secretairs, und bedarf es dazu keiner besondern Form, noch weniger der Zuziehung von Notarien und Zeugen, indem alle diese Urkunden mit dem Interesse Unsers Hauses, zum Theil auch mit dem politischen Interesse, in zu enger Verbindung stehen, als dass es thunlich wäre, die gewöhnliehen, bei Contracten und letztwilligen Verordnungen gebräuchlichen Formen, darauf anzuwenden.

Art. 14.
Es müssen jedoch alle diese Urkunden, wenn sie gültig sein sollen, von dem Disponenten eigenhändig unterschrieben, und dass solches geschehen, von dem Staatsrathe und dem Staatsraths-Secretair, welche die Urkunde aufgenommen haben, darunter attestirt worden sein.

Art. 15.
Es soll ein Buch gehalten werden, worin alle Urkunden und Verträge Unserer Familie von dem Staatsraths-Secretair einzutragen sind.

Art. 16.
Findet es der Landesherr für gerathen, seinen bereits schriftlich verfassten letzten Willen zu übergeben, so wird, nachdem ihm derselbe vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben worden, das Protocoll darüber von dem Staatsraths-Secretair abgefasst und solches von dem Landesherrn unterschrieben.

Eine gleiche Förmlichkeit ist zu beobachten, wenn ein Mitglied der Landesherrlichen Familie ein bereits schriftlich verfasstes Testament übergiebt.

Art. 17.
Von einem dazu abgeordneten Staatsrathe und dem Staatsraths-Secretair, im Beisein des Staatsraths-Auditors, der dabei das Ministére publie ausübt, sollen auch alle Versiegelungen und Inventarisirungen geschehen, die in Absieht des Landesherrn selbst oder der Landesherrlichen Familie vorfallen. Von ihm wird auch die Theilung der Verlassenschaft besorgt, und werden alle Beschwerden über Verletzung bei dieser Theilung bei ihm angebracht, darüber auch mit Vorbehalt des Rechtsmittels der Actenversendung gegen das Erkenntniss entschieden.

Art. 18.
Alle Urkunden, welche eine letztwillige Disposition des Landesherrn oder einer zu seiner Familie gehörigen Person betreffen, so wie alle übrige Art. 13. gedachte Urkunden, werden in das Archiv des Staatsraths, in einem dazu besonders bestimmten wohlverwahrten Schranke niedergelegt, welcher mit so vielen verschiedenen Schlössern versehen ist, als Staatsräthe, einschliesslich des Staatsraths-Secretairs, vorhanden sind.

Art. 19.
Unser Staatsrath ist auch der Vollzieher der letztwilligen Disposition des Landesherrn und der Glieder seiner Familie, und besorgt gleichergestalt die Eröffnung und Publication des Testaments.

Da Wir mit diesem Haus- und Familiengesetze die Beförderung der Würde Unsers Herzoglichen Hauses und des Wohls der Mitglieder desselben bezwecken, so wollen Wir auch, dass demselben überall nachgegangen werde.

Zu mehrerer Bekräftigung haben Wir diese Urkunde eigenhändig unterschrieben und mit Unsern Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen, in Unserer Residenzstadt Köthen, am 24. Juli 1811.

August Ch. F. H. z. Anhalt.


Testament of Hereditary Prince Friedrich of Anhalt-Dessau (19 Dec 1812), with confirmation of Prince Leopold (19 July 1814)

Testament des Erbprinzen Friedrich vom 19. Decbr. 1812, nebst väterlicher Bestätigung vom 19. Juli 1814.

(Ungedruckt.    Aus dem herzogl. Staatsarchiv.)

In Erwägung der Vergänglichkeit und ungewissen Dauer des menschlichen Lebens überhaupt, und besonders bei den wiederholten heftigen Krankheits-Zufällen, die mich gegenwärtig betroffen haben, habe ich es für nöthig und angemessen erachtet, bei noch völlig gesunden Verstandes- und Gemüths-Kräften meinen letzten Willen zu errichten. Ich verordne daher in dieser Absicht nachstehendes, und bitte meines Herrn Vaters Gnaden unterthänig, im Fall ich noch als Erbprinz versterben sollte, diese Verordnungen gnädig zu genehmigen und zu konfirmiren, keine dawider laufende Handlungen zu gestatten, sondern dieselben vielmehr überall zur Ausführung bringen zu lassen.

1.  Will ich, dass nach meinem Absterben mein Leichnam ohne alles Gepränge und ganz in der Stille auf dem hiesigen BegräbnissPlatze in ein gewöhnliches Grab in der Reihe der übrigen Gräber gelegt und daselbst beerdiget werde. Jedoch soll dieses Grab nur halb so tief, als andere gewöhnliche Gräber gemacht werden. Es soll auch bei meinem Grabe kein Denkstein, Monument oder irgend eine Inschrift gesetzt werden; welches ich hierdurch ausdrücklich untersage und verbiethe.

2. Setze ich hiernächst meine noch lebenden sechs Kinder, nemlich:
Amalie Auguste, Leopold Friedrich, George Bernhard, Luise Friederike, Friedrich August und Wilhelm Woldemar,
allerseits zu meinen wahren und alleinigen Erben meines sämmtlichen Vermögens, nichts davon ausgenommen, titulo institutionis honorabili ein, dergestalt, dass ein jedes Dasjenige davon, wie ich solches hiernächst weiter anordnen werde, erhalten soll.

Ich will und verordne demnach, dass es
3.  auch ferner und in Zukunft bei der in Gemässheit des Testaments meines hochseligen Herrn Ur-Grossvaters Gnaden, in unserem Hause eingeführten Primogenitur-Ordnung verbleiben und also mein erstgebohrner Sohn, Leopold Friedrich, wenn er meinen Tod erlebt, Land und Leute, und alle sowohl in Anhalt, als auch in Sachsen, Westphalen, der Mark Brandenburg und dem Königreiche Preussen gelegenen Güter, nichts davon ausgeschlossen, allein haben und behalten soll. Gleichergestalt soll auch Derselbe die Nutzungen von dem von meiner hochseligen Frau Mutter Gnaden ererbten Vermögen erhalten, die Proprietät aber meinen sechs Kindern ungetheilt verbleiben, und dieses Vermögen in der Cammer-Rechnung jederzeit unter einem besondern Titel aufgeführet und berechnet werden; jedoch solches nur unter den §. 10. deshalb weiter enthaltenen Einschränkungen und Bestimmungen. Auch sollen Ihm, meinem gedachten Sohne Leopold Friedrich alle und jede von mir zu verlassende Baarschaften, Gold und Silber, sammt allen ausstehenden Activ- und PassivSchulden allein verbleiben. Damit aber auch

4. meine drei nachgebohrnen Söhne ihren standesmässigen Unterhalt haben mögen; so verordne ich, dass ein jeder derselben, oder da selbige versterben und Fürstl. eheliche Kinder hinterlassen, derselben Prinzen und Prinzessinnen, so lange die letztern unvermählet sind, von jedem Stamme (es mögen ihrer sodann viel oder wenig sein) als Apanage jährlich 10,000 Thl. sage zehntausend Thaler in gutem gangbaren ConventionsGelde erhalten und bekommen sollen, als welche ihnen mein erstgebohrner Sohn und der künftige jedesmalige Landes Regent unweigerlich zu reichen und zu bezahlen verbunden ist.

5. Sollte auch gedachter mein erstgebohrner Sohn, Leopold Friedrich, ohne Fürstl. eheliche männliche Leibes-Erben versterben, so soll Ihm mein zweiter Sohn George Bernhard, und wenn auch dieser ohne Fürstl. eheliche männliche Erben mit Tode abginge, mein dritter Sohn Friedrich August, und diesem in gleichem Falle mein vierter Sohn Wilhelm Woldemar, in der Landes-Regierung mit eben denselben Rechten und Vortheilen Succediren.

Anlangend meine beiden Prinzessinnen Töchter, so verordne ich, dass
6. eine jede derselben, wenn sie sich verheirathen, mehr nicht, als eine ihrem Stande gemässe Ausstattung und die ihr vom Lande gebührende Ehesteuer von funfzehntausend Thalern zu fordern berechtigt, dagegen aber auch verbunden sein soll, sammt ihrem künftigen Gemahle sich aller Ansprüche, sowohl an die väterliche, als mütterliche Verlassenschaft, für sich und ihre Nachkommenschaft zu begeben. Sollte hingegen eine oder auch beide Prinzessinnen in ledigem Stande verbleiben, so ist mein gedachter erstgebohrner Sohn oder der künftige jedesmalige Landes Regent gehalten, einer jeden sodann als Apanage jährlich 5000 Thl. sage fünftausend Thaler in gutem ConventionsGelde zu zahlen und derselben überdem auch noch eine anständige Wohnung allhier in der Stadt zu verschaffen.

7.  Will ich, dass der meiner Frau Gemahlin Liebden in meiner gegenwärtigen Wohnung, dem sogenannten Palais, angewiesene Wittwensitz entweder auf das Herzogliche Schloss allhier oder sonst auf ein anderes, in der Stadt allhier oder im Lande gelegenes Schloss oder Haus verlegt werde. Jedoch kann die Wahl dieses Wittwensitzes nicht anders, als mit Zustimmung der Fürstlichen Frau Wittwe geschehen. Das gedachte Palais soll aber sodann ebenfals, nebst meinen sämmtlichen Anlagen, sowohl als dem Hause in Kühnau, zur Disposition meines Sohnes Leopold Friedrich, als Landesherrn verbleiben. Derselbe ist übrigens zwar befugt, das Palais an einen seiner Brüder zur Wohnung zu überlassen; allein in diesem Falle kann nur allein der hinter demselben befindliche Garten dabei verbleiben.
u. s. w.                             u. s. w.                             u. s. w.

Dessen zu Urkund habe ich diesen meinen letzten Willen nochmals wohlbedächtig durchgelesen und denselben zum Zeichen meiner vollen Genehmigung sowohl am Ende, als auch auf allen Seiten eigenhändig unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu Dessau, den 19.ten December 1812.

(L. S.)   Friedrich Erbprinz zu Anhalt

Von Gottes Gnaden Wir Leopold Friedrich Franz, ältester, regierender Souverainer Herzog und Fürst zu Anhalt u. s. w.:

Urkunden und bekennen hiermit Dass, nachdem Uns das von Unserem geliebten Sohne, dem wohlseligen Erbprinzen Friedrich zu Anhalt u.s.w. Liebden, unterm 19ten December 1812. errichtete Testament zu Unserer Genehmigung und Bestätigung unterthänigst vorgelegt worden, Wir, nach dem darin ausdrücklich erklärten Wunsche Unseres geliebten Sohnes, dieses Testament seinem ganzen Inhalte nach und in allen Punkten genehmiget und bestätiget haben.

Wir thun auch solches hierdurch, und genehmigen und bestätigen dieses Testament hiermit und kraft dieses, und wollen und verordnen, dass sowohl Unserer Enkel Liebden, als deren Fürsteheliche Descendenten demselben überall nachkommen sollen, und dass sothanes Testament, als ein immerwährendes Familiengesetz, unter unseren Nachkommen gelten und beobachtet werden soll; zu welchem Ende Wir zugleich für gut und nöthig erachtet haben, solches in einigen Puncten näher zu erläutern und zu bestimmen:

Da nämlich:
1. darin §. 3., verordnet ist, dass Unser geliebter Enkel, der Prinz Leopold Friedrich, nach der in Unserem Hause eingeführten Primogenitur - Ordnung, nicht allein Land und Leute, und alle sowohl in Anhalt,  als in Sachsen. Westphalen. der Mark Brandenburg und dem Königreiche Preussen gelegene Güter, nichts davon ausgeschlossen, allein haben und behalten, sondern auch zugleich die Nutzungen von dem von Unserer Hochseligen Frau Gemahlin Königl. Hoheit und Liebd. verlassenen und auf Unseren geliebten Sohn, den wohlseligen Erbprinzen, vererbten Vermögen erhalten, und, nach §. 4., den nachgebohrenen Prinzen einem jeden 10,000 Thlr. schreibe zehntausend Reichsthaler in gutem gangbaren Conventionsgelde zur Appanage jährlich entrichten soll, ein solches aber, wie sich von selbst verstehet, nur erst nach Unserem in Gottes Händen stehenden Ableben Statt finden kann: so wollen Wir, dass dieses von Unserer Frau Gemahlin Königl. Hoheit und Liebden, herkommende Vermögen bis dahin von Unserer Cammer, nach der Bestimmung des §. 3. des Testaments, verwaltet und daraus zunächst die Vermächtnisse Unseres geliebten Sohnes, und insonderheit aus den Revenüen die von ihm ausgesetzten Pensionen bestritten, die hiervon übrig bleibenden Revenüen aber zur Erziehung und standesmässigen Sustentation der Prinzen und Prinzessinnen, und was Wir für dieselben deshalb aussetzen werden, verwendet werden sollen.

Was insonderheit
2. die erwähnte Bestimmung der Appanage der nachgebohrenen Prinzen betrift, so wollen Wir, dass es dabey in Unserem Fürstlichen Hause unter Unsern Descendenten für immer verbleiben und eine höhere Appanage der nachgebohrenen Prinzen niemals Statt haben soll, dergestalt: dass
  1. weder bei einem Anfalle von aussen her, es sei durch Erledigung eines der übrigen Fürstlichen Theile von Anhalt, oder sonst; noch
  2. wenn einer der nachgebohrenen Prinzen, ohne Fürsteheliche Leibes-Erben, versterben sollte, eine Vermehrung der Appanage verlangt werden,   vielmehr   die in   diesem letztern Falle erledigte Appanage an  das  regierende Haus zurückfallen und jeder der nachgebohrenen Prinzen sich mit den ihm allhier ausgesetzten zehntausend Reichsthalern begnügen soll. Auf den Fall, dass
  3. einer der nachgebohrenen Prinzen, mit Hinterlassung Fürstehelicher Leibes-Erben, verstirbt, wird die Appanage des Vaters  unter dieselben, und zwar, wenn es allein Prinzen,   oder allein Prinzessinnen sind, zu gleichen Theilen; wenn es aber Prinzen und zugleich Prinzessinnen sind, dergestalt vertheilet, dass eine Prinzessin davon nur halb so viel,  als einer der Prinzen zu ihrem Antheile erhält; wie denn auch, wenn
  4. eines derselben mit Tode abgehen,  oder eine Prinzessin vermählet werden sollte,  dessen oder deren   hierdurch erledigtes Antheil   seinem Geschwister nach eben diesem Verhältnisse zufället.   Es hat jedoch
  5. dieses Recht des Zuwachses bei den Prinzessinnen nur so lange Statt, als eine derselben noch nicht alljährlich  5000 Thlr. schreibe fünftausend Reichsthaler hat, indem eine Prinzessin niemals mehr, als diese Summe, zur Appanage erhalten kann; so, dass demnach
  6. wenn einer der nachgebohrnen Prinzen nur eine Prinzessin-Tochter verlassen sollte, oder seine übrigen Kinder bis  auf diese absterben, oder durch Vermählung nicht weiter auf Appanage Anspruch haben sollten, die Hälfte der väterlichen Appanage an das regierende Haus zurückfällt. Gleichwie nun dieses Unser wohlüberlegter Wille ist, also wollen und befehlen Wir, dass Unsere Nachkommen und Descendenten denselben beobachten und dawieder  auf  keine Weise handeln, am wenigsten aber die nachgebohrnen Prinzen ein Mehreres zu verlangen berechtiget sein sollen, als ihnen hiernach ausgesetzet und bestimmt worden ist.
Uebrigens — und da
3, in Absicht des §. 3. Unserer Frau Schwiegertochter Liebden Uns haben zu erkennen geben lassen, dass Sie Ihre Wohnung in dem sogenannten Palais zu behalten wünschen: so verstehet es sich von selbst, dass es deshalb, sowie überall , bei den Ehepacten sein Verbleiben behalten muss. Jedoch behalten Wir Uns, in Absicht dieser letztern, annoch vor, das Ihrer Liebden darin ausgesetzte Dotalitium, da solches, wie Wir Uns selbst überzeugt halten, nicht zureicht, einen standesmässigen Hofstaat zu führen, annoch um etwas zu vermehren und zu verbessern, und werden darüber Unserer Rent-Cammer das Nöthige zugehen lassen.

Urkundlich haben wir diese Bestätigung und Declaration eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. Gegeben Dessau, am 19. Juli 1814.

(gez.) L. F. Frantz H. z. Anhalt.              (L. S.)